V/0015/2015
Geschäftsordnung
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Entwurf-Änderung-Geschaeftsordnung
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Anlage zur Vorlage V/0015/2015 Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster vom 22.02.1996, in der Fassung der Beschlüsse des Rates vom 10.09.1997, 16.12.1998, 20.03.2002, 11.12.2002, 29.06.2005, 12.12.2007 und 16.02.2011 11.02.2015 I. Geschäftsordnung des Rates 1. VORBEREITUNGEN DER RATSSITZUNGEN § 1 Einberufung der Ratssitzung (1) Der/Die Oberbürgermeister/in beruft den Rat ein , sooft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er/sie den Rat wenigstens al le 2 Monate einberufen (§ 47 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zu Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NRW). (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder und die Beigeordneten. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnun g anzugeben. Zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen sollen schriftliche den M itgliedern des Rates Erläuterungen (Vorlagen) versandt werden. zur Verfügung gestellt werden. § 2 Ladungsfrist (1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Ratsmit gliedern mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nic ht eingerechnet, zugehen. (2) In dringenden Fällen kann der/die Oberbürgermei ster/in mit kürzerer Frist einladen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Seite 2 Februar 2015 § 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der/Die Oberbürgermeister/in setzt die Tagesord nung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW vorgelegt werden. (2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in v on einer Fraktion, einer Gruppe oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätes tens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zugehen, s ind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. Der Rat kann den Antrag an den Haupt- und Finanzaus schuss oder auf Vorschlag der einreichenden Fraktion oder Gruppe an einen Fachausschuss verweisen, der darüber auf der Grundlage der Zustän digkeitsordnung über den Antrag berät und entscheidet., ob und wie – ggf. mi t Bearbeitungsvorgaben – der Antrag weiter behandelt werden soll, unmittelba r zur abschließenden Erledigung oder Vorberatung an einen Fachausschuss oder m Mit Zustimmung der Antragsteller/innen kann der Antrag auch zur we iteren Bearbeitung an die Verwaltung verwiesen werden. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in legt ferner die Re ihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtu ng der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müssen. § 4 Öffentliche Bekanntmachung Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom /von der Oberbürgermeister/in rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer S itzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem /der Oberbürgermeister/in mitzuteilen. (2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen. Seite 3 Februar 2015 § 6 Informationsrecht des Rates (1) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Rat vom/von der Oberbürgermeister/in Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem /ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenüber mittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der D atenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelt en die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. 2. DURCHFÜHRUNG DER RATSSITZUNGEN § 7 Öffentlichkeit der Ratssitzungen (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich (§ 48 A bs. 2 S. 1 GO NRW). Jedermann hat das Recht, als Zuhörer/in an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuh örer/innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, Beifall oder Missbilligung zu äußern oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. (2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlic hkeit ausgeschlossen a) Liegenschaftsangelegenheiten, b) Vorplanungen zu Bebauungsplänen vor der Bürgeran hörung nach § 2 a Bundesbaugesetz (BBauG), c) Standortplanungen für öffentliche Vorhaben außer halb der Bauleitplanung, soweit der Grunderwerb der Stadt noch aussteht, d) Personenbezogene Angelegenheiten, insbesondere: Personalangelegenheiten, soweit einzelne Dienstv erhältnisse berührt werden, und die betreffende Person ein schutzwürdig es Interesse an der Geheimhaltung hat sonstige Angelegenheiten, bei denen die persönli che oder fachliche Beurteilung von Personen Gegenstand der Beratung ist, Angelegenheiten, bei denen die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Bewertung von Leistungen oder Seite 4 Februar 2015 Vermögensgegenständen von Privatpersonen oder von p rivaten Unternehmen in die Beratung einbezogen werden, e) Vergabe von Aufträgen und Aushandeln von Verträ gen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs, f) Genehmigung von Verträgen nach § 41 Abs. 1 Buch st. r) GO NRW, g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnah me des Schlussberichts und allgemeiner Grundsätze, h) Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, i) Angelegenheiten, deren Beratung in der öffentli chen Sitzung dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse der Stad t oder einzelner Personen zuwiderlaufen würde, (3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgli edes oder auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/in für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf A usschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitz ung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattge geben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 GO NRW). (4) Anträge und Vorschläge, in Abweichung von der T agesordnung bestimmte Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, können zu Beginn und am Ende der öffentlichen Sitzung gestellt werden. Solc he Anträge dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. § 8 Vorsitz Der/Die Oberbürgermeister/in führt den Vorsitz im Rat. Er/Sie hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Im Falle seiner/ihrer V erhinderung übernimmt einer der Bürgermeister/innen in der nach § 67 Abs. 2 GO NRW festgelegten Reihenfolge den Vorsitz. Seite 5 Februar 2015 § 9 Ältestenrat (1) Der/Die Oberbürgermeister/in, die Bürgermeister /innen und die Vorsitzenden der Fraktionen und die Sprecher/innen der Gruppen im Ra t bilden den Ältestenrat. Die Vorsitzenden der Fraktion und Sprecher/innen der Gruppen können sich im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen. (2) Der Ältestenrat unterstützt den/die Oberbürgerm eister/in in der Sitzungsleitung. Dieser soll den Ältestenrat zu seiner/ihrer Beratun g insbesondere bei Zweifeln über die Anwendung der Geschäftsordnung oder vor wichtigen Entscheidungen bezüglich der Sitzungsleitung anhören. Bei Vorschlägen zur Redezeitbegrenzung hat der/die Oberbürgermeister/in den Ältestenrat gemäß § 15 Abs. 6 GeschO zu beteiligen. (3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf vom/von der Ob erbürgermeister/in einberufen. Neben den Aufgaben unter Abs. 2 nimmt er die Koordinierung von Aufgaben und Terminen wahr, im Rahmen der Repräsentation, der Ko ntaktpflege mit Institutionen, der Städtefreundschaften u. ä. Hierzu nimmt der/die Stadtdirektor/in mit beratender Stimme an der Besprechung teil. § 10 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Oberbürgermeister/in die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähig keit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. (2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die H älfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussf ähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW). (3) Wird im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkei t bezweifelt, so hat der/die Oberbürgermeister/in vor der Abstimmung die Beschlu ssunfähigkeit zu prüfen. Stellt er/sie die Beschlussunfähigkeit fest, so hat er/sie die Sitzung sofort aufzuheben. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigke it zurückgestellt worden und wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegensta nd einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschl ussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 GO NRW). Seite 6 Februar 2015 § 11 Befangenheit von Ratsmitgliedern (1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach § 43 Abs. 2, i.V.m. § 31 und § 50 Abs. 6 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entsc heidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließung sgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem/der Oberbürgermeister/in anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein A usschließungsgrund vorliegt (§ 43 Abs. 2 Ziff. 4 GO NRW). (3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarung spflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest (§ 43 Abs. 2 Ziff. 5 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 12 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Beigeordneten sowie im Einvernehmen mit dem /der Oberbürgermeister/in die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der/Die Oberbürgermeister/in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet , zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch d ie Beigeordneten sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der/die Oberbürgermeister/in verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in zu Fragen ihres Aufgab engebietes vor dem Rat Stellung nehmen. (2) Die Mitglieder der Bezirksvertretungen können a n den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse als Zuhörer/ innen teilnehmen. Einladungen und Vorlagen werden an die Mitglieder d er Bezirksvertretungen nicht versandt. Der/Die Bezirksbürgermeister/in oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/in haben das Recht, Anregungen oder Vorschläge der Bez irksvertretung an den Rat oder an einen Ausschuss in der Sitzung zu begründen und bei der Beratung des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheit en, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung zurückgehen, dazu gehört zu werden (§ 37 Abs. 5 GO NRW). (3) Der/Die Vorsitzende des Ausländerbeirates Integ rationsrates oder ein anderes vom Ausländerbeirat benanntes Mitglied ist berechti gt, bei der Beratung einer Anregung oder Stellungnahme des Ausländerbeirates I ntegrationsrates an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm/ih r dazu im Rahmen der Redeordnung das Wort zu erteilen. Seite 7 Februar 2015 § 13 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner (1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzunge n des Rates und der Bezirksvertretungen ist als erster Tagesordnungspun kt eine Fragestunde für Einwohner/innen aufzunehmen. Die Fragestunde soll 3 0 Minuten nicht überschreiten. Sie kann in begründeten Ausnahmefäll en durch Beschluss verlängert werden. Jede/r Einwohner/in ist berechtigt, bis zu 2 Einwohnerfragen zu einer Sitzung einzureichen. (2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantwo rtet werden sollen, sind spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung schriftli ch beim/bei der Oberbürgermeister/in bzw. beim/bei der Bezirksbürge rmeister/in einzureichen. Diese/r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu , die für die Beantwortung zuständig ist. (3) Fragen sind nur zulässig, wenn: sie sich auf Angelegenheiten der Stadt Münster bzw. eines Stadtbezirkes beziehen, deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffen tlicher Sitzung behandelt werden können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung), sie nicht beleidigenden Inhaltes sind, sie nicht anonym gestellt werden, sie nicht vom selben Eingeber wiederholt werden und bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind, sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen. Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur das Entscheidungsrecht bzw. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen. Fra geberechtigt sind nur Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. (4) In der Sitzung sind die Fragen in der Reihenfol ge des Eingangsdatums zu beantworten. Der/Die Fragesteller/in trägt seine möglichst kurz gehaltene Frage, die nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich vor. Von einer Einführung und von einer Begründung ist abzusehen. Der/Die Fragesteller/in ist berechtigt, eine im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage stehende Zusatzfrage zu stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist der/die Fragesteller/in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich beantwortet. (5) Zusatzfragen, die nicht sofort beantwortet werd en können und Fragen, die nach Ablauf der Fragestunde noch nicht behandelt worden sind, werden bis zur nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Einvern ehmen mit der fragenden Person schriftlich beantwortet. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, sind der/die Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bezirksbü rgermeister/in sowie die Seite 8 Februar 2015 Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher/innen der Gruppen über die Antwort in Kenntnis zu setzen. § 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (1) Jede Fraktion und Gruppe kann bis 12.00 Uhr des 2. Tages vor dem Sitzungstag eine Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Them a von aktuellem kommunalem Interesse beantragen (Aktuelle Stunde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des vorhergehenden Werktag es. Jede Fraktion und Gruppe kann je Sitzung nur ein Thema zur Aussprache beantragen. Der/Die Oberbürgermeister/in gibt einen zulässigen Antrag u nverzüglich der Presse bekannt, ohne dass es einer förmlichen Bekanntgabe bedarf. Der/Die Oberbürgermeister/in eröffnet die "Aktuelle Stunde" zu Beginn der Ratssitzung. Die Redezeit beträgt für den Antragsteller 6 Minute n und je Ratsmitglied 3 Minuten bei einer Gesamtdauer von höchstens 30 Minuten. Hat ein/e Redner/in einer Fraktion oder Gruppe gesprochen, so ist einem Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe erst dann das Wort zu erteilen, wenn je eine Wortmeldung der anderen Fraktionen oder Gruppen berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit wird auf die Gesamtdauer nicht angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst werden. (2) Der Rat kann beschließen a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher S itzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzun g darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit (§ 30 GO NRW, § 7 Abs. 2 GeschO) handelt. (3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Besc hluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs . 1 S. 4 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. Zu Anträgen, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber Ansätze n des Haushaltsplanes zur Folge haben, muss vor der Behan dlung im Rat ein Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung en und Liegenschaften des Haupt- und Finanzausschusses eingeholt werden. Seite 9 Februar 2015 § 15 Redeordnung (1) Der/Die Oberbürgermeister/in ruft jeden Punkt d er Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter B ezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von R atsmitgliedern oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 und 2 GeschO) so ist zunächst den Antragstellern Gelegenh eit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der/die Berichterstatter/in das Wort. (2) Der/Die Oberbürgermeister/in erteilt das Wort i n der Reihenfolge der Wortmeldungen. Hat ein/e Redner/in schon zum Tageso rdnungspunkt gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort zu erteilen, wenn die Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gem eldet haben, gesprochen haben. Bei Zweit-, Drittmeldungen etc. wird analog verfahren. Berichterstattung und Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. (3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitgli ed das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will. (4) Der/Die Oberbürgermeister/in kann auch außerhal b der Reihenfolge das Wort ergreifen. (5) Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten, bei G eschäftsordnungsdebatten höchstens 2 Minuten. Der Rat kann die Redezeit mit 2/3 Mehrheit verlängern oder verkürzen. (6) Der Rat kann vor Eintritt in die Behandlung ein es Tagesordnungspunktes die Dauer der Verhandlung zu diesem Punkt festsetzen un d die Redezeit für jede Fraktion und Gruppe begrenzen. Jede Fraktion und Gr uppe hat mindestens Anrecht auf eine/n Redner/in. Die Rechte und Pflich ten des/der Oberbürgermeisters/in und der Beigeordneten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GO NRW sowie das Recht des Kämmerers nach § 79 Abs. 4 GO NRW bleiben durch die Begrenzung der Redezeit unberührt. (7) Wenn der/die Redner/in einverstanden ist, ertei lt der/die Oberbürgermeister/in auf entsprechende Wortmeldung das Wort zu einer Zwischenfrage. Er/Sie soll in gleichem Zusammenhang nicht mehr als 2 Zwischenfragen zulassen. Seite 10 Februar 2015 § 16 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit v on jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Schluss der Aussprache (§ 17 GeschO), b) auf Schluss der Rednerliste (§ 17 GeschO), c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den/d ie Oberbürgermeister/in, d) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes, e) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung, f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffen tlichkeit, g) auf Änderung der Tagesordnung. (2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat g esondert vorab zu entscheiden. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen. Der/Die Oberbürgermeister/in kann vor der Entscheidung Stellung nehmen. (3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gle ichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimm en. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Oberbürgermeister/in die Reihenfolge der Abstimmung. § 17 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 18 Anträge zur Sache (1) Die Grundlage der Debatte und der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt ist der Antrag in der vom Haupt- und Finanzausschus s verabschiedeten Form, soweit der Rat nicht etwas anderes beschließt (Hauptantrag). (2) Jedes Ratsmitglied und der/die Oberbürgermeiste r/in sind berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zum Hauptantrag zu stellen. Sie mü ssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, sie sind schriftlich zu stellen Seite 11 Februar 2015 und sie müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunde n werden, wenn sie Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ans ätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben. § 19 Abstimmung (1) Nach Abschluss der Aussprache stellt der/die Ob erbürgermeister/in den Hauptantrag zur Abstimmung. Über Abänderungs- und E rgänzungsanträge ist vor der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest- gehende Abänderungs- und Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Oberbürgermeister/in die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen, soweit nicht Einmütigkeit festgestellt wird. (3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates erfolg t namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes R atsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken. (4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitgli eder des Rates ist geheim abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmz ettel auszugeben und eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung Vorrang. (6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Oberbü rgermeister/in bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. § 20 Wahlen (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen . Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitgl ied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim du rch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/ der zu Wählenden abzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzet tel gelten als Stimmenthaltung. Seite 12 Februar 2015 (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig en Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht nieman d mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche di e beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW). (4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gil t § 50 Abs. 3 GO NRW. § 21 Fragerecht der Ratsmitglieder (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftlich Anfragen an den/die Oberbürgermeister/in zu richten. Anfragen, die in d er nächsten Ratssitzung beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens fünf Arbeitstage vor de m Sitzungstag schriftlich beim/bei der Oberbürgermeister/in gestellt werden. (2) Anfragen müssen in Form einer oder mehrerer kur zer Einzelfragen gestellt werden. Sie dürfen weder eine Begründung noch eine Stellungnahme enthalten. (3) Die Anfragen werden in der Ratssitzung in einer Fragestunde von höchstens 60 Minuten Dauer beantwortet, und zwar in der Regel na ch der Bekanntgabe von Eingängen und Mitteilungen des/der Oberbürgermeiste rs/in zu Beginn der Sitzung. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Eingän ge aufgerufen. Hat ein/e Fragesteller/in mehr als eine Anfrage gestellt, so werden die weiteren Anfragen erst nach der Beantwortung der übrigen Anfragen auf gerufen. Nur der/die Fragesteller/in kann eine Zusatzfrage stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. (4) Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nic ht beantwortet werden, sind je nach dem Antrag des/der Fragestellers/in entweder s chriftlich zur Niederschrift der Ratssitzung zu nehmen oder in der Fragestunde d er nächstfolgenden Ratssitzung erneut als Anfrage zu behandeln. (5) Für Anfragen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelt sind, finden Abs. 3 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. (6) Auf Verlangen des/der Fragestellers/in kann ans telle einer mündlichen Beantwortung die Antwort schriftlich zur Niederschrift gegeben werden. (7) § 16 findet keine Anwendung. Seite 13 Februar 2015 § 22 Ordnungsgewalt und Hausrecht (1) In den Sitzungen des Rates handhabt der/die Obe rbürgermeister/in die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 51 Abs. 1 GO NRW). Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen vorbehaltlic h der §§ 23, 24 dieser Geschäftsordnung alle Personen, die sich während de r Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. (2) Zuhörer/innen, die Beifall oder Missbilligung ä ußern, die Ordnung oder Anstand verletzen oder die ohne Genehmigung des/der Oberbür germeisters/in Tonaufnahmen machen, kann der/die Oberbürgermeister /in aus dem Sitzungssaal verweisen und entfernen lassen. (3) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern/innen störende Unruhe, so kann der/die Oberbürgermeister/in nach vorheriger Abmahnung den für die Zuschauer/innen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen. § 23 Ordnungsruf und Wortentziehung (1) Redner/innen, die vom Thema abschweifen, kann d er/die Oberbürgermeister/in zur Sache rufen. (2) Redner/innen, die ohne Worterteilung das Wort e rgreifen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Oberbürgermeister/in zur Ordnung rufen. (3) Hat ein/e Redner/in bereits zweimal einen Ruf z ur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Oberbürgermeister/in ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die Redner/in Anlass zu ei ner weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/r Redner/in, dem/der d as Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. § 24 Ausschluss aus der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung (1) Ein Ratsmitglied kann durch Beschluss des Rates nach § 51 Abs. 2 GO NRW für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen und ihm können die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, wenn das Ratsmitglied Seite 14 Februar 2015 a) nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhun g des Sitzungsausschlusses seitens des/der Vorsitzenden s ein störendes Verhalten fortsetzt oder b) in gröblicher Weise die Ordnung verletzt. (2) Hält der/die Oberbürgermeister/in die Vorausset zungen für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes nach Abs. 1 für gegeben und hält er/ sie den sofortigen Ausschluss des Ratsmitgliedes für erforderlich, so kann er/sie den sofortigen Ausschluss verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO NRW). § 25 Sonstige Ordnungsmaßnahmen Wird die Sitzung von Sitzungsteilnehmern/innen, von Zuhörern/innen oder von außen gestört, so kann der/die Oberbürgermeister/in die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die Unterbrechung der Sitzung und andere Ordnungsmaßnah men nicht für geeignet, einen im Wesentlichen ungestörten Sitzungsablauf zu sichern, so kann er/sie die Sitzung aufheben. § 26 Niederschrift (1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Rats mitglieder, b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teiln ehmenden Personen, c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, d) die behandelten Beratungsgegenstände, e) die gestellten Anträge, f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. (2) Eine in der Sitzung abgegebene Erklärung ist in die der Niederschrift aufzunehmen, als Anlage beizufügen, falls der/die Redner/in dies in der Sitzung Seite 15 Februar 2015 ausdrücklich verlangt und den Wortlaut dem/der Oberbürgermeister/in binnen 3 Tagen nach der Sitzung schriftlich einreicht. (3) Auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/in bes tellt der Rat den/die Schriftführer/in. (4) Die Niederschrift wird von dem/der Oberbürgerme ister/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift mit seiner schriftlichen Begründung zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern und dem/der Oberbürgermeister/in zuzuleiten. § 27 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefass ten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der/die Oberbürgermeister/in den Wo rtlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem nach der Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht. (2) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätze n gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitz ung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat. § 28 Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten Ein Gegenstand, der durch Beschluss des Rates erled igt ist, kann erst nach 6 Monaten neu verhandelt werden, es sei denn, dass neu bekannt werdende Umstände eine frühere Beratung notwendig machen. Die Notwendigkeit stellt der Rat fest. II. Geschäftsführung der Ausschüsse § 29 Grundregel Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 30 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält. Seite 16 Februar 2015 § 30 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse (1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesord nung im Benehmen mit dem Oberbürgermeister fest. Auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/in ist der/die Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende ist in gl eicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW). Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzung unterrich tet der/die Oberbürgermeister/in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäf tsordnung bedarf (§ 58 Abs. 2 Satz 3 GO NRW). (2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW). Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden vom Rat nach § 58 Abs. 1 S. 7, 8 und 11 GO NRW bestellte Ausschussmitglieder mit nur beratender Stimme nicht mitgezählt. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in und die Beigeordne ten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihre s Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der /Die Oberbürgermeister/in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines F ünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichte t, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen ( § 69 Abs. 2 GO NRW). Im Übrigen gilt für die Teilnahme der Beigeor dneten an den Sitzungen der Ausschüsse und ihre Vertretung § 16 Abs. 1 - 3 der Hauptsatzung. (4) Der/Die Oberbürgermeister/in ist zu allen Aussc husssitzungen einzuladen. Er/Sie hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/in zuzuleiten. Einladungen erhalten auch die stellvert retenden Mitglieder des Ausschusses. Neben den Ausschussmitgliedern erhalte n die Fraktionsvorsitzenden im Rat die Ausschussvorlagen und die Niederschriften. Auf Regelanforderung werden sie auch den Stellvertr etern/innen im Ausschuss übersandt. (5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die z u stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Seite 17 Februar 2015 Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen (§ 58 Abs. 1 S. 4 GO NRW). (6) Sachanträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge, die sich auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, bedürfen nicht der Schriftform. (7) Die Ausschüsse können in Einzelfragen Sachverst ändige und Einwohner/innen anhören (§ 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW). (8) Die §§ 6 (Informationsrecht über gespeicherte D aten), 9 (Ältestenrat) , 13 (Frage- stunde für Einwohnerinnen und Einwohner) und 134 Ab s. 1 (Aktuelle Stunde) dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für Beschl üsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. (9) Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnung klärt der/die Vorsitzende. § 31 Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen von Bezirksvertretungen (1) Über Anregungen von Bezirksvertretungen gem. § 201 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Münster in Verbindung mit § 37 Abs. 5 S. 5 GO NRW an Ausschüsse ist in den Ausschusssitzungen abzustimmen. (2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abwe ichenden Beschlussvorschläge der Bezirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für die Entscheidung zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses bzw. des Rates im Haupt- und Fina nzausschuss abzustimmen. Dies gilt auch für Etatberatungen in d en Fachausschüssen, die dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschaltet sind. § 32 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse (1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbef ugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von 3 Werktagen weder vom/von der Oberbürgermeister/in noch von einem Fün ftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Die Frist beginnt für die Mitglieder des Ausschusses mit Ablauf des Sitzungstages, an dem der Beschluss gefasst wurde, und für den/die Oberbürgermeister/in mit Ablauf des Tages, an Seite 18 Februar 2015 dem ihm die Sitzungsniederschrift oder eine schrift liche Mitteilung des/der Schriftführers/in zugegangen ist. (2) Über den Einspruch entscheidet der Rat (§ 57 Ab s. 4 GO NRW). III. Besondere Regelungen für die Bezirksvertretung en § 33 (1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen fi nden die Vorschriften über den Rat entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen Abweichendes ergibt. (2) Die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des § 30 Abs. 6, 7 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Der § 6 (Informationsrecht über gespeicherte Daten dieser Geschäftsordnung) findet auf die Bezirksvertretungen keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erle digter Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für die Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen; ihm /ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Außerdem haben nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörende Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, das Recht, an de n Sitzungen der Bezirksvertretungen mit beratender Stimme teilzuneh men. Zu diesem Zweck sind der/die Oberbürgermeister/in und diese Ratsmit glieder wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu de ren Sitzung zu laden (§ 36 Abs. 6 GO NRW). Die Niederschriften der Sitzungen s ind dem/der Oberbürgermeister/in und den vorbezeichneten Ratsmitgliedern zuzuleiten. (4) Der/Die Oberbürgermeister/in ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen de r Bezirksvertretung teilzunehmen. Er/Sie kann sich durch eine/n Beigeor dnete/n oder eine leitende Dienstkraft (Angehörige/r des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe) oder die/den Leiter/in einer Bezi rksverwaltung vertreten lassen § 36 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung). (5) Die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretung en können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindesten s 2 Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. Seite 19 Februar 2015 IV. Fraktionen § 34 Bildung von Fraktionen und Gruppen (1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion od er Gruppe zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern, eine Gruppe aus zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann n ur einer Fraktion oder Gruppe angehören. (2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist dem/ der Oberbürgermeister/in vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder Sprecher/in der Gruppe schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichn ung der Fraktion oder Gruppe, die Namen des/der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprechers/ Sprecherin der Gruppe und ihrer/seiner Stellvertreter/innen so wie aller der Fraktion bzw. Gruppe angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferne r ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion bzw. Gruppe Anträg e zu stellen oder sonstige Erklärungen im Rat abzugeben. Unterhält die Fraktio n oder Gruppe eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Ans chrift der Geschäftsstelle zu enthalten. (3) Die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, der W echsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) bzw. in der Sp recherfunktion der Gruppe sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitglied ern sind dem/der Oberbürgermeister/in vom/von der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprecher/in der Gruppe ebenfalls schriftlich anzuzeigen. (4) Die Abs. 2 - 3 gelten entsprechend für die Bezi rksvertretungen. § 35 Informationsrecht der Fraktionen und Gruppen (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fr aktionen und Gruppen im Rahmen ihrer Aufgaben von dem/der Oberbürgermeister /in Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschrift en, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Das Auskunftsersuchen ist durch den/die Vorsitz ende/n der Fraktion bzw. Sprecher/in der Gruppe schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Beschlusses der Fraktion oder Gruppe an den/die Oberbürgermeister/in zu richten. Seite 20 Februar 2015 (3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelt en die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten § 36 Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung (1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschä ftsordnung können im Einzelfall mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der/die Oberbürgermeister/in nach Beratung im Ältestenrat. § 37 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0015/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster Beratungsfolge 11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.02.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die anliegende Ges chäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertr e- tungen der Stadt Münster wird beschlossen. 2. Die Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksve rtretungen der Stadt Münster vom 22.02.1996 wird aufgehoben. Begründung: Die Geschäftsordnung des Rates wurde sowohl redaktionell als auch materiell überarbeitet. (Strei- chungen wurden durchgestrichen, Ergänzungen sind unterstrichen). Zu den wesentlichen materiellen Änderungen wird folgendes ausgeführt: Zu § 1 – Einberufung des Rates Die Einberufung zu den Sitzungen des Rates muss allen Ratsmitgliedern zugehen. Sie wird selbstverständlich auch an die Beigeordneten weitergeleitet. Einer Festlegung in der Geschäfts - ordnung geht aber über den rechtlichen Rahmen hinaus und ist nicht erforderlich. Zu den Verhandlungsgegenständen sollen den Mitgliedern Erläuterungen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu erstellt die Verwaltung Vorlagen, die den Mitgliedern sowohl in Papierform zug e- hen, als auch digital abrufbar sind. Um sicherzus tellen, dass auch die digitale Bereitstellung dem rechtlichen Erfordernis entspricht, ist die Regelung des schriftlichen Versandes zu streichen und durch die Formulierung „zur Verfügung zu stellen“ zu ersetzen. Vorlagen-Nr.: V/0015/2015 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492-33 00 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 30.01.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0015/2015 Zu § 3 Abs. 2 – Aufstellung der Tagesordnung Im Anschluss an die Kommunalwahl wurden verschiedene Möglichkeiten erörtert, wie die Arbeit der politischen Gremien effizienter gestaltet werden kann. Ein Kernpunkt war eine Verfahrensä n- derung bei der Bearbeitung von Anträgen nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen der Stadt Münster. Diese Anträge sollen zukünftig verstärkt direkt an die Fachausschüsse und nicht erst an den Haupt- und Finanzausschuss zur Regelung des weiteren Verfahrens verwiesen werden. Im Fach- ausschuss können diese Anträge dann unter Berücksichtigung der Regelungen in der Zuständi g- keitsordnung beraten und gegebenenfalls entschieden werden. In die Vorberatung der Entsche i- dung sind dann gegebenenfalls die nach § 37 Abs. 5 der Gemeindeo rdnung für das Land Nor d- rhein-Westfalen anzuhörenden Bezirksvertretungen oder nach der Zuständigkeitsordnung zur Vo r- beratung vorgesehene Ausschüsse einzubeziehen. Im Anschreiben zu den Anträgen können die Fraktionen einen Hinweis aufnehmen, ob eine Ve r- weisung an den Haupt- und Finanzausschuss oder direkt an einen Fachausschuss gewünscht ist. Zu § 13 – Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen können Ei n- wohnerfragestunden in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift mit Änderungsgesetz vom 15.Mai 1979 in die Gemeindeordnung aufgenommen, weil der davon ausgegangen ist, dass ein solches Fragerecht das Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner an der Tätigkeit des R a- tes belebt und ihnen die Möglichkeit bietet, zu aktuellen Themen Fragen im Rat zu stellen, sodass ihr Verständnis für die Entscheidungen des Rates gefördert wird. In den Fragestunden soll es nach der Intention des Gesetzgebers nicht um einen politischen Schlagabtausch gehen, sondern vie l- mehr um die Beantwortung von konkreten Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner. Der Rat der Stadt Münster hat im Jahr 1999 entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates verankert. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Gesamtdauer der Einwohnerfrag e- stunde 30 Minuten nicht überschreiten soll. Im Rahmen dieser Zeit soll möglichst vielen Einwohne- rinnen und Einwohnern die Möglichk eit gegeben werden, fristgerecht eingereichte Fragen zu ste l- len, die auch in der Sitzung beantwortet werden können. Diesem Ziel dient auch die Regelung in § 13 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates, dass Fragen nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden dürfen. Um in Zukunft sicher zu stellen, dass sich möglichst viele Einwohnerinnen und Einwohner an einer Einwohnerfragestunde beteiligen können, schlägt die Verwaltung vor, die A n- zahl der Fragen pro Einwohnerin und Einwohner auf 2 Fragen je Sitzung zu begrenzen. Darüber hinaus soll durch die Regelung, dass auf eine Einführung und Begründung verzichtet werden soll, sicher gestellt werden, dass die Einwohnerfragestunde ausschließlich im Sinne der Intention des Gesetzgebers auf die Beantwortung von Fragen ausgerichtet ist und nicht für grun d- sätzliche politische Statements verwandt wird. Zu § 15 Abs. 2 – Redeordnung Nach der in der Geschäftsordnung verankerten Redeordnung des Rates ist einem Redner, der schon einmal zum Tagesordnungspunkt gesprochen hat, erst wieder das Wort zu erteilen, wenn Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal gemeldet haben, gesprochen haben. In der Praxis gilt dies auch bei Zweit -, und Drittmeldungen etc.. Um dies zu verdeutlichen schlägt die Verwaltung vor, eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung zu ergänzen. Zu § 30 Abs. 8 – Abweichungen für das Verfahren in den Ausschüssen Die Ergänzung in § 30 Abs. 8 der Geschäftsordnung dient der Klarstellung, dass § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Verfahren in den Ausschüs sen keine Anwendung findet und es keine Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen gibt. - 3 - V/0015/2015 Zu § 32 – Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse Nach § 57 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen können Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung z u bestimmenden Frist weder vom Oberb ürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Ein spruch eingelegt worden ist . Über den Einspruch entscheidet der Rat. Die bisherige Regelung in der Geschäftsordnung sah vor, dass Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis erst durchgeführt werden können, wenn innerhalb einer Frist von 3 Wer k- tagen weder vom/von der Oberb ürgermeister/in noch von einem Fünftel der Au sschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Die Frist beg ann für die Mitglieder des Au sschusses mit Ablauf des Sitzungstages, an dem der Beschluss gefasst wurde, und für den/die Oberbürgermeister/in mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Sitzungsniederschrift oder eine schrif tliche Mitteilung des/der Schriftführers/in zugegangen ist. Die Verwaltung schlägt unter Berücksichtigung der einf achen Beschlusskontrolle über das Sitzungsdienstprogramm vor, den Fristbe ginn einheitlich auf den A b- lauf des Sitzungstages des jeweiligen Ausschusses zu legen. Zu § 33 – Vertretung des Oberbürgermeisters in den Sitzungen der Bezirksvertretungen Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.09.2014 eine Änderung der Hauptsatzung beschlossen. In der geänderten Fassung wurde in § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Müns- ter geregelt, dass über die bisherige Regelung hinaus die Vertretung des Oberbürgermeisters in den Sitzungen der Bezirksvertretungen auch durch die Lei tungen der Bezirksverwaltungen wahr- genommen werden kann. Dadurch wurde zum einen sichergestellt, dass die Vertretung in der R e- gel von einer/m Mitarbeiter/in der Verwaltung mit ausgeprägter Ortskenntnis wahrgenommen wird und zum anderen, dass hier die Ortsk enntnis über eine besoldungsmäßige Einordnung g esetzt wird. Bei der Neubesetzung der Stellen der Leitungen der Bezirksverwaltungen ist dauerhaft nicht sichergestellt, dass unmittelbar oder mittelbar eine Eingruppierung in den höheren Dienst erfolgen wird. Diese Reglung ist entsprechend in die Geschäftsordnung des Rates zu übernehmen. I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster vom 11.02.2015
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0015/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.01.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37