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V/0940/2019/1

Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung der Stadt Münster)

Vorlagen 27.11.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2019, TOP 39

04-V-0940-2019-1-Anlage-2-Geänderte-Begründung

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01-V-0940-2019-1-Anlage-1-Stellplatzsatzung

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02-Geänderte-Anlagen-1-und-2-der-Stellplatzsatzung

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03-Anlage-3-der-Stellplatzsatzung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

04-V-0940-2019-1-Anlage-2-Geänderte-Begründung

9181 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0940/2019/1 
 
 
Seite 1 von 4 
Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster  
Aufgrund der geänderten Rechtsverordnung durch die Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) ist es erforderlich, dass der Rat der 
Stadt Münster zur Regelung der  Stellplatzfrage für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder eine 
neue Satzung verabschiedet.  Diese soll die Anwendung der bereits bewährten Richtzahlen 
rechtlich absichern und dabei Gelegenheit bieten,  die gewonnenen Erfahrungen sowie 
Prozesse und (Zwischen- )Ergebnisse aus dem Masterplan Mobilität 2035+ im Rahmen einer 
anschließenden Evaluation zu berücksichtigen.     
Die Stellplatzsatzung hat zum Ziel  
• erprobte quantitative und qualitative Standards für Fahrradabstellanlagen rechtlich 
verbindlich zu sichern, 
 
• neu eingeführte rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung des Radverkehrs zu 
berücksichtigen, 
 
• einer weiteren Verlagerung des ruhenden Verkehrs in den öffentlichen Raum 
entgegenzuwirken,  
 
• dem geänderten Mobilitätsverhalten und Mobilitätsanforderungen (z.B. E-Mobilität, 
Carsharing, Modal-Split) der Bevölkerung Rechnung zu tragen,  
 
• sowie im gleichen Zuge Raum zur Erprobung neuer Mobilitätskonzepte und 
Einzelvorhaben einzuräumen.  
 
Grundlage der neuen Satzung ist eine Musterstellplatzsatzung, die das Zukunftsnetz Mobilität 
NRW gemeinsam mit dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städte-  und 
Gemeinde-bund NRW, der Arbeitsgemeinschaft fußgänger - und fahrradfreundlicher Städte, 
Gemeinden und Kreise in Nordrhein- Westfalen e.V. (AGFS), und gemeinsam mit kommunalen 
Experten veröffentlicht hat. Hierin werden die bisher angewandten und bewährten Richtzahlen 
der Stadt Münster zur Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze nun verankert. 
Im gleichen Zuge werden diese Regelungen nach drei Jahren mit den Inhalten und den Zielen 
des Masterplan Mobilität 2035+ abgeglichen sowie die Anwendung der neuen Satzung 
entsprechend evaluiert. Insbesondere sollen o.g. Ziele eines  zukunftsfähigen 
Mobilitätsgedankens so weiter unterstützt werden. 
Hierzu gehören neben einer Auswertung der innerhalb der Satzung festgelegten Richtzahlen 
auch die Erfahrungen anderer Städte und Gemeinden sowie die Prüfung räumlicher 
Zonierungserfordernisse. Weiterhin wird eine zukünftige Zusammenführung der Regelungen zu 
den erforderlichen Stellplätzen sowie der bereits bestehenden Stellplatzablösesatzung in einem 
Regelwerk in den Blick genommen.

Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster 
 
 
Seite 2 von 4 
Herstellungspflicht (§ 2)  
Die Stellplatzsatzung übernimmt die in § 48 BauO NRW 2018 normierte Verpflichtung, bei der 
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen notwendige Stellplätze 
herzustellen.  
In der neuen Landesbauordnung ist der Wesentlichkeitsfaktor nicht mehr enthalten, dieser wird 
zur praktikablen Umsetzung durch die Satzung wieder eingeführt. Danach bemisst sich das 
Erfordernis eines Stellplatznachweises, analog zur bisherigen Rechtslage, allein an der 
Wesentlichkeit einer baulichen Änderung oder Nutzungsänderung.  Zum Begriff der 
wesentlichen Änderung bzw. Nut zungsänderung wird auf die einschlägige Rechtsprechung zur 
Vorgängervorschrift verwiesen.  
Anzahl der Stellplätze / Fahrradabstellplätze (§ 3)  
Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze sind die bereits 
eingeführten Richtzahlen. Diese haben sich bewährt und sollen zunächst   im Wesentlichen 
unverändert weiter verwendet werden. Ergänzend wird entsprechend dem Entwurf des 
Bauministeriums ein Minderungsfaktor zur Förderung des geförderten Wohnraums 
eingeführt.  
Die eingeführten Minderungsfaktoren, die sich aus der Erreichbarkeit von Ö PNV-Angeboten 
ergeben, werden aktualisiert . Der Einzugsbereich von bislang 400 m für die Anrechnung des 
ÖPNV-Bonus wurde an den Nahverkehrsplan angepasst. Demnach beläuft sich der 
Einzugsbereich der Bushaltestellen in Oberzentren und auf Grundlage der Qualitätsstandards 
des Nahverkehrsplans der Stadt Münster auf einen Radius von 300 m.  
Die Landesbauordnung ermöglicht die Substitution von bis zu einem Viertel der notwendigen 
Kfz-Stellplätze durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen. Dabei sind für einen Stellplatz 
vier Fahrradabstellplätze herzustellen. Diese mögliche Substitution wird zur Klarstellung 
nachrichtlich in die Satzung übernommen. Eine eigenständige Regelung ist insofern i n der 
Satzung nicht erforderlich. 
Förderung von Wohnraumschaffung (§ 3 Abs. 7)  
Die Stellplatzsatzung sieht vor , Nutzungsänderungen zu Wohnraum, den nachträglichen 
Ausbau von Dachgeschossen sowie den Neubau bereits vorhandener Dachgeschosse zu 
Wohnraum stellplatzpflichtfrei zu stellen, sofern die Schaffung von Stellplätzen nicht oder nur 
unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Damit wird die Regelung aus der bisherigen 
BauO NRW übernommen und erweitert. Die Erweiterung umfasst nunmehr den  – regelmäßig 
aus konstruktiven Gründen erforderlichen – Neubau bereits bestehender Dachgeschosse und 
stellt diesen mit der reinen Nutzungsänderung gleich, sowie Nutzungsänderungen zur 
Schaffung von Wohnraum im Bestand. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Schaffung 
von Wohnraum im Bestand nicht an notwendigen Stellplätzen scheitert.

Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster 
 
 
Seite 3 von 4 
Mobilitätskonzepte (§ 3 Abs. 8)  
Mit der weitgehenden Übernahme des Musterentwurfes soll Rechtssicherheit geschaff en 
werden und gleichwohl sollen durch Anpassungen auch Möglichkeiten für die Erprobung neuer 
Mobilitätskonzepte eröffnet werden.  Auf die Festlegung eines Maximalanteils 
kompensationsfähiger Stellplätze wird dabei ausdrücklich verzichtet. Dieses bleibt der 
Einzelfallprüfung vorbehalten.  
Mobilitätskonzepte sind insbesondere geeignet für räumlich abgrenzbare städtebauliche 
Projekte und Entwicklungen , die aufgrund ihres Umfang s tragfähige und nachhaltige  
Mobilitätslösungen anbieten und dauerhaft in der Lage sind,  diese umzusetzen. Damit können 
sie sowohl einen integralen Baustein innovativer stadtgesellschaftlicher Mobilit ät darstellen als 
auch einen Impuls für weitere Projekte erzeugen.  
Die Aussetzung hat unter einem ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt zu erfolgen (§ 36 Abs.  2 
Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]). Dies ist  Voraussetzung für einen späteren 
Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.  
Qualitätsanforderungen an Stellplätze und Fahrradabstellplätze (§ 4)  
Zur Förderung des Radverkehrs sind Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen. 
Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in einer 
fußläufigen Entfernung von maximal 300 m herzustellen. Diese Entfernung hat sich in der 
Handhabung bewährt und wird durch Rechtsprechung gestützt.  
Umweltverträglichkeit (§ 4 Abs. 2)  
Die in  der Vorgängervorschrift noch enthaltene Anforderung wird hier klarstellend 
aufgenommen. E rforderlich ist insoweit eine Zumutbarkeitsprüfung vor dem Hintergrund des 
planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, z B. mit Blick auf den Schutz rein gärtnerisch 
genutzter Ruhezonen oder eine Massierung von Stellplätzen im Grenzbereich. Die Anforderung 
korrespondiert mit § 48 Abs. 3 Satz 6 BauO NRW 2018 bzw. § 4 Abs. 4 der Satzung.  
E-Mobilität (§ 4 Abs. 3)  
Zur Förderung von E -Mobilität wird  als Mindeststandard eine Vorrüstung für eine spätere 
Lademöglichkeit eingeführt. Bei der Vorrüstung ist neben der Verlegung von Lee rrohren auch 
die Schaffung der technischen Grundlagen für attraktive Lademöglichkeiten zu beachten:  
Zum Laden von E-Bikes und Pedelecs, sowie für kurzzeitiges und gelegentliches Laden ist eine 
Haushaltssteckdose nur ein notwendiges Mindestangebot. Für eine hohe Attraktivität der 
Elektromobilität durch kürzere Ladevorgänge muss der Anschluss entsprechend ausgelegt und 
abgesichert werden. Einen entspr echend leistungsfähigen Ladeanschluss stellen 
beispielsweise Wallboxen zur Verfügung, die mit separatem FI -Schutzschalter ausgerüstet sind 
und höhere Ladeleistungen bis zu 22 kW bereitstellen können.

Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster 
 
 
Seite 4 von 4 
Bei der Bildung von Wohnungseigentum sollten für Stellp latzanlagen frühzeitig nicht nur die 
technischen, sondern auch die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für die mögliche 
Installation von Ladeanschlüssen geschaffen werden, ohne dass es einer nachträglichen 
Gemeinschaftsgenehmigung durch alle Wohnungseigentümer bedarf.  
Fahrradstellplätze (§ 4 Abs. 6)  
Die Verwaltung empfiehlt, in der Satzung die bislang als Empfehlung kommunizierten 
Qualitätskriterien für die Herstellung von Fahrradabstellplätzen hinsichtlich Größe, Sicherung 
und Zugang in die Satzung verpflichtend aufzunehmen.  
Zur weiteren Förderung des Radverkehrs wird die Verpflichtung von anteiligen 
Fahrradabstellplätzen mit Sondermaßen für die Aufnahme von Lastenrädern und Fahrrädern 
mit Anhängern eingeführt.  
Ablösung (§ 5)  
Aus Gründen der Rechtssystematik wird ein Verweis auf die bereits bestehende Ablösesatzung 
eingeführt. Diese behält ohne Änderungen weiterhin ihre Gültigkeit.

01-V-0940-2019-1-Anlage-1-Stellplatzsatzung

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Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0940/2019/1 
 
 
Seite 1 von 4 
Stellplatzsatzung der Stadt Münster  
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.  Dezember 2019 aufgrund der §§ 48 
Abs. 3, 86 Abs.  1 Nr.  20, 89 Abs.  1 Nr.  4 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen 
(Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.  Juli 2018 (GV.  NRW. S. 421), zuletzt 
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.  März 2019 (GV. NRW. S. 193) und des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.  Juli 1994 (GV.  NRW. S. 666), zuletzt ge ändert du rch Artikel  5 des 
Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), folgende Satzung beschlossen:  
§ 1  
Geltungsbereich  
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Münster . Regelungen in Bebauungsplänen 
oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, gehen vor.  
§ 2  
Herstellungspflicht und Begriffe  
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind 
notwendige Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze herzustellen. Bei wesentlichen 
Änderungen oder wesentlichen Nutzungsänderungen von bauaufsichtlich zugelassenen 
Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher 
Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden 
Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen.  
(2) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der 
Nutzungsaufnahme der Anlagen fertiggestel lt sein. Notwendige Stellplätze und 
Fahrradabstellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.  
(3) Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gilt 
ausschließlich die Rechtsverordnung gemäß § 48 Abs.  2 Satz  1 BauO NRW 2018.  
§§ 13, 88 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung  – 
SBauVO) bleiben unberührt.  
§ 3  
Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze  
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze erg ibt sich aus Anlage  1 
und Anlage 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.  Die Anlagen werden 
Bestandteil dieser Satzung.

Stellplatzsatzung der Stadt Münster 
 
 
Seite 2 von 4 
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist unter Berücksichtigung des Angebotes des 
öffentlichen Personennahverkehrs zu ermitteln und kann wie folgt reduziert werden:  
• um 20 % für Bauvorhaben innerhalb der Altstadt und des östlichen Bahnhofbereichs 
(hoher ÖPNV-Anteil), der Bereich ist in Anlage 3 gekennzeichnet,  
• um 15 % für Bauvorhaben, die inner halb eines Einzugsradius von 300 m einer 
Bushaltestelle mit 10-Minuten-Takt liegen,  
• um 10 % für Bauvorhaben, die innerhalb eines Einzugsradius von 300 m einer 
Bushaltestelle mit 20-Minuten-Takt liegen.  
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zur Satzung nicht 
aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach 
dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare 
Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.  
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen 
Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, 
wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wec hselseitige Benutzung ist 
bei öffentlich- rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen 
Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.  
(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum  tatsächlichen Bedarf, 
so kann im Einzelfall die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und 
Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.  
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze 
Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.  
(6) Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge kann durch die 
Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, dabei sind für einen Stellplatz vier 
Fahrradabstellplätze herzustellen (§ 48 Abs. 3 Satz 7 BauO NRW 2018).  
(7) Werden in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude  
1. in Folge einer Nutzungsänderung oder  
2. durch Ausbau und/oder Neubau eines vorhandenen Dachgeschosses  
erstmalig oder zusätzlich Wohnungen geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht 
hergestellt zu werden, soweit die Herstellung von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht oder 
nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.  
(8) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann im Einzelfall aufgrund 
besonderer Maßnahmen (Mobilitätskonzept) ganz oder anteilig ausgesetzt werden, solange und 
soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch diese Maßnahmen nachhaltig 
verringert wird.  Die besonderen Maßnahmen sind öf fentlich-rechtlich zu sichern. Die 
Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass 
die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr

Stellplatzsatzung der Stadt Münster 
 
 
Seite 3 von 4 
erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der 
Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.  
§ 4  
Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen  
(1) Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Notwendige 
Stellplätze sind auf dem Baugrundstück  ode r in der näheren Umgebung auf einem geeigneten 
Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich- rechtlich gesichert i st, herzustellen 
und dauerhaft zu unterhalten. Als nähere Umgebung gilt für notwendige Stellplätze eine 
fußläufige Entfernung von maximal 300 Metern. Wenn besondere Gründe der Nutzung oder des 
Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, da ss die Stellplätze auf dem 
Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.  
(2) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre 
Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, 
die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.  
(3) Stellplätze sind mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Aufladung von  
Elektrofahrzeugen zu versehen.  
(4) Die Herstellung von Garagen kann verlangt werden. (§ 48 Abs. 3 Satz 6 BauO NRW 2018)  
(5) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten 
(Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.  
(6) Fahrradabstellplätze müssen  für das Abstellen von Fahrrädern geeignet und 
uneingeschränkt hierfür nutzbar sein. Dies ist gegeben , wenn folgende 
Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: Fahrradabstellplätze müssen  
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Aufzüge  
verkehrssicher und leicht erreichbar (nicht verwinkelter Zugang mit einer Breite von mindestens 
1,50 m mit nicht mehr als zwei Türen) sein,  
2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl (gesicherte Anschließmöglichkeit in 
nicht verschließbaren Räumen) ermöglichen,  
3. in der Regel Fahrrädern einen Schutz gegen Witterung bieten,  
4. eine Grundfläche für ein  Standardfahrrad von mindestens 0,75  m (Lenkerbreite) x 2,0  m 
(Fahrradlänge) haben,  
5. den Seitenabstand zwischen zwei Fahrrädern von mindestens 0,75  m einhalten, alternativ 
können mit Anlehnbügel n im Abstand von 1,25 m in paralleler Aufstellung  zwei 
Fahrradstellplätze nachgewiesen werden,

Stellplatzsatzung der Stadt Münster 
 
 
Seite 4 von 4 
6. die jeweils not wendigen Verkehrsflächen von mindestens 1,80  m ( Bewegungsfläche für 
Standardfahrrad) haben und  
7. generell an jedem  zehnten Abstellplatz – oder im Einzelfall nutzungsspezifisch – den 
Anforderungen von Sonderrädern, bzw.  Fahrrädern mit Anhängern genügen. 
(Grundfläche: mindestens 1,30 m x 2,50 m, zzgl. notwendiger Verkehrsfläche von 2,30 m).  
§ 5  
Ablösung  
Die Herstellung notwendiger Stellplätze kann nach Maßgabe der „Satzung der Stadt Münster 
über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die statt der 
Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind (Stellplatzablösesatzung)“ vom 14.12.2018  
(Amtsblatt der Stadt Münster, 2018, S. 235), abgelöst werden.  
§ 6  
Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW 2018 handelt, wer entgegen 
§ 2 Abs.  1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen 
Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an 
Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.  
(2) Die Ordnungswidrigkeit (§  86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW 2018) kann mit einer Geldbuße bis 
zu 100000 EUR geahndet werden (§ 86 Abs. 3 BauO NRW 2018).  
§ 7  
Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.  
 
Anlagen: 
Anlage 1: Richtzahlen notwendige KFZ-Stellplätze  
Anlage 2: Richtzahlen notwendige Fahrradabstellplätze  
Anlage 3: Zone mit hohem ÖPNV-Anteil

02-Geänderte-Anlagen-1-und-2-der-Stellplatzsatzung

8765 Zeichen

Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster   
    
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist im Einzelfall nach den 
örtlichen Verkehrsverhältnissen zu ermitteln. Die Richtzahlen sind 
dabei als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Im Außenbereich 
sind die Höchstzahlen der Richtzahlen anzusetzen. 
 
 
 
 
Richtzahlen Kfz-Stellplätze 
  
    
1  Wohngebäude  Besucheranteil 
1.1 Wohnungen < 30 m² Wohnfläche 1 Stpl. je 4 Wohnungen ohne 
1.2 Wohnungen ≤ 50 m² Wohnfläche  1 Stpl. je 2 Wohnungen ohne 
1.3 Wohnungen > 50 m² Wohnfläche  1 Stpl. je Wohnung ohne 
1.4  Wohnungen > 150 m² Wohnfläche  2 Stpl. je Wohnung, wobei 1 Stpl. 
als sogenannter gefangener 
Stellplatz angelegt werden kann 
ohne 
1.5 
1.6  
Öffentlich geförderte Wohnungen 
Studentenwohnheim mit 
Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Räume für 
Freizeitgestaltung, Gemeinschaftsküchen u. 
dgl.) 
1 Stpl. je 2 Wohnungen 
1 Stpl. je 5 Kleinwohnungen,                               
nach Nr. 1.1 
ohne 
ohne 
1.7  Kinder- und Jugendwohnheime  1 Stpl. je 20 Plätze (Besucheranteil 75 %) 
1.8  Altenheime und Pflegeheime  1 Stpl. je 10 - 15 Plätze mind. 3 
Stpl. 
(Besucheranteil 75 %) 
    
2  Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und 
Praxisräumen 
  
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein  1 Stpl. je 30 – 40 m² Nutzfläche (Besucheranteil 20 %) 
2.2  Räume mit erheblichem Besucherverkehr, 
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, 
Arztpraxen o. ä.) 
1 Stpl. je 20 - 30 m² Nutzfläche 
mind. 3 Stpl. 
(Besucheranteil 75 %)

3  Verkaufsstätten   
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m²                             
Verkaufsfläche  
1 Stpl. je 30 - 50 m² Verkaufsfläche, 
jedoch mind. 2 Stpl. 
(Besucheranteil 75 %) 
3.2  Verkaufsstätten mit 800 – 2000 m² 
Verkaufsfläche 
1 Stpl. je 10 – 30 m² Verkaufsfläche (Besucheranteil 75 %) 
3.3 Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² 
Verkaufsfläche  
1 Stpl. je 10 – 30 m² 
Verkaufsfläche, für die über 2000 
m² hinausgehende Verkaufsfläche: 
(Besucheranteil 75 %) 
  1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche 
    
4  Versammlungsstätten (außer Sportstätten), 
Kirchen 
  
4.1 Versammlungsstätten  1 Stpl. je 5 - 10 Sitzplätze (Besucheranteil 90 %) 
4.2  Kirchen  1 Stpl. je 10 - 30 Sitzplätze (Besucheranteil 90 %) 
    
5  Sportstätten   
5.1 Sportplätze  1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, 
zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 
Besucherplätze 
 
5.2  Spiel- und Sporthallen  1 Stpl.je 50 m² Hallenfläche, 
zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 
Besucherplätze 
 
5.3  Freibäder  1 Stpl. je 200 – 300 m² 
Grundstücksfläche 
 
5.4 Hallenbäder  1 Stpl. je 10 Kleiderablagen 
zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 
Besucherplätze 
 
5.5  Fitnesscenter  1 Stpl. je 15 m² Sportfläche  
5.6  Tennisanlagen  4 Stpl. je Spielfeld,                        
zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 
Besucherplätze 
 
5.7  Minigolfplätze  6 Stpl. je Minigolfanlage  
5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn  
5.9 Bootshäuser, Bootsliegeplätze  1 Stpl. je 2 – 5 Boote

5.10  Reitanlagen  1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze  
    
6  Gaststätten und Beherbergungsbetriebe   
6.1  Gaststätten  1 Stpl. je 12 - 18 m² Gastraumfläche 
einschl. Thekenbereich  
(Besucheranteil 75 %) 
6.2  Tanzlokale/Diskotheken  1 Stpl. je 6 - 12 m² Gastraumfläche 
einschl. Thekenbereich  
(Besucheranteil 75 %) 
6.3  Hotels, Pensionen, Kurheime und andere 
Beherbergungsbetriebe 
1 Stpl. je 2 - 6 Betten, für 
zugehörigen Restaurantbetrieb 
Zuschlag nach 6.1 oder 6.2  
(Besucheranteil 75 %) 
6.4  Spiel- und Automatenhallen  1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, 
mind. 3 Stpl. 
 
6.5  Jugendherbergen  1 Stpl. je 10 Betten  (Besucheranteil 75%) 
    
7  Krankenhäuser   
7.1  Universitätsklinik  1 Stpl. je 3 Betten  (Besucheranteil 50 %) 
7.2  Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen  1 Stpl. je 4 - 6 Betten  (Besucheranteil 60 %) 
    
8  Schulen, Einrichtungen für Kinder und 
Jugendliche 
  
8.1  Grundschulen  1 Stpl. je 30 Schüler  
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, 
Berufsschulen und Berufsfachschulen 
1 Stpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 
Stpl. je  5 – 10 Schüler über 18 
Jahre 
 
8.3  Schulen für Menschen mit Behinderungen 1 Stpl. je 15 Schüler  
8.4  Fachhochschulen, Hochschulen  1 Stpl. je 4 Studierende  
8.5  Kindergärten, Kindertageseinrichtungen  1 Stpl. je 20 – 30 Kinder, mind. 2 
Stpl. 
 
8.6  Jugendfreizeitheime und dergleichen  1 Stpl. je 15 Besucherplätze  
    
9  Gewerbliche Anlagen   
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe  1 Stpl. je 50 - 70 m² Nutzfläche oder 
je 3 Beschäftigte

9.2  Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und 
Verkaufsplätze 
1 Stpl. je 80 – 100 m² Nutzfläche 
oder je 3 Beschäftigte 
 
9.3  Kraftfahrzeugwerkstätten  6 Stpl. je Wartungs- oder 
Reparaturstand 
 
9.4  Tankstellen  3 Stpl., zusätzlich Stellplätze nach 
3.1 
 
10  Verschiedenes   
10.1  Kleingartenanlagen  1 Stpl. je 3 Kleingärten  
10.2  Friedhöfe  1 Stpl. je 2000 m² 
Grundstücksfläche, mind. 10 Stpl. 
 
10.3  Sonnenstudios  1 Stpl. je 4 Sonnenbänke, mind. 2 
Stpl.

Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster 
 
Die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze ist im Einzelfall 
nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen zu ermitteln. Die 
Richtzahlen sind dabei als Bemessungsgrundlage anzusetzen. 
 
 
 
 
Richtzahlen Fahrradabstellplätze 
    
1  Wohngebäude  Besucheranteil 
1.1 Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen 1 Stpl. je 30m² Wohnfläche (Besucheranteil 20 %) 
    
2  Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und 
Praxisräumen 
  
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein  1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche (Besucheranteil 20 %) 
2.2  Räume mit erheblichem Besucherverkehr, 
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, 
Arztpraxen o. ä.) 
1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche mind. 3 
Stpl. 
(Besucheranteil 70 %) 
    
3  Verkaufsstätten   
3.1 Verkaufsstätten mit zentrenrelevantem 
Sortiment 
1 Stpl. je 60 m² Verkaufsfläche, 
jedoch mind. 2 Stpl. 
(Besucheranteil 75 %) 
    
4  Versammlungsstätten (außer Sportstätten), 
Kirchen 
  
4.1 Versammlungsstätten  1 Stpl. je 5 - 10 Sitzplätze (Besucheranteil 80 %) 
4.2  Mehrzweckhallen, Kinos 1 Stpl. je 5 Sitzplätze (Besucheranteil 90 %) 
4.3 Kirchen  1 Stpl. Je 20 Sitzplätze (Besucheranteil 90 %) 
    
5  Sportstätten   
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche  
5.2.1 Sportplätze mit bis zu 2000 Besucherplätzen 1 Stpl.je 10 Besucherplätze (Besucheranteil 90 %)

5.2.2 Sportplätze mit 2000 bis 5000 Besucherplätzen 1 Stpl.je 10 Besucherplätze für die 
ersten 2000 Besucherplätze, 
zusätzlich 1 Stpl. je weitere 50 
Besucherplätze 
(Besucheranteil 90 %) 
5.2.3 Sportplätze mit mehr als 5000 Besucherplätzen Einzelfallprüfung  
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucher 1 Stpl.je 50 m² Hallenfläche  
5.4.1 Spiel- und Sporthallen mit bis zu 500 
Besucherplätzen 
1 Stpl.je 10 Besucherplätze (Besucheranteil 80 %) 
5.4.2 Spiel- und Sporthallen mehr als 500 
Besucherplätzen 
1 Stpl.je 10 Besucherplätze, für die 
ersten 500 Besucherplätze, 
zusätzlich 1 Stpl. je weitere 50 
Besucherplätze 
(Besucheranteil 80 %) 
5.5  Freibäder  1 Stpl. je 100 m² Grundstücksfläche (Besucheranteil 90 %) 
5.6  Hallenbäder  1 Stpl. je 5 Kleiderablagen (Besucheranteil 90 %) 
    
5.7 Tennisanlagen  1 Stpl. je Spielfeld,                        
zusätzlich 1 Stpl. je 10 
Besucherplätze 
(Besucheranteil 80 %) 
5.8 Minigolfplätze  1 Stpl. je 30m² Nutzfläche (Besucheranteil 80 %) 
5.9 Kegel- und Bowlingbahnen 1 Stpl. je Bahn (Besucheranteil 80 %) 
5.10 Bootshäuser, Bootsliegeplätze  1 Stpl. je 5 Boote (Besucheranteil 80 %) 
    
6  Gaststätten und Beherbergungsbetriebe   
6.1  Gaststätten  1 Stpl. je 12 m² Gastraumfläche 
einschl. Thekenbereich  
(Besucheranteil 90 %) 
    
6.2  Hotels, Pensionen, Kurheime und andere 
Beherbergungsbetriebe 
1 Stpl. je 10 Betten (Besucheranteil 90 %) 
6.3  Spiel- und Automatenhallen  1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, 
mind. 3 Stpl. 
 
    
7  Krankenhäuser   
7.1 Krankenhäuser, Kliniken, Kureinrichtungen und 
Altenpflegeheime 
1 Stpl. je 30 Betten  (Besucheranteil 60 %)

8  Schulen, Einrichtungen für Kinder und 
Jugendliche 
  
    
8.1 Allgemein bildende Schulen 1 Stpl. je 2 Schüler (Besucheranteil 10 %) 
8.2 Berufsschulen und Berufsfachschulen 1 Stpl. je 4 Schüler (Besucheranteil 10 %) 
    
8.4  Fachhochschulen, Hochschulen  1 Stpl. je 3 Studierende (Besucheranteil 10 %) 
8.5  Kindergärten, Kindertageseinrichtungen  4 Stpl. je Gruppe (Besucheranteil 10 %) 
8.6  Jugendfreizeitheime und dergleichen  1 Stpl. je 3 Angebotsplätze (Besucheranteil 90 %) 
    
9  Gewerbliche Anlagen   
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe, 
Ausstellungs- und Verkaufsplätze 
1 Stpl. je 10 Beschäftigte (Besucheranteil 20 %) 
    
10  Verschiedenes   
10.1  Kleingartenanlagen  1 Stpl. je 2 Kleingärten (Besucheranteil 20 %) 
10.2  Friedhöfe  1 Stpl. je 2000 m² 
Grundstücksfläche, mind. 10 Stpl. 
(Besucheranteil 90 %)

03-Anlage-3-der-Stellplatzsatzung

76 Zeichen

Anlage 3 der Stellplatzsatzung 
der Stadt Münster
Zone mit hohem ÖPNV-Anteil

Beschlussvorlage

3739 Zeichen

V/0940/2019/1 
V/0940/2019/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze  
(Stellplatzsatzung der Stadt Münster) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.12.2019 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit B e-
hinderungen 
Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt gemäß §  48 Absatz 3 Satz 1 der Bauord nung für das 
Land Nord rhein-Westfalen (BauO  NRW 2018) die dieser Ergänzungsvorlage anliegende 
Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze 
(Stellplatzsatzung der Stadt Münster).  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach drei Jahren die Satzung mit den Inhalten und den Zielen 
des Masterplans Mobilität abzugleichen sowie die Anwendung der neuen Satzung zu evalui e-
ren.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Die Ergänzungsvorlage enthält gegenüber der ursprünglichen Vorlage zwei inhaltliche Änderungen:  
 
1.  Zur Förderung des geförderten Wohnungsbaus wird entsprechend dem Entwurf einer lande s-
rechtlichen Stellplatzverordnung ein Minderungsfaktor bei den Richtzahlen der Kfz -Stellplätze 
eingeführt.  
 
Hierzu wird in der Anlage  1 der Stellplatzsatzung (Richtzahlen Kfz -Stellplätze) ein neuer Punkt 
Bauordnungsamt 
 
03.12.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Lohaus 
Telefon: 492-6300 
Lohaus@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0940/2019/1 
„1.5 Öffentlich geförderte Wohnungen“ mit einer Richtzahl von 1  Stellplatz je 2 Wohnungen ein-
geführt. In der Stellplatzsatzung wird ers tmalig geregelt, dass für öffentlich geförderte Wohnu n-
gen der notwendige Stellplatzplatzbedarf für Kraftfahrzeuge 1,0 je 2 Wohnungen beträgt. Damit 
wird auch der aktuell auf Landesebene vorgesehenen Regelung Rechnung getragen, die di e-
sen Faktor für den Stellplatzbedarf des öffentlich geförderten Wohnraums vorsieht. Mit dieser 
Regelung wird, auch entsprechend der tatsächliche Pkw -Verfügbarkeit von Haushalten im ö f-
fentlichen geförderten Wohnungsbau, ein zentraler Kostenfaktor im Wohnungsbau aufgegriffen 
und ein Beitrag zur Förderung des bezahlbaren Wohnens geleistet. 
 
In der Begründung zur Stellplatzsatzung wird auf Seite  2 der Abschnitt „Anzahl der Stellplätze  / 
Fahrradabstellplätze (§ 3)“ entsprechend ergänzt.  
 
2. Die Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster (Richtzahlen Fahrradabstellplätze) enthält 
einen Schreibfehler:  
 
Angegeben ist: 
„7.1 Krankenhäuser, Kliniken, Kureinrichtungen und Altenpflegeheime 1 Stpl. je 3  Betten 
(Besucheranteil 60 %)“  
 
Richtig ist: 
„7.1 Krankenhäuser, Kliniken, Kureinrichtungen und Altenpflegeheime  1 Stpl. je 30 Betten 
(Besucheranteil 60 %)“  
 
 
Die Änderungen bzw. Korrekturen gegenüber den ursprünglichen Anlagen wurden in den beigefügten 
Anlagen vorgenommen. Sie sind in den Dokument en entsprechend kenntlich gemacht (fett, kursiv 
und grau hinterlegt). 
 
Die Stellplatzsatzung selbst und die Anlage  3 der Stellplatzsatzung (Karte der Zone mit hohem 
ÖPNV-Anteil) bleiben gegenüber der ursprünglichen Vorlage unverändert.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage 1: Stellplatzsatzung der Stadt Münster mit Anlagen:  
Geänderte Anlage 1 der Stellplatzsatzung: Richtzahlen notwendige KFZ-Stellplätze 
Geänderte Anlage 2 der Stellplatzsatzung: Richtzahlen notwendige Fahrradabstellplätze 
Anlage 3 der Stellplatzsatzung: Zone mit hohem ÖPNV-Anteil 
 
Anlage 2: Geänderte Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster

Beratungsverlauf (3)

04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 34 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 39 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung

Details

Aktenzeichen
V/0940/2019/1
Typ
Vorlagen
Datum
27.11.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37