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2016/2026

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anwohnerparken Buchholzstraße, Aktenzeichen 18/24

Mitteilung BV 15.07.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 14.09.2026, TOP 10.2.6

Anlage 1 Eingabe

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Anlage 3 Erwiderung auf Antwortschreiben

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Mitteilung BV

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 1 Eingabe

4367 Zeichen

Von: @stadt-koeln.de>  
Gesendet: Freitag, 2. Februar 2024 14:45 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Betreff: WG: Antrag Anwohnerparken Buchholzstraße Köln 
 
Liebe Kolleginnen und Kollegen, 
 
beigefügt sende ich Ihnen eine Bürgereingabe mit der Bitte um weitere 
Veranlassung. 
 
Herzliche Grüße 
 
02-9/0 – Bürgeramt Mülheim 
 
 
Von:  
Gesendet: Donnerstag, 1. Februar 2024 11:43 
An: >@stadt-koeln.de 
Cc:  
Betreff: Antrag Anwohnerparken Buchholzstraße Köln 
 
Sehr geehrter Herr     , 
  
vielen Dank für den engagierten Austausch mit Blick auf die zugespitzte Situation hier in der 
Buchholzstraße in Köln-Mülheim durch neue und zusätzliche Autoverwertungsgewerbebetriebe 
insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass die Parkflächen im Wohnbereich dauerhaft über 
Wochen, Monate und sogar Jahre mit Fahrzeugen zugestellt werden, die dem Geschäftszweck der 
Gewerbebetriebe dienen. 
  
Wie besprochen beantragen wir zur Strukturierung und Harmonisierung hier in der Straße einen 
Anwohnerparkbereich im Bereich der Wohbebauung. Den Antrag sende ich Ihnen vorab per Mail 
und gebe ihn in die Post. 
  
Ich möchte Sie darüber informieren, dass wir insbesondere mit den Gewerbetreibenden in der 
Buchholzstraße 28 versucht haben, weitere freundliche Gespräche mit der Bitte um gegenseitiges 
Verständnis und Rücksichtnahme zu führen. Diese Gespräche sind leider ausgesprochen unschön 
verlaufen. Vor diesem Hintergrund die Bitte, doch noch einmal zu prüfen, wer uns seitens der Stadt 
untestützen kann, das in der Baunutzungsverordnung § 6 vorgesehene harmonische und 
Rücksichtsvolle Miteinander zu erreichen (. Die mit der Nutzungsmischung einhergehende 
wechselseitige Rücksichtnahme gilt im gesamten Geltungsbereich und damit auch in den 
Teilbereichen, in denen gewerbliche Nutzungen überwiegen. Protected link) 
  
Wir bedanken uns und sprechen auch gerne in der Bezirksvertretung vor und hoffen auf sehr 
schnelle Unterstützung. 
  
Für die Unterzeichner/innen

Absender
An
Bezirksrathaus Mülheim
Postfach 80 10 29 
51010 Köln
24. Januar 2024
Antrag auf Anwohnerparken im Bereich der Wohnhäuser im vorderen Bereich 
der Buchholzstraße in Köln
Sehr geehrter Herr 
vielen Dank für die freundlichen Gespräche in Zusammenhang mit der Überlastung der 
öffentlichen Parkflächen in der Buchholzstraße in 51061 Köln durch Fremdparker. Wie 
besprochen beantragen wir hiermit die Einrichtung einer Anwohnerparkzone im Bereich der 
vorderen Wohnhäuser.
Begründung:
Die Zahl der Autoverwertungsbetriebe hat hier im Mischgebiet massiv zugenommen. 
Aktuell kommen 7 Betriebe auf 9 Wohnhäuser. Damit einhergehend werden die 
öffentlichen Parkflächen, die eigentlich für den Wohnbereich gedacht sind von 
Fremdparkern überlastet. Teilweise werden Fahrzeuge über Monate auf den 
Parkflächen „gelagert". Dazu kommen weitere Fremdparker, die zum Beispiel ihre 
Fahrzeuge abstellen, um in Sammeltransporten weiter zu fahren. Aus diesem Grunde 
haben die Anwohner häufig gar keine Möglichkeit, ihr Auto abzustellen. Eine 
Anwohnerparkzone würde helfen, Struktur in das Verkehrs- und Parkgeschehen. 
Ausweichmöglichkeiten für die Autoverwerter befinden sich am hinteren Ende der 
Straße hinter deren Gewerbeflächen.

Seite 2
Die Fremdparker verursachen sehr viel Müll, der auf den Gehweg 
Grananlagen geschmissen wird. Das würde eingedämmt werden. und in die
handelt “ S'Ch ™ beschMi9<® Unfallfahrzeuge, die Olflecken auf den 
Stellflächen hinterlassen.
In der Straße befindet sich ein Kindergarten und eine Tempo 30-Zone. Es wird häufig 
zu schnell gefahren und auch oft der Gehweg zugeparkt, so dass die Kinder und die
Eltern mit dem Kinderwagen und die Anwohner auf die Straße ausweichen müssen.
Die Straße ist eine der ältesten Alleen
schützenswert sind. Das Grünflächenamt
Kölns und verfügt über viele alte Bäume, die
Rücksprache war dieser durch rücksichtsloses Parken 
Verletzungen des Stamms passiert. Einige Anwohner
musste bereits einen Baum fällen - nach
auf der Baumscheibe und
haben Baum- und
Gießpatenschaften beantragt und setzen sich für den Erhalt der Allee ein. Die 
Anwohnerparkzone würde auch dem Erhalt der alten Bäume helfen.
Gerne würden wir auch die Gelegenheit nutzen, 
vorzutragen.
unser Anliegen in der Bezirksvertretung
Für Ihre Fragen stehen wir sehr gern zur Verfügung.

Anlage 3 Erwiderung auf Antwortschreiben

10353 Zeichen

Von:  
Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2026 10:09 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de>; 68-Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung <nachhaltige-
mobilitaetsentwicklung@STADT-KOELN.DE> 
Cc:  
 
Betreff: Aw: Bürgereingabe nach § 24 GO– „Anwohnerparken Buchholzstraße“ Aktenzeichen 18/24 B 
 
Stadt Köln 
Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden 
Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung 
Nutzung des öffentlichen Straßenraums in der Buchholzstraße – Bitte um erneute Prüfung 
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Höver und sehr geehrte Frau    , 
für Ihr Schreiben vom 24.06.2026 bedanken wir uns. 
Nach sorgfältiger Prüfung möchten wir unser Anliegen noch einmal aufgreifen, da wir den Eindruck haben, dass 
der eigentliche Kern unserer Eingabe bislang nicht Gegenstand der Prüfung geworden ist. 
In Ihrer Stellungnahme befassen Sie sich ausschließlich mit den Voraussetzungen für die Einrichtung eines 
Bewohnerparkgebietes. Unser Anliegen beschränkt sich jedoch nicht auf die Einführung von 
Bewohnerparkregelungen. 
Der wesentliche Missstand besteht aus unserer Sicht vielmehr darin, dass öffentliche Stellplätze in der 
Buchholzstraße unserer Auffassung nach seit Jahren in erheblichem Umfang durch mehrere Kfz-Werkstätten und 
Autoverwertungsbetriebe als betriebliche Abstell- und Lagerflächen genutzt werden. 
Dabei handelt es sich nach unserer Wahrnehmung nicht um vereinzelte Kundenfahrzeuge oder übliche 
Parkvorgänge, sondern um eine systematische Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums für betriebliche 
Zwecke. Fahrzeuge verbleiben regelmäßig über Wochen oder Monate auf öffentlichen Stellplätzen und werden 
lediglich gelegentlich – insbesondere kurz vor einem behördlichen Einschreiten oder einer zu erwartenden 
Kontrolle – umgesetzt, bevor sie anschließend erneut im unmittelbaren Umfeld abgestellt werden. 
Diese Vorgehensweise ist über einen längeren Zeitraum dokumentiert. Die entsprechenden Unterlagen liegen vor 
und können der Verwaltung jederzeit zur Verfügung gestellt werden. 
Aus unserer Sicht geht es daher nicht allein um Konkurrenz zwischen verschiedenen Parkplatznutzern, sondern 
um die grundsätzliche Frage, ob öffentlicher Straßenraum dauerhaft als Erweiterung privater Gewerbebetriebe 
genutzt werden darf. 
Gerade in einem Mischgebiet müssen die berechtigten Interessen der dort wohnenden Bevölkerung angemessen 
berücksichtigt werden. Nach unserer Wahrnehmung sind die öffentlichen Stellplätze vor den Wohnhäusern 
regelmäßig durch Betriebs- oder Kundenfahrzeuge der umliegenden Unternehmen belegt. 
Wir bitten daher um eine erneute Prüfung insbesondere der folgenden Fragen: 
• Ist die dauerhafte Nutzung öffentlicher Stellplätze als betriebliche Abstell- oder Lagerfläche straßen- und 
ordnungsrechtlich zulässig?

• Entsprechen die den betreffenden Betrieben im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen zugrunde 
liegenden Stellplatznachweise den heutigen tatsächlichen Betriebsabläufen und dem hieraus 
resultierenden Stellplatzbedarf?  
• Beschränkt sich der Anliegergebrauch der gewerblichen Grundstücke auf die Erreichbarkeit der 
Grundstücke sowie die Freihaltung der tatsächlich vorhandenen und genehmigten Grundstücksein- und -
ausfahrten oder bestehen aus Sicht der Verwaltung darüber hinaus besondere Nutzungsrechte an den 
öffentlichen Stellplätzen entlang der jeweiligen Grundstücksfront?  
• Welche Grundstücksein- und -ausfahrten entlang der betroffenen gewerblichen Grundstücke sind aus 
Sicht der Verwaltung als genehmigte Zufahrten anzusehen? Hier sind wir dankbar, wenn Sie uns eine 
entsprechende Karte mit Kennzeichnung zur Verfügung stellen. 
• Welche Maßnahmen hält die Verwaltung für geeignet, einer dauerhaften Belegung des öffentlichen 
Straßenraums durch Betriebsfahrzeuge entgegenzuwirken?  
• Welche straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen kommen – unabhängig von der Einrichtung eines 
Bewohnerparkgebietes – zur Entlastung der Wohnbevölkerung in Betracht?  
Hierzu zählen aus unserer Sicht insbesondere zeitliche Parkbeschränkungen und/oder eine 
Parkraumbewirtschaftung für Nicht-Anwohner mit Freistellung für Anwohner, Bewohnerparkregelungen im 
Rahmen einer künftigen Parkraumplanung sowie sonstige geeignete Maßnahmen. 
Nach unserem Verständnis sieht § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten 
bei erheblichem Parkraummangel ausdrücklich vor. Vor diesem Hintergrund erschließt sich uns nicht ohne 
Weiteres, weshalb Bewohnerparkvorrechte im Bereich der Buchholzstraße nach Ihrer Auffassung ausschließlich 
im Rahmen eines großflächigen Parkraumkonzeptes in Betracht kommen sollen. 
Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für diese Einschätzung näher 
erläutern und insbesondere mitteilen könnten, auf welche gesetzliche Grundlage oder Verwaltungsvorschrift sich 
die in Ihrem Schreiben enthaltene Aussage stützt, Bewohnerparkvorrechte könnten nicht in einzelnen 
Straßenzügen angeordnet werden. Da sich eine derart allgemeine Einschränkung aus dem Wortlaut des § 45 
StVO nicht unmittelbar ergibt, bitten wir insoweit um eine nachvollziehbare rechtliche Begründung. 
Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass in Ihrem Schreiben ausgeführt wird, es lägen bislang lediglich 
punktuelle Konkurrenzsituationen zwischen den Nutzern von Stellplätzen vor. 
Diese Einschätzung entspricht nach unserer Wahrnehmung nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Situation 
besteht seit Jahren unverändert und ist umfassend dokumentiert. Nach unserer Auffassung handelt es sich nicht 
um einzelne Vorfälle oder punktuelle Konkurrenzsituationen, sondern um eine dauerhafte strukturelle 
Übernutzung des öffentlichen Straßenraums durch gewerbliche Betriebe mit erheblichen Auswirkungen auf die 
Wohnnutzung im Quartier und auf die Stadtentwicklung hier im Viertel insgesamt. 
Wir bitten daher um eine erneute sachliche Prüfung unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte 
und freuen uns auf Ihre Stellungnahme. 
Besten Dank vorab und mit freundlichen Grüßen 
im Namen der Anwohner der Buchholzstraße

Von:  
Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2026 10:27 
An: 63 Poststelle Bauaufsichtsamt <Bauaufsichtsamt@STADT-KOELN.DE> 
Cc: 
 
; 68-Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung <nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@STADT-
KOELN.DE>; 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Betreff: Auskunftsersuchen öffentliche Parkflächen und Zufahrten in der Buchholzstraße  
 
Stadt Köln 
Bauaufsichtsamt 
Antrag auf bauaufsichtliche Prüfung und Auskunft zur Nutzung der gewerblichen 
Grundstücke an der Buchholzstraße, 51061 Köln 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
ich wende mich an Sie als Anwohnerin der Buchholzstraße mit der Bitte um Prüfung eines 
Sachverhalts, der nach meinem Verständnis in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht fällt. 
Seit mehreren Jahren beobachten wir Anwohner, dass öffentliche Stellplätze entlang der 
Buchholzstraße in erheblichem Umfang durch mehrere Kfz-Werkstätten und 
Autoverwertungsbetriebe als Abstellflächen für Betriebs- und Kundenfahrzeuge genutzt werden. 
Nach unserer Wahrnehmung verbleiben zahlreiche Fahrzeuge über längere Zeiträume im 
öffentlichen Straßenraum und werden unserer Auffassung nach dadurch faktisch als Erweiterung 
der jeweiligen Betriebsflächen genutzt. Die Situation ist über einen längeren Zeitraum 
dokumentiert. 
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Prüfung, ob die Nutzung der betreffenden Grundstücke sowie 
die den Betrieben zugrunde liegenden Stellplatznachweise noch den erteilten Baugenehmigungen 
entsprechen. 
Insbesondere bitten wir um Prüfung bzw. Auskunft zu folgenden Fragen: 
• Welche Grundstücksein- und -ausfahrten entlang der betroffenen gewerblich genutzten 
Grundstücke sind baurechtlich genehmigt? 
• Welche Stellplätze wurden im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen für die einzelnen 
Betriebe nachgewiesen? 
• Entsprechen die den Baugenehmigungen zugrunde liegenden Stellplatznachweise den 
heutigen tatsächlichen Betriebsabläufen und dem hieraus resultierenden Stellplatzbedarf? 
• Liegen der Bauaufsicht Erkenntnisse vor, dass öffentliche Stellplätze dauerhaft zur 
Abwicklung des Betriebes oder als betriebliche Abstell- oder Lagerfläche genutzt werden? 
Bei dem Versuch, nachbarschaftlich ins Gespräch zu kommen, vertreten einzelne Betriebe 
gegenüber Anwohnern zusätzlich die Auffassung, ihnen stehe der öffentliche Straßenraum entlang 
ihrer gesamten Grundstücksfront zur alleinigen Nutzung zu. Uns erschließt sich nicht, auf welcher 
rechtlichen Grundlage diese Auffassung beruhen könnte. 
Nach unserem Verständnis stehen öffentliche Stellplätze grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern 
nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gleichermaßen zur Verfügung. Sollte 
dies für die Stellplätze entlang der gewerblich genutzten Grundstücke nicht gelten, bitten wir um 
Mitteilung der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlage. 
Anderenfalls gehen wir davon aus, dass die öffentlichen Stellplätze – mit Ausnahme der tatsächlich 
vorhandenen und genehmigten Grundstücksein- und -ausfahrten – von sämtlichen 
Verkehrsteilnehmern, mithin selbstverständlich auch von Anwohnern, genutzt werden dürfen. Auch 
insoweit bitten wir um eine entsprechende Klarstellung.

Darüber hinaus bitten wir um Mitteilung, ob aus den Bauakten hervorgeht, an welchen Stellen 
entlang der Grundstücke genehmigte Grundstücksein- und -ausfahrten bestehen. Soweit dies 
rechtlich zulässig ist, wären wir Ihnen für die Übersendung eines entsprechenden Lageplans oder 
eines Auszugs aus den Bauunterlagen dankbar. Sollte eine Übersendung aus datenschutz- oder 
sonstigen rechtlichen Gründen nicht möglich sein, bitten wir zumindest um eine 
zusammenfassende Auskunft zu den vorstehenden Fragestellungen – damit wir uns als Anwohner 
entsprechend orientieren können. 
Unser Anliegen richtet sich ausdrücklich nicht gegen die gewerbliche Nutzung der Grundstücke als 
solche. Vielmehr möchten wir klären lassen, ob die tatsächliche Nutzung des öffentlichen 
Straßenraums mit den baurechtlichen Genehmigungen und den öffentlich-rechtlichen Vorgaben in 
Einklang steht. 
Für Ihre Prüfung und Ihre Rückmeldung bedanken wir uns bereits heute. 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Für die Buchholzstraße

Mitteilung BV

892 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2016/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.09.2026 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anwohnerparken Buchholzstraße, 
Aktenzeichen 18/24 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim hiermit 
zur Kenntnis gegeben.  
 
Hinweis:  
 
Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be-
zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts-
stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden.  
 
Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung und dem Ausschuss selbstverständlich frei – 
auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sit-
zung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen.  
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Anlage 2 Antwortschreiben

4468 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. 
Seite 1/2 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau  
T: 0221 221- 
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 02-1/4 – AZ 18/24 24.06.2026 
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Anwohnerparken Buchholzstraße“ Aktenzeichen 
18/24 B 
Sehr geehrte        , 
heute kann ich endlich auf Ihre E-Mail vom 01.02.2024 zurückkommen. Das Amt für 
nachhaltige Mobilitätsentwicklung teilt in einer Stellungnahme nun Folgendes mit: 
„Bewohnerparkvorrechte können nicht in einzelnen Straßenzügen angeordnet werden. 
Nur unter der Bedingung, dass die Anordnung einer solchen Regelung für größere 
Quartiere erfolgt, kann eine Verdrängung der Problematik in die Nachbarstraßen ver-
mieden und eine ausgewogene Parkraumplanung gewährleistet werden. Dies ist dort 
sachgerecht und zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheb-
lichen allgemeinen Parkdrucks im öffentlichen Straßenland die Bewohnenden des 
städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich 
fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen legalen Stellplatz für ihr 
Kraftahrzeug zu finden. 
Bisher liegen für den vorgenannten Bereich jedoch keine Erkenntnisse vor, die eine 
Parkraumkonzeption mit Bewohnerparkvorrechten begründen. Es sind lediglich punk-
tuelle, in Kernbereichen unvermeidbare Konkurrenzsituationen zwischen den Nutzern 
von Stellplätzen an die Verwaltung herangetragen worden.  
Ob ein Parkraumkonzept in diesem Bereich in Köln-Mülheim sachgerecht umgesetzt 
werden kann, ist nur mit einer Parkraumuntersuchung feststellbar. Diese wird von der 
Verwaltung durchgeführt, wenn von den politischen Gremien ein Untersuchungs- oder 
Planungsbeschluss gefasst wird. 
Der Rat der Stadt Köln hat im Dezember 2021 den „Masterplan Parken“ beschlossen 
und damit die Verwaltung u.a. beauftragt, im gesamten Stadtgebiet durch Parkrau-
muntersuchungen festzustellen, in welchen Bereichen ein erheblicher Parkdruck

Seite 2/2 
besteht und diesen durch die Einführung von Parkraumbewirtschaftung mit Bewohner-
parkvorrechten zu reduzieren. Hierzu zählt auch die Buchholzstraße. 
Derzeit stehen noch ca. 30 Beschlüsse zur Durchführung von Verkehrserhebungen 
bzw. Beschlüsse zur Einrichtung von Bewohnerparkgebieten aus fast allen Bezirks-
vertretungen aus. Durch „Masterplan Parken“ und die damit verbundenen Aufgaben 
und Herangehensweisen in Bezug auf die Weiterentwicklung des ruhenden Verkehrs 
wird derzeit ein Konzept zur Bearbeitung der Einzelbeschlüsse des Masterplan Par-
kens erstellt. Danach wird eine Neufestlegung und Priorisierung von Aufgaben und 
Konzepten für den ruhenden Verkehr erforderlich sein. Insofern kann zurzeit kein ver-
lässlicher Zeitrahmen genannt werden, wann die Verwaltung Planungen für weitere 
Bewohnerparkgebiete in Köln vorlegen kann.  
Darüber hinaus sind aktuell alle Kräfte zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, die eine 
Überprüfung und ggfs. Überplanung aller bereits bestehenden Bewohnerparkgebiete 
erforderlich machen, gebunden. 
Im Rahmen der personellen Möglichkeiten wird die Verkehrsüberwachung vor Ort Prä-
senz zeigen und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, wie zum Beispiel auf 
dem Gehweg parkende Fahrzeuge, ahnden.“ 
Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden 
an das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Frau     , Telefonnummer 0221/221-     
oder per E-Mail: nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de 
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim 
zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Be-
zirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be-
schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer-
den@stadt-koeln.de mit.  
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen.  
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
gez. Dr. Ulrich Höver 
Amtsleiter

Beratungsverlauf (1)

14.09.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Orte (2)

  • Buchholzstraße 28
  • Ludwigstraße 8

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/2026
Typ
Mitteilung BV
Datum
15.07.2026
Erstellt
08.07.2026 11:39