V/0610/2017
Satzung zur Umstellung von Gebührenerhebung auf privatrechtliche Entgelterhebung bei der Veranstaltung von Wochenmärkten und Volksfesten durch die Stadt Münster (Entgelterhebungssatzung im Send- und Marktwesen)
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… Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0610/2017 Satzung zur Umstellung von Gebührenerhebung auf privatrechtliche Entgelterhebung bei der Veranstaltung von Wochenmärkten und Volksfesten durch die Stadt Münster (Entgelterhebungssatzung im Send- und Marktwesen) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 20.09.2017 auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert du rch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 966), und § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV .NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1150), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster Die Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Müns ter vom 03.04.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014, S. 71) wird wie folgt geändert: § 13 wird wie folgt geändert: „Über die Nutzung von Standplätzen auf Wochenmärkte n der Stadt Münster werden privat- rechtliche Nutzungsverträge geschlossen. Das zu entrichtende Entgelt richtet sich nach dem Tarif für das Überlassen von Standplätzen auf den Wochenmärkten in der Stadt Münster (Anlage).“ Artikel 2 Aufhebung der Gebührensatzung für die Wochenmärkte Die Gebührensatzung für die Wochenmärkte vom 08.12.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005, S. 238) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster Die Sendsatzung der Stadt Münster vom 24.08.2006 (A mtsblatt der Stadt Münster 2006, S. 208) wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) „Über die Nutzung von Standplätzen bei Volksfes ten (Send und Kirmessen) der Stadt Münster werden privatrechtliche Nutzungsverträge ge schlossen. Das zu entrichtende Entgelt richtet sich nach dem Tarif für das Überlas sen von Standplätzen auf den Volks- festen (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster (Anlage).“ … - 2 - Artikel 4 Aufhebung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster Die Gebührensatzung für das Überlassen von Standplä tzen bei Volksfesten (Send und Kirmes- sen) in der Stadt Münster vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010, S. 182) in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 16.12.2011 (Amt sblatt der Stadt Münster 2011, S. 203) wird aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Microsoft Word - Vorlage.Markttarif.Anlage3.docx
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Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0610/2017 Entgelttarif zu § 13 der Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster vom 03.04.2014 Nutzungsentgelte 1. Das Nutzungsentgelt beträgt für jeden Markttag a uf den Marktplätzen mit städtischer Reinigung 1. für alle Geschäfte außer Imbiss - und Ausschankbetriebe 1.1 Ohne Stromversorgung je angefangener Meter Verkaufsfront 3,55 € 1.2 Zuschlag für Saisonbeschicker je angefangener Meter Verkaufsfront 2,00 € 2. Das Nutzungsentgelt beträgt für jeden Markttag a uf den Marktplätzen ohne städtische Reinigung 2. für alle Geschäfte außer Imbiss - und Ausschankbetriebe 2.1 Ohne Stromversorgung je angefangener Meter Verkaufsfront 2,00 € 2.2 Zuschlag für Saisonbeschicker je angefangener Meter Verkaufsfront 2,00 € 3. Für Imbiss- und Ausschankbetriebe auf den Marktp lätzen beträgt das Nutzungsentgelt für jeden Markttag je angefangener Meter Verkaufsfront 3.1 Bei Märkten ohne Reinigung / ohne Strom 7,00 € 3.2 Bei Märkten mit Reinigung / ohne Strom 8,55 € 4. Für die von den Imbiss- und Ausschankbetrieben genutzten Freiflächen wird ein Entgelt für jeden Markttag in Höhe von 0,23 € je m² genutzter Freifläche erhoben. 5. Für das Bereitstellen eines Stromanschlusses is t ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 10,00 € pro Monat zu entrichten.
Beschlussvorlage
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V/0610/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Satzung zur Umstellung von Gebührenerhebung auf privatrechtliche Entgelterhebung bei der
Veranstaltung von Wochenmärkten und Volksfesten durch die Stadt Münster
(Entgelterhebungssatzung im Send- und Marktwesen)
Beratungsfolge
19.09.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung
und E-Government Vorberatung
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
20.09.2017 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Satzung zur Umstellung von Gebührenerhebung auf privatrech tliche Entgelterhebung bei der
Veranstaltung von Wochenmärkten und Volksfesten durch die Stadt Münster – Entgelterhebungs-
satzung im Send- und Marktwesen - wird beschlossen (Anlage).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
Die Stadt Münster ist Veranstalterin des Frühjahrs -, Sommer- und Herbstsendes sowie der Kirmes in
Albachten. Bisher wurden entsprechend § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster vom
24.08.2006 für die Benutzung der Standplätze Ge bühren erhoben. Diese richten sich in ihrer Höhe
nach der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirme s-
sen) in der Stadt Münster vom 10.12.2010.
Die Stadt Münster ist weiterhin Veranstalterin der Wochenmärkte am Mi ttwoch und Samstag auf dem
Domplatz, am Sentmaringer Weg sowie der Stadtteilmärkte. Die Standgelder werden nach § 13 der
Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster vom 03.04.2014 i. V. mit der Gebührensatzung
Vorlagen-Nr.:
V/0610/2017
Auskunft erteilt:
Herr Schulze-Werner
Ruf:
492 32 00
E-Mail:
SchuWe@stadt-muenster.de
Datum:
11.07.2017
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0610/2017
für die Wochenmärkte vom 08.12.2005 als öffentlich-rechtliche Gebühren von den Marktbeschickern
erhoben.
Sowohl für die Wochenmärkte als auch die Volksfeste werden die Benutzungsgebühren seit jeher in
öffentlich-rechtlicher Form erhoben. Hierzu ist zwingend ein entsprechendes Verwaltungsve rfahren
durchzuführen, das mit einem rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid endet. Im Fall der Nichtzahlung
schließt sich ein öffentlich -rechtliches Vollstreckungsverfahren an. Beide Verfahren sind gesetzlich
ausgestaltet und unterliegen nicht der Disposition . Hierdurch ergibt sich auf Grund der Vielzahl der
Gebührenverfahren ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand.
Auf Grund einer Anregung des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision wurde die Möglic h-
keit einer privatrechtlichen Entgelterhebung a nstatt einer öffentlich -rechtlichen Gebührenerh ebung
geprüft. Danach ergeben sich durch die zulässige Umstellung auf eine privatrechtliche Rechnung s-
stellung folgende Vorteile:
Vereinfachung des Verfahrens der Rechnungsstellung (Rationalisierung)
Wegfall von Gebührensatzungen (Deregulierung)
Verminderung der rechtlichen Angreifbarkeit der Entgelterhebung
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenerhebung künftig durch die Erh e-
bung von Entgelten in privatrechtlicher Form zu ersetzen. Di e konkret anfallenden Nutzungsen tgelte
und -bedingungen werden in Tarifen (s. Anlagen) festgelegt, die Bestandteile der Send - und W o-
chenmarktsatzung werden. Diese Tarife entsprechen inhaltlich den Gebührensatzungen und beinha l-
ten keine materiellen Änderungen. Statt eines Gebührenbescheides erhalten die Gewerb etreibenden
in Zukunft Rechnungen. Die Entgelte werden weiterhin auf Grundlage der Betriebsa brechnung und
einer Entgeltkalkulation ermittelt.
i.V.
gez.
Heuer
Stadtrat
Anlagen
Microsoft Word - Vorlage.Sendtarif.Anlage2.docx
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Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0610/2017
Entgelttarif zu § 7 Absatz 1 der Sendsatzung der Stadt Münster vom 24.08.2006
§ 1 Allgemeines
(1) Zum Standplatz zählen
1. die vom Geschäft belegte Grundfläche nach den äu ßeren Maßen,
2. die Fläche hinter blinden Fronten und Deichseln sowie
3. die durch Vorbauten, Dachüberstände und Markisen in Anspruch genommenen
Flächen, soweit sie nicht lediglich über die Fluchtlinien der Gehwege hinausragen.
(2) Nicht zum Standplatz zählen
1. die Flächen für Wohn- und Packwagen,
2. die Flächen für Kassenwagen, Aggregate und Kühlw agen, soweit diese nicht in den
Flächen gemäß § 1 Abs. 2 enthalten sind und keine F lächen in Anspruch nehmen,
die den Aufbau weiterer Geschäfte beeinträchtigen.
(3) Auf Grund des hohen Anteils der Basiskosten an den Gesamtkosten ist für jeden
Teilnehmer / jede Teilnehmerin, unabhängig von der Größe des Geschäftes, ein den
Branchen entsprechendes Mindestentgelt zu entrichten.
§ 2 Entgelttarife für Standplätze auf dem Send je Tag und Veranstaltung
(1) Fahr - und Belustigungsgeschäfte
von 1 m² bis 300 m² je m² 0,60 €
von 301 m² bis 500 m² je weiteren m² 0,30 €
ab 501 m² je weiteren m² 0,10 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 240,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 80,00 €
(2) Kinderfahrgeschäfte
je m² 0,50 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 40,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 €
(3) Fahr - und Belustigungsgeschäfte
von 1 m² bis 50 m² je m² 2,00 €
ab 51 m² je weiteren m² 1,50 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 60,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 €
(4) Geschicklichkeitsspiele (Ball - und Pfeilwerfen, Fadenziehen u. ä.)
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,00 €
ab 31 m² je weiteren m² 1,50 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 50,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 €
…
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(5) Schießwagen
je m² 2,00 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 60,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 €
(6) Süßwarengeschäfte
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,50 €
ab 31 m² je weiteren m² 2,00 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 50,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 €
(7) Spezial -Süßwarengeschäfte (maximal zwei Grundwaren in verschiedenen
Variationen, z. B. Mandel-Wagen, Popcorn-Wagen u. s. w.)
je m² 2,00 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 40,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 €
(8) allgemeine Verkaufsgeschäfte
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,20 €
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 1,80 €
ab 71 m² je weiteren m² 1,40 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 45,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 €
(8) allgemeine Verkaufsgeschäfte
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,20 €
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 1,80 €
ab 71 m² je weiteren m² 1,40 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 45,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 €
(9) Imbissbetriebe
von 1 m² bis 25 m² je m² 4,70 €
von 26 m² bis 40 m² je weiteren m² 3,00 €
ab 41 m² je weiteren m² 1,00 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 90,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 €
(10) Ausschankbetriebe (inklusive der Außenflächen/Außengastronomie)
von 1 m² bis 30 m² je m² 5,00 €
von 26 m² bis 70 m² je weiteren m² 2,80 €
ab 71 m² je weiteren m² 1,00 €
Für Verkehrs- und Dekorationsflächen der Ausschankb etriebe mit
Außenflächen/Außengastronomie werden pauschal 10 % der Gesamtstandfläche in Abzug
gebracht.
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 90,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 €
…
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(11) Wohnwagen, -mobile und -auflieger und für Wohn - und Schlafzwecke genutzte
Zugmaschinen
a) Wohnwagen, -mobile und -auflieger und zu Wohn- und Schlafzwecke
genutzte Zugmaschinen bis zu einer Gesamtlänge von 8,00 Meter je in der
Bewerbung angegebenes Fahrzeug/Veranstaltungstag
10,00 €
b) Wohnwagen, -mobile und -auflieger mit einer Gesamtlänge von mehr als
8,00 Metern
je in der Bewerbung angegebenes Fahrzeug/Veranstaltungstag
17,00 €
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 60,00 €
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 €
§ 3 Nutzungsentgelt für Standplätze auf Kirmesveranstaltungen
Das Nutzungsentgelt für Kirmessen in den einzelnen Stadtteilen, bei denen die Stadt
Münster Veranstalter ist, beträgt 30 % der Entgelte nach § 2.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Sentmaringer Weg
- Domplatz
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Details
- Aktenzeichen
- V/0610/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.07.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37