V/0523/2006
15. Änderung FNP - Beschluss zur Änderung
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V-0523-2006-Anlage-1-Begründung.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 523/2006 – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 1 B e g r ü n d u n g zum Entwurf der 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster – Ost, Stadtteil Gelmer im Bereich westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide Inhalt: 1. Planungsanlass und Planungsziele .............................................................................. 2 2. Änderungsbereich .......................................................................................................... 3 3. Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen .................................... 3 4. Änderungsinhalte ........................................................................................................... 4 4.1 Sondergebiet Wohnen mit Pferdehaltung .................................................................... 4 4.2 Fläche für Aufschüttungen ............................................................................................ 4 4.3 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, .................................................................................................... 4 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB ............................ 4 5.1 Rahmen der Umweltprüfung .......................................................................................... 4 5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung .............. 5 5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ....................................... 5 5.4 Umweltbeschreibung, Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................... 7 5.4.1 Schutzgut Mensch .......................................................................................................... 7 5.4.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ................................................... 7 5.4.3 Schutzgut Boden ............................................................................................................ 8 5.4.4 Schutzgut Wasser ........................................................................................................... 9 5.4.5 Schutzgut Klima / Luft .................................................................................................. 10 5.4.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild ......................................................................... 10 5.4.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................ 11 5.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ....................................................... 11 5.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ...................................... 11 5.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................ 12 5.8 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................... 12 5.9 Zusammenfassung ....................................................................................................... 12 6. Gesamtabwägung ......................................................................................................... 12 6.1 Abwägende Bewertung der Standortalternativen zur geplanten Wohnbaufläche (Umweltbericht) ............................................................................................................. 13 6.2 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ........................................................... 13 6.3 Altlasten ......................................................................................................................... 13 6.4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................................ 13 6.5 Liegenschaftliche Verfügbarkeit ................................................................................. 14 – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 2 1. Planungsanlass und Planungsziele Anlass zur 15. Änderung des wirksamen Flächennutzun gsplanes (FNP) der Stadt Münster ist die planungsrechtliche Absicherung des Projektes Wohnen mit Pferdehaltung im Planbereich im Süden des Stadtteils Gelmer; die Erschließung des S tandortes erfolgt von der Straße Hakenes- heide aus über eine private Erschließungsstraße. Hier sieht die Projektplanung die Bereitstellung vo n 21 Bauplätzen für Wohnhäuser mit Pferde- ställen und Paddocks sowie den Bau einer Reithalle und mehrerer Nebengebäude vor. Darüber hinaus sollen Privatstraßen und ein internes Reitwe genetz entstehen. Die Fläche des Ände- rungsbereichs Sondergebiet Wohnen mit Pferdehaltung beträgt ca. 5,3 ha. Der wirksame FNP stellt das Plangebiet als Fläche f ür die Landwirtschaft dar. Für die planungs- rechtliche Sicherung des Vorhabens ist die Darstell ung eines Sondergebietes mit der Zweckbe- stimmung Wohnen mit Pferdehaltung erforderlich. Im südlichen Plangebiet werden zusät zlich bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Scha ffung von Weideflächen angepachtet. Hier wird die bestehende Darstellung im FNP als Flächen für die Landwirtschaft beibehalten, jedoch zusätzlich durch Planzeichen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft, hier: Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnah- men gekennzeichnet. Im Parallelverfahren wird die Aufstellung des vorha benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 499: Gelmer – Westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide durchgeführt. Landschaftsplan Werse Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 1 „Werse“. Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B VerwG) vom 21.10.1999 darf ein FNP keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaft sschutzverordnung bzw. den Schutzzwe- cken eines Landschaftsschutzgebietes (LSG) oder son stigen Satzungen, z.B. einem Land- schaftsplan (LP), widersprechen; anderenfalls wäre die Genehmigung des FNP gem. § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Verstoßes gegen sonstige Rechtsvorschriften zu versagen. Vor Wirksamkeit der vorliegenden Änderung des FNP m üssen daher für den Geltungsbereich des Sondergebietes die Zielaussagen des Landschaftsplanes zurückgenommen werden. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss zur 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes wird der Rat auch die Aufstel lung des Bebauungsplanes Nr. 499 (Vor- lage 527/2006) beschließen, dessen Aufstellungsverf ahren parallel zum Verfahren zur 15. Än- derung des Flächennutzungsplanes durchgeführt wird. Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfale n treten bei der Änderung des Flächen- nutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschafts planes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In- Kraft-Treten des entsprechenden Be- bauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Land schaftsplanung im Beteiligungsverfahren dieser Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Der Rat der Stadt Münster, der zugleich Träger der Bauleitplanung als auch Träger der Land- schaftsplanung ist, wird den abschließenden Beschlu ss zur 15. Änderung des fortgeschriebe- nen Flächennutzungsplanes beschließen in Kenntnis der Stellungnahmen des Landschaftsbeir ates sowie der Unteren Landschafts- behörde aus dem Beteiligungsverfahren zur 15. Änder ung des Flächennutzungsplanes und in Kenntnis, dass die Änderung des Landschaftsplan es Nr. 1 „Werse“ erforderlich ist und die widersprechenden Darstellungen und Festsetzunge n des Landschaftsplanes im Zu- sammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 499 anzupassen sind. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 3 2. Änderungsbereich Im Norden grenzt das Plangebiet an das Wohngebiet „ Hakenesheide“, im Westen an zwei Sportplätze, im Süden an eine landwirtschaftlich ge nutzte Fläche und im Osten an den Schiff- fahrter Damm (L 587). Mit einer Verkehrsbelastung v on ca. 8.800 Kfz/24h auf dieser Landes- straße sowie durch die angrenzenden Sportflächen en tstehen Immissionsbelastungen, die im weiteren Verfahren zu prüfen sind. 3. Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Standortalt ernativen Im Rahmen des Umweltberichts zur vorliegenden Fläch ennutzungsplanänderung ist gem. Ziffer 2 d) der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuc h (BauGB) auch zu untersuchen, ob an- derweitige Planungsmöglichkeiten in Betracht kommen , wobei die Ziele und der räumliche Gel- tungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind. Der Rat der Stadt Münster hatte am 16.07.2003 im Zu ge der Fortschreibung des Flächennut- zungsplanes (FNP) beschlossen, im Ortsteil Sudmühle ein Sondergebiet „Wohnen und Leben mit Pferden“ (im Weiteren „Wohnen mit Pferdehaltung“ genannt) im fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster darzustellen. Anlass für die Darstell ung dieses Sondergebiets im FNP-Entwurf war eine Anregung zur Realisierung eines solchen Pr ojekts in unmittelbarer Nähe zu den be- stehenden weiteren pferdespezifischen Einrichtungen nördlich der Sudmühlenstraße (Pferde- leistungszentrum, Provinzial-Verband Westfälischer Reit- u. Fahrvereine e.V., beide im FNP als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Pferdezentrum“ dargestellt). Mit Schreiben vom 14.01.2004 hat der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster (BZR MS) den vom Rat am 16.07.2003 abschließend beschlos senen Entwurf zur Fortschreibung des FNP der Stadt Münster genehmigt, dabei aber zugleic h u. a. das geplante Sondergebiet „Woh- nen mit Pferdehaltung“ im Ortsteil Sudmühle von der Genehmigung ausgenommen. Die Be- gründung für die Nichtgenehmigung dieses Sondergebiets lautete: „Die Darstellung des SO-Gebietes „Leben und Wohnen mit Pferden“ widerspricht bislang den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Aus d iesem Grunde wird diese Flä- che zunächst gemäß § 1 (4) BauGB von der Genehmigung ausgenommen.“ Im Wesentlichen ist die Nichtgenehmigung aus Sicht der BZR MS darin begründet, dass der beabsichtigte Projektstandort im geltenden Gebietse ntwicklungsplan (GEP) nicht als Siedlungs- bereich dargestellt ist und damit die entscheidende Voraussetzung für eine weitere kommunale Bauleitplanung fehlt. Nach Aussage der Vertreter de r BZR MS handelt es sich bei dem bean- tragten Projektstandort um einen Standort im region alplanerischen Außenbereich, der durch ei- ne erhebliche weitere bauliche Entwicklung nicht ve rfestigt werden dürfe. Bei dem beantragten Projekt sei zu befürchten, dass sich das geplante S ondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ zukünftig zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickel n könnte und dann eine Lage im regio- nalplanerisch dafür nicht vorgesehenen Außenbereich hätte. Eine solche, denkbare Entwick- lung sei jedenfalls im Vorhinein nicht gänzlich auszuschließen. Nach der grundsätzlichen Zustimmung des Projektträg ers zur Akzeptanz auch eines anderen Projekt-Standortes prüfte und ermittelte die Verwal tung im Zusammenhang mit der Erarbeitung des „Räumlichen Entwicklungskonzeptes für den Stadt bezirk Münster-Ost“ die beiden nachfol- gend genannten, für die Umsetzung des Projekts geei gneten Standorte und stimmte diese mit der Bezirksregierung Münster im Hinblick auf die ge gebenen Realisierungschancen (städtebau- liche Verträglichkeit und regionalplanerische Genehmigungsfähigkeit) ab: • ein Standort am nördlichen Ortsrand von Handorf-Do rbaum und • ein Standort am südöstlichen Ortsrand von Gelmer. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 4 Beide Standorte erfüllen die maßgeblichen Anforderu ngen von Seiten der Projektinitiatoren (Flächengröße mindestens 3 ha, grundsätzliche mitte l- bis langfristige Erweiterungsmöglichkeit auf ca. 5 ha) sowie die maßgeblichen stadt- und reg ionalplanerischen Kriterien (insbesondere eine integrierbare Lage am Rande einer ggf. weiter zu entwickelnden Siedlungsstruktur, keine Konkurrenz zu Wohnbaunutzung). In einer vorläufigen vergleichenden Umweltprüfung b eider Standorte zeigte sich das Schutzgut Wasser als das potenziell am stärksten gefährdete Schutzg ut. Diesbezogen erwies sich im Standortvergleich der Standortvorschlag Gelmer als der besser geeignete. Das von den Projektinitiatoren beabsichtigte Projek t „Wohnen mit Pferdehaltung“ wird wegen des primären Privatinteresses grundsätzlich über da s Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB mit der Änderung de s FNP im Parallelverfahren realisiert. Damit unterliegt die Standortentscheidung primär de r Flächenverfügbarkeit durch den Vorha- benträger. Die Grundstücksverhandlungen führten im Ergebnis zu der Entscheidung für den Standort Gelmer. Im Rahmen der Standortsuche wurde bereits eine vorl äufige vergleichende Umweltprüfung der beiden potenziellen Alternativstandorte vorgenommen, die im Ergebnis zu einer Standort-Präfe- renz führte. Eine weitere Betrachtung von Planalter nativen im Umweltbericht ist damit nicht er- forderlich. 4. Änderungsinhalte 4.1 Sondergebiet Wohnen mit Pferdehaltung Eine im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Landwirtschaft wird zu ei- nem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung umgewidmet. 4.2 Fläche für Aufschüttungen Um die immissionsschutzrechtlichen Belange zwischen dem geplanten Sondergebiet (Wohn- nutzung) und den bestehenden Hauptverkehrsstraßen ö stlich bzw. nördlich des Plangebietes einzuhalten, wird eine Fläche für Aufschüttungen zu r Errichtung einer Lärmschutzanlage darge- stellt. Die Ausgestaltung der Aufschüttung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 499 konkretisiert. 4.3 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, hier: Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen Im südlichen Plangebiet werden zusätzlich bisher la ndwirtschaftlich genutzte Flächen zur Schaffung von Weideflächen angepachtet. Hier wird d ie bestehende Darstellung im FNP als Flächen für die Landwirtschaft beibehalten, jedoch zusätzlich durch Planzeichen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklun g von Boden, Natur und Landschaft, hier: Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen gekennzeichnet. 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB 5.1 Rahmen der Umweltprüfung Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen de r Ebene des Flächennutzungsplanes. Die Ergebnisse beruhen auf der ausführlichen Ermittlung der Umweltauswirkungen im parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 5 5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Fläche nnutzungsplanänderung Mit der 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächenn utzungsplanes wird die planungsrechtli- che Voraussetzung für die Umsetzung eines Sondergeb ietes mit der Zweckbestimmung Woh- nen mit Pferdehaltung auf der Grundlage eines vorha benbezogenen Bebauungsplanes ge- schaffen. 5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevan ten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes, Schutzgüter und Vorgaben Schutzgut Rechtsgrundlagen u. a. Vorgaben Ziele des Umweltschutzes Mensch Baugesetzbuch Bundesimmissionsschutz- gesetz inkl. Verordnun- gen, TA Lärm 1998, DIN 18005, LAI Freizeit-Lärm- Richtlinie, Geruchsimmis- sionsrichtlinie/ VDI- Richtlinien, Bundesnaturschutzgesetz Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sow ie der Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Baulei tpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bod ens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und S achgü- ter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen ) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Ge- fahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durc h Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, W ärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeit- lärm. Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz /Landschaftsgesetz NW Baugesetzbuch FFH-Richtlinie (RL) Vogelschutz-RL (VogelSchRL) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen W ertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Veran twor- tung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbe- siedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu en twickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus hal- tes, • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzung sfä- higkeit der Naturgüter, • die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebe nsstät- ten und Lebensräume sowie • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erh olungs- wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Be- lange des Umweltschutzes einschließlich des Natursch utzes und der Landschaftspflege, insbesondere • die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser , Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie • die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich e rhebli- cher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalte s in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Be- standteilen (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschu tzge- setz), • die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der nat ürlichen Le- bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimi scher Vo- gelarten und ihrer Lebensräume. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 6 Boden Bundesbodenschutzge- setz inkl. Bundesboden- schutzverordnung Baugesetzbuch Ziele des BBodSchG sind • der langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bo- dens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, ins- besondere als - Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflan- zen, - Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Ein- wirkungen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirt- schaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nut- zungen, • der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderun- gen, • Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bo- denveränderungen, • die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenverände- rungen und Altlasten sowie dadurch verursachter Gewäs- serverunreinigungen. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inan- spruchnahme von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für Woh- nungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zu- sätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden. Klima Landschaftsgesetz NW, Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ so- wie Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente. Landschaft Bundesnaturschutzgesetz Landschaftsgesetz NW, Baugesetzbuch Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft. Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch Bundesnaturschutzgesetz Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevant e Ziele von Fachplänen nur in Form der Landschaftsplanung. Anderweitige Fachpläne, z.B. aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes, sind nicht vorhanden. Der Landschaftsplan Werse setzt folgende Ziele für das Plangebiet fest: • Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselement en reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung) • lineare Anpflanzung von Einzelbäumen unmittelbar a n der Böschung des Schifffahrter Damms; diese Maßnahme ist bereits umgesetzt. Im Planbereich und im Umfeld bestehen geschützte Naturdenkmale (Wallhecken): • innerhalb des Plangebietes im nördlichen Randberei ch, südlich Hakenesheide, • unmittelbar westlich angrenzend, außerhalb des Pla nbereichs in Höhe des Sportplatzge- ländes sowie im Übergang in den angrenzenden Wald. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 7 Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ liegt in einer Entfernung von ca. 1,2 km westlich d es Planbereichs. Der gemäß Verwaltungsvor- schrift einzuhaltende Umgebungsschutz bleibt gewahr t. Von einer Beeinträchtigung des Schutzgebiets ist nicht auszugehen. Die nördlich liegende Emsaue ist größtenteils als N aturschutzgebiet ausgewiesen und als FFH- Gebiet gemeldet. Unmittelbar räumliche Beziehungen bestehen jedoch nicht. Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung weist das LÖBF-Biotopkataster folgenden Be- reich als schutzwürdiges Biotop aus: • Der westlich angrenzende Waldbereich ist als klein e Teilfläche eines Biotops entspre- chend dem LÖBF-Biotopkataster erfasst. 5.4 Umweltbeschreibung, Umweltbewertung und Wirkung sprognose 5.4.1 Schutzgut Mensch Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesun dheit bzw. ihr Wohlbefinden zu subsumieren. Zur Wahrung dieser Daseinsgrundfunktionen der ortsansäs- sigen Bevölkerung sind als Schutzziele insbesondere das Wohnen und die Regenerationsmög- lichkeiten zu nennen. Im Hinblick auf Wohnnutzung sind die nordwestlich a ngrenzenden Siedlungsteile des Ortsteils Gelmer zu nennen, die durch eine meist lockere Einf amilienhausbebauung mit großen Gärten geprägt sind. Aufgrund der Lage im Raum bestehen hi er günstige Wohnumfeldbedingungen. Durch die relative Nachbarschaft zur Emsaue und die Nähe zu den südlich gelegenen Waldflä- chen liegen - neben der Sportplatznutzung - sehr günstige Möglichkeiten zur Naherholung vor. Für das Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lä rm. Zu nennen sind zum einen die durch den Verkehr erzeugten Belastungen auf dem Schifffah rter Damm, der sich als regionale Ver- bindungsachse mit seinem Lärm (rund 8.800 Kfz/24h) auswirkt. Daneben bestehen auch wei- tere Belastungen durch Immissionen (Abgase, Stäube) . Eine deutliche Beeinträchtigung des Wohnumfeldes erfolgt durch die bestehenden Sportanl agen (Sport-/ Fußballspielfeld und die Tennisanlage) insbesondere im Hinblick auf Lärm, ab er auch durch entsprechenden Besucher- und Betriebsverkehr. Die Lärmbelastungen sind aufgrund der derzeitigen Verkehrsmengen bzw. der Nutzung der Sportplatzanlagen als gravierend zu bezeichnen. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Mensch erheb liche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die relevanten Lärmbeeinträchtigungen auf das Plang ebiet wurden durch ein Gutachten erho- ben. Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung wurde dabei im- missionsschutzrechtlich als Mischgebiet eingestuft. Als wesentliches Ergebnis zur Verminde- rung des Verkehrslärms ist für das Plangebiet die A nlage eines Lärmschutzwalls zum Schiff- fahrter Damm erforderlich. 5.4.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vi elfalt Bei dem Schutzgut Tiere und Pflanzen stehen der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemein - schaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie d er Schutz ihrer Lebensräume und -bedingun- gen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind ins besondere Lebensräume mit besonderen Funktionen für Tiere und Pflanzen und ihre Ausbreit ungsmöglichkeiten zu sehen. Daraus ab- geleitet sind zu berücksichtigen • die Biotopfunktion und • die Biotopvernetzungsfunktion. Eine besondere Rolle spielen darüber hinaus besonde rs geschützte Gebiete, u. a. die poten- ziellen FFH- und Vogelschutz-Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sowie die bio- – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 8 logische Vielfalt nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB im Sinne des o. g. Schutzgedan- kens. Für den Untersuchungsraum besteht der rechtsverbindliche Landschaftsplan Werse . Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i. S. d. §§ 20 ff. Landschaftsgesetz NW sind im Landschaftsplan für das Plangebiet und seine nähere Umgebung nicht vorhanden. Die Biotoptypenkarte / Bestandskarte zeigt im Planb ereich als dominierende Struktur die Acker- fläche. Sowohl die Funktion als auch die Strukturvi elfalt sind entsprechend der Nutzungsinten- sität sehr gering. Im Hinblick auf die biologische Vielfalt sind im Un tersuchungsgebiet vor allem die Lebensräume zu nennen, die in Teilen ohne anthropogenen Einflus s einen allein durch den jeweiligen Stand- ort geprägten Bestand an Tieren und Pflanzen hervor gebracht haben. Dies sind alleine die Wallhecke im Norden und die außerhalb des Plangebie tes befindlichen Waldbestände im Wes- ten. Vorbelastungen innerhalb des Plangebietes bestehen heute durch den hohen Grad an landwirt- schaftlicher Nutzung und durch eine Nutzung der Flä chen zur Naherholung. Zahlreiche Spa- ziergänger aber auch Radfahrer nutzen die Waldwege. Die angrenzenden Sportflächen verstär- ken die Vorbelastung durch Unruhe, Lärm und Licht erheblich. Mit dem Vorhaben sind voraussichtlich folgende Ausw irkungen auf die Fauna verbunden: Klein- räumig betrachtet können im Bereich des neuen Wohng ebietes geringe Störungen der Lebens- raumbeziehungen zwischen den Teillebensräumen Wald, Wallhecke, Wersetal bzw. Emsaue entstehen. Als relevante Biotopverbindung ist hier jedoch nur der Wallheckenbereich im Norden des Plangebietes zu nennen. Die Wallhecke bleibt in ihrer Struktur erhalten; die Querung der Wallhecke im Rahmen der Erschließungsplanung ist auf den geringsten Eingriff reduziert. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplante Grü nverbindung in Form eines mindes- tens 10 m breiten Grüngürtels im Süden des Plangebi etes mit einer lockeren Baumbepflanzung und einer extensiven Grünlandnutzung wird die Verkn üpfung zwischen den Biotopstrukturen deutlich verbessern; ebenso werden die geplanten Gr ünlandstrukturen südlich, außerhalb des Plangebietes, die Biotopvernetzungen in den Landsch aftsraum Werse/Ems im Vergleich zur heutigen Situation deutlich verbessern. Zusammenfassend ist für das Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt davon auszu- gehen, dass aufgrund geeigneter Vermeidungs-, Minim ierungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Ergebnis nicht mit nachhaltigen bzw. erheblich nach teiligen Umweltauswirkungen der Biotopty- pen und der Fauna durch das geplante Vorhaben zu rechnen ist. Bezüglich der Anwendung der Eingriffsregelung sind die berücksichtigten Maßnahmen zur Ein- griffsvermeidung (annähernd vollständiger Erhalt de r unbedingt zu erhaltenden Gehölzsub- stanz) und zur Verminderung der Eingriffsintensität bereits genannt. Die Eingriffs- und Aus- gleichsbilanz unter Verwendung des Münsteraner Bewe rtungsmodells ergibt ausgeglichene Bi- otopwertpunkte. Aufgrund der Art des Eingriffs - üb erwiegend in landwirtschaftliche Nutzfläche - sind die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in besondere m Maße geeignet. Die geplanten Ge- hölzpflanzungen entsprechen der Zielsetzung des Lan dschaftsplanes Werse zur Pflanzung von Heckenstrukturen. 5.4.3 Schutzgut Boden Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Natu rhaushalt, insbeson- dere als Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensche n, Tiere, Pflanzen und Bodenorganis- men. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstof fkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 9 Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwassersch utzfunktion und seine Funktion als Ar- chiv der Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Dabei sind als die wesentlichen und am stärksten be wertungsrelevanten bodenökologischen Funktionen folgende zu berücksichtigen: • die Biotopbildungsfunktion, • die Grundwasserschutzfunktion, • die Abflussregulationsfunktion. Die ursprünglich dem Untersuchungsraum unterliegend en Bodentypen (meist podsolierte Braunerde und Pseudogley-Braunerde, z. T. Braunerde pseudogley) sind aufgrund der landwirt- schaftlichen Tätigkeit umgewandelt in Plaggeneschbö den; hierbei handelt es sich um schüt- zenswerte Bodeneinheiten. Gemäß § 1a (1) BauGB gilt: „Mit Grund und Boden sol l sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notw endige Maß zu begrenzen“. Der im Pa- rallelverfahren in Aufstellung befindliche vorhaben bezogene Bebauungsplan Nr. 499 berück- sichtigt die Vorgaben des Gesetzgebers insoweit, al s dass insgesamt die zukünftig versiegelte Fläche nur einen Anteil von rund 20 % des Gesamtpla ngebietes ausmacht. Die wesentliche Entscheidung für den Umgang mit Grund und Boden wir d auf der Ebene des Flächennutzungs- planes getroffen; durch die grundsätzliche Entschei dung zur Bebauung im Rahmen der vorlie- genden 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP hat d er Rat der Stadt Münster im Bereich Gelmer auch einen Verlust an unversiegelten Bodenfl ächen planerisch vorbereitet. Im Rahmen der Standortsuche für das vom Rat unterstützte Proj ekt Wohnen mit Pferdehaltung wurde be- reits eine vorläufige vergleichende Umweltprüfung d er beiden potenziellen Alternativstandorte vorgenommen, die im Ergebnis zu einer Standort-Präf erenz für das vorliegende Plangebiet führte (vgl. auch Kap. 3. der Begründung). Durch das projektierte Vorhaben findet eine Inanspr uchnahme und Versiegelung von Böden statt. Bei der Inanspruchnahme von Böden ist der Vo rsorgegrundsatz von zentraler Bedeutung, denn Böden bedürfen nicht nur als eine nicht vermeh rbare Ressource des besonderen Schut- zes. Wegen der langen Zeiträume, die zur Bodenentwi cklung nötig sind, müssen Eingriffe in Böden in der Regel als nicht reversibel angesehen werden. Es wird Boden mit mittlerer Ertrags- sowie sehr hoh er Filterfunktion, geringer Pufferfunktion und geringer Speicher- und Reglerfunktion (Nährstoffhau shalt) überbaut. Zumindest Teilfunktionen gehen dauerhaft verloren. Trotz der Versickerung ge hen zumindest Infiltrationsflächen verloren. Insbesondere Teile des Oberbodens werden abgeschobe n, zwischengelagert und wieder ein- gebaut. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Boden erhebl iche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die heutige Nutzung als Ackerfläche wird vollständi g aufgegeben. Durch die Baumaßnahme entstehen daher - auf der einen Seite während der H erstellung sowie andererseits dauerhaft - durch den Entzug von Flächen durch Versiegelung Bel astungen für das Schutzgut Boden. Ent- lastungen entstehen durch die Umnutzung der Ackerfl ächen in Dauergrünland, Gartenflächen und Pflanzbereiche. Durch den vorhabenbezogenen Beb auungsplan Nr. 499 werden Maßnah- men vorgeschlagen, die die erheblichen Beeinträchti gungen vermindern bzw. vermeiden wer- den. 5.4.4 Schutzgut Wasser Das Grundwasser wurde durch den Baugrundgutachter i n einem Teil durch Bohrungen ermit- telt. Es wurde ein Grundwasserstand zwischen 1,30 m und 2,60 m unter Geländeoberfläche (u. GOF) festgestellt. Es handelt sich dabei um die Bil dung von Stauwasser. Nach intensiven Nie- derschlagsereignissen ist mit einem befristeten Ans tieg des Stauwassers um 0,30 m zu rech- nen, so dass sich dann ein Flurabstand zwischen 1,00 m und 2,30 m u. GOF einstellen wird. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 10 Der Grundwasserhorizont verläuft demnach in Nord-Sü d-Abfolge von der westlichen Plange- bietsseite mit einem Flurabstand von 1,30 m u. GOF abfallend auf 2,60 m im mittleren Bereich bis unterhalb einer Bohrtiefe von 3,00 m am Schifffahrter Damm. Die Empfindlichkeit des obersten Grundwasserleiters ist, gemessen an der Grundwasser- schutzfunktion der Deckschichten, insgesamt gering. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers wird aufgrund der schluffigen Deckschi chten mittel bis gering eingestuft. Die Grundwasserneubildungsrate wird insgesamt als hoch angesetzt. Besondere Funktionen für den Landschaftswasserhaush alt liegen nicht vor. Innerhalb des Plangebiets und seiner Umgebung befinden sich keine hydro- bzw. xerophilen Biotopstrukturen, die von Grundwasserständen abhängen. Das Plangebiet grenzt im Norden an das Wasserschutz gebiet Gittrup, Wasserschutzzone III. Eine negative Wirkung des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet ist nicht zu erwarten. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Wasser keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Qualitativ ist aufgrund der Bebauung des Plangebietes keine Beeinträchtigung des Grundwassers erkennbar. Anfallendes Oberflächenwass er kann im gesamten Plangebiet versi- ckert werden. 5.4.5 Schutzgut Klima / Luft Der Planbereich ist keiner besonderen Klimafunktion zugeordnet. Das Klima im Untersuchungs- raum wird entsprechend der Bestandssituation durch die Freiflächen geprägt. Wesentlich für den Planbereich und den umgebenden Landschaftsraum ist die Freiflächensituation mit ent- sprechender Kaltluftentstehung, welche dem zur Erwä rmung tendierenden Siedlungsklima ent- gegenwirkt. Als zusätzliche Frischluftproduzenten s ind die Gehölzbestände der angrenzenden Bereiche, die Grünflächen und Gärten zu nennen. Der zusammenhängende Talraum von Ems und Werse wirk t insgesamt als klimaökologischer Ausgleichsraum. Klimatisch nachteilig wirken sich zukünftig die Ver siegelungen der Verkehrswege und der Wohnbauflächen aus. Aufgrund der weitläufigen Struk tur des Gebietes sind diese Auswirkun- gen jedoch eher gering. Bezüglich der Lufthygiene bestehen gemäß Umweltkata ster Münster Vorbelastungen insbeson- dere durch die benachbarten besiedelten Bereiche mi t den siedlungstypischen Verbrennungs- prozessen wie z.B. Hausbrand. Die Belastungen an Ko hlenmonoxid, Stickoxiden, Kohlenwas- serstoffen, Distickstoffoxid und Partikeln entsprec hen den Belastungen im sonstigen Stadtge- biet Münster. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Klima / Luft keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 5.4.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild Schutzziele des Schutzgutes Landschaft sind zum einen das Landschaftsbild , das es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt, und zum anderen die Erhaltung ausreichend großer, unzerschnittener Landschaftsräume. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Land- schaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtli ch Struktur und Größe zu betrachten. Dar- aus abgeleitet ist die landschaftsästhetische Funkt ion zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei die grundlegenden Aussagen des Landschaftsp lanes, aber auch die bestehenden Vor- belastungen. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 11 Ein Untersuchungsraum ist dabei nach Süden nicht rä umlich scharf abgrenzbar. Westlich wird er deutlich durch den bestehenden Wald und nördlich durch Gehölzstrukturen und die Sied- lungsfläche von Gelmer begrenzt. Der Schifffahrter Damm im Osten schneidet den Großraum ohne eine klare Raumlinie, da hier strukturgebende Elemente fast vollständig fehlen. Aufgrund der geringen Strukturvielfalt im Untersuch ungsraum – gebildet aus Wald, Wallhecken, Säumen und kleinen Gehölzgruppen, aber auch Verkehr swegen und Gebäuden – kann nur ei- ne mäßige Ausstattung festgestellt werden. Die Plan gebietsfläche profitiert letztendlich von der Nachbarschaft zu deutlich besser und naturnah struk turierten Bereichen, wie z.B. die westlich angrenzenden Gehölz- und Waldbestände. Auch lässt d ie scheinbare Nähe zum Talraum von Werse und Ems die Fläche günstiger in der Beurteilu ng erscheinen. Großräumig gesehen ist dem Untersuchungsraum keine nennenswerte Wertigkeit hinsichtlich eines attraktiven Land- schaftsbildes zu bescheinigen. Die Kulissenwirkung der Wald- und Gehölzbestände bleibt er- halten. Für das Schutzgut Landschaftsbild ist abschließend festzustellen, dass keine wesentlichen Be- einträchtigungen entstehen. Zwar findet ein Sprung in den „Außenraum“ von Gelmer statt, die- ser kann jedoch durch die vorgesehenen Wallanlagen und die landschaftsgerechte Eingrünung des Plangebietes als im Sinne des Landschaftsbildes verträglich angesehen werden. 5.4.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die Schutzziele für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter bestehen in der Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteil e von besonders charakteristischer Eigen- art, von Stadt-/Ortsbildern, Ensembles sowie geschü tzten und schützenswerten Bau- und Bo- dendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern sie für den Erhalt, die Eigenart und Wahrnehmbarkeit des Denkmals erforderlich ist. Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangeb ietes nicht vorhanden. Eine gewisse Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang der Plagge nesch als alte landwirtschaftliche Kul- turfläche. Aus Sicht der Landwirtschaft gehen nutzbare Flächen auf Dauer verloren. Heute als Acker ge- nutzte Flächen werden zukünftig dauerhaft als Grünl and oder als bebaute Flächen genutzt wer- den. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter keine erheblichen Beeinträch- tigungen zu erwarten. 5.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funk tion untereinander in Wechselwirkung. Dominierend wirkt die anthropogene Nutzung im Plang ebiet. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt der Pflanzen- u nd Tierwelt, aber auch auf den Boden- und Wasserhaushalt in überwiegend negativer Beeinflussung. Im Plangebiet liegen keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander stehen (z.B. extreme Boden- und Wasserverhältnisse mit entsprechend aufliegenden Sonderbi- otopen bzw. Extremstandorten) und von dem Vorhaben betroffen wären, so dass insgesamt keine wesentlichen Beeinträchtigungen vorliegen. 5.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) Eine nennenswerte Änderung der bestehenden landwirt schaftlichen Strukturen ist zurzeit nicht erkennbar, so dass die Flächen weiterhin als landwi rtschaftliche Nutzfläche genutzt würden. Weder FNP noch GEP sehen derzeit eine sich ändernde Flächennutzung vor. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 12 5.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Vorfeld der Standortentscheidung wurden Standort alternativen untersucht (siehe Kap. 3). Im Rahmen der Standortsuche wurde bereits eine vorläuf ige vergleichende Umweltprüfung der beiden potenziellen Alternativstandorte vorgenommen, die im Ergebnis zu einer Standort-Präfe- renz führte. Eine weitere Betrachtung von Planalter nativen im Umweltbericht ist damit nicht er- forderlich. 5.8 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4 c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbe sondere unvorhergesehene, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lag e zu sein, geeignete Maßnahmen zur Ab- hilfe zu ergreifen. Mit erhöhter Detailschärfe im Rahmen der verbindlic hen Bauleitplanung sind innerhalb einer Umweltprüfung die konkreten Eingriffe zu prüfen und Möglichkeiten der Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich zu erarbeiten. Auf Grundlage dies er Maßnahmen sind Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Monitoring darzulegen. Grundsätzlich findet eine Überprüfung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes statt. 5.9 Zusammenfassung Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind f ür den Planbereich nur Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Lärm festzustellen. Diesen Auswirkungen wird durch entspre- chende Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungs plan begegnet, so dass keine we- sentlichen Umweltauswirkungen verbleiben. 6. Gesamtabwägung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und para llel der Aufstellung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein h armonisches Siedlungsgefüge unter Ein- beziehung des Siedlungsbereiches Gelmer zu entwicke ln. Die Zielstellung einer besonderen Wohnform unter dem Titel „Wohnen mit Pferdehaltung“ bedingt gegenüber üblichen Baugebie- ten eine besondere Festsetzungsqualität. Die Wohnba uflächen werden daher als spezifisches Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung dargestellt. Die Gesamtfläche des Sondergebiets umfasst ca. 5,3 ha. Neben den allgemeinen Zielsetzungen der Fachgesetze sind auch Ziele von Fachplänen rele- vant. Hier sind der Landschaftsplan Werse mit seinen Festsetzungen und der an den Planbe- reich angrenzende Bereich einer Wallhecke zu nennen , die gemäß Landschaftsgesetz NW ge- schützt ist. Unmittelbare räumlich funktionale Bezi ehungen zum Emsauenbereich als Natur- schutzgebiet und FFH-Gebiet bestehen dagegen nicht. Für die als erheblich festgestellten Umweltauswirku ngen im Bereich des Lärmschutzes werden entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan berücksichtigt. Es bestehen aus schallschutz- rechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gege n eine Realisierung von Wohnbauflächen südlich von Gelmer. Dies ist deshalb vertretbar, da ausreichend aktiver und passiver Schall- schutz angelegt werden kann. Vermeidungsmaßnahmen für die Schutzgüter von Natur und Landschaft (Biotope, Flora, Fauna, Landschaftsbild) sind in Bezug auf die Bestandfläch en im Entwurf des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes Nr. 499 durch die Festsetzung zum Erh alt von Gehölzflächen festgesetzt wor- den. Auch die Festsetzung einer relativ geringen Gr undflächenzahl (GRZ) der Sondergebiete (Wohnen) auf den Wert von 0,3 führt zu keinen Beein trächtigungen der wertvollen Bestandsbi- – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 13 otope. Lediglich für die Erschließungsstraße ist ei ne Teilfläche einer südlich der Hakenesheide bestehenden Wallhecke zu entfernen. Auch die Verpfl ichtung zur Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist eine wesentliche Vermeidungsmaßnahme. 6.1 Abwägende Bewertung der Standortalternativen zu r geplanten Wohnbaufläche (Umweltbericht) Anderweitige Standortalternativen kommen hier im Hi nblick auf die städtebaulichen Zielvorstel- lungen nicht in Betracht. Die sich aus der Pferdehaltung ergebenden Notwendig keiten wie Reit-, Paddock- und Weide- flächen oder spezifische Auswirkungen - wie z.B. Mi stanfall, Nährstoffeintrag - stellen hier kei- ne besonderen oder erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter dar. Abschließend ist somit festzuhalten, dass die oben aufgezeigten Auswirkungen durch ein um- fangreiches Konzept unterschiedlicher Maßnahmen ver mieden, verringert und ausgeglichen werden können, so dass letztendlich keine erheblich en nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben. Insofern sind allerdings auch die Durch führung und effektive Umsetzung dieser Maßnahmen, die durch entsprechende Festsetzungen un d Bestimmungen im vorhabenbezo- genen Bebauungsplan verankert sind, wichtige Bestan dteile einer aus Sicht der Umwelt ver- träglichen Planung. 6.2 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich Der Ausgleich kann innerhalb des Plangebietes nachg ewiesen werden. Die zentralen Aus- gleichsmaßnahmen bestehen in den randlichen Grünber eichen, der landschaftlichen Abgren- zungsfläche als Obstbaumwiese und der randlichen Be pflanzung des Plangebietes sowie im Bereich der südlichen Grünlandflächen im Rahmen der geplanten Umnutzung von Ackerfläche zu Grünlandnutzung (Weideflächen). Insgesamt kann m it diesen Maßnahmen ein Vollausgleich für die oben aufgezeigten Beeinträchtigungen der Sc hutzgüter Natur und Landschaft und ihre Funktionen erreicht werden, so dass vor diesem Hint ergrund zumindest für diese Schutzgüter keine erheblichen Umweltauswirkungen verbleiben. Die genannten Maßnahmen sowie die mögliche Notwendi gkeit weiterer Kompensation werden im weiteren Verfahren zur Aufstellung des vorhabenb ezogenen Bebauungsplanes Nr. 499 kon- kretisiert. 6.3 Altlasten Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB "für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umwe ltgefährdenden Stoffen belastet sind", gekennzeichnet werden. Innerhalb des Änderungsberei chs sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflächen vorha nden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. 6.4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den R egierungsbezirk Münster – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Agrar bereich dar. Im Vorfeld der Bauleitplan- verfahren wurden die beiden potenziellen Standortvo rschläge hinsichtlich der regionalplaneri- schen Genehmigungsfähigkeit mit der Bezirksregierun g Münster abgestimmt. Da der Standort die regionalplanerischen Kriterien einer integriert en Lage am Rande einer ggf. weiter zu entwi- ckelnden Siedlungsstruktur erfüllt, ist die geplant e Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung verein bar. Mit Schreiben vom 29.03.2006 hat die Bezirksregierung Münster – Bezirksplanungsbehörde – die Vereinbarkeit des Plankonzeptes und des geplanten Standortes mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erklärt. – 15. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 14 6.5 Liegenschaftliche Verfügbarkeit Die liegenschaftliche Verfügbarkeit des Planbereich s für den Vorhabenträger ist gesichert, da- mit sind die Voraussetzungen für eine zügige Realisierung der Planung gegeben. Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsp lanes werden dessen Grundzüge nicht verändert. Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ b eschlossenen Entwurf der 15. Änderung des fortgeschriebenen Fläc hennutzungspla- nes. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
V-0523-2006-Anlage-2-Plan.pdf
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Bisherige Darstellung Anlage 2 zur Vor- lage Nr. 523/2006 eo... Sondergebiet Wohnen mit Pferdehaltung Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Aufschüttungen Flächen für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Wasserschutzgebiet Zone Ill Amt für EZ Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung Plan zur 15. Änderung des fortge- schriebenen Flächennutzungsplanes N mn M.: 1:15.000 Stand: 21.06.2006
Beschlussvorlage
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V/0523/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide im Stadtteil Gelmer Beschluss zur Änderung Beratungsfolge 10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster wird gemäß § 2 (1) und (4) Bauge- setzbuch im Bereich westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide im Stadtteil Gelmer da- hingehend geändert, dass die dargestellte Fläche für die Landwirtschaft teilweise als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung neu dargestellt wird. Kosten/Folgekosten Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Im Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung im v. g. Bereich geschaffen werden. Zur Realisierung des Projektes Wohnen mit Pferdehaltung im Süden des Stadtteils Gelmer sind die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die im Parallelverfahren geplante Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 499: Gelmer – westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide notwendig. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie den Vorlagen Nr. 527/2006 (Aufstellungsbeschluss) und Nr. 528/2006 (Kenntnisnahme des Bebauungsplanent- wurfes) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 499 entnommen werden. Die Offenlegung des Planentwurfes soll im September 2006 erfolgen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0523/2006 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit / Herr Husmann Ruf: 492 61 11 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 06.07.2006 Öffentliche Beschlussvorlage Anlagen: 1. Begründung 2. Plan - 2 - V/0523/2006
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Sudmühlenstraße
- Schifffahrter Damm
- Hakenesheide
- Werse
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0523/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 28.06.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37