V/0644/2005
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 493: Aasee - Terrasse (Satzungsbeschluss)
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 493: Aasee - Terrasse (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee) 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 21.09.2005 Hauptausschuss Vorberatung 21.09.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 493: wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Die im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 geplanten Park- plätze in der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Annette-Allee / Treppenan- lage werden in ihrer Lage optimiert. (Anlage 1, Punkt 6.3) 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter- einander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes Nr. 493 nicht gefolgt: 1.2.1 Den Bedenken, dass in einem „Tauschgeschäft“ einem privaten Investor grundlegende Eingriffe in den öffentlichen Raum ermöglicht werden und mit dem Planverfahren eine Unterordnung unter die privatwirtschaftlichen Inte- ressen eines Investors erfolgt. (Anlage 1, Punkt 2.2) 1.2.2 Den Bedenken, dass die Umnutzung des Parkplatzes an der Annette-Allee in eine Wohnbaunutzung ausschließlich der Finanzierung der geplanten Aa- see-Terrassen diene. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei jedoch allein durch die Mieter der Aasee-Terrassen zu tragen. (Anlage 1, Punkt 2.2) 1.2.3 Den Bedenken, dass der Verkauf der Grünfläche im Eckbereich Himmel- reichallee / Annette-Allee als zukünftige private Grünfläche lediglich der städtischen Haushaltssanierung dient. (Anlage 1, Punkt 2.2) Vorlagen-Nr.: V/0644/2005 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Krause Ruf: 492 6121 / 6120 E-Mail: PhilippM@stadt-muenster.de KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 14.08.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 1.2.4 Den Bedenken, dass der Investor dem Prinzip der Gewinnmaximierung fol- ge, ohne eine Bindung oder Verpflichtung gegenüber der Stadt einzugehen. (Anlage 1, Punkt 2.2) 1.2.5 Den Bedenken, dass das Abwägungsgebot zwischen den Privatinteressen und Gemeinwohlinteressen nicht in einen angemessenen Ausgleich ge- bracht worden sei. (Anlage 1, Punkt 2.2) 1.2.6 Der Befürchtung, dass eine Nutzungsänderung bei einer Nichttragfähigkeit der vorgesehenen Nutzungen ohne erneute Planung möglich sei. (Anlage 1, Punkt 2.2) 1.2.7 Den Zweifeln zur Notwendigkeit und Größenordnung der geplanten Gastro- nomie. (Anlage 1, Punkt 2.3) 1.2.8 Den Bedenken, dass das Gastronomieangebot ein Nutzungskonzept im Be- reich Lindenhof behindere. (Anlage 1, Punkt 2.3) 1.2.9 Den Bedenken, dass die Innenstadt keine zusätzlichen Vergnügungsstätten benötige. (Anlage 1, Punkt 2.3) 1.2.10 Der Befürchtung, dass die Naherholungsfunktion des Aasees für die Bürger durch die Gastronomie behindert wird. (Anlage 1, Punkt 2.3) 1.2.11 Den Bedenken, dass eine unzureichende Beteiligung und Information der Bürger im Verfahren erfolgt sei. (Anlage 1, Punkt 2.4). 1.2.12 Den Bedenken, dass das Schallgutac hten fehlerhaft und unvollständig sei. (Anlage 1, Punkt 3) 1.2.13 Den Bedenken, dass mit der Grundstücksvergabe an den Investor der unbe- schränkte Zugang zum Aasee gefährdet werde. (Anlage 1, Punkt 4.1) 1.2.14 Der Anregung, das Grundstück Himmelreichallee 25 in den Geltungsbereich des Planes einzubeziehen und hier eine IV-geschossige Wohnbebauung zu ermöglichen. (Anlage 1, Punkt 4.2) 1.2.15 Den Bedenken, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan das falsche planerische Instrument sei und zudem nicht aus dem wirksamen Flächen- nutzungsplan entwickelt werde. (Anlage 1, Punkt 5.1) 1.2.16 Der Anregung, die Uferpromenade mit einem Fahrrecht (Anlieferfläche) aus- zuweisen. (Anlage 1, Punkt 5.1) 1.2.17 Der Anregung, eine sachgerechte Überprüfung weiterer Planungs- alternativen durchzuführen. (Anlage 1, Punkt 5.1) 1.2.18 Der Anregung, das vorhandene Segelclubgelände zu sanieren. (Anlage 1, Punkt 5.1) 1.2.19 Den Bedenken, dass kein weiterer Wohnraumbedarf im Planungsbereich besteht. (Anlage 1, Punkt 5.1) 1.2.20 Der Kritik, dass wesentliche Gestaltelemente des Vorhabens im Durch- führungsvertrag getroffen und somit nicht der Mitbestimmung durch die Öf- fentlichkeit unterzogen werden können. (Anlage 1, Punkt 5.2) 1.2.21 Den Bedenken, dass der Rückgriff auf die Grünanlage im Eckbereich Annet- te-Allee / Himmelreichallee zur Berechnung bzw. Rechtfertigung der bauli- chen Ausnutzbarkeit im neu geplanten Wohngebiet diene. (Anlage 1, Punkt 5.5) 1.2.22 Den Bedenken, dass die geplante Bebauung zwischen Adenauerallee und Aasee die Aussicht auf den Aasee versperre. Sie sei zu massiv, zu hoch, zu wenig gegliedert und würde nicht mit der Örtlichkeit korrespondieren. Diese geplante Bebauung entspräche nicht dem Entwicklungsziel „Öffentliche Grünanlagen / Park”. (Anlage 1, Punkt 6.1) 1.2.23 Der Anregung, dass ein unverbauter Rundblick erhalten werden soll. (Anlage 1, Punkt 6.1) 1.2.24 Der Anregung, die Höhe der geplanten Bebauung am Aasee von 12 m auf 8,50 m zu reduzieren. (Anlage 1, Punkt 6.1) 1.2.25 Der Anregung, im Bereich der Aasee-Terrassen eine dezentere Bebauung ohne eine großflächige Uferbebauung zu planen und eine Renovierung der erhaltenswerten Gebäude vorzusehen. (Anlage 1, Punkt 6.1) - 3 - 1.2.26 Der Anregung, das geplante SCM-Gebäudes auf max. 2 Geschosse zu re- duzieren. (Anlage 1, Punkt 6.1) 1.2.27 Den Bedenken, dass für die geplante vierstöckige Wohnbebauung an der Annette-Allee kein Bedarf bestehe und dass sie weder im Baustil noch in der Höhe und in der Dachform der angrenzenden zweigeschossigen Bebauung mit Villencharakter entspricht. (Anlage 1, Punkt 6.2) 1.2.28 Den Bedenken, dass die Erhaltung des Parkcharakters im gesamten Bereich nicht erreicht, sondern verfälscht werde. (Anlage 1, Punkt 6.3) 1.2.29 Den Bedenken, dass der Alleecharakter der Annette-Allee durch die Park- plätze nachhaltig gestört werde. (Anlage 1, Punkt 6.3) 1.2.30 Den Bedenken, dass die Bäume an der Adenauer-Allee durch die geplante Bebauung und den Verkehr gefährdet werden. (Anlage 1, Punkt 6.3) 1.2.31 Den Bedenken gegen die Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche an der Adenauerallee in eine private Verkehrsfläche. ( Anlage 1, Punkt 6.3) 1.2.32 Der Anregung, das Eckgrundstück Himmelreichallee / Annette-Allee als öf- fentliche Grünfläche festzusetzen. (Anlage 1, Punkt 7.1) 1.2.33 Der Anregung, die Erhaltung des Baumbestandes zu überprüfen und alle er- haltswerten Bäume zu erhalten. (Anlage 1, Punkt 7.1) 1.2.34 Den Bedenken, dass der Aasee um ca. 1000 qm verkleinert werden soll. (Anlage 1, Punkt 7.2) 1.2.35 Den Bedenken, dass innerhalb des Überschwemmungsgebietes die Errich- tung von Gebäuden vorgesehen sei. (Anlage 1, Punkt 7.2) 1.2.36 Den Bedenken, dass die geplante Bebauung erhebliche negative Auswir- kungen auf die Wasserverhältnisse in der Umgebung haben könnte. (Anlage 1, Punkt 7.2) 1.2.37 Den Bedenken, dass die Realisieru ng des Projektes zu erheblichen klimati- schen Beeinträchtigungen führt. (Anlage 1, Punkt 7.3) 1.2.38 Den Bedenken, dass der Raumeindruck des Eckbereiches Himmel- reichallee / Annette-Allee durch eine massive Einfriedigung nachhaltig beein- trächtigt werde. (Anlage 1, Punkt 7.4) 1.2.39 Den Bedenken, dass die Friedhofsruhe gestört werden könnte. (Anlage 1, Punkt 7.4) 1.2.40 Den Bedenken, dass der ökologische Fachbeitrag ein Gefälligkeits- gutachten und fehlerhaft sei. (Anlage 1, Punkt 7.5) 1.2.41 Der Anregung einen Spielplatz auszuweisen. (Anlage 1, Punkt 7.5) 1.2.42 Den Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Himmelreichallee und Adenauerallee durch die Längsstellplätze gefährdet wird. (Anlage 1, Punkt 8.1) 1.2.43 Den Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit insbesondere des Fahr- radverkehrs auf der Annette-Allee gefährdet wird. (Anlage 1, Punkt 8.1) 1.2.44 Den Bedenken, dass sich die Parkplatzbilanz verschlechtert und das geplan- te Angebot nicht ausreiche. (Anlage 1, Punkt 8.2) 1.2.45 Der Anregung, ein Parkraumkonzept zu erstellen und zusätzliche Parkplätze vorzusehen. (Anlage 1, Punkt 8.2) 1.2.46 Den Bedenken gegen die Verlegung der Wasserbushaltestelle. (Anlage 1, Punkt 8.3) 2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1 ergänzte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Nr. 493: Aasee – Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee) wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemein- deordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 tritt der Bebauungs- plan Nr. 125: Himmelreichallee, soweit er durch den Bebauungsplan Nr. 493 überlagert wird, außer Kraft. - 4 - 3. Mit dem Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogen Bebauungsplan Nr. 493 ist die Anregung Nr. 43/2005 erledigt. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor- schläge keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den maßnahmebedingten Erschließungsaufwand. Begründung: 1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 hat vom 30.05. bis 30.06.2005 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlä- gen 1.1. bis 1.2.46 Beschluss gefasst werden soll. 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 soll gemäß Beschlussvor- schlag 1.1 nur geringfügig geändert werden. Diese Änderung berührt nicht die Festsetzun- gen des Bebauungsplanes und stellt eine Optimierung der Lage der nachrichtlich darge- stellten Stellplätze in der Annette-Allee im Bereich der Treppenanlage dar, ohne deren An- zahl zu reduzieren. Eine erneute öffentliche Auslegung und eine Einholung von Stellung- nahmen ist nicht erforderlich. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 kann somit als Satzung beschlossen werden. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 tritt der Bebau- ungsplan Nr. 125: Himmelreichallee, soweit er durch den Bebauungsplan Nr. 493 überla- gert wird, außer Kraft. 3. Das Bürgerforum „Pro-Aasee“ hat mit Schreiben vom 30.06.2005 eine Anregung gem. § 24 GO NW (Nr. 43/2005) eingereicht. Diese soll in der Ratssitzung am 21.09.2005 bekannt gegeben werden. Da die Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 in dieser Sitzung des Rates abgeschlossen werden sollen, wurden die Anregungen inhaltlich in der vorliegenden Vorlage (Abwägung über die vorliegenden Stellungnahmen) behandelt. Damit ist die Anregung Nr. 43/2005 er- ledigt. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Plan (verkleinert)
Anlage 2 - Begründung
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1 Begründung Satzungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 493 Aasee-Terrassen Stadt Münster VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 2 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 4 2. Geltungsbereich 4 3. Planungsrechtliche Situation 5 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 5 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen 6 4. Räumliche und strukturelle Situation 6 5. Planungsziele 7 6. Inhalte des Bebauungsplans 8 6.1 Grundzüge der Planung 8 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 8 6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte 8 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhen 9 6.2.3 Bauweise und Bauform 10 6.2.4 Festsetzungen zur baulichen Gestaltung 10 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 11 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 12 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 13 6.6 Grünflächen / Begrünung 13 6.6.1 Öffentliche Grünflächen 13 6.6.2 Private Grünflächen 13 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 13 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 14 6.6.5 Ausgleichsflächen 14 6.6.6 Wasserwirtschaftliche Belange / Wasserfläche 14 6.7 Immissionsschutz 16 6.8 Altlasten / Altstandorte 17 6.9 Denkmalschutz / Archäologie 17 7. Flächenbilanz 17 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 18 8.1 Rahmen der Umweltprüfung 18 8.2 Kurzdarstellung der Planung 18 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 18 8.4 Umweltbeschreibung, -bewertung und Wirkungsprognose 19 8.4.1 Menschen 19 8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 20 8.4.3 Boden 23 8.4.4 Wasser 24 8.4.5 Klima / Luft 26 8.4.6 Orts- und Landschaftsbild 28 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 29 8.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 29 8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 29 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 30 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 30 8.7 Überwachung (Monitoring) 30 8.8 Zusammenfassung 30 Inhaltsverzeichnis VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 3 9. Gesamtabwägung 32 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 3 4 Sonstige Fachgutachten Uppenkamp + Partner: Schallgutachten „Gewerbe- und Freizeitlärm- auswirkungen im Rahmen des VBP Nr. 493 „Aasee-Terra ssen” in Münster. Ahaus, 09.05.2005 igb: Baugrundgutachten Aasee-Terrassen. Münster, 27 .12.2004 und März 2005 Wolters Partner: Ökologischer Fachbeitrag zum Vorha benbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 Aasee-Terrassen. Coesfeld, März 2005 VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 4 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Die Stadt Münster hat Anfang des Jahres 2004 einen Investorenwett- bewerb durchgeführt, um für den prominenten Stadtra um am nördli- chen Aaseeufer eine Entwicklung anzustoßen, die der besonderen Lagegunst in Schloss- und Altstadtnähe entspricht. Das Exposé der Stadt Münster zur Vorbereitung diese s Wettbewer- bes* beschreibt die besondere Lagegunst am Rande der City, die parkähn- liche Prägung mit Freizeit- und Erholungseinrichtun gen (Promenade, Grünanlagen, Wasserflächen). Der für das Wettbewerb sverfahren vorgesehene Entwicklungsbereich hat seine besondere Bedeutung für wasserorientierte Sport- und Freizeitaktivitäte n mit Aufenthalts- qualitäten, unterstützt durch Gastronomie, Veransta ltungs- und ande- re besucherorientierte Nutzungsmöglichkeiten. Aller dings entspre- chen die vorhandene Bebauung sowie die Gestaltung d es Entwick- lungsbereiches keineswegs den Anforderungen, die ma n aus heuti- ger Sicht an einen derart exponierten Bereich stellen müsste. Somit ist die Zielvorstellung der Stadt Münster, mi t dem Wettbe- werbsverfahren einen Vorschlag zur Aufwertung der städtebaulichen und architektonischen Situation durch Ergänzung der vorhandenen Nutzungen mit besucherorientierten Nutzungen zu erh alten und die Situation für wasser-orientierte Sport- und Freizei tangebote durch Neubebauung zu ergänzen. Wesentliche Voraussetzung ist die Erhaltung des Par kcharakters in dem gesamten Bereich. Als Ergebnis des Investorenwettbewerbes hat die Jur y das Projekt des Investors Dr. L. Hellenthal mit dem Architekten P. Bastian zur Realisierung vorgeschlagen. Den im Folgenden erläuterten Inhalten des vorhabenb ezogenen Be- bauungsplanes „Aasee-Terrassen” liegt das Ergebnis des Investo- renwettbewerbes zur Realisierung zugrunde. Der Rat der Stadt Münster hat am 09.02.2005 auf Ant rag des Vorha- benträgers Dr. L. Hellenthal die Einleitung zur Auf stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB b eschlos- sen, um das im folgenden erläuterte Vorhaben zur Ge staltung und baulichen Nutzung des nördlichen Aaseeufers planung srechtlich zu ermöglichen. 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes erfasst mit ca. 2,9 ha den nördlichen Uf erbereich des Aasees bis zur Adenauerallee und Bereiche beidseiti g der Annette- Allee. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbe zogenen Be- bauungsplanes entspricht gleichzeitig der Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 (3) BauGB. Im Westen grenzt der rechtsverbindliche Bebauungspl an Nr. 455 „Annette-Allee” an das Plangebiet. Dieser sichert d ie vorhandene Wohnbebauung als „Allgemeines Wohngebiet”, ebenso wie der nörd- lich angrenzende Bebauungsplan Nr. 125 „Himmelreichallee”. Im Eckbereich Himmelreichallee/Annette-Allee ist di e derzeitige Ab- grenzung des Bebauungsplanes Nr. 125 „Himmelreichallee” aufgrund des im Folgenden erläuterten städtebaulichen Konzep tes von der Neuaufstellung des VBP Nr. 493 betroffen. Die im Bebauungsplan Nr. 125 als von Bebauung freizuhaltenden, derzeit unbeb auten Parzellen nördlich Annette-Allee sowie der Hangbereich südlic h Adenauerallee * Stadt Münster: Bewerberauswahl und Realisierungsverfahren Aasee- Terrassen. Amt für Liegenschaften Münster. September 2003 VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 5 werden in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 493 einbezogen. Am südwestlichen Plangebietsrand schließt das Grund stück der Gaststätte „Himmelreich” an, das gemäß § 34 BauGB z u beurteilen ist. Die für die Realisierung des im Folgenden erläutert en Vorhabens in Frage kommenden seeseitigen Grundstücke des Gastron omieriegels mit Segelschule sollen über Erbpacht in die Verfügu ng des Vorha- benträgers gelangen. Die Bereiche nördlich der Anne tte-Allee werden - mit Ausnahme der Grünfläche im Eckbereich Annette - Allee/Himmelreichallee - Eigentum des Vorhabenträgers. Als öffentliche Verkehrsfläche liegt der den Planbe reich querende Abschnitt der Annette-Allee mit beidseitigen Parkpl ätzen im Gel- tungsbereich. Außerdem wird der Bereich der Aasee-Wasserfläche, d er für die Akti- vitäten der geplanten Sport- und Erholungsnutzung v orgesehen ist, in den Geltungsbereich einbezogen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes ist identisch dem des Vorhaben- und Ersc hlie- ßungsplanes. Im Plangebiet liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster Flur: 19, Flurstücke 56, 171, 208, Teile des Flurstücks 239 Flur: 206, Teile des Flurstücks 297 Der Anregung, das Grundstück Himmelreichallee 25 wu rde nicht in den Geltungsbereich des Planes einzubeziehen und hi er eine IV- geschossige Wohnbebauung zu ermöglichen wurde nicht gefolgt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des hier we iterhin rechts- kräftigen Bebauungsplanes Nr. 125 (II-geschossige B ebauung) und hat eine klare Orientierung zur Himmelreichallee. E in Regelungs- oder Planungserfordernis liegt hier im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 nicht vor. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für den Vorhabenbereich die Nutzung „Grünfläche” mit der Zw eckbestim- mung „Parkanlage” dar. Zudem ist der bestehende Parkplatz nördlich der Annette-Allee mit dem entsprechenden Symbol „Öffentliche Park- platzfläche” dargestellt. Die parallel zur Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans erforderliche 12. Änderung des fortgeschriebe nen Flächennut- zungsplanes behält südlich Annette-Allee in den Gru ndzügen die Darstellung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage” als übergeordnetes Planungsziel rund um den Aasee bei. Die im Folgenden erläuterte städtebauliche Zielsetz ung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans wird im Flächennutzungs plan durch die Kennzeichnung als „Sondergebiet” mit der Zweckb estimmung „Wassersport, Freizeit und Erholung dienende Gebäud e und Einrich- tungen” (WFE) aufgegriffen. Wegen des übergeordnete n Planungs- zieles „Grünfläche” stellt der FNP das Sondergebiet nicht als Fläche dar, sondern in Form des entsprechenden Planzeichen s „Sonderge- biet WFE”, eingebettet in die Grünfläche. Die im Flächennutzungsplan beiderseits der Annette- Allee bestehen- de Wohnbaufläche wird entsprechend der städtebaulic hen Zielset- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 6 zung im vorliegenden Planbereich nördlich der Annet te-Allee ausge- dehnt und angepasst. • Gebietsentwicklungsplan Der Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Münster land – stellt den Bereich Aasee einschließlich der Wohnbebauung entla ng der Annet- te-Allee als „Freizeit- und Erholungsschwerpunkt” d ar. Diesem lan- desplanerischen Ziel entspricht die Beibehaltung un d Darstellung einer geschlossenen Grünfläche rund um den Aasee im Flächennut- zungsplan als dem übergeordneten Planungsziel. • Landschaftsplanerische Vorgaben Für das Plangebiet und sein nahes Umfeld bestehen k eine land- schaftsplanungsrechtlichen Vorgaben (s. hierzu auch Pkt. 8.4.2). 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verord- nungen Der Planbereich wird derzeit gemäß § 34 BauGB beurt eilt, soweit – wie in Pkt. 2 erwähnt – nicht einzelne Teilbereiche im bestehenden Bebauungsplan Nr. 125 erfasst sind. Mit der Rechtsk raft des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 493 tritt der Beba uungsplan Nr. 125 für den überplanten Bereich außer Kraft. Als sonstige Satzung gilt für den Planbereich die S atzung über die Einschränkung und Untersagung für die Herstellung v on Stellplätzen oder Garagen (§ 51 BauO NRW). 4. Räumliche und strukturelle Situation Die Lage des Plangebietes an dem der Altstadt zugeo rdneten Aa- seeufer – in unmittelbarer Nähe des Schlossparks – prädestini ert die ohnehin schon prominente Situation, im Sinne der Er holungsfunktion und der hervorragenden Wohnlage weiter optimiert zu werden. Das Plangebiet wird von der Adenauerallee, die unmi ttelbar östlich in die B 219 (Weseler Straße) mündet, erschlossen. Im Überga ngsbe- reich der Adenauerallee in die Himmelreichallee zwe igt die Annette- Allee in westliche Richtung ab. Nördlich der Annette-Allee besteht Wohnbebauung, unterbrochen von einem öffentlichen Parkplatz, an den im Norden der Zentralfriedhof an das Plangebiet grenzt. Südlich der Annette-Allee li egt im westlich anschließenden Randbereich des Plangebiets ebenfall s Wohnbebau- ung. Die Wohnbebauung zeigt durchschnittlich zweige schossige of- fene Bauweise. In den überwiegenden Flächen des Plangebietes domin ieren jedoch die der Wasserfläche und Grünanlage des Aasees zuge ordneten Funktionen: Hierzu gehören die Grünfläche der Basti on sowie die Gebäude und Steganlagen der Yachtschule und des Seg elclubs. Auf der Bastion befindet sich derzeit eine Abstellfläch e für Boote und Trailer. Das Gelände verläuft nördlich der Annette-Allee wei tgehend eben, fällt zum Aassee hin jedoch deutlich ab. Prägend für das gesamte Plangebiet wirkt die besteh ende Baumsub- stanz, in der starke Platanen entlang der Adenauer- und Himmel- reichallee sowie auf der Bastion dominieren. Das Er scheinungsbild der Annette-Allee prägt eine Lindenallee. Der anson sten voll versie- gelte große Parkplatz nördlich der Annette-Allee is t mit Platanen und Hainbuchen bestanden. VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 7 Auf den öffentlichen Grünanlagen ergänzen bedeutend e Exemplare von Rotbuche, Rot- und Stieleiche, aber auch von se ltener anzutref- fenden Arten wie Gleditschie, Sumpfeiche und Weymou thskiefer den Baumbestand im Plangebiet. Lediglich der Bereich de r Segelschule – einschließlich vorgelagertem Uferbereich – ist spär lich begrünt, hier dominieren die versiegelten Flächen der Uferpromenade. Abgesehen vom Strauchunterwuchs auf der Bastion unt erliegen den Bäumen überwiegend Rasenflächen. Im westlichen Bereich geht die befestigte Uferprome nade in die von krautiger Vegetation dominierten Brachflächen der Uferbereiche über. Im östlichen Uferbereich liegt die Anlegestelle des Wasserbusses „Professor Landois“. Siehe hierzu auch die Bestandsbeschreibung und -bew ertung im Umweltbericht. 5. Planungsziele Entsprechend dem in Pkt. 1 der Begründung geschilde rten Pla- nungsanlass sollen als Nutzungsziel südlich Annette -Allee / westlich Adenauerallee entlang des öffentlichen Grünraumes „Aaseeufer“ Ge- bäude und -anlagen für wassersportliche Zwecke und Gastronomie unter Erhaltung der Parkanlage „Bastion“ entstehen bzw. die bisheri- gen Nutzungen ergänzt, ausgebaut und gestalterisch sowie funktional optimiert werden. Nördlich der Annette-Allee soll d er städtebauliche Zusammenhang zwischen bestehender Wohnbebauung und Bebau- ung an der Himmelreichallee funktional und gestalte risch hochwertig – lageadäquat – „aufgefüllt” und ergänzt werden. Das städtebauliche Konzept als Ergebnis des Investo renwettbewer- bes wird von dem Architektenteam wie folgt erläutert*: Entsprechend der Zielsetzung der Auslobung baut das Konzept auf der Aufwertung und Neuorientierung des Themas „Aass ee für Müns- ter” auf, einen besonderen Rahmen für kulturelle, g astronomische und sportliche Freizeitnutzung zu bieten. Die bishe r vorhandenen Nutzungen werden zum Teil neu positioniert. Während die Segel- schule am bisherigen Standort verbleibt, wird die Y achtschule auf dem Nordufer angeordnet, um ungehinderten Einblick auf den Aasee zu gewährleisten, ergänzt durch gastronomische Nutz ungen. Das neue Gebäude des Segelclubs wird am alten Standort neu errichtet mit integrierter Bootsgarage im Untergeschoss. Die Anordnung der Gastronomiegebäude auf der nördli chen Seite erlaubt sowohl den interessanteren Blick über den S ee als auch die bessere Ausrichtung hinsichtlich Himmelsrichtung. Die Nutzungsangebote auf dem Wasser (Bootsstege) we rden durch eine verschiebbare Seebühne für verschiedene Nutzun gen (Musik, Theater etc.) ergänzt. Das Thema Aasee Terrassen wird durch eine Neudefini tion der Ufer- kante, großzügige Stufenanlage, Ponton-Erweiterung mit Biergarten etc. neu formuliert und fasst – einem Amphitheater ähnlich – einen Raum von der „Bastion” / Annette-Allee bis zum Restaurationsbereich unterhalb der Adenauerallee, ohne die Sichtbeziehun g von dieser über den See einzuschränken. Der Parkcharakter des gesamten Gebiets wird unter E inbeziehung aller erhaltenswerter Bäume gewahrt. Die wichtige A asee- Uferpromenade wird im Bereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes als Promenadenraum aufgeweitet und der H afen einbe- zogen. Die Parkanlage „Bastion” wird für temporäre Nutzungen durch Flächen für Skulpturen, Ausstellungen, Biergarten u.ä ergänzt. * Erläuterung zum Entwicklungs- konzept Aasee Terrassen, Verfasser Bastian – Architekten BDA, Münster, Prof. Kister - Scheidthauer - Groß – Architekten u. Stadtplaner – Köln, Thiel, Architekturbüro, Münster. Münster 22.01.2004 VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 8 Eine Zufahrt wird seitlich des neuen Segelclubgebäu des für Versor- gungsfahrzeuge ermöglicht. Nördlich der Annette-Allee wird die Wohnbebauung im Stile der frei- stehenden villenartigen Bebauung entlang der westli chen Annette- Allee ergänzt. In dem östlichen der vier Gebäude so llen auch Büro- bzw. sonstige Dienstleistungsnutzungen möglich sein. Die Gebäude, die durch eine Tiefgarage untereinande r verbunden sind, können insgesamt 34 Wohnungen mit Größen zwis chen 70-150 qm enthalten. Außerdem sollen 700-1.300 qm Bürofläc hen im östli- chen Gebäude entstehen. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzun- gen setzen das konkrete Vorhaben – wie bereits in P kt. 5 der Be- gründung geschildert – planungsrechtlich gemäß § 12 (3) BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realis ierungsbezo- gene Vereinbarungen getroffen. Nach den Vorgaben des § 12 (3) BauGB ist der vorhab enbezogene Bebauungsplan nicht an Festsetzungsinhalte des § 9 BauGB gebun- den. Dennoch sollen zur Nachvollziehbarkeit einer a uch vom konkre- ten Vorhaben unabhängigen städtebaulich verträglich en Entwicklung die aus der Objektplanung abzuleitenden Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauung splan auf- gezeigt werden. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte • Sondernutzungen Entsprechend dem wesentlichen Planungsziel für das Aaseeufer wird der südliche Teil des Planbereiches mit seinen Neub auten „im Sinne eines Sondergebietes”, das der Freizeit und der Erh olung dient, ent- wickelt: Die Zweckbestimmung der baulichen Nutzung umfasst d ie vorgese- henen Nutzungen mit Gebäuden und Anlagen für wasser sportliche Zwecke, Vereinsheim und Gastronomie. Im Einzelnen w erden die folgenden Nutzungen für die einzelnen Baukörper vor habenbezogen konkret festgesetzt: – am Nordufer: „Gastronomie einschließlich Veranstaltungsraum und Segelschule” – am Westufer: „Segelclub-Vereinsheim und Bootshalle” Als weitere bauliche Anlagen im Zusammenhang mit de r Gestaltung des Aaseeufers werden der Bootshafen und die bewegl iche Seebüh- ne als ergänzende Zweckbestimmung für die Nutzung d er Wasserflä- che mit erfasst und festgesetzt. • Wohnnutzung, teilräumlich Büronutzung Die nördlich der Annette-Allee geplante Wohnbebauun g zeigt die Fortsetzung der Aussage des rechtsverbindlichen Beb auungsplanes „Nr. 455 Annette-Allee” (Allgemeines Wohngebiet). Das Vorhabenobjekt sieht in drei der vier geplanten Baukörpern aus- schließlich Wohnnutzung vor. Für den östlichen Bauk örper ist vorran- gig Büronutzung festgesetzt, jedoch soll die Möglic hkeit als Ausnah- me offen gehalten werden, das 2. und 3. Obergeschos s auch für VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 9 Wohnungen zu nutzen (s. konkrete Nutzungsfestsetzun gen in der Planzeichnung). Die Wohnverträglichkeit der Büronutzung stützt sich insbesondere auf ein ausreichendes Stellplatzangebot mit geringem Be sucherverkehr zur Vermeidung eines Parkplatzdruckes in den Wohnst raßen. Auch aus städtebaulicher Sicht ist die Nutzungserweiterung für das östliche Gebäude aufgrund der Ecksituation verträglich. Stad tstrukturell wird der Nutzungsübergang zur Bebauung Himmelreichallee mit Gebäu- den für freie Berufe sowie zur LBS somit sinnvoll d efiniert. Die opti- sche Einfügung mit vorgelagerten Grünflächen unters cheidet sich nicht von den angrenzend geplanten Wohngebäuden. 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhen • Geschossigkeit / Baukörperhöhen Entsprechend der konkreten Objektplanung setzt die Höhenentwick- lung der Wohnbebauung als zwingende Festsetzung mit drei Ge- schossen und einem zurückspringenden, rückgestaffel ten vierten Geschoss (Kopfausbildung und damit Fortsetzung der Baustrukturen im westlichen Bereich der Annette-Allee) das Bild e iner offenen Vil- lenbebauung an der nördlichen Annette-Allee fort. Die festgesetzte maximale Baukörperhöhe beträgt 12, 50 m. Bezugs- punkt ist die Höhe = + 59,00 m ü. NN, die der Oberk ante der geplan- ten Einfahrt der öffentlichen Tiefgarage an der Ann ette-Allee ent- spricht. Die maximale Baukörper-Höhenentwicklung li egt somit unter der maximal festgesetzten zulässigen Firsthöhe von 15,0 m im an- schließenden Bebauungsplan Nr. 455. Durch den festgesetzten Rücksprung zur Annette-Allee und zum Frei- raum Aasee (Festsetzung maximal 9,50 m Gebäudehöhe in diesem Bereich) wird die in der Annette-Allee bestehende/z ulässige Höhen- entwicklung in moderner architektonischer Formenspr ache nachvoll- zogen und adaptiert. Die Sonderbauten werden – von der Uferseite aus ges ehen – ent- sprechend der konkreten Planung von I- bis III-gesc hossig jeweils zwingend festgesetzt. Die Höhenangaben beziehen sich auf die Höhe der neuen Uferpromenade (= + 54,80 m ü. NN). Im Ber eich des I- geschossigen Teils erlaubt die Höhenfestsetzung ein e nur marginal über den Höhen der Adenauerallee liegende Bauhöhe, so dass der Durchblick auf den Aasee als wesentliches Planungsz iel sicherge- stellt wird. • Überbaubare Flächen / Grund- und Geschossflächenzahl Die durch Baugrenzen vorgegebenen „Baufenster” entsprechen – mit geringem Spielraum im IV. Geschoss der Wohnbauten n ördlich An- nette-Allee – der konkreten Objektplanung. Die Kopf ausbildung zur Annette-Allee vollzieht die bestehende Einzelhaus-Baustruktur nach. Eine Grund- und Geschossflächenzahl muss gemäß § 12 (3) BauGB nicht festgesetzt werden. Die Überprüfung der Vertr äglichkeit der städtebaulichen Dichte zeigt, dass die zulässigen O bergrenzen für Grund- und Geschossflächenzahl lt. § 17 BauNVO für die Baufläche nördlich Annette-Allee nicht erreicht werden. Die sich aus den Festsetzungen der Baufenster ergeb ende „fiktive“ Grundflächenzahl entspräche (alleinig auf die Baufl äche nördlich An- netteallee bezogen) der im westlichen Anschluss-Beb auungsplan Nr. 455 - Annette-Allee fixierten (0,3); die Festsetzun gen des Bebau- ungsplans setzen somit und in Verbindung mit den 4 Einzelbaufens- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 10 tern die vergleichsweise lockere und gering versieg elnde Einzelhaus- struktur nahtlos fort. Die sich aus den Festsetzungen der Baufenster in Ve rbindung mit den vorgegebenen Geschossigkeiten maximal ergebende „fiktive“ Geschossflächenzahl läge (alleinig auf die Baufläch e nördlich Annet- teallee bezogen) gegenüber der im westlichen Anschl uss- Bebauungsplan Nr. 455 – Annette-Allee fixierten (1, 0) in geringem Maße höher. Im Wesentlichen ist dies begründet durc h die höher festgesetzten Vollgeschossigkeiten. Die Verträglichkeit der städtebaulichen Dichte in d er Betrachtung des näheren Umfeldes besteht um so mehr, als der Bebauu ngsplan über die Bauflächen hinaus nördlich der Annette-Allee pr ivate Grünflächen fixiert, die den städtebaulichen Gesamtzusammenhang ergänzend „entdichten“. In der Gesamtabwägung ist die durch d en Bebauungs- plan maximal mögliche Baumasse, insbes. auch bezoge n auf ihre Einzelbaukörperstruktur, in dieser citynahen Lage v ergleichsweise gering und im Verhältnis zum bereits bebauten und f reiraumbezoge- nen Umfeld verträglich. Für den Wohnbereich nördlich Annette-Allee gilt zud em die Festset- zung wie im angrenzenden Bebauungsplan, dass außerh alb der ü- berbaubaren Flächen keine oberirdischen Garagen und Stellplätze gem. § 12 (6) BauNVO und Nebenanlagen gem. § 14 Bau NVO zu- lässig sind. Damit soll auch die Gestaltqualität de s privaten Freirau- mes mit dem Charakter einer Parklandschaft sichergestellt werden. Für die Sonderbauten am Aasee-Ufer erfolgt die Begr enzung des Maßes der baulichen Nutzung eindeutig durch die übe rbaubare Flä- che mit zwingender Geschossanzahl sowie der Angabe der maxima- len Baukörperhöhen. Die Seebühne (siehe Pkt. 6.2.1) wird mit einer Fläc he von max. 250 qm festgesetzt. 6.2.3 Bauweise und Bauform Eine Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO wird nicht f estgesetzt. Das Vorhaben entspricht einer offenen Bauweise im B ereich der Wohnbebauung. Die Sonderbauten für die Gastronomie am Nordufer üb erschreiten allerdings die Baukörperlänge von 50 m im Sinne ein er abweichen- den Bauweise. Die städtebauliche Verträglichkeit is t durch die gestaf- felte Geschossigkeit in Verbindung mit einer Bauhöh enbegrenzung mit nahezu ungehinderten Durchblicksmöglichkeiten i m Bereich mitt- leren Gebäudeteils zwischen Adenauerallee und Aasee gewährleis- tet. 6.2.4 Festsetzungen zur baulichen Gestaltung Die städtebaulichen Elemente der baulichen Gestaltu ng, die gem. § 86 BauO NRW zu regeln wären, sind durch die konkret en Gestal- tungsaussagen des Vorhabens aufgezeigt und werden e ntsprechend im Durchführungsvertrag gesichert. Der Materialkanon der Außenwände für die mit Flachd ach versehe- nen Gebäude soll sich im Wesentlichen auf dunkelrot e Klinker, Stahl und Glas beziehen. Für die Sockel der Sonderbauten ist es Ziel, die- se in hellen Betonfertigteilen auszuführen. Besonderer Wert soll für die Sonderbauten auf die G estaltung von Werbeanlagen gelegt werden. Für die private Freiraumgestaltung sind gemäß Pkt. 6.2.2 der Be- gründung Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen ausgeschlossen. VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 11 Weitere qualitative Regelungen zur Begrünung und Fr eiraumfunktion erfolgen im Durchführungsvertrag. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung • Anbindung an das übergeordnete Straßennetz Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der A nnette-Allee, die im Plangebiet von der Adenauerallee abzweigt. Da die Adenauerallee unmittelbar östlich des Plange bietes in die B 219 (Weseler Straße) einmündet, ist eine gute Anbin dung an das überörtliche Straßennetz gewährleistet, ohne Belast ung von Wohn- straßen durch Erholungs-Fremdverkehr. • Interne Erschließung Die Annette-Allee endet im Westen als Sackgasse. Di e im Geltungs- bereich des Bebauungsplanes erfassten Flächen der A nnette-Allee werden im derzeitigen Umfang einschließlich der bei dseitig angeord- neten Parkplätze als öffentliche Verkehrsflächen fe stgesetzt. Die vor- handenen Linden werden im Rahmen der Neugestaltung der Park- stände gefällt und ersetzt (s. Pkt. 6.6). Von der Annette-Allee aus erfolgt nach Norden die Z ufahrt in die öf- fentliche Tiefgarage sowie nach Süden die Rampenabf ahrt auf die Uferterrasse als Zufahrt zur Bootshalle. Der Zugang zum Gaststättengebäude an der Adenaueral lee wird als private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Gehr echt für die Öffentlichkeit, Fahrrecht für Anlieferverkehr und L eitungsrecht für Erschließungsträger ergänzt. • Rad- und Fußwegenetz Der Aasee-Rundweg wird innerhalb des Plangebietes ü ber die „Bas- tion” und die neu gestaltete Uferkante geschlossen erhalten (s. Pkt. 5). Zusätzlich soll zur besseren Anbindung der Aasee-Te rrassen an den östlichen Uferbereich (Modersohnweg) ein Steg parallel zur Goldenen Brücke auf der Ebene des Modersohnweges errichtet werden. • Ruhender Verkehr Zurzeit besteht nördlich der Annette-Allee ein Park platz mit 153 Stell- plätzen. Die Auslastung zeigt eine große Schwankung sbreite, beträgt im Durchschnitt jedoch nur 50 %. Im Straßenraum exi stieren z.Zt. weitere 23 öffentliche Parkplätze. Der Bedarf an Stellplätzen lt. BauO NRW für die gep lanten Wohnun- gen/Büros und Gastronomiebetriebe wird gebündelt in der festgesetz- ten Tiefgarage nördlich der Annette-Allee nachgewiesen. Die Zufahrt von der Annette-Allee ist im Plan festg esetzt, ebenso die maximale flächige Ausdehnung der Tiefgarage im Untergeschoss. Ca. 135 Stellplätze lassen sich in der festgesetzte n Fläche für eine Tiefgarage realisieren, davon werden derzeit absehb ar ca. 55 Stell- plätze für die private Nutzung benötigt. Ca. 80 Stellplätze stehen (inkl. bauordnungsrechtlicher Nachweis für die Gastronomie -Betriebe) dar- über hinaus für eine Mitbenutzung durch die Öffentl ichkeit zur Verfü- gung. In der Annette-Allee werden über den Bestand hinaus in der öffentli- chen Verkehrsfläche zwischen Straßeneinmündung und Bastion zu- sätzlich 30 Stellplätze in Senkrechtaufstellung zur Fahrbahn geschaf- fen. Darüber hinaus ist die Anlage von ca. 23 Stell plätzen am nördli- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 12 chen Straßenrand der Adenauerallee / östlich Golden e Brücke vorge- sehen. Damit kann die Aufgabe des vorhandenen Parkplatzes an der Annet- te-Allee annähernd kompensiert werden. Durch den ge planten Gast- ronomieriegel mit Hauptzugang an der Adenauerallee wird zudem die Nutzung des in der Regel nicht ausgelasteten Parkpl atzes am Lin- denhof bei vorhandener Wegeverbindung zwischen LBS- Gebäude und Aaseitenweg künftig begünstigt. Der allgemeine Parkdruck, der insbesondere bei wett ergünstigen Wochenenden und zu Zeiten von Sonderveranstaltungen schon heu- te vorhanden ist und voraussichtlich entstehen wird , kann im Plange- biet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht au fgefangen werden – und würde im Umfeld der vorhandenen hochwe rtigen Nut- zungen auch städtebaulich nicht vertretbar sein. Da s erklärte Ziel einer Attraktivitätssteigerung des Freizeit- und Na herholungsgebietes Aasee durch das Projekt „Aasee-Terrassen” erfordert in Spitzenzeiten die Mitnutzung vorhandener Parkflächeneinrichtungen im Umfeld, die vor allem durch das Angebot auf dem Hindenburgplatz und an der Georgskommende in zumutbarer Entfernung (300-500 m Luftlinie) erreicht werden können. Darüber hinaus gibt es in der Nähe kleinere Parkplä tze an den Fried- hofszugängen und am Lindenhof. Die unterschiedliche n Ganglinien der Parkraumnachfrage (werktäglicher Schwerpunkt am Hindenburg- platz und Georgskommende sowie Nachfragespitzen in den Abend- stunden am Aasee) lassen keine Nutzungskonflikte – auch bei in der Tendenz noch größer werdenden Parkraumbedarfen – erwarten. • Öffentlicher Personennahverkehr Bushaltestellen für den öffentlichen Personennahver kehr befinden sich an der Adenauer- bzw. Himmelreichallee in unmi ttelbarer Nähe zum Plangebiet. Die Haltestelle an der Südseite Ade nauerallee wird geringfügig nach Westen verschoben, um den Zugangsb ereich zur Levin-Schücking-Allee und zum geplanten Restaurantg ebäude frei- zustellen (Übergang vom nördlich gelegenen Aa-Seitenweg/Weg zum Parkplatz am Gebäude der LBS/Lindenhof). 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur • Gas-, Strom- und Wasserversorgung Das Versorgungsnetz ist leistungsfähig vorhanden bz w. erweiterbar. Die Lage bzw. Verlegung von vorhandenen Leitungen w ird im Rah- men der Baumaßnahme mit den zuständigen Leitungsträ gern abge- stimmt. Eine vorhandene Trafoanlage wird im Untergeschoss ( Tiefgarage) neu errichtet. Notwendige Leitungsrechte werden ver traglich gesi- chert. • Abwasserentsorgung Das auf den Dachflächen der vier Gebäude nördlich d er Annette- Allee anfallende Niederschlagswasser wird in die vo rhandene Kanali- sation in der Annette-Allee geleitet. Eine dezentra le Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ist in den mäßig w asserdurchläs- sigen Bodenschichten unter Beachtung des geltenden ATV- Regelwerkes zwar theoretisch denkbar, scheidet jedo ch unter Beach- tung der für die dann relativ groß zu dimensioniere nden Versicke- rungsanlagen fehlenden Grundstücksflächen aus*. VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 13 Das auf Grün- und Freiflächen anfallende Oberfläche nwasser versi- ckert. Auf der Seeseite soll das anfallende Nieders chlagswasser ins- gesamt vor Ort versickert bzw. in den Aasee als ört lichen Vorfluter geleitet werden. Entsprechende Einleitungsanträge werden gestellt. Das anfallende Schmutzwasser wird in die vorhandene Kanalisation in der Annette-Allee bzw. Adenauerallee eingeleitet. • Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt vorschriftsgemäß durch einen örtlichen Entsorger. Ein neuer Standort für den vorhandenen D epotcontainer (Altglas) wird abgestimmt. 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl an dur ch die Planung entstehenden Wohneinheiten werden vorhabenbezogen k eine zu- sätzlichen Einrichtungen für Gemeinbedarf bzw. sons tige soziale Inf- rastruktur erforderlich. 6.6 Grünflächen / Begrünung Eine allgemeine Beschreibung des Gestaltungszieles für den Frei- raum ist bereits in Pkt. 5 erfolgt. Wesentlicher Be standteil des Grün- und Freiraumkonzeptes ist der Erhalt der prägenden Baumsubstanz entlang der Adenauerallee, auf der Bastion und entl ang der Fried- hofmauer. Die im östlichen Abschnitt der Annette-Allee (Geltu ngsbereich B-Plan 493) vorhandene Lindenallee kann im Zuge der Neupla nung der Parkraumsituation nicht erhalten bleiben, die Allee wird jedoch nach Abschluss der Umgestaltungsmaßnahmen neu angepflanzt. Die bestehenden Freiflächen der Grünanlagen in den Eckbereichen Annette-Allee/Adenauer- bzw. Himmelreichallee werde n weiterhin offen gestaltet, um den Blick auf den Aasee zu sichern. Die Anbindung der Bastion an die neue Uferpromenade wird mit einer neuen Treppenanlage verbessert, ansonsten beschränk en sich die Umgestaltungsmaßnahmen an der Bastion im Wesentlich en auf die unmittelbaren Uferbereiche. Die Bearbeitung der Belange von Natur und Landschaf t und der Ein- griffsregelung erfolgt in den entsprechenden Punkte n im Umweltbe- richt. 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Der gesamte Uferbereich mit der Bastion und dem Han g entlang der Adenauerallee wird als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbe- stimmung „Parkanlage” festgesetzt. Ausgenommen sind die über- baubaren Flächen der Sonderbauten und die Freitreppenanlage. 6.6.2 Private Grünflächen Die Freifläche im Eckbereich Annette-Allee/Himmelre ichallee wird als private Grünfläche festgesetzt. Die offene parkarti ge Gestaltung soll den Ausblick von der Himmelreichallee auf den Aasee sichern und ein anspruchsvolles Entrée zur angrenzenden Büro-/W ohnanlage bilden. Der Status als von Bebauung freizuhaltende Fläche wird damit weiterhin gewährleistet. 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Belange der Forst- bzw. Landwirtschaft sind im vorl iegenden vorha- benbezogenen Bebauungsplan nicht betroffen. * igb: Ergänzendes Baugrund- gutachten zum Projekt Aasee Terrassen in Münster. Mün- ster, März 2005 VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 14 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Zur Eingrünung der neu entstehenden Wohnbebauung zu m angren- zenden Friedhof und damit zur Sicherung des Parkcha rakters sind die bestehenden Gehölze entlang der Friedhofmauer z u erhalten und zu ergänzen. Ausfall ist durch gleichartige Gehölze zu ersetzen. Die an der Adenauerallee, auf der Bastion und den G rünflächen zu erhaltenden Bäume sind entsprechend festgesetzt, eb enso die An- pflanzbestimmungen einer neuen Allee an der Annette-Allee. 6.6.5 Ausgleichsflächen Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz nach dem Bewert ungsmodell der Stadt Münster ergibt ein Biotopwertpunktdefizit von 10.067 Biotop- wertpunkten (s. hierzu auch Pkt. 8.4.2). 6.6.6 Wasserwirtschaftliche Belange / Wasserfläche • Überschwemmungsgebiet Bezüglich des Überschwemmungsgebiets des Aasees wir d auf die Ausführungen in Pkt. 8.4.4 „Wasser“ verwiesen. Die errechnete, je- doch noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiets grenze HQ 100 ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingetragen. Die Realisierung von Baukörpern im Überschwemmungsg ebiet dient im vorliegenden Fall dem Wohl der Allgemeinheit, da die zukünftigen Nutzungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen u nd ein öffentli- cher Raum sowohl gestalterisch als auch funktional entsprechend der Zielvorgabe der Stadt Münster aufgewertet wird. Par allel zum erfor- derlichen wasserrechtlichen Verfahren wurde der Umf ang der durch die Planung entfallenden Retentionsflächen ermittel t (s. Pkt. 8.4.4.) und die räumliche Verortung eines Ausgleichs (Kompe nsation) defi- niert. • Wasserfläche Der im Plangebiet gelegene Bereich des Aasees wird mit Hinweis auf Pkt. 6.2.1 als „Wasserfläche” mit der Zweckbestimmung „Bootshafen und Seebühne“ festgesetzt. Die wassersportfachliche n Belange wer- den bei der Planung berücksichtigt, z.B. Länge der Regattastrecke, Haltestelle Wasserbus u.a. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswasserg esetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht ein prinzipiel les Erhaltungs- gebot für festgesetzte und auch für nicht förmlich festgesetzte Über- schwemmungsgebiete. Bei der Aufstellung von Bauleit plänen, so auch Bebauungsplänen, ist insbes. zu prüfen und zu bewerten, ob neben der städtebaulichen Sinnhaftigkeit der Planun gsmaßnahme vor allem auch überwiegende Gründe des Wohls der Al lgemeinheit ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur E rhaltung des Ü- berschwemmungsgebietes ermöglichen bzw. erfordern. Der südlich Adenauerallee gelegene Teil des Vorhabe ns, für welches mit der Aufstellung des Bebauungsplans die planungs rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, befindet sich pa rtiell (vgl. Dar- stellung in der Planzeichnung) innerhalb des Übersc hwemmungsbe- reiches. Hierbei ist eine Verringerung der Wasserfl äche des Aasees um ca. 1.000 qm bzw. 1.755 cbm Retentionsvolumen di e Folge. Pla- nungen zur Verbesserung der Wasserqualität des Aase es (insb. Verminderung des Nährstoffeintrags) werden durch da s Vorhaben VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 15 nicht behindert, da diese effektiverweise im Oberla uf der Aa durchzu- führen sind. Mit dem geplanten Vorhaben soll allgemein der nordw estliche Aa- seeuferbereich gestalterisch und funktional qualita tiv aufgewertet und das sportliche, freizeitliche, kulturelle und gastr onomische Angebot erweitert werden. Ausgangspunkt der Abwägung ist di e Vorprägung des Standortes i.V.m. dem Ziel, die vorhandenen Spo rt- und Freizeit- hafenbereiche (Ausnahmetatbestand vom Erhaltungsgeb ot) neuen Standards anzupassen und zu attraktivieren. Die bes tehenden Funk- tionalitäten sind nicht mehr zeitgemäß: Sie nehmen gleichwohl eine dem Wohl der Allgemeinheit i.S. von Sport-, Freizei t- und Erholungs- möglichkeiten für die Bevölkerung dienende Funktion (Daseinsvor- sorge) ein: Ihre Optimierung ist vor dem Hintergrun d ihres Zustandes und an heutige Anforderungen anzupassende Flächenbe darfe gebo- ten und nachvollziehbar. Die dem Ziel Sport- und Fr eizeithafenbe- reich dienenden Funktionen sind entlang des Uferweg es im unteren Geschoss des Baukörpers unmittelbar dem See zugeord net. Diese Nutzung greift hier als primärer Faktor partiell in das Überschwem- mungsgebiet ein. Die Neukonzeptionierung und damit Stärkung des Spor t- und Frei- zeitstandortes Aasee-Terrassen löst vor dem Hinterg rund notwendi- ger Nutzungsfunktionalitäten Land/Wasser, angesicht s der engen Flächenverhältnisse in diesem Stadtraum, mit Blick auf heutige Flä- chenbedarfe für die Sport- und freizeitorientierten Wassernutzungen und im Hinblick auf eine Wirtschaftlichkeit der Ges amtmaßnahme Zwänge zur Unterbringung des Bauvolumens aus. Im We ge eines städtebaulichen Optimierungsverfahrens wurde unter den Arbeiten der 2. Wettbewerbsstufe bereits dasjenige Projekt a ls Vorhaben aus- gewählt, welches von der Fläche und vom Volumen die geringsten Eingriffe in die Überschwemmungszone bzw. den Reten tionsbereich des Aasees auslöst. Alternativflächen vergleichbaren Charakters im Stadtgebiet außerhalb des Aasees bestehen nicht - eine Verlegung scheidet aufgrund der Standortvorprägung funktionalen sowie vor allem auc h unter stadt- wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Dem aktuellen und künftig zu stärkenden Sport-, Freizeit- und Erholungsschwerpun kt für die münsterische Bevölkerung kommt insbes. an dieser St elle deshalb eine besondere Bedeutung zu, als dieses für die Öff entlichkeit be- deutsame Nutzungsangebot im Gelenkpunkt von radiale m Grün- zug/Freiraum und Innenstadt/City angeboten wird und damit – nach wie vor – optimale Erreichbarkeitsgegebenheiten ins bes. für Fußgän- ger- und Radfahrer beibehält. Neben diesen übergeordneten Abwägungsgesichtspunkte n bedingt die Besonderheit des Stadtraumes die absolute Rücks ichtnahme auf die prägende Grünkulisse des Gewässers Aasee – insb esondere den alten Baumbestand im Bereich der Adenauerallee. Um die Ziele von Stadt- und Landschaftsbild sowie Landschaftsschutz aufrechtzuerhal- ten und zu gewährleisten ist es somit zwangsläufig, dass sich der unter heutigen Anforderungen (Raumbedarf/Wirtschaft lichkeit – s.o.) notwendige Baukörper nicht zur Adenauerallee hin or ientiert, sondern sich in Richtung Wasserfläche verbreitern/vertiefen muss. In der Gesamtabwägung ist die partielle Realisierun g von Baukörpern im Überschwemmungsbereich des Aasees im Sinne des W ohls der Allgemeinheit, da die geplanten Nutzungen eine unmi ttelbare Bezie- hung zur Funktion Sport- und Freizeithafen aufweise n, die für die Öffentlichkeit im Zuge der Daseinsvorsorge bewusst und zielgerichtet VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 16 optimiert und zur Verfügung stehen werden und in Ve rbindung damit ein öffentlicher Raum gestalterisch und funktional „ausgebaut“ und aufgewertet wird. Diesen dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Zielen der Stadt wird im Rahmen der Abwägung der Vo rrang vor der in Teilbereichen erfolgenden Inanspruchnahme von Sc hutzgütern (hier Wasserfläche des Aasees als Überschwemmungsge biet und Retentionsraum) eingeräumt. Der Umfang der Überplanung eines bestehenden Übersc hwem- mungsbereiches ist mit Blick auf seine Gesamtfläche geringfügig. Eine Kompensation des verloren gehenden Retentionsr aums i.S. der konsequenten Berücksichtigung des Ausgleichsprinzips wird erfolgen. Im Rahmen des weiteren (wasserrechtlichen) Verfahre ns bzw. des Baugenehmigungsverfahrens werden konkrete Auflagen an die bauli- chen Anforderungen im Sinne des Hochwasserschutzes formuliert und detaillierte Aussagen und Auflagen zu den für d ie entfallenden Retentionsflächen notwendigen Ausgleichsmaßnahmen n ach Was- serhaushaltsgesetz formuliert. Der Abstand der neuen Bebauung und insbesondere die Tiefgarage sind hinsichtlich potentieller Auswirkungen auf die Wasserverhältnis- se der Umgebung gutachterlich untersucht worden. Im Bereich der Wohnbauten nördlich der Annette-Alle e ist bei ord- nungsgemäßer Baustellenabwicklung nicht mit einem E intrag von Schadstoffen in das ca. 1,5 m unterhalb der Baugrub ensohle der Tiefgarage anstehende Grundwasser zu rechnen. Eine Wasserhal- tung in der Baugrube wird voraussichtlich nicht erf orderlich, da das Grundwasser ca. 1,5 m unterhalb der Baugrubensohle ansteht. Somit sind auch Beeinträchtigungen des Grundwasserstands mit eventuel- len Auswirkungen auf die umliegenden Gartenflächen nicht zu be- fürchten. Ein relevanter Grund- bzw. Schichtwassera nstieg ist eben- falls nicht zu erwarten. Die geplante Tiefgarage ist nicht mit anderen Baute n (z.B. am Aegi- diimarkt) vergleichbar. Unter Berücksichtigung der genannten Grundwasserstände wird ein Abpumpen und Ableiten vo n Grundwas- ser nicht erforderlich. 6.7 Immissionsschutz Als mögliche Lärmemittenten wurden Gewerbe- und Fre izeitlärm (Tiefgarage, Gastronomie, Veranstaltungen auf der S eebühne u.ä.) gutachterlich untersucht.* • Gewerbelärm Auf der Grundlage der TA-Lärm vom 26.08.1998 wurden verschiede- ne Immissionsorte an geplanten und vorhandenen Wohn gebäuden untersucht, in wieweit für ein Allgemeines Wohngebi et zulässige Im- missionswerte (tags 6.00 bis 22.00 Uhr: 55 dB (A), nachts 22.00 bis 6.00 Uhr: 40 dB (A)) eingehalten bzw. überschritten werden. Als Ergebnis des Gutachtens werden an Fassaden von zwei geplan- ten Wohnbauten nördlich der Annette-Allee durch die öffentliche Tiefgaragenausfahrt – trotz Festsetzung zur Durchfü hrung „baulicher Maßnahmen” gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB wie Teileinha usung, An- ordnung der Einfahrtsschranke, Bodenbelagausführun g – die zuläs- sigen Richtwerte zur Nachtzeit für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu maximal 5 dB (A) überschritten. Als Immissi onsort gilt 0,50 m vor den geöffneten Fenstern von Räumen, die zum Auf enthalt von Menschen dienen. * Uppenkamp + Partner: Schallgutachten „Gewerbe- und Freizeitlärmauswirkungen im Rahmen des VBP Nr. 493 „Aasee-Terrassen” in Münster. Ahaus, 26.01.2005 VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 17 Daher werden als passive Lärmschutzmaßnahmen die Fe stsetzun- gen zur Ausführung der Fassaden (R’w. res = 30 dB) getroffen. An den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichn eten Fas- saden sind somit Fenster zu Lüftungszwecken mit ein er schalldäm- menden Lüftungseinrichtung auszustatten. Diese Fest setzung gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB betrifft nur Schlafräume. Die Gastronomie (einschließlich Veranstaltungsraum und Außengast- ronomie am Aasee-Nordufer) führt lt. Gutachten für die geplante und in der Nachbarschaft beiderseits des Aasees vorhand ene Wohnbe- bauung nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionswerte. • Freizeitlärm Hinsichtlich möglicher Belastung vorhandener und ge planter Wohn- bebauung durch Freizeitlärm wurde auf der Grundlage der Freizeit- lärmrichtlinie die geplante Seebühne untersucht. Der Untersuchung zugrunde gelegt wurden unterschied liche Veran- staltungsformen mit unterschiedlichen Besucherzahle n und techni- scher Ausstattung. Selbst so genannte leise Veranst altungen können lt. Gutachten voraussichtlich die Richtwerte in Ruh e- und Nachtzeiten nicht einhalten. Da für die Seebühne derzeit noch k ein Nutzungskon- zept (Veranstaltungsarten mit Besucherzahlen u.ä.) konkretisiert wer- den kann, müssen vorgesehene Nutzungen jeweils einz elfallbezogen ordnungsrechtlich geprüft werden. Unabhängig von diesem Ergebnis werden jedoch bis zu 10 Veranstal- tungen als so genannte seltene Ereignisse pro Jahr gemäß Freizeit- lärmrichtlinie mit erhöhten Lärmwerten als zumutbar betrachtet. 6.8 Altlasten / Altstandorte Die unterschiedlichen Auffüllungsbereiche zeigen le ichte Verunreini- gungen mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasser stoffen und Schwermetallen. Im Bereich des Parkplatzes weist di e Tragschicht allerdings sehr hohe Gehalte auf. Im Rahmen der Bebauung wird eine gutachterliche Beg leitung durch- geführt. Im Baugenehmigungsverfahren ist eine Überprüfung au f Kampfmittel zwingend erforderlich. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Ein Teil der spätmittelalterlichen und frühneuzeitl ichen Stadtbefesti- gung von Münster ragt als eingetragenes Bodendenkma l in den Planbereich (Einmündung Aa in den Aasee). Die Grenze wird im Bebauungsplan nachrichtlich über nommen und ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften des De nkmalschutzge- setzes im Falle von kulturgeschichtlich interessanten Bodenfunden im gesamten Plangebiet aufgenommen. 7. Flächenbilanz Gesamtfläche 2,92 ha – 100,0 % davon: Fläche für Wohnen und Büro 0,61 ha– 20,9 % Fläche für Sonderbauten 0,25 ha– 8,6 % Öffentliche Straßen, Verkehrsflächen 0,34 ha– 11,6 % Wasserfläche 0,75 ha– 25,7 % Öffentliche Grünfläche 0,85 ha– 29,1 % Private Grünfläche 0,12 ha– 4,1 % VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 18 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltpr üfung zusam- men, in der die mit der Planung voraussichtlich ver bundenen Um- weltauswirkungen ermittelt und bewertet wurden. Inh altlich und in der Zusammenstellung der Daten orientiert sich der Umwe ltbericht an den Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erford erlichen Infor- mationen traten nicht auf. Der Analyse der Schutzgüter von Natur und Landschaf t liegt ein Öko- logischer Fachbeitrag zugrunde, dessen Ergebnisse i n den Umwelt- bericht einfließen. Der Untersuchungsrahmen des Umw eltberichts umfasst im Wesentlichen das Plangebiet des vorhaben bezogenen Bebauungsplans und die angrenzenden Bereiche, im Fo lgenden als Untersuchungsraum bezeichnet. Je nach Erfordernis u nd räumlicher Beanspruchung des zu untersuchenden Schutzguts erfo lgt eine Vari- ierung dieses Untersuchungsraums. 8.2 Kurzdarstellung der Planung Das Vorhaben mit den getroffenen Festsetzungen ist in den Punkten 1 und 5 erläutert. Zur städtebaulichen Entwicklung und Aufwertung des nördlichen Aa- see-Ufers beabsichtigt die Stadt Münster die Realis ierung eines In- vestorenkonzepts. Das Planungskonzept beinhaltet di e Umnutzung des Parkplatzes an der östlichen Annette-Allee in W ohnbauten mit öffentlicher Tiefgarage sowie am Aaseeufer den Neub au der am Standort vorhandenen Einrichtungen des Vereins SCM und der Se- gelschule, ergänzt durch gastronomische Angebote un d Nebenanla- gen. Für die Realisierung ist die Aufstellung des vorhab enbezogenen Be- bauungsplans Nr. 493 Aasee-Terrassen erforderlich. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes • Mensch Hier bestehen Fachgesetze, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor Emissionsbelästigungen (z.B. Lärm) zie len (z.B. Bau- gesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau). • Tiere und Pflanzen sowie Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzli ch im Bundesna- turschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW und in de n entspre- chenden Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. • Boden und Wasser Hier sind die Vorgaben des Bundes- und Landesbodens chutzgeset- zes und die Bodenschutzklausel des Baugesetzbuches sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz di e zu beach- tenden gesetzlichen Vorgaben. • Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität sind die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu b eachten. Indi- rekt enthalten auch das Bundesnaturschutzgesetz und das Land- schaftsgesetz NW über den Schutz von Biotopen Vorga ben für den Klimaschutz. VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 19 Die auf den genannten Gesetzen bzw. Richtlinien bas ierenden Vor- gaben für den Untersuchungsraum werden je nach Plan ungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter abgehandelt. 8.4 Umweltbeschreibung, -bewertung und Wirkungspro gnose 8.4.1 Menschen Der Untersuchungsraum ist von entscheidender Bedeut ung für die Erholungsnutzung der Bevölkerung Münsters. Der Aasee wird als Wassersportrevier genutzt, die angrenzenden Grünflä chen sind stark frequentiert von Freizeitsportlern, aber auch von o rganisierten Veran- staltungen wie Drachenfestival oder Silvesterlauf. Entsprechend führt die Grünordnung Münster den nördlichen Aaseebereich und seine Grünanlagen als „überwiegend funktionalisierten Fre iraum mit spezi- fischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung“ und „überregional bedeutsamer Freizeiteinrichtung“ auf und nennt als Entwicklungsziel die „Konzentration der Freizeit- u nd Erholungsein- richtungen auf geeignete Teilräume“. Das geplante Vorhaben entspricht diesen Vorgaben. D ie Erholungs- nutzungsmöglichkeiten am Aasee werden optimiert, en tsprechend dem Anlass und Ziel der Neugestaltung der Aasee-Ter rassen. Aller- dings sind jedoch in der Bauphase Beeinträchtigunge n bzw. Behinde- rungen der Erholungsmöglichkeiten in diesem Aaseeuf erbereich nicht auszuschließen. Entlang der Annette-Allee weist die bestehende Beba uung Wohn- funktionen des Menschen auf, die entsprechend vor Beeinträcht i- gungen (hier: Lärmemissionen) zu schützen sind. Die überwiegende Wohnnutzung nördlich der Annette-Allee entspricht der Art der in den angrenzenden Bebauungsplänen fes tgesetzten baulichen Nutzung eines Allgemeinen Wohngebietes. A us der neuen Nutzung resultierende Beeinträchtigungen sind somit ausgeschlos- sen. Allerdings kann es während der Bauphase zu Bee inträchtigun- gen durch Lärm und Licht kommen. Ein erforderlicher Ersatz für den Wegfall des öffen tlichen Parkplatzes nördlich der Annette-Allee wird in einer öffentlich nutzbaren Tiefgara- ge und mit weiteren Parkplätzen im Straßenraum gesc haffen. Die Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dur ch die Tief- garageneinfahrt werden auf der Grundlage des genann ten Schallgut- achtens im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgese tzt. Trotz aktiver baulicher Maßnahmen (wie Oberflächengestalt ung und Teil- einhausung) werden an Fassaden von zwei neu geplant en Wohnbau- ten die relevanten Nachtwerte überschritten, so das s an den im Be- bauungsplan entsprechend gekennzeichneten Fassaden kleinräumig erheblich nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben . Jedoch wird mit der Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahme n wie z.B. schalldämmenden Lüftungseinrichtungen ein Überschre iten der In- nenraumpegel vermieden (s. hierzu auch Pkt. 6.7) Die an den Aasee-Terrassen vorgesehenen Nutzungen m it emittie- renden Wirkungen (Außengastronomie/Seebühne) sind e benfalls Untersuchungsgegenstand des genannten Lärmgutachten s. Zur Vermeidung von der Seebühne ausgehender Lärmemissio nen wer- den hier vorgesehene Nutzungen jeweils einzelfallbezogen ordnungs- rechtlich geprüft. Von der Außengastronomie werden die Immissi- onswerte für die Wohnbebauung nicht überschritten. Das neu geplante Uferniveau liegt – wie bisher – un terhalb der HQ 100-Hochwassermarke des Aasees von 55,65 m ü.NN. Die geplanten Gebäude innerhalb des Überschwemmungsgebietes (s. P kt. 8.4.4) VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 20 werden absehbar durch mobile Hochwasserschutzwände gegen Hochwasser geschützt. Im wasserrechtlichen Genehmig ungsverfah- ren bzw. im Baugenehmigungsverfahren werden für die Bauwerke innerhalb des Überschwemmungsgebietes in diesem Zus ammen- hang konkrete Schutzmaßnahmen und Maßgaben im Detai l formu- liert. 8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Für den Untersuchungsraum besteht kein rechtsverbin dlicher Land- schaftsplan . Der Landschaftsplan LP3 „Roxeler Riedel“, der den Bereich des Aasees einschließlich seiner umgebenden Grünanlagen und entsprechend die Grünflächen der Bastion und de r Uferprome- nade im Untersuchungsraum erfasst, befindet sich de rzeit in der Auf- stellung. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. §§ 20 ff Landschaftsgesetz NW sind im Plangebiet und s einer näheren Umgebung nicht vorhanden. Im weiteren Umfeld besteh en Natur- denkmale (Einzelbäume am Ostufer der Aa und im nörd lichen Be- reich des Zentralfriedhofs. Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung weisen di e Stadtbio- topkartierung der Stadt Münster und das Biotopkatas ter der Landes- anstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten folg ende Bereiche als schutzwürdige Biotope aus: – BK 340400/575900 Zentralfriedhof – BK 340400/575800 Alleen an der Himmelreichallee u nd Annette- Allee – BK 340300/575700 Aasee und Staubereich der Aa Dies bedeutet, dass das gesamte Plangebiet ausschli eßlich des Parkplatzes nördlich der Annette-Allee als schutzwü rdiger Bereich ausgewiesen ist. Bezüglich dieser Darstellungen ist die Kleinmaß- stäblichkeit des Katasters zu beachten, die kleinfl ächig versiegelte Bereiche – die in den ausgewiesenen schutzwürdigen Bereichen z.B. in den Verkehrsflächen sowie den Gebäuden und Wegef ührungen am Aaseeufer im Untersuchungsraum vorkommen – nicht berück- sichtigt. Insofern ist diese Darstellung auf nachgelagerter Ebene diffe- renzierter zu betrachten (s.u.). Als gefährdete Arten gemäß Roter-Liste NRW sind im Rahmen der Stadtbiotopkartierung an der Friedhofmauer des Zent ralfriedhofs das Nachtblütige Leimkraut (RL2) und der Braune Streife nfarn (RL3) auf- geführt. Diese Arten konnten allerdings im Rahmen d er Bestandsauf- nahme im Plangebiet nicht festgestellt werden – aufgrund des Kartier- zeitraums Ende Oktober/Anfang November kann jedoch ein Vorkom- men nicht absolut ausgeschlossen werden. Für den gesamten Aasee und den Staubereich der Aa n ennt die Stadtbiotopkartierung die Zwergfledermaus (RL3), di e Breitflügelfle- dermaus (RL3), die Wasserfledermaus (RL3), den Aben dsegler (RL3), den Zwergtaucher (RL2) als Durchzügler, die Tafelente (RL4) als Durchzügler und den Haubentaucher (RL4) als Bru tvogel. Als Pflanzenarten sind die Schwanenblume (RL3), das Ähr ige Tausend- blatt (RL3), Glänzendes Laichkraut (RL 3) genannt. Im Rahmen der Auslobungsunterlagen für das durchgef ührte Wett- bewerbsverfahren im Vorfeld der Bebauungsplanaufste llung wurden die im Plangebiet stockenden „ Unbedingt erhaltenswerten, starken Bäume “ bzw. „zu erhaltende Grünkulisse (Erhaltung und Ne upflan- zung)“ festgelegt. Hierunter fallen die Alleebäume an der Adenauer- und Himmelreichallee, die Gehölzkulisse an der Frie dhofmauer sowie VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 21 die alten Bäume auf der Bastion und den Grünanlagen . Diese Vorga- ben werden mit der vorgesehenen Planung bis auf ein e Wer- mouthskiefer und eine Rotbuche (hier allerdings auf grund von Pilzbe- fall nachträglich als abgängig bezeichnet) nördlich der Annette-Allee sowie eine Amerikanische Roteiche und eine Stieleic he in der Bö- schung südlich der Annette-Allee beachtet. Die zu e rhaltenden Ge- hölze sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit d en Planzei- chen für die „Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen“ festgesetzt. Entfernt werden die Bäume auf dem derzeitigen Parkp latz nördlich der Annette-Allee, östlich des SCM-Gebäudes sowie i m unmittelba- ren Uferbereich des Aasees. Die Lindenallee an der Annette-Allee wird im Zuge der Neugestaltung u.a. der Parkplatzsi tuation ebenfalls entfernt, jedoch nach Abschluss der Baumaßnahmen wi eder neu gepflanzt. Entsprechend sind die neuen Alleebäume i m vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung „Anpflanz ung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gesichert. Zur Beschreibung der Biotoptypen im Untersuchungsraum wird auf Pkt. 4 und Plan 3 als Auszug aus dem ökologischen F achbeitrag verwiesen. Die hochwertigsten Strukturen im Untersuchungsraum werden von den alten Gehölzbeständen an der Adenauer- und Himm elreichallee, entlang der Promenade, in den Grünanlagen des Aasee s und auf der Bastion gebildet. Hochwertige Einzelstrukturen find en sich zudem auf dem Friedhofgelände und in den strukturreichen Haus gärten südlich der Annette-Allee. Die Wasserfläche des Aasees in d en uferentfern- ten, offenen Bereichen und die Aa nördlich der „Gol denen Brücke“ sind ebenfalls als hochwertig einzustufen. Von nach rangiger ökologi- scher Wertigkeit sind insbesondere die versiegelten Flächen des Parkplatzes nördlich der Annette-Allee und auf der Bastion sowie die Gebäude und Uferbefestigungen am Aasee und im Berei ch des A- aabflusses. Die übrigen Flächen, insbesondere die G artenflächen nördlich der Annette-Allee und an der Himmelreichal lee sowie die Grünanlagen der Landesbausparkasse, aber auch die i ntensiv ge- nutzte Wasserfläche des Aasees im Bereich der Boots tege nehmen bezüglich der ökologischen Wertigkeit eine mittlere Stellung ein. Bezüglich der Fauna sind generell in diesem Siedlungsrandbereich vorwiegend ubiquitäre Arten des besiedelten Bereich s zu erwarten. Darüber hinaus bieten aber die seltenen Strukturen der Altbäume und Wasserflächen spezialisierteren Arten einen Lebensraum. Die Altbäume in den Parkanlagen und auf dem Zentral friedhof kön- nen insbesondere für Höhlenbewohner wie Spechtartig e, Eulen, Bil- che und Fledermäuse von Bedeutung sein. Die Wasserfläche des Aasees dient auch selteneren W asservögeln wie z.B. dem Haubentaucher als Jagdrevier. Zusätzli ch sind Aasee und die stillgewässerähnliche Aa potentielles Jagdr evier der Wasser- fledermaus. Der ruhige Zentralfriedhof ist dabei al s potentieller Nist- bzw. Quartierslebensraum von Bedeutung, während die ausgedehn- ten Grünflächen am Aasee ein geeignetes Jagdrevier darstellen. Zwi- schen diesen Teillebensräumen fungieren die Gehölzs trukturen ent- lang der Verkehrswege, in den Gartenflächen und auf der Bastion als Leitbahnen. Mit dem Vorhaben sind folgende voraussichtlichen Au swirkungen auf die Fauna verbunden: Kleinräumig können im Bereich des neuen Wohngebiets Behinderungen der Lebensraumbeziehungen zwischen den Teillebensräumen Zentralfriedhof und Aasee eins chließlich Grün- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 22 anlagen auftreten. Mit der Anlage eines Stegs paral lel der Goldenen Brücke sind Störung der Biotoptypen Aa und Aasee ni cht gänzlich auszuschließen, zur Verminderung dieser Störungen w ird eine Unter- querungsmöglichkeit für kleinere Wasservögel (Teich huhn, Stocken- te) durch einen freien Raum von ca. 50 cm zwischen Wasseroberflä- che und Stegunterkante gewährleistet, behindert wer den allerdings Großvögel wie z.B. Schwäne. Mit der Neugestaltung d es Aaseeufers wird die Uferlinie des Aasees seewärts verschoben u nter Inan- spruchnahme eines aquatischen Lebensraums von ca. 1.000 qm. Darüber hinaus sind Störungen der Fauna während der Bautätigkei- ten nicht auszuschließen. Von einer nachhaltigen bzw. erheblichen Beeinträcht igung der Bio- toptypen und der Fauna durch das geplante Vorhaben ist nicht aus- zugehen, da überwiegend Biotoptypen von nachrangige r bis mittlerer Wertigkeit in Anspruch genommen werden (versiegelte Flächen, ver- siegelte Uferbereiche und –sohlen, Einzelbäume auf Böschungen und im Uferbereich, Gehölzstreifen, Hecken, Garten- und Rasenflä- che, Krautsaum,). Als Verminderungsmaßnahme hinsichtlich der genannte n Fleder- mausvorkommen im Aaseebereich wird empfohlen, im Du rchfüh- rungsvertrag bzw. im Baugenehmigungsverfahren zu si chern, dass die Außenanlagen mit insektenverträglichen Leuchtmi tteln ausge- leuchtet werden. Bezüglich der Anwendung der Eingriffsregelung sind die berück- sichtigten Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung (annäh ernd vollstän- diger Erhalt der unbedingt zu erhaltenden Gehölzsub stanz) und zur Verminderung der Eingriffsintensität bereits genannt. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz unter Verwendun g des Münstera- ner Bewertungsmodells ergibt ein verbleibendes Ausg leichsdefizit von 10.067 Biotopwertpunkten: Biotopwert „Ist-Zustand“ 25.964 BWP Biotopwert „Planungszustand“ 15.897 BWP Biotopwertdifferenz (= Ausgleichsdefizit) 10.067 BW P Die ermittelten Biotopwertpunkte übertragen auf ein en Ausgleich auf Flächen mit einer durchschnittlichen Wertstufenstei gerung von 2,5 bedeutet ein Ausgleichsflächenpotential von 4.027 q m. Der Ausgleich erfolgt nicht innerhalb des Plangebietes, da die do rt verfügbaren Flä- chen aufgrund ihrer intensiven Nutzung für die Öffe ntlichkeit für eine ökologische Aufwertung nicht geeignet sind. Der Aus gleich wird – im Rahmen der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption – auf geeigne- ten Flächen im Stadtgebiet durch Gestaltung von Ufe rrandstreifen erfolgen. Aufgrund der Art des Eingriffs – überwieg end Uferanschüt- tung des Aasees – sind diese Ausgleichsmaßnahmen in besonderem Maße geeignet. Diese Flächen aus dem Kompensationsf lächenpool sind in städtischem Besitz, so dass die Umsetzung gesichert ist. Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 lie- gen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Da s nächstgele- gene Gebiet DE-3911-401 Vogelschutzgebiet „Rieselfe lder Münster“ liegt in einer Entfernung von ca. 6,5 km im nördlic hen Stadtgebiet. Der gemäß Verwaltungsvorschrift einzuhaltende Umgeb ungsschutz bleibt gewahrt, von einer Beeinträchtigung des Schu tzgebiets ist nicht auszugehen. VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 23 8.4.3 Boden Die ursprünglich dem Untersuchungsraum unterliegend en Bodenty- pen (meist podsolierte Braunerde und Pseudogley-Bra unerde, Pseu- dogley-Braunerde, z.T. Braunerde-Pseudogley und z.T . umgelagerter Gley sind aufgrund der bis in die Anfänge der Siedl ungstätigkeiten im Stadtgebiet Münster zurückreichenden, tiefgründigen anthropogenen Tätigkeiten nicht mehr in ihrer ursprünglichen Hori zontabfolge vor- handen. Dies ergab ein durchgeführtes Baugrundgutachten*. Zusätzlich sind die bestehenden, bereichsweise groß flächigen Ver- siegelungen, insbesondere durch die Straßen und den Parkplatz nördlich der Annette-Allee, zu nennen. Unterhalb de r Schwarzdecke in der Tragschicht des derzeitigen Parkplatzes sind sehr hohe Gehal- te an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoff en (PAK) fest- gestellt worden. Dieses Material wird bei den Erdar beiten im Rahmen der Bebauung fachgerecht entsorgt. Nördlich der Annette-Allee liegen die am wenigsten beeinträchtigten Böden mit Auffüllungs- bzw. Umlagerungsmächtigkeiten von max. 0,5 m, in Richtung Aasee im Kreuzungsbereich Annette-Al lee/Himmel- reichallee jedoch bereits ansteigend auf eine Mächt igkeit von ca. 1,8 m. Die Auffüllungen bestehen teils aus humosen Sand en mit gerin- gen Bauschuttbeimengungen, teils aus schlackigem un d schottrigem Material. Unterhalb der Auffüllungen stehen die qua rtären (Schluffe und Sande) und kreidezeitlichen (Ton- und Kalkmerge l) Sedimente bzw. Gesteine an. Südlich der Annette-Allee befinden sich insbesonder e im Bereich der Böschungen und der Bastion erwartungsgemäß Auffüllu ngen von Mächtigkeiten bis 4,2 m, die oberflächennah aus hum usführenden Sanden mit Bauschutt- und Schotterbeimengungen best ehen. Diesen unterliegen Sande und Schluffe mit variierendem Hum usgehalt und unterschiedlichen Anteilen an Bauschutt, Schlacke, Naturschotter, Kies, Kohle und Holz, z.T. in dm-starken Packlagen. In Ufernähe gehen die Auffüllungsmächtigkeiten auf ca. 1,8 m zurück. Ein Verdacht auf Altlasten besteht im Plangebiet nicht. Die Bodentypen weisen überwiegend eine mittlere Spe icher- und Reglerfunktion auf, bedingt durch den hohen Anteil an sandigen Sub- straten. Unter den versiegelten Bereichen weisen die Böden e ine geringe Be- deutung als Lebensraum für die Bodenzoozönose auf, während die Bedeutung unter den Grünflächen als mittelwertig ei nzustufen ist. Die Flächen der Bastion nehmen aufgrund des häufigen We chsels von versiegelten und offenen Bereichen eine Mittelstellung ein. Aufgrund der anthropogenen Beeinträchtigungen sind die Böden im Untersuchungsraum weder selten noch schutzwürdig, sondern stellen vielmehr ein unter besiedelten Bereichen häufiges u nd typisches Konglomerat dar. Die Geringmächtigkeit bzw. das Fehlen einer humosen Oberboden- schicht und die z.T. großflächigen Versiegelungen b edingen nur eine äußerst geringe natürliche Ertragsfunktion der Böden. Vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen weisen die Böden im Untersuchungsraum ein geringes Entwicklung spotential auf. Lediglich mit umfangreichen und tiefreichenden Bodenaustau- schmaßnahmen wären die Böden hinsichtlich ihrer Ert ragsfähigkeit und biotischen Lebensraumfunktionen aufwertbar. Mit der Inanspruchnahme dieser bereits anthropogen überformten Böden und der innerstädtischen Verdichtung werden d ie Vorgaben des Landesbodenschutzgesetzes und des Baugesetzbuch es (spar- * igb: Baugrundgutachten Aasee Terrassen. Münster, 21.12.2004 VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 24 samer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Wi edernutz- barmachung von Flächen, Nachverdichtung, Innenentwi cklung und Begrenzung der Bodenversiegelung) berücksichtigt. Der Bau der Wohnhäuser und insbesondere der geplant en Tiefgara- ge nördlich der Annette-Allee führt zu einer tiefgr ündigen Entnahme und Umlagerung von Böden. Die Versiegelung wird all erdings im Vergleich zur heute bestehenden annähernden Vollver siegelung des Parkplatzes gemindert. Mit der Entnahme, Umlagerung und Versiege- lung von offenen Böden unter den Gehölzstreifen in den westlichen, südlichen und östlichen Randbereichen des Parkplatz es ist ein Ver- lust von Lebensraum und Lebensgrundlage für Organis men der Fau- na und Flora verbunden. Im Bereich der Sonderbauten am Aasee ist der Eingri ff in den Boden als nachrangig zu bewerten, da hier bereits stark v eränderte bzw. versiegelte Böden bzw. Konglomerate unterliegen. Die derzeitigen Bodenverhältnisse in den festgesetz ten Grünflächen bleiben erhalten. 8.4.4 Wasser Die im Rahmen der durchgeführten Baugrunduntersuchu ng ermittel- ten Grundwasserstände lassen das Plangebiet in die folgenden zwei Bereiche untergliedern. Oberhalb der Abböschungen zum Aaseeufer, d.h. nördl ich der Annet- te-Allee und innerhalb eines ca. 15 m breiten Strei fens südlich der Annette-Allee steht das Grundwasser um 5,0 m unter Flur (Maximal- wert 6,6 m, Minimalwert 4,7 m). Das Grundwasser sam melt sich hier oberhalb der relativ undurchlässigen Ton- bzw. Kalk mergelschicht und fließt in der Ur-Aa-Rinne in nordöstliche Richtung ab. Unterhalb der Aasee-Abböschung, d.h. in unmittelbar er Ufernähe, wurde ein Grundwasserstand um 0,8 m unter Flur erbo hrt (Maximal- wert 1,0 m, Minimalwert 0,6 m). In diesen ufernahen Bereichen wird der Grundwasserstand vom Aaseewasser beeinflusst, w as zur Aus- bildung eines Uferfiltrats führt. Im Bereich der nördlich des Plangebietes gelegenen Landes- bausparkasse wird eine ständige Wasserhaltung betri eben. Um einen weit reichenden Absenkungstrichter zu verhindern, w urde seinerzeit der Wasserhaltungsbereich mit einer dichten Ummante lung begrenzt. Zwar ist die zwischenzeitliche Bildung eines Absenk trichters nicht gänzlich auszuschließen, die Beeinflussung der Grun dwasserstände im Plangebiet scheint seitens des Bodengutachters j edoch lediglich von untergeordneter Bedeutung. Das Grundwasser oberhalb der Aaseeabböschungen weis t aufgrund des sehr hohen Grundwasserflurabstands eine geringe bis mittlere Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeinträgen auf, während insbe- sondere das Uferfiltrat nahe des Aasees aufgrund de s geringen Grundwasserflurabstands als mittel- bis hochempfind lich gegenüber Schadstoffeinträgen einzuschätzen ist. Eine Grundwasserneubildungsrate kann aufgrund der t iefgreifenden Bodenveränderungen der Vergangenheit nicht anhand d er auf der Bodenkarte basierenden Aussagen des Umweltkatasters der Stadt Münster erfolgen, sondern lediglich abgeschätzt wer den. Nördlich der Annette-Allee bzw. der Aaseeböschungen dürfte die G rundwasser- neubildungsrate aufgrund des tief anstehenden Grund wassers ledig- lich gering ausgeprägt sein. In südliche Richtung i st mit einfallenden Reliefverhältnissen und ansteigenden Grundwasserständen von einer Zunahme der Grundwasserneubildungsrate auszugehen, die im Ufer- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 25 bereich des Aasees in einer Vermengung des Oberfläc henwassers mit dem Grundwasser und der Ausbildung eines Uferfi ltrats ab- schließt. Das Plangebiet und seine Umgebung liegen nicht inne rhalb eines Wasserschutzgebiets. Aufgrund der Lage der Ur-Aa-Ri nne in der Nä- he des für die Wasserversorgung der Bevölkerung wic htigen Mün- sterländer Kiessandzugs sind die Grundwasserverhält nisse im Plan- gebiet jedoch generell als schutzwürdig anzusehen. Die teilweise großen Versiegelungen übernehmen keine rückhaltende bzw. abflussverzögernde Funktion, sondern rufen vielmehr gegenteili- ge Wirkungen hervor. Die verbleibenden unversiegelt en Bereiche im Plangebiet sind aufgrund ihrer Kleinflächigkeit von untergeordneter Bedeutung. Innerhalb des Plangebiets und seiner Umgebung befin den sich keine hydro- bzw. xerophilen Biotopstrukturen, die von ex tremen Grund- wasserständen abhängen. Im Bereich der Wohnbauten nördlich der Annette-Alle e ist bei ord- nungsgemäßer Baustellenabwicklung nicht mit einem E intrag von Schadstoffen in den Boden und das ca. 1,5 m unterha lb der Baugru- bensohle der Tiefgarage anstehende Grundwasser zu r echnen. Eine Wasserhaltung in der Baugrube wird voraussichtlich nicht erforder- lich, da das Grundwasser ca. 1,5 m unterhalb der Ba ugrubensohle ansteht. Die in diesem Bereich vorgesehene Ableitun g des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers in die vorhandene Kanalisation führt zu einer Verminderung der Grundw asserneubil- dungsrate (s. Pkt. 6.4). Die max. Grund- bzw. Schic htwasserstände werden nach Abschluss der Neubaumaßnahme in Größeno rdnungen zwischen rd. 55,0 und 56,0 m üNN abgeschätzt. Gegen über der ge- genwärtigen Geländesituation ist auch nach der Über bauung kein re- levanter Grund- bzw. Schichtwasseranstieg zu erwart en. Bei einem im Anschluss zum Neubau gelegenen Geländeniveau des Friedhofs zwischen rd. 61,2 m NN (Westen) und 60 m NN (Osten) werden so- wohl der für eine „normale“ Bettungstiefe geforderte grundwasserfreie Tiefenabschnitt von 2,5 m als auch der für eine Tie fenbestattung (Doppelbettung) geforderte Grundwasserfreie Tiefenabschnitt von 3,4 m somit gewährleistet.* Im Aaseeuferbereich wird nach der Spundung der neue n Uferlinie das Oberflächenwasser und Uferfiltrat abgepumpt. Üb er das nahe Umfeld der Baumaßnahme hinausgehende Auswirkungen s ind hier- von aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastungen nicht zu er- warten. Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung is t nicht mit ei- nem Eintrag von Schadstoffen in den Boden und das U ferfiltrat zu rechnen. Die Entsorgung des im Bereich der Sonderbauten und auf den ver- siegelten Flächen der Aasee-Terrassen anfallenden N iederschlags- wassers erfolgt durch Einleitung in den Aasee als örtlichen Vorfluter. Sowohl im Bereich der Wohn- als auch der Sonderbaut en wird wäh- rend der Bauarbeiten und der anschließenden Nutzung zusätzliches Frischwasser verbraucht. Im Untersuchungsraum liegen die Oberflächengewässer Aa und Aa- see. Die Aa verlässt im östlichen Bereich des Plangebiet s den Aasee und wird mittels eines Brückenbauwerks unter die Adenau erallee geführt. Der im Plangebiet gelegene, relativ steil einfallen de Uferbereich ist * igb: Ergänzendes Baugrund- gutachten zum Projekt Aasee Terrassen in Münster. Mün- ster, März 2005 VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 26 mit Beton und Waschbetonplatten verfestigt. In den Fugen hat sich im Laufe der Zeit stellenweise eine Spontanvegetation entwickelt. Die Gewässergüte der Aa hat sich in den vergangenen 10 Jahren zwar um zwei Stufen von sehr stark verschmutzt auf kritisch belastet verbessert, die Gewässerstruktur im Anschluss an da s Plangebiet wird jedoch als merklich bis übermäßig geschädigt e ingestuft (Um- weltkataster Münster). Beeinträchtigungen der Aa durch das Vorhaben sind n icht zu erwar- ten. Der Aasee ist aufgrund seiner Größe und zentrumsnah en Lage das prägende Stillgewässer in Münster, an das sowohl vi elfältige Nut- zungsansprüche als auch ökologische Qualitäten und Funktionen ge- stellt werden. Der im Plangebiet gelegene nordwestl iche Uferbereich des Aasees ist der von anthropogener Nutzung am deu tlichsten be- anspruchte Bereich. Hier befinden sich das Segel- u nd Ruderfreizeit- zentrum sowie die Haltestelle des Wasserbusses. Die Ufer des Aa- sees im Plangebiet sind entsprechend dieser Nutzungsanforderungen durchgehend befestigt – in steil einfallenden Zonen mit Spundwän- den, in flacher einfallenden Uferbereichen im Berei ch der Bootstege mit Betonplatten. Der Wasserstand des Aasees wird durch das Stauziel bei 54,00 m ü.NN bestimmt. Die Hochwassermarke steht bei 55,65 m ü.NN. Zur Darstellung eines räumlichen Überschwemmungsgebiets auf Basis des HQ 100 hat das zuständige Staatliche Umweltamt Münster au s den topographischen Höhendaten einen Überschwemmung sbereich ermittelt, der im Bebauungsplan dargestellt ist. St atistisch gesehen ist ungefähr bis zur ersten uferseitigen Abböschung mit einem einmali- gen Hochwasserereignis in einem Zeitraum von 100 Ja hren zu rech- nen. Einige Baumaßnahmen liegen demnach teilweise i m Über- schwemmungsgebiet des Aasees. Die neue Uferlinie des Aasees wird durch Spundung, Trockenlegung und anschließende Auffüllung des landwärts gelegene nen Bereichs errichtet. Die Spundung bildet – entsprechend der derzeitigen Uferli- nie – gleichzeitig die neue, abschließende Bewehrun g. Zur Auffüllung wird unbelastetes Material verwendet, das z.T. durc h Baumaßnah- men vor Ort gewonnen wird. Bei ordnungsgemäßer Baus tellenab- wicklung ist nicht von einem Schadstoffeintrag in d en Boden und das Uferfiltrat auszugehen. Mit der seewärtigen Verlegung der Uferlinie ist ein e Verringerung der Wasserfläche des Aasees um ca. 1.000 qm verbunden. Das Retenti- onsvolumen des Aasees wird nur geringfügig, um ca. 1.755 cbm, reduziert. Detaillierte Aussagen hierzu sowie zu de n notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nach WHG erfolgen im weiteren ( wasser- rechtlichen ) Verfahren. Planungen zur Verbesserung der Wasserqualität des A asees (insb. Verminderung des Nährstoffeintrags) werden durch da s Vorhaben nicht behindert, da diese effektiverweise im Oberla uf der Aa durchzu- führen sind. Bezüglich der Freizeitgestaltung an der Wasseroberf läche sind keine Nutzungen zu erwarten, die über die bereits derzeit vorhandenen Intensitäten hinausgehen. 8.4.5 Klima / Luft Der Aasee ist einer der wichtigsten Belüftungskorri dore für das Stadt- gebiet Münster, da er sich in Hauptwindrichtung – a uch bei Schwach- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 27 windverhältnissen – erstreckt und mit seinem nördlichen Ausläufer bis an den zentrumsnahen 1. Grünring heranreicht. Als informelles Planwerk nennt der Umweltplan der S tadt Münster den Aasee als ökologisches Funktionsgebiet mit klim atischer Bedeu- tung und nennt als Entwicklungsziele: – Sicherung / nur unvermeidbare Eingriffe in den G rünflächen- ring und in den Belüftungskorridoren – Sicherung der hochwertigen klimatischen Bedeutun g des Aa- see-Bereiches Für den gesamten Klimaraum Aasee und westliche Aa-A ue bis zur BAB 1 nennt der Umweltplan als relevantes Entwicklungskonzept: – Verzicht auf weitere Siedlungsentwicklung – Behebung der Kaltluftbarrieren insbesondere im Be reich der Straßendämme Das Klima im Untersuchungsraum wird entsprechend von den klimati- schen Verhältnissen, die der Belüftungskorridor Aas ee transportiert, geprägt. Über diesen Korridor wird der Untersuchung sraum mit Frischluft und Kaltluft, welche dem zur Erwärmung t endierenden Siedlungsklima entgegenwirkt, aus der südwestlich a ngrenzenden freien Landschaft gespeist. Als zusätzliche Frischluftproduzenten sind die Gehö lzbestände auf den Grünflächen, in den Gärten und auf dem Zentralf riedhof zu nen- nen. Klimatisch nachteilig wirken sich die hohen Ve rsiegelungen der Verkehrswege und des Parkplatzes nördlich der Annette-Allee aus. Der Aasee und seine angrenzenden Grünflächen sowie der Zentral- friedhof wirken insgesamt als klimaökologischer Aus gleichsraum (Umweltkataster Münster). Bezüglich der Lufthygiene bestehen gemäß Umweltkata ster Münster Vorbelastungen insbesondere durch den Kfz-Verkehr u nd siedlungs- typische Verbrennungsprozesse wie z.B. Hausbrand un d Produkti- onsvorgänge. Die Belastungen an Kohlenmonoxid, Stic koxiden, Koh- lenwasserstoffen, Distickstoffoxid und Partikeln en tsprechen den Be- lastungen im sonstigen Stadtgebiet Münster. Aufgrun d der Kleinmaß- stäblichkeit und der groben Rasterung dieser Darste llungen im Um- weltkataster ist jedoch zu vermuten, dass die Lage am Siedlungs- randbereich und im klimaökologischen Ausgleichsraum zu einer Ver- besserung der Immissionssituation führt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der bestehende n Vorbelastun- gen mit den geplanten Maßnahmen keine Verschlechter ung der kli- matischen Situation zu erwarten, die über die berei ts bestehende siedlungsraumtypische Hintergrundbelastung hinausge ht. Während der Bautätigkeiten kann es jedoch zu erhöhtem Schad stoffausstoß kommen. Die Funktionen des Belüftungskorridors Aasee für da s Stadtgebiet Münster sind von den entstehenden Bauwerken nicht b eeinträchtigt, da – die Bauwerke sich im Randbereich des Korridors be finden, – die Bauwerke die Böschungen lediglich um ein Gesc hoss ü- berragen und unterhalb der Kronen der Großbäume bleiben, – die Bauwerke im Leebereich der Bastion liegen und – ein Teil der Bauwerke derzeit bereits besteht (SC M-Gebäude). Die Nutzung erneuerbarer Energien wird mit den getroffenen Fest- setzungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine Umsetzung bleibt jedoch dem Bauherrn überlassen. VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 28 8.4.6 Orts- und Landschaftsbild Aufgrund der Lage des Plangebiets an der großen Was serfläche des Aasees wirken sowohl typische Elemente der Siedlung sflächen (Orts- bild) als auch der (Kultur-)Landschaft (Landschafts bild) prägend. Ein Untersuchungsraum ist dabei nicht räumlich scharf a bgrenzbar, auf jeden Fall ist dieser weiter gefasst als bei der An alyse der übrigen Schutzgüter. Die Bewertung orientiert sich an den subjektiven Em pfindungen des Menschen und seinen Anforderungen an das Umfeld. Hi erbei werden neben den visuell erfassbaren Landschaftselementen auch auditive und olfaktorische Eindrücke einbezogen. Das Bedürfnis nach Informationen spiegelt sich in der Vielfalt, d.h. der abwechslungsreichen Ausstattung mit Elementen, wide r. Aufgrund der hohen Strukturvielfalt im Untersuchungsraum von Wasserflächen, Grünanlagen, Gehölzen, aber auch Verkehrswegen und Gebäuden wird dieses Bedürfnis gut gestillt. Das Bedürfnis nach Freiheit entspricht der Naturnäh e, d.h. der Aus- stattung mit naturbelassenen Landschaftselementen. Diese ist auf- grund der anthropogenen Einwirkungen – selbst der A asee ist künst- lich angelegt – als gering einzustufen. Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart d er Landschaft, d.h. das Vorhandensein von charakteristischen und t ypischen Ele- menten über einen längeren Zeitraum, gedeckt. Die i m Untersu- chungsraum vorliegenden Strukturen unterlagen im re levanten Zeit- raum von 2-3 Generationen keinen tiefgreifenden Veränderungen und prägen gut das Heimatbild. Dominant wirkt die Wasserfläche des Aasees mit der rückwärtigen Grünkulisse aus großen Baumexemplaren an den Straße n, der Bas- tion und den umgebenden Grünflächen. Das visuelle E rscheinungs- bild ist natürlich in der kalten Jahreszeit aufgrun d der fehlenden Be- laubung gemindert. Hinter diesen großflächigen bzw. hochaufragen- den Strukturen erheben sich die Kirchenbauten Münsters. Die Nähe des großen Siedlungsbereichs Münster wird zusätzlich au- ditiv wahrgenommen, olfaktorische Belastungen sind aufgrund der kli- matischen Funktion des Aasees nur in unmittelbarer Nähe der Emis- sionsquellen (z.B. Straßenverkehr) wahrnehmbar. Dem Besucher, der sich von der Wasserseite mit dem Wasserbus Münster nähert, zeigt sich ein intensiv durchgrünte s Erscheinungsbild der Stadt – eines der attraktivsten Entrées Münster s. Im Vordergrund prägen in Ufernähe das Gebäude des SCM, die Bootsan leger und Boote das Ortsbild, das umgebende bewegte Relief de r Böschungen erhöht die Strukturvielfalt. Der Entschluss der Sta dt Münster, diesen Bereich des Aaseeufers gestalterisch aufzuwerten, l ässt den Schluss zu, dass die derzeit bestehenden Nutzungsstrukturen sich nicht be- sonders positiv auf das Ortsbild auswirken. Großräumig gesehen ist dem nördlichen Aaseebereich eine hohe Wertigkeit hinsichtlich eines attraktiven, grüngepr ägten Landschafts- /Ortsbilds bzw. Ortseingangsbereichs zu bescheinige n, welche aller- dings durch gestalterisch unbefriedigende Einzelstr ukturen kleinräu- mig gemindert wird. Zukünftig werden im Vordergrund die neu entstehende n Baukörper den Uferbereich dominieren, die bisher in Abschnitt en der Uferlinie dominierenden Gehölzbestände treten in ihrer Wirkun g zurück. Die Kulissenwirkung der Platanenallee an der Adenaueral lee bleibt erhal- ten. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt mit der Re alisierung des VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 29 Wettbewerbsergebnisses eine gestalterische Aufwertu ng des Aa- seeuferbereichs. Inwiefern die zukünftigen Nutzunge n zu einer auditi- ven Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Festzustellen ist lediglich, dass mit den zukünftig in größerem Umfang als bisher ang ebotenen Auf- enthaltsmöglichkeiten am Aaseeufer auch von einer h öheren Lär- mentwicklung auszugehen ist. Während der Bautätigkeiten ist sowohl nördlich der Annette-Allee als auch im Uferbereich mit einer Beeinträchtigung des Orts- und Land- schaftsbilds zu rechnen. 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Bau- oder Bodendenkmale, auf die die Vorgaben des D enkmal- schutzgesetzes anzuwenden wären, kommen im Plangebiet nicht vor. Die sog. Umwidmungssperrklausel des Baugesetzbuches (Umnut- zung von landwirtschaftlichen, als Wald oder für Wo hnzwecke ge- nutzten Flächen nur im notwendigen Umfang) ist auf das vorliegende Planverfahren nicht anzuwenden, da derartige Fläche n nicht in An- spruch genommen werden. Auf die Hochwassersituation wurde bereits in den Pu nkten „Mensch“ und „Oberflächengewässer“ eingegangen. Der Schutz der entstehen- den Baukörper soll zum derzeitigen Stand der Planun g durch was- serdichte Abschottungen der Öffnungen im unteren Ge schoss sicher- gestellt werden. 8.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funk tion untereinan- der in Wechselwirkung. Dominierend wirkte und wirkt die anthropo- gene Nutzung im Plangebiet. Hieraus resultieren Aus wirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt der Pflanzen- und T ierwelt, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Im Plangebiet liegen keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Ab- hängigkeit voneinander liegen (z.B. extreme Boden- und Wasserver- hältnisse mit entsprechend aufliegenden Sonderbioto pen bzw. Ex- tremstandorten) und von dem Vorhaben betroffen wären. 8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst und bilanziert worden. Da s ermittelte Aus- gleichsdefizit wird mit geeigneten Maßnahmen (Gesta ltung von Ufer- randstreifen) vollständig kompensiert, so dass kein e erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben. Trotz aktiver Maßnahmen wie Oberflächengestaltung u nd Teileinhau- sung der Tiefgaragenzufahrt werden an zwei Fassaden der neu ent- stehenden Wohnbebauung nördlich der Annette-Allee d ie relevanten Immissions-Nachtwerte überschritten, so dass in den im Bebauungs- plan entsprechend gekennzeichneten Bereichen kleinr äumig erheb- lich nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben. Mit der Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. schalldäm menden Lüftungseinrichtungen kann ein Überschreiten der In nenraumpegel vermieden werden. VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 30 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) Eine nennenswerte Nutzungsänderung bestehender Strukturen ist bei Beibehaltung der derzeitigen Nutzungen im Bereich d es Plangebietes nicht anzunehmen. So würden die Flächen am Aasee we iterhin als Freizeit- und Erholungsraum und für die Ausübung de s Wasser- sports, die Flächen nördlich der Annette-Allee als Parkplatz genutzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass derzeit gem. § 34 BauGB eine Wohnbebauung auf dem Parkplatz nördlich der Annette -Allee und auf der Bastion in einer Grundstückstiefe möglich wäre. 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Die grundlegende Frage nach anderweitigen Planungsm öglichkeiten ist bereits auf der Ebene der vorbereitenden Baulei tplanung (parallele Änderung des Flächennutzungsplanes) erörtert worden. Bezüglich räumlicher Alternativflächen besteht für die geplanten Son- dernutzungen aufgrund der speziellen Situation am A asee keine Al- ternativfläche. Auch die Ergänzung der bestehenden Wohnbauten nördlich der Annette-Allee ist alternativlos, da ke in sonstiges landes- planerisches Angebot an Wohnbauflächen für diesen S tadtteil Müns- ters besteht. Die Gestaltung der Aasee-Terrassen und der Wohnbaut en ist das Ergebnis des bereits angesprochenen Wettbewerbsverf ahrens, alter- native Gestaltungsmöglichkeiten wurden somit im Vor feld geprüft und verworfen. 8.7 Überwachung (Monitoring) Gem. § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehen den erheb- lichen Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu über wachen. Hierin werden sie gem. § 4 (3) BauGB von den für de n Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Die Überwachung mit Blick auf die umzusetzenden Aus gleichsmaß- nahmen wird vom städtischen Amt für Grünflächen und Umweltschutz durchgeführt. 8.8 Zusammenfassung Die am nordwestlichen Aaseeufer in Münster bestehen den Freizeit- und Erholungsnutzungen sollen einer Neugestaltung u nterzogen werden. Darüber hinaus ist eine Ergänzung des nördl ich der Annette- Allee bestehenden Wohngebiets beabsichtigt. Die Maßnahmen am Aaseeufer umfassen die Neuordnung bestehen- der Nutzungen (Vereinsheim SCM, Segelschule) und di e Ergänzung von Aufenthaltsbereichen mit gastronomischen, kultu rellen und sport- lichen Angeboten. Die Anlegestelle des Wasserbusses wird in den Uferbereich der Bastion verlegt. Zur Anbindung des Modersohnwegs an die Levin-Schücking-Allee ist beabsichtigt, die Aa mittels eines Stegs zu queren. Parkraum sowohl für die neuen Bewohner nördlich der Annette-Allee als auch für die Besucher der Aasee-Terrassen wird durch eine Tief- garage unter den geplanten Wohngebäuden geschaffen. Die Parksi- tuation in der Annette-Allee wird unter Beachtung u nd Neupflanzung der Alleebäume neu geordnet. Die Ver- und Entsorgung ist im wesentlichen durch d ie Erweiterung der bestehenden Netze (Strom, Gas) vorgesehen, die Abfallentsor- gung erfolgt ordnungsgemäß durch den städtischen En tsorger. Das auf den Dachflächen nördlich der Annette-Allee anfa llende Nieder- schlagswasser wird in die Kanalisation in der Annet te-Allee eingelei- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 31 tet. Das auf den Gehwegen und begrünten Bereichen a nfallende Nie- derschlagswasser wird vor Ort versickert bzw. in de n Aasee geleitet, ebenso das auf den Dachflächen der Sonderbauten anf allende Nie- derschlagswasser. Die voraussichtlich zu erwartenden Umweltauswirkung en auf die im Umweltbericht beschriebenen und bewerteten Schutzgü ter sind wie folgt zu beschreiben: • Mensch Die Erholungsmöglichkeiten am Aasee werden durch da s Vorhaben aufgewertet. Mit den neuen Wohnbauten sind keine Beeinträchtigun gen der be- stehenden Wohnnutzung an der Annette-Allee verbunde n. Die Lärm- situationen der geplanten Tiefgarage und der Freize itnutzungen am Aasee wurden gutachterlich untersucht, die Ergebnis se wurden be- rücksichtigt. An den Fassaden von zwei geplanten Wo hnbauten nörd- lich der Annette-Allee wird der maßgebliche Immissi onsnachtrichtwert überschritten. Hier werden ergänzend passive Lärmsc hutzmaßnah- men erforderlich (z.B. schalldämmende Lüftungseinri chtungen), die entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt sind und mit denen ein Überschreiten der Innenraumpegel vermieden wird. Die geplanten Gebäude werden absehbar durch mobile Hochwasser- schutzwände gegen Hochwasser geschützt. Im wasserre chtlichen Genehmigungsverfahren bzw. im Baugenehmigungsverfah ren wer- den für die Bauwerke innerhalb des Überschwemmungsg ebietes in diesem Zusammenhang konkrete Schutzmaßnahmen und Ma ßgaben im Detail formuliert. • Biotoptypen und Fauna Zu beachtende gesetzliche Fachplanungen bestehen fü r den Unter- suchungsraum nicht. In der Maßstäblichkeit der Stad tbiotopkartierung ist der Untersuchungsraum überwiegend als schutzwür diger Bereich ausgewiesen. Für die Gesamtfläche des Aasees wurden floristische und faunistische Arten der Roten-Liste NRW festgest ellt. Die im Plangebiet stockenden, unbedingt erhaltenswerten Bä ume wurden bereits für das Wettbewerbsverfahren vorgegeben. Die im Plangebiet und im Umfeld vorzufindenden Biot optypen sind in Plan 3 als Auszug aus dem ökologischen Fachbeitrag dargestellt. Die Erstellung einer saldierenden Eingriffs- und Au sgleichsbilanz un- ter Verwendung des Münsteraner Bewertungsmodells er gab ein Aus- gleichsdefizit von 10.067 Biotopwertpunkten, welche s auf plange- bietsexternen Flächen durch Anlage von Uferrandstre ifen im Stadt- gebiet ausgeglichen wird. Von einer nachhaltigen bzw. erheblichen Beeinträcht igung der Bio- toptypen und Fauna durch das geplante Vorhaben ist nicht auszuge- hen, da überwiegend Biotoptypen von nachrangiger bi s mittlerer Wer- tigkeit in Anspruch genommen werden (Einzelbäume au f den Bö- schungen und im unmittelbaren Uferbereich, Gehölzst reifen, Hecken, Garten- und Rasenfläche, Krautsaum, Versiegelte Flächen, versiegel- te Uferbereiche und Ufersohlen) und das ermittelte Ausgleichsdefizit ausgeglichen wird. • Boden Aufgrund der großflächigen und tiefwirkenden Beeinträchtigungen der Böden im Plangebiet sind diese nicht erheblich vom Vorhaben betrof- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 32 fen. Kleinräumig werden nördlich der Annette-Allee offene Böden unter Gehölzbeständen in Anspruch genommen. • Grundwasser Eine Beeinträchtigung des Grundwassers nördlich der Annette-Allee ist nicht zu erwarten, da die geplanten Bauwerke mi t ihrer Bodensoh- le einen Abstand von ca. 1,5 m zum Grundwasser einhalten. Im Bereich des Aasees steht ein Uferfiltrat in etwa korrelierend mit dem Wasserstand des Aasees an. Hier erfolgt evtl. w ährend der Bauarbeiten kleinräumig eine Veränderung durch Abpumpen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers i st nicht abzu- sehen. • Oberflächengewässer Mit der Neugestaltung der Uferpromenade wird eine c a. 1.000 qm große Wasserfläche annähernd parallel zur bestehend en Uferlinie in Anspruch genommen. Das aufgrund der Lage eines Teil bereichs der geplanten Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet des Aa sees reduzierte Retentionsvolumen wird bilanziert und ge m. WHG an an- derer Stelle ausgeglichen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Oberflächengewäss er sind nicht zu erwarten. • Klima und Lufthygiene Die Funktionen des Aasees als Belüftungskorridor u nd als klimaöko- logischer Ausgleichsraum für das Stadtgebiet Münste r sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Mit den geplanten zusätzlichen Nutzungen ist keine Erhöhung der Schadstoffbelastung zu erwarten, die über die berei ts bestehende siedlungsraumtypischen Hintergrundbelastung hinausgeht. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Klima und Lufthygiene werden von dem Vorhaben nicht verursacht. • Orts- und Landschaftsbild Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird von dem geplant en Vorhaben im Uferbereich des Aasees nicht beeinträchtigt. Dies e ntspricht dem Beschluss der Stadt Münster, diesen Bereich des Aas eeufers gestal- terisch aufzuwerten. • Kulturgüter und sonstige Sachgüter Kulturgüter und sonstige Sachgüter kommen im Plange biet nicht vor bzw. sind von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt. • Planungsalternativen und Monitoring Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich die N utzungsverhält- nisse im Plangebiet voraussichtlich nicht wesentlic h ändern. Alterna- tive Planungsmöglichkeiten liegen weder räumlich noch inhaltlich vor. Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltausw irkungen beziehen sich auf die Überprüfung der Umsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. 9. Gesamtabwägung Mit dem geplanten Vorhaben soll der nordwestliche Aaseeuferbereich gestalterisch und funktional qualitativ aufgewertet und das sportliche, freizeitliche, kulturelle und gastronomische Angebot erweitert werden. Diesen stadtstrukturellen und städtebaulichen Ziele n der Stadt Müns- ter wird im Rahmen der Abwägung der Vorrang vor der in Teilberei- VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 33 chen erfolgenden Inanspruchnahme von Schutzgütern v on Natur und Landschaft (u.a. Wasserfläche des Aasees und Gehölz substanz im Uferbereich) eingeräumt. Trotz dieser Zielrichtung werden im Bebauungsplan d ie wertvollsten und wichtigsten Grünbereiche sowie Einzelbäume erha lten, beibehal- ten und in das neue städtebaulich-stadtgestalterisc he Konzept integ- riert (Eingriffsvermeidung). Im Vorhaben und in den Festsetzungen implizierte Kompensationen tragen dem Ausgleichsasp ekt bereits Rechnung. Die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind bilanziert. In der Abwägung der Belange ist vor dem Hintergrund der sensiblen Lage der Planung im innerstädtischen „Fre iraum“, der der- zeitig bestehenden Grünqualitäten ein 100%iger Ausg leich für den „Verursacher“ tragbar und geboten. Entgegenstehende wirtschaftliche Belange sind angesichts der relativ geringen Ausgle ichsflächengröße nicht erkennbar. Ausgleichsmöglichkeiten für das er mittelte Defizit im Plangebiet bestehen nicht. Der Ausgleich erfolgt in sinnvollen grün- ordnerischen Zusammenhängen im Stadtgebiet im Rahme n des ge- samtstädtischen Ausgleichsflächenpools. Die Realisierung von Baukörpern im Überschwemmungsb ereich des Aasees ist im Sinne des Wohls der Allgemeinheit, da die geplanten Nutzungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen w erden und ein öffentlicher Raum gestalterisch und funktional „aus gebaut“ und auf- gewertet wird. Im Rahmen des wasserrechtlichen Verf ahrens bzw. des Baugenehmigungsverfahrens werden konkrete Aufla gen an die baulichen Anforderungen im Sinne des Hochwasserschu tzes formu- liert werden – die entfallenden Retentionsflächen w erden bilanziert und gem. WHG an anderer Stelle ausgeglichen. Bezüglich der im Rahmen der Umweltprüfung zu prüfen den Schutz- güter verbleiben als erhebliche Umweltauswirkungen die voraussicht- lichen, gutachterlich prognostizierten Überschreitu ngen der Nacht- werte an Gebäudeteilen der neugeplanten Wohnbebauun g nördlich Annette-Allee. Diese Überschreitungen der Außenpege l sind in der Abwägung insb. mit dem Belang und Planungsziel, inn erstädtischen, hochwertigen Wohnraum in entsprechender Lagequalitä t für das O- berzentrum Münster zu realisieren, tragfähig und st ädtebaulich ver- tretbar, da die Attraktivierung der Nutzungen im Freizeit- und Gastronomiebe- reich erklärtes Planungsziel ist – ein Stellplatzna chweis ist im Aaufer- bereich nicht realistisch – die größere Dimensionie rung der Tiefgara- ge in direkter räumlicher Nähe und im Gesamt- Projektzusammenhang ist die bedarfsorientierte sinnvolle Folge; alle Potentiale für eine städtebaulich und stadtges talterisch im Stadt- raum der Annette-Allee verträgliche technische Opti mierung der Tief- garagenzufahrt sowohl ausgeschöpft als auch in Form von Maßga- ben für die Baugenehmigungen textlich festgesetzt wurden; - die Annahmen zu Umschlaghäufigkeit großzügig beme ssen wurden und es somit grenzfällig ist, ob die prognos tizierten Über- schreitungen unter der Voraussetzung der Realisieru ng des aktiven Schallschutzes überhaupt eintreten werden; die Überschreitungen für die Innenraumpegel bereits durch Fixierung passiver Schallschutzauflagen vermieden werden; eine alternative Lage der Tiefgaragenzufahrt im Vor habenbereich zu keinen anderen Ergebnissen führen dürfte; die letztlich verbleibenden Überschreitungen absehb ar keine unge- sunden Wohnverhältnisse verursachen und unterhalb d er mischge- bietsverträglichen Werte nachts liegen. VBP Nr. 493 Aasee -Terrassen Stadt Münster 34 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en Fragen der Durchführung sind im Rahmen des zwischen dem Vorha- benträger und der Stadt Münster abgeschlossenen Dur chführungs- vertrags geregelt. Die im Vertrag unter Realisierungsgesichtspunkten i n zeitlicher, geld- licher, quantitativer und qualitativer Hinsicht u.a . nachfolgenden Ele- mente umfassen: Kostenübernahmeverpflichtungen durch Vorhabenträger betreff maß- nahmenbedingt notwendiger technischer Infrastruktur; Kostenübernahmeverpflichtungen durch Vorhabenträger betreff maß- nahmenbedingt notwendiger sonstiger Infrastruktur; Kostenübernahmeverpflichtungen durch Vorhabenträger für Aus- gleich der Eingriffe in Natur und Landschaft; Realisierungsverpflichtung Vorhabenträger zu den ko nkreten Bau- und Erschließungsvorhaben; Beachtung technischer und vor allem auch gestalteri scher Anforde- rungen an die Realisierung der Hochbau-, Freifläche n-, Erschlie- ßungs- und Infrastrukturmaßnahmen. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat am 21.09.2005 als Satzu ng be- schlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 : Aasee -Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee) Münster, 30.09.2005 gez. Tillmann (L.S.) Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Anlage 3 - Plan
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Anlage 3 Zur Vorlage Nr. 644/2005
Anlage 1 - Stellungnahmen
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1 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 644/2005 1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 493: Aasee-Terrassen Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes Nr. 493 wurden von 22 verschiedenen Eingebern (unter Nicht-Berücksichtigung mehrerer Unterschriften bei einigen Eingaben) zum Teil inhaltlich gleichlautende Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben. Diese Stellungnahmen stammen überwiegend von Bewohnern der angrenzenden Wohngebiete und Bürgern anderer Stadtbezirke, aber auch von Besuchern der Stadt Münster. Zudem reicht das Bürgerforum „Pro Aasee“ eine Unterschriftenliste mit 1.033 Unterschriften ein. Das Bürgerforum setzt sich für mehr öffentliche Information und Planungstransparenz ein und möchte erreichen, dass der Rat der Stadt Münster sich für ein Vorhaben entscheidet, welches das bedeutende Entrée im Bereich der Goldenen Brücke / Adenauerallee nicht mit einem Bau- körper verriegelt. Dieser dringliche Wunsch wird durch Anregungen gemäß § 24 GO NRW be- kräftigt. Außerdem gingen 2 Stellungnahmen von Behörden oder sonstigen Trägern Öffentlicher Belan- ge (TÖB) ein. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise befassen sich im Wesentlichen mit folgenden Themenbereichen: – Allgemeine Anregungen zum Projekt – Schallschutz – Eigentumsrechtliche Fragen – Planungsrechtliche Fragen – Architektur und städtebauliche Gestaltung – Natur und Landschaft – Verkehrssicherheit und Stellplatzbilanz Diese Themenbereiche werden in den nachfolgenden Abwägungsvorschlägen inhaltlich in Un- terpunkte unterteilt. 2 Allgemeine Anregungen zum Projekt 2.1 Generelle Kritik am Vorhaben Mehrere Eingeber äußern ihre generelle Kritik am geplanten Vorhaben ohne Nennung einer in- haltlichen Begründung. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregungen werden als subjektive Meinungsäußerung zur Kenntnis genommen. Eine Be- schlussfassung erübrigt sich. 2.2 Grundsätzliche Kritik an der Realisierung des Vorhabens durch einen privaten In- vestor Ein Eingeber hält die Planung für unzulänglich, weil sie von Vertretern des Investors erstellt und somit nicht objektiv sei. Einige Eingeber kritisieren, dass in einem „Tauschgeschäft“ einem privaten Investor grundle- gende Eingriffe in den öffentlichen Raum ermöglicht werden und mit dem Planverfahren sich öf- fentliche Interessen den privatwirtschaftlichen Interessen eines Investors unterordnen. Die Umnutzung des Parkplatzes an der Annette-Allee in eine Wohnbebauung diene ausschließ- lich der Finanzierung der geplanten Aasee-Terrassen. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei 2 jedoch allein durch die Mieter der Aasee-Terrassen zu tragen. Der Verkauf der Grünfläche im Eckbereich Himmelreichallee/Annette-Allee als zukünftige private Grünfläche diene lediglich der städtischen Haushaltssanierung. Der Investor folge dem Prinzip der Gewinnmaximierung ohne eine Bindung oder Verpflichtung gegenüber der Stadt. Ein Eingeber bittet um Überprüfung, ob die Privatinteressen und Gemeinwohlinteressen in ei- nem für münstersche Ansprüche angemessenen Ausgleich gebracht worden sind. Zudem wird eine Nutzungsänderung bei einer Nichttragfähigkeit der vorgesehenen Nutzungen befürchtet. Stellungnahme der Verwaltung: Der Rat hat die Verwaltung mit seinem Beschluss vom 01.10.2003 beauftragt, für die Entwick- lung des Bereiches Aasee-Terrassen durch einen privaten Investor ein 2-stufiges Bewerber- Auswahl- und Realisierungsverfahren durchzuführen. Die Planung ist somit das Ergebnis eines den Städtebau, die Architektur und vor allem auch die Freiraumplanung optimierenden Investo- renverfahrens. Deutlich mitentscheidend für die Auswahl des aktuellen Vorhabenträgers war die Qualität in eben genannten Themenbereichen. An der Entscheidung war auch verwaltungsex- terner Sachverstand durch renommierte Architekten/Stadtplaner beteiligt. Die Planung und Rea- lisierung des Projektes durch einen Vorhabenträger (mit seinen Architekten und unter Einschal- tung von Fachgutachtern) auf Grundlage eines aufzustellenden Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans gem. § 12 BauGB war von vornherein beabsichtigt. Das Planverfahren und die erfor- derlichen Abstimmungen mit der Stadt sichern in diesem Zusammenhang den erforderlichen sachlichen und fachlichen Standard. Für das Realisierungsverfahren hat der Rat folgende Maßgaben formuliert: – Verbesserung und Aufwertung heutiger Nutzungsverhältnisse durch bauliche Neugestaltung im heutigen Gastronomiebereich, im Bereich der wasserorientierten Sport- und Freizeitan- gebote (Segelclub Münster e.V.), im Bereich der SCM-Overschmidt Betriebe und im Bereich des heutigen Parkplatzes nördlich der Annette-Allee; – Zugänglichkeit, Parkcharakter (u.a. Erhaltung prägenden Baumbestandes), Aufenthaltsqua- lität der öffentlichen Grünanlage Aasee müssen im Rahmen der Neugestaltung gewahrt bleiben. Insofern war es explizite Aufgabe für die Verfahrensteilnehmer, Planungs- und Umsetzungsvor- schläge für „öffentliche Bereiche” zu machen. Die Eingriffe in den öffentlichen Raum erfolgen auf Basis enger Abstimmung, Pläne und Leistungsbeschreibungen in dem Vertragswerk zwi- schen Stadt Münster und Investor. Dies basiert auf dem mehrfach bearbeiteten Wettbewerbs- konzept und -ergebnis. Der Investor ordnet sich somit stark in die öffentlichen Interessen ein. Investitionen in einer Stadt werden nur getätigt, wenn eine Renditeerwartung damit verbunden ist. Ohne private Investitionen stünde die wirtschaftliche und städtebauliche Entwicklung einer Stadt still (Handel, Wohnungsbau, Gewerbe- und Dienstleistungssektor, …). Das Investitionsi n- teresse und Investitionsengagement von privaten Investoren war und ist für eine Stadt (ü- ber)lebenswichtig; privates Investitionsinteresse war und ist weder verwerflich noch illegitim. Das vorliegende Projekt bildet einen Zweiklang im Interesse „öffentlicher“ städtebaulicher Ziel- setzungen auf der einen Seite und privatem Invest-Interesse auf der anderen Seite. Die Stadt hat in diesem Zusammenhang über insbesondere – das investorenbezogene städtebaulich-stadtgestalterische Optimierungsverfahren (s.o.), – die Durchsetzung wichtiger inhaltlicher Qualitätsgesichtspunkte (Grünerhalt, Baumerhalt, Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, generelle Attraktivierung der Aufenthaltsqualität), – Regelungen im Durchführungsvertrag auch zur Flächenverfügbarkeit und zur dauerhaften Einhaltung gestalterischer Ansprüche, insbes. im Freiraumbereich sowie – Regelungen im Erbbaurechtsvertrag 3 – erheblichen Einfluss im Sinne der Wahrung öffentlicher Interessen auf das Projekt genom- men und behalten. Die Fragen der inhaltlichen Bewertung und Verträglichkeit des Projekts klären sich im Wege der Abwägung der Anregungen in den folgenden Kapiteln (s. dortige Beschlussempfehlungen). Die Anregungen richten sich neben ihrem Charakter als Mei- nungsäußerung im Tenor gegen die Planungsmaßnahmen an sich. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Die Bewertung, ob die Planung inhaltlich in den Planungskonsequenzen und in der Abwägung der öffentlichen mit den privaten Belangen untereinander und gegeneinander verträglich ist, wird in den folgenden Abschnitten vorgenommen; die Anregung „Tauschgeschäft“ hebt jedoch darüber hinaus auf den Aspekt ab, inwiefern das Handeln der Stadt – finanzielle Einnahmen durch Grundstücksverkäufe einerseits in Verbindung mit der Berücksichtigung der Interessenla- ge eines privaten Investors andererseits – rechtlich und auch „moralisch“ vertretbar sei. Die Stadt ist Trägerin der sog. kommunalen Planungshoheit, besitzt also den ureigenen Gestal- tungsspielraum für die Veränderung von Nutzungen und Nutzungsdichten im Stadtgebiet. In diesem Zusammenhang liegt die rechtliche und durch höchstrichterliche Grundsatzurteile bestä- tigte Grenze darin, dass es zu keiner inhaltlichen Vorfestlegung der Stadt gegenüber einem In- vestor (kein Versprechen von Planungs- und Baurecht im Grundsatz, kein Versprechen von Planungsrecht in exakter Form und unter Freistellung von Bedingungen) kommen darf, insbe- sondere nicht in Verbindung mit formalen „vorvertraglichen“ Regelungen. Die inhaltliche Ver- träglichkeit der Ziele und Inhalte der Planung in ihren Auswirkungen und Konsequenzen obliegt vielmehr dem durch das Baugesetzbuch (BauGB) vorgegebenen Verfahren der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie insbesondere der Abwägung der die Planung berührenden Be- lange durch die Gemeindevertretung - in Münster der Rat der Stadt. Dieses entsprechend vor- gegebene Verfahren wird mit dieser Vorlage umgesetzt und vollzogen und damit die Abwägung widerstreitender inhaltlicher Belange für die Öffentlichkeit transparent gemacht. Die Stadt ist in der Formulierung von Planungszielen im Sinne der städtebaulichen Grundsatz- ziele des § 1 BauGB frei. Sie ist ebenfalls frei, diese Ziele für unterschiedliche Teilräume des Stadtgebietes mit unterschiedlichen und sich im Laufe der Zeit verändernden stadtstrukturellen, städtebaulichen und stadtgestalterischen Richtungen zu belegen. Die aktuelle Planung „Aasee- Terrassen“ dient ohne Frage der Erreichung wichtiger städtebaulicher Ziele. Da die allgemeinen Planungsgrundsätze, wenn man so will die abstrakten „Planungsaufträge“, im Baugesetzbuch bewusst nebeneinander gestellt wurden (vgl. v.a. § 1 Abs. 6 BauGB), dient die Abwägung aller Belange der Planung und letztendlich die Frage der Verträglichkeit der Planung als Gradmesser für deren Bestandskraft. Die Fixierung städtebaulich sinnvoller und begründeter Planungsziele ist im vorliegenden Planungsprojekt erfolgt (vgl. Kap. Planungsziele in der Begründung): Die Konkretisierung der Zieldefinition über ein Investorenverfahren ist keine Vorfestlegung im oben ausgeführten Sinn, sondern stellt das – gerade im Sinne einer Vielzahl von nunmehr vorliegen- den inhaltlichen Anregungen – nicht obligatorische Verfahren zur Optimierung von Funktion, Städtebau und Stadtgestaltung/Architektur für den sensiblen Stadtraum „Aaseeufer und Umfeld“ im Sinne eines Basis-Entwurfs für das dann vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren dar. Die Verknüpfung von öffentlichen aber auch „privaten“ Interessen einer Gemeinde ist in Zeiten angespannter Haushaltslagen so legitim wie legal. Die zunehmende Bedeutung von klassi- schen public-private-partnership-Projekten wird insbesondere durch das seit den 90er Jahren durch den Bundesgesetzgeber ins BauGB aufgenommene Planungsinstrument des Vorhaben- und Erschließungsplans, jetzt Vorhabenbezogener Bebauungsplan, deutlich. Gleichwohl blei- ben das Abwägungserfordernis und die Hoheit über das Ob und die Inhalte auch eines Vorha- benbezogenen Bebauungsplans in der Entscheidung der Gemeindevertretung (Rat). Den Anre- gungen sollte nicht gefolgt werden. Die Umsetzung der Planungsvorschläge ist Aufgabe des Vorhabenträgers. Die bei Realisierung des Gesamtvorhabens zu erbringenden Sachleistungen (z.B. Neubau Vereinsheim SCM, öf- fentliche Toilettenanlage, öffentliche Wege usw.) werden als Teil des Kaufpreises angerechnet. 4 Nur durch die Kombination einer hochwertigen Bebauung des Parkplatzgrundstückes und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Verwertung lässt sich der Gestaltungsanspruch für die Seeseite, insbesondere für die öffentlichen Bereiche und das SCM-Vereinshaus erfüllen (Quer- subventionierung). Die Wirtschaftlichkeit war mit Teil des Wettbewerbsergebnisses. Durch das gewählte Verfahren und insbesondere seine private Umsetzung hat die Stadt Müns- ter auch große Teile von Risiken abgewälzt (Baukosten- und Baugrundrisiken). Im Übrigen er- folgt eine enge Bindung an städtische Interessen über die Besonderheiten des Rahmenvertra- ges und auch des Durchführungsvertrages. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Bezüglich des Ausgleichs von Privat- und Gemeinwohlinteressen ist grundsätzlich festzuhalten, dass nicht die Grundstücke der Anreger „fremdnützig“ überplant werden, so dass sich das dort geltende Planungsrecht änderte, sondern diejenigen der Stadt und des Vorhabenträgers. Des- halb stehen die städtischen Ziele und die investiven Interessen des Investors neben den allge- meinen städtebaulichen Zielen berechtigterweise zunächst einmal im Vordergrund (vgl. auch Verfahren: Vorhabenbezogener Bebauungsplan – s.o.). Mit Blick auf eine inhaltlich gemeinte „Begünstigung“ des Vorhabenträgers zu Lasten anderer Interessen ist auszuführen, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB bewusst auch den engeren und weiteren Nachbarn des Plangebietes „Drittschutz“ gegenüber planungsbedingten Beeinträchtigungen gewährt. Die- se Beeinträchtigungen oder negativen Planungsfolgen müssen jedoch in einem adäquaten und nachvollziehbar kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und dürfen nicht von gering- fügiger Art sein. Ihre Beurteilung kann nicht nach subjektivem Empfinden und auch nicht nach subjektiven fachlichen Einschätzungen bemessen werden. Soweit planungsbedingte und maß- gebliche direkte Beeinträchtigungen wie beispielsweise objektiv erdrückende Baumasse und Bauhöhe oder indirekte Folgewirkungen der Planung wie beispielsweise unzumutbar erhöhte Verkehrsbelastung und Lärm gegenüber dem Status quo bestehen, ist nach der Wertung des Gesetzgebers und entsprechender Rechtsprechung ein angemessener Interessenausgleich zwischen Planungszielen und Planungsbetroffenheit im Allgemeinen bereits dann gewährleistet, wenn dem sog. Schutzgebot Genüge getan wird. Über die Einhaltung einschlägiger fachlicher technischer Regelwerke hinausgehender Einschränkungen im Sinne einer planerischen Vorsor- ge hinaus bedarf es nur in einer besonderen, spezifischen Fallgestaltung. Diese besteht dann, wenn es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, der Verschlechterung einer ohnehin schon kriti- schen derzeitigen Situation Einhalt zu gebieten. Hierfür bestehen im vorliegenden Planungsfall jedoch keine Anhaltspunkte. Mit der im Bebauungsplanverfahren vorgenommenen Einhaltung der entsprechenden Regel- werke (Lärmschutz Verkehr und Tiefgarage, Sport- und Freizeitlärm, Eingriffe in Natur und Landschaft, …) wur de dem so genannten Schutzgebot in für die Abwägung ausreichender Form Genüge getan. Die Interessen der benachbarten Wohnbevölkerung werden – in der Begründung zur Planung und im Zusammenhang mit der Umweltprüfung dargelegt und bewertet, – durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan teilwei- se aufgegriffen, – im Durchführungsvertrag i.S. der öffentlichen Ziele und Belange weitergehend gesichert, – in dieser Vorlage umfassend und transparent für die Abwägung jedes einzelnen Belangs dargestellt und bewertet und damit in quasi gleicher Weise gewürdigt, als ob die Grundstücke der engeren und weiteren Nachbarn zum Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gehörten. Unabhängig vom Grad der Betroffenheit sind die Folgewirkungen der Planung gegen die städ- tebaulich sinnvollen und stadtstrukturell nachvollziehbaren Planungsziele abzuwägen. Die An- regung richtet sich neben ihrem Charakter als Meinungsäußerung im Tenor gegen die Pla- nungsmaßnahmen an sich. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. Die Anregung zur befürchteten Nutzungsänderung richtet sich gegen die festgesetzte Art der Nutzung. Die Stadt ist bewusst nicht den Weg einer Angebotsplanung gegangen, sondern nutzt 5 das Planungsinstrument des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Damit ist der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, bei Nichteinhaltung der im Durchführungsvertrag seitens des Vorha- benträgers einzugehenden nutzungsbezogenen und zeitlich limitierten Realisierungsverpflich- tung den Bebauungsplan ersatzlos und entschädigungsfrei aufzuheben. Eine Nutzungsände- rung ist in diesem Zuge ausgeschlossen. Sollte nach bereits erfolgter erstmaliger Etablierung der gastronomischen Nutzung im Laufe der Zeit deren dauerhafte Rentierlichkeit in Frage ste- hen und der Eigentümer dann einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen, hätte – wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen auch – die Stadt im Falle einer grundsätzlichen Verän- derung weiter Nutzungsanteile über eine Änderung des Bebauungsplans mit einer neuerlichen Abwägung zu befinden. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sollte den Stellungnahmen zur grundsätzlichen Kritik an der Realisierung des Vorhabens durch einen privaten Investor nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.1 bis 1.2.6) 2.3 Notwendigkeit weiterer Gastronomieangebote Einige Eingeber bezweifeln die Notwendigkeit eines weiteren Gastronomieangebots in Münster. Eine tragfähige Größenordnung der Gastronomie wird angezweifelt. Das geplante massive Gastronomieangebot stehe konträr zu einem künftigen Nutzungskonzept des Lindenhofs, mit einem Überangebot sei zu rechnen. Die Innenstadt benötige keine zusätzli- chen Vergnügungsstätten. Generell sei der Aasee ein Naherholungsgebiet für alle Bürger und nicht nur für Gastronomie- besucher. Zudem sei die Verzehrpflicht auf der Aasee-Terrasse unsozial. Stellungnahme der Verwaltung: Eine Weiterentwicklung der Gastronomie ist in Münster erwünscht, gerade an diesem Standort. Gastronomien direkt am Wasser sind derzeit nur am Hafen (Kreativkai) zu finden. Auch hier ist die besondere Anziehungskraft von Wasser spürbar und lässt eine Vielzahl von Gastronomien parallel existieren und weitere entstehen. Die in zwei Bauabschnitten geplante Uferbebauung am Aasee besteht zum einen aus dem SCM-Gebäude und dient zum anderen drei geplanten Gastronomie-Betrieben, der Yachtschule Overschmidt sowie öffentlichen WC-Anlagen. Insbe- sondere die Verbindung aus Sport, Freizeit und Wassersport verleiht dem Standort eine Allein- stellung am Aasee und in der Umgebung. Der beabsichtigte Branchen-Mix aus verschiedenen Gastronomie-Angeboten (inkl. Veranstaltungsraum und Kiosk / Bewirtung an der Uferpromena- de) stärkt den Standort, da dem Besucher Alternativen geboten werden. Die Anregung, das geplante massive Gastronomieangebot stehe konträr zu einem künftigen Nutzungskonzept des Lindenhofs, richtet sich gegen die festgesetzte Art der Nutzung. Es ist wesentliches strukturelles Ziel der Stadt, den Erholungs- und Freizeitschwerpunkt „Aa- see“ zu stärken, auszubauen und zu optimieren. Insbesondere im Berührungspunkt dieses Are- als zur Innenstadt ist es wichtig, dieses Ziel zu verfolgen. Der Status Quo ist durch entspre- chende „gastronomische Nutzungen“ in nicht zeitgemäßer Form sowie unter baulichen, funktio- nalen und unter Kapazitätsgesichtspunkten als nicht geeignet gekennzeichnet. Die vom Vorha- benträger geplante und vorgesehene Gastronomie zielt auf unterschiedliche Nutzergruppen ab. Die Umsetzung dieser Gastronomieangebote dient der Verbesserung der Aufenthalts- und Er- holungsqualität am Aasee und verbessert die Standortattraktivität im Sinne einer auch überre- gionalen Stärkung der Funktion der Stadt Münster als Oberzentrum nachhaltig. Die von den An- regern kritisch gesehene Positionierung der Stadt als Oberzentrum ist eindeutiges und sinnvol- les Ziel der Regionalplanung sowie der Stadtpolitik und Bauleitplanung in Münster. Die Art der Nutzung ist strukturell sinnvoll und richtig verortet und in den städtebaulichen Wirkungen ver- träglich. Im Übrigen wird die überregionale Ausstrahlung Münsters gesteigert und entsprechen- de Kaufkraft herangezogen. 6 Die Befürchtung einer Verzehrpflicht auf den Aasee-Terrassen ist unbegründet, da auf den öf- fentlich nutzbaren Bänken auch mitgebrachter Verzehr möglich sein wird. In der Gesamtabwägung überwiegt die besondere Standorteignung und – vorprägung zur Aus- weisung von gastronomischen Nutzungsangeboten gegenüber der Fixierung anderer Nut- zungskategorien. Das Planungsziel Gastronomie als ein Teilelement des Vorhabens ist stadt- strukturell übergeordnet und auch bezogen auf die Binnenstruktur der Stadt sinnvoll und ver- träglich. Konkurrenz- und gewerblicher Standortschutz dürfen zudem nicht Regelungs- und Steuerungsaufgabe der Bauleitplanung sein. Der Anregung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlä- ge 1.2.7 bis 1.2.10) 2.4 Kritik an Bürgerbeteiligung Mehrere Eingeber bemängeln eine unzureichende Beteiligung der Bürger an der Planung, „Flops“ wären zu vermeiden. Der Anregung, eine öffentliche Veranstaltung mit den Ratsmitglie- dern durchzuführen, sei nicht gefolgt worden. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Zugänglichkeit der Unterlagen, Stellungnahmen der Trä- ger öffentlicher Belange, der Juryentscheidung und der Durchführungsverträge sowie Unterla- gen zum Wasserrechtlichen Verfahren gestellt. Zudem wird Kritik am Verhalten der Ratsherren am Termin 09.05.2005 vor Ort und an der Ver- waltungsreaktion zur Entfernung des Transparentes geäußert. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregungen berühren nicht die Inhalte des Bebauungsplans, sie stellen eine fachlich nicht bewertbare Meinungsäußerung im Sinne eines Statements dar. Eine Beschlussfassung in die- sen Punkten erübrigt sich. Erläuternd und ergänzend ist gleichwohl auszuführen, dass das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter Einhaltung der vorgegebenen Beteiligungs- und In- formationsschritte der Öffentlichkeit entsprechend Baugesetzbuch durchgeführt wurde und wird. Insbesondere die Offenlegungsunterlagen, einschließlich Modell der Baumaßnahmen und com- putergestützten Visualisierungen der Bauvorhaben, waren zudem projektbezogen überdurch- schnittlich umfassend. Bezüglich der angesprochenen Veranstaltung mit den Ratsmitgliedern wurde dem Eingeber ein Schreiben der Stadt Münster zugesandt mit der Mitteilung, dass der zuständige Fach- ausschuss des Rates diesen Vorschlag nicht aufgegriffen hat, dieser jedoch im Rahmen der Abwägung im weiteren Verfahren Beachtung finde. Eine erneute Anregung gem. § 24 GO NRW, das Projekt offen im Rat zu diskutieren, wird in der Ratssitzung am 21.09.2005 einge- bracht. Den Anträgen gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG) und Informationsfreiheitsgesetz Nord- rhein-Westfalen (IFG NW) wurde seitens der Stadt Münster nicht stattgegeben, da zum einen die vom Eingeber erwünschten Unterlagen lediglich zum Teil unter den „Umweltbezug“ fallen, zum anderen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens ein Umweltbericht angefertigt wurde, der alle vorliegenden Umweltinformationen umfassend und zusammenfassend darstellt und bewertet. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Offenlegungsunterlagen, zusätzlich liegen alle Fachgutachten, die dem Umweltbericht zu Grunde liegen, öffentlich aus. Ausführliche Erläute- rungen als Begründung zu diesen Entscheidungen wurden den jeweiligen Eingebern direkt ü- bersandt. Der Stellungnahme, dass eine unzureichende Beteiligung und Information der Bürgerinnen und Bürger erfolgt sei ist unzutreffend und nicht erkennbar. Der Stellungnahme sollte insofern nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.11) 7 2.5 Sonstige Anregungen mit allgemeinem Bezug Ein Eingeber verweist - mangels Einrichtung einer Bürgersprechstunde - auf sein Schreiben aus dem Jahr 2004, in dem er die Anpassung des Hebesatzes für das Parkplatz Grundstück auf 381 % benennt und dies für eine Bevorzugung einer kleinen Interessengruppe hält. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregungen bezüglich des Hebesatzes unterliegen nicht der Prüfung im Rahmen des Be- bauungsplan-Verfahrens. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3 Schallschutz Mehrere Eingeber bemängeln eine gutachterlich unzulängliche Betrachtung der zukünftigen Schallsituation. Sie befürchten erhebliche Lärmbelästigungen in den angrenzenden Wohngebie- ten, aber auch auf der gegenüberliegenden Seite des Aasees. Im Einzelnen wird bemängelt, dass die Veranstaltungen auf der Seebühne sowie die Außen- gastronomie vor dem Gastronomieriegel und auf der Bastion den Lärmpegel erhöhen. Auch lei- se Veranstaltungen würden die Richtlinien in Ruhe- und Nachtzeiten nicht einhalten, die beab- sichtigten einzelfallbezogenen Prüfungen für Veranstaltungen auf der Seebühne seien die Hin- tertür zur künftigen Genehmigung. Die Lärmsituation von der Seebühne sei nicht hinreichend untersucht. 10 Veranstaltungen als seltene Ereignisse summierten sich mit bereits heute statt- findenden Veranstaltungen sowie dem Straßenlärm. Entsprechend sei die Summe aller Lärm- ereignisse zu berücksichtigen. Eine Simulation sollte erfolgen. Die Lärmimmissionspunkte seien im Lärmschutzgutachten nicht richtig positioniert, es fehle eine Untersuchung der Auswirkungen auf die Bismarck-Allee, die Körner Straße und die angrenzen- den Bewohner in Pluggendorf. Der Widerhalleffekt über das Wasser für die gegenüberliegen- den Wohnhäuser sei nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ergebe sich das Problem eines gewerblich genutzten Gebäudes im Wohnbe- bauungsbereich. Stellungnahme der Verwaltung: Das vorliegende Schallgutachten wurde von den zuständigen Trägern öffentlicher Belange (u.a. dem Staatl. Umweltamt als Landesfachbehörde für Immissionsschutz) als vollständig und plau- sibel akzeptiert. Dies betrifft sowohl die rechtlichen Grundlagen, die Untersuchungsmethodik sowie den Untersuchungsumfang der Expertise. Im Rahmen des Schallgutachtens wurden die zukünftigen Geräuscheinwirkungen prognosti- ziert. Es ist klarzustellen, dass - nach heutiger Gesetzgebung - die im vorliegenden Fall relevan- ten Lärmquellen ‚Gewerbelärm’ und ‚Freizeitlärm’ nicht kumulativ, sondern in der Beurteilung getrennt nach entsprechenden Vorgaben einzeln zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Alle Lärm-Ereignisse, die nach Freizeitlärmrichtlinie zu berücksichtigten sind, sind wiederum gemeinsam zu behandeln. Im Gutachten sind diese entsprechenden rechtlich-fachlichen Vor- aussetzungen auch dargestellt. Bei den im Gutachten genannten Lärm-Messpunkten handelt es sich um Immissionsorte, an denen im Rahmen der Prognose - zusätzlich und ergänzend zu der in den farbigen Isophonen- karten dargestellten flächenhaften Ausbreitungsberechnung - Einzelpunktberechnungen durch- geführt wurden. (Diese Einzelpunktberechnung ermöglicht z.B. auch die Reproduzierbarkeit der Berechnungen für eine Gutachterüberprüfung durch Dritte.) Im Rahmen des Gutachtens hätten durchaus weitere oder andere Immissionspunkte gewählt werden können, die Auswahl ist vor dem Hintergrund der den Planungsinhalten zu Grunde lie- genden Fragestellungen jedoch logisch und fachlich plausibel. Eine Einzelpunktberechnung an der jenseits des Aasees gelegenen Wohnbebauung der Bismarckallee/Körnerstraße ist auf- grund der Entfernung und auf Basis einer im Vorfeld durchgeführten fachlichen Grob-Prüfung nicht explizit in das Gutachten aufgenommen worden. Da die Immissionsrichtwerte an der 8 Wohnbebauung, die in einer Entfernung von ca. 80 m zu den Lärmquellen liegt, eingehalten werden, ist offensichtlich auch von eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der Wohnbe- bauung in einer Entfernung von ca. 300 m zu den Lärmquellen gewährleistet – eine Einzel- punktberechnung drängt sich insofern in keiner Weise auf; eine besondere topographische oder sonstige Fallgestaltung liegt nicht vor. Wie im Übrigen auch die farbigen Isophonenkarten zei- gen, werden die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete unter den im Gutachten beschriebe- nen Bedingungen nicht überschritten. In den farbigen Immissionskarten „Freizeitlärm“ liegen die Grenzen bei dunkelgrün, das entspricht einem Pegel von 40-45 dB(A). Die relevanten Immissi- onsrichtwerte an der Wohnbebauung der Bismarckallee von max. 55 dB(A) werden somit deut- lich unterschritten. Die an der Wasseroberfläche stattfindenden Reflexionen sind im berechne- ten Ausbreitungsmodell enthalten (Bodenabsorption auf dem Ausbreitungsweg = 0 (schallhart)). Auf der Bastion ist weder durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan noch durch Inhalte im Durchführungsvertrag eine Gastronomie vorgesehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gastronomie (einschl. Veranstaltungsraum und Außengastronomie am Nordufer) laut Gutachten für die Wohnbebauung nicht zur Überschrei- tung der zulässigen Immissionswerte führt. Da für die Seebühne derzeit noch kein Nutzungs- konzept (Veranstaltungsarten mit Besucherzahlen u.ä.) konkretisiert werden kann, müssen vor- gesehene Nutzungen jeweils einzelfallbezogen ordnungsrechtlich geprüft werden. Unabhängig von diesem Ergebnis werden jedoch bis zu 10 Veranstaltungen als so genannte seltene Ereig- nisse pro Jahr gem. Freizeitlärmrichtlinie mit erhöhten Lärmwerten als zumutbar betrachtet. Hinsichtlich des künftig (teilweise) gewerblich nutzbaren Gebäudes im Eckbereich Annette- Allee/Himmelreichallee ist ein „Problem“ nicht erkennbar. Die mögliche Dienstleistungsnutzung, die im Sinne des § 4 (3) Nr. 3 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise bzw. als freie Berufe gem. § 13 BauNVO allgemein zulässig wäre, muss die zulässigen Immissions- richtwerte für ein Wohngebiet einhalten. Die Immissionsproblematik des zu- und abfließenden Nutzer- und Besucherverkehrs für die gewerblich nutzbaren Gebäude nördlich Annette-Allee wurde im Zusammenhang mit der Gesamtbetrachtung der Tiefgarage bearbeitet und bewältigt. Den Anregungen, dass das Schallgutachten fehlerhaft und unvollständig sei sollte nicht gefolgt werden. Ergänzende lärmtechnische Untersuchungen sind nicht erforderlich. (Beschlussvor- schlag 1.2.12) 4 Eigentumsrechtliche Fragen 4.1 Kritik der Grundstücksvergabe an Investor durch Erbbaurecht Mehrere Eingeber halten die Übertragung der Grundstücke im Rahmen eines 60-jährigen Erb- baurechts für bedenklich. Durch die Übertragung eines Teils des Grünzuges am Aasee im Erb- baurecht gebe die Stadt ihre Verfügungshoheit und damit auch den ungehinderten Zugang zum Aasee auf. Hiermit würde ein Präjudiz für zukünftige Investoren getroffen. Zudem sei die öffent- liche Nutzung des Eckgrundstückes Himmelreichallee/Annette-Allee nicht mehr gesichert. Ge- nerell wird ein uneingeschränkter Verbleib in der öffentlichen Hand angeregt. Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Kosten-/Nutzenbetrachtung nicht öffentlich zugänglich ist und die Veräußerung des Grundstücks zu Lasten der Öffentlichkeit geht. Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen der liegenschaftlichen Umsetzung des Realisierungskonzeptes ist nicht geplant, Flächen von wesentlicher öffentlicher Bedeutung, insbesondere die seeseitigen Teile des Grün- zuges zu verkaufen. Diese Flächen (Zugänge zum Aasee, Uferweg entlang des Aasees) verbleiben weiterhin im Eigentum der Stadt, so dass für die Öffentlichkeit auch zukünftig der unbeschränkte Zugang zum Aasee gewährleistet ist. Zur Umsetzung der seeseitigen Bestandteile des Realisierungskonzeptes, insbesondere des Gebäudes im Bereich Adenauer Allee/Goldene Brücke wird, entsprechend den Ausschrei- 9 bungsbedingungen des vorhergegangenen Wettbewerbsverfahrens, ein Erbbaurecht einge- räumt. Die Einräumung eines Erbbaurechtes gestattet weitgehende Möglichkeiten einer städtischen Einflussnahme, z.B. durch die Bestimmung des Inhalts sowie des Zwecks des Erbbaurechtes, durch Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Stadt Münster sowie durch die Festlegung von z.B. Vertragsstrafen oder Voraussetzungen für den Heimfall des Erbbaurechtes an die Stadt Münster. Ob und in welchem Umfang bei zukünftigen Verfahren Erbbaurechte liegenschaftliche Grundla- ge der Entwicklung sein werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und obliegt der Entschei- dungshoheit der politischen Gremien der Stadt Münster. Den Stellungnahmen zur Grundstücksvergabe an den Investor sollte nicht gefolgt werden. (Be- schlussvorschlag 1.2.13) 4.2 Beachtung privater Eigentumsverhältnisse Eine Eingeberin verweist auf in ihrem Besitz befindliche Grundstücke und auf vertragliche Ver- einbarungen zwischen ihr und der Stadt Münster bezüglich der Grünfläche im Eckbereich Himmlereichallee/Annette-Allee. Sie merkt das erforderliche Einhalten der Abstandsfläche und die Beachtung ihrer Eigentums- verhältnisse an. Darüber hinaus stellt sie den Antrag auf Einbeziehung der Parzelle 136 für eine 4-geschossige Bebauung in den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Außerdem befürchtet sie eine zukünftig schlechtere Vermietbarkeit der eigenen Immobilie. Stellungnahme der Verwaltung: Die von der Eingeberin angeführten vertraglichen Vereinbarungen privatrechtlicher Natur berüh- ren nicht unmittelbar die planungsrechtlichen Inhalte des Bebauungsplans. Die mit der Vorbe- sitzerin des Eckgrundstücks Annette Allee/Himmelreichallee vertraglich vereinbarten Verpflich- tungen wurden städtischerseits erfüllt, insofern bestehen keine weitergehenden Ansprüche im Hinblick auf die Verwendung der Fläche und Inhalte des Bebauungsplans. Zwischenzeitlich hat hierzu auch ein einvernehmliches Gespräch zwischen Eigentümerin und Stadt Münster stattge- funden. Der Verlauf der Mauer zwischen dem Eckgrundstück Annette-Allee/Himmelreichallee einerseits und dem nördlich angrenzenden Grundstück der Eingeberin andererseits entspricht den ge- genwärtigen Grundstückgrenzen, insofern besteht kein Bedarf an einer liegenschaftlichen Neu- ordnung, die von der Eingeberin angeführte „Rückübertragung“ ist nicht erforderlich. Die erforderlichen baurechtlichen Belange werden beachtet. Die Abstandsflächen werden alle auf dem Grundstück des Vorhabenträgers nachgewiesen. Eine Überschneidung der Abstands- flächen zu der grenzbündigen Bebauung der Eingeberin findet nicht statt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Die Anregung zur gewünschten 4-Geschossigkeit zielt auf eine Einbeziehung in den Geltungs- bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ab. Im Rahmen der städtebaulichen Pla- nung per Bebauungsplan gilt das Gebot der sinnvollen Plangebietsabgrenzung. Die Plange- bietsabgrenzung orientiert sich im vorliegenden Fall eines Vorhabenbezogenen Bebauungs- plans in erster Linie an den Grundstücksflächen, die für den Vorhabenträger verfügbar sind, da dezidiert keine Angebotsplanung erfolgen soll. Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans können gemäß BauGB zwar einzelne Flächen/Grundstücke einbezogen werden, obwohl keine Verfügbarkeit über die Flächen durch den Vorhabenträger besteht, jedoch dient dieser mögliche Einbezug vornehmlich für Flächen, die sich aufgrund einer unklaren planungs- rechtlichen Beurteilungsgrundlage, aufgrund von sonstigem städtebaulichen Regelungsbedarf oder als städtebaulich sinnhafte Ergänzung und/oder Abrundung des Plangebietes aufdrängen 10 (Gebot der sinnvollen Plangebietsabgrenzung). Mit Blick auf das konkret benannte Grundstück besteht – in der Gebäudeorientierung und Anordnung auf dem Grundstück der klare Bezug zur städ- tebaulichen Einheit der Bebauung an der Himmelreichallee und nicht zur Annette-Allee – dies spricht gegen eine Einbeziehung gemäß dem Gebot einer sinnhaften Abgrenzung, – im durchgehenden Bebauungszusammenhang Himmelreichallee ein rechtskräftiger Bebau- ungsplan, welcher durchgängig eine zwingend zweigeschossige Bebauung ohne weitere Reglementierungen zu Bauhöhe oder Trauf-/Firsthöhe festsetzt, dies legt ein Regelungs- oder Planungserfordernis nicht nahe. Die Anregung zielt ferner darauf ab – obwohl die Anregerin sich in den verschiedensten Argu- mentationen gegen die Vorhaben nördlich und südlich der Annette-Allee ausspricht – das Grundstück (ebenfalls) in einer viergeschossigen Bauhöhe festgesetzt zu erhalten. Aufgrund des beschriebenen eindeutigen Bebauungszusammenhangs mit der Himmelreichallee ist dies städtebaulich nicht nahe liegend. Bezüglich der Befürchtung der Eingeberin zu einer schlechteren Vermietbarkeit ihrer Immobilie ist auszuführen, dass sich der Bereich des Aasees sowie die Uferbebauung Annette- Allee/Himmelreichallee derzeit in einem desolaten bzw. baufälligen Zustand befindet. Diesen Bereich aufzuwerten und die Attraktivität des Standortes insgesamt zu stärken, ist der Grund des Vorhabens und die Absicht der Stadt Münster. Demzufolge ist aus einer Standortaufwer- tung zumindest keine Wertminderung, sondern eher eine Wertsteigerung und somit auch eine bessere Vermietbarkeit der umliegenden Immobilien zu erwarten (nochmalig verbesserte „Ad- ressbildung“, auch für Wohnimmobilien). Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.14) 5. Planungsrechtliche Fragen 5.1 Flächennutzungsplan und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Die im folgenden aufgeführten Anregungen beziehen sich z.T. auch auf das parallel zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchgeführte 12. Änderungsverfahren des Flächennut- zungsplans. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidung einiger Anregungen zu beiden Planver- fahren werden diese auch an dieser Stelle aufgeführt, bewertet und mit einer Beschlussemp- fehlung versehen: Mehrere Eingeber kritisieren die gewählte Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungs- plan. Diese würde durch den Gebäudekomplex unterbrochen und somit nicht erhalten, was nicht dem Ziel des Gebietsentwicklungsplanes im Bereich des Aasees entspräche. Entspre- chend werde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan ent- wickelt. Generell lägen die Voraussetzungen für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht vor, da dieser die städtebaulichen Auswirkungen der baulichen Verdichtung und die Ausstrahlung auf die angrenzenden Bauflächen bauplanerisch nicht bewältigen könne. Der Vorhabenbezo- gene Bebauungsplan sei somit das falsche planerische Instrument. Zudem müsse die versiegelte Uferpromenade als Fahrfläche (Anlieferfläche) dargestellt wer- den, um auch Eigentum, Bau und Unterhaltung klar zu regeln. Mehrere Eingeber fordern die Überprüfung von Planungsalternativen. Die derzeitige Planung sei keine zulängliche Grundlage für eine sachgerechte Abwägung. Als räumlich geeignete Standorte nennen verschiedene Eingeber den Segelhafen Mecklenbecker Straße mit vorhan- denem Parkplatz, die Errichtung der Seebühne im Bereich des Zoologischen Gartens und eine bescheidene Gastronomie auf der Bastion. Alternativ wird die Sanierung des bestehenden Se- gelclubgeländes empfohlen. 11 Darüber hinaus bestehe kein Bedarf zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums, da im näheren Umfeld ausreichende Angebote und Entwicklungsreserven bestünden. Auch wird alternativ die Schaffung von Wohngebäuden am Kanal gesehen. Stellungnahme der Verwaltung: Wesentliche Aufgabe des Flächennutzungsplans ist es gem. § 5 (1) Satz 1 BauGB, für das ge- samte Stadt- bzw. Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwick- lung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt bzw. Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Die 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächen- nutzungsplans behält entlang des Aasees in den Grundzügen die Darstellung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ als großräumlich wichtigstes und übergeordnetes Pla- nungsziel rund um den Aasee bei. Die städtebauliche Zielsetzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im Flächennutzungsplan durch die Darstellung als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und Einrich- tungen“ (WGE) aufgegriffen. Wegen des übergeordneten Planungsziels der Darstellung einer zusammenhängenden und geschlossenen Grünfläche rund um den Aasee mit der Zweckbe- stimmung „Parkanlage“ stellt der FNP das für die geplante bauliche Entwicklung darzustellende Sondergebiet nicht als feinteilige Fläche (auf die Nicht-Parzellenschärfe des FNP ist an dieser Stelle zu verweisen), sondern in Form eines entsprechenden Planzeichens „Sondergebiet WGE“ - eingebettet in die „übergeordnete“ Grünfläche - dar. Der Offenlegung wurde im Übrigen ein Detailplan beigefügt. Der Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Bereich Aasee einschließ- lich der Wohnbebauung entlang der Annette-Allee als „Freizeit und Erholungsschwerpunkt“ dar. Diesem landesplanerischen Ziel entspricht die Beibehaltung und Darstellung einer zusammen- hängenden und geschlossenen Grünfläche rund um den Aasee mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ im Flächennutzungsplan als dem übergeordneten Planungsziel und darin einge- bettet die Darstellung des integrierten Planungsziels, der Ausweisung des „Sondergebiets WGE“. Mit Schreiben vom 06.07.2005 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut- zungsplans der Stadt Münster erhoben werden. Ein Beschlussfassung erübrigt sich (s. Vorlage zur 12. Änd. FNP) Voraussetzung für die Wahl des Instrumentariums Vorhabenbezogener Bebauungsplan ist pri- mär, dass der Investor als Partner der Stadt - der so genannte Vorhabenträger - die städtischen Planungsziele mitträgt und sich zur Realisierung der Planungsvorgaben und Planungsvorhaben innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. In dem Falle, dass die Anregung auf den aus Sicht des Anregers kritisierten Zusammenhang zwischen Inves- toreninteresse und städtischem Vermarktungsinteresse zielt, ist auf die o.g. Ausführungen und Abwägungen unter Punkt 2.2 zu verweisen. Die Festsetzung der Uferpromenade als „Fahrfläche für Anlieferung“ ist nicht erforderlich, da diese hier eine funktional und zeitlich untergeordnete Funktion in dem als „Öffentliche Grünflä- che“ festgesetzten Bereich einnimmt. Bebaute und/oder versiegelte Bereiche innerhalb einer festgesetzten Öffentlichen Grünfläche sind im Grundsatz planungsrechtlich zulässig und bedür- fen keiner expliziten Festsetzung, sofern sie deren Zweckbestimmung dienen. Eine Verknüp- fung mit der Frage des Eigentums, des Baus und der Unterhaltung ist nicht gegeben, da die U- ferpromenade im öffentlichen Eigentum der Stadt Münster verbleibt. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des in die Begründung integrierten Umweltberichtes ist u.a. die Auseinandersetzung mit „anderweitig in Frage kommenden Planungsmöglichkeiten“ unter Umweltgesichtspunkten gefordert. Im Hinblick auf veränderte Planungsmöglichkeiten i.S. von Standortalternativen ist insofern primär die Ebene der Flächennutzungsplanung mit der De- finition der allgemeinen Flächennutzungen auf Stadt- bzw. Stadtteilebene einschlägig. Eine ent- 12 sprechende Auseinandersetzung zu grundsätzlichen bzw. den genannten Standortalternativen erfolgt insofern in der Vorlage. Mit Blick auf Planungsvarianten i.S. anderer städtebaulicher und stadtgestalterischer Vorhaben- konzepte ist auszuführen, dass die Stadt den bauleitplanerischen Verfahren ein Ausschrei- bungs- und Optimierungsverfahren in städtebaulicher Hinsicht vorgeschaltet hat (vgl. auch Ab- wägung in Pkt. 2.2). Die Stadt hat sich für ein städtebaulich-stadtgestalterisches und freiraum- funktionales Konzept entschieden, welches unter qualitativen Gesichtspunkten das standortbe- zogen optimale Ergebnis gewährleistet. Das Vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren setzt dieses Ergebnis um und überprüft im Verfahren dessen grundsätzliche Verträglichkeit (vgl. ins- bes. Abwägung in Pkt. 2.2). Planungsalternativen und – varianten, die auf eine Konzeptverände- rung i.S. von weniger Flächenversiegelung, Minderung der Nutzungsdichte, veränderter Art der Nutzung, Bauhöhen- oder Baumassenreduktion, veränderter Raumwirkung o.ä. abzielen, liegen in Form detailliert und konkret vorgebrachter Anregungen vor. Eine Detailauseinandersetzung mit diesen Veränderungswünschen erfolgt in den jeweiligen Kapiteln (vgl. Abwägung Pkt. 6.1 + 6.2). Über dieses Maß hinaus ist die Stadt bauleitplanerisch nicht gehalten, Planungsvarianten und/oder -alternativen in das Verfahren einzustellen – insbesondere das Vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren als bewusst vom Gesetzgeber eingeführtes Instrument zur zielorien- tierten Schaffung von Baurecht ist konzeptumsetzungs- und realisierungsbezogen. Den Anre- gungen wird nicht gefolgt. Das Gebäude des Segelclub Münster e.V. (SCM) wurde in seinem heutigen Erscheinungsbild in den 60er Jahren geplant und errichtet. Die vorhandene Bausubstanz entspricht trotz der vom SCM durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen funktional nicht mehr den Anforderungen, die aus sportfachlicher Sicht an ein solches Gebäude zu stellen sind (Lagermöglichkeiten, Schulungen, Vereinsleben usw.). Eine Sanierung scheidet unter funktionalen und wirtschaftli- chen Gründen insofern aus. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sollte den vorstehenden Stellungnahmen, soweit sie Bebauungsplanrelevant sind, nicht gefolgt wer- den. (Beschlussvorschläge 1.2.15 – 1.2.19) 5.2 Durchführungsvertrag Ein Eingeber kritisiert, dass wesentliche Gestaltelemente des Vorhabens im Durchführungsver- trag getroffen werden und somit nicht der Mitbestimmung durch die Öffentlichkeit unterzogen werden können. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung ist abstrakt formuliert. Es verbleibt unklar, welche „wesentlichen Gestaltelemente“ der Anreger per Festsetzung im Bebauungsplan gern fixiert sähe. Es ist rechtlich zulässig und unstrittig, Fragen der städtebaulichen und architektonischen Planung sowie der Freiraumpla- nung im zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörigen Durchführungsvertrag als öf- fentlich-rechtlichem Vertrag zu regeln und zu binden. In Münster ist dies auch bei anderen Pla- nungsprojekten (auch als Gestaltungshandbücher/Gestaltungsfibeln zu gewerblichen, insbes. jedoch Wohngebietsplanungen) gängige Praxis. In einem Bebauungsplan ist es geboten, die Regelungen in Form von Festsetzungen nur inso- weit zu treffen, wie dies städtebaulich notwendig ist (Übermaßverbot – konkrete und detailliert abgeleitete städtebaulich-stadtgestalterische Begründungen). Gestalterische Zielsetzungen sind nur bedingt und schwierig eindeutig und für die Zielerreichung „Gestaltqualität“ produktiv in Festsetzungen „zu gießen“. Im vorliegenden Fall ist es mit Bezug zum Instrument Vorhabenbe- zogener Bebauungsplan geradezu vom Gesetzgeber ermöglicht, per Durchführungsvertrag Dinge zwischen Vorhabenträger und Stadt auch im Sinne besonderer Anforderungen zu regeln, die in einem regulären Bebauungsplan über Festsetzungen nicht regelbar wären. Das Vorha- 13 ben kann so nicht nur grundsätzlich, sondern auch im Detail und mit Blick auf die Freiraumpla- nung zum Vertragsgegenstand werden. Dies ist im vorliegenden Fall Ziel per Durchführungsver- trag. Im Übrigen fixiert der Bebauungsplan derzeit relativ strikt die Baukubatur und Baumassen- staffelung, die Bauhöhe und die Art der Nutzung. Ergänzend wurden im Rahmen der Offenle- gung die Ansichten der Bauvorhaben, die Freiraumgestaltungsplanung sowie dreidimensionale Visualisierungen präsentiert, die ein für ein Bebauungsplanverfahren ungewöhnlich detailliertes und weitgehendes Planungsstadium zeigen. Diese öffentlichen Informationen dienen und dien- ten dazu, entsprechende Qualitätsstandards nach außen zu dokumentieren, und zwar im Sinne der Absicht des Investors, diese zu gewährleisten, und im Sinne der Prüfung und Bindung durch die Stadt Münster zu regeln. Gestalterische Details sind im Übrigen mangels städtebauli- cher Begründung über bauplanungsrechtliche Festsetzungen nicht oder nur schwer regelbar. In der Gesamtabwägung ist die Erreichung der vom Eingeber gewünschten Qualitätsziele kon- kreter und vorhabenbezogen eindeutiger per Fixierung im Durchführungsvertrag zum Vorha- benbezogenen Bebauungsplan zu regeln denn per umfassender und detaillierter gestalterischer Einzelfestsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan selbst (Basis: Festsetzungen nach § 86 BauO NW). Per Festsetzungen im verbindlichen Bauleitplan ist weder eine gute Gestaltquali- tät von Bauvorhaben noch von Freiraum garantier- und erreichbar. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.20) 5.3 Wasserrechtliches Verfahren Ein Eingeber merkt an, dass aufgrund der massiven Änderung des gesamten Uferbereiches und des massiven Eingriffs in den Wasserbereich des Aasees anstelle einer Wasserrechtlichen Genehmigung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich wird. Stellungnahme der Verwaltung: Die Festlegung der Art des Verfahrens (Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren) erfolgt im Rahmen des Verfahrens gem. § 31 WHG. Das wasserrechtliche Verfahren ist ein ge- genüber der Bauleitplanung komplett eigenständiges Verfahren. (Hinweis: Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens von Seiten des Vorhabenträgers liegt der Stadt bereits vor.) Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 5.4 Denkmalschutz Einige Eingeber sehen den Bereich zwischen Adenauerallee und Aasee als Baudenkmal an und verweisen auf einen entsprechenden Antrag ihrerseits an die Untere Denkmalbehörde, die- sen Landschaftsteil in die Denkmalliste einzutragen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung berührt nur mittelbar die Inhalte des Bebauungsplanverfahrens. Der Antrag auf Unterschutzstellung des Bereichs zwischen Adenauerallee und Aasee als Baudenkmal kann nur als Anregung gewertet werden. Aufgrund der Eingriffe in die grundgesetzlich verankerten Eigentumsrechte können lediglich der Grundstückseigentümer und der Landschaftsverband / Westfälisches Amt für Denkmalpflege einen solchen Antrag stellen oder die Stadt betreibt als Untere Denkmalbehörde die Unterschutzstellung von Amts wegen. Die Anregung bezieht sich auf einen 100 m langen Abschnitt zwischen Adenauerallee und Aa- see. Als Teil der Ufergestaltung unterscheidet sich dieser Abschnitt weder in seiner histori- schen, landschaftsgestalterischen oder städtebaulichen Aussage wesentlich von den anschlie- ßenden Bereichen. Es handelt sich deshalb nicht um einen schützenswerten Landschaftsteil nach den Kriterien des Denkmalschutzgesetzes. Dem Aasee als Ganzes wird, neben seiner technischen Funktion, eine hohe Bedeutung als gut gestalteter Landschafts- und Erholungsraum zugemessen. Seine Anlage einschließlich der U- ferbefestigung entstand in mehreren Baustufen zu unterschiedlichen Zeiten. Die Uferbereiche bilden aber kein zusammenhängendes und auch kein in Teilbereichen typisches Gestaltungs- 14 bild einer bestimmten Entwicklungsepoche. In seiner Gesamtheit ist der Aasee aus diesen Gründen nicht als Baudenkmal zu werten. Diese Auffassung wird vom Landschaftsverband / Westfälisches Amt für Denkmalpflege als Landesfachbehörde geteilt, das keine entsprechende Beurteilung im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan abgegeben hat. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 5.5 Weitere planungsrechtliche Fragen Ein Eingeber bemängelt, dass zwar ein Investorenwettbewerb für eine Bebauung, jedoch kein Wettbewerb zur Aufwertung einer bestehenden Parkanlage/Grünanlage von entsprechenden Fachleuten für Stadtplanung/Landschaft/Freizeit/Sport stattfand. Ein Eingeber hält aufgrund der Unzulänglichkeit vorliegender Fachgutachten und insbesondere aufgrund der Lärmbeeinträchtigungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung für unerlässlich. Mehrere Eingeber kritisieren den Rückgriff auf die Grünanlage im Eckbereich Annette- Allee/Himmelreichallee zur Berechnung bzw. Rechtfertigung der Geschoss- und Wohnflächen- zahl im neu geplanten Wohngebiet. Der Verkauf der Grünfläche als zukünftige private Grünflä- che diene lediglich der Sicherung der Obergrenzen der Grund- und Geschossflächenzahlen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung berührt nicht die Inhalte des Bebauungsplans. Die Ausschreibung zum Bewer- berverfahren stellte neben den erwarteten Ansprüchen an Nutzungskonzept und Architektur deutlich die zu entwickelnden Qualitäten des Freiraumes unter Berücksichtigung (was- ser)sportorientierter Belange heraus. Mit Ausnahme der Wohnbaugrundstücke wird die Gestal- tung sämtlicher Freiflächen intensiv von den städtischen Fachämtern und externen Fachleuten begleitet. Vor Umsetzung unterliegt die Ausbauplanung zur Freiraumgestaltung der städt. Ge- nehmigung nach Zustimmung durch die Fachausschüsse des Rates. Ein Beschluss erübrigt sich. Die letzte Änderung des Baugesetzbuches im Jahr 2004 integrierte die Umweltverträglichkeits- prüfung neu als sog. Umweltprüfung generell in die Bauleitplanung. Der Umweltbericht, der die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammenfassend darstellt und bewertet, ist integrativer Be- standteil der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan. In dieser sind die ange- sprochenen Themenbereiche bereits analog der Anregung detailliert erläutert. Eine Beschluss- fassung erübrigt sich. In einem Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 (3) BauGB die Festsetzung einer Grund- und Geschossflächenzahl nicht erforderlich. Die der Planung zugrunde liegenden Bau- vorhaben werden vielmehr durch Festsetzung von Baugrenzen, Geschossanzahl i.V.m. max. Bauhöhen und der Nutzung konkretisiert. Die Überprüfung einer verträglichen städtebaulichen Dichte zeigt, dass die zulässigen Obergrenzen der Grund- und Geschossflächenzahl lt. § 17 BauNVO unter Anrechnung der angrenzenden privaten Grünfläche (Gesamtfläche des Vorha- benträgers nördlich Annette-Allee) nicht überschritten werden. Die Geschossflächenzahl ent- spricht damit der festgesetzten Obergrenze im westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 455 „Annette-Allee”. Der „Rückgriff“ in der Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl auf die private Grünfläche ist somit im Rahmen eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, solange insgesamt – wie nachgewiesen – die städtischen Dichtewerte eingehalten werden. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.21) 6 Architektur und städtebauliche Gestaltung Die große Mehrheit der Eingeber befasst sich mit dem Thema der Dimensionierung der geplan- ten Neubebauung am Aaseeufer (u.a. die Bürgerinitiative „Pro Aasee“) und an der Annette- Allee. 15 Es wird kritisiert, dass mit der geplanten, aus Sicht der Anreger deutlich zu massiven Bebauung die privaten Interessen über das öffentliche Interesse - Freihaltung der Blickbeziehungen zum und vom Aasee - gestellt werden. 6.1 Bebauung der Aasee-Terrassen Insbesondere kritisiert wird der aus Sicht der Eingeber lange, sichtversperrende Bauriegel zwi- schen Adenauerallee und Aasee. Der Baukörper am Aasee wird als zu massiv, zu hoch und zu wenig gegliedert beurteilt. Er korrespondiere nicht mit der Örtlichkeit. Das Orts- und Land- schaftsbild werde massiv beeinträchtigt - damit Erholungsmöglichkeiten nicht aufgewertet, son- dern vernichtet. Die geplante Bebauung entspreche nicht dem Entwicklungsziel „Öffentliche Grünanlagen / Park”. Der geplante Gebäudekomplex bedeute eine immense Verriegelung von der Promenade zum Aasee, der Blick sowohl von der LBS als auch vom Wasser aus werde versperrt. Der Durchblick auf den Aasee werde verfehlt, da der Baukörper zu lang sei. Zudem fehle die Transparenz des Gebäudes, da im 3. Geschoss mittig Versorgungsleitungen lägen, also kein Durchschauen er- möglichen. Aufgrund der Südlage sei mit sichtversperrenden Sonnenschutzeinrichtungen zu rechnen. Die geplanten Geländer brächten zusätzlich irritierende Reflexionen. Ein ungehinder- ter Blick von der Terrasse auf den Aasee sei durch Verlagerung der Böschungskante nicht möglich. Ein unverbauter Rundblick solle erhalten werden. Zudem entsprächen die Baukörperlängen von mehr als 50 m einer – nicht festgesetzten – „ab- weichenden Bauweise“, d.h. keine offene Bauweise. Die Höhe der Bebauung mit 12 m sei un- angemessen, eine Höhe von 8,50 m solle nicht überschritten werden. Insgesamt sei im sensiblen Bereich der Aasee-Terrassen eine dezentere Bebauung ohne groß- flächige Uferbebauung wünschenswert, eine Renovierung der erhaltenswerten Gebäude solle angestrebt werden. Eine Reduzierung des geplanten SCM-Gebäudes auf max. 2 Geschosse wird gefordert, um die Blickbeeinträchtigung auf den Aasee zu vermindern. Das derzeitige Clubgebäude ordne sich sensibel der bestimmenden Funktion „Grünflächen” unter. Bei Hochwasser seien die Gebäude aufgrund der zu treffenden Schutzmaßnahmen unattraktiv und könnten von der Öffentlichkeit nicht mehr genutzt werden. Zumindest die WC-Anlage sollte zugänglich bleiben. Darüber hinaus wird angefragt, weshalb die von verschiedenen Bürgern angeregte Gerüstsimu- lation für die Bauten am Aaseeufer von der Verwaltung abgelehnt wurde. Dies widerspreche der von der Stadt herausgestellten Bürgerbeteiligung bei der Live-Com-Bewerbung. Die bildlichen Darstellungen seien nicht objektiv, die für die Visualisierung verwendete Computersimulation wird insgesamt als manipuliert angezweifelt. Stellungnahme der Verwaltung: Nicht die von den Anregern befürchtete Versperrung von Blickbeziehungen ist mit dem Bauvor- haben beabsichtigt, sondern im Gegenteil - die Öffnung und „Inszenierung“ des Aaseeblicks von der Adenauerallee ist das zentrale Konzept des Wettbewerb-Entwurfs. Zurzeit versperrt ei- ne mehrere Meter hohe „Phalanx“ von Eibenbüschen bzw. -hecken vollständig den Blick auf den Aasee. Mit der Entfernung dieses Buschwerks und der Bildung einer offenen, 98 Meter lan- gen Terrassenbebauung zum Aasee hin wird der Blick auf den Aasee erst geöffnet. Von der geplanten Neubebauung am Aasee / jenseits Adenauerallee ist ca. 42 % des Bauvo- lumens von der Straße aus nicht wahrnehmbar, da sich der gesamte Sockelbereich in die vor- handene Böschungszone eingräbt bzw. sich statt vorhandener schräger Böschung als gerade, befestigte Kante darstellt. Insofern werden vorrangig die beiden Gebäudeteile über dem Niveau der Adenauerallee als Zusatzkubatur erlebbar. 16 Der straßenseitig 2-geschossige Baukörper erhält einen verglasten Erdgeschossbereich, mit dem ein eher „schwebender“ Eindruck erzielt werden soll. Architektur und Innenarchitektur sol- len auf größtmögliche Transparenz ausgelegt werden, so dass Durchblicke auf den Aasee mög- lich bleiben. Der straßenseitig 1-geschossige Bauteil wird dagegen auf einer Länge von ca. 25 m den freien Blick auf den See unterbrechen. Im Hinblick auf die Raumwirkung des Vorhabens vom Aasee aus wird sich ohne Frage ein an- deres, „bebauteres“ Erscheinungsbild abzeichnen als im status quo. Gleichwohl wird sich das Bauvolumen als eingeschossige, in die vorhandene schräge Böschungszone „eingrabende“ ge- rade, befestigte „neue“ Raumkante darstellen. Somit werden - auch vom Wasser aus - vorran- gig die beiden die Gesamtbebauung bewusst gliedernden und akzentuierenden Gebäudeteile, welche über das Niveau der Adenauerallee „hinausragen“, als Zusatzkubatur erlebbar. Alle neuen Baulichkeiten verstellen im Gesamtbild nicht aus der Aasee-Sicht erhaltene und prägen- de Baumkulisse entlang der Adenauerallee. Selbst der höchste Bauabschnitt respektiert die Dominanz der vorhandenen Bäume (Baukörper max. 9,20 m über Gehweg Adenauerallee, da- mit halb so hoch wie die Alleeplatanen mit 18,00 m). Die Veränderungen in der Wahrnehmbarkeit des beplanten Stadtraums berühren das subjektive Raum- und Sehempfinden des jeweiligen Betrachters. Auf die Frage, ob die bereits aktuell ge- gebene Raumkante des Freiraums Aasee als überwiegend „grüne Uferböschungszone“ vor „grünem Hintergrund“ oder eine bebaute Seekante vor „grüner Kulisse“ die richtige oder falsche städtebaulich-stadtgestalterische Antwort auf den „Geist des Ortes“ sind, ist nicht zu beantwor- ten. Für beide Zielrichtungen gibt es eine pro- und contra-Argumentation. In der Gesamtabwägung zum aktuellen Vorhaben überwiegen jedoch die Belange der struktu- rell sinnhaften funktionalen Aufwertung des Standortes, die aus wirtschaftlichen Gründen eine gewisse Baumasse erfordern, gegenüber denen eines aktuell bedingt „grünen“ Uferrandes im Übergang zur City. Das aus einem Optimierungsverfahren hervorgegangene Bebauungskon- zept berücksichtigt weitgehend die wertvollen Grünstrukturen, optimiert die bestehenden Funk- tionsstrukturen und passt sich durch das gegliederte Baukörperkonzept maßstäblich in die nä- here und weitere Umgebung ein. Die städtebaulich-stadtgestalterische Konfiguration und Baumasse wird ortsangemessen positioniert und gegliedert und schafft eine zwar veränderte, jedoch klare und maßstäbliche neue Ufer- und Wasserkante, im Grundsatz im Bereich der heu- tigen Böschungsflächen. In der Gesamtabwägung ist ferner entscheidend, ob die neue Bebauung offensichtlich und ob- jektiv rücksichtslos wirkt und/oder gegen andere planungsrechtlich relevante Belange in der Gewichtung fehlabwägend verstößt. Dies ist unabhängig von subjektiver Beurteilung von archi- tektonischen und freiraumarchitektonischen Konzepten nicht feststellbar. Ein „Recht auf „freie Aussicht“ oder die Unveränderlicherkeit von bestehendem stadträumlichen und stadtgestalteri- schen Situationen besteht nicht. Der Stadt sind in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit die Möglichkeiten an die Hand gegeben, bestehende Stadträume neu zu definieren und funktio- nal und baulich verträglich neu zu konzeptionieren. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Hinsichtlich nicht festgesetzter „abweichender Bauweise“ bei einer Baukörperlänge von über 50 m ist auszuführen, dass derartige Festsetzungen gem. § 9 BauGB i.V.m. § 12 BauGB in einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht erforderlich sind, da das Vorhaben relevant ist und entsprechend konkret festgesetzt wird. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. Die gesetzten Ansprüche an künftige Nutzungsangebote zur Steigerung der Attraktivität des Er- holungsraumes am nördlichen Aasee wurden bereits unter Punkt 2 erläutert. Das Gebäude des Segelclub Münster e.V. (SCM) wurde in seinem heutigen Erscheinungsbild in den 60-er Jahren geplant und errichtet. Die vorhandene Bausubstanz entspricht – trotz der vom SCM durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen – funktional nicht mehr den Anforderungen, die aus sportfachlicher Sicht an ein solches Gebäude zu stellen sind (Lagermöglichkeiten, Schulungen, Vereinsleben usw.). Ferner entspricht es in seiner architektonischen Gestaltung 17 nicht mehr der attraktiven städtebaulichen Situation und Gesamtgestaltung, die sich durch die Umsetzung des Realisierungskonzeptes ergeben wird. Die Reduzierung um ein Geschoss wür- de eine stärkere Blickbeeinträchtigung von der Annette-Allee hervorrufen als die geplante Be- bauung, da die ungefähr doppelte Baukörperbreite benötigt würde, um das erforderliche Raum- programm unterbringen zu können. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. Die im Bebauungsplan dargestellte Überschwemmungsgebietsgrenze HQ 100 bedeutet - statis- tisch gesehen - ein einmaliges Hochwasserereignis innerhalb 100 Jahren bei einer Hochwas- sermarke von 55,64 m ü.NN. Der „Normal“Pegelstand des Aasees beträgt 54,00 m ü.NN – also 80 cm unterhalb der geplanten Höhe des Uferweges (54,80 m ü.NN). Somit muss der herzustel- lende mobile Hochwasserschutz nur an wenigen Tagen im Jahr eingesetzt werden. Auch im Fall eines Hochwasser-Ereignisses ist die Zugänglichkeit der öffentlichen WC-Anlage durchge- hend gewährleistet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Die Computersimulation wurde auf Grundlage einer Fotografie der Örtlichkeit erstellt und ist somit korrekt. Da jede zweidimensionale Darstellung einer dreidimensionalen Wirklichkeit diese über eine perspektivische „Verzerrung“ erreicht, erscheint auch dieses Bild auf den Grundlagen der darstellenden Geometrie den Anregern verzerrt; es ist aber nicht manipuliert. Die „Verzer- rung“ entspricht exakt der Fotografie, die wie jede perspektivisch zweidimensionale Abbildung mit Fluchtpunkten zu rekonstruieren ist. Selbstverständlich sind auch hier die weiter entfernten Objekte kleiner als die näheren. So wirkt in dem Foto die LBS-seitige Baumreihe höher als die wasserseitige Baumreihe. Um die Bäume in einen Höhenbezug zum geplanten Gebäude zu setzen, muss der Bezug zu den wasserseitigen Bäumen hergestellt werden. Ein zu diesem Zweck veranlasstes Aufmass eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergibt eine Baumhöhe von 18,00 m, also die doppelte Gebäudehöhe mit straßenseitig max. 9,20 m, was bei genauer Betrachtung des Bildes auch nachvollziehbar ist. Bezüglich der gewünschten Gerüstsimulation hat der Planungsausschuss als Fachausschuss des Rates in Kenntnis der Anregungen, die von Bürgerinnen- und Bürgerseite z.T. auch als An- regung nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eingereicht wurden, beschlossen, den Bebauungsplan ohne Veränderung als Entwurf offen zu legen. Angesichts der anhaltenden Kritik von Bürgerinnen und Bürgern hat sich der Ausschuss in seiner Sitzung am 16. Juni 2005 erneut mit dem Thema einer „Vor-Ort-Visualisierung“ befasst und als Ergebnis einer Grundsatz- debatte beschlossen, keine Gerüstsimulation des Vorhabens vornehmen zu lassen. Die Anregungen berühren nicht die Inhalte des Bebauungsplans, die Politik hat sich mit dem Thema der Anregung jedoch intensiv auseinandergesetzt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sollte den Stellungnahmen zur Bebauung der Aasee – Terrassen aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. (Beschlusspunkte 1.2.22 – 1.2.26) 6.2 Bebauung an der Annette-Allee Mehrere Eingeber kritisieren, dass die geplante vierstöckige Wohnbebauung an der Annette- Allee weder im Baustil noch in der Höhe der angrenzenden zweigeschossigen Bebauung mit Villencharakter entspräche. Durch das Penthouse werde ein viertes Geschoss verschleiert. Die geplanten neuen Flachdächer entsprächen nicht den im Bebauungsplan „Annette-Allee“ gefor- derten Steildächern. Ein Eingeber hält die Wohnbebauung am Rande der innerstädtischen Grünzone für überflüssig. Stellungnahme der Verwaltung: Der Gebäudebestand nördlich der Annette-Allee weist durch zum Teil sehr steile und hohe Dä- cher eine größere Bauhöhe auf (First Satteldach max. 15,00 m) als für die Neubauten zulässig (Flachdach max. 9,50 /12,50 m). Durch die festgesetzte Abstaffelung der Dachgeschosse ent- 18 steht nicht das Bild 4-geschossiger Kuben. Der Charakter einer „stadtvillenartigen“ Bebauung wird eindeutig – auch nach Meinung des seinerzeitigen Preisgerichts – aufgenommen. Im Übri- gen handelt es sich um eine eindeutige eigenständige Neubebauung, die trotz Anlehnung an die Dimensionen des Gebäudebestands eigene Gestaltelemente (Flachdächer) aufweisen kann. Im Übrigen werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zur Nachbarbebauung eingehalten. Die Bebauung des Parkplatz-Grundstücks mit Wohngebäuden ergänzt und stärkt die überwie- gende Wohnnutzung an der Annette-Allee und der Himmelreichallee, sie fügt sich somit stadt- strukturell sinnvoll in die Umgebung ein. Aufgrund sehr begrenzter Möglichkeiten eines inner- städtischen Angebots an (auch hochwertigem) Wohnraum ist die Entwicklung an diesem Standort folgerichtig. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.27) 6.3 Gestaltqualität der Außenanlagen Einige Eingeber merken an, dass die in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan genannte wesentliche Voraussetzung des Plans, nämlich die „Erhaltung des Parkcharak- ters im gesamten Bereich“, nicht erreicht, sondern verfälscht würde. Die Fläche zwischen Aasee und Adenauerallee werde weitgehend bebaut, die Annette-Allee ihren Allee-Charakter verlieren, die öffentliche Grünfläche auf der Parzelle 171 in eine private Grünfläche mit der Möglichkeit kompletter Versiegelung verändert und dies nur zu dem Zweck, eine extreme bauliche Verdich- tung auf dem Parkplatz Annette-Allee zu ermöglichen. Die öffentliche Parkfläche werde aus rein fiskalischen Gründen aufgegeben, um eine einmalige und unzulässige bauliche Verdichtung zu erreichen, die mit der Bebauung an der Annette-Allee und der Himmelreichallee nicht vereinbar ist und sich in die Umgebung nicht einfügt. Einige Eingeber kritisieren, dass die geplanten Senkrechtparkbuchten an der Annette-Allee den Aasee-Zugang beeinträchtigen. Zudem erhöhe die Anordnung von Senkrechtparkplätzen vor dem Entrée nicht die Attraktivität und störe den Parkcharakter des gesamten Areals. Die Verweilqualität am Aasee werde durch wegfallende Bänke beeinträchtigt. Die neue Stein- stufenanlage sei dafür kein Ersatz, sie sei ohne Schatten, ohne Aufenthaltsqualität und gestal- terisch unbefriedigend. Auch teure Nachbesserungen durch Senkungen seien zu erwarten, zu- dem seien aufwendige Folgekosten wie Reinigung und Winterdienst nicht beachtet. Die neuen Sitzmöglichkeiten auf der Terrasse seien durch Straßenlärm der Adenauer-Allee und Sitzen in der Windschneise des Aasees sowie durch die Bewirtschaftung der Terrasse beeinträchtigt. Zudem wird kritisiert, dass der Spazierweg Levin-Schücking-Allee hinter einer dunklen Häuser- wand verschwindet. Ein Eingeber merkt an, dass Architektur mit der Sonne anders aussieht als die Verwendung von Metallen, Beton und eventuell Klimaanlagen. Ökologische Materialien wie Holz und regenerati- ve Technik sollten Berücksichtigung finden. Es werden darüber hinaus Wasserspiele angeregt. Ein Eingeber äußert seine Bedenken gegen die Umwandlung der öffentlichen Grünfläche an der Adenauer-Allee in eine private Verkehrsfläche. Stellungnahme der Verwaltung: Die bauliche Entwicklung ersetzt zum einen den abgängigen Gebäudebestand südlich der An- nette-Allee (SCM + Segelschule + Gastronomie), andererseits schafft der Neubau an der Ade- nauerallee eine der Attraktivitätssteigerung dienende angemessene Entwicklung, ohne die er- haltenswerten Grünstrukturen und den öffentlichen Rundweg am Aaseeufer wesentlich zu be- einträchtigen. Zur Schaffung zusätzlicher Stellplätze wird die Annette-Allee der Straßenraum umgestaltet; der Alleecharakter wird aber nicht aufgegeben. Zwar müssen - zum Teil abgängige - Bäume weichen, die beidseitige Allee wird aber durch Neupflanzung wieder hergestellt. Der vorhandene Parkcharakter im nördlichen Bereich des Aasees bleibt somit auch bei Umsetzung 19 der Bauprojekte erhalten. Zur Bebauung des Parkplatz-Grundstücks siehe Punkt 2.2 der Abwä- gung. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Von der Straßenecke Himmelreichallee/Annette-Allee kommend entsteht ein großzügiger, weit- läufiger Blick über den Aasee. Durch Optimierung der im Bebauungsplan-Entwurf nachrichtlich dargestellten Lage von Senkrecht-Stellplätzen in der Annette-Allee kann – weiterhin unter Be- rücksichtigung von 30 zusätzlichen Stellplätzen im Straßenraum / s. Begründung – die Trep- penanlage freigestellt werden. Die Entreewirkung und der Parkcharakter werden dadurch ge- stärkt. Den Anregungen wird gefolgt. Bei der Gestaltung der Außenanlagen war es wichtig, dass großzügige Freiräume mit Bezug zum Aasee sowie zur Annette-Allee, Adenauerallee und Himmelreichallee entstehen. Diese Freiräume bieten dem Besucher eine Vielzahl von unterschiedlichen Qualitäten. Der Platz ober- halb der Freitreppe dient als Entrée für den Besucher mit städtischen Qualitäten und Blick über den Aasee. Die Freitreppe lädt mit ihren Sitzmöglichkeiten zum Verweilen ein. Die Terrassenfläche auf dem Sockelgeschoss ist seitlich durch die beiden Baukörper gefasst und nimmt Bezug zur Grünflä- che der LBS auf. Auf der Uferpromenade sind verschiedene Situationen anzutreffen. Es wurden Bereiche für den Gastronomiebetrieb gestaltet, die teilweise als Stege/Pontons auf dem Wasser schwimmen. Sitzbänke entlang der Uferpromenade bieten einen direkten Bezug zum Wasser. Die Bäume wurden in der Außengestaltung weitestgehend berücksichtigt und eingebunden. Die Stufen der Freitreppe werden mit einer hohen Qualität erstellt. Dies gilt ebenso für die Ober- flächen der Materialien wie auch für die Instandhaltung. Bei fachlicher Ausführung der Arbeiten an den Außenanlagen ist nicht mit Senkungen zu rechnen. Durch die helle, großzügige Frei- treppe entsteht eine hohe Aufenthaltsqualität, von den neu geschaffenen Sitzmöglichkeiten ist ein weitläufiger Blick über den Aasee möglich. Zudem werden neue Bänke nahe der Uferkante errichtet, so dass die Erlebbarkeit der Wasserkante gegeben ist. Schatten spendet zum einen das SCM-Gebäude; im Übrigen bietet die Bastion Rückzugsmöglichkeiten unter großen schat- tenspendenden Bäumen. Somit sind die genannten Sorgen nicht berechtigt. Die Sitzmöglichkeiten an der nördlichen Uferkante sind vor Straßenlärm durch das Sockelge- schoss geschützt. Auf der Terrasse zwischen den beiden aufgehenden Gebäuden entsteht durch die angrenzende Adenauerallee eine städtische Qualität. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Die Levin-Schücking-Allee verläuft künftig zwischen dem Gebäude und der Böschung entlang der Adenauerallee. Dieser Weg bietet aufgrund der mittigen Terrasse auf 41 m Länge Blickbe- ziehungen zum Aasee. Ein Beschluss erübrigt sich. Bezüglich der angemerkten „ökologischen Bauweise“ ist zu sagen, dass die Gebäude nach den technischen, umweltrelevanten Möglichkeiten erstellt werden. In der weiteren Planung werden die Anregungen zum Einsatz regenerativer Energien aufgenommen. Die verwendeten Materia- lien bieten hohe Wärmespeicherung und werden aus der umliegenden Region bezogen. Die Ausrichtung der verglasten Flächen nimmt Bezug zum Aasee, es sind Synergien aus Sonnen- strahlen berücksichtigt. Des Weiteren werden die Bauwerke soweit wie möglich die Forderun- gen der EnEV (EnergieEinsparungsVerordnung) vom 16. Nov. 2001 in Bezug auf den spezifi- schen flächenbezogenen Transmissionswärmeverlust um 30 % unterschreiten. Hierdurch wird ein aktiver Beitrag zur Energieeinsparung geleistet. Als aktiven Beitrag zum Umweltschutz wer- den soweit wie möglich umweltfreundliche Baustoffe verwendet. Insbesondere wird auf Tropen- holz verzichtet und heimische Hölzer eingesetzt. PVC, asbesthaltige Baustoffe, FCKW und H- FCKW-haltige Dämmstoffe werden nicht eingesetzt. Den Anregungen sollte gefolgt werden bzw. sind bereits berücksichtigt. 20 Der als private Grundstücksfläche (Erbpacht) festgesetzte Bereich an der Adenauerallee er- möglicht ausschließlich die Anlieferung des geplanten Gebäudes. Die erforderlichen Rechte für die Öffentlichkeit/Gehrecht und die Versorgungsträger/Leitungsrecht werden öffentlich- und pri- vatrechtlich gesichert. Vorhandener Baumbestand und Unterpflanzung sind durch Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander soll- ten aufgrund der Anregungen die in der öffentlichen Verkehrsfläche der Annette-Allee im Be- reich der Freitreppe geplanten Stellplätze reduziert werden. (Beschlussvorschlag 1.1) Den übri- gen Stellungnahmen sollte aus den vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden. (Be- schlussvorschläge 1.2.28 – 1.2.31) 7 Natur und Landschaft 7.1 Baumsubstanz Eine Vielzahl von Eingebern befürchtet, dass die Platanen an der Adenauerallee durch die ge- plante Bebauung der Aasee-Terrassen gefährdet sind, ja sogar absterben werden. Eine zusätz- liche Belastung sei die Zulieferung der Gastronomie an der Adenauerallee über das versiegelte Erdreich. Ein Rückschnitt der Platanen im Kronenbereich verändere die Proportion der Bäume. In der Annette-Allee werde durch die Abholzung und Neupflanzung von Bäumen zur Schaffung von Senkrecht-Parkbuchten der Rhythmus der Allee-Bäume und der Charakter der Annette- Allee gestört, auch im Hinblick auf eine lange Wachstumszeit der Neupflanzungen. Die geplante Einrichtung von Stellplätzen im nördlichen Bereich der Adenauerallee (zwischen Kruse-Baimken und Goldener Brücke) beeinträchtige ebenfalls den Allee-Charakter und das Umfeld Aasee / Promenadenring. Ein Eingeber regt an, das Eckgrundstück Himmelreich-/Annette-Allee als öffentliche Grünfläche mit dem schützenswerte Baumbestand zu erhalten. Generell werde durch das Vorhaben wertvoller Baumbestand vernichtet. Ein Eingeber führt ü- ber 50 Bäume auf, die ersatzlos beseitigt werden und fordert, dass der Erhalt des Baumbestan- des zu überprüfen ist und alle erhaltenswerten Bäume (insbesondere die Trauerweide am Aa- seeufer) zu erhalten sind. Es wird kritisiert, dass ein zahlenmäßiger Ersatz für die zu fällenden Bäume nicht stattfindet. Stellungnahme der Verwaltung: Bereits mit den Vorgaben zum Wettbewerbsverfahren und den Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen im Bebauungsplan wurde die Anzahl der zu entfernenden Bäume soweit möglich re- duziert. In Abwägung mit dem geplanten Vorhaben können jedoch nicht alle Bäume (auf dem Parkplatz an der Annette-Allee und z.T. im Uferbereich des Aasees) erhalten werden. Ein Er- satz der Bäume erfolgt im Straßenraum der Annette-Allee– soweit planungsrechtlich erforderlich – durch Maßnahmen auf den externen Ausgleichsflächen. Der auf der Grünfläche im Eckbereich Himmelreichallee / Annette-Allee zu erhaltende Baumbe- stand wurde bereits im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens festgelegt. Im Bebauungsplan wird dieser Bestand bis auf eine Weymouthskiefer als zu erhalten festgesetzt. An der seinerzeit e- benfalls als unbedingt erhaltenswert eingestuften Rotbuche ist mittlerweile ein Pilzbefall festge- stellt worden. Sie ist deshalb nicht als zu erhalten festgesetzt, soll jedoch dennoch erhalten werden, solange dies aus grüngestalterischen und haftungsrechtlichen Dingen vertretbar ist. Bezüglich der Anregung, diesen Eckbereich als öffentliche Grünfläche festzusetzen, wird auf die Ausführungen in Pkt. 2.2 verwiesen. Im Grundriss liegen Teile der Bebauung (Sockel / eingeschossiges Gebäude) im Kronenbereich der Bäume, jedoch befinden sich die Baumkronen mit Blick auf die Höhenverhältnisse deutlich oberhalb der Gebäudeteile. Der westliche, höhere Gebäudeteil liegt außerhalb des Kronenbe- reiches, so dass keine direkte Beeinträchtigung der Bäume (z.B. durch Aufastung o.ä. ) ent- 21 steht. Somit wird ein Kronenrückschnitt voraussichtlich nicht durchgeführt werden müssen. Soll- te im Einzelfall dennoch ein Rückschnitt erforderlich werden, erfolgt dieser in Abstimmung mit dem städtischen Fachamt. Die Platanen an der Adenauerallee sind im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt. Um Eingriffe in den Wurzelbereich im Bereich der Böschung zu vermeiden, setzt der Bebauungs- plan die Baugrenze, bis zu der die Bauwerksgründung erfolgen darf, mit einem Abstand von 8- 14 m (Mitte Stamm) von den Baumstandorten fest. Die fachtechnischen Vorschriften zum Schutz der Bäume (DIN 18920 und RAS-LP 4) werden für die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zur Auflage gemacht und durch das Fachamt überwacht. Die Baustelleneinrich- tung und -abwicklung (keine Schädigung der Baumkronen durch Baukräne) erfolgt in Abstim- mung mit der Stadt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erhaltung der Bäume gewährleis- tet ist. Der Anlieferbereich vor dem 1-geschossigen Gebäude an der Adenauerallee berücksich- tigt ebenfalls den Baumbestand; die Befestigung der Fläche wird mit dem Fachamt abgestimmt. Zur Lindenallee in der Annette-Allee wurde bereits im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens ausgeführt, dass diese grundsätzlich als Allee zu erhalten ist, jedoch einer Neuordnung unter- zogen werden kann. Dies ist begründet mit dem derzeitigen Gesundheitszustand der Altbäume, die als Straßenbäume keine lange Lebenserwartung mehr haben. Eine Neupflanzung von jun- gen Alleebäumen wurde seit längerem in neuer Anordnung systematisch durchgeführt. Der Be- bauungsplan setzt neu zu pflanzende Bäume zur Wiederherstellung des Allee-Charakters fest. Um nach Entnahme der Linden an der Annette-Allee möglichst schnell das Erscheinungsbild einer geschlossenen Allee zu erzielen, sollen die neu zu pflanzenden Bäume bereits eine Min- desthöhe von 4-5 m aufweisen. Eine Beeinträchtigung des Allee-Charakters Adenauerallee durch Einrichtung von Längsstell- plätzen auf der Fahrbahn wird nicht befürchtet. Ein zahlenmäßiger Ersatz für die Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten werden kön- nen, ist innerhalb des Plangebiets aus Platzgründen nicht erzielbar. Auf den externen Aus- gleichsflächen entlang der Aa bei Haus Kump wird sich mit den festgesetzten Maßnahmen ein Gehölzstreifen mit einer Vielzahl von Gehölzen entwickeln, deren Anzahl die der wegfallenden Bäume übersteigt. Der Erhalt und Schutz der Bäume wird in der Planung - soweit möglich – be- rücksichtigt. Darüber hinaus sollte den Anregungen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.32 und 1.2.33) 7.2 Wasserverhältnisse Mehrere Eingeber kritisieren, dass der Aasee verkleinert wird durch die Zuschüttung von ca. 1.000 qm Wasserfläche. Die Errichtung von Gebäuden im Überschwemmungsgebiet sei nicht zulässig, da diese hier nicht dem Wohl der Allgemeinheit diene. Eine Eingeberin sieht mit der geplanten Bebauung nördlich der Annette-Allee die Gefahr der Grundwasserabsenkung mit Auswirkungen auf ihre Gartenanlage. Ein Eingeber weist auf die Grundwasserproblematik, die Flutung der unteren Parkdecks des Aegidii-Parkhauses, die entstandenen Schäden an der Überwasserkirche und auf das kontinu- ierliche Abpumpen und Ableiten von Grundwasser hin, das nicht im Einklang mit dem Landes- wassergesetz und dem Umweltschutz stehe. Darüber hinaus seien erforderliche Hygieneabstände zum angrenzenden Friedhof nicht ein- gehalten, friedhöfliches Sickerwasser sei in der Tiefgarage zu erwarten. Entsprechende Unter- suchungen hierzu fehlten. Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht ein prinzipielles Erhaltungsgebot für festgesetzte und auch für nicht förmlich fest- 22 gesetzte Überschwemmungsgebiete. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, so auch Bebau- ungsplänen, ist insbes. zu prüfen und zu bewerten, ob neben der städtebaulichen Sinnhaftigkeit der Planungsmaßnahme vor allem auch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur Erhaltung des Überschwemmungsgebietes er- möglichen bzw. erfordern. Der südlich Adenauerallee gelegene Teil des Vorhabens, für welches mit der Aufstellung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, befindet sich partiell (vgl. Darstellung in der Planzeichnung) innerhalb des Überschwemmungsbereiches. Hierbei ist eine Verringerung der Wasserfläche des Aasees um ca. 1.000 qm bzw. 1.755 cbm Retentionsvolumen die Folge. Planungen zur Verbesserung der Wasserqualität des Aasees (insb. Verminderung des Nährstoffeintrags) werden durch das Vorhaben nicht behindert, da diese effektiverweise im Oberlauf der Aa durchzuführen sind. Mit dem geplanten Vorhaben soll allgemein der nordwestliche Aaseeuferbereich gestalterisch und funktional qualitativ aufgewertet und das sportliche, freizeitliche, kulturelle und gastronomi- sche Angebot erweitert werden. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Vorprägung des Standor- tes i.V.m. dem Ziel, die vorhandenen Sport- und Freizeithafenbereiche (Ausnahmetatbestand vom Erhaltungsgebot) neuen Standards anzupassen und zu attraktivieren. Die bestehenden Funktionalitäten sind nicht mehr zeitgemäß: Sie nehmen gleichwohl eine dem Wohl der Allge- meinheit i.S. von Sport-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten für die Bevölkerung dienende Funktion (Daseinsvorsorge) ein: Ihre Optimierung ist vor dem Hintergrund ihres Zustandes und an heutige Anforderungen anzupassende Flächenbedarfe geboten und nachvollziehbar. Die dem Ziel Sport- und Freizeithafenbereich dienenden Funktionen sind entlang des Uferweges im unteren Geschoss des Baukörpers unmittelbar dem See zugeordnet. Diese Nutzung greift hier als primärer Faktor partiell in das Überschwemmungsgebiet ein. Die Neukonzeptionierung und damit Stärkung des Sport- und Freizeitstandortes Aasee- Terrassen löst vor dem Hintergrund notwendiger Nutzungsfunktionalitäten Land/Wasser, ange- sichts der engen Flächenverhältnisse in diesem Stadtraum, mit Blick auf heutige Flächenbedar- fe für die Sport- und freizeitorientierten Wassernutzungen und im Hinblick auf eine Wirtschaft- lichkeit der Gesamtmaßnahme Zwänge zur Unterbringung des Bauvolumens aus. Im Wege ei- nes städtebaulichen Optimierungsverfahrens (vgl. Pkt. 2.2.) wurde unter den Arbeiten der 2. Wettbewerbsstufe bereits dasjenige Projekt als Vorhaben ausgewählt, welches von der Fläche und vom Volumen die geringsten Eingriffe in die Überschwemmungszone bzw. den Retentions- bereich des Aasees auslöst. Alternativflächen vergleichbaren Charakters im Stadtgebiet außerhalb des Aasees bestehen nicht - eine Verlegung scheidet aufgrund der Standortvorprägung funktionalen sowie vor allem auch unter stadtwirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Dem aktuellen und künftig zu stärkenden Sport-, Freizeit- und Erholungsschwerpunkt für die münsterische Bevölkerung kommt insbes. an dieser Stelle deshalb eine besondere Bedeutung zu, als dieses für die Öffentlichkeit bedeutsa- me Nutzungsangebot im Gelenkpunkt von radialem Grünzug/Freiraum und Innenstadt/City an- geboten wird und damit – nach wie vor – optimale Erreichbarkeitsgegebenheiten insbes. für Fußgänger- und Radfahrer beibehält. Neben diesen übergeordneten Abwägungsgesichtspunkten bedingt die Besonderheit des Stadt- raumes die absolute Rücksichtnahme auf die prägende Grünkulisse des Gewässers Aasee – insbesondere den alten Baumbestand im Bereich der Adenauerallee. Um die Ziele von Stadt- und Landschaftsbild sowie Landschaftsschutz aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten ist es somit zwangsläufig, dass sich der unter heutigen Anforderungen (Raumbedarf/Wirtschaftlichkeit – s.o.) notwendige Baukörper nicht zur Adenauerallee hin orientiert, sondern sich in Richtung Wasserfläche verbreitern/vertiefen muss. In der Gesamtabwägung ist die partielle Realisierung von Baukörpern im Überschwemmungs- bereich des Aasees im Sinne des Wohls der Allgemeinheit, da die geplanten Nutzungen eine unmittelbare Beziehung zur Funktion Sport- und Freizeithafen aufweisen, die für die Öffentlich- keit im Zuge der Daseinsvorsorge bewusst und zielgerichtet optimiert und zur Verfügung stehen werden und in Verbindung damit ein öffentlicher Raum gestalterisch und funktional „ausgebaut“ 23 und aufgewertet wird. Diesen dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Zielen der Stadt wird im Rahmen der Abwägung der Vorrang vor der in Teilbereichen erfolgenden Inanspruchnahme von Schutzgütern (hier Wasserfläche des Aasees als Überschwemmungsgebiet und Retenti- onsraum) eingeräumt. Der Umfang der Überplanung eines bestehenden Überschwemmungsbereiches ist mit Blick auf seine Gesamtfläche geringfügig. Eine Kompensation des verloren gehenden Retentionsraums i.S. der konsequenten Berücksichtigung des Ausgleichsprinzips wird erfolgen. Im Rahmen des weiteren (wasserrechtlichen) Verfahrens bzw. des Baugenehmigungsverfahrens werden kon- krete Auflagen an die baulichen Anforderungen im Sinne des Hochwasserschutzes formuliert und detaillierte Aussagen und Auflagen zu den für die entfallenden Retentionsflächen notwen- digen Ausgleichsmaßnahmen nach Wasserhaushaltsgesetz formuliert. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Der Abstand der neuen Bebauung und insbesondere die Tiefgarage sind hinsichtlich potentiel- ler Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse der Umgebung gutachterlich untersucht worden. Im Bereich der Wohnbauten nördlich der Annette-Allee ist bei ordnungsgemäßer Baustellenab- wicklung nicht mit einem Eintrag von Schadstoffen in das ca. 1,5 m unterhalb der Baugruben- sohle der Tiefgarage anstehende Grundwasser zu rechnen. Eine Wasserhaltung in der Baugru- be wird voraussichtlich nicht erforderlich, da das Grundwasser ca. 1,5 m unterhalb der Baugru- bensohle ansteht. Somit sind auch Beeinträchtigungen des Grundwasserstands mit eventuellen Auswirkungen auf die umliegenden Gartenflächen nicht zu befürchten. Ein relevanter Grund- bzw. Schichtwasseranstieg ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die geplante Tiefgarage ist nicht mit den vom Eingeber genannten Bauten (z.B. am Aegidii- markt) vergleichbar. Unter Berücksichtigung der genannten Grundwasserstände wird ein Ab- pumpen und Ableiten von Grundwasser nicht erforderlich. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Bezüglich des Friedhofs ist zu sagen, dass sowohl der für eine „normale“ Bettungstiefe gefor- derte grundwasserfreie Tiefenabschnitt von 2,5 m als auch der für eine Tiefenbestattung (Dop- pelbettung) geforderte grundwasserfreie Tiefenabschnitt von 3,4 m gewährleistet ist. Sollte mit den genannten Hygieneabständen der ehemals in den „Hygienerichtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen“ geforderte Mindestabstand von 35 m zwischen Begräbnis- platz und Wohngebäude gemeint sein, so ist anzumerken, dass diese Bestimmung durch Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23.03.1983 ersatzlos gestri- chen wurde. Ein Beschluss erübrigt sich. Den Stellungnahmen sollte aus gen vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. (Beschluss- vorschläge 1.2.34 – 1.2.36) 7.3 Luft und Klima Mehrere Eingeber befürchten eine Verschlechterung der klimatischen Situation durch die ge- planten Versiegelungen. Klimafördernde Bäume würden ersatzlos gerodet. Zudem beeinträchtige der geplante Gastronomieriegel den Belüftungskorridor des Aasees. Zu- sätzliche Beeinträchtigungen entstünden zukünftig durch den Ausstoß von Küchenabluft u.ä. Die Planungen würden dem Umweltplan der Stadt Münster widersprechen. Stellungnahme der Verwaltung: Bereits mit den Vorgaben zum Wettbewerbsverfahren und nun mit den Festsetzungen zum Er- halt von Bäumen im Bebauungsplan wurde die Anzahl der zu entfernenden Bäume auch aus klimafunktionalen Gründen soweit möglich reduziert. In Abwägung mit dem geplanten Vorhaben können jedoch nicht alle Bäume (auf dem Parkplatz an der Annette-Allee und z.T. im Uferbe- reich des Aasees) erhalten werden. 24 Die Funktionen des Belüftungskorridors Aasee sind von den entstehenden Bauwerken nicht beeinträchtigt, da sich die Bauwerke im Randbereich (und im Leebereich der Bastion) des Be- lüftungskorridors befinden und die Böschungen lediglich abschnittweise überragen. Darüber hinaus wird die Kronenhöhe der Großbäume mit den Gebäuden nicht erreicht. Zudem besteht derzeit bereits ein Teil der Bauwerke. Eine spürbare Beeinträchtigung des Belüftungskorridors ist somit nicht zu erwarten. Bezüglich der genannten Küchenabluft u.ä. ist auszuführen, dass eine zusätzliche Beeinträchti- gung durch die Nutzung der Gebäude nicht zu befürchten ist, da sie den allgemeinen siedlungs- raumtypischen klimatischen und lufthygienischen Verhältnissen entspricht. Insgesamt beschränken sich die klimatischen Auswirkungen auf das unmittelbare Mikroklima (z.B. versiegelte Flächen), großklimatisch sind keine Beeinträchtigungen des Siedlungsklimas zu erwarten. Somit widersprechen die Planungen nicht dem Umweltplan der Stadt Münster. Darüber hinaus übernehmen die externen Ausgleichsmaßnahmen klimatisch positive Auswir- kungen. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.37) 7.4 Grünflächen Mehrere Eingeber kritisieren, dass am Aasee die schmalste Stelle des Grüngürtels durch die geplante Bebauung vollständig ersetzt werde. Es entstehe somit ein falscher Eindruck einer „Grünanlage”. Ein Eingeber merkt an, dass die Grünfläche im Eckbereich Himmelreichallee/Annette-Allee zum Nutzen als Gartenanlage für die neu entstehenden Wohnungen verkauft wird. Eine entspre- chende Einfriedung werde erfolgen, so dass die Grünfläche einer öffentlichen Nutzung entzo- gen werde. Zudem werden bei einer Privatisierung der Grünfläche die anfallenden Abfälle nicht mehr entfernt. Ein Eingeber befürchtet zudem eine Störung der Friedhofsruhe auf dem nördlich angrenzenden Zentralfriedhof. Stellungnahme der Verwaltung: Bezüglich der „Grünanlage“ wird auf die Ausführungen in Pkt. 2.2 verwiesen. Im Rahmen des Durchführungsvertrages werden zwischen Vorhabenträger und Stadt Münster für die private Grünfläche besondere Vereinbarungen getroffen. Insbesondere eine massive, den jetzigen Raumeindruck verstellende Einfriedung des Eckgrundstücks soll nicht erfolgen; die Zugänglichkeit des Grundstücks für die Allgemeinheit wird aber nicht weiter gegeben sein. Bei Privatisierung der Grünfläche obliegt die Pflege (u.a. die Abfallbeseitigung) dem Eigentü- mer. Da ein attraktives Erscheinungsbild der Grünfläche sich positiv auf die Vermarktbarkeit / Investition angrenzender Gebäude und das Image der Nutzer auswirkt, liegt dies vor allem in dessen eigenem Interesse. Darüber hinaus wird mit dem Aufstellen von Abfallbehältern im öf- fentlichen Freiraum dem Bürger eine ordnungsgemäße Entsorgung seines Abfalls ermöglicht. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Der benachbarte Zentralfriedhof wurde im Planaufstellungsverfahren besonders berücksichtigt. Um ihn hinreichend abzuschirmen, wurde der innerhalb des Plangebiets entlang der Friedhof- mauer bestehende Gehölzstreifen nicht nur als „zu erhalten“ festgesetzt, sondern auf eine Brei- te von 7 m mit weiteren anzupflanzenden Gehölzen erweitert. Im Übrigen ist die Nähe von Wohnbebauung zu einem Friedhof in vielen anderen Bereichen der Stadt der Fall. Der Anre- gung sollte nicht gefolgt werden Den Stellungnahmen sollte aus den v.g. Gründen nicht entsprochen werden. (Beschlussvor- schläge 1.2.38 und 1.2.39) 25 7.5 Weitere Anregungen Ein Eingeber regt an, die Fläche am Ufer möglichst nicht oder nur gering zu versiegeln, da sich das Temperaturniveau erhöhe und die Grundwasserneubildung verringere. Zudem wird kriti- siert, dass die Annette-Allee für die Verdopplung der vorhandenen Stellplätze versiegelt wird. Einige Eingeber bemängeln, der Ökologische Fachbeitrag sei ein Gefälligkeitsgutachten und gehe von unzulänglichen Fakten aus. Mit dem Vorhaben sei eine eindeutige ökologische Ab- wertung verbunden, zudem seien der Ausgleichsumfang unzulänglich ermittelt und die Aus- gleichsflächen nicht geregelt. Der Pontonsteg sei aus optischer und ökologischer Sicht proble- matisch. Das Ortsbild und die Parklandschaft würden durch den Gastronomieriegel beeinträch- tigt. Es werden neutrale Sachverständige als Gutachter gefordert, die ausreichend fundiert und nicht im Auftrag des Investors handeln. Ein Eingeber bemängelt das Fehlen eines Spielplatzes. Stellungnahme der Verwaltung: Zur Gestaltung der Außenanlagen siehe Punkt 6.3 Die zusätzliche Versiegelung an der Annette-Allee entsteht durch die Schaffung zusätzlicher Stellplätze. Sie ist im Sinne eines zusätzlichen Parkplatzangebots im Straßenraum notwendig und wird teilweise durch Baumpflanzungen kompensiert. Den Anregungen wird bedingt gefolgt. Mit dem geplanten Vorhaben soll der nordwestliche Aaseeuferbereich gestalterisch und funktio- nal qualitativ aufgewertet und das sportliche, freizeitliche, kulturelle und gastronomische Ange- bot erweitert werden. Diesen stadtstrukturellen und städtebaulichen Zielen der Stadt Münster wird im Rahmen der Abwägung der Vorrang vor der in Teilbereichen erfolgenden Inanspruch- nahme von Schutzgütern von Natur und Landschaft (u.a. Wasserfläche des Aasees und Ge- hölzsubstanz im Uferbereich) eingeräumt. Dies betrifft auch die Entfernung von Gehölzen an der Annette-Allee. Trotz dieser Zielrichtung werden im Bebauungsplan die wertvollsten und wichtigsten Grünberei- che sowie Einzelbäume erhalten und festgesetzt sowie in das neue städtebaulich- stadtgestalterische Konzept integriert (Eingriffsvermeidung). Mit den vorgesehenen Befestigungen im Uferbereich sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und das Lokalklima verbunden. Dies wird auch im Ökologischen Fachbeitrag und im Umweltbericht erörtert. Die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen resultieren u.a. auch aus den Versiegelungsmaßnahmen im Uferbereich. Sie wirken sich positiv auf die Grundwasserneubildung und den Klimahaushalt aus. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der ökologische Fachbeitrag wurde in Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden er- stellt. Es wurden aktuelle Bestandskartierungen, bestehende Kartierungen der LÖBF (Landes- anstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten) und der Stadt Münster (Stadtbiotopkartie- rung), weitere Fachgutachten (Boden-/Wasserverhältnisse) sowie die vorliegenden Daten des Umweltkatasters der Stadt Münster, der Grünordnung Stadt Münster und des Umweltplans der Stadt Münster ausgewertet. Insoweit ist eine umfassende Ermittlung von Fakten erfolgt. Für das Vorhaben wurde im Rahmen der Bearbeitung der Eingriffsregelung eine detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erstellt. Das dort aufgeführte Ausgleichsdefizit, welches das rechnerische Äquivalent einer ökologischen Abwertung ist, wird auf externen Flächen in der Nähe von Haus Kump vollständig abgegolten. Entsprechende Angaben befinden sich ausführlich in Text und Plandarstellungen im Umweltbericht und im Ökologischen Fachbeitrag. Die Vorgaben des Bun- desnaturschutzgesetzes wurden somit umfassend erfüllt. Zur Planung des Brückenstegs liegen noch keine Detailplanungen vor. Die derzeitige Planung sichert eine Querungsmöglichkeit für kleinere Wasservögel, ein Gewöhnungseffekt ist jedoch erforderlich. Dass mit dem Brückensteg eine Behinderung insbesondere der Avifauna verbun- den ist, ist im ökologischen Fachbeitrag aufgeführt, jedoch nicht vollständig vermeidbar und in 26 der Abwägung mit dem Erholungswert der Spazierwegführung entlang des Aasee und Ufers hinzunehmen. Inwieweit mit dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Ortsbildes verbunden ist, entbehrt weit- gehend objektiver Beurteilungsmaßstäbe und ist vielmehr eine subjektive Beurteilung. Da je- doch das nun mit dem Bebauungsplan zu realisierende Vorhaben als Preisträger aus dem durchgeführten Wettbewerbsverfahren hervorging, kann davon ausgegangen werden, dass hierdurch eine Aufwertung des Ortsbilds erreicht wird. Insgesamt ist auszuführen, dass sowohl im Ökologischen Fachbeitrag als auch im Umweltbe- richt die mit dem Vorhaben verbundenen negativen Umweltauswirkungen sowie die erforderli- chen und geeigneten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausführlich beschrieben worden sind. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind bauordnungsrechtlich (BauO NRW) und gemäß Spielplatzsatzung der Stadt Münster die Spielmöglichkeiten auf den privaten Freiflächen nachzuweisen. Dazu stehen im vorliegenden Projekt ausreichende Flächen auf den Wohn- grundstücken zur Verfügung. Ein Beschluss erübrigt sich. Den Stellungnahmen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2.40 bis 1.2.41) 8 Verkehrssicherheit und Stellplatzbilanz Das zukünftige Verkehrsaufkommen und die Stellplatzbilanz sind häufig hinterfragte Themen zahlreicher Eingeber. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Bebauung an der Annette-Allee ein öffentlicher Parkplatz aufgegeben wird. 8.1 Verkehrssicherheit Über die Himmelreichallee / Adenauerallee verlaufe die direkte Verkehrsführung zwischen dem Gebiet Unikliniken, Gievenbeck, Roxel zur Innenstadt sowie Richtung Münster-Süd, Münster- Ost, A1 und A 43. Beide Straßen zeichneten sich entsprechend durch starkes Verkehrsauf- kommen aus. Die Einrichtung von Parkflächen an der Adenauerallee und Himmelreichallee stünden im Widerspruch zu den aus Verkehrssicherheitsgründen derzeit bestehenden Halte- bzw. Parkverboten an diesen Straßen. Nach Meinung mehrerer Eingeber werde durch die Anlage weiterer Parkplätze die Verkehrssi- tuation im Bereich Annette-Allee / Himmelreichallee / Adenauerallee auch hinsichtlich des Fahr- radwegs und der Fußwegquerung verkehrsunsicher. Hierzu tragen die Verkehrszunahme und die Einrichtung von seitlichen Parkflächen bei, Rückstau durch das Parken in den Senkrecht- parkplätzen sei die Folge. Die Annette-Allee als wichtige Fahrradstraße sei zukünftig ebenfalls nicht mehr verkehrssicher. Bezüglich der geplanten Tiefgarage unter der Wohnbebauung an der Annette-Allee befürchten einige Eingeber die Beeinträchtigung der Erschließung der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus befürchten einige Eingeber, dass es auf der neuen Uferpromenade zu einem unfallträchtigen Nutzungsgemisch verschiedener Nutzer komme. Der Aasee-Rundweg führe im Bereich des Gastronomieriegels künftig mitten durch die Biergartengastronomie und den Vorbe- reich der Segelschule. Hier sei die Vermeidung von Fahrradverkehr und Inlineskatern durch ei- ne entsprechende Wegegestaltung erforderlich. Generell sei die Verkehrssituation nicht untersucht, ein umfassendes Verkehrsgutachten werde vermisst, die verkehrliche Verträglichkeit sei nicht nachgewiesen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verkehrssicherheit in der Himmelreichallee und Adenauerallee wird sich durch die Zunahme des Verkehrs und durch die Einrichtung von Längsstellplätzen an der Adenauerallee/Nordseite 27 nicht verschlechtern. Die Straßen sind schon heute so ausgebaut, dass sie auch ein höheres Verkehrsaufkommen aufnehmen können. Radfahrer und Fußgänger, die den Einmündungsbereich Annette-Allee/Himmelreichallee que- ren wollen, sind ebenfalls nicht gefährdet, da die Sichtfelder aus der Annette-Allee zu beiden Seiten freigehalten werden. Aus verkehrstechnischer Sicht ist an dieser Querungsstelle für alle Verkehrsteilnehmer eine ausreichende Übersichtlichkeit sichergestellt. Es entstehen keine pro- jektbedingten negativen Auswirkungen auf die gleichzeitige Nutzung des Straßenraums durch verschiedene Verkehrsteilnehmer. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Schon heute bestehen an der Südseite Annette-Allee Stellplätze in Senkrechtaufstellung zur Fahrbahn. Die begrenzte Erweiterung des Stellplatzangebots entlang der Straße (+ 30 Stpl.) führt nicht zu Gefährdungen, zumal Fahrzeuge nur ein gemäßigtes Tempo auf der Annette- Allee fahren dürfen. Die Annette-Allee wurde letztes Jahr als neunte Fahrradstraße in Münster ausgewiesen. Sie ist eine viel benutzte und wichtige Fahrradverbindung zwischen dem Wohngebiet Sentruper Höhe und der Innenstadt. Die Annette-Allee liegt in einer Tempo-30-Zone und ist für den Kfz-Verkehr als Sackgasse ausgewiesen. Für die Radfahrer in der Annette-Allee wird sich auch mit dem vorgesehenen Projekt „Aasee-Terrassen“ nichts negativ verändern. Die Annette-Allee bleibt auch weiterhin eine verkehrssichere Fahrradstraße für alle Nutzer. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Dass Fahrradfahrer und Inline-Skater den Aasee-Rundweg benutzen, soll – wie derzeit bereits praktiziert - durch entsprechende Beschilderung unterbunden werden. Ein Beschluss erübrigt sich. Zum Erfordernis eines Verkehrsgutachtens siehe Stellungnahme unter Punkt 8.2 Den Stellungnahmen sollte daher nicht entsprochen werden. (Beschlussvorschläge 1.2.42 und 1.2.43) 8.2 Stellplatzbilanz Von vielen Eingebern wird befürchtet, dass sich die Parkplatzbilanz weiter verschlechtern wer- de. Die geplante Bebauung führe zu Parksuchverkehr und Verkehrschaos. Ausreichende Parkmöglichkeiten mit kurzen Wegen seien erforderlich. Bei der Nennung zukünftig entfallender Stellplätze weichen die Angaben der Eingeber vonein- ander ab: Die Zahlen schwanken von 40 bis 100. Zudem stünden auf dem Parkplatz Annette- Allee nicht 150 – wie in der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgeführt – , sondern bis zu 300 Stellplätze zur Verfügung. Der Parkplatz an der Annette-Allee sei derzeit an 171 Tagen im Jahr überbelegt. Eine Auslastung des Parkplatzes sei nicht nur zu Spitzenzei- ten gegeben, die Nachbarparkplätze seien ebenfalls permanent ausgelastet. Der Nachweis eines ausreichenden Stellplatz-Angebots sei nicht erbracht (Segelschule, Segel- club, Außengastronomie, Biergarten), da von einer Null-Stellplatz-Situation ausgegangen werde und die vorher vernichteten Stellplätze des Parkplatzes nicht einbezogen würden. Zudem fehle der Nachweis, wie die anderen Parkraumnutzer (Events, Friedhof, Jogger) berücksichtigt wer- den. Ebenso fehle eine detaillierte Darstellung des Stellplatzbedarfs nach Nutzungskategorien ent- sprechend der BauO NRW. Es sei zu klären, wo sich Stellplätze für welche Nutzung befänden. Derzeit seien Stellplatzangebot und -bedarf (z.B. Bedarf für SCM und Yachtschule) nicht nach- vollziehbar. Diese Vernichtung von Parkraum entspräche nicht der vom Stadtdirektor vertretenen „Maximal- theorie“. Größeren Besucherzahlen stehe kein adäquates Parkplatzangebot gegenüber. Dem- zufolge solle zunächst ein Parkraumkonzept erstellt werden. Ein weniger aufwendiges Konzept ohne Parkplatzvernichtung wäre somit eine bessere Lösung. Derzeit entstehe ein Präzedenzfall für künftige Baumaßnahmen. 28 Es bestehen Bedenken gegen die Vernichtung eines intakten Parkplatzes zur Einbringung in das Finanzierungskonzept. Die Parkplatzbebauung und die Aasee-Umgestaltung stünden in keinem Zusammenhang. Durch den Verkauf der Parkplätze, an dem jeder Bürger finanziell be- teiligt ist, würden Investoren und Lobbyisten begünstigt. Ein Eingeber kritisiert, dass die Zurverfügungstellung von 10 kostenfreien Stellplätzen auf der Annette-Allee eine überproportionale finanzielle Unterstützung des SCM-Vereins und eine Ver- schleierung der finanziellen SCM-Förderung sei. Darüber hinaus erheben Eingeber Bedenken gegen die Finanzierung der öffentlichen Tiefgara- genstellplätze aus städtischen Haushaltsmitteln aus dem „Topf“ der Ablösebeträge. Letztere sollten zur Schaffung neuer Stellplätze verwendet werden und nicht zur Finanzierung vorher vernichteter Stellplätze. Einem Eingeber scheint eine scharfe Kostentrennung nur schwer mög- lich. Er befürchtet, dass Haushaltsgelder nicht 100%ig zweckgebunden verausgabt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anzahl der Stellplätze auf dem Parkplatz nördlich Annette-Allee wurde überprüft. 153 Pkw- Abstellplätze wurden vor Ort - bei Einhaltung der Parkordnung - gezählt. Diese Anzahl ergibt sich auch bei theoretischer grundstücksbezogener Ermittlung entsprechend „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR 05). Die ggf. an Einzeltagen ermittelte „Überbelegung“ des Parkplatzes kann somit nur durch ein Falschparken außerhalb erkennbarer Stellflächen er- folgen und somit nicht Grundlage der Bilanzierung sein. In den Monaten Januar/März/April und Juli 2005 wurden wochentags zwischen 7:00 – 17:00 Uhr Zählungen zur Belegung des Parkplatzes durchgeführt. Über den gesamten Tag wurden max. 76 (Januar) bis max. 198 (Juli) Parkvorgänge/Tag verzeichnet, in den Spitzenstunden (i.d.R. 10:00-12:00 Uhr) lag die Auslastung nur bei max. 36 (Januar) bis max. 46(Juli) parken- den Fahrzeugen/Stunde. Da der Parkplatz am Wochenende bislang nicht bewacht ist, liegen hierzu keine Zählungen vor. Abhängig von Wetterlage, Freizeitverhalten und Veranstaltungen im Umfeld ist der Parkplatz an Wochenenden mehr oder weniger stark belegt. Außerhalb der Bewirtschaftungszeiten (besonders am Wochenende mit gutem Wetter und zum Teil in den A- bendstunden) weist der dann gebührenfreie Parkplatz somit höhere bis vollständige Auslastung auf. Auf eine Bewirtschaftung zu diesen Zeiten wurde bislang bewusst verzichtet, da Erfahrun- gen zeigen, dass die Nutzer bei einer Gebührenerhebung in den Tagesrandzeiten und am Wo- chenende auf andere kostenlose Abstellmöglichkeiten im Umfeld ausweichen. Der Parkplatz „Lindenhof“ mit einer Kapazität von ca. 66 Stellplätzen wird von der Westfalen- fleiß GmbH Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr bewirtschaftet. Im Tagesverlauf und an den unterschiedlichen Wochentagen weist der Parkplatz sehr große Schwankungen in der Auslastung auf. Die mittlere Auslastung liegt mit ca. 40 Pro- zent innerhalb der Bewirtschaftungszeiten gegenüber dem Parkplatz „Annette Allee“ niedriger. Schwankungen und Belastungsspitzen an diesem Parkplatz ergeben sich zum Teil durch Nut- zer der benachbarten Musikschule. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Auf dem Grundstück nördlich der Annette-Allee ist die Herstellung einer Tiefgarage mit ca. 135 Stellplätzen beabsichtigt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche geht über den erforderli- chen Bedarf eines bauordnungsrechtlichen Nachweises von Stellplätzen hinaus. Der Investor wird die projektbedingte Realisierung von Stellplätzen für die Wohn- und Büronutzung (ca. 55 Stpl.) und die Gastronomiebetriebe finanzieren. Die Errichtung übriger Stellplätze soll durch Ab- lösebeträge aus dem städtischen Haushalt finanziert werden. Sowohl die Stellplätze für die Gastronomie als auch die zusätzlichen „städtischen“ Stellplätze in der Tiefgarage (insgesamt ca. 80 Stpl.) werden allgemein öffentlich zugänglich und keinem bestimmten Nutzerkreis vorbe- halten sein. Neben den vorhandenen Senkrechtstellplätzen auf der Annette-Allee werden nach Umbau des Straßenraumes künftig 30 Stellplätze zusätzlich angeboten. Weitere 23 Stellplätze werden öst- lich der Goldenen Brücke an der Adenauerallee eingerichtet. Somit ergibt sich im unmittelbaren Umfeld der Neubauprojekte für die Allgemeinheit ein Ersatz von ca. 133 Stellplätzen gegenüber 29 153 Stpl. vorhandenen. Die Betrachtung des Bebauungsplangebietes / Mikrostandort Nordkopf Aasee zeigt zwar eine mäßige Reduzierung des öffentlich verfügbaren Stellplatzangebots auf. Wie die geringe Auslastung des vorhandenen Parkplatzes aber belegt, wird an Wochentagen auch zukünftig ausreichend Parkraum – insbesondere für Friedhofs- und Gastronomiebesucher – zur Verfügung stehen. Einer erhöhten Nachfrage an Wochenenden und zu Veranstaltungsta- gen steht in der Abwägung das Interesse der Stadt Münster entgegen, eine dem Ort angemes- sene überregional wirkende Attraktivitätssteigerung am Aasee zu erreichen – neben gestalteri- scher Aufwertung des Uferbereichs und der Segelsportnutzung insbesondere auch durch die baulichen Entwicklungen (hochwertiges Wohnraumangebot, z.T. Büroflächen und Gastronomie unterschiedlicher Kategorie). Eine deutliche Vergrößerung des Stellplatzangebotes würde da- gegen im Bereich der Annette-Allee – die als Fahrradstraße ausgewiesen ist – kontraproduktiv wirken, weil damit erheblicher Parkdruck / Parksuchverkehr – verbunden mit einhergehender Lärmbelastung der Anlieger – an den Erholungsraum Aasee herangeführt würde. Den Anre- gungen sollte nicht gefolgt werden. Durch die Planung wird sich das allgemeine Freizeitverhalten durch Spaziergänger, Jogger etc. nicht im Grundsatz verändern, gleiches gilt für die Erreichbarkeit des Zentralfriedhofes – inso- weit ist hierfür kein erweitertes Parkraumangebot erforderlich (siehe Auslastung des vorhande- nen Parkplatzes). Die angestrebte Attraktivitätssteigerung durch bessere Aufenthaltsqualitäten und erweiterte Nut- zungsangebote wie Gastronomie, Seebühne etc. werden voraussichtlich eine erhöhte Stell- platznachfrage auslösen. Über den Nachweis für den Gastronomiebereich hinaus werden in der Tiefgarage öffentlich zugängliche Stellplätze nachgewiesen. Bezogen auf das engere Plange- biet werden einschließlich Adenauerallee künftig 156 Stellplätzen angeboten. Eine weitere Ver- dichtung von Parkraum an der Annette-Allee scheidet aus den o.g. städtebaulichen und stadt- funktionalen Gründen aus. Insgesamt stehen im Umfeld des nördlichen Aaseebereichs ca. 1100 Stellplätze zur Verfügung, die an besucherstarken Tagen genutzt werden können. Davon liegen in 300 m Distanz ca. 200 Stpl. / in 400 m Distanz ca. 240 Stellplätze (bei Errichtung einer Parkpalette auf der Georgs- kommende + 84 Stpl.) / in 500 m Distanz ca. 580 Stellplätze (Uni + Hindenburgplatz). Diese Parkplätze werden heute von Besuchern bei Durchführung größerer Wochenendveranstaltun- gen (z.B. Flohmärkte auf der Promenade) im Netz des Parkraumangebots westlich der Altstadt gut angenommen – dies ist durchaus auf Events am Aasee wie Segelregatten, kulturelle Auf- führungen etc. übertragbar, da sich die Parkplätze in fußläufig zumutbarer Entfernung befinden. Die Stellplatzkapazitäten sind insgesamt auch nach Inwertsetzung des Aaseebereichs als aus- reichend anzusehen. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Außengastronomieflächen werden laut Stellplatz-Richtlinien bauordnungsrechtlich nicht geson- dert erhoben, da je nach Wetterlage von einer alternativen Besuchernutzung in Innen- oder Au- ßenräumen ausgegangen wird. Die Ermittlung erforderlicher Stellplätze für die Segelsportanla- gen richtet sich nach der Anzahl verfügbarer Boote. Da sich diese Zahl nach Erneuerung der Gebäude / Räume für SCM und Segelschule Overschmidt nicht ändern wird, entfällt eine neue Berechnung. Dies gilt auch für die Gaststätte Himmelreich. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Die Einschätzung des Eingebers bezüglich zulässiger Verwendung von „Ablösebeträgen“ ist nicht zutreffend. Laut § 51 (6) BauO NRW ist der Geldbetrag (Ablösebeträge) u.a. für die Her- stellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet vorgesehen. Städtische Finanzmittel, die dazu dienen, „öffentliche“ Stellplätze (d.h. Stellplätze, die aus- schließlich der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen) in der Tiefgarage zu finanzie- ren, werden somit ausschließlich zweckgebunden bereitgestellt. Der Umfang der städtischen Finanzmittel, d.h. die Höhe der städtischen Beteiligung, wird sich aus den Herstellungskosten eines Stellplatzes einerseits und der Anzahl der „öffentlichen“ Stellplätze andererseits ergeben. 30 Durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages wird die Verwendung und Zweckbindung der städtischen Mittel zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt geregelt und durch geeigne- te Maßnahmen gesichert. Ein Beschluss im Rahmen der Abwägung zum VBP erübrigt sich. Bezüglich des angeregten Parkraumkonzepts ist auszuführen, dass das mit der Vorlage 906/2002 vom Rat der Stadt Münster beschlossene Parkraumkonzept Münster 2010 aus- schließlich den Untersuchungsbereich Altstadt/Hauptbahnhof betrachtet. In der Anlage 1 zu dieser Vorlage (Veröffentlichung Nr. 91 Planungsinformationen Stadtplanung Parkraumkonzept 2010) weist die Abbildung 3 den genauen Untersuchungs- und Planungsbereich des Parkraum- konzeptes Altstadt/Hbf aus. Das Projekt „Aasee-Terrassen“ und der Parkplatz „Annette-Allee“ liegen außerhalb des Untersuchungsgebietes des Parkraumkonzeptes Altstadt/Hbf. Über- schneidungen in der Stellplatzbelegung durch die Altstadtnutzungen und das Projekt „Aasee- Terrassen“ sind im wesentlichen nur auf den im Parkraumkonzept Münster 2010 enthaltenen öf- fentlichen Parkplätzen Hindenburgplatz und Georgskommende zu erwarten. Trotz der räumli- chen Entfernung dieser beiden bestehenden Parkplatzstandorte zu den Aasee-Terrassen kann davon ausgegangen werden, dass bei Veranstaltungen im Bereich der Aasee-Terrassen mit ei- nem Spitzenbedarf Besucher in nennenswertem Umfang auf die Parkplätze Hindenburgplatz und Georgskommende ausweichen werden. Dies wird auch für zumutbar erachtet. Über das derzeitige Angebot hinaus ist kurzfristig die Aufstellung einer Parkpalette auf der Ge- orgskommende vorgesehen, die zusätzlich 84 Stellplätze schafft. Im Rahmen der im Parkraumkonzept berücksichtigten städtebaulichen Entwicklungen wird auf Dauer eine Bebauung der Standorte Georgskommende und Hindenburgplatz mit integrierten öf- fentlichen Tiefgaragen/Parkhäusern angestrebt, deren Stellplätze weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen würden. Die unterschiedlichen Ganglinien der Parkraumnachfrage an den Standorten Georgskommende und Hindenburgplatz mit einem werktäglichen Schwerpunkt und erwartete Nachfragespitzen des Projektes „Aasee-Terrassen“ in den Abendstunden und am Wochenende lassen unter Ka- pazitätsgesichtspunkten keine Nutzungskonflikte erwarten. Vielmehr kann mit dem Projekt „Aa- see-Terrassen“ von einer sinnvollen Mehrfachnutzung bezogen auf die Standorte Georgskom- mende und Hindenburgplatz ausgegangen werden. Da der grundsätzliche Bedarf gedeckt ist, ist die Erstellung eines gesonderten Parkraumkon- zepts nicht erforderlich. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Bezüglich der Anmerkung, dass durch den Verkauf der Parkplätze, an dem jeder Bürger finan- ziell beteiligt ist, Investoren und Lobbyisten begünstigt würden, wird auf die Ausführungen zur „Abwägung“ in Pkt. 2.2 verwiesen. Die Darstellung, dem SCM käme eine außerordentliche Finanzierung durch Zurverfügungstel- lung von 10 kostenfreien Stellplätzen zu Gute, trifft nicht. Ein Nachweis von Stellplätzen, die dem SCM zugeordnet werden, ist entsprechend status quo nicht vorgesehen (s.o). Ein Be- schluss erübrigt sich. Die Unterstellung, dass die Stadt vorsätzlich falsche Angaben über die Parkplatznutzung unter- breitet, um dem Investor eine hohe Rendite zu ermöglichen, ist nicht zutreffend. Der Preis des Grundstücks wurde unter Wettbewerbsbedingungen gebildet und unterlag der Beurteilung eines unabhängigen Gremiums. Ein Beschluss erübrigt sich. Den Stellungnahmen sollte nach Abwägung der unterschiedlichen Belange nicht gefolgt wer- den. (Beschlussvorschläge 1.2.44 und 1.2.45) 8.3 Weitere verkehrsbezogene Eingaben Einige Eingeber kritisieren, dass sich mit der Verlegung der Wasserbushaltestelle der Weg in die Innenstadt verlängere. Außerdem würde die neue Lage die Regattastrecke kreuzen. 31 Darüber hinaus wird nach der Befahrbarkeit der Aasee-Terrassen mit Rollstühlen, Reinigungs- arbeitsmaschinen, Polizeistreifen und Krankenwagen gefragt. Bezüglich der Tiefgarage wird die kostenpflichtige Nutzung für Besucher als nicht bürgerfreund- lich kritisiert. Zudem werden die Stellplätze in der geplanten Tiefgarage insbesondere von Frau- en gemieden. Ein Eingeber befürchtet, dass die Annette-Allee zur Durchgangsstraße wird, um ein zukünftiges Verkehrs-Chaos zu vermeiden. Ein Eingeber bemängelt die fehlende Festsetzung von ausreichend bemessenen Fahrradstell- flächen. Stellungnahme der Verwaltung: Mit der Verlegung der Wasserbushaltestelle verlängert sich der fußläufige Weg in die Innenstadt um max. 200 m. Insgesamt wird diese Verlängerung als zumutbar angesehen. An den Tagen der Regatta wird – wie heute – eine alternative Fahrroute und Anlegestelle für den Wasserbus mit den Veranstaltern abgestimmt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Befahrbarkeit der Aasee-Terrassen mit Rollstühlen und Einsatzfahrzeugen ist aufgrund des Belags und der geplanten Breite ohne Probleme möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. Für die Tiefgarage wird zukünftig eine Gebühr erhoben, die der stadtüblichen Gebühr ent- spricht. Die Parkgebühren auf dem Parkplatz an der Annette-Alle belaufen sich derzeit je ange- fangene Stunde auf 0,50 €, der Tageshöchstsatz liegt bei 5,00 €. Die Tiefgarage wird videoauf- gezeichnet, so dass eine größtmögliche Sicherheit auch für Frauen gegeben ist. Eine Be- schlussfassung erübrigt sich. Zu einer Öffnung der Annette-Allee besteht seitens der Stadt Münster keine Absicht. Dies wäre zudem kontraproduktiv, da dadurch nicht der Verkehrfluss entlastet, sondern zusätzlicher Ver- kehr angezogen würde, der den direkten Weg zu den Sportanlagen an der Sentruper Höhe und dem Zoologischen Garten sucht. Ein Beschluss erübrigt sich. Die Festsetzung von Fahrradstellplätzen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, gleichwohl sind im Bebauungsplan geplante Fahrradstellplätze an der Annette-Allee nachricht- lich dargestellt. Darüber hinaus werden bei der Freiraumplanung weitere Flächen zum Abstellen von Fahrrädern berücksichtigt. Nach Abwägung sollte den Stellungnahmen nicht entsprochen werden. (Beschlussvorschlag 1.2.46) 9. Stellungnahmen Behörden / Träger öffentlicher Belange 9.1 T-Com Sofern Änderungen an vorhandenen Telekommunikationsleitungen notwendig werden, sind die entstehenden Kosten für Verlegung und Ersatz zu erstatten. Rechtzeitige Absprache der Baumaßnahme mit zuständigem Ressort ist erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verlegung von Telekommunikationsleitungen wird im Rahmen der Verträge mit der Stadt und der Ausbauplanung zwischen Vorhabenträger / T-Com abgestimmt. Ein Beschluss erübrigt sich. 32 9.2 Stadtwerke Münster Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandene und zu verlegende Bushaltestelle noch nicht behindertengerecht ausgebaut ist. Die Wartehalle ist zu ersetzen. Die Stadtbushaltestelle wird im 20-Minuten-Takt angefahren. Sie ist für Reisebusse ungeeignet. Kosten für die Verlegung der Trafostation sind vom Vorhabenträger zu tragen. Hierzu erforderli- che Räumlichkeiten sind zur Verfügung zu stellen. Leitungstrassen müssen unter Berücksichti- gung von Schutzstreifen gesichert sein. Neue Baumstandorte sind darauf abzustimmen. Es wird auf die Notwendigkeit der Verlegung von Kabeln zu neuen Gebäuden hingewiesen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadtbushaltestelle liegt an der Adenauerallee derzeit vor dem Eingangsbereich zum östli- chen Gebäudeteil. Sie soll in Richtung Annette-Allee verschoben werden, nicht nur um die An- lieferzone, sondern insbesondere um den öffentlichen Zugang zum Aasee (Levin-Schücking- Allee und bauseitige Treppe zum Uferweg freizustellen. Der unzureichende Ausbauzustand der Haltestelle wird im Rahmen der Umfeldgestaltung den stadtüblichen Standards angepasst. Die Festlegung eines Bereichs zum Ein-/Ausstieg für Reisebusfahrgäste ist nicht bebauungs- planrelevant. Im Bedarfsfall wäre zukünftig die Einräumung einer Haltezone (außerhalb Annet- te-Allee) ordnungsrechtlich zu prüfen. Als längerfristiger Wartebereich für Reisebusse steht der Hindenburgplatz zur Verfügung. Die Verlegung der Trafostation in die geplante Tiefgarage und die Abstimmung der Leitungs- trassen wird zwischen dem Vorhabenträger und den Stadtwerken geregelt. Ein Beschluss erüb- rigt sich.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Bebauungsplan Nr. 493 (amtlicher Umring) amtlich
- Adenauerallee
- Annette-Allee
- Himmelreichallee 25
- Weseler Straße
- Lindenallee
- Levin-Schücking-Allee
- Modersohnweg
- Mecklenbecker Straße
- Bismarckallee
- Körnerstraße
- Sentruper Höhe
- Georgskommende
- Aa-Seitenweg
- Pluggendorf
- Promenade
Bebauungsplan Nr. 493
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Aasee-Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee)
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0644/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 10.08.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37