V/0511/2013
Selbstverpflichtung gegen neue Haushaltsbelastungen
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Beschlussvorlage
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V/0511/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Selbstverpflichtung gegen neue Haushaltsbelastungen (Antrag Nr. A-R/0051/2012 der FDP-Fraktion vom 26.11.2012 an den Rat) Beratungsfolge 09.07.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 10.07.2013 Hauptausschuss Vorberatung 10.07.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Rat nimmt die in der Begründung dargestellten Erläuterungen, insbesondere zum komm u- nalen Haushaltsrecht in Verbindung mit der städtischen Zuständigkeitsordnung, zur Kenntnis. 2. Der Rat stimmt dem Grund anliegen des Antrags zu, Mehrbelastungen, die durch ungeplante Ausgaben außerhalb der Haushaltsberatungen entstehen, zu vermeiden. Zur konkreten Umset- zung wird die nachfolgende Verfahrensregelung beschlossen: 2.1 Im Rahmen seiner regelmäßigen Kenntnisnahm e der über - und außerplanmäßigen Au f- wendungen und Auszahlungen teilt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegen- schaften der Verwaltung mit, bei welchen Positionen ein alternativer Deckungsvorschlag gewünscht wird. 2.2 Bei der Aufstellung des jeweiligen Folgehaushalts benennt die Verwaltung für diese Positio- nen anderweitige Deckungsvorschläge, die Ausgabenreduzierungen oder auch anderweit i- ge Haushaltsverbesserungseffekte zum Gegenstand haben. Der Rat beschließt über die Realisierung dieser Vorschläge im Gesamtzusammenhang der Verabschiedung des Hau s- haltsplans. 2.3 Die vorgenannten Verpflichtungen beziehen sich auch auf den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, sofern es sich bei der über - oder außerplanmäßigen Ausga- be nicht lediglich um einen Einjahreseffekt handelt. 3. Der Antrag A-R/0051/2012 der FDP-Fraktion „Selbstverpflichtung gegen neue Haushaltsbela s- tungen“ (Anlage) ist damit erledigt. Vorlagen-Nr.: V/0511/2013 Auskunft erteilt: Herr Schetter Ruf: 492-2000 E-Mail: Schetter@stadt-muenster.de Datum: 26.06.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0511/2013 Begründung: Aktuelle Haushaltssituation Trotz vielfältiger Sparbemühungen ist der Haushalt weiterhin weder im Haushaltsjahr 2013 noch in der mittelfristigen Planung originär ausgeglichen. Zwar zeichnen sich derzeit gering ere Defizite beim Jahresergebnis 2012 und beim laufenden Haushalt 2013 im Vergleich zur jeweiligen Planung ab. Gleichwohl muss nach heutigem Kenntnisstand in den Jahren 2014 – 2017 mit weiteren Defizi- ten von rund 103 Mio. € gerechnet werden. Die vom Rat gesetzten Ziele, die Haushaltssicherung zu vermeiden und das Haushaltsdefi zit im Jahr 2014 auf maximal 20 Mio. Euro zu begrenzen, erscheinen aus heutiger Sicht zwar erreichbar. Gleichwohl setzt sich der Verzehr von städtisc hem Eigenkapital unvermindert fort. Die sog. Au s- gleichsrücklage, mittels derer ein fiktiver Haushaltsausgleich trotz eines origin ären Defizits herbei geführt werden kann, wird voraussichtlich mit dem Ergebnis für das Haushaltsjahr 2012 aufgezehrt sein. Damit muss zukünftig darauf g eachtet werden, dass das verbliebene bilanzielle Eigenkapital in Form der sog. Allgemeinen Rücklage in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren jeweils um nicht mehr als 5% in Anspruch genommen wird, um die Verpflichtung zur Auf stellung eines Haus- haltssicherungskonzeptes zu verme iden. Die finanziellen Spielräume werden damit mittelfristig weiterhin äußerst begrenzt bleiben. Genehmigung des Haushalts 2013 durch die Bezirksregierung und Verfügung des Kämm erers zum Haushalt 2013 Weil die Ausgleichsrücklage für einen Haushaltsausgleich 2013 erstmals nicht mehr zur Verfügung steht, bedurfte der Haushalt 2013 einer Genehmigung der Bezirksregierung. Diese Genehmigung ist bekanntlich erteilt worden. Gleichzeitig wurden der Stadt Münste r zusätzliche Berichtspflichten aufgegeben, mit denen erkennbare Risiken und unterjährige Entwic klungen frühzeitig zu berichten sind. Auf dieser Grundlage wird die Bezirksregierung ggf. aufsichtlich geeignete Maßnahmen pr ü- fen, um den städtischen Konsolidierungskurs zu unterstützen. Der Kämmerer behält sich in seiner verwaltungsinternen Verfügung zur Ausführung des Hau s- haltsplans 2013 vor, bei sich abzeichnenden Etatverschlechterungen durch geeignete Konsolidi e- rungsmaßnahmen aktiv in die laufende Haushaltswirtschaft einzugreifen. Diese Schritte verdeutlichen die schwierige und angespannte Situation, in der sich der stä dtische Haushalt 2013 befindet. Verfahrensvorschläge wie der vorliegende FDP-Antrag (vgl. Anlage 1), die auf eine Verbesserung der haushaltsw irtschaftlichen Verhältnisse abzielen, sind daher grundsät z- lich zu unterstützen. Kommunales Haushaltsrecht und Zuständigkeitsordnung Im § 9 der Satzung zum Haushalt 2013 hat die Stadt Münster – wie in den Vorjahren auch – die Grundlagen einer flexiblen Haushaltsführung geregelt. Damit werden Erträge und Au fwendungen innerhalb einer Produktgruppe zu Budgets verbunden und zur eigenverantwortlichen Bewirtscha f- tung auf die Ämter übertragen. Die Budgetverantwortlichen erhalten damit die Möglichkeit, ung e- plante Mehrausgaben im Rahmen ihres Budgets durch anderweitige Minderausgaben oder durch Mehreinnahmen auszugleichen. Belastungen für das Haushaltsergebnis entstehen daraus nicht. Erst durch einen ungeplanten B edarf oberhalb des Summenbetrags eines Budgets ent steht ein zusätzlicher Regelungs- und Genehmigungsbedarf für die sog. über- oder außerplanmäßigen Auf- wendungen und Auszahlung en. Haushaltsrechtliche Voraussetzung für die G enehmigung solcher Ausgaben ist die Feststellung einer dringenden sachlichen Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der - 3 - V/0511/2013 Umsetzung einer Maßnahme im Haushaltsjahr, bei der eine Ve rschiebung auf einen späteren Zeitpunkt nicht möglich ist oder wirtschaftlich u nzweckmäßig wäre. Ferner muss eine Deckung durch anderweitige Minderausgaben oder durch Mehreinnahmen gewährleistet sein, so dass auch diese Ausgaben nicht zu negativen Effekten beim Haushaltsergebnis führen. Die Entscheidungszuständigkeiten des Kämmerers und des Rates für über- oder außerplanmäßi- gen Aufwendungen und Auszahlungen sind in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster fes t- gelegt. Danach entscheidet der Kämmerer bei Ausgaben bis zu 125.000 € bzw. bei gesetzlichen / tarifvertraglichen Grundlagen bis 250.000 €. Gemäß § 83 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW werden über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die in der Zuständigkei t des Kämmerers entschieden werden, anschließ end dem Rat zur Kenn tnis gegeben, zuletzt mit der Vorlage V/0105/2013 zur Sitzung am 13.03.2013. Bei Beträgen oberhalb der genannten Wertgren- zen sowie in Einzelfällen mit grundsätzlicher Bedeutung entscheidet de r Rat unmittelbar über die vorgeschlagene über- oder außerplanmäßige Ausgabe und deren Deckung. Die unterjährige Bereitstellung von Finanzmitteln zur Deckung über - und außerplanmäßiger Au s- gaben unterliegt somit strengen haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Verwendung der im vorliegenden FDP-Antrag genannten „Allgemeinen Deckungsreserve“ zum Ausgleich ungeplanter Mehrausgaben ist dagegen nicht zulässig. Im früheren, kameralen Hau s- haltsrecht konnte eine Deckungsreserve als pauschaler Erhöhungsbetrag für Ausga ben vera n- schlagt werden, die nicht im Rahmen der Haushaltsplanung, sondern erst in der Ausführung ent- sprechend der dann entst andenen tatsächlichen Verwendung einer Haushaltsposition zugeordnet werden mussten. Im Neuen Kommunalen Finanzmanagement würde eine solche Deckungsreser- ve im Widerspruch zu den elementaren Grundsä tzen der Haushaltswahrheit und -klarheit sowie zum Budgetrecht des Rates stehen und kommt deshalb nicht in Betracht. Über das Haushaltsrecht hinausgehende freiwillige Beschränkung zur Verme idung neuer Hau s- haltsbelastungen Der vorliegende Antrag geht insoweit über die gerade beschriebene Umsetzung des gelte nden Haushaltsrechts hinaus, als eine Deckung ungeplanter Mehrausgaben ausschließlich durch Ei n- sparungen an anderer Stelle im Haushalt er reicht werden soll. Bei konsequenter Umsetzung wird damit eine Erhöhung des Ausgabevolumens für den Gesamthaushalt vermieden. Mehreinnahmen, die nicht im Zusammenhang mit einer Mehrausgabe stehen, führen dann zu Verbesserungen beim Jahresergebnis. Dabei i st zu beachten, dass den Budgetverantwortlichen grundsätzlich die Möglichkeit erha lten bleiben sollte, Deckungsvorschläge auch in Form von Mehreinnahmen zu machen. Z.B. sollten zweckgebundene Drittmittel, die für die vollständige Finanzierung einer ung eplanten Maßnahme angeboten werden, dann auch in dieser Form zur Deckung genutzt werden können. Für ein Controlling der über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen im Rahmen des gelten- den Haushaltsrechts bietet sich ein Verfahren an, bei dem der Rat in die Lage versetzt wird, alte r- native Deckungsvorschläge einzufordern. Um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung zu gewäh r- leisten, kann dies jedoch nicht im laufenden Geschäftsbetrieb erfolgen. Statt dessen bietet es sich an, das regelmäßige, haushaltsrechtli ch vorgegebene Berichtswesen zu nutzen, mit dem der Rat über die entstandenen über - und außerplanmäßigen Ausgaben informiert wird, sh. nac hfolgendes Beispiel aus der Vorlage V/0105/2013. - 4 - V/0511/2013 Als Verfahrensschritte bieten sich an: Bei der Vorberatung dieser turnusmäßigen Vorlagen im Ausschuss für Finanzen, Beteiligu n- gen und Liegenschaften teilen die Gremienvertreterinnen und -vertreter zukünftig mit, bei wel- chen Positionen eine anderweitige Deckung gewünscht wird. Die Verwaltung wird damit beauftragt, für diese Positionen im Rahmen der Vorbere itung des Haushaltsplans für das Folgejahr alternative Deckungsvorschläge zu entwickeln. Der Rat beschließt über die Realisierung der alternativen Deckungsvorschläge im Gesamtz u- sammenhang des Haushaltsplans. Auf diese Weise können durch eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen Verwaltung und Rat Mehrbelastungen für den städtischen Haushalt infolge über- und außerplanmäßiger Belastungen in den Folgejahren kompensiert werden. Haushaltsbelastungen im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung Ein Vorschlag zur Deckung einer ungeplanten Mehrausgabe ist haushaltsrechtlich immer nur für das jeweils laufende Haushaltsjahr erforderlich. Häufig entstehen aber Effekte für Folg ejahre, die dann zu einer Belastung der geplanten Ergebnisse in der mittelfristigen Finanzplanung, z.B. aktuell 2014 bis 2016, führen. Auf diese Weise wird das auszugleichende Ausgabevolumen für Folgejahre „auf stillem Wege“ kontinuierlich erhöht. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, kann das oben beschriebene Verfahren auch auf den Zeitraum über das laufende Haushaltsjahr hinaus bezogen werden. Damit wären auch für mehrjäh- rige und dauerhafte Haushaltsbelastungen in den Folgejahren Deckungsmöglichkeiten aufzuze i- gen. Fazit und Empfehlung Das intendierte Ziel des vorliegenden Antrags, ungeplante, unterjährige Belastungen des städt i- schen Haushalts zu vermeiden, ist uneingeschränkt zu unterstützen. Die aktuelle Haushaltssituat i- on bietet nur noch einen geringen Spielraum, um ungeplante Verschlecht erungen auffangen zu können, ohne unmittelbar in die Haushaltssicherung zu geraten. De r Intention des Antrags sollte deshalb grundsätzlich gefolgt werden. Negative Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis infolge unterjähriger Mehrausgaben we rden durch das geltende Haushaltsrecht verhindert. Durch ein geeignetes Co ntrolling-Verfahren zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben kann der Rat zusätzlich in die Lage versetzt werden, a l- ternative Deckungsvorschläge ex post zu beschließen und damit in nachfolgenden Haushaltsja h- ren zu Ergebnisverbesserungen zu kommen. - 5 - V/0511/2013 Um negativen Effekten entgegen zu wirken, die in späteren Jahren in Folge von Mehrausg aben des laufenden Haushaltsjahres en tstehen, sollte das beschriebene Verfahren auch auf den Zei t- raum der mittelfristigen Finanzplanung bezogen werden. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage
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Huloge A Antrag an den Rat Nr. A-R/0051/2012 FDP - Ratsfraktion Geringhoffstraße 48 48163 Münster - Tel.: 0251 - 987 30 60 Ratsfraktion Fax: 0251 - 987 30 61 . Email: fraktion@fdp-ms.de Münster, 26.11.2012 Antrag Selbstverpflichtung gegen neue Haushaltsbelastungen "= Der Rat möge beschließen: Die Verwaltung verpflichtet sich, für jede von ihr vorgeschlagene unterjährige Mehrausgabe einen Einsparvorschlag in entsprechender Höhe aus dem laufenden Haushalt zu machen. Der Verweis auf die allgemeine Deckungsreserve ist dazu nicht ausreichend. Der Rat und seine Ausschüsse verpflichten sich, zu jeder von ihnen initiierten unterjährigen Mehrausgabe über einen entsprechenden von der Verwaltung erarbeiteten Sparvorschlag in n entsprechender Höhe aus dem laufenden Haushalt zu beschließen. Begründung: Die unterjährigen Mehrausgaben und die Veränderungen im Haushalt außerhalb der Haushaltsberatungen haben in den letzten Jahren immer wieder zu gravierenden Verschlechterungen des Haushaltsergebnisses geführt. . Um dieser Tendenz wirkungsvoll entgegenzusteuern, müssen die Verwaltung und der Rat mit seinen Ausschüssen dafür sorgen, dass als Ausgleich für entstehende Mehrausgaben an anderer Stelle im Haushalt tatsächliche Einsparungen vorgenommen werden. Es ist nicht ausreichend, hier auf die allgemeine Deckungsreserve zu verweisen. Nur ) \ „tatsächliche Streichungen von geplanten Ausgaben vermögen es, in hinreichendem Maß ° für einen entsprechenden Haushaltsausgleich zu sorgen. \ gez. Carola Möllemann-Appelhoff . Gisela Geschkewitz Hans Varnhagen : Jens Lenski Jürgen Reuter Sandra Wübken Dr. Karin Obst FDP- RATSFRAKTION MÜNSTER — DIE LIBERALEN Die FDP - Fraktion im Internet: http://\www.fdp-ms.de Email: fraktion@fdp-ms.de
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungOrte (1)
- Geringhoffstraße 48
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0511/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.06.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37