1615/2026
RheinEnergie hier: RheinEnergie Solar GmbH und RheinEnergie Windkraft GmbH - Konsolidierung des Beteiligungsportfolios im Bereich der Erneuerbaren Energien und Änderung der Gesellschaftsverträge
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Anlage 2_Zielgesellschaftsvertrag der RheinEnergie Renewables Verwaltungs GmbH (Entwurf)
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GESELLSCHAFTSVERTRAG der RheinEnergie BESS Renewables Verwaltungs GmbH mit Sitz in Köln Anlage 2 - 2 - § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma RheinEnergie Renewables BESS Verwaltungs GmbH. § 2 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Be teiligung als persönlich haftende, ge- schäftsführende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften, die Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Energie aus vorrangig regenerativen Quellen bauen, besitzen und betreiben. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Er- reichung des benannten Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erschei- nen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen, die ihren Zwecken dienlich oder förderlich sind, in jeder gesetzlich zulässigen Form beteiligen und solche Unternehmen erwerben oder errichten. § 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesell schaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro. Von Stammkapital übernimmt die RheinEnergie AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 37306 einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (laufende Nummer 1). (2) Das Stammkapital ist vollständig eingezahlt. § 6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführer (Geschäftsführung); b) die Gesellschafterversammlung. - 3 - § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäfts- führer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen oder allen Geschäftsführern kann im Ein- zelfall, generell und/oder für bestimmte Arten von Geschäften durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und/oder – soweit zulässig – Befreiung von Wettbewerbsverboten erteilt werden. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Ge- sellschaft und derjenigen Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als Komple- mentärin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (3) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäfts- führung erlassen. (4) Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu führen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch Ge- setz, diesen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung, ihre Anstellungsver- träge sowie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bestimmt sind. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffent- liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft ge- fährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Sie kann zum Zweck der Risi- kosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. § 8 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird du rch die Geschäftsführung einberufen, so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlu ng findet möglichst innerhalb von sechs, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Ge- schäftsjahres statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung schrift- lich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf aller Fristen und Förmlichkeiten der Einbe- rufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird. (4) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass auch an einem anderen Ort abgehalten werden. (5) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Regel in der Gesellschafterver- sammlung. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschaf- terversammlung durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärungen (z.B. via Fax, E-Mail etc.) gefasst werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit - 4 - diesem Verfahren der Beschlussfassung einverstanden erklären. § 48 Abs. 2 GmbHG bleibt unberührt. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftern zu unterzeichnen ist, so- weit keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. (7) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. § 9 Aufgaben und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung nimmt al le ihr durch Gesetz oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Der Beschlussfassung der Gesell schafterversammlung unterliegen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und der Regelungen dieses Gesellschaftsvertra- ges, insbesondere: a) Genehmigung des Wirtschaftspl anes und seiner Nachtragspläne; b) Feststellung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresergebnisses; d) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Ände- rung und Beendigung ihrer Anstellungsverträge; e) Wahl des Abschlussprüfers; f) Entlastung der Geschäftsführer; g) Änderung des Gesellschaftsvertrages. (3) Die Geschäftsführung bedarf der Zu stimmung der Gesellschafterversammlung für Geschäfte und Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinaus- gehen oder für die Tätigkeit der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind. Dies gilt – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere für folgende Handlungen: a) Festlegung oder Änderung der strategischen Ausrichtung der Gesellschaft und Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegen- standes; b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie jegliche Verfügungen über derartige Ge- schäftsanteile; c) Abschluss und Änderung von Unte rnehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; d) Maßnahmen im Sinne von § 1 UmwG bei der Gesellschaft; e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksglei- chen Rechten und sonstigen dinglichen Rechten, soweit diese Rechtsge- schäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und ein Wert von 50200.000,00 Euro überschritten wird; f) Abschluss, Änderung und Beendigung v on wesentlichen Verträgen (z. B. Grundstücks-, Pacht-, Miet- oder Dienstleistungsverträge), soweit diese - 5 - Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und ein Wert von 50200.000,00 Euro überschritten wird; g) Aufnahme und Gewährung von Da rlehen und Übernahme von Sicherheiten jeder Art, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgese- hen sind und ein Wert von 50200.000,00 Euro überschritten wird; h) Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf Ansprüche, soweit ein Betrag von 50200.000,00 Euro überschritten wird; i) Führung von Aktivprozessen, soweit ein Streitwert von 100200.000,00 Euro überschritten wird; j) Erteilung und Widerruf von Prokuren; j)k) Maßnahmen in Beteiligungsgesellschaften, soweit diese nach diesem Ge- sellschaftsvertrag oder der hierzugehörigen Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung be- dürften. § 10 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend au s einem Erfolgs- und Finanzplan und einem Personalplan, aufzustellen, und b) der Wirtschaftsführung eine fünfj ährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Gesellschaftern und der Stadt Köln zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterver- sammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschlie- ßen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – festgelegten Grundsätze zu beachten. § 11 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Jahresabschluss (Jahresbilanz, Ge winn- und Verlustrechnung, Anhang) und - sofern gesetzlich erforderlich - der Lagebericht sind von der Geschäftsführung in- nerhalb von drei (3) Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen unter Beachtung von § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW aufzustellen. Er muss den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung sowie den zwingenden kommunalen Haushaltsgrundsätzen ent- sprechen. (2) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bi- lanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustel- len und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften gel- tenden Vorschriften. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender ge- setzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die - 6 - Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen in ihren Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – so- wohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. (1)(3) Sofern gesetzlich erforderlich, sind der Jahresabschluss und ggf. der Lagebe- richt in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Bei der Erstel- lung des Prüfberichts sind die nach § 53 HGrG vorgesehenen Prüfungsfeststellun- gen zu treffen. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung dem von der Gesellschafterversammlung gewählten Abschluss- prüfer vorzulegen. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschluss- prüfer nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit eine freiwillige Prüfung verlangen.Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zweckset- zung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künf- tigen Entwicklung einzugehen. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vor- schriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (4) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Prüfbericht den Gesell- schaftern unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.Der Prüfungsbericht ist der Gesellschafterver- sammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzu- legen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. (2)(5) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs (6) Mo- nate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Ein Anspruch der Gesellschafter auf Ausschüttung des Bilanzgewinns ist bis zur Fassung eines Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses ausgeschlossen. (3)(6) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, die welche die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. Ein Informationsrecht gleicher Qualität und gleichen Umfanges steht ebenso übrigen Gesellschaftern zu. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. § 12 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfa- len und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden. - 7 - § 13 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlu sses, die Verwendung des Ergebnisses so- wie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der Lage- bericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Ein- sichtnahme verfügbar gehalten. § 14 Teilnichtigkeit (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmun gen dieses Gesellschaftsvertrages nichtig sein oder werden oder sich im Gesellschaftsvertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertra- ges nicht berührt. (2) Die Gesellschafter verpflichten sich anstelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer fehlenden oder wegfallenden Regelung eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hät- ten, sofern sie die nichtige Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten. § 15 Gründungskosten Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten (Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung ent- standene Beratungskosten) bis zum Betrag von EUR 2.500,00.
Anlage 1_Zielgesellschaftsvertrag der RheinEnergie Renewables GmbH (Entwurf)
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Seite 1 von 6 Anlage 1: Zielgesellschaftsvertrag der RheinEnergie Renewables GmbH GESELLSCHAFTSVERTRAG der RheinEnergie Solar Renewables GmbH mit Sitz in Köln Seite 2 von 6 § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma RheinEnergie Solar Renewables GmbH. § 2 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Ba u, Besitz und Betrieb von Anlagen zu Erzeugung und Speicherung von Energie aus vorrangig regenerativen Quellen sowie die Übernahme der kaufmännischen und technischen Betriebsführung, auch für Dritte. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des benannten Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen, die ihren Zwecken dienlich oder förderlich sind, in jeder gesetzlich zulässigen Form beteiligen und solche Unternehmen erwerben oder errichten. § 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesell schaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro. (2) Das Stammkapital ist vollständig eingezahlt. § 6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführer (Geschäftsführung); b) die Gesellschafterversammlung. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ve rtritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen oder allen Geschäftsführern kann im Einzelfall, generell und/oder für bestimmte Arten von Geschäften durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und/oder – soweit zulässig – Befreiung von Wettbewerbsverboten erteilt werden. Seite 3 von 6 (3) Die Gesellschafterversammlung kann ei ne Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen. (4) Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu führen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung, ihre Anstellungsverträge sowie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bestimmt sind. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Sie kann zum Zweck der Risikosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. § 8 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet möglichst innerhalb von sechs, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unt er Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf aller Fristen und Förmlichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird. (4) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass auch an einem anderen Ort abgehalten werden. (5) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Regel in der Gesellschafterversammlung. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärungen (z.B. via Fax, E-Mail etc.) gefasst werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit diesem Verfahren der Beschlussfassung einverstanden erklären. § 48 Abs. 2 GmbHG bleibt unberührt. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftern zu unterzeichnen ist, soweit keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. (7) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. Seite 4 von 6 § 9 Aufgaben und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung nimmt al le ihr durch Gesetz oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Der Beschlussfassung der Gesellsc hafterversammlung unterliegen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und der Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages, insbesondere: a) Genehmigung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachtragspläne; b) Feststellung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresergebnisses; d) Bestellung und Abberufung der Geschä ftsführer sowie Abschluss, Änderung und Beendigung ihrer Anstellungsverträge; e) Wahl des Abschlussprüfers; f) Entlastung der Geschäftsführer; g) Änderung des Gesellschaftsvertrages. (3) Die Geschäftsführung bedarf der Zust immung der Gesellschafterversammlung für Geschäfte und Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen oder für die Tätigkeit der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind. Dies gilt – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere für folgende Handlungen: a) Festlegung oder Änderung der strategischen Ausrichtung der Gesellschaft und Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes; b) Gründung, Erwerb und Veräußer ung von Unternehmen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie jegliche Verfügungen über derartige Geschäftsanteile; c) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; d) Maßnahmen im Sinne von § 1 UmwG bei der Gesellschaft; e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen dinglichen Rechten, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; f) Abschluss, Änderung und Beendigung v on wesentlichen Verträgen (z. B. Grundstücks-, Pacht-, Miet- oder Dienstleistungsverträge), soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; g) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abschluss von Gewährleistungen und vergleichbaren Rechtsgeschäften, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; h) Schenkungen, Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf Ansprüche, soweit ein in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; i) Führung von Aktivprozessen, soweit ein in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; j) Bestellung und Abberufung von Pr okuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie Abschluss und Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen, sofern im Einzelfall ein höheres Entgelt oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart wird, als in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorgesehen ist; Seite 5 von 6 k) Maßnahmen in Beteiligungsgesellsch aften, soweit diese nach diesem Gesellschaftsvertrag und/oder der hierzugehörigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürften. § 10 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus ei nem Erfolgs- und Finanzplan und einem Personalplan, aufzustellen, und b) der Wirtschaftsführung eine fünfj ährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Gesellschaftern und der Stadt Köln zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – festgelegten Grundsätze zu beachten. § 11 Jahresabschluss (1) Der Jahresabschluss (Jahresbilanz, Ge winn- und Verlustrechnung, Anhang) und - sofern gesetzlich erforderlich - der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei (3) Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen unter Beachtung von § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW aufzustellen. Er muss den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung sowie den zwingenden kommunalen Haushaltsgrundsätzen entsprechen. (2) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegens tehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen in ihren Einzelkomponenten und sonstige Leistungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung aus. (3) Sofern gesetzlich erforder lich, sind der Jahresabschluss und ggf. der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Bei der Erstellung des Prüfberichts sind die nach § 53 HGrG vorgesehenen Prüfungsfeststellungen zu treffen. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung dem von der Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer vorzulegen. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit eine freiwillige Prüfung verlangen. (4) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Prüfbericht den Gesellschaftern unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. (5) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs (6) Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Ein Anspruch der Gesellschafter auf Ausschüttung des Bilanzgewinns ist bis zur Fassung eines Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses ausgeschlossen. (6) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. Ein Seite 6 von 6 Informationsrecht gleicher Qualität und gleichen Umfanges steht ebenso übrigen Gesellschaftern zu. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. § 12 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden. § 13 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntma chungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschluss es, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht, sofern dies gesetzlich erforderlich ist. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden, sofern dies gesetzlich erforderlich ist, bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 14 Teilnichtigkeit (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen di eses Gesellschaftsvertrages nichtig sein oder werden oder sich im Gesellschaftsvertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht berührt. (2) Die Gesellschafter verpflichten sich anstelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer fehlenden oder wegfallenden Regelung eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, sofern sie die nichtige Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1615/2026 Freigabedatum 24.06.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RheinEnergie AG hier: RheinEnergie Solar GmbH und RheinEnergie Windkraft GmbH Konsolidierung des Beteiligungsportfolios im Bereich der Erneuerbaren Energien und Änderung der Gesellschaftsverträge Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Bestätigung der kommunalrechtli- chen Unbedenklichkeit durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und nach Maßgabe der diesem Beschluss beigefügten Entwurfsfassungen der Gesellschaftsver- träge (Anlagen) einverstanden mit 1. der Verschmelzung der RheinEnergie Windkraft GmbH auf die RheinEnergie So- lar GmbH und der Anpassung des Gesellschaftsvertrags der RheinEnergie Solar GmbH (sodann RheinEnergie Renewables GmbH) sowie 2. der Verschmelzung der RheinEnergie BESS Verwaltungs GmbH auf die Rhein- Energie Windkraft Geschäftsführungs GmbH und der Anpassung des Gesell- schaftsvertrags der RheinEnergie Windkraft Geschäftsführungs GmbH (sodann RheinEnergie Renewables Verwaltungs GmbH). Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Auf- sichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der we- sentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 29.06.2026 Rat 02.07.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Hintergrund Bereits in der Sitzung vom 12.12.2024 hatte der Rat der Stadt Köln den Einstieg der RheinEnergie AG in das Geschäftsfeld sogenannter Großbatteriespeicher (BESS) be- schlossen, welches aus Sicht der RheinEnergie eine essenzielle Schlüsseltechnologie für das Gelingen der Energiewende mit großem Potenzial darstellt. In diesem Zusam- menhang wurde angekündigt, dass die RheinEnergie ihre gesellschaftsrechtlichen Strukturen im Bereich der Erneuerbaren Energien überprüfen und anpassen wird. Nach Aufgabe des Biokraft-Geschäftsfeldes (im Jahr 2025) umfasst das Beteiligungs- portfolio der RheinEnergie im Bereich der Erneuerbaren Energien im Wesentlichen zwei gesellschaftsrechtliche Beteiligungen: die RheinEnergie Windkraft GmbH und die RheinEnergie Solar GmbH. Die RheinEnergie Windkraft GmbH dient unter ande- rem als Holding für acht Windpark-Projektgesellschaften in der Rechtsform einer Kom- manditgesellschaft. Geschäftsführende Komplementärin ist dort jeweils die Rhein- Energie Windkraft Geschäftsführungs GmbH. Für die Betätigung im Bereich der BESS-Projekte, die ebenfalls in der Rechtsform der KG organisiert sind und von der RheinEnergie Solar GmbH gehalten werden, ist die RheinEnergie BESS Verwaltungs GmbH als jeweils persönlich haftende Komplemen- tär-GmbH gegründet worden. Nachfolgend wird bei der RheinEnergie Windkraft und Solar auf die Bezeichnung der Gesellschaftsform zur besseren Lesbarkeit verzichtet. 2. Zukünftige Ausgestaltung Im Ergebnis der Konsolidierungsüberprüfung ist beabsichtigt, die RheinEnergie Wind- kraft auf die RheinEnergie Solar zu verschmelzen. Darüber hinaus soll die RheinEner- gie Solar in „RheinEnergie Renewables GmbH“ (nachfolgend auch RheinEnergie Renewables) umfirmiert werden. Durch die Verschmelzung werden alle bisher unter der RheinEnergie Windkraft be- findlichen Gesellschaften– verschmelzungsbedingt im Wege der Gesamtrechtsnach- folge – auf die RheinEnergie Renewables übertragen. Damit befindet sich unterhalb der RheinEnergie Renewables neben der RheinEnergie BESS Verwaltungs GmbH auch die RheinEnergie Windkraft Geschäftsführungs GmbH, mithin beide geschäfts- führenden Komplementär-GmbHs in diesem Konstrukt. Da perspektivisch in der neuen Beteiligungsstruktur nur eine Geschäftsführungsge- sellschaft benötigt wird, erfolgt hier ebenfalls eine Verschmelzung: die RheinEnergie BESS Verwaltungs GmbH wird auf die RheinEnergie Windkraft Geschäftsführungs- GmbH verschmolzen. Anschließend wird die RheinEnergie Windkraft Geschäftsfüh- rungs-GmbH in RheinEnergie Renewables Verwaltungs GmbH umfirmiert. 3 Die RheinEnergie-Stadtwerke Duisburg Windpark -Verwaltungs-GmbH ist (nur) die Komplementärin der drei darunterliegenden Gesellschaften. Die RheinEnergie Rene- wables Verwaltungs GmbH wird somit die Komplementärin der unten unter ihr aufge- führten KGs. An diesen ist die RheinEnergie Windkraft bzw. zukünftig die RheinEner- gie Renewables darüber hinaus auch als Kommanditistin beteiligt ist. 3. Transaktionsstruktur und Verschmelzungsverträge Im Rahmen der Verschmelzungen geht das jeweilige Vermögen der übertragenden Die RheinEnergie Rene- wables Verwaltungs GmbH wird die Komplementärin al- ler mit ihr auf der rechten Seite verbundenen KGs . 4 Gesellschaften als Ganzes auf die übernehmenden Gesellschaften über. Dabei wer- den sämtliche Verträge, Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen. Den Verschmelzungen werden die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31.12.2025 zugrunde gelegt. Dadurch erfolgt im Innenverhältnis die Übernahme des jeweiligen Vermögens jeweils mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2025. Zur Wirksamkeit der wirtschaftlichen Rück- wirkung müssen die jeweiligen Handelsregistereintragungen bis spätestens Ende Au- gust 2026 erfolgen. Neben den erforderlichen Gremienzustimmungen stehen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage formale Zustimmungserfordernisse finanzierender Banken teilweise noch aus. Die RheinEnergie erwartet, dass die Banken ihre Zustimmung zeitnah ertei- len werden. 4. Gesellschaftsvertragsanpassungen bei der RheinEnergie Renewables GmbH und RheinEnergie Renewables Verwaltungs GmbH Abgesehen von der Umfirmierung und einer unten erläuterten Neufassung des § 11 (Jahresabschluss) wird der Gesellschaftsvertrag der bisherigen RheinEnergie Solar für die RheinEnergie Renewables übernommen. Der Gesellschaftsvertrag der RheinEnergie Renewables Verwaltungs GmbH wird auf dem Gesellschaftsvertrag der RheinEnergie BESS Verwaltungs GmbH basieren. Dies hat den Hintergrund, dass dieser Gesellschaftsvertrag erst kürzlich etabliert und sei- nerzeit mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt wurde. Es ist zweckmäßig, den Ge- sellschaftsvertrag im Ergebnis „auszutauschen“ und zusätzlich in Detailfragen zu än- dern. Die hier vorgesehenen Änderungen umfassen neben redaktionellen Anpassun- gen ebenso die Neufassung des § 11 (Jahresabschluss) sowie § 9 (Aufgaben und Be- schlussfassung der Gesellschafterversammlung). Gemäß § 9 Absatz 3 lit. e) bis i) des Gesellschaftsvertrages stehen bestimmte Rechts- geschäfte, die über das Tagesgeschäft der Gesellschaft hinausgehen (z.B. zu Grund- stücken, wesentlichen Verträgen (Miete, Pacht, Dienstleistungen), Darlehen oder Maßnahmen der Rechtsverfolgung/-verzicht) und soweit sie nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, ab einem Schwellenwert von 50.000,00 € bzw. 100.000,00 € unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung. Diese Schwellenwerte werden auf 200.000,00 € angehoben. Die RheinEnergie plädiert für eine Vereinheitli- chung im Finanzbereich und verweist auf gleichlautende Wertanpassungen (vgl. Ses- sion-Nr.: 2511/2025, u.a. RheinWerke GmbH und chargecloud GmbH), die zur Prakti- kabilität und dem Bürokratieabbau im operativen Geschäft beitragen. Weiterhin wird – wie bei den übrigen Wind- und Solar-Projektgesellschaften bereits im vergangenen Jahr erfolgt (vgl. Session-Nr.: 2511/2025) – eine Anpassung des jeweili- gen Gesellschaftsvertrags (jeweils § 11 Jahresabschluss) auf die im RheinEnergie- Konzern standardisierte Klausel zur Nutzung größenabhängiger Erleichterungen, ins- besondere für Kleinst- und Kleinbeteiligungen, durchgeführt. Durch das 3. NKFWG NRW erfolgte die Änderung des § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW und damit der Wegfall der pauschalen Anwendung der HGB-Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. 5. Gremienbefassungen Die Verschmelzung der RheinEnergie Windkraft auf die RheinEnergie Solar bzw. die Verschmelzung der RheinEnergie BESS Verwaltungs GmbH auf die RheinEnergie Windkraft Geschäftsführungs-GmbH sowie die Anpassung und Änderung der betref- fenden Gesellschaftsverträge bedürfen neben den Beschlussfassungen des Aufsichts- rates der RheinEnergie und den jeweiligen Gesellschafterversammlungen auch der 5 Zustimmung des Rates der Stadt Köln und der Bestätigung der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit durch die Bezirksregierung Köln. Die Zustimmung des Aufsichtsrates der RheinEnergie ist in der Sitzung am 25.06.2026 vorgesehen. Die Verwaltung wird über das Ergebnis der Aufsichtsratsbe- fassung im Finanzausschuss am 29.06.2026 berichten. Die Beschlussfassung im Rat der Stadt Köln ist in seiner Sitzung am 02.07.2026 vor- gesehen. Anschließend erfolgt das kommunalwirtschaftsrechtliche Anzeigeverfahren. Die weiteren Schritte der Verschmelzungen erfolgen sodann mit den abschließenden Handelsregistereintragungen spätestens bis zum 31.08.2026 für einen rückwirkenden Abschluss mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2026. 6. Kommunalwirtschaftsrechtliche Zulässigkeit Die Verschmelzungen sowie Anpassungen und Änderungen der Gesellschaftsver- träge sind kommunalwirtschaftsrechtlich zulässig. Die Bezirksregierung Köln hat die Zulässigkeit der Gründung der RheinEnergie Solar unter Darlegung der Ausrichtung und Ausgestaltung der Gesellschaft seinerseits bestätigt. Auch die Anpassung und Er- weiterung des Unternehmensgegenstands der RheinEnergie Solar im Zusammen- hang mit der BESS- Betätigung wurde 2024 als kommunalrechtskonform bestätigt. Die Verschmelzung der RheinEnergie Windkraft auf die RheinEnergie Solar (ein- schließlich der Umfirmierung zur RheinEnergie Renewables) stellt keine Änderung in der Ausrichtung und Ausgestaltung der RheinEnergie (Renewables) im Hinblick auf die kommunalwirtschaftsrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale dar (wirtschaftli- che Betätigung, öffentlicher Zweck, Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde, Örtlichkeitsprinzip, Sicherung des kommunalen Einflusses, etc.). Durch die Erhöhung der Schwellenwerte zum Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaf- terversammlung wird der hinreichende kommunale Einfluss auf die Gesellschaften nicht gefährdet. In kommunalwirtschaftsrechtlicher Hinsicht ändert sich im Wesentlichen die mittelbare Beteiligungsstruktur der (zukünftig) RheinEnergie Renewables. Die Beteiligung an der RheinEnergie Renewables bleibt somit weiterhin eine zulässige mittelbare energiewirt- schaftliche Betätigung der Stadt Köln gemäß § 107 a Abs. 1 und 2 GO NRW. Begründung der Dringlichkeit: Eine frühere Einbringung der Ratsvorlage war aufgrund der Komplexität des Vorgan- ges und den notwendigen Abstimmungen nicht möglich. Die vorbezeichneten Verschmelzungen dienen der Konsolidierung. Den Verschmel- zungen werden die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31.12.2025 zu- grunde gelegt. Zur Wirksamkeit der wirtschaftlichen Rückwirkung müssen die jeweili- gen Handelsregistereintragungen bis spätestens Ende August 2026 erfolgen. Um die- ses Ziel umzusetzen, muss die Ratssitzung am 02.07.2026 erreicht werden. Anlagen: 1. Zielgesellschaftsvertrag der RheinEnergie Renewables GmbH (Entwurf) 2. Zielgesellschaftsvertrag der RheinEnergie Renewables Verwaltungs GmbH (Entwurf)
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
712 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Ratsvorlage betrifft gesellschaftsrechtliche Konsolidierungsmaßnahmen innerhalb des RheinEnergie AG Konzerns bzw. Stadtwerke Köln Konzerns. Ohne entsprechende fachliche Expertise ist kein Gestaltungsspielraum auszuüben.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1615/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.06.2026
- Erstellt
- 02.06.2026 10:23