V/0208/2018
55. Änderung FNP - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-0208-2018-Anlage-3-Begruendung
41725 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 13
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0208/2018
Begründung
zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, im Stadtteil
Berg Fidel, im Bereich „Sportpark Berg Fidel“
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungserfordernis .................................................................................................. 1
1.1 Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 568 ................... 1
1.2 Planungsziele ............................................................................................................................. 2
2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................................................................................ 5
3. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5
4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Sportzentrum (SO SZ) .............................................. 5
4.2. Flächen für den Gemeinbedarf ................................................................................................... 5
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendheim ......................... 5
4.3 Grünflächen ................................................................................................................................ 6
4.3.1 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage ........................................................ 6
4.3.2 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielbereich A ................................................... 6
4.3.3 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Festplatz ............................................................ 6
4.4 Verkehrsflächen .......................................................................................................................... 7
4.4.1 Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche ................................. 7
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 7
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 7
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................. 7
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 8
5.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 8
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ....................................................... 11
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 11
5.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 12
5.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 12
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke .......................................................... 12
6.1 Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen .................................................................................... 12
6.2 Wasserschutzzonen I und II ..................................................................................................... 13
1. Planungsanlass / Planungserfordernis
1.1 Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 568
Am 10.12.2014 hat der Rat mit der Vorlage V/0726/2014 die Verwaltung beauftragt, für den B e-
reich „Sportpark Berg Fidel“ den Flächennutzungsplan zu ändern und den Bebauungsplan Nr.
568 aufzustellen, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zweitligataugliches Fuß-
ball-Stadion für 20.000 Zuschauer schafft. Der Bebauungsplan soll jedoch nicht nur die Neu-
bauten von überdachten Tribünen, wie die schon errichtete Südtribüne, sondern auch eine trag-
fähige Zukunftsentwicklung für den Gesamtbereich in Bausteinen und Einzelschritten unter be-
sonderer Berücksichtigung der bestehenden Lärmschutzanforderungen planungsrechtlich er-
möglichen.
Der Bebauungsplan und diese 55. Änderung des FNP sollen unabhängig von der vom Verein
SC Preußen Münster begonnenen derzeitigen Diskussion um einen größeren Alternativstandort
zu Ende geführt werden.
55. Änderung des Flächennutzungsplans
Stadtbezirk Münster-Hiltrup
im Bereich Sportpark Berg Fidel
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Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 568 ist im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Münster überwiegend als „Grünfläche“ mit den Zweckbestim-
mungen Öffentliche Parkfläche, Festplatz und Sportplatz sowie durch das entsprechende Plan-
zeichen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendheim im Bereich
des bestehenden Jugendzentrums „Stadtteilhaus Lorenz -Süd“ dargestellt. Ergänzend ist eine
Fläche für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Wasser im Bereich der noch best e-
henden Trinkwasserförderung des Wasserwerks Geist mit seinem Förderstandort „Preußensta-
dion“ dargestellt. Da die Ziele des Bebauungsplans Nr. 568 nicht mit den Darstellungen des
wirksamen Flächennutzungsplans übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzung s-
plans erforderlich.
1.2 Planungsziele
Das inzwischen ca. 90 Jahre alte städtische Stadion ist trotz mancher Renovierungen und Neu-
bauten in seinem Bestand unter sportlichen, funktionalen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nur bedingt zukunftsfähig. In erster Linie sind es die Bedingungen für die Zuschauer der Spiele,
die einen sicheren und guten, den heutigen Anforderungen (u.a. DFL -Auflagen) genügenden
Steh- bzw. Sitzplatz erwarten – und insofern eine Verbesserung und Optimierung des best e-
henden Sportstandortes (Stadion und Umfeld) erfordern.
Zur angestrebten Verbesserung der Funktionalitäten, Qualitäten und der Immissionssituation
gehört insbesondere auch die Errichtung von überdachten Tribünen. Zur grundsätzlichen Pr ü-
fung der Realisierbarkeit unter genehmigungsrechtlichen und immissionsschutztechnischen As-
pekten diente eine Machbarkeitsstudie, die der Rat im April 2014 zur Kenntni s genommen hat
(vgl. Vorlage V/0166/2014):
Ergebnis dieser Machbarkeitsstudie war die Erkenntnis, dass der im Jahr 1982 in Kraft g e-
setzte Bebauungsplan Nr. 183 „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster den Anforderungen
der jüngeren Rechtsprechung an die Festsetzung öffentlicher Grünflächen nicht genügt, i n-
folgedessen rechtsfehlerhaft und als Satzung unwirksam ist. Hieraus resultiert die städt e-
bauliche Erforderlichkeit zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des
Preußenstadions, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der gegebenen Kon-
fliktsituation zwischen emittierenden Sportanlagen und schutzbedürftiger Wohnbebauung
sicher zu stellen.
Ergänzende Erkenntnis war, dass der Neubau einer überdachten Sitzplatztribüne im B e-
reich der Wes tkurve des Preußenstadions den Immissionskonflikt zwischen schutzbedürft i-
ger Wohnbebauung einerseits und emittierender Sportanlage andererseits verbessern wür-
de, orientiert an den Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme. Dieses soll durch die Neu-
aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 568 vorbereitet werden.
In den Blick genommen w erden in diesem Zusammenhang jedoch nicht nur diese geplante
Baumaßnahme, sondern eine Gesamtkonzeption für den Standort Sportpark Berg Fidel und
sein Umfeld i.S. einer planerischen Vorsorge und Umsetzungsmöglichkeit in Bausteinen.
Diese schafft perspektivisch bauliche und funktionale Optimierungen für den gesamten
Standort, u.a. zu den Funktionen Zufahrt - und Parksituation, Parkkapazitäten und -
funktionalitäten, Trainingsplatzsituation, Grünflächensituation. Es ist in diesem Zusammen-
hang auch von Bedeutung, durch eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs (Parkplät ze)
und der Erschließung eine Verminderung der Belastung der westlich angrenzenden Wohn-
55. Änderung des Flächennutzungsplans
Stadtbezirk Münster-Hiltrup
im Bereich Sportpark Berg Fidel
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quartiere zu erreichen. Es ist zu betonen , dass am Standort des bestehenden Stadions di e-
ses zwar modernisiert und aufgewertet werden kann, dass dabei jedoch perspektivisch „nur“
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zweitligataugliches Stadion ges chaffen
werden können und sollen.
Durch die Bauleitplanung sollen – auf der Grundlage des fortgeschriebenen Strukturkonzepts
„Sportpark Berg Fidel“, Stand 26.08.2016, – die Voraussetzungen zur Umsetzung folgender
Ziele geschaffen werden:
Schaffung der Realisierungsoption für ein zweitligataugliches Stadion mit bis zu 20.000 Zu-
schauern (Modernisierung, Optimierung und Aufwertung des bestehenden Stadionstando r-
tes).
Neubau von überdachten, rückwärtig baulich geschlossenen Sitzplatztribünen; durch den
Neubau einer Westtribüne kann der bestehende Immissionskonflikt zwischen schutzbedür f-
tiger Wohnbebauung und emittierender Sportanlage entschärft und gegenüber dem Status
Quo verbessert werden.
Änderungen bei der An- und Zuordnung der lärmerzeugenden Stellplatzanlagen und
Entzerrung bzw. Trennung zwischen Stellplatzflächen für einheimische Fans und Gäste-
Fans; Verlegung lärmerzeugender Zu- und Abfahrten der Besucher -Parkplätze tendenziell
weg von den Wohnbereichen Berg Fidels, um zu einer noch höheren Akzeptanz des Stadi-
onstandorts in der Bewohnerschaft am Berg Fidel beizutragen und die wohngebietsnahen
Verkehrsbewegungen gegenüber der heutigen Situation merklich zu reduzieren.
Erhöhung der Stellplatzkapazitäten im unmittelbaren Stadionumfeld durch „mitwachsende “
Hochgaragen (Parkpaletten/Parkhäuser).
Bestands- und Flächensicherung für den Tennisclub „Preußen Münster“ und den Bereich
„Skaterpark“.
Erweiterte Bestandssicherung für die Sporthalle Berg Fidel und das Jugendzentrum.
Neuerrichtung einer Beachvolleyball fläche mit 4 Spielfeldern für optimierte und flexiblere
sportliche Aktivitäten des USC-Münster als Volleyballverein.
Entwicklung einer öffentlichen Grünfläche mit Aufenthalts -, Erholungs- und Spielmöglichkei-
ten für den Stadtteil - das Areal soll für die Bewohner des Stadtviertels Berg Fidel im Sinne
eines „Stadtteilparks“ aufgewertet werden. Der Stadtteil- bzw. Quartiersbezug eines frei z u-
gänglichen Stadtteilparks steht dabei im Vordergrund.
Ergänzung der vorhandenen Trainingsfelder des SCP durch zwei w eitere Trainingsplätze,
u.a. für den Jugendbereich.
Das Wasserversorgungskonzept 2020 ( DIPOL-Konzept) der Stadtwerke Münster GmbH
sieht die Konzentration auf die beiden Wasserwerke Hohe Ward und Hornheide / Haskenau
vor. Die übrigen Wasserwerke sollen mit der sukzessiven Neustrukturierung der Wasserver-
sorgung schrittweise außer Betrieb genommen werden. Dabei wird auch das Wasserwerk
Geist mit seinem Teil-Standort „Preußen-Stadion“ seinen Betrieb einstellen.
Der abschließende Beschluss zur 55. Änderung des FNP sowie der Satzungsbeschluss für
den Bebauungsplan können - wie bereits auch in der Offenlegungsvorlage Nr. V/0123/2017
an den ASSVW deutlich dargestellt – richtigerweise erst dann erfolgen, wenn das D IPOL-
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im Bereich Sportpark Berg Fidel
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Konzept vom Rat der Stadt mit dem Ziel der kon kreten und damit seiner mindestens mittel-
fristig absehbaren Umsetzung (d.h. absehbare Aufhebung des Trinkwasserschutzes u.a. im
Bereich Münster-Geist) – eingebettet in ein Wasserversorgungs konzept gemäß § 38 LWG
– beschlossen ist.
Um Gewässer und das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nach-
teiligen Einwirkungen zu schützen, können die zuständigen Wasserbehörden Wasserschutzg e-
biete (WSG) gemäß § 19 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz
- WHG -) einrichten. In Nordrhein-Westfalen werden die WSG durch die Bezirksregierung als
Obere Wasserbehörde festgelegt. Für jedes WSG wird eine Wasserschutzgebietsverordnung
(WSG-VO) erlassen. Die Darstellung der Wasserschutzzonen erfolgt im FNP nachrichtlich.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309.000 Einwohnern. Für das Jahr 2020 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 312.000 Einwohnern. Dies führt u.a. - zusammen mit den sinken-
den Haushaltsgrößen - zum Bedarf von bis zu 2.000 Neubauwohnungen im Jahr und einem
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen
1.
Dieses Einwohnerwachstum führt aber auch zu einem erhöhten Bedarf an Infrastruktureinric h-
tungen wie Flächen für die sportliche Betätigung und für Freizeit - und Erholung. Auf bestehen-
den und liegenschaftlich verfügbaren Flächenreserven im Umfeld des historisch gewachsenen
und in den Stadtteil Berg Fidel integrierten Stadionstandort s des Vereins SC Preußen sollen
bestehende Sportflächenbedarfe abgedeckt sowie Freizeit- und Erholungsflächen für das be-
nachbarte Wohnquartier geschaffen werden. Dabei sollen insbesonder e auch die bestehenden
Immissionskonflikte zwischen der benachbarten Wohnnutzung sowie der den Lärm erzeugen-
den Sporteinrichtung und dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen durch z. B. Optimi e-
rungen bei der An- und Zuordnung der Stellplatzanlagen sowie durch den Bau von überdachten
und rückwärtig geschlossenen Tribünen entschärft werden, damit am Standort ein zweitl i-
gataugliches, den damit verbundenen Anforderungen entsprechendes Stadion betrieben wer-
den kann, dessen Betrieb zugleich immissionsschutzrechtl ich mit der angrenzenden Wohnnu t-
zung vereinbar ist.
Der historisch gewachsene, anfänglich am südlichen Siedlungsrand von Münster gelegene St a-
dionstandort liegt inzwischen vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Verkehrs-
mitteln – auch für auswärtige Besucher – gut erreichbar und verfügt optional sogar über einen
Bahnanschluss.
Die Nutzung aktuell bestehender Freiflächen-Reserven (Brachflächen) im unmittelbaren Umfeld
einschließlich der Flächen der zukünftig auslaufenden Trinkwasserförderung vor Ort können bei
bestehenden zusätzlichen Flächenbedarfen für die Sportnutzung die optionale Verlagerung an
einen Außenbereichsstandort, der bereits in der Vergangenheit zur Diskussion st and, vermei-
den. Damit wird eine Inanspruchnahme bisher nicht baul ich genutzter Freiflächen i.S. des B o-
denschutzgebotes des BauGB vermieden bzw. minimiert.
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 sowie das Baulandprogramm 2017-
2025 (vgl. Vorlage V/0215/2017)
55. Änderung des Flächennutzungsplans
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2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende, fortgeschriebene Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom
Regionalrat Münster aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nor d-
rhein-Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sach-
lichen Teilplan Energie ergänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Ände-
rungsbereich westlich der Hammer Straße vollständig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB )
dargestellt, überlagert mit der Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“.
Auf eine Anfrage bei der Bezirksregierung Münster mit der Bitte um Stellungnahme, ob die be-
absichtigten Darstellungen der 55. Änderung des Flächennutzungsplans mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar sind, hat die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 20.11.2015
mitgeteilt, dass „der geplanten 55. Änderung des FNP der Stadt Münster […] keine raumor dne-
rischen Bedenken entgegen“ stehen.
3. Änderungsbereich
Der Änderungsbereich der 55. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster für im
Wesentlichen das geplante Sondergebiet Sportzentrum liegt im Stadtbezirk Münster -Hiltrup im
Stadtteil Berg Fidel. Der Änderungsbereich wird begrenzt durch die Hammer Straße im Osten,
die Bahnstrecke Münster – Lünen – Dortmund im Norden, die Straße Am Berg Fidel im Westen
sowie den Nordrand der im Wesentlichen gemischten Bebauung nördlich der Straße Alte Rei t-
bahn.
4. Änderungsinhalte
4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Sportzentrum (SO SZ)
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im Si n-
ne von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen Anlagen
und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang e r-
lauben und aufweisen, in der Bauleitplanung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbesti m-
mung Sportplatz dargestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen sind sie entweder gem. § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage
oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. festzusetzen.
Im vorliegenden Fall sollen die bestehenden bzw. die geplanten Sportanlagen des Sportparks
Berg Fidel zukünftig als Sondergebiet mit Zweckbestimmung Sportzentrum dargestellt werden.
Diese Darstellung beinhaltet neben dem eigentlichen Stadion die bestehenden Tennisplätze,
die Sporthalle, eine neue Beachvolleybal l-Anlage, bestehende und weitere Trainingsplätze s o-
wie die zugehörigen Stellplatzanlagen und -flächen.
Durch die Änderung werden bisher dargestellte Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spor t-
platz überplant.
4.2. Flächen für den Gemeinbedarf
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendheim
Das bestehende Jugendheim „Stadtteilhaus Lorenz-Süd“ wird durch das entsprechende Plan-
zeichen als Einrichtung für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendheim innerhalb
einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt.
55. Änderung des Flächennutzungsplans
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4.3 Grünflächen
4.3.1 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage
Im südwestlich Plangebiet wird eine teilweise bereits bestehende Grünanlage als Grünfläche
mit der Zweckbestim mung Parkanlage dargestellt. Ziel ist die grünordnerische Verbesserung
der im Wesentlichen wildgewachsenen Brachfläche mit dem Zweck, den Bürgerinnen und Bür-
gern des Stadtteils Berg Fidel einen Bürgerpark mit parkaffinen Nutzungen sowie mit Spielmög-
lichkeiten und Aufenthaltsqualitäten zu bieten. Bereits teilweise vorhandene Wegeverbindungen
können aufgewertet werden und die Verbindung zur Hammer Straße aufrechterhalten bleiben.
Nutzungen wie der „Skaterpark“ bleiben erhalten und werden eingebunden.
4.3.2 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielbereich A
Wegen des aktuell im Stadtteil Berg Fidel bestehenden und nicht ausreichend abgedeckten
Spielplatzbedarfs soll innerhalb der geplanten Grünfläche ein Spielplatz der Kategorie „Spiel -
bereich Typ A“ errichtet werden, um insbesondere die Versorgung von älteren Kindern und J u-
gendlichen zu gewährleisten. Entsprechend wird in der Grünfläche zusätzlich das entsprechen-
de Planzeichen für die Zweckbestimmung Spielbereich Typ A eingefügt.
4.3.3 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Festplatz
Gemäß der Grünordnung der Stadt Münster fungieren aktuell die in Berg Fidel vorhandenen
und im wirksamen FNP dargestellten Park(platz)flächen im Bereich nördlich bzw. westlich des
bestehenden Stadions als stadtteilbezogener Festplatz. Der Standort ist im FNP durch das ent-
sprechende Planzeichen dargestellt.
Zukünftig ist diese Standortnutzung aus Gründen der Rücksichtnahme auf die westlich angren-
zende Wohnnutzung wegen der mit einer Festplatznutzung verbundenen Lärmentwicklung nicht
möglich.
Es wird alternativ aber die Möglichkeit gesehen, den im Bereich der jetzigen Wasserschutzz o-
ne I geplanten Busparkplatz an der Hammer Straße zukünftig in Doppelnutzung auch als Fes t-
platz nutzen zu können. Mit dem Busparkplatz werden hier großflächig zusammenhängend ver-
siegelte Flächen ohne Baumpflanzungen geschaffen; eine Nutzung der Fläche ist nur bei Heim-
spielbetrieb erforderlich, kann also langfristig mit ei ner möglichen (sporadischen) Festplatz -
Nutzung gut abgestimmt werden. Ob dieser Standort zukünftig aber tatsächlich emissions-
schutzrechtlich geeignet ist, alle üblichen Festplatznutzungen im Hinblick auf die östlich der
Hammer Straße bestehende Wohnnutzung (im FNP gemischte Baufläche (M)) und deren
Schutzanspruch durchführen zu können, muss später im konkreten Einzelfall geprüft und en t-
schieden werden.
Wegen der aktuellen Unwägbarkeiten bezüglich des Standortes Busparkplatz (Aufgabe Trin k-
wasserförderung / Aufhebung Wasserschutzzone, Immissionsschutz) erfolgt im FNP -Entwurf
keine entsprechende Kennzeichnung mit dem Planzeichen Zweckbestimmung Festplatz . Diese
ist für eine spätere dementsprechende Nutzung allerdings auch nicht erforderlich. Sollte sich im
konkreten Anwendungsfall der Standort Busparkplatz für eine Festplatznutzung als ungeeignet
erweisen, muss zu einem späteren Zeitpunkt dann ein geeigneter Ersatzstandort im Stadtteil
Berg Fidel gesucht werden.
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4.4 Verkehrsflächen
4.4.1 Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche
Die umfangreichen bestehenden wie auch geplanten Stellplätze werden in den Bereichen, die
eine Kapazität von jeweils mindestens 200 öffentlich zugänglichen Stellplätzen überschreiten,
durch entsprechende Planzeichen als öffentliche Park(platz)flächen gekennzeichnet. Dies be-
trifft die beiden geplanten Parkpaletten im Norden sowie im Südosten des Sondergebiets.
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.
Für die Belange des Immissionsschutzes und des Artenschutzes fußt der Umweltbericht auf
den Ergebnissen folgender im Zuge des Bauleitplanverfahrens erstellter Fachgutachten:
Schalltechnische Untersuchung zum Sportanlagenlärm im Rahmen des Bauleitplanverfah-
rens Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster; Zech Ingenieurgesellschaft mbH,
Sept. 2016
Verkehrsuntersuchung Preußen-Stadion Stadt Münster; PGT Umwelt und Verkehr GmbH,
August 2016
Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“, öKon
GmbH, September 2015 (Nachtrag September 2016)
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Durch die 55. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, im Stadtteil
Berg Fidel, i m Bereich des „Sportparks Berg Fidel“ werden die planerischen Voraussetzungen
zur Realisierung eines zweitligatauglichen Fußball -Stadions geschaffen. Die Änderung umfasst
im Kern die Darstellung eines Sondergebiets Sportzentrum anstelle bisheriger Grünfläc hen
(Sportplatz) bzw. Flächen für Ver - und Entsorgung. Damit werden die Voraussetzungen zur E r-
richtung eines Fußball-Stadions mit bis zu 20.000 Zuschauern geschaffen. Innerhalb des Son-
dergebietes sollen auch die zugehörigen Flächen für Stellplatzanlagen un d sonstige sportaffine
Einrichtungen neu geordnet werden. Im südwestlichen Teil des Änderungsbereiches verbleibt
eine öffentliche Grünfläche, deren Zweckbestimmung nunmehr als Parkanlage festgelegt wird.
Hiermit werden die Voraussetzungen für eine geplante Parkanlage einschließlich eines Spie l-
platzes der Kategorie Spielbereich Typ A geschaffen. Die Nutzung eines bisher dargestellten
Festplatz-Standorts ist aus Gründen des Immissionsschutzes an diesem Standort zukünftig
nicht mehr möglich. Ein Ersatz-Standort wird optional im Bereich des geplanten Busparkplatzes
an der Hammer Straße in Doppelfunktion beschrieben, aber vorerst nicht durch ein Planzeichen
gekennzeichnet.
Aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der Wasserförderung am Standort Berg Fidel ist das bi s-
herige Wasserschutzgebiet nicht mehr dargestellt. Der Änderungsbereich ist wie bislang fl ä-
chendeckend als Altlasten-/Verdachtsflächen dargestellt.
55. Änderung des Flächennutzungsplans
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5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich ist i m fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland vollständig als Al l-
gemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Überlagert wird die Darstellung mit der Freiraum-
funktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Durch die Lage im Innenbereich wird ein Land-
schaftsplan nicht berührt.
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bun-
desimmissionsschutzgesetz (Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG / 18.BImSchV / 39.
BImSchV), dem Bundesbodenschutzgesetz (Altlasten- /Verdachtsflächen), dem Baugesetzbuch
in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Hinblick auf Eingriffe in Natur
und Landschaft sowie dem Artenschutz (BNatSchG).
Das bislang bestehende Wasserschutzgebiet „Münster Geist“ (Wasserschutzgebietsverordnung
"Münster-Geist" vom 18.6.1990) s oll im Zuge des Wasserversorgungskonzeptes 2020 ( DIPOL-
Konzept) aufgegeben werden und stellt dann keine zu berücksichtigende , fachgesetzliche Ziel-
setzung mehr dar.
5.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die im Rahmen der Umweltprüfun g ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im U m-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die zu
betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben hat,
wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1). Belan-
ge mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert.
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswir-
kungen
Bewer-
tung *
Mensch /
menschliche
Gesundheit
- Bestehende Stadion- / Sport-
nutzung mit Überschreitung
der Immissionsrichtwerte der
Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung (18. BImSchG) in an-
grenzenden Wohngebieten.
- Hohe Lärmvorbelastung durch
Verkehrsbelastung im Bereich
der Hammer Straße.
- Keine relevante Luftvorbelas-
tung.
- Vereinsgebundene Erholungs-
nutzung sowie spontane Nut-
zung der vorhandenen Brach-
flächen.
- Minderung der Lärmimmissio-
nen auf Werte unterhalb der
Richtwerte für MI-Gebiete.
Richtwerte für Wohngebiete
können vielfach nicht erreicht
werden.
- Geringfügige Steigerung der
Verkehrslärmimmissionen.
- Aufwertung der Erholungsnut-
zung durch geplante Parkanla-
ge.
_
Tiere /
Pflanzen /
biologische
Vielfalt
- Zum Teil Brachflächen mit ru-
deralem Gehölzaufwuchs und
offenen Ruderalflächen.
- Z.T. schutzwürdiges Biotop
gemäß Stadtbiotopkartierung.
- Kein Vorkommen verfahrens-
kritischer Tier- und Pflanzenar-
ten.
- Verlust der Biotopfunktion
(Brachen).
- Vertiefte Artenschutzprüfung
erfolgt im weiteren Verfahren.
- Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder
europäische Vogelschutz-
gebiete werden nicht berührt.
/
Boden - Keine schutzwürdigen oder
besonders empfindlichen Bö-
- Neuversiegelung von Teilflä-
chen durch beabsichtigte in-
55. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 9 von 13
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswir-
kungen
Bewer-
tung *
den.
- Überwiegend anthropogen
veränderte Böden.
- Weitreichende Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen im Änderungs-
bereich.
tensivere Flächenausnutzung.
- Freiraumschonung durch Maß-
nahme der Innenentwicklung.
- Für die Altlasten-/ Verdachts-
flächen erfolgt im weiteren Ver-
fahren eine Gefährdungsab-
schätzung und ggf. Sanierung.
Wasser
- Schutzwürdiges Grundwasser-
vorkommen im Bereich des
Kiessandzuges (bislang Was-
sergewinnungsanlage und
Wasserschutzgebiet).
- Keine Oberflächengewässer.
Verminderung der Grundwas-
serneubildung bzw. verminder-
te Nutzbarkeit der natürlichen
Ressource.
Klima / Luft - Gemäß Klimaanalyse der
Stadt Münster zählt das Plan-
gebiet zum Klimatop der „in-
nerstädtischen offenen Grün-
flächen“.
- Keine Luftbelastung oberhalb
geltender Grenzwerte.
- Die vorhandene Klimatop-
funktion wird durch eine Erhö-
hung der Versiegelung leicht
gemindert.
- Belange des Klimaschutzes
bzw. Klimawandels sind auf
der Planungsebene des FNP
nicht in erheblichem Maße be-
rührt.
Landschaft - Innerörtliche Lage mit vorhan-
dener Sportnutzung sowie
Brachflächen.
- In Teilbereichen Verlust von
raumprägenden Gehölzen.
/-
Sach- und
Kulturgüter
- Keine bekannten Denkmale im
Plangebiet.
- nicht erkennbar _
Wechselwir-
kungen
- Keine maßgeblichen Wechsel-
wirkungen erkennbar.
- nicht erkennbar _
* Bewertung: sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv)
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Die bestehende Wohnnutzung im Umfeld des Preußenstadions wird bei Spielen der 1. Fuß-
ballmannschaft in erheblichem Maße durch Lärmimmissionen belastet. Die Immissionsrichtwer-
te der Sportanlagenlärmschutzverordnung für Wohngebiete werden nicht eingehalten. Überwie-
gend werden selbst die Richtwerte für MI-Gebiete überschritten. Im Zuge eines Stadionneubaus
ist eine Minderung der Lärmimmis sionen derart möglich, dass zumindest die Richtwerte für MI -
Gebiete eingehalten werden können. Unter der Prämisse der gegenseitigen Rücksichtnahme
innerhalb der gewac hsenen Gemengelage wird somit eine zumutbare Lärmbelastung ang e-
strebt. Die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete können verbreitet nicht eingehalten werden.
Die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der Hammer Straße wird infolge der Planung
leicht erhöht. Die Immissionswerte verbleiben mit Werten über 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A)
tags im Bereich der verfassungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle.
Die konkreten Anforderungen an den Lärmschutz werden im Zuge eines Schalltechnischen
Gutachtens zum Bebauungsplan ermittelt und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B -
Plan Nr. 568) konkretisiert.
55. Änderung des Flächennutzungsplans
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Schutzgüter Tiere/Pflanzen, Biologische Vielfalt
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete) oder europäische Vogelschutz -
gebiete werden nicht berührt.
Mit der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden (§ 18 BNatSchG). Die kon-
krete Bilanzierung der Eingriffe mit Blick auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung. Dabei wird in der Bilanzierung die bisherige planung s-
rechtlich Situation der neuen Planung gegenübergestellt. Mit Blick auf die erwartete Erhöhung
des Eingriffs stehen mögliche Ausgleichsflächen innerhalb des Stadtgebietes bereit. Entstehen-
de Beeinträchtigungen für Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden damit kompen-
siert.
Artenschutz
Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Verfahrenskritische
Arten wurden nicht angetroffen. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis,
dass bei Beachtung von Konflikte vermeidenden Maßnahmen im weiteren Genehmigungsver-
fahren artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des §
44 BNatSchG sicher auszuschließen sind. Auf der Ebene des FNP stehen artenschutzrechtl i-
che Belange der Planung somit nicht entgegen.
Boden
Gemäß § 1a Abs.2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen
werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für baul i-
che Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wi e-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwic k-
lung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese
Grundsätze sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.
Die für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen entsprechen zu großen Teilen Gebi e-
ten, für die bereits eine bauliche Nutzung aufgrund des bestehenden Planungsrecht s möglich
war. Hinsichtlich der bisherigen Festsetzung als G rünflächen ist anzumerken, dass es sich da-
bei ebenso um Sportanlagen handelt , für die die Rechtsprechung nunmehr eine Festsetzung
als Sondergebiet fordert. Die Planung entspricht damit der Zielsetzung des §1a Abs.2 BauGB,
mit Grund und Boden sparsam umzugehen und Neuversiegelungen zu vermeiden.
Das Plangebiet ist in weiten Bestandteilen durch Bodenverunreinigungen gekennzeichnet. Die
Altlasten-/Verdachtsflächen sind mit dem Ziel einer frühzeitigen Hinweis - und Warnfunktion im
Flächennutzungsplan gekennzeichnet (§ 5 Abs.3 Nr.3 BauGB). Die geplanten Nutzungen st e-
hen gemäß einer Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde nach Durchführung von S i-
cherungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Altlast -/Verdachtsflächen einer Realisie-
rung der Planung nicht entg egen. Die erforderlichen Maßnahmen können demnach in den
nachfolgenden Planungs-/Genehmigungsverfahren geregelt werden.
Wasser
Das Plangebiet befindet sich zurzeit noch innerhalb der Gebietskulisse der Wasserschutzg e-
bietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990. Südlich der vorhandenen Tennisplätze befin-
det sich bislang eine Wassergewinnungsanlage (Schutzzone I). Im Zuge der Neuordnung der
Wasserversorgung durch die Stadtwerke Münster ist vorgesehen, die Trinkwassergewinnung in
55. Änderung des Flächennutzungsplans
Stadtbezirk Münster-Hiltrup
im Bereich Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 11 von 13
diesem Bereich aufzugeben. Vor diesem Hintergrund wird die nachrichtliche Darstellung einer
Ver- und Entsorgungsfläche im Flächennutzungsplan aufgegeben. Die Aufhebung stellt keine
Auswirkung des Bauleitplans dar, sondern beruht auf den Planungen des Betreibers. Bei U m-
setzung des Bebauungsplanes wird das ehemalige Schutzgebiet zukünftig durch bauliche Ei n-
griffe maßgeblich verändert, so dass eine Reversibilität nicht mehr gegeben ist, falls die Res-
source erneut genutzt werden soll.
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass die Zielsetzung des Rates der Stadt Münster
(Vorlage V/0726/2014), die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zweitligataugliches
Fußball-Stadion zu schaffen, nicht realisiert werden könnte. Darüber hinaus wäre die wün-
schenswerte Umsetzung der Gesamtkonzeption zur funktionalen Optimierung des gesamten
Standortes nicht möglich. Insbesondere mit Blick auf den Immissionsschutz verbliebe es bei der
heutigen Belastungssituation.
Die gegenwärtige Festsetzung von Grünflächen im Bebauungsplan Nr. 183 entspricht nach jün-
gerer Rechtsprechung nicht der ursprünglichen Zielsetzung eines Sportparks. Daraus resultiert
zur Vermeidung einer unwirksamen Satzung ein Erfordernis zur Neuaufstellung des Bebau-
ungsplanes und somit auch zur Änderung des Flächennutzungsplans.
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der geltende Flächennutzungsplan stellt im Bereich der Nieberdingstraße ein Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung Stadion dar (vgl. Planausschnitt). Auf den im Plangebiet dargestellten
Flächen an der Nieberdingstraße ist aufgrund der bestehenden liegenschaftlichen Verhältniss e
und aktuellen Nutzungen im angestrebten Zeithorizont ein S tadionneubau nicht möglich. Die
Realisierung des Stadionausbaus wird daher auf den bestehenden Standort an der Hammer
Straße fokussiert. Sonstige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in
Betracht gezogen werden müssten, drängen sich daher nicht auf.
Abbildung 1: Ausschnitt des Flächennutzungsplans im Bereich der Nieberdingstraße
55. Änderung des Flächennutzungsplans
Stadtbezirk Münster-Hiltrup
im Bereich Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 12 von 13
5.7 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs
keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusam-
menhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige U m-
weltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädti-
schen Monitoring der Umweltentwicklungen.
5.8 Zusammenfassung
Durch die 55. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, im Stadtteil
Berg Fidel, im Bereich des „Sportparks Berg Fidel“ werden die planerischen Voraussetzungen
zur Realisierung eines zweitligatauglichen Fußball -Stadions geschaffen. Darüber hinaus dient
die Änderung der funktionalen Neuordnung des Gesamtareals.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im
Planänderungsbereich untersucht. Durch die geplante Modernisierung bzw. Neuordnung des
Stadions und des sportaffinen Umfeldes sollen die immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedi n-
gungen für die Anwohner nachhaltig verbessert werden. Zi el ist die Einhaltung der geltenden
Richtwerte für MI -Gebiete für die innerhalb der gewachsenen Gemengelage befindlichen
Wohngebiete. Zu berücksichtigende Umweltfolgen ergeben sich zudem im Hinblick auf zu er-
wartende Eingriffe in Natur und Landschaft, für die ein Ausgleich zu schaffen ist. Belange des
Artenschutzes stehen der Änderung nicht entgegen. Die Umsetzung der vorgesehenen Ände-
rungen des Flächennutzungsplans setzt eine Aufgabe der Wasserförderung am Standort Müns-
ter-Geist voraus. Die geplante Darstellung als Sondergebiet im Bereich des bisherigen Versor-
gungsstandorts greift dauerhaft in die Nutzbarkeit der natürlichen Ressource Trinkwasser ein.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 568) werden die konkretisier-
ten Rahmenbedingungen ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswirkungen soweit mö g-
lich zu vermeiden oder auszugleichen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung kommen vor dem Hi n-
tergrund, die planerischen Rahmenbedingungen für ein zweitl igataugliches Fußball-Stadion am
bestehenden Standort zu errichten, nicht in Betracht. Eine konkrete, über die Erfassung der
städtischen Umweltdaten hinausgehende Überwachung von Umweltfolgen im Kontext der Pl a-
nung ist auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke
6.1 Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit bel asteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen-
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Fl ä-
55. Änderung des Flächennutzungsplans
Stadtbezirk Münster-Hiltrup
im Bereich Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 13 von 13
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet
werden.
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Altlastverdachtsflächen vorhanden. Diese werden im
Laufe des Verfahrens bewertet und wenn notwendig behandelt.
6.2 Wasserschutzzonen I und II
Das Wasserversorgungskonzept 2020 ( DIPOL-Konzept) der Stadtwerke Münster GmbH sieht
die Konzentration auf die beiden Wasserwerke Hohe Ward und Hornheide / Haskenau vor. Die
übrigen Wasserwerke sollen mit der sukzessiven Neustrukturierung der Wasserversorgung
schrittweise außer Betrieb genommen werden. Dabei wird auch das Wasserwerk Geist mit sei-
nem Teil-Standort „Preußen-Stadion“ seinen Betrieb einstellen.
Mit der Einstellung der Wasserförderung entfällt voraussichtlich auch die Festsetzung von Wa s-
serschutzzonen, die aktuell im wirksamen FNP innerhalb des Änderungsbereichs (noch) nac h-
richtlich dargestellt sind. Die hierzu notwendige Genehmigung des Antrags auf Entlassung aus
dem Wasserrecht und zur Aufhebung der entsprechenden Schutzzonen durch die Bezirksregie-
rung als Obere Wasserbehörde bleibt abzuwarten.
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu der dur ch den Rat der Stadt Münster am __________ ab-
schließend beschlossenen 55. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel für
den Bereich „Sportpark Berg Fidel“.
Münster, den __________
Oberbürgermeister
Anlage A
2221 Zeichen
Anlage A zur V/0208/2018 Kurzüberblick Auf der Grundlage des Strukturkonzepts „Sportpark Berg Fidel“ sollen für diesen Bereich der Flä- chennutzungsplan (55. Änderung) geändert und der Bebauungsplan Nr. 568 aufgestellt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zweitligataugliches Fußball-Stadion für 20.000 Zuschauer zu schaffen. Dabei sollen die bestehenden, heute dargestellten Grünflächen bzw. geplanten Sportanlagen zukünftig als ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Sportzentrum dargestellt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das folgende Ziel verfolgt: „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft“ Das Augenmerk liegt hierbei insbesondere auf einer Ausweitung des Freizeit- und Sportangebots. Das Teilziel lautet „Umsetzung der Bausteine des Strukturkonzepts „Sportpark Berg Fidel“. Zielerreichung: Das Projekt steht am Beginn der Planung. Für die Umsetzung des Strukturkon- zepts „Sportpark Berg Fidel“ sind weitere Vorlagen erforderlich. Finanzierung Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt keine Kosten. Das Projekt steht am Beginn der Planung. Für die Umsetzung des Strukturkonzepts „Sportpark Berg Fidel“ sind weitere Vorlagen erforderlich. In diesen werden dann auch Angaben zum finanziellen Bedarf enthalten sein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Sport besitzt eine wichtige gesellschaftliche Funktion mit grundsätzlicher Relevanz besonders für die o. g. Querschnittsthemen Gleichstellung, Integration und Migration. Die Vorlage schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung von geplanten Maßnahmen im Rahmen des Strukturkon- zepts „Sportpark Berg Fidel“.
V-0208-2018-Anlage-4-Planzeichnung
783 Zeichen
Änderungsbereich . Ei L[_J Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen STA DT | | M U IN STE R R u. Vermerke Be Sondergebiet Sportzentrum Festplatz [* . Amt für . ze . —8 — Gasfemleitung Stadtentwicklung, Einrichtungen für den Stadtpl Gemeinbedarf . Altast-/ SCTHanung: EJ Jugendheim Verdachtsfläche < 1 ha Verkehrsplanung Flächen für Ver- und Entsi L] EENEOITITETET UNE ERTuUng Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0208/2018 fan) w. Altlast- / Verdachtsfläche lasser >4 ha Öffentliche Parkfläche x [__] Wasserschutzgebiet Zone | Plan zur 55. Anderung Ey non een des Flächennutzungsplans SI portplatz l Wasserschutzgebiet Zone Il H De Feste ___| Sportpark Berg Fidel Parkanlage @ Bahnhof / Haltepunkt N Spielbereich A M. 1:15.000| | Stand: 07.03.2018 Bisherige Darstellung De EEE 1-1) vA=ıT
Beschlussvorlage
4195 Zeichen
V/0208/2018 V/0208/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neuordnung Sportpark Berg Fidel 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich "Sportpark Berg Fidel" Abschließender Beschluss Beratungsfolge 07.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 12.06.2018 Sportausschuss Vorberatung 21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster - Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich „Sportpark Berg Fidel“ wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Beschluss, den Flächennutzungsplan (FNP) zu ändern, erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am 10.12.2014 (siehe Vorlage Nr. V/0726/2014). Mit der gleichen Vorlage wurden auch die Verfahren Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 08.05.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause-Kämereit / Herr Husmann Telefon: 492 61 11 / 492 61 94 Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0208/2018 zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans Nr. 568 für den Spor tpark Berg Fidel und zur Aufhebung des bisher dort geltenden Bebauungsplans Nr. 183 eingeleitet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 19.03.2015 in Form einer Bürgeranhörung im Vereinshaus des SC Preuß en 06 e.V. Münster statt (Protokoll siehe Anlage 2 zu dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 09.09. bis zum 10.10.2016 durc h- geführt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 55. Änderung des FNP gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand statt vom 06.06. bis zum 06.07.2017. Gleichzeitig wurden auch der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568 und der aufzuhebende Bebauungsplan Nr. 183 offengelegt (siehe Vorlage Nr. V/0123/2017). Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind – soweit sie die Regelungsebene des Flächennutzungsplans berühren – in der Anla ge 1 dargestellt. Da der offengelegte Entwurf der 55. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund der in Anlage 1 vorgenommenen Abwägung nicht geändert werden muss, kann der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung g e- fasst werden. Parallel zu dieser Vorlage soll auch der Satzungsbeschluss zum neuen Bebauungsplan Nr. 568 und zur Aufhebung des bisherigen Bebauungsplans Nr. 183 für den Sportpark Berg Fidel gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0248/2018). Der abschließende Beschluss zur 55. Änderung des FNP sowie der Satzungsbeschluss für den B e- bauungsplan Nr. 568 können – wie bereits auch in der Offenlegungsvorlage Nr . V/0123/2017 an den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) deutlich dargestellt – richtigerweise erst dann erfolgen, wenn das DIPOL-Konzept vom Rat der Stadt mit dem Ziel der ko n- kreten und damit seiner mindestens mittelfristig absehbaren Umsetzung (d.h. absehbare Aufhebung des Trinkwasserschutzes u.a. im Bereich Münster-Geist) – eingebettet in ein Wasserversorgungskon- zept gemäß § 38 Landeswassergesetz (LWG) – beschlossen ist. Dies wird durch die sitzungstec h- nisch parallele Beratung der in derselben Sitzung des Rates in der Tagesordnung zeitlich vorgehe n- den Beratungs- und Beschlusspunkte in der Vorlage Nr. V/0318/2018 (DIPOL-Konzept) nachvollzo- gen, beachtet und gewährleistet. i.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Stellungnahmen 2. Protokoll der Bürgeranhörung 3. Begründung 4. Planzeichnung
V-0208-2018-Anlage-2-Protokoll-Buergeranhoerung
14922 Zeichen
Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 P r o t o k o l l über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Beb auungsplanentwurf Nr. 568 -Berg Fidel- „Sportpark Berg Fidel“ Stadtbezirk: Hiltru p Anlass: Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 568 Zeit: 19.03.2015, 18:00 Uhr Ort: Vereinshaus des SC Preußen 06 e.V. Münster Teilnehmer: ca. 80 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Bezirksbürgermeister Schmidt Vertretung der Verwaltung: Herr Krause, Herr Wilsmann, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Eröffnung Herr Schmidt begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Er betont die besondere Stellung des Sports in Münster und bezeichnet den Be- reich zwischen der Hammer Straße und der Straße Am Berg Fidel, im Stadtteil Berg Fidel, als Ort für zwei große Sportvereine der Stadt. Bedeutend für den Stadtteil ist auch das Stadtteil- haus Lorenz-Süd und über den Stadtteil hinaus, die Skateranlage. Auch der Tennisverein hat seinen angestammten Sitz mit Tradition. Dass dieses Sport- und <Freizeitareal zwischen Hammer Straße und Berg Fidel so gefestigt und entwickelt werden kann, veranlasst die Stadt, auf der Grundlage eines vom Rat der Stadt beschlossenen Neuordnungskonzeptes, einen neu- en Bebauungsplan aufzustellen. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstal- tung. Zur Erläuterung der planerischen Ziele übergibt Herr Bezirksbürgermeister Schmidt das Wort an Herrn Krause. Vorstellung der Planungen Herr Krause erläutert die wesentlichen Inhalte der Planung anhand einer Beamer-Präsentation: Es ist das Ziel der Stadt, eine Optimierung des Sportstandortes Berg Fidel, in erster Linie für den SC Preußen und dem USC-Münster sowie den Bestandsschutz auch des Tennisvereins TC Preußen und des Stadtteilhauses Lorenz-Süd zu erreichen. Grundlagen für diese Optimie- rung sind, bauleitplanerische Voraussetzungen zu schaffen, die Neubauten und bauliche Ver- änderungen ermöglichen. Die Bauleitplanung schafft die Grundlage für die Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit von in erster Linie Einrichtungen für den Sport. Das vom Rat beschlossenen Strukturkonzept ist die „Vorlage“ für den neuen Bebauungsplan. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 183 lässt Veränderungen nicht mehr zu und ist rechtsunsi- cher. Ein neuer B-Plan muss daher her: der jetzige soll aufgehoben werden. Die Verträglichkeit des Nebeneinanders von Sport und Wohnen soll gestärkt werden. Als wichtigste Maßnahmen werden genannt: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0208/2018 Bebauungsplanentwurf Nr. 568 -Sportpark Berg Fidel- Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 • Der Bau der Westtribüne soll als erstes Vorhaben des Vereins Preußen Münster ermög- licht werden. Die Optionen für den Bau eines perspektivisch geschlossenen Stadions mit Tribünendächern soll Verbesserrungen für die Zuschauer aber – wie bereits durch die Westtribüne - auch einen besseren Lärmschutz für die in der Nähe wohnenden Menschen erwirken. • Das Angebot von Parkpaletten im Norden des Stadions soll das Stellplatzangebot für die Zuschauer verbessern. Die Gästefans sollen im Nordwesten konzentriert ihr Stellplatzan- gebot mit direktem Zugang zu dem „Gästefanblock“ erhalten. Ganz im Süden soll ein neuer Parkplatz für die Heimfans Spitzenbedarfe abdecken und als zusätzliches Angebot dienen. Eine Mehrfachnutzung der Parkplatzfläche z.B. auch für Inliner und Rollschuhfahrer wird angestrebt. • Neue Trainingsplätze im Süden und ein neuer Eingangsbereich für das Stadion sollen er- möglicht werden. Das neue Entreè dient der Bildung einer neuen „Adresse“ für den SCP. • Die Grünfläche im Süden sollen für das Wohnquartier aufgewertet und einer attraktiven, öf- fentlichen Erholungs- und Freizeitnutzung zugeführt werden. Die schon vorhandene Wege- verbindung zur Hammer Straße hin soll weiterhin erhalten bleiben. Der USC-Münster hat zudem kürzlich für seine baulichen Entwicklungen Wünsche geäußert. Diese werden von der Stadt geprüft und soweit als möglich im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Münster noch als Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmungen für Sport-, Fest-, Parkplatz und Parkanlage dargestellt. Außerdem sind Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Jugendheim und sportliche Ein- richtungen, sowie eine Fläche für die Ver- und Entsorgung, sprich für die Wassergewinnung ausgewiesen. Für den neuen, aufzustellenden Bebauungsplan wird auch der Flächennut- zungsplan geändert. Dieser soll künftig ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sportzent- rum“ darstellen. Die Zweckbestimmungen im Detail, des noch rechtswirksamen FNP, werden jedoch weitestgehend übernommen. Der im Vorfeld diskutierte Standortwunsch für den „Dirtpark“ wird an einer anderen Stelle, im Südwesten des Stadtteils, erfüllt und findet dort seine neue Adresse. Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Schmidt die Anwesenden um Anmerkun- gen und Fragen zur Planung: Fragen der Bürgerinnen und Bürger • Ein Bürger und Ratsherr für den Stadtteil Berg Fidel erwartet ein hohes Verkehrsaufkom- men und sagt, dass ein neuer Schienenhaltepunkt an der Straße Am Berg Fidel angestrebt werden sollte. Die Parkplätze sollten öffentliche Toiletten erhalten um das „Wildpinkeln“ zu verringern. > Herr Krause sagt einer Überprüfung der Anliegen zu. • Die Bürgermeisterin Frau Reismann vertritt Positionen des USC-Münster als Vorsitzende des Beirates und fragt nach der Berücksichtigung der beantragten Anliegen des USC in der vorgestellten Planung. Flächen für bauliche Erweiterungen und Anlagen für den Beachvolleyball sind im Plan nicht zu erkennen. Wo könnten diese Flächen im Plan unter- gebracht werden? • Herr Aigner, Vizepräsident Spielbetrieb und Marketing des USC, betont, dass die anvisier- ten Beachvolleyballfelder auch für die Jugend außerhalb des USC genutzt werden können. Die im B-Plan gargestellte Teilfläche TF3 könnte Potenzial für Spielflächen bieten. Um den Bebauungsplanentwurf Nr. 568 -Sportpark Berg Fidel- Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 Verlust von Grünflächen zu kompensieren, könnte der südliche Parkplatz in der Teilfläche TF1 halbiert werden und auch mit einer Parkpalette bebaut werden. > Die im Januar der Stadt genannten Anregungen des USC konnten im hier vorgestell- ten Plan noch nicht berücksichtigt werden. Der Auftrag des Rates bestand, das von ihm vorgestellte Strukturkonzept Eine Aufnahme in den Vorentwurf des Bebauungs- plans unterstellendwäre eine Flächenbeanspruchung nur südlich des Stadtteilhauses Lorenz-Süd, innerhalb der Grünfläche, denkbar. Dieser Zielkonflikt müsste dann ge- löst werden, um in den B-Plan einfließen zu können. Es wird angestrebt die geplante südliche Parkplatzfläche für Heimfans ebenerdig, mit einer begrünten, jedoch für ande- re Freizeitsportarten, wie Inlineskating etc., befestigten Fläche zu versehen, so das ei- ne Alternativ- oder Mehrfachnutzung außerhalb der Heimspielzeiten möglich wäre. > Herr Krause sagt zu, dass die Stadt selbstredend in der näheren Zeit auf den USC zu- kommen wird, um die gewünschten Perspektiven zu besprechen. • Ein Bürger wünscht sich, dass der SCP und Bürger sich aufeinander zubewegen sollten. Es wäre wünschenswert, wenn im Zusammenhang mit der Verbesserung für den SCP, für die Jugend in Berg Fidel ein Kunstrasenspielfeld im Bereich des ESV gebaut werden könn- te. Die Skateranlage ist von großer Bedeutung für die Jugend, für den Stadtteil und Über- regional. Sie darf auf keinen Fall anderen Entwicklungen zum Opfer fallen. > Die Verwaltung wird diesen Belang mit in die weiteren Planungen aufnehmen. • Ein Bürger meint, dass der Dirtpark jetzt einen guten Alternativstandort gefunden hat. Dar- über hinaus ist das Stadtteilhaus Lorenz-Süd ein gutes, erfolgreiches Konzept welches auf jeden Fall erhalten bleiben muss. • Ein Vertreter des SCP betont, dass es nie die Absicht des Vereins gewesen ist, Stadttei- leinrichtungen zu verdrängen oder infrage zu stellen. Die Wünsche des Vereins können ohne Beeinträchtigungen anderer Ziele umgesetzt werden. Eine transparentegemeinsame Entwicklung mit den Bürgern des Stadtteils ist das Ziel. • Ein Bürger des Düesbergweges, ca. 400 m Luftlinie vom Stadion entfernt, fühlt sich von der geplanten Westtribüne nicht ausreichend geschützt. Er fragt nach der Ausgestaltung der Tribüne und nach der zeitlichen Abfolge der anderen Tribünenbauten. • Ein anderer Bürger entgegnet, dass alles für die Entwicklung des SCP getan werden soll- te. Gegner dieser Entwicklung sollten ihre persönlichen Belange zurückstellen. > Die schalltechnische Überprüfung wird dazu beitragen, dass auch die Tribünenbauten optimal errichtet werden, so dass die Schallemissionen aus dem Stadion heraus deut- lich zugunsten der anliegenden Bewohner reduziert werden kann. Der Gutachter nennt technische Vorgaben zur Schallreduzierung, die im Bebauungsplan berücksichtigt werden und im Baugenehmigungsantrag einzuhalten sind. Daraus erschließt sich die Notwendigkeit, die Westtribüne als erstes zu errichten. Ein Verkehrsgutachten wird pa- rallel erstellt, um rechtzeitig im neuen Bebauungsplan Berücksichtigung zu finden. Heute ist übrigens der erste Termin, der genutzt wird, nicht nur die Öffentlichkeit zu in- formieren und den aktuellen Sachstand zu vermitteln, sondern auch dazu beiträgt, das Verfahren bis zum Ratsbeschluss zu optimieren, natürlich auch durch Anregungen der Bürgerinnen und Bürger. • Ein Bürger fragt nach den Zuschauerkapazitäten des neuen Stadions. > Die Zuschauerzahlen werden bei maximal 15.000 liegen. Es werden Sitz- und Steh- p lätze veranschlagt. Die Zahl entspricht in etwa der Begrenzung für Spiele in den ver- gangenen Jahren. Bebauungsplanentwurf Nr. 568 -Sportpark Berg Fidel- Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 • Eine Anwohnerin betont, dass der USC für den Breitensport in Berg Fidel nicht so wichtig ist, wie von manchen behauptet wird. Es muss mehr für die Kinder in Berg Fidel geboten werden. Sie brauchen „frische Luft“ in grüner Umgebung, zum Spielen und Toben. • Eine andere Anwohnerin möchte, dass die Grünfläche nicht kleiner wird und die Fläche vernünftig bepflanzt wird. > Da weitere Sportbedarfe bisher nicht angemeldet wurden, kann die Grünfläche speziell für die Bedürfnisse der Kinder optimiert werden. > Der Bezirksbürgermeister betont, dass der SC Preußen und der Breitensport, insbe- sondere die Jugend von dieser Neuordnung profitieren sollen. Dennoch soll der Park in der Nutzungden Bürgern zur Verfügung gestellt werden. Wünsche aus der Anwoh- nerschaft werden entgegengenommen. • „Der Park für Jung und Alt muss kommen“, fordert ein Bürger. Zugänge und Aufenthalts- qualität müssen verbessert werden. Der Zaun und nur zwei Zugänge sollten aber bleiben. Er wünscht sich ein offenes, „durchsichtiges“ Grün, mit Wasserspielen und Treffpunkten. Sportgeräte, Ballspielflächen und Grillplätze wären auch wünschenswert. • Ein Fan des SCP erwartet vom Verein mehr Unterstützung hinsichtlich des öffentlichen Personen-Nah- und Fernverkehrs, für die aus dem Münsterland kommenden Fans. Die Fahrtkosten sollten mit dem Ticketpreis attraktiv verknüpft werden und die Erreichbarkeit verbessert werden. • Ein anderer Fan möchte den Bürgern die für ihn hohlen Räume und Flächen unter den Tri- bünenrängen für z.B. Beachvolleyball oder Eislaufen anbieten. > Ei n Sprecher des SCP erläutert, dass solche Preisvorteile für Fans aus dem Münster- land für den Verein nicht zu stemmen und den anderen Fans nicht zu vermitteln sind. Fragen nach Erreichbarkeit und Fahrtkostenermäßigung können eher von den Stadt- werken oder dem RVM beantwortet werden. > Au s bautechnischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine Nutzung unter den Rängen nicht möglich, zumal keine Hohlräume entstehen. • Ein Bürger fragt, warum zwei zusätzliche Trainingsfelder notwendig sind? > Für den Jugend- und Profibereich der anvisierten 2. Liga reichen die vorhandenen Trai- ningsfelder nicht mehr aus. Der SCP plant ein Nachwuchsbildungszentrum mit Trai- ningsfeldern unter Flutlicht. • Ein Bürger findet das Konzept für die Vereine und die Grünfläche gut, betont aber auch, dass die Skateranlage geschützt werden muss. Er fragt, ob eine weitere Optimierung durch Wettbewerbe erfolgt und wie die weitere Beteiligung der Bürger erfolgt. > Der Bebauungsplan wird für die angestrebten Nutzungen in seinen Festsetzungen kaum Festsetzungen enthalten, die auf die Ausgestaltung der Flächen ausgerichtet sind. Be- stimmte Nutzungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten werden nicht bestimmt oder festge- Bebauungsplanentwurf Nr. 568 -Sportpark Berg Fidel- Protokoll der Bürgeranhörung / Seite 5 von 5 setzt. Anregungen für die Grünfläche werden aufgenommen, können aber auch nach- träglich, nach dieser Veranstaltung direkt an das Grünflächenamt geschickt werden. Es können zum jetzigen Zeitpunkt nur keine Zusagen zur Übernahme der Anregungen ge- ben werden. Die politische Entscheidung zum Ausbau- und Gestaltungskonzept muss in jedem Fall eingeholt werden. • Ein Bürger, der sich als Mitglied einer Partei zu erkennen gibt, möchte, dass die bestehen- de Grünfläche als natürliche Brachfläche entwickelt werden soll, ohne Parkanlage und Wald. „Auch eine Brachfläche benötigt eine Planung und erzeugt Kosten, jedoch weniger Kosten, als ein Park“. > Faktisch kann man heute schon die Grünfläche verändern, man muss nicht erst den Bebauungsplan abwarten. Die Planungshoheit liegt bei der Stadt. Die Belange des SCP und des USC dürfen nur nicht konterkariert werden. Der Ausbaustandard wird politisch beschlossen. > Die Verfahrenszeiten für den Bebauungsplan werden mit ca. 1 1/2 Jahren veranschlagt. Die Westtribüne, als erster Bauabschnitt geplant, kann erst mit Rechtskraft des Bebau- ungsplanes gebaut werden. Auch die Finanzierungsentscheidungen mit Verein und Stadt werden politisch abgesegnet und kosten Zeit. Die Fläche für das Wasserwerk steht noch nicht zur Disposition. Wird sie nicht mehr für die Wassergewinnung benötigt, kann sie überplant werden. Die Entscheidung steht noch aus, kann aber im Laufe des Planverfahrens getroffen werden. Die z.Zt. durchgeführten Rodungsarbeiten am östli- chen und südlichen Rand der Grünfläche sind fachlich bedingt und beeinträchtigen die zukünftigen Planungen aber nicht. Fahrradabstellplätze wird es an mehreren Stellen, besonders im Bereich der Hauptein- gänge der Vereine SCP und USC, in ausreichender Anzahl geben. Ende der Veranstaltung Nachdem es keine weiteren Fragen gibt, bedankt sich Herr Bezirksbürgermeister Schmidt bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr. gez. Herr Bezirksbürgermeister Schmidt gez. Protokollführer Herr Wilsmann
V-0208-2018-Anlage-1-Stellungnahmen
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1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerinformation gem. § 3 (1) BauGB im März 2015 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Frühzeitige Stellung- nahme vom 15.03.2015 Es wird angeregt, im Zusammenhang mit der in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 vorgestell- ten Planung eines Bürgerparks ergänzend einen „Raum für Kindergartenkinder“ zu schaffen. Es sollen ökologische Zusammenhänge erkennbar und erlernbar gemacht werden. Innerstädtische Kindertageseinrichtungen hätten in der Regel aus Platzmangel nur Außenspielflächen mit Randbe- grünung, ohne Natur- und Erlebnisräume. Auf dem Gelände des zukünftigen Bürgerparks könn- te mit Modellierung des Geländes ein Bereich für einen Natur- und Erlebnispark für behütete Klein- kinder entstehen. Für Kinder, Erzieher und Mütter wäre es schön, in der Nähe über Räumlichkeiten z.B. für Kurse und Seminare (Toiletten) verfügen zu können. In einer Antwort der Verwaltung vom 30.März 2015 wurde den Anregern bereits mitgeteilt, dass das zuständige städtische Fachamt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) für die künftige Konkretisierung der Ausführungsplanung und Gestaltung der Grünfläche zuständig ist. Die Anregungen wurden verwaltungsintern weiterge- geben und werden – nach Rechtskraft des Bebauungsplans und Mittelbereitstellung im städ- tischen Haushalt zum Ausbau der Öffentlichen Grünfläche - zu einem späteren Zeitpunkt fachlich gewürdigt und bewertet. Der Bebauungsplan hat solche Ausführungsde- tails innerhalb einer öffentlichen Grünfläche nicht zum Inhalt. Auch der Flächennutzungsplan (FNP) steuert und regelt nicht solche Details. Ausführungsplanungen zu öffentlichen Flächen und Plätzen werden unabhängig vom Bebau- ungsplanverfahren, jedoch auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungsplans, zur Dis- kussion und Entscheidung über Funktion und Ausgestaltung in der hier zuständigen Bezirks- vertretung Münster-Hiltrup vorgelegt werden. Die Anregungen sind weder bebauungsplaninhalts- noch FNP-relevant – eine Be- schlussfassung erübrigt sich. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0208/2018 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Zeitraum 09.09. bis 10.10.2016 Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Bezirksregierung MS, Dez. 54, Wasserwirt- schaft, 17.10.2016 Es wird auf das gegenwärtig im Plangebiet bestehende Wasserschutzgebiet „Münster- Geist“ mit seinen zugehörigen Schutzzonen I – III hingewiesen. Direkt angrenzend an das Stadion befindet sich in der Wasser- schutzzone I die Wassergewinnungsanlage „Hammer Straße“, in welcher die Stadtwerke Münster GmbH Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung fördert. Gegenwärtig planen die Stadtwerke Münster die Realisierung des Wasserversorgungs- konzepts 2020 (sog. „DIPOL-Konzept“), das die Konzentration der Grundwasserförde- rung auf die Wasserwerke Hohe Ward und Hornheide/Haskenau vorsieht, verbunden mit einer gradualen Außerbetriebnahme aller weiteren Wassergewinnungsanlagen einschl. des Wasserwerks Vennheide mit der zugehörigen Wassergewinnungsanlage Hammer Straße. Durch den Wegfall des Schutzzwecks wird das Wasserschutz- gebiet obsolet und voraussichtlich entfallen. Die Anregerin weist darauf hin, dass das Wasserversorgungskonzept noch nicht politisch entschieden ist. Eine Außerbetrieb- nahme der Wassergewinnungsanlage und ein Wegfall des Wasserschutzgebiets sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unbe- stimmt. Ggf. sind die Flächen der Wasser- gewinnung weiterhin als Flächen für die Ver- und Entsorgung zu bezeichnen und zu berücksichtigen. Die zeitliche Umsetzungsfähigkeit des Zielkonzepts bzw. der Ziele des Bebauungsplans als Angebots- planung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Trinkwassergewinnung in diesem Stadtbereich: Aktuell gilt dort (vgl. auch nachrichtliche Übernahme der Wasserschutzzonen in den Planzeichnungen des wirksamen Flächennutzungsplans (FNP) und des aktuell geltenden Bebauungsplans Nr. 183) die Was- serschutzgebietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18. Juni 1990 (geltend bis Ende Juni 2030). Die für künfti- ge Baugenehmigungen stets zu berücksichtigende aktuelle wasserrechtliche Situation mit ihren Genehmi- gungsvorbehalten erlaubt die Umsetzung des Zielkon- zepts „Sportpark Berg Fidel“ nicht kurzfristig. Der abschließende Beschluss zur 55. Änderung des FNP sowie der Satzungsbeschluss für den Bebau- ungsplan können - wie bereits auch in der Offen- legungsvorlage Nr. V/0123/2017 an den ASSVW deut- lich dargestellt – richtigerweise erst dann erfolgen, wenn das DIPOL-Konzept vom Rat der Stadt mit dem Ziel der konkreten und damit seiner mindestens mittel- fristig absehbaren Umsetzung (d.h. absehbare Aufhe- bung des Trinkwasserschutzes u.a. im Bereich Münster-Geist), eingebettet in ein Wasserversorgungs- konzept gemäß § 38 LWG, beschlossen ist. Dies wird durch die sitzungstechnisch parallel erfolgende Bera- tung der in derselben Sitzung des Rates in der Tages- ordnung zeitlich vorgehenden Beratungs- und Beschlusspunkte in der Vorlage Nr. V/0318/2018 (DIPOL-Konzept) nachvollzogen, beachtet und gewährleistet. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB im Zeitraum 06.06. bis 06.07.2017 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Eingabe lfd. Nr. 1 vom 06.07.2017 Die Anregerin lehnt die vorgelegte Pla- nung aus folgenden Gründen ab: 1. die Verwaltung arbeite derzeit an der Standortsuche für einen Stadion-Neu- bau für 40.000 Zuschauer an anderer Stelle in Münster; 2. derzeit würden selten mehr als 50% der möglichen 15.000 Zuschauer das Stadion besuchen. Ein Ausbau auf 20.000 Zuschauerplätze mit Neben- anlagen binde unnötige Arbeitskraft der Verwaltung und sei eine reine Geldver- schwendung. Zu 1. und 2. Auszug aus der Begründung zur 55. Änderung des FNP: „Am 10.12.2014 hat der Rat mit der Vorlage V/0726/2014 die Verwal- tung beauftragt, für den Bereich „Sportpark Berg Fidel“ den Flächennut- zungsplan (FNP) zu ändern und den Bebauungsplan Nr. 568 aufzustel- len, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zweitligataug- liches Stadion für 20.000 Zuschauer schafft. Der Bebauungsplan soll jedoch nicht nur die Neubauten von überdachten Tribünen – wie die schon errichtete Südtribüne – sondern auch eine tragfähige Zukunfts- entwicklung für den Gesamtbereich in Bausteinen und Einzelschritten unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden Lärmschutzanfor- derungen planungsrechtlich ermöglichen. Der Bebauungsplan und die 55. Änderung des FNP sollen unabhängig von der vom Verein SC Preußen Münster [SCP] begonnenen derzeiti- gen Diskussion um einen größeren Alternativstandort zu Ende geführt werden.“ Am 18.10.2017 hat der Rat im Zusammenhang mit der Beratung des gemeinsamen Antrags der SPD-Fraktion und der FDP-Fraktion (Antrag A-R/0067/2017, „Optionen für den Stadioneubau in Münster objektiv prüfen“) sowie des Antrags A/0073/2017 „Für einen „Preußenplan“ als realistische Handlungsstrategie für das Stadion Hammer Straße“ mehr- heitlich u. a. beschlossen: „2. Der Rat stellt fest, dass … 2.3 das in Abstimmung mit dem SCP entwickelte Bebauungsplanver- fahren für ein modernes, 20.000 Zuschauer fassendes Stadion an der Hammer Straße unmittelbar vor dem Abschluss steht und eine realistische Chance für die Optimierung der städtebaulichen und sportlichen Rahmenbedingungen für SCP bietet; 2.4 die Stadtverwaltung deshalb alle Planungen für einen neuen Fuß- ballstadion-Standort derzeit nicht weiterverfolgt. … 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, 4.1 das Verfahren Bebauungsplan Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ unter Berücksichtigung der Beschlusspunkte des vorliegenden Antrags als planungsrechtliche Voraussetzung für den Ausbau des Stand- Die Anregung berührt nicht die Planung selbst, sondern deren Plausibi- lität mit Blick auf ihre Umsetzbarkeit. Eine Beschlussfassung im Rahmen der Bauleit- planverfahren erübrigt sich, da die Berücksich- tigung der genannten Sachverhalte die Vor- aussetzung für die Rechtskraft des Bebau- ungsplans ist. Die Begründungen und Abwägungen beider Bauleitplanverfahren enthalten hierzu ent- sprechend ausführliche und ausreichende Aus- führungen. 4 3. Unzumutbar sei die Belastung durch Bauarbeiten an der B 54 für Radfahrer*- innen, Fußgänger*innen, Anwohner*- innen und Pkw-Nutzer*innen. 4. Es wird ausgeführt, dass die Bezirks- regierung Münster in ihrer Stellungnah- me vom 20.11.2015 darauf hinweist, dass „gegen den geplanten B-Plan 568 … Bedenken geäußert werden können, wenn durch die geplanten zusätzlichen Stellplatzanlagen eine quantitative negative Beeinflussung der natürlichen Grundwasservorkommen durch eine weitere Flächenversiegelung nicht aus- geschlossen werden kann. Es müssen geeignete Maßnahmen nach § 52 WHG zum Schutz der Grundwasservorkom- men getroffen werden, um eine Ein- schränkung für die öffentliche Trinkwas- serversorgung auszuschließen.“ In einer weiteren Stellungnahme vom 17.10.2016 weise die Bezirksregierung Münster darauf hin, dass „das Wasser- versorgungskonzept [A.d.V.: gemeint ist hier das DIPOL-Konzept der Stadtwerke Münster GmbH] noch nicht entschieden ist. … Zum gegenwärtigen Zeitpunkt … [sind] eine Außerbetriebnahme der Wassergewinnungsanlage und ein Wegfall des Wasserschutzgebietes ortes und verlässliche Perspektive für den Verein zügig zum Satzungsbeschluss zu führen; … Zu 3. Wenn Bauarbeiten auf der Grundlage von z. B. Beschlüssen des Rates bzw. der zuständigen Fachausschüsse sowie des entsprechenden Bau- rechts durchgeführt werden, sind diese Arbeiten zunächst einmal grund- sätzlich legitimiert und daher auch grundsätzlich zumutbar. Bei der Durchführung wird die Verwaltung dafür Sorge tragen und sich bemü- hen, die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Belästigungen so gering wie möglich zu halten. Zu 4. Die Voraussetzung für bauliche Vorhaben auf der Grundlage des neuen Bebauungsplans ist die Aufhebung der Schutzgebietsverordnung zur Grundwasserförderung für diesen Bereich. Diese Aufhebung wird mit dem Beschluss zum DIPOL-Konzept der Stadtwerke Münster ange- strebt. Im Zusammenhang mit der Aufgabe der Trinkwasserentnahme in diesem Stadtbereich ist die Regulierung des Grundwasserspiegels ver- bunden. Solange diese Maßnahmen nicht erfolgt sind, ist die Trinkwas- serversorgung gewährleistet und eine bauliche Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes nicht oder nur bedingt zulässig. Die „Überplanung“ der Versorgungsfläche ist ein Ziel der Bauleitplanung: Für den Fall der Aufgabe der Schutzgebietsverordnung und Trinkwassergewinnung kann im Sinne dieses Ziels die festgesetzte Nutzung erfolgen, jedoch erst dann. Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte Angebots- planung, deren Ausführung nur erfolgen kann, wenn andere (wasser-)- rechtliche Bindungen dem nicht entgegenstehen (siehe hierzu auch die ausführliche Stellungnahme zur o. g. Anregung der Bezirksregierung Münster, Dez. 54, Wasserwirtschaft, vom 17.10.2016). 5 noch unbestimmt. Ggfs. sind die Flä- chen der Wassergewinnung weiterhin als Flächen für die Ver- und Entsorgung zu bezeichnen und zu berücksichtigen.“ Es wird darauf hingewiesen, dass für eine zeitnahe Realisierung der Neben- anlagen (Parkplätze etc.) die Aufhebung der Trinkwasserschutzzone und die Schließung des Wasserwerkes Venn- heide/Geist erforderlich sind. Es wird bemängelt, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass DIPOL beschlos- sen wird, ohne eine abschließende was- serrechtliche Prüfung in der Hand zu haben. Zudem sei nicht einmal sicher, ob DIPOL den Anforderungen des Lan- deswassergesetztes (Erlass MKLUNV vom 11.04.2017) genüge, nach dem die Kommunen nun ein umfangreiches Wasserversorgungskonzept vorlegen müssten. Außerdem wird bemängelt, dass in der Bürgeranhörung am 19.03.2015 nicht auf die DIPOL-Planung hingewiesen worden sei. Auch werde in der DIPOL- Vorlage 324/2017 mit keinem Wort auf den Zusammenhang Sportpark Berg Fidel hingewiesen. Die Verwaltung zei- ge in den Unterlagen keine Alternative für den Fall auf, dass die Trinkwasser- gewinnung weiter betrieben wird. Es ist vorgesehen, dass die Verwaltung unmittelbar nach dem Ratsbe- schluss zum Wasserversorgungskonzept (WVK) dieses der Bezirksre- gierung Münster vorlegen wird. Hierzu sieht die gesetzliche Regelung vor, dass eine Gemeinde davon ausgehen kann, dass sie mit dem vor- gelegten WVK ihre Wasserversorgungspflicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn das WVK nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten von der Bezirksregierung beanstandet wird. Die Bezirksregierung hat eine zeit- nahe Prüfung in Aussicht gestellt. Sobald die Bezirksregierung das vorliegende Wasserversorgungskon- zept geprüft und nicht beanstandet hat, soll gemäß dem Ratsbeschluss vom 12.07.2017 zur Vorlage V/0324/2017 über das DIPOL-Konzept erst als Ganzes entschieden werden. Die Schließung der Wasserwerke Kinderhaus und Geist wird dann im Rahmen der Beratung des DIPOL- Konzeptes als Ganzes zwingend zu betrachten sein. Zum Zeitpunkt der Bürgeranhörung im März 2015 lagen weder der Ent- wurf für das DIPOL-Konzept der Stadtwerke Münster GmbH noch der Entwurf eines Wasserversorgungskonzeptes gemäß § 38 LWG vor. Die Aufgabe der Trinkwasserentnahmen in diesem und anderen Bereichen der Stadt war zu diesem Zeitpunkt angedacht und geplant. Im Struktur- konzept und im Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. 568 war zu die- sem Zeitpunkt die Gewinnungs-/Entnahmestelle südlich der Tennis- anlage weiterhin als Versorgungsfläche dargestellt worden. Vor der Veröffentlichung des DIPOL-Konzeptes und der damit verbundenen Aufgabe der Trinkwassergewinnung war damals noch an eine - analog der heutigen Grundstücks- und Schutzfläche - umfängliche und flächen- inanspruchnehmende, dauerhafte Grundwasserentnahme/-regelung an dieser Stelle gedacht worden. Die heute – nach voraussichtlicher Auf- 6 gabe der Trinkwasserentnahme – geplante Grundwasserregelung ist auf der Grundlage des erst nach der Bürgeranhörung vorgelegten DIPOL- Konzepts (und zugehöriger u.a. hydrogeologischer Fachexpertisen) konkretisiert worden: Demnach wird die Grundwasserregelung nach Aufgabe der Trinkwasserentnahme zwar weiterhin durch den Betrieb aller drei Pumpwerke sichergestellt (Abschlussbericht: Prüfung der Grundwasserstandsänderungen und ihrer Auswirkung bei Außerbetrieb- nahme der WW Vennheide und WW Kinderhaus; Januar 2017), aller- dings merklich nicht in dem zum Zeitpunkt der Bürgeranhörung und zum Zeitpunkt des Vorentwurfes der Planung angenommenen Flächenum- fang. Der potenzielle Erhalt von (auch baulichen) Pumpfunktionen zur Pegel- regelung des Grundwasserstandes erfordert weder den heutigen und ursprünglich angedachten Flächenumfang (s.o.), noch ist damit zwin- gend verbunden die Festsetzung einer (heute noch nicht exakt bestimm - baren) untergeordneten Fläche, die für die Regelung des Grundwasser- standes im Stadtquartier (weiterhin) benötigt wird. Die Integration einer untergeordneten Fläche für die Stadtwerke ist sowohl planungs- und erschließungstechnisch wie liegenschaftlich im Gesamtkonzern ‚Stadt Münster‘ weiterhin gewährleistet. Die Stadtwerke Münster haben dies im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs ebenfalls nicht pro- blematisiert, allerdings auf die Vermeidung von künftigen Überbauungen oder Baumpflanzungen im Bereich vorhandener Leitungstrassen hinge- wiesen: Diese Anforderungen sind mit Blick auf den künftigen Nutzungs- zweck der Flächen absehbar erfüllbar. Eingabe lfd. Nr. 2 vom 20.06.2017 Es wird angeregt die Wiedereröffnung/ Schaffung des Bahnhaltepunktes „Preußen-Stadion“ vorzunehmen. Die Anregung ist nicht direkter Bestandteil der Bauleitplanung, da der avisierte Haltepunkt zum einen außerhalb des Geltungsbereichs beider Bauleitpläne (55. Änderung des FNP, Bebauungsplan Nr. 568) liegt; zum anderen könnte dieses Planungsziel auf hoheitlich bahnrechtlich gewidmeten Flächen auch nicht aktiv durch die kommunale Bauleitpla- nung ohne Einverständnis des Hoheitsträgers Deutsche Bahn planerisch vorgeben werden. Mit Wirksamkeit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans (FNP) am 08.04.2004 wird der optional geplante Haltepunkt Berg Fidel auf der Grundlage des Zielkonzepts „Schienenpersonennahverkehr Münster“ im FNP dargestellt. In der zugehörigen Begründung wird der optionale Haltepunkt Berg Fidel als Haltepunkt definiert, der noch einer weiteren Eine Beschlussfassung im Rahmen des Flächennutzungsplan- änderungsverfahrens wie des Bebauungsplan- verfahrens erübrigt sich. 7 Prüfung unterzogen werden muss. Die Frage der Machbarkeit und Realisierung von Maßnahmen des vorgenannten Zielkonzepts muss dabei im jeweiligen Einzelfall geprüft und entschieden werden. Bereits im März 2016 hat die Verwaltung durch den Planungsausschuss den Auftrag erhalten, im Zusammenhang mit dem Antrag aus der Politik zum Thema „Von der Regionalbahn zur Stadtbahn“ (Vorlage V/0002/ 2016) die Untersuchungen und Planungen zur Entwicklung eines Bahn- haltepunktes Berg Fidel fortzuführen. Zudem hat die Verwaltung vom Planungsausschuss im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplans am 11.05.2017 verstärkend den Auftrag erhalten, parallel und außerhalb dieses Verfahrens die Planungen mit der Zielrichtung der Anregung voranzutreiben – die Gespräche mit der DB sind angelaufen. 8 Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB im Zeitraum 29.05. bis 06.07.2017 Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 „Wasserwirtschaft“ 20.06.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass solange die Grundwasser- förderung (Trinkwassergewin- nung) … erfolgt, die Schutz - gebietsverordnung … mit den bekannten Verboten und Ein- schränkungen weiterhin Bestand hat. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass von der Stadtwerke Münster GmbH - trotz Ablauf der Befristung der Bewilligung für die dortige Grundwasserentnahme zum 31.12.2020 - ein über diesen Termin hinausgehendes Wasserrecht zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasser- versorgung in Münster bean- tragt werden muss. Der Hinweis betrifft in erster Linie die Planungsebene Bebauungs- plan. Die zeitliche Umsetzungsfähigkeit des Zielkonzepts bzw. der Ziele des Bebauungsplans als Angebotsplanung steht in unmittel- barem Zusammenhang mit der Trinkwassergewinnung in diesem Stadtbereich: Aktuell gilt dort (vgl. auch nachrichtliche Übernahme der Wasserschutzzonen in den Planzeichnungen des wirksamen FNP wie des aktuell geltenden Bebauungsplans Nr. 183) die Was- serschutzgebietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18. Juni 1990 (geltend bis Ende Juni 2030). Die für künftige Baugenehmigungen stets zu berücksichtigende aktuelle wasserrechtliche Situation mit ihren Genehmigungsvorbehalten erlaubt die Umsetzung des Ziel- konzepts „Sportpark Berg Fidel“ nicht kurzfristig. Der abschließende Beschluss zur 55. Änderung des FNP sowie der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan können - wie bereits auch in der Offenlegungsvorlage Nr. V/0123/2017 an den ASSVW deutlich dargestellt – richtigerweise erst dann erfolgen, wenn das DIPOL-Konzept vom Rat der Stadt mit dem Ziel der konkreten und damit seiner mindestens mittelfristig absehbaren Umsetzung (d.h. absehbare Aufhebung des Trinkwasserschutzes u.a. im Bereich Münster-Geist), eingebettet in ein Wasserversorgungskonzept gemäß § 38 LWG, beschlossen ist. Dies wird durch die sitzungstechnisch parallel erfolgende Beratung der in derselben Sitzung des Rates in der Tagesordnung zeitlich vorgehenden Beratungs- und Beschlusspunkte in der Vorlage Nr. V/0318/2018 (DIPOL-Konzept) nachvollzogen, beachtet und gewährleistet. Die Ziele der 55. Änderung des FNP sowie des Bebauungsplans sind damit im Verhältnis zur Ebene der wasserrechtlichen Rahmen- bedingungen absehbar umsetzungsfähig: Die Stadt überwindet die kurzfristig bestehenden wasserrechtlichen Hemmnisse für die Pla- nungsziele aktiv durch eigenes Handeln. Unabhängig von der damit nachgewiesenen Tragfähigkeit der Pla- nungsziele auf der Bauleitplanungsebene stehen die faktischen zeitlichen Konsequenzen für praktische Baugenehmigungen auf Grundlage des so beschlossenen Bebauungsplans: Solange die Trinkwassergewinnung (Grundwasserförderung) nicht aufgegeben Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen 9 ist und die Schutzgebietsverordnung noch Bestand hat, können auch baugenehmigungsrelevante Vorhaben aufgrund der entge- genstehenden wasserrechtlichen Situation – trotz Inkrafttreten des Bebauungsplans - (noch) nicht oder nur bedingt umgesetzt werden. Dies betrifft jedoch nicht die vorgehende Abwägungsebene der Bauleitplanung, die auf der belastbaren Annahme der grundsätz- lichen Realisierungsfähigkeit der Planungsziele in einem noch überschaubaren Zeitraum beruht. Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) fand am 19 .03.2015 in Berg Fidel i m Vereinshaus des SC Preußen 06 e. V in Form einer Bürgeranhörung statt. Vorgestellt wurden sowohl die Inhalte des Vorentwurfs zur 55 . Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) als auch des Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 568: Berg Fidel: „Sportpark Berg Fidel“. Die während der Bürgeranhörung seitens der Bürgerinnen und Bürger vorgetragenen Fragen bzw. Anregungen wurden während der Ver anstal- tung entweder abschließend beantwortet oder sie wurden während des weiteren Planungsverfahrens geprüft und ggf. in die Abwägung eingestellt. Insgesamt bezogen sich die Anregungen dabei jedoch überwiegend auf die Konkretisierungs - bzw. Regelungsebene des Bebauungsplans, weshalb Abwägungsvorschläge für die 55 . Änderung des FNP mit der vorliegenden Vorlage nur vereinzelt vorgelegt werden. Da in der Niederschrift der Bürgeranhörung eine vollständige Unterscheidung zwischen den Belangen der Flächennutzungsplanänderung und denen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht vorgenommen wurde, wird die vollständige Niederschrift als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (5)
- Hammer Straße
- Nieberdingstraße 55
- Am Berg Fidel
- Hohe Ward
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0208/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.03.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37