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V/0644/2005

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 493: Aasee - Terrasse (Satzungsbeschluss)

Vorlage 10.08.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.09.2005, TOP 32.1.4

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 - Begründung

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Ansehen

Anlage 3 - Plan

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Ansehen

Anlage 1 - Stellungnahmen

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Ansehen

Beschlussvorlage

11187 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 493: Aasee - Terrasse (Aasee / Zentralfriedhof / 
Adenauerallee) 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
21.09.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
21.09.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 493: wird 
wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Die im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 geplanten Park-
plätze in der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Annette-Allee / Treppenan-
lage werden in ihrer Lage optimiert. (Anlage 1, Punkt 6.3) 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter-
einander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes Nr. 493 nicht gefolgt: 
 
1.2.1 Den Bedenken, dass in einem „Tauschgeschäft“ einem privaten Investor 
grundlegende Eingriffe in den öffentlichen Raum ermöglicht werden und mit 
dem Planverfahren eine Unterordnung unter die privatwirtschaftlichen Inte-
ressen eines Investors erfolgt. (Anlage 1, Punkt 2.2) 
1.2.2 Den Bedenken, dass die Umnutzung des Parkplatzes an der Annette-Allee 
in eine Wohnbaunutzung ausschließlich der Finanzierung der geplanten Aa-
see-Terrassen diene. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei jedoch allein 
durch die Mieter der Aasee-Terrassen zu tragen. (Anlage 1, Punkt 2.2) 
1.2.3 Den Bedenken, dass der Verkauf der Grünfläche im Eckbereich Himmel-
reichallee / Annette-Allee als zukünftige private Grünfläche lediglich der 
städtischen Haushaltssanierung dient. (Anlage 1, Punkt 2.2) 
Vorlagen-Nr.: 
V/0644/2005 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Krause 
Ruf: 
492 6121 / 6120 
E-Mail: 
PhilippM@stadt-muenster.de 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.08.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
1.2.4 Den Bedenken, dass der Investor dem Prinzip der Gewinnmaximierung fol-
ge, ohne eine Bindung oder Verpflichtung gegenüber der Stadt einzugehen. 
(Anlage 1, Punkt 2.2) 
1.2.5 Den Bedenken, dass das Abwägungsgebot zwischen den Privatinteressen 
und Gemeinwohlinteressen nicht in einen angemessenen Ausgleich ge-
bracht worden sei. (Anlage 1, Punkt 2.2) 
1.2.6 Der Befürchtung, dass eine Nutzungsänderung bei einer Nichttragfähigkeit 
der vorgesehenen Nutzungen ohne erneute Planung möglich sei. (Anlage 1, 
Punkt 2.2) 
1.2.7 Den Zweifeln zur Notwendigkeit und Größenordnung der geplanten Gastro-
nomie. (Anlage 1, Punkt 2.3) 
1.2.8 Den Bedenken, dass das Gastronomieangebot ein Nutzungskonzept im Be-
reich Lindenhof behindere. (Anlage 1, Punkt 2.3) 
1.2.9 Den Bedenken, dass die Innenstadt keine zusätzlichen Vergnügungsstätten 
benötige. (Anlage 1, Punkt 2.3) 
1.2.10 Der Befürchtung, dass die Naherholungsfunktion des Aasees für die Bürger 
durch die Gastronomie behindert wird. (Anlage 1, Punkt 2.3) 
1.2.11 Den Bedenken, dass eine unzureichende Beteiligung und Information der 
Bürger im Verfahren erfolgt sei. (Anlage 1, Punkt 2.4). 
1.2.12 Den Bedenken, dass das Schallgutac hten fehlerhaft und unvollständig sei. 
(Anlage 1, Punkt 3) 
1.2.13 Den Bedenken, dass mit der Grundstücksvergabe an den Investor der unbe-
schränkte Zugang zum Aasee gefährdet werde. (Anlage 1, Punkt 4.1) 
1.2.14 Der Anregung, das Grundstück Himmelreichallee 25 in den Geltungsbereich 
des Planes einzubeziehen und hier eine IV-geschossige Wohnbebauung zu 
ermöglichen. (Anlage 1, Punkt 4.2) 
1.2.15 Den Bedenken, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan das falsche 
planerische Instrument sei und zudem nicht aus dem wirksamen Flächen-
nutzungsplan entwickelt werde. (Anlage 1, Punkt 5.1) 
1.2.16 Der Anregung, die Uferpromenade mit einem Fahrrecht (Anlieferfläche) aus-
zuweisen. (Anlage 1, Punkt 5.1) 
1.2.17 Der Anregung, eine sachgerechte Überprüfung weiterer Planungs-
alternativen durchzuführen. (Anlage 1, Punkt 5.1) 
1.2.18 Der Anregung, das vorhandene Segelclubgelände zu sanieren. (Anlage 1, 
Punkt 5.1) 
1.2.19 Den Bedenken, dass kein weiterer Wohnraumbedarf im Planungsbereich 
besteht. (Anlage 1, Punkt 5.1) 
1.2.20 Der Kritik, dass wesentliche Gestaltelemente des Vorhabens im Durch-
führungsvertrag getroffen und somit nicht der Mitbestimmung durch die Öf-
fentlichkeit unterzogen werden können. (Anlage 1, Punkt 5.2) 
1.2.21 Den Bedenken, dass der Rückgriff auf die Grünanlage im Eckbereich Annet-
te-Allee / Himmelreichallee zur Berechnung bzw. Rechtfertigung der bauli-
chen Ausnutzbarkeit im neu geplanten Wohngebiet diene. (Anlage 1, Punkt 
5.5) 
1.2.22 Den Bedenken, dass die geplante Bebauung zwischen Adenauerallee und 
Aasee die Aussicht auf den Aasee versperre. Sie sei zu massiv, zu hoch, zu 
wenig gegliedert und würde nicht mit der Örtlichkeit korrespondieren. Diese 
geplante Bebauung entspräche nicht dem Entwicklungsziel „Öffentliche 
Grünanlagen / Park”. (Anlage 1, Punkt 6.1) 
1.2.23 Der Anregung, dass ein unverbauter Rundblick erhalten werden soll. (Anlage 
1, Punkt 6.1) 
1.2.24 Der Anregung, die Höhe der geplanten Bebauung am Aasee von 12 m auf 
8,50 m zu reduzieren. (Anlage 1, Punkt 6.1) 
1.2.25 Der Anregung, im Bereich der Aasee-Terrassen eine dezentere Bebauung 
ohne eine großflächige Uferbebauung zu planen und eine Renovierung der 
erhaltenswerten Gebäude vorzusehen. (Anlage 1, Punkt 6.1)

- 3 - 
1.2.26 Der Anregung, das geplante SCM-Gebäudes auf max. 2 Geschosse zu re-
duzieren. (Anlage 1, Punkt 6.1) 
1.2.27 Den Bedenken, dass für die geplante vierstöckige Wohnbebauung an der 
Annette-Allee kein Bedarf bestehe und dass sie weder im Baustil noch in der 
Höhe und in der Dachform der angrenzenden zweigeschossigen Bebauung 
mit Villencharakter entspricht. (Anlage 1, Punkt 6.2) 
1.2.28 Den Bedenken, dass die Erhaltung des Parkcharakters im gesamten Bereich 
nicht erreicht, sondern verfälscht werde. (Anlage 1, Punkt 6.3) 
1.2.29 Den Bedenken, dass der Alleecharakter der Annette-Allee durch die Park-
plätze nachhaltig gestört werde. (Anlage 1, Punkt 6.3) 
1.2.30 Den Bedenken, dass die Bäume an der Adenauer-Allee durch die geplante 
Bebauung und den Verkehr gefährdet werden. (Anlage 1, Punkt 6.3) 
1.2.31 Den Bedenken gegen die Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche an der 
Adenauerallee in eine private Verkehrsfläche. ( Anlage 1, Punkt 6.3) 
1.2.32 Der Anregung, das Eckgrundstück Himmelreichallee / Annette-Allee als öf-
fentliche Grünfläche festzusetzen. (Anlage 1, Punkt 7.1) 
1.2.33 Der Anregung, die Erhaltung des Baumbestandes zu überprüfen und alle er-
haltswerten Bäume zu erhalten. (Anlage 1, Punkt 7.1) 
1.2.34 Den Bedenken, dass der Aasee um ca. 1000 qm verkleinert werden soll. 
(Anlage 1, Punkt 7.2) 
1.2.35 Den Bedenken, dass innerhalb des Überschwemmungsgebietes die Errich-
tung von Gebäuden vorgesehen sei. (Anlage 1, Punkt 7.2) 
1.2.36 Den Bedenken, dass die geplante Bebauung erhebliche negative Auswir-
kungen auf die Wasserverhältnisse in der Umgebung haben könnte. (Anlage 
1, Punkt 7.2) 
1.2.37 Den Bedenken, dass die Realisieru ng des Projektes zu erheblichen klimati-
schen Beeinträchtigungen führt. (Anlage 1, Punkt 7.3) 
1.2.38 Den Bedenken, dass der Raumeindruck des Eckbereiches Himmel-
reichallee / Annette-Allee durch eine massive Einfriedigung nachhaltig beein-
trächtigt werde. (Anlage 1, Punkt 7.4) 
1.2.39 Den Bedenken, dass die Friedhofsruhe gestört werden könnte. (Anlage 1, 
Punkt 7.4) 
1.2.40 Den Bedenken, dass der ökologische Fachbeitrag ein Gefälligkeits-
gutachten und fehlerhaft sei. (Anlage 1, Punkt 7.5) 
1.2.41 Der Anregung einen Spielplatz auszuweisen. (Anlage 1, Punkt 7.5) 
1.2.42 Den Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der 
Himmelreichallee und Adenauerallee durch die Längsstellplätze gefährdet 
wird. (Anlage 1, Punkt 8.1) 
1.2.43  Den Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit insbesondere des Fahr-
radverkehrs auf der Annette-Allee gefährdet wird. (Anlage 1, Punkt 8.1) 
1.2.44 Den Bedenken, dass sich die Parkplatzbilanz verschlechtert und das geplan-
te Angebot nicht ausreiche. (Anlage 1, Punkt 8.2) 
1.2.45 Der Anregung, ein Parkraumkonzept zu erstellen und zusätzliche Parkplätze 
vorzusehen. (Anlage 1, Punkt 8.2) 
1.2.46 Den Bedenken gegen die Verlegung der Wasserbushaltestelle. (Anlage 1, 
Punkt 8.3) 
 
2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1 ergänzte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes Nr. 493: Aasee – Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee) wird gemäß §§ 2 
und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemein-
deordnung NW als Satzung beschlossen.  
Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls 
beschlossen.  
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 tritt der Bebauungs-
plan Nr. 125: Himmelreichallee, soweit er durch den Bebauungsplan Nr. 493 überlagert wird, 
außer Kraft.

- 4 - 
 
3. Mit dem Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogen Bebauungsplan Nr. 493 ist die Anregung 
Nr. 43/2005 erledigt. 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor-
schläge keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend 
dem Durchführungsvertrag die Kosten für den maßnahmebedingten Erschließungsaufwand. 
 
 
Begründung: 
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 hat vom 30.05. bis 
30.06.2005 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 
dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über  die entsprechend den Beschlussvorschlä-
gen 1.1. bis 1.2.46 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 soll gemäß Beschlussvor-
schlag 1.1 nur geringfügig geändert werden. Diese Änderung berührt nicht die Festsetzun-
gen des Bebauungsplanes und stellt eine Optimierung der Lage der nachrichtlich darge-
stellten Stellplätze in der Annette-Allee im Bereich der Treppenanlage dar, ohne deren An-
zahl zu reduzieren. Eine erneute öffentliche Auslegung und eine Einholung von Stellung-
nahmen ist nicht erforderlich. 
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 kann somit als Satzung 
beschlossen werden. 
 
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 tritt der Bebau-
ungsplan Nr. 125: Himmelreichallee, soweit er durch den Bebauungsplan Nr. 493 überla-
gert wird, außer Kraft. 
 
 3.  Das Bürgerforum „Pro-Aasee“ hat mit Schreiben vom 30.06.2005 eine Anregung gem. § 24 
GO NW (Nr. 43/2005) eingereicht. Diese soll in der Ratssitzung am 21.09.2005 bekannt 
gegeben werden. Da die Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 in dieser Sitzung des Rates abgeschlossen 
werden sollen, wurden die Anregungen inhaltlich in der vorliegenden Vorlage (Abwägung 
über die vorliegenden Stellungnahmen) behandelt. Damit ist die Anregung Nr. 43/2005 er-
ledigt. 
 
 
 I.V. 
 
 
 gez. 
 Schultheiß 
 Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Plan (verkleinert)

Anlage 2 - Begründung

101007 Zeichen

1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Begründung 
Satzungsbeschluss 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
 
Nr. 493 Aasee-Terrassen  
 Stadt Münster

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
2 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 4  
2.  Geltungsbereich 4 
3.  Planungsrechtliche Situation 5  
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 5  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, 
Verordnungen 6
 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 6  
5.  Planungsziele 7 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 8  
6.1  Grundzüge der Planung 8 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 8  
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte 8  
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhen 9  
6.2.3  Bauweise und Bauform 10  
6.2.4  Festsetzungen zur baulichen Gestaltung 10  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 11  
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 12  
6.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 13  
6.6  Grünflächen / Begrünung 13  
6.6.1  Öffentliche Grünflächen 13  
6.6.2  Private Grünflächen 13  
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 13  
6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 14  
6.6.5  Ausgleichsflächen 14  
6.6.6  Wasserwirtschaftliche Belange / Wasserfläche 14  
6.7  Immissionsschutz 16  
6.8  Altlasten / Altstandorte 17  
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 17  
7.  Flächenbilanz 17  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 18  
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 18  
8.2  Kurzdarstellung der Planung 18  
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 18  
8.4  Umweltbeschreibung, -bewertung  und Wirkungsprognose 19  
8.4.1  Menschen 19  
8.4.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 20  
8.4.3  Boden 23  
8.4.4  Wasser 24  
8.4.5  Klima / Luft 26  
8.4.6  Orts- und Landschaftsbild 28  
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 29  
8.4.8  Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 29  
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen 29 
 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 30  
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 30  
8.7  Überwachung (Monitoring) 30  
8.8  Zusammenfassung 30  
Inhaltsverzeichnis

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
3 
9.  Gesamtabwägung 32  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 3 4  
 
 
   
Sonstige Fachgutachten 
Uppenkamp + Partner: Schallgutachten „Gewerbe- und  Freizeitlärm- 
auswirkungen im Rahmen des VBP Nr. 493 „Aasee-Terra ssen” in 
Münster. Ahaus,  09.05.2005 
igb: Baugrundgutachten Aasee-Terrassen. Münster, 27 .12.2004 und 
März 2005 
Wolters Partner: Ökologischer Fachbeitrag zum Vorha benbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 493 Aasee-Terrassen. Coesfeld, März 2005

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
4 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die Stadt Münster hat Anfang des Jahres 2004 einen Investorenwett- 
bewerb durchgeführt, um für den prominenten Stadtra um am nördli- 
chen Aaseeufer eine Entwicklung anzustoßen, die der  besonderen 
Lagegunst in  Schloss- und Altstadtnähe entspricht.  
Das Exposé der Stadt Münster zur Vorbereitung diese s Wettbewer- 
bes*  
beschreibt die besondere Lagegunst am Rande der City, die parkähn- 
liche Prägung mit Freizeit- und Erholungseinrichtun gen (Promenade, 
Grünanlagen, Wasserflächen). Der für das Wettbewerb sverfahren 
vorgesehene Entwicklungsbereich hat seine besondere  Bedeutung 
für wasserorientierte Sport- und Freizeitaktivitäte n mit Aufenthalts- 
qualitäten, unterstützt durch Gastronomie, Veransta ltungs- und ande- 
re besucherorientierte Nutzungsmöglichkeiten. Aller dings entspre- 
chen die vorhandene Bebauung sowie die Gestaltung d es Entwick- 
lungsbereiches keineswegs den Anforderungen, die ma n aus heuti- 
ger Sicht an einen derart exponierten Bereich stellen müsste.  
Somit ist die Zielvorstellung der Stadt Münster, mi t dem Wettbe- 
werbsverfahren  einen Vorschlag zur Aufwertung der städtebaulichen 
und architektonischen Situation durch Ergänzung der  vorhandenen 
Nutzungen mit besucherorientierten Nutzungen zu erh alten und die 
Situation für wasser-orientierte Sport- und Freizei tangebote durch 
Neubebauung zu ergänzen.  
Wesentliche Voraussetzung ist die Erhaltung des Par kcharakters in 
dem gesamten Bereich.  
Als Ergebnis des Investorenwettbewerbes hat die Jur y das Projekt 
des Investors Dr. L. Hellenthal mit dem Architekten  P. Bastian zur 
Realisierung vorgeschlagen.  
Den im Folgenden erläuterten Inhalten des vorhabenb ezogenen Be- 
bauungsplanes „Aasee-Terrassen” liegt das Ergebnis des Investo- 
renwettbewerbes zur Realisierung zugrunde.  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 09.02.2005 auf Ant rag des Vorha- 
benträgers Dr. L. Hellenthal die Einleitung zur Auf stellung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB b eschlos- 
sen, um das im folgenden erläuterte Vorhaben zur Ge staltung und 
baulichen Nutzung des nördlichen Aaseeufers planung srechtlich zu 
ermöglichen.  
 
2. Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen  Bebau- 
ungsplanes erfasst mit ca. 2,9 ha den nördlichen Uf erbereich des 
Aasees bis zur Adenauerallee und Bereiche beidseiti g der Annette-
Allee. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbe zogenen Be- 
bauungsplanes entspricht gleichzeitig der Abgrenzung des Vorhaben- 
und Erschließungsplanes gemäß § 12 (3) BauGB. 
Im Westen grenzt der rechtsverbindliche Bebauungspl an Nr. 455 
„Annette-Allee” an das Plangebiet. Dieser sichert d ie vorhandene 
Wohnbebauung als „Allgemeines Wohngebiet”, ebenso wie der nörd- 
lich angrenzende Bebauungsplan Nr. 125 „Himmelreichallee”. 
Im Eckbereich Himmelreichallee/Annette-Allee ist di e derzeitige Ab- 
grenzung des Bebauungsplanes Nr. 125 „Himmelreichallee” aufgrund 
des im Folgenden erläuterten städtebaulichen Konzep tes von der 
Neuaufstellung des VBP Nr. 493 betroffen. Die im Bebauungsplan Nr. 
125 als von Bebauung freizuhaltenden, derzeit unbeb auten Parzellen 
nördlich Annette-Allee sowie der Hangbereich südlic h Adenauerallee 
* Stadt Münster: 
Bewerberauswahl und 
Realisierungsverfahren Aasee-
Terrassen. Amt für 
Liegenschaften Münster. 
September 2003

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
5 
werden in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen  Bebau- 
ungsplanes Nr. 493 einbezogen. 
Am südwestlichen Plangebietsrand schließt das Grund stück der 
Gaststätte „Himmelreich” an, das gemäß § 34 BauGB z u beurteilen 
ist. 
Die für die Realisierung des im Folgenden erläutert en Vorhabens in 
Frage kommenden seeseitigen Grundstücke des Gastron omieriegels 
mit Segelschule sollen über Erbpacht in die Verfügu ng des Vorha- 
benträgers gelangen. Die Bereiche nördlich der Anne tte-Allee werden 
- mit Ausnahme der Grünfläche im Eckbereich Annette -
Allee/Himmelreichallee - Eigentum des Vorhabenträgers.  
Als öffentliche Verkehrsfläche liegt der den Planbe reich querende 
Abschnitt der Annette-Allee mit beidseitigen Parkpl ätzen im Gel- 
tungsbereich. 
Außerdem wird der Bereich der Aasee-Wasserfläche, d er für die Akti- 
vitäten der geplanten Sport- und Erholungsnutzung v orgesehen ist, in 
den Geltungsbereich einbezogen. 
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen  Bebau- 
ungsplanes ist identisch dem des Vorhaben- und Ersc hlie- 
ßungsplanes.  
Im Plangebiet liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster 
Flur: 19, Flurstücke 56, 171, 208, Teile des Flurstücks 239 
Flur: 206, Teile des Flurstücks 297 
Der Anregung, das Grundstück Himmelreichallee 25 wu rde nicht in 
den Geltungsbereich des Planes einzubeziehen und hi er eine IV-
geschossige Wohnbebauung zu ermöglichen wurde nicht  gefolgt. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des hier we iterhin rechts- 
kräftigen Bebauungsplanes Nr. 125 (II-geschossige B ebauung) und 
hat eine klare Orientierung zur Himmelreichallee. E in Regelungs- 
oder Planungserfordernis liegt hier im Zusammenhang  mit dem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 nicht vor. 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für den 
Vorhabenbereich die Nutzung „Grünfläche” mit der Zw eckbestim- 
mung „Parkanlage” dar. Zudem ist der bestehende Parkplatz nördlich 
der Annette-Allee mit dem entsprechenden Symbol „Öffentliche Park- 
platzfläche” dargestellt.  
Die parallel zur Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungs- 
plans erforderliche 12. Änderung des fortgeschriebe nen Flächennut- 
zungsplanes behält südlich Annette-Allee in den Gru ndzügen die 
Darstellung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage” 
als übergeordnetes Planungsziel rund um den Aasee bei.  
Die im Folgenden erläuterte städtebauliche Zielsetz ung des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplans wird im Flächennutzungs plan durch 
die Kennzeichnung als „Sondergebiet” mit der Zweckb estimmung 
„Wassersport, Freizeit und Erholung dienende Gebäud e und Einrich- 
tungen” (WFE) aufgegriffen. Wegen des übergeordnete n Planungs- 
zieles „Grünfläche” stellt der FNP das Sondergebiet  nicht als Fläche 
dar, sondern in Form des entsprechenden Planzeichen s „Sonderge- 
biet WFE”, eingebettet in die Grünfläche.  
Die im Flächennutzungsplan beiderseits der Annette- Allee bestehen- 
de Wohnbaufläche wird entsprechend der städtebaulic hen Zielset-

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
6 
zung im vorliegenden Planbereich nördlich der Annet te-Allee ausge- 
dehnt und angepasst. 
 
• Gebietsentwicklungsplan 
Der Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Münster land – stellt den 
Bereich Aasee einschließlich der Wohnbebauung entla ng der Annet- 
te-Allee als „Freizeit- und Erholungsschwerpunkt” d ar. Diesem lan- 
desplanerischen Ziel entspricht die Beibehaltung un d Darstellung 
einer geschlossenen Grünfläche rund um den Aasee im  Flächennut- 
zungsplan als dem übergeordneten Planungsziel. 
 
• Landschaftsplanerische Vorgaben 
Für das Plangebiet und sein nahes Umfeld bestehen k eine land- 
schaftsplanungsrechtlichen Vorgaben (s. hierzu auch Pkt. 8.4.2).   
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen,  Verord- 
nungen  
Der Planbereich wird derzeit gemäß § 34 BauGB beurt eilt, soweit – 
wie in Pkt. 2 erwähnt – nicht einzelne Teilbereiche  im bestehenden 
Bebauungsplan Nr. 125 erfasst sind. Mit der Rechtsk raft des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 tritt der Beba uungsplan Nr. 
125 für den überplanten Bereich außer Kraft. 
Als sonstige Satzung gilt für den Planbereich die S atzung über die 
Einschränkung und Untersagung für die Herstellung v on Stellplätzen 
oder Garagen (§ 51 BauO NRW). 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Die Lage des Plangebietes an dem der Altstadt zugeo rdneten Aa- 
seeufer  – in unmittelbarer Nähe des Schlossparks – prädestini ert die 
ohnehin schon prominente Situation, im Sinne der Er holungsfunktion 
und der hervorragenden Wohnlage weiter optimiert zu werden. 
Das Plangebiet wird von der Adenauerallee, die unmi ttelbar östlich in 
die B  219 (Weseler Straße) mündet, erschlossen. Im Überga ngsbe- 
reich der Adenauerallee in die Himmelreichallee zwe igt die Annette-
Allee in westliche Richtung ab.  
Nördlich der Annette-Allee besteht Wohnbebauung, unterbrochen von 
einem öffentlichen Parkplatz, an den im Norden der Zentralfriedhof an 
das Plangebiet grenzt. Südlich der Annette-Allee li egt im westlich 
anschließenden Randbereich des Plangebiets ebenfall s Wohnbebau- 
ung. Die Wohnbebauung zeigt durchschnittlich zweige schossige of- 
fene Bauweise. 
In den überwiegenden Flächen des Plangebietes domin ieren jedoch 
die der Wasserfläche und Grünanlage des Aasees zuge ordneten 
Funktionen: Hierzu gehören die Grünfläche der Basti on sowie die 
Gebäude und Steganlagen der Yachtschule und des Seg elclubs. Auf 
der Bastion befindet sich derzeit eine Abstellfläch e für Boote und 
Trailer. 
Das Gelände verläuft nördlich der Annette-Allee wei tgehend eben, 
fällt zum Aassee hin jedoch deutlich ab. 
Prägend für das gesamte Plangebiet wirkt die besteh ende Baumsub- 
stanz, in der starke Platanen entlang der Adenauer-  und Himmel- 
reichallee sowie auf der Bastion dominieren. Das Er scheinungsbild 
der Annette-Allee prägt eine Lindenallee. Der anson sten voll versie- 
gelte große Parkplatz nördlich der Annette-Allee is t mit Platanen und 
Hainbuchen bestanden.

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7 
Auf den öffentlichen Grünanlagen ergänzen bedeutend e Exemplare 
von Rotbuche, Rot- und Stieleiche, aber auch von se ltener anzutref- 
fenden Arten wie Gleditschie, Sumpfeiche und Weymou thskiefer den 
Baumbestand im Plangebiet. Lediglich der Bereich de r Segelschule – 
einschließlich vorgelagertem Uferbereich – ist spär lich begrünt, hier 
dominieren die versiegelten Flächen der Uferpromenade. 
Abgesehen vom Strauchunterwuchs auf der Bastion unt erliegen den 
Bäumen überwiegend Rasenflächen. 
Im westlichen Bereich geht die befestigte Uferprome nade in die von 
krautiger Vegetation dominierten Brachflächen der Uferbereiche über. 
Im östlichen Uferbereich liegt die Anlegestelle des  Wasserbusses 
„Professor Landois“. 
Siehe hierzu auch die Bestandsbeschreibung und -bew ertung im 
Umweltbericht. 
 
5. Planungsziele 
Entsprechend dem in Pkt. 1 der Begründung geschilde rten Pla- 
nungsanlass sollen als Nutzungsziel südlich Annette -Allee / westlich 
Adenauerallee entlang des öffentlichen Grünraumes „Aaseeufer“ Ge- 
bäude und -anlagen für wassersportliche Zwecke und Gastronomie 
unter Erhaltung der Parkanlage „Bastion“ entstehen bzw. die bisheri- 
gen Nutzungen ergänzt, ausgebaut und gestalterisch sowie funktional 
optimiert werden. Nördlich der Annette-Allee soll d er städtebauliche 
Zusammenhang zwischen bestehender Wohnbebauung und Bebau- 
ung an der Himmelreichallee funktional und gestalte risch hochwertig 
– lageadäquat – „aufgefüllt” und ergänzt werden. 
Das städtebauliche Konzept als Ergebnis des Investo renwettbewer- 
bes wird von dem Architektenteam wie folgt erläutert*: 
Entsprechend der Zielsetzung der Auslobung baut das  Konzept auf 
der Aufwertung und Neuorientierung des Themas „Aass ee für Müns- 
ter” auf, einen besonderen Rahmen für kulturelle, g astronomische 
und sportliche Freizeitnutzung zu bieten. Die bishe r vorhandenen 
Nutzungen werden zum Teil neu positioniert. Während  die Segel- 
schule am bisherigen Standort verbleibt, wird die Y achtschule auf 
dem Nordufer angeordnet, um ungehinderten Einblick auf den Aasee 
zu gewährleisten, ergänzt durch gastronomische Nutz ungen. Das 
neue Gebäude des Segelclubs wird am alten Standort neu errichtet 
mit integrierter Bootsgarage im Untergeschoss.  
Die Anordnung der Gastronomiegebäude auf der nördli chen Seite 
erlaubt sowohl den interessanteren Blick über den S ee als auch die 
bessere Ausrichtung hinsichtlich Himmelsrichtung. 
Die Nutzungsangebote auf dem Wasser (Bootsstege) we rden durch 
eine verschiebbare Seebühne für verschiedene Nutzun gen (Musik, 
Theater etc.) ergänzt.  
Das Thema Aasee Terrassen wird durch eine Neudefini tion der Ufer- 
kante, großzügige Stufenanlage, Ponton-Erweiterung mit Biergarten 
etc. neu formuliert und fasst – einem Amphitheater ähnlich – einen 
Raum von der „Bastion” / Annette-Allee bis zum Restaurationsbereich 
unterhalb der Adenauerallee, ohne die Sichtbeziehun g von dieser 
über den See einzuschränken. 
Der Parkcharakter des gesamten Gebiets wird unter E inbeziehung 
aller erhaltenswerter Bäume gewahrt. Die wichtige A asee-
Uferpromenade wird im Bereich des vorhabenbezogenen  Bebau- 
ungsplanes als Promenadenraum aufgeweitet und der H afen einbe- 
zogen. Die Parkanlage „Bastion” wird für temporäre Nutzungen durch 
Flächen für Skulpturen, Ausstellungen, Biergarten u.ä ergänzt. 
* Erläuterung zum Entwicklungs-
konzept Aasee Terrassen, 
Verfasser Bastian – 
Architekten BDA, Münster, 
Prof. Kister - Scheidthauer - 
Groß – Architekten u. 
Stadtplaner – Köln, Thiel, 
Architekturbüro, Münster. 
Münster 22.01.2004

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8 
 
Eine Zufahrt wird seitlich des neuen Segelclubgebäu des für Versor- 
gungsfahrzeuge ermöglicht. 
Nördlich der Annette-Allee wird die Wohnbebauung im  Stile der frei- 
stehenden villenartigen Bebauung entlang der westli chen Annette-
Allee ergänzt. In dem östlichen der vier Gebäude so llen auch Büro- 
bzw. sonstige Dienstleistungsnutzungen möglich sein. 
Die Gebäude, die durch eine Tiefgarage untereinande r verbunden 
sind, können insgesamt 34 Wohnungen mit Größen zwis chen 70-150 
qm enthalten. Außerdem sollen 700-1.300 qm Bürofläc hen im östli- 
chen Gebäude entstehen. 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzun- 
gen setzen das konkrete Vorhaben – wie bereits in P kt. 5 der Be- 
gründung geschildert – planungsrechtlich gemäß § 12  (3) BauGB um. 
Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realis ierungsbezo- 
gene Vereinbarungen getroffen. 
Nach den Vorgaben des § 12 (3) BauGB ist der vorhab enbezogene 
Bebauungsplan nicht an Festsetzungsinhalte des § 9 BauGB gebun- 
den. Dennoch sollen zur Nachvollziehbarkeit einer a uch vom konkre- 
ten Vorhaben unabhängigen städtebaulich verträglich en Entwicklung 
die aus der Objektplanung abzuleitenden Angaben zu Art und Maß 
der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauung splan auf- 
gezeigt werden. 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte  
• Sondernutzungen 
Entsprechend dem wesentlichen Planungsziel für das Aaseeufer wird 
der südliche Teil des Planbereiches mit seinen Neub auten „im Sinne 
eines Sondergebietes”, das der Freizeit und der Erh olung dient, ent- 
wickelt: 
Die Zweckbestimmung der baulichen Nutzung umfasst d ie vorgese- 
henen Nutzungen mit Gebäuden und Anlagen für wasser sportliche 
Zwecke, Vereinsheim und Gastronomie. Im Einzelnen w erden die 
folgenden Nutzungen für die einzelnen Baukörper vor habenbezogen 
konkret festgesetzt: 
– am Nordufer: 
„Gastronomie einschließlich Veranstaltungsraum und Segelschule” 
– am Westufer: 
„Segelclub-Vereinsheim und Bootshalle”  
Als weitere bauliche Anlagen im Zusammenhang mit de r Gestaltung 
des Aaseeufers werden der Bootshafen und die bewegl iche Seebüh- 
ne als ergänzende Zweckbestimmung für die Nutzung d er Wasserflä- 
che mit erfasst und festgesetzt.  
 
• Wohnnutzung, teilräumlich Büronutzung 
Die nördlich der Annette-Allee geplante Wohnbebauun g zeigt die 
Fortsetzung der Aussage des rechtsverbindlichen Beb auungsplanes 
„Nr. 455 Annette-Allee” (Allgemeines Wohngebiet). 
Das Vorhabenobjekt sieht in drei der vier geplanten  Baukörpern aus- 
schließlich Wohnnutzung vor. Für den östlichen Bauk örper ist vorran- 
gig Büronutzung festgesetzt, jedoch soll die Möglic hkeit als Ausnah- 
me offen gehalten werden, das 2. und 3. Obergeschos s auch für

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Wohnungen zu nutzen (s. konkrete Nutzungsfestsetzun gen in der 
Planzeichnung).  
Die Wohnverträglichkeit der Büronutzung stützt sich insbesondere auf 
ein ausreichendes Stellplatzangebot mit geringem Be sucherverkehr 
zur Vermeidung eines Parkplatzdruckes in den Wohnst raßen. Auch 
aus städtebaulicher Sicht ist die Nutzungserweiterung für das östliche 
Gebäude aufgrund der Ecksituation verträglich. Stad tstrukturell wird 
der Nutzungsübergang zur Bebauung Himmelreichallee mit Gebäu- 
den für freie Berufe sowie zur LBS somit sinnvoll d efiniert. Die opti- 
sche Einfügung mit vorgelagerten Grünflächen unters cheidet sich 
nicht von den angrenzend geplanten Wohngebäuden.  
 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhen 
• Geschossigkeit / Baukörperhöhen 
Entsprechend der konkreten Objektplanung setzt die Höhenentwick- 
lung der Wohnbebauung als zwingende Festsetzung mit  drei Ge- 
schossen und einem zurückspringenden, rückgestaffel ten vierten 
Geschoss (Kopfausbildung und damit Fortsetzung der Baustrukturen 
im westlichen Bereich der Annette-Allee) das Bild e iner offenen Vil- 
lenbebauung an der nördlichen Annette-Allee fort. 
Die festgesetzte maximale Baukörperhöhe beträgt 12, 50 m. Bezugs- 
punkt ist die Höhe = + 59,00 m ü. NN, die der Oberk ante der geplan- 
ten Einfahrt der öffentlichen Tiefgarage an der Ann ette-Allee ent- 
spricht. Die maximale Baukörper-Höhenentwicklung li egt somit unter  
der maximal festgesetzten zulässigen Firsthöhe von 15,0 m im an- 
schließenden Bebauungsplan Nr. 455.  
Durch den festgesetzten Rücksprung zur Annette-Allee und zum Frei- 
raum Aasee (Festsetzung maximal 9,50 m Gebäudehöhe in diesem 
Bereich) wird die in der Annette-Allee bestehende/z ulässige Höhen- 
entwicklung in moderner architektonischer Formenspr ache nachvoll- 
zogen und adaptiert.  
Die Sonderbauten werden – von der Uferseite aus ges ehen – ent- 
sprechend der konkreten Planung von I- bis III-gesc hossig jeweils 
zwingend festgesetzt. Die Höhenangaben beziehen sich auf die Höhe 
der neuen Uferpromenade (= + 54,80 m ü. NN). Im Ber eich des I-
geschossigen Teils erlaubt die Höhenfestsetzung ein e nur marginal 
über den Höhen der Adenauerallee liegende Bauhöhe, so dass der 
Durchblick auf den Aasee als wesentliches Planungsz iel sicherge- 
stellt wird. 
 
• Überbaubare Flächen / Grund- und Geschossflächenzahl 
Die durch Baugrenzen vorgegebenen „Baufenster” entsprechen – mit 
geringem Spielraum im IV. Geschoss der Wohnbauten n ördlich An- 
nette-Allee – der konkreten Objektplanung. Die Kopf ausbildung zur 
Annette-Allee vollzieht die bestehende Einzelhaus-Baustruktur nach. 
Eine Grund- und Geschossflächenzahl muss gemäß § 12  (3) BauGB 
nicht festgesetzt werden. Die Überprüfung der Vertr äglichkeit der 
städtebaulichen Dichte zeigt, dass die zulässigen O bergrenzen für 
Grund- und Geschossflächenzahl lt. § 17 BauNVO für die Baufläche 
nördlich Annette-Allee nicht erreicht werden.  
Die sich aus den Festsetzungen der Baufenster ergeb ende „fiktive“ 
Grundflächenzahl entspräche (alleinig auf die Baufl äche nördlich An- 
netteallee bezogen) der im westlichen Anschluss-Beb auungsplan Nr. 
455 - Annette-Allee fixierten (0,3); die Festsetzun gen des Bebau- 
ungsplans setzen somit und in Verbindung mit den 4 Einzelbaufens-

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10 
tern die vergleichsweise lockere und gering versieg elnde Einzelhaus- 
struktur nahtlos fort.  
Die sich aus den Festsetzungen der Baufenster in Ve rbindung mit 
den vorgegebenen Geschossigkeiten maximal ergebende  „fiktive“ 
Geschossflächenzahl läge (alleinig auf die Baufläch e nördlich Annet- 
teallee bezogen) gegenüber der im westlichen Anschl uss-
Bebauungsplan Nr. 455 – Annette-Allee fixierten (1, 0) in geringem 
Maße höher. Im Wesentlichen ist dies begründet durc h die höher 
festgesetzten Vollgeschossigkeiten.  
Die Verträglichkeit der städtebaulichen Dichte in d er Betrachtung des 
näheren Umfeldes besteht um so mehr, als der Bebauu ngsplan über 
die Bauflächen hinaus nördlich der Annette-Allee pr ivate Grünflächen 
fixiert, die den städtebaulichen Gesamtzusammenhang  ergänzend 
„entdichten“. In der Gesamtabwägung ist die durch d en Bebauungs- 
plan maximal mögliche Baumasse, insbes. auch bezoge n auf ihre 
Einzelbaukörperstruktur, in dieser citynahen Lage v ergleichsweise 
gering und im Verhältnis zum bereits bebauten und f reiraumbezoge- 
nen Umfeld verträglich. 
Für den Wohnbereich nördlich Annette-Allee gilt zud em die Festset- 
zung wie im angrenzenden Bebauungsplan, dass außerh alb der ü- 
berbaubaren Flächen keine oberirdischen Garagen und  Stellplätze 
gem. § 12 (6) BauNVO und Nebenanlagen gem. § 14 Bau NVO zu- 
lässig sind. Damit soll auch die Gestaltqualität de s privaten Freirau- 
mes mit dem Charakter einer Parklandschaft sichergestellt werden. 
Für die Sonderbauten am Aasee-Ufer erfolgt die Begr enzung des 
Maßes der baulichen Nutzung eindeutig durch die übe rbaubare Flä- 
che mit zwingender Geschossanzahl sowie der Angabe der maxima- 
len Baukörperhöhen.  
Die Seebühne (siehe Pkt. 6.2.1) wird mit einer Fläc he von max. 250 
qm festgesetzt. 
 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
Eine Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO wird nicht f estgesetzt. 
Das Vorhaben entspricht einer offenen Bauweise im B ereich der 
Wohnbebauung. 
Die Sonderbauten für die Gastronomie am Nordufer üb erschreiten 
allerdings die Baukörperlänge von 50 m im Sinne ein er abweichen- 
den Bauweise. Die städtebauliche Verträglichkeit is t durch die gestaf- 
felte Geschossigkeit in Verbindung mit einer Bauhöh enbegrenzung 
mit nahezu ungehinderten Durchblicksmöglichkeiten i m Bereich mitt- 
leren Gebäudeteils zwischen Adenauerallee und Aasee  gewährleis- 
tet.  
 
6.2.4 Festsetzungen zur baulichen Gestaltung 
Die städtebaulichen Elemente der baulichen Gestaltu ng, die gem. § 
86 BauO NRW zu regeln wären, sind durch die konkret en Gestal- 
tungsaussagen des Vorhabens aufgezeigt und werden e ntsprechend 
im Durchführungsvertrag gesichert.  
Der Materialkanon der Außenwände für die mit Flachd ach versehe- 
nen Gebäude soll sich im Wesentlichen auf dunkelrot e Klinker, Stahl 
und Glas beziehen. Für die Sockel der Sonderbauten ist es Ziel, die- 
se in hellen Betonfertigteilen auszuführen.  
Besonderer Wert soll für die Sonderbauten auf die G estaltung von 
Werbeanlagen gelegt werden. 
Für die private Freiraumgestaltung sind gemäß Pkt. 6.2.2 der Be- 
gründung Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen ausgeschlossen.

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11 
Weitere qualitative Regelungen zur Begrünung und Fr eiraumfunktion 
erfolgen im Durchführungsvertrag.  
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
• Anbindung an das übergeordnete Straßennetz 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der A nnette-Allee, die 
im Plangebiet von der Adenauerallee abzweigt.  
Da die Adenauerallee unmittelbar östlich des Plange bietes in die B 
219 (Weseler Straße) einmündet, ist eine gute Anbin dung an das 
überörtliche Straßennetz gewährleistet, ohne Belast ung von Wohn- 
straßen durch Erholungs-Fremdverkehr.  
 
• Interne Erschließung 
Die Annette-Allee endet im Westen als Sackgasse. Di e im Geltungs- 
bereich des Bebauungsplanes erfassten Flächen der A nnette-Allee 
werden im derzeitigen Umfang einschließlich der bei dseitig angeord- 
neten Parkplätze als öffentliche Verkehrsflächen fe stgesetzt. Die vor- 
handenen Linden werden im Rahmen der Neugestaltung der Park- 
stände gefällt und ersetzt (s. Pkt. 6.6).  
Von der Annette-Allee aus erfolgt nach Norden die Z ufahrt in die öf- 
fentliche Tiefgarage sowie nach Süden die Rampenabf ahrt auf die 
Uferterrasse als Zufahrt zur Bootshalle. 
Der Zugang zum Gaststättengebäude an der Adenaueral lee wird als 
private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Gehr echt für die 
Öffentlichkeit, Fahrrecht für Anlieferverkehr und L eitungsrecht für 
Erschließungsträger ergänzt. 
 
• Rad- und Fußwegenetz 
Der Aasee-Rundweg wird innerhalb des Plangebietes ü ber die „Bas- 
tion” und die neu gestaltete Uferkante geschlossen erhalten (s. Pkt. 
5).  
Zusätzlich soll zur besseren Anbindung der Aasee-Te rrassen an den 
östlichen Uferbereich (Modersohnweg) ein Steg parallel zur Goldenen 
Brücke auf der Ebene des Modersohnweges errichtet werden. 
 
• Ruhender Verkehr 
Zurzeit besteht nördlich der Annette-Allee ein Park platz mit 153 Stell- 
plätzen. Die Auslastung zeigt eine große Schwankung sbreite, beträgt 
im Durchschnitt jedoch nur 50 %. Im Straßenraum exi stieren z.Zt. 
weitere 23 öffentliche Parkplätze. 
Der Bedarf an Stellplätzen lt. BauO NRW für die gep lanten Wohnun- 
gen/Büros und Gastronomiebetriebe wird gebündelt in der festgesetz- 
ten Tiefgarage nördlich der Annette-Allee nachgewiesen.  
 
Die Zufahrt von der Annette-Allee ist im Plan festg esetzt, ebenso die 
maximale flächige Ausdehnung der Tiefgarage im Untergeschoss. 
Ca. 135 Stellplätze lassen sich in der festgesetzte n Fläche für eine 
Tiefgarage realisieren, davon werden derzeit absehb ar ca. 55 Stell- 
plätze für die private Nutzung benötigt. Ca. 80 Stellplätze stehen (inkl. 
bauordnungsrechtlicher Nachweis für die Gastronomie -Betriebe) dar- 
über hinaus für eine Mitbenutzung durch die Öffentl ichkeit zur Verfü- 
gung.  
In der Annette-Allee werden über den Bestand hinaus  in der öffentli- 
chen Verkehrsfläche zwischen Straßeneinmündung und Bastion zu- 
sätzlich 30 Stellplätze in Senkrechtaufstellung zur  Fahrbahn geschaf- 
fen. Darüber hinaus ist die Anlage von ca. 23 Stell plätzen am nördli-

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12 
chen Straßenrand der Adenauerallee / östlich Golden e Brücke vorge- 
sehen.  
Damit kann die Aufgabe des vorhandenen Parkplatzes an der Annet- 
te-Allee annähernd kompensiert werden. Durch den ge planten Gast- 
ronomieriegel mit Hauptzugang an der Adenauerallee wird zudem die 
Nutzung des in der Regel nicht ausgelasteten Parkpl atzes am Lin- 
denhof bei vorhandener Wegeverbindung zwischen LBS- Gebäude 
und Aaseitenweg künftig begünstigt. 
Der allgemeine Parkdruck, der insbesondere bei wett ergünstigen 
Wochenenden und zu Zeiten von Sonderveranstaltungen  schon heu- 
te vorhanden ist und voraussichtlich entstehen wird , kann im Plange- 
biet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht au fgefangen 
werden – und würde im Umfeld der vorhandenen hochwe rtigen Nut- 
zungen auch städtebaulich nicht vertretbar sein. Da s erklärte Ziel 
einer Attraktivitätssteigerung des Freizeit- und Na herholungsgebietes 
Aasee durch das Projekt „Aasee-Terrassen” erfordert in Spitzenzeiten 
die Mitnutzung vorhandener Parkflächeneinrichtungen  im Umfeld, die 
vor allem durch das Angebot auf dem Hindenburgplatz  und an der 
Georgskommende in zumutbarer Entfernung (300-500 m Luftlinie) 
erreicht werden können.  
Darüber hinaus gibt es in der Nähe kleinere Parkplä tze an den Fried- 
hofszugängen und am Lindenhof. Die unterschiedliche n Ganglinien 
der Parkraumnachfrage (werktäglicher Schwerpunkt am  Hindenburg- 
platz und Georgskommende sowie Nachfragespitzen in den Abend- 
stunden am Aasee) lassen keine Nutzungskonflikte – auch bei in der 
Tendenz noch größer werdenden Parkraumbedarfen – erwarten. 
 
• Öffentlicher Personennahverkehr 
Bushaltestellen für den öffentlichen Personennahver kehr befinden 
sich an der Adenauer- bzw. Himmelreichallee in unmi ttelbarer Nähe 
zum Plangebiet. Die Haltestelle an der Südseite Ade nauerallee wird 
geringfügig nach Westen verschoben, um den Zugangsb ereich zur 
Levin-Schücking-Allee und zum geplanten Restaurantg ebäude frei- 
zustellen (Übergang vom nördlich gelegenen Aa-Seitenweg/Weg zum 
Parkplatz am Gebäude der LBS/Lindenhof). 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
• Gas-, Strom- und Wasserversorgung 
Das Versorgungsnetz ist leistungsfähig vorhanden bz w. erweiterbar. 
Die Lage bzw. Verlegung von vorhandenen Leitungen w ird im Rah- 
men der Baumaßnahme mit den zuständigen Leitungsträ gern abge- 
stimmt. 
Eine vorhandene Trafoanlage wird im Untergeschoss ( Tiefgarage) 
neu errichtet. Notwendige Leitungsrechte werden ver traglich gesi- 
chert.  
 
• Abwasserentsorgung 
Das auf den Dachflächen der vier Gebäude nördlich d er Annette-
Allee anfallende Niederschlagswasser wird in die vo rhandene Kanali- 
sation in der Annette-Allee geleitet. Eine dezentra le Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers ist in den mäßig w asserdurchläs- 
sigen Bodenschichten unter Beachtung des geltenden ATV-
Regelwerkes zwar theoretisch denkbar, scheidet jedo ch unter Beach- 
tung der für die dann relativ groß zu dimensioniere nden Versicke- 
rungsanlagen fehlenden Grundstücksflächen aus*.

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Das auf Grün- und Freiflächen anfallende Oberfläche nwasser versi- 
ckert. Auf der Seeseite soll das anfallende Nieders chlagswasser ins- 
gesamt vor Ort versickert bzw. in den Aasee als ört lichen Vorfluter 
geleitet werden. Entsprechende Einleitungsanträge werden gestellt. 
Das anfallende Schmutzwasser wird in die vorhandene  Kanalisation 
in der Annette-Allee bzw. Adenauerallee eingeleitet. 
 
• Abfallentsorgung 
Die Abfallentsorgung erfolgt vorschriftsgemäß durch  einen örtlichen 
Entsorger. Ein neuer Standort für den vorhandenen D epotcontainer 
(Altglas) wird abgestimmt. 
 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
Aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl an dur ch die Planung 
entstehenden Wohneinheiten werden vorhabenbezogen k eine zu- 
sätzlichen Einrichtungen für Gemeinbedarf bzw. sons tige soziale Inf- 
rastruktur erforderlich. 
 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
Eine allgemeine Beschreibung des Gestaltungszieles für den Frei- 
raum ist bereits in Pkt. 5 erfolgt. Wesentlicher Be standteil des Grün- 
und Freiraumkonzeptes ist der Erhalt der prägenden Baumsubstanz 
entlang der Adenauerallee, auf der Bastion und entl ang der Fried- 
hofmauer. 
Die im östlichen Abschnitt der Annette-Allee (Geltu ngsbereich B-Plan 
493) vorhandene Lindenallee kann im Zuge der Neupla nung der 
Parkraumsituation nicht erhalten bleiben, die Allee  wird jedoch nach 
Abschluss der Umgestaltungsmaßnahmen neu angepflanzt. 
Die bestehenden Freiflächen der Grünanlagen in den Eckbereichen 
Annette-Allee/Adenauer- bzw. Himmelreichallee werde n weiterhin 
offen gestaltet, um den Blick auf den Aasee zu sichern.  
Die Anbindung der Bastion an die neue Uferpromenade wird mit einer 
neuen Treppenanlage verbessert, ansonsten beschränk en sich die 
Umgestaltungsmaßnahmen an der Bastion im Wesentlich en auf die 
unmittelbaren Uferbereiche. 
Die Bearbeitung der Belange von Natur und Landschaf t und der Ein- 
griffsregelung erfolgt in den entsprechenden Punkte n im Umweltbe- 
richt. 
 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
Der gesamte Uferbereich mit der Bastion und dem Han g entlang der 
Adenauerallee wird als „Öffentliche Grünfläche“ mit  der Zweckbe- 
stimmung „Parkanlage” festgesetzt. Ausgenommen sind  die über- 
baubaren Flächen der Sonderbauten und die Freitreppenanlage. 
 
6.6.2 Private Grünflächen 
Die Freifläche im Eckbereich Annette-Allee/Himmelre ichallee wird als 
private Grünfläche festgesetzt. Die offene parkarti ge Gestaltung soll 
den Ausblick von der Himmelreichallee auf den Aasee  sichern und 
ein anspruchsvolles Entrée zur angrenzenden Büro-/W ohnanlage 
bilden. Der Status als von Bebauung freizuhaltende Fläche wird damit 
weiterhin gewährleistet.  
 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Belange der Forst- bzw. Landwirtschaft sind im vorl iegenden vorha- 
benbezogenen Bebauungsplan nicht betroffen.  
* igb: Ergänzendes Baugrund-
gutachten zum Projekt Aasee 
Terrassen in Münster. Mün-
ster, März 2005

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14 
 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Zur Eingrünung der neu entstehenden Wohnbebauung zu m angren- 
zenden Friedhof und damit zur Sicherung des Parkcha rakters sind 
die bestehenden Gehölze entlang der Friedhofmauer z u erhalten und 
zu ergänzen. Ausfall ist durch gleichartige Gehölze zu ersetzen. 
Die an der Adenauerallee, auf der Bastion und den G rünflächen zu 
erhaltenden Bäume sind entsprechend festgesetzt, eb enso die An- 
pflanzbestimmungen einer neuen Allee an der Annette-Allee. 
 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz nach dem Bewert ungsmodell der 
Stadt Münster ergibt ein Biotopwertpunktdefizit von  10.067 Biotop- 
wertpunkten (s. hierzu auch Pkt. 8.4.2).  
 
6.6.6 Wasserwirtschaftliche Belange / Wasserfläche  
• Überschwemmungsgebiet  
Bezüglich des Überschwemmungsgebiets des Aasees wir d auf die 
Ausführungen in Pkt. 8.4.4 „Wasser“ verwiesen. Die errechnete, je- 
doch noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiets grenze HQ 
100 ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingetragen. 
Die Realisierung von Baukörpern im Überschwemmungsg ebiet dient 
im vorliegenden Fall dem Wohl der Allgemeinheit, da  die zukünftigen 
Nutzungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen u nd ein öffentli- 
cher Raum sowohl gestalterisch als auch funktional entsprechend der 
Zielvorgabe der Stadt Münster aufgewertet wird. Par allel zum erfor- 
derlichen wasserrechtlichen Verfahren wurde der Umf ang der durch 
die Planung entfallenden Retentionsflächen ermittel t (s. Pkt. 8.4.4.) 
und die räumliche Verortung eines Ausgleichs (Kompe nsation) defi- 
niert. 
 
• Wasserfläche 
Der im Plangebiet gelegene Bereich des Aasees wird mit Hinweis auf 
Pkt. 6.2.1 als „Wasserfläche” mit der Zweckbestimmung „Bootshafen 
und Seebühne“ festgesetzt. Die wassersportfachliche n Belange wer- 
den bei der Planung berücksichtigt, z.B. Länge der Regattastrecke, 
Haltestelle Wasserbus u.a. 
 
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswasserg esetz 
Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht ein prinzipiel les Erhaltungs- 
gebot für festgesetzte und auch für nicht förmlich festgesetzte Über- 
schwemmungsgebiete. Bei der Aufstellung von Bauleit plänen, so 
auch Bebauungsplänen, ist insbes. zu prüfen und zu bewerten, ob 
neben der städtebaulichen Sinnhaftigkeit der Planun gsmaßnahme 
vor allem auch überwiegende Gründe des Wohls der Al lgemeinheit 
ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur E rhaltung des Ü- 
berschwemmungsgebietes ermöglichen bzw. erfordern. 
Der südlich Adenauerallee gelegene Teil des Vorhabe ns, für welches 
mit der Aufstellung des Bebauungsplans die planungs rechtlichen 
Voraussetzungen geschaffen werden, befindet sich pa rtiell (vgl. Dar- 
stellung in der Planzeichnung) innerhalb des Übersc hwemmungsbe- 
reiches. Hierbei ist eine Verringerung der Wasserfl äche des Aasees 
um ca. 1.000 qm bzw. 1.755 cbm Retentionsvolumen di e Folge. Pla- 
nungen zur Verbesserung der Wasserqualität des Aase es (insb. 
Verminderung des Nährstoffeintrags) werden durch da s Vorhaben

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15 
nicht behindert, da diese effektiverweise im Oberla uf der Aa durchzu- 
führen sind. 
Mit dem geplanten Vorhaben soll allgemein der nordw estliche Aa- 
seeuferbereich gestalterisch und funktional qualita tiv aufgewertet und 
das sportliche, freizeitliche, kulturelle und gastr onomische Angebot 
erweitert werden. Ausgangspunkt der Abwägung ist di e Vorprägung 
des Standortes i.V.m. dem Ziel, die vorhandenen Spo rt- und Freizeit- 
hafenbereiche (Ausnahmetatbestand vom Erhaltungsgeb ot) neuen 
Standards anzupassen und zu attraktivieren. Die bes tehenden Funk- 
tionalitäten sind nicht mehr zeitgemäß: Sie nehmen gleichwohl eine 
dem Wohl der Allgemeinheit i.S. von Sport-, Freizei t- und Erholungs- 
möglichkeiten für die Bevölkerung dienende Funktion  (Daseinsvor- 
sorge) ein: Ihre Optimierung ist vor dem Hintergrun d ihres Zustandes 
und an heutige Anforderungen anzupassende Flächenbe darfe gebo- 
ten und nachvollziehbar. Die dem Ziel Sport- und Fr eizeithafenbe- 
reich dienenden Funktionen sind entlang des Uferweg es im unteren 
Geschoss des Baukörpers unmittelbar dem See zugeord net. Diese 
Nutzung greift hier als primärer Faktor partiell in  das Überschwem- 
mungsgebiet ein.  
Die Neukonzeptionierung und damit Stärkung des Spor t- und Frei- 
zeitstandortes Aasee-Terrassen löst vor dem Hinterg rund notwendi- 
ger Nutzungsfunktionalitäten Land/Wasser, angesicht s der engen 
Flächenverhältnisse in diesem Stadtraum, mit Blick auf heutige Flä- 
chenbedarfe für die Sport- und freizeitorientierten  Wassernutzungen 
und im Hinblick auf eine Wirtschaftlichkeit der Ges amtmaßnahme 
Zwänge zur Unterbringung des Bauvolumens aus. Im We ge eines 
städtebaulichen Optimierungsverfahrens wurde unter den Arbeiten 
der 2. Wettbewerbsstufe bereits dasjenige Projekt a ls Vorhaben aus- 
gewählt, welches von der Fläche und vom Volumen die  geringsten 
Eingriffe in die Überschwemmungszone bzw. den Reten tionsbereich 
des Aasees auslöst.  
Alternativflächen vergleichbaren Charakters im Stadtgebiet außerhalb 
des Aasees bestehen nicht - eine Verlegung scheidet  aufgrund der 
Standortvorprägung funktionalen sowie vor allem auc h unter stadt- 
wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Dem aktuellen  und künftig zu 
stärkenden Sport-, Freizeit- und Erholungsschwerpun kt für die 
münsterische Bevölkerung kommt insbes. an dieser St elle deshalb 
eine besondere Bedeutung zu, als dieses für die Öff entlichkeit be- 
deutsame Nutzungsangebot im Gelenkpunkt von radiale m Grün- 
zug/Freiraum und Innenstadt/City angeboten wird und  damit – nach 
wie vor – optimale Erreichbarkeitsgegebenheiten ins bes. für Fußgän- 
ger- und Radfahrer beibehält. 
Neben diesen übergeordneten Abwägungsgesichtspunkte n bedingt 
die Besonderheit des Stadtraumes die absolute Rücks ichtnahme auf 
die prägende Grünkulisse des Gewässers Aasee – insb esondere den 
alten Baumbestand im Bereich der Adenauerallee. Um die Ziele von 
Stadt- und Landschaftsbild sowie Landschaftsschutz aufrechtzuerhal- 
ten und zu gewährleisten ist es somit zwangsläufig,  dass sich der 
unter heutigen Anforderungen (Raumbedarf/Wirtschaft lichkeit – s.o.) 
notwendige Baukörper nicht zur Adenauerallee hin or ientiert, sondern 
sich in Richtung Wasserfläche verbreitern/vertiefen muss. 
In der Gesamtabwägung ist die partielle Realisierun g von Baukörpern 
im Überschwemmungsbereich des Aasees im Sinne des W ohls der 
Allgemeinheit, da die geplanten Nutzungen eine unmi ttelbare Bezie- 
hung zur Funktion Sport- und Freizeithafen aufweise n, die für die 
Öffentlichkeit im Zuge der Daseinsvorsorge bewusst und zielgerichtet

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
16 
optimiert und zur Verfügung stehen werden und in Ve rbindung damit 
ein öffentlicher Raum gestalterisch und funktional „ausgebaut“ und 
aufgewertet wird. Diesen dem Wohl der Allgemeinheit  dienenden 
Zielen der Stadt wird im Rahmen der Abwägung der Vo rrang vor der 
in Teilbereichen erfolgenden Inanspruchnahme von Sc hutzgütern 
(hier Wasserfläche des Aasees als Überschwemmungsge biet und 
Retentionsraum) eingeräumt.  
Der Umfang der Überplanung eines bestehenden Übersc hwem- 
mungsbereiches ist mit Blick auf seine Gesamtfläche  geringfügig. 
Eine Kompensation des verloren gehenden Retentionsr aums i.S. der 
konsequenten Berücksichtigung des Ausgleichsprinzips wird erfolgen. 
Im Rahmen des weiteren (wasserrechtlichen) Verfahre ns bzw. des 
Baugenehmigungsverfahrens werden konkrete Auflagen an die bauli- 
chen Anforderungen im Sinne des Hochwasserschutzes formuliert 
und detaillierte Aussagen und Auflagen zu den für d ie entfallenden 
Retentionsflächen notwendigen Ausgleichsmaßnahmen n ach Was- 
serhaushaltsgesetz formuliert. 
 
Der Abstand der neuen Bebauung und insbesondere die  Tiefgarage 
sind hinsichtlich potentieller Auswirkungen auf die  Wasserverhältnis- 
se der Umgebung gutachterlich untersucht worden. 
Im Bereich der Wohnbauten nördlich der Annette-Alle e ist bei ord- 
nungsgemäßer Baustellenabwicklung nicht mit einem E intrag von 
Schadstoffen in das ca. 1,5 m unterhalb der Baugrub ensohle der 
Tiefgarage anstehende Grundwasser zu rechnen. Eine Wasserhal- 
tung in der Baugrube wird voraussichtlich nicht erf orderlich, da das 
Grundwasser ca. 1,5 m unterhalb der Baugrubensohle ansteht. Somit 
sind auch Beeinträchtigungen des Grundwasserstands mit eventuel- 
len Auswirkungen auf die umliegenden Gartenflächen nicht zu be- 
fürchten. Ein relevanter Grund- bzw. Schichtwassera nstieg ist eben- 
falls nicht zu erwarten. 
Die geplante Tiefgarage ist nicht mit anderen Baute n (z.B. am Aegi- 
diimarkt) vergleichbar. Unter Berücksichtigung der genannten 
Grundwasserstände wird ein Abpumpen und Ableiten vo n Grundwas- 
ser nicht erforderlich.  
 
6.7 Immissionsschutz 
Als mögliche Lärmemittenten wurden Gewerbe- und Fre izeitlärm 
(Tiefgarage, Gastronomie, Veranstaltungen auf der S eebühne u.ä.) 
gutachterlich untersucht.* 
 
• Gewerbelärm 
Auf der Grundlage der TA-Lärm vom 26.08.1998 wurden  verschiede- 
ne Immissionsorte an geplanten und vorhandenen Wohn gebäuden 
untersucht, in wieweit für ein Allgemeines Wohngebi et zulässige Im- 
missionswerte (tags 6.00 bis 22.00 Uhr: 55 dB (A), nachts 22.00 bis 
6.00 Uhr: 40 dB (A)) eingehalten bzw. überschritten werden. 
Als Ergebnis des Gutachtens werden an Fassaden von zwei geplan- 
ten Wohnbauten nördlich   der  Annette-Allee  durch  die   öffentliche  
Tiefgaragenausfahrt – trotz Festsetzung zur Durchfü hrung „baulicher 
Maßnahmen” gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB wie Teileinha usung, An- 
ordnung der Einfahrtsschranke,  Bodenbelagausführun g – die zuläs- 
sigen Richtwerte zur Nachtzeit für ein Allgemeines Wohngebiet um 
bis zu maximal  5 dB (A) überschritten. Als Immissi onsort gilt 0,50 m 
vor den geöffneten Fenstern von Räumen, die zum Auf enthalt von 
Menschen dienen. 
* Uppenkamp + Partner: 
Schallgutachten „Gewerbe- 
und Freizeitlärmauswirkungen 
im Rahmen des VBP Nr. 493 
„Aasee-Terrassen” in Münster. 
Ahaus, 26.01.2005

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
17 
Daher werden als passive Lärmschutzmaßnahmen die Fe stsetzun- 
gen zur Ausführung der Fassaden (R’w. res = 30 dB) getroffen. An 
den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichn eten Fas- 
saden sind somit Fenster zu Lüftungszwecken mit ein er schalldäm- 
menden Lüftungseinrichtung auszustatten. Diese Fest setzung gemäß 
§ 9 (1) Nr. 24 BauGB betrifft nur Schlafräume.  
Die Gastronomie (einschließlich Veranstaltungsraum und Außengast- 
ronomie am Aasee-Nordufer) führt lt. Gutachten für die geplante und 
in der Nachbarschaft beiderseits des Aasees vorhand ene Wohnbe- 
bauung nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionswerte. 
 
• Freizeitlärm 
Hinsichtlich möglicher Belastung vorhandener und ge planter Wohn- 
bebauung durch Freizeitlärm wurde auf der Grundlage  der Freizeit- 
lärmrichtlinie die geplante Seebühne untersucht. 
Der Untersuchung zugrunde gelegt wurden unterschied liche Veran- 
staltungsformen mit unterschiedlichen Besucherzahle n und techni- 
scher Ausstattung. Selbst so genannte leise Veranst altungen können 
lt. Gutachten voraussichtlich die Richtwerte in Ruh e- und Nachtzeiten 
nicht einhalten. Da für die Seebühne derzeit noch k ein Nutzungskon- 
zept (Veranstaltungsarten mit Besucherzahlen u.ä.) konkretisiert wer- 
den kann, müssen vorgesehene Nutzungen jeweils einz elfallbezogen 
ordnungsrechtlich geprüft werden. 
Unabhängig von diesem Ergebnis werden jedoch bis zu 10 Veranstal- 
tungen als so genannte seltene Ereignisse pro Jahr gemäß Freizeit- 
lärmrichtlinie mit erhöhten Lärmwerten als zumutbar betrachtet.  
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Die unterschiedlichen Auffüllungsbereiche zeigen le ichte Verunreini- 
gungen mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasser stoffen und 
Schwermetallen. Im Bereich des Parkplatzes weist di e Tragschicht 
allerdings sehr hohe Gehalte auf. 
Im Rahmen der Bebauung wird eine gutachterliche Beg leitung durch- 
geführt. 
Im Baugenehmigungsverfahren ist eine Überprüfung au f Kampfmittel 
zwingend erforderlich. 
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Ein Teil der spätmittelalterlichen und frühneuzeitl ichen Stadtbefesti- 
gung von Münster ragt als eingetragenes Bodendenkma l in den 
Planbereich (Einmündung Aa in den Aasee).  
Die Grenze wird im Bebauungsplan nachrichtlich über nommen und 
ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften des De nkmalschutzge- 
setzes im Falle von kulturgeschichtlich interessanten Bodenfunden im 
gesamten Plangebiet aufgenommen. 
 
7. Flächenbilanz 
Gesamtfläche 2,92 ha – 100,0 % 
davon: 
Fläche für Wohnen und Büro   0,61 ha– 20,9 % 
Fläche für Sonderbauten   0,25 ha–   8,6 % 
Öffentliche Straßen, Verkehrsflächen  0,34 ha– 11,6  % 
Wasserfläche     0,75 ha– 25,7 % 
Öffentliche Grünfläche   0,85 ha– 29,1 % 
Private Grünfläche    0,12 ha–   4,1 %

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
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18 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltpr üfung zusam- 
men, in der die mit der Planung voraussichtlich ver bundenen Um- 
weltauswirkungen ermittelt und bewertet wurden. Inh altlich und in der 
Zusammenstellung der Daten orientiert sich der Umwe ltbericht an 
den Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erford erlichen Infor- 
mationen traten nicht auf. 
Der Analyse der Schutzgüter von Natur und Landschaf t liegt ein Öko- 
logischer Fachbeitrag zugrunde, dessen Ergebnisse i n den Umwelt- 
bericht einfließen. Der Untersuchungsrahmen des Umw eltberichts 
umfasst im Wesentlichen das Plangebiet des vorhaben bezogenen 
Bebauungsplans und die angrenzenden Bereiche, im Fo lgenden als 
Untersuchungsraum bezeichnet. Je nach Erfordernis u nd räumlicher 
Beanspruchung des zu untersuchenden Schutzguts erfo lgt eine Vari- 
ierung dieses Untersuchungsraums. 
 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Das Vorhaben mit den getroffenen Festsetzungen ist in den Punkten 
1 und 5 erläutert. 
Zur städtebaulichen Entwicklung und Aufwertung des nördlichen Aa- 
see-Ufers beabsichtigt die Stadt Münster die Realis ierung eines In- 
vestorenkonzepts. Das Planungskonzept beinhaltet di e Umnutzung 
des Parkplatzes an der östlichen Annette-Allee in W ohnbauten mit 
öffentlicher Tiefgarage sowie am Aaseeufer den Neub au der am 
Standort vorhandenen Einrichtungen des Vereins SCM und der Se- 
gelschule, ergänzt durch gastronomische Angebote un d Nebenanla- 
gen.  
Für die Realisierung ist die Aufstellung des vorhab enbezogenen Be- 
bauungsplans Nr. 493 Aasee-Terrassen erforderlich. 
 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
• Mensch 
Hier bestehen Fachgesetze, die insbesondere auf den  Schutz des 
Menschen vor Emissionsbelästigungen (z.B. Lärm) zie len (z.B. Bau- 
gesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau). 
 
• Tiere und Pflanzen sowie Landschaft 
Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzli ch im Bundesna- 
turschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW und in de n entspre- 
chenden Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. 
 
• Boden und Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundes- und Landesbodens chutzgeset- 
zes und die Bodenschutzklausel des Baugesetzbuches sowie das 
Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz di e zu beach- 
tenden gesetzlichen Vorgaben. 
 
• Luft und Klima 
Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität sind  die Vorgaben des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu b eachten. Indi- 
rekt enthalten auch das Bundesnaturschutzgesetz und  das Land- 
schaftsgesetz NW über den Schutz von Biotopen Vorga ben für den 
Klimaschutz.

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
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19 
Die auf den genannten Gesetzen bzw. Richtlinien bas ierenden Vor- 
gaben für den Untersuchungsraum werden je nach Plan ungsrelevanz 
inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter abgehandelt.  
 
8.4 Umweltbeschreibung, -bewertung  und Wirkungspro gnose 
8.4.1 Menschen 
Der Untersuchungsraum ist von entscheidender Bedeut ung für die 
Erholungsnutzung  der Bevölkerung Münsters. Der Aasee wird als 
Wassersportrevier genutzt, die angrenzenden Grünflä chen sind stark 
frequentiert von Freizeitsportlern, aber auch von o rganisierten Veran- 
staltungen wie Drachenfestival oder Silvesterlauf. Entsprechend führt 
die Grünordnung Münster den nördlichen Aaseebereich  und seine 
Grünanlagen als „überwiegend funktionalisierten Fre iraum mit spezi- 
fischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen  und intensiver Nutzung“ 
und „überregional bedeutsamer Freizeiteinrichtung“ auf und nennt als 
Entwicklungsziel die „Konzentration der Freizeit- u nd Erholungsein- 
richtungen auf geeignete Teilräume“. 
Das geplante Vorhaben entspricht diesen Vorgaben. D ie Erholungs- 
nutzungsmöglichkeiten am Aasee werden optimiert, en tsprechend 
dem Anlass und Ziel der Neugestaltung der Aasee-Ter rassen. Aller- 
dings sind jedoch in der Bauphase Beeinträchtigunge n bzw. Behinde- 
rungen der Erholungsmöglichkeiten in diesem Aaseeuf erbereich nicht 
auszuschließen. 
Entlang der Annette-Allee weist die bestehende Beba uung Wohn- 
funktionen  des Menschen auf, die entsprechend vor Beeinträcht i- 
gungen (hier: Lärmemissionen) zu schützen sind. 
Die überwiegende Wohnnutzung nördlich der Annette-Allee entspricht 
der Art der in den angrenzenden Bebauungsplänen fes tgesetzten 
baulichen Nutzung eines Allgemeinen Wohngebietes. A us der neuen 
Nutzung resultierende Beeinträchtigungen sind somit  ausgeschlos- 
sen. Allerdings kann es während der Bauphase zu Bee inträchtigun- 
gen durch Lärm und Licht kommen. 
Ein erforderlicher Ersatz für den Wegfall des öffen tlichen Parkplatzes 
nördlich der Annette-Allee wird in einer öffentlich  nutzbaren Tiefgara- 
ge und mit weiteren Parkplätzen im Straßenraum gesc haffen. Die 
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dur ch die Tief- 
garageneinfahrt werden auf der Grundlage des genann ten Schallgut- 
achtens im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgese tzt. Trotz 
aktiver baulicher Maßnahmen (wie Oberflächengestalt ung und Teil- 
einhausung) werden an Fassaden von zwei neu geplant en Wohnbau- 
ten die relevanten Nachtwerte überschritten, so das s an den im Be- 
bauungsplan entsprechend gekennzeichneten Fassaden kleinräumig 
erheblich nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben . Jedoch wird 
mit der Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahme n wie z.B. 
schalldämmenden Lüftungseinrichtungen ein Überschre iten der In- 
nenraumpegel vermieden (s. hierzu auch Pkt. 6.7) 
Die an den Aasee-Terrassen vorgesehenen Nutzungen m it emittie- 
renden Wirkungen (Außengastronomie/Seebühne) sind e benfalls 
Untersuchungsgegenstand des genannten Lärmgutachten s. Zur 
Vermeidung von der Seebühne ausgehender Lärmemissio nen wer- 
den hier vorgesehene Nutzungen jeweils einzelfallbezogen ordnungs- 
rechtlich geprüft. Von der Außengastronomie werden die Immissi- 
onswerte für die Wohnbebauung nicht überschritten. 
Das neu geplante Uferniveau liegt – wie bisher – un terhalb der HQ 
100-Hochwassermarke des Aasees von 55,65 m ü.NN. Die geplanten 
Gebäude innerhalb des Überschwemmungsgebietes (s. P kt. 8.4.4)

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
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20 
werden absehbar durch mobile Hochwasserschutzwände gegen 
Hochwasser geschützt. Im wasserrechtlichen Genehmig ungsverfah- 
ren bzw. im Baugenehmigungsverfahren werden für die  Bauwerke 
innerhalb des Überschwemmungsgebietes in diesem Zus ammen- 
hang konkrete Schutzmaßnahmen und Maßgaben im Detai l formu- 
liert. 
 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Für den Untersuchungsraum besteht kein rechtsverbin dlicher Land- 
schaftsplan . Der Landschaftsplan LP3 „Roxeler Riedel“, der den  
Bereich des Aasees einschließlich seiner umgebenden  Grünanlagen 
und entsprechend die Grünflächen der Bastion und de r Uferprome- 
nade im Untersuchungsraum erfasst, befindet sich de rzeit in der Auf- 
stellung. 
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft  i.S.d. §§ 
20 ff Landschaftsgesetz NW sind im Plangebiet und s einer näheren 
Umgebung nicht vorhanden. Im weiteren Umfeld besteh en Natur- 
denkmale (Einzelbäume am Ostufer der Aa und im nörd lichen Be- 
reich des Zentralfriedhofs. 
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung weisen di e Stadtbio- 
topkartierung der Stadt Münster und das Biotopkatas ter der Landes- 
anstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten folg ende Bereiche 
als schutzwürdige Biotope  aus: 
– BK 340400/575900 Zentralfriedhof 
– BK 340400/575800 Alleen an der Himmelreichallee u nd Annette-
Allee 
– BK 340300/575700 Aasee und Staubereich der Aa 
Dies bedeutet, dass das gesamte Plangebiet ausschli eßlich des 
Parkplatzes nördlich der Annette-Allee als schutzwü rdiger Bereich 
ausgewiesen ist. Bezüglich dieser Darstellungen ist  die Kleinmaß- 
stäblichkeit des Katasters zu beachten, die kleinfl ächig versiegelte 
Bereiche – die in den ausgewiesenen schutzwürdigen Bereichen z.B. 
in den Verkehrsflächen sowie den Gebäuden und Wegef ührungen 
am Aaseeufer im Untersuchungsraum vorkommen –  nicht berück- 
sichtigt. Insofern ist diese Darstellung auf nachgelagerter Ebene diffe- 
renzierter zu betrachten (s.u.). 
Als gefährdete Arten gemäß Roter-Liste NRW  sind im Rahmen der 
Stadtbiotopkartierung an der Friedhofmauer des Zent ralfriedhofs das 
Nachtblütige Leimkraut (RL2) und der Braune Streife nfarn (RL3) auf- 
geführt. Diese Arten konnten allerdings im Rahmen d er Bestandsauf- 
nahme im Plangebiet nicht festgestellt werden – aufgrund des Kartier-
zeitraums Ende Oktober/Anfang November kann jedoch ein Vorkom-
men nicht absolut ausgeschlossen werden. 
Für den gesamten Aasee und den Staubereich der Aa n ennt die 
Stadtbiotopkartierung die Zwergfledermaus (RL3), di e Breitflügelfle- 
dermaus (RL3), die Wasserfledermaus (RL3), den Aben dsegler 
(RL3), den Zwergtaucher (RL2) als Durchzügler, die Tafelente (RL4) 
als Durchzügler und den Haubentaucher (RL4) als Bru tvogel. Als 
Pflanzenarten sind die Schwanenblume (RL3), das Ähr ige Tausend- 
blatt (RL3), Glänzendes Laichkraut (RL 3) genannt. 
Im Rahmen der Auslobungsunterlagen für das durchgef ührte Wett- 
bewerbsverfahren im Vorfeld der Bebauungsplanaufste llung wurden 
die im Plangebiet stockenden „ Unbedingt erhaltenswerten, starken 
Bäume “ bzw. „zu erhaltende Grünkulisse (Erhaltung und Ne upflan- 
zung)“ festgelegt. Hierunter fallen die  Alleebäume  an der Adenauer- 
und Himmelreichallee, die Gehölzkulisse an der Frie dhofmauer sowie

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
21 
die alten Bäume auf der Bastion und den Grünanlagen . Diese Vorga- 
ben werden mit der vorgesehenen Planung bis auf ein e Wer- 
mouthskiefer und eine Rotbuche (hier allerdings auf grund von Pilzbe- 
fall nachträglich als abgängig bezeichnet) nördlich  der Annette-Allee 
sowie eine Amerikanische Roteiche und eine Stieleic he in der Bö- 
schung südlich der Annette-Allee beachtet. Die zu e rhaltenden Ge- 
hölze sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit d en Planzei- 
chen für die „Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- 
pflanzungen“ festgesetzt. 
Entfernt werden die Bäume auf dem derzeitigen Parkp latz nördlich 
der Annette-Allee, östlich des SCM-Gebäudes sowie i m unmittelba- 
ren Uferbereich des Aasees. Die Lindenallee an der Annette-Allee 
wird im Zuge der Neugestaltung u.a. der Parkplatzsi tuation ebenfalls 
entfernt, jedoch nach Abschluss der Baumaßnahmen wi eder neu 
gepflanzt. Entsprechend sind die neuen Alleebäume i m vorhabenbe- 
zogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung „Anpflanz ung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gesichert. 
Zur Beschreibung der Biotoptypen  im Untersuchungsraum wird auf 
Pkt. 4 und Plan 3 als Auszug aus dem ökologischen F achbeitrag 
verwiesen.  
Die hochwertigsten Strukturen im Untersuchungsraum werden von 
den alten Gehölzbeständen an der Adenauer- und Himm elreichallee, 
entlang der Promenade, in den Grünanlagen des Aasee s und auf der 
Bastion gebildet. Hochwertige Einzelstrukturen find en sich zudem auf 
dem Friedhofgelände und in den strukturreichen Haus gärten südlich 
der Annette-Allee. Die Wasserfläche des Aasees in d en uferentfern-
ten, offenen Bereichen und die Aa nördlich der „Gol denen Brücke“ 
sind ebenfalls als hochwertig einzustufen. Von nach rangiger ökologi-
scher Wertigkeit sind insbesondere die versiegelten  Flächen des 
Parkplatzes nördlich der Annette-Allee und auf der Bastion sowie die 
Gebäude und Uferbefestigungen am Aasee und im Berei ch des A- 
aabflusses. Die übrigen Flächen, insbesondere die G artenflächen 
nördlich der Annette-Allee und an der Himmelreichal lee sowie die 
Grünanlagen der Landesbausparkasse, aber auch die i ntensiv ge-
nutzte Wasserfläche des Aasees im Bereich der Boots tege nehmen 
bezüglich der ökologischen Wertigkeit eine mittlere Stellung ein. 
Bezüglich der Fauna  sind generell in diesem Siedlungsrandbereich 
vorwiegend ubiquitäre Arten des besiedelten Bereich s zu erwarten. 
Darüber hinaus bieten aber die seltenen Strukturen der Altbäume und 
Wasserflächen spezialisierteren Arten einen Lebensraum. 
Die Altbäume in den Parkanlagen und auf dem Zentral friedhof kön-
nen insbesondere für Höhlenbewohner wie Spechtartig e, Eulen, Bil-
che und Fledermäuse von Bedeutung sein. 
Die Wasserfläche des Aasees dient auch selteneren W asservögeln 
wie z.B. dem Haubentaucher als Jagdrevier. Zusätzli ch sind Aasee 
und die stillgewässerähnliche Aa potentielles Jagdr evier der Wasser-
fledermaus. Der ruhige Zentralfriedhof ist dabei al s potentieller Nist- 
bzw. Quartierslebensraum von Bedeutung, während die  ausgedehn-
ten Grünflächen am Aasee ein geeignetes Jagdrevier darstellen. Zwi-
schen diesen Teillebensräumen fungieren die Gehölzs trukturen ent-
lang der Verkehrswege, in den Gartenflächen und auf  der Bastion als 
Leitbahnen. 
Mit dem Vorhaben sind folgende voraussichtlichen Au swirkungen auf 
die Fauna verbunden: Kleinräumig können im Bereich des neuen 
Wohngebiets Behinderungen der Lebensraumbeziehungen  zwischen 
den Teillebensräumen Zentralfriedhof und Aasee eins chließlich Grün-

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
22 
anlagen auftreten. Mit der Anlage eines Stegs paral lel der Goldenen 
Brücke sind Störung der Biotoptypen Aa und Aasee ni cht gänzlich 
auszuschließen, zur Verminderung dieser Störungen w ird eine Unter-
querungsmöglichkeit für kleinere Wasservögel (Teich huhn, Stocken-
te) durch einen freien Raum von ca. 50 cm zwischen Wasseroberflä- 
che und Stegunterkante gewährleistet, behindert wer den allerdings 
Großvögel wie z.B. Schwäne. Mit der Neugestaltung d es Aaseeufers 
wird die Uferlinie des Aasees seewärts verschoben u nter Inan- 
spruchnahme eines aquatischen Lebensraums von ca. 1.000 qm. 
Darüber hinaus sind Störungen der Fauna während der  Bautätigkei- 
ten nicht auszuschließen. 
Von einer nachhaltigen bzw. erheblichen Beeinträcht igung der Bio- 
toptypen und der Fauna durch das geplante Vorhaben ist nicht aus- 
zugehen, da überwiegend Biotoptypen von nachrangige r bis mittlerer 
Wertigkeit in Anspruch genommen werden (versiegelte  Flächen, ver- 
siegelte Uferbereiche und –sohlen, Einzelbäume auf Böschungen 
und im Uferbereich, Gehölzstreifen, Hecken, Garten-  und Rasenflä-
che, Krautsaum,). 
Als Verminderungsmaßnahme hinsichtlich der genannte n Fleder- 
mausvorkommen im Aaseebereich wird empfohlen, im Du rchfüh- 
rungsvertrag bzw. im Baugenehmigungsverfahren zu si chern, dass 
die Außenanlagen mit insektenverträglichen Leuchtmi tteln ausge- 
leuchtet werden. 
Bezüglich der Anwendung der Eingriffsregelung  sind die berück- 
sichtigten Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung (annäh ernd vollstän- 
diger Erhalt der unbedingt zu erhaltenden Gehölzsub stanz) und zur 
Verminderung der Eingriffsintensität bereits genannt. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz unter Verwendun g des Münstera- 
ner Bewertungsmodells ergibt ein verbleibendes Ausg leichsdefizit 
von 10.067 Biotopwertpunkten: 
 
Biotopwert „Ist-Zustand“ 25.964 BWP 
Biotopwert „Planungszustand“ 15.897 BWP 
Biotopwertdifferenz (= Ausgleichsdefizit) 10.067 BW P 
 
Die ermittelten Biotopwertpunkte übertragen auf ein en Ausgleich auf 
Flächen mit einer durchschnittlichen Wertstufenstei gerung von 2,5 
bedeutet ein Ausgleichsflächenpotential von 4.027 q m. Der Ausgleich 
erfolgt nicht innerhalb des Plangebietes, da die do rt verfügbaren Flä- 
chen aufgrund ihrer intensiven Nutzung für die Öffe ntlichkeit für eine 
ökologische Aufwertung nicht geeignet sind. Der Aus gleich wird – im 
Rahmen der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption –  auf geeigne- 
ten Flächen im Stadtgebiet durch Gestaltung von Ufe rrandstreifen 
erfolgen. Aufgrund der Art des Eingriffs – überwieg end Uferanschüt- 
tung des Aasees – sind diese Ausgleichsmaßnahmen in  besonderem 
Maße geeignet. Diese Flächen aus dem Kompensationsf lächenpool 
sind in städtischem Besitz, so dass die Umsetzung gesichert ist. 
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000  lie-
gen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Da s nächstgele-
gene Gebiet DE-3911-401 Vogelschutzgebiet „Rieselfe lder Münster“  
liegt in einer Entfernung von ca. 6,5 km im nördlic hen Stadtgebiet. 
Der gemäß Verwaltungsvorschrift einzuhaltende Umgeb ungsschutz 
bleibt gewahrt, von einer Beeinträchtigung des Schu tzgebiets ist nicht 
auszugehen.

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
23 
8.4.3 Boden 
Die ursprünglich dem Untersuchungsraum unterliegend en Bodenty-
pen (meist podsolierte Braunerde und Pseudogley-Bra unerde, Pseu-
dogley-Braunerde, z.T. Braunerde-Pseudogley und z.T . umgelagerter 
Gley sind aufgrund der bis in die Anfänge der Siedl ungstätigkeiten im 
Stadtgebiet Münster zurückreichenden, tiefgründigen  anthropogenen 
Tätigkeiten nicht mehr in ihrer ursprünglichen Hori zontabfolge vor-
handen. Dies ergab ein durchgeführtes Baugrundgutachten*.  
Zusätzlich sind die bestehenden, bereichsweise groß flächigen Ver-
siegelungen, insbesondere durch die Straßen und den  Parkplatz 
nördlich der Annette-Allee, zu nennen. Unterhalb de r Schwarzdecke 
in der Tragschicht des derzeitigen Parkplatzes sind  sehr hohe Gehal- 
te an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoff en (PAK) fest- 
gestellt worden. Dieses Material wird bei den Erdar beiten im Rahmen 
der Bebauung fachgerecht entsorgt. 
Nördlich der Annette-Allee liegen die am wenigsten beeinträchtigten 
Böden mit Auffüllungs- bzw. Umlagerungsmächtigkeiten von max. 0,5 
m, in Richtung Aasee im Kreuzungsbereich Annette-Al lee/Himmel-
reichallee jedoch bereits ansteigend auf eine Mächt igkeit von ca. 1,8 
m. Die Auffüllungen bestehen teils aus humosen Sand en mit gerin-
gen Bauschuttbeimengungen, teils aus schlackigem un d schottrigem 
Material. Unterhalb der Auffüllungen stehen die qua rtären (Schluffe 
und Sande) und kreidezeitlichen (Ton- und Kalkmerge l) Sedimente 
bzw. Gesteine an. 
Südlich der Annette-Allee befinden sich insbesonder e im Bereich der 
Böschungen und der Bastion erwartungsgemäß Auffüllu ngen von 
Mächtigkeiten bis 4,2 m, die oberflächennah aus hum usführenden 
Sanden mit Bauschutt- und Schotterbeimengungen best ehen. Diesen 
unterliegen Sande und Schluffe mit variierendem Hum usgehalt und 
unterschiedlichen Anteilen an Bauschutt, Schlacke, Naturschotter, 
Kies, Kohle und Holz, z.T. in dm-starken Packlagen. 
In Ufernähe gehen die Auffüllungsmächtigkeiten auf ca. 1,8  m zurück. 
Ein Verdacht auf Altlasten besteht im Plangebiet nicht.  
Die Bodentypen weisen überwiegend eine mittlere Spe icher- und 
Reglerfunktion auf, bedingt durch den hohen Anteil an sandigen Sub-
straten. 
Unter den versiegelten Bereichen weisen die Böden e ine geringe Be-
deutung als Lebensraum für die Bodenzoozönose auf, während die 
Bedeutung unter den Grünflächen als mittelwertig ei nzustufen ist. Die 
Flächen der Bastion nehmen aufgrund des häufigen We chsels von 
versiegelten und offenen Bereichen eine Mittelstellung ein. 
Aufgrund der anthropogenen Beeinträchtigungen sind die Böden im 
Untersuchungsraum weder selten noch schutzwürdig, sondern stellen 
vielmehr ein unter besiedelten Bereichen häufiges u nd typisches 
Konglomerat dar. 
Die Geringmächtigkeit bzw. das Fehlen einer humosen  Oberboden-
schicht und die z.T. großflächigen Versiegelungen b edingen nur eine 
äußerst geringe natürliche Ertragsfunktion der Böden. 
Vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen weisen die 
Böden im Untersuchungsraum ein geringes Entwicklung spotential 
auf. Lediglich mit umfangreichen und tiefreichenden  Bodenaustau-
schmaßnahmen wären die Böden hinsichtlich ihrer Ert ragsfähigkeit 
und biotischen Lebensraumfunktionen aufwertbar. 
Mit der Inanspruchnahme dieser bereits anthropogen überformten 
Böden und der innerstädtischen Verdichtung werden d ie Vorgaben 
des Landesbodenschutzgesetzes und des Baugesetzbuch es (spar- 
* igb: Baugrundgutachten Aasee 
Terrassen. Münster, 
21.12.2004

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
24 
samer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Wi edernutz- 
barmachung von Flächen, Nachverdichtung, Innenentwi cklung und 
Begrenzung der Bodenversiegelung) berücksichtigt. 
Der Bau der Wohnhäuser und insbesondere der geplant en Tiefgara- 
ge nördlich der Annette-Allee führt zu einer tiefgr ündigen Entnahme 
und Umlagerung von Böden. Die Versiegelung wird all erdings im 
Vergleich zur heute bestehenden annähernden Vollver siegelung des 
Parkplatzes gemindert. Mit der Entnahme, Umlagerung und Versiege-
lung von offenen Böden unter den Gehölzstreifen in den westlichen, 
südlichen und östlichen Randbereichen des Parkplatz es ist ein Ver-
lust von Lebensraum und Lebensgrundlage für Organis men der Fau-
na und Flora verbunden. 
Im Bereich der Sonderbauten am Aasee ist der Eingri ff in den Boden 
als nachrangig zu bewerten, da hier bereits stark v eränderte bzw. 
versiegelte Böden bzw. Konglomerate unterliegen. 
Die derzeitigen Bodenverhältnisse in den festgesetz ten Grünflächen 
bleiben erhalten. 
 
8.4.4 Wasser 
Die im Rahmen der durchgeführten Baugrunduntersuchu ng ermittel-
ten Grundwasserstände  lassen das Plangebiet in die folgenden 
zwei Bereiche untergliedern. 
Oberhalb der Abböschungen zum Aaseeufer, d.h. nördl ich der Annet-
te-Allee und innerhalb eines ca. 15 m breiten Strei fens südlich der 
Annette-Allee steht das Grundwasser um 5,0 m unter Flur (Maximal-
wert 6,6 m, Minimalwert 4,7 m). Das Grundwasser sam melt sich hier 
oberhalb der relativ undurchlässigen Ton- bzw. Kalk mergelschicht 
und fließt in der Ur-Aa-Rinne in nordöstliche Richtung ab. 
Unterhalb der Aasee-Abböschung, d.h. in unmittelbar er Ufernähe, 
wurde ein Grundwasserstand um 0,8 m unter Flur erbo hrt (Maximal-
wert 1,0 m, Minimalwert 0,6 m). In diesen ufernahen  Bereichen wird 
der Grundwasserstand vom Aaseewasser beeinflusst, w as zur Aus-
bildung eines Uferfiltrats führt. 
Im Bereich der nördlich des Plangebietes gelegenen Landes- 
bausparkasse wird eine ständige Wasserhaltung betri eben. Um einen 
weit reichenden Absenkungstrichter zu verhindern, w urde seinerzeit 
der Wasserhaltungsbereich mit einer dichten Ummante lung begrenzt. 
Zwar ist die zwischenzeitliche Bildung eines Absenk trichters nicht 
gänzlich auszuschließen, die Beeinflussung der Grun dwasserstände 
im Plangebiet scheint seitens des Bodengutachters j edoch lediglich 
von untergeordneter Bedeutung. 
Das Grundwasser oberhalb der Aaseeabböschungen weis t aufgrund 
des sehr hohen Grundwasserflurabstands eine geringe  bis mittlere 
Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeinträgen auf, während insbe-
sondere das Uferfiltrat nahe des Aasees aufgrund de s geringen 
Grundwasserflurabstands als mittel- bis hochempfind lich gegenüber 
Schadstoffeinträgen einzuschätzen ist. 
Eine Grundwasserneubildungsrate kann aufgrund der t iefgreifenden 
Bodenveränderungen der Vergangenheit nicht anhand d er auf der 
Bodenkarte basierenden Aussagen des Umweltkatasters  der Stadt 
Münster erfolgen, sondern lediglich abgeschätzt wer den. Nördlich der 
Annette-Allee bzw. der Aaseeböschungen dürfte die G rundwasser-
neubildungsrate aufgrund des tief anstehenden Grund wassers ledig-
lich gering ausgeprägt sein. In südliche Richtung i st mit einfallenden 
Reliefverhältnissen und ansteigenden Grundwasserständen von einer 
Zunahme der Grundwasserneubildungsrate auszugehen, die im Ufer-

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
25 
bereich des Aasees in einer Vermengung des Oberfläc henwassers 
mit dem Grundwasser und der Ausbildung eines Uferfi ltrats ab-
schließt. 
Das Plangebiet und seine Umgebung liegen nicht inne rhalb eines 
Wasserschutzgebiets. Aufgrund der Lage der Ur-Aa-Ri nne in der Nä-
he des für die Wasserversorgung der Bevölkerung wic htigen Mün-
sterländer Kiessandzugs sind die Grundwasserverhält nisse im Plan-
gebiet jedoch generell als schutzwürdig anzusehen. 
Die teilweise großen Versiegelungen übernehmen keine rückhaltende 
bzw. abflussverzögernde Funktion, sondern rufen vielmehr gegenteili-
ge Wirkungen hervor. Die verbleibenden unversiegelt en Bereiche im 
Plangebiet sind aufgrund ihrer Kleinflächigkeit von  untergeordneter 
Bedeutung. 
Innerhalb des Plangebiets und seiner Umgebung befin den sich keine 
hydro- bzw. xerophilen Biotopstrukturen, die von ex tremen Grund-
wasserständen abhängen. 
Im Bereich der Wohnbauten nördlich der Annette-Alle e ist bei ord-
nungsgemäßer Baustellenabwicklung nicht mit einem E intrag von 
Schadstoffen in den Boden und das ca. 1,5 m unterha lb der Baugru-
bensohle der Tiefgarage anstehende Grundwasser zu r echnen. Eine 
Wasserhaltung in der Baugrube wird voraussichtlich nicht erforder-
lich, da das Grundwasser ca. 1,5 m unterhalb der Ba ugrubensohle 
ansteht. Die in diesem Bereich vorgesehene Ableitun g des auf den 
Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers in die  vorhandene 
Kanalisation führt zu einer Verminderung der Grundw asserneubil-
dungsrate (s. Pkt. 6.4). Die max. Grund- bzw. Schic htwasserstände 
werden nach Abschluss der Neubaumaßnahme in Größeno rdnungen 
zwischen rd. 55,0 und 56,0 m üNN abgeschätzt. Gegen über der ge-
genwärtigen Geländesituation ist auch nach der Über bauung kein re-
levanter Grund- bzw. Schichtwasseranstieg zu erwart en. Bei einem 
im Anschluss zum Neubau gelegenen Geländeniveau des  Friedhofs 
zwischen rd. 61,2 m NN (Westen) und 60 m NN (Osten)  werden so-
wohl der für eine „normale“ Bettungstiefe geforderte grundwasserfreie 
Tiefenabschnitt von 2,5 m als auch der für eine Tie fenbestattung 
(Doppelbettung) geforderte Grundwasserfreie Tiefenabschnitt von 3,4 
m somit gewährleistet.* 
Im Aaseeuferbereich wird nach der Spundung der neue n Uferlinie 
das Oberflächenwasser und Uferfiltrat abgepumpt. Üb er das nahe 
Umfeld der Baumaßnahme hinausgehende Auswirkungen s ind hier- 
von aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastungen  nicht zu er- 
warten. Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung is t nicht mit ei- 
nem Eintrag von Schadstoffen in den Boden und das U ferfiltrat zu 
rechnen. 
 
Die Entsorgung des im Bereich der Sonderbauten und auf den ver- 
siegelten Flächen der Aasee-Terrassen anfallenden N iederschlags- 
wassers erfolgt durch Einleitung in den Aasee als örtlichen Vorfluter. 
Sowohl im Bereich der Wohn- als auch der Sonderbaut en wird wäh- 
rend der Bauarbeiten und der anschließenden Nutzung  zusätzliches 
Frischwasser verbraucht. 
Im Untersuchungsraum liegen die Oberflächengewässer  Aa und Aa-
see. 
Die Aa verlässt im östlichen Bereich des Plangebiet s den Aasee und 
wird mittels eines Brückenbauwerks unter die Adenau erallee geführt. 
Der im Plangebiet gelegene, relativ steil einfallen de Uferbereich ist 
* igb: Ergänzendes Baugrund-
gutachten zum Projekt Aasee 
Terrassen in Münster. Mün-
ster, März 2005

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
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26 
mit Beton und Waschbetonplatten verfestigt. In den Fugen hat sich im 
Laufe der Zeit stellenweise eine Spontanvegetation entwickelt. 
Die Gewässergüte der Aa hat sich in den vergangenen  10 Jahren 
zwar um zwei Stufen von sehr stark verschmutzt auf kritisch belastet 
verbessert, die Gewässerstruktur im Anschluss an da s Plangebiet 
wird jedoch als merklich bis übermäßig geschädigt e ingestuft (Um- 
weltkataster Münster). 
Beeinträchtigungen der Aa durch das Vorhaben sind n icht zu erwar- 
ten. 
Der Aasee ist aufgrund seiner Größe und zentrumsnah en Lage das 
prägende Stillgewässer in Münster, an das sowohl vi elfältige Nut-
zungsansprüche als auch ökologische Qualitäten und Funktionen ge-
stellt werden. Der im Plangebiet gelegene nordwestl iche Uferbereich 
des Aasees ist der von anthropogener Nutzung am deu tlichsten be-
anspruchte Bereich. Hier befinden sich das Segel- u nd Ruderfreizeit-
zentrum sowie die Haltestelle des Wasserbusses. Die  Ufer des Aa-
sees im Plangebiet sind entsprechend dieser Nutzungsanforderungen 
durchgehend befestigt – in steil einfallenden Zonen  mit Spundwän-
den, in flacher einfallenden Uferbereichen im Berei ch der Bootstege 
mit Betonplatten. 
Der Wasserstand des Aasees wird durch das Stauziel bei 54,00 m 
ü.NN bestimmt. Die Hochwassermarke steht bei 55,65 m ü.NN. Zur 
Darstellung eines räumlichen Überschwemmungsgebiets  auf Basis 
des HQ 
100  hat das zuständige Staatliche Umweltamt Münster au s 
den topographischen Höhendaten einen Überschwemmung sbereich 
ermittelt, der im Bebauungsplan dargestellt ist. St atistisch gesehen ist 
ungefähr bis zur ersten uferseitigen Abböschung mit  einem einmali-
gen Hochwasserereignis in einem Zeitraum von 100 Ja hren zu rech-
nen. Einige Baumaßnahmen liegen demnach teilweise i m Über-
schwemmungsgebiet des Aasees. 
Die neue Uferlinie des Aasees wird durch Spundung, Trockenlegung 
und anschließende Auffüllung des landwärts gelegene nen Bereichs 
errichtet. Die Spundung bildet –  entsprechend der derzeitigen Uferli-
nie – gleichzeitig die neue, abschließende Bewehrun g. Zur Auffüllung 
wird unbelastetes Material verwendet, das z.T. durc h Baumaßnah-
men vor Ort gewonnen wird. Bei ordnungsgemäßer Baus tellenab-
wicklung ist nicht von einem Schadstoffeintrag in d en Boden und das 
Uferfiltrat auszugehen. 
Mit der seewärtigen Verlegung der Uferlinie ist ein e Verringerung der 
Wasserfläche des Aasees um ca. 1.000 qm verbunden. Das Retenti- 
onsvolumen des Aasees wird nur geringfügig, um ca. 1.755 cbm, 
reduziert. Detaillierte Aussagen hierzu sowie zu de n notwendigen 
Ausgleichsmaßnahmen nach WHG erfolgen im weiteren ( wasser- 
rechtlichen ) Verfahren. 
 
Planungen zur Verbesserung der Wasserqualität des A asees (insb. 
Verminderung des Nährstoffeintrags) werden durch da s Vorhaben 
nicht behindert, da diese effektiverweise im Oberla uf der Aa durchzu-
führen sind. 
Bezüglich der Freizeitgestaltung an der Wasseroberf läche sind keine 
Nutzungen zu erwarten, die über die bereits derzeit  vorhandenen 
Intensitäten hinausgehen. 
 
8.4.5 Klima / Luft 
Der Aasee ist einer der wichtigsten Belüftungskorri dore für das Stadt-
gebiet Münster, da er sich in Hauptwindrichtung – a uch bei Schwach-

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
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27 
windverhältnissen – erstreckt und mit seinem nördlichen Ausläufer bis 
an den zentrumsnahen 1. Grünring heranreicht. 
Als informelles Planwerk nennt der Umweltplan der S tadt Münster 
den Aasee als ökologisches Funktionsgebiet mit klim atischer Bedeu-
tung und nennt als Entwicklungsziele: 
–  Sicherung / nur unvermeidbare Eingriffe in den G rünflächen-
ring und in den Belüftungskorridoren 
–  Sicherung der hochwertigen klimatischen Bedeutun g des Aa-
see-Bereiches 
Für den gesamten Klimaraum Aasee und westliche Aa-A ue bis zur 
BAB 1 nennt der Umweltplan als relevantes Entwicklungskonzept: 
– Verzicht auf weitere Siedlungsentwicklung 
– Behebung der Kaltluftbarrieren insbesondere im Be reich der 
Straßendämme 
 
Das Klima im Untersuchungsraum wird entsprechend von den klimati-
schen Verhältnissen, die der Belüftungskorridor Aas ee transportiert, 
geprägt. Über diesen Korridor wird der Untersuchung sraum mit 
Frischluft und Kaltluft, welche dem zur Erwärmung t endierenden 
Siedlungsklima entgegenwirkt, aus der südwestlich a ngrenzenden 
freien Landschaft gespeist. 
Als zusätzliche Frischluftproduzenten sind die Gehö lzbestände auf 
den Grünflächen, in den Gärten und auf dem Zentralf riedhof zu nen-
nen. Klimatisch nachteilig wirken sich die hohen Ve rsiegelungen der 
Verkehrswege und des Parkplatzes nördlich der Annette-Allee aus. 
Der Aasee und seine angrenzenden Grünflächen sowie der Zentral-
friedhof wirken insgesamt als klimaökologischer Aus gleichsraum 
(Umweltkataster Münster). 
Bezüglich der Lufthygiene bestehen gemäß Umweltkata ster Münster 
Vorbelastungen insbesondere durch den Kfz-Verkehr u nd siedlungs-
typische Verbrennungsprozesse wie z.B. Hausbrand un d Produkti- 
onsvorgänge. Die Belastungen an Kohlenmonoxid, Stic koxiden, Koh-
lenwasserstoffen, Distickstoffoxid und Partikeln en tsprechen den Be-
lastungen im sonstigen Stadtgebiet Münster. Aufgrun d der Kleinmaß-
stäblichkeit und der groben Rasterung dieser Darste llungen im Um-
weltkataster ist jedoch zu vermuten, dass die Lage am Siedlungs-
randbereich und im klimaökologischen Ausgleichsraum  zu einer Ver-
besserung der Immissionssituation führt. 
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der bestehende n Vorbelastun- 
gen mit den geplanten Maßnahmen keine Verschlechter ung der kli-
matischen Situation zu erwarten, die über die berei ts bestehende 
siedlungsraumtypische Hintergrundbelastung hinausge ht. Während 
der Bautätigkeiten kann es jedoch zu erhöhtem Schad stoffausstoß 
kommen. 
Die Funktionen des Belüftungskorridors Aasee für da s Stadtgebiet 
Münster sind von den entstehenden Bauwerken nicht b eeinträchtigt, 
da 
– die Bauwerke sich im Randbereich des Korridors be finden, 
– die Bauwerke die Böschungen lediglich um ein Gesc hoss ü- 
berragen und unterhalb der Kronen der Großbäume bleiben, 
– die Bauwerke im Leebereich der Bastion liegen und  
– ein Teil der Bauwerke derzeit bereits besteht (SC M-Gebäude). 
 
Die Nutzung erneuerbarer Energien  wird mit den getroffenen Fest- 
setzungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine Umsetzung 
bleibt jedoch dem Bauherrn überlassen.

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Stadt Münster 
 
 
 
28 
 
8.4.6 Orts- und Landschaftsbild 
Aufgrund der Lage des Plangebiets an der großen Was serfläche des 
Aasees wirken sowohl typische Elemente der Siedlung sflächen (Orts-
bild) als auch der (Kultur-)Landschaft (Landschafts bild) prägend. Ein 
Untersuchungsraum ist dabei nicht räumlich scharf a bgrenzbar, auf 
jeden Fall ist dieser weiter gefasst als bei der An alyse der übrigen 
Schutzgüter. 
Die Bewertung orientiert sich an den subjektiven Em pfindungen des 
Menschen und seinen Anforderungen an das Umfeld. Hi erbei werden 
neben den visuell erfassbaren Landschaftselementen auch auditive 
und olfaktorische Eindrücke einbezogen. 
Das Bedürfnis nach Informationen spiegelt sich in der Vielfalt, d.h. der 
abwechslungsreichen Ausstattung mit Elementen, wide r. Aufgrund 
der hohen Strukturvielfalt im Untersuchungsraum von  Wasserflächen, 
Grünanlagen, Gehölzen, aber auch Verkehrswegen und Gebäuden 
wird dieses Bedürfnis gut gestillt. 
Das Bedürfnis nach Freiheit entspricht der Naturnäh e, d.h. der Aus-
stattung mit naturbelassenen Landschaftselementen. Diese ist auf-
grund der anthropogenen Einwirkungen – selbst der A asee ist künst-
lich angelegt  – als gering einzustufen. 
Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart d er Landschaft, 
d.h. das Vorhandensein von charakteristischen und t ypischen Ele-
menten über einen längeren Zeitraum, gedeckt. Die i m Untersu-
chungsraum vorliegenden Strukturen unterlagen im re levanten Zeit-
raum von 2-3 Generationen keinen tiefgreifenden Veränderungen und 
prägen gut das Heimatbild. 
Dominant wirkt die Wasserfläche des Aasees mit der rückwärtigen 
Grünkulisse aus großen Baumexemplaren an den Straße n, der Bas-
tion und den umgebenden Grünflächen. Das visuelle E rscheinungs-
bild ist natürlich in der kalten Jahreszeit aufgrun d der fehlenden Be-
laubung gemindert. Hinter diesen großflächigen bzw.  hochaufragen-
den Strukturen erheben sich die Kirchenbauten Münsters. 
Die Nähe des großen Siedlungsbereichs Münster wird zusätzlich au-
ditiv wahrgenommen, olfaktorische Belastungen sind aufgrund der kli-
matischen Funktion des Aasees nur in unmittelbarer Nähe der Emis-
sionsquellen (z.B. Straßenverkehr) wahrnehmbar. 
Dem Besucher, der sich von der Wasserseite mit dem Wasserbus 
Münster nähert, zeigt sich ein intensiv durchgrünte s Erscheinungsbild 
der Stadt – eines der attraktivsten Entrées Münster s. Im Vordergrund 
prägen in Ufernähe das Gebäude des SCM, die Bootsan leger und 
Boote das Ortsbild, das umgebende bewegte Relief de r Böschungen 
erhöht die Strukturvielfalt. Der Entschluss der Sta dt Münster, diesen 
Bereich des Aaseeufers gestalterisch aufzuwerten, l ässt den Schluss 
zu, dass die derzeit bestehenden Nutzungsstrukturen  sich nicht be-
sonders positiv auf das Ortsbild auswirken. 
Großräumig gesehen ist dem nördlichen Aaseebereich eine hohe 
Wertigkeit hinsichtlich eines attraktiven, grüngepr ägten Landschafts-
/Ortsbilds bzw. Ortseingangsbereichs zu bescheinige n, welche aller-
dings durch gestalterisch unbefriedigende Einzelstr ukturen kleinräu-
mig gemindert wird. 
Zukünftig werden im Vordergrund die neu entstehende n Baukörper 
den Uferbereich dominieren, die bisher in Abschnitt en der Uferlinie 
dominierenden Gehölzbestände treten in ihrer Wirkun g zurück. Die 
Kulissenwirkung der Platanenallee an der Adenaueral lee bleibt erhal-
ten. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt mit der Re alisierung des

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29 
Wettbewerbsergebnisses eine gestalterische Aufwertu ng des Aa- 
seeuferbereichs. Inwiefern die zukünftigen Nutzunge n zu einer auditi-
ven Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds  führen, kann 
nicht abschließend beurteilt werden. Festzustellen ist lediglich, dass 
mit den zukünftig in größerem Umfang als bisher ang ebotenen Auf-
enthaltsmöglichkeiten am Aaseeufer auch von einer h öheren Lär-
mentwicklung auszugehen ist. 
Während der Bautätigkeiten ist sowohl nördlich der Annette-Allee als 
auch im Uferbereich mit einer Beeinträchtigung des Orts- und Land- 
schaftsbilds zu rechnen. 
 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Bau- oder Bodendenkmale, auf die die Vorgaben des D enkmal- 
schutzgesetzes anzuwenden wären, kommen im Plangebiet nicht vor. 
Die sog. Umwidmungssperrklausel des Baugesetzbuches  (Umnut- 
zung von landwirtschaftlichen, als Wald oder für Wo hnzwecke ge- 
nutzten Flächen nur im notwendigen Umfang) ist auf das vorliegende 
Planverfahren nicht anzuwenden, da derartige Fläche n nicht in An- 
spruch genommen werden. 
Auf die Hochwassersituation wurde bereits in den Pu nkten „Mensch“ 
und „Oberflächengewässer“ eingegangen. Der Schutz der entstehen- 
den Baukörper soll zum derzeitigen Stand der Planun g durch was- 
serdichte Abschottungen der Öffnungen im unteren Ge schoss sicher- 
gestellt werden. 
 
 
8.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funk tion untereinan-
der in Wechselwirkung. Dominierend wirkte und wirkt  die anthropo- 
gene Nutzung im Plangebiet. Hieraus resultieren Aus wirkungen auf 
die Struktur- und Artenvielfalt der Pflanzen- und T ierwelt, aber auch 
Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. 
Im Plangebiet liegen keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Ab- 
hängigkeit voneinander liegen (z.B. extreme Boden- und Wasserver- 
hältnisse mit entsprechend aufliegenden Sonderbioto pen bzw. Ex- 
tremstandorten) und von dem Vorhaben betroffen wären. 
 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umwelt- 
auswirkungen 
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im  Rahmen der 
Eingriffsregelung erfasst und bilanziert worden. Da s ermittelte Aus- 
gleichsdefizit wird mit geeigneten Maßnahmen (Gesta ltung von Ufer- 
randstreifen) vollständig kompensiert, so dass kein e erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben. 
Trotz aktiver Maßnahmen wie Oberflächengestaltung u nd Teileinhau- 
sung der Tiefgaragenzufahrt werden an zwei Fassaden  der neu ent- 
stehenden Wohnbebauung nördlich der Annette-Allee d ie relevanten 
Immissions-Nachtwerte überschritten, so dass in den  im Bebauungs- 
plan entsprechend gekennzeichneten Bereichen kleinr äumig erheb- 
lich nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben. Mit  der Festsetzung 
von passiven Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. schalldäm menden 
Lüftungseinrichtungen kann ein Überschreiten der In nenraumpegel 
vermieden  werden.

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30 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 
Eine nennenswerte Nutzungsänderung bestehender Strukturen ist bei 
Beibehaltung der derzeitigen Nutzungen im Bereich d es Plangebietes 
nicht anzunehmen. So würden die Flächen am Aasee we iterhin als 
Freizeit- und Erholungsraum und für die Ausübung de s Wasser- 
sports, die Flächen nördlich der Annette-Allee als Parkplatz genutzt 
werden. 
Zu beachten ist allerdings, dass derzeit gem. § 34 BauGB eine 
Wohnbebauung auf dem Parkplatz nördlich der Annette -Allee und auf 
der Bastion in einer Grundstückstiefe möglich wäre. 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Die grundlegende Frage nach anderweitigen Planungsm öglichkeiten 
ist bereits auf der Ebene der vorbereitenden Baulei tplanung (parallele 
Änderung des Flächennutzungsplanes) erörtert worden. 
Bezüglich räumlicher Alternativflächen besteht für die geplanten Son- 
dernutzungen aufgrund der speziellen Situation am A asee keine Al- 
ternativfläche. Auch die Ergänzung der bestehenden Wohnbauten 
nördlich der Annette-Allee ist alternativlos, da ke in sonstiges landes- 
planerisches Angebot an Wohnbauflächen für diesen S tadtteil Müns- 
ters besteht. 
Die Gestaltung der Aasee-Terrassen und der Wohnbaut en ist das 
Ergebnis des bereits angesprochenen Wettbewerbsverf ahrens, alter- 
native Gestaltungsmöglichkeiten wurden somit im Vor feld geprüft und 
verworfen. 
 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
Gem. § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehen den erheb- 
lichen Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu über wachen. 
Hierin werden sie gem. § 4 (3) BauGB von den für de n Umweltschutz 
zuständigen Behörden unterstützt. 
Die Überwachung mit Blick auf die umzusetzenden Aus gleichsmaß- 
nahmen wird vom städtischen Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
durchgeführt. 
 
8.8 Zusammenfassung 
Die am nordwestlichen Aaseeufer in Münster bestehen den Freizeit- 
und Erholungsnutzungen sollen einer Neugestaltung u nterzogen 
werden. Darüber hinaus ist eine Ergänzung des nördl ich der Annette-
Allee bestehenden Wohngebiets beabsichtigt. 
Die Maßnahmen am Aaseeufer umfassen die Neuordnung bestehen- 
der Nutzungen (Vereinsheim SCM, Segelschule) und di e Ergänzung 
von Aufenthaltsbereichen mit gastronomischen, kultu rellen und sport- 
lichen Angeboten. Die Anlegestelle des Wasserbusses  wird in den 
Uferbereich der Bastion verlegt. Zur Anbindung des Modersohnwegs 
an die Levin-Schücking-Allee ist beabsichtigt, die Aa mittels eines 
Stegs zu queren.  
Parkraum sowohl für die neuen Bewohner nördlich der  Annette-Allee 
als auch für die Besucher der Aasee-Terrassen wird durch eine Tief- 
garage unter den geplanten Wohngebäuden geschaffen.  Die Parksi-
tuation in der Annette-Allee wird unter Beachtung u nd Neupflanzung 
der Alleebäume neu geordnet. 
Die Ver- und Entsorgung ist im wesentlichen durch d ie Erweiterung 
der bestehenden Netze (Strom, Gas) vorgesehen, die Abfallentsor-
gung erfolgt ordnungsgemäß durch den städtischen En tsorger. Das 
auf den Dachflächen nördlich der Annette-Allee anfa llende Nieder-
schlagswasser wird in die Kanalisation in der Annet te-Allee eingelei-

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
31 
tet. Das auf den Gehwegen und begrünten Bereichen a nfallende Nie-
derschlagswasser wird vor Ort versickert bzw. in de n Aasee geleitet, 
ebenso das auf den Dachflächen der Sonderbauten anf allende Nie- 
derschlagswasser. 
Die voraussichtlich zu erwartenden Umweltauswirkung en auf die im 
Umweltbericht beschriebenen und bewerteten Schutzgü ter sind wie 
folgt zu beschreiben: 
 
• Mensch 
Die Erholungsmöglichkeiten am Aasee werden durch da s Vorhaben 
aufgewertet.  
Mit den neuen Wohnbauten sind keine Beeinträchtigun gen der be- 
stehenden Wohnnutzung an der Annette-Allee verbunde n. Die Lärm- 
situationen der geplanten Tiefgarage und der Freize itnutzungen am 
Aasee wurden gutachterlich untersucht, die Ergebnis se wurden be- 
rücksichtigt. An den Fassaden von zwei geplanten Wo hnbauten nörd- 
lich der Annette-Allee wird der maßgebliche Immissi onsnachtrichtwert 
überschritten. Hier werden ergänzend passive Lärmsc hutzmaßnah- 
men erforderlich (z.B. schalldämmende Lüftungseinri chtungen), die 
entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt sind und mit denen ein 
Überschreiten der Innenraumpegel vermieden wird. 
Die geplanten Gebäude werden absehbar durch mobile Hochwasser- 
schutzwände gegen Hochwasser geschützt. Im wasserre chtlichen 
Genehmigungsverfahren bzw. im Baugenehmigungsverfah ren wer- 
den für die Bauwerke innerhalb des Überschwemmungsg ebietes in 
diesem Zusammenhang konkrete Schutzmaßnahmen und Ma ßgaben 
im Detail formuliert. 
 
• Biotoptypen und Fauna 
Zu beachtende gesetzliche Fachplanungen bestehen fü r den Unter- 
suchungsraum nicht. In der Maßstäblichkeit der Stad tbiotopkartierung 
ist der Untersuchungsraum überwiegend als schutzwür diger Bereich 
ausgewiesen. Für die Gesamtfläche des Aasees wurden  floristische 
und faunistische Arten der Roten-Liste NRW festgest ellt. Die im 
Plangebiet stockenden, unbedingt erhaltenswerten Bä ume wurden 
bereits für das Wettbewerbsverfahren vorgegeben. 
Die im Plangebiet und im Umfeld vorzufindenden Biot optypen sind in 
Plan 3 als Auszug aus dem ökologischen Fachbeitrag dargestellt. 
Die Erstellung einer saldierenden Eingriffs- und Au sgleichsbilanz un- 
ter Verwendung des Münsteraner Bewertungsmodells er gab ein Aus- 
gleichsdefizit von 10.067 Biotopwertpunkten, welche s auf plange- 
bietsexternen Flächen durch Anlage von Uferrandstre ifen im Stadt- 
gebiet ausgeglichen wird. 
Von einer nachhaltigen bzw. erheblichen Beeinträcht igung der Bio- 
toptypen und Fauna durch das geplante Vorhaben ist nicht auszuge- 
hen, da überwiegend Biotoptypen von nachrangiger bi s mittlerer Wer- 
tigkeit in Anspruch genommen werden (Einzelbäume au f den Bö-
schungen und im unmittelbaren Uferbereich, Gehölzst reifen, Hecken, 
Garten- und Rasenfläche, Krautsaum, Versiegelte Flächen, versiegel-
te Uferbereiche und Ufersohlen) und das ermittelte Ausgleichsdefizit 
ausgeglichen wird. 
 
• Boden 
Aufgrund der großflächigen und tiefwirkenden Beeinträchtigungen der 
Böden im Plangebiet sind diese nicht erheblich vom Vorhaben betrof-

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
32 
fen. Kleinräumig werden nördlich der Annette-Allee offene Böden 
unter Gehölzbeständen in Anspruch genommen. 
 
• Grundwasser 
Eine Beeinträchtigung des Grundwassers nördlich der  Annette-Allee 
ist nicht zu erwarten, da die geplanten Bauwerke mi t ihrer Bodensoh- 
le einen Abstand von ca. 1,5 m zum Grundwasser einhalten. 
Im Bereich des Aasees steht ein Uferfiltrat in etwa  korrelierend mit 
dem Wasserstand des Aasees an. Hier erfolgt evtl. w ährend der 
Bauarbeiten kleinräumig eine Veränderung durch Abpumpen. 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers i st nicht abzu- 
sehen. 
 
• Oberflächengewässer 
Mit der Neugestaltung der Uferpromenade wird eine c a. 1.000 qm 
große Wasserfläche annähernd parallel zur bestehend en Uferlinie in 
Anspruch genommen. Das aufgrund der Lage eines Teil bereichs der 
geplanten Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet des Aa sees 
reduzierte Retentionsvolumen wird bilanziert und ge m. WHG an an- 
derer Stelle ausgeglichen. 
Erhebliche Beeinträchtigungen der Oberflächengewäss er sind nicht 
zu erwarten. 
• Klima und Lufthygiene 
Die Funktionen des  Aasees als Belüftungskorridor u nd als klimaöko-
logischer Ausgleichsraum für das Stadtgebiet Münste r sind von dem 
Vorhaben nicht betroffen. 
Mit den geplanten zusätzlichen Nutzungen ist keine Erhöhung der 
Schadstoffbelastung zu erwarten, die über die berei ts bestehende 
siedlungsraumtypischen Hintergrundbelastung hinausgeht. 
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Klima und Lufthygiene 
werden von dem Vorhaben nicht verursacht. 
 
• Orts- und Landschaftsbild 
Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird von dem geplant en Vorhaben im 
Uferbereich des Aasees nicht beeinträchtigt. Dies e ntspricht dem 
Beschluss der Stadt Münster, diesen Bereich des Aas eeufers gestal-
terisch aufzuwerten. 
 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter kommen im Plange biet nicht vor 
bzw. sind von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt. 
 
• Planungsalternativen und Monitoring 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die N utzungsverhält- 
nisse im Plangebiet voraussichtlich nicht wesentlic h ändern. Alterna- 
tive Planungsmöglichkeiten liegen weder räumlich noch inhaltlich vor. 
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltausw irkungen 
beziehen sich auf die Überprüfung der Umsetzung der  erforderlichen 
Ausgleichsmaßnahmen. 
 
9. Gesamtabwägung 
Mit dem geplanten Vorhaben soll der nordwestliche Aaseeuferbereich 
gestalterisch und funktional qualitativ aufgewertet  und das sportliche, 
freizeitliche, kulturelle und gastronomische Angebot erweitert werden. 
Diesen stadtstrukturellen und städtebaulichen Ziele n der Stadt Müns- 
ter wird im Rahmen der Abwägung der Vorrang vor der  in Teilberei-

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
33 
chen erfolgenden Inanspruchnahme von Schutzgütern v on Natur und 
Landschaft (u.a. Wasserfläche des Aasees und Gehölz substanz im 
Uferbereich) eingeräumt. 
Trotz dieser Zielrichtung werden im Bebauungsplan d ie wertvollsten 
und wichtigsten Grünbereiche sowie Einzelbäume erha lten, beibehal- 
ten und in das neue städtebaulich-stadtgestalterisc he Konzept integ- 
riert (Eingriffsvermeidung). Im Vorhaben und in den  Festsetzungen 
implizierte Kompensationen tragen dem Ausgleichsasp ekt bereits 
Rechnung. Die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind 
bilanziert. In der Abwägung der Belange ist vor dem  Hintergrund der 
sensiblen Lage der Planung im innerstädtischen „Fre iraum“, der der- 
zeitig bestehenden Grünqualitäten ein 100%iger Ausg leich für den 
„Verursacher“ tragbar und geboten. Entgegenstehende wirtschaftliche 
Belange sind angesichts der relativ geringen Ausgle ichsflächengröße 
nicht erkennbar. Ausgleichsmöglichkeiten für das er mittelte Defizit im 
Plangebiet bestehen nicht. Der Ausgleich erfolgt in  sinnvollen grün- 
ordnerischen Zusammenhängen im Stadtgebiet im Rahme n des ge- 
samtstädtischen Ausgleichsflächenpools. 
Die Realisierung von Baukörpern im Überschwemmungsb ereich des 
Aasees ist im Sinne des Wohls der Allgemeinheit, da  die geplanten 
Nutzungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen w erden und ein 
öffentlicher Raum gestalterisch und funktional „aus gebaut“ und auf- 
gewertet wird. Im Rahmen des wasserrechtlichen Verf ahrens bzw. 
des Baugenehmigungsverfahrens werden konkrete Aufla gen an die 
baulichen Anforderungen im Sinne des Hochwasserschu tzes formu- 
liert werden – die entfallenden Retentionsflächen w erden bilanziert 
und gem. WHG an anderer Stelle ausgeglichen. 
Bezüglich der im Rahmen der Umweltprüfung zu prüfen den Schutz- 
güter verbleiben als erhebliche Umweltauswirkungen die voraussicht- 
lichen, gutachterlich prognostizierten Überschreitu ngen der Nacht- 
werte an Gebäudeteilen der neugeplanten Wohnbebauun g nördlich 
Annette-Allee. Diese Überschreitungen der Außenpege l sind in der 
Abwägung insb. mit dem Belang und Planungsziel, inn erstädtischen, 
hochwertigen Wohnraum in entsprechender Lagequalitä t für das O- 
berzentrum Münster zu realisieren, tragfähig und st ädtebaulich ver- 
tretbar, da 
die Attraktivierung der Nutzungen im Freizeit- und Gastronomiebe- 
reich erklärtes Planungsziel ist – ein Stellplatzna chweis ist im Aaufer- 
bereich nicht realistisch – die größere Dimensionie rung der Tiefgara- 
ge in direkter räumlicher Nähe und im Gesamt-
Projektzusammenhang ist die bedarfsorientierte sinnvolle Folge; 
alle Potentiale für eine städtebaulich und stadtges talterisch im Stadt- 
raum der Annette-Allee verträgliche technische Opti mierung der Tief- 
garagenzufahrt sowohl ausgeschöpft als auch in Form  von Maßga- 
ben für die Baugenehmigungen textlich festgesetzt wurden; 
- die Annahmen zu Umschlaghäufigkeit großzügig beme ssen 
wurden und es somit grenzfällig ist, ob die prognos tizierten Über- 
schreitungen unter der Voraussetzung der Realisieru ng des aktiven 
Schallschutzes überhaupt eintreten werden; 
die Überschreitungen für die Innenraumpegel bereits  durch Fixierung 
passiver Schallschutzauflagen vermieden werden; 
eine alternative Lage der Tiefgaragenzufahrt im Vor habenbereich zu 
keinen anderen Ergebnissen führen dürfte; 
die letztlich verbleibenden Überschreitungen absehb ar keine unge- 
sunden Wohnverhältnisse verursachen und unterhalb d er mischge- 
bietsverträglichen Werte nachts liegen.

VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen  
Stadt Münster 
 
 
 
34 
 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en 
Fragen der Durchführung sind im Rahmen des zwischen  dem Vorha- 
benträger und der Stadt Münster abgeschlossenen Dur chführungs- 
vertrags geregelt. 
Die im Vertrag unter Realisierungsgesichtspunkten i n zeitlicher, geld- 
licher, quantitativer und qualitativer Hinsicht u.a . nachfolgenden Ele- 
mente umfassen: 
Kostenübernahmeverpflichtungen durch Vorhabenträger  betreff maß- 
nahmenbedingt notwendiger technischer Infrastruktur; 
Kostenübernahmeverpflichtungen durch Vorhabenträger  betreff maß- 
nahmenbedingt notwendiger sonstiger Infrastruktur; 
Kostenübernahmeverpflichtungen durch Vorhabenträger  für Aus- 
gleich der Eingriffe in Natur und Landschaft; 
Realisierungsverpflichtung Vorhabenträger zu den ko nkreten Bau- 
und Erschließungsvorhaben; 
Beachtung technischer und vor allem auch gestalteri scher Anforde- 
rungen an die Realisierung der Hochbau-, Freifläche n-, Erschlie- 
ßungs- und Infrastrukturmaßnahmen. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als 
Anlage zu dem durch den Rat am 21.09.2005 als Satzu ng be- 
schlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 : 
Aasee -Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee) 
 
 Münster,  30.09.2005 
 
 gez. Tillmann  (L.S.) 
 Dr. Tillmann 
 Oberbürgermeister

Anlage 3 - Plan

34 Zeichen

Anlage 3 
Zur Vorlage Nr. 644/2005

Anlage 1 - Stellungnahmen

121963 Zeichen

1 
 
 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 644/2005 
 
 
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 493: Aasee-Terrassen 
 
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes Nr. 493 wurden von 22 verschiedenen Eingebern (unter Nicht-Berücksichtigung mehrerer 
Unterschriften bei einigen Eingaben) zum Teil inhaltlich gleichlautende Stellungnahmen von der 
Öffentlichkeit abgegeben. Diese Stellungnahmen stammen überwiegend von Bewohnern der 
angrenzenden Wohngebiete und Bürgern anderer Stadtbezirke, aber auch von Besuchern der 
Stadt Münster. 
Zudem reicht das Bürgerforum „Pro Aasee“ eine Unterschriftenliste mit 1.033 Unterschriften ein. 
Das Bürgerforum setzt sich für mehr öffentliche Information und Planungstransparenz ein und 
möchte erreichen, dass der Rat der Stadt Münster sich für ein Vorhaben entscheidet, welches 
das bedeutende Entrée im Bereich der Goldenen Brücke / Adenauerallee nicht mit einem Bau-
körper verriegelt. Dieser dringliche Wunsch wird durch Anregungen gemäß § 24 GO NRW be-
kräftigt. 
Außerdem gingen 2 Stellungnahmen von Behörden oder sonstigen Trägern Öffentlicher Belan-
ge (TÖB) ein. 
 
Die eingegangenen Anregungen und Hinweise befassen sich im Wesentlichen mit folgenden 
Themenbereichen:  
–  Allgemeine Anregungen zum Projekt 
–  Schallschutz 
–  Eigentumsrechtliche Fragen 
–  Planungsrechtliche Fragen 
–  Architektur und städtebauliche Gestaltung 
–  Natur und Landschaft 
–  Verkehrssicherheit und Stellplatzbilanz 
Diese Themenbereiche werden in den nachfolgenden Abwägungsvorschlägen inhaltlich in Un-
terpunkte unterteilt. 
 
 
2 Allgemeine Anregungen zum Projekt 
 
2.1 Generelle Kritik am Vorhaben 
Mehrere Eingeber äußern ihre generelle Kritik am geplanten Vorhaben ohne Nennung einer in-
haltlichen Begründung. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anregungen werden als subjektive Meinungsäußerung zur Kenntnis genommen. Eine Be-
schlussfassung erübrigt sich. 
 
 
2.2 Grundsätzliche Kritik an der Realisierung des Vorhabens durch einen privaten  In-
vestor 
Ein Eingeber hält die Planung für unzulänglich, weil sie von Vertretern des Investors erstellt und 
somit nicht objektiv sei. 
Einige Eingeber kritisieren, dass in einem „Tauschgeschäft“ einem privaten Investor grundle-
gende Eingriffe in den öffentlichen Raum ermöglicht werden und mit dem Planverfahren sich öf-
fentliche Interessen den privatwirtschaftlichen Interessen eines Investors unterordnen. 
Die Umnutzung des Parkplatzes an der Annette-Allee in eine Wohnbebauung diene ausschließ-
lich der Finanzierung der geplanten Aasee-Terrassen. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei

2 
 
 
jedoch allein durch die Mieter der Aasee-Terrassen zu tragen. Der Verkauf der Grünfläche im 
Eckbereich Himmelreichallee/Annette-Allee als zukünftige private Grünfläche diene lediglich der 
städtischen Haushaltssanierung. 
Der Investor folge dem Prinzip der Gewinnmaximierung ohne eine Bindung oder Verpflichtung 
gegenüber der Stadt. 
Ein Eingeber bittet um Überprüfung, ob die Privatinteressen und Gemeinwohlinteressen in ei-
nem für münstersche Ansprüche angemessenen Ausgleich gebracht worden sind. 
Zudem wird eine Nutzungsänderung bei einer Nichttragfähigkeit der vorgesehenen Nutzungen 
befürchtet. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Rat hat die Verwaltung mit seinem Beschluss vom 01.10.2003 beauftragt, für die Entwick-
lung des Bereiches Aasee-Terrassen durch einen privaten Investor ein 2-stufiges Bewerber-
Auswahl- und Realisierungsverfahren durchzuführen. Die Planung ist somit das Ergebnis eines 
den Städtebau, die Architektur und vor allem auch die Freiraumplanung optimierenden Investo-
renverfahrens. Deutlich mitentscheidend für die Auswahl des aktuellen Vorhabenträgers war die 
Qualität in eben genannten Themenbereichen. An der Entscheidung war auch verwaltungsex-
terner Sachverstand durch renommierte Architekten/Stadtplaner beteiligt. Die Planung und Rea-
lisierung des Projektes durch einen Vorhabenträger (mit seinen Architekten und unter Einschal-
tung von Fachgutachtern) auf Grundlage eines aufzustellenden Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans gem. § 12 BauGB war von vornherein beabsichtigt. Das Planverfahren und die erfor-
derlichen Abstimmungen mit der Stadt sichern in diesem Zusammenhang den erforderlichen 
sachlichen und fachlichen Standard. 
 
Für das Realisierungsverfahren hat der Rat folgende Maßgaben formuliert: 
–  Verbesserung und Aufwertung heutiger Nutzungsverhältnisse durch bauliche Neugestaltung 
im heutigen Gastronomiebereich, im Bereich der wasserorientierten Sport- und Freizeitan-
gebote (Segelclub Münster e.V.), im Bereich der SCM-Overschmidt Betriebe und im Bereich 
des heutigen Parkplatzes nördlich der Annette-Allee; 
–  Zugänglichkeit, Parkcharakter (u.a. Erhaltung prägenden Baumbestandes), Aufenthaltsqua-
lität der öffentlichen Grünanlage Aasee müssen im Rahmen der Neugestaltung gewahrt 
bleiben. 
Insofern war es explizite Aufgabe für die Verfahrensteilnehmer, Planungs- und Umsetzungsvor-
schläge für „öffentliche Bereiche” zu machen. Die Eingriffe in den öffentlichen Raum erfolgen 
auf Basis enger Abstimmung, Pläne und Leistungsbeschreibungen in dem Vertragswerk zwi-
schen Stadt Münster und Investor. Dies basiert auf dem mehrfach bearbeiteten Wettbewerbs-
konzept und -ergebnis. Der Investor ordnet sich somit stark in die öffentlichen Interessen ein. 
 
Investitionen in einer Stadt werden nur getätigt, wenn eine Renditeerwartung damit verbunden 
ist. Ohne private Investitionen stünde die wirtschaftliche und städtebauliche Entwicklung einer 
Stadt still (Handel, Wohnungsbau, Gewerbe- und Dienstleistungssektor, …). Das Investitionsi n-
teresse und Investitionsengagement von privaten Investoren war und ist für eine Stadt (ü-
ber)lebenswichtig; privates Investitionsinteresse war und ist weder verwerflich noch illegitim.  
Das vorliegende Projekt bildet einen Zweiklang im Interesse „öffentlicher“ städtebaulicher Ziel-
setzungen auf der einen Seite und privatem Invest-Interesse auf der anderen Seite. Die Stadt 
hat in diesem Zusammenhang über insbesondere 
–  das investorenbezogene städtebaulich-stadtgestalterische Optimierungsverfahren (s.o.), 
–  die Durchsetzung wichtiger inhaltlicher Qualitätsgesichtspunkte (Grünerhalt, Baumerhalt, 
Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, generelle Attraktivierung der Aufenthaltsqualität), 
–  Regelungen im Durchführungsvertrag auch zur Flächenverfügbarkeit und zur dauerhaften 
Einhaltung gestalterischer Ansprüche, insbes. im Freiraumbereich sowie 
–  Regelungen im Erbbaurechtsvertrag

3 
 
 
–  erheblichen Einfluss im Sinne der Wahrung öffentlicher Interessen auf das Projekt genom-
men und behalten. Die Fragen der inhaltlichen Bewertung und Verträglichkeit des Projekts 
klären sich im Wege der Abwägung der Anregungen in den folgenden Kapiteln (s. dortige 
Beschlussempfehlungen). Die Anregungen richten sich neben ihrem Charakter als Mei-
nungsäußerung im Tenor gegen die Planungsmaßnahmen an sich. Den Anregungen sollte 
nicht gefolgt werden. 
 
Die Bewertung, ob die Planung inhaltlich in den Planungskonsequenzen und in der Abwägung 
der öffentlichen mit den privaten Belangen untereinander und gegeneinander verträglich ist, 
wird in den folgenden Abschnitten vorgenommen; die Anregung „Tauschgeschäft“ hebt jedoch 
darüber hinaus auf den Aspekt ab, inwiefern das Handeln der Stadt –  finanzielle Einnahmen 
durch Grundstücksverkäufe einerseits in Verbindung mit der Berücksichtigung der Interessenla-
ge eines privaten Investors andererseits –  rechtlich und auch „moralisch“ vertretbar sei.  
Die Stadt ist Trägerin der sog. kommunalen Planungshoheit, besitzt also den ureigenen Gestal-
tungsspielraum für die Veränderung von Nutzungen und Nutzungsdichten im Stadtgebiet. In 
diesem Zusammenhang liegt die rechtliche und durch höchstrichterliche Grundsatzurteile bestä-
tigte Grenze darin, dass es zu keiner inhaltlichen Vorfestlegung der Stadt gegenüber einem In-
vestor (kein Versprechen von Planungs- und Baurecht im Grundsatz, kein Versprechen von 
Planungsrecht in exakter Form und unter Freistellung von Bedingungen) kommen darf, insbe-
sondere nicht in Verbindung mit formalen „vorvertraglichen“ Regelungen. Die inhaltliche Ver-
träglichkeit der Ziele und Inhalte der Planung in ihren Auswirkungen und Konsequenzen obliegt 
vielmehr dem durch das Baugesetzbuch (BauGB) vorgegebenen Verfahren der Behörden- und 
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie insbesondere der Abwägung der die Planung berührenden Be-
lange durch die Gemeindevertretung - in Münster der Rat der Stadt. Dieses entsprechend vor-
gegebene Verfahren wird mit dieser Vorlage umgesetzt und vollzogen und damit die Abwägung 
widerstreitender inhaltlicher Belange für die Öffentlichkeit transparent gemacht.  
Die Stadt ist in der Formulierung von Planungszielen im Sinne der städtebaulichen Grundsatz-
ziele des § 1 BauGB frei. Sie ist ebenfalls frei, diese Ziele für unterschiedliche Teilräume des 
Stadtgebietes mit unterschiedlichen und sich im Laufe der Zeit verändernden stadtstrukturellen, 
städtebaulichen und stadtgestalterischen Richtungen zu belegen. Die aktuelle Planung „Aasee-
Terrassen“ dient ohne Frage der Erreichung wichtiger städtebaulicher Ziele. Da die allgemeinen 
Planungsgrundsätze, wenn man so will die abstrakten „Planungsaufträge“, im Baugesetzbuch 
bewusst nebeneinander gestellt wurden (vgl. v.a. § 1 Abs. 6 BauGB), dient die Abwägung aller 
Belange der Planung und letztendlich die Frage der Verträglichkeit der Planung als Gradmesser 
für deren Bestandskraft. Die Fixierung städtebaulich sinnvoller und begründeter Planungsziele 
ist im vorliegenden Planungsprojekt erfolgt (vgl. Kap. Planungsziele in der Begründung): Die 
Konkretisierung der Zieldefinition über ein Investorenverfahren ist keine Vorfestlegung im oben 
ausgeführten Sinn, sondern stellt das –  gerade im Sinne einer Vielzahl von nunmehr vorliegen-
den inhaltlichen Anregungen –  nicht obligatorische Verfahren zur Optimierung von Funktion, 
Städtebau und Stadtgestaltung/Architektur für den sensiblen Stadtraum „Aaseeufer und Umfeld“ 
im Sinne eines Basis-Entwurfs für das dann vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren dar. 
Die Verknüpfung von öffentlichen aber auch „privaten“ Interessen einer Gemeinde ist in Zeiten 
angespannter Haushaltslagen so legitim wie legal. Die zunehmende Bedeutung von klassi-
schen public-private-partnership-Projekten wird insbesondere durch das seit den 90er Jahren 
durch den Bundesgesetzgeber ins BauGB aufgenommene Planungsinstrument des Vorhaben- 
und Erschließungsplans, jetzt Vorhabenbezogener Bebauungsplan, deutlich. Gleichwohl blei-
ben das Abwägungserfordernis und die Hoheit über das Ob und die Inhalte auch eines Vorha-
benbezogenen Bebauungsplans in der Entscheidung der Gemeindevertretung (Rat). Den Anre-
gungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
Die Umsetzung der Planungsvorschläge ist Aufgabe des Vorhabenträgers. Die bei Realisierung 
des Gesamtvorhabens zu erbringenden Sachleistungen (z.B. Neubau Vereinsheim SCM, öf-
fentliche Toilettenanlage, öffentliche Wege usw.) werden als Teil des Kaufpreises angerechnet.

4 
 
 
Nur durch die Kombination einer hochwertigen Bebauung des Parkplatzgrundstückes und der 
damit einhergehenden wirtschaftlichen Verwertung lässt sich der Gestaltungsanspruch für die 
Seeseite, insbesondere für die öffentlichen Bereiche und das SCM-Vereinshaus erfüllen (Quer-
subventionierung). Die Wirtschaftlichkeit war mit Teil des Wettbewerbsergebnisses. 
Durch das gewählte Verfahren und insbesondere seine private Umsetzung hat die Stadt Müns-
ter auch große Teile von Risiken abgewälzt (Baukosten- und Baugrundrisiken). Im Übrigen er-
folgt eine enge Bindung an städtische Interessen über die Besonderheiten des Rahmenvertra-
ges und auch des Durchführungsvertrages. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
Bezüglich des Ausgleichs von Privat- und Gemeinwohlinteressen ist grundsätzlich festzuhalten, 
dass nicht die Grundstücke der Anreger „fremdnützig“ überplant werden, so dass sich das dort 
geltende Planungsrecht änderte, sondern diejenigen der Stadt und des Vorhabenträgers. Des-
halb stehen die städtischen Ziele und die investiven Interessen des Investors neben den allge-
meinen städtebaulichen Zielen berechtigterweise zunächst einmal im Vordergrund (vgl. auch 
Verfahren: Vorhabenbezogener Bebauungsplan –  s.o.). Mit Blick auf eine inhaltlich gemeinte 
„Begünstigung“ des Vorhabenträgers zu Lasten anderer Interessen ist auszuführen, dass das 
Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB bewusst auch den engeren und weiteren Nachbarn 
des Plangebietes „Drittschutz“ gegenüber planungsbedingten Beeinträchtigungen gewährt. Die-
se Beeinträchtigungen oder negativen Planungsfolgen müssen jedoch in einem adäquaten und 
nachvollziehbar kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und dürfen nicht von gering-
fügiger Art sein. Ihre Beurteilung kann nicht nach subjektivem Empfinden und auch nicht nach 
subjektiven fachlichen Einschätzungen bemessen werden. Soweit planungsbedingte und maß-
gebliche direkte Beeinträchtigungen wie beispielsweise objektiv erdrückende Baumasse und 
Bauhöhe oder indirekte Folgewirkungen der Planung wie beispielsweise unzumutbar erhöhte 
Verkehrsbelastung und Lärm gegenüber dem Status quo bestehen, ist nach der Wertung des 
Gesetzgebers und entsprechender Rechtsprechung ein angemessener Interessenausgleich 
zwischen Planungszielen und Planungsbetroffenheit im Allgemeinen bereits dann gewährleistet, 
wenn dem sog. Schutzgebot Genüge getan wird. Über die Einhaltung einschlägiger fachlicher 
technischer Regelwerke hinausgehender Einschränkungen im Sinne einer planerischen Vorsor-
ge hinaus bedarf es nur in einer besonderen, spezifischen Fallgestaltung. Diese besteht dann, 
wenn es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, der Verschlechterung einer ohnehin schon kriti-
schen derzeitigen Situation Einhalt zu gebieten. Hierfür bestehen im vorliegenden Planungsfall 
jedoch keine Anhaltspunkte.  
Mit der im Bebauungsplanverfahren vorgenommenen Einhaltung der entsprechenden Regel-
werke (Lärmschutz Verkehr und Tiefgarage, Sport- und Freizeitlärm, Eingriffe in Natur und 
Landschaft, …) wur de  dem so genannten Schutzgebot in für die Abwägung ausreichender 
Form Genüge getan. Die Interessen der benachbarten Wohnbevölkerung werden  
–  in der Begründung zur Planung und im Zusammenhang mit der Umweltprüfung dargelegt 
und bewertet, 
–  durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan teilwei-
se aufgegriffen, 
–  im Durchführungsvertrag i.S. der öffentlichen Ziele und Belange weitergehend gesichert, 
–  in dieser Vorlage umfassend und transparent für die Abwägung jedes einzelnen Belangs 
dargestellt und bewertet 
und damit in quasi gleicher Weise gewürdigt, als ob die Grundstücke der engeren und weiteren 
Nachbarn zum Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gehörten.  
Unabhängig vom Grad der Betroffenheit sind die Folgewirkungen der Planung gegen die städ-
tebaulich sinnvollen und stadtstrukturell nachvollziehbaren Planungsziele abzuwägen. Die An-
regung richtet sich neben ihrem Charakter als Meinungsäußerung im Tenor gegen die Pla-
nungsmaßnahmen an sich. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. 
 
Die Anregung zur befürchteten Nutzungsänderung richtet sich gegen die festgesetzte Art der 
Nutzung. Die Stadt ist bewusst nicht den Weg einer Angebotsplanung gegangen, sondern nutzt

5 
 
 
das Planungsinstrument des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Damit ist der Gemeinde 
die Möglichkeit gegeben, bei Nichteinhaltung der im Durchführungsvertrag seitens des Vorha-
benträgers einzugehenden nutzungsbezogenen und zeitlich limitierten Realisierungsverpflich-
tung den Bebauungsplan ersatzlos und entschädigungsfrei aufzuheben. Eine Nutzungsände-
rung ist in diesem Zuge ausgeschlossen. Sollte nach bereits erfolgter erstmaliger Etablierung 
der gastronomischen Nutzung im Laufe der Zeit deren dauerhafte Rentierlichkeit in Frage ste-
hen und der Eigentümer dann einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen, hätte –  wie in einer 
Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen auch –  die Stadt im Falle einer grundsätzlichen Verän-
derung weiter Nutzungsanteile über eine Änderung des Bebauungsplans mit einer neuerlichen 
Abwägung zu befinden. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sollte 
den Stellungnahmen zur grundsätzlichen Kritik an der Realisierung des Vorhabens durch einen 
privaten Investor nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.1 bis 1.2.6) 
 
 
2.3 Notwendigkeit weiterer Gastronomieangebote 
Einige Eingeber bezweifeln die Notwendigkeit eines weiteren Gastronomieangebots in Münster. 
Eine tragfähige Größenordnung der Gastronomie wird angezweifelt. 
Das geplante massive Gastronomieangebot stehe konträr zu einem künftigen Nutzungskonzept 
des Lindenhofs, mit einem Überangebot sei zu rechnen. Die Innenstadt benötige keine zusätzli-
chen Vergnügungsstätten. 
Generell sei der Aasee ein Naherholungsgebiet für alle Bürger und nicht nur für Gastronomie-
besucher. Zudem sei die Verzehrpflicht auf der Aasee-Terrasse unsozial. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Eine Weiterentwicklung der Gastronomie ist in Münster erwünscht, gerade an diesem Standort. 
Gastronomien direkt am Wasser sind derzeit nur am Hafen (Kreativkai) zu finden. Auch hier ist 
die besondere Anziehungskraft von Wasser spürbar und lässt eine Vielzahl von Gastronomien 
parallel existieren und weitere entstehen. Die in zwei Bauabschnitten geplante Uferbebauung 
am Aasee besteht zum einen aus dem SCM-Gebäude und dient zum anderen drei geplanten 
Gastronomie-Betrieben, der Yachtschule Overschmidt sowie öffentlichen WC-Anlagen. Insbe-
sondere die Verbindung aus Sport, Freizeit und Wassersport verleiht dem Standort eine Allein-
stellung am Aasee und in der Umgebung. Der beabsichtigte Branchen-Mix aus verschiedenen 
Gastronomie-Angeboten (inkl. Veranstaltungsraum und Kiosk / Bewirtung an der Uferpromena-
de) stärkt den Standort, da dem Besucher Alternativen geboten werden.  
Die Anregung, das geplante massive Gastronomieangebot stehe konträr zu einem künftigen 
Nutzungskonzept des Lindenhofs, richtet sich gegen die festgesetzte Art der Nutzung.  
Es ist wesentliches strukturelles Ziel der Stadt, den Erholungs- und Freizeitschwerpunkt „Aa-
see“ zu stärken, auszubauen und zu optimieren. Insbesondere im Berührungspunkt dieses Are-
als zur Innenstadt ist es wichtig, dieses Ziel zu verfolgen. Der Status Quo ist durch entspre-
chende „gastronomische Nutzungen“ in nicht zeitgemäßer Form sowie unter baulichen, funktio-
nalen und unter Kapazitätsgesichtspunkten als nicht geeignet gekennzeichnet. Die vom Vorha-
benträger geplante und vorgesehene Gastronomie zielt auf unterschiedliche Nutzergruppen ab. 
Die Umsetzung dieser Gastronomieangebote dient der Verbesserung der Aufenthalts- und Er-
holungsqualität am Aasee und verbessert die Standortattraktivität im Sinne einer auch überre-
gionalen Stärkung der Funktion der Stadt Münster als Oberzentrum nachhaltig. Die von den An-
regern kritisch gesehene Positionierung der Stadt als Oberzentrum ist eindeutiges und sinnvol-
les Ziel der Regionalplanung sowie der Stadtpolitik und Bauleitplanung in Münster. Die Art der 
Nutzung ist strukturell sinnvoll und richtig verortet und in den städtebaulichen Wirkungen ver-
träglich. Im Übrigen wird die überregionale Ausstrahlung Münsters gesteigert und entsprechen-
de Kaufkraft herangezogen.

6 
 
 
Die Befürchtung einer Verzehrpflicht auf den Aasee-Terrassen ist unbegründet, da auf den öf-
fentlich nutzbaren Bänken auch mitgebrachter Verzehr möglich sein wird. 
 
In der Gesamtabwägung überwiegt die besondere Standorteignung und – vorprägung zur Aus-
weisung von gastronomischen Nutzungsangeboten gegenüber der Fixierung anderer Nut-
zungskategorien. Das Planungsziel Gastronomie als ein Teilelement des Vorhabens ist stadt-
strukturell übergeordnet und auch bezogen auf die Binnenstruktur der Stadt sinnvoll und ver-
träglich. Konkurrenz- und gewerblicher Standortschutz dürfen zudem nicht Regelungs- und 
Steuerungsaufgabe der Bauleitplanung sein. 
 
Der Anregung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlä-
ge 1.2.7 bis 1.2.10) 
 
 
2.4 Kritik an Bürgerbeteiligung 
Mehrere Eingeber bemängeln eine unzureichende Beteiligung der Bürger an der Planung, 
„Flops“ wären zu vermeiden. Der Anregung, eine öffentliche Veranstaltung mit den Ratsmitglie-
dern durchzuführen, sei nicht gefolgt worden. 
Darüber hinaus wurde der Antrag auf Zugänglichkeit der Unterlagen, Stellungnahmen der Trä-
ger öffentlicher Belange, der Juryentscheidung und der Durchführungsverträge sowie Unterla-
gen zum Wasserrechtlichen Verfahren gestellt. 
Zudem wird Kritik am Verhalten der Ratsherren am Termin 09.05.2005 vor Ort und an der Ver-
waltungsreaktion zur Entfernung des Transparentes geäußert. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anregungen berühren nicht die Inhalte des Bebauungsplans, sie stellen eine fachlich nicht 
bewertbare Meinungsäußerung im Sinne eines Statements dar. Eine Beschlussfassung in die-
sen Punkten erübrigt sich. 
 
Erläuternd und ergänzend ist gleichwohl auszuführen, dass das Verfahren zur Aufstellung des 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter Einhaltung der vorgegebenen Beteiligungs- und In-
formationsschritte der Öffentlichkeit entsprechend Baugesetzbuch durchgeführt wurde und wird. 
Insbesondere die Offenlegungsunterlagen, einschließlich Modell der Baumaßnahmen und com-
putergestützten Visualisierungen der Bauvorhaben, waren zudem projektbezogen überdurch-
schnittlich umfassend. 
Bezüglich der angesprochenen Veranstaltung mit den Ratsmitgliedern wurde dem Eingeber ein 
Schreiben der Stadt Münster zugesandt mit der Mitteilung, dass der zuständige Fach-
ausschuss des Rates diesen Vorschlag nicht aufgegriffen hat, dieser jedoch im Rahmen der 
Abwägung im weiteren Verfahren Beachtung finde. Eine erneute Anregung gem. § 24 GO 
NRW, das Projekt offen im Rat zu diskutieren, wird in der Ratssitzung am 21.09.2005 einge-
bracht. 
Den Anträgen gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG) und Informationsfreiheitsgesetz Nord-
rhein-Westfalen (IFG NW) wurde seitens der Stadt Münster nicht stattgegeben, da zum einen 
die vom Eingeber erwünschten Unterlagen lediglich zum Teil unter den „Umweltbezug“ fallen, 
zum anderen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens ein Umweltbericht angefertigt wurde, 
der alle vorliegenden Umweltinformationen umfassend und zusammenfassend darstellt und 
bewertet. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Offenlegungsunterlagen, zusätzlich liegen alle 
Fachgutachten, die dem Umweltbericht zu Grunde liegen, öffentlich aus. Ausführliche Erläute-
rungen als Begründung zu diesen Entscheidungen wurden den jeweiligen Eingebern direkt ü-
bersandt. 
Der Stellungnahme, dass eine unzureichende Beteiligung und Information der Bürgerinnen und 
Bürger erfolgt sei ist unzutreffend und nicht erkennbar. Der Stellungnahme sollte insofern nicht 
gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.11)

7 
 
 
 
2.5 Sonstige Anregungen mit allgemeinem Bezug 
Ein Eingeber verweist - mangels Einrichtung einer Bürgersprechstunde - auf sein Schreiben aus 
dem Jahr 2004, in dem er die Anpassung des Hebesatzes für das Parkplatz Grundstück auf 
381 % benennt und dies für eine Bevorzugung einer kleinen Interessengruppe hält. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anregungen bezüglich des Hebesatzes unterliegen nicht der Prüfung im Rahmen des Be-
bauungsplan-Verfahrens. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
 
 
3 Schallschutz 
Mehrere Eingeber bemängeln eine gutachterlich unzulängliche Betrachtung der zukünftigen 
Schallsituation. Sie befürchten erhebliche Lärmbelästigungen in den angrenzenden Wohngebie-
ten, aber auch auf der gegenüberliegenden Seite des Aasees. 
Im Einzelnen wird bemängelt, dass die Veranstaltungen auf der Seebühne sowie die Außen-
gastronomie vor dem Gastronomieriegel und auf der Bastion den Lärmpegel erhöhen. Auch lei-
se Veranstaltungen würden die Richtlinien in Ruhe- und Nachtzeiten nicht einhalten, die beab-
sichtigten einzelfallbezogenen Prüfungen für Veranstaltungen auf der Seebühne seien die Hin-
tertür zur künftigen Genehmigung. Die Lärmsituation von der Seebühne sei nicht hinreichend 
untersucht. 10 Veranstaltungen als seltene Ereignisse summierten sich mit bereits heute statt-
findenden Veranstaltungen sowie dem Straßenlärm. Entsprechend sei die Summe aller Lärm-
ereignisse zu berücksichtigen. Eine Simulation sollte erfolgen. 
Die Lärmimmissionspunkte seien im Lärmschutzgutachten nicht richtig positioniert, es fehle eine 
Untersuchung der Auswirkungen auf die Bismarck-Allee, die Körner Straße und die angrenzen-
den Bewohner in Pluggendorf. Der Widerhalleffekt über das Wasser für die gegenüberliegen-
den Wohnhäuser sei nicht berücksichtigt. 
Darüber hinaus ergebe sich das Problem eines gewerblich genutzten Gebäudes im Wohnbe-
bauungsbereich. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das vorliegende Schallgutachten wurde von den zuständigen Trägern öffentlicher Belange (u.a. 
dem Staatl. Umweltamt als Landesfachbehörde für Immissionsschutz) als vollständig und plau-
sibel akzeptiert. Dies betrifft sowohl die rechtlichen Grundlagen, die Untersuchungsmethodik 
sowie den Untersuchungsumfang der Expertise. 
Im Rahmen des Schallgutachtens wurden die zukünftigen Geräuscheinwirkungen prognosti-
ziert. Es ist klarzustellen, dass - nach heutiger Gesetzgebung - die im vorliegenden Fall relevan-
ten Lärmquellen ‚Gewerbelärm’ und ‚Freizeitlärm’ nicht kumulativ, sondern in der Beurteilung 
getrennt nach entsprechenden Vorgaben einzeln zu berücksichtigen und zu bewerten sind.  
Alle Lärm-Ereignisse, die nach Freizeitlärmrichtlinie zu berücksichtigten sind, sind wiederum 
gemeinsam zu behandeln. Im Gutachten sind diese entsprechenden rechtlich-fachlichen Vor-
aussetzungen auch dargestellt. 
Bei den im Gutachten genannten Lärm-Messpunkten handelt es sich um Immissionsorte, an 
denen im Rahmen der Prognose - zusätzlich und ergänzend zu der in den farbigen Isophonen-
karten dargestellten flächenhaften Ausbreitungsberechnung - Einzelpunktberechnungen durch-
geführt wurden. (Diese Einzelpunktberechnung ermöglicht z.B. auch die Reproduzierbarkeit der 
Berechnungen für eine Gutachterüberprüfung durch Dritte.) 
Im Rahmen des Gutachtens hätten durchaus weitere oder andere Immissionspunkte gewählt 
werden können, die Auswahl ist vor dem Hintergrund der den Planungsinhalten zu Grunde lie-
genden Fragestellungen jedoch logisch und fachlich plausibel. Eine Einzelpunktberechnung an 
der jenseits des Aasees gelegenen Wohnbebauung der Bismarckallee/Körnerstraße ist auf-
grund der Entfernung und auf Basis einer im Vorfeld durchgeführten fachlichen Grob-Prüfung 
nicht explizit in das Gutachten aufgenommen worden. Da die Immissionsrichtwerte an der

8 
 
 
Wohnbebauung, die in einer Entfernung von ca. 80 m zu den Lärmquellen liegt, eingehalten 
werden, ist offensichtlich auch von eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der Wohnbe-
bauung in einer Entfernung von ca. 300 m zu den Lärmquellen gewährleistet –  eine Einzel-
punktberechnung drängt sich insofern in keiner Weise auf; eine besondere topographische oder 
sonstige Fallgestaltung liegt nicht vor. Wie im Übrigen auch die farbigen Isophonenkarten zei-
gen, werden die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete unter den im Gutachten beschriebe-
nen Bedingungen nicht überschritten. In den farbigen Immissionskarten „Freizeitlärm“ liegen die 
Grenzen bei dunkelgrün, das entspricht einem Pegel von 40-45 dB(A). Die relevanten Immissi-
onsrichtwerte an der Wohnbebauung der Bismarckallee von max. 55 dB(A) werden somit deut-
lich unterschritten. Die an der Wasseroberfläche stattfindenden Reflexionen sind im berechne-
ten Ausbreitungsmodell enthalten (Bodenabsorption auf dem Ausbreitungsweg = 0 (schallhart)). 
Auf der Bastion ist weder durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan noch durch 
Inhalte im Durchführungsvertrag eine Gastronomie vorgesehen. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gastronomie (einschl. Veranstaltungsraum und 
Außengastronomie am Nordufer) laut Gutachten für die Wohnbebauung nicht zur Überschrei-
tung der zulässigen Immissionswerte führt. Da für die Seebühne derzeit noch kein Nutzungs-
konzept (Veranstaltungsarten mit Besucherzahlen u.ä.) konkretisiert werden kann, müssen vor-
gesehene Nutzungen jeweils einzelfallbezogen ordnungsrechtlich geprüft werden. Unabhängig 
von diesem Ergebnis werden jedoch bis zu 10 Veranstaltungen als so genannte seltene Ereig-
nisse pro Jahr gem. Freizeitlärmrichtlinie mit erhöhten Lärmwerten als zumutbar betrachtet. 
Hinsichtlich des künftig (teilweise) gewerblich nutzbaren Gebäudes im Eckbereich Annette-
Allee/Himmelreichallee ist ein „Problem“ nicht erkennbar. Die mögliche Dienstleistungsnutzung, 
die im Sinne des § 4 (3) Nr. 3 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise bzw. 
als freie Berufe gem. § 13 BauNVO allgemein zulässig wäre, muss die zulässigen Immissions-
richtwerte für ein Wohngebiet einhalten. Die Immissionsproblematik des zu- und abfließenden 
Nutzer- und Besucherverkehrs für die gewerblich nutzbaren Gebäude nördlich Annette-Allee 
wurde im Zusammenhang mit der Gesamtbetrachtung der Tiefgarage bearbeitet und bewältigt. 
 
Den Anregungen, dass das Schallgutachten fehlerhaft und unvollständig sei sollte nicht gefolgt 
werden. Ergänzende lärmtechnische Untersuchungen sind nicht erforderlich. (Beschlussvor-
schlag 1.2.12) 
 
 
4 Eigentumsrechtliche Fragen 
 
4.1 Kritik der Grundstücksvergabe an Investor durch Erbbaurecht 
Mehrere Eingeber halten die Übertragung der Grundstücke im Rahmen eines 60-jährigen Erb-
baurechts für bedenklich. Durch die Übertragung eines Teils des Grünzuges am Aasee im Erb-
baurecht gebe die Stadt ihre Verfügungshoheit und damit auch den ungehinderten Zugang zum 
Aasee auf. Hiermit würde ein Präjudiz für zukünftige Investoren getroffen. Zudem sei die öffent-
liche Nutzung des Eckgrundstückes Himmelreichallee/Annette-Allee nicht mehr gesichert. Ge-
nerell wird ein uneingeschränkter Verbleib in der öffentlichen Hand angeregt. 
Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Kosten-/Nutzenbetrachtung nicht öffentlich zugänglich ist 
und die Veräußerung des Grundstücks zu Lasten der Öffentlichkeit geht. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Im Rahmen der liegenschaftlichen Umsetzung des Realisierungskonzeptes ist nicht geplant, 
Flächen von wesentlicher öffentlicher Bedeutung, insbesondere die seeseitigen Teile des Grün-
zuges zu verkaufen. Diese Flächen (Zugänge zum Aasee, Uferweg entlang des Aasees) 
verbleiben weiterhin im Eigentum der Stadt, so dass für die Öffentlichkeit auch zukünftig der 
unbeschränkte Zugang zum Aasee gewährleistet ist. 
Zur Umsetzung der seeseitigen Bestandteile des Realisierungskonzeptes, insbesondere des 
Gebäudes im Bereich Adenauer Allee/Goldene Brücke wird, entsprechend den Ausschrei-

9 
 
 
bungsbedingungen des vorhergegangenen Wettbewerbsverfahrens, ein Erbbaurecht einge-
räumt.  
Die Einräumung eines Erbbaurechtes gestattet weitgehende Möglichkeiten einer städtischen 
Einflussnahme, z.B. durch die Bestimmung des Inhalts sowie des Zwecks des Erbbaurechtes, 
durch Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Stadt Münster sowie durch die Festlegung von 
z.B. Vertragsstrafen oder Voraussetzungen für den Heimfall des Erbbaurechtes an die Stadt 
Münster.  
Ob und in welchem Umfang bei zukünftigen Verfahren Erbbaurechte liegenschaftliche Grundla-
ge der Entwicklung sein werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und obliegt der Entschei-
dungshoheit der politischen Gremien der Stadt Münster. 
 
Den Stellungnahmen zur Grundstücksvergabe an den Investor sollte nicht gefolgt werden. (Be-
schlussvorschlag 1.2.13) 
 
4.2 Beachtung privater Eigentumsverhältnisse 
Eine Eingeberin verweist auf in ihrem Besitz befindliche Grundstücke und auf vertragliche Ver-
einbarungen zwischen ihr und der Stadt Münster bezüglich der Grünfläche im Eckbereich 
Himmlereichallee/Annette-Allee.  
Sie merkt das erforderliche Einhalten der Abstandsfläche und die Beachtung ihrer Eigentums-
verhältnisse an.  
Darüber hinaus stellt sie den Antrag auf Einbeziehung der Parzelle 136 für eine 4-geschossige 
Bebauung in den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans.  
Außerdem befürchtet sie eine zukünftig schlechtere Vermietbarkeit der eigenen Immobilie. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die von der Eingeberin angeführten vertraglichen Vereinbarungen privatrechtlicher Natur berüh-
ren nicht unmittelbar die planungsrechtlichen Inhalte des Bebauungsplans. Die mit der Vorbe-
sitzerin des Eckgrundstücks Annette Allee/Himmelreichallee vertraglich vereinbarten Verpflich-
tungen wurden städtischerseits erfüllt, insofern bestehen keine weitergehenden Ansprüche im 
Hinblick auf die Verwendung der Fläche und Inhalte des Bebauungsplans. Zwischenzeitlich hat 
hierzu auch ein einvernehmliches Gespräch zwischen Eigentümerin und Stadt Münster stattge-
funden.  
Der Verlauf der Mauer zwischen dem Eckgrundstück Annette-Allee/Himmelreichallee einerseits 
und dem nördlich angrenzenden Grundstück der Eingeberin andererseits entspricht den ge-
genwärtigen Grundstückgrenzen, insofern besteht kein Bedarf an einer liegenschaftlichen Neu-
ordnung, die von der Eingeberin angeführte „Rückübertragung“ ist nicht erforderlich. 
Die erforderlichen baurechtlichen Belange werden beachtet. Die Abstandsflächen werden alle 
auf dem Grundstück des Vorhabenträgers nachgewiesen. Eine Überschneidung der Abstands-
flächen zu der grenzbündigen Bebauung der Eingeberin findet nicht statt. 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
 
Die Anregung zur gewünschten 4-Geschossigkeit zielt auf eine Einbeziehung in den Geltungs-
bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ab. Im Rahmen der städtebaulichen Pla-
nung per Bebauungsplan gilt das Gebot der sinnvollen Plangebietsabgrenzung. Die Plange-
bietsabgrenzung orientiert sich im vorliegenden Fall eines Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans in erster Linie an den Grundstücksflächen, die für den Vorhabenträger verfügbar sind, da 
dezidiert keine Angebotsplanung erfolgen soll. Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans können gemäß BauGB zwar einzelne Flächen/Grundstücke einbezogen werden, 
obwohl keine Verfügbarkeit über die Flächen durch den Vorhabenträger besteht, jedoch dient 
dieser mögliche Einbezug vornehmlich für Flächen, die sich aufgrund einer unklaren planungs-
rechtlichen Beurteilungsgrundlage, aufgrund von sonstigem städtebaulichen Regelungsbedarf 
oder als städtebaulich sinnhafte Ergänzung und/oder Abrundung des Plangebietes aufdrängen

10 
 
 
(Gebot der sinnvollen Plangebietsabgrenzung). Mit Blick auf das konkret benannte Grundstück 
besteht 
–  in der Gebäudeorientierung und Anordnung auf dem Grundstück der klare Bezug zur städ-
tebaulichen Einheit der Bebauung an der Himmelreichallee und nicht zur Annette-Allee –  
dies spricht gegen eine Einbeziehung gemäß dem Gebot einer sinnhaften Abgrenzung, 
–  im durchgehenden Bebauungszusammenhang Himmelreichallee ein rechtskräftiger Bebau-
ungsplan, welcher durchgängig eine zwingend zweigeschossige Bebauung ohne weitere 
Reglementierungen zu Bauhöhe oder Trauf-/Firsthöhe festsetzt, dies legt ein Regelungs- 
oder Planungserfordernis nicht nahe. 
Die Anregung zielt ferner darauf ab –  obwohl die Anregerin sich in den verschiedensten Argu-
mentationen gegen die Vorhaben nördlich und südlich der Annette-Allee ausspricht –  das 
Grundstück (ebenfalls) in einer viergeschossigen Bauhöhe festgesetzt zu erhalten. Aufgrund 
des beschriebenen eindeutigen Bebauungszusammenhangs mit der Himmelreichallee ist dies 
städtebaulich nicht nahe liegend.  
Bezüglich der Befürchtung der Eingeberin zu einer schlechteren Vermietbarkeit ihrer Immobilie 
ist auszuführen, dass sich der Bereich des Aasees sowie die Uferbebauung Annette-
Allee/Himmelreichallee derzeit in einem desolaten bzw. baufälligen Zustand befindet. Diesen 
Bereich aufzuwerten und die Attraktivität des Standortes insgesamt zu stärken, ist der Grund 
des Vorhabens und die Absicht der Stadt Münster. Demzufolge ist aus einer Standortaufwer-
tung zumindest keine Wertminderung, sondern eher eine Wertsteigerung und somit auch eine 
bessere Vermietbarkeit der umliegenden Immobilien zu erwarten (nochmalig verbesserte „Ad-
ressbildung“, auch für Wohnimmobilien). 
 
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.14) 
 
 
5. Planungsrechtliche Fragen 
 
5.1 Flächennutzungsplan und Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Die im folgenden aufgeführten Anregungen beziehen sich z.T. auch auf das parallel zum 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchgeführte 12. Änderungsverfahren des Flächennut-
zungsplans. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidung einiger Anregungen zu beiden Planver-
fahren werden diese auch an dieser Stelle aufgeführt, bewertet  und mit einer Beschlussemp-
fehlung versehen: 
 
Mehrere Eingeber kritisieren die gewählte Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungs-
plan. Diese würde durch den Gebäudekomplex unterbrochen und somit nicht erhalten, was 
nicht dem Ziel des Gebietsentwicklungsplanes im Bereich des Aasees entspräche. Entspre-
chend werde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan ent-
wickelt. 
Generell lägen die Voraussetzungen für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht vor, 
da dieser die städtebaulichen Auswirkungen der baulichen Verdichtung und die Ausstrahlung 
auf die angrenzenden Bauflächen bauplanerisch nicht bewältigen könne. Der Vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan sei somit das falsche planerische Instrument. 
Zudem müsse die versiegelte Uferpromenade als Fahrfläche (Anlieferfläche) dargestellt wer-
den, um auch Eigentum, Bau und Unterhaltung klar zu regeln. 
Mehrere Eingeber fordern die Überprüfung von Planungsalternativen. Die derzeitige Planung 
sei keine zulängliche Grundlage für eine sachgerechte Abwägung. Als räumlich geeignete 
Standorte nennen verschiedene Eingeber den Segelhafen Mecklenbecker Straße mit vorhan-
denem Parkplatz, die Errichtung der Seebühne im Bereich des Zoologischen Gartens und eine 
bescheidene Gastronomie auf der Bastion. Alternativ wird die Sanierung des bestehenden Se-
gelclubgeländes empfohlen.

11 
 
 
Darüber hinaus bestehe kein Bedarf zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums, da im näheren 
Umfeld ausreichende Angebote und Entwicklungsreserven bestünden. Auch wird alternativ die 
Schaffung von Wohngebäuden am Kanal gesehen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Wesentliche Aufgabe des Flächennutzungsplans ist es gem. § 5 (1) Satz 1 BauGB, für das ge-
samte Stadt- bzw. Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwick-
lung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt bzw. 
Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Die 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächen-
nutzungsplans behält entlang des Aasees in den Grundzügen die Darstellung der Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ als großräumlich wichtigstes und übergeordnetes Pla-
nungsziel rund um den Aasee bei. Die städtebauliche Zielsetzung des Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans wird im Flächennutzungsplan durch die Darstellung als „Sondergebiet“ mit der 
Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und Einrich-
tungen“ (WGE) aufgegriffen. Wegen des übergeordneten Planungsziels der Darstellung einer 
zusammenhängenden und geschlossenen Grünfläche rund um den Aasee mit der Zweckbe-
stimmung „Parkanlage“ stellt der FNP das für die geplante bauliche Entwicklung darzustellende 
Sondergebiet nicht als feinteilige Fläche (auf die Nicht-Parzellenschärfe des FNP ist an dieser 
Stelle zu verweisen), sondern in Form eines entsprechenden Planzeichens „Sondergebiet 
WGE“ - eingebettet in die „übergeordnete“ Grünfläche - dar. Der Offenlegung wurde im Übrigen 
ein Detailplan beigefügt.  
Der Gebietsentwicklungsplan –  Teilabschnitt Münsterland –  stellt den Bereich Aasee einschließ-
lich der Wohnbebauung entlang der Annette-Allee als „Freizeit und Erholungsschwerpunkt“ dar. 
Diesem landesplanerischen Ziel entspricht die Beibehaltung und Darstellung einer zusammen-
hängenden und geschlossenen Grünfläche rund um den Aasee mit der Zweckbestimmung 
„Parkanlage“ im Flächennutzungsplan als dem übergeordneten Planungsziel und darin einge-
bettet die Darstellung des integrierten Planungsziels, der Ausweisung des „Sondergebiets 
WGE“. Mit Schreiben vom 06.07.2005 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass keine 
landesplanerischen Bedenken gegen die 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut-
zungsplans der Stadt Münster erhoben werden. 
Ein Beschlussfassung erübrigt sich (s. Vorlage zur 12. Änd. FNP) 
 
Voraussetzung für die Wahl des Instrumentariums Vorhabenbezogener Bebauungsplan ist pri-
mär, dass der Investor als Partner der Stadt - der so genannte Vorhabenträger - die städtischen 
Planungsziele mitträgt und sich zur Realisierung der Planungsvorgaben und Planungsvorhaben 
innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. In dem Falle, 
dass die Anregung auf den aus Sicht des Anregers kritisierten Zusammenhang zwischen Inves-
toreninteresse und städtischem Vermarktungsinteresse zielt, ist auf die o.g. Ausführungen und 
Abwägungen unter Punkt 2.2 zu verweisen. 
Die Festsetzung der Uferpromenade als „Fahrfläche für Anlieferung“ ist nicht erforderlich, da 
diese hier eine funktional und zeitlich untergeordnete Funktion in dem als „Öffentliche Grünflä-
che“ festgesetzten Bereich einnimmt. Bebaute und/oder versiegelte Bereiche innerhalb einer 
festgesetzten Öffentlichen Grünfläche sind im Grundsatz planungsrechtlich zulässig und bedür-
fen keiner expliziten Festsetzung, sofern sie deren Zweckbestimmung dienen. Eine Verknüp-
fung mit der Frage des Eigentums, des Baus und der Unterhaltung ist nicht gegeben, da die U-
ferpromenade im öffentlichen Eigentum der Stadt Münster verbleibt. Den Anregungen sollte 
nicht gefolgt werden.  
 
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des in die Begründung integrierten Umweltberichtes ist 
u.a. die Auseinandersetzung mit „anderweitig in Frage kommenden Planungsmöglichkeiten“  
unter Umweltgesichtspunkten gefordert. Im Hinblick auf veränderte Planungsmöglichkeiten i.S. 
von Standortalternativen ist insofern primär die Ebene der Flächennutzungsplanung mit der De-
finition der allgemeinen Flächennutzungen auf Stadt- bzw. Stadtteilebene einschlägig. Eine ent-

12 
 
 
sprechende Auseinandersetzung zu grundsätzlichen bzw. den genannten Standortalternativen 
erfolgt insofern in der Vorlage. 
Mit Blick auf Planungsvarianten i.S. anderer städtebaulicher und stadtgestalterischer Vorhaben-
konzepte ist auszuführen, dass die Stadt den bauleitplanerischen Verfahren ein Ausschrei-
bungs- und Optimierungsverfahren in städtebaulicher Hinsicht vorgeschaltet hat (vgl. auch Ab-
wägung in Pkt. 2.2). Die Stadt hat sich für ein städtebaulich-stadtgestalterisches und freiraum-
funktionales Konzept entschieden, welches unter qualitativen Gesichtspunkten das standortbe-
zogen optimale Ergebnis gewährleistet. Das Vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren setzt 
dieses Ergebnis um und überprüft im Verfahren dessen grundsätzliche Verträglichkeit (vgl. ins-
bes. Abwägung in Pkt. 2.2). Planungsalternativen und – varianten, die auf eine Konzeptverände-
rung i.S. von weniger Flächenversiegelung, Minderung der Nutzungsdichte, veränderter Art der 
Nutzung, Bauhöhen- oder Baumassenreduktion, veränderter Raumwirkung o.ä. abzielen, liegen 
in Form detailliert und konkret vorgebrachter Anregungen vor. Eine Detailauseinandersetzung 
mit diesen Veränderungswünschen erfolgt in den jeweiligen Kapiteln (vgl. Abwägung Pkt. 6.1 + 
6.2). 
Über dieses Maß hinaus ist die Stadt bauleitplanerisch nicht gehalten, Planungsvarianten 
und/oder -alternativen in das Verfahren einzustellen –  insbesondere das Vorhabenbezogene 
Bebauungsplanverfahren als bewusst vom Gesetzgeber eingeführtes Instrument zur zielorien-
tierten Schaffung von Baurecht ist konzeptumsetzungs- und realisierungsbezogen. Den Anre-
gungen wird nicht gefolgt. 
 
Das Gebäude des Segelclub Münster e.V. (SCM) wurde in seinem heutigen Erscheinungsbild in 
den 60er Jahren geplant und errichtet. Die vorhandene Bausubstanz entspricht trotz der vom 
SCM durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen funktional nicht mehr den Anforderungen, 
die aus sportfachlicher Sicht an ein solches Gebäude zu stellen sind (Lagermöglichkeiten, 
Schulungen, Vereinsleben usw.). Eine Sanierung scheidet unter funktionalen und wirtschaftli-
chen Gründen insofern aus. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sollte 
den vorstehenden Stellungnahmen, soweit sie Bebauungsplanrelevant sind, nicht gefolgt wer-
den. (Beschlussvorschläge 1.2.15 –  1.2.19) 
 
5.2 Durchführungsvertrag 
Ein Eingeber kritisiert, dass wesentliche Gestaltelemente des Vorhabens im Durchführungsver-
trag getroffen werden und somit nicht der Mitbestimmung durch die Öffentlichkeit unterzogen 
werden können. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anregung ist abstrakt formuliert. Es verbleibt unklar, welche „wesentlichen Gestaltelemente“ 
der Anreger per Festsetzung im Bebauungsplan gern fixiert sähe. Es ist rechtlich zulässig und 
unstrittig, Fragen der städtebaulichen und architektonischen Planung sowie der Freiraumpla-
nung im zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörigen Durchführungsvertrag als öf-
fentlich-rechtlichem Vertrag zu regeln und zu binden. In Münster ist dies auch bei anderen Pla-
nungsprojekten (auch als Gestaltungshandbücher/Gestaltungsfibeln zu gewerblichen, insbes. 
jedoch Wohngebietsplanungen) gängige Praxis.  
In einem Bebauungsplan ist es geboten, die Regelungen in Form von Festsetzungen nur inso-
weit zu treffen, wie dies städtebaulich notwendig ist (Übermaßverbot –  konkrete und detailliert 
abgeleitete städtebaulich-stadtgestalterische Begründungen). Gestalterische Zielsetzungen sind 
nur bedingt und schwierig eindeutig und für die Zielerreichung „Gestaltqualität“ produktiv in 
Festsetzungen „zu gießen“. Im vorliegenden Fall ist es mit Bezug zum Instrument Vorhabenbe-
zogener Bebauungsplan geradezu vom Gesetzgeber ermöglicht, per Durchführungsvertrag 
Dinge zwischen Vorhabenträger und Stadt auch im Sinne besonderer Anforderungen zu regeln, 
die in einem regulären Bebauungsplan über Festsetzungen nicht regelbar wären. Das Vorha-

13 
 
 
ben kann so nicht nur grundsätzlich, sondern auch im Detail und mit Blick auf die Freiraumpla-
nung zum Vertragsgegenstand werden. Dies ist im vorliegenden Fall Ziel per Durchführungsver-
trag. Im Übrigen fixiert der Bebauungsplan derzeit relativ strikt die Baukubatur und Baumassen-
staffelung, die Bauhöhe und die Art der Nutzung. Ergänzend wurden im Rahmen der Offenle-
gung die Ansichten der Bauvorhaben, die Freiraumgestaltungsplanung sowie dreidimensionale 
Visualisierungen präsentiert, die ein für ein Bebauungsplanverfahren ungewöhnlich detailliertes 
und weitgehendes Planungsstadium zeigen. Diese öffentlichen Informationen dienen und dien-
ten dazu, entsprechende Qualitätsstandards nach außen zu dokumentieren, und zwar im Sinne 
der Absicht des Investors, diese zu gewährleisten, und im Sinne der Prüfung und Bindung 
durch die Stadt Münster zu regeln. Gestalterische Details sind im Übrigen mangels städtebauli-
cher Begründung über bauplanungsrechtliche Festsetzungen nicht oder nur schwer regelbar. 
In der Gesamtabwägung ist die Erreichung der vom Eingeber gewünschten Qualitätsziele kon-
kreter und vorhabenbezogen eindeutiger per Fixierung im Durchführungsvertrag zum Vorha-
benbezogenen Bebauungsplan zu regeln denn per umfassender und detaillierter gestalterischer 
Einzelfestsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan selbst (Basis: Festsetzungen nach § 
86 BauO NW). Per Festsetzungen im verbindlichen Bauleitplan ist weder eine gute Gestaltquali-
tät von Bauvorhaben noch von Freiraum garantier- und erreichbar. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.20) 
 
5.3 Wasserrechtliches Verfahren 
Ein Eingeber merkt an, dass aufgrund der massiven Änderung des gesamten Uferbereiches 
und des massiven Eingriffs in den Wasserbereich des Aasees anstelle einer Wasserrechtlichen 
Genehmigung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich wird. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Festlegung der Art des Verfahrens (Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren) 
erfolgt im Rahmen des Verfahrens gem. § 31 WHG. Das wasserrechtliche Verfahren ist ein ge-
genüber der Bauleitplanung komplett eigenständiges Verfahren. 
(Hinweis: Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens von Seiten des Vorhabenträgers liegt der 
Stadt bereits vor.) Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
 
 
5.4 Denkmalschutz 
Einige Eingeber sehen den Bereich zwischen Adenauerallee und Aasee als Baudenkmal an 
und verweisen auf einen entsprechenden Antrag ihrerseits an die Untere Denkmalbehörde, die-
sen Landschaftsteil in die Denkmalliste einzutragen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anregung berührt nur mittelbar die Inhalte des Bebauungsplanverfahrens. Der Antrag auf 
Unterschutzstellung des Bereichs zwischen Adenauerallee und Aasee als Baudenkmal kann 
nur als Anregung gewertet werden. Aufgrund der Eingriffe in die grundgesetzlich verankerten 
Eigentumsrechte können lediglich der Grundstückseigentümer und der Landschaftsverband / 
Westfälisches Amt für Denkmalpflege einen solchen Antrag stellen oder die Stadt betreibt als 
Untere Denkmalbehörde die Unterschutzstellung von Amts wegen. 
Die Anregung bezieht sich auf einen 100 m langen Abschnitt zwischen Adenauerallee und Aa-
see. Als Teil der Ufergestaltung unterscheidet sich dieser Abschnitt weder in seiner histori-
schen, landschaftsgestalterischen oder städtebaulichen Aussage wesentlich von den anschlie-
ßenden Bereichen. Es handelt sich deshalb nicht um einen schützenswerten Landschaftsteil 
nach den Kriterien des Denkmalschutzgesetzes. 
Dem Aasee als Ganzes wird, neben seiner technischen Funktion, eine hohe Bedeutung als gut 
gestalteter Landschafts- und Erholungsraum zugemessen. Seine Anlage einschließlich der U-
ferbefestigung entstand in mehreren Baustufen zu unterschiedlichen Zeiten. Die Uferbereiche 
bilden aber kein zusammenhängendes und auch kein in Teilbereichen typisches Gestaltungs-

14 
 
 
bild einer bestimmten Entwicklungsepoche. In seiner Gesamtheit ist der Aasee aus diesen 
Gründen nicht als Baudenkmal zu werten. Diese Auffassung wird vom Landschaftsverband / 
Westfälisches Amt für Denkmalpflege als Landesfachbehörde geteilt, das keine entsprechende 
Beurteilung im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan abgegeben hat. Eine 
Beschlussfassung erübrigt sich. 
 
5.5 Weitere planungsrechtliche Fragen 
Ein Eingeber bemängelt, dass zwar ein Investorenwettbewerb für eine Bebauung, jedoch kein 
Wettbewerb zur Aufwertung einer bestehenden Parkanlage/Grünanlage von entsprechenden 
Fachleuten für Stadtplanung/Landschaft/Freizeit/Sport stattfand. 
Ein Eingeber hält aufgrund der Unzulänglichkeit vorliegender Fachgutachten und insbesondere 
aufgrund der Lärmbeeinträchtigungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung für unerlässlich. 
Mehrere Eingeber kritisieren den Rückgriff auf die Grünanlage im Eckbereich Annette-
Allee/Himmelreichallee zur Berechnung bzw. Rechtfertigung der Geschoss- und Wohnflächen-
zahl im neu geplanten Wohngebiet. Der Verkauf der Grünfläche als zukünftige private Grünflä-
che diene lediglich der Sicherung der Obergrenzen der Grund- und Geschossflächenzahlen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anregung berührt nicht die Inhalte des Bebauungsplans. Die Ausschreibung zum Bewer-
berverfahren stellte neben den erwarteten Ansprüchen an Nutzungskonzept und Architektur 
deutlich die zu entwickelnden Qualitäten des Freiraumes unter Berücksichtigung (was-
ser)sportorientierter Belange heraus. Mit Ausnahme der Wohnbaugrundstücke wird die Gestal-
tung sämtlicher Freiflächen intensiv von den städtischen Fachämtern und externen Fachleuten 
begleitet. Vor Umsetzung unterliegt die Ausbauplanung zur Freiraumgestaltung der städt. Ge-
nehmigung nach Zustimmung durch die Fachausschüsse des Rates. Ein Beschluss erübrigt 
sich. 
 
Die letzte Änderung des Baugesetzbuches im Jahr 2004 integrierte die Umweltverträglichkeits-
prüfung neu als sog. Umweltprüfung generell in die Bauleitplanung. Der Umweltbericht, der die 
Ergebnisse der Umweltprüfung zusammenfassend darstellt und bewertet, ist integrativer Be-
standteil der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan. In dieser sind die ange-
sprochenen Themenbereiche bereits analog der Anregung detailliert erläutert. Eine Beschluss-
fassung erübrigt sich. 
 
In einem Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 (3) BauGB die Festsetzung einer 
Grund- und Geschossflächenzahl nicht erforderlich. Die der Planung zugrunde liegenden Bau-
vorhaben werden vielmehr durch Festsetzung von Baugrenzen, Geschossanzahl i.V.m. max. 
Bauhöhen und der Nutzung konkretisiert. Die Überprüfung einer verträglichen städtebaulichen 
Dichte zeigt, dass die zulässigen Obergrenzen der Grund- und Geschossflächenzahl lt. § 17 
BauNVO unter Anrechnung der angrenzenden privaten Grünfläche (Gesamtfläche des Vorha-
benträgers nördlich Annette-Allee) nicht überschritten werden. Die Geschossflächenzahl ent-
spricht damit der festgesetzten Obergrenze im westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 455 
„Annette-Allee”. Der „Rückgriff“ in der Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl auf die 
private Grünfläche ist somit im Rahmen eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, 
solange insgesamt –  wie nachgewiesen –  die städtischen Dichtewerte eingehalten werden. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.21) 
 
 
6 Architektur und städtebauliche Gestaltung 
Die große Mehrheit der Eingeber befasst sich mit dem Thema der Dimensionierung der geplan-
ten Neubebauung am Aaseeufer (u.a. die Bürgerinitiative „Pro Aasee“) und an der Annette-
Allee.

15 
 
 
Es wird kritisiert, dass mit der geplanten, aus Sicht der Anreger deutlich zu massiven Bebauung 
die privaten Interessen über das öffentliche Interesse - Freihaltung der Blickbeziehungen zum 
und vom Aasee - gestellt werden. 
 
6.1 Bebauung der Aasee-Terrassen  
Insbesondere kritisiert wird der aus Sicht der Eingeber lange, sichtversperrende Bauriegel zwi-
schen Adenauerallee und Aasee. Der Baukörper am Aasee wird als zu massiv, zu hoch und zu 
wenig gegliedert beurteilt. Er korrespondiere nicht mit der Örtlichkeit. Das Orts- und Land-
schaftsbild werde massiv beeinträchtigt - damit Erholungsmöglichkeiten nicht aufgewertet, son-
dern vernichtet. Die geplante Bebauung entspreche nicht dem Entwicklungsziel „Öffentliche 
Grünanlagen / Park”.  
Der geplante Gebäudekomplex bedeute eine immense Verriegelung von der Promenade zum 
Aasee, der Blick sowohl von der LBS als auch vom Wasser aus werde versperrt. Der Durchblick 
auf den Aasee werde verfehlt, da der Baukörper zu lang sei. Zudem fehle die Transparenz des 
Gebäudes, da im 3. Geschoss mittig Versorgungsleitungen lägen, also kein Durchschauen er-
möglichen. Aufgrund der Südlage sei mit sichtversperrenden Sonnenschutzeinrichtungen zu 
rechnen. Die geplanten Geländer brächten zusätzlich irritierende Reflexionen. Ein ungehinder-
ter Blick von der Terrasse auf den Aasee sei durch Verlagerung der Böschungskante nicht 
möglich. Ein unverbauter Rundblick solle erhalten werden. 
Zudem entsprächen die Baukörperlängen von mehr als 50 m einer –  nicht festgesetzten –  „ab-
weichenden Bauweise“, d.h. keine offene Bauweise. Die Höhe der Bebauung mit 12 m sei un-
angemessen, eine Höhe von 8,50 m solle nicht überschritten werden. 
 
Insgesamt sei im sensiblen Bereich der Aasee-Terrassen eine dezentere Bebauung ohne groß-
flächige Uferbebauung wünschenswert, eine Renovierung der erhaltenswerten Gebäude solle 
angestrebt werden.  
Eine Reduzierung des geplanten SCM-Gebäudes auf max. 2 Geschosse wird gefordert, um die 
Blickbeeinträchtigung auf den Aasee zu vermindern. Das derzeitige Clubgebäude ordne sich 
sensibel der bestimmenden Funktion „Grünflächen” unter. 
 
Bei Hochwasser seien die Gebäude aufgrund der zu treffenden Schutzmaßnahmen unattraktiv 
und könnten von der Öffentlichkeit nicht mehr genutzt werden. Zumindest die WC-Anlage sollte 
zugänglich bleiben. 
 
Darüber hinaus wird angefragt, weshalb die von verschiedenen Bürgern angeregte Gerüstsimu-
lation für die Bauten am Aaseeufer von der Verwaltung abgelehnt wurde. Dies widerspreche der 
von der Stadt herausgestellten Bürgerbeteiligung bei der Live-Com-Bewerbung. Die bildlichen 
Darstellungen seien nicht objektiv, die für die Visualisierung verwendete Computersimulation 
wird insgesamt als manipuliert angezweifelt. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Nicht die von den Anregern befürchtete Versperrung von Blickbeziehungen ist mit dem Bauvor-
haben beabsichtigt, sondern im Gegenteil - die Öffnung und „Inszenierung“ des Aaseeblicks 
von der Adenauerallee ist das zentrale Konzept des Wettbewerb-Entwurfs. Zurzeit versperrt ei-
ne mehrere Meter hohe „Phalanx“ von Eibenbüschen bzw. -hecken vollständig den Blick auf 
den Aasee. Mit der Entfernung dieses Buschwerks und der Bildung einer offenen, 98 Meter lan-
gen Terrassenbebauung zum Aasee hin wird der Blick auf den Aasee erst geöffnet.  
Von der geplanten Neubebauung am Aasee / jenseits Adenauerallee ist ca. 42 % des Bauvo-
lumens von der Straße aus nicht wahrnehmbar, da sich der gesamte Sockelbereich in die vor-
handene Böschungszone eingräbt bzw. sich statt vorhandener schräger Böschung als gerade, 
befestigte Kante darstellt. Insofern werden vorrangig die beiden Gebäudeteile über dem Niveau 
der Adenauerallee als Zusatzkubatur erlebbar.

16 
 
 
Der straßenseitig 2-geschossige Baukörper erhält einen verglasten Erdgeschossbereich, mit 
dem ein eher „schwebender“ Eindruck erzielt werden soll. Architektur und Innenarchitektur sol-
len auf größtmögliche Transparenz ausgelegt werden, so dass Durchblicke auf den Aasee mög-
lich bleiben. Der straßenseitig 1-geschossige Bauteil wird dagegen auf einer Länge von ca. 25 
m den freien Blick auf den See unterbrechen. 
Im Hinblick auf die Raumwirkung des Vorhabens vom Aasee aus wird sich ohne Frage ein an-
deres, „bebauteres“ Erscheinungsbild abzeichnen als im status quo. Gleichwohl wird sich das 
Bauvolumen als eingeschossige, in die vorhandene schräge Böschungszone „eingrabende“ ge-
rade, befestigte „neue“ Raumkante darstellen. Somit werden - auch vom Wasser aus - vorran-
gig die beiden die Gesamtbebauung bewusst gliedernden und akzentuierenden Gebäudeteile, 
welche über das Niveau der Adenauerallee „hinausragen“, als Zusatzkubatur erlebbar. Alle 
neuen Baulichkeiten verstellen im Gesamtbild nicht aus der Aasee-Sicht erhaltene und prägen-
de Baumkulisse entlang der Adenauerallee. Selbst der höchste Bauabschnitt respektiert die 
Dominanz der vorhandenen Bäume (Baukörper max. 9,20 m über Gehweg Adenauerallee, da-
mit halb so hoch wie die Alleeplatanen mit 18,00 m). 
 
Die Veränderungen in der Wahrnehmbarkeit des beplanten Stadtraums berühren das subjektive 
Raum- und Sehempfinden des jeweiligen Betrachters. Auf die Frage, ob die bereits aktuell ge-
gebene Raumkante des Freiraums Aasee als überwiegend „grüne Uferböschungszone“ vor 
„grünem Hintergrund“ oder eine bebaute Seekante vor „grüner Kulisse“ die richtige oder falsche 
städtebaulich-stadtgestalterische Antwort auf den „Geist des Ortes“ sind, ist nicht zu beantwor-
ten. Für beide Zielrichtungen gibt es eine pro- und contra-Argumentation. 
In der Gesamtabwägung zum aktuellen Vorhaben überwiegen jedoch die Belange der struktu-
rell sinnhaften funktionalen Aufwertung des Standortes, die aus wirtschaftlichen Gründen eine 
gewisse Baumasse erfordern, gegenüber denen eines aktuell bedingt „grünen“ Uferrandes im 
Übergang zur City. Das aus einem Optimierungsverfahren hervorgegangene Bebauungskon-
zept berücksichtigt weitgehend die wertvollen Grünstrukturen, optimiert die bestehenden Funk-
tionsstrukturen und passt sich durch das gegliederte Baukörperkonzept maßstäblich in die nä-
here und weitere Umgebung ein. Die städtebaulich-stadtgestalterische Konfiguration und 
Baumasse wird ortsangemessen positioniert und gegliedert und schafft eine zwar veränderte, 
jedoch klare und maßstäbliche neue Ufer- und Wasserkante, im Grundsatz im Bereich der heu-
tigen Böschungsflächen. 
In der Gesamtabwägung ist ferner entscheidend, ob die neue Bebauung offensichtlich und ob-
jektiv rücksichtslos wirkt und/oder gegen andere planungsrechtlich relevante Belange in der 
Gewichtung fehlabwägend verstößt. Dies ist unabhängig von subjektiver Beurteilung von archi-
tektonischen und freiraumarchitektonischen Konzepten nicht feststellbar. Ein „Recht auf „freie 
Aussicht“ oder die Unveränderlicherkeit von bestehendem stadträumlichen und stadtgestalteri-
schen Situationen besteht nicht. Der Stadt sind in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit 
die Möglichkeiten an die Hand gegeben, bestehende Stadträume neu zu definieren und funktio-
nal und baulich verträglich neu zu konzeptionieren. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
Hinsichtlich nicht festgesetzter „abweichender Bauweise“ bei einer Baukörperlänge von über 50 
m ist auszuführen, dass derartige Festsetzungen gem. § 9 BauGB i.V.m. § 12 BauGB in einem 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht erforderlich sind, da das Vorhaben relevant ist und 
entsprechend konkret festgesetzt wird. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. 
 
Die gesetzten Ansprüche an künftige Nutzungsangebote zur Steigerung der Attraktivität des Er-
holungsraumes am nördlichen Aasee wurden bereits unter Punkt 2 erläutert. 
Das Gebäude des Segelclub Münster e.V. (SCM) wurde in seinem heutigen Erscheinungsbild in 
den 60-er Jahren geplant und errichtet. Die vorhandene Bausubstanz entspricht –  trotz der vom 
SCM durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen –  funktional nicht mehr den Anforderungen, 
die aus sportfachlicher Sicht an ein solches Gebäude zu stellen sind (Lagermöglichkeiten, 
Schulungen, Vereinsleben usw.). Ferner entspricht es in seiner architektonischen Gestaltung

17 
 
 
nicht mehr der attraktiven städtebaulichen Situation und Gesamtgestaltung, die sich durch die 
Umsetzung des Realisierungskonzeptes ergeben wird. Die Reduzierung um ein Geschoss wür-
de eine stärkere Blickbeeinträchtigung von der Annette-Allee hervorrufen als die geplante Be-
bauung, da die ungefähr doppelte Baukörperbreite benötigt würde, um das erforderliche Raum-
programm unterbringen zu können. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. 
 
Die im Bebauungsplan dargestellte Überschwemmungsgebietsgrenze HQ 100 bedeutet - statis-
tisch gesehen - ein einmaliges Hochwasserereignis innerhalb 100 Jahren bei einer Hochwas-
sermarke von 55,64 m ü.NN. Der „Normal“Pegelstand des Aasees beträgt 54,00 m ü.NN –  also 
80 cm unterhalb der geplanten Höhe des Uferweges (54,80 m ü.NN). Somit muss der herzustel-
lende mobile Hochwasserschutz nur an wenigen Tagen im Jahr eingesetzt werden. Auch im 
Fall eines Hochwasser-Ereignisses ist die Zugänglichkeit der öffentlichen WC-Anlage durchge-
hend gewährleistet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
 
Die Computersimulation wurde auf Grundlage einer Fotografie der Örtlichkeit erstellt und ist 
somit korrekt. Da jede zweidimensionale Darstellung einer dreidimensionalen Wirklichkeit diese 
über eine perspektivische „Verzerrung“ erreicht, erscheint auch dieses Bild auf den Grundlagen 
der darstellenden Geometrie den Anregern verzerrt; es ist aber nicht manipuliert. Die „Verzer-
rung“ entspricht exakt der Fotografie, die wie jede perspektivisch zweidimensionale Abbildung 
mit Fluchtpunkten zu rekonstruieren ist. Selbstverständlich sind auch hier die weiter entfernten 
Objekte kleiner als die näheren. So wirkt in dem Foto die LBS-seitige Baumreihe höher als die 
wasserseitige Baumreihe. Um die Bäume in einen Höhenbezug zum geplanten Gebäude zu 
setzen, muss der Bezug zu den wasserseitigen Bäumen hergestellt werden. Ein zu diesem 
Zweck veranlasstes Aufmass eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergibt eine 
Baumhöhe von 18,00 m, also die doppelte Gebäudehöhe mit straßenseitig max. 9,20 m, was 
bei genauer Betrachtung des Bildes auch nachvollziehbar ist. 
Bezüglich der gewünschten Gerüstsimulation hat der Planungsausschuss als Fachausschuss 
des Rates in Kenntnis der Anregungen, die von Bürgerinnen- und Bürgerseite z.T. auch als An-
regung nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eingereicht wurden, beschlossen, 
den Bebauungsplan ohne Veränderung als Entwurf offen zu legen. Angesichts der anhaltenden 
Kritik von Bürgerinnen und Bürgern hat sich der Ausschuss in seiner Sitzung am 16. Juni 2005 
erneut mit dem Thema einer „Vor-Ort-Visualisierung“ befasst und als Ergebnis einer Grundsatz-
debatte beschlossen, keine Gerüstsimulation des Vorhabens vornehmen zu lassen.  
Die Anregungen berühren nicht die Inhalte des Bebauungsplans, die Politik hat sich mit dem 
Thema der Anregung jedoch intensiv auseinandergesetzt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sollte 
den Stellungnahmen zur Bebauung der Aasee – Terrassen aus den vorgenannten Gründen 
nicht gefolgt werden. (Beschlusspunkte 1.2.22 –  1.2.26) 
 
6.2 Bebauung an der Annette-Allee 
Mehrere Eingeber kritisieren, dass die geplante vierstöckige Wohnbebauung an der Annette-
Allee weder im Baustil noch in der Höhe der angrenzenden zweigeschossigen Bebauung mit 
Villencharakter entspräche. Durch das Penthouse werde ein viertes Geschoss verschleiert. Die 
geplanten neuen Flachdächer entsprächen nicht den im Bebauungsplan „Annette-Allee“ gefor-
derten Steildächern. 
Ein Eingeber hält die Wohnbebauung am Rande der innerstädtischen Grünzone für überflüssig. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Gebäudebestand nördlich der Annette-Allee weist durch zum Teil sehr steile und hohe Dä-
cher eine größere Bauhöhe auf (First Satteldach max. 15,00 m) als für die Neubauten zulässig 
(Flachdach max. 9,50 /12,50 m). Durch die festgesetzte Abstaffelung der Dachgeschosse ent-

18 
 
 
steht nicht das Bild 4-geschossiger Kuben. Der Charakter einer „stadtvillenartigen“ Bebauung 
wird eindeutig –  auch nach Meinung des seinerzeitigen Preisgerichts –  aufgenommen. Im Übri-
gen handelt es sich um eine eindeutige eigenständige Neubebauung, die trotz Anlehnung an 
die Dimensionen des Gebäudebestands eigene Gestaltelemente (Flachdächer) aufweisen 
kann. Im Übrigen werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zur Nachbarbebauung 
eingehalten. 
Die Bebauung des Parkplatz-Grundstücks mit Wohngebäuden ergänzt und stärkt die überwie-
gende Wohnnutzung an der Annette-Allee und der Himmelreichallee, sie fügt sich somit stadt-
strukturell sinnvoll in die Umgebung ein. Aufgrund sehr begrenzter Möglichkeiten eines inner-
städtischen Angebots an (auch hochwertigem) Wohnraum ist die Entwicklung an diesem 
Standort folgerichtig. 
 
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.27) 
 
6.3 Gestaltqualität der Außenanlagen 
Einige Eingeber merken an, dass die in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan genannte wesentliche Voraussetzung des Plans, nämlich die „Erhaltung des Parkcharak-
ters im gesamten Bereich“, nicht erreicht, sondern verfälscht würde. Die Fläche zwischen Aasee 
und Adenauerallee werde weitgehend bebaut, die Annette-Allee ihren Allee-Charakter verlieren, 
die öffentliche Grünfläche auf der Parzelle 171 in eine private Grünfläche mit der Möglichkeit 
kompletter Versiegelung verändert und dies nur zu dem Zweck, eine extreme bauliche Verdich-
tung auf dem Parkplatz Annette-Allee zu ermöglichen. Die öffentliche Parkfläche werde aus rein 
fiskalischen Gründen aufgegeben, um eine einmalige und unzulässige bauliche Verdichtung zu 
erreichen, die mit der Bebauung an der Annette-Allee und der Himmelreichallee nicht vereinbar 
ist und sich in die Umgebung nicht einfügt. 
 
Einige Eingeber kritisieren, dass die geplanten Senkrechtparkbuchten an der Annette-Allee den 
Aasee-Zugang beeinträchtigen. Zudem erhöhe die Anordnung von Senkrechtparkplätzen vor 
dem Entrée nicht die Attraktivität und störe den Parkcharakter des gesamten Areals. 
 
Die Verweilqualität am Aasee werde durch wegfallende Bänke beeinträchtigt. Die neue Stein-
stufenanlage sei dafür kein Ersatz, sie sei ohne Schatten, ohne Aufenthaltsqualität und gestal-
terisch unbefriedigend. Auch teure Nachbesserungen durch Senkungen seien zu erwarten, zu-
dem seien aufwendige Folgekosten wie Reinigung und Winterdienst nicht beachtet. Die neuen 
Sitzmöglichkeiten auf der Terrasse seien durch Straßenlärm der Adenauer-Allee und Sitzen in 
der Windschneise des Aasees sowie durch die Bewirtschaftung der Terrasse beeinträchtigt. 
Zudem wird kritisiert, dass der Spazierweg Levin-Schücking-Allee hinter einer dunklen Häuser-
wand verschwindet.  
Ein Eingeber merkt an, dass Architektur mit der Sonne anders aussieht als die Verwendung von 
Metallen, Beton und eventuell Klimaanlagen. Ökologische Materialien wie Holz und regenerati-
ve Technik sollten Berücksichtigung finden. Es werden darüber hinaus Wasserspiele angeregt. 
Ein Eingeber äußert seine Bedenken gegen die Umwandlung der öffentlichen Grünfläche an 
der Adenauer-Allee in eine private Verkehrsfläche. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die bauliche Entwicklung ersetzt zum einen den abgängigen Gebäudebestand südlich der An-
nette-Allee (SCM + Segelschule + Gastronomie), andererseits schafft der Neubau an der Ade-
nauerallee eine der Attraktivitätssteigerung dienende angemessene Entwicklung, ohne die er-
haltenswerten Grünstrukturen und den öffentlichen Rundweg am Aaseeufer wesentlich zu be-
einträchtigen. Zur Schaffung zusätzlicher Stellplätze wird die Annette-Allee der Straßenraum 
umgestaltet; der Alleecharakter wird aber nicht aufgegeben. Zwar müssen - zum Teil abgängige 
- Bäume weichen, die beidseitige Allee wird aber durch Neupflanzung wieder hergestellt. Der 
vorhandene Parkcharakter im nördlichen Bereich des Aasees bleibt somit auch bei Umsetzung

19 
 
 
der Bauprojekte erhalten. Zur Bebauung des Parkplatz-Grundstücks siehe Punkt 2.2 der Abwä-
gung. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
Von der Straßenecke Himmelreichallee/Annette-Allee kommend entsteht ein großzügiger, weit-
läufiger Blick über den Aasee. Durch Optimierung der im Bebauungsplan-Entwurf nachrichtlich 
dargestellten Lage von Senkrecht-Stellplätzen in der Annette-Allee kann –  weiterhin unter Be-
rücksichtigung von 30 zusätzlichen Stellplätzen im Straßenraum / s. Begründung –  die Trep-
penanlage freigestellt werden. Die Entreewirkung und der Parkcharakter werden dadurch ge-
stärkt. Den Anregungen wird gefolgt. 
 
Bei der Gestaltung der Außenanlagen war es wichtig, dass großzügige Freiräume mit Bezug 
zum Aasee sowie zur Annette-Allee, Adenauerallee und Himmelreichallee entstehen. Diese 
Freiräume bieten dem Besucher eine Vielzahl von unterschiedlichen Qualitäten. Der Platz ober-
halb der Freitreppe dient als Entrée für den Besucher mit städtischen Qualitäten und Blick über 
den Aasee. 
Die Freitreppe lädt mit ihren Sitzmöglichkeiten zum Verweilen ein. Die Terrassenfläche auf dem 
Sockelgeschoss ist seitlich durch die beiden Baukörper gefasst und nimmt Bezug zur Grünflä-
che der LBS auf. Auf der Uferpromenade sind verschiedene Situationen anzutreffen. Es wurden 
Bereiche für den Gastronomiebetrieb gestaltet, die teilweise als Stege/Pontons auf dem Wasser 
schwimmen. Sitzbänke entlang der Uferpromenade bieten einen direkten Bezug zum Wasser. 
Die Bäume wurden in der Außengestaltung weitestgehend berücksichtigt und eingebunden. 
Die Stufen der Freitreppe werden mit einer hohen Qualität erstellt. Dies gilt ebenso für die Ober-
flächen der Materialien wie auch für die Instandhaltung. Bei fachlicher Ausführung der Arbeiten 
an den Außenanlagen ist nicht mit Senkungen zu rechnen. Durch die helle, großzügige Frei-
treppe entsteht eine hohe Aufenthaltsqualität, von den neu geschaffenen Sitzmöglichkeiten ist 
ein weitläufiger Blick über den Aasee möglich. Zudem werden neue Bänke nahe der Uferkante 
errichtet, so dass die Erlebbarkeit der Wasserkante gegeben ist. Schatten spendet zum einen 
das SCM-Gebäude; im Übrigen bietet die Bastion Rückzugsmöglichkeiten unter großen schat-
tenspendenden Bäumen. Somit sind die genannten Sorgen nicht berechtigt. 
Die Sitzmöglichkeiten an der nördlichen Uferkante sind vor Straßenlärm durch das Sockelge-
schoss geschützt. Auf der Terrasse zwischen den beiden aufgehenden Gebäuden entsteht 
durch die angrenzende Adenauerallee eine städtische Qualität. Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
 
Die Levin-Schücking-Allee verläuft künftig zwischen dem Gebäude und der Böschung entlang 
der Adenauerallee. Dieser Weg bietet aufgrund der mittigen Terrasse auf 41 m Länge Blickbe-
ziehungen zum Aasee. Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
Bezüglich der angemerkten „ökologischen Bauweise“ ist zu sagen, dass die Gebäude nach den 
technischen, umweltrelevanten Möglichkeiten erstellt werden. In der weiteren Planung werden 
die Anregungen zum Einsatz regenerativer Energien aufgenommen. Die verwendeten Materia-
lien bieten hohe Wärmespeicherung und werden aus der umliegenden Region bezogen. Die 
Ausrichtung der verglasten Flächen nimmt Bezug zum Aasee, es sind Synergien aus Sonnen-
strahlen berücksichtigt. Des Weiteren werden die Bauwerke soweit wie möglich die Forderun-
gen der EnEV (EnergieEinsparungsVerordnung) vom 16. Nov. 2001 in Bezug auf den spezifi-
schen flächenbezogenen Transmissionswärmeverlust um 30 % unterschreiten. Hierdurch wird 
ein aktiver Beitrag zur Energieeinsparung geleistet. Als aktiven Beitrag zum Umweltschutz wer-
den soweit wie möglich umweltfreundliche Baustoffe verwendet. Insbesondere wird auf Tropen-
holz verzichtet und heimische Hölzer eingesetzt. PVC, asbesthaltige Baustoffe, FCKW und H-
FCKW-haltige Dämmstoffe werden nicht eingesetzt. Den Anregungen sollte gefolgt werden 
bzw. sind bereits berücksichtigt.

20 
 
 
Der als private Grundstücksfläche (Erbpacht) festgesetzte Bereich an der Adenauerallee er-
möglicht ausschließlich die Anlieferung des geplanten Gebäudes. Die erforderlichen Rechte für 
die Öffentlichkeit/Gehrecht und die Versorgungsträger/Leitungsrecht werden öffentlich- und pri-
vatrechtlich gesichert. Vorhandener Baumbestand und Unterpflanzung sind durch Festsetzung 
im Bebauungsplan gesichert. 
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander soll-
ten aufgrund der Anregungen die in der öffentlichen Verkehrsfläche der Annette-Allee im Be-
reich der Freitreppe geplanten Stellplätze reduziert werden. (Beschlussvorschlag 1.1) Den übri-
gen Stellungnahmen sollte aus den vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden. (Be-
schlussvorschläge 1.2.28 –  1.2.31) 
 
 
7 Natur und Landschaft 
 
7.1 Baumsubstanz 
Eine Vielzahl von Eingebern befürchtet, dass die Platanen an der Adenauerallee durch die ge-
plante Bebauung der Aasee-Terrassen gefährdet sind, ja sogar absterben werden. Eine zusätz-
liche Belastung sei die Zulieferung der Gastronomie an der Adenauerallee über das versiegelte 
Erdreich. Ein Rückschnitt der Platanen im Kronenbereich verändere die Proportion der Bäume. 
In der Annette-Allee werde durch die Abholzung und Neupflanzung von Bäumen zur Schaffung 
von Senkrecht-Parkbuchten der Rhythmus der Allee-Bäume und der Charakter der Annette-
Allee gestört, auch im Hinblick auf eine lange Wachstumszeit der Neupflanzungen. Die geplante 
Einrichtung von Stellplätzen im nördlichen Bereich der Adenauerallee (zwischen Kruse-Baimken 
und Goldener Brücke) beeinträchtige ebenfalls den Allee-Charakter und das Umfeld Aasee / 
Promenadenring. 
Ein Eingeber regt an, das Eckgrundstück Himmelreich-/Annette-Allee als öffentliche Grünfläche 
mit dem schützenswerte Baumbestand zu erhalten. 
Generell werde durch das Vorhaben wertvoller Baumbestand vernichtet. Ein Eingeber führt ü-
ber 50 Bäume auf, die ersatzlos beseitigt werden und fordert, dass der Erhalt des Baumbestan-
des zu überprüfen ist und alle erhaltenswerten Bäume (insbesondere die Trauerweide am Aa-
seeufer) zu erhalten sind. Es wird kritisiert, dass ein zahlenmäßiger Ersatz für die zu fällenden 
Bäume nicht stattfindet. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Bereits mit den Vorgaben zum Wettbewerbsverfahren und den Festsetzungen zum Erhalt von 
Bäumen im Bebauungsplan wurde die Anzahl der zu entfernenden Bäume soweit möglich re-
duziert. In Abwägung mit dem geplanten Vorhaben können jedoch nicht alle Bäume (auf dem 
Parkplatz an der Annette-Allee und z.T. im Uferbereich des Aasees) erhalten werden. Ein Er-
satz der Bäume erfolgt im Straßenraum der Annette-Allee–  soweit planungsrechtlich erforderlich 
– durch Maßnahmen auf den externen Ausgleichsflächen. 
Der auf der Grünfläche im Eckbereich Himmelreichallee / Annette-Allee zu erhaltende Baumbe-
stand wurde bereits im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens festgelegt. Im Bebauungsplan wird 
dieser Bestand bis auf eine Weymouthskiefer als zu erhalten festgesetzt. An der seinerzeit e-
benfalls als unbedingt erhaltenswert eingestuften Rotbuche ist mittlerweile ein Pilzbefall festge-
stellt worden. Sie ist deshalb nicht als zu erhalten festgesetzt, soll jedoch dennoch erhalten 
werden, solange dies aus grüngestalterischen und haftungsrechtlichen Dingen vertretbar ist. 
Bezüglich der Anregung, diesen Eckbereich als öffentliche Grünfläche festzusetzen, wird auf 
die Ausführungen in Pkt. 2.2 verwiesen. 
Im Grundriss liegen Teile der Bebauung (Sockel / eingeschossiges Gebäude) im Kronenbereich 
der Bäume, jedoch befinden sich die Baumkronen mit Blick auf die Höhenverhältnisse deutlich 
oberhalb der Gebäudeteile. Der westliche, höhere Gebäudeteil liegt außerhalb des Kronenbe-
reiches, so dass keine direkte Beeinträchtigung der Bäume (z.B. durch Aufastung o.ä. ) ent-

21 
 
 
steht. Somit wird ein Kronenrückschnitt voraussichtlich nicht durchgeführt werden müssen. Soll-
te im Einzelfall dennoch ein Rückschnitt erforderlich werden, erfolgt dieser in Abstimmung mit 
dem städtischen Fachamt. 
Die Platanen an der Adenauerallee sind im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt. Um 
Eingriffe in den Wurzelbereich im Bereich der Böschung zu vermeiden, setzt der Bebauungs-
plan die Baugrenze, bis zu der die Bauwerksgründung erfolgen darf, mit einem Abstand von 8-
14 m (Mitte Stamm) von den Baumstandorten fest. Die fachtechnischen Vorschriften zum 
Schutz der Bäume (DIN 18920 und RAS-LP 4) werden für die Planung und Durchführung des 
Bauvorhabens zur Auflage gemacht und durch das Fachamt überwacht. Die Baustelleneinrich-
tung und -abwicklung (keine Schädigung der Baumkronen durch Baukräne) erfolgt in Abstim-
mung mit der Stadt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erhaltung der Bäume gewährleis-
tet ist. Der Anlieferbereich vor dem 1-geschossigen Gebäude an der Adenauerallee berücksich-
tigt ebenfalls den Baumbestand; die Befestigung der Fläche wird mit dem Fachamt abgestimmt. 
Zur Lindenallee in der Annette-Allee wurde bereits im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens 
ausgeführt, dass diese grundsätzlich als Allee zu erhalten ist, jedoch einer Neuordnung unter-
zogen werden kann. Dies ist begründet mit dem derzeitigen Gesundheitszustand der Altbäume, 
die als Straßenbäume keine lange Lebenserwartung mehr haben. Eine Neupflanzung von jun-
gen Alleebäumen wurde seit längerem in neuer Anordnung systematisch durchgeführt. Der Be-
bauungsplan setzt neu zu pflanzende Bäume zur Wiederherstellung des Allee-Charakters fest. 
Um nach Entnahme der Linden an der Annette-Allee möglichst schnell das Erscheinungsbild 
einer geschlossenen Allee zu erzielen, sollen die neu zu pflanzenden Bäume bereits eine Min-
desthöhe von 4-5 m aufweisen. 
Eine Beeinträchtigung des Allee-Charakters Adenauerallee durch Einrichtung von Längsstell-
plätzen auf der Fahrbahn wird nicht befürchtet. 
 
Ein zahlenmäßiger Ersatz für die Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten werden kön-
nen, ist innerhalb des Plangebiets aus Platzgründen nicht erzielbar. Auf den externen Aus-
gleichsflächen entlang der Aa bei Haus Kump wird sich mit den festgesetzten Maßnahmen ein 
Gehölzstreifen mit einer Vielzahl von Gehölzen entwickeln, deren Anzahl die der wegfallenden 
Bäume übersteigt. Der Erhalt und Schutz der Bäume wird in der Planung - soweit möglich –  be-
rücksichtigt. 
 
Darüber hinaus sollte den Anregungen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.32 und 
1.2.33) 
 
7.2 Wasserverhältnisse 
Mehrere Eingeber kritisieren, dass der Aasee verkleinert wird durch die Zuschüttung von ca. 
1.000 qm Wasserfläche. 
Die Errichtung von Gebäuden im Überschwemmungsgebiet sei nicht zulässig, da diese hier 
nicht dem Wohl der Allgemeinheit diene. 
Eine Eingeberin sieht mit der geplanten Bebauung nördlich der Annette-Allee die Gefahr der 
Grundwasserabsenkung mit Auswirkungen auf ihre Gartenanlage. 
Ein Eingeber weist auf die Grundwasserproblematik, die Flutung der unteren Parkdecks des 
Aegidii-Parkhauses, die entstandenen Schäden an der Überwasserkirche und auf das kontinu-
ierliche Abpumpen und Ableiten von Grundwasser hin, das nicht im Einklang mit dem Landes-
wassergesetz und dem Umweltschutz stehe.  
Darüber hinaus seien erforderliche Hygieneabstände zum angrenzenden Friedhof nicht ein-
gehalten, friedhöfliches Sickerwasser sei in der Tiefgarage zu erwarten. Entsprechende Unter-
suchungen hierzu fehlten.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG 
NW) besteht ein prinzipielles Erhaltungsgebot für festgesetzte und auch für nicht förmlich fest-

22 
 
 
gesetzte Überschwemmungsgebiete. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, so auch Bebau-
ungsplänen, ist insbes. zu prüfen und zu bewerten, ob neben der städtebaulichen Sinnhaftigkeit 
der Planungsmaßnahme vor allem auch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit ein 
Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur Erhaltung des Überschwemmungsgebietes er-
möglichen bzw. erfordern. 
Der südlich Adenauerallee gelegene Teil des Vorhabens, für welches mit der Aufstellung des 
Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, befindet sich 
partiell (vgl. Darstellung in der Planzeichnung) innerhalb des Überschwemmungsbereiches. 
Hierbei ist eine Verringerung der Wasserfläche des Aasees um ca. 1.000 qm bzw. 1.755 cbm 
Retentionsvolumen die Folge. Planungen zur Verbesserung der Wasserqualität des Aasees 
(insb. Verminderung des Nährstoffeintrags) werden durch das Vorhaben nicht behindert, da 
diese effektiverweise im Oberlauf der Aa durchzuführen sind. 
Mit dem geplanten Vorhaben soll allgemein der nordwestliche Aaseeuferbereich gestalterisch 
und funktional qualitativ aufgewertet und das sportliche, freizeitliche, kulturelle und gastronomi-
sche Angebot erweitert werden. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Vorprägung des Standor-
tes i.V.m. dem Ziel, die vorhandenen Sport- und Freizeithafenbereiche (Ausnahmetatbestand 
vom Erhaltungsgebot) neuen Standards anzupassen und zu attraktivieren. Die bestehenden 
Funktionalitäten sind nicht mehr zeitgemäß: Sie nehmen gleichwohl eine dem Wohl der Allge-
meinheit i.S. von Sport-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten für die Bevölkerung dienende 
Funktion (Daseinsvorsorge) ein: Ihre Optimierung ist vor dem Hintergrund ihres Zustandes und 
an heutige Anforderungen anzupassende Flächenbedarfe geboten und nachvollziehbar. Die 
dem Ziel Sport- und Freizeithafenbereich dienenden Funktionen sind entlang des Uferweges im 
unteren Geschoss des Baukörpers unmittelbar dem See zugeordnet. Diese Nutzung greift hier 
als primärer Faktor partiell in das Überschwemmungsgebiet ein.  
Die Neukonzeptionierung und damit Stärkung des Sport- und Freizeitstandortes Aasee-
Terrassen löst vor dem Hintergrund notwendiger Nutzungsfunktionalitäten Land/Wasser, ange-
sichts der engen Flächenverhältnisse in diesem Stadtraum, mit Blick auf heutige Flächenbedar-
fe für die Sport- und freizeitorientierten Wassernutzungen und im Hinblick auf eine Wirtschaft-
lichkeit der Gesamtmaßnahme Zwänge zur Unterbringung des Bauvolumens aus. Im Wege ei-
nes städtebaulichen Optimierungsverfahrens (vgl. Pkt. 2.2.) wurde unter den Arbeiten der 2. 
Wettbewerbsstufe bereits dasjenige Projekt als Vorhaben ausgewählt, welches von der Fläche 
und vom Volumen die geringsten Eingriffe in die Überschwemmungszone bzw. den Retentions-
bereich des Aasees auslöst.  
Alternativflächen vergleichbaren Charakters im Stadtgebiet außerhalb des Aasees bestehen 
nicht - eine Verlegung scheidet aufgrund der Standortvorprägung funktionalen sowie vor allem 
auch unter stadtwirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Dem aktuellen und künftig zu stärkenden 
Sport-, Freizeit- und Erholungsschwerpunkt für die münsterische Bevölkerung kommt insbes. an 
dieser Stelle deshalb eine besondere Bedeutung zu, als dieses für die Öffentlichkeit bedeutsa-
me Nutzungsangebot im Gelenkpunkt von radialem Grünzug/Freiraum und Innenstadt/City an-
geboten wird und damit –  nach wie vor –  optimale Erreichbarkeitsgegebenheiten insbes. für 
Fußgänger- und Radfahrer beibehält. 
Neben diesen übergeordneten Abwägungsgesichtspunkten bedingt die Besonderheit des Stadt-
raumes die absolute Rücksichtnahme auf die prägende Grünkulisse des Gewässers Aasee –  
insbesondere den alten Baumbestand im Bereich der Adenauerallee. Um die Ziele von Stadt- 
und Landschaftsbild sowie Landschaftsschutz aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten ist es 
somit zwangsläufig, dass sich der unter heutigen Anforderungen (Raumbedarf/Wirtschaftlichkeit 
–  s.o.) notwendige Baukörper nicht zur Adenauerallee hin orientiert, sondern sich in Richtung 
Wasserfläche verbreitern/vertiefen muss. 
In der Gesamtabwägung ist die partielle Realisierung von Baukörpern im Überschwemmungs-
bereich des Aasees im Sinne des Wohls der Allgemeinheit, da die geplanten Nutzungen eine 
unmittelbare Beziehung zur Funktion Sport- und Freizeithafen aufweisen, die für die Öffentlich-
keit im Zuge der Daseinsvorsorge bewusst und zielgerichtet optimiert und zur Verfügung stehen 
werden und in Verbindung damit ein öffentlicher Raum gestalterisch und funktional „ausgebaut“

23 
 
 
und aufgewertet wird. Diesen dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Zielen der Stadt wird im 
Rahmen der Abwägung der Vorrang vor der in Teilbereichen erfolgenden Inanspruchnahme 
von Schutzgütern (hier Wasserfläche des Aasees als Überschwemmungsgebiet und Retenti-
onsraum) eingeräumt.  
Der Umfang der Überplanung eines bestehenden Überschwemmungsbereiches ist mit Blick auf 
seine Gesamtfläche geringfügig. Eine Kompensation des verloren gehenden Retentionsraums 
i.S. der konsequenten Berücksichtigung des Ausgleichsprinzips wird erfolgen. Im Rahmen des 
weiteren (wasserrechtlichen) Verfahrens bzw. des Baugenehmigungsverfahrens werden kon-
krete Auflagen an die baulichen Anforderungen im Sinne des Hochwasserschutzes formuliert 
und detaillierte Aussagen und Auflagen zu den für die entfallenden Retentionsflächen notwen-
digen Ausgleichsmaßnahmen nach Wasserhaushaltsgesetz formuliert.  Den Anregungen sollte 
nicht gefolgt werden. 
 
Der Abstand der neuen Bebauung und insbesondere die Tiefgarage sind hinsichtlich potentiel-
ler Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse der Umgebung gutachterlich untersucht worden. 
Im Bereich der Wohnbauten nördlich der Annette-Allee ist bei ordnungsgemäßer Baustellenab-
wicklung nicht mit einem Eintrag von Schadstoffen in das ca. 1,5 m unterhalb der Baugruben-
sohle der Tiefgarage anstehende Grundwasser zu rechnen. Eine Wasserhaltung in der Baugru-
be wird voraussichtlich nicht erforderlich, da das Grundwasser ca. 1,5 m unterhalb der Baugru-
bensohle ansteht. Somit sind auch Beeinträchtigungen des Grundwasserstands mit eventuellen 
Auswirkungen auf die umliegenden Gartenflächen nicht zu befürchten. Ein relevanter Grund- 
bzw. Schichtwasseranstieg ist ebenfalls nicht zu erwarten. 
Die geplante Tiefgarage ist nicht mit den vom Eingeber genannten Bauten (z.B. am Aegidii-
markt) vergleichbar. Unter Berücksichtigung der genannten Grundwasserstände wird ein Ab-
pumpen und Ableiten von Grundwasser nicht erforderlich. Den Anregungen sollte nicht gefolgt 
werden. 
 
Bezüglich des Friedhofs ist zu sagen, dass sowohl der für eine „normale“ Bettungstiefe gefor-
derte grundwasserfreie Tiefenabschnitt von 2,5 m als auch der für eine Tiefenbestattung (Dop-
pelbettung) geforderte grundwasserfreie Tiefenabschnitt von 3,4 m gewährleistet ist. Sollte mit 
den genannten Hygieneabständen der ehemals in den „Hygienerichtlinien für die Anlage und 
Erweiterung von Begräbnisplätzen“ geforderte Mindestabstand von 35 m zwischen Begräbnis-
platz und Wohngebäude gemeint sein, so ist anzumerken, dass diese Bestimmung durch 
Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23.03.1983 ersatzlos gestri-
chen wurde. Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
Den Stellungnahmen sollte aus gen vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. (Beschluss-
vorschläge 1.2.34 –  1.2.36) 
 
7.3 Luft und Klima 
Mehrere Eingeber befürchten eine Verschlechterung der klimatischen Situation durch die ge-
planten Versiegelungen. Klimafördernde Bäume würden ersatzlos gerodet. 
Zudem beeinträchtige der geplante Gastronomieriegel den Belüftungskorridor des Aasees. Zu-
sätzliche Beeinträchtigungen entstünden zukünftig durch den Ausstoß von Küchenabluft u.ä. 
Die Planungen würden dem Umweltplan der Stadt Münster widersprechen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Bereits mit den Vorgaben zum Wettbewerbsverfahren und nun mit den Festsetzungen zum Er-
halt von Bäumen im Bebauungsplan wurde die Anzahl der zu entfernenden Bäume auch aus 
klimafunktionalen Gründen soweit möglich reduziert. In Abwägung mit dem geplanten Vorhaben 
können jedoch nicht alle Bäume (auf dem Parkplatz an der Annette-Allee und z.T. im Uferbe-
reich des Aasees) erhalten werden.

24 
 
 
Die Funktionen des Belüftungskorridors Aasee sind von den entstehenden Bauwerken nicht 
beeinträchtigt, da sich die Bauwerke im Randbereich (und im Leebereich der Bastion) des Be-
lüftungskorridors befinden und die Böschungen lediglich abschnittweise überragen. Darüber 
hinaus wird die Kronenhöhe der Großbäume mit den Gebäuden nicht erreicht. Zudem besteht 
derzeit bereits ein Teil der Bauwerke. Eine spürbare Beeinträchtigung des Belüftungskorridors 
ist somit nicht zu erwarten. 
Bezüglich der genannten Küchenabluft u.ä. ist auszuführen, dass eine zusätzliche Beeinträchti-
gung durch die Nutzung der Gebäude nicht zu befürchten ist, da sie den allgemeinen siedlungs-
raumtypischen klimatischen und lufthygienischen Verhältnissen entspricht. 
Insgesamt beschränken sich die klimatischen Auswirkungen auf das unmittelbare Mikroklima 
(z.B. versiegelte Flächen), großklimatisch sind keine Beeinträchtigungen des Siedlungsklimas 
zu erwarten. Somit widersprechen die Planungen nicht dem Umweltplan der Stadt Münster. 
Darüber hinaus übernehmen die externen Ausgleichsmaßnahmen klimatisch positive Auswir-
kungen.  
 
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.37) 
 
7.4 Grünflächen 
Mehrere Eingeber kritisieren, dass am Aasee die schmalste Stelle des Grüngürtels durch die 
geplante Bebauung vollständig ersetzt werde. Es entstehe somit ein falscher Eindruck einer 
„Grünanlage”. 
Ein Eingeber merkt an, dass die Grünfläche im Eckbereich Himmelreichallee/Annette-Allee zum 
Nutzen als Gartenanlage für die neu entstehenden Wohnungen verkauft wird. Eine entspre-
chende Einfriedung werde erfolgen, so dass die Grünfläche einer öffentlichen Nutzung entzo-
gen werde. Zudem werden bei einer Privatisierung der Grünfläche die anfallenden Abfälle nicht 
mehr entfernt.  
Ein Eingeber befürchtet zudem eine Störung der Friedhofsruhe auf dem nördlich angrenzenden 
Zentralfriedhof. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Bezüglich der „Grünanlage“ wird auf die Ausführungen in Pkt. 2.2 verwiesen. 
 
Im Rahmen des Durchführungsvertrages werden zwischen Vorhabenträger und Stadt Münster 
für die private Grünfläche besondere Vereinbarungen getroffen. Insbesondere eine massive, 
den jetzigen Raumeindruck verstellende Einfriedung des Eckgrundstücks soll nicht erfolgen; die 
Zugänglichkeit des Grundstücks für die Allgemeinheit wird aber nicht weiter gegeben sein. 
Bei Privatisierung der Grünfläche obliegt die Pflege (u.a. die Abfallbeseitigung) dem Eigentü-
mer. Da ein attraktives Erscheinungsbild der Grünfläche sich positiv auf die Vermarktbarkeit / 
Investition angrenzender Gebäude und das Image der Nutzer auswirkt, liegt dies vor allem in 
dessen eigenem Interesse. Darüber hinaus wird mit dem Aufstellen von Abfallbehältern im öf-
fentlichen Freiraum dem Bürger eine ordnungsgemäße Entsorgung seines Abfalls ermöglicht. 
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
Der benachbarte Zentralfriedhof wurde im Planaufstellungsverfahren besonders berücksichtigt. 
Um ihn hinreichend abzuschirmen, wurde der innerhalb des Plangebiets entlang der Friedhof-
mauer bestehende Gehölzstreifen nicht nur als „zu erhalten“ festgesetzt, sondern auf eine Brei-
te von 7 m mit weiteren anzupflanzenden Gehölzen erweitert. Im Übrigen ist die Nähe von 
Wohnbebauung zu einem Friedhof in vielen anderen Bereichen der Stadt der Fall. Der Anre-
gung sollte nicht gefolgt werden 
 
Den Stellungnahmen sollte aus den v.g. Gründen nicht entsprochen werden. (Beschlussvor-
schläge 1.2.38 und 1.2.39)

25 
 
 
 
7.5 Weitere Anregungen 
Ein Eingeber regt an, die Fläche am Ufer möglichst nicht oder nur gering zu versiegeln, da sich 
das Temperaturniveau erhöhe und die Grundwasserneubildung verringere. Zudem wird kriti-
siert, dass die Annette-Allee für die Verdopplung der vorhandenen Stellplätze versiegelt wird. 
Einige Eingeber bemängeln, der Ökologische Fachbeitrag sei ein Gefälligkeitsgutachten und 
gehe von unzulänglichen Fakten aus. Mit dem Vorhaben sei eine eindeutige ökologische Ab-
wertung verbunden, zudem seien der Ausgleichsumfang unzulänglich ermittelt und die Aus-
gleichsflächen nicht geregelt. Der Pontonsteg sei aus optischer und ökologischer Sicht proble-
matisch. Das Ortsbild und die Parklandschaft würden durch den Gastronomieriegel beeinträch-
tigt. Es werden neutrale Sachverständige als Gutachter gefordert, die ausreichend fundiert und 
nicht im Auftrag des Investors handeln. 
Ein Eingeber bemängelt das Fehlen eines Spielplatzes. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Zur Gestaltung der Außenanlagen siehe Punkt 6.3 
Die zusätzliche Versiegelung an der Annette-Allee entsteht durch die Schaffung zusätzlicher 
Stellplätze. Sie ist im Sinne eines zusätzlichen Parkplatzangebots im Straßenraum notwendig 
und wird teilweise durch Baumpflanzungen kompensiert. Den Anregungen wird bedingt gefolgt. 
 
Mit dem geplanten Vorhaben soll der nordwestliche Aaseeuferbereich gestalterisch und funktio-
nal qualitativ aufgewertet und das sportliche, freizeitliche, kulturelle und gastronomische Ange-
bot erweitert werden. Diesen stadtstrukturellen und städtebaulichen Zielen der Stadt Münster 
wird im Rahmen der Abwägung der Vorrang vor der in Teilbereichen erfolgenden Inanspruch-
nahme von Schutzgütern von Natur und Landschaft (u.a. Wasserfläche des Aasees und Ge-
hölzsubstanz im Uferbereich) eingeräumt. Dies betrifft auch die Entfernung von Gehölzen an 
der Annette-Allee.  
Trotz dieser Zielrichtung werden im Bebauungsplan die wertvollsten und wichtigsten Grünberei-
che sowie Einzelbäume erhalten und festgesetzt sowie in das neue städtebaulich-
stadtgestalterische Konzept integriert (Eingriffsvermeidung). 
Mit den vorgesehenen Befestigungen im Uferbereich sind keine erheblichen Auswirkungen auf 
die Grundwasserneubildung und das Lokalklima verbunden. Dies wird auch im Ökologischen 
Fachbeitrag und im Umweltbericht erörtert. Die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen 
resultieren u.a. auch aus den Versiegelungsmaßnahmen im Uferbereich. Sie wirken sich positiv 
auf die Grundwasserneubildung und den Klimahaushalt aus. Der Anregung wird nicht gefolgt. 
 
Der ökologische Fachbeitrag wurde in Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden er-
stellt. Es wurden aktuelle Bestandskartierungen, bestehende Kartierungen der LÖBF (Landes-
anstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten) und der Stadt Münster (Stadtbiotopkartie-
rung), weitere Fachgutachten (Boden-/Wasserverhältnisse) sowie die vorliegenden Daten des 
Umweltkatasters der Stadt Münster, der Grünordnung Stadt Münster und des Umweltplans der 
Stadt Münster ausgewertet. Insoweit ist eine umfassende Ermittlung von Fakten erfolgt. Für das 
Vorhaben wurde im Rahmen der Bearbeitung der Eingriffsregelung eine detaillierte Eingriffs- 
und Ausgleichsbilanz erstellt. Das dort aufgeführte Ausgleichsdefizit, welches das rechnerische 
Äquivalent einer ökologischen Abwertung ist, wird auf externen Flächen in der Nähe von Haus 
Kump vollständig abgegolten. Entsprechende Angaben befinden sich ausführlich in Text und 
Plandarstellungen im Umweltbericht und im Ökologischen Fachbeitrag. Die Vorgaben des Bun-
desnaturschutzgesetzes wurden somit umfassend erfüllt. 
Zur Planung des Brückenstegs liegen noch keine Detailplanungen vor. Die derzeitige Planung 
sichert eine Querungsmöglichkeit für kleinere Wasservögel, ein Gewöhnungseffekt ist jedoch 
erforderlich. Dass mit dem Brückensteg eine Behinderung insbesondere der Avifauna verbun-
den ist, ist im ökologischen Fachbeitrag aufgeführt, jedoch nicht vollständig vermeidbar und in

26 
 
 
der Abwägung mit dem Erholungswert der Spazierwegführung entlang des Aasee und Ufers 
hinzunehmen. 
Inwieweit mit dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Ortsbildes verbunden ist, entbehrt weit-
gehend objektiver Beurteilungsmaßstäbe und ist vielmehr eine subjektive Beurteilung. Da je-
doch das nun mit dem Bebauungsplan zu realisierende Vorhaben als Preisträger aus dem 
durchgeführten Wettbewerbsverfahren hervorging, kann davon ausgegangen werden, dass 
hierdurch eine Aufwertung des Ortsbilds erreicht wird. 
Insgesamt ist auszuführen, dass sowohl im Ökologischen Fachbeitrag als auch im Umweltbe-
richt die mit dem Vorhaben verbundenen negativen Umweltauswirkungen sowie die erforderli-
chen und geeigneten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausführlich 
beschrieben worden sind. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 
 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind bauordnungsrechtlich (BauO NRW) und 
gemäß Spielplatzsatzung der Stadt Münster die Spielmöglichkeiten auf den privaten Freiflächen 
nachzuweisen. Dazu stehen im vorliegenden Projekt ausreichende Flächen auf den Wohn-
grundstücken zur Verfügung. Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
Den Stellungnahmen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.40 bis 1.2.41) 
 
 
8 Verkehrssicherheit und Stellplatzbilanz 
 
Das zukünftige Verkehrsaufkommen und die Stellplatzbilanz sind häufig hinterfragte Themen 
zahlreicher Eingeber. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Bebauung an der 
Annette-Allee ein öffentlicher Parkplatz aufgegeben wird. 
 
8.1 Verkehrssicherheit 
Über die Himmelreichallee / Adenauerallee verlaufe die direkte Verkehrsführung zwischen dem 
Gebiet Unikliniken, Gievenbeck, Roxel zur Innenstadt sowie Richtung Münster-Süd, Münster-
Ost, A1 und A 43. Beide Straßen zeichneten sich entsprechend durch starkes Verkehrsauf-
kommen aus. Die Einrichtung von Parkflächen an der Adenauerallee und Himmelreichallee 
stünden im Widerspruch zu den aus Verkehrssicherheitsgründen derzeit bestehenden Halte- 
bzw. Parkverboten an diesen Straßen. 
Nach Meinung mehrerer Eingeber werde durch die Anlage weiterer Parkplätze die Verkehrssi-
tuation im Bereich Annette-Allee / Himmelreichallee / Adenauerallee auch hinsichtlich des Fahr-
radwegs und der Fußwegquerung verkehrsunsicher. Hierzu tragen die Verkehrszunahme und 
die Einrichtung von seitlichen Parkflächen bei, Rückstau durch das Parken in den Senkrecht-
parkplätzen sei die Folge. Die Annette-Allee als wichtige Fahrradstraße sei zukünftig ebenfalls 
nicht mehr verkehrssicher. 
Bezüglich der geplanten Tiefgarage unter der Wohnbebauung an der Annette-Allee befürchten 
einige Eingeber die Beeinträchtigung der Erschließung der vorhandenen Bebauung. 
Darüber hinaus befürchten einige Eingeber, dass es auf der neuen Uferpromenade zu einem 
unfallträchtigen Nutzungsgemisch verschiedener Nutzer komme. Der Aasee-Rundweg führe im 
Bereich des Gastronomieriegels künftig mitten durch die Biergartengastronomie und den Vorbe-
reich der Segelschule. Hier sei die Vermeidung von Fahrradverkehr und Inlineskatern durch ei-
ne entsprechende Wegegestaltung erforderlich. 
Generell sei die Verkehrssituation nicht untersucht, ein umfassendes Verkehrsgutachten werde 
vermisst, die verkehrliche Verträglichkeit sei nicht nachgewiesen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Verkehrssicherheit in der Himmelreichallee und Adenauerallee wird sich durch die Zunahme 
des Verkehrs und durch die Einrichtung von Längsstellplätzen an der Adenauerallee/Nordseite

27 
 
 
nicht verschlechtern. Die Straßen sind schon heute so ausgebaut, dass sie auch ein höheres 
Verkehrsaufkommen aufnehmen können. 
Radfahrer und Fußgänger, die den Einmündungsbereich Annette-Allee/Himmelreichallee que-
ren wollen, sind ebenfalls nicht gefährdet, da die Sichtfelder aus der Annette-Allee zu beiden 
Seiten freigehalten werden. Aus verkehrstechnischer Sicht ist an dieser Querungsstelle für alle 
Verkehrsteilnehmer eine ausreichende Übersichtlichkeit sichergestellt. Es entstehen keine pro-
jektbedingten negativen Auswirkungen auf die gleichzeitige Nutzung des Straßenraums durch 
verschiedene Verkehrsteilnehmer. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
Schon heute bestehen an der Südseite Annette-Allee Stellplätze in Senkrechtaufstellung zur 
Fahrbahn. Die begrenzte Erweiterung des Stellplatzangebots entlang der Straße (+ 30 Stpl.) 
führt nicht zu Gefährdungen, zumal Fahrzeuge nur ein gemäßigtes Tempo auf der Annette-
Allee fahren dürfen. 
Die Annette-Allee wurde letztes Jahr als neunte Fahrradstraße in Münster ausgewiesen. Sie ist 
eine viel benutzte und wichtige Fahrradverbindung zwischen dem Wohngebiet Sentruper Höhe 
und der Innenstadt. Die Annette-Allee liegt in einer Tempo-30-Zone und ist für den Kfz-Verkehr 
als Sackgasse ausgewiesen. Für die Radfahrer in der Annette-Allee wird sich auch mit dem 
vorgesehenen Projekt „Aasee-Terrassen“ nichts negativ verändern. Die Annette-Allee bleibt 
auch weiterhin eine verkehrssichere Fahrradstraße für alle Nutzer. Den Anregungen sollte nicht 
gefolgt werden. 
 
Dass Fahrradfahrer und Inline-Skater den Aasee-Rundweg benutzen, soll –  wie derzeit bereits 
praktiziert - durch entsprechende Beschilderung unterbunden werden. Ein Beschluss erübrigt 
sich. 
 
Zum Erfordernis eines Verkehrsgutachtens siehe Stellungnahme unter Punkt 8.2 
Den Stellungnahmen sollte daher nicht entsprochen werden. (Beschlussvorschläge 1.2.42 und 
1.2.43) 
 
8.2 Stellplatzbilanz 
Von vielen Eingebern wird befürchtet, dass sich die Parkplatzbilanz weiter verschlechtern wer-
de. Die geplante Bebauung führe zu Parksuchverkehr und Verkehrschaos. Ausreichende 
Parkmöglichkeiten mit kurzen Wegen seien erforderlich. 
Bei der Nennung zukünftig entfallender Stellplätze weichen die Angaben der Eingeber vonein-
ander ab: Die Zahlen schwanken von 40 bis 100. Zudem stünden auf dem Parkplatz Annette-
Allee nicht 150 –  wie in der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgeführt –
, sondern bis zu 300 Stellplätze zur Verfügung. Der Parkplatz an der Annette-Allee sei derzeit 
an 171 Tagen im Jahr überbelegt. Eine Auslastung des Parkplatzes sei nicht nur zu Spitzenzei-
ten gegeben, die Nachbarparkplätze seien ebenfalls permanent ausgelastet. 
Der Nachweis eines ausreichenden Stellplatz-Angebots sei nicht erbracht (Segelschule, Segel-
club, Außengastronomie, Biergarten), da von einer Null-Stellplatz-Situation ausgegangen werde 
und die vorher vernichteten Stellplätze des Parkplatzes nicht einbezogen würden. Zudem fehle 
der Nachweis, wie die anderen Parkraumnutzer (Events, Friedhof, Jogger) berücksichtigt wer-
den. 
Ebenso fehle eine detaillierte Darstellung des Stellplatzbedarfs nach Nutzungskategorien ent-
sprechend der BauO NRW. Es sei zu klären, wo sich Stellplätze für welche Nutzung befänden. 
Derzeit seien Stellplatzangebot und -bedarf (z.B. Bedarf für SCM und Yachtschule) nicht nach-
vollziehbar.  
Diese Vernichtung von Parkraum entspräche nicht der vom Stadtdirektor vertretenen „Maximal-
theorie“. Größeren Besucherzahlen stehe kein adäquates Parkplatzangebot gegenüber. Dem-
zufolge solle zunächst ein Parkraumkonzept erstellt werden. Ein weniger aufwendiges Konzept 
ohne Parkplatzvernichtung wäre somit eine bessere Lösung. Derzeit entstehe ein Präzedenzfall 
für künftige Baumaßnahmen.

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Es bestehen Bedenken gegen die Vernichtung eines intakten Parkplatzes zur Einbringung in 
das Finanzierungskonzept. Die Parkplatzbebauung und die Aasee-Umgestaltung stünden in 
keinem Zusammenhang. Durch den Verkauf der Parkplätze, an dem jeder Bürger finanziell be-
teiligt ist, würden Investoren und Lobbyisten begünstigt.  
Ein Eingeber kritisiert, dass die Zurverfügungstellung von 10 kostenfreien Stellplätzen auf der 
Annette-Allee eine überproportionale finanzielle Unterstützung des SCM-Vereins und eine Ver-
schleierung der finanziellen SCM-Förderung sei. 
Darüber hinaus erheben Eingeber Bedenken gegen die Finanzierung der öffentlichen Tiefgara-
genstellplätze aus städtischen Haushaltsmitteln aus dem „Topf“ der Ablösebeträge. Letztere 
sollten zur Schaffung neuer Stellplätze verwendet werden und nicht zur Finanzierung vorher 
vernichteter Stellplätze. Einem Eingeber scheint eine scharfe Kostentrennung nur schwer mög-
lich. Er befürchtet, dass Haushaltsgelder nicht 100%ig zweckgebunden verausgabt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anzahl der Stellplätze auf dem Parkplatz nördlich Annette-Allee wurde überprüft. 153 Pkw-
Abstellplätze wurden vor Ort - bei Einhaltung der Parkordnung - gezählt. Diese Anzahl ergibt 
sich auch bei theoretischer grundstücksbezogener Ermittlung entsprechend „Empfehlungen für 
Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR 05). Die ggf. an Einzeltagen ermittelte „Überbelegung“ 
des Parkplatzes kann somit nur durch ein Falschparken außerhalb erkennbarer Stellflächen er-
folgen und somit nicht Grundlage der Bilanzierung sein.  
In den Monaten Januar/März/April und Juli 2005 wurden wochentags zwischen 7:00 –  17:00 
Uhr Zählungen zur Belegung des Parkplatzes durchgeführt. Über den gesamten Tag wurden 
max. 76 (Januar) bis max. 198 (Juli) Parkvorgänge/Tag verzeichnet, in den Spitzenstunden 
(i.d.R. 10:00-12:00 Uhr) lag die Auslastung nur bei max. 36 (Januar) bis max. 46(Juli) parken-
den Fahrzeugen/Stunde. Da der Parkplatz am Wochenende bislang nicht bewacht ist, liegen 
hierzu keine Zählungen vor. Abhängig von Wetterlage, Freizeitverhalten und Veranstaltungen 
im Umfeld ist der Parkplatz an Wochenenden mehr oder weniger stark belegt. Außerhalb der 
Bewirtschaftungszeiten (besonders am Wochenende mit gutem Wetter und zum Teil in den A-
bendstunden) weist der dann gebührenfreie Parkplatz somit höhere bis vollständige Auslastung 
auf. Auf eine Bewirtschaftung zu diesen Zeiten wurde bislang bewusst verzichtet, da Erfahrun-
gen zeigen, dass die Nutzer bei einer Gebührenerhebung in den Tagesrandzeiten und am Wo-
chenende auf andere kostenlose Abstellmöglichkeiten im Umfeld ausweichen.  
Der Parkplatz „Lindenhof“ mit einer Kapazität von ca. 66 Stellplätzen wird von der Westfalen-
fleiß GmbH Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr 
bewirtschaftet. Im Tagesverlauf und an den unterschiedlichen Wochentagen weist der Parkplatz 
sehr große Schwankungen in der Auslastung auf. Die mittlere Auslastung liegt mit ca. 40 Pro-
zent innerhalb der  Bewirtschaftungszeiten gegenüber dem Parkplatz „Annette Allee“ niedriger. 
Schwankungen und Belastungsspitzen an diesem Parkplatz ergeben sich zum Teil durch Nut-
zer der benachbarten Musikschule. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
 
Auf dem Grundstück nördlich der Annette-Allee ist die Herstellung einer Tiefgarage mit ca. 135 
Stellplätzen beabsichtigt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche geht über den erforderli-
chen Bedarf eines bauordnungsrechtlichen Nachweises von Stellplätzen hinaus. Der Investor 
wird die projektbedingte Realisierung von Stellplätzen für die Wohn- und Büronutzung (ca. 55 
Stpl.) und die Gastronomiebetriebe finanzieren. Die Errichtung übriger Stellplätze soll durch Ab-
lösebeträge aus dem städtischen Haushalt finanziert werden. Sowohl die Stellplätze für die 
Gastronomie als auch die zusätzlichen „städtischen“ Stellplätze in der Tiefgarage (insgesamt 
ca. 80 Stpl.) werden allgemein öffentlich zugänglich und keinem bestimmten Nutzerkreis vorbe-
halten sein. 
Neben den vorhandenen Senkrechtstellplätzen auf der Annette-Allee werden nach Umbau des 
Straßenraumes künftig 30 Stellplätze zusätzlich angeboten. Weitere 23 Stellplätze werden öst-
lich der Goldenen Brücke an der Adenauerallee eingerichtet. Somit ergibt sich im unmittelbaren 
Umfeld der Neubauprojekte für die Allgemeinheit ein Ersatz von ca. 133 Stellplätzen gegenüber

29 
 
 
153 Stpl. vorhandenen. Die Betrachtung des Bebauungsplangebietes / Mikrostandort Nordkopf 
Aasee zeigt zwar eine mäßige Reduzierung des öffentlich verfügbaren Stellplatzangebots auf. 
Wie die geringe Auslastung des vorhandenen Parkplatzes aber belegt, wird an Wochentagen 
auch zukünftig ausreichend Parkraum –  insbesondere für Friedhofs- und Gastronomiebesucher 
–  zur Verfügung stehen. Einer erhöhten Nachfrage an Wochenenden und zu Veranstaltungsta-
gen steht in der Abwägung das Interesse der Stadt Münster entgegen, eine dem Ort angemes-
sene überregional wirkende Attraktivitätssteigerung am Aasee zu erreichen –  neben gestalteri-
scher Aufwertung des Uferbereichs und der Segelsportnutzung insbesondere auch durch die 
baulichen Entwicklungen (hochwertiges Wohnraumangebot, z.T. Büroflächen und Gastronomie 
unterschiedlicher Kategorie). Eine deutliche Vergrößerung des Stellplatzangebotes würde da-
gegen im Bereich der Annette-Allee –  die als Fahrradstraße ausgewiesen ist –  kontraproduktiv 
wirken, weil damit erheblicher Parkdruck / Parksuchverkehr –  verbunden mit einhergehender 
Lärmbelastung der Anlieger –  an den Erholungsraum Aasee herangeführt würde. Den Anre-
gungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
Durch die Planung wird sich das allgemeine Freizeitverhalten durch Spaziergänger, Jogger etc. 
nicht im Grundsatz verändern, gleiches gilt für die Erreichbarkeit des Zentralfriedhofes –  inso-
weit ist hierfür kein erweitertes Parkraumangebot erforderlich (siehe Auslastung des vorhande-
nen Parkplatzes).  
Die angestrebte Attraktivitätssteigerung durch bessere Aufenthaltsqualitäten und erweiterte Nut-
zungsangebote wie Gastronomie, Seebühne etc. werden voraussichtlich eine erhöhte Stell-
platznachfrage auslösen. Über den Nachweis für den Gastronomiebereich hinaus werden in der 
Tiefgarage öffentlich zugängliche Stellplätze nachgewiesen. Bezogen auf das engere Plange-
biet werden einschließlich Adenauerallee künftig 156 Stellplätzen angeboten. Eine weitere Ver-
dichtung von Parkraum an der Annette-Allee scheidet aus den o.g. städtebaulichen und stadt-
funktionalen Gründen aus. 
Insgesamt stehen im Umfeld des nördlichen Aaseebereichs ca. 1100 Stellplätze zur Verfügung, 
die an besucherstarken Tagen genutzt werden können. Davon liegen in 300 m Distanz ca. 200 
Stpl. / in 400 m Distanz ca. 240 Stellplätze (bei Errichtung einer Parkpalette auf der Georgs-
kommende + 84 Stpl.) / in 500 m Distanz ca. 580 Stellplätze (Uni + Hindenburgplatz). Diese 
Parkplätze werden heute von Besuchern bei Durchführung größerer Wochenendveranstaltun-
gen (z.B. Flohmärkte auf der Promenade) im Netz des Parkraumangebots westlich der Altstadt 
gut angenommen –  dies ist durchaus auf Events am Aasee wie Segelregatten, kulturelle Auf-
führungen etc. übertragbar, da sich die Parkplätze in fußläufig zumutbarer Entfernung befinden. 
Die Stellplatzkapazitäten sind insgesamt auch nach Inwertsetzung des Aaseebereichs als aus-
reichend anzusehen. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. 
 
Außengastronomieflächen werden laut Stellplatz-Richtlinien bauordnungsrechtlich nicht geson-
dert erhoben, da je nach Wetterlage von einer alternativen Besuchernutzung in Innen- oder Au-
ßenräumen ausgegangen wird. Die Ermittlung erforderlicher Stellplätze für die Segelsportanla-
gen richtet sich nach der Anzahl verfügbarer Boote. Da sich diese Zahl nach Erneuerung der 
Gebäude / Räume für SCM und Segelschule Overschmidt nicht ändern wird, entfällt eine neue 
Berechnung. Dies gilt auch für die Gaststätte Himmelreich. Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
 
Die Einschätzung des Eingebers bezüglich zulässiger Verwendung von „Ablösebeträgen“ ist 
nicht zutreffend. Laut § 51 (6) BauO NRW ist der Geldbetrag (Ablösebeträge) u.a. für die Her-
stellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet vorgesehen. 
Städtische Finanzmittel, die dazu dienen, „öffentliche“ Stellplätze (d.h. Stellplätze, die aus-
schließlich der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen) in der Tiefgarage zu finanzie-
ren, werden somit ausschließlich zweckgebunden bereitgestellt. Der Umfang der städtischen 
Finanzmittel, d.h. die Höhe der städtischen Beteiligung, wird sich aus den Herstellungskosten 
eines Stellplatzes einerseits und der Anzahl der „öffentlichen“ Stellplätze andererseits ergeben.

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Durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages wird die Verwendung und Zweckbindung 
der städtischen Mittel zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt geregelt und durch geeigne-
te Maßnahmen gesichert. Ein Beschluss im Rahmen der Abwägung zum VBP erübrigt sich. 
 
Bezüglich des angeregten Parkraumkonzepts ist auszuführen, dass das mit der Vorlage 
906/2002 vom Rat der Stadt Münster beschlossene Parkraumkonzept Münster 2010 aus-
schließlich den Untersuchungsbereich Altstadt/Hauptbahnhof betrachtet. In der Anlage 1 zu  
dieser Vorlage (Veröffentlichung Nr. 91 Planungsinformationen Stadtplanung Parkraumkonzept 
2010) weist die Abbildung 3 den genauen Untersuchungs- und Planungsbereich des Parkraum-
konzeptes Altstadt/Hbf aus. Das Projekt „Aasee-Terrassen“ und der Parkplatz „Annette-Allee“ 
liegen außerhalb des Untersuchungsgebietes des Parkraumkonzeptes Altstadt/Hbf. Über-
schneidungen in der Stellplatzbelegung durch die Altstadtnutzungen und das Projekt „Aasee-
Terrassen“ sind im wesentlichen nur auf den im Parkraumkonzept Münster 2010 enthaltenen öf-
fentlichen Parkplätzen Hindenburgplatz und Georgskommende zu erwarten. Trotz der räumli-
chen Entfernung dieser beiden bestehenden Parkplatzstandorte zu den Aasee-Terrassen kann 
davon ausgegangen werden, dass bei Veranstaltungen im Bereich der Aasee-Terrassen mit ei-
nem Spitzenbedarf Besucher in nennenswertem Umfang auf die Parkplätze Hindenburgplatz 
und Georgskommende ausweichen werden. Dies wird auch für zumutbar erachtet. 
Über das derzeitige Angebot hinaus ist kurzfristig die Aufstellung einer Parkpalette auf der Ge-
orgskommende vorgesehen, die zusätzlich 84 Stellplätze schafft. 
Im Rahmen der im Parkraumkonzept berücksichtigten städtebaulichen Entwicklungen wird auf 
Dauer eine Bebauung der Standorte Georgskommende und Hindenburgplatz mit integrierten öf-
fentlichen Tiefgaragen/Parkhäusern angestrebt, deren Stellplätze weiterhin der Öffentlichkeit 
zur Verfügung stehen würden. 
Die unterschiedlichen Ganglinien der Parkraumnachfrage an den Standorten Georgskommende 
und Hindenburgplatz mit einem werktäglichen Schwerpunkt und erwartete Nachfragespitzen 
des Projektes „Aasee-Terrassen“ in den Abendstunden und am Wochenende lassen unter Ka-
pazitätsgesichtspunkten keine Nutzungskonflikte erwarten. Vielmehr kann mit dem Projekt „Aa-
see-Terrassen“ von einer sinnvollen Mehrfachnutzung bezogen auf die Standorte Georgskom-
mende und Hindenburgplatz ausgegangen werden. 
Da der grundsätzliche Bedarf gedeckt ist, ist die Erstellung eines gesonderten Parkraumkon-
zepts nicht erforderlich. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 
 
Bezüglich der Anmerkung, dass durch den Verkauf der Parkplätze, an dem jeder Bürger finan-
ziell beteiligt ist, Investoren und Lobbyisten begünstigt würden, wird auf die Ausführungen zur 
„Abwägung“ in Pkt. 2.2 verwiesen.  
 
Die Darstellung, dem SCM käme eine außerordentliche Finanzierung durch Zurverfügungstel-
lung von 10 kostenfreien Stellplätzen zu Gute, trifft nicht. Ein Nachweis von Stellplätzen, die 
dem SCM zugeordnet werden, ist entsprechend status quo nicht vorgesehen (s.o). Ein Be-
schluss erübrigt sich. 
 
Die Unterstellung, dass die Stadt vorsätzlich falsche Angaben über die Parkplatznutzung unter-
breitet, um dem Investor eine hohe Rendite zu ermöglichen, ist nicht zutreffend. Der Preis des 
Grundstücks wurde unter Wettbewerbsbedingungen gebildet und unterlag der Beurteilung eines 
unabhängigen Gremiums. Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
Den Stellungnahmen sollte nach Abwägung der unterschiedlichen Belange nicht gefolgt wer-
den. (Beschlussvorschläge 1.2.44 und 1.2.45) 
 
8.3 Weitere verkehrsbezogene Eingaben 
Einige Eingeber kritisieren, dass sich mit der Verlegung der Wasserbushaltestelle der Weg in 
die Innenstadt verlängere. Außerdem würde die neue Lage die Regattastrecke kreuzen.

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Darüber hinaus wird nach der Befahrbarkeit der Aasee-Terrassen mit Rollstühlen, Reinigungs-
arbeitsmaschinen, Polizeistreifen und Krankenwagen gefragt.  
Bezüglich der Tiefgarage wird die kostenpflichtige Nutzung für Besucher als nicht bürgerfreund-
lich kritisiert. Zudem werden die Stellplätze in der geplanten Tiefgarage insbesondere von Frau-
en gemieden. 
Ein Eingeber befürchtet, dass die Annette-Allee zur Durchgangsstraße wird, um ein zukünftiges 
Verkehrs-Chaos zu vermeiden. 
Ein Eingeber bemängelt die fehlende Festsetzung von ausreichend bemessenen Fahrradstell-
flächen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Mit der Verlegung der Wasserbushaltestelle verlängert sich der fußläufige Weg in die Innenstadt 
um max. 200 m. Insgesamt wird diese Verlängerung als zumutbar angesehen. 
An den Tagen der Regatta wird –  wie heute –  eine alternative Fahrroute und Anlegestelle für 
den Wasserbus mit den Veranstaltern abgestimmt. Der Anregung wird nicht gefolgt. 
 
Die Befahrbarkeit der Aasee-Terrassen mit Rollstühlen und Einsatzfahrzeugen ist aufgrund des 
Belags und der geplanten Breite ohne Probleme möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
Für die Tiefgarage wird zukünftig eine Gebühr erhoben, die der stadtüblichen Gebühr ent-
spricht. Die Parkgebühren auf dem Parkplatz an der Annette-Alle belaufen sich derzeit je ange-
fangene Stunde auf 0,50 €, der Tageshöchstsatz liegt bei 5,00 €. Die Tiefgarage wird videoauf-
gezeichnet, so dass eine größtmögliche Sicherheit auch für Frauen gegeben ist. Eine Be-
schlussfassung erübrigt sich. 
 
Zu einer Öffnung der Annette-Allee besteht seitens der Stadt Münster keine Absicht. Dies wäre 
zudem kontraproduktiv, da dadurch nicht der Verkehrfluss entlastet, sondern zusätzlicher Ver-
kehr angezogen würde, der den direkten Weg zu den Sportanlagen an der Sentruper Höhe und 
dem Zoologischen Garten sucht. Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
Die Festsetzung von Fahrradstellplätzen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, 
gleichwohl sind im Bebauungsplan geplante Fahrradstellplätze an der Annette-Allee nachricht-
lich dargestellt. Darüber hinaus werden bei der Freiraumplanung weitere Flächen zum Abstellen 
von Fahrrädern berücksichtigt.  
 
Nach Abwägung sollte den Stellungnahmen nicht entsprochen werden. (Beschlussvorschlag 
1.2.46) 
 
 
9. Stellungnahmen Behörden / Träger öffentlicher Belange 
 
9.1 T-Com 
Sofern Änderungen an vorhandenen Telekommunikationsleitungen notwendig werden, sind die 
entstehenden Kosten für Verlegung und Ersatz zu erstatten. 
Rechtzeitige Absprache der Baumaßnahme mit zuständigem Ressort ist erforderlich. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Verlegung von Telekommunikationsleitungen wird im Rahmen der Verträge mit der Stadt 
und der Ausbauplanung zwischen Vorhabenträger / T-Com abgestimmt. Ein Beschluss erübrigt 
sich.

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9.2 Stadtwerke Münster 
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandene und zu verlegende Bushaltestelle noch nicht 
behindertengerecht ausgebaut ist. Die Wartehalle ist zu ersetzen. 
Die Stadtbushaltestelle wird im 20-Minuten-Takt angefahren. Sie ist für Reisebusse ungeeignet. 
Kosten für die Verlegung der Trafostation sind vom Vorhabenträger zu tragen. Hierzu erforderli-
che Räumlichkeiten sind zur Verfügung zu stellen. Leitungstrassen müssen unter Berücksichti-
gung von Schutzstreifen gesichert sein. Neue Baumstandorte sind darauf abzustimmen. Es wird 
auf die Notwendigkeit der Verlegung von Kabeln zu neuen Gebäuden hingewiesen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stadtbushaltestelle liegt an der Adenauerallee derzeit vor dem Eingangsbereich zum östli-
chen Gebäudeteil. Sie soll in Richtung Annette-Allee verschoben werden, nicht nur um die An-
lieferzone, sondern insbesondere um den öffentlichen Zugang zum Aasee (Levin-Schücking-
Allee und bauseitige Treppe zum Uferweg freizustellen. Der unzureichende Ausbauzustand der 
Haltestelle wird im Rahmen der Umfeldgestaltung den stadtüblichen Standards angepasst.  
Die Festlegung eines Bereichs zum Ein-/Ausstieg für Reisebusfahrgäste ist nicht bebauungs-
planrelevant. Im Bedarfsfall wäre zukünftig die Einräumung einer Haltezone (außerhalb Annet-
te-Allee) ordnungsrechtlich zu prüfen. Als längerfristiger Wartebereich für Reisebusse steht der 
Hindenburgplatz zur Verfügung. 
Die Verlegung der Trafostation in die geplante Tiefgarage und die Abstimmung der Leitungs-
trassen wird zwischen dem Vorhabenträger und den Stadtwerken geregelt. Ein Beschluss erüb-
rigt sich.

Beratungsverlauf (4)

06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2005 Hauptausschuss
TOP 33.1.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
21.09.2005 Rat
TOP 32.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Bebauungsplan Nr. 493 (amtlicher Umring) amtlich
  • Adenauerallee
  • Annette-Allee
  • Himmelreichallee 25
  • Weseler Straße
  • Lindenallee
  • Levin-Schücking-Allee
  • Modersohnweg
  • Mecklenbecker Straße
  • Bismarckallee
  • Körnerstraße
  • Sentruper Höhe
  • Georgskommende
  • Aa-Seitenweg
  • Pluggendorf
  • Promenade

Bebauungsplan Nr. 493

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Aasee-Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee)

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0644/2005
Typ
Vorlage
Datum
10.08.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37