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V/0015/2015

Geschäftsordnung

Vorlagen 08.01.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.02.2015, TOP 25

Entwurf-Änderung-Geschaeftsordnung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Entwurf-Änderung-Geschaeftsordnung

40700 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0015/2015 
Geschäftsordnung  
 
für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen  
der Stadt Münster vom 22.02.1996, in der Fassung der  
Beschlüsse des Rates vom 10.09.1997, 16.12.1998, 20.03.2002, 11.12.2002, 
29.06.2005, 12.12.2007 und 16.02.2011 11.02.2015 
 
 
 
I. Geschäftsordnung des Rates 
 
1. VORBEREITUNGEN DER RATSSITZUNGEN  
 
 
§ 1  
 
Einberufung der Ratssitzung 
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/in beruft den Rat ein , sooft es die Geschäftslage 
erfordert, jedoch soll er/sie den Rat wenigstens al le 2 Monate einberufen (§ 47 
Abs. 1 S. 3 GO NRW). Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 
ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zu Beratung 
zu stellenden Gegenstände dies verlangen (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NRW). 
 
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer  schriftlichen Einladung an alle 
Ratsmitglieder und die Beigeordneten. 
 
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnun g anzugeben. Zu den einzelnen 
Verhandlungsgegenständen sollen schriftliche  den M itgliedern des Rates  
Erläuterungen (Vorlagen) versandt werden.  zur Verfügung gestellt werden.  
 
 
§ 2  
 
Ladungsfrist  
 
(1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Ratsmit gliedern mindestens 5 volle 
Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nic ht eingerechnet, 
zugehen. 
 
(2) In dringenden Fällen kann der/die Oberbürgermei ster/in mit kürzerer Frist 
einladen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

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§ 3 
 
Aufstellung der Tagesordnung 
  
(1) Der/Die Oberbürgermeister/in setzt die Tagesord nung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 
GO NRW). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher 
Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel 
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 GO 
NRW vorgelegt werden. 
 
(2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in v on einer Fraktion, einer 
Gruppe oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätes tens am 8. Tage vor der 
Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zugehen, s ind von ihm/ihr auf die 
Tagesordnung zu setzen.  
 
Der Rat kann den Antrag an den Haupt- und Finanzaus schuss oder auf 
Vorschlag der einreichenden Fraktion oder Gruppe an  einen Fachausschuss 
verweisen, der darüber auf der Grundlage der Zustän digkeitsordnung über den 
Antrag berät und entscheidet., ob und wie – ggf. mi t Bearbeitungsvorgaben – 
der Antrag weiter behandelt werden soll, unmittelba r zur abschließenden 
Erledigung oder Vorberatung an einen Fachausschuss oder m Mit Zustimmung 
der Antragsteller/innen kann der Antrag auch zur we iteren Bearbeitung an die 
Verwaltung verwiesen werden. 
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in legt ferner die Re ihenfolge der einzelnen 
Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtu ng der gesetzlichen 
Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt 
werden müssen. 
 
 
§ 4 
 
Öffentliche Bekanntmachung 
  
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom /von der Oberbürgermeister/in 
rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die 
die Hauptsatzung hierfür vorschreibt. 
 
 
§ 5 
 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
  
(1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer S itzung teilzunehmen, haben dies 
unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem /der Oberbürgermeister/in 
mitzuteilen. 
 
(2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die  Sitzung vorzeitig verlassen wollen.

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§ 6  
 
Informationsrecht des Rates 
  
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Rat vom/von der Oberbürgermeister/in 
Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem /ihrem Auftrag 
gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenüber mittlung nicht 
Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der D atenschutzgesetze, 
entgegenstehen. 
 
(2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelt en die allgemeinen Vorschriften, 
insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. 
 
 
2. DURCHFÜHRUNG DER RATSSITZUNGEN  
 
 
§ 7 
 
Öffentlichkeit der Ratssitzungen  
 
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich (§ 48 A bs. 2 S. 1 GO NRW). Jedermann 
hat das Recht, als Zuhörer/in an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit 
dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuh örer/innen sind nicht 
berechtigt, das Wort zu ergreifen, Beifall oder Missbilligung zu äußern oder sich 
sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. 
 
(2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlic hkeit ausgeschlossen 
 
 a) Liegenschaftsangelegenheiten,  
 
b) Vorplanungen zu Bebauungsplänen vor der Bürgeran hörung nach § 2 a 
Bundesbaugesetz (BBauG),  
 
c) Standortplanungen für öffentliche Vorhaben außer halb der Bauleitplanung,  
soweit der Grunderwerb der Stadt noch aussteht, 
 
 d) Personenbezogene Angelegenheiten, insbesondere:  
  
   Personalangelegenheiten, soweit einzelne Dienstv erhältnisse berührt 
werden, und die betreffende Person ein schutzwürdig es Interesse an der 
Geheimhaltung hat 
 
   sonstige Angelegenheiten, bei denen die persönli che oder fachliche 
Beurteilung von Personen Gegenstand der Beratung ist, 
 
   Angelegenheiten, bei denen die persönlichen oder  wirtschaftlichen 
Verhältnisse oder die Bewertung von Leistungen oder

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Vermögensgegenständen von Privatpersonen oder von p rivaten 
Unternehmen in die Beratung einbezogen werden, 
 
 e) Vergabe von Aufträgen und Aushandeln von Verträ gen im Rahmen des 
wirtschaftlichen Wettbewerbs,  
 
 f) Genehmigung von Verträgen nach § 41 Abs. 1 Buch st. r) GO NRW, 
 
 g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnah me des Schlussberichts 
und allgemeiner Grundsätze, 
 
 h) Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich  vorgeschrieben ist,  
 
 i) Angelegenheiten, deren Beratung in der öffentli chen Sitzung dem 
Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse der Stad t oder einzelner 
Personen zuwiderlaufen würde, 
 
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgli edes oder auf Vorschlag des/der 
Oberbürgermeisters/in für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit 
ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf A usschluss der 
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitz ung begründet und beraten 
werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattge geben wird, ist die 
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten,  dass in nichtöffentlicher 
Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 GO NRW). 
 
(4) Anträge und Vorschläge, in Abweichung von der T agesordnung bestimmte 
Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, können zu Beginn und am 
Ende der öffentlichen Sitzung gestellt werden. Solc he Anträge dürfen nur in 
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. 
 
 
§ 8 
 
Vorsitz  
 
Der/Die Oberbürgermeister/in führt den Vorsitz im Rat. Er/Sie hat die Sitzung sachlich 
und unparteiisch zu leiten. Im Falle seiner/ihrer V erhinderung übernimmt einer der 
Bürgermeister/innen in der nach § 67 Abs. 2 GO NRW festgelegten Reihenfolge den 
Vorsitz.

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§ 9 
  
Ältestenrat 
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/in, die Bürgermeister /innen und die Vorsitzenden der 
Fraktionen und die Sprecher/innen der Gruppen im Ra t bilden den Ältestenrat. 
Die Vorsitzenden der Fraktion und Sprecher/innen der Gruppen können sich im 
Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen. 
 
(2) Der Ältestenrat unterstützt den/die Oberbürgerm eister/in in der Sitzungsleitung. 
Dieser soll den Ältestenrat zu seiner/ihrer Beratun g insbesondere bei Zweifeln 
über die Anwendung der Geschäftsordnung oder vor wichtigen Entscheidungen 
bezüglich der Sitzungsleitung anhören. Bei Vorschlägen zur Redezeitbegrenzung 
hat der/die Oberbürgermeister/in den Ältestenrat gemäß § 15 Abs. 6 GeschO zu 
beteiligen. 
 
(3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf vom/von der Ob erbürgermeister/in einberufen. 
Neben den Aufgaben unter Abs. 2 nimmt er die Koordinierung von Aufgaben und 
Terminen wahr, im Rahmen der Repräsentation, der Ko ntaktpflege mit 
Institutionen, der Städtefreundschaften u. ä. Hierzu nimmt der/die Stadtdirektor/in 
mit beratender Stimme an der Besprechung teil. 
 
 
§ 10  
 
Beschlussfähigkeit 
  
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die  Oberbürgermeister/in die 
ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähig keit der Versammlung 
fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. 
 
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die H älfte der gesetzlichen 
Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussf ähig, solange seine 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW). 
 
(3) Wird im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkei t bezweifelt, so hat der/die 
Oberbürgermeister/in vor der Abstimmung die Beschlu ssunfähigkeit zu prüfen. 
Stellt er/sie die Beschlussunfähigkeit fest, so hat  er/sie die Sitzung sofort 
aufzuheben. 
 
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigke it zurückgestellt worden und 
wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegensta nd einberufen, so ist er 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschl ussfähig, wenn bei der 
zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist 
(§ 49 Abs. 2 GO NRW).

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§ 11 
 
Befangenheit von Ratsmitgliedern  
 
(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach § 43 Abs. 2, i.V.m. § 31 und § 50 Abs. 6 
GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entsc heidung 
ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließung sgrund vor Eintritt in die 
Verhandlung unaufgefordert dem/der Oberbürgermeister/in anzuzeigen und den 
Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied 
sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. 
 
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein A usschließungsgrund vorliegt (§ 43 
Abs. 2 Ziff. 4 GO NRW).  
 
(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarung spflicht nach Abs. 1, so stellt der 
Rat dies durch Beschluss fest (§ 43 Abs. 2 Ziff. 5 GO NRW). Der Ratsbeschluss 
ist in die Niederschrift aufzunehmen. 
 
 
§ 12 
 
Teilnahme an Sitzungen 
  
(1) Die Beigeordneten sowie im Einvernehmen mit dem /der Oberbürgermeister/in 
die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der/Die 
Oberbürgermeister/in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels 
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet , zu einem Punkt der 
Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch d ie Beigeordneten sind 
hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der/die Oberbürgermeister/in verlangt (§ 
69 Abs. 1 GO NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Einvernehmen mit 
dem/der Oberbürgermeister/in zu Fragen ihres Aufgab engebietes vor dem Rat 
Stellung nehmen. 
 
(2) Die Mitglieder der Bezirksvertretungen können a n den nichtöffentlichen 
Sitzungen des Rates und der Ausschüsse als Zuhörer/ innen teilnehmen. 
Einladungen und Vorlagen werden an die Mitglieder d er Bezirksvertretungen 
nicht versandt. Der/Die Bezirksbürgermeister/in oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/in 
haben das Recht, Anregungen oder Vorschläge der Bez irksvertretung an den 
Rat oder an einen Ausschuss in der Sitzung zu begründen und bei der Beratung 
des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheit en, die auf einen 
Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung zurückgehen, dazu gehört 
zu werden (§ 37 Abs. 5 GO NRW). 
 
(3) Der/Die Vorsitzende des Ausländerbeirates Integ rationsrates oder ein anderes 
vom Ausländerbeirat benanntes Mitglied ist berechti gt, bei der Beratung einer 
Anregung oder Stellungnahme des Ausländerbeirates I ntegrationsrates an der 
Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm/ih r dazu im Rahmen der 
Redeordnung das Wort zu erteilen.

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§ 13 
 
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner  
 
(1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzunge n des Rates und der 
Bezirksvertretungen ist als erster Tagesordnungspun kt eine Fragestunde für 
Einwohner/innen aufzunehmen. Die Fragestunde soll 3 0 Minuten nicht 
überschreiten. Sie kann in begründeten Ausnahmefäll en durch Beschluss 
verlängert werden. Jede/r Einwohner/in ist berechtigt, bis zu 2 Einwohnerfragen 
zu einer Sitzung einzureichen. 
  
(2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantwo rtet werden sollen, sind 
spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung schriftli ch beim/bei der 
Oberbürgermeister/in bzw. beim/bei der Bezirksbürge rmeister/in einzureichen. 
Diese/r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu , die für die Beantwortung 
zuständig ist.  
 
(3) Fragen sind nur zulässig, wenn:  
 
sie sich auf Angelegenheiten der Stadt Münster bzw.  eines Stadtbezirkes 
beziehen, 
deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, 
sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffen tlicher Sitzung behandelt 
werden können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung), 
sie nicht beleidigenden Inhaltes sind, 
sie nicht anonym gestellt werden, 
sie nicht vom selben Eingeber wiederholt werden und  bereits in früheren 
Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind, 
sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen. 
 
Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur das  Entscheidungsrecht bzw. 
Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen. Fra geberechtigt sind nur 
Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. 
 
(4) In der Sitzung sind die Fragen in der Reihenfol ge des Eingangsdatums zu 
beantworten. Der/Die Fragesteller/in trägt seine möglichst kurz gehaltene Frage, 
die nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich vor. Von einer 
Einführung und von einer Begründung ist abzusehen. Der/Die Fragesteller/in ist 
berechtigt, eine im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage stehende Zusatzfrage 
zu stellen. Eine Aussprache findet nicht statt.  
Ist der/die Fragesteller/in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich beantwortet. 
 
(5) Zusatzfragen, die nicht sofort beantwortet werd en können und Fragen, die nach 
Ablauf der Fragestunde noch nicht behandelt worden sind, werden bis zur 
nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Einvern ehmen mit der fragenden 
Person schriftlich beantwortet. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, sind 
der/die Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bezirksbü rgermeister/in sowie die

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Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher/innen der Gruppen über die Antwort in 
Kenntnis zu setzen.  
 
§ 14 
 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung  
 
(1) Jede Fraktion und Gruppe kann bis 12.00 Uhr des  2. Tages vor dem Sitzungstag 
eine Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Them a von aktuellem 
kommunalem Interesse beantragen (Aktuelle Stunde). Fällt das Ende der Frist 
auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet 
die Frist mit dem Ablauf des vorhergehenden Werktag es. Jede Fraktion und 
Gruppe kann je Sitzung nur ein Thema zur Aussprache  beantragen. Der/Die 
Oberbürgermeister/in gibt einen zulässigen Antrag u nverzüglich der Presse 
bekannt, ohne dass es einer förmlichen Bekanntgabe bedarf. Der/Die 
Oberbürgermeister/in eröffnet die "Aktuelle Stunde" zu Beginn der Ratssitzung. 
Die Redezeit beträgt für den Antragsteller 6 Minute n und je Ratsmitglied 3 
Minuten bei einer Gesamtdauer von höchstens 30 Minuten. Hat ein/e Redner/in 
einer Fraktion oder Gruppe gesprochen, so ist einem  Mitglied dieser Fraktion 
oder Gruppe erst dann das Wort zu erteilen, wenn je  eine Wortmeldung der 
anderen Fraktionen oder Gruppen berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern 
der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit wird auf die Gesamtdauer 
nicht angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst werden. 
 
(2) Der Rat kann beschließen  
 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern  
 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden  
 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.  
 
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher S itzung vorgesehenen 
Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzun g darf nur dann erfolgen, 
wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit (§ 30 GO NRW, 
§ 7 Abs. 2 GeschO) handelt. 
 
(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Besc hluss des Rates erweitert 
werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden 
oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs . 1 S. 4 GO NRW). Der 
Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.  Zu Anträgen, die 
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber Ansätze n des 
Haushaltsplanes zur Folge haben, muss vor der Behan dlung im Rat ein 
Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung en und Liegenschaften  
des Haupt- und Finanzausschusses  eingeholt werden.

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§ 15 
 
Redeordnung  
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/in ruft jeden Punkt d er Tagesordnung nach der 
vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter B ezeichnung des 
Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird 
eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von R atsmitgliedern oder einer 
Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist  (§ 3 Abs. 1 und 2 
GeschO) so ist zunächst den Antragstellern Gelegenh eit zu geben, ihren 
Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält 
zunächst der/die Berichterstatter/in das Wort. 
 
(2) Der/Die Oberbürgermeister/in erteilt das Wort i n der Reihenfolge der 
Wortmeldungen. Hat ein/e Redner/in schon zum Tageso rdnungspunkt 
gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort zu erteilen, wenn die 
Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gem eldet haben, gesprochen 
haben.  Bei Zweit-, Drittmeldungen etc. wird analog verfahren.  Berichterstattung 
und Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. 
 
(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitgli ed das Wort, wenn es Anträge 
zur Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will. 
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/in kann auch außerhal b der Reihenfolge das Wort 
ergreifen. 
 
(5) Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten, bei G eschäftsordnungsdebatten 
höchstens 2 Minuten. Der Rat kann die Redezeit mit 2/3 Mehrheit verlängern 
oder verkürzen.  
 
(6) Der Rat kann vor Eintritt in die Behandlung ein es Tagesordnungspunktes die 
Dauer der Verhandlung zu diesem Punkt festsetzen un d die Redezeit für jede 
Fraktion und Gruppe begrenzen. Jede Fraktion und Gr uppe hat mindestens 
Anrecht auf eine/n Redner/in. Die Rechte und Pflich ten des/der 
Oberbürgermeisters/in und der Beigeordneten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GO 
NRW sowie das Recht des Kämmerers nach § 79 Abs. 4 GO NRW bleiben durch 
die Begrenzung der Redezeit unberührt. 
 
(7) Wenn der/die Redner/in einverstanden ist, ertei lt der/die Oberbürgermeister/in 
auf entsprechende Wortmeldung das Wort zu einer Zwischenfrage. Er/Sie soll in 
gleichem Zusammenhang nicht mehr als 2 Zwischenfragen zulassen.

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§ 16 
 
Anträge zur Geschäftsordnung  
 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit v on jedem Ratsmitglied gestellt 
werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:  
 
 a) auf Schluss der Aussprache (§ 17 GeschO),  
 b) auf Schluss der Rednerliste (§ 17 GeschO),  
 c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den/d ie Oberbürgermeister/in, 
 d) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,  
 e) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der  Sitzung,  
 f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffen tlichkeit,  
 g) auf Änderung der Tagesordnung.  
 
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat g esondert vorab zu 
entscheiden. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht 
widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort 
abzustimmen. Der/Die Oberbürgermeister/in kann vor der Entscheidung Stellung 
nehmen. 
 
(3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gle ichzeitig gestellt, so ist über 
den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimm en. In Zweifelsfällen 
bestimmt der/die Oberbürgermeister/in die Reihenfolge der Abstimmung. 
 
 
§ 17 
 
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste  
 
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, 
dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste 
geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt,  so gibt der/die Vorsitzende die 
bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. 
 
 
§ 18 
 
Anträge zur Sache  
 
(1) Die Grundlage der Debatte und der Abstimmung zu  einem Tagesordnungspunkt 
ist der Antrag in der vom Haupt- und Finanzausschus s verabschiedeten Form, 
soweit der Rat nicht etwas anderes beschließt (Hauptantrag). 
 
(2) Jedes Ratsmitglied und der/die Oberbürgermeiste r/in sind berechtigt, Zusatz- und 
Änderungsanträge zum Hauptantrag zu stellen. Sie mü ssen einen 
abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, sie sind schriftlich zu stellen

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und sie müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunde n werden, wenn sie 
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ans ätzen des 
Haushaltsplanes zur Folge haben. 
 
 
§ 19 
 
Abstimmung  
 
(1) Nach Abschluss der Aussprache stellt der/die Ob erbürgermeister/in den 
Hauptantrag zur Abstimmung. Über Abänderungs- und E rgänzungsanträge ist 
vor der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest- 
gehende Abänderungs- und Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen 
bestimmt der/die Oberbürgermeister/in die Reihenfolge der Abstimmung.  
 
(2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen,  soweit nicht Einmütigkeit 
festgestellt wird. 
 
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates erfolg t namentliche Abstimmung. Bei 
namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes R atsmitgliedes in der 
Niederschrift zu vermerken. 
 
(4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitgli eder des Rates ist geheim 
abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmz ettel auszugeben und 
eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. 
 
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine 
geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung 
Vorrang. 
 
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Oberbü rgermeister/in bekannt 
gegeben und in der Niederschrift festgehalten. 
 
 
§ 20 
 
Wahlen  
 
(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen . Die Abstimmung erfolgt im 
Regelfall durch Handzeichen. 
 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitgl ied des Rates der offenen 
Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim du rch Abgabe von 
Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/ der zu Wählenden 
abzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzet tel gelten als 
Stimmenthaltung.

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(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig en Stimmen erhalten hat. Nein-
Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht nieman d mehr als die Hälfte der 
Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche di e beiden höchsten 
Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, 
wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW). 
 
(4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gil t § 50 Abs. 3 GO NRW.  
 
 
§ 21 
 
Fragerecht der Ratsmitglieder  
 
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftlich Anfragen an den/die 
Oberbürgermeister/in zu richten. Anfragen, die in d er nächsten Ratssitzung 
beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung 
beziehen, müssen spätestens fünf Arbeitstage vor de m Sitzungstag schriftlich 
beim/bei der Oberbürgermeister/in gestellt werden. 
 
(2) Anfragen müssen in Form einer oder mehrerer kur zer Einzelfragen gestellt 
werden. Sie dürfen weder eine Begründung noch eine Stellungnahme enthalten. 
 
(3) Die Anfragen werden in der Ratssitzung in einer  Fragestunde von höchstens 60 
Minuten Dauer beantwortet, und zwar in der Regel na ch der Bekanntgabe von 
Eingängen und Mitteilungen des/der Oberbürgermeiste rs/in zu Beginn der 
Sitzung. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Eingän ge aufgerufen. Hat ein/e 
Fragesteller/in mehr als eine Anfrage gestellt, so werden die weiteren Anfragen 
erst nach der Beantwortung der übrigen Anfragen auf gerufen. Nur der/die 
Fragesteller/in kann eine Zusatzfrage stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. 
 
(4) Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nic ht beantwortet werden, sind je 
nach dem Antrag des/der Fragestellers/in entweder s chriftlich zur Niederschrift 
der Ratssitzung zu nehmen oder in der Fragestunde d er nächstfolgenden 
Ratssitzung erneut als Anfrage zu behandeln.  
 
(5) Für Anfragen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelt sind, finden Abs. 3 und 
Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
 
(6) Auf Verlangen des/der Fragestellers/in kann ans telle einer mündlichen 
Beantwortung die Antwort schriftlich zur Niederschrift gegeben werden. 
 
(7) § 16 findet keine Anwendung.

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§ 22 
 
Ordnungsgewalt und Hausrecht 
  
(1) In den Sitzungen des Rates handhabt der/die Obe rbürgermeister/in die Ordnung 
und übt das Hausrecht aus (§ 51 Abs. 1 GO NRW). Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt 
und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen vorbehaltlic h der §§ 23, 24 dieser 
Geschäftsordnung alle Personen, die sich während de r Ratssitzung im 
Sitzungssaal aufhalten.  
 
(2) Zuhörer/innen, die Beifall oder Missbilligung ä ußern, die Ordnung oder Anstand 
verletzen oder die ohne Genehmigung des/der Oberbür germeisters/in 
Tonaufnahmen machen, kann der/die Oberbürgermeister /in aus dem 
Sitzungssaal verweisen und entfernen lassen.  
 
(3) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern/innen störende 
Unruhe, so kann der/die Oberbürgermeister/in nach vorheriger Abmahnung den 
für die Zuschauer/innen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen.  
 
 
§ 23 
 
Ordnungsruf und Wortentziehung  
 
(1) Redner/innen, die vom Thema abschweifen, kann d er/die Oberbürgermeister/in 
zur Sache rufen. 
 
(2) Redner/innen, die ohne Worterteilung das Wort e rgreifen oder die 
vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann 
der/die Oberbürgermeister/in zur Ordnung rufen. 
 
(3) Hat ein/e Redner/in bereits zweimal einen Ruf z ur Sache (Abs. 1) oder einen 
Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Oberbürgermeister/in ihm/ihr das 
Wort entziehen, wenn der/die Redner/in Anlass zu ei ner weiteren 
Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/r Redner/in, dem/der d as Wort entzogen ist, 
darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht 
wieder erteilt werden.  
 
 
§ 24 
 
Ausschluss aus der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung  
 
(1) Ein Ratsmitglied kann durch Beschluss des Rates  nach § 51 Abs. 2 GO NRW für 
eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen und ihm können die auf den 
Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, 
wenn das Ratsmitglied

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 a) nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhun g des 
Sitzungsausschlusses seitens des/der Vorsitzenden s ein störendes 
Verhalten fortsetzt oder  
 
 b) in gröblicher Weise die Ordnung verletzt.  
 
(2) Hält der/die Oberbürgermeister/in die Vorausset zungen für den Ausschluss eines 
Ratsmitgliedes nach Abs. 1 für gegeben und hält er/ sie den sofortigen 
Ausschluss des Ratsmitgliedes für erforderlich, so kann er/sie den sofortigen 
Ausschluss verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung 
dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO NRW). 
 
 
§ 25 
 
Sonstige Ordnungsmaßnahmen  
 
Wird die Sitzung von Sitzungsteilnehmern/innen, von Zuhörern/innen oder von außen 
gestört, so kann der/die Oberbürgermeister/in die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die 
Unterbrechung der Sitzung und andere Ordnungsmaßnah men nicht für geeignet, 
einen im Wesentlichen ungestörten Sitzungsablauf zu  sichern, so kann er/sie die 
Sitzung aufheben. 
 
§ 26 
 
Niederschrift  
 
(1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den/die Schriftführer/in eine 
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:  
 
 a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Rats mitglieder,  
 
 b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teiln ehmenden Personen,  
 
 c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung 
und der Beendigung der Sitzung,  
 
 d) die behandelten Beratungsgegenstände,  
 
 e) die gestellten Anträge,  
 
 f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von  Wahlen. 
 
(2) Eine in der Sitzung abgegebene Erklärung ist in  die der Niederschrift 
aufzunehmen, als Anlage beizufügen, falls der/die Redner/in dies in der Sitzung

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ausdrücklich verlangt und den Wortlaut dem/der Oberbürgermeister/in binnen 3 
Tagen nach der Sitzung schriftlich einreicht.  
 
(3) Auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/in bes tellt der Rat den/die 
Schriftführer/in.  
 
(4) Die Niederschrift wird von dem/der Oberbürgerme ister/in und dem/der 
Schriftführer/in unterzeichnet. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so 
ist dies in der Niederschrift mit seiner schriftlichen Begründung zu vermerken. Die 
Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern und dem/der  Oberbürgermeister/in 
zuzuleiten.  
 
 
§ 27 
 
Unterrichtung der Öffentlichkeit  
 
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefass ten Beschlüsse ist die 
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten.  Dies kann dadurch 
geschehen, dass der/die Oberbürgermeister/in den Wo rtlaut eines vom Rat 
gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls 
außerdem nach der Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.  
 
(2) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätze n gilt grundsätzlich auch für 
Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitz ung gefasst werden, es sei 
denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.  
 
 
§ 28 
 
Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten  
 
Ein Gegenstand, der durch Beschluss des Rates erled igt ist, kann erst nach 6 
Monaten neu verhandelt werden, es sei denn, dass neu bekannt werdende Umstände 
eine frühere Beratung notwendig machen. Die Notwendigkeit stellt der Rat fest.  
 
 
II. Geschäftsführung der Ausschüsse  
 
 
§ 29 
 
Grundregel  
 
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden 
Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht §  30 dieser Geschäftsordnung 
abweichende Regelungen enthält.

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§ 30  
 
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse  
 
(1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesord nung im Benehmen mit dem 
Oberbürgermeister fest. Auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/in ist der/die 
Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand  in die Tagesordnung 
aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende ist in gl eicher Weise verpflichtet, 
wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW). Über Zeit, 
Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzung unterrich tet der/die 
Oberbürgermeister/in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer 
öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäf tsordnung bedarf (§ 58 
Abs. 2 Satz 3 GO NRW).  
 
(2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über  § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser 
Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden 
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt; 
Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig,  solange ihre 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW). Bei 
der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden vom Rat nach § 58 Abs. 1 S. 7, 8 
und 11 GO NRW bestellte Ausschussmitglieder mit nur beratender Stimme nicht 
mitgezählt.  
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in und die Beigeordne ten sind berechtigt und auf 
Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihre s Geschäftsbereiches 
verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der /Die Oberbürgermeister/in 
ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines F ünftels der 
Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichte t, zu einem Punkt der 
Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen ( §  69 Abs. 2 GO 
NRW). Im Übrigen gilt für die Teilnahme der Beigeor dneten an den Sitzungen 
der Ausschüsse und ihre Vertretung § 16 Abs. 1 - 3 der Hauptsatzung.  
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/in ist zu allen Aussc husssitzungen einzuladen. Er/Sie 
hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist 
auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Die 
Niederschriften der Ausschusssitzungen sind dem/der  Oberbürgermeister/in 
zuzuleiten. Einladungen erhalten auch die stellvert retenden Mitglieder des 
Ausschusses. Neben den Ausschussmitgliedern erhalte n die 
Fraktionsvorsitzenden im Rat die Ausschussvorlagen und die Niederschriften. 
Auf Regelanforderung werden sie auch den Stellvertr etern/innen im Ausschuss 
übersandt.  
 
(5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher 
Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige 
Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die z u stellvertretenden 
Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an  den nichtöffentlichen

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Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen  (§ 58 Abs. 1 S. 4 GO 
NRW).  
(6) Sachanträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Änderungs- 
und Ergänzungsanträge, die sich auf einen Punkt der  Tagesordnung beziehen, 
bedürfen nicht der Schriftform.  
 
(7) Die Ausschüsse können in Einzelfragen Sachverst ändige und Einwohner/innen 
anhören (§ 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW).  
 
(8) Die §§ 6 (Informationsrecht über gespeicherte D aten), 9 (Ältestenrat) , 13 (Frage-
stunde für Einwohnerinnen und Einwohner) und 134 Ab s. 1 (Aktuelle Stunde) 
dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine  Anwendung; die §§ 27 
(Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter 
Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für Beschl üsse, durch die 
Entscheidungen getroffen werden.  
 
(9) Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnung  klärt der/die Vorsitzende.  
 
 
§ 31 
 
Behandlung von Anregungen und abweichenden  
Beschlussvorschlägen von Bezirksvertretungen 
  
(1) Über Anregungen von Bezirksvertretungen gem. § 201 Abs. 4 der Hauptsatzung 
der Stadt Münster in Verbindung mit § 37 Abs. 5 S. 5 GO NRW an Ausschüsse 
ist in den Ausschusssitzungen abzustimmen.  
 
(2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abwe ichenden Beschlussvorschläge 
der Bezirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für 
die Entscheidung zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Haupt- und 
Finanzausschusses bzw. des Rates im Haupt- und Fina nzausschuss 
abzustimmen. Dies gilt auch für Etatberatungen in d en Fachausschüssen, die 
dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschaltet sind. 
 
 
§ 32 
 
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse  
 
(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbef ugnis können erst 
durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von  3 Werktagen weder 
vom/von der Oberbürgermeister/in noch von einem Fün ftel der 
Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist.  Die Frist beginnt für die 
Mitglieder des Ausschusses mit Ablauf des Sitzungstages, an dem der Beschluss 
gefasst wurde, und für den/die Oberbürgermeister/in  mit Ablauf des Tages, an

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dem ihm die Sitzungsniederschrift oder eine schrift liche Mitteilung des/der 
Schriftführers/in zugegangen ist.  
 
(2) Über den Einspruch entscheidet der Rat (§ 57 Ab s. 4 GO NRW).  
 
III. Besondere Regelungen für die Bezirksvertretung en  
 
 
§ 33 
 
(1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen fi nden die Vorschriften über den 
Rat entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden 
Absätzen Abweichendes ergibt.  
 
(2) Die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des §  30 Abs. 6, 7 und 9 sind 
entsprechend anzuwenden.  
Der § 6 (Informationsrecht über gespeicherte Daten dieser Geschäftsordnung) 
findet auf die Bezirksvertretungen keine Anwendung;  die §§ 27 (Unterrichtung 
der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erle digter Angelegenheiten) 
gelten entsprechend nur für die Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen 
werden. 
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in hat das Recht, mit  beratender Stimme an den 
Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen; ihm /ihr ist auf Verlangen 
jederzeit das Wort zu erteilen. Außerdem haben nicht der Bezirksvertretung als 
ordentliche Mitglieder angehörende Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk 
wohnen oder dort kandidiert haben, das Recht, an de n Sitzungen der 
Bezirksvertretungen mit beratender Stimme teilzuneh men. Zu diesem Zweck 
sind der/die Oberbürgermeister/in und diese Ratsmit glieder wie die 
ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu de ren Sitzung zu laden (§ 36 
Abs. 6 GO NRW). Die Niederschriften der Sitzungen s ind dem/der 
Oberbürgermeister/in und den vorbezeichneten Ratsmitgliedern zuzuleiten.  
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/in ist berechtigt und  auf Verlangen einer 
Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen de r Bezirksvertretung 
teilzunehmen. Er/Sie kann sich durch eine/n Beigeor dnete/n oder eine leitende 
Dienstkraft (Angehörige/r des höheren Dienstes 
 oder einer vergleichbaren 
Vergütungsgruppe) oder die/den Leiter/in einer Bezi rksverwaltung  vertreten 
lassen § 36 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung).  
 
(5) Die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretung en können sich zu Fraktionen 
zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindesten s 2 Mitgliedern 
bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

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IV. Fraktionen  
 
 
§ 34 
 
Bildung von Fraktionen und Gruppen  
 
(1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion od er Gruppe zusammenschließen. 
Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern, eine Gruppe aus zwei 
Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann n ur einer Fraktion oder 
Gruppe angehören.  
 
(2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist dem/ der Oberbürgermeister/in 
vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder Sprecher/in der Gruppe schriftlich 
anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichn ung der Fraktion oder 
Gruppe, die Namen des/der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprechers/ Sprecherin 
der Gruppe und ihrer/seiner Stellvertreter/innen so wie aller der Fraktion bzw. 
Gruppe angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferne r ist anzugeben, wer 
berechtigt ist, für die Fraktion bzw. Gruppe Anträg e zu stellen oder sonstige 
Erklärungen im Rat abzugeben. Unterhält die Fraktio n oder Gruppe eine 
Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Ans chrift der Geschäftsstelle zu 
enthalten.  
 
(3) Die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, der W echsel im Fraktionsvorsitz 
(stellvertretenden Fraktionsvorsitz) bzw. in der Sp recherfunktion der Gruppe 
sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitglied ern sind dem/der 
Oberbürgermeister/in vom/von der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprecher/in der 
Gruppe ebenfalls schriftlich anzuzeigen. 
 
(4) Die Abs. 2 - 3 gelten entsprechend für die Bezi rksvertretungen.  
 
 
§ 35 
 
Informationsrecht der Fraktionen und Gruppen 
  
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fr aktionen und Gruppen im 
Rahmen ihrer Aufgaben von dem/der Oberbürgermeister /in Auskünfte über die 
von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, 
soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschrift en, insbesondere 
Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
 
(2) Das Auskunftsersuchen ist durch den/die Vorsitz ende/n der Fraktion bzw. 
Sprecher/in der Gruppe schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Beschlusses 
der Fraktion oder Gruppe an den/die Oberbürgermeister/in zu richten.

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(3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelt en die allgemeinen Vorschriften, 
insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze.  
 
V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten  
 
 
§ 36 
 
Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung 
  
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschä ftsordnung können im 
Einzelfall mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen 
werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.  
 
(2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung  entscheidet der/die 
Oberbürgermeister/in nach Beratung im Ältestenrat.  
 
 
§ 37 
 
Inkrafttreten  
 
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in 
Kraft.

Beschlussvorlage

8442 Zeichen

V/0015/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.02.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Ges chäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertr e-
tungen der Stadt Münster wird beschlossen. 
 
2. Die Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksve rtretungen der 
Stadt Münster vom 22.02.1996 wird aufgehoben.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Geschäftsordnung des Rates wurde sowohl redaktionell als auch materiell überarbeitet. (Strei-
chungen wurden durchgestrichen, Ergänzungen sind unterstrichen). 
 
Zu den wesentlichen materiellen Änderungen wird folgendes ausgeführt: 
 
Zu § 1 – Einberufung des Rates 
 
Die Einberufung zu den Sitzungen des Rates muss allen Ratsmitgliedern zugehen. Sie wird 
selbstverständlich auch an die Beigeordneten weitergeleitet. Einer Festlegung in der Geschäfts -
ordnung geht aber über den rechtlichen Rahmen hinaus und ist nicht erforderlich.  
Zu den Verhandlungsgegenständen sollen den Mitgliedern Erläuterungen zur Verfügung gestellt 
werden. Hierzu erstellt die Verwaltung Vorlagen, die den Mitgliedern sowohl in Papierform zug e-
hen, als auch digital abrufbar sind. Um sicherzus tellen, dass auch die digitale Bereitstellung dem 
rechtlichen Erfordernis entspricht, ist die Regelung des schriftlichen Versandes zu streichen und 
durch die Formulierung „zur Verfügung zu stellen“ zu ersetzen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0015/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492-33 00 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.01.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0015/2015 
Zu § 3 Abs. 2 – Aufstellung der Tagesordnung 
 
Im Anschluss an die Kommunalwahl wurden verschiedene Möglichkeiten erörtert, wie die Arbeit 
der politischen Gremien effizienter gestaltet werden kann. Ein Kernpunkt war eine Verfahrensä n-
derung bei der Bearbeitung von Anträgen nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates, seiner 
Ausschüsse und der Bezirksvertretungen der Stadt Münster.  
Diese Anträge sollen zukünftig verstärkt direkt an die Fachausschüsse und nicht erst an den 
Haupt- und Finanzausschuss zur Regelung des weiteren Verfahrens verwiesen werden. Im Fach-
ausschuss können diese Anträge dann unter Berücksichtigung der Regelungen in der Zuständi g-
keitsordnung beraten und gegebenenfalls entschieden werden. In die Vorberatung der Entsche i-
dung sind dann gegebenenfalls die nach § 37 Abs. 5 der Gemeindeo rdnung für das Land Nor d-
rhein-Westfalen anzuhörenden Bezirksvertretungen oder nach der Zuständigkeitsordnung zur Vo r-
beratung vorgesehene Ausschüsse einzubeziehen.  
Im Anschreiben zu den Anträgen können die Fraktionen einen Hinweis aufnehmen, ob eine Ve r-
weisung an den Haupt- und Finanzausschuss oder direkt an einen Fachausschuss gewünscht ist.  
 
Zu § 13 – Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner 
 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen können Ei n-
wohnerfragestunden in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in 
der Geschäftsordnung geregelt sind. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift mit Änderungsgesetz 
vom 15.Mai 1979 in die Gemeindeordnung aufgenommen, weil der davon ausgegangen ist, dass 
ein solches Fragerecht das Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner an der Tätigkeit des R a-
tes belebt und ihnen die Möglichkeit bietet, zu aktuellen Themen Fragen im Rat zu stellen, sodass 
ihr Verständnis für die Entscheidungen des Rates gefördert wird. In den Fragestunden soll es nach 
der Intention des Gesetzgebers nicht um einen politischen Schlagabtausch gehen, sondern vie l-
mehr um die Beantwortung von konkreten Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner.  
Der Rat der Stadt Münster hat im Jahr 1999 entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung 
des Rates verankert. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Gesamtdauer der Einwohnerfrag e-
stunde 30 Minuten nicht überschreiten soll. Im Rahmen dieser Zeit soll möglichst vielen Einwohne-
rinnen und Einwohnern die Möglichk eit gegeben werden, fristgerecht eingereichte Fragen zu ste l-
len, die auch in der Sitzung beantwortet werden können. Diesem Ziel dient auch die Regelung in § 
13 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates, dass Fragen nicht in mehrere Unterfragen unterteilt 
werden dürfen. Um in Zukunft sicher zu stellen, dass sich möglichst viele Einwohnerinnen und 
Einwohner an einer Einwohnerfragestunde beteiligen können, schlägt die Verwaltung vor, die A n-
zahl der Fragen pro Einwohnerin und Einwohner auf 2 Fragen je Sitzung zu begrenzen.  
 
Darüber hinaus soll durch die Regelung, dass auf eine Einführung und Begründung verzichtet 
werden soll, sicher gestellt werden, dass die Einwohnerfragestunde ausschließlich im Sinne der 
Intention des Gesetzgebers auf die Beantwortung von Fragen ausgerichtet ist und nicht für grun d-
sätzliche politische Statements verwandt wird.  
 
Zu § 15 Abs. 2 – Redeordnung 
 
Nach der in der Geschäftsordnung verankerten Redeordnung des Rates ist einem Redner, der 
schon einmal zum Tagesordnungspunkt gesprochen hat, erst wieder das Wort zu erteilen, wenn 
Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal gemeldet haben, gesprochen haben. In der Praxis gilt dies 
auch bei Zweit -, und Drittmeldungen etc.. Um dies zu verdeutlichen schlägt die Verwaltung vor, 
eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung zu ergänzen.  
 
Zu § 30 Abs. 8 – Abweichungen für das Verfahren in den Ausschüssen 
 
Die Ergänzung in § 30 Abs. 8 der Geschäftsordnung dient der Klarstellung, dass § 13 Abs. 1 der 
Geschäftsordnung für das Verfahren in den Ausschüs sen keine Anwendung findet und es keine 
Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen gibt.

- 3 - 
V/0015/2015 
Zu § 32 – Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse 
 
Nach § 57 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen können Beschlüsse 
von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in 
der Geschäftsordnung z u bestimmenden Frist weder vom Oberb ürgermeister noch von einem 
Fünftel der Ausschussmitglieder Ein spruch eingelegt worden ist . Über den Einspruch entscheidet 
der Rat.  
Die bisherige Regelung in der Geschäftsordnung sah vor, dass Beschlüsse von Ausschüssen mit 
Entscheidungsbefugnis erst durchgeführt werden können, wenn innerhalb einer Frist von 3 Wer k-
tagen weder vom/von der Oberb ürgermeister/in noch von einem Fünftel der Au sschussmitglieder 
Einspruch eingelegt worden ist.  Die Frist beg ann für die Mitglieder des Au sschusses mit Ablauf 
des Sitzungstages, an dem der Beschluss gefasst wurde, und für den/die Oberbürgermeister/in mit 
Ablauf des Tages, an dem ihm die Sitzungsniederschrift oder eine schrif tliche Mitteilung des/der 
Schriftführers/in zugegangen ist.  Die Verwaltung schlägt unter Berücksichtigung der einf achen 
Beschlusskontrolle über das Sitzungsdienstprogramm vor, den Fristbe ginn einheitlich auf den A b-
lauf des Sitzungstages des jeweiligen Ausschusses zu legen.  
 
 
Zu § 33 – Vertretung des Oberbürgermeisters in den Sitzungen der Bezirksvertretungen  
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.09.2014 eine Änderung der  Hauptsatzung 
beschlossen. In der geänderten Fassung wurde in § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Müns-
ter geregelt, dass über die bisherige Regelung hinaus die Vertretung des Oberbürgermeisters in 
den Sitzungen der Bezirksvertretungen auch durch die Lei tungen der Bezirksverwaltungen wahr-
genommen werden kann. Dadurch wurde zum einen sichergestellt, dass die Vertretung in der R e-
gel von einer/m Mitarbeiter/in der Verwaltung mit ausgeprägter Ortskenntnis wahrgenommen wird 
und zum anderen, dass hier die Ortsk enntnis über eine besoldungsmäßige Einordnung g esetzt 
wird. Bei der Neubesetzung der Stellen der Leitungen der Bezirksverwaltungen ist dauerhaft nicht 
sichergestellt, dass unmittelbar oder mittelbar eine Eingruppierung in den höheren Dienst erfolgen 
wird. Diese Reglung ist entsprechend in die Geschäftsordnung des Rates zu übernehmen.  
 
 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlage  
Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster 
vom 11.02.2015

Beratungsverlauf (2)

11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.02.2015 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0015/2015
Typ
Vorlagen
Datum
08.01.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37