V/0925/2014
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 - Beschluss zur Aufstellung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0925-2014-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0925/2014 Begründun g zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 3 Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 3 3.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 3 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 6 Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 6 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 6.2.1 Nutzungsarten, Nutzungsdichte ........................................................................................ 7 6.2.2 Überbaubare Flächen, Bauweise, Vollgeschosse, Bauhöhe und Dachform ..................... 7 6.2.3 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8 6.2.4 Stellplätze .......................................................................................................................... 8 6.2.5 Freiflächen, Begrünung, Grundstückseinfriedung ............................................................. 8 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 10 6.4 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................ 10 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................ 10 6.6 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 10 6.7 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 10 7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 11 8 Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 11 8.1 Artenschutz ............................................................................................................................... 11 8.1 Klimaschutz .............................................................................................................................. 12 9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 12 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 13 Begründung / Seite 1 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 soll gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) i. V .m. §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch (BauGB) zur Innenentwicklung durchgeführt werden. Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist das Vorhaben der Katholischen Kircheng e- meinde St. Anna als Grundstückseigentümerin, den Paulushof als Kinder -, Jugend- und Veran- staltungszentrum aufgrund wirtschaftlicher und struktureller Überlegungen in seiner derzeitigen Struktur aufzugeben. Die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit soll verlagert und die Nutzung als Veranstaltungszentrum aufgegeben werden. Die offene Kinder - und Jugendarbeit s oll unter Trägerschaft der Kirchengemeinde auf dem Grundstück weitergeführt werden. Aufgrund nicht erhaltenswerter und nicht sanierungswürdiger Bausubstanz ist der Abriss der aus drei Baukör- pern bestehenden Hofanlage geplant. Der Beurteilung der Sanierungs würdigkeit des Paulus- hofs liegt ein durch den Investor in Auftrag gegebenes Gutachten zugrunde. Die Gebäude des Paulushofs stehen nicht unter Denkmalschutz, sind aber als Teil der historischen Höfeland- schaft charakteristisch für das Ortsbild von Mecklenbec k, sodass Interesse bestand, die Hofan- lage zu erhalten. Aufgrund von Bauschäden und umfangreichen Maßnahmen, die zum Erhalt notwendig wären, wurde vom Erhalt der Hofanlage Abstand genommen. Getragen durch einen Investor, der Erbbaurechtsnehmer des Grundstücks ist, soll en nach dem Abriss eine überwiegend barrierefrei gestaltete Wohnanlage, bestehend aus zwei Wohngebäu- den mit rund 30 Miet - bzw. Eigentumswohnungen, sowie ein neues Jugendzentrum realisiert werden. Der Standort bietet sich aufgrund seiner zentralen städtebaulich integrierten Lage, der bestehenden verkehrlichen Anbindung sowie der guten Erreichbarkeit der Infrastruktur - und Nahversorgungseinrichtungen für den Ansatz des urbanen Wohnens an. Gestützt wird die Standortqualität durch die bestehenden und neu geplanten Baugebiete im direkten Umfeld, die weitere Entwicklungen induzieren werden. Zur Realisierung des Vorhabens hat der Investor als Vorhabenträger die Einleitung des Bebau- ungsplanverfahrens zur vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans beantragt und ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis liegt dem Verfahren als Vorhaben- und Er- schließungsplan zugrunde. Das Vorhaben stimmt mit den städtischen Zielsetzungen überein, da es: - an zentraler Stelle im Stadtteil das Wohnungsangebot erhöht und - auf die Nachfrage nach Wohnraum im Geschosswohnungsbau reagiert, - kurze Wege zu den Versorgungseinrichtungen ermöglicht sowie - dazu beiträgt die öffentliche Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil zu erhalten und - sich in den Stadtteil einfügt. Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird im beschleunigten Ver- fahren gemäß § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die hier- für erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor: - es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; - die zulässige Gesamt -Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauung spläne, die in ei- nem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten werden ist kleiner als 20 000 m²; - die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; Begründung / Seite 2 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) - Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltpr üfung. Die Umweltbelange werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Eingriffe in Natur und Land- schaft, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig. Die Vermeidungsgrundsätze des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl in der Pl a- nung und deren Abwägung berücksichtigt. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änder ung des Bebauungsplans Nr. 396 um- fasst das Grundstück des Paulushofs (Brockmannstraße 164) sowie Teile der nördlich und ös t- lich angrenzenden städtischen Grundstücke an der Kreuzung der Straßen Am Hof Schultmann und Brockmannstraße. Dies entspricht den Grundstücken Gemarkung Münster, Flur 228, Flur- stücke 219 und 572 sowie Teilen der Flurstücke 765, 767 und 805. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch ei nen grauen Farbstreifen bezeichnet. Die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Plan durch einen violetten, unterbrochenen Farbstreifen gekennzeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Kindergarten’ und ‚Jugendheim’ dar. Die Inhalte der Änderung sind somit nur teilweise im Sinne des § 8 (2) Satz 1 BauGB aus den Darstellungen des FNPs entwickelt. Der Bebauungsplan kann jedoch nach § 13 a (2) Nr. 2 BauGB vor Änderung bzw. Ergänzung des FNPs aufgestellt werden, da seine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgt und die geordnete städtebauliche Ent- wicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der FNP wird nach Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 im Wege der Berichtigung als 56. Änderung des fortgeschriebenen FNP s angepasst. Im Rahmen der Berichtigung wird die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt, innerhalb der die Zwec kbestimmungen ‚Kindergarten’ und ‚Jugendheim’ dargestellt bleiben. 3.2 Bestehendes Planungsrecht Der Änderungsbereich liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 396 in der Fassung vom 10.11.1995. Dieser Bebauungsplan setzt für den Großteil des Änderungsbereichs eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendzentrum fest. Der nördliche Grund- stücksstreifen ist als öffentliche Grünfläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonst igen Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzt. Begründung / Seite 3 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Abbildung 1: Bisherige Festsetzungen für den Geltungsbereich Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche neben einem Jugendheim auch Wohnbebauung zu ermöglichen, realisiert werden kann, muss der Bebauungsplan geändert werden. 4 Räumliche und strukturelle Situation Der Stadtteil Mecklenbeck liegt westlich der Münsteraner Innenstadt und hat heute rund 8 950 Einwohner (Stand 2013). Mecklenbeck ist geprägt durch Wohnsiedlungsbereiche, die durch landwirtschaftliche Flächen und ein Band überörtlichen Gewerbes längs der Bundesstraße B 51 und der Bahnstrecken Münster – Recklinghausen und Münster – Coesfeld getrennt sind. Ei n- richtungen der öffentlichen Grundversorgung wie Kindergarten, Grundschule, Jugend heim und Kirche sind vor allem um den Dingbängerweg konzentriert. Änderungsbereich Der rund 4 450 m² große Änderungsbereich ist Teil einer Fläche für Gemeinbedarf im zentralen Bereich von Mecklenbeck. Aktuell ist er bebaut mit dem Paulushof, einer aus drei zweig e- schossigen Gebäudeteilen bestehenden ehemaligen Hofanlage. Die Hofanlage befindet sich auf dem südlichen Grundstücksteil. Die Gebäude sind in U-Form angeordnet, die sich nach Os- ten hin öffnet. Die Stellplätze sind den Gebäuden im nördlichen Grundstücksteil vorgelagert. Nach Norden hin grenzt der Änderungsbereich mit einer schmalen öffentlic hen Grünfläche, die mit Eichen bzw. im östlichen Teil mit Fichten bewachsen ist, an die Straße Am Hof Schultmann an. Die aktuelle Erschließung des Grundstücks verläuft über diese Fläche. Auf der mit Fichten bewachsenen Teilfläche sowie entlang der östlichen Grundstücksgrenze bis zur bestehenden Hofanlage ist ein Wall aufgeschüttet. Begründung / Seite 4 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Nähere Umgebung Südlich des Änderungsbereichs grenzt eine städtische Fläche mit zu erhaltenden Gehölzstruk- turen und einer Streuobstwiese an. Westlich an den Bereich angrenzend befindet sich ein Ki n- dergarten, an den sich eine ausgeprägte Grünschneise anschließt. Nördlich des Änderungsbereichs liegt in zweigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss und Flachdach ein Teil des Stadtteilzentrums von Mecklenbeck. Im Erdgeschoss befinden sich Nahversorgungsangebote aus den Bereichen Einzelhandel und Dienstleistungen, in den oberen Geschossen Wohnungen. Weitere Nahversorgungsangebote sowie Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind in der Umgebung vorhanden. Die Umgebungsbebauung ist geprägt durch überwiegend zweigeschossige Reihen- und Mehr- familienhäuser, meist mit Staffelgeschoss. Gängig sind eine Dachneigung von max imal 20 bis 30 Grad und eine Traufhöhe von ca. 10 m oder Flach- bzw. Pultdächer. Die weitere Umgebung ist östlich des Ding bängerwegs überwiegend von freistehenden ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern geprägt. Freie, noch zu bebauende Grundstücke liegen südlich des Änderung s- bereichs und befinden sich aktuell in der Vermarktung. Die östlich an den Änderungsbereich angrenzenden Flächen sind Gegenstand der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396. G e- plant sind dort Mehrfamilien- bzw. Reihenhäuser in dreigeschossiger Bauweise mit Flachdach sowie in zweigeschossiger Bauweise mit Satteldach und ein Mischgebiet mit ebenfalls dreig e- schossigen Baukörpern als Erweiterungsfläche für das bestehende Stadtteilzentrum. Abbildung 2: Luftbild Paulushof und Umgebung (Stand 2011) 5 Planungsziele Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Zum einen soll die offene Kinder - und Jugendarbeit im Stadtteil erhalten und gesichert werden. Paulushof KiTa Stadtteilzentrum Begründung / Seite 5 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Zum anderen soll auf die sich verändernde Nachfragestruktur im Bereich Wohnen reagiert werden. Diese beiden Ziele sollen in verträglicher Weise mit einander kombiniert werden. Dem- entsprechend sieht der Bebauungsplan eine Zweiteilung des Grundstücks vor. Wohnungsangebote für verschiedene Bevölkerungsgruppen Neben dem Jugendzentrum sind rund 30 überwiegend barrierefrei gestaltete Wohnungen g e- plant. Die Wohnungen werden teils vermietet und teils verkauft. Bei entsprechender Nachfrage, können optional ergänzende Infrastrukturräume wie ein Gemeinschaftsraum oder ein Servic e- büro realisiert werden. Damit entstehen flexible Wohnungsangebote für verschiedene Bevölk e- rungsgruppen, die sich besonders für mobilitätseingeschränkte Personen eignen. Im Hinblick auf die Aspekte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit – auch der Wohnungen – orientiert sich das Vorhaben überwiegend an den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2. Das Vorhaben reagiert mit di e- sen baulichen Rahmenbedingungen auf den demographischen Wandel. Gleichzeitig richtet sich das Angebot aber auch an Familien, wodurch ein generationsübergreifendes Miteinander er- möglicht wird. Verträgliches Miteinander verschiedener Nutzergruppen Durch die vorgesehene Anordnung der Baukörper sollen die Nutzungen „Wohnen“ und „Ju- gendzentrum“ verträglich voneinander abgegrenzt werden. Die Freiraumgestaltung ermöglicht aber gleichzeitig durch die Schaffung entsprechender Begegnungsräume eine Ü berschneidung der beiden Nutzungen und fördert damit den intergenerativen Austausch als wichtigen Bestand- teil eines aktiven Miteinanders im Stadtteil. Städtebauliche Verträglichkeit Die städtebauliche Verträglichkeit im Hinblick auf den zentralen Bereich s oll durch den Bebau- ungsplan gesichert werden. Hierzu gehören die Sicherung eines angemessenen Freiflächenan- teils, eine städtebaulich verträgliche Anlage der erforderlichen Stellplätze sowie der Erhalt der prägenden Grünelemente. Die geplanten Gebäude überschreiten mit ihren Höhen den Maßstab der näheren Umgebung nicht und halten eine der Lage angemessene Dichte ein. Wohnen in zentraler Lage Es ist eine städtebaulich und stadtgestalterisch verträgliche Wohnnutzung für absehbar best e- hende Bedarfe an einem str ukturell sinnvollen Standort vorgesehen. Durch das Wohnen in zentraler Lage in Mecklenbeck -Mitte in unmittelbarer Nähe zu den Versorgungsinfrastrukturen werden sowohl diese als auch der Stadtteil insgesamt weiter gestärkt. Zudem wird den sied- lungs- und wohnungsstrukturellen, allgemeinen städtebaulichen Zielen „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ und „neues Bauen im Bestand“ entsprochen. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Zur Sicherung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind: • die Art der baulichen Nutzung, • das Maß der baulichen Nutzung, • die Einhaltung der Baugrenzen, • die Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sowie • die Realisierung des Freiflächen- und Gestaltungsplans und der Ansichten von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. Begründung / Seite 6 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Durch die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen wird das städt e- bauliche Konzept des Vorhabens gesichert. 6.2.1 Nutzungsarten, Nutzungsdichte Art der baulichen Nutzung Auf dem südlichen Grundstücksbereich sind Wohngebäude festgesetzt. Durch textliche Fes t- setzungen wird ergänzend definiert, dass in den Wohngebäuden Zwei-, Drei- und Vier-Zimmer- Wohnungen zulässig sind. Bei entsprechendem Bedarf kann eine der Erdgeschosswohnung zu ergänzenden Infrastrukturräumen umfunktioniert werden. Zulässig sind: - ein Gemeinschaftsraum, - ein Servicebüro sowie - eine Ein-Zimmer-Gästewohnung. Die Festsetzungen ermöglichen eine flexible Angebotsstruktur um verschiedene Nutzergruppen anzusprechen. Auf dem nördlichen Grundstücksteil ist ein Jugendzentrum mit einer Bruttofläche von 216 m² festgesetzt. Zulässig sind hier: - drei Gemeinschaftsräume mit insgesamt 130 m² (vorgesehen: offener Treff / Gruppen- küche, Werk / Kreativraum, Gruppenraum), - Nebenräume (Windfang, Sanitäranlagen, Abstellraum) mit insgesamt 34 m² sowie - ein Mitarbeiterbüro. Andere Nutzungen sind ausgeschlossen. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Einzelnen durch Grund- und Geschossflächenzahlen bestimmt. Als Grundflächenzahl (GRZ) ist für beide Grundstücksbereiche das Maß von 0,4 festgesetzt. Aufgrund der eingeschossigen Bauweise des Jugendheims ist eine Geschossfl ä- chenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,4 einzuhalten. Für die GFZ der Wohnanlage ist ein Maß von 1,0 vorgeschrieben. Das Vorhaben orientiert sich an den im Geltungsbereich des Bebauung s- plans Nr. 396 vorhandenen Bestand. Die festgesetzte GFZ ist der zentralen Lage angemessen. 6.2.2 Überbaubare Flächen, Bauweise, Vollgeschosse, Bauhöhe und Dachform Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen festgesetzt und lassen die städt e- bauliche Figur der Planung erkennen. Die Strukturen der ursprünglichen Bebauung werden da- bei aufgegriffen. Festgesetzt ist eine offene Bauweise. Die beiden geplanten Baukörper der Wohnanlage sind in U-Form anzuordnen. Sie öffnet sich, anders als die Bestandsbebauung nach Westen hin, so dass abgewandt von der Straße ein ruhiger Freiflächenbereich ent steht. Das Jugendheim ist als Solitär an der nordöstlichen Grundstücksecke und somit räumlich von der Wohnanlage g e- trennt zu errichten. So wird dem Ziel des verträglichen Miteinanders der verschiedenen Nutzer- Begründung / Seite 7 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) gruppen entsprochen. Die festgesetzten Baugrenzen lassen nur einen geringen Spielraum für Erweiterungen und Verschiebungen zu, um das Vorhaben so konkret wie möglich zu fassen. Die Errichtung von Nebenanlagen ist in den festgesetzten Bereichen zulässig. Zusätzliche N e- benanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind im Geltungsbereich der B e- bauungsplanänderung auf insgesamt 25 m² festgelegt , um die Flächenversiegelung zu be- schränken und einen ausreichenden Freiflächenanteil zu sichern. Im Einzelnen dürfen diese Anlagen jeweils 12,5 m² nicht überschreiten. Alle Nebenanlagen sind eingeschossig mit einer maximalen Höhe von 2,50 m und mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen zu errichten. Kfz-Stellplätze sind nur innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zul ässig. Entsprechend der Ausrichtung des Vorhabens sind bei der Herstellung der Stellplatzanlagen behindertengerechte Stellplätze zu berücksichtigen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstellplätze für Fahr- räder können in den gekennzeichneten Bereichen hergestellt werden. Zahl der Vollgeschosse Mit den als zwingend festgesetzten Geschosszahlen werden die passenden Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen geschaffen. Gleichzeitig wird die Prägung der Bestandsgebäu- de im Stadtteil aufgegriffen. Für das Jugendheim ist dementsprechend eine eingeschossige Bauweise, für die Wohnanlage eine dreigeschossige Bauweise festgeschrieben. Die eing e- schossige Bauweise des Jugendheims und die daraus resul tierende begrenzte Fläche ergeben sich zum einen durch die er mittelten Bedarfe. Zum anderen wären an eine mehrgeschossig angelegte Anlage unverhältnismäßig höhere Sicherheits - und Betreuungsanforderungen zu stellen. Bauhöhen und Dachform Die für jedes Gebäude zulässigen Gebäudehöhen sind in den Textlichen Festsetzungen fes t- gesetzt. Mit den für das Jugendheim zulässigen 3,80 m und für die Wohnhäuser zulässigen 9,50 m, wurden die Höhen so festgesetzt, dass eine verträgliche Eingliederung in die Umg e- bung gewährleistet ist. Zu messen sind die Höhen ab der in der Planzeic hnung in Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzten Höhe der Oberkante Fertigfußboden. Durch die festgesetzten Flachdächer wird die Höhe auf das notwendige Maß beschränkt und die Gebäude passen sich in die nähere Umgebung ein. Insgesamt überschreiten die Höhen den Maßstab der näheren Umgebung nicht und die Abstandsflächen können eingehalten wer- den. 6.2.3 Material, Farbgebung Damit die beabsichtigte bauliche Gestalt realisiert wird, sind die Ansichtspläne des Vor habens als Bestandteil der Fest setzungen in den Plan zur Bebauungsplanänderung aufgenommen worden. Aus Gründen der einheitlichen Gestalt ist eine Verblendung aus rotem bis beigen Steinmaterial als ortsübliches Fassadenmaterial für die Verblendung der Außenwandflächen al- ler Gebäude vorgeschrieben. 6.2.4 Stellplätze Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 396 wird ein Stellplatzkonzept verfolgt, welches die Stellplätze vorrangig im öffentlichen Straßenraum nachweist. Ergänzend sind Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken nur dann zulässig, wenn sie dort festgesetzt sind. So soll verhi n- dert werden, dass die knappen Freiräume, insbesondere vor und zwischen den Gebäuden, für den ruhenden Verkehr in Anspruch genommen und angrenzende Wohnungen gestört werden. Begründung / Seite 8 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Zudem wird die Versiegelung durch dieses Konzept reduziert sowie eine wirtschaftliche Erric h- tung und flexible Belegung des Parkraums gesichert. Der Stellplatzschlüssel für das Gebiet be- trägt 1,3 Stellplätze je Wohneinheit. Für die Wohnanlage ist vorgesehen, die Stellplätze teils auf dem eigenen Grundstück nachz u- weisen und teils im öffentlichen Straßenraum abzulösen. Dieses Konzept resultiert daraus, dass im öffentlichen Raum keine Zuordnung der Stellplätze zu bestimmten Wohneinheiten möglich ist und somit nicht sichergestellt werden kann, dass ausreichend Stellplätze in unmi t- telbarer Nähe zur Wohnanlage verfügbar sind. Mit Blick auf die Zielgruppen für die Wohnanl a- ge und ihren überwiegend barrierefreien Charakter werden daher 20 Stellplätze in eingegrünten Bereichen parallel zur Brockmannstraße innerhalb des Änderungsbereichs in unmittelbarer N ä- he zu den Wohnungen ermöglicht. Der Stellplatzbedarf des Jugendheims wird weiterhin ausschließlich auf dem privaten Grund- stück gedeckt. Die Fläche für Stellplätze kann im Bereich des Jugendheims jedoch insgesamt reduziert werden, da im Neubau zukünftig keine größeren Abendveranstaltungen oder Freizei t- angebote wie Sportkurse mehr vorgesehen sind. Im nördlichen Teil des Änderungsbereichs sind bis zu 11 Stellplätze realisierbar . Insgesamt sechs der Stellplätze sind einer bestehenden Baulast zugunsten der Kirchengemeinde St. Anna zuzuordnen. Vier der übrigen Stellplätze er- geben sich aus einer bestehenden Baulast zugunsten der angrenzenden Kindertagesstätte. Aufgrund der unterschiedlichen Betriebszeiten des Jugendzentrums und der Kindertagesstätte ist es für die Nutzer der Kindertagesstätte zudem möglich zu Stoßzeiten die übrigen Stellplätze auf dem Gelände des Jugendheims mit zu nutzen. Insgesamt ist die Stellplatzbilanz für den Bereich entlang des neuen Teilstücks der Brockmann- straße mit rund 320 Stellplätze sowie rund 200 neue Wohneinheiten ausgeglichen. Ergänzend stehen für Fahrräder in den gekennzeichneten Bereichen ausreichend Abstellfl ä- chen zur Verfügung. Für die Wohnanlage ist zusätzlich eine Abstellanlage für E-Bikes geplant. 6.2.5 Freiflächen, Begrünung, Grundstückseinfriedung Die im Norden an den Geltungsbereich angrenzende öffentliche Grünfläche zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern bleibt in ihrer heut i- gen Ausprägung erhalten. Durch die in der Grünfläche festgesetzte GFL/AE-Fläche wird die be- reits bestehende Zufahrt zum Grundstück des Jugendheims und zur angrenzenden Kindert a- gesstätte planungsrechtlich gesichert (vgl. Kap 6.3 Erschließung) . P erspektivisch sollten die vorhandene Bepflanzung und der Wall beseitigt werden. Dabei sind – im Vergleich zu den vor- handenen Grünstrukturen – höherwertige Neupflanzungen vorzunehmen, um die im Westen vorhandene straßenbegleitende Baumreihe aus Eichen weiter zu führen. Zudem kann die west- lich an der Kindert agesstätte verlaufende Fußwegeverbindung über die städtischen (Gr ün- )Flächen bis zur Brockmannstraße weiter geführt werden, um eine durchgehende Wegeverbi n- dung zu schaffen. Zwischen dem Grundstück und der Brockmannstraße besteht eine Höhendifferenz. Diese macht Aufschüttungen auf dem gesamten Gelände notwendig. Der Umfang der Aufschüttun- gen wird durch die in den Ansichten aufgezeigten neuen Geländehöhen in Meter über Normal- höhennull (NHN) bestimmt. Insbesondere die an der Grundstücksgrenze zur Brockmannstraße festgesetzten Höhen sind durch die Lage am öffentlichen Straßenraum relevant. Eine Unter- schreitung der Höhen würde sich nachteilig auf die städtebauliche Gesamtwirkung des Vorha- bens auswirken. Alle Freiflächen innerhalb der Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind auf der Grundlage des Freiflächen- und Gestaltungsplans zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. B e- sonderes Augenmerk liegt auf dem Erhalt der angrenzend an die Parkplätze im nördlichen Teil Begründung / Seite 9 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) des Änderungsbereichs vorhandenen Eiche. Im Bebauungsplan erfolgt daher eine Erhaltung s- festsetzung. Der Kronentraufbereich des Baumes ist in einem Durchmesser von mindestens 13 m von Versiegelung frei zu halten. Zudem sind Aufschüttungen im Kronentraufbereich unzu- lässig. Bereits während der Bauarbeiten ist der Baum entsprechend zu schützen. Als Grundstückseinfriedung und als Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum sind nur Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken zulässig, um die Qualität des öffentlichen Raumes zu gewährleisten und die angrenzenden Freiflächen und Gebäude weitgehend erlebbar zu m a- chen. Ausgehend von dem bestehenden Höhenunterschied ist die Grundstücksgrenze entlang der Brockmannstraße zum Schutz der Fußgänger mit einer von der Oberkante des Gehwegs gemessen mindestens 90 cm hohen Hecke zu schützen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die im nördlichen Bereich des Gebiets bereits vorhandene Zufahrt erschließt das Jugendzent- rum und die angrenzende Kindertageseinrichtung. Sie wird durch ein Geh-, Fahr- und Leitungs- recht dauerhaft gesichert. Der in diesem Bereich verlaufende Fußweg bleibt erhalten und er- schließt das Grundstück der Kindertageseinrichtung. Eine Verlängerung des Fußwegs bis zur Brockmannstraße ist perspektivisch über die angrenzenden städtischen Flächen möglich. Zur Erschließung der Wohnanlage von Osten her wurde, wie im Bebauungsplan Nr. 396 vorges e- hen, die Brockmannstraße bis zur südlich gelegenen Meyerbeerstraße verlängert. Die Zufahrt zur Wohnanlage ist nur im gekennzeichneten Bereich zulässig, da eine Verlegung der Einfahrt eine Anpassung der hergestellten verkehrlichen Infrastruktur erfordern würde. 6.4 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Kindertageseinrichtung Neben der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 befinden sich mit der 4. und der vorhabenbezogenen 6. Änderung zwei weitere Vor haben für Mecklenbeck-Mitte in der Planung. Allgemein gilt Mecklenbeck bereits heute als familienfreundlicher Stadtteil. Durch die Planungen werden zusätzliche für Familien geeignete neue Wohnangebote geschaf- fen. Daher ist zukünftig mit einem erhöhten Bedarf an Plätzen in Kinder tageseinrichtungen zu rechnen. In der näheren Umgebung des Änderungsbereichs wurde am Stratmannweg kürzlich eine Kindertageseinrichtung für vier Gruppen realisiert . Diese ist bereits ausgelastet. Durch die Summe der geplanten neuen Wohneinheiten ergibt sic h der Bedarf nach einer weiteren Kinder- tageseinrichtung mit mindestens vier Gruppen. Geeignete Grundstücke mit entsprechend gr o- ßen Freiflächen sind im Änderungsbereichs II vorhanden. 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Die Infrastruktur zur Versorgung des Plangebiets mit Fernwärme, Wasser und Strom sowie An- lagen zur Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser sind in der Brockmannstraße vorhanden und so bemessen, dass sie für die Anbindung der drei Gebäude ausreichen. 6.6 Altlasten / Altstandorte Im Änderungsbereich sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw. Altlastenver- dachtsflächen vorhanden. 6.7 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und Bo- dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Begründung / Seite 10 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können j e- doch jederzeit archäologische und paläontologische Funde und B efunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun- gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä- lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n- weis. 7 Flächenbilanz m² ha % Gesamter Änderungsbereich 4 454 0,44 100,0 GFL-Fläche 102 0,01 2,3 Fläche Jugendheim 848 0,08 19,0 Fläche Wohnen 3 504 0,35 78,7 Tabelle 1: Flächenbilanz 8 Auswirkungen auf die Umwelt Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird im beschleunigten Ver- fahren nach § 13 a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwic k- lung handelt, dessen Grundfläche weniger als 20 000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH -Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausg e- schlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Ein Großteil des Änderungsbereichs war bereits im Vorfeld bebaut und versiegelt. Durch das Vorhaben ergibt sich keine nennenswerte Neuversiegelung. 8.1 Artenschutz Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Minister i- ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbr aucherschutz NRW vom 22.12.2010. Das Vorkommen planungsrelevanter Arten ist aufgrund der Biotopstrukturen nicht zu erwarten. Im Hinblick auf einen ausstehenden Abriss der Bestandsgebäude wurden die G ebäude auf ihre Bedeutung als Habitat für geschützte Tierarten untersucht. Hinweise auf langfristig genutzte Quartiere, z.B. als Winterquartier für Fledermäuse wurden nicht vorgefunden. Durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren für den Abriss kann der Eintritt von Verbotstat beständen sicher vermieden werden. Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Das Begründung / Seite 11 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist damit insgesamt nicht zu erwarten. 8.1 Klimaschutz Im Zuge der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wurde dem Klima- schutz Rechnung getragen. Der Versiegelungsgrad im Änderungsbereich wird möglichst gering gehalten. So sind beispielsweise Dachbegrünungen zulässig und wasserdurchlässige Materi a- lien für die Befestigung der Parkplätze festgesetzt. Dächer können zudem für Solarkollektoren / Photovoltaik genutzt werden. Durch kompakte Baukörper und durchgrünte Bereiche wurde ein Kompromiss zwischen Dichte und Freiraum geschaffen. 9 Gesamtabwägung Die Planung verfolgt das Ziel, bedarfsgerechten Wohnraum für die münsteraner Bevölkerung zu schaffen und dabei insbesondere der Nachfrage nach barrierefreiem Wohnraum Rechnung zu tragen. Ein weiteres Ziel ist es, der offenen Kinder - und Jugendarbeit an zentral er Stelle im Stadtteil auch zukünftig Raum zu bieten. Unter Berücksichtigung dieser Ziele sind die im Ver- fahren eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abwägend – soweit als möglich in die Planung ei n- geflossen. Der Standort eignet sich aufgrund seiner zentralen städtebaulich integrierten Lage für den A n- satz des urbanen Wohnens zugunsten intergenerativer Nutzungen. Ausgehend von einer ho- hen Nachfrage nach barrierefreiem Wohnen reagiert die Planung auf aktuelle demographische Herausforderungen. Durch das Vorhaben wird zudem der Kirchengemeinde ermöglicht, den Paulushof in seiner jetzigen Struktur aufzugeben und die offene Kinder - und Jugendarbeit auf einer reduzierten Fläche und damit wirtschaftlich tragbar weiter zu führen. Das Vorhaben ver- eint damit eine Angebotserweiterung mit einer Angebotssicherung und leistet somit einen pos i- tiven Beitrag zur Entwicklung des Stadtteils. Der im Wettbewerbsverfahren ausgewählte Entwurf, der die Grundlage für die vorhabenbez o- gene Änderung des Bebauungsplans bildet, stimmt mit den übergeordneten städtischen Ziel- setzungen überein (siehe im Einzelnen: Kapitel 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen und Kapitel 5. Planungsziele) und orientiert sich sow ohl an der ursprünglichen Bebauung als auch an der Bebauung in der näheren Umgebung. Durch die Unterbringung eines Großteils der erforderlichen Kfz -Stellplätze auf dem Grundstück selbst wird zum einen dem Ansatz des barrierefreien Wohnens Rechnung getragen. Zum ande- ren wird so aber auch eine zusätzliche Belastung des bestehenden Stellplatzkonzeptes für den öffentlichen Straßenraum vermieden, das einen erhöhten Bedarf in diesem Bereich nicht be- rücksichtigt. Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuver- siegelungen werden auf das notwendige M aß beschränkt, so dass der Boden geschont wird. Schützenswerte Grünelemente und -strukturen werden erhalten und Ausfälle werden durch hö- herwertige Neupflanzungen ausgeglichen. Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des B e- bauungsplans nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan un- terstützt ergänzend das stadtstrukturelle Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden die Kernzielrichtungen des Vorhabens un- terstützt und gesichert. Begründung / Seite 12 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Be- völkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be- lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten sowie die unter- schiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden die zuständigen Fachämter betei- ligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren sind keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Änderung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Um- feld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Neuplanung des baulichen Bestandes nur unwesentlich auswirken. Nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind nicht ersichtlich. Zur Durchführung des Bebauungsplans ist ein freihändiger Grunderwerb durch den Vorhaben- träger im Bereich der Brockmannstraße erforderlich. Gemäß § 12 BauGB werden zwischen Stadt und Vor habenträger vor dem Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung ergänzende, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen geschlossen (Durchführungsvertrag). Wesentliche Inhalte des Vertrags sind: - Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführten städtebaulichen Ziele und der dar- aus folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans, - die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen an die Bau- , Erschlie- ßungs- und Infrastrukturmaßnahmen und - eine Realisierungsverpflichtung zu den Bau- und Erschließungsvorhaben. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am _________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Meck- lenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 13 von 13
Beschlussvorlage
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V/0925/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove - im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 1. Beschluss zur Änderung 2. Beschluss über Stellungnahmen 3. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.02.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bebauungsplan Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove - ist gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) in Verbindung mit §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch im Bereich wes t- lich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) dahingehend zu ändern, dass u.a. die bisherige Gemeinbedarfsfläche in Wohnnutzung umgewandelt wird. Innerhalb dieses Bereichs liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster , Flur 228, Flurstücke 219 und 572 sowie Teile der Flurstücke 765, 767 und 805. 2. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu dem vom 01.09. bis zum 01.10.2014 öffentlich aus- gelegten Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird wie folgt Beschluss gefasst: 2.1 Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird wie folgt geändert: 2.1.1 Der Geltungsbereich der 5. Änderung wird verkleinert (Anlage 1, Punkt 3.1). 2.1.2 Die GFL/AE-Fläche wird verbreitert und nach Osten verschoben (Anlage 1, Punkt 1.1). 2.1.3 Der verbleibende, zur Anpflanzung vorgeschlagene Baumstandort entfällt (Anl a- ge 1, Punkt 1.1). Vorlagen-Nr.: V/0925/2014 Auskunft erteilt: Frau Sauer / Herr Geitel Ruf: 492 61 13 / 492 61 93 E-Mail: Sauer@stadt-muenster.de Datum: 08.12.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0925/2014 2.1.4 Die Textlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden unter Punkt 1.2 geändert (Anlage 1, Punkt 3.2): 1.2.1 Die Gebäudehöhen dürfen für die beiden Wohngebäude 9,50 m und für das Jugendzentrum 3,80 m nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist die festgesetzte Oberkante Fertigfußboden (OKFF) in Meter über Normalhö- hennull (NHN). 1.2.2 Die Geländeoberkante darf im unmittelbar an die Brockmannstraße a n- grenzenden Bereich eine Höhe von 61,70 m über NHN nicht unterschreiten. 2.1.5 Die Textlichen Festsetzungen werden um Punkt 1.5.2 ergänzt: Die Grundstücks- grenze zur Brockmannstraße ist mit einer, von der Gehwegoberkante gemessen, mindestens 0,90 m hohen Hecke zu sichern (Anlage 1, Punkt 3.3). 2.1.6 Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.8 geändert: Aufschüttu ngen und Abgrabungen des Geländes sind ausschließlich bis zu den in der Planzeic h- nung zeichnerisch festgesetzten Geländehöhen zulässig. Ab grabungen und Auf- schüttungen im Kronentraufbereich der zu erhaltenden Eiche sind unzulässig (Anlage 1, Punkt 3.4). 2.1.7 Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.3.1 präzisiert: Nebenanl a- gen gemäß § 14 BauNVO sind in den festgesetzten Bereichen zulässig. Zusätzli- che Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen dürfen für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung insgesamt 25 m² und je N e- benanlage 12,5 m² nicht überschreiten. Nebenanlagen sind eingeschossig mit einer maximalen Höhe von 2,50 m sowie mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten (Anlage 1, Punkt 3.5). 2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereina n- der wird der nachfolgenden Stellungnahme zur 5. Änderung nicht gefolgt: 2.2.1 Der Ausweisung von zusätzlichen Parkplätzen (Anlage 1, Punkte 2.2). 3. Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeo rdnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Besch lussvor- schläge keine weiteren Kosten und keine Folgekosten entstehen. Über die Umsetzung des Vorhabens wird mit dem Erschließungsträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Investor übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entspr e- chend dem Durchführungsvertrag. Begründung: 1. Der zentrale Bereich von Mecklenbeck wird durch den seit dem 10. November 1995 recht s- kräftigen Bebauungsplan Nr. 396 planungsrechtlich festgesetzt. Für das Grundstück des ehemaligen Paulushofs an der Kreuzung Am Hof S chultmann / Brockmannstraße gilt bisher die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendheim“. Sowohl die öffentliche als auch die kirchliche Kinder - und Jugendarbeit fanden bisher in den Hofg e- bäuden des ehemaligen Paulushofs statt. - 3 - V/0925/2014 Wirtschaftliche und strukturelle Überlegungen der Katholischen Kirchengemeinde St. Anna sowie nicht sanierungswürdige Bausubstanz der Gebäude sind der Ausgangspunkt für eine Verlagerung der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie die Aufgabe der Nutzung als Veranstaltungszentrum. Die offene Kinder- und Jugendarbeit soll unter Trägerschaft der Ki r- chengemeinde in einem Neubau auf dem Grundstück weitergeführt werden. Aufgrund der großen Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt soll zudem eine überwiegend barrierefrei gestal- tete Wohnanlage mit rund 30 Miet - bzw. Eigentumswohnungen auf dem Grundstück entst e- hen. Im Rahmen der zwei Hauptzielsetzungen der Planung, d ie offene Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil zu erhalten sowie auf die sich verändernde Nachfragestruktu r im Bereich Wo h- nen zu reagieren, liegt der Fokus darauf Wohnungsangebote für verschiedene Bevölk e- rungsgruppen zu schaffen, ein v erträgliches Miteinander verschiedener Nutzergruppen zu ermöglichen und Wohnen in zentraler Lage städtebaulich verträglich zu realisieren. Die Änderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem äß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB. 2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung hat bereits vom 1. September bis ei n- schließlich 1. Oktober 2014 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit sind Stellungnahmen eingegangen, zu denen wie unter Punkt 2 Beschluss gefasst werden soll. Die gemäß den oben genannten Beschlussvorschlägen unter 2.1. vorgesehenen Änderu n- gen der Planung betreffen folgende Themen: Da die als private Grünfl äche ausgewiesene Fläche im nördlichen Teil des Änderung s- bereichs im Rahmen des Vorhabens nicht mehr benötigt wird, ist eine Änderung der Flächenausweisung in diesem Berei ch nicht mehr notwendig. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird dementsprechend in diesem Abschnitt verkleinert. Es gelten somit weiterhin die bestehenden Festsetzungen als öffentliche Grünfläche und Fläche für den Gemeinbedarf des ursprünglichen Bebauungsplans von 1995. Die Planung zur Offenlage sah vor, die bestehende Zufahrt zum Gelände geringfügig nach Westen zu verlegen, um eine möglichst große Ausnutzung der nördlichen Grünfl ä- che zu ermöglichen. Die Zufahrt wurde in der Planzeichnung durch ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht über die städtischen Flächen gesichert. Da eine Nutzung der Grünfläche nicht mehr vorgesehen ist, kann die Zufahrt an ihrer ursprünglichen Position bestehen bleiben. Über die bestehende Zufahrt zum Kindergarten und zum Jugendzentrum wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gelegt, um sie planungsrechtlich zu sichern. In diesem Zusammenhang entfällt auch der im Bereich der bestehenden Zufahrt vorg e- schlagene Baumstandort. Durch die Herstellung der Brockmannstraße als Baustraße, entstand eine Höhendiff e- renz zwischen der Straße und dem Gelände des ehemaligen Paulu shofs. Da eine Au f- schüttung des gesamten Geländes auf Straßenniveau unwirtschaftlich ist, wird eine g e- wisse Höhendifferenz beibehalten. Die geplanten Ausbauhöhen der Brockmannstraße sind damit als Bezugspunkte für die Gebäudehöhen nicht mehr geeignet. Als neue Be- zugshöhe wurde die Höhe der Oberkante Fertigfußboden in die Planzeichnung eing e- tragen. Die Gebäudehöhen selbst, werden in den Textlichen Festsetzungen in Metern angegeben. So ist sichergestellt, dass die Gebäude in ihrer Höhe einheitlich errichtet werden. Zum einen wirkt sich dies positiv auf die städtebauliche Gesamtwirkung des Vorhabens aus und zum anderen wird so vermi eden, dass die Erdgeschosswohnungen - 4 - V/0925/2014 zu tief unter Straßenniveau liegen und damit zu einsehbar sind. Durch Anpassung des Geländes wird sichergestellt, dass die Gebäude barrierefrei, ohne Rampen und Stufen, zugänglich sind. Um die städtebauliche Eingliederung des Vorhabens sicherzustellen, wurden zudem an der Grundstücksgrenze zur Brockmannstraße Höhen für die Geländeoberkante in di e- sem Bereich in der Planzeichnung ergänzt. Ziel dieser Festsetzung ist es , die Reduzie- rung der Höhendifferenz von abschnittsweise 50 cm zwischen Brockmannstraße und dem Gelände abzusichern und den Übergang von öffentlichen zu privaten Flächen ei n- heitlicher zu gestalten. Der Geländeversprung zwischen Brockmannstraße und dem Gelände des ehemaligen Paulushofs macht eine Absicherung des angrenzenden Gehwegs erforderlich. Aus di e- sem Grund wird eine textliche Festsetzung ergänzt, die in diesem Bereich eine, von de r Gehwegoberkante gemessen, mindestens 0,90 m hohen Hecke vorschreibt. Aufschüttungen und Abgrabungen sind im offengelegten Plan auf dem Gelände ausg e- schlossen. Ausgehend von den bestehenden Höhenunterschieden zwischen Gelände und Brockmannstraße und der Notwendigkeit diese teilweise an- bzw. auszugleichen, ist die Textliche Festsetzung zu Aufschüttungen und Abgrabungen entsprechend anzupa s- sen. Aufschüttungen und Abgrabungen des Geländes sind demnach ausschließlich bis zu den in der Planzeichnung zeichneri sch festgesetzten Geländehöhen zulässig. Da r- über hinausgehende Abgrabungen und Aufschüttungen sind – insbesondere innerhalb des Kronentraufbereichs der zu erhaltenden Eiche – weiterhin unzulässig. Da die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise für Nebe nanlagen nicht ausreicht, um Nebenanlagen in ihrer Höhe zu beschränken, wurde die vorgeschriebene eing e- schossige Bauweise für Nebenanlagen durch die Angabe einer maximal zulässigen H ö- he von 2,50 m präzisiert. So kann eine verträgliche Eingliederung der Anl agen in das Gesamtvorhaben und die Wirkung hin zur öffentlichen Verkehrsfläche sichergestellt werden. 3. Da es sich bei den Beschlusspunkten 2.1.1 bis 2.1.7 um Änderungen handelt, die sowohl mit dem Investor abgestimmt sind als auch die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann ne- ben dem Beschluss zur Änderung (Beschlussvorschlag 1) auch gleichzeitig der Satzungsb e- schluss (Beschlussvorschlag 3) gefasst werden. Nähere Einzelheiten zur Bebauungsplanänderung sind aus den beigefügten Anlagen dieser Vorlage ersichtlich. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0925-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
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Amt für Stadtentwicklung Anlage 4 Verkehrsplanung zur Vorlage Nr. V/0925/2014 ww d 271 Kulturzentrum, 488 .. 486 \087 908 485 66 6 @ 61,03 u x Q = 765 0. 72 - y - \ - N t [60 = 61,70 m ü. NkiN Wohlgebäude [SO = 61,70 mü. HN] 777 81 81 N ) ) 8 81 u ) 51 17 815 d e 769 8 813 811 N... 2. 770 821 Maßstab 1:1000
V-0925-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0925/2014 Textliche Festsetzungen zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind eine Wohnanlage sowie ein Jugendzent- rum zulässig. Wohnanlage In den Wohngebäuden sind Wohnungen mit Zwei -, Drei- und Vier-Zimmer-Wohnungen zulässig. Optional ist es zulässig i m Erdgeschoss eine der Wohnungen zu ergänzenden Infrastrukturräumen umzufunktionieren. Zulässig sind: - ein Gemeinschaftsraum, - ein Servicebüro und - eine Ein-Zimmer-Gästewohnung. Jugendzentrum Zulässig sind: - drei Gemeinschaftsräume mit insgesamt 130 m², - ein Mitarbeiterbüro und - Nebenräume (Windfang, Sanitäranlagen, Abstellraum). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Die Gebäudehöhen dürfen für die beiden Wohngebäude 9,50 m und für das J u- gendzentrum 3,80 m nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist die festgesetzte Oberkante Fertigfußboden (OKFF) in Meter über Normalhöhennull (NHN), (§ 16 (2) Nr. 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.2.2 Die Geländeoberkante darf i m unmittelbar an die Brockmannstraße angrenzen den Bereich eine Höhe von 61,70 m über NHN nicht unterschreiten. 1.3 Nebenanlagen und Stellplätze 1.3.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind in den festgesetzten Bereichen z ulässig. Zusätzliche Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen dürfen für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung insgesamt 25 m² und je Ne- benanlage 12,5 m² nicht überschreiten. Nebenanlagen sind eingeschossig mit einer maximalen Höhe von 2,50 m sowie mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten (§ 23 (3) und (5) BauNVO). 1.3.2 KFZ- Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Offene, ebenerdige Stellplätze dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, off enfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden (§ 9 (1) 20 BauGB). 1.3.3 Für Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Flächen die bauordnungsrechtlich er- forderlichen Abstellplätze herzustellen (§ 51 (3) BauO NRW). 1.4 Außenbereiche und Freiflächen Der dargestellte Freiflächengestaltungsplan ist Bestandteil der Festsetzungen des B e- bauungsplans. Alle Freiflächen sind auf der Grundlage des Freiflächengestaltungsplans zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. 1.5 Einfriedungen 1.5.1 Als Grundstücksabgrenzung und als Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum sind nur Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken zulässig. 1.5.2 Die Grundstücksgrenze zur Brockmannstraße ist mit einer , von der Gehwegober- kante gemessen, mindestens 0,90 m hohen Hecke zu sichern. 1.6 Begrünung Im gekennzeichneten Kronentrauf bereich des als e rhaltenswert festgesetzten Baumes sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 1.7 Dächer Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dach- flächen sind zulässig. 1.8 Abgrabungen und Aufschüttungen Aufschüttungen und Abgrabungen des Geländes sind ausschließlich bis zu den in der Planzeichnung zeichnerisch festge setzten Geländehöhen zulässig . Abgrabungen und Aufschüttungen im Kronentraufbereich der zu erhaltenden Eiche sind unzulässig. 2 Hinweise 2.1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen / Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich- rechtliche Ver- einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 2.2 Denkmalschutz Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL – Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 2.3 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2
V-0925-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0925/2014 Stellungnahmen zur Offenlegung zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange 1.1 münsterNETZ GmbH Es wird angeregt die bestehenden Leitungstrassen für Fernwärme, Wasser und ein Niederspannungskabel durch die GFL/AE- Fläche mit abzudecken. Zu diesem Zweck solle die GFL/AE-Fläche um 8 m in östlicher Richtung erweitert werden. Zudem wird angeregt, den vorgeschlagenen Baumstandort, der sich mit den genannten Versorgungsanlagen überlagert, zu verlegen. Stellungnahme der Verwaltung Da die öffentliche Grünfläche zukünftig voraussichtlich in städtischer Hand verbleiben wird, ist eine Verlegung der Zufahrt zugunsten einer größeren durch das Jugendzentrum genutzten Grünfläche nicht mehr notwendig. Die Zufahrt kann daher an ihrer jetzigen Position bestehen bleiben. Die GFL /AE-Fläche wird entsprechend verschoben und so verbreitert, dass sie die Leistungst rassen abdeckt. Der betreffende Baumstandort entfällt dadurch (siehe auch Punkt 3.1). Beschlussvorschlag: Der Anregung, die GFL/AE- Fläche so auszuweisen, dass sie die bestehenden Leitungstrassen absichert, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 2.1.2). Der Anregung, de n verbleibenden, zur Anpflanzung vorgeschlagene Baumstandort zu streichen, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 2.1.3). 1.2 Deutsche Telekom Technik GmbH Es wird angeregt, bei neuen Baumstandorten den Schutz der vorhandenen Leitungen entsprechend der herrschenden Standards zu gewährleisten und von einer Überbauung der Telekommunikationslinie in der bestehenden Zuwegung zum Gelände abzusehen. Stellungnahme der Verwaltung Da die Verlegung der Zufahrt entfällt, bleiben die vorhandenen Strukturen erhalten. Die Telekommunikationslinie wird daher weder durch neue Baumstandorte noch durch eine Überbauung tangiert. Beschlussvorschlag: Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 2 Stellungnahmen von Privatpersonen 2.1 Es wird angeregt, den Fuß- und Radweg, der vor der westlich angrenzenden Kita verläuft, bis zur Brockmannstraße weiter zu führen, um mehrfache Querungen der Straße zu vermeiden. Dabei sei eine sichere Verbindung auch während der Bring- und Abholzeiten im Kindergarten zu gewährleisten. Ein Fußweg ist auf dieser Straßenseite bisher nicht vorhanden. Stellungnahme der Verwaltung Bei dem betreffenden Weg handelt es sich um einen kombinierten Fuß- und Radweg innerhalb eines Grünzugs . Da die Straße Am Hof Schultmann eine 30er -Zone ist, können Radfahrer hier die Straße mit befahren und sind daher nicht auf diese Wegeverbindung angewiesen. Fußgänger müssen aktuell jedoch von der Kita aus kommend über die Straße Am Hof Schultmann auf den bestehenden nördlichen Gehweg wechseln und werden zusammen mit dem Parkverkehr auf die Straße geführt. So entstehende Gefahrensituationen könnten durch eine Weiterführung der Fußwegeverbindung bis zur Brockmannstraße entschärft werden. Zudem erscheint die Maßnahme i m Hinblick auf die neu entstehenden Wohngebiete und die sich neu ergebenden Wegeverbindungen sinnvoll. Die Weiterführung wird daher befürwortet. Die Voraussetzungen, um die bestehende Fußwegeverbindung bis zur Brockmannstraße weiter zu leiten, sind innerhalb der angrenzenden städtischen Flächen gegeben. Ein Zusammentreffen der PKW und der Fußgänger im Bereich der Einfahrt ist dabei jedoch nicht zu vermeiden. Die Sicherheit in diesem Bereich kann durch eine privat anzubringende Beschilderung wie „Achtung Ausfahrt!“ erhöht werden. Die Entscheidung zur Weiterführung der Fußwegeverbindung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Beschlussvorschlag: Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.2 Es wird angemerkt, dass das ursprüngliche Stellplatzkonzept des Bebauungsplans Nr. 396 angesichts der verdichteten Bebauung nicht mehr ausreichend sei. Insbesondere durch die Besucherströme für das geplante Jugendzentrum, welches auch als Veranstaltungszentrum genut zt werden solle, und die angrenzende Kita ergebe sich ein Stellplatzbedarf, der durch die Planungen nicht annähernd gedeckt werde. So verfüge die Kita im Gegensatz zu anderen Kitas in der Umgebung über keine Stellplätze auf dem eigenen Grundstück und auch allgemein seien weniger Parkplätze als bei anderen Kitas vorgesehen. Zudem sei kein Grund ersichtlich, wieso für dieses Projekt nicht ebenfalls der Stellplatzschlüssel von 1,3 Stellplätzen pro Wohneinheit gefordert werde, wie dies bei der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 der Fall sei. Stellungnahme der Verwaltung In dem alten Jugendzentrum auf dem Gelände gab es ergänzende Räume, die für Veranstaltungen genutzt werden konnten. Da die Nutzung des Jugendzentrums als Veranstaltungszentrum zukünftig jedoch entfällt, sind kei ne Besucherstellplätze mehr notwendig und die Zahl der notwendigen Kfz -Stellplätze konnte auf ein bis zwei Stellplätze reduziert werden. Im Gegenzug wurden Abstellflächen für die Fahrräder der Jugendlichen vorgesehen. Da die Kita auf eigenem Grundstück über keine geeigneten Flächen für Stellplätze verfügt, werden die erforderlichen vier Stellplätze über Baulast auf dem ehemaligen Paulushofgrundstück nachgewiesen. Hinzu kommen sechs Stellplätze, die sich Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) aus einer Baulast zugunsten der Kirchengemeinde St. Anna ergeben. Diese Stellplätze werden jedoch nicht durch die Kirchengemeinde in Anspruch genommen. Insgesamt schafft der Bebauungsplan damit auf dem nördlichen Grundstücksteil die Voraussetzung zur Realisierung von 11 Stellplätzen. Aufgrund der Betriebszeiten, ist nicht zu erwarten, dass die Stellplätze zeitgleich von beiden Einrichtungen belegt werden, so dass ausreichend Parkplätze realisierbar sind. Das Stellplatzkonzept im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 396 sieht vor, Stellplätze möglichst ausschließlich im öffentlichen Raum anzuordnen. Die Parkplätze auf dem Grundstück dienen lediglich als ergänzendes Angebot zu den Stellplätzen im öffentlichen Raum . Der Richtwert von 1,3 Stellplätzen pro Wohneinheit kann daher eingehalten werden. Ihre Notwendigkeit ergibt sich neben Baulasten beispielsweise aufgrund des barrierefreien Ansatz es der Wohnanlage und sichert Stellplätze in unmittelbarer Wohnungsnähe. Beschlussvorschlag: Der Anregung, zusätzliche Parkplätze auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschluss- vorschlag 2.2.1). 3 Änderungen durch die Verwaltung 3.1 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird verkleinert, da die als private Grünfläche ausgewiesene Fläche nicht mehr benötigt wird. Daher ist eine Änderung der Flächenausweisung in diesem Bereich nicht mehr notwendig und die bestehenden Festsetzungen als öffentliche Grünfläche und Fläche für den Gemeinbedarf bleiben bestehen. Das Geh- , Fahr - und Leitungsrecht über die städtischen Flächen wird nach Osten verlegt, um die bestehende Zufahrt zum Kindergarten und zum Jugendzentrum planungsrechtlich zu sichern. (siehe Punkt 1.1). Beschlussvorschlag: Der Geltungsbereich der 5. Änderung wird verkleinert (Beschlussvorschlag 2.1.1). 3.2 Aufgrund der zwischen Brockmannstraße und dem Gelände des ehemaligen Paulushofs bestehenden Höhendifferenz, wurde die Festsetzung der Höhen geändert. Die Gebäudehöhen werden in den Textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.2.1 in Metern über Normalhöhennull (NHN) angegeben. Die Festsetzung von Bauhöhen in der Planzeichnung entfällt. Als Bezugshöhe wurde die Höhe der Oberkante Fertigfußboden in die Planzeichnung eingetragen (vgl. auch Textliche Festsetzungen Punkt 1.2.1). Sie ersetzt die Angaben zu den geplanten Ausbauhöhen der Brockmannstraße. Beschlussvorschlag: Die Textlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden unter Punkt 1.2 geändert: 1.2.1 Die Gebäudehöhen dürfen für die beiden Wohngebäude 9,50 m und für das Jugendzentrum 3,80 m nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Höhenan gabe ist die festgesetzte Oberkante Fertigfußboden (OKFF) in Meter über Normalhöhennull (NHN). 1.2.2 Die Geländeoberkante darf im unmittelbar an die Brockmannstraße an grenzenden Bereich eine Höhe von 61,70 m über NHN nicht unterschreiten. (Beschlussvorschlag 2.1.4). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 3.3 Um die Verringerung der Höhendifferenz von abschnittsweise 50 cm zwischen Brockmannstraße und dem Gelände sicherzustellen, wurden an der Grundstücksgrenze zur Brockmannstraße Höhen für die Geländeoberkante in diesem Bereich in der Planzeichnung ergänzt (vgl. auch Textliche Festsetzungen Punkt 1.2.2). Der verbleibende Geländeversprung ist in diesem Bereich durch eine, von der Gehwegoberkante gemessen, mindestens 0,90 m hohen Hecke zu sichern. Dazu werden die Textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.5 – Einfriedungen ergänzt. Beschlussvorschlag: Die Textlichen Festsetzungen werden um Punkt 1.5.2 ergänzt: Die Grundstücksgrenze zur Brockmannstraße ist mit einer, von der Gehwegoberkante gemessen, mindestens 0,90 m hohen Hecke zu sichern (Beschlussvorschlag 2.1.5). 3.4 Die Textliche Festsetzung Nr. 1.8 zu Abgrabungen und Aufschüttungen wurden entsprechend angepasst. Aufschüttungen und Abgrabungen des Geländes sind demnach ausschließlich bis zu den in der Planzeichnung zeichnerisch festg esetzten Geländehöhen zulässig. Darüber hinausgehende Abgrabungen und Aufschüttungen sind – insbesondere innerhalb des Kronentraufbereichs der zu erhaltenden Eiche – weiterhin unzulässig. Beschlussvorschlag: Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.8 geändert: Aufschüttun gen und Abgrabungen des Geländes sind ausschließlich bis zu den in der Plan zeichnung zeichnerisch festgesetzten Geländehöhen zulässig. Abgrabungen und Aufschüttungen im Kronentraufbereich der zu erhaltenden Eiche sind unzulässig (Beschlussvorschlag 2.1.6). 3.5 In der Textlichen Festsetzung 1.3.1 wurde die vorgeschriebene eingeschossige Bauweise für Nebenanlagen durch die Angabe einer maximal zulässigen Höhe von 2,50 m präzisiert. Beschlussvorschlag: Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.3.1 präzisiert: Nebenanl agen gemäß § 14 BauNVO sind in den festgesetzten Bereichen zulässig. Zusät zliche Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen dürfen für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung insgesamt 25 m² und je Nebenanlage 12,5 m ² nicht überschreiten. Nebenanlagen sind eingeschossig mit einer maximalen Höhe von 2,50 m sowie mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten (Beschlussvorschlag 2.1.7). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 4
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Weseler Straße
- Brockmannstraße 164
- Meyerbeerstraße
- Dingbängerweg
- Stratmannweg
- Am Hof Schultmann
- An den Speichern 7
- Albersloher Weg 33
- Egelshove
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0925/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.12.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37