V/0738/2005
Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel im Schuljahr 2005/2006 für ALG-II-Empfänger
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel im Schuljahr 2005/2006 für ALG-II-Empfänger Beratungsfolge 20.09.2005 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 20.09.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 21.09.2005 Hauptausschuss Vorberatung 21.09.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Für das lfd. Schuljahr 2005/2006 wird befristet der Eigenanteil für Lernmittel für ALG-II- Empfänger auf Antrag nachträglich als freiwillige Leistung der Stadt Münster übernommen. 2. Diese befristete Regelung tritt am 22.09.2005 in Kraft. 3. Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat der Stadt Münster vom 21.06.2005 „Versorgung mit Lernmitteln sicherstellen“ ist damit umgesetzt. Kosten/Folgekosten 4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch diese freiwillige Leistung zusätzliche Kosten in Form von Erstattungsleistungen in Höhe von bis zu 89.000,00 € entstehen können. 5. Es wird zur Kenntnis genommen, dass befristet für drei Monate ein zusätzlicher Personalbe- darf von einer Vollzeitstelle VI b BAT mit Kosten in Höhe von 10.220,00 € entsteht. Mittelbereitstellung/Finanzierung 6. Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Ausgaben Die Mehrkosten in Höhe von bis zu 89.000 € können aus Einsparungen bei den Ausgabe- haushaltsstellen „Schulbücher nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz“ im vorabbudgetierten Be- reich gegenfinanziert werden. Vorlagen-Nr.: V/0738/2005 Auskunft erteilt: Herr Watermann Ruf: 492 40 10 E-Mail: WatermaL@stadt-muenster.de Datum: 07.09.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Die zusätzlich entstehenden Personalkosten in Höhe von 10.220,00 € werden über den Sammelnachweis Personalausgaben finanziert. Befristung 7. Die Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel für ALG-II-Empfänger gilt ausdrücklich nur für das laufende Schuljahr 2005/2006. Begründung: Das in weiten Teilen am 01.01.2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe- rechts in das Sozialgesetzbuch“ ordnet das Sozialhilferecht vollständig in ein neu geschaffenes SGB XII ein. Es sieht gemeinsam mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar- beitsmarkt (Hartz-IV-Gesetz)“, das ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, zahlreiche Umgestaltungen im Recht der Sozialhilfe vor. Wichtigste Neuregelung des Hartz-IV- Gesetzes ist die Einrichtung einer Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Arbeitslosengeld II (SGB II). Im Schulbereich betroffen ist von den neuen gesetzlichen Regelungen u. a. der Bereich der Lern- mittelfreiheit. Die bis zum 31.07.2005 gültigen Vorschriften in § 7 Abs. 1 Schulfinanzgesetz und § 2 Abs. 2 Lehrmittelfreiheitsgesetz legten fest, dass die Eigenanteile bei Lernmitteln für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entfallen. Diese Regelungen konnten unproblematisch für das Schuljahr 2004/2005 auf Personen übertragen werden, die Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 27 ff. SGB XII haben. Diese betreffen allerdings nur Sozialhilfe- empfänger, die als nicht erwerbsfähig eingestuft werden. Bisherige Sozialhilfeempfänger, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erhalten seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Zur Vermeidung von Härten galt daher in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden die Übergangsregelung, dass diejenigen, die zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 von der Zahlung der Eigenanteile befreit waren, auch bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 kein Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel zahlen mussten. Die Frage, wer künftig von der Zahlung eines Eigenanteils bei den Lernmitte befreit ist, bedarf noch der abschließenden gesetzlichen Regelung. Das vom Landtag NW am 27.01.2005 verabschiedete Schulgesetz, das ab dem 01.08.2005 in Kraft getreten ist, sieht in § 96 Abs. 3 - Lernmittelfreiheit - die Befreiung von der Zahlung des Ei- genanteils im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII vor. Angesichts der bislang ungeklärten, künftigen Regelung wurde in § 132 Abs. 9 Schulgesetz eine Übergangsregelung aufgenommen. Diese sieht vor, dass für Schülerinnen und Schüler, die wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren und nun Leistungen nach SGB II (Abschnitt 2) erhalten, die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 gilt. Dies bedeutet, dass bisher von der Zahlung des Eigenanteils befreite Schülerinnen und Schüler über das Schuljahr 2004/2005 hinaus bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 Bestandsschutz gewährt wird, während in diesem Zeitraum neu hinzu kommende SGB II-Empfänger ausgeschlos- sen werden. Bereits im Vorfeld dieser neuen gesetzlichen Regelung wurde auf die Akzeptanz- und Vermitt- lungsprobleme bei der Umsetzung dieser Über gangsbestimmung in der kommunalen Praxis hin- gewiesen. - 3 - Am 16.08.2005 hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung angekündigt, „dass unter Beachtung des Konnexitätsprinzips zukünftig alle ALG II-Empfänger - wie in den anderen unionsgeführten Ländern Bayern, Thüringen und Hamburg - gesetzlich befreit wer- den. Angesichts der PISA-Ergebnisse, die NRW neben Bremen als das Land mit der höchs- ten Abhängigkeit der schulischen Leistung von der sozialen Herkunft ausweisen, besteht dringender Korrekturbedarf.“ Das Ministerium teilt ferner mit: „1. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die kommunalen Spitzenverbände setzen umgehend eine Arbeitsgruppe ein, die im Rahmen der anstehenden Novellie- rung des Schulgesetzes für die Behandlung von ALG-II-Empfängern bei der Lernmittel- freiheit unter Beachtung des Konnexitätsprinzipes eine sachgerechte Lösung ab dem Schuljahr 2006/2007 erarbeiten soll. 2. Für das jetzt beginnende Schuljahr 2005/2006 ist in der Kürze der Zeit eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr möglich. Es bleibt daher bei der bestehen- den Übergangsregelung. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die kom- munalen Spitzenverbände sind sich aber einig, dass keinem Kind zum Schuljahresbe- ginn aus finanziellen Gründen ein Schulbuch fehlen darf. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass das Problem bereits in vielen Kommunen pragmatisch geregelt wurde oder geregelt wird. Sie gehen davon aus, dass auch in Kommunen, in denen dies bis- her nicht der Fall ist, bis zum Schuljahresbeginn noch unbürokratische Lösungen ge- funden werden, die in Härtefällen sicher stellen, dass alle Kinder zum Schuljahresbe- ginn über die erforderlichen Schulbücher verfügen. Die kommunalen Spitzenverbände werden die Kommunen entsprechend beraten.“ Der Städtetag NRW hat mit Schreiben vom 19.08.2005 seine Mitgliedstädte entsprechend infor- miert. Im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes wird von der Verwaltung vorgeschlagen, diese freiwillige, begünstigende Leistung über Ratsbeschluss zu regeln. Die genaue Berechnung der zu erwartenden Fallzahlen und der Höhe der zu erwartenden freiwilli- gen finanziellen Leistungen der Stadt Münster bei Erweiterung der Personenkreises um ALG II- Empfänger, die vorher nicht im Sozialhilfebezug standen, erweist sich als sehr schwierig. Für den Bereich des SGB II gibt es bislang keinen gemeinsamen elektronischen Datenbestand mit der Bundesagentur für Arbeit. Weiter erschwerend kommt hinzu, dass in den Leistungsfällen, die be- reits in 2004 und noch laufend über das Programm der Bundesagentur für Arbeit erfasst wurden, keine regionale oder lokale Auswertung der Datenlage möglich ist. Die nachfolgenden Berechnun- gen basieren daher ausschließlich auf Hochrechnungen, da präzise Angaben fehlen, wie viele Kinder / Jugendliche in den Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB-II im Stadtgebiet Münster tat- sächlich leben und welche Schulform sie besuchen. Die tatsächlichen Fallzahlen und damit das Finanzvolumen sind möglicherweise geringer. - 4 - Auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelung werden im lfd. Haushaltsjahr ca. 2.300 Anträge auf Übernahme des Eigenanteils bei den Lernmitteln mit einem Volumen von insgesamt ca. 60.000,00 € umgesetzt. Diese Summe ist über den Haushaltsplan 2005 abgedeckt. Bei Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel für alle ALG-II-Empfänger als freiwillige kommunale Leistung ist mit einem zusätzlichen Antragsvolumen von bis zu 3.400 zu rechnen und einer finan- ziellen Mehrbelastung von ca. 89.000,00 €. Diese Mittel sind bislang nicht gegenfinanziert. Im vorabbudgetierten Bereich des Haushaltsplanes des Amtes für Schule und Weiterbildung sind differenziert nach den Schulformen Ansätze für die Beschaffung der Schulbücher nach dem Lern- mittelfreiheitsgesetz veranschlagt. Durch gerin gere Schulbuchbestellungen bzw. Schulbuchliefe- rungen durch die einzelnen Schulen ergeben sich Einsparungen, die zur Gegenfinanzierung dieser freiwilligen kommunalen Leistung eingesetzt werden können. Das Antragsverfahren zur Erstattung des Eigenanteils bei den Lernmitteln würde analog zum jetzi- gen Verfahren angewandt, das heißt, nur auf dem unmittelbaren Antragsweg durch den jeweiligen ALG II-Empfänger kann diese Erstattungsleistung ausgezahlt werden. Die Verwaltung beabsich- tigt, über entsprechende Presseerklärungen den Kreis der potenziellen Antragsteller auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das zu erwartende hohe Antragsvolumen und die zurzeit eingeschränkt vorhandene Arbeitskapa- zität in diesem Bereich setzt voraus, dass befristet eine personelle Verstärkung erfolgt, um ange- messene Bearbeitungszeiten für den betroffenen Personenkreis sicherzustellen. Die dafür erfor- derlichen Personalkosten sind durch Einsparungen an anderer Stelle im Buchungsplan Personal vorhanden. Die Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel für ALG-II-Empfänger gilt ausdrücklich nur für das laufende Schuljahr 2005/2006. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
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Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0738/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 07.09.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37