V/0586/2020/1
Zeitlich begrenzte Reduzierung der Aufnahmekapazität der Realschule im Kreuzviertel von vier auf drei Züge
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Anlage A
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Anlage A zur V/0586/2020/1 Kurzüberblick 1. Die Aufnahmekapazität der Realschule im Kreuzviertel wird ab dem 01.08.2021 bis zur Fer- tigstellung der baulichen Erweiterung von 4 auf 3 Züge begrenzt. 2. Mit dem Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW) legt der Schulträger die Anzahl der maximal möglichen Eingangsklassen je Schule fest. Mit dieser Vorlage werden - die Anzahl der Eingangsklassen in den Grundschulen mit jahrgangsübergreifendem Unter- richt angepasst und folgende vom Rat beschlossene Änderungen umgesetzt: - Realschule im Kreuzviertel: Absenkung der Aufnahmekapazität von 4 auf 3 Eingangsklas- sen. - Der Schulcampus Roxel wird zum 01.08.2020 auslaufend gestellt und daher entfällt die Ordnungsziffer 2.5 „Sekundarschule“. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For- schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. In der Beschreibung des Produktbereichs 03 - Schulträgeraufgaben - im Haushaltsplan 2019 der Stadt Münster (Seite 17) wird dazu ausgeführt: „ … Ziel hierbei ist es, orientiert an den gesetzlichen Rahmenbedingungen und einer strategischen Bildungsplanung die schulischen Angebote bedarfsgerecht, zielgenau, verlässlich, angemessen und ausgewogen und an der demografischen Entwicklung orientiert zu erbringen und weiter zu entwickeln. …“ Die Beschreibung der Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen - (Seite 23) konkretisiert dies: „Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schulen den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergänzende kommunale Personal zur Verfügung. Darüber hinaus gestaltet es die schulische Bildung durch Steuerung, Koordination und Impulsgebung. Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, - einen den Lehrplänen entsprechenden - qualitativ guten - die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. …“ Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. § 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW „Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisa- torische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hier- zu die Schulgrößen fest. […] Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
V_0586_2020_1_Anlage_neuer_Text
8590 Zeichen
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Anlage zur Vorlage V/0586/2020/1
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW),
zuletzt geändert am 26.08.2020
(vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0586/2020/1)
Der Rat der Stadt Münster hat den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von
Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ be-
schlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu
sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksich-
tigung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt:
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Altstadt Zahl der Eingangsklassen
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1 zzgl. eine jahrgangsübergreifende
Montessori-Klasse für die Jahr-
gänge 1 bis 4
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Innenstadtring
Kreuzschule 2
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 2
Overbergschule
1) 2 4
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Süd
Hermannschule 1) 2 4
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Nordost
Dreifaltigkeitsschule 1) 3 6
Thomas-Morus-Schule 3
Pötterhoekschule 2
Mauritzschule 2
Stadtbezirk West
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule
1) 4 8
Michaelschule 4
Mosaik-Schule 3
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
2
Stadtbezirk Nord Zahl der Eingangsklassen
Grundschule Sprakel
1) 2 4
Paul-Schneider-Schule 3
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West
1) 4 8
Melanchthonschule 1), 2) 2 5
Norbertschule 1) 3 6
Stadtbezirk Ost
Astrid Lindgren-Schule Gelmer
1) 1 3
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 2
Stadtbezirk Südost
Idaschule 4
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde
1) 2 4
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 3
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord
1) 2 4
Stadtbezirk Hiltrup
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup
1) 2 4
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 Die mit § 6 a „Klassenbildung an Grundschulen“ Absatz 1 Satz 1 der Verord-
nung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz getroffene Regelung zur
Bildung von Eingangsklassen bezieht sich sowohl auf jahrgangsbezogenen
als auch auf jahrgangsübergreifenden Unterricht. Wird der Unterricht an einer
Schule jahrgangsübergreifend erteilt, gelten somit alle Klassen, in denen
Schulanfänger jahrgangsübergreifend unterrichtet werden, als Eingangsklas-
sen. Diese Bestimmung wurde bei der Festlegung der Anzahl der Eingangs-
klassen berücksichtigt.
1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelnen S chuljahren mit Zustimmung des
Schulträgers und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine wei-
tere Klasse gebildet werden. Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden
und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber dem Schulträger führen (keine bau-
lichen Erweiterungen).
1) Der Unterricht in den Jahrgängen 1 und 2 wird jahrgangsübergreifend erteilt.
2) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schüle-
rinnen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium
festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.
3
2. Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Hauptschulen Zahl der Eingangsklassen
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 3
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
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2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Realschulen Zahl der Eingangsklassen
Erich-Klausener-Schule 3
Erna-de-Vries-Realschule 3
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 4
Realschule im Kreuzviertel 4 3
Realschule Wolbeck 3
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2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des
vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gymnasien Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
46
4
2.4 Gesamtschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gesamtschulen Zahl der Eingangsklassen
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
Mathilde-Anneke-Gesamtschule 6
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2.5 Sekundarschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichti-
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt:
Sekundarschule Zahl der Eingangsklassen
Schulcampus Roxel 4
2.5 Schulversuch PRIMUS
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIM arstu-
fe Und der Sekundarstufe
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichti-
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt. Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und Bandbreiten der Grundschule
(Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Weiterbildung des
Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012).
PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen
PRIMUS-Schule Münster
Primarstufe 2
Sekundarstufe I 2
2.6 Unterhalb der vom für das Schulwesen zuständig en Ministerium zur Klassenbildung
festgelegten jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet.
2.7 Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldun-
gen keine Eingangsklassen entsprechend der Mindestz ügigkeit bilden können, wird
im Anschluss an die Anmeldefrist eine Karenzzeit zu r Entgegennahme weiterer
Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.8 Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz vollständiger Ausschöpfung der unter
den in Ziffern 2.1 bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden
müssen, wird dies in besonderen Ausnahmefällen in e nger Abstimmung mit dem
Schulträger – ggf. unter Inanspruchnahme freier Rau mkapazitäten eng benachbar-
ter Schulen – zugelassen.
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Anmerkung:
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen
Fällen der von den Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des
für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
entsprechend den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufneh-
menden Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitä-
ten nicht zu Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0586/2020/1
V/0586/2020/1
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Zeitlich begrenzte Reduzierung der Aufnahmekapazität der Realschule im Kreuzviertel von vier
auf drei Züge mit Wirkung zum 01.08.2021
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in die
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)"
Beratungsfolge
13.08.2020 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
13.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
13.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
20.08.2020 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
26.08.2020 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Aufnahmekapazität der Realschule im Kreuzviertel, Finkenstraße 76, 48147 Münster,
wird ab dem 01.08.2021 (Schuljahresbeginn 2021/2022) bis zur Fertigstellung der baul i-
chen Erweiterung von 4 auf 3 Züge begrenzt.
2. Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen
Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 und 3 Schulgesetz)“ – im Folgenden Allgemeiner Rahmen g e-
nannt – wird für die genannten Schulen wie folgt geändert:
Ziffer 1.1 „Grundschulen“
„Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Altstadt
Aegidii-Ludgeri-Schule Zahl der Eingangsklassen: 1
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse für die Jahrgänge 1 bis 4“
Amt für Schule und
Weiterbildung
03.07.2020
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Meyering
Telefon: 492-4056
Meyering@stadt-
muenster.de
- 2 -
V/0586/2020/1
„Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Innenstadtring
Overbergschule1) Zahl der Eingangsklassen: 4“
„Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Süd
Hermannschule1) Zahl der Eingangsklassen: 4“
„Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Nordost
Dreifaltigkeitsschule1) Zahl der Eingangsklassen: 6“
„Stadtbezirk West
Wartburgschule1) Zahl der Eingangsklassen: 8“
„Stadtbezirk Nord
Grundschule Sprakel1) Zahl der Eingangsklassen: 4
Grundschule Kinderhaus-West1) Zahl der Eingangsklassen: 8
Melanchthonschule1)2) Zahl der Eingangsklassen: 5
Norbertschule1) Zahl der Eingangsklassen: 6“
„Stadtbezirk Ost
Astrid Lindgren-Schule Gelmer1) Zahl der Eingangsklassen: 3“
„Stadtbezirk Südost
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde1) Zahl der Eingangsklassen: 4
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord1) Zahl der Eingangsklassen: 4“
„Stadtbezirk Hiltrup
Clemensschule Hiltrup1) Zahl der Eingangsklassen: 4“
Ziffer 1.2 wird durch folgende Ergänzung ersetzt:
„Die mit § 6 a „Klassenbildung an Grundschulen“ Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz getroffene Regelung zur Bildung von Ein-
gangsklassen bezieht sich sowohl auf jahrgangsbezogenen als auch auf jahrgangs-
übergreifenden Unterricht. Wird der Unterricht an einer Schule jahrgangsübergrei-
fend erteilt, gelten somit alle Klassen, in denen Schulanfänger jahrgangsübergrei-
fend unterrichtet werden, als Eingangsklassen. Diese Bestimmung wurde bei der
Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen berücksichtigt.“
Ziffer 1.3: Die Ordnungsziffer (vorher 1.2) wird angepasst.
Die Fußnote 1) wird durch folgende Ergänzung ersetzt:
„Der Unterricht in den Jahrgängen 1 und 2 wird jahrgangsübergreifend erteilt.“
Die Ordnungsziffer der Fußnote, die zuvor unter 1) geführt wurde, wird angepasst.
Ziffer 2.2 „Realschulen“
„Realschule im Kreuzviertel Zahl der Eingangsklassen: 3“
Ziffer 2.5 „Sekundarschule“
Der Schulcampus Roxel wird zum 01.08.2020 auslaufend gestellt und daher entfällt die
Ordnungsziffer 2.5 „Sekundarschule“.
Die weiteren Ordnungsziffern werden entsprechend angepasst.
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V/0586/2020/1
Begründung:
Zu 1:
Der Rat hat mit der Vorlage V/042 0/2020 in seiner Sitzung am 24.06.2020 die Erweiterung des
Schulgebäudes und die Errichtung eines weiteren Sporthallensegments beschlossen.
Hintergrund des geplanten Ausbaus ist die seit langem angespannte Raumsituation vor Ort, die z u-
letzt durch die Neuau srichtung der Inklusion zum Schuljahr 2019/2020 zusätzlich verschärft wurde
(Vgl. „Statusbericht zum Schulbauprogramm auf der Grundlage der bisherigen Beschlüsse zu Han d-
lungsbedarfen zur Erweiterung von Schulgebäuden“; Vorlage V/0109/2020).
Am 24.04.2020 fand diesbezüglich ein Gespräch zwischen der Schulverwaltung und mehreren invo l-
vierten Dezernaten der Bezirksregierung Münster statt. In diesem Gespräch gab es ein Einverne h-
men darüber, dass neben der geplanten baulichen Erweiterung dringend Sofortmaßnahme n zur Ver-
besserung der Raumsituation nötig seien. Daher soll die Zügigkeit der Realschule mit Beginn des
Schuljahrs 2021/2022 bis zur Fertigstellung der baulichen Erweiterung vorübergehend von 4 auf 3
Züge begrenzt werden. Der Rat hat die Verwaltung mit de r Vorlage V/0420/2020 beauftragt, den ent-
sprechenden Beschlussvorschlag vorzubereiten. Die Schulleitung hat mit einem Schreiben vom
09.06.2020 mitgeteilt, dass der Ad -hoc-Ausschuss der geplanten Reduzierung zustimmt. Der en t-
sprechende Schulkonferenzbeschluss wird zeitnah nachgereicht.
Ergänzte Begründung zu 2:
§ 46 Schulgesetz NRW gibt dem Schulträger die Möglichkeit, den allgemeinen Rahmen für die Au f-
nahme von Schülerinnen und Schülern näher zu bestimmen. Der Rat der Stadt Münster hat hiervon in
der Vergangenheit, zuletzt mit Ratsbeschluss vom 09.10.2019 11.12.2019 Gebrauch gemacht und für
die städtischen Schulen die Zahl der Eingangsklassen festgelegt. Einige in der Zwischenzeit getroffe-
ne Maßnahmen der Schulträgerin Stadt Münster mach en es erforderlich, diese Regelung zu ergä n-
zen.
Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule wird in § 6 a Absatz 1 Satz 1
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VO
zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW) geregelt. Danach beträgt die Anzahl für jahrgangsbezogenen und
jahrgangsübergreifenden Unterricht grundsätzlich bei einer Schülerzahl von:
bis zu 29 eine Klasse,
30 bis 56 zwei Klassen,
57 bis 81 drei Klassen,
82 bis 104 vier Klassen,
105 bis 125 fünf Klassen,
126 bis 150 sechs Klassen.
Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden.
Gemäß § 11 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW werden die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase
geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder
getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Schulein-
gangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durch-
laufen werden.
Wird der Unterricht an einer Schule jahrgangsübergreifend erteilt, gelten alle Klassen, in denen
Schulanfänger jahrgangsübergreifend unterrichtet werden, als Eingangsklassen.
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V/0586/2020/1
Die unter Ziffer 1.1 des Allgemeinen Rahmens angegebene Anzahl der Eingangsklassen bezog sich
bislang nur auf den 1. Jahrgang. Aus diesem Grunde ist diese Anzahl bei jahrgangsübergreifendem
Unterricht anzupassen.
Wenn beispielsweise die Aufnahmekapazität einer Grundschule auf 3 Eingangsklassen festgelegt war
und an dieser Schule in den Jahrgängen 1 und 2 jahrgangsübergreifend unterrichtet wird, gelten
nicht nur die 3 Klassen im 1. Jahrgang, sondern auch die 3 Klassen im 2. Jahrgang und somit 6 Klas-
sen als Eingangsklassen. Dies ist dadurch begründet, dass in allen 6 Klassen sowohl Schulanfänger
als auch Kinder, die sich im 2. oder 3. Jahr in der Schuleingangsphase befinden, unterrichtet werden.
Im Schuljahr 2020/2021 wird an 13 von 45 städtischen Grundschulen jahrgangsübergreifender Unter-
richt erteilt. Es wird vorgeschlagen, den Allgemeinen Rahmen um den o. g. Text zu ergänzen, weil bei
diesen Grundschulen zur Ermittlung der Anzahl der Eingangsklassen alle Klassen zu berücksichtigen
sind, in denen Schulanfänger unterrichtet werden.
Verringerung der Aufnahmekapazität der Realschule im Kreuzviertel.
Um die unter Ziffer 1 vom Rat zu beschließende vorübergehende Reduzierung von 4 auf 3 Eingang s-
klassen umzusetzen, ist es notwendig, den Allgemeinen Rahmen anzupassen.
Auflösung des Schulcampus Roxel (Sekundarschule)
Der Rat hat mit Vorlage V/1046/2019 in seiner Sitzung am 11.12.2019 die auslaufende Auflösung der
Sekundarschule in Roxel zum 01.08.2020 beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Ei n-
gangsklassen mehr gebildet. Daher ist der Schulcampus Roxel aus dem Text zu streichen.
In Vertretung
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
- Anlage A zur Vorlage V/0586/2020/1
- Beschluss des Ad-hoc-Ausschusses der Realschule im Kreuzviertel
- Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in die
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“
Ad-hoc-Beschluss_Realschule im Kreuzviertel_0620
669 Zeichen
Finkenstr. 76 48147 Münster 0251 / 384449-0 0251 / 384449-49 realschule-im-kreuzviertel@stadt-muenster.de www.rik-muenster.de Amt für Schule und Weiterbildung Herrn Ehling c/o Herrn Möbius 48127 Münster 09.06.2020 Sehr geehrter Herr Ehling, sehr geehrter Herr Möbius, zu Ihrer Anfrage bezogen auf die Zustimmung unserer Schulkonferenz zur geplanten Dreizügigkeit teile ich Ihnen mit, dass der Ad-hoc-Ausschuss am 08.06.2020 diesem Vorhaben zugestimmt hat, die 1. Schulkonferenz des Schuljahres 20/21 wird diese Entscheidung durch einen Beschluss bestätigen. Mit freundlichen Grüßen H. Hagemeier Schulleiterin
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Finkenstraße 76
- Loevelingloh 1
- Kinderhaus 2
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Details
- Aktenzeichen
- V/0586/2020/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.07.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37