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V/0687/2009

Bebauungsplan Nr. 227, 3. Änderung -Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 29.10.2009

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V-0687-2009-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0687-2009-Anlage-2-Begruendung

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V-0687-2009-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0687-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Beschlussvorlage

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V-0687-2009-Anlage-1-Stellungnahmen

11488 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0687/2009 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 4 
 
Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227: Nienberge – Ortskern 
Während der Offenlegung wurden zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 
die folgenden Stellungnahmen vorgetragen:  
1. Die Bezirksregierung Münster bestätigt, dass sie der vorliegenden Planung aus landes- 
planerischer Sicht grundsätzlich zustimmt. 
 Aus planungsrechtlicher Sicht teilt sie jedoch nic ht die Auffassung der Stadt, dass die 
Festsetzung von Sondergebieten im Bebauungsplan aus  der Darstellung einer gemisch- 
ten Baufläche des Flächennutzungsplanes entwickelt sei.  
Um dem Entwicklungsgebot gerecht zu werden wird zur  Klarstellung angeregt, im Rah- 
men der Möglichkeiten des Verfahrens nach § 13a Bau GB, den Flächennutzungsplan zu 
berichtigen und entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenfalls ein 
Sondergebiet darzustellen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
 Zutreffend ist, dass das Plangebiet Teil einer im Flächennutzungsplan dargestellten ge- 
mischten Baufläche ist. Gleichwohl liegt kein Verst oß gegen das in § 8 (2) BauGB veran- 
kerte Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan  vor. Das Entwicklungsgebot lässt 
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich tes durchaus solche Abweichun- 
gen vom Flächennutzungsplan zu, die sich aus dem – im Verhältnis zwischen Flächenut- 
zungs- und Bebauungsplan vorliegenden – Übergang in  eine stärker verdeutlichende 
Planstufe rechtfertigen, sofern der Bebauungsplan t rotz der Abweichung der Grundkon- 
zeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht . Der vom Flächenutzungsplan auf- 
grund seiner geringen Detailschärfe offen gelassene  Gestaltungsspielraum darf von der 
gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden, s olange die Konzeption, die dem 
Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. 
Der vom Flächennutzungsplan mit der Darstellung ein er gemischten Baufläche eröffnete 
Gestaltungsspielraum kann hier nicht nur dadurch au sgefüllt werden, dass im Bebau- 
ungsplan ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet festge setzt wird. Es ist vielmehr auch zu- 
lässig, aus dem Spektrum der in diesen Baugebietsty pen zulässigen Nutzungen – jeden- 
falls für die hier von der Bauleitplanung betroffen en Teilflächen der im Flächennutzungs- 
plan dargestellten Baufläche – nur einzelne Nutzung sarten herauszugreifen und für sie 
ein Sondegebiet auszuweisen. Dies wurde vom Oberver waltungsgericht, NW in einem 
ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich anerkannt. 
Das planungsrechtliche Entwicklungsgebot wird beach tet, da die Bebauungsplaninhalte 
der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme der Bezirksregierung sollte nicht  gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 
1.1).

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 227 – 3. Änderung 
Nienberge Ortskern 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 4 
2. Nachbarn, deren Grundstück an die zukünftige nördliche Stellplatzfläche des geplanten 
Wohn- und Geschäftshauses direkt angrenzt, rechnen mit einer enormen Belästigung 
durch Lärm und Unrat und erwarten in diesem Bereich die Festsetzung einer wirksamen 
Schutzvorrichtung (Mauer/Zaun bzw. eine Kombination von beiden in Höhe von 2,50 m) in 
den Bebauungsplan. 
In einem älteren Schreiben (2007) der Eingeber wird  die Zufahrt und Anlieferung von Nor- 
den oder Süden zur Westseite des Baukomplexes als u nglücklich empfunden; einerseits 
wegen der Umständlichkeit der Verkehrsführung, ande rseits wegen der damit verbunde- 
nen Lärm- und sonstigen Belästigung für das dahinte rliegenden Wohnquartier. Insbeson- 
dere würde die Wohnqualität der Süd- bzw. Westlagen der oberen Geschosse empfindlich 
geschmälert. 
Ein anderer Entwurf aus dem Wettbewerb wäre unter s tädtebaulichem Aspekt mit Ab- 
stand gelungener und berücksichtigt die o. a. Überlegungen. 
Ebenfalls sei es erstrebenswert, den auf dem Platz vorhandenen Fahrrad- und Fußweg 
für ruhige und geschützte Nutzung besonders für Kinder, Schüler und Alte zu belassen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die zukünftige nördliche Stellplatzfläche ist bisla ng bereits als Parkplatz für die Besucher 
des Dorfkerns von Nienberge und darüber hinaus als Festplatz für Veranstaltungen - ins- 
besondere der hiesigen Schützenvereine und – wie vo m Eingeber genannt - als Fuß- und 
Radweg genutzt worden, so dass Störungen, insbesond ere durch Lärmimmissionen ge- 
geben waren.  
Die neue Nutzung durch das geplante Wohn- und Gesch äftshaus mit Lebensmittel- 
Verbrauchermarkt verändert diese Situation. 
Deshalb ist in einem Lärmgutachten (Wenker & Gesing  07.08.2008) die immissions- 
schutz-rechtliche Bewertung der beim künftigen Betr ieb zu erwartenden und u. a. auf die 
vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen in der Nach barschaft einwirkenden Geräu- 
sche durchgeführt worden. 
Das lärmtechnische Gutachten hat ergeben, dass durch den zu erwartenden Kunden- und 
Güterverkehr des geplanten Lebensmittelmarktes als Vollsortimenter mit etwa 1.000 m² 
Verkaufsfläche an allen der untersuchten Immissions orten die schalltechnischen Orientie- 
rungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 untersch ritten werden. Voraussetzung dafür 
ist jedoch ein Betrieb des Marktes ausschließlich i m Tageszeitraum von 06:00 bis 22:00 
Uhr. 
Des Weiteren besagt das Gutachten, dass aus Schalls chutzgründen eine Einhausung der 
Verladezone zwingend erforderlich ist. Auch bei der  Anordnung und Ausgestaltung der 
Einkaufswagenbox(en) sind ggf. Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Klimatechnische 
Anlagen sind so einzurichten, dass auch im Nachtzei traum von 22:00 bis 6:00 Uhr die 
Einhaltung der entsprechenden Orientierungs- und Immissionsrichtwerte gewährleistet ist.  
Diese Forderungen sind in den Bebauungsplan übernom men worden, so dass auch hier 
keine unzumutbare Lärmbelästigung gegeben sein wird. 
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft  durch den Betrieb des Einzelhan- 
dels kann nach den Ergebnissen dieses schalltechnis chen Gutachtens damit ausge- 
schlossen werden.  
Der Umsetzung des zentralen Ziels für den Planberei ch: der Stärkung der Versorgungs- 
funktion des Stadtteilzentrums durch eine multifunk tionale Nutzung bestehend aus Ein-

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Nienberge Ortskern 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 4 
zelhandel, Dienstleistung, Wohnen, mit Service und/ oder Pflege ist damit im Verhältnis zu 
den verbleibenden Auswirkungen auf die Umwelt deutlich der Vorrang zu geben. 
Den im ersten, älteren Schreiben vorgetragenen Argu menten zur Zufahrt und Anlieferung 
wird durch Einhausung der Verladezone und einer Anb indung, weg  von den Wohnnut- 
zungen und auf kurzem Weg ausschließlich zur Plettendorfstraße entsprochen.  
Die grundsätzliche Kritik des Eingebers an der Wett bewerbsentscheidung wird nicht ge- 
teilt. Mit der Entscheidung der Fachjury ist nach d er Überarbeitung des Entwurfs die über- 
zeugendste Lösung im Bebauungsplan aufgegriffen worden.  
Die auf dem Platz bislang vorhandene Fuß- und Radwe geanbindung ist in dieser Form 
nicht erforderlich und wird in attraktiver Weise au f der Plettendorfstraße auf öffentlicher 
Fläche, entlang der neuen Geschäfte, dem Ortskern v on Nienberge angemessen vorhan- 
den sein. 
Die zwingende Festsetzung einer Mauer, Wand oder äh nliches entlang der Grundstücks- 
grenze der Eingeber ist aus Lärmschutzgründen nicht erforderlich. 
Unabhängig von diesem Sachverhalt bzw. den Festsetz ungen des Bebauungsplans be- 
steht nach dem Bauordnungsrecht die Möglichkeit auf  der Grenze zum Nachbarn eine 
Mauer zu errichten, bis zu einer Höhe von 2,0 m sogar ohne Baugenehmigung. 
Die Zulassung einer Schallschutzeinrichtung im Einm ündungsbereich von der Hülshoff- 
straße in die Plettendorfstraße dient dem Schutz vo r Verkehrslärm von der stark befahre- 
nen Hülshoffstraße, da hier die Orientierungswerte nicht eingehalten werden. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung der Nachbarn sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2). 
3. Von Nachbarn wird angeregt, das Grundstück Am Haus Nienberge 1/1a weiterhin als 
Reines Wohngebiet festzusetzen und die Änderung in ein Allgemeines Wohngebiet zu- 
rückzunehmen. 
Sie hätten ihr Haus auf dem Grundstück Am Haus Nien berge 3 in 1995 gebaut in dem 
Vertrauen in ein Reines Wohngebiet zu ziehen. Die n unmehr geplante Umstrukturierung 
lasse eine gewerbliche Nutzung zu, die zu weiteren Lärmbelästigungen und Beeinträchti- 
gungen führe. 
Außerdem teilen sie mit, dass vom Grundstück Am Hau s Nienberge 1a ausgehende 
Lärmemissionen das zulässige Maß stetig überschreit en. Dies sei durch Lärmgutachten 
einer bekannten Firma belegt. Die Nutzung ihres Gru ndstücks sei auf der Südseite im 
Freien nicht mehr möglich. Eine Ortsbegehung durch die Stadtverwaltung sei bislang nicht 
erfolgt. Sie fordern von der Stadtverwaltung, dass alle lärmverursachenden Geräte von 
der Nordseite auf die Südseite des Nachbarhauses Am  Haus Nienberge verlegt werden. 
Die Angelegenheit würde auch vom Amtsgericht bearbeitet. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Zur direkten Nachbarschaft zur Zentrumserweiterung auf dem Festplatz soll nördlich der 
Plettendorfstraße künftig auch eine vielfältige Nut zung entstehen, die die Stärkung des 
Zentrums unterstützt, gleichwohl aber verträglich m it dem angrenzenden Wohngebiet ist. 
Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes sind künftig neben den allgemein 
zulässigen Nutzungen auch Betriebe des Beherbergung sgewerbes, sonstige nicht stö- 
rende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltunge n zulässig. Damit sind innerhalb 
dieses Gebietes auch höhere Orientierungs- und Immi ssionsrichtwerte als im Reinen 
Wohngebiet zulässig.

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 227 – 3. Änderung 
Nienberge Ortskern 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 4 
Das Angrenzen von Allgemeinem Wohngebiet an Reines Wohngebiet ist vom Grundsatz 
her verträglich und in der Bauleitplanung üblich. A llerdings darf nach wie vor aus diesem 
Gebiet auf benachbartes Reines Wohngebiet kein Lärm  einwirken, der die strengeren 
Orientierungs- und Immissionsrichtwerte für Reine W ohngebiete überschreitet, so dass 
mit dem neuen Allgemeinen Wohngebiet keine Verschle chterung der Lärmsituation im 
angrenzenden Reinen Wohngebiet  einhergehen darf. D ies gilt auch für den Betrieb von 
technischen Anlagen im Zusammenhang mit dem ausgeüb ten gewerblichen Nutzungen. 
Es bleiben damit – im Übrigen auch in allen anderen  Rahmenbedingungen des gültigen 
Bebauungsplanes Nr. 227 - die Maßgaben eines Reinen  Wohngebietes für das Grund- 
stück der Eingeber erhalten.  
Beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz ist im ve rgangenen Jahr eine Beschwerde 
von den Eingebern eingegangen. Das Fachamt hat dazu  am 11.09. und am 06.10.2008 
Ortsbesichtigungen durchgeführt. Die gegenteilige B ehauptung der Eingeber ist diesbe- 
züglich nicht zutreffend. Das in dieser Angelegenhe it laufende Anhörungsverfahren nach 
dem Bundesimmissionsschutzgesetz ruht derzeit, da i n gleicher bzw. ähnlicher Sache ein 
zivilrechtliches Verfahren zwischen den beiden Part eien anhängig ist und dieses vorran- 
gig entschieden werden soll. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung der Nachbarn sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.3).

V-0687-2009-Anlage-2-Begruendung

38389 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0687/2009 
Begründung   
zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227:  
Nienberge - Ortskern 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................3 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................3 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................4 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .....................................................................................4 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe ..........................................................................................5 
6.2.3 Material, Farbgebung, Dachform ......................................................................................5 
6.2.4 Erschließung, Stellplätze, Anlieferung, Nebenanlagen.....................................................6 
6.2.5 Freiflächen, Begrünung.....................................................................................................6 
6.2.6 Werbeanlagen...................................................................................................................7 
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 7 
6.4 Ausgleichsflächen....................................................................................................................... 7 
6.5 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 7 
6.6 Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 8 
6.7 Denkmalschutz / Archäologie.....................................................................................................8  
7. Flächenbilanz.........................................................................................................................................9 
8. Auswirkungen auf die Umwelt ...............................................................................................................9 
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung.................................................................................. 9 
8.1.1 Menschen..........................................................................................................................9 
8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt.........................................................................10 
8.1.3 Boden ..............................................................................................................................11 
8.1.4 Wasser ............................................................................................................................11 
8.1.5 Klima / Luft ......................................................................................................................11 
8.1.6 Landschaft.......................................................................................................................11 
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................11 
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung....................................................... 12 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................12 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................12 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Mit der Zielsetzung, eine Stärkung der Ortsmitte von Nienberge vorzubereiten, wurde bereits 
2001 ein städtebauliches Gutachterverfahren durchgeführt. Das Plangebiet umfasste die ge-
samte Ortsmitte von der Altenberger Straße bis zum Festplatz an der Plettendorfstraße. Dieser 
soll zugunsten einer dichten, publikumsintensiven Nutzung an einen neuen Standort innerhalb 
des Stadtteils verlagert werden. Im Bereich des Nienberger Kirchplatzes wurden die Wettbe-
werbsergebnisse durch den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses bereits umgesetzt. Das 
Areal des Festplatzes soll, entsprechend dem städtebaulichen Konzept, insbesondere dazu 
dienen, einen Standort für einen großflächigen Lebensmittelmarkt innerhalb des Ortszentrums 
bereitzustellen. Diese Zielsetzung entspricht dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster und 
soll bewirken, dass das Ortszentrum als Ort der täglichen Versorgung für den Stadtteil langfris-
tig gesichert wird. 
In den Jahren 2007 / 2008 wurde ein städtebauliches Optimierungsverfahren für das Festplatz-
areal durchgeführt. Der in gestalterischer und nutzungsstruktureller Hinsicht überzeugendste 
Entwurf wird durch den Bebauungsplanentwurf aufgegriffen. 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Stadtteilzentrum Nienberge. Es 
wird im Osten durch die Plettenbergstraße und die Straße Am Haus Nienberge und im Westen 
durch die L 529 Hülshoffstraße begrenzt. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Nienberge, 
Flur 8, Flurstück 594, Teil des Flurstücks 571 
Flur 10, Flurstück 1541, Teil des Flurstücks 1538 
Die Grenzen des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen bezeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Bebauungsplan Nr. 227 „Nienberge Ortskern“ ist seit 1982, mit der 1. Änderung seit 1983 
und mit der 2. Änderung seit 1986 rechtskräftig und wurde zur planungsrechtlichen Sicherung 
der Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke für die Ortsmitte Nienberge aufge-
stellt. 
Für den betroffenen Planbereich in der 2. Änderung dieses Bebauungsplans ist “Öffentliche 
Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung “Parkanlage“, öffentliche Verkehrsfläche und Reines 
Wohngebiet festgesetzt. 
Damit entspricht der Bebauungsplan nicht den im Weiteren dargestellten Zielen und bedarf ei-
ner Änderung. 
Die planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung des Plangebiets wird durch das Verfahren 
zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 geschaffen. 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
Diese soll als 'Bebauungsplan der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB durchgeführt wer-
den. 
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 verfolgt das Ziel der Nachverdichtung des be-
bauten Ortskerns von Nienberge. Bei dem Plangebiet handelt es sich nicht um eine Fläche au-
ßerhalb der Ortslagen, vielmehr steht sie im engen Zusammenhang mit der vorhandenen Sied-
lungsfläche des Ortskerns Nienberge. Sie hat eine Flächengröße von 7940 m². Damit werden 
die Maßgaben des § 13a BauGB eingehalten und in diesem Verfahren angewendet. Eine UVP-
Pflicht besteht nicht (vgl. Kap. 8.1). 
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Durch die Änderung werden die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht betroffen. Die 
im Flächennutzungsplan für einen Bereich der Änderung dargestellte gemischte Baufläche be-
zieht sich auf die gesamte Fläche des Stadtteilzentrums Nienberge. Das im Bebauungsplan 
festgesetzte Sondergebiet - Stadtteilzentrum mit zentrentypischen Nutzungen entspricht damit 
der Intention der Darstellung des Flächennutzungsplans. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Standort für die geplante Zentrumserweiterung umfasst das Festplatzareal entlang der Plet-
tendorfstraße. Umgeben wird das Areal von Bebauung unterschiedlicher Geschossigkeit. Öst-
lich der Plettendorfstraße befindet sich das evangelische Gemeindezentrum mit einer weit-
läufigen Vorplatzfläche, die durch eine Skulptur geprägt wird. Westlich grenzt der Standort der 
alten Mühle mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung an. Im Süden erstreckt sich das Wohngebiet 
an der Kurneystraße mit Einfamilienhäusern, während die Hülshoffstraße - neben der Al-
tenberger Straße eine der beiden Hauptverkehrsstraßen des Stadtteils - den nördlichen Ab-
schluss bildet. 
Entlang der Sebastianstraße erstreckt sich das Stadtteilzentrum mit einem deutlichen Schwer-
punkt rund um den Nienberger Kirchplatz. Dort befindet sich eine vielfältige Geschäfts- und 
Dienstleistungsnutzung. Die Bebauung ist mehrgeschossig mit steilen Dächern und von eher 
kleinteiligem Maßstab geprägt. Demgegenüber wird die Wohnbebauung im westlichen Teil der 
Sebastianstraße deutlich durch den größeren Maßstab des Geschosswohnungsbaues der 
1970/80er Jahre geprägt. 
Durch Umgestaltungsmaßnahmen im Bereich des Nienberger Kirchplatzes sowie durch Ver-
kehrsberuhigungsmaßnahmen in der Sebastianstraße wurde die Gestalt- und Aufenthaltsqua-
lität des Ortszentrums deutlich verbessert. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan weist den größten Teil der Flächen entlang der Sebastian-
straße einschließlich des historischen Ortszentrums sowie die Bereiche westlich des Festplat-
zes als Allgemeines Wohngebiet WA aus. Als „Reine Wohngebiete (WR)“ werden die Bereiche 
entlang der Kurneystraße sowie der Straße Am Haus Nienberge festgesetzt. Gemeinbedarfs-
flächen für das kirchliche Gemeindezentrum und öffentliche Grünflächen für den Festplatz er-
gänzen die Festsetzungen. 
5. Planungsziele 
Zentrale Zielsetzung für den Bereich südlich der Plettendorfstraße ist die Stärkung der Versor-
gungsfunktion des Stadtteilzentrums durch eine multifunktionale Nutzung bestehend aus Ein-
zelhandel, Dienstleistung, Wohnen, mit Service und / oder Pflege: 
- Es soll ein Lebensmittelmarkt mit zukunftsfähiger Ladengröße (mindestens 800 m² Ver-
kaufsfläche) entstehen. 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
- An diesem zentralen Standort sollen insbesondere Wohn- und/oder Pflegeangebote mit 
Wohnformen für mobilitätseingeschränkte Menschen unterschiedlichen Alters und unter-
schiedlicher Lebenssituation (mit/ohne Pflegebedarf) entstehen. 
- Zusätzlich sind Büro- und Dienstleistungsnutzungen denkbar. 
- Es soll eine mehrgeschossige Bebauung mit maximal drei Geschossen  entstehen, die so 
auf dem Grundstück angeordnet wird, dass die Sebastianstraße einen räumlichen Ab-
schluss erhält. 
- Ebenerdige Stellplatzanlagen sind durch Baumpflanzungen zu gliedern. 
Zielsetzung für den Bereich nördlich der Plettendorfstraße ist eine Anpassung an die vorhande-
nen und geplanten Bau- und Nutzungsstrukturen des Stadtteilzentrums. 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Zur Sicherung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind: 
• die Art und das Maß der baulichen Nutzung, 
• die Einhaltung der Baugrenzen sowie 
• die Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs  
von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
– Art der baulichen Nutzung – 
Für das Baugebiet südlich der Plettendorfstraße setzt der Bebauungsplan die bauliche und 
sonstige Nutzung als Sondergebiet - Stadtteilzentrum fest, damit die beabsichtigte multifunk-
tionale Nutzung aus Einzelhandel, Dienstleistung, Servicewohnen und/oder Pflege vom Grund-
satz her realisiert werden kann. In diesem Sondergebiet wird im Erdgeschoss nur Einzelhandel  
zugelassen, in der konkreten Ausformung, dass im Erdgeschoss ein  Lebensmittelmarkt  mit 
mindestens 800 m² Verkaufsfläche und ergänzende kleinflächige Einzelhandelsnutzungen  
vorzusehen ist. Damit wird das Ziel, dass ein Lebensmittelmarkt mit zukunftsfähiger Ladengrö-
ße entstehen soll, ausreichend gesichert  (TF: 1.1) . Anstelle von Misch- oder Kerngebietsfest-
setzung wird durch die Festsetzung eines Sondergebietes eine zielgerichtete Steuerung der 
beabsichtigten Nutzung erreicht. 
Die Festsetzungen stimmen mit dem Einzelhandelsk onzept der Stadt Münster überein, bzw. 
setzen dieses um und bilden damit die nutzungsstrukturellen Maßgaben für die städtebauliche 
Ordnung in diesem Bereich. 
In den darüber liegenden Geschossen sind überwiegend Wohnen und Büro- und Dienstleis-
tungsnutzungen zugelassen (TF: 1.1). Das Ziel, ein Wohn- und/oder Pflegeangebot an diesem 
zentralen Standort zu schaffen, das insbesondere Wohnformen für mobilitätseingeschränkte 
Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Lebenssituation (mit/ohne Pflegebe-
darf) bietet, wird damit in ausreichendem Maße gesichert, allerdings so, dass bei ge-
gebenenfalls fehlendem Bedarf, alternative Nutzungen möglich sind. 
BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
Für das Baugebiet nördlich der Plettendorfstraße - bislang als Reines Wohngebiet festgesetzt - 
setzt der Bebauungsplan die bauliche und sonstige Nutzung als Allgemeines Wohngebiet, in 
dem neben den zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes , sonstige 
nicht störende Gewerbebetriebe  sowie Anlagen für Verwaltung  zulässig sind, fest. Weitere 
Ausnahmen werden ausgeschlossen (TF: 1.2). Damit wird eine wesentlich größere Nutzungs-
palette als bisher im Reinen Wohngebiet eröffnet und das Ziel einer Anpassung an die vorhan-
denen und geplanten Nutzungsstrukturen des Stadtteilzentrums erreicht. 
– Maß der baulichen Nutzung – 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl mit 0,6 in beiden Baugebieten 
und die Geschossflächenzahl mit 1,2 im Sondergebiet und 1.0 im Allgemeinen Wohngebiet 
festgesetzt und ermöglicht damit die beabsichtigte städtebauliche Maßstäblichkeit, unter Be-
rücksichtigung der zentralen Lage im Stadtteil und der vorhandenen Nachbarbebauung. Dar-
über hinaus ergibt sich die bauliche Entwicklung aus den durch die festgesetzten Baugrenzen 
bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen, aus den festgesetzten Geschosszahlen zu-
sammen mit den festgesetzten Bauhöhen und ermöglic ht im Sondergebiet damit einerseits die 
Realisierung der beabsichtigten Erweiterung des Ortskerns und anderseits die hierfür erfor-
derlichen Frei- und Stellplatzflächen. 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
– Überbaubare Grundstücksflächen – 
Die durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen geben 
den Rahmen für die zukünftigen Gebäude. Die überbaubaren Grundstücksflächen können im 
Sondergebiet weitestgehend ausgeschöpft werden und schaffen im Allgemeinen Wohngebiet 
eine möglichst große Flexibilität in Bezug auf mögliche zukünftige Baumaßnahmen.  
Sie entsprechen auch dem Ziel, dass die Sebastianstraße einen räumlichen Abschluss erhält 
und dass eine städtebaulich kompakte Bebauung entstehen wird. 
– Zahl der Vollgeschosse und Bauhöhen – 
Die Zahl der Vollgeschosse ist im Sondergebiet teils mit zwingend ein und teils mit zwingend 
drei Vollgeschossen festgesetzt, damit ein einheitlicher, klarer Baukörper zur Plettendorfstraße 
entstehen kann. Im Allgemeinen Wohngebiet können bis zu zwei Vollgeschosse realisiert wer-
den, damit eine Anpassung und Vermittlung einerseits an die angrenzende Eingeschossigkeit 
im Norden und anderseits zum höhergeschossigen Bereich des Stadtteilzentrums hin möglich 
wird.  
Ebenso ist die Bauhöhe im Sondergebiet entsprechend der beabsichtigten Baumaßnahme und 
im Allgemeinen Wohngebiet die Trauf- und Firsthöhe in Anpassung zur Umgebung mit jeweils 
einem konkreten Maß festgesetzt.  
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenhaut 
und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante 
der fertig gestellten Grundstücksfläche, die zur unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in 
der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (TF: 1.3). 
6.2.3 Material, Farbgebung, Dachform 
Damit auch im Fassadenmaterial eine Anpassung an das Ortsbild erfolgen kann, ist für alle Au-
ßenwände überwiegend roter Klinker zu verwenden (TF: 2.1). Ebenso sind für alle Gebäude im 
Sondergebiet Flachdächer und im allgemeinen Wohngebiet Satteldächer festgesetzt. 
BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
Damit berücksichtigen diese Festsetzungen die städtebauliche Maßstäblichkeit, gebildet einer-
seits durch die zentrale Lage im Stadtteil und andererseits durch die vorhandene Nachbarbe-
bauung. 
6.2.4 Erschließung, Stellplätze, Anlieferung, Nebenanlagen 
Die Erschließung insgesamt und die KFZ- Anbindung des Areals erfolgt vorrangig über die 
nördliche Plettendorfstraße und reduziert so eine mögliche Belastung der angrenzenden südli-
chen Wohngebiete auf ein Minimum. Zur Anbindung muss die Plettendorfstraße im Zufahrtsbe-
reich umgebaut werden. Der Kreuzungsbereich mit der Hülshoffstraße wird am WA- Gebiet 
durch die Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt - wie im bislang rechtsverbindli-
chen Bebauungsplan –  und im Sondergebiet durch die Festsetzung eines geschlossenen 
Pflanzgebotes gesichert. 
Das erforderliche Stellplatzangebot verteilt sich nördlich (ca. 48 St) und südlich (3 St) der über-
baubaren Flächen mit jeweiliger Ein- und Ausfahrt von der Plettendorfstraße. Stellplätze und 
Garagen sind im Sondergebiet nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür ge-
kennzeichneten Flächen zulässig. Tiefgaragen  sind auch außerhalb überbaubarer Flächen zu-
lässig (TF: 1.4). Damit werden einerseits die Aufteilung der Stellplatzflächen und die Art der Un-
terbringung bestimmt und anderseits gestalterische unerwünschte Baumaßnahmen ausge-
schlossen aber auch ein Mehrbedarf an Stellplätzen ermöglicht. Um in ausreichender Zahl Be-
wohner- und Mitarbeiterstellplätze nachweisen zu können, ist unter dem zukünftigen Gebäude 
eine Tiefgarage mit Zufahrt von der Kurneystraße vorgesehen. 
Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes soll ohne Rangieren im öffentlichen Straßenraum auf 
dem Grundstück abgewickelt werden. Unter dem Gesichtspunkt von Lärmemissionen muss ei-
ne Einhausung erfolgen. 
Aus stadtgestalterischen Gründen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und andere 
in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücks-
flächen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagenüberdachungen 
und Überdachungen von Fahrradabstellplätzen (TF: 1.5) . Damit werden gestalterisch uner-
wünschte Nebenanlagen soweit als notwendig ausgeschlossen. 
6.2.5 Freiflächen, Begrünung 
Damit die Aufenthaltsqualität des zukünftigen erweiterten Stadtteilzentrums für die Öffentlichkeit 
gewährleistet wird, sowie stadtgestalterische Gründe und Belange des Umweltschutzes beach-
tet werden, sind die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke zu begrünen und mit stand-
ortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und 
Stellplätze benötigt werden. 
Aus den gleichen Gründen sind Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen umgrenzt. Diese Flächen sind mit standortgerechten, heimischen Laubge-
hölzen (Sträucher wie z. B. Hasel, Kornelkirsche, Weißdorn) vollflächig, in einem Abstand von 
1,25m in und zwischen den Reihen, zu begrünen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu unterhalten, 
Ausfälle sind zu ersetzen. 
Ebenso ist innerhalb der ebenerdigen Stellplatzanlagen pro sechs Stellplätze ein hochstämmi-
ger Laubbaum (Stieleiche oder Esche) mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm 
fachgerecht zu pflanzen und zu erhalten. Pro Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mind. 
6,5 m², die in einer Mindestbreite von 1,5 m angelegt wird, vorzusehen. 
Zum Teil können die im nördlichen Grundstücksbereich vorhandenen Bäume (Kastanien) nicht 
erhalten bleiben. Als Ersatz werden zusätzlich 4 weitere Baumstandorte vorgeschlagen. 
BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
Im südlichen Grundstücksbereich befindet sich ein Wegekreuz, das durch Festsetzung einer 
großzügigen Eingrünung einen neuen Rahmen erhält. 
Damit eine hohe Wohnqualität möglich wird, sind darüber hinaus die Dachflächen der Gebäude 
die in Massivbauweise errichtet werden, zu mindestens 60 % fachgerecht, mit mindestens 5 cm 
Substratschicht zu begrünen (TF: 1.6). 
Aus stadtgestalterischen Gründen sind Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 m 
sowie Abgrabungen im direktem Umfeld der Gebäude unzulässig (TF: 2.2). 
6.2.6 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet wer-
den für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses sowie 
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ( TF: 2.3). Damit soll die 
Prägung des öffentlichen Raums durch die Architektur sichergestellt werden. 
Diese Festsetzung trägt den Zielen dieses Planes Rechnung und ordnet die Ausstattung des 
Gebietes mit Werbeanlagen im Grundsatz in die des gesamten Bebauungsplans  Nr. 227 ein 
und ergänzt sie. 
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
Zur Stromversorgung des Areals wird eine Trafoanlage benötigt, in die südliche Freifläche in-
tegriert und durch Planzeichen im Bebauungsplan festgesetzt. Die Feinjustierung dieser Anlage 
innerhalb der Fläche erfolgt im Rahmen des Bauantrages unter Abstimmung des Versorgungs-
trägers mit dem Bauherrn. 
Die Gas- und Wasserversorgung wird über die angrenzenden Erschließungsstraßen sicherge-
stellt. 
Im südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans verlaufen eine Wasserleitung und ein 
Stromkabel. Die Trassen werden durch entsprechende mit Leitungsrechten für den Erschlie-
ßungsträger zu belastende Flächen im Bebauungsplan festgesetzt. 
6.4 Ausgleichsflächen 
Ausgleichsflächen sind nicht erforderlich. 
6.5 Immissionsschutz 
In einem Lärmgutachten (Wenker & Gesing 07.08.2008) ist die immissionsschutzrechtliche Be-
wertung der beim künftigen Betrieb zu erwartenden und auf die vorhandenen bzw. geplanten 
schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft und innerhalb des Plangebietes einwirken-
den Geräusche durchgeführt worden. 
Neben diesen gewerblich bedingten Schallimmissionen sind, bezogen auf die möglichen 
Wohnnutzungen, auch die Lärmimmissionen des öffentlichen Straßenverkehrs beurteilt worden. 
Gewerbelärm
 
Das lärmtechnische Gutachten hat ergeben, dass durch den zu erwartenden Kunden- und Gü-
terverkehr des geplanten Lebensmittelmarktes als Vollsortimenter mit etwa 1.000 m² Verkaufs-
fläche an allen der untersuchten Immissionsorten und an den Wohnungen in dem geplanten 
Objekt die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 unterschrit-
BEGRÜNDUNG / Seite 7 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
ten werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Betrieb des Marktes ausschließlich im Tages-
zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr. 
Aus Schallschutzgründen ist eine Einhausung der Verladezone zwingend erforderlich. Auch bei 
der Anordnung und Ausgestaltung der Einkaufswagenbox(en) sind ggf. Lärmschutzmaßnahmen 
vorzusehen. Klimatechnische Anlagen sind so einzurichten, dass auch im Nachtzeitraum von 
22:00 bis 6:00 Uhr die Einhaltung der entsprechenden Orientierungs- und Immissionsrichtwerte 
gewährleistet ist. 
Straßenverkehr
 
Die Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen, die vom Straßenverkehr der Hülshoffstraße 
(L 529) und der Plettendorfstraße auf das Plangebiet einwirken, ergab an den vom Verkehrs-
lärm am stärksten betroffenen Fassaden im Sondergebiet - Stadtteilzentrum eine Unterschrei-
tung der für die geplante Nutzung zu Grunde gelegten Orientierungswerte von 60 dB(A) tags 
und 50 dB(A) nachts um mindestens 2 dB(A) tags und 1 dB(A) nachts. Bauliche oder sonstige 
technische Schallschutzvorkehrungen gegenüber Straßenverkehrslärm sind daher hier nicht er-
forderlich. 
Dagegen treten im nördlich der Plettendorfstraße gelegenen allgemeinen Wohngebiet, bei Mit-
telungspegeln von bis zu 66 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts, deutliche Überschreitungen der 
für allgemeine Wohngebiete anzustrebenden Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 
dB(A) nachts auf. Aus diesem Grund müssen entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bei 
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend 
zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende 
Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 
4109 erfüllt werden. 
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in Gebäudefronten mit ge-
kennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. Ausnahmen 
können gewährt werden, wenn zusätzliche Fenster in Bereichen vorgesehen sind, die keine 
Überschreitungen der Orientierungswerte aufweisen. Zusätzlich wird, um auch die Außenflä-
chen des Grundstücks von Verkehrslärm zu entlasten, im Allgemeinen Wohngebiet an der 
Hülshoffstraße im gekennzeichneten Bereich eine bis zu 2,0 m hohe Einfriedigung (Zaun oder 
Mauer) als Schallschutzeinrichtung zugelassen (TF: 1.7). 
6.6 Altlasten / Altstandorte 
Altlasten / Altstandorte sind nicht vorhanden. 
6.7 Denkmalschutz / Archäologie 
– Bodendenkmale – 
Da es sich bei dem Plangebiet um eine über Jahrhunderte hinweg besiedelte Kulturlandschaft 
handelt, können bei Bodeneingriffen jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten. 
Daher wurden entsprechende Hinweise zur Benachrichtigung der Stadt Münster oder des 
Westf. Museums für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege im Bebauungsplan aufge-
nommen (Hinweise 3.1). 
– Baudenkmale – 
Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt. 
BEGRÜNDUNG / Seite 8 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
7. Flächenbilanz 
Gesamtes Plangebiet 7.940 m² 0,79 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrs-
fläche 1.387 m² 0,14 ha 17,5 % 
Sondergebiet 4.209 m² 0,42 ha 53,0 % 
Allgemeines Wohngebiet 2.344 m² 0,23 ha 29,5 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt 
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es 
sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (Änderung des bestehenden Bebauungs-
planes Nr. 227) handelt, dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die An-
wendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 
Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ausgeschlos-
sen. Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass für den 
geplanten großflächigen Einzelhandel im Sinne von Anlage 1 Nr. 18.8/18.6.2 UVPG keine UVP-
Pflicht besteht. 
8.1.1 Menschen 
Der Bebauungsplan umfasst vorwiegend eine vorhandene Grünfläche (Festplatz) in der Orts-
mitte von Nienberge. Daneben werden Wohnbauflächen nördlich der Plettendorfstraße integ-
riert. An das Plangebiet grenzen im Norden ein Reines Wohngebiet und im Süden ein All-
gemeines Wohngebiet an. Im Osten befindet sich das evangelische Gemeindezentrum und im 
Westen die Hülshoffstraße (L 529).  
Lärmimmissionen:
 
Mit der beabsichtigen Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels (Vollsortimenter) sind Im-
missionen im Umfeld des Standortes zu erwarten. Im Rahmen einer schalltechnischen Unter-
suchung (Wenker & Gesing 07.08.2008) wurden die von der Planung ausgehenden und auf 
diese einwirkenden Lärmimmissionen untersucht. 
Gewerbelärm
 
Das lärmtechnische Gutachten hat ergeben, dass durch den zu erwartenden Kunden- und Gü-
terverkehr des geplanten Lebensmittelmarktes als Vollsortimenter mit etwa 1.000 m² Verkaufs-
fläche an allen der untersuchten Immissionsorten und an den Wohnungen in dem geplanten 
Objekt die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 unterschrit-
ten werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Betrieb des Marktes ausschließlich im Tages-
zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr. 
Im Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm, die vom Wert 
her den o. g. Orientierungswerten entsprechen, zu gewährleisten. Hierbei sind insbesondere 
Aspekte der Teil-/ Volleinhausung der Verladezone, der Lüftungsanlage und der Einkaufswa-
genboxen zu berücksichtigen. 
BEGRÜNDUNG / Seite 9 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
Straßenverkehr 
Die Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen, die vom Straßenverkehr der Hülshoffstraße 
(L 529) und der Plettendorfstraße auf das Plangebiet einwirken, ergab an den vom Verkehrs-
lärm am stärksten betroffenen Fassaden des Stadtteilzentrums eine Unterschreitung der für die 
geplante Nutzung zu Grunde gelegten Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) 
nachts um mindestens 2 dB(A) tags und 1 dB(A) nachts. Bauliche oder sonstige technische 
Schallschutzvorkehrungen gegenüber Straßenverkehrslärm sind daher hier nicht erforderlich. 
Dagegen treten im nördlich der Plettendorfstraße gelegenen allgemeinen Wohngebiet, bei Mit-
telungspegeln von bis zu 66 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts, deutliche Überschreitungen der 
für allgemeine Wohngebiete anzustrebenden Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 
dB(A) nachts auf. 
Schallschutzmaßnahmen
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan  nicht zwingend festgesetzt. Hierbei 
ist zu berücksichtigen, dass mit der vorgesehenen Ausweisung eines allgemeinen Wohnge-
bietes die Empfindlichkeit gegenüber dem bislang im Bebauungsplan Nr. 227 festgesetztem 
reinen Wohngebiet deutlich vermindert wird. 
Zur Gewährleistung verträglicher Innenraumpegel werden für das Allgemeine Wohngebiet 
Lärmpegelbereiche der Klassen III-IV festgesetzt. Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen 
müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vo-
rübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das 
resultierende Schalldämmmaß gem. den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen 
nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fens-
tern in Gebäudefronten mit gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüf-
tungen vorzusehen (vgl. TF 1.7). 
Zusätzlich wird an der Hülshoffstraße im gekennzeichneten Bereich eine bis zu 2,0 m hohe Ein-
friedigung (Zaun oder Mauer) zugelassen, um auch die Außenflächen des Grundstücks von 
Verkehrslärm entlasten zu können (vgl. TF 1.7). 
Im Baugenehmigungsverfahren sind weiterhin schalltechnische Details zu lösen, um den 
Schutz gegenüber gewerblich induzierten Immissionen sicherzustellen. 
Lu
ftschadstoffe: 
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub / 
PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen 
vor. Eine erhebliche planbedingte Verschlechterung der Luftsituation ist bei dem zu erwarten-
den Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten. 
8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Das Plangebiet wird südlich der Plettendorfstraße zurzeit etwa zur Hälfte durch Schotterrasen 
und Wegeflächen eingenommen, um hier die notwendigen Voraussetzungen für die Festplatz-
nutzung zu gewährleisten. In den übrigen Bereichen befinden sich Rasenflächen mit Einzel-
bäumen sowie standortheimische Gehölzanpflanzungen. Nördlich der Plettendorfstraße ist ne-
ben den bestehenden Gebäuden eine Gartennutzung vorzufinden. Sonstige für die Tier- und 
Pflanzenwelt bedeutsame Strukturen sind im Gebiet nicht vorhanden. Ein Vorkommen pla-
nungsrelevanter Tierarten gemäß der Auflistung des LANUV ist für das Plangebiet nicht anzu-
nehmen. 
Mit der Planung, d.h. durch Hochbauten und Stellplätze, ist im Bereich des Festplatzes von ei-
ner Versiegelung der heutigen Grünfläche von rund 90 % auszugehen. Die im Gebiet vorhan-
BEGRÜNDUNG / Seite 10 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
denen Gehölzstrukturen mit ihren Lebensraumfunktionen für die Tier- und Pflanzenwelt gehen 
abgesehen von einzelnen Bäumen weitgehend verloren. Nördlich der Plettendorfstraße erge-
ben sich durch die geänderte Gebietskategorie keine relevanten Veränderungen gegenüber 
dem bisherigen Plan. 
Durch die vorgesehenen Flächen für Anpflanzungen und die geplante Begrünung von Gebäu-
den, die mit Flachdächern ausgestattet und in Massivbauweise errichtet werden, lassen sich die 
Beeinträchtigungen teilweise kompensieren (TF 1.6). 
Mit dem Zu- und Abfahrtsverbot nördlich der Plettendorfstraße wird auf den vorhandenen 
Baumbestand im Straßenraum Rücksicht genommen. 
Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist bei Bebauungsplänen der Innenentwick-
lung nicht erforderlich (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 
8.1.3 Boden 
Altlasten-/ Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Mit dem Bauvorhaben ist eine 
Neuversiegelung von ca. 4.000 m² verbunden. Eine Vorbelastung besteht hinsichtlich des Bo-
denschutzes durch den vorhandenen Schotterrasen des Festplatzes. Grundsätzlich dient die 
Planung durch ihre Lage im Innenbereich dem Gebot mit Grund und Boden sparsam und scho-
nend umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB). 
8.1.4 Wasser 
Oberflächengewässer werden durch die Planung nicht tangiert. Die verminderte Grundwasser-
neubildung ist durch die Kleinflächigkeit des Vorhabens in Verbindung mit den geringen Durch-
lässigkeiten der anstehenden Böden vernachlässigbar. Die Entwässerung des Plangebietes ist 
über eine Trennkanalisation vorgesehen. 
8.1.5 Klima / Luft 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die innerstädtische Lage nicht gegeben. 
Eine Nutzung von Solarenergie ist durch die Ausbildung der Dächer als Flachdach grundsätz-
lich möglich. 
Hinsichtlich der Lufthygiene erfolgt eine Einschätzung in Kap. 8.1.1 
8.1.6 Landschaft 
Nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft können ausgeschlossen werden. Der aus der 
Festplatznutzung resultierende grüne Charakter der innerörtlichen Fläche kann durch die ge-
plante intensive Nutzung der Fläche nicht erhalten bleiben. Durch Pflanzgebote (TF 1.6) erfolgt 
eine Abschirmung zur angrenzenden Wohnbebauung im Westen und eine gestalterische Auf-
wertung im Kreuzungsbereich von Hülshoffstraße und Plettendorfstraße. Pro 6 Stellplätze ist 
zudem ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Das vorhandene Wegekreuz 
mit Baumbestand bleibt als markantes Raumelement erhalten. 
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Im Süden des Plangebietes befindet sich ein Wegekreuz, dessen Erhaltung durch die Planung 
gesichert wird. Nach Auskunft der Unteren Denkmalbehörde handelt es sich bei dem Wege-
kreuz nicht um ein Denkmal. 
BEGRÜNDUNG / Seite 11 von 12

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: 
Nienberge Ortskern 
BEGRÜNDUNG / Seite 12 von 12 
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung 
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 wird insbesondere der Bau eines Stadtteil-
zentrums für Nienberge ermöglicht. Zudem umfasst der Plan in geringem Umfang Wohnbauflä-
chen. 
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Betrieb des Einzelhandels 
kann nach den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens ausgeschlossen werden. Be-
dingt durch die Nähe zur Hülshoffstraße (Kreuzung) sind für das geplante allgemeine Wohnge-
biet Vorkehrungen zum passiven Schallschutz zu treffen, da hier die Orientierungswerte der 
DIN 18005-1 deutlich überschritten werden. 
Die geplante Überbauung der bestehenden Grünfläche (Festplatz) hat nachteilige Auswirkun-
gen auf den Naturhaushalt (Überbauung von Lebensräumen der Tier- und Pflanzenwelt, Ver-
siegelung). Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist bei dem im beschleunigten 
Verfahren durchgeführten Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Planung dient grundsätzlich 
dem Ziel die Innenentwicklung zu fördern und Beeinträchtigungen im unbebauten Außenbereich 
zu minimieren. 
Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen. 
9. Gesamtabwägung 
Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich. Für entfallendes Grün 
wird ausreichend Ersatz geschaffen. Dem Schallschutz vor dem neu entstehenden Gewerbe-
lärm und vor dem vorhandenen Straßenlärm wird sowohl durch Festsetzung von aktiven und 
passiven Schutzmaßnahmen Rechnung getragen. 
Der Umsetzung des zentralen Ziels für den Planbereich: die Stärkung der Versorgungsfunktion 
des Stadtteilzentrums durch eine multifunktionale Nutzung bestehend aus Einzelhandel, Dienst-
leistung, Wohnen, mit Service und/oder Pflege ist damit im Verhältnis zu den verbleibenden 
Auswirkungen auf die Umwelt deutlich der Vorrang zu geben. 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur 
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 – Nienber-
ge – Ortskern 
Münster, den __________ 
 
Lewe  
Oberbürgermeister

V-0687-2009-Anlage-4-Planverkleinerung

725 Zeichen

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Stadtteilzentrum
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Anlage 4
z
ur Vorlage Nr. V/0687/2009
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
    Planverkleinerung Maßstab 1:1000

V-0687-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

5337 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0687/2009 
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 
Textliche Festsetzungen  
zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227:  
Nienberge – Ortskern 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Im Sondergebiet (SO)-Stadtteilzentrum sind ausschließlich zulässig: 
im Erdgeschoss (EG): 
- ein Lebensmittelmarkt mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche und 
- ergänzende kleinflächige Einzelhandelsnutzungen, 
in den darüber liegenden Geschossen: 
- überwiegend Wohnen und 
- Büro- und Dienstleistungsnutzungen (§ 11 BauNVO). 
1.2 Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind neben den zulässigen Nutzungen Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für 
Verwaltung zulässig. Weitere Ausnahmen werden ausgeschlossen (§ 4 (3) BauNVO). 
1.3 Bauhöhen dürfen im Sondergebiet (SO)-Stadtteilzentrum 
- bei einem Vollgeschoss BH = 5,5 m und 
- bei drei Vollgeschossen BH = 11,50 m und 
im Allgemeinen Wohngebiet (WA) 
- eine Traufhöhe von TH = 6,50 m und  
- eine Firsthöhe von FH = 11,50 m 
nicht überschreiten. 
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der 
Außenhaut und der Oberkante der Dachhaut. 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertiggestellten Wege 
und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der 
Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO in 
Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 
1.4 Im Sondergebiet (SO)–Stadtteilzentrum sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb 
überbaubarer Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Tiefgaragen 
sind auch außerhalb überbaubarer Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). 
1.5 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und andere in den Abstandsflächen zulässige 
bauliche Anlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. 
Ausnahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagenüberdachungen und 
Überdachungen von Fahrradabstellplätzen (§ 23 (5) BauNVO). 
1.6 Die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke sind zu begrünen und mit 
standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige 
Zuwegungen, Stellplätze und Nebenanlagen benötigt werden (§ 9 (1) 25 a BauGB).  
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 
Nienberge Ortskern 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2 
Die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind 
mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (Sträucher wie z. B. Hasel, 
Kornelkirsche, Weißdorn) vollflächig, in einem Abstand von 1,25 m in und zwischen den 
Reihen, zu begrünen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu unterhalten, Ausfälle sind zu 
ersetzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). 
Innerhalb der Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger  
Laubbaum (Stieleiche oder Esche) mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm 
fachgerecht zu pflanzen und zu erhalten. Pro Baum ist eine offene Vegetationsfläche von 
mind. 6,5 m², die in einer Mindestbreite von 1,5 m angelegt wird, vorzusehen (§ 9 (1) 25 a 
BauGB). 
Die Dachflächen der Gebäude die in Massivbauweise errichtet werden, sind zu 
mindestens 60 % fachgerecht, mit mindestens 5 cm Substratschicht zu begrünen (§ 9 (1) 
25 a BauGB). 
1.7 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder 
Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von 
Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende 
Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach 
DIN 4109 erfüllt werden. 
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in Gebäudefronten mit 
gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. 
Ausnahmen können gewährt werden, wenn zusätzliche Fenster in Bereichen vorgesehen 
sind, die keine Überschreitungen der Orientierungswerte aufweisen. 
Im Allgemeinen Wohngebiet an der Hülshoffstraße wird im gekennzeichneten Bereich 
eine bis zu 2,0 m hohe Einfriedigung (Zaun oder Mauer) als Schallschutzeinrichtung 
zugelassen (§ 9 (1) 24 BauGB). 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1 Für Außenwände ist überwiegend roter Klinker zu verwenden. 
2.2 Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sowie Abgrabungen im direkten 
Umfeld der Gebäude sind unzulässig. 
2.3 Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet 
werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses 
sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form. 
3. Hinweise 
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische 
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für 
Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen - 
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

Beschlussvorlage

2818 Zeichen

V/0687/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227: Nienberge - Ortskern 
1. Beschluss über die Stellungnahmen  
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.12.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
03.12.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
09.12.2009 Rat Entscheidung
09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
227: Nienberge - Ortskern nicht gefolgt: 
 
1.1 Den Flächennutzungsplan gemäß § 13 a BauGB anzupassen indem, entsprechend den 
Festsetzungen des geänderten Bebauungsplanes, im Flächennutzungsplan ein Sonder-
gebiet neu dargestellt wird. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.2 Die Forderung, im westlichen Bereich des Änderungsbereiches eine Lärmschutzvorrich-
tung festzusetzen. (Anlage 1, Punkt 2) 
 
1.3 Das Grundstück Am Haus Nienberge 1/1a weiterhin als Reines Wohngebiet festzuset-
zen und die Änderung in ein Allgemeines Wohngebiet zurückzunehmen. (Anlage 1, 
Punkt 3) 
 
2. Der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227: Nienberge Ortskern wird gemäß 
der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 
Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. 
 
 Die Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 wird ebenfalls beschlossen. 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Be-
schlussvorschläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0687/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Schröder / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 41 / 492 61 93 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.11.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0687/2009 
 
 
Begründung: 
1. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 hat vom 17.08.2009 bis zum 
17.09.2009 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dar-
gestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 
bis 1.3 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Da der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 aufgrund der Beschlussvor-
schläge 1.1 bis 1.3 nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit der Satzungsbe-
schluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 gefasst werden (Beschlussvorschlag 
2). 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

Beratungsverlauf (4)

02.12.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 9.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2009 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2009 Hauptausschuss
TOP 22.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2009 Rat
TOP 20.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Bebauungsplan Nr. 227, 3. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
  • Hülshoffstraße 1392i
  • Kurneystraße
  • Altenberger Straße
  • Sebastianstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Nienberger Kirchplatz
  • Zur Gräfte 418

Bebauungsplan Nr. 227, 3. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Ortskern

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0687/2009
Typ
Vorlagen
Datum
29.10.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37