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3350/2025

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Bußgeld bei Fristablauf zur An- und Ummeldung des Wohnsitzes in Köln, Aktenzeichen 126/25

Mitteilung Ausschuss 27.11.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 15.12.2025, TOP 7.2.3

Anlage 1 Eingabe

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 1 Eingabe

1782 Zeichen

Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de>  
Gesendet: Montag, 1. September 2025 10:54 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Betreff: Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
 
Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 01.09.2025 
10:54:09 an Sie geschickt 
Anliegen:  
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
Es geht um die Praxis, Bürgerinnen und Bürger mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die 
gesetzliche Frist zur An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes überschritten wird. In der 
aktuellen Situation ist es jedoch vielfach unmöglich, diese Frist einzuhalten, da es über 
Wochen hinweg keine freien Termine in den Bürgerämtern gibt. Auch telefonische Anfragen 
führen lediglich zu dem Hinweis, die Terminseite regelmäßig zu aktualisieren. 
 
Wer dann den erstmöglichen Termin – oft mehrere Wochen nach dem Umzug – wahrnimmt, 
wird dennoch bestraft. Hinweise auf „offene Tage“ sind in der Praxis ebenfalls keine Lösung, 
da dort stundenlange Wartezeiten während regulärer Arbeitszeiten anfallen und Berufstätige 
dies nicht ohne Weiteres leisten können. 
 
Ich halte es für unangemessen und unsozial, Bürgerinnen und Bürger in solchen Fällen 
finanziell zu belasten, obwohl die Ursache eindeutig im Personalmangel und in der 
unzureichenden Terminverfügbarkeit der Verwaltung liegt. 
 
Mein Vorschlag: 
Der Rat der Stadt Köln möge die Verwaltung anweisen, die Erhebung von Strafzahlungen 
bei verspäteter Anmeldung auszusetzen, solange nicht ausreichend zeitnahe Termine für 
alle Bürgerinnen und Bürger verfügbar sind. 
 
Mit freundlichen Grüßen,

Mitteilung Ausschuss

507 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 27.11.2025 
 3350/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 15.12.2025 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Bußgeld bei Fristablauf zur An- und 
Ummeldung des Wohnsitzes in Köln, Aktenzeichen 126/25 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, 
Anregungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. 
 
Gez. Dr. Ulrich Höver

Anlage 2 Antwortschreiben

4799 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. 
Seite 1/2 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau  
T: 0221 221-  
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Frau 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 126/25 09.09.2025 
Bürgereingabe nach § 24 GO– Bußgeld bei Fristablauf zur An- und Ummeldung 
des Wohnsitzes in Köln, Aktenzeichen 126/25  
Sehr geehrte Frau   , 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.09.2025. Die zuständige Fachdienststelle hat 
mir bereits eine Stellungnahme zukommen lassen, aus der Folgendes hervorgeht: 
„Nach dem § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht für jede Person, die 
einen Wohnsitz in einer Gemeinde begründet, die Verpflichtung, sich innerhalb eines 
Zeitraums von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dieser 
Zeitraum beginnt mit dem Einzug an dem neuen Aufenthaltsort.  
In § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG wird darüber hinaus festgelegt, dass eine Person ordnungs-
widrig handelt, die sich entgegen der Pflicht aus § 17 BMG nicht rechtzeitig bei der 
Meldebehörde anmeldet. Diese Rechtsfolge verdeutlicht, dass die verspätete Anmel-
dung nicht bloß eine formale Pflichtverletzung darstellt, sondern eine gesetzlich sank-
tionierbare Ordnungswidrigkeit darstellt. Die enge Auslegung der Frist zur Wohnsitz-
meldung wird in der Kommentarliteratur zu § 54 BMG erläutert. Danach wird dort ex-
plizit darauf hingewiesen, dass Meldende, die die Frist von zwei Wochen nur um ein 
oder zwei Tage überschreiten, aus Opportunitätsgründen von der Eröffnung eines 
Bußgeldverfahrens durch die Meldebehörde absehen könnte. Die zugrundeliegende 
Rechtsnorm spricht nicht von einem solchen Ermessensspielraum. Vielmehr handelt 
es sich um eine gesetzliche Regelung, die grundsätzlich die Verhängung einer Ord-
nungswidrigkeit ermöglicht, wobei die konkrete Anwendung in der Praxis der Behörde 
überlassen bleibt. 
Es ist der Beschwerdeführerin zweifellos anzurechnen, dass es nicht in allen Fällen 
realisierbar ist, binnen des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Zeitraums einen

Seite 2/2 
Vorsprachetermin in einem der zehn Kundenzentren zu erhalten, um dort die Anmel-
dung des neuen Wohnsitzes vorzunehmen.  
Um trotz dieser praktischen Hürden der gesetzlichen Vorgabe Rechnung zu tragen 
und zugleich ein einheitliches Vorgehen in den Kundenzentren sicherzustellen, wur-
den sachgerecht Fristen eingeführt, anhand derer sich die Höhe der geltenden Ver-
warngelder staffelt. Diese gestaffelte Regelung sieht vor, dass eine Wohnsitzanmel-
dung, die ab einen Monat verspätet erfolgt, zunächst mit einer mündlichen Verwar-
nung sanktioniert wird; erst wenn die Verspätung eine weitere Verzögerung von min-
destens zwei Monaten überschreitet, wird ein Verwarngeld in Höhe von 10,- Euro, bei 
einer Überschreitung von mehr als drei Monaten ein Verwarngeld von 25,- Euro fest-
gesetzt.  
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regeln so konzipiert sind, dass sie die 
Behördenpraxis standardisieren und zugleich die Praktikabilität berücksichtigen, die 
sich aus eingeschränkten Terminen in den Kundenzentren ergibt. Gleichzeitig wird da-
mit deutlich gemacht, dass mildernde Umstände zwar nicht ausdrücklich anerkannt 
werden, aber durch die Staffelung der Maßnahmen eine gerechte Reaktion möglich 
ist, um Verärgerungen oder Missverständnisse zu vermeiden und dennoch den rechtli-
chen Anforderungen gerecht zu werden. 
Aus diesem Grund kann dem Vorschlag der Beschwerdeführerin die Erhebung von 
Strafzahlungen bei verspäteter Anmeldung auszusetzen nicht gefolgt werden.“ 
Ich bedaure Ihnen keine andere Mitteilung machen können. Sollten Sie noch fachliche 
Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an die Bürgerdienste der 
Stadt Köln, Abteilung Kundenzentren, Herrn     , unter der Telefonnummer 0221/221-
oder per E-Mail: buergerdienste@stadt-koeln.de. 
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbetei-
ligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine 
Beratung der Angelegenheit in dem Ausschuss, teilen Sie dies bitte der Geschäfts-
stelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaefts-
stelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit.  
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen.  
Mit freundlichen Grüßen  
Im Auftrag  
 
gez. Dr. Ulrich Höver 
Amtsleiter

Beratungsverlauf (1)

15.12.2025 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 7.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Ludwigstraße 8

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Details

Vorlagen-Nr.
3350/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
27.11.2025
Erstellt
25.11.2025 07:54