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Benennung für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 10. / 11. April 2025 in Jena sowie für die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des RGRE
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Sammeldokument öffentlich
49004 Zeichen
Beschlussvorlage
öffentlich
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Die Oberbürgermeisterin
—
—
Federführung:
02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit
Dezernat:
Dez. OB
Benennung für die Delegiertenversammlung der
Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas (RGRE) am 10. / 11. April 2025
in Jena sowie für die Fachausschüsse der
Deutschen Sektion des RGRE
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
11.12.2024 Empfehlung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Als Delegierte der Stadt Bonn für die Delegiertenversammlung der Deutschen
Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 10. / 11.
April 2025 in Jena werden benannt:
1. _________________________________________
2. _________________________________________
3. _________________________________________
4. _________________________________________
Als Mitglieder der Stadt Bonn in den Fachausschüssen und im Arbeitskreis der
Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)
werden vorgeschlagen:
I) Für den Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA):
1. _________________________________________
2. _________________________________________
II) Für den Deutsch-Polnischen Ausschuss (DPA):
1. _________________________________________
2. _________________________________________
Seite 1 von 26
Seite 2
—
—
III) Für den Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit
(KEZ-Ausschuss)
1. _________________________________________
2. _________________________________________
IV) Für den Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandat-
strägerinnen und Mandatsträger:
1. _________________________________________
2. _________________________________________
Begründung
1. Am 10. / 11. April 2025 findet in Jena die Delegiertenversammlung der
Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
(RGRE) statt. Die offizielle Einladung gemäß § 8 Ziffer 4 der Satzung des
RGRE/DS ist noch nicht erfolgt und wird daher nachgereicht.
Die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Ge-
meinden und Regionen Europas findet alle drei Jahre statt. Sie dient der
Wahl der Führungspositionen (Präsident / Vizepräsident) und der Neube-
stimmung der Fachausschüsse (Deutsch-Französischer Ausschuss,
Deutsch-Polnischer Ausschuss, Ausschuss für kommunale Entwicklungs-
zusammenarbeit und Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Man-
datsträgerinnen und Mandatsträger).
2. Gemäß §8 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Sektion des RGRE kann die
Stadt Bonn aufgrund ihrer Einwohnerzahl vier Delegierte mit Stimmrecht
entsenden. Stimmrechtsbündelungen und
-übertragungen sind möglich. Die Wahl der vier Delegierten erfolgt nach
dem Verhältniswahlsystem gemäß § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW i.V.m. § 63
Abs. 2 GO NRW und § 113 Abs. 2 GO NRW.
Neben den vier zu benennenden Delegierten sind gemäß § 8 Abs. 7 die
Mitglieder des Präsidiums stimmberechtigt.
Neben den stimmberechtigten Delegierten können weitere Teilnehmerinnen
und Teilnehmer als Gäste ohne Stimmrecht zur Delegiertenversammlung
entsendet werden. Deren Kosten tragen die jeweiligen Fraktionen.
3. Die Deutsche Sektion des RGRE verfügt über drei Fachausschüsse sowie
einen politischen Arbeitskreis: den Deutsch-Französischen Ausschuss
(DFA), den Deutsch-Polnischen Ausschuss (DPA), den Ausschuss für
kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ-Ausschuss) und den Ar -
beitskreis der jungen lokalen und regionale Mandatsträgerinnen und Man -
datsträger (AK JUMA).
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Seite 3
—
—
Gemäß der Satzung des RGRE werden die Mitglieder der Ausschüsse vom
Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit des
Hauptausschusses entspricht (§14 Abs.2 der Satzung des RGRE). Das
Mandat der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Im Rah -
men der Delegiertenversammlung 2025 der Deutschen Sektion des RGRE,
die am 10./11. April 2025 in Jena stattfindet, werden die Mandate in den
Ausschüssen des RGRE neu bestimmt.
In allen drei Ausschüssen arbeiten Kommunalpolitikerinnen und -politiker
aus den Mitgliedskommunen der Deutschen Sektion des RGRE mit, die
sich für das jeweilige Themengebiet besonders interessieren. Für den DFA
und den DPA besteht die Besonderheit darin, dass die Ausschüsse sich
aus deutschen und französischen bzw. deutschen und polnischen Kommu -
nalpolitikerinnen und -politikern zusammensetzen, die jeweils von der
französischen bzw. polnischen RGRE-Sektion benannt werden.
Der Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und
-träger dient dem Austausch junger Politikerinnen und Politiker. Ziel ist es,
die Perspektive junger Menschen innerhalb der Deutschen RGRE-Sektion
verstärkt aufzugreifen und ihre Mitwirkung an der Vertretung kommunaler
Interessen auf europäischer und internationaler Ebene zu fördern.
Der DPA und DFA kommen im Jahr mehrmals zu Ausschusssitzungen bzw.
Veranstaltungen im Kontext ihrer Arbeit zusammen. Sitzungen finden we -
gen des bilateralen Charakters auch in Frankreich und in Polen statt. Der
KEZ-Ausschuss sowie der Arbeitskreis JUMA tagen in der Regel aussch -
ließlich in Deutschland. Die Kosten der Wahrnehmung des Mandats in den
Ausschüssen bzw. im Arbeitskreis müssen von der entsendenden Kommu -
ne getragen werden.
Die Frist für die Interessensbekundungen bei der Deutschen Sektion des
RGRE endet am 14. März 2024. Diese werden dann am 11. April 2025 dem
Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE vorgelegt.
Für die Ausschüsse und den Arbeitskreis können nur Kommunalpolitikerin -
nen und -politiker, nicht aber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwal -
tung benannt werden.
Um die Ausschüsse arbeitsfähig zu halten, sollen sich die Mitgliederzahlen
pro Ausschuss in einem vertretbaren Rahmen halten. Aus diesem Grund
sollen pro Ausschuss bzw. Arbeitskreis nicht mehr als zwei Personen pro
Kommune benannt werden.
4. In der Anlage finden Sie die Einladung zur Delegiertenversammlung, den
Programmentwurf, die Satzung des RGRE sowie zu jedem der drei Aus -
schüsse sowie zu dem Arbeitskreis eine Zusammenstellung der Schwer -
punkte ihrer Arbeit in der aktuellen Mandatsperiode. Sie mag als Orientie -
rung für die Benennungsvorschläge dienen.
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Seite 4
—
—
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.01.18 Politische Gremien 1.02.00.01.18.01 Politische Gremien
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2.500 € 102000118
74.1000
2025
Einzahlungen /
Erträge
0 €
Haushaltsbelastung
jährlich
2.500 €
Anlage/n
1 Einladung zu Delegiertenversammlung (öffentlich)
2 Programmentwurf Delegiertenversammlung (öffentlich)
3 Satzung der Deutschen Sektion RGRE (öffentlich)
4 Bericht Arbeitskreis der jungen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(öffentlich)
5 Bericht Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (öffentlich)
6 Bericht Deutsch-Französischer-Ausschuss (öffentlich)
7 Bericht Deutsch-Polnischer-Ausschuss (öffentlich)
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Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln | Telefon +49 221 3771-0
Durchwahl +49 221 3771-310 und +49 221 3771-188
Internet: www.rgre.de | Mail: post@rgre.de
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| Council of European Municipalities and Regions
| Conseil des Communes et Régions d`Europe
| Sumboùlio twn Eurwpaik Dhmwn kai perijeriwn
| Consejo de municipios y regiones de europa
| Consiglio dei comuni e delle regioni d`Europa
| Raad der Europese gemeenten en regios
| Conselho dos municipios e regiòes da Europa
| RGRE | Gereonstraße 18 - 32 | 50670 Köln Rat der Gemeinden und Regionen Europas | Deutsche Sektion
Der Generalsekretär
An die
Mitglieder der Deutschen Sektion des
Rates der Gemeinden und
Regionen Europas
nachrichtlich:
An die
Mitglieder und Stellvertreter des
Präsidiums und des Hauptausschusses
der Deutschen Sektion des
Rates der Gemeinden und
Regionen Europas
Datum
13.11.2024
Unser Zeichen
81.02.00
Telefon +49 221 3771-0
Durchwahl 3771-
E-Mail
Bearbeitet von
Einladung zur Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas (RGRE) am 10./11. April 2025 in Jena
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Sie herzlich einladen zur Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates
der Gemeinden und Regionen Europas. Diese findet am
10./11. April 2025
in Jena.
statt.
Einen vorläufigen Ablauf können Sie dem beigefügten Zeitplan entnehmen.
Das Präsidium des RGRE/Deutsche Sektion hat die Delegiertenversammlung unter das Motto
1955 – 2025
70 Jahre RGRE – 70 Jahre kommunales Engagement für Europa
gestellt. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir über die verschiedenen Aspekte von Kommunalpolitik in Eu-
ropa diskutieren.
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- 2 -
Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums der
Deutschen Sektion des RGRE neben den stimmberechtigten Delegierten kraft Satzung zur Delegierten-
versammlung stimmberechtigt sind. Sie bleiben bei der Anzahl der von Ihnen zu benennenden Dele-
gierten außen vor.
Benennung von Gästen
Es ist auch diesmal möglich, neben den stimmberechtigten Delegierten aus dem Kreis unserer Mitglieder
weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Gäste ohne Stimmrecht zur Delegiertenversammlung zu
entsenden.
Anmeldeverfahren
Bitte geben Sie uns unter dem den Namen einer Sachbearbeiterin bzw. eines Sachbearbeiters an,
die/der für die Anmeldung der Delegierten zuständig ist.
Sie werden dann von uns zu einem späteren Zeitpunkt einen Online-Link zur detaillierteren Anmeldung
der Teilnehmer/innen sowie der einzelnen Tagesordnungspunkte erhalten.
Unabhängig davon bitte ich Sie, die Delegierten und Gäste über ihre Benennung unmittelbar zu be-
nachrichtigen.
Für Rückfragen steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Dörthe Sondermann, Tel. 0221/ 3771- ,
E-Mail: zur Verfügung.
Ich freue mich auf Ihr Kommen!
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Zimmermann
Stellv. Hauptgeschäftsführer
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
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| RGRE | Gereonstraße 18 - 32 | 50670 Köln Rat der Gemeinden und Regionen Europas | Deutsche Sektion
Stand: 13.11.2024
1955 – 2025
70 Jahre RGRE – 70 Jahre kommunales Engagement
für Europa
Sitzungsort:
Volkshaus Jena
Carl-Zeiss-Platz 15
07743 Jena
Mittwoch, 09. April 2025
Delegiertenversammlung des
Rates der Gemeinden und Regionen Europas
- Deutsche Sektion -
am 10./11. April 2025
in Jena
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- 2 -
Donnerstag, 10. April 2025
Uhrzeit Programmpunkt
ab 09.00 Uhr
Registrierung der Teilnehmer/innen
13.30 Uhr
Gruppenbesprechungen
14.30 Uhr
Stehcafé
15.00 Uhr
Delegiertenversammlung Teil I
Eröffnung: Christiane Horsch
Präsidentin der Deutschen Sektion des RGRE
Dr. Thomas Nitzsche
Oberbürgermeister der Stadt Jena
Land Thüringen (tbc)
15.30 Uhr
Vorstellung der Jenaer Erklärung
16.00 Uhr
Keynote: Dr. Katharina Barley, MdEP
Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments
mit anschließender Podiumsdiskussion
Barbara Gessler
Leiterin der EU-Vertretung Deutschlands
Marion Walsmann, MdEP
Kommunalpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Gruppe
Christiane Horsch,
Präsidentin des RGRE
17.30 Uhr
Pause / Gruppenfoto
18.00 Uhr
Exkursionen (tbc)
Ab 19.30 Uhr
Abendveranstaltung im Planetarium Jena
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- 3 -
Freitag, 11. April 2025
Uhrzeit Programmpunkt
09.00 Uhr
Parallele Fachforen
10.30 Uhr
Kaffeepause
11.00 Uhr
Delegiertenversammlung Teil II
Rede: Uwe Zimmermann
Generalsekretär des RGRE
Vorstellung und Verabschiedung der Satzungsänderung
Neuwahl der Mitglieder des Hauptausschusses
12.00 Uhr
Vorstellung der/s designierten Präsidentin / Präsidenten
Schlusswort: Christiane Horsch,
Präsidentin des RGRE
ab 12.30 Uhr
Mittagsimbiss
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Satzung
des
Rates der Gemeinden
und Regionen Europas
- Deutsche Sektion -
Stand: 09. Dezember 2009
§ 1
Rechtsform, Sitz
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener
Verein mit Sitz in Köln.
§ 2
Ziele, Zweck, Aufgaben
(1)
Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge-
schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge-
meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der
europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO-
Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
(2)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil-
dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der
Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des
Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und
Grundfreiheiten schützt.
(3)
Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas gehören insbesondere:
− Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und
des Europarates
und der Vereinten Nationen
− Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in
der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas
− Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken
der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer
stärkeren Interessenvertretung in Europa.
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- 2 -
− Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der
weltweiten Entwicklung
(4)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
(6)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben
in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän-
den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und
gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen.
§ 3
Mitglieder
(1) Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder können werden:
a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch-
land,
b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene
c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fördermitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des
RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie-
der werden.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
(3) Initiativmitgliedschaft:
Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen
Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an.
Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.
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- 3 -
(4) Förderer:
Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden.
Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
§ 4
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag
und
b.) Beschluss des Präsidiums
sowie
der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(2)
Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona-
ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht
statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig.
(3)
Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(5)
Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich.
(6)
Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium
ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die
Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist
innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch
hat aufschiebende Wirkung.
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- 4 -
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information.
Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der
Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen
nachzukommen,
b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3)
Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen
der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre
Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba-
rungen.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu
erlassenden Beitragsordnung ergeben.
(2)
Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer
werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah-
res beschlossen werden.
(3)
Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig.
(4)
Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft
beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt
sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag.
(5)
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
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- 5 -
§ 7
Organe
(1)
Organe der Deutschen Sektion sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Hauptausschuss
c) Präsidium
(2)
Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize-
präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident.
(3)
Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti-
gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
(4)
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
§ 8
Delegiertenversammlung
(1)
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge-
meinden und Regionen Europas.
Sie beschließt über
a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a)
b) Anträge der Mitglieder,
c) Vorlagen des Präsidiums,
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung der Deutschen Sektion des
Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
(2)
Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der
Delegiertenversammlung
bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte
bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte
bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte
bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte
bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte
über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte
Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte
Kreise über 100.000 Einwohner 3 Delegierte
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- 6 -
Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge-
legte Einwohnerzahl maßgebend.
Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des
mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages.
Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu-
blik Deutschland stellen jeweils
1 Delegierten
(3)
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au-
ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen
b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe
der Tagesordnung verlangt.
(4)
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium
Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag
schriftlich einzuberufen.
(5)
Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung
schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein
Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor-
schlag des Präsidiums zustimmt.
(6)
In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme.
Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden.
Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung
stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm-
rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer
Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim-
mung berechtigt
(7)
In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme.
(8)
a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs-
mäßigen Stimmen vertreten ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung
ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.
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- 7 -
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt.
(9)
Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom
Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen.
(10)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem Verein betrifft.
§ 9
Hauptausschuss
(1)
Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden-
ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses
Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten-
versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt:
a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder,
die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs-
sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet,
verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des
Hauptausschusses.
Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus-
schuss.
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- 8 -
(4)
Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es
ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
(5)
Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(6)
a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-
send ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein
Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Hauptausschuss
a) wählt das Präsidium
b) beschließt über
- Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal-
tung zu Grundsatzfragen
- Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen
- Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu
diesem Themenbereich
- den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek-
retärs
c) kann weitere beratende Mitglieder benennen.
§ 10
Präsidium
(1)
Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums.
Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern.
Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums
Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem
Schlüssel gewählt:
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- 9 -
a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in
der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten.
(3)
Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be-
stellt.
(4)
Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert
die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums.
Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums.
(5)
Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge-
fasst.
(6)
a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3
der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla-
dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
(8)
Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus-
ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes
Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.
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Insbesondere beschließt das Präsidium über
a) die gemeinsame europapolitische Linie
b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben
c) Aufnahme neuer Mitglieder
d) Festsetzung der Beiträge
e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen,
f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen,
g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen,
h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im
CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG)
i) Ausschluss von Mitgliedern,
j) Bestellung des Generalsekretärs.
(9)
Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche
Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur
Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä-
rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt.
§ 11
Generalsekretär / Geschäftsführung
(1)
Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der
Organe.
Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts-
führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen.
(2)
Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen.
§ 12
Vertretungsbefugnis
(1)
Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2)
Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde-
rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.
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§ 13
Haushalts- und Rechnungsführung
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der
Haushalts- und Rechnungsführung.
(3)
Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf
des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen.
(4)
Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31.
März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines
Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer,
die dem Hauptausschuss hierüber berichten
§ 14
Ausschüsse
(1)
Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die
Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten-
sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige
Arbeitsfelder sein werden
(2)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel-
cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes
oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der
Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und
des Präsidiums teil.
(3)
Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit
sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind.
§ 15
Satzungsänderung
(1)
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste
zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver-
sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieser
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Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die
Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung
hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in
diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung
vertretenen Delegierten.
(2)
Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem
Finanzamt mitzuteilen.
§ 16
Auflösung
(1)
Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann
nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen
Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte
der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel-
ten entsprechend.
(2)
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor-
schriften (§§ 47 ff. BGB).
(3)
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge-
gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält-
nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
verordnung zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor-
den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft.
(3)
Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen-
hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht
wesentliche Änderungen beinhalten.
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Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im RGRE/DS
Der Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im RGRE/DS
(AK JuMa) dient insbesondere dem Erfahrungsaustausch der Mandatsträgerinnen und -träger untereinan-
der und der Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf europäischer und internationaler
Ebene. Seiner Gründung im Mai 2019 lag nicht zuletzt das Ziel zu Grunde die Perspektive junger Menschen
innerhalb der Deutschen Sektion des RGRE zu stärken. In seiner aktuellen Inkarnation hat sich der Arbeits-
kreis auf der 7. Sitzung am 18.5.2022 konstituiert. Die Vorsitzende des Arbeitskreises ist Katharina Horn,
Mitglied der Greifswalder Bürgerschaft, stellvertretende Vorsitzende sind Katharina Diem, Mitglied im
Kreistag des Landkreises München, und Björn Leuzinger, Gemeinderat aus Heidelberg. Der Arbeitskreis
entsandte mit Hannah-Lea Braun, Ortschaftsrätin aus Sindelfingen, und Christian Achtelik, Mitglied im Rat
der Stadt Köln, zwei Mitglieder in das Young Elected Officials Comittee des CEMR. Stellvertreter sind
Sabrina Proschmann, Ratsfrau aus Düsseldorf, und Björn Leuzinger.
Aktuell hat der Arbeitskreis ca. 80 Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet und wächst stetig.
Die letzte Sitzung des Arbeitskreises fand am 15.3.2024 in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
statt. Für die aktuelle Mandatsperiode hatten die Mitglieder des Arbeitskrieses die thematischen Schwer-
punkte kommunale Partnerschaften und Klimaschutz gesetzt. Aber auch aktuelle Themen aus den Kom-
munen und Erfahrungen der Mitglieder haben ihren Platz in den Sitzungen. So beschäftigten sich die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer in dieser Mandatsperiode auch u.a. mit dem Thema Hatespeech und An-
feindungen gegen lokale Politiker. Viele Arbeitskreismitglieder konnten von eigenen Erfahrungen berich-
ten.
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Der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit in der Deutschen Sektion
des RGRE
Der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) ist ein Fachausschuss der Deut-
schen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE). Er wurde im Dezember 2011
vom Präsidium eingesetzt und soll der zunehmenden Bedeutung der kommunalen Entwicklungszu-
sammenarbeit (EZ) in den Kommunen Rechnung tragen. Mitglieder sind Kommunalpolitikerinnen
und Kommunalpolitiker aus der Mitgliedschaft des RGRE. Die Mandatsperiode beträgt drei Jahre.
Der Ausschuss trifft sich zweimal im Jahr.
Aktuelle Vorsitzende des Ausschusses für KEZ ist Gabi Schock, Kommunalpolitikerin aus Krefeld. Ihre
Stellvertretungen sind Sabine Kober, Stadträtin aus Sindelfingen und Hans-Joachim Pagels aus dem
Rhein-Sieg-Kreis. Die Geschäftsführung des Ausschusses für kommunale Entwicklungszusammenar-
beit liegt beim Deutschen Städtetag.
Der Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 7. und 8. Oktober 2024 in Ingelheim ein neues Leitbild
gegeben. Darin heißt es, dass der Ausschuss die inhaltliche Arbeit des RGRE im Bereich der KEZ durch
entscheidungsreife Vorlagen unterstützt und hierfür mit den staatlichen Ebenen und ihren
Durchführungsorganisationen im Mehrebenenansatz zusammenarbeitet.
Deutsche Kommunen werden als Partner der staatlichen EZ zunehmend geschätzt. So besitzen sie
ein bedeutendes Erfahrungswissen, das für den Aufbau demokratischer, selbstverwalteter und
bürgernaher Strukturen auf lokaler Ebene und bei der Bereitstellung kommunaler Dienstleistungen
im globalen Süden nutzbar gemacht werden kann. Auch im Bereich der inländischen EZ
beispielsweise als Partner für bürgerschaftliches Engagement sind deutsche Kommunen sehr
anerkannt. Der Ausschuss übernimmt zugleich eine Vernetzungsfunktion zwischen den Akteuren der
EZ aus den kommunalen Spitzenverbänden, den Durchführungsorganisationen des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ), den Mitgliedskommunen des RGRE
und europäischen und internationalen Partnern.
Der Fachausschuss engagiert sich für bessere finanzielle und strukturelle Rahmenbedingungen durch
den Staat. Weitere bisherige Themen waren die berufliche Bildung in der EZ, Schulpartnerschaften
mit Kommunen aus dem globalen Süden, trilaterale Partnerschaften zwischen deutschen, französi-
schen und afrikanischen Kommunen, die Flüchtlingskrise und ihre Auswirkungen auf die EZ , die
systematische Vernetzung mit Ratspolitikerinnen und Ratspolitikern aus afrikanischen Staaten oder
der Umgang mit Kommunen aus repressiven Staaten im Rahmen von Projekt- und
Städtepartnerschaften.
Globale Nachhaltigkeitsstrategien und multilaterale politische Vereinbarungen wirken sich immer
stärker auch auf die Handlungsspielräume von Kommunen aus. Der Ausschuss verfolgt europäische
und internationale Agenden der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Nachhaltigkeitsagenden der
Vereinten Nationen (VN) wie die Klimagipfel, VN-Konferenzen zur nachhaltigen Stadtentwicklung und
Wohnungswesen (HABITAT) oder die Agenda 2030. Die 17 Nachhaltigkeitsziele der VN bilden auch
den Rahmen für den Ausschuss, der einzelne Ziele zum Schwerpunkt der Sitzungen bestimmt.
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Arbeit des DFA im RGRE seit 2022
I. Vorbemerkung:
- Der DFA im RGRE wird in seiner Arbeit durch ein Dreieck an Zielsetzungen eingerahmt. Diese
Ziele lauten:
a) Intensivere Ausgestaltung der Gremienarbeit
b) Stärkerer Austausch des DFA mit den Verantwortlichen in den deutsch-französischen
Netzwerken auf Bundes-, Landes- und bi-/internationaler Ebene
c) Stärkung der Präsenz in der Öffentlichkeit.
Der DFA im RGRE kann momentan bei seinen Veranstaltungen davon ausgehen, dass sich zwischen 30
und 80 Personen daran beteiligen. Diese Zahlen, die ein Erhöhung bedeuten, werden u.a. auch
dadurch erreicht, dass die Zusammenkünfte teilweise hybrid durchgeführt werden. Auch die Themen
haben sich seit einigen Jahren stark erweitert. Die „klassischen“ Themen wie Sport, Sprachen oder
Kultur sind z.T. ggü. „aktuellen“ Themen wie Klima, Globaler Süden oder Migration in den Hintergrund
getreten. Es wird allerdings darauf geachtet, dass es weiter einen Mix zwischen allen Aspekten gibt.
Man bemüht sich um einen allumfassenden Ansatz.
Der DFA im RGRE bemüht sich weiterhin um eine Verstetigung des Auftritts in der Öffentlichkeit
insbesondere durch die Zusammenarbeit mit dem dfi im Rahmen der Förderplattform „jumelage.eu“.
Auch wird flankierend der Kontakt mit dem AA und dem VDFG und anderen Institutionen gesucht
und gefunden. Am Horizont taucht z. Zt. die Diskussion um eine gewisse Änderung der
„Ausschußstruktur des RGRE“ auf. Als Stichwort soll hier das „Weimarer Dreieck“ gelten. Es soll dabei
zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Kommunalpartnern aus Polen, Deutschland und
Frankreich unter dem Dach der einzelnen Ausschüsse kommen (DFA, DPA und AFCCRE). Ähnliches ist
im Hinblick auf Partnerschaften des DFA und seiner Mitglieder mit Gebietskörperschaften des
Globalen Südens angedacht. Hier steckt man jedoch noch in den Anfängen.
Ein generelles und langfristiges Problem sind weiterhin die Finanzierungsbedürfnisse des DFA im
Rahmen seiner Arbeit und dem seiner Mitglieder. Generell fordert der DFA eine interne
Mittelerhöhung. Allerdings ist der DFA im RGRE auf seiner Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten
auch schon „auswärtig“ fündig geworden. Dieser Punkt betrifft insbesondere die Förderung durch
den Bürgerfonds.
II. Bisherige Veranstaltungen:
Der DFA im RGRE war daran beteiligt, die Feierlichkeiten für den 60. Jahrestag des Elysee-Vertrages
am 22. Januar 2023 in Paris zusammen mit dem AA zu begehen.
Daneben sind die Jahreskongresse, die sich traditionsgemäß jedes Jahr immer in dem jeweils anderen
Land (D oder F) ereignen sollen, durchgeführt worden. Sie haben im Juni 2023 in Nantes und im Mai
2024 in Düsseldorf stattgefunden und werden im Sommer 2024 wahrscheinlich in Paris stattfinden.
Daneben wurden Konferenzen und Zusammenkünfte auf nationaler Ebene organisiert. Eine davon
fand in Dresden im Januar 2024 zur Vorbereitung der Europawahlen statt.
Am 28. und 29. November 2024 wird sich der DFA im RGRE zu einer nationalen Sitzung in Bochum
treffen.
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III. Inhalte:
Der DFA im RGRE beschäftigt sich hat sich in der letzten Zeit in konkreter Weise mit Fragen zur
Klimapolitik in den beiden Ländern; insbesondere war das auf der letzten Jahreskonferenz in
Düsseldorf am 10. und 11. April 2024 der Fall. Dabei wurde deutlich, dass in beiden Ländern das
Hauptaugenmerk auf eine preiswerte, umweltbewusste und effiziente Energieversorgung gelegt wird.
Dieses umzusetzen, bemühen sich zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene in Frankreich und
Deutschland. Ferner wurden die Möglichkeiten der dreiseitigen Kontakte mit Ländern und Städten
außerhalb der EU in der Energiefrage betont. Auf der anderen Seite wurden aber auch kleinere
konkrete und nationale lokale Maßnahmen zum Umweltschutz vorgestellt. Hinzu kommen Fragen der
Verkehrspolitik.
Die Europawahlen wurden wie oben erwähnt ebenfalls thematisiert, wobei die Arbeit des DFA im
RGRE durch die politischen Statements der Landes- und der Bundesebene sowie anderer
Kommunaler Gebietskörperschaften in deren Europaarbeit eingerahmt ist. Alle drei Ebenen sprachen
sich für eine Verstetigung und Stärkung der Städtepartnerschaftsebene im deutsch-französischen
Kontext aber auch darüber hinaus aus. „Gerade durch die aktuellen Herausforderungen in Europa sei
die Städtepartnerschaftsebene ein wichtiger Eckpunkt zur Stärkung Europas“. So lautete der
allgemeine Befund. Die Bundes- und Landesebene (AA und Land NRW) sagten dem DFA im RGRE
daher auch weiterhin ihre Unterstützung seiner Bemühungen zu, um die er sich auch in den nächsten
Sitzungen bemühen wird.
Der DFA im RGRE verabschiedete ferner eine Deklaration zum Thema „Europawahlen“.
IV. Zukunft:
Im Hinblick auf die zukünftigen Aktivitäten plant der DFA im RGRE auf seiner nächsten Sitzung am 28.
und 29. November 2024 in Bochum das o.g. Thema „Weimarer Dreieck“ genauer zu definieren.
Auch soll eine Änderung der Arbeitsstrukturen (mehr Arbeitsgruppen?) diskutiert werden.
Ferner ist es wichtig, im Hinblick auf die geplante Jahreskonferenz in Frankreich die seit geraumer Zeit
immer wieder aufkommende Diskussion über eine fehlende politische Abstimmung zwischen
Deutschland und Frankreich auf binationaler und europäischer Ebene zu thematisieren. Hier soll ein
Thesenpapier für inhaltliche Klarheit sorgen.
Was Europa betrifft, so wird sich der DFA im RGRE in den nächsten Monaten verstärkt mit den an-
stehende Reformen der EU-Förderprogramme, die städtepartnerschaftsrelevant sind, beschäftigen.
Brüssel, den 23. Oktober 2024
Dr. Klaus Nutzenberger
Koordinator des DFA im RGRE
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Der Deutsch-Polnische Ausschuss
Der Deutsch -Polnische Ausschuss des RGRE wird auf der Grundlage des Zusammenarbeitsvertrages
zwischen der Deutschen Sektion des RGRE und dem polnischen Städteverband (ZMP) aus dem Jahre
1995 gebildet. Diese Vereinbarung konnte 2014 um den Polnischen Landkreistag erweitert werden. Der
Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich, jeweils einmal in Polen und einmal in Deutschland.
Im Rahmen der Sitzungen in der vergangenen Mandatsperiode tauschten sich die Vertreter/-innen von
Landkreisen, Städten und Gemeinden aus Polen und Deutschland insbesondere zur Ukraine und
möglichen Unterstützungsmaßnahmen aus. Weitere zentrale Themen, die u.a. mit Vertreter/-innen
der Europäischen Kommission, Landesministerien und IHKs diskutiert wurde, waren der
Fachkräftemangel und der gerechte Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft.
Auch wurden regelmäßig kommunale Klimaschutzmaßnahmen erörtert; auf Wunsch der polnischen
Partner wurden auch Fragen der Mobilität der Zukunft und insbesondere des ÖPNV ausführlich
besprochen. Die polnischen Vertreter/-innen haben großes Interesse an der Struktur- und
Finanzierung der deutschen Verkehrsverbünde und dem sog. „49-Euro-Ticket“.
In den vergangenen Jahren standen aber auch immer wieder die Beziehungen zwischen Deutschland
und Polen und die Rolle der beiden Mitgliedstaaten in der Europäischen Union im Zentrum
verschiedener Diskussionen. Besonders erfreulich war daher, dass es im Jahr 2023 gelungen ist, eine
Tagung im Senat der Republik Polen in Warschau zu organisieren, bei der verschiedene hochrangige
Vertreter der polnischen Bundespolitik einen Ausblick auf die anstehenden Wahlen geben konnten.
Aufgrund der Kommunalwahlen sowie der Konstituierung der neuen Gremien und der damit
verbunden, z.T. massiven personellen Veränderungen (auch auf polnischer Verbandsebene,
beispielsweise ist der pol. DPA-Vorsitzende ins Parlament gewählt worden und es gibt bisher noch
keine Nachfolge) gab es im 2. Halbjahr wenige inhaltliche Kontakte. Die nächsten Treffen sind erst
wieder für 2025 geplant.
Vertreter/-innen des Deutsch -Polnischen Ausschusses nahmen regelmäßig an verschiedenen
Sitzungen der Deutsch-Polnischen Regierungskommission teil. Außerdem pflegt der Deutsch-Polnische
Ausschuss ein gutes Verhältnis zum Deutsch-Polnischen Jugendwerk und lädt Ver treter/-innen der
Einrichtung zu seinen Sitzungen ein.
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Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum
Zur SitzungOrte (1)
- Dreieck
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 242146
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 26.11.2024
- Erstellt
- 08.02.2026 04:40