V/0443/2021
Gründachförderung der Stadt Münster – Erweiterung und Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster"
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Anlage A
2790 Zeichen
Anlage A zur V/0443/2021 Kurzüberblick Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" mit Erweiterung um den Förderbaustein Dachbegrünung sowie redaktionellen Änderungen bei den Fördermaßnahmen zu Photovoltaik und Heizungstausch. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er- lebnisqualität und hoher Umwelt- und Naturqualität weiterentwickeln“ verfolgt. Die Teilziele lauten „Fortführung und Ausbau der Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klimaschutzpolitik“ gemäß Masterplan 100% Klimaschutz der Stadt Münster (V/0689/2017) und Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 (V/0770/2019/E2), sowie die Herausforderungen des Klimawandels in der Stadt anzunehmen und mit der Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes (V/0141/2017/E1) gemäß dem Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 für Münster (V/0799/2019/E1) aktiv entgegenzutreten. Finanzierung Produktgruppe: 1003 Wohnen Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Die zur Finanzierung erforderlichen Fördermittel sind im Etat für die Jahre 2021 - 2023 veran- schlagt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Der Rat hat mit Beschluss vom 13.12.2017 (V/0689/2017) die Verwaltung beauftragt, auf Basis des Masterplan 100% Klimaschutz die Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klima- schutzpolitik fortzuführen und auszubauen. Dabei spielen die energetische Sanierung und der Neubau von Wohngebäuden in Münster eine wichtige Rolle zur Reduzierung der CO2-Emissionen im Stadtgebiet. Der Rat hat zudem mit Beschluss vom 11.12.2019 (V/0799/2019/E1) die Verwal- tung beauftragt, ein Förderprogramm zur Dachbegrünung zu prüfen und anzustreben. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 2017 hat die Stadt Münster mit der Verabschiedung des Masterplan 100% Klimaschutz sowie des Klimaanpassungskonzepts strategische Grundlagen für die zukünftigen politischen Bestrebungen zu Klimaschutz und Klimaanpassung der Stadt beschlossen und damit auch die städtischen Ziel- setzungen zur 95%-igen CO2-Reduktion und Halbierung des Endenergieverbrauchs bis 2050 so- wie zu einer klimaresilienten Gestaltung der Stadt bekräftigt. Klimaschutz und Klimaanpassung wirken als Querschnittsaufgabe in alle städtischen Bereiche und haben daher eine hohe Priorität in allen Entscheidungen (V/0482/2019).
V_0443_2021_Anlage 1_Foerderrichtlinie_Förderprogramm_klimafreundliche_Wohngebäude_31052021
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Richtlinie des städtischen Förderprogramms
Klimafreundliche Wohngebäude
für Münster
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum
Förderprogramm Klimafreundliche Wohngebäude ........................................ 3
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? ......................................................... 3
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? ................................................................ 3
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? ..................................................... 4
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten?...................................... 5
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer Förderprogramme 5
A.6 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn .......................................................... 6
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen .................. 6
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? ...................... 7
A.9 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? ................................ 9
A.10 Rückzahlung ........................................................................................................ 9
A.11 Mitwirkungspflicht ................................................................................................. 9
A.12 In Krafttreten ........................................................................................................ 9
1. Förderbaustein Altbausanierung .................................................................... 10
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke: ...................................................... 14
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: ............................................................. 14
1.3 Außenwanddämmung ........................................................................................ 15
1.4 Innendämmung .................................................................................................. 15
1.5 Kellerdecke/ Unterster Geschossboden ............................................................. 16
1.6 Heizungsaustausch ............................................................................................ 16
1.7 Einbau energiesparender Lüftungsanlagen ....................................................... 17
1.8 Bonus ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe .......................................... 18
1.9 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung ........................................................... 18
1.10 Bonus Lüftungskonzept ...................................................................................... 19
1.11 Bonus Luftdichtheitsmessung ............................................................................ 19
1.12 Bonus Optimierung des Heizungssystems - Hydraulischer Abgleich ................. 19
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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2. Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau ................................................. 20
2.1 Energieeffizienter Neubau .................................................................................. 20
2.2 Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe im Neubau .................................. 21
2.3 Energetische Qualitätssicherung im Neubau ..................................................... 22
3. Förderbaustein Photovoltaik........................................................................... 24
3.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder an
Fassade ............................................................................................................. 25
3.2 Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem ................................................. 26
3.3 Bonus Netzdienliche Photovoltaik ...................................................................... 26
4. Förderbaustein Dachbegrünung ..................................................................... 28
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum
Förderprogramm Klimafreundliche Wohngebäude
Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische
und klimaangepasste Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der
Stadt Münster liegen. Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohn-
zwecken genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung be-
steht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der verfügbaren Mittel.
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung?
Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Min-
derung des E nergieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten
oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der
erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und be-
günstigt werden. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der
CO2-Emissionen in Münster geleistet. Darüber hinaus soll eine Reduzierung der
städtischen Wärmeinsel erzielt werden, die einhergeht mit einer verbesserten
Wohn- und Aufenthaltsqualität. Durch den Rückhalt von Regenwasser wird e ine
Verbesserung des städtischen Wasserhaushalts erreicht.
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert?
Eine Förderung aus dem Förderprogramm Klimafreund liche Wohngebäude der
Stadt Münster ist für Maßnahmen an Wohngebäuden möglich, die sich auf dem
Stadtgebiet Münster befinden oder gebaut werden. Einzelheiten und die Förder-
höhe der Maßnahmen sind in den jeweiligen Abschnitten festgelegt.
Förderbaustein Maßnahme Abschnitt
Altbausanierung
Dämmung Dach/ Oberste Geschossdecke 1.1
Einbau neuer Fenster 1.2
Außenwanddämmung 1.3
Innendämmung 1.4
Dämmung Kellerdecke/ unterster Geschoss-
boden
1.5
Heizungsaustausch 1.6
Einbau energiesparender Lüftungsanlagen 1.7
Bonus ökologische Dämmstoffe 1.8
Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 1.9
Bonus Lüftungskonzept 1.10
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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Bonus Luftdichtheitsmessung 1.11
Bonus Optimierung des Heizsystems - Hyd-
raulischer Abgleich
1.12
Neubau
Energieeffizienter Neubau 2.1
Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe
im Neubau
2.2
Energetische Qualitätssicherung im Neubau 2.3
Photovoltaik (im
Bestand & Neu-
bau)
Photovoltaikanlage auf einem Gründach , auf
Mehrfamilienhäusern oder an einer Fassade
3.1
Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersys-
tem
3.2
Bonus Netzdienliche Photovoltaik 3.3
Dachbegrünung (im Bestand & Neubau) 4
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden:
Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung bereits begonnen worden ist,
es sei denn, es wurde ein vorzeitiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 genehmigt.
Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Un-
ternehmen mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort be-
gonnen hat. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von
Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der
Maßnahme. Die Stadt Münster kann, soweit sich der Baubeginn nicht im
Rahmen der Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheinigung
des ausführenden Unternehmens über den Beginn der Arbeiten vor Ort an-
fordern. Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein
Photovoltaik (Ziffer 3) die Antragstellung bis spätestens 6 Monate nach
Durchführung der Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Datum der
Schlussrechnung herangezogen.
Maßnahmen, denen planungs - oder baurechtliche Belan ge entgegenste-
hen. Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhaltungs - und Gestal-
tungssatzung befindet, oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine
Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der städtischen Denkmalbe-
hörde einzuholen.
Maßnahmen,
die in Bebauungsplänen festgesetzt sind, oder
die in städtischen Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen
oder städtebaulichen Verträgen verpflichtend geregelt sind oder
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger
baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden
Maßnahmen an überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden und Ge-
bäudeteilen
Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden
Zusätzlich sind die Förderausschlüsse in den entsprechenden Förderbausteinen
zu beachten.
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten?
Die Förderung wird Eigentümern und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen
Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaf-
ten wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die
Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht
alle Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstig dinglich Nut zungsberechtigte
den Förderantrag stellen und unterzeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht
beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für das Antragsverfahren hervorgeht.
Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der
Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über
die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen.
Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt
(Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung ge-
währt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentüme-
rin oder sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stel-
len.
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer
Förderprogramme
Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die
maximale Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr be-
trägt 450.000 Euro. Jede Maßnahme ist pro Gebäude nur einmal förderfähig. Dar-
über hinaus werden Förder mittel nur ausgezahlt, wenn durch den Förderantrag
eine Fördersumme von mindestens 500 Euro erreicht wird.
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese För-
derprogramme ermöglichen. Eine Ausnahme stellt das städtische Förderpro-
gramm für Schallschutzfenster dar, hier ist eine Kumulation für den Einbau neuer
Fenster ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die
Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag bzw. die Kosten-
schätzung eines Architekten oder einer Architektin.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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A.6 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn
Mit den Bau arbeiten der Maßnahmen aus dem Förderbaustein Altbausanierung,
und dem Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau, für die ein Zuschuss bean-
tragt wird, darf vor Erteilung des Förderbescheides durch die Stadt Münster nicht
begonnen werden. Auf Antrag kann eine Genehmigung zum vorzeitigen Baube-
ginn für die förderfähigen Maßnahmen erteilt werden. Eine Genehmigung zum vor-
zeitigen Baubeginn ist jedoch nur möglich, sofern innerhalb von 4 Wochen nach
Stellung des Antrags auf vorzeitigen Baubeginn mit den Bauarbeiten begonnen
wird und im Rahmen dieses Förderprogramms ausreichend Mittel zur Verfü gung
stehen, aus denen das Fördervorhaben gefördert werden kann. Mit den Baumaß-
nahmen darf auch nach Antragstellung für einen vorzeitigen Baubeginn nicht eher
begonnen werden, als dass die Genehmigung dazu vorliegt.
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen
Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat spätestens 10 Monate, bei
Förderungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Monate, nach Erlass des Bewilligungs-
bescheides einen Kostennachweis und alle weiteren, in den einzelnen Förderbau-
steinen, geforderten Nachweise vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem folgenden
Monatsersten nach Bewilligung durch die Stadt Münster.
Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Mo-
nate verlängert werden, soweit besondere Gründe für eine Verlängerung spre-
chen. Der Antrag auf eine Verlängerung der Frist muss schriftlich gestellt werden
und ist nur zulässig, wenn er von den antragstellenden Personen eigenhändig un-
terschrieben vor Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird.
Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein Photovoltaik
(Ziffer 3), sowie dem Förderbaustein Dachbegrünung (Ziffer 4) die Antragstellung
bis spätestens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme erfolgen. Hierbei wird
das Datum der Schlussrechnung herangezogen.
Als Kostennachweis sind die Schlussrechnungen der ausführenden Firmen sowie
die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die
Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen lassen,
welche förderfähigen M aßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der
Umsetzung der geförderten Maßnahme begonnen worden ist. Je nach Maßnahme
sind mit dem Kostennachweis (Schlussrechnung und Zahlungsbeleg) weitere
Nachweise einzureichen. Weitere Details dazu finden sich im jeweiligen Förder-
baustein weiter unten.
Auf Grundlage des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er-
lassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich
sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der in dieser Richtlinie genannten Min-
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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destqualitätsstandards, Anlage ngröße und Anforderungen . Die bewilligten Zu-
schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen ge-
genüber dem verbindlichen Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines
Architekten oder einer Architektin unterschritten werden oder die tatsächlich aus-
geführten Maßnahmen nicht die Mindestqualitätsstandards, Anlagengröße und
Anforderungen erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht
möglich.
Der endgültige Zuschuss wird erst ausgezahl t, wenn sich aus den Zahlungsbe le-
gen ergibt, dass mindestens 90 % des Rechnungsbetrages beglichen wurde.
Antragstellende erklären mit Einreichung der Antragsunterlagen ihr Einverständ-
nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort
durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann.
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt?
Abbildung 1: Ablauf für Förderanträge mit Maßnahmen aus dem Förderbau-
stein Altbausanierung und dem Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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Abbildung 2: Ablauf für Förderanträge aus dem Förderbaustein Photovoltaik
und dem Förderbaustein Dachbegrünung.
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt
Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag
zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vor-
handen ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind
(eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe).
Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen aus den Förderbau-
steinen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschreibung der Förder-
bausteine aufgeführt sind.
Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen un-
ter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen
verbunden werden.
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilli-
gung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden
Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern,
soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall,
dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der
Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung
steht, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit
mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Eine Genehmi-
gung zum vorzeitigen Baubeginn (Ziffer A.6) ist in diesen Fällen nicht möglich.
A.9 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm?
Fragen zur Antragstellung:
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Bahnhofsstraße 8-10
Tel. 02 51/4 92-64 02
Wohnungsamt@stadt-muenster.de
Fragen zur Technik, Energieberatung und Handwerksunternehmen:
Energieberatung der Verbraucherzentrale
Tel. 02 51/4 92-67 68
UMW67@stadt-muenster.de
Fragen zur Dachbegrünung und zu weiteren Fördermitteln des Lan-
des NRW oder Bundes:
Städtische Umweltberatung im Stadtwerke CityShop
Tel. 02 51/4 92-67 67
umwelt@stadt-muenster.de
Unter www.klima.muenster.de finden Sie weitere Informationen rund um die The-
men energieeffizientes Bauen, energetische Gebäudesanierung , erneuerbare
Energien und Gebäudebegrünung, sowie Listen mit lokalen Energieberatern und
Handwerksunternehmen.
A.10 Rückzahlung
Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das
Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen
Zwecken als überwiegend für Wohnzwecke zugeführt wird (Abbruch oder Nut-
zungsänderung).
A.11 Mitwirkungspflicht
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet.
Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Un-
terlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig, unvoll-
ständig eingereicht werden oder e ine fehlende Mitwirkung der Antragstellenden
hat die Ablehnung des beantragten Förderzuschusses zur Folge.
A.12 In Krafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.07.2021 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom
01.09.2020.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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1. Förderbaustein Altbausanierung
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.0 1.2002 bezugsfertig
erbaut worden sein.
Es muss ein ausführlicher Energieberatungsbericht für eine Komplettsanie-
rung in einem Zug oder in einzelnen Schritten (individueller Sanierungs-
fahrplan) für das/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater oder
die Energieberaterin , der/die den Energieberatungsbericht erstellt, muss
als Energieeffizienz experte durch die D eutsche Energie -Agentur (dena)
gelistet sein. Der Beratungsbericht muss nach den Kriterien Vor-Ort-Bera-
tung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt
sein.
Der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude muss mit dem Förder-
antrag vorgelegt werden. Um die Fördermittel zu erhalten, muss nach der
Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäu-
dezustand eingereicht werden.
Es ist ein hydraulischer Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel
„Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ im Zuge der Umsetzung
von Maßnahmen im Förderbaustein 1 durchzuführen, der ebenfalls förder-
fähig ist (Abschnitt 1.12). Dies ist nicht notwendig, sofern nur der Einbau
einer Lüftungsanlage nach Abschnitt 1.7 gefördert wird.
Nicht förderfähig sind:
Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Limba, Meranti, Sipo,
etc.) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) oder FCKW - und HFCKW-hal-
tige Baumaterialien verwendet werden.
Maßnahmen, durch die – abgesehen von Dachgeschossaus-/umbauten –
neue Wohnfläche erstmals geschaffen wird (z.B. Anbauten oder Erweite-
rungen).
Einzureichende Unterlagen – Bei Antragsstellung
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden:
die Unterla gen über die Energiesparberatung (Energieberatungsbericht
nach den Kriterien Vor-Ort-Beratung des BAFA)
der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude (bei Antragstellung
reicht ein Entwurf des Energiebedarfsausweises ohne Registriernummer
aus)
der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Ar-
chitekten oder einer Architektin
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) eingereicht werden:
eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die er-
kennen lässt, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten
Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien inkl. Angaben zu
Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit und des erreichten Qualitätsstan-
dards der sanierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und
wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist
neuer Energiebedarfsausweis mit Registriernummer und von einer sach-
verständigen Person unterzeichnet , in dem die an dem Wohngebäude
durchgeführten Energiesparmaßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten
dokumentiert werden
Kopie des Zahlungsbelegs
ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen, die sich aus den entsprechend
geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu ent-
nehmen sind
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beach-
tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je
m2 gedämmter Bauteilfläche förderfähig:
Maßnahme Mindestanforde-
rung
Zuschuss je m² ge-
dämmter Bauteilflä-
che
1.8 Bonus
bei Verwen-
dung ökolo-
gischer
Dämm-
stoffe1
1.1 Dämmung Dach/
Oberste Geschoss-
decke2
U ≤ 0,20 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,15 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m²
1.2 Einbau neuer
Fenster/ Außentü-
ren2,3
UW,BW ≤ 1,0 W/m2K 20 € je m2 Fensterflä-
che
+ 12 €/m²
UW,BW ≤ 0,8 W/m2K 30 € je m2 Fensterflä-
che
+ 12 €/m²
1.3 Außenwanddäm-
mung
U ≤ 0,19 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,16 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m²
1.3 Kerndämmung
Luftschicht > 5,0 cm
Dämmung der Fens-
terlaibungen > 2 cm
(min. WLG 035)
2 €/m² + 12 €/m²
1.4 Innendämmung4 U ≤ 0,45 W/m2K
bauphysikalische
Begleitung der Aus-
führung durch Sach-
verständige Person
20 €/m²
50% des Bruttorech-
nungsbetrags der bau-
physikalische Beglei-
tung, max. 500 €
+ 12 €/m²
1.5 Dämmung Keller-
decke/ Unterster Ge-
schossboden5
U ≤ 0,25 W/m2K 5 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,20 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m²
1 Zertifizierung mit natureplus® -Qualitätszeichen, „Blauer Engel“ oder IBR Prüfsiegel. In
fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen wird der zusätzliche Förder-
satz ab einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher
gezahlt.
2 Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 durchzuführen
3 Wärmedurchgangskoeffizienten UW,BW Glas einschließlich Fensterrahmen
4 Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß GEG-Berechnung ermittelt, die
ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen gefördert.
5 Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Dämmmaßnahmen
gefördert werden.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
13
Folgende Maßnahmen sind außerdem förderfähig:
Maßnahme Anforderung Zuschuss
1.6 Heizungsaustausch
Ersatz eines fossilen Heiz-
kessels oder einer Nacht-
speicherheizung
3.000 € pauschal für eine Wär-
mepumpe, Biomasseanlage o-
der den Anschluss an Nah- o-
der Fernwärmenetz
+ Bonus Solarthermie 1.500€
1.7 Einbau energiespa-
render Lüftungsanlagen
Bedarfsgeführte zentralen
Abluftanlage
800 € pauschal je Wohneinheit,
max. 4.800 € je Gebäude
+ 5.000 € Bonus bei Einsatz ei-
ner Abluft-Wasser-Wärme-
pumpe
Zentrale Zu- und Abluftan-
lage: Min. Energieeffi-
zienzklasse A
1.000 € pauschal je Wohnein-
heit, max. 6.000 € je Gebäude
Dezentrale Zu- und Abluft-
anlagen: Min. Energieeffi-
zienzklasse A
15% der Bruttogerätekosten,
max. 1.000 € je WE und 6.000 €
je Gebäude
1.8 Bonus ökologische/
umweltfreundliche
Dämmstoffe
Min. 80% der Bauteilflä-
che aus umweltfreundli-
chen Dämmstoffen
12 € je m² Bauteilfläche
1.9 Bonus ganzheitliche
Gebäudedämmung
Entweder zwei ganzheitli-
che Dämmmaßnahmen
(außer Kellerdeckendäm-
mung)
750 € für ein Ein-/ Zweifamilien-
haus
1.250 € für ein Mehrfamilien-
haus
Oder min. drei ganzheitli-
che Dämmmaßnahmen
(außer Kellerdecken-däm-
mung)
1.500 € für ein Ein-/ Zweifamili-
enhaus
2.500 € für ein Mehrfamilien-
haus
+ 500 € wenn ein Baustellen-
rundgang für interessierte Bür-
ger durchgeführt wird
Min. eine Dämmmaßnah-
men (außer Kellerdecken-
dämmung) zusammen mit
Maßnahme aus Förder-
baustein 3.) Photovoltaik
1.000 € pauschal
1.10 Bonus Durchfüh-
rung Lüftungskonzept
Durchführung nach DIN
1946-6
50% des Bruttorechnungsbe-
trags, max. 500 €
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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Maßnahme Anforderung Zuschuss
1.11 Bonus Durchfüh-
rung Luftdichtheitsmes-
sung
Messung nach DIN EN
13829
250 € pauschal
1.12 Bonus Durchfüh-
rung hydraulischer Ab-
gleich - Heizungsopti-
mierung
Nach Verfahren B der
VdZ-Fachregel6
2 €/m² beheizte Wohnfläche.
Max. 1.500 €
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke:
1.1.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit
10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient den Wert von U ≤ 0,20 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient
von U ≤ 0,15 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 ge-
dämmter Fläche. Gefördert wird die Dämmung des Daches einschließlich Dach-
gauben (Ersatz, Erweiterung oder Neuerstellung von Gauben unter Einhaltung der
genannten U-Werte für die Dachdämmung) sowie der erstmalige oder weitere Aus-
bau eines bestehenden Dachgeschosses zur Schaffung neuer bzw. zur Vergröße-
rung bereits existierender Wohnfläche unter Einhaltung der benannten U-Werte.
1.1.2 Fördervoraussetzung
Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10
dieser Richtlinien gesondert gefördert werden kann. Wird ausschließlich die Däm-
mung der obersten Geschossdecke gefördert, ist dies nicht erforderlich.
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren:
1.2.1 Förderhöhe
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der
Einbau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender
Haustüren, Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten
unter Einhaltung der benannten U -Werte. Die Förderung beträgt 20 Euro je m2
Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils , wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient des gesamten Bauteils (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von UW,BW ≤
1,0 W/m 2K erreicht. Werden Bauteile mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten
von UW,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich die
Förderung auf 30 Euro je m2 Fläche.
6 Weitere Informationen zum Verfahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungs-
anlagen im Bestand“ finden sich unter www.vdzev.de
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
15
1.2.2 Fördervoraussetzung
Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10
dieser Richtlinien gesondert gefördert werden kann.
1.3 Außenwanddämmung
1.3.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m 2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung
wird mit 2 Euro je m2 gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über-
steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten ( min.
WLG 035).
1.4 Innendämmung
1.4.1 Förderhöhe
Die Innendämmung (Dämmung der Außenwände von innen) wird mit 20 Euro je
m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert
von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug ge-
mäß EnEV -Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Fla nkendämmung wird
gleichermaßen gefördert.
Die notwendige bauphysikalische Begleitung der Aus führung einer Innen däm-
mung ( Dämmung der Außenwände von innen ) durch eine staatlich anerkannte
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) wird zusätzlich mit 50% des Rech-
nungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert.
1.4.2 Fördervoraussetzung
Bauphysikalische Begleitung bei Innendämmung durch eine staatlich anerkannte
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexperte durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist Bei einer rei-
nen Dämmung von Heizkörpernischen entfällt die Notwendigkeit einer bauphysi-
kalischen Begleitung.
Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Be-
rechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankieren-
der Bauteile, Fensterlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbe-
denklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsge-
mäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung der Maß-
nahme.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
16
1.4.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Einzureichen ist eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Person für Schall-
und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieeffizienzexperte durch
die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist, dass die Leistungen gemäß 1.4.2
erbracht wurden und der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails un-
bedenklich sind.
1.5 Kellerdecke/ Unterster Geschossboden
1.5.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des untersten Geschossbodens wird mit
5 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient
den Wert von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von
U ≤ 0,20 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 Euro je m2 gedämm-
ter Fläche.
1.5.2 Fördervoraussetzung
Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des untersten Geschossbodens kann nur in
Verbindung mit anderen Dämmmaßnahmen (1.1 bis 1.4) gefördert werden.
1.6 Heizungsaustausch
1.6.1 Förderhöhe
Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage oder einer bestehenden
Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 3.000 Euro bezuschusst, wenn diese
durch eine der folgenden Technologien ersetzt wird:
Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzvergaser-
kessel)
Wärmepumpe, die den technischen Mindestanforderungen nach BAFA -
Förderung entspricht
Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz
In Kombination mit der Förderung einer dieser Technologien kann zusätzlich ein
Bonus in Höhe von 1.500 € für die Installation einer Solarthermieanlage mit min. 5
m² Kollektorfläche gewährt werden.
1.6.2 Fördervoraussetzungen
Die verwendeten Komponenten (Biomasseanlagen, Wärmepumpen) müssen die
Voraussetzungen für eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen
der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
17
1.6.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster
zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage einzureichen. Dies kann
durch ein Fachunternehmen, eine Sachverständige Person für Schall - und Wär-
meschutz, Mitglieder der Energieeffizienz -Experten-Datenbank oder Qualitätssi-
cherer erfolgen.
1.7 Einbau energiesparender Lüftungsanlagen
1.7.1 Förderhöhe
Der Einbau einer bedarfsgeführten zentralen Abluftanlage wird pauschal mit 800
Euro je Wohneinheit und maximal 4.800 Euro je Gebäude gefördert. Wird die Ab-
luftanlage mit einer Abluft-Wasser-Wärmepumpe zur Nutzung der Energie der
Raumluft kombiniert, um Trinkwasser zu erwärmen , so wird ein Bonus von 5.000
Euro je Gebäude gewährt.
Der Einbau energiesparender zentraler Zu- und Abluftanlagen mit Energieeffizienz-
klasse A oder effizienter/besser wird pauschal mit 1.000 Euro je Wohneinheit und
maximal 6.000 Euro je Gebäude gefördert. Der Einbau energiesparender dezent-
raler Zu - und Abluftanlagen mit Energieeffizienzklasse A oder effizienter/besser
wird mit 15% der Bruttogerätekosten, jedoch maximal 1.000 Euro je Wohneinheit
und maximal 6.000 Euro je Gebäude gefördert.
1.7.2 Fördervoraussetzungen
Für die Förderung des Einbaus energiesparender Lüftungsanlagen ist ein Lüf-
tungskonzept nach der Prüfnorm DIN 1946 -6 vorzuweisen. Des Weiteren ist d ie
erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (n50 ≤
1,5) nachzuweisen. Lüftungskonzept und Luftdichtheitsmessung sind nach Absatz
1.10 bzw. 1.11 ebenfalls förderfähig. Darüber hinaus muss die Anlage durch ein
Fachunternehmen nach Installation einreguliert werden.
1.7.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
Durch Fachunternehmen bestätigtes F ormular zu den technischen Daten
sowie zur Einregulierung der Lüftungsanlage
Kopie des Lüftungskonzepts
Nachweis über die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttech-
nischen Anlagen (n50 ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats.
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1.8 Bonus ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe
1.8.1 Förderhöhe
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung
von 12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1 bis 1.5 genann-
ten U-Werte honoriert und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen
gezahlt.
1.8.2 Fördervoraussetzungen
An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderungen gestellt:
Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder
Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder
Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR)
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit an-
deren Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil
von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher gezahlt. Werden
weniger als 80% der Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt,
so gelten die unter Punkt 1.1 bis 1.5 genannten Fördersätze.
1.9 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung
1.9.1 Förderhöhe
Bei der Durchführung von mindestens zwei ganzheitlichen Dämmmaßnahmen an
den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.4; mindestens 90% der gesamten jeweili-
gen Bauteilfläche werden energetisch saniert):
wenn zwei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden , wird ein zusätzlicher
Bonus von 750 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 Euro für ein
Mehrfamilienhaus gewährt,
wenn min. drei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, wird ein Bonus
von 1.500 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 2.500 Euro für ein Mehr-
familienhaus gewährt. Erklären sich die Antragstellenden bereit, das zu sa-
nierende Objekt im Rahmen einer städtisc hen Informationsveranstaltung
während der Bauphase zur Verfügung zu stellen, so kann ein weiterer Bo-
nus in Höhe von 500 Euro für das ganzheitlich zu dämmende Objekt ge-
währt werden. Die Veranstaltung muss dazu tatsächlich stattgefunden ha-
ben.
Es wird zusätzlich ein Sanierungsbonus von pauschal 1.000 Euro gewährt, wenn
eine Förderung aus dem Förderbaustein 3.) Photovoltaik zusammen mit mindes-
tens einer Dämmmaßnahme an den Gebäudeaußenbauteilen 1.1) bis 1.4) umge-
setzt wird.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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1.10 Bonus Lüftungskonzept
1.10.1 Förderhöhe
Die Erstellung eines Lüftungskonzepts wird in Höhe von 50% des Rechnungsbe-
trags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert.
1.10.2 Fördervoraussetzungen
Das Lüftungskonzept ist nach der Prüfnorm DIN 1946-6 durchzuführen.
1.10.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Kopie des Lüftungskonzepts
1.11 Bonus Luftdichtheitsmessung
1.11.1 Förderhöhe
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in
Höhe von 250 Euro gewährt.
1.11.2 Fördervoraussetzungen
Die Messung ist nach der Prüfnorm DI N EN 13829 durchzuführen. Im An schluss
an die Luftdichtheitsmessung erfolgen eine Protokollierung der Leckagen und die
Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll.
1.11.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Kopie des Prüfzertifikats der Luftdichtheitsmessung
1.12 Bonus Optimierung des Heizungssystems - Hydraulischer Abgleich
1.12.1 Förderhöhe
Die Optimierung des Heizungssystems über die Durchführung eines hydraulischen
Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungs-
anlagen im Bestand“ wird mit 2 Euro je m² beheizter Wohnfläche, maximal jedoch
1.500 Euro je Gebäude bezuschusst.
1.12.2 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Formulare Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik (VdZ) über den
hydraulischen Abgleich mit Angabe zum Verfahren zur Durchführung des hydrau-
lischen Abgleichs sowie der davon betroffenen beheizten Wohnfläche in m² einzu-
reichen. Formulare Bestätigung des VdZ:
www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich/
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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2. Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau
2.1 Energieeffizienter Neubau
2.1.1 Förderhöhe
Der Neubau eines Woh ngebäudes, das im sog. Passivhaus-Standard (Heizwär-
mebedarf maximal 15 kWh pro m² und Jahr) errichtet wird, wird wie folgt bezu-
schusst:
Für Ein- und Zweifamilienhäuser 15.000 Euro pauschal
Haushalte, die für die Neuerrichtung ihres Eigenheims eine Wohnraumför-
derung nach den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW in
Anspruch nehmen, oder bereits eine entsprechende Förderzusage vorwei-
sen können, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro.
Für Mehrfamilienhäuser 10.000 Euro je Wohneinhe it, max. jedoch
40.000 Euro je Gebäude
Der Bonus für ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe (2.2), die Energetische
Qualitätssicherung (2.3) kann ebenso wie Maßnahmen aus dem Förderbaustein 3
zusätzlich gewährt werden.
2.1.2 Fördervoraussetzungen
Das zu fördernde Wohngebäude muss sich im Stadtgebiet Münster befin-
den.
Der Passivhausstandard wird bei einem Heizwärmebedarf QH von maximal
15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr erreicht. Der Nachweis
muss nach PHPP (Passivhaus-Projektierungspaket) oder DIN 18599 ge-
führt werden. Sofern eine Nutzung solarer Wärmegewinne nicht hinrei-
chend möglich ist (z.B. bei Verschattung durch Vegetation oder Bebauung),
ist eine Berücksichtigung der Nutzung regenerativer solarer Erträge (Qh,reg:
Solarthermie, PV) zur Erreichung der Vorgabe zulässig. Ein begründeter
Nachweis für dieses Vorgehen ist anzuführen.
Auf dem Gebäude muss eine Photovoltaik- (PV-) Anlage mit mindestens
1 kWp Leistung errichtet und für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren
betrieben werden. Diese Verpflichtung entfällt, sofern eine Solarthermiean-
lage zur Heizungsunterstützung installiert wird oder durch eine unabhän-
gige Stelle (z.B. Verbraucherzentrale) nachgewiesen wird, dass die Umset-
zung einer PV-Anlage nicht wirtschaftlich angemessen möglich ist. In die-
sem Fall entfällt eine Förderung nach Förderbaustein 3 für die Anlage.
Das Wohngebäude muss nach Fertigstellung eine eigene Hausnummer
besitzen und für mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.
Für das Gebäude ist eine Verschattungsmöglichkeit aller Wohnraumfens-
ter der Ost-, Süd- und Westfassaden, insbesondere auch der Dachflächen-
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
21
fenster nachzuweisen. Alternativ ist der rechnerische Nachweis der Einhal-
tung der jährlichen Übertemperaturgradstunden nach DIN 4108-2 vorzule-
gen.
Eine Förderung erfolgt nicht, wenn:
mit dem Bau des Wohngebäudes (Dämm- & Betonierarbeiten der So hl-
platte), auf das sich der Antrag bezieht , bereits vor Bewilligung begonnen
worden ist,
dem Bau des Wohngebäudes, auf das sich der Antrag bezieht, planungs-
oder baurechtliche Belange entgegenstehen,
in dem Wohngebäude, auf das sich der Antrag bezieht, Tropenholz (z.B.
Aningre, Limba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen)
oder FCKW- und HFCKW-haltige Baumaterialien verwendet werden,
es sich um ein überwiegend gewerblich genutztes Gebäude handelt,
Maßnahmen in Eigenarbeit durchgeführt werden (Davon ausgenommen
sind gestalterische Maßnahmen wie z.B. das Verlegen von Flie sen oder
das Tapezieren)
2.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme
Nach Abschluss der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb von 18 Mo-
naten nach Bewilligung, ist ein rechnerischer Nachweis durch einen bei der
Stadt Münster gelisteten Qualitätssicherer, einen bei der dena gelisteten
KfW-Effizienzhausexperten oder einen zertifizierten Passivhaus -Planer/-
Berater über die Einhaltung der Voraussetzungen nach 2.1.2 (PHPP-Re-
chenblätter, Nachweis der Wohnfläche, U -Werte, Fenster, ggf. Verschat-
tung, Heizwärme, Solar Warmwasser, PW Kennwert, EnEV Heizwärme ,
Luftdichtheit, Lüftungskonzept) einzureichen.
Es ist eine Schlussrechnung für den Bau der Photovoltaikanlage bzw. der
Solarthermieanlage, sofern diese ersatzweise für die PV -Anlage installiert
wurde, vorzulegen.
Kopie des Zahlungsbelegs
Nachweis über Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes ( z.B.
DIN 4108-2, Fensterverschattungsmöglichkeiten, etc.)
2.2 Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe im Neubau
2.2.1 Förderhöhe
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe im Neubau wird mit einer Förderung
von 2.500 Euro pauschal je Gebäude honoriert.
2.2.2 Fördervoraussetzungen
Das neu zu errichtende Wohngebäude muss mindestens die Anforderungen des
KfW-Effizienzhaus 55 Standards erfüllen.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderungen gestellt:
Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder
Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder
Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR)
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit an-
deren Dämmstoffen eingebaut, so wird der Förder zuschuss ab einem Anteil von
50% der wärmedämmenden Bauteilfläche in voller Höher gezahlt.
2.2.3 Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme
Nach Abschluss der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb v on 18 Monaten
nach Bewilligung, muss als Leistungsnachweis eingereicht werden:
die Schlussrechnung und ein Zahlungsbeleg (z.B. Kopie des Kontoauszu-
ges), aus dem hervorgeht , dass umweltfreundliche Dämmstoffe (mit An-
gabe der Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien, etc.) einge-
setzt wurden
eine Kopie des Energiebedarfsausweises mit Registriernummer für das
Wohngebäude und von einer sachverständigen Person unterzeichnet.
Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er-
lassen.
2.3 Energetische Qualitätssicherung im Neubau
2.3.1 Förderhöhe
Die Förderung der Durchführung einer Energetischen Qualitätssicherung im Neu-
bau beträgt pauschal 1.100 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus (50 % der Gesamt-
kosten). Der Eigenanteil des Antragsstellenden liegt ebenfalls bei 1.100 Euro für
ein Ein-/Zweifamilienhaus.
2.3.2 Fördervoraussetzungen
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Wohn-
gebäude im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln, das mindestens die energeti-
schen Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllt. Mit den Baumaßnahmen
an dem Wohngebäude, auf das sich die Energetische Qualitätssicherung im Neu-
bau bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden.
Die Energetische Qualitätssicherung in Neubauten wird von Qualitätssicherern, die
mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. Die
Qualitätssicherung soll eine Hilfe für Bauherren und Bauherrinnen sein. Die Qua-
litätssicherer übernehmen nicht die Bauleitung und nicht eine allgemeine techni-
sche Baubegleitung. Zu beachten sind der Kriterienkatalog zur Energetischen
Qualitätssicherung im Neubau sowie entsprechende Checklisten der Energeti-
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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schen Qualitätssicherung im Neubau. Die aktuelle Liste der Qualitätssicherer fin-
det sich auf www.klima.muenster.de -> Bauen & Sanieren -> Neubau -> Qualitäts-
sicherung.
2.3.3 Förderempfänger/in
Die Förderung wird privaten Bauherren und Bauherrinnen von Eigenheimen ge-
währt.
2.3.4 Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme
Nach Abschluss der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb v on 18 Monaten
nach Bewilligung, muss als Leistungsnachweis die beglichene Schlussrechnung
des Qualitätssicherers und ein Zahlungsbeleg (z.B. Kopie des Kontoauszuges)
eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbe-
scheid endgültig erlassen.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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3. Förderbaustein Photovoltaik
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als
auch an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.
Die Förderung nach 3.1, 3.2 und 3.3 kann kombiniert werden.
Die Antragstellung kann im Vorhinein oder bis zum Ende des 6. Monats
nach Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist
ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend.
Förderfähige Maßnahmen
In und an Wohngebäuden sind unter Beachtung der jeweiligen Anforderungen fol-
gende Maßnahmen mit den genannten Zuschüssen förderfähig:
Maßnahme Wichtigste Anforde-
rungen
Zuschuss
3.1 Photovoltaikanlage auf
einem Gründach, an einer
Fassade oder auf einem
Mehrfamilienhaus
Gründach: Max. 5°
Dachneigung
Fassade: Min.
Wandneigung 70°
Mehrfamilienhaus:
Gebäude mit mehr
als zwei Wohnein-
heiten
300 €/kWp
3.2 Photovoltaikanlage mit
Batteriespeichersystem
Min. 5 kWp PV-An-
lagenleistung
Leistung der PV-Anlage 5 bis 10
kWp:
750 € pauschal für Lithium-Io-
nen Batteriespeicher
1.500 € für Salzwasserbatte-
riespeichersystem oder Re-
dox-Flow-Batteriespeichersys-
tem
Leistung der PV-Anlage über 10
bis max. 30 kWp:
1.500 € pauschal für Lithium-
Ionen Batteriespeicher
3.000 € pauschal für Salzwas-
serbatteriespeichersystem o-
der Redox-Flow-Batteriespei-
chersystem
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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Maßnahme Wichtigste Anforde-
rungen
Zuschuss
3.3 Bonus Netzdienliche
Photovoltaik
Nur zusammen mit
Förderung nach 3.1
oder 3.2
500 € Bonus prognoseba-
sierte und netzdienliche Spei-
cherladung
500 € Bonus für lastmanage-
mentfähige Elektroautola-
destation
500 € Bonus für lastmanage-
mentfähige Wärmepumpenan-
lage
Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme
Es muss innerhalb der 6-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden:
eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die er-
kennen lässt, welche Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit
der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist
ggf. weitere Unterlagen, die aus den entsprechend geförderten Maßnah-
men ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu entnehmen sind.
3.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder
an Fassade
3.1.1 Förderhöhe
Die erstmalige Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf einem neu zu
errichtenden Gründach, auf einem Mehrfamilienhaus oder an der Fassade eines
Wohngebäudes wird mit 300 Euro je Kilowattpeak (kWp) installierter Leistu ng be-
zuschusst. Der Zuschuss wird dabei nur einmal je förderfähiger Einheit gewährt.
3.1.2 Fördervoraussetzung
Die Dachneigung darf bei einer PV -Anlage auf einem Gründach 5° nicht über-
schreiten. Bei einer Fassadeninstallation muss die Wandneigung mindestens 70°
betragen. Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem Zusammenhang ein Wohngebäude
mit drei oder mehr Wohneinheiten.
3.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls
der PV-Anlage
Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes mit Angabe
zur Größe der PV-Anlage in kWp
Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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3.2 Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem
3.2.1 Förderhöhe
Gefördert wird die Neuinstallation eines stationären Batteriespeichersystems mit
Lithium-Ionen-, Redox-Flow- oder mit Salzwasser-Technologie in Verbindung mit
der Neuerrichtung einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV) -An-
lage oder der Erweiterung einer solchen Anlage auf neu zu errichtenden oder be-
stehenden Wohngebäuden oder Nebengebäuden, die unmittelbar auf dem Grund-
stück des Wohngebäudes stehen und nicht überwiegend gewerblich genutzt wer-
den.
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt für neuerrichtete PV-Anlagen
oder Erweiterungen mit einer installierten Leistung von mindestens 5 bis maximal
10 Kilowattpeak (kWp) in Verbindung mit einem:
Lithium-Ionen Batteriespeichersystem: 750 Euro
Salzwasserbatteriespeichersystem (AHI: Aqueous Hybrid Ion) oder einem
Redox-Flow-Batteriespeichersystem (VRF Vanadium-Redox-Flow):
1.500 Euro
Für neuerrichtete PV-Anlagen oder Erweiterungen mit einer installierten Leistung
von mehr als 10 bis maximal 30 kWp beträgt der Zuschuss in Verbindung mit ei-
nem:
Lithium-Ionen Batteriespeichersystem: 1.500 Euro
Salzwasserbatteriespeichersystem (AHI: Aqueous Hybrid Ion) oder einem
Redox-Flow-Batteriespeichersystem (VRF Vanadium-Redox-Flow): 3.000
Euro
3.2.2 Fördervoraussetzungen
Die Neuerrichtung oder Erweiterung der PV -Anlage muss mindestens 5 kWp An-
lagenleistung erfassen.
3.2.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls
der PV-Anlage
Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachunternehmens mit An-
gabe zur Größe der PV -Anlage in kWp, des Speichers und der entspre-
chenden Nutzkapazität des Batteriespeichers in kWh
Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)
3.3 Bonus Netzdienliche Photovoltaik
3.3.1 Förderhöhe
Für die Fördermaßnahmen nach Ziffer 3.1 und 3.2 können folgende Boni ge-
währt werden:
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
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500 € Bonus bei prognosebasierter und netzdienlicher Speicherla-
dung
500 € Bonus bei Kombination mit lastmanagementfähiger Elektroauto-
ladestation
500 € Bonus bei Kombination mit lastmanagementfähiger Wärmepum-
penanlage
3.3.2 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Bestätigung eines Fachunternehmens über Durchführung der geför-
derten Maßnahme mit Angabe technischer Eigenschaften
Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachunternehmens mit
Angabe zur geförderten Eigenschaft
Kopie des Zahlungsbelegs
Herstellernachweis über Netzdienlichkeit bzw. Lastmanagementfähig-
keit (z.B. Datenblatt, etc.)
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4. Förderbaustein Dachbegrünung
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als auch
an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.
Die Förderung kann mit weiteren Maßnahmen aus dem Förderprogramm kom-
biniert werden.
Die Antragstellung kann im Vorhinein oder bis zum Ende des 6. Monats nach
Durchführung der Maßnahme n erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das
Datum der Schlussrechnung maßgebend.
Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
4.1 Fördergegenstand
Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der
Dachabdichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Ab-
dichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat.
Bei Nachrüstung vorhandener Dachflächen s owie bei Garagen und Carports
muss die Substratschicht mindestens 8 cm, auf Neubauten mindestens 10 cm
betragen.
Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der be-
auftragten Dachbegrünung ist.
Werden ü ber die Festsetzungen eines Bebauungspl anes oder anderer bau-
rechtlicher Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der
Substratdicke oder der begrünten Fläche, für eine Dachbegrünung vorgesehen,
kann ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich n ur der
nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kosten-
anteil förderfähig.
4.2 Förderhöhe
Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten ei-
ner Maßnahme, höchstens jedoch 40 € je m² gestalteter Dachfläche und 10.000
€ pro Maßnahme / Liegenschaft.
Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen
in einer Liegenschaft gefördert werden. Eigenleistungen bleiben hierbei unbe-
rücksichtigt.
Es gelten die städtischen Grundsätze für die Verwen dung der Zuwendungen
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung. Bei den Kosten ist
grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen.
4.3 Fördervoraussetzungen
Die Dachbegrünung ist auf einer Asbest- und PVC-freien Dachabdichtung auf-
zubringen.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 7/2021
29
Die Dachbegrünung ist gemäß den „Dachbegrünungsrichtlinien - Richtlinien für
die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen“ der For-
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL) sowie
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu errichten.
4.4 Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der
Maßnahme
Es muss innerhalb der 6-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden:
eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des aus-
führenden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe
der begrünten Bauteilflächen) durchgeführt worden sind und wann mit der Um-
setzung der Maßnahme begonnen worden ist. Bei den Kosten ist grundsätzlich
von den Bruttokosten auszugehen.
Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 ode r eine aussagekräftige maßstäbli-
che Skizze, aus der die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben
zweifelsfrei entnommen werden kann (Flurkarte unter https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Stadtplan)
Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes
Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)
V_0443_2021_Anlage 2_Übersicht-der-Änderungen-der-Richtlinien_31052021
27150 Zeichen
1 Anlage 2 zu V/0443/2021 Änderungen der Richtlinie des städtischen Förderprogramms Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster (Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie Ziffer A Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäu- den, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische und klimaangepasste Optimie- rung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. Ziffer A.1 …Des Weiteren soll der Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung in der Stadt Münster gefördert und begünstigt werden. Hierdurch wird ein ent- scheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2- Emissionen in Münster geleistet…. …Des Weiteren soll der Ausbau der erneuerba- ren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und begünstigt werden. Hier- durch wird ein entscheidender Beitrag zur Redu- zierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet. Darüber hinaus soll eine Reduzierung der städti- schen Wärmeinsel erzielt werden, die einhergeht mit einer verbesserten Wohn - und Aufenthalts- qualität. Durch den Rückhalt von Regenwasser wird eine Verbesserung des städtischen Wasser- haushalts erreicht. Ziffer A.2 Erneuerbare Energien (im Altbau & Neubau) Solarthermieanlagen - 3.1 Photovoltaikanlage auf Mehrfamilienhäu- sern - 3.2 Photovoltaikanlage auf einem Gründach oder an Fassade - 3.3 Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher- system - 3.4 Photovoltaik (im Bestand & Neubau) Photovoltaikanlage auf einem Grün- dach, auf Mehrfamilienhäusern oder an einer Fassade - 3.1 Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher- system - 3.2 Bonus Netzdienliche Photovoltaik - 3.3 Ziffer A.3 Maßnahmen, denen planungs- oder baurecht- liche Belange entgegenstehen. Maßnahmen, denen planungs- oder bau- rechtliche Belange entgegenstehen. Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhal- tungs- und Gestaltungssatzung befindet, oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine Genehmigung beim Bauord- nungsamt oder der städtischen Denkmalbe- hörde einzuholen. Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind, oder die in städtischen Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen oder städ- tebaulichen Verträgen verpflichtend ge- regelt sind oder als Auflage im Rahmen einer Bauge- nehmigung oder sonstiger baurechtli- cher Vorgaben gefordert wurden 2 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie Ziffer A.4 … Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt (Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung gewährt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentümerin oder sonstigen dinglichen Nu tzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stellen. Ziffer A.7 … Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein Erneuerbare Energien (Ziffer 3), die Antragstellung bis spätestens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme erfolgen. Hier- bei wird das Datum der Schlussrechnung herange- zogen…. … Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein Photovoltaik (Ziffer 3), sowie dem Förderbaustein Dachbegrünung (Ziffer 4) die Antragstellung bis spätestens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Datum der Schlussrechnung herange- zogen…. Ziffer 1. Allgemeine Fördervoraussetzungen Es muss ein ausführliches Energiegutachten für eine Komplettsanierung in einem Zug oder in einzelnen Schritten (individueller Sanie- rungsfahrplan) für das/die Gebäude einge- reicht werden. Der Energieberater oder die Energieberaterin, der/die das Energiegut ach- ten erstellt, muss als Energieeffizienzexperte durch die Deutsche Energie -Agentur (dena) gelistet sein. Das Gutachten muss nach den Kriterien Vor-Ort-Beratung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein. Einzureichende Unterlagen – bei Antragsstellung Mit dem ausgefüllten Antragsformular müssen die Unterlagen über die Energie sparberatung (Ener- giegutachten nach den Kriter ien Vor-Ort-Beratung des BAFA), der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude sowie der ausführliche K ostenvor- anschlag bzw. die Kostenschätzung eines Archi- tekten oder einer Architektin eingereicht werden. Bei Antragstellung reicht ein Entwurf des Energie- bedarfsausweises ohne Registriernummer aus. Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) eine Kopie der Rechnung des ausführenden Fachbetriebes eingereicht werden, die erk ennen lässt, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanier- ten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmateri- alien und des erreichten Qualitätsstandards der sa- nierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt wor- den sind und wann mit der Umsetzung der Maß- nahme begonnen worden ist. Die an dem Wohnge- bäude durchgeführten Energie sparmaßnahmen müssen zusätzlich nach Abschluss der Ba uarbei- ten in einem neuen Energiebedarfsausweis mit Re- gistriernummer und von einer sa chverständigen Allgemeine Fördervoraussetzungen Es muss ein ausführlicher Energieberatungs- bericht für eine Komplettsanierung in einem Zug oder in einzelnen Schritten (individueller Sanierungsfahrplan) für das/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater oder die Energieberaterin, der/die den Energiebe- ratungsbericht erstellt, muss als Energieeffi- zienzexperte durch die Deutsche Energie - Agentur (dena) gelistet sein. Der Beratungs- bericht muss nach den Kriterien Vor -Ort-Be- ratung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein. Einzureichende Unterlagen – bei Antragsstellung Mit dem ausgefüllten Antragsformular müssen eingereicht werden: die Unterlagen über die Energiesparberatung (Energieberatungsbericht nach den Kriterien Vor-Ort-Beratung des BAFA) der Energiebedarfsausweis für das Wohnge- bäude (bei Antragstellung reicht ein Entwurf des Energiebedarfsausweises ohne Regist- riernummer aus) der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Ar chitekten oder ei- ner Architektin. Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) einge- reicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung des ausfüh- renden Fachbetriebes, die er kennen lässt, welche Energiesparmaßnahmen (mit An- gabe der sanierten Bauteilflächen, der ver- wendeten Dämmmaterialien inkl. Angaben zu Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchge- führt worden sind und wann mit der Umse t- zung der Maßnahme begonnen worden ist 3 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie Person unterzeichnet dokumentiert werden. Der Energiebedarfsausweis ist mit einem Zahlungsbe- leg (z.B. Kopie des Kontoauszuges) einzureichen. Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen einzu- reichen, die sich aus den entsprechend geförder- ten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Un- terpunkten zu entnehmen sind. neuer Energiebedarfsausweis mit Registrier- nummer und von einer sach verständigen Person unterzeichnet, in dem die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiespar- maßnahmen nach Abschluss der Bauarbei- ten dokumentiert werden Kopie des Zahlungsbelegs ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen, d ie sich aus den entsprechend geförderten Maßnah- men ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu entnehmen sind Ziffer 1.1.1 … Gefördert wird die Dämmung des Daches ein- schließlich Dachgauben (Ersatz, Erweiterung oder Neuerstellung von Gauben unter Einhaltung der genannten U-Werte für die Dachdämmung) sowie der erstmalige oder weitere Ausbau eines beste- henden Dachgeschosses zur S chaffung neuer bzw. zur Vergrößerung bereits existierender Wohnfläche unter Einhaltung der benannten U - Werte. Wird im Rahmen der Dämmung der Dachfläche über beheizten und/oder gekühlten Räumen erst- malig eine Photovoltaikanlage (PV -Anlage) instal- liert und ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m 2K der Dachdämmung erreicht, so wird ein Zuschuss von 100 Euro je Kilowattpeak (kWp) Photovoltaikleistung gewährt. … Gefördert wird die Dämmung des Daches ein- schließlich Dachgauben (Ersatz, Erweiterung o- der Neuerstellung von Gauben unter Einhaltung der genannten U -Werte für die Dachdämmung) sowie der erstmalige oder weitere Ausbau eines bestehenden Dachgeschosses zur S chaffung neuer bzw. zur Vergrößerung bereits existieren- der Wohnfläche unter Einhaltung der benannten U-Werte. Wird im Rahmen der Dämmung der Dachflä- che über beheizten und/oder gekühlten Räu- men erstmalig eine Photovoltaikanlage (PV - Anlage) installiert und ein Wärmedurch- gangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m 2K der Dachdämmung erreicht, so wird ein Zu- schuss von 100 Euro je Kilowattpeak (kWp) Photovoltaikleistung gewährt. Ziffer 1.1.2 Es ist ein Lüftungskonzept z.B. nach DIN 1946 -6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 dieser Richt- linien gesondert gefördert werden kann. Es ist ein Lüftungskonzept z.B. nach DIN 1946-6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 dieser Richtlinien gesondert gefördert werden kann. Wird ausschließlich die Dämmung der obersten Geschossdecke gefördert, ist dies nicht erforder- lich. Ziffer 1.1.3 1.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertig- stellung der Maßnahme Bei einer Dachdämmung mit Installation einer PV - Anlage ist eineKopie des vom Fachbetrieb unter- zeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls der PV - Anlage einzureichen. 1.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertig- stellung der Maßnahme Bei einer Dachdämmung mit Installation einer PV-Anlage ist eineKopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls d er PV-Anlage einzureichen. Ziffer 1.4.2 …Bauphysikalische Begleitung bei Innendäm- mung durch eine staatlich anerkannte Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV). … …Bauphysikalische Begleitung bei Innendäm- mung durch eine staatlich anerkannte Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Per- son, die als Energieeffizienzexperte durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist … Ziffer 1.4.3 Einzureichen ist eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV), dass die Leistungen gemäß 1.4.2 erbracht wurden und der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. Bei einer reinen Dämmung von Heizkörpernischen von in- nen ist eine Bestätigung über die fachgerechte Bauausführung durch eine Sachverständige Per- son für Schall - und Wärmeschutz, Mitglieder der Einzureichen ist eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Person für Schall - und Wärme- schutz (saSV) oder einer Person, die als Energie- effizienzexperte durch die Deutsche Energie - Agentur (dena) gelistet ist, dass die Leistungen gemäß 1.4.2 erbracht wurden und der ausge- führte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. 4 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie Energieeffizienz-Experten-Datenbank oder Quali- tätssicherer erforderlich. Ziffer 1.6.1 Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsan- lage wird pauschal mit 1.500 Euro bezuschusst, wenn diese mindestens 15 Jahre alt ist und durch eine der folgenden Technologien ersetzt wird: Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzel- kessel, Scheitholzvergaserkessel) Effiziente Erdwärmepumpe Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz Einbau eines Blockheizkraftwerks (BHKW) Brennstoffzellen-BHKWs. Hierfür beträgt der Zuschuss insgesamt 2.500 Euro Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungs- anlage oder einer bestehenden Nachtspeicher- heizung wird pauschal mit 3.000 Euro bezu- schusst, wenn diese mindestens 15 Jahre alt ist und durch eine der folgenden Technologien er- setzt wird: Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnit- zelkessel, Scheitholzvergaserkessel) Wärmepumpe, die den technischen Min- destanforderungen nach BAFA-Förderung entspricht Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz Einbau eines Blockheizkraftwerks (BHKW) Brennstoffzellen-BHKWs In Kombination mit der Förderung einer dieser Technologien kann zusätzlich ein Bonus in Höhe von 1.500 € für die Installation einer Solarther- mieanlage mit min. 5 m² Kollektorfläche gewährt werden. Ziffer 1.6.2 Die verwendeten Komponenten (Biomassean- lagen, Erdwärmepumpen) müssen die Voraus- setzungen für eine Förderung nach den gelten- den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärme- markt des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erfüllen. Der Zuschuss kann auch für den Ersatz beste- hender Nachtspeicherheizungen gewährt wer- den. Der auszutauschende Heizkessel darf nicht unter die gesetzliche Austauschpflicht fallen. Die verwendeten Komponenten (Biomasseanla- gen, Wärmepumpen) müssen die Voraussetzun- gen für eine Förderung nach den aktuell gelten- den Bestimmungen der Bundesförderung für effi- ziente Gebäude (BEG EM) erfüllen. Der Zuschuss kann auch für den Ersatz be- stehender Nachtspeicherheizungen gewährt werden Der auszutauschende Heizkessel darf nicht unter die gesetzliche Austauschpflicht fallen. Ziffer 1.6.3 … Dies kann durch das ausführende Fachun- ternehmen, eine Sachverständige Person für Schall- und Wärmeschutz, Mitglieder der Ener- gieeffizienz-Experten-Datenbank oder Quali- tätssicherer erfolgen. …Dies kann durch ein Fachunternehmen, eine Sachverständige Person für Schall- und Wärmeschutz, Mitglieder der Energieeffizi- enz-Experten-Datenbank oder Qualitätssi- cherer erfolgen. Ziffer 2.1.2 Eine Förderung erfolgt nicht, wenn: … Maßnahmen in Eigenarbeit durchgeführt werden Eine Förderung erfolgt nicht, wenn: … Maßnahmen in Eigenarbeit durchgeführt werden (Davon ausgenommen sind gestalterische Maß- nahmen wie z.B. das Verlegen von Fließen oder das Tapezieren) Ziffer 2.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme … Es ist eine Schlussrechnung für den Bau der Photovoltaikanlage bzw. der Solarthermiean- lage, sofern diese ersatzweise für die PV - Anlage installiert wurde, vorzulegen. Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme … Es ist eine Schlussrechnung für den Bau der Photovoltaikanlage bzw. der Solarthermiean- lage, sofern diese ersatzweise für die PV - Anlage installiert wurde, vorzulegen. Kopie des Zahlungsbelegs 5 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie Nachweis über Berücksichtigung des sommer- lichen Wärmeschutzes (z.B. DIN 4108 -2, Fensterverschattungsmöglichkeiten, etc.) …. Nachweis über Berücksichtigung des som- merlichen Wärmeschutzes (z.B. DIN 4108-2, Fensterverschattungsmöglichkeiten, etc.) …. Ziffer 3 3. Förderbaustein Erneuerbare Energien Allgemeine Fördervoraussetzungen Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu er- richtenden Gebäuden förderfähig. Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der Maßnahmen aus dem Förd erbaustein Erneuerbare Ener- gien erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der 6 -Monats-Frist zur Antrag- stellung eine Kopie der Rechnung des ausführen- den Fachbetriebes eingereicht werden, die erken- nen lässt, welche Maßnahmen durchgeführt wor- den sind und w ann mit der Umsetzung der Maß- nahme begonnen worden ist. Darüber hinaus sin d ggf. weitere Unterlagen einzureichen, die sich aus den entsprechend geförderten Maßnahmen erge- ben und den jeweiligen Unterpunkten zu entneh- men sind. 3. Förderbaustein Photovoltaik Allgemeine Fördervoraussetzungen Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig. Die Förderung nach 3.1, 3.2 und 3.3 kann kombiniert werden. Die Antragstellung kann im Vorhinein oder bis zum Ende des 6. Monats nach Durchfüh- rung der Maßnahmen erfolgen. Für die Be- messung der Frist ist das Datum der Schluss- rechnung maßgebend. Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der 6-Monats-Frist zur Antrag- stellung eingereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung des ausfüh- renden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maß- nahme begonnen worden ist ggf. weitere Unterlagen, die aus den entspre- chend geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu entnehmen sind. Ziffer 3.1 3.1 Solarthermieanlagen … 3.2 Photovoltaikanlage auf Mehrfamilienhäu- sern … 3.3Photovoltaikanlage auf einem Gründach o- der an Fassade 3.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder an Fassade Ziffer 3.1.1 3.1.1 Förderhöhe Die erstmalige Installation einer Photovoltaikan- lage (PV-Anlage) auf einem neu zu errichtenden Gründach, auf einem Mehrfamilienhaus oder an der Fassade eines Wohngebäudes wird mit 300 Euro je Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung bezuschusst. Der Zuschuss wird dabei nur ein- mal je förderfähiger Einheit gewährt. Ziffer 3.1.2 3.1.2 Fördervoraussetzung Die Dachneigung darf bei einer PV-Anlage auf ei- nem Gründach 5° nicht überschreiten. Bei einer Fassadeninstallation muss die Wandneigung mindestens 70° betragen. Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem Zusammenhang ein Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. 6 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie Ziffer 3.1.3 3.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertig- stellung der Maßnahme Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls der PV-Anlage Kopie der Schluss rechnung des ausführen- den Fachbetriebes mit Angabe zur Größe der PV-Anlage in kWp Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszu- ges) Ziffer 3.2 3.4 Photovoltaikanlage auf Mehrfamilienhäu- sern 3.2 Photovoltaikanlage mit Batteriespei- chersystem Ziffer 3.2.1 Gefördert wird die Neuinstallation eines stationä- ren Batteriespeichersystems mit Lithium -Ionen-, Redox-Flow- oder mit Salzwasser-Technologie in Verbindung mit der Neuerrichtung einer festinstal- lierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)-Anlage auf neu zu errichtenden oder bestehenden Wohn- gebäuden oder Nebengebäuden, die unmittelbar auf dem Grundstück des Wohngebäudes stehen und nicht überwiegend gewerblich genutzt werden. Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt für neuerrichtete PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 5 bis maximal 10 Kilo- wattpeak (kWp) in Verbindung mit einem: Lithium-Ionen Batteriespeichersystem: 750 Euro Salzwasserbatteriespeichersystem (AHI: Aqueous Hybrid Ion) oder einem Redox-Flow- Batteriespeichersystem (VRF Vanadium-Re- dox-Flow): 1.500 Euro Für neuerrichtete PV-Anlagen mit einer installier- ten Leistung von mehr als 10 bis maximal 30 kWp beträgt der Zuschuss in Verbindung mit einem: … Gefördert wird die Neuinstallation eines stationä- ren Batteriespeichersystems mit Lithium -Ionen-, Redox-Flow- oder mit Salzwasser-Technologie in Verbindung mit der Neuerrichtung einer festin- stallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage oder der Erweiterung einer solchen An- lage auf neu zu errichtenden oder bestehenden Wohngebäuden oder Nebengebäuden, die un- mittelbar auf dem Grundstück des Wohngebäu- des stehen und nicht überwiegend gewerblich ge- nutzt werden. Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt für neuerrichtete PV -Anlagen oder Erweiterun- gen mit einer installierten Leistung von mindes- tens 5 bis maximal 10 Kilowattpeak (kWp) in Ver- bindung mit einem: Lithium-Ionen Batteriespeichersystem: 750 Euro Salzwasserbatteriespeichersystem (AHI: Aqueous Hybrid Ion) oder einem Redox- Flow-Batteriespeichersystem (VRF Vana- dium-Redox-Flow): 1.500 Euro Für neuerrichtete PV-Anlagen oder Erweiterun- gen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 bis maximal 30 kWp beträgt der Zu- schuss in Verbindung mit einem: … Ziffer 3.2.2 Die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage in das öffentliche Netz ist zu jedem Zeitpunkt auf 60% der installierten Leistung zu begrenzen. Hierdurch soll ein netzdienlicher Betrieb des Batteriespeichers im Sinne der Energiewende und der Einsatz eines progno- sebasierten Batteriemanagementsystems an- geregt werden, wodurch sich mögliche Er- tragsverluste durch die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung deutlich reduzieren lassen. Beim Einsatz eines Lithium -Ionen Batteriespei- chers muss für diesen die Einhaltung einer der bei- den folgenden Normen nachgewiesen werden: Die Neuerrichtung oder Erweiterung der PV- Anlage muss mindestens 5 kWp Anlagenleis- tung erfassen. Die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage in das öffentliche Netz ist zu jedem Zeitpunkt auf 60% der installierten Leistung zu begrenzen. Hierdurch soll ein netzdienli- cher Betrieb des Batteriespeichers im Sinne der Energiewende und der Einsatz eines prognosebasierten Batteriemanagementsys- tems angeregt werden, wodurch sich mögli- che Ertragsverluste durch die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung deutlich redu- zieren lassen. 7 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie VDE-AR-E 2510 -50 oder Sicherheitsleitfaden für Li-Ionen-Hausspeicher Beim Einsatz eines Lithium -Ionen Batterie-spei- chers muss für diesen die Einhaltung ei ner der beiden folgenden Normen nachgewie sen wer- den: VDE -AR-E 2510 -50 oder Sicher heitsleitfa- den für Li-Ionen-Hausspeicher Ziffer 3.2.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls der PV-Anlage Kopie der Rechnung des ausführenden Fach- unternehmens mit Angabe zur Größe der PV- Anlage in kWp Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoaus- zuges) Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls der PV-Anlage Kopie der Schlussrechnung des ausführen- den Fachunternehmens mit Angabe zur Größe der PV-Anlage in kWp, des Speichers und der entsprechenden Nutzka pazität des Batteriespeichers in kWh Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Konto- auszuges) Ziffer 3.3 3.3 Photovoltaikanlage auf einem Gründach oder an Fassade 3.3 Bonus Netzdienliche Photovoltaik Ziffer 3.3.1 3.3.1 Förderhöhe Für die Fördermaßnahmen nach Ziffer 3.1 und 3.2 können folgende Boni gewährt werden: 500 € Bonus bei prognosebasierter und netzdienlicher Speicherladung 500 € Bonus bei Kombination mit lastma- nagementfähiger Elektroautoladestation 500 € Bonus bei Kombination mit lastmanage- mentfähiger Wärmepumpenanlage Ziffer 3.3.2 3.3.2 Einzureichende Unterlagen nach Fertig- stellung der Maßnahme Bestätigung eines Fachunternehmens über Durchführung der geförderten Maßnahme mit Angabe technischer Eigenschaften Kopie der Schlussrechnung des ausführen- den Fachunternehmens mit Angabe zur ge- förderten Eigenschaft Kopie des Zahlungsbelegs Herstellernachweis über Netzdienlichkeit bzw. Lastmanagementfähigkeit (z.B. Daten- blatt, etc.) Ziffer 4 4. Förderbaustein Dachbegrünung Allgemeine Fördervoraussetzungen: Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig. Die Förderung kann mit weiteren Maßnah- men aus dem Förderprogramm kombiniert werden. Die Antragstellung kann im Vorhinein oder bis zum Ende des 6. Monats nach Durchfüh- rung der Maßnahmen erfolgen. Für die Be- messung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden sind nicht förderfähig. 8 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie 4.1 Fördergegenstand Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der Dachab- dichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat. Bei Nachrüstung vorhandener Dachflächen sowie bei Garagen und Carports muss die Substratschicht mindestens 8 cm, auf Neu- bauten mindestens 10 cm betragen. Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der beauf- tragten Dachbegrünung ist. Werden über die Festsetzungen eines Be- bauungsplanes oder anderer baurechtlicher Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Substratdicke oder der begrünten Fläche, für eine Dachbegrünung vorgesehen, kann ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kostenanteil förderfähig. 4.2 Förderhöhe Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten einer Maß- nahme, höchstens jedoch 40 € je m² gestal- teter Dachfläche und 10.000 € pro Maß- nahme / Liegenschaft. Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen in einer Liegenschaft gefördert werden. Eigenleis- tungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Es gelten die städtischen Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwen- dung. Bei den Kosten ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen. 4.3 Fördervoraussetzungen Die Dachbegrünung ist auf einer Asbest- und PVC-freien Dachabdichtung aufzubrin- gen. Die Dachbegrünung ist gemäß den „Dach- begrünungsrichtlinien - Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen“ der Forschungsgesell- schaft Landschaftsentwicklung und Land- schaftsbau (FLL) sowie entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Bautech- nik zu errichten. 9 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie 4.4 Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der 6-Monats-Frist zur An- tragstellung eingereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des ausführenden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe der begrünten Bauteilflächen) durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maß- nahme begonnen worden ist. Bei den Kos- ten ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen. Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 o- der einer aussagekräftigen maßstäblichen Skizze, aus der die Fläche für die Begrü- nungsmaßnahme mit Maßangaben zweifels- frei entnommen werden kann (Flurkarte un- ter https://geo.stadt-muenster.de/webgis/ap- plication/Stadtplan) Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Konto- auszuges)
Beschlussvorlage
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V/0443/2021 V/0443/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Gründachförderung der Stadt Münster – Erweiterung und Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" Beratungsfolge 15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Begrünung von Dachflächen wird zukünftig als Förderbaustein über das Förderpro- gramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" gefördert. 2. Die Änderungen der Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro- gramms „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ werden – wie in der Anlage 1 darge- stellt – beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1003 Wohnen Zeile 15 Transferaufwendungen 2021 100.000 2022 100.000 2023 100.000 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 202 1 bei der o.g. Pro- duktgruppe veranschlagt. Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 07.06.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Scherer/ Frau Lange / Herr Reinhardt Telefon: 492-6861/ 492- 6725/ 492-6704 SchererI@stadt- muenster.de/ LangeJana@stadt- muenster.de/ Reinhardt@stadt- muenster.de - 2 - V/0443/2021 Begründung: zu 1. Im Sinne einer klimagerechten Gestaltung der Stadt Münster, sind Klimaschutz und Klimaanpassung auch hinsichtlich des Förderprogramms "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" gemeinsam zu betrachten. Mit Aufnahme des Förderbausteins Dachbegrünungen, wird neben dem sommerlichen Wärmeschutz, ein weiteres wichtiges Element zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels gefördert. Damit werden über das kommunale Förderprogramm nicht nur Anreize geschaffen de n CO2-Ausstoß in der Stadt zu senken, sondern auch einen Beitrag zur Reduzierung der städtischen Wärmeinsel und zum Rückhalt von Regenwasser zu leisten. Mit Fortschreibung des Förderprogramms wird demnach der Empfehlung des Klimabeirats, im Rahmen der Stel lungnahme zur Beschlussvorlage V/0142/2020 – „Änderung der Richtlinien zum Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“, gefolgt. Der Rat hat am 11.12.2019 das Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des Klima- anpassungskonzeptes der Stadt Münster beschlossen (V/0799/2019/1). In diesem Rahmen wurde die Verwaltung damit beauftragt, ein Förderprogramm für die Begrünung von Dächern zu prüfen und zu konzipieren. Das Handlungskonzept Klimaan passung 2030 sieht ein Fördervo lumen von 100.000 € pro Jahr für das Förderprogramm vor. Die Förderung von Dachbegrünungen ist Bestandteil der strategischen Konzeption zur gezielten Er- höhung des Dachbegrünungsanteils im Bestand und Neubau von Wohngebäuden. Grundlegend hier- für sind die drei Leitlinien: des „Forderns“ über planungsrechtliche Instrumente, des „Förderns“ über direkte und indirekte Zuschüsse, sowie der „Information und Beratung“. Mit dem Beschluss zu V/0531/2020 „Ökologische Belange in der Bauleitplanung: Begrünung der Vorgärten und der Flach- dächer“ wurden bereits wichtige Weichen hierfür gelegt. In neuen Bebauungsplänen wird zukünftig grundsätzlich die (extensive) Begrünung von Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern (< 15 Grad) festgesetzt. Begleitet werden soll die Förderung von Dachbegrünu ngen über eine zielgruppenspezifi- sche Öffentlichkeitsarbeit sowie durch eine Stärkung der Beratungsangebote der Stadt Münster (u. a. Umweltberatung, Gründachkataster) mit Hinweis zu den vielfältigen Vorteilen von Dachbegrünungen, deren Kosten und Fördermöglichkeiten, sowie zu praktischen Planungstipps. Die Förderung unter Förderbaustein 4 - Dachbegrünung, umfasst: - Die Begrünung von Dachflächen mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Ab- dichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat. - Die Substratschicht muss bei Nachrüstung vorhandener Dachflächen sowie bei Garagen und Carports mindestens 8 cm, auf Neubauten mindestens 10 cm betragen. - Werden über die Festsetzungen eines B ebauungsplanes oder anderer baurechtlicher Vorga- ben hinaus zusätzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Substratdicke oder der begrünten Fläche, für eine Dachbegrünung vorgesehen, kann ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung h inausge- hende Kostenanteil förderfähig. - Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 40 € je m² gestalteter Dachfläche und 10.000 € pro Maßnahme / Liegen- schaft. - Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen in einer Lie- genschaft gefördert werden. zu 2. Mit Beschluss zur Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäu- de für Münster“ im Rahmen der Dringlichkeitsentscheidung D/0043/2020 ist die neue Richtlinie zum 1. Mai 2020 in Kraft getreten und erfolgreich angelaufen. - 3 - V/0443/2021 In den ersten vier Monaten des Jahres 2021 erteilte die Verwaltung 219 Förderbescheide. Mit den bewilligten Fördermitteln in Höhe von insge samt 800.000 Euro werden Gesamtinve stitionen von 9.075.830 € angestoßen. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Nachfrage im selben Zeitraum mehr als verdreifacht. Zum Vergleich: 2020 wurden im g esamten Jahr 485 Förderanträge positiv beschieden. Verbunden mit der Erweiterung der Fördertatbe stände um den Förderbaustein Dachbegrünung könnten bei Abrufung des veranschlagten Fördervolumens von 100.000 € bei maximalem Fördersatz rechnerisch im Mittel 35 Förderanträge zusätzlich generiert werden. Aller Voraussicht nach werden die bereitgestellten Fördermittel für Dachbegrünungen im ersten Jahr noch nicht in voller Höhe verausgabt, da es sich um einen neuen Fördertatbestand handelt , der von Bauherrinnen und Bauherren erst wahrgenommen werden muss. Zusätzlich wurde die Richtlinie überarbeitet und wo möglich vereinfacht, um Antragstellenden eine möglichst hohe Verständlichkeit zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung der Förderanträge zu minimieren. Die nun angestrebten Neuerungen und Aktualisierungen der Richtlinie sind in Anlage 2 übersichtlich gegenübergestellt. Die wichtigsten Änderungen sind: Vereinfachungen und Anpassungen der Fördertatbestände zu Heizungstausch Vereinfachungen und Anpassungen der Fördertatbestände zu Photovoltaik Neuer Förderbaustein 4 – Dachbegrünungen Fazit und Ausblick: Der enorme Anstieg der Förderanträge nach der Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm „Klimafreundliche Gebäude“ im Jahr 2020 bestätigt eindrücklich den Erfolg und den Beitrag des Pro- grammes zur Erreichung des Ziels der Kliman eutralität bis 2030. Auch die mit dieser Vorlage aktuell empfohlenen Änderungen der Richtlinie und deren Umsetzung stellen eine effektive Weiterentwick- lung der Maßnahmen auf dem Weg zur Klimaneutralität sowie zur klimaangepassten Stadt dar. Die Förderanträge werden sich sehr wahrscheinlich auf dem hohen Niveau verstetigen. Festzustellen ist aktuell, dass die stringente und für die Gebäudeeigentümer reibungslose Abwicklung der Verfah- ren mit den vorhandenen Personalressourcen auf Dauer nicht leistbar ist. Di e Verwaltung wird des- halb die Fallzahlentwicklung nach der Sommerpause nach gut einem Jahr Erfahrung mit der Aktuali- sierung des Förderprogramms evaluieren, einen möglichen zusätzlichen Personalbedarf verifizieren und zum Stellenplan 2022 anmelden. i.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlage 1: Förderrichtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“ Anlage 2: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0443/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.05.2021
- Erstellt
- 19.05.2021 12:16