V/0831/2016
Schulpsychologische Förderangebote, hier: Neufassung der Satzung und Entgeltordnung
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Satzung Psy Endfassung
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Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der B e- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) , in Kraft getreten am 04.07.2015 und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW S. 666), in Kraft getreten am 01.11.2015, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 14.12.2016 beschlossen: § 1 Rechtsstatus Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Münster. Grundlage der Arbeit ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbil- dung NW vom 08.01.2007. In Münster nehmen sowohl städtische wie vom Land eingestellte Schulpsychologinnen und Schulpsychologen die Aufgaben wahr. Gleichwohl ist die Stadt Münster Trägerin der För der- und Unterstützungsangebote, die von dieser Satzung erfasst werden. § 2 Aufgaben und Ziel der Förderangebote Zur Gesamtkonzeption der Schulpsychologischen Beratungsstelle gehören Einzelfallhilfen für Schülerinnen und Schüler. Nachfolgend aufgeführte Förderangebote sollen das Versteti- gen von Lernschwierigkeiten und auffälligen Verhaltensweisen vermeiden: Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle Lernwerkstätten in Schulen Bedarfsorientierte Förderangebote wie u.a. Konzentrationstraining, Verhaltenstraining, Psychomotorik, Umgehen mit Prüfungsangst, soziale Ängste, Mädchen - und Junge n- gruppen Neben akutem Unterstützungsbedarf haben diese Förderangebote auch eine präventive Funktion. Für die betroffenen Kinder erhöhen sich die Wahrscheinlichkeiten für eine erfolg- reiche Lernbiografie. Lernversagen und Schulmüdigkeit bis hin zur Schulverweigerung kön- nen vermieden werden. § 3 Angebote der Lernwerkstatt bzw. der Lernwerkstätten in Schulen Die Lernwerkstätten entwickeln Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit gravi e- renden Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens . Die Durchführung der Fördermaßnahmen erfolgt zum einen in der Lernwerkstatt der Schulps y- chologischen Beratungsstelle und zum anderen in den Lernwerkstätten einzelner Schulen (wohnortnahe Förderung) . Schulen und Lehrkräfte werden durch die Angebote der Ler n- werkstätten informiert, unterstützt und fortgebildet. § 4 Sonstige Förderangebote Orientiert an spezifischen Bedarfen bietet die Schul psychologische Beratungsstelle in der Regel weitere Förder - und Gruppenangebote wie z.B. Konzentrationstraining, Lern - und Ar- beitsstrategien, Verhaltenstraining, Psychomotorik, Umgehen mit Prüfungsangst u.a. an. § 5 Qualität Zur Qualitätssicherung der Förderangebote werden folgende Maßnahmen angeboten bzw. gefordert: Vor Aufnahme der Tätigkeit ist von den Förderkräften ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Alle bei den Förder - und Unterstützungsangeboten tätigen Honorarkräfte verfügen über eine entsprechende pädagogisch/psychologische Ausbildung. Die in der Förderung tätigen Honorarkräfte verfügen über angemessenes fachliches Wi s- sen zu den jeweiligen Förderangeboten. Gemäß der konzeptionellen Grundlagen sorgen die Förderkräfte für die fortlaufende r e- gelmäßige Einhaltung vereinbarter Qualitätsstandards. § 6 Fördermaßnahmen Angemeldete Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Fällt die Fördermaßnahme infolge Verhinderung der Förderkraft oder aufgrund eines un- vorhergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung. Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Entgeltes werden durch die Entgeltordnung §4 (5) geregelt. § 7 Schuljahr Das Schuljahr der Fördermaßnahmen orientiert sich a n der Schuljahresregelung für die öffentlichen Schulen. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folge n- den Jahres. Es gliedert sich -unabhängig von konkreten Ferienzeiten- in 2 Semester: o 1. Semester: 01. August bis 31. Januar o 2. Semester: 01. Februar bis 31. Juli Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Förderangebote. Ausgenommen davon sind die „beweglichen“ Ferientage. § 8 Aufnahme / Abmeldung An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Schulpsychologische Bera- tungsstelle bzw. die zugeordnete Verwaltungsstelle zu richten. Sie werden durch eine schriftliche Bestätigung rechtswirksam, es sei denn, die Förderung wurde nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über Aufnahme, Gruppeneinteilung sowie Unterrichtsform entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle nach Eignung im Rahmen freier Kapazitäten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Weitere Regelungen bezüglich Aufnahme, Kündigung bzw. Beendigung der Förderma ß- nahmen werden durch die jeweils gültige „Entgeltordnung d er Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle“ vorgenommen. § 9 Ausschluss Um -unter Berücksichtigung vorhandener Unterstützungsbedarfe - eine sinnvolle Abwicklung der Förderangebote zu ermöglichen, können Teilnahmeversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der Förderung zur Folge haben. wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils gü l- tigen Hausordnung nach vor ausgegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen. § 10 Entgelte Für die Fördermaßnahmen werden Entgelte nach der „Entgeltordnung der Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle“ erhoben. § 11 Hausordnung Die Hausordnung des jeweiligen Förderortes ist zu beachten. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Entgeltordnung Endfassung
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Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Präambel Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nor drhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt g eändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496), hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2016 folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Art und Höhe der Entgelte (1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt in der Schulpsycho- logischen Beratungsstelle und in den Lernwerkstätten der Schulen c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft erhoben werden. (2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um e i- nen Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul-) Jahr. Die Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrund der wechselnden Ferienzeiten und Fer i- enmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. Soweit Plätze nur für einig e Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts erhoben. (3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 1. Schulpsychologische Förderangebote (1) Entgeltreduzierte Plätze Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines gültigen Münsterpasses durch den Antragsteller / die Antragstellerin nachzuweisen. Das Jahresentgelt ermäßigt sich entsprechend. Sind die V oraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. an- teilig- das reguläre Entgelt zu zahlen. (2) Fortlaufende Förderangebote Für fortlaufende schulpsychologische Förderangebote werden die folgenden Ent- gelte erhoben: Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 1.1 Förderung als Gruppenförderung 264,00 € 1.2 Entgeltreduzierter Platz 72,00 € (3) Zeitlich begrenzte Förderangebote Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte e r- hoben: Ziffer Art der Förderung Angebots- entgelt 2.1. Förderangebot I : 10 Termine und 2 Elternabende 66,00 € 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter Platz- 18,00 € 2.3 Förderangebot II: erstreckt sich über den Zeitraum zwi- schen Herbstferien und Osterferien (in der Regel 16-18 Termine und 2 Elternabende) 132,00 € 2.4 Förderangebot II -entgeltreduzierter Platz- 36,00 € (4) Bedarfsorientierte Förderangebote Abhängig vom Thema des Förderangebotes und der Gruppengröße können so- wohl die Länge der Fördereinheit als auch die Anzahl der Fördereinheiten variie- ren. Hierbei werden 2 unterschiedliche Gruppengrößen zugrunde gelegt: Gruppengröße Art der Förderung I Gruppenförderung (maximal 6 Kinder / Gruppe) II Gruppenförderung (mehr als 6 Kinder / Gruppe) Abhängig von der Dauer ergeben sich je Fördereinheit folgende Entgelte: Länge För- dereinheit Gruppe I Gruppe II Ziffer Betrag Ziffer Betrag 45 Minuten 3.1 6,00 € 3.5 5,00 € 60 Minuten 3.2 8,00 € 3.6 7,00 € 75 Minuten 3.3 10,00 € 3.7 8,00 € 90 Minuten 3.4 12,00 € 3.8 10,00 € Das Gesamtentgelt ergibt sich aus der Anzahl der vorgesehenen Fördereinheiten multipliziert mit dem entsprechenden Betrag je Fördereinheit. 2. Lernwerkstatt und „Lernwerkstatt in Schulen“ a) Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle Bei Angeboten in der Le rnwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle werden folgende Entgelte erhoben: Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 4.1 Förderung als Gruppenförderung (3 oder 4 Kinder) 264,00 € 4.2 Förderung als Gruppenförderung (2 Kinder) 396,00 € 4.3 Einzelförderung 528,00 € b) Lernwerkstatt in Schule Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratung s- stelle betreuten Lernwerkstätten werden folgende Entgelte erhoben: Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 5.1 Gruppenförderung (maximal 4 Kinder) 264,00 € 5.2 Einzelförderung 528,00 € (4) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder gemäß § 35 a SGB XIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze für diesen Personenkreis bereitgestellt. Zur Abdeckung dieser Leistung wird ein Jahresentgelt je Platz zwischen den Ämtern 51 und 40 festgelegt. (5) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der BuT-Lernförderung darstellen. Zur Abdeckung dieser Leistung wird ein Jahresentgelt je Platz zwischen den Ämtern 59 und 40 festgelegt. Die Lernwerkstatt ist hierbei ein „exte r- ner“ Anbieter. § 2 Zahlungspflichtige Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie die gesetzlichen Ver- treter/innen der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesam t- schuldner. § 3 Entgeltermäßigung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der Schulpsycholo- gischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich j e- weils nach der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten Entgelt zählt als erstes usw.. (2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen Entgel- tes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. § 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt d ie Entgelt- pflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulas sung bzw. Teilnahme an der Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen. (2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten a b- hängig von der Länge der Förderung zu zahlen. (3) Um den Verwaltungsaufwand bzw. die Anzahl der Zahlungstermine zu reduzieren, kön- nen abweichende Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart werden. (4) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche Za h- lungsaufforderung. (5) Fällt die Fördermaßnahme -von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu vertrete n- den Gründen- im Laufe des Schuljahres an mehr als drei aufeinanderfolgenden Terminen aus, erfolgt eine anteilige Erstattung der Entgelte. § 5 Dauer / Beendigung der Förderung (1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die Schu l- psychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. (2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich unte r- schiedliche Förderzeiträume: a) Bei fortlaufenden Angeboten endet die Förderung, wenn das Förderziel erreicht ist. Hierüber entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle, die den Endzeitpunkt mit einem Vorlauf von 2 Monaten festlegt. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres durch Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. b) Die Förderung in der Lernwerkstatt endet automatisch mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglich- keiten kann die Förderung im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres durch Kündigung mit einer Kündigungsfr ist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. c) Die zeitlich begrenzten bzw. temporären Förderangebote enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in beso n- deren Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder gravierende Verstöße gegen die Gruppenregeln dem längerfristigen Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein Ersatz gefunden werden kann. (4) In begründeten Fällen kann die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle Au s- nahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt z.B. bei Wegzug oder längere r Erkrankung des Kindes. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann. Diese Ausnahmemöglichkeiten gelten in der Regel nicht für zeitlich begrenzte bzw. tem- poräre Förderangebote. § 6 Förderumfang /-art (1) Außer bei temporären Förderangeboten dauert eine Fördereinheit 45 Minuten. (2) In der Lernwerkstatt werden Kinder mit Lese -/Rechtschreibschwächen in der Regel in Gruppen von 2 bis maximal 4 Kindern gefördert. (3) In der Lernwerkstatt werden Kinder mit Mathematik schwächen in der Regel einzeln g e- fördert. (4) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolg en in Abhängigkeit der inhaltlichen Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. (5) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern / Erziehungsberechtigten -ggf. unter Einbindung weiterer Personen - stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die Entgelte abgedeckt. § 7 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgelt- ordnung vom 10.12.2010 (Amtsblatt Stadt Münster 2010 Seite 176) außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0831/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Schulpsychologische Förderangebote; hier: Neufassung der Satzung und Entgeltordnung Beratungsfolge 29.11.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster wird gemäß Anl age 1 beschlossen. 2. Die Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster wird gemäß Anlage 2 beschlossen. 3. Die bisherige Satzung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster vom 07.08.2003 wird zum 31.07.2017 aufgehoben. 4. Die bisherige Entgeltordnung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratung sstelle der Stadt Münster vom 10.12.2010 wird zum 31.07.2017 aufgehoben. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine neuen Kosten und keine Folgekosten. Durch die Anpassung der Entgelte im Rahmen der neuen Entgeltordnung entstehen zusät zliche - bereits im Etatentwurf 2017 berücksic htigte- Mehrerträge in Höhe von ca. 3.500, - € in 2017 und ab 2018 in Höhe von ca. 7.500,- €. Begründung: Die bisherigen Regelungen (Satzung und Entgeltordnung) betrafen nur die Lernwerkstatt der Schu l- psychologischen Beratungsstelle. Mit Blick auf die vielschichtigen Förderangebote der Schulpsych o- logischen Beratungsstelle einerseits und eine einheitliche verwaltungsmäßige Abwicklung der Ko s- Vorlagen-Nr.: V/0831/2016 Auskunft erteilt: Herr Müller Ruf: 492 40 33 E-Mail: MuellerHt@stadt-muenster.de Datum: 04.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0831/2016 tenbeteiligung durch Eltern andererseits ist es sinnvoll, eine ganzheitliche Betrachtung und Abrec h- nung aller Angebote vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund werden eine neue Satzung und eine neue Entgeltordnung für alle Angeb ote vorgesehen, die auch die bisher lediglich für den Bereich der Lernwerkstatt geltenden Regelu ngen ersetzen. Damit werden folgende Förder - und Unterstützungsangebote der Schulpsychologischen Beratung s- stelle abgedeckt: Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle Lernwerkstätten in Schulen Bedarfsorientierte Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu den hier be i spielhaft genannten Themen: o Konzentrationstraining, Lern- und Arbeitsstrategien o Verhaltenstraining o Psychomotorik o Prüfungsangst o Soziale Ängste o Mädchen- und Jungengruppen Nicht berücksichtigt werden die schulnahen Bereiche „Therapeutisches Reiten“ und „BuT - Lernförderung“, da diese eine andere Finanzierungsstruktur haben. Aufgrund der grundlegenden Neufassung von Satzung und Entgeltordnung wird auf eine Darste llung der Änderungen in einer Gegenüberstellung verzichtet, weil diese zu unübersichtlich würde. Im We- sentlichen beziehen sich die Veränderungen auf die ca. 10 %ige Erhöhung der bisherigen Entgelte die Einbindung fast aller Förder - und Unterstützungsangebote der Schulpsychologischen Ber a- tungsstelle, um für die Zahlungspflichtigen bei der Nutzung unter schiedlicher Maßnahmen ein einheitliches Verfahren zu ermöglichen eine Bereinigung von rechtlichen Vorgaben, die entweder entfallen können oder sin nvoller in der Entgeltordnung dargestellt werden können. Da ein enger Zusammenhang zwischen Satzung und E ntgeltordnung besteht und kein „rechtsfre ier“ Zeitraum entstehen soll, ist eine Verabschiedung aller Regelungen zeitgleich notwendig. Ins oweit wurden alle hierfür relevanten Beschlusspunkte in dieser Vorlage zusammengefasst. Die Förder- und Unterstützungsangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle orienti eren sich im Wesentlichen an Schuljahren. Daher erfolgt die Änderung von Satzung bzw. Entgeltor dnung zum Schuljahreswechsel zum 01.08.2017. - 3 - V/0831/2016 Zu Beschlusspunkt 1 / 3: Inhaltlich entspricht die neue Satzung im Kern den alten Regelungen. Es wurden durch die zusätzlich berücksichtigten Förderangebote einige Ergänzungen bzw. Erweiteru ngen notwendig um künftige Entwicklungen mit zu erfassen, ohne dass dafür eine Satzungsänderung notwe ndig wird, auf detaillierte Aufgabenzuordnungen und -beschreibungen verzichtet aufgrund der jetzt differenzierteren Entgeltordnung einige bisher in der Satzung festgelegte Re- gelungen entbehrlich bzw. in die Entgeltordnung überführt. Zu Beschlusspunkt 2 / 4: Inhaltlich orientiert sich die neue Entgeltordnung an der bisherigen Regelung. Aufgrund der mit einbe- zogenen weiteren Förder- und Unterstützungsangebote gestaltet sich die Entgeltordnung wesentlich umfangreicher und differenzierter entsteht ein für alle Bereiche einheitlicheres Verfahren auf gleicher Rechtsgrundlage wurden einige Regelungen aus der bisherigen Satzung übernommen, da der sachliche Zusa m- menhang hier sinnvoller zuzuordnen ist. Durch die neue Entgeltordnung wird eine Erhöhung der Entgelte gegenüber den 2010 letztmalig ver- änderten Beträgen um ca. 10 % vorgenommen. Diese Erhöhung ist einerseits mit Blick auf die ste i- genden Kosten angemessen, andererseits unter Berücksichtigung des Personenkreises und der ve r- bindlichen Berücksichtigung von Ermäßigungen bzw. Unterstützungsleistungen noch als sozial ve r- träglich anzusehen. Um künftig die Entgelte kontinuierlich und zeitnah anzupassen, ist angedacht, diese ab 2019 erneut zu erhöhen. Über die Höhe wird dann im Rahmen der Etatber atungen 2019 zu entscheiden sein. Die sich durch die Entgelterhöhung ergebenden Mehrerträge von ca. 3.500,- € in 2017 bzw. 7.500,- € ab 2018 wurden im Etatentwurf 2017 berücksichtigt. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Anlage 2: Entgeltordnung für Fö rderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0831/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.09.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37