3350/2025
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Bußgeld bei Fristablauf zur An- und Ummeldung des Wohnsitzes in Köln, Aktenzeichen 126/25
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Anlage 1 Eingabe
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Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de> Gesendet: Montag, 1. September 2025 10:54 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 01.09.2025 10:54:09 an Sie geschickt Anliegen: Sehr geehrte Damen und Herren, Es geht um die Praxis, Bürgerinnen und Bürger mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die gesetzliche Frist zur An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes überschritten wird. In der aktuellen Situation ist es jedoch vielfach unmöglich, diese Frist einzuhalten, da es über Wochen hinweg keine freien Termine in den Bürgerämtern gibt. Auch telefonische Anfragen führen lediglich zu dem Hinweis, die Terminseite regelmäßig zu aktualisieren. Wer dann den erstmöglichen Termin – oft mehrere Wochen nach dem Umzug – wahrnimmt, wird dennoch bestraft. Hinweise auf „offene Tage“ sind in der Praxis ebenfalls keine Lösung, da dort stundenlange Wartezeiten während regulärer Arbeitszeiten anfallen und Berufstätige dies nicht ohne Weiteres leisten können. Ich halte es für unangemessen und unsozial, Bürgerinnen und Bürger in solchen Fällen finanziell zu belasten, obwohl die Ursache eindeutig im Personalmangel und in der unzureichenden Terminverfügbarkeit der Verwaltung liegt. Mein Vorschlag: Der Rat der Stadt Köln möge die Verwaltung anweisen, die Erhebung von Strafzahlungen bei verspäteter Anmeldung auszusetzen, solange nicht ausreichend zeitnahe Termine für alle Bürgerinnen und Bürger verfügbar sind. Mit freundlichen Grüßen,
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 27.11.2025 3350/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 15.12.2025 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Bußgeld bei Fristablauf zur An- und Ummeldung des Wohnsitzes in Köln, Aktenzeichen 126/25 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. Gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/2 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Frau Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 126/25 09.09.2025 Bürgereingabe nach § 24 GO– Bußgeld bei Fristablauf zur An- und Ummeldung des Wohnsitzes in Köln, Aktenzeichen 126/25 Sehr geehrte Frau , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.09.2025. Die zuständige Fachdienststelle hat mir bereits eine Stellungnahme zukommen lassen, aus der Folgendes hervorgeht: „Nach dem § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht für jede Person, die einen Wohnsitz in einer Gemeinde begründet, die Verpflichtung, sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Einzug an dem neuen Aufenthaltsort. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG wird darüber hinaus festgelegt, dass eine Person ordnungs- widrig handelt, die sich entgegen der Pflicht aus § 17 BMG nicht rechtzeitig bei der Meldebehörde anmeldet. Diese Rechtsfolge verdeutlicht, dass die verspätete Anmel- dung nicht bloß eine formale Pflichtverletzung darstellt, sondern eine gesetzlich sank- tionierbare Ordnungswidrigkeit darstellt. Die enge Auslegung der Frist zur Wohnsitz- meldung wird in der Kommentarliteratur zu § 54 BMG erläutert. Danach wird dort ex- plizit darauf hingewiesen, dass Meldende, die die Frist von zwei Wochen nur um ein oder zwei Tage überschreiten, aus Opportunitätsgründen von der Eröffnung eines Bußgeldverfahrens durch die Meldebehörde absehen könnte. Die zugrundeliegende Rechtsnorm spricht nicht von einem solchen Ermessensspielraum. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die grundsätzlich die Verhängung einer Ord- nungswidrigkeit ermöglicht, wobei die konkrete Anwendung in der Praxis der Behörde überlassen bleibt. Es ist der Beschwerdeführerin zweifellos anzurechnen, dass es nicht in allen Fällen realisierbar ist, binnen des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Zeitraums einen Seite 2/2 Vorsprachetermin in einem der zehn Kundenzentren zu erhalten, um dort die Anmel- dung des neuen Wohnsitzes vorzunehmen. Um trotz dieser praktischen Hürden der gesetzlichen Vorgabe Rechnung zu tragen und zugleich ein einheitliches Vorgehen in den Kundenzentren sicherzustellen, wur- den sachgerecht Fristen eingeführt, anhand derer sich die Höhe der geltenden Ver- warngelder staffelt. Diese gestaffelte Regelung sieht vor, dass eine Wohnsitzanmel- dung, die ab einen Monat verspätet erfolgt, zunächst mit einer mündlichen Verwar- nung sanktioniert wird; erst wenn die Verspätung eine weitere Verzögerung von min- destens zwei Monaten überschreitet, wird ein Verwarngeld in Höhe von 10,- Euro, bei einer Überschreitung von mehr als drei Monaten ein Verwarngeld von 25,- Euro fest- gesetzt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regeln so konzipiert sind, dass sie die Behördenpraxis standardisieren und zugleich die Praktikabilität berücksichtigen, die sich aus eingeschränkten Terminen in den Kundenzentren ergibt. Gleichzeitig wird da- mit deutlich gemacht, dass mildernde Umstände zwar nicht ausdrücklich anerkannt werden, aber durch die Staffelung der Maßnahmen eine gerechte Reaktion möglich ist, um Verärgerungen oder Missverständnisse zu vermeiden und dennoch den rechtli- chen Anforderungen gerecht zu werden. Aus diesem Grund kann dem Vorschlag der Beschwerdeführerin die Erhebung von Strafzahlungen bei verspäteter Anmeldung auszusetzen nicht gefolgt werden.“ Ich bedaure Ihnen keine andere Mitteilung machen können. Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an die Bürgerdienste der Stadt Köln, Abteilung Kundenzentren, Herrn , unter der Telefonnummer 0221/221- oder per E-Mail: buergerdienste@stadt-koeln.de. Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbetei- ligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in dem Ausschuss, teilen Sie dies bitte der Geschäfts- stelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaefts- stelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Ludwigstraße 8
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 3350/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 27.11.2025
- Erstellt
- 25.11.2025 07:54