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V/0726/2016

Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung

Vorlagen 31.08.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.11.2016, TOP 13.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

Vorlage Nr. 726-2016, Anlage 2

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Ansehen

Vorlage Nr. 726-2016. Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

3686 Zeichen

V/0726/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung 
- Neubekanntmachung und Novellierung 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.09.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und 
                       E-Government Vorberatung 
04.10.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
04.10.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Vorberatung 
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.11.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den 
Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes vor 
Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees - Straßen-, Anlagen- und 
Aaseeordnung - (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
Die Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung ist die Kernvorschrift des kommunalen Ordnung srechts. 
Sie regelt das menschliche Miteinander und hat sich als normative Grundlage für polizeiliche und 
ordnungsbehördliche Maßnahmen bewährt und dient insbesondere dem städtischen Se rvice- und 
Ordnungsdienst als einfach anzuwendende und verlässliche Rechtsgrundlage zur Ve rmeidung und 
Beseitigung von Behinderungen oder Belästigungen einzelner Personen oder der Allgemeinheit.  
 
Die Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung wurde im Jahre 1995 nach einer grundlegenden Novelli e-
rung entsprechend § 32 Ordnungsbehördengesetz NRW mit einer auf 20 Jahre befristeten Laufzeit in 
Kraft gesetzt (Amtsblatt 1995 S. 64); ihre Geltungsdauer wurde durch Ratsbeschluss vom 06.05.2015 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0726/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Schulze-Werner 
Herr Bruns 
Ruf: 
492 32 00 
492 67 00 
E-Mail: 
SchuWe@stadt-muenster.de  
BrunsH@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.08.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0726/2016 
zur Vorlage V/0207/2015 zunächst nur um ein Jahr bis zum 14.06.2016 verlängert. Grund hierfür w a-
ren seitens der Verwaltung vorgeschlagene, aber letztlich nicht mehrheitsfähige Änderungen der Ver-
ordnung. 
 
Die Verwaltung hat daraufhin mit der Vorlage V/0970/2015 dem Rat die ursprüngliche Fassung der 
Verordnung ohne Änderungen aber mit der üblichen zwanzigjährigen Gültigkeitsdauer zur Beschluss-
fassung vorgelegt. Hierdurch sollte unter anderem vermieden werden, dass diese wichtige Veror d-
nung zum 15.06.2016 ausläuft. Novellierungsbedarfe sollten im Laufe des Jahres 2016 geprüft, weite-
rer fachspezifischer Änderungsbedarf abgefragt und  gegebenenfalls in ei ner späteren Änderung s-
verordnung berücksichtigt werden. In seiner Sitzung am 17.02.2016 beschloss der Rat die Veror d-
nung ohne Änderungen, jedoch mit einer Geltungsdauer lediglich bis zum 31.12.2016. Gleichzeitig 
wurde die Verwaltung beauftragt, noch in 201 6 eine Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen, 
die die verwaltungsseitig für notwendig erachteten Novellierungen enthält.  Mit dieser neuerlichen, 
nunmehr dritten Vorlage zur Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung wird der Auftrag des Rates aus 
dem Beschluss vom 17.02.2016 zur Vorlage V/0970/2015 umgesetzt.  
 
Zum Ende der langen Geltungsdauer der Verordnung haben sich  Novellierungsbedarfe erg eben, die 
insbesondere aus dem Bereich des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit angemeldet 
wurden.  Die Änderungen der Verordnung sind in Anlage 2 in synoptischer Weise dargestellt und ent-
sprechen überwiegend den vormals in der Vorlage V/0207/2015 vorgeschlagenen Novellierungen.  
 
I.V. 
 
gez. 
 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen

Vorlage Nr. 726-2016, Anlage 2

21753 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
Aktuelle Version  der StrAnlAaseeO  
Stand: 20.06.2016 
Neu: (Neue Formulierung  /Erläuterung ) 
§ 1 Begriffsbestimmungen  
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle 
dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen 
(Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm 
nicht gewidmet sind. 
unverändert 
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle 
der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Park-, 
Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören auch 
Grünflächen an Straßen sowie Straßenbäume, 
Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für 
jedermann, kommunale Sport- und Freizeitanla- 
gen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und 
Friedhöfe.  
unverändert 
(3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich 
der Uferbereiche von der Brücke Adenauerallee 
bis zur Torminbrücke (alter Aasee) und westlich 
der Torminbrücke bis zur Fußgängerbrücke Mo- 
dersohnweg (neuer Aasee). Als Aasee im Sinne 
dieser Verordnung gelten auch der offene Gieven- 
bach (Zoo-Kanal) südlich der Sentruper Straße 
sowie der im Rückstau liegende, naturnahe Be- 
reich der Aa zwischen dem neuen Aasee (Brücke 
Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump. 
 
unverändert 
§ 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen  
(1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen 
durch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegen- 
ständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, 
Konservendosen), Ausgießen von Flüssigkeiten 
und Bemalen, Besprühen, Beschriften bzw. das 
Veranlassen hierzu ist untersagt. Ebenso ist es 
untersagt, Plakate und andere Werbemittel jeder 
Art in öffentlichen Anlagen anzubringen oder dazu 
zu veranlassen. Das gilt entsprechend für Einrich- 
tungen in öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die 
dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere für 
Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Ver- 
teiler und Schaltkästen, Streusandbehälter, Park- 
häuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, 
Brunnen, Denkmäler, sonstige Kunstwerke, Litfaß- 
säulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, War- 
tehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Tü- 
ren, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentli- 
chen Gebäuden.  
 
 
 
 
Abs. 1 Satz 3 wird um den Halbsatz ergänzt: 
…von öffentlichen Gebäuden 
sowie für sonstige an 
den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflä- 
chen und Anlagen gelegene Einfriedungen, Haus- 
wände und sonstige Einrichtungen und Gegen- 
stände. 
 
Die neue Regelung verbietet erstmalig das häufig 
vorzufindende so genannte wilde Plakatieren auf 
privatem Eigentum im Angrenzungsbereich zu öf- 
fentlichen Flächen. Die negativen Auswirkungen 
dieser Art des wilden Plakatierens auf das Stadtbild 
sind erheblich,  konnten bisher aber nicht wirksam 
verhindert oder geahndet werden , da Privateigen- 
tum betroffen ist. Die Regelung ist rechtssicher ( 
vgl. OLG Hamm , Beschluss v. 22.09.2015 – 1 RBs 
1/15 ). 
 
 (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die 
Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Ver- 
fügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 
2 beschriebenen Handlungen aus anderen Grün- 
den erlaubt sind.  
unverändert 
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem unverändert

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der 
Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung 
in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf 
genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzun- 
gen.  
(4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des 
§ 303 StGB, öffentliche Anlagen oder Einrichtun- 
gen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 verun- 
reinigt oder dazu veranlasst, so muss er unverzüg- 
lich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. 
 
unverändert 
§ 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen 
Verkaufsstellen 
Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster 
oder von einer Theke aus unmittelbar Speisen o- 
der Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter vor seiner 
Verkaufsstelle aufzustellen. Anzahl und Größe 
richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich 
anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, 
spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu ent- 
sorgen.  
unverändert 
§ 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflußöf f- 
nungen und Hydranten 
Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, 
Kohlen oder ähnlichen Stoffen auf Straßen sind 
Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten 
freizuhalten. 
 
unverändert 
§ 5 Schutz der Regenwasserableitung und des 
Erdreichs 
(1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Ge- 
genstände geworfen und keine giftigen, öligen, 
fettigen, explosiven oder Bindemittel enthaltenden 
Flüssigkeiten, keine Säuren und Laugen, keine 
aufgelösten Waschmittel und keine sonstigen flüs- 
sigen Abfallstoffe eingeleitet werden. 
 
unverändert 
(2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Wasch- 
mitteleinsatz insbesondere bei der Kraftfahrzeug- 
wäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch das Vor- 
handensein eines Ölabscheiders, gesichert ist, 
dass weder Waschmittel noch Öl in die Regen- 
wasserableitung oder das Erdreich eindringen 
können. Eine Unterbodenwäsche ist nicht gestat- 
tet, es sei denn, sie wird in ausdrücklich für die 
Kraftfahrzeugwäsche zugelassenen Anlagen vor- 
genommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowä- 
sche und Ölwechsel verboten.  
unverändert 
§ 6 Führen von Hunden  
(1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen 
Anlagen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Sie 
sind so zu führen, dass sie niemanden gefährden 
oder belästigen und die Gehwege, Fußgängerzo- 
nen, Grün- oder Spielflächen und Baumscheiben 
im Straßenraum nicht beschmutzen. Verschmut- 
zungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu 
beseitigen. 
 
unverändert 
(2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das unverändert

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
Verkehrszeichen 242 StVO) sind Hunde an der 
Leine zu führen. 
(3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hun- 
de mit Ausnahme von Blindenhunden nicht mitge- 
führt werden.  
unverändert 
(4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb 
von Zwingern frei gehalten, ist dafür zu sorgen, 
dass sie Einfriedungen nicht überspringen oder 
das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen 
können.  
unverändert 
 (5) Zum Schutz von Wasservogelarten und boden- 
brütenden Vögeln können Biotope, Wasser- und 
Uferflächen als Schutzzonen gekennzeichnet wer- 
den. In diesen Bereichen sind Hunde anzuleinen. 
Mit dem neuen Abs. 5 wird eine entsprechende 
Anregung des NABU Münster nach § 24 GO NRW 
(Nr. 2015-45) aufgegriffen. 
§ 7 Einfriedungen  
(1) Grundstückseinfriedungen müssen auch au- 
ßerhalb von Baugrundstücken an Straßen und 
Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, 
dass sie niemanden behindern oder gefährden; 
insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und an- 
dere scharfe oder spitze Gegenstände an den Ein- 
friedungen nicht so angebracht werden, dass sie 
Personen verletzen oder Sachen beschädigen 
können.  
unverändert 
(2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass 
Straßen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit 
ihren Ufern und Böschungen von Vieh nicht betre- 
ten, beschmutzt oder beschädigt werden können. 
Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, 
dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. 
An Gewässern ist ein Abstand der Einfriedungen 
zu den Ufern und Böschungskanten von mindes- 
tens 1 m einzuhalten.  
unverändert 
§ 8 Kinderspielplätze  
(1) Auf Kinderspielplätzen wird Ballspielen nur auf 
den dafür gekennzeichneten Flächen gestattet.  
§ 8  Spielplätze 
 
Redaktionelle Änderung : Der Begriff „Spielplatz“ 
entspricht der aktuellen Standardterminologie und 
wurde auch bei der Erneuerung der Spielplatz- 
schilder verwendet. Der Begriff wird nachfolgend 
durchgängig verwandt. 
(2) Das Befahren von Kinderspielplätzen mit Fahr- 
rädern oder anderen Fahrzeugen ist nicht gestat- 
tet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrzeuge und 
Kinderwagen. Die auf den Kinderspielplätzen auf- 
gestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis zum 
Alter von 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht 
durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt 
ist.  
Redaktionelle Änderung, s.o. 
 
…zum Alter von 
16  Jahren benutzt … 
 
Die Altersgrenze von 16 Jahren wurde so mit den 
Ämtern 32 und 51 abgesprochen. 
(3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt Redaktionelle Änderung, s.o.

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
auf den Kinderspielplätzen nicht gestattet, soweit 
nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist. 
 
(4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der 
Spielplatzbeschilderung zu beachten. 
 
unverändert 
(5) Auf Kinderspielplätzen sind Mitnahme und Ge- 
nuss alkoholischer Getränke nicht gestattet.  
…alkoholischer Getränke 
sowie das Grillen  nicht 
gestattet. 
 
Spielplätze sind ein besonders geschützter Bereich 
zum freien, gefahrarmen Aufenthalt von Kindern. 
Dies schließt den Betrieb eines Grills aus. Da in der 
bisherigen Verordnung kein ausdrückliches Verbot 
genannt war, hat dies teilweise zu Diskussionen 
vor Ort geführt. Daher würde die Ergänzung eine 
potenzielle Gefahrenquelle beseitigen und die 
Durchsetzung des Verbotes erleichtern.  
 
§ 9 Benutzung der kommunalen Sport - und 
Freizeitanlagen 
Für die Benutzung der kommunalen Sport- und 
Freizeitanlagen gelten ergänzend zu dieser Ver- 
ordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die 
Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit 
Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder 
der Stadt Münster". 
 
unverändert 
§ 10 Betreten von Grünflächen sowie Fahren 
und Reiten in öffentlichen Anlagen 
(1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstel- 
len von Gegenständen und Lagern von Material 
darauf ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeu- 
ge, die dem Bau, der Unterhaltung und Reinigung 
der Anlagen dienen, soweit ihr Einsatz dies erfor- 
dert.  
§ 10 ….sowie Nächtigen, Fahren…  
 
(1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstel- 
len von Gegenständen und Lagern von Material 
sowie das dauerhafte Zelten und Übernachten  da- 
rauf sind verboten. 
 
Zelten, Campieren und Nächtigen in Grünanlagen 
führen immer dann zu Problemen, Schäden und 
Verunreinigungen, wenn dies länger als eine Nacht 
andauert. Einmaliges Nächtigen ist dagegen in der 
Regel unproblematisch. Abs. 1 Satz 2 a.F. wird 
gestrichen. 
(2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen 
mit Fahrzeugen nur befahren werden, soweit sie 
durch Hinweisschilder als Fahrwege gekennzeich- 
net sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Kran- 
kenfahrstühle, wenn sie in Schrittgeschwindigkeit 
benutzt werden, sowie Kinderwagen und Spiel- 
fahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars). 
 
unverändert 
(3) In öffentlichen Anlagen darf nur auf gekenn- 
zeichneten Reitwegen geritten werden.  
(3) In öffentlichen Anlagen 
dürfen Pferde  nur auf 
gekennzeichneten Reitwegen geritten oder geführt  
werden. 
Das Verbot des Reitens fußt u.a. auf der Beschädi- 
gung der wassergebundenen Wege. Werden Pfer- 
de regelmäßig geführt, sind gleiche Schäden zu 
erwarten. In einigen Grünanlagen (z. B. Wienburg- 
park) werden auch Pferde geführt. Dies soll mit der

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
Ergänzung unterbunden werden. 
(4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahr- 
zeuge nur abgestellt oder geparkt werden, soweit 
dies ausdrücklich gestattet ist. 
 
unverändert 
(5) Rasenflächen, die durch Zäune oder Hinweis- 
schilder besonders gekennzeichnet sind, dürfen 
zur Vermeidung von Schäden nicht betreten wer- 
den.  
(5) 
Bereiche in Grünanlagen und Rasenflächen, die 
durch Zäune oder Hinweisschilder zum Beispiel 
wegen Neu- oder Spezialeinsaaten besonders ge- 
schützt sind 
, dürfen zur Vermeidung von Schäden 
nicht betreten werden. 
 
Einzäunungen und Absperrungen in Grünanlagen 
erfolgen nur in besonders begründeten Einzelfäl- 
len. Es ist dort sehr wichtig, diese Schutzmaßnah- 
men zu beachten. 
§ 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Strä u- 
chern und Vegetationsbeständen 
Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anla-
gen 
1. Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblu- 
menbeete, Schmuckpflanzungen und Bio- 
tope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, 
Pflanzflächen) zu betreten, ausgenommen 
zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 
unverändert 
2.  Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen 
aus dem Boden zu entfernen, zu beschädi- 
gen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, 
Wurzeln, Blätter) abzuschneiden oder ab- 
zuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen 
Pflegearbeiten, 
unverändert 
3. Baumscheiben in Straßen und Wegen und 
auf Plätzen zu befahren, zu beparken, dort 
Gegenstände abzustellen oder Materialien 
zu lagern, 
…zu lagern 
 sowie  Fahrräder so an Bäumen oder 
deren Schutzeinrichtungen zu befestigen, dass dort 
Schäden entstehen können oder Pflege- und Rei- 
nigungsarbeiten an den Baumstandorten behindert 
werden,
 
Fahrräder, die an Schutzpfählen oder Jungbäumen 
angekettet werden, können zu Schäden an den 
Baumstämmen führen. Sie behindern die Pflege- 
und Reinigungsarbeiten an en Baumstandorten 
unverhältnismäßig, so dass gerade in stark fre- 
quentierten Stadtbereichen ein schmutziges Stadt- 
bild entsteht. 
 4. Seile und andere Halterungen für Slackline oder 
andere Freizeit- oder Sporteinrichtungen  ohne 
zusätzliche, wirksame Schutzmaßnahmen an 
Baumstämmen , insbesondere an glattrindigen, 
dünnborkigen und jungen, schwachen Bäumen 
anzubringen,oder 
 
Neue Nr. 4 .Gerade bei den zunehmend beliebter 
werdenden Slacklines über große Längen und in

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
größeren Höhen ( Longline, Highline) treten enor- 
me Belastungen im Bereich der Baumrinde auf, die 
in der Folge zu enormen , lebensgefährlichen 
Schäden an den Bäumen führen können. 
4. giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bin- 
demittel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, 
aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssi- 
ge Abfallstoffe in den Boden einzuleiten. 
5. … 
Neue Nummer 5. ; ansonsten unverändert 
§ 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen 
und Anlagen   
(1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen 
und Anlagen 
1. gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen 
oder zu belassen, 
2. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte 
und andere Einrichtungen zu entfernen, zu 
versetzen oder zu beschmutzen. 
3. sich so zu verhalten, dass andere Perso- 
nen in der Benutzung der Straßen und An- 
lagen mehr als nur geringfügig behindert 
oder belästigt werden, z.B. durch störendes 
Lagern, aggressives Betteln oder durch Al- 
koholgenuss bedingte Störungen. 
 unverändert 
 (2) Es ist untersagt, in den öffentlichen Grünanla-
gen 
1. Bänke und Tische über den sofortigen Gebrauch 
hinaus dauerhaft abzustellen, 
2. private Sachen wie 
Einfriedungen, Spielgeräte, 
Wäschespinnen, Vogelvolieren oder Tierhaltungen, 
Holzstapel, Komposter  und ähnliches aufzustellen 
oder einzurichten, 
3. Zugänge, Wege oder Treppen anzulegen oder 
4. gewerbliche Nutzungen zu betreiben oder Waren 
anzubieten. 
 
Neuer Absatz (2). Angrenzend zu Privatgrundstü- 
cken werden Grünanlagen oft für private Zwecke 
beansprucht. Das ist private Aneignung öffentlichen 
Eigentums, stört den Nutzungszweck der Grünflä- 
che und erschwert oder behindert Pflegearbeiten 
und erzeugt Verkehrssicherungspflichten für die 
Stadt Münster. 
Öffentliche Grünanlagen sind keine Gewerbeflä- 
chen. Der zeitweise, starke Besucherandrang ver- 
leitet dazu, hier Geld zu verdienen, z.B. durch mo-
bile Bratwurststände, Eiswagen, Pizza- und Ge- 
tränkeservice. Auch Freizeitangebote wie Hunde- 
schulungen, Agility- und Fitnesskurse werden ge- 
werblich angeboten oder angefragt. Ausnahmen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
von diesem Verbot sind nach § 16 möglich. 
 
(2) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Orts-
lage Wildtauben oder verwilderte Haustauben und 
Enten zu füttern.  
(3) … Ortslage wild lebende Tiere  zu füttern. 
 
Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu).Hierdurch wer- 
den auch Gänsearten, Kaninchen, Ratten und ver- 
wilderte Katzen erfasst, die in der Stadt zu Proble- 
men führen. Die massive Zunahme der Gänsepo- 
pulationen führt durch Verkotung in den Grünflä- 
chen am Aasee und anderen wassernahen Grün- 
anlagen zu massiven Verunreinigungen und Nut- 
zungseinschränkungen. Wild lebende Tiere finden 
in der Stadt das ganze Jahr über ausreichend Nah- 
rung. Zusätzliche Fütterungen von Vögeln fördern 
vor allem Arten wie Tauben, Krähen und Elstern, 
die in der Stadt ohnehin zu Problemen führen. 
(3) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraft- 
fahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr 
zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen.  
(4) … 
Absatz 3 (alt) wird  Absatz 4 (neu) ; ansonsten un-
verändert 
§ 13 Hausnummern  
(1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten 
Grundstück zugeteilte Hausnummer unverzüglich 
gut sichtbar und gut lesbar anzubringen und in 
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 
unverändert 
(2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gele- 
gen, so muss die Hausnummer an der Straßensei- 
te des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der 
Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am 
nächsten liegt. Darüber hinaus ist eine weitere 
Hausnummer unmittelbar neben dem Hauseingang 
anzubringen. 
 
unverändert 
(3) Bei der Umnumerierung darf die alte Haus- 
nummer während einer Übergangszeit von einem 
Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe 
so durchzustreichen oder auf andere Art und Wei- 
se ungültig zu machen, dass die Nummer noch 
lesbar ist. 
 
unverändert  
§ 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des 
Gemeingebrauchs) 
(1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aa- 
see ist verboten. 
 
unverändert 
(2) Nicht gestattet ist ferner 
1. das Befahren des Aasees mit motorange- 
triebenen Wasserfahrzeugen oder Modell- 
booten (ausgenommen bleiben der Was- 
serbus und die Wasserfahrzeuge des Ret- 
tungswesens), 
2. das Befahren des Aasees mit Surfbrettern 
(Windsurfing), 
3. das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen 
des Aasees, 
4. das Betreten der vegetationsbestandenen 
unverändert

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
Uferzonen außerhalb der befestigten oder 
mit Rasen bedeckten Stellen ohne aus- 
drückliche Erlaubnis sowie 
5. Das Zelten und Lagern im Uferbereich. 
 (3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne 
eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, 
Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen 
jederzeit widerruflichen Zulassung und ist ferner 
wie folgt eingeschränkt: 
1. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft 
dürfen nur den Teil des Aasees befahren, 
für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal 
und der zwischen der Brücke Modersohn- 
weg und Haus Kump gelegene Teil des 
Aasees dürfen mit Wasserfahrzeugen ohne 
eigene Triebkraft nicht befahren werden. 
2. Die Höchstzahl der zugelassenen Wasser- 
fahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie 
folgt festgesetzt: 
Alter Aasee: 140 Boote 
Neuer Aasee: 120 Boote 
3. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Trieb- 
kraft dürfen nur an den für sie jeweils ge- 
kennzeichneten Anlegestellen bestiegen 
oder verlassen werden. Das Festmachen 
an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das 
kurzfristige Festmachen zum Zwecke der 
Segelschulausbildung. 
4. Das Befahren des Sees in der Zeit von ei- 
ner Stunde nach Sonnenuntergang bis eine 
Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt. 
5. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Trieb- 
kraft haben 15 m Mindestabstand zum Ufer 
bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzu- 
halten. 
unverändert 
Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öle, 
Brennstoffe oder feste Gegenstände in den Aasee 
einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf die 
Straftatbestände der §§ 324 Strafgesetzbuch (Ge- 
wässerverunreinigung) und 326 Strafgesetzbuch 
(Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) 
hingewiesen 
 
unverändert 
§ 15 Androhung von Geldbuße  
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verord- 
nung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und 
Einschränkungen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser 
Verordnung können gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 8 
LWG mit Geldbuße geahndet werden. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des 
Ordnungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 17 des 
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 
602) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € 
und höchstens 1000 € für jeden Fall einer Zuwi- 
 
 
 
…gemäß 
§ 123 Abs. 1 Nr. 27 …

Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
derhandlung geahndet werden. Verstöße gegen 
die Verbote und Einschränkungen des § 14 Abs. 2 
und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 
Abs. 4 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € 
geahndet werden. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 
Nr. 1 OWiG ist die örtliche Ordnungsbehörde ge- 
mäß §§ 1, 3 bis 5 OBG. 
 
 
…gemäß § 123 Abs. 3 … 
 
Redaktionelle Änderungen bedingt durch die Neu- 
fassung des Landeswassergesetzes zum 8. Juli 
2016. 
§ 16 Ausnahmen für Sonderfälle  
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das 
Ordnungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde 
auf Antrag für Sonderfälle Ausnahmen zulassen, 
wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder 
im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann 
darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die 
Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu ei- 
ner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen 
würde und öffentliche Interessen nicht entgegen- 
stehen. 
unverändert 
§ 17 Andere Rechtsvorschriften  
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Re- 
gelungen, insbesondere danach erforderliche Er- 
laubnisse und Genehmigungen, werden durch die- 
se Verordnung nicht berührt. 
unverändert 
§ 18 Inkrafttreten / Geltungsdauer  
 Diese Verordnung tritt am 15.6.2016 in Kraft und 
mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.  
Diese Verordnung tritt am 1.1.2017 in Kraft und mit  
Ablauf des 31.12.2036 außer Kraft. 
 
Aufgrund § 32 OBG NRW notwendige Festsetzung 
der Laufzeit

Vorlage Nr. 726-2016. Anlage 1

16365 Zeichen

Anlage 1  zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0726/2016 
 
 
 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und 
Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum 
Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der 
Nutzung des Aasees (Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung)  
 
Aufgrund der §§ 1,27 und 31 des Gesetzes über Aufba u und Befugnisse der 
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – i . d. F. der Bekanntmachung vom 
13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW 2060), zul etzt geändert durch Gesetz vom 
2.10.2014 (GV.NRW. S. 622) und aufgrund des § 20 La ndeswassergesetz (LWG) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 8.7.2016 (GV.NRW. S.  559 ) erlässt die Stadt Münster 
als örtliche Ordnungsbehörde und untere Wasserbehör de gemäß dem Beschluss des Rates 
der Stadt Münster vom 16.11.2016 für das Gebiet der  Stadt Münster folgende 
ordnungsbehördliche Verordnung:  
 
§ 1 Begriffsbestimmungen 
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle de m öffentlichen Verkehr dienenden 
Flächen (Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm nicht gewidmet sind. 
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle de r Öffentlichkeit allgemein zugänglichen 
Park-, Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören a uch Grünflächen an Straßen sowie 
Straßenbäume, Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für jedermann, kommunale 
Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und Friedhöfe. 
(3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich der Uferbereiche von der Brücke 
Adenauerallee bis zur Torminbrücke (alter Aasee) un d westlich der Torminbrücke bis zur 
Fußgängerbrücke Modersohnweg (neuer Aasee). Als Aas ee im Sinne dieser Verordnung 
gelten auch der offene Gievenbach (Zoo-Kanal) südli ch der Sentruper Straße sowie der im 
Rückstau liegende, naturnahe Bereich der Aa zwische n dem neuen Aasee (Brücke 
Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump. 
§ 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen 
(1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen du rch Wegwerfen oder Zurücklassen von 
Gegenständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von 
Flüssigkeiten und Bemalen, Besprühen, Beschriften b zw. das Veranlassen hierzu ist 
untersagt. Ebenso ist es untersagt, Plakate und and ere Werbemittel jeder Art in öffentlichen 
Anlagen anzubringen oder dazu zu veranlassen. Das g ilt entsprechend für Einrichtungen in 
öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem öffentli chen Nutzen dienen, insbesondere für 
Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verte iler und Schaltkästen, Streusandbehälter, 
Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Bru nnen, Denkmäler, sonstige 
Kunstwerke, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitung smasten, Wartehäuschen, Briefkästen, 
Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Zäune und M auern von öffentlichen Gebäuden 
sowie für sonstige an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen 
gelegene Einfriedungen, Hauswände und sonstige Einrichtungen und Gegenstände. 
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die E inwilligung des Eigentümers oder 
sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen 
Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem Bauor dnungsrecht unterliegenden Anlagen 
der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, 
ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen. 
(4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des § 30 3 StGB, öffentliche Anlagen oder 
Einrichtungen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Ab s. 1 verunreinigt oder dazu veranlasst, so 
muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. 
§ 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen Verkaufsstellen 
Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder  von einer Theke aus unmittelbar 
Speisen oder Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter v or seiner Verkaufsstelle aufzustellen. 
Anzahl und Größe richten sich nach dem Umfang des v oraussichtlich anfallenden Abfalls. 
Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu entsorgen. 
§ 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten 
Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, Kohle n oder ähnlichen Stoffen auf Straßen 
sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten. 
§ 5 Schutz der Regenwasserableitung und des Erdreichs 
(1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Gegenst ände geworfen und keine giftigen, 
öligen, fettigen, explosiven oder Bindemittel entha ltenden Flüssigkeiten, keine Säuren und 
Laugen, keine aufgelösten Waschmittel und keine son stigen flüssigen Abfallstoffe eingeleitet 
werden. 
(2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Waschmitte leinsatz insbesondere bei der 
Kraftfahrzeugwäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch d as Vorhandensein eines 
Ölabscheiders, gesichert ist, dass weder Waschmitte l noch Öl in die Regenwasserableitung 
oder das Erdreich eindringen können. Eine Unterbode nwäsche ist nicht gestattet, es sei 
denn, sie wird in ausdrücklich für die Kraftfahrzeu gwäsche zugelassenen Anlagen 
vorgenommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowäsche und Ölwechsel verboten. 
§ 6 Führen von Hunden 
(1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen An lagen nicht ohne Aufsicht gelassen 
werden. Sie sind so zu führen, dass sie niemanden g efährden oder belästigen und die 
Gehwege, Fußgängerzonen, Grün- oder Spielflächen un d Baumscheiben im Straßenraum 
nicht beschmutzen. Verschmutzungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. 
(2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das Verkeh rszeichen 242 StVO) sind Hunde an 
der Leine zu führen. 
(3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden nicht 
mitgeführt werden. 
(4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwi ngern frei gehalten, ist dafür zu 
sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überspringen o der das Grundstück nicht ohne Aufsicht 
verlassen können.  
(5) Zum Schutz von Wasservogelarten und bodenbrüten den Vögeln können Biotope, 
Wasser- und Uferflächen als Schutzzonen gekennzeichnet werden. In diesen Bereichen sind 
Hunde anzuleinen.

§ 7 Einfriedungen 
(1) Grundstückseinfriedungen müssen auch außerhalb von Baugrundstücken an Straßen 
und Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder 
gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze 
Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebrach t werden, dass sie Personen 
verletzen oder Sachen beschädigen können. 
(2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass St raßen und Anlagen, insbesondere 
Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen von Vieh ni cht betreten, beschmutzt oder 
beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein 
Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. An Gewässer n ist ein Abstand der Einfriedungen zu 
den Ufern und Böschungskanten von mindestens 1 m einzuhalten. 
§ 8 Spielplätze 
(1) Auf Spielplätzen wird Ballspielen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. 
(2) Das Befahren von Spielplätzen mit Fahrrädern od er anderen Fahrzeugen ist nicht 
gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrze uge und Kinderwagen. Die auf den 
Spielplätzen aufgestellten Geräte dürfen nur von Ki ndern bis zum Alter von 16 Jahren 
benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. 
(3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt  auf den Spielplätzen nicht gestattet, 
soweit nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist. 
(4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der Spielplatzbeschilderung zu beachten. 
(5) Auf Spielplätzen sind Mitnahme und Genuss alkoh olischer Getränke sowie das Grillen 
nicht gestattet. 
§ 9 Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen 
Für die Benutzung der kommunalen Sport- und Freizei tanlagen gelten ergänzend zu dieser 
Verordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen 
mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster". 
§ 10 Betreten von Grünflächen sowie Nächtigen, Fahr en und Reiten in öffentlichen 
Anlagen 
(1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstellen von Gegenständen und Lagern von 
Material sowie das dauerhafte Zelten und Übernachten darauf sind verboten. Ausgenommen 
sind Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung und R einigung der Anlagen dienen, soweit 
ihr Einsatz dies erfordert. 
(2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen mit  Fahrzeugen nur befahren werden, 
soweit sie durch Hinweisschilder als Fahrwege geken nzeichnet sind. Diese Einschränkung 
gilt nicht für Krankenfahrstühle, wenn sie in Schri ttgeschwindigkeit benutzt werden, sowie 
Kinderwagen und Spielfahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars).

(3) In öffentlichen Anlagen dürfen Pferde nur auf g ekennzeichneten Reitwegen geritten oder 
ausgeführt  werden. 
(4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahrzeu ge nur abgestellt oder geparkt werden, 
soweit dies ausdrücklich gestattet ist. 
(5) Bereiche in Grünanlagen und Rasenflächen, die d urch Zäune oder Hinweisschilder zum 
Beispiel wegen Neu- oder Spezialeinsaaten besonders  geschützt sind, dürfen zur 
Vermeidung von Schäden nicht betreten werden. 
§ 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Vegetationsbeständen 
Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anlagen 
1. Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblumenbeete, S chmuckpflanzungen und 
Biotope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, Pflanzf lächen) zu betreten, 
ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 
2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen aus dem B oden zu entfernen, zu 
beschädigen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, Wurzeln, Blätter) abzuschneiden 
oder abzuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 
3. Baumscheiben in Straßen und Wegen und auf Plätze n zu befahren, zu beparken, 
dort Gegenstände abzustellen oder Materialien zu la gern sowie Fahrräder so an 
Bäumen oder deren Schutzeinrichtungen zu befestigen , dass dort Schäden 
entstehen können oder Pflege- und Reinigungsarbeite n an den Baumstandorten 
behindert werden,  
4. Seile und andere Halterungen für Slackline oder andere Freizeit- oder 
Sporteinrichtungen  ohne zusätzliche, wirksame Schu tzmaßnahmen an 
Baumstämmen, insbesondere an glattrindigen, dünnborkigen und jungen, schwachen 
Bäumen anzubringen, oder 
5. giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bindemi ttel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, 
aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssige Abfallstoffe in den Boden einzuleiten. 
§ 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen 
(1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen und Anlagen 
1. gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen oder zu belassen, 
2. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und an dere Einrichtungen zu entfernen, zu 
versetzen oder zu beschmutzen. 
3. sich so zu verhalten, dass andere Personen in de r Benutzung der Straßen und 
Anlagen mehr als nur geringfügig behindert oder bel ästigt werden, z.B. durch 
störendes Lagern, aggressives Betteln oder durch Al koholgenuss bedingte 
Störungen. 
(2) Es ist untersagt, in den öffentlichen Grünanlagen 
1. Bänke und Tische über den sofortigen Gebrauch hi naus dauerhaft abzustellen, 
2. private Sachen wie Einfriedungen, Spielgeräte, W äschespinnen, Vogelvolieren oder 
Tierhaltungen, Holzstapel, Komposter und ähnliches aufzustellen oder einzurichten, 
3. Zugänge, Wege oder Treppen anzulegen oder 
4. Gewerbliche Nutzungen zu betreiben oder Waren an zubieten. 
(3) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Ortslage wild lebende Tiere zu füttern.

(4) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraft fahrzeuge und Anhänger, die nicht zum 
Verkehr zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen. 
§ 13 Hausnummern 
(1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten Grundstü ck zugeteilte Hausnummer 
unverzüglich gut sichtbar und gut lesbar anzubringe n und in ordnungsgemäßem Zustand zu 
erhalten. 
(2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gelege n, so muss die Hausnummer an der 
Straßenseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem 
Hauseingang am nächsten liegt. Darüber hinaus ist e ine weitere Hausnummer unmittelbar 
neben dem Hauseingang anzubringen. 
(3) Bei der Umnummerierung darf die alte Hausnummer  während einer Übergangszeit von 
einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter  Farbe so durchzustreichen oder auf 
andere Art und Weise ungültig zu machen, dass die Nummer noch lesbar ist. 
§ 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des Gemeingebrauchs) 
(1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aasee ist verboten. 
(2) Nicht gestattet ist ferner 
1. das Befahren des Aasees mit motorangetriebenen W asserfahrzeugen oder 
Modellbooten (ausgenommen bleiben der Wasserbus und  die Wasserfahrzeuge des 
Rettungswesens), 
2. das Befahren des Aasees mit Surfbrettern (Windsu rfing), 
3. das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen des A asees, 
4. das Betreten der vegetationsbestandenen Uferzone n außerhalb der befestigten oder 
mit Rasen bedeckten Stellen ohne ausdrückliche Erlaubnis sowie 
5. das Zelten und Lagern im Uferbereich. 
(3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, 
Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen jeder zeit widerruflichen Zulassung und ist 
ferner wie folgt eingeschränkt: 
1. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nu r den Teil des Aasees befahren, 
für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal und der zwischen der Brücke 
Modersohnweg und Haus Kump gelegene Teil des Aasees  dürfen mit 
Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft nicht befahren werden. 
2. Die Höchstzahl der zugelassenen Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie 
folgt festgesetzt: 
Alter Aasee: 140 Boote 
Neuer Aasee: 120 Boote 
3. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürf en nur an den für sie jeweils 
gekennzeichneten Anlegestellen bestiegen oder verla ssen werden. Das Festmachen 
an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das kurzfris tige Festmachen zum Zwecke der 
Segelschulausbildung. 
4. Das Befahren des Sees in der Zeit von einer Stun de nach Sonnenuntergang bis eine 
Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt. 
5. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft habe n 15 m Mindestabstand zum Ufer 
bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzuhalten.

Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öl e, Brennstoffe oder feste Gegenstände in 
den Aasee einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf  die Straftatbestände der §§ 324 
Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) und 326 St rafgesetzbuch (Unerlaubter Umgang 
mit gefährlichen Abfällen) hingewiesen. 
§ 15 Androhung von Geldbuße 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig gegen die Vorschriften dieser 
Verordnung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und  Einschränkungen des § 14 Abs. 2 
und 3 dieser Verordnung können gemäß § 123 Abs. 1 N r. 27 LWG mit Geldbuße geahndet 
werden. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des Ordn ungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 
17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 602) mit einer Geldbuße von 
mindestens 5,00 € und höchstens 1000 € für jeden Fa ll einer Zuwiderhandlung geahndet 
werden. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkun gen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser 
Verordnung können gemäß § 123 Abs. 3 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € 
geahndet werden. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.  1 OWiG ist die örtliche 
Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3 bis 5 OBG. 
§ 16 Ausnahmen für Sonderfälle 
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Ord nungsamt als zuständige 
Verwaltungsbehörde auf Antrag für Sonderfälle Ausna hmen zulassen, wenn dies im 
berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann darüber 
hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer 
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde un d öffentliche Interessen nicht 
entgegenstehen. 
§ 17 Andere Rechtsvorschriften 
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regel ungen, insbesondere danach 
erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden  durch diese Verordnung nicht 
berührt. 
§ 18 Inkrafttreten / Geltungsdauer 
Diese Verordnung tritt am 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2036 außer Kraft.

Beratungsverlauf (5)

27.09.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.10.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.10.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 7.1 Vorberatung
Zur Sitzung
16.11.2016 Rat
TOP 13.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (3)

  • Adenauerallee
  • Sentruper Straße
  • Modersohnweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0726/2016
Typ
Vorlagen
Datum
31.08.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37