2016/2026
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anwohnerparken Buchholzstraße, Aktenzeichen 18/24
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Eingabe
4367 Zeichen
Von: @stadt-koeln.de> Gesendet: Freitag, 2. Februar 2024 14:45 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: WG: Antrag Anwohnerparken Buchholzstraße Köln Liebe Kolleginnen und Kollegen, beigefügt sende ich Ihnen eine Bürgereingabe mit der Bitte um weitere Veranlassung. Herzliche Grüße 02-9/0 – Bürgeramt Mülheim Von: Gesendet: Donnerstag, 1. Februar 2024 11:43 An: >@stadt-koeln.de Cc: Betreff: Antrag Anwohnerparken Buchholzstraße Köln Sehr geehrter Herr , vielen Dank für den engagierten Austausch mit Blick auf die zugespitzte Situation hier in der Buchholzstraße in Köln-Mülheim durch neue und zusätzliche Autoverwertungsgewerbebetriebe insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass die Parkflächen im Wohnbereich dauerhaft über Wochen, Monate und sogar Jahre mit Fahrzeugen zugestellt werden, die dem Geschäftszweck der Gewerbebetriebe dienen. Wie besprochen beantragen wir zur Strukturierung und Harmonisierung hier in der Straße einen Anwohnerparkbereich im Bereich der Wohbebauung. Den Antrag sende ich Ihnen vorab per Mail und gebe ihn in die Post. Ich möchte Sie darüber informieren, dass wir insbesondere mit den Gewerbetreibenden in der Buchholzstraße 28 versucht haben, weitere freundliche Gespräche mit der Bitte um gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme zu führen. Diese Gespräche sind leider ausgesprochen unschön verlaufen. Vor diesem Hintergrund die Bitte, doch noch einmal zu prüfen, wer uns seitens der Stadt untestützen kann, das in der Baunutzungsverordnung § 6 vorgesehene harmonische und Rücksichtsvolle Miteinander zu erreichen (. Die mit der Nutzungsmischung einhergehende wechselseitige Rücksichtnahme gilt im gesamten Geltungsbereich und damit auch in den Teilbereichen, in denen gewerbliche Nutzungen überwiegen. Protected link) Wir bedanken uns und sprechen auch gerne in der Bezirksvertretung vor und hoffen auf sehr schnelle Unterstützung. Für die Unterzeichner/innen Absender An Bezirksrathaus Mülheim Postfach 80 10 29 51010 Köln 24. Januar 2024 Antrag auf Anwohnerparken im Bereich der Wohnhäuser im vorderen Bereich der Buchholzstraße in Köln Sehr geehrter Herr vielen Dank für die freundlichen Gespräche in Zusammenhang mit der Überlastung der öffentlichen Parkflächen in der Buchholzstraße in 51061 Köln durch Fremdparker. Wie besprochen beantragen wir hiermit die Einrichtung einer Anwohnerparkzone im Bereich der vorderen Wohnhäuser. Begründung: Die Zahl der Autoverwertungsbetriebe hat hier im Mischgebiet massiv zugenommen. Aktuell kommen 7 Betriebe auf 9 Wohnhäuser. Damit einhergehend werden die öffentlichen Parkflächen, die eigentlich für den Wohnbereich gedacht sind von Fremdparkern überlastet. Teilweise werden Fahrzeuge über Monate auf den Parkflächen „gelagert". Dazu kommen weitere Fremdparker, die zum Beispiel ihre Fahrzeuge abstellen, um in Sammeltransporten weiter zu fahren. Aus diesem Grunde haben die Anwohner häufig gar keine Möglichkeit, ihr Auto abzustellen. Eine Anwohnerparkzone würde helfen, Struktur in das Verkehrs- und Parkgeschehen. Ausweichmöglichkeiten für die Autoverwerter befinden sich am hinteren Ende der Straße hinter deren Gewerbeflächen. Seite 2 Die Fremdparker verursachen sehr viel Müll, der auf den Gehweg Grananlagen geschmissen wird. Das würde eingedämmt werden. und in die handelt “ S'Ch ™ beschMi9<® Unfallfahrzeuge, die Olflecken auf den Stellflächen hinterlassen. In der Straße befindet sich ein Kindergarten und eine Tempo 30-Zone. Es wird häufig zu schnell gefahren und auch oft der Gehweg zugeparkt, so dass die Kinder und die Eltern mit dem Kinderwagen und die Anwohner auf die Straße ausweichen müssen. Die Straße ist eine der ältesten Alleen schützenswert sind. Das Grünflächenamt Kölns und verfügt über viele alte Bäume, die Rücksprache war dieser durch rücksichtsloses Parken Verletzungen des Stamms passiert. Einige Anwohner musste bereits einen Baum fällen - nach auf der Baumscheibe und haben Baum- und Gießpatenschaften beantragt und setzen sich für den Erhalt der Allee ein. Die Anwohnerparkzone würde auch dem Erhalt der alten Bäume helfen. Gerne würden wir auch die Gelegenheit nutzen, vorzutragen. unser Anliegen in der Bezirksvertretung Für Ihre Fragen stehen wir sehr gern zur Verfügung.
Anlage 3 Erwiderung auf Antwortschreiben
10353 Zeichen
Von: Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2026 10:09 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de>; 68-Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung <nachhaltige- mobilitaetsentwicklung@STADT-KOELN.DE> Cc: Betreff: Aw: Bürgereingabe nach § 24 GO– „Anwohnerparken Buchholzstraße“ Aktenzeichen 18/24 B Stadt Köln Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung Nutzung des öffentlichen Straßenraums in der Buchholzstraße – Bitte um erneute Prüfung Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Höver und sehr geehrte Frau , für Ihr Schreiben vom 24.06.2026 bedanken wir uns. Nach sorgfältiger Prüfung möchten wir unser Anliegen noch einmal aufgreifen, da wir den Eindruck haben, dass der eigentliche Kern unserer Eingabe bislang nicht Gegenstand der Prüfung geworden ist. In Ihrer Stellungnahme befassen Sie sich ausschließlich mit den Voraussetzungen für die Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes. Unser Anliegen beschränkt sich jedoch nicht auf die Einführung von Bewohnerparkregelungen. Der wesentliche Missstand besteht aus unserer Sicht vielmehr darin, dass öffentliche Stellplätze in der Buchholzstraße unserer Auffassung nach seit Jahren in erheblichem Umfang durch mehrere Kfz-Werkstätten und Autoverwertungsbetriebe als betriebliche Abstell- und Lagerflächen genutzt werden. Dabei handelt es sich nach unserer Wahrnehmung nicht um vereinzelte Kundenfahrzeuge oder übliche Parkvorgänge, sondern um eine systematische Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums für betriebliche Zwecke. Fahrzeuge verbleiben regelmäßig über Wochen oder Monate auf öffentlichen Stellplätzen und werden lediglich gelegentlich – insbesondere kurz vor einem behördlichen Einschreiten oder einer zu erwartenden Kontrolle – umgesetzt, bevor sie anschließend erneut im unmittelbaren Umfeld abgestellt werden. Diese Vorgehensweise ist über einen längeren Zeitraum dokumentiert. Die entsprechenden Unterlagen liegen vor und können der Verwaltung jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Aus unserer Sicht geht es daher nicht allein um Konkurrenz zwischen verschiedenen Parkplatznutzern, sondern um die grundsätzliche Frage, ob öffentlicher Straßenraum dauerhaft als Erweiterung privater Gewerbebetriebe genutzt werden darf. Gerade in einem Mischgebiet müssen die berechtigten Interessen der dort wohnenden Bevölkerung angemessen berücksichtigt werden. Nach unserer Wahrnehmung sind die öffentlichen Stellplätze vor den Wohnhäusern regelmäßig durch Betriebs- oder Kundenfahrzeuge der umliegenden Unternehmen belegt. Wir bitten daher um eine erneute Prüfung insbesondere der folgenden Fragen: • Ist die dauerhafte Nutzung öffentlicher Stellplätze als betriebliche Abstell- oder Lagerfläche straßen- und ordnungsrechtlich zulässig? • Entsprechen die den betreffenden Betrieben im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen zugrunde liegenden Stellplatznachweise den heutigen tatsächlichen Betriebsabläufen und dem hieraus resultierenden Stellplatzbedarf? • Beschränkt sich der Anliegergebrauch der gewerblichen Grundstücke auf die Erreichbarkeit der Grundstücke sowie die Freihaltung der tatsächlich vorhandenen und genehmigten Grundstücksein- und - ausfahrten oder bestehen aus Sicht der Verwaltung darüber hinaus besondere Nutzungsrechte an den öffentlichen Stellplätzen entlang der jeweiligen Grundstücksfront? • Welche Grundstücksein- und -ausfahrten entlang der betroffenen gewerblichen Grundstücke sind aus Sicht der Verwaltung als genehmigte Zufahrten anzusehen? Hier sind wir dankbar, wenn Sie uns eine entsprechende Karte mit Kennzeichnung zur Verfügung stellen. • Welche Maßnahmen hält die Verwaltung für geeignet, einer dauerhaften Belegung des öffentlichen Straßenraums durch Betriebsfahrzeuge entgegenzuwirken? • Welche straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen kommen – unabhängig von der Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes – zur Entlastung der Wohnbevölkerung in Betracht? Hierzu zählen aus unserer Sicht insbesondere zeitliche Parkbeschränkungen und/oder eine Parkraumbewirtschaftung für Nicht-Anwohner mit Freistellung für Anwohner, Bewohnerparkregelungen im Rahmen einer künftigen Parkraumplanung sowie sonstige geeignete Maßnahmen. Nach unserem Verständnis sieht § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten bei erheblichem Parkraummangel ausdrücklich vor. Vor diesem Hintergrund erschließt sich uns nicht ohne Weiteres, weshalb Bewohnerparkvorrechte im Bereich der Buchholzstraße nach Ihrer Auffassung ausschließlich im Rahmen eines großflächigen Parkraumkonzeptes in Betracht kommen sollen. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für diese Einschätzung näher erläutern und insbesondere mitteilen könnten, auf welche gesetzliche Grundlage oder Verwaltungsvorschrift sich die in Ihrem Schreiben enthaltene Aussage stützt, Bewohnerparkvorrechte könnten nicht in einzelnen Straßenzügen angeordnet werden. Da sich eine derart allgemeine Einschränkung aus dem Wortlaut des § 45 StVO nicht unmittelbar ergibt, bitten wir insoweit um eine nachvollziehbare rechtliche Begründung. Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass in Ihrem Schreiben ausgeführt wird, es lägen bislang lediglich punktuelle Konkurrenzsituationen zwischen den Nutzern von Stellplätzen vor. Diese Einschätzung entspricht nach unserer Wahrnehmung nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Situation besteht seit Jahren unverändert und ist umfassend dokumentiert. Nach unserer Auffassung handelt es sich nicht um einzelne Vorfälle oder punktuelle Konkurrenzsituationen, sondern um eine dauerhafte strukturelle Übernutzung des öffentlichen Straßenraums durch gewerbliche Betriebe mit erheblichen Auswirkungen auf die Wohnnutzung im Quartier und auf die Stadtentwicklung hier im Viertel insgesamt. Wir bitten daher um eine erneute sachliche Prüfung unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte und freuen uns auf Ihre Stellungnahme. Besten Dank vorab und mit freundlichen Grüßen im Namen der Anwohner der Buchholzstraße Von: Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2026 10:27 An: 63 Poststelle Bauaufsichtsamt <Bauaufsichtsamt@STADT-KOELN.DE> Cc: ; 68-Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung <nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@STADT- KOELN.DE>; 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: Auskunftsersuchen öffentliche Parkflächen und Zufahrten in der Buchholzstraße Stadt Köln Bauaufsichtsamt Antrag auf bauaufsichtliche Prüfung und Auskunft zur Nutzung der gewerblichen Grundstücke an der Buchholzstraße, 51061 Köln Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich an Sie als Anwohnerin der Buchholzstraße mit der Bitte um Prüfung eines Sachverhalts, der nach meinem Verständnis in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht fällt. Seit mehreren Jahren beobachten wir Anwohner, dass öffentliche Stellplätze entlang der Buchholzstraße in erheblichem Umfang durch mehrere Kfz-Werkstätten und Autoverwertungsbetriebe als Abstellflächen für Betriebs- und Kundenfahrzeuge genutzt werden. Nach unserer Wahrnehmung verbleiben zahlreiche Fahrzeuge über längere Zeiträume im öffentlichen Straßenraum und werden unserer Auffassung nach dadurch faktisch als Erweiterung der jeweiligen Betriebsflächen genutzt. Die Situation ist über einen längeren Zeitraum dokumentiert. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Prüfung, ob die Nutzung der betreffenden Grundstücke sowie die den Betrieben zugrunde liegenden Stellplatznachweise noch den erteilten Baugenehmigungen entsprechen. Insbesondere bitten wir um Prüfung bzw. Auskunft zu folgenden Fragen: • Welche Grundstücksein- und -ausfahrten entlang der betroffenen gewerblich genutzten Grundstücke sind baurechtlich genehmigt? • Welche Stellplätze wurden im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen für die einzelnen Betriebe nachgewiesen? • Entsprechen die den Baugenehmigungen zugrunde liegenden Stellplatznachweise den heutigen tatsächlichen Betriebsabläufen und dem hieraus resultierenden Stellplatzbedarf? • Liegen der Bauaufsicht Erkenntnisse vor, dass öffentliche Stellplätze dauerhaft zur Abwicklung des Betriebes oder als betriebliche Abstell- oder Lagerfläche genutzt werden? Bei dem Versuch, nachbarschaftlich ins Gespräch zu kommen, vertreten einzelne Betriebe gegenüber Anwohnern zusätzlich die Auffassung, ihnen stehe der öffentliche Straßenraum entlang ihrer gesamten Grundstücksfront zur alleinigen Nutzung zu. Uns erschließt sich nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Auffassung beruhen könnte. Nach unserem Verständnis stehen öffentliche Stellplätze grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gleichermaßen zur Verfügung. Sollte dies für die Stellplätze entlang der gewerblich genutzten Grundstücke nicht gelten, bitten wir um Mitteilung der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlage. Anderenfalls gehen wir davon aus, dass die öffentlichen Stellplätze – mit Ausnahme der tatsächlich vorhandenen und genehmigten Grundstücksein- und -ausfahrten – von sämtlichen Verkehrsteilnehmern, mithin selbstverständlich auch von Anwohnern, genutzt werden dürfen. Auch insoweit bitten wir um eine entsprechende Klarstellung. Darüber hinaus bitten wir um Mitteilung, ob aus den Bauakten hervorgeht, an welchen Stellen entlang der Grundstücke genehmigte Grundstücksein- und -ausfahrten bestehen. Soweit dies rechtlich zulässig ist, wären wir Ihnen für die Übersendung eines entsprechenden Lageplans oder eines Auszugs aus den Bauunterlagen dankbar. Sollte eine Übersendung aus datenschutz- oder sonstigen rechtlichen Gründen nicht möglich sein, bitten wir zumindest um eine zusammenfassende Auskunft zu den vorstehenden Fragestellungen – damit wir uns als Anwohner entsprechend orientieren können. Unser Anliegen richtet sich ausdrücklich nicht gegen die gewerbliche Nutzung der Grundstücke als solche. Vielmehr möchten wir klären lassen, ob die tatsächliche Nutzung des öffentlichen Straßenraums mit den baurechtlichen Genehmigungen und den öffentlich-rechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Für Ihre Prüfung und Ihre Rückmeldung bedanken wir uns bereits heute. Mit freundlichen Grüßen Für die Buchholzstraße
Mitteilung BV
892 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 2016/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.09.2026 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anwohnerparken Buchholzstraße, Aktenzeichen 18/24 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim hiermit zur Kenntnis gegeben. Hinweis: Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be- zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts- stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung und dem Ausschuss selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sit- zung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen. gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 2 Antwortschreiben
4468 Zeichen
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/2 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02-1/4 – AZ 18/24 24.06.2026 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Anwohnerparken Buchholzstraße“ Aktenzeichen 18/24 B Sehr geehrte , heute kann ich endlich auf Ihre E-Mail vom 01.02.2024 zurückkommen. Das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung teilt in einer Stellungnahme nun Folgendes mit: „Bewohnerparkvorrechte können nicht in einzelnen Straßenzügen angeordnet werden. Nur unter der Bedingung, dass die Anordnung einer solchen Regelung für größere Quartiere erfolgt, kann eine Verdrängung der Problematik in die Nachbarstraßen ver- mieden und eine ausgewogene Parkraumplanung gewährleistet werden. Dies ist dort sachgerecht und zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheb- lichen allgemeinen Parkdrucks im öffentlichen Straßenland die Bewohnenden des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen legalen Stellplatz für ihr Kraftahrzeug zu finden. Bisher liegen für den vorgenannten Bereich jedoch keine Erkenntnisse vor, die eine Parkraumkonzeption mit Bewohnerparkvorrechten begründen. Es sind lediglich punk- tuelle, in Kernbereichen unvermeidbare Konkurrenzsituationen zwischen den Nutzern von Stellplätzen an die Verwaltung herangetragen worden. Ob ein Parkraumkonzept in diesem Bereich in Köln-Mülheim sachgerecht umgesetzt werden kann, ist nur mit einer Parkraumuntersuchung feststellbar. Diese wird von der Verwaltung durchgeführt, wenn von den politischen Gremien ein Untersuchungs- oder Planungsbeschluss gefasst wird. Der Rat der Stadt Köln hat im Dezember 2021 den „Masterplan Parken“ beschlossen und damit die Verwaltung u.a. beauftragt, im gesamten Stadtgebiet durch Parkrau- muntersuchungen festzustellen, in welchen Bereichen ein erheblicher Parkdruck Seite 2/2 besteht und diesen durch die Einführung von Parkraumbewirtschaftung mit Bewohner- parkvorrechten zu reduzieren. Hierzu zählt auch die Buchholzstraße. Derzeit stehen noch ca. 30 Beschlüsse zur Durchführung von Verkehrserhebungen bzw. Beschlüsse zur Einrichtung von Bewohnerparkgebieten aus fast allen Bezirks- vertretungen aus. Durch „Masterplan Parken“ und die damit verbundenen Aufgaben und Herangehensweisen in Bezug auf die Weiterentwicklung des ruhenden Verkehrs wird derzeit ein Konzept zur Bearbeitung der Einzelbeschlüsse des Masterplan Par- kens erstellt. Danach wird eine Neufestlegung und Priorisierung von Aufgaben und Konzepten für den ruhenden Verkehr erforderlich sein. Insofern kann zurzeit kein ver- lässlicher Zeitrahmen genannt werden, wann die Verwaltung Planungen für weitere Bewohnerparkgebiete in Köln vorlegen kann. Darüber hinaus sind aktuell alle Kräfte zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, die eine Überprüfung und ggfs. Überplanung aller bereits bestehenden Bewohnerparkgebiete erforderlich machen, gebunden. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten wird die Verkehrsüberwachung vor Ort Prä- senz zeigen und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, wie zum Beispiel auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge, ahnden.“ Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Frau , Telefonnummer 0221/221- oder per E-Mail: nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Be- zirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be- schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer- den@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Buchholzstraße 28
- Ludwigstraße 8
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/2026
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 15.07.2026
- Erstellt
- 08.07.2026 11:39