V/0984/2020
Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575
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V-0984-2020-Anlage-2-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:2500Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575:Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße /Beckstraße / Bonhoefferstraße Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0984/2020
V-0984-2020-Anlage-1-Satzungstext
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0984/2020 Seite 1 von 2 S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund de r §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung gilt für den Bereich des vom Rat der Stadt Münster am 06.05.2015 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister -Scholl- Straße /Beckstraße / Bonhoefferstraße. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 209, Flurstücke: 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 214 , 215, 216, 219, 220, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 263, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 292, 293, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 329, 330, 331, 334, 335, 336, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 372, 375, 398, 399, 400, 401, 428, 429, 430, 431, 447, 451, 467, 503, 510, 511, 512, 513, 516, 517, 521, 530, 531, 532, 533, 534, Teile der Flurstücke: 501, 502, 527. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575: Seite 2 von 2 § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zus timmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat un d mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Beschlussvorlage
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V/0984/2020 V/0984/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße [Aaseestadt] Beratungsfolge 08.12.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 09.12.2020 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten. Begründung: Das Gebiet der geplanten Veränderungssperre Nr. 113 liegt zurzeit noch innerhalb des Bereichs des Bebauungsplans Nr. 43 „Aaseestadt“, in Kraft getreten am 27.02.1961, welcher mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen einen grundsätzlichen planungsrechtlichen Rah- men setzt. Stadtplanungsamt 27.11.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0984/2020 Des Weiteren hat der Rat der Stadt Münster am 06.05.2015 für diesen Bereich den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 „Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl- Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße “ gefasst (Vorlage Nr. V/0220/2015, Bekanntmachun g im Amtsblatt Nr. 8 vom 15.05.2015). Mit der Aufstellung des neuen Bebauungsplans wird das Ziel ver- bunden, ergänzend zu den bestehenden rahmengebenden Festsetzungen, durch weitere Festset- zungen sowohl eine Wahrung der vorhandenen Gebietsstrukturen sicherzustellen, gleichzeitig jedoch auch eine quartiersverträgliche Weiterentwicklung des Siedlungsbereichs zu ermöglichen. Für das Grundstück Klausenerstraße 22 liegt ein Baugesuch zur Errichtung eines Mehrfamilienwohn- hauses mit Tiefgarage vor. Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung für den Bebauungsplan Nr. 575 durch das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. D eshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB) die Ent- scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Bescheid vom 14.02.2020 für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 21.02.2020 förmlich zugestellt. Der Entwurf des neuen Beb auungsplans Nr. 575 ist der Öffentlichkeit bereits am 03.07.2017 in einer Bürgeranhörung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgestellt worden. Als nächster Verfahrensschritt ist die öffentliche Auslegung der überarbeiteten Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehen. Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 575 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baugesuchs am 21.02.2021 nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun als weiteres Plansicherungsinstrument der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (Bau GB) für den Bereich des Bebau- ungsplans Nr. 575 erforderlich (siehe Anlage 1). Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Für das von dem Baugesuch betroffene Grundstück ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der er sten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich. I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzungstext Anlage 2 – Geltungsbereich
Anlage A
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Anlage A zur V/0984/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575 „Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonho- efferstraße“. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Der Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungs- plans Nr. 575 gefasst. Derzeit gilt in diesem Bereich noch der Bebauungsplan Nr. Nr. 43 „Aaseestadt“, in Kraft getreten am 27.02.1961, welcher mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen einen grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen setzt. Zielsetzung des neuen Bebauungsplans Nr. 575 ist es, ergänzend zu den bestehenden rahmen- gebenden Festsetzungen, durch weitere Festsetzungen sowohl eine Wahrung der vorhandenen Gebietsstrukturen sicherzustellen, gleichzeitig jedoch auch eine quartiersverträgliche Weiterent- wicklung des Siedlungsbereichs zu ermöglichen. Für ein Grundstück im Plangebiet liegt ein Baugesuch vor, welches vom Bauordnungsamt für den Zeitraum von zwölf Monaten zurückgestellt wurde, da zu befürchten war, dass die Durchführung der o.g. Planung für den Bebauungsplan Nr. 575 durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 575 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Bauge- suchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun als weiteres Plansicherungsinstrument der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Bebau- ungsplans Nr. 575 erforderlich. Finanzierung Durch die Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Mecklenbecker Straße
- Huberstraße
- Geschwister-Scholl-Straße
- Beckstraße
- Bonhoefferstraße
- Klausenerstraße 22
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Details
- Aktenzeichen
- V/0984/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.11.2020
- Erstellt
- 12.11.2020 16:24