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V/0152/2009

Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes, Änderung der Zuständigkeitsordnung und Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vorlagen 04.03.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.03.2009, TOP 8.4.1

Anlage 2 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0152/2009/1 mit Anlagen

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Ansehen

Anlage 4 Synopse_neue_Wertgrenzen

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Ansehen

Anlage 3 Änderung der Zuständigkeitsordnung

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Ansehen

Anlage 1 Runderlass

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

2162 Zeichen

Anlage 2 
Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g 
der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NR W, S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW, 2008, S. 514 ) hat d er Rat der Stadt Münster am ______ 
folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen. 
 
 
Artikel I 
 
 
§ 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertret ungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 1 Satz 1 
wird wie folgt geändert: 
 
 1. 
Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 
Buchst. l GO NRW handelt und Umbau sowie Unterhaltu ng und Ausstattung mit 
Kosten über 250.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen 
und der Bezirksverwaltungen.  
 
Artikel II 
 
 
§ 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertret ungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 2 wird 
wie folgt geändert: 
 
 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neu- 
anzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sow ie der bezirksbezogenen 
Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die  Freizeitanlagen Aa- 
see, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. 
 
  Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gel ten für die Ausgestaltung der Anla- 
gen entsprechend. 
 
  Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit  einer Bausumme von mehr als 
50.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO be- 
reitgestellten Haushaltsmittel. 
 
 
Artikel III 
 
§ 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 16 erhält 
folgende Fassung: 
 
 16. Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Liefe rungen nach VOB bei einem Auf- 
tragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von mehr 
als 100.000 €,  die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als 
bezirksbezogen anzusehen sind. 
 
 
Artikel IV Inkrafttreten 
 
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt a m Tage nach der öffentlichen Bekannt- 
machung in Kraft und am 31.12.2010 außer Kraft.

Ergänzungsvorlage V/0152/2009/1 mit Anlagen

11754 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0152/2009/1  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes, Änderung der Zuständigkeitsordnung und Satzung 
zur Änderung der Hauptsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
24.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
25.03.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Runderlass des Ministeriums für 
Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums und 
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Minis-
teriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschleunigung von 
Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts bezüglich der vereinfachten Möglich-
keit zur Durchführung beschränkter Ausschreibungen und freihändiger Vergaben in der in 
der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage dargestellten Form umsetzen wird.  
2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 2 der Ergänzungsvor-
lage) wird beschlossen. 
 
3. Die anliegende Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 3 der Ergänzungsvorlage) 
wird beschlossen. 
 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, 
4.1 in den Sitzungen der Bezirksvertretungen und des Vergabeausschusses regelmäßig über 
die Vergaben, die oberhalb der bisherigen Wertgrenzen (VOB über 75.000 € und VOL über 
50.000 €) liegen, zu berichten. 
4.2 den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen über die erteilten Planungsaufträge zeit-
nah zu unterrichten 
4.3 die Mitglieder der Bezirksvertretungen über Maßnahmen, die in ihrem Stadtbezirk durchge-
führt werden, zeitnah und zwar in der Regel vor Beginn der Maßnahme, zu informieren.  
492 60 40 
 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.03.2009 
V/0152/2009/1

- 2 - 
4.4 die Fraktionen im Rahmen eines Reportings zu informieren, wenn von dem in der 
Anlage 1 der Ergänzungsvorlage dargestellten Verfahren der beschränkten Aus-
schreibung abgewichen wurde.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu Ziffer 1 
 
Die Verwaltung hat in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaf-
ten am 18.03.2009 ausführlich deutlich gemacht, in welcher Form die Verwaltung den Erlass des 
Landes zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts umsetzen 
wird. Bei der Erstellung der Maßnahmenplanungen fü r das lokale Konjunkturstützungsprogramm 
und zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetze s des Bundes ist die Verwaltung davon aus-
gegangen, den im Erlass eingeräumte Rahmen für freihändige Vergaben und für beschränkte 
Ausschreibungen grundsätzlich nicht zu nutzen, sondern nach den in der Anlage 1 dieser Vorlage 
dargestellten Regelungen vorzugehen. Ziel ist  in jedem Fall, sowohl im Bereich der freihändigen 
Vergaben als auch der beschränkten Ausschreibungen ein möglichst breites Spektrum qualifizier-
ter Betriebe unter Berücksichtigung der generellen Programmziele zum Zuge kommen zu lassen 
und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten alle geplanten Maßnahmen im Rahmen des gesetzten 
Zeitkorridors umzusetzen.  
 
 
Zu Ziffer 2 und 3 
 
In der Sitzung der Bezirksvertretungen Münster-West ist am 19.03.2009 beschlossen worden, die 
unter Artikel II der Satzung vorgesehene Änderung der Hauptsatzung (Veränderung der  Wert-
grenze bei der Sanierung von Kinderspielplätzen von 10.000 Euro auf 50.000 Euro) nicht zu emp-
fehlen. Es wurde ausdrücklich erklärt, dass hierdurch ein zu starker Eingriff in die Rechte der Be-
zirksvertretungen vorgenommen werde. Die Be zirksvertretungen Münster-Südost, Münster-Hiltrup, 
Münster-Mitte und Münster-Ost haben der Vorlage in unveränderter Form zugestimmt. Da der Än-
derungsvorschlag jedoch im Sinne der Beschleunigung zur Umsetzung der Maßnahmen aus den 
Mitteln des Zukunftsinvestitionsgesetzes sehr weitgehend die ausschließlichen Entscheidungsbe-
fugnisse der Bezirksvertretungen betrifft, ist die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung aus 
Sicht der Verwaltung nur möglich, wenn diese von allen Bezirksvertretungen mitgetragen wird. Da 
dies nicht der Fall ist, zieht die Verwaltung im Rahmen dieser Ergänzungsvorlage diesen Ände-
rungsvorschlag zurück.  
Die Verwaltung hat im Rahmen der Beratungen aber darauf hingewiesen, dass für das anstehende 
Programm inklusive des obligatorischen Paketes der Bezirksvertretungen Mittel  in Höhe von ins-
gesamt ca. 750.000,- €  zur Verfügung stehen und dass zur Einhaltung der Umsetzungsfristen die 
Beschlüsse bis zum April /Mai erforderlich sind. Eine entsprechende planerische Aufbereitung als 
Beschlussgrundlage ist bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht leistbar. 
 
Sofern die Wertgrenze beibehalten wird, kann ein Baubeschluss lediglich in grundsätzlicher Form 
erfolgen, in dem die Verwaltung die Sanierungs erfordernisse in einer gebündelten Beschlussvorla-
ge an die jeweiligen Bezirksvertretungen darstellt. Eine ausgearbeitete Sanierungsplanung  ist 
nicht möglich; so dass es sich nur um  eine textliche Kurzbeschreibung der anstehenden Leistun-
gen handeln kann. 
 
Zum weiteren Verfahren gab die Verwaltung in der Sitzung der Bezirksvertretung Münster-West 
folgende Erklärung zu Protokoll: 
 
V/0152/2009/1

- 3 - 
V/0152/2009/1 
„Die Verwaltung geht davon aus, dass die Bezi rksvertretungen im Zusammenhang mit der Beibe-
haltung der geltenden Wertgrenze für die Sanierung der Kinderspielplätze zur Beschleunigung des 
Verfahrens ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass  
 
- der Beschluss zur Sanierung der Spielplätze auf Grundlage einer Vorlage erfolgt, die eine 
Zusammenstellung der Sanierungsabsichten in textlicher, stichwortartiger Beschreibung be-
inhaltet 
 
- zur Beschleunigung der Realisierung auf die Vorlage von plangraphischen Darstellungen 
verzichtet wird,  
- die Bezirksvertretungen auf dieser Basis die erforderlichen Sanierungsbeschlüsse fassen.“ 
Die Bezirksvertretung erklärte zu diesem Verfahrensvorschlag ihr Einverständnis. Die Verwaltung 
geht davon aus, dass das Verfahren auch bei den anderen Bezirksvertretungen auf Zustimmung 
stoßen wird, zumal diese im Rahmen der Anhörung der Erhöhung der Wertgrenze auf 50.000 Euro 
zugestimmt haben.   
 
Zu Ziffer 4.4   
 
Um das Vergabeverfahren in enger Anbindung mit den politischen Gremien umzusetzen, soll im 
Rahmen eines zusammengefassten unterjährigen Reportings über vorgenommene Abweichungen 
vom Grundsatz der beschränkten Ausschreibung ab 15.000 € den Fraktionen berichtet werden.  
.  
 
 
 
gez. 
Dr. Tillmann 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Darstellung des Vergabeverfahrens 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 3: Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster

Anlage 1 der Ergänzungsvorlage  
Vergabeverfahren an Firmen 
 
1. Grundsätzliche Regelungen 
 
 Für das Vergabeverfahren gelten folgende Grundsätz e: 
 
 -  Erreichen eines umfassenden Spektrums an qualif izierten Angeboten  
 -  Berücksichtigung von fachlichen, zeitlichen und  anderen Besonderheiten  
 -  Wahl des geeigneten Vergabeverfahrens unter Wah rung der Wirtschaftlichkeits- 
grundsätze 
 - Freihändige Vergaben bis 15.000 €  
 - Die Regelvergabe ist die beschränkte Ausschreibu ng (ab 15.000 €) 
  –  mindestens 5 Firmenaufforderungen 
  –  Firmenanzahl in Abhängigkeit des Auftragsvolum en 
  Ausnahme 
  –  Option Freihändige Vergabe (VOB) bis 100.000 €  
  –  Option Beschränkte Ausschreibung (VOB) bis 1.0 00.000 € 
 
2. Vergabearten 
 
2.1 Freihändige Vergabe  (bis 15.000 Euro), ggf. Preisbeiziehung, wenn 
 -  geringe Auftragssumme 
 - zeitliche Gründe vorliegen 
- kein annehmbares Angebot im Rahmen einer beschrän kten oder öffentlichen 
Ausschreibung vorliegt 
- Im Ausnahmefall: Rückgriff auf zeitnahes Angebot,  wenn Wettbewerb er- 
  folgt ist 
 
2.2.1 Vorgehen bei freihändigen Vergaben 
  
 0 – 2.500 € Auftragssumme 
 – Preisprüfung mit Prüfvermerk 
 
 2.500 – 7.500 € Auftragssumme 
 –  grundsätzlich Preiseinholung formlos (per Fax, fernmündlich, in Anlehnung an 
Wettbewerbspreise o. ä.) 
 
 7.500 € - 15.000 € Auftragssumme 
 –  Schriftliche Angebotseinholung (drei bis fünf A ngebote) 
– formeller Vergabevermerk 
 
2.2 Beschränkte Ausschreibung  (grundsätzlich für Vergaben oberhalb 15.000 € Auftrags- 
summe) 
 –  mit mindestens 5 Aufforderungen zur Abgabe eine s Angebotes 
 –  formeller Vergabevermerk 
 
2.3 Öffentliche Ausschreibung , wenn 
 
– zu wenige Firmen für eine beschränkte Ausschreibu ng zur Verfügung  
  stehen 
 –  kein wirtschaftliches Angebot im Rahmen einer b eschränkten Ausschrei-  
  bung erwartet wird

Anlage 2 
Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g 
der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NR W, S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW, 2008, S. 514 ) hat d er Rat der Stadt Münster am ______ 
folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen. 
 
 
Artikel I 
 
 
§ 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertret ungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 1 Satz 1 
wird wie folgt geändert: 
 
 1. 
Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 
Buchst. l GO NRW handelt und Umbau sowie Unterhaltu ng und Ausstattung mit 
Kosten über 250.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen 
und der Bezirksverwaltungen.  
 
 
 
Artikel II 
 
§ 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 16 erhält 
folgende Fassung: 
 
 16. Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Liefe rungen nach VOB bei einem Auf- 
tragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von mehr 
als 100.000 €,  die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als 
bezirksbezogen anzusehen sind. 
 
 
 
Artikel III Inkrafttreten 
 
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt a m Tage nach der öffentlichen Bekannt- 
machung in Kraft und am 31.12.2010 außer Kraft.

Anlage 3 
 
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münste r in der Fassung der Ratsbe- 
schlüsse vom 29.06.2005, 28.03.2007, 13.06.2007, 12.12.2007 und 18.06.2008 
 
 
 
 
Die Zuständigkeitsordnung wird befristet bis zum 31.12.2010 wie folgt geändert: 
 
 
1. Abschnitt II, Ziffer 12.1.1 (Entscheidungszustän digkeiten Vergabeausschuss) erhält folgende 
Fassung 
 
12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschrei bungen bei Leistungen und Lieferun- 
gen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei ei- 
nem Auftragswert von mehr als 100.000 € 
 
 
2. Abschnitt II, Ziffer 11.2.1 (Entscheidungszustän digkeiten Ausschuss für Umweltschutz und 
Bauwesen) erhält folgende Fassung: 
 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umweltverträglichkeits- 
studien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Pla- 
nungsaufträge für Baumaßnahmen bei einer Honorarsumme von mehr als 150.000 €, 
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung die Be- 
zirksvertretungen zuständig sind 
 
 
3. Abschnitt V, Ziffer 2.7, Entscheidungszuständigk eiten des/der Oberbürgermeisters/in, erhält 
folgende Fassung: 
 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) sowie Unter haltung und Ausstattung von 
bezirklicher Bedeutung mit Kosten bis zu 250.000 €.  
 
 
4. Abschnitt V, Ziffer 6, Entscheidungszuständigkei ten des/der Oberbürgermeisters/in erhält fol- 
gende Fassung 
 
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis 
zu 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 100.000  € je Auftrag

Anlage 4 Synopse_neue_Wertgrenzen

6280 Zeichen

Anlage 4 
 
Vorschläge zur Änderung der Wertgrenzen 
zur Erleichterung von Vergabeentscheidungen  
 
 
Geltende Regelung 
 
 
Vorgeschlagene Neufassung   (unterstri- 
chen)  
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Satz 1 Hauptsat- 
zung  
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Ausbau , soweit es sich nicht um eine Erweite- 
rung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. L 
GO NRW handelt und Umbau  über 50.000 € 
sowie Unterhaltung und Ausstattung  mit Kos- 
ten über 25.000 € der bezirksbezogenen öffent- 
lichen städtischen Einrichtungen und der Be- 
zirksverwaltungen 
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Satz 1 Hauptsat- 
zung: 
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Ausbau , soweit es sich nicht um eine Erweite- 
rung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. L 
GO NRW handelt und Umbau  über 50.000 € 
sowie Unterhaltung und Ausstattung  mit Kos- 
ten über 250.000 €  der bezirksbezogenen öf- 
fentlichen städtischen Einrichtungen und der 
Bezirksverwaltungen 
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 Hauptsatzung 
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im 
Stadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden 
Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der 
bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinder- 
spielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanla- 
gen Aasee, die Promenade und der Stadtpark 
Wienburg. 
 
Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 
gelten für die Ausgestaltung der Anlagen ent- 
sprechend. 
 
Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit 
einer Bausumme von mehr als 10.000 € im Rah- 
men der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. 
§ 37 Abs. 3 GO bereitgestellten Haushaltsmittel. 
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 Hauptsatzung 
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im 
Stadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden 
Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der 
bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinder- 
spielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanla- 
gen Aasee, die Promenade und der Stadtpark 
Wienburg. 
 
Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 
gelten für die Ausgestaltung der Anlagen ent- 
sprechend. 
 
Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit 
einer Bausumme von mehr als 50.000 €
 im 
Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat 
gem. § 37 Abs. 3 GO bereitgestellten Haushalts- 
mittel. 
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 16 Hauptsatzung 
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und 
Lieferungen  nach VOB bei einem Auftragswert 
von mehr als 75.000 € sowie nach VOL bei ei- 
nem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die 
sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen 
Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen 
sind 
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 16 Hauptsatzung: 
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und 
Lieferungen  nach VOB bei einem Auftragswert 
von mehr als 250.000 €
 sowie nach VOL bei 
einem Auftragswert von mehr als 100.000 €,  die 
sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen 
Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen 
sind.

Geltende Regelung 
 
 
Vorgeschlagene Neufassung   (unterstri- 
chen)  
 
Ziffer II 11.2.1 Zuständigkeitsordnung  
(Entscheidungszuständigkeit Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen): 
 
Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelt- 
schutzes (z.B.: Umweltverträglichkeitsstudien, 
Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von 
mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für 
Baumaßnahmen, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 
der Hauptausschuss oder nach der Hauptsat- 
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
Ziffer II 11.2.1 Zuständigkeitsordnung: 
Entscheidungszuständigkeit Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen): 
 
Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelt- 
schutzes (z.B.: Umweltverträglichkeitsstudien, 
Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von 
mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für 
Baumaßnahmen  bei einer Honorarsumme 
von mehr als 150.000 € , soweit nicht nach Zif- 
fer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der 
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zustän- 
dig sind 
 
Ziffer II 12.1.1 Zuständigkeitsordnung  
(Entscheidungszuständigkeit Vergabeaus- 
schuss): 
 
Vergabe von Aufträgen aufgrund von Aus- 
schreibungen bei Leistungen und Lieferungen 
nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 
75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftrags- 
wert von mehr als 50.000 € 
 
Ziffer II 12.1.1 Zuständigkeitsordnung: 
(Entscheidungszuständigkeit Vergabeaus- 
schuss): 
 
Vergabe von Aufträgen aufgrund von Aus- 
schreibungen bei Leistungen und Lieferungen 
nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 
250.000 €
 sowie nach VOL bei einem Auftrags- 
wert von mehr als 100.000 € 
 
Ziffer V 2.7 Zuständigkeitsordnung 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von 
bezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme 
von 50.000 € 
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungs- 
maßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 6 der 
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme 
von 25.000 € 
 
Ziffer V 2.7 Zuständigkeitsordnung: 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) 
sowie Unterhaltung und Ausstattung der be- 
zirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrich- 
tungen und der Bezirksverwaltungen mit Kosten 
bis zu  250.000 € 
 
 
Ziffer V 6 Zuständigkeitsordnung 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach 
der VOB bei einem Auftragswert bis zu 75.000 € 
sowie nach der VOL bei einem Auftragswert bis 
zu 50.000  € je Auftrag 
 
Ziffer V 6 Zuständigkeitsordnung: 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach 
der VOB bei einem Auftragswert bis zu 250.000 
€ sowie nach der VOL bei einem Auftragswert 
bis zu 100.000  € je Auftrag 
 
Ziffer V 7 Zuständigkeitsordnung: 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Sanierung von öffentlichen Kinderspielplät- 
zen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 
€.
 
Ziffer V 7 Zuständigkeitsordnung: 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Sanierung von öffentlichen Kinderspielplät- 
zen mit einer Bausumme von bis zu 50.000 
€.  
 
 
Befristung bis 31.12.2010

Anlage 3 Änderung der Zuständigkeitsordnung

1847 Zeichen

Anlage 3 
 
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münste r in der Fassung der Ratsbe- 
schlüsse vom 29.06.2005, 28.03.2007, 13.06.2007, 12.12.2007 und 18.06.2008 
 
 
 
 
Die Zuständigkeitsordnung wird befristet bis zum 31.12.2010 wie folgt geändert: 
 
 
1. Abschnitt II, Ziffer 12.1.1 (Entscheidungszustän digkeiten Vergabeausschuss) erhält folgende 
Fassung 
 
12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschrei bungen bei Leistungen und Lieferun- 
gen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei ei- 
nem Auftragswert von mehr als 100.000 € 
 
 
2. Abschnitt II, Ziffer 11.2.1 (Entscheidungszustän digkeiten Ausschuss für Umweltschutz und 
Bauwesen) erhält folgende Fassung: 
 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umweltverträglichkeits- 
studien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Pla- 
nungsaufträge für Baumaßnahmen bei einer Honorarsumme von mehr als 150.000 €, 
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung die Be- 
zirksvertretungen zuständig sind 
 
 
3. Abschnitt V, Ziffer 2.7, Entscheidungszuständigk eiten des/der Oberbürgermeisters/in, erhält 
folgende Fassung: 
 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) sowie Unter haltung und Ausstattung von 
bezirklicher Bedeutung mit Kosten bis zu 250.000 €.  
 
 
4. Abschnitt V, Ziffer 6, Entscheidungszuständigkei ten des/der Oberbürgermeisters/in erhält fol- 
gende Fassung 
 
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis 
zu 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 100.000  € je Auftrag 
 
 
5. Abschnitt V, Ziffer 7, Entscheidungszuständigkei ten des/der Oberbürgermeisters/in erhält fol- 
gende Fassung 
 
7.  Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen m it einer Bausumme von bis zu  50.000  
€.

Anlage 1 Runderlass

6347 Zeichen

20021 
Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht 
 
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie,  
des Innenministeriums, des Finanzministeriums,  
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des 
Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80-20/02-  
vom 3.2.2009 
Vorbemerkung: 
Zur Beschleunigung von Investitionen werden die Vergabeverfahren des Landes Nordrhein-
Westfalen, des Hochschulbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinden (GV) 
des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht. 
Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauaufträge 
1 
Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. nationale Vergaben)  
Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht in Abweichung zu den 
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung und zu Ziffer 7 des 
Runderlasses des Innenministeriums vom 22.März 2006 (Vergabegrundsätze für Gemeinden 
(GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung – Kommunale Vergabegrundsätze) – SMBl. 
NRW. 6300 – und dem Rundschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, 
Forschung und Technologie vom 14.Februar 2008 (Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 
7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung) eine vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung 
Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben. Die Grundsätze des Wettbewerbs, 
der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt. 
Die Abweichungen stellen sich wie folgt dar: 
1.1 
Vergaben nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A)  
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer 
können die Vergabestellen wahlweise eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte 
Ausschreibung durchführen. 
1.2 
Vergaben nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A 
(VOB/A) 
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer 
können die Vergabestellen eine Freihändige Vergabe durchführen. 
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer 
können die Vergabestellen eine Beschränkte Ausschreibung durchführen. 
1.3 
Teilnahmewettbewerbe, Einholung von Angeboten 
Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 können ohne 
öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), 
durchgeführt werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote 
einzuholen. 
1.4 
Ve
röffentlichungspflicht 
Seite 1 von 3Ministerialblatt NRW 2009 Seite 74
03.03.2009http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/LR_VBL_DETAIL_TEXT_ex?anw_nr...
Anlage 1

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 sind 
nach der Zuschlagserteilung auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de folgende Angaben zu 
veröffentlichen, sofern der Auftragswert des abgeschlossenen Vertrages für Bauaufträge, die im 
Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden, 150.000 € ohne Umsatzsteuer, im 
Übrigen für abgeschlossene Verträge den Wert in Höhe von 50.000 € ohne Umsatzsteuer 
übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden: 
- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und Emailadresse des Auftraggebers 
- gewählte Verfahrensart 
- Auftragsgegenstand 
- Name und Sitz des beauftragten Unternehmens 
Gemeinden (GV) und Hochschulen steht es frei, zur Veröffentlichung ein anderes allgemein 
zugängliches, elektronisches Medium, das zur Herstellung der Transparenz in gleicher Weise 
geeignet ist, zu benutzen. 
1.5 
Eignungsnachweise 
Unternehmen, die in der auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de enthaltenen 
Unternehmensdatenbank geführt werden, verfügen über die erforderliche Eignung (Fachkunde, 
Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Gleiches gilt für die auf der Internetseite www.pq-
verein.de gelisteten präqualifizierten Unternehmen für den Baubereich, auf die vorrangig 
zurückzugreifen ist, da dies regelmäßig zu einer erheblichen Zeitersparnis führt. In den anderen 
Fällen sind zum Nachweis der Eignung Eigenerklärungen ausreichend. Den Gemeinden (GV) 
und Hochschulen wird empfohlen, diese Regelung im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen 
Entscheidung freiwillig anzuwenden. 
2 
Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (sog. EU-weite Vergaben) nach 
Abschnitt 2 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), nach Abschnitt 2 
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und nach der 
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)  
Bei den Vergaben ab den EU-Schwellenwerten halten es der Europäische Rat sowie die 
Europäische Kommission auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen 
Wirtschaftslage für gerechtfertigt, in den Jahren 2009 und 2010 die beschleunigten Verfahren 
der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen anzuwenden. Die Anwendung der 
beschleunigten Verfahren ist daher ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. 
Aufgrund der konjunkturellen Lage ist von einer Dringlichkeit auszugehen. Daher ist die 
Anwendung der beschleunigten Verfahren mit den aus Dringlichkeitsgründen zulässigen 
Fristverkürzungen (§ 18a Nr. 2 VOL/A, § 18a Nrn. 2 und 3 VOB/A, § 14 Abs. 2 VOF) ohne 
Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. § 13 Vergabeverordnung (VgV) ist zu 
beachten. 
3 
Zuwendungsempfänger 
Die Regelungen der Nrn. 1 und 2 gelten auch für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die 
die VOL/A, VOB/A und VOF gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. Die zuständigen 
Dienststellen haben dies im Rahmen der Zuwendungsbewilligungsverfahren sowie der 
Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten. 
4 
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
Der Erlass tritt am 3. Februar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2009 S. 74
Seite 2 von 3Ministerialblatt NRW 2009 Seite 74
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Innenministerium NRW. 
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Beschlussvorlage

7225 Zeichen

V/0152/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
Justiziariat Verwaltungsführung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Umsetzung des Zukunftsinvestionsgesetzes, Änderung der Zuständigkeitsordnung und Satzung 
zur Änderung der Hauptsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
24.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
25.03.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Runderlass des Ministeriums für 
Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums und 
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Minis-
teriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschleunigung von 
Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts voll inhaltlich bezüglich der verein-
fachten Möglichkeit zur Durchführung beschränkter Ausschreibungen und freihändiger Ver-
gaben umsetzen wird. (Anlage 1) 
2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 2) wird beschlossen. 
 
3. Die anliegende Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 3) wird beschlossen. 
 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, 
4.1 in den Sitzungen der Bezirksvertretungen und des Vergabeausschusses regelmäßig über 
die Vergaben, die oberhalb der bisherigen Wertgrenzen (VOB über 75.000 € und VOL über 
50.000 €) liegen, zu berichten. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0152/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt, Herr Lembeck 
Frau Heuer 
Ruf: 
492 60 40, 492 6041 
492 7012 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
heuer@stadt-muenster.de 
Datum: 
09.03.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0152/2009 
4.2 den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen über die erteilten Planungsaufträge zeit-
nah zu unterrichten 
4.3 die Mitglieder der Bezirksvertretungen über Maßnahmen, die in ihrem Stadtbezirk durchge-
führt werden, zeitnah und zwar in der Regel vor Beginn der Maßnahme, zu informieren.  
 
Begründung: 
 
 
zu Ziffer 1- 3 
 
Die zurzeit schwierige konjunkturelle Lage in Deutschland hat vielfältige Bemühungen ausgelöst, 
stabilisierend auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung einzuwirken. In den Begründungen zu den 
Vorlagen Nr. V/0020/2009 („Lokales Konjunkturstützungsprogramm für Münster“) und V/0137/2009 
(„Zukunftsinvestitionsgesetz – Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes in der Stadt Müns-
ter“) ist dies ausführlich ausgeführt. 
 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Beschleunigung von Investitionen die Vergabeverfahren 
des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen und 
der Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 durch den ge-
meinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenminis-
teriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und 
Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 03.02.2009 (Anlage 1) vereinfacht.  
 
Die Verwaltung wird diesen Runderlass zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung 
des Vergaberechts vollinhaltlich für die Ämter umsetzen, die schwerpunktmäßig mit der Umset-
zung der Investitionen infolge der Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes in der Stadt 
Münster und das Lokalen Konjunkturstützungsprogramm für Münster befasst sind (Amt für Immobi-
lienmanagement, Tiefbauamt und Amt für Grünflächen un d Umweltschutz). Für die sonstige Ver-
waltung bleibt es bei der Anwendung der bisherigen Vergabegrundsätze. 
 
Die aus den genannten Implikationen gewünschte Beschleunigung von Investitionen lässt sich in 
vollem Umfang in einem zweistufigen Verfahren erzielen:  
 
In der ersten Stufe erfolgt die Beschleunigung durch Vereinfachungen im Vergabeverfahren
 (ver-
einfachte Möglichkeit zur Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Verga-
ben nach Maßgabe des Runderlasses – Anlage 1). 
 
In einer zweiten Stufe muss die Beschleunigung von Investitionen einhergehen mit korrespondie-
renden Vereinfachungen bei der Vergabeentscheidung.
 Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Er-
reichung eines Beschleunigungseffektes von Investitionen im Vergabebereich den Handlungsrah-
men des Oberbürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erweitern, indem die 
entsprechenden Wertgrenzen in der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung erhöht werden. 
So sind kurzfristige Vergabeentscheidungen und somit eine schnelles Verwaltungshandeln mög-
licht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Inanspruchnahme der Fördermittel 
des Bundes bereits im Jahr 2009 50 % der Fördermittel verausgabt sein sollen. 
Aus Sicht der Verwaltung sind daher alle Beschleunigungspotenziale im Rahmen des mehrstufigen 
Vergabeverfahrens auszunutzen. 
 
Darüber hinaus schlägt die Verwaltung weiter vor, auch den Handlungsrahmen für den Ausbau, 
den Umbau, die Unterhaltung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen auf 250.000 Euro zu 
erweitern, um zeitnah alle kleineren Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Unterhaltung und 
Ausstattung der städtischen Schulen, wie zum Beispiel die nach einheitlichen Standart zu planen-
den Toilettensanierungen oder energetischen Maßnahmen vorrangig in Zeiten, in denen der 
Schulbetrieb nicht zu stark beeinträchtigt wird, durchführen zu können.

- 3 - 
V/0152/2009 
Da wie in der Vorlage V/0137/2009 („Zukunftsinvest itionsgesetz – Inanspruchnahme der Förder-
mittel des Bundes in der Stadt Münster“) dargestellt, 400.000 Euro für die Sanierung der städti-
schen Kinderspielplätze vorgesehen sind, und die Umsetzung dieser Entscheidung nur auf der 
Grundlage eines beschleunigten Verfahrens möglich ist, schlägt die Verwaltung vor, die Wertgren-
zen für die Sanierung von Kinderspielplätzen von 10.000 Euro auf 50.000 Euro anzuheben.  
Alle vorgeschlagenen Veränderungen der Wertgrenzen (Synopse siehe Anlage 4) sind bis zum 
Auslaufen des Konjunkturstützungsprogrammes am 31.12.2010 befristet.  
 
 
zu Ziffer 4 
Die Verwaltung wird regelmäßig in den Sitzungen der Bezirksvertretungen und des Vergabeaus-
schusses über die Vergaben, die oberhalb der bisherigen Wertgrenzen (VOB über 75.000 € und 
VOL über 50.000 €) liegen, berichten. Hierbei werden den Gremien die Informationen geliefert, die 
für eine Überprüfung der durch die Verwaltung getroffenen Entscheidungen nötig sind.  
Über alle Maßnahmen (Spielplatzsanierungen,  Unterhaltung- und Ausstattungsmaßnahmen an 
öffentlichen Einrichtungen von erheblichem Umfang – über den alten Wertgrenzen -), die in einem 
Stadtbezirk durchgeführt werden, werden die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretungen zeitnah 
und zwar in der Regel vor Beginn der Maßnahme informiert. 
 
 
 
gez. 
Dr. Tillmann 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Runderlass 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 3: Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 
Anlage 4: Synopse alte Regelung/neue Regelung

Beratungsverlauf (8)

17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 2.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
24.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Hauptausschuss
TOP 6.4.1 Vorberatung
Zur Sitzung
25.03.2009 Rat
TOP 8.4.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Promenade

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0152/2009
Typ
Vorlagen
Datum
04.03.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37