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1169/2022

Städtebauliche Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln

Mitteilung Ausschuss 23.01.2024

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Anlage 2- Flächenpotentialanalyse

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Anlage 1- Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2- Flächenpotentialanalyse

191 Zeichen

Flächenpotenzialanalyse
0 2,5 5 km
Flächenpotenzial LANUV
Potenzialflächen (Wohnen (§§ 30 + 34 BauGB) 1000-Meter-Puffer)
Potenzialflächen (Wohnen (§§ 30 + 34 BauGB) 400-Meter-Puffer)
Anlage 2

Anlage 1- Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan

705 Zeichen

Anlage 1
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Köln-Marsdorf
Legende
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Mischgebiet
Sonderbaufläche
Industriefläche
Gewerbefläche
Fläche für Ver- und Entsorgung
Gemeinbedarfsfläche
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Windenergieanlagen
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Vorrang- und Maßnahmenflächen
Fernheizwerk
Friedhof
Gasversorgung
Grünfläche
Kindereinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kirche
Landwirtschaftsfläche
Parkanlage
Pumpwerk
Schule
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sporthalle
Sportplatz
Wasserfläche
Wasserversorgung
Stand: 30.03.2022
1:20.000
0 500 1.000250
Meter
M

Mitteilung Ausschuss

14536 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
611/1 Kohl Sa 
Vorlagen-Nummer 23.01.2024 
 1169/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.03.2024 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 07.03.2024 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.03.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.03.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 11.03.2024 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 14.03.2024 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.03.2024 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 14.03.2024 
 
Städtebauliche Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln 
Präambel: 
Der städtebaulichen Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln liegt eine umfang-
reiche Abstimmung innerhalb der Verwaltung und mit externen Akteur*innen zu Grunde, die 
durch sich dynamisch ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen laufend Anpassungen zur 
Folge hatte. Dieser Prozess wird sich fortsetzen und von der Verwaltung proaktiv für die Nut-
zung der Windenergie begleitet werden. 
 
1. Anlass und Aufgabe der Analyse 
Die Stadt Köln räumt der Eindämmung des vom Menschen verursachten Klimawandels in der 
städtischen Politik seit längerem eine hohe Priorität ein. Dafür soll auch der Ausbau erneuer-
barer Energien gefördert werden. Für den Bereich der Windenergie sind verschiedene Be-
schlüsse gefasst worden: 
 Beauftragung der Verwaltung, eine neue Potentialanalyse zur Nutzung von Wind-
energie in Köln zu erstellen und den Flächennutzungsplan zu aktualisieren (Rat u. a. 
im Mai 2019 (AN/0670/2019));

2 
 
 Beauftragung der Verwaltung, die im Kontext zum Mediationsverfahren Klimawende 
Köln - RheinEnergie AG beauftragte Aufhebung der Konzentrationszone für Wind-
energieanlagen (WEA) vorzubereiten und die Datenlage über die räumlichen Aus-
wirkungen zu klären (Rat Dezember 2021 (3762/2021)); 
 Beschluss zur „Strategie Klimaneutrales Köln“, ebenfalls mit der Empfehlung zur Auf-
hebung der bestehenden Konzentrationszone für WEA (Rat Dezember 2022 
(2547/2022)). 
Neben den städtischen Aktivitäten ist auch das Handeln von Bund und Land darauf ausgerich-
tet, durch verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen den Ausbau der erneuerbaren Ener-
gien aktiv zu fördern. Die hieraus resultierenden Gesetzesänderungen führen zu einem grund-
legenden Systemwechsel bei der Raumverschaffung für WEA. Generell wird das bisherige 
System der Konzentrationszonen für die Windenergie (mit Ausschlusswirkung im übrigen pla-
nungsrechtlichen Außenbereich) abgeschafft und durch eine Positivplanung der erforderlichen 
Flächen als sogenannte Windenergiebereiche auf Ebene des Regionalplans ersetzt. Erste Er-
gebnisse der Landes- und Regionalplanung, die hier wesentliche Kompetenzen erhalten 
haben, werden im Sommer 2024 erwartet. 
 
2. Wesentliche Neuerungen und Rückschlüsse für das weitere Handeln 
Nach den bisherigen rechtlichen Regelungen lag die Planungshoheit für die Bereitstellung 
weiterer Flächen für WEA im Wesentlichen auf der Ebene der Bauleitplanung bei den Kom-
munen. Diese konnten über konkret definierte Flächen (Konzentrationszonen) die Verbreitung 
von WEA auf bestimmte Teile des planungsrechtlichen Außenbereichs beschränken. Über 
diese definierten Konzentrationszonen hinaus waren raumbedeutsame WEA (über 50 m Ge-
samthöhe), die keine Nebenanlagen sind, im Außenbereich nicht zulässig. Wie zahlreiche an-
dere Großstädte hatte auch Köln diesen Weg gewählt. Die heute bestehenden Potentiale für 
WEA sind daher im Wesentlichen auf die bestehende Konzentrationszone in Köln-Marsdorf 
beschränkt (Anlage 1). Alternativ konnten die Kommunen grundsätzlich auch darauf verzich-
ten, konkrete Flächen zu definieren. Dann waren WEA im gesamtem Außenbereich planungs-
rechtlich privilegiert zulässig. 
Mit dem neuen gesetzlichen Rahmen wird die Planungshoheit für die Bereitstellung von Flä-
chen für WEA im Wesentlichen auf die Ebene der Regionalplanung bei den Planungsbezirken 
(Bezirksregierungen) verlagert. In einem Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regi-
onalplan Köln sollen nach den Vorgaben der Landesplanung Windenergiebereiche ausgewie-
sen werden. Bestehende kommunale Konzentrationszonen werden in regionale Windenergie-
bereiche überführt.  
Der aktuelle Fachbericht 142 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des 
Landes NRW (LANUV) vom Mai 2023 mit dem Titel „Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-
Westfalen“, der auch Grundlage für die anstehenden Regionalplanänderungen ist, sieht für die 
Stadt Köln ein Flächenpotential von 148 ha für Windenergiebereiche, inklusive Potentialen in 
naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen von Bereichen zum Schutz der Natur 
(BSN). Welche Flächen im Kölner Stadtgebiet zu diesen Flächenpotentialen zählen, ist der 
Plandarstellung in Anlage 2 zu entnehmen. 
Die vom LANUV ermittelten Potentiale werden derzeit im Rahmen der Aufstellung des sachli-
chen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln näher auf ihre Eignung geprüft. 
Ein erster Planentwurf ist für den Sommer 2024 angekündigt. Ob die Stadt Köln im Regional-
planprozess weitere Flächen zugewiesen bekommt, ist zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung 
noch offen, jedoch durch den Regierungspräsidenten im Rahmen einer Informationsveranstal-
tung für die Kommunen bereits angekündigt worden. 
Parallel befindet sich der Entwurf zum Landesentwicklungsplan (LEP) NRW für den Ausbau 
der Erneuerbaren Energien in der Beteiligung. In dem Entwurf wird u.a. dargelegt, dass die 
Änderung des Landesentwicklungsplanes sowie die notwendigen Regionalplanänderungen 
möglichst parallel betrieben werden sollen, um bereits im Jahr 2024 die Beteiligungen zu den 
Änderungen des Regionalplanes durchzuführen und im Jahr 2025 die Verfahren abzuschlie-
ßen. Es wird explizit darauf verwiesen, dass bereits auf der Grundlage des Entwurfes des Re-

3 
 
gionalplanes nach Durchführung der Beteiligung (§ 9 Abs. 2 ROG) folgende positive Rechts-
folgen eintreten können: Genehmigungen können für Windkraftanlagen innerhalb der ge-
planten Windenergiebereiche schon dann erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass ein 
Vorhaben den künftigen Festlegungen des Planes entsprechen wird (§245e Abs. 4 BauGB). 
Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Landesplanung gegenüber der Regionalplanung kann 
dieser Stand somit Ende 2024 bzw. im Jahr 2025 erreicht sein. 
 
 
Zeitplan 2024-2027 für LEP. Regionalplan (TP Erneuerbare Energien), FNP und Einzelgenehmigungen  
 
Die geplanten Windenergiebereiche wirken ähnlich wie die bisherigen Konzentrationszonen 
räumlich steuernd. Die bisherigen Konzentrationszonen haben eine Ausschlusswirkung für 
raumbedeutsame WEA im übrigen planungsrechtlichen Außenbereich. Nach den neuen Re-
gelungen werden WEA innerhalb der Windenergiebereiche privilegiert zulässig sein und 
können zudem außerhalb derer im Einzelfall als Sonstige Vorhaben im Außenbereich zulas-
sungsfähig sein, jedoch unter der Voraussetzung, dass andere Belange nicht beeinträchtigt 
sind. 
Unabhängig von den landesplanerischen Aktivitäten hat die Verwaltung entsprechend der Be-
schlussfassung am 14.12.2021 zum Mediationsverfahren Klimawende (Vorlage 3762/2021) 
eine umfassende städtebauliche Potentialanalyse erstellt (Anlage 2). 
Sie stellt in zwei Szenarien (1.000 m bzw. 400 m Schutzabstand zu jeglicher Wohnbebauung) 
mögliche Flächen im Stadtgebiet dar, die sich vorbehaltlich von Einzelfallprüfungen grundsätz-
lich für die Nutzung von Windenergie eignen. Abstände von 1.000 m waren bislang bei der 
Planung von WEA zu berücksichtigen; nach den neuen Regelungen können geringere Ab-
stände gelten, mindestens jedoch die 2fache Anlagenhöhe. Die Wahl einer Referenzanlage ist 
Grundlage einer typisierenden Betrachtung von Schutzabständen u. a. gegenüber Wohnbe-
bauung, die als Ausschlusskriterien in die Ermittlung der Eignungsflächen einfließen. Bei einer 
angenommenen Referenzanlage von 200 m Gesamthöhe beträgt dieser Schutzabstand 400 
m. In zusätzlichen Einzelfallprüfungen sind Fragestellungen zu klären, die sich nicht pauschal 
stadtweit und ohne konkreten Projektbezug (nach Lage, Art, Größe und Anzahl der projektier-
ten Anlagen) beantworten lassen (z. B. die Verträglichkeit mit der seismologischen Station in 
Pulheim oder mit Richtfunkanlagen). In beiden Szenarien werden kleinere Flächenpotentiale 
im Stadtgebiet nicht von vorneherein ausgeschlossen, da die Rotorblätter von WEA die Gren-
zen der ermittelten Eignungsflächen überragen dürfen und aufgezeigt werden soll, dass auch 
kleinere Flächen sich grundsätzlich für die Ansiedlung von Anlagen bis 200 m Gesamthöhe 
eignen und bei räumlicher Nachbarschaft durchaus zu größeren zusammenhängenden Poten-
tialflächen entwickelt werden können. Die Windpotentiale im gesamten Stadtgebiet werden bei 
Wahl einer Referenzanlage von 200°m Gesamthöhe als ausreichend gesehen, um Anlagen 
der 3-4 Megawatt-Klasse zu ermöglichen. 
Im Vergleich zur oben genannten LANUV-Flächenanalyse mit einem Flächenpotenzial von 
148 ha für das Kölner Stadtgebiet zeigt die hier von der Verwaltung vorgelegte „Städtebauli-
che Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln“, dass nach der neuen Rechtslage 
unter den Annahmen des Szenario II (Abstände von 400m) circa 2.770 ha bzw. 6,84 % des 
Stadtgebietes grundsätzlich für die Nutzung von Windenergie geeignet wären, vorbehaltlich 
vertiefender Einzelfallprüfungen. Nach den Vorgaben des Szenario I (Abstände von 1.000 m)

4 
 
liegt das Potential bei 251 ha bzw. 0,62 % des Stadtgebietes und auch damit noch über dem 
Potential des Fachberichtes des LANUVS. 
Das lässt sich daraus erklären, dass die Studie des LANUV Flächen < 2ha nicht als Potential 
erfasst und größere Schutzabstände zu Wohnbebauung zugrunde gelegt werden. 
Eine Überlagerung der vorliegenden Potentialanalyse mit den Ergebnissen der o.g. LANUV 
Studie ist der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
Der Stadt Köln verbleibt zusätzlich zu den neuen gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit ei-
nen aktiven Beitrag zum Ausbau der Flächenkulisse für die Windenergie zu leisten, indem sie 
an den Regionalplanprozess anschließend durch eigene Bauleitplanung weitere kommunale 
Windenergiegebiete ausweist. 
Hierzu bedarf es einer Weiterentwicklung der nun vorgelegten Potentialanalyse in ein kommu-
nales Gesamtkonzept Erneuerbare Energien für Köln in enger Abstimmung mit dem Regional-
planprozess. Dieses Konzept kann perspektivisch in eine eigene - über die Vorgaben des Re-
gionalplans hinausgehende - Positivplanung für Windenergiegebiete in Köln überführt werden. 
Es gilt nun die unterschiedlichen Verfahrensstränge auf den verschiedenen Planungsebenen 
(Kommune, Region, Land) so zu verzahnen, dass Synergieeffekte für eine möglichst zeitnahe 
Realisierung von WEA auf Kölner Stadtgebiet erzielt werden können. 
 
Formuliertes Ziel ist, schnellstmöglich den Ausbau von Windenergie an geeigneten Standor-
ten im Stadtgebiet Köln zu ermöglichen. Nicht zuletzt benötigen maßgebliche Akteur*innen 
der Industrie Zugang zu regenerativen Energien; von daher ist der Ausbau ein wichtiger 
Standortfaktor für die Dekarbonisierungsstrategien von in Köln ansässigen Unternehmen. 
Auch in dem seitens der Verwaltung derzeit erstellten Aktionsplan Klimaschutz wird dieses 
Thema eine maßgebliche Rolle spielen. 
 
3. Weiteres Vorgehen der Verwaltung 
Derzeit wird zur Vorbereitung einer fundierten Stellungnahme zum Entwurf des sachlichen 
Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln im Sommer 2024 eine kumulierende 
Analyse aller geeigneten Flächen für die Nutzung Erneuerbarer Energien im Außenbereich 
erstellt. Wenn der Regionalplanentwurf mit seinen geplanten Festlegungen bekannt ist, kann 
entschieden werden, ob die Stadt Köln darüber hinaus aktiv in eine weitergehende Positivpla-
nung eintreten wird oder ob die Festlegungen des Regionalplans bereits weitestgehende Mög-
lichkeiten eröffnen. 
 
5. Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Der Ausbau von Windenergie reduziert Treibhausgasemissionen, trägt zur Erreichung der Kli-
maneutralität und zur Versorgungssicherheit bei. Die Höhe der Treibhausgaseinsparung ist 
abhängig von der Schaffung der Rahmenbedingungen (d.h. insbesondere der Flächenbereit-
stellung) für den Ausbau von Windenergie in Köln. Gemäß dem fachlichen Gutachten „Strate-
gie für ein Klimaneutrales Köln“ Band 2: „Köln Klimaneutral 2035 – Aktivitätenportfolio der 
Stadt Köln“ Aktivitätensteckbrief 2.2.3.1 „Aufhebung der Wind-Konzentrationszone“ wird unter 
der Annahme der Errichtung von Windkraftanlagen der 3,5-MW-Klasse eine Einsparung von 
15.700 t CO2 eq/a angegeben. Entsprechend der Flächenbereitstellung kann diese Einspa-
rung skaliert werden. Insgesamt zeigt das Gutachten „Strategie Klimaneutrales Köln“ auf, 
dass für eine klimaneutrale Stromversorgung Kölns ein Teil des erneuerbaren Stroms mit Hilfe 
von Windenergieanlagen auf dem Stadtgebiet erzeugt werden muss. Insbesondere, da durch 
die Sektorenkopplung (z.B. Strom im Wärmesektor) ein steigender Strombedarf in Köln um 
den Faktor 2,5 angenommen wird. Die Stadt Köln ist somit eine wichtige Akteurin um die ge-
eigneten Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau zu schaffen. Die zu erwartende 
Höhe der CO2-Minderung hängt somit direkt von der Flächenbereitstellung ab.

5 
 
6. Bisherige politische Beratungen und Beschlüsse 
„Aktionsplan Klimaschutz“ 
2243/2023 
07.12.2023 Rat, TOP 10.25 
„Strategie Klimaneutrales Köln“ 
2547/2022 
08.12.2022 Rat, TOP 10.1 
 
"Leitlinien zum Klimaschutz" 
4286/2021 
17.03.2022 Rat, TOP 10.20 
 
"Mediationsverfahren Klimawende Köln - RheinEnergie AG" 
3762/2021 (u. a. Prüfauftrag der Auswirkungen einer ersatzlosen Aufhebung der Konzentrati-
onszone) 
14.12.2021 Rat, TOP 10.33 
 
"Verankerung des Ziels der gesamtstädtischen Klimaneutralität in Köln bis 2035" 
AN/1377/2021 (Klimaneutralität 2035, u. a. verbindliche Vorgaben und Empfehlungen bei der 
Veräußerung kommunaler Flächen) 
24.06.2021 Rat, TOP 3.1.17 
 
"Klimanotstand" 
2081/2019 (u. a. Ziel der "Klimaneutralen Kommune 2050") 
09.07.2019 Rat, TOP 10.29 
 
"Nutzung der Windenergie in Köln" 
AN/0670/2019 (u. a. Auftrag einer neuen Potentialuntersuchung) 
21.05.2019 Rat, TOP 3.1.1 
 
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Bestehende Konzentrationszone für WEA im FNP (Plandarstellung) 
Anlage 2 Überlagerung der städtebaulichen Potentialanalyse mit den Ergebnissen des 
LANUV-Fachberichts 142 vom Mai 2023 „Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen“

Beratungsverlauf (11)

01.02.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.03.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2024 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.03.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.03.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.03.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.03.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.03.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.06.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1169/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.01.2024
Erstellt
05.04.2022 15:50