V/0057/2015
Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0057/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster Beratungsfolge 14.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 28.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 28.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 12.05.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.06.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 13.12.2013 (Anlage) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: Am 02. Juli 2014 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Gesetz zur Änderung des Bestat- tungsgesetzes beschlossen. Unter anderem wird hiermit in das Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) ein neuer § 4a eingefügt, der eine Regelung zum Umgang mit Grabsteinen aus Kinderar- beit enthält. Diese Regelung soll in die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Müns- ter aufgenommen werden. Weiterhin sollen einige Änderungen in die Satzung zur Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster eingearbeitet werden, die für die Nutzerinnen und Nutzer die rechtli- che Anwendung eindeutiger und klarer regeln. Die Änderungen in den einzelnen Vorschriften sind im Folgenden in Fett- und Kursivschrift her- vorgehoben bzw. gestrichen, die Begründungen finden sich anschließend in den kursiv gekenn- zeichneten Passagen: Vorlagen-Nr.: V/0057/2015 Auskunft erteilt: Herr Niggemann Ruf: 492 67 10 E-Mail: Niggemann@stadt-muenster.de Datum: 25.03.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0057/2015 § 15 Reihengräber Reihengräber sind Einzelgräber für die Körperbestattung in geschlossenen Feldern, die der Reihe nach belegt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die auftraggebende Person der Be- stattung erhält die Berechtigung an der Grabstätte, die mit der Bestattung entsteht. erst nach erfolgter Gebührenzahlung. Die Verlängerung der Berechtigung an Reihengräbern ist nicht mög- lich. Das Abräumen von Reihengräbern wird mindestens sechs Monate vor Ablauf öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Änderung in § 15 Satz 3: Die Vorschrift wurde entsprechend der Regelung zu den Wahlgräbern in § 16 Abs. 2 geändert. § 16 Wahlgräber 2. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des über das Recht ausgestellten Grab- nachweises. Die Aushändigung des Nachweises erfolgt unter der aufschiebenden Be- dingung, dass die Zahlung der fälligen Gebühr erfolgte. erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung des über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Für Wahlgräber, für die die Nutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihen- grabstätten anzuwenden. Bei Nichtzahlung der Nutzungsgebühr ist die Friedhofsverwal- tung berechtigt, das Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach § 16 Abs. 4 zu gewäh- ren. 4. Bereits zum Zeitpunkt des Graberwerbs soll die Nachfolge für das Nutzungsrecht bestimmt werden. Wird bis zum Tod der bisherigen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung ge- troffen, geht das Nutzungsrecht auf ein Familienmitglied der bisherigen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung, die innerhalb eines Jahres erfolgen muss, in nachstehender Reihen- folge über: a) auf den/die überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner/-in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft vorhanden sind, b) auf die ehelichen Kinder, die nicht ehelichen Kinder und Adoptivkinder, und zuerst auf das Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere Reihenfolge ergibt sich aus dem Alter der Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die oder der Älteste nutzungsbe- rechtigt. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem genannten Personenkreis übertragen werden und erlischt, wenn es keiner der Angehörigen innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung übernimmt. Das Nutzungsrecht kann auch auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen werden, die nicht zu den Personen unter den Punkten a) bis h) gehört. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts ist der Personenkreis unter a) bis h) vorrangig, sofern beide Anträge vorliegen. Das Nutzungsrecht kann auf nur eine Person übertragen werden. - 3 - V/0057/2015 Änderungen in § 16 Abs. 2: Die Änderungen in Satz 1 und 2 dienen der rechtlichen Klarstellung zur Entstehung des Nutzungs- rechts. Der Verwaltung wird in Satz 3 die Möglichkeit gegeben, im Ei nzelfall bei Nichtzahlung der fälligen Gebühr durch den ursprünglich Zahlungspfli chtigen weiteren Berechtigten nach § 16 Abs. 4 das Nutzungsrecht zu erteilen. Die Praxis hat gezeigt, dass hie rdurch die Pflege der betroffenen Grabstätte sichergestellt werden kann. Änderung in § 16 Abs. 4 Satz 4: Hiermit soll Rechtssicherheit für den Um gang mit einem nicht wahrgenommenen Nutzungsrecht geschaffen werden. V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium 3. Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nur mit Zustim- mung der Friedhofsverwaltung gegen andere Platten gleicher Größe und Stärke ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien in der Abteilung A des Friedhofs Hohe Ward und den Kolumbarien im Gebäude auf dem Waldfriedhof Lauheide. Hier gelten die besonde- ren Gestaltungsvorschriften des § 25. Für die Erteilung der Zustimmung ist der Grabmalsan- trag der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Die von der Stadt Münster gestellte Verschluss- platte bleibt in ihrem Eigentum. Als Verschlussplatten werden nur vom Material her geeignete Platten aus Naturstein oder Sicherheitsglas zugelassen. Nicht erlaubt sind Kunststeine jeder Art. § 25 Abs. 11 gilt entsprechend. Änderung in Abschnitt V, Abs. 3, Satz 2: Die Kolumbarien auf dem Friedhof Hohe Ward befinden sich direkt vor der Trauerhalle und mü s- sen sich gestalterisch dem Erscheinungsbild der Halle anpassen. Die Kolumbarien auf dem Wal d- friedhof Lauheide werden sich in einem denkmalwürdigen Gebäudetrakt befinden und müssen sich somit der Gestaltung der Gebäudesubstanz anpassen. Kolumbarien ohne besondere Gestaltungs- vorschriften werden weiterhin auf dem Friedhof Am Hohen Ufer angeboten. § 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen 1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas- sen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollten Dienstleistungserbringende auf Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit verzichten. Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt wer- den. Änderung in § 22 Abs. 1 Satz 2: Der Sachverhalt wird zukünftig in § 25 Abs. 11 geregelt. § 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 11. Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufge- stellt werden, wenn a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird, oder - 4 - V/0057/2015 b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen ei- nes Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. Abs. 11 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet einge- führt wurden. Änderung in § 25, Hinzufügen des Abs. 11: Mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) vom 09. Juli 2014 wurde in § 4a ein generelles Aufstellverbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit e r- lassen. Durch diese Gesetzesänderung ist das Verbot zum Aufstellen von Grabmalen aus ausbeu- terischer Kinderarbeit landesweit eindeutig geregelt, dieser Passus soll aber als zusätzlicher Hi n- weis in die Friedhofssatzung aufgenommen werden. § 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften 3. Der § 25 Abs. 9 und 11 gilt entsprechend. Änderung in § 26 Abs. 3: Die Änderung ergibt sich aus der Einfügung des Abs. 11 in den § 25. § 40 Ordnungswidrigkeiten 8. gegen die Vorschriften §§ 22, 23 und, 25 und 26 verstößt, Änderung in § 40 Abs. 8: Die Erweiterung dient der Rechtssicherheit. § 42 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10.12.2010 außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeiti g tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster sollen zur Verdeutlichung und Erhöhung der Rechtssicherheit der einzelnen Vorschriften dienen, und gleichzeitig einen deutlichen Hinweis auf das wichtige Verbot der Aufstellung von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit geben. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage: Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (2)
- Am Hohen Ufer
- Hohe Ward
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Details
- Aktenzeichen
- V/0057/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37