V/0687/2009
Bebauungsplan Nr. 227, 3. Änderung -Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0687-2009-Anlage-1-Stellungnahmen
11488 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0687/2009 Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 4 Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227: Nienberge – Ortskern Während der Offenlegung wurden zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 die folgenden Stellungnahmen vorgetragen: 1. Die Bezirksregierung Münster bestätigt, dass sie der vorliegenden Planung aus landes- planerischer Sicht grundsätzlich zustimmt. Aus planungsrechtlicher Sicht teilt sie jedoch nic ht die Auffassung der Stadt, dass die Festsetzung von Sondergebieten im Bebauungsplan aus der Darstellung einer gemisch- ten Baufläche des Flächennutzungsplanes entwickelt sei. Um dem Entwicklungsgebot gerecht zu werden wird zur Klarstellung angeregt, im Rah- men der Möglichkeiten des Verfahrens nach § 13a Bau GB, den Flächennutzungsplan zu berichtigen und entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenfalls ein Sondergebiet darzustellen. Stellungnahme der Verwaltung Zutreffend ist, dass das Plangebiet Teil einer im Flächennutzungsplan dargestellten ge- mischten Baufläche ist. Gleichwohl liegt kein Verst oß gegen das in § 8 (2) BauGB veran- kerte Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan vor. Das Entwicklungsgebot lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich tes durchaus solche Abweichun- gen vom Flächennutzungsplan zu, die sich aus dem – im Verhältnis zwischen Flächenut- zungs- und Bebauungsplan vorliegenden – Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen, sofern der Bebauungsplan t rotz der Abweichung der Grundkon- zeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht . Der vom Flächenutzungsplan auf- grund seiner geringen Detailschärfe offen gelassene Gestaltungsspielraum darf von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden, s olange die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Der vom Flächennutzungsplan mit der Darstellung ein er gemischten Baufläche eröffnete Gestaltungsspielraum kann hier nicht nur dadurch au sgefüllt werden, dass im Bebau- ungsplan ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet festge setzt wird. Es ist vielmehr auch zu- lässig, aus dem Spektrum der in diesen Baugebietsty pen zulässigen Nutzungen – jeden- falls für die hier von der Bauleitplanung betroffen en Teilflächen der im Flächennutzungs- plan dargestellten Baufläche – nur einzelne Nutzung sarten herauszugreifen und für sie ein Sondegebiet auszuweisen. Dies wurde vom Oberver waltungsgericht, NW in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich anerkannt. Das planungsrechtliche Entwicklungsgebot wird beach tet, da die Bebauungsplaninhalte der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Bezirksregierung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1). Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 227 – 3. Änderung Nienberge Ortskern Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 4 2. Nachbarn, deren Grundstück an die zukünftige nördliche Stellplatzfläche des geplanten Wohn- und Geschäftshauses direkt angrenzt, rechnen mit einer enormen Belästigung durch Lärm und Unrat und erwarten in diesem Bereich die Festsetzung einer wirksamen Schutzvorrichtung (Mauer/Zaun bzw. eine Kombination von beiden in Höhe von 2,50 m) in den Bebauungsplan. In einem älteren Schreiben (2007) der Eingeber wird die Zufahrt und Anlieferung von Nor- den oder Süden zur Westseite des Baukomplexes als u nglücklich empfunden; einerseits wegen der Umständlichkeit der Verkehrsführung, ande rseits wegen der damit verbunde- nen Lärm- und sonstigen Belästigung für das dahinte rliegenden Wohnquartier. Insbeson- dere würde die Wohnqualität der Süd- bzw. Westlagen der oberen Geschosse empfindlich geschmälert. Ein anderer Entwurf aus dem Wettbewerb wäre unter s tädtebaulichem Aspekt mit Ab- stand gelungener und berücksichtigt die o. a. Überlegungen. Ebenfalls sei es erstrebenswert, den auf dem Platz vorhandenen Fahrrad- und Fußweg für ruhige und geschützte Nutzung besonders für Kinder, Schüler und Alte zu belassen. Stellungnahme der Verwaltung Die zukünftige nördliche Stellplatzfläche ist bisla ng bereits als Parkplatz für die Besucher des Dorfkerns von Nienberge und darüber hinaus als Festplatz für Veranstaltungen - ins- besondere der hiesigen Schützenvereine und – wie vo m Eingeber genannt - als Fuß- und Radweg genutzt worden, so dass Störungen, insbesond ere durch Lärmimmissionen ge- geben waren. Die neue Nutzung durch das geplante Wohn- und Gesch äftshaus mit Lebensmittel- Verbrauchermarkt verändert diese Situation. Deshalb ist in einem Lärmgutachten (Wenker & Gesing 07.08.2008) die immissions- schutz-rechtliche Bewertung der beim künftigen Betr ieb zu erwartenden und u. a. auf die vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen in der Nach barschaft einwirkenden Geräu- sche durchgeführt worden. Das lärmtechnische Gutachten hat ergeben, dass durch den zu erwartenden Kunden- und Güterverkehr des geplanten Lebensmittelmarktes als Vollsortimenter mit etwa 1.000 m² Verkaufsfläche an allen der untersuchten Immissions orten die schalltechnischen Orientie- rungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 untersch ritten werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Betrieb des Marktes ausschließlich i m Tageszeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr. Des Weiteren besagt das Gutachten, dass aus Schalls chutzgründen eine Einhausung der Verladezone zwingend erforderlich ist. Auch bei der Anordnung und Ausgestaltung der Einkaufswagenbox(en) sind ggf. Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Klimatechnische Anlagen sind so einzurichten, dass auch im Nachtzei traum von 22:00 bis 6:00 Uhr die Einhaltung der entsprechenden Orientierungs- und Immissionsrichtwerte gewährleistet ist. Diese Forderungen sind in den Bebauungsplan übernom men worden, so dass auch hier keine unzumutbare Lärmbelästigung gegeben sein wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Betrieb des Einzelhan- dels kann nach den Ergebnissen dieses schalltechnis chen Gutachtens damit ausge- schlossen werden. Der Umsetzung des zentralen Ziels für den Planberei ch: der Stärkung der Versorgungs- funktion des Stadtteilzentrums durch eine multifunk tionale Nutzung bestehend aus Ein- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 227 – 3. Änderung Nienberge Ortskern Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 4 zelhandel, Dienstleistung, Wohnen, mit Service und/ oder Pflege ist damit im Verhältnis zu den verbleibenden Auswirkungen auf die Umwelt deutlich der Vorrang zu geben. Den im ersten, älteren Schreiben vorgetragenen Argu menten zur Zufahrt und Anlieferung wird durch Einhausung der Verladezone und einer Anb indung, weg von den Wohnnut- zungen und auf kurzem Weg ausschließlich zur Plettendorfstraße entsprochen. Die grundsätzliche Kritik des Eingebers an der Wett bewerbsentscheidung wird nicht ge- teilt. Mit der Entscheidung der Fachjury ist nach d er Überarbeitung des Entwurfs die über- zeugendste Lösung im Bebauungsplan aufgegriffen worden. Die auf dem Platz bislang vorhandene Fuß- und Radwe geanbindung ist in dieser Form nicht erforderlich und wird in attraktiver Weise au f der Plettendorfstraße auf öffentlicher Fläche, entlang der neuen Geschäfte, dem Ortskern v on Nienberge angemessen vorhan- den sein. Die zwingende Festsetzung einer Mauer, Wand oder äh nliches entlang der Grundstücks- grenze der Eingeber ist aus Lärmschutzgründen nicht erforderlich. Unabhängig von diesem Sachverhalt bzw. den Festsetz ungen des Bebauungsplans be- steht nach dem Bauordnungsrecht die Möglichkeit auf der Grenze zum Nachbarn eine Mauer zu errichten, bis zu einer Höhe von 2,0 m sogar ohne Baugenehmigung. Die Zulassung einer Schallschutzeinrichtung im Einm ündungsbereich von der Hülshoff- straße in die Plettendorfstraße dient dem Schutz vo r Verkehrslärm von der stark befahre- nen Hülshoffstraße, da hier die Orientierungswerte nicht eingehalten werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung der Nachbarn sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2). 3. Von Nachbarn wird angeregt, das Grundstück Am Haus Nienberge 1/1a weiterhin als Reines Wohngebiet festzusetzen und die Änderung in ein Allgemeines Wohngebiet zu- rückzunehmen. Sie hätten ihr Haus auf dem Grundstück Am Haus Nien berge 3 in 1995 gebaut in dem Vertrauen in ein Reines Wohngebiet zu ziehen. Die n unmehr geplante Umstrukturierung lasse eine gewerbliche Nutzung zu, die zu weiteren Lärmbelästigungen und Beeinträchti- gungen führe. Außerdem teilen sie mit, dass vom Grundstück Am Hau s Nienberge 1a ausgehende Lärmemissionen das zulässige Maß stetig überschreit en. Dies sei durch Lärmgutachten einer bekannten Firma belegt. Die Nutzung ihres Gru ndstücks sei auf der Südseite im Freien nicht mehr möglich. Eine Ortsbegehung durch die Stadtverwaltung sei bislang nicht erfolgt. Sie fordern von der Stadtverwaltung, dass alle lärmverursachenden Geräte von der Nordseite auf die Südseite des Nachbarhauses Am Haus Nienberge verlegt werden. Die Angelegenheit würde auch vom Amtsgericht bearbeitet. Stellungnahme der Verwaltung Zur direkten Nachbarschaft zur Zentrumserweiterung auf dem Festplatz soll nördlich der Plettendorfstraße künftig auch eine vielfältige Nut zung entstehen, die die Stärkung des Zentrums unterstützt, gleichwohl aber verträglich m it dem angrenzenden Wohngebiet ist. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes sind künftig neben den allgemein zulässigen Nutzungen auch Betriebe des Beherbergung sgewerbes, sonstige nicht stö- rende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltunge n zulässig. Damit sind innerhalb dieses Gebietes auch höhere Orientierungs- und Immi ssionsrichtwerte als im Reinen Wohngebiet zulässig. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 227 – 3. Änderung Nienberge Ortskern Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 4 Das Angrenzen von Allgemeinem Wohngebiet an Reines Wohngebiet ist vom Grundsatz her verträglich und in der Bauleitplanung üblich. A llerdings darf nach wie vor aus diesem Gebiet auf benachbartes Reines Wohngebiet kein Lärm einwirken, der die strengeren Orientierungs- und Immissionsrichtwerte für Reine W ohngebiete überschreitet, so dass mit dem neuen Allgemeinen Wohngebiet keine Verschle chterung der Lärmsituation im angrenzenden Reinen Wohngebiet einhergehen darf. D ies gilt auch für den Betrieb von technischen Anlagen im Zusammenhang mit dem ausgeüb ten gewerblichen Nutzungen. Es bleiben damit – im Übrigen auch in allen anderen Rahmenbedingungen des gültigen Bebauungsplanes Nr. 227 - die Maßgaben eines Reinen Wohngebietes für das Grund- stück der Eingeber erhalten. Beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz ist im ve rgangenen Jahr eine Beschwerde von den Eingebern eingegangen. Das Fachamt hat dazu am 11.09. und am 06.10.2008 Ortsbesichtigungen durchgeführt. Die gegenteilige B ehauptung der Eingeber ist diesbe- züglich nicht zutreffend. Das in dieser Angelegenhe it laufende Anhörungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ruht derzeit, da i n gleicher bzw. ähnlicher Sache ein zivilrechtliches Verfahren zwischen den beiden Part eien anhängig ist und dieses vorran- gig entschieden werden soll. Beschlussvorschlag: Der Anregung der Nachbarn sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.3).
V-0687-2009-Anlage-2-Begruendung
38389 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0687/2009 Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge - Ortskern Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 3 4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................3 5. Planungsziele ........................................................................................................................................3 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................4 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .....................................................................................4 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe ..........................................................................................5 6.2.3 Material, Farbgebung, Dachform ......................................................................................5 6.2.4 Erschließung, Stellplätze, Anlieferung, Nebenanlagen.....................................................6 6.2.5 Freiflächen, Begrünung.....................................................................................................6 6.2.6 Werbeanlagen...................................................................................................................7 6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 7 6.4 Ausgleichsflächen....................................................................................................................... 7 6.5 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 7 6.6 Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 8 6.7 Denkmalschutz / Archäologie.....................................................................................................8 7. Flächenbilanz.........................................................................................................................................9 8. Auswirkungen auf die Umwelt ...............................................................................................................9 8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung.................................................................................. 9 8.1.1 Menschen..........................................................................................................................9 8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt.........................................................................10 8.1.3 Boden ..............................................................................................................................11 8.1.4 Wasser ............................................................................................................................11 8.1.5 Klima / Luft ......................................................................................................................11 8.1.6 Landschaft.......................................................................................................................11 8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................11 8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung....................................................... 12 9. Gesamtabwägung................................................................................................................................12 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................12 BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Mit der Zielsetzung, eine Stärkung der Ortsmitte von Nienberge vorzubereiten, wurde bereits 2001 ein städtebauliches Gutachterverfahren durchgeführt. Das Plangebiet umfasste die ge- samte Ortsmitte von der Altenberger Straße bis zum Festplatz an der Plettendorfstraße. Dieser soll zugunsten einer dichten, publikumsintensiven Nutzung an einen neuen Standort innerhalb des Stadtteils verlagert werden. Im Bereich des Nienberger Kirchplatzes wurden die Wettbe- werbsergebnisse durch den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses bereits umgesetzt. Das Areal des Festplatzes soll, entsprechend dem städtebaulichen Konzept, insbesondere dazu dienen, einen Standort für einen großflächigen Lebensmittelmarkt innerhalb des Ortszentrums bereitzustellen. Diese Zielsetzung entspricht dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster und soll bewirken, dass das Ortszentrum als Ort der täglichen Versorgung für den Stadtteil langfris- tig gesichert wird. In den Jahren 2007 / 2008 wurde ein städtebauliches Optimierungsverfahren für das Festplatz- areal durchgeführt. Der in gestalterischer und nutzungsstruktureller Hinsicht überzeugendste Entwurf wird durch den Bebauungsplanentwurf aufgegriffen. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Stadtteilzentrum Nienberge. Es wird im Osten durch die Plettenbergstraße und die Straße Am Haus Nienberge und im Westen durch die L 529 Hülshoffstraße begrenzt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die folgenden Grundstücke: Gemarkung Nienberge, Flur 8, Flurstück 594, Teil des Flurstücks 571 Flur 10, Flurstück 1541, Teil des Flurstücks 1538 Die Grenzen des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der Bebauungsplan Nr. 227 „Nienberge Ortskern“ ist seit 1982, mit der 1. Änderung seit 1983 und mit der 2. Änderung seit 1986 rechtskräftig und wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke für die Ortsmitte Nienberge aufge- stellt. Für den betroffenen Planbereich in der 2. Änderung dieses Bebauungsplans ist “Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung “Parkanlage“, öffentliche Verkehrsfläche und Reines Wohngebiet festgesetzt. Damit entspricht der Bebauungsplan nicht den im Weiteren dargestellten Zielen und bedarf ei- ner Änderung. Die planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung des Plangebiets wird durch das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 geschaffen. BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern Diese soll als 'Bebauungsplan der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB durchgeführt wer- den. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 verfolgt das Ziel der Nachverdichtung des be- bauten Ortskerns von Nienberge. Bei dem Plangebiet handelt es sich nicht um eine Fläche au- ßerhalb der Ortslagen, vielmehr steht sie im engen Zusammenhang mit der vorhandenen Sied- lungsfläche des Ortskerns Nienberge. Sie hat eine Flächengröße von 7940 m². Damit werden die Maßgaben des § 13a BauGB eingehalten und in diesem Verfahren angewendet. Eine UVP- Pflicht besteht nicht (vgl. Kap. 8.1). 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch die Änderung werden die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht betroffen. Die im Flächennutzungsplan für einen Bereich der Änderung dargestellte gemischte Baufläche be- zieht sich auf die gesamte Fläche des Stadtteilzentrums Nienberge. Das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet - Stadtteilzentrum mit zentrentypischen Nutzungen entspricht damit der Intention der Darstellung des Flächennutzungsplans. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Standort für die geplante Zentrumserweiterung umfasst das Festplatzareal entlang der Plet- tendorfstraße. Umgeben wird das Areal von Bebauung unterschiedlicher Geschossigkeit. Öst- lich der Plettendorfstraße befindet sich das evangelische Gemeindezentrum mit einer weit- läufigen Vorplatzfläche, die durch eine Skulptur geprägt wird. Westlich grenzt der Standort der alten Mühle mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung an. Im Süden erstreckt sich das Wohngebiet an der Kurneystraße mit Einfamilienhäusern, während die Hülshoffstraße - neben der Al- tenberger Straße eine der beiden Hauptverkehrsstraßen des Stadtteils - den nördlichen Ab- schluss bildet. Entlang der Sebastianstraße erstreckt sich das Stadtteilzentrum mit einem deutlichen Schwer- punkt rund um den Nienberger Kirchplatz. Dort befindet sich eine vielfältige Geschäfts- und Dienstleistungsnutzung. Die Bebauung ist mehrgeschossig mit steilen Dächern und von eher kleinteiligem Maßstab geprägt. Demgegenüber wird die Wohnbebauung im westlichen Teil der Sebastianstraße deutlich durch den größeren Maßstab des Geschosswohnungsbaues der 1970/80er Jahre geprägt. Durch Umgestaltungsmaßnahmen im Bereich des Nienberger Kirchplatzes sowie durch Ver- kehrsberuhigungsmaßnahmen in der Sebastianstraße wurde die Gestalt- und Aufenthaltsqua- lität des Ortszentrums deutlich verbessert. Der rechtskräftige Bebauungsplan weist den größten Teil der Flächen entlang der Sebastian- straße einschließlich des historischen Ortszentrums sowie die Bereiche westlich des Festplat- zes als Allgemeines Wohngebiet WA aus. Als „Reine Wohngebiete (WR)“ werden die Bereiche entlang der Kurneystraße sowie der Straße Am Haus Nienberge festgesetzt. Gemeinbedarfs- flächen für das kirchliche Gemeindezentrum und öffentliche Grünflächen für den Festplatz er- gänzen die Festsetzungen. 5. Planungsziele Zentrale Zielsetzung für den Bereich südlich der Plettendorfstraße ist die Stärkung der Versor- gungsfunktion des Stadtteilzentrums durch eine multifunktionale Nutzung bestehend aus Ein- zelhandel, Dienstleistung, Wohnen, mit Service und / oder Pflege: - Es soll ein Lebensmittelmarkt mit zukunftsfähiger Ladengröße (mindestens 800 m² Ver- kaufsfläche) entstehen. BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern - An diesem zentralen Standort sollen insbesondere Wohn- und/oder Pflegeangebote mit Wohnformen für mobilitätseingeschränkte Menschen unterschiedlichen Alters und unter- schiedlicher Lebenssituation (mit/ohne Pflegebedarf) entstehen. - Zusätzlich sind Büro- und Dienstleistungsnutzungen denkbar. - Es soll eine mehrgeschossige Bebauung mit maximal drei Geschossen entstehen, die so auf dem Grundstück angeordnet wird, dass die Sebastianstraße einen räumlichen Ab- schluss erhält. - Ebenerdige Stellplatzanlagen sind durch Baumpflanzungen zu gliedern. Zielsetzung für den Bereich nördlich der Plettendorfstraße ist eine Anpassung an die vorhande- nen und geplanten Bau- und Nutzungsstrukturen des Stadtteilzentrums. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Zur Sicherung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind: • die Art und das Maß der baulichen Nutzung, • die Einhaltung der Baugrenzen sowie • die Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte – Art der baulichen Nutzung – Für das Baugebiet südlich der Plettendorfstraße setzt der Bebauungsplan die bauliche und sonstige Nutzung als Sondergebiet - Stadtteilzentrum fest, damit die beabsichtigte multifunk- tionale Nutzung aus Einzelhandel, Dienstleistung, Servicewohnen und/oder Pflege vom Grund- satz her realisiert werden kann. In diesem Sondergebiet wird im Erdgeschoss nur Einzelhandel zugelassen, in der konkreten Ausformung, dass im Erdgeschoss ein Lebensmittelmarkt mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche und ergänzende kleinflächige Einzelhandelsnutzungen vorzusehen ist. Damit wird das Ziel, dass ein Lebensmittelmarkt mit zukunftsfähiger Ladengrö- ße entstehen soll, ausreichend gesichert (TF: 1.1) . Anstelle von Misch- oder Kerngebietsfest- setzung wird durch die Festsetzung eines Sondergebietes eine zielgerichtete Steuerung der beabsichtigten Nutzung erreicht. Die Festsetzungen stimmen mit dem Einzelhandelsk onzept der Stadt Münster überein, bzw. setzen dieses um und bilden damit die nutzungsstrukturellen Maßgaben für die städtebauliche Ordnung in diesem Bereich. In den darüber liegenden Geschossen sind überwiegend Wohnen und Büro- und Dienstleis- tungsnutzungen zugelassen (TF: 1.1). Das Ziel, ein Wohn- und/oder Pflegeangebot an diesem zentralen Standort zu schaffen, das insbesondere Wohnformen für mobilitätseingeschränkte Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Lebenssituation (mit/ohne Pflegebe- darf) bietet, wird damit in ausreichendem Maße gesichert, allerdings so, dass bei ge- gebenenfalls fehlendem Bedarf, alternative Nutzungen möglich sind. BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern Für das Baugebiet nördlich der Plettendorfstraße - bislang als Reines Wohngebiet festgesetzt - setzt der Bebauungsplan die bauliche und sonstige Nutzung als Allgemeines Wohngebiet, in dem neben den zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes , sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltung zulässig sind, fest. Weitere Ausnahmen werden ausgeschlossen (TF: 1.2). Damit wird eine wesentlich größere Nutzungs- palette als bisher im Reinen Wohngebiet eröffnet und das Ziel einer Anpassung an die vorhan- denen und geplanten Nutzungsstrukturen des Stadtteilzentrums erreicht. – Maß der baulichen Nutzung – Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl mit 0,6 in beiden Baugebieten und die Geschossflächenzahl mit 1,2 im Sondergebiet und 1.0 im Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt und ermöglicht damit die beabsichtigte städtebauliche Maßstäblichkeit, unter Be- rücksichtigung der zentralen Lage im Stadtteil und der vorhandenen Nachbarbebauung. Dar- über hinaus ergibt sich die bauliche Entwicklung aus den durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen, aus den festgesetzten Geschosszahlen zu- sammen mit den festgesetzten Bauhöhen und ermöglic ht im Sondergebiet damit einerseits die Realisierung der beabsichtigten Erweiterung des Ortskerns und anderseits die hierfür erfor- derlichen Frei- und Stellplatzflächen. 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe – Überbaubare Grundstücksflächen – Die durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen geben den Rahmen für die zukünftigen Gebäude. Die überbaubaren Grundstücksflächen können im Sondergebiet weitestgehend ausgeschöpft werden und schaffen im Allgemeinen Wohngebiet eine möglichst große Flexibilität in Bezug auf mögliche zukünftige Baumaßnahmen. Sie entsprechen auch dem Ziel, dass die Sebastianstraße einen räumlichen Abschluss erhält und dass eine städtebaulich kompakte Bebauung entstehen wird. – Zahl der Vollgeschosse und Bauhöhen – Die Zahl der Vollgeschosse ist im Sondergebiet teils mit zwingend ein und teils mit zwingend drei Vollgeschossen festgesetzt, damit ein einheitlicher, klarer Baukörper zur Plettendorfstraße entstehen kann. Im Allgemeinen Wohngebiet können bis zu zwei Vollgeschosse realisiert wer- den, damit eine Anpassung und Vermittlung einerseits an die angrenzende Eingeschossigkeit im Norden und anderseits zum höhergeschossigen Bereich des Stadtteilzentrums hin möglich wird. Ebenso ist die Bauhöhe im Sondergebiet entsprechend der beabsichtigten Baumaßnahme und im Allgemeinen Wohngebiet die Trauf- und Firsthöhe in Anpassung zur Umgebung mit jeweils einem konkreten Maß festgesetzt. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenhaut und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Grundstücksfläche, die zur unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (TF: 1.3). 6.2.3 Material, Farbgebung, Dachform Damit auch im Fassadenmaterial eine Anpassung an das Ortsbild erfolgen kann, ist für alle Au- ßenwände überwiegend roter Klinker zu verwenden (TF: 2.1). Ebenso sind für alle Gebäude im Sondergebiet Flachdächer und im allgemeinen Wohngebiet Satteldächer festgesetzt. BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern Damit berücksichtigen diese Festsetzungen die städtebauliche Maßstäblichkeit, gebildet einer- seits durch die zentrale Lage im Stadtteil und andererseits durch die vorhandene Nachbarbe- bauung. 6.2.4 Erschließung, Stellplätze, Anlieferung, Nebenanlagen Die Erschließung insgesamt und die KFZ- Anbindung des Areals erfolgt vorrangig über die nördliche Plettendorfstraße und reduziert so eine mögliche Belastung der angrenzenden südli- chen Wohngebiete auf ein Minimum. Zur Anbindung muss die Plettendorfstraße im Zufahrtsbe- reich umgebaut werden. Der Kreuzungsbereich mit der Hülshoffstraße wird am WA- Gebiet durch die Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt - wie im bislang rechtsverbindli- chen Bebauungsplan – und im Sondergebiet durch die Festsetzung eines geschlossenen Pflanzgebotes gesichert. Das erforderliche Stellplatzangebot verteilt sich nördlich (ca. 48 St) und südlich (3 St) der über- baubaren Flächen mit jeweiliger Ein- und Ausfahrt von der Plettendorfstraße. Stellplätze und Garagen sind im Sondergebiet nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür ge- kennzeichneten Flächen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb überbaubarer Flächen zu- lässig (TF: 1.4). Damit werden einerseits die Aufteilung der Stellplatzflächen und die Art der Un- terbringung bestimmt und anderseits gestalterische unerwünschte Baumaßnahmen ausge- schlossen aber auch ein Mehrbedarf an Stellplätzen ermöglicht. Um in ausreichender Zahl Be- wohner- und Mitarbeiterstellplätze nachweisen zu können, ist unter dem zukünftigen Gebäude eine Tiefgarage mit Zufahrt von der Kurneystraße vorgesehen. Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes soll ohne Rangieren im öffentlichen Straßenraum auf dem Grundstück abgewickelt werden. Unter dem Gesichtspunkt von Lärmemissionen muss ei- ne Einhausung erfolgen. Aus stadtgestalterischen Gründen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und andere in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücks- flächen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagenüberdachungen und Überdachungen von Fahrradabstellplätzen (TF: 1.5) . Damit werden gestalterisch uner- wünschte Nebenanlagen soweit als notwendig ausgeschlossen. 6.2.5 Freiflächen, Begrünung Damit die Aufenthaltsqualität des zukünftigen erweiterten Stadtteilzentrums für die Öffentlichkeit gewährleistet wird, sowie stadtgestalterische Gründe und Belange des Umweltschutzes beach- tet werden, sind die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke zu begrünen und mit stand- ortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und Stellplätze benötigt werden. Aus den gleichen Gründen sind Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen umgrenzt. Diese Flächen sind mit standortgerechten, heimischen Laubge- hölzen (Sträucher wie z. B. Hasel, Kornelkirsche, Weißdorn) vollflächig, in einem Abstand von 1,25m in und zwischen den Reihen, zu begrünen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu unterhalten, Ausfälle sind zu ersetzen. Ebenso ist innerhalb der ebenerdigen Stellplatzanlagen pro sechs Stellplätze ein hochstämmi- ger Laubbaum (Stieleiche oder Esche) mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm fachgerecht zu pflanzen und zu erhalten. Pro Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mind. 6,5 m², die in einer Mindestbreite von 1,5 m angelegt wird, vorzusehen. Zum Teil können die im nördlichen Grundstücksbereich vorhandenen Bäume (Kastanien) nicht erhalten bleiben. Als Ersatz werden zusätzlich 4 weitere Baumstandorte vorgeschlagen. BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern Im südlichen Grundstücksbereich befindet sich ein Wegekreuz, das durch Festsetzung einer großzügigen Eingrünung einen neuen Rahmen erhält. Damit eine hohe Wohnqualität möglich wird, sind darüber hinaus die Dachflächen der Gebäude die in Massivbauweise errichtet werden, zu mindestens 60 % fachgerecht, mit mindestens 5 cm Substratschicht zu begrünen (TF: 1.6). Aus stadtgestalterischen Gründen sind Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sowie Abgrabungen im direktem Umfeld der Gebäude unzulässig (TF: 2.2). 6.2.6 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet wer- den für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ( TF: 2.3). Damit soll die Prägung des öffentlichen Raums durch die Architektur sichergestellt werden. Diese Festsetzung trägt den Zielen dieses Planes Rechnung und ordnet die Ausstattung des Gebietes mit Werbeanlagen im Grundsatz in die des gesamten Bebauungsplans Nr. 227 ein und ergänzt sie. 6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Zur Stromversorgung des Areals wird eine Trafoanlage benötigt, in die südliche Freifläche in- tegriert und durch Planzeichen im Bebauungsplan festgesetzt. Die Feinjustierung dieser Anlage innerhalb der Fläche erfolgt im Rahmen des Bauantrages unter Abstimmung des Versorgungs- trägers mit dem Bauherrn. Die Gas- und Wasserversorgung wird über die angrenzenden Erschließungsstraßen sicherge- stellt. Im südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans verlaufen eine Wasserleitung und ein Stromkabel. Die Trassen werden durch entsprechende mit Leitungsrechten für den Erschlie- ßungsträger zu belastende Flächen im Bebauungsplan festgesetzt. 6.4 Ausgleichsflächen Ausgleichsflächen sind nicht erforderlich. 6.5 Immissionsschutz In einem Lärmgutachten (Wenker & Gesing 07.08.2008) ist die immissionsschutzrechtliche Be- wertung der beim künftigen Betrieb zu erwartenden und auf die vorhandenen bzw. geplanten schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft und innerhalb des Plangebietes einwirken- den Geräusche durchgeführt worden. Neben diesen gewerblich bedingten Schallimmissionen sind, bezogen auf die möglichen Wohnnutzungen, auch die Lärmimmissionen des öffentlichen Straßenverkehrs beurteilt worden. Gewerbelärm Das lärmtechnische Gutachten hat ergeben, dass durch den zu erwartenden Kunden- und Gü- terverkehr des geplanten Lebensmittelmarktes als Vollsortimenter mit etwa 1.000 m² Verkaufs- fläche an allen der untersuchten Immissionsorten und an den Wohnungen in dem geplanten Objekt die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 unterschrit- BEGRÜNDUNG / Seite 7 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern ten werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Betrieb des Marktes ausschließlich im Tages- zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr. Aus Schallschutzgründen ist eine Einhausung der Verladezone zwingend erforderlich. Auch bei der Anordnung und Ausgestaltung der Einkaufswagenbox(en) sind ggf. Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Klimatechnische Anlagen sind so einzurichten, dass auch im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr die Einhaltung der entsprechenden Orientierungs- und Immissionsrichtwerte gewährleistet ist. Straßenverkehr Die Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen, die vom Straßenverkehr der Hülshoffstraße (L 529) und der Plettendorfstraße auf das Plangebiet einwirken, ergab an den vom Verkehrs- lärm am stärksten betroffenen Fassaden im Sondergebiet - Stadtteilzentrum eine Unterschrei- tung der für die geplante Nutzung zu Grunde gelegten Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts um mindestens 2 dB(A) tags und 1 dB(A) nachts. Bauliche oder sonstige technische Schallschutzvorkehrungen gegenüber Straßenverkehrslärm sind daher hier nicht er- forderlich. Dagegen treten im nördlich der Plettendorfstraße gelegenen allgemeinen Wohngebiet, bei Mit- telungspegeln von bis zu 66 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts, deutliche Überschreitungen der für allgemeine Wohngebiete anzustrebenden Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts auf. Aus diesem Grund müssen entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in Gebäudefronten mit ge- kennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. Ausnahmen können gewährt werden, wenn zusätzliche Fenster in Bereichen vorgesehen sind, die keine Überschreitungen der Orientierungswerte aufweisen. Zusätzlich wird, um auch die Außenflä- chen des Grundstücks von Verkehrslärm zu entlasten, im Allgemeinen Wohngebiet an der Hülshoffstraße im gekennzeichneten Bereich eine bis zu 2,0 m hohe Einfriedigung (Zaun oder Mauer) als Schallschutzeinrichtung zugelassen (TF: 1.7). 6.6 Altlasten / Altstandorte Altlasten / Altstandorte sind nicht vorhanden. 6.7 Denkmalschutz / Archäologie – Bodendenkmale – Da es sich bei dem Plangebiet um eine über Jahrhunderte hinweg besiedelte Kulturlandschaft handelt, können bei Bodeneingriffen jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten. Daher wurden entsprechende Hinweise zur Benachrichtigung der Stadt Münster oder des Westf. Museums für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege im Bebauungsplan aufge- nommen (Hinweise 3.1). – Baudenkmale – Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt. BEGRÜNDUNG / Seite 8 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern 7. Flächenbilanz Gesamtes Plangebiet 7.940 m² 0,79 ha 100,0 % Öffentliche Verkehrs- fläche 1.387 m² 0,14 ha 17,5 % Sondergebiet 4.209 m² 0,42 ha 53,0 % Allgemeines Wohngebiet 2.344 m² 0,23 ha 29,5 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt 8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (Änderung des bestehenden Bebauungs- planes Nr. 227) handelt, dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die An- wendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ausgeschlos- sen. Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass für den geplanten großflächigen Einzelhandel im Sinne von Anlage 1 Nr. 18.8/18.6.2 UVPG keine UVP- Pflicht besteht. 8.1.1 Menschen Der Bebauungsplan umfasst vorwiegend eine vorhandene Grünfläche (Festplatz) in der Orts- mitte von Nienberge. Daneben werden Wohnbauflächen nördlich der Plettendorfstraße integ- riert. An das Plangebiet grenzen im Norden ein Reines Wohngebiet und im Süden ein All- gemeines Wohngebiet an. Im Osten befindet sich das evangelische Gemeindezentrum und im Westen die Hülshoffstraße (L 529). Lärmimmissionen: Mit der beabsichtigen Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels (Vollsortimenter) sind Im- missionen im Umfeld des Standortes zu erwarten. Im Rahmen einer schalltechnischen Unter- suchung (Wenker & Gesing 07.08.2008) wurden die von der Planung ausgehenden und auf diese einwirkenden Lärmimmissionen untersucht. Gewerbelärm Das lärmtechnische Gutachten hat ergeben, dass durch den zu erwartenden Kunden- und Gü- terverkehr des geplanten Lebensmittelmarktes als Vollsortimenter mit etwa 1.000 m² Verkaufs- fläche an allen der untersuchten Immissionsorten und an den Wohnungen in dem geplanten Objekt die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 unterschrit- ten werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Betrieb des Marktes ausschließlich im Tages- zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm, die vom Wert her den o. g. Orientierungswerten entsprechen, zu gewährleisten. Hierbei sind insbesondere Aspekte der Teil-/ Volleinhausung der Verladezone, der Lüftungsanlage und der Einkaufswa- genboxen zu berücksichtigen. BEGRÜNDUNG / Seite 9 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern Straßenverkehr Die Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen, die vom Straßenverkehr der Hülshoffstraße (L 529) und der Plettendorfstraße auf das Plangebiet einwirken, ergab an den vom Verkehrs- lärm am stärksten betroffenen Fassaden des Stadtteilzentrums eine Unterschreitung der für die geplante Nutzung zu Grunde gelegten Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts um mindestens 2 dB(A) tags und 1 dB(A) nachts. Bauliche oder sonstige technische Schallschutzvorkehrungen gegenüber Straßenverkehrslärm sind daher hier nicht erforderlich. Dagegen treten im nördlich der Plettendorfstraße gelegenen allgemeinen Wohngebiet, bei Mit- telungspegeln von bis zu 66 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts, deutliche Überschreitungen der für allgemeine Wohngebiete anzustrebenden Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts auf. Schallschutzmaßnahmen Aktive Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan nicht zwingend festgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der vorgesehenen Ausweisung eines allgemeinen Wohnge- bietes die Empfindlichkeit gegenüber dem bislang im Bebauungsplan Nr. 227 festgesetztem reinen Wohngebiet deutlich vermindert wird. Zur Gewährleistung verträglicher Innenraumpegel werden für das Allgemeine Wohngebiet Lärmpegelbereiche der Klassen III-IV festgesetzt. Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vo- rübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gem. den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fens- tern in Gebäudefronten mit gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüf- tungen vorzusehen (vgl. TF 1.7). Zusätzlich wird an der Hülshoffstraße im gekennzeichneten Bereich eine bis zu 2,0 m hohe Ein- friedigung (Zaun oder Mauer) zugelassen, um auch die Außenflächen des Grundstücks von Verkehrslärm entlasten zu können (vgl. TF 1.7). Im Baugenehmigungsverfahren sind weiterhin schalltechnische Details zu lösen, um den Schutz gegenüber gewerblich induzierten Immissionen sicherzustellen. Lu ftschadstoffe: Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub / PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor. Eine erhebliche planbedingte Verschlechterung der Luftsituation ist bei dem zu erwarten- den Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten. 8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet wird südlich der Plettendorfstraße zurzeit etwa zur Hälfte durch Schotterrasen und Wegeflächen eingenommen, um hier die notwendigen Voraussetzungen für die Festplatz- nutzung zu gewährleisten. In den übrigen Bereichen befinden sich Rasenflächen mit Einzel- bäumen sowie standortheimische Gehölzanpflanzungen. Nördlich der Plettendorfstraße ist ne- ben den bestehenden Gebäuden eine Gartennutzung vorzufinden. Sonstige für die Tier- und Pflanzenwelt bedeutsame Strukturen sind im Gebiet nicht vorhanden. Ein Vorkommen pla- nungsrelevanter Tierarten gemäß der Auflistung des LANUV ist für das Plangebiet nicht anzu- nehmen. Mit der Planung, d.h. durch Hochbauten und Stellplätze, ist im Bereich des Festplatzes von ei- ner Versiegelung der heutigen Grünfläche von rund 90 % auszugehen. Die im Gebiet vorhan- BEGRÜNDUNG / Seite 10 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern denen Gehölzstrukturen mit ihren Lebensraumfunktionen für die Tier- und Pflanzenwelt gehen abgesehen von einzelnen Bäumen weitgehend verloren. Nördlich der Plettendorfstraße erge- ben sich durch die geänderte Gebietskategorie keine relevanten Veränderungen gegenüber dem bisherigen Plan. Durch die vorgesehenen Flächen für Anpflanzungen und die geplante Begrünung von Gebäu- den, die mit Flachdächern ausgestattet und in Massivbauweise errichtet werden, lassen sich die Beeinträchtigungen teilweise kompensieren (TF 1.6). Mit dem Zu- und Abfahrtsverbot nördlich der Plettendorfstraße wird auf den vorhandenen Baumbestand im Straßenraum Rücksicht genommen. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist bei Bebauungsplänen der Innenentwick- lung nicht erforderlich (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 8.1.3 Boden Altlasten-/ Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Mit dem Bauvorhaben ist eine Neuversiegelung von ca. 4.000 m² verbunden. Eine Vorbelastung besteht hinsichtlich des Bo- denschutzes durch den vorhandenen Schotterrasen des Festplatzes. Grundsätzlich dient die Planung durch ihre Lage im Innenbereich dem Gebot mit Grund und Boden sparsam und scho- nend umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB). 8.1.4 Wasser Oberflächengewässer werden durch die Planung nicht tangiert. Die verminderte Grundwasser- neubildung ist durch die Kleinflächigkeit des Vorhabens in Verbindung mit den geringen Durch- lässigkeiten der anstehenden Böden vernachlässigbar. Die Entwässerung des Plangebietes ist über eine Trennkanalisation vorgesehen. 8.1.5 Klima / Luft Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die innerstädtische Lage nicht gegeben. Eine Nutzung von Solarenergie ist durch die Ausbildung der Dächer als Flachdach grundsätz- lich möglich. Hinsichtlich der Lufthygiene erfolgt eine Einschätzung in Kap. 8.1.1 8.1.6 Landschaft Nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft können ausgeschlossen werden. Der aus der Festplatznutzung resultierende grüne Charakter der innerörtlichen Fläche kann durch die ge- plante intensive Nutzung der Fläche nicht erhalten bleiben. Durch Pflanzgebote (TF 1.6) erfolgt eine Abschirmung zur angrenzenden Wohnbebauung im Westen und eine gestalterische Auf- wertung im Kreuzungsbereich von Hülshoffstraße und Plettendorfstraße. Pro 6 Stellplätze ist zudem ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Das vorhandene Wegekreuz mit Baumbestand bleibt als markantes Raumelement erhalten. 8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Süden des Plangebietes befindet sich ein Wegekreuz, dessen Erhaltung durch die Planung gesichert wird. Nach Auskunft der Unteren Denkmalbehörde handelt es sich bei dem Wege- kreuz nicht um ein Denkmal. BEGRÜNDUNG / Seite 11 von 12 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge Ortskern BEGRÜNDUNG / Seite 12 von 12 8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 wird insbesondere der Bau eines Stadtteil- zentrums für Nienberge ermöglicht. Zudem umfasst der Plan in geringem Umfang Wohnbauflä- chen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Betrieb des Einzelhandels kann nach den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens ausgeschlossen werden. Be- dingt durch die Nähe zur Hülshoffstraße (Kreuzung) sind für das geplante allgemeine Wohnge- biet Vorkehrungen zum passiven Schallschutz zu treffen, da hier die Orientierungswerte der DIN 18005-1 deutlich überschritten werden. Die geplante Überbauung der bestehenden Grünfläche (Festplatz) hat nachteilige Auswirkun- gen auf den Naturhaushalt (Überbauung von Lebensräumen der Tier- und Pflanzenwelt, Ver- siegelung). Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist bei dem im beschleunigten Verfahren durchgeführten Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Planung dient grundsätzlich dem Ziel die Innenentwicklung zu fördern und Beeinträchtigungen im unbebauten Außenbereich zu minimieren. Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen. 9. Gesamtabwägung Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich. Für entfallendes Grün wird ausreichend Ersatz geschaffen. Dem Schallschutz vor dem neu entstehenden Gewerbe- lärm und vor dem vorhandenen Straßenlärm wird sowohl durch Festsetzung von aktiven und passiven Schutzmaßnahmen Rechnung getragen. Der Umsetzung des zentralen Ziels für den Planbereich: die Stärkung der Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums durch eine multifunktionale Nutzung bestehend aus Einzelhandel, Dienst- leistung, Wohnen, mit Service und/oder Pflege ist damit im Verhältnis zu den verbleibenden Auswirkungen auf die Umwelt deutlich der Vorrang zu geben. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be- schlossenen dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 – Nienber- ge – Ortskern Münster, den __________ Lewe Oberbürgermeister
V-0687-2009-Anlage-4-Planverkleinerung
725 Zeichen
E
L
0,6 1,2
FD
I
III
St
SO
Stadtteilzentrum
St
0
,6 1,0
SD
WA II
P
P
P
I
5
459
Zur Gräfte
418
373
IV
6
4
461
I
1
2
III
IV
462
577 17
1375
III
Ev. G
1376I
5
I
16
I
19
207
9
I
1539
604
I
1157
8
II
Am Haus Nienberge
519
573
I
I
13
46052011
572
586
9
I
7
I
587
5
3
593
592
1a
I 1
I
594
1538
1541
1540
I
1439
1416
Feuerwehr
I
22I
22a
1438
21
141525
23
I
424
585
I
422
I
7
I6
423
I584
160
8
I
421
L 529 Hülshoffstraße
1392I
28
24
26
1431
38 1430
1393
30
I
I
30aI1476
1373
I
34
I
36
1463
1477
Kurneystraße
I
32
1371
1372
140744
42
I
1432
1433
TGa
STADT M TÜNS ER
Anlage 4
z
ur Vorlage Nr. V/0687/2009
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Planverkleinerung Maßstab 1:1000
V-0687-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
5337 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0687/2009 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 Textliche Festsetzungen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227: Nienberge – Ortskern 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im Sondergebiet (SO)-Stadtteilzentrum sind ausschließlich zulässig: im Erdgeschoss (EG): - ein Lebensmittelmarkt mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche und - ergänzende kleinflächige Einzelhandelsnutzungen, in den darüber liegenden Geschossen: - überwiegend Wohnen und - Büro- und Dienstleistungsnutzungen (§ 11 BauNVO). 1.2 Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind neben den zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltung zulässig. Weitere Ausnahmen werden ausgeschlossen (§ 4 (3) BauNVO). 1.3 Bauhöhen dürfen im Sondergebiet (SO)-Stadtteilzentrum - bei einem Vollgeschoss BH = 5,5 m und - bei drei Vollgeschossen BH = 11,50 m und im Allgemeinen Wohngebiet (WA) - eine Traufhöhe von TH = 6,50 m und - eine Firsthöhe von FH = 11,50 m nicht überschreiten. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenhaut und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertiggestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 1.4 Im Sondergebiet (SO)–Stadtteilzentrum sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb überbaubarer Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). 1.5 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und andere in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagenüberdachungen und Überdachungen von Fahrradabstellplätzen (§ 23 (5) BauNVO). 1.6 Die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke sind zu begrünen und mit standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen, Stellplätze und Nebenanlagen benötigt werden (§ 9 (1) 25 a BauGB). TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 Nienberge Ortskern TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2 Die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (Sträucher wie z. B. Hasel, Kornelkirsche, Weißdorn) vollflächig, in einem Abstand von 1,25 m in und zwischen den Reihen, zu begrünen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu unterhalten, Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Innerhalb der Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (Stieleiche oder Esche) mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm fachgerecht zu pflanzen und zu erhalten. Pro Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mind. 6,5 m², die in einer Mindestbreite von 1,5 m angelegt wird, vorzusehen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Die Dachflächen der Gebäude die in Massivbauweise errichtet werden, sind zu mindestens 60 % fachgerecht, mit mindestens 5 cm Substratschicht zu begrünen (§ 9 (1) 25 a BauGB). 1.7 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in Gebäudefronten mit gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. Ausnahmen können gewährt werden, wenn zusätzliche Fenster in Bereichen vorgesehen sind, die keine Überschreitungen der Orientierungswerte aufweisen. Im Allgemeinen Wohngebiet an der Hülshoffstraße wird im gekennzeichneten Bereich eine bis zu 2,0 m hohe Einfriedigung (Zaun oder Mauer) als Schallschutzeinrichtung zugelassen (§ 9 (1) 24 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Für Außenwände ist überwiegend roter Klinker zu verwenden. 2.2 Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sowie Abgrabungen im direkten Umfeld der Gebäude sind unzulässig. 2.3 Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form. 3. Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen - Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
Beschlussvorlage
2818 Zeichen
V/0687/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227: Nienberge - Ortskern 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 02.12.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 03.12.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 09.12.2009 Rat Entscheidung 09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227: Nienberge - Ortskern nicht gefolgt: 1.1 Den Flächennutzungsplan gemäß § 13 a BauGB anzupassen indem, entsprechend den Festsetzungen des geänderten Bebauungsplanes, im Flächennutzungsplan ein Sonder- gebiet neu dargestellt wird. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2 Die Forderung, im westlichen Bereich des Änderungsbereiches eine Lärmschutzvorrich- tung festzusetzen. (Anlage 1, Punkt 2) 1.3 Das Grundstück Am Haus Nienberge 1/1a weiterhin als Reines Wohngebiet festzuset- zen und die Änderung in ein Allgemeines Wohngebiet zurückzunehmen. (Anlage 1, Punkt 3) 2. Der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227: Nienberge Ortskern wird gemäß der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Be- schlussvorschläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0687/2009 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Geitel Ruf: 492 61 41 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 09.11.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0687/2009 Begründung: 1. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 hat vom 17.08.2009 bis zum 17.09.2009 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dar- gestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.3 Beschluss gefasst werden soll. 2. Da der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 aufgrund der Beschlussvor- schläge 1.1 bis 1.3 nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit der Satzungsbe- schluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 227 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 227, 3. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
- Hülshoffstraße 1392i
- Kurneystraße
- Altenberger Straße
- Sebastianstraße
- Albersloher Weg 33
- Nienberger Kirchplatz
- Zur Gräfte 418
Bebauungsplan Nr. 227, 3. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Ortskern
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0687/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.10.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37