V/0113/2009
Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt IV, 1. Änderung
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Beschlussvorlage
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V/0113/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV: Siemensstraße/Schuckertstraße Satzungsbeschluss Beratungsfolge 19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV: Siemensstraße/Schuckertstraße wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetz- buch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 07.05.2008 den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 137 Teilabschnitt IV: Siemensstraße/Schuckertstraße gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 29.12.2008 bis zum 29.01.2009 öffentlich aus- gelegen. Da zur Offenlegung keine Stellungnahmen zu dieser Planung vorgetragen wurden, kann somit der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV ge- fasst werden. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plangebiet Vorlagen-Nr.: V/0113/2009 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Geitel Ruf: 492 61 30 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 12.02.2009 Öffentliche Beschlussvorlage
V-0113-2009-Anlage-3-Plangebiet
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Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt IV Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Plangebiet - Maßstab 1:5000 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0113/2009
V-0113-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0113/2009 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 1 Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabsch nitt IV – Siemensstraße / Schu- ckertstraße Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. ergänzt (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) 1. Pro 8 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. 2. Sicherungszäune bis zu 2,5 m Höhe sind erst hinter der straßenseitigen Baugrenze und zwischen den Grundstücken gestattet. 3. Die nicht überbaubaren Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und straßenseiti- gen Baugrenzen dürfen zur Straße und un- tereinander nur durch Rasenkantensteine abgegrenzt werden. Die Oberkante der Ra- senkantensteine darf höchstens 10 cm über der Gehwegfläche liegen. Die dahinter lie- gende, gärtnerisch zu gestaltenden Flächen sind auf gleicher Höhenlage, an den Rasen- kantenstein anzuschließen. Hinweis Der gesamte Planbereich liegt in der „Wasser- schutzzone III A“. Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau- NVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän- dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
V-0113-2009-Anlage-1-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0113/2009 BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 4 Begründung zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV: Siemensstraße / Schuckertstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass ................................................................................................................ 1 2. Geltungsbereich ............................................................................................................... 1 3. Strukturelle Situation ........................................................................................................ 1 3.1 Planungsrechtliche Situation ............................................................................................ 1 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet........................................................................................ 2 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung ................................................. 2 4.1 Unzulässigkeit von Einzelhandel.................... .................................................................. 2 4.2 Förderung gewerblicher Nutzungen ................................................................................. 2 4.3 Altlasten............................................................................................................................ 3 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB.................................. 3 6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .................................................. 3 1. Planungsanlass Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teila bschnitt IV sind Bestrebungen, Einzel- handel anzusiedeln, nicht auszuschließen. Diese – a uch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes – stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse sind auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht hinreichen d abzuwehren. Um zukünftig ein unge- steuertes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 T eilabschnitt IV unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Stadtteil Berg Fidel des St adtbezirks Münster-Hiltrup. Es befindet sich zwischen Siemensstraße und Schuckertstraße. Der Gel tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV ist begrenzt durch die östlich e Seite der Siemensstraße in ihrem Abschnitt zwischen der Schleife Schuckertstraße und umfasst d ie Flurstücke 312 und 313 der Flur 187, Gemarkung Münster. Der Änderungsbereich ist deckungsgleich mit dem Gel tungsbereich des bestehenden Bebau- ungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV. 3. Strukturelle Situation 3.1 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan 137 Teilabschnitt IV ist seit 198 1 rechtskräftig. Er wurde zur planungs- rechtlichen Sicherung der Erschließung und bauliche n Nutzung der Grundstücke östlich der Siemensstraße aufgestellt. Als Art der baulichen Nu tzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Dem Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung i . d. F. vom 15.09.1977 zugrunde. Ein- zelhandelsbetriebe sind demnach bis zu einer Geschossfläche von 1500 m² zulässig. Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es sieht für diesen Bereich keine Einzelhandelsentwicklung vor. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 4 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet Das Grundstück im Plangebiet mit den Flurstücken Nr . 312 und 313 ist mit einem ein- bis fünf- geschossigen Gebäude bebaut. Bei der ausgeübten gew erblichen Nutzungen handelt es sich ausschließlich um Büronutzungen. Im Gebäude wirtsch aften Dienstleistungs- und Verwaltungs- betriebe. Im Gebäude bzw. im Plangebiet existieren derzeit keine Einzelhandelsnutzungen. 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung Durch die Änderung des Bebauungsplans soll eine Ein zelhandelsentwicklung im Geltungsbe- reich verhindert und die Planungsziele an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes angepasst werden. Die Anpassung erfolgt durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen. Die Planänderung umfasst demnach das Ziel, Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. Ansonsten bleiben die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 137 IV unverändert erhalten. 4.1 Unzulässigkeit von Einzelhandel In der Vergangenheit gab es Bestrebungen, großfläch igen, zentrenrelevanten Einzelhandel in unmittelbarer Nähe des Plangebietes anzusiedeln. De r Schutz und die Weiterentwicklung zent- raler Versorgungsbereiche ist ein wesentliches Ziel des Einzelhandelskonzeptes. Eine all- gemeine Zulässigkeit von Einzelhandel ist daher für diesen nicht integrierten, auf Autokunden ausgerichteten Standort abzulehnen. Das Plangebiet befindet sich in großer Distanz zu Wohn- siedlungen und kann nicht der verbrauchernahen Vers orgung dienen (in der Stadtzelle 913 le- ben nur rund 600 Einwohner). Verbrauchernahe Versor gungsstrukturen und geeignete Stand- orte für zentrenrelevante Sortimente befinden sich im nördlichen Verlauf der Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße und – insbesondere für Güter des täglichen Bedarfs – im bestehenden Stadtteilzentrum der Wohnsiedlung Berg Fidel (Luftl iniendistanz ca. 800 m). Des Weiteren be- steht im Bereich Robert-Bosch-Straße ein umfangreic hes und planungsrechtlich gesichertes Standartangebot für Fachmärkte. Diese Standorte gel ten als Schwerpunkträume für die zu- künftige Einzelhandelsentwicklung und sollen gem. E inzelhandelskonzept weiterentwickelt wer- den. Außerhalb dieser im Einzelhandelskonzept ausgewiese nen Ansiedlungsräume, an deren stadt- struktureller und versorgungsorientierter Sicherung ein langfristiges Interesse besteht, soll die Einzelhandelsentwicklung weitgehend eingeschränkt w erden. Daher soll das bestehende Pla- nungsrecht geändert werden. 4.2 Förderung gewerblicher Nutzungen Durch die gestiegene Mobilität müssen sich Einzelha ndelsbetriebe nicht mehr auf die zentralen Bereiche der Stadt beschränken. Die vergleichsweise günstigen Grundstückspreise und Grund- stücksgrößen in Gewerbegebieten bieten aus Sicht de r ansiedlungswilligen Einzelhan- delsbetriebe attraktive Standortvoraussetzungen. (D er Bodenrichtwert der gewerblichen Bau- flächen im Bereich des Plangebietes beträgt ca. 65 Euro.) Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirtschaften als andere Gewerbebe- triebe. Bei einer Entwicklung des Gebiets in Richtu ng Einzelhandelsstandort können auf Dauer steigende Grundstückspreise erwartet werden. Damit wäre eine Verdrängung der außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mehrfach vorhandenen Anlagen mit relativ ge- ringerer Flächenproduktivität (z. B. Lagerhallen, T ennishalle) zu erwarten. Um angesichts oh- nehin knapper GE- und GI- Flächen den Verbleib der Gewerbebetriebe mit ihren Arbeitsplätzen Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 4 im Plangebiet zu sichern, ist auch aus diesem Grund beabsichtigt, die Neuansiedlung von Ein- zelhandelsbetrieben auf der gewerblichen Baufläche des Plangebietes auszuschließen. Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon- zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten Ausnahmefällen Einzelhandelsan- siedlungen möglich sind. Der Geltungsbereich des Be bauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV zählt nicht zu diesen Bereichen. Demnach soll es hi er keine Einzelhandelsentwicklung geben. Aus diesen Gründen werden Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan ausgeschlossen (textli- che Festsetzung). Die Belange des Einzelhandels und der privaten Grun dstückseigentümer werden durch diese Festsetzung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Weitere Standorte für nicht-zentrenrele- vante Sortimentsgruppen liegen in unmittelbarer Näh e an der Robert-Bosch-Straße. Zudem be- finden sich in Nähe zum Geltungsbereich des Bebauun gsplanes entlang der Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadtstr ukturell verträgliche und gut erreichbare Ein- zelhandelsstandorte für alle Sortimentsgruppen. Der Flächennutzungsplan (Beiplan „Räumliche Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfunktionen“) und das Einzelhandelskonzept („Standortbe- reiche für die Einzelhandelsentwicklung“) bezeichne n diese beiden Bereiche als „Stadtbezirks- zentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt Münster Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentw icklung für zentrenrelevante Sortiments- gruppen. 4.3 Altlasten Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand k eine Altlastenverdachtsflächen oder histo- rische Altstandorte bekannt. 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson- dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be- einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben- falls nicht vorbereitet oder begründet. Im Übrigen sind Anlass und Gegenstand der Planände- rung die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 (2 a) BauGB. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 4 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabs chnitt IV: Sie- mensstraße / Schuckertstraße Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Siemensstraße
- Schuckertstraße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Robert-Bosch-Straße
- Hammer Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0113/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.02.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37