1169/2022
Städtebauliche Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln
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Anlage 2- Flächenpotentialanalyse
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Flächenpotenzialanalyse 0 2,5 5 km Flächenpotenzial LANUV Potenzialflächen (Wohnen (§§ 30 + 34 BauGB) 1000-Meter-Puffer) Potenzialflächen (Wohnen (§§ 30 + 34 BauGB) 400-Meter-Puffer) Anlage 2
Anlage 1- Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
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Anlage 1 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Köln-Marsdorf Legende Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Mischgebiet Sonderbaufläche Industriefläche Gewerbefläche Fläche für Ver- und Entsorgung Gemeinbedarfsfläche Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Windenergieanlagen Grünfläche Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Vorrang- und Maßnahmenflächen Fernheizwerk Friedhof Gasversorgung Grünfläche Kindereinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung Kirche Landwirtschaftsfläche Parkanlage Pumpwerk Schule Spielplatz, Standort unbestimmt Sporthalle Sportplatz Wasserfläche Wasserversorgung Stand: 30.03.2022 1:20.000 0 500 1.000250 Meter M
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/611/1 611/1 Kohl Sa Vorlagen-Nummer 23.01.2024 1169/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.03.2024 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 07.03.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.03.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 11.03.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 14.03.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.03.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 14.03.2024 Städtebauliche Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln Präambel: Der städtebaulichen Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln liegt eine umfang- reiche Abstimmung innerhalb der Verwaltung und mit externen Akteur*innen zu Grunde, die durch sich dynamisch ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen laufend Anpassungen zur Folge hatte. Dieser Prozess wird sich fortsetzen und von der Verwaltung proaktiv für die Nut- zung der Windenergie begleitet werden. 1. Anlass und Aufgabe der Analyse Die Stadt Köln räumt der Eindämmung des vom Menschen verursachten Klimawandels in der städtischen Politik seit längerem eine hohe Priorität ein. Dafür soll auch der Ausbau erneuer- barer Energien gefördert werden. Für den Bereich der Windenergie sind verschiedene Be- schlüsse gefasst worden: Beauftragung der Verwaltung, eine neue Potentialanalyse zur Nutzung von Wind- energie in Köln zu erstellen und den Flächennutzungsplan zu aktualisieren (Rat u. a. im Mai 2019 (AN/0670/2019)); 2 Beauftragung der Verwaltung, die im Kontext zum Mediationsverfahren Klimawende Köln - RheinEnergie AG beauftragte Aufhebung der Konzentrationszone für Wind- energieanlagen (WEA) vorzubereiten und die Datenlage über die räumlichen Aus- wirkungen zu klären (Rat Dezember 2021 (3762/2021)); Beschluss zur „Strategie Klimaneutrales Köln“, ebenfalls mit der Empfehlung zur Auf- hebung der bestehenden Konzentrationszone für WEA (Rat Dezember 2022 (2547/2022)). Neben den städtischen Aktivitäten ist auch das Handeln von Bund und Land darauf ausgerich- tet, durch verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen den Ausbau der erneuerbaren Ener- gien aktiv zu fördern. Die hieraus resultierenden Gesetzesänderungen führen zu einem grund- legenden Systemwechsel bei der Raumverschaffung für WEA. Generell wird das bisherige System der Konzentrationszonen für die Windenergie (mit Ausschlusswirkung im übrigen pla- nungsrechtlichen Außenbereich) abgeschafft und durch eine Positivplanung der erforderlichen Flächen als sogenannte Windenergiebereiche auf Ebene des Regionalplans ersetzt. Erste Er- gebnisse der Landes- und Regionalplanung, die hier wesentliche Kompetenzen erhalten haben, werden im Sommer 2024 erwartet. 2. Wesentliche Neuerungen und Rückschlüsse für das weitere Handeln Nach den bisherigen rechtlichen Regelungen lag die Planungshoheit für die Bereitstellung weiterer Flächen für WEA im Wesentlichen auf der Ebene der Bauleitplanung bei den Kom- munen. Diese konnten über konkret definierte Flächen (Konzentrationszonen) die Verbreitung von WEA auf bestimmte Teile des planungsrechtlichen Außenbereichs beschränken. Über diese definierten Konzentrationszonen hinaus waren raumbedeutsame WEA (über 50 m Ge- samthöhe), die keine Nebenanlagen sind, im Außenbereich nicht zulässig. Wie zahlreiche an- dere Großstädte hatte auch Köln diesen Weg gewählt. Die heute bestehenden Potentiale für WEA sind daher im Wesentlichen auf die bestehende Konzentrationszone in Köln-Marsdorf beschränkt (Anlage 1). Alternativ konnten die Kommunen grundsätzlich auch darauf verzich- ten, konkrete Flächen zu definieren. Dann waren WEA im gesamtem Außenbereich planungs- rechtlich privilegiert zulässig. Mit dem neuen gesetzlichen Rahmen wird die Planungshoheit für die Bereitstellung von Flä- chen für WEA im Wesentlichen auf die Ebene der Regionalplanung bei den Planungsbezirken (Bezirksregierungen) verlagert. In einem Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regi- onalplan Köln sollen nach den Vorgaben der Landesplanung Windenergiebereiche ausgewie- sen werden. Bestehende kommunale Konzentrationszonen werden in regionale Windenergie- bereiche überführt. Der aktuelle Fachbericht 142 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) vom Mai 2023 mit dem Titel „Flächenanalyse Windenergie Nordrhein- Westfalen“, der auch Grundlage für die anstehenden Regionalplanänderungen ist, sieht für die Stadt Köln ein Flächenpotential von 148 ha für Windenergiebereiche, inklusive Potentialen in naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen von Bereichen zum Schutz der Natur (BSN). Welche Flächen im Kölner Stadtgebiet zu diesen Flächenpotentialen zählen, ist der Plandarstellung in Anlage 2 zu entnehmen. Die vom LANUV ermittelten Potentiale werden derzeit im Rahmen der Aufstellung des sachli- chen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln näher auf ihre Eignung geprüft. Ein erster Planentwurf ist für den Sommer 2024 angekündigt. Ob die Stadt Köln im Regional- planprozess weitere Flächen zugewiesen bekommt, ist zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch offen, jedoch durch den Regierungspräsidenten im Rahmen einer Informationsveranstal- tung für die Kommunen bereits angekündigt worden. Parallel befindet sich der Entwurf zum Landesentwicklungsplan (LEP) NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Beteiligung. In dem Entwurf wird u.a. dargelegt, dass die Änderung des Landesentwicklungsplanes sowie die notwendigen Regionalplanänderungen möglichst parallel betrieben werden sollen, um bereits im Jahr 2024 die Beteiligungen zu den Änderungen des Regionalplanes durchzuführen und im Jahr 2025 die Verfahren abzuschlie- ßen. Es wird explizit darauf verwiesen, dass bereits auf der Grundlage des Entwurfes des Re- 3 gionalplanes nach Durchführung der Beteiligung (§ 9 Abs. 2 ROG) folgende positive Rechts- folgen eintreten können: Genehmigungen können für Windkraftanlagen innerhalb der ge- planten Windenergiebereiche schon dann erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass ein Vorhaben den künftigen Festlegungen des Planes entsprechen wird (§245e Abs. 4 BauGB). Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Landesplanung gegenüber der Regionalplanung kann dieser Stand somit Ende 2024 bzw. im Jahr 2025 erreicht sein. Zeitplan 2024-2027 für LEP. Regionalplan (TP Erneuerbare Energien), FNP und Einzelgenehmigungen Die geplanten Windenergiebereiche wirken ähnlich wie die bisherigen Konzentrationszonen räumlich steuernd. Die bisherigen Konzentrationszonen haben eine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame WEA im übrigen planungsrechtlichen Außenbereich. Nach den neuen Re- gelungen werden WEA innerhalb der Windenergiebereiche privilegiert zulässig sein und können zudem außerhalb derer im Einzelfall als Sonstige Vorhaben im Außenbereich zulas- sungsfähig sein, jedoch unter der Voraussetzung, dass andere Belange nicht beeinträchtigt sind. Unabhängig von den landesplanerischen Aktivitäten hat die Verwaltung entsprechend der Be- schlussfassung am 14.12.2021 zum Mediationsverfahren Klimawende (Vorlage 3762/2021) eine umfassende städtebauliche Potentialanalyse erstellt (Anlage 2). Sie stellt in zwei Szenarien (1.000 m bzw. 400 m Schutzabstand zu jeglicher Wohnbebauung) mögliche Flächen im Stadtgebiet dar, die sich vorbehaltlich von Einzelfallprüfungen grundsätz- lich für die Nutzung von Windenergie eignen. Abstände von 1.000 m waren bislang bei der Planung von WEA zu berücksichtigen; nach den neuen Regelungen können geringere Ab- stände gelten, mindestens jedoch die 2fache Anlagenhöhe. Die Wahl einer Referenzanlage ist Grundlage einer typisierenden Betrachtung von Schutzabständen u. a. gegenüber Wohnbe- bauung, die als Ausschlusskriterien in die Ermittlung der Eignungsflächen einfließen. Bei einer angenommenen Referenzanlage von 200 m Gesamthöhe beträgt dieser Schutzabstand 400 m. In zusätzlichen Einzelfallprüfungen sind Fragestellungen zu klären, die sich nicht pauschal stadtweit und ohne konkreten Projektbezug (nach Lage, Art, Größe und Anzahl der projektier- ten Anlagen) beantworten lassen (z. B. die Verträglichkeit mit der seismologischen Station in Pulheim oder mit Richtfunkanlagen). In beiden Szenarien werden kleinere Flächenpotentiale im Stadtgebiet nicht von vorneherein ausgeschlossen, da die Rotorblätter von WEA die Gren- zen der ermittelten Eignungsflächen überragen dürfen und aufgezeigt werden soll, dass auch kleinere Flächen sich grundsätzlich für die Ansiedlung von Anlagen bis 200 m Gesamthöhe eignen und bei räumlicher Nachbarschaft durchaus zu größeren zusammenhängenden Poten- tialflächen entwickelt werden können. Die Windpotentiale im gesamten Stadtgebiet werden bei Wahl einer Referenzanlage von 200°m Gesamthöhe als ausreichend gesehen, um Anlagen der 3-4 Megawatt-Klasse zu ermöglichen. Im Vergleich zur oben genannten LANUV-Flächenanalyse mit einem Flächenpotenzial von 148 ha für das Kölner Stadtgebiet zeigt die hier von der Verwaltung vorgelegte „Städtebauli- che Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln“, dass nach der neuen Rechtslage unter den Annahmen des Szenario II (Abstände von 400m) circa 2.770 ha bzw. 6,84 % des Stadtgebietes grundsätzlich für die Nutzung von Windenergie geeignet wären, vorbehaltlich vertiefender Einzelfallprüfungen. Nach den Vorgaben des Szenario I (Abstände von 1.000 m) 4 liegt das Potential bei 251 ha bzw. 0,62 % des Stadtgebietes und auch damit noch über dem Potential des Fachberichtes des LANUVS. Das lässt sich daraus erklären, dass die Studie des LANUV Flächen < 2ha nicht als Potential erfasst und größere Schutzabstände zu Wohnbebauung zugrunde gelegt werden. Eine Überlagerung der vorliegenden Potentialanalyse mit den Ergebnissen der o.g. LANUV Studie ist der Anlage 2 zu entnehmen. Der Stadt Köln verbleibt zusätzlich zu den neuen gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit ei- nen aktiven Beitrag zum Ausbau der Flächenkulisse für die Windenergie zu leisten, indem sie an den Regionalplanprozess anschließend durch eigene Bauleitplanung weitere kommunale Windenergiegebiete ausweist. Hierzu bedarf es einer Weiterentwicklung der nun vorgelegten Potentialanalyse in ein kommu- nales Gesamtkonzept Erneuerbare Energien für Köln in enger Abstimmung mit dem Regional- planprozess. Dieses Konzept kann perspektivisch in eine eigene - über die Vorgaben des Re- gionalplans hinausgehende - Positivplanung für Windenergiegebiete in Köln überführt werden. Es gilt nun die unterschiedlichen Verfahrensstränge auf den verschiedenen Planungsebenen (Kommune, Region, Land) so zu verzahnen, dass Synergieeffekte für eine möglichst zeitnahe Realisierung von WEA auf Kölner Stadtgebiet erzielt werden können. Formuliertes Ziel ist, schnellstmöglich den Ausbau von Windenergie an geeigneten Standor- ten im Stadtgebiet Köln zu ermöglichen. Nicht zuletzt benötigen maßgebliche Akteur*innen der Industrie Zugang zu regenerativen Energien; von daher ist der Ausbau ein wichtiger Standortfaktor für die Dekarbonisierungsstrategien von in Köln ansässigen Unternehmen. Auch in dem seitens der Verwaltung derzeit erstellten Aktionsplan Klimaschutz wird dieses Thema eine maßgebliche Rolle spielen. 3. Weiteres Vorgehen der Verwaltung Derzeit wird zur Vorbereitung einer fundierten Stellungnahme zum Entwurf des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln im Sommer 2024 eine kumulierende Analyse aller geeigneten Flächen für die Nutzung Erneuerbarer Energien im Außenbereich erstellt. Wenn der Regionalplanentwurf mit seinen geplanten Festlegungen bekannt ist, kann entschieden werden, ob die Stadt Köln darüber hinaus aktiv in eine weitergehende Positivpla- nung eintreten wird oder ob die Festlegungen des Regionalplans bereits weitestgehende Mög- lichkeiten eröffnen. 5. Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Der Ausbau von Windenergie reduziert Treibhausgasemissionen, trägt zur Erreichung der Kli- maneutralität und zur Versorgungssicherheit bei. Die Höhe der Treibhausgaseinsparung ist abhängig von der Schaffung der Rahmenbedingungen (d.h. insbesondere der Flächenbereit- stellung) für den Ausbau von Windenergie in Köln. Gemäß dem fachlichen Gutachten „Strate- gie für ein Klimaneutrales Köln“ Band 2: „Köln Klimaneutral 2035 – Aktivitätenportfolio der Stadt Köln“ Aktivitätensteckbrief 2.2.3.1 „Aufhebung der Wind-Konzentrationszone“ wird unter der Annahme der Errichtung von Windkraftanlagen der 3,5-MW-Klasse eine Einsparung von 15.700 t CO2 eq/a angegeben. Entsprechend der Flächenbereitstellung kann diese Einspa- rung skaliert werden. Insgesamt zeigt das Gutachten „Strategie Klimaneutrales Köln“ auf, dass für eine klimaneutrale Stromversorgung Kölns ein Teil des erneuerbaren Stroms mit Hilfe von Windenergieanlagen auf dem Stadtgebiet erzeugt werden muss. Insbesondere, da durch die Sektorenkopplung (z.B. Strom im Wärmesektor) ein steigender Strombedarf in Köln um den Faktor 2,5 angenommen wird. Die Stadt Köln ist somit eine wichtige Akteurin um die ge- eigneten Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau zu schaffen. Die zu erwartende Höhe der CO2-Minderung hängt somit direkt von der Flächenbereitstellung ab. 5 6. Bisherige politische Beratungen und Beschlüsse „Aktionsplan Klimaschutz“ 2243/2023 07.12.2023 Rat, TOP 10.25 „Strategie Klimaneutrales Köln“ 2547/2022 08.12.2022 Rat, TOP 10.1 "Leitlinien zum Klimaschutz" 4286/2021 17.03.2022 Rat, TOP 10.20 "Mediationsverfahren Klimawende Köln - RheinEnergie AG" 3762/2021 (u. a. Prüfauftrag der Auswirkungen einer ersatzlosen Aufhebung der Konzentrati- onszone) 14.12.2021 Rat, TOP 10.33 "Verankerung des Ziels der gesamtstädtischen Klimaneutralität in Köln bis 2035" AN/1377/2021 (Klimaneutralität 2035, u. a. verbindliche Vorgaben und Empfehlungen bei der Veräußerung kommunaler Flächen) 24.06.2021 Rat, TOP 3.1.17 "Klimanotstand" 2081/2019 (u. a. Ziel der "Klimaneutralen Kommune 2050") 09.07.2019 Rat, TOP 10.29 "Nutzung der Windenergie in Köln" AN/0670/2019 (u. a. Auftrag einer neuen Potentialuntersuchung) 21.05.2019 Rat, TOP 3.1.1 Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Bestehende Konzentrationszone für WEA im FNP (Plandarstellung) Anlage 2 Überlagerung der städtebaulichen Potentialanalyse mit den Ergebnissen des LANUV-Fachberichts 142 vom Mai 2023 „Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen“
Beratungsverlauf (11)
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1169/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.01.2024
- Erstellt
- 05.04.2022 15:50