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V/0610/2017

Satzung zur Umstellung von Gebührenerhebung auf privatrechtliche Entgelterhebung bei der Veranstaltung von Wochenmärkten und Volksfesten durch die Stadt Münster (Entgelterhebungssatzung im Send- und Marktwesen)

Vorlagen 11.07.2017

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2612 Zeichen

… 
 
Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0610/2017 
 
 
Satzung zur Umstellung von Gebührenerhebung auf privatrechtliche Entgelterhebung bei 
der Veranstaltung von Wochenmärkten und Volksfesten durch die Stadt Münster  
(Entgelterhebungssatzung im Send- und Marktwesen) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 20.09.2017 auf Grund der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in  der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert du rch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 
966), und § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV .NW. S. 712), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1150), folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
Artikel 1 
 
Änderung der Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster 
 
Die Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Müns ter vom 03.04.2014 (Amtsblatt der  Stadt 
Münster 2014, S. 71) wird wie folgt geändert: 
  
§ 13 wird wie folgt geändert: 
„Über die Nutzung von Standplätzen auf Wochenmärkte n der Stadt Münster werden privat- 
rechtliche Nutzungsverträge geschlossen. Das zu entrichtende Entgelt richtet sich nach dem 
Tarif für das Überlassen von Standplätzen auf den  Wochenmärkten in der Stadt Münster      
(Anlage).“ 
 
Artikel 2 
 
Aufhebung der Gebührensatzung für die Wochenmärkte 
 
Die Gebührensatzung für die Wochenmärkte vom 08.12.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005, 
S. 238) wird aufgehoben. 
 
 
Artikel 3  
 
Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster 
 
Die Sendsatzung der Stadt Münster vom 24.08.2006 (A mtsblatt der Stadt Münster 2006, S. 208) 
wird wie folgt geändert: 
 
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
 
(1) „Über die Nutzung von Standplätzen bei Volksfes ten (Send und Kirmessen) der Stadt 
Münster werden privatrechtliche Nutzungsverträge ge schlossen. Das zu entrichtende 
Entgelt richtet sich nach dem Tarif für das Überlas sen von Standplätzen auf den Volks- 
festen (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster (Anlage).“

… 
- 2 - 
 
Artikel 4 
Aufhebung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten 
(Send und Kirmessen) in der Stadt Münster 
 
Die Gebührensatzung für das Überlassen von Standplä tzen bei Volksfesten (Send und Kirmes- 
sen) in der Stadt Münster vom 10.12.2010 (Amtsblatt  der Stadt Münster 2010, S. 182) in der 
Fassung der 1. Satzungsänderung vom 16.12.2011 (Amt sblatt der Stadt Münster 2011, S. 203) 
wird aufgehoben. 
 
 
 
Artikel 5 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Microsoft Word - Vorlage.Markttarif.Anlage3.docx

1348 Zeichen

Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0610/2017 
 
Entgelttarif  zu § 13 der Satzung über die  Wochenmärkte in der Stadt Münster vom 
03.04.2014 
 
Nutzungsentgelte 
1. Das Nutzungsentgelt beträgt für jeden Markttag a uf den Marktplätzen mit städtischer 
Reinigung  
1. für alle Geschäfte außer Imbiss - und Ausschankbetriebe  
1.1  Ohne Stromversorgung je angefangener Meter Verkaufsfront    3,55 € 
1.2  Zuschlag für Saisonbeschicker je angefangener Meter Verkaufsfront   2,00 € 
2. Das Nutzungsentgelt beträgt für jeden Markttag a uf den Marktplätzen ohne städtische 
Reinigung  
2. für alle Geschäfte außer Imbiss - und Ausschankbetriebe  
2.1  Ohne Stromversorgung je angefangener Meter Verkaufsfront    2,00 € 
2.2  Zuschlag für Saisonbeschicker je angefangener Meter Verkaufsfront   2,00 € 
3. Für Imbiss- und Ausschankbetriebe auf den Marktp lätzen beträgt das Nutzungsentgelt für 
jeden Markttag je angefangener Meter Verkaufsfront  
3.1  Bei Märkten ohne Reinigung / ohne Strom    7,00 € 
3.2  Bei Märkten mit Reinigung / ohne Strom   8,55 € 
 4. Für die von den Imbiss- und Ausschankbetrieben genutzten Freiflächen wird ein Entgelt 
für jeden Markttag in Höhe von 0,23 € je m² genutzter Freifläche erhoben. 
 5. Für das Bereitstellen eines Stromanschlusses is t ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 
10,00 € pro Monat zu entrichten.

Beschlussvorlage

3711 Zeichen

V/0610/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Umstellung von Gebührenerhebung auf privatrechtliche Entgelterhebung bei der 
Veranstaltung von Wochenmärkten und Volksfesten durch die Stadt Münster 
(Entgelterhebungssatzung im Send- und Marktwesen) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.09.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung  
                       und E-Government Vorberatung 
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
20.09.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Umstellung von Gebührenerhebung auf privatrech tliche Entgelterhebung bei der 
Veranstaltung von Wochenmärkten und Volksfesten durch die Stadt Münster – Entgelterhebungs-
satzung im Send- und Marktwesen -  wird beschlossen (Anlage). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster ist Veranstalterin des Frühjahrs -, Sommer- und Herbstsendes sowie der Kirmes in 
Albachten. Bisher wurden entsprechend § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster vom 
24.08.2006 für die Benutzung der Standplätze Ge bühren erhoben. Diese richten sich in ihrer Höhe 
nach der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirme s-
sen) in der Stadt Münster vom 10.12.2010.   
 
Die Stadt Münster ist weiterhin Veranstalterin der Wochenmärkte am Mi ttwoch und Samstag auf dem 
Domplatz, am Sentmaringer Weg sowie der Stadtteilmärkte. Die Standgelder werden nach § 13 der 
Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster vom 03.04.2014 i. V. mit der Gebührensatzung 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0610/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Schulze-Werner 
Ruf: 
492 32 00 
E-Mail: 
SchuWe@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.07.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0610/2017 
für die Wochenmärkte vom 08.12.2005 als öffentlich-rechtliche  Gebühren von den Marktbeschickern 
erhoben.  
 
Sowohl für die Wochenmärkte als auch die Volksfeste werden die Benutzungsgebühren seit jeher in 
öffentlich-rechtlicher Form erhoben. Hierzu ist  zwingend ein entsprechendes Verwaltungsve rfahren 
durchzuführen, das mit einem rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid endet. Im Fall der Nichtzahlung 
schließt sich ein öffentlich -rechtliches Vollstreckungsverfahren an. Beide Verfahren sind gesetzlich 
ausgestaltet und unterliegen nicht der Disposition . Hierdurch ergibt sich auf Grund der Vielzahl der 
Gebührenverfahren ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand. 
 
Auf Grund einer Anregung des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision wurde die Möglic h-
keit einer privatrechtlichen Entgelterhebung a nstatt einer öffentlich -rechtlichen Gebührenerh ebung 
geprüft. Danach ergeben sich durch die zulässige Umstellung auf eine privatrechtliche Rechnung s-
stellung folgende Vorteile: 
 
 Vereinfachung des Verfahrens der Rechnungsstellung (Rationalisierung) 
 Wegfall von Gebührensatzungen (Deregulierung) 
 Verminderung der rechtlichen Angreifbarkeit der Entgelterhebung 
 
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenerhebung künftig durch die Erh e-
bung von Entgelten in privatrechtlicher Form zu ersetzen. Di e konkret anfallenden Nutzungsen tgelte 
und -bedingungen werden in Tarifen (s. Anlagen) festgelegt, die Bestandteile der Send - und W o-
chenmarktsatzung werden. Diese Tarife entsprechen inhaltlich den Gebührensatzungen und beinha l-
ten keine materiellen Änderungen. Statt eines Gebührenbescheides erhalten die Gewerb etreibenden 
in Zukunft Rechnungen. Die Entgelte werden weiterhin auf Grundlage der Betriebsa brechnung und 
einer Entgeltkalkulation ermittelt. 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen

Microsoft Word - Vorlage.Sendtarif.Anlage2.docx

4796 Zeichen

… 
Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0610/2017 
 
Entgelttarif zu § 7 Absatz 1 der Sendsatzung der Stadt Münster vom 24.08.2006 
§ 1 Allgemeines 
 (1) Zum Standplatz zählen 
1. die vom Geschäft belegte Grundfläche nach den äu ßeren Maßen, 
2. die Fläche hinter blinden Fronten und Deichseln sowie 
3. die durch Vorbauten, Dachüberstände und Markisen  in Anspruch genommenen 
Flächen, soweit sie nicht lediglich über die Fluchtlinien der Gehwege hinausragen.  
(2) Nicht zum Standplatz zählen 
1. die Flächen für Wohn- und Packwagen, 
2. die Flächen für Kassenwagen, Aggregate und Kühlw agen, soweit diese nicht in den 
Flächen gemäß § 1 Abs. 2 enthalten sind und keine F lächen in Anspruch nehmen, 
die den Aufbau weiterer Geschäfte beeinträchtigen. 
(3) Auf Grund des hohen Anteils der Basiskosten an den Gesamtkosten ist für jeden 
Teilnehmer / jede Teilnehmerin, unabhängig von der Größe des Geschäftes, ein den 
Branchen entsprechendes Mindestentgelt zu entrichten. 
 
§ 2 Entgelttarife für Standplätze auf dem Send je Tag und Veranstaltung  
(1) Fahr - und Belustigungsgeschäfte  
von 1 m² bis 300 m²  je m²      0,60 € 
von 301 m² bis 500 m²  je weiteren m²      0,30 € 
ab 501 m²  je weiteren m²      0,10 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 240,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag    80,00 € 
 
(2) Kinderfahrgeschäfte  
 je m²     0,50 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  40,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   25,00 € 
 
(3) Fahr - und Belustigungsgeschäfte  
von 1 m² bis 50 m²  je m²     2,00 € 
ab 51 m²  je weiteren m²     1,50 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  60,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   30,00 € 
 
(4) Geschicklichkeitsspiele (Ball - und Pfeilwerfen, Fadenziehen u. ä.)  
von 1 m² bis 30 m²  je m²     2,00 € 
ab 31 m²  je weiteren m²     1,50 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  50,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   25,00 €

… 
                                                                    - 2 - 
 
(5) Schießwagen  
 je m²     2,00 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  60,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   30,00 € 
 
(6) Süßwarengeschäfte  
von 1 m² bis 30 m²  je m²     2,50 € 
ab 31 m²  je weiteren m²     2,00 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  50,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   25,00 € 
 
(7) Spezial -Süßwarengeschäfte (maximal zwei Grundwaren in verschiedenen 
Variationen, z. B. Mandel-Wagen, Popcorn-Wagen u. s. w.) 
 je m²     2,00 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  40,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   25,00 € 
 
(8) allgemeine Verkaufsgeschäfte  
von 1 m² bis 30 m²  je m²     2,20 € 
von 31 m² bis 70 m²  je weiteren m²     1,80 € 
ab 71 m²  je weiteren m²     1,40 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  45,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   25,00 € 
 
(8) allgemeine Verkaufsgeschäfte  
von 1 m² bis 30 m²  je m²     2,20 € 
von 31 m² bis 70 m²  je weiteren m²     1,80 € 
ab 71 m²  je weiteren m²     1,40 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  45,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   25,00 € 
 
(9) Imbissbetriebe  
von 1 m² bis 25 m²  je m²     4,70 € 
von 26 m² bis 40 m²  je weiteren m²     3,00 € 
ab 41 m²  je weiteren m²     1,00 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  90,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   21,00 € 
(10) Ausschankbetriebe (inklusive der Außenflächen/Außengastronomie)  
von 1 m² bis 30 m²  je m²     5,00 € 
von 26 m² bis 70 m²  je weiteren m²     2,80 € 
ab 71 m²  je weiteren m²     1,00 € 
Für Verkehrs- und Dekorationsflächen der Ausschankb etriebe mit 
Außenflächen/Außengastronomie werden pauschal 10 % der Gesamtstandfläche in Abzug 
gebracht. 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag 90,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag  21,00 €

… 
                                                                     - 3 - 
 
(11) Wohnwagen, -mobile und -auflieger  und für Wohn - und Schlafzwecke genutzte 
Zugmaschinen 
a)  Wohnwagen, -mobile und -auflieger und zu Wohn- und Schlafzwecke 
genutzte Zugmaschinen bis zu einer Gesamtlänge von 8,00 Meter je in der 
Bewerbung angegebenes Fahrzeug/Veranstaltungstag  
 10,00 € 
b)  Wohnwagen, -mobile und -auflieger mit einer Gesamtlänge von mehr als 
8,00 Metern 
je in der Bewerbung angegebenes Fahrzeug/Veranstaltungstag 
 17,00 € 
Mindestentgelt pro Tag bis zum 5. Veranstaltungstag  60,00 € 
Mindestentgelt pro Tag ab dem 6. Tag   30,00 € 
 
§ 3 Nutzungsentgelt für Standplätze auf Kirmesveranstaltungen 
Das Nutzungsentgelt für Kirmessen in den einzelnen Stadtteilen, bei denen die Stadt 
Münster Veranstalter ist, beträgt 30 % der Entgelte nach § 2.

Beratungsverlauf (3)

19.09.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2017 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Sentmaringer Weg
  • Domplatz

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Details

Aktenzeichen
V/0610/2017
Typ
Vorlagen
Datum
11.07.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37