V/0918/2005
Bebauungsplan Nr. 388, 2. Änderung - Beschluss über die Anregungen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
5347 Zeichen
V/0918/2005
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388: Nienberge- Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 /
Autobahn A 1
1. Beschluss über die Anregungen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
01.12.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
01.12.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
07.12.2005 Hauptausschuss Vorberatung
07.12.2005 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Aus dem Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388: Nienberge- Gewerbege-
biet Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A 1 wird ein Teilbereich – zwischen der Steinfurter
Straße (L 510) im Norden und der parallel verlaufenden Straße Haus Uhlenkotten im Süden,
unmittelbar westlich des Kreisverkehrs auf einer Länge von ca. 150 Metern – he-
rausgenommen und als 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 fortgeführt.
2. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird
der nachfolgenden Anregung nicht gefolgt:
Die für den geplanten Standort des Gartencenters vorgesehenen Randsortimente würden
teilweise die Entwicklung im Ortskern von Nienberge gefährden. Im Sinne einer verträglichen
Zentrenentwicklung in Nienberge sollten die Verkaufsflächen sowie die Auswahl der Randsor-
timente reduziert werden (Anlage 1 Punkt 1).
3. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388: Nienberge- Gewerbegebiet
Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A 1 wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und
der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 2. Än-
derung des Bebauungsplanes Nr. 388 wird ebenfalls beschlossen.
Kosten/Folgekosten
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten
Vorlagen-Nr.:
V/0918/2005
Auskunft erteilt:
Herr Kurz / Herr Husmann
Ruf:
492 6140 / 492 61 94
E-Mail:
HusmannN@stadt-muenster.de
Datum:
07.11.2005
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0918/2005
Begründung:
1. Der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 wurde vom Rat am
11.06.2003 gefasst. Der Entwurf hat in der Zeit vom 06.09.2004 bis zum 06.10.2004 öffentlich
ausgelegen.
Anlässe für die Planänderung waren
- die Entwicklungsabsichten der Fa. Finke, die den Standort in Nienberge mit einem weiteren
Möbelmarkt (Discounter) sowie einem Logistikzentrum ausbauen möchte und
- die Verlagerungsabsichten der Fa. Kersting, die ihren Gartenmarkt im Außenbereich am
Rüschhausweg aufgeben und ein Gartencenter im Gewerbegebiet Steinfurter Straße er-
richten möchte.
Die grundsätzliche Zielsetzung der Planung, die in einer stärkeren Entwicklung des Gewer-
begebietes zum Fachmarktstandort für nicht-zentrenrelevante Sortimente liegt, steht im Ein-
klang mit den Zielen des vom Rat der Stadt 2004 beschlossenen Einzelhandelskonzeptes.
Dort werden Standorttypen für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen definiert und
unterschieden (Innenstadt, Stadtbereichszentren, Stadtteilzentren und Fachmarktzentren bzw.
Themenstandorte).
Mit seiner Vorprägung durch das seit 1998 bestehende Möbelhaus bietet sich der Standort für
den Ausbau zum themenbezogenen Einzelhandelsstandort an.
Daher wurden die Entwicklungsabsichten der Firmen Finke und Kersting und zweier weiterer
im Gewerbegebiete ansässiger Betriebe aufgegriffen. Der Entwurf zur 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 388 sah dementsprechend vier weitere Sondergebietsflächen für den
großflächigen Möbelhandel sowie ein Sondergebiet für das geplante Gartencenter vor.
Die Offenlegung des Entwurfes zur 1. Änderung des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom
06.09.2004 bis zum 06.10.2004 stattgefunden. Parallel hierzu wurde das Verfahren zur lan-
desplanerischen Anpassung eingeleitet.
Die sich hieraus ergebende Abstimmung der künftigen Sortimentszusammensetzung für die
geplanten Möbelhausstandorte konnten noch nicht zum Abschluss gebracht werden.
Zwischenzeitlich stehen die Verhandlungen zum Erwerb der Flächen für das geplante Gar-
tencenter zwischen der Stadt und der Fa. Kersting kurz vor dem Abschluss. Fa. Kersting ist an
einer möglichst kurzfristigen Realisierung ihres Neubaues interessiert.
Aus diesem Grund soll das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes aufgeteilt und zu-
nächst nur für den Bereich des geplanten Standortes des Gartencenters zur Rechtskraft ge-
bracht werden (Beschlussvorschlag 1).
2. Während der Offenlegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388: Nienberge- Gewer-
begebiet Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A 1 wurden für den hier als 2. Änderung fortge-
führten Teilbereich die in der Anlage 1 dargestellten Anregungen vorgetragen, über die ent-
sprechend dem Beschlussvorschlag Nr. 2 Beschluss gefasst werden soll.
3. Da der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 im hier behandelten Teilbereich
der 2. Änderung aufgrund des Beschlussvorschlages Nr. 2 nicht geändert oder ergänzt wer-
den soll, kann somit auch der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
388 gefasst werden (Beschlussvorschlag 3).
I . V . Anlagen:
1. Anregungen
gez. 2. Begründung
Schultheiß 3. Plan (verkleinert)
Stadtdirektor 4. Textl. Festsetzungen
V-0918-2005-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf
110 Zeichen
SO 0,8 0° -30° BH max. 12,00m VKF 4500 qm Gartencenter Anlage 3 zur Vorlage Nr. 918/2005 Maßstab 1:2000
V-0918-2005-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen.pdf
8577 Zeichen
- 1 - Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Im Sondergebiet „Gartencenter“ sind nur großflächig e Einzelhandelsbetriebe des Angebotssektors „Garten- center“ zulässig, die das unter A aufgeführte Haupt sor- timent führen: A. Hauptsortiment Gartendünger (organisch / mineralische) • Humusprodukte (Torf, Erden, Kompost, Rinden- mulch, usw.) • Pflanzenpflege (organisch und chemisch) • Düngemittel Großgebinde • Sonstige Düngemittel • Pflanzenschutz Gartengeräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Schredder, Vertikutierer, Spritz- und Sprühtechnik) • Pflanzenschutzspritzen • Gartengeräte / Schneide- und Wassertechnik Gartengestaltung (wie Kübel, Beeteinfassungen, Zäun e, Drahtwaren, Steine, Gartenmöbel, Teichtechnik, Bewä s- serungstechnik) • Sand / Steine • Teichtechnik • Gartenmöbel / Gartenzelte / Pavillons / Gartengrille • Plastikgefäße , Terrakotta • Drahtwaren • Folien Sämereien und Blumenzwiebeln (Pflanzenkartoffeln, Rasen, Nutzgarten, Ziergarten) • Aufzuchtgefäße • Lebendes Grün (Baumschulware, Grünpflanzen, Blühpflanzen, Stauden, Containerpflanzen, Wasser- pflanzen, Gartengranulate, Weihnachtsbäume und Friedhofsgrün) • Erden-Substrate • Baumschulware / Saisonpflanzen Heimtierpflege (Heimtierfutter, Katzenstreu auch größere Gebinde, Pflegesortimente wie z. B. Flohhalsbänder und Zubehör wie z. B. Führhilfen, Striegel, Bürsten, Tröge) • Heimtierzubehör, Käfige • Tierzuchtartikel • Nagerfutter, Kleintierfutter • Katzenfutter • Hundefutter • Fischfutter • Vogelfutter Holz (z. B. Pfähle, Pfosten, Gartengestaltungseleme nte Gartenhäuser, Latten, Gartenspielgeräte) Desinfektions- und Reinigungsmittel für den landwir t- schaftlichen Hof mit Ausnahme von Körperpflegemittel • Reinigungsmittel (Großgebinde) B. Randsortiment Im Sondergebiet „Gartencenter“ sind folgende Randsor- timente zulässig: • Schnitt- und Seidenblumen • Floristik wie z. B. Gestecke • Dekorations- und Bastelarbeiten Mit jeweils maximal 3 m² Verkaufsfläche je Warengruppe: • Holzbrennstoffe • Gartenbezogene Berufsbekleidung • Tabak- und Süßwaren als Kassenartikel • Spielwaren • Kaltwasserfische wie z. B. Goldfische, Kois • Fachliteratur • Papier- und Schreibwaren Auf den Flächen des Randsortiments ist der Betrieb ei- nes Bistros von max. 80 m² für die Kunden des Garte n- centers zulässig. Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 450 m² nicht überschreiten. 1.2 Die Randsortimente dürfen nur im wirtschaftlich en Zu- sammenhang mit dem Hauptsortiment angeboten wer- den, insbesondere ist die Bildung von wirtschaftlic h ei- genständigen Fachmärkten (z. B. in Form von Konzess i- onärsbetrieben) unzulässig. 2. Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Garagen un- zulässig (§ 12 (6) BauNVO). 3. Die festgesetzten Bauhöhen werden gemessen von der Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche, die zur Er- schließung des Bauwerks dient, bis zum Dachfirst, b ei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachrandgesimses (§ 9 (2) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). Ausnahmsweise sind geringfügige Überschreitungen der Bauhöhe zur Betonung von Eingangsbereichen zulässig. Eine Überschreitung der Bauhöhe um maximal 3,0 m ist ausnahmsweise zulässig, sofern sie zur Errichtung v on technischen Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs- und Re i- nigungsanlagen zwingend erforderlich ist (§ 16 (6) BauNVO). 4. An den gekennzeichneten Baugrenzen müssen als V or- kehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- kungen gemäß § 9 (1) 24 BauGB bei Errichtung, Erwei - terung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäu- den in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderun- gen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfü llt werden. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche für die geken n- zeichneten Baugrenzen gelten bis zu einem Abstand von 0,5 m Entfernung zur Baugrenze. Bei Zurückbleiben v on der Baugrenze in größerem Maße ist - sofern ein geg en- über dem festgesetzten Lärmpegelbereich verminderte r Immissionsschutz angestrebt wird - die Einhaltung d er städtebaulichen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 durch die detaillierte schalltechnische Untersuchun g zu belegen. Für zum Schlafen genutzte Räume mit Fenstern im B e- reich der mit Immissionsschutzfestsetzungen vorgese - henen Baugrenzen wird empfohlen, schallgedämmt Lüf- tungen einzubauen. 5. Im Sondergebiet sind mindestens 20 % der Grund- stücksflächen ebenerdig dauerhaft zu begrünen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Maßnahmen gemäß Festsetzungen 7. bis 9. können hierauf bei der Berechnung der Veg eta- tionsfläche mit Erdanschluss anteilig angerechnet w er- den. 6. Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefan- gener 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Anlage 4 zur Vorlage Nr. 918/2005 - 2 - Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu e r- halten. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mind es- tens 2,5 m x 2,5 m vorzusehen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 7. Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslini e und der vorderen Baugrenze sind dauerhaft zu begrünen. Dabei ist je ein hochstämmiger Laubbaum pro 15 m Grundstücksbreite zu pflanzen. Ausnahmen gelten für notwendige Zufahrten bis zu einer Breite von maximal 7,5 m (§ 31 (1) BauGB). Mit Ausnahme der Flächen zwischen den Straßenbe- grenzungslinien und vorderen Baugrenzen ist entlang der anderen Grundstücksgrenzen ein mindestens 3 m breiter Grünstreifen aus einheimischen stand- ortgerechten Gehölzen (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Vogelbeere, Hasel, Holunder, Liguster et c,) im Pflanzverband von 1 x 1 m anzulegen. Die Bepflan - zung ist fachgerecht durchzuführen und dauerhaft zu un- terhalten. 8. Fassaden und Fassadenteile ab einer Breite von 10 m sind durch Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu be- grünen (ausgenommen sind Schaufensterbereiche). Je 3 m ist ein Pflanzbeet von mindestens 1 m² Größe anzu le- gen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 9. Die in diesem Bebauungsplan nach § 9 (1) 15 i. V. m. § 9 (1) 20 BauGB festgesetzten Flächen übernehmen Ausgleichsfunktionen und werden allen Grundstücksfl ä- chen, auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungspla n- festsetzungen zu erwarten sind, gemäß § 8 a(1) BNatSchG zugeordnet, wobei 89 % den Eingriffen aus der Bebauung und 11 % den Eingriffen aus den öffent li- chen Verkehrsflächen zugeordnet sind. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 1. Im Sondergebiet sind alle Dachformen bis zu eine r Nei- gung von 30° zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, sofern die Abweichung aus betrieblichen ode r konstruktiven Gründen erforderlich ist. 2. Als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen z ur öf- fentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasenkantenstein e zu- lässig. 3. Sicherungsabgrenzungen sind nur als transparente Zäune in einem Mindestabstand von 3,0 m von der Straßenbe - grenzungslinie und bis zu einer Höhe von 2,20 m zulässig. 4. Werbeanlagen: 4.1 Werbeanlagen sind bei regelloser Anordnung, bei auf- dringlicher Wirkung, insbesondere durch grelle Farb ge- bung und grelle Ausleuchtung, sowie bei Ausführung in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Fo rm un- zulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung z uläs- sig. Ausnahmen können gestattet werden für einheitl ich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hin- weisschilder. Werbeanlagen oberhalb der Traufe an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen sind unzulässig. 4.2 Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 1,5 m und ein e Län- ge von 2/3 der Gebäudefront, höchstens jedoch 10 m nicht überschreiten. Werbeanlagen dürfen ausnahmsweise bis zu einer Grö ße von 10 % der zugehörigen Fassadenseite zugelassen werden, wenn die anderen Fassadenseiten ohne Werbe- anlagen ausgeführt werden. Hinweise 1. Werbeanlagen in einer Entfernung von 40 m von de r Steinfurter Straße (L510) bedürfen der Zustimmung d er Straßenbauverwaltung (§ 9 (6) BauGB i. V. m. § 9 FStrG). 2. Beleuchtungsanlagen im Plangebiet, von denen ein e Blen- dung der Verkehrsteilnehmer auf der L 510 hervorgeh en kann, bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmigung der Straßenbauverwaltung gemäß § 9 FStrG. 3. Im Plangebiet befinden sich keine Altlasten bzw. Altlasten- verdachtsflächen. 4. Die Begrünung von Flachdächern ist erwünscht.
V-0918-2005-Anlage-1-Anregungen.pdf
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- 1 - 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 Nienberge- Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A 1 Während der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 wurden für den hier behandelten Teilbereich der 2. Änderung folgende Anregungen vorgetragen: 1. Einige Kaufleute aus dem Ortskern von Nienberge erklären in einer gemeinsamen Stellungnahme: Die für den geplanten Standort der Firma Kersting (Gartencen ter) vorgesehenen Randsortimente gefährden teil- weise die Entwicklung im Ortskern von Nienberge. Im Sinne einer verträglichen Zentrenentwicklung in Nienberge sollten die Verkaufsflächen sowie die Auswahl der Randsortimente reduziert werden. Stellungnahme der Verwaltung: Das Angebot großflächiger Fachmärkte besteht aus einem Hauptsortiment und Randsortimenten. Zu den Randsortimenten zählen zentren-relevante Sortimente, die in Konkurrenz zu Angeboten in zentralen Ver- sorgungsbereichen der Stadt (z.B. Stadtteilzentren) stehen können. Aus Betreibersicht sind die Randsor - timente unverzichtbar für die Attraktivität des Fachmarktes. Um zu vermeiden, dass diese Angebote zu negativen s tädtebaulichen Auswirkungen auf die zentrenori- entierten Versorgungsstrukturen der Stadt führen, w erden die zulässigen Randsortimente sowie die je- weiligen Verkaufsflächen einzeln festgesetzt. In Üb ereinstimmung mit dem Einzelhandelserlass NRW umfasst die Verkaufsfläche für die Randsortimente i. d. R. nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Fachmarktes. Ein vollständiger Ausschluss von Ra ndsortimenten ist von der Rechtsprechung für un- zulässig erklärt worden, da dies der wirtschaftlichen Realität widersprechen würde. Der geplante Gartencenterstandort steht in Übereins timmung mit den Zielen des Einzelhandelskonzep- tes. Danach ist sowohl die Entwicklung und Stärkung des Stadtteilzentrums von Nienberge als auch die Entwicklung von Teilen des Gewerbegebietes zum Fachma rktstandort für nicht-zentrenrelevante Sorti- mente vorgesehen. Während das Stadtteilzentrum Grun dversorgungsfunktionen (täglicher Bedarf) de- cken soll, zielen die Fachmarktangebote auf den ergänzenden (aperiodischen) Bedarf. Der Änderungsentwurf zum Bebauungsplan Nr. 388 sieht eine maximale Verkaufsfläche von 4.500 m² für das Gartencenter – inklusive 450 m² VKF für die Rand sortimente – vor. Im Randsortiment sollen über- wiegend die Angebote: Schnitt- und Seidenblumen, Flo ristik z.B. Gestecke, Dekorations- und Bastelar- beiten zugelassen werden. Ergänzend hierzu – jeweils begrenzt auf 3 m² VKF – s ollen Holzbrennstoffe, gartenbezogene Berufsbe- kleidung, Tabak- und Süßwaren, Spielwaren, Kaltwasse rfische, Fachliteratur, Papier- und Schreibwaren zugelassen werden. Die Eingeber betreiben im Ortskern von Nienberge Lä den mit Angeboten aus den Bereichen: Mode und Wohnartikel, Geschenk- und Spielwaren, Haushaltswar en und Elektroartikel, Blumen und Geschenke sowie Optikartikel. Hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen stell t sich zunächst die Frage nach Angebotsüberschnei- dungen zwischen den geplanten Sortimenten und den A ngeboten im Ortskern. Überschneidungen sind demnach vor allem bei den ergänzenden Randsortiment en (Tabak- und Süßwaren, Spielwaren, Fachlite- ratur, Papier- und Schreibwaren) zu erwarten. Da jedes dieser Sortimente aber lediglich auf maximal 3 m² VKF angeboten werden können soll, ist hiervon keine nachhaltige Auswirkung zu erwarten. Konkurrenzen ergeben sich vor allem zwischen dem Ke rn des künftigen Randsortimentes (Schnitt- und Seidenblumen, Floristik und Dekorationsartikel) und teilweise gleichen Angeboten im Ortskern. Für die Einschätzung dass durch die Planung keine ne gativen Auswirkungen zu erwarten sind sprechen die Tatsachen, dass - das Angebot von Schnittblumen zum Standardreperto ire eines Gartencenters zählt, - die Fa. Kersting an ihrem aktuellen Standort –im E inzugsbereich Nienberges– auch Schnittblumen verkauft und - dass durch die geplante Verlagerung des Betriebes in das Gewerbegebiet der Altstandort mit der Ver- kaufsstelle aufgegeben wird, d.h. es wird kein zusä tzlicher Anbieter im Bereich „Garten“ durch die Planung ermöglicht, sondern lediglich eine verbesse rte Betriebsaufstellung eines bestehenden Betrie- bes ermöglicht. Anlage 1 zur Vorlage Nr. 918/2005 - 2 - Diese Einschätzung wird auch unterstützt durch die Bezirksregierung Münster, die hinsichtlich des Gar- tencenterstandortes keine landesplanerischen Bedenken erhoben hat. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag Nr. 2). 2. Die gleichen Eingeber regen an, dass die Sonderv eranstaltungen auf dem künftigen Gelände der Firma Kersting im Hinblick auf die dort anzubietenden Sortimente geprüft werden sollten. Stellungnahme der Verwaltung: Die Sonderveranstaltungen werden durch Rechtsverord nung des Rates der Stadt Münster geregelt. Der Rat hat aktuell Leitlinien zur Genehmigungspraxis b ei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz beschlossen. Das Planungsrecht ist hiervon nicht betroffen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich somit.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Bebauungsplan Nr. 388, 2. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
- Steinfurter Straße
- Rüschhausweg
- Haus Uhlenkotten
Bebauungsplan Nr. 388, 2. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A 1
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0918/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 02.11.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37