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V/0925/2014

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 - Beschluss zur Aufstellung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 01.12.2014

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V-0925-2014-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0925-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0925-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0925-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0925-2014-Anlage-2-Begruendung

41236 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0925/2014 
 
Begründun g  
zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich 
Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 3 
3.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 3 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 
6  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 6 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 
6.2.1  Nutzungsarten, Nutzungsdichte ........................................................................................ 7 
6.2.2  Überbaubare Flächen, Bauweise, Vollgeschosse, Bauhöhe und Dachform ..................... 7 
6.2.3  Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8 
6.2.4  Stellplätze .......................................................................................................................... 8 
6.2.5  Freiflächen, Begrünung, Grundstückseinfriedung ............................................................. 8 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 10 
6.4  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................ 10 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................ 10 
6.6  Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 10 
6.7  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 10 
7  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 11 
8  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 11 
8.1  Artenschutz ............................................................................................................................... 11 
8.1  Klimaschutz .............................................................................................................................. 12 
9  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 12 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 13 
Begründung / Seite 1 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 soll gemäß §§ 2 (1) und 1 
(8) i. V .m. §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch (BauGB) zur Innenentwicklung durchgeführt werden. 
Anlass für  die Änderung des Bebauungsplans ist das Vorhaben der Katholischen Kircheng e-
meinde St. Anna als Grundstückseigentümerin, den Paulushof als Kinder -, Jugend- und Veran-
staltungszentrum aufgrund wirtschaftlicher und struktureller Überlegungen in seiner derzeitigen 
Struktur aufzugeben. Die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit soll verlagert und die Nutzung als 
Veranstaltungszentrum aufgegeben werden. Die offene Kinder - und Jugendarbeit s oll unter 
Trägerschaft der Kirchengemeinde auf dem Grundstück weitergeführt werden. Aufgrund nicht 
erhaltenswerter und nicht sanierungswürdiger Bausubstanz ist der Abriss der aus drei Baukör-
pern bestehenden Hofanlage geplant. Der Beurteilung der Sanierungs würdigkeit des Paulus-
hofs liegt ein durch den Investor in Auftrag gegebenes Gutachten zugrunde. Die Gebäude des 
Paulushofs stehen nicht unter Denkmalschutz, sind aber als Teil der historischen Höfeland-
schaft charakteristisch für das Ortsbild von Mecklenbec k, sodass Interesse bestand, die Hofan-
lage zu erhalten. Aufgrund von Bauschäden und umfangreichen Maßnahmen, die zum Erhalt 
notwendig wären, wurde vom Erhalt der Hofanlage Abstand genommen. 
Getragen durch einen Investor, der Erbbaurechtsnehmer des Grundstücks ist, soll en nach dem 
Abriss eine überwiegend barrierefrei gestaltete Wohnanlage, bestehend aus zwei Wohngebäu-
den mit rund 30 Miet - bzw. Eigentumswohnungen, sowie ein neues Jugendzentrum realisiert 
werden. Der Standort bietet sich aufgrund seiner zentralen städtebaulich integrierten Lage, der 
bestehenden verkehrlichen Anbindung sowie der guten Erreichbarkeit der Infrastruktur - und 
Nahversorgungseinrichtungen für den Ansatz des urbanen Wohnens an. Gestützt wird die 
Standortqualität durch die bestehenden und neu geplanten Baugebiete im direkten Umfeld, die 
weitere Entwicklungen induzieren werden. 
Zur Realisierung des Vorhabens hat der Investor als Vorhabenträger die Einleitung des Bebau-
ungsplanverfahrens zur vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans beantragt und ein 
Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis liegt dem Verfahren als Vorhaben-  und Er-
schließungsplan zugrunde. 
Das Vorhaben stimmt mit den städtischen Zielsetzungen überein, da es: 
- an zentraler Stelle im Stadtteil das Wohnungsangebot erhöht und 
- auf die Nachfrage nach Wohnraum im Geschosswohnungsbau reagiert, 
- kurze Wege zu den Versorgungseinrichtungen ermöglicht sowie 
- dazu beiträgt die öffentliche Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil zu erhalten und 
- sich in den Stadtteil einfügt. 
Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird im beschleunigten Ver-
fahren gemäß § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die hier-
für erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor: 
- es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; 
- die zulässige Gesamt -Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauung spläne, die in ei-
nem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten werden ist 
kleiner als 20 000 m²; 
- die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; 
Begründung / Seite 2 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
- Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltpr üfung. Die Umweltbelange 
werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Eingriffe in Natur und Land-
schaft, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt  
oder zulässig. Die Vermeidungsgrundsätze des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl in der Pl a-
nung und deren Abwägung berücksichtigt. 
2  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änder ung des Bebauungsplans Nr. 396 um-
fasst das Grundstück des Paulushofs (Brockmannstraße 164) sowie Teile der nördlich und ös t-
lich angrenzenden städtischen Grundstücke an der Kreuzung der Straßen Am Hof Schultmann 
und Brockmannstraße. Dies entspricht den Grundstücken Gemarkung Münster, Flur 228, Flur-
stücke 219 und 572 sowie Teilen der Flurstücke 765, 767 und 805. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch ei nen 
grauen Farbstreifen bezeichnet. Die Grenzen des Vorhaben-  und Erschließungsplans sind im 
Plan durch einen violetten, unterbrochenen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als 
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Kindergarten’ und ‚Jugendheim’ dar. 
Die Inhalte der Änderung sind somit nur teilweise im Sinne des § 8 (2) Satz 1 BauGB aus den 
Darstellungen des FNPs entwickelt. Der Bebauungsplan kann jedoch nach § 13  a (2) Nr. 2 
BauGB vor Änderung bzw. Ergänzung des FNPs aufgestellt werden, da seine Aufstellung im 
beschleunigten Verfahren nach § 13  a BauGB erfolgt und die geordnete städtebauliche Ent-
wicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der FNP wird nach Inkrafttreten der 
vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 im Wege der Berichtigung als 
56. Änderung des fortgeschriebenen FNP s angepasst. Im Rahmen der Berichtigung wird die 
Fläche als Wohnbaufläche dargestellt, innerhalb der die Zwec kbestimmungen ‚Kindergarten’ 
und ‚Jugendheim’ dargestellt bleiben. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht 
Der Änderungsbereich liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 396 in der Fassung vom 
10.11.1995. Dieser Bebauungsplan setzt für den Großteil des Änderungsbereichs eine Fläche 
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendzentrum fest. Der nördliche Grund-
stücksstreifen ist als öffentliche Grünfläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonst igen 
Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzt. 
Begründung / Seite 3 von 13

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
 
Abbildung 1: Bisherige Festsetzungen für den Geltungsbereich 
Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche neben einem Jugendheim auch Wohnbebauung zu 
ermöglichen, realisiert werden kann, muss der Bebauungsplan geändert werden. 
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Der Stadtteil Mecklenbeck liegt westlich der Münsteraner Innenstadt und hat heute rund 8  950 
Einwohner (Stand 2013). Mecklenbeck ist geprägt durch Wohnsiedlungsbereiche, die durch 
landwirtschaftliche Flächen und ein Band überörtlichen Gewerbes längs der Bundesstraße B 51 
und der Bahnstrecken Münster – Recklinghausen und Münster – Coesfeld getrennt sind. Ei n-
richtungen der öffentlichen Grundversorgung wie Kindergarten, Grundschule, Jugend heim und 
Kirche sind vor allem um den Dingbängerweg konzentriert. 
Änderungsbereich 
Der rund 4 450 m² große Änderungsbereich ist Teil einer Fläche für Gemeinbedarf im zentralen 
Bereich von Mecklenbeck. Aktuell ist er bebaut mit dem Paulushof, einer aus drei zweig e-
schossigen Gebäudeteilen bestehenden ehemaligen Hofanlage. Die Hofanlage befindet sich 
auf dem südlichen Grundstücksteil. Die Gebäude sind in U-Form angeordnet, die sich nach Os-
ten hin öffnet. Die Stellplätze sind den Gebäuden im nördlichen Grundstücksteil vorgelagert. 
Nach Norden hin grenzt der Änderungsbereich mit einer schmalen öffentlic hen Grünfläche, die 
mit Eichen bzw. im östlichen Teil mit Fichten bewachsen ist, an die Straße Am Hof Schultmann 
an. Die aktuelle Erschließung des Grundstücks verläuft über diese Fläche. Auf der mit Fichten 
bewachsenen Teilfläche sowie entlang der östlichen Grundstücksgrenze bis zur bestehenden 
Hofanlage ist ein Wall aufgeschüttet. 
Begründung / Seite 4 von 13

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Verkehrsplanung
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Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Nähere Umgebung 
Südlich des Änderungsbereichs grenzt eine städtische Fläche mit zu erhaltenden Gehölzstruk-
turen und einer Streuobstwiese an. Westlich an den Bereich angrenzend befindet sich ein Ki n-
dergarten, an den sich eine ausgeprägte Grünschneise anschließt. 
Nördlich des Änderungsbereichs liegt  in zweigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss und 
Flachdach ein Teil des Stadtteilzentrums von Mecklenbeck. Im Erdgeschoss befinden sich 
Nahversorgungsangebote aus den Bereichen Einzelhandel und Dienstleistungen, in den oberen 
Geschossen Wohnungen. Weitere Nahversorgungsangebote sowie Einrichtungen der sozialen 
Infrastruktur sind in der Umgebung vorhanden. 
Die Umgebungsbebauung ist geprägt durch überwiegend zweigeschossige Reihen-  und Mehr-
familienhäuser, meist mit Staffelgeschoss. Gängig sind eine Dachneigung von max imal 20 bis 
30 Grad und eine Traufhöhe von ca. 10 m oder Flach-  bzw. Pultdächer. Die weitere Umgebung 
ist östlich des Ding bängerwegs überwiegend von freistehenden ein-  und zweigeschossigen 
Wohnhäusern geprägt. Freie, noch zu bebauende Grundstücke liegen südlich des Änderung s-
bereichs und befinden sich aktuell in der Vermarktung. Die östlich an den Änderungsbereich 
angrenzenden Flächen sind Gegenstand der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396. G e-
plant sind dort Mehrfamilien- bzw. Reihenhäuser in dreigeschossiger Bauweise mit Flachdach 
sowie in zweigeschossiger Bauweise mit Satteldach und ein Mischgebiet mit ebenfalls dreig e-
schossigen Baukörpern als Erweiterungsfläche für das bestehende Stadtteilzentrum. 
 
Abbildung 2: Luftbild Paulushof und Umgebung (Stand 2011) 
5  Planungsziele 
Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. 
Zum einen soll die offene Kinder - und Jugendarbeit im Stadtteil erhalten und gesichert werden. 
Paulushof 
KiTa 
Stadtteilzentrum 
Begründung / Seite 5 von 13

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Verkehrsplanung
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Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Zum anderen soll auf die sich verändernde Nachfragestruktur im Bereich Wohnen reagiert 
werden. Diese beiden Ziele sollen in verträglicher Weise mit einander kombiniert werden. Dem-
entsprechend sieht der Bebauungsplan eine Zweiteilung des Grundstücks vor. 
Wohnungsangebote für verschiedene Bevölkerungsgruppen 
Neben dem Jugendzentrum sind rund 30 überwiegend barrierefrei gestaltete Wohnungen g e-
plant. Die Wohnungen werden teils vermietet und teils verkauft. Bei entsprechender Nachfrage, 
können optional ergänzende Infrastrukturräume wie ein Gemeinschaftsraum oder ein Servic e-
büro realisiert werden. Damit entstehen flexible Wohnungsangebote für verschiedene Bevölk e-
rungsgruppen, die sich besonders für mobilitätseingeschränkte Personen eignen. Im Hinblick 
auf die Aspekte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit – auch der Wohnungen –  orientiert sich das 
Vorhaben überwiegend an den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2. Das Vorhaben reagiert mit di e-
sen baulichen Rahmenbedingungen auf den demographischen Wandel. Gleichzeitig richtet sich 
das Angebot aber auch an Familien, wodurch ein generationsübergreifendes Miteinander er-
möglicht wird. 
Verträgliches Miteinander verschiedener Nutzergruppen 
Durch die vorgesehene Anordnung der Baukörper sollen die Nutzungen „Wohnen“ und „Ju-
gendzentrum“ verträglich voneinander abgegrenzt  werden. Die Freiraumgestaltung ermöglicht 
aber gleichzeitig durch die Schaffung entsprechender Begegnungsräume eine Ü berschneidung 
der beiden Nutzungen und fördert damit den intergenerativen Austausch als wichtigen Bestand-
teil eines aktiven Miteinanders im Stadtteil. 
Städtebauliche Verträglichkeit 
Die städtebauliche Verträglichkeit im Hinblick auf den zentralen Bereich s oll durch den Bebau-
ungsplan gesichert werden. Hierzu gehören die Sicherung eines angemessenen Freiflächenan-
teils, eine städtebaulich verträgliche Anlage der erforderlichen Stellplätze sowie der Erhalt der 
prägenden Grünelemente. Die geplanten Gebäude überschreiten mit ihren Höhen den Maßstab 
der näheren Umgebung nicht und halten eine der Lage angemessene Dichte ein. 
Wohnen in zentraler Lage 
Es ist eine städtebaulich und stadtgestalterisch verträgliche Wohnnutzung für absehbar best e-
hende Bedarfe an einem str ukturell sinnvollen Standort vorgesehen. Durch das Wohnen in 
zentraler Lage in Mecklenbeck -Mitte in unmittelbarer Nähe zu den Versorgungsinfrastrukturen 
werden sowohl diese als auch der Stadtteil insgesamt weiter gestärkt. Zudem wird den sied-
lungs- und wohnungsstrukturellen, allgemeinen städtebaulichen Zielen „Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung“ und „neues Bauen im Bestand“ entsprochen. 
6  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Zur Sicherung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind: 
• die Art der baulichen Nutzung, 
• das Maß der baulichen Nutzung, 
• die Einhaltung der Baugrenzen, 
• die Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sowie 
• die Realisierung des Freiflächen- und Gestaltungsplans und der Ansichten 
von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. 
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6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Durch die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen wird das städt e-
bauliche Konzept des Vorhabens gesichert. 
6.2.1  Nutzungsarten, Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Auf dem südlichen Grundstücksbereich sind Wohngebäude festgesetzt. Durch textliche Fes t-
setzungen wird ergänzend definiert, dass in den Wohngebäuden Zwei-, Drei- und Vier-Zimmer-
Wohnungen zulässig sind. Bei entsprechendem Bedarf kann eine der Erdgeschosswohnung zu 
ergänzenden Infrastrukturräumen umfunktioniert werden. Zulässig sind: 
- ein Gemeinschaftsraum, 
- ein Servicebüro sowie 
- eine Ein-Zimmer-Gästewohnung. 
Die Festsetzungen ermöglichen eine flexible Angebotsstruktur um verschiedene Nutzergruppen 
anzusprechen. 
Auf dem nördlichen Grundstücksteil ist ein Jugendzentrum mit einer Bruttofläche von 216 m² 
festgesetzt. Zulässig sind hier: 
- drei Gemeinschaftsräume mit insgesamt 130 m² (vorgesehen: offener Treff / Gruppen-
küche, Werk / Kreativraum, Gruppenraum), 
- Nebenräume (Windfang, Sanitäranlagen, Abstellraum) mit insgesamt 34 m² sowie 
- ein Mitarbeiterbüro. 
Andere Nutzungen sind ausgeschlossen. 
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Einzelnen durch Grund-  und Geschossflächenzahlen 
bestimmt. Als Grundflächenzahl (GRZ) ist für beide Grundstücksbereiche das Maß von 0,4 
festgesetzt. Aufgrund der eingeschossigen Bauweise des Jugendheims ist eine Geschossfl ä-
chenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,4 einzuhalten. Für die GFZ der Wohnanlage ist ein Maß von 
1,0 vorgeschrieben. Das Vorhaben orientiert sich an den im Geltungsbereich des Bebauung s-
plans Nr. 396 vorhandenen Bestand. Die festgesetzte GFZ ist der zentralen Lage angemessen.  
6.2.2  Überbaubare Flächen, Bauweise, Vollgeschosse, Bauhöhe und Dachform 
Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen festgesetzt und lassen die städt e-
bauliche Figur der Planung erkennen. Die Strukturen der ursprünglichen Bebauung werden da-
bei aufgegriffen. 
Festgesetzt ist eine offene Bauweise. Die beiden geplanten Baukörper der Wohnanlage sind in 
U-Form anzuordnen. Sie öffnet sich, anders als die Bestandsbebauung nach Westen hin, so 
dass abgewandt von der Straße ein ruhiger Freiflächenbereich ent steht. Das Jugendheim ist 
als Solitär an der nordöstlichen Grundstücksecke und somit räumlich von der Wohnanlage g e-
trennt zu errichten. So wird dem Ziel des verträglichen Miteinanders der verschiedenen Nutzer-
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gruppen entsprochen. Die festgesetzten Baugrenzen lassen nur einen geringen Spielraum für 
Erweiterungen und Verschiebungen zu, um das Vorhaben so konkret wie möglich zu fassen. 
Die Errichtung von Nebenanlagen ist in den festgesetzten Bereichen zulässig. Zusätzliche N e-
benanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind im Geltungsbereich der B e-
bauungsplanänderung auf insgesamt 25 m² festgelegt , um die Flächenversiegelung zu be-
schränken und einen ausreichenden Freiflächenanteil zu sichern. Im Einzelnen dürfen diese 
Anlagen jeweils 12,5 m² nicht überschreiten. Alle Nebenanlagen sind eingeschossig mit einer 
maximalen Höhe von 2,50 m und mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen 
Verkehrs- und Grünflächen zu errichten. 
Kfz-Stellplätze sind nur innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zul ässig. Entsprechend der 
Ausrichtung des Vorhabens sind bei der Herstellung der Stellplatzanlagen behindertengerechte 
Stellplätze zu berücksichtigen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstellplätze für Fahr-
räder können in den gekennzeichneten Bereichen hergestellt werden. 
Zahl der Vollgeschosse 
Mit den als zwingend festgesetzten Geschosszahlen werden die passenden Voraussetzungen 
für die angestrebten Nutzungen geschaffen. Gleichzeitig wird die Prägung der Bestandsgebäu-
de im Stadtteil aufgegriffen. Für das Jugendheim ist dementsprechend eine eingeschossige 
Bauweise, für die Wohnanlage eine dreigeschossige Bauweise festgeschrieben. Die eing e-
schossige Bauweise des Jugendheims und die daraus resul tierende begrenzte Fläche ergeben 
sich zum einen durch die er mittelten Bedarfe. Zum anderen wären an eine mehrgeschossig 
angelegte Anlage unverhältnismäßig höhere Sicherheits - und Betreuungsanforderungen zu 
stellen. 
Bauhöhen und Dachform 
Die für jedes Gebäude zulässigen Gebäudehöhen sind in den Textlichen Festsetzungen fes t-
gesetzt. Mit den für das Jugendheim zulässigen 3,80 m und für die Wohnhäuser zulässigen 
9,50 m, wurden die Höhen so festgesetzt, dass eine verträgliche Eingliederung in die Umg e-
bung gewährleistet ist. Zu messen sind die Höhen ab der in der Planzeic hnung in Meter über 
Normalhöhennull (NHN) festgesetzten Höhe der Oberkante Fertigfußboden.  
Durch die festgesetzten Flachdächer wird die Höhe auf das notwendige Maß beschränkt und 
die Gebäude passen sich in die nähere Umgebung ein. Insgesamt überschreiten die Höhen 
den Maßstab der näheren Umgebung nicht und die Abstandsflächen können eingehalten wer-
den. 
6.2.3  Material, Farbgebung 
Damit die beabsichtigte bauliche Gestalt realisiert wird, sind die Ansichtspläne des Vor habens 
als Bestandteil der Fest setzungen in den Plan zur Bebauungsplanänderung aufgenommen 
worden. Aus Gründen der einheitlichen Gestalt ist eine Verblendung aus rotem bis beigen 
Steinmaterial als ortsübliches Fassadenmaterial für die Verblendung der Außenwandflächen al-
ler Gebäude vorgeschrieben. 
6.2.4  Stellplätze 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 396 wird ein Stellplatzkonzept verfolgt, welches 
die Stellplätze vorrangig im öffentlichen Straßenraum nachweist. Ergänzend sind Stellplätze auf 
den jeweiligen Grundstücken nur dann zulässig, wenn sie dort festgesetzt sind. So soll verhi n-
dert werden, dass die knappen Freiräume, insbesondere vor und zwischen den Gebäuden, für 
den ruhenden Verkehr in Anspruch genommen und angrenzende Wohnungen gestört werden. 
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Zudem wird die Versiegelung durch dieses Konzept reduziert sowie eine wirtschaftliche Erric h-
tung und flexible Belegung des Parkraums gesichert. Der Stellplatzschlüssel für das Gebiet be-
trägt 1,3 Stellplätze je Wohneinheit.  
Für die Wohnanlage ist vorgesehen,  die Stellplätze teils auf dem eigenen Grundstück nachz u-
weisen und teils im öffentlichen Straßenraum abzulösen. Dieses Konzept resultiert daraus, 
dass im öffentlichen Raum keine Zuordnung der Stellplätze zu bestimmten Wohneinheiten 
möglich ist und somit nicht sichergestellt werden kann, dass ausreichend Stellplätze in unmi t-
telbarer Nähe zur Wohnanlage verfügbar sind. Mit Blick auf die Zielgruppen für die Wohnanl a-
ge und ihren überwiegend barrierefreien Charakter werden daher 20 Stellplätze in eingegrünten 
Bereichen parallel zur Brockmannstraße innerhalb des Änderungsbereichs in unmittelbarer N ä-
he zu den Wohnungen ermöglicht. 
Der Stellplatzbedarf des Jugendheims wird weiterhin ausschließlich auf dem privaten Grund-
stück gedeckt. Die  Fläche für Stellplätze kann im Bereich des Jugendheims jedoch insgesamt 
reduziert werden, da im Neubau zukünftig keine größeren Abendveranstaltungen oder Freizei t-
angebote wie Sportkurse mehr vorgesehen sind. Im nördlichen Teil des Änderungsbereichs 
sind bis zu 11 Stellplätze realisierbar . Insgesamt sechs der Stellplätze sind einer bestehenden 
Baulast zugunsten der Kirchengemeinde St. Anna zuzuordnen.  Vier der übrigen Stellplätze er-
geben sich aus einer bestehenden Baulast zugunsten der angrenzenden Kindertagesstätte. 
Aufgrund der unterschiedlichen Betriebszeiten des Jugendzentrums und der Kindertagesstätte 
ist es für die Nutzer der Kindertagesstätte zudem möglich zu Stoßzeiten die übrigen Stellplätze 
auf dem Gelände des Jugendheims mit zu nutzen.  
Insgesamt ist die Stellplatzbilanz für den Bereich entlang des neuen Teilstücks der Brockmann-
straße mit rund 320 Stellplätze sowie rund 200 neue Wohneinheiten ausgeglichen.  
Ergänzend stehen für Fahrräder in den gekennzeichneten Bereichen ausreichend Abstellfl ä-
chen zur Verfügung. Für die Wohnanlage ist zusätzlich eine Abstellanlage für E-Bikes geplant. 
6.2.5  Freiflächen, Begrünung, Grundstückseinfriedung 
Die im  Norden an den Geltungsbereich angrenzende öffentliche Grünfläche zum Schutz von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern bleibt in ihrer heut i-
gen Ausprägung erhalten. Durch die in der Grünfläche festgesetzte GFL/AE-Fläche wird die be-
reits bestehende Zufahrt zum Grundstück des Jugendheims und zur angrenzenden Kindert a-
gesstätte planungsrechtlich gesichert (vgl. Kap 6.3 Erschließung) . P erspektivisch sollten die 
vorhandene Bepflanzung und der Wall beseitigt  werden. Dabei sind – im Vergleich zu den vor-
handenen Grünstrukturen – höherwertige Neupflanzungen vorzunehmen, um die im Westen 
vorhandene straßenbegleitende Baumreihe aus Eichen weiter zu führen. Zudem kann die west-
lich an der Kindert agesstätte verlaufende Fußwegeverbindung über die städtischen (Gr ün-
)Flächen bis zur Brockmannstraße weiter geführt werden, um eine durchgehende Wegeverbi n-
dung zu schaffen. 
Zwischen dem Grundstück und der Brockmannstraße besteht eine Höhendifferenz. Diese 
macht Aufschüttungen auf dem gesamten Gelände notwendig. Der Umfang der Aufschüttun-
gen wird durch die in den Ansichten aufgezeigten neuen Geländehöhen in Meter über Normal-
höhennull (NHN) bestimmt. Insbesondere die an der Grundstücksgrenze zur Brockmannstraße 
festgesetzten Höhen sind durch die Lage am öffentlichen Straßenraum relevant. Eine Unter-
schreitung der Höhen würde sich nachteilig auf die städtebauliche Gesamtwirkung des Vorha-
bens auswirken.  
Alle Freiflächen innerhalb der Grenzen des Vorhaben-  und Erschließungsplans sind auf der 
Grundlage des Freiflächen-  und Gestaltungsplans zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. B e-
sonderes Augenmerk liegt auf dem Erhalt der angrenzend an die Parkplätze im nördlichen Teil 
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des Änderungsbereichs vorhandenen Eiche. Im Bebauungsplan erfolgt daher eine Erhaltung s-
festsetzung. Der Kronentraufbereich des Baumes ist in einem Durchmesser von mindestens  
13 m von Versiegelung frei zu halten. Zudem sind Aufschüttungen im Kronentraufbereich unzu-
lässig. Bereits während der Bauarbeiten ist der Baum entsprechend zu schützen. 
Als Grundstückseinfriedung und als Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum sind nur Zäune 
bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken zulässig, um die Qualität des öffentlichen Raumes 
zu gewährleisten und die angrenzenden Freiflächen und Gebäude weitgehend erlebbar zu m a-
chen. Ausgehend von dem bestehenden Höhenunterschied ist die Grundstücksgrenze entlang 
der Brockmannstraße zum Schutz der Fußgänger mit einer von der Oberkante des Gehwegs 
gemessen mindestens 90 cm hohen Hecke zu schützen. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Die im nördlichen Bereich des Gebiets bereits vorhandene Zufahrt erschließt das Jugendzent-
rum und die angrenzende Kindertageseinrichtung. Sie wird durch ein Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht dauerhaft gesichert. Der in diesem Bereich verlaufende Fußweg bleibt erhalten und er-
schließt das Grundstück der Kindertageseinrichtung. Eine Verlängerung des Fußwegs bis zur 
Brockmannstraße ist perspektivisch über die angrenzenden städtischen Flächen möglich. Zur 
Erschließung der Wohnanlage von Osten her wurde, wie im Bebauungsplan Nr. 396 vorges e-
hen, die Brockmannstraße bis zur südlich gelegenen Meyerbeerstraße verlängert. Die Zufahrt 
zur Wohnanlage ist nur im gekennzeichneten Bereich zulässig, da eine Verlegung der Einfahrt 
eine Anpassung der hergestellten verkehrlichen Infrastruktur erfordern würde. 
6.4  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Kindertageseinrichtung 
Neben der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 befinden sich mit 
der 4. und der vorhabenbezogenen 6. Änderung zwei weitere Vor haben für Mecklenbeck-Mitte 
in der Planung. Allgemein gilt Mecklenbeck bereits heute als familienfreundlicher Stadtteil. 
Durch die Planungen werden zusätzliche für Familien geeignete neue Wohnangebote geschaf-
fen. Daher ist zukünftig mit einem erhöhten Bedarf an Plätzen in Kinder tageseinrichtungen zu 
rechnen. In der näheren Umgebung des Änderungsbereichs wurde am Stratmannweg kürzlich 
eine Kindertageseinrichtung für vier Gruppen realisiert . Diese ist bereits ausgelastet. Durch die 
Summe der geplanten neuen Wohneinheiten ergibt sic h der Bedarf nach einer weiteren Kinder-
tageseinrichtung mit mindestens vier Gruppen. Geeignete Grundstücke mit entsprechend gr o-
ßen Freiflächen sind im Änderungsbereichs II vorhanden. 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Infrastruktur zur Versorgung des Plangebiets mit Fernwärme, Wasser und Strom sowie An-
lagen zur Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser sind in der Brockmannstraße vorhanden 
und so bemessen, dass sie für die Anbindung der drei Gebäude ausreichen. 
6.6  Altlasten / Altstandorte 
Im Änderungsbereich sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw. Altlastenver-
dachtsflächen vorhanden. 
6.7  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Begründung / Seite 10 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können j e-
doch jederzeit archäologische und paläontologische Funde und B efunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält  einen entsprechenden Hi n-
weis. 
7  Flächenbilanz 
 m² ha % 
Gesamter  
Änderungsbereich 4 454 0,44 100,0 
GFL-Fläche 102 0,01 2,3 
Fläche Jugendheim 848 0,08 19,0 
Fläche Wohnen 3 504 0,35 78,7 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8  Auswirkungen auf die Umwelt 
Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird im beschleunigten Ver-
fahren nach § 13  a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwic k-
lung handelt, dessen Grundfläche weniger als 20  000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr.  7 Buchstabe b 
BauGB genannten Schutzgüter (FFH -Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausg e-
schlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- 
oder Landesrecht. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. 
Ein Großteil des Änderungsbereichs war bereits im Vorfeld bebaut und versiegelt. Durch das 
Vorhaben ergibt sich keine nennenswerte Neuversiegelung. 
8.1  Artenschutz 
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Minister i-
ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbr aucherschutz NRW vom 
22.12.2010. Das Vorkommen planungsrelevanter Arten ist aufgrund der Biotopstrukturen nicht 
zu erwarten.  
Im Hinblick auf einen ausstehenden Abriss der Bestandsgebäude wurden die G ebäude auf ihre 
Bedeutung als Habitat für geschützte Tierarten untersucht. Hinweise auf langfristig genutzte 
Quartiere, z.B. als Winterquartier für Fledermäuse wurden nicht vorgefunden. Durch Auflagen 
im Baugenehmigungsverfahren für den Abriss kann der Eintritt von Verbotstat beständen sicher 
vermieden werden. 
Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Das 
Begründung / Seite 11 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist 
damit insgesamt nicht zu erwarten. 
8.1  Klimaschutz 
Im Zuge der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wurde dem Klima-
schutz Rechnung getragen. Der Versiegelungsgrad im Änderungsbereich wird möglichst gering 
gehalten. So sind beispielsweise Dachbegrünungen zulässig und wasserdurchlässige Materi a-
lien für die Befestigung der Parkplätze festgesetzt. Dächer können zudem für Solarkollektoren / 
Photovoltaik genutzt werden. Durch kompakte Baukörper und durchgrünte Bereiche wurde ein 
Kompromiss zwischen Dichte und Freiraum geschaffen. 
9  Gesamtabwägung 
Die Planung verfolgt das Ziel, bedarfsgerechten Wohnraum für die münsteraner Bevölkerung 
zu schaffen und dabei insbesondere der Nachfrage nach barrierefreiem Wohnraum Rechnung 
zu tragen. Ein weiteres Ziel ist es, der offenen Kinder - und Jugendarbeit an zentral er Stelle im 
Stadtteil auch zukünftig Raum zu bieten. Unter Berücksichtigung dieser Ziele sind die im Ver-
fahren eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise –  die öffentlichen und privaten 
Belange untereinander und gegeneinander abwägend –  soweit als möglich in die Planung ei n-
geflossen. 
Der Standort eignet sich aufgrund seiner zentralen städtebaulich integrierten Lage für den A n-
satz des urbanen Wohnens zugunsten intergenerativer Nutzungen. Ausgehend von einer ho-
hen Nachfrage nach barrierefreiem Wohnen reagiert die Planung auf aktuelle demographische 
Herausforderungen. Durch das Vorhaben wird zudem der Kirchengemeinde ermöglicht, den 
Paulushof in seiner jetzigen Struktur aufzugeben und die offene Kinder - und Jugendarbeit auf 
einer reduzierten Fläche und damit wirtschaftlich tragbar weiter zu führen. Das Vorhaben ver-
eint damit eine Angebotserweiterung mit einer Angebotssicherung und leistet somit einen pos i-
tiven Beitrag zur Entwicklung des Stadtteils. 
Der im Wettbewerbsverfahren ausgewählte Entwurf, der die Grundlage für die vorhabenbez o-
gene Änderung des Bebauungsplans bildet, stimmt mit den übergeordneten städtischen Ziel-
setzungen überein (siehe im Einzelnen: Kapitel 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen und 
Kapitel 5. Planungsziele) und orientiert sich sow ohl an der ursprünglichen Bebauung als auch 
an der Bebauung in der näheren Umgebung. 
Durch die Unterbringung eines Großteils der erforderlichen Kfz -Stellplätze auf dem Grundstück 
selbst wird zum einen dem Ansatz des barrierefreien Wohnens Rechnung getragen. Zum ande-
ren wird so aber auch eine zusätzliche Belastung des bestehenden Stellplatzkonzeptes für den 
öffentlichen Straßenraum vermieden, das einen erhöhten Bedarf in diesem Bereich nicht be-
rücksichtigt. 
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuver-
siegelungen werden auf das notwendige M aß beschränkt, so dass der Boden geschont wird. 
Schützenswerte Grünelemente und -strukturen werden erhalten und Ausfälle werden durch hö-
herwertige Neupflanzungen ausgeglichen. 
Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des B e-
bauungsplans nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan un-
terstützt ergänzend das stadtstrukturelle Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden die Kernzielrichtungen des Vorhabens un-
terstützt und gesichert. 
Begründung / Seite 12 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be-
lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten sowie die unter-
schiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden die zuständigen Fachämter betei-
ligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh rend der Beteiligungen der Bürgerinnen 
und Bürgern im Planverfahren sind keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die eine 
nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Änderung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Um-
feld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Neuplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken. Nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich. 
Zur Durchführung des Bebauungsplans ist ein freihändiger Grunderwerb durch den Vorhaben-
träger im Bereich der Brockmannstraße erforderlich. 
Gemäß § 12 BauGB werden zwischen Stadt und Vor habenträger vor dem Satzungsbeschluss 
zur Bebauungsplanänderung ergänzende, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen geschlossen 
(Durchführungsvertrag). 
Wesentliche Inhalte des Vertrags sind: 
- Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführten städtebaulichen Ziele und der dar-
aus folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans, 
- die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen an die Bau- , Erschlie-
ßungs- und Infrastrukturmaßnahmen und 
- eine Realisierungsverpflichtung zu den Bau- und Erschließungsvorhaben. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am _________ als Satzung beschlossenen 
vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Meck-
lenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich 
westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Münster, den __________  
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
Begründung / Seite 13 von 13

Beschlussvorlage

11590 Zeichen

V/0925/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / 
Dingbängerweg / Egelshove - im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof)  
1. Beschluss zur Änderung  
2. Beschluss über Stellungnahmen  
3. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.02.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bebauungsplan Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove - ist 
gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) in Verbindung mit §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch im Bereich wes t-
lich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) dahingehend zu ändern, dass u.a. die bisherige 
Gemeinbedarfsfläche in Wohnnutzung umgewandelt wird. 
 
Innerhalb dieses Bereichs liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster , Flur 228, 
Flurstücke 219 und 572 sowie Teile der Flurstücke 765, 767 und 805. 
 
2. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu dem vom 01.09. bis zum 01.10.2014 öffentlich aus-
gelegten Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird wie 
folgt Beschluss gefasst:  
 
2.1 Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird wie folgt geändert: 
 
2.1.1  Der Geltungsbereich der 5. Änderung wird verkleinert (Anlage 1, Punkt 3.1). 
 
2.1.2  Die GFL/AE-Fläche wird verbreitert und nach Osten verschoben (Anlage 1, Punkt 
1.1). 
 
2.1.3  Der verbleibende, zur Anpflanzung vorgeschlagene Baumstandort entfällt (Anl a-
ge 1, Punkt 1.1). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0925/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Sauer / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 13 / 492 61 93 
E-Mail: 
Sauer@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.12.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0925/2014 
2.1.4  Die Textlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden unter 
Punkt 1.2 geändert (Anlage 1, Punkt 3.2):  
1.2.1 Die Gebäudehöhen dürfen für die beiden Wohngebäude 9,50 m und für das 
Jugendzentrum 3,80 m nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Höhenangabe 
ist die festgesetzte Oberkante Fertigfußboden (OKFF) in Meter über Normalhö-
hennull (NHN).  
1.2.2 Die Geländeoberkante darf im unmittelbar an die Brockmannstraße a n-
grenzenden Bereich eine Höhe von 61,70 m über NHN nicht unterschreiten. 
 
2.1.5  Die Textlichen Festsetzungen werden um Punkt 1.5.2 ergänzt: Die Grundstücks-
grenze zur Brockmannstraße ist mit einer, von der Gehwegoberkante gemessen, 
mindestens 0,90 m hohen Hecke zu sichern (Anlage 1, Punkt 3.3). 
 
2.1.6  Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.8 geändert: Aufschüttu ngen 
und Abgrabungen des Geländes sind ausschließlich bis zu den in der Planzeic h-
nung zeichnerisch festgesetzten Geländehöhen zulässig. Ab grabungen und Auf-
schüttungen im Kronentraufbereich der zu erhaltenden Eiche sind unzulässig 
(Anlage 1, Punkt 3.4). 
 
 2.1.7  Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.3.1 präzisiert:  Nebenanl a-
gen gemäß § 14 BauNVO sind in den festgesetzten Bereichen zulässig. Zusätzli-
che Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen dürfen für 
den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung insgesamt 25 m² und je N e-
benanlage 12,5 m² nicht überschreiten. Nebenanlagen sind eingeschossig mit 
einer maximalen Höhe von 2,50 m sowie mit einem Abstand von mindestens 
0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten (Anlage 1, Punkt 3.5). 
 
2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereina n-
der wird der nachfolgenden Stellungnahme zur 5. Änderung nicht gefolgt: 
 
2.2.1 Der Ausweisung von zusätzlichen Parkplätzen (Anlage 1, Punkte 2.2). 
 
3. Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird gemäß §§ 2 und 10 in 
Verbindung mit §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeo rdnung NW 
als Satzung beschlossen.  
 
 Die Begründung zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird 
ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Besch lussvor-
schläge keine weiteren Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
Über die Umsetzung des Vorhabens wird mit dem Erschließungsträger ein Durchführungsvertrag 
abgeschlossen. Der Investor übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entspr e-
chend dem Durchführungsvertrag. 
 
Begründung: 
1. Der zentrale Bereich von Mecklenbeck wird durch den seit dem 10. November 1995 recht s-
kräftigen Bebauungsplan Nr. 396 planungsrechtlich festgesetzt. Für das Grundstück des 
ehemaligen Paulushofs an der Kreuzung Am Hof S chultmann / Brockmannstraße gilt bisher 
die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendheim“. Sowohl 
die öffentliche als auch die kirchliche Kinder - und Jugendarbeit fanden bisher in den Hofg e-
bäuden des ehemaligen Paulushofs statt.

- 3 - 
V/0925/2014 
Wirtschaftliche und strukturelle Überlegungen der Katholischen Kirchengemeinde St. Anna 
sowie nicht sanierungswürdige Bausubstanz der Gebäude sind der Ausgangspunkt für eine 
Verlagerung der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie die Aufgabe der Nutzung als 
Veranstaltungszentrum. Die offene Kinder- und Jugendarbeit soll unter Trägerschaft der Ki r-
chengemeinde in einem Neubau auf dem Grundstück weitergeführt werden.  Aufgrund der 
großen Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt soll zudem eine überwiegend barrierefrei gestal-
tete Wohnanlage mit rund 30 Miet - bzw. Eigentumswohnungen auf dem Grundstück entst e-
hen.  
Im Rahmen der zwei Hauptzielsetzungen der Planung, d ie offene Kinder- und Jugendarbeit 
im Stadtteil zu erhalten sowie auf die sich verändernde Nachfragestruktu r im Bereich Wo h-
nen zu reagieren, liegt der Fokus darauf Wohnungsangebote für verschiedene Bevölk e-
rungsgruppen zu schaffen, ein v erträgliches Miteinander verschiedener Nutzergruppen  zu 
ermöglichen und Wohnen in zentraler Lage städtebaulich verträglich zu realisieren.  
Die Änderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als 
„Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen 
vor. Nach Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 
erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem äß § 13 a 
(2) Nr. 2 BauGB. 
 
2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung hat bereits vom 1. September bis ei n-
schließlich 1. Oktober 2014 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit sind Stellungnahmen 
eingegangen, zu denen wie unter Punkt 2 Beschluss gefasst werden soll.  
 
Die gemäß den oben genannten Beschlussvorschlägen unter 2.1. vorgesehenen Änderu n-
gen der Planung betreffen folgende Themen: 
 
 Da die als private Grünfl äche ausgewiesene Fläche  im nördlichen Teil des Änderung s-
bereichs im Rahmen des Vorhabens nicht mehr benötigt wird, ist eine Änderung der 
Flächenausweisung in diesem Berei ch nicht mehr notwendig. Der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans wird dementsprechend in diesem Abschnitt verkleinert. Es gelten somit 
weiterhin die bestehenden Festsetzungen als öffentliche Grünfläche und Fläche für den 
Gemeinbedarf des ursprünglichen Bebauungsplans von 1995.  
 
 Die Planung zur Offenlage sah vor, die bestehende Zufahrt zum Gelände geringfügig 
nach Westen zu verlegen, um eine möglichst große Ausnutzung der nördlichen Grünfl ä-
che zu ermöglichen. Die Zufahrt wurde in der Planzeichnung durch ein Geh -, Fahr- und 
Leitungsrecht über die städtischen Flächen gesichert. Da eine Nutzung  der Grünfläche 
nicht mehr vorgesehen ist, kann die Zufahrt an ihrer ursprünglichen Position bestehen 
bleiben. Über die bestehende Zufahrt zum Kindergarten und zum Jugendzentrum wird 
ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gelegt, um sie planungsrechtlich zu sichern.  
 In diesem Zusammenhang entfällt auch der im Bereich der bestehenden Zufahrt vorg e-
schlagene Baumstandort. 
 
 Durch die Herstellung der Brockmannstraße als Baustraße, entstand eine Höhendiff e-
renz zwischen der Straße und dem Gelände des ehemaligen Paulu shofs. Da eine Au f-
schüttung des gesamten Geländes auf Straßenniveau unwirtschaftlich ist, wird eine g e-
wisse Höhendifferenz beibehalten. Die geplanten Ausbauhöhen der Brockmannstraße 
sind damit als Bezugspunkte für die Gebäudehöhen nicht mehr geeignet. Als neue Be-
zugshöhe wurde die Höhe der Oberkante Fertigfußboden in die Planzeichnung eing e-
tragen. Die Gebäudehöhen selbst, werden in den Textlichen Festsetzungen in Metern 
angegeben. So ist sichergestellt, dass die Gebäude in ihrer Höhe einheitlich errichtet 
werden. Zum einen wirkt sich dies positiv auf die städtebauliche Gesamtwirkung des 
Vorhabens aus und zum anderen wird so vermi eden, dass die Erdgeschosswohnungen

- 4 - 
V/0925/2014 
zu tief unter Straßenniveau liegen und damit zu einsehbar sind. Durch Anpassung des 
Geländes wird sichergestellt, dass die Gebäude barrierefrei, ohne Rampen und Stufen, 
zugänglich sind.  
 
 Um die städtebauliche Eingliederung des Vorhabens sicherzustellen, wurden zudem an 
der Grundstücksgrenze zur Brockmannstraße Höhen für die Geländeoberkante in di e-
sem Bereich in der Planzeichnung ergänzt. Ziel dieser Festsetzung ist es , die Reduzie-
rung der Höhendifferenz von abschnittsweise 50 cm zwischen Brockmannstraße und 
dem Gelände abzusichern und den Übergang von öffentlichen zu privaten Flächen ei n-
heitlicher zu gestalten. 
 
 Der Geländeversprung zwischen Brockmannstraße und dem Gelände des ehemaligen 
Paulushofs macht eine Absicherung des angrenzenden Gehwegs erforderlich. Aus di e-
sem Grund wird eine textliche Festsetzung ergänzt, die in diesem Bereich eine, von de r 
Gehwegoberkante gemessen, mindestens 0,90 m hohen Hecke vorschreibt. 
 
 Aufschüttungen und Abgrabungen sind im offengelegten Plan auf dem Gelände ausg e-
schlossen. Ausgehend von den bestehenden Höhenunterschieden zwischen Gelände 
und Brockmannstraße und der Notwendigkeit diese teilweise an- bzw. auszugleichen, ist 
die Textliche Festsetzung zu Aufschüttungen und Abgrabungen entsprechend anzupa s-
sen. Aufschüttungen und Abgrabungen des Geländes sind demnach ausschließlich bis 
zu den in der Planzeichnung zeichneri sch festgesetzten Geländehöhen zulässig. Da r-
über hinausgehende Abgrabungen und Aufschüttungen sind – insbesondere innerhalb 
des Kronentraufbereichs der zu erhaltenden Eiche – weiterhin unzulässig. 
 
 Da die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise für Nebe nanlagen nicht ausreicht, 
um Nebenanlagen in ihrer Höhe zu beschränken, wurde die vorgeschriebene eing e-
schossige Bauweise für Nebenanlagen durch die Angabe einer maximal zulässigen H ö-
he von 2,50 m präzisiert. So kann eine verträgliche Eingliederung der Anl agen in das 
Gesamtvorhaben und die Wirkung hin zur öffentlichen Verkehrsfläche sichergestellt 
werden. 
 
3. Da es sich bei den Beschlusspunkten 2.1.1 bis 2.1.7 um Änderungen handelt, die sowohl mit 
dem Investor abgestimmt sind als auch die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann ne-
ben dem Beschluss zur Änderung (Beschlussvorschlag 1) auch gleichzeitig der Satzungsb e-
schluss (Beschlussvorschlag 3) gefasst werden. 
 
Nähere Einzelheiten zur Bebauungsplanänderung sind aus den beigefügten Anlagen dieser 
Vorlage ersichtlich. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0925-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

319 Zeichen

Amt für Stadtentwicklung Anlage 4
Verkehrsplanung zur Vorlage Nr. V/0925/2014
ww

d

271 Kulturzentrum,

488 ..
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2. 770 821

Maßstab 1:1000

V-0925-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

4932 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0925/2014 
 
Textliche Festsetzungen  
zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Art der baulichen Nutzung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind eine Wohnanlage sowie ein Jugendzent-
rum zulässig. 
Wohnanlage 
In den Wohngebäuden sind Wohnungen mit Zwei -, Drei- und Vier-Zimmer-Wohnungen 
zulässig. 
Optional ist es zulässig i m Erdgeschoss eine der Wohnungen zu ergänzenden  
Infrastrukturräumen umzufunktionieren. Zulässig sind: 
- ein Gemeinschaftsraum, 
- ein Servicebüro und 
- eine Ein-Zimmer-Gästewohnung. 
Jugendzentrum 
Zulässig sind: 
- drei Gemeinschaftsräume mit insgesamt 130 m², 
- ein Mitarbeiterbüro und 
- Nebenräume (Windfang, Sanitäranlagen, Abstellraum). 
1.2 Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1 Die Gebäudehöhen dürfen für die beiden Wohngebäude 9,50 m und für das J u-
gendzentrum 3,80 m  nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist die 
festgesetzte Oberkante Fertigfußboden (OKFF) in Meter über Normalhöhennull  
(NHN), (§ 16 (2) Nr. 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO).  
1.2.2 Die Geländeoberkante darf i m unmittelbar an die Brockmannstraße angrenzen den 
Bereich eine Höhe von 61,70 m über NHN nicht unterschreiten. 
1.3 Nebenanlagen und Stellplätze 
1.3.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind in den festgesetzten Bereichen z ulässig. 
Zusätzliche Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen dürfen 
für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung insgesamt 25 m² und je Ne-
benanlage 12,5 m² nicht überschreiten. Nebenanlagen sind eingeschossig  mit einer 
maximalen Höhe von 2,50 m  sowie mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zu 
öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten (§ 23 (3) und (5) BauNVO). 
1.3.2 KFZ- Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig 
(§ 12 (6) BauNVO). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Offene, ebenerdige Stellplätze dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien 
(z. B. Porenpflaster, off enfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen 
o. ä.) angelegt werden (§ 9 (1) 20 BauGB). 
1.3.3 Für Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Flächen die bauordnungsrechtlich er-
forderlichen Abstellplätze herzustellen (§ 51 (3) BauO NRW). 
1.4 Außenbereiche und Freiflächen 
Der dargestellte Freiflächengestaltungsplan ist Bestandteil der Festsetzungen des B e-
bauungsplans. Alle Freiflächen sind auf der Grundlage des Freiflächengestaltungsplans 
zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. 
1.5 Einfriedungen 
1.5.1 Als Grundstücksabgrenzung und als Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum 
sind nur Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken zulässig. 
1.5.2 Die Grundstücksgrenze zur Brockmannstraße ist mit einer , von der Gehwegober-
kante gemessen, mindestens 0,90 m hohen Hecke zu sichern. 
1.6 Begrünung 
Im gekennzeichneten Kronentrauf bereich des als e rhaltenswert festgesetzten Baumes  
sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 
1.7  Dächer 
Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dach-
flächen sind zulässig. 
1.8 Abgrabungen und Aufschüttungen 
Aufschüttungen und Abgrabungen des Geländes sind ausschließlich bis zu den  in der 
Planzeichnung zeichnerisch festge setzten Geländehöhen zulässig . Abgrabungen und 
Aufschüttungen im Kronentraufbereich der zu erhaltenden Eiche sind unzulässig. 
2 Hinweise 
2.1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen / Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich- rechtliche Ver-
einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag). 
2.2 Denkmalschutz 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL – Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
2.3 Einsichtnahme in Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN- Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des  Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden. 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

V-0925-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

11633 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0925/2014  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich westlich 
Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof) 
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1  Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange 
1.1  münsterNETZ GmbH  
Es wird angeregt die bestehenden Leitungstrassen für Fernwärme, Wasser und ein 
Niederspannungskabel durch die GFL/AE- Fläche mit abzudecken. Zu diesem Zweck solle 
die GFL/AE-Fläche um 8 m in östlicher Richtung erweitert werden. Zudem wird  angeregt, 
den vorgeschlagenen Baumstandort, der sich mit den genannten Versorgungsanlagen 
überlagert, zu verlegen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Da die öffentliche Grünfläche zukünftig voraussichtlich in städtischer Hand verbleiben wird, 
ist eine Verlegung der Zufahrt zugunsten einer größeren durch das Jugendzentrum 
genutzten Grünfläche nicht mehr notwendig. Die Zufahrt kann daher an ihrer  jetzigen 
Position bestehen bleiben. Die GFL /AE-Fläche wird entsprechend verschoben und so 
verbreitert, dass sie die Leistungst rassen abdeckt. Der betreffende Baumstandort entfällt  
dadurch (siehe auch Punkt 3.1).  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die GFL/AE- Fläche so auszuweisen, dass sie die bestehenden 
Leitungstrassen absichert, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 2.1.2). 
Der Anregung, de n verbleibenden, zur Anpflanzung vorgeschlagene Baumstandort zu 
streichen, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 2.1.3). 
1.2  Deutsche Telekom Technik GmbH 
Es wird angeregt, bei neuen Baumstandorten den Schutz der vorhandenen Leitungen 
entsprechend der herrschenden Standards zu gewährleisten und von einer Überbauung 
der Telekommunikationslinie in der bestehenden Zuwegung zum Gelände abzusehen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Da die Verlegung der Zufahrt entfällt, bleiben die vorhandenen Strukturen erhalten. Die 
Telekommunikationslinie wird daher weder durch neue Baumstandorte noch durch eine 
Überbauung tangiert.  
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof)  
  
2 Stellungnahmen von Privatpersonen  
2.1 Es wird angeregt, den Fuß- und Radweg, der vor der westlich angrenzenden Kita verläuft, 
bis zur Brockmannstraße weiter zu führen, um mehrfache Querungen der Straße zu 
vermeiden. Dabei sei eine sichere Verbindung auch während der Bring- und Abholzeiten im 
Kindergarten zu gewährleisten.  Ein Fußweg ist auf dieser Straßenseite bisher nicht 
vorhanden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Bei dem betreffenden Weg handelt es sich um einen kombinierten Fuß- und Radweg 
innerhalb eines Grünzugs . Da die Straße Am Hof Schultmann eine 30er -Zone ist, können 
Radfahrer hier die Straße mit befahren und sind daher nicht auf diese Wegeverbindung 
angewiesen. Fußgänger müssen aktuell jedoch von der Kita aus kommend über die Straße 
Am Hof Schultmann auf den bestehenden nördlichen Gehweg wechseln und werden 
zusammen mit dem Parkverkehr auf die Straße geführt. So entstehende 
Gefahrensituationen könnten durch eine Weiterführung der Fußwegeverbindung bis zur 
Brockmannstraße entschärft werden. Zudem erscheint die Maßnahme i m Hinblick auf die 
neu entstehenden Wohngebiete und die sich neu ergebenden Wegeverbindungen sinnvoll. 
Die Weiterführung wird daher befürwortet.  
Die Voraussetzungen, um die bestehende Fußwegeverbindung bis zur Brockmannstraße 
weiter zu leiten, sind innerhalb der angrenzenden städtischen Flächen gegeben. Ein 
Zusammentreffen der PKW und der Fußgänger im Bereich der Einfahrt ist dabei jedoch 
nicht zu vermeiden. Die Sicherheit in diesem Bereich kann durch eine privat anzubringende 
Beschilderung wie „Achtung Ausfahrt!“ erhöht werden.  
Die Entscheidung zur Weiterführung der Fußwegeverbindung ist nicht Gegenstand dieses 
Verfahrens. 
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
2.2 Es wird angemerkt, dass das ursprüngliche Stellplatzkonzept des Bebauungsplans Nr. 396 
angesichts der verdichteten Bebauung nicht mehr ausreichend sei. Insbesondere durch die 
Besucherströme für das geplante Jugendzentrum, welches auch als 
Veranstaltungszentrum genut zt werden solle, und die angrenzende Kita ergebe sich ein 
Stellplatzbedarf, der durch die Planungen nicht annähernd gedeckt werde. So verfüge die 
Kita im Gegensatz zu anderen Kitas in der Umgebung über keine Stellplätze auf dem 
eigenen Grundstück und auch allgemein seien weniger Parkplätze als bei anderen Kitas 
vorgesehen. Zudem sei kein Grund ersichtlich, wieso für dieses Projekt nicht ebenfalls der 
Stellplatzschlüssel von 1,3 Stellplätzen pro Wohneinheit gefordert werde, wie dies bei der 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 der Fall sei.   
Stellungnahme der Verwaltung  
In dem alten Jugendzentrum auf dem Gelände gab es ergänzende Räume, die für 
Veranstaltungen genutzt werden konnten. Da die Nutzung des Jugendzentrums als 
Veranstaltungszentrum zukünftig jedoch entfällt, sind kei ne Besucherstellplätze mehr 
notwendig und die Zahl der notwendigen Kfz -Stellplätze konnte auf ein bis zwei Stellplätze 
reduziert werden. Im Gegenzug wurden Abstellflächen für die Fahrräder der Jugendlichen 
vorgesehen. Da die Kita auf  eigenem Grundstück über keine geeigneten Flächen für 
Stellplätze verfügt, werden die erforderlichen vier Stellplätze über Baulast auf dem 
ehemaligen Paulushofgrundstück nachgewiesen. Hinzu kommen sechs Stellplätze, die sich 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 4

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof)  
  
aus einer Baulast zugunsten der  Kirchengemeinde St. Anna  ergeben. Diese Stellplätze 
werden jedoch nicht durch die Kirchengemeinde in Anspruch genommen. Insgesamt 
schafft der Bebauungsplan damit auf dem nördlichen Grundstücksteil die Voraussetzung 
zur Realisierung von 11 Stellplätzen. Aufgrund der Betriebszeiten, ist nicht zu erwarten, 
dass die Stellplätze zeitgleich von beiden Einrichtungen belegt werden, so dass 
ausreichend Parkplätze realisierbar sind. 
Das Stellplatzkonzept im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 396 sieht vor, 
Stellplätze möglichst ausschließlich im öffentlichen Raum anzuordnen. Die Parkplätze auf 
dem Grundstück dienen lediglich als ergänzendes Angebot  zu den Stellplätzen im 
öffentlichen Raum . Der Richtwert von 1,3 Stellplätzen pro Wohneinheit kann daher 
eingehalten werden. Ihre Notwendigkeit ergibt sich neben Baulasten beispielsweise 
aufgrund des barrierefreien Ansatz es der Wohnanlage und sichert Stellplätze in 
unmittelbarer Wohnungsnähe.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, zusätzliche Parkplätze auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschluss-
vorschlag 2.2.1). 
3  Änderungen durch die Verwaltung 
3.1  Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird verkleinert, da die als private Grünfläche 
ausgewiesene Fläche nicht mehr benötigt wird. Daher ist eine Änderung der 
Flächenausweisung in diesem Bereich nicht mehr notwendig und die bestehenden 
Festsetzungen als öffentliche Grünfläche und Fläche für den Gemeinbedarf bleiben 
bestehen. Das Geh- , Fahr - und Leitungsrecht über die städtischen Flächen wird nach 
Osten verlegt, um die bestehende Zufahrt zum Kindergarten und zum Jugendzentrum 
planungsrechtlich zu sichern. (siehe Punkt 1.1).  
Beschlussvorschlag: 
Der Geltungsbereich der 5. Änderung wird verkleinert (Beschlussvorschlag 2.1.1). 
3.2 Aufgrund der zwischen Brockmannstraße und dem Gelände des ehemaligen Paulushofs 
bestehenden Höhendifferenz, wurde die Festsetzung der Höhen geändert. Die 
Gebäudehöhen werden in den Textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.2.1 in Metern über 
Normalhöhennull (NHN) angegeben. Die Festsetzung von Bauhöhen in der Planzeichnung 
entfällt. Als Bezugshöhe wurde die Höhe der Oberkante Fertigfußboden in die 
Planzeichnung eingetragen (vgl. auch Textliche Festsetzungen Punkt 1.2.1). Sie ersetzt die 
Angaben zu den geplanten Ausbauhöhen der Brockmannstraße.  
Beschlussvorschlag: 
Die Textlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden unter Punkt 1.2 
geändert:  
1.2.1 Die Gebäudehöhen dürfen für die beiden Wohngebäude 9,50 m und für das 
Jugendzentrum 3,80 m nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Höhenan gabe ist die 
festgesetzte Oberkante Fertigfußboden (OKFF) in Meter über Normalhöhennull (NHN).  
1.2.2 Die Geländeoberkante darf im unmittelbar an die Brockmannstraße an grenzenden 
Bereich eine Höhe von 61,70 m über NHN nicht unterschreiten.  
(Beschlussvorschlag 2.1.4).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
im Bereich westlich Brockmannstraße (ehemaliger Paulushof)  
  
3.3 Um die Verringerung der Höhendifferenz von abschnittsweise 50 cm zwischen 
Brockmannstraße und dem Gelände sicherzustellen, wurden an der Grundstücksgrenze 
zur Brockmannstraße Höhen für die Geländeoberkante in diesem Bereich in der 
Planzeichnung ergänzt (vgl. auch Textliche Festsetzungen Punkt 1.2.2). Der verbleibende 
Geländeversprung ist in diesem Bereich durch eine, von der Gehwegoberkante gemessen, 
mindestens 0,90 m hohen Hecke zu sichern. Dazu werden die Textlichen Festsetzungen 
unter Punkt 1.5 – Einfriedungen ergänzt. 
Beschlussvorschlag: 
Die Textlichen Festsetzungen werden um Punkt 1.5.2 ergänzt: Die Grundstücksgrenze zur 
Brockmannstraße ist mit einer, von der Gehwegoberkante gemessen, mindestens 0,90 m 
hohen Hecke zu sichern (Beschlussvorschlag 2.1.5). 
3.4 Die Textliche Festsetzung Nr. 1.8 zu Abgrabungen und Aufschüttungen wurden  
entsprechend angepasst. Aufschüttungen und Abgrabungen des Geländes sind demnach 
ausschließlich bis zu den in der Planzeichnung zeichnerisch festg esetzten Geländehöhen 
zulässig. Darüber hinausgehende Abgrabungen und Aufschüttungen sind – insbesondere 
innerhalb des Kronentraufbereichs der zu erhaltenden Eiche – weiterhin unzulässig. 
Beschlussvorschlag: 
Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.8 geändert: Aufschüttun gen und 
Abgrabungen des Geländes sind ausschließlich bis zu den in der Plan zeichnung 
zeichnerisch festgesetzten Geländehöhen zulässig. Abgrabungen und Aufschüttungen im 
Kronentraufbereich der zu erhaltenden Eiche sind unzulässig (Beschlussvorschlag 2.1.6). 
3.5 In der Textlichen Festsetzung 1.3.1 wurde die vorgeschriebene eingeschossige Bauweise 
für Nebenanlagen durch die Angabe einer maximal zulässigen Höhe von 2,50 m präzisiert. 
Beschlussvorschlag:  
Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.3.1 präzisiert: Nebenanl agen gemäß  
§ 14 BauNVO sind in den festgesetzten Bereichen zulässig. Zusät zliche Nebenanlagen 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen dürfen für den Geltungsbereich der 
Bebauungsplanänderung insgesamt 25 m² und je Nebenanlage 12,5 m ² nicht 
überschreiten. Nebenanlagen sind eingeschossig mit einer maximalen Höhe von 2,50 m 
sowie mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen zu 
errichten (Beschlussvorschlag 2.1.7). 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 4

Beratungsverlauf (4)

15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Rat
TOP 24.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Weseler Straße
  • Brockmannstraße 164
  • Meyerbeerstraße
  • Dingbängerweg
  • Stratmannweg
  • Am Hof Schultmann
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Egelshove

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0925/2014
Typ
Vorlagen
Datum
01.12.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37