V/0587/2012
Bebauungsplan Nr. 527 - Satzungsbeschluss
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V-0587-2012-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0587/2012 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.2 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.3 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 06.06.2007) allgemein unzulässig. Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind. 2. Hinweise 2.1 Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/4926148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 2.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 1
V-0587-2012-Anlage-1-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0587/2012 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 5. Planungsziele und Inhalte der Planung.................................................................................................2 5.1 Art der baulichen Nutzung.......................................................................................................... 2 5.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................................4 6. Verkehr ..................................................................................................................................................4 7. Fläche für die Wasserwirtschaft ............................................................................................................4 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................4 8.1 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 4 8.2 Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 5 9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................5 10. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................6 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Planungsanlass ist die Regelung der künftigen Nutzung auf dem Areal des ehemaligen Kfz- Handelsbetriebes im Plangebiet vor dem Hintergrund wiederholter Anfragen zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen und von Spielstätten. Der über Jahrzehnte prägende Kfz-Handel soll weiterhin möglich sein. Diese Einzelhandelsnutzung stellt aufgrund ihres atypischen Angebotes kein einzelhandelsstrukturelles Problem und damit keinen Widerspruch zu den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt dar. Angesichts der Größe des Areals und seiner städtebaulichen Lage im Stadtteil ist seine künftige Entwicklung für Nienberge von besonderer Bedeutung. Um sicherstellen zu können, dass die künftige Nutzung des Areals in Übereinstimmung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgen wird, hat der Rat am 11.02.2009 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet gefasst. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtbezirk Münster-West, im Stadtteil Nienberge, südwestlich begrenzt durch die Altenberger Straße (L 510), südlich und östlich durch Grundstücke an der Straße Am Baumberger Hof und nördlich durch eine Waldfläche südöstlich der Hägerstraße. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die folgenden Flurstücke: Gemarkung Nienberge: Flur 20, Teil des Flurstücks 182, Flurstück 274. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Begründung / Seite 1 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung des Standortes für gewerbliche Zwecke. Gewerbegebiete dienen gem. § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Gegenstand der Planung entspricht den Vorgaben für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB). Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der Bereich ist planungsrechtlich gemäß § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen und entspricht in seiner vorhandenen Struktur einem Gewerbegebiet und einschließlich seiner auch mit Wohnbebauung genutzten Umgebung einem Mischgebiet. Im Norden grenzt das Plangebiet an den Landschaftsplan „Nördliches Aatal und Vorbergshügel“. Der Landschaftsplan weist hier ein Landschaftsschutzgebiet aus. Die nördlich angrenzende Waldfläche sowie das Gewässer sind Bestandteil des Schutzgebietes und gleichzeitig Teil des Landschaftsplanes. Es handelt sich um den Wasserlauf Nienberger Bach (Hagelbach) und um einen namenlosen Seitengraben. 4. Räumliche und strukturelle Situation Ca. sieben Kilometer nordwestlich der Innenstadt Münsters liegt der Stadtteil Nienberge, an dessen nord-östlicher Grenze in unmittelbarer Nähe des Zentrums Nienberge sich das Plangebiet befindet. Der Stadtteil hat heute ca. 6.500 Einwohner. Die Lage im Nordwesten Münsters mit einer guten Erreichbarkeit der Innenstadt und der universitären Einrichtungen hat die kontinuierliche Entwicklung von einem dörflich geprägten Ort zu einem überwiegend dem Wohnen dienenden Stadtteil begünstigt. Das nähere Umfeld des Plangebietes ist im Norden und Osten hauptsächlich durch die freie Landschaft gekennzeichnet, in der die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Unmittelbar am nördlichen Plangebietsrand grenzt eine kleine Waldfläche mit Bachlauf (Nienberger Bach) an. Die Ortsmitte mit dem Gräftenhof Mersmann bef indet sich südlich des Plangebietes. Östlich besteht eine Randbebauung als Arrondierung zur freien Landschaft und südwestlich befindet sich der Ortskern von Nienberge mit der Sebastiankirche und Versorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf. Das stadtteilorientierte Gewerbegebiet ist südwestlich der Altenberger Straße Richtung Altenberge angesiedelt. Eine größere Nutzungsvielfalt von gewerblich genutzten Bereichen und Wohngebäuden ist ein weiteres prägendes Element der direkt angrenzenden Bereiche. Das ca. 0,7 ha große Gebiet wird von Gebäuden für die Wartung von Kraftfahrzeugen sowie von Ausstellungsflächen eines ehemaligen Kfz-Handels geprägt. 5. Planungsziele und Inhalte der Planung 5.1 Art der baulichen Nutzung Durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes wird, der bestehenden Nutzungsstruktur entsprechend, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Begründung / Seite 2 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße • Entwicklung verträglicher gewerblicher Nutzungen Die vorhandenen Baustrukturen bieten sich für eine weitere gewerbliche Nutzung an. Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes stellt die Verträglichkeit einer gewerblichen Nutzung mit der angrenzenden Wohnnutzung hinsichtlich des Lärmschutzes sicher. • Steuerung des Einzelhandels In Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2009 und dessen Leitlinien für die räumliche Entwicklung, soll sich die Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die Zentren der Stadt, hier auf das Zentrum Nienberge an der Sebastianstraße und die daran räumlich und funktional anknüpfenden Abschnitte der Altenberger Straße konzentrieren. Weitere Versorgungsstandorte, außerhalb dieses räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches, würden dieser Zielsetzung und damit der angestrebten Stärkung des Stadtteilzentrums zuwiderlaufen. Mit dieser Zielsetzung vereinbar, ist der Kfz-Handel aufgrund seiner atypischen Struktur (Dominanz der Ausstellungsfläche, Werkstattflächen sowie Ersatzteilhandel) und nicht zu erwartender strukturell negativer Auswirkungen. Die Option einer Kfz-orientierten Nutzung soll angesichts des vorhandenen Gebäudebestandes (Ausstellungshalle, Werkstatt) des ehemaligen Kfz-Handels auch weiterhin ermöglicht werden. Um die ausgeführten Ziele umzusetzen wird durch textliche Festsetzung die Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen. Die angestrebte Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums von Nienberge erfordert den Ausschluss der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet. Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss bildet nur der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – zulässig bleiben, da er nicht zum funktionalen Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an die einschlägige Fachdefinition, z. B. des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) gehört, der durch die Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. Darüber hinaus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem Einzelhandel im engeren Sinne – Besonderheiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperiodischer Güter handelt, die vom einzelnen Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der Kfz-Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit Werkstatt- und Serviceleistungen, Flächenbedarf) kommt eine Steuerung nach den Kriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Kfz-Handel findet wie folgt Berücksichtigung in den textlichen Festsetzungen: „Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ Damit im Plangebiet zukünftigen Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festsetzungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ Begründung / Seite 3 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße • Ausschluss von Vergnügungsstätten Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten im engeren Umfeld des Stadtteilzentrums erzeugt werden können, sind geeignet, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung hier zu beeinträchtigen. Damit eine Niveauabsenkung – Trading-Down-Effekt – im Stadtteilzentrum sowie negative städtebauliche Auswirkungen auf die nahen Wohngebiete vermieden werden, soll eine Entwicklung zum Spielhallenstandort hier nicht erfolgen. Aus den genannten Gründen sollen Vergnügungsstätten für den engbegrenzten Bereich des Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Außerhalb dieses Bereiches sind Alternativstandorte im weitläufigen Gewerbegebiet im Bebauungsplan 306 „Nienberge – Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege“ grundsätzlich denkbar. Demgemäß wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig sind (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs 9 BauNVO). 5.2 Maß der baulichen Nutzung Da sich die zulässige Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen auf den Bestand bezieht, sind die Festsetzung einer GRZ und die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche obsolet. Die Kriterien des § 34 BauGB sind ausreichend, soweit in Zukunft sich Neubebung entwickeln sollte. 6. Verkehr Das Plangebiet grenzt an den Knotenpunkt Altenberger Straße / Hägerstraße / Hülshoffstraße. Um verkehrliche Beeinträchtigungen im Kreuzungsbereich durch Anliegerverkehre zu vermeiden, wird ein Zu- und Abfahrtsverbot auf ca. 65 m Länge zur Altenberger Straße – bis zum Ende der Ortsdurchfahrt – festgesetzt. 7. Fläche für die Wasserwirtschaft Im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden sich der Wasserlauf Nienberger Bach (Hagelbach) Nr. 328.8000.300 sowie der namenlose Seitengraben Nr. 328.8000.310. Als Fläche für die Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird im Plangebiet ein ca. 5 m breiter Streifen oberhalb der Böschungsoberkante, teilweise bis an die bestehende Bebauung von jeglicher Nutzung freigehalten und als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage des § 34 Baugesetzbuch werden durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch durch den künftigen Bebauungsplan beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 a Baugesetzbuch abgesehen. 8.1 Immissionsschutz Aus Immissionsschutzgründen erfolgt der Ausschluss der Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII der Liste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 06.06.2007), es handelt sich somit um ein eingeschränktes Gewerbegebiet i. S. v. § 1 Abs. 4 BauNVO. Begründung / Seite 4 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind. Weitere Prüfungen der Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung haben im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen. 8.2 Altlasten / Altstandorte Im Plangebiet befinden sich ein ehemaliger Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt sowie eine Tankstelle auf einem gemeinsamen Gewerbegrundstück. Auf dem Gewerbegrundstück befindet sich die Altlast-/ Verdachtsfläche 546 bzw. die schädliche Bodenveränderung 50003. Altlast-/ Verdachtsfläche 546 Bereits 1989, wie auch bei weiteren Untersuchungen 2008, wurden im Bereich der Entwässerungsführung (Abscheider) der Kfz-Werkstatt / Tankstelle Verunreinigungen im Boden festgestellt. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist derzeit nicht gegeben. Eine Kennzeichnung der Altlastenverdachtsfläche ist im Bebauungsplan enthalten. Schädliche Bodenveränderung 50003 Untersuchungen im Bereich der Tankstelle haben 1993 Verunreinigungen des Bodens durch tankstellentypische Schadstoffe ergeben, die sich auch im Grundwasserschwankungsbereich („Stauwasser“) zeigten. Eine mit Blick auf die Gewerbenutzung durchgeführte Sanierung der Bodenluft wurde 1994 abgeschlossen. Im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe wurde eine Luftbildauswertung durchgeführt. Auf den vorhandenen Luftbildern ist eine Kriegsbeeinflussung (vereinzelte Bombardierung) zu erkennen. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch nicht vor. Zur Überprüfung des Baugrundstückes auf das Vorhandensein von Kampfmitteln wird eine systematische Absuche der zu bebauenden Grundfläche (diese nach bauseitigem Abtrag der Oberfläche bis zum gewachsenen Boden und / oder der ausgehobenen Baugruben) durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlen. 9. Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/492 6148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Begründung / Seite 5 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Begründung / Seite 6 von 6 10. Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße. Münster, den __________ _____________________ Lewe Oberbürgermeister
V-0587-2012-Anlage-3-Planverkleinerung
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GEe Nienberger Bach ( ) Nr. 328.8000.300 namenloser Seitengraben Nr. 328.8000.310 Am Baumberger Hof 28 83 29 580 333 30 185 2 334 274 36 182 II II 273 32 320 I 30 II 34 I 194 514 L 510 Altenberger Straße 1,4 293 Weg 516 528 II 29 30 400 290 W eg 283 L 529 Häger straße 513 Radweg 527 526 510 I I 538 28 Altlastenverdachtsfläche 546 und schädliche Bodenveränderung 50003 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0587/2012 Bebauungsplan Nr. 527 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße Satzungsbeschluss - Planverkleinerung - Maßstab 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
Beschlussvorlage
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V/0587/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße Satzungsbeschluss Beratungsfolge 06.09.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 19.09.2012 Hauptausschuss Vorberatung 19.09.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 527 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 527 wurde vom Rat der Stadt Münster am 11.02.2009 gefasst (Vorlage Nr. V/1068/2008). Der Plan hat vom 14.06. bis zum 14.07.2011 öffentlich ausgelegen (Vorlage Nr. V/0231/2011). Die geänderte Planung hat vom 29.05. bis zum 29.06.2012 er neut öffentlich ausgelegen (Vorlage Nr. V/0258/2012). Zur erneuten Offenlegung wurden keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit vorgetragen, so dass der Bebauungsplan nun als Satzung beschlossen werden kann. Der Bebauungsplan wird als Bebauungspl an der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufg e- stellt. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wird der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Vorlagen-Nr.: V/0587/2012 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 07.08.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0587/2012 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Bebauungsplan Nr. 527 (amtlicher Umring) amtlich
- Altenberger Straße 1
- Hägerstraße 1
- Sebastianstraße
- Hülshoffstraße
- Am Baumberger Hof 28
- An den Speichern 7
- Albersloher Weg 33
- Feldstiege
Bebauungsplan Nr. 527
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0587/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.07.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37