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V/0059/2018

Bebauungsplan Nr. 578 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 19.01.2018

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V-0059-2018-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0059-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0059-2018-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0059-2018-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0059-2018-Anlage-1-Stellungnahmen

8596 Zeichen

Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 4 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0059/2018  
Stellungnahme n   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 578:  
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch  
1  Stellungnahmen von 2 Bürgern (E-Mails vom 03.11. und 07.11.2017)  
Die Eingeber bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Oberlaufs der 
Emmerbachniederung. Durch die bereits erfolgten Flächenversiegelungen (Ausbau A1, 
Hansa-BusinessPark) sei der Emmerbach bereits heute in seiner Wasserführung stark 
belastet.  
Durch Rückstauwirkungen seien die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen häufiger 
als früher überflutet, was die aufstehenden landwirtschaftlichen Kulturen schädige.  
Die Eingeber lehnen das geplante Baugebiet ab, weil sich hierdurch die geschilderte 
Problematik weiter verschärfen würde.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Zusammenhang mit der Planung des neuen Baugebietes wurden alle 
wasserrechtlichen Vorgaben, die insbesondere unter dem Ziel einer weitgehenden 
Hochwasser- bzw. Überflutungsschutzvorsorge stehen, beachtet. So wird das aus dem 
Baugebiet anfallende Regenwasser zunächst in ein ausreichend dimensioniertes 
Regenrückhaltebecken eingeleitet, bevor es gedrosselt dem Emmerbach als Vorfluter 
zugeführt wird. Den Befürchtungen der Eingeber wird im Rahmen einer angemessenen 
und allen gesetzlichen Vorgaben genügenden Vorsorgeplanung begegnet.  
Es besteht daher kein Anlass, aus den vorgebrachten Gründen von der 
Baugebietsplanung Abstand zu nehmen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Ablehnung des geplanten Baugebietes aufgrund einer befürchteten Verschärfung der 
Hochwasserproblematik auf in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Flächen wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
 
2  Stellungnahme eines Bürgers (E-Mail vom 10.11.2017)  
Der Eingeber wendet sich gegen die dreigeschossige Bebauung entlang der Straße „Am 
Dornbusch“, die dem ländlichen Erscheinungsbild Amelsbürens nicht zuträglich sei. 
Außerdem ergäbe sich durch diese verdichtete Bauweise in der Straße ei n Parkproblem. 
Es wird eine (nur) zweigeschossige Bebauung befürwortet.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In den angesprochenen, kleinteilig strukturierten Baufeldern ist eine dreigeschossige 
Bebauung mit flachgeneigtem Dach (15 °-30°) zulässig. Das Konzept der 
Geschossigkeiten im Bebauungsplan folgt der städtebaulichen Grundidee einer von 
Südosten nach Nordwesten abnehmenden städtebaulichen Dichte, die einerseits das Ziel,

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 4 
der eher dörflich geprägten Struktur Amelsbürens zu entsprechen und andererseits die 
angestrebten Mengenziele umzusetzen, gleichermaßen berücksichtigt.  
Da alle erforderlichen Stellplätze für die angesprochenen Mehrfamilienhäuser auf 
eigenem Baugrundstück nachzuweisen sind, kann davon ausgegangen werden, dass ein 
genereller Mangel an Parkflächen nicht entstehen wird.  
Beschlussvorschlag:  
Dem Einwand gegenüber der geplanten dreigeschossigen Bebauung und der damit 
verbundenen Anregung, lediglich eine maximal zweigeschossige Bebauung festzusetzen, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
 
3a)  Stellungnahme eines Bürgers (Schreiben vom 11.10.2017)  
3b)  Stellungnahme der Handwerkskammer Münster – HWK – (Schreiben vom 
02.11.2017)  
3c)  Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen – (IHK) – 
(Schreiben vom 09.11.2017)  
3a)  Der Eingeber vertr itt die Interessen des südwestlich des Plangebietes gelegenen 
Gewerbebetriebes.  
Nach Auffassung des Eingebers rücke die geplante Wohnbebauung zu nah an das 
Betriebsgelände, sodass es zu Immissionskonflikten kommen könne. Insbesondere könne 
nicht ausgeschlossen werden, dass zeitweilige Lärmbelastungen auftreten.  
Vor diesem  Hintergrund wird angeregt, das  Betriebsgelände als Mischgebiet oder 
alternativ als Gewerbegebiet auszuweisen.  
3b)  Die Eingeberin verweist ebenfalls auf die entstehende Konfliktsituation durch die 
heranrückende Wohnbebauung im Südwesten. Insbesondere müssten in die Betrachtung 
auch mögliche Entwicklungs- und bauliche Erweiterungsmaßnahmen eingestellt werden.  
In diesem Zusammenhang weist die  Eingeberin darauf hin, dass  der Betrieb konkret 
beabsichtige, nordöstlich des bestehenden Betriebsgebäudes eine seit langem 
notwendige Lagerhalle zu errichten.  
Diese Lagerhalle könne bei entsprechender Ausrichtung sehr gut geeignet sein, das 
bestehende Konfliktpotential zu mindern.  Die Errichtung der Lagerhalle wäre damit eine 
ideale Planungsalternative, die sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch dem 
Betrieb dienen könne.  
Insofern wird angeregt, die v.  g. Planung in das lfd. Planverfahren miteinzubeziehen und 
somit auch für den bestandsgeschützten Betrieb entsprechendes Planungsrecht zu 
schaffen.  
Ferner wird angeregt, die zwei als d reigeschossig ausgewiesenen Baufelder direkt im 
Nordosten angrenzend um mindestens ein Geschoss zu reduzieren, da erfahrungsgemäß 
die Obergeschosse am stärksten möglichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt seien.

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 4 
3c)  Die Eingeberin regt ebenfalls eine Einbeziehung des Betriebsgrundstückes in die lfd. 
Planungen an.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Eingaben 3a) -c) beziehen sich gleichermaßen auf die Probl ematik der 
heranrückenden Wohnbebauung an einen bestehenden, bestandsgeschützten 
Gewerbebetrieb.  
Insofern können sie zusammenfassend behandelt werden:  
Die generelle Zielplanung der städtebaulichen Entwicklung in Nordosten des Stadtteils 
Amelsbüren ging v on einer umfassenden Baugebietsentwicklung im unmittelbaren 
Anschluss an die Bestandsbebauung im Südwesten, die durch den Bebauungsplan AM  5 
planungsrechtlich vorbereitet wurde, aus.  
Da die gem. den vom Rat beschlossenen „Grundsätzen für die sozialgerechte 
Bodennutzung“ liegenschaftlichen Voraussetzungen für eine südwestlich gelegene 
Teilfläche z.Zt. nicht vorliegen, soll das Gesamt -Baugebiet in einem zeitlich gestuften 
Verfahren entwickelt werden.  
Insoweit werden, sobald die v.  g. Voraussetzungen gegeben sind, die Teilflächen 
zwischen der Bestandsbebauung und dem Bebauungsplan Nr.  578 in einem weiteren, 
neu aufzustellenden Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert bzw. förmlich überplant. 
Im Rahmen dieser Planung würde der bisher nur bestandsgeschützte Gewerbebetrieb 
planungsrechtlich angemessen abgesichert.  
Der Anregungen der Eingeber a- c  kann somit zwar nicht im Rahmen dieses Verfahrens, 
jedoch im Falle einer weiteren Überplanung (2.  Entwicklungsstufe) angemessen 
Rechnung getragen werden.  
 
Unabhängig von der angeregten planungsrechtlichen Absicherung des in Rede stehenden 
Betriebes ist die bestehende Immissionssituation infolge der mit dem Bebauungsplan 
Nr. 578 vorbereiteten, heranrückenden Wohnbebauung nach den Grundsätzen der 
Konfliktbewältigung hinreichend abgewogen worden.  
Die berücksichtigten Schutzabstände  sind so dimensioniert, dass keine Überschreitungen 
der einschlägigen  Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm zu erwarten stehen.  
Darüber hinaus wird im Textteil zum Bebauung splan (Pkt.  3.3) auf die Möglichkeit 
zeitweilig auftretender Geräuschbelastungen ergänzend hingewiesen.  
Auf der anderen Seite ist das Wohngebiet so begrenzt, dass dem Gewerbebetrieb 
ausreichende,potentielle Entwicklungsflächen verbleiben, um etwaige, baul iche 
Erweiterungsabsichten immissionsschutzverträglich realisieren zu können.  
 
Die festgesetzte Dreigeschossigkeit folgt dem, dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, 
städtebaulichen Gesamtkonzept.  
Erhöhte Lärmeinwirkungen,  insbesondere für die Obergeschosse, sind, entgegen der 
Auffassung der Eingeberin unter b), nicht zu besorgen.

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 4 
Beschlussvorschläge:  
Der Auffassung, die geplante Wohnbebauung rücke zu nah an das benachbarte 
Betriebsgelände des südwestlich gelegenen Gewerbebetriebes, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.3).  
Der Anregung, das Betriebsgelände als Mischgebiet oder alternativ als Gewerbegebiet 
auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4).  
Den Anregungen, das Betriebsgrundstück in die laufenden Planungen einzubeziehen, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.5).  
Dem Einwand gegenüber der geplanten dreigeschossigen Bebauung und der damit 
verbundenen Anregung, lediglich eine maximal zweigeschossige Bebauung festzusetzen, 
wird nicht gefolgt (s.o., Beschlussvorschlag 1.1.2).

V-0059-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

6252 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0059/2018 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 578:  
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Außer in den WA-Gebieten mit den Kennziffern 1 und 2, die für 
Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen sind, ist neben der Hauptwohnung zusätzlich 
eine Kleinwohnung zulässig  (max. 2 Wohneinheiten), wenn sie als Einliegerwohnung in 
einer Größenordnung errichtet werden soll, die gegenüber der Hauptwohnung 
untergeordnet ist und der erforderliche, zusätzliche Stellplatz auf dem Grundstück 
nachgewiesen werden kann (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB).  
1.2  Die Oberkante Rohfußboden der Wohngebäude im Erdgeschoss muss mindestens 0,3 m 
über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden 
Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB).  
1.3  Carports, Garagen und sonstige Nebengebäude (ausgenommen Anlagen zur 
Unterbringung von Mülltonnen und Fahr rädern) müssen zur vorderen 
Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie (bei Eckgrundstücken) 
zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m 
(Begrünungsstreifen) einhal ten und dürfen eine Höhe von 3,00 m nicht übersc hreiten 
(§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO).  
1.4  Auf den Baugrundstücken in den WA -Gebieten mit den Kennziffern 1 und 2 
(Mehrfamilienhausbebauung) sind außer in Tiefgaragen, die auch außerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig sind, nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze auf den 
mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig  (§ 9 (1) Nr.  4 BauGB).  Ausnahmen können 
gestattet werden, wenn das städtebauliche Grundkonzept nicht beeinträchtigt wird und 
nachbarliche Belange nicht berührt werden.  
Die Tiefgaragenfläch en außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mind. 50  cm 
dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen.  
Je sechs ebenerdige Stellplätze ist ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit 
einem Stammum fang von mind. 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 
Nr. 25a BauGB).  
1.5  Für die fünf überbaubaren Grundstücksflächen unmittelbar nordwestlich der Straße „Am 
Dornbusch“ (WA 1-Gebiet) gilt folgende Festsetzung: Für überwiegend zum Schlafen 
genutzte Räume mit Öffnungen, die zur Straße „Am Dornbusch“ ausgerichtet sind, sind 
Fenster mit schallgedämmten Lüftungen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB).  
1.6  In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „ Kindergarten“ und „S ozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einricht ungen“ ist oberhalb des Erdgeschosses auch 
Wohnen zulässig (§ 31 (1) BauGB).

Bebauungsplan Nr. 578  
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3  
1.7  In den WA-Gebieten mit den Kennziffern 3, 5 und 6 dürfen die rückwärtigen Baugrenzen 
zur Anlage von Terrassenüberdachungen und Wintergärten um bis zu 3,0 m überschritten 
werden (§ 31 (1) BauGB).  
1.8  Flachdächer von Hauptbaukörpern sind vollständig ext ensiv zu begrünen. Anlagen zur 
Gewinnung von regenerativen Energien sind zugelassen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB).  
1.9  Die festgesetzte Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen (Lärmschutzwall) ist vollständig mit heimischen Bäumen und 
Sträuchern zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB).  
1.10  Bäume und Sträucher , für die ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, sind fachgerecht zu 
pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind durch Ersatzpflanzungen mit heimischen 
Bäumen und Sträuchern (z.B. Hainbuche, Stiel eiche, Felda horn, Vogelkirsche) zu 
ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB).  
1.11  Folgende Flächen außerhalb des Plangebiet s übernehmen Ausgleichsfunktionen für die 
mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft und werden 
entsprechend zugeordnet (§ 9 (1a) BauGB):  
Gemarkung Amelsbüren, Flur 14:  
Flurstück 596 (tlw.),  9.400 m²  
Flurstück 744,  141 m²  
Flurstück 745,  2.280 m²  
Flurstück 747,  2.983 m²  
Flurstück 749,  2.989 m²  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1.  Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profi lgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer 
und hinterer Bauflucht, gleicher Trauf - und Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie 
einheitlich in Material und Farbe zu errichten.  
2.2  Dachaufbauten dürfen insgesamt in ihrer Länge 50 % der Trauflänge nicht übersch reiten 
und müssen mindestens 0,30 m von der vorderen Außenwand zurückspringen.  
2.3  Im Plangebiet sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial 
ausschließlich Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung zulässig. 
Untergeordnet (z.B. für Sockel oder Dach-  und Staffelgeschosse) sind auch andere 
Materialien zulässig.  
2.4  Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung mit 
einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindesten s 0,30 m Tiefe 
zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m 
nicht überschreiten.  
3  Hinweise  
3.1  Die Entdeckung von Bodendenkmäle rn ist unverzüglich der Stadt oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie / Amt für 
Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG)). Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).

Bebauungsplan Nr. 578  
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3  
3.2  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.  
3.3  Die Baufelder im äußersten Südwesten des Plangebietes können zeitweilig auftretenden 
Geräuschbelastungen infolge des in ca. 60 m Entfernung gelegenen Gewerbebetriebs 
ausgesetzt sein.  
3.4  Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen 
ergeben, ist unverzüglich das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  zu 
informieren.  
3.5  Die Fällung von Gehölzen ab 30 cm Stammdurchmesser   ist aus Gründen des 
Artenschutzes (Fledermäuse) nur zwischen Anfang Dezember und Ende Februar  
zulässig.

V-0059-2018-Anlage-4-Planverkleinerung

975 Zeichen

III
FD
8,00 m
8,00 m
8,00 m
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
gepl. Sportplatz
(möglicher Standort)
15,00 m
8,00 m
8,00 m
6,50 m
5,00 m
gepl. RRB
(möglicher Standort)
Fuß- und Radweg
WA 1
WA 1
WA 2
WA 2
WA 6
WA 3
WA 4
WA 6
Lärmschutzwall
H= 4,00 m
K
8,00 m
AE
GFL
AE
GFL
WA 6
WA 5
H
H
6,50 m
WA 2
WA 3
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
Flur 014
Tribüne
III
I
I
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I
I
I
I
I
I
I
I
II
II
I
I
-I
II
Lange Kuhle
Am Dornbusch
Am Dornbusch
74
63
77a
67
70
49
61
59
57
55
76
53
74
77
77b
68
70a
577
880
752
751
750
749
746
744
578
606
601
748
484
170
114
400
385
574
1121
1101
1169
772
115766
576
575
113
699
977
698
1120
59
399
1170
743
892
852
745
1011
1008
770
769
768
767
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0059/2018
Planverkleinerung / Maßstab 1:2000Bebauungsplan Nr. 578:
Amelsbüren - Nordwestlich Am Dornbusch
0,4 1,2
III
GD
15°- 30°
WA 1
0,4 1,2
FD
IIIWA 2
0,4 0,8
II
SD 30°± 3°
WA 3
0,4 0,8
SD 30°± 3°
IIWA 4
0,4 0,8
FD
IIWA 5
0,3 0,5
II
SD 45°± 3°
WA 6
1)
ED
H
ED

Beschlussvorlage

4094 Zeichen

V/0059/2018 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 578: Amelsbüren - Nordwestlich Am Dornbusch [Wohnen] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.02.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
08.03.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
14.03.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.03.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 578: Amelsbüren – 
Nordwestlich Am Dornbusch wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum  Entwurf des Bebauungsplans Nr.  578 nicht 
gefolgt: 
 
1.1.1 Der Ablehnung des geplanten Baugebietes aufgrund einer befürchteten Verschä r-
fung der Hochwasserproblematik auf in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen 
Flächen (Anlage 1, Punkt 1). 
1.1.2 Den Einwänden gegenüber der geplanten dreigeschossigen Bebauung und den 
damit verbundenen Anregungen, lediglich eine maximal zweigeschossige Beba u-
ung festzusetzen (Anlage 1, Punkte 2 und 3). 
1.1.3 Der Auffassung, die geplante Wohnbebauung rücke zu nah an das benachbarte 
Betriebsgelände des südwestlich gelegenen Gewerbebetriebes (Anlage  1, 
Punkt 3).  
1.1.4 Der Anregung, das Betriebsgelände als Mischgebiet oder alternativ als Gewerb e-
gebiet auszuweisen (Anlage 1, Punkt 3).  
1.1.5 Den Anregungen, das Betriebsgrundstück in die laufenden Planun gen einzubezie-
hen (Anlage 1, Punkt 3).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0059/2018 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
WinterU@stadt-muenster.de  
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.01.2018 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0059/2018 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  578: Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch wird g e-
mäß §§  2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -
Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 578 wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen i n den 
künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert.  Die erforderlichen Kanalbaukosten 
werden auf 1.9 Mio. € und die erforderlichen Straßenbaukosten auf 1,45 Mio. € geschätzt. 
 
Das Plangebiet befindet sich überwiegend in Eigentum der Stadt M ünster. Durch die Veräußerung 
der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. 
 
 
Begründung: 
 
1. Der vom Rat der Stadt Münster am 20.09.2017 (Vorlage Nr.  V/0634/2017) aufgestellte Beba u-
ungsplan hat vom 09.10. bis einschließlich 09.11.2017 öffentlich ausgelegen.  Während dieser 
Zeit wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen eingereicht, über die entsprechend 
den Beschlussvorschlägen unter Nr. 1 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des B ebauungsplans 
nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (B e-
schlussvorschlag Nr. 2). 
 
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen nicht vollständig den Darstellungen 
des Flächennutzungsplans (FNP). Der FNP wird daher in einem separaten Verfahren (68.  Änderung) 
geändert, um dem Entwicklungsgebot gemäß §  8 Abs.  2 BauGB zu genügen. Der Entwurf der 
68. FNP-Änderung wurde vom Rat der Stadt Münster am 13.12.2017 bereits abschließend beschlo s-
sen (Vorlage Nr.  V/0870/2017) und liegt zurzeit zur Genehmigung gemäß §  6 BauGB der Bezirksr e-
gierung vor. 
 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I.V. 
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planzeichnung (Verkleinerung)

V-0059-2018-Anlage-2-Begruendung

66369 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 23 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0059/2018 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 578:  
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 2 
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 
6.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs ................................................................................. 4 
6.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 
6.4 Material / Farbgebung ................................................................................................................ 6 
6.5 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ....................................................................................... 6 
6.6 Einfriedungen.............................................................................................................................. 6 
6.7 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................. 7 
6.8 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 7 
6.9 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................... 7 
6.10 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 
6.11 Ausgleichsflächen ....................................................................................................................... 8 
6.12 Flächen für die Wasserwirtschaft ............................................................................................... 8 
6.13 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 8 
7 Auswirkung auf die Umwelt / Umweltbericht ....................................................................................... 10 
7.1. Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 10 
7.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 10 
7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 10 
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 11 
7.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 
7.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 14 
7.4.3 Boden .............................................................................................................................. 18 
7.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 19 
7.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 19 
7.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 20 
7.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 20 
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 21 
7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 21 
7.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 21 
7.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 21 
7.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 21 
8 Altlasten / Altstandorte ......................................................................................................................... 22 
9 Denkmalschutz / Archäologie .............................................................................................................. 22 
10 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 22 
11  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 23

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Begründung / Seite 2 von 23 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Der Bebauungsplan Nr.  578 „Amelsbüren – Nordwestlich Am D ornbusch“ soll die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen 
Wohngebiets in Münster-Amelsbüren schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und 
einer hohen Wohn - und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt 
Münster eine hohe Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und 
attraktiven Wohnraumangebotes ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. 
Die Nachfrage nach Grundstücken für den Bau von Ein-  und Mehrfamilienhäusern ist auch in 
den Außenstadtteilen groß.  
2 Geltungsbereich  
Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Amelsbüren und rundet den nordöstlichen 
Siedlungsbereich ab. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch:  
• einen Sportplatz, Sporterweiterungsflächen und eine Entsorgungsfläche im Norden,  
• Wald- und Ackerflächen im Westen,  
• die Straße „Am Dornbusch“ im Süden bzw. Südosten und  
• weitere landwirtschaftliche Flächen im Osten.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke.  
Gemarkung Amelsbüren,  
Flur 14,  
Flurstücke 385, 575, 576, 577, 578, 743, 746, 748, 752, 1170,  
Teile der Flurstücke 37, 574, 737, 749, 750, 751, 1169, 1174.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet.  
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich in großen Teilen als 
Wohnbaufläche dar. Der östliche Teilbereich (Splittersiedlung) ist im FNP als Grünfläche , 
Flächen für Landwirtschaft bzw. als Fläche für Wald dargestellt.  
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungspl ans entsprechen insoweit nicht vollständig den 
Darstellungen des Flächennutzungspl ans. Der FNP wird daher in einem separaten Verfahren 
(68. Änderung) geändert, um dem Entwicklungsgebot gem äß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) zu genügen.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet ist als Außenbereich einzustufen. Bebauungspläne im Sinne des § 30 BauGB 
bestehen derzeit nicht.

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Begründung / Seite 3 von 23 
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Lage  
Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Bereich des Stadtteils Amelsbüren, am Rande 
des heutigen Siedlungsbereichs . Die Entfernung zum Ortskern von Amelsbüren beträgt ca.  
1 km. Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind dort ausreichend vorhanden.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet  
Aktuell wird das Gebiet größtenteils landwirtschaftlich genutzt. Am östlichen Randberei ch sind 
einzelne Wohngebäude vorhanden, die über einen Stichweg von der Straße „Am Dornbusch“ 
aus erschlossen werden.  
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld  
Jenseits der unbebauten Flächen grenzt westlich ein Wohngeb iet mit überwiegend 
einfamilienhausartiger Bebauung der sechziger Jahre an, das durch den Bebauungsplan 
„Amelsbüren 5“ planungsrechtlich gesichert ist. In ca. 50  m Entfernung von der geplanten 
Bebauung befindet sich eine Landschlosserei (Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen u.ä).  
Des Weiteren befindet sich ca. 2 00 m östlich des geplanten Neubaugebiets  eine 
landwirtschaftliche Hofstelle mit genehmigter Tierhaltung. Eine Tierhaltung in nennenswertem 
Umfang wird hier seit mehreren Jahren nicht mehr betrieben.  
In ca. 90  m Entfernung von der geplanten Neubebauung  befindet sich eine städtische 
Mischwasserbehandlungsanlage mit Schmutzwasserpumpwerk.  
5 Planungsziele  
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, dem anhaltenden Wohnungsbedarf Rechnung 
zu tragen und vielfältige Angebote für alle Zielg ruppen zu schaf fen. Im Vordergrund steht 
insbesondere auch die Schaffung eines Angebot s von öffentlich gefördertem Wohnraum 
entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).  
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Vorauss etzungen für die Erschli eßung und 
Errichtung von ca. 170 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäusern schaffen.  
In den Bereichen, die für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, ist  je nach 
Nachfragesituation auch ein Angebot für Mehrgenerationenwohnen sowie sonstige,  besondere 
Wohnformen möglich.  
Im zentralen Bereich des Plangebiets  sollen eine Kindertages einrichtung entstehen sowie 
Möglichkeiten für die Errichtung weiterer sozialer Einrichtungen vorgehalten werden. Wohnen 
ist oberhalb des Erdgeschosses zulässig. 
Das Erschließungssystem ist so konzipiert, dass die landwirtschaftlichen Flächen südwestlich 
des Plangebiets  bis zu der bestehenden Wohnsiedlung „Lange Kuhle“ in einer zweiten 
Planungsphase in die weitere Entwicklung miteinbezogen werden können, sobald die 
Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Begründung / Seite 4 von 23 
6 Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung und der Umsetzung der Ziele 
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulic hen Entwurfs sind die Festsetzungen 
bezüglich  
• des inneren Erschließungskonzeptes sowie  
• des Maßes der baulichen Nutzung  
von besonderer Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar.  
6.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs  
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier ist durch eine Mischung aus freistehenden 
Einfamilienhäusern, Doppel -, Reihen-  und Mehrfamilienhäus ern gekennzeichnet. Im 
südöstlichen Bereich, direkt angrenzend an die Straße „Am Dornbusch“, befinden sich fünf 
Baufelder für dreigeschossige, solitäre Mehrfamilienhäuser (WA  1). Durch diese Baufelder 
verläuft die Haupterschließung, die das Gebiet an die Straße „Am Dornbusch“ anschließt. In 
den nördlich angrenzenden Baufeldern sind weitere Mehrfamilienhäuser mit Flachdach (WA  2) 
festgesetzt, d ie die  Geschossigkeit der Mehrfamilienhausbebauung an der Straße „Am  
Dornbusch“ aufnehmen. In den öst lich und w estlich anschließenden Baufeldern ist eine  
zweigeschossige Reihenhausbebauung (WA 3) vorgesehen. Im Zentrum des geplanten 
Wohngebiets befindet sich eine Fläche für Gemeinbedarf,  auf der eine Kindertageseinrichtung 
und ggf. ergänzende soziale Einrichtungen errichtet werden können. Westlich dieser Flächen 
schließt eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz  an. In Richtung 
Norden folgt eine weniger verdichtete Bebauung in For m von Doppel - und Einzelhäusern 
(WA 5, WA  6). Die Doppelhäuser sind zweigeschossig, die Einzelhäuser , die den nördlichen 
Rand des Plangebiets  darstellen, eingeschossig geplant. Am östlichen Rand des Plangebiets, 
auf Höhe der Splittersiedlung sind in den Baulücken weitere Einzelhäuser und Doppelhäuser 
vorgesehen (WA 4). Diese orientieren sich in der Geschossigkeit  an der bestehenden 
Bebauung. Auf diese Weise wird zum Ortsrand hin jeweils eine abnehmende Dichte in der 
Bebauung erreicht.  
Die Dachform im Gebiet variiert. So sind sowohl Mehrfamilienhäuser mit Flachdach als auch mit 
geneigtem Dach geplant. Für die Einfamilienhäuser ist überwieg end ein Satteldach festgesetzt. 
Die Doppelhausbebauung ist mit Flachdach vorgesehen (WA 5).  
Im westlich des Plange biets liegenden Wohngebiet ist ebenfalls eine Mischung aus ein-  bis 
zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Sattel- und Flachdachtypen vorzufinden. S omit greift 
die geplante Bebauung die vorhandenen Baustrukturen in der Umgebung auf. Insgesamt wird 
so ein breit gefächertes Wohnraumangebot für alle Zielgruppen geschaffen.  
6.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Art der baulichen Nutzung  
Die Bauflächen im Planungsgebiet werden als Allgemeines Wohngebiet ( WA) ausgewiesen, da 
die vorgesehenen baulichen Strukturen ganz überwiegend dem Wohnen dienen sollen. Neben 
dem Wohnen ist zudem eine Kindertagesstätte geplant, die durch die festgesetzte „Fläche für 
Gemeinbedarf“ planungsrechtlich abgesichert ist. So wird der durch das neue Wohngebiet 
zusätzlich entstehende Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder aufgefangen. Im Bereich der

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Begründung / Seite 5 von 23 
Gemeinbedarfsfläche ist außerdem die Errichtung weiterer sozialer Einrichtungen  und 
Wohnnutzung möglich.  
Maß der baulichen Nutzung  
Die Festsetzung der Grund-  und Geschossflächenzahlen (GRZ bzw. GFZ) orientiert sich in an 
den Vorgaben der Baunutzungsverordnung und entspricht der üblichen 
Grundstücksausnutzung in der Umgebung. So sind in den Baufeldern mit der Kennzeichnung 
WA 6 (zweigeschossig, das zweite Vollgeschoss nur im Dach zulässig ) eine GRZ von 0,3 und 
eine GFZ von 0,5 festgesetzt. In den Baufeldern mit zweigeschossiger Bebauung  liegen die 
GRZ bei 0,4 und die GFZ bei 0,8 (WA 3, WA  4, WA  5). Für die südlichen Baufelder  in 
dreigeschossiger Bauweise angrenzend der Straße „Am Dornbusch“ ist  eine GRZ von 0,4 
sowie eine GFZ von 1,2 festgesetzt (WA 1, WA 2).  
Bebaubare Flächen / Geschosse / Bauhöhen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und 
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des zugrundeli egenden städtebaulichen Entwurfs 
gefördert wird. Die Baugrenzen sind in den meisten Bereichen daher relativ eng gefasst, 
lediglich im Bereich der Bestandsbebauung  werden großzügigere überbaubare Flächen 
festgelegt (WA 4). So wird mehr Spielraum bei der Anordnung der Gebäude gelassen, um der 
Bestandssituation gerecht zu werden.  
Das Plangebiet ist durch eine variable Geschossigkeit geprägt.  Auf der Gemeinbedarfsfläche 
dürfen maximal dr eigeschossige Gebäude entwickelt werden, damit der jeweiligen Nutzung 
entsprechende Gebäude errichtet werden können. Darüber hinaus wird städtebaulich so die 
Zentralität des Bereichs hervorgehoben.  Die dreigeschossige Bauweise wird zudem im Süden, 
angrenzend der Straße „Am Dornbusch“ in unmittelbarer Nähe des Haupterschließungsstichs  
aufgegriffen.  
Die Einfamilienhausbebauung, bestehend aus freistehenden Einfamilienhäusern, Doppel- sowie 
Reihenhäusern orientiert sich in der Geschossigkeit an den ortsüblichen Verhältnissen.  
Bauweise / Bauform  
Im gesamten Baugebiet gilt die offene Bauweise. Auf diese Weise wird die Realisierung einer 
ortstypischen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte gefördert.  
In den einzelnen Baufeldern ist vorgeschrieben, dass jeweils nur Hausgruppen, Doppel - oder 
Einzelhäuser gebaut werden dürfen, um bei einem Angebot von verschiedenen Bautypen im 
Plangebiet insgesamt, in den einzelnen Bereichen dennoch ei ne gewisse Homogenität zu 
erreichen. Darüber hinaus wird die Anzahl der Wohneinheiten (außer bei der 
Mehrfamilienhausbebauung) auf eine Hauptwohnung sowie eine Kleinwohnung pro Hauseinheit 
begrenzt.  
Auch mit dieser Festsetzung wird eine unangemessene Verdichtung des Quartiers vermieden.  
Firstrichtung / Dachform / Dachneigung  
Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde 
liegenden städtebauli chen Konzept s eine bedeutende Rolle. So ist die festgesetzte 
Traufständigkeit der Gebäude zur Straße ein wichtiges, städtebauliches Grundprinzip der 
Planung. Als D achformen werden Flachdächer und geneigte Dächer, unterschiedlich, aber für 
die jeweilige Teilfläche einheitlich festgesetzt. Damit wird zum einen der v orherrschenden, eher

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Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Begründung / Seite 6 von 23 
dörflich geprägten Dachform in der näheren Umgebung entsp rochen, zum anderen werden 
auch modernere Gebäudetypen ermöglicht, so dass das Baugebiet eine eigenständige Identität 
entwickeln kann.  
Bei geneigten Dächern werden Dachaufbauten in Anordnung und Umfang beschränkt, um eine 
weitgehend ruhige Dachlandschaft zu gewährleisten.  
Es best eht weitergehender Regelungsbedarf für Reihen-  und Doppelhäuser, um eine 
einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheiten zu sichern. Daher sind 
Doppelhäuser und Hausgruppen jeweils profilgleich, d.h. mit gleicher vorderer und hinterer 
Gebäudeflucht, Trauf- und Firsthöhe, Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu 
errichten. So ist die Wahrnehmung der jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit 
gewährleistet.  
6.4 Material / Farbgebung  
Innerhalb des Plangebiets sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial 
Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung festgesetzt. Untergeordnet 
sind auch andere Materialien zulässig. Damit wird ein ausg ewogenes Verhältnis zwischen 
gestalterischer Einheitlichkeit und ausreichendem Spielraum in Farbgebung und Materialwahl 
erreicht. Des Weiteren wird durch die getroffene Vorschrift zum F assadenmaterial eine 
gestalterische Einfügung in die umgebende Bebauung gewährleistet.  
Für die (geneigten) Dächer werden keine Material- oder Farbvorschriften getroffen. 
Allerdings sind die Flachdächer aller Hauptbaukörper extensiv zu begrünen, um positive 
Wirkungen für die Regenwasserhaltung sowie für Klima und Luft zum Tragen zu bringen. In der 
Abwägung überwiegen diese posit iven Wirkungen im Verhältnis zum (überschaubaren) 
wirtschaftlichen Mehraufwand für die Bauherren. 
6.5 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen  
Die baurechtlich notwendigen Garagen, Stellplätze und Carports  sind jeweils auf eigenem 
Grundstück nachzuweisen. Für  die Einfamilienhausbebauung enthält der Bebauungsplan 
entsprechende Vorschläge zur Stellplatzunterbringung. Für die Mehrfamilienhäuser sind 
demgegenüber die Flächen zur Stellplatzunterbringung verbindlich festgesetzt. Ausnahmsweise 
kann davon abgewichen werden.  
Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebengebäude müssen zur vorderen 
Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m einhalten und dürfen eine Höhe von 
3,00 m nicht überschreiten. Zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie is t des Weiteren ein 
Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um auf dem entstehenden Streifen eine angemessene 
Eingrünung zu ermöglichen. Mit diesen Regelungen soll insbesondere das Ziel unterstützt 
werden, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhalt en und die Höhe von 
Nebenanlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu beschränken.  
6.6 Einfriedungen  
Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind nur in Verbindung mit 
einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von m indestens 0,30 m Tiefe zulässig. 
Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht 
überschreiten. Auf diese Weise wird die Qualität eines einsehbaren Straßenraums gefördert 
und die Wahrnehmbarkeit von Gebäuden und Freiflächen ermöglicht.

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Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
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6.7 Verkehrsflächen / Erschließung  
Äußere Erschließung  
Das Plangebiet ist über  die Straße „Am Dornbusch“  an das innerstädtische 
Straßenverkehrsnetz angebunden.  
Innere Erschließung  
Unmittelbar nach der Zufahrt ins Gebiet wird der Verkehr über eine platzartige Aufweitung über 
drei Abzweigungen gelenkt, die schlaufenartig das Gesamtgebiet erschließen. Die Regelbreite 
der Erschließungsstraßen beträgt 8,00 m. Untergeordnete Teilflächen sollen eine Breite von 
6,50 m erhalten. Damit ist gewährleistet, dass eine nachfolgende Ausbauplanung entsprechend 
den bestehenden, verkehrlichen Bedürfnissen erfolgen kann und insbesondere auch eine 
ausreichende Anzahl an öffentlichen Besucherstellplätzen über die im Plan bereits dargestellten 
hinaus im Straßenraum problemlos realisiert werden können.  
Die bestehende Zufahrt zu den Bestandsgebäuden im Osten soll zukünftig in Richtung der 
Straße „Am Dornbusch“ nur dem Fuß- und Radverkehr dienen.  
Zur Verknüpfung des Baugebiets  mit der Umgebung ist neben dem südlichen Fuß- und Rad-
weg zudem eine Fuß-  und Radwegeverbindung in Richtung  Norden bis zur Straße „Zum 
Häpper“ geplant. So is t auch die Anbindung des Gebiets  an die dortigen Sportflächen 
gewährleistet. Ergänzend ist ein weiterer Fuß-  und Radweg vom Spielplatz aus in Richtung 
Westen vorgesehen.  
Um eine ausreichende Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist entlang der Straße „Am 
Dornbusch“ mit Ausnahme einer notwendigen Stellplatzzufahrt ein Zu-  und Abfahrtsverbot 
festgesetzt.  
ÖPNV  
In etwa 250 m Entfernung befindet sich die Bushaltestelle „Pater -Kolbe-Straße“, über die das 
Plangebiet an das bestehende ÖPNV -Netz angebunden ist. Hier halten mehrere Buslinien. Zur 
optimalen Anbindung ist zudem eine Bushaltestelle südwestlich der Zufahrt in das  neue 
Baugebiet vorgesehen.  
6.8 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem.  
Das Schmutzwasser wird über einen Freigefällekanal dem Pumpwerk „Zum Häpper“ zugeleitet. 
Eine Versickerung des Niederschlagswassers i st nicht möglich.  Daher ist dieses über ein 
zentrales Regenrückhaltebecken (RRB), das nördlich des Plangebiets  und südlich des 
Pumpwerks vorgesehen ist, zum Em merbach abzuleiten. Über einen unterirdischen Überlauf, 
der in dem geplanten Fuß-  und Radweg gefü hrt werden kann, wird das Regenwasser sodann 
dem Emmerbach zugeleitet.  
6.9 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Im zentralen Bereich des Gebiets ist eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. Der vorgesehene 
Standort ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt.

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6.10 Grünflächen / Begrünung  
Westlich der Gemeinbedarfsfläche ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Kinderspielplatz festgesetzt. Damit wird der neu entstehende Bedarf an öffentlichen 
Spielflächen vollständig und an zentraler Stelle abgedeckt.  
Zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen (Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub-  und 
Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle Flachdächer von Hauptbaukörpern  extensiv zu 
begrünen (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.8).  
6.11 Ausgleichsflächen  
Die mit der Realisierung des Bebauungspl ans verbundene Umgestaltung des 
Landschaftsraumes, der Verlust von vorhandenen Biotopstrukturen und die Überbauung und 
Versiegelung von bisher offenporigen, versickerungsfähigen Bodenflächen stellen g emäß 
Bundesnaturschutzgesetz Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die so weit wie möglich zu 
minimieren bzw. auszugleichen sind.  
Der erforderliche Ausgleich für diese Eingriffe erfolgt außerhalb des Plangebiets . Weitere 
Ausführungen finden sich unter Punkt 7 (Umweltbericht).  
6.12 Flächen für die Wasserwirtschaft  
Im Westen des Plangebiets  befindet sich ein offener Graben, der ökologisch aufgewertet 
werden soll. Die hierfür benötigte Fläche wird als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt.  
6.13 Immissionsschutz  
Die Immissionssituation wurde bezogen auf alle relevanten Emissionsquellen gutachterlich 
untersucht.  
Straßenverkehr  
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht  ist der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm 
durch die Straße „Am Dornbusch“ zu betrachten. Das schalltechnische Gutachten führt aus, 
dass bereits aufgrund der bestehenden Verkehrsstärken der Orientierungswert für Allgemeine 
Wohngebiete von 55/45 dB(A) Tags/Nachts gemäß DIN 18005 für die südöstlichen fünf 
Baufelder entlang der Straße „Am Dornbusch“ um 5-6 db(A) überschritten wird.  
Die durch das neue Baugebiet entstehenden zusätzlichen Verkehrsmengen führen rechnerisch 
zu einer Pegelerhöhung von ca.  0,2 bzw. 0,3 db(A). Diese Erhöhung liegt unterhalb der bei ca. 
1 db(A) liegenden Wahrnehmbarkeitsschwelle des menschlichen Gehörs.  Damit werden 
Beurteilungspegel erreicht, die die schalltechnischen Orientierungswerte (Tag/Nacht) für 
Allgemeine Wohngebiete maximal um ca.  6 db(A) überschreiten. Für die im Wesentlichen 
betroffene Bebauung  „in erster Reihe“ ist eine angemessene Immissionsschutzvor sorge zu 
treffen. Da bei Außenraumpegeln von deutlich über 45 db(A) ein ungestörtes Schlafen bei 
geöffnetem Fenster häufig nicht mehr möglich ist, wird bes timmt, dass Schlafräume mit 
Ausrichtung zur Str aße „Am Dornbusch“ mit schallgedämm ten Lüftungen versehen werden 
müssen.  
Aufgrund der bestehenden Vorschriften zur Gebäudedämmung (Energieeinsparverordnung) 
werden Schalldämmmaße erreicht, die verträgliche Innenraumpegel gewährleisten. 
Weitergehende Vorschriften zum passiven Schallschutz sind deshalb nicht zu besorgen.

Bebauungsplan Nr. 578 
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Des Weiteren ist in die Abwägung einzustellen, dass alle betroffenen Gebäude über eine 
ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite verfügen. Die weiter nördlich gelegenen 
Baufelder sind schallschutztechnisch ohnehin unkritisch, da die Orientierungswerte hier deutlich 
unterschritten werden.  
Gewerbe  
Südwestlich, in ca. 50 m Entfernung zur geplanten Bebauung, befindet sich ein 
Landmaschinenhandel mit Schlosserei, der der Abstandsklasse VII gemäß Abstandserlass 
NRW zuzuordnen wäre (Regelabstand bei Neuplanungen 100 m). Anlässlich einer betrieblichen 
Erweiterung im Jahr 2005 wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterli ch 
festgestellt, dass die Richtwerte der TA Lärm für die südwestlich in einem Abstand von ca. 50 m 
gelegene Bestandsbebauung eingehalten werden.  Es werden maximale Beurteilungspegel 
gemäß TA Lärm von 53 dB(A) erreicht. Vor diesem Hintergrund sind die hier maßgeblichen 
Lärmeinwirkungen im Grundsatz als immissionsschutzrechtlich unproblematisch zu beurteilen.  
Allerdings ist  bei einem Schlossereibetrieb mit kurzzeitig auftretenden Geräuschspitzen zu 
rechnen. Vor diesem Hintergrund wird im Textteil des Bebauungsplans (Punkt 3.3) ein 
entsprechender Hinweis gegeben.  
Sport  
Nördlich des Plangebiets  befindet sich ein Sportplatz, inklusi ve einer möglichen 
Sporterweiterungsfläche, der durch den örtlichen Sportverein genutzt wird. Bei dem Sportplatz 
handelt es sich um einen neuen Kunstrasenplatz. Der Verein entwickelt sich recht schnell, 
daher ist der Bau eines weiteren Großspielfeldes in die gutachterliche Betrachtung 
miteinbezogen worden. Im Ergebnis ist zur Sicherung eines weiterhin uneingeschränkten 
Sportbetriebes unter dem Ziel eines ausreichenden Schutzes des heranrückenden 
Wohngebiets aktiver Lärmschutz er forderlich. Bei einer Höhe von 5,5 m über Spielfeldniveau 
und einer Gesamtlänge von ca. 22 0 m ergäben sich zu allen Betriebszeiten keine 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der noch gültigen 18.  BImSchV. Es liegt ein 
Verordnungsentwurf zur Neufassung der 18.  BImSchV vor, mit die die wohnortnahe 
Sportausübung gefördert werden soll und deshalb die strengeren Richtwerte für die Ruhezeiten 
den allgemein tagsüber geltenden Werten angepasst werden sollen.  
Unter Zugrundel egung dieses Verordnungsentwurf s ist ein Vollschutz der Wohnbebauung 
bereits mit einer 4,0 m hohen Lärmschutzeinrichtung gegeben.  
Unabhängig von dem noch in diesem Jahr erwarteten Inkrafttreten der Verordnung wird im 
Bebauungsplan unter Abwägungsgesichts punkten auch hinsichtlich der gestalterisch 
befriedigenderen Wirkung bei Höhenreduzierung ein Lärmschutzwall in 4,0 m Höhe ohne 
aufgesetzte Wand festgesetzt.  
Gerüche  
In ca. 200 m Entfernung östlich der  geplanten Neubebauung befindet sich eine 
landwirtschaftliche Hofstelle, auf der vor mehreren Jahren Schweine-  und Rinderhaltung 
betrieben wurde (genehmigt sind 600 Schweine, 100 Rinder und 10 Pferde).  
Des Weiteren befindet sich am nördlichen Plangebietsrand eine städtische 
Mischwasserbehandlungsanlage in einem Abstand von ca. 90 m zur geplanten Bebauung.

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
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Unter dem Gesichtspunkt, dass hypothetisch  von einem Fortbestand des baurechtlichen 
Bestandsschutzes auszugehen ist, wurden der genehmigte Tierbestand sowie der Standort des 
Pumpwerks einer überschlägigen Geruchsausbreitungssimulation (Dezember 2016 ) zugrunde 
gelegt. Diese Prognose hat ergeben, dass für das gesamte Plangebiet 
Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von unter 10 % der Jahresstunden gemäß GIRL auftreten.  
Damit ist die Geruchsimmissionssituation im P langebiet auch unter Annahme von ungünstigen 
Rahmenbedingungen als weitgehend unproblematisch einzustufen.  
7 Auswirkung auf die Umwelt / Umweltbericht  
7.1. Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach §  2 Abs.  4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die 
Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen 
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:  
• Schwartze (2017): Bestandserfassung Avifauna  
• Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2017): Schalltechnische Untersuchung  
• Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)  
7.2 Kurzdarstellung der Planung  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 578 „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ 
umfasst eine insgesamt ca. 6,0 ha große Fläche am östlichen Ortsrand des Stadtteils 
Amelsbüren. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen, festgesetzt wird ein 
allgemeines Wohngebiet (WA), werden heute fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Im 
östlichen Teil werden in geringem Maße einzelne Wohngebäude im Außenbereich und 
Waldflächen integriert.  
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für  ca. 170 
Wohneinheiten in Form von Mehr - und Einfamilienhäusern zu schaffen. Ergänzende 
Festsetzungen umfassen Flächen für einen Kinderspielplatz, eine Kindertageseinrichtung sowie 
erforderliche Flächen für einen Lärmschutzwall und die Wasserwirtschaft.  
7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
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Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Schutzgut  fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Menschen / Gesundheit  - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)  
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerke)  
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)  
- 39. BImSchV  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt  
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im 
Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete  
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des 
BauGB)  
- Landesforstgesetz (Waldumwandlung)  
Boden  - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  - Landeswassergesetz (Abstände zu Gewässern, 
Niederschlagswasserbeseitigung)  
Klima / Luft  - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)  
- 39. BImSchV (Luftqualität)  
Landschaft  - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des 
BauGB)  
Ein Landschaftsplan liegt für das Plangebiet nicht vor.  
Die östlich der Zufahrt zur bestehenden Wohnbebauung liegenden Flächen des 
Bebauungsplans befinden sich innerhalb des in der Grünordnung Münster festgelegten 
Grünzuges Vennheide / Davert. Es handelt sich gemäß Grünordnung um Vorrangflächen zur 
Freiraumsicherung, die zur Sicherung der Freiraumfunktion keine bauliche Entwicklung 
zulassen.  
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und V orgaben des Umweltschutzes  
berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.  Schwierigkeiten 
bei der Zusammenstellung der Angaben traten nicht auf.  
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der P lanung sowie die Beschreibung der  vorgesehenen 
Maßnahmen zur Vermei dung, zur Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen 
Umweltauswirkungen.  
7.4.1 Menschen  
Der Stadtteil Amelsbüren liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 6.500 Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2016). Die aktuelle Nutzung des P langebiets wird 
durch landwirtschaftliche Nutzflächen  / Ackerflächen bestimmt. Einzelne Wohngebäude im

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bisherigen Außenbereich befinden sich im östlichen Plangebiet. Die zusammenhängende 
Ortslage von Amelsbüren beginnt ca. 100 m westlich der geplanten Bebauung.  
Eine Erholungsnutzung findet im Gebiet bislang nicht statt.  
Vorbelastungen durch Immissionen  
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen durch den Straßenverkehr der  Straße „Am 
Dornbusch“ sowie Sportlärm der  nordwestlich angrenzenden Sportanlagen ausgesetzt. Zu 
prüfen sind außerdem mögliche Immissionen durch einen benachbarten Gewerbebetrieb.  
Nordöstlich des Plangebiets  befindet sich, außerhalb der Hauptwindrichtung ein 
landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetrieb , von dem  potenzielle Geruchsbelastungen ausgehen . 
Im Nordosten des Plangebiets liegt zudem ein städtisches Abwasserpumpwerk.  
Für Amelsbüren ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelast ungen sind nicht 
zu erwarten.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den 
gesetzlichen Umweltanforderungen wie folgt zu werten:  
Verkehrslärm  
Die Verkehrslärmimmission en im Bebauungsplangebiet  werden durch die Verkehre auf der 
Straße „Am Dornbusch“ bestimmt. Der Lärm durch die Straße „Am Dornbusch“ erreicht an den 
südlichen Baugrenzen maximal 61 dB(A) am Tag bzw. 51 dB(A) in der Nacht.  
Von einer aktiven Lärmschutzmaßnahme wird aus städtebaulichen Gründen abgesehen. Hinzu 
kommen Schwierigkeiten in der Realisierung  aktiver Schallschutzmaßnahmen, da durch die 
geplante Erschließung des Gebiets und fehlender Überstandslängen kein durchgängiger aktiver 
Lärmschutz möglich ist. Hinsichtlich des Verzichts auf aktiven Lärmschutz ist auch festzuhalten, 
dass jedenfalls in weiten Teilen der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der umgebenden 
Freiflächen Überschreitungen der Richtpegel nicht eintreten.  
Die Nichteinhaltung der als Vorsorgewert aufgestellten Orientierungswerte der DIN 18005 ist als 
erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes 
können diese Beeinträchtigungen minimiert werden. Für die zur Straße „Am Dornbusch “ 
orientierten 5 überbaubaren Grundstücksflächen wurde ein Lärmpegelbereich  III gemäß 
DIN 4109/07 ermittelt. Die Vorgaben zur Bauausführung gemäß Energieeinsparverordnung 
(ENEV) erfüllen bereits die Anforderungen von Lärmpegelbereichen der Klassen II und III, 
sodass auf eine Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet werden kann. Die textliche 
Festsetzung Nr. 1.5 schreibt jedoch an den 5 relevanten Baufeldern schallgedämmte Lüftungen 
von Fenstern an den zur Straße „Am Dornbusch“ orientierten, überwiegend zum Schlafen 
genutzten Räumen vor.  
Durch die vorhabenbedingte Verkehrszunahme von 5.000 Kfz/24h auf 5.300 Kfz/24h 
(DTV2025) erhöht sich die Lärmbelastung um 0,2 bis 0,3 dB(A) und ist in diesem Umfang 
angesichts der bestehenden Immissionssituation als vernachlässigbar zu bewerten.

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Sportlärm  
Nördlich des geplanten Wohngebiets  befindet sich die Sportanlage von DJK GW Amelsbüren. 
Darüber hinaus ist ein weiteres Großspielfeld östlich angrenzend an das bestehende Spielfeld 
geplant.  
Die von der vorhandenen und geplanten Sportanlage ausgehenden Lärmimmissionen sind 
nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.  BImSchV, zuletzt geändert am 1. Juni 2017) 
zu bewerten.  
Ohne Berücksichtigung des festgesetzten 4,0 m hohen Lärmschutzwalls käme  es im Bereich 
des Wohngebiets WA 6 insbesondere an Sonntagen zu erheblichen Überschreitungen der für 
Allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte von 55 dB(A).  
Unter Berücksichtigung des geplanten, ca. 220 m langen Lärmschutzwalls können im geplanten 
Baugebiet alle Immissionsrichtwerte der  18. BImSchV ei ngehalten werden.  Erheblich 
nachteilige Auswirkun gen durch Sportlärm verbleiben aufgrund der geplanten 
Lärmschutzmaßnahmen nicht.  
Gewerbelärm  
Südwestlich, in ca. 50 m Entfernung zur geplanten Bebauung, befindet sich ein 
Landmaschinenhandel mit Schlosserei, d er der Abstandsklasse VII gemäß Abstandserlass 
NRW zuzuordnen wäre (Regelabstand bei Neuplanungen 100 m). Anlässlich einer betrieblichen 
Erweiterung im Jahr 2005 wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterlich 
festgestellt, dass die Richtwerte der TA Lärm für die südwestlich in einem Abstand von ca. 50 m 
gelegene Bestandsbebauung eingehalten werden. Es werden maximale Beurteilungspegel 
gemäß TA Lärm von 53  dB(A) erreicht.  Der Immissionsrichtwert für  allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags wird eingehalten. Vor diesem Hintergrund sind die hier maßgeblichen 
Lärmeinwirkungen im Grundsatz als immissionsschutzrechtlich unproblematisch zu beurteilen.  
Landwirtschaft / Gerüche  
Hinsichtlich des in östlicher Richtung gelegenen landwirtschaftlichen  Tierhaltungsbetriebs und 
des nördlich gelegenen Abwasserpumpwerks erfolgte durch die Untere 
Immissionsschutzbehörde der Stadt Münster eine überschlägige Abschätzung möglicher 
Auswirkungen durch Gerüche auf das Plangebiet. Im Ergebnis zeigt sich, dass selbst am 
nordöstlichen Rand des Plangebiets die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten bei unter 10 % der 
Jahresstunden liegen. Erhebliche Geruchsbelastungen oberhalb von in Wohngebieten gemäß 
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) maßgeblichen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von 
10 % sind im Plangebiet nicht gegeben.  
In Nachbarschaft zum landschaftlich geprägten Außenbereich ist grundsätzlich mit für die 
Landwirtschaft typischen Geräuschen und Gerüchen zu rechnen.  
Erholungsnutzung  
Hinsichtlich der Erholungsnutzung ergeben sich keine nachteiligen Belastungen. Durch die 
geplante Anlage eines Spielplatzes und die Anbindung des Wegenetzes an die Straße „Zum 
Häpper“ im Norden verbessert sich vielmehr das Angebot an lokalen Erholungsoptionen.

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7.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Das Plangebiet liegt im bisherigen Außenbereich und wird durch größere Ackerflächen mit 
kleineren Gehölzbeständen / Hecken bestimmt. Im westlichen Teil grenzt ein namenloses 
Fließgewässer an die Ackerfläche an. Im Osten liegen im Bereich der v orhandenen 
Wohngebäude Flächen mit Waldeigenschaften.  
Schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft, insbesondere FFH -Gebiete oder 
Vogelschutzgebiete bzw. schutzwürdige Biotope gemäß Biotopkataster NRW sind im 
Plangebiet oder dem näheren Umfeld nicht anzutreffen. Der Abstand zum nächsten FFH - bzw. 
Vogelschutzgebiet „Davert“ beträgt mehr als 800 m.  
7.4.2.1 Artenschutzprüfung  
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW.  
Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch 
geschützten Arten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)  hat für 
Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen 
„planungsrelevanten Arten“ getroffen, die bei einer ASP einzeln zu bearbeiten sind.  
Seitens des Datenpools des LANUV bzw. der Stadt Münster liegen keine konkreten Hinweise 
auf planungsrelevante Arten vor.  
Fledermäuse  
Für den Messtischblattquadranten (Q4111.2) sind mit Bezug auf die vorhandenen 
Lebensraumstrukturen folgende Fledermausarten potenziell anzutreffen: Breitflügelfledermaus, 
Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Kleinabendsegler, Rauhautfledermaus, 
Zwergfledermaus und Braunes Langohr.  
Hinsichtlich der vorkommenden Fledermäuse ist bei den im Gebiet vorhandenen 
Habitatstrukturen vorrangig von einer Planungsrelevanz hinsichtlich möglicher 
Nahrungshabitate auszugehen. Die Inanspruchnahme von Teilen des Nahrungshabitats durch 
das Vorhaben bzw. die Abwertung von Teilen des Nahrungshabitats führen nicht zu erheblichen 
Störungen f ür die genannten Arten. Demgegenüber stehen geplante Verbesserungen der 
Habitatstrukturen durch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld. 
Tötungsrisiken durch das Vorhaben können ausgeschlossen werden.  
Zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen in Sommer - und Übergangsquartieren im 
Bereich der mit Gehölzen bestandenen Flächen (z.B. Baumhöhlen, -ritzen) sind vorsorglich die 
potenziell betroffenen mittelalten Bäume (D urchmesser ab ca. 30 cm) in einem kalten Zeitraum 
zu fällen. Durch einen Fällzeit raum von Anfang Dezember bis Ende Februar wird eine 
Gefährdung von Fledermäusen gemindert. Der potenzielle Verlust einzelner Individuen trotz 
geeigneter Vermeidungsmaßnahmen geht nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus und 
führt nicht zu einer Verschl echterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen. Von 
einer Kartierung wurde daher abgesehen.  
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sind zum Schutz von Fledermäusen vorsorglich 
folgende bauzeitliche Maßnahmen erforderlich:

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• Bauzeitenregelung: Die Fällung von Gehölzen ab 30 cm Durchmesser ist aus Gründen des 
Artenschutzes (Fledermausschutz) nur zwischen dem 1. Dezember und 28./29. Februar 
eines Jahres zulässig.  
Vögel  
Für die Vogelwelt wurde aufgrund der angetr offenen Habitatstrukturen eine avif aunistische 
Kartierung (Schwartze 2017) durchgeführt.  
Von den im Plangebiet festgestellten 27 Arten handelt es sich bei 16 Arten um Brutvögel, 
10 Arten sind Nahrungsgäste, 1  Art wurde als Durchzügler kartiert. Bei den als Nahrungsgäste 
kartierten Arten Mehlschwalbe (RL NRW 3, gefährdet), Rauchschwalbe (RL NRW 3, gefährdet), 
Mäusebussard und Turmfalke  (RL NRW V orwarnliste) sowie bei dem durchziehenden 
Steinschmätzer handelt es sich um planungsrelevante Arten. Für den nur einmalig auf dem 
Durchzug festgestellten Steinschmätzer ergibt sich keine artenschutzrechtliche Relevanz.  Die 
als Nahrungsgast angetroffenen Arten Star und Bachstelze sowie der als Brutvogel 
vorkommende Haussperling sind in der Roten Liste NRW als Arten der Vorwarnliste geführt.  
Für die als  Nahrungsgäste angetroffenen Arten ist eine relevante Beeinträchtigung nicht 
gegeben. Nahrungs- und Jagdreviere fallen nur ausnahmsweise unter den strengen Schutz des 
§ 44 BNatSchG und zwar wenn durch den Verlust des Nahrungshabitats eine Reproduktion in 
der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Eine Auslösung von § 44 Abs. 1 BNatSchG kann 
in den vorliegenden Fällen ausgeschlossen werden.  
Tabelle 2: Auswirkungen auf planungsrelevante Vogelarten (Nahrungsgäste) im Plangebiet  
Art Auswirkung der Planung 
Mehlschwalbe  Die Brutplätze der Mehlschwalbe liegen abseits des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans und werden nicht gestört. Das Nahrungshabitat (freier Luftraum) 
wird auch nach Umsetzung des Vorhabens (bedingt) nutzbar sein. Im 
Landschaftsraum steht weiterhin ausreichend Nahrungsraum.  
Rauchschwalbe  Die Brutplätze der Rauchschwalbe liegen abseits des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans und werden nicht gestört. Das Nahrungshabitat (freier Luftraum) 
wird auch nach Umsetzung des Vorhabens (bedingt) nutzb ar sein. Im 
Landschaftsraum steht weiterhin ausreichend Nahrungsraum.  
Turmfalke  Der Turmfalke nutzt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Teil seines 
Nahrungsraums. Aufgrund der Reviergröße (mindestens 1,5- 2,5 km²) führt die 
Inanspruchnahme von Tei len des Nahrungshabitats durch das Vorhaben und 
Abwertung von Teilen des Nahrungshabitats nicht zu erheblichen Störungen für 
den Turmfalken. Tötungsrisiken durch das Vorhaben können ausgeschlossen 
werden.  
Mäusebussard  Der Mäusebussard nutzt den Geltungs bereich des Bebauungsplans als Teil 
seines Nahrungsraumes. Aufgrund der Reviergröße (mindestens 1,5 km²) führt 
die Inanspruchnahme von Teilen des Nahrungshabitats durch das Vorhaben und 
Abwertung von Teilen des Nahrungshabitats nicht zu erheblichen Störungen für 
den Turmfalken. Tötungsrisiken durch das Vorhaben können ausgeschlossen 
werden.

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Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustands bei vorhabenbedingten 
Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.  
Für sonstige Tiergruppen oder Pflanzenarten ist eine Betroffenheit auf der Grundlage der 
bestehenden Habitat- bzw. Standortbedingungen auszuschließen.  
7.4.2.2 Eingriff in Natur und Landschaft  
Die geplante Bebauung  und die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 578 
einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen,  die damit verbundene 
Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen 
Biotopstrukturen sowie die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und of fenporigen 
Böden stellen einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 
Bundesnaturschutzgesetz dar.  
Der ca. 6, 0 ha große Planbereich wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die östlich der 
geplanten Fuß-/ Radwegeverbindung zwischen den vorhandenen Straßen „Zum Häpper“ und 
„Am Dornbusch“ geplanten Wohnbauflächen WA  4 und WA  6 (tlw.) liegen innerhalb des 
Grünsystems der Stadt Münster. Dieser Bereich ist in der Grünordnung Münster als Freifläche 
ausgewiesen, in deren Bereich zur Sicherung der Freiraumfunktionen bauliche Entwicklungen 
vermieden werden sollen.  
Ferner wird innerhalb der grünordnerischen Schutzzone ein ökologisch wertvoller Waldbestand 
mit einer Größe von ca. 0,26 ha überplant und als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die innerhalb 
des Geltungsber eichs vorhandenen Biotop-  und Gehölzstrukturen werden weitgehend 
überplant. Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der derzeitige Versiegelungsanteil 
innerhalb des Geltungsber eichs des Bebauungsplans Nr.  578 von ca. 5,9 auf ca. 44,8 %. Die 
hieraus resultierende Neuversieglung von ca. 38,9 % entspricht einer Fläche von ca. 2,7 ha.  
Ausgleichsbedarf  
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen B estandswertigkeit mit der ökologischen 
Wertigkeit des Bebauungsplans  führt auf Grund der Inanspruchnahme von Freiraumflächen 
innerhalb des Grünsystems der Stadt Münster sowie der Überplanung einer ca. 0,26 ha großen 
Waldfläche und einer weitgehenden Beseitigung sonstiger Gehölz - und Biotopstrukturen 
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 578 zu einem rechnerisch ermittelten 
Ausgleichsbedarf von ca. 48.200  Werteinheiten. Dies entspricht einem zusätzlichen 
Ausgleichsflächenbedarf, der, in Abhängigkeit von der räumlichen Lage und dem  ökologischen 
Aufwertungspotenzial der herangezogenen Flächen, ca. 1,8 ha beträgt.  
Da dieser zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der Planungsvorgaben 
nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nachgewiesen werden kann, ist der 
aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf an anderer Stelle 
nachgewiesen. Die e ntsprechenden Flächen werden über eine Zuordnungsfestsetzung den 
Eingriffen im Bebauungsplan zugeordnet.  
Im Hinblick auf die räumliche N ähe zum Eingriff erfolgen die vorgesehen  
Ausgleichsmaßnahmen auf den städtischen Flurstücken  Gemarkung Amelsbüren, Flur  14, 
Flurstücke Nr. 596 (tlw.), 744, 745, 747 und 749. Die Lage und Abgrenzung der vorgesehenen 
Ausgleichsflächen ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.  Die Flächen werden derzeit

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ackerbaulich genutzt und grenzen direkt an den Geltungsbereich an bzw. liegen ca. 200 m 
nordwestlich vom Eingriffsort entfernt. Die Ackerflächen verfügen auf Grund ihrer Lage und 
derzeitigen Intensivnutzung über ein hohes Aufwertungs- und Kompensationspotenzial:  
 
Abbildung 1: Lage und Abgrenzung der vorgesehenen Ausgleichsflächen  
Die Ausgleichsflächen werden einer extensiven Nutzung zugeführt und mit Strukturelementen 
der „Münsterländischen Parklandschaft“ ausgestattet bzw. für den Verlust des ökologisch 
wertvollen Waldbestands im südöstlichen Teil des Geltungsber eichs des Plangebiets  mit 
Laubbäumen aufgeforstet (Ersatzaufforstung).  
Zuordnung  
Die vorgesehenen Ausgleichsflächen übernehmen für die mit der Planung verbundenen 
Eingriffe Ausgleichsfunktion. Die Ausgleichsflächen werden über eine Zuordnungsfestsetzung 
allen Grundstücksflächen innerhalb des Bauungsplans , auf denen Eingriffe aufgrund der 
Bebauungsplanfestsetzungen zu erwarten sind, zugeordnet.  
Die prozentuale Zuordnung der aus der Erschließung und der Bebauung resultierenden 
Ausgleichsbedarfe ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.

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Tabelle 3: Zuordnung der Ausgleichsbedarfe  
Neuversiegelung – Gesamtanteil 23.339 m² 100,0 % 
Neuversiegelung – Anteil Bebauung  13.898 m² 59,5 % 
Neuversiegelung – Anteil Verkehrsfläche  9.441 m² 40,5 % 
Ausgleichsfläche – Gesamtanteil  17.793 m² 100,0 % 
Ausgleichsfläche – Anteil Bebauung 10.587 m² 59,5 % 
Ausgleichsfläche – Anteil Verkehrsfläche  7.206 m² 40,5 % 
Waldumwandlung  
Die Planung weist im Bereich einer bestehenden Waldfläche in einem Umfang von ca. 2.500 m² 
Wohnbauflächen aus. Bei dem Waldbestand handelt es sich überwiegend um Hainbuchen mit 
mittlerem Baumholz.  
Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ist unter Einbeziehung der Vorschriften 
über die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart in der Abwägung zu 
berücksichtigen (§ 39 Landesforstgesetz LFoG).  
Es ist ein  Ausgleich mit dem Kompensationsfak tor 1  : 2 vorgesehen. Ein entsprechender 
Waldausgleich auf den  Flächen (Gemarkung Amelsbüren, Flur  14, Flurstück e Nr. 744, 745, 
747, 749) erfüllt gleichzeitig die Funktion als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und 
Landschaft und wird entsprechend in die Bilanzierung eingestellt.  
7.4.3 Boden  
Natürliche Bodenverhältnisse  
Der Untergrund des Plangebiets wird im Bebauungsplangebiet durch staunässegeprägte Böden 
bestimmt. Als Bodentypen sind Pseudogleye und Podsole anzutreffen. Sie haben hinsichtlich 
natürlicher Bodenfunktionen (z.B. Filter - und Pufferfunktion) gemäß der Bewertung im 
Umweltkataster Münster eine geringe bis mittlere Wertigkeit.  
Die Böden des Plangebiets  sowie der Untergrund lassen eine verzögerungsfreie Versickerung 
von Niederschlagswasser überwiegend nicht zu.  
Bodenverunreinigungen  
Im Bereich der Zuwegung zu den Grundstücken „Am Dornbusch 77, 77a, 77b“ 
(Erschließungsweg Siedlung) wurden in 2015 Untersuchungen durchgeführt, hier zeigten sich 
Auffüllungen mit Boden, Bauschutt, Schotter und Splitt in einer Stärke von 0,8 m. Die Analysen 
der Bodenproben zeigten Verunreinigungen mit polycyclischen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen. Eine Gefährdung unter Beibehaltung der bestehenden Nutzung besteht 
nicht.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Durch die Überbauung / Versiegelung der natürlich anstehenden Böden wird der Boden in 
seinen Funktionen für den N aturhaushalt nachhaltig beeinträchtigt. Eine Wiedernutzung oder 
Nachverdichtung im Sinne des § 1a BauGB kann mit dem in den Außenbereich eingreifenden

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Bebauungsplan nicht erzielt werden. Der verbleibende Eingriff in den Boden wird im Rahmen 
der Eingriffsregelung kompensiert.  
Eine Kennzeichnung der Auffüllung im Bereich der Zuwegung ist aufgrund der Zugehörigkeit zu 
einem technischen Bauwerk (Straße) nicht erforderlich.  
7.4.4 Wasser  
Fließgewässer  
Das Plangebiet umfasst an seinem westlichen Rand auf einer  Länge von ca. 100 m ein 
namenloses Gewässer, das eine wesentliche Vorflut für die Ableitung von Niederschlagswasser 
aus Amelsbüren in den Emmerbach darstellt und hydraulisch stark belastet ist. Das Gewässer 
ist mit einem Trapezprofil ausgebaut und hinsichtlich der Strukturgüte als deutlich beeinträchtigt 
zu bewerten.  
Grundwasser  
Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nicht 
vor, sodass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. 
Die fehlende Eignung des Gebiets  für eine Niederschlagswasserversickerung lässt eine 
unmittelbare Kompensation für das Schutzgut Grundwasser nicht zu. Die verminderte 
Grundwasserneubildung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt und fließt in die 
Ermittlung des Ausgleichs ein.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Der Bebauungsplan setzt entlang des vorhandenen Fließgewässers eine „Fläche für die 
Wasserwirtschaft“ fest. Durch die Festsetzung wird ein 10 m breiter Streifen entlang des 
Gewässers für die Pflege und Entwicklung des Gewässers vorgehalten. In diesem Bereich sind 
ökologische Verbesserungen, z.B. an der Gewässerstruktur, vorstellbar.  
Durch die vorgesehene Begrünung von Flachdächern kann der Eingriff in den Wasserhaushalt 
durch die Verzögerung der Abflusswirkung gemindert werden.  
7.4.5 Klima / Luft  
Der Planungsraum befi ndet sich am Rande des Ortsteil s Amelsbüren und ist klimatisch als 
„Freilandklimatop“ zu bewerten. Eine spezifische Klimafunktion für das Stadtgebiet von Münster 
ist in der Klimaanalyse der Stadt Münster nicht verzeichnet.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Lokalklima  
Durch die Lage und Größenordnung der Planung ist eine maßgebliche lokalklimatische 
Relevanz nicht zu erwarten. Die Fläche w ird künftig dem Klimatop der locker bebauten 
Randbereiche zuzuordnen sein.  
Klimaschutz  
Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit auf. Energetisch hochwertige 
Dämmstandards sind somit gut umsetzbar. Die Gebäude mit Flachdächern sind generell  für 
eine Solarnutzung sowohl mit Solarkollektoren als auch Photovoltaik -Anlagen gut geeignet . 
Kombinationen mit Dachbegrünungen sind möglich (vgl. textliche Festsetzung Nr. 1.8). Bei den 
Gebäuden mit Satteldächern weisen einige Baufelder (WA  3 und WA 6) k eine optimale

Bebauungsplan Nr. 578 
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Ausrichtung hierfür aus. Auch die Nutzung passiver solarer Gewinne ist angesichts der 
Ausrichtung z.T. nur eingeschränkt möglich.  
Gemäß den derzeit in Münster geltenden ökologischen Baustandards werden in den späteren 
Grundstückskaufverträgen Regelungen getroffen, sodass die Wohngebäude so zu errichten 
sind, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene 
Transmissionswärmeverlust (H´T vorh.) den Wert des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, 
Nettogrundfläche und Ausr ichtung (H´T Referenzgebäude) gemäß Energieeinsparverordnung 
(EnEV 2009) um mindestens 35 % unterschreitet („Energiesparhaus Münster“).  
Klimawandelanpassung  
Zur Anpassung an den Klimawandel ist vorrangig der Schutz vor Starkregenereignissen in den 
Blick zu nehmen. Das Plangebiet weist ein schwaches Gefälle nach Nordosten auf. Das 
Erschließungssystem ist insgesamt so aufgebaut, dass Notwasserwege das Gebiet bei Bedarf 
in nordöstliche Richtung entwässern. Die Notwasserwege münden in den angrenzenden 
Freiraum. Durch vorgeschriebene Dachbegrünungen bei Flachdächern (vgl. textliche 
Festsetzung Nr. 1.8) wird eine Rückhaltung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken 
gefördert. Ebenso mindert die erforderliche Abdeckung von möglichen Tiefgaragen mit 50  cm 
Substrat und deren Begrünung den oberflächigen Abfluss.  
Den Erfordernissen des Klimaschutzes gemäß § 1a Abs. 5 BauGB wird damit entsprochen.  
7.4.6 Landschaft  
Der Landschaftsraum befindet sich am östlichen Ortsrand von Amelsbüren im Außenbereich. Er 
wird vornehmlich durch Ackerflächen und einzelne Gehölzstrukturen bestimmt.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die Inanspruchnahme der Landschaft durch Wohnbauflächen erstreckt sich auf Ackerflächen 
am Ortsrand. Der östliche Rand des Bebauungsplans greift auf einer Breite von ca. 30 m in den 
Grünzug Vennheide / Davert hinein. Die Gesamtbreite des Grünzugs umfasst in diesem Bereich 
ca. 2.000 m. Die Grundfunktion des Grünzug s wird damit nicht in Frage gestellt.  Auf einer 
Fläche von ca. 2.500 m² wird im östlichen Teil des Bebauungspl ans Wald für Wohnbauflächen 
in Anspruch genommen. Der Bebauungsplan setzt am östlichen Rand jedoch Flächen zur 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Damit soll einerseits 
eine im Waldbestand er haltende Wallhecke erhalten bleiben. Andererseits dient die 
Festsetzung der Sicherung eines mit Gehölzen begrünten Ortsrands.  Die vorhandene 
Gehölzkulisse des östlichen Ortsrands kann damit erhalten bleiben.  
Innerhalb des Wohngebiets  dient die Festsetzung , j e sechs ebenerdige Stellplätze einen  
großkronigen, standortheimischen Laubbaum zu pflanzen, der gestalterischen Aufwertung des 
Gebiets.  
Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation 
ausgeglichen.  
7.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Innerhalb des Plangebiets  befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen  in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,

Bebauungsplan Nr. 578 
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Begründung / Seite 21 von 23 
Mauern, Einzelfunde,  aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit ) 
entdeckt werden.  
Eine Inanspruchnahme der landwirtsc haftlichen Flächen als Sachgut ist bei Realisierung der 
Planung unvermeidbar (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB).  
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar und werden ansonsten unter 
den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet.  
7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heut ige Zustand, d.h. überwiegend eine 
landwirtschaftliche Nutzung , zunächst erhalten. Sonstige Entwicklun gsoptionen ohne 
Realisierung der Planung sind zurzeit nicht ersichtlich.  
7.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur 
Frage des  Standorts entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungspl ans kommen keine 
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten mehr in Betracht.  
7.7 Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage 
versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur 
Abhilfe zu ergreifen.  
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen erfolgt eine 
kontinuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen.  
7.8 Zusammenfassung  
Der Bebauungsplan Nr.  578 „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“  umfasst eine 
insgesamt ca. 6,0 ha große Fläche am östlichen Ortsrand des Stadtteils Amelsbüren. Ziel ist die 
Realisierung eines Wohngebiets mit ca. 170 Wohneinheiten.  
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und 
bewertet diese aus umweltrechtlicher Sicht.  
Zum Schutz vor Lärmimmissionen durch die angrenzende Sportanlage erfolgt an der Nordseite 
des Plangebiets  die Anlage eines Lärmschutzwall s. Die Richtwerte der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung können somit eingehalten werden. Im südlichen Plangebiet 
kommt es zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN  18005, denen durch passive 
Schallschutzmaßnahmen begegnet wird. Sonstige relevante Immissionsbelastungen sind im 
Gebiet nicht vorhanden.  
Die mit der Planung einhergehenden unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft werden 
durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsber eichs des Bebauungsplans in einem 
Gesamtumfang von ca. 1,8 ha kompensiert. Als Waldausgleich erfolgt eine entsprechende 
Neuaufforstung.  
Mit der Planung ist ein Eingriff in bislang unbebaute Flächen verbunden, die bislang 
überwiegend für die Landwirtschaft und in geringem Maße auch als Wald genutzt wurden. In

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Begründung / Seite 22 von 23 
der Folge kommt es zu Versiegelungen des Bodens sowie zu Eingriffen in den Wasserhaushalt 
und das Lokalklima. Besonders empfindliche Potenziale dieser Schutzgüter sind nicht betroffen. 
Gleichwohl müssen mit der Planung Flächenverluste in Kauf genommen werden.  
Kulturgüter, z.B. Denkmäler, sind im Plangebiet nicht bekannt.  
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können durch die verträgliche Abstimmung der 
Nutzungen sowie durch geeignete Maßnahmen zur Minderung vermieden werden.  
8 Altlasten / Altstandorte  
Altlastenverdachtsflächen bzw. Altstandorte bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht.  
Unterhalb der Zuwegung zu den Grundstücken „Am Dornbusch 77,  77a, 77b“ auf dem 
städtischen Flurstück 574 befindet sich eine Auffüllung aus Boden, Bauschutt, Schotter und 
Splitt. Eine Gefährdung unter Beibehaltung der bestehenden Nutzung besteht nicht.  
9 Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets  befinden sich nach derzeitigem  Kenntnisstand keine Bau- oder 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes Nordrhein-Westfalen.  
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand des Emmerbachtals, einer historischen 
Flusslandschaft, die in vor- und frühgeschichtlicher Zeit kontinuierlich und vergleichsweise dicht 
besiedelt war. An den Ufern des Emmerbachs sind bislang insbesondere steinzeitliche 
Fundplätze bekannt geworden. Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebiets  können daher 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtlicher Bodenbefunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern reg elt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis (Punkt 3.1).  
10 Flächenbilanz  
Tabelle 4: Flächenbilanz  
Plangebietsgröße 6,00 ha 100 % 
Nettowohnbaufläche 4,00 ha 66 % 
Öffentliche Grünfläche 0,11 ha 2 % 
Straßenverkehrsflächen (einschließlich Verkehrsgrün) 1,20 ha 20 % 
Gemeinbedarfsfläche 0,18 ha 3 % 
Wasserwirtschaftsfläche 0,16 ha 3 % 
Flächen für besondere Anlagen (Lärmschutzwall) + Versorgungsfläche 0,35 ha 6 %

Bebauungsplan Nr. 578 
Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch 
 
Begründung / Seite 23 von 23 
11  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in 
den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert.  
Das Plangebiet befindet sich überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die 
Veräußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten.  
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß §  9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen  
Bebauungsplan Nr. 578: Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch  
Münster, den __________  
 
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

15.02.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.03.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 24.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2018 Rat
TOP 27.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Albersloher Weg 33
  • Am Dornbusch 1
  • Zum Häpper
  • Pater-Kolbe-Straße
  • Lange Kuhle

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0059/2018
Typ
Vorlagen
Datum
19.01.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37