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V/0113/2009

Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt IV, 1. Änderung

Vorlagen 09.02.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.03.2009, TOP 20.1.2

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0113-2009-Anlage-3-Plangebiet

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Ansehen

V-0113-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0113-2009-Anlage-1-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

1730 Zeichen

V/0113/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV: Siemensstraße/Schuckertstraße 
Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
25.03.2009 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV: 
Siemensstraße/Schuckertstraße wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetz-
buch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat am 07.05.2008 den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 137 Teilabschnitt IV: Siemensstraße/Schuckertstraße gefasst. 
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 29.12.2008 bis zum 29.01.2009 öffentlich aus-
gelegen. Da zur Offenlegung keine Stellungnahmen zu dieser Planung vorgetragen wurden, kann 
somit der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV ge-
fasst werden. 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
I. V.  
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Plangebiet
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0113/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 93 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.02.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

V-0113-2009-Anlage-3-Plangebiet

181 Zeichen

Bebauungsplan Nr. 137 
Teilabschnitt IV 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Plangebiet - Maßstab 1:5000 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0113/2009

V-0113-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

1384 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0113/2009 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 1 
 
Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabsch nitt IV – Siemensstraße / Schu- 
ckertstraße 
 
Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. ergänzt (kursiv und fett): 
 
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 
BauGB 
 
Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe 
unzulässig. 
 
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 103 
BauO NW (Gestaltungssatzung) 
 
1. Pro 8 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. 
 
2. Sicherungszäune bis zu 2,5 m Höhe sind erst 
hinter der straßenseitigen Baugrenze und 
zwischen den Grundstücken gestattet. 
 
3. Die nicht überbaubaren Flächen zwischen 
Straßenbegrenzungslinien und straßenseiti- 
gen Baugrenzen dürfen zur Straße und un- 
tereinander nur durch Rasenkantensteine 
abgegrenzt werden. Die Oberkante der Ra- 
senkantensteine darf höchstens 10 cm über 
der Gehwegfläche liegen. Die dahinter lie- 
gende, gärtnerisch zu gestaltenden Flächen 
sind auf gleicher Höhenlage, an den Rasen- 
kantenstein anzuschließen. 
 
 
Hinweis 
 
Der gesamte Planbereich liegt in der „Wasser- 
schutzzone III A“. 
 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau-
NVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän- 
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. 
April 1993 (BGBl. I S. 466)

V-0113-2009-Anlage-1-Begruendung

11199 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0113/2009 
 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 4 
 
Begründung
 
zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV: 
Siemensstraße / Schuckertstraße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass ................................................................................................................ 1 
2.  Geltungsbereich ............................................................................................................... 1 
3. Strukturelle Situation ........................................................................................................ 1 
3.1  Planungsrechtliche Situation ............................................................................................ 1 
3.2  Nutzungsstruktur im Plangebiet........................................................................................ 2 
4.  Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung ................................................. 2 
4.1  Unzulässigkeit von Einzelhandel.................... .................................................................. 2 
4.2  Förderung gewerblicher Nutzungen ................................................................................. 2 
4.3  Altlasten............................................................................................................................ 3 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB.................................. 3 
6.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .................................................. 3 
 
1. Planungsanlass 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teila bschnitt IV sind Bestrebungen, Einzel-
handel anzusiedeln, nicht auszuschließen. Diese – a uch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes 
– stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse  sind auf Grundlage der Festsetzungen 
des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht hinreichen d abzuwehren. Um zukünftig ein unge-
steuertes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 
07.05.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 T eilabschnitt IV unter Berücksichtigung 
der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Berg Fidel des St adtbezirks Münster-Hiltrup. Es befindet sich 
zwischen Siemensstraße und Schuckertstraße. Der Gel tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 
137 Teilabschnitt IV ist begrenzt durch die östlich e Seite der Siemensstraße in ihrem Abschnitt 
zwischen der Schleife Schuckertstraße und umfasst d ie Flurstücke 312 und 313 der Flur 187, 
Gemarkung Münster. 
Der Änderungsbereich ist deckungsgleich mit dem Gel tungsbereich des bestehenden Bebau-
ungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV. 
3. Strukturelle Situation 
3.1 Planungsrechtliche Situation 
Der Bebauungsplan 137 Teilabschnitt IV ist seit 198 1 rechtskräftig. Er wurde zur planungs-
rechtlichen Sicherung der Erschließung und bauliche n Nutzung der Grundstücke östlich der 
Siemensstraße aufgestellt. Als Art der baulichen Nu tzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. 
Dem Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung i . d. F. vom 15.09.1977 zugrunde. Ein-
zelhandelsbetriebe sind demnach bis zu einer Geschossfläche von 1500 m² zulässig. 
Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 
Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung dieses Bebauungsplans zu 
berücksichtigen. Es sieht für diesen Bereich keine Einzelhandelsentwicklung vor.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 4 
 
3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Das Grundstück im Plangebiet mit den Flurstücken Nr . 312 und 313 ist mit einem ein- bis fünf-
geschossigen Gebäude bebaut. Bei der ausgeübten gew erblichen Nutzungen handelt es sich 
ausschließlich um Büronutzungen. Im Gebäude wirtsch aften Dienstleistungs- und Verwaltungs-
betriebe. Im Gebäude bzw. im Plangebiet existieren derzeit keine Einzelhandelsnutzungen. 
4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung 
Durch die Änderung des Bebauungsplans soll eine Ein zelhandelsentwicklung im Geltungsbe-
reich verhindert und die Planungsziele an die Ziele  des Einzelhandelskonzeptes angepasst 
werden. Die Anpassung erfolgt durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen. 
Die Planänderung umfasst demnach das Ziel, Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. 
Ansonsten bleiben die bestehenden Festsetzungen des  rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 
137 IV unverändert erhalten. 
4.1 Unzulässigkeit von Einzelhandel 
In der Vergangenheit gab es Bestrebungen, großfläch igen, zentrenrelevanten Einzelhandel in 
unmittelbarer Nähe des Plangebietes anzusiedeln. De r Schutz und die Weiterentwicklung zent- 
raler Versorgungsbereiche ist ein wesentliches Ziel  des Einzelhandelskonzeptes. Eine all-
gemeine Zulässigkeit von Einzelhandel ist daher für  diesen nicht integrierten, auf Autokunden 
ausgerichteten Standort abzulehnen. Das Plangebiet befindet sich in großer Distanz zu Wohn-
siedlungen und kann nicht der verbrauchernahen Vers orgung dienen (in der Stadtzelle 913 le-
ben nur rund 600 Einwohner). Verbrauchernahe Versor gungsstrukturen und geeignete Stand-
orte für zentrenrelevante Sortimente befinden sich im nördlichen Verlauf der Hammer Straße / 
Friedrich-Ebert-Straße und – insbesondere für Güter  des täglichen Bedarfs – im bestehenden 
Stadtteilzentrum der Wohnsiedlung Berg Fidel (Luftl iniendistanz ca. 800 m). Des Weiteren be-
steht im Bereich Robert-Bosch-Straße ein umfangreic hes und planungsrechtlich gesichertes 
Standartangebot für Fachmärkte. Diese Standorte gel ten als Schwerpunkträume für die zu-
künftige Einzelhandelsentwicklung und sollen gem. E inzelhandelskonzept weiterentwickelt wer-
den. 
Außerhalb dieser im Einzelhandelskonzept ausgewiese nen Ansiedlungsräume, an deren stadt-
struktureller und versorgungsorientierter Sicherung  ein langfristiges Interesse besteht, soll die 
Einzelhandelsentwicklung weitgehend eingeschränkt w erden. Daher soll das bestehende Pla-
nungsrecht geändert werden. 
4.2 Förderung gewerblicher Nutzungen 
Durch die gestiegene Mobilität müssen sich Einzelha ndelsbetriebe nicht mehr auf die zentralen 
Bereiche der Stadt beschränken. Die vergleichsweise  günstigen Grundstückspreise und Grund- 
stücksgrößen in Gewerbegebieten bieten aus Sicht de r ansiedlungswilligen Einzelhan-
delsbetriebe attraktive Standortvoraussetzungen. (D er Bodenrichtwert der gewerblichen Bau-
flächen im Bereich des Plangebietes beträgt ca. 65 Euro.) Einzelhandelsbetriebe sind in der 
Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirtschaften als andere Gewerbebe-
triebe. Bei einer Entwicklung des Gebiets in Richtu ng Einzelhandelsstandort können auf Dauer 
steigende Grundstückspreise erwartet werden. Damit wäre eine Verdrängung der außerhalb 
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mehrfach vorhandenen Anlagen mit relativ ge-
ringerer Flächenproduktivität (z. B. Lagerhallen, T ennishalle) zu erwarten. Um angesichts oh-
nehin knapper GE- und GI- Flächen den Verbleib der Gewerbebetriebe mit ihren Arbeitsplätzen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 4 
 
im Plangebiet zu sichern, ist auch aus diesem Grund  beabsichtigt, die Neuansiedlung von Ein-
zelhandelsbetrieben auf der gewerblichen Baufläche des Plangebietes auszuschließen. 
Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon-
zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 
zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb 
bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten  Ausnahmefällen Einzelhandelsan-
siedlungen möglich sind. Der Geltungsbereich des Be bauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt IV 
zählt nicht zu diesen Bereichen. Demnach soll es hi er keine Einzelhandelsentwicklung geben. 
Aus diesen Gründen werden Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan ausgeschlossen (textli-
che Festsetzung). 
Die Belange des Einzelhandels und der privaten Grun dstückseigentümer werden durch diese 
Festsetzung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Weitere Standorte für nicht-zentrenrele-
vante Sortimentsgruppen liegen in unmittelbarer Näh e an der Robert-Bosch-Straße. Zudem be- 
finden sich in Nähe zum Geltungsbereich des Bebauun gsplanes entlang der Hammer Straße / 
Friedrich-Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadtstr ukturell verträgliche und gut erreichbare Ein- 
zelhandelsstandorte für alle Sortimentsgruppen. Der  Flächennutzungsplan (Beiplan „Räumliche 
Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfunktionen“) und das Einzelhandelskonzept („Standortbe- 
reiche für die Einzelhandelsentwicklung“) bezeichne n diese beiden Bereiche als „Stadtbezirks- 
zentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt Münster 
Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentw icklung für zentrenrelevante Sortiments- 
gruppen. 
4.3 Altlasten 
Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand k eine Altlastenverdachtsflächen oder histo-
rische Altstandorte bekannt. 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes 
weiterhin Rechnung getragen. 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson-
dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be-
einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben-
falls nicht vorbereitet oder begründet. Im Übrigen sind Anlass und Gegenstand der Planände-
rung die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 
(2 a) BauGB. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er-
forderlich.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt IV 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 4 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung  beschlossenen 
ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabs chnitt IV: Sie-
mensstraße / Schuckertstraße 
Münster, 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (3)

19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Hauptausschuss
TOP 19.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Rat
TOP 20.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Siemensstraße
  • Schuckertstraße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Robert-Bosch-Straße
  • Hammer Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0113/2009
Typ
Vorlagen
Datum
09.02.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37