V/0353/2015
Bebauungsplan Nr. 566 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0353/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 566: Hiltrup - Malteserstraße / Langestraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 21.05.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 11.06.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.06.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauung splans Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 566 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Anregung , im Plangebiet einen Standort für eine Ortsnetzstation festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1). 1.1.2 Der Anregung, die Kanalisation für das neue Baugebiet auf direktem Wege bis zum Vorfluter zu führen und den Kanal nicht an die vorhandene Kanalisati on in der Malteserstraße anzuschließen (Anlage 1, Punkt 2). 1.1.3 Der Stellungnahme, dass das neue Baugebiet die Hochwassersituation am Templerweg verschärfe, wenn nicht umfangreiche tiefbauliche Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden (Anlage 1, Punkt 3 a). 1.1.4 Der Stellungnahme, der geplante Standort sei für eine Flüchtlingseinrichtung ungeeignet (Anlage 1, Punkt 3 b). Vorlagen-Nr.: V/0353/2015 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 30.04.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0353/2015 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB ) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbe reitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Für den erforderlichen Kanalbau werden Kosten von 0,50 Mio. €, für den Straßenbau von 0,45 Mio. € geschätzt. Das Plangebiet befindet sich künftig überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die Veräußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße gefasst (si ehe Vorlage Nr. V/0957/2014). Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 02.03. bis zum 02.04.2015 öffentlich ausgelegen. In diesem Zeitraum fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Die zu diesen Beteiligungen vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1.1 bis 1.1.4 Beschluss gefasst werden. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des Bebauungsplans nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 566 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Bereich der Neuaufstellung überlagert Teile der rechtskräftigen Beba uungspläne Nr. 272 „Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage – Süd)“ und Hiltrup 14 „Südlich der Amelsbürener Straße“. Nach seiner Rechtskraft tritt der neue Bebauungsplan in den überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. Nähere Angaben zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0353-2015-Anlage-4-Planverkleinerung
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AE GFL Parkstreifen 57,51 m ü. NHN Klärbecken II II II II I -I I II I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I Betriebshof P P W eg Weg Regenwasser- behandlungsanlage Spielplatz Weg W eg Weg P P Busch Sandforts Theodor-St orm -St ra ße P P L 885 Amelsbürener Straße Im Hook Templerweg M alteserstraße Langestraße Nimrodweg P P 1082 1148 1149 1387 532 42 43 619 627 628 629 621 622 23 24 637 638 633 634 630 632 837 824 868 838 840 841 843 911 912 844 869 907 908 1007 995 996 997 9981001 1002 981 982 986 987 993 1006 3 005 988 990 1046 1032 991 992 1085 1112 999 1128 1131 1132 1113 2000 1114 2001 1115 1116 1990 1991 1992 1994 1995 55 154 158 1239 1240 153 217 182 183 188 190 191 214 215 1297 1293 1294 1295 1296 1298 991300 1301 1302 1303 1304 1292 1305 472 345 1346 1360 1361 1306 1364 1388 1389 533 534 538 2041 2095 2094 2121 2122 2123 2124 965 1467 2002 155 620 1478 662 663 664 1517 823 835 836 661 842 999 1000 004 989 1362 1363 1365 913 1586 490 473 474 966 970 994 1008 1086 1088 1993 2096 2161 2160 2172 2171 2170 2 36 40 42 38 34 32 22 32 19 50 11a 17 15 13 5 15 17 13a 13b 9a 9b 7b 7c 5a 5b 5c 34 34a 11b 11c 9c 9d 7d 11 9 2 13c 13d 11d 32 32a 39 10 37 7 5 8 18a 10 10 8 6 4 30a 30 5 6 14 12 28 27 29 24 26 20 26 30 28 22 18 16 26a 3 3a 1 13 25 11 6 8 10b 10 10a 5 7 II II II I I I II I I I I I I II II II II II II II II II II II II II II I I I II II II I I I I I II III I I I I I I I I I I Herrenburgallee Mülltonnen St St St Mülltonnen Mülltonnen St Mülltonnen St St St St St 0,4 0,8 FD WA 1) E GH max. 9,00 m geplante Flüchtlingsunterkunft II II 0,4 0,8 FD WA 2) GH max. 9,00 m II 0,4 0,8 FD WA GH max. 9,00 m II 0,4 0,8 FD WA D GH max. 9,00 m II 0,4 0,8 SD 45° ± 3° WA E GH max. 10,00 m II D 5,00 m 6,50 m 4,50 m 6,50 m 15,00 m 4,00 m 4,50 m 4,00 m 4,00 m Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0353/2015Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für ST ADT M T ÜNS ER Bebauungsplan Nr. 566: H iltrup - Malteserstraße / Langestraße Planverkleinerung - Maßstab 1:2000
V-0353-2015-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0353/2015 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stellungnahmen zur Offenlegung des Bebauungsplans Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1. MünsterNETZ GmbH Inhalt: Die Stadtwerke, Stromversorgung machen darauf aufmerksam, dass im Plangebiet eine Ortsnetzstation (Trafohäuschen) mit einem Grundstücksbedarf von 4,0 m x 3,0 m erforderlich wird, wenn zur Energieversorgung der Gebäude vorrangig (Erd -) Wärmepumpen zum Einsatz kommen sollten und reklamieren für diesen Fall eine entsprechende Flächenvorsorge. Stellungnahme der Verwaltung: Im Baugebiet besteht Erdgasanschluss. Inwieweit die künftigen Nutzer von alternativen Energieversorgungsmöglichkeiten Gebrauch machen werden, steht zurzeit noch nicht fest. Da die Stadt künftig überwiegend Grundstückseigentümerin ist und Tr afohäuschen in Wohngebieten allgemein zulässig sind, ist eine optionale Flächenvorsorge im Bebauungsplan nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Der Anregung, im Plangebiet einen Standort für eine Ortsnetzstation festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 2. Ein Anlieger der Langestraße Inhalt: Der Eingeber regt an, die Kanalisation für das neue Baugebiet auf direktem Wege bis zum Vorfluter zu führen und den Kanal nicht, wie geplant, an die vorhandene Kanalisation in der Malteserstraße anzuschließen. Er begründet dies damit, dass die vorhandene Kanalisation nicht ausreichend dimensioniert sei , da es am 28.07.2014 in seinem Gebäude an der Langestraße zu erheblichen Überflutungen infolge von Rückstau gekommen sei. Durch das neue Baugebiet werde sich die Situation in Zukunft noch verschärfen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Regenwasserkanalisation des geplanten Baugebiets wird im Südwesten an den vorhandenen Kanal mit Nennweite 1800 mm in der Malteserstraße anschließen. Eine Verschlechterung der Entwässerungssituation für den Bereich Malteserstraße / Langestraße ist bei der gegebenen, leistungsfähigen Vorflutsituation nicht zu erwarten. Das neue Baugebiet erzeugt eine Erhöhung der abfließenden Wassermengen von rund 1 %, bezogen auf das Gesamteinzugsgebiet. Die Befürchtungen des Eingebers sind insoweit unbegründet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Regenereignis vom 28.07.2014 (statistisch deutlich seltener als alle hundert Jahre) nicht als „Bemessungsgrundlage“ für die Planung der Kanalisation zugrunde gelegt werden kann. Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 1 von 3 Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Beschlussvorschlag: Der Anregung , die Kanalisation für das neue Baugebiet auf direktem Wege bis zum Vorfluter zu führen und den Kanal nicht an die vorhandene Kanalisation in der Malteserstraße anzuschließen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). 3. Ein Anlieger des Templerweges Inhalt: a) Der Eingeber befürchtet mit Bezug auf das Starkregenereignis vom vergangenen Jahr, dass das neue Baugebiet die Hochwassersituation (Überflutun gsgefahr der Keller) auch für sein Grundstück am Templerweg verschärfe. Zur Vermeidung dieser Gefahr seien umfangreiche tiefbauliche Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. b) Der Eingeber verweist mit Bezug auf die im Baugebiet geplante Flüchtlingsunterkunft auf die im Gewerbegebiet Hansestraße befindliche Moschee. Er befürchtet „intrakulturelle Konflikte“, da ein Teil der zu erwartenden Flüchtlinge durch „muslimischen Ext remismus“ zur Flucht motiviert worden sei. Deshalb sei der gewählte Standort ungeeignet. Stellungnahme der Verwaltung: Zu a) Es wird auf die entsprechenden Ausführungen unter P unkt 2 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zur Entwässerungsplanung des neuen Baugebiets ein hydraulischer Nachweis für das Gesamteinzugsgebiet der Regenwasserkanalisation Hiltrup-West erstellt wird. Bestandteil des Nachweises ist damit auch die Entwässerungssituation im Templerweg. Dabei ist davon auszugehen, dass die vorhandene Vorflutsituation für das Gesamteinzugsgebiet durch den Oedingteich bereits ausreichend dimensioniert ist. Zu b) Der vorgesehene Standort für eine Flüchtlingseinrichtung ist bereits durch Ratsbeschluss fixiert. Im Übrigen sind die Befürchtun gen des Eingebers unbegründet. Beschlussvorschlag: Zu a) Der Stellungnahme, dass das neue Baugebiet die Hochwassersituation am Templerweg verschärfe, wenn nicht umfangreiche tiefbauliche Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). Zu b) Der Stellungnahme, der geplante Standort sei für eine Flüchtlingseinrichtung ungeeignet, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4). 4. Weitere Anlieger der Langestraße Inhalt: Die Eingeber regen an, die Malteserstraße auch für den Kfz -Verkehr zur Hansestraße hin zu öffnen. Sie begründen diese Anregung mit dem infolge des neuen Baugebiets entstehenden, erhöhten Verkehrsaufkommen. Mit zwei Anbindungspunkten (im Norden über die Langestraße und im Süden über die Malteserstr aße) sei der Verkehr gleichmäßiger verteilt. Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß verkehrsplanerischer Prognose werden durch das neue Baugebiet (70 Wohneinheiten) ca. 200 zusätzliche Kfz -Fahrten pro Tag ausgelöst. Nach Realisierung ergeben sich damit durchschnittliche, tägliche Gesamt -Verkehrsmengen von Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 2 von 3 Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 1900 bzw. 1400 Kfz auf der Langestraße bzw. der Malteserstraße. Im Status quo (letzte Zählung vom März 2015) liegen die Belastungen bei 1700 bzw. 1300 Kfz. Es handelt sich dabei ausschließlich um Quell - und Zielverkehre aus den angrenzenden Wohnquartieren. Auch unter der Vorgabe, dass der Verkehr ausschließlich über den Knotenpunkt Amelsbürener Straße / Langestraße abgewickelt wird, ist dies verkehrs - und immissionsschutztechnisch unproblematisch. Mit der angeregten Öffnung der Malteserstraße zur Hansestraße würde eine durchgängige Straßenverbindung zwischen Hiltrup- Mitte und dem Gewerbegebiet „Hansestraße“ geschaffen. Dies würde zusätzlich zu den vorhandenen Verkehren weitere, unerwünschte Durchgangsverkehre auslösen. Zwar wäre es möglich, durch eine Diagonalsperre in Höhe der Herrenburgallee die entstehenden Durchgangsverkehrsströme zu unterbinden; dies ergäbe all erdings für die südlich dieser Sperre Wohnenden unverhältnismäßig lange Umwegfahrten, um Hiltrup- Mitte zu erreichen. Im Ergebnis überwiegen die sich mit der Anregung ergebenden und vorstehend dargestellten verkehrlichen Nachteile die Vorteile einer partiell geringeren Verkehrsbelastung auf der Langestraße. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich, da die angesprochene Thematik (außerhalb des Geltungsbereichs) nicht unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplans ist. Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung / Seite 3 von 3
V-0353-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0353/2015 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im WA -Gebiet mit der Kennziffer 1) sind maximal 2 Wohneinheiten je Hauseinheit zulässig. In den übrigen Baugebieten, in denen nur Einzelhäuser bzw. nur Doppelhäuser zulässig sind, ist neben der Hauptwohnung max imal eine Kleinwohnung zulässig. Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten. Im WA -Gebiet mit der Kennziffer 2) (Mehrfamilienhausgrundstücke) wird die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) 1.2 Die festgesetzte Geschosszahl darf ausnahmsweise um ein Geschoss überschritten werden, we nn die festgesetzte Geschossflächenzahl nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Die Grundstücksgröße muss bei Doppelhäusern mindestens 260 m² und bei Einzelhäusern mindestens 350 m² betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). 1.4 Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebenanlagen müssen zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m (Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten (§ 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO). 1.5 Auf den Baugrundstücken im WA -Gebiet mit der Kennziffer 2) (Mehrfamilienhausgrundstücke) sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze und diese nur auf den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Je sechs Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.6 Die Oberkante Fertigfußboden der Gebäude im Erdgeschoss muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB). 1.7 Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen ist die in der Planzeichnung eingetragene Höhe des Kanaldeckels in der Malteserstraße von 57,51 Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 2.2 Dachaufbauten, Zwerchgiebel und Dachüberstände (Traufen- und Ortgangüberstände) sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Solarenergienutzung. 2.3 Im Plangebiet sind als Fassadenmaterial für Haupt - und Nebengebäude und Garagen nur rote, rot-graue und rotbraune Ziegel zulässig. Ausnahmsweise können die Außenwände des jeweils obersten Geschosses in den Baufeldern, in denen nur Flachdächer zulässig sind, als weiße Putzflächen ausgeführt werden. 2.4 Doppelhäuser sind hinsichtlich Kubatur, Fassadenmaterial und - farbton einheitlich zu gestalten. 3. Hinweise 3.1 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Boden denkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbes chaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2
V-0353-2015-Anlage-2-Begründung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0353/2015 Begründun g zum Bebauungsplan Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................ 2 2. Geltungsbereich .................................................................................................................. 2 3. Planverfahren ...................................................................................................................... 2 4. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................... 3 4.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................... 3 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen ........................... 3 5. Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................... 3 6. Planungsziele ...................................................................................................................... 3 7. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................... 4 7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................. 4 7.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs ................................................................. 4 7.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................... 5 7.3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 5 7.3.2 Überbaubare Flächen / Bauhöhen ..................................................................... 5 7.3.3 Bauweise / Bauform .......................................................................................... 5 7.3.4 Firstrichtung / Dachform .................................................................................... 6 7.3.5 Material / Farbgebung ....................................................................................... 6 7.3.6 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ............................................................... 6 7.3.7 Einfriedungen .................................................................................................... 7 7.4 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................. 7 7.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................... 7 7.6 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................... 7 7.6.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................... 7 7.6.2 Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote................................................................ 8 7.7 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................... 8 7.8 Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................... 8 7.9 Umwelt / Immissionsschutz / Artenschutz ................................................................... 8 8. Flächenbilanz ...................................................................................................................... 9 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................... 9 Begründung / Seite 1 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung neuer, ortsteilnaher Wohnbauflächen für etwa 70 Wohneinheiten schaffen. Zudem soll eine Baufläche für eine Kindertageseinrichtung vorgehalten und gesichert werden. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Fläche in stadträumlich integrierter Lage und fußläufiger Entfernung zur Marktallee. Für die Verwirklichung der v orgenannten Bau- und Investitionsabsichten ist die Schaffung von Planungsrecht erforderlich. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf ist das Ergebnis eines von der Stadt durchgeführten, städtebaulichen Optimierungsverfahrens (Mehrfachbeauftragung). 2. Geltungsbereich Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Hiltrup und ist im Norden und Westen bereits von Wohnbebauung umgeben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist wie folgt begrenzt: • Im Norden durch die Langestraße • im Westen durch die Malteserstraße • im Süden durch einen Fuß- und Radweg, der nach Westen durch die Herrenburgallee seine Fortsetzung findet • im Osten durch das Waldstück „Sandfortsbusch“. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstücke 1478, 2161, Teile der Flurstücke 2041, 2092, 2160. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planverfahren Das Planverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt (Bebauungsplan der Innenentwicklung), da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: • Es handelt sich um eine Maßnahme der Nachverdichtung bzw. Innenentwicklung • Die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 m² • Das Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung • Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Begründung / Seite 2 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan i st das Pl angebiet bereits teilweise als Wohnbaufläche dargestellt. Ein untergeordneter Teil bereich im Osten des Plangebiet s ist als Grünfläche dargestellt. Das Planverfahren soll gem äß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt werden. Nach Inkrafttr eten des Bebauungsplans Nr. 566 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem äß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB . Zukünftig wird der Bereich im Flächennutzungsplan insgesamt als Wohnbaufläche dargestellt. 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen Das Plangebiet liegt nahezu vollständig innerhalb des rechtsk räftigen Bebauungsplans Nr. 272 „Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage – Süd)“, der das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt. Der am westlichen Plangebietsrand des neuen Bebauungsplans festgesetzte Parkstreifen der öffentlichen Verkehrsfläche der Malteserstraße ragt in das Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Hiltrup 14 „Südlich der Amelsbürener Straße“ hinein. Allerdings war die Fläche in dem alten Bebauungsplan bereits als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 566 t reten die Bebauungsplän e Nr. 272 und Hiltrup 14 in den überplanten Bereichen außer Kraft. 5. Räumliche und strukturelle Situation Der Planbereich wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Die nähere Umgebung wird im Westen und Norden überwiegend durch ein- bis zweigeschossige Einfamilienhäuser geprägt. Im Osten schließt sich eine waldar tige Grünkulisse, bestehend aus hochstämmigen Bäumen an (Sandfortsbusch). Unmittelbar im Süden grenzt an das Plangebiet ein öffentlicher Kinderspielplatz an. 6. Planungsziele Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschli eßung und Errichtung von ca. 70 Wohneinheiten schaffen, die etwa je zur Hälfte in Mehrfamilienhäusern und in Einfamilienhäusern entstehen sollen. Mit dem relativ hohen Mehrfamilienhausanteil soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswoh nungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden. In den Bereichen, die für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind (östlich der Planstraße), ist je nach Nachfragesituation auch ein Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie sonstige, besondere Wohnformen angestrebt. Unmittelbar südlich der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche soll ein Baufeld für eine dauerhafte Flüchtlingseinrichtung vorgehalten werden. Im Nordosten des Plangebietes ist ein Grundstück für eine K indertageseinrichtung vorgesehen und als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „ Soziale Einrichtungen“ festgesetzt. Begründung / Seite 3 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 7. Inhalte des Bebauungsplans 7.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind das Maß der baulichen Nutzung, die Festsetzungen zu den Mindestgrundstücksgrößen und den Dachformen von besonderer Bedeutung. Um eine an dem vorlieg enden städtebaulichen Entwurf orientierte Realisierung zu gewährleisten, werden insbesondere auch Festsetzungen zur max imalen Gebäudehöhe, Baukörperstellung und zulässigen Fassadenmaterialien getroffen. 7.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs Abbildung 1: Städtebauliches Konzept (3pass Architekten, Köln) Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier ist durch seine orthogonale Struktur gekennzeichnet. Eine flächensparsame, in Nord- Süd-Richtung verlaufende, schlaufenförmige Planstraße gliedert das Gebiet im Grundsatz in einen westlichen und einen östlichen Teil. D as Herz der neuen Siedlung bildet im südöstlichen Knickpunkt der neuen Planstraße ein annähernd quadratischer Quartiersplatz, um den sich auf seiner Nord- und Ostseite II ½- geschossige Mehrfamilienhäuser, im Süden und Westen II½-geschossige Doppelhäuser gruppieren. Begründung / Seite 4 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Prägend für den Entwurf ist die Ausgestaltung des Übergangs zwischen Bestands - und Neubebauung. So ist entlang der Langestraße im Norden und der Malteserstraße im Westen eine Bebauung in Form von freistehenden Einfamilienhäusern mit giebelständigen, steil geneigten Satteldächern vorgesehen, die die städtebauliche Struktur der angrenzenden Bestandsbebauung aufgreift und neuzeitlich interpretiert. Die östlich anschließenden Baufelder (überwiegend Mehrfamilienhausbebauung) sind demgegenüber durchgängig als Flachdachbebauung konzipiert, um dem Quartier hier ein eigenständiges städtebauliches Gepräge zu verleihen. 7.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 7.3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Die Bauf lächen innerhalb des Plangebiet s sind mit Ausnahme der Fläche für die geplante Kindertagesstätte als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, ist sowohl für die Einfamilienhausbebauung als auch für die Mehrfamilienhausbebauung eine Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (G FZ) von 0,4 / 0,8 in zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. 7.3.2 Überbaubare Flächen / Bauhöhen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurfs im Grundsatz gewährleistet ist. Um eine an der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung zu gewährleisten, sind maximale Gebäudehöhen von 9,00 m bzw. 10,00 m festgesetzt. Um die Wohndichte und damit zusammenhängend das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Gebiet zu beschränken, wird für die Einzel - und Doppelhäuser die maximale Zahl der Wohneinheiten auf eine Haupt - und eine Kleinwohnung festgelegt . Im Südosten des Plangebietes befindet sich ein Baufeld für zwei Einzelhäuser, für die aufgrund der relativ großen Grundstücksflächen jeweils maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Durch die flankierende Festsetzung von Mindestg rundstücksgrößen wird ergänzend dem Planungsziel, die städtebauliche Dichte zu begrenzen, Rechnung getragen. 7.3.3 Bauweise / Bauform Da nichts anderes festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise. Östlich der Malteserstraße und südlich der Langestraße ist als Bauform ausschließlich das freistehende Einfamilienhaus zulässig. Westlich und südlich der Planstraße sollen Doppelhäuser entstehen. Diese sind insbesondere auch hinsichtlich ihrer Kubatur einheitlich zu gestalten. Die Bereiche östlich der Planstraße dienen überwiegend der Errichtung von Mehrfamilienhäusern. Auf diesen Baufeldern soll außerdem, je nach Nachf ragesituation, ein Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie ähnliche, spezifische Wohnformen geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund wird hier die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt. Begründung / Seite 5 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 7.3.4 Firstrichtung / Dachform Als Dachform en werden steilgeneigte Satteldächer mit vorgegebener Firstrichtung sowie Flachdächer festgesetzt, um einerseits einen harmonischen Übergang zwischen Bestandsbebauung und Neubebauung zu sichern und andererseits dem Gebiet eine eigenständige Prägung zu geben. Um einer Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken, sind Dachaufbauten und Zwerchgiebel unzulässig. Mit den vorgesehenen „Satteldachtypen“ wird eine neuzeitliche Interpretation des „klassischen Siedlungshauses“ verfolgt. Der getroffene Ausschluss von Traufen- und Ortgangüberständen soll dieses Ziel stützen und einem „Verunklären“ der Kubatur entgegenwirken. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sollen von diesen Beschränkungen ausgenommen werden. 7.3.5 Material / Farbgebung Innerhalb des Plangebiet s ist für alle Gebäude für die Fassaden nur rotes, rot -graues und rotbraunes Ziegelmaterial zulässig. Ausnahmsweise dürfen die Fassaden des jeweils obersten Geschosses bei Gebäuden mit Flachdach auch in weißem Putzmaterial ausgeführt werden. Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischer Einheitlichkeit , die dem Baugebiet die gew ünschte, eigenständige Prägung verleihen kann, und ausreichendem Spielraum in Farbgebung und Materialwahl erreicht. Des Weiteren wird mit diese n Materialien eine gestalterische Einfügung in die umgebende Bebauung gewährleistet. Es besteht weitergehender Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für Doppelhäuser, um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinhei t zu sichern. Daher ist für die Fassade ein einheitliches M aterial hinsichtlich Art und Farbton zu verwenden, um den jeweiligen Gebäudekörper als gestal terische Einheit erkennbar werden zu lassen. 7.3.6 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen Die baurechtl ich notwendigen Garagen und Stellplät ze sind jeweils auf eigenem Grundstück nachzuweisen. Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen (Gerätehäuser etc.) müssen im Vorgartenbereich zur Straßenverkehrsfläche einen Abstand von mindestens 5,00 m einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um auf dem entstehenden Streifen eine angemessene Eingrünung zu ermöglichen. Mit diesen Regelungen soll insbesondere das Ziel unterstützt werden, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhalten und die Höhen von Nebenanlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu beschränken. Weitergehende Regelungen werden für die Mehrfamilienhausbebauung östlich der Planstraße getroffen. So sind hier Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen generell unzulässig. Die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Flächen ist hier nur auf den gesondert dafür festgelegten Flächen zulässig. Mit dieser Regelung soll dem, dem städtebaulichen Entwurf zugrundliegenden Grundgedanken Rechnung getragen werden, den privaten Stellplatznachweis für die Mehrfamilienhausbebauung räumlich nicht mit Orientierung auf die Planstraße, sondern auf den rückwärtigen Grundstücksflächen (Waldabstand) zu führen. Die Stellplatzanlagen sind angemessen einzugrünen. Begründung / Seite 6 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 7.3.7 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis 1,20 m Höhe und nur in Verbindung mit einer der Verkehrsfläche zugewandten Eingrünung zulässig , um eine visuelle Erlebbarkeit der (entsprechend eingegrünten) Straßenräume zu ermöglichen. 7.4 Verkehrsflächen / Erschließung Das neue Wohngebiet wird über eine schlaufenförmige, verkehrsberuhigt ausgebaute und mit 6,50 m Breite ausreichend dimensionierte Planstraße erschlossen, die jeweils eine Anbindung an die Langestraße und an die Malteserstraße erhält. Die Einzelhäuser an der Langestraße und an der – um Gehweg und Längsparkstreifen verbreiterten – Malteserstraße werden unmittelbar von diesen Straßen aus erschlossen. Im südöstlichen Bereich wird die P lanstraße zu einem Quartiersplatz aufgeweitet, der u. a. mit einer markanten Baumpflanzung gestaltet werden soll. Die erforderlichen Besucherstellplätze sind zum einen in Form eines Längsparkstreifens entlang der Malteserstraße angeordnet . Weitere Besucherstellplätze werden im Rahmen des verkehrsberuhigten Ausbaus der inneren Erschließungsflächen vorgesehen. Im Nordosten und Süden bestehen Anbindungsmöglichkeiten an das bestehende Fuß- und Radwegenetz innerhalb der angrenzenden Grün- und Waldflächen. Das östlichste Baufeld östlich der Planstraße wird über eine private Verkehrsfläche erschlossen, die im Bebauungsplan als eine mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger zu belastendende Fläche (GFL / AE) festgesetzt ist. Der Hol- und Bringverkehr einschließlich des Nachweises der erforderlichen Stellplätze mit Blick auf die geplante Kindertageseinrichtung ist auf eigenem Grundstück abzuwickeln. Das Plangebiet ist über die Stadtbuslinien 1 und 5 an das städtische Busliniennetz angebunden. Die nächstgelegene Haltestelle befindet sich in ca. 300 m Entfernung an der Amelsbürener Straße. 7.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser kann über die ausreichend dimensionierten Kanäle in der Malteserstraße abgeleitet werden. Zur geor dneten Entwässerung des Plangebietes sind Geländeaufhöhungen um max imal ca. 1,0 m erford erlich. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regenwasser bei Starkregenereignissen ist festgesetzt, dass der Erdgeschossfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über Straßenniveau liegen muss. 7.6 Grünflächen / Begrünung 7.6.1 Öffentliche Grünflächen In unmittelbarer Nähe südlich des Plangebiets befindet sich ein öffentlicher Kinderspielplatz, der den infolge des neuen Baugebiets entstehenden zusätzlichen Bedarf mit abdecken kann. Öffentliche Kinderspielplatzflächen im Plangebiet selbst sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Begründung / Seite 7 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Im Osten des Plangebiet s befindet sich ein teilweise verrohrtes Gewässer, das zur Sicherung seiner ökologischen Funktion entsprechende Schutzabstände benötigt. Ähnliches gilt für die südliche Plangebietsgrenze. Außerdem benötigen die östlich angrenzenden Waldflächen ausreichende Sicherheitsabstände (z. B. gegen Windbruch). Um die benötigten Flächen dauerhaft für die vorgenannten Zwecke auch liegenschaftlich zu sichern, werden diese als öffentliche Grünflächen bzw. als Flächen für Wald festgesetzt. 7.6.2 Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote Im Plangebiet selbst befindet sich kein erhaltenswerter Grünbestand. Auf den festgesetzten Verkehrsflächen sind entsprechende Baumpflanzungen als Pflanzgebote vorgesehen. Der jeweils genaue Standort kann erst im Rahmen des verkehrstechnischen Entwurfs festgelegt werden. 7.7 Altlasten / Altstandorte Innerhalb des Plangebiet s sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine kennzeichnungspflichtigen Altlastenverdachtsflächen bekannt. 7.8 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiet s befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetz es NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt wer den. Den Umgang mit Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das Denkmalschutzgesetz NW. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7.9 Umwelt / Immissionsschutz / Artenschutz Im Hinblick auf mögliche Luft - und Lärmimmissionen ergeben sich bedingt durch die Lage sowie durch die geplante Nutzungsart (Wohnen) keine Hinweise, dass es infolge der Planung hier zu erheblichen oder unverträglichen, zusätzlichen Belastungen kommen könnte. Bei Langestraße und Malteserstraße handelt es sich um gering belas tete Wohnstraßen, die den zusätzlichen Verkehr mengenmäßig problemlos und immissionsschutzrechtlich unbedenklich aufnehmen können. Der östlich anschließende Landschaftsraum (Wald) wird durch eine großzügig dimensionierte „Pufferzone“ von der heranrückenden Wohnbebauung abgeschirmt. Die Artenschutzprüfung erfolgte auf Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Landesministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV NW) und des Landesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz (MKULNV NW) vom 22.12.2010. Die Vorprüfung hat ergeben, dass unmittelbar keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt sind. Im Bereich des Waldrandes ist davon auszugehen, dass Fledermäuse den Waldrand als Nahrungsraum nutzen. Durch die vorgesehene Bebauung wird die Waldrandfunktion im Grundsatz beibehalten, sodass etwaig vorkommende Arten den Teillebensraum weiterhin nutzen können. Lebensstätten geschützter Arten im engeren Sinne (Nist-, Brutstätten, etc.) werden jedoch nicht tangiert. Begründung / Seite 8 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen (z. B. verbreitete Vogelarten) kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Da der Bebauungsplan gem äß § 13a BauGB der Innenentwicklung dient, wird mit B ezug auf § 13 (3) BauGB von einer förmlichen Umweltprüfung bzw. Umweltbericht abgesehen. 8. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 2,83 ha 100 % Netto-Bauflächen 1,96 ha 70 % Flächen für Wald 0,12 ha 4 % Öffentliche Grünflächen 0,23 ha 8 % Straßenverkehrsflächen 0,34 ha 12 % Fläche für den Gemeinbedarf 0,18 ha 6 % Tabelle 1: Flächenbilanz 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteil ige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient g emäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße. Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 9 von 9
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (12)
- Malteserstraße
- Langestraße 1
- Westfalenstraße
- Amelsbürener Straße
- Hansestraße
- Herrenburgallee
- Marktallee
- Templerweg
- Albersloher Weg 33
- An den Speichern 7
- Nimrodweg
- Im Hook
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0353/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.04.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37