V/0285/2014/1
Überarbeitung der Gebäudeleitlinien der Stadt Münster
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Ergänzungsvorlage Beschluss
4167 Zeichen
V/0285/2014/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Immobilienmanagement Betrifft Überarbeitung der Gebäudeleitlinien der Stadt Münster Beratungsfolge 01.04.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage beigefügten üb erarbeiteten Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Stand 26.03.2014 – werden für die Bereitstellung für Bedarfe von städtischen Ämtern und Einrichtu ngen in Gebäuden zugrunde gelegt (Anlage dieser Ergänzungsvorlage V/0285/2014/1). Begründung: Der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen hat in der Sitzung vom 25.3.2014 weitere Ergänzungen beschlossen. Diese Ergänzungen sind in der Vorlage und in der als Anlage beigefügten Neufassung der Gebäudeleitlinien (Stand 26.03.2014) im Kursiv - und Fettdruck dargestellt. Der Rat der Stadt Münster hat in der Sitzung vom 04.09.2013 beschlossen, die Verwaltung mit der Bildung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Gebäudeleitlinien zu beauftragen. Diese A r- beitsgruppe aus Vertretern der Fraktionen und der Verwaltun g hat die am 21.03.2012 vom Haup t- ausschuss beschlossenen Gebäudeleitlinien in drei Sitzungen im Zeitraum vom 21.1 – 18.3.2014 überarbeitet. Die Überarbeitungen umfassen neben redaktionellen Veränderungen, wie z.B. neue Eckwe rte der EnEV 2014 und technisch en Anpassungen, im Wesentlichen Änderungen, die G ebäude mit einer wohnungsähnlichen Nutzung und die Anmietung von Gebäuden betreffen. Die Anforderungen an die Erstellung öffentlicher Gebäude wurden beibehalten. Vorlagen-Nr.: V/0285/2014/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Werner Ruf: 492-2370 E-Mail: WernerT@stadt-muenster.de Datum: 26.03.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0285/2014/1 Die inhaltlich geänderten Passagen der Gebäudeleitlinien lauten wie folgt: 1.3 Geltungsbereich der Handlungsempfehlungen und deren Anwendung ... Für Gebäude die einer wohnungsähnlichen Nutzung dienen, sind die Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung (2.4) und den Gebäudebetrieb (2.5 ) nur als Empfe h- lung zu sehen. Die Anforderungen an die Raumakustik (2.8) und zur Zertifizierung (2.9) kommen nicht zur Anwendung. Für den Wärmedämmstandard gelten die Werte aus 2.3.1 unter Berücksichtigung der Differenz zwischen einer Wohnung mit Lüftungsanlage und Wärmerückgewinnung und ei- ner Wohnung mit kontrollierter Abluftanlage (Reduzierung der Anforderung an den Jahresheizwärmebedarf von 20 auf 32 kWh/m²a). Für Gebäude die für eine Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren angemietet werden, sind die Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung (2.4) und den Gebäudebetrieb (2.5) nur als Empfehlung zu sehen. Die Anforderungen an die Zertifizierung kommen nicht zur Anwendung. Für die Anmietung von Gebäudeteilen gelten nur die Teile der Richtlini en, die die Aufen t- haltsqualitäten der Nutzer beeinflussen und bestimmen. Generell kann bei erwiesener Unwirtschaftlichkeit, unter Abwägung der Investit ions- und Folgekosten, von den Handlungsempfehlungen abgewichen werden. Der Nachweis er- folgt anhand der Methode zur „vollständigen Finanzplanung“, die Auswirkungen auf die Haushaltsbelastung sind zu simulieren. ... Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz für die Errichtung von Gebäuden mit wohnungsähnlicher Nutzung wird durch diese Veränderung v on 20 kWh/m² a auf ca. 32 kWh/m² a festgelegt. Der bereits in der Ursprungsfassung der Gebäudeleitlinien entha ltene Passus zur Unwirtschaftlichkeit wurde konkreter gefasst. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Punkt Baustoffe. Dieser wurde wie folgt geändert: 2.7 Baustoffe …Ausnahme: Für Gebäude die einer wohnungsähnlichen Nutzung dienen, können im begründeten Ei n- zelfall Kunststoff-Fenstersysteme(PVC) zur Anwendung kommen… Die Entscheidungen werden jährlich dem Fachausschuss zur Kenntnis gebracht. Damit sind PVC-Fenster in wohnungsähnlichen Baumaßnahmen möglich. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage Gebäudeleitlinien Stand 26.03.2014
Gebaeudeleitlinie_2014
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Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 1 von 14
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster
Ziele und Handlungsempfehlungen für die Planung,
den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb
von städtisch genutzten Gebäuden
Amt für Immobilienmanagement
Stand 26.03.2014
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 2 von 14
Inhalt
1 Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft
1.1 Präambel
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene
1.3 Geltungsbereich der Gebäudeleitlinien und Anwendung
2. Handlungsempfehlungen
2.1 Gebäudeplanung
2.1.1. Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung
2.1.2 . Bedarfsermittlung
2.2 Planungsgrundsätze
2.3. Baulicher Wärmeschutz
2.3.1. Neubau und bauliche Erweiterungen
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen
2.3.4 Sonderfälle
2.4. Technische Gebäudeausrüstung
2.4.1 Elektroversorgung
2.4.2 Beleuchtung
2.4.3 Wärmeversorgung
2.4.4 Warmwasserversorgung
2.4.5 Lüftung
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation
2.5. Gebäudebetrieb
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen
2.5.2. Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte
2.5.4. Beleuchtung
2.5.5. Wasserverwendung
2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken
2.6. Barrierefreiheit
2.7. Baustoffe
2.8. Raumakustik
2.9. Zertifizierungen
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1. Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft
1.1 Präambel
Das Amt für Immobilienmanagement ist Ansprechpartner für alle städtischen bebauten wie
unbebauten Grundstücke. Zu den Aufgaben des Amtes gehören neben dem An- und Ver-
kauf, der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, die Gebäudebe-
wirtschaftung und die Koordinierung von Neubaumaßnahmen, ebenso die Anpassung bzw.
der Umbau nicht mehr benötigter Flächen, die Verwertung, und soweit das Gebäude im städ-
tischen Bestand bleibt, die Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zum dauerhaften
Erhalt der städtischen Gebäude. Das Amt für Immobilienmanagement stellt als Dienstleister
den Ämtern und Einrichtungen der Stadt Münster die für deren Aufgabenerfüllung benötigten
Gebäude zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungs-, Schul- und Sportgebäu-
de, Gebäude für kulturelle Zwecke, Gebäude der Jugendpflege, Dienstgebäude der Feuer-
wehr bis hin zu Gebäuden des Gesundheitsdienstes.
Gleichzeitig identifiziert es gemeinsam mit den Fachämtern nicht mehr benötigte Flächen
und führt sie einer konsolidierungsgerechten Verwertung zu. Dem technischen Gebäudema-
nagement obliegt die Projektsteuerung sowie die Planung und Bauleitung von Instandhal-
tungs- und Sanierungsmaßnahmen in den städtischen Gebäuden und Neubauten. Ebenso
ist der Betrieb der bereitgestellten Immobilien Kernaufgabe des Amtes für Immobilienmana-
gement. Hierzu gehört insbesondere die technische Bewirtschaftung der Gebäude mit den
Aufgabenbereichen Reinigung, Hausverwaltung, Energiemanagement bis hin zu einem
24-Stunden-Störungsdienst.
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene
Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene sind:
1. Nachhaltigkeit
Wirtschaftliche und nachhaltige Erstellung, Instandhaltung und Betrieb der Gebäude,
Minimierung der Kosten über deren gesamten Lebenszyklus.
2. Bedarfsgerechtigkeit
Wirtschaftliche Bereitstellung von Gebäuden unter Erreichung einer hohen Identifika-
tion der Nutzer mit dem zur Verfügung gestellten.
3. Architektur
Überzeugende architektonische Gestaltung und städtebauliche Qualität der Gebäude
als Beitrag zur Lebens- und Umweltgestaltung und zum Wohlbefinden der Nutzer und
Bürgerinnen und Bürger.
4. Klimaschutz
Senkung des Energieverbrauchs über den vollständigen genutzten Gebäudebestand
gemäß den Vorgaben des Klimaschutzkonzeptes, insbesondere überwiegende De-
ckung des Strombedarfs im Gebäudebestand durch regenerative Energien bis zum
Jahr 2020.
5. Gesundheitsschutz und Behaglichkeit
Schaffung einer hohen Innenraumluftqualität, die Auswahl gesundheitlich unbedenkli-
cher Baustoffe, sowie die Berücksichtigung bauphysikalischer Parameter(Wärme,
Feuchte, Bau- und Raumakustik) zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Aufent-
halts- und Nutzungsqualität in den städtischen Gebäuden.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 4 von 14
6. Bestandsoptimierung
Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Flächen und Volumen der
einzelnen Gebäude bezogen auf die von den nutzenden Ämtern und Einrichtungen
benötigten Flächenbedarfe.
1.3 Geltungsbereich der Handlungsempfehlungen und deren Anwendung
Die nachfolgenden Handlungsempfehlungen sind Grundlage für diese Ziele und fassen unter
anderem die bereits bisher angewendeten Standards einheitlich zusammen. Sie bilden die
Grundlage für den Weg einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Gebäudewirtschaft.
Die Handlungsempfehlungen werden für alle eigenen, langfristig angemieteten oder in ande-
ren vertraglichen Konstellationen langfristig vom Amt für Immobilienmanagement zur Verfü-
gung gestellten Gebäude angewendet. Sie ergänzen bestehende gesetzliche Regelungen,
Normen und Richtlinien und sind Grundlage sowohl für die Architekten- und Ingenieurtätig-
keiten als auch für die sonstigen Aufgaben des Amtes für Immobilienmanagements.
Für Gebäude die einer wohnungsähnlichen Nutzung dienen, sind die Anforderungen an die
technische Gebäudeausrüstung (2.4) und den Gebäudebetrieb (2.5) nur als Empfehlung zu
sehen. Die Anforderungen an die Raumakustik (2.8) und zur Zertifizierung (2.9) kommen
nicht zur Anwendung. Für den Wärmedämmstandard gelten die Werte aus 2.3.1 unter Be-
rücksichtigung der Differenz zwischen einer Wohnung mit Lüftungsanlage und Wärmerück-
gewinnung und einer Wohnung mit kontrollierter Abluftanlage (Reduzierung der Anforde-
rung an den Jahresheizwärmebedarf von 20 auf 32 kWh/m²a).
Für Gebäude die für eine Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren angemietet werden, sind die
Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung (2.4) und den Gebäudebetrieb (2.5)
nur als Empfehlung zu sehen. Die Anforderungen an die Zertifizierung kommen nicht zur
Anwendung.
Für die Anmietung von Gebäudeteilen gelten nur die Teile der Richtlinien, die die Aufent-
haltsqualitäten der Nutzer beeinflussen und bestimmen.
Generell kann bei erwiesener Unwirtschaftlichkeit, unter Abwägung der Investitions- und Fol-
gekosten, von den Handlungsempfehlungen abgewichen werden. Der Nachweis erfolgt an-
hand der Methode zur „vollständigen Finanzplanung“, die Auswirkungen auf die Haushalts-
belastung sind zu simulieren.
1.4 Einordnung der Anforderungen zum Wärmeschutz im Kontext zu gesetzli-
chen Regelungen
In der am 09.07.2010 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die „Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden“ wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2019 alle neuen öffentlichen Gebäude als
Niedrigstenergiegebäude (mit einem fast bei Null liegenden Energiebedarf) auszuführen
sind. Niedrigstenergiegebäude sollen nochmals erheblich weniger Energie verbrauchen als
„Passivhäuser“.
Die neue EnEV 2014 tritt zum 1.5.2014 in Kraft. Die Anforderungen der Gebäudeleitlinien an
den Wärmeschutz, erfüllen nicht das Anforderungsniveau der EU-Richtlinie an ein Niedrigst-
energiegebäude, liegen aber um 10 – 15 % über dem ab 2016 erforderlichen Wärmeschutz-
Niveau der EnEV 2014.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 5 von 14
2. Handlungsempfehlungen
2.1. Gebäudeplanung
2.1.1 Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung
Den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Nutzern werden vom Amt für Immobilienmana-
gement z. Zt. ca. 950 Gebäude auf ca. 500 Standorten mit einer Nettogrundfläche von ca.
880.000 m² für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Die Gebäude befinden sich
im städtischen Eigentum, sind angemietet oder werden in anderen vertraglichen Konstellati-
onen bereitgestellt. Der weiteren Optimierung des Gebäudebestandes gilt deshalb bei der
Entwicklung einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft die größte Aufmerksamkeit. Bedingt
durch Veränderungen der Bedarfe stellen bauliche Ergänzungen, Reduktionen und Anpas-
sungen bei vorhandenen Standorten und Gebäuden neben der Neuerstellung von vollständi-
gen Gebäudekomplexen weitere Schwerpunkte dar.
Mit der Ersterstellung und durch wesentliche bauliche Veränderung von Gebäudekomplexen
wird die Grundlage für die zukünftigen Instandhaltungs- und Betriebskosten gelegt. Im Zuge
von Neuerstellungen und baulichen Veränderungen sollen deshalb Gebäude möglichst kom-
pakt und mit einem optimierten Verhältnis von Nutzfläche zu Nettogrundfläche bzw. Brutto-
geschossfläche realisiert werden. Ebenso sollen die Gebäude nicht nur hinsichtlich der In-
vestitionskosten, sondern insbesondere hinsichtlich der Folgekosten, optimiert werden.
Das Amt für Immobilienmanagement versteht sich als zentraler Dienstleister der Stadt Müns-
ter zur Bereitstellung von Gebäuden der öffentlichen Daseinsvorsorge. Es ist dabei selbst-
verständlich, dass die originäre Aufgabenerfüllung der Nutzer und Einrichtungen und die
vorzunehmende weitere Entwicklung und Optimierungen des Gebäudebestandes auch i. S.
von Flächenoptimierungen im Einklang stehen soll.
Das Amt für Immobilienmanagement wird bei der Entwicklung,, dem Erhalt und der Anpas-
sung des für die öffentliche Daseinsvorsorge nötigen Gebäudebestandes neben den nach-
haltig wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien auch großen Wert auf eine Berücksichti-
gung der architektonischen, stadtgestalterischen ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprä-
genden Kriterien legen. Ziel ist es, dass sich die nutzenden Ämter und Einrichtungen mit
den ihnen zur Aufgabenerfüllung bereitgestellten Gebäuden identifizieren, ihre Flächen effi-
zient nutzen und auch die Belange einer langfristig orientierten Gebäudeplanung respektie-
ren. Die frühzeitige Einbindung aller an der Planung fachlich Beteiligten, insbesondere der
das Gebäude nutzenden Ämter und Einrichtungen in die Verfahren der Planung und Ent-
wicklung, wird deshalb explizit weitergeführt.
2.1.2 Bedarfsermittlung
Die Bedarfe an Gebäuden für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge werden durch
die Ämter und Einrichtungen der Stadt benannt. Das Amt für Immobilienmanagement unter-
stützt die Ämter und Einrichtungen fachlich bei der Bedarfsermittlung, insbesondere bei der
Erstellung der Raum- und Funktionsprogramme und schlägt grundsätzliche und ggf. alterna-
tive dem Zweck entsprechende bauliche Lösungsmöglichkeiten vor. Die Federführung im
Rahmen der Bedarfsermittlung incl. der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel liegt
beim jeweiligen Bedarfsamt. Danach wechselt die Verantwortung zum Amt für Immobilien-
management, das für die weiteren Prozesse der konkreten Planung und Realisierung feder-
führend tätig ist. Grundlage der Realisierung ist der Baubeschluss auf Grundlage der Ent-
wurfsplanung.
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2.2 Planungsgrundsätze
Bauliche Veränderungen an Gebäuden können dazu beitragen, die Instandhaltungs- und
Betriebskosten von Gebäuden zu reduzieren, ohne deren Gebrauchswert für die Ämter- und
Einrichtungen maßgeblich zu beeinträchtigen. Die Gebäudestrukturen, insbesondere die
Kompaktheit der Gebäude, das Erschließungssystem, die Gebäudehülle, die technische Ge-
bäudeausstattung bis hin zur Verwendung von Materialien sollen deshalb im Veränderungs-
prozess ständig optimiert werden.
Um Gebäude oder Gebäudeteile „zukunftsfähig“ zu machen, ist darauf hinzuwirken, dass
eine autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, Raumgruppen, Gebäude-
teilen oder Gebäuden möglich sein kann. Ziel ist es, Einheiten zu bilden die, eigenständig
betrieben und perspektivisch ggf. für unterschiedliche Nutzeranforderungen zur Verfügung
gestellt werden können.
In den Gebäuden ist durch bauliche wie technische Maßnahmen eine gute Innenraumlufthy-
giene sicher zu stellen. Räume und Gebäude sollen außerhalb der Heizperiode natürlich be-
und entlüftet werden. Dies wird unterstützt durch die Auswahl gesundheitlich unbedenklicher
Baustoffe. Gebäude sind, wann immer möglich, natürlich zu belichten. Einer sommerlichen
Überhitzung der Gebäude ist durch entsprechende Maßnahmen, vorrangig bauliche, vorzu-
beugen.
Den Kriterien der Gebäudeausrichtung und der Gebäudegeometrie, dem Verhältnis von
transparenten und geschlossenen Fassadenflächen sowie nachfolgend dem Verhältnis von
zu öffnenden und festen transparenten Flächen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Konstruktive Maßnahmen sind technisch unterstützten Maßnahmen im Falle der wirtschaftli-
chen Gleichwertigkeit zur Vermeidung von betrieblichen Folgekosten vorzuziehen. Neu zu
erstellende bzw. zu sanierende Dächer sollen nach Möglichkeit für die Nachrüstung einer
Photovoltaikanlagen vorgesehen werden.
Bei baulichen Ergänzungen ist die vorhandene architektonische Gebäudesubstanz hinsicht-
lich Gestaltung, Materialien, Gebäudeausrichtung und Gebäudegeometrie angemessen zu
berücksichtigen. Die Planungen sind anhand der in den Gebäudeleitlinien genannten Krite-
rien abzuwägen.
Um die Ziele der Gebäudeleitlinien, die Raum- und Funktionsanforderungen der Nutzer so-
wie die stadtgestalterischen, architektonischen Kriterien optimal zu entwickeln, werden in
der Regel bei Neubauten und größeren baulichen Ergänzungen im Zuge von durchzuführen-
den VOF-Verfahren, Architektenwettbewerbe oder vergleichbare planerische Optimierungs-
verfahren durchgeführt.
2.3 Baulicher Wärmeschutz
Zur Optimierung der Energiekosten und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes kommt dem
baulichen Wärmeschutz eine besondere Bedeutung zu. Dies hat wesentlichen Einfluss auf
die Gebäudeausrichtung, Geometrie und Gestaltung zukünftiger Gebäude. Für Neubauten
und größere bauliche Erweiterungen sowie für die Sanierung von Bauteilen werden folgende,
über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Vorgaben vorgesehen. Ab-
weichungen sind zu begründen.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 7 von 14
2.3.1 Neubau und bauliche Erweiterungen:
Neubauten und bauliche Erweiterung bis zu einer Größe von 250 m² BGF:
Der zukünftige Jahresheizwärmebedarf beträgt <= 30 kWh/m²(BGF). Beim Einbau einer
mechanischen Lüftungsanlage beträgt der Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF).
Neubauten und bauliche Erweiterung ab
einer Größe von 250 m² BGF :
Für Neubauten und bauliche Erweiterungen ab einer Grenze von 250 m² BGF beträgt der
einzuhaltende Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF)a
In beiden vorstehenden Fällen ist der Nachweis nach dem Rechenverfahren des Passiv-
hausinstituts Darmstadt) durchzuführen.
Nachstehend sind weitere bei Neubauten und baulichen Erweiterungen ab einer Größe von
250 m² BGF einzuhaltende Grenzwerte aufgeführt:
Primärenregiebedarf incl. Strombedarf <= 90 kWh/(m²a)
Wärmebrücken <= 0,05 W/(m²K)
Nachgewiesene Luftwechselrate n50 < 1,0 h
-1
Nachgewiesene Luftwechselrate für zert. Passivhäuser 0,6h -1
Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen sollen folgende Mindestwerte für die Wärme-
durchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.
Bauteil Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand < 0,15 ca. 20 cm (WLG 032)
Dach < 0,15 ca. 22 cm (WLG 032)
Decken, Wände, Boden
(gegen unbeh. Räume)
< 0,15 ca. 20 cm (WLG 030)
Bodenplatte < 0,20 Ca. 14 cm (WLG 030)
Fenster Uw < 1,10
Verglasung < 0,80
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen:
Bei Instandhaltungen, Modernisierungen und Sanierungen sollen folgende Mindestwerte für
die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.
Bauteil EnEV 2014/16
W/(m²K)
Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand 0,24 < 0,20 ca. 18 cm (WLG 035)
Dach 0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035)
oberste Decke, 0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035)
Kellerdecke v. unten 0,30 < 0,24 ca. 12 cm (WLG 030)
Kellerd. v. oben bzw. Sohle 0,30 < 0,30 ca. 12 cm (WLG 030)
Außentür 1,6 < 1,30
Dachflächenfenster 1,40 < 1,40
Fenster 1,30 < 1,30
Verglasung < 0,80
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 8 von 14
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen
Im Falle umfangreicher Gebäudesanierungen mit mindestens 3 Bauteilen (z.B. Dach, Fassa-
de, Fenster) ist eine Energiebilanz mit dem PHPP-Programm (Passivhaus-Projektierungs-
Paket) zu erstellen.
Der Jahresheizwärmebedarf soll mit 70 kWh/m² BGF das Niveau EnEV 2014 für Bestands-
gebäude deutlich unterschreiten.
Werden zusätzlich alle Bauteile und Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung saniert,
soll mit 50 kWh/m² BGF näherungsweise das EnEV-Niveau 2014 für Neubauten erreicht
werden.
2.3.4 Sonderfälle
(Gebäude mit < 19 Grad Raumtemperatur, < 50 m² Nutzfläche oder < 4 Stunden tägliche
Nutzungsdauer)
Bei Gebäuden, die eines der o. g. Kriterien erfüllen, sind folgende Mindestwerte für die Wär-
medurchgangskoeffizienten der Bauteile einzuhalten.
Bauteil EnEV 2014/16
W/(m²K)
Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
Dach 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
oberste Decke, 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
Kellerd. .v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,30 ca. 8 cm (WLG 030)
Außentüren,Tore o.Anford. < 3,0
Fenster 1,90 < 1,30
2.3.5 Sommerlicher Wärmeschutz
Es ist ein rechnerischer Nachweis Sommerlicher Wärmeschutz zu führen. Der sommerliche
Wärmeschutz ist, wenn immer möglich, mit baulichen Mitteln sicher zu stellen. Vorrangig mit
außen liegenden mobilen Verschattungselementen.
2.4. Technische Gebäudeausrüstung
2.4.1 Elektroversorgung
Für die Entscheidung, aus welcher Spannungsebene das Energieversorgungsunternehmen
einspeisen soll, sind folgende Kriterien maßgebend:
- Leistungsbedarf (Netzsituation)
Die Entscheidung, die Einspeisung aus dem Mittelspannungsnetz vorzunehmen, ist über
einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zu begründen. (Eckpunkte: Jährliche Gesamtkosten also
insbesondere Arbeitspreis, Leistungspreis, Anlagekosten, Betriebskosten, Nutzungsdauer).
2.4.2 Beleuchtung
Die Beleuchtungsstärken werden auf Grundlage der EN 12464 festgelegt. Nutzräume wie
Büros, Unterrichtsräume, Gruppenräume sind mit einer Leistung von max. 2 W/ m²/ 100Lux
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zu planen. Es sind grundsätzlich Standardleuchten einzusetzen. Sonder- und Einbauleuch-
ten können in begründeten Fällen gebäude- und gestaltungsabhängig vorgesehen werden.
Leuchten sind in der Regel Tageslicht unterstützend, parallel zu den Fenstern anzuordnen.
Es sind Leuchten mit hohem Wirkungsgrad (mind. 70%) vorzusehen. In Nebenräumen und
Verkehrswegen kann der Wert in Einzelfällen darunter liegen.
Zur Anpassung der Beleuchtung an unterschiedliche Nutzungsverhältnisse der Räume und
unter Berücksichtigung des Tageslichtanfalles ist die Beleuchtungsanlage dimmbar über eine
1-10V Schnittstelle mittels Tageslichtsensor und Präsenzmelder regelbar auszuführen.
Es sind weitestgehend energiesparende Leuchtmittel zu verwenden.
2.4.3 Wärmeversorgung
Bei allen Neu- und Altbauten ist das Erneuerbare Energien Wärme Gesetz (EEWärmeG) zu
berücksichtigen.
Die Wärmeversorgung ist, soweit möglich unter Berücksichtigung wirtschaftlich sinnvollen
energiesparenden Konzepten zu planen und zu realisieren. Dazu gehören z.B.
- Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen einschl. Fernwärme)
- regenerative Energien
- Gas-/ Öl-Wärmeerzeuger (Liefergrenze ist der Wärmemengenzähler der Stadtwerke MS)
Eine Minimierung der Wärmeverteilungsverluste und Wasserumlaufmengen durch geringe
und gleitend angepasste Versorgungstemperaturen im System sind zu berücksichtigen. Eine
Schnellaufheizung ist entsprechend einzuplanen.
Die Auslegung der Heizflächen ist mit möglichst hohen Temperaturspreizungen (>= 30 K) zu
ermitteln
Für Fernwärmeanschlüsse:
stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung
Vorlauftemperatur 80 °C 80 °C 80 °C 45 °C
Rücklauftemperatur 40 °C 50 °C 50 °C 35 °C
Für Wärmeerzeuger vor Ort:
stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung
Vorlauftemperatur 75 °C 75 °C 75 °C 45 °C
Rücklauftemperatur 45 °C 50 °C 50 °C 35 °C
2.4.4 Warmwasserversorgung
Je nach Nutzungsanforderung kommen folgende Systeme in Frage:
- Durchfluss-Trinkwassererwärmer,
- Speicher-Trinkwassererwärmer sowie die
- Kombinationen von beiden.
Anlagen für Bereiche mit größeren Zapfmengen sollen mit einer zentralen Warmwasserbe-
reitung ausgeführt werden (Dusch- und Waschräume, Kantinenbereiche).
Bereiche mit kleinen Zapfmengen, die selten genutzt werden, sollen dezentral mit Durchlauf-
erhitzern versorgt werden, sofern sie nicht räumlich an zentrale Netze angeschlossen wer-
den können.
In Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie in gleichartig genutzten Teilen anderer Gebäude
ist erwärmtes Trinkwasser für Waschgelegenheiten grundsätzlich nicht vorzusehen (Aus-
nahme Behinderten-Waschtisch).
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 10 von 14
Waschräume in Kindergärten und Schulen, an denen auch Zahnpflege durchgeführt wird,
erhalten Warmwasser.
2.4.5 Lüftung
Ziel ist die Sicherstellung einer guten Raumluftqualität. Für alle Gebäudetypen wird ein Lüf-
tungskonzept erstellt Der Zielwert für die CO2 Konzentration beträgt 1000 ppm, der max.
Wert beträgt 1500 ppm.
Kriterien für den Einsatz von raumlufttechnischen Anlagen/mechanischer Lüftung:
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als
200 Besucher fassen können
- Versammlungsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche (VStättVO)
- Räume mit hohen anfallenden Wasserdampfmengen wie Hallenbäder, Duschräume
etc.
- Räume mit hohen inneren Wärmelasten, z. B. Serverräume.
Die Auslegung des Volumenstroms erfolgt für Versammlungsstätten mit Rauchverbot auf
20 m³/h/Pers. Außenluft (Komfort 30 m³/h/Pers.) Für Schwimmhallen in Hallenbäder ist eine
Berechnung der Außenluftrate nach Beckenwasserverdunstung durchzuführen. Für Dusch-
räume ist ein Abluftvolumenstrom von 100 m³/h pro Dusche anzusetzen.
Dort wo möglich, ist eine Mehrfachnutzung der aufbereiteten Zuluft anzustreben. Hierzu wird
beispielsweise in Sporthallen Zuluft über Weitwurfdüsen in die Sporthalle eingeblasen, die
Abluft der Sporthalle als Zuluft durch Überströmgitter in die Umkleiden und von dort durch
weitere Überströmgitter in die Duschen geleitet. In den Duschen wird die Abluft abgesaugt
und zwecks Wärmerückgewinnung zum Lüftungsgerät zurück geführt.
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation
Es ist grundsätzlich vorzusehen, Anlagen der Gebäudeautomation auf die im Stadthaus 3
vorhandenen Intranet-Server aufzuschalten.
Die Heizungsanlage ist über eine adaptive Heizkurve mit Aufheizoptimierung und Abschalt-
optimierung zu fahren. Bereiche gleicher Nutzung und Ausrichtung sind dabei zu einem
Heizkreis zusammen zu fassen. Die Anzahl der Heizkreise wird durch die Heizungsplanung
vorgegeben. Einzelraumregelungen sind nur im Einzelfall bei nachweislicher Wirtschaftlich-
keit vorzusehen.
Die Lüftungsregelung erfolgt bedarfsorientiert über Zeitkataloge, Präsenz-, Hygrostate,
Feuchte-, Luftqualitätsfühler oder Tasteranforderung mit Zeitglied und automatischer Rück-
setzung in den Normalbetrieb.
Eine Einbindung der Beleuchtungssteuerung in die Gebäudeautomation erfolgt in der Regel
nur in Bürogebäuden und nach abgestimmter Regelkonzeption mit dem Amt für Immobilien-
management.
2.5 Gebäudebetrieb
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen
Die in der Heizperiode vorzuhaltenden Raumtemperaturen sind in der Tabelle 4.6 für ver-
schiedene Nutzungsarten zusammengestellt.
Die Heizperiode beginnt im Regelfall am 01.10. des Jahres und endet am 30.05 des Folge-
jahres. Sofern keine Brauchwassererwärmung angeschlossen ist, sind die Heizungsanlagen
außerhalb der Heizperiode auszuschalten. Von der vorstehend erläuterten Abschaltung der
Heizungsanlage außerhalb der Heizperiode kann im Falle lang anhaltender Kälteperioden
abgewichen werden.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 11 von 14
Zur Optimierung der Energiekosten ist in der Regelungstechnik die Möglichkeit der Nacht-
auskühlung und Abschaltung der Umwälzpumpen vorzusehen. Der Betrieb privater elektri-
scher Heizgeräte ist untersagt.
2.5.2 Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik
Abluftanlagen von Duschen und Umkleiden sind nach Möglichkeit in Abhängigkeit von der
Luftfeuchtigkeit zu betreiben.
Werden Lüftungsanlagen zur Gebäudebeheizung genutzt, ist die Aufheizung des Gebäudes
im Umluftbetrieb durchzuführen. Bei abgeschalteter Lüftungsanlage sind Außenluft- und
Fortluftklappen geschlossen zu halten. Für die vorstehenden Betriebsweisen sind bei Erneu-
erungen der Lüftungsanlagen die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte
Elektrische Geräte mit festen Bedarfszeiten sind über Schaltuhren zu steuern. Die Anschaf-
fung von nicht für die Gebäudefunktion erforderlicher Anlagen wie z.B. Aquarien etc. bedarf
einer vorherigen Zustimmung des Amtes für Immobilienmanagement.
2.5.4 Beleuchtung
Die Anschaffung individueller Beleuchtungsanlagen (z.B. Vitrinenbeleuchtung etc.) darf nur
nach Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement erfolgen.
Eine Zusammenfassung der empfohlenen Beleuchtungsstärken enthält die Tabelle 4.6.
2.5.5 Wasserverwendung
Für die Legionellenprophylaxe reicht im Regelfall eine Brauchwassertemperatur von 60°C.
Die Einstellung höherer Temperaturen ist zu vermeiden.
Bei einstellbaren Armaturen ist der Wasserdurchfluss für Handwaschbecken und Duschen
und Toiletten auf die nachstehend aufgeführten Werte zu beschränken:
Handwaschbecken: 5 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Selbstschlussarmaturen 5 sec
Duschen: 10 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Automatikarmaturen 20 sec
Toiletten: 6 Liter pro Spülvorgang
Die aktuelle Trinkwasserverordnung wird umgesetzt.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 12 von 14
2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken
Sollwerte für Raumtemperaturen bei Heizbetrieb und Nennbeleuchtungs-
stärken. Die Daten entsprechen den Empfehlungen des Deutschen
Städtetages bzw. sind alternativ der DIN EN 12464 - 1 entnommen.
Raumtemperatur Nennbeleuchtungsstärke
Büroräume und büroähnliche Räume
Büroräume 20 °C
2)
500 lux
Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C
2)
300 lux
Räume für Publikumsverkehr 20 °C
2)
200 lux
Werkstätten
Fahrzeughallen 5 °C
100 lux
Lehrwerkstätten 18 °C
500 lux
Schulen
Eingangshallen 12-15 °C
200 lux
Ganztagsbetreuung 20 °C
2)
300 lux
4)
Unterrichtsräume / PC Räume 20 °C
3)
300 lux
4)
Lehrküchen / Werken 18 °C
500 lux
4)
Fachräume (Physik, Chemie u. Biologie) 20 °C
3)
500 lux
4)
Aulen 20 °C
3)
300 lux
Leseräume 20 °C
2)
500 lux
Lehrerzimmer / Konferenzräume 20 °C
2)
300 lux
Unterrichtsräume für vorwiegende Abendnutzung 20 °C
3)
500 lux
4)
Kantinen / Teeküchen 20 °C
3)
200 lux
Kindergärten / Kindertagesstätten
Spielraum, Krippenraum u. Bastelraum 20 °C
2)
300 lux
Funktionsgebäude für Schul- und Vereinssport, Breiten- und Freizeitsport
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport ohne Leistungstrai-
ning und Wettkämpfe 15-17 °C
300 lux
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport mit Leistungstrai-
ning und Wettkämpfen". 15-17 °C
300 / 500 lux
1)
gebäudeübergreifende Angaben
Flure 12-15 °C
100 lux
Treppenhäuser 12-15 °C
150 lux
Aufenthaltsräume 20 °C
200 lux
Umkleideräume 22 - 24 °C
200 lux
Waschräume / Duschräume 22 - 24 °C
200 lux
Toilettenräume 15 °C
200 lux
Sanitätsräume 21 °C
500 lux
1) zweistufige Schaltung mit Schlüsselschalter
2) während der Nutzungszeit, bei Nutzungsbeginn 19 °C
3) während der Nutzungszeit, bei Nutz ungsbeginn 17 - 19 °C, je nach Belegung
4) für Hauptwandtafel Zusatzbeleuchtung
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 13 von 14
2.6 Barrierefreiheit
Es ist Ziel, alle öffentlich zugänglichen Gebäude den Nutzern barrierefrei zur Verfügung zu
stellen. Dies gilt im Rahmen der Gebäudeleitlinien insbesondere für die barrierefreie Er-
schließung, die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Einrichtungen, die in den Gebäuden vor-
handenen Erschließungssysteme, die sanitären Anlagen und die technische Ausstattung der
Gebäude. Es werden im Zuge der baulichen Tätigkeiten, gemäß dem Übereinkommen über
Rechte von Menschen mit Behinderungen, unter Beachtung der DIN 18040-1 (Barrierefreies
Bauen – Planungsgrundlagen) und weiterer Richtlinien, angemessene Vorkehrungen getrof-
fen, um den Zielen des Übereinkommens zur Herstellung der Barrierefreiheit zu entspre-
chen. Zur Diskussion, Abstimmung und Dokumentation der Maßnahmen, die der Barriere-
freiheit des Gebäudes dienen, wird die gemeinsam mit den Mitgliedern der Kommission zur
Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen erarbeitete Checkliste „Barriere-
freiheit / Design für alle“ dem konkreten Baubeschluss eines Gebäudes oder einer Gebäu-
deerweiterung beigefügt.
2.7 Baustoffe
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Gesundheit der Nutzer nicht be-
einträchtigen.
Als Zielwert für die Summe der flüchtigen organischen Verbindungen wird ein
TVOC-Wert < 1000 μg/m³ für Neubauten und umfangreiche Umbaubauten angestrebt.
Bei Schulen und Kindergärten gilt der Zielwert < 500 μg/m³.
Die Werte gelten vor Bezug der Einrichtung.
Die Stadt wird stichprobenartig mehrere Objekte im Jahr, mit dem Ziel in einem Zeitraum von
2 Jahren Grenzwerte festzulegen, überprüfen.
Der Formaldehydzielwert beträgt < 60 μg/m³
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Umwelt nicht belasten.
Insbesondere Verbundstoffe und schwer recyclebare Stoffe sollen nach Möglichkeit vermie-
den werden. Auf eine Verwendung von Tropenholz wird grundsätzlich verzichtet.
Vorrangig sind FSC und PEFC zertifizierte Hölzer einzubauen.
Anstelle PVC-haltiger Produkte sind grundsätzlich geeignete, gleichwertige PVC-freie Pro-
dukte zu verwenden.
Ausnahme:
Für Gebäude die einer wohnungsähnlichen Nutzung dienen, können im begründeten Einzel-
fall Kunststoff-Fenstersysteme(PVC) zur Anwendung kommen. Die Entscheidungen wer-
den jährlich dem Fachausschuss zur Kenntnis gebracht.
2.8 Raumakustik
Bei allen Gebäuden sind für eine gute Nutzerqualität die Bau- und Raumakustischen Regeln
zu beachten, insbesondere die DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen und mittelgroßen Räumen
und die VDI 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro sind dabei heranzuzie-
hen. Für Kindestageseinrichtungen ist der Leitfaden zur akustischen Gestaltung in Kindesta-
gesstätten (Fraunhofer Institut und Land Baden-Württemberg) Orientierungsmaßstab.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 26.03.2014 Seite 14 von 14
2.9 Zertifizierungen
Aufgrund der mit einer Zertifizierung verbundenen hohen Kosten und aufwendigen planungs-
und baubegleitenden Verfahren wird, nur in begründeten Einzelfällen, für Bauvorhaben mit
öffentlicher Nutzung eine Zertifizierung nach den Kriterien des „Bewertungssystem Nachhal-
tiges Bauen (BNB)“ des Bundesbauministeriums durchgeführt. Über die Durchführung eines
Zertifizierungsverfahrens wird im Rahmen des Errichtungsbeschlusses entschieden.
Die den bisherigen Baubeschlüssen beigefügte „Checkliste zur Berücksichtigung bauökolo-
gischer Kriterien“ wird auch zukünftig den entsprechenden Vorlagen beigefügt.
Stadt Münster
Amt für Immobilienmanagement
Im März 2014
Anlagen:
1. Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien
2. Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“
FB23-04_04-11_Oeko-Checkliste.dot// 12.06.13// Änd. 03 Seite 1 von 2
Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien
Energetische Standards
1. Darstellung des Energiesparkonzeptes
Entwurfskriterien und gebäudespezifischen Bauelemente als Teil des Energiekonzeptes
Bei bestehenden Gebäuden: Liegt ein Gesamtkonzept zur Energieeinsparung vor, wenn nein, wird es im
Rahmen der Planung erstellt ?
2. Die Anforderungen des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich
in der Fassung 2011 werden über nachstehende Kriterien erfüllt:
Wärmeschutz
Jahres-Heizwärmebedarf gem. Rechenverfahren PHPP 2008
Geplant: qh =< 20 kWh /( m2) bezogen auf Bruttogrundfläche (BGF)
Auf Grundlage des Gebäudeleitlinien beschlossen mit Vorlage 812/2011
Berechnet: kWh /( m2)
Erläuterung:
3. Luftdichtigkeit des Gebäudes (gem. DIN 4108 T2 und T7)
n50 =< 1,0 –n n50 =< 0,6 –n
Wärmeerzeugung
mit
Gas, Oel, Strom , Biomasse, Geothermie, Sonstiges
sonstige Wärmelieferung
KWK-Nahwärmesystem
GUD-Fernwärmesystem
bestehende Anlage
4. Solarenergienutzung, aktiv
Sonnenkollektoren m²
zur
Warmwassererzeugung
Beheizung
Stromerzeugung
FB23-04_04-11_Oeko-Checkliste.dot// 12.06.13// Änd. 03 Seite 2 von 2
5. Wärmeübertragende Bauteile:
Fassade
1 . U - W e r t : W / m ² K
2 . U - W e r t : W / m ² K
Dach
U - W e r t : W / m ² K
Fenster
G e s a m t U
w-Wert: W/m² K
Glas: U G-Wert: W/m² K
Rahmen: U F-Wert: W/m² K
Sonstige ökologische Kriterien
1. Einsatz von durch Ratsbeschlüsse indizierte Baustoffe
PVC
Tropenholz
Begründung für Einsatz:
2. Haustechnik / Technische Gebäudeausrüstung
(Es sind jeweils die Kenndaten Beleuchtung, Lüftung, Kühlung, Bürogeräte und Heizungspumpe
aufzuführen.)
Wesentliche Komponenten des Heizsystems
Lüftungsanlagen
Einsparungsmaßnahmen in der El ektro- und Beleuchtungstechnik
Wasserspartechniken
3. sonstige Erläuterungen: (z.B. Regenwassernutzung, Recyclingbaustoffe etc.)
aufgestellt: geprüft:
Architekt Amt für Immobilienmanagement
FB23-04_04-55_Barrierefreiheit-Checkliste.dot// 09.11.11// Änd. 01 Seite 1 von 1
Anlage zur Vorlage V/ /201
„Barrierefreiheit / Design für alle“
Mit der Realisierung der Baumaßnahme erhält das Gebäude folgende barrierefreie
Erschließung/Ausstattung:
Behindertenstellplätze
ja, Anzahl: nein, Erläuterung:
Gebäudezugang
ebenerdig schwellenfrei Rampe
Automatiktür Bewegungsfläche vor der Tür
Sonstiges: Maße:
Erreichbarkeit der Geschosse
alle Etagen barrierefrei erreichbar Etagen teilweise barrierefrei erreichbar
Erläuterung:
Aufzüge
Aufzug/Aufzüge (Gestaltung entspricht den Vorgaben der DIN 18040)
Insbesondere:
Sprachausgabe der Etagen Spiegel an der Wand gegenüber der Tür
Notrufsystem auch für Menschen mit
Hörbehinderung nutzbar
nein, Erläuterung:
Toilettenanlagen
nach Geschlecht getrennte barrierefreie
Toilette in jeder Sanitäranlage
separate geschlechtsneutrale barrierefreie
Toilette in jeder Sanitäranlage
Gestaltung entspricht den Vorgaben der
DIN 18040
Wickelmöglichkeit für Kinder in einer
Sanitäranlage
Liege / Wandklappliege vorhanden
nein, Erläuterung:
Orientieren - Informieren - Leiten – Warnen
Taktil erfassbares und kontrastreich gestal-
tetes Leitsystem für blinde und sehbehin-
derte Menschen vom Eingang zu wichtigen
Bereichen im Gebäude
Beschriftung von Türschildern in ausrei-
chend großer Schrift sowie taktil erfassbar
in Profilschrift und Braille
Orientierungstafeln in großer Schrift und in
gut verständlicher Sprache (vgl. DIN
32975)
kontrastreiche Gestaltung der Bodenbeläge
Notrufsystem / Alarmsystem für hörbehin-
derte Menschen
nein, Erläuterung:
Technik für schwerhörige Menschen
Induktionsschleife (vgl. DIN 18040), Raumbezeichnung:
Raumakustische Maßnahmen (vgl. DIN 18041), Erläuterung:
Ggf. Erläuterungen zur sonstigen Ausstattung, zu speziellen Räumen und Details:
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0285/2014/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.03.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37