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V/0057/2015

Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster

Vorlagen 25.03.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.06.2015, TOP 41

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

10086 Zeichen

V/0057/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
28.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
28.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
12.05.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.06.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe  der Stadt Münster vom 
13.12.2013 (Anlage) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. 
 
Begründung: 
 
Am 02. Juli 2014 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Gesetz zur Änderung des Bestat-
tungsgesetzes beschlossen. Unter anderem wird hiermit in das Bestattungsgesetz NRW (BestG 
NRW) ein neuer § 4a eingefügt, der eine Regelung zum Umgang mit Grabsteinen aus Kinderar-
beit enthält. Diese Regelung soll in die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Müns-
ter aufgenommen werden. Weiterhin sollen einige Änderungen in die Satzung zur Benutzung der 
Friedhöfe der Stadt Münster eingearbeitet werden, die für die Nutzerinnen und Nutzer die rechtli-
che Anwendung eindeutiger und klarer regeln. 
 
Die Änderungen in den einzelnen Vorschriften sind im Folgenden in Fett- und Kursivschrift her-
vorgehoben bzw. gestrichen, die Begründungen finden sich anschließend in den kursiv gekenn-
zeichneten Passagen: 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0057/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Niggemann 
Ruf: 
492 67 10 
E-Mail: 
Niggemann@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.03.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0057/2015 
§ 15  Reihengräber 
 
Reihengräber sind Einzelgräber für die Körperbestattung in geschlossenen Feldern, die der Reihe 
nach belegt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. 
Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die auftraggebende Person der Be-
stattung erhält die Berechtigung an der Grabstätte, die mit der Bestattung entsteht. erst nach 
erfolgter Gebührenzahlung. Die Verlängerung der Berechtigung an Reihengräbern ist nicht mög-
lich. Das Abräumen von Reihengräbern wird mindestens sechs Monate vor Ablauf öffentlich und 
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. 
 
Änderung in § 15 Satz 3: 
Die Vorschrift wurde entsprechend der Regelung zu den Wahlgräbern in § 16  Abs. 2 geändert. 
 
 
§ 16  Wahlgräber 
 
2. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des über das Recht ausgestellten Grab-
nachweises. Die Aushändigung des Nachweises erfolgt unter der aufschiebenden Be-
dingung, dass die Zahlung der fälligen Gebühr erfolgte. erst nach Zahlung der fälligen 
Gebühr  und Aushändigung des über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Für 
Wahlgräber, für die die Nutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihen-
grabstätten anzuwenden. Bei Nichtzahlung der Nutzungsgebühr ist die Friedhofsverwal-
tung berechtigt, das Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach § 16 Abs. 4 zu  gewäh-
ren. 
4. Bereits zum Zeitpunkt des Graberwerbs soll die Nachfolge für das Nutzungsrecht bestimmt 
werden. Wird bis zum Tod der bisherigen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung ge-
troffen, geht das Nutzungsrecht auf ein Familienmitglied der bisherigen Nutzungsberechtigten 
mit dessen Zustimmung, die innerhalb eines Jahres erfolgen muss, in nachstehender Reihen-
folge über: 
a) auf den/die überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner/-in, und zwar auch dann, wenn Kinder 
aus einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft vorhanden sind, 
b) auf die ehelichen Kinder, die nicht ehelichen Kinder und Adoptivkinder, und zuerst auf das 
Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere Reihenfolge 
ergibt sich aus dem Alter der Kinder, 
c) auf die Stiefkinder, 
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, 
e) auf die Eltern, 
f) auf die vollbürtigen Geschwister, 
g) auf die Stiefgeschwister, 
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, 
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die oder der Älteste nutzungsbe-
rechtigt. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem genannten Personenkreis 
übertragen werden und erlischt, wenn es keiner der Angehörigen innerhalb eines Jahres 
nach der Beisetzung übernimmt. 
Das Nutzungsrecht kann auch auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen werden, die 
nicht zu den Personen unter den Punkten a) bis h) gehört. Zum Zeitpunkt der Übertragung des 
Nutzungsrechts ist der Personenkreis unter a) bis h) vorrangig, sofern beide Anträge vorliegen. 
Das Nutzungsrecht kann auf nur eine Person übertragen werden.

- 3 - 
V/0057/2015 
Änderungen in § 16 Abs. 2: 
Die Änderungen in Satz 1 und 2 dienen der rechtlichen Klarstellung zur Entstehung des Nutzungs-
rechts. Der Verwaltung wird in Satz 3 die Möglichkeit gegeben, im Ei nzelfall bei Nichtzahlung der 
fälligen Gebühr durch den ursprünglich Zahlungspfli chtigen weiteren Berechtigten nach § 16 Abs. 
4 das Nutzungsrecht zu erteilen. Die Praxis hat gezeigt, dass hie rdurch die Pflege der betroffenen 
Grabstätte sichergestellt werden kann. 
 
Änderung in § 16 Abs. 4 Satz 4: 
Hiermit soll Rechtssicherheit für den Um gang mit einem nicht wahrgenommenen Nutzungsrecht 
geschaffen werden. 
 
 
V.  Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium 
 
3. Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nur mit Zustim-
mung der Friedhofsverwaltung gegen andere Platten gleicher Größe und Stärke ausgetauscht 
werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien in der Abteilung A des Friedhofs Hohe Ward und 
den Kolumbarien im Gebäude auf dem Waldfriedhof Lauheide. Hier gelten die besonde-
ren Gestaltungsvorschriften des § 25. Für die Erteilung der Zustimmung ist der Grabmalsan-
trag der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Die von der Stadt Münster gestellte Verschluss-
platte bleibt in ihrem Eigentum. Als Verschlussplatten werden nur vom Material her geeignete 
Platten aus Naturstein oder Sicherheitsglas zugelassen. Nicht erlaubt sind Kunststeine jeder 
Art. § 25 Abs. 11 gilt entsprechend.  
Änderung in Abschnitt V, Abs. 3, Satz 2: 
Die Kolumbarien auf dem Friedhof Hohe Ward befinden sich direkt vor der Trauerhalle und mü s-
sen sich gestalterisch dem Erscheinungsbild der Halle anpassen. Die Kolumbarien auf dem Wal d-
friedhof Lauheide werden sich in einem denkmalwürdigen Gebäudetrakt befinden und müssen sich 
somit der Gestaltung der Gebäudesubstanz anpassen. Kolumbarien ohne besondere Gestaltungs-
vorschriften werden weiterhin auf dem Friedhof Am Hohen Ufer angeboten. 
 
 
§ 22  Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen 
 
1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas-
sen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage 
gewahrt wird.  
 
Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollten Dienstleistungserbringende auf 
Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit verzichten. 
 
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt wer-
den. 
Änderung in § 22 Abs. 1 Satz 2: 
Der Sachverhalt wird zukünftig in § 25 Abs. 11 geregelt. 
 
 
§ 25  Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 
 
11. Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufge-
stellt werden, wenn 
 
a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren 
Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 
182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und 
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit 
verstoßen wird, oder

- 4 - 
V/0057/2015 
 
b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne 
schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen ei-
nes Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. 
 
Abs. 11 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet einge-
führt wurden. 
 
Änderung in § 25, Hinzufügen des Abs. 11: 
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) vom 09. Juli 2014 
wurde in § 4a ein generelles Aufstellverbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit e r-
lassen. Durch diese Gesetzesänderung ist das Verbot zum Aufstellen von Grabmalen aus ausbeu-
terischer Kinderarbeit landesweit eindeutig geregelt, dieser Passus soll aber als zusätzlicher Hi n-
weis in die Friedhofssatzung aufgenommen werden. 
 
 
§ 26  Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften 
 
3. Der § 25 Abs. 9 und 11 gilt entsprechend. 
 
Änderung in § 26 Abs. 3: 
Die Änderung ergibt sich aus der Einfügung des Abs. 11 in den § 25. 
 
 
§ 40  Ordnungswidrigkeiten 
 
8. gegen die Vorschriften §§ 22, 23 und, 25 und 26 verstößt, 
Änderung in § 40 Abs. 8: 
Die Erweiterung dient der Rechtssicherheit. 
 
 
§ 42  Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
 
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10.12.2010 außer Kraft. 
 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung  in Kraft. Gleichzeiti g tritt die bisherige 
Satzung außer Kraft. 
 
 
Die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
sollen zur Verdeutlichung und Erhöhung der Rechtssicherheit der einzelnen Vorschriften dienen, 
und gleichzeitig einen deutlichen Hinweis auf das wichtige Verbot der Aufstellung von Grabmalen 
aus ausbeuterischer Kinderarbeit geben. 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlage: Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der 
Stadt Münster

Beratungsverlauf (9)

14.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.05.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Rat
TOP 41 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Am Hohen Ufer
  • Hohe Ward

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Details

Aktenzeichen
V/0057/2015
Typ
Vorlagen
Datum
25.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37