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V/0948/2015

Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster

Vorlagen 23.11.2015

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Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster, Stand 24.11.2015

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Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster, Stand 24.11.2015

395487 Zeichen

Brandschutzbedarfsplan  
für die Stadt Münster 
Stand: November 2015

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 2
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
     Feuerwehr Münster      
     York-Ring 25 
     48159 Münster 
     Tel. 0251 / 2025-0 
 
     
feuerwehr@stadt-muenster.de 
 
      
www.muenster.de/stadt/feuerwehr

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 3
 
 
 
 
Gliederung:                  Seite
 
 
1. Einführung             7 
1.1 Auftrag zur Brandschutzbedarfsplanung         7  
1.2 Einsatzaufkommen in der Stadt Münster / Zahlens piegel       7 
1.3 Geschichtliche Daten zur Feuerwehr Münster       12 
 
2. Abkürzungen           13 
 
3. Rechtsgrundlagen / Handlungsgrundlagen      14 
 
4. Beschreibung des Stadtgebietes        18 
 
5. Aufgaben der Feuerwehr Münster       22 
5.1   Menschenrettung          22 
5.2   Brandbekämpfung          22 
5.3   Technische Hilfeleistung         22 
5.4   Einsatzvorbereitung         24 
5.5   Ausbildung           25 
5.6   Vorbeugender Brandschutz        28 
5.7   Rettungsdienst          32 
5.8   Leitstelle           33 
5.9   Auskunftstelle           33 
5.10   Katastrophenschutz / Abwehr von Großschadens ereignissen   34 
5.11   Zivilschutz / Bevölkerungsschutz       40 
5.12   Aufgaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Ver träge und Vereinbarungen  44 
5.13   Sonderaufgaben          45 
5.13.1       Aufgaben nach dem Gesetz über psychisch Kranke    45 
5.13.2       Kampfmittelüberprüfung         45 
5.14   Serviceleistungen für andere städtische Einr ichtungen    45 
5.15   Dienst und Arbeitsleistungen        46

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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6. Gefährdungspotenzial in der Stadt Münster      4 7 
6.1    Risiken und Gefährdungs-Szenarien der Stadt Münster    47 
6.1.1 Stadtstrukturelle Besonderheiten        47 
6.1.2 Kritische Infrastruktur (KRITIS)        49 
6.1.3 Risiken aufgrund von Naturereignissen       5 1 
6.1.4 Besondere technische Risiken        51 
6.1.5 Besondere gesellschaftliche und politische Ri siken     53 
6.1.6 Großveranstaltungen         54 
 
7. Organisation der Feuerwehr Münster / Amt 37      55 
 
8. Einsatzdienst          56 
8.1 Führungsorganisation         56 
8.2 Berufsfeuerwehr          62 
8.2.1 Standorte           62 
8.2.2 Personal           63 
8.2.3 Löschzugkonzept          67 
8.2.4 Wasserrettung / Taucherstaffel        69 
8.2.5 Aufgaben außerhalb des FSHG        70 
8.2.5.1    Rettungsdienst          70 
8.2.5.2    Aufgaben nach dem Gesetz über psychisch Kranke    72 
8.3 Freiwillige Feuerwehr         73 
8.3.1 Standorte           74 
8.3.2 Personal            74 
8.3.3 Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr      76 
8.3.4 Ausstattung           77 
8.4 Fachberater/innen          80 
8.5 Werkfeuerwehren          81 
8.6 Katastrophenschutz-Organisationen       82 
8.7 Institut der Feuerwehr des Landes NRW      84 
8.8 Aufsichtsbehörden          84

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 5
 
 
9. Stadtfeuerwehrverband           84 
 
10. Wechselwirkungen mit anderen Aufgabenbereichen,  Ämtern und Parametern   85 
 
11. Feuerwehrgebäude            91 
 
12. Einsatzfahrzeuge            96 
 
13. Schutzziele                    102 
13.1 Gesetzliche Vorgaben                   102 
13.2 Qualitätskriterien der Arbeitsgemeinschaft der  Leiter der Berufsfeuerwehren      102  
13.2.1   Hilfsfrist           103 
13.2.2   Funktionsstärke          104 
13.2.3   Erreichungsgrad          105 
13.3 Runderlass des Innenministeriums vom 09.02.200 1     105 
13.4 Die Rettungsdienst-Entscheidung des OVG Münste r (aus 2001)   105 
13.5  Gutachten des Rechtsamts der Stadt Münster vo m 25.10.2001   106 
13.6    Empfehlungen der Bezirksregierung Münster zur Brandschutzbedarfsplanung  106 
 
13.7 Festlegungen der Stadt Münster        107 
13.7.1   Schutzziele der Stadt Münster        107 
13.7.2   Ergänzende Festlegungen zur Hilfsfrist      108 
13.7.3   Unterstützende Maßnahmen        109 
13.7.4   Auslegungs-Szenario für den Katastrophenschutz     110 
13.7.5   Leistungsgrenzen          111 
 
14. Schutzziel-Erreichung in der Stadt Münster      111 
 
15. Handlungsfelder der Feuerwehr-Entwicklungsplanu ng    133 
15.1 Personalentwicklung         133 
15.1.1  Berufsfeuerwehr          133 
15.1.2  Freiwillige Feuerwehr         135 
15.1.3  Weibliche Einsatzkräfte         137

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 6
 
15.2 Gebäude           137 
15.2.1   Neubau Feuer- und Rettungswache 3       13 7 
15.2.2   Neubau Logistikzentrum                    137 
15.2.3   Sanierungs- und Neubauprogramm für Feuerwehrgerätehäuser   138 
15.3 Aus- und Fortbildung         140 
15.4 Einsatzplanung          141 
15.5 Vorbeugender Brandschutz        143 
15.6 Leitstelle für Brandschutz, Hilfeleistung, Ret tungsdienst und 
Katastrophenschutz   145 
15.7 Rettungsdienst          146 
15.8 Katastrophenschutz          148 
15.9 Fahrzeugkonzept          152 
15.10 Ausrüstung           155 
15.11 Öffentlichkeitsarbeit          156 
 
16. Interkommunaler Vergleich         157 
 
17. Zusammenfassende Bewertung der Gefahrenabwehr i n den Bereichen 
Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz sowie 
daraus abzuleitende Handlungsnotwendigkeiten     15 8 
 
Anhang: 
A Standorte und Ausrückebezirke der Löschzüge der F euerwehr Münster  164 
B Standorte der Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäus er     165  
C tabellarische Übersicht der Einsatzfahrzeuge      166

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 7
 
 
1. Einführung 
 
1.1 Auftrag zur Brandschutzbedarfsplanung  
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistu ng (FSHG) verpflichtet die 
Gemeinden, eine den örtlichen Verhältnissen entspre chende leistungsfähige Feu- 
erwehr zu unterhalten, um Schadenfeuer zu bekämpfen  sowie bei Unglücksfällen 
und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen 
oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe  zu leisten (FSHG § 1). Die 
Feuerwehr ist die zentrale öffentliche Einrichtung für die technische Gefahrenab- 
wehr. 
Als kreisfreie Stadt ist die Stadt Münster verpflic htet, neben der Freiwilligen Feuer- 
wehr eine Berufsfeuerwehr einzurichten (FSHG § 10). 
Das FSHG verpflichtet die Gemeinden ferner, Brandsc hutzbedarfspläne aufzustel- 
len (FSHG § 22). 
 
1.2 Einsatzaufkommen in der Stadt Münster 
Jährlich werden in der Leitstelle der Feuerwehr Mün ster rund 43.000 Einsätze dis- 
poniert. Davon 
•   1.000 Brandmeldungen 
o davon ca. 500 Fehlalarme 
•   2.000 Technische Hilfeleistungen 
• 29.000 Rettungsdiensteinsätze im Bereich der Notfa llrettung 
o davon ca. 6.000 mit Notarzt   
• 11.000 Rettungsdiensteinsätze im Bereich Krankentr ansport 
 
Die Entwicklung der Fallzahlen ist den beiden nachf olgenden Grafiken zu entneh- 
men:

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 8
 
Brandschutz und technische Hilfeleistungen: 
 
 
Abb. 1 Entwicklung der Einsatzzahlen zu Bränden, Technischen Hilfeleistungen und Fehl- 
alarmen im Zeitraum von 1980 bis 2014 
 
 
Die Alarmierungen zu Bränden (Summe aus tatsächlich en Bränden und Fehlalar- 
men) ist leicht ansteigend. Dabei nehmen die Fehlal arme in der Tendenz zu, wäh- 
rend die tatsächlichen Brände in der Tendenz leicht  rückläufig sind. Die Steigerung 
bei den Fehlalarmen resultiert aus dem zunehmenden Einbau automatischer 
Brandmeldeanlagen in Gebäuden bzw. Objekten besonderer Art oder Nutzung. 
 
Die starken Schwankungen bei den Technischen Hilfel eistungen resultieren aus 
den Folgen von Extremwetterereignissen, die sporadi sch auftreten, tendenziell aber 
deutlich zunehmen und in ihren Auswirkungen extreme r werden. Der markante 
Wert für das Jahr 2014 ist durch den Starkregen vom  28.07.2014 verursacht und 
darf nach den heute vorliegenden Erkenntnissen als Ausnahme gewertet werden. 
Gleichwohl ist auch ohne dieses Extremereignis eine  deutliche Zunahme von Un- 
wettern mit gravierenden Auswirkungen zu erwarten.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 9
 
 
Rettungsdienst: 
 
 
Abb. 2 Entwicklung der Einsatzzahlen zu Notfallrettungen, Notarzt-Einsätzen und Kranken- 
transporten im Zeitraum von 1980 bis 2014 
 
 
Die Einsatzentwicklung im Rettungsdienst wird domin iert durch die kontinuierliche 
und markante  Zunahme an Einsätzen im Bereich der N otfallrettung. Die Entwick- 
lung ist vornehmlich ausgelöst durch die demographi sche Entwicklung der Bevölke- 
rung: Ältere Menschen haben einen erhöhten Bedarf a n medizinischer Versorgung, 
somit auch im Bereich der Notfallmedizin. Allerding s wirkt sich auch die kontinuier- 
lich steigende Einwohnerzahl auf die Einsatzhäufigkeit aus. 
 
Die Zahl der Notarzteinsätze korrespondiert mit der Entwicklung im Bereich der Not- 
fallrettung. 
 
Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes wi rkt sich seit dem Jahr 2000 die 
Genehmigung und zunehmende Etablierung von Liegend- Taxen auf die Fallzahlen 
im qualifizierten Krankentransport aus, scheint sic h aber aktuell bei einem Wert 
oberhalb von 10.000 Transporten pro Jahr zu konsolidieren.   
 
Zusammenfassend lässt sich prognostizieren, dass di e Anforderungen an die Feu- 
erwehr Münster und an die in der Gefahrenabwehr mit wirkenden Organisationen al- 
lein aufgrund der steigenden Einsatzzahlen kontinui erlich wachsen werden. Es 
handelt sich um einen Aufgabenbereich kommunaler Da seinsvorsorge, dessen 
Präsenz und Leistungsfähigkeit von den Bürgerinnen und Bürgern der noch intensi- 
ver nachgefragt werden wird.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 10 
En twicklung der Einsatz- und Leistungsdaten (Zahlenspiegel 2010 bis 2014): 
Jahr 2014  2013  2012  2011  2010  
Einsätze insgesamt: ³ 45.672  40.808  40.310  38.534  36.388  
Brandalarmierungen gesamt 873  929  930  824  867  
Brände 315  373  387  386  333  
          groß 9 11  14  10  17  
          mittel 16  55  39  44  34  
          klein a. 107  102  113  102  85  
          klein b. 183  205  221  230  197  
Fehlalarme 558  556  543  438  534  
          in guter Absicht 541  546  487  406  494  
          böswillig 17  10  56  32  40  
 
Hilfeleistungen gesamt: 
 ³ 5.297  1.644  1.549  1.882  1.913  
          Menschen in Notlage 401  428  450  495  429  
          Tiere in Notlage 49  65  61  57  71  
          Betriebsunfälle 3 2 2 3 1 
          Verkehrsunfälle 49  48  37  73  48  
          Öleinsätze 176  175  190  169  150  
          Gefahrguteinsätze 6 6 7 9 5 
          Gasausströmungen 17  11  15  14  22  
          Wasserschäden ³ 3.793  83  65  73  73  
          Sturmschäden 245  213  54  51  104  
          Sonstige 369  385  360  658  684  
          Fehlalarme 189  228  308  280  326  
 
Rettungsdienst gesamt: 
39.502  38.235  37.831  35.828  33.608  
          Krankentransport ¹ 10.998  10.955  11.165  10.765  10.270  
          Notfallrettung 28.504  27.280  26.666  25.063  23.338  
          - davon mit Notarzt 6.272  6.017  5.924  5.906  5.552  
 
Einsätze der Freiwilligen 
Feuerwehr ² 
2.370  496  301  285  307  
    davon Brandeinsätze 231  224  196  211  176  
    davon techn. Hilfeleistungen 2.139  272  105  74  131  
 
tot geborgene Personen: 
46  50  35  36  47  
        bei Bränden 1 0 0 0 0 
        bei Hilfeleistungen 45  50  35  36  47  
gerettete Personen: 261  315  214  240  261  
        bei Bränden 24  47  43  34  77  
        bei Hilfeleistungen 237  268  171  206  184  
      
¹ einschl. Einsätze der Freiw. Hilfsorganisationen ASB, DRK, JUH, MHD bzw. der Fa. Falck (seit 2014) 
² Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr sind in den o.g. Gesamtzahlen enthalten  
³ Einsatzzahl in 2014 ungewöhnlich hoch aufgrund des  Starkregen-Ereignisses vom 28.07.2014

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 11 
 
Jahr 2014  2013  2012  2011  2010  
 
 
 
Personal gesamt: 
 
 
 
1.310  
 
 
 
1.286 
 
 
 
1.272 
 
 
 
1.279 
 
 
 
1.230 
Berufsfeuerwehr gesamt: 373  359  350 342 342 
      
-  davon feuerwehrtechnischer Dienst  338  325  317  313  312  
   -  davon Brandmeisteranwärter/innen 16  16  16  12  11  
      
-  davon Verwaltung / Werkstätten 35  34 33 29 30 
- davon Nachwuchskräfte         3 2 2 2 3 
Freiwillige Feuerwehr gesamt ¹ 937  927  922  937  888  
   davon      
   Einsatzkräfte in den. Löschzügen 671 
 649  652  661  635  
   Jugendfeuerwehr 152  154  154  146  128  
   Musikzüge 
 
114 
 124  116  130  125  
¹ ohne Ehrenabteilung 
      
Vorbeugender Brandschutz  
Fallzahlen 3.108 
 3.299  3.607  3.547  3.618  
Anzahl der Brandschauen 309  442  637  619  628  
Anzahl der brandschutztechnische 
Stellungnahmen 
814 
 879  830  817  758  
Anzahl der Beratungen 638  768  777  801  792  
Brandschutzerziehung-, Unterweisung 20  97  98  107  124  
Anzahl der Brandsicherheitswachen 563  516  515  511  549  
sonstige brandschutztechnische 
Ortstermine 764 
 597  750  692  767  
Fallzahlen im Bereich Kampfmittel-
überprüfung 588 
 707  608  702  674

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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1.3 Geschichtliche Daten zur Feuerwehr Münster 
 
Die Stadt Münster ist im Mittelalter durchschnittli ch alle 70 Jahre ganz oder teilwei- 
se durch Brände zerstört worden. Dieses Schicksal t eilte die Stadt Münster seiner- 
zeit mit nahezu allen mitteleuropäischen Städten. V erursacht wurden die Stadt- 
brände durch die enge Bebauung unter Verwendung bre nnbarer Baustoffe sowie 
durch ein völlig mangelhaftes bzw. nicht vorhandenes Feuerlöschwesen. 
Mit der Gründung der Freiwilligen Feuerwehr Münster  im Jahr 1871 wurde das 
Feuerlöschwesen in geordnete Bahnen gelenkt. Außerh alb von Kriegsereignissen 
konnten seit dem Großbrände, die ganze Stadtteile o der das gesamte Stadtgebiet 
erfassen, verhindert werden. 
 
Die Eingemeindung von umliegenden Gemeinden im Jahre 1903 ließ die Fläche der 
Stadt auf 6.716 Hektar (67 km²) und die Einwohnerza hl auf 73.642 anwachsen. Un- 
ter Berücksichtigung der Größe der Stadt, der wachs enden Risiken und der Häufig- 
keit von Feuerwehreinsätzen, rief der Rat der Stadt  Münster eine "stehende Feuer- 
wehr" ins Leben. Seit dem 5. Mai 1905 besteht somit  in Münster neben der Freiwil- 
ligen Feuerwehr auch eine Berufsfeuerwehr. 
 
Am 1. Januar 1975 wurde mit der kommunalen Neuordnu ng das Stadtgebiet und 
damit der Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Münst er auf eine mehr als vierfach 
größere Fläche (302 km²) erweitert. Die zu versorge nde Einwohnerzahl, die zwi- 
schenzeitlich auf 200.000 Einwohner angewachsen war , erhöhte sich mit der Ein- 
gemeindung auf 265.000 Einwohner. Die Einwohnerzahl  Münsters erreichte im No- 
vember 2014 die Marke von 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner. 
 
Im Jahr 1988 wurde das Amt für Zivilschutz (Stadtam t 38) der Stadt Münster aufge- 
löst und dessen Aufgabenspektrum zur Feuerwehr verl agert. Seit dieser Zeit sind 
z.B. die in Bundesauftragsverwaltung zu leistende V erwaltung der Bundesausstat- 
tung sowie der Helferangelegenheiten der in der Gef ahrenabwehr mitwirkenden pri- 
vaten Hilfsorganisationen Aufgabe der Feuerwehr. Ferner wurden weitere Aufgaben 
im Zivilschutz, wie z.B. die Trinkwassernotversorgu ng, die Zivil-Militärische Zusam- 
menarbeit, die Schutzraumunterhaltung und das Siche rstellungswesen auf die Feu- 
erwehr übertragen. 
 
Abgesehen von einer kurzen Unterbrechung in den Jah ren 1944 bis 1946 ist die 
Berufsfeuerwehr Münster auch für den Rettungsdienst zuständig.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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2. Abkürzungen 
 
• ABC  = atomar, biologisch, chemisch 
• ABC-ErkKW = ABC-Erkundungskraftwagen 
• AGBF  = Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsf euerwehren 
• AKNZ  = Akademie für Krisenmanagement, Notfallplan ung und 
   Zivilschutz 
• Amt 37  = Feuerwehr Münster als Stadtamt 37 (im De zernat I) 
• BBK  = Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katast rophenhilfe 
• BF   = Berufsfeuerwehr 
• BOS  = Behörden und Organisationen mit Sicherheits aufgaben 
• CBRN               = chemical, biological, radiolo gical, nuclear 
• FF   = Freiwillige Feuerwehr 
• FSHG  = Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfel eistung 
• GG   = Grundgesetz 
• HiOrg  = Hilfsorganisationen 
• HVB  = Hauptverwaltungsbeamter (hier: Oberbürgerme ister) 
• IM    = Innenministerium: siehe MIK 
• KGS  = Koordinierungsgruppe Krisenstab 
• MANV  = Massenanfall von Verletzten 
• MIK  = Ministerium für Inneres und Kommunales  
• SAE  = Stab für außergewöhnliche Ereignisse 
• ZMZ  = Zivil-Militärische-Zusammenarbeit 
• ZSKG  = Gesetz über den Zivilschutz und die Katast rophenhilfe des  
    Bundes

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 14 
 
3. Rechtsgrundlagen / Handlungsgrundlagen 
 
3.1 Einsatzdienst, Aufgabenwahrnehmung 
 
3.1.1 Landesgesetze 
Gemäß Art. 30 GG liegt die Gesetzgebung im Bereich der Gefahrenabwehr bei 
den Ländern. Im Bereich der nichtpolizeilichen Gefa hrenabwehr gilt dies insbe- 
sondere für die Bereiche Feuerwehr/Brandschutz, Ret tungsdienst, Katastro- 
phenschutz sowie für das Baurecht und das allgemeine Ordnungsrecht.   
 
3.1.1.1 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfele istung (FSHG) vom 10. Februar 
1998 (GV. NW. S. 122), zuletzt geändert durch Geset z vom 8. Dezember 
2009 (GV.NW S.765 
Das FSHG regelt die gesetzlichen Vorgaben für die G emeinden, Kreise bzw. 
kreisfreien Städte und das Land NRW in den Bereiche n Feuerwehr, Brand- 
schutz, Technische Hilfeleistung und Katastrophensc hutz (Abwehr von 
Großschadensereignissen) sowie die Pflichten der Bevölkerung. 
3.1.1.1.1 Feuerwehrdienstvorschriften 
Aufgrund der Ermächtigung gem. § 33 (3) FSHG wurden  durch das IM-NRW 
folgende Feuerwehrdienstvorschriften eingeführt. Sie haben damit Gesetzes- 
charakter erhalten. 
• FwDV 1     Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleis tungseinsatz 
• FwDV 2   Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren  
• FwDV 3    Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungsei nsatz 
• FwDV 7   Atemschutz 
• FwDV 8   Tauchen 
• FwDV 10   Die tragbaren Leitern 
• FwDV 100   Führung und Leitung im Einsatz: Führung ssystem 
• FwDV 500   Einheiten im ABC-Einsatz 
• PDV/DV 810   Fernmeldebetriebsdienst (Einführungse rlass) 
 
3.1.1.2 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) -Feuerwe hren 
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) (seit 2000: Berufsgenossenschaftli- 
che Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundhe itsschutz, BGV) stellen 
die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten de r gesetzlichen Unfall- 
versicherung verbindlichen Pflichten bezüglich Arbe itssicherheit und         
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Für den Bere ich der Feuerwehr ist 
insbesondere die „Unfallverhütungsvorschrift Feuerw ehren“ GUV-V C53, 
Ausgabe 2005, gemäß Bekanntmachung im Gesetz- und V erordnungsblatt 
NRW v. 13. März 2009, zu beachten. Die UVV gelten g leichermaßen für die 
Berufsfeuerwehr wie für die Freiwillige Feuerwehr.  
 
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist der gesetzl iche Unfallversicherungs- 
träger für die Freiwilligen Feuerwehren im Land NRW . Aktive Mitglieder der 
Freiwilligen Feuerwehr, die Mitglieder der Jugendfe uerwehr, der Ehrenabtei- 
lung und der Musik treibenden Züge sind ab dem Zeit punkt ihrer Zugehörig-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 15 
keit zur Feuerwehr gegen Unfälle versichert. Im Ein zelfall stehen auch Be- 
schäftigte der Feuerwehr unter diesem Unfallversich erungsschutz. Zu den 
Aufgaben der Unfallkasse NRW gehören die Prävention  sowie im Leistungs- 
fall die gesundheitliche Wiederherstellung bzw. ber ufliche Wiedereingliede- 
rung der Versicherten. 
 
3.1.1.3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. Juni 2000 
     (GV. NRW. S. 256/439/SGV. NRW. 232 
 
3.1.1.4 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die No tfallrettung und den Kranken- 
transport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - R ettG NRW) 
(24.11.1992) in der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 25. März 2015 
(GV. NRW. S. 305) 
 
3.1.1.5 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten 
     (PsychKG).
 Siehe hierzu Ziffer 5.13.1 und 8.2.5.2  
 
3.1.1.6 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnu ngsbehörden 
     Ordnungsbehördengesetz (OBG) mit Stand vom 24.10.2015 
 
3.1.2 Bundesgesetze 
 
3.1.2.1 Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz – Z SKG (Gesetz über den 
     Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes). 
 
3.1.2.2 Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (Zi vilschutzneuordnungsgesetz –  
     ZSNeuOG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) 
 
3.1.2.3 Sicherstellungsgesetze 
Im Falle eines nationalen Notstandes sollen die Sic herstellungsgesetze ge- 
währleisten, dass der Bedarf der Zivilbevölkerung u nd der Streitkräfte an Gü- 
tern und Leistungen sichergestellt wird. Soweit erf orderlich, nimmt die Stadt 
Münster als untere Katastrophenschutzbehörde die Au sführung der nachfol- 
genden Gesetze in Bundesauftragsverwaltung wahr: 
• Arbeitssicherstellungsgesetz  
• Ernährungssicherstellungsgesetz  
• Verkehrssicherstellungsgesetz  
• Wassersicherstellungsgesetz  
• Wirtschaftssicherstellungsgesetz  
• Post- und Telekommunikations-Sicherstellungsgesetz   
• Energiesicherungsgesetz  
• Erdölbevorratungsgesetz  
• Ernährungsvorsorgegesetz  
• Verkehrsleistungsgesetz

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 16 
 
3.1.2.4 Kampfmittelüberprüfung / Kampfmittelbeseiti gung  
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde sind in der Ordnungsbehördli- 
che Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kamp fmittel (Kampfmit- 
telverordnung) vom 12.11.2003 im RdErl. des Innenmi nisters vom 
23.05.1985 V A 3 -5.113 geregelt. Im Absatz 2 § 1 h eißt es: „…Aufgabe der 
örtlichen Ordnungsbehörde ist es deshalb, die erfor derlichen Sicherheits- 
maßnahmen zu treffen und eventuell erforderliche Ar beiten vorbereitender 
oder unterstützender Art auf ihre Kosten durchzufüh ren oder durchzuführen 
zu lassen.“ „Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln 
ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ord- 
nungsbehörden obliegt […].“  
Der Feuerwehr Münster sind neben den Einsatzmaßnahm en bei Kampfmit- 
telfunden auch die administrativen Maßnahmen der ör tlichen Ordnungsbe- 
hörde zugeordnet. 
 
3.1.2.5 Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ) 
Die Zivil-Militärische Zusammenarbeit umfasst alle Maßnahmen, Kräfte und 
Mittel, welche die Beziehungen zwischen zivilen Die nststellen sowie der Zi- 
vilbevölkerung auf der einen Seite und der Bundeswe hr auf der anderen Sei- 
te regeln, unterstützen oder fördern. Die ZMZ in de r Bundesrepublik 
Deutschland wurde seitens der Bundeswehr mit der „T eilkonzeption Zivil-
Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr“ (TK ZMZ Bw) durch das Bun- 
desministerium der Verteidigung mit Schreiben des G eneralinspekteurs der 
Bundeswehr vom 16.05.2007 neu geregelt. Zu den Deta ils der Neuregelung 
hat das Streitkräfte-Unterstützungskommando Bonn di e „Basisinformationen 
zur Neuordnung der Zivil-Militärischen Zusammenarbe it bei Hilfeleistun- 
gen/Amtshilfe“ mit Stand 01/2007 herausgegeben. 
Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 03.08.2007 (Az: 75-53.19.02) 
die Bezirksregierungen sowie die Kreise und kreisfr eien Städte hierüber in 
Kenntnis gesetzt und zur aktiven Ausgestaltung der neuen Struktur der ZMZ 
aufgefordert. Die Anforderung der Hilfeleistung der  Bundeswehr in Katastro- 
phenfällen gemäß Art. 35 GG wurde durch das IM-NRW mit Erlass vom 
15.12.2006 geregelt. 
 
3.1.2.6 Jungendpflege (Jugendfeuerwehr) 
Im Rahmen der Jugendarbeit innerhalb der Jugendfeue rwehr hat die Feuer- 
wehr Münster das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJH G) sowie die auf des- 
sen Grundlage durch das Land  NRW verabschiedeten G esetze zur Ausfüh- 
rung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu beachten.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 17 
 
3.1.3 Öffentlich-rechtliche Verträge 
 
3.1.3.1 Kreis Coesfeld: Notarztdienst Havixbeck 
Mit dem Kreis Coesfeld wurde mit Datum vom 19.08.20 05 ein öffentlich 
rechtlicher Vertrag geschlossen über die Entsendung  von Rettungsmitteln 
(Notarzt, ggf. Rettungswagen) in einen Teil des Kre ises Coesfeld (Gemeinde 
Havixbeck). Die Dienstleistung wird durch den Kreis Coesfeld vergütet.  
 
3.1.3.2 Kreis Warendorf: Brandschutz Haus Heidhorn 
Mit dem Kreis Warendorf wurde mit Datum vom 17.10.2 008 ein öffentlich 
rechtlicher Vertrag geschlossen über die Zuständigk eit der Brandschutz- 
dienststelle sowie über die Sicherstellung des abwe hrenden Brandschutzes 
in dem Teil der Pflegeeinrichtung „Haus Heidhorn“, der auf dem Gebiet der 
Stadt Drensteinfurt (Ortsteil Rinkerode) liegt.   
 
3.1.3.3 Kreis Steinfurt: Brandschutz Greven-Fuestru p 
Mit der Feuerwehr der Stadt Greven, Kreis Steinfurt , wurde mit Datum vom 
21.02.2001 eine Vereinbarung geschlossen über die E ntsendung der Feuer- 
wehr Münster in den Ortsteil Greven-Fuestrup im Rah men einer vorgeplan- 
ten überörtlichen Hilfe. 
 
3.1.3.4 Brandschutz Altenberge-Hansell, Hohenhorst- Ost und -Südost sowie  
     Waltrup-Südost (Kreis Steinfurt) 
Mit der Feuerwehr der Gemeinde Altenberge, Kreis St einfurt, wurde mit Da- 
tum vom 22.09.2008 eine Vereinbarung geschlossen üb er die Entsendung 
der Feuerwehr Münster in die o.g. Ortsteile im Rahm en einer vorgeplanten 
überörtlichen Hilfe. 
 
3.1.3.5 Einsatzkonzept „Bahn-Regio“ 
Zwischen den Städten Münster und Osnabrück sowie den Landkreisen Stein- 
furt, Warendorf und Osnabrück (Land) wurde mit Datu m vom 25.04.2002 ei- 
ne Vereinbarung geschlossen über die vorgeplante üb erörtliche Hilfe bei 
Bahnunfällen. Der Vertrag regelt insbesondere die B eschaffung und Bereit- 
stellung von Spezialgerät zur Rettung von Menschenl eben sowie die Entsen- 
dung festgelegter Einheiten in Einsatzfall.   
 
3.1.3.6 Trägergemeinschaft Rettungshubschrauber „Ch ristoph Europa 2“ 
Die Stadt Münster ist Mitglied in der Trägergemeins chaft des Rettungshub- 
schraubers „Christoph Europa 2“, der am Mathias-Spital  in Rheine im Kreis 
Steinfurt stationiert ist. Die Funktion des Kernträ gers liegt beim Kreis Stein- 
furt. 
 
3.1.4 Privatrechtliche Verträge 
 
3.1.4.1 Dienstleistungsverträge mit selbständigen N otärzten 
Zur Sicherstellung des Notarztdienstes werden auf B asis eines Personalge- 
stellungsvertrages mit den in der Stadt Münster ans ässigen Krankenhäusern 
Notärztinnen und Notärzte für einen Zeitraum von se chs Monaten für den 
Notarztdienst abgestellt. Des Weiteren werden mit i n den Münsteraner Kran- 
kenhäusern tätigen Ärztinnen und Ärzten direkt Vert räge geschlossen, über 
die sie als Notärztinnen und Notärzte tätig werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 18 
 
 
3.2 Eigenwirtschaftliche Betätigung 
 
3.2.1 Werkstätten 
Die Feuerwehr Münster unterhält eigene Werkstätten,  für die die einschlägigen 
Gesetze und Regelungen gelten, die auch von private n Betrieben zu beachten 
sind.  
 
3.2.2 Fahrschule 
Die Feuerwehr Münster unterhält eine Behördenfahrsc hule, in der neben den 
Feuerwehr-spezifischen Fahrschulausbildungen auch A usbildungen zur Erlan- 
gung der Fahrerlaubnis der Klassen C bzw. CE durchg eführt werden (siehe Zif- 
fer 5.5.3 und 15.3.5). 
 
 
 
4. Beschreibung des Stadtgebietes 
 
4.1 Größe / Ausdehnung 
 
4.1.1 Fläche 
Das Stadtgebiet hat eine Bodenfläche von ca. 303,0 km² und einen Umfang von 
107 km.  
 
4.1.2 Geographische Lage 
Die kreisfreie Stadt liegt im Zentrum des Münsterlandes. 
 
4.1.3 Ausdehnung 
Die größte Ausdehnung von Nord nach Süd beträgt 24,4 km sowie von Ost nach 
West 20,6 km. 
 
4.1.4 Topografie 
Die Stadt liegt auf einer Höhe von 38,6 m bis 98,8 m über NN. Größere Höhen- 
unterschiede sind nicht zu verzeichnen. 
Die Wasserläufe Ems, Werse und Aa sowie der Dortmun d-Ems-Kanal (Bun- 
deswasserstraße) durchziehen oder berühren das Stadtgebiet. 
 
4.1.5 Nachbargemeinden 
Das Stadtgebiet grenzt nordwestlich an den Kreis St einfurt, südwestlich an den 
Kreis Coesfeld sowie östlich an den Kreis Warendorf. 
Aufgrund der vornehmlich ländlichen Strukturen in d en Nachbargemeinden und 
der daraus resultierenden geringeren Rettungsmittel dichte werden häufiger Ret- 
tungsmittel aus Münster angefordert. 
 
4.2 Einwohner/innen / Bevölkerung 
 
4.2.1 Einwohnerzahl 
302.000 (Wohnberechtigte Bevölkerung in Münster, Stand: 10.2015) 
 
4.2.2 Bevölkerungsdichte 
ca. 1.000 Einwohner pro km²

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 19 
 
4.2.3 Schwankungen durch Pendler/innen 
Laut Statistik des Amtes für Stadtentwicklung, Stad tplanung und Verkehrspla- 
nung pendeln  92.818 Beschäftigte täglich in die St adt Münster ein. Es pendeln 
des Weiteren ca. 38.515 Beschäftigte am Wohnort Mün ster täglich aus (Stand 
2014). 
 
4.2.4 Schwankungen durch Studierende 
An den Fachhochschulen und der Universität Münster sind insgesamt ca. 
58.146 Studierende (Wintersemester 2013/2014) gemel det. Hinzu kommen 
zahlreiche Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, teilweise mit Internatsbe- 
trieb. 
 
 
 
4.3  Verkehrswesen 
 
4.3.1 Straßenverkehr 
Durch die historisch bedingte Entwicklung Münsters als Solitärstadt ergibt sich 
das zur Stadtmitte ziehende radiale Straßensystem. Die fortschreitende Verlage- 
rung der Schwerpunkte des Wohnens und die Zusammenf assung gewerblicher 
Arbeitsplätze in den äußeren Stadtbereichen sowie d er im Westen der Innen- 
stadt erfolgte Ausbau der Hochschulen führte zu ein er permanenten Verände- 
rung des alten Straßennetzes. Die das radiale Syste m ergänzenden und entlas- 
tenden Tangenten bekommen eine zunehmende Bedeutung. 
Die das Stadtgebiet durchlaufenden Ringstraßen sind  nicht geschlossen, neh- 
men aber den Quellverkehr aus den Innen- und Außenstadtbereichen auf. 
 
Die Zunahme von Kraftfahrzeugen aber auch von Fahrr ädern führt zu einer 
ständig zunehmenden Verkehrsdichte. In Verbindung m it Geschwindigkeitsbe- 
schränkungen reduziert sich die Durchschnittsgeschw indigkeit auch für Einsatz- 
fahrzeuge, was in der Tendenz zu längeren Hilfsfristen führt. 
 
 4.3.2  Feuerwehr-Vorbehaltsstraßen  
Mit Beschluss vom 21.05.1997 hat der Rat der Stadt Münster ein vorläufiges 
Feuerwehr-Vorbehaltsstraßennetz sowie besondere Pla nungsgrundsätze zur 
Kenntnis genommen. Die Definition von Feuerwehr-Vor behaltsstraßen soll si- 
cherstellen, dass die schnelle Erreichbarkeit von E insatzstellen überall im 
Stadtgebiet bei verkehrsplanerischen Maßnahmen berü cksichtigt wird. Im Kern 
geht es darum, für die in diesem Netz verankerten S traßen eine durchgehende 
Befahrbarkeit der gesamten Straße in einem Zug zu g ewährleisten und die zü- 
gige Fahrt nicht durch bauliche Hindernisse, wie z.  B. Freiburger Kegel oder 
Bodenwellen, zu behindern. Auf Feuerwehr-Vorbehalts straßen sollten die Ein- 
satzfahrzeuge den stehenden bzw. „freie Bahn“ schaf fenden Verkehr auch bei 
Gegenverkehr passieren können. Feuerwehr-Vorbehalts straßen sollten i.d.R. 
eine Vorfahrtberechtigung haben sowie eine reguläre  zulässige Höchstge- 
schwindigkeit von 50 km/h zulassen. Der Begegnungsv erkehr von LKW muss 
hierbei möglich sein. Im Wesentlichen entspricht da s Feuerwehr-
Vorbehaltsstraßennetz dem Busliniennetz der Stadtwe rke Münster. Das aktuel- 
le Verwaltungshandeln basiert auf der Beschlussvorl age des Rates 
V/0009/1998 sowie der Berichtsvorlage V/0163/2011.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 20 
Entsprechend der fortschreitenden Stadtentwicklung wurde auch das Feuer- 
wehr-Vorbehaltsstraßennetz weiter entwickelt. Im Zu ge der Aufstellung des 
Lärmaktionsplanes der Stadt Münster bestand in 2015  Bedarf, zu prüfen, ob 
Geschwindigkeitsbeschränken auch auf wesentlichen S trecken des Feuerwehr-
Vorbehaltsstraßennetzes aus Sicht der Feuerwehr akz eptiert werden können. 
Seitens der Feuerwehr konnte einer probeweisen Umse tzung in Teilbereichen 
zugestimmt werden.   
 
In der Zukunft werden Verbesserungen angestrebt, in  dem durch technische 
Beeinflussungsmöglichkeiten der Verkehrssignalanlag en erreicht werden soll, 
dass die Feuerwehr auf den wichtigsten Fahrrouten v on den jeweiligen Wachen 
eine „grüne Welle“ geschaltet bekommt. Hierzu wurde n zwischenzeitlich erste 
vorbereitende Installationen in einigen Lichtsignal steuergeräten vorgenommen. 
Die Maßnahme insgesamt wurde aber aus finanziellen Gründen zurückgestellt.  
 
 
4.3.3 Bundesstraßen im Stadtgebiet 
 
Bundesautobahn (BAB) A 1 
Abschnitt von km 264,7, Sprakel, bis km 293,5, Ascheberg (Richtung Dort- 
mund), und der Anschlussstelle Münster-Hiltrup bis km 258,3, Greven (Richtung 
Bremen). 
Bundesautobahn (BAB) A 43 
Abschnitt von km 91,0 Kreuz Süd bis km 86,6 Senden (Richtung Recklinghau- 
sen)  
Bundesstraße  B 54 Münster - Steinfurt 
Bundesstraße  B 51 Umgehungsstraße - Warendorf 
Bundesstraße  B 219 Münster - Greven - Ibbenbüren 
Bundesstraße  B 54 Münster – Hamm 
 
4.3.4 Eisenbahnverkehr 
Der Eisenbahn-Knotenpunkt Münster erfüllt eine wich tige Verteilerfunktion für 
das Münsterland und für den Nord-Süd-Verkehr, unter  anderem auch für einige 
deutsche Seehäfen. Der Personenverkehr sämtlicher S trecken wird am Ostrand 
der Innenstadt im Bereich des Hauptbahnhofes zusamm engeführt. Als Ver- 
kehrsdrehscheibe ermöglicht er hier das Umsteigen a uf die nicht schienenge- 
bundenen öffentlichen Nahverkehrslinien. Daher lauf en die meisten Buslinien im 
Stadtverkehr und im Regionalverkehr am Hauptbahnhof zusammen. Neben dem 
Hauptbahnhof befinden sich im Stadtgebiet sieben we itere Bahnhöfe bzw. Hal- 
tepunkte. 
 
4.3.5 Wasserstraßenverkehr 
Der Dortmund-Ems-Kanal durchzieht in einer Länge vo n ca. 26 km das Stadt- 
gebiet. Der Dortmund-Ems-Kanal gehört zu den wichti gsten Bundeswasserstra- 
ßen in Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2013 wurden übe r 1 Mio. Tonnen Güter 
transportiert. Der Verkehr  auf dem Kanal, insbeson dere aber die Transport- 
menge je Einheit, wird nach Fertigstellung des Ausb aus (ca. ab 2020) voraus- 
sichtlich deutlich zunehmen. Zu den in großen Trans porteinheiten beförderten 
Gütern gehören auch brennbare bzw. explosionsgefährliche Gefahrstoffe.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 21 
4.3.6 Luftverkehr 
Der internationale Flughafen Münster/Osnabrück auf dem Gebiet der angren- 
zenden Stadt Greven im Kreis Steinfurt hat für Müns ter eine wesentliche Bedeu- 
tung. 
Bei größeren Schadensfällen, z.B. Luftnotlagen, kan n eine umfangreiche Hilfe 
im Bereich Rettungsdienst erforderlich werden. Im S chadensfall greifen dann 
Maßnahmen gemäß Gefahrenabwehrplan und aus den landesweiten Konzepten 
der überörtlichen Hilfe, an denen auch die Feuerweh r Münster im Rettungs- 
dienst und Brandschutz beteiligt ist.  
 
4.3.7 Tourismus und Fremdenverkehr/Veranstaltungen  
Laut dem Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und  Verkehrsplanung waren 
im Jahr 2014  knapp 1.4 Millionen Übernachtungen in  der Stadt Münster zu   
verzeichnen. Hinzu kommen noch  ca. 670.000 Besuche r aus den Veranstaltun- 
gen in den großen Versammlungs- und Spielstätten, w ie z.B. dem Messe- und 
Congress-Centrum Halle Münsterland und der Stadthal le im Stadtteil Hiltrup.  
Die Zahl von Großveranstaltungen steigt jährlich. I m Jahr 2014 wurden 22    
Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von jeweils mehr als 5.000 Besuchern 
registriert. 
Hieraus folgen häufig zusätzliche Verkehrsaufkommen  auf den Zufahrts- bzw. 
Ausfahrtsstraßen sowie Verkehrsengpässe, insbesonde re im Innenstadt- und 
Bahnhofsbereich.  
 
4.3.8 Verkehrsunfallstatistik 
Die Polizei* registrierte im Stadtgebiet Münster im  Jahr 2014 nachfolgende 
Straßenverkehrsunfälle und Unfallfolgen 
(* Quelle: PP Münster) :   
• 1.242 Unfälle mit Personenschäden 
• 8.228 Unfälle mit Sachschäden 
Dabei waren als Personenschäden zu verzeichnen: 
• 1.467  Verletzte insgesamt 
•        4  getötete Personen 
•    239  Schwerverletzte 
• 1.277  Leichtverletzte 
 
4.4 Regionale Funktion 
 
Durch die zentrale Lage der Stadt im Münsterland mi t einer zum größten Teil 
landwirtschaftlich und zunehmend gewerblich genutzt en Umgebung erfüllt die 
Stadt Münster die Aufgaben eines Oberzentrums für ca. 1,5 Mio. Menschen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 22 
 
5. Aufgaben der Feuerwehr Münster 
 
Die Stadt Münster ist gem. § 1 FSHG verpflichtet, e ine den örtlichen Verhältnissen 
entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalt en, um Schadenfeuer zu be- 
kämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öf fentlichen Notständen Hilfe zu 
leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen  od er ähnliche Vorkommnisse ver- 
ursacht werden. 
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung 
(FSHG § 4). 
 
5.1 Menschenrettung 
Zentrale Aufgabe der Feuerwehr ist die Rettung von Menschenleben.  
Vor dem Sachwertschutz steht auch die Rettung von Tieren.  
Jährlich fallen in diesem Aufgabenbereich ca. 1.000  Einsätze im Geltungsbe- 
reich des FSHG sowie 30.000 Einsätze im Geltungsbereich des RettG an. 
 
5.2  Brandbekämpfung 
 
5.2.1 Abwehrender Brandschutz 
Der abwehrende Brandschutz umfasst die Brandbekämpf ung bei Schadenfeu- 
ern aller Art unter Berücksichtigung des unterschie dlichen Brandverhaltens der 
in Brandklassen eingeteilten brennbaren Stoffe. Die  unterschiedlichen Brand- 
klassen erfordern z.T. spezielle Löschmittel (z.B. Schaum, Pulver, Kohlendioxid) 
und Löschverfahren (z.B. Abkühlen, Ersticken, Inertisieren). 
Im Mittelpunkt des abwehrenden Brandschutzes steht die Rettung von Men- 
schen, die durch Feuer und/oder Rauch gefährdet sin d und sich nicht selbst in 
Sicherheit bringen können. Die Feuerwehr hat mit ih ren Rettungsgeräten (i.d.R. 
Leitern) den nach Baurecht erforderlichen zweiten Rettungsweg sicherzustellen. 
Ein weiteres wesentliches Ziel des abwehrenden Bran dschutzes ist die Verhin- 
derung einer Brandausbreitung auf weitere Gebäude, Anlagen oder Einrichtun- 
gen, mit dem Ziel, erhebliche Gefahren für die (Sta dt-)Gesellschaft bis hin zum 
Totalverlust ganzer Häuserzeilen oder Wohnviertel zu verhindern. 
Mit Blick auf die Einwohnerzahl und Größe der Stadt muss die Feuerwehr Müns- 
ter in der Lage sein, auch das regelmäßig auftreten de Szenario mehrerer 
gleichzeitiger Brandmeldungen abzuarbeiten. Jährlich fallen in diesem Auf- 
gabenbereich ca. 1.000 Einsätze an. (Siehe Ziffer 1.2) 
Rechtsgrundlage: FSHG § 1, BauO NRW § 17(3) 
 
5.3   Technische Hilfeleistung 
Technische Hilfeleistungen umfassen alle Einsatzakt ivitäten, bei denen die Feu- 
erwehr (außerhalb des Brandschutzes) spezielles tec hnisches Gerät zur Men- 
schenrettung und Gefahrenabwehr einsetzt, wie in den nachfolgenden Absätzen 
näher beschrieben wird. Jährlich fallen in diesem Aufgabenbereich ca. 2.000  
Einsätze an.  (Siehe Ziffer 1.2)  
Rechtsgrundlage: FSHG § 1 
 
5.3.1 Befreiung von Menschen aus technischen Zwangs lagen 
Charakteristische Einsatzlagen in der technischen H ilfeleistung sind die z.B. die 
Befreiung eingeklemmter Insassen aus verunfallten F ahrzeugen sowie das Öff- 
nen von Wohnungstüren, hinter denen hilflose Person en vermutet werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 23 
 
 Menschen, die z.B. durch Verkehrs- oder Arbeitsunf älle eingeklemmt, einge- 
schlossen, verschüttet oder auf sonstige Weise in e ine technische Zwangslage 
geraten sind, werden mit technischen Rettungsgeräte n, z.B. hydraulischen Ret- 
tungsscheren oder -spreizern gerettet. Auch Leichen bergungen werden in die- 
sem Zusammenhang durch die Feuerwehr durchgeführt. 
 
5.3.2 Gefährliche Stoffe und Güter (GSG) / ABC-Schu tz / CBRN-Schutz 
Sofern giftige, ätzende, brennbare, explosionsgefährliche oder radioaktive Stoffe 
und Güter – z.B. als Folge eines Unfalls - nicht be stimmungsgemäß freigesetzt 
werden, ist es Aufgabe der Feuerwehr, die Stoffe zu  identifizieren, soweit mög- 
lich deren Konzentration zu messen, die Gefährdung abzuschätzen und Maß- 
nahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und der Umwe lt einzuleiten. Die 
Feuerwehr muss in der Lage sein, austretendes Gefah rgut aufzufangen, den 
weiteren Austritt zu stoppen, Dämpfe niederzuschlagen, den Eintritt in die Kana- 
lisation, in Gewässer oder das Erdreich zu verhinde rn sowie kontaminierte (ver- 
letzte) Personen zu dekontaminieren.  
Die Abwehr von ABC- bzw. CBRN-Stoffen gehört gem. §  1(6) FSHG ebenfalls 
zum Aufgabenspektrum der Feuerwehr. „ABC“ steht dab ei für „atomar, biolo- 
gisch, chemisch“, „CBRN“ steht für „chemical, biological, radiological, nuclear“. 
Beide Begriffe schließen auch entsprechende Kampfstoffe mit ein. 
 
5.3.2.1 Ölspuren 
Einen besonders häufigen Einsatzanlass im Bereich d er GSG-Einsätze stel- 
len Ölspuren dar. Der Einsatz der Feuerwehr dient h ier der schnellen Absi- 
cherung der Gefahrenstelle sowie der Beseitigung de r Umweltgefährdung 
durch Aufnahme des Öls mittels Bindemitteln. 
An die Beseitigung der Umweltgefährdung schließt si ch die Wiederherstel- 
lung der Verkehrssicherheit an. Die Verantwortung l iegt hier beim jeweiligen 
Straßenbaulastträger. Im Bereich der Stadt Münster wird diese Aufgabe im 
Auftrag des Tiefbauamtes durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) 
durchgeführt. 
 
5.3.3 Wasserrettung 
Die Wasserrettung wird in den Gesetzen des Landes N RW nicht explizit gere- 
gelt. Gem. § 1 FSHG ist sie jedoch den Feuerwehren als staatliche Einrichtung 
zuzuordnen.  
Insbesondere der Dortmund-Ems-Kanal mit seinem brei t gefächerten Nutzungs- 
spektrum führt immer wieder zu Wassernotfällen. Nur  unverzügliche Hilfe kann 
Ertrinkende vor dem Tod retten. Die Berufsfeuerwehr Münster hält daher ständig 
eine Taucherstaffel bereit, die aus dem Personal de r Löschzüge der Berufsfeu- 
erwehr in Doppelfunktion gebildet wird. 
Die Feuerwehr Münster verfügt über ein Mehrzweckboo t, das außer zu Ret- 
tungseinsätzen auch zur Brandbekämpfung kleineren U mfangs eingesetzt wer- 
den kann. Ferner verfügt die Feuerwehr Münster über  zwei kleine (Rettungs-
)Boote, die von Hand zu Wasser gelassen werden können. 
Soweit die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (D LRG) örtlich leistungsfä- 
hige Einheiten unterhält, kann sie in die Gefahrena bwehr eingebunden werden. 
Dies ist in Münster der Fall. Die DLRG, Landesverband Westfalen, Bezirk Müns- 
ter e.V. ist mit einem Wasserrettungszug auf Basis von § 18 FSHG in die Gefah- 
renabwehr der Stadt Münster eingebunden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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5.3.4 Tierrettung 
Werden verletzte oder in sonstiger Weise hilfsbedür ftige Tiere gemeldet, so 
rückt die Feuerwehr aus, um die Tiere zu retten und  sie ggf. einer Tierarztpraxis 
zuzuführen. Für den Transport von Kleintieren werde n spezielle Behältnisse 
vorgehalten, für Großtiere stehen Hebegeschirre bereit. 
   
5.3.5 Beseitigung von Gefährdungen durch Insekten 
Insekten, wie Wespen oder Bienen, werden unter Beac htung des Naturschutzes 
durch die Feuerwehr dann beseitigt, wenn sie eine G efahr für die öffentliche Si- 
cherheit und Ordnung darstellen, was z.B. an Schule n oder Kindergärten der 
Fall sein kann. 
 
5.3.6 Beseitigung der Folgen von Extremwetterlagen 
Als Folge extremer Windgeschwindigkeiten (Sturm, Or kan) oder extremer Nie- 
derschläge (Starkregen, Hagel) kommt es regelmäßig zu einer umfangreichen 
Anforderung der Feuerwehr, um umgestürzte Bäume zu beseitigen oder um 
Wasser aus Kellern oder überfluteten Straßenunterfü hrungen etc. abzupumpen. 
Hinzu kommen gleichzeitige technische Hilfeleistung en, die unmittelbar zur Ret- 
tung von Menschenleben erfolgen, so z.B. bei eingek lemmten oder einge- 
schlossenen Personen. Der Feuerwehr werden in solch en Lagen innerhalb kür- 
zester Frist mehrere hundert Notfälle gemeldet, die  zusätzlich zum normalen 
Notfallgeschehen auftreten. Es besteht Bedarf, mit zahlreichen Einsatzkräften 
gleichzeitig einzugreifen. In den zurückliegenden J ahren gab es mehrere Fälle, 
in denen es erforderlich wurde, die gesamte Feuerwe hr Münster zeitgleich zur 
Gefahrenabwehr einzusetzen. Die Einsatzlage nach de m Starkregenereignis 
vom 28.07.2014 machte darüber hinaus überörtliche H ilfe aus ganz NRW gem. 
dem Konzept der vorgeplanten überörtlichen Hilfe in NRW erforderlich. 
 
 
5.4   Einsatzvorbereitung 
Um sicher, verantwortungsvoll und effizient arbeite n zu können, müssen die Eins- 
ätze der Feuerwehr geplant und vorbereitet werden. In diesem Aufgabenbereich 
müssen ca. 600 Objekt- oder Ereignis-spezifische Ei nsatzpläne angefertigt 
und fortgeschrieben werden.  
Rechtsgrundlage: FSHG § 1, BauO NRW § 17(3) 
  Zur Einsatzvorbereitung gehören u.a.: 
• Pläne für den Einsatz der Feuerwehr gem. § 22 FSHG , z.B. Alarm- und Aus- 
rücke-ordnung, Führungskonzept, Löschzugkonzept, Wasserversorgung etc. 
• Ereignis bezogene Einsatzpläne, z.B. für das Austr eten gefährlicher Stoffe 
und Güter, für Kampfmittelfunde, zur Warnung und In formation der Bevölke- 
rung, zur Evakuierung von Personen sowie für Bahnun fälle oder Abstürze 
von Kampfflugzeugen.   
• Objekt bezogene Einsatzpläne, z.B. für Objekte mit  automatischer Brand- 
meldeanlage, wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Versammlungsstätten sowie 
größere Industrie- und Gewerbebetriebe. Bei der Feuerwehr Münster werden 
derzeit zu 572 
 Objekten Einsatzpläne in jeweils vier Exemplaren be reit ge- 
halten.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 25 
 
 
• Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekt e (Anlagen und Einrich- 
tungen gem. § 24 FSHG (siehe Ziffer 6.1.4.2). 
• Externe Notfallpläne für Betriebsbereiche die der Störfallverordnung unterlie- 
gen gem. § 24 a FSHG. In Münster fallen derzeit 9
 Betriebsbereiche unter 
diese Vorgabe (siehe   Ziffer 6.1.4.1 und 10.2.2). 
• Koordinierung des Krisenstabes der Stadt Münster s owie Sachbearbeitung 
zum Konzept „Kommunikation der Stadtverwaltung bei außergewöhnlichen 
Ereignissen und Katastrophen“. 
• Organisation der Bevölkerungsinformation und Medie narbeit (BuMA).  
• Umsetzung der Einsatzkonzepte des Landes NRW im Be reich der vorge- 
planten überörtlichen Hilfe. 
• Umsetzung der Vorgaben der Bezirksregierung Münste r im Bereich der Ab- 
teilungsführung der Bezirksabteilung Münster, der m obilen Führungsunter- 
stützung sowie der Waldbrandüberwachung (Luftbeobachtung).  
Rechtsgrundlage: FSHG §§ 22, 24, 24a 
 
5.4.1 Übungen 
Um auch unter hoher physischer und psychischer Bela stung und hohem Zeit- 
druck mit wechselndem Personal in unbekannten Einsa tzobjekten zielführend 
und sicher zu handeln, müssen Abläufe standardisiert und trainiert werden. 
Je seltener ein Ereignis eintritt, desto intensiver muss sich die Feuerwehr darauf 
mit Übungen vorbereiten. Dies gilt insbesondere für  die Vorbereitung auf Groß- 
schadensereignisse, bei der nicht nur die Einheiten  der Feuerwehr, sondern 
auch Einheiten anderer Hilfsorganisationen und weit ere Institutionen koordiniert 
werden müssen. 
Rechtsgrundlage: FSHG § 23(3) 
 
 
5.5 Ausbildung 
 
5.5.1 Grundausbildung und Sonderausbildungen 
Gem. § 23 FSHG ist die Stadt Münster für die Grunda usbildung sowie die wei- 
tergehende Aus- und Fortbildung (mit Ausnahme der A us- und Fortbildung der 
Führungskräfte) zuständig. Folgende Lehrgänge werde n durch die Feuerwehr 
Münster angeboten: (UE = Unterrichts-Einheit bzw. Unterrichtsstunde): 
 
Lehrgänge und Ausbildungen im Bereich der Berufsfeuerwehr (BF):   
• Grundausbildung gemäß VAP mD Feu (Dauer:18 Monate,  Teiln./a: 8 -16) 
• Drehleitermaschinistenlehrgang (Umfang: 43 UE, Tei lnehmer/ a: 8 – 16) 
• Mobilkranführer (Umfang: 120 UE, Teilnehmer/ a: 6)  
• Ladekranführer (Umfang: 40 UE, Teilnehmer/ a: 6) 
• Bootsführer (Umfang: 16 UE, Teilnehmer/ a: 6) 
• Taucherlehrgang (Umfang: 255 UE, Teilnehmer/ a: 6)

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 26 
• Flurförderschein (Umfang: 16 UE, Teilnehmer/ a: 8)  
• Fahrerlaubnisausbildung Klasse C (Umfang: 32 UE, T eilnehmer/ a: 5) 
• Leitstellenausbildung (Umfang: 400 UE, Teilnehmer/  a: 3) 
 
Fortbildungen: 
• Wachfortbildung (Umfang: 146 UE für jeden Mitarbei ter der Wachabtei- 
lungen) 
• Taucherfortbildung (Umfang: 21 UE, Teilnehmer/ a: 47) 
• Fortbildung für Mobilkranführer (Umfang: 20 UE, Te ilnehmer: 33) 
• Fortbildung für Ladekranführer (Umfang: 8 UE, Teil nehmer/ a: 78) 
• Leitstellenfortbildung (Umfang: 20 UE, Teilnehmer/  a: 39) 
• Bootsführerfortbildung (Umfang: 4 UE, Teilnehmer/ a: 45) 
• Fortbildung Flurförderfahrzeuge (Umfang: 1 UE, Tei lnehmer/ a: 40) 
• Ausbilderfortbildung (Umfang: 8 UE, Teilnehmer/ a:  80) 
• Interne Führungskräftefortbildung (42 UE, Teilnehm er/ a: 20) 
 
Lehrgänge und Ausbildungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr (FF) 
• Grundlehrgang (Umfang: 100 UE, Teilnehmer/ a: 30) 
• Erste Hilfe Lehrgang (Umfang 16 UE, Teilnehmer/ a:  30) 
• Sprechfunkerlehrgang (Umfang 16 UE, Teilnehmer/ a:  30) 
• Atemschutzgeräteträgerlehrgang (Umfang: 36 UE, Tei lnehmer/ a: 30) 
• Maschinistenlehrgang Löschfahrzeuge (Umfang: 40 UE , Teiln./ a: 16) 
• Lehrgang ABC-Einsatz (Umfang 70 UE, Teilnehmer/ a:  16) 
• Truppführerlehrgang (Umfang 50 UE, Teilnehmer/ a: 16) 
• Lehrgang Multiplikator Absturzsicherung (Umfang 26  UE, Teiln./ a: 8) 
• Drehleitermaschinistenlehrgang (Umfang: 43 UE, Tei lnehmer/ a: 2) 
• Lehrgang Technische Hilfeleistung (Umfang: 35 UE, Teilnehmer/ a: 12) 
• Fahrerlaubnisausbildung Klasse C (Umfang: 32 UE, T eilnehmer/ a: 20) 
• Motorkettensägenlehrgang, Modul A (Umfang 16 UE, T eilnehmer/ a: 20) 
• Motorkettensägenlehrgang, Modul B und D (Umfang 40 UE, Teiln./ a: 2)

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 27 
 
Fortbildungen: 
• Löschzuginterne Fortbildung (Umfang: Minimum 40 UE , Teiln./ a: 660) 
• Atemschutzwiederholungsübung (Umfang: 2 UE, Teilne hmer/ a: 500) 
• Interne Löschzugführerfortbildung (Umfang 6 UE, Te ilnehmer/ a: 40) 
 
5.5.2 Aus- und Fortbildung der Führungskräfte 
Die Aus- und Fortbildung der Führungskräfte der BF und der FF erfolgt gem. § 
23 FSHG im Kern am Institut der Feuerwehr NRW (IdF- NRW) in Münster, als 
zentraler Ausbildungsstätte des Landes NRW. Die Dur chführung der prakti- 
schen Elemente der dem Lehrgangsbesuch von Laufbahn lehrgängen vorausge- 
henden Personalauswahlverfahren sowie die Betreuung  der Auszubildenden er- 
folgt durch das Amt 37 unter Beteiligung des Personal- und Organisationsamtes.  
Ferner werden Fortbildungslehrgänge an der Akademie  für Krisenmanagement, 
Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) in Bad Neuena hr-Ahrweiler sowie am 
Studieninstitut Westfalen/Lippe und an den Fortbild ungsinstituten der Hilfsorga- 
nisationen besucht.  
 
5.5.3 Fahrschule 
Die Feuerwehr Münster unterhält eine Behördenfahrsc hule, in der Einsatzkräfte 
der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr Münster aus- und fortgebil- 
det werden. 
Die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der C E und C 
, die zum Führen 
der üblichen Großfahrzeuge der Feuerwehr (einschl. Rettungswagen) erforder- 
lich sind, kann als eigenwirtschaftliche Betätigung eingestuft werden.  
Darüber hinaus erfolgen feuerwehrspezifische Zusatz ausbildungen für Fahrten 
unter Einsatzbedingungen, Fahrten im Gelände, Schul ungen zum Fahrverhalten 
von Tankfahrzeugen sowie zur Nutzung feuerwehrspezi fischer Fahrwege (z.B. 
Autobahn-Notauffahren). Zur Nutzung von Sonder- und  Wegerechten sind re- 
gelmäßige Schulungen vorgeschrieben. Ferner werden durch die Fahrschule 
externe Fortbildungen organisiert, wie z.B. Fahrsicherheitstrainings.    
Die Fahrlehrer sind Beamte des Einsatzdienstes, wel che die Ausbildung wäh- 
rend des Dienstes durchführen. Die Ausbildung kann so sehr wirtschaftlich er- 
bracht werden. Die Kapazitäten der eigenen Behörden fahrschule reichen nicht 
aus, um den Bedarf zu decken, so dass regelmäßig Au sbildungsleistungen zum 
Fahrerlaubniserwerb der Klassen C und CE extern aus geschrieben werden 
müssen oder solche privat veranlassten Ausbildungen der Mitglieder der Freiwil- 
ligen Feuerwehr finanziell bezuschusst werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 28 
 
 
5.6 Vorbeugender Brandschutz 
 
5.6.1 Brandschutzdienststelle 
Die Feuerwehr Münster führt als Brandschutzdienstst elle die Aufgaben nach § 5 
FSHG durch.  
 
Alle Neubaumaßnahmen sowie Umbauten oder Nutzungsän derungen beste- 
hender Gebäude unterliegen dem Baurecht. Das Baurec ht selbst hat sich im 
Verlauf vieler Jahre aufgrund städtebaulicher und a rchitektonischer Aspekte, 
aber auch negativer Erfahrungswerte, insbesondere f ür die Sicherheit von Men- 
schen in Gebäuden, weiterentwickelt. Das heutige Ba urecht macht einerseits, 
insbesondere für Gebäude besonderer Art und Nutzung  (Sonderbauten) klare 
Zielvorgaben bezüglich des Brandschutzes, andererse its aber lässt es den Bau- 
herren und Fachplanern/innen aber auch Spielräume f ür individuelle Abwei-
chungen und Kompensationsmaßnahmen. Die Bauverwaltu ngen und Brand- 
schutzdienststellen haben die Möglichkeit, hier bes ondere Anforderungen zu 
formulieren. 
 
Wesentliche Aufgabe der Brandschutzdienststelle bei  der Berufsfeuerwehr 
Münster ist das Erstellen gutachterlicher Stellungn ahmen im Baugenehmi- 
gungsverfahren für das Bauordnungsamt sowie die Bea ntwortung von Anfragen 
Dritter (z.B. Bauherren, Architekten und Fachplaner ) zu sicherheitstechnischen 
Fragestellungen. Die Inhalte der verschiedenen Stel lungnahmen umfassen u. a. 
folgende Punkte:  
• Dimensionierung baulicher, technischer und betrieb licher Brandschutz- 
maßnahmen, 
• Möglichkeiten zur Vorbereitung und Durchführung vo n Rettungs- und Ge- 
fahrenabwehrmaßnahmen durch die Feuerwehr, insbeson dere bezüglich 
einer wirksamen Rettung von Menschen und Tieren, 
• Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserverso rgung sowie der Be- 
reitstellung besonderer Löschmittel, 
• Sicherstellung des 2. Rettungsweges durch Festlegu ng der Zugänglich- 
keit, Lage und Anordnung anleiterbarer Stellen, 
• Dimensionierung von Löschwasserrückhalteanlagen, 
• Festlegung von Anlagen, Einrichtungen und Geräte f ür die Brandbekämp- 
fung, die Brandmeldung und die Alarmierung sowie 
• Abstimmung betrieblicher und organisatorischer Maß nahmen zur Brand- 
verhütung und Brandbekämpfung. 
Rechtsgrundlagen: §§ 1(2) und 5 FSHG 
 
Als weitere Aufgaben der Brandschutzdienststelle kommen Stellungnahmen zur 
Bebauungsplanung und Stadtentwicklung sowie das Ver fassen von Brand- 
schutzkonzepten für städtische Bauprojekte hinzu (s. hierzu auch Ziffer 5.14.4).

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 29 
 
5.6.2 Brandschau 
Gemäß § 6 FSHG führt die Berufsfeuerwehr Münster di e Brandschau durch. 
Brandschauen sind vorgeschrieben in Gebäuden und Ei nrichtungen, die in er- 
höhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind od er in denen bei Ausbruch 
eines Brandes oder bei einer Explosion eine große A nzahl von Personen oder 
erhebliche Sachwerte gefährdet sind. Brandschauen d ienen der Feststellung 
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen s owie der Anordnung von 
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der  Ausbreitung von Feuer 
und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglüc ksfall die Rettung von 
Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowi e wirksame Gefahren- 
abwehrmaßnahmen (insbesondere Löscharbeiten) ermögl ichen. Die gesetzli- 
chen Zeitabstände der Brandschauen sind je nach Gef ährdungsgrad festzuset- 
zen. Hierbei wendet die Feuerwehr Münster als Grund lage die Gefährdungs- 
und Fristenbeurteilung der AGBF Bund an (3- und 5-J ahresfristen). Die Fristen 
dürfen nach aktueller Rechtslage in keinem Fall fün f Jahre überschreiten. Für 
2016 wird eine Verlängerung der Frist auf 6 Jahre e rwartet. Die der Brandschau 
unterliegenden Gruppen der Gebäude und Einrichtunge n sind in der Gebühren- 
satzung Vorbeugender Brandschutz  der Stadt Münster aufgeführt. Mit Stand 
vom 31.12.2014 unterliegen in Münster 768 Gebäude u nd Einrichtungen einer 
3-Jahresfrist sowie 1.956 Gebäude und Einrichtungen einer 5-Jahresfrist.  
Rechtsgrundlagen: § 6 FSHG  
 
5.6.3 Brandsicherheitswachen 
Brandsicherheitswachen werden angeordnet bei Verans taltungen, bei denen ei- 
ne erhöhte Brandgefahr besteht oder bei Ausbruch ei nes Brandes eine große 
Anzahl von Personen gefährdet ist. Sofern der Veran stalter nicht in der Lage ist, 
eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswa che zu stellen, über- 
nimmt die Feuerwehr Münster diese Aufgabe. Die Feue rwehr Münster führt 
Brandsicherheitswachen regelmäßig u.a. im Theater M ünster, im Messe- und 
Congress-Centrum Halle Münsterland, bei Zirkusveranstaltungen oder sonstigen 
Großveranstaltungen durch. 
Rechtsgrundlagen: § 7 FSHG, § 41 SBauVO, Erlass „Fl iegende Bauten“ des 
Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 20.2.2008 
 
5.6.4 Wartung von Feuerwehrschlüsseldepots 
Gemäß Baurecht ergibt sich für die Sonderbauten reg elmäßig die Auflage zum 
Betrieb einer Brandmeldeanlage. Eine Komponente der  Anlage ist das Feuer- 
wehrschlüsseldepot: ein Tresor, über den die Feuerw ehr in einem mehrstufigen 
System schadenfrei Zugang zu den Gebäudeschlüsseln bekommt. Mit Stand 
31.12.2014 wurden im Bereich der Stadt Münster 549 Feuerwehrschlüsselde- 
pots betrieben. Die jährliche Wartung der Feuerwehr schlüsseldepots ist eine 
Vorgabe der für diese Anlagen geltenden VDS-Richtli nie 2350. Sie wird auf- 
grund der hoheitlichen Verwaltung des hierzu erford erlichen Generalschlüssels 
von der Feuerwehr (kostenpflichtig) durchgeführt.  
Rechtsgrundlagen: §§ 3,  17,  54 BauO, SBauVO, VDS-RL 2350 
 
5.6.5 Brandschutzunterweisung 
Außerhalb des FSHG ergibt sich aus dem Arbeitsschut zrecht für die Stadt 
Münster die Verpflichtung, Mitarbeiterschulungen zu m Verhalten im Brandfall 
durchzuführen. Dies wurde einschließlich praktische r Unterweisungen, Evakuie-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 30 
rungsübungen oder Feuerlösch-Trainings für städtisc he Einrichtungen bis zum 
Jahr 2013 durch Personal der Berufsfeuerwehr unter Nutzung von Synergieef- 
fekten mit Maßnahmen der Brandschutzaufklärung (sie he Ziffer 5.6.6) angebo- 
tenen. Die pflichtigen Mitarbeiterschulungen werden  aktuell überwiegend von 
privaten Anbietern geleistet. 
Rechtsgrundlagen: ArbSchG, Arbeitsplatz-spezifische  UVV und BGV, sowie 
Gesetzgebungen für besondere Bereiche, z.B. § 14 BetrSiVO und GefStoffVO 
 
5.6.6 Brandschutzaufklärung, Brandschutzerziehung, Selbsthilfe 
Gemäß § 8 FSHG sollen die Gemeinden ihre Einwohner über die Verhütung von 
Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Ve rhalten bei Bränden 
und über Möglichkeiten der Selbsthilfe in Gefahrenl agen (auch z.B. bei extre- 
men Wetterlagen) aufklären. Eine verstärkte Verpfli chtung ergibt sich durch die 
Regelungen des ZSKG, wonach Aufbau, Förderung und L eitung des Selbst- 
schutzes der Bevölkerung sowie die Förderung des Se lbstschutzes der Behör- 
den und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die  im Verteidigungsfall dro- 
hen, den Gemeinden obliegen. 
Die Feuerwehr Münster nimmt diese Aufgaben aufgrund  nicht ausreichender 
personeller Ressourcen nicht systematisch wahr. Zwa r erfolgen fast täglich Be- 
sichtigungen der Feuerwehr durch Schulklassen, Kind ergartengruppen, Vereine 
oder gesellschaftliche Gruppierungen, es können dab ei aber nur vereinzelt er- 
zieherische oder aufklärende Themen angesprochen werden. 
Viele Aktivitäten werden in den einzelnen Ortsteile n im direkten Kontakt zu den 
Löschzügen der Freiwilligen Feuerwehr organisiert. Ein systematisches Ange- 
bot, das hinsichtlich der Durchführung von Brandsch utzerziehungen und Brand- 
schutzaufklärungen sowie der Anleitung zur Selbsthi lfe den Vorgaben des 
FSHG entspricht, besteht jedoch nicht. 
Der Stadtfeuerwehrverband unterstützt die Stadt Mün ster bei der Brandschut- 
zerziehung und Brandschutzaufklärung nach § 16 FSHG , insbesondere durch 
die Einrichtung des Brandschutzlehrpfades in den Ke llerräumen der Feuerwa- 
che 1. 
 
Rechtsgrundlagen: §§ 8 und 16 FSHG, § 5 ZSKG, § 16 FSHG 
 
5.6.7 Schulalarmproben 
Die Mitwirkung der Feuerwehr an den Schulalarmprobe n ist gemäß Erlass 
„Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in  Schulen bei Bränden“ 
mindestens einmal jährlich vorgeschrieben. Im Rahme n der Alarmproben sollen 
mit den Schulbediensteten sowie den Schülerinnen un d Schülern auch allge- 
meine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verha ltensweisen bei Aus- 
bruch eines Brandes in der Schule und im privaten B ereich behandelt werden. 
Diesem Auftrag kann die Feuerwehr Münster mit den a ktuell zur Begleitung der 
Schulalarmproben zur Verfügung stehenden Personalre ssourcen nicht nach- 
kommen. Aktuell kann i.d.R. nur eine Beratung statt finden, nicht jedoch die 
empfohlene jährliche Teilnahme an den Schulalarmpro ben vor Ort. Eine vollum- 
fängliche Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Erlasses  zur Prävention von 
Gefahrenlagen findet nicht statt. 
Rechtsgrundlagen: Erlass „Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in 
Schulen bei Bränden“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Schule 
und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.5.2000

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 31 
5.6.8 Stellungnahmen nach Sprengstoffgesetz 
Die Beteiligung der Feuerwehr zur Bewertung der Gef ahren und Sicherheits- 
maßnahmen beim Abbrennen von Pyrotechnik erfolgt na ch § 27 der 1. Spreng- 
stoffverordnung. Erforderlich werden Stellungnahmen  regelmäßig z.B. bei 
Großfeuerwerken oder bei pyrotechnischen Handlungen  im Rahmen von Ver- 
anstaltungen. 
Rechtsgrundlagen: SprengstoffG, 1. SprengstoffVO 
  
5.6.9 Stellungnahmen zur Genehmigung und operative Begleitung zur Vorabstim- 
mung und Sicherung von Veranstaltungen. 
Die Beteiligung der Feuerwehr erfolgt nach aktuelle r Erlasslage des MIK NRW 
sowie für Versammlungsstätten nach Sonderbauverordn ung. Inhaltlich zu be- 
werten sind Fragestellungen u.a. bezüglich  
• der Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr (u.a. auch für die ggf. be- 
troffene Umgebungsbebauung), 
• der Entfluchtungsflächen, Entfluchtungsbewegungen und Notausgänge, 
• der Kommunikationsanlagen und -strukturen, der Tex tinhalte für Durchsa- 
gen sowie der Handlungsanweisungen für besondere Ge fahrenlagen (Un- 
wetter, Explosion, z.B. von Gasflaschen, Brandereignis), 
• Bewertung von Risiken einer Veranstaltung für die Umgebung (z. B. durch 
Brandüberschlag auf eine angrenzende Bebauung). 
• Umfang und Aufgaben des veranstaltungsbezogenen Sa nitäts- und Ret- 
tungsdienstes, des Sicherheits- und Ordnungsdienste s für den Brandfall 
bzw. der Brandsicherheitswachen und deren Einbindun g in die örtliche Ge- 
fahrenabwehr. 
Bestandteil der fachlichen Mitwirkung der Feuerwehr  ist neben der sachver- 
ständigen Prüfung von gesetzlich geforderten Sicher heitskonzepten auch die 
Teilnahme an den kommunalen Sicherheitskonferenzen verschiedener Art. Zur 
Umsetzung der Anforderungen des abwehrenden und vor beugenden Brand- 
schutzes sind regelmäßig Ortstermine erforderlich, um die Maßnahmen direkt 
anhand der örtlichen Gegebenheiten mit dem Veranstalter festzulegen.  
Sofern bei Großveranstaltungen vorgeplante operative Maßnahmen erforderlich 
werden, werden diese ebenfalls von der Feuerwehr Mü nster durchgeführt (Ge- 
samteinsatzleitung, Brandsicherheitswachen, temporä re Feuerwachen bei ver- 
änderten Anfahrtsituationen, etc.). Dieser Aufgaben bereich bindet zunehmend 
Ressourcen. So waren z.B. im Jahr 2014 insgesamt 12 1 Erhebungsbögen für 
die Genehmigung von Veranstaltungen sowie anteilig daraus 22 Sicherheits- 
konzepte für Großveranstaltungen zu bearbeiten und zu begleiten. 
Rechtsgrundlagen: Erlass „Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen" vom 
15.8.2012 i. V. m. untergliederter Erlasslage für d en Sanitätsdienst, SBauVO 
Teil 1 
 
5.6.10 Kampfmittelüberprüfung 
Der Gefahrenabwehrbericht 2013 des MIK NRW beschrei bt Kampfmittelfunde 
als „Alltag für Kampfmittelbeseitigungsdienste und Ausnahmezustand für Kom- 
munen“. Da es keine zu-verlässigen Zahlen über abge worfene Bomben gibt, 
ebenso wenig über gefundene und ge-räumte Bomben (d enn Entmunitionie-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 32 
rungsarbeiten wurden in den Nachkriegsjahren nicht aus-reichend dokumen- 
tiert), wird es für die Sicherheitsbehörden nie die  Gewissheit geben, die letzte 
Bombe gefunden zu haben. Kampmittelbeseitigung wird  deshalb nach Exper- 
tenmeinung noch viele Jahrzehnte eine Aufgabe bleiben. 
Die administrativen Arbeitsprozesse der Feuerwehr M ünster als untere Sonder- 
ordnungsbehörde umfassen die Auswertung und Bearbei tung der Antragsver- 
fahren zur Kampfmittelüberprüfung sowie die Abstimm ung mit den Bauherren 
über die erforderlichen Sicherheits- und Vorbereitu ngsmaßnahmen zur Über- 
prüfung und Freilegung von Kampfmittelverdachtspunk ten. Im Jahr 2014 waren 
in Münster 379 Antragsverfahren im Rahmen der Kampf mittelüberprüfung zu 
bearbeiten. Nach amtlicher Feststellung gilt in Mün ster das bebaute Stadtgebiet 
zu rund 80 % als kriegsbeeinflusstes Gebiet. 
 
Ein weiteres Arbeitsfeld ist die Einsatzvorbereitun g und die Führung der sich 
daraus ergebenen Einsatzmaßnahmen, die aufgrund der  oftmals großen Eva- 
kuierungsbereiche (zwischen 100 und 500 Metern um d en Bombenfund) einen 
empfindlichen Einschnitt in das öffentliche Leben b edeuten und dementspre- 
chend sensibel gehandhabt werden müssen. Oft müssen  Anwohner  ihre Woh- 
nungen, Häuser und Arbeitsstätten verlassen und (me ist kurzfristig) in Notun- 
terkünften betreut werden. Zur Räumung und Sicherun g des Gefahrenbereichs 
sind in den überwiegenden Fällen mehr als 100 Einsatzkräfte erforderlich. 
 
Der systematische Abgleich von beantragten Baugeneh migungen mit den 
Kampfmittelverdachtsflächen und die aktive Informat ion von Bauherren durch 
die Feuerwehr über mögliche Kampfmittelverdachte wu rde 2013 im Rahmen 
der Haushaltskonsolidierung aufgegeben. Im gleichen  Zuge wurde auch die 
strukturierte Kampfmittelüberprüfung im Rahmen städ tebaulicher Entwicklungs- 
planungen eingestellt. Die Feuerwehr Münster hält eine Wiederaufnahme dieser 
Maßnahmen aufgrund der hohen spezifischen Kampfmitt elbelastung des Stadt- 
gebietes weiterhin für sachgerecht.  
Rechtsgrundlagen: OBG, § 16, BauO, Zi. 16.22, VV Ba uO, Erlass „Richtlinie für 
die Zusammenarbeit zwischen Bauaufsichtsbehörden un d dem staatlichen 
Kampfmittelbeseitigungsdienst“ v. 08.05.2006, Kampf mittelverordnung vom 
12.11.2003, Erlass „Kampfmittelbeseitigung“ v. 23.05.1985, Technische VV für 
die Kampfmittelbeseitigung, Verfügung der Bezirksre gierung Arnsberg zum 
Umgang mit Bombenfunden v. 13.03.2014 
 
5.7   Rettungsdienst 
Die Stadt Münster ist Trägerin des Rettungsdienstes . Die Durchführung der Maß- 
nahmen ist der Feuerwehr Münster als Stadtamt 37 üb ertragen. (Siehe hierzu 
auch die Ziffer 8.2.5.1,  10.1,  15.1.1.1,   15.6.1 ,   15.7,   17.1.4,   17.1.7 sowie An- 
hang C). 
Für den Bereich Rettungsdienst besteht ein separate r Rettungsdienstbedarfsplan, 
in dem Bedarfe und Maßnahmen erläutert sind. Der Re ttungsdienstbedarfsplan 
mit Stand vom 13.11.2013 wird parallel zu diesem Br andschutzbedarfsplan fortge- 
schrieben.  
In den Bereichen Notfallrettung (einschließlich Not arztdienst) sowie Krankentrans- 
port fallen jährlich ca. 40.000 Einsätze an. (Siehe Ziffer 1.2)

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 33 
 
5.8   Leitstelle 
Jährlich gehen etwa 65.000 Notrufe bei der Feuerweh r Münster ein. Daraus 
entwickeln sich jährlich etwa 43.000 Einsätze 
Als kreisfreie Stadt hat die Stadt Münster eine stä ndig besetzte Leitstelle für den 
Feuerschutz zu unterhalten, die mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusam- 
menzufassen ist. Die Leitstelle muss so ausgestatte t sein, dass auch Großscha- 
densereignisse bewältigt werden können.  
Die Stadt Münster ist ferner verantwortlich für die  Einrichtung des Notrufs 112 und 
für die Alarmierung der Einsatzkräfte. In der Leits telle wird durchschnittlich alle       
8 Minuten ein Notruf angenommen. 
In der Leitstelle wird ferner eine Empfangseinricht ung für automatische Brandmel- 
dungen betrieben, auf die ca. 550 
 Brandmeldeanlagen in verschiedenen Objekten 
aufgeschaltet sind. Die Übertragung der Gefahrenmel dungen aus den Objekten 
zur Leitstelle ist auf Basis einer Ausschreibung per Konzession einem privaten Un- 
ternehmen übertragen. Die Kosten tragen die Betreiber der Brandmeldeanlagen. 
 
Rechtsgrundlage: FSHG §§ 1(4), 21 sowie RettG NRW §§ 7, 8     
 
 
5.9   Auskunftstelle  
Für Personenauskünfte (Suchmeldungen, Anfragen von Angehörigen) bei Groß- 
schadensereignissen muss die Stadt Münster eine Per sonenauskunftstelle 
(PASS) einsatzbereit vorhalten, die bei Bedarf akti viert werden kann. Die Aus- 
kunftsstelle ist berechtigt, die Personalien (Name,  Vorname, Adresse, Geburtsda- 
tum) und Daten über den Verbleib und den Zustand Ve rletzter, Obdachloser, Eva- 
kuierter und sonstiger Betroffener zu erheben, zu s peichern und deren Angehöri- 
gen oder sonstigen Berechtigten mitzuteilen, von we lchem Schadensereignis sie 
betroffen und wo sie verblieben sind. 
Die PASS-Münster (PASS-MS) befindet sich derzeit te chnisch und personell im 
Aufbau. Für den Einsatz in der PASS-MS wurden einze lne Verwaltungsmitarbei- 
ter/innen der Feuerwehr Münster ausgebildet.  
Unabhängig von der Funktion der PASS-MS betreibt da s DRK, Kreisverband 
Münster, den Suchdienst. Es ist beabsichtigt, die F unktionsbereiche von PASS-
MS und Suchdienst des DRK eng miteinander zu verknüpfen. 
 
Rechtsgrundlage: FSHG § 31 
 
Die Feuerwehr Münster arbeitet zudem in der PASS-NRW mit (vgl. 5.10.4.1.5).

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 34 
 
5.10   Katastrophenschutz / Abwehr von Großschadensereignissen 
Die Stadt Münster ist als kreisfreie Stadt Untere Katastrophenschutzbehörde  und 
somit zuständig für den Zivil- und Katastrophenschu tz  (Bevölkerungsschutz) in 
der Stadt Münster. Die der Stadt Münster nach dem F SHG und ZSKG zufallen- 
den Aufgaben im Bereich des Zivil- und Katastrophen schutzes nimmt die Feuer- 
wehr Münster als Amt 37 wahr. 
Der Katastrophenschutz (KatS) ist eine besondere Or ganisationsform der kom- 
munalen und staatlichen Verwaltungen in den Ländern  zur Gefahrenabwehr bei 
Katastrophen bzw. Großschadensereignissen. Im Katas trophenschutz arbeiten 
alle an der Gefahrenabwehr beteiligten Behörden, Or ganisationen und Einrich- 
tungen unter einheitlicher Führung durch die örtlic h zuständige Katastrophen- 
schutzbehörde (hier: Stadt Münster) zusammen.  
Nach der Gesetzeslage im Land NRW (hier: FSHG § 1 A bs. 3) sind Großscha- 
densereignisse definiert als Ereignisse, bei denen Leben oder Gesundheit zahl- 
reicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährde t sind und bei denen auf- 
grund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung 
der Einsatzleitung erforderlich ist. 
Gem. § 29 FSHG (sowie § 15 ZSKG) leiten und koordinieren die kreisfreien Städ- 
te und Kreise bei Großschadensereignissen (bzw. Kat astrophen) die Abwehr- 
maßnahmen. Sie können allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Lan- 
desbehörden Weisungen erteilen. Das gleiche gilt fü r die hilfeleistenden Kräfte 
des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der Hilfeleistung. 
 
5.10.1 Führung und Leitung bei Großschadensereignissen 
Die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen sieht für die  Führung und Leitung bei 
Großschadenereignissen unter dem/der Hauptverwaltun gsbeamten (HVB) als 
politisch Gesamtverantwortlichen/r 
• einen Krisenstab als administrativ-organisatorisch e Komponente 
und  
• eine Einsatzleitung als operativ-taktische Kompone nte vor.  
 
Rechtsgrundlage:  FSHG §§ 1(3), 22, 29, 30, ferner: Erlass „Krisenmanagement 
durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großschadensereignis- 
sen, Krisen und Katastrophen“, RdErl d. Ministerium s für Inneres und Kommu- 
nales vom 04.10.2013. 
 
 
5.10.1.1 Einsatzleitung 
Aufgabe der Einsatzleitung ist die Führung und Leit ung der operativ-
taktischen und technischen Einheiten und Maßnahmen der Gefahrenabwehr. 
Die Einsatzleitung wird durch feuerwehrtechnisch un d taktisch ausgebildete 
Führungskräfte der Feuerwehr Münster gestellt. In d er Regel handelt es sich 
hierbei um Beamte des gehobenen oder höheren feuerw ehrtechnischen 
Dienstes der Berufsfeuerwehr Münster. Bei gemeinsam en Einsätzen auf 
Grundlage des FSHG unterstehen auch Einheiten ander er Hilfsorganisatio- 
nen sowie Hilfe leistende Kräfte anderer Behörden d es Landes und des Bun- 
des der Einsatzleitung der Feuerwehr. Der/Die Einsa tzleiter/in kann Füh- 
rungskräfte anderer Organisationen in die Einsatzleitung einbeziehen.  
Rechtsgrundlage: FwDV 100 (Siehe auch Ziffer 8.1.7)

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 35 
Die in der  Gefahrenabwehr der Stadt Münster mitwir kenden Organisationen 
verfügen zusammen über etwa 1.500 Einsatzkräfte. Im  Katastrophenfall (wie 
z.B. beim Starkregenereignis vom 28.07.2014) kann d ie Zahl der durch die 
Einsatzleitung zu führenden Einsatzkräfte (auch übe rörtlicher Einheiten) 
deutlich darüber hinausgehen. 
Die Einsatzleitung tritt im Einsatzleitwagen vor Ort oder im Führungsraum der 
Feuerwache 1 zusammen. Die Leitung der Einsatzleitu ng liegt bei stabsmä- 
ßiger Führung in der Regel bei einem/r Beamten des A-Dienstes.  
 
5.10.1.2 Krisenstab 
Aufgabe des Krisenstabes ist es, unter den zeitkrit ischen Bedingungen eines 
Ereignisses umfassende Maßnahmen schnell, ausgewoge n und unter Be- 
achtung allen notwendigen zu berücksichtigenden Ges ichtspunkte vorzube- 
reiten und zu veranlassen. Im Krisenstab arbeiten a lle zur Bewältigung der 
vorliegenden Schadenlage benötigten bzw. zuständige n Ämter der Stadtver- 
waltung Münster sowie anderer Behörden und Institutionen zusammen. 
Leiter/in des Krisenstabes der Stadt Münster ist de r/die für den Bereich Feu- 
erwehr zuständige Dezernent/in als gesetzte Vertret ung des/der Oberbür- 
germeister/in in der Funktion des/der Hauptverwaltu ngsbeamten (HVB). 
(Siehe auch Ziffer 8.1.7.2) 
Die Feuerwehr wirkt im Krisenstab durch den/die Lei ter/in der Feuerwehr o- 
der in Vertretung durch einen Beamten des A-Dienste s mit. Diese Funktion 
ist zusätzlich zum regulär Dienst habenden A-Dienst zu besetzen. 
 
5.10.2 Stab für außergewöhnliche Ereignisse 
Zur Koordination des Verwaltungshandelns der Stadt Münster bei solchen au- 
ßergewöhnlichen Ereignissen, die nicht unter den Re gelungsbereich des FSHG 
fallen, jedoch die Möglichkeiten der für die Schutz maßnahmen zuständigen Or- 
ganisationseinheit der Stadt Münster überschreiten (z.B. Gesundheitsgefahren, 
Tierseuchen, etc.), kann ein „Stab für außergewöhnl iche Ereignisse (SAE)“ ge- 
bildet werden. Die Einberufung des SAE kommt auch b ei solchen Ereignissen in 
Betracht, die keine Gefahrenlagen darstellen, jedoch ein schnelles, koordiniertes 
Verwaltungshandeln erfordern, z. B. die Steuerung v on Großveranstaltungen 
oder die kurzfristige Unterbringung großer Personen gruppen etc.. (Siehe auch 
Ziffer 8.1.7.4) 
Die Mitglieder des SAE (Ämtervertreter/innen) werde n nach Bedarf festgelegt. 
Im Kern entsprechen sie den ständigen Mitgliedern des Krisenstabes.  
 
Handlungsgrundlage: Verfügung der Oberbürgermeister in der Stadt Münster 
vom 15.12.1998. 
 
5.10.3 Warnung und Information der Bevölkerung 
Die Stadt Münster ist zuständig für die Warnung und  Information der Bevölke- 
rung bei Gefahrenlagen.  
Die Information der Bevölkerung erfolgt über das Ra dio. Außer der durch das 
Innenministerium Nordrhein-Westfalen geregelten War nung über den öffentlich 
rechtlichen Rundfunk (WDR 2) verfügt die Feuerwehr Münster über eine direkte 
Einsprachemöglichkeit in den lokalen, privaten Rundfunksender „Antenne Müns- 
ter“. Außerhalb der Redaktionszeiten kann sich der Lagedienstführer in der Leit- 
stelle über eine geschützte Telefonverbindung in da s laufende Programm von 
„Antenne Münster“ einblenden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 36 
Bei besonderen Ereignissen kann die Bevölkerung weitergehende Informationen 
über das Info-Telefon der Feuerwehr Münster abrufen . Unter der in allen örtli- 
chen Telefonverzeichnissen ausgewiesenen Rufnummer 01805 708060 errei- 
chen bis zu 60 Anrufer gleichzeitig eine automatisc he Telefonansage, welche 
von der Feuerwehr individuell besprochen werden kan n. Technisch vorbereitet 
ist die Möglichkeit, die Bandansage auf bis zu 60 i ndividuelle Beratungsplätze in 
der Stadtverwaltung umzuschalten, sobald die person elle Besetzung durch 
Verwaltungsmitarbeiter sichergestellt ist. Diese er weiterte Nutzung ist jedoch z. 
Zt. organisatorisch nicht umgesetzt. 
 
Problematisch ist die Erreichbarkeit der Bevölkerun g zu Zeiten, in denen übli- 
cher Weise kein Radio bzw. keine Medien verfolgt we rden. Hier fehlt es an der 
Möglichkeit, die Bevölkerung zu „wecken“. Bis Ende der 80-er Jahre war dies 
über die Sirenen des Bundes möglich. Mit der Aufgabe des Sirenennetzes durch 
die Bundesregierung wurden die Sirenen in Münster ( wie in den meisten Groß- 
städten) abgebaut, da sie für die Alarmierung der F reiwilligen Feuerwehr nicht 
mehr gebraucht wurden. Eine Neubewertung der durch Bund, Länder und 
Kommunen gemeinsam zu gewährleistenden Gefahrenabwe hr am Anfang des 
21. Jahrhunderts führte dann zu der Erkenntnis, das s ein „Weck-System“ wei- 
terhin benötigt wird, zuverlässig und flächendeckend aber nur mittels Sirenen zu 
erreichen ist.  
Auch vor dem Hintergrund der Verteilung von Kaliumi odidtabletten bei einem 
möglichen Störfall im KKW Emsland (siehe Ziffer 5.1 0.4.1.8 und 6.1.4.3) plant 
die Stadt Münster den Wiederaufbau eines Sirenennet zes. Die mittelfristige Fi- 
nanzplanung der Stadt Münster sieht dafür in den Ja hren 2015 bis 2018 insge- 
samt 1,45 Mio. € vor. Die Maßnahme wird mit 132 T€ durch das Land NRW un- 
terstützt. 
 
Zur Gewährleistung eines (lokal begrenzten) Weckeff ektes sowie für örtliche 
Durchsagen stehen bei der Feuerwehr Münster derzeit  sieben (Mess- und) 
Warnfahrzeuge (MWF) zur Verfügung, die bei sechs Zü gen der Freiwilligen 
Feuerwehr sowie bei der Berufsfeuerwehr stationiert sind. Bei den MWF handelt 
es sich um Einsatzfahrzeuge mit besonders leistungs fähigen Lautsprecheranla- 
gen und digitalen Sprachspeichern, aus denen vorber eitete Texte sowie Sire- 
nensignale abgerufen werden können. Ferner sind all e Löschfahrzeuge der 
Feuerwehr Münster mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet, die sich zur örtli- 
chen Durchsage von Warnungen eignen. 
 
Zur Warnung und Information der Bevölkerung wird di e Feuerwehr Anfang 2016 
ein System nutzen, mit dem die Bevölkerung über Mob iltelefone (Smartphones) 
gewarnt und informiert werden kann. Hierzu wird auf  die vom Bundesamt für 
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) entw ickelte Warn-App „NINA“ 
(Notfall-Informations- und Nachrichten-App)  zurückgegriffen, die den kommuna- 
len Gefahrenabwehrbehörden zur kostenfreien Nutzung überlassen wird.  
 
Zur Weiterleitung der Warninformationen an die Medi en und an die benachbar- 
ten Leitstellen sowie zur Auslösung aller örtlich v orhandenen Warnmittel hat das 
MIK-NRW allen unteren Katastrophenschutzbehörden ei n Terminal des „Modu- 
laren Warn-Systems“ (MoWaS) des BBK zur Verfügung g estellt. Warnmeldun- 
gen können so nach einem bundeseinheitlichen Verfah ren via Satellit schnell 
und parallel an die Redaktionen aller relevanten Me dien übermittelt werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 37 
MoWaS ermöglicht ferner die lokale Auslösung aller Warnsysteme, wie z.B. Si- 
renen und die Warn-App „NINA“.  
 
Die Entscheidung über die Warnung der Bevölkerung t rifft bei akuten Lagen 
der/die Einsatzleiter/in nach §§ 26 und 30 FSHG (A-Dienst). 
 
5.10.4 Überregionale Aufgaben 
 
5.10.4.1 Aufgaben im Auftrag des Landes NRW bzw. de r Bezirksregierung Münster 
 
5.10.4.1.1 Brandschutz und Hilfeleistung auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen 
Unter Bezug auf § 2 FSHG wurden der Feuerwehr Münst er durch die Be- 
zirksregierung Münster zusätzliche Einsatzbereiche auf Bundesautobahnen 
und autobahnähnlichen Straßen zugewiesen: 
• BAB A 1: 
o Fahrtrichtung Bremen:  bis Anschlussstelle Greven 
o Fahrtrichtung Dortmund:  bis Anschlussstelle Asche berg 
• BAB A 43 
o Fahrtrichtung Wuppertal:  bis Anschlussstelle Send en 
• B 54 
o Fahrtrichtung Gronau:  bis Anschlussstelle Altenbe rge 
 
5.10.4.1.2 Vorgeplante überörtliche Hilfe 
Zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen und Großschaden sereignissen hat 
das Innenministerium NRW landeseinheitliche Konzept e zur vorgeplanten 
überörtlichen Hilfe entwickelt. Ferner bestehen auf  Ebene der Regierungs- 
bezirke landesweit einheitliche Konzepte zur Bildun g und zum Einsatz grö- 
ßerer Verbände (Abteilungen und Bereitschaften), di e einheitlich gegliedert 
und einheitlich geführt werden. Die Verbände können  in weiter entfernt lie- 
gende Schadengebiete innerhalb und außerhalb von NRW verlegt werden.  
 
5.10.4.1.2.1 Abteilungsführung 
Die insgesamt fünf Feuerwehr-Bereitschaften des Reg ierungsbezirks 
Münster sind zur „Feuerwehr-Abteilung Bezirk Münster“ zusammenge- 
fasst. Der Abteilung gehören ca. 750 Einsatzkräfte mit ca. 150 Fahr- 
zeugen an. Die Feuerwehr Münster ist von der Bezirk sregierung be- 
auftragt, die Abteilungsführung zu stellen. Diese A ufgabe erfordert die 
Besetzung von 23 Funktionen. Der/Die Abteilungsführ er/in wird dabei 
in der Regel von der Feuerwehr Münster gestellt und  entstammt der 
Gruppe der nach den §§ 26 und 30 FSHG bestellten Ei nsatzleitern (A-
Dienst, vertretungsweise B-Dienst). Die Vertretung der Feuerwehr 
Münster bei dieser Aufgabe erfolgt durch die Feuerw ehr Gelsenkir- 
chen. 
 
5.10.4.1.2.2 Mobile Führungsunterstützung 
Zur Unterstützung und Ablösung von lokalen Einsatzl eitungen bei län- 
gerfristigen Einsätzen hat die Bezirksregierung Mün ster eine mobile 
Führungsunterstützung (Führungsstab) vorgeplant. Di e mobile Füh- 
rungsunterstützung wird durch Führungspersonal von Feuerwehren 
aus dem gesamten Regierungsbezirk Münster gestellt.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 38 
 
5.10.4.1.2.3 Feuerwehrbereitschaft Warendorf / Müns ter 
Innerhalb der „Feuerwehr-Abteilung Bezirk Münster“ stellt die Feuer- 
wehr Münster gemeinsam mit den Feuerwehren des Krei ses Waren- 
dorf die „Feuerwehr-Bereitschaft Warendorf / Münste r“. Diese aus ca. 
150 Einsatzkräften und ca. 30 Fahrzeugen bestehende  Bereitschaft 
setzt sich aus 5 Löschzügen zusammen, von denen zwe i Züge mit ca. 
60 Einsatzkräften durch die (Freiwillige) Feuerwehr  Münster gestellt 
werden. Die Bereitschaftsführung liegt beim Kreis Warendorf.  
 
5.10.4.1.3 Luftbeobachter 
Im Rahmen der bei Bedarf anzuordnenden Waldbrandübe rwachung der Be- 
zirksregierung Münster ist der Feuerwehr Münster di e Organisation der 
Waldbrandüberwachungsflüge für das nördliche Münsterland übertragen. Die 
Beauftragung umfasst die Charterung der Sportflugze uge, die Aufstellung ei- 
nes Dienstplanes für die Luftbeobachter verschiedener Feuerwehren und die 
Gestellung eines Teils der Luftbeobachter.   
 
5.10.4.1.4 Löschwasser-Außenlastbehälter 
Zur Bekämpfung von Bränden in schwer zugänglichen Waldgebieten hält das 
Land NRW Löschwasser-Außenlastbehälter vor, die dur ch schwere Trans- 
porthubschrauber der Bundeswehr (CH 53) zum Einsatz  gebracht werden 
können. Zwei der Behälter werden am Institut der Fe uerwehr NRW in Müns- 
ter vorgehalten. Für das Ein- und Aushängen der Beh älter ist besonders ge- 
schultes Bodenpersonal erforderlich. Die Feuerwehr Münster hat sich bereit 
erklärt, die Einhängemannschaft zu stellen. Auf Gru nd eines Modellwechsels 
des Hubschraubers bei der Bundeswehr entfällt diese Aufgabe zukünftig. 
 
5.10.4.1.5 Personenauskunftsstelle des Landes NRW (PASS-NRW)  
Für Personenauskünfte (Suchmeldungen, Anfragen von Angehörigen) bei 
Großschadensereignissen unterhält das Land NRW eine  Personenauskunft- 
stelle (PASS-NRW), die an zwei Orten ihre Funktion aufnehmen kann. Bei 
Schadenslagen im Landesteil Westfalen wird die PASS -Rheinland mit Sitz 
bei der Berufsfeuerwehr Köln aktiviert. Bei Schadenslagen im Rheinland wird 
die PASS-Westfalen mit Sitz am Institut der Feuerwe hr des Landes NRW in 
Münster aktiviert. In der PASS-Westfalen arbeiten V erwaltungsmitarbei- 
ter/innen der Feuerwehr Münster mit. 
 
Rechtsgrundlage: Erlass „Verfahren zur Alarmierung und zum Einsatz der 
PASS NRW“, vom 10.06.2008, konkretisiert durch Schr eiben des MIK NRW 
vom 29.03.2012. 
 
5.10.4.1.6 Verbindungsfunktion zum Ständigen Stab der Polizei 
Das Polizeipräsidium (PP) Münster ist Sitz eines vo n sechs „Ständigen Stä- 
ben“ der Polizei in NRW. Der Zuständigkeitsbereich des Ständigen Stabes 
des PP Münster geht weit über die Grenzen der Stadt  Münster hinaus. Da 
bei vielen Polizeilagen auch Aspekte des Rettungsdienstes tangiert sind, wird 
angestrebt, möglichst zeitnah einen Vertreter des ö rtlich zuständigen Träger 
des Rettungsdienstes in den Stab zu integrieren. Um  bereits in der Startpha- 
se eines Einsatzes eine rettungsdienstliche Fachber atung sicherstellen zu 
können, stellt die Feuerwehr Münster auf Bitten der  Bezirksregierung so lan-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 39 
ge eine Verbindungsperson, bis ein Vertreter des ör tlich zuständigen Ret- 
tungsdienstes im Ständigen Stab der Polizei zur Verfügung steht. 
 
5.10.4.1.7 Technische Sonderausstattung des Landes NRW 
 
5.10.4.1.7.1 Technische Ausstattung für den Massena nfall von Verletzten 
Durch die Landesregierung NRW wurden alle Kreise un d kreisfreien 
Städte in NRW mit Spezialgerät für den Aufbau eines  Behandlungs- 
platzes bei einem Massenanfall von Verletzten (MANV ) ausgestattet. 
Die Ausrüstung ist in einem Abrollbehälter (AB / au f LKW aufsattelba- 
rer Container) verlastet, der mit Wechselladerfahrz eugen der Feuer- 
wehr Münster transportiert werden kann. Mit dem Emp fang des AB-
MANV war die Verpflichtung verknüpft, das Gerät und  das für den Ein- 
satz erforderliche Personal auf Anforderung des Inn enministeriums in 
ganz NRW (und ggf. darüber hinaus) einzusetzen. 
Das Personal für den Betrieb des Behandlungsplatzes  wird im Kern 
durch die privaten Hilfsorganisationen und die Beru fsfeuerwehr ge- 
stellt. Die technische Infrastruktur wird durch die  Freiwillige Feuerwehr 
aufgebaut und betrieben.  
 
5.10.4.1.7.2 Technische Ausstattung für die Dekonta mination von Verletzten 
Durch die Landesregierung NRW wurden alle Kreise un d kreisfreien 
Städte in NRW mit Spezialgerät für die Dekontaminat ion verletzter 
Personen ausgestattet. Die Ausrüstung ist in einem Abrollbehälter (AB 
= auf LKW aufsattelbarer Container) verlastet, der mit Wechsellader- 
fahrzeugen der Feuerwehr Münster transportiert werd en kann. Mit 
dem Empfang des AB-V-Dekon war die Verpflichtung ve rknüpft, das 
Gerät und das für den Einsatz erforderliche Persona l auf Anforderung 
des Innenministeriums in ganz NRW (und ggf. darüber  hinaus) einzu- 
setzen. 
Das Personal für den Betrieb des AB-V-Dekon wird im  Kern durch die 
Berufsfeuerwehr, ergänzt durch die Freiwillige Feue rwehr Münster ge- 
stellt. Die privaten Hilfsorganisationen prüfen der zeit die Möglichkeiten 
einer Mitwirkung unter Schutzkleidung im „Schwarzbe reich“ der Ein- 
heit. Die technische Infrastruktur des AB-V-Dekon w ird durch die Frei- 
willige Feuerwehr  aufgebaut und betrieben.  
 
5.10.4.1.8 Verteilung von Kaliumiodidtabletten 
Im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr in der Umgeb ung des Kern- 
kraftwerkes Emsland (Landkreis Emsland) hat die Sta dt Münster als untere 
Katastrophenschutzbehörde die Verteilung von Kaliumiodidtabletten (Jodtab- 
letten) an alle Personen bis zum 45. Lebensjahr in der Stadt Münster zu or- 
ganisieren. Das Kontingent an Jodtabletten für Pers onen unter 18 Jahren 
sowie für Schwangere (Konzeptvorgabe bis 2014) wurd e der Stadt Münster 
im Jahr 2013 durch das Land NRW zur Verfügung geste llt. Die Tabletten 
werden an einem zentralen Ort in der Stadt Münster gelagert. Entsprechen- 
de Einsatzpläne werden aktuell erstellt. Es wird in  Arbeitskreisen versucht, 
die Verfahrensweise zwischen den Katastrophenschutz behörden im Regie- 
rungsbezirk Münster abzustimmen und zu vereinheitlichen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 40 
 
5.11 Zivilschutz / Bevölkerungsschutz 
Der Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff a lle Aufgaben und Maß- 
nahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophens chutz sowie des 
Bundes im Zivilschutz. 
 Im Auftrag des Bundes bzw. in Erfüllung von Bundes gesetzen nimmt die Stadt 
Münster als untere Katastrophenschutzbehörde folgen de Aufgaben im Zivil- 
schutz wahr: 
 
5.11.1 ABC-Schutz 
Die Abwehr von Gefahren in Verbindung mit atomaren (A), biologischen (B) o- 
der chemischen (C) Stoffen im Rahmen des Zivilschut zes ist Aufgabe der Feu- 
erwehren. Die ABC-Gefahrenabwehr stellt eine Erweit erung der Tätigkeiten der 
Feuerwehren im Bereich der Gefährlichen Stoffe und Güter (GSG) dar. Die 
ABC-Gefahrenabwehr im Rahmen des Zivilschutzes refl ektiert insbesondere auf 
Gefahren durch Kampfstoffe. Aktuell tritt auch im d eutschsprachigen Raum der 
Begriff „CBRN-Schutz“ (chemisch, biologisch, radiologisch, nuklear) an die Stel- 
le des Begriffs „ABC-Schutz“.  
Rechtsgrundlage:  FSHG § 1(6), ZSKG §§ 11, 13  
 
5.11.1.1 ABC-Erkundung 
Der Bund und das Land NRW ergänzen die Ausstattung der Feuerwehren in 
Deutschland durch die Bereitstellung von ABC-Erkund ungskraftwagen (ABC-
ErkKW), die mit Messtechnik ausgestattet sind, welc he die Detektion und 
geodifferenzierte Darstellung der Konzentrationen v on bestimmten Gefahr- 
stoffen ermöglichen. Von den bundesweit 940 ABC-Erk KW wurden zwei 
Fahrzeuge der Feuerwehr Münster zugewiesen. Die Fah rzeuge sind bei der 
FF, Löschzug Gievenbeck und Löschzug Angelmodde, stationiert.  
 
5.11.1.2 Personendekontamination 
Der Bund ergänzt die Ausstattung der Feuerwehren in Deutschland durch die 
Bereitstellung von Gerät zur Personendekontaminatio n. Das Gerät, welches 
in Kern aus mobilen Duschzelten sowie Systemen zur Wasseraufbereitung 
und -entsorgung besteht, ist auf einem LKW (LKW-Dek on-P) verlastet. Von 
den bundesweit 460 LKW-Dekon-P wurde ein Fahrzeug d er Feuerwehr 
Münster zugewiesen. Das Fahrzeug ist bei der FF, Lö schzug Kemper, statio- 
niert. Die Zuweisung eines zweiten LKW-Dekon-P durc h den Bund bzw. das 
Land NRW wird erwartet. Nach Auslieferung soll es b eim Löschzug Geist der 
FF stationiert werden. 
 
5.11.2 Verwaltung der im Zivil- und Katastrophensch utz örtlich mitwirkenden Einheiten 
und Helfer der privaten Hilfsorganisationen 
Soweit die privaten Hilfsorganisationen im Zivilsch utz des Bundes und/oder im 
Katastrophenschutz des Landes mitwirken, stehen ihn en Vergütungen für Sach- 
und Dienstleistungen zu. Die Verwaltung der Finanzm ittel obliegt der Stadt 
Münster als Unterer Katastrophenschutzbehörde in Bundesauftragsverwaltung.  
 
5.11.3 Unterhaltung öffentlicher Schutzräume 
Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des Bu ndes wiederhergestellten 
Bunker und Stollen sowie die als Mehrzweckbauten in  unterirdischen baulichen 
Anlagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölkerung.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 41 
Die  Unterhaltung und der Betrieb der im Besitz des  Bundes befindlichen oder 
mit Mitteln des Bundes geförderten Schutzräume obli egt der Stadt Münster als 
Unterer Katastrophenschutzbehörde in Bundesauftragsverwaltung.  
Die Unterhaltung von Schutzräumen wird vom Bund nicht weiter verfolgt. Derzeit 
noch im Besitz des Bundes befindliche Schutzräume s ollen entwidmet und zivi- 
len Nutzungen zugeführt werden. Der Feuerwehr falle n danach noch Aufgaben 
der Verkehrssicherung und Kostenverwaltung zu. Die Aufgabe wird mittelfristig 
entfallen. 
 
Rechtsgrundlage: §7 ZSG, Erlasses des BMI vom 07.05 .2007 sowie des IM 
NRW 15/05/2007 vom 29.05.2007  
 
5.11.4 Unterhaltung von Trinkwassernotbrunnen 
Trinkwassernotbrunnen dienen der Versorgung der Bev ölkerung mit Trinkwas- 
ser, falls die reguläre Wasserversorgung zerstört w ird, ausfällt oder das Trink- 
wasser ungenießbar ist. Die Trinkwassernotbrunnen w erden nach Beauftragung 
durch die Katastrophenschutzbehörden durch die Trin kwasserversorger ange- 
legt. Die Finanzierung übernimmt der Bund. Die Inbe triebnahme im Bedarfsfall 
ist durch die örtlich zuständigen Löschzüge der Fre iwilligen Feuerwehr vorgese- 
hen. 
Die verfügbare Anzahl der Trinkwassernotbrunnen in Münster reicht zur Versor- 
gung der Zivilbevölkerung nicht aus. Der weitere Au sbau, die Wartung und ggf. 
der Betrieb des Netzes von Trinkwassernotbrunnen du rch die Stadt Münster 
kann derzeit aufgrund von personellen Kapazitätseng pässen nicht vorangetrie- 
ben werden. 
Rechtsgrundlage: Art. 73 GG, § 26 WasSiG i. V. mit den landesrechtlichen Auf- 
tragsvorgaben 
 
5.11.5 Schutz von Kulturgut 
Aufgrund der Erfahrung der Feuerwehr bezüglich der Gefahren für bauliche An- 
lagen und Sachwerte, verfügt die Feuerwehr über ein  besonderes Wissen auch 
bezüglich potenzieller Gefahren für Kulturgüter. Mi t der aktuellen Personalaus- 
stattung kann eine Beteiligung der Feuerwehr an die sem Themenfeld jedoch le- 
diglich in Ansätzen erfolgen, wie z.B. in Form der Unterstützung bei der Erstel- 
lung von Notfallplänen durch Museen. 
 
Auf Bitten des LWL hat die Feuerwehr einen vom LWL beschafften „Gerätesatz 
Kulturgutschutz“ eingelagert. Bei Anforderung wird dieser Gerätesatz zu Ein- 
satzstellen im gesamten Geschäftsbereich des LWL (u nd darüber hinaus) ange- 
liefert. 
 
5.11.6 Sicherstellungsgesetze 
Sicherstellungsgesetze sind Teil der Notstandsgeset zgebund (Notstandsverfas- 
sung) und werden auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 N r. 1 GG erlassen. Sie die- 
nen der Sicherstellung der für die Verteidigung erf orderlichen lebenswichtigen  
Leistungen, besonders zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte. 
Z. Zt. in Kraft sind:

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 42 
 
• Arbeitssicherstellungsgesetz: dient der Heranziehu ng zu zivilen Dienstleis- 
tungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen. 
• Wirtschaftssicherstellungsgesetz: regelt die Siche rstellung der Versorgung 
mit Gütern und Leistungen für Zwecke der Verteidigu ng, insbesondere zur 
Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte. 
• Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz:  dient der Sicherstel- 
lung und Zuverlässigkeit einer Mindestversorgung mit Diensten im Bereich 
der Beförderung von Post und der Telekommunikation.  
• Verkehrssicherstellungsgesetz: dient der Versorgun g mit Verkehrs- und 
Transportleistungen. 
• Ernährungssicherstellungsgesetz: dient der  Versor gung der Bevölkerung 
mit Nahrungsmitteln. 
• Wassersicherstellungsgesetz: dient der Versorgung mit Trinkwasser aus 
Notbrunnen. 
Die im Zusammenhang mit den Sicherstellungsgesetzen  anfallenden, vorberei- 
tenden Maßnahmen, z.B. die Datenerfassung, obliegen  der Stadt Münster als 
unterer Katastrophenschutzbehörde in Bundesauftragsverwaltung.  
Rechtsgrundlage: §§ 2,  22,  23 ZSKG 
 
 
5.11.7 Vorsorgegesetze 
Neben der zentralen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 
Nr. 1 GG für die zivile Sicherheitsvorsorge in Kriegssituationen (Sicherstellungs- 
gesetze) stehen dem Bund aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG weitere, einzelne Ge- 
setzgebungskompetenzen zu, die für die zivile Sicherheitsvorsorge in einem 
weiteren Sinn in friedenszeitlichen Situationen von Bedeutung sind. U. a. sind 
dies: 
• Ernährungsvorsorgegesetz: Ziel des Gesetzes ist di e Sicherung einer ausrei- 
chenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-  und Landwirtschaft 
für den Fall einer Versorgungskrise. 
• Energiesicherungsgesetz: stellt auf die Situation ab, dass die Energieversor- 
gung unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gef ährdung oder Störung 
der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen  nicht, nicht recht- 
zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist. 
• Erdölbevorratungsgesetz: regelt die Bevorratung vo n Erdöl und Erdölerzeug- 
nissen durch den Erdölbevorratungsverband zur Siche rung der Energiever- 
sorgungerden nach Maßgabe dieses Gesetzes.  
• Verkehrsleistungsgesetz: regelt die staatliche Ina nspruchnahme von Ver- 
kehrsmitteln und Verkehrsleistungen zum Zwecke des Zivilschutzes und der 
Verteidigung. 
 
Die im Zusammenhang mit den Vorsorgegesetzen anfall enden, vorbereitenden 
Maßnahmen, z.B. die Datenerfassung, obliegen der St adt Münster als unterer 
Katastrophenschutzbehörde in Bundesauftragsverwaltung.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 43 
 
5.11.8 Zivil-Militärische Zusammenarbeit - ZMZ 
Die Zivil-Militärische Zusammenarbeit umfasst alle Maßnahmen, Kräfte und Mit- 
tel, welche die Beziehungen zwischen zivilen Dienst stellen sowie der Zivilbevöl- 
kerung auf der einen Seite und der Bundeswehr auf d er anderen Seite regeln, 
unterstützen oder fördern.  
Die ZMZ wird im Bereich der Stadt Münster durch die  Feuerwehr als Amt 37 
wahrgenommen.   
Die ZMZ in der Bundesrepublik Deutschland wurde sei tens der Bundeswehr mit 
der „Teilkonzeption Zivil-Militärische Zusammenarbe it der Bundeswehr“ (TK 
ZMZBw) durch das Bundesministerium der Verteidigung  mit Schreiben des Ge- 
neralinspekteurs der Bundeswehr vom 16.05.2007 neu geregelt. Zu den Details 
der Neuregelung hat das Streitkräfte-Unterstützungs kommando Bonn die „Ba- 
sisinformationen zur Neuordnung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit bei Hil- 
feleistungen/Amtshilfe“ mit Stand 01/2007 herausgegeben. 
Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 03.08.2 007 (Az: 75-53.19.02) 
die Bezirksregierungen sowie die Kreise und kreisfr eien Städte hierüber in 
Kenntnis gesetzt und zur aktiven Ausgestaltung der neuen Struktur der ZMZ 
aufgefordert. Die Anforderung der Hilfeleistung der  Bundeswehr in Katastro- 
phenfällen gemäß Art. 35 GG wurde durch das MIK-NRW  mit Erlass vom 
15.12.2006 geregelt. 
Rechtsgrundlage: Art. 35 GG, ferner: Teilkonzeption  Zivil-Militärische Zusam- 
menarbeit der Bundeswehr“ (TK ZMZBw), Schreiben des  Generalinspekteurs 
der Bundeswehr vom 16.05.2007, ferner: Erlass des I M-NRW vom 03.08.2007 
(Az: 75-53.19.02) 
 
5.11.8.1 Kreisverbindungskommando 
Der Kontakt zwischen der Stadt Münster als Katastrophenschutz- und Gefah- 
renabwehrbehörde und der Bundeswehr erfolgt auf Sei ten der Bundeswehr 
über das Kreisverbindungskommando (KVK). Das KVK be rät über Möglich- 
keiten und Grenzen der Unterstützung durch die Bund eswehr. Das KVK 
überträgt die zivilen Schadenslagen in ein militäri sches Lagebild und führt 
das Lagebild der eingesetzten Bundeswehrkräfte. Das  KVK würde im Be- 
darfsfall die Unterstützungsforderungen der Stadt M ünster aufnehmen und 
sie an das Landeskommando melden. 
Die Bundeswehr kann durch die Stadt Münster bei Bed arf mit einer Verbin- 
dungsperson des KVK in den Krisenstab und/oder in d ie Einsatzleitung beru- 
fen werden. Das Personal der KVK wird aus Reservisten gebildet.  
 
5.11.8.2 Sicherheitskoordinierungsausschuss 
Im Rahmen der ZMZ arbeitet die Feuerwehr Münster im  Sicherheitskoordi- 
nierungsausschuss der Bundeswehr mit.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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5.12 Aufgaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Vertr äge und Vereinbarungen 
(Siehe auch Ziffer 3.1.3) 
 
5.12.1 Notarztdienst (Kreis Coesfeld) 
Auf Bitten des Kreises Coesfeld stellt der Rettungs dienst der Stadt Münster für 
Notarzteinsätze im Bereich der Gemeinde Havixbeck d en Notarztdienst der 
Stadt Münter zur Verfügung. Der Kreis Coesfeld bete iligt sich dafür anteilig an 
den Kosten des Notarztdienstes der Stadt Münster. 
 
5.12.2 Brandschutz Haus Heidhorn (Kreis Warendorf) 
Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit  dem Kreis Warendorf wird 
die Feuerwehr Münster bei Bränden und Einsätzen in der Pflegeeinrichtung 
„Haus Heidhorn“ in Münster-Hiltrup auch in den Gebä uden und Anlagen tätig, 
welche sich nach der Erweiterung im Jahr 2009 auf d em Gebiet der Stadt Dren- 
steinfurt befinden. Die Feuerwehr Münster kommt hie r zusätzlich zur örtlich zu- 
ständigen Feuerwehr Drensteinfurt zum Einsatz, da d ie Liegenschaft durch Ein- 
heiten der Feuerwehr Münster (Löschzug 3 der BF und Löschzug Hiltrup der FF) 
schneller erreicht werden kann. 
 
Neben den genannten öffentlich-rechtlichen Verträgen bestehen 
folgende Vereinbarungen: 
 
5.12.3 Brandschutz Greven-Fuestrup (Kreis Steinfurt) 
Aufgrund einer Vereinbarung mit der Feuerwehr Greve n wird die Feuerwehr 
Münster bei Bränden und Einsätzen im Ortsteil Fuest rup der Stadt Greven tätig. 
Die Feuerwehr Münster kommt hier zusätzlich zur ört lich zuständigen Feuer- 
wehr Greven zum Einsatz, da der Ortsteil Fuestrup d urch Einheiten der Feuer- 
wehr Münster (Löschzug Gelmer der FF) schneller erreicht werden kann. 
 
5.12.4 Brandschutz Altenberge-Hansell, Hohenhorst-O st und -Südost sowie Waltrup-
Südost 
Mit der Feuerwehr der Gemeinde Altenberge, Kreis St einfurt, wurde eine Ver- 
einbarung geschlossen über die Entsendung der Feuer wehr Münster in die o.g. 
Ortsteile im Rahmen einer vorgeplanten überörtliche n Hilfe. Die Feuerwehr 
Münster kommt hier zusätzlich zur örtlich zuständig en Feuerwehr Altenberge 
zum Einsatz, da der Ortsteil Hansell durch Einheite n der Feuerwehr Münster 
(Löschzug 1 der BF und Löschzug Häger-Uhlenbrock de r FF) schneller erreicht 
werden kann. 
 
5.12.5 Bahn-Regio (Stadt Osnabrück u.a.) 
Zur Optimierung der Gefahrenabwehr bei Unfällen mit  Personenzügen auf der 
ICE-Strecke Münster-Osnabrück wurde zwischen den St ädten Münster und Os- 
nabrück sowie den Landkreisen Steinfurt, Warendorf und Osnabrück (Land) un- 
ter dem Einsatzstichwort „Bahn-Regio“ eine Vereinbarung geschlossen, mit der 
die Entsendung definierter Einheiten mit Spezialausrüstung geregelt wurde.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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5.13 Sonderaufgaben 
 
5.13.1 Aufgaben nach dem Gesetz über psychisch Kranke 
Die der Stadt Münster nach dem Gesetz über Hilfen u nd Schutzmaßnahmen bei 
psychischen Krankheiten (PsychKG) als Ordnungsbehör de zufallenden Aufga- 
ben wurden der Feuerwehr als Stadtamt 37 übertragen . Die Feuerwehr Münster 
stellt den Beamten der Ordnungsbehörde, welcher auf  Basis eines ärztlichen 
Gutachtens entscheidet, ob eine Person aufgrund ein er akuten medizinisch be- 
dingten Eigen- oder Fremdgefährdung ggf. auch gegen  ihren Willen einem psy- 
chiatrischen Facharzt zur Begutachtung vorgestellt wird. In diesem Tätigkeitsbe- 
reich fallen in Münster jährlich ca. 600 Vorgänge a n, von denen ca. 75% mit ei- 
ner Zwangseinweisung abgeschlossen werden. 
 
5.13.2 Kampfmittelüberprüfung  
Die der Stadt Münster als Ordnungsbehörde aus der M itwirkung bei der Kampf- 
mittelüberprüfung zufallenden Aufgaben werden durch  die Feuerwehr als Son- 
derordnungsbehörde (siehe Ziffer 3.1.2.4 und 5.6.10 ) wahrgenommen. Dies be- 
trifft unter anderem die Anordnung, bei Gefahrenver dacht das Grundstück nach 
Kampfmittel absuchen zu lassen. 
Sofern Kampfmittel gefunden werden, trifft die Feue rwehr die ordnungsbehördli- 
chen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entschärfung du rch den Kampfmittelbe- 
seitigungsdienst der Bezirksregierung Arnsberg. Neb en den notwendigen An- 
ordnungen gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern gehören hierzu 
auch die Planung und Lenkung aller operativen Maßna hmen zur Sicherung des 
Gefahrenbereiches, insbesondere die Organisation un d Durchführung von 
Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen, einschließlich  des Transportes und 
der Unterbringung bzw. der Betreuung hilfsbedürftig er Personen. Diese Maß- 
nahmen werden gemeinsam mit den privaten Hilfsorgan isationen durchgeführt. 
Die Feuerwehr wird bei der Absperrung und Überwachu ng des Gefahrenberei- 
ches durch die Polizei und ggf. das Ordnungsamt unterstützt.  
Rechtsgrundlagen:  OBG NRW, § 16 BauO, Zi. 16.22 VV  BauO NRW, Erlass 
„Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen Bauaufs ichtsbehörden und dem 
staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst“ v. 8.5.2 006, Kampfmittelverordnung 
vom 12.11.2003, Erlass „Kampfmittelbeseitigung“ v. 23.5.1985, Technische VV 
für die Kampfmittelbeseitigung, Verfügung der Bezir ksregierung Arnsberg zum 
Umgang mit Bombenfunden, vom 13.03.2014 
 
 
5.14 Serviceleistungen für andere städtische Einric htungen 
 
5.14.1 Überprüfung von Feuerlöschern  
Die Feuerwehr überprüft und wartet die Feuerlöscher  in Gebäuden der Stadt 
Münster sowie ggf. deren Tochterunternehmen. Bei in sgesamt 3.500 Feuerlö- 
schern und einer zweijährigen Prüfungsfrist erwachsen daraus jährlich ca. 1.750 
Überprüfungsvorgänge.  
 
5.14.2 Betrieb von Tankstellen für Dienstfahrzeuge der Stadt Münster 
Da die Feuerwehr zur Aufrechterhaltung ihrer Einsat zbereitschaft auch bei Aus- 
fall der öffentlichen Infrastruktur auf dem Gelände  der Feuerwachen 1 und 2 
über eigene Tankstellen verfügt, steht diese Bevorr atung grundsätzlich auch 
anderen städtischen Fahrzeugen zur Verfügung, solan ge für den Brand- und

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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Katastrophenschutz kein akuter Bedarf besteht (Kata strophen, Großschadens- 
lagen; Unwetterereignisse, Schneelagen, etc.). 
 
5.14.3 Brandschutztechnische Sondergutachten 
Die Feuerwehr Münster führt als Brandschutzdienstst elle die Aufgaben nach § 5 
FSHG durch. Dies umfasst Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren und 
bei Anfragen Dritter (siehe Ziffer 5.6.1). Fußend a uf dieser Expertise werden im 
Rahmen dieser Zuständigkeit, in Zusammenarbeit mit benachbarten Ämtern und 
Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Stadtv erwaltung sowie den Be- 
treibern und Planern betroffener Gebäude, besondere  brandschutztechnische 
Themen und Problemstellungen in sachverständiger Fo rm aufgearbeitet und 
entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entwicke lt. Dies gilt z.B. für  
brandschutztechnische Belange von Flüchtlingsunterk ünften oder Schulen mit 
inklusiver Pädagogik. 
 
5.14.4 Erstellung von Brandschutzkonzepten für städtische Gebäude 
Aufgrund der Qualifikation der Bediensteten in der Brandschutzdienststelle ist 
die Feuerwehr Münster in der Lage, in äußerst wirts chaftlicher Weise Brand- 
schutzkonzepte für die Planung und Errichtung von s tädtischen Gebäuden zu 
erstellen. Brandschutzkonzepte sind als Bestandteil  eines Bauantrags für die 
Planung und den Betrieb von Sonderbauten erforderli ch. Aufgrund der zu erle- 
digenden Pflichtaufgaben ist diese innerstädtische Dienstleistung jedoch nur in 
Ausnahmefällen möglich. 
Rechtsgrundlagen: §§ 54 (2) und 58 (3) BauO, § 9 BauPrüfVO 
 
5.14.5 Unterstützung städtischer Einrichtungen beim Kulturgutschutz 
Die Beteiligung der Feuerwehr Münster bei Maßnahmen  zum Kulturgutschutz 
(siehe Ziffer 5.11.5 beinhaltet insbesondere auch d ie Unterstützung der eigenen 
Stadtämter. So wird regelmäßig das Stadtmuseum zu F ragen der Sicherungs- 
maßnahmen und Notfallplänen zu beweglichen Kulturgü tern ebenso unterstützt, 
wie zu baulichen Sicherungsfragen.  
 
5.14.6 Brandschutzerziehung in Kindertagesstätten 
Im Kern getragen durch die Löschzüge der Freiwillig en Feuerwehr Münster be- 
steht in den Stadtteilen das Angebot, Kinder in spi elerischer Form über die Ge- 
fahren des Feuers sowie über das richtige Verhalten  in Notfällen aufzuklären. 
Verschiedene Medien und Modelle zur Veranschaulichu ng der Rauchgasaus- 
breitung oder zur Simulation eines Notrufes können zu diesem Zweck eingesetzt 
werden.  
 
 
5.15 Dienst und Arbeitsleistungen (nach Tarif) 
Außerhalb ihres hoheitlichen Aufgabenspektrums kann  die Feuerwehr auch auf 
Basis privatrechtlicher Vereinbarungen und Aufträge  tätig werden. Um den 
Wettbewerb der Privatwirtschaft nicht zu beeinfluss en, werden solche Tätigkei- 
ten jedoch sehr restriktiv gehandhabt. 
Typische Beauftragungen in diesem Bereich sind: das  Öffnen von Türen bei 
Schlüsselverlust oder die Gestellung von Schläuchen  und Armaturen bei Bau- 
stellen, Festen, Zirkusveranstaltungen etc.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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6. Gefährdungspotenzial in der Stadt Münster 
 
6.1 Risiken und Gefährdungsszenarien der Stadt Münster 
Die Risiken der Stadt Münster liegen im Spektrum auch der anderen deutschen 
Städte der Größenklasse 2 (200.000 bis 400.000 Einwohner/innen).  
 
Für die lokale Gefahrenabwehrplanung von Bedeutung sind folgende Aspekte: 
 
6.1.1 Stadtstrukturelle Besonderheiten 
 
6.1.1.1 Verdichtete Wohnbebauung in der Innenstadt 
Teile der Innenstadt weisen eine enge, verdichtete Bebauung auf, z.B. 
Kreuzviertel, Nordviertel, Südviertel, Hansaviertel . Die Bebauung besteht 
überwiegend aus Gebäuden mittlerer Höhe, bei denen der zweite Rettungs- 
weg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestell t werden muss. Dies 
bedingt, dass die Feuerwehr nahezu jeden Straßenabs chnitt mit Kraftfahr- 
drehleitern passieren können muss und vor jedem Hau s mit Aufenthaltsräu- 
men eine Aufstellfläche für die Kraftfahrdrehleiter gegeben sein muss. 
In diesem Zusammenhang kommt der Ordnung und Überwa chung des ru- 
henden Verkehrs eine zentrale Bedeutung zu. 
In Teilen der Innenstadt ist auch eine verdichtete Innen- und Hinterhofbe- 
bauung anzutreffen. Ein Feuer kann sich innerhalb d ieser Bebauung sehr 
schnell vertikal und horizontal ausbreiten. Die Feu erwehr muss hier in der 
Lage sein, sehr schnell Unterstützungskräfte heranz uführen, um die unmit- 
telbar angrenzende Bebauung zu schützen. 
  
6.1.1.2 Kernstadt / Prinzipalmarkt 
Im Bereich des Prinzipalmarktes und der Kernstadt e rgeben sich besondere 
Risiken durch eine intensive, auch gewerbliche Nutz ung in Verbindung mit 
Wohnnutzungen bei gleichzeitig engster und nicht du rchgängig abgetrennter 
Bebauung. Dies birgt erhebliche Brandrisiken, die d urch gebäudeübergrei- 
fende Nutzungen im Kellerbereich und in Geschäftset agen noch erheblich 
verstärkt werden. Im Gefahrenfall sind typischer We ise mehrere Gebäude 
gleichzeitig betroffen. Die unter Ziffer 6.1.1.1 be schriebene ungünstige Er- 
reichbarkeit mit Rettungsgeräten gilt gleichermaßen auch hier. 
 
6.1.1.3 Verkehrswege 
Neben den allgemeinen Risiken von Verkehrswegen hin sichtlich möglicher 
Verkehrsunfälle betrachtet die Feuerwehr die Verkeh rswege auch und be- 
sonders unter dem Aspekt des Transportes von gefährlichen Stoffen und Gü- 
tern und der Möglichkeit eines Massenanfalls von Verletzen. 
 
6.1.1.3.1 Dortmund-Ems-Kanal 
Der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) ist eine Bundeswassers traße. Aufgrund 
seiner Bedeutung für den Güterverkehr, insbesondere mit Osteuropa, wird er 
derzeit mit hohem finanziellem Aufwand durch den Bu nd ausgebaut. Derzeit 
verkehren auf dem DEK gewerbliche Binnenmotorschiff e mit einem La- 
dungsvermögen von bis zu 1.350 Tonnen. Nach dem Aus bau des DEK wer- 
den Schubverbände mit einem Ladungsvermögen von bis  zu 4.200 Tonnen 
die Stadt Münster passieren.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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Die transportierten Waren umfassen auch gefährliche  Stoffe und Güter, ins- 
besondere brennbare Flüssigkeiten und Gase. Die auf  dem DEK transportie- 
ren Ladungseinheiten sind somit größer, als die Ein heiten, die die Stadt 
Münster auf Schienenwegen oder Straßen passieren. 
Aufgrund der Trassenführung des DEK im Stadtgebiet ergibt sich eine un- 
gewöhnliche und unter Aspekten der Gefahrenabwehr a uch ungünstige Nä- 
he zwischen transportieren Gefahrgütern und Wohnbebauung.  
Die Möglichkeiten einer Gefahrenabwehr, insbesondere einer Brandbekämp- 
fung, auf dem DEK sind sehr begrenzt. Der Feuerwehr  Münster steht derzeit 
nur ein Mehrzweckboot mit einer fest installierten Feuerlöschkreiselpumpe 
(Tragkraftspritze, 1.000 l/min.) zur Verfügung. Die  direkte Abgabe von 
Löschschaum sowie ein effektiver Löschangriff mit Ü bertritt von Personal auf 
ein Binnenschiff sind von der Wasserseite aus nicht  möglich. Ergänzende 
Maßnahmen der Brandbekämpfung müssen vom Ufer aus e rfolgen. Die Si- 
tuation wird mit der Erweiterung des DEK von derzei t 37 auf eine Breite von 
42 Metern, in Kurvenbereichen auf bis zu 77 Metern zukünftig noch unbe- 
friedigender sein, als bisher. Die Notwendigkeit ei nes kleinen Feuerlösch- 
bootes ist daher perspektivisch zu prüfen.   
 
6.1.1.3.2 Schienenwege / Deutsche Bahn AG / Güterba hnhof 
Die Lage der Schienenwege sowie Umfang und Art des Schienenverkehrs 
weisen in Münster keine Besonderheiten auf. Ungünstig ist die Lage des Gü- 
terbahnhofes in einem sehr urbanen Umfeld mit zum T eil dicht heranrei- 
chender Wohnbebauung. Das Abstellen einer häufiger auch großen Zahl an 
Kesselwagen stellt in dieser Nachbarschaft ein nich t unerhebliches Risiko 
dar.    
Durch Münster verläuft auch eine ICE-Strecke der De utschen Bahn AG. Auf- 
grund der Besonderheiten der ICE-Züge bei Unfällen (schwierige Öffnung 
von außen), hält die Feuerwehr Münster spezielles t echnisches Gerät in be- 
grenztem Umfang bereit. Die Heranführung von weiterem Spezialgerät sowie 
von Einsatzkräften ist im Konzept Bahn-Regio geregelt.  
Weitere Gefahrenschwerpunkte sind die acht Personen bahnhöfe und Halte- 
punkte. 
 
6.1.1.3.3 Autobahnen 
Die Lage der Autobahnen sowie Umfang und Art des Gü terverkehrs weisen 
in Münster keine Besonderheiten auf. Allerdings geh ört der Streckenab- 
schnitt der BAB A1 zwischen Münster-Süd und Münster -Nord zu den am 
stärksten frequentierten Autobahnabschnitten in Deutschland. 
 
6.1.1.4 Flugverkehr 
Die Stadt Münster liegt in der Nähe des Flughafens Münster-Osnabrück 
(FMO). Das Stadtgebiet wird regelmäßig von Flugzeugen überflogen.  
Das Stadtgebiet war in den 70-er und 80-er Jahren T iefflugzone der Bun- 
deswehr sowie der alliierten Streitkräfte. Mögliche  Unfälle mit Luftfahrzeugen 
sind ein Kriterium zur Festlegung der Schutzziele für den Katastrophenschutz 
der Stadt Münster.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 49 
 
6.1.1.5 Waldflächen 
Die Lage und Ausdehnung der Waldflächen weisen in M ünster keine Beson- 
derheiten auf. Allerdings stellt das bewaldete Gebi et des Übungsplatzes der 
Bundeswehr in Münster-Handorf ein schwer zugänglich es Gelände dar: In 
weiten Bereichen des Geländes kann die Feuerwehr nu r mit Allrad getriebe- 
nen Fahrzeugen tätig werden.  
 
6.1.2 Kritische Infrastruktur (KRITIS) 
Kritische Infrastrukturen sind Organisationen und E inrichtungen mit wichtiger 
Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren  Ausfall oder Beeinträch- 
tigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erh ebliche Störungen der öf- 
fentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folge n eintreten würden. Die 
Identifizierung kritischer Infrastrukturen sowie di e Konzipierung kompensieren- 
der Maßnahmen ist eine große Herausforderung für al le staatlichen Verwal- 
tungsebenen.  
 
6.1.2.1 Ausfall von Energieträgern 
Der Ausfall von Energieträgern (Strom, Gas, Fernwär me). Versorgungsein- 
richtungen (Trinkwasser) aber auch von Entsorgungse inrichtungen (Abwas- 
ser, Müllabfuhr) kann erhebliche Auswirkungen auf d ie Stadtgesellschaft ha- 
ben – bis hin zur Gefahr für Leib und Leben der Bür gerinnen und Bürger. Auf 
einige besondere Aspekte wird nachfolgend eingegangen: 
 
6.1.2.1.1 Ausfall der Stromversorgung 
Ein Ausfall der Stromversorgung hat weit reichende Konsequenzen. Da nur 
wenige Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Feuerwach en, Teile der Was- 
serversorgung) über eine Ersatzstromversorgung verf ügen, ist davon auszu- 
gehen, dass weite Teile des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens 
zum Erliegen kommen. Dabei können gefährliche Situa tionen eintreten, 
wenn z.B. in industriellen Prozessen gefährliche Re aktionen (z.B. Überhit- 
zung von Anlagen) auftreten. 
Eine zunehmend größer werdende Zahl von Patienten/i nnen - auch außer- 
halb von Krankenhäusern - ist auf Beatmungsgeräte a ngewiesen (Heim-
Beatmungsplätze). Sofern diese Geräte über eine Akk u-Pufferung verfügen, 
wird diese nach wenigen Stunden zu Neige gehen. Bei  vielen Patienten wird 
sich nahezu gleichzeitig ein lebensbedrohlicher Zus tand einstellen. Die glei- 
che Situation ergibt sich bei einem mehrtägigen Str omausfall auch für Dialy- 
se-Patienten/innen.  
Die Zahl der in Aufzügen eingeschlossenen Personen kann sehr hoch sein. 
Da nach kurzer Zeit auch die mobilen Kommunikations netze ausfallen, ist es 
möglich, dass viele Personen lange Zeit unentdeckt und somit ohne Hilfe 
bleiben.  
Ein Ausfall der Stromversorgung hat auch Auswirkung en auf die Heizungs- 
anlagen. Nicht nur Elektroheizungen, sondern auch G as- und Ölheizungen 
sind auf eine Stromversorgung angewiesen. In Abhäng igkeit von der Jahres- 
zeit kann ein Ausfall von Heizungsanlagen erheblich e Auswirkungen auf die 
Bevölkerung haben, die bis zu gesundheitlichen Gefä hrdungen oder Sach- 
schäden, z.B. durch geplatzte Wasserleitungen (mit weiteren Folgeschäden) 
führen.   
Die Feuerwehr Münster wird auch mit Unterstützung a ller anderen lokalen 
Hilfsorganisationen nur in der Lage sein, den gravi erendsten Notlagen ent-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 50 
gegenzutreten. Der  Aufbau eines Netzes zur Ersatzs tromversorgung ist mit 
lokal verfügbaren Mitteln ausgeschlossen. 
 
6.1.2.1.2 Ausfall der Fernwärme 
Von einem Ausfall des Fernwärmenetzes der Stadtwerk e wären nur ver- 
gleichsweise geringe Teile der Stadt Münster betrof fen. Eine Gefahr für die 
Allgemeinheit würde nicht entstehen. Jedoch ist das  Universitätsklinikum 
Münster von einer eigenen umfangreichen Fernwärmean lage abhängig, de- 
ren Ausfall unmittelbare Auswirkungen auf den Klinikbetrieb hat.  
Die Tunnelsysteme der Fernwärme haben nur wenige Zu gänge, bei Unfällen 
im Tunnelsystem hat die Feuerwehr entsprechend lang e Anmarschwege. 
Daher müssen Langzeit-Atemschutzgeräte in ausreiche nder Zahl verfügbar 
sein. 
 
6.1.2.1.3 Ausfall der Wasserversorgung 
Ein Ausfall der Wasserversorgung (Trink- und Löschw asser) hat weit rei- 
chende Konsequenzen: Der Ausfall der Trinkwasserver sorgung hat unmittel- 
bar gravierende Auswirkungen auf die Versorgung der  Bevölkerung mit dem 
wichtigsten Nahrungsmittel. Die im Stadtgebiet vorh andenen Trinkwasserno- 
tbrunnen reichen nicht aus, um die Versorgung der B evölkerung sicher zu 
stellen. Die Organisation einer Versorgung mit Tank fahrzeugen ist nicht sys- 
tematisch vorbereitet und kann auch nur gelingen, w enn sich der Ausfall der 
Trinkwasserversorgung auf Münster begrenzt.  
Durch den Ausfall der Wasserspülungen in den Toilet ten ergeben sich nach 
kurzer Zeit Probleme in den Bereichen Entsorgung, H ygiene und Gesund- 
heit. 
Die Wasserversorgung umfasst auch die Bereitstellun g von Löschwasser 
über Hydranten. Bei Ausfall der (Sammel-)Wasservers orgung muss die Feu- 
erwehr auf offene Wasserentnahmestellen zurückgreif en. Die sind im Stadt- 
gebiet in begrenztem Umfang vorhanden. Der Dortmund -Ems-Kanal und der 
Aasee stellen hier wertvolle Reservoirs dar.  
Die Feuerwehr verfügt über vier Schlauchwagen, mit denen jeweils eine 
Löschwasserförderstrecke über 2.000 Meter aufgebaut  werden kann. Ein 
umfassender Brandschutz lässt sich so jedoch nicht garantieren. 
Durch den Ausfall des Brauchwassers werden viele Pr oduktionsprozesse 
unmöglich. Teile der Wirtschaft kommen zum Erliegen. 
 
6.1.2.2 Ausfall von Telekommunikationseinrichtungen  
Die wahrscheinlichste Ursache für einen Ausfall der  Telekommunikation ist 
der Ausfall der Stromversorgung. Die Absicherung du rch Netzersatzanlagen 
und Akkumulatoren kann einen vollen Funktionserhalt im Mobilfunknetz, aber 
auch im Festnetz nicht gewährleisten. Viele Endgerä te, insbesondere in Un- 
ternehmen und Institutionen, sind Teil einer Nebens tellenanlage und fallen 
direkt aus. Spätestens mit der flächendeckenden Ein führung von „Voice over 
IP“ als Technikstandard auch für die Vermittlungsst ellen der Telekom (vo- 
raussichtlich im Jahr 2018) wird das Festnetz unmit telbar nach einem Strom- 
ausfall ausfallen. 
Der Ausfall der Kommunikation bringt das wirtschaft liche und gesellschaftli- 
che Leben zum Erliegen. Brände, Unfälle und andere Notlagen können nicht 
gemeldet werden. Die Kommunikation der Gefahrenabwe hrbehörden unter- 
einander ist deutlich eingeschränkt. Eine gezielte Information bzw. Warnung

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 51 
der Bevölkerung ist über diese Systeme der öffentli chen (bzw. privaten) Te- 
lekommunikation nicht mehr möglich. 
 
6.1.2.2.1 Notruf-Meldestellen 
Um im Gefahrenfall Notrufe dennoch schnell übermitteln zu können, kann die 
Feuerwehr in allen Feuerwehrgerätehäusern (FGH) Not ruf-Meldestellen ein- 
richten. Dazu sollen alle FGH mit externen Einspeis emöglichkeiten ausge- 
rüstet werden. Bei Bedarf kann dann die Stromversor gung über mobile 
Stromerzeuger sichergestellt  werden. Von den Notru f-Meldestellen aus wird 
der Notruf dann über den Feuerwehr-Sprechfunk zur F euerwehr- und Ret- 
tungsleitstelle übermittelt. Bei Bedarf können an m arkanten Punkten im 
Stadtgebiet auch Einsatzfahrzeuge postiert werden, über die dann Notrufe 
abgesetzt werden können. 
 
6.1.3 Risiken aufgrund von Naturereignissen 
Die überwiegende Zahl der Klima- und Katastrophenfo rscher/innen hat eine Zu- 
nahme von Extremwetterlagen festgestellt und sagt e ine weitere Zunahme vo- 
raus. Die Folgen der Extremwetterlagen, wie z.B. St urm, Starkregen, extreme 
Gewitter, Blitzeis etc. aber auch Hitzeperioden füh ren zu einem massiven An- 
stieg von Notlagen, wie z.B. verletzte oder erkrank te Personen, beschädigte 
Häuser, blockierte Straßen, überflutete Keller, Brände, etc. 
Die Statistik der Feuerwehr weist in diesen Einsatz bereichen markante Zunah- 
men in den letzten Jahren aus. Es ist davon auszuge hen, dass dieser Trend an- 
hält und die Feuerwehr sowie die anderen Hilfsorgan isationen immer häufiger 
und intensiver fordern wird.  
 
6.1.3.1 Massenanfall von Notrufen 
Eine der größten Herausforderungen bei Extremwetter lagen ist die Häufung 
von Notrufen in kurzer Zeit („Massenanfall von Notr ufen“). Die Feuerwehr ist 
bemüht, in der Leitstelle möglichst alle Notrufe ab zufragen, um zwischen den 
zahlreichen Schadenmeldungen die Notfälle mit Gefahr für Personen heraus- 
filtern zu können. Mit einer Zahl von 20 Notrufleit ungen (seit 2015, zuvor 16) 
für den Notruf 112 ist die Feuerwehr Münster vergle ichsweise gut an das Te- 
lekommunikationsnetz angebunden. Auch die Zahl der verfügbaren Notruf-
Abfrageplätze ist mit 21 (seit 2015, zuvor 9) gut. Trotzdem werden bei einem 
Extremwetterereignis wie dem Starkregen vom 28.07.2 014 auch zukünftig 
viele Anrufer beim Notruf 112 das „Besetzt-Zeichen“ erhalten. Eine zeitnahe 
und vollständige Abfrage aller Notrufe kann bei ein em „Massenanfall von 
Notrufen“ auch zukünftig nicht garantiert werden. 
 
6.1.4 Besondere technische Risiken 
Die besonderen technischen Risiken in der Stadt Mün ster beschränken sich z. 
Zt. auf wenige Betriebe und Einrichtungen. In der R egel können besondere 
technische Risiken aufgrund der Spezialgesetzgebung  und entsprechender 
technischer Regelwerke identifiziert werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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6.1.4.1 Störfallbetriebsbereiche 
Alle unter die Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso-II- Richtlinie) fallenden Betrie- 
be, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist , gelten als Störfallbetriebe 
bzw. Störfallbetriebsbereiche. Für die Betriebe, di e unter die erweiterten 
Pflichten nach der Störfallverordnung fallen, hat d ie Stadt Münster Externe 
Notfallpläne aufzustellen.  
 
In Münster fallen folgende Betriebe aufgrund der Me ngen an dort gelagerten 
oder eingesetzten Gefahrstoffen unter die erweitert en Pflichten der Störfall- 
verordnung: 
• AGRAVIS Raiffeisen AG  Gustav-Stresemann Weg 10 
• Armacell GmbH   Robert-Bosch-Str. 10 
• BASF Coatings AG   Glasuritstraße 1 
• Beiselen GmbH   Gustav-Stresemann Weg 46 
• COMPO GmbH & Co.KG  Gildenstraße 38 
• Lehnkering, Lager  Am Mittelhafen 30-36 
• Lehnkering, Lager  Am Mittelhafen 44-46 
• Westfalen AG, Werk  Heidestraße 13 
• Westfalen AG, Werk  Hessenweg 101 
Ferner fallen folgende Betriebe bzw. Anlagen unter die Grundpflichten der 
Störfallverordnung: 
• Erdgasröhrenspeicher der Stadtwerke Münster, Wesel er Straße 
• Betriebsgelände der Westfalen AG, Industrieweg 
• Biogasanlage Rohlmann, Kreuzbach 
• Biogasanlage Dahlmann, Langenhorster Stiege  
 
Die auf nationaler Ebene anzuwendende Richtlinie 96 /82/EG sieht vor, dass 
(externe) Notfallpläne (der Gefahrenabwehrbehörde) erstellt und in maximal 
dreijährigen Abständen überprüft, erprobt und erfor derlichenfalls überarbeitet 
und auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, um:  
• Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu  bringen, so dass die 
Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Me nsch, Umwelt und 
Sachen begrenzt werden können;  
• Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den  Folgen schwe- 
rer Unfälle einzuleiten;  
• notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sow ie an betroffene Be- 
hörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;  
• Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellun g der Umwelt 
nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 53 
 
6.1.4.2 Besonders gefährliche Objekte 
Als besonders gefährliche Objekte gelten Anlagen od er Einrichtungen, die 
zwar nicht unter die Störfallverordnung fallen, bei   denen jedoch Störungen 
von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Pe rsonenzahl zu schwer- 
wiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. 
Es existiert derzeit kein allgemein gültiger Kriter ienkatalog für die Identifizie- 
rung besonders gefährlicher Objekte. Als unstrittig  gilt, die Existenz einer an- 
geordneten Werkfeuerwehr als Kriterium heranzuziehe n. Insofern sind in 
Münster zumindest die folgenden Objekte unter dieser Definition zu führen:  
• BASF Coatings AG 
• Universitätsklinikum Münster 
 
6.1.4.3 Gefahrenabwehr in der Umgebung kerntechnisc her Anlagen 
Entsprechend der „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der 
Umgebung kerntechnischer Anlagen der Strahlenschutz kommission“ (SSK) 
mit Stand 21.09.2008 sowie der Fortschreibung der R ahmenempfehlungen 
durch die SSK im Jahr 2014 und die Annahme der Empf ehlungen der SSK 
durch die Innenministerkonferenz im Oktober 2014 be steht die Vorgabe der 
Landesregierung NRW, dass die unteren Katastrophens chutzbehörden die 
Verteilung von Kaliumiodidtabletten (Jodtabletten) an die Bevölkerung inner- 
halb vorgegebener Radien vorzubereiten haben. Für d ie Stadt Münster gilt 
diese Regelung in Bezug auf das Kernkraftwerk Emsla nd bei Lingen im 
Landkreis Emsland.  
Mit Stand Januar 2015 besteht für die Stadt Münster  entsprechend den Vor- 
gaben des Landes NRW die Notwendigkeit, in einem Zeitfenster von max. 12 
Stunden mit einem sehr hohen Personaleinsatz Jodtab letten an ca. 170.000 
Personen ausgeben zu können. Entsprechende Einsatzp läne werden aktuell 
erstellt. 
Ein Teil der aktuell benötigten Jodtabletten wurden der Stadt Münster im Jahr 
2013 durch das Land NRW zur Verfügung gestellt. Sie  werden an einem 
zentralen Ort in der Stadt Münster gelagert.  
 
6.1.5 Besondere gesellschaftliche und politische Ri siken 
Unter Aspekten der sog. „asymmetrischen Bedrohung“ wird die behördliche Ri- 
sikobetrachtung seit einigen Jahren auch auf Risike n erweitert, die sich auf- 
grund politischer Konstellationen ergeben. Gefährde t sind Objekte mit erhöhter 
politischer und gesellschaftlicher Symbolkraft. Mit  Blick auf die Stadt Münster 
sind hier vorrangig zu erwähnen Einrichtungen der B undeswehr und der Polizei- 
ausbildung sowie religiöse Gemeinde- und Ausbildungseinrichtungen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 54 
 
6.1.6 Großveranstaltungen 
Einige der in Münster etablierten, regelmäßig wiede rkehrenden Großveranstal- 
tungen bergen Risiken aufgrund der hohen Personendi chten im Veranstaltungs- 
bereich. Veranstaltungen mit einer weitläufigen Flä chenausdehnung und hoher 
Besucherdichte sind unter anderem: 
• Stadtfest 
• Hafenfest 
• Weihnachtsmarkt 
• Rosenmontagszug 
Die sanitäts- und rettungsdienstliche Betreuung erf olgt durch die privaten Hilfs- 
organisationen in Abstimmung mit der Feuerwehr Müns ter. Bei Bedarf werden 
Brandsicherheitswachen gestellt oder Löschzüge zeit lich begrenzt in der Innen- 
stadt stationiert und eine Einsatzleitung der Feuer wehr installiert (siehe Ziffer 
5.10.1.1). 
Aufgrund der städtebaulichen Attraktivität sowie de r politischen Zielsetzung zur 
Förderung des Tourismus in Münster nimmt die Anzahl  an öffentlichen Veran- 
staltungen jährlich zu. Im Jahr 2014 wurden 22 öffe ntliche Großveranstaltungen 
(z. B. Münsterland-Giro, Münster-Marathon, Rosenmon tagsumzug, Vainstream-
Rockfestival) in Münster von unterschiedlichen Orga nisatoren durchgeführt. 
Hinzu kamen 121 öffentliche Veranstaltungen mit ein er Besucherzahl von weni- 
ger als 1.000 Besucher/innen.      
 
6.1.6.1 Versammlungsstätten 
In Münster gelten 186 Objekte aufgrund der gesetzli chen Definitionen als 
Versammlungsstätten.  
Es muss konstatiert werden, dass auch bei Beachtung  alle Vorschriften und 
der Wirksamkeit aller Sicherheitseinrichtungen nich t ausgeschlossen werden 
kann, dass es (z.B. als Folge einer Panik) zu einem  Massenanfall von Ver- 
letzten und auch Toten kommen kann.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 55 
 
7. Organisation der Feuerwehr Münster / Amt 37 
Die Feuerwehr Münster ist eine Einrichtung der Stad t Münster, welche innerhalb 
der Stadtverwaltung im Dezernat I als Amt 37 geführ t wird. Die Organisation geht 
aus nachfolgendem Organigramm hervor: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 3 Organigramm Feuerwehr Münster (Amt 37) 
 
An der Spitze steht als Amtsleiter/in der/die Leiter/in der Feuerwehr. Die Leitung der 
Feuerwehr wird in dieser Funktion und als Amtsleitu ng durch den/die Leiter/in der 
Abteilung „Einsatz“ vertreten. 
 
Die Gliederung des Amtes in Fachabteilungen orienti ert sich an thematischen Auf- 
gabenstellungen und Verantwortungsbereichen. Die Gl iederung hat sich grundsätz- 
lich in der Praxis bewährt.  
 
Der/Die Ärztliche Leiter/in des Rettungsdienstes (Ä LRD) wird als Stabsstelle ge- 
führt. Er/Sie ist in seinem/ihrem ärztlichen Verant wortungsbereich nicht weisungs- 
gebunden. Gemäß §7 des Gesetzes über den Rettungsdi enst sowie die Notfallret- 
tung und der Krankentransport durch Unternehmer NRW  (RettG NRW) leitet und 
überwacht der/die ÄLRD den Rettungsdienst in medizinischen Belangen. Ferner lei- 
tet er/sie das Qualitätsmanagement des Rettungsdien stes. Der/Die ÄLRD steuert 
die über Personalgestellungsverträge oder direkte V ereinbarungen mitwirkenden 
Ärztinnen und Ärzte im Notarztdienst.   
 
Die Interessen der Beschäftigten der Berufsfeuerweh r Münster (als Amt 37 der 
Stadtverwaltung Münster) werden gegenüber dem Diens therrn durch einen örtli- 
chen Personalrat vertreten.  
37 Feuerwehr 
37.0 Amtsleitung 
Sekretariat 
Abteilung 37.2
Einsatz 
Abteilung 37.3
Technischer Dienst 
Abteilung 37.1
Verwaltung 
Abteilung 37.4 
Vorbeugender 
Brandschutz 
Stabstelle 
Gebäudeunterhaltung 
Löschwasserversorgung 
Fachstelle 37.11 
Allg. Verwaltung 
Fachstelle 37.12 
Rettungsdienst-
abrechnung 
Ärztliche Leitung 
Rettungsdienst 
Fachstelle 37.22 
Ausbildung 
Fachstelle 37.23 
Personal 
Berufsfeuerwehr 
Rettungsdienst 
Fachstelle 37.21 
Personal 
Freiwillige Feuerwehr 
Einsatzplanung 
Leitstelle 
Fachstelle 37.32 
Fahrzeuge 
Geräte 
Werkstätten 
Fachstelle 37.33 
Informations- / 
Kommunikations-
Technik 
Fachstelle 37.31 
Umwelt-/Atemschutz 
Fachstelle 37.41 
Brandschau, 
Sondergutachten 
37.42 
Fachstelle 
Brandschutz-
technische  
Gutachten 
Stand: 15.09.2015 
Organigramm Feuerwehr

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 56 
 
Da gem. FSHG eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr be- 
steht, von dem/der Leiter/in der Berufsfeuerwehr ge führt wird und bei dessen/deren 
Berufung die sonst übliche Anhörung der ehrenamtlic hen Kräfte der Freiwilligen 
Feuerwehr entfällt, werden die Belange der Freiwill igen Feuerwehr gegenüber 
dem/der Leiter/in der Berufsfeuerwehr durch den/die  Sprecher/in der Freiwilligen 
Feuerwehr vertreten, der/die von den Zug- und Grupp enführer/innen der Freiwilli- 
gen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren gewählt wird.  
 
 
8. Einsatzdienst 
 
8.1 Führungsorganisation 
Bei der Feuerwehr Münster erfolgt die Führung und L eitung im Einsatz auf Grund- 
lage der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 100 „Führung und Leitung im Einsatz“, 
den Bestimmungen des Feuerschutzhilfeleistungsgeset zes Nordrhein-Westfalen 
(FSHG) sowie den konkretisierenden Regelungen der S tadt Münster. Da die FwDV 
100 jedoch bundesweit gilt und auch das FSHG als La ndesgesetz die örtlichen 
Verhältnisse und Möglichkeiten nicht berücksichtige n kann, wurde die FwDV 100 
konkretisiert und als FwDV 100-MS auf die lokale Situation adaptiert. 
 
8.1.1 Führungsfunktionen Berufsfeuerwehr 
Aus dem Kreis der Beamten des gehobenen (g.D.) und höheren (h.D.) feuer- 
wehrtechnischen Dienstes werden täglich folgende Fu nktionen im Einsatzdienst 
besetzt: 
• Zugführer/in: als Führer/in der Löschzüge der BF: 
Löschzug 1, Löschzug 2 und Löschzug 3. 
• B-Dienst  als Einsatzleitung vor Ort (soweit nicht gem. Alar m- und Aus- 
rückeordnung der A-Dienst als Einsatzleitung vorges ehen ist), Einsatzlei- 
tung mehrere Züge der BF und/oder FF.  
• Lagedienstführer/in  (LdF) als rückwärtige Führungsfunktion in der Leit stel- 
le bzw. bei Bedarf in der Einsatzleitung oder im Krisenstab.  
• A-Dienst  als übergeordnete Führungsfunktion bei besonderen Einsätzen 
gem. Alarm- und Ausrückeordnung. Der A-Dienst vertr itt den/die Leiter/in 
der Feuerwehr. 
Die Funktionen „Zugführer/in“ (BF) werden durch Bea mte des gehobenen 
Dienstes ausgeübt, welche den Wachabteilungen der B erufsfeuerwehr im 
Schichtdienst fest zugeordnet sind. 
   
Die Funktionen B-Dienst und LdF, werden von den Bea mten des gehobenen 
Dienstes ausgeübt, welche in den Fachabteilungen de s Amtes 37 als Abtei- 
lungs- oder Fachstellenleiter/innen bzw. als Sachbe arbeiter/innen tätig sind. 
Dieser Personenkreis versieht reihum aus dem Tagesd ienst heraus (z. Zt. alle 
elf Tage) eine 24-Stunden-Schicht im Einsatzdienst. 
 
Die Funktion „A-Dienst“ wird von den Beamten des höheren Dienstes ausgeübt. 
Die Beamten des A-Dienstes verrichten ihren Einsatz dienst jeden fünften Tag 
nach dem Bürodienst vom privaten Wohnsitz im Stadtg ebiet Münster aus. Für 
die Beamten des A-Dienstes besteht Residenzpflicht.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 57 
 
8.1.2 Führungsfunktionen Freiwillige Feuerwehr 
Die Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr werden dur ch die ebenfalls ehren- 
amtlich tätigen Löschzugführer/innen geleitet und g eführt. Da die ständige Ver- 
fügbarkeit der Löschzugführer/innen aufgrund ihrer Verpflichtungen im Haupt- 
amt nicht durchgängig sichergestellt werden kann, w erden sie im Einsatzfall 
durch Führungskräfte mit Zug- oder Gruppenführeraus bildung vertreten. Die 
Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr sind im Einsat zfall den o.g. Führungs- 
funktionen der Berufsfeuerwehr unterstellt.   
 
8.1.3 Leitender Notarzt / Leitende Notärztin (LNA) 
Der/die LNA hat bei Einsätzen mit mehreren Patiente n/Verletzten die medizini- 
sche Weisungsbefugnis gegenüber dem rettungsdienstl ichen und notärztlichen 
Personal. LNA und Organisatorischer Leiter Rettungs dienst (OrgL, vgl. 8.1.4) 
arbeiten an einer Einsatzstelle gemeinsam im Einsat zabschnitt „Rettungsdienst“ 
und unterstehen dem Gesamteinsatzleiter. Sofern der /die dienstplanmäßige 
LNA (noch) nicht vor Ort eingetroffen ist, übernimm t der Notarzt / die Notärztin 
des ersteintreffenden Notarzteinsatzfahrzeuges diese Funktion.  
 
8.1.4 Organisatorische/r Leiter/in Rettungsdienst ( OrgL) 
Der/Die OrgL hat (als Abschnittsleiter/in Rettungsd ienst) die technisch-
organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber dem ret tungsdienstlichen und 
notärztlichen Personal.  Planmäßig bestimmt der/die  Einsatzleiter/in (i.d.R. A-
Dienst) hierzu im jeweiligen Einsatz eine Führungsk raft des B-Dienstes. OrgL 
und der LNA (siehe Ziffer 8.1.3) arbeiten an einer Einsatzstelle gemeinsam im 
Einsatzabschnitt „Rettungsdienst“. Sofern (noch) kein B-Dienst als OrgL einge- 
setzt ist, übernimmt der/die Rettungsassistent/in d es ersteintreffenden Notarz- 
teinsatzfahrzeuges diese Funktion. 
 
8.1.5 Leiter/in Hilfsorganisationen 
Sowohl im Krisenstab, als auch in der Einsatzleitun g, ist die Funktion „Leiter/in 
Hilfsorganisationen“ (Leiter/in HiOrg) als Fachbera tung vorgesehen. Es handelt 
sich um eine Bündelungsfunktion der vier in der Gef ahrenabwehr der Stadt 
Münster mitwirkenden Sanitätsorganisationen ASB, DR K, JUH und MHD. Die 
vier Organisationen besetzen die Funktion „Leiter/i n HiOrg“ nach Dienstplan im 
Wechsel jeweils mit einer Führungskraft und beraten  die Einsatzleitung oder die 
Leitung des Krisenstabes hinsichtlich der spezielle n Fähigkeiten und Ressour- 
cen der Organisationen, vor allem in den Bereichen Sanitätsdienst und Betreu- 
ung.  
 
8.1.6 Leitstelle 
Die Entgegennahme von Notrufen sowie die Dispositio n und Lenkung der Ein- 
satzkräfte erfolgt in der Feuerwehr- und Rettungsle itstelle (siehe Ziffer 5.8). Die 
hier eingesetzten Beamten der Berufsfeuerwehr verfü gen i.d.R. über eine Grup- 
penführerausbildung und sind Rettungsassistenten. F ür die Besetzung der Leit- 
stelle stehen täglich 5 Disponenten/innen im Schich tdienst zur Verfügung, die 
während der üblichen Arbeitszeiten durch zwei Dispo nenten/innen im Tages- 
dienst verstärkt werden. Ferner stehen täglich zwei  ausgebildete Disponen- 
ten/innen  aus den Reihen der Löschzugbesatzungen z ur Verfügung, so dass 
die Leitstelle ständig auf sieben, werktäglich auf 9 Funktionen verstärkt werden 
kann.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 58 
 
Bei Ausfall der Leitstelle in der Feuerwache 1 könn en deren wesentliche Funkti- 
onen zur Abschnittsführungsstelle auf der Feuerwach e 2 umgeschaltet werden, 
die für die Funktion „Ausweich-Leitstelle“ vorgerüstet ist. 
  
8.1.7 Führung und Leitung bei Großschadensereigniss en bzw. Katastrophen 
Der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen entsprechend (siehe Ziffer 5.10.1), liegt 
die Führung und Leitung bei Großschadensereignissen  (bzw. Katastrophen) in 
der Verantwortung des/der Hauptverwaltungsbeamten a ls politisch Gesamtver- 
antwortlichem/r. Unter seiner/ihrer Verantwortung arbeiten 
 
• der Krisenstab der Stadt Münster (administrativ-or ganisatorische Kompo- 
nente)   
und  
• die Einsatzleitung (operativ-taktische Komponente) .  
 
 
 
Abb. 4a Struktur der Führung und Leitung bei Großsc hadensereignisse und Kata- 
strophen 
 
 
8.1.7.1 (Feuerwehr-)Einsatzleitung 
Die Gliederung der Einsatzleitung der Feuerwehr Mün ster entspricht der ak- 
tuellen Fassung der FwDV 100. 
Durch Verfügung des/der Oberbürgermeisters/in ist d er/die Leiter/in der Feu- 
erwehr zum/zur Leiter/in der Einsatzleitung (nach §  30 FSHG) bestellt. Ver- 
treter des/der Leiters/in der Feuerwehr in der Funk tion „Leiter/in der Einsatz-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 59 
leitung“ sind alle Beamte, welche die Funktion A-Di enst ausüben. Mit der 
gleichen Verfügung wurde der/die Leiter/in der Feue rwehr befugt, alle übri- 
gen nach FSHG erforderlichen Funktionsträger/innen zu bestellen. Per 
Dienstanweisung wurden somit alle Beamten des gehob enen und höheren 
feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr M ünster zu Einsatzlei- 
tern/innen für die Gefahrenabwehr bei Großschadenereignissen bestellt. 
 
Bei Einsätzen auf Grundlage des FSHG unterstehen au ch Einheiten anderer 
Hilfsorganisationen sowie Hilfe leistende Kräfte an derer Behörden des Lan- 
des und des Bundes der Einsatzleitung der Feuerwehr . Die Einsatzleitung 
kann Führungskräfte anderer Organisationen in die E insatzleitung einbezie- 
hen.  
Die Einsatzleitung kann ereignisbezogen stationär ( z.B. im Führungsraum 
der Feuerwache 1) zusammenkommen oder auch mobil vo r Ort (im Einsatz- 
leitwagen – ELW -) tätig werden. 
 
 
 
Abb. 4b Einheiten und Einsatzkräfte, die durch die Einsatzleitung geführt werden: 
 
Jedes große Quadrat steht für einen Zug oder eine E inheit der jeweiligen 
Organisation, mit jeweils 10 bis 30 Einsatzkräften.  Jedes kleine Quadrat  
oder Rechteck steht für eine Einheit mit jew. 2 Einsatzkräften. 
hell unterlegt:      ehrenamtliche Einheiten 
dunkel unterlegt: hauptamtliche Einheiten 
 
Die Einheiten der in der  Gefahrenabwehr der Stadt Münster mitwirkenden Or- 
ganisationen verfügen zusammen über mehr als 1.500 Einsatzkräfte. Im Kata- 
strophenfall (wie z.B. beim Starkregenereignis vom 28.07.2014) kann die Zahl 
der durch die Einsatzleitung zu führenden Einsatzkr äfte (auch überörtlicher Ein- 
heiten) deutlich darüber hinausgehen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 60 
8.1.7.1.1 Abschnittsführungsstellen 
Bei einer großen Zahl zu führender Einsatzkräfte od er bei örtlichen Einsatz- 
schwerpunkten ist es regelmäßig erforderlich, die F ührungsstruktur durch 
Einrichtung von Abschnittsführungsstellen zu unterg liedern. Die Abschnitts- 
führungsstellen selbst sind dabei wie eine Einsatzl eitung (stabsmäßig) struk- 
turiert. 
Grundsätzlich kann eine Abschnittsführungsstelle in  jeder geeigneten Räum- 
lichkeit eingerichtet werden. Da es sinnvoll ist, d iese Funktion räumlich und 
technisch vorzuplanen, werden alle Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäu- 
ser entsprechend vorbereitet (Notstromeinspeisung, Antennenanlage, Füh- 
rungsraum, Führungsmittel).    
Die weitgehendste Vorbereitung ist auf der Feuerwac he 2 getroffen. Die Ab- 
schnittsführungsstelle ist hier räumlich fest einge richtet. Es besteht die Mög- 
lichkeit, diese Abschnittsführungsstelle als Auswei ch-Leitstelle zu nutzen, 
falls die Leitstelle auf der Feuerwache 1 ausfällt. 
Nach Umzug der Leitstelle in die neuen Räumlichkeit en des Erweiterungs- 
baus der Feuerwache 1 soll in den bislang genutzten  Räumen der Leitstelle 
eine Abschnittsführungsstelle eingerichtet werden. 
Eine weitere, mobile Abschnittsführungsstelle kann im Einsatzleitwagen 
(ELW 2) eingerichtet werden.  
  
8.1.7.2 Krisenstab  
Aufgabe des Krisenstabes ist es, unter den zeitkrit ischen Bedingungen eines 
Ereignisses umfassende Maßnahmen schnell und ausgew ogen vorzuberei- 
ten und zu veranlassen. Im Krisenstab arbeiten alle  zur Bewältigung der vor- 
liegenden Schadenlage benötigten bzw. zuständigen Ä mter der Stadtverwal- 
tung Münster sowie anderer Behörden und Institutionen zusammen. 
 
            Abb. 4c Krisenstab der Stadt Münster 
Die Struktur des Krisenstabes der Stadt Münster ent spricht dem Erlass    
„Organisation von Krisenstäben bei den kreisfreien Städten, Kreisen und Be- 
zirksregierungen bei Großschadenereignissen im Land e Nordrhein-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 61 
Westfalen“ des Innenministeriums aus dem Jahr 2005, welcher wiederum mit 
den „Hinweisen zur Bildung von Stäben der administr ativ-organisatorischen 
Komponente (Verwaltungsstäbe – VwS)“ der Innenminis terkonferenz bzw. 
des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrop henschutz und zivile 
Verteidigung (AFKzV) vom 2. Juni 2003 korrespondiert.  
Leiter/in des Krisenstabes der Stadt Münster ist de r/die für den Bereich Feu- 
erwehr zuständige Dezernent/in als gesetzte Vertret ung des/der Oberbür- 
germeisters/in in der Funktion des/der Hauptverwaltungsbeamten (HVB).  
Die ständige Arbeitsbereitschaft des Krisenstabes s owie die Funktionsabläu- 
fe im Ereignisfall werden durch eine Koordinierungs gruppe sichergestellt, 
welche durch die Feuerwehr gestellt wird. Der fest vorgegebene Funktions- 
bereich „Bevölkerungsinformation und Medienarbeit“ (BuMA) wird durch das 
Presse- und Informationsamt gemeinsam mit der Stabsstelle S 5 der Einsatz- 
leitung der Feuerwehr gestellt. 
Die ständigen Mitglieder des Stabes - SMS - werden immer alarmiert, unab- 
hängig davon, ob die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung bereits absehbar ist. 
Die ereignisspezifischen Mitglieder des Stabes - EM S - werden fallweise 
durch den Leiter des Krisenstabes hinzugezogen. Der  Lagedienstführer hat 
jedoch die Kompetenz, bereits mit der Alarmierung d er SMS einzelne EMS 
hinzuzuziehen, deren Mitwirkung er für erforderlich hält.  
Die Alarmierung der Stabsmitglieder erfolgt mittels  Gruppenruffunktion der 
zentralen Telefonanlage der Stadtverwaltung Münster. 
 
8.1.7.3 Katastrophenschutzleitung  
Sofern der Krisenstab unter den Voraussetzungen des  Zivilschutz- und Kata- 
strophenhilfegesetzes (ZSKG) zusammentritt, führt e r die (bundeseinheitli- 
che) Bezeichnung „Katastrophenschutzleitung“ (KSL). 
 
8.1.7.4 Stab für außergewöhnliche Ereignisse 
Zur Koordination des Verwaltungshandelns der Stadt Münster bei solchen 
außergewöhnlichen Ereignissen, die nicht unter den Regelungsbereich des 
FSHG fallen, jedoch die Möglichkeiten der für die S chutzmaßnahmen zu- 
ständigen Organisationseinheit der Stadt Münster üb erschreiten (z.B. Ge- 
sundheitsgefahren, Tierseuchen, etc.), kann ein „St ab für außergewöhnliche 
Ereignisse (SAE)“ gebildet werden. Die Einberufung des SAE kommt auch 
bei solchen Ereignissen in Betracht, die keine Gefa hrenlagen darstellen, je- 
doch ein schnelles, koordiniertes Verwaltungshandel n erfordern, z. B. die 
Steuerung von Großveranstaltungen oder die kurzfris tige Unterbringung gro- 
ßer Personengruppen etc. 
Die Mitglieder des SAE (Ämtervertreter/innen) werde n nach Bedarf festge- 
legt. Im Kern entsprechen sie den ständigen Mitglie dern des Krisenstabes. 
Aufgrund der sich aus dem FSHG ergebenden und einge übten Strukturen 
der Gefahrenabwehr übernimmt die Leitung des SAE zunächst der/die für die 
Feuerwehr zuständige Dezernent/in oder sein/ihre Ve rtreter/in im Amt. Die 
Leitung soll jedoch baldmöglichst auf den/die Dezer nenten/in übergehen, in 
dessen/deren Zuständigkeit die Gefahrenabwehr fällt  (z.B. Amt für Gesund- 
heit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten oder Sozialamt). 
Die Feuerwehr wirkt im SAE durch den/die Leiter/in der der Feuerwehr oder 
in Vertretung durch einen Beamten des A-Dienstes mi t. Diese Funktion ist 
zusätzlich zum regulär Dienst habenden A-Dienst zu besetzen. Die Koordi- 
nierungsgruppe Krisenstab (KGS) stellt auch im SAE die Funktionsfähigkeit 
des Stabes sicher.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 62 
 
8.2   Berufsfeuerwehr 
Als kreisfreie Stadt ist die Stadt Münster gem. § 9  FSHG zur Einrichtung einer Be- 
rufsfeuerwehr verpflichtet. Die sich aus dem RettG ergebenden Aufgaben der 
Stadt Münster als Trägerin des Rettungsdienstes wer den durch die Berufsfeuer- 
wehr ebenso wahrgenommen. 
 
8.2.1 Standorte 
Die Standorte der Feuer- und Rettungswachen der Ber ufsfeuerwehr wurden 
nach strategischen Gesichtspunkten festgelegt. Die erste Feuerwache der Be- 
rufsfeuerwehr wurde 1905 an der (heutigen) Bernhard -Ernst-Straße am südöst- 
lichen Rand der Innenstadt und mit Bezug auf die im  Hafen konzentrierten Ge- 
werbebetrieb in Betrieb genommen. 1970 wurde mit de r neuen Hauptfeuerwa- 
che am York-Ring (Feuerwache 1) ein zweiter Standor t am nordwestlichen 
Rand der Innenstadt begründet. Die alte Feuerwache am Hafen blieb in Betrieb 
und erhielt die Bezeichnung „Feuerwache 2“. 
Mit dem Katastrophenschutzzentrum in der ehemaligen  Weißenburgkaserne an 
der Weißenburgstraße unterhielt die Stadt bis Anfan g der 90er Jahre einen drit- 
ten Standort, der jedoch nur die Räume für Führungs einrichtungen (Katastro- 
phenschutzleitung) umfasste. Hier war kein hauptamt liches Einsatzpersonal sta- 
tioniert. 
Mit der kommunalen Neuordnung im Jahr 1975 wuchs da s Stadtgebiet von 72 
km² auf 302 km². Die Zahl der Einwohner/innen stieg  von 200.000 auf 265.000. 
Die Zunahme der Rettungsdiensteinsätze sowie die Ei nhaltung der Schutzziele 
auch in den Außenbezirken des Stadtgebietes im Rett ungsdienst machte 1975 
zunächst die Einrichtung einer Rettungswache im süd lichen Stadtteil Hiltrup, 
später dann, im Jahr 2001 die Einrichtung von je ei ner Rettungswache im Wes- 
ten sowie im Nordosten des Stadtgebietes erforderli ch. Die Rettungswachen 
wurden an die Feuerwehrgerätehäuser der Löschzüge Hiltrup, Mecklenbeck und 
Kemper angegliedert. Die Rettungswache in Hiltrup w urde bis zur Integration in 
die Feuer- und Rettungswache 3 im Jahr 2010 unter d er Bezeichnung „Ret- 
tungswache 3“ geführt. Die beiden jüngeren Rettungs wachen tragen die Be- 
zeichnungen der Ausrückebezirke: „Rettungswache  10 “ (Mecklenbeck) bzw. 
„Rettungswache 16“ (Kemper). 
 
Die Datenerhebung zur Brandschutzbedarfsplanung mac hte im Jahr 2008 deut- 
lich, dass die Schutzziele im Bereich Hiltrup nicht  mit dem für städtische Berei- 
che erforderlichen Erreichungsgrad von 90 % eingeha lten werden können. Dar- 
aus folgte im Jahr 2009 die Grundsatzentscheidung, eine dritte Feuerwache in 
Hiltrup einzurichten (siehe hierzu auch Ziffer 8.2.2.3.1 und Ziffer 16).     
Während die Feuerwache 3 derzeit provisorisch an de r Hansestraße unterge- 
bracht ist, wird der zukünftige Neubau an dem strat egisch wesentlich günstige- 
ren Standort Westfalenstraße / Merkureck errichtet werden. Hieraus werden sich 
eine Verbesserung der Schutzziele im restlichen Sta dtgebiet sowie eine verbes- 
serte wirtschaftlichere Erledigung der eigenwirtsch aftlichen Tätigkeiten ergeben 
(siehe Ziffer 11.1.3). 
 
Die Lage sowie die postalischen Adressen der Feuer-  und Rettungswachen der 
Berufsfeuerwehr sowie der Feuerwehrgerätehäuser der  Freiwilligen Feuerwehr 
sind der Grafik im Anhang A und B sowie Ziffer 11.2 zu entnehmen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 63 
 
8.2.2 Personal  
Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr ist gem. § 9 FSHG aus hauptamtli- 
chen Kräften zu bilden, die zu Beamten zu ernennen sind. Neben dem Einsatz- 
personal sind beim Amt 37 auch zivile Beamte, Anges tellte und Arbeiter/innen 
beschäftigt. 
Mit Stand 01.01.2015 setzt sich das Personal der Be rufsfeuerwehr Münster wie 
folgt zusammen: 
• 338 feuerwehrtechnische Beamte/innen  
           (einschließlich 16 Anwärter/innen)    und 
•   35  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bere ichen  
           Verwaltung und Werkstätten (einschließlich drei Auszubildende 
           sowie drei Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten). 
 
Ferner wirken ca. 65 Ärztinnen und Ärzte im Notarztdienst mit. 
 
8.2.2.1 Bundesfreiwilligendienst 
Bei der Feuerwehr Münster werden mit Stand 01.10.20 15 drei Bundesfreiwil- 
ligendienst leistende Personen im Bereich Rettungsd ienst (hier: qualifizierter 
Krankentransport) eingesetzt.  
 
8.2.2.2 Multifunktion 
Alle Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Die nstes werden zu Ret- 
tungsassistenten/innen ausgebildet und können so so wohl im Rettungs- 
dienst, wie auch im feuerwehrtechnischen Bereich (B randschutz und techni- 
sche Hilfeleistung) eingesetzt werden (Multifunktio n).  Aktuell werden erste 
Rettungsassistenten/innen zu Notfallsanitätern/inne n fortgebildet. Der  Ein- 
satz im feuerwehrtechnischen Bereich und im Rettung sdienst erfolgt alternie- 
rend und ist in einem Schichtdienstplan geregelt. 
Die Verwendbarkeit in beiden Bereichen ermöglicht eine maximale Flexibilität 
im Einsatzdienst: Einsatzspitzen im Rettungsdienst können durch Verlage- 
rung von Personal von den Löschzügen in den Rettung sdienst ohne Zeitver- 
zug abgedeckt werden. Umgekehrt kann jede Besatzung  eines Feuerwehr-
Rettungswagens feuerwehrtechnische Funktionen übern ehmen und so z.B. 
die Besatzung eines Löschzuges unterstützen („Rückwärts-Kompensation“). 
Die Multifunktion ermöglicht eine äußerst wirtschaf tliche Vorhaltung von Re- 
serven im Funktionsstellenplan, da das Personal in beiden Bereichen einge- 
setzt werden kann. 
 
8.2.2.3 Funktionsstellenplan 
Im Funktionsstellenplan ist festgelegt, wie viele E insatzkräfte ständig vorge- 
halten werden müssen, um die Einsatzfahrzeuge bei A larm mit ausreichen- 
dem Personal besetzen zu können. Im Funktionsstelle nplan wird zwischen 
Einsatzfunktion im Schichtdienst (24 Stunden täglic h, 365 Tage im Jahr) und 
Einsatzfunktionen im (werktäglichen) Tagesdienst (41 Stunden je Woche) un- 
terschieden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 64 
 
8.2.2.3.1 Anpassung des Funktionsstellenplanes mit Inbetriebnahme der 
Feuerwache 3 
 
Mit Inbetriebnahme der Feuerwache 3 im Jahr 2010 wurde der Funktionsstel- 
lenplan wie folgt erweitert: 
  
                                         Konzept     Konzept  
          1996      2010    
Einheit  --- Funktionen --- Erläuterung 
LZ 01  10  10 Löschzug 1 (Hauptfeuerwache) 
LZ 02  10  10 Löschzug 2 (Hafen) 
LZ 03   --  10 Löschzug 3 (Hiltrup) 
ULF    4   -- Unterstützungs-Löschfahrzeug 
(Schutzziel 2) 
FwK 45/WLF   2     2 Feuerwehr-Kran / Wechselladerf ahrzeug 
WLF / Multi   4       2 Wechselladerfahrzeug / Mult ifunktion 
ELW    1      1 Einsatzleitwagen 
RTW   10  12 Rettungswagen  
NEF    2      2 Notarzteinsatzfahrzeuge 
LtS/ELW   5       5 Leitstelle 
gesamt: 48  54 Funktionen im Schichtdienst 
(24 Std.-Dienst)  
davon FW 36  40 Funktionen im Bereich Brandschutz /  techn. 
     Hilfe 
davon RD 12  14 Funktionen im Rettungsdienst  
 
Führungs-      
funktionen   3    3 A-Dienst, B-Dienst, Lagedienstf ührung 
 
Notärzte   2    2 
 
Tagesdienst   17  17  Funktionen werktäglich  
(41 Std. pro Woche)  
davon LtS      2    2 Leitstelle 
davon Fw/Multi  5    5 Funktionen im Bereich Brands chutz / Multi-
     funktion 
davon RD    10  10 Funktionen im Rettungsdienst

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 65 
 
8.2.2.3.2 Anpassung des Funktionsstellenplanes mit Umsetzung der Fortschreibung 
des Rettungsdienst-Bedarfsplanes zum 01.08.2014 
 
Mit Umsetzung des Rettungsdienst-Bedarfsplanes wurd e der Funktionsstel- 
lenplan im Jahr 2014 wie folgt erweitert: 
  
                                         Konzept     Konzept  
          2010      2014    
Einheit  --- Funktionen --- Erläuterung 
LZ 01  10  10 Löschzug 1 (Hauptfeuerwache) 
LZ 02  10  10 Löschzug 2 (Hafen) 
LZ 03  10  10 Löschzug 3 (Hiltrup) 
FwK 45 / WLF    2     2 Feuerwehr-Kran / Wechselladerfahrzeug 
WLF / Multi   2       2 Wechselladerfahrzeug / Mult ifunktion 
ELW    1      1 Einsatzleitwagen 
RTW   12  14 Rettungswagen 
NEF    2      2 Notarzteinsatzfahrzeuge 
LtS/ELW   5       5 Leitstelle 
gesamt: 54  56 Funktionen im Schichtdienst 
(24 Std.-Dienst) 
davon FW 40  40 Funktionen im Bereich Brandschutz /  techn. 
Hilfe 
davon RD 14  16 Funktionen im Rettungsdienst  
 
Führungs-      
funktionen   3    3 A-Dienst, B-Dienst, Lagedienstf ührung 
 
Notärzte   2    2 
 
Tagesdienst   17  19  Funktionen werktäglich  
(41 Std. pro Woche) 
davon LtS     2    2 Leitstelle 
davon Fw/Multi 5    5 Funktionen im Bereich Brandsc hutz / Multi-
     funktion 
davon RD    10  12 Funktionen im Rettungsdienst  
 
8.2.2.3.3 Anpassung des Funktionsstellenplanes mit Umsetzung des Stellenplanes 
2015 
Mit Umsetzung des Stellenplanes 2015 wurde eine Fun ktion „Fachausbil- 
dung“ im Tagesdienst zugesetzt. Die werktäglich ver fügbaren Funktionen 
wurden dadurch auf insgesamt 20 erhöht.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 66 
 
8.2.2.4 Personalbedarf zur Umsetzung des Funktionss tellenplanes 
 
8.2.2.4.1 Personalfaktor 
Um eine Einsatzfunktion im 24-Stunden-Dienst der Be rufsfeuerwehr an 365 
Tagen im Jahr über 24 Stunden (365/24) personell be setzen zu können, sind 
mehrere Stellen erforderlich. Die Stelleninhaber we chseln sich im Schicht- 
dienst auf der jeweiligen Einsatzfunktion ab. Gleiches gilt (in deutlich geringe- 
rem Umfang) für Einsatzfunktionen im Tagesdienst, d ie wöchentlich mit 41 
Stunden vorgehalten werden müssen (250/8). 
Der Bedarf an Planstellen ergibt sich durch Multipl ikation der notwendigen 
Einsatzfunktionen mit dem jeweiligen Personalfaktor . Der Personalfaktor 
drückt den Personalbedarf unter Berücksichtigung de r wöchentlichen 
(Höchst-)Arbeitszeit sowie geplanter und ungeplante r bezahlter Abwesenhei- 
ten aus. Geplante Abwesenheiten sind Urlaub, Feiert age sowie Aus- und 
Fortbildung, ungeplante bezahlte Abwesenheiten sind  Krankheit oder Son- 
derurlaub aufgrund von Erkrankungen von Angehörigen . Hinzu kommen 
Freistellungen zum Besuch von Lehrgängen am Institu t der Feuerwehr NRW 
aufgrund der Mitwirkung von Beamten der Berufsfeuer wehr in der Freiwilli- 
gen Feuerwehr.  
Aktuell (Stand 10/2015) werden im Schichtdienst (36 5/24) 56 Einsatzfunktio- 
nen und im Tagesdienst werktäglich 19 Einsatzfunkti onen besetzt. Hinzu 
kommt werktäglich die Funktion eines/r Fachausbilde rs/in, die jedoch nicht 
dem Einsatzdienst zugerechnet wird.  
 
Über einen längeren Zeitraum (2010 bis 2015) wurde der Stellenbedarf der 
Berufsfeuerwehr im Schichtdienst (365/24) mit einem  Personalfaktor von 4,2 
berechnet. D. h., dass  z. B. zur Besetzung einer D rehleiter mit 2 Einsatz- 
funktionen (365/24) rechnerisch insgesamt 8,4 Stell en erforderlich wurden. 
Der Wert 4,2 für den Personalfaktor bildete jedoch bereits seit mehreren Jah- 
ren den tatsächlichen Bedarf nicht mehr ab. Ein wes entlicher Grund hierfür 
ist der geänderte gesetzliche Urlaubsanspruch. Die daraus resultierenden 
Abwesenheitszeiten wurden überwiegend durch Mehrarb eit der übrigen Ein- 
satzbeamten kompensiert. Darüber hinaus wird bislang ein hohes Kontingent 
an regulären Ausbildungsstunden sowohl bei den Ausb ildern, als auch bei 
den Teilnehmern/innen der Ausbildung im Rahmen von Mehrarbeit (aus der 
Freizeit heraus) abgewickelt.  
Die Verwaltung geht davon aus, dass die Abwicklung der regulär und regel- 
mäßig erforderlichen Ausbildung nicht dauerhaft im Rahmen von Mehrarbeit 
angeordnet werden sollte, sondern die hierfür erfor derlichen Ressourcen 
möglichst vollständig über reguläre Stellen abzudec ken sind. Eine aktuelle 
Berechnung des Personalfaktors aus dem Jahr 2015 we ist für die (bis zum 
01.08.2016 noch vorgesehene) 54-Stunden-Woche einen Wert 4,48 aus. 
 
Mit Umstellung von der 54-Stunden-Woche auf die 48- Stunden-Woche zum 
01.08.2016 erhöht sich der Personalfaktor von 4,48 auf 5,08.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 67 
 
8.2.2.4.2 Umstellung auf die 48-Stunden-Woche zum 0 1.08.2016 
Der Schichtdienst der Berufsfeuerwehr Münster soll zum 01.08.2016 von der 
54-Stunden-Woche auf die 48-Stunden-Woche umgestellt werden. 
 
Mit der EU-Richtlinie 2003/88/EG wurde die Höchstgr enze für die wöchentli- 
che Arbeitszeit von 54 auf 48 Std./Woche reduziert.  Für den feuerwehrtech- 
nischen Dienst im Land NRW wurde diese Regelung zum  01.01.2007 in die 
Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr (AZVOFeu) grundsätzlich übernommen. 
Das „Gesetz über die Gewährung einer Zulage für fre iwillige, erhöhte wö- 
chentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen  Dienst in NRW“ erlaub- 
te korrespondierend, die Bereitschaft zur Erhöhung der individuellen wö- 
chentlichen Arbeitszeit auch finanziell mit einer p auschalen Zulage in Höhe 
von max. 30,00 € je Schicht zu entgelten. Auf Basis  dieser Regelung konnte 
mit nahezu allen feuerwehrtechnischen Beamten der B erufsfeuerwehr Müns- 
ter eine sogenannte Opt-out-Vereinbarung getroffen werden. Da die Rechts- 
grundlage mit dem 31.12.2016 ausläuft und eine frei willige erhöhte wöchent- 
liche Regelarbeitszeit nicht unentgeltlich erwartet  werden kann, ist der 
Schichtdienst der Feuerwehr Münster spätestens zu d iesem Termin auf die 
48-Stunden Woche umzustellen. Eine realistische Alt ernative besteht nicht. 
Der Stellenbedarf ist das rechnerische Ergebnis des  Gesetzesvollzugs. Aus 
organisatorischen Gründen wurde der tatsächliche Ze itpunkt der Umstellung 
in Münster auf den 01.08.2016 festgelegt. 
 
 
8.2.2.5 Pensionärsvereinigung 
Beamte der Berufsfeuerwehr Münster haben nach ihrer  Versetzung in den 
Ruhestand die Möglichkeit, sich der Pensionärsverei nigung der Berufsfeuer- 
wehr Münster anzuschließen. Es handelt sich dabei um einen privat initiierten 
freiwilligen Zusammenschluss pensionierter Beschäft igter der Berufsfeuer- 
wehr Münster bzw. des Amtes 37. Über die Vereinigun g besteht die Möglich- 
keit, Kontakt zu den ehemaligen Arbeitskollegen/inn en sowie zu den aktiven 
Einheiten der Feuerwehr Münster zu halten. Die Vere inigung übernimmt hier 
eine wichtige soziale Funktion. Ihr gehören ca. 70 Pensionäre an.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 68 
 
 
8.2.3 Löschzugkonzept 
Zur Erreichung der Schutzziele agieren die Einheiten der Berufsfeuerwehr sowie 
der Freiwilligen Feuerwehr in Abhängigkeit von Eins atzstichwort, Einsatzort, Ta- 
geszeit sowie der Zahl der Paralleleinsätze im Rend ezvous-Verfahren („inte- 
griertes Löschzug-Konzept“). Nach der Alarm- und Au srückeordnung (AAO) 
werden auf eine Brandmeldung hin folgende Kräfte entsandt:  
Erläuterung: Besatzung 1/5 = 6 Einsatzkräfte; Besatzung 1/1 = 2 Einsatzkräfte 
• von der zuständigen Wache der BF: der Löschzug als  Basiseinheit,            
bestehend aus: 
– HLF 20/16   (Besatzung 1/5)  Hilfeleistungs-Lösch gruppenfahrzeug 
– DLK 23-12   (Besatzung 1/1)  Drehleiter 
– TLF 20/40 SL (Besatzung 1/1)  Tanklöschfahrzeug m it Sonder- 
      löschmitteln 
und als Teil des Rettungsdienstes: 
– RTW   (Besatzung 1/1)  Rettungswagen 
• von der benachbarten Wache der BF: die Unterstützu ngseinheit,                
bestehend aus: 
– HLF 20/16   (Besatzung 1/5)  Hilfeleistungs-Lösch gruppenfahrzeug 
• von der Hauptfeuerwache immer parallel: die Einsat zleitung, bestehend aus: 
– ELW 1   (Besatzung 1/1) Einsatzleitwagen  
Immer dann, wenn die Freiwillige Feuerwehr (FF) ein en Einsatzort schneller er- 
reichen kann als die  Berufsfeuerwehr (BF), wird bei dringlichen Einsätzen paral- 
lel zur Berufsfeuerwehr auch der örtlich zuständige  Löschzug der Freiwilligen 
Feuerwehr alarmiert. Bei den Regelungen werden die Löschzüge in Abhängig- 
keit von der Lage ihres Ausrückebezirkes im Stadtge biet in „Innenstadt- Lösch- 
züge“ und „Außenstadt-Löschzüge“ unterteilt. Drei Ausrückebezirke sind geteilt 
und gehören beiden Kategorien an. 
Zur Gruppe der  Innenstadt-Löschzüge gehören die Lö schzüge Altstadt, Gie- 
venbeck, Kinderhaus, Gremmendorf, Geist, Mecklenbec k (teilw.), Kemper 
(teilw.), St.Mauritz/Werse-Laer (teilw.) und Hiltrup. 
Zur Gruppe der Außenstadt-Löschzüge gehören die Lös chzüge Mecklenbeck 
(teilw.), Roxel, Nienberge, Häger-Uhlenbrock, Sprak el, Gelmer, Kemper (teilw.), 
Handorf, St.Mauritz/Werse-Laer (teilw.), Wolbeck, A ngelmodde, Amelsbüren, 
Loevelingloh und Albachten. 
 
Für die Alarmierung der Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr gelten folgende 
Regelungen: 
• Außenstadt-Löschzüge (ländlicher Bereich): 
/square4 Alarmierung zu allen Brandmeldungen und zu allen d ringlichen tech- 
nischen Hilfeleistungen, bei denen Menschen mit tec hnischem Ret- 
tungsgerät gerettet werden müssen (z.B. Verkehrsunf älle mit einge- 
klemmten Personen, hilflose Person hinter verschlossener Tür etc.).

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 69 
 
/square4 Verstärkung bei Alarmstufenerhöhung über „Feuer 2“  hinaus in be- 
nachbarten Ausrückebezirken. 
/square4 Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten auch Alarmier ung zu sogn. „Se- 
kundäreinsätzen“, wie z.B. Kraftstoffaustritt aus PKW oder Ölspuren. 
/square4 Bei Nichtverfügbarkeit der Berufsfeuerwehr aufgrun d von Parallelein- 
sätzen erfolgt eine Alarmierung zu allen Einsätzen. 
• Innenstadt-Löschzüge (städtischer Bereich): 
/square4 Alarmierung zu allen Brandmeldungen, bei denen zur  Erreichung des 
Schutzziels 2 (siehe Ziffer 13.7.1) ein zweites Lös chgruppenfahrzeug 
alarmiert wird („Löschzugalarm“) mit Ausnahme autom atischer 
Brandmeldungen. Diese Regelung gilt aufgrund der gu ten Abdeckung 
des Ausrückebezirks des Löschzuges Altstadt der FF durch zwei 
Feuerwachen der BF und aufgrund der sehr hohen Eins atzzahl nicht 
für den Löschzug Altstadt der FF. 
/square4 Alarmierung bei Alarmstufenerhöhung auf „Feuer 2“ oder höher im ei- 
genen Ausrückebezirk. 
/square4 Verstärkung bei Alarmstufenerhöhung über „Feuer 2“  hinaus in be- 
nachbarten Ausrückebezirken. 
/square4 Bei Nichtverfügbarkeit der örtlich zuständigen Ein heit der BF Alarmie- 
rung zu allen Brandmeldungen sowie zu allen dringli chen technischen 
Hilfeleistungen, bei denen Menschen mit technischem  Rettungsgerät 
gerettet werden müssen (z.B. Verkehrsunfälle mit ei ngeklemmten 
Personen). 
/square4 Bei Nichtverfügbarkeit der Berufsfeuerwehr aufgrun d von Parallelein- 
sätzen erfolgt eine Alarmierung zu allen Einsätzen. 
 
8.2.4 Wasserrettung / Taucherstaffel 
Nur unverzügliche Hilfe kann Ertrinkende vor dem To d retten. Da die Berufsfeu- 
erwehr Münster ständig einsatzbereit ist und zu jed em Wassernotfall gerufen 
wird, hält sie ständig eine Taucherstaffel bereit, die aus dem Personal der 
Löschzüge in Doppelfunktion gebildet wird. D.h., es  wird keine eigene Personal- 
vorhaltung betrieben, sondern die Einsatzkräfte, di e auf den Funktionsplätzen 
des Löschzuges eingeteilt sind, nehmen die Aufgaben  als Feuerwehrtaucher 
zusätzlich wahr. Der Taucherstaffel steht ein Gerät ewagen-Wasserrettung zur 
Verfügung, in dem das Anlegen der Tauchausrüstung w ährend der Fahrt mög- 
lich ist. Die Hilfsfrist kann so minimiert werden. 
Die Taucherstaffel der Berufsfeuerwehr Münster wird  auf Anforderung auch 
überörtlich tätig. Sie ist in einem landesweiten Ve rzeichnis gelistet und kann so 
auch überregional angefordert werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 70 
 
 
8.2.5 Aufgaben außerhalb des FSHG 
 
8.2.5.1 Rettungsdienst 
Zum Rettungsdienst existiert eine separate Rettungs dienstbedarfsplanung. 
An dieser Stelle erfolgen nur einige grundsätzliche  Informationen, die dem 
Verständnis der zahlreichen Verknüpfungen zwischen feuerwehrtechnischer 
Gefahrenabwehr und Rettungsdienst dienen sollen.   
 
8.2.5.1.1 Notfallrettung 
Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten lebensrettende Maß- 
nahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen 
und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung wei- 
terer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu 
befördern. 
  
Die Notfallrettung wird in Münster im Kern durch di e Berufsfeuerwehr wahr- 
genommen. Zur Abdeckung der Grundversorgung werden sieben Rettungs- 
wagen (RTW) im 24-Stunden-Dienst und zusätzlich vie r  RTW im Tages- 
dienst mit festen Besatzungen vorgehalten. Die tägl ichen Einsatzspitzen 
werden durch Beamte abgedeckt, welche in „Multifunk tion“ die Personalre- 
serve sowohl für den Rettungsdienst, als auch für d en feuerwehrtechnischen 
Bereich darstellen. Da alle Beamten des mittleren f euerwehrtechnischen 
Dienstes zu Rettungsassistenten/innen ausgebildet w erden, besteht darüber 
hinaus die Möglichkeit, kurzfristig bis zu 14 RTW d er Feuerwehr Münster mit 
qualifiziertem Rettungsdienstpersonal zu besetzen und damit die Kapazität in 
der Notfallrettung ohne jeden Zeitverzug zu verdopp eln. Die temporäre 
Schwächung im Bereich „Brandschutz / Technische Hilfeleistung“ wird durch 
die Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr kompensiert. 
Am Wochenende besetzen die vier Hilfsorganisationen  wechselweise einen 
RTW in den Zeiträumen, welche durch die Dienstzeite n der Tagesdienst-
RTW der Berufsfeuerwehr nicht abgedeckt werden. Fer ner führen die Hilfs- 
organisationen die Notfallrettungen aus, welche sic h aus dem Sanitätssi- 
cherheitswachdienst bei Großveranstaltungen ergeben. 
 
Da zu jeder Brandmeldung auch ein RTW disponiert wi rd und in Münster alle 
RTW mit Feuerwehrbeamten besetzt sind, die auf dem RTW auch die 
Schutzkleidung für die Brandbekämpfung mitführen, können Personalausfälle 
bei der Freiwilligen Feuerwehr bis zu einem Umfang von zwei Funktionen 
kompensiert werden.  
 
8.2.5.1.1.1 Notarztdienst 
Zur Sicherstellung des Notarztdienstes sind in Müns ter zwei Notarzt-
Einsatzfahrzeuge (NEF) mit Notärzten im 24-Stunden- Dienst fest be- 
setzt. Des Weiteren steht zwischen 9:00 und 19:00 U hr eine notärztli- 
che Funktion im Rufdienst für die Besetzung von arz tbegleiteten Ver- 
legungstransporten zwischen Krankenhäusern (Verlegu ngsnotarzt) 
sowie zur Besetzung eines dritten NEF zur Verfügung.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 71 
 
 
Der/Die Rettungsassistent/in bzw. Fahrer/in für das  dritte NEF wird 
aus dem Personalpool der „Multifunktion“ gestellt.  Darüber hinaus 
leisten mehrere Notärzte/innen eine freiwillige Ruf bereitschaft für den 
Einsatz bei weiteren Notarzt-Einsätzen. 
Der/Die Rettungsassistent/in bzw. Fahrer/in für zus ätzliche NEF wird 
aus dem Personalpool der „Multifunktion“ gestellt. 
 
8.2.5.1.1.2 Rettungshubschrauber 
 
8.2.5.1.1.2.1 Rettungshubschrauber 
Eine weitere Notarzt-Funktion unter Beteiligung der  Stadt Münster wird in 
Form des Ret-tungshubschraubers (RTH) „Christoph Eu ropa 2“ am Ma- 
thias-Spital in Rheine im Kreis Steinfurt vorgehalt en. Der RTH kann in ei- 
ner Frist von etwa 10 Minuten das Stadtgebiet Münst er erreichen kann. 
Die Stadt Münster ist Mitglied in der Trägergemeins chaft dieses Ret- 
tungshubschraubers. 
  
 
8.2.5.1.1.2.2 Intensiv-Verlegungs-Hubschrauber 
Am Flughafen Münster-Osnabrück ist der Intensiv-Ver legungs-
Hubschrauber „Christoph Westfalen“ stationiert. Dieser Hubschrauber ist 
nicht für Einsätze der Primärrettung vorgesehen, ka nn jedoch mit einem 
gewissen zeitlichen Vorlauf ebenfalls aktiviert wer den. Kernträger dieser 
Einrichtung ist der Kreis Steinfurt.   
 
8.2.5.1.2 Krankentransport  
Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonsti- 
gen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpat ienten sind, fachgerechte 
Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qual ifiziertes Personal mit 
Krankenkraftwagen zu befördern. 
 
Im Krankentransport der Stadt Münster wirken neben der Berufsfeuerwehr 
auch und vor allem drei der vier in Münster ansässi gen privaten Hilfsorgani- 
sationen (ASB, DRK, JUH) mit. Der MHD ist zum 01.05 .2014 als Folge einer 
europaweiten Ausschreibung ausgeschieden. Seit dem 01.05.2014 wirkt 
statt des MHD die Firma Falck im qualifizierten Kra nkentransport mit. Insge- 
samt stehen 11 im Tagesdienst besetzte Krankentrans portwagen (KTW) zur 
Verfügung: 
Berufsfeuerwehr:   3 KTW 
ASB:        2 KTW 
DRK:        2 KTW 
JUH:       2 KTW 
Fa. Falck:       2 KTW

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 72 
 
 
8.2.5.1.3 Sanitätssicherheitswachdienst 
Sanitätssicherheitswachen werden durch die Feuerweh r bemessen und an- 
geordnet für Veranstaltungen, bei denen im Gefahren fall eine große Anzahl 
von Personen betroffen ist. Gleichzeitig dienen San itätssicherheitswachen 
der Entlastung des Regelrettungsdienstes, indem sie  die sanitätsdienstlichen 
Einsätze der betreffenden Veranstaltung zunächst ei genständig abarbeiten. 
Der Sanitätssicherheitswachdienst wird operativ von  den vier Privaten Hilfs- 
organisationen (ASB, DRK, JUH, MHD) durchgeführt. D ie Gesamteinsatzlei- 
tung bei Großveranstaltungen, die neben dem Sanität ssicherheitswachdienst 
weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erfordern, lie gt bei der Feuerwehr 
Münster. 
Rechtsgrundlagen: Erlass des Ministeriums für Arbei t, Gesundheit und Sozi- 
ales vom 24.11.2006 „Sanitätsdienst und Rettungsdie nst bei Veranstaltung-
en“, Erlass „Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen" v. 15.8.12 
 
8.2.5.2 Aufgaben nach dem Gesetz über psychisch Kra nke 
Die der Stadt Münster nach dem Gesetz über Hilfen u nd Schutzmaßnahmen 
bei psychischen Krankheiten (PsychKG) als Ordnungsb ehörde zufallenden 
Aufgaben wurden der Feuerwehr als Amt 37 übertragen.  
Die Feuerwehr Münster stellt den/die Beamte/n der O rdnungsbehörde, wel- 
cher auf Basis eines ärztlichen Gutachtens entschei det, ob eine Person auf- 
grund einer akuten medizinisch bedingten Eigen- oder Fremdgefährdung ggf. 
auch gegen ihren Willen einem psychiatrischen Facha rzt zur Begutachtung 
vorgestellt wird. In diesem Tätigkeitsbereich fallen in Münster jährlich ca. 600 
Vorgänge an, von denen ca. 75% mit einer Zwangseinw eisung abgeschlos- 
sen werden. 
Die Aufgaben nach dem PsychKG werden in Doppelfunkt ion ausgeführt. 
D.h., es wird keine eigene Personalvorhaltung betri eben, sondern einzelne 
Führungskräfte, die auf den Funktionsplätzen des Ei nsatzdienstes eingeteilt 
sind, nehmen die Aufgaben nach dem PsychKG zusätzlich wahr. 
 
 
8.2.5.3 Öffnen von Wohnungstüren für die Polizei, S tadtkasse, Ordnungsamt 
Die Feuerwehr unterstützt andere städtische Ämter b zw. leistet Amtshilfe für 
die Polizei, wenn im Zuge von Ermittlungen den Ordn ungskräften Zutritt zu 
Wohnungen verschafft werden muss.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 73 
 
8.3   Freiwillige Feuerwehr 
Die Freiwillige Feuerwehr stellt die grundlegende O rganisationsform des Brand- 
schutzes in Deutschland dar. Eine Berufsfeuerwehr w ird i.d.R. nur dann eigerich- 
tet, wenn die Häufigkeit der Alarmierungen für eine  Freiwillige Feuerwehr unzu- 
mutbar wird. In NRW ist die Einrichtung von Berufsfeuerwehren für kreisfreie Städ- 
te verpflichtend. 
 
Die Freiwillige Feuerwehr Münster besteht im Kern a us 20 Löschzügen mit zu- 
sammen ca. 670 aktiven Einsatzkräften. Von den 20 L öschzügen der Freiwilligen 
Feuerwehr Münster gehören sechs zur alten Kernstadt  Münster. 14 Löschzüge 
waren bis zur kommunalen Gebietsreform im Jahr 1975  selbständige Freiwillige 
Feuerwehren in ihren Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden. 
Nachfolgend eine Übersicht der Löschzüge der Freiwi lligen Feuerwehr sowie ihrer 
Personalstärken mit Stand Oktober 2015: 
Löschzug 04 Altstadt     32 Einsatzkräfte 
Löschzug 05 Gievenbeck     35 Einsatzkräfte 
Löschzug 06 Kinderhaus      36 Einsatzkräfte 
Löschzug 07 Gremmendorf    28 Einsatzkräfte 
Löschzug 08 (bis 2003 Hafen)    --  Einsatzkräfte 
Löschzug 09 Geist      41 Einsatzkräfte 
Löschzug 10 Mecklenbeck     35 Einsatzkräfte 
Löschzug 11 Roxel      38 Einsatzkräfte 
Löschzug 12 Nienberge     43 Einsatzkräfte 
Löschzug 13 Häger-Uhlenbrock    38 Einsatzkräfte 
Löschzug 14 Sprakel     26 Einsatzkräfte 
Löschzug 15 Gelmer     33 Einsatzkräfte 
Löschzug 16 Kemper     35 Einsatzkräfte 
Löschzug 17 Handorf      35 Einsatzkräfte 
Löschzug 18 St. Mauritz/Werse-Laer   22 Einsatzkräf te 
Löschzug 19 Wolbeck     34 Einsatzkräfte 
Löschzug 20 Angelmodde     39 Einsatzkräfte 
Löschzug 21 Hiltrup      34 Einsatzkräfte 
Löschzug 22 Amelsbüren     26 Einsatzkräfte 
Löschzug 23 Loevelingloh     31 Einsatzkräfte 
Löschzug 24 Albachten     30 Einsatzkräfte 
 
Zur Freiwilligen Feuerwehr (FF) gehören ferner die Jugendfeuerwehr mit ca. 140 
Jugendlichen sowie als Musik treibende Züge das Musikkorps Roxel der FF und der 
Spielmannszug Wolbeck der FF mit zusammen ca. 120 M usikerinnen und Musi- 
kern. Der FF angegliedert ist ebenfalls die Oldtimer-Gruppe der Feuerwehr Münster

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr is t rein ehrenamtlich, d.h., es wer- 
den für Einsätze und Übungen keine Entgelte gezahlt. Allerdings erhalten Mitglieder 
der FF seit dem Jahr 2013 eine Aufwandsentschädigung für die ihnen entstehenden 
Kosten (Fahrtkosten, Reinigung der beim Einsatz unt er der Schutzkleidung getra- 
genen Privatkleidung etc.). Für Führungs- oder Ausb ildertätigkeiten sowie für die 
Tätigkeit als Gerätewart werden zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt. 
Die Stadt Münster fördert die sozialen Kontakte inn erhalb der Freiwilligen Feuer- 
wehr mit einem Zuschuss in Höhe von 50,-- € pro Jah r je Einsatzkraft. Die Summe 
wird an die Löschzüge ausgezahlt.   
 
Anmerkung: Sind in einer Gemeinde nicht genügend Ei nwohner/innen zum Dienst 
in der Freiwilligen Feuerwehr bereit, so hat die Ge meinde gem. § 14 FSHG eine 
Pflichtfeuerwehr einzurichten. Zur Pflichtfeuerwehr  kann jede/r Einwohner/in vom 
18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen werden. 
Faktisch ergibt sich dadurch in NRW eine allgemeine  Feuerwehrpflicht, die jedoch 
i.d.R. nicht zum Tragen kommt, da genügend Einwohne r/innen zum Dienst in der 
Freiwilligen Feuerwehr bereit sind.  
 
8.3.1 Standorte 
Die Standorte der Feuerwehrgerätehäuser (FGH) der F F werden unter strategi- 
schen Gesichtspunkten festgelegt. Die wichtigste Fu nktion der FF ist die Men- 
schenrettung bei Bränden, insbesondere nachts in de n Wohngebäuden, da hier 
das Risiko für Leib und Leben am größten ist. Um sc hnell eingreifen zu können, 
sollten die FGH möglichst zentral im jeweiligen Aus rückebezirk liegen. Einer- 
seits sollen die Einsatzkräfte eine möglichst kurze  Anfahrt (mit dem PKW, mit 
dem Fahrrad oder auch zu Fuß) zum FGH haben, andere rseits soll die Anfahrt 
mit den Einsatzfahrzeugen vom FGH in die Wohngebiet e möglichst kurz sein. 
Eine Übersicht der Standorte ist den Karten im Anha ng A und B 
 zu entnehmen. 
Aus den Karten geht auch hervor, dass es im Bereich  der östlichen Innenstadt 
keine Abdeckung durch einen Löschzug der Freiwillig en Feuerwehr gibt. Hier 
fehlt der ehemalige Löschzug Hafen der Freiwilligen Feuerwehr, der in Koopera- 
tion mit der Werkfeuerwehr der Fa. Ostermann & Sche iwe bis zum Jahr 2003 
betrieben wurde. Die derzeitige Zahl der Standorte von Löschzügen der Freiwil- 
ligen Feuerwehr deckt den Bedarf weitgehend ab. Mit  Auflösung des Löschzu- 
ges Hafen  (siehe Ziffer 8.3.3) im Bereich der östlichen Innen stadt kann den an 
einer Mitwirkung in der Freiwilligen Feuerwehr inte ressierten Bürgerinnen und 
Bürger dort kein sinnvolles Angebot gemacht werden.  Die Entfernungen zu den 
nächst gelegenen Standorten der FF (Geist, Altstadt , St. Mauritz / Werse-Laer) 
sind so weit, dass eine effiziente Mitwirkung im Ei nsatzdienst nicht realisiert 
werden kann. Die Neugründung des Löschzuges Hafen s ollte daher mittelfristig 
geprüft werden. 
 
 
8.3.2 Personal  
Die Soll-Stärke jedes Löschzuges der FF beträgt 36 aktive Einsatzkräfte         
(+/- 10%). Eine Ausnahme stellt der Löschzug Hiltru p dar, der aufgrund der   
größeren Zahl an Sonderfahrzeugen eine Sollstärke v on 48 aktiven Einsatzkräf- 
ten (+/- 10%) hat. Die aktuellen Ist-Stärken mit St and Oktober 2015 sind unter 
Ziffer 8.3 aufgeführt. 
Berechnungsgrundlage sind die Vorgaben der Bezirksr egierung Münster zur 
Brandschutzbedarfsplanung, die für Freiwilligen Feu erwehren eine Funktions-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 75 
stärke von 9 Einsatzkräften vorsieht, die max. 8 Mi nuten nach der Alarmierung 
an der Einsatzstelle eintreffen sollen. Um die Ausf älle durch Abwesenheit oder 
Unabkömmlichkeit bei Einsätzen, insbesondere währen d der Arbeitszeit, kom- 
pensieren zu können, hat sich aus Erfahrungswerten eine Personalreserve von 
300% als erforderlich herausgestellt. 
Da jeder Löschzug nach Möglichkeit auch ein zweites  Löschfahrzeug besetzen 
können soll, beträgt die faktische Personalreserve lediglich 100%. Die Personal- 
reserve insgesamt sichert ferner ausreichend Kräfte  für die Ablösung bei länger 
andauernden Schadenlagen. 
 
8.3.2.1 Verpflegungszug 
Innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Münster besteh t als Untergruppe des 
Löschzuges Roxel ein Verpflegungszug. Im Kern hat d er Verpflegungszug 
die Aufgabe, bei lang andauernden Einsätzen die Ver pflegung der Einsatz- 
kräfte sicherzustellen. Die Zubereitung der Speisen  kann sowohl stationär in 
einer Großküche innerhalb des Feuerwehrgerätehauses  Roxel erfolgen, als 
auch mobil unter Einsatz eines Feldkochherdes. Der Verpflegungszug ist Teil 
der vorgeplanten überörtlichen Hilfe der Bezirksabt eilung bei überregionalen 
Einsätzen.  
 
8.3.2.2 Jugendfeuerwehr 
Innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Münster besteh t eine Jugendfeuerwehr 
mit ca. 140 Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 1 8 Jahren, aufgeteilt auf 
6 Gruppen. Die Gruppen sind nach Stadtteilen gegliedert. 
  
Die Gruppenabende werden zu etwa 50% mit feuerwehrs pezifischen The- 
men gestaltet; 50% der Gruppentreffen sollen mit an deren jungendgerechten 
Themen gestaltet werden, wie Sport, Spiel, politisc he Bildung, Basteln, Ju- 
gendtreffen und gemeinsame Ferienfreizeiten. Der An teil weiblicher Jugend- 
licher beträgt 20 % (Stand 2014). 
Die einzelnen Gruppen der Jugendfeuerwehr werden je weils von einem Ju- 
gendfeuerwehrwart geleitet, der aktives Mitglied de r Freiwilligen Feuerwehr 
ist. Entsprechend der Vorgaben des Kinder- und Juge ndhilfegesetz (KJHG) 
verfügen alle Jugendfeuerwehrwarte über die Ausbild ung zum Jugendgrup- 
penleiter. Die gesamte Jugendfeuerwehr mit allen 6 Gruppen wird von einem 
Stadtjungendfeuerwehrwart geleitet, über den der Le iter der Feuerwehr die 
Aufsicht ausübt.  
       
Die Freiwillige Feuerwehr Münster schöpft ihren Nac hwuchs ganz überwie- 
gend (> 80 %) aus der Jugendfeuerwehr. 
 
8.3.2.3 Musiktreibende Züge 
Innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Münster bestehen zwei Musik treibende 
Züge, die sowohl die Dienstmusik bei dienstlichen A nlässen der Feuerwehr 
gewährleisten, als auch bei sonstigen gesellschaftl ichen oder kulturellen Er- 
eignissen auftreten.   
 
8.3.2.3.1 Spielmannszug  
Der Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Münste r wurde 1953 gegrün- 
det und ist beheimatet im Ortsteil Wolbeck, mit eng em Kontakt zum Lösch- 
zug Wolbeck der Freiwilligen Feuerwehr Münster. Der  Spielmannszug hat 
aktuell 39 Spielleute und 18 Spielleute in der Nachwuchsgruppe.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 76 
8.3.2.3.2 Musikkorps 
Das Musikkorps der Freiwilligen Feuerwehr Münster w urde 1975 gegründet 
und ist beheimatet im Ortsteil Roxel, mit engem Kon takt zum Löschzug Ro- 
xel der Freiwilligen Feuerwehr Münster. Das Musikkorps hat aktuell 48 aktive 
Musiker und 13 Musiker in der Ausbildung. 
 
8.3.2.4 Oldtimer-Gruppe 
Der FF angegliedert sind ebenfalls eine Gruppe, die  sich den Erhalt von his- 
torisch wertvollen Einsatzfahrzeugen zur Aufgabe ge macht hat. Mit hohem 
handwerklichem Sachverstand werden die zum Teil übe r 60 Jahre alten Ein- 
satzfahrzeuge betriebsbereit gehalten. Der Fahrzeug park wird zur Darstel- 
lung der Geschichte des Feuerwehrwesens sowie zur V ermittlung von Tech- 
nikwissen innerhalb und außerhalb der Feuerwehr Mün ster auf jährlich zahl- 
reichen Veranstaltungen präsentiert. 
 
8.3.2.5 Ehrenabteilung 
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Münster sc heiden nach Vollendung 
ihres 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst aus u nd werden gem. der 
Vorgaben der Laufbahnverordnung für die ehrenamtlic hen Angehörigen der 
Freiwilligen Feuerwehren in NRW in die Ehrenabteilu ng versetzt. Dort haben 
sie als nicht mehr aktive Mitglieder der Löschzüge die Möglichkeit, Kontakt 
zu den Kameraden sowie zu den aktiven Einheiten der  Feuerwehr Münster 
zu halten. Die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feue rwehr Münster umfasst 
ca. 300 Mitglieder. 
 
 
8.3.3 Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr 
Alle 20 Löschzüge der FF sind grundsätzlich rund um  die Uhr verfügbar. Aller- 
dings ergeben sich hinsichtlich der Personalstärke in Abhängigkeit von der Ta- 
geszeit zum Teil erhebliche Schwankungen. Dies ist trotz der grundsätzlichen 
Pflicht zur Dienst- bzw. Einsatzteilnahme auf die E inschränkungen zurückzufüh- 
ren, die sich aus Handlungszwängen und Rücksichtnah men gegenüber dem 
Hauptberuf und den Arbeitgebern ergeben. 
Anmerkung: Grundsätzlich entfällt für die ehrenamtl ichen Angehörigen der Feu- 
erwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung , während sie auf Anforderung 
der Gemeinde an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen t eilnehmen. Die Arbeit- 
geber oder Dienstherren sind verpflichtet, für dies en Zeitraum Arbeitsentgelte 
oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistun gen und Zulagen fortzuzah- 
len, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzie lt worden wären; den privaten 
Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. 
 
Neben den Einschränkungen durch den Hauptberuf hat auch das geänderte 
Freizeitverhalten Einfluss auf die Verfügbarkeit vo n Mitgliedern der FF. Von der 
Nominalstärke eines Löschzuges sind während der Nac htstunden i.d.R. ca. 
70%, während der üblichen Freizeiten ca. 50% und wä hrend der werktäglichen 
Arbeitszeiten nur noch ca. 25% der Einsatzkräfte verfügbar.  
 
Bis zum Jahr 2003 ergab sich eine besondere Verfügb arkeit von Einsatzkräften 
der FF durch den Löschzug Hafen, der über viele Jah re mit der Werkfeuerwehr 
Ostermann & Scheiwe eine organisatorische und vor a llem personelle Einheit bil- 
dete. Mit der Insolvenz des Betriebes verlor auch d ie Werkfeuerwehr ihre Exis- 
tenzgrundlage, was zur Auflösung des Löschzuges Haf en der Freiwilligen Feu-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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erwehr Münster am 19.03.2003 führte. Aufgrund der h ohen Mitgliederzahl und 
der kurzen Ausrückezeiten stellte der Löschzug Hafen insbesondere während der 
werktäglichen Arbeitszeiten eine wertvolle Verstärk ung des Brandschutzes in 
Münster dar. 
 
8.3.3.1 Doppelmitgliedschaften 
Die Problematik der Tagesverfügbarkeit von Einsatzk räften trifft nahezu alle 
Freiwilligen Feuerwehren in gleicher Weise. Es ist daher ausdrücklich ge- 
wünscht, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr  in mehreren Löschzü- 
gen (am Wohnort und am Ort des Arbeitsplatzes) Dien st leisten. Dies gilt so- 
wohl innerhalb der Stadt Münster, als auch im Verhä ltnis zu anderen Kom- 
munen.  Innerhalb der Feuerwehr Münster ist eine Do ppelmitgliedschaft 
problemlos möglich, da die Ausbildung und Technik n ahezu identisch ist. Bei 
Mitgliedschaften in den Feuerwehren unterschiedlicher Gemeinden bedarf es 
eines gewissen Aufwandes, um in beiden Systemen mitarbeiten zu können.  
 
8.3.3.2 Einfluss der Demographie auf die Einsatzfäh igkeit der Freiwilligen Feuerwehr 
Die so genannten „schwachen“ Geburtenjahrgänge wirken sich auch auf die 
Freiwillige Feuerwehr aus. Einerseits wird es immer  wichtiger, junge Men- 
schen für das Ehrenamt in der Feuerwehr zu begeiste rn, andererseits ist es 
aber noch größerer Herausforderung, die jungen Erwachsenen in der Freiwil- 
ligen Feuerwehr zu halten, wenn die Anforderungen, Belastungen und eige- 
nen Ansprüche in den Bereichen Beruf, Familie und Gesellschaft steigen. Die 
Attraktivität des Dienstes in der Freiwilligen Feue rwehr muss erhalten und 
den Erwartungen der jungen Generationen angepasst w erden. Diesem Ziel 
dienen neben einer gesellschaftlichen Anerkennung v or allem eine gute Aus- 
stattung und Unterbringung. 
 
Zur Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Fe uerwehr hat der Rat der 
Stadt Münster mit Datum vom 12.12.2012 (Beschlussvo rlage V/0604/2012 „För- 
derung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerwehr  Münster“) beispielhafte 
Akzente und Impulse gesetzt. 
 
8.3.4 Ausstattung 
 
8.3.4.1 Löschfahrzeuge 
Die Grundausstattung jedes Löschzuges der FF mit Ei nsatzfahrzeugen be- 
steht aus: 
o einem Fahrzeug für den Erstangriff: Dieses Fahrzeu g ermöglicht aufgrund 
eines eingebauten Löschwassertanks einen direkten L öschangriff. Es 
führt alle zur Rettung von Personen erforderlichen Typen der für die Feu- 
erwehr genormten tragbaren Leitern mit und verfügt über ein Sprungpols- 
ter.  
Der aktuelle Fahrzeugtyp für diesen Bereich („Soll- Fahrzeug“) ist das 
(H)LF 20/16 (alt: TLF 16). Seit 2014 sind alle 20 L öschzüge der FF mit ei- 
nem Fahrzeug des aktuellen Typs ausgerüstet. Nur be i den Reservefahr- 
zeugen muss noch auf den Vorgängertyp (TLF 16) zurü ckgegriffen wer- 
den.  
Aktuell werden alle Fahrzeuge des Typs LF 20/16 auf  den Typ HLF 20/16 
umgerüstet, d.h., die Fahrzeuge werden mit einem Ge rätesatz zur Tech- 
nischen Hilfeleistung nachgerüstet. Die Einsatzmögl ichkeiten der Lösch- 
züge der FF werden so erweitert und vereinheitlicht . Ferner ist diese

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 78 
Maßnahme Voraussetzung dafür, dass die z.Zt. noch 6  Rüstwagen vom 
Typ RW 1 mittel- bis langfristig außer Dienst genommen werden können. 
   
o einem Fahrzeug für die Löschwasserversorgung: Dies es Fahrzeug ver- 
fügt über eine Tragkraftspritze und eine große Meng e an Schlauchmate- 
rial um insbesondere im ländlichen Bereich eine Was serversorgung von 
einer offenen Wasserentnahmestelle aus über eine lä ngere Wegstrecke 
aufbauen zu können.  
Der aktuelle Fahrzeugtyp für diesen Bereich („Soll-Fahrzeug“) ist das LF-
KatS bzw. LF 10/6 (alt: LF 16-TS). Derzeit sind 14 der 20 Löschzüge der 
FF mit einem Fahrzeug des aktuellen Typs ausgerüste t. Die 6 verblei- 
benden Löschzüge werden bis spätestens zum Jahr 202 0 auf den aktuel- 
len Typ umgerüstet 
   
Jeder Löschzug (mit z. Zt. noch einer Ausnahme) verfügt ferner über mindes- 
tens ein Sonderfahrzeug für spezielle Aufgaben bzw.  Einsatzbereiche. Siehe 
hierzu auch das nachfolgende Kapitel „Sonderaufgaben“. 
 
   
8.3.4.2 Sonderaufgaben 
Der Freiwilligen Feuerwehr Münster sind umfangreich e Sonderaufgaben 
übertragen, die durch die Berufsfeuerwehr aufgrund des Personalaufwandes 
und/oder der geringen Einsatzhäufigkeit nicht wirts chaftlich erbracht werden 
können:  
 
8.3.4.2.1 Wasserversorgung 
Aufbau einer Löschwasserförderung über eine lange W egstrecke (2.000 m). 
Hierzu sind 4 Löschzüge (Altstadt, Roxel, St. Mauritz/Werse-Laer, Hiltrup) mit 
Schlauchwagen SW-2000 ausgestattet. 
Es wird erwartet, dass das Land NRW die Feuerwehr M ünster bittet, die Be- 
dienung eines (von  sechs) Hochleistungs-Wasser-För dersystemen (HFS) im 
Land NRW zu übernehmen. Die HFS werden in den Jahre n 2015/2016 an 
sechs Standorten in NRW stationiert. Ein System erh ält das IdF für Schu- 
lungszwecke. Über den Schulbetrieb hinaus soll das System auch für die Ge- 
fahrenabwehr im Land NRW nutzbar gemacht werden.  
  
8.3.4.2.2 Technische Hilfeleistung (Bahn) 
Einsatz von speziellem Gerät für den Einsatz an ICE  Zügen einschließlich 
Transportloren für den Transport von Verletzten und  Gerätschaften. Hierzu 
sind derzeit noch 5 Löschzüge (Nienberge, Gelmer, H iltrup, Loevelingloh, Al- 
bachten) mit Rüstwagen RW 1 ausgestattet, deren Aus rüstung um Bahn-
spezifische Geräte ergänzt wurde. Die Gerätschaften  werden mittelfristig auf 
zwei Fahrzeugen zusammengefasst.   
  
8.3.4.2.3 Messen und Warnen 
Einsatz von speziellem Messgerät zum Messen und Spü ren gefährlicher 
Stoffe und Güter. Hierzu sind 6 Löschzüge (Gievenbe ck, Kinderhaus, Geist, 
Häger-Uhlenbrock, Kemper, Angelmodde) mit Mess- und  Warnfahrzeugen 
(MWF) sowie 2 Löschzüge (Gievenbeck, Angelmodde) mi t ABC-
Erkundungskraftwagen (ABC-ErkKW) ausgestattet.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 79 
 
8.3.4.2.4 Personendekontamination 
Dekontamination von Personen, z.B. nach Kontaminati on mit gefährlichen 
Stoffen und Gütern, einschließlich Kampfstoffen. Hi erzu ist ein Löschzug 
(Kemper) mit einem LKW-P-Dekon ausgestattet. 
Voraussichtlich wird der Stadt Münster ein weiteres  Fahrzeug dieses Typs 
durch den Bund bzw. durch das Land NRW zugewiesen. Dieses Fahrzeug 
wird dann beim Löschzug Geist stationiert.   
 
8.3.4.2.5 Dekontamination Verletzter 
Dekontamination von verletzten Personen, z.B. nach Kontamination mit ge- 
fährlichen Stoffen und Gütern, einschließlich Kampfstoffen. Ein Abrollbehälter 
mit entsprechenden Gerätschaften (AB-V-Dekon) ist bei der BF (Feuerwache 
1) stationiert. Ein Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr ist an den Gerätschaf- 
ten des AB-V-Dekon ausgebildet um die Kräfte der Be rufsfeuerwehr zu ver- 
stärken oder zu ersetzen. 
 
8.3.4.2.6 MANV-Infrastruktur 
Aufbau eines Behandlungsplatzes bzw. einer Patiente nablage bei einem 
Massenanfall von Verletzten (MANV). Ein Gerätewagen  (GW-Rett) sowie ein 
Abrollbehälter (AB-MANV) mit entsprechenden Gerätsc haften sind bei der 
BF (Feuerwache 1 und 2) stationiert. Zwei Löschzüge  (Altstadt, Geist) sind 
an den Gerätschaften ausgebildet, um die Kräfte der  Berufsfeuerwehr beim 
Aufbau der Infrastruktur zu verstärken oder zu ersetzen. 
 
8.3.4.2.7 IuK-Unterstützung (IuK = Informations- un d Kommunikationstechnik) 
Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei der Inbetrieb nahme des Einsatzleit- 
wagens (ELW 2), insbesondere Anschluss des ELW 2 an  das öffentliche Te- 
lefon-Festnetz. Hierzu ist ein Löschzug (Amelsbüren ) mit einem Gerätewa- 
gen-IuK ausgestattet. 
 
8.3.4.2.8 Löschwasser-Rückhaltung 
Einsatz von Systemen zur Rückhaltung bzw. Aufnahme von (kontaminiertem) 
Löschwasser. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Um welt bzw. der Be- 
grenzung von Schäden durch Löschwasser. Hierzu ist ein Löschzug (Grem- 
mendorf) mit einem Gerätewagen-Löschwasserrückhaltung ausgestattet. 
 
8.3.4.2.9 Verpflegung 
Verpflegung der Einsatzkräfte bei lang andauernden Einsätzen, und bei über- 
regionalen Einsätzen der Bezirksabteilung. Hierzu i st ein Löschzug (Roxel) 
mit einem Feldkochherd ausgestattet. 
 
8.3.4.2.10 Beleuchtung 
Einsatz eines Lichtmastes zur Ausleuchtung von Einsatzstellen. Hierzu ist ein 
Löschzug   (Gievenbeck) mit einem Lichtmast-Anhänger ausgestattet. 
 
8.3.4.2.11 Trinkwassernotbrunnen 
Die Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr betreuen d ie Trinkwassernotbrun- 
nen (siehe Ziffer 5.11.4), indem diese regelmäßig i n Betrieb genommen wer- 
den.

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8.3.4.3 Brandsicherheitswachdienst 
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stellen r egelmäßig gemeinsam mit 
der Berufsfeuerwehr die Brandsicherheitswachen (siehe Ziffer 5.6.3).   
 
8.3.4.4 Brandschutzaufklärung, Brandschutzerziehung , Selbsthilfe 
Die Aufgaben nach Kapitel 5.6.6 werden im Wesentlic hen durch die Lösch- 
züge der Freiwilligen Feuerwehr in den jeweiligen S tadtteilen sowie unter 
Nutzung des Brandschutzlehrpfades an der Feuerwache  1 sowie des durch 
den Löschzug Angelmodde verwalteten „Info-Mobils“ durchgeführt. 
 
 
8.4   Fachberater/innen 
Das FSHG ermöglicht der Feuerwehr die Bestellung vo n Fachberatern/innen. Bei 
Fachberatern/innen handelt es sich um besonders (wi ssenschaftlich) qualifizierte 
Fachleute, deren Fachwissen für die Feuerwehr nützl ich sein kann. Dieser Perso- 
nenkreis kann mit der Berufung zum/zur „Fachberater /in“ in die Feuerwehr inte- 
griert werden, ohne selbst aktive Einsatzkraft zu sein. 
 
8.4.1 Fachberater/in Seelsorge 
Der/Die Fachberater/in Seelsorge soll im Einsatz di e Einsatzleitung zu speziel- 
len Fragen der Seelsorge bzw. der psychosozialen Notfallversorgung beraten. In 
der Regel ist der/die Fachberater/in Seelsorge Mitg lied des PSU-Teams der 
Feuerwehr Münster und/oder gehört zu dem Personenkr eis, durch den in Müns- 
ter die „Notfallbegleitung“ angeboten wird. Der/Die Fachberater/in Seelsorge ist 
mit Schutzkleidung sowie Funkalarmempfänger ausgest attet, so dass die Mög- 
lichkeit besteht, ihn/sie jederzeit auch zu Einsatz stellen zu alarmieren und 
ihn/sie an Opfer heranzuführen, die keine Rettungsc hance mehr haben bzw. 
hatten. 
 
8.4.2 Fachberater/in Arzt/Ärztin 
Mit dem/der Fachberater/in Arzt/Ärztin soll insbeso ndere Freiwilligen Feuerweh- 
ren in kreisangehörigen Gemeinden die Möglichkeit e röffnet werden, medizini- 
schen Sachverstand in die örtliche Feuerwehr zu int egrieren. Auf Grund der In- 
tegration des Rettungsdienstes in die Feuerwehr Mün ster und der Verfügbarkeit 
der hauptamtlichen Funktion des/der Ärztlichen Leit ers/in des Rettungsdienstes 
besteht dieser Bedarf in Münster nicht. Gleichwohl wurde die ärztliche Leitung 
des Rettungsdienstes der Stadt Münster formal auch zum/zur „Fachberater/in 
Arzt/Ärztin“ berufen, um ihn/sie auch auf Basis des  FSHG rechtssicher einset- 
zen zu können. 
 
8.4.3 Fachberater/in ABC 
In den Reihen des höheren bzw. gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der 
Feuerwehr Münster befinden sich auch Chemiker und C hemie-Ingenieure über 
die spezielles Fachwissen abgerufen werden kann. 
Ein im Bereich der Gefahrenabwehr besonders versierter promovierter Physiker, 
der früher aktives Mitglied des ABC-Zuges im Katast rophenschutz der Stadt 
Münster war, wurde nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst über die 
Bestellung zum „Fachberater ABC“ mit seinem Fachwis sen weiter für die Feu- 
erwehr Münster verfügbar gemacht.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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8.5   Werkfeuerwehren 
Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr e ines Brandes oder einer Ex- 
plosion besonders groß ist oder bei denen im Schade nsfall eine große Anzahl von 
Personen gefährdet sein kann, können verpflichtet w erden, Werkfeuerwehren auf- 
zustellen und zu unterhalten (FSHG § 15). 
Im Bereich der Stadt Münster bestehen auf Anordnung  der Bezirksregierung 
Münster folgende Werkfeuerwehren: 
- Werkfeuerwehr BASF-Coatings-AG 
-  Werkfeuerwehr Universitätsklinikum Münster 
Die Stadt Münster kann und muss davon ausgehen, das s die Bezirksregierung 
Münster die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehren in Bezug auf das Werk bzw. 
das Klinikum sachverständig prüft. Bemessungsgröße ist dabei die Deckung des 
Grundschutzes im Werk bzw. Klinikum durch die jew. Werkfeuerwehr. Daher kann 
es keine Anrechnung einer Werkfeuerwehr auf den Bra ndschutzbedarf der Ge- 
meinde geben.  
 
8.5.1 Werkfeuerwehr BASF-Coatings AG 
Die Werkfeuerwehr ist zuständig für das Gelände der  BASF-Coatings-AG in 
Münster-Hiltrup. Die Schichtstärke der Werkfeuerweh r beträgt 10 Einsatzfunkti- 
onen (einschließlich Einsatzzentrale). Die technisc he Ausstattung der Werkfeu- 
erwehr umfasst zahlreiche Sonderfahrzeuge, die auf den Einsatz zur Industrie- 
brandbekämpfung optimiert sind. Die Werkfeuerwehr f ührt grundsätzlich alle 
Einsätze in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig  aus. Bei größeren Einsatz- 
lagen wird die Feuerwehr Münster zur Hilfe gerufen.  
Auf Spezialgerätschaften der Werkfeuerwehr kann die  Feuerwehr Münster nur 
soweit zurückgreifen, wie dies die originäre Aufgab enerledigung der Werkfeuer- 
wehr im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht unverhältnismäßig einschränkt.  
 
8.5.2 Werkfeuerwehr Universitätsklinikum (UKM) 
Die Werkfeuerwehr ist zuständig für das Gebäude bzw . das Gelände des Zent- 
ralklinikums des Universitätsklinikums Münster. Die  Schichtstärke der Werkfeu- 
erwehr beträgt 9 Einsatzfunktionen. Die Werkfeuerwe hr führt grundsätzlich alle 
Einsätze in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig  aus. Aufgrund der Komple- 
xität des Gebäudes und der aufwendigen Erkundungsma ßnahmen wird jedoch 
bei Annahme eines realen Brandereignisses die Feuer wehr Münster sehr früh- 
zeitig hinzugezogen. 
 
8.5.3 Einsatzleitung bei Zusammenarbeit der Feuerwe hr Münster mit den Werkfeuer- 
wehren 
Die Werkfeuerwehren können die Feuerwehr Münster um  Übernahme der Ein- 
satzleitung bitten. Die Feuerwehr Münster kann bzw.  muss spätestens durch 
Feststellung des Großschadensereignisses die Einsat zleitung übernehmen. 
Über die Zusammenarbeit im Einsatzfall, einschließl ich des Übergangs der Ein- 
satzleitung sowie der Zusammenarbeit in der Werk- b zw. Klinik-Einsatzleitung 
bestehen zwischen den Werkfeuerwehren und der Feuer wehr Münster Verein- 
barungen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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8.6   Katastrophenschutz-Organisationen 
 
8.6.1 Private Hilfsorganisationen 
Private Hilfsorganisationen können bei Unglücksfäll en und öffentlichen Notstän- 
den in der (kommunalen) Gefahrenabwehr bzw. im Kata strophenschutz mitwir- 
ken, soweit sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ge genüber dem Land NRW er- 
klärt haben und auf örtlicher Ebene durch die Unter e Katastrophenschutzbehör- 
de (hier: Stadt Münster) ihre Eignung im Einzelfall  festgestellt wurde (FSHG § 
18). 
Die Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer  der privaten Hilfsorganisa- 
tionen entsprechen denen der ehrenamtlichen Mitglie der der Freiwilligen Feuer- 
wehr, sofern der Einsatz, die Übung oder die Aus- u nd Fortbildungsveranstal- 
tung durch die Gemeinde angeordnet wurde. 
 
8.6.1.1 Sanitätsorganisationen 
Auf Basis des § 18 FSHG wirken folgende Sanitätsorg anisationen in der Ge- 
fahrenabwehr der Stadt Münster mit: 
• Arbeiter-Samariter-Bund ASB Regionalverband Münste r e.V. 
• Deutsches Rotes Kreuz DRK Kreisverband Münster e.V . 
• Johanniter-Unfall-Hilfe  JUH Regionalverband Münst erland/Soest 
• Malteser Hilfsdienst  MHD Stadtverband Münster 
 
Das DRK stellt zwei, ASB, JUH und MHD jeweils eine Einsatzeinheit gemäß 
dem „Landeskonzept der überörtlichen Hilfe NRW: San itätsdienst und Be- 
treuungsdienst“. Die Einsatzeinheiten haben eine So ll-Stärke von jeweils 33 
Einsatzkräften. Jede Einsatzeinheit ist in der Lage , sowohl Aufgaben des 
Sanitätsdienstes, als auch Aufgeben des Betreuungsd ienstes zu überneh- 
men. 
Aus dem Potential der Einsatzeinheiten heraus stell en alle vier Sanitätsorga- 
nisationen im Bedarfsfall zusätzliche Rettungswagen , die durch qualifizierte 
ehrenamtliche Helferinnen und Helfer besetzt werden . Diese Unterstützung 
wird erforderlich bei außergewöhnlichen Einsatzspit zen im Rettungsdienst 
oder bei Großeinsätzen der Feuerwehr, bei denen all e Multifunktionen der 
Berufsfeuerwehr im technischen Bereich eingesetzt werden müssen. 
 
Alle vier Sanitätsorganisationen bieten den Sanität swachdienst für Großver- 
anstaltungen an und sind in der Lage, entsprechende  Aufträge durch Veran- 
stalter anzunehmen und umzusetzen. Auf Basis einer Vereinbarung mit der 
Feuerwehr Münster übernehmen die Sanitätsorganisati onen i.d.R. auch die 
Notfallrettungseinsätze, die sich im Rahmen eines S anitätswachdienstes er- 
geben. 
 
Zur Generierung von Einsatzpraxis für die qualifizi erten, ehrenamtlichen Hel- 
ferinnen und Helfer  der vier Sanitätsorganisatione n wurde diesen auf Basis 
des FSHG die Möglichkeit eingeräumt, aktiv im Rettu ngsdienst zu üben. 
Hierzu besetzen die vier Organisationen im wöchentl ichen Wechsel an Wo- 
chenenden die Rettungswache 8 mit Standort Zumsandestraße. Der dort sta- 
tionierte Rettungswagen wird ausschließlich durch e hrenamtliche Einsatz- 
kräfte mit entsprechender rettungsdienstlicher Qual ifikation (Rettungsassis-

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tent/in als Fahrzeugführer/in) besetzt und bei rett ungsdienstlichen Notfällen 
im Stadtgebiet Münster eingesetzt.  
  
ASB, DRK und JUH sind über die Mitwirkung im Katast rophenschutz hinaus 
auf Basis des Rettungsgesetzes NRW mit jeweils zwei  Krankentransportwa- 
gen in den Rettungsdienst der Stadt Münster eingebunden. 
 
 
8.6.1.2 Wasserrettungsdienst 
Auf Basis des § 18 FSHG wirkt die Deutsche Lebens-R ettungs-Gesellschaft 
(DLRG), Ortsgruppe Münster e.V., mit einem Wasserre ttungszug in der Ge- 
fahrenabwehr der Stadt Münster mit. 
 
Der Wasserrettungszug der DLRG Münster verstärkt bz w. vertritt die Berufs- 
feuerwehr im Bereich Feuerwehr-/Rettungstaucher sow ie im Bereich Was- 
serrettung, insbesondere auf dem Dortmund-Ems-Kanal und auf dem Aasee. 
Bei Sport- und Großveranstaltungen auf und an Gewäs sern übernimmt die 
DLRG den Wassersicherheitswachdienst.  
Die DRLG Münster hat mehrere Einsatzkräfte zu Ström ungsrettern ausgebil- 
det, die auch in stark fließenden Gewässern eingesetzt werden können. 
Die DLRG stellt Fachberater für den Deichbau, die h ierzu besonders ge- 
schult wurden. 
Ferner besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Gestellung von Er- 
satz bei Ausfall des Mehrzweckbootes der Feuerwehr Münster. Hierzu wurde 
ein Mehrzweckboot der DRLG so vorgerüstet, dass es auch eine Tragkraft- 
spritze aufnehmen und im Bereich Brandbekämpfung ei ngesetzt werden 
kann. 
 
8.6.2 Staatliche Katastrophenschutzorganisationen 
 
8.6.2.1 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Ortsve rband Münster 
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist i n Münster mit einem 
Ortsverband vertreten. Der THW-Ortsverband Münster verfügt über folgende 
Einheiten bzw. spezielle Fähigkeiten: 
a. Technischer Zug 
b. Fachgruppe Räumen 
c. Fachgruppe Logistik 
d. Fachgruppe Führung- und Kommunikation 
   
Als Bundesanstalt ist das THW nicht formal in die G efahrenabwehr des Lan- 
des bzw. der Kreise und Kommunen eingebunden, kann jedoch im Rahmen 
der Amtshilfe zur Hilfeleistung angefordert werden.  Für die Gefahrenabwehr 
der Stadt Münster von besonderem Wert ist die Fachg ruppe Räumen, die 
über einen Bagger mit mehreren Zusatzgeräten verfüg t. Bei zahlreichen 
Einsätzen konnte dieser Bagger bereits sehr wirkung svolle Hilfe leisten, um 
Brandgut abzuräumen oder Gebäudeteile bzw. Trümmer zu entfernen. Die 
Einsatzkräfte des THW können durch die Leitstelle d er Feuerwehr Münster 
alarmiert werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 84 
 
8.7   Institut der Feuerwehr des Landes NRW  
Das Land NRW unterhält am Standort Münster das Inst itut der Feuerwehr (IdF) 
des Landes NRW. Am IdF werden alle Führungskräfte d er Feuerwehren in NRW 
aus- und fortgebildet. Es ist das größte Institut s einer Art in der Bundesrepublik 
Deutschland. Auf Grund der lokalen Nachbarschaft zw ischen IdF und der Feuer- 
wehr Münster ergeben sich einige Kooperationsfelder . Im administrativen Bereich 
werden die Bediensteten des IdF (sowie alle anderen  feuerwehrtechnischen Be- 
amten des Landes NRW) durch die Kleiderkammer der F euerwehr Münster gegen 
Entgelt mit Dienstkleidung versorgt. Die (derzeit n och) am IdF stationierten 
Löschwasser-Außenlastbehälter, die für den Einsatz durch Bundeswehrhub- 
schrauber (CH 53) vorgesehen sind, werden außerhalb  der Dienstzeiten des IdF 
durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster  (Löschzug Handorf)  zum 
Einsatz gebracht. Auf Grund eines Modellwechsels de s Hubschraubers bei der 
Bundeswehr entfällt diese Aufgabe zukünftig. 
Im Rahmen der Umsetzung einer Landesbeschaffung zu Hochleistungspumpen ist 
vorgesehen, dass die Feuerwehr Münster mit dem am I dF stationierten System  
ausrückt, sofern dies bei besonderen Einsätzen im L and NRW erforderlich wird. 
Es ist beabsichtigt, eine Einheit der  Freiwilligen  Feuerwehr Münster an den Ge- 
rätschaften auszubilden. 
 
8.8   Aufsichtsbehörden 
8.8.1 Bezirksregierung Münster 
Die Bezirksregierung Münster ist die Aufsichtsbehör de für die Feuerwehr Müns- 
ter in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst un d Katastrophenschutz. In 
der Funktion als Obere Katastrophenschutzbehörde bü ndelt sie die Einsatz- 
maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte als Unt ere Katastrophenschutz- 
behörden. Im Auftrag der Bezirksregierung stellt di e Feuerwehr Münster die Ab- 
teilungs-Führung für die Feuerwehr-Abteilung des Regierungsbezirks Münster. 
 
8.8.2 Innenministerium NRW 
Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) NR W ist die oberste Auf- 
sichtsbehörde für die Bereiche Brandschutz, Rettung sdienst und Katstrophen- 
schutz. Auf Basis des FSHG ist das Innenministerium  ermächtigt, die Wahr- 
nehmung der Aufgaben der kommunalen Feuerwehren als  Pflichtaufgabe zur 
Erfüllung nach Weisung per Erlass zu regeln. 
 
 
9. Stadtfeuerwehrverband 
Der "Verband der Feuerwehr Stadt Münster e.V." oder  kurz "Stadtfeuerwehrver- 
band" (StFwV) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Angehörigen der Feuer- 
wehr Münster sowie der in Münster ansässigen Werkfe uerwehren zu einem Ver- 
band. 
Der StFwV ist als eingetragener Verein rechtlich se lbständig und ermöglicht den 
Mitgliedern der Feuerwehr ein gesellschaftliches Ha ndeln, welches von den gesetz- 
lichen und organisatorischen Regelungen der Feuerwe hr als kommunaler oder be- 
trieblicher Einrichtung unabhängig ist.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 85 
 
Der Verband hat sich in seiner Satzung folgende Aufgaben gestellt:  
• Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Stadt, den Behörden 
sowie im Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (VdF-NRW).  
• Förderung der Ausbildung der Löschzüge und ihrer Fü hrungskräfte, sowie He- 
bung des Einsatzwertes der Feuerwehr. Hierzu richte t der StFwV jährlich nach 
den Richtlinien des VdF einen Leistungsnachweis aus , bei dem die gesamte 
Breite des feuerwehrtechnischen Wissens in praktisc hen Übungen bewertet 
wird.   
• Betreuung seiner Mitglieder. Hierzu gehört insbesondere auch die Bereitstellung 
von Plätzen für erholungsbedürftige oder verdienstv olle Feuerwehrmänner/-
frauen im Haus der Feuerwehren NRW (Phönix Hotel) in Bergneustadt.  
• Soziale Betreuung der Mitglieder, insbesondere bei Notsituationen im privaten 
Bereich, die durch den Feuerwehrdienst direkt oder indirekt verursacht wurden.  
• Pflege der Kameradschaft innerhalb der Einheiten de r Feuerwehr sowie Pflege 
des Feuerwehrgedankens in der Gesellschaft.  
Ferner unterstütz des StFwV die Stadt Münster bei d er Brandschutzaufklärung der Be- 
völkerung. Ein Arbeitsschwerpunkt hierbei ist die B randschutzerziehung von Kindern. 
Hierzu steht besonders geschulten Angehörigen der L öschzüge als mobile Komponen- 
te, ein INFO-Mobil (KFZ-Anhänger) zur Verfügung, mi t dessen Hilfe bei öffentlichen 
Veranstaltungen die Brandschutzerziehung und -aufklärung erlebbar wird. Im Gebäude 
der Feuerwache 1 befindet sich als stationäre Komponente ein Brandschutzlehrpfad, in 
dem Besucher in besonders gestalteten Räumen die Ge fahren beim Umgang mit Feu- 
er erleben und auch zielgerichtet Präventionsmaßnahmen kennenlernen können.  
Die Mitgliedschaft im Verband ist unabhängig von ei ner aktiven Einsatztätigkeit und 
besteht somit sowohl bei den ehrenamtlichen, als au ch bei den hauptamtlichen Ein- 
satzkräften über den Zeitraum ihrer aktiven Mitwirk ung hinaus. Personen außerhalb 
der Feuerwehr, die sich um die Feuerwehr verdient g emacht haben, kann durch den 
Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 
 
10. Wechselwirkungen mit anderen Aufgabenbereichen, Ämtern und Parametern 
 
10.1 Rettungsdienst 
Die der Stadt Münster nach dem „Gesetz über den Ret tungsdienst sowie die Not- 
fallrettung und den Krankentransport durch Unterneh men“ (RettG NRW) zufallen- 
den Aufgaben als Trägerin des Rettungsdienstes werd en von der Feuerwehr 
Münster als Amt 37 wahrgenommen. Bedarf, Umfang der  Wahrnehmung und Or- 
ganisation sind im „Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Stadt Münster“ festge- 
schrieben. Mit der Beschlussvorlage V/0659/2013 hat  der Rat der Stadt Münster 
die Fortschreibung des Bedarfsplanes für den Rettun gsdienst mit Stand vom 
13.11.2013 beschlossen. Aufgabenwahrnehmung sowie O rganisation und ergän- 
zende Dienstleistungen werden im Amt 37 multifunkti onal und integrativ wahrge- 
nommen. Hierdurch ergeben sich zahlreiche Synergien , die eine sehr wirtschaftli- 
che Aufgabenerledigung sowohl im Bereich des Rettungsdienstes, als auch im Be- 
reich des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung ermöglichen. 
Da alle Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuer- 
wehr Münster auch zu Rettungsassistenten ausgebilde t werden, besteht die Mög- 
lichkeit, die Aufgaben des Brandschutzes, der Techn ischen Hilfeleistung sowie 
des Rettungsdienstes multifunktional wahrzunehmen. Im Einsatz besteht die Mög- 
lichkeit, das Personal bedarfsgerecht den jeweilige n Einsatzgebieten zuzuordnen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 86 
Dies ermöglicht eine unmittelbare Reaktion auf plöt zlich eintretende außerge- 
wöhnliche Schadensereignisse sowie auf Einsatzspitzen in beiden Bereichen. 
 
10.2 Bauaufsicht 
Die Feuerwehr Münster ist in der Funktion als Brand schutzdienststelle in bauauf- 
sichtliche Verfahren des Bauordnungsamtes (Amt 63) eingebunden bzw. arbeitet 
dem Amt 63 zu. Im Baugenehmigungsverfahren prüfen e ntsprechend qualifizierte 
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes die gemein sam mit den Bauvorlagen 
einzureichenden Brandschutzkonzepte hinsichtlich der Aspekte des vorbeugenden 
und abwehrenden Brandschutzes. 
Sofern bei den nach § 6 FSHG durchgeführten Brandsc hauen Mängel festgestellt 
werden, teilt die Feuerwehr diese dem Amt 63 mit, u m hier bei Bedarf ein ord- 
nungsbehördliches Durchsetzen der Mängelbeseitigung zu gewährleisten. 
Auch durch die Aufgabe der Kampfmittelüberprüfung b zw. Kampfmittelbeseitigung 
besteht eine Wechselwirkung mit dem Bauordnungsamt.  Nach § 16 BauO NRW 
darf grundsätzlich ein Bauvorhaben (insbesondere be i Tief- und Sonderbauten) 
erst dann genehmigt werden, wenn eine Kampfmittelbe lastung für das zu bebau- 
ende Grundstück weitestgehend ausgeschlossen werden kann.  
 
10.2.1 Löschwasser-Versorgung 
Nach §1 Abs. 2 FSHG NRW ist die Stadt Münster verpf lichtet, eine den örtlichen 
Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sic herzustellen. Die der 
Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrich tungen sind in der 
Hauptsache Versorgungsleitungen des Trinkwassernetzes mit angeschlossenen 
Hydranten und die von Versorgungsleitungen unabhäng igen Löschwasservorrä- 
te in Löschwasserbrunnen, Löschwasserteichen und Lö schwasserentnahme- 
stellen sowie offene Gewässer, wie z. B. der Dortmu nd-Ems-Kanal oder die 
kleineren Flüsse und Bäche im Stadtgebiet.  
Diese Einrichtungen sind in technischen Regelwerken  und Normen hinreichend 
beschrieben. Richtwerte für die ausreichende Bemess ung der Löschwasserver- 
sorgung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung sind im DVGW-
Arbeitsblatt W 405 angegeben. Aufgrund dieser Richt werte und der Regelungen 
im DVGW-Arbeitsblatt W 331 über Hydranten kann die öffentliche Löschwasser- 
versorgung geplant und beurteilt werden. 
Ein weiterer bedeutender Faktor für die Sicherstell ung der Löschwasserversor- 
gung ist die Einhaltung der Abstände zwischen den j eweiligen Hydranten. Unter 
Würdigung der durch die Feuerwehr normativ mitgefüh rten Löschwasservorräte 
und des Schlauchmaterials, sind Hydranten nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 
400 in Abständen von maximal 150m anzuordnen. Das e ntspricht der weitesten 
Entfernung von einem Hydranten von max. 75m.   
Die Ausführung des Hydranten-Netzes ist im Rahmen s tädtebaulicher Planun- 
gen (z. B. Bebauungsplanungen) sowie Baugenehmigung sverfahren mit ver- 
schiedenen Stadtämtern abzustimmen. Die bauliche Au sführung, die Wartung 
und der Betrieb liegen in der konzessionierten Zust ändigkeit der Stadtwerke 
Münster GmbH. Bei Abschluss neuer Konzessionsverein barungen zur Trunk- 
wasserversorgung in Münster sind die Belange der Lö schwasserversorgung von 
zentraler Bedeutung und mit zu beachten.  
Sofern aufgrund einer besonderen Gebäude- oder Nutz ungsplanung ein erhöh- 
ter Löschwasser-/Löschmittelbedarf entsteht (welche r z. B. über den vorab ge- 
nannten Richtwerten des DVGW liegt), kann auf Grundlage des FSHG NRW der 
Gebäudeeigentümer verpflichtet werden, diesen Bedarf sicherzustellen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 87 
10.2.2 Störfallbetriebsbereiche, Achtungsabstände, angemessene Abstände  
Um die Auswirkungen auf die Externe Notfallplanung abschätzen zu können, ist 
die Feuerwehr bemüht, rechtzeitig Kenntnis von Verä nderungen im Umfeld von 
Störfallbetriebsbereichen zu erhalten. Hierzu werde n Kontakte zum Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung sow ie zum Bauordnungsamt 
gepflegt. 
 
10.3 Umweltschutz 
Sofern bei Einsätzen der Feuerwehr Umweltgefahren f estgestellt werden, beteiligt 
die Feuerwehr das Amt für Grünflächen, Umweltschutz  und Nachhaltigkeit (Amt 
67) in der Funktion als Untere Wasserbehörde. Die e inzelnen Maßnahmen sowie 
die Aufgabenzuweisung zu den beteiligten Ämtern ist  im Öl- und Giftalarmplan der 
Stadt Münster festgelegt. Da das Amt 67 im Bereich des operativen Umweltschut- 
zes über kein eigenes Personal und Gerät verfügt, w erden technische Maßnah- 
men durch die Feuerwehr durchgeführt, sofern dies n icht privaten Unternehmen 
übertragen werden kann. 
 
10.3.1 Hochwasserrisiko-Management 
Die Feuerwehr Münster ist beteiligt am Prozess des Hochwasserrisiko-
managements der Bezirksregierung Münster, bei dem Ü berschwemmungs-
flächen identifiziert und Gefahren sowie Risiken in  Hochwassergefahren- sowie 
Hochwasserrisiko-Karten dokumentiert werden. 
 
10.3.2 Klimaanpassungskonzept 
Die Feuerwehr Münster ist beteiligt am Prozess der Erstellung eines Klimaan- 
passungskonzeptes für die Stadt Münster. Das Konzep t wird durch das Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit in Zusammena rbeit mit wissenschaftli- 
chen Institutionen erstellt mit dem Ziel, die Auswi rkungen des Klimawandels auf 
das Stadtgebiet möglichst genau zu erfassen und ein en darauf abgestimmten 
Maßnahmenkatalog sowie eine Gesamtstrategie für die  Stadt Münster zu entwi- 
ckeln. 
 
10.3.3 Untere Forstbehörde 
Mit dem Regionalforstamt Münsterland als unterer Fo rstbehörde sowie mit dem 
städtischen Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhal tigkeit (Amt 67) bestehen 
Kontakte bezüglich der Gefahrenabwehr (Brandschutz und Brandbekämpfung) 
im Bereich der Wälder. Ferner unterstützen die Einr ichtungen die Feuerwehr 
Münster bei der Durchführungen spezieller Ausbildun gen („Technische Hilfe 
Wald“).  
 
10.4 Veterinärwesen 
Bei Tierseuchen unterstützt die Feuerwehr das Amt für Gesundheit, Veterinär- und 
Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) im Bereich Vet erinärwesen, durch Unter- 
stützung im Bereich der Logistik sowie der Dekontam ination von Personal 
und/oder Gerät. Sofern umfangreiche administrative Aufgaben im Bereich des Kri- 
senmanagements erforderlich werden, stellt die Feue rwehr die entsprechende Inf- 
rastruktur für den Krisenstab bzw. für den Stab für außergewöhnliche Ereignisse. 
 
10.5 Gesundheitswesen 
Über die Kooperation mit dem Amt für Gesundheit, Ve terinär- und Lebensmittel- 
angelegenheiten (Amt 53) im Bereich des amts-/bzw. betriebsärztlichen Dienstes 
hinaus unterstützt die Feuerwehr das Amt 53 bei der  Einsatzvorbereitung für die

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 88 
Abwehrmaßnahmen bei Pandemien. Hierzu gehört insbes ondere der Betrieb von 
Massen-Impfstellen.  
 
Im Bereich des Vollzuges des „Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei 
psychischen Krankheiten“ sowie im Bereich des Krisennotdienstes bestehen zahl- 
reiche Kontakte und Kooperationen zwischen dem Amt 53 und der Feuerwehr. 
 
10.6 Ordnungsamt 
Die Kooperation zwischen der Feuerwehr und dem Ordn ungsamt (Amt 32) um- 
fasst insbesondere die Risikobewertung und Genehmig ung von Großveranstal- 
tungen. Weitere Kooperationspunkte ergeben sich übe r die Zusammenarbeit in 
der Verkehrskommission. Ein weiterer Schwerpunkt is t die gemeinsame Beurtei- 
lung von Engstellen für Einsatzfahrzeuge im öffentl ichen Verkehrsraum, die durch 
den ruhenden Verkehr verursacht werden. 
 
10.6.1 Verkehrskommission 
Unter Federführung des Ordnungsamtes verfolgt die V erkehrskommission den 
Auftrag, Unfallfolgen und Verkehrsstörungen zu bele uchten und durch Optimie- 
rung bestehender Verkehrsregelungen zu verbessern b zw. zu entschärfen. Re- 
gelmäßig werden in diesem Zusammenhang Standards, w ie z. B. die Ausfüh- 
rung von Kreisverkehren, Markierungen im Bereich vo n Fußgängerüberwegen 
oder die Systematik der Signalisierung an Lichtsign alanlagen erörtert und fest- 
gesetzt. Die Feuerwehr wirkt in der Verkehrskommiss ion mit, um die Einflüsse 
von Veränderungen z.B. auf das Feuerwehr-Vorbehalts straßennetz frühzeitig 
kommunizieren zu können. 
 
10.6.2 Großveranstaltungen 
Die Feuerwehr Münster wirkt im Rahmen der Risikobew ertung und Genehmi- 
gung von Großveranstaltungen in mehreren Gremien mi t. Im Wesentlichen sind 
dies:  
• der Arbeitskreis Sicherheit auf Großveranstaltunge n im Freien, 
• der Arbeitskreis Stadionsicherheit sowie 
• der Örtliche Ausschuss Sport und Sicherheit. 
Alle Gremien setzen sich im Kern aus Vertretern/inn en der Polizei, des Ord- 
nungsamtes, des Bauordnungsamtes sowie der Feuerweh r Münster zusam- 
men. Teilweise werden die Gremien durch weitere Vertreter/innen des Sportam- 
tes, von Münster Marketing, des Veranstalters/Betre ibers sowie der sanitäts- 
dienstleistenden Hilfsorganisationen ergänzt.    
 
10.7 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61) 
 
10.7.1 Feuerwehr-Vorbehaltsstraßennetz (vergl. Ziffer 4.3.2 und 13.7.3.1) 
Aufgrund der Stadtentwicklung ist das Feuerwehr-Vor behaltsstraßennetz unter 
dem Aspekt der Einhaltung der Hilfsfristen für Feue rwehr und Rettungsdienst 
einer ständigen kritischen Prüfung zu unterziehen. Hierbei gilt es auch, den je- 
weiligen Bedarf benachbarter Ämter, Betriebe und Einrichtungen (z.B. AWM und 
Stadtwerke Münster GmbH) zu erfassen und sich dadur ch ergebene Synergien 
zu nutzen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 89 
10.7.2 Aufstellflächen für die Feuerwehr im öffentlichen Verkehrsraum  
Im Zuge der Bauleitplanung wird die Brandschutzdien ststelle durch das Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung reg elmäßig beteiligt. Inner- 
halb der in diesem Zusammenhang angeforderten Stell ungnahmen werden un- 
ter anderem die verschiedenen Möglichkeiten zur Sic herstellung des baurecht- 
lich zwingend erforderlichen zweiten Rettungsweges geprüft. Sofern auf eine 
bauliche Ausführung des zweiten Rettungsweges verzi chtet werden soll, gilt es 
hierbei für Gebäude, die aufgrund ihrer Höhe nur mit einer Kranfahrdrehleiter zu 
erreichen sind, geeignete Zufahrten und Aufstellflä chen auf den Grundstücken 
selbst oder alternativ im öffentlichen Verkehrsraum  zu definieren und festzu- 
schreiben.  
Innerhalb der vorhandenen städtischen Bebauung (ins besondere im Innen- 
stadtkern) liegen nahezu an allen Straßenzügen Gebä ude, deren zweiter Ret- 
tungsweg über die Kraftfahrdrehleitern der Feuerweh r sicherzustellen ist. Auf- 
grund fehlender Flächen auf den jeweiligen Grundstü cken erfolgen die Zufahrt 
und die Aufstellung der Drehleitern in der Regel üb er und im öffentlichen Ver- 
kehrsraum. Die Verkehrsentwicklungen in Münster (Be völkerungszunahme, 
steigende Anzahl von Fahrzeugen pro Kopf, erhöhter Bedarf an privatem Park- 
raum, zunehmende Größe von PKW) haben eine erheblic he Reduktion der 
hierzu benötigten Flächen für die Feuerwehr zufolge . Dieses macht einen stän- 
digen Abgleich mit der Leistungsfähigkeit der Kraft fahrdrehleitern sowie eine 
kontinuierlichen Begleitung der Stadtentwicklungspl anungen auch im Bereich 
des Baubestandes durch die Feuerwehr Münster erforderlich. 
 
10.8 Tiefbauamt  
Die Kooperation mit dem Tiefbauamt (Amt 66) ergibt sich insbesondere auf Grund 
von Ölspuren im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt  Münster. Die dem Tiefbau- 
amt als Straßenbaulastträger zufallende Verkehrssic herungspflicht bei Ölspuren 
ist in Bezug auf die Durchführung von Abwehrmaßnahm en den Abfallwirtschafts- 
betrieben Münster übertragen. Die Feuerwehr wiederu m arbeitet auf Grund des 
häufig schnelleren Eintreffens den Abfallwirtschaft sbetrieben zu oder arbeitet Ein- 
satzstellen kleineren Umfangs selbständig stellvert retend für die Abfallwirtschafts- 
betriebe ab. 
 
10.8.1 Verkehrssignalanlagen / Beeinflussung der Am pelsteuerungen durch Einsatz- 
fahrzeuge  
Zur langfristigen Sicherung der Hilfsfristen bei st eigendem Straßenverkehr bzw. 
eingeschränktem Verkehrsraum wird derzeit entlang d er  Hauptverkehrsachsen 
im Rahmen der Erneuerung von Ampelanlagen die Steue rungstechnik des Tief- 
bauamtes so vorgerüstet, dass später Systemkomponen ten einfach nachgerüs- 
tet werden können, mit denen die Grünfolgeregelung entsprechend der Position 
und dem Fahrtziel der Einsatzfahrzeuge elektronisch beeinflusst werden kann. 
 
10.9 Öffentlichkeitsarbeit 
Einer Vereinbarung zwischen dem Presse- und Informa tionsamt (Amt 13) und der 
Feuerwehr folgend, wickelt die Feuerwehr die einsat zbezogene Pressearbeit selb- 
ständig ab. Bei Themen grundsätzlicher Art oder Kam pagnen erfolgt die Zusam- 
menarbeit mit dem Amt 13. Das Amt 13 wirkt in der F unktion „Bevölkerungsinfor- 
mation und Medienarbeit“ (BuMA) im Krisenstab der Stadt Münster mit.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 90 
 
10.10 Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) 
Die Kooperation mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Münster (AWM) ergibt 
sich insbesondere auf Grund von Ölspuren im öffentl ichen Verkehrsraum der 
Stadt Münster (siehe Ausführungen unter „Tiefbauamt“). 
 
10.10.1 Beseitigung von Tierkadavern 
Die Beseitigung von Tierkadavern erfolgt durch die AWM. Sofern gerettete 
Tiere auf dem Weg zum Tierarzt oder einer sonstigen  Pflegeeinrichtung ver- 
enden, werden die Tierkadaver durch die Feuerwehr den AWM zugeführt. 
 
10.11 Stadtwerke Münster 
Mit den Stadtwerken Münster besteht ein Vertrag übe r die Lieferung von 
Löschwasser und die kostenfreie Nutzung durch die F euerwehr Münster. Ab- 
stimmungsbedarf mit den Stadtwerken gibt es insbeso ndere im Bereich der 
Hydrantenabstände, Wasserlieferleistung sowie der H ydrantenwartung (ein- 
schl. Ausschilderung). Zukünftige gemeinsame Handlu ngsfelder mit den 
Stadtwerken werden Betrachtung zum Ausfall kritisch er Infrastrukturen 
(Stromversorgung) sowie zur Trinkwasser-Notversorgung sein. 
 
 
10.12 Polizei 
Bei sehr vielen Einsatzlagen der Feuerwehr im Berei ch Brandbekämpfung und 
Technische Hilfeleistung aber auch im Bereich des R ettungsdienstes ergibt sich 
parallel eine eigenständige Zuständigkeit der Poliz ei, insbesondere im Bereich 
der Verkehrssicherung oder zur Überprüfung auf mögl iche Straftatbestände. Die 
Zusammenarbeit mit der Polizei ist alltäglich, routiniert und kooperativ. 
 
Bei außergewöhnlichen Einsatzlagen fordert der stän dige Stab im Polizeipräsidi- 
um Münster einen Verbindungsbeamten der Feuerwehr a n. Im Kern berät der 
Verbindungsbeamte der Feuerwehr Münster die Polizei  hinsichtlich rettungs- 
dienstlicher Fragestellungen. Diese Funktion überni mmt die Feuerwehr Münster 
auch bei Schadenslagen in anderen Gebietskörperscha ften, bis eine Verbin- 
dungsperson durch die jeweiligen Stadt- bzw. Kreisv erwaltungen im ständigen 
Stab der Polizei verfügbar ist. 
In umgekehrter Form erfolgt bei besonderen Einsatzl agen und Großveranstal- 
tungen ein Austausch eines Verbindungsbeamten der P olizei in den Stab der 
Einsatzleitung der Feuerwehr. 
 
Zusätzlich zur Polizei des Landes NRW kooperiert di e Feuerwehr Münster im 
Einsatz eng mit der Wasserschutzpolizei und der Bun despolizei im Rahmen der 
jeweiligen örtlichen und sächlichen Zuständigkeit ( z.B. Dortmund-Ems-Kanal, 
Gleisanlagen der DB AG). 
 
 
10.13 Kirchen 
Sowohl mit der katholischen Kirche, als auch mit de r evangelischen Kirche be- 
steht eine Kooperation im Bereich der Notfallbegleitung sowie der Gestellung des 
Fachberaters Seelsorge.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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11. Feuerwehrgebäude 
 
11.1 Gebäude der Berufsfeuerwehr 
 
11.1.1 Feuer- und Rettungswache 1 (Nord), York-Ring 
Inbetriebnahme 1970, Erweitert 1993, Erweitert 2015  (Leitstelle, Krisenstabs- 
räume) 
Gebäudezustand: Mit Ausnahme des Sozialbereiches üb erwiegend renoviert. 
Das Gebäude erfüllt die Anforderungen. Die Renovier ung des Sozialbereiches 
ist für 2016 vorgesehen. 
 
11.1.2 Feuer- und Rettungswache 2 (Mitte), Theodor-Scheiwe-Straße 
Inbetriebnahme 2004 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.1.3 Feuer- und Rettungswache 3 (Süd), Hansestraße 
Inbetriebnahme 2010 
Die Feuer- und Rettungswache wurde in einer gewerbl ichen Gebrauchtimmobi- 
lie (Lagerhalle mit Bürotrakt) im Jahr 2010 provisorisch eingerichtet.  
Der Sozialbereich erfüllt die Anforderungen. Die Ei nstellung der Fahrzeuge ist 
provisorisch und aus Sicht der Vorschriften zur Unf allverhütung suboptimal. Er- 
schwerend kommt hinzu, dass die begrenzte Möglichke it zur Aufstellung der 
Einsatzfahrzeuge zu zeitlichen Verzögerungen beim A usrücken führt. Werkstät- 
ten sind nicht vorhanden, wodurch eine eigenwirtsch aftliche Betätigung des 
handwerklich ausgebildeten Personals ausgeschlossen  ist. Die Außenanlagen 
lassen einen Übungsbetrieb nicht zu. Die Stationier ung weiterer Sonderfahrzeu- 
ge zur Entlastung der besonders frequentierten Feue rwache 1 ist räumlich nicht 
möglich. 
 
Die Lage der Feuerwache im Stadtgebiet ist ungünsti g: Der derzeitige Standort 
am südlichen Rand des eigenen Ausrückebezirks, insb esondere aber am südli- 
chen Rand des gesamten Stadtgebietes führen zu unnötig langen Hilfsfristen bei 
der regulären Verstärkung der Feuerwachen 1 und 2 i n deren originären Aus- 
rückebezirken ebenso wie bei einer Vertretung der k ompletten Löschzüge 1 o- 
der 2 bei Paralleleinsätzen. 
Eine Standortverlagerung ist dringend erforderlich.  Ein strategisch günstig gele- 
genes Grundstück wurde im Bereich Westfalenstraße/M erkureck bereits gesi- 
chert. Für den Neubau der Feuer- und Rettungswache 3  sind Haushaltsmittel in 
den Haushaltsjahren 2016 bis 2018 vorgesehen. 
 
11.1.4 Rettungswache 10 (Mecklenbeck), Dingbängerweg 
Inbetriebnahme April 2004 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.1.5 Rettungswache 16 (Kemper), Rudolf-Diesel-Straße 
Inbetriebnahme März 2004 
Gebäudezustand: gut und funktional

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 92 
 
11.2 Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr  
Die 20 Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr Münster  sind in Feuerwehrgeräte- 
häusern (FGH) untergebracht, die i.d.R. über 3 Fahr zeugstellplätze und Sozial- 
räume für eine Sollstärke von 40 Einsatzkräften verfügen: 
 
11.2.1 FGH Altstadt (Löschzug 04)  York-Ring 25, 48149 Münster 
Inbetriebnahme 1974 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: Renovierung und Erweiterung erforderlich, geplant 2019/2020 
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.  
 
11.2.2 FGH Gievenbeck (Löschzug 05)  Bernings-Kotten 16, 48161 Münster 
Inbetriebnahme 2010 
Fahrzeug-Einstellplätze: 4 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.2.3 FGH Kinderhaus (Löschzug 06)  Kristiansandstraße 120, 48159 Münster 
Inbetriebnahme 2016 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.2.4 FGH Gremmendorf (Löschzug 07)  Erbdrostenweg 21, 48149 Münster 
Inbetriebnahme 1980, Erweiterung um einen Fahrzeugeinstellplatz in 2012 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: Renovierung der Sozialbereiches erf orderlich, geplant für 
2019/2020 
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheit srelevanten Flächen im 
Umkleidebereich.  
 
11.2.5 FGH Geist (Löschzug 09)  Düesbergweg 4, 48153 Münster 
Inbetriebnahme 1976 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: Renovierung und Erweiterung, vermut lich Neubau erforder- 
lich, geplant für 2016/2017 
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen. 
 
11.2.6 FGH Mecklenbeck (Löschzug 10)  Dingbängerweg 15, 48157 Münster 
Inbetriebnahme 2003 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.2.7 FGH Roxel (Löschzug 11)  Havixbecker Str. 20, 48161 Münster 
Inbetriebnahme 1967 
Fahrzeug-Einstellplätze: 4 
Gebäudezustand: absolut unzureichend, Erhebliche Ab weichung von erforderli- 
chen sicherheitsrelevanten Flächen. Hygienevorschri ften für den Betrieb der 
Versorgungsgruppe werden nicht eingehalten.  
Errichtungsbeschluss vorgesehen in 2016

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 93 
 
11.2.8 FGH Nienberge (Löschzug 12)  Kurneystr. 21, 48161 Münster 
Inbetriebnahme 1949 / Erweiterung und Funktionsanpassung in 1994 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: Handlungsbedarf absehbar, erheblich e Abweichung von er- 
forderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.  
 
11.2.9 FGH Häger-Uhlenbrock (Löschzug 13)  Schmitthausweg 12, 48161 Münster 
Inbetriebnahme 1989, Erweiterung um einen Fahrzeugeinstellplatz in 2014 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.2.10 FGH Sprakel (Löschzug 14)  Im Draum 2, 4815 9 Münster      
Inbetriebnahme 1971 
Fahrzeug-Einstellplätze: 2 
Gebäudezustand: unzureichend, erhebliche Abweichung  von erforderlichen 
sicherheitsrelevanten Flächen, Renovierung und Erwe iterung (ggf. Neubau) 
erforderlich, geplant 2018/2019 
 
11.2.11 FGH Gelmer (Löschzug 15)  Gittruper Str. 24 , 48157 Münster        
Inbetriebnahme 1984 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: Handlungsbedarf absehbar, Renovieru ng und Erweiterung 
um einen Fahrzeugstellplatz erforderlich, geplant nach 2020 
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.  
 
11.2.12 FGH Kemper (Löschzug 16)  Rudolf-Diesel-Str . 51,  48157 Münster        
Inbetriebnahme 1998 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: gut und funktional, Erweiterung um einen Fahrzeug-
Stellplatz mittelfristig erforderlich, ggf. in Komb ination mit einer Einrichtung 
zur Fahrzeug-Dekontamination  
 
11.2.13 FGH Handorf (Löschzug 17)  Heribergstr. 18,  48157 Münster        
Inbetriebnahme 1968 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: absolut unzureichend 
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.  
Baubeschluss in 2015 gefasst, Baubeginn Frühjahr 2016  
 
11.2.14 FGH St. Mauritz/Werse-Laer (Löschzug18) Wol becker Str. 404,  
     48155 Münster        
Inbetriebnahme 2003 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.2.15 FGH Wolbeck (Löschzug 19)  Hofstr. 45, 4816 7 Münster        
Inbetriebnahme 1962 Grundsanierung in 2009 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: gut und funktional

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 94 
 
11.2.16 FGH Angelmodde (Löschzug 20)  Alt Angelmodd e 2 d, 48167 Münster        
Inbetriebnahme 1970, Grundsanierung in 2006 
Fahrzeug-Einstellplätze: 4 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.2.17 FGH Hiltrup (Löschzug 21)  Friedhofstr. 15,  48165 Münster        
Inbetriebnahme 1966, Funktionsanpassung und Teilren ovierungen in 2004 
und 2015 
Aus hygienischen Gründen ist eine Sanierung der Teeküche in 2017 geplant. 
Fahrzeug-Einstellplätze: 6 
Gebäudezustand: ausreichend 
  
11.2.18 FGH Amelsbüren (Löschzug 22)  Davertstr. 73 , 48163 Münster        
Inbetriebnahme 1976, Funktionsanpassung und Teilrenovierung in 2001 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.2.19 FGH Loevelingloh (Löschzug 23)  Wiedaustr. 125, 48163 Münster        
Inbetriebnahme 1998 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: gut und funktional 
 
11.2.20 FGH Albachten (Löschzug 24)  Dülmener-Str. 41, 48163 Münster 
Inbetriebnahme 1948, Teilrenovierung 1991 
Fahrzeug-Einstellplätze: 3 
Gebäudezustand: unzureichend, Neubau erforderlich, geplant für 2017/2018 
 
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.  
 
 
11.3 Konzept für Neubauten / Renovierungen von Feuerwehr-Gerätehäusern 
Für Neubauten von Feuerwehr-Gerätehäusern gelten fo lgende Planungsgrundla- 
gen: 
a) Fahrzeughalle für 3 bzw. 4 Einsatzfahrzeuge (je nach aktueller Ausstattung), 
Erweiterungsmöglichkeit um einen Fahrzeugstellplatz 
b) Sozialräume, Unterrichtsraum sowie Umkleideberei ch (schwarz/weiß-
Trennung) für 40 Einsatzkräfte und 10 Mitglieder der Jugendfeuerwehr 
c) Wohnung für den Feuerwehr-Gerätewart in das Feue rwehr-Gerätehaus inte- 
griert bzw. auf dem gleichen Grundstück (siehe hier zu Hinweis unter Ziffer 
15.2.3.1) 
Die Standorte für Feuerwehr-Gerätehäuser sind so zu  wählen, dass sie von den 
Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr im Alarmf all (mit dem PKW, mit dem 
Fahrrad oder auch zu Fuß) schnell erreicht werden k önnen und die Anfahrt mit 
den Einsatzfahrzeugen zu den Wohngebieten des jewei ligen Ausrückebezirkes 
möglichst kurz ist. Zudem ist eine zentrale Lage de r Feuerwehr-Gerätehäuser in 
der Stadtteilmitte auch für den Katastrophenfall wi chtig, um einen Betrieb als An- 
laufstelle für die Bevölkerung zum Absetzen eines N otrufs (z. B. bei Ausfall von 
Telekommunikationseinrichtungen und Stromausfällen) sicherzustellen. 
Die Infrastruktur der Feuerwehr-Gerätehäuser wird s o ausgelegt, dass sie als An- 
lauf-/Notrufmeldestellen für die Bevölkerung sowie als Abschnittsführungsstellen 
im Katastrophenfall dienen können. Der Standort mus s gegen Überflutung ge-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 95 
schützt sein, die Elektroinstallation der Gebäude i st so ausgelegt, dass sie unter 
Nutzung eines externen Notstromaggregates unabhängi g von der öffentlichen 
Stromversorgung beleuchtet und beheizt werden könne n. Die ohnehin notwendi- 
gen Räumlichkeiten (Schulungsraum, Büro für den Löc hzugführer) werden so 
ausgestattet, dass die provisorische Einrichtung ei ner Abschnittsführungsstelle 
möglich wird. 
 
Bei einer sicherheitstechnischen Bewertung der Feue rwehr-Gerätehäuser im Jahr 
2015 wurden bei einigen Gebäuden bauliche Mängel so wie teilweise eine erhebli- 
che Unterschreitung des normativ vorgegebenen Flächenbedarfes festgestellt. Als 
Folge daraus wird seitens der Feuerwehr der Bedarf gesehen, das Sanierungs- 
bzw. Neubauprogramm für Feuerwehr-Gerätehäuser zu ü berarbeiten und mittel- 
fristig zu straffen.  
 
11.4  Gebäudeunterhaltung 
Die Unterhaltung der Gebäude, Liegenschaften und Ei nrichtungen der Feuer- 
wehr bezieht sich im Kern auf:  
• funktionale Instandhaltungsmaßnahmen zur Sicherste llung des Dienstbetrie- 
bes durch selbständige Reparaturarbeiten in begrenz tem Umfang oder die 
Einleitung notwendiger Arbeiten in Abstimmung mit d em Amt für Immobilien- 
management, 
• die Überwachung von Betriebseinrichtungen (z. B. Ö labscheider, Abgasab- 
sauganlagen) auf Grundlage von Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften, 
• die strategische Bedarfs- und Entwicklungsplanung zur Unterbringung der 
Vorhaltungen von Feuerwehr und Rettungsdienst, 
• die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütung svorschriften in Bezug 
auf die Gebäudesubstanz. 
 
11.5 Materiallager (Logistikzentrum), Albersloher W eg (York-Kaserne) 
Inbetriebnahme 2013 
Das Materiallager der Feuerwehr wurde in einer ehem aligen Panzer-Abstellhalle 
der York-Kaserne provisorisch eingerichtet, nachdem  die Lagerflächen auf der 
Feuerwache 1 zu klein wurden und die Einlagerung vo n Material aus Gründen 
des Brand- und Arbeitsschutzes dort nicht mehr zulässig war. Es ist geplant, das 
Lager unter der Projektbezeichnung „Logistikzentrum“ als weiteren Bauabschnitt 
am Standort der (geplanten) Feuer- und Rettungswache 3 zu errichten. 
 
11.6 Zivilschutzanlagen 
Mit Beschlüssen im Jahr 2007 haben Bund und Länder festgestellt, dass ein Be- 
darf für Schutzräume nicht mehr besteht. Damit konn te auch die kontinuierliche 
Bewirtschaftung eingestellt werden. Die in Bundesau ftragsverwaltung zu vollzie- 
henden Maßnahmen der Stadt Münster als Unterer Kata strophenschutzbehörde 
begrenzen sich seit 2007 auf bauerhaltende und verk ehrssichernde Maßnah- 
men. Aktuell befinden sich die in Münster noch vorhandenen Schutzraumanlagen 
in der Endwidmung und Veräußerungsplanung.   
 
11.7 Löschwasserteiche 
In Außenbereichen, in denen die Löschwasserversorgu ng nicht in ausreichen- 
dem Maße über die Sammelwasserversorgung oder offen e Löschwasserent- 
nahmestellen gesichert ist, unterhält die Stadt Mün ster Löschwasserteiche als

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 96 
unabhängige Löschwasserversorgung. Darüber hinaus i nitiiert die Feuerwehr 
Münster in ihrer Funktion als Brandschutzdienststel le im Baugenehmigungsver- 
fahren, dass Bauherren bei neuen Gebäuderisiken in Außenbereichen mit nicht 
ausreichender Löschwasserversorgung in eigener Vera ntwortung Löschwasser- 
teiche betreiben.  
 
Standorte städtischer Löschwasserteiche: 
o Löschwasserteich Möselerhook im Stadtteil Albachte n 
o Löschwasserteich Tweehues/Niederort im Stadtteil A lbachten 
 
 
 
12. Einsatzfahrzeuge 
Bei der Ausstattung der Feuerwehr Münster wurde und  wird eine weitgehende Ver- 
einheitlichung angestrebt. Die Basis-Fahrzeuge alle r Löschzüge der Berufsfeuer- 
wehr sowie aller Löschzüge der Freiwilligen Feuerwe hr sollen jeweils den gleichen 
Einsatzwert haben. Dies erleichtert die Einsatzplan ung sowie die gegenseitige Un- 
terstützung und Vertretung der Einheiten untereinander.  
 
Den Löschzügen der Freiwilligen Feuerwehr wurde neb en den Löschfahrzeugen 
jeweils mindestens ein weiteres Sonderfahrzeug zuge wiesen. Eine Ausnahme stellt 
derzeit nur der Löschzug Sprakel dar, bei dem auf G rund der baulichen Gegeben- 
heiten die Einstellung eines Sonderfahrzeuges derzeit (noch) nicht möglich ist. 
Die Sonderfahrzeuge dienen der Aufgabenerledigung b ei besonderen, in der Regel 
selten eintretenden Schadensereignissen. Die Vorhal tung und Besetzung von Son- 
derfahrzeugen durch die Berufsfeuerwehr ist auf Gru nd der hohen Personalkosten 
unwirtschaftlich und muss auf das unverzichtbare Minimum beschränkt werden. 
Eine Gesamtübersicht des Fahrzeugparks der Feuerweh r Münster ist dem Anhang 
C zu entnehmen. 
 
12.1 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 
Das Standard-Einsatzfahrzeug der Feuerwehr Münster für die Einsatzbereiche 
Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistungen ist das Hilfeleistungs-
Löschgruppenfahrzeug, Typ HLF 20. Der Fahrzeugtyp w ird sowohl bei der Be- 
rufsfeuerwehr als auch bei der Freiwilligen Feuerwe hr identisch eingesetzt. Hier- 
durch wird eine volle Kompatibilität und gegenseiti ge Vertretung aller Einheiten 
der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr bei der Eröffnung eines Ein- 
satzes zur Menschenrettung ermöglicht. 
 
Das Fahrzeug dient der Menschenrettung sowohl bei B ränden, als auch bei 
Technischen Hilfeleistungen und führt alle erforderlichen Rettungsgeräte mit.  
Stückzahl: 27 (3 x BF, 20 x FF, 1 x Ausbildung, 3 x Reserve) 
 
12.2 Löschgruppenfahrzeug 
Als zweites Löschfahrzeug ist für die Löschzüge der  Freiwilligen Feuerwehr ein 
Löschgruppenfahrzeug für den Katastrophenschutz Typ  LF-KatS, vorgesehen. 
Das Fahrzeug ist insbesondere dafür geeignet, die F örderung von Löschwasser 
über lange Wegstrecken aufzubauen. Der Fahrzeugtyp entspricht dem Typ, der 
durch das Bundesinnenministerium in großer Stückzah l beschafft wird, um den 
kommunalen Brandschutz für Großbrände oder sonstige  Großschadensereignis- 
se im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes zu ergänzen. 
Stückzahl: 21 (20 x FF, 1 x Reserve)

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 97 
 
 
12.3 Tanklöschfahrzeug  
Im Bereich der Berufsfeuerwehr ist das 2. Löschfahr zeug im Löschzug ein Tank- 
löschfahrzeug vom Typ TLF 20/40 SL. Es handelt sich  hierbei um ein Tanklösch- 
fahrzeug mit einem eingebauten Löschwassertank mit einem Fassungsvermögen 
von 4.000 Litern. Zusätzlich verfügt das Fahrzeug ü ber einen eingebauten 
Schaummitteltank von 500 Litern sowie eine Pulverlö schanlage mit 500 kg BC-
Löschpulver. Das Fahrzeug ermöglicht der Feuerwehr das Eingreifen bei Brän- 
den von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen auch größeren Umfangs. 
Stückzahl: 4 (3 x BF, 1 x Reserve, stationiert bei der FF, LZ 21) 
 
12.4 Einsatzleitwagen, Typ 1  
Einsatzleitwagen sind mit umfangreicher Funk- und K ommunikationstechnik aus- 
gestattet. Dem Einsatzleiter (B-Dienst) geben sie d ie Möglichkeit, mit Unterstüt- 
zung eines Führungsgehilfen die Kommunikation an de r Einsatzstelle sowohl mit 
der Leitstelle der Feuerwehr als auch mit den versc hiedenen Einheiten vor Ort 
sicherzustellen. Über UMTS-Schnittstellen besteht d ie Möglichkeit, sowohl auf 
den Einsatzleitrechner der Feuerwehr Münster, als a uch auf das Internet zuzu- 
greifen. Das Fahrzeug ist darüber hinaus mit umfang reicher Messtechnik sowie 
Literatur und Datenbanken zur Bestimmung und Gefähr dungseinschätzung ge- 
fährlicher Stoffe und Güter ausgestattet. 
Stückzahl: 2 (2x BF, Standort Feuerwache 1, davon 1 ständig besetzt) 
 
12.5 Einsatzleitwagen, Typ 2 
Der Einsatzleitwagen vom Typ 2 dient der stabsmäßig en Führung an der Ein- 
satzstelle. Das Fahrzeug verfügt dazu neben sehr um fangreicher Kommunikati- 
onstechnik insbesondere auch über einen Führungsrau m für den Stab des Ein- 
satzleiters mit Materialien zur Lagedarstellung. 
Stückzahl: 1 (1x BF, Standort Feuerwache 1) 
 
12.6 Kommandowagen 
Kommandowagen sind geländegängige PKW. Sie dienen v orrangig den Einsatz- 
leitern/innen des A-Dienstes zur Anfahrt zur Einsat zstelle. Ein Fahrzeug steht 
dem/der Leiter/in der Feuerwehr o.V.i.A. zur Verfügung. 
Stückzahl: 3 (3x BF, Standort Feuerwache 1) 
 
12.7 Drehleiter  
Die Drehleiter mit Korb (DLA(K) 23/12) dient vorwie gend der Menschenrettung, 
insbesondere bei Bränden. Mit der Drehleiter wird b ei Gebäuden mittlerer Höhe 
(mit Aufenthaltsräumen mit einer Fußbodenhöhe bis m ax. 22 Metern über der 
Geländeoberfläche) in der Regel der baurechtlich er forderliche 2. Rettungsweg 
sichergestellt. Gebäude mittlerer Höhe dürfen in NRW nur errichtet werden, wenn 
die örtliche Feuerwehr über entsprechende Rettungsg eräte verfügt. Die Drehlei- 
tern der Feuerwehr Münster sind somit zwingend erfo rderlich, soweit in Gebäu- 
den Aufenthaltsräume oberhalb des 2. Obergeschosses  (d. h. einer Fußboden- 
höhe von max. 7 Metern über der Geländeoberfläche) betrieben werden und die 
Gebäude nicht über einen 2. baulichen Rettungsweg v erfügen, was in der Regel 
für alle Wohngebäude in den städtisch geprägten Ber eichen der Stadt Münster 
gilt.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 98 
 
Stückzahl: 6, Standorte: Feuerwache 1, 2 und 3, Feu erwehr-Gerätehäuser 10 
und 19 sowie ein Reservefahrzeug untergebracht im Feuerwehr-Gerätehaus 21. 
Feste Besatzung an den Feuerwache 1, 2 und 3. Flexi ble Besetzung am Stand- 
ort Feuerwehr-Gerätehaus 10 (Mecklenbeck), entweder  durch Mitglieder der 
Freiwilligen Feuerwehr oder durch die Besatzung des  Rettungswagens der Ret- 
tungswache Mecklenbeck. Besetzung durch Freiwillige  Feuerwehr an den 
Standorten der Feuerwehr-Gerätehäuser 19 (Wolbeck) sowie 21 (Hiltrup). 
 
12.8 Rüstwagen 
Rüstwagen (RW) sind mit Spezialgerät zur Durchführu ng umfangreicher techni- 
scher Hilfeleistungen bestückt. Sie stellen insofer n eine Ergänzung und Erweite- 
rung der Ausrüstung der Hilfeleistungs-Löschgruppen fahrzeuge (HLF 20) dar, 
welche die Grundausstattung jedes Löschzugs der BF und der FF Münster dar- 
stellen. 
Das Ausstattungskonzept sieht dauerhaft die Station ierung von Rüstwagen auf 
den Feuerwachen 1, 2 und 3 der Berufsfeuerwehr vor. Realisiert ist die Stationie- 
rung auf den Feuerwache 1 und 2, eine Stationierung  am Standort der Feuerwa- 
che 3 ist auf Grund der Platzverhältnisse derzeit noch nicht möglich. 
 
Aus einer Zuweisung des Bundes für die Verstärkung der Feuerwehren im Zivil- 
und Katastrophenschutz verfügt die Feuerwehr Münste r derzeit noch über 5 
Rüstwagen aus den Beschaffungsjahren 1990 – 1992.  Die Rüstwagen entspre- 
chen nicht mehr dem aktuellen Ausstattungskonzept d es Bundes für den Zivil- 
und Katastrophenschutz und werden seitens des Bunde s nicht ersatzbeschafft. 
Die Feuerwehr Münster wird die Rüstwagen des Bundes  (RW 1) nicht ersatzbe- 
schaffen und mittelfristig außer Betrieb nehmen. De r Betrieb der alten RW 1 wird 
so lange fortgesetzt, bis alle Löschzüge der Freiwi lligen Feuerwehr über einen 
Gerätesatz zur Technischen Hilfeleistung auf dem 1.  Löschfahrzeug (HLF 20) 
verfügen. Von den derzeit noch 5 RW 1 sollen 2 Fahr zeuge zu Gerätewagen für 
Bahnunfälle umgebaut werden. Im Rahmen des interkom munal vereinbarten Ge- 
fahrenabwehrkonzeptes „Bahn-Regio“ wurden die ehema ls 7 Rüstwagen vom 
Typ RW 1 der Feuerwehr Münster mit speziellen Gerät schaften für Bahnunfälle 
ergänzt. Die Gerätschaften sollen weiter vorgehalte n werden. Dazu werden die 
bislang auf 7 Fahrzeuge verteilten Gerätschaften au f 2 Fahrzeuge zusammenge- 
fasst. Diese beiden Fahrzeuge sollen auch weiterhin  mit Seilwinden ausgestattet 
bleiben, da die Feuerwehr Münster ansonsten insgesa mt nur über 4 Fahrzeuge 
mit Seilwinden verfügt, was die untere Grenze des Bedarfes abdeckt. 
 
12.9 Feuerwehrkran 
Die Feuerwehr Münster unterhält als Spezialfahrzeug  einen Feuerwehrkran mit 
einer maximalen Tragkraft von 45 kN (45 Tonnen). De r Kran dient der Men- 
schenrettung bei technischen Hilfeleistungen. Die B eschaffung des Fahrzeuges 
wurde durch das Land NRW aus Mitteln der Feuerschut zsteuer bezuschusst. Mit 
der Förderung erfolgte die Auflage, den Feuerwehrkr an auf Anforderung auch für 
überörtliche Einsätze bereitzustellen. 
Als Zusatzausrüstung verfügt der Feuerwehrkran über  einen Löschmonitor, der 
auf die Kranspitze aufgesetzt werden kann. Bei Beda rf (z.B. Großbrand in der In- 
dustrie) kann der Kran so als mobiler Löscharm mit einer Kapazität von bis zu 
4.000 l/min. wirkungsvoll eingesetzt werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 99 
 
12.10 Gerätewagen-Wasserrettung 
Der Gerätewagen-Wasserrettung (GW-W) dient dem Tran sport und der Ausrüs- 
tung von Feuerwehrtauchern während der Anfahrt zur Einsatzstelle. Das Fahr- 
zeug führt standartmäßig ein leichtes Boot mit Auße nbordmotor auf einem Anhä- 
nger mit. Das Boot kann von Hand in alle Einsatzgew ässer eingesetzt werden. 
Im Winter ist das Fahrzeug zusätzlich ausgestattet mit einem Eisschlitten zur 
Rettung von Personen, die im Eis eingebrochen sind. 
 
12.11 Gerätewagen-Rettungsdienst 
Der Gerätewagen-Rettungsdienst (GW-Rett) ist mit me dizinischem und rettungs- 
dienstlichem Material ausgestattet, das den Aufbau und Betrieb einer Patienten- 
ablage ermöglicht. Die Ausstattung mit Notfallrucks äcken entspricht der Ausstat- 
tung von 6 Rettungswagen. In Ergänzung mit zwei Lös chgruppenfahrzeugen der 
Berufsfeuerwehr besteht somit die Möglichkeit, die rettungsdienstliche Versor- 
gung von Notfallpatienten mit einem Äquivalent von 6 Rettungswagen darzustel- 
len. Zur Ausstattung des GW-Rett gehört u. a. ein a ufblasbares Schnelleinsatz- 
zelt, welches die witterungsgeschützte Versorgung v on Patienten an einer Scha- 
densstelle ermöglicht, bis ein geordneter Abtransport mit Rettungswagen möglich 
ist. 
 
12.12 Gerätewagen-Logistik / Fahrschulfahrzeug 
Der Gerätewagen-Logistik dient dem Nachschub von Ma terial (Ölbindemittel, 
Sandsäcke, Abstützmaterialen etc.). Gleichzeitig di ent das Fahrzeug als Fahr- 
schulfahrzeug für die Behördenfahrschule der Feuerwehr Münster. 
Das Fahrzeug ist geländegängig und ermöglicht den N achschub auch in unweg- 
samem Gelände. 
 
12.13 Wechselladerfahrzeuge 
Die Wechselladerfahrzeuge (WLF) dienen der Aufnahme  von Abrollbehältern mit 
Spezialgerät, siehe hierzu Ziffer 12.15. 
 
12.14 Reservefahrzeuge 
Für Werkstattaufenthalte sowie unfallbedingte länge re Ausfallzeiten werden für 
die folgenden Fahrzeugtypen Reservefahrzeuge vorgehalten: 
Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuge: 3 Reservefahrzeuge 
Drehleitern: 1 Reservefahrzeug 
Tanklöschfahrzeuge: 1 Reservefahrzeug 
Löschgruppenfahrzeuge LF-KatS: derzeit noch kein Re servefahrzeug, zukünftig 
1 Reservefahrzeug 
 
Die Gestellung von Reservefahrzeugen im Bereich Ret tungsdienst ist im Ret- 
tungsdienst-Bedarfsplan näher ausgeführt. Zur Infor mation an dieser Stelle der 
Hinweis, dass für den Bereich Rettungsdienst folgen de Reservefahrzeuge vor- 
gehalten werden: 
Rettungswagen: 3 Reservefahrzeuge 
Notarzt-Einsatzfahrzeuge: 1 Reservefahrzeug

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 100 
 
12.15 Abrollbehälter (AB) 
Abrollbehälter sind Wechselbehälter bzw. Container mit besonderen Gerät- 
schaften oder Einrichtungen für besondere und selte n auftretende Gefahren- 
lagen. Da die Einsatzanlässe selten sind, werden fü r diese Zwecke keine ei- 
genen Fahrzeuge, sondern nur Wechselaufbauten vorge halten, die dann - 
anlassbezogen - von Wechselladerfahrzeugen aufgenom men und zur Ein- 
satzstelle transportiert werden. 
Die Feuerwehr Münster hält auf den Feuerwachen 1 un d 2 folgende Abroll- 
behälter vor: 
  
12.15.1 AB-Atemschutz / Strahlenschutz 
Atemschutzgeräte zum Austausch zur Ergänzung bei Gr oßbränden, 
Langzeitatemschutzgeräte, Schutzkleidung und Messge räte für Einsätze 
mit radioaktiver Strahlung 
 
12.15.2 AB-Bau:  
Gerätschaften und Abstützmaterial für Hoch- und Tiefbauunfälle 
 
12.15.3 AB-Boot 
Mehrzweckboot (MZB) für technische Einsätze auf Gew ässern, fest instal- 
lierte Tragkraftspritze und Wassermonitor für die Brandbekämpfung 
 
12.15.4 AB-Gefahrgut 
Gerätschaften für Einsätze mit Gefährlichen Stoffen  und Gütern (ABC-
Lagen), insbesondere Auffang- und Dichtmaterial sow ie Pumpen und 
Schläuche für die Beförderung brennbarer oder aggressiver Flüssigkeiten  
 
12.15.5 AB-Generator/Lichtmast 
Stromgenerator zur Stromversorgung großer Verbrauch er oder Ersatz- 
stromversorgung von stationären Einrichtungen bei S tromausfall, Licht- 
mast zur Ausleuchtung von Einsatzstellen. (Der AB b efindet sich aktuell in 
der Ersatzbeschaffung) 
 
12.15.6 AB-Kran 
Zusatzgeräte für den Feuerwehrkran, insbesondere Ko rb zur Personenbe- 
förderung 
 
12.15.7 AB-MANV 
Gerätschaften für Einsätze bei einem Massenanfall v on Verletzten 
(MANV), insbesondere medizinische und rettungsdiens tliche Materialien 
zur Versorgung von Verletzten oder Erkrankten sowie  Materialien zum 
Aufbau eines Behandlungsplatzes mit Zelten und Lieg en. Der AB-MANV 
wurde der Feuerwehr Münster durch das Land NRW im R ahmen des Ka- 
tastrophenschutzes zur Verfügung gestellt.  
 
12.15.8 AB-Mulde 
LKW-Mulde zum Abtransport von (Abfall-)Materialien.  Die Mulde ist kran- 
bar und kann so zusammen mit dem Feuerwehrkran auch  zur Aufnahme 
von Brandschutt in großen Höhen eingesetzt werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 101 
 
 
 
12.15.9 AB-Öl-Wasser 
Gerätschaften für Einsätze mit Mineralölprodukten a uf Gewässern, insbe- 
sondere Ölschlängel sowie saugfähige Materialien 
 
12.15.10 AB-Sonderlöschmittel 
Sonderlöschmittel für die Bekämpfung von Flüssigkeits- oder Gasbränden, 
insbesondere 1.500 kg Löschpulver für die Brandklas sen A und B, sowie 
fahrbare Kohlendioxidlöscher 
 
12.15.11 AB-Schaummittel (1) 
3.000 kg Mehrbereichsschaummittel als Reserve und V erstärkung der auf 
den Fahrzeugen verlasteten Schaummittelvorräte 
 
12.15.12 AB-Schaummittel (2) 
4.800 kg filmbildendes Schaummittel für Brände alko holhaltiger, brennba- 
rer Produkte 
 
12.15.13 AB-Tank  
Großgebinde aus verschiedenen Materialien (Edelstah l, Polyethylen) zur 
Aufnahme brennbarer oder aggressiver Flüssigkeiten 
 
12.15.14 AB-Übungstank 
Tank-Container, mit dem zu Übungszwecken Leckagen v on Tanks simu- 
liert werden können 
 
12.15.15 AB-Verletzten-Dekontamination 
Kern des Abrollbehälters V-Dekon ist eine zentrale Einheit, in der auf zwei 
Bahnen parallel Verletzte, die mit Gefahrstoffen (ABC-Stoffe) in Berührung 
gekommen sind, liegend dekontaminiert (gewaschen) werden können. Der 
AB-V-Dekon wurde der Feuerwehr Münster durch das La nd NRW im 
Rahmen des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 102 
 
13. Schutzziele 
13.1 Gesetzliche Vorgaben  
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) 
Die rechtlichen Vorgaben für die Gemeinden im Berei ch der Feuerwehren sind im 
FSHG beschrieben. Nach § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtli- 
chen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Fe uerwehren, um Schaden- 
feuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei  solchen öffentlichen Not- 
ständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse , Explosionen oder ähnliche 
Vorkommnisse verursacht werden. Dabei nehmen die Ge meinden und Kreise die 
Aufgaben nach dem FSHG als Pflichtaufgaben zur Erfü llung nach Weisung wahr 
(§ 4 FSHG). Nach § 33 Abs. 2 FSHG können die Aufsic htsbehörden Weisungen 
erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gem einden und Kreisen nach 
dem FSHG obliegenden Aufgaben zu sichern. Zur zweck mäßigen Erfüllung dieser 
Aufgaben darf das Innenministerium als oberste Aufs ichtsbehörde allgemeine 
Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführun g der Aufgaben nach dem 
FSHG zu sichern. Hierzu gehören gem. § 33 FSHG insb esondere Regelungen 
über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffent- 
lichen Feuerwehren. 
Das FSHG lässt es bei diesen Weisungsbefugnissen be wenden und macht keine 
weitergehenden Vorgaben zur personellen und sächlic hen Ausstattung der Feu- 
erwehren. Entsprechende Weisungen der Aufsichtsbehö rden liegen nicht vor. 
(Landes-)gesetzliche oder daraus abgeleitete aufsic htsbehördliche Vorgaben zu 
Standards hinsichtlich vorzuhaltender Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte beste- 
hen damit nicht. 
 
13.2 Qualitätskriterien der Arbeitsgemeinschaft der  Leiter der Berufsfeuerwehren 
Da es 1998 in keinem Bundesland gesetzliche Vorgabe n für die Dimensionie- 
rung von Feuerwehren gab, hat die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufs- 
feuerwehren (AGBF)  mit Stand 16.09.1998 „Qualitätskriterien für die B edarfs- 
planung von Feuerwehren in Städten definiert. Die Q ualitätskriterien beziehen 
sich auf den „kritischen Wohnungsbrand“. In deutsch en Städten ist dies der 
Wohnungsbrand im Obergeschoß eines mehrgeschossigen  Gebäudes bei ver- 
qualmten Rettungswegen, somit ein typisches, nicht selten vorkommendes Er- 
eignis. 
 
Durch die AGBF wurden 1998 drei Qualitätskriterien definiert: 
1. Die Hilfsfrist 
2. Die Funktionsstärke 
3. Der Erreichungsgrad 
In Ermangelung gesetzlicher Regelungen, gelten die Qualitätskriterien sowie die 
daraus abgeleiteten Empfehlungen der AGBF für die F ormulierung von Schutz- 
zielen als „Regeln der Technik“ 
1. 
 
                                                      
1 Das Gutachten des Rechtsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10.06.1997 führt aus, dass die Schutzzieldefinition der AGBF-
NW als anerkannte Regel der Technik angesehen werden und zu einer haftungs- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann. 
Siehe dazu auch:  Empfehlungen zum Brandschutz für Flugplätze in Nordrhein-Westfalen und andere Sonderbauten für große Men- 
schenansammlungen, Bericht - Teil I und II. Unabhängige Sachverständigenkommission beim Ministerpräsidenten des Landes Nord- 
rhein-Westfalen zur Prüfung von Konsequenzen aus dem Brand auf dem Rhein-Ruhr-Flughafen Düsseldorf, Juli 1997.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 103 
 
Die Qualitätskriterien der AGBF wurden im Jahr 2015  fortgeschrieben. Die bis- 
herigen Empfehlungen für die Schutzziele wurden dabei bestätigt. 
 
Als 4. Qualitätskriterium wurde in 2015 das Kriterium „Einsatzmittel“ hinzugefügt. 
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass den Einsatzk räften das für die Durch- 
führung der Einsatzmaßnahmen erforderliche Instrume ntarium zur Verfügung 
stehen muss. Siehe hierzu Kapitel 12 sowie Ziffer 15.9 
 
13.2.1 Hilfsfrist 
Die Hilfsfrist ist die Zeitdifferenz zwischen dem B eginn der Notrufabfrage - mög- 
lichst ab der ersten Signalisierung des ankommenden  Notrufes - in der Notruf- 
abfragestelle und dem Eintreffen des ersten Feuerwe hrfahrzeuges an der Ein- 
satzstelle. Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus folgenden Zeitabschnitten: 
• 1,5 Minuten für die Gesprächs- und Dispositionszei t (Notrufannahme und 
Alarmierung durch die Leitstelle) sowie  
• 8 Minuten für die Ausrücke- und Anfahrzeit. 
 
Die Hilfsfrist wurde zum Zeitpunkt ihrer erstmalige n Festlegung im Jahr 1998 
abgeleitet aus toxikologischen Daten zu Erträglichk eit von Brandrauch für den 
Menschen. Nach der Bundesstatistik ist die häufigst e Todesursache bei Woh- 
nungsbränden die Rauchgasintoxikation (CO-Vergiftun g). In einer Studie zur 
Optimierung der Feuerwehrtechnik (Orbit-Studie) in den siebziger Jahren wurde 
als Reanimationsgrenze für Rauchgasvergiftungen ein  Wert von ca. 17 Minuten 
nach Brandausbruch angegeben (siehe nachfolgende Gr afik). Unabhängig von 
der wissenschaftlichen Konsistenz dieser damaligen Daten stimmen die daraus 
abgeleiteten Schlussfolgerungen mit den Erfahrungsw erten der Feuerwehren in 
Deutschland überein.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 104 
 
Für die Sicherheit der eingesetzten Kräfte und zur Verhinderung der schlagarti- 
gen Brandausbreitung („Flash-Over“) muss der Löscheinsatz vor dem Flash-Over 
liegen, mit dem bei einem Wohnungsbrand etwa 18 bis  20 Minuten nach Brand- 
ausbruch gerechnet werden muss. Folglich gelten für die Festlegung der Hilfsfrist 
folgende Grenzwerte: 
• Erträglichkeitsgrenze für eine Person im Brandrauc h: ca. 13 Minuten 
• Reanimationsgrenze für eine Person im Brandrauch: ca. 17 Minuten 
• Zeit vom Brandausbruch bis zum Flash-Over:                18 bis 20 Minuten 
In Ermangelung genauer statistischer Daten wird ang enommen, dass der Ein- 
satz-Disposition durch die Leitstelle der Feuerwehr  beim kritischen Wohnungs- 
brand eine Entdeckungs- und Meldezeit von ca. 3,5 Minuten vorausgeht.  
 
 
13.2.2 Funktionsstärke 
Die Menschenrettung und Brandbekämpfung beim „kriti schen Wohnungsbrand“ 
ist personalintensiv. Hierfür müssen mindestens 16 Einsatzfunktionen zur Ver- 
fügung stehen. Diese 16 Einsatzfunktionen können al s eine Einheit oder durch 
Addition mehrerer Einheiten dargestellt werden. Die  Kombination von Berufs- 
und Freiwilliger Feuerwehr ist möglich.  
Sofern die Einheiten nicht gleichzeitig eintreffen,  kann mit zumindest 10 Funkti- 
onen in der Regel nur die Menschenrettung unter vor übergehender Vernachläs- 
sigung der Eigensicherung eingeleitet werden.  
Um die Menschenrettung noch rechtzeitig durchführen  zu können, sind beim 
„Kritischen Wohnungsbrand“ die ersten 10 Funktionen innerhalb von 8 Minuten 
nach Alarmierung erforderlich. Nach weiteren 5 Minu ten (somit 13 Minuten nach 
Alarmierung), müssen vor einem möglichen „Flash-Over“ mindestens 16 Funkti- 
onen vor Ort sein. Diese weiteren 6 Funktionen sind  zur Unterstützung bei der 
Menschenrettung, zur Brandbekämpfung, zur Entrauchu ng sowie zur Eigensi- 
cherung der Einsatzkräfte erforderlich.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 105 
 
13.2.3 Erreichungsgrad 
Unter „Erreichungsgrad“ wird der prozentuale Anteil  der Einsätze verstanden, 
bei dem die Zielgrößen „Hilfsfrist“ und „Funktionss tärke“ eingehalten werden. 
Ein Erreichungsgrad von z.B. 90 % bedeutet, dass be i 9 von 10 Einsätzen die 
Zielgrößen eingehalten werden, bei jedem 10. Einsat z jedoch nicht. Bei ca. 
1.000 Brandalarmierungen in Münster pro Jahr bedeut et diese Regelung, dass 
es akzeptiert ist, wenn die Feuerwehr jährlich bei bis zu 100 Brandalarmen die 
Vorgaben zur Hilfsfrist und/oder zur Funktionsstärk e – trotz aller Bemühungen 
und regulärer Alarmierung - nicht einhalten kann.  
Die Einhaltung der Schutzziele – und damit der Erre ichungsgrad - ist u.a. ab- 
hängig von 
• der Gleichzeitigkeit von Einsätzen, 
• der Verfügbarkeit des Einsatzpersonals , 
• der Lage des Notfallortes im Stadtgebiet, 
• den Verkehrs- und Witterungseinflüssen. 
 
Während die Hilfsfristen aus wissenschaftlich-mediz inischen Erkenntnissen so- 
wie Erfahrungswerten und die Funktionsstärken aus e insatztaktischen Erforder- 
nissen abgeleitet werden, ist der Erreichungsgrad G egenstand einer politischen 
Zielsetzung. Die AGBF-Bund empfiehlt einen Erreichungsgrad von 90 %. 
 
13.3 Runderlass des Innenministeriums vom 09.02.2001 und Folge-Äußerungen 
Am 09.02.2001 gab das Innenministerium NRW einen Ru nderlass (Az.: V D 4 - 
4.310 - 4) mit folgendem Wortlaut heraus: „Nach mei ner fachlichen Auffassung 
handeln die Kommunen im Regelfall bedarfsgerecht im  Sinne des FSHG, wenn 
sie im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung gemäß §  22 FSHG - bei einem 
planerischen „Erreichungsgrad“ von 100 % - entsprechend der Empfehlungen der 
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehre n (AGBF) über „Qualitätskri- 
terien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in St ädten“ vom 16. September 
1998 die Qualitätskriterien „Funktionsstärke“ und „Hilfsfrist“ erfüllen.“ 
 
Offenkundig auf Protest kommunaler Spitzengremien h in hob das Innenministeri- 
um den o.g. Erlass später wieder auf und formuliert e in einem Schreiben vom 
05.05.2001 an den Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebunds NRW 
(Az.: wie vor), „dass es selbstverständlich nicht d ie Absicht meines Hauses war, 
mit dem Runderlass vom 9. Februar diesen Jahres ein en kommunalen Standard 
im Bereich des Feuerschutzes zu setzen. … Die Festl egung dieses Erreichungs- 
grades, also des individuellen Sicherheitsniveaus e iner Gemeinde, erfolgt durch 
die gewählten Mandatsträger im Rat und führt zu ein er Selbstbindung der Ge- 
meinde. Gleichzeitig unterliegt die Einhaltung dies er Verpflichtung der Rechtsauf- 
sicht durch die Aufsichtsbehörden (vgl. § 33 FSHG sowie §§ 116 bis 120 GO).“

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 106 
 
13.4 Die Rettungsdienst-Entscheidung des OVG Münster (aus 2001) 
Gerichtliche Entscheidungen zu vorzuhaltenden Stand ards im Bereich Brand- 
schutz / technische Hilfeleistung der Feuerwehren l iegen bisher nicht vor. Aller- 
dings ist einer Eilentscheidung des OVG Münster weg en Versagung einer Kon- 
zession für private Rettungstransporte zu entnehmen , dass eine Gemeinde ihre  
Pflichten zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungs- 
dienstes nicht erfüllt hat, wenn der Erreichungsgra d für die Eintreffzeit von fünf bis 
acht Minuten innerstädtisch und von bis zu zwölf Mi nuten in ländlichen Gebieten 
unter 90 % liegt (OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2001 , Az.: 13 B 452 / 01). Das 
Gericht bezeichnet in der Entscheidung die Untersch reitung des 90 %-
Erreichungsgrads um 2,197 % als „deutlich“ und damit entscheidungserheblich. 
 
Eine unmittelbar für den Bereich Brandschutz / tech nische Hilfeleistung einschlä- 
gige Entscheidung der Gerichte liegt damit zwar nic ht vor. Nachdem die Aufgaben 
des Rettungsdienstes mit denen des Brandschutzes / der technischen Hilfeleis- 
tung aber wesensverwandt sind, kann gefolgert werde n, dass die Gerichte - sollte 
es zu einer Entscheidung für die Bereiche Brandschu tz / technische Hilfeleistung 
kommen - einen gleichen oder ähnlichen Maßstab ansetzen werden. 
 
13.5 Gutachten des Rechtsamts der Stadt Münster vom 25.10.2001 
Die Frage nach rechtlichen Mindest-Standards im Ber eich der Feuerwehr wurde 
bereits 2001 durch das Rechtsamt der Stadt Münster beurteilt. Zu den haftungs- 
rechtlichen Konsequenzen führte das Rechtsamt seine rzeit aus: „Eine Verletzung 
selbst gesetzter oder von der Aufsichtsbehörde vorg egebener Standards kann zur 
Folge haben, dass Unfallopfer oder ihre Hinterblieb enen Schadensersatzansprü- 
che gegen die Stadt Münster und ihre Bediensteten w egen Verletzung der Amts- 
pflichten geltend machen. Sollte sich ergeben, dass  Beschäftigte der Stadt es billi- 
gend in Kauf genommen haben, dass die Mindeststanda rds der Brandschutzbe- 
darfsplanung (…) nicht mehr erreicht oder dass die von der Aufsichtsbehörde vor- 
gegebenen Standards nicht mehr beachtet werden könn en, bestünde ein hohes 
Risiko, dass ein Gericht darin eine Verletzung von Amtspflichten erblicken würde 
und im Falle eines Schadens aufgrund verspäteten Ei ntreffens der Rettungskräfte 
Ersatz zusprechen würde. Diese Gefahr ergibt sich u nabhängig von intern festge- 
legten Standards insbesondere dann, wenn Zivilgeric hte den im Eilbeschluss des 
OVG Münster genannten Erreichungsgrad von 90 % zu G runde legen und dieser 
aufgrund von Personalabbau nicht mehr erreicht wird.“ 
 
13.6 Empfehlungen der Bezirksregierung Münster zur Brandschutzbedarfsplanung im 
Regierungsbezirk Münster vom 09.02.2009 
Um innerhalb des Regierungsbezirks Münster ein mögl ichst einheitliches Schutz- 
niveau im Brandschutz zu gewährleisten, hat die Bez irksregierung Münster mit 
Datum vom 09.02.2009 eine Handreichung für die für die Brandschutzbedarfspla- 
nung Verantwortlichen in den Städten und Gemeinden herausgegeben. 
Die Bezirksregierung verweist dabei ausdrücklich au f die o.g. Qualitätskriterien für 
die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten  der AGBF aus 1998 und geht 
davon aus, dass in städtischen Bereichen eine Unter schreitung des Erreichungs- 
grades von 90% auf Grund des Gefahrenpotenzials kau m begründbar ist. In länd- 
lichen Bereichen wird bei einer Unterschreitung eines Erreichungsgrades von 50% 
akuter Handlungsbedarf gesehen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 107 
Die Empfehlungen zur Hilfsfrist entsprechen ebenfalls den in den Qualitätskriterien 
der AGBF empfohlenen Werten. 
Die Empfehlungen zur Funktionsstärke übernehmen für  städtische geprägte Be- 
reiche die Werte der AGBF. Für ländlich geprägte Be reiche wird die Funktions- 
stärke beim Schutzziel 1 auf einen Wert von 9 Einsa tzkräften reduziert, da die ge- 
normten Löschgruppenfahrzeuge nur Sitzplätze für ma x. 9 Einsatzkräfte haben 
und dadurch die maximal mögliche Ausrückestärke ein zelner Einheiten der Frei- 
willigen Feuerwehr auf diesen Wert begrenzt ist.   
 
 
13.7 Festlegungen der Stadt Münster 
13.7.1 Schutzziele der Stadt Münster 
Aufgrund der vorstehend beschriebenen gesetzlichen Vorgaben, der Empfeh- 
lungen der Bezirksregierung Münster sowie der allge mein anerkannten Regeln 
der Technik werden der Brandschutzbedarfsplanung fü r die Stadt Münster fol- 
gende Schutzziele zugrunde gelegt: 
Hilfsfrist:  
• Dispositionszeit in der Leitstelle:   max. 1,5 Min uten 
• Ausrücke- und Anfahrtzeit:    max. 8,0 Minuten    
Funktionsstärke:  
• 10 Einsatzkräfte nach max.    8 Minuten im städtis chen Bereich 
 (Schutzziel 1-S)  
•   9 Einsatzkräfte nach max.    8 Minuten im ländli chen Bereich  
 (Schutzziel 1-L) 
• 16 Einsatzkräfte nach max.  13 Minuten im gesamten  Stadtgebiet 
     (Schutzziel 2)  
Erreichungsgrad:     
• 90 % im städtischen Bereich     
• 50 % im ländlichen Bereich / anzustreben sind 70 %

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 108 
 
13.7.2 Ergänzende Festlegungen zur Hilfsfrist 
 
13.7.2.1 Ausweisung ländlich geprägter Bereiche  
Die Ausweisung ländlich geprägter Bereiche ist auch  in kreisfreien Städten 
möglich. Innerhalb der Stadt Münster werden folgend e Bereiche (Ausrückbe- 
zirke) unter Aspekten der Brandschutzbedarfsplanung  als ländlich definiert 
(grau unterlegte Flächen): 
• Mecklenbeck, teilweise (10 A) 
• Roxel 
• Nienberge 
• Häger-Uhlenbrock 
• Sprakel 
• Gelmer 
• Kemper,       teilweise (16 A) 
• Handorf 
• Werse-Laer,    teilweise (18 A) 
• Wolbeck 
• Angelmodde 
• Amelsbüren 
• Loevelingloh 
• Albachten 
 
 
Die Ausweisung ländlich geprägter Bereiche orientie rt sich an der Bevölke- 
rungsdichte sowie an den Grenzen der Ausrückebezirk e der Löschzüge der 
Freiwilligen Feuerwehr.   
 
Als städtisch geprägte Bereiche gelten die Ausrückebezirke der Löschzüge: 
• Altstadt 
• Gievenbeck 
• Kinderhaus 
• Gremmendorf 
• Geist  
• Mecklenbeck     teilweise (Bezirk 10 B) 
• Kemper          teilweise (Bezirk 16 B) 
• St. Mauritz/Werse-Laer    teilweise (Bezirk 18 B) 
• Hiltrup

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 109 
 
13.7.2.2 Beschränkung auf Wohngebiete 
Die Hilfsfristen sind beschränkt auf die im Bebauun gsplan ausgewiesenen 
Wohngebiete. Für die Gewerbe- und Industriegebiete kann im Kern von ähn- 
lichen Hilfsfristen ausgegangen werden, sie sind je doch nicht planungsrele- 
vant. Gleiches gilt für einzelne Anwesen und kleins te Siedlungsbereiche im 
ländlichen Bereich. 
Bei den nachfolgenden Auswertungen und Darstellunge n der Schutzziel-
Erreichung wurden daher Einsatzstichworte, die sich  auf Brände außerhalb 
der Wohnbebauung beziehen, nicht berücksichtigt. Di es gilt z.B. für die Ein- 
satzstichworte „Bauernhofbrand“ und „Waldbrand“. 
 
 
13.7.2.3 Sicherstellung des zweiten Rettungsweges d urch Leitern der Feuerwehr 
Zur Sicherstellung des baurechtlich notwendigen zwe iten Rettungsweges 
kann auf die bei der Feuerwehr vorhandenen Rettungsgeräte zurückgegriffen 
werden, sofern diese vorhanden sind und rechtzeitig  zur Verfügung stehen. 
Für Gebäude mit Aufenthaltsräumen oberhalb des 2. O bergeschosses (d. h. 
einer Fußbodenhöhe von mehr als 7 Metern bzw. einer  Brüstungshöhe von 
mehr als 8 Metern über der Geländeoberfläche) muss ein Hubrettungsgerät 
(i.d.R. eine Kraftfahrdrehleiter) innerhalb von 10 Minuten nach der Alarmie- 
rung an der Einsatzstelle eintreffen.  
Bei Bestandsgebäuden mit Baujahr vor 1984 muss aufg rund des Bestands- 
schutzes in NRW grundsätzlich akzeptiert werden, da ss die Rettung bis zum 
dritten Obergeschoss auch über eine tragbare dreite ilige Schiebleiter erfol- 
gen kann. Aus diesem Grund wird dieser Leitertyp au f den erstausrückenden 
Einfahrzeugen der Löschzüge der Berufsfeuerwehr und  der Freiwilligen Feu- 
erwehr mitgeführt.  
Rechtsquelle: Runderlass des Ministeriums für Städt ebau und Wohnen, Kul- 
tur und Sport des Landes NRW, Az.: II A 5 -100/17.3  vom 29. August 2000 in 
Verbindung mit konkretisierenden Hinweisen der BR A rnsberg vom 24. April 
2001  
 
13.7.2.4 Schutzziel Notrufabfrage 
Die Leitstelle muss in der Lage sein, 95% der regel mäßig zeitgleich einlau- 
fenden Hilfeersuchen verzögerungsfrei (an besetzten  Leitplätzen) abzufra- 
gen. 
Bezug: Technische Regel der AGBF, AK-G: „Zukunft de r Leitstellen der 
nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr“, vom 13.10.2004 
 
13.7.3 Unterstützende Maßnahmen 
 
13.7.3.1 Feuerwehr-Vorbehaltsstraßennetz 
Um der Feuerwehr ein zügiges Anrücken und damit die  Einhaltung der Hilfs- 
fristen zu ermöglichen, müssen die Hauptverkehrs- u nd Erschließungsstra- 
ßen so ausgelegt sein, dass die Einsatzfahrzeuge de n stehenden bzw. „freie 
Bahn“ schaffenden Verkehr auch bei Gegenverkehr passieren können. Eben- 
falls geeignet sind Straßen mit zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung. In Abstim- 
mung mit den übrigen Ämtern der Stadtverwaltung wur den „Feuerwehr-
Vorbehaltsstraßen“ definiert. Siehe hierzu Ziffer 4.3.2

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 110 
 
13.7.3.2 Ruhender Verkehr 
Auch wenn (durch Feuerwehr-Vorbehaltsstraßen) eine zügige Anfahrt er- 
möglicht wird, so kann ein rechtzeitiges Einschreit en der Feuerwehr (insbes. 
Die Bereitstellung einer Kraftfahrdrehleiter zur Si cherstellung des zweiten 
Rettungsweges) auch daran scheitern, dass das Errei chen der Einsatzstelle 
durch den ruhenden Verkehr behindert oder blockiert  wird. Die Ausweisung 
und Beachtung notwendiger Parkverbote sowie die Übe rwachung des ru- 
henden Verkehrs insgesamt haben somit nicht unerheblichen Einfluss auf die 
Hilfsfrist der Feuerwehr.  
 
13.7.3.3 Beeinflussung der Ampelsteuerungen durch E insatzfahrzeuge  
Eine weitere Optimierung der Hilfsfristen kann durc h eine bedarfsgerechte 
Beeinflussung von Lichtzeichenanlagen erreicht werd en. Siehe hierzu Ziffer 
15.4.4 
 
13.7.3.4 Disposition der Einsatzfahrzeuge per GPS  
Eine weitere Optimierung der Hilfsfristen kann durch eine positionsabhängige 
Disposition der Einsatzfahrzeuge per GPS erreicht w erden. Siehe hierzu Zif- 
fer 15.4.4  
 
 
13.7.4 Auslegungs-Szenario für den Katastrophenschutz 
Die unter Ziffer 13.7.1 genannten Schutzziele kennz eichnen das Minimum, mit 
dem die Feuerwehr bei einem unbestimmten Brandereig nis („kritischer Woh- 
nungsbrand“) intervenieren soll. Dieses Szenario beschreibt zwar ein kritisches, 
jedoch lokal begrenztes Ereignis, das mit begrenztem Aufwand an Personal und 
Material beherrscht werden kann. 
 
Für die Auslegung der Feuerwehr Münster muss es abe r auch eine „obere 
Grenze“ geben, da sich die Stadt nicht auf jede Dim ension eines denkbaren 
Großschadensereignisses sächlich vorbereiten kann. Die Dimensionierung ei- 
nes „Auslegungs-Szenarios für den Katastrophenschut z“ wurde in Münster im 
Jahr 1996 getroffen. Auslöser für die Erörterung wa r das Angebot des Bundes 
an die Kommunen, die nach der damaligen Neukonzepti on des Katastrophen- 
schutzes nicht mehr erforderlichen Fahrzeuge des Br andschutzdienstes (alle 
RW 1 und die Mehrzahl der LF 16-TS) übernehmen zu k önnen (bzw. zu müs- 
sen). 
Vor dem Hintergrund der damals sehr intensiven Flug aktivitäten der Bundes- 
wehr und der alliierten Streitkräfte über dem gesam ten Münsterland wurde als 
Auslegungs- Szenario für Münster der Zusammenprall von zwei Kampfflugzeu- 
gen über dem Stadtgebiet angenommen. Beim Absturz beider Maschinen in das 
Stadtgebiet wurde jeweils das Schadenszenario zugru nde gelegt, welches sich 
1986 in Remscheid nach dem Absturz eines Kampfflugzuges in innerstädtisches 
Gebiet offenbarte. Die Berechnung des Kräftebedarfs  brachte die Erkenntnis, 
dass Münster etwa 20 Löschgruppen (1/8) für den ers ten Zugriff und weitere 20 
als Verstärkung benötigt, welche alle mit leistungs fähigen Löschfahrzeugen 
ausgestattet sein müssen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 111 
 
Die damalige Berechnung des maximalen Bedarfs kann auch heute noch als 
angemessen erachtet werden. Auch wenn die Wahrschei nlichkeit eines Zu- 
sammenpralls militärischer Flugzeuge über dem Stadt gebiet deutlich geringer 
geworden ist, so erfordern die aktuellen zivilen Ri siken, wie z.B. die Störfallbe- 
triebsbereiche, eine vergleichbare Vorhaltung leist ungsfähiger Brandbekämp- 
fungskapazitäten. Großbrände, wie z.B. der Brand be i der Fa. Hengst im Jahr 
1998 oder der Brand im Kraftwerk der Stadtwerke Mün ster im Jahr 2006 wären 
ohne dieses Leistungsvermögen nicht beherrschbar gewesen.  
Die Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr mit  Lös chgruppenfahrzeugen der 
„20-er“- Klasse (bzw. früher der „16-er“-Klasse) als erstausrückendem Fahrzeug 
orientiert sich somit nicht unbedingt am örtlichen Risiko im jeweiligen Ortsteil, 
sondern vor allem an der Fähigkeit zur wirkungsvoll en Gefahrenabwehr bei 
Großschadenereignissen oder Katastrophen im gesamten Stadtgebiet. 
 
13.7.5 Leistungsgrenzen 
Es sind Szenarien denkbar, die über die in diesem B randschutzbedarfsplan be- 
schriebenen Schutzziele (Ziffer 13.7.1), einschließ lich des Auslegungsszenarios 
für den Katastrophenschutz (Ziffer 13.7.4) hinausge hen und die Leistungsfähig- 
keit der Infrastruktur der Gefahrenabwehr der Stadt  übersteigen. Bei derartigen 
Ereignissen würden zunächst alle verfügbaren Münste raner Einheiten der Feu- 
erwehr, einschließlich derjenigen der privaten Hilf sorganisationen und des 
Technischen Hilfswerkes, lediglich schwerpunktmäßig  eingesetzt werden kön- 
nen. Primäres Ziel wäre dabei die Rettung möglichst  vieler  Menschenleben un- 
ter den Bedingungen der Katastrophenmedizin.  
Eine Beherrschung derartiger Lagen würde erst im we iteren Verlauf der Gefah- 
renabwehr und nur unter Hinzuziehung überörtlicher Hilfe bzw. vorgeplanter 
überörtlicher Hilfe erreichbar sein. 
 
 
14. Schutzziel-Erreichung in der Stadt Münster 
Zur Berechnung der Schutzziel-Erreichung werden die  bei einem Einsatz generier- 
ten Zeit-Daten (Status-Signale des Funkmeldesystems  FMS) aus dem Einsatzleit- 
rechner (ELR) in ein Statistik-Programm übernommen.  Die Feuerwehr Münster 
verwendet das Programm „STRES“ (Statistics of Rescue Services) der vfdb (Verei- 
nigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes). 
Zur Berechnung der Schutzziel-Erreichung wurden nur  Einsätze ausgewertet, bei 
denen „Zug-Alarm“ ausgelöst wurde. Nicht berücksich tigt wurden „Einzelfahrzeug-
Alarme“. Sofern nicht ausdrücklich erwähnt, wurden alle Hilfsfristen unter Einbezie- 
hung der jeweils mit ausgerückten Rettungswagen (RTW) berechnet.    
Da insbesondere in den ländlichen Gebieten Einsätze  mit „Zug-Alarm“ selten sind, 
wurde – um statistisch aussagefähige Daten zu erlan gen - in der Regel der Zeit- 
raum der Jahre 2011 bis 2013 zusammengefasst und ausgewertet. 
In den nachfolgenden vier Grafiken ist die Hilfsfri st ohne vorgeschaltete Dispositi- 
onszeit dargestellt und bei dem Wert von 8 Minuten markiert. Die Hilfsfrist setzt sich 
zusammen aus der Alarm- und Ausrückezeit sowie der Fahrtzeit zum Einsatzort.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 112 
 
14.1 Erreichungsgrade für die Schutzziele   
 
Abb. 5  Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Stadt (städtischer Bereich) 
(mind. 10 Funktionen nach max. 8 Minuten) 
Soll: mind. 90% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.1 
 
 
 
 
Abb. 6  Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land ( ländlicher Bereich) 
(mind. 9 Funktionen nach max. 8 Minuten) 
Soll: mind. 50% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.1

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 113 
 
 
Abb. 7  Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land ( ländlicher Bereich) 
(mind. 9 Funktionen nach max. 8 Minuten) 
ohne Brandmeldeanlagen (BMA) (da Objekte mit BMA im  ländlichen 
Bereich i.d.R. außerhalb der Wohngebiete liegen) 
Soll: mind. 50% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.1 
 
 
 
 
 
Abb. 8  Erreichungsgrad für das Schutzziel 2-Stadt (städtischer Bereich) 
(mind. 16 Funktionen nach max. 13 Minuten) 
Soll: mind. 90% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.1

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 114 
 
 
Abb. 9  Erreichungsgrad für das Schutzziel 2-Land ( ländlicher Bereich) 
(mind. 16 Funktionen nach max. 13 Minuten) 
Soll: mind. 50% 
Zeitraum 2011 – 2013     Berichtart 7.1 
 
Bewertung: 
1. Das Schutzziel 1-S wurde im Zeitraum 2011 bis 20 13 mit einem Errei- 
chungsgrad von 91,86% eingehalten. Der Sollwert von  90% wurde über- 
schritten. Die Qualität der Dienstleistung ist gut. 
2. Das Schutzziel 1-L wurde im Zeitraum 2011 bis 20 13 (unter Berücksichti- 
gung von Alarmen aus automatischen Brandmeldeanlage n) mit einem Er- 
reichungsgrad von 60,26% eingehalten. Der zu akzept ierende Mindest- 
wert von 50% wurde deutlich überschritten.  
3. Werden die Alarme aus automatischen Brandmeldean lagen nicht berück- 
sichtigt, da die Objekte im ländlichen Bereich i.d. R. außerhalb der Wohn- 
gebiete liegen, verbessert sich das Schutzziel 1-L im Zeitraum 2011 bis 
2013 auf einem Erreichungsgrad von 70,16%. Der zu a kzeptierende Min- 
destwert von 50% wurde deutlich überschritten. Die Qualität der Dienst- 
leistung ist gut. 
4. Das Schutzziel 2-S wurde im Zeitraum 2011 bis 20 13 mit einem Errei- 
chungsgrad von 97,86% eingehalten. Der Sollwert von  90% wurde deut- 
lich überschritten. Die Qualität der Dienstleistung ist sehr gut. 
5. Das Schutzziel 2-L wurde im Zeitraum 2011 bis 20 13 mit einem Errei- 
chungsgrad von 97,05% eingehalten. Der Sollwert von  90% wurde deut- 
lich überschritten. Die Qualität der Dienstleistung ist sehr gut.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 115 
 
14.2 Hilfsfristen für die Schutzziele 1-S und 1-L u nter Einbeziehung der 
     Dispositionszeit  
Für die Disposition des Einsatzes - also die Notruf annahme und Abfrage sowie 
Zusammenstellung der für die Einsatzbearbeitung erf orderlichen Einsatzmittel - 
werden in den allgemein anerkannten Regelwerken 90 Sekunden veranschlagt. 
Da die Disposition der Einsatzmittel nach einer zuv or festgelegten Alarm- und 
Ausrückeordnung erfolgt, deren Vorgaben in Algorithmen des Einsatzleitrechners 
festgelegt sind, kann bei einer stringenten Notrufa bfrage durch routinierte Dispo- 
nenten unter Einsatz eines leistungsfähigen Compute rsystems Zeit gewonnen 
werden, die der Hilfsfrist insgesamt zugutekommen kann. 
 
In den nachfolgenden beiden Grafiken ist die Hilfsf rist einschließlich der vorge- 
schalteten Dispositionszeit von 1,5 Minuten dargestellt und bei dem Wert von 9,5 
Minuten markiert.  
 
Die Werte für den Erreichungsgrad sind hier aus der  Grafik abgeleitet und gerun- 
det.  
 
 
 
Abb. 10 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Stadt,  
einschließlich Dispositionszeit 
(mind. 10 Funktionen nach max. 9,5 Minuten) 
Soll: mind. 90% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.1

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 116 
 
 
Abb. 11 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land, 
einschließlich Dispositionszeit 
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5 Minuten) 
Soll: mind. 50% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.1 
 
 
 
Abb. 12 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land 
einschließlich Dispositionszeit 
(mind. 9 Funktionen nach max. 8 Minuten) 
ohne Brandmeldeanlagen (da im ländlichen Bereich i. d.R. außerhalb 
der Wohngebiete) 
Soll: mind. 50% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.1

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 117 
 
Bewertung: 
6. Das Schutzziel 1-S verbessert sich aufgrund der Einbeziehung der (nicht 
voll ausgeschöpften) Dispositionszeit um ca. 1% von  91,86% auf ca. 93%. 
Die Qualität der Dienstleistung verbessert sich in der Darstellung gering- 
fügig um 1%. 
7. Das Schutzziel 1-L verbessert sich aufgrund der Einbeziehung der (nicht 
voll ausgeschöpften) Dispositionszeit um ca. 15% vo n 60,26% auf ca. 
75%. Die Qualität der Dienstleistung verbessert sic h in der Darstellung er- 
heblich um 15% und ist kann als gut bewertet werden . Der deutliche Un- 
terschied zum Effekt beim Schutzziel 1-S ist in dem  Anstieg des Zeit-
Graphen begründet, der beim Schutzziel 1-L im Zeitabschnitt zwischen 8,0 
und 9,5 Minuten deutlich steiler ausgeprägt ist, als beim Schutzziel 1-S.  
8. Werden die Alarme aus automatischen Brandmeldean lagen nicht berück- 
sichtigt, da die Objekte im ländlichen Bereich i.d. R. außerhalb der Wohn- 
gebiete liegen, verbessert sich das Schutzziel 1-L im Zeitraum 2011 bis 
2013 weiter auf einem Erreichungsgrad von ca. 77,5% . Der zu akzeptie- 
rende Mindestwert von 50% wurde noch deutlicher übe rschritten. Die 
Qualität der Dienstleistung ist gut. 
9. Eine zeitlich optimierte Einsatz-Disposition in der Leitstelle bewirkt eine 
deutliche Verbesserung des Erreichungsgrades bei Ei nsätzen, insbeson- 
dere im ländlich geprägten Bereich. Der Erreichungs grad für das Schutz- 
ziel 1-L kann mit 75% bzw. 77,5% als gut bewertet werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 118 
 
14.2.1 Dispositionszeit in der Leitstelle   
Die Erfassung und Darstellung der Dispositionszeit in der Leitstelle bestätigt die 
im voranstehenden Kapitel beschriebenen Auswirkunge n. In der nachfolgenden 
Grafik ist der Erreichungsgrad dargestellt, mit dem  die Einsatz-Disposition bei 
Bränden im Jahr 2013 innerhalb des angestrebten Zei tfensters von 90 Sekunden 
abgeschlossen werden konnte.  
  
 
Abb. 13 Erreichungsgrad für die Disposition von Not rufen bei 
Brandmeldungen. 
Soll-Wert: max. 90 Sekunden (gem. Qualitätskriterien der AGBF) 
Jahr: 2013       Berichtart 7.1 
 
 
Bewertung: 
10. Die Grafik zeigt, dass nahezu 50% aller Einsatz -Dispositionen bei Brän- 
den innerhalb eines Zeitraumes von 30 Sekunden abge schlossen werden 
können. 
11. Das nicht ausgeschöpfte Zeitkontingent der Disp ositionszeit (60 von 90 
Sekunden) kann der Hilfsfrist (Alarmierungs-, Ausrü cke- und Anfahrtzeit) 
„zugeschlagen“ werden, so dass sich die Erreichungs grade deutlich ver- 
bessern. 
12. Eine Auswertung der Dispositionszeit ist mit de m Programm STRES der- 
zeit noch nicht exakt möglich, da die Wartezeit (da s „Klingeln“) vor der 
Entgegennahme des Notrufes nur im Einzelfall manuel l ermittelt, nicht 
aber statistisch auswertbar erfasst werden kann.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 119 
 
14.3 Erreichungsgrade und Hilfsfristen, aufgeschlüs selt nach Ausrückebezirken 
    der Freiwilligen Feuerwehr   
In der Spalte „Ausrückebereiche FF“ sind die Löschz üge mit ihren Löschzug-
Nummern kodiert. Die Spalte „Ord.-Nr.“ zeigt die laufenden Zeilen-Nummern der 
jew. Tabelle und kann unberücksichtigt bleiben. 
 
Die Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr Münster tr agen folgende Nummerie- 
rung: 
04 Löschzug Altstadt 
05 Löschzug Gievenbeck 
06 Löschzug Kinderhaus  
07 Löschzug Gremmendorf 
08 -- (ehem. Löschzug 
          Hafen) 
09 Löschzug Geist 
10 Löschzug Mecklenbeck 
11 Löschzug Roxel 
12 Löschzug Nienberge 
13 Löschzug Häger- 
     Uhlenbrock 
 14 Löschzug Sprakel 
15 Löschzug Gelmer 
16 Löschzug Kemper 
17 Löschzug Handorf 
18 Löschzug St. Mauritz/ 
      Werse-Laer 
19 Löschzug Wolbeck 
20 Löschzug Angelmodde 
21 Löschzug Hiltrup 
22 Löschzug Amelsbüren 
23 Löschzug Loevelingloh 
24 Löschzug Albachten 
 
 
Die Farbkodierung der nachfolgenden Tabellen hat folgende Bedeutung: 
 
Zeitwerte innerhalb der Vorgaben (gesamtes Stadtgebiet) 
 
 
Zeitwerte innerhalb der Vorgaben (einzelne Ausrückebezirke) 
 
 
Zeitwerte geringfügig oberhalb der Vorgaben  
/square4 bei Hilfsfrist 8,0 Minuten: bis max. 60 Sekunden 
/square4 bei Hilfsfrist 9,5 Minuten: bis max. 30 Sekunden 
 
Zeitwerte oberhalb der Vorgaben  
/square4 bei Hilfsfrist 8,0 Minuten: bis max. 120 Sekunden 
/square4 bei Hilfsfrist 9,5 Minuten: bis max. 90 Sekunden 
 
Zeitwerte deutlich oberhalb der Vorgaben: > 120 Sekunden 
 
 
Rahmen kennzeichnet den Orientierungswert 
/square4 im städtischen Bereich i.d.R. 90% 
/square4 im ländlichen   Bereich i.d.R. 50%

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 120 
14.3.1 Schutzziel 1   
14.3.1.1 Schutzziel 1-Stadt 
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für  das Schutzziel 1 (mind. 10 
Funktionen nach max. 8 Minuten) im städtischen Bereich in Anhängigkeit von 
verschiedenen Erreichungsgraden, aufgeschlüsselt na ch den Ausrückebezir- 
ken der Löschzüge der FF. 
 
Abb. 14 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden 
Schutzziel 1-Stadt  (städtischer Bereich) 
(mind. 10 Funktionen nach max. 8 Minuten) 
Soll: mind. 90% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.2 
 
14.3.1.1.1 Schutzziel 1-Stadt unter Berücksichtigung der Dispositionszeit 
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für  das Schutzziel 1 im städti- 
schen Bereich in Anhängigkeit von verschiedenen Err eichungsgraden, auf- 
geschlüsselt nach den Ausrückebezirken der Löschzüg e der FF unter Be- 
rücksichtigung der Dispositionszeit in der Leitstelle. 
 
Abb. 15 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden 
Schutzziel 1-Stadt  (städtischer Bereich) einschließlich Dispositions-
zeit (mind. 10 Funktionen nach max. 9,5 Minuten) 
Soll: mind. 90% 
Zeitraum 2011 - 2013     Berichtart 7.2

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 121 
 
14.3.1.2 Schutzziel 1-Land 
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 1 im ländlichen Be- 
reich in Anhängigkeit von verschiedenen Erreichungs graden, aufgeschlüsselt nach 
den Ausrückebezirken der Löschzüge der FF. 
 
Abb. 16 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden 
Schutzziel 1-Land  (ländlicher Bereich) 
(mind. 9 Funktionen nach max. 8 Minuten) 
Soll: mind. 50% Zeitraum 2011 - 2013  Berichtart 7. 2 
 
14.3.1.2.1 Schutzziel 1-Land unter Berücksichtigung der Dispositionszeit  
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 1 im ländlichen Be- 
reich in Anhängigkeit von verschiedenen Erreichungs graden, aufgeschlüsselt nach 
den Ausrückebezirken der Löschzüge der FF unter Ber ücksichtigung der Dispositi- 
onszeit in der Leitstelle.  
 
Abb. 17 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden 
Schutzziel 1-Land  (ländlicher Bereich) einschließlich Dispositionszeit 
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5 Minuten) 
Soll: mind. 50% Zeitraum 2011 - 2013  Berichtart 7. 2

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 122 
 
14.3.1.2.2 Schutzziel 1 unter Berücksichtigung der Dispositionszeit, ohne Brand- 
meldeanlagen 
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für  das Schutzziel 1 im ländli- 
chen Bereich in Anhängigkeit von verschiedenen Erre ichungsgraden, aufge- 
schlüsselt nach den Ausrückebezirken der Löschzüge der FF unter Berück- 
sichtigung der Dispositionszeit in der Leitstelle. 
Unberücksichtigt bleiben Alarmierungen zu Objekten mit automatischer 
Brandmeldeanlage, da diese im ländlichen Bereich i. d.R. außerhalb der im 
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiete liegen und für diese Objekte 
die Schutzziele der Stadt Münster nicht gelten.  
 
Abb. 18 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden 
Schutzziel 1-Land  (ländlicher Bereich) einschließlich Dispositionszeit 
ohne Brandmeldeanlagen 
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5 Minuten) 
Soll: mind. 50% Zeitraum 2011 - 2013  Berichtart 7. 2 
 
Bewertung: 
1. Aufgrund der günstigen Werte für die Disposition szeit in der Leitstelle bie- 
tet es sich an, die Hilfsfristen unter Einbeziehung  der Dispositionszeit dar- 
zustellen und auszuwerten. 
2. Im städtischen Bereich werden 90% der Einsatzste llen mit einer Funkti- 
onsstärke von 10 Einsatzkräften innerhalb einer Hilfsfrist von 9,31 Minuten 
erreicht. Der Wert bleibt damit knapp unter dem Gre nzwert von 9,5 Minu- 
ten. Die Qualität der Leistung ist gut. 
3. Im ländlichen Bereich liegen die meisten Objekte  mit automatischer 
Brandmeldeanlage außerhalb der Wohngebiete. Es ist somit gerechtfer- 
tigt, diese Objekte bei der Auswertung auszunehmen.  Unter dieser Vo- 
raussetzung werden nahezu 75% der Einsatzstellen im  ländlichen Bereich 
mit einer Funktionsstärke von 9 Einsatzkräften inne rhalb einer Hilfsfrist 
von 9,5 Minuten erreicht. Die Qualität der Leistung ist gut.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 123 
 
4. Die bei höheren Erreichungsgraden in einigen Sta dtteilen deutlich anstei- 
genden Hilfsfristen betreffen insbesondere die am S tadtrand liegenden 
Stadtteile (Gelmer, Wolbeck, Albachten), bei denen die Berufsfeuerwehr 
eine besonders lange Anfahrtzeit hat. Die Löschzüge  der Freiwilligen Feu- 
erwehr sind hier in der Erstphase eines Einsatzes l änger als in anderen 
Stadtteilen auf sich allein gestellt. Der Schutzzie l-Erreichung im Stadtteil 
Gelmer musste besondere Aufmerksamkeit geschenkt we rden. Über die 
deutliche Intensivierung der Jugendarbeit wurde hie r bereits vor Jahren 
gegengesteuert. Mit Übertritt der ersten Jugendlich en in den aktiven 
Dienst der FF konnte hier bereits eine Verstärkung des Einsatzdienstes 
erreicht werden. 
5. Für einige ländlich geprägte Bereiche können Hil fsfristen von max. 8 Minu- 
ten und Erreichungsgrade oberhalb von 50% grundsätz lich nicht in Aus- 
sicht gestellt werden, da die Mitglieder der Freiwi llig Feuerwehr  in diesen 
Bereichen selbst zu einem großen Teil auf landwirts chaftlichen Anwesen 
wohnen und die Einsatzadressen überwiegend im landwirtschaftlichen Be- 
reich liegen. Diese Feststellung gilt im Kern für d ie Ausrückebezirke der 
Löschzüge St. Mauritz/Werse-Laer, Loevelingloh, Häg er-Uhlenbrock und 
teilweise für den Ausrückebezirk des Löschzuges Kemper. 
6. Der Löschzug 13 (Häger-Uhlenbrock) ist in den Ta bellen nicht ausgewie- 
sen, da sich im ausgewerteten Zeitraum im Ausrückeb ezirk des Löschzu- 
ges innerhalb der ausgewiesenen Wohngebiete keine B rände ereignet 
haben, auf die mit dem Kräfteansatz „Löschzug“ reag iert werden musste. 
Der Löschzug war allerdings außerhalb der Wohngebie te des eigenen 
Ausrückebezirks sowie in anderen Ausrückebezirken im Einsatz 
14.3.2 Schutzziel 2  
14.3.2.1 Schutzziel 2-Stadt 
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für  das Schutzziel 2 (mind. 16 
Funktionen nach max. 13 Minuten) im städtischen Ber eich in Anhängigkeit 
von verschiedenen Erreichungsgraden, aufgeschlüssel t nach den Ausrücke- 
bezirken der Löschzüge der FF. 
 
Abb. 19 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden 
Schutzziel 2-Stadt  (städtischer Bereich) 
(mind. 16 Funktionen nach max. 13 Minuten) 
Soll: mind. 90% Zeitraum 2011 - 2013  Berichtart 7. 2

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 124 
 
14.3.2.2 Schutzziel 2-Land 
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für  das Schutzziel 2 (mind. 16 
Funktionen nach max. 13 Minuten) im ländlichen Bereich in Anhängigkeit von 
verschiedenen Erreichungsgraden, aufgeschlüsselt na ch den Ausrückebezir- 
ken der Löschzüge der FF.  
 
Abb. 20 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden 
Schutzziel 2-Land  (ländlicher Bereich) 
(mind. 16 Funktionen nach max. 13 Minuten) 
Soll: mind. 50% Zeitraum 2011 - 2013  Berichtart 7. 2 
 
Bewertung: 
1. Das Schutzziel 2 wird im gesamten Stadtgebiet se hr gut eingehalten. Der 
Wert von 13 Minuten, der nicht überschritten werden sollte, wird bei einem 
Erreichungsgrad von 90% an keiner Stelle überschrit ten. Selbst bei einem 
Erreichungsgrad von 95% bleibt die Hilfsfrist stadt weit unter 13 Minuten, 
lediglich in den Ausrückebezirken Gelmer und Loevel ingloh wird der Wert 
von 13 Minuten bei diesem hohen Erreichungsgrad ger ingfügig überschrit- 
ten. 
2. Aufgrund der sehr günstigen Werte kann eine deta illiertere Betrachtung 
unter Berücksichtigung der Dispositionszeit oder un ter Ausklammerung 
von automatischen Brandmeldeanlagen entfallen. 
3. Mit den Hilfsfristen für das Schutzziel 2 im stä dtischen Bereich werden die 
Schutzziele zwar voll erfüllt, gleichwohl wurde erk annt, dass bei einer Ein- 
bindung der Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr di e Hilfsfrist hier z.T. 
weiter reduziert werden kann. Die AAO wurde daher a ngepasst. Begin- 
nend mit dem 04.08.2014 werden die Innenstadt-Lösch züge der FF auch 
zu allen (realen) Brandmeldungen mit dem Kräfteansa tz „Feuer 1“ direkt 
alarmiert. Da in den innerstädtischen Bereichen die  Häufigkeit von Fehl- 
alarmen aus automatischen Brandmeldeanlagen (BMA) s ehr hoch ist, gilt 
die o.g. Regelung nicht für Auslösungen von BMA.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 125 
 
14.4 Integration der Rettungswagen in das Löschzugk onzept   
Zu allen Einsätzen mit „Löschzug-Alarm“ rückt auch ein Rettungswagen (RTW) 
der Berufsfeuerwehr mit aus, dessen Personal ebenfa lls aus feuerwehrtechni- 
schen Beamten besteht. 
Um zu ermitteln, welchen Einfluss die Einbeziehung der RTW-Besatzungen auf 
die Funktionsstärke und auf die Erreichungsgrade be im Schutzziel 1 hat, wurden 
die Werte des Jahres 2013 mit und ohne Rettungsdien stfahrzeuge (RTW, KTW, 
NEF) betrachtet. 
 
Abb. 21 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Stadt (einschließlich Dispo-
sitionszeit) (mind. 10 Funktionen nach max. 9,5 Min uten) 
Soll: mind. 90%  Jahr 2013   Berichtart 7.1 
 
 
Abb. 22 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Stadt (einschließlich Dispo-
sitionszeit) ohne Berücksichtigung der Rettungswage n 
(mind. 10 Funktionen nach max. 9,5 Minuten) 
Soll: mind. 90%   Jahr 2013   Berichtart 7.1

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 126 
 
 
Abb. 23 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land ( einschließlich Dispo-
sitionszeit) 
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5Minuten) 
Soll: mind. 50% 
Jahr 2013   
 
 
Abb. 24 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land ( einschließlich Dispo-
sitionszeit) 
ohne Berücksichtigung der Rettungswagen 
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5Minuten) 
Soll: mind. 50% 
Jahr 2013

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 127 
 
Bewertung: 
1. Sofern die Besatzungen der Rettungswagen bei der  Berechnung der Er- 
reichungsgrade nicht berücksichtigt werden können, verschlechtert sich 
der Erreichungsgrad 
a. im städtischen Bereich (Schutzziel 1-S) um ca. 5 % von ca. 92% auf 
ca. 87%, 
b. im ländlichen Bereich   (Schutzziel 1-L) um ca. 4% von ca. 80% auf 
ca. 76%. 
2. Die Besetzung der Rettungswagen des Rettungsdien stes der Stadt Müns- 
ter mit Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr sollte z ur Schutzzielerreichung 
aber auch unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit und  Effizienz der Gefah- 
renabwehr in beiden Bereichen weiterhin grundsätzli ch beibehalten wer- 
den. 
3. Da zu jeder Brandmeldung auch ein RTW disponiert  wird und in Münster 
alle RTW mit Feuerwehrbeamten besetzt sind, können Personalausfälle 
bei der Freiwilligen Feuerwehr bis zu einem Umfang von zwei Funktionen 
kompensiert werden.  
4. Mit einer zunehmenden Zahl an Rettungswagen nimm t der Effekt der Mul- 
tifunktion und der „Rückwärts-Kompensation“ ab. Ins besondere wenn es 
gelingt, für die Disposition des Rettungsdienstes b ei Bränden immer noch 
auf eine ausreichend große Zahl an Rettungswagen zu rückzugreifen, die 
durch Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr besetzt sin d, können grundsätz- 
lich auch Rettungswagen im Gesamtsystem der Gefahre nabwehr mitwir- 
ken, deren Personal nicht über eine feuerwehrtechni sche Ausbildung ver- 
fügt. 
 
 
14.5 Eintreffzeiten Hubrettungsgerät 
Die Eintreffzeit für ein Hubrettungsgerät (Drehleit er) zur Sicherstellung des bau- 
rechtlich notwendigen zweiten Rettungsweges darf ma x. 10 Minuten betragen 
(siehe Ziffer 13.7.2.3). 
Die Eintreffzeiten der Hubrettungsgeräte und die da raus abzuleitenden Errei- 
chungsgrade für die Jahre 2011 bis 2013 sind der na chfolgenden Tabelle zu ent- 
nehmen. Bezugsgröße ist die Hilfsfrist einschließlich der Dispositionszeit. 
Die in der Spalte „50%“ eingerahmten Ausrückebezirke kennzeichnen den länd- 
lich geprägten Bereich, die in der Spalte „90%“ ein gerahmten Ausrückebezirke 
kennzeichnen den städtisch geprägten Bereich.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 128 
 
Abb. 25 Eintreffzeiten der Hubrettungsgeräte 
 
Bewertung: 
1. Im städtischen Bereich erreicht die Drehleiter m ehr als 90% der Einsatz- 
stellen innerhalb einer Hilfsfrist von 9,5 Minuten. 
2. Im ländlichen Bereich erreicht die Drehleiter - mit Ausnahme der Aus- 
rückebezirke Gelmer, Loevelingloh und Albachten - m ehr als 50% der 
Einsatzstellen innerhalb einer Hilfsfrist von 9,5 Minuten. 
3. Mit dem Ziel einer Optimierung der Erreichungsgr ade für das Eintreffen 
eines Hubrettungsgerätes müssen zunächst die Stadtt eile Albachten und 
Gelmer betrachtet werden. Sofern hier nicht über di e dreiteilige Schieblei- 
ter der zweite Rettungsweg sichergestellt werden ka nn, sind kompensie- 
rende Maßnahmen erforderlich. 
Im Stadtteil Gelmer bestehen keine anleiterpflichti gen Wohngebäude, die 
den Einsatz der Drehleiter zur Menschenrettung erfo rderlich machen. Für 
den Stadtteil Albachten wurde bereits die Besetzung  der Drehleiter des 
Löschzuges Mecklenbeck durch die Besatzung der Rett ungswache 10 
festgelegt. 
Im Bereich der Feuerwehr sind folgende Maßnahmen zu erwägen: 
a. Optimierung der Abläufe zur Besetzung der DLK 10  als DLK für 
den Ausrückebezirk 24 durch die Besatzung der Rettu ngswache 
10 
b. Optimierung der Eintreffzeiten durch verkehrstec hnische Maßnah- 
men  
Alternativ sind bauliche Maßnahmen zu erwägen, bei denen der zweite 
Rettungsweg im jew. Ortsteil baulich, z.B. durch zu sätzliche Außentrep- 
pen, sichergestellt wird.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 129 
 
14.6 Tagesganglinie der Einsätze 
Die nachfolgenden beiden Grafiken zeigen für die Ja hre 2011 bis 2013 die Ver- 
teilung des Einsatzaufkommens insgesamt, insbesondere aber die Verteilung der 
Brandmeldungen über die Stunden eines Tages.  
 
Abb. 26 Tagesganglinie Einsatzaufkommen gesamt 
(Feuer, Technische Hilfeleistungen und Rettungsdienst) 
Zeitraum 2011-2013       Berichtart 2.1.3 
 
 
 
Abb. 27 Tagesganglinie technische Einsätze Feuerweh r 
(Feuer und Technische Hilfeleistungen) 
Zeitraum 2011-2013       Berichtart 2.1.3

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 130 
 
 
Abb. 28 Tagesganglinie Brandmeldungen (gesamt) 
Zeitraum 2011-2013       Berichtart 2.1.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 29 Tagesganglinie Brandmeldungen (Löschzug-Ala rm) 
Zeitraum 2011-2013       Berichtart 2.1.3

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 131 
 
 
Abb. 30 Tagesganglinie Brandmeldungen (Löschzug-Ala rm) ohne Brand-
meldeanlagen  
Zeitraum 2011-2013       Berichtart 2.1.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 31 Tagesganglinie Brandmeldeanlagen (Löschzug- Alarm)  
(nur automatische Brandmeldeanlagen) 
Zeitraum 2011-2013      Berichtart 2.1.3

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 132 
 
Bewertung: 
1. Die Tagesganglinie (TGL) des Gesamteinsatzaufkom mens bestätigt die 
Notwendigkeit der Vorhaltung von Tagesdienst-Funkti onen im Einsatz- 
dienst der Berufsfeuerwehr. 
Eine Verschiebung einzelner Tagesdienstfunktionen h in zu den späteren 
Nachmittagsstunden ist gerechtfertigt. 
2. Die TGL für technische Einsätze bzw. Brandalarmi erungen folgt der TGL 
des Gesamteinsatzaufkommens. Das reduzierte Einsatz aufkommen im 
Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr rechtfert igt die Anordnung 
und Wahrnehmung von Bereitschaftszeiten bzw. Zeiten  inaktiver Inan- 
spruchnahme in diesem Zeitraum. 
3. Die TGL der realen Notfälle durch Feuer steigt i m Vormittag (mit Beginn 
der Frühstückspause) sprunghaft an und bleibt bis i n die späten Abend- 
stunden konstant hoch.  
4. Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) verursachen  mehr als 60% al- 
ler Brandalarme der Feuerwehr Münster. Der Wert ist  im Vergleich mit 
anderen Kommunen eher unterdurchschnittlich und ist  auf die konse- 
quente Anwendung der Anschlussbedingungen für BMA zurückzuführen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 133 
 
15. Handlungsfelder der Feuerwehr-Entwicklungsplanung 
Die Entwicklung einer Feuerwehr ist ein dynamischer  Prozess und wird niemals ab- 
geschlossen werden können. Die Infrastruktur und Au sstattung der Feuerwehr 
muss sich den Entwicklungen der Stadt stetig anpass en. Dabei sind die folgenden 
Kriterien von besonderer Bedeutung: 
• Stadt- und Raumplanung: Ausweisung von Wohn-, Gewe rbe- und Industriege- 
bieten 
• Verkehrsplanung: Breite und Widmung von Straßen, G eschwindigkeitsbe- 
schränkungen 
• Ansiedlung von Instituten und Unternehmen mit neue n Technologien: Umgang, 
Lagerung und Transport gefährlicher Stoffe und Güter 
• Änderung und Interpretation gesetzlicher Vorgaben mit Wirkungen auf den 
Brand- und Katastrophenschutz, z.B. in den Rechtsbe reichen Unfallverhütung, 
Baurecht, Störfallrecht, Personal- und Arbeitszeitrecht, Gesundheitswesen etc. 
• Demografie: Änderungen der Alters- und Bevölkerung sstruktur; Wohnformen 
(u.a. z.B. Pflegeeinrichtungen) 
Da Aspekte der Gefahrenabwehr bei der Planung und U msetzung der o.g. Vorgän- 
ge und Vorgaben in der Regel nicht entscheidungsrel evant sind, muss die Gefah- 
renabwehr reagieren und befindet sich somit häufig in der Defensive, aus der her- 
aus dann ein aktiver Anpassungsprozess entwickelt w erden muss. Dabei sind we- 
niger subjektive Überzeugungen oder lokale Erkenntn isse maßgeblich, als vielmehr 
die Suche und Beachtung des allgemein anerkannten S tandes  der Technik bzw. 
der Sicherheitstechnik.  
 
Im Folgenden werden kursorisch zahlreiche identifiz ierte Handlungsfelder der Feu- 
erwehr Münster angesprochen und dabei auch einzelne  Bedarfe zur Kenntnis ge- 
geben. Mit dem Ratsbeschluss zum vorliegenden Brand schutzbedarfsplan werden 
hierzu ausdrücklich keine Entscheidungen getroffen oder vorweg genommen. 
Selbstverständlich können weitere Entwicklungsschri tte in der Gefahrenabwehr der 
Stadt Münster nur im Rahmen der haushalterischen Mö glichkeiten erfolgen. Dem 
Rat der Stadt werden auch weiterhin nur Beschlussvo rschläge zu den dringend 
notwendigen Bedarfen vorgelegt. 
 
 
15.1 Personalentwicklung 
 
15.1.1 Berufsfeuerwehr 
 
15.1.1.1 Personalbedarf 
Aufgrund des multifunktionalen Einsatzes der Beamte n der Berufsfeuerwehr 
sowohl in den Bereichen Brandbekämpfung und technis cher Hilfeleistung als 
auch im Rettungsdienst, kann eine sehr effektive un d wirtschaftliche Dienst- 
leistung in beiden Bereichen gewährleistet werden. Allerdings entwickelt sich 
der Aufgabenbereich „Rettungsdienst“ dynamischer, als der Bereich „Brand- 
schutz und Hilfeleistung“. Dadurch wird der gemeins ame Personalpool über- 
proportional durch den Rettungsdienst in Anspruch g enommen, mit der Fol- 
ge, dass zunehmend einzelne Einsatzfahrzeuge im Ber eich Brandschutz und 
technische Hilfeleistung nicht im vorgesehenen Umfa ng personell besetzt

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 134 
sind. Diesem Mangel muss durch eine stetige Anpassu ng der Personalvor- 
haltung für den Bereich Rettungsdienst entgegengewi rkt werden. Die dazu 
notwendigen Bedarfe werden im Rettungsdienstbedarfsplan dargestellt. 
 
Der Funktionsstellenplan für den Einsatzdienst gem.  Ziffer 8.2.2.3 entspricht 
bezüglich der Funktionen für die Bereiche Brandschu tz und technische Hilfe- 
leistung dem aktuellen Bedarf. 
 
Die insbesondere im Rettungsdienst stetig wachsende  Zahl an Einsätzen - 
und in der Folge auch Mitarbeiter/innen - erfordert  eine ebenso stetige An- 
passung der Personalressourcen zur administrativen und operativen Aufga- 
benwahrnehmung, z.B. in den Bereichen Organisation,  Einsatzplanung, 
Schulung sowie Wartung und Pflege der technischen I nfrastruktur. Die An- 
passung auch der Management-Ressourcen an die erwei terte Aufgabenstel- 
lung ist Gegenstand aktueller Erörterungen. 
 
15.1.1.2 Nachwuchsgewinnung 
Bei einer Zahl von 350 Einsatzkräften der Berufsfeu erwehr besteht aufgrund 
der natürlichen Fluktuation (im Kern Pensionierungen) bei durchschnittlich 35 
Dienstjahren ein durchschnittlicher Bedarf von jährlich 10 Neueinstellungen. 
Dem Bedarf von 10 neuen Einsatzkräften steht seit J ahren ein ausreichend 
hohes Angebot an Bewerber/innen gegenüber. Die Stadt Münster erhält jähr- 
lich ca. 400 Initiativbewerbungen für die Berufsfeu erwehr. Auch wenn die 
Zahl ausreichend qualifizierter Bewerber in der Tendenz abnimmt, so besteht 
doch derzeit kein Bedarf für besondere Werbe- oder Qualifizierungs-
Kampagnen. 
 
15.1.1.3 Umstellung des Schichtdienstes der Wachabt eilungen auf die 48-Stunden-
 Woche 
Das aktuelle europäische Arbeitszeitrecht sieht für  alle Arbeitnehmer eine 
maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vo r. Die überwiegende 
Zahl der Beamten der Berufsfeuerwehr Münster leiste n seit Anfang des Jah- 
res 2007 (wie viele andere Berufsfeuerwehren in Deu tschland auch) auf- 
grund individueller Vereinbarungen (sogn. Opt-out-V ereinbarungen) freiwillig 
54 Dienststunden pro Woche. Dafür erhalten die Beam ten eine Zulage für 
freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen 
Dienst  in Höhe von   30,-- € pro 24-Std.-Dienstschicht. D ie Rechtsgrundlage 
zur Gewährung dieser Zulage läuft zum 31.12.2016 aus.  
Mit Wegfall der Zulage erlischt auch die Bereitscha ft, diese freiwillig erhöhte 
wöchentliche Regelarbeitszeit zu leisten. Mit den B eschäftigten der Berufs- 
feuerwehr wurde eine Dienstvereinbarung abgeschloss en, die die Umstel- 
lung des Schichtdienstes auf die 48-Stdunden-Woche zum 01.08.2016 vor- 
sieht. Die Reduzierung der Anwesenheitszeit jedes e inzelnen Einsatzbeam- 
ten auf den Feuer- und Rettungswachen um 12,5% mach t eine Aufstockung 
des Einsatzpersonals für den Bereich des Schichtdie nstes um 12,5% erfor- 
derlich. Die hierfür notwendigen Stellen im Einsatz dienst wurden zum Stel- 
lenplan 2015 zugesetzt bzw. sollen mit dem Stellenp lan 2016 zugesetzt wer- 
den.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 135 
 
15.1.1.4 Qualifizierung von Führungskräften und Dur chführung von Sonderausbildun-
 gen 
Durch die Umstellung des Schichtdienstes auf die 48 -Stunden-Woche und 
den damit einhergehenden Personalzuwachs um 12,5% e ntsteht dauerhaft 
ein höherer Schulungs- und Qualifizierungsbedarf, d er derzeit auf Seiten der 
im Tagesdienst beschäftigten Ausbilder/innen noch n icht vollständig abge- 
deckt ist. Hinzu kommt ein vorübergehend erhöhter P ersonalbedarf zur Ge- 
währleistung der „Erstausbildungen“ der zahlreichen  neuen Einsatzkräfte. 
Der hierdurch entstehende Personalbedarf wird im Ra hmen des Entwurfs 
der Verwaltung zum Stellenplan 2016 (überarbeiteter  Personalfaktor) kom- 
muniziert. 
 
 
15.1.2 Freiwillige Feuerwehr 
 
15.1.2.1 Personalbedarf 
Die Ist-Zahl der Einsatzkräfte im Bereich der Freiw illigen Feuerwehr liegt an 
der unteren Grenze des Bedarfes. Insbesondere in de n außen liegenden 
Stadtteilen, in denen das Schutzziel 1 (siehe Ziffe r 13.7.1) ausschließlich 
bzw. überwiegend durch ehrenamtliche Einsatzkräfte gewährleistet wird, 
muss eine gesicherte Personalverfügbarkeit – insbesondere während der üb- 
lichen Arbeitszeiten - angestrebt werden. Dies ist über eine unspezifische 
Erhöhung der Mitgliederzahlen nicht zu erreichen, e s muss vielmehr durch 
individuelle, teils stadtteilspezifische Maßnahmen versucht werden, die not- 
wendige Ausrückestärke abzusichern. Dies bedarf zie lgerichteter Strategien,  
z.B.: 
 
15.1.2.1.1 Bedarfsgerechte Personal-Akquisition zur  Sicherstellung der Tagesverfüg- 
barkeit 
In einzelnen Ausrückebezirken muss die dort wohnend e und/oder dort arbei- 
tende Bevölkerung gezielt auf eine Mitwirkung in de r Freiwilligen Feuerwehr 
angesprochen werden.  
 
15.1.2.1.2 Neugründung von Löschzügen 
Mit Blick auf die eher an der unteren Grenze des Be darfes liegende Mitglie- 
derzahl in der Freiwilligen Feuerwehr ist neben ein er Verstärkung der einzel- 
nen Löschzüge grundsätzlich auch die Neugründung vo n Löschzügen denk- 
bar.  
Vorrangig ist das Augenmerk hier auf die östliche I nnenstadt zu richten, in 
der ehemals der Löschzug Hafen (Löschzug 08) der Fr eiwilligen Feuerwehr 
Münster als gemeinsames Projekt mit der (ehemaligen ) Werkfeuerwehr der 
Firma Ostermann & Scheiwe präsent war. Eine Reaktiv ierung dieses Lösch- 
zuges könnte ein attraktives Angebot für die Bürger innen und Bürger sein, 
die an einer Mitwirkung in der Freiwilligen Feuerwehr interessiert sind und im 
östlichen Teil der Innenstadt ihren Wohnsitz haben.  Damit ist festzustellen, 
dass an diesem zentralen Standort grundsätzlich wei teres Potenzial für eine 
Löschzuggründung zur Verfügung steht.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 136 
 
15.1.2.2 Nachwuchsgewinnung und Bindung junger Eins atzkräfte an die Freiwillige 
 Feuerwehr 
Die Freiwillige Feuerwehr Münster schöpft ihren Nac hwuchs ganz überwie- 
gend (> 80 %) aus der Jugendfeuerwehr. Allerdings i st die Mitgliedschaft in 
der Jugendfeuerwehr nicht an eine allgemeine Feuerw ehrdiensttauglichkeit 
gebunden, so dass nicht alle Mitglieder der Jugendf euerwehr auch aktive 
Einsatzkräfte in der Freiwilligen Feuerwehr werden können. Die Stadt Müns- 
ter muss somit flankierend ein von der Jugendfeuerw ehr unabhängiges Pro- 
gramm zur Anwerbung geeigneter ehrenamtlicher Einsa tzkräfte entwickeln, 
das sich auf die anzusprechenden Zielgruppen bezieh t und lokal verfügbare  
 
junge Menschen für ein ehrenamtliches Engagement in  der Freiwilligen Feu- 
erwehr begeistern kann. 
 
Darüber hinaus sind Instrumente und Angebote für Mi tglieder der Freiwilligen 
Feuerwehr zu entwickeln, durch welche die Mitwirkun g in der  Feuerwehr als 
„Mehrwert“ erfahrbar wird. Dieses Angebot muss sich  insbesondere an die 
jungen Erwachsenen richten, die sich beruflich wie privat in einer Etablie- 
rungsphase befinden. Es muss erreicht werden, dass junge Erwachsene 
auch in der Phase der beruflichen Karriere und/oder  Familiengründung, in 
der zusätzliche Belastungen und Anforderungen auf s ie wirken, dennoch ihre 
Mitwirkung in der Freiwilligen Feuerwehr aufrechter halten können und wol- 
len.  
 
15.1.2.3 Förderung der Freiwilligen Feuerwehr 
 
15.1.2.3.1 Bereitstellung moderner Ausstattung und Ausrüstung 
Für die Motivation der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr, wie auch 
zur Gewinnung neuer Mitglieder, ist die Bereitstell ung moderner und zeitge- 
mäßer Technik eine wesentliche Voraussetzung. Die k ontinuierliche Instand- 
setzung und Instandhaltung oder auch Erneuerung der  Feuerwehrgeräte- 
häuser sowie die Bereitstellung von Fahrzeugen und Geräten, die dem 
Stand der Technik entsprechen, sind daher nicht nur  unter Aspekten der Si- 
cherheit und des Arbeitsschutzes von Bedeutung, sondern schaffen auch ein 
attraktives Arbeitsumfeld für eine ehrenamtliche Mitwirkung in der Feuerwehr 
Münster. 
    
15.1.2.3.2 Interessante Aufgabenstellungen für ehrenamtliche Einsatzkräfte 
Die Motivation für das Engagement in der Freiwillig en Feuerwehr hängt un- 
mittelbar mit der Attraktivität der Aufgabenstellun g zusammen. Hierbei fällt 
den Primäreinsätzen (Brandbekämpfung und Technische  Hilfeleistung) im 
jeweils eigenen Ausrückebezirk eine Schlüsselrolle zu, da dieses Engage- 
ment in besonderer Weise wahrgenommen und gewürdigt wird.  
Die Überantwortung von Sonderaufgaben und Sonderfah rzeugen an die 
Freiwillige Feuerwehr steigert die Attraktivität de r Aufgabe. Dies sollte konti- 
nuierlich weiter ausgebaut werden, zukünftig insbes ondere auch im Bereich 
der rückwärtigen Einsatzunterstützung der Einsatzle itung (Führungsunter- 
stützungspersonal).

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 137 
 
15.1.2.3.3 Fortbildung der Führungskräfte 
Die Übernahme von Führungsaufgaben und Führungsvera ntwortung inner- 
halb der Freiwilligen Feuerwehr stellt für die jewe iligen ehrenamtlichen Ein- 
satzkräfte eine zusätzliche Herausforderung dar, in sbesondere für diejeni- 
gen, die im Hauptberuf nicht in einer Führungsposition stehen. Die ehrenamt- 
lichen Führungskräfte bedürfen daher einer gezielte n Förderung und Unter- 
stützung durch die Stadt Münster. Hier sollten Qual ifizierungs- und Fortbil- 
dungsangebote, wie sie für hauptamtlich tätige Führ ungskräfte der Stadtver- 
waltung Münster vorgesehen werden, angeboten werden.  
 
15.1.2.3.4 Ratsbeschluss „Förderung des Ehrenamts i n der Freiwilligen Feuerwehr 
Münster“ 
Mit der Ratsvorlage V/0604/2012 wurden weitere Förd erinstrumente und 
Fördergelder für die Freiwillige Feuerwehr beschlos sen. Sie umfassen Auf- 
wandsentschädigungen zur Erstattung privater Auslag en für den Feuerwehr- 
dienst und zusätzliche Aus- und Fortbildungsangebot e ebenso, wie spezifi- 
sche Sportförderungen. Neben diesen aktuell eingeführten Maßnahmen sieht 
die Ratsvorlage in einer zweiten Stufe zukünftig weitere Maßnahmen vor, de- 
ren Umsetzung die Verwaltung weiter verfolgen wird.  Angestrebt werden Er- 
mäßigungen im öffentlichen Personennahverkehr, die Optimierung feuer- 
wehrspezifischer Versicherungen sowie  Maßnahmen zur Bindung ehrenamt- 
licher Feuerwehrangehöriger an den Stadtteil (z.B. Wohnraumbereitstellung, 
s.o.). 
 
15.1.3 Weibliche Einsatzkräfte 
Der Anteil weiblicher Einsatzkräfte ist (wie bei allen Feuerwehren in der Bundes- 
republik) auch in Münster gering. Mit einem Wert von 0,6 % liegt der Anteil weib- 
licher Einsatzkräfte bei der Berufsfeuerwehr unter dem Landesdurchschnitt (1,5 
%). 
Im Bereich der aktiven Einsatzkräfte der Freiwillig en Feuerwehr Münster beträgt 
der Anteil weiblicher Einsatzkräfte aktuell 4,0 % u nd liegt nur leicht unter dem 
Durchschnitt der Feuerwehren in NRW (5,6 %).  
Im Bereich der Jugendfeuerwehr ist der Anteil weibl icher Jugendlicher mit 20 % 
deutlich über dem Landesdurchschnitt (17 %). Da der  Großteil der Jugendlichen 
im Anschluss an die Jugendfeuerwehr in die Einsatza bteilungen der Löschzüge 
der Freiwilligen Feuerwehr übertritt, ist bei der F reiwilligen Feuerwehr mit einem 
kontinuierlich steigenden Anteil weiblicher Einsatz kräfte zu rechnen. Zur weite- 
ren Beförderung dieser wünschenswerten Entwicklung sind insbesondere Maß- 
nahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit weiter zu entwickeln. Aber auch die 
adäquate bauliche Situation in den Feuerwehrgeräteh äusern (Sanitärbereich) 
gehört zu den zu beachtenden Gesichtspunkten. 
 
15.2 Gebäude 
 
15.2.1 Neubau Feuer- und Rettungswache 3 
Die Errichtung des Neubaus der Feuer- und Rettungsw ache 3 in Hiltrup ist für 
den Zeitraum 2016 (Planung) bis 2019 (Bezug) vorges ehen. Der Neubau ist aus 
strategischen Gründen dringend erforderlich, siehe hierzu Ziffer 11.1.3. Ein ge- 
eignetes Grundstück im Kreuzungsbereich Westfalenst raße/Merkureck ist gesi- 
chert. Im Teilfinanzplan sind Finanzmittel für die Errichtung des Neubaus für die 
Haushaltsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 ausgewiesen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 138 
 
15.2.2 Neubau Logistikzentrum (2. Bauabschnitt FW 3) 
Es ist beabsichtigt, als weiteren Bauabschnitt des noch zu errichtenden Neu- 
baus der Feuer- und Rettungswache 3 (siehe Ziffer 1 5.2.1) ein Logistikzentrum 
zu errichten, in dem Großgeräte und Verbrauchsgüter  der Feuerwehr gelagert 
werden können. Neben der Einlagerung von Verbrauchs gütern, wie z. B. Ölbin- 
demitteln, Bau- und Schalholz für Abstützungen sowi e Sandsäcken etc., sollen 
auch Gerätschaften für außergewöhnliche Einsatzlagen eingelagert werden, wie 
z. B. Feldbetten sowie Klapptische und -bänke zur s chnellen Möblierung von 
Notunterkünften. Ferner sollen im Logistikzentrum R eserve- und Großgeräte, 
wie Pumpen, Stromgeneratoren, Motorsägen, hydraulis chen Rettungsgeräte 
etc. untergebracht werden, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der 
Feuerwehr bei Beschädigung, Reparatur oder Wartung der im Einsatzdienst 
stehenden Gerätschaften benötigt werden. Durch die Anbindung an die Feuer- 
und Rettungswache 3 ist es möglich, Reparatur, Wartung und Verwaltung dieser 
Gerätschaften durch die handwerklich ausgebildeten Einsatzkräfte der Berufs- 
feuerwehr ausführen zu lassen. 
Derzeit betreibt die Feuerwehr ein provisorisches L ogistikzentrum in einer an- 
gemieteten Liegenschaft einer ehemaligen britischen  Kaserne. Diese Flächen 
stehen jedoch mittelfristig nicht mehr zur Verfügung. 
 
15.2.3 Sanierungs- und Neubauprogramm für Feuerwehrgerätehäuser 
Unter Ziffer 11.2 wird eine Übersicht über die Lieg enschaften der Freiwilligen 
Feuerwehr gegeben. Aufgrund der dort gegebenen Zust andsbeschreibung der 
einzelnen Gebäude wurde ein Programm für die Sanier ung bzw. den Neubau 
von Feuerwehr-Gerätehäusern erstellt. Die derzeitige Planung zum Neubau bzw. 
zur Sanierung von Feuerwehr-Gerätehäusern bis zum J ahr 2020 ist der nachfol- 
genden Tabelle zu entnehmen. Der jeweilige Finanzbe darf wird jährlich fortge- 
schrieben und in der mittelfristigen Finanzplanung im Teilfinanzplan des Haus- 
haltsplanes der Stadt Münster ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der erhebli- 
chen – teilweise sicherheitsrelevanten - Defizite m arkiert die aktuelle Investiti- 
onsplanung eher die untere Grenze des Handlungsbedarfes.  
 
 
 
 
Abb. 32 Neubau- und Sanierungs-Programm für Feuerwehrgerätehäuser 
 
/finance/finance /finance/finance Planung  
↸↸ ↸↸ Bau  
grün = im Haushaltsplan ausgewiesen 
  
/barb4right = Maßnahme wurde geschoben

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 139 
Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung wurden in d en zurückliegenden Jah- 
ren verschiedene Baumaßnahmen über mehrere Haushalt sjahre nach hinten 
verschoben. Hierdurch hat sich der Bedarf an Sanier ungs- und Baumaßnahmen 
in den bisher (noch) nicht berücksichtigen Feuerweh rgerätehäusern deutlich ver- 
dichtet. Auf Grundlage der gesetzlich einzuhaltende n Normen und Unfallverhü- 
tungsvorschriften wird derzeit in Zusammenarbeit mi t den Fachkräften für Ar- 
beitssicherheit ein Bauzustandsbericht über alle Li egenschaften der Freiwilligen 
Feuerwehr erstellt. Die bereits jetzt erkennbaren F akten lassen mit Blick auf die  
einzuhaltenden Vorschriften Handlungsbedarf erkennen (siehe Ziffer 11.2). 
Es ist davon auszugehen, dass die empfohlene Fortschreibung des Neubau- und 
Sanierungs-Programms für Feuerwehrgerätehäuser mitt elfristig eine Intensivie- 
rung der erforderlichen Baumaßnahmen empfehlen wird.  
 
15.2.3.1 Wohnungen in Feuerwehr-Gerätehäusern 
Alle nach 1950 neu errichteten Feuerwehr-Gerätehäus er der Freiwilligen 
Feuerwehr Münster wurden auch mit einer Wohnung für  den Gerätewart 
ausgestattet. Die originäre Funktion des Gerätewart es ist die Pflege und In- 
standhaltung des Fahrzeug- und Geräteparks des jewe iligen Löschzuges. 
Über die ständige Präsenz im Feuerwehr-Gerätehaus erfolgt indirekt zugleich 
auch eine Kontrolle und Bewachung der gesamten Lieg enschaft durch den 
Gerätewart bzw. seine Familie. Es ist davon auszuge hen, dass „bewohnte“ 
Feuerwehr-Gerätehäuser sehr viel besser vor Einbruc h, Diebstahl und Van- 
dalismus geschützt sind, als unbewohnte Liegenschaften. 
Bei einem Alarm gewährleistet die direkte Anwesenhe it des Gerätewartes 
bzw. seine Familie im Gebäude zudem eine optimale U nterstützung des 
Löschzuges beim Ausrücken, da beim Eintreffen der e hrenamtlichen Ein- 
satzkräfte das Gebäude bereits aufgeschlossen und beleuchtet ist. Im Regel- 
fall ist der Gerätewart auch Fahrer des ersten Einsatzfahrzeuges. 
 
15.2.4  Dekontaminationsstelle zur Dekontamination von Fahrzeugen und Geräten 
nach Gefahrgutunfällen und bei Seuchenlagen (Erweit erung Feuerwehrgerä- 
tehaus Kemper)  
Sowohl bei Gefahrgutunfällen, als auch bei Seuchenl agen (z. B. im Bereich des 
Veterinärwesens) besteht Bedarf, Fahrzeuge und Gerä tschaften der Feuerwehr 
sowie ggf. auch Personen zu dekontaminieren. Eine s tationäre Einrichtung zur 
Dekontamination von Fahrzeugen und Geräten besteht derzeit in der Stadt 
Münster nicht. Die auf den Feuerwachen 1 und 2 vorh andenen Desinfektions- 
einrichtungen dienen der Dekontamination und Desinf ektion von Fahrzeugen, 
Gerätschaften und Personen des Rettungsdienstes und  müssen für diesen Ver- 
wendungszweck verfügbar gehalten werden. Die Eintra gung von Gefahrgütern 
würde diese Desinfektionseinrichtungen für den Rett ungsdienst unbrauchbar 
machen. 
Es ist perspektivisch beabsichtigt, in Erweiterung des Feuerwehr-Gerätehauses 
Kemper eine stationäre Dekontaminationsanlage zu ba uen, in der Großfahrzeu- 
ge sowie Geräte, aber auch Personen dekontaminiert werden können. Das 
Feuerwehr-Gerätehaus des Löschzuges Kemper bietet s ich für diese Funktion 
an, da der Löschzug Kemper die Dekontamination von Personen an Einsatzstel- 
len als Sonderaufgabe mit mobilem Gerät bereits sei t vielen Jahren wahrnimmt 
und insofern das erforderliche Fachwissen bereits vorhanden ist. 
 
Alternativ kann geprüft werden, diese Einrichtung a ls dritten Bauabschnitt der 
Feuer- und Rettungswache 3 zu errichten.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 140 
 
15.3 Aus- und Fortbildung 
 
15.3.1 Evaluierung der Ausbildung und Qualitätssicherung 
Bei der Feuerwehr Münster finden sowohl im Bereich der Berufsfeuerwehr, als 
auch im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr jährlich  zahlreiche Ausbildungslehr- 
gänge statt. Die Ausbilder- bzw. Dozententätigkeite n werden sowohl von Ein- 
satzkräften der Berufsfeuerwehr, wie auch der Freiw illigen Feuerwehr wahrge- 
nommen. Es besteht die Absicht, die Ausbildungen hi nsichtlich Inhalt und Prä- 
sentation so zu evaluieren, wie dies in der Erwachs enenbildung üblich ist. Die 
dafür erforderlichen Ressourcen sind derzeit nicht vorhanden. 
 
15.3.2 Ausbildung der Ausbilder/innen 
Es ist beabsichtigt, die im Bereich der Ausbildung eingesetzten Mitarbeiter/-
innen für ihre Tätigkeit als Ausbilder systematisch  zu qualifizieren und fortzubil- 
den. Angebote und Erfolgskontrollen finden derzeit nicht systematisch statt. Die 
dazu erforderlichen Ressourcen sind nicht vorhanden. 
 
15.3.3 Aufbau eines E-Learning-Systems 
Vor dem Hintergrund des stetigen Anstiegs der zu ve rmittelnden Lehrinhalte soll 
ein Teil der Aus- und Fortbildung bei der Feuerwehr  Münster zukünftig in Form 
von „E-Learning-Systemen“ angeboten werden. Ziel dieser Maßnahme ist auch, 
die Lehrgangsdauer nicht weiter zu erhöhen, um den Ausfall von Arbeitszeit (bei 
den eigenen hauptamtlichen Mitarbeiter/innen) sowie  die Abwesenheit von den 
Arbeitsplätzen (bei den ehrenamtlichen Einsatzkräft en) nicht weiter zu erhöhen. 
Die Ressourcen für den Aufbau eines E-Learning-Syst ems und die kontinuierli- 
che Aktualisierung des angebotenen Lehr- und Lernst offes sind derzeit nicht 
vorhanden. 
 
15.3.4 Ausbildungs- und Übungsgelände für Hoch- und Tiefbauunfälle 
Derzeit verfügt die Feuerwehr Münster nicht über ge eignete Übungsmöglichkei- 
ten, um Hoch- und Tiefbauunfälle simulieren und die  damit verbundenen Ein- 
satzmaßnahmen üben zu können. Es besteht die Absich t, als weiteren Bauab- 
schnitt der Feuer- und Rettungswache 3 in einem Auß enbereich ein Übungsge- 
lände für Hoch- und Tiefbauunfälle einzurichten. 
 
15.3.5 Fahrschule 
Wie unter Ziffer 5.5.3 beschrieben, deckt die derze it betriebene Behördenfahr- 
schule der Feuer-wehr Münster aufgrund fehlender Pe rsonalressourcen den 
Bedarf nicht ab. Regelmäßig müssen Führerschein-Aus bildungen extern verge- 
ben werden. Dadurch entfallen Vorteile einer möglic hen, eigenen „Inhouse“-
Schulung. Wesentlich ist auch, dass die feuerwehrsp ezifischen Aspekte, wie 
das Fahren mit Sonderrechten, das Fahren im Gelände , das Fahren mit beweg- 
ten Lasten (Tankfahrzeugen) sowie die Nutzung spezi fischer Feuerwehrzufahr- 
ten und Autobahnnotauffahrten nur mit eigenen Feuerwehr-Fahrlehrern geschult 
werden können.  
Die Aus- und Fortbildungen sowie regelmäßigen Fahre runterweisungen sind ein 
wesentlicher Aspekt des Arbeitsschutzes und dienen primär der Sicherheit und 
Unfallverhütung.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 141 
 
15.4 Einsatzplanung 
In dem Maße, wie sich die gesellschaftlichen, techn ischen und naturwissen- 
schaftlichen Erkenntnisse und Verhältnisse weiteren twickeln, wachsen auch die 
Anforderungen und Erwartungen an das System der Gef ahrenabwehr. Je spezi- 
fischer und komplexer technische Anlagen, Objekte u nd Gebäude werden, desto 
schwieriger wird die Erfassung der Gefahrensituatio nen bei Bränden, Explosio- 
nen oder sonstigen technischen Störungen, bei denen  die Feuerwehr zur Hilfe 
und Gefahrenabwehr gerufen wird. Um bei solchen Ein satzlagen weiterhin effi- 
zient Hilfe leisten und gleichzeitig den Schutz der  eigenen Einsatzkräfte sicher- 
stellen zu können, bedarf es einer umfangreichen Vo rbereitung auf solche Ein- 
satzlagen. 
 
15.4.1  Erstellung von Einsatz- und Gefahrenabwehrplänen 
Die Feuerwehr Münster unterscheidet bei der Einsatz planung zwischen objekt- 
bezogenen sowie ereignisbezogenen Einsatzplänen. 
Allein zur Orientierung in Objekten mit automatischen Brandmeldeanlagen muss 
die Feuerwehr Münster Feuerwehr-Einsatzpläne für me hr als 550 Objekte in je- 
weils 4-facher Ausfertigung vorhalten. Auch wenn di e Datenbasis durch Objekt- 
pläne der Betreiber bereitgestellt werden muss, so bedarf es doch der Anpas- 
sung und Kommentierung unter feuerwehrtechnischen u nd feuerwehrtaktischen 
Aspekten. Eine Überprüfung auf Aktualität der vorha ndenen Einsatzunterlagen 
findet derzeit nur sporadisch und nicht systematisc h statt. Hierdurch werden der 
Einsatzerfolg und der sichere Einsatz der Einsatzkr äfte beeinträchtigt. Um ein 
Mindestmaß an Aktualität zu gewährleisten, sollten die Einsatzpläne in Abstän- 
den von höchstens fünf Jahren einer Überprüfung unt erzogen werden. Die hier- 
für erforderlichen personellen Ressourcen sind aktuell nicht vorhanden. 
 
Mittelfristiges Ziel sollte es sein, Einsatzpläne i n digitaler Form in den Führungs- 
fahrzeugen, der Leitstelle und der Feuerwehr-Einsat zleitung vorzuhalten und 
durch Bündelung verwaltungsweiter Daten und Informa tionen (z. B. aus dem 
städt. GisNET) zu ergänzen. 
   
Neben den objektspezifischen Einsatzplänen schreibt  § 22 FSHG vor, zur Ab- 
wehr von Groß-schadenslagen entsprechende Gefahrena bwehrpläne zu erstel- 
len und fortzuschreiben. Aufgrund des Risikopotenzi als und der Bevölkerungs- 
dichte einer Großstadt sind diese Pläne von besonde rer Bedeutung für die Ge- 
fahrenabwehr. Zu einigen denkbaren Ereignissen, die  auch das Potenzial einer 
Katastrophe haben können, bestehen ereignisbezogene  Einsatzpläne, z.B. zu 
den Ereignissen „Massenanfall von Verletzten“, „Kam pfmittelfund“, „Chlorgas- 
austritt“, „Bahnunfall“ etc. Für die Erstellung weiterer, notwendiger, ereignisbe- 
zogener Einsatzpläne, z.B. Evakuierungen größeren U mfangs oder Hochwas- 
serrisikomanagement, fehlen derzeit die personellen Ressourcen. 
 
15.4.2 Risikoanalyse, Gefahrenkataster und Katastro phenschutzplanung für die Stadt 
Münster 
Die kommunale Gefahrenabwehr muss in der Stadt Müns ter zukunftsfähig ge- 
macht und nachhaltig angelegt werden. Hierzu gehört  insbesondere die Ent- 
wicklung und Etablierung eines Netzwerkes aus den i n vielen Bereichen bereits 
vorhandenen Fähigkeiten, Kompetenzen und Ressourcen  der eigenen Verwal- 
tung aber auch anderer Behörden und Institutionen. 
Die Gefahrenabwehr und das Krisenmanagement müssen als strategische Ziele 
und Querschnittsaufgaben der Stadt Münster erkannt und entwickelt werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 142 
Dies auch und besonders vor dem Hintergrund einer s tetig wachsenden Stadt 
mit einer kontinuierlichen Bevölkerungszunahme und wirtschaftlicher Expansion.   
Strategisches Ziel dieser kommunalen Gefahrenabwehr planung muss die Er- 
stellung einer um-fassenden lokalen Risikoanalyse s ein, die sich einfügt in die 
Risikoanalysen des Bundes sowie des Landes NRW, die se ergänzt und mit die- 
sen in Wechselwirkung tritt. Darauf aufbauend muss es zur Erstellung eines mit 
anderen Daten- und Auskunftssystemen vernetzten Gef ahrenkatasters kom- 
men. Aus der Risikoanalyse ist dann ein umfassender  Katastrophenschutzplan 
abzuleiten, in dem die zur Gefahrenabwehr notwendig en Maßnahmen und Zu- 
ständigkeiten ausgewiesen sind.  
 
15.4.3 Fahrzeugdisposition mit Hilfe der Satelliten ortung von Einsatzfahrzeugen 
(„Nächste-Fahrzeug-Strategie“) 
Die Zuordnung von Einsatzfahrzeugen zu Einsatzadres sen erfolgt derzeit noch 
nach den Standortdaten der jeweiligen Feuerwache bz w. des jeweiligen Feuer- 
wehr-Gerätehauses. Mit Einführung des digitalen BOS *-Funks besteht seit 2015 
die Möglichkeit, Positionsdaten per Funk an den Ein satzleitrechner zu übertra- 
gen. Es besteht die Absicht, die Fahrzeugdispositio n zukünftig unter Nutzung 
der aktuellen Standortdaten zu vollziehen. Damit ka nn insbesondere auch im 
Rettungsdienst die sogenannte „nächste Fahrzeug-Str ategie“ umgesetzt wer- 
den. Auf diese Weise kann bei Parallel- und Folgeei nsätzen eine zeitliche Opti- 
mierung der Hilfeleistung erreicht werden. 
*BOS = Behörden und Organisationen mit 
Sicherheitsaufgaben 
 
15.4.4 Bedarfsgerechte Beeinflussung von Lichtzeichenanlagen 
Der zunehmende Individualverkehr in Verbindung mit der tendenziellen Reduk- 
tion von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auch au f Erschließungsstraßen 
führt in der Tendenz zu geringeren Durchschnittsges chwindigkeiten der Einsatz- 
fahrzeuge im Straßenverkehr und in der Folge zu län geren Hilfsfristen. Um die- 
ser Entwicklung entgegenzuwirken, ist beabsichtigt,  die Lichtzeichenanlagen 
(Ampeln) im Stadtgebiet in Abhängigkeit von der jew eiligen Position und dem 
Zielort der Einsatzfahrzeuge zu beeinflussen. Ziel ist ein Datenaustausch zwi- 
schen dem Einsatzleitrechner der Feuerwehr und dem Verkehrsleitrechner des 
Tiefbauamtes. Bei der Disposition eines Einsatzes w erden die Daten an den 
Verkehrsleitrechner übermittelt. Mit Kenntnis der a ktuellen Position des Einsatz- 
fahrzeuges (GPS-Ortung) und der Adresse des Notfall ortes ist der Verkehrsleit- 
rechner in der Lage, die Lichtzeichenanlagen so zu schalten, dass das jeweilige 
Einsatzfahrzeug für seine Fahrtstrecke jeweils auf grüne Ampelsignale trifft 
(„grüne Einsatz-Welle“). 
 
15.4.5 Standort-Informationssystem / Rettungspunkte 
 In Grünanlagen, Parks sowie Erholungsgebieten, die  durch die Bevölkerung in- 
tensiv genutzt werden und in denen es keine beschil derten Wege gibt, sollen 
Rettungspunkte definiert und ausgeschildert werden,  die es in Not geratenen 
Personen ermöglicht, bei einem Notruf eine eindeuti ge Standortangabe machen 
zu können. Die entsprechenden Angaben können in der  Leitstelle der Feuer- 
wehr in eindeutige Ortsdaten umgesetzt werden und d ie Einsatzkräfte so zielge- 
nau zum Notfallort dirigiert werden.  
 
Die Idee des Standortinformationssystems geht auf e ine Initiative des Senioren- 
rates der Stadt Münster zurück, musste bislang jedo ch aus Kapazitätsgründen 
zurückgestellt werden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 143 
 
15.5 Vorbeugender Brandschutz 
 
15.5.1 Brandschau 
 
Die Aufgaben der Brandschau sind unter Ziffer 5.6.2 beschrieben. Die derzeitige 
Personalausstattung der für die Brandschau zuständi gen Fachstelle (37 4.1) 
reicht rechnerisch aus, um das jährliche Aufkommen an Brandschauvorgängen 
abarbeiten zu können. Allerdings bestehen aktuell e rhebliche Defizite aus zu- 
rückliegenden Jahren, in denen Personalabgänge nich t zeitnah ausgeglichen 
werden konnten und zeitgleich in den Bereichen Kamp fmittelüberprüfung und 
sicherheitstechnische Bewertung von Großveranstaltu ngen eine deutliche Auf- 
gabenzunahme zu verzeichnen war. Der Personalaufwan d der Feuerwehr im 
Zusammenhang mit der Genehmigung von Großveranstalt ungen im Stadtgebiet 
Münster ist tendenziell weiter steigend. 
 
15.5.1.1 Kontrolle der Mängelbeseitigung (Brandnach schau nach Mängelberichten) 
Sofern bei der Brandschau schwerwiegende Mängel festgestellt werden, wird 
der Handlungspflichtige zur unverzüglichen Beseitig ung der Mängel aufge- 
fordert. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sow ie eine anschließende 
Kontrolle erfolgt in diesen Fällen in Zusammenarbei t mit dem Bauordnungs- 
amt. Aufgrund fehlender personeller Ressourcen gehe n Kontrollen dieser Art 
zu Lasten regulärer Brandschauen.  
 
15.5.2 Brandschutz in Einrichtungen der Inklusion 
Durch den bildungspolitischen Anspruch, möglichst i n allen Schulen die Inklusi- 
on von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, w ird kurzfristig ein länger 
anhaltender Bedarf für die Entwicklung individuelle r Konzepte zur Rettung von 
Personen mit Behinderungen erforderlich werden. Die  hierfür erforderlichen per- 
sonellen Ressourcen sind derzeit nicht vorhanden. 
 
15.5.3 Brandschutzaufklärung und –erziehung 
Die Gemeinden sind gehalten, ihre Einwohner/innen ü ber die Verhütung von 
Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Ve rhalten bei Bränden 
und über Möglichkeiten der Selbsthilfe in Gefahrenl agen aufzuklären. Siehe 
hierzu auch Ziffer 5.6.6,  8.3.4.4 sowie 9. Eine sy stematische Befassung mit 
dem Thema und die Entwicklung entsprechender Angebo te direkt für die Bevöl- 
kerung oder aber auch nur für Multiplikatoren inner halb der Feuerwehr Münster 
konnte bislang nicht im erforderlichen Umfang reali siert werden. Im Vergleich zu 
anderen staatlichen Aufklärungsangeboten, z. B. im Bereich der Gesundheits- 
vorsorge und  der Verkehrserziehung, kann der Berei ch der Brandschutzaufklä- 
rung und -erziehung als nicht realisiert bewertet werden.  
 
15.5.4 Selbstschutzausbildung der Bevölkerung (siehe auch Ziffer 5.6.6) 
Bei Katastrophenlagen kann häufig nicht allen um Hi lfe ersuchenden Personen 
zeitgleich und zeitnah durch die Feuerwehr sowie di e übrigen in der Gefahren- 
abwehr mitwirkenden Organisationen geholfen werden.  Dies gilt auch und be- 
sonders bei Ausfall kritischer Infrastrukturen, wie z. B. der Stromversorgung. Die 
Bevölkerung muss für solche Notlagen sensibilisiert  werden mit dem Ziel, sie 
zum Selbstschutz sowie zur Selbsthilfe zu befähigen. Die Maßnahmen beginnen 
bei Empfehlungen zur Anlegung von Nahrungsvorräten über die Unterweisung 
in der Handhabung von Feuerlöschern bis hin zur Aus bildung in Erster Hilfe. Die

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 144 
allgemeinen Selbstschutz-Informationen müssen in Mü nster auch verknüpft 
werden mit den speziellen Informationen zum Verhalt en bei einem Störfall im 
Kernkraftwerk Emsland. Die Etablierung einer entspr echenden Selbstschutz- 
ausbildung setzt eine dauerhafte Geschäftsführung v oraus. Die hierfür erforder- 
lichen personellen Ressourcen stehen derzeit nicht zur Verfügung.  
 
15.5.5 Informationen für fremdsprachige Personen (FEP 1.2.1.3) 
Die Informationen zur Gefahrenabwehr werden im Bere ich der Stadt Münster 
bislang ausschließlich in Deutsch verfasst. Für ein ige wenige Anwendungsge- 
biete kann auf mehrsprachige Informationen von Verb änden auf Landes- oder 
Bundesebene zurückgegriffen werden. 
Es wird Bedarf gesehen, die ortsspezifischen Inform ationen zur Gefahrenab- 
wehr mehrsprachig abzufassen und diese sowohl in Sc hriftform (Flyer) als auch 
elektronisch (im Rahmen des städt. Internetauftritts) bereitzustellen.  
 
15.5.5.1 Elektronischer Verwaltungsservice in der G efahrenabwehr (e-Government) 
Der aktuelle Informationsbedarf der Einwohner/innen ist sehr breitbandig und 
entwickelt sich zunehmend über die e-Medien und im Internet. Relevante 
Themen erstrecken sich von den Möglichkeiten einer Mitwirkung in der Frei- 
willigen Feuerwehr über Planungsstandards des Vorbe ugenden Brandschut- 
zes und Informationen zum Selbstschutz in Brand- un d Gefahrenlagen bis 
hin zu elektronischen Antragsverfahren.  
 
Grund für die derzeit nur geringen Aktivitäten bei Informationsbroschüren und 
elektronischen Servicedienstleitungen sind nicht au sreichende personelle Res- 
sourcen.      
 
15.5.6 Sicherstellung der notwendigen Löschwasserme ngen der Sammelwasserver- 
sorgung 
Die Regelwerke mit den öffentlichen Wasserversorger n sind dahingehend zu 
überwachen, dass die Belange der Löschwasserversorg ung hinreichend Be- 
rücksichtigung finden, siehe hierzu auch die Ausfüh rungen unter den Ziffern 
10.2.1, 10.11 sowie 11.7. 
Eine kontinuierliche Bewirtschaftung städtischer Lö schwasserteiche sowie die 
Kontrolle von baurechtlich geforderten Löschwasserv orräten (private Löschwas- 
serteiche) sind aufgrund fehlender personeller Ress ourcen derzeitig nicht mög- 
lich. Ein Lösungsansatz wäre eine langfristige vert ragliche Bindung an einen 
Servicedienstleiter zur Übernahme dieser Aufgaben.  
 
 
15.6  Leitstelle für Brandschutz, Hilfeleistung, Rettungsdienst und Katastrophen- 
   schutz 
 
15.6.1 Telefonische Anleitung zur Reanimation und standardisierten Notrufabfrage 
Um die Qualität der Notrufabfrage und Einsatzdispos ition weiter zu optimieren, 
sollen die Handlungsabläufe in der Leitstelle noch weitgehender standardisiert 
werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine syste matische Aus- und Weiter- 
bildung für die Disponenten.  
Über die standardisierte Notrufabfrage und Einsatzd isposition hinaus, soll im 
Bereich des Rettungsdienstes die Telefon-Reanimatio n systematisch geschult 
und angewandt werden. Die Ausbildung versetzt die L eitstellendisponenten in 
die Lage, nach der Disposition des Einsatzes dem An rufer telefonisch Anleitun-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 145 
gen zur Durchführung einer sachgerechten Reanimatio n zu geben. Das im Jahr 
2014 auf freiwilliger Basis eingeführte System führ te bislang bereits zu so über- 
zeugenden Ergebnissen, dass dieses Leistungsmerkmal  zukünftig systematisch 
zur Anwendung kommen soll. Hierzu sollen die Abfrag e- und Handlungsalgo- 
rithmen den Europäischen Reanimationsrichtlinien un d den Empfehlungen der 
ärztlichen Leiter Rettungsdienst angepasst werden. Dies bedingt die Einführung 
eines (EDV-gestützten) Systems zur standardisierten Notrufabfrage.  
Ein weiterer wichtiger Aspekt der standardisierten Notrufabfrage ist die vollstän- 
dige und rechtssichere Dokumentation der Notrufdisposition. 
 
15.6.2 Maßnahmen bei einem Massenanfall von Notrufen 
Bei außergewöhnlichen Einsatzlagen, z. B. bei Extre mwetterereignissen, ist re- 
gelmäßig ein stark erhöhtes Aufkommen an Notrufen z u verzeichnen. Mit der 
planmäßigen Schichtstärke der Leitstelle können max imal 5 Notrufe zeitgleich 
angenommen bzw. disponiert werden. Demgegenüber läs st die technische Inf- 
rastruktur der Leitstelle seit 2015 die parallele A bfrage von bis zu 20 Notrufen 
zu. Aus dem Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr las sen sich bei Extremwette- 
rereignissen oder vergleichbaren Lagen neben dem re gulären Personal der 
Leitstelle bis zu 5 weitere Notruf-Abfrageplätze zusätzlich besetzen. 
Um die technische Kapazität der Notrufabfrage aussc höpfen zu können, müs- 
sen Instrumente entwickelt werden, wie bis zu 10 No truf-Notabfrageplätze durch 
ad hoc hinzugezogenes Personal zusätzlich besetzt w erden können. Bislang 
wurde hierzu ausschließlich auf dienstfreies Leitst ellen-Personal der Berufsfeu- 
erwehr zurückgegriffen, das aus der Freizeit heraus  alarmiert wurde. Da die 
Leistellendisponenten jedoch auch als Führungsgehil fen in der Feuerwehr-
Einsatzleitung sowie in den Abschnittsführungsstell en benötigt werden, soll ver- 
sucht werden, die Notruf-Notabfrageplätze in der Le itstelle auch durch ehren- 
amtliche Einsatzkräfte zu besetzen. Hierzu muss ein  System der Aus- und Fort- 
bildung etabliert werden. Ressourcen stehen hierfür bislang nicht zur Verfügung. 
 
15.6.3 Gewährleistung einer mehrsprachigen Notrufabfrage 
Die Abfrage des Notrufes 112 sollte nach Möglichkei t mehrsprachig erfolgen 
können. Bislang kann über eine deutschsprachige Not ruf-Disposition hinaus nur 
eine Notrufabfrage in englischer Sprache als gesich ert angenommen werden. 
Die Anwesenheit von Personal mit darüber hinausgehe nden Fremdsprachen- 
kenntnissen ist nicht gesichert. 
Neben der Qualifizierung von eigenem Personal in Fr emdsprachenkenntnissen 
sollte hier auch die Nutzung oder Gründung von mehr sprachigen Notruf-
Callcentern oder die Einbeziehung von Einzelpersone n (der eigenen Verwal- 
tung) erwogen werden, die im Rahmen einer Telefonko nferenz in die Notruf-
Disposition einbezogen werden. Solche Strukturen si nd derzeit nicht etabliert. 
Die für eine Entwicklung notwendigen Ressourcen ste hen derzeit nicht zur Ver- 
fügung. 
 
15.6.4 Rückfallebenen und Vertretungen 
Im Bereich der Leitstelle ist die EDV-gestützte Dis position der Einsätze durch 
eine weitgehend redundante Auslegung der Informatio ns- und Kommunikations- 
systeme abgesichert. Dennoch sind Szenarien möglich  (und haben in der Ver- 
gangenheit auch mehrfach stattgefunden), bei denen ein Systemausfall des 
Einsatzleitrechners oder anderer IuK-Komponenten ko mpensiert werden muss. 
Für diese Fälle erfolgen regelmäßige Schulungen der  Leitstellendisponenten, 
insbesondere zur Bedienung der (analogen) Rückfalle benen. Gleichwohl muss

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 146 
es Ziel sein, schnellstmöglich den regulären Betrie bszustand der Leitstelle wie- 
derherzustellen.  
Für das Szenario eines Totalausfalls der Leitstelle  an der Feuerwache 1 wurde 
an der Feuerwache 2 eine Not-Leitstelle als eigener  EDV-Standort mit verein- 
fachter Dispositionstechnik etabliert. Sollten die Räumlichkeiten der Leitstelle 
selbst nicht mehr nutzbar sein, kann diese Not-Leit stelle, einschließlich des 
Routings der Notrufe 112, in Betrieb genommen werden.  
 
Für beide genannten Szenarien müssen entsprechende Umsetzungskonzepte 
erarbeitet werden.  
 
 
15.7 Rettungsdienst 
 
15.7.1 Rettungsdienstbedarfsplan 
Im Aufgabenspektrum der Feuerwehr Münster nimmt der  Rettungsdienst hin- 
sichtlich der Einsatzzahlen, wie auch hinsichtlich seiner unmittelbar an den in 
Not geratenen Menschen orientierten Dienstleistung eine herausragende Stel- 
lung ein. Die Organisation des Rettungsdienstes ist  geregelt über das Rettungs- 
gesetz NRW, welches u.a. die Aufstellung und Fortsc hreibung eines Rettungs- 
dienstbedarfsplanes vorschreibt. Der jeweils aktuel le Rettungsdienstbedarfsplan 
der Stadt Münster beschreibt auf kommunaler Ebene d ie Rettungsdienstbedar- 
fe, einschließlich der Aspekte der Vorhaltung, der Ausstattung und der operati- 
ven Strukturen. Der Rettungsdienstbedarfsplan der S tadt Münster liegt aktuell  
in der Fassung 09/2013 vor (Ratsbeschluss V/0659/2013).  
 
15.7.2 Wechselwirkungen zwischen den Bedarfsplanung en zum Brandschutz und zum 
Rettungsdienst:  
Die enge Verzahnung von Brandschutz und Rettungsdie nst wird in den jeweili- 
gen Verweisen und Schnittstellen im Brandschutzbeda rfsplan ebenso wie im 
Rettungsdienstbedarfsplan deutlich. Für die Stadt M ünster ergeben sich dem- 
entsprechend umfangreiche Synergien bei der ganzhei tlichen und einheitlichen 
Organisation und Durchführung aller kommunalen Aufg aben der Gefahrenab- 
wehr über die Feuerwehr Münster:

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 147 
 
• Einheitliche Notrufabfrage für Brandschutz, Rettun gsdienst und Katastro- 
phenschutz  
• Vorhaltung einer integrierten Leitstelle zur Dispo sition und Einsatzdurchfüh- 
rung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz 
• Spitzenabdeckung im Rettungsdienst durch multifunk tional ausgebildetes 
Personal des Brandschutzes 
• Spitzenabdeckung im Brandschutz durch multifunktio nal ausgebildetes Per- 
sonal im Rettungsdienst („Rückwärts-Kompensation“) 
• Optimierte Hilfsfristen und Funktionsstärken im Br andschutz und Rettungs- 
dienst, insbesondere in den ländlichen Bereichen du rch Brandschutzkräfte 
auf Rettungswagen (Multifunktion) 
• Zeitnahe Lagebeurteilung, Meldung und Maßnahmenein leitung bei Bränden 
und technischen Hilfeleistungen insbesondere in den  ländlichen Bereichen 
durch feuerwehrtechnisch ausgebildetes Rettungsdienstpersonal  
• Medizinische Kompetenz aus einer Hand: Notärztinne n und Notärzte, nicht-
ärztliches Rettungsdienstpersonal und das Personal der Löschzüge werden 
nach einheitlichen Leitlinien und abgestimmten Verfahrensanweisungen tätig 
• Einheitliche Ausbildungsstrukturen und -inhalte fü r alle Einsatzkräfte in den 
Bereichen Brandschutz, Technische Hilfe und Rettungsdienst 
• Einheitliche Beschaffung, Ausstattung und Schulung  der Medizinprodukte im 
Rettungsdienst und auf den Löschfahrzeugen 
• Effizientes Qualitätsmanagement (straffe Personalo rganisation und Prozess- 
führung) 
• Einheitliche Dienst- und Disziplinarstrukturen  
• Erfüllung des Sicherstellungsauftrags im Brandschu tz und Rettungsdienst 
(Überwachung der täglichen Sicherstellung aller Fun ktionen in einer einheitli- 
chen Organisationsform)  
Die vorstehend aufgeführten Motive für ein einheitl iches System stehen jedoch 
einer Ausweitung der Mitwirkung von hauptamtlichem Personal anderer, in die 
Gefahrenabwehr der Stadt Münster eingebundener, Org anisationen nicht grund- 
sätzlich entgegen. Seitens der privaten Hilfsorgani sationen wird darauf hinge- 
wiesen, dass dort positive Synergien beim Funktions erhalt der bisher möglichen 
Gestellung von ehrenamtlich besetzten Rettungswagen für den Sonderbedarf im 
Rettungsdienst gesehen werden.  
 
15.7.3 Steuerungsstrukturen für Brandschutz, Rettun gsdienst und Katastrophenschutz 
bei der Feuer-wehr Münster 
Die übergeordneten Strukturen und Verantwortlichkei ten sind für die Bereiche 
Brandschutz und Katastrophenschutz sehr effizient a bgebildet und werden auf 
Ebene der betreffenden Fachstellenleitungen zusammengeführt. 
Für den Bereich des Rettungsdienstes ist dies - his torisch bedingt – bislang 
noch nicht umgesetzt. Hier besteht Optimierungsbeda rf hinsichtlich der Zusam- 
menfassung bislang dezentraler Strukturen. Diesbezü glicher Handlungsbedarf 
ergibt sich zudem aus dem mit Datum vom 06.05.2015 novellierten Rettungsge- 
setz NRW (§§ 7, 7a / Controlling / Medizinisches Qu alitätsmanagement des/der

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 148 
Ärztlichen Leiters/in). Vor diesem Hintergrund kann  die Einrichtung einer Abtei- 
lung Rettungsdienst sinnvoll sein, in der die nachf olgenden, bislang dezentralen 
Strukturen zusammengefasst werden. 
• Ärztliche/r Leiter/in Rettungsdienst - ÄLR - (bisl ang Stabsstelle) 
• Notarztwesen (bislang der Stabsstelle unterstellt)  
• Organisation Rettungsdienst (bislang Fachstellenbe standteil außerhalb des 
Verantwortungsbereiches des ÄLR)  
• Aufgaben nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaß nahmen bei psychi- 
schen Krankheiten (bislang eigener Fachstellenbestandteil) 
• Zentrale Ausbildungsplanung für die gesetzlichen A us- und Fortbildungen im 
Rettungs-dienst. 
 
 
15.8 Katastrophenschutz 
 
15.8.1 Erfassung Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) 
Die Erfassung kritischer Infrastrukturen (siehe Zif fer 6.1.2) ist wesentliche Vo- 
raussetzung für eine an Prioritäten orientierte Gefahrenabwehrplanung der Stadt 
Münster. Mit der Einrichtung einer Sachbearbeitung „Kritische Infrastrukturen“ 
(KRITIS) im Jahr 2015 wurde die Grundlage für eine entsprechende Erfassung 
geschaffen. Die systematische Erfassung kritischer Infrastrukturen kann zur 
Identifizierung weitere Handlungsnotwendigkeiten fü hren sowohl innerhalb als 
auch außerhalb der Feuerwehr Münster führen. 
 
15.8.2 Kommunales Krisenmanagement 
Auf Grund der Erfahrungen der Winterlage 2010/2011 wurden die Kommunikati- 
ons- und Handlungsabläufe innerhalb der Verwaltung kritisch hinterfragt. Die 
hierbei gewonnenen Erkenntnisse müssen weiter umges etzt werden. Hierzu ge- 
hört u.a. eine systematische Erfassung der Erreichb arkeiten der städtischen 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Aufgaben der G efahrenabwehr bei außer- 
gewöhnlichen Ereignissen.  
Die aktuellen Regelungen zu Erreichbarkeiten, gesic herten Verfügbarkeiten so- 
wie Rufbereitschaften etc. sind zu hinterfragen und ggf. auszuweiten.  
 
Die Stadtverwaltung selbst (oder bestimmte ihrer Au fgabenfelder) sollte als „kri- 
tische Infrastruktur“ betrachtet werden. Daher sind  geeignete Maßnahmen für 
den Leistungserhalt auch unter ungünstigen Rahmenbe dingungen (Ausfall der 
Energieversorgung, Katastrophenfall etc.) zu entwickeln. 
 
15.8.3 Übungen des Krisenstabes 
Die Übungstätigkeit des Krisenstabes der Stadt Müns ter ist zu verstetigen und 
zu intensivieren. 
Die Erfahrungen anlässlich des Extremwetterereignis ses vom 28.07.2014, aber 
auch die Erfahrungen aus den häufiger erforderliche n Zusammenkünften des 
„Stabes für außergewöhnliche Ereignisse“ (SAE) zeig en, dass insbesondere 
diejenigen Mitarbeiter/-innen der Verwaltung, welch e nicht regelmäßig im Be- 
reich der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, mit den  Abläufen in einem Kri- 
senstab vertraut gemacht werden müssen. Hierzu wurd en in der Vergangenheit 
bereits Schulungsangebote am Institut der Feuerwehr  (IdF) des Landes NRW in

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 149 
Münster sowie an der Akademie für Notfallplanung un d Zivilschutz (AKNZ) in 
Ahrweiler angeboten. Eine systematische Entsendung städt. Mitarbeiter/-innen 
zu diesen Lehrgängen konnte bislang jedoch noch nic ht etabliert werden. Die 
Zahl der zu schulenden Mitarbeiter/-innen muss sich  an der Schichtdienstfähig- 
keit des Stabes orientieren. D. h., für jede Stabsfunktion sollten mind. 3 geschul- 
te Mitarbeiter/-innen des jeweiligen Amtes bzw. Fachbereiches verfügbar sein. 
 
15.8.4 Warnung und Information der Bevölkerung 
Die Warnung und Information der Bevölkerung ist ent sprechend der Ausführung 
unter Ziffer 5.10.3 zu realisieren. Hierzu gehört i nsbesondere der Aufbau eines 
Sirenensystems in der Stadt Münster.  
 
15.8.4.1 Aufbau eines Sirenennetzes 
Für den Aufbau eines Sirenensystems stehen in den H aushaltsjahren 2015 – 
2017 insgesamt 1,45 Mio. Euro zur Verfügung. Im Rah men der Beratungen 
zum Haushalt 2015 hat der Rat der Stadt Münster die  Finanzmittel für die 
Planung eines Sirenensystems freigegeben. Die Freigabe der Investitionsmit- 
tel hat der Rat von der Vorlage eines Warnkonzeptes abhängig gemacht, das 
im November 2015 durch die Verwaltung vorgelegt wird. 
 
15.8.4.2 Warn-App 
Seit Bereitstellung der Warn-App „NINA“ des Bundesa mtes für Bevölke- 
rungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur öffentl ichen Nutzung im Juni 
2015, setzt die Stadt Münster dieses Warnsystem auc h im Bereich der Stadt 
Münster ein. Der Bevölkerung wird empfohlen, die en tsprechende App des 
BBK auf dem Smartphone bzw. weiteren elektronischen  Kommunikationsmit- 
teln zu installieren, um entsprechende Warnmitteilu ngen der Stadt Münster, 
des Landes NRW oder auch der Bundesregierung empfangen zu können. 
Die Ansteuerung der Warn-App für lokale Warnbedarfe  der Stadt Münster er- 
folgt über das „modulare Warnsystem“ (MoWaS), welches im Frühjahr 2015 
in der Leitstelle der Feuerwehr Münster in Betrieb genommen wurde. Mittels 
des Systems MoWaS können auch die (geplanten) Siren en (siehe Ziffer 
5.10.3) angesteuert werden. 
 
15.8.5 Übungen zum Betrieb der Personenauskunftsstelle (PASS) 
Die gemäß FSHG § 31 einzurichtende Personenauskunft sstelle (siehe Ziffer 
5.9) wurde im Amt 37 technisch eingerichtet. Die ta tsächliche Anwendung im 
Ereignisfall muss jedoch regelmäßig geübt werden. D ie Mitarbeiter/innen sind 
an den technischen Systemen regelmäßig zu schulen. Für beide Aspekte ist die 
Ressourcenfrage nicht ausreichend beantwortet.. 
 
15.8.6 Mitwirkung beim Hochwasser-Risikomanagement (siehe auch Ziffer 10.3.1)  
Nach der Erstellung von Hochwasser-Gefahrenkarten u nd Hochwasser-
Risikokarten treten die Unteren Wasserbehörden nun in den Prozess der Defini- 
tion und Erstellung eines Hochwasser-Risikomanagements ein. Die Abstimmung 
der Maßnahmen des Hochwasser-Risikomanagements mach t zwingend die 
Mitwirkung der Feuerwehr in der Funktion als Untere  Katastrophenschutzbehör- 
de erforderlich. Die entsprechenden Fragestellungen  sind in der Stadt Münster 
seit dem Starkregenereignis vom 28.07.2014 von beso nderer Brisanz. Die für  
eine geordnete Mitwirkung im Hochwasser-Risikomanag ement erforderlichen 
Personalressourcen sind derzeit nicht vorhanden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 150 
15.8.7 Anpassung an den Klimawandel 
Unter Federführung des Amtes für Grünflächen, Umwel tschutz und Nachhaltig- 
keit erarbeitet die Stadt Münster aktuell ein Konze pt zur lokalen Anpassung an 
den Klimawandel. Auch hier ist der Katastrophenschu tz einerseits Teil der zu 
betrachtenden, im Ereignisfall selbst betroffenen I nfrastruktur, andererseits aber 
auch Instrument der Gefahrenabwehr zur Kompensation  von negativen Auswir- 
kungen des Klimawandels auf die Bevölkerung. Die Mi twirkung der Feuerwehr 
in der Funktion als Untere Katastrophenschutzbehörd e ist auch hier gewünscht 
und erforderlich. Die für eine kontinuierliche Aufg abenerledigung erforderlichen 
personellen Ressourcen sind derzeit nicht vorhanden. 
 
15.8.8 Betreuungsdienst  
Die Stadt Münster verfügt derzeit über keine vorber eiteten Einrichtungen zur 
Aufnahme, Betreuung und ggf. Unterbringung von Pers onen. Solche Betreu- 
ungseinrichtungen werden benötigt, um Personen währ end der Evakuierungs- 
phase aus Anlass von z. B. Bombenentschärfungen ode r Bränden angemessen 
unterbringen und betreuen zu können. 
Bis zum Jahr 2013 standen hierfür (bedingt) die ehe maligen Zivilschutzbunker 
zur Verfügung. Mit Aufgabe des Programms zum Bau un d Unterhalt von Zivil- 
schutzanlagen wurde der Unterhalt und damit die Bet riebsbereitschaft dieser 
Bunker jedoch auch in Münster aufgegeben. Allerding s mussten die Bunkeran- 
lagen auch bislang bereits als nur bedingt geeignet  eingestuft werden, da der 
Aufenthalt von Personen in diesen Anlagen häufig al s unangenehm bis bedroh- 
lich empfunden wurde. Gleichwohl hat z. B. der Bunk er im Bereich des Haupt- 
bahnhofes während der Winterlage 2005 vielen gestra ndeten Bahnreisenden 
eine unter den gegebenen Umständen sehr gern akzept ierte Unterkunftsmög- 
lichkeit geboten. 
In Zusammenarbeit mit den privaten Hilfsorganisatio nen sollen geeignete Lie- 
genschaften, z. B. Schulen, in Münster identifizier t und für die Nutzung als Be- 
treuungseinrichtungen bei Evakuierungen oder aber a ls „Wärmestuben“ bei 
Ausfall der Energieversorgung vorbereitet werden. N eben einer speziellen Möb- 
lierung mit Küchenutensilien, Feldbetten etc. im Er eignisfall ist daher in einer 
weiteren Ausbaustufe auch über die Nachrüstung mit Notstromgeneratoren 
nachzudenken. 
Die personelle Besetzung der Betreuungseinrichtungen mit Helferinnen und Hel- 
fern würde über die privaten Hilfsorganisationen (A SB, DRK, JUH, MHD, ggf. 
ergänzt durch die DLRG) erfolgen. Die personellen R essourcen für den Aufbau 
und die Fortschreibung dieses Projektes sind derzeit nicht vorhanden.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 151 
Die Kalkulation der bei einem Großschadensereignis gegebenenfalls betroffe- 
nen Bevölkerungsgruppe erfolgt nach den Empfehlungen der AGBF wie folgt: 
 
1. Der von einer Evakuierung betroffene Anteil der Bevölkerung übersteigt i. d. 
R. den Wert von 10 % nicht. D. h., bezogen auf Münster, kann die von einer 
Maßnahme betroffene Bevölkerung insgesamt max. 30.0 00 Personen um- 
fassen. 
 
2. Von den zu Evakuierenden sind etwa zwei Drittel gewillt und in der Lage, 
Eigenhilfe zu organisieren, so dass nur für ca.  ei n Drittel der von der Maß- 
nahme betroffenen Personen die Betreuung behördlich erseits organisiert 
werden muss. Bezogen auf die Stadt Münster reduzier t sich die Personen- 
zahl, für die eine Unterbringung geplant werden muss, somit auf 10.000. 
 
3. Es wird davon ausgegangen, dass im Ereignisfall die benachbarten Ge- 
bietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte a ls untere Katastrophen- 
schutzbehörden) nicht von dem gleichen Ereignis bet roffen sind, so dass 
von diesen HVB die technische Infrastruktur für 90 % der zu betreuenden 
Personen gestellt werden kann. Bezogen auf die eige ne Vorhaltung der 
Stadt Münster resultiert daraus das Ziel, für ca. 1 .000 Personen die ent- 
sprechende Infrastruktur (Verpflegung, Feldbetten etc.) selbst bereit zu stel- 
len.  
 
Dem Wert von 1.000 zu versorgenden Personen als Pla nungsgröße stehen der- 
zeit tatsächlich nur ca. 400 verfügbare Feldbetten gegenüber. Die weitere Infra- 
struktur ist nicht vorhanden bzw. deren Einsatz nic ht vorbereitet. Die Maßnah- 
men sind somit insgesamt noch nicht ausreichend. 
 
Auch wenn bis zu 90 % der technischen Infrastruktur  zur Betreuung von evaku- 
ierten Personen von den benachbarten HVB erwartet w erden darf, so müssen 
die Gebäude (Schulen etc.) jedoch innerhalb der Sta dt Münster liegen und pla- 
nerisch für die Funktion als Betreuungseinrichtung vorbereitet sein. D.h., dass 
Unterbringungskapazitäten für insgesamt 10.000 Pers onen identifiziert und vor- 
bereitet werden sollten. Dies ist derzeit nicht der Fall. 
 
Die Personenzahl von 10.000 aufzunehmenden Personen  ist auch vor dem Hin- 
tergrund der Planungen zur Aufnahme der Bevölkerung, die bei einem Störfall in 
einem Kernkraftwerk aus der näheren Umgebung zu evakuieren ist, realistisch. 
 
15.8.9 Einbindung von Spontanhelfern/innen 
Die Erfahrungen aus dem Extremwetterereignis vom 28 .07.2014 zeigen, dass in 
Münster (wie zuvor auch in anderen Städten) zahlrei che Bürgerinnen und Bür- 
ger spontan bereit sind, im Rahmen ihrer Möglichkei ten mitzuhelfen, die Gefahr 
zu beseitigen bzw. den von dem Ereignis Betroffenen  Schutz und Hilfe zukom- 
men zu lassen. Die tatsächliche Wirkung dieser Hilf e, aber auch die Anerken- 
nung des bürgerschaftlichen Engagements lassen es g eboten erscheinen, sich 
auf dieses Phänomen systematisch vorzubereiten. Ein erseits sollen die privaten 
Initiativen dabei unterstützt werden, ihre Hilfe zi elgerichtet einsetzen zu können, 
andererseits soll und muss das bürgerschaftliche En gagement durch flankieren- 
de Maßnahmen der Kommune Unterstützung und Anerkennung finden. 
Aus der gemeinsamen Aufarbeitung der Geschehnisse v om 28.07.2014 geht 
hervor, dass die privaten Initiativen der Spontanhe lfer/innen insbesondere im

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 152 
Bereich der Organisation, der Kommunikation, der Lo gistik sowie der Beratung 
in gesundheitlichen und juristischen Fragestellunge n Unterstützung annehmen 
würden. Im Ereignisfall selbst besteht insbesondere  Bedarf für eine kontinuier- 
lich ansprechbare Kontaktstelle bzw. Kontaktperson,  um mit der Stadt als Ge- 
fahrenabwehrbehörde Maßnahmen und Wünsche  zur gezi elten Kooperation, 
aber auch zum gezielten (Selbst-)Schutz eingebunden er Helfer/innen abstim- 
men zu können. Die für die Vorbereitung solcher Vor gänge erforderlichen Res- 
sourcen sind derzeit nicht vorhanden. 
 
15.8.10 Ausbau des Netzes von Trinkwassernotbrunnen  
Bei Ausfall der öffentlichen Trinkwasserversorgung reicht die derzeit verfüg- 
bare Zahl von Trinkwassernotbrunnen (vgl. Ziffer 5. 11.4 und Ziffer 6.1.2.1.3) 
nicht aus. Das Netz an Trinkwassernotbrunnen ist we iter auszubauen. Die 
Inbetriebnahme von Trinkwassernotbrunnen durch Einh eiten der Feuerwehr 
und der Hilfsorganisationen ist häufiger als bisher  zu üben. Die dafür erfor- 
derlichen Ressourcen reichen derzeit nicht aus. Ein e kontinuierliche Überwa- 
chung der Trinkwasserqualität sowie die Wartung und  Instandhaltung der 
Brunnen ist über Servicedienstleister sicherzustellen.  
 
 
15.9 Fahrzeugkonzept 
 Die Ausstattung der Feuerwehr Münster mit Einsatzf ahrzeugen für die Bereiche 
Brandbekämpfung, Technische Hilfeleistung und Katas trophenschutz ist grund- 
sätzlich ausreichend. Es wird jedoch Bedarf gesehen , perspektivisch folgende Op- 
timierungen vorzunehmen: 
 
15.9.1 Rüstwagen: Beschaffung eines dritten Rüstwag ens (RW) für die BF, Stationie- 
rung auf der Feuerwache 3 (analog zu den Feuerwache n 1 und 2). Da zur Be- 
setzung von Sonderfahrzeugen (insbesondere Rüstwage n, Feuerwehrkran, 
Wechselladerfahrzeuge) auf den Feuerwachen 1 und 2 planmäßig jeweils nur 1 
Trupp (2 Multifunktionen) vorgehalten wird, kann di e Besetzung eines Rüstwa- 
gens als Basismodul für technische Hilfeleistungen nicht immer sichergestellt 
werden. Die Stationierung eines weiteren RW auf der  Feuerwache 3 erhöht die 
Verfügbarkeit signifikant. Gleichzeitig ermöglicht die Stationierung eines RW auf 
der Feuerwache 3 die Intensivierung und parallele D urchführung der Ausbildung 
auf allen Feuerwachen. Die Einsatzstrategie und die  Hilfsfristen in den Wachbe- 
zirken 1 bis 3 werden vereinheitlicht. 
Ein weiterer Grund für die Stationierung eines weit eren Rüstwagens bei der BF 
ist die Aufgabe von 5 (ehemals 7) vorhandenen Rüstw agen (Typ 1) bei der FF, 
wobei zwei  verbleibende Fahrzeuge die Rettungssätz e „Bahnunfall“ aufnehmen 
und als „Gerätewagen Bahnunfall“ weiter verwendet w erden (siehe folgenden 
Absatz).  
 
15.9.2 Gerätewagen Bahnunfall 
Umbau von zwei Rüstwagen zu Gerätewagen „Bahnunfall “. Insbesondere zum 
Aufschneiden von Personenwaggons der ICE-Klasse nac h Unfällen werden 
spezielle Gerätschaften benötigt, die nicht zur Nor mbeladung von Rüstwagen 
gehören. Im Rahmen der Einsatzplanung „Bahn-Regio“ (siehe Ziffer 3.1.3.5 und 
5.12.5) wurden 7 Gerätesätze beschafft und auf die Rüstwagen der Feuerwehr 
Münster verlastet. Mit Außerbetriebnahme der Rüstwa gen (Typ 1) der FF, be- 
steht Bedarf, die Verfügbarkeit der Gerätesätze auf  andere Weise sicherzustel- 
len.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 153 
Es ist beabsichtigt, zwei der z.Zt. noch 5 RW (Typ 1) der FF zu „Gerätewagen-
Bahnunfall“ (GW-Bahn) umzubauen. Dazu werden die 25  Jahre alten Unimog-
Fahrgestelle mit neuen Aufbauten versehen, um sie a ls „GW-Bahn“ aber auch 
als Gerätewagen-Logistik (GW-L1) einsetzen zu können. 
 
15.9.3 Tanklöschfahrzeuge TLF 20/40 
Beschaffung von 2 Tanklöschfahrzeugen vom Typ TLF 2 0/40. Zur Sicherstel- 
lung der Wasserversorgung im Außenbereich sollen 2 Tanklöschfahrzeuge vom 
Typ TLF 20/40 beschafft werden. Der Bedarf ergibt s ich aus den Schwierigkei- 
ten, die insbesondere im Außenbereich, bei Bränden auf landwirtschaftlichen 
Anwesen, bei Vegetationsbränden oder bei Bränden au f Autobahnen etc. ent- 
stehen können. Bis zum Aufbau einer stationären Lös chwasserversorgung über 
eine lange Weg- bzw. Schlauchstrecke oder aber auch  als Ersatz dafür werden 
Tanklöschfahrzeuge benötigt. Mit Umstellung der Ers teinsatzfahrzeuge der FF 
vom Typ TLF 16 auf den Typ HLF 20 hat sich die im P endelverkehr je Fahrzeug 
zu transportierende Löschwassermenge von 2.500 Lite r auf 2.000 Liter redu- 
ziert. Die 3 innerstädtisch stationierten TLF 20/40 SL der Berufsfeuerwehr sollen 
für diesen Einsatzzweck nicht über den Ersteinsatz hinaus gebunden werden. 
Es sollen daher im Bereich der FF zwei Löschzüge mi t Tanklöschfahrzeugen 
von Typ TLF 20/40 ausgestattet werden. 
 
15.9.4 Teleskop-Gelenkmast  
Beschaffung eines Teleskop-Gelenkmastes mit einer A rbeitshöhe von >50 m 
(TGM 50). Zur Ausführung von Arbeiten aber auch Ret tungs- und Brandbe- 
kämpfungsmaßnehmen in Höhen und an unzugänglichen S tellen soll eine Ge- 
lenkmastbühne vorgehalten werden. Das Einsatzgebiet  reicht von der Rettung 
von Personen aus Zwangslagen, z.B. bei Hoch- und Ti efbauunfällen, über die 
Brandbekämpfung in Höhen oder Hinterlagen, z.B. im Bereich der (nach-
)verdichteten Wohnbebauung, bis zur Beseitigung von  Unwetterschäden an Ge- 
bäuden oder Bäumen. Die Rettungs- bzw. Arbeitshöhe der vorhandenen Dreh- 
leiten ist auf 30 m begrenzt. 
Das Fahrzeug soll im Bereich der Berufsfeuerwehr st ationiert werden und von 
den Einsatzkräften bedient werden, die auch die Aus bildung für den Feuerwehr- 
kran erhalten. 
 
15.9.5 Großraumlüfter 
Beschaffung eines Großraumlüfters. Zur Entrauchung bzw. Belüftung von gro- 
ßen Gebäuden, wie z.B. Werkhallen, bzw. Verkaufshallen (wie dem neuen Emp- 
fangsgebäude des Hauptbahnhofs) soll ein Großraumlü fter vorgehalten werden, 
der auf einem Klein-LKW oder einem Anhänger montier t ist. Die derzeit vorhan- 
denen, kleinen Belüftungsgeräte sind für diesen Zweck nicht einsetzbar. 
Der Einsatz von Großraumlüftern ermöglicht die Orie ntierung in größeren Hal- 
lenkomplexen und ist Voraussetzung für eine effizie nte Menschenrettung und 
Brandbekämpfung, insbesondere in Gewerbe- und Industriebetrieben.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 154
 
15.9.6 Wassernebellöschgerät / Löschunterstützungsfahrzeug 
Für außergewöhnlich heftige Brände, z.B. im Industr iebereich, ist die Verfügbar- 
keit eines turbinengestützten Löschsystems hilfreic h, bei dem ein Löschwasser- 
nebel mit hohem Druck über große Distanzen geworfen  werden kann. Auf dem 
Markt hat sich ein Löschunterstützungs-Fahrzeug (LU F) etabliert, welches diese 
Merkmale aufweist. Das Fahrzeug ist ferner geeignet , gasförmige gefährliche 
Stoffe bzw. Schadstoffnebel auch größeren Umfangs niederzuschlagen.  
Aufgrund der seltenen Einsatzfälle für ein LUF biet et sich die Kooperation mit 
einem Partner an. Die BASF-Coatings AG ist ebenfall s an einem vergleichbaren 
System interessiert. Es ist beabsichtigt, hier in V erhandlungen über eine ge- 
meinsame Beschaffung einzutreten mit dem Ziel, ein LUF bei der Werkfeuer- 
wehr der BASF Coatings AG zu stationieren, welches jederzeit durch die Feu- 
erwehr Münster angefordert werden kann. 
 
15.9.7 Notstromaggregate großer Leistung 
Beschaffung von mobilen Notstromaggregaten (NAG) gr oßer Leistung (>200 
kW) auf Basis von Abrollbehältern (AB) oder Feuerwe hr-Anhängern. Zur Auf- 
rechterhaltung kritischer Infrastrukturen, insbeson dere auch im eigenen Verant- 
wortungsbereich der Stadt Münster, werden Netzersat z- bzw. Notstromaggrega- 
te benötigt. Einsatzgebiete sind u.a. die Stromvers orgung von Trink- oder Ab- 
wasserpumpwerken, Telekommunikationseinrichtungen o der zentralen Verwal- 
tungsbereichen etc. 
Die Aggregate können auch punktuell zur Kompensatio n von Stromausfällen bei 
anderen kritischen Infrastrukturen, wie z.B. Kranke nhäusern, herangezogen 
werden. Es ist beabsichtigt, zunächst drei NAG zu b eschaffen. Ein NAG wir pri- 
mär benötigt, um die Notstromversorgung der Leitste lle der Feuerwehr Münster 
sowie des Rechenzentrums der Citeq redundant auszul egen. Das zweite und 
dritte NAG ist jeweils als Ersatzbeschaffung für altersbedingt abgängige Altgerä- 
te (AB-Lichtmast und Fw-A Generator, LZ 22) vorgesehen.   
 
15.9.8 Messleitwagen 
Beschaffung eines Messleitwagens (MLW), sofern ein solches Fahrzeug nicht 
durch den Bund bzw. das Land NRW bereitgestellt wird. Ein Messleitwagen wird 
benötigt, um bei der Messung gefährlicher Stoffe in  der Atmosphäre die Mess- 
ergebnisse mehrerer Messtrupps zusammenzuführen und  darstellen zu können. 
Idealer Weise wird die Aufbereitung der Messergebni sse durch eine Prognose 
der weiteren Ausbreitung bzw. Konzentrationsentwicklung ergänzt. 
Der Bund hat im Jahr 2007 angekündigt, den Ländern entsprechende MLW zur 
Verfügung zu stellen. Die angekündigte Anzahl würde ausreichen, um bei jedem 
zweiten HVB (Kreis bzw. kreisfreier Stadt) einen ML W stationieren zu können. 
Bis heute ist es nicht zur Auslieferung dieser Fahrzeuge gekommen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 155 
 
15.10 Ausrüstung 
 
15.10.1 Redundante Schutzkleidung für die Einsatzkr äfte der Freiwilligen Feuerwehr 
 
Die Erfahrungen aus lang andauernden Einsätzen aus Anlass von Groß- 
schadensereignissen (Länder übergreifende Hilfe in Sachsen-Anhalt in 2013, 
Starkregenereignis Münster 2014) haben gezeigt, das s die Verfügbarkeit von 
nur einer Garnitur an Schutzkleidung bei den Einsat zkräften der FF der limi- 
tierende Faktor für die Einsatzfähigkeit der Feuerw ehr sein kann. Bereits 
nach einem mehrstündigen Einsatz ist die Kleidung h äufig vollständig durch- 
nässt und begrenzt so die weitere Einsatzzeit ihres  Trägers erheblich. Erst 
mit einer weiteren Garnitur ist ein Wechsel und ein  Trocknen der Einsatzklei- 
dung während längerer Einsätze möglich.  
Es ist beabsichtigt, alle (ca. 700) Einsatzkräfte d er FF mit einer zweiten Gar- 
nitur der Schutzkleidung (Schutzkleidung nach EN 496) auszustatten. 
 
15.10.2 Schmutzwasserpumpen 
Die Erfahrungen aus dem Starkregenereignis im Juli 2014 haben gezeigt, 
dass sich die vorhandenen Feuerlöschkreiselpumpen d er Löschfahrzeuge 
sowie die konventionellen Elektrotauchpumpen für da s Abpumpen von 
Schmutzwasser mit größeren Festkörpern (Steinen) in  größerem Umfang 
nicht eignen. 
Es sollen Schmutzwasserpumpen unterschiedlicher Lei stungsstufen be- 
schafft werden, die das Abpumpen von Schmutzwasser in großen Mengen 
auch mit grobkörnigen Feststoffen erlauben. 
 
15.10.3 Fernerkundung und –messung mittels Flugrobo ter  
Beschaffung eines Flugroboters („Drohne“). Um z.B. bei ausgedehnten 
Bränden, bei Großveranstaltungen mit vielen Besuche rn oder Flächenräu- 
mungen bei der Entschärfung von Kampfmitteln einen Lageüberblick zu er- 
halten (insbesondere auch, um zu erkennen, wo Gefah renpunkte entstehen), 
ist die Verfügbarkeit eines Flugroboters („Drohne“)  hilfreich. Mit einfachen 
Mitteln lässt sich so schnell und gefahrlos eine Er kundung der Einsatzstelle 
aus der Luft realisieren. 
Die Drohne soll der Fachgruppe „Information und Kom munikation“ zugeord- 
net werden. 
 
15.10.4 Materialien zur Dämpfung von Kampfmitteldet onationen  
In Einzelfällen kann es erforderlich werden, dass K ampfmittel (insbesondere 
Bombenblindgänger aus dem 2. Weltkrieg) vor Ort nicht entschärft und daher 
gesprengt werden müssen. Je nach Lage der Bombe kön nen Schäden an 
Gebäuden in der Umgebung nicht verhindert, sondern nur gemindert werden. 
Der Zeitraum zwischen der Feststellung des Bedarfes  einer Sprengung und 
der Ausführung der Sprengung beträgt häufig nur wen ige Stunden. In dieser 
Zeit kann eine Dämpfungsminderung der Sprengwirkung  nur grob und un- 
vollständig ausgeführt werden. Es ist beabsichtigt,  einen Gerätesatz zur 
Dämpfungsminderung von Sprengungen zu beschaffen, d er im Kern aus fle- 
xiblen Wasserbehältern besteht. Die Behälter lassen  sich leicht und schnell 
transportieren. Da sie sich auch für die Lagerung v on kontaminierten Flüs- 
sigkeiten eignen, werden auch die Einsatzoptionen b eim Umgang mit gefähr- 
lichen Flüssigkeiten erweitert.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 156 
 
 
15.11 Öffentlichkeitsarbeit 
Die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Münster im Bere ich der Gefahrenabwehr sollte 
intensiviert werden. Die derzeitigen (personellen) Ressourcen reichen dafür nicht 
aus. Der gesetzliche Auftrag gem. § 8 FSHG, wonach die Gemeinden ihre Ein- 
wohner/innen über die Verhütung von Bränden, den sa chgerechten Umgang mit 
Feuer, das Verhalten bei Bränden und über Möglichke iten der Selbsthilfe aufklä- 
ren sollen (siehe auch Ziffer 5.6.6,   8.3.4.4 und 15.5.4), wird weitgehend nicht er- 
füllt. Hier ist die Öffentlichkeitsarbeit der Schlü ssel zur Kommunikation und Etab- 
lierung entsprechender Angebote. 
Über die präventive Öffentlichkeitsarbeit hinaus he lfen Ressourcen zur Öffent- 
lichkeitsarbeit auch zur Information der Bevölkerun g in Krisenlagen, wie z.B. bei 
Schadstofffreisetzungen oder extremen Unwetterereig nissen. Sie dient hier der 
Deeskalation und damit der Bewältigung des Ereignisses insgesamt.  
 
15.11.1 Präsenz in sozialen Netzwerken  
Es besteht Bedarf, in den bzw. über die sozialen Netzwerke (Facebook, Twit- 
ter etc.) zu kommunizieren, dies auch und besonders  bei öffentlich wahrge- 
nommenen bzw. kommunizierten Schadensereignissen. H ier muss durch 
sachliche Information Spekulationen und Fehlinforma tionen entgegengewirkt 
werden, auch um Hysterie und Panik zu vermeiden. 
Die sozialen Netzwerke müssen auch für die Werbung und Bindung der Mit- 
glieder, insbesondere im Bereich der Freiwilligen F euerwehr, genutzt wer- 
den, da die anzusprechende Generation überwiegend ü ber die sozialen 
Netzwerke kommuniziert. 
 
15.11.2 Tagesaktueller Internetauftritt  
Der Anspruch der Stadt Münster an sich selbst, als kompetenter Dienstleister 
wahrgenommen zu werden, erfordert einen tagesaktuel len Internetauftritt 
auch im „Dienstleistungssegment Gefahrenabwehr“. Über Angaben zur Ein- 
satzsituationen und Geschehnissen in der Stadt Müns ter hinaus, muss der 
Internetauftritt Links enthalten, die auf regionale , nationale und internationale 
Informationsquellen, z.B. zu Unwetterwarnungen, verweisen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 157 
 
16. Interkommunaler Vergleich  
Stadtstruktur  
Um die aktuelle sowie die vor Einrichtung der Feuer wache 3 bestandene 
Versorgungsqualität in Münster mit anderen kreisfre ien Städten ähnlicher 
Größe in NRW vergleichen zu können, wurde ein inter kommunaler Vergleich 
angestellt: 
 
Stadt                      Einwohner       Fläche  Wachen   Ew./Wache   km²/Wache 
     [km²] 
Aachen  242.000  161       3    81.000   54 
Bielefeld  329.000 258       4     82.000   65 
Bonn    311.000 141       4    78.000   35 
Gelsenkirchen  258.000 105       3     86.000     3 5 
Krefeld   222.000 138       2            111.000   69 
Mönchengladbach 255.000 170       4      64.000   4 3 
Oberhausen  209.000   77       2  105.000   39 
Durchschnitt NRW           87.000   49  
Münster (seit 2010)  300.000  302       3  100.000 100  
Münster   (vor 2010) 296.000  302       2  148.000 151 
 
Bewertung: 
1. Nach Einrichtung einer 3. Feuerwache liegt die j e Feuerwache betreu- 
te Einwohnerzahl in Münster mit ca. 100.000 Einwohn ern zwar an der 
Obergrenze aber dennoch etwa im Mittel der Vergleic hsstädte in 
NRW (87.000 Einwohner). 
2. Die durchschnittliche Größe der Wachbezirke der Feuerwachen be- 
trägt bei den Berufsfeuerwehren in NRW 49 km².  
Auch nach Einrichtung der Feuerwache 3 im Jahr 2010  ist die durch- 
schnittliche Wachbezirksgröße in Münster etwa doppe lt so groß, wie 
im Durchschnitt der Vergleichsstädte in NRW. Dies kann vor dem Hin- 
tergrund der Stadtstruktur und im Vergleich zu dem Versorgungsni- 
veau in anderen ländlichen Bereichen akzeptiert werden.  
 
Der Leistungsfähigkeit der Löschzüge der Freiwillig en Feuerwehr in 
den Stadtteilen im Außenbereich kommt dadurch eine besondere Be- 
deutung zu.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 158 
 
 
 
17. Zusammenfassende Bewertung der Gefahrenabwehr i n den Bereichen 
Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Katastrop henschutz sowie dar- 
aus abzuleitende Handlungsnotwendigkeiten 
 
17.1 Operative Aspekte 
17.1.1 Der Brandschutz sowie die Gefahrenabwehr sin d in Münster operativ sicherge- 
stellt. D.h., die Qualitätskriterien „Hilfsfrist“, „Funktionsstärke“ und „Erreichungs- 
grad“ entsprechen den auf Bundes- und Landesebene e tablierten Standards 
sowie den durch die Bezirksregierung Münster vorgeg ebenen Empfehlungen. 
Dies gilt, obwohl die für eine Großstadt vergleichs weise flächige Struktur der 
Stadt Münster mit wenigen (nur 3) Feuerwachen der B erufsfeuerwehr für die 
Einhaltung der Hilfsfristen eine außerordentliche Herausforderung darstellt.  
Der Erhalt aller Löschzüge der Freiwilligen Feuerwe hr auch nach der kommuna- 
len Gebietsreform  von 1975 erweist sich rückblicke nd als vorausschauend und 
richtig. Über den örtlichen Auftrag im jeweiligen S tadtteil bzw. Ausrückebezirk 
hinaus, stellen die Löschzüge der Freiwilligen Feue rwehr das Rückgrat der Ge- 
fahrenabwehr bei Großschadensereignissen sowie im Katastrophenfall dar.   
Mit der Einrichtung der Feuerwache 3 der Berufsfeue rwehr im Jahr 2010 konnte 
(mit einem Nachlauf von 35 Jahren) die Infrastruktu r der Berufsfeuerwehr der im 
Zuge der Gebietsreform von 1975 erheblich gewachsen en Einwohnerzahl und 
Stadtfläche angepasst werden. 
 
17.1.2 Die Zahl der Einsätze nimmt seit Jahren stetig zu. Dies gilt - über einen längeren 
Zeitraum betrachtet - in erster Linie für die Techn ischen Hilfeleistungen. Auch 
für die Zukunft ist eine Fortsetzung dieses Trends zu erwarten.  
Die Ursachen für diese Entwicklung sind vielfältig.  Sie liegen zum einen in einer 
veränderten Stadtstruktur mit einer steigenden Einw ohnerzahl und einem zu- 
nehmend größeren Anteil älterer, allein lebender Me nschen, deren Hilfebedarf 
tendenziell wächst. Die Zahl der Einsätze, die hilf losen Menschen gelten, nimmt 
zu. Zum anderen nimmt die Zahl der (überwiegend dur ch Unwetter bedingten) 
Großschadenslagen zu, was sich in teilweise deutlic h erhöhten Einsatzzahlen in 
einzelnen Jahren niederschlägt. Der Trend ist einde utig ansteigend. Die Situati- 
on wird dadurch verschärft, dass diese Schadenslage n immer mehr Menschen 
zeitgleich in eine Notlage geraten lassen, die dann  wiederum – gleichzeitig und 
kurzfristig – Hilfe erwarten. 
Tendenziell wird es daher voraussichtlich zu einem weiteren Ausbau des Hilfe- 
leistungssystems kommen, welches sich im Kern auf d ie Ressourcen und Fä- 
higkeiten der Feuerwehr stützt. Dort, wo seltene Ei nsatzspitzen abzudecken 
sind, ist der Ausbau der ehrenamtlichen Strukturen – allein unter wirtschaftlichen 
Aspekten – alternativlos.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 159 
 
17.1.3 Die Struktur der Feuerwehr Münster, als Komb ination von Berufsfeuerwehr und 
Freiwilliger Feuerwehr, mit einem einheitlichen, in tegrierten Einsatzkonzept ge- 
währleistet eine effektive und wirtschaftliche Dase insvorsorge für die Einwohne- 
rinnen und Einwohner der Stadt Münster. Dabei stell t die Berufsfeuerwehr die 
Grundversorgung in den städtisch geprägten Stadttei len mit hoher Einsatzhäu- 
figkeit sicher. Die Freiwillige Feuerwehr gewährlei stet eine hohe Effizienz und 
Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems, da sie  
• in den ländlich geprägten Außenbezirken den ersten  Zugriff leistet, 
• die Berufsfeuerwehr ergänzt oder bei Paralleleinsä tzen ersetzt, 
• das für Großeinsätze erforderliche Personal stellt  und  
• Sonderaufgaben übernimmt, deren Wahrnehmung durch die Berufsfeuer- 
wehr wirtschaftlich nicht zu vertreten wäre. 
Der Erhalt der Ehrenamtlichkeit in der Feuerwehr si chert der Stadt Münster eine 
leistungsfähige und zugleich wirtschaftliche Gefahr enabwehr. Die Feuerwehr ist 
der einzige Bereich, in dem die Stadt Münster ihre Pflichtaufgaben durch Bürge- 
rinnen und Bürger als ehrenamtliche Verwaltungshelf er unentgeltlich ausführen 
lässt.  
Die Stadt Münster muss bemüht sein, den ehrenamtlic hen Einsatzkräften auf 
Dauer ein attraktives Betätigungsfeld zu erhalten, bzw. dieses auszubauen. Da- 
zu gehören neben der gesellschaftlichen Anerkennung  auch modernes Gerät 
sowie funktionale und ansprechende Gebäude. Die För derung des Ehrenamtes 
in der Gefahrenabwehr sollte daher als übergeordnet e städtische Aufgabe er- 
kannt und weiter entwickelt werden. 
 
17.1.4 Der multifunktionale Einsatz der Beamten der Berufsfeuerwehr in den Bereichen 
Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung einers eits und im Rettungs- 
dienst andererseits, ermöglicht eine äußerst effekt ive und wirtschaftliche Dienst- 
leistung in beiden Bereichen.  
Allerdings ist die derzeitige Inanspruchnahme der M ultifunktionen durch den 
Rettungsdienst als grenzwertig zu erachten. Sie mus s tendenziell begrenzt wer- 
den um die Aufgaben des Brandschutzes und der Techn ischen Hilfeleistung 
nicht aufgrund stetig steigender rettungsdienstlich er Inanspruchnahme des Per- 
sonals zu gefährden. Die hierzu erforderlichen pers onellen Ressourcen sind im 
Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung der Rett ungsdienstbedarfsplanung 
darzulegen und nachzuführen. 
 
17.1.5 Insbesondere die Vorbereitung auf Großschade nsereignisse erfordert eine pro- 
fessionelle Einsatzplanung, die einen Ausbau des Di enstleistungsspektrums 
sowie eine Intensivierung der Sachbearbeitung erfor derlich macht. Hierzu wird 
ein zusätzlicher Ressourcenbedarf gesehen.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 160 
 
17.1.6 Die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feue rwehr sollte gestärkt werden, indem 
die Verfügbarkeit von ehrenamtlichen Einsatzkräften  während der werktäglichen 
Arbeitszeiten erhöht wird. Hier sind verschiedenen Instrumente zu entwickeln, 
z.B.: 
• Werbeaktionen, Öffentlichkeitsarbeit und gezielte Ansprache geeigneter, 
während des Tages verfügbarer Personen mit der Bitte und dem Angebot zur 
Mitarbeit in der FF; 
• Information, Öffentlichkeitsarbeit, gezielte Anspr ache, Anerkennung und An- 
reizsysteme für Arbeitgeber, welche die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 
im Einsatzfall von der Arbeit freistellen. 
Darüber hinaus muss die nachhaltige Verfügbarkeit e hrenamtlicher Einsatzkräf- 
te der Feuerwehr insgesamt gesichert werden, indem vorrangig der Abwande- 
rung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr ( vor allem aufgrund günstige- 
rer Mieten und Baulandpreise) in den Umlandgemeinden entgegengewirkt wird. 
 
17.1.7 Die privaten Hilfsorganisationen stellen ein e wichtige Ergänzung des Hilfeleis- 
tungssystems der Feuerwehr dar. Die vier Sanitätsor ganisationen (ASB, DRK, 
JUH, MHD) übernehmen über die Aufgaben im Rettungsd ienst (Besetzung von 
6 Krankentransportwagen) hinaus die Funktionsbereic he „Sanitätsdienst“ und 
„Betreuungsdienst“ innerhalb des Katastrophenschutzes. Bei Großveranstaltun- 
gen sowie zur Abdeckung besonderer Einsatzlagen ver stärken sie die Berufs- 
feuerwehr im Rettungsdienst durch Gestellung zusätz licher Rettungswagen. Zur 
Vorbereitung auf diese Einsätze besteht für entspre chend qualifizierte ehren- 
amtliche Helferinnen und Helfer der Sanitätsorganis ationen das Angebot, an 
den Wochenenden die Rettungswache 8 zu besetzen und  über Einsätze des 
dort stationierten Rettungswagens Erfahrungen für r ettungsdienstliche Einsätze 
im Katastrophenschutz zu sammeln. 
Die DLRG leistet Wachdienste und Einsätze im Bereic h der Wasserrettung; sie 
verstärkt die Taucherstaffel der Berufsfeuerwehr be i umfangreichen Einsätzen 
oder löst diese bei längeren Einsätzen ab.  
Dieses ehrenamtliche Engagement ist von großem Wert  und muss weiterhin un- 
terstützt und gefördert werden. Aktuell wird geprüf t, welche Maßnahmen zur 
Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerw ehr auch auf diese Orga- 
nisationen bzw. ihre Helferinnen und Helfer übertragen werden sollten. 
 
17.1.8 Die in Relation zur Stadtfläche nur wenigen Standorte der Berufsfeuerwehr er- 
fordern eine optimale Verkehrsinfrastruktur, um die  Hilfsfristen und Schutzziele 
zu erreichen. Die Belange der Feuerwehr sind bei de r Verkehrsplanung weiter- 
hin intensiv zu berücksichtigen. Die Einführung ein er dynamischen Beeinflus- 
sung der Verkehrssignalanlagen kann frühzeitig verhindern, ggf. neue Standorte 
der Berufsfeuerwehr errichten zu müssen.  
 
17.1.9 Der derzeitige – provisorische - Standort de r Feuerwache 3 muss dringend ver- 
lagert werden. Die derzeitige Lage (Hansestraße) am  südlichen Standrand ist 
unter strategischen Aspekten ungünstig. Von dem ber eits festgelegten neuen 
Standort am Merkureck aus wird die Versorgung des S tadtteils Hiltrup in glei-

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 161 
cher bzw. verbesserter Frist erfolgen und gleichzei tig wird die notwendige Un- 
terstützung bzw. Vertretung der Löschzüge der Feuer wachen 1 und 2 in deren 
Ausrückebezirken wesentlich verbessert werden. Eine  Verlagerung des Stan- 
dortes der Feuerwache 3 in Hiltrup kommt somit insb esondere der Bevölkerung 
in der Stadtmitte und den nördlichen Stadtteilen zugute. 
 
17.1.10 Auch die technische Infrastruktur der Feuer wehr ist anzupassen, insbeson- 
dere im Bereich der Logistik, wie z.B. der Errichtu ng und Unterhaltung eines 
Logistikzentrums (siehe Ziffer 15.2.2), oder in den  Werkstätten zur Wartung 
und Unterhaltung des Fahrzeug- und Geräteparks.  
 
 
17.2 Administrativ-organisatorische Aspekte 
17.2.1 Die Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandsch utz, Technische Hilfeleistung, 
Rettungsdienst und Katastrophenschutz ist ein Kerne lement der Daseinsvorsor- 
ge der Stadt Münster für ihre Bürgerinnen und Bürge r. Sie dient sowohl dem 
Schutz des (individuellen) Lebens, als auch dem Erh alt von ideellen und materi- 
ellen Werten und hat damit einen positiven volkswirtschaftlichen Effekt. 
In diesem - zu den kommunalen Pflichtaufgaben zähle nden - Bereich sind stetig 
Zuwachsraten zu verzeichnen. Dieser Trend wird sich absehbar nicht umkehren. 
Daraus folgt, dass allein zur Beibehaltung des derz eitigen Schutzniveaus eine 
stetige Nachbesserung des Gefahrenabwehrsystems erforderlich wird. 
 
17.2.2 Die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehr beschränkt sich nicht auf 
die operative Gefahrenabwehr nach einem Schadeneint ritt, sondern erstreckt 
sich auch auf planerische und prophylaktische Maßna hmen, z.B. im Bereich der 
Einsatzplanung oder des Vorbeugenden Brandschutzes.  
Während für den operativen Bereich die personellen Ressourcen zur Einhaltung 
der gesetzlichen Anforderungen und Schutzziele ausr eichen (oder durch kurz- 
fristige Dispositionen angepasst werden), wird für den präventiven Bereich zu- 
sätzlicher Ressourcenbedarf gesehen. 
 
17.2.3 Die zunehmende Deregulierung aufgrund entfal lener oder modifizierter gesetzli- 
cher Regelungen einerseits sowie steigende Verpflic htungen von Führungskräf- 
ten zur Gewährleistung und Dokumentation sicherer, arbeitsschutzrechtlich ein- 
wandfreier und wirtschaftlich effizienter Verfahren sweisen andererseits, erfor- 
dern einen immer größeren Arbeitsaufwand im Bereich  des Managements und 
damit einen erhöhten Ressourcenaufwand.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 162 
 
17.2.4 Die Bereiche „Personalführung“ und „Personalbewirtschaftung“ binden zuneh- 
mend Personalressourcen, insbesondere bei den Führu ngskräften. Neue recht- 
liche Regelungen oder deren Neubewertung sowie die eigenen Ansprüche der 
Stadtverwaltung an die Qualität der Organisation un d der Mitarbeiterführung er- 
fordern eine zunehmend intensivere Prozessqualität und Dokumentation. Er- 
gänzend kommt hinzu, dass sich in den letzten Jahre n aufgrund des deutlich 
gewachsenen Personalkörpers die Anzahl personalrele vanter Vorgänge bei der 
Feuerwehr erheblich erhöht hat. Für die so veränder ten Erfordernisse der Per- 
sonalbewirtschaftung, Personalsteuerung und Persona lentwicklung stellt sich 
ebenso die Frage nach verfügbaren Ressourcen. 
 
17.2.5 Die kommunale Gefahrenabwehr muss in der Sta dt Münster zukunftsfähig ge- 
macht und nachhaltig angelegt werden. Hierzu gehört  insbesondere die Ent- 
wicklung und Etablierung eines Netzwerkes aus den i n vielen Bereichen bereits 
vorhandenen Fähigkeiten, Kompetenzen und Ressourcen  der eigenen Verwal- 
tung aber auch anderer Behörden und Institutionen. 
Gefahrenabwehr und Krisenmanagement müssen als stra tegische Herausforde- 
rungen und Querschnittsaufgaben erkannt, verstanden und entwickelt werden.  
Strategisches Ziel der kommunalen Gefahrenabwehrpla nung muss die Erstel- 
lung einer umfassenden lokalen Risikoanalyse sein, die sich einfügt in die Risi- 
koanalysen des Bundes sowie des Landes NRW, diese e rgänzt und mit diesen 
in Wechselwirkung tritt. 
 
17.2.6 Die Ausbildung aller Einsatzkräfte sowie der  im Krisenmanagement mitwirken- 
den Funktionsträger/innen anderer Verwaltungsbereic he muss intensiviert und 
weiter professionalisiert werden. Dies wird erforde rlich vor dem Hintergrund ei- 
ner immer komplexer werdenden Aufgabenstellung sowi e einer erhöhten Erwar- 
tungshaltung der Bevölkerung. Ferner ist damit zu r echnen, dass das (Verwal- 
tungs-)Handeln immer häufiger auch einer juristisch en Überprüfung unterzogen 
wird.  
 
17.2.7 Bei der Formulierung und Bewertung notwendig er Ressourcen der Feuerwehr 
ist zu berücksichtigen, dass der Dienstbetrieb der Feuerwehr - im Gegensatz zu 
nahezu allen anderen Bereichen der Stadtverwaltung - einen 24-Stunden-
Betrieb an 365 Tagen im Jahr gewährleisten muss.  
Die Feuerwehr als Amt 37 hat eine wöchentliche Dien st- bzw. Präsenz-Zeit von 
168 Stunden. Der durchlaufende Dienstbetrieb macht Managemententschei- 
dungen regelmäßig auch außerhalb der üblichen Öffnu ngs- bzw. Dienstzeiten 
der Verwaltung erforderlich.   
 
Während normale Verwaltungsgebäude eine Jahres-Nutz zeit von ca. 2.600 
Stunden haben, beträgt dieser Wert bei Liegenschaft en der Berufsfeuerwehr 
8.760 Stunden. Dies hat auch Einfluss beispielsweis e auf die Nutzung der Aus- 
stattung, Reinigung, Infrastrukturbedarfe etc.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
 163 
 
17.2.8 Auch wenn die ehrenamtliche Arbeitsleistung der Freiwilligen Feuerwehr im Ein- 
satz und bei Übungen im Kern unentgeltlich bleibt, so werden doch die finanziel- 
len Aufwendungen steigen. Neben der 2013 begonnenen  Zahlung von Auf- 
wandsentschädigungen sind zukünftig vermehrt Anträg e der Arbeitgeber auf Er- 
stattung des fortgewährten Arbeitsentgeltes für freigestellte Mitarbeiter zu erwar- 
ten. Hinzu kommt seit 2014 die vermehrte Inanspruch nahme der Innenstadt-
Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr zur Optimierung des Schutzzieles 2. 
 
17.2.9 Die relativ geringe Beanspruchung und gute P flege der Fahrzeuge und Gerät- 
schaften ermöglicht bislang Nutzungszeiten, die wei t über die üblichen Ab- 
schreibungszeiträume vergleichbarer Wirtschaftsgüte r hinausgehen. Es muss 
aber beachtet werden, dass moderne Fahrzeuge und Ge rätschaften heute oft- 
mals seitens der Industrie nicht mehr für die bisla ng bei der Feuerwehr mögli- 
chen Gebrauchszeiträume (von bis zu 25 Jahren) konz ipiert sind. Die Wieder- 
beschaffungszyklen werden sich daher perspektivisch  verändern mit voraus- 
sichtlich erhöhtem Ressourcenbedarf.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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Anhang A: Standorte und Ausrückebezirke der Löschzüge der Feuerwehr Münster

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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Anhang B:  Standorte der Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäuser der Feuerwehr 
Münster 
                  mit den planerischen Abdeckungsradien, innerhalb derer (vereinfacht und idea- 
lisiert) 
                  eine Eintreffzeit von 8 Minuten möglich ist.

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015 
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Anhang C:  Tabellarische Übersicht der Einsatzfahrzeuge   
 
Feuerwehrfahrzeuge  
     
Fahrzeugart BF FF Bund/Land 
¹ Gesamt 
ELW 1 2   3 
ELW 2 1   1 
ELW – KdoW 3   3 
LF 8/6 1 7  8 
LF 16 TS und LF 20 Kats  12 1 13 
LF 16 und HLF 20/16 4 20  24 
LF 24 1   1 
TLF 16/25 3   3 
TLF 24/50 und TLF 20/40 
SL 3 1  4 
GW / sonstige 4 3  7 
DLK 23/12 3 3  6 
RW 1  5  5 
RW 2   2 
GW-W 1   1 
GW-Rett 1   1 
SW 2000  3 1 4 
FWA / sonstige 2 6  8 
MZB 2 1  3 
FwK (450 kN) 1   1 
WLF 4   4 
AB  ² 12  2 14 
FKH  1  1 
Meß-/Warnfahrzeuge 1 6  7 
sonstige PKW 12   12 
MTF 7 1  7 
KEF 1   1 
GW-LöRü  1  1 
GW Log 1 u. 2 2   2 
Sonstige 6 3  9 
Krad 1   1 
ABC-ErkKW   2 2 
Dekon-P   1 1 
Gesamt:        80 73 7 160 
 
¹   Vom Bund bzw. Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellte Fahr- 
zeuge 
² Abrollbehälter (AB): siehe Ziffer

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Rettungsdienstfahrzeuge (Regelrettungsdienst) 
 
 
Fahrzeugart BF HiOrg Gesamt 
RTW 18 -- 18 
KTW 5 8 13 
NEF 4 -- 4 
Gesamt: 27 8 35

Beschlussvorlage

5937 Zeichen

V/0948/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Feuerwehr 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.12.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government
 Vorberatung 
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.12.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandschutz, Technische Hilfeleistung, Rettungsdienst 
und Katastrophenschutz ist ein Kernelement der Daseinsvorsorge der Stadt Münster für ihre 
Einwohnerinnen und Einwohner. Sie dient vor allem dem Schutz des (individuellen ) Lebens. 
Die Garantie eines ausreichenden Sicherheitsniveaus stellt darüber hinaus eine wichtige V o-
raussetzung für die Verwirklichung stadtstrategischer Ziele auf anderen kommunalen Han d-
lungsfeldern dar. 
 
 
In diesem Sinne möge der Rat der Stadt Münster beschließen: 
 
1. Der Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster mit Stand 25.11.2015 (siehe Anl a-
ge) wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
2. Die folgenden Schutzziele für die Brandschutzbedarfsplanung in der Stadt Münster 
werden beschlossen (unter Einschluss der Erläut erungen und Randbedingungen in 
Kapitel 13.7.2 des Brandschutzbedarfsplanes): 
 
Hilfsfrist:  
 Dispositionszeit in der Leitstelle:   max. 1,5 Minuten 
 Ausrücke- und Anfahrtzeit:    max. 8,0 Minuten    
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0948/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Fritzen 
Ruf: 
20 25 80 00 
E-Mail: 
FritzenB@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.11.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0948/2015 
 
Funktionsstärke:  
 10 Einsatzkräfte nach max.   8 Minuten im städtischen Bereich (Schutzziel 1-S) 
   9 Einsatzkräfte nach max.   8 Minuten im ländlichen Bereich   (Schutzziel 1-L) 
 16 Einsatzkräfte nach max. 13 Minuten im gesamten Stadtgebiet (Schutzziel 2) 
 
Erreichungsgrad:     
 90 % im städtischen Bereich     
 50 % im ländlichen Bereich / anzustreben sind 70 %  
 
3. Die im Brandschutzbedarfsplan beschriebenen zukünftigen Handlungsfelder werden 
zur Kenntnis genommen und die Verwaltung wird beauftragt, das Gefahrenabwehrsy s-
tem der Stadt Münster weiter zu entwickeln. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlussfassung werden keine Aufwendungen beschlossen, die derzeit nicht fina n-
ziert sind. 
 
 
Begründung: 
 
Zu Ziffer 1 der Beschlussfassung: 
Mit dem in Anlage beigefügten Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster legt  die Ver-
waltung eine umfassende Darstellung über die Aufgabenstellung, die Org anisation und die 
Leistungsdaten der Stadt Münster in den Bereichen Brandschutz, Technische Hilfeleistung 
und Katastrophenschutz vor. 
Brandschutz und Technische Hilfeleistung sin d Pflichtaufgaben der Stadt Münster als 
Kommune. Der Katastrophenschutz ist Pflichtaufgabe der Stadt Münster als Untere Kat a-
strophenschutzbehörde.  
Die Bedarfsplanung für den Rettungsdienst erfolgt in einem separaten Rettungsdienstb e-
darfsplan. Die aktuelle  Fassung wurde auf Basis der Vorlage V/0659/2013 durch den Rat 
der Stadt Münster beschlossen. 
Die Verwaltung beabsichtigt, in 2016 in allen Bezirksvertretungen die Grundzüge der 
Brandschutzbedarfsplanung vorzustellen. 
Zu Ziffer 2 der Beschlussfassung: 
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verpflichtet die Gemei n-
den, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unter-
halten, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentl i-
chen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse 
verursacht werden, Hilfe zu leisten (FSHG § 1).  
Das FSHG verpflichtet die Gemeinden ferner, Brandschutzbedarfspläne aufzustellen 
(FSHG § 22, Abs. 1).

- 3 - 
V/0948/2015 
Kern einer Brandschutzbed arfsplanung ist die Festlegung von Schutzzielen auf der Basis 
der Qualitätskriterien: 
a:     Hilfsfrist 
Die Hilfsfrist ist die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Notrufabfrage und dem 
Eintreffen der ersten Feuerwehreinheit an der Einsatzstelle (siehe An lage: Bran d-
schutzbedarfsplan, Ziffer 13.2.1). 
 
b:     Funktionsstärke 
Die Funktionsstärke legt fest, wie viele Einsatzkräfte die Feuerwehr zur Ei nsatzstelle 
entsendet (siehe Anlage, Brandschutzbedarfsplan, Ziffer 13.2.2). 
 
c:     Erreichungsgrad 
Unter „Err eichungsgrad“ wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden, bei 
dem die Zielgrößen „Hilfsfrist“ und „Funktionsstärke“ eingehalten werden (siehe Anla-
ge, Brandschutzbedarfsplan, Ziffer 13.2.3). 
 
Die Festlegung der Schutzziele hat unmittelbaren Einflus s auf die benötigten Ressourcen 
und ist der politischen Beschlussfassung vorbehalten. Die seitens der Verwaltung für die 
Stadt Münster vorgeschlagenen Schutzziele entsprechen den allgemein anerkannten R e-
geln der Technik sowie den Empfehlungen der Bezirksre gierung Münster zur Brandschutz-
bedarfsplanung im Regierungsbezirk Münster vom 09.02.2009 (siehe Anlage, Bran d-
schutzbedarfsplan, Kapitel 13.6). 
 
Mit der Beschlussfassung zu Ziffer 2 werden die im Brandschutzbedarfsplan für die Stadt 
Münster (Stand November 2015) unter Ziffer 13.7.1 ausgewiesenen Schutzziele einschließ-
lich der im Kapitel 13.7.2 aufgeführten Randbedingungen beschlossen. Die Schutzziele 
wurden bereits zuvor beim Aufbau und bei der Organisation der Feuerwehr Münster beach-
tet und sind auch aktuell Maßstab und Ziel des Verwaltungshandelns.  
 
 
Zu Ziffer 3 der Beschlussfassung: 
Kapitel 15 des Brandschutzbedarfsplanes beschreibt die Handlungsfelder aus Sicht der 
Feuerwehr, die weiter entwickelt werden müssen, um für die Einwohnerinnen und Einwo h-
ner der Stadt Münster, die bei Bränden und Unglücksfällen Rettung, Schutz und Hilfe benö-
tigen, auch weiterhin ein effektives und effizientes System der Gefahrenabwehr verfügbar 
zu haben. 
 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
 
Anlage:  
 
Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster, Stand 24.11.2015

Beratungsverlauf (3)

16.02.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.02.2016 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (44)

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Details

Aktenzeichen
V/0948/2015
Typ
Vorlagen
Datum
23.11.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37