V/0339/2026
Beschluss über die Fortsetzung des Deutschlandtickets (ab 01.07.2026) und Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif"
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 07.05.2026 Datum des Originals: 07.05.2026/Ausgegeben: 07.05.2026 Beschlossenes Gesetz Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Mai 2026 gemäß Artikel 66 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen folgendes Gesetz beschlossen: Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen Artikel 1 Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Landesweite Anstalt § 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot“ b) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 14 Bürgerbusse und sonstige Förderung § 14a Deutschlandticket“ c) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Übergangsregelung“ 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähn li- che Bahnen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in d er Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, handelt.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 2 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „schienengebundene“ durch die Angabe „spurgebundene“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Die landesweite Anstalt und die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 haben gemeinsam darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsange- botes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Ei- senbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden.“ c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Zweckverbände“ durch die Angabe „landesweiten Anstalt“ ersetzt. d) In Absatz 7 wird die Angabe „Rufbusse“ durch die Angabe „Linienbedarfsverkehre“ und die Angabe „Linientaxen“ durch die Angabe „ÖPNV-Taxis“ ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte jeweils einen Zweckverband in den folgenden Kooperationsräumen: a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Rem- scheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe -Ruhr-Kreis, Kleve, Mett- mann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel b) Städte Bonn, Köln und Leverkusen, Städteregion Aachen sowie Kreise Düren, Eus- kirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein -Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden -Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. Kreisangehörige Städte können Mitglied eines Zweckverbandes sein, sofern sie Aufga- benträger im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 sind. Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt. Die für den Zweckverband nach Satz 1 geltenden Regelungen dieses Gesetzes gelten für die ge- meinsame Anstalt entsprechend. Bestehende gemeinsame Anstalten nach § 5a bleiben von Satz 1 unberührt.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 3 ) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Aus- gestaltung des SPNV zu übertragen. Ihm kann darüber hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung regionaler Schnellbusverkehre übertragen werden. Er hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf eine Koordinierung der Nahverkehrsplanungen seiner Mitglieder untereinander und mit der landesweiten Anstalt, auf die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Ta- rife, auf die Bildung eines landesweiten Tarifs, landeseinheitliche Beförderungsbedin- gungen, einheitliche digitale Tarife und Vertriebssysteme, im Rahmen der Finanzierung aus Bundes- und Landesmitteln auf bundesweite Tarifangebote, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV, einheitliche Produkt - und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein landesweit übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestal- tung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.“ 5. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 zur Aufgabenwahrnehmung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten. Soweit dieses Gesetz keine abwei- chende Regelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 20 25 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.“ 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Landesweite Anstalt (1) Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 errichten durch Vereinbarung einer Satzung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (landesweite Anstalt). Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die landesweite Anstalt die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft (gemeinsames Kommunalunternehmen) entspre- chend. (2) Die Satzung muss mindestens Angaben enthalten über 1. die beteiligten Zweckverbände nach § 5 Absatz 1, 2. den Sitz der landesweiten Anstalt, 3. die Bildung von Ausschüssen und Beiräten, soweit dies für die Aufgabenerledigung er- forderlich ist, 4. den Betrag der von jedem beteiligten Zweckverband auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage), 5. die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 4 6. den räumlichen Wirkungsbereich, wenn ihr hoheitliche Befugnisse oder das Recht, ent- sprechend § 114a Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen Satzungen zu erlassen, übertragen werden und 7. die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers. (3) Die Satzung hat über Absatz 2 hinausgehend zu regeln, dass 1. der Einsatz der im Eigentum der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 befindlichen Fahr- zeuge im Umfang der der Finanzierung zugrundeliegenden Parameter für den Einsatz über die entsprechende Vergabe von Verkehrsleistungen gewährleistet wird, 2. die zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach Absatz 6 nicht ver- wendeten Teile der Pauschale nach § 11 Absatz 1 von ihren Trägern auf die landesweite Anstalt übergehen und 3. die Handlungsfähigkeit der landesweiten Anstalt zu jeder Zeit gewährleistet wird sowie Beschlüsse im Verwaltungsrat im Regelfall mit einfacher Mehrheit zu fassen sind. (4) Der Verwaltungsrat besteht aus 24 Mitgliedern, die zu gleichen Teilen durch die Ver- bandsversammlungen der drei Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 gewählt werden. Die Hälfte der Mitglieder muss aus Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten oder von ihnen bestimmten Bediensteten der kreisfreien Städte oder der Kreise der entsendenden Zweck- verbände bestehen. Die übrigen Mitglieder können sachkundige Personen sein, die der Ver- tretung des Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Zweckverband nach § 5 Absatz 1 zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen der landeswei- ten Anstalt. Fällt eine der Voraussetzungen nachträglich weg, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird aus seiner Mitte gewählt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist berechtigt, an den Sit- zungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. (5) Die Zusammensetzung und Größe des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt. Der Vorstand muss geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Die oder der Vorsitzende des Vorstands hat das Letztentscheidungsrecht bei Stimmengleichheit. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig. Durch entsprechende Regelungen in der Satzung ist die Handlungsfähigkeit des Vorstand es zu jeder Zeit sicherzustellen. (6) Der landesweiten Anstalt ist mit Wirkung zum 1. Januar 2027 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Dabei hat sie die Inte- ressen aller Regionen des Landes angemessen zu berücksichtigen. Wenn sich Maßnahmen ausschließlich auf das Gebiet eines Zweckverbandes nach § 5 Absatz 1 beziehen, so ist vor der Umsetzung Einvernehmen mit dem betroffenen Zweckverband herzustellen. Ihr kann darüber hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Abs atz 1 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung den SPNV ergänzen- der oder SPNV-ferne Räume erschließender Schnellbusverkehre übertragen werden. Dar- über hinaus kann ein Zweckverband nach § 5 Absatz 1 mit Zustimmung des Verwaltungsra- tes der landesweiten Anstalt weitere Aufgaben auf diese übertragen. Für die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Grundangebotes nach § 7 Absatz 3 kann das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall Zweckmäßigkeitsweisungen erteilen. In diesem Fall gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 5 (7) Die landesweite Anstalt stellt im SPNV die Anwendung von Gemeinschaftstarifen, koope- rationsraumübergreifender, landesweiter sowie im Rahmen der Finanzierung aus Bundes - und Landesmitteln bundesweiter Tarife sicher. Sie hat in Abstimmung mit ihren Trägern auf kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations - und Betriebs- systeme hinzuwirken. (8) Die landesweite Anstalt kann zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestal- tung des SPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staa- ten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Ab- kommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Euregios, abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswe- sen zuständigen Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen wer- den. (9) Ist eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende landesweite Anstalt nicht vorhanden, so können die zuständigen Bezirksregierungen den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1 eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung der landesweiten Anstalt setzen. Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande, so kann die Bezirksregierung Düsseldorf die erforderlichen Anordnungen treffen und die An- staltssatzung erlassen.“ 7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot (1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Bedarfsplan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den strecken- bezogenen Aus- und Neubau der spurgebundenen ÖPNV -Infrastruktur mit zuwendungsfä- higen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können, und für ander e be- deutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können. Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden GVFG, geförd ert werden, sind von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV -Bedarfsplan ausgenommen. Der ÖPNV - Bedarfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzuschreiben. (2) Auf der Grundlage des ÖPNV-Bedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zustän- dige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV- Infrastrukturfinanzierungsplan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die vom Land nach § 13 Absatz 1 gefördert wer- den sollen. (3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Benehmen mit der landes- weiten Anstalt und im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ein SPNV- Grundangebot fest, das bei Bedarf fortzuschreiben ist. Für dieses SPNV-Grundangebot wird für jeden Korridor in allen Landesteilen mindestens eine Grundanbindung bestimmt, die die Bedienung aller Haltepunkte auf einem Korridor mit einer Mindestzahl von Fahrtenpaaren LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 6 umfasst. Dabei sind Bindungen aus den von der landesweiten Anstalt und den Zweckver- bänden nach § 5 Absatz 1 geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Grundangebot hat den Umfang von landesweit 85 Millionen Zug-Kilometern und ist in Korrelation zu einer im Falle einer grundlegenden Revision zur Erhöhung der Regionalisierungsmittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. De- zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 287) geändert worden ist, für Nordrhein-Westfalen anteilig anzupassen. § 8 Nahverkehrsplan (1) Die Kreise, kreisfreien Städte und die landesweite Anstalt stellen zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren und den mittel- bis langfristig angestreb- ten Anteil des ÖPNV am Gesamtverkehr (modal split) benennen. Bei der Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie das SPNV-Grundangebot nach § 7 Absatz 3 zu beachten. Die Belange des Klima- und Um- weltschutzes, des Rad- und Fußverkehrs, der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Absatz 8, des Städtebaus und der Quartiersentwicklung sowie die Vorgaben des ÖPNV-Bedarfsplans und des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans sind zu berücksichtigen. In den Städten Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Gütersloh, Hagen, Hamm, Herne, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Reckling hausen, Siegen, Solingen und Wuppertal ist der Nahverkehrsplan der Stadt oder der das jeweilige Stadtgebiet betref- fende Teil des Nahverkehrsplans des jeweiligen Kreises als Teil eines Plans für nachhaltige urbane Mobilität (sustainable urban mobility plan, SUMP) anzulegen. (2) Die Nahverkehrsplanung der landesweiten Anstalt für den SPNV ist bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten. (3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Sied- lungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwick- lung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzie- rung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungs- angebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Min- destanforderungen für Betriebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbeziehungen an wichtige n Verknüpfungspunkten einschließlich Vorgaben zur Anschlusssicherung für die angemes- sene Verkehrsbedienung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des ein- gesetzten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetz- ten Fahrzeuge und die Entlohnung des eingesetzten Personals bei den Verkehrsunterneh- men nach Maßgabe einschlägiger und repräsentativer Tarifverträge vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaft- lichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu enthalten.“ 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaf- ten aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 7 zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die Ein- leitung des Aufstellungsverfahrens ist die Regionalplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nah- verkehrspläne abzustimmen. Auch mehrere jeweils benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können einen gemeinsamen Nahverkehrsplan aufstellen, der dann an die Stelle des Nahverkehrsplanes im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 tritt.“ 9. § 10 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und Zu- wendungen 1. zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten und Organisationsausgaben im ÖPNV, 2. zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs, 3. zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV, 4. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse, 5. für Bürgerbusse und sonstige Zwecke des ÖPNV sowie 6. für das Deutschlandticket. (2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz, dem GVFG sowie dem Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Emp- fänger in voller Höhe weitergeleitet. (3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, werden in Anwendung des § 64a Personenbeförderungsgesetz und des § 6h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederun gsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauscha- len gemäß § 11 Absatz 1 und § 11a ersetzt.“ 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Das Land gewährt der landesweiten Anstalt nach § 6 aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von mindestens 1,6 Milliar- den Euro. Dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revi- sionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes. Die Höhe der Pauschale wird durch Rechtsverordnung festgelegt, die das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlässt. Die Pauschale ist ins- besondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots sowie den SPNV ergänzende oder SPNV-ferne Räume erschließende Schnellbusverkehre zu verwenden oder weiterzuleiten. Das sektorale Verhältnis zwischen den Zugkilometerleistungen in den Gebieten der Zweckverbän de nach § 5 Absatz 1 (Teilräume) im Durchschnitt der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 8 Jahre 2023 bis 2025 auf Basis der Jahresfahrpläne darf sich dabei nur um bis zu 5 Prozent verändern. Die Pauschale kann auch für andere Zwecke des SPNV mit Aus- nahme von Personalausgaben verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öf- fentliche oder priva te Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV- Grundangebot nach § 7 Absatz 3 zu finanzieren. Der Verwendungszweck der Pauschale kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung nach Satz 3 näher bestimmt werden, so- weit dies zur Sicherstellung von Projekten des SPNV notwendig ist, die auf Grund von Vorgaben des Bundes unter Mitwirkung des Landes realisiert werden. Die landesweite Anstalt darf höchstens 1,5 Prozent der Pauschale für ihre allgemeinen Ausgaben ver- wenden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige Maßnahme darf aus den Mitteln nur gefördert werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist. Auf Antrag der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 dürfen im Jahr 2027 bis zu 20 Millionen Euro, im Jahr 2028 bis zu 15 Millionen Euro, im Jahr 2029 bis zu 10 Millionen Euro und im Jahr 2030 bis zu 5 Millionen Euro aus der Pauschale nach Satz 1 an diese Zweck- verbände für transformationsbedingte Ausgaben und weitere Zwecke des ÖPNV weiter- geleitet werden. Im Jahr 2027 dürfen die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Mittel an weitere Zweckverbände weiterleiten. (1a) Das Land gewährt den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1 aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von 50 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2028 steigt die Pauschale nach Satz 1 jährlich um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Festlegung erfolgt zu 80 Prozent im Verhältnis des auf die Zweckver- bände örtlich entfallenden Anteils an der Einwohnerzahl und zu 20 Prozent im Verhältnis des auf die Zweckverbände örtlich entfallenden Anteils an der Fläche des Landes mit Stand zum 31.12. des zweiten Vorjahres der Gewährung. Die Pauschale ist für die all- gemeinen und weitere Ausgaben der Zweckverbände nach § 5 Absatz 1, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 ergeben, zu verwen- den oder an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeinde- verbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Eine unmittelbare oder mittel- bare Weiterleitung von Mitteln aus dieser Pauschale an andere Zweckverbände als die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 ist ab dem Jahr 2028 ausgeschlossen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz eine jährliche Pauschale in Höhe von 170 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2027 steigt die Pauschale nach Satz 1 jährlich um 3 Prozent gegen- über dem Vorjahr. Die Verteilung der Pauschale wird beginnend mit dem Jahr 2026 alle drei Jahre auf der Grundlage der Betriebsleistungen, der Einwohnerzahl und der Fläche im jeweils dritten Vorjahr (Referenzjahr) neu festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach fol- gendem Schlüssel: 1. 90 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an den landesweit im Referenzjahr fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts - und quali- tätsbezogen gewichteten Betriebsleistungen im Straßenbahn - und O-Busverkehr gemäß der §§ 4 und 41 des Personenbeförderungsgesetzes, im ÖPNV gemäß § 1 Absatz 3a, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 des Personenbeför- derungsgesetzes sowie im bedarfsorientierten Verkehr, 2. 8 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an der Einwohnerzahl zum 31.12. im Referenzjahr und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 9 3. 2 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an der Fläche des Landes im Referenzjahr. Die Festlegung erfolgt durch Rechtsverordnung, die das für das Verkehrswesen zustän- dige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlässt. Mindestens 80 Prozent der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV und dabei mindestens 30 Prozent der Pauschale als Anreiz zum Einsatz neuwer- tiger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentliche und private Verkehrsunternehmen wei- terzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Absatz 3 anwenden. Die übrigen Mittel sind für Zwecke de s ÖPNV zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öf- fentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Pauschalen werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann das für das Ver- kehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall eine vorzeitige Auszahlung der Pau- schale nach § 11 Absatz 2 zulassen. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen geschehen unter Beachtung haushaltsrechtlicher Bindungen der Empfänger sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen der Förderu ng nach den §§ 12 und 13 verwendet werden. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale gemäß Absatz 2 bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden. Gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.“ d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhal- tene Mittel dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, für Zwecke des ÖPNV wie folgt verausgabt werden: 1. Mittel der Pauschale nach Absatz 1 bis zu 18 Monate für die in Absatz 1 aufgeführ- ten Zwecke und 2. Mittel der Pauschalen nach den Absätzen 1a und 2 bis zu sechs Monate für die dort genannten Zwecke. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Ver- wendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 15. August des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hier- über und darüber hinaus einen Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 5 des Re- gionalisierungsgesetzes vorzulegen.“ 11. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mindestens 87,5 Prozent der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn -, O-Busverkehr, im Ver- kehr mit Seilbahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a oder LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 10 Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nummer 2 des Per- sonenbeförderungsgesetzes entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnah- men gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1 betreibenden Verkehrsunterneh- men weiterzuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsunternehmen die Ge- meinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 anwen- den oder zumindest anerkennen. Maßstab für die Verteilung des Anteils der Pauschale nach Satz 1 sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des Jahres 2022 der Verkehrsun- ternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger, die im Falle von Betreiberwechseln den Verkehrsunternehmen abweichend zuzuordnen sind. Bei der Umwandlung von Ver- kehrsleistungen, die nach dem 1. Januar 2022 aus dem freigestellten Schülerverkehr in den ÖPNV einschließlich für alle Fahrgäste zugänglicher Sonderlinienverkehre nach § 43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes integriert wurden, sind die für die Verteilung maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022 um die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Jahres von Schulträgern für die umgewandelten Verkehre zeitanteilig für den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der freigestellte Schülerver- kehr noch bestand, zu erhöhen und die Verteilung entsprechend anzupassen. Die Zu- ordnung der Erträge der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busverkehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes. Für Verkehre, die auf Grund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, ist die Zuordnung und Berechnung nach Satz 7 jeweils getrennt vorzunehmen. Maßstab der Berechnung dieses Anteils sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Verkehrsunterneh- mens, die auf die Verkehre, die auf Grund des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, entfallen.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) 70 Prozent der Pauschale werden zum 1. Mai, die restlichen 30 Prozent zum 1. Ok- tober des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann das für das Ver- kehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall eine vorzeitige Auszahlung der Pau- schale zulassen. Bei der Verwendung und Weiterleitung der Pauschale sind haushalts- rechtliche Bindungen der Empfänger und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu be- achten. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale bis zu ihrer Weiterleitung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pau- schale zu verwenden. Gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.“ 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Bundes“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Von der Gesamtförderung gemäß Absatz 1 erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a für das Jahr 2027 51,447 Prozent, für das Jahr 2028 49,549 Pro- zent und ab dem Jahr 2029 47,651 Prozent, der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b für das Jahr 2027 29,198 Prozent, für das Jahr 2028 28,444 Prozent und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 11 ab dem Jahr 2029 27,691 Prozent und der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buch- stabe c für das Jahr 2027 19,355 Prozent, für das Jahr 2028 22,007 Prozent und ab dem Jahr 2029 24,658 Prozent.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur sowie Planungsleistungen für Infrastrukturvorhaben, zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Zweckverbände, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und dem Nachweis ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Über einen Zeitraum von fünf Jahren sind durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 50 Prozent der Mittel für solche Investiti- onsmaßnahmen zu verwenden, die dem SPNV dienen. Mit der Zuwendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 Prozent d er zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Maßnahme gefördert werden. Ausnahmen hiervon können in den Verwaltungsvorschrif- ten nach § 10 Absatz 4 geregelt werden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige Maßnahme darf aus den Mitteln nur gefördert werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist. Investitionsmaßnahmen des SPNV dürfen darüber hinaus nur gefördert werden, wenn deren Notwendigkeit von der landesweiten Anstalt als Auf- gabenträger des SPNV bestätigt wurde.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Zweckverbände haben für die Verwendung und Weiterleitung der Zuwendung Förderrichtlinien zu erlassen. Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln zu fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsver- sammlung festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die der Förderung zu Grunde liegenden technischen, digitalen und baulichen Standards sind mit der landes- weiten Anstalt abzustimmen und von allen drei Zweckverbänden einheitlich festzulegen. Wenn eine Einigung über die Standards zwischen den Zweckverbänden nicht in ange- messener Zeit zustande kommt, fordert das für das Verkehrswesen zuständige Ministe- rium die Beteiligten zu Berichten auf, erarbeitet in dem durch die Vorstellungen der Be- teiligten gezogenen Rahmen einen Lösungsvorschlag, hört die Beteiligten dazu an und entscheidet. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten für diese als sonderaufsichtliche Weisung verbindlich. In diesen Fällen gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 ent- sprechend.“ 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Investitionsmaßnahmen zur Errichtung der für den Betrieb von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV notwendigen Ladeinfrastruk- tur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen,“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind vorrangig aus Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) in der jeweils geltenden Fassung zu finanzieren. Diese Maßnah- men können vom Land nach Anhörung der jeweils betroffenen Zweckverbände nach § LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 12 5 Absatz 1 und der landesweiten Anstalt ergänzend gefördert werden. Die vom Land gewährte ergänzende Förderung wird auf die Förderung nach § 12 angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1 gefördert werden.“ 14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt: „§ 14 Bürgerbusse und sonstige Förderung (1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für Bürgerbusvorhaben. Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen betriebene ÖPNV, soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerin- nen und Fahrern durchgeführt wird. Bürgerbusvorhaben werden überwiegend zur Ergän- zung des ÖPNV in nachfrageschwachen Regionen eingesetzt. Sie werden mit Zuwendun- gen für Fahrzeugbeschaffungen, für bedarfsgesteuerte Bürgerbusverkehre, zum Ausgleich von Organisationsausgaben und für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Bürger- busangebote gefördert. (2) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für weitere Maßnahmen im ÖPNV im besonderen Landesinteresse sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services sowie für Maßnahmen zur Erprobung neuer Bedi- enkonzepte im ÖPNV. § 14a Deutschlandticket Die Aufgabenträger sind verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Das Land gleicht den Aufga- benträgern die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nacht eile nach Maßgabe des Haushaltsplans sowie nach Maßgabe der zwischen Bund und Ländern abzu- stimmenden Finanzierungsregelungen aus. Das Nähere regeln Landesrichtlinien. Die Ver- pflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach Feststellung des für das Verkehr swesen zuständigen Ministeriums die Mittel nach Satz 2 nicht mehr zum vollständigen Ausgleich der den Aufgabenträgern durch Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 entstehenden Belastun- gen ausreichen.“ 15. § 15 wird wie folgt gefasst: „Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12, 14 und 14a. Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sind Bewilli- gungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaß- nahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden. Dabei ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksregierung Düsseldorf, für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstab e b die Bezirksregierung Köln und für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 13 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Aufgabenträger, die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und die landesweite Anstalt nach § 6 unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Bezirksregierungen führen jeweils die Aufsicht über die Kreise und die kreis- freien Städte, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt. Abweichend davon ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie für die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Bezirksregierun g Düsseldorf zuständig. Sind an Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Aufsichts- behörde bedürfen, auch Mitglieder der Zweckverbände außerhalb des Regierungsbezir- kes der Bezirksregierung Düsseldorf beteiligt, kann die oberste Aufsicht für diese Ange- legenheiten die Bezirksregierung Düsseldorf für zuständig erklären.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gremien und Gemeindever- bände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts bleiben unberührt. Abwei- chend davon ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie für die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Sind an Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, auch Mitglieder der Zweckverbände oder landesweiten Anstalt außerhalb des Regierungsbezirkes der zuständigen Bezirks- regierung nach Satz 2 beteiligt, kann die oberste Aufsicht für diese Angelegenheiten die nach Satz 2 zuständige Bezirksregierung für zuständig erklären.“ 17. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Übergangsregelungen (1) In der Satzung der landesweiten Anstalt kann geregelt werden, dass abweichend von § 6 Absatz 6 Rechte und Pflichten der Zweckverbände nach § 5 aus am 1. Januar 2027 beste- henden Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen über die Leistungserbringung im SPNV erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Minis- teriums spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030, auf die landesweite Anstalt übertra- gen werden. Die landesweite Anstalt darf hierzu bis zum 31. Dezember 2028 und in den Einzelfällen nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2030 die hierfür erforderlichen Anteile der Pauschale nach § 11 Absatz 1 an die Zweckverbände weiterleiten. Die Zwec kverbände ha- ben über die Verwendung der Mittel einen Nachweis entsprechend § 11 Absatz 4 Satz 3 zu führen. (2) Abweichend von § 12 Absatz 3 darf die Zuwendung vom 1. Januar 2027 bis zum 31. De- zember 2031 im Umfang von höchstens 9 Prozent der jeweils gewährten Zuwendung auch für Zwecke der Förderberatung durch die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 verwendet wer- den. Die Vorgaben aus § 12 Absatz 3 Sätze 4 und 5 sowie des Absatzes 5 finden insoweit keine Anwendung. (3) Die übrigen Regelungen des Gesetzes bleiben unberührt.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Vorabdruck 18/134 14 Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4, Nummer 10 Buchstaben a und d sowie Nummer 12 treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 17 tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Düsseldorf, den 6. Mai 2026 André Kuper Präsident
Anlage1_AV_Deutschlandticket
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Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 8. Änderungssatzung vom ….. Präambel Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hatte der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Nach der nunmehr erfolgten elften Änderung des Regi onalisierungsgesetzes (RegG) beteiligt sich der Bund zur Hälfte an dem für die Finanzierung insgesamt festgesetzten Ausgleichsbetrag weiterhin in Höhe von 3 Milliarden Euro p.a. und stellt für das Deutschlandticket bis zum Jahr 2030 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Zur Fortführung des Deutschlandtickets im Jahr 2026 hat der „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ am 06. November 2025 „Muster-Ric htlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026) zur Sich erstellung einer einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs verabschiedet. Der Ticketpreis wurde entsprechend d es Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom 18. September 2025 zum 01. Januar 2026 auf 63,00 € pro Monat erhöht. Eine Umsetzung der Muster-Richtlinien Deutschlandti cket 2026 ist in Nordrhein- Westfalen als „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-Westfal en“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026; Anlage 1 ) mit Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr am 20.11.2025 erfolgt. Den 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Par laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schien e und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsicht lich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22). 2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschut z und Verkehr vom 20. November 2025 „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026) Aufgabenträgern wird nunmehr eine Pauschale gewährt , die diese interessengerecht und diskriminierungsfrei an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten haben. Die Höhe der Pauschale ist grundsätzlich begrenzt und orient iert sich an den Finanzierungsbedarfen der Jahre 2024 und 2025. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 06.05.2026 d as Zehnte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Persone nnahverkehr in Nordrhein- Westfalen beschlossen, wonach die Aufgabenträger ve rpflichtet sind, den bundesweiten Tarif des Deutschlandtickets in ihrem Zuständigkeitsgebiet umzusetzen. Den Aufgabenträgern obliegt es daher, die Anerkennu ng und Anwendung des Deutschlandtickets sowie den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln. Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend de r Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets angepasst. Die angepasste allgem eine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026. § 1 Rechtsgrundlagen Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der jeweils geltenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 3 erlässt die Stadt 3 Für das Jahr 2024 sind dies die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personenna hverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfal en (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024), Runderlass des Ministeriums für Umw elt, Naturschutz und Verkehr - VII D 3 – 58.53.08-000006 - vom 30. November 2023“.; Für das Jahr 2025 sind dies die Richtlinien über die Gewährung von Z uwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personenna hverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfal en (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025), Runderlass des Ministeriums für Umw elt, Naturschutz und Verkehr- VII C 3 – 58.53.08-000006 -vom 7. November 2024.; Für das Jahr 2026 sind dies die Richtlinien über die Gewährung von Z uwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personenna hverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-Westfal en (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026) Runderlass des Ministeriums für Umwe lt, Naturschutz und Verkehr - VII C 3 – 58.53.08-000006 - vom 20. November 2025. Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. § 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und geografischer Anwendungsbereich (1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von §§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster – unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach §§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind verpflichtet, das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung 4 (Anlage 2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und anzuerkennen. Dies beinha ltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket, oh ne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. (3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. 4 Derzeit abrufbar unter: https://www.bauen.bayern.de/vum/handlungsfelder/deutschlandticket/gremienbeschluesse_deutsch- landticket/index.php § 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste), gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. § 4 Antragsberechtigte (1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß § 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen. Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf einen der Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen wurde. (2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und - anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). § 5 Art der Ausgleichsleistungen (1) Die Stadt Münster gewährt pauschale Ausgleichsl eistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW an die Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht gedeckt en Kosten, die aus der Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 resultieren. (2) Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse un d zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusamme nhang mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährle istung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer. Die pauschalen Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. (3) Sind von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbe träge rückwirkend zu entrichten (durch Änderung der rechtlichen Beurteil ung z. B. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausg leichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die Finanzverwaltung Umsatzs teuer auf die Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde dazu verp flichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. § 6 Höhe der Ausgleichsleistungen (1) Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten pauschalen Ausgleichsleistungen ist insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel nach d en jeweils geltenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW. (2) Für das Jahr 2026 berechnet sich die Höhe der A usgleichsleistungen je Antragsberechtigten nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 (Anlage 1 ) in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich der ausgleichsfähige Sc haden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der Zif fern 5.4. bis 5.4.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 errechneten (Einnahmen-)Minderungen. Die Möglichkeit zur Reduzi erung des pauschalen Ausgleichs nach Ziffer 4.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 auf Grund einer erheblichen Konkurrenzierung des Deutschlandtickets ist zu beachten und gilt im Rahmen dieser Satzung entsprechend. § 7 Sonstige Bestimmungen (1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden. Die Empfänger haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets a uferlegt wird, die den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht unter https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php ) entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. (2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. C o. KG zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstell e erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäu fe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. (3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. § 8 Gewährung des Ausgleichs / Verfahren (1) Für die Antragstellung ist die jeweils aktuelle Fassung der Anlage 3 (Muster- Antragsformular) zu verwenden. Der Antrag hat die B erechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift i.V.m. der in den jeweils geltenden Richtlinien Zuw endungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 genannten Berechnungsmethode auf Basis von Prognosen der jeweiligen Beträge zu enthalten. (2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung für das Jahr 2026 sind bis zum 15. September 2026 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. (3) Für das Jahr 2026 erhält der Empfänger auf Antrag monatliche Vorauszahlungen, erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 15. Dezember 2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann versp ätete Anträge zulassen. Bis zum 15. Januar 2026 ist ein konkretisierender Antra g auf Vorauszahlungen zu stellen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht ged eckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 genannten Berechnungsmethode b eizufügen. Sofern noch nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bundeswei ten sog. „EAV Vertrages“ erfüllt sind, dadurch Einnahmen nicht der entsprech enden Einnahmenaufteilung zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der pro gnostizierten Einnahmen von mehr als 5 Prozent führt, können auf Antrag des Empfängers erhöhte angepasste Vorauszahlungen geleistet werden. Die monatlichen Vorauszahlungen betragen jeweils 7 Prozent der für das Jahr 2025 vo rläufig gewährten Billigkeitsleistung und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 Prozent des danach festgestellten fiktiven Ausgleic hsbetrags für 2025. Die Vorauszahlungen werden bis spätestens zum 28. eines Monats ausgezahlt. Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Mel dung entsprechend der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 keine Teilnahme der V erkehre im Gebiet der Stadt Münster an der bundesweiten Einnahmeaufteilung mögl ich, so wird die Vorauszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert, b is eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Einnahmeaufteilung erfolgt. Die Vorauszahlungen werden auf den nach § 8 Abs. 2 zu beantragenden vorläufigen Ausgleich angerechnet. Vorauszahlungen, die über den vorläufigen Ausgleich nach § 8 Abs. 2 errechneten vorläufigen A usgleich hinausgehen, sind der Stadt Münster zurückzuzahlen. In der Regel sind die zurückzuzahlenden Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleich sfähige Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen. (4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. (5) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises nach § 9 setzt die Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen, sofern sie nicht in der gesetzten Frist erstattet werden. Eine Verzinsu ng im Fall der Unterzahlung findet nicht statt. § 9 Darlegungs- und Nachweispflichten (1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen. (2) Für die Nachweisführung gelten die Vorgaben der jeweils geltenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW. Hierbei sin d insbesondere die Vorgaben zur Bestimmung und Ermittlung der ausgleic hsfähigen Mindereinnahmen bzw. nicht gedeckten Ausgaben sowie die Pflichten zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Mindereinnahm en, nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen zu beachten und einzuhalten. Der Nachweis hat für das Jahr 2024 bis zum 31.01.2026, für das Jahr 2025 bis zum 31.01.2027 und für das Jahr 2026 bis zum 31.01.2028 zu erfolgen. (3) Dem Nachweis sind für das Jahr 2024 insbesonder e Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl f ür die nach Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Dezember 2024, eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers über die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 sowie die Anzahl der Abonnenten zu den jeweils genannten relevanten Stic htagen (30. April 2023 und 31. Januar 2025) beizufügen. (4) Dem Nachweis für das Jahr 2025 sind insbesonder e Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl f ür die nach Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket Ö PNV NRW 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Dezember 2025 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über di e Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 beizufügen. Sofern Nachweise üb er den Soll- Fahrgeldeinnahmen zuzurechnende Zahlungsausfälle na ch Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 geführt werden, sind diese ebenfalls beizufügen. Soweit ein Einzelnachweis gemäß Nummer 5.4.5 Satz 6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 geführt wird, sind die betragsmäßigen Einsparungen von Vertriebsa ufwendungen durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom Rechnungs prüfungsamt bescheinigen zu lassen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Numme r 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026 beizulegen. (5) Dem Nachweis für das Jahr 2026 sind insbesondere Bestätigungen der jeweiligen Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Ziffer 5.4.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 beizufügen. Dieser Nachweis gilt als Schlussverwendungsnachweis. (6) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU- Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist. (7) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das jewe ils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Z ahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. (8) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu gewähren. (9) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen durchzuführen. (10) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewie sen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift strafbar ist. § 10 Überkompensationskontrolle (1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht übersteigen. Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Für den Nachweis der fehlenden Überkompensation kann ein späterer Zeitpunkt vorgegeben werden, fall s dies nach den Regelungen der jeweils geltenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW zur Erfüllung der Nachweispflicht geboten erscheint. (2) Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwir tschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwend ung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsun ternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachtei l vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deu tschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns. (3) Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnun g und die Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 muss durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. (4) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden. (5) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe- Rückforderungen angewandten Zinssätze. § 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten Angaben berufen. § 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten (1) Die am 30. September 2023 in Kraft getretene Sa tzung vom 22. September 2023 in ihrer zum 01. Januar 2026 in Kraft getretenen 7. Änderungssatzung wird mit Wirkung vom 01. Juli 2026 verlängert. (2) Die Stadt Münster kann diese allgemeine Vorschr ift und die damit verbundene Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets mit einer angemessenen Ankündigungsfrist und unter Beachtung der Regelung in § 14a ÖPNVG NRW außer Kraft setzen, insbesondere wenn die durch das Land zur Verfügung gestellten Mittel nach Feststellung des für das Ver kehrswesen zuständigen Ministeriums nicht mehr zum vollständigen Ausgleich der den Aufgabenträgern durch Erfüllung der Verpflichtung zur Umsetzung des Deutschlandtickets entstehenden Belastungen ausreichen. Anlagen Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein- Westfalen Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en Deutschlandticket 2026 Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 2026 Anlage 4 Musterbescheid für [vorläufige] Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Münster (Nordrhein - Westfalen) Sehr geehrte… auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026“) eine [ vorläufige] Zuwendung für das Kalenderjahr 2026 in Höhe von … Euro Die Höhe der Ihnen gewährten [vorläufigen] Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom … wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer): Fiktiver Betrag für Ausgleichs- berechnung 2026 Richtlinienbezug Soll Fahrgeldeinnahmen 2025 5.4.1 (prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen aus Deutschlandticket 2025 5.4.2 (prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen aus Restsortiment 2025 5.4.2 (prognostizierte) Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX für 2025 5.4.3 (prognostizierte) Minderung aus allgemeinen Vorschriften 2025 5.4.4 (prognostizierte) Ersparte Aufwendungen 2025 5.4.3 = Sich daraus ergebender fiktiver Ausgleichsbetrag 2025 Bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag 5.4 Bundesweite Summe der fiktiven Ausgleichsbeträge 2025 5.4 Anteil bundesweiter Gesamtausgleich an fiktiven Ausgleichsbeträgen = Anpassungsfaktor 5.4 Fiktiver Ausgleich des Empfängers unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors = Beantragte Zuwendung 5.4 [Erläuterung falls Abweichung zu Antrag] Nebenbestimmungen: 1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Z iffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G finden keine Anwendung. Anlage 4 2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforde rlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards d es Deutschlandtickets anzuwenden. Die Empfänger haben darüber hinaus sich erzustellen, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets auferlegt wird, die den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ besch lossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fas sung (veröffentlicht unter (https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php) entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bun desweiten Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. 3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e der (positiven und negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Zuwe ndungsempfängers sowie auf seine Kosten, soweit sie sich durch diese gemeinwir tschaftlichen Verpflichtungen verändern (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe de r Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Sta dt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine unternehmensindividuell e Trennungsrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der An erkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Für de n Nachweis der fehlenden Überkompensation kann ein späterer Zeitpunkt vorgeg eben werden, falls dies nach den Regelungen der jeweils geltenden Richtlinien Zu wendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW zur Erfüllung der Nachweispflicht geboten erscheint. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370 /2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der (positive n oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnun g geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Ei nführung des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines ange messenen Gewinns. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegensta nd dieser Überkompensationskontrolle. Die inhaltliche Richtigkeit der Trennungsrechnung, die Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhan gs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompen sation nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 muss durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Tren nungsrechnung der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Tre nnungsrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestel lt bzw. eine Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung get rennt und nachvollziehbar dargestellt werden. Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie Anlage 4 die Begutachtung und Bescheinigung durch einen bran chenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten. Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unz ulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der Überk ompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt Münster zurückzuzahle n. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze. 4. Bis zum 31. Januar 2028 hat der Zuwendungsempfän ger die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2026 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Nummer 5.4.2 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH & Co. KG zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bi s zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. 6. Die Bewilligungsbehörde, das für Verkehr zuständ ige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Ge schäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durc h örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Empfänger hat daher alle für den Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuh alten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblic hen Unterlagen sind ab der Gewährung der Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt. Rechtsbehelfsbelehrung Anlagen: ANBest-P ANBest-G
Beschlussvorlage
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V/0339/2026 V/0339/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Beschluss über die Fortsetzung des Deutschlandtickets (ab 01.07.2026) und Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" Beratungsfolge 17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali- sierung Vorberatung 01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 01.07.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Fortsetzung des Deutschlandtickets gemäß der in § 14a ÖPNVG NRW durch den Landesgesetzgeber getroffenen Regelung zur Verpflichtung ei- ner Umsetzung des bundesweiten Tarifs im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsge- setzes (Deutschlandticket) und die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage1) mit unbefristeter Wirkung zum 01.07.2026. 2. Die mit Wirkung zum 01. 07.2026 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vor- schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird trotz der bestehenden Unsicherheiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten und der hieraus der Stadt Münster durch das Land NRW zukünftig zugewiesenen Finanzmittel zur Amt für Mobilität und Tiefbau 05.06.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Gawlich Telefon: 492-6608 Gawlich@stadt -muenster.de - 2 - V/0339/2026 Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Mindereinnahmen für 2026 ausrei- chen werden, derzeit davon ausgegangen, dass eine vollständige Finanzierung des Deutschlandti- ckets mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln in Kombination mit der erstmalig zu September 2025 zur Anwendung kommenden Einnahmenaufteilung betreffend das Deutschlandticket bezogen auf den Stadtverkehr Münster möglich erscheint . Dies folgt zum einen aus der Umstellung der Ausgleichssystematik für das Deutschlandticket, wonach nicht mehr entsprechend der bisherigen „Rettungsschirmlogik“ die vollständigen Mindereinnahmen aufgrund der Anwendung und Anerken- nung des Deutschlandtickets ausgeglichen werden, sondern den Aufgabenträgern und Verkehrsun- ternehmen lediglich eine der Höhe nach begrenzte Pauschale gewährt wird. Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber mit Beschluss des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein -Westfalen vom 06.05.2026 in § 14a ÖPNVG NRW geregelt, dass die Verpflichtung zur Umsetzung des Deutschlandtickets nicht be- steht, soweit nach Feststellung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Mittel nicht mehr zum vollständigen Ausgleich der den Aufgabenträgern durch Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 entstehenden Belastungen ausreichen. Die Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ berücksichtigt dies in der vorliegenden 8. Änderungssatzung insbes. in ihrem § 12 Abs. 2. Begründung: Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift […] über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 7 . Änderungssatzung vom 18.12.2025 wird zum 30.06.2026 außer Kraft treten. Gemäß dem nunmehr beschlossenen § 14a Satz 1 ÖPNVG NRW sind die Aufgabenträger verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regiona- lisierungsgesetzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Um dieser landesgesetzlichen Vorgabe zu ent- sprechen ist seitens der Stadt Münster erneut eine Anschlussregelung zu treffen, um eine Fortführung des Deutschlandtickets bezogen auf die Stadt Münster sicherzustellen und den Verkehrsunterneh- men durch den Erlass einer Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsleistungen zur Kompensation etwaiger Mindereinnahmen aus der Anwendung des Deutschlandtickets zur Verfügung zu stellen. Die Verkehrsministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 18.08.2025 die Verlängerung des Deutsch- landtickets bis 2030 festgehalten und zur Sicherstellung der zukünftigen Finanzierung beschlossen, dass der Preis des Deutschlandtickets zum 01.01.2026 auf 63 € angehoben wird. In ihrer Sitzung am 25./26.03.2026 beschloss die Verkehrsministerkonferenz den zukünftigen Preisindex, der insbeson- dere Personal-, Energiekosten und allgemeine Kosten abbildet. Die Aufgabenträger in NRW werden ab 2026 auf der Basis der vom Verkehrsministerium NRW erlas- senen Finanzierungsrichtlinie Pauschalmittel für die Umsetzung des Deutschlandtickets unter Be- rücksichtigung der Tarifentwicklungen und Mindereinnahmen aus dem Deutschlandticket der vergan- genen Jahre erhalten. Diese Umstellung der bisherigen Ausgleichssystematik soll den beihilferechtli- chen Vorgaben entsprechen und führt dazu, dass den Verkehrsunternehmen nicht mehr alle Minder- einnahmen, die durch die Anwendung und Anerkennung des Deutschlandtickets entstehen, ausgegli- chen werden. Vielmehr wird der Ausgleich durch die Gewährung einer Pauschale der Höhe nach be- grenzt. Im Anschluss daran soll das Verfahren im Jahr 2027 einer Revision unterzogen werden. Die bislang vorgelegten Nachweise über die tatsächlichen Ausgleichsbedarfe durch die Unternehmen zur finalen Abrechnung der Deutschlandticket-Ausgleiche 2023 und 2024 ergaben insgesamt geringe- re Fahrgeldausfälle, als zunächst prognostiziert wurden. Es ist daher auch aus diesem Grunde anzu- nehmen, dass die der Stadt Münster zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausgleich der Minderein- nahmen der Verkehrsunternehmen auskömmlich sein werden. - 3 - V/0339/2026 In Vertretung Gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Geänderte Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen / Deutschlandticket 2026 inkl. Anlage 4; die Anlagen 1, 2 und 3 der AV bleiben unverändert Anlage 2: ÖPNVG NRW (n.F)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0339/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.05.2026
- Erstellt
- 22.05.2026 11:09