V/0059/2018
Bebauungsplan Nr. 578 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0059-2018-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 4 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0059/2018 Stellungnahme n zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 578: Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 1 Stellungnahmen von 2 Bürgern (E-Mails vom 03.11. und 07.11.2017) Die Eingeber bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Oberlaufs der Emmerbachniederung. Durch die bereits erfolgten Flächenversiegelungen (Ausbau A1, Hansa-BusinessPark) sei der Emmerbach bereits heute in seiner Wasserführung stark belastet. Durch Rückstauwirkungen seien die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen häufiger als früher überflutet, was die aufstehenden landwirtschaftlichen Kulturen schädige. Die Eingeber lehnen das geplante Baugebiet ab, weil sich hierdurch die geschilderte Problematik weiter verschärfen würde. Stellungnahme der Verwaltung: Im Zusammenhang mit der Planung des neuen Baugebietes wurden alle wasserrechtlichen Vorgaben, die insbesondere unter dem Ziel einer weitgehenden Hochwasser- bzw. Überflutungsschutzvorsorge stehen, beachtet. So wird das aus dem Baugebiet anfallende Regenwasser zunächst in ein ausreichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken eingeleitet, bevor es gedrosselt dem Emmerbach als Vorfluter zugeführt wird. Den Befürchtungen der Eingeber wird im Rahmen einer angemessenen und allen gesetzlichen Vorgaben genügenden Vorsorgeplanung begegnet. Es besteht daher kein Anlass, aus den vorgebrachten Gründen von der Baugebietsplanung Abstand zu nehmen. Beschlussvorschlag: Der Ablehnung des geplanten Baugebietes aufgrund einer befürchteten Verschärfung der Hochwasserproblematik auf in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Flächen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 2 Stellungnahme eines Bürgers (E-Mail vom 10.11.2017) Der Eingeber wendet sich gegen die dreigeschossige Bebauung entlang der Straße „Am Dornbusch“, die dem ländlichen Erscheinungsbild Amelsbürens nicht zuträglich sei. Außerdem ergäbe sich durch diese verdichtete Bauweise in der Straße ei n Parkproblem. Es wird eine (nur) zweigeschossige Bebauung befürwortet. Stellungnahme der Verwaltung: In den angesprochenen, kleinteilig strukturierten Baufeldern ist eine dreigeschossige Bebauung mit flachgeneigtem Dach (15 °-30°) zulässig. Das Konzept der Geschossigkeiten im Bebauungsplan folgt der städtebaulichen Grundidee einer von Südosten nach Nordwesten abnehmenden städtebaulichen Dichte, die einerseits das Ziel, Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 4 der eher dörflich geprägten Struktur Amelsbürens zu entsprechen und andererseits die angestrebten Mengenziele umzusetzen, gleichermaßen berücksichtigt. Da alle erforderlichen Stellplätze für die angesprochenen Mehrfamilienhäuser auf eigenem Baugrundstück nachzuweisen sind, kann davon ausgegangen werden, dass ein genereller Mangel an Parkflächen nicht entstehen wird. Beschlussvorschlag: Dem Einwand gegenüber der geplanten dreigeschossigen Bebauung und der damit verbundenen Anregung, lediglich eine maximal zweigeschossige Bebauung festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). 3a) Stellungnahme eines Bürgers (Schreiben vom 11.10.2017) 3b) Stellungnahme der Handwerkskammer Münster – HWK – (Schreiben vom 02.11.2017) 3c) Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen – (IHK) – (Schreiben vom 09.11.2017) 3a) Der Eingeber vertr itt die Interessen des südwestlich des Plangebietes gelegenen Gewerbebetriebes. Nach Auffassung des Eingebers rücke die geplante Wohnbebauung zu nah an das Betriebsgelände, sodass es zu Immissionskonflikten kommen könne. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass zeitweilige Lärmbelastungen auftreten. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, das Betriebsgelände als Mischgebiet oder alternativ als Gewerbegebiet auszuweisen. 3b) Die Eingeberin verweist ebenfalls auf die entstehende Konfliktsituation durch die heranrückende Wohnbebauung im Südwesten. Insbesondere müssten in die Betrachtung auch mögliche Entwicklungs- und bauliche Erweiterungsmaßnahmen eingestellt werden. In diesem Zusammenhang weist die Eingeberin darauf hin, dass der Betrieb konkret beabsichtige, nordöstlich des bestehenden Betriebsgebäudes eine seit langem notwendige Lagerhalle zu errichten. Diese Lagerhalle könne bei entsprechender Ausrichtung sehr gut geeignet sein, das bestehende Konfliktpotential zu mindern. Die Errichtung der Lagerhalle wäre damit eine ideale Planungsalternative, die sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch dem Betrieb dienen könne. Insofern wird angeregt, die v. g. Planung in das lfd. Planverfahren miteinzubeziehen und somit auch für den bestandsgeschützten Betrieb entsprechendes Planungsrecht zu schaffen. Ferner wird angeregt, die zwei als d reigeschossig ausgewiesenen Baufelder direkt im Nordosten angrenzend um mindestens ein Geschoss zu reduzieren, da erfahrungsgemäß die Obergeschosse am stärksten möglichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt seien. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 4 3c) Die Eingeberin regt ebenfalls eine Einbeziehung des Betriebsgrundstückes in die lfd. Planungen an. Stellungnahme der Verwaltung: Die Eingaben 3a) -c) beziehen sich gleichermaßen auf die Probl ematik der heranrückenden Wohnbebauung an einen bestehenden, bestandsgeschützten Gewerbebetrieb. Insofern können sie zusammenfassend behandelt werden: Die generelle Zielplanung der städtebaulichen Entwicklung in Nordosten des Stadtteils Amelsbüren ging v on einer umfassenden Baugebietsentwicklung im unmittelbaren Anschluss an die Bestandsbebauung im Südwesten, die durch den Bebauungsplan AM 5 planungsrechtlich vorbereitet wurde, aus. Da die gem. den vom Rat beschlossenen „Grundsätzen für die sozialgerechte Bodennutzung“ liegenschaftlichen Voraussetzungen für eine südwestlich gelegene Teilfläche z.Zt. nicht vorliegen, soll das Gesamt -Baugebiet in einem zeitlich gestuften Verfahren entwickelt werden. Insoweit werden, sobald die v. g. Voraussetzungen gegeben sind, die Teilflächen zwischen der Bestandsbebauung und dem Bebauungsplan Nr. 578 in einem weiteren, neu aufzustellenden Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert bzw. förmlich überplant. Im Rahmen dieser Planung würde der bisher nur bestandsgeschützte Gewerbebetrieb planungsrechtlich angemessen abgesichert. Der Anregungen der Eingeber a- c kann somit zwar nicht im Rahmen dieses Verfahrens, jedoch im Falle einer weiteren Überplanung (2. Entwicklungsstufe) angemessen Rechnung getragen werden. Unabhängig von der angeregten planungsrechtlichen Absicherung des in Rede stehenden Betriebes ist die bestehende Immissionssituation infolge der mit dem Bebauungsplan Nr. 578 vorbereiteten, heranrückenden Wohnbebauung nach den Grundsätzen der Konfliktbewältigung hinreichend abgewogen worden. Die berücksichtigten Schutzabstände sind so dimensioniert, dass keine Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm zu erwarten stehen. Darüber hinaus wird im Textteil zum Bebauung splan (Pkt. 3.3) auf die Möglichkeit zeitweilig auftretender Geräuschbelastungen ergänzend hingewiesen. Auf der anderen Seite ist das Wohngebiet so begrenzt, dass dem Gewerbebetrieb ausreichende,potentielle Entwicklungsflächen verbleiben, um etwaige, baul iche Erweiterungsabsichten immissionsschutzverträglich realisieren zu können. Die festgesetzte Dreigeschossigkeit folgt dem, dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, städtebaulichen Gesamtkonzept. Erhöhte Lärmeinwirkungen, insbesondere für die Obergeschosse, sind, entgegen der Auffassung der Eingeberin unter b), nicht zu besorgen. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 4 Beschlussvorschläge: Der Auffassung, die geplante Wohnbebauung rücke zu nah an das benachbarte Betriebsgelände des südwestlich gelegenen Gewerbebetriebes, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). Der Anregung, das Betriebsgelände als Mischgebiet oder alternativ als Gewerbegebiet auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4). Den Anregungen, das Betriebsgrundstück in die laufenden Planungen einzubeziehen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.5). Dem Einwand gegenüber der geplanten dreigeschossigen Bebauung und der damit verbundenen Anregung, lediglich eine maximal zweigeschossige Bebauung festzusetzen, wird nicht gefolgt (s.o., Beschlussvorschlag 1.1.2).
V-0059-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0059/2018 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 578: Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Außer in den WA-Gebieten mit den Kennziffern 1 und 2, die für Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen sind, ist neben der Hauptwohnung zusätzlich eine Kleinwohnung zulässig (max. 2 Wohneinheiten), wenn sie als Einliegerwohnung in einer Größenordnung errichtet werden soll, die gegenüber der Hauptwohnung untergeordnet ist und der erforderliche, zusätzliche Stellplatz auf dem Grundstück nachgewiesen werden kann (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). 1.2 Die Oberkante Rohfußboden der Wohngebäude im Erdgeschoss muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 1.3 Carports, Garagen und sonstige Nebengebäude (ausgenommen Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahr rädern) müssen zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie (bei Eckgrundstücken) zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m (Begrünungsstreifen) einhal ten und dürfen eine Höhe von 3,00 m nicht übersc hreiten (§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO). 1.4 Auf den Baugrundstücken in den WA -Gebieten mit den Kennziffern 1 und 2 (Mehrfamilienhausbebauung) sind außer in Tiefgaragen, die auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind, nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze auf den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB). Ausnahmen können gestattet werden, wenn das städtebauliche Grundkonzept nicht beeinträchtigt wird und nachbarliche Belange nicht berührt werden. Die Tiefgaragenfläch en außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mind. 50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Je sechs ebenerdige Stellplätze ist ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit einem Stammum fang von mind. 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). 1.5 Für die fünf überbaubaren Grundstücksflächen unmittelbar nordwestlich der Straße „Am Dornbusch“ (WA 1-Gebiet) gilt folgende Festsetzung: Für überwiegend zum Schlafen genutzte Räume mit Öffnungen, die zur Straße „Am Dornbusch“ ausgerichtet sind, sind Fenster mit schallgedämmten Lüftungen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.6 In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „ Kindergarten“ und „S ozialen Zwecken dienende Gebäude und Einricht ungen“ ist oberhalb des Erdgeschosses auch Wohnen zulässig (§ 31 (1) BauGB). Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 1.7 In den WA-Gebieten mit den Kennziffern 3, 5 und 6 dürfen die rückwärtigen Baugrenzen zur Anlage von Terrassenüberdachungen und Wintergärten um bis zu 3,0 m überschritten werden (§ 31 (1) BauGB). 1.8 Flachdächer von Hauptbaukörpern sind vollständig ext ensiv zu begrünen. Anlagen zur Gewinnung von regenerativen Energien sind zugelassen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). 1.9 Die festgesetzte Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutzwall) ist vollständig mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). 1.10 Bäume und Sträucher , für die ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, sind fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind durch Ersatzpflanzungen mit heimischen Bäumen und Sträuchern (z.B. Hainbuche, Stiel eiche, Felda horn, Vogelkirsche) zu ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB). 1.11 Folgende Flächen außerhalb des Plangebiet s übernehmen Ausgleichsfunktionen für die mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft und werden entsprechend zugeordnet (§ 9 (1a) BauGB): Gemarkung Amelsbüren, Flur 14: Flurstück 596 (tlw.), 9.400 m² Flurstück 744, 141 m² Flurstück 745, 2.280 m² Flurstück 747, 2.983 m² Flurstück 749, 2.989 m² 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1. Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profi lgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Bauflucht, gleicher Trauf - und Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 2.2 Dachaufbauten dürfen insgesamt in ihrer Länge 50 % der Trauflänge nicht übersch reiten und müssen mindestens 0,30 m von der vorderen Außenwand zurückspringen. 2.3 Im Plangebiet sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial ausschließlich Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung zulässig. Untergeordnet (z.B. für Sockel oder Dach- und Staffelgeschosse) sind auch andere Materialien zulässig. 2.4 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindesten s 0,30 m Tiefe zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmäle rn ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG)). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Die Baufelder im äußersten Südwesten des Plangebietes können zeitweilig auftretenden Geräuschbelastungen infolge des in ca. 60 m Entfernung gelegenen Gewerbebetriebs ausgesetzt sein. 3.4 Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen ergeben, ist unverzüglich das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. 3.5 Die Fällung von Gehölzen ab 30 cm Stammdurchmesser ist aus Gründen des Artenschutzes (Fledermäuse) nur zwischen Anfang Dezember und Ende Februar zulässig.
V-0059-2018-Anlage-4-Planverkleinerung
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III FD 8,00 m 8,00 m 8,00 m Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg gepl. Sportplatz (möglicher Standort) 15,00 m 8,00 m 8,00 m 6,50 m 5,00 m gepl. RRB (möglicher Standort) Fuß- und Radweg WA 1 WA 1 WA 2 WA 2 WA 6 WA 3 WA 4 WA 6 Lärmschutzwall H= 4,00 m K 8,00 m AE GFL AE GFL WA 6 WA 5 H H 6,50 m WA 2 WA 3 St St St St St St St St St St St St St St Flur 014 Tribüne III I I I I I I I I I I I I I I I I I II II I I -I II Lange Kuhle Am Dornbusch Am Dornbusch 74 63 77a 67 70 49 61 59 57 55 76 53 74 77 77b 68 70a 577 880 752 751 750 749 746 744 578 606 601 748 484 170 114 400 385 574 1121 1101 1169 772 115766 576 575 113 699 977 698 1120 59 399 1170 743 892 852 745 1011 1008 770 769 768 767 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0059/2018 Planverkleinerung / Maßstab 1:2000Bebauungsplan Nr. 578: Amelsbüren - Nordwestlich Am Dornbusch 0,4 1,2 III GD 15°- 30° WA 1 0,4 1,2 FD IIIWA 2 0,4 0,8 II SD 30°± 3° WA 3 0,4 0,8 SD 30°± 3° IIWA 4 0,4 0,8 FD IIWA 5 0,3 0,5 II SD 45°± 3° WA 6 1) ED H ED
Beschlussvorlage
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V/0059/2018 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 578: Amelsbüren - Nordwestlich Am Dornbusch [Wohnen] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 15.02.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 08.03.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 14.03.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.03.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 578: Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 578 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Ablehnung des geplanten Baugebietes aufgrund einer befürchteten Verschä r- fung der Hochwasserproblematik auf in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Flächen (Anlage 1, Punkt 1). 1.1.2 Den Einwänden gegenüber der geplanten dreigeschossigen Bebauung und den damit verbundenen Anregungen, lediglich eine maximal zweigeschossige Beba u- ung festzusetzen (Anlage 1, Punkte 2 und 3). 1.1.3 Der Auffassung, die geplante Wohnbebauung rücke zu nah an das benachbarte Betriebsgelände des südwestlich gelegenen Gewerbebetriebes (Anlage 1, Punkt 3). 1.1.4 Der Anregung, das Betriebsgelände als Mischgebiet oder alternativ als Gewerb e- gebiet auszuweisen (Anlage 1, Punkt 3). 1.1.5 Den Anregungen, das Betriebsgrundstück in die laufenden Planun gen einzubezie- hen (Anlage 1, Punkt 3). Vorlagen-Nr.: V/0059/2018 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: WinterU@stadt-muenster.de Husmann@stadt-muenster.de Datum: 25.01.2018 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0059/2018 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 578: Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch wird g e- mäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein - Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 578 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen i n den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Die erforderlichen Kanalbaukosten werden auf 1.9 Mio. € und die erforderlichen Straßenbaukosten auf 1,45 Mio. € geschätzt. Das Plangebiet befindet sich überwiegend in Eigentum der Stadt M ünster. Durch die Veräußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. Begründung: 1. Der vom Rat der Stadt Münster am 20.09.2017 (Vorlage Nr. V/0634/2017) aufgestellte Beba u- ungsplan hat vom 09.10. bis einschließlich 09.11.2017 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen eingereicht, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen unter Nr. 1 Beschluss gefasst werden soll. 2. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des B ebauungsplans nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (B e- schlussvorschlag Nr. 2). Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen nicht vollständig den Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP). Der FNP wird daher in einem separaten Verfahren (68. Änderung) geändert, um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu genügen. Der Entwurf der 68. FNP-Änderung wurde vom Rat der Stadt Münster am 13.12.2017 bereits abschließend beschlo s- sen (Vorlage Nr. V/0870/2017) und liegt zurzeit zur Genehmigung gemäß § 6 BauGB der Bezirksr e- gierung vor. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planzeichnung (Verkleinerung)
V-0059-2018-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 23 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0059/2018 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 578: Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 2 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 6.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs ................................................................................. 4 6.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 6.4 Material / Farbgebung ................................................................................................................ 6 6.5 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ....................................................................................... 6 6.6 Einfriedungen.............................................................................................................................. 6 6.7 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................. 7 6.8 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 7 6.9 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................... 7 6.10 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 6.11 Ausgleichsflächen ....................................................................................................................... 8 6.12 Flächen für die Wasserwirtschaft ............................................................................................... 8 6.13 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 8 7 Auswirkung auf die Umwelt / Umweltbericht ....................................................................................... 10 7.1. Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 10 7.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 10 7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 10 7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 11 7.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 7.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 14 7.4.3 Boden .............................................................................................................................. 18 7.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 19 7.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 19 7.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 20 7.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 20 7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 21 7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 21 7.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 21 7.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 21 7.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 21 8 Altlasten / Altstandorte ......................................................................................................................... 22 9 Denkmalschutz / Archäologie .............................................................................................................. 22 10 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 22 11 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 23 Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 2 von 23 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der Bebauungsplan Nr. 578 „Amelsbüren – Nordwestlich Am D ornbusch“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in Münster-Amelsbüren schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn - und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine hohe Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Die Nachfrage nach Grundstücken für den Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern ist auch in den Außenstadtteilen groß. 2 Geltungsbereich Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Amelsbüren und rundet den nordöstlichen Siedlungsbereich ab. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch: • einen Sportplatz, Sporterweiterungsflächen und eine Entsorgungsfläche im Norden, • Wald- und Ackerflächen im Westen, • die Straße „Am Dornbusch“ im Süden bzw. Südosten und • weitere landwirtschaftliche Flächen im Osten. Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke. Gemarkung Amelsbüren, Flur 14, Flurstücke 385, 575, 576, 577, 578, 743, 746, 748, 752, 1170, Teile der Flurstücke 37, 574, 737, 749, 750, 751, 1169, 1174. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich in großen Teilen als Wohnbaufläche dar. Der östliche Teilbereich (Splittersiedlung) ist im FNP als Grünfläche , Flächen für Landwirtschaft bzw. als Fläche für Wald dargestellt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungspl ans entsprechen insoweit nicht vollständig den Darstellungen des Flächennutzungspl ans. Der FNP wird daher in einem separaten Verfahren (68. Änderung) geändert, um dem Entwicklungsgebot gem äß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu genügen. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Das Plangebiet ist als Außenbereich einzustufen. Bebauungspläne im Sinne des § 30 BauGB bestehen derzeit nicht. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 3 von 23 4 Räumliche und strukturelle Situation Lage Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Bereich des Stadtteils Amelsbüren, am Rande des heutigen Siedlungsbereichs . Die Entfernung zum Ortskern von Amelsbüren beträgt ca. 1 km. Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind dort ausreichend vorhanden. Nutzungsstruktur im Plangebiet Aktuell wird das Gebiet größtenteils landwirtschaftlich genutzt. Am östlichen Randberei ch sind einzelne Wohngebäude vorhanden, die über einen Stichweg von der Straße „Am Dornbusch“ aus erschlossen werden. Nutzungsstruktur im näheren Umfeld Jenseits der unbebauten Flächen grenzt westlich ein Wohngeb iet mit überwiegend einfamilienhausartiger Bebauung der sechziger Jahre an, das durch den Bebauungsplan „Amelsbüren 5“ planungsrechtlich gesichert ist. In ca. 50 m Entfernung von der geplanten Bebauung befindet sich eine Landschlosserei (Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen u.ä). Des Weiteren befindet sich ca. 2 00 m östlich des geplanten Neubaugebiets eine landwirtschaftliche Hofstelle mit genehmigter Tierhaltung. Eine Tierhaltung in nennenswertem Umfang wird hier seit mehreren Jahren nicht mehr betrieben. In ca. 90 m Entfernung von der geplanten Neubebauung befindet sich eine städtische Mischwasserbehandlungsanlage mit Schmutzwasserpumpwerk. 5 Planungsziele Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, dem anhaltenden Wohnungsbedarf Rechnung zu tragen und vielfältige Angebote für alle Zielg ruppen zu schaf fen. Im Vordergrund steht insbesondere auch die Schaffung eines Angebot s von öffentlich gefördertem Wohnraum entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Vorauss etzungen für die Erschli eßung und Errichtung von ca. 170 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäusern schaffen. In den Bereichen, die für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, ist je nach Nachfragesituation auch ein Angebot für Mehrgenerationenwohnen sowie sonstige, besondere Wohnformen möglich. Im zentralen Bereich des Plangebiets sollen eine Kindertages einrichtung entstehen sowie Möglichkeiten für die Errichtung weiterer sozialer Einrichtungen vorgehalten werden. Wohnen ist oberhalb des Erdgeschosses zulässig. Das Erschließungssystem ist so konzipiert, dass die landwirtschaftlichen Flächen südwestlich des Plangebiets bis zu der bestehenden Wohnsiedlung „Lange Kuhle“ in einer zweiten Planungsphase in die weitere Entwicklung miteinbezogen werden können, sobald die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 4 von 23 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung und der Umsetzung der Ziele des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulic hen Entwurfs sind die Festsetzungen bezüglich • des inneren Erschließungskonzeptes sowie • des Maßes der baulichen Nutzung von besonderer Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 6.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier ist durch eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern, Doppel -, Reihen- und Mehrfamilienhäus ern gekennzeichnet. Im südöstlichen Bereich, direkt angrenzend an die Straße „Am Dornbusch“, befinden sich fünf Baufelder für dreigeschossige, solitäre Mehrfamilienhäuser (WA 1). Durch diese Baufelder verläuft die Haupterschließung, die das Gebiet an die Straße „Am Dornbusch“ anschließt. In den nördlich angrenzenden Baufeldern sind weitere Mehrfamilienhäuser mit Flachdach (WA 2) festgesetzt, d ie die Geschossigkeit der Mehrfamilienhausbebauung an der Straße „Am Dornbusch“ aufnehmen. In den öst lich und w estlich anschließenden Baufeldern ist eine zweigeschossige Reihenhausbebauung (WA 3) vorgesehen. Im Zentrum des geplanten Wohngebiets befindet sich eine Fläche für Gemeinbedarf, auf der eine Kindertageseinrichtung und ggf. ergänzende soziale Einrichtungen errichtet werden können. Westlich dieser Flächen schließt eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz an. In Richtung Norden folgt eine weniger verdichtete Bebauung in For m von Doppel - und Einzelhäusern (WA 5, WA 6). Die Doppelhäuser sind zweigeschossig, die Einzelhäuser , die den nördlichen Rand des Plangebiets darstellen, eingeschossig geplant. Am östlichen Rand des Plangebiets, auf Höhe der Splittersiedlung sind in den Baulücken weitere Einzelhäuser und Doppelhäuser vorgesehen (WA 4). Diese orientieren sich in der Geschossigkeit an der bestehenden Bebauung. Auf diese Weise wird zum Ortsrand hin jeweils eine abnehmende Dichte in der Bebauung erreicht. Die Dachform im Gebiet variiert. So sind sowohl Mehrfamilienhäuser mit Flachdach als auch mit geneigtem Dach geplant. Für die Einfamilienhäuser ist überwieg end ein Satteldach festgesetzt. Die Doppelhausbebauung ist mit Flachdach vorgesehen (WA 5). Im westlich des Plange biets liegenden Wohngebiet ist ebenfalls eine Mischung aus ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Sattel- und Flachdachtypen vorzufinden. S omit greift die geplante Bebauung die vorhandenen Baustrukturen in der Umgebung auf. Insgesamt wird so ein breit gefächertes Wohnraumangebot für alle Zielgruppen geschaffen. 6.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Art der baulichen Nutzung Die Bauflächen im Planungsgebiet werden als Allgemeines Wohngebiet ( WA) ausgewiesen, da die vorgesehenen baulichen Strukturen ganz überwiegend dem Wohnen dienen sollen. Neben dem Wohnen ist zudem eine Kindertagesstätte geplant, die durch die festgesetzte „Fläche für Gemeinbedarf“ planungsrechtlich abgesichert ist. So wird der durch das neue Wohngebiet zusätzlich entstehende Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder aufgefangen. Im Bereich der Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 5 von 23 Gemeinbedarfsfläche ist außerdem die Errichtung weiterer sozialer Einrichtungen und Wohnnutzung möglich. Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahlen (GRZ bzw. GFZ) orientiert sich in an den Vorgaben der Baunutzungsverordnung und entspricht der üblichen Grundstücksausnutzung in der Umgebung. So sind in den Baufeldern mit der Kennzeichnung WA 6 (zweigeschossig, das zweite Vollgeschoss nur im Dach zulässig ) eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,5 festgesetzt. In den Baufeldern mit zweigeschossiger Bebauung liegen die GRZ bei 0,4 und die GFZ bei 0,8 (WA 3, WA 4, WA 5). Für die südlichen Baufelder in dreigeschossiger Bauweise angrenzend der Straße „Am Dornbusch“ ist eine GRZ von 0,4 sowie eine GFZ von 1,2 festgesetzt (WA 1, WA 2). Bebaubare Flächen / Geschosse / Bauhöhen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des zugrundeli egenden städtebaulichen Entwurfs gefördert wird. Die Baugrenzen sind in den meisten Bereichen daher relativ eng gefasst, lediglich im Bereich der Bestandsbebauung werden großzügigere überbaubare Flächen festgelegt (WA 4). So wird mehr Spielraum bei der Anordnung der Gebäude gelassen, um der Bestandssituation gerecht zu werden. Das Plangebiet ist durch eine variable Geschossigkeit geprägt. Auf der Gemeinbedarfsfläche dürfen maximal dr eigeschossige Gebäude entwickelt werden, damit der jeweiligen Nutzung entsprechende Gebäude errichtet werden können. Darüber hinaus wird städtebaulich so die Zentralität des Bereichs hervorgehoben. Die dreigeschossige Bauweise wird zudem im Süden, angrenzend der Straße „Am Dornbusch“ in unmittelbarer Nähe des Haupterschließungsstichs aufgegriffen. Die Einfamilienhausbebauung, bestehend aus freistehenden Einfamilienhäusern, Doppel- sowie Reihenhäusern orientiert sich in der Geschossigkeit an den ortsüblichen Verhältnissen. Bauweise / Bauform Im gesamten Baugebiet gilt die offene Bauweise. Auf diese Weise wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte gefördert. In den einzelnen Baufeldern ist vorgeschrieben, dass jeweils nur Hausgruppen, Doppel - oder Einzelhäuser gebaut werden dürfen, um bei einem Angebot von verschiedenen Bautypen im Plangebiet insgesamt, in den einzelnen Bereichen dennoch ei ne gewisse Homogenität zu erreichen. Darüber hinaus wird die Anzahl der Wohneinheiten (außer bei der Mehrfamilienhausbebauung) auf eine Hauptwohnung sowie eine Kleinwohnung pro Hauseinheit begrenzt. Auch mit dieser Festsetzung wird eine unangemessene Verdichtung des Quartiers vermieden. Firstrichtung / Dachform / Dachneigung Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde liegenden städtebauli chen Konzept s eine bedeutende Rolle. So ist die festgesetzte Traufständigkeit der Gebäude zur Straße ein wichtiges, städtebauliches Grundprinzip der Planung. Als D achformen werden Flachdächer und geneigte Dächer, unterschiedlich, aber für die jeweilige Teilfläche einheitlich festgesetzt. Damit wird zum einen der v orherrschenden, eher Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 6 von 23 dörflich geprägten Dachform in der näheren Umgebung entsp rochen, zum anderen werden auch modernere Gebäudetypen ermöglicht, so dass das Baugebiet eine eigenständige Identität entwickeln kann. Bei geneigten Dächern werden Dachaufbauten in Anordnung und Umfang beschränkt, um eine weitgehend ruhige Dachlandschaft zu gewährleisten. Es best eht weitergehender Regelungsbedarf für Reihen- und Doppelhäuser, um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheiten zu sichern. Daher sind Doppelhäuser und Hausgruppen jeweils profilgleich, d.h. mit gleicher vorderer und hinterer Gebäudeflucht, Trauf- und Firsthöhe, Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. So ist die Wahrnehmung der jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit gewährleistet. 6.4 Material / Farbgebung Innerhalb des Plangebiets sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung festgesetzt. Untergeordnet sind auch andere Materialien zulässig. Damit wird ein ausg ewogenes Verhältnis zwischen gestalterischer Einheitlichkeit und ausreichendem Spielraum in Farbgebung und Materialwahl erreicht. Des Weiteren wird durch die getroffene Vorschrift zum F assadenmaterial eine gestalterische Einfügung in die umgebende Bebauung gewährleistet. Für die (geneigten) Dächer werden keine Material- oder Farbvorschriften getroffen. Allerdings sind die Flachdächer aller Hauptbaukörper extensiv zu begrünen, um positive Wirkungen für die Regenwasserhaltung sowie für Klima und Luft zum Tragen zu bringen. In der Abwägung überwiegen diese posit iven Wirkungen im Verhältnis zum (überschaubaren) wirtschaftlichen Mehraufwand für die Bauherren. 6.5 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen Die baurechtlich notwendigen Garagen, Stellplätze und Carports sind jeweils auf eigenem Grundstück nachzuweisen. Für die Einfamilienhausbebauung enthält der Bebauungsplan entsprechende Vorschläge zur Stellplatzunterbringung. Für die Mehrfamilienhäuser sind demgegenüber die Flächen zur Stellplatzunterbringung verbindlich festgesetzt. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden. Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebengebäude müssen zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m einhalten und dürfen eine Höhe von 3,00 m nicht überschreiten. Zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie is t des Weiteren ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um auf dem entstehenden Streifen eine angemessene Eingrünung zu ermöglichen. Mit diesen Regelungen soll insbesondere das Ziel unterstützt werden, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhalt en und die Höhe von Nebenanlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu beschränken. 6.6 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von m indestens 0,30 m Tiefe zulässig. Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Auf diese Weise wird die Qualität eines einsehbaren Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von Gebäuden und Freiflächen ermöglicht. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 7 von 23 6.7 Verkehrsflächen / Erschließung Äußere Erschließung Das Plangebiet ist über die Straße „Am Dornbusch“ an das innerstädtische Straßenverkehrsnetz angebunden. Innere Erschließung Unmittelbar nach der Zufahrt ins Gebiet wird der Verkehr über eine platzartige Aufweitung über drei Abzweigungen gelenkt, die schlaufenartig das Gesamtgebiet erschließen. Die Regelbreite der Erschließungsstraßen beträgt 8,00 m. Untergeordnete Teilflächen sollen eine Breite von 6,50 m erhalten. Damit ist gewährleistet, dass eine nachfolgende Ausbauplanung entsprechend den bestehenden, verkehrlichen Bedürfnissen erfolgen kann und insbesondere auch eine ausreichende Anzahl an öffentlichen Besucherstellplätzen über die im Plan bereits dargestellten hinaus im Straßenraum problemlos realisiert werden können. Die bestehende Zufahrt zu den Bestandsgebäuden im Osten soll zukünftig in Richtung der Straße „Am Dornbusch“ nur dem Fuß- und Radverkehr dienen. Zur Verknüpfung des Baugebiets mit der Umgebung ist neben dem südlichen Fuß- und Rad- weg zudem eine Fuß- und Radwegeverbindung in Richtung Norden bis zur Straße „Zum Häpper“ geplant. So is t auch die Anbindung des Gebiets an die dortigen Sportflächen gewährleistet. Ergänzend ist ein weiterer Fuß- und Radweg vom Spielplatz aus in Richtung Westen vorgesehen. Um eine ausreichende Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist entlang der Straße „Am Dornbusch“ mit Ausnahme einer notwendigen Stellplatzzufahrt ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt. ÖPNV In etwa 250 m Entfernung befindet sich die Bushaltestelle „Pater -Kolbe-Straße“, über die das Plangebiet an das bestehende ÖPNV -Netz angebunden ist. Hier halten mehrere Buslinien. Zur optimalen Anbindung ist zudem eine Bushaltestelle südwestlich der Zufahrt in das neue Baugebiet vorgesehen. 6.8 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser wird über einen Freigefällekanal dem Pumpwerk „Zum Häpper“ zugeleitet. Eine Versickerung des Niederschlagswassers i st nicht möglich. Daher ist dieses über ein zentrales Regenrückhaltebecken (RRB), das nördlich des Plangebiets und südlich des Pumpwerks vorgesehen ist, zum Em merbach abzuleiten. Über einen unterirdischen Überlauf, der in dem geplanten Fuß- und Radweg gefü hrt werden kann, wird das Regenwasser sodann dem Emmerbach zugeleitet. 6.9 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Im zentralen Bereich des Gebiets ist eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. Der vorgesehene Standort ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 8 von 23 6.10 Grünflächen / Begrünung Westlich der Gemeinbedarfsfläche ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt. Damit wird der neu entstehende Bedarf an öffentlichen Spielflächen vollständig und an zentraler Stelle abgedeckt. Zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen (Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle Flachdächer von Hauptbaukörpern extensiv zu begrünen (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.8). 6.11 Ausgleichsflächen Die mit der Realisierung des Bebauungspl ans verbundene Umgestaltung des Landschaftsraumes, der Verlust von vorhandenen Biotopstrukturen und die Überbauung und Versiegelung von bisher offenporigen, versickerungsfähigen Bodenflächen stellen g emäß Bundesnaturschutzgesetz Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die so weit wie möglich zu minimieren bzw. auszugleichen sind. Der erforderliche Ausgleich für diese Eingriffe erfolgt außerhalb des Plangebiets . Weitere Ausführungen finden sich unter Punkt 7 (Umweltbericht). 6.12 Flächen für die Wasserwirtschaft Im Westen des Plangebiets befindet sich ein offener Graben, der ökologisch aufgewertet werden soll. Die hierfür benötigte Fläche wird als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. 6.13 Immissionsschutz Die Immissionssituation wurde bezogen auf alle relevanten Emissionsquellen gutachterlich untersucht. Straßenverkehr Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm durch die Straße „Am Dornbusch“ zu betrachten. Das schalltechnische Gutachten führt aus, dass bereits aufgrund der bestehenden Verkehrsstärken der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) Tags/Nachts gemäß DIN 18005 für die südöstlichen fünf Baufelder entlang der Straße „Am Dornbusch“ um 5-6 db(A) überschritten wird. Die durch das neue Baugebiet entstehenden zusätzlichen Verkehrsmengen führen rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von ca. 0,2 bzw. 0,3 db(A). Diese Erhöhung liegt unterhalb der bei ca. 1 db(A) liegenden Wahrnehmbarkeitsschwelle des menschlichen Gehörs. Damit werden Beurteilungspegel erreicht, die die schalltechnischen Orientierungswerte (Tag/Nacht) für Allgemeine Wohngebiete maximal um ca. 6 db(A) überschreiten. Für die im Wesentlichen betroffene Bebauung „in erster Reihe“ ist eine angemessene Immissionsschutzvor sorge zu treffen. Da bei Außenraumpegeln von deutlich über 45 db(A) ein ungestörtes Schlafen bei geöffnetem Fenster häufig nicht mehr möglich ist, wird bes timmt, dass Schlafräume mit Ausrichtung zur Str aße „Am Dornbusch“ mit schallgedämm ten Lüftungen versehen werden müssen. Aufgrund der bestehenden Vorschriften zur Gebäudedämmung (Energieeinsparverordnung) werden Schalldämmmaße erreicht, die verträgliche Innenraumpegel gewährleisten. Weitergehende Vorschriften zum passiven Schallschutz sind deshalb nicht zu besorgen. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 9 von 23 Des Weiteren ist in die Abwägung einzustellen, dass alle betroffenen Gebäude über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite verfügen. Die weiter nördlich gelegenen Baufelder sind schallschutztechnisch ohnehin unkritisch, da die Orientierungswerte hier deutlich unterschritten werden. Gewerbe Südwestlich, in ca. 50 m Entfernung zur geplanten Bebauung, befindet sich ein Landmaschinenhandel mit Schlosserei, der der Abstandsklasse VII gemäß Abstandserlass NRW zuzuordnen wäre (Regelabstand bei Neuplanungen 100 m). Anlässlich einer betrieblichen Erweiterung im Jahr 2005 wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterli ch festgestellt, dass die Richtwerte der TA Lärm für die südwestlich in einem Abstand von ca. 50 m gelegene Bestandsbebauung eingehalten werden. Es werden maximale Beurteilungspegel gemäß TA Lärm von 53 dB(A) erreicht. Vor diesem Hintergrund sind die hier maßgeblichen Lärmeinwirkungen im Grundsatz als immissionsschutzrechtlich unproblematisch zu beurteilen. Allerdings ist bei einem Schlossereibetrieb mit kurzzeitig auftretenden Geräuschspitzen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird im Textteil des Bebauungsplans (Punkt 3.3) ein entsprechender Hinweis gegeben. Sport Nördlich des Plangebiets befindet sich ein Sportplatz, inklusi ve einer möglichen Sporterweiterungsfläche, der durch den örtlichen Sportverein genutzt wird. Bei dem Sportplatz handelt es sich um einen neuen Kunstrasenplatz. Der Verein entwickelt sich recht schnell, daher ist der Bau eines weiteren Großspielfeldes in die gutachterliche Betrachtung miteinbezogen worden. Im Ergebnis ist zur Sicherung eines weiterhin uneingeschränkten Sportbetriebes unter dem Ziel eines ausreichenden Schutzes des heranrückenden Wohngebiets aktiver Lärmschutz er forderlich. Bei einer Höhe von 5,5 m über Spielfeldniveau und einer Gesamtlänge von ca. 22 0 m ergäben sich zu allen Betriebszeiten keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der noch gültigen 18. BImSchV. Es liegt ein Verordnungsentwurf zur Neufassung der 18. BImSchV vor, mit die die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden soll und deshalb die strengeren Richtwerte für die Ruhezeiten den allgemein tagsüber geltenden Werten angepasst werden sollen. Unter Zugrundel egung dieses Verordnungsentwurf s ist ein Vollschutz der Wohnbebauung bereits mit einer 4,0 m hohen Lärmschutzeinrichtung gegeben. Unabhängig von dem noch in diesem Jahr erwarteten Inkrafttreten der Verordnung wird im Bebauungsplan unter Abwägungsgesichts punkten auch hinsichtlich der gestalterisch befriedigenderen Wirkung bei Höhenreduzierung ein Lärmschutzwall in 4,0 m Höhe ohne aufgesetzte Wand festgesetzt. Gerüche In ca. 200 m Entfernung östlich der geplanten Neubebauung befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle, auf der vor mehreren Jahren Schweine- und Rinderhaltung betrieben wurde (genehmigt sind 600 Schweine, 100 Rinder und 10 Pferde). Des Weiteren befindet sich am nördlichen Plangebietsrand eine städtische Mischwasserbehandlungsanlage in einem Abstand von ca. 90 m zur geplanten Bebauung. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 10 von 23 Unter dem Gesichtspunkt, dass hypothetisch von einem Fortbestand des baurechtlichen Bestandsschutzes auszugehen ist, wurden der genehmigte Tierbestand sowie der Standort des Pumpwerks einer überschlägigen Geruchsausbreitungssimulation (Dezember 2016 ) zugrunde gelegt. Diese Prognose hat ergeben, dass für das gesamte Plangebiet Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von unter 10 % der Jahresstunden gemäß GIRL auftreten. Damit ist die Geruchsimmissionssituation im P langebiet auch unter Annahme von ungünstigen Rahmenbedingungen als weitgehend unproblematisch einzustufen. 7 Auswirkung auf die Umwelt / Umweltbericht 7.1. Rahmen der Umweltprüfung Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen: • Schwartze (2017): Bestandserfassung Avifauna • Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2017): Schalltechnische Untersuchung • Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster) 7.2 Kurzdarstellung der Planung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 578 „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ umfasst eine insgesamt ca. 6,0 ha große Fläche am östlichen Ortsrand des Stadtteils Amelsbüren. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen, festgesetzt wird ein allgemeines Wohngebiet (WA), werden heute fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Im östlichen Teil werden in geringem Maße einzelne Wohngebäude im Außenbereich und Waldflächen integriert. Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 170 Wohneinheiten in Form von Mehr - und Einfamilienhäusern zu schaffen. Ergänzende Festsetzungen umfassen Flächen für einen Kinderspielplatz, eine Kindertageseinrichtung sowie erforderliche Flächen für einen Lärmschutzwall und die Wasserwirtschaft. 7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 11 von 23 Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) - DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerke) - 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) - 39. BImSchV Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt - Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB) - Landesforstgesetz (Waldumwandlung) Boden - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz Wasser - Landeswassergesetz (Abstände zu Gewässern, Niederschlagswasserbeseitigung) Klima / Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) - 39. BImSchV (Luftqualität) Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB) Ein Landschaftsplan liegt für das Plangebiet nicht vor. Die östlich der Zufahrt zur bestehenden Wohnbebauung liegenden Flächen des Bebauungsplans befinden sich innerhalb des in der Grünordnung Münster festgelegten Grünzuges Vennheide / Davert. Es handelt sich gemäß Grünordnung um Vorrangflächen zur Freiraumsicherung, die zur Sicherung der Freiraumfunktion keine bauliche Entwicklung zulassen. Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und V orgaben des Umweltschutzes berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben traten nicht auf. 7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwartenden Auswirkungen der P lanung sowie die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermei dung, zur Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen. 7.4.1 Menschen Der Stadtteil Amelsbüren liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 6.500 Einwohner (wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2016). Die aktuelle Nutzung des P langebiets wird durch landwirtschaftliche Nutzflächen / Ackerflächen bestimmt. Einzelne Wohngebäude im Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 12 von 23 bisherigen Außenbereich befinden sich im östlichen Plangebiet. Die zusammenhängende Ortslage von Amelsbüren beginnt ca. 100 m westlich der geplanten Bebauung. Eine Erholungsnutzung findet im Gebiet bislang nicht statt. Vorbelastungen durch Immissionen Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen durch den Straßenverkehr der Straße „Am Dornbusch“ sowie Sportlärm der nordwestlich angrenzenden Sportanlagen ausgesetzt. Zu prüfen sind außerdem mögliche Immissionen durch einen benachbarten Gewerbebetrieb. Nordöstlich des Plangebiets befindet sich, außerhalb der Hauptwindrichtung ein landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetrieb , von dem potenzielle Geruchsbelastungen ausgehen . Im Nordosten des Plangebiets liegt zudem ein städtisches Abwasserpumpwerk. Für Amelsbüren ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelast ungen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen Umweltanforderungen wie folgt zu werten: Verkehrslärm Die Verkehrslärmimmission en im Bebauungsplangebiet werden durch die Verkehre auf der Straße „Am Dornbusch“ bestimmt. Der Lärm durch die Straße „Am Dornbusch“ erreicht an den südlichen Baugrenzen maximal 61 dB(A) am Tag bzw. 51 dB(A) in der Nacht. Von einer aktiven Lärmschutzmaßnahme wird aus städtebaulichen Gründen abgesehen. Hinzu kommen Schwierigkeiten in der Realisierung aktiver Schallschutzmaßnahmen, da durch die geplante Erschließung des Gebiets und fehlender Überstandslängen kein durchgängiger aktiver Lärmschutz möglich ist. Hinsichtlich des Verzichts auf aktiven Lärmschutz ist auch festzuhalten, dass jedenfalls in weiten Teilen der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der umgebenden Freiflächen Überschreitungen der Richtpegel nicht eintreten. Die Nichteinhaltung der als Vorsorgewert aufgestellten Orientierungswerte der DIN 18005 ist als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes können diese Beeinträchtigungen minimiert werden. Für die zur Straße „Am Dornbusch “ orientierten 5 überbaubaren Grundstücksflächen wurde ein Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109/07 ermittelt. Die Vorgaben zur Bauausführung gemäß Energieeinsparverordnung (ENEV) erfüllen bereits die Anforderungen von Lärmpegelbereichen der Klassen II und III, sodass auf eine Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet werden kann. Die textliche Festsetzung Nr. 1.5 schreibt jedoch an den 5 relevanten Baufeldern schallgedämmte Lüftungen von Fenstern an den zur Straße „Am Dornbusch“ orientierten, überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen vor. Durch die vorhabenbedingte Verkehrszunahme von 5.000 Kfz/24h auf 5.300 Kfz/24h (DTV2025) erhöht sich die Lärmbelastung um 0,2 bis 0,3 dB(A) und ist in diesem Umfang angesichts der bestehenden Immissionssituation als vernachlässigbar zu bewerten. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 13 von 23 Sportlärm Nördlich des geplanten Wohngebiets befindet sich die Sportanlage von DJK GW Amelsbüren. Darüber hinaus ist ein weiteres Großspielfeld östlich angrenzend an das bestehende Spielfeld geplant. Die von der vorhandenen und geplanten Sportanlage ausgehenden Lärmimmissionen sind nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV, zuletzt geändert am 1. Juni 2017) zu bewerten. Ohne Berücksichtigung des festgesetzten 4,0 m hohen Lärmschutzwalls käme es im Bereich des Wohngebiets WA 6 insbesondere an Sonntagen zu erheblichen Überschreitungen der für Allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte von 55 dB(A). Unter Berücksichtigung des geplanten, ca. 220 m langen Lärmschutzwalls können im geplanten Baugebiet alle Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV ei ngehalten werden. Erheblich nachteilige Auswirkun gen durch Sportlärm verbleiben aufgrund der geplanten Lärmschutzmaßnahmen nicht. Gewerbelärm Südwestlich, in ca. 50 m Entfernung zur geplanten Bebauung, befindet sich ein Landmaschinenhandel mit Schlosserei, d er der Abstandsklasse VII gemäß Abstandserlass NRW zuzuordnen wäre (Regelabstand bei Neuplanungen 100 m). Anlässlich einer betrieblichen Erweiterung im Jahr 2005 wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterlich festgestellt, dass die Richtwerte der TA Lärm für die südwestlich in einem Abstand von ca. 50 m gelegene Bestandsbebauung eingehalten werden. Es werden maximale Beurteilungspegel gemäß TA Lärm von 53 dB(A) erreicht. Der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags wird eingehalten. Vor diesem Hintergrund sind die hier maßgeblichen Lärmeinwirkungen im Grundsatz als immissionsschutzrechtlich unproblematisch zu beurteilen. Landwirtschaft / Gerüche Hinsichtlich des in östlicher Richtung gelegenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebs und des nördlich gelegenen Abwasserpumpwerks erfolgte durch die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Münster eine überschlägige Abschätzung möglicher Auswirkungen durch Gerüche auf das Plangebiet. Im Ergebnis zeigt sich, dass selbst am nordöstlichen Rand des Plangebiets die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten bei unter 10 % der Jahresstunden liegen. Erhebliche Geruchsbelastungen oberhalb von in Wohngebieten gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) maßgeblichen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von 10 % sind im Plangebiet nicht gegeben. In Nachbarschaft zum landschaftlich geprägten Außenbereich ist grundsätzlich mit für die Landwirtschaft typischen Geräuschen und Gerüchen zu rechnen. Erholungsnutzung Hinsichtlich der Erholungsnutzung ergeben sich keine nachteiligen Belastungen. Durch die geplante Anlage eines Spielplatzes und die Anbindung des Wegenetzes an die Straße „Zum Häpper“ im Norden verbessert sich vielmehr das Angebot an lokalen Erholungsoptionen. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 14 von 23 7.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet liegt im bisherigen Außenbereich und wird durch größere Ackerflächen mit kleineren Gehölzbeständen / Hecken bestimmt. Im westlichen Teil grenzt ein namenloses Fließgewässer an die Ackerfläche an. Im Osten liegen im Bereich der v orhandenen Wohngebäude Flächen mit Waldeigenschaften. Schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft, insbesondere FFH -Gebiete oder Vogelschutzgebiete bzw. schutzwürdige Biotope gemäß Biotopkataster NRW sind im Plangebiet oder dem näheren Umfeld nicht anzutreffen. Der Abstand zum nächsten FFH - bzw. Vogelschutzgebiet „Davert“ beträgt mehr als 800 m. 7.4.2.1 Artenschutzprüfung Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW. Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch geschützten Arten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen „planungsrelevanten Arten“ getroffen, die bei einer ASP einzeln zu bearbeiten sind. Seitens des Datenpools des LANUV bzw. der Stadt Münster liegen keine konkreten Hinweise auf planungsrelevante Arten vor. Fledermäuse Für den Messtischblattquadranten (Q4111.2) sind mit Bezug auf die vorhandenen Lebensraumstrukturen folgende Fledermausarten potenziell anzutreffen: Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Kleinabendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Braunes Langohr. Hinsichtlich der vorkommenden Fledermäuse ist bei den im Gebiet vorhandenen Habitatstrukturen vorrangig von einer Planungsrelevanz hinsichtlich möglicher Nahrungshabitate auszugehen. Die Inanspruchnahme von Teilen des Nahrungshabitats durch das Vorhaben bzw. die Abwertung von Teilen des Nahrungshabitats führen nicht zu erheblichen Störungen f ür die genannten Arten. Demgegenüber stehen geplante Verbesserungen der Habitatstrukturen durch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld. Tötungsrisiken durch das Vorhaben können ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen in Sommer - und Übergangsquartieren im Bereich der mit Gehölzen bestandenen Flächen (z.B. Baumhöhlen, -ritzen) sind vorsorglich die potenziell betroffenen mittelalten Bäume (D urchmesser ab ca. 30 cm) in einem kalten Zeitraum zu fällen. Durch einen Fällzeit raum von Anfang Dezember bis Ende Februar wird eine Gefährdung von Fledermäusen gemindert. Der potenzielle Verlust einzelner Individuen trotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen geht nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus und führt nicht zu einer Verschl echterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen. Von einer Kartierung wurde daher abgesehen. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sind zum Schutz von Fledermäusen vorsorglich folgende bauzeitliche Maßnahmen erforderlich: Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 15 von 23 • Bauzeitenregelung: Die Fällung von Gehölzen ab 30 cm Durchmesser ist aus Gründen des Artenschutzes (Fledermausschutz) nur zwischen dem 1. Dezember und 28./29. Februar eines Jahres zulässig. Vögel Für die Vogelwelt wurde aufgrund der angetr offenen Habitatstrukturen eine avif aunistische Kartierung (Schwartze 2017) durchgeführt. Von den im Plangebiet festgestellten 27 Arten handelt es sich bei 16 Arten um Brutvögel, 10 Arten sind Nahrungsgäste, 1 Art wurde als Durchzügler kartiert. Bei den als Nahrungsgäste kartierten Arten Mehlschwalbe (RL NRW 3, gefährdet), Rauchschwalbe (RL NRW 3, gefährdet), Mäusebussard und Turmfalke (RL NRW V orwarnliste) sowie bei dem durchziehenden Steinschmätzer handelt es sich um planungsrelevante Arten. Für den nur einmalig auf dem Durchzug festgestellten Steinschmätzer ergibt sich keine artenschutzrechtliche Relevanz. Die als Nahrungsgast angetroffenen Arten Star und Bachstelze sowie der als Brutvogel vorkommende Haussperling sind in der Roten Liste NRW als Arten der Vorwarnliste geführt. Für die als Nahrungsgäste angetroffenen Arten ist eine relevante Beeinträchtigung nicht gegeben. Nahrungs- und Jagdreviere fallen nur ausnahmsweise unter den strengen Schutz des § 44 BNatSchG und zwar wenn durch den Verlust des Nahrungshabitats eine Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Eine Auslösung von § 44 Abs. 1 BNatSchG kann in den vorliegenden Fällen ausgeschlossen werden. Tabelle 2: Auswirkungen auf planungsrelevante Vogelarten (Nahrungsgäste) im Plangebiet Art Auswirkung der Planung Mehlschwalbe Die Brutplätze der Mehlschwalbe liegen abseits des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und werden nicht gestört. Das Nahrungshabitat (freier Luftraum) wird auch nach Umsetzung des Vorhabens (bedingt) nutzbar sein. Im Landschaftsraum steht weiterhin ausreichend Nahrungsraum. Rauchschwalbe Die Brutplätze der Rauchschwalbe liegen abseits des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und werden nicht gestört. Das Nahrungshabitat (freier Luftraum) wird auch nach Umsetzung des Vorhabens (bedingt) nutzb ar sein. Im Landschaftsraum steht weiterhin ausreichend Nahrungsraum. Turmfalke Der Turmfalke nutzt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Teil seines Nahrungsraums. Aufgrund der Reviergröße (mindestens 1,5- 2,5 km²) führt die Inanspruchnahme von Tei len des Nahrungshabitats durch das Vorhaben und Abwertung von Teilen des Nahrungshabitats nicht zu erheblichen Störungen für den Turmfalken. Tötungsrisiken durch das Vorhaben können ausgeschlossen werden. Mäusebussard Der Mäusebussard nutzt den Geltungs bereich des Bebauungsplans als Teil seines Nahrungsraumes. Aufgrund der Reviergröße (mindestens 1,5 km²) führt die Inanspruchnahme von Teilen des Nahrungshabitats durch das Vorhaben und Abwertung von Teilen des Nahrungshabitats nicht zu erheblichen Störungen für den Turmfalken. Tötungsrisiken durch das Vorhaben können ausgeschlossen werden. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 16 von 23 Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustands bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Für sonstige Tiergruppen oder Pflanzenarten ist eine Betroffenheit auf der Grundlage der bestehenden Habitat- bzw. Standortbedingungen auszuschließen. 7.4.2.2 Eingriff in Natur und Landschaft Die geplante Bebauung und die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 578 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen, die damit verbundene Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Biotopstrukturen sowie die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und of fenporigen Böden stellen einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz dar. Der ca. 6, 0 ha große Planbereich wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die östlich der geplanten Fuß-/ Radwegeverbindung zwischen den vorhandenen Straßen „Zum Häpper“ und „Am Dornbusch“ geplanten Wohnbauflächen WA 4 und WA 6 (tlw.) liegen innerhalb des Grünsystems der Stadt Münster. Dieser Bereich ist in der Grünordnung Münster als Freifläche ausgewiesen, in deren Bereich zur Sicherung der Freiraumfunktionen bauliche Entwicklungen vermieden werden sollen. Ferner wird innerhalb der grünordnerischen Schutzzone ein ökologisch wertvoller Waldbestand mit einer Größe von ca. 0,26 ha überplant und als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die innerhalb des Geltungsber eichs vorhandenen Biotop- und Gehölzstrukturen werden weitgehend überplant. Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des Geltungsber eichs des Bebauungsplans Nr. 578 von ca. 5,9 auf ca. 44,8 %. Die hieraus resultierende Neuversieglung von ca. 38,9 % entspricht einer Fläche von ca. 2,7 ha. Ausgleichsbedarf Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen B estandswertigkeit mit der ökologischen Wertigkeit des Bebauungsplans führt auf Grund der Inanspruchnahme von Freiraumflächen innerhalb des Grünsystems der Stadt Münster sowie der Überplanung einer ca. 0,26 ha großen Waldfläche und einer weitgehenden Beseitigung sonstiger Gehölz - und Biotopstrukturen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 578 zu einem rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf von ca. 48.200 Werteinheiten. Dies entspricht einem zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf, der, in Abhängigkeit von der räumlichen Lage und dem ökologischen Aufwertungspotenzial der herangezogenen Flächen, ca. 1,8 ha beträgt. Da dieser zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der Planungsvorgaben nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nachgewiesen werden kann, ist der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf an anderer Stelle nachgewiesen. Die e ntsprechenden Flächen werden über eine Zuordnungsfestsetzung den Eingriffen im Bebauungsplan zugeordnet. Im Hinblick auf die räumliche N ähe zum Eingriff erfolgen die vorgesehen Ausgleichsmaßnahmen auf den städtischen Flurstücken Gemarkung Amelsbüren, Flur 14, Flurstücke Nr. 596 (tlw.), 744, 745, 747 und 749. Die Lage und Abgrenzung der vorgesehenen Ausgleichsflächen ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen. Die Flächen werden derzeit Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 17 von 23 ackerbaulich genutzt und grenzen direkt an den Geltungsbereich an bzw. liegen ca. 200 m nordwestlich vom Eingriffsort entfernt. Die Ackerflächen verfügen auf Grund ihrer Lage und derzeitigen Intensivnutzung über ein hohes Aufwertungs- und Kompensationspotenzial: Abbildung 1: Lage und Abgrenzung der vorgesehenen Ausgleichsflächen Die Ausgleichsflächen werden einer extensiven Nutzung zugeführt und mit Strukturelementen der „Münsterländischen Parklandschaft“ ausgestattet bzw. für den Verlust des ökologisch wertvollen Waldbestands im südöstlichen Teil des Geltungsber eichs des Plangebiets mit Laubbäumen aufgeforstet (Ersatzaufforstung). Zuordnung Die vorgesehenen Ausgleichsflächen übernehmen für die mit der Planung verbundenen Eingriffe Ausgleichsfunktion. Die Ausgleichsflächen werden über eine Zuordnungsfestsetzung allen Grundstücksflächen innerhalb des Bauungsplans , auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zu erwarten sind, zugeordnet. Die prozentuale Zuordnung der aus der Erschließung und der Bebauung resultierenden Ausgleichsbedarfe ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 18 von 23 Tabelle 3: Zuordnung der Ausgleichsbedarfe Neuversiegelung – Gesamtanteil 23.339 m² 100,0 % Neuversiegelung – Anteil Bebauung 13.898 m² 59,5 % Neuversiegelung – Anteil Verkehrsfläche 9.441 m² 40,5 % Ausgleichsfläche – Gesamtanteil 17.793 m² 100,0 % Ausgleichsfläche – Anteil Bebauung 10.587 m² 59,5 % Ausgleichsfläche – Anteil Verkehrsfläche 7.206 m² 40,5 % Waldumwandlung Die Planung weist im Bereich einer bestehenden Waldfläche in einem Umfang von ca. 2.500 m² Wohnbauflächen aus. Bei dem Waldbestand handelt es sich überwiegend um Hainbuchen mit mittlerem Baumholz. Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ist unter Einbeziehung der Vorschriften über die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 39 Landesforstgesetz LFoG). Es ist ein Ausgleich mit dem Kompensationsfak tor 1 : 2 vorgesehen. Ein entsprechender Waldausgleich auf den Flächen (Gemarkung Amelsbüren, Flur 14, Flurstück e Nr. 744, 745, 747, 749) erfüllt gleichzeitig die Funktion als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft und wird entsprechend in die Bilanzierung eingestellt. 7.4.3 Boden Natürliche Bodenverhältnisse Der Untergrund des Plangebiets wird im Bebauungsplangebiet durch staunässegeprägte Böden bestimmt. Als Bodentypen sind Pseudogleye und Podsole anzutreffen. Sie haben hinsichtlich natürlicher Bodenfunktionen (z.B. Filter - und Pufferfunktion) gemäß der Bewertung im Umweltkataster Münster eine geringe bis mittlere Wertigkeit. Die Böden des Plangebiets sowie der Untergrund lassen eine verzögerungsfreie Versickerung von Niederschlagswasser überwiegend nicht zu. Bodenverunreinigungen Im Bereich der Zuwegung zu den Grundstücken „Am Dornbusch 77, 77a, 77b“ (Erschließungsweg Siedlung) wurden in 2015 Untersuchungen durchgeführt, hier zeigten sich Auffüllungen mit Boden, Bauschutt, Schotter und Splitt in einer Stärke von 0,8 m. Die Analysen der Bodenproben zeigten Verunreinigungen mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Eine Gefährdung unter Beibehaltung der bestehenden Nutzung besteht nicht. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Durch die Überbauung / Versiegelung der natürlich anstehenden Böden wird der Boden in seinen Funktionen für den N aturhaushalt nachhaltig beeinträchtigt. Eine Wiedernutzung oder Nachverdichtung im Sinne des § 1a BauGB kann mit dem in den Außenbereich eingreifenden Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 19 von 23 Bebauungsplan nicht erzielt werden. Der verbleibende Eingriff in den Boden wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert. Eine Kennzeichnung der Auffüllung im Bereich der Zuwegung ist aufgrund der Zugehörigkeit zu einem technischen Bauwerk (Straße) nicht erforderlich. 7.4.4 Wasser Fließgewässer Das Plangebiet umfasst an seinem westlichen Rand auf einer Länge von ca. 100 m ein namenloses Gewässer, das eine wesentliche Vorflut für die Ableitung von Niederschlagswasser aus Amelsbüren in den Emmerbach darstellt und hydraulisch stark belastet ist. Das Gewässer ist mit einem Trapezprofil ausgebaut und hinsichtlich der Strukturgüte als deutlich beeinträchtigt zu bewerten. Grundwasser Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nicht vor, sodass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Die fehlende Eignung des Gebiets für eine Niederschlagswasserversickerung lässt eine unmittelbare Kompensation für das Schutzgut Grundwasser nicht zu. Die verminderte Grundwasserneubildung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs ein. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Der Bebauungsplan setzt entlang des vorhandenen Fließgewässers eine „Fläche für die Wasserwirtschaft“ fest. Durch die Festsetzung wird ein 10 m breiter Streifen entlang des Gewässers für die Pflege und Entwicklung des Gewässers vorgehalten. In diesem Bereich sind ökologische Verbesserungen, z.B. an der Gewässerstruktur, vorstellbar. Durch die vorgesehene Begrünung von Flachdächern kann der Eingriff in den Wasserhaushalt durch die Verzögerung der Abflusswirkung gemindert werden. 7.4.5 Klima / Luft Der Planungsraum befi ndet sich am Rande des Ortsteil s Amelsbüren und ist klimatisch als „Freilandklimatop“ zu bewerten. Eine spezifische Klimafunktion für das Stadtgebiet von Münster ist in der Klimaanalyse der Stadt Münster nicht verzeichnet. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Lokalklima Durch die Lage und Größenordnung der Planung ist eine maßgebliche lokalklimatische Relevanz nicht zu erwarten. Die Fläche w ird künftig dem Klimatop der locker bebauten Randbereiche zuzuordnen sein. Klimaschutz Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit auf. Energetisch hochwertige Dämmstandards sind somit gut umsetzbar. Die Gebäude mit Flachdächern sind generell für eine Solarnutzung sowohl mit Solarkollektoren als auch Photovoltaik -Anlagen gut geeignet . Kombinationen mit Dachbegrünungen sind möglich (vgl. textliche Festsetzung Nr. 1.8). Bei den Gebäuden mit Satteldächern weisen einige Baufelder (WA 3 und WA 6) k eine optimale Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 20 von 23 Ausrichtung hierfür aus. Auch die Nutzung passiver solarer Gewinne ist angesichts der Ausrichtung z.T. nur eingeschränkt möglich. Gemäß den derzeit in Münster geltenden ökologischen Baustandards werden in den späteren Grundstückskaufverträgen Regelungen getroffen, sodass die Wohngebäude so zu errichten sind, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (H´T vorh.) den Wert des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Ausr ichtung (H´T Referenzgebäude) gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) um mindestens 35 % unterschreitet („Energiesparhaus Münster“). Klimawandelanpassung Zur Anpassung an den Klimawandel ist vorrangig der Schutz vor Starkregenereignissen in den Blick zu nehmen. Das Plangebiet weist ein schwaches Gefälle nach Nordosten auf. Das Erschließungssystem ist insgesamt so aufgebaut, dass Notwasserwege das Gebiet bei Bedarf in nordöstliche Richtung entwässern. Die Notwasserwege münden in den angrenzenden Freiraum. Durch vorgeschriebene Dachbegrünungen bei Flachdächern (vgl. textliche Festsetzung Nr. 1.8) wird eine Rückhaltung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken gefördert. Ebenso mindert die erforderliche Abdeckung von möglichen Tiefgaragen mit 50 cm Substrat und deren Begrünung den oberflächigen Abfluss. Den Erfordernissen des Klimaschutzes gemäß § 1a Abs. 5 BauGB wird damit entsprochen. 7.4.6 Landschaft Der Landschaftsraum befindet sich am östlichen Ortsrand von Amelsbüren im Außenbereich. Er wird vornehmlich durch Ackerflächen und einzelne Gehölzstrukturen bestimmt. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Die Inanspruchnahme der Landschaft durch Wohnbauflächen erstreckt sich auf Ackerflächen am Ortsrand. Der östliche Rand des Bebauungsplans greift auf einer Breite von ca. 30 m in den Grünzug Vennheide / Davert hinein. Die Gesamtbreite des Grünzugs umfasst in diesem Bereich ca. 2.000 m. Die Grundfunktion des Grünzug s wird damit nicht in Frage gestellt. Auf einer Fläche von ca. 2.500 m² wird im östlichen Teil des Bebauungspl ans Wald für Wohnbauflächen in Anspruch genommen. Der Bebauungsplan setzt am östlichen Rand jedoch Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Damit soll einerseits eine im Waldbestand er haltende Wallhecke erhalten bleiben. Andererseits dient die Festsetzung der Sicherung eines mit Gehölzen begrünten Ortsrands. Die vorhandene Gehölzkulisse des östlichen Ortsrands kann damit erhalten bleiben. Innerhalb des Wohngebiets dient die Festsetzung , j e sechs ebenerdige Stellplätze einen großkronigen, standortheimischen Laubbaum zu pflanzen, der gestalterischen Aufwertung des Gebiets. Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation ausgeglichen. 7.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 21 von 23 Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit ) entdeckt werden. Eine Inanspruchnahme der landwirtsc haftlichen Flächen als Sachgut ist bei Realisierung der Planung unvermeidbar (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB). 7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar und werden ansonsten unter den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet. 7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heut ige Zustand, d.h. überwiegend eine landwirtschaftliche Nutzung , zunächst erhalten. Sonstige Entwicklun gsoptionen ohne Realisierung der Planung sind zurzeit nicht ersichtlich. 7.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur Frage des Standorts entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungspl ans kommen keine grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten mehr in Betracht. 7.7 Überwachung (Monitoring) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen erfolgt eine kontinuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. 7.8 Zusammenfassung Der Bebauungsplan Nr. 578 „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ umfasst eine insgesamt ca. 6,0 ha große Fläche am östlichen Ortsrand des Stadtteils Amelsbüren. Ziel ist die Realisierung eines Wohngebiets mit ca. 170 Wohneinheiten. Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und bewertet diese aus umweltrechtlicher Sicht. Zum Schutz vor Lärmimmissionen durch die angrenzende Sportanlage erfolgt an der Nordseite des Plangebiets die Anlage eines Lärmschutzwall s. Die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung können somit eingehalten werden. Im südlichen Plangebiet kommt es zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005, denen durch passive Schallschutzmaßnahmen begegnet wird. Sonstige relevante Immissionsbelastungen sind im Gebiet nicht vorhanden. Die mit der Planung einhergehenden unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsber eichs des Bebauungsplans in einem Gesamtumfang von ca. 1,8 ha kompensiert. Als Waldausgleich erfolgt eine entsprechende Neuaufforstung. Mit der Planung ist ein Eingriff in bislang unbebaute Flächen verbunden, die bislang überwiegend für die Landwirtschaft und in geringem Maße auch als Wald genutzt wurden. In Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 22 von 23 der Folge kommt es zu Versiegelungen des Bodens sowie zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und das Lokalklima. Besonders empfindliche Potenziale dieser Schutzgüter sind nicht betroffen. Gleichwohl müssen mit der Planung Flächenverluste in Kauf genommen werden. Kulturgüter, z.B. Denkmäler, sind im Plangebiet nicht bekannt. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können durch die verträgliche Abstimmung der Nutzungen sowie durch geeignete Maßnahmen zur Minderung vermieden werden. 8 Altlasten / Altstandorte Altlastenverdachtsflächen bzw. Altstandorte bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. Unterhalb der Zuwegung zu den Grundstücken „Am Dornbusch 77, 77a, 77b“ auf dem städtischen Flurstück 574 befindet sich eine Auffüllung aus Boden, Bauschutt, Schotter und Splitt. Eine Gefährdung unter Beibehaltung der bestehenden Nutzung besteht nicht. 9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- oder Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes Nordrhein-Westfalen. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand des Emmerbachtals, einer historischen Flusslandschaft, die in vor- und frühgeschichtlicher Zeit kontinuierlich und vergleichsweise dicht besiedelt war. An den Ufern des Emmerbachs sind bislang insbesondere steinzeitliche Fundplätze bekannt geworden. Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebiets können daher jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtlicher Bodenbefunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern reg elt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (Punkt 3.1). 10 Flächenbilanz Tabelle 4: Flächenbilanz Plangebietsgröße 6,00 ha 100 % Nettowohnbaufläche 4,00 ha 66 % Öffentliche Grünfläche 0,11 ha 2 % Straßenverkehrsflächen (einschließlich Verkehrsgrün) 1,20 ha 20 % Gemeinbedarfsfläche 0,18 ha 3 % Wasserwirtschaftsfläche 0,16 ha 3 % Flächen für besondere Anlagen (Lärmschutzwall) + Versorgungsfläche 0,35 ha 6 % Bebauungsplan Nr. 578 Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Begründung / Seite 23 von 23 11 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Das Plangebiet befindet sich überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die Veräußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 578: Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Albersloher Weg 33
- Am Dornbusch 1
- Zum Häpper
- Pater-Kolbe-Straße
- Lange Kuhle
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0059/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.01.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37