V/0828/2008
Rechts- und Organisationsform des Amtes für Immobilienmanagement
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Beschlussvorlage
10927 Zeichen
V/0828/2008
DER OBERBÜRGERMEISTER
Personal- und Organisationsamt
Betrifft
Rechts- und Organisationsform des Amtes für Immobilienmanagement
Beratungsfolge
21.10.2008 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
28.10.2008 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung
04.11.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
05.11.2008 Hauptausschuss Vorberatung
05.11.2008 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Amt für Immobilienmanagement zunächst in der
Rechts- und Organisationsform eines städtischen Amtes (Regiebetriebes) verbleibt und zu
einem späteren Zeitpunkt geprüft wird, ob und unter welchen Bedingungen die Überführung
in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung zweckmäßig ist.
2. Die Verwaltung wird aufgefordert Wege aufzuzeigen (Kommunikations- und Anreizmodelle,
Optimierung des Flächenportfolios), die Wirtschaftlichkeit städtischer Flächennutzungen
weiter zu erhöhen und langfristig sicherzustellen.
II. Kosten/Folgekosten
Es entstehen keine Kosten/Folgekosten.
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung
Es ist keine zusätzliche Mittelbereitstellung/Finanzierung erforderlich.
Begründung:
1. Ausgangslage
Der Rat hat auf der Grundlage der Vorlage V/0757/2007 am 24.10.2007 unter Ziffer 2 be-
schlossen:
Vorlagen-Nr.:
V/0828/2008
Auskunft erteilt:
Herr Etienne
Ruf:
492-1114
E-Mail:
Etienne@stadt-muenster.de
Datum:
29.09.2008
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0828/2008
„Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das
zusammen gefasste Amt für Liegenschaften / Amt für Gebäudemanagement zum
01.01.2009 in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung überführt werden kann.“
Die Überlegungen zu einer neuen Rechts- und Organisationsform begannen bereits mit der
Einführung des Gebäudemanagements im Jahre 2003. Mit der Berichtsvorlage 82/2003 wurde
der Rat darüber informiert, dass die zu diesem Zeitpunkt gewählte Organisationsform des Am-
tes als „vorläufig („Startorganisation“) und als laufend zu optimieren“ anzusehen sei.
Im Jahr 2003 wurde auch deshalb auf die Einrichtung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
verzichtet, da damit z.B. zusätzliche finanzielle Belastungen durch die dann notwendige Bildung
von Pensionsrückstellungen eingetreten wären. Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Fi-
nanzmanagements (NKF) hat dieses Argument keine Bedeutung mehr, da im NKF-Haushalt
ohnehin Pensionsrückstellungen auszuweisen sind.
Mit dem Beschluss über den Haushalt 2007 hat der Rat auch über die Konsolidierungsvor-
schläge des so genannten Rödl-Gutachtens entschieden. Auf der Grundlage der Konsoli-
dierungsmaßnahme Nr. 222 wurden die bisherigen Ämter „Amt für Liegenschaften“ und
„Amt für Gebäudemanagement“ mit Wirkung zum 01.12.2007 zusammengelegt.
Die Konsolidierungsmaßnahme Nr. 223 sieht die Überführung des Immobilienmanage-
ments in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung vor. Das Sparpotential wurde hier wie folgt
festgelegt:
Jahr
2007 2008 2009 2010
€
0 50.000 100.000 150.000
Auf der Grundlage der beschlossenen Konsolidierungsmaßnahme Nr. 223 und der o. g.
Ratsentscheidung vom 24.10.2007 hat die Verwaltung in den vergangenen Monaten die
Überführung der des Amtes für Immobili enmanagement in eine eigenbetriebsähnliche Ein-
richtung im Detail vorbereitet.
2. Erkenntnisse im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten
Im Zuge der Vorbereitungen wurden Überlegungen zur Ausgestaltung der neuen eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung angestellt. Bezüglich der Zuordnung des städtischen Immobi-
lienvermögens (ohne Infrastrukturvermögen) wurden verschiedene Gestaltungsvarianten
geprüft. Diese waren:
I. Übertragung des gesamten
städtischen Immobilienvermögens (ohne Infrastruk-
turvermögen) in das Sondervermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
II Übertragung von Teilen
des städtische Immobilienvermögens in das
Sondervermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
II. Keine Übertragung des städtisch genutzten Immobilienvermögens in das Son-
dervermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Das städtische Immobilienvermögen gliedert sich zurzeit wie folgt:
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V/0828/2008
Gebäude- und Grundstückswerte
(ohne Infrastrukturvermögen)
Wert in €
zum 01.01.2008
Grünflächen 124.694.511,57
Ackerland 40.749.742,53
Wald, Forsten 4.942.329,96
Sonstige unbebaute Grundstücke 97.422.013,12
Kinder- und Jugendeinrichtungen 43.577.638,27
Schulen 338.643.589,87
Wohnbauten 6.631.229,17
Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsge-
bäude
391.569.430,73
Summe 1.048.230.485,22
Die Variante I wäre die theoretisch konsequenteste Umsetzung der Idee des Gebäudema-
nagements. Das Verhältnis von Imm obilienmanagement und den nutzenden Ämtern und
Einrichtungen – grundsätzlich als Vermieter-Mieter-Verhältnis definiert – würde sich konse-
quent auch in der Vermögenszuordnung widerspiegeln.
Das Immobilienmanagement hätte als „Vermieter“ (Dienstleister) die verwaltungsinterne
Aufgabe, das betriebseigene Immobilienportfolio laufend zu optimieren, um Flächen be-
darfsgerecht und preisgünstig anbieten zu können. Die Ämter und Einrichtungen würden
als „Mieter“ (Kunde) für die in Anspruch genommenen Flächen und Leistungen formale
Rechnungen erhalten, die kassenwirksam zu zahlen wären. Der Anreiz zur Optimierung der
eigenen Flächeninanspruchnahme würde damit deutlich steigen.
Die Übertragung des städtischen Immobilienvermögens birgt jedoch erhebliche steuerrecht-
liche Risiken. Die Finanzverwaltung NW betrachtet eine solche Fallgestaltung als Begrün-
dung eines steuerbaren Betriebes gewerblicher Art (BgA), der fast ausschließlich nach in-
nen wirkt (sog. Selbstversorgungsbetrieb). Auch wenn die Vermietungsleistungen umsatz-
steuerfrei bleiben, so besteht selbst bei beabsichtigter Kalkulation der Mietpreise auf Kos-
tenbasis die Gefahr, dass steuerlich ein Überschuss erwirtschaft wird. Grund hierfür ist,
dass der Kostenbegriff nicht identisch mit den steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben ist.
Überschüsse würden der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, und, da
sie als Ausschüttung gelten, auch kapitalertragsteuerpflichtig sein.
Viel wesentlicher ist aber, dass die Übertragung des Vermögens in den neu entstandenen
BgA gleichzeitig eine Entnahme der Immobilien aus bereits bestehenden BgA (z.B. Bäder,
verpachtete Gaststätten, Stadthalle Hiltrup, Halle Münsterland u.a.) bedeutet. Dabei sind
die stillen Reserven, die zum Teil in Jahrzehnten entstanden sind, zu versteuern. Bei vor-
sichtiger Schätzung wäre mit einem zweistelligen Millionenbetrag zu rechnen.
Neben den steuerrechtlichen Aspekten bleibt zu beachten:
Der städtische Haushalt ist zum 01.01.2008 vollständig auf ein Haushalts- und Rech-
nungswesen nach dem Neuen Kommunalen Finanz management (NKF) umgestellt worden.
Die erste städtische Bilanz (Eröffnungsbilanz) wurde vor wenigen Monaten erstellt. Eine
konzernweite Konsolidierung des städtischen Vermögens (Konzernjahresabschluss) wird in
den nächsten 2 Jahren vollzogen werden. Mit diesen Veränderungen verändern sich nicht
nur die Systematik und das Erscheinungsbild der städtischen Haushaltsplanung und Rech-
nungslegung, sondern auch die Regeln für den städtischen Haushaltsausgleich und damit
für den finanziellen Erfolg des kommunalen Handelns. Vor diesem Hintergrund kann zwar
berechnet werden, welche kurzfristigen Auswirkungen eine Verlagerung des städtisch ge-
nutzten Immobilienvermögens (ohne Infrastruktu rvermögen) hätte, jedoch fehlen bislang
Erfahrungen für eine mittel- bis langfristige Einschätzung der Auswirkungen.
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V/0828/2008
Bei der Variante II würde vor dem Hintergrund der o. g. steuerrechtlichen Risken nur das
städtische Vermögen (ohne Infrastrukturvermögen) übertragen werden, das nicht mit steu-
erpflichtigen Bereichen der Verwaltung (Betriebe gewerblicher Art) „verwoben“ ist. Hier-
durch würden die steuerrechtlichen Risiken reduziert, jedoch nicht beseitigt werden. Die
mittel- und langfristigen Auswirkungen wären vor dem Hintergrund des nur geringfügig ver-
ringerten Vermögensvolumens zum gegenwärtigen Zeitpunkt vergleichbar schlecht einzu-
schätzen.
Bei der Variante III stellen sich die steuerrechtlichen Risiken nicht. Da kein Vermögen in
den Sonderhaushalt der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung übertragen werden würde, er-
geben sich auch keine entsprechenden bilanziellen bzw. haushalterischen Auswirkungen.
Die fehlende Vermögensübertragung hätte gleichwohl Auswirkungen auf das Verhältnis
zwischen dem Immobilienmanagement und den Ämtern und Einrichtungen. Die Rechnun-
gen des Immobilienmanagements könnten sich nur noch auf die Neben- bzw. Verbrauchs-
kosten sowie die Dienstleistungen des Immobilienmanagements beziehen, das eigentliche
Mietentgelt könnte nicht in Rechnung gestellt werden. Damit entfiele ein wesentlicher Bau-
stein in der Anreizwirkung für die Ämter und Einrichtungen, Flächen und damit flächenbe-
zogene Kosten einzusparen.
3. Schlussfolgerung und weitere Vorgehensweise
In Anbetracht der aktuellen Unsicherheiten in der steuerrechtlichen und bilanziell / haushal-
terischen Beurteilung der Auswirkungen einer Vermögensübertragung sollte zurzeit auf ei-
ne Überführung des Amtes für Immobilienmanagement in eine eigenbetriebsähnliche Ein-
richtung mit Vermögensübertragung (Varianten I und II) verzichtet werden. Bei einem
Rechtsformwechsel ohne Vermögensübertragung (Variante III) erscheint der zu erwartende
Nutzen (Anreizwirkung) die Aufwendungen einer Überführung nicht eindeutig zu überstei-
gen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Überführung des Amtes für Immobilienmanagement
in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung zurzeit nicht vorzunehmen, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.
Damit könnte der bereits geschätzte einmalige Umstellungsaufwand in Höhe von 100.000 €
(siehe Ratsvorlage V/0757/2007) zunächst vermieden werden.
Die Verwaltung wird versuchen, die mit der Konsolidierungsmaßnahme Nr. 223 verbunde-
nen Sparerwartungen auf anderen Wegen zu erfüllen. Hierzu wird dem Rat ggf. noch ge-
sondert berichtet werden.
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V/0828/2008
Der Optimierungsprozess im Immobilienmanagement wird unabhängig von der Frage der
Rechts- und Organisationsform kontinuierlich fortgesetzt werden. Die Beziehung zwischen
nutzenden Ämtern und Einrichtungen einerse its und dem Immobilienmanagement anderer-
seits ist in den Fokus der Entwicklung zu stellen. Hierzu bedarf es einer gezielten Strategie,
deren Kernbestandteile neue Kommunikations-, Anreiz- und Verrechnungssysteme sein
sollten.
In Vertretung
Gez.
Bickeböller
Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0828/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.09.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37