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V/0339/2026

Beschluss über die Fortsetzung des Deutschlandtickets (ab 01.07.2026) und Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif"

Vorlagen 29.05.2026

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ÖPNVG_NRW_neue_Fassung

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Beschlussvorlage

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ÖPNVG_NRW_neue_Fassung

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 
18. Wahlperiode 
 
Vorabdruck  18/134 
 07.05.2026 
 
Datum des Originals: 07.05.2026/Ausgegeben: 07.05.2026 
 
 
Beschlossenes Gesetz 
 
 
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Mai 2026 gemäß Artikel 66 Satz 1 der Verfassung 
für das Land Nordrhein-Westfalen folgendes Gesetz beschlossen: 
 
 
 
Zehntes Gesetz 
zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr  
in Nordrhein-Westfalen 
 
Artikel 1 
 
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 
(GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 1275) 
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
 
a) Die Angaben zu den §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: 
 
„§ 6 Landesweite Anstalt 
§ 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot“ 
 
b)  Die Angabe zu § 14 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: 
 
„§ 14 Bürgerbusse und sonstige Förderung 
§ 14a Deutschlandticket“ 
 
c)  Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt: 
 
„§ 16a  Übergangsregelung“ 
 
2.  § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
 
 „(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen 
Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, betrieben wird oder 
es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähn li-
che Bahnen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in d er 
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch 
Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden 
ist, handelt.“

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2 
3.  § 2 wird wie folgt geändert: 
 
a)  In Absatz 1 wird die Angabe „schienengebundene“ durch die Angabe „spurgebundene“ 
ersetzt. 
 
b)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
 
 „(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte 
verkehrliche Erschließung zu erhalten. Die landesweite Anstalt und die Zweckverbände 
nach § 5 Absatz 1 haben gemeinsam darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur 
technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsange-
botes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der 
Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Ei-
senbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden.“ 
 
c)  In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Zweckverbände“ durch die Angabe „landesweiten 
Anstalt“ ersetzt. 
 
d)  In Absatz 7 wird die Angabe „Rufbusse“ durch die Angabe „Linienbedarfsverkehre“ und 
die Angabe „Linientaxen“ durch die Angabe „ÖPNV-Taxis“ ersetzt. 
 
4.  § 5 wird wie folgt geändert: 
 
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
 „(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte 
jeweils einen Zweckverband in den folgenden Kooperationsräumen: 
 
a)  Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, 
Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Rem-
scheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe -Ruhr-Kreis, Kleve, Mett-
mann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel 
 
b)  Städte Bonn, Köln und Leverkusen, Städteregion Aachen sowie Kreise Düren, Eus-
kirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein -Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und 
Rheinisch-Bergischer Kreis 
 
c)  Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, 
Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden -Lübbecke, 
Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. 
 
Kreisangehörige Städte können Mitglied eines Zweckverbandes sein, sofern sie Aufga-
benträger im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 sind. 
 
Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt 
durch die Mitglieder des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt. Die für den 
Zweckverband nach Satz 1 geltenden Regelungen dieses Gesetzes gelten für die ge-
meinsame Anstalt entsprechend. 
 
Bestehende gemeinsame Anstalten nach § 5a bleiben von Satz 1 unberührt.“

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3 
)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  
 
„(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Aus-
gestaltung des SPNV zu übertragen. Ihm kann darüber hinaus im Einvernehmen mit 
den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Planung, 
Organisation und Ausgestaltung regionaler Schnellbusverkehre übertragen werden. Er 
hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im 
ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf eine Koordinierung der Nahverkehrsplanungen 
seiner Mitglieder untereinander und mit der landesweiten Anstalt, auf die Bildung eines 
einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Ta-
rife, auf die Bildung eines landesweiten Tarifs, landeseinheitliche Beförderungsbedin-
gungen, einheitliche digitale Tarife und Vertriebssysteme, im Rahmen der Finanzierung 
aus Bundes- und Landesmitteln auf bundesweite Tarifangebote, auf ein koordiniertes 
Verkehrsangebot im ÖPNV, einheitliche Produkt - und Qualitätsstandards, kompatible, 
auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme 
und ein landesweit übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestal-
tung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen 
in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.“ 
5. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
„(1) Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie 
die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 zur Aufgabenwahrnehmung eine rechtsfähige Anstalt 
des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten. Soweit dieses Gesetz keine abwei-
chende Regelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 20 25 
(GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen 
Rechts entsprechend.“ 
 
6. § 6 wird wie folgt gefasst: 
 
„§ 6 
Landesweite Anstalt 
 
(1) Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 errichten durch Vereinbarung einer Satzung eine 
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (landesweite Anstalt). Soweit dieses Gesetz 
keine abweichende Regelung trifft, gelten für die landesweite Anstalt die Bestimmungen des 
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 
1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 
2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen 
Rechts in gemeinsamer Trägerschaft (gemeinsames Kommunalunternehmen) entspre-
chend. 
 
(2) Die Satzung muss mindestens Angaben enthalten über 
 
1. die beteiligten Zweckverbände nach § 5 Absatz 1, 
2.  den Sitz der landesweiten Anstalt, 
3.  die Bildung von Ausschüssen und Beiräten, soweit dies für die Aufgabenerledigung er-
forderlich ist, 
4.  den Betrag der von jedem beteiligten Zweckverband auf das Stammkapital zu leistenden 
Einlage (Stammeinlage), 
5.  die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung,

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6.  den räumlichen Wirkungsbereich, wenn ihr hoheitliche Befugnisse oder das Recht, ent-
sprechend § 114a Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
Satzungen zu erlassen, übertragen werden und 
7.  die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Personals im Fall der Auflösung und des 
Austritts eines Trägers. 
 
(3) Die Satzung hat über Absatz 2 hinausgehend zu regeln, dass 
 
1.  der Einsatz der im Eigentum der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 befindlichen Fahr-
zeuge im Umfang der der Finanzierung zugrundeliegenden Parameter für den Einsatz 
über die entsprechende Vergabe von Verkehrsleistungen gewährleistet wird, 
2.  die zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach Absatz 6 nicht ver-
wendeten Teile der Pauschale nach § 11 Absatz 1 von ihren Trägern auf die landesweite 
Anstalt übergehen und  
3.  die Handlungsfähigkeit der landesweiten Anstalt zu jeder Zeit gewährleistet wird sowie 
Beschlüsse im Verwaltungsrat im Regelfall mit einfacher Mehrheit zu fassen sind. 
 
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus 24 Mitgliedern, die zu gleichen Teilen durch die Ver-
bandsversammlungen der drei Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 gewählt werden. Die 
Hälfte der Mitglieder muss aus Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten oder von ihnen 
bestimmten Bediensteten der kreisfreien Städte oder der Kreise der entsendenden Zweck-
verbände bestehen. Die übrigen Mitglieder können sachkundige Personen sein, die der Ver-
tretung des Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 angehören können. Die Voraussetzungen 
für die erforderliche Sachkunde hat der Zweckverband nach § 5 Absatz 1 zu prüfen und 
sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum 
Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen der landeswei-
ten Anstalt. Fällt eine der Voraussetzungen nachträglich weg, so scheidet das Mitglied aus 
dem Verwaltungsrat aus. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird aus seiner 
Mitte gewählt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist berechtigt, an den Sit-
zungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. 
 
(5) Die Zusammensetzung und Größe des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt. Der 
Vorstand muss geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine 
sachlich begründete Ausnahme vor. Die oder der Vorsitzende des Vorstands hat das  
Letztentscheidungsrecht bei Stimmengleichheit. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für 
die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig. Durch 
entsprechende Regelungen in der Satzung ist die Handlungsfähigkeit des Vorstand es zu 
jeder Zeit sicherzustellen.  
 
(6) Der landesweiten Anstalt ist mit Wirkung zum 1. Januar 2027 die Entscheidung über die 
Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Dabei hat sie die Inte-
ressen aller Regionen des Landes angemessen zu berücksichtigen. Wenn sich Maßnahmen 
ausschließlich auf das Gebiet eines Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 beziehen, so ist vor 
der Umsetzung Einvernehmen mit dem betroffenen Zweckverband herzustellen. Ihr kann 
darüber hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Abs atz 1 
die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung den SPNV ergänzen-
der oder SPNV-ferne Räume erschließender Schnellbusverkehre übertragen werden. Dar-
über hinaus kann ein Zweckverband nach § 5 Absatz 1 mit Zustimmung des Verwaltungsra-
tes der landesweiten Anstalt weitere Aufgaben auf diese übertragen. Für die zweckmäßige 
Umsetzung des SPNV-Grundangebotes nach § 7 Absatz 3 kann das für das Verkehrswesen 
zuständige Ministerium im Einzelfall Zweckmäßigkeitsweisungen erteilen. In diesem Fall gilt 
§ 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend.

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(7) Die landesweite Anstalt stellt im SPNV die Anwendung von Gemeinschaftstarifen, koope-
rationsraumübergreifender, landesweiter sowie im Rahmen der Finanzierung aus Bundes - 
und Landesmitteln bundesweiter Tarife sicher. Sie hat in Abstimmung mit ihren Trägern auf 
kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations - und Betriebs-
systeme hinzuwirken. 
 
(8) Die landesweite Anstalt kann zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestal-
tung des SPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staa-
ten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Ab-
kommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung 
der Mobilität innerhalb der Euregios, abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswe-
sen zuständigen Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen wer-
den. 
 
(9) Ist eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende landesweite Anstalt nicht 
vorhanden, so können die zuständigen Bezirksregierungen den Zweckverbänden nach §  5 
Absatz 1 eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung 
der landesweiten Anstalt setzen. Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande, 
so kann die Bezirksregierung Düsseldorf die erforderlichen Anordnungen treffen und die An-
staltssatzung erlassen.“  
 
7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: 
 
„§ 7 
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot 
 
(1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der 
Infrastruktur des ÖPNV im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen 
Bedarfsplan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den strecken-
bezogenen Aus- und Neubau der spurgebundenen ÖPNV -Infrastruktur mit zuwendungsfä-
higen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder 
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können, und für ander e be-
deutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr 
als 10 Millionen Euro, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden 
können. Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 
2 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. 
Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden GVFG, geförd ert werden, 
sind von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV -Bedarfsplan ausgenommen. Der ÖPNV -
Bedarfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzuschreiben. 
 
(2) Auf der Grundlage des ÖPNV-Bedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zustän-
dige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV-
Infrastrukturfinanzierungsplan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der 
ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen 
Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die vom Land nach § 13 Absatz 1 gefördert wer-
den sollen. 
 
(3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Benehmen mit der landes-
weiten Anstalt und im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ein SPNV-
Grundangebot fest, das bei Bedarf fortzuschreiben ist. Für dieses SPNV-Grundangebot wird 
für jeden Korridor in allen Landesteilen mindestens eine Grundanbindung bestimmt, die die 
Bedienung aller Haltepunkte auf einem Korridor mit einer Mindestzahl von Fahrtenpaaren

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umfasst. Dabei sind Bindungen aus den von der landesweiten Anstalt und den Zweckver-
bänden nach § 5 Absatz 1 geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen 
zu berücksichtigen. Das SPNV-Grundangebot hat den Umfang von landesweit 85 Millionen 
Zug-Kilometern und ist in Korrelation zu einer im Falle einer grundlegenden Revision zur 
Erhöhung der Regionalisierungsmittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378,  2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. 
November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 287) geändert worden ist, für Nordrhein-Westfalen anteilig 
anzupassen. 
 
§ 8 
Nahverkehrsplan 
 
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und die landesweite Anstalt stellen zur Sicherung und zur 
Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen 
Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren und den mittel- bis langfristig angestreb-
ten Anteil des ÖPNV am Gesamtverkehr (modal split) benennen. Bei der Aufstellung sind 
vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie 
das SPNV-Grundangebot nach § 7 Absatz 3 zu beachten. Die Belange des Klima- und Um-
weltschutzes, des Rad- und Fußverkehrs, der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Absatz 8, des 
Städtebaus und der Quartiersentwicklung sowie die Vorgaben des ÖPNV-Bedarfsplans und 
des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans sind zu berücksichtigen. In den Städten Aachen, 
Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, 
Gütersloh, Hagen, Hamm, Herne, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim 
an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Reckling hausen, Siegen, Solingen 
und Wuppertal ist der Nahverkehrsplan der Stadt oder der das jeweilige Stadtgebiet betref-
fende Teil des Nahverkehrsplans des jeweiligen Kreises als Teil eines Plans für nachhaltige 
urbane Mobilität (sustainable urban mobility plan, SUMP) anzulegen. 
 
(2) Die Nahverkehrsplanung der landesweiten Anstalt für den SPNV ist bei der sonstigen 
Nahverkehrsplanung zu beachten. 
 
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Sied-
lungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwick-
lung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzie-
rung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungs-
angebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Min-
destanforderungen für Betriebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbeziehungen an wichtige n 
Verknüpfungspunkten einschließlich Vorgaben zur Anschlusssicherung für die angemes-
sene Verkehrsbedienung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des ein-
gesetzten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetz-
ten Fahrzeuge und die Entlohnung des eingesetzten Personals bei den Verkehrsunterneh-
men nach Maßgabe einschlägiger und repräsentativer Tarifverträge vorzugeben. Bei den 
Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzugeben. Die 
Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaft-
lichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu enthalten.“ 
 
8. § 9 wird wie folgt geändert: 
 
a)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
 „(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaf-
ten aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß 
§ 3 Absatz 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen

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zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die Ein-
leitung des Aufstellungsverfahrens ist die Regionalplanungsbehörde unverzüglich zu 
unterrichten.“ 
 
b)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
 
„(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nah-
verkehrspläne abzustimmen. Auch mehrere jeweils benachbarte Kreise und kreisfreie 
Städte können einen gemeinsamen Nahverkehrsplan aufstellen, der dann an die Stelle 
des Nahverkehrsplanes im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 tritt.“ 
 
9. § 10 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:  
 
„(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und Zu-
wendungen 
 
1. zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten und Organisationsausgaben im ÖPNV, 
2.  zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs, 
3.  zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV, 
4.  für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse, 
5.  für Bürgerbusse und sonstige Zwecke des ÖPNV sowie 
6.  für das Deutschlandticket. 
 
(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich 
nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere 
nach dem Regionalisierungsgesetz, dem GVFG sowie dem Entflechtungsgesetz vom 5. 
September 2006 (BGBl. I S. 2098) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung 
werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Emp-
fänger in voller Höhe weitergeleitet. 
 
(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a des 
Personenbeförderungsgesetzes und § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im 
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert 
worden ist, werden in Anwendung des § 64a Personenbeförderungsgesetz und des § 6h des 
Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederun gsnummer 
930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauscha-
len gemäß § 11 Absatz 1 und § 11a ersetzt.“ 
 
10.  § 11 wird wie folgt geändert: 
 
a)  Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: 
 
 „(1) Das Land gewährt der landesweiten Anstalt nach § 6 aus den Mitteln nach dem 
Regionalisierungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von mindestens 1,6 Milliar-
den Euro. Dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revi-
sionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes. Die Höhe der Pauschale wird durch 
Rechtsverordnung festgelegt, die das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im 
Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlässt. Die Pauschale ist ins-
besondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots sowie den SPNV 
ergänzende oder SPNV-ferne Räume erschließende Schnellbusverkehre zu verwenden 
oder weiterzuleiten. Das sektorale Verhältnis zwischen den Zugkilometerleistungen in 
den Gebieten der Zweckverbän de nach § 5 Absatz 1 (Teilräume) im Durchschnitt der

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Jahre 2023 bis 2025 auf Basis der Jahresfahrpläne darf sich dabei nur um bis zu 5 
Prozent verändern. Die Pauschale kann auch für andere Zwecke des SPNV mit Aus-
nahme von Personalausgaben verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öf-
fentliche oder priva te Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände, 
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten Rechts, die 
Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-
Grundangebot nach § 7 Absatz 3 zu finanzieren. Der Verwendungszweck der Pauschale 
kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung nach Satz 3 näher bestimmt werden, so-
weit dies zur Sicherstellung von Projekten des SPNV notwendig ist, die auf Grund von 
Vorgaben des Bundes unter Mitwirkung des Landes realisiert werden. Die landesweite 
Anstalt darf höchstens 1,5  Prozent der Pauschale für ihre allgemeinen Ausgaben ver-
wenden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige Maßnahme darf aus den Mitteln 
nur gefördert werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist. Auf 
Antrag der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 dürfen im Jahr 2027 bis zu 20 Millionen 
Euro, im Jahr 2028 bis zu 15 Millionen Euro, im Jahr 2029 bis zu 10 Millionen Euro und 
im Jahr 2030 bis zu 5 Millionen Euro aus der Pauschale nach Satz 1 an diese Zweck-
verbände für transformationsbedingte Ausgaben und weitere Zwecke des ÖPNV weiter-
geleitet werden. Im Jahr 2027 dürfen die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Mittel 
an weitere Zweckverbände weiterleiten. 
 
(1a) Das Land gewährt den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1 aus den Mitteln nach 
dem Regionalisierungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von 50 Millionen Euro. 
Ab dem Jahr 2028 steigt die Pauschale nach Satz 1 jährlich um 3 Prozent gegenüber 
dem Vorjahr. Die Festlegung erfolgt zu 80 Prozent im Verhältnis des auf die Zweckver-
bände örtlich entfallenden Anteils an der Einwohnerzahl und zu 20 Prozent im Verhältnis 
des auf die Zweckverbände örtlich entfallenden Anteils an der Fläche des Landes mit 
Stand zum 31.12. des zweiten Vorjahres der Gewährung. Die Pauschale ist für die all-
gemeinen und weitere Ausgaben der Zweckverbände nach §  5 Absatz 1, die sich aus 
der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz  3 und 4 ergeben, zu verwen-
den oder an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeinde-
verbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten 
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Eine unmittelbare oder mittel-
bare Weiterleitung von Mitteln aus dieser Pauschale an andere Zweckverbände als die 
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 ist ab dem Jahr 2028 ausgeschlossen.“ 
 
b)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
 
„(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus den Mitteln 
nach dem Regionalisierungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von 170 Millionen 
Euro. Ab dem Jahr 2027 steigt die Pauschale nach Satz 1 jährlich um 3 Prozent gegen-
über dem Vorjahr. Die Verteilung der Pauschale wird beginnend mit dem Jahr 2026 alle 
drei Jahre auf der Grundlage der Betriebsleistungen, der Einwohnerzahl und der Fläche 
im jeweils dritten Vorjahr (Referenzjahr) neu festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach fol-
gendem Schlüssel: 
 
1.  90 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an 
den landesweit im Referenzjahr fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts - und quali-
tätsbezogen gewichteten Betriebsleistungen im Straßenbahn - und O-Busverkehr 
gemäß der §§ 4 und 41 des Personenbeförderungsgesetzes, im ÖPNV gemäß § 1 
Absatz 3a, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 des Personenbeför-
derungsgesetzes sowie im bedarfsorientierten Verkehr, 
2.  8 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an 
der Einwohnerzahl zum 31.12. im Referenzjahr und

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3.  2 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an 
der Fläche des Landes im Referenzjahr. 
 
Die Festlegung erfolgt durch Rechtsverordnung, die das für das Verkehrswesen zustän-
dige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlässt. 
Mindestens 80 Prozent der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des 
SPNV und dabei mindestens 30 Prozent der Pauschale als Anreiz zum Einsatz neuwer-
tiger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentliche und private Verkehrsunternehmen wei-
terzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Absatz 3 anwenden. Die übrigen Mittel 
sind für Zwecke de s ÖPNV zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öf-
fentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände, 
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten Rechts, die 
Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.“ 
 
c)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
 
„(3) Die Pauschalen werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 in zwölf gleichen 
monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann das für das Ver-
kehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall eine vorzeitige Auszahlung der Pau-
schale nach § 11 Absatz 2 zulassen. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen 
geschehen unter Beachtung haushaltsrechtlicher Bindungen der Empfänger sowie 
sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im 
Rahmen der Förderu ng nach den §§ 12 und 13 verwendet werden. Zinserträge oder 
ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale gemäß 
Absatz 2 bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur Aufstockung 
dieser Pauschale zu verwenden. Gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser 
Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.“ 
 
d)  Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
 
„(4) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhal-
tene Mittel dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt 
wurden oder zurückgeflossen sind, für Zwecke des ÖPNV wie folgt verausgabt werden: 
 
1.  Mittel der Pauschale nach Absatz 1 bis zu 18 Monate für die in Absatz 1 aufgeführ-
ten Zwecke und 
2.  Mittel der Pauschalen nach den Absätzen 1a und 2 bis zu sechs Monate für die dort 
genannten Zwecke. 
 
Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Ver-
wendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 15. August des Folgejahres 
eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hier-
über und darüber hinaus einen Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 5 des Re-
gionalisierungsgesetzes vorzulegen.“ 
 
11. § 11a wird wie folgt geändert: 
 
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
 
„(2) Mindestens 87,5 Prozent der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind 
als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit 
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn -, O-Busverkehr, im Ver-
kehr mit Seilbahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a oder

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10 
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nummer 2 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnah-
men gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle im jeweiligen 
Gebiet des Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1 betreibenden Verkehrsunterneh-
men weiterzuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsunternehmen die Ge-
meinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 anwen-
den oder zumindest anerkennen. Maßstab für die Verteilung des Anteils der Pauschale 
nach Satz 1 sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des Jahres 2022 der Verkehrsun-
ternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger, die im Falle von Betreiberwechseln 
den Verkehrsunternehmen abweichend zuzuordnen sind. Bei der Umwandlung von Ver-
kehrsleistungen, die nach dem 1. Januar 2022 aus dem freigestellten Schülerverkehr in 
den ÖPNV einschließlich für alle Fahrgäste zugänglicher Sonderlinienverkehre nach § 
43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes integriert wurden, sind die für 
die Verteilung maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022 um die tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Jahres von Schulträgern für die umgewandelten 
Verkehre zeitanteilig für den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der freigestellte Schülerver-
kehr noch bestand, zu erhöhen und die Verteilung entsprechend anzupassen. Die Zu-
ordnung der Erträge der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger 
tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach  dem auf ihn entfallenden Anteil 
an den vom Verkehrsunternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten 
Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busverkehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder 
Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 
gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes. Für 
Verkehre, die auf Grund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 
3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, ist die Zuordnung 
und Berechnung nach Satz 7 jeweils getrennt vorzunehmen. Maßstab der Berechnung 
dieses Anteils sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Verkehrsunterneh-
mens, die auf die Verkehre, die auf Grund des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im 
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, 
entfallen.“ 
 
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
 
„(4) 70 Prozent der Pauschale werden zum 1. Mai, die restlichen 30 Prozent zum 1. Ok-
tober des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann das für das Ver-
kehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall eine vorzeitige Auszahlung der Pau-
schale zulassen. Bei der Verwendung und Weiterleitung der Pauschale sind haushalts-
rechtliche Bindungen der Empfänger und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu be-
achten. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs 
der Pauschale bis zu  ihrer Weiterleitung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pau-
schale zu verwenden. Gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale 
von Dritten vereinnahmt werden.“ 
 
12.  § 12 wird wie folgt geändert: 
 
a)  In Absatz 1 wird die Angabe „des Bundes“ gestrichen. 
 
b)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
 
„(2) Von der Gesamtförderung gemäß Absatz 1 erhalten der Zweckverband gemäß § 5 
Absatz 1 Buchstabe a für das Jahr 2027 51,447 Prozent, für das Jahr 2028 49,549 Pro-
zent und ab dem Jahr 2029 47,651 Prozent, der Zweckverband gemäß §  5 Absatz 1 
Buchstabe b für das Jahr 2027 29,198 Prozent, für das Jahr 2028 28,444 Prozent und

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11 
ab dem Jahr 2029 27,691 Prozent und der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buch-
stabe c für das Jahr 2027 19,355 Prozent, für das Jahr 2028 22,007  Prozent und ab 
dem Jahr 2029 24,658 Prozent.“ 
 
c)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
 
„(3) Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die 
Infrastruktur sowie Planungsleistungen für Infrastrukturvorhaben, zu verwenden oder 
hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, 
Zweckverbände, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des 
privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung 
der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und dem Nachweis ihrer Verwendung sind die 
bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Über einen Zeitraum von fünf Jahren sind 
durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 50 Prozent der Mittel für solche Investiti-
onsmaßnahmen zu verwenden, die dem SPNV dienen. Mit der Zuwendung dürfen 
grundsätzlich höchstens 90 Prozent d er zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen 
Maßnahme gefördert werden. Ausnahmen hiervon können in den Verwaltungsvorschrif-
ten nach § 10 Absatz 4 geregelt werden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige 
Maßnahme darf aus den Mitteln nur gefördert werden, wenn die Maßnahme Bestandteil 
des ÖPNV-Bedarfsplans ist. Investitionsmaßnahmen des SPNV dürfen darüber hinaus 
nur gefördert werden, wenn deren Notwendigkeit von der landesweiten Anstalt als Auf-
gabenträger des SPNV bestätigt wurde.“ 
 
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 
 
„(5) Die Zweckverbände haben für die Verwendung und Weiterleitung der Zuwendung 
Förderrichtlinien zu erlassen. Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der 
mit den Mitteln zu fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsver-
sammlung festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die der Förderung zu 
Grunde liegenden technischen, digitalen und baulichen Standards sind mit der landes-
weiten Anstalt abzustimmen und von allen drei Zweckverbänden einheitlich festzulegen. 
Wenn eine Einigung über die Standards zwischen den Zweckverbänden nicht in ange-
messener Zeit zustande kommt, fordert das für das Verkehrswesen zuständige Ministe-
rium die Beteiligten zu Berichten auf, erarbeitet in dem durch die Vorstellungen der Be-
teiligten gezogenen Rahmen einen Lösungsvorschlag, hört die Beteiligten dazu an und 
entscheidet. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten für diese als 
sonderaufsichtliche Weisung verbindlich. In diesen Fällen gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 ent-
sprechend.“ 
 
13.  § 13 wird wie folgt geändert: 
 
a)  Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 
 
„6. Investitionsmaßnahmen zur Errichtung der für den Betrieb von batterieelektrisch 
und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV notwendigen Ladeinfrastruk-
tur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen,“ 
 
b)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
 
 „(2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind 
vorrangig aus Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 
1993 (BGBl. I S. 1874) in der jeweils geltenden Fassung zu finanzieren. Diese Maßnah-
men können vom Land nach Anhörung der jeweils betroffenen Zweckverbände nach §

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12 
5 Absatz 1 und der landesweiten Anstalt ergänzend gefördert werden. Die vom Land 
gewährte ergänzende Förderung wird auf die Förderung nach § 12 angerechnet, soweit 
es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1 gefördert werden.“ 
 
14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt: 
 
„§ 14  
Bürgerbusse und sonstige  
Förderung 
 
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für 
Bürgerbusvorhaben. Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen betriebene ÖPNV, soweit der 
Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerin-
nen und Fahrern durchgeführt wird. Bürgerbusvorhaben werden überwiegend zur Ergän-
zung des ÖPNV in nachfrageschwachen Regionen eingesetzt. Sie werden mit Zuwendun-
gen für Fahrzeugbeschaffungen, für bedarfsgesteuerte Bürgerbusverkehre, zum Ausgleich 
von Organisationsausgaben und für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Bürger-
busangebote gefördert. 
 
(2) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für 
weitere Maßnahmen im ÖPNV im besonderen Landesinteresse sowie zur Verbesserung der 
Qualität, der Sicherheit und des Services sowie für Maßnahmen zur Erprobung neuer Bedi-
enkonzepte im ÖPNV. 
 
§ 14a 
Deutschlandticket 
 
Die Aufgabenträger sind verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des 
Regionalisierungsgesetzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Das Land gleicht den Aufga-
benträgern die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nacht eile nach 
Maßgabe des Haushaltsplans sowie nach Maßgabe der zwischen Bund und Ländern abzu-
stimmenden Finanzierungsregelungen aus. Das Nähere regeln Landesrichtlinien.  Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach Feststellung des für das Verkehr swesen 
zuständigen Ministeriums die Mittel nach Satz 2 nicht mehr zum vollständigen Ausgleich der 
den Aufgabenträgern durch Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 entstehenden Belastun-
gen ausreichen.“ 
 
15. § 15 wird wie folgt gefasst: 
 
„Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen 
nach den §§ 11, 11a, 12, 14 und 14a. Die Zweckverbände nach §  5 Absatz 1 sind Bewilli-
gungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaß-
nahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden. Dabei ist 
für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe 
a die Bezirksregierung Düsseldorf, für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstab e b 
die Bezirksregierung Köln und für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die 
Bezirksregierung Arnsberg zuständig.“

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16. § 16 wird wie folgt geändert: 
 
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
„(1) Die Aufgabenträger, die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und die landesweite 
Anstalt nach § 6 unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, 
dass die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.“ 
 
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
 
 „(3) Die Bezirksregierungen führen jeweils die Aufsicht über die Kreise und die kreis-
freien Städte, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt. Abweichend davon ist für die landesweite 
Anstalt nach § 6 sowie für die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Bezirksregierun g 
Düsseldorf zuständig. Sind an Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Aufsichts-
behörde bedürfen, auch Mitglieder der Zweckverbände außerhalb des Regierungsbezir-
kes der Bezirksregierung Düsseldorf beteiligt, kann die oberste Aufsicht für diese Ange-
legenheiten die Bezirksregierung Düsseldorf für zuständig erklären.“ 
 
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 
 
 „(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gremien und Gemeindever-
bände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts bleiben unberührt. Abwei-
chend davon ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie für die Zweckverbände nach 
§ 5 Absatz 1 die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Sind an Angelegenheiten, die 
einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, auch Mitglieder der Zweckverbände 
oder landesweiten Anstalt außerhalb des Regierungsbezirkes der zuständigen Bezirks-
regierung nach Satz 2 beteiligt, kann die oberste Aufsicht für diese Angelegenheiten die 
nach Satz 2 zuständige Bezirksregierung für zuständig erklären.“ 
 
17.  Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:  
 
„§ 16a  
Übergangsregelungen 
 
(1) In der Satzung der landesweiten Anstalt kann geregelt werden, dass abweichend von § 
6 Absatz 6 Rechte und Pflichten der Zweckverbände nach § 5 aus am 1. Januar 2027 beste-
henden Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen über die Leistungserbringung im SPNV 
erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und 
in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Minis-
teriums spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030, auf die landesweite Anstalt übertra-
gen werden. Die landesweite Anstalt darf hierzu bis zum 31. Dezember 2028 und in den 
Einzelfällen nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2030 die hierfür erforderlichen Anteile der 
Pauschale nach § 11 Absatz 1 an die Zweckverbände weiterleiten. Die Zwec kverbände ha-
ben über die Verwendung der Mittel einen Nachweis entsprechend § 11 Absatz 4 Satz 3 zu 
führen. 
 
(2) Abweichend von § 12 Absatz 3 darf die Zuwendung vom 1. Januar 2027 bis zum 31. De-
zember 2031 im Umfang von höchstens 9 Prozent der jeweils gewährten Zuwendung auch 
für Zwecke der Förderberatung durch die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 verwendet wer-
den. Die Vorgaben aus § 12 Absatz 3 Sätze 4 und 5 sowie des Absatzes 5 finden insoweit  
keine Anwendung. 
 
(3) Die übrigen Regelungen des Gesetzes bleiben unberührt.“

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14 
Artikel 2 
 
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
(2) Artikel 1 Nummer 4, Nummer 10 Buchstaben a und d sowie Nummer 12 treten zum 1. Januar 
2027 in Kraft. 
 
(3) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. 
 
(4) Artikel 1 Nummer 17 tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 
außer Kraft. 
 
 
 
 
 
Düsseldorf, den 6. Mai 2026  
 
 
 
 
 
André Kuper 
Präsident

Anlage1_AV_Deutschlandticket

39809 Zeichen

Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1 
der Stadt Münster  
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif  
in der Fassung nach der 8. Änderungssatzung vom ….. 
 
Präambel   
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hatte der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Nach der nunmehr erfolgten elften Änderung des Regi onalisierungsgesetzes (RegG) 
beteiligt sich der Bund zur Hälfte an dem für die Finanzierung insgesamt festgesetzten 
Ausgleichsbetrag weiterhin in Höhe von 3 Milliarden  Euro p.a. und stellt für das 
Deutschlandticket bis zum Jahr 2030 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. 
Zur Fortführung des Deutschlandtickets im Jahr 2026  hat der „Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 06. November 2025 „Muster-Ric htlinien zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden: 
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026) zur Sich erstellung einer einheitlichen 
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs 
verabschiedet. Der Ticketpreis wurde entsprechend d es Beschlusses der 
Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom 18. September 2025 zum 01. Januar 2026 auf 
63,00 € pro Monat erhöht. 
Eine Umsetzung der Muster-Richtlinien Deutschlandti cket 2026 ist in Nordrhein-
Westfalen als „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-Westfal en“ 
2 (im Folgenden: Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026; Anlage 1 ) mit Runderlass des 
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr am  20.11.2025 erfolgt. Den 
 
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Par laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schien e und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der 
Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur 
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsicht lich der Öffnung des Marktes für inländische 
Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).   
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschut z und Verkehr vom 20. November 2025 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit  dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026)

Aufgabenträgern wird nunmehr eine Pauschale gewährt , die diese interessengerecht 
und diskriminierungsfrei an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten haben. Die Höhe 
der Pauschale ist grundsätzlich begrenzt und orient iert sich an den 
Finanzierungsbedarfen der Jahre 2024 und 2025. 
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 06.05.2026 d as Zehnte Gesetz zur 
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Persone nnahverkehr in Nordrhein-
Westfalen beschlossen, wonach die Aufgabenträger ve rpflichtet sind, den 
bundesweiten Tarif des Deutschlandtickets in ihrem Zuständigkeitsgebiet umzusetzen. 
Den Aufgabenträgern obliegt es daher, die Anerkennu ng und Anwendung des 
Deutschlandtickets sowie den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im 
Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV nach Maßgabe der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder 
allgemeiner Vorschriften zu regeln. 
 
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut 
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend de r Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 mit dem Ziel einer Fortsetzung des 
Deutschlandtickets angepasst. Die angepasste allgem eine Vorschrift definiert die 
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster 
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen  
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der jeweils 
geltenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 3 erlässt die Stadt 
 
3 Für das Jahr 2024  sind dies die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich 
nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personenna hverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfal en (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024), Runderlass des Ministeriums für Umw elt, Naturschutz und Verkehr - VII D 3 – 
58.53.08-000006 - vom 30. November 2023“.; 
Für das Jahr 2025  sind dies die Richtlinien über die Gewährung von Z uwendungen zum Ausgleich 
nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personenna hverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfal en (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2025), Runderlass des Ministeriums für Umw elt, Naturschutz und Verkehr- VII C 3 – 
58.53.08-000006 -vom 7. November 2024.; 
Für das Jahr 2026  sind dies die Richtlinien über die Gewährung von Z uwendungen zum Ausgleich 
nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personenna hverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-Westfal en (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2026) Runderlass des Ministeriums für Umwe lt, Naturschutz und Verkehr - VII C 3 – 
58.53.08-000006 - vom 20. November 2025.

Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich  
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen  zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich  dieser allgemeinen Vorschrift 
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind 
verpflichtet, das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des 
Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen 
in der jeweils geltenden Fassung 4 (Anlage 2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 
Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen 
Vorschrift anzuwenden und anzuerkennen. Dies beinha ltet die Beförderung von 
Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket, oh ne dass den Fahrgästen 
hierfür zusätzliche Kosten entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt 
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
4 Derzeit abrufbar unter: 
https://www.bauen.bayern.de/vum/handlungsfelder/deutschlandticket/gremienbeschluesse_deutsch-
landticket/index.php

§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und 
Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des  jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.  
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung  auf einen der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und -

anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
(1) Die Stadt Münster gewährt pauschale Ausgleichsl eistungen nach Maßgabe der 
jeweils geltenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW an die 
Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht gedeckt en Kosten, die aus der 
Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 resultieren.  
(2) Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse un d zur Förderung des ÖPNV 
geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusamme nhang mit einzelnen 
Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährle istung einer ausreichenden 
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im  ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die pauschalen Zahlungen werden daher  netto (ohne 
Umsatzsteuer) geleistet.  
(3) Sind von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbe träge rückwirkend zu 
entrichten (durch Änderung der rechtlichen Beurteil ung z. B. im Rahmen einer 
steuerlichen Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausg leichsanspruch der 
Verkehrsunternehmen nicht. Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung 
entstehenden steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 
Abgabenordnung. Sollte die Finanzverwaltung Umsatzs teuer auf die 
Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie erheben, sind die Antragsberechtigten 
in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde dazu verp flichtet, alle erforderlichen 
Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
(1) Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift  gewährten pauschalen 
Ausgleichsleistungen ist insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das 
Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel nach d en jeweils geltenden 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW. 
(2) Für das Jahr 2026 berechnet sich die Höhe der A usgleichsleistungen je 
Antragsberechtigten nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 (Anlage 1 ) in ihrer jeweiligen 
Fassung. Danach ergibt sich der ausgleichsfähige Sc haden der 
Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der Zif fern 5.4. bis 5.4.4 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 errechneten 
(Einnahmen-)Minderungen. Die Möglichkeit zur Reduzi erung des pauschalen 
Ausgleichs nach Ziffer 4.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 2026 auf Grund einer erheblichen Konkurrenzierung des Deutschlandtickets

ist zu beachten und gilt im Rahmen dieser Satzung entsprechend. 
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an 
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung abzugeben und 
die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden.  
Die Empfänger haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des 
Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets a uferlegt wird, die den vom 
„Koordinierungsrat Deutschlandticket“ beschlossenen  Tarifbestimmungen des 
Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung  (veröffentlicht unter 
https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php ) 
entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die 
Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von 
Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses 
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung 
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. C o. KG zu melden. Die 
Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstell e erfolgt bis zum 20. 
Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäu fe aller übrigen 
Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung  und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder 
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.

§ 8 Gewährung des Ausgleichs / Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die jeweils aktuelle  Fassung der Anlage 3  (Muster-
Antragsformular) zu verwenden. Der Antrag hat die B erechnung der nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. der in den jeweils geltenden Richtlinien Zuw endungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2026 genannten Berechnungsmethode auf Basis von Prognosen der 
jeweiligen Beträge zu enthalten.  
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung für das Jahr 2026 sind bis zum 15. 
September 2026 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge 
zulassen.  
(3) Für das Jahr 2026 erhält der Empfänger auf Antrag monatliche Vorauszahlungen, 
erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 15. Dezember 
2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann versp ätete Anträge zulassen. Bis 
zum 15. Januar 2026 ist ein konkretisierender Antra g auf Vorauszahlungen zu 
stellen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht ged eckten Ausgaben auf der 
Grundlage der in § 6 genannten Berechnungsmethode b eizufügen. Sofern noch 
nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bundeswei ten sog. „EAV Vertrages“ 
erfüllt sind, dadurch Einnahmen nicht der entsprech enden Einnahmenaufteilung 
zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der pro gnostizierten Einnahmen 
von mehr als 5 Prozent führt, können auf  Antrag des Empfängers erhöhte 
angepasste Vorauszahlungen geleistet werden. Die monatlichen Vorauszahlungen 
betragen jeweils 7 Prozent der für das Jahr 2025 vo rläufig gewährten 
Billigkeitsleistung und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 
Prozent des danach festgestellten fiktiven Ausgleic hsbetrags für 2025. Die 
Vorauszahlungen werden bis spätestens zum 28. eines Monats ausgezahlt.  
Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Mel dung entsprechend der 
Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 keine Teilnahme der V erkehre im Gebiet der Stadt 
Münster an der bundesweiten Einnahmeaufteilung mögl ich, so wird die 
Vorauszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert, b is eine ordnungsgemäße 
Teilnahme an der Einnahmeaufteilung erfolgt.  
Die Vorauszahlungen werden auf den nach § 8 Abs. 2 zu beantragenden 
vorläufigen Ausgleich angerechnet. Vorauszahlungen,  die über den vorläufigen 
Ausgleich nach § 8 Abs. 2 errechneten vorläufigen A usgleich hinausgehen, sind 
der Stadt Münster zurückzuzahlen. In der Regel sind  die zurückzuzahlenden 
Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte 
sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleich sfähige Betrag die 
Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung 
vorzunehmen. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das 
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4)  verwendet. Die

Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises nach § 9 setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen, sofern sie nicht in 
der gesetzten Frist erstattet werden. Eine Verzinsu ng im Fall der Unterzahlung 
findet nicht statt.  
 
§ 9 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen. 
(2) Für die Nachweisführung gelten die Vorgaben der  jeweils geltenden Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW. Hierbei sin d insbesondere die 
Vorgaben zur Bestimmung und Ermittlung der ausgleic hsfähigen 
Mindereinnahmen bzw. nicht gedeckten Ausgaben sowie  die Pflichten zum 
Nachweis der tatsächlich entstandenen Mindereinnahm en, nicht gedeckten 
Ausgaben und Einsparungen zu beachten und einzuhalten. Der Nachweis hat für 
das Jahr 2024 bis zum 31.01.2026, für das Jahr 2025 bis zum 31.01.2027 und für 
das Jahr 2026 bis zum 31.01.2028 zu erfolgen. 
(3) Dem Nachweis sind für das Jahr 2024 insbesonder e Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis 
Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl f ür die nach Nummer 
5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 
5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Dezember 2024, eine 
Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers über die

tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 sowie die Anzahl der 
Abonnenten zu den jeweils genannten relevanten Stic htagen (30. April 2023 und 
31. Januar 2025) beizufügen. 
(4) Dem Nachweis für das Jahr 2025 sind insbesonder e Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis 
Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl f ür die nach Nummer 
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket Ö PNV NRW 2025 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Dezember 2025 sowie 
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über di e Fahrgeldeinnahmen der 
Jahre 2019 und 2025 beizufügen. Sofern Nachweise üb er den Soll-
Fahrgeldeinnahmen zuzurechnende Zahlungsausfälle na ch Nummer 5.4.1.1 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 geführt werden, 
sind diese ebenfalls beizufügen. Soweit ein Einzelnachweis gemäß Nummer 5.4.5 
Satz 6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 geführt wird, 
sind die betragsmäßigen Einsparungen von Vertriebsa ufwendungen durch einen 
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom Rechnungs prüfungsamt bescheinigen 
zu lassen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl 
der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Numme r 5.4.1.1 Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 zu den Stichtagen 30. April 
2023 und 31. Januar 2026 beizulegen. 
(5) Dem Nachweis für das Jahr 2026 sind insbesondere Bestätigungen der jeweiligen 
Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Ziffer 5.4.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 beizufügen. Dieser 
Nachweis gilt als Schlussverwendungsnachweis. 
(6) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(7) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht 
vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das jewe ils abzurechnende Jahr ganz 
oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Z ahlungen sind entsprechend 
zurückzuzahlen. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. 
(8) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu

gewähren. 
(9) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen 
durchzuführen. 
(10) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewie sen, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne  von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 10 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf  den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht 
übersteigen. Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer  Überkompensation haben 
die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Für den Nachweis der fehlenden Überkompensation 
kann ein späterer Zeitpunkt vorgegeben werden, fall s dies nach den Regelungen 
der jeweils geltenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW zur 
Erfüllung der Nachweispflicht geboten erscheint.  
(2) Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der (positiven oder 
negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwir tschaftlichen Verpflichtung 
des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwend ung des 
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsun ternehmens sowie auf 
seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachtei l vom Verkehrsunternehmen 
bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden  oder soweit das 
Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deu tschlandtickets Kosten 
erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.  
(3) Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnun g und die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.

(4) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(5) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über  die aktuellen bei Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.  1370/2007  
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen.   
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten  
(1) Die am 30. September 2023 in Kraft getretene Sa tzung vom 22. September 2023 
in ihrer zum 01. Januar 2026 in Kraft getretenen 7.  Änderungssatzung wird mit 
Wirkung vom 01. Juli 2026 verlängert. 
(2) Die Stadt Münster kann diese allgemeine Vorschr ift und die damit verbundene 
Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets mit einer angemessenen 
Ankündigungsfrist und unter Beachtung der Regelung in § 14a ÖPNVG NRW 
außer Kraft setzen, insbesondere wenn die durch das  Land zur Verfügung 
gestellten Mittel nach Feststellung des für das Ver kehrswesen zuständigen 
Ministeriums nicht mehr zum vollständigen Ausgleich  der den Aufgabenträgern 
durch Erfüllung der Verpflichtung zur Umsetzung des  Deutschlandtickets 
entstehenden Belastungen ausreichen.

Anlagen 
Anlage 1:  Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026  in Nordrhein-
Westfalen  
Anlage 2:  Tarifbestimmungen Deutschlandticket  
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en 
Deutschlandticket 2026 
Anlage 4 Muster-Bescheid  Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2026

Anlage 4 
 
Musterbescheid für [vorläufige]  Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2026 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Münster (Nordrhein - Westfalen) 
 
 
 
Sehr geehrte… 
 
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2026 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2026“) eine [ vorläufige]  Zuwendung für das Kalenderjahr 2026 in Höhe von  
 
… Euro 
 
Die Höhe der Ihnen gewährten [vorläufigen] Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom 
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer): 
 
  
Fiktiver 
Betrag für 
Ausgleichs-
berechnung 
2026  
Richtlinienbezug 
Soll Fahrgeldeinnahmen 2025    5.4.1  
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen aus 
Deutschlandticket 2025    5.4.2  
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen aus 
Restsortiment 2025    5.4.2  
(prognostizierte) Minderung der Erstattungsleistung nach 
SGB IX für 2025    5.4.3  
(prognostizierte) Minderung aus allgemeinen Vorschriften 
2025    5.4.4  
(prognostizierte) Ersparte Aufwendungen 2025    5.4.3  
= Sich daraus ergebender fiktiver Ausgleichsbetrag 2025      
Bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag    5.4  
Bundesweite Summe der fiktiven Ausgleichsbeträge 2025    5.4  
Anteil bundesweiter Gesamtausgleich an fiktiven 
Ausgleichsbeträgen = Anpassungsfaktor    5.4  
Fiktiver Ausgleich des Empfängers unter Berücksichtigung 
des Anpassungsfaktors = Beantragte Zuwendung    5.4  
 
 
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag] 
 
Nebenbestimmungen: 
 
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern 
1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Z iffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der 
ANBest-G finden keine Anwendung.

Anlage 4 
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der  Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforde rlichen Daten bereitzustellen, 
bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls 
diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung 
abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards d es Deutschlandtickets 
anzuwenden. Die Empfänger haben darüber hinaus sich erzustellen, dass die 
Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets auferlegt wird, die 
den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ besch lossenen Tarifbestimmungen 
des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fas sung (veröffentlicht unter 
(https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php) 
entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bun desweiten Vertrag über die 
Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von 
Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. 
 
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e der (positiven und negativen) 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des 
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des 
Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Zuwe ndungsempfängers sowie auf 
seine Kosten, soweit sie sich durch diese gemeinwir tschaftlichen Verpflichtungen 
verändern (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe de r Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007).  
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der 
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Sta dt Münster bis zum 31. 
August des Folgejahres eine unternehmensindividuell e Trennungsrechnung über die 
Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der An erkennung und Anwendung des 
Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Für de n Nachweis der fehlenden 
Überkompensation kann ein späterer Zeitpunkt vorgeg eben werden, falls dies nach 
den Regelungen der jeweils geltenden Richtlinien Zu wendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW zur Erfüllung der Nachweispflicht geboten erscheint. Gem. den 
Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370 /2007 berechnet sich der 
finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der (positive n oder negativen) Auswirkungen 
der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil 
vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnun g geltend gemacht werden 
oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Ei nführung des 
Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines ange messenen Gewinns. Sonstige 
Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegensta nd dieser 
Überkompensationskontrolle. 
 
Die inhaltliche Richtigkeit der Trennungsrechnung, die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhan gs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompen sation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und bescheinigt 
werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Tren nungsrechnung der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
 
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften 
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Tre nnungsrechnung über die 
Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestel lt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn 
sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der 
jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung get rennt und nachvollziehbar 
dargestellt werden. Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie

Anlage 4 
die Begutachtung und Bescheinigung durch einen bran chenerfahrenen 
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten. 
 
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den 
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unz ulässigen Beihilfe 
einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der Überk ompensation an die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster zurückzuzahle n. Die Höhe der Verzinsung 
richtet sich nach der jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen 
bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
4. Bis zum 31. Januar 2028 hat der Zuwendungsempfän ger die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in §  6 der Allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2026 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Nummer  5.4.2 
der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 beizufügen. Die 
Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
 
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des 
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der 
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“ 
fristgerecht an die D-TIX GmbH & Co. KG zu melden. Die Meldung der 
Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bi s zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen  Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende eines Monats.  
 
6. Die Bewilligungsbehörde, das für Verkehr zuständ ige Ministerium des Landes 
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der 
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen 
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Ge schäftsunterlagen 
anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durc h örtliche Erhebungen zu 
prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Empfänger hat daher alle für den 
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuh alten und die notwendigen 
Auskünfte zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblic hen Unterlagen sind ab der 
Gewährung der Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 
 
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt. 
 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung 
Anlagen:          ANBest-P 
ANBest-G

Beschlussvorlage

6283 Zeichen

V/0339/2026 
V/0339/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss über die Fortsetzung des Deutschlandtickets (ab 01.07.2026) und Änderung der 
"Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Der Rat der Stadt Münster  beschließt die Fortsetzung des Deutschlandtickets gemäß der in § 
14a ÖPNVG NRW  durch den Landesgesetzgeber getroffenen Regelung zur Verpflichtung ei-
ner Umsetzung des bundesweiten Tarifs im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsge-
setzes (Deutschlandticket) und die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die 
Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage1) mit unbefristeter Wirkung zum 
01.07.2026.  
 
2. Die mit Wirkung zum 01. 07.2026 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vor-
schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über 
die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ wird im Amtsblatt der Stadt Münster 
veröffentlicht. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Es wird trotz der bestehenden Unsicherheiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten 
und der hieraus der Stadt Münster durch das Land NRW zukünftig zugewiesenen Finanzmittel zur 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
05.06.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Gawlich  
Telefon: 492-6608 
Gawlich@stadt -muenster.de

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V/0339/2026 
Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Mindereinnahmen für 2026 ausrei-
chen werden, derzeit davon ausgegangen, dass eine vollständige Finanzierung des Deutschlandti-
ckets mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln in Kombination mit der erstmalig zu 
September 2025 zur Anwendung kommenden Einnahmenaufteilung betreffend das Deutschlandticket 
bezogen auf den Stadtverkehr Münster möglich erscheint . Dies folgt zum einen aus der Umstellung 
der Ausgleichssystematik für das Deutschlandticket, wonach nicht mehr entsprechend der bisherigen 
„Rettungsschirmlogik“ die vollständigen Mindereinnahmen aufgrund der Anwendung und Anerken-
nung des Deutschlandtickets ausgeglichen werden, sondern den Aufgabenträgern und Verkehrsun-
ternehmen lediglich eine der Höhe nach begrenzte Pauschale gewährt wird. 
Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber mit Beschluss des Zehnten Gesetzes zur Änderung des 
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein -Westfalen vom 06.05.2026 in § 
14a ÖPNVG NRW geregelt, dass die Verpflichtung zur Umsetzung des Deutschlandtickets nicht be-
steht, soweit nach Feststellung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Mittel nicht 
mehr zum vollständigen Ausgleich der den Aufgabenträgern durch Erfüllung der Verpflichtung nach 
Satz 1 entstehenden Belastungen ausreichen. 
 
Die Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art.  3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ berücksichtigt dies in 
der vorliegenden 8. Änderungssatzung insbes. in ihrem § 12 Abs. 2. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift […] über die Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 7 . Änderungssatzung vom 18.12.2025 wird 
zum 30.06.2026 außer Kraft treten. Gemäß dem nunmehr beschlossenen § 14a Satz 1 ÖPNVG NRW 
sind die Aufgabenträger verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regiona-
lisierungsgesetzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Um dieser landesgesetzlichen Vorgabe zu ent-
sprechen ist seitens der Stadt Münster erneut eine Anschlussregelung zu treffen, um eine Fortführung 
des Deutschlandtickets bezogen auf die Stadt Münster sicherzustellen und den Verkehrsunterneh-
men durch den Erlass einer Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsleistungen zur Kompensation etwaiger 
Mindereinnahmen aus der Anwendung des Deutschlandtickets zur Verfügung zu stellen. 
 
Die Verkehrsministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 18.08.2025 die Verlängerung des Deutsch-
landtickets bis 2030 festgehalten und zur Sicherstellung der zukünftigen Finanzierung beschlossen, 
dass der Preis des Deutschlandtickets zum 01.01.2026 auf 63 € angehoben wird. In ihrer Sitzung am 
25./26.03.2026 beschloss die Verkehrsministerkonferenz den zukünftigen Preisindex, der insbeson-
dere Personal-, Energiekosten und allgemeine Kosten abbildet. 
 
Die Aufgabenträger in NRW werden ab 2026 auf der Basis der vom Verkehrsministerium NRW erlas-
senen Finanzierungsrichtlinie Pauschalmittel für die Umsetzung des Deutschlandtickets unter Be-
rücksichtigung der Tarifentwicklungen und Mindereinnahmen aus dem Deutschlandticket der vergan-
genen Jahre erhalten. Diese Umstellung der bisherigen Ausgleichssystematik soll den beihilferechtli-
chen Vorgaben entsprechen und führt dazu, dass den Verkehrsunternehmen nicht mehr alle Minder-
einnahmen, die durch die Anwendung und Anerkennung des Deutschlandtickets entstehen, ausgegli-
chen werden. Vielmehr wird der Ausgleich durch die Gewährung einer Pauschale der Höhe nach be-
grenzt. Im Anschluss daran soll das Verfahren im Jahr 2027 einer Revision unterzogen werden. 
 
Die bislang vorgelegten Nachweise über die tatsächlichen Ausgleichsbedarfe durch die Unternehmen 
zur finalen Abrechnung der Deutschlandticket-Ausgleiche 2023 und 2024 ergaben insgesamt geringe-
re Fahrgeldausfälle, als zunächst prognostiziert wurden. Es ist daher auch aus diesem Grunde anzu-
nehmen, dass die der Stadt Münster zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausgleich der Minderein-
nahmen der Verkehrsunternehmen auskömmlich sein werden.

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V/0339/2026 
 
 
In Vertretung 
 
Gez. Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Geänderte Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen / Deutschlandticket 
2026 inkl. Anlage 4; die Anlagen 1, 2 und 3 der AV bleiben unverändert  
  
Anlage 2: ÖPNVG NRW (n.F)

Beratungsverlauf (4)

17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.2 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 10.2 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Hauptausschuss
TOP 17 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Rat
TOP 23 Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0339/2026
Typ
Vorlagen
Datum
29.05.2026
Erstellt
22.05.2026 11:09