V/0600/2005
Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH durch die Stadtwerke Münster GmbH
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH durch die Stadtwerke Münster GmbH Beratungsfolge 13.09.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 21.09.2005 Hauptausschuss Vorberatung 21.09.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesells chafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Der Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH gemäß beigefügtem Gesell- schaftsvertrag sowie Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Anlage 2 und 3) durch die Stadtwerke Münster GmbH wird zugestimmt. 2. Die Abteilung T 6 „Netzwirtschaft und –management“ wird von der Stadtwerke Münster GmbH abgespalten und im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Stadtwerke Münster Netzge- sellschaft mbH überführt. 3. Der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH wird von der Gesellschafterin Stadtwerke Münster GmbH ein Stammkapital in Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung gestellt. 4. Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte ist die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH verpflichtet, den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster zu informieren, ggf. Auskunft zu erteilen und die Zustimmung gem. § 7 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Münster ein- zuholen. 5. Die Stellungnahmen zu der von der Stadtwerke Münster GmbH erstellten Marktanalyse (An- lage 4), über die nach § 107 Abs. 5 GO NW der Branchendialog mit den örtlichen Selbstver- waltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel sowie den Gewerkschaften zu führen ist, sind beigefügt (Anlagen 5, 6 und 7) und werden zur Kenntnis genommen. 6. Die vorgenannten Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt einer Bestätigung des Konzeptes durch die verbindliche Auskunft der Finanzbehörden und evt. Anpassungen, die sich aus un- vorhersehbaren Änderungen des EnWGs ergeben. Vorlagen-Nr.: V/0600/2005 Auskunft erteilt: Herr Heilemann Ruf: 492 20 35 E-Mail: Heilemann@stadt-muenster.de Datum: 25.08.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Begründung: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß § 12 des Ge- sellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH unterliegt der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung u. a. die Beteiligung an anderen Unternehmen. Durch das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird die Stadtwerke Münster GmbH verpflichtet, spätestens bis zum Juli 2007 eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung (sog. Unbundling) im Strombereich durchzuführen. Im Kern geht es hierbei um die Entflechtung des Netzbereiches von den Bereichen Erzeugung und Vertrieb. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem EnWG die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zu- gangs zu Strom- und Gasnetzen zu angemessenen Preisen als Voraussetzung für die wettbe- werbliche Entwicklung des Erzeugungsmarktes (Kraftwerke und Großhandel) und des Vertriebs von Gas und Strom. Hierzu wird eine Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) implementiert, die den Netzzugang überwachen soll. Ferner wird sie die Entgelte für die Netzbenutzung geneh- migen. Gegenstand des zu gründenden Unternehmens ist der Betrieb, die Wartung und der Ausbau der Energie- und Wassernetze der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, insbesondere in Münster. Mit der Verlagerung der gemäß EnWG zwingend erforderlichen Aufgaben auf die neue Netzgesell- schaft wird das bislang mit diesen Aufgaben bei der Stadtwerke Münster GmbH betraute Personal nach den Regelungen des § 613 a BGB (Betriebsübergang) in die neue Netzgesellschaft mbH überführt. Die ca. 10 MitarbeiterInnen der betreffenden Bereiche wurden und werden in laufenden Gesprächsrunden umfassend über das Vorhaben informiert. Ebenso wurde der Betriebsrat der Stadtwerke Münster GmbH informiert. Zur weiteren Begründung wird auf die beigefügte Aufsichtsratsvorlage der Stadtwerke Münster GmbH (Anlage 1) verwiesen, in der die wesentlichen Eckpunkte der angestrebten Beteiligung dar- gestellt werden. Der Satzungsentwurf sowie der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag sind ebenfalls beigefügt (Anlage 2 und 3). Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH hat diese Vorlage in seiner Sitzung am 15.06.2005 bereits zugestimmt. Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung ist vor der Entscheidung über die mittelbare Be- teiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftig- ten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaft ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben. Die Marktanalyse ist als Anlage 4 beigefügt. Ebenso die Stellungnahmen der Selbstverwal- tungsorganisationen (Anlagen 5 – 7) , mit dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen die Beteili- gung geäußert wurden. Gem. § 115 GO NRW ist die Entscheidung einer Gemeinde über die Gründung einer Gesellschaft der Bezirksregierung Münster anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren zur Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH wurde eingeleitet. Kommunalrechtliche Bedenken, die einer Grün- dung entgegenstehen, werden nicht erwartet. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin - 3 -
Anlagen 1 - 7
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Stadtwerke Münster Im la A zur Vorla V/0600/2005° Münster, 31.05.2005 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 25/2005 Betreff Neuordnung des Bereichs „Energie“ auf Grund des neuen EnWG Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH Berichterstatter Herr Dr. Norbert Ohlms Herr Dr. Werner Spickenheuer Anlage Gesellschaftsvertrag Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag Antrag . Der Aufsichtsrat wolle beschließen: Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die Stadtwerke Münster GmbH ist befugt, die Stadtwerke Münster . Netzgesellschaft mbH gemäß beigefügten Gesellschaftsvertrag sowie Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zu gründen. 2. Die Abteilung T 6 „Netzwirtschaft und -management“ wird von der Stadtwerke Münster GmbH abgespalten und im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH überführt. 3. Der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH wird von der Gesellschafterin Stadtwerke Münster GmbH ein Stammkapital in Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Liquiditätssicherung erfolgt auf der Basis der AR-Vorlage 8/2004. 4. Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte ist die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH verpflichtet, den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster zu informieren, ggf. Auskunft zu erteilen und die Zustimmung gem. 8 7 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Münster einzuholen. Die Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt einer Bestätigung des Konzepts durch eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden und evtl. Anpassungen, die sich aus unvorhersehbaren Änderungen des EnWGs ergeben. Sofern es sich um wesentliche Änderungen handelt, werden die Gremien noch einmal eingeschaltet. Stadtwerke Münster Begründung 1. Neues Energiewirtschaftsgesetz Die Richtlinien des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt (sog. Beschleunigungsrichtlinien) müssen vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden. Durch ein völlig neues Gesetz über die leitungsgebundene Elektrizitäts- und Gasversorgung (neues Energiewirtschaftsgesetz -— EnWG) wird der deutsche Gesetzgeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen. Der Bundestag hat das EnWG am 15.04.2005 in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Die Bundesregierung hat einige wichtige Rechtsverordnungen am 13.04.2005 erlassen. Derzeit wird das Gesetz nach Verweisung durch den Bundesrat im Vermittlungsausschuss behandelt. Dabei ist allerdings die Konzeption der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung von der EU vorgegeben und zwischen den Parteien unumstritten. Der Gesetzgeber wird daher von Verteilnetzbetreibern wie der Stadtwerke Münster GmbH die gesellschaftsrechtliche Entflechtung bis spätestens 1.Juli 2007 fordern. Eine Ausnahme wird der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich nur für integrierte Versorgungsunternehmen mit weniger als 100.000 Kunden im Strom- bzw. Gasbereich festlegen. Damit muss die Stadtwerke Münster GmbH auf jeden Fall die gesellschaftsrechtliche Entflechtung im Strombereich bis zum Juli 2007 durchführen. Die Bestimmungen zur Entflechtung der Versorgungsnetze von den Wettbe- werbsbereichen beinhaltet Vorgaben zur Unternehmens- und Geschäftsorganisation vertikal integrierter Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen, um die Unabhängigkeit des Netzbetreibers von Wettbewerbsinteressen des Energieversorgungsunternehmens im Wettbewerbsbereich auf den vor- und nachgelagerten Märkten sowie eine diskriminierungsfreie Behandlung der Netznutzer zu gewährleisten und Quersubventionierung zu vermeiden. Im Kern geht es hierbei um die Entflechtung des Netzbereiches von den Bereichen Erzeugung und Vertrieb. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der hiermit einhergehenden erhöhten Transparenz der Druck seitens der Bundesnetzagentur auf die Netznutzungsentgelte und das damit verbundene Ergebnisrisiko weiter zunehmen werden. Der EnWG-Entwurf sieht vor, dass zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen (hiermit spricht der Gesetzestext die Stadtwerke Münster GmbH an) Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbetreibers zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen im Hinblick auf dessen Rentabilität verschiedene Instrumente anwenden darf. Diese sind zum einen die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle und zum anderen der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Wirtschaftspläne. Bei der Einflussnahme durch die Mutter ist laut EWG darauf zu achten, dass ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei betrieben und bedarfsgerecht ausgebaut werden kann. Einflussnahmen auf einzelne Entscheidungen sind nicht zulässig, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen (Mutter) genehmigten Wirtschaftsplanes halten. Stadtwerke Münster 2. Entwicklung der Zielsetzung der Stadtwerke Münster GmbH für die notwendigen Entflechtung sowie Umsetzung der Maßnahmen Bei der Hinterfragung der rechtlichen Anforderungen zum Thema Entflechtung sowie der Erarbeitung und Umsetzung adäquater Maßnahmen, unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Belange, wurde die Stadtwerke Münster GmbH durch ein anerkanntes Beratungsunternehmen im Energiesektor, der Firma Conenergy AG aus Essen, unterstützt. Die Conenergy AG zeichnet sich hierbei durch eine ganze Reihe erfolgreicher Referenzprojekte sowohl bei kommunalen als auch regionalen Energieversorgungsunternehmen zu den Themenbereichen Konformitätsprüfung und Restrukturierung unter Entflechtungsgesichtspunkten aus. Der enge Kontakt und die Zusammenarbeit mit politischen Vertretern aus Brüssel und Berlin, mit Verbänden und der Wissenschaft sowie Partnern und Dienstleistern im Netzwerk der Conenergy AG stellen hierzu eine wichtige Basis dar. Im Kern geht es um die Schaffung von dauerhaften, durch die Regulierungsbehörde anerkannten Strukturen. Zugleich sollen dabei die sich bietenden Chancen zur weiteren Optimierung genutzt werden. Daher hat die Stadtwerke Münster GmbH die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen intensiv durch Verbandstätigkeit, die Nutzung wissenschaftlicher Angebote und Kontakte zur designierten Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) begleitet. Damit kann auf einem profunden Know-how die Umsetzung der Entflechtungsbestimmungen durchgeführt werden. Das EnWG ermöglicht einen Gestaltungsspielraum hin zu einer schlanken Managementgesellschaft, der von der Stadtwerke Münster GmbH genutzt werden sollte. Dieses Ziel wird mit der Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH erreicht. j Gemäß den Minimalanforderungen des EnWG werden ausschließlich die Aufgaben und Personen in die Netzgesellschaft verlagert, die für Entscheidungen einer technischen und betriebswirtschaftlichen Steuerung der Netze und für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs zuständig sind. Aus Sicht des EnWG gibt es darüber hinaus sonstige Tätigkeiten des Netzbetreibers, die nach Vorgaben der Netzgesellschaft durchzuführen sind. Diese Aufgaben können somit von einem Dienstleister wahrgenommen werden. Die Stadtwerke Münster GmbH werden daher sowohl als Verpächter gegenüber der Netzgesellschaft auftreten, als auch als Dienstleister für die Netzgesellschaft. Damit wird der Jahresumsatz der Netzgesellschaft von ca. 120 Mio € zum weit überwiegenden Teil mit der Mutter getätigt. Damit reicht für die Gesellschaft auch ein Stammkapital von 100 T€ aus. Um die bestehenden Synergieeffekte zwischen den Sparten Strom, Gas, Fernwärme und Wasser zu erhalten und weitere zu nutzen, sollen die Prozesse für alle Sparten gleich gestaltet werden. Damit ist die Netzgesellschaft auch für die technische und betriebswirtschaftliche Steuerung der Fernwärme- und Wassernetze zuständig. Da dies nicht von gesetzlichen Vorgaben gefordert wird, liegt die endgültige Entscheidung für diese Sparten auch weiterhin bei der Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH. 3 Stadtwerke Münster Gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinien und den Überlegungen des deutschen Gesetzgebers werden die Strom- und die Gasnetze von der Bundesnetzagentur reguliert. Dies bedeutet, dass die Vorgaben der Bundesnetzagentur von zentraler Bedeutung sein werden für die Rentabilität der Netze. Daher muss es Ziel der Stadtwerke Münster GmbH sein, die Beziehungen zur Bundesnetzagentur so.zu gestalten, dass trotz der verschärften Rahmenbedingungen die Wirtschaftlichkeit der Netze bei möglichst hoher Versorgungsqualität gegeben bleibt. Die frühzeitige Antizipation der Vorstellungen der Bundesnetzagentur und die Erarbeitung darauf abgestimmter Handlungsstrategien ist somit von hoher Bedeutung für die Stadtwerke Münster GmbH und ihre dafür verantwortliche Tochter, die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH. Die damit verbundenen Fragestellungen sollen an einer Stelle gebündelt werden, um entsprechendes Know-how aufzubauen. Da die Bundesnetzagentur als ersten Ansprechpartner die geplante Netzgesellschaft als Versorgungsnetzbetreiber der Stadtwerke Münster GmbH hat, wird das Regulierungsmanagement dort angesiedelt. 3. Betriebsübergang / Netzgesellschaft Mit der Verlagerung der gemäß EnWG zwingend erforderlicher Aufgaben auf die neue Netzgesellschaft, wird das bislang mit diesen Aufgaben bei der Stadtwerke Münster GmbH betraute Personal (Abteilung „Netzwirtschaft und -management“) nach den Regelungen des $ 613 a BGB (Betriebsübergang) in die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH überführt. Die ca. 10 MitarbeiterInnen der betreffenden Bereiche wurden und werden in laufenden Gesprächsrunden umfassend über das Vorhaben informiert. Ebenso wurde der Betriebsrat der Stadtwerke Münster GmbH informiert. Folgende Detailfragen waren einvernehmlich zu lösen: Tarifrecht, Leistungszulagen, betriebliche Altersversorgung/ZKW, Lohnsteuerbelastung, Betriebsvereinbarungen der neuen Netzgesellschaft, Kündigungsschutz, Wiedereinstellungsanspruch und Widerspruchsrecht. Es ist eine Betriebsvereinbarung über den Teilbetriebsübergang größtenteils ausgehandelt und absehbar, dass die restlichen Punkte noch einvernehmlich geregelt werden. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. Die Liquiditätssicherung der Netzgesellschaft erfolgt durch kurzfristige Dispositionskre- dite der Stadtwerke Münster GmbH wie bei den anderen mandantengeführten Beteili- gungsgesellschaften des Unternehmens. Für diese Gesellschafterdarlehen wurden mit Aufsichtsratsvorlage Nr. 8/2004 wettbewerbsorientierte Regelungen geschaffen. Die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH soll entsprechend dem beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages sowie des Beherrschungs- und Ergebnisabführungs- vertrages gegründet werden. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages lehnt sich sehr eng an den Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Münster GmbH an und beinhaltet die neuesten Anforderungen der Gemeindeordnung. Die Gesellschaft soll über keinen eigenen Aufsichtsrat verfügen. Dies hat praktische Gründe. Zum einen ist diese Gesellschaft sehr klein und insbesondere sol! die Anzahl Stadtwerke Münster der Kontrollgremien nicht weiter erhöht werden. Damit die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH nicht ohne die übliche Kontrolle sein wird, ist geregelt, dass der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Ergebnis die Aufgaben eines Aufsichtsrates der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH übernimmt. Das GmbH- Recht lässt solche Regelungen zu. Diese vorgesehene Regelung sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH letztlich vom gleichen Gremium kontrolliert wird wie die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH. Die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster wird auch in Konzernangelegenheiten, d.h. auch hinsichtlich der Netzgesellschaft, vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster gem. 8 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster überwacht. Insoweit hat die Geschäftsführung jeder Zeit Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus besteht die laufend zu erfüllende Berichtspflicht gem. $ 90 Abs. 1 AktG, wonach Gesellschaften, die Mutterunternehmen sind, auch über die Tätigkeiten der Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen berichten müssen. Noch weitergehend sieht der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH in 8 7 Abs. 2 vor, dass dem Aufsichtsrat der Stadtwerke der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht zu Prüfung vorzulegen ist mit einem Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses. 4. Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Netzgesellschaft ihren ganzen Gewinn an die Stadtwerke Münster abzuführen (8 291 Abs. 1 Satz 1 AktG). Gewinnabführungsverträge haben vor allem praktische Bedeutung zur Begründung der körperschaftssteuerlichen Organschaft (3 14 KStG i.V.m. $ 17 Satz 1 KStG). Die wesentliche Bedeutung der körperschaftssteuerlichen Organschaft liegt darin, positive und negative Ergebnisse von herrschendem und beherrschten Unternehmen durch die einheitliche Versteuerung beim herrschenden Unternehmen ausgleichen zu können. Der Beherrschungsvertrag gliedert sich in einen sog. Teilbeherrschungsvertrag für die Bereiche Strom und Gas und in einen Beherrschungsvertrag für die Bereiche Wasser und Fernwärme und hat zur Folge, , dass auch keine Mehrwertsteuer zu verrechnen ist, was erhebliche Liquidität im Unternehmen hält und auch Verwaltungsaufwand vermeidet. 5. Operative Tätigkeiten im Netzbereich Die sonstigen Tätigkeiten des Netzbetreibers sind gemäß des EnWG-Entwurfs nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen. Damit können alle operativen Entscheidungen bei der Stadtwerke Münster GmbH verbleiben und die Durchführung der Aufgaben von ihr verantwortet werden. D.h. die Stadtwerke Münster GmbH wird über entsprechende Verträge als Dienstleister für die Netzgesellschaft der Stadtwerke tätig. Dies gilt für Planung, Bau und Betrieb der Netze (Asset Services) aber auch für Querschnittsfunktionen wie Recht, Personalwesen, usw. (sog. shared services). Diese Strukturierung erleichtert darüber hinaus, die Tätigkeiten der Dienstleistungsbereiche auch weiteren Unternehmen anzubieten. Damit können die bereits erzielten Synergieeffekte und die damit verbundenen Deckungsbeiträge im Sinne der Unternehmensstrategie gehalten bzw. gesteigert werden. Dies geschieht beispielsweise ) Stadtwerke Münster durch die Abwicklung von Aufträgen für die Telekom, die Zusammenarbeit mit der Stadt bei Bauprojekten oder die Leitung komplexer Infrastrukturmaßnahmen für Investoren. Damit kann der eingeschlagene Weg zum Komplettanbieter für Infrastrukturdienstleistungen weiter beschritten und ausgebaut werden. Die Stadtwerke Münster GmbH hat den durch das neue Energiewirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Änderungsbedarf frühzeitig erkannt und nutzt durch eine vorausschauende Umsetzung der notwendigen Maßnahmen auch die Chancen zu einer prozessbezogenen Optimierung im Sinne eines effizienten Kostenmanagements. 6. Beschlüsse unter Vorbehalt Bei der Konzipierung des Pachtmodells sowie der Formulierung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages wurden wir durch die Wirtschaftsberatung WIBERA AG beraten. Obwohl dieses Pachtmodell bereits mehrfach in Deutschland realisiert wurde, möchten wir mit einer verbindlichen Erklärung der Finanzbehörden ein evtl. vor- handenes steuerliches Restrisiko zur Grunderwerbsteuer bzw. zur Aufdeckung stiller Reserven vermeiden. Die Anfrage an die Finanzbehörden wird zzt. vorbereitet. Mit der Entscheidung ist voraussichtlich im August/September 2005 zu rechnen. Durch die aktuelle politische Diskussion ergeben sich möglicherweise nicht vorherseh- bare Änderungen an dem derzeit vorliegenden Entwurf des neuen Energiewirtschaftsgesetzes. Soweit es wesentliche Änderungen gibt, die Einfluss auf den Gesellschaftsvertrag der Netzgesellschaft sowie den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zur Folge haben, werden wir das Konzept überarbeiten und den Aufsichtsgremien vorlegen. Stadtwerke Münster GmbH gez. Dr. Norbert Ohlms Dr. Werner Spickenheuer Stand: 6. Fassung v. 25.05.05 Entwurf An h L Zul Vorla v/otoo/2oos Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH Su Firma und Sitz der Gesellschaft Die Gesellschaft führt die Firma „Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH“ und hat ihren Sitz in Münster (Westfalen). 82 Gegenstand des Unternehmens (9) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb, die Wartung und der Ausbau der Energie- und Wassernetze der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, insbesondere in Münster. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist von der Gesellschaft anzustreben, vorhandene Ressourcen, insbesondere die natürlichen Vorräte an Energieträgern und Wasser, soweit wie möglich zu schonen und die Belastung der Umwelt durch Emissionen so gering wie möglich zu halten. 3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der genannte Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche Unternehmen erwerben, errichten oder pachten. 83 Stammkapital und Stammeinlagen Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000 EURO. 84 Vertretung und Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/innen. Ist nur ein/eine Geschäftsführer/in bestellt, so ist dieser/diese allein vertretungsberechtigt. Sind K:\20_0\20020 1\WINWORDIBET'Stadtwerke\STW\NertzeiGesellschaftsvertrag.doc Stand: 6. Fassung v. 25.05.05 Entwurf mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer/innen oder durch einen Geschäftsführer/in in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (2) Die Gesellschafterversammlung kann den/die Geschäftsführer/innen von den Beschränkungen des $ 181 BGB befreien. (3) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere auch der $8 107 ff. GO NW sowie des EnWG, dieses Gesellschaftsvertrages, einer gegebenenfalls erlassenen Geschäftsordnung sowie nach konkreten Einzelfallanweisungen der Gesellschafterversammlung zu führen. (4) Dabei sind die Grundsätze für die Beteiligungen der Stadt Münster (Beteiligungsgrundsätze) sowie die Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 85 Gesellschafterversammlung I. Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten: ) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/in sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge; (2) Wahl des Abschlussprüfers; (3) Genehmigung des Investitions- und Finanzierungsplanes sowie der Ergebnisvorschau (Wirtschaftsplan); (4) Feststellung des Jahresabschlusses; (5) Verwendung des Ergebnisses nach Maßgabe des 8 29 GmbHG; (6) Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung. N Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall der Wert oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festgelegten Wertgrenze liegt; K:A20_0\200201\WINWORDI\BETStadtwerke\STW\Netze\Gesellschaftsvertrag.doc Stand: 6. Fassung v. 25.05.05 Entwurf (8) Erwerb und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit der Wert im Einzelfall oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festzulegenden Wertgrenze liegt; (9) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen bzw. Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen; (10) Veräußerung, Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen: (11) Übernahme neuer Aufgaben; (12) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; (13) Unternehmensverträge, Eingliederungsverträge und Verschmelzungsverträge; (14) Auflösung -oder Umwandlung der Gesellschaft : oder Abspaltung von Unternehmensteilen; (15) Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder in entsprechende Organe eines Beteiligungsunternehmens. (16) Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit der Wert im Einzelfall nicht unterhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festzulegenden Wertgrenze liegt; (17) Hingabe von Darlehen oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festgelegten Wertgrenze; (18) Unentgeltliche Zuwendungen, wenn der Wert im Einzelfall oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festzulegenden Wertgrenze liegt; (19) Bestellung und Entlassung von Prokuristen. (20) Festsetzung evtl. allgemeiner Tarife K.:\20_0\20020 I\W INWORDIBET\Stadtwerke\STW\Netze\Gesellschaftsvertrag.doc Stand: 6. Fassung v. 25.05.05 Entwurf II. Die Gesellschafterversammlung ist nicht befugt, im Widerspruch zum EnWG Richtlinien aufzustellen bzw. Weisungen zu erteilen. S6 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung Die Geschäftsführung stellt jeweils bis zum 30. November einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgs- und Vermögensplan sowie der Stellenübersicht i.S.d. $ 5 Abs. 3. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die der Stadt Münster zur Kenntnis zu geben ist. 87 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung N) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. (2) Unverzüglich nach. Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Aufsichtsrats der Stadtwerke Münster GmbH über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 3) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung nach Maßgabe des $ 29 GmbHG für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (4) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers hat sich auf die K.:\20_0\20020 1\WINWORD\BET'\Stadtwerke\STW\Netze\Gesellschaftsvertrag.doc Stand: 6. Fassung v. 25.05.05 Entwurf Prüfungsgegenstände des $ 53 Abs.1-Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz zu erstrecken. (5) Der Stadt Münster stehen die Rechte aus 8 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. 88 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen 1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hingewiesen. 89 Gründung aueenennsesseenersnnennnn Der Gründungsaufwand wird getragen bis zu 10.000 € von der Gesellschaft, darüber hinaus durch die Stadtwerke Münster GmbH. Münster, den K:\20_0\200201\WIN WORDIBET'\Stadtwerke\STW\Netze\Gesellschaftsvertrag.doc Amleı 3 2ur Vorl Stand 25.05.2005 ENTWURF Y/0g00/[2005” Beherrschungs- und Ergebnisab-führungsvertrag zwischen der Stadtwerke Münster GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Norbert Ohlms und Dr. Werner Spickenheuer, - nachfolgend Stadtwerke genannt - und der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH, vertreten durch Herrn And- reas Wunderer, - nachfolgend Stadtwerke Münster Netzgesellschaft genannt - 3 1 Beherrschung Leitung/Pflichten der Stadtwerke Münster 1. Netzbetriebsgesellschaft mbHDie Stadtwerke Münster Netzbetriebs- gesellschaft unterstellt ihre Leitung den Stadtwerken. Die Stadtwerke sind demgemäss berechtigt, der Geschäftsführung der Stadtwerke Münster Netzbetriebsgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Ge- sellschaft Weisungen zu erteilen. Unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit nach außen handelt die Stadtwerke Münster Netzbetriebsgesellschaft ab Wirksamwerden dieses Vertra- ges im Innenverhältnis ausschließlich nach Weisung der Stadtwerke. 2. Die Stadtwerke Münster Netzbetriebsgesellschaft ist insbesondere verpflichtet: 1. Ihren Geschäftsbetrieb nach dem Willen der Stadtwerke zu führen und bei allen Rechtsgeschäften und sonstigen Maß- nahmen auch den Anweisungen der Stadtwerke zu handeln; 2. ihren Wirtschaftsplan und Jahresabschluss nach den Anwei- sungen der Stadtwerke aufzustellen. 3. Nr. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Bestimmungen des Energiewirt- schaftsgesetzes entgegenstehen. . 5 2 Gewinnabführung Fehler! Zahl kann im angegebenen Format nicht dargestellt werden.| Stand 25.05.2005 ENTWURF 1. Die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn im Sinne des $ 2 dieses Vertrages an die Stadtwerke abzufüh- ren. 2. Die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft kann nur mit Zustimmung der Stadtwerke Teile des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstel- len, als dies aufgrund einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach 8 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Stadtwerke aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahres- fehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gem. 8 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die während der Dauer dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 3. Die Abführung etwaiger Erträge aus der Auflösung von vorvertraglich gebildeten Rücklagen ist ausgeschlossen. $ 3 Gewinnermittlung 1. Der Gewinn und Verlust der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. 2. Hierbei ist die Vorschrift des $ 301 AktG entsprechend anzuwenden. 3 4 Verlustübernahme 1. Die Stadtwerke sind entsprechend der Vorschrift des 5 302 AktG ver- pflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahres- fehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 2. Die Parteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ta- ge, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister nach 8 10 HGB als bekannt gemacht gilt, weder auf den Fehler! Zahl kann im angegebenen Format nicht dargestellt werden.2 Stand 25.05.2005 ENTWURF Anspruch auf Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu ver- gleichen. 8 5 Wirksamwerden und Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschaf- terversammlung der Stadtwerke und der Stadtwerke Münster Netzge- sellschaft auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Münster und gilt für die Zeit ab Gründung der Netzgesellschaft. 2. Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2010 (Mindestlaufzeit 5 Jahre) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ge- kündigt werden, und verlängert sich jeweils um 1 Kalenderjahr, wenn er nicht vorher gekündigt wird. 3. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Stadtwerke sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Stadtwerke sämtliche Anteile an der Stadtwerke Münster Netzgesell- schaft oder jedenfalls in Höhe eines Nennbetrages veräußern, der zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft zu den Stadtwerken gem. 8 14. Nr. 1 KStG nicht mehr vorliegen. Für diesen Fall kann dieser Vertrag mit Wirkung auf den Stichtag der Übertragung der Anteile der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft gekündigt werden. Die Stadtwerke sind in die- sem Fall lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft bis zum Übertragungsstichtag verpflichtet. 3 6 Schlussvorschriften 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. 2. Sollten Vorschriften dieses Vertrages unwirksam sein, so sollen die üb- rigen Vorschriften gleichwohl wirksam bleiben. Die Parteien diese Ver- trages treten in einem solchen Fall in Verhandlungen miteinander ein mit dem Ziel, die unwirksame Vertragsvorschrift durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die am besten geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel zu erreichen. Fehler! Zahl kann im angegebenen Format nicht dargestellt werden.3 Stand 25.05.2005 ENTWURF Münster, den Dr. Norbert Ohlms Dr. Werner Spickenheuer Andreas Wunderer Fehler! Zahl kann im angegebenen Format nicht dargestellt werden.4 Anlage . zul Vorlay Stand 31.5.05 v/o0600 [2005 Marktanalyse gem. $ 107 Abs. 5 GO für die Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH 1. Rechtlicher Rahmen Der europäische Gesetzgeber hat im Jahre 2003 die sogenannte Beschleunigungsrichtlinie 2003/54/EG erlassen. Die Richtlinie muss vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden. Hierfür ist es erforderlich, das Energiewirtschaftsrecht zu ändern. Nach langen intensiven Verhandlungen auf allen Ebenen liegt inzwischen der vom deuten Bundestag verabschiedete Entwurf des zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Drucksache 248/05) vor. Das deutsche Recht übernimmt den Gedanken des europäischen Rechts, nämlich des sogenannten Unbundlings. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass im leitungsgebundenen Energiebereich von Strom und Gas der Netzbereich bei größeren Unternehmen in eine separate Netzgesellschaft abgespalten werden muss. Der Gesetzgeber verspricht sich davon mehr Transparenz sowie eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Netzbetriebes. Die europäische Richtlinie hätte bereits umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber ist im Verzug. Um dem Willen des europäischen Gesetzgebers nachzukommen, wollen die Stadtwerke Münster die Entflechtung noch in diesem Jahr durchführen. Viele deutsche Stadtwerke haben den Netzbereich bereits ausgegliedert. Der Rest der . Versorgungsunternehmen muss die Ausgliederung bis spätestens Juli 2007 durchführen. Sowohl nach europäischen als auch nach deutschem Recht ist es möglich, nicht das Eigentum an den Netzen auf die Netzgesellschaft zu übertragen, sonder das Netz an die Netzgesellschaft zu verpachten. Mit der Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH werden die Stadtwerke Münster nicht auf einem neuen Geschäftsfeld tätig. Es wird lediglich ein Bereich aus dem Unternehmen ausgegliedert und in eine rechtlich selbständige Gesellschaft übertragen. Hierzu sind die Stadtwerke Münster GmbH nach dem neuen EnWG verpflichtet. Man kann deshalb die Frage stellen, ob eine Marktanalyse gem. der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung hier überhaupt sinnvoll ist. 2. Vorstellung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH Die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH entsteht durch Ausgliederung der Abteilung Netzwirtschaft und -management. Diese Abteilung beschäftigt weniger als 10 Mitarbeiter und ist für das Management der Netze, das Netzvertriebsmanagement sowie den Kundenservice Netze zuständig. Die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH pachtet die Netze von den Stadtwerke Münster GmbH über einen entsprechenden Pachtvertrag. Die operativen Tätigkeiten im Bereich Netze verbleiben bei den Stadtwerken Münster GmbH. Es werden entsprechende Dienstleistungsverträge abgeschlossen. JAWINWORD\BET\Stadtwerke\STW\Netze\Marktanalyse.doc 3. Markt/Auswirkungen insbesondere auf das regionale Handwerk und regionale mittelständische Wirtschaft Sowohl der europäische als auch der bundesdeutsche Gesetzgeber versprechen sich von der Ausgliederung der Netzbereiche wie bereits oben vorgetragen mehr Transparenz sowie eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebes. Diese Maßnahme kommt mithin den unabhängigen Energiehandelsgesellschaften zugute, die über kein eigenes Netz verfügen. Die Maßnahme hat aber keinerlei Auswirkungen auf das regionale Handwerk. Wie bereits oben unter Ziff. I vorgetragen, ändert sich an der Aufgabenverteilung zwischen kommunalem Stadtwerk und Handwerk nichts. Direkte Auswirkungen auf die regionale mittelständische Wirtschaft sind auch nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber verspricht sich hier lediglich tendenziell sinkende Energiekosten, was dann auch dem regionalen Handwerk und der regionalen mittelständischen Wirtschaft zugute kommt. 4. Mitarbeiter/Arbeitsbedingungen/Wechsel in einen anderen Tarifvertrag Betroffen sind ca. 10 Mitarbeiter. An den Arbeitsbedingungen ändert sich nichts. Insbesondere wird auch die neue Gesellschaft weiterhin den einschlägigen Tarifvertrag TV-V anwenden. Durch die Ausgründung entstehen mittelbar einige, wenn auch wenige neue Arbeitsplätze, da jede Ausgründung und Umgründung zwangsläufig den Verwaltungsaufwand erhöht. Ein Beispiel hierfür ist die zusätzliche gesetzlich vorgeschriebene Rechnungslegung. 5. Chancen und Risiken Die neue Netzgesellschaft als solche verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand, sie stellt aber kein Risiko für die Gemeinde dar. Die Netzgesellschaft kümmert sich um die nfrastruktur in Münster, die weiterhin ein sogenanntes natürliches Monopol bildet. Da diese Gesellschaft nicht im operativen Geschäft tätig ist, sondern lediglich das Netz anpachtet und die wesentlichen Managementfunktionen ausübt, ergeben sich insoweit auch keine nennenswerten Risiken. Der Umsatz der Netzgesellschaft erfolgt im Wesentlichen mit der Muttergesellschaft. Aus diesem Grunde wird auch, so weit das neue Energiewirtschaftsrecht dies zulässt, ein Teilbeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, damit keine zusätzliche Mehrwertsteuer anfällt. | Der Umsatz wird sich aufca. 120 Mio € belaufen. Das Unternehmen wird mit einem Stammkapital von 100.000 € ausgestattet. Es wird eine geringfügige Kapitalverzinsung erwartet. Weitere Auskünfte erteilt Herr Rechtsanwalt Friedrich Kellersmann, Tel.: 025 1/694-2500 Friedrich Kellersmann JAWINWORDI\BET'Stadtwerke\STW\Netze\Marktanalyse.doc HANDWERKSKAMMER MUNSTER | Ami. ’ j Unser Zeichen! Anden 102001 | B1.1 3400 Ei/Rü Oberbürgermeister (ü 29.2 j Datum der Stadt Münster " 19.07.2005 - Amt für Finanzen und Beteiligungen- Fragen beanwortet Beteillgungsmanagement - Herr Eiling - 2. 110 Tel.: 0251/5203-213 hermann.eiing@hwk-muenster.de http://www.hwk-muenster.de 48127 Münster Sie erreichen uns Mo. -Do. 8.00-17.00 Uhr Fr. 8.00-14.00 Uhr im übrigen nach vorheriger Vereinbarung Stellungnahme zur Marktanalyse gemäß $ 107 Abs. 5 GO NW Sehr geehrte Damen und Herren, die Handwerkskammer Münster teilt die in der Marktanalyse zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, nach der die Gründung der „Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH“ keine erkennbaren Auswirkungen auf die örtliche Handwerkswirtschaft hat. Wir erheben daher keine Einwendungen. . Grüße Hermann Eiling stv. Hauptgeschäftsführer STMS-8107 Münster land Ost Münster Hausanschrilt, Bismarckall 43151 Münsier Kante 400 507 100 Konto 478.06 4e0 | Vlo600 | 2005- IHK Nord Westfalen | Postfach 4024 | 48022 Münster Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Stadt Münster‘ Sentmaringer Weg 81 Amt für Finanzen und Beteiligungen Bas Münster \ www.ihk-nordwestfalen.de 48127 Münster Ansprechpartner: Heinz-Peter Schmitz Telefon 0251 707-240 Telefax 0251 707-498 schmitz@ihk-nordwestfalen.de 27. Juli 2005 Marktanalyse für die Gründung der „Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH“ Stellungnahme zur Marktanalyse gemäß $ 107 Abs. 5 GO NW Ihr Schreiben vom 06.07.2005; Aktenzeichen: 20 0 201 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 06.07.2005 haben Sie uns eine Marktanalyse für die Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH übersandt mit der Bitte, eine Stellungnahme zur Marktanalyse abzugeben. Nach $ 107 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) ist der Rat der Stadt Münster vor der Entscheidung über die Beteiligung auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganen von Handwerk, Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Marktanalyse zu geben. Grundsätzlich nutzt die IHK Nord Westfalen als Interessenvertretung der Wirtschaft die ihr zustehende Äußerungsmöglichkeit selbstverständlich gern. Nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2000 zur Regelung des $ 107 Abs. 5 GO NW muss sowohl für die Stellungnahme als auch für die Ratsentscheidung in der Regel eine angemessene Prüfungs- bzw. Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen. In der Regel müssen wir vor Abgabe einer Stellungnahme detaillierte Recherchen bei der Bezirkswirtschaft anstellen. Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen Region! Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf 1/2 -2- Nach Durchsicht und Prüfung gelangen wir zur der Einschätzung — ohne Rücksprache mit Unternehmen genommen zu haben -, dass die Gründung der Stadtwerke Münster Netzge- sellschaft mbH keine negativen Auswirkungen auf die regionale mittelständische Wirtschaft hat. Mit freundlichen Grüßen .vf | uk Schhitz Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen Region. Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf 31/08/05 10:40 FAX 0587150130 VERDI-RHEINE Ufo 600 / 2005 Bazirksfachbereich Verkanr ver.di + Bezirk Münsterland - Postfach 1454 dBdnd Rheine ——. Stadt Münster 48127 Münster Ihre Zeichen Unsere Zeichen Stellungnahme zur Marktanalyse gem. & 107 Abs. S GO NW Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die Gründung der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH werden von uns keine Einwendungen erhoben. 11 \Bz04ib04\pcih\/Fachbereich D2\SW Münstertsiellungnahme.doc Vergirte Bazirk Monsmriand Kartinal-Galen-Ring 98 48428 Rheine Telefon: 85371-504177 Telefax. 95871-501860 email: gsLrheine&erdi.de 31.08.05 200201 birer SEB Münster Komzo 1010 200 400 (8L2 400 181 11) Wir bitten, Zuschriften aus- schließlich an die zuständige ver.di-Verwallung und nicht an Einzeipersanen zu Achten.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Sentmaringer Weg 81
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0600/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 01.08.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37