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V/0353/2015

Bebauungsplan Nr. 566 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 28.04.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.06.2015, TOP 46.3.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0353-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0353-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0353-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0353-2015-Anlage-2-Begründung

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Ansehen

Beschlussvorlage

4253 Zeichen

V/0353/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 566: Hiltrup - Malteserstraße / Langestraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.05.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
11.06.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.06.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauung splans Nr. 566: Hiltrup – 
Malteserstraße / Langestraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 566 nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Der Anregung , im Plangebiet einen Standort für eine Ortsnetzstation 
festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1).  
 
1.1.2 Der Anregung, die Kanalisation für das neue Baugebiet auf direktem Wege bis 
zum Vorfluter zu führen und den Kanal nicht an die vorhandene Kanalisati on 
in der Malteserstraße anzuschließen (Anlage 1, Punkt 2).  
 
1.1.3 Der Stellungnahme, dass das neue Baugebiet die Hochwassersituation am 
Templerweg verschärfe, wenn nicht umfangreiche tiefbauliche 
Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden (Anlage 1, Punkt 3 a).  
 
1.1.4 Der Stellungnahme, der geplante Standort sei für eine Flüchtlingseinrichtung 
ungeeignet (Anlage 1, Punkt 3 b).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0353/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.04.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0353/2015 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße wird 
aufgrund der §§  2 und 10 i.  V. m. §  13 a Baugesetzbuch (BauGB ) und §§  7 und 41 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbe reitstellungen in den 
künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Für den erforderlichen Kanalbau 
werden Kosten von 0,50 Mio. €, für den Straßenbau von 0,45 Mio. € geschätzt.  
 
Das Plangebiet befindet sich künftig überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die 
Veräußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten.  
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße gefasst (si ehe Vorlage Nr.  V/0957/2014). Der 
Entwurf des Bebauungsplans hat vom 02.03. bis zum 02.04.2015 öffentlich ausgelegen. In diesem 
Zeitraum fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.  
 
Die zu diesen Beteiligungen vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über 
sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1.1 bis 1.1.4 Beschluss gefasst werden.  
 
Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des Bebauungsplans nicht 
geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden 
(Beschlussvorschlag 2).  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß §  13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan 
der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. 
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 566 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans 
im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
 
Der Bereich der Neuaufstellung überlagert Teile der rechtskräftigen Beba uungspläne Nr.  272 
„Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage – Süd)“ und Hiltrup  14 „Südlich 
der Amelsbürener Straße“. Nach seiner Rechtskraft tritt der neue Bebauungsplan in den 
überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.  
 
Nähere Angaben zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0353-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

2003 Zeichen

AE
GFL
Parkstreifen
57,51
m ü. NHN
Klärbecken
II
II
II
II
I
-I
I
II
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
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I
I
I
I
I
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I
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I
I
I
I
I
I
I
I
I
Betriebshof
P
P
W
eg
Weg
Regenwasser-
behandlungsanlage
Spielplatz
Weg
W
eg
Weg
P
P
Busch
Sandforts
Theodor-St
orm
-St
ra
ße
P
P
L 885
Amelsbürener Straße
Im Hook
Templerweg
M
alteserstraße
Langestraße
Nimrodweg
P
P
1082
1148
1149
1387
532
42
43
619
627
628
629
621
622
23
24
637
638
633
634 630
632
837
824
868
838
840
841
843
911
912
844
869
907
908
1007
995
996
997
9981001
1002
981
982
986
987
993
1006
3
005
988
990
1046
1032
991
992
1085
1112
999
1128
1131
1132
1113
2000
1114
2001
1115
1116
1990
1991
1992
1994
1995
55
154
158
1239
1240
153
217
182
183
188
190
191
214
215
1297
1293 1294
1295
1296 1298
991300
1301
1302 1303 1304
1292
1305
472
345 1346
1360
1361
1306
1364
1388
1389
533
534
538
2041
2095
2094
2121
2122
2123
2124
965
1467
2002
155
620
1478
662
663 664
1517
823
835
836
661
842
999
1000
004
989
1362
1363
1365
913
1586
490
473
474
966
970
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1008
1086
1088
1993
2096
2161
2160
2172
2171
2170
2
36
40
42
38
34 32
22
32
19
50
11a
17
15 13
5
15 17
13a 13b
9a 9b
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5b
5c
34
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11b 11c
9c 9d
7d
11
9
2
13c 13d
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39
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7
5
8
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10
10
8
6
4
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30
5
6
14
12
28
27
29
24
26
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26
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28
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18
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3
3a
1
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25
11
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10b
10 10a
5
7
II
II
II
I
I
I
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I
I
I
II
III
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
Herrenburgallee
Mülltonnen
St
St
St
Mülltonnen
Mülltonnen
St
Mülltonnen
St
St
St
St
St
0,4 0,8
FD
WA 1) E
GH max.
9,00 m
geplante Flüchtlingsunterkunft
II
II
0,4 0,8
FD
WA 2)
GH max.
9,00 m
II
0,4 0,8
FD
WA
GH max.
9,00 m
II
0,4 0,8
FD
WA D
GH max.
9,00 m
II
0,4 0,8
SD 45° ± 3°
WA E
GH max.
10,00 m
II
D
5,00 m 
6,50 m
4,50 m
6,50 m
15,00 m 
4,00 m
4,50 m
4,00 m
4,00 m
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0353/2015Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ST ADT M T ÜNS ER Bebauungsplan Nr. 566:
H
iltrup - Malteserstraße / Langestraße
Planverkleinerung - Maßstab 1:2000

V-0353-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

7157 Zeichen

Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0353/2015  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stellungnahmen zur Offenlegung   
des Bebauungsplans Nr. 566:  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1.  MünsterNETZ GmbH  
Inhalt:  
Die Stadtwerke, Stromversorgung machen darauf aufmerksam, dass im Plangebiet eine 
Ortsnetzstation (Trafohäuschen) mit einem Grundstücksbedarf von 4,0 m x 3,0 m 
erforderlich wird, wenn zur Energieversorgung der Gebäude vorrangig (Erd -) 
Wärmepumpen zum  Einsatz kommen sollten und reklamieren für diesen Fall eine 
entsprechende Flächenvorsorge.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Baugebiet besteht Erdgasanschluss. Inwieweit die künftigen Nutzer von alternativen 
Energieversorgungsmöglichkeiten Gebrauch machen werden, steht zurzeit  noch nicht 
fest.  
Da die Stadt künftig überwiegend Grundstückseigentümerin ist  und Tr afohäuschen in 
Wohngebieten allgemein zulässig sind, ist eine optionale Flächenvorsorge im 
Bebauungsplan nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im  Plangebiet einen Standort für eine Ortsnetzstation festzusetzen,  wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
2.  Ein Anlieger der Langestraße  
Inhalt:  
Der Eingeber regt an, die Kanalisation für das neue Baugebiet auf direktem Wege bis zum 
Vorfluter zu führen und den Kanal nicht, wie geplant, an die vorhandene Kanalisation in 
der Malteserstraße anzuschließen. Er begründet dies damit, dass die vorhandene  
Kanalisation nicht ausreichend dimensioniert sei , da es am 28.07.2014 in seinem 
Gebäude an der Langestraße zu erheblichen Überflutungen infolge von Rückstau 
gekommen sei.  
Durch das neue Baugebiet werde sich die Situation in Zukunft noch verschärfen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Regenwasserkanalisation des geplanten Baugebiets wird im Südwesten an den 
vorhandenen Kanal mit Nennweite 1800 mm in der Malteserstraße anschließen. Eine 
Verschlechterung der Entwässerungssituation für den Bereich Malteserstraße  / 
Langestraße ist bei der  gegebenen, leistungsfähigen Vorflutsituation nicht zu erwarten. 
Das neue Baugebiet erzeugt eine Erhöhung der abfließenden Wassermengen von 
rund 1 %, bezogen auf das Gesamteinzugsgebiet. Die Befürchtungen des Eingebers sind 
insoweit unbegründet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Regenereignis vom 
28.07.2014 (statistisch deutlich seltener als alle hundert Jahre) nicht als 
„Bemessungsgrundlage“ für die Planung der Kanalisation zugrunde gelegt werden kann.  
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 1 von 3

Bebauungsplan Nr. 566  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung , die Kanalisation für das neue Baugebiet auf direktem Wege bis zum 
Vorfluter zu führen und den Kanal nicht an die vorhandene Kanalisation in der 
Malteserstraße anzuschließen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
3.  Ein Anlieger des Templerweges  
Inhalt:  
a)  Der Eingeber befürchtet mit Bezug auf das Starkregenereignis vom vergangenen 
Jahr, dass das neue Baugebiet die Hochwassersituation (Überflutun gsgefahr der 
Keller) auch für sein Grundstück am Templerweg  verschärfe. Zur Vermeidung 
dieser Gefahr seien umfangreiche tiefbauliche Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.  
b)  Der Eingeber verweist mit Bezug auf die im Baugebiet geplante 
Flüchtlingsunterkunft auf die im Gewerbegebiet Hansestraße befindliche 
Moschee.  
Er befürchtet „intrakulturelle Konflikte“, da ein Teil der zu erwartenden Flüchtlinge 
durch „muslimischen Ext remismus“ zur Flucht motiviert worden sei. Deshalb sei 
der gewählte Standort ungeeignet.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Zu a)  Es wird auf die entsprechenden Ausführungen unter P unkt 2 verwiesen.  
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zur Entwässerungsplanung des neuen 
Baugebiets ein hydraulischer Nachweis für das Gesamteinzugsgebiet der 
Regenwasserkanalisation Hiltrup-West erstellt wird. Bestandteil des Nachweises 
ist damit auch die Entwässerungssituation im Templerweg.  Dabei ist davon 
auszugehen, dass die vorhandene Vorflutsituation für das Gesamteinzugsgebiet 
durch den Oedingteich bereits ausreichend dimensioniert ist.  
Zu b)  Der vorgesehene Standort für eine Flüchtlingseinrichtung ist bereits durch 
Ratsbeschluss fixiert.  Im Übrigen sind die Befürchtun gen des Eingebers 
unbegründet.  
Beschlussvorschlag:  
Zu a)  Der Stellungnahme, dass das neue Baugebiet die Hochwassersituation am 
Templerweg verschärfe, wenn nicht umfangreiche tiefbauliche 
Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.3).  
Zu b)  Der Stellungnahme, der geplante Standort sei für eine Flüchtlingseinrichtung 
ungeeignet, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4).  
4.  Weitere Anlieger der Langestraße  
Inhalt:  
Die Eingeber regen an, die Malteserstraße auch für den Kfz -Verkehr zur Hansestraße hin 
zu öffnen. Sie begründen diese Anregung mit dem infolge des neuen Baugebiets 
entstehenden, erhöhten Verkehrsaufkommen. Mit zwei Anbindungspunkten (im Norden 
über die Langestraße und im Süden über die Malteserstr aße) sei der Verkehr 
gleichmäßiger verteilt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Gemäß verkehrsplanerischer Prognose werden durch das neue Baugebiet 
(70 Wohneinheiten) ca.  200 zusätzliche Kfz -Fahrten pro Tag ausgelöst. Nach 
Realisierung ergeben sich damit durchschnittliche, tägliche Gesamt -Verkehrsmengen von 
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 2 von 3

Bebauungsplan Nr. 566  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
1900 bzw. 1400 Kfz auf der Langestraße bzw. der Malteserstraße. Im Status quo (letzte 
Zählung vom März 2015) liegen die Belastungen bei 1700 bzw. 1300 Kfz. 
Es handelt sich dabei ausschließlich um Quell - und Zielverkehre aus den angrenzenden 
Wohnquartieren.  
Auch unter der Vorgabe, dass der Verkehr ausschließlich über den Knotenpunkt 
Amelsbürener Straße / Langestraße abgewickelt wird, ist dies verkehrs - und 
immissionsschutztechnisch unproblematisch.  
Mit der angeregten Öffnung der Malteserstraße zur Hansestraße würde eine 
durchgängige Straßenverbindung zwischen Hiltrup- Mitte und dem Gewerbegebiet 
„Hansestraße“ geschaffen. Dies würde zusätzlich zu den vorhandenen Verkehren weitere, 
unerwünschte Durchgangsverkehre auslösen.  
Zwar wäre es möglich, durch eine Diagonalsperre in Höhe der Herrenburgallee die 
entstehenden Durchgangsverkehrsströme zu unterbinden; dies ergäbe all erdings für die 
südlich dieser Sperre Wohnenden unverhältnismäßig lange Umwegfahrten, um Hiltrup-
Mitte zu erreichen.  
Im Ergebnis überwiegen die sich mit der Anregung ergebenden und vorstehend 
dargestellten verkehrlichen Nachteile die Vorteile einer partiell geringeren 
Verkehrsbelastung auf der Langestraße.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich, da die angesprochene Thematik  (außerhalb des 
Geltungsbereichs) nicht unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplans ist.  
 
Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 3 von 3

V-0353-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

4205 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0353/2015  
  
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 566:  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Im WA -Gebiet mit der Kennziffer  1) sind maximal  2 Wohneinheiten je Hauseinheit 
zulässig.  
In den übrigen Baugebieten, in denen nur Einzelhäuser bzw. nur Doppelhäuser 
zulässig sind, ist  neben der Hauptwohnung max imal eine Kleinwohnung zulässig. 
Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten.  
Im WA -Gebiet mit der Kennziffer  2) (Mehrfamilienhausgrundstücke) wird die Zahl 
der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt.  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)  
1.2  Die festgesetzte Geschosszahl darf ausnahmsweise um ein Geschoss 
überschritten werden, we nn die festgesetzte Geschossflächenzahl nicht 
überschritten wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3  Die Grundstücksgröße muss  bei Doppelhäusern mindestens 260 m² und bei 
Einzelhäusern mindestens 350 m² betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).  
1.4  Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebenanlagen müssen 
zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie zur 
seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m 
(Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht 
überschreiten (§ 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.5  Auf den Baugrundstücken im WA -Gebiet mit der Kennziffer  2) 
(Mehrfamilienhausgrundstücke) sind außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze und diese nur auf 
den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).  
Je sechs Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.6  Die Oberkante Fertigfußboden der Gebäude im Erdgeschoss muss mindestens 
0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden 
Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB).  
1.7  Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen ist die in der Planzeichnung eingetragene 
Höhe des Kanaldeckels in der Malteserstraße von 57,51 Meter über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) (§ 16  Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
  
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1  Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur  in Verbindung 
mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m 
Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m 
nicht überschreiten.  
2.2  Dachaufbauten, Zwerchgiebel und Dachüberstände (Traufen- und 
Ortgangüberstände) sind unzulässig.  Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur 
Solarenergienutzung.  
2.3  Im Plangebiet sind als Fassadenmaterial  für Haupt - und Nebengebäude und 
Garagen nur rote, rot-graue und rotbraune Ziegel zulässig. Ausnahmsweise können 
die Außenwände des jeweils obersten Geschosses in den Baufeldern, in denen nur 
Flachdächer zulässig sind, als weiße Putzflächen ausgeführt werden.  
2.4  Doppelhäuser sind hinsichtlich Kubatur, Fassadenmaterial und - farbton einheitlich 
zu gestalten.  
3.  Hinweise  
3.1  Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG  NW) ist die 
Entdeckung eines Boden denkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbes chaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.2  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Albersloher Weg  33, 
eingesehen werden.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

V-0353-2015-Anlage-2-Begründung

24294 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0353/2015  
  
  
Begründun g  
zum Bebauungsplan Nr. 566:  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................ 2 
2.  Geltungsbereich .................................................................................................................. 2 
3.  Planverfahren ...................................................................................................................... 2 
4.  Planungsrechtliche Situation ............................................................................................... 3 
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................... 3 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen ........................... 3 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................... 3 
6.  Planungsziele ...................................................................................................................... 3 
7.  Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................... 4 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................. 4 
7.2  Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs .................................................................  4 
7.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................... 5 
7.3.1  Art und Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 5 
7.3.2  Überbaubare Flächen / Bauhöhen ..................................................................... 5 
7.3.3  Bauweise / Bauform .......................................................................................... 5 
7.3.4  Firstrichtung / Dachform .................................................................................... 6 
7.3.5  Material / Farbgebung ....................................................................................... 6 
7.3.6  Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ............................................................... 6 
7.3.7  Einfriedungen .................................................................................................... 7 
7.4  Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................. 7 
7.5  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................... 7 
7.6  Grünflächen / Begrünung ........................................................................................... 7 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen .................................................................................... 7 
7.6.2  Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote................................................................ 8 
7.7  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................... 8 
7.8  Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................... 8 
7.9  Umwelt / Immissionsschutz / Artenschutz ...................................................................  8 
8.  Flächenbilanz ...................................................................................................................... 9 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................... 9 
 
Begründung / Seite 1 von 9

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Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
  
  
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Der Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße soll die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Erschließung neuer, ortsteilnaher  Wohnbauflächen für etwa 
70 Wohneinheiten schaffen. Zudem soll  eine Baufläche für eine Kindertageseinrichtung 
vorgehalten und gesichert werden.  
Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Fläche in stadträumlich integrierter Lage und 
fußläufiger Entfernung zur Marktallee.  
Für die Verwirklichung der v orgenannten Bau- und Investitionsabsichten ist die Schaffung von 
Planungsrecht erforderlich. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf 
ist das Ergebnis eines von der Stadt durchgeführten,  städtebaulichen Optimierungsverfahrens 
(Mehrfachbeauftragung).  
2.  Geltungsbereich  
Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Hiltrup und ist im  Norden und Westen bereits von 
Wohnbebauung umgeben.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist wie folgt begrenzt:  
• Im Norden durch die Langestraße  
• im Westen durch die Malteserstraße  
• im Süden durch einen Fuß-  und Radweg, der nach Westen durch die Herrenburgallee 
seine Fortsetzung findet  
• im Osten durch das Waldstück „Sandfortsbusch“. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstücke 1478, 2161, Teile der Flurstücke 2041, 2092, 2160.  
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt (Bebauungsplan 
der Innenentwicklung), da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• Es handelt sich um eine Maßnahme der Nachverdichtung bzw. Innenentwicklung  
• Die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 m²  
• Das Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
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4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan i st das Pl angebiet bereits teilweise als Wohnbaufläche 
dargestellt. Ein untergeordneter Teil bereich im Osten des Plangebiet s ist als Grünfläche 
dargestellt.  
Das Planverfahren soll gem äß § 13 a BauGB  (Bebauungsplan der Innenentwicklung) 
durchgeführt werden.  Nach Inkrafttr eten des Bebauungsplans Nr.  566 erfolgt die Anpassung 
des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem äß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB . 
Zukünftig wird der Bereich im Flächennutzungsplan insgesamt als Wohnbaufläche dargestellt.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen  
Das Plangebiet liegt nahezu vollständig innerhalb des rechtsk räftigen Bebauungsplans Nr. 272 
„Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage – Süd)“, der das Plangebiet als 
„Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt.  
Der am westlichen Plangebietsrand des neuen Bebauungsplans festgesetzte Parkstreifen der 
öffentlichen Verkehrsfläche der Malteserstraße ragt in das Gebiet des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Hiltrup 14 „Südlich der Amelsbürener Straße“ hinein. Allerdings war die Fläche 
in dem alten Bebauungsplan bereits als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.  
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr.  566 t reten die Bebauungsplän e Nr. 272 und 
Hiltrup 14 in den überplanten Bereichen außer Kraft.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Der Planbereich wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt.  
Die nähere Umgebung wird im Westen und Norden überwiegend durch ein-  bis 
zweigeschossige Einfamilienhäuser geprägt. Im Osten schließt sich eine waldar tige 
Grünkulisse, bestehend aus  hochstämmigen Bäumen an (Sandfortsbusch). Unmittelbar im 
Süden grenzt an das Plangebiet ein öffentlicher Kinderspielplatz an.  
6.  Planungsziele  
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschli eßung und 
Errichtung von ca.  70 Wohneinheiten schaffen, die etwa je zur Hälfte in Mehrfamilienhäusern 
und in Einfamilienhäusern entstehen sollen.  Mit dem relativ hohen Mehrfamilienhausanteil soll 
dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswoh nungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung 
getragen werden.  
In den Bereichen, die für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind (östlich der Planstraße), ist 
je nach Nachfragesituation auch ein Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie 
sonstige, besondere Wohnformen angestrebt.  
Unmittelbar südlich der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche soll ein Baufeld für eine dauerhafte 
Flüchtlingseinrichtung vorgehalten werden.  
Im Nordosten des Plangebietes ist ein Grundstück für eine K indertageseinrichtung vorgesehen 
und als Fläche für  Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „ Soziale Einrichtungen“ 
festgesetzt.  
Begründung / Seite 3 von 9

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7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind das Maß der baulichen 
Nutzung, die Festsetzungen zu den Mindestgrundstücksgrößen und den Dachformen von 
besonderer Bedeutung. Um eine an dem vorlieg enden städtebaulichen Entwurf  orientierte 
Realisierung zu gewährleisten, werden insbesondere auch Festsetzungen zur max imalen 
Gebäudehöhe, Baukörperstellung und zulässigen Fassadenmaterialien getroffen.  
7.2  Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs  
 
Abbildung 1: Städtebauliches Konzept (3pass Architekten, Köln)  
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier ist durch seine orthogonale Struktur 
gekennzeichnet. Eine flächensparsame, in Nord- Süd-Richtung verlaufende, schlaufenförmige 
Planstraße gliedert das Gebiet  im Grundsatz in einen westlichen und einen östlichen Teil. D as 
Herz der neuen Siedlung bildet im südöstlichen Knickpunkt der neuen Planstraße ein 
annähernd quadratischer Quartiersplatz, um den sich auf seiner Nord-  und Ostseite II ½-
geschossige Mehrfamilienhäuser, im Süden und Westen II½-geschossige Doppelhäuser 
gruppieren.  
Begründung / Seite 4 von 9

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Prägend für den Entwurf ist die Ausgestaltung des Übergangs zwischen Bestands - und 
Neubebauung. So ist entlang der Langestraße im Norden und der Malteserstraße im Westen 
eine Bebauung in Form von freistehenden Einfamilienhäusern mit giebelständigen, steil 
geneigten Satteldächern vorgesehen, die die städtebauliche Struktur der angrenzenden 
Bestandsbebauung aufgreift und neuzeitlich interpretiert.  
Die östlich anschließenden Baufelder (überwiegend Mehrfamilienhausbebauung) sind 
demgegenüber durchgängig als Flachdachbebauung konzipiert, um dem Quartier hier ein 
eigenständiges städtebauliches Gepräge zu verleihen.  
7.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
7.3.1  Art und Maß der baulichen Nutzung  
Die Bauf lächen innerhalb des Plangebiet s sind  mit Ausnahme der Fläche für die geplante 
Kindertagesstätte als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.  
Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des 
Grund und Bodens zu ermöglichen, ist sowohl für die Einfamilienhausbebauung als auch für die 
Mehrfamilienhausbebauung eine Grundflächenzahl (GRZ)  / Geschossflächenzahl (G FZ) von 
0,4 / 0,8 in zweigeschossiger Bauweise festgesetzt.  
7.3.2  Überbaubare Flächen / Bauhöhen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und 
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des der Planung zugrundeliegenden 
städtebaulichen Entwurfs im Grundsatz gewährleistet ist.  
Um eine an der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung zu gewährleisten, sind 
maximale Gebäudehöhen von 9,00 m bzw. 10,00 m festgesetzt.  
Um die Wohndichte und damit zusammenhängend das zusätzliche Verkehrsaufkommen im 
Gebiet zu beschränken, wird für die Einzel - und Doppelhäuser  die maximale Zahl der 
Wohneinheiten auf eine Haupt - und eine Kleinwohnung festgelegt . Im Südosten des 
Plangebietes befindet sich ein Baufeld für zwei Einzelhäuser, für die aufgrund der relativ 
großen Grundstücksflächen jeweils maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind.  
Durch die flankierende Festsetzung von Mindestg rundstücksgrößen wird ergänzend dem 
Planungsziel, die städtebauliche Dichte zu begrenzen, Rechnung getragen.  
7.3.3  Bauweise / Bauform  
Da nichts anderes festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise.  Östlich der Malteserstraße und 
südlich der Langestraße ist als Bauform ausschließlich das freistehende Einfamilienhaus 
zulässig. Westlich und südlich der Planstraße sollen Doppelhäuser entstehen. Diese sind 
insbesondere auch hinsichtlich ihrer Kubatur einheitlich zu gestalten.  
Die Bereiche östlich der Planstraße dienen überwiegend der Errichtung von 
Mehrfamilienhäusern. Auf diesen Baufeldern soll außerdem,  je nach Nachf ragesituation, ein 
Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie ähnliche, spezifische Wohnformen 
geschaffen werden.  Vor diesem Hintergrund wird hier die Zahl der zulässigen Wohneinheiten 
nicht begrenzt. 
Begründung / Seite 5 von 9

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7.3.4  Firstrichtung / Dachform  
Als Dachform en werden steilgeneigte Satteldächer mit vorgegebener Firstrichtung  sowie 
Flachdächer festgesetzt, um  einerseits einen harmonischen Übergang zwischen 
Bestandsbebauung und Neubebauung zu sichern und andererseits  dem Gebiet eine 
eigenständige Prägung zu geben.  
Um einer Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken, sind Dachaufbauten und 
Zwerchgiebel unzulässig.  Mit den vorgesehenen „Satteldachtypen“ wird eine neuzeitliche 
Interpretation des „klassischen Siedlungshauses“ verfolgt. Der getroffene Ausschluss von 
Traufen- und Ortgangüberständen soll dieses Ziel stützen und einem „Verunklären“ der Kubatur 
entgegenwirken. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sollen von diesen Beschränkungen 
ausgenommen werden.  
7.3.5  Material / Farbgebung  
Innerhalb des Plangebiet s ist für alle Gebäude für die Fassaden nur rotes, rot -graues und 
rotbraunes Ziegelmaterial zulässig. Ausnahmsweise dürfen die Fassaden des jeweils obersten 
Geschosses bei Gebäuden mit Flachdach auch in weißem Putzmaterial ausgeführt werden.  
Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischer Einheitlichkeit , die dem 
Baugebiet die gew ünschte, eigenständige Prägung  verleihen kann, und ausreichendem 
Spielraum in Farbgebung und Materialwahl erreicht.  
Des Weiteren wird mit diese n Materialien eine gestalterische Einfügung in die umgebende 
Bebauung gewährleistet.  
Es besteht weitergehender Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für 
Doppelhäuser, um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinhei t zu 
sichern. Daher ist für die Fassade ein einheitliches M aterial hinsichtlich Art  und Farbton zu 
verwenden, um den jeweiligen Gebäudekörper als gestal terische Einheit erkennbar werden zu 
lassen.  
7.3.6  Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen  
Die baurechtl ich notwendigen Garagen und Stellplät ze sind jeweils auf eigenem Grundstück 
nachzuweisen.  
Garagen, Carports  und sonstige Nebenanlagen (Gerätehäuser etc.)  müssen im 
Vorgartenbereich zur Straßenverkehrsfläche einen Abstand von mindestens 5,00 m einhalten 
und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.  Zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie 
ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um auf dem entstehenden Streifen eine 
angemessene Eingrünung zu ermöglichen.  Mit diesen Regelungen soll insbesondere das Ziel 
unterstützt werden, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhalten und die Höhen 
von Nebenanlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu beschränken.  
Weitergehende Regelungen werden für die Mehrfamilienhausbebauung östlich der Planstraße 
getroffen. So sind hier  Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen generell unzulässig.  Die 
Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Flächen ist hier nur auf 
den gesondert dafür festgelegten Flächen zulässig.  Mit dieser Regelung  soll dem, dem 
städtebaulichen Entwurf zugrundliegenden Grundgedanken Rechnung getragen werden, den 
privaten Stellplatznachweis für die Mehrfamilienhausbebauung  räumlich nicht mit Orientierung 
auf die Planstraße, sondern auf den rückwärtigen Grundstücksflächen (Waldabstand) zu 
führen. Die Stellplatzanlagen sind angemessen einzugrünen.  
Begründung / Seite 6 von 9

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7.3.7  Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis  1,20 m Höhe und nur in 
Verbindung mit einer der Verkehrsfläche zugewandten Eingrünung zulässig , um eine visuelle 
Erlebbarkeit der (entsprechend eingegrünten) Straßenräume zu ermöglichen.  
7.4  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das neue Wohngebiet wird über eine schlaufenförmige,  verkehrsberuhigt ausgebaute und mit 
6,50 m Breite ausreichend dimensionierte Planstraße erschlossen, die jeweils eine Anbindung 
an die Langestraße und an die Malteserstraße erhält. Die Einzelhäuser an der Langestraße und 
an der – um Gehweg und Längsparkstreifen verbreiterten – Malteserstraße werden unmittelbar 
von diesen Straßen aus erschlossen.  
Im südöstlichen Bereich wird die P lanstraße zu einem Quartiersplatz aufgeweitet, der u.  a. mit 
einer markanten Baumpflanzung gestaltet werden soll.  
Die erforderlichen Besucherstellplätze sind zum einen in Form eines Längsparkstreifens 
entlang der Malteserstraße angeordnet . Weitere Besucherstellplätze werden im Rahmen des 
verkehrsberuhigten Ausbaus der inneren Erschließungsflächen vorgesehen.  
Im Nordosten und Süden bestehen Anbindungsmöglichkeiten an das bestehende Fuß-  und 
Radwegenetz innerhalb der angrenzenden Grün- und Waldflächen.  
Das östlichste Baufeld östlich der Planstraße wird über eine private Verkehrsfläche 
erschlossen, die im Bebauungsplan als eine mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der 
Anlieger und Erschließungsträger zu belastendende Fläche (GFL / AE) festgesetzt ist.  
Der Hol-  und Bringverkehr einschließlich des Nachweises der  erforderlichen Stellplätze mit 
Blick auf die geplante Kindertageseinrichtung ist auf eigenem Grundstück abzuwickeln.  
Das Plangebiet ist über die Stadtbuslinien 1 und 5 an das städtische Busliniennetz 
angebunden. Die nächstgelegene Haltestelle befindet sich in ca. 300 m Entfernung an der 
Amelsbürener Straße.  
7.5  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser 
kann über die ausreichend dimensionierten Kanäle in der Malteserstraße abgeleitet werden.  
Zur geor dneten Entwässerung  des Plangebietes sind Geländeaufhöhungen um max imal 
ca. 1,0 m erford erlich. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regenwasser bei 
Starkregenereignissen ist festgesetzt, dass der Erdgeschossfußboden der Gebäude 
mindestens 0,3 m über Straßenniveau liegen muss.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
In unmittelbarer Nähe südlich des Plangebiets befindet sich ein öffentlicher Kinderspielplatz, 
der den infolge des neuen Baugebiets entstehenden zusätzlichen Bedarf mit abdecken kann.  
Öffentliche Kinderspielplatzflächen im Plangebiet selbst sind insoweit nicht zu berücksichtigen.  
Begründung / Seite 7 von 9

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Im Osten des Plangebiet s befindet sich ein teilweise verrohrtes Gewässer, das zur Sicherung  
seiner ökologischen Funktion entsprechende Schutzabstände benötigt.  Ähnliches gilt für die 
südliche Plangebietsgrenze.  Außerdem benötigen die östlich angrenzenden Waldflächen 
ausreichende Sicherheitsabstände (z.  B. gegen Windbruch).  Um die benötigten Flächen 
dauerhaft für die vorgenannten Zwecke auch liegenschaftlich zu sichern, werden diese als 
öffentliche Grünflächen bzw. als Flächen für Wald festgesetzt.  
7.6.2  Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote  
Im Plangebiet selbst befindet sich kein erhaltenswerter Grünbestand.  
Auf den festgesetzten Verkehrsflächen sind entsprechende Baumpflanzungen als Pflanzgebote 
vorgesehen. Der jeweils genaue Standort kann erst im Rahmen des verkehrstechnischen 
Entwurfs festgelegt werden.  
7.7  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiet s sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
kennzeichnungspflichtigen Altlastenverdachtsflächen bekannt.  
7.8  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiet s befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetz es NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt wer den. Den Umgang mit 
Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das Denkmalschutzgesetz 
NW.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
7.9  Umwelt / Immissionsschutz / Artenschutz  
Im Hinblick auf mögliche Luft - und Lärmimmissionen ergeben sich bedingt durch die Lage 
sowie durch die geplante Nutzungsart (Wohnen) keine Hinweise, dass es infolge der Planung 
hier zu erheblichen oder unverträglichen, zusätzlichen Belastungen kommen könnte.  
Bei Langestraße und Malteserstraße handelt es sich um gering belas tete Wohnstraßen, die 
den zusätzlichen Verkehr mengenmäßig  problemlos und immissionsschutzrechtlich 
unbedenklich aufnehmen können.  
Der östlich anschließende Landschaftsraum (Wald) wird durch eine großzügig dimensionierte 
„Pufferzone“ von der heranrückenden Wohnbebauung abgeschirmt. 
Die Artenschutzprüfung erfolgte auf  Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlung des 
Landesministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV NW) und 
des Landesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz (MKULNV NW) vom 22.12.2010.  
Die Vorprüfung hat ergeben, dass unmittelbar keine Vorkommen europäisch geschützter Arten 
bekannt sind. Im Bereich des Waldrandes ist davon auszugehen, dass Fledermäuse den 
Waldrand als Nahrungsraum nutzen. Durch die vorgesehene Bebauung wird die 
Waldrandfunktion im Grundsatz beibehalten, sodass etwaig vorkommende Arten den 
Teillebensraum weiterhin nutzen können. Lebensstätten geschützter Arten im engeren Sinne 
(Nist-, Brutstätten, etc.) werden jedoch nicht tangiert.  
Begründung / Seite 8 von 9

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Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z. B. verbreitete Vogelarten) kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes  („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.  
Da der Bebauungsplan gem äß § 13a BauGB der Innenentwicklung dient, wird mit B ezug auf 
§ 13 (3) BauGB von einer förmlichen Umweltprüfung bzw. Umweltbericht abgesehen.  
8.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 2,83 ha 100 % 
Netto-Bauflächen  1,96 ha 70 % 
Flächen für Wald 0,12 ha 4 % 
Öffentliche Grünflächen 0,23 ha 8 % 
Straßenverkehrsflächen  0,34 ha 12 % 
Fläche für den Gemeinbedarf 0,18 ha 6 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteil ige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
Diese Begründung dient g emäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr.  566: Hiltrup – Malteserstraße / 
Langestraße.  
Münster, den __________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister  
 
Begründung / Seite 9 von 9

Beratungsverlauf (4)

21.05.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.06.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 44.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Rat
TOP 46.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Malteserstraße
  • Langestraße 1
  • Westfalenstraße
  • Amelsbürener Straße
  • Hansestraße
  • Herrenburgallee
  • Marktallee
  • Templerweg
  • Albersloher Weg 33
  • An den Speichern 7
  • Nimrodweg
  • Im Hook

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0353/2015
Typ
Vorlagen
Datum
28.04.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37