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V/0587/2012

Bebauungsplan Nr. 527 - Satzungsbeschluss

Vorlagen 19.07.2012

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V-0587-2012-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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V-0587-2012-Anlage-1-Begruendung

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V-0587-2012-Anlage-3-Planverkleinerung

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Beschlussvorlage

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V-0587-2012-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

2571 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0587/2012 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 527:  
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz-
Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).  
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als 
untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich 
tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren 
räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO).  
1.2  Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 
i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).  
1.3 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen 
I-VII (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 06.06.2007) allgemein 
unzulässig.  
Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie 
Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig, sofern der 
Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen 
als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine 
schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf 
die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind.  
2. Hinweise  
2.1 Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. 
Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt 
Münster (Tel. 0251/4926148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 
7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu 
erhalten.  
2.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 1

V-0587-2012-Anlage-1-Begruendung

18522 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0587/2012 
 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 527:  
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 
5. Planungsziele und Inhalte der Planung.................................................................................................2 
5.1 Art der baulichen Nutzung.......................................................................................................... 2 
5.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................................4  
6. Verkehr ..................................................................................................................................................4 
7. Fläche für die Wasserwirtschaft ............................................................................................................4 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................4 
8.1 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 4 
8.2 Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 5 
9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................5 
10. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................6 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Planungsanlass ist die Regelung der künftigen Nutzung auf dem Areal des ehemaligen Kfz-
Handelsbetriebes im Plangebiet vor dem Hintergrund wiederholter Anfragen zur Ansiedlung von 
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen und von Spielstätten. Der über Jahrzehnte prägende 
Kfz-Handel soll weiterhin möglich sein. Diese Einzelhandelsnutzung stellt aufgrund ihres 
atypischen Angebotes kein einzelhandelsstrukturelles Problem und damit keinen Widerspruch 
zu den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt dar. 
Angesichts der Größe des Areals und seiner städtebaulichen Lage im Stadtteil ist seine künftige 
Entwicklung für Nienberge von besonderer Bedeutung. Um sicherstellen zu können, dass die 
künftige Nutzung des Areals in Übereinstimmung mit einer geordneten städtebaulichen 
Entwicklung erfolgen wird, hat der Rat am 11.02.2009 den Beschluss zur Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Plangebiet gefasst.  
2. Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtbezirk Münster-West, im Stadtteil 
Nienberge, südwestlich begrenzt durch die Altenberger Straße (L 510), südlich und östlich 
durch Grundstücke an der Straße Am Baumberger Hof und nördlich durch eine Waldfläche 
südöstlich der Hägerstraße.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Nienberge: Flur 20, Teil des Flurstücks 182, Flurstück 274.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind im Plan durch 
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.  
Begründung / Seite 1 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche 
dar. 
Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung des Standortes für gewerbliche Zwecke. 
Gewerbegebiete dienen gem. § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend der 
Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Gegenstand der 
Planung entspricht den Vorgaben für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der 
Innenentwicklung (§ 13 a BauGB). Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung 
anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der Bereich ist planungsrechtlich gemäß § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen und entspricht in 
seiner vorhandenen Struktur einem Gewerbegebiet und einschließlich seiner auch mit 
Wohnbebauung genutzten Umgebung einem Mischgebiet.  
Im Norden grenzt das Plangebiet an den Landschaftsplan „Nördliches Aatal und 
Vorbergshügel“. Der Landschaftsplan weist hier ein Landschaftsschutzgebiet aus. Die nördlich 
angrenzende Waldfläche sowie das Gewässer sind Bestandteil des Schutzgebietes und 
gleichzeitig Teil des Landschaftsplanes. Es handelt sich um den Wasserlauf Nienberger Bach 
(Hagelbach) und um einen namenlosen Seitengraben.  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Ca. sieben Kilometer nordwestlich der Innenstadt Münsters liegt der Stadtteil Nienberge, an 
dessen nord-östlicher Grenze in unmittelbarer Nähe des Zentrums Nienberge sich das 
Plangebiet befindet.  
Der Stadtteil hat heute ca. 6.500 Einwohner. Die Lage im Nordwesten Münsters mit einer guten 
Erreichbarkeit der Innenstadt und der universitären Einrichtungen hat die kontinuierliche 
Entwicklung von einem dörflich geprägten Ort zu einem überwiegend dem Wohnen dienenden 
Stadtteil begünstigt.  
Das nähere Umfeld des Plangebietes ist im Norden und Osten hauptsächlich durch die freie 
Landschaft gekennzeichnet, in der die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Unmittelbar am 
nördlichen Plangebietsrand grenzt eine kleine Waldfläche mit Bachlauf (Nienberger Bach) an. 
Die Ortsmitte mit dem Gräftenhof Mersmann bef indet sich südlich des Plangebietes. Östlich 
besteht eine Randbebauung als Arrondierung zur freien Landschaft und südwestlich befindet 
sich der Ortskern von Nienberge mit der Sebastiankirche und Versorgungseinrichtungen für den 
täglichen Bedarf. Das stadtteilorientierte Gewerbegebiet ist südwestlich der Altenberger Straße 
Richtung Altenberge angesiedelt. Eine größere Nutzungsvielfalt von gewerblich genutzten 
Bereichen und Wohngebäuden ist ein weiteres prägendes Element der direkt angrenzenden 
Bereiche.  
Das ca. 0,7 ha große Gebiet wird von Gebäuden für die Wartung von Kraftfahrzeugen sowie 
von Ausstellungsflächen eines ehemaligen Kfz-Handels geprägt.  
5. Planungsziele und Inhalte der Planung  
5.1 Art der baulichen Nutzung  
Durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes wird, der bestehenden 
Nutzungsstruktur entsprechend, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.  
Begründung / Seite 2 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
• Entwicklung verträglicher gewerblicher Nutzungen  
Die vorhandenen Baustrukturen bieten sich für eine weitere gewerbliche Nutzung an. Die 
Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes stellt die Verträglichkeit einer 
gewerblichen Nutzung mit der angrenzenden Wohnnutzung hinsichtlich des Lärmschutzes 
sicher.  
• Steuerung des Einzelhandels  
In Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept 2009 und dessen Leitlinien für die räumliche Entwicklung, soll sich die 
Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die Zentren der Stadt, hier auf das Zentrum Nienberge 
an der Sebastianstraße und die daran räumlich und funktional anknüpfenden Abschnitte der 
Altenberger Straße konzentrieren. Weitere Versorgungsstandorte, außerhalb dieses räumlich 
abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches, würden dieser Zielsetzung und damit der 
angestrebten Stärkung des Stadtteilzentrums zuwiderlaufen. Mit dieser Zielsetzung vereinbar, 
ist der Kfz-Handel aufgrund seiner atypischen Struktur (Dominanz der Ausstellungsfläche, 
Werkstattflächen sowie Ersatzteilhandel) und nicht zu erwartender strukturell negativer 
Auswirkungen. Die Option einer Kfz-orientierten Nutzung soll angesichts des vorhandenen 
Gebäudebestandes (Ausstellungshalle, Werkstatt) des ehemaligen Kfz-Handels auch weiterhin 
ermöglicht werden. 
Um die ausgeführten Ziele umzusetzen wird durch textliche Festsetzung die Zulässigkeit von 
Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen. Die angestrebte Stärkung 
des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums von Nienberge erfordert den 
Ausschluss der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet.  
Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss bildet nur der Einzelhandel mit 
Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – 
zulässig bleiben, da er nicht zum funktionalen Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an 
die einschlägige Fachdefinition, z. B. des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) 
gehört, der durch die Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher 
Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es 
aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. 
Darüber hinaus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem Einzelhandel im engeren Sinne – 
Besonderheiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf 
einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperiodischer Güter handelt, die vom einzelnen 
Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der besonderen 
Rahmenbedingungen der Kfz-Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit Werkstatt- und 
Serviceleistungen, Flächenbedarf) kommt eine Steuerung nach den Kriterien des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von 
Kfz-Handel findet wie folgt Berücksichtigung in den textlichen Festsetzungen: 
„Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz-
Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ 
Damit im Plangebiet zukünftigen Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen 
Festsetzungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt:  
„Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als 
untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen 
Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder 
betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“  
Begründung / Seite 3 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
• Ausschluss von Vergnügungsstätten  
Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten im engeren Umfeld des 
Stadtteilzentrums erzeugt werden können, sind geeignet, die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung hier zu beeinträchtigen. Damit eine Niveauabsenkung – Trading-Down-Effekt – im 
Stadtteilzentrum sowie negative städtebauliche Auswirkungen auf die nahen Wohngebiete 
vermieden werden, soll eine Entwicklung zum Spielhallenstandort hier nicht erfolgen.  
Aus den genannten Gründen sollen Vergnügungsstätten für den engbegrenzten Bereich des 
Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Außerhalb dieses Bereiches sind 
Alternativstandorte im weitläufigen Gewerbegebiet im Bebauungsplan 306 „Nienberge – 
Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege“ grundsätzlich denkbar.  
Demgemäß wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 
unzulässig sind (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs 9 BauNVO).  
5.2 Maß der baulichen Nutzung  
Da sich die zulässige Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen auf den Bestand bezieht, sind 
die Festsetzung einer GRZ und die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche 
obsolet. Die Kriterien des § 34 BauGB sind ausreichend, soweit in Zukunft sich Neubebung 
entwickeln sollte.  
6. Verkehr  
Das Plangebiet grenzt an den Knotenpunkt Altenberger Straße / Hägerstraße / Hülshoffstraße. 
Um verkehrliche Beeinträchtigungen im Kreuzungsbereich durch Anliegerverkehre zu 
vermeiden, wird ein Zu- und Abfahrtsverbot auf ca. 65 m Länge zur Altenberger Straße – bis 
zum Ende der Ortsdurchfahrt – festgesetzt.  
7. Fläche für die Wasserwirtschaft 
Im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden sich der Wasserlauf Nienberger Bach 
(Hagelbach) Nr. 328.8000.300 sowie der namenlose Seitengraben Nr. 328.8000.310. Als 
Fläche für die Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird im Plangebiet ein ca. 5 m breiter 
Streifen oberhalb der Böschungsoberkante, teilweise bis an die bestehende Bebauung von 
jeglicher Nutzung freigehalten und als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt.  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage des § 34 Baugesetzbuch werden durch die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. 
Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine 
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
Baugesetzbuch durch den künftigen Bebauungsplan beeinträchtigt werden. Von einem 
Umweltbericht wird entsprechend § 13 a Baugesetzbuch abgesehen.  
8.1 Immissionsschutz  
Aus Immissionsschutzgründen erfolgt der Ausschluss der Anlagen und Betriebe der 
Abstandsklassen 
I-VII der Liste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 
06.06.2007), es handelt sich somit um ein eingeschränktes Gewerbegebiet i. S. v. § 1 Abs. 4 
BauNVO.  
Begründung / Seite 4 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse sowie 
Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig, sofern der 
Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als 
Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine schädlichen 
Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die 
Umgebungsnutzungen zu erwarten sind.  
Weitere Prüfungen der Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung haben im 
Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen. 
8.2 Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet befinden sich ein ehemaliger Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt sowie 
eine Tankstelle auf einem gemeinsamen Gewerbegrundstück. Auf dem Gewerbegrundstück 
befindet sich die Altlast-/ Verdachtsfläche 546 bzw. die schädliche Bodenveränderung 50003.  
Altlast-/ Verdachtsfläche 546  
Bereits 1989, wie auch bei weiteren Untersuchungen 2008, wurden im Bereich der 
Entwässerungsführung (Abscheider) der Kfz-Werkstatt / Tankstelle Verunreinigungen im Boden 
festgestellt. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist derzeit nicht 
gegeben.  
Eine Kennzeichnung der Altlastenverdachtsfläche ist im Bebauungsplan enthalten.  
Schädliche Bodenveränderung 50003  
Untersuchungen im Bereich der Tankstelle haben 1993 Verunreinigungen des Bodens durch 
tankstellentypische Schadstoffe ergeben, die sich auch im Grundwasserschwankungsbereich 
(„Stauwasser“) zeigten. Eine mit Blick auf die Gewerbenutzung durchgeführte Sanierung der 
Bodenluft wurde 1994 abgeschlossen.  
Im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-
Lippe wurde eine Luftbildauswertung durchgeführt. Auf den vorhandenen Luftbildern ist eine 
Kriegsbeeinflussung (vereinzelte Bombardierung) zu erkennen. Spezifische Hinweise auf 
Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch nicht vor. Zur Überprüfung des 
Baugrundstückes auf das Vorhandensein von Kampfmitteln wird eine systematische Absuche 
der zu bebauenden Grundfläche (diese nach bauseitigem Abtrag der Oberfläche bis zum 
gewachsenen Boden und / oder der ausgehobenen Baugruben) durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlen.  
9. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals 
unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/492 6148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, 
An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG 
unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Begründung / Seite 5 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Begründung / Seite 6 von 6 
10. Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße 
/ Hägerstraße.  
Münster, den __________  
_____________________ 
Lewe  
Oberbürgermeister

V-0587-2012-Anlage-3-Planverkleinerung

661 Zeichen

GEe 
Nienberger Bach  ( 
)  Nr. 328.8000.300 
namenloser Seitengraben Nr. 328.8000.310 
Am Baumberger Hof 
28 
83 
29 
580 
333 
30 
185 
2
334 
274 
36 
182 
II 
II 
273 
32 
320 
I
30 
II 
34 
I
194 
514 
L 510  Altenberger Straße 
1,4 293 
Weg 
516 
528 
II 
29 
30 
400 
290 
W
eg 
283 
L 
529 
  Häger
straße 
513 
Radweg 
527 
526 
510 
I
I
538 
28 
Altlastenverdachtsfläche 546 und 
schädliche Bodenveränderung 50003 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0587/2012 
Bebauungsplan Nr. 527 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße 
Satzungsbeschluss - Planverkleinerung - Maßstab 1:1000 
ST ADT M TÜNS ER

Beschlussvorlage

2028 Zeichen

V/0587/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße 
Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.09.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
19.09.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
19.09.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße wird 
aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 
Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 527 wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 527 wurde vom Rat der Stadt Münster am 
11.02.2009 gefasst (Vorlage Nr. V/1068/2008).  
 
Der Plan hat vom 14.06. bis zum 14.07.2011 öffentlich ausgelegen (Vorlage Nr. V/0231/2011).  
 
Die geänderte Planung hat vom 29.05. bis zum 29.06.2012 er neut öffentlich ausgelegen (Vorlage 
Nr. V/0258/2012).  
 
Zur erneuten Offenlegung wurden keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit vorgetragen, so 
dass der Bebauungsplan nun als Satzung beschlossen werden kann.  
 
Der Bebauungsplan wird als Bebauungspl an der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufg e-
stellt.  
 
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wird der Flächennutzungsplan gemäß § 13  a Abs. 2 Nr. 2 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0587/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.08.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0587/2012 
BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.  
 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
 
i. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen  
3. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (3)

06.09.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2012 Hauptausschuss
TOP 20.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2012 Rat
TOP 26.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Bebauungsplan Nr. 527 (amtlicher Umring) amtlich
  • Altenberger Straße 1
  • Hägerstraße 1
  • Sebastianstraße
  • Hülshoffstraße
  • Am Baumberger Hof 28
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Feldstiege

Bebauungsplan Nr. 527

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0587/2012
Typ
Vorlagen
Datum
19.07.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37