V/0090/2023
Entwicklung Quartier Theodor-Scheiwe-Straße - 130. Änderung FNP - Bebauungsplan 642
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V-0090-2023-Anlage-1-FNP-110_BPL-618
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0090/2023 verbleibendes Plangebiet Maßstab 1:5000110. Änderung des FlächennutzungsplansBebauungsplan Nr. 618
V-0090-2023-Anlage-2-FNP-130_BPL-642
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0090/2023 PlangebietMaßstab 1:5000130. Änderung des FlächennutzungsplansBebauungsplan Nr. 642
V-0090-2023-Anlage-3-Satzung_V114
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0090/2023 Seite 1 von 3 Satzung der Stadt Münster über die Teilaufhebung der Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Albersloher Weg / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 - Teilaufhebung der Veränderungssperre Die „Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr.114 für den Bereich Bundesstraße B51/ Dortmund-Ems-Kanal/ Lütkenbecker Weg/ Albersloher Weg/ Theodor-Scheiwe-Straße/ Nieberdingstraße/ Eulerstraße“ beschlossen am 19.05.2021 durch den Hauptausschuss der Stadt Münster anst elle des Rates gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) [epidemische Lage] und in Kraft getreten am 29.05.2021, am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster sowie die "Satzung der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße " beschlossen am 18.05.2022 vom Rat der Stadt Münster und in Kraft getreten am 07.06.2022, am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster werden hiermit teilweise aufgehoben. § 2 - Geltungsbereich Diese Satzung umfasst den Bereich östlich des Albersloher Wegs zwischen dem Dortmund-Ems- Kanal, dem Lütkenbecker Weg und der Bundesstraße B 51. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 149, Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Albersloher Weg / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 Seite 2 von 3 Flurstücke 55, 67, 70, 76, 120, 122, 123, 124, 128, 158, 159, 160, 161, 164, 165, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 204, 205, 206, 207, 208, 209, Teil des Flurstücks 96, Flur 150, Flurstücke 87, 169, 220, 221, 222, 223, 279, 280, 281, 282, Teil des Flurstücks 274, Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 3 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Albersloher Weg / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 Seite 3 von 3 Übersichtsplan – Maßstab 1:5.000 Aufzuhebender Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 114.
Beschlussvorlage
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V/0090/2023 V/0090/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Weiterentwicklung des Quartiers Theodor-Scheiwe-Straße Hier: bauleitplanerische Beschlüsse zum Verfahrensfortgang Beratungsfolge 28.02.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 16.03.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 22.03.2023 Hauptausschuss Vorberatung 22.03.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Entwicklung der Quartiere südlich des Dortmund -Ems- Kanals in getrennten Verfahren weiterzuführen. 2. Dazu trifft er im Einzelnen die folgenden bauleitplanerischen Beschlüsse 2.1. Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 2 6.08.2020 zur 110. Änderung des Flä- chennutzungsplans im Bereich zwischen der Umgehungsstraße B51, dem Dortmund -Ems- Kanal und dem Lütkenbecker Weg wird für den Teilbereich östlich des Albersloher Wegs für den Bereich der Überschneidung mit der neu aufzustellenden 130. Flächennutzungsplanänderung aufgehoben. 2.2. Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 2 6.08.2020 zur Aufstellung des Bebau- ungsplans Nr. 618: Umgehungsstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg wird für den Bereich der Überschneidung mit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 642 aufgehoben. Innerhalb des verbleibenden Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 179, Stadtplanungsamt 16.02.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Geitel Telefon: 492-6121 / 492-6193 Fiegen@stadt-muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0090/2023 Flurstücke 50, 98, 99, 100, 104, 189, 194, 195, 196, 214, 216, 217, 289, 292, 299, 303, 304, 310, 312, 314, 315, 319, 336, 381, 382, 384, 403, 407, 409, 410, 412, 414, 416, 418, 420, 442, 446, 460, Teile der Flurstücke 140, 305. 2.3. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf im Bereich zwischen dem Albersloher Weg, dem Dortmund-Ems-Kanal, dem Lütkenbecker Weg und der Umgehungs- straße B51 zu ändern (130. Änderung des FNP). 2.4. Für den Bereich zwischen dem Albersloher Weg, dem Dortmund-Ems-Kanal, dem Lütkenbe- cker Weg und der Umgehungsstraße B 51 ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan im Sin ne des § 30 BauGB zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen (Be bauungsplan Nr. 642). Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 149, Flurstücke 55, 67, 70, 76, 120, 122, 123, 124, 128, 158, 159, 160, 161, 164, 165, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 204, 205, 206, 207, 208, 209, Teil des Flurstücks 96, Flur 150, Flurstücke 87, 169, 220, 221, 222, 223, 279, 280, 281, 282, Teil des Flurstücks 274, 3. Die dieser Vorlage anliegende „Satzung der Stadt Münster über die Teilaufhebung der Verände- rungssperre Nr. 114 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Bauleitplanung entstehen die üblichen Verfahrenskosten, insb. für die Erstellung der not- wendigen Gutachten. Diese sind im Haushalt des Amtes 61 eingestellt. Im Rahmen des Letters of Intent (LOI, s.u.) sind Regelungen zur anteiligen Kostentragung des beteiligten Grundstückseigen- tümers vorgesehen. Begründung: Mit der parallel laufenden Berichtsvorlage V/0105/2023 werden die zuständigen Bezirksvertretungen sowie der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung über die Ergebnisse des Wer kstattver- fahrens für die neuen Stadtquartiere am Dortmund -Ems-Kanal informiert. In einem breit angelegten, partizipativen Prozess sind damit die grundlegenden Ziele und Handlungsfelder zur Entwicklung des Hafenbereiches neu definiert worden. Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen sind in bauleitplanerischer Sicht verschiedene Planverfahren erforderlich, die mit dieser Vorlage angestoßen werden sollen. Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens hat die Verwaltung mit den Grundstückseigentümern des Plangebiets östlich des Albersloher Wegs intensiv reflektiert, um in diesem Bereich die präferierte kooperative Baulandentwicklung umzusetzen (vgl. V/0435/2020 und V/0629/2020). - 3 - V/0090/2023 Zur Realisierung des beabsichtigten Konzepts eines urbanen Stadtquartiers mit Wohnen und Arbeiten im Bereich der Theodor -Scheiwe-Straße wurde seitens der Stadt zunächst beabsichtigt, die bestehenden Gewerbebetriebe an andere Standorte außerhalb des Plangebiets zu verlagern. Dazu wurden den Grundstückseigentümern entsprechende Alternativstandorte vorgeschlagen. Mit einem der beiden Grundstückseigentümer konnten die Gespräche insoweit abgeschlossen werden, dass eine Absichtserklärung (LOI) zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Münster unterzeichnet werden konnte . Mit den weiteren Grundstückseigentümern konnte ein grundsätzlicher Konsens über die beabsichtigten Planungsziele erzielt werden . Eine schriftliche Fixierung in Form eines LOI steht dazu noch aus. In dem vereinbarten LOI wurde die Vereinbarung getroffen, dass die im Plangebiet befindliche gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken dieses Eigentümer s im Plangebiet verbleibt, di e zugehörigen Gebäude jedoch teilweise an die südöstliche Plangebietsgrenze verlagert werden. Damit kann dem Unternehmen eine zukunftsgerichtete Modernisieru ng der baulichen Anlagen ermöglicht werden. Dadurch kann auch eine Optimierung der inneren Abläufe erreicht werden, die die vorhandenen Arbeitsplätze nachhaltig im Plangebiet sichert. Somit wird entlang der B 51 zwischen dem Lütkenbecker Weg und dem Baumarkt „Bauhaus“ sowie zudem entlang des Lütkenbecker Wegs eine Zone der „gewerblichen Produktion“ entstehen. Nördlich daran angrenzend wird als Übergang eine Zone mit „Dienstleistungen und Verwaltungen“, damit mit wohnverträglichem Gewerbe, entstehen. Im Weit eren wird sich daran nördlich bis zum Kanal ein urbanes Stadtquartier , entsprechend dem ursprünglichen Planungsziel, mit urbanem Wohnen und Arbeiten, anschließen. Mit dieser Lösung kann die Schaffung eines urbanen Gebietes am Kanalufer im Kern weiterhin er reicht werden. Die Zahl der realisierungsfähigen Wohnungen beträgt nach erster Einschätzung etwa 1.300. Darüber hinaus bleibt die als Verlagerungsstandort ursprünglich vorgesehene Gewerbefläche von etwa 13 ha am Hessenweg in Gelmer für andere Betriebsansiedlungen als Potenzial erhalten. - 4 - V/0090/2023 Anhand der Ergebnisse des Werkstattverfahrens, der erfolgten Gespräche und Verhandlungen sowie den im LOI festgehaltenen Vereinbarungen konnte die Planungsabsicht des alten Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 618 sowie der 110. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich östlich des Albersloher Wegs der Vorlage V/0629/2020, in welchem das gesamte Plangebiet in der Typik eines nutzungsgemischten urbanen Gebietes vorgesehen war, im Rahmen einer konsensualen und mit dem Perspektivplan übereinstimmenden Weise weiter entwickelt und modifiziert werden. Dabei stellt insbesondere die Zone der „gewerblichen Produktion“ an der südöstli- chen Plangebietsgrenze eine neue Nutzungsstruktur dar, die mit dem alten Aufstellungsbesch luss bisher nicht vorgesehen war. Das ca. 28 ha große Plangebiet liegt in direkter räumlicher Nähe zur Innenstadt, wird im Norden durch den Dortmund-Ems-Kanal begrenzt und im Süden durch die Umgehungs straße B51. Der Al- bersloher Weg als hochwertige Anbindungsmöglichkeit sowohl in Richtung Innenstadt als auch an das überörtliche Verkehrsnetz, begrenzt das Plangebiet in westlicher Richtung, der Lütkenbecker Weg in östlicher Richtung. Innerhalb des neuaufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 642 stellen sich unter Beachtung der grund- legenden Zielsetzung der Schaffung eines urbanen Gebietes (für das urbane Stadtquartier) im nord- westlichen Teil des Geltungsbereiches, eines Gewerbegebietes mit einer Übergangszone im südöstli- chen Teil des Geltungsbereiches (für die zu v erlagernden Gewerbebetriebe), eines Sondergebietes für die planungsrechtliche Bestandssicherung des Baumarktes „Bauhaus“ sowie einer Fläche für Ge- meinbedarf (für die planungsrechtliche Bestandssicherung der Feuerwehr) folgende differenzierte Planungsziele im Hinblick auf die Art der Nutzung dar: Im südöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans soll entlang der Umgehungsstraße B51 ein Gewerbeband für gewerbliche Produktion entstehen, welches zum einen als Standortalternative für die zu verlagernden Gewerbebetriebe des einen Grundstückseigentümers dient und zum anderen Potenzial für weitere Gewerbebetrieb sansiedlungen in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt birgt. In diesem Bereich sind produzierende Betriebe vorstellbar. Im Übergangsbereich „Dienstleistungen und Verwaltungen“ sind ebenfalls gewerbliche Nutzungen wie bspw. Dienstleistungsbetriebe/Büros und wohnverträgliche urbane Produktion und Einzelhandelsnutzungen möglich. Im nordwestlichen Gel- tungsbereich des Bebauungsplans soll eine der Typik eines urbanen Gebietes entsprechende eigene Nutzungsmischung sowohl von Wohnen als auch von gewerblichen Nutzungen vorgesehen werden, ergänzt um Flächen für soziale und kulturelle Infrastruktur. Dabei soll der Schwerpunkt im Bereich der Wohnnutzung liegen. Gewerbliche Nutzungsanteile sind im urbanen Gebiet in Form von Dienstleis- tungsbetrieben und wohnverträglicher, urbaner Produktion sowie Einzelhandelsnutzungen zur Ver- sorgung des Gebietes und freizeitorientierter Nutzungen vorstellbar. Für den bestehenden Baumarkt ist eine Sondergebietsfestsetzung vorgesehen. Der im Bereich des Albersloher Wegs bestehende Feuerwehrstandort soll als F läche für den Gemeinbedarf in die Planungen integriert und in seinem Bestand gesichert werden. Die modifizierte Plankonzeption für den Bereich Theodor-Scheiwe-Straße birgt, genauso wie die bis- herigen Planungsabsichten, die Möglichkeiten zur Schaffung eines städtebaulich hochwertigen Quar- tiers. Durch das Gewerbeband können lärmunempfindliche Nutzungen innenstadtnah angesiedelt werden, die zugleich als Lärmschutz für das übrige Quartier dienen können. Zudem können die vor- handenen Gewerbebetriebe im Plangebiet verbleiben und zugleich ergeben sich Potenziale für weite- re gewerbliche Ansiedlungen. Das urbane Quartier kann seinen Schwerpunkt an der Kanalkante ent- wickeln und das Quartier beleben. Es ergibt sich folglich eine sinnvolle Gliederung, die ein innen- stadtnahes urbanes Stadtquartier entstehen lässt. Der zu der Vorlage V/0435/2020 bereits vorhandene städtebauliche Entwurf sah eine überwiegend 3- 5 geschossige, in besonderen Lagen auch bis zu 8-geschossige Bebauung vor, die sich an den ma- ximalen Dichtewerten für urbane Gebiete in § 17 BauNVO orientiert (GRZ 0,8, GFZ 3,0). Diese Plan- konzeption wird in ihrer grundsätzlichen Zielsetzung beibehalten, jedoch auf den neuen Zuschnitt des - 5 - V/0090/2023 urbanen Gebietes modifiziert werden. Die Zone der „gewerblichen Produktion“ sowi e die Übergang- zone mit Dienstleistungen und Verwaltungen wird sich an den Dichtewerten eines Gewerbegebiets gem. § 17 BauNVO (GRZ 0,8, GFZ 2,4 ) orientieren. Aufgrund der räumlichen Nähe zur Innenstadt und auch aufgrund des dringenden Bedarfs an entsprechen den Flächen soll eine möglichst hohe städtebauliche Dichte generiert werden, ohne dabei die interne (Nutzungs-)Qualität der neu geplanten und entstehenden Stadtareale zu beeinträchtigen. Die Feuerwache sowie der Baumarkt werden ent- sprechend einer Bestandssicherung festgesetzt. Neben baulichen Nutzungen soll der Bebauungsplan auch wichtige freiraumplanerische Zielsetzun- gen berücksichtigen und qualitativ vorbereiten. Hierzu gehören die Freiraumflächen am Lütkenbecker Weg, die geplanten Freiraumbereiche inner halb der einzelnen Quartiere und insbesondere das ge- plante Freiraumband entlang des Kanalufers, das eine hochwertige und allgemein zugängliche Auf- wertung des Uferbereiches, sowohl für die Stadtgesellschaft als auch für die in den neuen urbanen Gebieten künftig Wohnenden und Arbeitenden, bewirken soll. Der vorhandene Ruderverein soll eben- falls im Bebauungsplan gesichert werden. Auch die bereits vorhandene blau -grüne Infrastruktur der Entwässerungsanlagen soll in die Festsetzungen integriert werden. Die Ersc hließung des Plangebietes wird grundsätzlich über den Albersloher Weg und die von dieser abzweigenden Theodor-Scheiwe-Straße erfolgen. Der hier heute vorhanden P+R Parkplatz soll auch zukünftig Mobilitätsaufgaben im Quartier übernehmen. Insgesamt soll das Quartier gemäß den Vor- gaben aus dem Mobilitätskonzept Stadthäfen möglichst autofrei gehalten werden und damit auch weniger PKW-Verkehr erzeugen. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs soll schwerpunktmäßig in mobility-hubs erfolgen, die Verknüpfungsangebote für verschiedene Verkehrsträger anbieten. Die Dimensionierung und Gestaltung der öffentlichen Räume soll im Wesentlichen den Ansprüchen von Fußgängern und Radfahrern Rechnung tragen. Die Erreichbarkeit des Quartiers von Norden über den Lütkenbecker Weg soll ebenfalls gesichert werden, wobei eine Durchfahrbarkeit vom Albersloher Weg zum Lütkenbecker Weg für den motorisierten Verkehr in jedem Fall vermieden werden soll. Ein qualifizierendes Verfahren für den der Bauleitplanung zugrunde zulegenden städtebaulichen Ent- wurf soll zeitnah erfolgen und Grundlage des Bebauungsplanentwurfes werden. Damit soll sicherge- stellt werden, dass die im Rahmen des vorangegangenen Werkstattverfahrens entwickelten Inhalte auf die städtebauliche Betrachtungsebene detailliert werden und dann integriert in die Planung über- nommen werden können (vgl. V/0105/2023). Die Umsetzung der üblicherweise per Vertrag gesicherten Münsteraner Planungsstandards sind durch den bereits unterzeichneten LOI generell anerkannt worden. Auch für die we iteren Teile des Plangebietes wird die Verwaltung während des Verfahrens weiterhin ebenfalls mit dem Ziel einer ver- traglichen Regelung Gespräche mit den Grundstückseigentümern führen Diese laufen derzeit kon- sensual. Eine schriftliche Fixierung steht noch a us. Um die betrieblichen Entwicklung des LOI - Partners zu ermöglichen, soll das Planverfahren dennoch bereits jetzt aufgenommen werden. Sollte dies nicht gelingen, werden die Allgemeinwohlinteressen unter Ausschöpfung der hoheitlichen, öffent- lich-rechtlichen Möglichkeiten durchgesetzt werden, z. B. in detaillierten Festsetzungen des Bebau- ungsplanes oder im Rahmen der Anwendung von Instrumentarien des besonderen Städtebaurechts. Zu den Beschlusspunkten 2.1 und 2.2: Zur Verfahrensbereinigung sollen die bisher laufenden Änderungs- bzw. Verfahren der Bauleitpla- nung mit der nicht mehr weiterzuverfolgenden Zielsetzung für den überlappenden Bereich des Quar- tiers an der Theodor -Scheiwe-Straße aufgehoben werden. Somit werden der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 618 sowie der Beschluss zur 110. FNP -Änderung im Bereich, in dem sich diese mit den neu aufzustellenden oben beschriebenen Planverfahren überlagern, aufgehoben und damit um diesen Bereich verkleinert. Im Ergebnis werden diese beiden Verfahren somit f ür den ver- bleibenden Teil des Geltungsbereiches südwestlich des Albersloher Weges (Nieberdingstraße) wei- tergeführt (s. Anlage 1). - 6 - V/0090/2023 Zu den Beschlusspunkten 2.3 und 2.4: Zur Umsetzung der oben beschriebenen überarbeiteten Zielsetzung ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes und eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese Verfahren sollen sich mit ihren Geltungsbereichen zwischen der Umgehungsstraße B51, dem Dort- mund-Ems-Kanal, dem Albersloher Weg und dem Lütkenbecker Weg, gemäß der Anlage 2, orientie- ren. Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan im Vollverfahren aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan stellt derzeit das Plangebiet im Anschluss an den Albersloher Weg als Mischbaufläche und im Anschluss daran als gewerbli che Baufläche dar. Ziel ist hier in Abhängigkeit der weiteren Detaillierungsergebnisse die Darstellung einer Mischbaufläche im nordwestlichen und einer gewerblichen Baufläche im südöstlichen Teilbereich. Der Standort des bestehenden Baumarkts soll als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Fachmarkt“, der Standort der Feuerwache als Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ dargestellt werden. Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 642 ist etwa 28 ha groß und über- lagert Teile der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 142 Teilabschnitt I: Albersloher Weg (von Dort- mund-Ems-Kanal bis Drolshagenweg), welcher den Albersloher Weg sowie die bestehende Park- platzfläche als Verkehrsfläche festsetzt und Nr. 348: Albersloher Weg / Dortmund-Ems-Kanal / Lüt- kenbecker Weg / Umgehungsstraße, welcher für das Plangebiet Gewerbegebiete, Industriegebiete sowie Kerngebiete festsetzt. Ziel des neuen Bebauungsplans ist die Festsetzung eines gegliederten Gewerbegebietes im südöstlichen Teil des Plangebietes sowie eines urbanen Gebietes in nordwestli- chen Teil des Geltungsbereiches. Zudem wird beabsichtigt den Standort des Baumarktes als Sonder- gebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ sowie den Standort der Feuerwehr als Fläche für Ge- meinbedarf „Feuerwehr“ festz usetzen. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 642 werden diese beiden Pläne in den überlagerten Teilflächen außer Kraft treten. Die obenstehende Abbildung soll die räumlichen Auswirkungen der Beschlussfassung verdeutlichen: Links der bestehende Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 618 und 110. FNP -Änderung, mittig der reduzierte Geltungsbereich nach Teilaufhebung (Beschlusspunkte 2.1 und 2.2) und rechts der Zu- stand nach Teilung in zwei Verfahren, in Gelb hier der neue Geltungsbereich des Bebauungspl anes Nr. 642 und der 130. FNP-Änderung. Zu dem Beschlusspunkt 3: Zur Sicherung der vormals angedachten Planung hatte der Rat am 19.05.2021 die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbe- cker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße des Bebau- - 7 - V/0090/2023 ungsplanes Nr. 618 beschlossen (V/0251/2021), um Vorhaben, die diese Planung erschwerten oder unmöglich machten, entsprechend ablehnen zu können. Aufgrund der im Ra hmen des LOI getroffenen Vereinbarung soll nun aber der Weg für die zeitnahe bauliche Neustrukturierung des Gewerbebetriebs im Rahmen der oben beschriebenen Zielsetzungen freigemacht werden. Daher soll die Veränderungssperre, auch im Sinne der Verfahrensbe reinigung, im entsprechenden Teilbereich aufgehoben werden (s. Anlage 3) und gilt im reduzierten Geltungsbe- reich für den Teilbereich um die Nieberdingstraße weiter. Aufgrund der derzeit konstruktiv geführten Gespräche sieht die Verwaltung derzeit kein Erfordernis, Sicherungsmittel anzuwenden. Im Bedarfs- fall wäre aber eine entsprechende Anwendung aufgrund des neuen Aufstellungsbeschlusses möglich. Die aus dem Partizipationsprozess entwickelte Perspektive, die im Rahmen der Gespräche mit den Eigentümern konstruktiv weiterentwickelt werden konnte, ermöglicht nun eine Weiterentwicklung für den Bereich rund um die Theodor-Scheiwe-Straße. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Verbleibende Geltungsbereiche bei Beibehaltung bestehender Änderungs- und Aufstel- lungsbeschlüsse (verbleibendes Plangebiet) Anlage 2: Geltungsbereich des Änderungs- und Aufstellungsbeschlusses / (Beschlussvorschläge 1 bis 4) Anlage 3: Satzung über die Teilaufhebung der Veränderungssperre Nr. 114 / (Beschlussvorschlag 5)
Anlage A
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Anlage A zur V/0090/2023 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage sind die Beschlüsse zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne (Flächen- nutzungsplan und Bebauungsplan) für den Bereich zwischen der Umgehungsstraße B51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbecker Weg. Hierzu werden auch die für diesen Bereich in der Vergangenheit gefassten Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschlüsse sowie eine bestehende Veränderungssperre teilweise aufgehoben. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Entwicklung neuer urbaner Stadtquartiere südöstlich des Dortmund-Ems-Kanals, beiderseits des Albersloher Weges. Zur Realisierung des beabsichtigten Konzepts eines urbanen Stadtquartiers mit Wohnen und Arbeiten im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße wurde seitens der Stadt zunächst beabsichtigt, die bestehenden Gewerbebetriebe an andere Standorte außerhalb des Plangebiets zu verlagern. Dazu wurden den Grundstückseigentümern entsprechende Alternativstandorte vorgeschlagen. Aufgrund der Ergebnisse eines Werkstattverfahrens, der erfolgten Gespräche und Verhandlungen sowie den mit einem Eigentümer in einem Letter of Intent (LOI) festgehaltenen Vereinbarungen soll die Planungsabsicht des alten Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 618 sowie der 110. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich östlich des Albersloher Wegs, nicht auf- rechterhalten werden. Dabei stellt insbesondere die Zone der nun beabsichtigten „gewerblichen Produktion“ an der südöstlichen Plangebietsgrenze eine neue Nutzungsstruktur dar, die mit dem alten Aufstellungsbeschluss nicht vorgesehen war. Die mit dieser Vorlage verbundenen Beschlüsse stehen am Anfang der Bauleitplanverfahren. Im weiteren Verlauf erfolgen die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen sowie schließlich der abschließende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans und der Beschluss des Be- bauungsplans als Satzung. Finanzierung Durch die Bauleitplanung als Angebotsplan entstehen die üblichen Verfahrenskosten, insb. für die Erstellung der notwendigen Gutachten. Diese sind im Haushalt des Amtes 61 eingestellt. Im Rah- men des LOI sind Regelungen zur anteiligen Kostentragung des beteiligten Grundstückseigentü- mers vorgesehen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht eine unmittelbare Relevanz für das Themenfeld der Demographie, da Münster als wachsende Stadt für die weitere Einwohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnungen zur Verfügung stellen muss. Die Vorlage hat ebenso Einfluss auf klimaschutzrelevante Aspekte, da die Entwicklung der neuen urbanen Stadtquartiere einhergehen wird mit einer Versiegelung und Bebauung der Fläche, wel- che sich auf das lokale Klima auswirken kann. Dabei ist zu beachten, dass große Bereiche des Plangebiets bereits heute schon überbaut und versiegelt sind. Die tatsächlichen Auswirkungen auf die genannten Querschnittsthemen werden sich im weiteren Verlauf der Konkretisierung der Planung ergeben.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Theodor-Scheiwe-Straße 130
- Nieberdingstraße
- Eulerstraße
- Lütkenbecker Weg
- Albersloher Weg
- Hessenweg
- Drolshagenweg
- Umgehungsstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0090/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.02.2023
- Erstellt
- 06.02.2023 16:19