V/0948/2015
Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster
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Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster, Stand 24.11.2015
395487 Zeichen
Brandschutzbedarfsplan
für die Stadt Münster
Stand: November 2015
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster
Feuerwehr Münster
York-Ring 25
48159 Münster
Tel. 0251 / 2025-0
feuerwehr@stadt-muenster.de
www.muenster.de/stadt/feuerwehr
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Gliederung: Seite
1. Einführung 7
1.1 Auftrag zur Brandschutzbedarfsplanung 7
1.2 Einsatzaufkommen in der Stadt Münster / Zahlens piegel 7
1.3 Geschichtliche Daten zur Feuerwehr Münster 12
2. Abkürzungen 13
3. Rechtsgrundlagen / Handlungsgrundlagen 14
4. Beschreibung des Stadtgebietes 18
5. Aufgaben der Feuerwehr Münster 22
5.1 Menschenrettung 22
5.2 Brandbekämpfung 22
5.3 Technische Hilfeleistung 22
5.4 Einsatzvorbereitung 24
5.5 Ausbildung 25
5.6 Vorbeugender Brandschutz 28
5.7 Rettungsdienst 32
5.8 Leitstelle 33
5.9 Auskunftstelle 33
5.10 Katastrophenschutz / Abwehr von Großschadens ereignissen 34
5.11 Zivilschutz / Bevölkerungsschutz 40
5.12 Aufgaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Ver träge und Vereinbarungen 44
5.13 Sonderaufgaben 45
5.13.1 Aufgaben nach dem Gesetz über psychisch Kranke 45
5.13.2 Kampfmittelüberprüfung 45
5.14 Serviceleistungen für andere städtische Einr ichtungen 45
5.15 Dienst und Arbeitsleistungen 46
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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6. Gefährdungspotenzial in der Stadt Münster 4 7
6.1 Risiken und Gefährdungs-Szenarien der Stadt Münster 47
6.1.1 Stadtstrukturelle Besonderheiten 47
6.1.2 Kritische Infrastruktur (KRITIS) 49
6.1.3 Risiken aufgrund von Naturereignissen 5 1
6.1.4 Besondere technische Risiken 51
6.1.5 Besondere gesellschaftliche und politische Ri siken 53
6.1.6 Großveranstaltungen 54
7. Organisation der Feuerwehr Münster / Amt 37 55
8. Einsatzdienst 56
8.1 Führungsorganisation 56
8.2 Berufsfeuerwehr 62
8.2.1 Standorte 62
8.2.2 Personal 63
8.2.3 Löschzugkonzept 67
8.2.4 Wasserrettung / Taucherstaffel 69
8.2.5 Aufgaben außerhalb des FSHG 70
8.2.5.1 Rettungsdienst 70
8.2.5.2 Aufgaben nach dem Gesetz über psychisch Kranke 72
8.3 Freiwillige Feuerwehr 73
8.3.1 Standorte 74
8.3.2 Personal 74
8.3.3 Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr 76
8.3.4 Ausstattung 77
8.4 Fachberater/innen 80
8.5 Werkfeuerwehren 81
8.6 Katastrophenschutz-Organisationen 82
8.7 Institut der Feuerwehr des Landes NRW 84
8.8 Aufsichtsbehörden 84
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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9. Stadtfeuerwehrverband 84
10. Wechselwirkungen mit anderen Aufgabenbereichen, Ämtern und Parametern 85
11. Feuerwehrgebäude 91
12. Einsatzfahrzeuge 96
13. Schutzziele 102
13.1 Gesetzliche Vorgaben 102
13.2 Qualitätskriterien der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren 102
13.2.1 Hilfsfrist 103
13.2.2 Funktionsstärke 104
13.2.3 Erreichungsgrad 105
13.3 Runderlass des Innenministeriums vom 09.02.200 1 105
13.4 Die Rettungsdienst-Entscheidung des OVG Münste r (aus 2001) 105
13.5 Gutachten des Rechtsamts der Stadt Münster vo m 25.10.2001 106
13.6 Empfehlungen der Bezirksregierung Münster zur Brandschutzbedarfsplanung 106
13.7 Festlegungen der Stadt Münster 107
13.7.1 Schutzziele der Stadt Münster 107
13.7.2 Ergänzende Festlegungen zur Hilfsfrist 108
13.7.3 Unterstützende Maßnahmen 109
13.7.4 Auslegungs-Szenario für den Katastrophenschutz 110
13.7.5 Leistungsgrenzen 111
14. Schutzziel-Erreichung in der Stadt Münster 111
15. Handlungsfelder der Feuerwehr-Entwicklungsplanu ng 133
15.1 Personalentwicklung 133
15.1.1 Berufsfeuerwehr 133
15.1.2 Freiwillige Feuerwehr 135
15.1.3 Weibliche Einsatzkräfte 137
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15.2 Gebäude 137
15.2.1 Neubau Feuer- und Rettungswache 3 13 7
15.2.2 Neubau Logistikzentrum 137
15.2.3 Sanierungs- und Neubauprogramm für Feuerwehrgerätehäuser 138
15.3 Aus- und Fortbildung 140
15.4 Einsatzplanung 141
15.5 Vorbeugender Brandschutz 143
15.6 Leitstelle für Brandschutz, Hilfeleistung, Ret tungsdienst und
Katastrophenschutz 145
15.7 Rettungsdienst 146
15.8 Katastrophenschutz 148
15.9 Fahrzeugkonzept 152
15.10 Ausrüstung 155
15.11 Öffentlichkeitsarbeit 156
16. Interkommunaler Vergleich 157
17. Zusammenfassende Bewertung der Gefahrenabwehr i n den Bereichen
Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz sowie
daraus abzuleitende Handlungsnotwendigkeiten 15 8
Anhang:
A Standorte und Ausrückebezirke der Löschzüge der F euerwehr Münster 164
B Standorte der Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäus er 165
C tabellarische Übersicht der Einsatzfahrzeuge 166
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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1. Einführung
1.1 Auftrag zur Brandschutzbedarfsplanung
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistu ng (FSHG) verpflichtet die
Gemeinden, eine den örtlichen Verhältnissen entspre chende leistungsfähige Feu-
erwehr zu unterhalten, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen
und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen
oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten (FSHG § 1). Die
Feuerwehr ist die zentrale öffentliche Einrichtung für die technische Gefahrenab-
wehr.
Als kreisfreie Stadt ist die Stadt Münster verpflic htet, neben der Freiwilligen Feuer-
wehr eine Berufsfeuerwehr einzurichten (FSHG § 10).
Das FSHG verpflichtet die Gemeinden ferner, Brandsc hutzbedarfspläne aufzustel-
len (FSHG § 22).
1.2 Einsatzaufkommen in der Stadt Münster
Jährlich werden in der Leitstelle der Feuerwehr Mün ster rund 43.000 Einsätze dis-
poniert. Davon
• 1.000 Brandmeldungen
o davon ca. 500 Fehlalarme
• 2.000 Technische Hilfeleistungen
• 29.000 Rettungsdiensteinsätze im Bereich der Notfa llrettung
o davon ca. 6.000 mit Notarzt
• 11.000 Rettungsdiensteinsätze im Bereich Krankentr ansport
Die Entwicklung der Fallzahlen ist den beiden nachf olgenden Grafiken zu entneh-
men:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Brandschutz und technische Hilfeleistungen:
Abb. 1 Entwicklung der Einsatzzahlen zu Bränden, Technischen Hilfeleistungen und Fehl-
alarmen im Zeitraum von 1980 bis 2014
Die Alarmierungen zu Bränden (Summe aus tatsächlich en Bränden und Fehlalar-
men) ist leicht ansteigend. Dabei nehmen die Fehlal arme in der Tendenz zu, wäh-
rend die tatsächlichen Brände in der Tendenz leicht rückläufig sind. Die Steigerung
bei den Fehlalarmen resultiert aus dem zunehmenden Einbau automatischer
Brandmeldeanlagen in Gebäuden bzw. Objekten besonderer Art oder Nutzung.
Die starken Schwankungen bei den Technischen Hilfel eistungen resultieren aus
den Folgen von Extremwetterereignissen, die sporadi sch auftreten, tendenziell aber
deutlich zunehmen und in ihren Auswirkungen extreme r werden. Der markante
Wert für das Jahr 2014 ist durch den Starkregen vom 28.07.2014 verursacht und
darf nach den heute vorliegenden Erkenntnissen als Ausnahme gewertet werden.
Gleichwohl ist auch ohne dieses Extremereignis eine deutliche Zunahme von Un-
wettern mit gravierenden Auswirkungen zu erwarten.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Rettungsdienst:
Abb. 2 Entwicklung der Einsatzzahlen zu Notfallrettungen, Notarzt-Einsätzen und Kranken-
transporten im Zeitraum von 1980 bis 2014
Die Einsatzentwicklung im Rettungsdienst wird domin iert durch die kontinuierliche
und markante Zunahme an Einsätzen im Bereich der N otfallrettung. Die Entwick-
lung ist vornehmlich ausgelöst durch die demographi sche Entwicklung der Bevölke-
rung: Ältere Menschen haben einen erhöhten Bedarf a n medizinischer Versorgung,
somit auch im Bereich der Notfallmedizin. Allerding s wirkt sich auch die kontinuier-
lich steigende Einwohnerzahl auf die Einsatzhäufigkeit aus.
Die Zahl der Notarzteinsätze korrespondiert mit der Entwicklung im Bereich der Not-
fallrettung.
Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes wi rkt sich seit dem Jahr 2000 die
Genehmigung und zunehmende Etablierung von Liegend- Taxen auf die Fallzahlen
im qualifizierten Krankentransport aus, scheint sic h aber aktuell bei einem Wert
oberhalb von 10.000 Transporten pro Jahr zu konsolidieren.
Zusammenfassend lässt sich prognostizieren, dass di e Anforderungen an die Feu-
erwehr Münster und an die in der Gefahrenabwehr mit wirkenden Organisationen al-
lein aufgrund der steigenden Einsatzzahlen kontinui erlich wachsen werden. Es
handelt sich um einen Aufgabenbereich kommunaler Da seinsvorsorge, dessen
Präsenz und Leistungsfähigkeit von den Bürgerinnen und Bürgern der noch intensi-
ver nachgefragt werden wird.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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En twicklung der Einsatz- und Leistungsdaten (Zahlenspiegel 2010 bis 2014):
Jahr 2014 2013 2012 2011 2010
Einsätze insgesamt: ³ 45.672 40.808 40.310 38.534 36.388
Brandalarmierungen gesamt 873 929 930 824 867
Brände 315 373 387 386 333
groß 9 11 14 10 17
mittel 16 55 39 44 34
klein a. 107 102 113 102 85
klein b. 183 205 221 230 197
Fehlalarme 558 556 543 438 534
in guter Absicht 541 546 487 406 494
böswillig 17 10 56 32 40
Hilfeleistungen gesamt:
³ 5.297 1.644 1.549 1.882 1.913
Menschen in Notlage 401 428 450 495 429
Tiere in Notlage 49 65 61 57 71
Betriebsunfälle 3 2 2 3 1
Verkehrsunfälle 49 48 37 73 48
Öleinsätze 176 175 190 169 150
Gefahrguteinsätze 6 6 7 9 5
Gasausströmungen 17 11 15 14 22
Wasserschäden ³ 3.793 83 65 73 73
Sturmschäden 245 213 54 51 104
Sonstige 369 385 360 658 684
Fehlalarme 189 228 308 280 326
Rettungsdienst gesamt:
39.502 38.235 37.831 35.828 33.608
Krankentransport ¹ 10.998 10.955 11.165 10.765 10.270
Notfallrettung 28.504 27.280 26.666 25.063 23.338
- davon mit Notarzt 6.272 6.017 5.924 5.906 5.552
Einsätze der Freiwilligen
Feuerwehr ²
2.370 496 301 285 307
davon Brandeinsätze 231 224 196 211 176
davon techn. Hilfeleistungen 2.139 272 105 74 131
tot geborgene Personen:
46 50 35 36 47
bei Bränden 1 0 0 0 0
bei Hilfeleistungen 45 50 35 36 47
gerettete Personen: 261 315 214 240 261
bei Bränden 24 47 43 34 77
bei Hilfeleistungen 237 268 171 206 184
¹ einschl. Einsätze der Freiw. Hilfsorganisationen ASB, DRK, JUH, MHD bzw. der Fa. Falck (seit 2014)
² Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr sind in den o.g. Gesamtzahlen enthalten
³ Einsatzzahl in 2014 ungewöhnlich hoch aufgrund des Starkregen-Ereignisses vom 28.07.2014
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Jahr 2014 2013 2012 2011 2010
Personal gesamt:
1.310
1.286
1.272
1.279
1.230
Berufsfeuerwehr gesamt: 373 359 350 342 342
- davon feuerwehrtechnischer Dienst 338 325 317 313 312
- davon Brandmeisteranwärter/innen 16 16 16 12 11
- davon Verwaltung / Werkstätten 35 34 33 29 30
- davon Nachwuchskräfte 3 2 2 2 3
Freiwillige Feuerwehr gesamt ¹ 937 927 922 937 888
davon
Einsatzkräfte in den. Löschzügen 671
649 652 661 635
Jugendfeuerwehr 152 154 154 146 128
Musikzüge
114
124 116 130 125
¹ ohne Ehrenabteilung
Vorbeugender Brandschutz
Fallzahlen 3.108
3.299 3.607 3.547 3.618
Anzahl der Brandschauen 309 442 637 619 628
Anzahl der brandschutztechnische
Stellungnahmen
814
879 830 817 758
Anzahl der Beratungen 638 768 777 801 792
Brandschutzerziehung-, Unterweisung 20 97 98 107 124
Anzahl der Brandsicherheitswachen 563 516 515 511 549
sonstige brandschutztechnische
Ortstermine 764
597 750 692 767
Fallzahlen im Bereich Kampfmittel-
überprüfung 588
707 608 702 674
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1.3 Geschichtliche Daten zur Feuerwehr Münster
Die Stadt Münster ist im Mittelalter durchschnittli ch alle 70 Jahre ganz oder teilwei-
se durch Brände zerstört worden. Dieses Schicksal t eilte die Stadt Münster seiner-
zeit mit nahezu allen mitteleuropäischen Städten. V erursacht wurden die Stadt-
brände durch die enge Bebauung unter Verwendung bre nnbarer Baustoffe sowie
durch ein völlig mangelhaftes bzw. nicht vorhandenes Feuerlöschwesen.
Mit der Gründung der Freiwilligen Feuerwehr Münster im Jahr 1871 wurde das
Feuerlöschwesen in geordnete Bahnen gelenkt. Außerh alb von Kriegsereignissen
konnten seit dem Großbrände, die ganze Stadtteile o der das gesamte Stadtgebiet
erfassen, verhindert werden.
Die Eingemeindung von umliegenden Gemeinden im Jahre 1903 ließ die Fläche der
Stadt auf 6.716 Hektar (67 km²) und die Einwohnerza hl auf 73.642 anwachsen. Un-
ter Berücksichtigung der Größe der Stadt, der wachs enden Risiken und der Häufig-
keit von Feuerwehreinsätzen, rief der Rat der Stadt Münster eine "stehende Feuer-
wehr" ins Leben. Seit dem 5. Mai 1905 besteht somit in Münster neben der Freiwil-
ligen Feuerwehr auch eine Berufsfeuerwehr.
Am 1. Januar 1975 wurde mit der kommunalen Neuordnu ng das Stadtgebiet und
damit der Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Münst er auf eine mehr als vierfach
größere Fläche (302 km²) erweitert. Die zu versorge nde Einwohnerzahl, die zwi-
schenzeitlich auf 200.000 Einwohner angewachsen war , erhöhte sich mit der Ein-
gemeindung auf 265.000 Einwohner. Die Einwohnerzahl Münsters erreichte im No-
vember 2014 die Marke von 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner.
Im Jahr 1988 wurde das Amt für Zivilschutz (Stadtam t 38) der Stadt Münster aufge-
löst und dessen Aufgabenspektrum zur Feuerwehr verl agert. Seit dieser Zeit sind
z.B. die in Bundesauftragsverwaltung zu leistende V erwaltung der Bundesausstat-
tung sowie der Helferangelegenheiten der in der Gef ahrenabwehr mitwirkenden pri-
vaten Hilfsorganisationen Aufgabe der Feuerwehr. Ferner wurden weitere Aufgaben
im Zivilschutz, wie z.B. die Trinkwassernotversorgu ng, die Zivil-Militärische Zusam-
menarbeit, die Schutzraumunterhaltung und das Siche rstellungswesen auf die Feu-
erwehr übertragen.
Abgesehen von einer kurzen Unterbrechung in den Jah ren 1944 bis 1946 ist die
Berufsfeuerwehr Münster auch für den Rettungsdienst zuständig.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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2. Abkürzungen
• ABC = atomar, biologisch, chemisch
• ABC-ErkKW = ABC-Erkundungskraftwagen
• AGBF = Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsf euerwehren
• AKNZ = Akademie für Krisenmanagement, Notfallplan ung und
Zivilschutz
• Amt 37 = Feuerwehr Münster als Stadtamt 37 (im De zernat I)
• BBK = Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katast rophenhilfe
• BF = Berufsfeuerwehr
• BOS = Behörden und Organisationen mit Sicherheits aufgaben
• CBRN = chemical, biological, radiolo gical, nuclear
• FF = Freiwillige Feuerwehr
• FSHG = Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfel eistung
• GG = Grundgesetz
• HiOrg = Hilfsorganisationen
• HVB = Hauptverwaltungsbeamter (hier: Oberbürgerme ister)
• IM = Innenministerium: siehe MIK
• KGS = Koordinierungsgruppe Krisenstab
• MANV = Massenanfall von Verletzten
• MIK = Ministerium für Inneres und Kommunales
• SAE = Stab für außergewöhnliche Ereignisse
• ZMZ = Zivil-Militärische-Zusammenarbeit
• ZSKG = Gesetz über den Zivilschutz und die Katast rophenhilfe des
Bundes
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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3. Rechtsgrundlagen / Handlungsgrundlagen
3.1 Einsatzdienst, Aufgabenwahrnehmung
3.1.1 Landesgesetze
Gemäß Art. 30 GG liegt die Gesetzgebung im Bereich der Gefahrenabwehr bei
den Ländern. Im Bereich der nichtpolizeilichen Gefa hrenabwehr gilt dies insbe-
sondere für die Bereiche Feuerwehr/Brandschutz, Ret tungsdienst, Katastro-
phenschutz sowie für das Baurecht und das allgemeine Ordnungsrecht.
3.1.1.1 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfele istung (FSHG) vom 10. Februar
1998 (GV. NW. S. 122), zuletzt geändert durch Geset z vom 8. Dezember
2009 (GV.NW S.765
Das FSHG regelt die gesetzlichen Vorgaben für die G emeinden, Kreise bzw.
kreisfreien Städte und das Land NRW in den Bereiche n Feuerwehr, Brand-
schutz, Technische Hilfeleistung und Katastrophensc hutz (Abwehr von
Großschadensereignissen) sowie die Pflichten der Bevölkerung.
3.1.1.1.1 Feuerwehrdienstvorschriften
Aufgrund der Ermächtigung gem. § 33 (3) FSHG wurden durch das IM-NRW
folgende Feuerwehrdienstvorschriften eingeführt. Sie haben damit Gesetzes-
charakter erhalten.
• FwDV 1 Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleis tungseinsatz
• FwDV 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
• FwDV 3 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungsei nsatz
• FwDV 7 Atemschutz
• FwDV 8 Tauchen
• FwDV 10 Die tragbaren Leitern
• FwDV 100 Führung und Leitung im Einsatz: Führung ssystem
• FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz
• PDV/DV 810 Fernmeldebetriebsdienst (Einführungse rlass)
3.1.1.2 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) -Feuerwe hren
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) (seit 2000: Berufsgenossenschaftli-
che Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundhe itsschutz, BGV) stellen
die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten de r gesetzlichen Unfall-
versicherung verbindlichen Pflichten bezüglich Arbe itssicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Für den Bere ich der Feuerwehr ist
insbesondere die „Unfallverhütungsvorschrift Feuerw ehren“ GUV-V C53,
Ausgabe 2005, gemäß Bekanntmachung im Gesetz- und V erordnungsblatt
NRW v. 13. März 2009, zu beachten. Die UVV gelten g leichermaßen für die
Berufsfeuerwehr wie für die Freiwillige Feuerwehr.
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist der gesetzl iche Unfallversicherungs-
träger für die Freiwilligen Feuerwehren im Land NRW . Aktive Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr, die Mitglieder der Jugendfe uerwehr, der Ehrenabtei-
lung und der Musik treibenden Züge sind ab dem Zeit punkt ihrer Zugehörig-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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keit zur Feuerwehr gegen Unfälle versichert. Im Ein zelfall stehen auch Be-
schäftigte der Feuerwehr unter diesem Unfallversich erungsschutz. Zu den
Aufgaben der Unfallkasse NRW gehören die Prävention sowie im Leistungs-
fall die gesundheitliche Wiederherstellung bzw. ber ufliche Wiedereingliede-
rung der Versicherten.
3.1.1.3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. Juni 2000
(GV. NRW. S. 256/439/SGV. NRW. 232
3.1.1.4 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die No tfallrettung und den Kranken-
transport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - R ettG NRW)
(24.11.1992) in der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 25. März 2015
(GV. NRW. S. 305)
3.1.1.5 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
(PsychKG).
Siehe hierzu Ziffer 5.13.1 und 8.2.5.2
3.1.1.6 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnu ngsbehörden
Ordnungsbehördengesetz (OBG) mit Stand vom 24.10.2015
3.1.2 Bundesgesetze
3.1.2.1 Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz – Z SKG (Gesetz über den
Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes).
3.1.2.2 Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (Zi vilschutzneuordnungsgesetz –
ZSNeuOG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726)
3.1.2.3 Sicherstellungsgesetze
Im Falle eines nationalen Notstandes sollen die Sic herstellungsgesetze ge-
währleisten, dass der Bedarf der Zivilbevölkerung u nd der Streitkräfte an Gü-
tern und Leistungen sichergestellt wird. Soweit erf orderlich, nimmt die Stadt
Münster als untere Katastrophenschutzbehörde die Au sführung der nachfol-
genden Gesetze in Bundesauftragsverwaltung wahr:
• Arbeitssicherstellungsgesetz
• Ernährungssicherstellungsgesetz
• Verkehrssicherstellungsgesetz
• Wassersicherstellungsgesetz
• Wirtschaftssicherstellungsgesetz
• Post- und Telekommunikations-Sicherstellungsgesetz
• Energiesicherungsgesetz
• Erdölbevorratungsgesetz
• Ernährungsvorsorgegesetz
• Verkehrsleistungsgesetz
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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3.1.2.4 Kampfmittelüberprüfung / Kampfmittelbeseiti gung
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde sind in der Ordnungsbehördli-
che Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kamp fmittel (Kampfmit-
telverordnung) vom 12.11.2003 im RdErl. des Innenmi nisters vom
23.05.1985 V A 3 -5.113 geregelt. Im Absatz 2 § 1 h eißt es: „…Aufgabe der
örtlichen Ordnungsbehörde ist es deshalb, die erfor derlichen Sicherheits-
maßnahmen zu treffen und eventuell erforderliche Ar beiten vorbereitender
oder unterstützender Art auf ihre Kosten durchzufüh ren oder durchzuführen
zu lassen.“ „Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln
ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ord-
nungsbehörden obliegt […].“
Der Feuerwehr Münster sind neben den Einsatzmaßnahm en bei Kampfmit-
telfunden auch die administrativen Maßnahmen der ör tlichen Ordnungsbe-
hörde zugeordnet.
3.1.2.5 Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ)
Die Zivil-Militärische Zusammenarbeit umfasst alle Maßnahmen, Kräfte und
Mittel, welche die Beziehungen zwischen zivilen Die nststellen sowie der Zi-
vilbevölkerung auf der einen Seite und der Bundeswe hr auf der anderen Sei-
te regeln, unterstützen oder fördern. Die ZMZ in de r Bundesrepublik
Deutschland wurde seitens der Bundeswehr mit der „T eilkonzeption Zivil-
Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr“ (TK ZMZ Bw) durch das Bun-
desministerium der Verteidigung mit Schreiben des G eneralinspekteurs der
Bundeswehr vom 16.05.2007 neu geregelt. Zu den Deta ils der Neuregelung
hat das Streitkräfte-Unterstützungskommando Bonn di e „Basisinformationen
zur Neuordnung der Zivil-Militärischen Zusammenarbe it bei Hilfeleistun-
gen/Amtshilfe“ mit Stand 01/2007 herausgegeben.
Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 03.08.2007 (Az: 75-53.19.02)
die Bezirksregierungen sowie die Kreise und kreisfr eien Städte hierüber in
Kenntnis gesetzt und zur aktiven Ausgestaltung der neuen Struktur der ZMZ
aufgefordert. Die Anforderung der Hilfeleistung der Bundeswehr in Katastro-
phenfällen gemäß Art. 35 GG wurde durch das IM-NRW mit Erlass vom
15.12.2006 geregelt.
3.1.2.6 Jungendpflege (Jugendfeuerwehr)
Im Rahmen der Jugendarbeit innerhalb der Jugendfeue rwehr hat die Feuer-
wehr Münster das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJH G) sowie die auf des-
sen Grundlage durch das Land NRW verabschiedeten G esetze zur Ausfüh-
rung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu beachten.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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3.1.3 Öffentlich-rechtliche Verträge
3.1.3.1 Kreis Coesfeld: Notarztdienst Havixbeck
Mit dem Kreis Coesfeld wurde mit Datum vom 19.08.20 05 ein öffentlich
rechtlicher Vertrag geschlossen über die Entsendung von Rettungsmitteln
(Notarzt, ggf. Rettungswagen) in einen Teil des Kre ises Coesfeld (Gemeinde
Havixbeck). Die Dienstleistung wird durch den Kreis Coesfeld vergütet.
3.1.3.2 Kreis Warendorf: Brandschutz Haus Heidhorn
Mit dem Kreis Warendorf wurde mit Datum vom 17.10.2 008 ein öffentlich
rechtlicher Vertrag geschlossen über die Zuständigk eit der Brandschutz-
dienststelle sowie über die Sicherstellung des abwe hrenden Brandschutzes
in dem Teil der Pflegeeinrichtung „Haus Heidhorn“, der auf dem Gebiet der
Stadt Drensteinfurt (Ortsteil Rinkerode) liegt.
3.1.3.3 Kreis Steinfurt: Brandschutz Greven-Fuestru p
Mit der Feuerwehr der Stadt Greven, Kreis Steinfurt , wurde mit Datum vom
21.02.2001 eine Vereinbarung geschlossen über die E ntsendung der Feuer-
wehr Münster in den Ortsteil Greven-Fuestrup im Rah men einer vorgeplan-
ten überörtlichen Hilfe.
3.1.3.4 Brandschutz Altenberge-Hansell, Hohenhorst- Ost und -Südost sowie
Waltrup-Südost (Kreis Steinfurt)
Mit der Feuerwehr der Gemeinde Altenberge, Kreis St einfurt, wurde mit Da-
tum vom 22.09.2008 eine Vereinbarung geschlossen üb er die Entsendung
der Feuerwehr Münster in die o.g. Ortsteile im Rahm en einer vorgeplanten
überörtlichen Hilfe.
3.1.3.5 Einsatzkonzept „Bahn-Regio“
Zwischen den Städten Münster und Osnabrück sowie den Landkreisen Stein-
furt, Warendorf und Osnabrück (Land) wurde mit Datu m vom 25.04.2002 ei-
ne Vereinbarung geschlossen über die vorgeplante üb erörtliche Hilfe bei
Bahnunfällen. Der Vertrag regelt insbesondere die B eschaffung und Bereit-
stellung von Spezialgerät zur Rettung von Menschenl eben sowie die Entsen-
dung festgelegter Einheiten in Einsatzfall.
3.1.3.6 Trägergemeinschaft Rettungshubschrauber „Ch ristoph Europa 2“
Die Stadt Münster ist Mitglied in der Trägergemeins chaft des Rettungshub-
schraubers „Christoph Europa 2“, der am Mathias-Spital in Rheine im Kreis
Steinfurt stationiert ist. Die Funktion des Kernträ gers liegt beim Kreis Stein-
furt.
3.1.4 Privatrechtliche Verträge
3.1.4.1 Dienstleistungsverträge mit selbständigen N otärzten
Zur Sicherstellung des Notarztdienstes werden auf B asis eines Personalge-
stellungsvertrages mit den in der Stadt Münster ans ässigen Krankenhäusern
Notärztinnen und Notärzte für einen Zeitraum von se chs Monaten für den
Notarztdienst abgestellt. Des Weiteren werden mit i n den Münsteraner Kran-
kenhäusern tätigen Ärztinnen und Ärzten direkt Vert räge geschlossen, über
die sie als Notärztinnen und Notärzte tätig werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
18
3.2 Eigenwirtschaftliche Betätigung
3.2.1 Werkstätten
Die Feuerwehr Münster unterhält eigene Werkstätten, für die die einschlägigen
Gesetze und Regelungen gelten, die auch von private n Betrieben zu beachten
sind.
3.2.2 Fahrschule
Die Feuerwehr Münster unterhält eine Behördenfahrsc hule, in der neben den
Feuerwehr-spezifischen Fahrschulausbildungen auch A usbildungen zur Erlan-
gung der Fahrerlaubnis der Klassen C bzw. CE durchg eführt werden (siehe Zif-
fer 5.5.3 und 15.3.5).
4. Beschreibung des Stadtgebietes
4.1 Größe / Ausdehnung
4.1.1 Fläche
Das Stadtgebiet hat eine Bodenfläche von ca. 303,0 km² und einen Umfang von
107 km.
4.1.2 Geographische Lage
Die kreisfreie Stadt liegt im Zentrum des Münsterlandes.
4.1.3 Ausdehnung
Die größte Ausdehnung von Nord nach Süd beträgt 24,4 km sowie von Ost nach
West 20,6 km.
4.1.4 Topografie
Die Stadt liegt auf einer Höhe von 38,6 m bis 98,8 m über NN. Größere Höhen-
unterschiede sind nicht zu verzeichnen.
Die Wasserläufe Ems, Werse und Aa sowie der Dortmun d-Ems-Kanal (Bun-
deswasserstraße) durchziehen oder berühren das Stadtgebiet.
4.1.5 Nachbargemeinden
Das Stadtgebiet grenzt nordwestlich an den Kreis St einfurt, südwestlich an den
Kreis Coesfeld sowie östlich an den Kreis Warendorf.
Aufgrund der vornehmlich ländlichen Strukturen in d en Nachbargemeinden und
der daraus resultierenden geringeren Rettungsmittel dichte werden häufiger Ret-
tungsmittel aus Münster angefordert.
4.2 Einwohner/innen / Bevölkerung
4.2.1 Einwohnerzahl
302.000 (Wohnberechtigte Bevölkerung in Münster, Stand: 10.2015)
4.2.2 Bevölkerungsdichte
ca. 1.000 Einwohner pro km²
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
19
4.2.3 Schwankungen durch Pendler/innen
Laut Statistik des Amtes für Stadtentwicklung, Stad tplanung und Verkehrspla-
nung pendeln 92.818 Beschäftigte täglich in die St adt Münster ein. Es pendeln
des Weiteren ca. 38.515 Beschäftigte am Wohnort Mün ster täglich aus (Stand
2014).
4.2.4 Schwankungen durch Studierende
An den Fachhochschulen und der Universität Münster sind insgesamt ca.
58.146 Studierende (Wintersemester 2013/2014) gemel det. Hinzu kommen
zahlreiche Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, teilweise mit Internatsbe-
trieb.
4.3 Verkehrswesen
4.3.1 Straßenverkehr
Durch die historisch bedingte Entwicklung Münsters als Solitärstadt ergibt sich
das zur Stadtmitte ziehende radiale Straßensystem. Die fortschreitende Verlage-
rung der Schwerpunkte des Wohnens und die Zusammenf assung gewerblicher
Arbeitsplätze in den äußeren Stadtbereichen sowie d er im Westen der Innen-
stadt erfolgte Ausbau der Hochschulen führte zu ein er permanenten Verände-
rung des alten Straßennetzes. Die das radiale Syste m ergänzenden und entlas-
tenden Tangenten bekommen eine zunehmende Bedeutung.
Die das Stadtgebiet durchlaufenden Ringstraßen sind nicht geschlossen, neh-
men aber den Quellverkehr aus den Innen- und Außenstadtbereichen auf.
Die Zunahme von Kraftfahrzeugen aber auch von Fahrr ädern führt zu einer
ständig zunehmenden Verkehrsdichte. In Verbindung m it Geschwindigkeitsbe-
schränkungen reduziert sich die Durchschnittsgeschw indigkeit auch für Einsatz-
fahrzeuge, was in der Tendenz zu längeren Hilfsfristen führt.
4.3.2 Feuerwehr-Vorbehaltsstraßen
Mit Beschluss vom 21.05.1997 hat der Rat der Stadt Münster ein vorläufiges
Feuerwehr-Vorbehaltsstraßennetz sowie besondere Pla nungsgrundsätze zur
Kenntnis genommen. Die Definition von Feuerwehr-Vor behaltsstraßen soll si-
cherstellen, dass die schnelle Erreichbarkeit von E insatzstellen überall im
Stadtgebiet bei verkehrsplanerischen Maßnahmen berü cksichtigt wird. Im Kern
geht es darum, für die in diesem Netz verankerten S traßen eine durchgehende
Befahrbarkeit der gesamten Straße in einem Zug zu g ewährleisten und die zü-
gige Fahrt nicht durch bauliche Hindernisse, wie z. B. Freiburger Kegel oder
Bodenwellen, zu behindern. Auf Feuerwehr-Vorbehalts straßen sollten die Ein-
satzfahrzeuge den stehenden bzw. „freie Bahn“ schaf fenden Verkehr auch bei
Gegenverkehr passieren können. Feuerwehr-Vorbehalts straßen sollten i.d.R.
eine Vorfahrtberechtigung haben sowie eine reguläre zulässige Höchstge-
schwindigkeit von 50 km/h zulassen. Der Begegnungsv erkehr von LKW muss
hierbei möglich sein. Im Wesentlichen entspricht da s Feuerwehr-
Vorbehaltsstraßennetz dem Busliniennetz der Stadtwe rke Münster. Das aktuel-
le Verwaltungshandeln basiert auf der Beschlussvorl age des Rates
V/0009/1998 sowie der Berichtsvorlage V/0163/2011.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
20
Entsprechend der fortschreitenden Stadtentwicklung wurde auch das Feuer-
wehr-Vorbehaltsstraßennetz weiter entwickelt. Im Zu ge der Aufstellung des
Lärmaktionsplanes der Stadt Münster bestand in 2015 Bedarf, zu prüfen, ob
Geschwindigkeitsbeschränken auch auf wesentlichen S trecken des Feuerwehr-
Vorbehaltsstraßennetzes aus Sicht der Feuerwehr akz eptiert werden können.
Seitens der Feuerwehr konnte einer probeweisen Umse tzung in Teilbereichen
zugestimmt werden.
In der Zukunft werden Verbesserungen angestrebt, in dem durch technische
Beeinflussungsmöglichkeiten der Verkehrssignalanlag en erreicht werden soll,
dass die Feuerwehr auf den wichtigsten Fahrrouten v on den jeweiligen Wachen
eine „grüne Welle“ geschaltet bekommt. Hierzu wurde n zwischenzeitlich erste
vorbereitende Installationen in einigen Lichtsignal steuergeräten vorgenommen.
Die Maßnahme insgesamt wurde aber aus finanziellen Gründen zurückgestellt.
4.3.3 Bundesstraßen im Stadtgebiet
Bundesautobahn (BAB) A 1
Abschnitt von km 264,7, Sprakel, bis km 293,5, Ascheberg (Richtung Dort-
mund), und der Anschlussstelle Münster-Hiltrup bis km 258,3, Greven (Richtung
Bremen).
Bundesautobahn (BAB) A 43
Abschnitt von km 91,0 Kreuz Süd bis km 86,6 Senden (Richtung Recklinghau-
sen)
Bundesstraße B 54 Münster - Steinfurt
Bundesstraße B 51 Umgehungsstraße - Warendorf
Bundesstraße B 219 Münster - Greven - Ibbenbüren
Bundesstraße B 54 Münster – Hamm
4.3.4 Eisenbahnverkehr
Der Eisenbahn-Knotenpunkt Münster erfüllt eine wich tige Verteilerfunktion für
das Münsterland und für den Nord-Süd-Verkehr, unter anderem auch für einige
deutsche Seehäfen. Der Personenverkehr sämtlicher S trecken wird am Ostrand
der Innenstadt im Bereich des Hauptbahnhofes zusamm engeführt. Als Ver-
kehrsdrehscheibe ermöglicht er hier das Umsteigen a uf die nicht schienenge-
bundenen öffentlichen Nahverkehrslinien. Daher lauf en die meisten Buslinien im
Stadtverkehr und im Regionalverkehr am Hauptbahnhof zusammen. Neben dem
Hauptbahnhof befinden sich im Stadtgebiet sieben we itere Bahnhöfe bzw. Hal-
tepunkte.
4.3.5 Wasserstraßenverkehr
Der Dortmund-Ems-Kanal durchzieht in einer Länge vo n ca. 26 km das Stadt-
gebiet. Der Dortmund-Ems-Kanal gehört zu den wichti gsten Bundeswasserstra-
ßen in Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2013 wurden übe r 1 Mio. Tonnen Güter
transportiert. Der Verkehr auf dem Kanal, insbeson dere aber die Transport-
menge je Einheit, wird nach Fertigstellung des Ausb aus (ca. ab 2020) voraus-
sichtlich deutlich zunehmen. Zu den in großen Trans porteinheiten beförderten
Gütern gehören auch brennbare bzw. explosionsgefährliche Gefahrstoffe.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
21
4.3.6 Luftverkehr
Der internationale Flughafen Münster/Osnabrück auf dem Gebiet der angren-
zenden Stadt Greven im Kreis Steinfurt hat für Müns ter eine wesentliche Bedeu-
tung.
Bei größeren Schadensfällen, z.B. Luftnotlagen, kan n eine umfangreiche Hilfe
im Bereich Rettungsdienst erforderlich werden. Im S chadensfall greifen dann
Maßnahmen gemäß Gefahrenabwehrplan und aus den landesweiten Konzepten
der überörtlichen Hilfe, an denen auch die Feuerweh r Münster im Rettungs-
dienst und Brandschutz beteiligt ist.
4.3.7 Tourismus und Fremdenverkehr/Veranstaltungen
Laut dem Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung waren
im Jahr 2014 knapp 1.4 Millionen Übernachtungen in der Stadt Münster zu
verzeichnen. Hinzu kommen noch ca. 670.000 Besuche r aus den Veranstaltun-
gen in den großen Versammlungs- und Spielstätten, w ie z.B. dem Messe- und
Congress-Centrum Halle Münsterland und der Stadthal le im Stadtteil Hiltrup.
Die Zahl von Großveranstaltungen steigt jährlich. I m Jahr 2014 wurden 22
Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von jeweils mehr als 5.000 Besuchern
registriert.
Hieraus folgen häufig zusätzliche Verkehrsaufkommen auf den Zufahrts- bzw.
Ausfahrtsstraßen sowie Verkehrsengpässe, insbesonde re im Innenstadt- und
Bahnhofsbereich.
4.3.8 Verkehrsunfallstatistik
Die Polizei* registrierte im Stadtgebiet Münster im Jahr 2014 nachfolgende
Straßenverkehrsunfälle und Unfallfolgen
(* Quelle: PP Münster) :
• 1.242 Unfälle mit Personenschäden
• 8.228 Unfälle mit Sachschäden
Dabei waren als Personenschäden zu verzeichnen:
• 1.467 Verletzte insgesamt
• 4 getötete Personen
• 239 Schwerverletzte
• 1.277 Leichtverletzte
4.4 Regionale Funktion
Durch die zentrale Lage der Stadt im Münsterland mi t einer zum größten Teil
landwirtschaftlich und zunehmend gewerblich genutzt en Umgebung erfüllt die
Stadt Münster die Aufgaben eines Oberzentrums für ca. 1,5 Mio. Menschen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
22
5. Aufgaben der Feuerwehr Münster
Die Stadt Münster ist gem. § 1 FSHG verpflichtet, e ine den örtlichen Verhältnissen
entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalt en, um Schadenfeuer zu be-
kämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öf fentlichen Notständen Hilfe zu
leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen od er ähnliche Vorkommnisse ver-
ursacht werden.
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
(FSHG § 4).
5.1 Menschenrettung
Zentrale Aufgabe der Feuerwehr ist die Rettung von Menschenleben.
Vor dem Sachwertschutz steht auch die Rettung von Tieren.
Jährlich fallen in diesem Aufgabenbereich ca. 1.000 Einsätze im Geltungsbe-
reich des FSHG sowie 30.000 Einsätze im Geltungsbereich des RettG an.
5.2 Brandbekämpfung
5.2.1 Abwehrender Brandschutz
Der abwehrende Brandschutz umfasst die Brandbekämpf ung bei Schadenfeu-
ern aller Art unter Berücksichtigung des unterschie dlichen Brandverhaltens der
in Brandklassen eingeteilten brennbaren Stoffe. Die unterschiedlichen Brand-
klassen erfordern z.T. spezielle Löschmittel (z.B. Schaum, Pulver, Kohlendioxid)
und Löschverfahren (z.B. Abkühlen, Ersticken, Inertisieren).
Im Mittelpunkt des abwehrenden Brandschutzes steht die Rettung von Men-
schen, die durch Feuer und/oder Rauch gefährdet sin d und sich nicht selbst in
Sicherheit bringen können. Die Feuerwehr hat mit ih ren Rettungsgeräten (i.d.R.
Leitern) den nach Baurecht erforderlichen zweiten Rettungsweg sicherzustellen.
Ein weiteres wesentliches Ziel des abwehrenden Bran dschutzes ist die Verhin-
derung einer Brandausbreitung auf weitere Gebäude, Anlagen oder Einrichtun-
gen, mit dem Ziel, erhebliche Gefahren für die (Sta dt-)Gesellschaft bis hin zum
Totalverlust ganzer Häuserzeilen oder Wohnviertel zu verhindern.
Mit Blick auf die Einwohnerzahl und Größe der Stadt muss die Feuerwehr Müns-
ter in der Lage sein, auch das regelmäßig auftreten de Szenario mehrerer
gleichzeitiger Brandmeldungen abzuarbeiten. Jährlich fallen in diesem Auf-
gabenbereich ca. 1.000 Einsätze an. (Siehe Ziffer 1.2)
Rechtsgrundlage: FSHG § 1, BauO NRW § 17(3)
5.3 Technische Hilfeleistung
Technische Hilfeleistungen umfassen alle Einsatzakt ivitäten, bei denen die Feu-
erwehr (außerhalb des Brandschutzes) spezielles tec hnisches Gerät zur Men-
schenrettung und Gefahrenabwehr einsetzt, wie in den nachfolgenden Absätzen
näher beschrieben wird. Jährlich fallen in diesem Aufgabenbereich ca. 2.000
Einsätze an. (Siehe Ziffer 1.2)
Rechtsgrundlage: FSHG § 1
5.3.1 Befreiung von Menschen aus technischen Zwangs lagen
Charakteristische Einsatzlagen in der technischen H ilfeleistung sind die z.B. die
Befreiung eingeklemmter Insassen aus verunfallten F ahrzeugen sowie das Öff-
nen von Wohnungstüren, hinter denen hilflose Person en vermutet werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
23
Menschen, die z.B. durch Verkehrs- oder Arbeitsunf älle eingeklemmt, einge-
schlossen, verschüttet oder auf sonstige Weise in e ine technische Zwangslage
geraten sind, werden mit technischen Rettungsgeräte n, z.B. hydraulischen Ret-
tungsscheren oder -spreizern gerettet. Auch Leichen bergungen werden in die-
sem Zusammenhang durch die Feuerwehr durchgeführt.
5.3.2 Gefährliche Stoffe und Güter (GSG) / ABC-Schu tz / CBRN-Schutz
Sofern giftige, ätzende, brennbare, explosionsgefährliche oder radioaktive Stoffe
und Güter – z.B. als Folge eines Unfalls - nicht be stimmungsgemäß freigesetzt
werden, ist es Aufgabe der Feuerwehr, die Stoffe zu identifizieren, soweit mög-
lich deren Konzentration zu messen, die Gefährdung abzuschätzen und Maß-
nahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und der Umwe lt einzuleiten. Die
Feuerwehr muss in der Lage sein, austretendes Gefah rgut aufzufangen, den
weiteren Austritt zu stoppen, Dämpfe niederzuschlagen, den Eintritt in die Kana-
lisation, in Gewässer oder das Erdreich zu verhinde rn sowie kontaminierte (ver-
letzte) Personen zu dekontaminieren.
Die Abwehr von ABC- bzw. CBRN-Stoffen gehört gem. § 1(6) FSHG ebenfalls
zum Aufgabenspektrum der Feuerwehr. „ABC“ steht dab ei für „atomar, biolo-
gisch, chemisch“, „CBRN“ steht für „chemical, biological, radiological, nuclear“.
Beide Begriffe schließen auch entsprechende Kampfstoffe mit ein.
5.3.2.1 Ölspuren
Einen besonders häufigen Einsatzanlass im Bereich d er GSG-Einsätze stel-
len Ölspuren dar. Der Einsatz der Feuerwehr dient h ier der schnellen Absi-
cherung der Gefahrenstelle sowie der Beseitigung de r Umweltgefährdung
durch Aufnahme des Öls mittels Bindemitteln.
An die Beseitigung der Umweltgefährdung schließt si ch die Wiederherstel-
lung der Verkehrssicherheit an. Die Verantwortung l iegt hier beim jeweiligen
Straßenbaulastträger. Im Bereich der Stadt Münster wird diese Aufgabe im
Auftrag des Tiefbauamtes durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM)
durchgeführt.
5.3.3 Wasserrettung
Die Wasserrettung wird in den Gesetzen des Landes N RW nicht explizit gere-
gelt. Gem. § 1 FSHG ist sie jedoch den Feuerwehren als staatliche Einrichtung
zuzuordnen.
Insbesondere der Dortmund-Ems-Kanal mit seinem brei t gefächerten Nutzungs-
spektrum führt immer wieder zu Wassernotfällen. Nur unverzügliche Hilfe kann
Ertrinkende vor dem Tod retten. Die Berufsfeuerwehr Münster hält daher ständig
eine Taucherstaffel bereit, die aus dem Personal de r Löschzüge der Berufsfeu-
erwehr in Doppelfunktion gebildet wird.
Die Feuerwehr Münster verfügt über ein Mehrzweckboo t, das außer zu Ret-
tungseinsätzen auch zur Brandbekämpfung kleineren U mfangs eingesetzt wer-
den kann. Ferner verfügt die Feuerwehr Münster über zwei kleine (Rettungs-
)Boote, die von Hand zu Wasser gelassen werden können.
Soweit die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (D LRG) örtlich leistungsfä-
hige Einheiten unterhält, kann sie in die Gefahrena bwehr eingebunden werden.
Dies ist in Münster der Fall. Die DLRG, Landesverband Westfalen, Bezirk Müns-
ter e.V. ist mit einem Wasserrettungszug auf Basis von § 18 FSHG in die Gefah-
renabwehr der Stadt Münster eingebunden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
24
5.3.4 Tierrettung
Werden verletzte oder in sonstiger Weise hilfsbedür ftige Tiere gemeldet, so
rückt die Feuerwehr aus, um die Tiere zu retten und sie ggf. einer Tierarztpraxis
zuzuführen. Für den Transport von Kleintieren werde n spezielle Behältnisse
vorgehalten, für Großtiere stehen Hebegeschirre bereit.
5.3.5 Beseitigung von Gefährdungen durch Insekten
Insekten, wie Wespen oder Bienen, werden unter Beac htung des Naturschutzes
durch die Feuerwehr dann beseitigt, wenn sie eine G efahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung darstellen, was z.B. an Schule n oder Kindergärten der
Fall sein kann.
5.3.6 Beseitigung der Folgen von Extremwetterlagen
Als Folge extremer Windgeschwindigkeiten (Sturm, Or kan) oder extremer Nie-
derschläge (Starkregen, Hagel) kommt es regelmäßig zu einer umfangreichen
Anforderung der Feuerwehr, um umgestürzte Bäume zu beseitigen oder um
Wasser aus Kellern oder überfluteten Straßenunterfü hrungen etc. abzupumpen.
Hinzu kommen gleichzeitige technische Hilfeleistung en, die unmittelbar zur Ret-
tung von Menschenleben erfolgen, so z.B. bei eingek lemmten oder einge-
schlossenen Personen. Der Feuerwehr werden in solch en Lagen innerhalb kür-
zester Frist mehrere hundert Notfälle gemeldet, die zusätzlich zum normalen
Notfallgeschehen auftreten. Es besteht Bedarf, mit zahlreichen Einsatzkräften
gleichzeitig einzugreifen. In den zurückliegenden J ahren gab es mehrere Fälle,
in denen es erforderlich wurde, die gesamte Feuerwe hr Münster zeitgleich zur
Gefahrenabwehr einzusetzen. Die Einsatzlage nach de m Starkregenereignis
vom 28.07.2014 machte darüber hinaus überörtliche H ilfe aus ganz NRW gem.
dem Konzept der vorgeplanten überörtlichen Hilfe in NRW erforderlich.
5.4 Einsatzvorbereitung
Um sicher, verantwortungsvoll und effizient arbeite n zu können, müssen die Eins-
ätze der Feuerwehr geplant und vorbereitet werden. In diesem Aufgabenbereich
müssen ca. 600 Objekt- oder Ereignis-spezifische Ei nsatzpläne angefertigt
und fortgeschrieben werden.
Rechtsgrundlage: FSHG § 1, BauO NRW § 17(3)
Zur Einsatzvorbereitung gehören u.a.:
• Pläne für den Einsatz der Feuerwehr gem. § 22 FSHG , z.B. Alarm- und Aus-
rücke-ordnung, Führungskonzept, Löschzugkonzept, Wasserversorgung etc.
• Ereignis bezogene Einsatzpläne, z.B. für das Austr eten gefährlicher Stoffe
und Güter, für Kampfmittelfunde, zur Warnung und In formation der Bevölke-
rung, zur Evakuierung von Personen sowie für Bahnun fälle oder Abstürze
von Kampfflugzeugen.
• Objekt bezogene Einsatzpläne, z.B. für Objekte mit automatischer Brand-
meldeanlage, wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Versammlungsstätten sowie
größere Industrie- und Gewerbebetriebe. Bei der Feuerwehr Münster werden
derzeit zu 572
Objekten Einsatzpläne in jeweils vier Exemplaren be reit ge-
halten.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
25
• Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekt e (Anlagen und Einrich-
tungen gem. § 24 FSHG (siehe Ziffer 6.1.4.2).
• Externe Notfallpläne für Betriebsbereiche die der Störfallverordnung unterlie-
gen gem. § 24 a FSHG. In Münster fallen derzeit 9
Betriebsbereiche unter
diese Vorgabe (siehe Ziffer 6.1.4.1 und 10.2.2).
• Koordinierung des Krisenstabes der Stadt Münster s owie Sachbearbeitung
zum Konzept „Kommunikation der Stadtverwaltung bei außergewöhnlichen
Ereignissen und Katastrophen“.
• Organisation der Bevölkerungsinformation und Medie narbeit (BuMA).
• Umsetzung der Einsatzkonzepte des Landes NRW im Be reich der vorge-
planten überörtlichen Hilfe.
• Umsetzung der Vorgaben der Bezirksregierung Münste r im Bereich der Ab-
teilungsführung der Bezirksabteilung Münster, der m obilen Führungsunter-
stützung sowie der Waldbrandüberwachung (Luftbeobachtung).
Rechtsgrundlage: FSHG §§ 22, 24, 24a
5.4.1 Übungen
Um auch unter hoher physischer und psychischer Bela stung und hohem Zeit-
druck mit wechselndem Personal in unbekannten Einsa tzobjekten zielführend
und sicher zu handeln, müssen Abläufe standardisiert und trainiert werden.
Je seltener ein Ereignis eintritt, desto intensiver muss sich die Feuerwehr darauf
mit Übungen vorbereiten. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung auf Groß-
schadensereignisse, bei der nicht nur die Einheiten der Feuerwehr, sondern
auch Einheiten anderer Hilfsorganisationen und weit ere Institutionen koordiniert
werden müssen.
Rechtsgrundlage: FSHG § 23(3)
5.5 Ausbildung
5.5.1 Grundausbildung und Sonderausbildungen
Gem. § 23 FSHG ist die Stadt Münster für die Grunda usbildung sowie die wei-
tergehende Aus- und Fortbildung (mit Ausnahme der A us- und Fortbildung der
Führungskräfte) zuständig. Folgende Lehrgänge werde n durch die Feuerwehr
Münster angeboten: (UE = Unterrichts-Einheit bzw. Unterrichtsstunde):
Lehrgänge und Ausbildungen im Bereich der Berufsfeuerwehr (BF):
• Grundausbildung gemäß VAP mD Feu (Dauer:18 Monate, Teiln./a: 8 -16)
• Drehleitermaschinistenlehrgang (Umfang: 43 UE, Tei lnehmer/ a: 8 – 16)
• Mobilkranführer (Umfang: 120 UE, Teilnehmer/ a: 6)
• Ladekranführer (Umfang: 40 UE, Teilnehmer/ a: 6)
• Bootsführer (Umfang: 16 UE, Teilnehmer/ a: 6)
• Taucherlehrgang (Umfang: 255 UE, Teilnehmer/ a: 6)
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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• Flurförderschein (Umfang: 16 UE, Teilnehmer/ a: 8)
• Fahrerlaubnisausbildung Klasse C (Umfang: 32 UE, T eilnehmer/ a: 5)
• Leitstellenausbildung (Umfang: 400 UE, Teilnehmer/ a: 3)
Fortbildungen:
• Wachfortbildung (Umfang: 146 UE für jeden Mitarbei ter der Wachabtei-
lungen)
• Taucherfortbildung (Umfang: 21 UE, Teilnehmer/ a: 47)
• Fortbildung für Mobilkranführer (Umfang: 20 UE, Te ilnehmer: 33)
• Fortbildung für Ladekranführer (Umfang: 8 UE, Teil nehmer/ a: 78)
• Leitstellenfortbildung (Umfang: 20 UE, Teilnehmer/ a: 39)
• Bootsführerfortbildung (Umfang: 4 UE, Teilnehmer/ a: 45)
• Fortbildung Flurförderfahrzeuge (Umfang: 1 UE, Tei lnehmer/ a: 40)
• Ausbilderfortbildung (Umfang: 8 UE, Teilnehmer/ a: 80)
• Interne Führungskräftefortbildung (42 UE, Teilnehm er/ a: 20)
Lehrgänge und Ausbildungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr (FF)
• Grundlehrgang (Umfang: 100 UE, Teilnehmer/ a: 30)
• Erste Hilfe Lehrgang (Umfang 16 UE, Teilnehmer/ a: 30)
• Sprechfunkerlehrgang (Umfang 16 UE, Teilnehmer/ a: 30)
• Atemschutzgeräteträgerlehrgang (Umfang: 36 UE, Tei lnehmer/ a: 30)
• Maschinistenlehrgang Löschfahrzeuge (Umfang: 40 UE , Teiln./ a: 16)
• Lehrgang ABC-Einsatz (Umfang 70 UE, Teilnehmer/ a: 16)
• Truppführerlehrgang (Umfang 50 UE, Teilnehmer/ a: 16)
• Lehrgang Multiplikator Absturzsicherung (Umfang 26 UE, Teiln./ a: 8)
• Drehleitermaschinistenlehrgang (Umfang: 43 UE, Tei lnehmer/ a: 2)
• Lehrgang Technische Hilfeleistung (Umfang: 35 UE, Teilnehmer/ a: 12)
• Fahrerlaubnisausbildung Klasse C (Umfang: 32 UE, T eilnehmer/ a: 20)
• Motorkettensägenlehrgang, Modul A (Umfang 16 UE, T eilnehmer/ a: 20)
• Motorkettensägenlehrgang, Modul B und D (Umfang 40 UE, Teiln./ a: 2)
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Fortbildungen:
• Löschzuginterne Fortbildung (Umfang: Minimum 40 UE , Teiln./ a: 660)
• Atemschutzwiederholungsübung (Umfang: 2 UE, Teilne hmer/ a: 500)
• Interne Löschzugführerfortbildung (Umfang 6 UE, Te ilnehmer/ a: 40)
5.5.2 Aus- und Fortbildung der Führungskräfte
Die Aus- und Fortbildung der Führungskräfte der BF und der FF erfolgt gem. §
23 FSHG im Kern am Institut der Feuerwehr NRW (IdF- NRW) in Münster, als
zentraler Ausbildungsstätte des Landes NRW. Die Dur chführung der prakti-
schen Elemente der dem Lehrgangsbesuch von Laufbahn lehrgängen vorausge-
henden Personalauswahlverfahren sowie die Betreuung der Auszubildenden er-
folgt durch das Amt 37 unter Beteiligung des Personal- und Organisationsamtes.
Ferner werden Fortbildungslehrgänge an der Akademie für Krisenmanagement,
Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) in Bad Neuena hr-Ahrweiler sowie am
Studieninstitut Westfalen/Lippe und an den Fortbild ungsinstituten der Hilfsorga-
nisationen besucht.
5.5.3 Fahrschule
Die Feuerwehr Münster unterhält eine Behördenfahrsc hule, in der Einsatzkräfte
der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr Münster aus- und fortgebil-
det werden.
Die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der C E und C
, die zum Führen
der üblichen Großfahrzeuge der Feuerwehr (einschl. Rettungswagen) erforder-
lich sind, kann als eigenwirtschaftliche Betätigung eingestuft werden.
Darüber hinaus erfolgen feuerwehrspezifische Zusatz ausbildungen für Fahrten
unter Einsatzbedingungen, Fahrten im Gelände, Schul ungen zum Fahrverhalten
von Tankfahrzeugen sowie zur Nutzung feuerwehrspezi fischer Fahrwege (z.B.
Autobahn-Notauffahren). Zur Nutzung von Sonder- und Wegerechten sind re-
gelmäßige Schulungen vorgeschrieben. Ferner werden durch die Fahrschule
externe Fortbildungen organisiert, wie z.B. Fahrsicherheitstrainings.
Die Fahrlehrer sind Beamte des Einsatzdienstes, wel che die Ausbildung wäh-
rend des Dienstes durchführen. Die Ausbildung kann so sehr wirtschaftlich er-
bracht werden. Die Kapazitäten der eigenen Behörden fahrschule reichen nicht
aus, um den Bedarf zu decken, so dass regelmäßig Au sbildungsleistungen zum
Fahrerlaubniserwerb der Klassen C und CE extern aus geschrieben werden
müssen oder solche privat veranlassten Ausbildungen der Mitglieder der Freiwil-
ligen Feuerwehr finanziell bezuschusst werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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5.6 Vorbeugender Brandschutz
5.6.1 Brandschutzdienststelle
Die Feuerwehr Münster führt als Brandschutzdienstst elle die Aufgaben nach § 5
FSHG durch.
Alle Neubaumaßnahmen sowie Umbauten oder Nutzungsän derungen beste-
hender Gebäude unterliegen dem Baurecht. Das Baurec ht selbst hat sich im
Verlauf vieler Jahre aufgrund städtebaulicher und a rchitektonischer Aspekte,
aber auch negativer Erfahrungswerte, insbesondere f ür die Sicherheit von Men-
schen in Gebäuden, weiterentwickelt. Das heutige Ba urecht macht einerseits,
insbesondere für Gebäude besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) klare
Zielvorgaben bezüglich des Brandschutzes, andererse its aber lässt es den Bau-
herren und Fachplanern/innen aber auch Spielräume f ür individuelle Abwei-
chungen und Kompensationsmaßnahmen. Die Bauverwaltu ngen und Brand-
schutzdienststellen haben die Möglichkeit, hier bes ondere Anforderungen zu
formulieren.
Wesentliche Aufgabe der Brandschutzdienststelle bei der Berufsfeuerwehr
Münster ist das Erstellen gutachterlicher Stellungn ahmen im Baugenehmi-
gungsverfahren für das Bauordnungsamt sowie die Bea ntwortung von Anfragen
Dritter (z.B. Bauherren, Architekten und Fachplaner ) zu sicherheitstechnischen
Fragestellungen. Die Inhalte der verschiedenen Stel lungnahmen umfassen u. a.
folgende Punkte:
• Dimensionierung baulicher, technischer und betrieb licher Brandschutz-
maßnahmen,
• Möglichkeiten zur Vorbereitung und Durchführung vo n Rettungs- und Ge-
fahrenabwehrmaßnahmen durch die Feuerwehr, insbeson dere bezüglich
einer wirksamen Rettung von Menschen und Tieren,
• Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserverso rgung sowie der Be-
reitstellung besonderer Löschmittel,
• Sicherstellung des 2. Rettungsweges durch Festlegu ng der Zugänglich-
keit, Lage und Anordnung anleiterbarer Stellen,
• Dimensionierung von Löschwasserrückhalteanlagen,
• Festlegung von Anlagen, Einrichtungen und Geräte f ür die Brandbekämp-
fung, die Brandmeldung und die Alarmierung sowie
• Abstimmung betrieblicher und organisatorischer Maß nahmen zur Brand-
verhütung und Brandbekämpfung.
Rechtsgrundlagen: §§ 1(2) und 5 FSHG
Als weitere Aufgaben der Brandschutzdienststelle kommen Stellungnahmen zur
Bebauungsplanung und Stadtentwicklung sowie das Ver fassen von Brand-
schutzkonzepten für städtische Bauprojekte hinzu (s. hierzu auch Ziffer 5.14.4).
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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5.6.2 Brandschau
Gemäß § 6 FSHG führt die Berufsfeuerwehr Münster di e Brandschau durch.
Brandschauen sind vorgeschrieben in Gebäuden und Ei nrichtungen, die in er-
höhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind od er in denen bei Ausbruch
eines Brandes oder bei einer Explosion eine große A nzahl von Personen oder
erhebliche Sachwerte gefährdet sind. Brandschauen d ienen der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen s owie der Anordnung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer
und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglüc ksfall die Rettung von
Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowi e wirksame Gefahren-
abwehrmaßnahmen (insbesondere Löscharbeiten) ermögl ichen. Die gesetzli-
chen Zeitabstände der Brandschauen sind je nach Gef ährdungsgrad festzuset-
zen. Hierbei wendet die Feuerwehr Münster als Grund lage die Gefährdungs-
und Fristenbeurteilung der AGBF Bund an (3- und 5-J ahresfristen). Die Fristen
dürfen nach aktueller Rechtslage in keinem Fall fün f Jahre überschreiten. Für
2016 wird eine Verlängerung der Frist auf 6 Jahre e rwartet. Die der Brandschau
unterliegenden Gruppen der Gebäude und Einrichtunge n sind in der Gebühren-
satzung Vorbeugender Brandschutz der Stadt Münster aufgeführt. Mit Stand
vom 31.12.2014 unterliegen in Münster 768 Gebäude u nd Einrichtungen einer
3-Jahresfrist sowie 1.956 Gebäude und Einrichtungen einer 5-Jahresfrist.
Rechtsgrundlagen: § 6 FSHG
5.6.3 Brandsicherheitswachen
Brandsicherheitswachen werden angeordnet bei Verans taltungen, bei denen ei-
ne erhöhte Brandgefahr besteht oder bei Ausbruch ei nes Brandes eine große
Anzahl von Personen gefährdet ist. Sofern der Veran stalter nicht in der Lage ist,
eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswa che zu stellen, über-
nimmt die Feuerwehr Münster diese Aufgabe. Die Feue rwehr Münster führt
Brandsicherheitswachen regelmäßig u.a. im Theater M ünster, im Messe- und
Congress-Centrum Halle Münsterland, bei Zirkusveranstaltungen oder sonstigen
Großveranstaltungen durch.
Rechtsgrundlagen: § 7 FSHG, § 41 SBauVO, Erlass „Fl iegende Bauten“ des
Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 20.2.2008
5.6.4 Wartung von Feuerwehrschlüsseldepots
Gemäß Baurecht ergibt sich für die Sonderbauten reg elmäßig die Auflage zum
Betrieb einer Brandmeldeanlage. Eine Komponente der Anlage ist das Feuer-
wehrschlüsseldepot: ein Tresor, über den die Feuerw ehr in einem mehrstufigen
System schadenfrei Zugang zu den Gebäudeschlüsseln bekommt. Mit Stand
31.12.2014 wurden im Bereich der Stadt Münster 549 Feuerwehrschlüsselde-
pots betrieben. Die jährliche Wartung der Feuerwehr schlüsseldepots ist eine
Vorgabe der für diese Anlagen geltenden VDS-Richtli nie 2350. Sie wird auf-
grund der hoheitlichen Verwaltung des hierzu erford erlichen Generalschlüssels
von der Feuerwehr (kostenpflichtig) durchgeführt.
Rechtsgrundlagen: §§ 3, 17, 54 BauO, SBauVO, VDS-RL 2350
5.6.5 Brandschutzunterweisung
Außerhalb des FSHG ergibt sich aus dem Arbeitsschut zrecht für die Stadt
Münster die Verpflichtung, Mitarbeiterschulungen zu m Verhalten im Brandfall
durchzuführen. Dies wurde einschließlich praktische r Unterweisungen, Evakuie-
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rungsübungen oder Feuerlösch-Trainings für städtisc he Einrichtungen bis zum
Jahr 2013 durch Personal der Berufsfeuerwehr unter Nutzung von Synergieef-
fekten mit Maßnahmen der Brandschutzaufklärung (sie he Ziffer 5.6.6) angebo-
tenen. Die pflichtigen Mitarbeiterschulungen werden aktuell überwiegend von
privaten Anbietern geleistet.
Rechtsgrundlagen: ArbSchG, Arbeitsplatz-spezifische UVV und BGV, sowie
Gesetzgebungen für besondere Bereiche, z.B. § 14 BetrSiVO und GefStoffVO
5.6.6 Brandschutzaufklärung, Brandschutzerziehung, Selbsthilfe
Gemäß § 8 FSHG sollen die Gemeinden ihre Einwohner über die Verhütung von
Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Ve rhalten bei Bränden
und über Möglichkeiten der Selbsthilfe in Gefahrenl agen (auch z.B. bei extre-
men Wetterlagen) aufklären. Eine verstärkte Verpfli chtung ergibt sich durch die
Regelungen des ZSKG, wonach Aufbau, Förderung und L eitung des Selbst-
schutzes der Bevölkerung sowie die Förderung des Se lbstschutzes der Behör-
den und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall dro-
hen, den Gemeinden obliegen.
Die Feuerwehr Münster nimmt diese Aufgaben aufgrund nicht ausreichender
personeller Ressourcen nicht systematisch wahr. Zwa r erfolgen fast täglich Be-
sichtigungen der Feuerwehr durch Schulklassen, Kind ergartengruppen, Vereine
oder gesellschaftliche Gruppierungen, es können dab ei aber nur vereinzelt er-
zieherische oder aufklärende Themen angesprochen werden.
Viele Aktivitäten werden in den einzelnen Ortsteile n im direkten Kontakt zu den
Löschzügen der Freiwilligen Feuerwehr organisiert. Ein systematisches Ange-
bot, das hinsichtlich der Durchführung von Brandsch utzerziehungen und Brand-
schutzaufklärungen sowie der Anleitung zur Selbsthi lfe den Vorgaben des
FSHG entspricht, besteht jedoch nicht.
Der Stadtfeuerwehrverband unterstützt die Stadt Mün ster bei der Brandschut-
zerziehung und Brandschutzaufklärung nach § 16 FSHG , insbesondere durch
die Einrichtung des Brandschutzlehrpfades in den Ke llerräumen der Feuerwa-
che 1.
Rechtsgrundlagen: §§ 8 und 16 FSHG, § 5 ZSKG, § 16 FSHG
5.6.7 Schulalarmproben
Die Mitwirkung der Feuerwehr an den Schulalarmprobe n ist gemäß Erlass
„Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden“
mindestens einmal jährlich vorgeschrieben. Im Rahme n der Alarmproben sollen
mit den Schulbediensteten sowie den Schülerinnen un d Schülern auch allge-
meine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verha ltensweisen bei Aus-
bruch eines Brandes in der Schule und im privaten B ereich behandelt werden.
Diesem Auftrag kann die Feuerwehr Münster mit den a ktuell zur Begleitung der
Schulalarmproben zur Verfügung stehenden Personalre ssourcen nicht nach-
kommen. Aktuell kann i.d.R. nur eine Beratung statt finden, nicht jedoch die
empfohlene jährliche Teilnahme an den Schulalarmpro ben vor Ort. Eine vollum-
fängliche Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Erlasses zur Prävention von
Gefahrenlagen findet nicht statt.
Rechtsgrundlagen: Erlass „Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in
Schulen bei Bränden“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.5.2000
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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5.6.8 Stellungnahmen nach Sprengstoffgesetz
Die Beteiligung der Feuerwehr zur Bewertung der Gef ahren und Sicherheits-
maßnahmen beim Abbrennen von Pyrotechnik erfolgt na ch § 27 der 1. Spreng-
stoffverordnung. Erforderlich werden Stellungnahmen regelmäßig z.B. bei
Großfeuerwerken oder bei pyrotechnischen Handlungen im Rahmen von Ver-
anstaltungen.
Rechtsgrundlagen: SprengstoffG, 1. SprengstoffVO
5.6.9 Stellungnahmen zur Genehmigung und operative Begleitung zur Vorabstim-
mung und Sicherung von Veranstaltungen.
Die Beteiligung der Feuerwehr erfolgt nach aktuelle r Erlasslage des MIK NRW
sowie für Versammlungsstätten nach Sonderbauverordn ung. Inhaltlich zu be-
werten sind Fragestellungen u.a. bezüglich
• der Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr (u.a. auch für die ggf. be-
troffene Umgebungsbebauung),
• der Entfluchtungsflächen, Entfluchtungsbewegungen und Notausgänge,
• der Kommunikationsanlagen und -strukturen, der Tex tinhalte für Durchsa-
gen sowie der Handlungsanweisungen für besondere Ge fahrenlagen (Un-
wetter, Explosion, z.B. von Gasflaschen, Brandereignis),
• Bewertung von Risiken einer Veranstaltung für die Umgebung (z. B. durch
Brandüberschlag auf eine angrenzende Bebauung).
• Umfang und Aufgaben des veranstaltungsbezogenen Sa nitäts- und Ret-
tungsdienstes, des Sicherheits- und Ordnungsdienste s für den Brandfall
bzw. der Brandsicherheitswachen und deren Einbindun g in die örtliche Ge-
fahrenabwehr.
Bestandteil der fachlichen Mitwirkung der Feuerwehr ist neben der sachver-
ständigen Prüfung von gesetzlich geforderten Sicher heitskonzepten auch die
Teilnahme an den kommunalen Sicherheitskonferenzen verschiedener Art. Zur
Umsetzung der Anforderungen des abwehrenden und vor beugenden Brand-
schutzes sind regelmäßig Ortstermine erforderlich, um die Maßnahmen direkt
anhand der örtlichen Gegebenheiten mit dem Veranstalter festzulegen.
Sofern bei Großveranstaltungen vorgeplante operative Maßnahmen erforderlich
werden, werden diese ebenfalls von der Feuerwehr Mü nster durchgeführt (Ge-
samteinsatzleitung, Brandsicherheitswachen, temporä re Feuerwachen bei ver-
änderten Anfahrtsituationen, etc.). Dieser Aufgaben bereich bindet zunehmend
Ressourcen. So waren z.B. im Jahr 2014 insgesamt 12 1 Erhebungsbögen für
die Genehmigung von Veranstaltungen sowie anteilig daraus 22 Sicherheits-
konzepte für Großveranstaltungen zu bearbeiten und zu begleiten.
Rechtsgrundlagen: Erlass „Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen" vom
15.8.2012 i. V. m. untergliederter Erlasslage für d en Sanitätsdienst, SBauVO
Teil 1
5.6.10 Kampfmittelüberprüfung
Der Gefahrenabwehrbericht 2013 des MIK NRW beschrei bt Kampfmittelfunde
als „Alltag für Kampfmittelbeseitigungsdienste und Ausnahmezustand für Kom-
munen“. Da es keine zu-verlässigen Zahlen über abge worfene Bomben gibt,
ebenso wenig über gefundene und ge-räumte Bomben (d enn Entmunitionie-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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rungsarbeiten wurden in den Nachkriegsjahren nicht aus-reichend dokumen-
tiert), wird es für die Sicherheitsbehörden nie die Gewissheit geben, die letzte
Bombe gefunden zu haben. Kampmittelbeseitigung wird deshalb nach Exper-
tenmeinung noch viele Jahrzehnte eine Aufgabe bleiben.
Die administrativen Arbeitsprozesse der Feuerwehr M ünster als untere Sonder-
ordnungsbehörde umfassen die Auswertung und Bearbei tung der Antragsver-
fahren zur Kampfmittelüberprüfung sowie die Abstimm ung mit den Bauherren
über die erforderlichen Sicherheits- und Vorbereitu ngsmaßnahmen zur Über-
prüfung und Freilegung von Kampfmittelverdachtspunk ten. Im Jahr 2014 waren
in Münster 379 Antragsverfahren im Rahmen der Kampf mittelüberprüfung zu
bearbeiten. Nach amtlicher Feststellung gilt in Mün ster das bebaute Stadtgebiet
zu rund 80 % als kriegsbeeinflusstes Gebiet.
Ein weiteres Arbeitsfeld ist die Einsatzvorbereitun g und die Führung der sich
daraus ergebenen Einsatzmaßnahmen, die aufgrund der oftmals großen Eva-
kuierungsbereiche (zwischen 100 und 500 Metern um d en Bombenfund) einen
empfindlichen Einschnitt in das öffentliche Leben b edeuten und dementspre-
chend sensibel gehandhabt werden müssen. Oft müssen Anwohner ihre Woh-
nungen, Häuser und Arbeitsstätten verlassen und (me ist kurzfristig) in Notun-
terkünften betreut werden. Zur Räumung und Sicherun g des Gefahrenbereichs
sind in den überwiegenden Fällen mehr als 100 Einsatzkräfte erforderlich.
Der systematische Abgleich von beantragten Baugeneh migungen mit den
Kampfmittelverdachtsflächen und die aktive Informat ion von Bauherren durch
die Feuerwehr über mögliche Kampfmittelverdachte wu rde 2013 im Rahmen
der Haushaltskonsolidierung aufgegeben. Im gleichen Zuge wurde auch die
strukturierte Kampfmittelüberprüfung im Rahmen städ tebaulicher Entwicklungs-
planungen eingestellt. Die Feuerwehr Münster hält eine Wiederaufnahme dieser
Maßnahmen aufgrund der hohen spezifischen Kampfmitt elbelastung des Stadt-
gebietes weiterhin für sachgerecht.
Rechtsgrundlagen: OBG, § 16, BauO, Zi. 16.22, VV Ba uO, Erlass „Richtlinie für
die Zusammenarbeit zwischen Bauaufsichtsbehörden un d dem staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienst“ v. 08.05.2006, Kampf mittelverordnung vom
12.11.2003, Erlass „Kampfmittelbeseitigung“ v. 23.05.1985, Technische VV für
die Kampfmittelbeseitigung, Verfügung der Bezirksre gierung Arnsberg zum
Umgang mit Bombenfunden v. 13.03.2014
5.7 Rettungsdienst
Die Stadt Münster ist Trägerin des Rettungsdienstes . Die Durchführung der Maß-
nahmen ist der Feuerwehr Münster als Stadtamt 37 üb ertragen. (Siehe hierzu
auch die Ziffer 8.2.5.1, 10.1, 15.1.1.1, 15.6.1 , 15.7, 17.1.4, 17.1.7 sowie An-
hang C).
Für den Bereich Rettungsdienst besteht ein separate r Rettungsdienstbedarfsplan,
in dem Bedarfe und Maßnahmen erläutert sind. Der Re ttungsdienstbedarfsplan
mit Stand vom 13.11.2013 wird parallel zu diesem Br andschutzbedarfsplan fortge-
schrieben.
In den Bereichen Notfallrettung (einschließlich Not arztdienst) sowie Krankentrans-
port fallen jährlich ca. 40.000 Einsätze an. (Siehe Ziffer 1.2)
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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5.8 Leitstelle
Jährlich gehen etwa 65.000 Notrufe bei der Feuerweh r Münster ein. Daraus
entwickeln sich jährlich etwa 43.000 Einsätze
Als kreisfreie Stadt hat die Stadt Münster eine stä ndig besetzte Leitstelle für den
Feuerschutz zu unterhalten, die mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusam-
menzufassen ist. Die Leitstelle muss so ausgestatte t sein, dass auch Großscha-
densereignisse bewältigt werden können.
Die Stadt Münster ist ferner verantwortlich für die Einrichtung des Notrufs 112 und
für die Alarmierung der Einsatzkräfte. In der Leits telle wird durchschnittlich alle
8 Minuten ein Notruf angenommen.
In der Leitstelle wird ferner eine Empfangseinricht ung für automatische Brandmel-
dungen betrieben, auf die ca. 550
Brandmeldeanlagen in verschiedenen Objekten
aufgeschaltet sind. Die Übertragung der Gefahrenmel dungen aus den Objekten
zur Leitstelle ist auf Basis einer Ausschreibung per Konzession einem privaten Un-
ternehmen übertragen. Die Kosten tragen die Betreiber der Brandmeldeanlagen.
Rechtsgrundlage: FSHG §§ 1(4), 21 sowie RettG NRW §§ 7, 8
5.9 Auskunftstelle
Für Personenauskünfte (Suchmeldungen, Anfragen von Angehörigen) bei Groß-
schadensereignissen muss die Stadt Münster eine Per sonenauskunftstelle
(PASS) einsatzbereit vorhalten, die bei Bedarf akti viert werden kann. Die Aus-
kunftsstelle ist berechtigt, die Personalien (Name, Vorname, Adresse, Geburtsda-
tum) und Daten über den Verbleib und den Zustand Ve rletzter, Obdachloser, Eva-
kuierter und sonstiger Betroffener zu erheben, zu s peichern und deren Angehöri-
gen oder sonstigen Berechtigten mitzuteilen, von we lchem Schadensereignis sie
betroffen und wo sie verblieben sind.
Die PASS-Münster (PASS-MS) befindet sich derzeit te chnisch und personell im
Aufbau. Für den Einsatz in der PASS-MS wurden einze lne Verwaltungsmitarbei-
ter/innen der Feuerwehr Münster ausgebildet.
Unabhängig von der Funktion der PASS-MS betreibt da s DRK, Kreisverband
Münster, den Suchdienst. Es ist beabsichtigt, die F unktionsbereiche von PASS-
MS und Suchdienst des DRK eng miteinander zu verknüpfen.
Rechtsgrundlage: FSHG § 31
Die Feuerwehr Münster arbeitet zudem in der PASS-NRW mit (vgl. 5.10.4.1.5).
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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5.10 Katastrophenschutz / Abwehr von Großschadensereignissen
Die Stadt Münster ist als kreisfreie Stadt Untere Katastrophenschutzbehörde und
somit zuständig für den Zivil- und Katastrophenschu tz (Bevölkerungsschutz) in
der Stadt Münster. Die der Stadt Münster nach dem F SHG und ZSKG zufallen-
den Aufgaben im Bereich des Zivil- und Katastrophen schutzes nimmt die Feuer-
wehr Münster als Amt 37 wahr.
Der Katastrophenschutz (KatS) ist eine besondere Or ganisationsform der kom-
munalen und staatlichen Verwaltungen in den Ländern zur Gefahrenabwehr bei
Katastrophen bzw. Großschadensereignissen. Im Katas trophenschutz arbeiten
alle an der Gefahrenabwehr beteiligten Behörden, Or ganisationen und Einrich-
tungen unter einheitlicher Führung durch die örtlic h zuständige Katastrophen-
schutzbehörde (hier: Stadt Münster) zusammen.
Nach der Gesetzeslage im Land NRW (hier: FSHG § 1 A bs. 3) sind Großscha-
densereignisse definiert als Ereignisse, bei denen Leben oder Gesundheit zahl-
reicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährde t sind und bei denen auf-
grund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung
der Einsatzleitung erforderlich ist.
Gem. § 29 FSHG (sowie § 15 ZSKG) leiten und koordinieren die kreisfreien Städ-
te und Kreise bei Großschadensereignissen (bzw. Kat astrophen) die Abwehr-
maßnahmen. Sie können allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Lan-
desbehörden Weisungen erteilen. Das gleiche gilt fü r die hilfeleistenden Kräfte
des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der Hilfeleistung.
5.10.1 Führung und Leitung bei Großschadensereignissen
Die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen sieht für die Führung und Leitung bei
Großschadenereignissen unter dem/der Hauptverwaltun gsbeamten (HVB) als
politisch Gesamtverantwortlichen/r
• einen Krisenstab als administrativ-organisatorisch e Komponente
und
• eine Einsatzleitung als operativ-taktische Kompone nte vor.
Rechtsgrundlage: FSHG §§ 1(3), 22, 29, 30, ferner: Erlass „Krisenmanagement
durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großschadensereignis-
sen, Krisen und Katastrophen“, RdErl d. Ministerium s für Inneres und Kommu-
nales vom 04.10.2013.
5.10.1.1 Einsatzleitung
Aufgabe der Einsatzleitung ist die Führung und Leit ung der operativ-
taktischen und technischen Einheiten und Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
Die Einsatzleitung wird durch feuerwehrtechnisch un d taktisch ausgebildete
Führungskräfte der Feuerwehr Münster gestellt. In d er Regel handelt es sich
hierbei um Beamte des gehobenen oder höheren feuerw ehrtechnischen
Dienstes der Berufsfeuerwehr Münster. Bei gemeinsam en Einsätzen auf
Grundlage des FSHG unterstehen auch Einheiten ander er Hilfsorganisatio-
nen sowie Hilfe leistende Kräfte anderer Behörden d es Landes und des Bun-
des der Einsatzleitung der Feuerwehr. Der/Die Einsa tzleiter/in kann Füh-
rungskräfte anderer Organisationen in die Einsatzleitung einbeziehen.
Rechtsgrundlage: FwDV 100 (Siehe auch Ziffer 8.1.7)
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Die in der Gefahrenabwehr der Stadt Münster mitwir kenden Organisationen
verfügen zusammen über etwa 1.500 Einsatzkräfte. Im Katastrophenfall (wie
z.B. beim Starkregenereignis vom 28.07.2014) kann d ie Zahl der durch die
Einsatzleitung zu führenden Einsatzkräfte (auch übe rörtlicher Einheiten)
deutlich darüber hinausgehen.
Die Einsatzleitung tritt im Einsatzleitwagen vor Ort oder im Führungsraum der
Feuerwache 1 zusammen. Die Leitung der Einsatzleitu ng liegt bei stabsmä-
ßiger Führung in der Regel bei einem/r Beamten des A-Dienstes.
5.10.1.2 Krisenstab
Aufgabe des Krisenstabes ist es, unter den zeitkrit ischen Bedingungen eines
Ereignisses umfassende Maßnahmen schnell, ausgewoge n und unter Be-
achtung allen notwendigen zu berücksichtigenden Ges ichtspunkte vorzube-
reiten und zu veranlassen. Im Krisenstab arbeiten a lle zur Bewältigung der
vorliegenden Schadenlage benötigten bzw. zuständige n Ämter der Stadtver-
waltung Münster sowie anderer Behörden und Institutionen zusammen.
Leiter/in des Krisenstabes der Stadt Münster ist de r/die für den Bereich Feu-
erwehr zuständige Dezernent/in als gesetzte Vertret ung des/der Oberbür-
germeister/in in der Funktion des/der Hauptverwaltu ngsbeamten (HVB).
(Siehe auch Ziffer 8.1.7.2)
Die Feuerwehr wirkt im Krisenstab durch den/die Lei ter/in der Feuerwehr o-
der in Vertretung durch einen Beamten des A-Dienste s mit. Diese Funktion
ist zusätzlich zum regulär Dienst habenden A-Dienst zu besetzen.
5.10.2 Stab für außergewöhnliche Ereignisse
Zur Koordination des Verwaltungshandelns der Stadt Münster bei solchen au-
ßergewöhnlichen Ereignissen, die nicht unter den Re gelungsbereich des FSHG
fallen, jedoch die Möglichkeiten der für die Schutz maßnahmen zuständigen Or-
ganisationseinheit der Stadt Münster überschreiten (z.B. Gesundheitsgefahren,
Tierseuchen, etc.), kann ein „Stab für außergewöhnl iche Ereignisse (SAE)“ ge-
bildet werden. Die Einberufung des SAE kommt auch b ei solchen Ereignissen in
Betracht, die keine Gefahrenlagen darstellen, jedoch ein schnelles, koordiniertes
Verwaltungshandeln erfordern, z. B. die Steuerung v on Großveranstaltungen
oder die kurzfristige Unterbringung großer Personen gruppen etc.. (Siehe auch
Ziffer 8.1.7.4)
Die Mitglieder des SAE (Ämtervertreter/innen) werde n nach Bedarf festgelegt.
Im Kern entsprechen sie den ständigen Mitgliedern des Krisenstabes.
Handlungsgrundlage: Verfügung der Oberbürgermeister in der Stadt Münster
vom 15.12.1998.
5.10.3 Warnung und Information der Bevölkerung
Die Stadt Münster ist zuständig für die Warnung und Information der Bevölke-
rung bei Gefahrenlagen.
Die Information der Bevölkerung erfolgt über das Ra dio. Außer der durch das
Innenministerium Nordrhein-Westfalen geregelten War nung über den öffentlich
rechtlichen Rundfunk (WDR 2) verfügt die Feuerwehr Münster über eine direkte
Einsprachemöglichkeit in den lokalen, privaten Rundfunksender „Antenne Müns-
ter“. Außerhalb der Redaktionszeiten kann sich der Lagedienstführer in der Leit-
stelle über eine geschützte Telefonverbindung in da s laufende Programm von
„Antenne Münster“ einblenden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Bei besonderen Ereignissen kann die Bevölkerung weitergehende Informationen
über das Info-Telefon der Feuerwehr Münster abrufen . Unter der in allen örtli-
chen Telefonverzeichnissen ausgewiesenen Rufnummer 01805 708060 errei-
chen bis zu 60 Anrufer gleichzeitig eine automatisc he Telefonansage, welche
von der Feuerwehr individuell besprochen werden kan n. Technisch vorbereitet
ist die Möglichkeit, die Bandansage auf bis zu 60 i ndividuelle Beratungsplätze in
der Stadtverwaltung umzuschalten, sobald die person elle Besetzung durch
Verwaltungsmitarbeiter sichergestellt ist. Diese er weiterte Nutzung ist jedoch z.
Zt. organisatorisch nicht umgesetzt.
Problematisch ist die Erreichbarkeit der Bevölkerun g zu Zeiten, in denen übli-
cher Weise kein Radio bzw. keine Medien verfolgt we rden. Hier fehlt es an der
Möglichkeit, die Bevölkerung zu „wecken“. Bis Ende der 80-er Jahre war dies
über die Sirenen des Bundes möglich. Mit der Aufgabe des Sirenennetzes durch
die Bundesregierung wurden die Sirenen in Münster ( wie in den meisten Groß-
städten) abgebaut, da sie für die Alarmierung der F reiwilligen Feuerwehr nicht
mehr gebraucht wurden. Eine Neubewertung der durch Bund, Länder und
Kommunen gemeinsam zu gewährleistenden Gefahrenabwe hr am Anfang des
21. Jahrhunderts führte dann zu der Erkenntnis, das s ein „Weck-System“ wei-
terhin benötigt wird, zuverlässig und flächendeckend aber nur mittels Sirenen zu
erreichen ist.
Auch vor dem Hintergrund der Verteilung von Kaliumi odidtabletten bei einem
möglichen Störfall im KKW Emsland (siehe Ziffer 5.1 0.4.1.8 und 6.1.4.3) plant
die Stadt Münster den Wiederaufbau eines Sirenennet zes. Die mittelfristige Fi-
nanzplanung der Stadt Münster sieht dafür in den Ja hren 2015 bis 2018 insge-
samt 1,45 Mio. € vor. Die Maßnahme wird mit 132 T€ durch das Land NRW un-
terstützt.
Zur Gewährleistung eines (lokal begrenzten) Weckeff ektes sowie für örtliche
Durchsagen stehen bei der Feuerwehr Münster derzeit sieben (Mess- und)
Warnfahrzeuge (MWF) zur Verfügung, die bei sechs Zü gen der Freiwilligen
Feuerwehr sowie bei der Berufsfeuerwehr stationiert sind. Bei den MWF handelt
es sich um Einsatzfahrzeuge mit besonders leistungs fähigen Lautsprecheranla-
gen und digitalen Sprachspeichern, aus denen vorber eitete Texte sowie Sire-
nensignale abgerufen werden können. Ferner sind all e Löschfahrzeuge der
Feuerwehr Münster mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet, die sich zur örtli-
chen Durchsage von Warnungen eignen.
Zur Warnung und Information der Bevölkerung wird di e Feuerwehr Anfang 2016
ein System nutzen, mit dem die Bevölkerung über Mob iltelefone (Smartphones)
gewarnt und informiert werden kann. Hierzu wird auf die vom Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) entw ickelte Warn-App „NINA“
(Notfall-Informations- und Nachrichten-App) zurückgegriffen, die den kommuna-
len Gefahrenabwehrbehörden zur kostenfreien Nutzung überlassen wird.
Zur Weiterleitung der Warninformationen an die Medi en und an die benachbar-
ten Leitstellen sowie zur Auslösung aller örtlich v orhandenen Warnmittel hat das
MIK-NRW allen unteren Katastrophenschutzbehörden ei n Terminal des „Modu-
laren Warn-Systems“ (MoWaS) des BBK zur Verfügung g estellt. Warnmeldun-
gen können so nach einem bundeseinheitlichen Verfah ren via Satellit schnell
und parallel an die Redaktionen aller relevanten Me dien übermittelt werden.
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MoWaS ermöglicht ferner die lokale Auslösung aller Warnsysteme, wie z.B. Si-
renen und die Warn-App „NINA“.
Die Entscheidung über die Warnung der Bevölkerung t rifft bei akuten Lagen
der/die Einsatzleiter/in nach §§ 26 und 30 FSHG (A-Dienst).
5.10.4 Überregionale Aufgaben
5.10.4.1 Aufgaben im Auftrag des Landes NRW bzw. de r Bezirksregierung Münster
5.10.4.1.1 Brandschutz und Hilfeleistung auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen
Unter Bezug auf § 2 FSHG wurden der Feuerwehr Münst er durch die Be-
zirksregierung Münster zusätzliche Einsatzbereiche auf Bundesautobahnen
und autobahnähnlichen Straßen zugewiesen:
• BAB A 1:
o Fahrtrichtung Bremen: bis Anschlussstelle Greven
o Fahrtrichtung Dortmund: bis Anschlussstelle Asche berg
• BAB A 43
o Fahrtrichtung Wuppertal: bis Anschlussstelle Send en
• B 54
o Fahrtrichtung Gronau: bis Anschlussstelle Altenbe rge
5.10.4.1.2 Vorgeplante überörtliche Hilfe
Zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen und Großschaden sereignissen hat
das Innenministerium NRW landeseinheitliche Konzept e zur vorgeplanten
überörtlichen Hilfe entwickelt. Ferner bestehen auf Ebene der Regierungs-
bezirke landesweit einheitliche Konzepte zur Bildun g und zum Einsatz grö-
ßerer Verbände (Abteilungen und Bereitschaften), di e einheitlich gegliedert
und einheitlich geführt werden. Die Verbände können in weiter entfernt lie-
gende Schadengebiete innerhalb und außerhalb von NRW verlegt werden.
5.10.4.1.2.1 Abteilungsführung
Die insgesamt fünf Feuerwehr-Bereitschaften des Reg ierungsbezirks
Münster sind zur „Feuerwehr-Abteilung Bezirk Münster“ zusammenge-
fasst. Der Abteilung gehören ca. 750 Einsatzkräfte mit ca. 150 Fahr-
zeugen an. Die Feuerwehr Münster ist von der Bezirk sregierung be-
auftragt, die Abteilungsführung zu stellen. Diese A ufgabe erfordert die
Besetzung von 23 Funktionen. Der/Die Abteilungsführ er/in wird dabei
in der Regel von der Feuerwehr Münster gestellt und entstammt der
Gruppe der nach den §§ 26 und 30 FSHG bestellten Ei nsatzleitern (A-
Dienst, vertretungsweise B-Dienst). Die Vertretung der Feuerwehr
Münster bei dieser Aufgabe erfolgt durch die Feuerw ehr Gelsenkir-
chen.
5.10.4.1.2.2 Mobile Führungsunterstützung
Zur Unterstützung und Ablösung von lokalen Einsatzl eitungen bei län-
gerfristigen Einsätzen hat die Bezirksregierung Mün ster eine mobile
Führungsunterstützung (Führungsstab) vorgeplant. Di e mobile Füh-
rungsunterstützung wird durch Führungspersonal von Feuerwehren
aus dem gesamten Regierungsbezirk Münster gestellt.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
38
5.10.4.1.2.3 Feuerwehrbereitschaft Warendorf / Müns ter
Innerhalb der „Feuerwehr-Abteilung Bezirk Münster“ stellt die Feuer-
wehr Münster gemeinsam mit den Feuerwehren des Krei ses Waren-
dorf die „Feuerwehr-Bereitschaft Warendorf / Münste r“. Diese aus ca.
150 Einsatzkräften und ca. 30 Fahrzeugen bestehende Bereitschaft
setzt sich aus 5 Löschzügen zusammen, von denen zwe i Züge mit ca.
60 Einsatzkräften durch die (Freiwillige) Feuerwehr Münster gestellt
werden. Die Bereitschaftsführung liegt beim Kreis Warendorf.
5.10.4.1.3 Luftbeobachter
Im Rahmen der bei Bedarf anzuordnenden Waldbrandübe rwachung der Be-
zirksregierung Münster ist der Feuerwehr Münster di e Organisation der
Waldbrandüberwachungsflüge für das nördliche Münsterland übertragen. Die
Beauftragung umfasst die Charterung der Sportflugze uge, die Aufstellung ei-
nes Dienstplanes für die Luftbeobachter verschiedener Feuerwehren und die
Gestellung eines Teils der Luftbeobachter.
5.10.4.1.4 Löschwasser-Außenlastbehälter
Zur Bekämpfung von Bränden in schwer zugänglichen Waldgebieten hält das
Land NRW Löschwasser-Außenlastbehälter vor, die dur ch schwere Trans-
porthubschrauber der Bundeswehr (CH 53) zum Einsatz gebracht werden
können. Zwei der Behälter werden am Institut der Fe uerwehr NRW in Müns-
ter vorgehalten. Für das Ein- und Aushängen der Beh älter ist besonders ge-
schultes Bodenpersonal erforderlich. Die Feuerwehr Münster hat sich bereit
erklärt, die Einhängemannschaft zu stellen. Auf Gru nd eines Modellwechsels
des Hubschraubers bei der Bundeswehr entfällt diese Aufgabe zukünftig.
5.10.4.1.5 Personenauskunftsstelle des Landes NRW (PASS-NRW)
Für Personenauskünfte (Suchmeldungen, Anfragen von Angehörigen) bei
Großschadensereignissen unterhält das Land NRW eine Personenauskunft-
stelle (PASS-NRW), die an zwei Orten ihre Funktion aufnehmen kann. Bei
Schadenslagen im Landesteil Westfalen wird die PASS -Rheinland mit Sitz
bei der Berufsfeuerwehr Köln aktiviert. Bei Schadenslagen im Rheinland wird
die PASS-Westfalen mit Sitz am Institut der Feuerwe hr des Landes NRW in
Münster aktiviert. In der PASS-Westfalen arbeiten V erwaltungsmitarbei-
ter/innen der Feuerwehr Münster mit.
Rechtsgrundlage: Erlass „Verfahren zur Alarmierung und zum Einsatz der
PASS NRW“, vom 10.06.2008, konkretisiert durch Schr eiben des MIK NRW
vom 29.03.2012.
5.10.4.1.6 Verbindungsfunktion zum Ständigen Stab der Polizei
Das Polizeipräsidium (PP) Münster ist Sitz eines vo n sechs „Ständigen Stä-
ben“ der Polizei in NRW. Der Zuständigkeitsbereich des Ständigen Stabes
des PP Münster geht weit über die Grenzen der Stadt Münster hinaus. Da
bei vielen Polizeilagen auch Aspekte des Rettungsdienstes tangiert sind, wird
angestrebt, möglichst zeitnah einen Vertreter des ö rtlich zuständigen Träger
des Rettungsdienstes in den Stab zu integrieren. Um bereits in der Startpha-
se eines Einsatzes eine rettungsdienstliche Fachber atung sicherstellen zu
können, stellt die Feuerwehr Münster auf Bitten der Bezirksregierung so lan-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
39
ge eine Verbindungsperson, bis ein Vertreter des ör tlich zuständigen Ret-
tungsdienstes im Ständigen Stab der Polizei zur Verfügung steht.
5.10.4.1.7 Technische Sonderausstattung des Landes NRW
5.10.4.1.7.1 Technische Ausstattung für den Massena nfall von Verletzten
Durch die Landesregierung NRW wurden alle Kreise un d kreisfreien
Städte in NRW mit Spezialgerät für den Aufbau eines Behandlungs-
platzes bei einem Massenanfall von Verletzten (MANV ) ausgestattet.
Die Ausrüstung ist in einem Abrollbehälter (AB / au f LKW aufsattelba-
rer Container) verlastet, der mit Wechselladerfahrz eugen der Feuer-
wehr Münster transportiert werden kann. Mit dem Emp fang des AB-
MANV war die Verpflichtung verknüpft, das Gerät und das für den Ein-
satz erforderliche Personal auf Anforderung des Inn enministeriums in
ganz NRW (und ggf. darüber hinaus) einzusetzen.
Das Personal für den Betrieb des Behandlungsplatzes wird im Kern
durch die privaten Hilfsorganisationen und die Beru fsfeuerwehr ge-
stellt. Die technische Infrastruktur wird durch die Freiwillige Feuerwehr
aufgebaut und betrieben.
5.10.4.1.7.2 Technische Ausstattung für die Dekonta mination von Verletzten
Durch die Landesregierung NRW wurden alle Kreise un d kreisfreien
Städte in NRW mit Spezialgerät für die Dekontaminat ion verletzter
Personen ausgestattet. Die Ausrüstung ist in einem Abrollbehälter (AB
= auf LKW aufsattelbarer Container) verlastet, der mit Wechsellader-
fahrzeugen der Feuerwehr Münster transportiert werd en kann. Mit
dem Empfang des AB-V-Dekon war die Verpflichtung ve rknüpft, das
Gerät und das für den Einsatz erforderliche Persona l auf Anforderung
des Innenministeriums in ganz NRW (und ggf. darüber hinaus) einzu-
setzen.
Das Personal für den Betrieb des AB-V-Dekon wird im Kern durch die
Berufsfeuerwehr, ergänzt durch die Freiwillige Feue rwehr Münster ge-
stellt. Die privaten Hilfsorganisationen prüfen der zeit die Möglichkeiten
einer Mitwirkung unter Schutzkleidung im „Schwarzbe reich“ der Ein-
heit. Die technische Infrastruktur des AB-V-Dekon w ird durch die Frei-
willige Feuerwehr aufgebaut und betrieben.
5.10.4.1.8 Verteilung von Kaliumiodidtabletten
Im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr in der Umgeb ung des Kern-
kraftwerkes Emsland (Landkreis Emsland) hat die Sta dt Münster als untere
Katastrophenschutzbehörde die Verteilung von Kaliumiodidtabletten (Jodtab-
letten) an alle Personen bis zum 45. Lebensjahr in der Stadt Münster zu or-
ganisieren. Das Kontingent an Jodtabletten für Pers onen unter 18 Jahren
sowie für Schwangere (Konzeptvorgabe bis 2014) wurd e der Stadt Münster
im Jahr 2013 durch das Land NRW zur Verfügung geste llt. Die Tabletten
werden an einem zentralen Ort in der Stadt Münster gelagert. Entsprechen-
de Einsatzpläne werden aktuell erstellt. Es wird in Arbeitskreisen versucht,
die Verfahrensweise zwischen den Katastrophenschutz behörden im Regie-
rungsbezirk Münster abzustimmen und zu vereinheitlichen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
40
5.11 Zivilschutz / Bevölkerungsschutz
Der Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff a lle Aufgaben und Maß-
nahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophens chutz sowie des
Bundes im Zivilschutz.
Im Auftrag des Bundes bzw. in Erfüllung von Bundes gesetzen nimmt die Stadt
Münster als untere Katastrophenschutzbehörde folgen de Aufgaben im Zivil-
schutz wahr:
5.11.1 ABC-Schutz
Die Abwehr von Gefahren in Verbindung mit atomaren (A), biologischen (B) o-
der chemischen (C) Stoffen im Rahmen des Zivilschut zes ist Aufgabe der Feu-
erwehren. Die ABC-Gefahrenabwehr stellt eine Erweit erung der Tätigkeiten der
Feuerwehren im Bereich der Gefährlichen Stoffe und Güter (GSG) dar. Die
ABC-Gefahrenabwehr im Rahmen des Zivilschutzes refl ektiert insbesondere auf
Gefahren durch Kampfstoffe. Aktuell tritt auch im d eutschsprachigen Raum der
Begriff „CBRN-Schutz“ (chemisch, biologisch, radiologisch, nuklear) an die Stel-
le des Begriffs „ABC-Schutz“.
Rechtsgrundlage: FSHG § 1(6), ZSKG §§ 11, 13
5.11.1.1 ABC-Erkundung
Der Bund und das Land NRW ergänzen die Ausstattung der Feuerwehren in
Deutschland durch die Bereitstellung von ABC-Erkund ungskraftwagen (ABC-
ErkKW), die mit Messtechnik ausgestattet sind, welc he die Detektion und
geodifferenzierte Darstellung der Konzentrationen v on bestimmten Gefahr-
stoffen ermöglichen. Von den bundesweit 940 ABC-Erk KW wurden zwei
Fahrzeuge der Feuerwehr Münster zugewiesen. Die Fah rzeuge sind bei der
FF, Löschzug Gievenbeck und Löschzug Angelmodde, stationiert.
5.11.1.2 Personendekontamination
Der Bund ergänzt die Ausstattung der Feuerwehren in Deutschland durch die
Bereitstellung von Gerät zur Personendekontaminatio n. Das Gerät, welches
in Kern aus mobilen Duschzelten sowie Systemen zur Wasseraufbereitung
und -entsorgung besteht, ist auf einem LKW (LKW-Dek on-P) verlastet. Von
den bundesweit 460 LKW-Dekon-P wurde ein Fahrzeug d er Feuerwehr
Münster zugewiesen. Das Fahrzeug ist bei der FF, Lö schzug Kemper, statio-
niert. Die Zuweisung eines zweiten LKW-Dekon-P durc h den Bund bzw. das
Land NRW wird erwartet. Nach Auslieferung soll es b eim Löschzug Geist der
FF stationiert werden.
5.11.2 Verwaltung der im Zivil- und Katastrophensch utz örtlich mitwirkenden Einheiten
und Helfer der privaten Hilfsorganisationen
Soweit die privaten Hilfsorganisationen im Zivilsch utz des Bundes und/oder im
Katastrophenschutz des Landes mitwirken, stehen ihn en Vergütungen für Sach-
und Dienstleistungen zu. Die Verwaltung der Finanzm ittel obliegt der Stadt
Münster als Unterer Katastrophenschutzbehörde in Bundesauftragsverwaltung.
5.11.3 Unterhaltung öffentlicher Schutzräume
Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des Bu ndes wiederhergestellten
Bunker und Stollen sowie die als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen
Anlagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölkerung.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
41
Die Unterhaltung und der Betrieb der im Besitz des Bundes befindlichen oder
mit Mitteln des Bundes geförderten Schutzräume obli egt der Stadt Münster als
Unterer Katastrophenschutzbehörde in Bundesauftragsverwaltung.
Die Unterhaltung von Schutzräumen wird vom Bund nicht weiter verfolgt. Derzeit
noch im Besitz des Bundes befindliche Schutzräume s ollen entwidmet und zivi-
len Nutzungen zugeführt werden. Der Feuerwehr falle n danach noch Aufgaben
der Verkehrssicherung und Kostenverwaltung zu. Die Aufgabe wird mittelfristig
entfallen.
Rechtsgrundlage: §7 ZSG, Erlasses des BMI vom 07.05 .2007 sowie des IM
NRW 15/05/2007 vom 29.05.2007
5.11.4 Unterhaltung von Trinkwassernotbrunnen
Trinkwassernotbrunnen dienen der Versorgung der Bev ölkerung mit Trinkwas-
ser, falls die reguläre Wasserversorgung zerstört w ird, ausfällt oder das Trink-
wasser ungenießbar ist. Die Trinkwassernotbrunnen w erden nach Beauftragung
durch die Katastrophenschutzbehörden durch die Trin kwasserversorger ange-
legt. Die Finanzierung übernimmt der Bund. Die Inbe triebnahme im Bedarfsfall
ist durch die örtlich zuständigen Löschzüge der Fre iwilligen Feuerwehr vorgese-
hen.
Die verfügbare Anzahl der Trinkwassernotbrunnen in Münster reicht zur Versor-
gung der Zivilbevölkerung nicht aus. Der weitere Au sbau, die Wartung und ggf.
der Betrieb des Netzes von Trinkwassernotbrunnen du rch die Stadt Münster
kann derzeit aufgrund von personellen Kapazitätseng pässen nicht vorangetrie-
ben werden.
Rechtsgrundlage: Art. 73 GG, § 26 WasSiG i. V. mit den landesrechtlichen Auf-
tragsvorgaben
5.11.5 Schutz von Kulturgut
Aufgrund der Erfahrung der Feuerwehr bezüglich der Gefahren für bauliche An-
lagen und Sachwerte, verfügt die Feuerwehr über ein besonderes Wissen auch
bezüglich potenzieller Gefahren für Kulturgüter. Mi t der aktuellen Personalaus-
stattung kann eine Beteiligung der Feuerwehr an die sem Themenfeld jedoch le-
diglich in Ansätzen erfolgen, wie z.B. in Form der Unterstützung bei der Erstel-
lung von Notfallplänen durch Museen.
Auf Bitten des LWL hat die Feuerwehr einen vom LWL beschafften „Gerätesatz
Kulturgutschutz“ eingelagert. Bei Anforderung wird dieser Gerätesatz zu Ein-
satzstellen im gesamten Geschäftsbereich des LWL (u nd darüber hinaus) ange-
liefert.
5.11.6 Sicherstellungsgesetze
Sicherstellungsgesetze sind Teil der Notstandsgeset zgebund (Notstandsverfas-
sung) und werden auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 N r. 1 GG erlassen. Sie die-
nen der Sicherstellung der für die Verteidigung erf orderlichen lebenswichtigen
Leistungen, besonders zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte.
Z. Zt. in Kraft sind:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
42
• Arbeitssicherstellungsgesetz: dient der Heranziehu ng zu zivilen Dienstleis-
tungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen.
• Wirtschaftssicherstellungsgesetz: regelt die Siche rstellung der Versorgung
mit Gütern und Leistungen für Zwecke der Verteidigu ng, insbesondere zur
Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte.
• Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz: dient der Sicherstel-
lung und Zuverlässigkeit einer Mindestversorgung mit Diensten im Bereich
der Beförderung von Post und der Telekommunikation.
• Verkehrssicherstellungsgesetz: dient der Versorgun g mit Verkehrs- und
Transportleistungen.
• Ernährungssicherstellungsgesetz: dient der Versor gung der Bevölkerung
mit Nahrungsmitteln.
• Wassersicherstellungsgesetz: dient der Versorgung mit Trinkwasser aus
Notbrunnen.
Die im Zusammenhang mit den Sicherstellungsgesetzen anfallenden, vorberei-
tenden Maßnahmen, z.B. die Datenerfassung, obliegen der Stadt Münster als
unterer Katastrophenschutzbehörde in Bundesauftragsverwaltung.
Rechtsgrundlage: §§ 2, 22, 23 ZSKG
5.11.7 Vorsorgegesetze
Neben der zentralen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1
Nr. 1 GG für die zivile Sicherheitsvorsorge in Kriegssituationen (Sicherstellungs-
gesetze) stehen dem Bund aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG weitere, einzelne Ge-
setzgebungskompetenzen zu, die für die zivile Sicherheitsvorsorge in einem
weiteren Sinn in friedenszeitlichen Situationen von Bedeutung sind. U. a. sind
dies:
• Ernährungsvorsorgegesetz: Ziel des Gesetzes ist di e Sicherung einer ausrei-
chenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
für den Fall einer Versorgungskrise.
• Energiesicherungsgesetz: stellt auf die Situation ab, dass die Energieversor-
gung unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gef ährdung oder Störung
der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht recht-
zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist.
• Erdölbevorratungsgesetz: regelt die Bevorratung vo n Erdöl und Erdölerzeug-
nissen durch den Erdölbevorratungsverband zur Siche rung der Energiever-
sorgungerden nach Maßgabe dieses Gesetzes.
• Verkehrsleistungsgesetz: regelt die staatliche Ina nspruchnahme von Ver-
kehrsmitteln und Verkehrsleistungen zum Zwecke des Zivilschutzes und der
Verteidigung.
Die im Zusammenhang mit den Vorsorgegesetzen anfall enden, vorbereitenden
Maßnahmen, z.B. die Datenerfassung, obliegen der St adt Münster als unterer
Katastrophenschutzbehörde in Bundesauftragsverwaltung.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
43
5.11.8 Zivil-Militärische Zusammenarbeit - ZMZ
Die Zivil-Militärische Zusammenarbeit umfasst alle Maßnahmen, Kräfte und Mit-
tel, welche die Beziehungen zwischen zivilen Dienst stellen sowie der Zivilbevöl-
kerung auf der einen Seite und der Bundeswehr auf d er anderen Seite regeln,
unterstützen oder fördern.
Die ZMZ wird im Bereich der Stadt Münster durch die Feuerwehr als Amt 37
wahrgenommen.
Die ZMZ in der Bundesrepublik Deutschland wurde sei tens der Bundeswehr mit
der „Teilkonzeption Zivil-Militärische Zusammenarbe it der Bundeswehr“ (TK
ZMZBw) durch das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben des Ge-
neralinspekteurs der Bundeswehr vom 16.05.2007 neu geregelt. Zu den Details
der Neuregelung hat das Streitkräfte-Unterstützungs kommando Bonn die „Ba-
sisinformationen zur Neuordnung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit bei Hil-
feleistungen/Amtshilfe“ mit Stand 01/2007 herausgegeben.
Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 03.08.2 007 (Az: 75-53.19.02)
die Bezirksregierungen sowie die Kreise und kreisfr eien Städte hierüber in
Kenntnis gesetzt und zur aktiven Ausgestaltung der neuen Struktur der ZMZ
aufgefordert. Die Anforderung der Hilfeleistung der Bundeswehr in Katastro-
phenfällen gemäß Art. 35 GG wurde durch das MIK-NRW mit Erlass vom
15.12.2006 geregelt.
Rechtsgrundlage: Art. 35 GG, ferner: Teilkonzeption Zivil-Militärische Zusam-
menarbeit der Bundeswehr“ (TK ZMZBw), Schreiben des Generalinspekteurs
der Bundeswehr vom 16.05.2007, ferner: Erlass des I M-NRW vom 03.08.2007
(Az: 75-53.19.02)
5.11.8.1 Kreisverbindungskommando
Der Kontakt zwischen der Stadt Münster als Katastrophenschutz- und Gefah-
renabwehrbehörde und der Bundeswehr erfolgt auf Sei ten der Bundeswehr
über das Kreisverbindungskommando (KVK). Das KVK be rät über Möglich-
keiten und Grenzen der Unterstützung durch die Bund eswehr. Das KVK
überträgt die zivilen Schadenslagen in ein militäri sches Lagebild und führt
das Lagebild der eingesetzten Bundeswehrkräfte. Das KVK würde im Be-
darfsfall die Unterstützungsforderungen der Stadt M ünster aufnehmen und
sie an das Landeskommando melden.
Die Bundeswehr kann durch die Stadt Münster bei Bed arf mit einer Verbin-
dungsperson des KVK in den Krisenstab und/oder in d ie Einsatzleitung beru-
fen werden. Das Personal der KVK wird aus Reservisten gebildet.
5.11.8.2 Sicherheitskoordinierungsausschuss
Im Rahmen der ZMZ arbeitet die Feuerwehr Münster im Sicherheitskoordi-
nierungsausschuss der Bundeswehr mit.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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5.12 Aufgaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Vertr äge und Vereinbarungen
(Siehe auch Ziffer 3.1.3)
5.12.1 Notarztdienst (Kreis Coesfeld)
Auf Bitten des Kreises Coesfeld stellt der Rettungs dienst der Stadt Münster für
Notarzteinsätze im Bereich der Gemeinde Havixbeck d en Notarztdienst der
Stadt Münter zur Verfügung. Der Kreis Coesfeld bete iligt sich dafür anteilig an
den Kosten des Notarztdienstes der Stadt Münster.
5.12.2 Brandschutz Haus Heidhorn (Kreis Warendorf)
Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Kreis Warendorf wird
die Feuerwehr Münster bei Bränden und Einsätzen in der Pflegeeinrichtung
„Haus Heidhorn“ in Münster-Hiltrup auch in den Gebä uden und Anlagen tätig,
welche sich nach der Erweiterung im Jahr 2009 auf d em Gebiet der Stadt Dren-
steinfurt befinden. Die Feuerwehr Münster kommt hie r zusätzlich zur örtlich zu-
ständigen Feuerwehr Drensteinfurt zum Einsatz, da d ie Liegenschaft durch Ein-
heiten der Feuerwehr Münster (Löschzug 3 der BF und Löschzug Hiltrup der FF)
schneller erreicht werden kann.
Neben den genannten öffentlich-rechtlichen Verträgen bestehen
folgende Vereinbarungen:
5.12.3 Brandschutz Greven-Fuestrup (Kreis Steinfurt)
Aufgrund einer Vereinbarung mit der Feuerwehr Greve n wird die Feuerwehr
Münster bei Bränden und Einsätzen im Ortsteil Fuest rup der Stadt Greven tätig.
Die Feuerwehr Münster kommt hier zusätzlich zur ört lich zuständigen Feuer-
wehr Greven zum Einsatz, da der Ortsteil Fuestrup d urch Einheiten der Feuer-
wehr Münster (Löschzug Gelmer der FF) schneller erreicht werden kann.
5.12.4 Brandschutz Altenberge-Hansell, Hohenhorst-O st und -Südost sowie Waltrup-
Südost
Mit der Feuerwehr der Gemeinde Altenberge, Kreis St einfurt, wurde eine Ver-
einbarung geschlossen über die Entsendung der Feuer wehr Münster in die o.g.
Ortsteile im Rahmen einer vorgeplanten überörtliche n Hilfe. Die Feuerwehr
Münster kommt hier zusätzlich zur örtlich zuständig en Feuerwehr Altenberge
zum Einsatz, da der Ortsteil Hansell durch Einheite n der Feuerwehr Münster
(Löschzug 1 der BF und Löschzug Häger-Uhlenbrock de r FF) schneller erreicht
werden kann.
5.12.5 Bahn-Regio (Stadt Osnabrück u.a.)
Zur Optimierung der Gefahrenabwehr bei Unfällen mit Personenzügen auf der
ICE-Strecke Münster-Osnabrück wurde zwischen den St ädten Münster und Os-
nabrück sowie den Landkreisen Steinfurt, Warendorf und Osnabrück (Land) un-
ter dem Einsatzstichwort „Bahn-Regio“ eine Vereinbarung geschlossen, mit der
die Entsendung definierter Einheiten mit Spezialausrüstung geregelt wurde.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
45
5.13 Sonderaufgaben
5.13.1 Aufgaben nach dem Gesetz über psychisch Kranke
Die der Stadt Münster nach dem Gesetz über Hilfen u nd Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten (PsychKG) als Ordnungsbehör de zufallenden Aufga-
ben wurden der Feuerwehr als Stadtamt 37 übertragen . Die Feuerwehr Münster
stellt den Beamten der Ordnungsbehörde, welcher auf Basis eines ärztlichen
Gutachtens entscheidet, ob eine Person aufgrund ein er akuten medizinisch be-
dingten Eigen- oder Fremdgefährdung ggf. auch gegen ihren Willen einem psy-
chiatrischen Facharzt zur Begutachtung vorgestellt wird. In diesem Tätigkeitsbe-
reich fallen in Münster jährlich ca. 600 Vorgänge a n, von denen ca. 75% mit ei-
ner Zwangseinweisung abgeschlossen werden.
5.13.2 Kampfmittelüberprüfung
Die der Stadt Münster als Ordnungsbehörde aus der M itwirkung bei der Kampf-
mittelüberprüfung zufallenden Aufgaben werden durch die Feuerwehr als Son-
derordnungsbehörde (siehe Ziffer 3.1.2.4 und 5.6.10 ) wahrgenommen. Dies be-
trifft unter anderem die Anordnung, bei Gefahrenver dacht das Grundstück nach
Kampfmittel absuchen zu lassen.
Sofern Kampfmittel gefunden werden, trifft die Feue rwehr die ordnungsbehördli-
chen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entschärfung du rch den Kampfmittelbe-
seitigungsdienst der Bezirksregierung Arnsberg. Neb en den notwendigen An-
ordnungen gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern gehören hierzu
auch die Planung und Lenkung aller operativen Maßna hmen zur Sicherung des
Gefahrenbereiches, insbesondere die Organisation un d Durchführung von
Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen, einschließlich des Transportes und
der Unterbringung bzw. der Betreuung hilfsbedürftig er Personen. Diese Maß-
nahmen werden gemeinsam mit den privaten Hilfsorgan isationen durchgeführt.
Die Feuerwehr wird bei der Absperrung und Überwachu ng des Gefahrenberei-
ches durch die Polizei und ggf. das Ordnungsamt unterstützt.
Rechtsgrundlagen: OBG NRW, § 16 BauO, Zi. 16.22 VV BauO NRW, Erlass
„Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen Bauaufs ichtsbehörden und dem
staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst“ v. 8.5.2 006, Kampfmittelverordnung
vom 12.11.2003, Erlass „Kampfmittelbeseitigung“ v. 23.5.1985, Technische VV
für die Kampfmittelbeseitigung, Verfügung der Bezir ksregierung Arnsberg zum
Umgang mit Bombenfunden, vom 13.03.2014
5.14 Serviceleistungen für andere städtische Einric htungen
5.14.1 Überprüfung von Feuerlöschern
Die Feuerwehr überprüft und wartet die Feuerlöscher in Gebäuden der Stadt
Münster sowie ggf. deren Tochterunternehmen. Bei in sgesamt 3.500 Feuerlö-
schern und einer zweijährigen Prüfungsfrist erwachsen daraus jährlich ca. 1.750
Überprüfungsvorgänge.
5.14.2 Betrieb von Tankstellen für Dienstfahrzeuge der Stadt Münster
Da die Feuerwehr zur Aufrechterhaltung ihrer Einsat zbereitschaft auch bei Aus-
fall der öffentlichen Infrastruktur auf dem Gelände der Feuerwachen 1 und 2
über eigene Tankstellen verfügt, steht diese Bevorr atung grundsätzlich auch
anderen städtischen Fahrzeugen zur Verfügung, solan ge für den Brand- und
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Katastrophenschutz kein akuter Bedarf besteht (Kata strophen, Großschadens-
lagen; Unwetterereignisse, Schneelagen, etc.).
5.14.3 Brandschutztechnische Sondergutachten
Die Feuerwehr Münster führt als Brandschutzdienstst elle die Aufgaben nach § 5
FSHG durch. Dies umfasst Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren und
bei Anfragen Dritter (siehe Ziffer 5.6.1). Fußend a uf dieser Expertise werden im
Rahmen dieser Zuständigkeit, in Zusammenarbeit mit benachbarten Ämtern und
Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Stadtv erwaltung sowie den Be-
treibern und Planern betroffener Gebäude, besondere brandschutztechnische
Themen und Problemstellungen in sachverständiger Fo rm aufgearbeitet und
entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entwicke lt. Dies gilt z.B. für
brandschutztechnische Belange von Flüchtlingsunterk ünften oder Schulen mit
inklusiver Pädagogik.
5.14.4 Erstellung von Brandschutzkonzepten für städtische Gebäude
Aufgrund der Qualifikation der Bediensteten in der Brandschutzdienststelle ist
die Feuerwehr Münster in der Lage, in äußerst wirts chaftlicher Weise Brand-
schutzkonzepte für die Planung und Errichtung von s tädtischen Gebäuden zu
erstellen. Brandschutzkonzepte sind als Bestandteil eines Bauantrags für die
Planung und den Betrieb von Sonderbauten erforderli ch. Aufgrund der zu erle-
digenden Pflichtaufgaben ist diese innerstädtische Dienstleistung jedoch nur in
Ausnahmefällen möglich.
Rechtsgrundlagen: §§ 54 (2) und 58 (3) BauO, § 9 BauPrüfVO
5.14.5 Unterstützung städtischer Einrichtungen beim Kulturgutschutz
Die Beteiligung der Feuerwehr Münster bei Maßnahmen zum Kulturgutschutz
(siehe Ziffer 5.11.5 beinhaltet insbesondere auch d ie Unterstützung der eigenen
Stadtämter. So wird regelmäßig das Stadtmuseum zu F ragen der Sicherungs-
maßnahmen und Notfallplänen zu beweglichen Kulturgü tern ebenso unterstützt,
wie zu baulichen Sicherungsfragen.
5.14.6 Brandschutzerziehung in Kindertagesstätten
Im Kern getragen durch die Löschzüge der Freiwillig en Feuerwehr Münster be-
steht in den Stadtteilen das Angebot, Kinder in spi elerischer Form über die Ge-
fahren des Feuers sowie über das richtige Verhalten in Notfällen aufzuklären.
Verschiedene Medien und Modelle zur Veranschaulichu ng der Rauchgasaus-
breitung oder zur Simulation eines Notrufes können zu diesem Zweck eingesetzt
werden.
5.15 Dienst und Arbeitsleistungen (nach Tarif)
Außerhalb ihres hoheitlichen Aufgabenspektrums kann die Feuerwehr auch auf
Basis privatrechtlicher Vereinbarungen und Aufträge tätig werden. Um den
Wettbewerb der Privatwirtschaft nicht zu beeinfluss en, werden solche Tätigkei-
ten jedoch sehr restriktiv gehandhabt.
Typische Beauftragungen in diesem Bereich sind: das Öffnen von Türen bei
Schlüsselverlust oder die Gestellung von Schläuchen und Armaturen bei Bau-
stellen, Festen, Zirkusveranstaltungen etc.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
47
6. Gefährdungspotenzial in der Stadt Münster
6.1 Risiken und Gefährdungsszenarien der Stadt Münster
Die Risiken der Stadt Münster liegen im Spektrum auch der anderen deutschen
Städte der Größenklasse 2 (200.000 bis 400.000 Einwohner/innen).
Für die lokale Gefahrenabwehrplanung von Bedeutung sind folgende Aspekte:
6.1.1 Stadtstrukturelle Besonderheiten
6.1.1.1 Verdichtete Wohnbebauung in der Innenstadt
Teile der Innenstadt weisen eine enge, verdichtete Bebauung auf, z.B.
Kreuzviertel, Nordviertel, Südviertel, Hansaviertel . Die Bebauung besteht
überwiegend aus Gebäuden mittlerer Höhe, bei denen der zweite Rettungs-
weg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestell t werden muss. Dies
bedingt, dass die Feuerwehr nahezu jeden Straßenabs chnitt mit Kraftfahr-
drehleitern passieren können muss und vor jedem Hau s mit Aufenthaltsräu-
men eine Aufstellfläche für die Kraftfahrdrehleiter gegeben sein muss.
In diesem Zusammenhang kommt der Ordnung und Überwa chung des ru-
henden Verkehrs eine zentrale Bedeutung zu.
In Teilen der Innenstadt ist auch eine verdichtete Innen- und Hinterhofbe-
bauung anzutreffen. Ein Feuer kann sich innerhalb d ieser Bebauung sehr
schnell vertikal und horizontal ausbreiten. Die Feu erwehr muss hier in der
Lage sein, sehr schnell Unterstützungskräfte heranz uführen, um die unmit-
telbar angrenzende Bebauung zu schützen.
6.1.1.2 Kernstadt / Prinzipalmarkt
Im Bereich des Prinzipalmarktes und der Kernstadt e rgeben sich besondere
Risiken durch eine intensive, auch gewerbliche Nutz ung in Verbindung mit
Wohnnutzungen bei gleichzeitig engster und nicht du rchgängig abgetrennter
Bebauung. Dies birgt erhebliche Brandrisiken, die d urch gebäudeübergrei-
fende Nutzungen im Kellerbereich und in Geschäftset agen noch erheblich
verstärkt werden. Im Gefahrenfall sind typischer We ise mehrere Gebäude
gleichzeitig betroffen. Die unter Ziffer 6.1.1.1 be schriebene ungünstige Er-
reichbarkeit mit Rettungsgeräten gilt gleichermaßen auch hier.
6.1.1.3 Verkehrswege
Neben den allgemeinen Risiken von Verkehrswegen hin sichtlich möglicher
Verkehrsunfälle betrachtet die Feuerwehr die Verkeh rswege auch und be-
sonders unter dem Aspekt des Transportes von gefährlichen Stoffen und Gü-
tern und der Möglichkeit eines Massenanfalls von Verletzen.
6.1.1.3.1 Dortmund-Ems-Kanal
Der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) ist eine Bundeswassers traße. Aufgrund
seiner Bedeutung für den Güterverkehr, insbesondere mit Osteuropa, wird er
derzeit mit hohem finanziellem Aufwand durch den Bu nd ausgebaut. Derzeit
verkehren auf dem DEK gewerbliche Binnenmotorschiff e mit einem La-
dungsvermögen von bis zu 1.350 Tonnen. Nach dem Aus bau des DEK wer-
den Schubverbände mit einem Ladungsvermögen von bis zu 4.200 Tonnen
die Stadt Münster passieren.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Die transportierten Waren umfassen auch gefährliche Stoffe und Güter, ins-
besondere brennbare Flüssigkeiten und Gase. Die auf dem DEK transportie-
ren Ladungseinheiten sind somit größer, als die Ein heiten, die die Stadt
Münster auf Schienenwegen oder Straßen passieren.
Aufgrund der Trassenführung des DEK im Stadtgebiet ergibt sich eine un-
gewöhnliche und unter Aspekten der Gefahrenabwehr a uch ungünstige Nä-
he zwischen transportieren Gefahrgütern und Wohnbebauung.
Die Möglichkeiten einer Gefahrenabwehr, insbesondere einer Brandbekämp-
fung, auf dem DEK sind sehr begrenzt. Der Feuerwehr Münster steht derzeit
nur ein Mehrzweckboot mit einer fest installierten Feuerlöschkreiselpumpe
(Tragkraftspritze, 1.000 l/min.) zur Verfügung. Die direkte Abgabe von
Löschschaum sowie ein effektiver Löschangriff mit Ü bertritt von Personal auf
ein Binnenschiff sind von der Wasserseite aus nicht möglich. Ergänzende
Maßnahmen der Brandbekämpfung müssen vom Ufer aus e rfolgen. Die Si-
tuation wird mit der Erweiterung des DEK von derzei t 37 auf eine Breite von
42 Metern, in Kurvenbereichen auf bis zu 77 Metern zukünftig noch unbe-
friedigender sein, als bisher. Die Notwendigkeit ei nes kleinen Feuerlösch-
bootes ist daher perspektivisch zu prüfen.
6.1.1.3.2 Schienenwege / Deutsche Bahn AG / Güterba hnhof
Die Lage der Schienenwege sowie Umfang und Art des Schienenverkehrs
weisen in Münster keine Besonderheiten auf. Ungünstig ist die Lage des Gü-
terbahnhofes in einem sehr urbanen Umfeld mit zum T eil dicht heranrei-
chender Wohnbebauung. Das Abstellen einer häufiger auch großen Zahl an
Kesselwagen stellt in dieser Nachbarschaft ein nich t unerhebliches Risiko
dar.
Durch Münster verläuft auch eine ICE-Strecke der De utschen Bahn AG. Auf-
grund der Besonderheiten der ICE-Züge bei Unfällen (schwierige Öffnung
von außen), hält die Feuerwehr Münster spezielles t echnisches Gerät in be-
grenztem Umfang bereit. Die Heranführung von weiterem Spezialgerät sowie
von Einsatzkräften ist im Konzept Bahn-Regio geregelt.
Weitere Gefahrenschwerpunkte sind die acht Personen bahnhöfe und Halte-
punkte.
6.1.1.3.3 Autobahnen
Die Lage der Autobahnen sowie Umfang und Art des Gü terverkehrs weisen
in Münster keine Besonderheiten auf. Allerdings geh ört der Streckenab-
schnitt der BAB A1 zwischen Münster-Süd und Münster -Nord zu den am
stärksten frequentierten Autobahnabschnitten in Deutschland.
6.1.1.4 Flugverkehr
Die Stadt Münster liegt in der Nähe des Flughafens Münster-Osnabrück
(FMO). Das Stadtgebiet wird regelmäßig von Flugzeugen überflogen.
Das Stadtgebiet war in den 70-er und 80-er Jahren T iefflugzone der Bun-
deswehr sowie der alliierten Streitkräfte. Mögliche Unfälle mit Luftfahrzeugen
sind ein Kriterium zur Festlegung der Schutzziele für den Katastrophenschutz
der Stadt Münster.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
49
6.1.1.5 Waldflächen
Die Lage und Ausdehnung der Waldflächen weisen in M ünster keine Beson-
derheiten auf. Allerdings stellt das bewaldete Gebi et des Übungsplatzes der
Bundeswehr in Münster-Handorf ein schwer zugänglich es Gelände dar: In
weiten Bereichen des Geländes kann die Feuerwehr nu r mit Allrad getriebe-
nen Fahrzeugen tätig werden.
6.1.2 Kritische Infrastruktur (KRITIS)
Kritische Infrastrukturen sind Organisationen und E inrichtungen mit wichtiger
Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträch-
tigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erh ebliche Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folge n eintreten würden. Die
Identifizierung kritischer Infrastrukturen sowie di e Konzipierung kompensieren-
der Maßnahmen ist eine große Herausforderung für al le staatlichen Verwal-
tungsebenen.
6.1.2.1 Ausfall von Energieträgern
Der Ausfall von Energieträgern (Strom, Gas, Fernwär me). Versorgungsein-
richtungen (Trinkwasser) aber auch von Entsorgungse inrichtungen (Abwas-
ser, Müllabfuhr) kann erhebliche Auswirkungen auf d ie Stadtgesellschaft ha-
ben – bis hin zur Gefahr für Leib und Leben der Bür gerinnen und Bürger. Auf
einige besondere Aspekte wird nachfolgend eingegangen:
6.1.2.1.1 Ausfall der Stromversorgung
Ein Ausfall der Stromversorgung hat weit reichende Konsequenzen. Da nur
wenige Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Feuerwach en, Teile der Was-
serversorgung) über eine Ersatzstromversorgung verf ügen, ist davon auszu-
gehen, dass weite Teile des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens
zum Erliegen kommen. Dabei können gefährliche Situa tionen eintreten,
wenn z.B. in industriellen Prozessen gefährliche Re aktionen (z.B. Überhit-
zung von Anlagen) auftreten.
Eine zunehmend größer werdende Zahl von Patienten/i nnen - auch außer-
halb von Krankenhäusern - ist auf Beatmungsgeräte a ngewiesen (Heim-
Beatmungsplätze). Sofern diese Geräte über eine Akk u-Pufferung verfügen,
wird diese nach wenigen Stunden zu Neige gehen. Bei vielen Patienten wird
sich nahezu gleichzeitig ein lebensbedrohlicher Zus tand einstellen. Die glei-
che Situation ergibt sich bei einem mehrtägigen Str omausfall auch für Dialy-
se-Patienten/innen.
Die Zahl der in Aufzügen eingeschlossenen Personen kann sehr hoch sein.
Da nach kurzer Zeit auch die mobilen Kommunikations netze ausfallen, ist es
möglich, dass viele Personen lange Zeit unentdeckt und somit ohne Hilfe
bleiben.
Ein Ausfall der Stromversorgung hat auch Auswirkung en auf die Heizungs-
anlagen. Nicht nur Elektroheizungen, sondern auch G as- und Ölheizungen
sind auf eine Stromversorgung angewiesen. In Abhäng igkeit von der Jahres-
zeit kann ein Ausfall von Heizungsanlagen erheblich e Auswirkungen auf die
Bevölkerung haben, die bis zu gesundheitlichen Gefä hrdungen oder Sach-
schäden, z.B. durch geplatzte Wasserleitungen (mit weiteren Folgeschäden)
führen.
Die Feuerwehr Münster wird auch mit Unterstützung a ller anderen lokalen
Hilfsorganisationen nur in der Lage sein, den gravi erendsten Notlagen ent-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
50
gegenzutreten. Der Aufbau eines Netzes zur Ersatzs tromversorgung ist mit
lokal verfügbaren Mitteln ausgeschlossen.
6.1.2.1.2 Ausfall der Fernwärme
Von einem Ausfall des Fernwärmenetzes der Stadtwerk e wären nur ver-
gleichsweise geringe Teile der Stadt Münster betrof fen. Eine Gefahr für die
Allgemeinheit würde nicht entstehen. Jedoch ist das Universitätsklinikum
Münster von einer eigenen umfangreichen Fernwärmean lage abhängig, de-
ren Ausfall unmittelbare Auswirkungen auf den Klinikbetrieb hat.
Die Tunnelsysteme der Fernwärme haben nur wenige Zu gänge, bei Unfällen
im Tunnelsystem hat die Feuerwehr entsprechend lang e Anmarschwege.
Daher müssen Langzeit-Atemschutzgeräte in ausreiche nder Zahl verfügbar
sein.
6.1.2.1.3 Ausfall der Wasserversorgung
Ein Ausfall der Wasserversorgung (Trink- und Löschw asser) hat weit rei-
chende Konsequenzen: Der Ausfall der Trinkwasserver sorgung hat unmittel-
bar gravierende Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung mit dem
wichtigsten Nahrungsmittel. Die im Stadtgebiet vorh andenen Trinkwasserno-
tbrunnen reichen nicht aus, um die Versorgung der B evölkerung sicher zu
stellen. Die Organisation einer Versorgung mit Tank fahrzeugen ist nicht sys-
tematisch vorbereitet und kann auch nur gelingen, w enn sich der Ausfall der
Trinkwasserversorgung auf Münster begrenzt.
Durch den Ausfall der Wasserspülungen in den Toilet ten ergeben sich nach
kurzer Zeit Probleme in den Bereichen Entsorgung, H ygiene und Gesund-
heit.
Die Wasserversorgung umfasst auch die Bereitstellun g von Löschwasser
über Hydranten. Bei Ausfall der (Sammel-)Wasservers orgung muss die Feu-
erwehr auf offene Wasserentnahmestellen zurückgreif en. Die sind im Stadt-
gebiet in begrenztem Umfang vorhanden. Der Dortmund -Ems-Kanal und der
Aasee stellen hier wertvolle Reservoirs dar.
Die Feuerwehr verfügt über vier Schlauchwagen, mit denen jeweils eine
Löschwasserförderstrecke über 2.000 Meter aufgebaut werden kann. Ein
umfassender Brandschutz lässt sich so jedoch nicht garantieren.
Durch den Ausfall des Brauchwassers werden viele Pr oduktionsprozesse
unmöglich. Teile der Wirtschaft kommen zum Erliegen.
6.1.2.2 Ausfall von Telekommunikationseinrichtungen
Die wahrscheinlichste Ursache für einen Ausfall der Telekommunikation ist
der Ausfall der Stromversorgung. Die Absicherung du rch Netzersatzanlagen
und Akkumulatoren kann einen vollen Funktionserhalt im Mobilfunknetz, aber
auch im Festnetz nicht gewährleisten. Viele Endgerä te, insbesondere in Un-
ternehmen und Institutionen, sind Teil einer Nebens tellenanlage und fallen
direkt aus. Spätestens mit der flächendeckenden Ein führung von „Voice over
IP“ als Technikstandard auch für die Vermittlungsst ellen der Telekom (vo-
raussichtlich im Jahr 2018) wird das Festnetz unmit telbar nach einem Strom-
ausfall ausfallen.
Der Ausfall der Kommunikation bringt das wirtschaft liche und gesellschaftli-
che Leben zum Erliegen. Brände, Unfälle und andere Notlagen können nicht
gemeldet werden. Die Kommunikation der Gefahrenabwe hrbehörden unter-
einander ist deutlich eingeschränkt. Eine gezielte Information bzw. Warnung
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
51
der Bevölkerung ist über diese Systeme der öffentli chen (bzw. privaten) Te-
lekommunikation nicht mehr möglich.
6.1.2.2.1 Notruf-Meldestellen
Um im Gefahrenfall Notrufe dennoch schnell übermitteln zu können, kann die
Feuerwehr in allen Feuerwehrgerätehäusern (FGH) Not ruf-Meldestellen ein-
richten. Dazu sollen alle FGH mit externen Einspeis emöglichkeiten ausge-
rüstet werden. Bei Bedarf kann dann die Stromversor gung über mobile
Stromerzeuger sichergestellt werden. Von den Notru f-Meldestellen aus wird
der Notruf dann über den Feuerwehr-Sprechfunk zur F euerwehr- und Ret-
tungsleitstelle übermittelt. Bei Bedarf können an m arkanten Punkten im
Stadtgebiet auch Einsatzfahrzeuge postiert werden, über die dann Notrufe
abgesetzt werden können.
6.1.3 Risiken aufgrund von Naturereignissen
Die überwiegende Zahl der Klima- und Katastrophenfo rscher/innen hat eine Zu-
nahme von Extremwetterlagen festgestellt und sagt e ine weitere Zunahme vo-
raus. Die Folgen der Extremwetterlagen, wie z.B. St urm, Starkregen, extreme
Gewitter, Blitzeis etc. aber auch Hitzeperioden füh ren zu einem massiven An-
stieg von Notlagen, wie z.B. verletzte oder erkrank te Personen, beschädigte
Häuser, blockierte Straßen, überflutete Keller, Brände, etc.
Die Statistik der Feuerwehr weist in diesen Einsatz bereichen markante Zunah-
men in den letzten Jahren aus. Es ist davon auszuge hen, dass dieser Trend an-
hält und die Feuerwehr sowie die anderen Hilfsorgan isationen immer häufiger
und intensiver fordern wird.
6.1.3.1 Massenanfall von Notrufen
Eine der größten Herausforderungen bei Extremwetter lagen ist die Häufung
von Notrufen in kurzer Zeit („Massenanfall von Notr ufen“). Die Feuerwehr ist
bemüht, in der Leitstelle möglichst alle Notrufe ab zufragen, um zwischen den
zahlreichen Schadenmeldungen die Notfälle mit Gefahr für Personen heraus-
filtern zu können. Mit einer Zahl von 20 Notrufleit ungen (seit 2015, zuvor 16)
für den Notruf 112 ist die Feuerwehr Münster vergle ichsweise gut an das Te-
lekommunikationsnetz angebunden. Auch die Zahl der verfügbaren Notruf-
Abfrageplätze ist mit 21 (seit 2015, zuvor 9) gut. Trotzdem werden bei einem
Extremwetterereignis wie dem Starkregen vom 28.07.2 014 auch zukünftig
viele Anrufer beim Notruf 112 das „Besetzt-Zeichen“ erhalten. Eine zeitnahe
und vollständige Abfrage aller Notrufe kann bei ein em „Massenanfall von
Notrufen“ auch zukünftig nicht garantiert werden.
6.1.4 Besondere technische Risiken
Die besonderen technischen Risiken in der Stadt Mün ster beschränken sich z.
Zt. auf wenige Betriebe und Einrichtungen. In der R egel können besondere
technische Risiken aufgrund der Spezialgesetzgebung und entsprechender
technischer Regelwerke identifiziert werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
52
6.1.4.1 Störfallbetriebsbereiche
Alle unter die Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso-II- Richtlinie) fallenden Betrie-
be, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist , gelten als Störfallbetriebe
bzw. Störfallbetriebsbereiche. Für die Betriebe, di e unter die erweiterten
Pflichten nach der Störfallverordnung fallen, hat d ie Stadt Münster Externe
Notfallpläne aufzustellen.
In Münster fallen folgende Betriebe aufgrund der Me ngen an dort gelagerten
oder eingesetzten Gefahrstoffen unter die erweitert en Pflichten der Störfall-
verordnung:
• AGRAVIS Raiffeisen AG Gustav-Stresemann Weg 10
• Armacell GmbH Robert-Bosch-Str. 10
• BASF Coatings AG Glasuritstraße 1
• Beiselen GmbH Gustav-Stresemann Weg 46
• COMPO GmbH & Co.KG Gildenstraße 38
• Lehnkering, Lager Am Mittelhafen 30-36
• Lehnkering, Lager Am Mittelhafen 44-46
• Westfalen AG, Werk Heidestraße 13
• Westfalen AG, Werk Hessenweg 101
Ferner fallen folgende Betriebe bzw. Anlagen unter die Grundpflichten der
Störfallverordnung:
• Erdgasröhrenspeicher der Stadtwerke Münster, Wesel er Straße
• Betriebsgelände der Westfalen AG, Industrieweg
• Biogasanlage Rohlmann, Kreuzbach
• Biogasanlage Dahlmann, Langenhorster Stiege
Die auf nationaler Ebene anzuwendende Richtlinie 96 /82/EG sieht vor, dass
(externe) Notfallpläne (der Gefahrenabwehrbehörde) erstellt und in maximal
dreijährigen Abständen überprüft, erprobt und erfor derlichenfalls überarbeitet
und auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, um:
• Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die
Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Me nsch, Umwelt und
Sachen begrenzt werden können;
• Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwe-
rer Unfälle einzuleiten;
• notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sow ie an betroffene Be-
hörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
• Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellun g der Umwelt
nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
53
6.1.4.2 Besonders gefährliche Objekte
Als besonders gefährliche Objekte gelten Anlagen od er Einrichtungen, die
zwar nicht unter die Störfallverordnung fallen, bei denen jedoch Störungen
von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Pe rsonenzahl zu schwer-
wiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können.
Es existiert derzeit kein allgemein gültiger Kriter ienkatalog für die Identifizie-
rung besonders gefährlicher Objekte. Als unstrittig gilt, die Existenz einer an-
geordneten Werkfeuerwehr als Kriterium heranzuziehe n. Insofern sind in
Münster zumindest die folgenden Objekte unter dieser Definition zu führen:
• BASF Coatings AG
• Universitätsklinikum Münster
6.1.4.3 Gefahrenabwehr in der Umgebung kerntechnisc her Anlagen
Entsprechend der „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der
Umgebung kerntechnischer Anlagen der Strahlenschutz kommission“ (SSK)
mit Stand 21.09.2008 sowie der Fortschreibung der R ahmenempfehlungen
durch die SSK im Jahr 2014 und die Annahme der Empf ehlungen der SSK
durch die Innenministerkonferenz im Oktober 2014 be steht die Vorgabe der
Landesregierung NRW, dass die unteren Katastrophens chutzbehörden die
Verteilung von Kaliumiodidtabletten (Jodtabletten) an die Bevölkerung inner-
halb vorgegebener Radien vorzubereiten haben. Für d ie Stadt Münster gilt
diese Regelung in Bezug auf das Kernkraftwerk Emsla nd bei Lingen im
Landkreis Emsland.
Mit Stand Januar 2015 besteht für die Stadt Münster entsprechend den Vor-
gaben des Landes NRW die Notwendigkeit, in einem Zeitfenster von max. 12
Stunden mit einem sehr hohen Personaleinsatz Jodtab letten an ca. 170.000
Personen ausgeben zu können. Entsprechende Einsatzp läne werden aktuell
erstellt.
Ein Teil der aktuell benötigten Jodtabletten wurden der Stadt Münster im Jahr
2013 durch das Land NRW zur Verfügung gestellt. Sie werden an einem
zentralen Ort in der Stadt Münster gelagert.
6.1.5 Besondere gesellschaftliche und politische Ri siken
Unter Aspekten der sog. „asymmetrischen Bedrohung“ wird die behördliche Ri-
sikobetrachtung seit einigen Jahren auch auf Risike n erweitert, die sich auf-
grund politischer Konstellationen ergeben. Gefährde t sind Objekte mit erhöhter
politischer und gesellschaftlicher Symbolkraft. Mit Blick auf die Stadt Münster
sind hier vorrangig zu erwähnen Einrichtungen der B undeswehr und der Polizei-
ausbildung sowie religiöse Gemeinde- und Ausbildungseinrichtungen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
54
6.1.6 Großveranstaltungen
Einige der in Münster etablierten, regelmäßig wiede rkehrenden Großveranstal-
tungen bergen Risiken aufgrund der hohen Personendi chten im Veranstaltungs-
bereich. Veranstaltungen mit einer weitläufigen Flä chenausdehnung und hoher
Besucherdichte sind unter anderem:
• Stadtfest
• Hafenfest
• Weihnachtsmarkt
• Rosenmontagszug
Die sanitäts- und rettungsdienstliche Betreuung erf olgt durch die privaten Hilfs-
organisationen in Abstimmung mit der Feuerwehr Müns ter. Bei Bedarf werden
Brandsicherheitswachen gestellt oder Löschzüge zeit lich begrenzt in der Innen-
stadt stationiert und eine Einsatzleitung der Feuer wehr installiert (siehe Ziffer
5.10.1.1).
Aufgrund der städtebaulichen Attraktivität sowie de r politischen Zielsetzung zur
Förderung des Tourismus in Münster nimmt die Anzahl an öffentlichen Veran-
staltungen jährlich zu. Im Jahr 2014 wurden 22 öffe ntliche Großveranstaltungen
(z. B. Münsterland-Giro, Münster-Marathon, Rosenmon tagsumzug, Vainstream-
Rockfestival) in Münster von unterschiedlichen Orga nisatoren durchgeführt.
Hinzu kamen 121 öffentliche Veranstaltungen mit ein er Besucherzahl von weni-
ger als 1.000 Besucher/innen.
6.1.6.1 Versammlungsstätten
In Münster gelten 186 Objekte aufgrund der gesetzli chen Definitionen als
Versammlungsstätten.
Es muss konstatiert werden, dass auch bei Beachtung alle Vorschriften und
der Wirksamkeit aller Sicherheitseinrichtungen nich t ausgeschlossen werden
kann, dass es (z.B. als Folge einer Panik) zu einem Massenanfall von Ver-
letzten und auch Toten kommen kann.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
55
7. Organisation der Feuerwehr Münster / Amt 37
Die Feuerwehr Münster ist eine Einrichtung der Stad t Münster, welche innerhalb
der Stadtverwaltung im Dezernat I als Amt 37 geführ t wird. Die Organisation geht
aus nachfolgendem Organigramm hervor:
Abb. 3 Organigramm Feuerwehr Münster (Amt 37)
An der Spitze steht als Amtsleiter/in der/die Leiter/in der Feuerwehr. Die Leitung der
Feuerwehr wird in dieser Funktion und als Amtsleitu ng durch den/die Leiter/in der
Abteilung „Einsatz“ vertreten.
Die Gliederung des Amtes in Fachabteilungen orienti ert sich an thematischen Auf-
gabenstellungen und Verantwortungsbereichen. Die Gl iederung hat sich grundsätz-
lich in der Praxis bewährt.
Der/Die Ärztliche Leiter/in des Rettungsdienstes (Ä LRD) wird als Stabsstelle ge-
führt. Er/Sie ist in seinem/ihrem ärztlichen Verant wortungsbereich nicht weisungs-
gebunden. Gemäß §7 des Gesetzes über den Rettungsdi enst sowie die Notfallret-
tung und der Krankentransport durch Unternehmer NRW (RettG NRW) leitet und
überwacht der/die ÄLRD den Rettungsdienst in medizinischen Belangen. Ferner lei-
tet er/sie das Qualitätsmanagement des Rettungsdien stes. Der/Die ÄLRD steuert
die über Personalgestellungsverträge oder direkte V ereinbarungen mitwirkenden
Ärztinnen und Ärzte im Notarztdienst.
Die Interessen der Beschäftigten der Berufsfeuerweh r Münster (als Amt 37 der
Stadtverwaltung Münster) werden gegenüber dem Diens therrn durch einen örtli-
chen Personalrat vertreten.
37 Feuerwehr
37.0 Amtsleitung
Sekretariat
Abteilung 37.2
Einsatz
Abteilung 37.3
Technischer Dienst
Abteilung 37.1
Verwaltung
Abteilung 37.4
Vorbeugender
Brandschutz
Stabstelle
Gebäudeunterhaltung
Löschwasserversorgung
Fachstelle 37.11
Allg. Verwaltung
Fachstelle 37.12
Rettungsdienst-
abrechnung
Ärztliche Leitung
Rettungsdienst
Fachstelle 37.22
Ausbildung
Fachstelle 37.23
Personal
Berufsfeuerwehr
Rettungsdienst
Fachstelle 37.21
Personal
Freiwillige Feuerwehr
Einsatzplanung
Leitstelle
Fachstelle 37.32
Fahrzeuge
Geräte
Werkstätten
Fachstelle 37.33
Informations- /
Kommunikations-
Technik
Fachstelle 37.31
Umwelt-/Atemschutz
Fachstelle 37.41
Brandschau,
Sondergutachten
37.42
Fachstelle
Brandschutz-
technische
Gutachten
Stand: 15.09.2015
Organigramm Feuerwehr
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
56
Da gem. FSHG eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr be-
steht, von dem/der Leiter/in der Berufsfeuerwehr ge führt wird und bei dessen/deren
Berufung die sonst übliche Anhörung der ehrenamtlic hen Kräfte der Freiwilligen
Feuerwehr entfällt, werden die Belange der Freiwill igen Feuerwehr gegenüber
dem/der Leiter/in der Berufsfeuerwehr durch den/die Sprecher/in der Freiwilligen
Feuerwehr vertreten, der/die von den Zug- und Grupp enführer/innen der Freiwilli-
gen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren gewählt wird.
8. Einsatzdienst
8.1 Führungsorganisation
Bei der Feuerwehr Münster erfolgt die Führung und L eitung im Einsatz auf Grund-
lage der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 100 „Führung und Leitung im Einsatz“,
den Bestimmungen des Feuerschutzhilfeleistungsgeset zes Nordrhein-Westfalen
(FSHG) sowie den konkretisierenden Regelungen der S tadt Münster. Da die FwDV
100 jedoch bundesweit gilt und auch das FSHG als La ndesgesetz die örtlichen
Verhältnisse und Möglichkeiten nicht berücksichtige n kann, wurde die FwDV 100
konkretisiert und als FwDV 100-MS auf die lokale Situation adaptiert.
8.1.1 Führungsfunktionen Berufsfeuerwehr
Aus dem Kreis der Beamten des gehobenen (g.D.) und höheren (h.D.) feuer-
wehrtechnischen Dienstes werden täglich folgende Fu nktionen im Einsatzdienst
besetzt:
• Zugführer/in: als Führer/in der Löschzüge der BF:
Löschzug 1, Löschzug 2 und Löschzug 3.
• B-Dienst als Einsatzleitung vor Ort (soweit nicht gem. Alar m- und Aus-
rückeordnung der A-Dienst als Einsatzleitung vorges ehen ist), Einsatzlei-
tung mehrere Züge der BF und/oder FF.
• Lagedienstführer/in (LdF) als rückwärtige Führungsfunktion in der Leit stel-
le bzw. bei Bedarf in der Einsatzleitung oder im Krisenstab.
• A-Dienst als übergeordnete Führungsfunktion bei besonderen Einsätzen
gem. Alarm- und Ausrückeordnung. Der A-Dienst vertr itt den/die Leiter/in
der Feuerwehr.
Die Funktionen „Zugführer/in“ (BF) werden durch Bea mte des gehobenen
Dienstes ausgeübt, welche den Wachabteilungen der B erufsfeuerwehr im
Schichtdienst fest zugeordnet sind.
Die Funktionen B-Dienst und LdF, werden von den Bea mten des gehobenen
Dienstes ausgeübt, welche in den Fachabteilungen de s Amtes 37 als Abtei-
lungs- oder Fachstellenleiter/innen bzw. als Sachbe arbeiter/innen tätig sind.
Dieser Personenkreis versieht reihum aus dem Tagesd ienst heraus (z. Zt. alle
elf Tage) eine 24-Stunden-Schicht im Einsatzdienst.
Die Funktion „A-Dienst“ wird von den Beamten des höheren Dienstes ausgeübt.
Die Beamten des A-Dienstes verrichten ihren Einsatz dienst jeden fünften Tag
nach dem Bürodienst vom privaten Wohnsitz im Stadtg ebiet Münster aus. Für
die Beamten des A-Dienstes besteht Residenzpflicht.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
57
8.1.2 Führungsfunktionen Freiwillige Feuerwehr
Die Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr werden dur ch die ebenfalls ehren-
amtlich tätigen Löschzugführer/innen geleitet und g eführt. Da die ständige Ver-
fügbarkeit der Löschzugführer/innen aufgrund ihrer Verpflichtungen im Haupt-
amt nicht durchgängig sichergestellt werden kann, w erden sie im Einsatzfall
durch Führungskräfte mit Zug- oder Gruppenführeraus bildung vertreten. Die
Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr sind im Einsat zfall den o.g. Führungs-
funktionen der Berufsfeuerwehr unterstellt.
8.1.3 Leitender Notarzt / Leitende Notärztin (LNA)
Der/die LNA hat bei Einsätzen mit mehreren Patiente n/Verletzten die medizini-
sche Weisungsbefugnis gegenüber dem rettungsdienstl ichen und notärztlichen
Personal. LNA und Organisatorischer Leiter Rettungs dienst (OrgL, vgl. 8.1.4)
arbeiten an einer Einsatzstelle gemeinsam im Einsat zabschnitt „Rettungsdienst“
und unterstehen dem Gesamteinsatzleiter. Sofern der /die dienstplanmäßige
LNA (noch) nicht vor Ort eingetroffen ist, übernimm t der Notarzt / die Notärztin
des ersteintreffenden Notarzteinsatzfahrzeuges diese Funktion.
8.1.4 Organisatorische/r Leiter/in Rettungsdienst ( OrgL)
Der/Die OrgL hat (als Abschnittsleiter/in Rettungsd ienst) die technisch-
organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber dem ret tungsdienstlichen und
notärztlichen Personal. Planmäßig bestimmt der/die Einsatzleiter/in (i.d.R. A-
Dienst) hierzu im jeweiligen Einsatz eine Führungsk raft des B-Dienstes. OrgL
und der LNA (siehe Ziffer 8.1.3) arbeiten an einer Einsatzstelle gemeinsam im
Einsatzabschnitt „Rettungsdienst“. Sofern (noch) kein B-Dienst als OrgL einge-
setzt ist, übernimmt der/die Rettungsassistent/in d es ersteintreffenden Notarz-
teinsatzfahrzeuges diese Funktion.
8.1.5 Leiter/in Hilfsorganisationen
Sowohl im Krisenstab, als auch in der Einsatzleitun g, ist die Funktion „Leiter/in
Hilfsorganisationen“ (Leiter/in HiOrg) als Fachbera tung vorgesehen. Es handelt
sich um eine Bündelungsfunktion der vier in der Gef ahrenabwehr der Stadt
Münster mitwirkenden Sanitätsorganisationen ASB, DR K, JUH und MHD. Die
vier Organisationen besetzen die Funktion „Leiter/i n HiOrg“ nach Dienstplan im
Wechsel jeweils mit einer Führungskraft und beraten die Einsatzleitung oder die
Leitung des Krisenstabes hinsichtlich der spezielle n Fähigkeiten und Ressour-
cen der Organisationen, vor allem in den Bereichen Sanitätsdienst und Betreu-
ung.
8.1.6 Leitstelle
Die Entgegennahme von Notrufen sowie die Dispositio n und Lenkung der Ein-
satzkräfte erfolgt in der Feuerwehr- und Rettungsle itstelle (siehe Ziffer 5.8). Die
hier eingesetzten Beamten der Berufsfeuerwehr verfü gen i.d.R. über eine Grup-
penführerausbildung und sind Rettungsassistenten. F ür die Besetzung der Leit-
stelle stehen täglich 5 Disponenten/innen im Schich tdienst zur Verfügung, die
während der üblichen Arbeitszeiten durch zwei Dispo nenten/innen im Tages-
dienst verstärkt werden. Ferner stehen täglich zwei ausgebildete Disponen-
ten/innen aus den Reihen der Löschzugbesatzungen z ur Verfügung, so dass
die Leitstelle ständig auf sieben, werktäglich auf 9 Funktionen verstärkt werden
kann.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Bei Ausfall der Leitstelle in der Feuerwache 1 könn en deren wesentliche Funkti-
onen zur Abschnittsführungsstelle auf der Feuerwach e 2 umgeschaltet werden,
die für die Funktion „Ausweich-Leitstelle“ vorgerüstet ist.
8.1.7 Führung und Leitung bei Großschadensereigniss en bzw. Katastrophen
Der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen entsprechend (siehe Ziffer 5.10.1), liegt
die Führung und Leitung bei Großschadensereignissen (bzw. Katastrophen) in
der Verantwortung des/der Hauptverwaltungsbeamten a ls politisch Gesamtver-
antwortlichem/r. Unter seiner/ihrer Verantwortung arbeiten
• der Krisenstab der Stadt Münster (administrativ-or ganisatorische Kompo-
nente)
und
• die Einsatzleitung (operativ-taktische Komponente) .
Abb. 4a Struktur der Führung und Leitung bei Großsc hadensereignisse und Kata-
strophen
8.1.7.1 (Feuerwehr-)Einsatzleitung
Die Gliederung der Einsatzleitung der Feuerwehr Mün ster entspricht der ak-
tuellen Fassung der FwDV 100.
Durch Verfügung des/der Oberbürgermeisters/in ist d er/die Leiter/in der Feu-
erwehr zum/zur Leiter/in der Einsatzleitung (nach § 30 FSHG) bestellt. Ver-
treter des/der Leiters/in der Feuerwehr in der Funk tion „Leiter/in der Einsatz-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
59
leitung“ sind alle Beamte, welche die Funktion A-Di enst ausüben. Mit der
gleichen Verfügung wurde der/die Leiter/in der Feue rwehr befugt, alle übri-
gen nach FSHG erforderlichen Funktionsträger/innen zu bestellen. Per
Dienstanweisung wurden somit alle Beamten des gehob enen und höheren
feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr M ünster zu Einsatzlei-
tern/innen für die Gefahrenabwehr bei Großschadenereignissen bestellt.
Bei Einsätzen auf Grundlage des FSHG unterstehen au ch Einheiten anderer
Hilfsorganisationen sowie Hilfe leistende Kräfte an derer Behörden des Lan-
des und des Bundes der Einsatzleitung der Feuerwehr . Die Einsatzleitung
kann Führungskräfte anderer Organisationen in die E insatzleitung einbezie-
hen.
Die Einsatzleitung kann ereignisbezogen stationär ( z.B. im Führungsraum
der Feuerwache 1) zusammenkommen oder auch mobil vo r Ort (im Einsatz-
leitwagen – ELW -) tätig werden.
Abb. 4b Einheiten und Einsatzkräfte, die durch die Einsatzleitung geführt werden:
Jedes große Quadrat steht für einen Zug oder eine E inheit der jeweiligen
Organisation, mit jeweils 10 bis 30 Einsatzkräften. Jedes kleine Quadrat
oder Rechteck steht für eine Einheit mit jew. 2 Einsatzkräften.
hell unterlegt: ehrenamtliche Einheiten
dunkel unterlegt: hauptamtliche Einheiten
Die Einheiten der in der Gefahrenabwehr der Stadt Münster mitwirkenden Or-
ganisationen verfügen zusammen über mehr als 1.500 Einsatzkräfte. Im Kata-
strophenfall (wie z.B. beim Starkregenereignis vom 28.07.2014) kann die Zahl
der durch die Einsatzleitung zu führenden Einsatzkr äfte (auch überörtlicher Ein-
heiten) deutlich darüber hinausgehen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
60
8.1.7.1.1 Abschnittsführungsstellen
Bei einer großen Zahl zu führender Einsatzkräfte od er bei örtlichen Einsatz-
schwerpunkten ist es regelmäßig erforderlich, die F ührungsstruktur durch
Einrichtung von Abschnittsführungsstellen zu unterg liedern. Die Abschnitts-
führungsstellen selbst sind dabei wie eine Einsatzl eitung (stabsmäßig) struk-
turiert.
Grundsätzlich kann eine Abschnittsführungsstelle in jeder geeigneten Räum-
lichkeit eingerichtet werden. Da es sinnvoll ist, d iese Funktion räumlich und
technisch vorzuplanen, werden alle Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäu-
ser entsprechend vorbereitet (Notstromeinspeisung, Antennenanlage, Füh-
rungsraum, Führungsmittel).
Die weitgehendste Vorbereitung ist auf der Feuerwac he 2 getroffen. Die Ab-
schnittsführungsstelle ist hier räumlich fest einge richtet. Es besteht die Mög-
lichkeit, diese Abschnittsführungsstelle als Auswei ch-Leitstelle zu nutzen,
falls die Leitstelle auf der Feuerwache 1 ausfällt.
Nach Umzug der Leitstelle in die neuen Räumlichkeit en des Erweiterungs-
baus der Feuerwache 1 soll in den bislang genutzten Räumen der Leitstelle
eine Abschnittsführungsstelle eingerichtet werden.
Eine weitere, mobile Abschnittsführungsstelle kann im Einsatzleitwagen
(ELW 2) eingerichtet werden.
8.1.7.2 Krisenstab
Aufgabe des Krisenstabes ist es, unter den zeitkrit ischen Bedingungen eines
Ereignisses umfassende Maßnahmen schnell und ausgew ogen vorzuberei-
ten und zu veranlassen. Im Krisenstab arbeiten alle zur Bewältigung der vor-
liegenden Schadenlage benötigten bzw. zuständigen Ä mter der Stadtverwal-
tung Münster sowie anderer Behörden und Institutionen zusammen.
Abb. 4c Krisenstab der Stadt Münster
Die Struktur des Krisenstabes der Stadt Münster ent spricht dem Erlass
„Organisation von Krisenstäben bei den kreisfreien Städten, Kreisen und Be-
zirksregierungen bei Großschadenereignissen im Land e Nordrhein-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
61
Westfalen“ des Innenministeriums aus dem Jahr 2005, welcher wiederum mit
den „Hinweisen zur Bildung von Stäben der administr ativ-organisatorischen
Komponente (Verwaltungsstäbe – VwS)“ der Innenminis terkonferenz bzw.
des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrop henschutz und zivile
Verteidigung (AFKzV) vom 2. Juni 2003 korrespondiert.
Leiter/in des Krisenstabes der Stadt Münster ist de r/die für den Bereich Feu-
erwehr zuständige Dezernent/in als gesetzte Vertret ung des/der Oberbür-
germeisters/in in der Funktion des/der Hauptverwaltungsbeamten (HVB).
Die ständige Arbeitsbereitschaft des Krisenstabes s owie die Funktionsabläu-
fe im Ereignisfall werden durch eine Koordinierungs gruppe sichergestellt,
welche durch die Feuerwehr gestellt wird. Der fest vorgegebene Funktions-
bereich „Bevölkerungsinformation und Medienarbeit“ (BuMA) wird durch das
Presse- und Informationsamt gemeinsam mit der Stabsstelle S 5 der Einsatz-
leitung der Feuerwehr gestellt.
Die ständigen Mitglieder des Stabes - SMS - werden immer alarmiert, unab-
hängig davon, ob die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung bereits absehbar ist.
Die ereignisspezifischen Mitglieder des Stabes - EM S - werden fallweise
durch den Leiter des Krisenstabes hinzugezogen. Der Lagedienstführer hat
jedoch die Kompetenz, bereits mit der Alarmierung d er SMS einzelne EMS
hinzuzuziehen, deren Mitwirkung er für erforderlich hält.
Die Alarmierung der Stabsmitglieder erfolgt mittels Gruppenruffunktion der
zentralen Telefonanlage der Stadtverwaltung Münster.
8.1.7.3 Katastrophenschutzleitung
Sofern der Krisenstab unter den Voraussetzungen des Zivilschutz- und Kata-
strophenhilfegesetzes (ZSKG) zusammentritt, führt e r die (bundeseinheitli-
che) Bezeichnung „Katastrophenschutzleitung“ (KSL).
8.1.7.4 Stab für außergewöhnliche Ereignisse
Zur Koordination des Verwaltungshandelns der Stadt Münster bei solchen
außergewöhnlichen Ereignissen, die nicht unter den Regelungsbereich des
FSHG fallen, jedoch die Möglichkeiten der für die S chutzmaßnahmen zu-
ständigen Organisationseinheit der Stadt Münster üb erschreiten (z.B. Ge-
sundheitsgefahren, Tierseuchen, etc.), kann ein „St ab für außergewöhnliche
Ereignisse (SAE)“ gebildet werden. Die Einberufung des SAE kommt auch
bei solchen Ereignissen in Betracht, die keine Gefa hrenlagen darstellen, je-
doch ein schnelles, koordiniertes Verwaltungshandel n erfordern, z. B. die
Steuerung von Großveranstaltungen oder die kurzfris tige Unterbringung gro-
ßer Personengruppen etc.
Die Mitglieder des SAE (Ämtervertreter/innen) werde n nach Bedarf festge-
legt. Im Kern entsprechen sie den ständigen Mitglie dern des Krisenstabes.
Aufgrund der sich aus dem FSHG ergebenden und einge übten Strukturen
der Gefahrenabwehr übernimmt die Leitung des SAE zunächst der/die für die
Feuerwehr zuständige Dezernent/in oder sein/ihre Ve rtreter/in im Amt. Die
Leitung soll jedoch baldmöglichst auf den/die Dezer nenten/in übergehen, in
dessen/deren Zuständigkeit die Gefahrenabwehr fällt (z.B. Amt für Gesund-
heit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten oder Sozialamt).
Die Feuerwehr wirkt im SAE durch den/die Leiter/in der der Feuerwehr oder
in Vertretung durch einen Beamten des A-Dienstes mi t. Diese Funktion ist
zusätzlich zum regulär Dienst habenden A-Dienst zu besetzen. Die Koordi-
nierungsgruppe Krisenstab (KGS) stellt auch im SAE die Funktionsfähigkeit
des Stabes sicher.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
62
8.2 Berufsfeuerwehr
Als kreisfreie Stadt ist die Stadt Münster gem. § 9 FSHG zur Einrichtung einer Be-
rufsfeuerwehr verpflichtet. Die sich aus dem RettG ergebenden Aufgaben der
Stadt Münster als Trägerin des Rettungsdienstes wer den durch die Berufsfeuer-
wehr ebenso wahrgenommen.
8.2.1 Standorte
Die Standorte der Feuer- und Rettungswachen der Ber ufsfeuerwehr wurden
nach strategischen Gesichtspunkten festgelegt. Die erste Feuerwache der Be-
rufsfeuerwehr wurde 1905 an der (heutigen) Bernhard -Ernst-Straße am südöst-
lichen Rand der Innenstadt und mit Bezug auf die im Hafen konzentrierten Ge-
werbebetrieb in Betrieb genommen. 1970 wurde mit de r neuen Hauptfeuerwa-
che am York-Ring (Feuerwache 1) ein zweiter Standor t am nordwestlichen
Rand der Innenstadt begründet. Die alte Feuerwache am Hafen blieb in Betrieb
und erhielt die Bezeichnung „Feuerwache 2“.
Mit dem Katastrophenschutzzentrum in der ehemaligen Weißenburgkaserne an
der Weißenburgstraße unterhielt die Stadt bis Anfan g der 90er Jahre einen drit-
ten Standort, der jedoch nur die Räume für Führungs einrichtungen (Katastro-
phenschutzleitung) umfasste. Hier war kein hauptamt liches Einsatzpersonal sta-
tioniert.
Mit der kommunalen Neuordnung im Jahr 1975 wuchs da s Stadtgebiet von 72
km² auf 302 km². Die Zahl der Einwohner/innen stieg von 200.000 auf 265.000.
Die Zunahme der Rettungsdiensteinsätze sowie die Ei nhaltung der Schutzziele
auch in den Außenbezirken des Stadtgebietes im Rett ungsdienst machte 1975
zunächst die Einrichtung einer Rettungswache im süd lichen Stadtteil Hiltrup,
später dann, im Jahr 2001 die Einrichtung von je ei ner Rettungswache im Wes-
ten sowie im Nordosten des Stadtgebietes erforderli ch. Die Rettungswachen
wurden an die Feuerwehrgerätehäuser der Löschzüge Hiltrup, Mecklenbeck und
Kemper angegliedert. Die Rettungswache in Hiltrup w urde bis zur Integration in
die Feuer- und Rettungswache 3 im Jahr 2010 unter d er Bezeichnung „Ret-
tungswache 3“ geführt. Die beiden jüngeren Rettungs wachen tragen die Be-
zeichnungen der Ausrückebezirke: „Rettungswache 10 “ (Mecklenbeck) bzw.
„Rettungswache 16“ (Kemper).
Die Datenerhebung zur Brandschutzbedarfsplanung mac hte im Jahr 2008 deut-
lich, dass die Schutzziele im Bereich Hiltrup nicht mit dem für städtische Berei-
che erforderlichen Erreichungsgrad von 90 % eingeha lten werden können. Dar-
aus folgte im Jahr 2009 die Grundsatzentscheidung, eine dritte Feuerwache in
Hiltrup einzurichten (siehe hierzu auch Ziffer 8.2.2.3.1 und Ziffer 16).
Während die Feuerwache 3 derzeit provisorisch an de r Hansestraße unterge-
bracht ist, wird der zukünftige Neubau an dem strat egisch wesentlich günstige-
ren Standort Westfalenstraße / Merkureck errichtet werden. Hieraus werden sich
eine Verbesserung der Schutzziele im restlichen Sta dtgebiet sowie eine verbes-
serte wirtschaftlichere Erledigung der eigenwirtsch aftlichen Tätigkeiten ergeben
(siehe Ziffer 11.1.3).
Die Lage sowie die postalischen Adressen der Feuer- und Rettungswachen der
Berufsfeuerwehr sowie der Feuerwehrgerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehr
sind der Grafik im Anhang A und B sowie Ziffer 11.2 zu entnehmen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
63
8.2.2 Personal
Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr ist gem. § 9 FSHG aus hauptamtli-
chen Kräften zu bilden, die zu Beamten zu ernennen sind. Neben dem Einsatz-
personal sind beim Amt 37 auch zivile Beamte, Anges tellte und Arbeiter/innen
beschäftigt.
Mit Stand 01.01.2015 setzt sich das Personal der Be rufsfeuerwehr Münster wie
folgt zusammen:
• 338 feuerwehrtechnische Beamte/innen
(einschließlich 16 Anwärter/innen) und
• 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bere ichen
Verwaltung und Werkstätten (einschließlich drei Auszubildende
sowie drei Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten).
Ferner wirken ca. 65 Ärztinnen und Ärzte im Notarztdienst mit.
8.2.2.1 Bundesfreiwilligendienst
Bei der Feuerwehr Münster werden mit Stand 01.10.20 15 drei Bundesfreiwil-
ligendienst leistende Personen im Bereich Rettungsd ienst (hier: qualifizierter
Krankentransport) eingesetzt.
8.2.2.2 Multifunktion
Alle Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Die nstes werden zu Ret-
tungsassistenten/innen ausgebildet und können so so wohl im Rettungs-
dienst, wie auch im feuerwehrtechnischen Bereich (B randschutz und techni-
sche Hilfeleistung) eingesetzt werden (Multifunktio n). Aktuell werden erste
Rettungsassistenten/innen zu Notfallsanitätern/inne n fortgebildet. Der Ein-
satz im feuerwehrtechnischen Bereich und im Rettung sdienst erfolgt alternie-
rend und ist in einem Schichtdienstplan geregelt.
Die Verwendbarkeit in beiden Bereichen ermöglicht eine maximale Flexibilität
im Einsatzdienst: Einsatzspitzen im Rettungsdienst können durch Verlage-
rung von Personal von den Löschzügen in den Rettung sdienst ohne Zeitver-
zug abgedeckt werden. Umgekehrt kann jede Besatzung eines Feuerwehr-
Rettungswagens feuerwehrtechnische Funktionen übern ehmen und so z.B.
die Besatzung eines Löschzuges unterstützen („Rückwärts-Kompensation“).
Die Multifunktion ermöglicht eine äußerst wirtschaf tliche Vorhaltung von Re-
serven im Funktionsstellenplan, da das Personal in beiden Bereichen einge-
setzt werden kann.
8.2.2.3 Funktionsstellenplan
Im Funktionsstellenplan ist festgelegt, wie viele E insatzkräfte ständig vorge-
halten werden müssen, um die Einsatzfahrzeuge bei A larm mit ausreichen-
dem Personal besetzen zu können. Im Funktionsstelle nplan wird zwischen
Einsatzfunktion im Schichtdienst (24 Stunden täglic h, 365 Tage im Jahr) und
Einsatzfunktionen im (werktäglichen) Tagesdienst (41 Stunden je Woche) un-
terschieden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
64
8.2.2.3.1 Anpassung des Funktionsstellenplanes mit Inbetriebnahme der
Feuerwache 3
Mit Inbetriebnahme der Feuerwache 3 im Jahr 2010 wurde der Funktionsstel-
lenplan wie folgt erweitert:
Konzept Konzept
1996 2010
Einheit --- Funktionen --- Erläuterung
LZ 01 10 10 Löschzug 1 (Hauptfeuerwache)
LZ 02 10 10 Löschzug 2 (Hafen)
LZ 03 -- 10 Löschzug 3 (Hiltrup)
ULF 4 -- Unterstützungs-Löschfahrzeug
(Schutzziel 2)
FwK 45/WLF 2 2 Feuerwehr-Kran / Wechselladerf ahrzeug
WLF / Multi 4 2 Wechselladerfahrzeug / Mult ifunktion
ELW 1 1 Einsatzleitwagen
RTW 10 12 Rettungswagen
NEF 2 2 Notarzteinsatzfahrzeuge
LtS/ELW 5 5 Leitstelle
gesamt: 48 54 Funktionen im Schichtdienst
(24 Std.-Dienst)
davon FW 36 40 Funktionen im Bereich Brandschutz / techn.
Hilfe
davon RD 12 14 Funktionen im Rettungsdienst
Führungs-
funktionen 3 3 A-Dienst, B-Dienst, Lagedienstf ührung
Notärzte 2 2
Tagesdienst 17 17 Funktionen werktäglich
(41 Std. pro Woche)
davon LtS 2 2 Leitstelle
davon Fw/Multi 5 5 Funktionen im Bereich Brands chutz / Multi-
funktion
davon RD 10 10 Funktionen im Rettungsdienst
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
65
8.2.2.3.2 Anpassung des Funktionsstellenplanes mit Umsetzung der Fortschreibung
des Rettungsdienst-Bedarfsplanes zum 01.08.2014
Mit Umsetzung des Rettungsdienst-Bedarfsplanes wurd e der Funktionsstel-
lenplan im Jahr 2014 wie folgt erweitert:
Konzept Konzept
2010 2014
Einheit --- Funktionen --- Erläuterung
LZ 01 10 10 Löschzug 1 (Hauptfeuerwache)
LZ 02 10 10 Löschzug 2 (Hafen)
LZ 03 10 10 Löschzug 3 (Hiltrup)
FwK 45 / WLF 2 2 Feuerwehr-Kran / Wechselladerfahrzeug
WLF / Multi 2 2 Wechselladerfahrzeug / Mult ifunktion
ELW 1 1 Einsatzleitwagen
RTW 12 14 Rettungswagen
NEF 2 2 Notarzteinsatzfahrzeuge
LtS/ELW 5 5 Leitstelle
gesamt: 54 56 Funktionen im Schichtdienst
(24 Std.-Dienst)
davon FW 40 40 Funktionen im Bereich Brandschutz / techn.
Hilfe
davon RD 14 16 Funktionen im Rettungsdienst
Führungs-
funktionen 3 3 A-Dienst, B-Dienst, Lagedienstf ührung
Notärzte 2 2
Tagesdienst 17 19 Funktionen werktäglich
(41 Std. pro Woche)
davon LtS 2 2 Leitstelle
davon Fw/Multi 5 5 Funktionen im Bereich Brandsc hutz / Multi-
funktion
davon RD 10 12 Funktionen im Rettungsdienst
8.2.2.3.3 Anpassung des Funktionsstellenplanes mit Umsetzung des Stellenplanes
2015
Mit Umsetzung des Stellenplanes 2015 wurde eine Fun ktion „Fachausbil-
dung“ im Tagesdienst zugesetzt. Die werktäglich ver fügbaren Funktionen
wurden dadurch auf insgesamt 20 erhöht.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
66
8.2.2.4 Personalbedarf zur Umsetzung des Funktionss tellenplanes
8.2.2.4.1 Personalfaktor
Um eine Einsatzfunktion im 24-Stunden-Dienst der Be rufsfeuerwehr an 365
Tagen im Jahr über 24 Stunden (365/24) personell be setzen zu können, sind
mehrere Stellen erforderlich. Die Stelleninhaber we chseln sich im Schicht-
dienst auf der jeweiligen Einsatzfunktion ab. Gleiches gilt (in deutlich geringe-
rem Umfang) für Einsatzfunktionen im Tagesdienst, d ie wöchentlich mit 41
Stunden vorgehalten werden müssen (250/8).
Der Bedarf an Planstellen ergibt sich durch Multipl ikation der notwendigen
Einsatzfunktionen mit dem jeweiligen Personalfaktor . Der Personalfaktor
drückt den Personalbedarf unter Berücksichtigung de r wöchentlichen
(Höchst-)Arbeitszeit sowie geplanter und ungeplante r bezahlter Abwesenhei-
ten aus. Geplante Abwesenheiten sind Urlaub, Feiert age sowie Aus- und
Fortbildung, ungeplante bezahlte Abwesenheiten sind Krankheit oder Son-
derurlaub aufgrund von Erkrankungen von Angehörigen . Hinzu kommen
Freistellungen zum Besuch von Lehrgängen am Institu t der Feuerwehr NRW
aufgrund der Mitwirkung von Beamten der Berufsfeuer wehr in der Freiwilli-
gen Feuerwehr.
Aktuell (Stand 10/2015) werden im Schichtdienst (36 5/24) 56 Einsatzfunktio-
nen und im Tagesdienst werktäglich 19 Einsatzfunkti onen besetzt. Hinzu
kommt werktäglich die Funktion eines/r Fachausbilde rs/in, die jedoch nicht
dem Einsatzdienst zugerechnet wird.
Über einen längeren Zeitraum (2010 bis 2015) wurde der Stellenbedarf der
Berufsfeuerwehr im Schichtdienst (365/24) mit einem Personalfaktor von 4,2
berechnet. D. h., dass z. B. zur Besetzung einer D rehleiter mit 2 Einsatz-
funktionen (365/24) rechnerisch insgesamt 8,4 Stell en erforderlich wurden.
Der Wert 4,2 für den Personalfaktor bildete jedoch bereits seit mehreren Jah-
ren den tatsächlichen Bedarf nicht mehr ab. Ein wes entlicher Grund hierfür
ist der geänderte gesetzliche Urlaubsanspruch. Die daraus resultierenden
Abwesenheitszeiten wurden überwiegend durch Mehrarb eit der übrigen Ein-
satzbeamten kompensiert. Darüber hinaus wird bislang ein hohes Kontingent
an regulären Ausbildungsstunden sowohl bei den Ausb ildern, als auch bei
den Teilnehmern/innen der Ausbildung im Rahmen von Mehrarbeit (aus der
Freizeit heraus) abgewickelt.
Die Verwaltung geht davon aus, dass die Abwicklung der regulär und regel-
mäßig erforderlichen Ausbildung nicht dauerhaft im Rahmen von Mehrarbeit
angeordnet werden sollte, sondern die hierfür erfor derlichen Ressourcen
möglichst vollständig über reguläre Stellen abzudec ken sind. Eine aktuelle
Berechnung des Personalfaktors aus dem Jahr 2015 we ist für die (bis zum
01.08.2016 noch vorgesehene) 54-Stunden-Woche einen Wert 4,48 aus.
Mit Umstellung von der 54-Stunden-Woche auf die 48- Stunden-Woche zum
01.08.2016 erhöht sich der Personalfaktor von 4,48 auf 5,08.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
67
8.2.2.4.2 Umstellung auf die 48-Stunden-Woche zum 0 1.08.2016
Der Schichtdienst der Berufsfeuerwehr Münster soll zum 01.08.2016 von der
54-Stunden-Woche auf die 48-Stunden-Woche umgestellt werden.
Mit der EU-Richtlinie 2003/88/EG wurde die Höchstgr enze für die wöchentli-
che Arbeitszeit von 54 auf 48 Std./Woche reduziert. Für den feuerwehrtech-
nischen Dienst im Land NRW wurde diese Regelung zum 01.01.2007 in die
Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr (AZVOFeu) grundsätzlich übernommen.
Das „Gesetz über die Gewährung einer Zulage für fre iwillige, erhöhte wö-
chentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in NRW“ erlaub-
te korrespondierend, die Bereitschaft zur Erhöhung der individuellen wö-
chentlichen Arbeitszeit auch finanziell mit einer p auschalen Zulage in Höhe
von max. 30,00 € je Schicht zu entgelten. Auf Basis dieser Regelung konnte
mit nahezu allen feuerwehrtechnischen Beamten der B erufsfeuerwehr Müns-
ter eine sogenannte Opt-out-Vereinbarung getroffen werden. Da die Rechts-
grundlage mit dem 31.12.2016 ausläuft und eine frei willige erhöhte wöchent-
liche Regelarbeitszeit nicht unentgeltlich erwartet werden kann, ist der
Schichtdienst der Feuerwehr Münster spätestens zu d iesem Termin auf die
48-Stunden Woche umzustellen. Eine realistische Alt ernative besteht nicht.
Der Stellenbedarf ist das rechnerische Ergebnis des Gesetzesvollzugs. Aus
organisatorischen Gründen wurde der tatsächliche Ze itpunkt der Umstellung
in Münster auf den 01.08.2016 festgelegt.
8.2.2.5 Pensionärsvereinigung
Beamte der Berufsfeuerwehr Münster haben nach ihrer Versetzung in den
Ruhestand die Möglichkeit, sich der Pensionärsverei nigung der Berufsfeuer-
wehr Münster anzuschließen. Es handelt sich dabei um einen privat initiierten
freiwilligen Zusammenschluss pensionierter Beschäft igter der Berufsfeuer-
wehr Münster bzw. des Amtes 37. Über die Vereinigun g besteht die Möglich-
keit, Kontakt zu den ehemaligen Arbeitskollegen/inn en sowie zu den aktiven
Einheiten der Feuerwehr Münster zu halten. Die Vere inigung übernimmt hier
eine wichtige soziale Funktion. Ihr gehören ca. 70 Pensionäre an.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
68
8.2.3 Löschzugkonzept
Zur Erreichung der Schutzziele agieren die Einheiten der Berufsfeuerwehr sowie
der Freiwilligen Feuerwehr in Abhängigkeit von Eins atzstichwort, Einsatzort, Ta-
geszeit sowie der Zahl der Paralleleinsätze im Rend ezvous-Verfahren („inte-
griertes Löschzug-Konzept“). Nach der Alarm- und Au srückeordnung (AAO)
werden auf eine Brandmeldung hin folgende Kräfte entsandt:
Erläuterung: Besatzung 1/5 = 6 Einsatzkräfte; Besatzung 1/1 = 2 Einsatzkräfte
• von der zuständigen Wache der BF: der Löschzug als Basiseinheit,
bestehend aus:
– HLF 20/16 (Besatzung 1/5) Hilfeleistungs-Lösch gruppenfahrzeug
– DLK 23-12 (Besatzung 1/1) Drehleiter
– TLF 20/40 SL (Besatzung 1/1) Tanklöschfahrzeug m it Sonder-
löschmitteln
und als Teil des Rettungsdienstes:
– RTW (Besatzung 1/1) Rettungswagen
• von der benachbarten Wache der BF: die Unterstützu ngseinheit,
bestehend aus:
– HLF 20/16 (Besatzung 1/5) Hilfeleistungs-Lösch gruppenfahrzeug
• von der Hauptfeuerwache immer parallel: die Einsat zleitung, bestehend aus:
– ELW 1 (Besatzung 1/1) Einsatzleitwagen
Immer dann, wenn die Freiwillige Feuerwehr (FF) ein en Einsatzort schneller er-
reichen kann als die Berufsfeuerwehr (BF), wird bei dringlichen Einsätzen paral-
lel zur Berufsfeuerwehr auch der örtlich zuständige Löschzug der Freiwilligen
Feuerwehr alarmiert. Bei den Regelungen werden die Löschzüge in Abhängig-
keit von der Lage ihres Ausrückebezirkes im Stadtge biet in „Innenstadt- Lösch-
züge“ und „Außenstadt-Löschzüge“ unterteilt. Drei Ausrückebezirke sind geteilt
und gehören beiden Kategorien an.
Zur Gruppe der Innenstadt-Löschzüge gehören die Lö schzüge Altstadt, Gie-
venbeck, Kinderhaus, Gremmendorf, Geist, Mecklenbec k (teilw.), Kemper
(teilw.), St.Mauritz/Werse-Laer (teilw.) und Hiltrup.
Zur Gruppe der Außenstadt-Löschzüge gehören die Lös chzüge Mecklenbeck
(teilw.), Roxel, Nienberge, Häger-Uhlenbrock, Sprak el, Gelmer, Kemper (teilw.),
Handorf, St.Mauritz/Werse-Laer (teilw.), Wolbeck, A ngelmodde, Amelsbüren,
Loevelingloh und Albachten.
Für die Alarmierung der Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr gelten folgende
Regelungen:
• Außenstadt-Löschzüge (ländlicher Bereich):
/square4 Alarmierung zu allen Brandmeldungen und zu allen d ringlichen tech-
nischen Hilfeleistungen, bei denen Menschen mit tec hnischem Ret-
tungsgerät gerettet werden müssen (z.B. Verkehrsunf älle mit einge-
klemmten Personen, hilflose Person hinter verschlossener Tür etc.).
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
69
/square4 Verstärkung bei Alarmstufenerhöhung über „Feuer 2“ hinaus in be-
nachbarten Ausrückebezirken.
/square4 Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten auch Alarmier ung zu sogn. „Se-
kundäreinsätzen“, wie z.B. Kraftstoffaustritt aus PKW oder Ölspuren.
/square4 Bei Nichtverfügbarkeit der Berufsfeuerwehr aufgrun d von Parallelein-
sätzen erfolgt eine Alarmierung zu allen Einsätzen.
• Innenstadt-Löschzüge (städtischer Bereich):
/square4 Alarmierung zu allen Brandmeldungen, bei denen zur Erreichung des
Schutzziels 2 (siehe Ziffer 13.7.1) ein zweites Lös chgruppenfahrzeug
alarmiert wird („Löschzugalarm“) mit Ausnahme autom atischer
Brandmeldungen. Diese Regelung gilt aufgrund der gu ten Abdeckung
des Ausrückebezirks des Löschzuges Altstadt der FF durch zwei
Feuerwachen der BF und aufgrund der sehr hohen Eins atzzahl nicht
für den Löschzug Altstadt der FF.
/square4 Alarmierung bei Alarmstufenerhöhung auf „Feuer 2“ oder höher im ei-
genen Ausrückebezirk.
/square4 Verstärkung bei Alarmstufenerhöhung über „Feuer 2“ hinaus in be-
nachbarten Ausrückebezirken.
/square4 Bei Nichtverfügbarkeit der örtlich zuständigen Ein heit der BF Alarmie-
rung zu allen Brandmeldungen sowie zu allen dringli chen technischen
Hilfeleistungen, bei denen Menschen mit technischem Rettungsgerät
gerettet werden müssen (z.B. Verkehrsunfälle mit ei ngeklemmten
Personen).
/square4 Bei Nichtverfügbarkeit der Berufsfeuerwehr aufgrun d von Parallelein-
sätzen erfolgt eine Alarmierung zu allen Einsätzen.
8.2.4 Wasserrettung / Taucherstaffel
Nur unverzügliche Hilfe kann Ertrinkende vor dem To d retten. Da die Berufsfeu-
erwehr Münster ständig einsatzbereit ist und zu jed em Wassernotfall gerufen
wird, hält sie ständig eine Taucherstaffel bereit, die aus dem Personal der
Löschzüge in Doppelfunktion gebildet wird. D.h., es wird keine eigene Personal-
vorhaltung betrieben, sondern die Einsatzkräfte, di e auf den Funktionsplätzen
des Löschzuges eingeteilt sind, nehmen die Aufgaben als Feuerwehrtaucher
zusätzlich wahr. Der Taucherstaffel steht ein Gerät ewagen-Wasserrettung zur
Verfügung, in dem das Anlegen der Tauchausrüstung w ährend der Fahrt mög-
lich ist. Die Hilfsfrist kann so minimiert werden.
Die Taucherstaffel der Berufsfeuerwehr Münster wird auf Anforderung auch
überörtlich tätig. Sie ist in einem landesweiten Ve rzeichnis gelistet und kann so
auch überregional angefordert werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
70
8.2.5 Aufgaben außerhalb des FSHG
8.2.5.1 Rettungsdienst
Zum Rettungsdienst existiert eine separate Rettungs dienstbedarfsplanung.
An dieser Stelle erfolgen nur einige grundsätzliche Informationen, die dem
Verständnis der zahlreichen Verknüpfungen zwischen feuerwehrtechnischer
Gefahrenabwehr und Rettungsdienst dienen sollen.
8.2.5.1.1 Notfallrettung
Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten lebensrettende Maß-
nahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen
und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung wei-
terer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu
befördern.
Die Notfallrettung wird in Münster im Kern durch di e Berufsfeuerwehr wahr-
genommen. Zur Abdeckung der Grundversorgung werden sieben Rettungs-
wagen (RTW) im 24-Stunden-Dienst und zusätzlich vie r RTW im Tages-
dienst mit festen Besatzungen vorgehalten. Die tägl ichen Einsatzspitzen
werden durch Beamte abgedeckt, welche in „Multifunk tion“ die Personalre-
serve sowohl für den Rettungsdienst, als auch für d en feuerwehrtechnischen
Bereich darstellen. Da alle Beamten des mittleren f euerwehrtechnischen
Dienstes zu Rettungsassistenten/innen ausgebildet w erden, besteht darüber
hinaus die Möglichkeit, kurzfristig bis zu 14 RTW d er Feuerwehr Münster mit
qualifiziertem Rettungsdienstpersonal zu besetzen und damit die Kapazität in
der Notfallrettung ohne jeden Zeitverzug zu verdopp eln. Die temporäre
Schwächung im Bereich „Brandschutz / Technische Hilfeleistung“ wird durch
die Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr kompensiert.
Am Wochenende besetzen die vier Hilfsorganisationen wechselweise einen
RTW in den Zeiträumen, welche durch die Dienstzeite n der Tagesdienst-
RTW der Berufsfeuerwehr nicht abgedeckt werden. Fer ner führen die Hilfs-
organisationen die Notfallrettungen aus, welche sic h aus dem Sanitätssi-
cherheitswachdienst bei Großveranstaltungen ergeben.
Da zu jeder Brandmeldung auch ein RTW disponiert wi rd und in Münster alle
RTW mit Feuerwehrbeamten besetzt sind, die auf dem RTW auch die
Schutzkleidung für die Brandbekämpfung mitführen, können Personalausfälle
bei der Freiwilligen Feuerwehr bis zu einem Umfang von zwei Funktionen
kompensiert werden.
8.2.5.1.1.1 Notarztdienst
Zur Sicherstellung des Notarztdienstes sind in Müns ter zwei Notarzt-
Einsatzfahrzeuge (NEF) mit Notärzten im 24-Stunden- Dienst fest be-
setzt. Des Weiteren steht zwischen 9:00 und 19:00 U hr eine notärztli-
che Funktion im Rufdienst für die Besetzung von arz tbegleiteten Ver-
legungstransporten zwischen Krankenhäusern (Verlegu ngsnotarzt)
sowie zur Besetzung eines dritten NEF zur Verfügung.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
71
Der/Die Rettungsassistent/in bzw. Fahrer/in für das dritte NEF wird
aus dem Personalpool der „Multifunktion“ gestellt. Darüber hinaus
leisten mehrere Notärzte/innen eine freiwillige Ruf bereitschaft für den
Einsatz bei weiteren Notarzt-Einsätzen.
Der/Die Rettungsassistent/in bzw. Fahrer/in für zus ätzliche NEF wird
aus dem Personalpool der „Multifunktion“ gestellt.
8.2.5.1.1.2 Rettungshubschrauber
8.2.5.1.1.2.1 Rettungshubschrauber
Eine weitere Notarzt-Funktion unter Beteiligung der Stadt Münster wird in
Form des Ret-tungshubschraubers (RTH) „Christoph Eu ropa 2“ am Ma-
thias-Spital in Rheine im Kreis Steinfurt vorgehalt en. Der RTH kann in ei-
ner Frist von etwa 10 Minuten das Stadtgebiet Münst er erreichen kann.
Die Stadt Münster ist Mitglied in der Trägergemeins chaft dieses Ret-
tungshubschraubers.
8.2.5.1.1.2.2 Intensiv-Verlegungs-Hubschrauber
Am Flughafen Münster-Osnabrück ist der Intensiv-Ver legungs-
Hubschrauber „Christoph Westfalen“ stationiert. Dieser Hubschrauber ist
nicht für Einsätze der Primärrettung vorgesehen, ka nn jedoch mit einem
gewissen zeitlichen Vorlauf ebenfalls aktiviert wer den. Kernträger dieser
Einrichtung ist der Kreis Steinfurt.
8.2.5.1.2 Krankentransport
Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonsti-
gen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpat ienten sind, fachgerechte
Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qual ifiziertes Personal mit
Krankenkraftwagen zu befördern.
Im Krankentransport der Stadt Münster wirken neben der Berufsfeuerwehr
auch und vor allem drei der vier in Münster ansässi gen privaten Hilfsorgani-
sationen (ASB, DRK, JUH) mit. Der MHD ist zum 01.05 .2014 als Folge einer
europaweiten Ausschreibung ausgeschieden. Seit dem 01.05.2014 wirkt
statt des MHD die Firma Falck im qualifizierten Kra nkentransport mit. Insge-
samt stehen 11 im Tagesdienst besetzte Krankentrans portwagen (KTW) zur
Verfügung:
Berufsfeuerwehr: 3 KTW
ASB: 2 KTW
DRK: 2 KTW
JUH: 2 KTW
Fa. Falck: 2 KTW
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
72
8.2.5.1.3 Sanitätssicherheitswachdienst
Sanitätssicherheitswachen werden durch die Feuerweh r bemessen und an-
geordnet für Veranstaltungen, bei denen im Gefahren fall eine große Anzahl
von Personen betroffen ist. Gleichzeitig dienen San itätssicherheitswachen
der Entlastung des Regelrettungsdienstes, indem sie die sanitätsdienstlichen
Einsätze der betreffenden Veranstaltung zunächst ei genständig abarbeiten.
Der Sanitätssicherheitswachdienst wird operativ von den vier Privaten Hilfs-
organisationen (ASB, DRK, JUH, MHD) durchgeführt. D ie Gesamteinsatzlei-
tung bei Großveranstaltungen, die neben dem Sanität ssicherheitswachdienst
weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erfordern, lie gt bei der Feuerwehr
Münster.
Rechtsgrundlagen: Erlass des Ministeriums für Arbei t, Gesundheit und Sozi-
ales vom 24.11.2006 „Sanitätsdienst und Rettungsdie nst bei Veranstaltung-
en“, Erlass „Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen" v. 15.8.12
8.2.5.2 Aufgaben nach dem Gesetz über psychisch Kra nke
Die der Stadt Münster nach dem Gesetz über Hilfen u nd Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten (PsychKG) als Ordnungsb ehörde zufallenden
Aufgaben wurden der Feuerwehr als Amt 37 übertragen.
Die Feuerwehr Münster stellt den/die Beamte/n der O rdnungsbehörde, wel-
cher auf Basis eines ärztlichen Gutachtens entschei det, ob eine Person auf-
grund einer akuten medizinisch bedingten Eigen- oder Fremdgefährdung ggf.
auch gegen ihren Willen einem psychiatrischen Facha rzt zur Begutachtung
vorgestellt wird. In diesem Tätigkeitsbereich fallen in Münster jährlich ca. 600
Vorgänge an, von denen ca. 75% mit einer Zwangseinw eisung abgeschlos-
sen werden.
Die Aufgaben nach dem PsychKG werden in Doppelfunkt ion ausgeführt.
D.h., es wird keine eigene Personalvorhaltung betri eben, sondern einzelne
Führungskräfte, die auf den Funktionsplätzen des Ei nsatzdienstes eingeteilt
sind, nehmen die Aufgaben nach dem PsychKG zusätzlich wahr.
8.2.5.3 Öffnen von Wohnungstüren für die Polizei, S tadtkasse, Ordnungsamt
Die Feuerwehr unterstützt andere städtische Ämter b zw. leistet Amtshilfe für
die Polizei, wenn im Zuge von Ermittlungen den Ordn ungskräften Zutritt zu
Wohnungen verschafft werden muss.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
73
8.3 Freiwillige Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr stellt die grundlegende O rganisationsform des Brand-
schutzes in Deutschland dar. Eine Berufsfeuerwehr w ird i.d.R. nur dann eigerich-
tet, wenn die Häufigkeit der Alarmierungen für eine Freiwillige Feuerwehr unzu-
mutbar wird. In NRW ist die Einrichtung von Berufsfeuerwehren für kreisfreie Städ-
te verpflichtend.
Die Freiwillige Feuerwehr Münster besteht im Kern a us 20 Löschzügen mit zu-
sammen ca. 670 aktiven Einsatzkräften. Von den 20 L öschzügen der Freiwilligen
Feuerwehr Münster gehören sechs zur alten Kernstadt Münster. 14 Löschzüge
waren bis zur kommunalen Gebietsreform im Jahr 1975 selbständige Freiwillige
Feuerwehren in ihren Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden.
Nachfolgend eine Übersicht der Löschzüge der Freiwi lligen Feuerwehr sowie ihrer
Personalstärken mit Stand Oktober 2015:
Löschzug 04 Altstadt 32 Einsatzkräfte
Löschzug 05 Gievenbeck 35 Einsatzkräfte
Löschzug 06 Kinderhaus 36 Einsatzkräfte
Löschzug 07 Gremmendorf 28 Einsatzkräfte
Löschzug 08 (bis 2003 Hafen) -- Einsatzkräfte
Löschzug 09 Geist 41 Einsatzkräfte
Löschzug 10 Mecklenbeck 35 Einsatzkräfte
Löschzug 11 Roxel 38 Einsatzkräfte
Löschzug 12 Nienberge 43 Einsatzkräfte
Löschzug 13 Häger-Uhlenbrock 38 Einsatzkräfte
Löschzug 14 Sprakel 26 Einsatzkräfte
Löschzug 15 Gelmer 33 Einsatzkräfte
Löschzug 16 Kemper 35 Einsatzkräfte
Löschzug 17 Handorf 35 Einsatzkräfte
Löschzug 18 St. Mauritz/Werse-Laer 22 Einsatzkräf te
Löschzug 19 Wolbeck 34 Einsatzkräfte
Löschzug 20 Angelmodde 39 Einsatzkräfte
Löschzug 21 Hiltrup 34 Einsatzkräfte
Löschzug 22 Amelsbüren 26 Einsatzkräfte
Löschzug 23 Loevelingloh 31 Einsatzkräfte
Löschzug 24 Albachten 30 Einsatzkräfte
Zur Freiwilligen Feuerwehr (FF) gehören ferner die Jugendfeuerwehr mit ca. 140
Jugendlichen sowie als Musik treibende Züge das Musikkorps Roxel der FF und der
Spielmannszug Wolbeck der FF mit zusammen ca. 120 M usikerinnen und Musi-
kern. Der FF angegliedert ist ebenfalls die Oldtimer-Gruppe der Feuerwehr Münster
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
74
Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr is t rein ehrenamtlich, d.h., es wer-
den für Einsätze und Übungen keine Entgelte gezahlt. Allerdings erhalten Mitglieder
der FF seit dem Jahr 2013 eine Aufwandsentschädigung für die ihnen entstehenden
Kosten (Fahrtkosten, Reinigung der beim Einsatz unt er der Schutzkleidung getra-
genen Privatkleidung etc.). Für Führungs- oder Ausb ildertätigkeiten sowie für die
Tätigkeit als Gerätewart werden zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt.
Die Stadt Münster fördert die sozialen Kontakte inn erhalb der Freiwilligen Feuer-
wehr mit einem Zuschuss in Höhe von 50,-- € pro Jah r je Einsatzkraft. Die Summe
wird an die Löschzüge ausgezahlt.
Anmerkung: Sind in einer Gemeinde nicht genügend Ei nwohner/innen zum Dienst
in der Freiwilligen Feuerwehr bereit, so hat die Ge meinde gem. § 14 FSHG eine
Pflichtfeuerwehr einzurichten. Zur Pflichtfeuerwehr kann jede/r Einwohner/in vom
18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen werden.
Faktisch ergibt sich dadurch in NRW eine allgemeine Feuerwehrpflicht, die jedoch
i.d.R. nicht zum Tragen kommt, da genügend Einwohne r/innen zum Dienst in der
Freiwilligen Feuerwehr bereit sind.
8.3.1 Standorte
Die Standorte der Feuerwehrgerätehäuser (FGH) der F F werden unter strategi-
schen Gesichtspunkten festgelegt. Die wichtigste Fu nktion der FF ist die Men-
schenrettung bei Bränden, insbesondere nachts in de n Wohngebäuden, da hier
das Risiko für Leib und Leben am größten ist. Um sc hnell eingreifen zu können,
sollten die FGH möglichst zentral im jeweiligen Aus rückebezirk liegen. Einer-
seits sollen die Einsatzkräfte eine möglichst kurze Anfahrt (mit dem PKW, mit
dem Fahrrad oder auch zu Fuß) zum FGH haben, andere rseits soll die Anfahrt
mit den Einsatzfahrzeugen vom FGH in die Wohngebiet e möglichst kurz sein.
Eine Übersicht der Standorte ist den Karten im Anha ng A und B
zu entnehmen.
Aus den Karten geht auch hervor, dass es im Bereich der östlichen Innenstadt
keine Abdeckung durch einen Löschzug der Freiwillig en Feuerwehr gibt. Hier
fehlt der ehemalige Löschzug Hafen der Freiwilligen Feuerwehr, der in Koopera-
tion mit der Werkfeuerwehr der Fa. Ostermann & Sche iwe bis zum Jahr 2003
betrieben wurde. Die derzeitige Zahl der Standorte von Löschzügen der Freiwil-
ligen Feuerwehr deckt den Bedarf weitgehend ab. Mit Auflösung des Löschzu-
ges Hafen (siehe Ziffer 8.3.3) im Bereich der östlichen Innen stadt kann den an
einer Mitwirkung in der Freiwilligen Feuerwehr inte ressierten Bürgerinnen und
Bürger dort kein sinnvolles Angebot gemacht werden. Die Entfernungen zu den
nächst gelegenen Standorten der FF (Geist, Altstadt , St. Mauritz / Werse-Laer)
sind so weit, dass eine effiziente Mitwirkung im Ei nsatzdienst nicht realisiert
werden kann. Die Neugründung des Löschzuges Hafen s ollte daher mittelfristig
geprüft werden.
8.3.2 Personal
Die Soll-Stärke jedes Löschzuges der FF beträgt 36 aktive Einsatzkräfte
(+/- 10%). Eine Ausnahme stellt der Löschzug Hiltru p dar, der aufgrund der
größeren Zahl an Sonderfahrzeugen eine Sollstärke v on 48 aktiven Einsatzkräf-
ten (+/- 10%) hat. Die aktuellen Ist-Stärken mit St and Oktober 2015 sind unter
Ziffer 8.3 aufgeführt.
Berechnungsgrundlage sind die Vorgaben der Bezirksr egierung Münster zur
Brandschutzbedarfsplanung, die für Freiwilligen Feu erwehren eine Funktions-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
75
stärke von 9 Einsatzkräften vorsieht, die max. 8 Mi nuten nach der Alarmierung
an der Einsatzstelle eintreffen sollen. Um die Ausf älle durch Abwesenheit oder
Unabkömmlichkeit bei Einsätzen, insbesondere währen d der Arbeitszeit, kom-
pensieren zu können, hat sich aus Erfahrungswerten eine Personalreserve von
300% als erforderlich herausgestellt.
Da jeder Löschzug nach Möglichkeit auch ein zweites Löschfahrzeug besetzen
können soll, beträgt die faktische Personalreserve lediglich 100%. Die Personal-
reserve insgesamt sichert ferner ausreichend Kräfte für die Ablösung bei länger
andauernden Schadenlagen.
8.3.2.1 Verpflegungszug
Innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Münster besteh t als Untergruppe des
Löschzuges Roxel ein Verpflegungszug. Im Kern hat d er Verpflegungszug
die Aufgabe, bei lang andauernden Einsätzen die Ver pflegung der Einsatz-
kräfte sicherzustellen. Die Zubereitung der Speisen kann sowohl stationär in
einer Großküche innerhalb des Feuerwehrgerätehauses Roxel erfolgen, als
auch mobil unter Einsatz eines Feldkochherdes. Der Verpflegungszug ist Teil
der vorgeplanten überörtlichen Hilfe der Bezirksabt eilung bei überregionalen
Einsätzen.
8.3.2.2 Jugendfeuerwehr
Innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Münster besteh t eine Jugendfeuerwehr
mit ca. 140 Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 1 8 Jahren, aufgeteilt auf
6 Gruppen. Die Gruppen sind nach Stadtteilen gegliedert.
Die Gruppenabende werden zu etwa 50% mit feuerwehrs pezifischen The-
men gestaltet; 50% der Gruppentreffen sollen mit an deren jungendgerechten
Themen gestaltet werden, wie Sport, Spiel, politisc he Bildung, Basteln, Ju-
gendtreffen und gemeinsame Ferienfreizeiten. Der An teil weiblicher Jugend-
licher beträgt 20 % (Stand 2014).
Die einzelnen Gruppen der Jugendfeuerwehr werden je weils von einem Ju-
gendfeuerwehrwart geleitet, der aktives Mitglied de r Freiwilligen Feuerwehr
ist. Entsprechend der Vorgaben des Kinder- und Juge ndhilfegesetz (KJHG)
verfügen alle Jugendfeuerwehrwarte über die Ausbild ung zum Jugendgrup-
penleiter. Die gesamte Jugendfeuerwehr mit allen 6 Gruppen wird von einem
Stadtjungendfeuerwehrwart geleitet, über den der Le iter der Feuerwehr die
Aufsicht ausübt.
Die Freiwillige Feuerwehr Münster schöpft ihren Nac hwuchs ganz überwie-
gend (> 80 %) aus der Jugendfeuerwehr.
8.3.2.3 Musiktreibende Züge
Innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Münster bestehen zwei Musik treibende
Züge, die sowohl die Dienstmusik bei dienstlichen A nlässen der Feuerwehr
gewährleisten, als auch bei sonstigen gesellschaftl ichen oder kulturellen Er-
eignissen auftreten.
8.3.2.3.1 Spielmannszug
Der Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Münste r wurde 1953 gegrün-
det und ist beheimatet im Ortsteil Wolbeck, mit eng em Kontakt zum Lösch-
zug Wolbeck der Freiwilligen Feuerwehr Münster. Der Spielmannszug hat
aktuell 39 Spielleute und 18 Spielleute in der Nachwuchsgruppe.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
76
8.3.2.3.2 Musikkorps
Das Musikkorps der Freiwilligen Feuerwehr Münster w urde 1975 gegründet
und ist beheimatet im Ortsteil Roxel, mit engem Kon takt zum Löschzug Ro-
xel der Freiwilligen Feuerwehr Münster. Das Musikkorps hat aktuell 48 aktive
Musiker und 13 Musiker in der Ausbildung.
8.3.2.4 Oldtimer-Gruppe
Der FF angegliedert sind ebenfalls eine Gruppe, die sich den Erhalt von his-
torisch wertvollen Einsatzfahrzeugen zur Aufgabe ge macht hat. Mit hohem
handwerklichem Sachverstand werden die zum Teil übe r 60 Jahre alten Ein-
satzfahrzeuge betriebsbereit gehalten. Der Fahrzeug park wird zur Darstel-
lung der Geschichte des Feuerwehrwesens sowie zur V ermittlung von Tech-
nikwissen innerhalb und außerhalb der Feuerwehr Mün ster auf jährlich zahl-
reichen Veranstaltungen präsentiert.
8.3.2.5 Ehrenabteilung
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Münster sc heiden nach Vollendung
ihres 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst aus u nd werden gem. der
Vorgaben der Laufbahnverordnung für die ehrenamtlic hen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehren in NRW in die Ehrenabteilu ng versetzt. Dort haben
sie als nicht mehr aktive Mitglieder der Löschzüge die Möglichkeit, Kontakt
zu den Kameraden sowie zu den aktiven Einheiten der Feuerwehr Münster
zu halten. Die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feue rwehr Münster umfasst
ca. 300 Mitglieder.
8.3.3 Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr
Alle 20 Löschzüge der FF sind grundsätzlich rund um die Uhr verfügbar. Aller-
dings ergeben sich hinsichtlich der Personalstärke in Abhängigkeit von der Ta-
geszeit zum Teil erhebliche Schwankungen. Dies ist trotz der grundsätzlichen
Pflicht zur Dienst- bzw. Einsatzteilnahme auf die E inschränkungen zurückzufüh-
ren, die sich aus Handlungszwängen und Rücksichtnah men gegenüber dem
Hauptberuf und den Arbeitgebern ergeben.
Anmerkung: Grundsätzlich entfällt für die ehrenamtl ichen Angehörigen der Feu-
erwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung , während sie auf Anforderung
der Gemeinde an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen t eilnehmen. Die Arbeit-
geber oder Dienstherren sind verpflichtet, für dies en Zeitraum Arbeitsentgelte
oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistun gen und Zulagen fortzuzah-
len, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzie lt worden wären; den privaten
Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt.
Neben den Einschränkungen durch den Hauptberuf hat auch das geänderte
Freizeitverhalten Einfluss auf die Verfügbarkeit vo n Mitgliedern der FF. Von der
Nominalstärke eines Löschzuges sind während der Nac htstunden i.d.R. ca.
70%, während der üblichen Freizeiten ca. 50% und wä hrend der werktäglichen
Arbeitszeiten nur noch ca. 25% der Einsatzkräfte verfügbar.
Bis zum Jahr 2003 ergab sich eine besondere Verfügb arkeit von Einsatzkräften
der FF durch den Löschzug Hafen, der über viele Jah re mit der Werkfeuerwehr
Ostermann & Scheiwe eine organisatorische und vor a llem personelle Einheit bil-
dete. Mit der Insolvenz des Betriebes verlor auch d ie Werkfeuerwehr ihre Exis-
tenzgrundlage, was zur Auflösung des Löschzuges Haf en der Freiwilligen Feu-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
77
erwehr Münster am 19.03.2003 führte. Aufgrund der h ohen Mitgliederzahl und
der kurzen Ausrückezeiten stellte der Löschzug Hafen insbesondere während der
werktäglichen Arbeitszeiten eine wertvolle Verstärk ung des Brandschutzes in
Münster dar.
8.3.3.1 Doppelmitgliedschaften
Die Problematik der Tagesverfügbarkeit von Einsatzk räften trifft nahezu alle
Freiwilligen Feuerwehren in gleicher Weise. Es ist daher ausdrücklich ge-
wünscht, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in mehreren Löschzü-
gen (am Wohnort und am Ort des Arbeitsplatzes) Dien st leisten. Dies gilt so-
wohl innerhalb der Stadt Münster, als auch im Verhä ltnis zu anderen Kom-
munen. Innerhalb der Feuerwehr Münster ist eine Do ppelmitgliedschaft
problemlos möglich, da die Ausbildung und Technik n ahezu identisch ist. Bei
Mitgliedschaften in den Feuerwehren unterschiedlicher Gemeinden bedarf es
eines gewissen Aufwandes, um in beiden Systemen mitarbeiten zu können.
8.3.3.2 Einfluss der Demographie auf die Einsatzfäh igkeit der Freiwilligen Feuerwehr
Die so genannten „schwachen“ Geburtenjahrgänge wirken sich auch auf die
Freiwillige Feuerwehr aus. Einerseits wird es immer wichtiger, junge Men-
schen für das Ehrenamt in der Feuerwehr zu begeiste rn, andererseits ist es
aber noch größerer Herausforderung, die jungen Erwachsenen in der Freiwil-
ligen Feuerwehr zu halten, wenn die Anforderungen, Belastungen und eige-
nen Ansprüche in den Bereichen Beruf, Familie und Gesellschaft steigen. Die
Attraktivität des Dienstes in der Freiwilligen Feue rwehr muss erhalten und
den Erwartungen der jungen Generationen angepasst w erden. Diesem Ziel
dienen neben einer gesellschaftlichen Anerkennung v or allem eine gute Aus-
stattung und Unterbringung.
Zur Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Fe uerwehr hat der Rat der
Stadt Münster mit Datum vom 12.12.2012 (Beschlussvo rlage V/0604/2012 „För-
derung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerwehr Münster“) beispielhafte
Akzente und Impulse gesetzt.
8.3.4 Ausstattung
8.3.4.1 Löschfahrzeuge
Die Grundausstattung jedes Löschzuges der FF mit Ei nsatzfahrzeugen be-
steht aus:
o einem Fahrzeug für den Erstangriff: Dieses Fahrzeu g ermöglicht aufgrund
eines eingebauten Löschwassertanks einen direkten L öschangriff. Es
führt alle zur Rettung von Personen erforderlichen Typen der für die Feu-
erwehr genormten tragbaren Leitern mit und verfügt über ein Sprungpols-
ter.
Der aktuelle Fahrzeugtyp für diesen Bereich („Soll- Fahrzeug“) ist das
(H)LF 20/16 (alt: TLF 16). Seit 2014 sind alle 20 L öschzüge der FF mit ei-
nem Fahrzeug des aktuellen Typs ausgerüstet. Nur be i den Reservefahr-
zeugen muss noch auf den Vorgängertyp (TLF 16) zurü ckgegriffen wer-
den.
Aktuell werden alle Fahrzeuge des Typs LF 20/16 auf den Typ HLF 20/16
umgerüstet, d.h., die Fahrzeuge werden mit einem Ge rätesatz zur Tech-
nischen Hilfeleistung nachgerüstet. Die Einsatzmögl ichkeiten der Lösch-
züge der FF werden so erweitert und vereinheitlicht . Ferner ist diese
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
78
Maßnahme Voraussetzung dafür, dass die z.Zt. noch 6 Rüstwagen vom
Typ RW 1 mittel- bis langfristig außer Dienst genommen werden können.
o einem Fahrzeug für die Löschwasserversorgung: Dies es Fahrzeug ver-
fügt über eine Tragkraftspritze und eine große Meng e an Schlauchmate-
rial um insbesondere im ländlichen Bereich eine Was serversorgung von
einer offenen Wasserentnahmestelle aus über eine lä ngere Wegstrecke
aufbauen zu können.
Der aktuelle Fahrzeugtyp für diesen Bereich („Soll-Fahrzeug“) ist das LF-
KatS bzw. LF 10/6 (alt: LF 16-TS). Derzeit sind 14 der 20 Löschzüge der
FF mit einem Fahrzeug des aktuellen Typs ausgerüste t. Die 6 verblei-
benden Löschzüge werden bis spätestens zum Jahr 202 0 auf den aktuel-
len Typ umgerüstet
Jeder Löschzug (mit z. Zt. noch einer Ausnahme) verfügt ferner über mindes-
tens ein Sonderfahrzeug für spezielle Aufgaben bzw. Einsatzbereiche. Siehe
hierzu auch das nachfolgende Kapitel „Sonderaufgaben“.
8.3.4.2 Sonderaufgaben
Der Freiwilligen Feuerwehr Münster sind umfangreich e Sonderaufgaben
übertragen, die durch die Berufsfeuerwehr aufgrund des Personalaufwandes
und/oder der geringen Einsatzhäufigkeit nicht wirts chaftlich erbracht werden
können:
8.3.4.2.1 Wasserversorgung
Aufbau einer Löschwasserförderung über eine lange W egstrecke (2.000 m).
Hierzu sind 4 Löschzüge (Altstadt, Roxel, St. Mauritz/Werse-Laer, Hiltrup) mit
Schlauchwagen SW-2000 ausgestattet.
Es wird erwartet, dass das Land NRW die Feuerwehr M ünster bittet, die Be-
dienung eines (von sechs) Hochleistungs-Wasser-För dersystemen (HFS) im
Land NRW zu übernehmen. Die HFS werden in den Jahre n 2015/2016 an
sechs Standorten in NRW stationiert. Ein System erh ält das IdF für Schu-
lungszwecke. Über den Schulbetrieb hinaus soll das System auch für die Ge-
fahrenabwehr im Land NRW nutzbar gemacht werden.
8.3.4.2.2 Technische Hilfeleistung (Bahn)
Einsatz von speziellem Gerät für den Einsatz an ICE Zügen einschließlich
Transportloren für den Transport von Verletzten und Gerätschaften. Hierzu
sind derzeit noch 5 Löschzüge (Nienberge, Gelmer, H iltrup, Loevelingloh, Al-
bachten) mit Rüstwagen RW 1 ausgestattet, deren Aus rüstung um Bahn-
spezifische Geräte ergänzt wurde. Die Gerätschaften werden mittelfristig auf
zwei Fahrzeugen zusammengefasst.
8.3.4.2.3 Messen und Warnen
Einsatz von speziellem Messgerät zum Messen und Spü ren gefährlicher
Stoffe und Güter. Hierzu sind 6 Löschzüge (Gievenbe ck, Kinderhaus, Geist,
Häger-Uhlenbrock, Kemper, Angelmodde) mit Mess- und Warnfahrzeugen
(MWF) sowie 2 Löschzüge (Gievenbeck, Angelmodde) mi t ABC-
Erkundungskraftwagen (ABC-ErkKW) ausgestattet.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
79
8.3.4.2.4 Personendekontamination
Dekontamination von Personen, z.B. nach Kontaminati on mit gefährlichen
Stoffen und Gütern, einschließlich Kampfstoffen. Hi erzu ist ein Löschzug
(Kemper) mit einem LKW-P-Dekon ausgestattet.
Voraussichtlich wird der Stadt Münster ein weiteres Fahrzeug dieses Typs
durch den Bund bzw. durch das Land NRW zugewiesen. Dieses Fahrzeug
wird dann beim Löschzug Geist stationiert.
8.3.4.2.5 Dekontamination Verletzter
Dekontamination von verletzten Personen, z.B. nach Kontamination mit ge-
fährlichen Stoffen und Gütern, einschließlich Kampfstoffen. Ein Abrollbehälter
mit entsprechenden Gerätschaften (AB-V-Dekon) ist bei der BF (Feuerwache
1) stationiert. Ein Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr ist an den Gerätschaf-
ten des AB-V-Dekon ausgebildet um die Kräfte der Be rufsfeuerwehr zu ver-
stärken oder zu ersetzen.
8.3.4.2.6 MANV-Infrastruktur
Aufbau eines Behandlungsplatzes bzw. einer Patiente nablage bei einem
Massenanfall von Verletzten (MANV). Ein Gerätewagen (GW-Rett) sowie ein
Abrollbehälter (AB-MANV) mit entsprechenden Gerätsc haften sind bei der
BF (Feuerwache 1 und 2) stationiert. Zwei Löschzüge (Altstadt, Geist) sind
an den Gerätschaften ausgebildet, um die Kräfte der Berufsfeuerwehr beim
Aufbau der Infrastruktur zu verstärken oder zu ersetzen.
8.3.4.2.7 IuK-Unterstützung (IuK = Informations- un d Kommunikationstechnik)
Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei der Inbetrieb nahme des Einsatzleit-
wagens (ELW 2), insbesondere Anschluss des ELW 2 an das öffentliche Te-
lefon-Festnetz. Hierzu ist ein Löschzug (Amelsbüren ) mit einem Gerätewa-
gen-IuK ausgestattet.
8.3.4.2.8 Löschwasser-Rückhaltung
Einsatz von Systemen zur Rückhaltung bzw. Aufnahme von (kontaminiertem)
Löschwasser. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Um welt bzw. der Be-
grenzung von Schäden durch Löschwasser. Hierzu ist ein Löschzug (Grem-
mendorf) mit einem Gerätewagen-Löschwasserrückhaltung ausgestattet.
8.3.4.2.9 Verpflegung
Verpflegung der Einsatzkräfte bei lang andauernden Einsätzen, und bei über-
regionalen Einsätzen der Bezirksabteilung. Hierzu i st ein Löschzug (Roxel)
mit einem Feldkochherd ausgestattet.
8.3.4.2.10 Beleuchtung
Einsatz eines Lichtmastes zur Ausleuchtung von Einsatzstellen. Hierzu ist ein
Löschzug (Gievenbeck) mit einem Lichtmast-Anhänger ausgestattet.
8.3.4.2.11 Trinkwassernotbrunnen
Die Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr betreuen d ie Trinkwassernotbrun-
nen (siehe Ziffer 5.11.4), indem diese regelmäßig i n Betrieb genommen wer-
den.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
80
8.3.4.3 Brandsicherheitswachdienst
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stellen r egelmäßig gemeinsam mit
der Berufsfeuerwehr die Brandsicherheitswachen (siehe Ziffer 5.6.3).
8.3.4.4 Brandschutzaufklärung, Brandschutzerziehung , Selbsthilfe
Die Aufgaben nach Kapitel 5.6.6 werden im Wesentlic hen durch die Lösch-
züge der Freiwilligen Feuerwehr in den jeweiligen S tadtteilen sowie unter
Nutzung des Brandschutzlehrpfades an der Feuerwache 1 sowie des durch
den Löschzug Angelmodde verwalteten „Info-Mobils“ durchgeführt.
8.4 Fachberater/innen
Das FSHG ermöglicht der Feuerwehr die Bestellung vo n Fachberatern/innen. Bei
Fachberatern/innen handelt es sich um besonders (wi ssenschaftlich) qualifizierte
Fachleute, deren Fachwissen für die Feuerwehr nützl ich sein kann. Dieser Perso-
nenkreis kann mit der Berufung zum/zur „Fachberater /in“ in die Feuerwehr inte-
griert werden, ohne selbst aktive Einsatzkraft zu sein.
8.4.1 Fachberater/in Seelsorge
Der/Die Fachberater/in Seelsorge soll im Einsatz di e Einsatzleitung zu speziel-
len Fragen der Seelsorge bzw. der psychosozialen Notfallversorgung beraten. In
der Regel ist der/die Fachberater/in Seelsorge Mitg lied des PSU-Teams der
Feuerwehr Münster und/oder gehört zu dem Personenkr eis, durch den in Müns-
ter die „Notfallbegleitung“ angeboten wird. Der/Die Fachberater/in Seelsorge ist
mit Schutzkleidung sowie Funkalarmempfänger ausgest attet, so dass die Mög-
lichkeit besteht, ihn/sie jederzeit auch zu Einsatz stellen zu alarmieren und
ihn/sie an Opfer heranzuführen, die keine Rettungsc hance mehr haben bzw.
hatten.
8.4.2 Fachberater/in Arzt/Ärztin
Mit dem/der Fachberater/in Arzt/Ärztin soll insbeso ndere Freiwilligen Feuerweh-
ren in kreisangehörigen Gemeinden die Möglichkeit e röffnet werden, medizini-
schen Sachverstand in die örtliche Feuerwehr zu int egrieren. Auf Grund der In-
tegration des Rettungsdienstes in die Feuerwehr Mün ster und der Verfügbarkeit
der hauptamtlichen Funktion des/der Ärztlichen Leit ers/in des Rettungsdienstes
besteht dieser Bedarf in Münster nicht. Gleichwohl wurde die ärztliche Leitung
des Rettungsdienstes der Stadt Münster formal auch zum/zur „Fachberater/in
Arzt/Ärztin“ berufen, um ihn/sie auch auf Basis des FSHG rechtssicher einset-
zen zu können.
8.4.3 Fachberater/in ABC
In den Reihen des höheren bzw. gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der
Feuerwehr Münster befinden sich auch Chemiker und C hemie-Ingenieure über
die spezielles Fachwissen abgerufen werden kann.
Ein im Bereich der Gefahrenabwehr besonders versierter promovierter Physiker,
der früher aktives Mitglied des ABC-Zuges im Katast rophenschutz der Stadt
Münster war, wurde nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst über die
Bestellung zum „Fachberater ABC“ mit seinem Fachwis sen weiter für die Feu-
erwehr Münster verfügbar gemacht.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
81
8.5 Werkfeuerwehren
Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr e ines Brandes oder einer Ex-
plosion besonders groß ist oder bei denen im Schade nsfall eine große Anzahl von
Personen gefährdet sein kann, können verpflichtet w erden, Werkfeuerwehren auf-
zustellen und zu unterhalten (FSHG § 15).
Im Bereich der Stadt Münster bestehen auf Anordnung der Bezirksregierung
Münster folgende Werkfeuerwehren:
- Werkfeuerwehr BASF-Coatings-AG
- Werkfeuerwehr Universitätsklinikum Münster
Die Stadt Münster kann und muss davon ausgehen, das s die Bezirksregierung
Münster die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehren in Bezug auf das Werk bzw.
das Klinikum sachverständig prüft. Bemessungsgröße ist dabei die Deckung des
Grundschutzes im Werk bzw. Klinikum durch die jew. Werkfeuerwehr. Daher kann
es keine Anrechnung einer Werkfeuerwehr auf den Bra ndschutzbedarf der Ge-
meinde geben.
8.5.1 Werkfeuerwehr BASF-Coatings AG
Die Werkfeuerwehr ist zuständig für das Gelände der BASF-Coatings-AG in
Münster-Hiltrup. Die Schichtstärke der Werkfeuerweh r beträgt 10 Einsatzfunkti-
onen (einschließlich Einsatzzentrale). Die technisc he Ausstattung der Werkfeu-
erwehr umfasst zahlreiche Sonderfahrzeuge, die auf den Einsatz zur Industrie-
brandbekämpfung optimiert sind. Die Werkfeuerwehr f ührt grundsätzlich alle
Einsätze in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig aus. Bei größeren Einsatz-
lagen wird die Feuerwehr Münster zur Hilfe gerufen.
Auf Spezialgerätschaften der Werkfeuerwehr kann die Feuerwehr Münster nur
soweit zurückgreifen, wie dies die originäre Aufgab enerledigung der Werkfeuer-
wehr im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht unverhältnismäßig einschränkt.
8.5.2 Werkfeuerwehr Universitätsklinikum (UKM)
Die Werkfeuerwehr ist zuständig für das Gebäude bzw . das Gelände des Zent-
ralklinikums des Universitätsklinikums Münster. Die Schichtstärke der Werkfeu-
erwehr beträgt 9 Einsatzfunktionen. Die Werkfeuerwe hr führt grundsätzlich alle
Einsätze in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig aus. Aufgrund der Komple-
xität des Gebäudes und der aufwendigen Erkundungsma ßnahmen wird jedoch
bei Annahme eines realen Brandereignisses die Feuer wehr Münster sehr früh-
zeitig hinzugezogen.
8.5.3 Einsatzleitung bei Zusammenarbeit der Feuerwe hr Münster mit den Werkfeuer-
wehren
Die Werkfeuerwehren können die Feuerwehr Münster um Übernahme der Ein-
satzleitung bitten. Die Feuerwehr Münster kann bzw. muss spätestens durch
Feststellung des Großschadensereignisses die Einsat zleitung übernehmen.
Über die Zusammenarbeit im Einsatzfall, einschließl ich des Übergangs der Ein-
satzleitung sowie der Zusammenarbeit in der Werk- b zw. Klinik-Einsatzleitung
bestehen zwischen den Werkfeuerwehren und der Feuer wehr Münster Verein-
barungen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
82
8.6 Katastrophenschutz-Organisationen
8.6.1 Private Hilfsorganisationen
Private Hilfsorganisationen können bei Unglücksfäll en und öffentlichen Notstän-
den in der (kommunalen) Gefahrenabwehr bzw. im Kata strophenschutz mitwir-
ken, soweit sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ge genüber dem Land NRW er-
klärt haben und auf örtlicher Ebene durch die Unter e Katastrophenschutzbehör-
de (hier: Stadt Münster) ihre Eignung im Einzelfall festgestellt wurde (FSHG §
18).
Die Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisa-
tionen entsprechen denen der ehrenamtlichen Mitglie der der Freiwilligen Feuer-
wehr, sofern der Einsatz, die Übung oder die Aus- u nd Fortbildungsveranstal-
tung durch die Gemeinde angeordnet wurde.
8.6.1.1 Sanitätsorganisationen
Auf Basis des § 18 FSHG wirken folgende Sanitätsorg anisationen in der Ge-
fahrenabwehr der Stadt Münster mit:
• Arbeiter-Samariter-Bund ASB Regionalverband Münste r e.V.
• Deutsches Rotes Kreuz DRK Kreisverband Münster e.V .
• Johanniter-Unfall-Hilfe JUH Regionalverband Münst erland/Soest
• Malteser Hilfsdienst MHD Stadtverband Münster
Das DRK stellt zwei, ASB, JUH und MHD jeweils eine Einsatzeinheit gemäß
dem „Landeskonzept der überörtlichen Hilfe NRW: San itätsdienst und Be-
treuungsdienst“. Die Einsatzeinheiten haben eine So ll-Stärke von jeweils 33
Einsatzkräften. Jede Einsatzeinheit ist in der Lage , sowohl Aufgaben des
Sanitätsdienstes, als auch Aufgeben des Betreuungsd ienstes zu überneh-
men.
Aus dem Potential der Einsatzeinheiten heraus stell en alle vier Sanitätsorga-
nisationen im Bedarfsfall zusätzliche Rettungswagen , die durch qualifizierte
ehrenamtliche Helferinnen und Helfer besetzt werden . Diese Unterstützung
wird erforderlich bei außergewöhnlichen Einsatzspit zen im Rettungsdienst
oder bei Großeinsätzen der Feuerwehr, bei denen all e Multifunktionen der
Berufsfeuerwehr im technischen Bereich eingesetzt werden müssen.
Alle vier Sanitätsorganisationen bieten den Sanität swachdienst für Großver-
anstaltungen an und sind in der Lage, entsprechende Aufträge durch Veran-
stalter anzunehmen und umzusetzen. Auf Basis einer Vereinbarung mit der
Feuerwehr Münster übernehmen die Sanitätsorganisati onen i.d.R. auch die
Notfallrettungseinsätze, die sich im Rahmen eines S anitätswachdienstes er-
geben.
Zur Generierung von Einsatzpraxis für die qualifizi erten, ehrenamtlichen Hel-
ferinnen und Helfer der vier Sanitätsorganisatione n wurde diesen auf Basis
des FSHG die Möglichkeit eingeräumt, aktiv im Rettu ngsdienst zu üben.
Hierzu besetzen die vier Organisationen im wöchentl ichen Wechsel an Wo-
chenenden die Rettungswache 8 mit Standort Zumsandestraße. Der dort sta-
tionierte Rettungswagen wird ausschließlich durch e hrenamtliche Einsatz-
kräfte mit entsprechender rettungsdienstlicher Qual ifikation (Rettungsassis-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
83
tent/in als Fahrzeugführer/in) besetzt und bei rett ungsdienstlichen Notfällen
im Stadtgebiet Münster eingesetzt.
ASB, DRK und JUH sind über die Mitwirkung im Katast rophenschutz hinaus
auf Basis des Rettungsgesetzes NRW mit jeweils zwei Krankentransportwa-
gen in den Rettungsdienst der Stadt Münster eingebunden.
8.6.1.2 Wasserrettungsdienst
Auf Basis des § 18 FSHG wirkt die Deutsche Lebens-R ettungs-Gesellschaft
(DLRG), Ortsgruppe Münster e.V., mit einem Wasserre ttungszug in der Ge-
fahrenabwehr der Stadt Münster mit.
Der Wasserrettungszug der DLRG Münster verstärkt bz w. vertritt die Berufs-
feuerwehr im Bereich Feuerwehr-/Rettungstaucher sow ie im Bereich Was-
serrettung, insbesondere auf dem Dortmund-Ems-Kanal und auf dem Aasee.
Bei Sport- und Großveranstaltungen auf und an Gewäs sern übernimmt die
DLRG den Wassersicherheitswachdienst.
Die DRLG Münster hat mehrere Einsatzkräfte zu Ström ungsrettern ausgebil-
det, die auch in stark fließenden Gewässern eingesetzt werden können.
Die DLRG stellt Fachberater für den Deichbau, die h ierzu besonders ge-
schult wurden.
Ferner besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Gestellung von Er-
satz bei Ausfall des Mehrzweckbootes der Feuerwehr Münster. Hierzu wurde
ein Mehrzweckboot der DRLG so vorgerüstet, dass es auch eine Tragkraft-
spritze aufnehmen und im Bereich Brandbekämpfung ei ngesetzt werden
kann.
8.6.2 Staatliche Katastrophenschutzorganisationen
8.6.2.1 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Ortsve rband Münster
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist i n Münster mit einem
Ortsverband vertreten. Der THW-Ortsverband Münster verfügt über folgende
Einheiten bzw. spezielle Fähigkeiten:
a. Technischer Zug
b. Fachgruppe Räumen
c. Fachgruppe Logistik
d. Fachgruppe Führung- und Kommunikation
Als Bundesanstalt ist das THW nicht formal in die G efahrenabwehr des Lan-
des bzw. der Kreise und Kommunen eingebunden, kann jedoch im Rahmen
der Amtshilfe zur Hilfeleistung angefordert werden. Für die Gefahrenabwehr
der Stadt Münster von besonderem Wert ist die Fachg ruppe Räumen, die
über einen Bagger mit mehreren Zusatzgeräten verfüg t. Bei zahlreichen
Einsätzen konnte dieser Bagger bereits sehr wirkung svolle Hilfe leisten, um
Brandgut abzuräumen oder Gebäudeteile bzw. Trümmer zu entfernen. Die
Einsatzkräfte des THW können durch die Leitstelle d er Feuerwehr Münster
alarmiert werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
84
8.7 Institut der Feuerwehr des Landes NRW
Das Land NRW unterhält am Standort Münster das Inst itut der Feuerwehr (IdF)
des Landes NRW. Am IdF werden alle Führungskräfte d er Feuerwehren in NRW
aus- und fortgebildet. Es ist das größte Institut s einer Art in der Bundesrepublik
Deutschland. Auf Grund der lokalen Nachbarschaft zw ischen IdF und der Feuer-
wehr Münster ergeben sich einige Kooperationsfelder . Im administrativen Bereich
werden die Bediensteten des IdF (sowie alle anderen feuerwehrtechnischen Be-
amten des Landes NRW) durch die Kleiderkammer der F euerwehr Münster gegen
Entgelt mit Dienstkleidung versorgt. Die (derzeit n och) am IdF stationierten
Löschwasser-Außenlastbehälter, die für den Einsatz durch Bundeswehrhub-
schrauber (CH 53) vorgesehen sind, werden außerhalb der Dienstzeiten des IdF
durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster (Löschzug Handorf) zum
Einsatz gebracht. Auf Grund eines Modellwechsels de s Hubschraubers bei der
Bundeswehr entfällt diese Aufgabe zukünftig.
Im Rahmen der Umsetzung einer Landesbeschaffung zu Hochleistungspumpen ist
vorgesehen, dass die Feuerwehr Münster mit dem am I dF stationierten System
ausrückt, sofern dies bei besonderen Einsätzen im L and NRW erforderlich wird.
Es ist beabsichtigt, eine Einheit der Freiwilligen Feuerwehr Münster an den Ge-
rätschaften auszubilden.
8.8 Aufsichtsbehörden
8.8.1 Bezirksregierung Münster
Die Bezirksregierung Münster ist die Aufsichtsbehör de für die Feuerwehr Müns-
ter in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst un d Katastrophenschutz. In
der Funktion als Obere Katastrophenschutzbehörde bü ndelt sie die Einsatz-
maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte als Unt ere Katastrophenschutz-
behörden. Im Auftrag der Bezirksregierung stellt di e Feuerwehr Münster die Ab-
teilungs-Führung für die Feuerwehr-Abteilung des Regierungsbezirks Münster.
8.8.2 Innenministerium NRW
Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) NR W ist die oberste Auf-
sichtsbehörde für die Bereiche Brandschutz, Rettung sdienst und Katstrophen-
schutz. Auf Basis des FSHG ist das Innenministerium ermächtigt, die Wahr-
nehmung der Aufgaben der kommunalen Feuerwehren als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung per Erlass zu regeln.
9. Stadtfeuerwehrverband
Der "Verband der Feuerwehr Stadt Münster e.V." oder kurz "Stadtfeuerwehrver-
band" (StFwV) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Angehörigen der Feuer-
wehr Münster sowie der in Münster ansässigen Werkfe uerwehren zu einem Ver-
band.
Der StFwV ist als eingetragener Verein rechtlich se lbständig und ermöglicht den
Mitgliedern der Feuerwehr ein gesellschaftliches Ha ndeln, welches von den gesetz-
lichen und organisatorischen Regelungen der Feuerwe hr als kommunaler oder be-
trieblicher Einrichtung unabhängig ist.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
85
Der Verband hat sich in seiner Satzung folgende Aufgaben gestellt:
• Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Stadt, den Behörden
sowie im Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (VdF-NRW).
• Förderung der Ausbildung der Löschzüge und ihrer Fü hrungskräfte, sowie He-
bung des Einsatzwertes der Feuerwehr. Hierzu richte t der StFwV jährlich nach
den Richtlinien des VdF einen Leistungsnachweis aus , bei dem die gesamte
Breite des feuerwehrtechnischen Wissens in praktisc hen Übungen bewertet
wird.
• Betreuung seiner Mitglieder. Hierzu gehört insbesondere auch die Bereitstellung
von Plätzen für erholungsbedürftige oder verdienstv olle Feuerwehrmänner/-
frauen im Haus der Feuerwehren NRW (Phönix Hotel) in Bergneustadt.
• Soziale Betreuung der Mitglieder, insbesondere bei Notsituationen im privaten
Bereich, die durch den Feuerwehrdienst direkt oder indirekt verursacht wurden.
• Pflege der Kameradschaft innerhalb der Einheiten de r Feuerwehr sowie Pflege
des Feuerwehrgedankens in der Gesellschaft.
Ferner unterstütz des StFwV die Stadt Münster bei d er Brandschutzaufklärung der Be-
völkerung. Ein Arbeitsschwerpunkt hierbei ist die B randschutzerziehung von Kindern.
Hierzu steht besonders geschulten Angehörigen der L öschzüge als mobile Komponen-
te, ein INFO-Mobil (KFZ-Anhänger) zur Verfügung, mi t dessen Hilfe bei öffentlichen
Veranstaltungen die Brandschutzerziehung und -aufklärung erlebbar wird. Im Gebäude
der Feuerwache 1 befindet sich als stationäre Komponente ein Brandschutzlehrpfad, in
dem Besucher in besonders gestalteten Räumen die Ge fahren beim Umgang mit Feu-
er erleben und auch zielgerichtet Präventionsmaßnahmen kennenlernen können.
Die Mitgliedschaft im Verband ist unabhängig von ei ner aktiven Einsatztätigkeit und
besteht somit sowohl bei den ehrenamtlichen, als au ch bei den hauptamtlichen Ein-
satzkräften über den Zeitraum ihrer aktiven Mitwirk ung hinaus. Personen außerhalb
der Feuerwehr, die sich um die Feuerwehr verdient g emacht haben, kann durch den
Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
10. Wechselwirkungen mit anderen Aufgabenbereichen, Ämtern und Parametern
10.1 Rettungsdienst
Die der Stadt Münster nach dem „Gesetz über den Ret tungsdienst sowie die Not-
fallrettung und den Krankentransport durch Unterneh men“ (RettG NRW) zufallen-
den Aufgaben als Trägerin des Rettungsdienstes werd en von der Feuerwehr
Münster als Amt 37 wahrgenommen. Bedarf, Umfang der Wahrnehmung und Or-
ganisation sind im „Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Stadt Münster“ festge-
schrieben. Mit der Beschlussvorlage V/0659/2013 hat der Rat der Stadt Münster
die Fortschreibung des Bedarfsplanes für den Rettun gsdienst mit Stand vom
13.11.2013 beschlossen. Aufgabenwahrnehmung sowie O rganisation und ergän-
zende Dienstleistungen werden im Amt 37 multifunkti onal und integrativ wahrge-
nommen. Hierdurch ergeben sich zahlreiche Synergien , die eine sehr wirtschaftli-
che Aufgabenerledigung sowohl im Bereich des Rettungsdienstes, als auch im Be-
reich des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung ermöglichen.
Da alle Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuer-
wehr Münster auch zu Rettungsassistenten ausgebilde t werden, besteht die Mög-
lichkeit, die Aufgaben des Brandschutzes, der Techn ischen Hilfeleistung sowie
des Rettungsdienstes multifunktional wahrzunehmen. Im Einsatz besteht die Mög-
lichkeit, das Personal bedarfsgerecht den jeweilige n Einsatzgebieten zuzuordnen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
86
Dies ermöglicht eine unmittelbare Reaktion auf plöt zlich eintretende außerge-
wöhnliche Schadensereignisse sowie auf Einsatzspitzen in beiden Bereichen.
10.2 Bauaufsicht
Die Feuerwehr Münster ist in der Funktion als Brand schutzdienststelle in bauauf-
sichtliche Verfahren des Bauordnungsamtes (Amt 63) eingebunden bzw. arbeitet
dem Amt 63 zu. Im Baugenehmigungsverfahren prüfen e ntsprechend qualifizierte
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes die gemein sam mit den Bauvorlagen
einzureichenden Brandschutzkonzepte hinsichtlich der Aspekte des vorbeugenden
und abwehrenden Brandschutzes.
Sofern bei den nach § 6 FSHG durchgeführten Brandsc hauen Mängel festgestellt
werden, teilt die Feuerwehr diese dem Amt 63 mit, u m hier bei Bedarf ein ord-
nungsbehördliches Durchsetzen der Mängelbeseitigung zu gewährleisten.
Auch durch die Aufgabe der Kampfmittelüberprüfung b zw. Kampfmittelbeseitigung
besteht eine Wechselwirkung mit dem Bauordnungsamt. Nach § 16 BauO NRW
darf grundsätzlich ein Bauvorhaben (insbesondere be i Tief- und Sonderbauten)
erst dann genehmigt werden, wenn eine Kampfmittelbe lastung für das zu bebau-
ende Grundstück weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
10.2.1 Löschwasser-Versorgung
Nach §1 Abs. 2 FSHG NRW ist die Stadt Münster verpf lichtet, eine den örtlichen
Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sic herzustellen. Die der
Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrich tungen sind in der
Hauptsache Versorgungsleitungen des Trinkwassernetzes mit angeschlossenen
Hydranten und die von Versorgungsleitungen unabhäng igen Löschwasservorrä-
te in Löschwasserbrunnen, Löschwasserteichen und Lö schwasserentnahme-
stellen sowie offene Gewässer, wie z. B. der Dortmu nd-Ems-Kanal oder die
kleineren Flüsse und Bäche im Stadtgebiet.
Diese Einrichtungen sind in technischen Regelwerken und Normen hinreichend
beschrieben. Richtwerte für die ausreichende Bemess ung der Löschwasserver-
sorgung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung sind im DVGW-
Arbeitsblatt W 405 angegeben. Aufgrund dieser Richt werte und der Regelungen
im DVGW-Arbeitsblatt W 331 über Hydranten kann die öffentliche Löschwasser-
versorgung geplant und beurteilt werden.
Ein weiterer bedeutender Faktor für die Sicherstell ung der Löschwasserversor-
gung ist die Einhaltung der Abstände zwischen den j eweiligen Hydranten. Unter
Würdigung der durch die Feuerwehr normativ mitgefüh rten Löschwasservorräte
und des Schlauchmaterials, sind Hydranten nach dem DVGW-Arbeitsblatt W
400 in Abständen von maximal 150m anzuordnen. Das e ntspricht der weitesten
Entfernung von einem Hydranten von max. 75m.
Die Ausführung des Hydranten-Netzes ist im Rahmen s tädtebaulicher Planun-
gen (z. B. Bebauungsplanungen) sowie Baugenehmigung sverfahren mit ver-
schiedenen Stadtämtern abzustimmen. Die bauliche Au sführung, die Wartung
und der Betrieb liegen in der konzessionierten Zust ändigkeit der Stadtwerke
Münster GmbH. Bei Abschluss neuer Konzessionsverein barungen zur Trunk-
wasserversorgung in Münster sind die Belange der Lö schwasserversorgung von
zentraler Bedeutung und mit zu beachten.
Sofern aufgrund einer besonderen Gebäude- oder Nutz ungsplanung ein erhöh-
ter Löschwasser-/Löschmittelbedarf entsteht (welche r z. B. über den vorab ge-
nannten Richtwerten des DVGW liegt), kann auf Grundlage des FSHG NRW der
Gebäudeeigentümer verpflichtet werden, diesen Bedarf sicherzustellen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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10.2.2 Störfallbetriebsbereiche, Achtungsabstände, angemessene Abstände
Um die Auswirkungen auf die Externe Notfallplanung abschätzen zu können, ist
die Feuerwehr bemüht, rechtzeitig Kenntnis von Verä nderungen im Umfeld von
Störfallbetriebsbereichen zu erhalten. Hierzu werde n Kontakte zum Amt für
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung sow ie zum Bauordnungsamt
gepflegt.
10.3 Umweltschutz
Sofern bei Einsätzen der Feuerwehr Umweltgefahren f estgestellt werden, beteiligt
die Feuerwehr das Amt für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit (Amt
67) in der Funktion als Untere Wasserbehörde. Die e inzelnen Maßnahmen sowie
die Aufgabenzuweisung zu den beteiligten Ämtern ist im Öl- und Giftalarmplan der
Stadt Münster festgelegt. Da das Amt 67 im Bereich des operativen Umweltschut-
zes über kein eigenes Personal und Gerät verfügt, w erden technische Maßnah-
men durch die Feuerwehr durchgeführt, sofern dies n icht privaten Unternehmen
übertragen werden kann.
10.3.1 Hochwasserrisiko-Management
Die Feuerwehr Münster ist beteiligt am Prozess des Hochwasserrisiko-
managements der Bezirksregierung Münster, bei dem Ü berschwemmungs-
flächen identifiziert und Gefahren sowie Risiken in Hochwassergefahren- sowie
Hochwasserrisiko-Karten dokumentiert werden.
10.3.2 Klimaanpassungskonzept
Die Feuerwehr Münster ist beteiligt am Prozess der Erstellung eines Klimaan-
passungskonzeptes für die Stadt Münster. Das Konzep t wird durch das Amt für
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit in Zusammena rbeit mit wissenschaftli-
chen Institutionen erstellt mit dem Ziel, die Auswi rkungen des Klimawandels auf
das Stadtgebiet möglichst genau zu erfassen und ein en darauf abgestimmten
Maßnahmenkatalog sowie eine Gesamtstrategie für die Stadt Münster zu entwi-
ckeln.
10.3.3 Untere Forstbehörde
Mit dem Regionalforstamt Münsterland als unterer Fo rstbehörde sowie mit dem
städtischen Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhal tigkeit (Amt 67) bestehen
Kontakte bezüglich der Gefahrenabwehr (Brandschutz und Brandbekämpfung)
im Bereich der Wälder. Ferner unterstützen die Einr ichtungen die Feuerwehr
Münster bei der Durchführungen spezieller Ausbildun gen („Technische Hilfe
Wald“).
10.4 Veterinärwesen
Bei Tierseuchen unterstützt die Feuerwehr das Amt für Gesundheit, Veterinär- und
Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) im Bereich Vet erinärwesen, durch Unter-
stützung im Bereich der Logistik sowie der Dekontam ination von Personal
und/oder Gerät. Sofern umfangreiche administrative Aufgaben im Bereich des Kri-
senmanagements erforderlich werden, stellt die Feue rwehr die entsprechende Inf-
rastruktur für den Krisenstab bzw. für den Stab für außergewöhnliche Ereignisse.
10.5 Gesundheitswesen
Über die Kooperation mit dem Amt für Gesundheit, Ve terinär- und Lebensmittel-
angelegenheiten (Amt 53) im Bereich des amts-/bzw. betriebsärztlichen Dienstes
hinaus unterstützt die Feuerwehr das Amt 53 bei der Einsatzvorbereitung für die
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
88
Abwehrmaßnahmen bei Pandemien. Hierzu gehört insbes ondere der Betrieb von
Massen-Impfstellen.
Im Bereich des Vollzuges des „Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten“ sowie im Bereich des Krisennotdienstes bestehen zahl-
reiche Kontakte und Kooperationen zwischen dem Amt 53 und der Feuerwehr.
10.6 Ordnungsamt
Die Kooperation zwischen der Feuerwehr und dem Ordn ungsamt (Amt 32) um-
fasst insbesondere die Risikobewertung und Genehmig ung von Großveranstal-
tungen. Weitere Kooperationspunkte ergeben sich übe r die Zusammenarbeit in
der Verkehrskommission. Ein weiterer Schwerpunkt is t die gemeinsame Beurtei-
lung von Engstellen für Einsatzfahrzeuge im öffentl ichen Verkehrsraum, die durch
den ruhenden Verkehr verursacht werden.
10.6.1 Verkehrskommission
Unter Federführung des Ordnungsamtes verfolgt die V erkehrskommission den
Auftrag, Unfallfolgen und Verkehrsstörungen zu bele uchten und durch Optimie-
rung bestehender Verkehrsregelungen zu verbessern b zw. zu entschärfen. Re-
gelmäßig werden in diesem Zusammenhang Standards, w ie z. B. die Ausfüh-
rung von Kreisverkehren, Markierungen im Bereich vo n Fußgängerüberwegen
oder die Systematik der Signalisierung an Lichtsign alanlagen erörtert und fest-
gesetzt. Die Feuerwehr wirkt in der Verkehrskommiss ion mit, um die Einflüsse
von Veränderungen z.B. auf das Feuerwehr-Vorbehalts straßennetz frühzeitig
kommunizieren zu können.
10.6.2 Großveranstaltungen
Die Feuerwehr Münster wirkt im Rahmen der Risikobew ertung und Genehmi-
gung von Großveranstaltungen in mehreren Gremien mi t. Im Wesentlichen sind
dies:
• der Arbeitskreis Sicherheit auf Großveranstaltunge n im Freien,
• der Arbeitskreis Stadionsicherheit sowie
• der Örtliche Ausschuss Sport und Sicherheit.
Alle Gremien setzen sich im Kern aus Vertretern/inn en der Polizei, des Ord-
nungsamtes, des Bauordnungsamtes sowie der Feuerweh r Münster zusam-
men. Teilweise werden die Gremien durch weitere Vertreter/innen des Sportam-
tes, von Münster Marketing, des Veranstalters/Betre ibers sowie der sanitäts-
dienstleistenden Hilfsorganisationen ergänzt.
10.7 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61)
10.7.1 Feuerwehr-Vorbehaltsstraßennetz (vergl. Ziffer 4.3.2 und 13.7.3.1)
Aufgrund der Stadtentwicklung ist das Feuerwehr-Vor behaltsstraßennetz unter
dem Aspekt der Einhaltung der Hilfsfristen für Feue rwehr und Rettungsdienst
einer ständigen kritischen Prüfung zu unterziehen. Hierbei gilt es auch, den je-
weiligen Bedarf benachbarter Ämter, Betriebe und Einrichtungen (z.B. AWM und
Stadtwerke Münster GmbH) zu erfassen und sich dadur ch ergebene Synergien
zu nutzen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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10.7.2 Aufstellflächen für die Feuerwehr im öffentlichen Verkehrsraum
Im Zuge der Bauleitplanung wird die Brandschutzdien ststelle durch das Amt für
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung reg elmäßig beteiligt. Inner-
halb der in diesem Zusammenhang angeforderten Stell ungnahmen werden un-
ter anderem die verschiedenen Möglichkeiten zur Sic herstellung des baurecht-
lich zwingend erforderlichen zweiten Rettungsweges geprüft. Sofern auf eine
bauliche Ausführung des zweiten Rettungsweges verzi chtet werden soll, gilt es
hierbei für Gebäude, die aufgrund ihrer Höhe nur mit einer Kranfahrdrehleiter zu
erreichen sind, geeignete Zufahrten und Aufstellflä chen auf den Grundstücken
selbst oder alternativ im öffentlichen Verkehrsraum zu definieren und festzu-
schreiben.
Innerhalb der vorhandenen städtischen Bebauung (ins besondere im Innen-
stadtkern) liegen nahezu an allen Straßenzügen Gebä ude, deren zweiter Ret-
tungsweg über die Kraftfahrdrehleitern der Feuerweh r sicherzustellen ist. Auf-
grund fehlender Flächen auf den jeweiligen Grundstü cken erfolgen die Zufahrt
und die Aufstellung der Drehleitern in der Regel üb er und im öffentlichen Ver-
kehrsraum. Die Verkehrsentwicklungen in Münster (Be völkerungszunahme,
steigende Anzahl von Fahrzeugen pro Kopf, erhöhter Bedarf an privatem Park-
raum, zunehmende Größe von PKW) haben eine erheblic he Reduktion der
hierzu benötigten Flächen für die Feuerwehr zufolge . Dieses macht einen stän-
digen Abgleich mit der Leistungsfähigkeit der Kraft fahrdrehleitern sowie eine
kontinuierlichen Begleitung der Stadtentwicklungspl anungen auch im Bereich
des Baubestandes durch die Feuerwehr Münster erforderlich.
10.8 Tiefbauamt
Die Kooperation mit dem Tiefbauamt (Amt 66) ergibt sich insbesondere auf Grund
von Ölspuren im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Münster. Die dem Tiefbau-
amt als Straßenbaulastträger zufallende Verkehrssic herungspflicht bei Ölspuren
ist in Bezug auf die Durchführung von Abwehrmaßnahm en den Abfallwirtschafts-
betrieben Münster übertragen. Die Feuerwehr wiederu m arbeitet auf Grund des
häufig schnelleren Eintreffens den Abfallwirtschaft sbetrieben zu oder arbeitet Ein-
satzstellen kleineren Umfangs selbständig stellvert retend für die Abfallwirtschafts-
betriebe ab.
10.8.1 Verkehrssignalanlagen / Beeinflussung der Am pelsteuerungen durch Einsatz-
fahrzeuge
Zur langfristigen Sicherung der Hilfsfristen bei st eigendem Straßenverkehr bzw.
eingeschränktem Verkehrsraum wird derzeit entlang d er Hauptverkehrsachsen
im Rahmen der Erneuerung von Ampelanlagen die Steue rungstechnik des Tief-
bauamtes so vorgerüstet, dass später Systemkomponen ten einfach nachgerüs-
tet werden können, mit denen die Grünfolgeregelung entsprechend der Position
und dem Fahrtziel der Einsatzfahrzeuge elektronisch beeinflusst werden kann.
10.9 Öffentlichkeitsarbeit
Einer Vereinbarung zwischen dem Presse- und Informa tionsamt (Amt 13) und der
Feuerwehr folgend, wickelt die Feuerwehr die einsat zbezogene Pressearbeit selb-
ständig ab. Bei Themen grundsätzlicher Art oder Kam pagnen erfolgt die Zusam-
menarbeit mit dem Amt 13. Das Amt 13 wirkt in der F unktion „Bevölkerungsinfor-
mation und Medienarbeit“ (BuMA) im Krisenstab der Stadt Münster mit.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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10.10 Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM)
Die Kooperation mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Münster (AWM) ergibt
sich insbesondere auf Grund von Ölspuren im öffentl ichen Verkehrsraum der
Stadt Münster (siehe Ausführungen unter „Tiefbauamt“).
10.10.1 Beseitigung von Tierkadavern
Die Beseitigung von Tierkadavern erfolgt durch die AWM. Sofern gerettete
Tiere auf dem Weg zum Tierarzt oder einer sonstigen Pflegeeinrichtung ver-
enden, werden die Tierkadaver durch die Feuerwehr den AWM zugeführt.
10.11 Stadtwerke Münster
Mit den Stadtwerken Münster besteht ein Vertrag übe r die Lieferung von
Löschwasser und die kostenfreie Nutzung durch die F euerwehr Münster. Ab-
stimmungsbedarf mit den Stadtwerken gibt es insbeso ndere im Bereich der
Hydrantenabstände, Wasserlieferleistung sowie der H ydrantenwartung (ein-
schl. Ausschilderung). Zukünftige gemeinsame Handlu ngsfelder mit den
Stadtwerken werden Betrachtung zum Ausfall kritisch er Infrastrukturen
(Stromversorgung) sowie zur Trinkwasser-Notversorgung sein.
10.12 Polizei
Bei sehr vielen Einsatzlagen der Feuerwehr im Berei ch Brandbekämpfung und
Technische Hilfeleistung aber auch im Bereich des R ettungsdienstes ergibt sich
parallel eine eigenständige Zuständigkeit der Poliz ei, insbesondere im Bereich
der Verkehrssicherung oder zur Überprüfung auf mögl iche Straftatbestände. Die
Zusammenarbeit mit der Polizei ist alltäglich, routiniert und kooperativ.
Bei außergewöhnlichen Einsatzlagen fordert der stän dige Stab im Polizeipräsidi-
um Münster einen Verbindungsbeamten der Feuerwehr a n. Im Kern berät der
Verbindungsbeamte der Feuerwehr Münster die Polizei hinsichtlich rettungs-
dienstlicher Fragestellungen. Diese Funktion überni mmt die Feuerwehr Münster
auch bei Schadenslagen in anderen Gebietskörperscha ften, bis eine Verbin-
dungsperson durch die jeweiligen Stadt- bzw. Kreisv erwaltungen im ständigen
Stab der Polizei verfügbar ist.
In umgekehrter Form erfolgt bei besonderen Einsatzl agen und Großveranstal-
tungen ein Austausch eines Verbindungsbeamten der P olizei in den Stab der
Einsatzleitung der Feuerwehr.
Zusätzlich zur Polizei des Landes NRW kooperiert di e Feuerwehr Münster im
Einsatz eng mit der Wasserschutzpolizei und der Bun despolizei im Rahmen der
jeweiligen örtlichen und sächlichen Zuständigkeit ( z.B. Dortmund-Ems-Kanal,
Gleisanlagen der DB AG).
10.13 Kirchen
Sowohl mit der katholischen Kirche, als auch mit de r evangelischen Kirche be-
steht eine Kooperation im Bereich der Notfallbegleitung sowie der Gestellung des
Fachberaters Seelsorge.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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11. Feuerwehrgebäude
11.1 Gebäude der Berufsfeuerwehr
11.1.1 Feuer- und Rettungswache 1 (Nord), York-Ring
Inbetriebnahme 1970, Erweitert 1993, Erweitert 2015 (Leitstelle, Krisenstabs-
räume)
Gebäudezustand: Mit Ausnahme des Sozialbereiches üb erwiegend renoviert.
Das Gebäude erfüllt die Anforderungen. Die Renovier ung des Sozialbereiches
ist für 2016 vorgesehen.
11.1.2 Feuer- und Rettungswache 2 (Mitte), Theodor-Scheiwe-Straße
Inbetriebnahme 2004
Gebäudezustand: gut und funktional
11.1.3 Feuer- und Rettungswache 3 (Süd), Hansestraße
Inbetriebnahme 2010
Die Feuer- und Rettungswache wurde in einer gewerbl ichen Gebrauchtimmobi-
lie (Lagerhalle mit Bürotrakt) im Jahr 2010 provisorisch eingerichtet.
Der Sozialbereich erfüllt die Anforderungen. Die Ei nstellung der Fahrzeuge ist
provisorisch und aus Sicht der Vorschriften zur Unf allverhütung suboptimal. Er-
schwerend kommt hinzu, dass die begrenzte Möglichke it zur Aufstellung der
Einsatzfahrzeuge zu zeitlichen Verzögerungen beim A usrücken führt. Werkstät-
ten sind nicht vorhanden, wodurch eine eigenwirtsch aftliche Betätigung des
handwerklich ausgebildeten Personals ausgeschlossen ist. Die Außenanlagen
lassen einen Übungsbetrieb nicht zu. Die Stationier ung weiterer Sonderfahrzeu-
ge zur Entlastung der besonders frequentierten Feue rwache 1 ist räumlich nicht
möglich.
Die Lage der Feuerwache im Stadtgebiet ist ungünsti g: Der derzeitige Standort
am südlichen Rand des eigenen Ausrückebezirks, insb esondere aber am südli-
chen Rand des gesamten Stadtgebietes führen zu unnötig langen Hilfsfristen bei
der regulären Verstärkung der Feuerwachen 1 und 2 i n deren originären Aus-
rückebezirken ebenso wie bei einer Vertretung der k ompletten Löschzüge 1 o-
der 2 bei Paralleleinsätzen.
Eine Standortverlagerung ist dringend erforderlich. Ein strategisch günstig gele-
genes Grundstück wurde im Bereich Westfalenstraße/M erkureck bereits gesi-
chert. Für den Neubau der Feuer- und Rettungswache 3 sind Haushaltsmittel in
den Haushaltsjahren 2016 bis 2018 vorgesehen.
11.1.4 Rettungswache 10 (Mecklenbeck), Dingbängerweg
Inbetriebnahme April 2004
Gebäudezustand: gut und funktional
11.1.5 Rettungswache 16 (Kemper), Rudolf-Diesel-Straße
Inbetriebnahme März 2004
Gebäudezustand: gut und funktional
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
92
11.2 Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr
Die 20 Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr Münster sind in Feuerwehrgeräte-
häusern (FGH) untergebracht, die i.d.R. über 3 Fahr zeugstellplätze und Sozial-
räume für eine Sollstärke von 40 Einsatzkräften verfügen:
11.2.1 FGH Altstadt (Löschzug 04) York-Ring 25, 48149 Münster
Inbetriebnahme 1974
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: Renovierung und Erweiterung erforderlich, geplant 2019/2020
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.
11.2.2 FGH Gievenbeck (Löschzug 05) Bernings-Kotten 16, 48161 Münster
Inbetriebnahme 2010
Fahrzeug-Einstellplätze: 4
Gebäudezustand: gut und funktional
11.2.3 FGH Kinderhaus (Löschzug 06) Kristiansandstraße 120, 48159 Münster
Inbetriebnahme 2016
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: gut und funktional
11.2.4 FGH Gremmendorf (Löschzug 07) Erbdrostenweg 21, 48149 Münster
Inbetriebnahme 1980, Erweiterung um einen Fahrzeugeinstellplatz in 2012
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: Renovierung der Sozialbereiches erf orderlich, geplant für
2019/2020
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheit srelevanten Flächen im
Umkleidebereich.
11.2.5 FGH Geist (Löschzug 09) Düesbergweg 4, 48153 Münster
Inbetriebnahme 1976
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: Renovierung und Erweiterung, vermut lich Neubau erforder-
lich, geplant für 2016/2017
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.
11.2.6 FGH Mecklenbeck (Löschzug 10) Dingbängerweg 15, 48157 Münster
Inbetriebnahme 2003
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: gut und funktional
11.2.7 FGH Roxel (Löschzug 11) Havixbecker Str. 20, 48161 Münster
Inbetriebnahme 1967
Fahrzeug-Einstellplätze: 4
Gebäudezustand: absolut unzureichend, Erhebliche Ab weichung von erforderli-
chen sicherheitsrelevanten Flächen. Hygienevorschri ften für den Betrieb der
Versorgungsgruppe werden nicht eingehalten.
Errichtungsbeschluss vorgesehen in 2016
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
93
11.2.8 FGH Nienberge (Löschzug 12) Kurneystr. 21, 48161 Münster
Inbetriebnahme 1949 / Erweiterung und Funktionsanpassung in 1994
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: Handlungsbedarf absehbar, erheblich e Abweichung von er-
forderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.
11.2.9 FGH Häger-Uhlenbrock (Löschzug 13) Schmitthausweg 12, 48161 Münster
Inbetriebnahme 1989, Erweiterung um einen Fahrzeugeinstellplatz in 2014
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: gut und funktional
11.2.10 FGH Sprakel (Löschzug 14) Im Draum 2, 4815 9 Münster
Inbetriebnahme 1971
Fahrzeug-Einstellplätze: 2
Gebäudezustand: unzureichend, erhebliche Abweichung von erforderlichen
sicherheitsrelevanten Flächen, Renovierung und Erwe iterung (ggf. Neubau)
erforderlich, geplant 2018/2019
11.2.11 FGH Gelmer (Löschzug 15) Gittruper Str. 24 , 48157 Münster
Inbetriebnahme 1984
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: Handlungsbedarf absehbar, Renovieru ng und Erweiterung
um einen Fahrzeugstellplatz erforderlich, geplant nach 2020
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.
11.2.12 FGH Kemper (Löschzug 16) Rudolf-Diesel-Str . 51, 48157 Münster
Inbetriebnahme 1998
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: gut und funktional, Erweiterung um einen Fahrzeug-
Stellplatz mittelfristig erforderlich, ggf. in Komb ination mit einer Einrichtung
zur Fahrzeug-Dekontamination
11.2.13 FGH Handorf (Löschzug 17) Heribergstr. 18, 48157 Münster
Inbetriebnahme 1968
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: absolut unzureichend
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.
Baubeschluss in 2015 gefasst, Baubeginn Frühjahr 2016
11.2.14 FGH St. Mauritz/Werse-Laer (Löschzug18) Wol becker Str. 404,
48155 Münster
Inbetriebnahme 2003
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: gut und funktional
11.2.15 FGH Wolbeck (Löschzug 19) Hofstr. 45, 4816 7 Münster
Inbetriebnahme 1962 Grundsanierung in 2009
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: gut und funktional
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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11.2.16 FGH Angelmodde (Löschzug 20) Alt Angelmodd e 2 d, 48167 Münster
Inbetriebnahme 1970, Grundsanierung in 2006
Fahrzeug-Einstellplätze: 4
Gebäudezustand: gut und funktional
11.2.17 FGH Hiltrup (Löschzug 21) Friedhofstr. 15, 48165 Münster
Inbetriebnahme 1966, Funktionsanpassung und Teilren ovierungen in 2004
und 2015
Aus hygienischen Gründen ist eine Sanierung der Teeküche in 2017 geplant.
Fahrzeug-Einstellplätze: 6
Gebäudezustand: ausreichend
11.2.18 FGH Amelsbüren (Löschzug 22) Davertstr. 73 , 48163 Münster
Inbetriebnahme 1976, Funktionsanpassung und Teilrenovierung in 2001
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: gut und funktional
11.2.19 FGH Loevelingloh (Löschzug 23) Wiedaustr. 125, 48163 Münster
Inbetriebnahme 1998
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: gut und funktional
11.2.20 FGH Albachten (Löschzug 24) Dülmener-Str. 41, 48163 Münster
Inbetriebnahme 1948, Teilrenovierung 1991
Fahrzeug-Einstellplätze: 3
Gebäudezustand: unzureichend, Neubau erforderlich, geplant für 2017/2018
Erhebliche Abweichung von erforderlichen sicherheitsrelevanten Flächen.
11.3 Konzept für Neubauten / Renovierungen von Feuerwehr-Gerätehäusern
Für Neubauten von Feuerwehr-Gerätehäusern gelten fo lgende Planungsgrundla-
gen:
a) Fahrzeughalle für 3 bzw. 4 Einsatzfahrzeuge (je nach aktueller Ausstattung),
Erweiterungsmöglichkeit um einen Fahrzeugstellplatz
b) Sozialräume, Unterrichtsraum sowie Umkleideberei ch (schwarz/weiß-
Trennung) für 40 Einsatzkräfte und 10 Mitglieder der Jugendfeuerwehr
c) Wohnung für den Feuerwehr-Gerätewart in das Feue rwehr-Gerätehaus inte-
griert bzw. auf dem gleichen Grundstück (siehe hier zu Hinweis unter Ziffer
15.2.3.1)
Die Standorte für Feuerwehr-Gerätehäuser sind so zu wählen, dass sie von den
Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr im Alarmf all (mit dem PKW, mit dem
Fahrrad oder auch zu Fuß) schnell erreicht werden k önnen und die Anfahrt mit
den Einsatzfahrzeugen zu den Wohngebieten des jewei ligen Ausrückebezirkes
möglichst kurz ist. Zudem ist eine zentrale Lage de r Feuerwehr-Gerätehäuser in
der Stadtteilmitte auch für den Katastrophenfall wi chtig, um einen Betrieb als An-
laufstelle für die Bevölkerung zum Absetzen eines N otrufs (z. B. bei Ausfall von
Telekommunikationseinrichtungen und Stromausfällen) sicherzustellen.
Die Infrastruktur der Feuerwehr-Gerätehäuser wird s o ausgelegt, dass sie als An-
lauf-/Notrufmeldestellen für die Bevölkerung sowie als Abschnittsführungsstellen
im Katastrophenfall dienen können. Der Standort mus s gegen Überflutung ge-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
95
schützt sein, die Elektroinstallation der Gebäude i st so ausgelegt, dass sie unter
Nutzung eines externen Notstromaggregates unabhängi g von der öffentlichen
Stromversorgung beleuchtet und beheizt werden könne n. Die ohnehin notwendi-
gen Räumlichkeiten (Schulungsraum, Büro für den Löc hzugführer) werden so
ausgestattet, dass die provisorische Einrichtung ei ner Abschnittsführungsstelle
möglich wird.
Bei einer sicherheitstechnischen Bewertung der Feue rwehr-Gerätehäuser im Jahr
2015 wurden bei einigen Gebäuden bauliche Mängel so wie teilweise eine erhebli-
che Unterschreitung des normativ vorgegebenen Flächenbedarfes festgestellt. Als
Folge daraus wird seitens der Feuerwehr der Bedarf gesehen, das Sanierungs-
bzw. Neubauprogramm für Feuerwehr-Gerätehäuser zu ü berarbeiten und mittel-
fristig zu straffen.
11.4 Gebäudeunterhaltung
Die Unterhaltung der Gebäude, Liegenschaften und Ei nrichtungen der Feuer-
wehr bezieht sich im Kern auf:
• funktionale Instandhaltungsmaßnahmen zur Sicherste llung des Dienstbetrie-
bes durch selbständige Reparaturarbeiten in begrenz tem Umfang oder die
Einleitung notwendiger Arbeiten in Abstimmung mit d em Amt für Immobilien-
management,
• die Überwachung von Betriebseinrichtungen (z. B. Ö labscheider, Abgasab-
sauganlagen) auf Grundlage von Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften,
• die strategische Bedarfs- und Entwicklungsplanung zur Unterbringung der
Vorhaltungen von Feuerwehr und Rettungsdienst,
• die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütung svorschriften in Bezug
auf die Gebäudesubstanz.
11.5 Materiallager (Logistikzentrum), Albersloher W eg (York-Kaserne)
Inbetriebnahme 2013
Das Materiallager der Feuerwehr wurde in einer ehem aligen Panzer-Abstellhalle
der York-Kaserne provisorisch eingerichtet, nachdem die Lagerflächen auf der
Feuerwache 1 zu klein wurden und die Einlagerung vo n Material aus Gründen
des Brand- und Arbeitsschutzes dort nicht mehr zulässig war. Es ist geplant, das
Lager unter der Projektbezeichnung „Logistikzentrum“ als weiteren Bauabschnitt
am Standort der (geplanten) Feuer- und Rettungswache 3 zu errichten.
11.6 Zivilschutzanlagen
Mit Beschlüssen im Jahr 2007 haben Bund und Länder festgestellt, dass ein Be-
darf für Schutzräume nicht mehr besteht. Damit konn te auch die kontinuierliche
Bewirtschaftung eingestellt werden. Die in Bundesau ftragsverwaltung zu vollzie-
henden Maßnahmen der Stadt Münster als Unterer Kata strophenschutzbehörde
begrenzen sich seit 2007 auf bauerhaltende und verk ehrssichernde Maßnah-
men. Aktuell befinden sich die in Münster noch vorhandenen Schutzraumanlagen
in der Endwidmung und Veräußerungsplanung.
11.7 Löschwasserteiche
In Außenbereichen, in denen die Löschwasserversorgu ng nicht in ausreichen-
dem Maße über die Sammelwasserversorgung oder offen e Löschwasserent-
nahmestellen gesichert ist, unterhält die Stadt Mün ster Löschwasserteiche als
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
96
unabhängige Löschwasserversorgung. Darüber hinaus i nitiiert die Feuerwehr
Münster in ihrer Funktion als Brandschutzdienststel le im Baugenehmigungsver-
fahren, dass Bauherren bei neuen Gebäuderisiken in Außenbereichen mit nicht
ausreichender Löschwasserversorgung in eigener Vera ntwortung Löschwasser-
teiche betreiben.
Standorte städtischer Löschwasserteiche:
o Löschwasserteich Möselerhook im Stadtteil Albachte n
o Löschwasserteich Tweehues/Niederort im Stadtteil A lbachten
12. Einsatzfahrzeuge
Bei der Ausstattung der Feuerwehr Münster wurde und wird eine weitgehende Ver-
einheitlichung angestrebt. Die Basis-Fahrzeuge alle r Löschzüge der Berufsfeuer-
wehr sowie aller Löschzüge der Freiwilligen Feuerwe hr sollen jeweils den gleichen
Einsatzwert haben. Dies erleichtert die Einsatzplan ung sowie die gegenseitige Un-
terstützung und Vertretung der Einheiten untereinander.
Den Löschzügen der Freiwilligen Feuerwehr wurde neb en den Löschfahrzeugen
jeweils mindestens ein weiteres Sonderfahrzeug zuge wiesen. Eine Ausnahme stellt
derzeit nur der Löschzug Sprakel dar, bei dem auf G rund der baulichen Gegeben-
heiten die Einstellung eines Sonderfahrzeuges derzeit (noch) nicht möglich ist.
Die Sonderfahrzeuge dienen der Aufgabenerledigung b ei besonderen, in der Regel
selten eintretenden Schadensereignissen. Die Vorhal tung und Besetzung von Son-
derfahrzeugen durch die Berufsfeuerwehr ist auf Gru nd der hohen Personalkosten
unwirtschaftlich und muss auf das unverzichtbare Minimum beschränkt werden.
Eine Gesamtübersicht des Fahrzeugparks der Feuerweh r Münster ist dem Anhang
C zu entnehmen.
12.1 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug
Das Standard-Einsatzfahrzeug der Feuerwehr Münster für die Einsatzbereiche
Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistungen ist das Hilfeleistungs-
Löschgruppenfahrzeug, Typ HLF 20. Der Fahrzeugtyp w ird sowohl bei der Be-
rufsfeuerwehr als auch bei der Freiwilligen Feuerwe hr identisch eingesetzt. Hier-
durch wird eine volle Kompatibilität und gegenseiti ge Vertretung aller Einheiten
der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr bei der Eröffnung eines Ein-
satzes zur Menschenrettung ermöglicht.
Das Fahrzeug dient der Menschenrettung sowohl bei B ränden, als auch bei
Technischen Hilfeleistungen und führt alle erforderlichen Rettungsgeräte mit.
Stückzahl: 27 (3 x BF, 20 x FF, 1 x Ausbildung, 3 x Reserve)
12.2 Löschgruppenfahrzeug
Als zweites Löschfahrzeug ist für die Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr ein
Löschgruppenfahrzeug für den Katastrophenschutz Typ LF-KatS, vorgesehen.
Das Fahrzeug ist insbesondere dafür geeignet, die F örderung von Löschwasser
über lange Wegstrecken aufzubauen. Der Fahrzeugtyp entspricht dem Typ, der
durch das Bundesinnenministerium in großer Stückzah l beschafft wird, um den
kommunalen Brandschutz für Großbrände oder sonstige Großschadensereignis-
se im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes zu ergänzen.
Stückzahl: 21 (20 x FF, 1 x Reserve)
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
97
12.3 Tanklöschfahrzeug
Im Bereich der Berufsfeuerwehr ist das 2. Löschfahr zeug im Löschzug ein Tank-
löschfahrzeug vom Typ TLF 20/40 SL. Es handelt sich hierbei um ein Tanklösch-
fahrzeug mit einem eingebauten Löschwassertank mit einem Fassungsvermögen
von 4.000 Litern. Zusätzlich verfügt das Fahrzeug ü ber einen eingebauten
Schaummitteltank von 500 Litern sowie eine Pulverlö schanlage mit 500 kg BC-
Löschpulver. Das Fahrzeug ermöglicht der Feuerwehr das Eingreifen bei Brän-
den von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen auch größeren Umfangs.
Stückzahl: 4 (3 x BF, 1 x Reserve, stationiert bei der FF, LZ 21)
12.4 Einsatzleitwagen, Typ 1
Einsatzleitwagen sind mit umfangreicher Funk- und K ommunikationstechnik aus-
gestattet. Dem Einsatzleiter (B-Dienst) geben sie d ie Möglichkeit, mit Unterstüt-
zung eines Führungsgehilfen die Kommunikation an de r Einsatzstelle sowohl mit
der Leitstelle der Feuerwehr als auch mit den versc hiedenen Einheiten vor Ort
sicherzustellen. Über UMTS-Schnittstellen besteht d ie Möglichkeit, sowohl auf
den Einsatzleitrechner der Feuerwehr Münster, als a uch auf das Internet zuzu-
greifen. Das Fahrzeug ist darüber hinaus mit umfang reicher Messtechnik sowie
Literatur und Datenbanken zur Bestimmung und Gefähr dungseinschätzung ge-
fährlicher Stoffe und Güter ausgestattet.
Stückzahl: 2 (2x BF, Standort Feuerwache 1, davon 1 ständig besetzt)
12.5 Einsatzleitwagen, Typ 2
Der Einsatzleitwagen vom Typ 2 dient der stabsmäßig en Führung an der Ein-
satzstelle. Das Fahrzeug verfügt dazu neben sehr um fangreicher Kommunikati-
onstechnik insbesondere auch über einen Führungsrau m für den Stab des Ein-
satzleiters mit Materialien zur Lagedarstellung.
Stückzahl: 1 (1x BF, Standort Feuerwache 1)
12.6 Kommandowagen
Kommandowagen sind geländegängige PKW. Sie dienen v orrangig den Einsatz-
leitern/innen des A-Dienstes zur Anfahrt zur Einsat zstelle. Ein Fahrzeug steht
dem/der Leiter/in der Feuerwehr o.V.i.A. zur Verfügung.
Stückzahl: 3 (3x BF, Standort Feuerwache 1)
12.7 Drehleiter
Die Drehleiter mit Korb (DLA(K) 23/12) dient vorwie gend der Menschenrettung,
insbesondere bei Bränden. Mit der Drehleiter wird b ei Gebäuden mittlerer Höhe
(mit Aufenthaltsräumen mit einer Fußbodenhöhe bis m ax. 22 Metern über der
Geländeoberfläche) in der Regel der baurechtlich er forderliche 2. Rettungsweg
sichergestellt. Gebäude mittlerer Höhe dürfen in NRW nur errichtet werden, wenn
die örtliche Feuerwehr über entsprechende Rettungsg eräte verfügt. Die Drehlei-
tern der Feuerwehr Münster sind somit zwingend erfo rderlich, soweit in Gebäu-
den Aufenthaltsräume oberhalb des 2. Obergeschosses (d. h. einer Fußboden-
höhe von max. 7 Metern über der Geländeoberfläche) betrieben werden und die
Gebäude nicht über einen 2. baulichen Rettungsweg v erfügen, was in der Regel
für alle Wohngebäude in den städtisch geprägten Ber eichen der Stadt Münster
gilt.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
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Stückzahl: 6, Standorte: Feuerwache 1, 2 und 3, Feu erwehr-Gerätehäuser 10
und 19 sowie ein Reservefahrzeug untergebracht im Feuerwehr-Gerätehaus 21.
Feste Besatzung an den Feuerwache 1, 2 und 3. Flexi ble Besetzung am Stand-
ort Feuerwehr-Gerätehaus 10 (Mecklenbeck), entweder durch Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr oder durch die Besatzung des Rettungswagens der Ret-
tungswache Mecklenbeck. Besetzung durch Freiwillige Feuerwehr an den
Standorten der Feuerwehr-Gerätehäuser 19 (Wolbeck) sowie 21 (Hiltrup).
12.8 Rüstwagen
Rüstwagen (RW) sind mit Spezialgerät zur Durchführu ng umfangreicher techni-
scher Hilfeleistungen bestückt. Sie stellen insofer n eine Ergänzung und Erweite-
rung der Ausrüstung der Hilfeleistungs-Löschgruppen fahrzeuge (HLF 20) dar,
welche die Grundausstattung jedes Löschzugs der BF und der FF Münster dar-
stellen.
Das Ausstattungskonzept sieht dauerhaft die Station ierung von Rüstwagen auf
den Feuerwachen 1, 2 und 3 der Berufsfeuerwehr vor. Realisiert ist die Stationie-
rung auf den Feuerwache 1 und 2, eine Stationierung am Standort der Feuerwa-
che 3 ist auf Grund der Platzverhältnisse derzeit noch nicht möglich.
Aus einer Zuweisung des Bundes für die Verstärkung der Feuerwehren im Zivil-
und Katastrophenschutz verfügt die Feuerwehr Münste r derzeit noch über 5
Rüstwagen aus den Beschaffungsjahren 1990 – 1992. Die Rüstwagen entspre-
chen nicht mehr dem aktuellen Ausstattungskonzept d es Bundes für den Zivil-
und Katastrophenschutz und werden seitens des Bunde s nicht ersatzbeschafft.
Die Feuerwehr Münster wird die Rüstwagen des Bundes (RW 1) nicht ersatzbe-
schaffen und mittelfristig außer Betrieb nehmen. De r Betrieb der alten RW 1 wird
so lange fortgesetzt, bis alle Löschzüge der Freiwi lligen Feuerwehr über einen
Gerätesatz zur Technischen Hilfeleistung auf dem 1. Löschfahrzeug (HLF 20)
verfügen. Von den derzeit noch 5 RW 1 sollen 2 Fahr zeuge zu Gerätewagen für
Bahnunfälle umgebaut werden. Im Rahmen des interkom munal vereinbarten Ge-
fahrenabwehrkonzeptes „Bahn-Regio“ wurden die ehema ls 7 Rüstwagen vom
Typ RW 1 der Feuerwehr Münster mit speziellen Gerät schaften für Bahnunfälle
ergänzt. Die Gerätschaften sollen weiter vorgehalte n werden. Dazu werden die
bislang auf 7 Fahrzeuge verteilten Gerätschaften au f 2 Fahrzeuge zusammenge-
fasst. Diese beiden Fahrzeuge sollen auch weiterhin mit Seilwinden ausgestattet
bleiben, da die Feuerwehr Münster ansonsten insgesa mt nur über 4 Fahrzeuge
mit Seilwinden verfügt, was die untere Grenze des Bedarfes abdeckt.
12.9 Feuerwehrkran
Die Feuerwehr Münster unterhält als Spezialfahrzeug einen Feuerwehrkran mit
einer maximalen Tragkraft von 45 kN (45 Tonnen). De r Kran dient der Men-
schenrettung bei technischen Hilfeleistungen. Die B eschaffung des Fahrzeuges
wurde durch das Land NRW aus Mitteln der Feuerschut zsteuer bezuschusst. Mit
der Förderung erfolgte die Auflage, den Feuerwehrkr an auf Anforderung auch für
überörtliche Einsätze bereitzustellen.
Als Zusatzausrüstung verfügt der Feuerwehrkran über einen Löschmonitor, der
auf die Kranspitze aufgesetzt werden kann. Bei Beda rf (z.B. Großbrand in der In-
dustrie) kann der Kran so als mobiler Löscharm mit einer Kapazität von bis zu
4.000 l/min. wirkungsvoll eingesetzt werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
99
12.10 Gerätewagen-Wasserrettung
Der Gerätewagen-Wasserrettung (GW-W) dient dem Tran sport und der Ausrüs-
tung von Feuerwehrtauchern während der Anfahrt zur Einsatzstelle. Das Fahr-
zeug führt standartmäßig ein leichtes Boot mit Auße nbordmotor auf einem Anhä-
nger mit. Das Boot kann von Hand in alle Einsatzgew ässer eingesetzt werden.
Im Winter ist das Fahrzeug zusätzlich ausgestattet mit einem Eisschlitten zur
Rettung von Personen, die im Eis eingebrochen sind.
12.11 Gerätewagen-Rettungsdienst
Der Gerätewagen-Rettungsdienst (GW-Rett) ist mit me dizinischem und rettungs-
dienstlichem Material ausgestattet, das den Aufbau und Betrieb einer Patienten-
ablage ermöglicht. Die Ausstattung mit Notfallrucks äcken entspricht der Ausstat-
tung von 6 Rettungswagen. In Ergänzung mit zwei Lös chgruppenfahrzeugen der
Berufsfeuerwehr besteht somit die Möglichkeit, die rettungsdienstliche Versor-
gung von Notfallpatienten mit einem Äquivalent von 6 Rettungswagen darzustel-
len. Zur Ausstattung des GW-Rett gehört u. a. ein a ufblasbares Schnelleinsatz-
zelt, welches die witterungsgeschützte Versorgung v on Patienten an einer Scha-
densstelle ermöglicht, bis ein geordneter Abtransport mit Rettungswagen möglich
ist.
12.12 Gerätewagen-Logistik / Fahrschulfahrzeug
Der Gerätewagen-Logistik dient dem Nachschub von Ma terial (Ölbindemittel,
Sandsäcke, Abstützmaterialen etc.). Gleichzeitig di ent das Fahrzeug als Fahr-
schulfahrzeug für die Behördenfahrschule der Feuerwehr Münster.
Das Fahrzeug ist geländegängig und ermöglicht den N achschub auch in unweg-
samem Gelände.
12.13 Wechselladerfahrzeuge
Die Wechselladerfahrzeuge (WLF) dienen der Aufnahme von Abrollbehältern mit
Spezialgerät, siehe hierzu Ziffer 12.15.
12.14 Reservefahrzeuge
Für Werkstattaufenthalte sowie unfallbedingte länge re Ausfallzeiten werden für
die folgenden Fahrzeugtypen Reservefahrzeuge vorgehalten:
Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuge: 3 Reservefahrzeuge
Drehleitern: 1 Reservefahrzeug
Tanklöschfahrzeuge: 1 Reservefahrzeug
Löschgruppenfahrzeuge LF-KatS: derzeit noch kein Re servefahrzeug, zukünftig
1 Reservefahrzeug
Die Gestellung von Reservefahrzeugen im Bereich Ret tungsdienst ist im Ret-
tungsdienst-Bedarfsplan näher ausgeführt. Zur Infor mation an dieser Stelle der
Hinweis, dass für den Bereich Rettungsdienst folgen de Reservefahrzeuge vor-
gehalten werden:
Rettungswagen: 3 Reservefahrzeuge
Notarzt-Einsatzfahrzeuge: 1 Reservefahrzeug
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
100
12.15 Abrollbehälter (AB)
Abrollbehälter sind Wechselbehälter bzw. Container mit besonderen Gerät-
schaften oder Einrichtungen für besondere und selte n auftretende Gefahren-
lagen. Da die Einsatzanlässe selten sind, werden fü r diese Zwecke keine ei-
genen Fahrzeuge, sondern nur Wechselaufbauten vorge halten, die dann -
anlassbezogen - von Wechselladerfahrzeugen aufgenom men und zur Ein-
satzstelle transportiert werden.
Die Feuerwehr Münster hält auf den Feuerwachen 1 un d 2 folgende Abroll-
behälter vor:
12.15.1 AB-Atemschutz / Strahlenschutz
Atemschutzgeräte zum Austausch zur Ergänzung bei Gr oßbränden,
Langzeitatemschutzgeräte, Schutzkleidung und Messge räte für Einsätze
mit radioaktiver Strahlung
12.15.2 AB-Bau:
Gerätschaften und Abstützmaterial für Hoch- und Tiefbauunfälle
12.15.3 AB-Boot
Mehrzweckboot (MZB) für technische Einsätze auf Gew ässern, fest instal-
lierte Tragkraftspritze und Wassermonitor für die Brandbekämpfung
12.15.4 AB-Gefahrgut
Gerätschaften für Einsätze mit Gefährlichen Stoffen und Gütern (ABC-
Lagen), insbesondere Auffang- und Dichtmaterial sow ie Pumpen und
Schläuche für die Beförderung brennbarer oder aggressiver Flüssigkeiten
12.15.5 AB-Generator/Lichtmast
Stromgenerator zur Stromversorgung großer Verbrauch er oder Ersatz-
stromversorgung von stationären Einrichtungen bei S tromausfall, Licht-
mast zur Ausleuchtung von Einsatzstellen. (Der AB b efindet sich aktuell in
der Ersatzbeschaffung)
12.15.6 AB-Kran
Zusatzgeräte für den Feuerwehrkran, insbesondere Ko rb zur Personenbe-
förderung
12.15.7 AB-MANV
Gerätschaften für Einsätze bei einem Massenanfall v on Verletzten
(MANV), insbesondere medizinische und rettungsdiens tliche Materialien
zur Versorgung von Verletzten oder Erkrankten sowie Materialien zum
Aufbau eines Behandlungsplatzes mit Zelten und Lieg en. Der AB-MANV
wurde der Feuerwehr Münster durch das Land NRW im R ahmen des Ka-
tastrophenschutzes zur Verfügung gestellt.
12.15.8 AB-Mulde
LKW-Mulde zum Abtransport von (Abfall-)Materialien. Die Mulde ist kran-
bar und kann so zusammen mit dem Feuerwehrkran auch zur Aufnahme
von Brandschutt in großen Höhen eingesetzt werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
101
12.15.9 AB-Öl-Wasser
Gerätschaften für Einsätze mit Mineralölprodukten a uf Gewässern, insbe-
sondere Ölschlängel sowie saugfähige Materialien
12.15.10 AB-Sonderlöschmittel
Sonderlöschmittel für die Bekämpfung von Flüssigkeits- oder Gasbränden,
insbesondere 1.500 kg Löschpulver für die Brandklas sen A und B, sowie
fahrbare Kohlendioxidlöscher
12.15.11 AB-Schaummittel (1)
3.000 kg Mehrbereichsschaummittel als Reserve und V erstärkung der auf
den Fahrzeugen verlasteten Schaummittelvorräte
12.15.12 AB-Schaummittel (2)
4.800 kg filmbildendes Schaummittel für Brände alko holhaltiger, brennba-
rer Produkte
12.15.13 AB-Tank
Großgebinde aus verschiedenen Materialien (Edelstah l, Polyethylen) zur
Aufnahme brennbarer oder aggressiver Flüssigkeiten
12.15.14 AB-Übungstank
Tank-Container, mit dem zu Übungszwecken Leckagen v on Tanks simu-
liert werden können
12.15.15 AB-Verletzten-Dekontamination
Kern des Abrollbehälters V-Dekon ist eine zentrale Einheit, in der auf zwei
Bahnen parallel Verletzte, die mit Gefahrstoffen (ABC-Stoffe) in Berührung
gekommen sind, liegend dekontaminiert (gewaschen) werden können. Der
AB-V-Dekon wurde der Feuerwehr Münster durch das La nd NRW im
Rahmen des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
102
13. Schutzziele
13.1 Gesetzliche Vorgaben
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
Die rechtlichen Vorgaben für die Gemeinden im Berei ch der Feuerwehren sind im
FSHG beschrieben. Nach § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtli-
chen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Fe uerwehren, um Schaden-
feuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Not-
ständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse , Explosionen oder ähnliche
Vorkommnisse verursacht werden. Dabei nehmen die Ge meinden und Kreise die
Aufgaben nach dem FSHG als Pflichtaufgaben zur Erfü llung nach Weisung wahr
(§ 4 FSHG). Nach § 33 Abs. 2 FSHG können die Aufsic htsbehörden Weisungen
erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gem einden und Kreisen nach
dem FSHG obliegenden Aufgaben zu sichern. Zur zweck mäßigen Erfüllung dieser
Aufgaben darf das Innenministerium als oberste Aufs ichtsbehörde allgemeine
Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführun g der Aufgaben nach dem
FSHG zu sichern. Hierzu gehören gem. § 33 FSHG insb esondere Regelungen
über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffent-
lichen Feuerwehren.
Das FSHG lässt es bei diesen Weisungsbefugnissen be wenden und macht keine
weitergehenden Vorgaben zur personellen und sächlic hen Ausstattung der Feu-
erwehren. Entsprechende Weisungen der Aufsichtsbehö rden liegen nicht vor.
(Landes-)gesetzliche oder daraus abgeleitete aufsic htsbehördliche Vorgaben zu
Standards hinsichtlich vorzuhaltender Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte beste-
hen damit nicht.
13.2 Qualitätskriterien der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
Da es 1998 in keinem Bundesland gesetzliche Vorgabe n für die Dimensionie-
rung von Feuerwehren gab, hat die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufs-
feuerwehren (AGBF) mit Stand 16.09.1998 „Qualitätskriterien für die B edarfs-
planung von Feuerwehren in Städten definiert. Die Q ualitätskriterien beziehen
sich auf den „kritischen Wohnungsbrand“. In deutsch en Städten ist dies der
Wohnungsbrand im Obergeschoß eines mehrgeschossigen Gebäudes bei ver-
qualmten Rettungswegen, somit ein typisches, nicht selten vorkommendes Er-
eignis.
Durch die AGBF wurden 1998 drei Qualitätskriterien definiert:
1. Die Hilfsfrist
2. Die Funktionsstärke
3. Der Erreichungsgrad
In Ermangelung gesetzlicher Regelungen, gelten die Qualitätskriterien sowie die
daraus abgeleiteten Empfehlungen der AGBF für die F ormulierung von Schutz-
zielen als „Regeln der Technik“
1.
1 Das Gutachten des Rechtsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10.06.1997 führt aus, dass die Schutzzieldefinition der AGBF-
NW als anerkannte Regel der Technik angesehen werden und zu einer haftungs- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann.
Siehe dazu auch: Empfehlungen zum Brandschutz für Flugplätze in Nordrhein-Westfalen und andere Sonderbauten für große Men-
schenansammlungen, Bericht - Teil I und II. Unabhängige Sachverständigenkommission beim Ministerpräsidenten des Landes Nord-
rhein-Westfalen zur Prüfung von Konsequenzen aus dem Brand auf dem Rhein-Ruhr-Flughafen Düsseldorf, Juli 1997.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
103
Die Qualitätskriterien der AGBF wurden im Jahr 2015 fortgeschrieben. Die bis-
herigen Empfehlungen für die Schutzziele wurden dabei bestätigt.
Als 4. Qualitätskriterium wurde in 2015 das Kriterium „Einsatzmittel“ hinzugefügt.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass den Einsatzk räften das für die Durch-
führung der Einsatzmaßnahmen erforderliche Instrume ntarium zur Verfügung
stehen muss. Siehe hierzu Kapitel 12 sowie Ziffer 15.9
13.2.1 Hilfsfrist
Die Hilfsfrist ist die Zeitdifferenz zwischen dem B eginn der Notrufabfrage - mög-
lichst ab der ersten Signalisierung des ankommenden Notrufes - in der Notruf-
abfragestelle und dem Eintreffen des ersten Feuerwe hrfahrzeuges an der Ein-
satzstelle. Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus folgenden Zeitabschnitten:
• 1,5 Minuten für die Gesprächs- und Dispositionszei t (Notrufannahme und
Alarmierung durch die Leitstelle) sowie
• 8 Minuten für die Ausrücke- und Anfahrzeit.
Die Hilfsfrist wurde zum Zeitpunkt ihrer erstmalige n Festlegung im Jahr 1998
abgeleitet aus toxikologischen Daten zu Erträglichk eit von Brandrauch für den
Menschen. Nach der Bundesstatistik ist die häufigst e Todesursache bei Woh-
nungsbränden die Rauchgasintoxikation (CO-Vergiftun g). In einer Studie zur
Optimierung der Feuerwehrtechnik (Orbit-Studie) in den siebziger Jahren wurde
als Reanimationsgrenze für Rauchgasvergiftungen ein Wert von ca. 17 Minuten
nach Brandausbruch angegeben (siehe nachfolgende Gr afik). Unabhängig von
der wissenschaftlichen Konsistenz dieser damaligen Daten stimmen die daraus
abgeleiteten Schlussfolgerungen mit den Erfahrungsw erten der Feuerwehren in
Deutschland überein.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
104
Für die Sicherheit der eingesetzten Kräfte und zur Verhinderung der schlagarti-
gen Brandausbreitung („Flash-Over“) muss der Löscheinsatz vor dem Flash-Over
liegen, mit dem bei einem Wohnungsbrand etwa 18 bis 20 Minuten nach Brand-
ausbruch gerechnet werden muss. Folglich gelten für die Festlegung der Hilfsfrist
folgende Grenzwerte:
• Erträglichkeitsgrenze für eine Person im Brandrauc h: ca. 13 Minuten
• Reanimationsgrenze für eine Person im Brandrauch: ca. 17 Minuten
• Zeit vom Brandausbruch bis zum Flash-Over: 18 bis 20 Minuten
In Ermangelung genauer statistischer Daten wird ang enommen, dass der Ein-
satz-Disposition durch die Leitstelle der Feuerwehr beim kritischen Wohnungs-
brand eine Entdeckungs- und Meldezeit von ca. 3,5 Minuten vorausgeht.
13.2.2 Funktionsstärke
Die Menschenrettung und Brandbekämpfung beim „kriti schen Wohnungsbrand“
ist personalintensiv. Hierfür müssen mindestens 16 Einsatzfunktionen zur Ver-
fügung stehen. Diese 16 Einsatzfunktionen können al s eine Einheit oder durch
Addition mehrerer Einheiten dargestellt werden. Die Kombination von Berufs-
und Freiwilliger Feuerwehr ist möglich.
Sofern die Einheiten nicht gleichzeitig eintreffen, kann mit zumindest 10 Funkti-
onen in der Regel nur die Menschenrettung unter vor übergehender Vernachläs-
sigung der Eigensicherung eingeleitet werden.
Um die Menschenrettung noch rechtzeitig durchführen zu können, sind beim
„Kritischen Wohnungsbrand“ die ersten 10 Funktionen innerhalb von 8 Minuten
nach Alarmierung erforderlich. Nach weiteren 5 Minu ten (somit 13 Minuten nach
Alarmierung), müssen vor einem möglichen „Flash-Over“ mindestens 16 Funkti-
onen vor Ort sein. Diese weiteren 6 Funktionen sind zur Unterstützung bei der
Menschenrettung, zur Brandbekämpfung, zur Entrauchu ng sowie zur Eigensi-
cherung der Einsatzkräfte erforderlich.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
105
13.2.3 Erreichungsgrad
Unter „Erreichungsgrad“ wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden,
bei dem die Zielgrößen „Hilfsfrist“ und „Funktionss tärke“ eingehalten werden.
Ein Erreichungsgrad von z.B. 90 % bedeutet, dass be i 9 von 10 Einsätzen die
Zielgrößen eingehalten werden, bei jedem 10. Einsat z jedoch nicht. Bei ca.
1.000 Brandalarmierungen in Münster pro Jahr bedeut et diese Regelung, dass
es akzeptiert ist, wenn die Feuerwehr jährlich bei bis zu 100 Brandalarmen die
Vorgaben zur Hilfsfrist und/oder zur Funktionsstärk e – trotz aller Bemühungen
und regulärer Alarmierung - nicht einhalten kann.
Die Einhaltung der Schutzziele – und damit der Erre ichungsgrad - ist u.a. ab-
hängig von
• der Gleichzeitigkeit von Einsätzen,
• der Verfügbarkeit des Einsatzpersonals ,
• der Lage des Notfallortes im Stadtgebiet,
• den Verkehrs- und Witterungseinflüssen.
Während die Hilfsfristen aus wissenschaftlich-mediz inischen Erkenntnissen so-
wie Erfahrungswerten und die Funktionsstärken aus e insatztaktischen Erforder-
nissen abgeleitet werden, ist der Erreichungsgrad G egenstand einer politischen
Zielsetzung. Die AGBF-Bund empfiehlt einen Erreichungsgrad von 90 %.
13.3 Runderlass des Innenministeriums vom 09.02.2001 und Folge-Äußerungen
Am 09.02.2001 gab das Innenministerium NRW einen Ru nderlass (Az.: V D 4 -
4.310 - 4) mit folgendem Wortlaut heraus: „Nach mei ner fachlichen Auffassung
handeln die Kommunen im Regelfall bedarfsgerecht im Sinne des FSHG, wenn
sie im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung gemäß § 22 FSHG - bei einem
planerischen „Erreichungsgrad“ von 100 % - entsprechend der Empfehlungen der
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehre n (AGBF) über „Qualitätskri-
terien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in St ädten“ vom 16. September
1998 die Qualitätskriterien „Funktionsstärke“ und „Hilfsfrist“ erfüllen.“
Offenkundig auf Protest kommunaler Spitzengremien h in hob das Innenministeri-
um den o.g. Erlass später wieder auf und formuliert e in einem Schreiben vom
05.05.2001 an den Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebunds NRW
(Az.: wie vor), „dass es selbstverständlich nicht d ie Absicht meines Hauses war,
mit dem Runderlass vom 9. Februar diesen Jahres ein en kommunalen Standard
im Bereich des Feuerschutzes zu setzen. … Die Festl egung dieses Erreichungs-
grades, also des individuellen Sicherheitsniveaus e iner Gemeinde, erfolgt durch
die gewählten Mandatsträger im Rat und führt zu ein er Selbstbindung der Ge-
meinde. Gleichzeitig unterliegt die Einhaltung dies er Verpflichtung der Rechtsauf-
sicht durch die Aufsichtsbehörden (vgl. § 33 FSHG sowie §§ 116 bis 120 GO).“
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
106
13.4 Die Rettungsdienst-Entscheidung des OVG Münster (aus 2001)
Gerichtliche Entscheidungen zu vorzuhaltenden Stand ards im Bereich Brand-
schutz / technische Hilfeleistung der Feuerwehren l iegen bisher nicht vor. Aller-
dings ist einer Eilentscheidung des OVG Münster weg en Versagung einer Kon-
zession für private Rettungstransporte zu entnehmen , dass eine Gemeinde ihre
Pflichten zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungs-
dienstes nicht erfüllt hat, wenn der Erreichungsgra d für die Eintreffzeit von fünf bis
acht Minuten innerstädtisch und von bis zu zwölf Mi nuten in ländlichen Gebieten
unter 90 % liegt (OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2001 , Az.: 13 B 452 / 01). Das
Gericht bezeichnet in der Entscheidung die Untersch reitung des 90 %-
Erreichungsgrads um 2,197 % als „deutlich“ und damit entscheidungserheblich.
Eine unmittelbar für den Bereich Brandschutz / tech nische Hilfeleistung einschlä-
gige Entscheidung der Gerichte liegt damit zwar nic ht vor. Nachdem die Aufgaben
des Rettungsdienstes mit denen des Brandschutzes / der technischen Hilfeleis-
tung aber wesensverwandt sind, kann gefolgert werde n, dass die Gerichte - sollte
es zu einer Entscheidung für die Bereiche Brandschu tz / technische Hilfeleistung
kommen - einen gleichen oder ähnlichen Maßstab ansetzen werden.
13.5 Gutachten des Rechtsamts der Stadt Münster vom 25.10.2001
Die Frage nach rechtlichen Mindest-Standards im Ber eich der Feuerwehr wurde
bereits 2001 durch das Rechtsamt der Stadt Münster beurteilt. Zu den haftungs-
rechtlichen Konsequenzen führte das Rechtsamt seine rzeit aus: „Eine Verletzung
selbst gesetzter oder von der Aufsichtsbehörde vorg egebener Standards kann zur
Folge haben, dass Unfallopfer oder ihre Hinterblieb enen Schadensersatzansprü-
che gegen die Stadt Münster und ihre Bediensteten w egen Verletzung der Amts-
pflichten geltend machen. Sollte sich ergeben, dass Beschäftigte der Stadt es billi-
gend in Kauf genommen haben, dass die Mindeststanda rds der Brandschutzbe-
darfsplanung (…) nicht mehr erreicht oder dass die von der Aufsichtsbehörde vor-
gegebenen Standards nicht mehr beachtet werden könn en, bestünde ein hohes
Risiko, dass ein Gericht darin eine Verletzung von Amtspflichten erblicken würde
und im Falle eines Schadens aufgrund verspäteten Ei ntreffens der Rettungskräfte
Ersatz zusprechen würde. Diese Gefahr ergibt sich u nabhängig von intern festge-
legten Standards insbesondere dann, wenn Zivilgeric hte den im Eilbeschluss des
OVG Münster genannten Erreichungsgrad von 90 % zu G runde legen und dieser
aufgrund von Personalabbau nicht mehr erreicht wird.“
13.6 Empfehlungen der Bezirksregierung Münster zur Brandschutzbedarfsplanung im
Regierungsbezirk Münster vom 09.02.2009
Um innerhalb des Regierungsbezirks Münster ein mögl ichst einheitliches Schutz-
niveau im Brandschutz zu gewährleisten, hat die Bez irksregierung Münster mit
Datum vom 09.02.2009 eine Handreichung für die für die Brandschutzbedarfspla-
nung Verantwortlichen in den Städten und Gemeinden herausgegeben.
Die Bezirksregierung verweist dabei ausdrücklich au f die o.g. Qualitätskriterien für
die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten der AGBF aus 1998 und geht
davon aus, dass in städtischen Bereichen eine Unter schreitung des Erreichungs-
grades von 90% auf Grund des Gefahrenpotenzials kau m begründbar ist. In länd-
lichen Bereichen wird bei einer Unterschreitung eines Erreichungsgrades von 50%
akuter Handlungsbedarf gesehen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
107
Die Empfehlungen zur Hilfsfrist entsprechen ebenfalls den in den Qualitätskriterien
der AGBF empfohlenen Werten.
Die Empfehlungen zur Funktionsstärke übernehmen für städtische geprägte Be-
reiche die Werte der AGBF. Für ländlich geprägte Be reiche wird die Funktions-
stärke beim Schutzziel 1 auf einen Wert von 9 Einsa tzkräften reduziert, da die ge-
normten Löschgruppenfahrzeuge nur Sitzplätze für ma x. 9 Einsatzkräfte haben
und dadurch die maximal mögliche Ausrückestärke ein zelner Einheiten der Frei-
willigen Feuerwehr auf diesen Wert begrenzt ist.
13.7 Festlegungen der Stadt Münster
13.7.1 Schutzziele der Stadt Münster
Aufgrund der vorstehend beschriebenen gesetzlichen Vorgaben, der Empfeh-
lungen der Bezirksregierung Münster sowie der allge mein anerkannten Regeln
der Technik werden der Brandschutzbedarfsplanung fü r die Stadt Münster fol-
gende Schutzziele zugrunde gelegt:
Hilfsfrist:
• Dispositionszeit in der Leitstelle: max. 1,5 Min uten
• Ausrücke- und Anfahrtzeit: max. 8,0 Minuten
Funktionsstärke:
• 10 Einsatzkräfte nach max. 8 Minuten im städtis chen Bereich
(Schutzziel 1-S)
• 9 Einsatzkräfte nach max. 8 Minuten im ländli chen Bereich
(Schutzziel 1-L)
• 16 Einsatzkräfte nach max. 13 Minuten im gesamten Stadtgebiet
(Schutzziel 2)
Erreichungsgrad:
• 90 % im städtischen Bereich
• 50 % im ländlichen Bereich / anzustreben sind 70 %
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
108
13.7.2 Ergänzende Festlegungen zur Hilfsfrist
13.7.2.1 Ausweisung ländlich geprägter Bereiche
Die Ausweisung ländlich geprägter Bereiche ist auch in kreisfreien Städten
möglich. Innerhalb der Stadt Münster werden folgend e Bereiche (Ausrückbe-
zirke) unter Aspekten der Brandschutzbedarfsplanung als ländlich definiert
(grau unterlegte Flächen):
• Mecklenbeck, teilweise (10 A)
• Roxel
• Nienberge
• Häger-Uhlenbrock
• Sprakel
• Gelmer
• Kemper, teilweise (16 A)
• Handorf
• Werse-Laer, teilweise (18 A)
• Wolbeck
• Angelmodde
• Amelsbüren
• Loevelingloh
• Albachten
Die Ausweisung ländlich geprägter Bereiche orientie rt sich an der Bevölke-
rungsdichte sowie an den Grenzen der Ausrückebezirk e der Löschzüge der
Freiwilligen Feuerwehr.
Als städtisch geprägte Bereiche gelten die Ausrückebezirke der Löschzüge:
• Altstadt
• Gievenbeck
• Kinderhaus
• Gremmendorf
• Geist
• Mecklenbeck teilweise (Bezirk 10 B)
• Kemper teilweise (Bezirk 16 B)
• St. Mauritz/Werse-Laer teilweise (Bezirk 18 B)
• Hiltrup
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
109
13.7.2.2 Beschränkung auf Wohngebiete
Die Hilfsfristen sind beschränkt auf die im Bebauun gsplan ausgewiesenen
Wohngebiete. Für die Gewerbe- und Industriegebiete kann im Kern von ähn-
lichen Hilfsfristen ausgegangen werden, sie sind je doch nicht planungsrele-
vant. Gleiches gilt für einzelne Anwesen und kleins te Siedlungsbereiche im
ländlichen Bereich.
Bei den nachfolgenden Auswertungen und Darstellunge n der Schutzziel-
Erreichung wurden daher Einsatzstichworte, die sich auf Brände außerhalb
der Wohnbebauung beziehen, nicht berücksichtigt. Di es gilt z.B. für die Ein-
satzstichworte „Bauernhofbrand“ und „Waldbrand“.
13.7.2.3 Sicherstellung des zweiten Rettungsweges d urch Leitern der Feuerwehr
Zur Sicherstellung des baurechtlich notwendigen zwe iten Rettungsweges
kann auf die bei der Feuerwehr vorhandenen Rettungsgeräte zurückgegriffen
werden, sofern diese vorhanden sind und rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Für Gebäude mit Aufenthaltsräumen oberhalb des 2. O bergeschosses (d. h.
einer Fußbodenhöhe von mehr als 7 Metern bzw. einer Brüstungshöhe von
mehr als 8 Metern über der Geländeoberfläche) muss ein Hubrettungsgerät
(i.d.R. eine Kraftfahrdrehleiter) innerhalb von 10 Minuten nach der Alarmie-
rung an der Einsatzstelle eintreffen.
Bei Bestandsgebäuden mit Baujahr vor 1984 muss aufg rund des Bestands-
schutzes in NRW grundsätzlich akzeptiert werden, da ss die Rettung bis zum
dritten Obergeschoss auch über eine tragbare dreite ilige Schiebleiter erfol-
gen kann. Aus diesem Grund wird dieser Leitertyp au f den erstausrückenden
Einfahrzeugen der Löschzüge der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feu-
erwehr mitgeführt.
Rechtsquelle: Runderlass des Ministeriums für Städt ebau und Wohnen, Kul-
tur und Sport des Landes NRW, Az.: II A 5 -100/17.3 vom 29. August 2000 in
Verbindung mit konkretisierenden Hinweisen der BR A rnsberg vom 24. April
2001
13.7.2.4 Schutzziel Notrufabfrage
Die Leitstelle muss in der Lage sein, 95% der regel mäßig zeitgleich einlau-
fenden Hilfeersuchen verzögerungsfrei (an besetzten Leitplätzen) abzufra-
gen.
Bezug: Technische Regel der AGBF, AK-G: „Zukunft de r Leitstellen der
nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr“, vom 13.10.2004
13.7.3 Unterstützende Maßnahmen
13.7.3.1 Feuerwehr-Vorbehaltsstraßennetz
Um der Feuerwehr ein zügiges Anrücken und damit die Einhaltung der Hilfs-
fristen zu ermöglichen, müssen die Hauptverkehrs- u nd Erschließungsstra-
ßen so ausgelegt sein, dass die Einsatzfahrzeuge de n stehenden bzw. „freie
Bahn“ schaffenden Verkehr auch bei Gegenverkehr passieren können. Eben-
falls geeignet sind Straßen mit zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung. In Abstim-
mung mit den übrigen Ämtern der Stadtverwaltung wur den „Feuerwehr-
Vorbehaltsstraßen“ definiert. Siehe hierzu Ziffer 4.3.2
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
110
13.7.3.2 Ruhender Verkehr
Auch wenn (durch Feuerwehr-Vorbehaltsstraßen) eine zügige Anfahrt er-
möglicht wird, so kann ein rechtzeitiges Einschreit en der Feuerwehr (insbes.
Die Bereitstellung einer Kraftfahrdrehleiter zur Si cherstellung des zweiten
Rettungsweges) auch daran scheitern, dass das Errei chen der Einsatzstelle
durch den ruhenden Verkehr behindert oder blockiert wird. Die Ausweisung
und Beachtung notwendiger Parkverbote sowie die Übe rwachung des ru-
henden Verkehrs insgesamt haben somit nicht unerheblichen Einfluss auf die
Hilfsfrist der Feuerwehr.
13.7.3.3 Beeinflussung der Ampelsteuerungen durch E insatzfahrzeuge
Eine weitere Optimierung der Hilfsfristen kann durc h eine bedarfsgerechte
Beeinflussung von Lichtzeichenanlagen erreicht werd en. Siehe hierzu Ziffer
15.4.4
13.7.3.4 Disposition der Einsatzfahrzeuge per GPS
Eine weitere Optimierung der Hilfsfristen kann durch eine positionsabhängige
Disposition der Einsatzfahrzeuge per GPS erreicht w erden. Siehe hierzu Zif-
fer 15.4.4
13.7.4 Auslegungs-Szenario für den Katastrophenschutz
Die unter Ziffer 13.7.1 genannten Schutzziele kennz eichnen das Minimum, mit
dem die Feuerwehr bei einem unbestimmten Brandereig nis („kritischer Woh-
nungsbrand“) intervenieren soll. Dieses Szenario beschreibt zwar ein kritisches,
jedoch lokal begrenztes Ereignis, das mit begrenztem Aufwand an Personal und
Material beherrscht werden kann.
Für die Auslegung der Feuerwehr Münster muss es abe r auch eine „obere
Grenze“ geben, da sich die Stadt nicht auf jede Dim ension eines denkbaren
Großschadensereignisses sächlich vorbereiten kann. Die Dimensionierung ei-
nes „Auslegungs-Szenarios für den Katastrophenschut z“ wurde in Münster im
Jahr 1996 getroffen. Auslöser für die Erörterung wa r das Angebot des Bundes
an die Kommunen, die nach der damaligen Neukonzepti on des Katastrophen-
schutzes nicht mehr erforderlichen Fahrzeuge des Br andschutzdienstes (alle
RW 1 und die Mehrzahl der LF 16-TS) übernehmen zu k önnen (bzw. zu müs-
sen).
Vor dem Hintergrund der damals sehr intensiven Flug aktivitäten der Bundes-
wehr und der alliierten Streitkräfte über dem gesam ten Münsterland wurde als
Auslegungs- Szenario für Münster der Zusammenprall von zwei Kampfflugzeu-
gen über dem Stadtgebiet angenommen. Beim Absturz beider Maschinen in das
Stadtgebiet wurde jeweils das Schadenszenario zugru nde gelegt, welches sich
1986 in Remscheid nach dem Absturz eines Kampfflugzuges in innerstädtisches
Gebiet offenbarte. Die Berechnung des Kräftebedarfs brachte die Erkenntnis,
dass Münster etwa 20 Löschgruppen (1/8) für den ers ten Zugriff und weitere 20
als Verstärkung benötigt, welche alle mit leistungs fähigen Löschfahrzeugen
ausgestattet sein müssen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
111
Die damalige Berechnung des maximalen Bedarfs kann auch heute noch als
angemessen erachtet werden. Auch wenn die Wahrschei nlichkeit eines Zu-
sammenpralls militärischer Flugzeuge über dem Stadt gebiet deutlich geringer
geworden ist, so erfordern die aktuellen zivilen Ri siken, wie z.B. die Störfallbe-
triebsbereiche, eine vergleichbare Vorhaltung leist ungsfähiger Brandbekämp-
fungskapazitäten. Großbrände, wie z.B. der Brand be i der Fa. Hengst im Jahr
1998 oder der Brand im Kraftwerk der Stadtwerke Mün ster im Jahr 2006 wären
ohne dieses Leistungsvermögen nicht beherrschbar gewesen.
Die Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr mit Lös chgruppenfahrzeugen der
„20-er“- Klasse (bzw. früher der „16-er“-Klasse) als erstausrückendem Fahrzeug
orientiert sich somit nicht unbedingt am örtlichen Risiko im jeweiligen Ortsteil,
sondern vor allem an der Fähigkeit zur wirkungsvoll en Gefahrenabwehr bei
Großschadenereignissen oder Katastrophen im gesamten Stadtgebiet.
13.7.5 Leistungsgrenzen
Es sind Szenarien denkbar, die über die in diesem B randschutzbedarfsplan be-
schriebenen Schutzziele (Ziffer 13.7.1), einschließ lich des Auslegungsszenarios
für den Katastrophenschutz (Ziffer 13.7.4) hinausge hen und die Leistungsfähig-
keit der Infrastruktur der Gefahrenabwehr der Stadt übersteigen. Bei derartigen
Ereignissen würden zunächst alle verfügbaren Münste raner Einheiten der Feu-
erwehr, einschließlich derjenigen der privaten Hilf sorganisationen und des
Technischen Hilfswerkes, lediglich schwerpunktmäßig eingesetzt werden kön-
nen. Primäres Ziel wäre dabei die Rettung möglichst vieler Menschenleben un-
ter den Bedingungen der Katastrophenmedizin.
Eine Beherrschung derartiger Lagen würde erst im we iteren Verlauf der Gefah-
renabwehr und nur unter Hinzuziehung überörtlicher Hilfe bzw. vorgeplanter
überörtlicher Hilfe erreichbar sein.
14. Schutzziel-Erreichung in der Stadt Münster
Zur Berechnung der Schutzziel-Erreichung werden die bei einem Einsatz generier-
ten Zeit-Daten (Status-Signale des Funkmeldesystems FMS) aus dem Einsatzleit-
rechner (ELR) in ein Statistik-Programm übernommen. Die Feuerwehr Münster
verwendet das Programm „STRES“ (Statistics of Rescue Services) der vfdb (Verei-
nigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes).
Zur Berechnung der Schutzziel-Erreichung wurden nur Einsätze ausgewertet, bei
denen „Zug-Alarm“ ausgelöst wurde. Nicht berücksich tigt wurden „Einzelfahrzeug-
Alarme“. Sofern nicht ausdrücklich erwähnt, wurden alle Hilfsfristen unter Einbezie-
hung der jeweils mit ausgerückten Rettungswagen (RTW) berechnet.
Da insbesondere in den ländlichen Gebieten Einsätze mit „Zug-Alarm“ selten sind,
wurde – um statistisch aussagefähige Daten zu erlan gen - in der Regel der Zeit-
raum der Jahre 2011 bis 2013 zusammengefasst und ausgewertet.
In den nachfolgenden vier Grafiken ist die Hilfsfri st ohne vorgeschaltete Dispositi-
onszeit dargestellt und bei dem Wert von 8 Minuten markiert. Die Hilfsfrist setzt sich
zusammen aus der Alarm- und Ausrückezeit sowie der Fahrtzeit zum Einsatzort.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
112
14.1 Erreichungsgrade für die Schutzziele
Abb. 5 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Stadt (städtischer Bereich)
(mind. 10 Funktionen nach max. 8 Minuten)
Soll: mind. 90%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.1
Abb. 6 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land ( ländlicher Bereich)
(mind. 9 Funktionen nach max. 8 Minuten)
Soll: mind. 50%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.1
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
113
Abb. 7 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land ( ländlicher Bereich)
(mind. 9 Funktionen nach max. 8 Minuten)
ohne Brandmeldeanlagen (BMA) (da Objekte mit BMA im ländlichen
Bereich i.d.R. außerhalb der Wohngebiete liegen)
Soll: mind. 50%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.1
Abb. 8 Erreichungsgrad für das Schutzziel 2-Stadt (städtischer Bereich)
(mind. 16 Funktionen nach max. 13 Minuten)
Soll: mind. 90%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.1
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
114
Abb. 9 Erreichungsgrad für das Schutzziel 2-Land ( ländlicher Bereich)
(mind. 16 Funktionen nach max. 13 Minuten)
Soll: mind. 50%
Zeitraum 2011 – 2013 Berichtart 7.1
Bewertung:
1. Das Schutzziel 1-S wurde im Zeitraum 2011 bis 20 13 mit einem Errei-
chungsgrad von 91,86% eingehalten. Der Sollwert von 90% wurde über-
schritten. Die Qualität der Dienstleistung ist gut.
2. Das Schutzziel 1-L wurde im Zeitraum 2011 bis 20 13 (unter Berücksichti-
gung von Alarmen aus automatischen Brandmeldeanlage n) mit einem Er-
reichungsgrad von 60,26% eingehalten. Der zu akzept ierende Mindest-
wert von 50% wurde deutlich überschritten.
3. Werden die Alarme aus automatischen Brandmeldean lagen nicht berück-
sichtigt, da die Objekte im ländlichen Bereich i.d. R. außerhalb der Wohn-
gebiete liegen, verbessert sich das Schutzziel 1-L im Zeitraum 2011 bis
2013 auf einem Erreichungsgrad von 70,16%. Der zu a kzeptierende Min-
destwert von 50% wurde deutlich überschritten. Die Qualität der Dienst-
leistung ist gut.
4. Das Schutzziel 2-S wurde im Zeitraum 2011 bis 20 13 mit einem Errei-
chungsgrad von 97,86% eingehalten. Der Sollwert von 90% wurde deut-
lich überschritten. Die Qualität der Dienstleistung ist sehr gut.
5. Das Schutzziel 2-L wurde im Zeitraum 2011 bis 20 13 mit einem Errei-
chungsgrad von 97,05% eingehalten. Der Sollwert von 90% wurde deut-
lich überschritten. Die Qualität der Dienstleistung ist sehr gut.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
115
14.2 Hilfsfristen für die Schutzziele 1-S und 1-L u nter Einbeziehung der
Dispositionszeit
Für die Disposition des Einsatzes - also die Notruf annahme und Abfrage sowie
Zusammenstellung der für die Einsatzbearbeitung erf orderlichen Einsatzmittel -
werden in den allgemein anerkannten Regelwerken 90 Sekunden veranschlagt.
Da die Disposition der Einsatzmittel nach einer zuv or festgelegten Alarm- und
Ausrückeordnung erfolgt, deren Vorgaben in Algorithmen des Einsatzleitrechners
festgelegt sind, kann bei einer stringenten Notrufa bfrage durch routinierte Dispo-
nenten unter Einsatz eines leistungsfähigen Compute rsystems Zeit gewonnen
werden, die der Hilfsfrist insgesamt zugutekommen kann.
In den nachfolgenden beiden Grafiken ist die Hilfsf rist einschließlich der vorge-
schalteten Dispositionszeit von 1,5 Minuten dargestellt und bei dem Wert von 9,5
Minuten markiert.
Die Werte für den Erreichungsgrad sind hier aus der Grafik abgeleitet und gerun-
det.
Abb. 10 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Stadt,
einschließlich Dispositionszeit
(mind. 10 Funktionen nach max. 9,5 Minuten)
Soll: mind. 90%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.1
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
116
Abb. 11 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land,
einschließlich Dispositionszeit
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5 Minuten)
Soll: mind. 50%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.1
Abb. 12 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land
einschließlich Dispositionszeit
(mind. 9 Funktionen nach max. 8 Minuten)
ohne Brandmeldeanlagen (da im ländlichen Bereich i. d.R. außerhalb
der Wohngebiete)
Soll: mind. 50%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.1
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
117
Bewertung:
6. Das Schutzziel 1-S verbessert sich aufgrund der Einbeziehung der (nicht
voll ausgeschöpften) Dispositionszeit um ca. 1% von 91,86% auf ca. 93%.
Die Qualität der Dienstleistung verbessert sich in der Darstellung gering-
fügig um 1%.
7. Das Schutzziel 1-L verbessert sich aufgrund der Einbeziehung der (nicht
voll ausgeschöpften) Dispositionszeit um ca. 15% vo n 60,26% auf ca.
75%. Die Qualität der Dienstleistung verbessert sic h in der Darstellung er-
heblich um 15% und ist kann als gut bewertet werden . Der deutliche Un-
terschied zum Effekt beim Schutzziel 1-S ist in dem Anstieg des Zeit-
Graphen begründet, der beim Schutzziel 1-L im Zeitabschnitt zwischen 8,0
und 9,5 Minuten deutlich steiler ausgeprägt ist, als beim Schutzziel 1-S.
8. Werden die Alarme aus automatischen Brandmeldean lagen nicht berück-
sichtigt, da die Objekte im ländlichen Bereich i.d. R. außerhalb der Wohn-
gebiete liegen, verbessert sich das Schutzziel 1-L im Zeitraum 2011 bis
2013 weiter auf einem Erreichungsgrad von ca. 77,5% . Der zu akzeptie-
rende Mindestwert von 50% wurde noch deutlicher übe rschritten. Die
Qualität der Dienstleistung ist gut.
9. Eine zeitlich optimierte Einsatz-Disposition in der Leitstelle bewirkt eine
deutliche Verbesserung des Erreichungsgrades bei Ei nsätzen, insbeson-
dere im ländlich geprägten Bereich. Der Erreichungs grad für das Schutz-
ziel 1-L kann mit 75% bzw. 77,5% als gut bewertet werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
118
14.2.1 Dispositionszeit in der Leitstelle
Die Erfassung und Darstellung der Dispositionszeit in der Leitstelle bestätigt die
im voranstehenden Kapitel beschriebenen Auswirkunge n. In der nachfolgenden
Grafik ist der Erreichungsgrad dargestellt, mit dem die Einsatz-Disposition bei
Bränden im Jahr 2013 innerhalb des angestrebten Zei tfensters von 90 Sekunden
abgeschlossen werden konnte.
Abb. 13 Erreichungsgrad für die Disposition von Not rufen bei
Brandmeldungen.
Soll-Wert: max. 90 Sekunden (gem. Qualitätskriterien der AGBF)
Jahr: 2013 Berichtart 7.1
Bewertung:
10. Die Grafik zeigt, dass nahezu 50% aller Einsatz -Dispositionen bei Brän-
den innerhalb eines Zeitraumes von 30 Sekunden abge schlossen werden
können.
11. Das nicht ausgeschöpfte Zeitkontingent der Disp ositionszeit (60 von 90
Sekunden) kann der Hilfsfrist (Alarmierungs-, Ausrü cke- und Anfahrtzeit)
„zugeschlagen“ werden, so dass sich die Erreichungs grade deutlich ver-
bessern.
12. Eine Auswertung der Dispositionszeit ist mit de m Programm STRES der-
zeit noch nicht exakt möglich, da die Wartezeit (da s „Klingeln“) vor der
Entgegennahme des Notrufes nur im Einzelfall manuel l ermittelt, nicht
aber statistisch auswertbar erfasst werden kann.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
119
14.3 Erreichungsgrade und Hilfsfristen, aufgeschlüs selt nach Ausrückebezirken
der Freiwilligen Feuerwehr
In der Spalte „Ausrückebereiche FF“ sind die Löschz üge mit ihren Löschzug-
Nummern kodiert. Die Spalte „Ord.-Nr.“ zeigt die laufenden Zeilen-Nummern der
jew. Tabelle und kann unberücksichtigt bleiben.
Die Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr Münster tr agen folgende Nummerie-
rung:
04 Löschzug Altstadt
05 Löschzug Gievenbeck
06 Löschzug Kinderhaus
07 Löschzug Gremmendorf
08 -- (ehem. Löschzug
Hafen)
09 Löschzug Geist
10 Löschzug Mecklenbeck
11 Löschzug Roxel
12 Löschzug Nienberge
13 Löschzug Häger-
Uhlenbrock
14 Löschzug Sprakel
15 Löschzug Gelmer
16 Löschzug Kemper
17 Löschzug Handorf
18 Löschzug St. Mauritz/
Werse-Laer
19 Löschzug Wolbeck
20 Löschzug Angelmodde
21 Löschzug Hiltrup
22 Löschzug Amelsbüren
23 Löschzug Loevelingloh
24 Löschzug Albachten
Die Farbkodierung der nachfolgenden Tabellen hat folgende Bedeutung:
Zeitwerte innerhalb der Vorgaben (gesamtes Stadtgebiet)
Zeitwerte innerhalb der Vorgaben (einzelne Ausrückebezirke)
Zeitwerte geringfügig oberhalb der Vorgaben
/square4 bei Hilfsfrist 8,0 Minuten: bis max. 60 Sekunden
/square4 bei Hilfsfrist 9,5 Minuten: bis max. 30 Sekunden
Zeitwerte oberhalb der Vorgaben
/square4 bei Hilfsfrist 8,0 Minuten: bis max. 120 Sekunden
/square4 bei Hilfsfrist 9,5 Minuten: bis max. 90 Sekunden
Zeitwerte deutlich oberhalb der Vorgaben: > 120 Sekunden
Rahmen kennzeichnet den Orientierungswert
/square4 im städtischen Bereich i.d.R. 90%
/square4 im ländlichen Bereich i.d.R. 50%
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
120
14.3.1 Schutzziel 1
14.3.1.1 Schutzziel 1-Stadt
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 1 (mind. 10
Funktionen nach max. 8 Minuten) im städtischen Bereich in Anhängigkeit von
verschiedenen Erreichungsgraden, aufgeschlüsselt na ch den Ausrückebezir-
ken der Löschzüge der FF.
Abb. 14 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden
Schutzziel 1-Stadt (städtischer Bereich)
(mind. 10 Funktionen nach max. 8 Minuten)
Soll: mind. 90%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.2
14.3.1.1.1 Schutzziel 1-Stadt unter Berücksichtigung der Dispositionszeit
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 1 im städti-
schen Bereich in Anhängigkeit von verschiedenen Err eichungsgraden, auf-
geschlüsselt nach den Ausrückebezirken der Löschzüg e der FF unter Be-
rücksichtigung der Dispositionszeit in der Leitstelle.
Abb. 15 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden
Schutzziel 1-Stadt (städtischer Bereich) einschließlich Dispositions-
zeit (mind. 10 Funktionen nach max. 9,5 Minuten)
Soll: mind. 90%
Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7.2
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
121
14.3.1.2 Schutzziel 1-Land
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 1 im ländlichen Be-
reich in Anhängigkeit von verschiedenen Erreichungs graden, aufgeschlüsselt nach
den Ausrückebezirken der Löschzüge der FF.
Abb. 16 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden
Schutzziel 1-Land (ländlicher Bereich)
(mind. 9 Funktionen nach max. 8 Minuten)
Soll: mind. 50% Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7. 2
14.3.1.2.1 Schutzziel 1-Land unter Berücksichtigung der Dispositionszeit
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 1 im ländlichen Be-
reich in Anhängigkeit von verschiedenen Erreichungs graden, aufgeschlüsselt nach
den Ausrückebezirken der Löschzüge der FF unter Ber ücksichtigung der Dispositi-
onszeit in der Leitstelle.
Abb. 17 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden
Schutzziel 1-Land (ländlicher Bereich) einschließlich Dispositionszeit
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5 Minuten)
Soll: mind. 50% Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7. 2
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
122
14.3.1.2.2 Schutzziel 1 unter Berücksichtigung der Dispositionszeit, ohne Brand-
meldeanlagen
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 1 im ländli-
chen Bereich in Anhängigkeit von verschiedenen Erre ichungsgraden, aufge-
schlüsselt nach den Ausrückebezirken der Löschzüge der FF unter Berück-
sichtigung der Dispositionszeit in der Leitstelle.
Unberücksichtigt bleiben Alarmierungen zu Objekten mit automatischer
Brandmeldeanlage, da diese im ländlichen Bereich i. d.R. außerhalb der im
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiete liegen und für diese Objekte
die Schutzziele der Stadt Münster nicht gelten.
Abb. 18 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden
Schutzziel 1-Land (ländlicher Bereich) einschließlich Dispositionszeit
ohne Brandmeldeanlagen
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5 Minuten)
Soll: mind. 50% Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7. 2
Bewertung:
1. Aufgrund der günstigen Werte für die Disposition szeit in der Leitstelle bie-
tet es sich an, die Hilfsfristen unter Einbeziehung der Dispositionszeit dar-
zustellen und auszuwerten.
2. Im städtischen Bereich werden 90% der Einsatzste llen mit einer Funkti-
onsstärke von 10 Einsatzkräften innerhalb einer Hilfsfrist von 9,31 Minuten
erreicht. Der Wert bleibt damit knapp unter dem Gre nzwert von 9,5 Minu-
ten. Die Qualität der Leistung ist gut.
3. Im ländlichen Bereich liegen die meisten Objekte mit automatischer
Brandmeldeanlage außerhalb der Wohngebiete. Es ist somit gerechtfer-
tigt, diese Objekte bei der Auswertung auszunehmen. Unter dieser Vo-
raussetzung werden nahezu 75% der Einsatzstellen im ländlichen Bereich
mit einer Funktionsstärke von 9 Einsatzkräften inne rhalb einer Hilfsfrist
von 9,5 Minuten erreicht. Die Qualität der Leistung ist gut.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
123
4. Die bei höheren Erreichungsgraden in einigen Sta dtteilen deutlich anstei-
genden Hilfsfristen betreffen insbesondere die am S tadtrand liegenden
Stadtteile (Gelmer, Wolbeck, Albachten), bei denen die Berufsfeuerwehr
eine besonders lange Anfahrtzeit hat. Die Löschzüge der Freiwilligen Feu-
erwehr sind hier in der Erstphase eines Einsatzes l änger als in anderen
Stadtteilen auf sich allein gestellt. Der Schutzzie l-Erreichung im Stadtteil
Gelmer musste besondere Aufmerksamkeit geschenkt we rden. Über die
deutliche Intensivierung der Jugendarbeit wurde hie r bereits vor Jahren
gegengesteuert. Mit Übertritt der ersten Jugendlich en in den aktiven
Dienst der FF konnte hier bereits eine Verstärkung des Einsatzdienstes
erreicht werden.
5. Für einige ländlich geprägte Bereiche können Hil fsfristen von max. 8 Minu-
ten und Erreichungsgrade oberhalb von 50% grundsätz lich nicht in Aus-
sicht gestellt werden, da die Mitglieder der Freiwi llig Feuerwehr in diesen
Bereichen selbst zu einem großen Teil auf landwirts chaftlichen Anwesen
wohnen und die Einsatzadressen überwiegend im landwirtschaftlichen Be-
reich liegen. Diese Feststellung gilt im Kern für d ie Ausrückebezirke der
Löschzüge St. Mauritz/Werse-Laer, Loevelingloh, Häg er-Uhlenbrock und
teilweise für den Ausrückebezirk des Löschzuges Kemper.
6. Der Löschzug 13 (Häger-Uhlenbrock) ist in den Ta bellen nicht ausgewie-
sen, da sich im ausgewerteten Zeitraum im Ausrückeb ezirk des Löschzu-
ges innerhalb der ausgewiesenen Wohngebiete keine B rände ereignet
haben, auf die mit dem Kräfteansatz „Löschzug“ reag iert werden musste.
Der Löschzug war allerdings außerhalb der Wohngebie te des eigenen
Ausrückebezirks sowie in anderen Ausrückebezirken im Einsatz
14.3.2 Schutzziel 2
14.3.2.1 Schutzziel 2-Stadt
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 2 (mind. 16
Funktionen nach max. 13 Minuten) im städtischen Ber eich in Anhängigkeit
von verschiedenen Erreichungsgraden, aufgeschlüssel t nach den Ausrücke-
bezirken der Löschzüge der FF.
Abb. 19 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden
Schutzziel 2-Stadt (städtischer Bereich)
(mind. 16 Funktionen nach max. 13 Minuten)
Soll: mind. 90% Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7. 2
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
124
14.3.2.2 Schutzziel 2-Land
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Hilfsfristen für das Schutzziel 2 (mind. 16
Funktionen nach max. 13 Minuten) im ländlichen Bereich in Anhängigkeit von
verschiedenen Erreichungsgraden, aufgeschlüsselt na ch den Ausrückebezir-
ken der Löschzüge der FF.
Abb. 20 Hilfsfristen in Abhängigkeit von Erreichung sgraden
Schutzziel 2-Land (ländlicher Bereich)
(mind. 16 Funktionen nach max. 13 Minuten)
Soll: mind. 50% Zeitraum 2011 - 2013 Berichtart 7. 2
Bewertung:
1. Das Schutzziel 2 wird im gesamten Stadtgebiet se hr gut eingehalten. Der
Wert von 13 Minuten, der nicht überschritten werden sollte, wird bei einem
Erreichungsgrad von 90% an keiner Stelle überschrit ten. Selbst bei einem
Erreichungsgrad von 95% bleibt die Hilfsfrist stadt weit unter 13 Minuten,
lediglich in den Ausrückebezirken Gelmer und Loevel ingloh wird der Wert
von 13 Minuten bei diesem hohen Erreichungsgrad ger ingfügig überschrit-
ten.
2. Aufgrund der sehr günstigen Werte kann eine deta illiertere Betrachtung
unter Berücksichtigung der Dispositionszeit oder un ter Ausklammerung
von automatischen Brandmeldeanlagen entfallen.
3. Mit den Hilfsfristen für das Schutzziel 2 im stä dtischen Bereich werden die
Schutzziele zwar voll erfüllt, gleichwohl wurde erk annt, dass bei einer Ein-
bindung der Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr di e Hilfsfrist hier z.T.
weiter reduziert werden kann. Die AAO wurde daher a ngepasst. Begin-
nend mit dem 04.08.2014 werden die Innenstadt-Lösch züge der FF auch
zu allen (realen) Brandmeldungen mit dem Kräfteansa tz „Feuer 1“ direkt
alarmiert. Da in den innerstädtischen Bereichen die Häufigkeit von Fehl-
alarmen aus automatischen Brandmeldeanlagen (BMA) s ehr hoch ist, gilt
die o.g. Regelung nicht für Auslösungen von BMA.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
125
14.4 Integration der Rettungswagen in das Löschzugk onzept
Zu allen Einsätzen mit „Löschzug-Alarm“ rückt auch ein Rettungswagen (RTW)
der Berufsfeuerwehr mit aus, dessen Personal ebenfa lls aus feuerwehrtechni-
schen Beamten besteht.
Um zu ermitteln, welchen Einfluss die Einbeziehung der RTW-Besatzungen auf
die Funktionsstärke und auf die Erreichungsgrade be im Schutzziel 1 hat, wurden
die Werte des Jahres 2013 mit und ohne Rettungsdien stfahrzeuge (RTW, KTW,
NEF) betrachtet.
Abb. 21 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Stadt (einschließlich Dispo-
sitionszeit) (mind. 10 Funktionen nach max. 9,5 Min uten)
Soll: mind. 90% Jahr 2013 Berichtart 7.1
Abb. 22 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Stadt (einschließlich Dispo-
sitionszeit) ohne Berücksichtigung der Rettungswage n
(mind. 10 Funktionen nach max. 9,5 Minuten)
Soll: mind. 90% Jahr 2013 Berichtart 7.1
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
126
Abb. 23 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land ( einschließlich Dispo-
sitionszeit)
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5Minuten)
Soll: mind. 50%
Jahr 2013
Abb. 24 Erreichungsgrad für das Schutzziel 1-Land ( einschließlich Dispo-
sitionszeit)
ohne Berücksichtigung der Rettungswagen
(mind. 9 Funktionen nach max. 9,5Minuten)
Soll: mind. 50%
Jahr 2013
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
127
Bewertung:
1. Sofern die Besatzungen der Rettungswagen bei der Berechnung der Er-
reichungsgrade nicht berücksichtigt werden können, verschlechtert sich
der Erreichungsgrad
a. im städtischen Bereich (Schutzziel 1-S) um ca. 5 % von ca. 92% auf
ca. 87%,
b. im ländlichen Bereich (Schutzziel 1-L) um ca. 4% von ca. 80% auf
ca. 76%.
2. Die Besetzung der Rettungswagen des Rettungsdien stes der Stadt Müns-
ter mit Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr sollte z ur Schutzzielerreichung
aber auch unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Gefah-
renabwehr in beiden Bereichen weiterhin grundsätzli ch beibehalten wer-
den.
3. Da zu jeder Brandmeldung auch ein RTW disponiert wird und in Münster
alle RTW mit Feuerwehrbeamten besetzt sind, können Personalausfälle
bei der Freiwilligen Feuerwehr bis zu einem Umfang von zwei Funktionen
kompensiert werden.
4. Mit einer zunehmenden Zahl an Rettungswagen nimm t der Effekt der Mul-
tifunktion und der „Rückwärts-Kompensation“ ab. Ins besondere wenn es
gelingt, für die Disposition des Rettungsdienstes b ei Bränden immer noch
auf eine ausreichend große Zahl an Rettungswagen zu rückzugreifen, die
durch Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr besetzt sin d, können grundsätz-
lich auch Rettungswagen im Gesamtsystem der Gefahre nabwehr mitwir-
ken, deren Personal nicht über eine feuerwehrtechni sche Ausbildung ver-
fügt.
14.5 Eintreffzeiten Hubrettungsgerät
Die Eintreffzeit für ein Hubrettungsgerät (Drehleit er) zur Sicherstellung des bau-
rechtlich notwendigen zweiten Rettungsweges darf ma x. 10 Minuten betragen
(siehe Ziffer 13.7.2.3).
Die Eintreffzeiten der Hubrettungsgeräte und die da raus abzuleitenden Errei-
chungsgrade für die Jahre 2011 bis 2013 sind der na chfolgenden Tabelle zu ent-
nehmen. Bezugsgröße ist die Hilfsfrist einschließlich der Dispositionszeit.
Die in der Spalte „50%“ eingerahmten Ausrückebezirke kennzeichnen den länd-
lich geprägten Bereich, die in der Spalte „90%“ ein gerahmten Ausrückebezirke
kennzeichnen den städtisch geprägten Bereich.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
128
Abb. 25 Eintreffzeiten der Hubrettungsgeräte
Bewertung:
1. Im städtischen Bereich erreicht die Drehleiter m ehr als 90% der Einsatz-
stellen innerhalb einer Hilfsfrist von 9,5 Minuten.
2. Im ländlichen Bereich erreicht die Drehleiter - mit Ausnahme der Aus-
rückebezirke Gelmer, Loevelingloh und Albachten - m ehr als 50% der
Einsatzstellen innerhalb einer Hilfsfrist von 9,5 Minuten.
3. Mit dem Ziel einer Optimierung der Erreichungsgr ade für das Eintreffen
eines Hubrettungsgerätes müssen zunächst die Stadtt eile Albachten und
Gelmer betrachtet werden. Sofern hier nicht über di e dreiteilige Schieblei-
ter der zweite Rettungsweg sichergestellt werden ka nn, sind kompensie-
rende Maßnahmen erforderlich.
Im Stadtteil Gelmer bestehen keine anleiterpflichti gen Wohngebäude, die
den Einsatz der Drehleiter zur Menschenrettung erfo rderlich machen. Für
den Stadtteil Albachten wurde bereits die Besetzung der Drehleiter des
Löschzuges Mecklenbeck durch die Besatzung der Rett ungswache 10
festgelegt.
Im Bereich der Feuerwehr sind folgende Maßnahmen zu erwägen:
a. Optimierung der Abläufe zur Besetzung der DLK 10 als DLK für
den Ausrückebezirk 24 durch die Besatzung der Rettu ngswache
10
b. Optimierung der Eintreffzeiten durch verkehrstec hnische Maßnah-
men
Alternativ sind bauliche Maßnahmen zu erwägen, bei denen der zweite
Rettungsweg im jew. Ortsteil baulich, z.B. durch zu sätzliche Außentrep-
pen, sichergestellt wird.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
129
14.6 Tagesganglinie der Einsätze
Die nachfolgenden beiden Grafiken zeigen für die Ja hre 2011 bis 2013 die Ver-
teilung des Einsatzaufkommens insgesamt, insbesondere aber die Verteilung der
Brandmeldungen über die Stunden eines Tages.
Abb. 26 Tagesganglinie Einsatzaufkommen gesamt
(Feuer, Technische Hilfeleistungen und Rettungsdienst)
Zeitraum 2011-2013 Berichtart 2.1.3
Abb. 27 Tagesganglinie technische Einsätze Feuerweh r
(Feuer und Technische Hilfeleistungen)
Zeitraum 2011-2013 Berichtart 2.1.3
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
130
Abb. 28 Tagesganglinie Brandmeldungen (gesamt)
Zeitraum 2011-2013 Berichtart 2.1.3
Abb. 29 Tagesganglinie Brandmeldungen (Löschzug-Ala rm)
Zeitraum 2011-2013 Berichtart 2.1.3
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
131
Abb. 30 Tagesganglinie Brandmeldungen (Löschzug-Ala rm) ohne Brand-
meldeanlagen
Zeitraum 2011-2013 Berichtart 2.1.3
Abb. 31 Tagesganglinie Brandmeldeanlagen (Löschzug- Alarm)
(nur automatische Brandmeldeanlagen)
Zeitraum 2011-2013 Berichtart 2.1.3
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
132
Bewertung:
1. Die Tagesganglinie (TGL) des Gesamteinsatzaufkom mens bestätigt die
Notwendigkeit der Vorhaltung von Tagesdienst-Funkti onen im Einsatz-
dienst der Berufsfeuerwehr.
Eine Verschiebung einzelner Tagesdienstfunktionen h in zu den späteren
Nachmittagsstunden ist gerechtfertigt.
2. Die TGL für technische Einsätze bzw. Brandalarmi erungen folgt der TGL
des Gesamteinsatzaufkommens. Das reduzierte Einsatz aufkommen im
Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr rechtfert igt die Anordnung
und Wahrnehmung von Bereitschaftszeiten bzw. Zeiten inaktiver Inan-
spruchnahme in diesem Zeitraum.
3. Die TGL der realen Notfälle durch Feuer steigt i m Vormittag (mit Beginn
der Frühstückspause) sprunghaft an und bleibt bis i n die späten Abend-
stunden konstant hoch.
4. Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) verursachen mehr als 60% al-
ler Brandalarme der Feuerwehr Münster. Der Wert ist im Vergleich mit
anderen Kommunen eher unterdurchschnittlich und ist auf die konse-
quente Anwendung der Anschlussbedingungen für BMA zurückzuführen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
133
15. Handlungsfelder der Feuerwehr-Entwicklungsplanung
Die Entwicklung einer Feuerwehr ist ein dynamischer Prozess und wird niemals ab-
geschlossen werden können. Die Infrastruktur und Au sstattung der Feuerwehr
muss sich den Entwicklungen der Stadt stetig anpass en. Dabei sind die folgenden
Kriterien von besonderer Bedeutung:
• Stadt- und Raumplanung: Ausweisung von Wohn-, Gewe rbe- und Industriege-
bieten
• Verkehrsplanung: Breite und Widmung von Straßen, G eschwindigkeitsbe-
schränkungen
• Ansiedlung von Instituten und Unternehmen mit neue n Technologien: Umgang,
Lagerung und Transport gefährlicher Stoffe und Güter
• Änderung und Interpretation gesetzlicher Vorgaben mit Wirkungen auf den
Brand- und Katastrophenschutz, z.B. in den Rechtsbe reichen Unfallverhütung,
Baurecht, Störfallrecht, Personal- und Arbeitszeitrecht, Gesundheitswesen etc.
• Demografie: Änderungen der Alters- und Bevölkerung sstruktur; Wohnformen
(u.a. z.B. Pflegeeinrichtungen)
Da Aspekte der Gefahrenabwehr bei der Planung und U msetzung der o.g. Vorgän-
ge und Vorgaben in der Regel nicht entscheidungsrel evant sind, muss die Gefah-
renabwehr reagieren und befindet sich somit häufig in der Defensive, aus der her-
aus dann ein aktiver Anpassungsprozess entwickelt w erden muss. Dabei sind we-
niger subjektive Überzeugungen oder lokale Erkenntn isse maßgeblich, als vielmehr
die Suche und Beachtung des allgemein anerkannten S tandes der Technik bzw.
der Sicherheitstechnik.
Im Folgenden werden kursorisch zahlreiche identifiz ierte Handlungsfelder der Feu-
erwehr Münster angesprochen und dabei auch einzelne Bedarfe zur Kenntnis ge-
geben. Mit dem Ratsbeschluss zum vorliegenden Brand schutzbedarfsplan werden
hierzu ausdrücklich keine Entscheidungen getroffen oder vorweg genommen.
Selbstverständlich können weitere Entwicklungsschri tte in der Gefahrenabwehr der
Stadt Münster nur im Rahmen der haushalterischen Mö glichkeiten erfolgen. Dem
Rat der Stadt werden auch weiterhin nur Beschlussvo rschläge zu den dringend
notwendigen Bedarfen vorgelegt.
15.1 Personalentwicklung
15.1.1 Berufsfeuerwehr
15.1.1.1 Personalbedarf
Aufgrund des multifunktionalen Einsatzes der Beamte n der Berufsfeuerwehr
sowohl in den Bereichen Brandbekämpfung und technis cher Hilfeleistung als
auch im Rettungsdienst, kann eine sehr effektive un d wirtschaftliche Dienst-
leistung in beiden Bereichen gewährleistet werden. Allerdings entwickelt sich
der Aufgabenbereich „Rettungsdienst“ dynamischer, als der Bereich „Brand-
schutz und Hilfeleistung“. Dadurch wird der gemeins ame Personalpool über-
proportional durch den Rettungsdienst in Anspruch g enommen, mit der Fol-
ge, dass zunehmend einzelne Einsatzfahrzeuge im Ber eich Brandschutz und
technische Hilfeleistung nicht im vorgesehenen Umfa ng personell besetzt
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
134
sind. Diesem Mangel muss durch eine stetige Anpassu ng der Personalvor-
haltung für den Bereich Rettungsdienst entgegengewi rkt werden. Die dazu
notwendigen Bedarfe werden im Rettungsdienstbedarfsplan dargestellt.
Der Funktionsstellenplan für den Einsatzdienst gem. Ziffer 8.2.2.3 entspricht
bezüglich der Funktionen für die Bereiche Brandschu tz und technische Hilfe-
leistung dem aktuellen Bedarf.
Die insbesondere im Rettungsdienst stetig wachsende Zahl an Einsätzen -
und in der Folge auch Mitarbeiter/innen - erfordert eine ebenso stetige An-
passung der Personalressourcen zur administrativen und operativen Aufga-
benwahrnehmung, z.B. in den Bereichen Organisation, Einsatzplanung,
Schulung sowie Wartung und Pflege der technischen I nfrastruktur. Die An-
passung auch der Management-Ressourcen an die erwei terte Aufgabenstel-
lung ist Gegenstand aktueller Erörterungen.
15.1.1.2 Nachwuchsgewinnung
Bei einer Zahl von 350 Einsatzkräften der Berufsfeu erwehr besteht aufgrund
der natürlichen Fluktuation (im Kern Pensionierungen) bei durchschnittlich 35
Dienstjahren ein durchschnittlicher Bedarf von jährlich 10 Neueinstellungen.
Dem Bedarf von 10 neuen Einsatzkräften steht seit J ahren ein ausreichend
hohes Angebot an Bewerber/innen gegenüber. Die Stadt Münster erhält jähr-
lich ca. 400 Initiativbewerbungen für die Berufsfeu erwehr. Auch wenn die
Zahl ausreichend qualifizierter Bewerber in der Tendenz abnimmt, so besteht
doch derzeit kein Bedarf für besondere Werbe- oder Qualifizierungs-
Kampagnen.
15.1.1.3 Umstellung des Schichtdienstes der Wachabt eilungen auf die 48-Stunden-
Woche
Das aktuelle europäische Arbeitszeitrecht sieht für alle Arbeitnehmer eine
maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vo r. Die überwiegende
Zahl der Beamten der Berufsfeuerwehr Münster leiste n seit Anfang des Jah-
res 2007 (wie viele andere Berufsfeuerwehren in Deu tschland auch) auf-
grund individueller Vereinbarungen (sogn. Opt-out-V ereinbarungen) freiwillig
54 Dienststunden pro Woche. Dafür erhalten die Beam ten eine Zulage für
freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen
Dienst in Höhe von 30,-- € pro 24-Std.-Dienstschicht. D ie Rechtsgrundlage
zur Gewährung dieser Zulage läuft zum 31.12.2016 aus.
Mit Wegfall der Zulage erlischt auch die Bereitscha ft, diese freiwillig erhöhte
wöchentliche Regelarbeitszeit zu leisten. Mit den B eschäftigten der Berufs-
feuerwehr wurde eine Dienstvereinbarung abgeschloss en, die die Umstel-
lung des Schichtdienstes auf die 48-Stdunden-Woche zum 01.08.2016 vor-
sieht. Die Reduzierung der Anwesenheitszeit jedes e inzelnen Einsatzbeam-
ten auf den Feuer- und Rettungswachen um 12,5% mach t eine Aufstockung
des Einsatzpersonals für den Bereich des Schichtdie nstes um 12,5% erfor-
derlich. Die hierfür notwendigen Stellen im Einsatz dienst wurden zum Stel-
lenplan 2015 zugesetzt bzw. sollen mit dem Stellenp lan 2016 zugesetzt wer-
den.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
135
15.1.1.4 Qualifizierung von Führungskräften und Dur chführung von Sonderausbildun-
gen
Durch die Umstellung des Schichtdienstes auf die 48 -Stunden-Woche und
den damit einhergehenden Personalzuwachs um 12,5% e ntsteht dauerhaft
ein höherer Schulungs- und Qualifizierungsbedarf, d er derzeit auf Seiten der
im Tagesdienst beschäftigten Ausbilder/innen noch n icht vollständig abge-
deckt ist. Hinzu kommt ein vorübergehend erhöhter P ersonalbedarf zur Ge-
währleistung der „Erstausbildungen“ der zahlreichen neuen Einsatzkräfte.
Der hierdurch entstehende Personalbedarf wird im Ra hmen des Entwurfs
der Verwaltung zum Stellenplan 2016 (überarbeiteter Personalfaktor) kom-
muniziert.
15.1.2 Freiwillige Feuerwehr
15.1.2.1 Personalbedarf
Die Ist-Zahl der Einsatzkräfte im Bereich der Freiw illigen Feuerwehr liegt an
der unteren Grenze des Bedarfes. Insbesondere in de n außen liegenden
Stadtteilen, in denen das Schutzziel 1 (siehe Ziffe r 13.7.1) ausschließlich
bzw. überwiegend durch ehrenamtliche Einsatzkräfte gewährleistet wird,
muss eine gesicherte Personalverfügbarkeit – insbesondere während der üb-
lichen Arbeitszeiten - angestrebt werden. Dies ist über eine unspezifische
Erhöhung der Mitgliederzahlen nicht zu erreichen, e s muss vielmehr durch
individuelle, teils stadtteilspezifische Maßnahmen versucht werden, die not-
wendige Ausrückestärke abzusichern. Dies bedarf zie lgerichteter Strategien,
z.B.:
15.1.2.1.1 Bedarfsgerechte Personal-Akquisition zur Sicherstellung der Tagesverfüg-
barkeit
In einzelnen Ausrückebezirken muss die dort wohnend e und/oder dort arbei-
tende Bevölkerung gezielt auf eine Mitwirkung in de r Freiwilligen Feuerwehr
angesprochen werden.
15.1.2.1.2 Neugründung von Löschzügen
Mit Blick auf die eher an der unteren Grenze des Be darfes liegende Mitglie-
derzahl in der Freiwilligen Feuerwehr ist neben ein er Verstärkung der einzel-
nen Löschzüge grundsätzlich auch die Neugründung vo n Löschzügen denk-
bar.
Vorrangig ist das Augenmerk hier auf die östliche I nnenstadt zu richten, in
der ehemals der Löschzug Hafen (Löschzug 08) der Fr eiwilligen Feuerwehr
Münster als gemeinsames Projekt mit der (ehemaligen ) Werkfeuerwehr der
Firma Ostermann & Scheiwe präsent war. Eine Reaktiv ierung dieses Lösch-
zuges könnte ein attraktives Angebot für die Bürger innen und Bürger sein,
die an einer Mitwirkung in der Freiwilligen Feuerwehr interessiert sind und im
östlichen Teil der Innenstadt ihren Wohnsitz haben. Damit ist festzustellen,
dass an diesem zentralen Standort grundsätzlich wei teres Potenzial für eine
Löschzuggründung zur Verfügung steht.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
136
15.1.2.2 Nachwuchsgewinnung und Bindung junger Eins atzkräfte an die Freiwillige
Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Münster schöpft ihren Nac hwuchs ganz überwie-
gend (> 80 %) aus der Jugendfeuerwehr. Allerdings i st die Mitgliedschaft in
der Jugendfeuerwehr nicht an eine allgemeine Feuerw ehrdiensttauglichkeit
gebunden, so dass nicht alle Mitglieder der Jugendf euerwehr auch aktive
Einsatzkräfte in der Freiwilligen Feuerwehr werden können. Die Stadt Müns-
ter muss somit flankierend ein von der Jugendfeuerw ehr unabhängiges Pro-
gramm zur Anwerbung geeigneter ehrenamtlicher Einsa tzkräfte entwickeln,
das sich auf die anzusprechenden Zielgruppen bezieh t und lokal verfügbare
junge Menschen für ein ehrenamtliches Engagement in der Freiwilligen Feu-
erwehr begeistern kann.
Darüber hinaus sind Instrumente und Angebote für Mi tglieder der Freiwilligen
Feuerwehr zu entwickeln, durch welche die Mitwirkun g in der Feuerwehr als
„Mehrwert“ erfahrbar wird. Dieses Angebot muss sich insbesondere an die
jungen Erwachsenen richten, die sich beruflich wie privat in einer Etablie-
rungsphase befinden. Es muss erreicht werden, dass junge Erwachsene
auch in der Phase der beruflichen Karriere und/oder Familiengründung, in
der zusätzliche Belastungen und Anforderungen auf s ie wirken, dennoch ihre
Mitwirkung in der Freiwilligen Feuerwehr aufrechter halten können und wol-
len.
15.1.2.3 Förderung der Freiwilligen Feuerwehr
15.1.2.3.1 Bereitstellung moderner Ausstattung und Ausrüstung
Für die Motivation der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr, wie auch
zur Gewinnung neuer Mitglieder, ist die Bereitstell ung moderner und zeitge-
mäßer Technik eine wesentliche Voraussetzung. Die k ontinuierliche Instand-
setzung und Instandhaltung oder auch Erneuerung der Feuerwehrgeräte-
häuser sowie die Bereitstellung von Fahrzeugen und Geräten, die dem
Stand der Technik entsprechen, sind daher nicht nur unter Aspekten der Si-
cherheit und des Arbeitsschutzes von Bedeutung, sondern schaffen auch ein
attraktives Arbeitsumfeld für eine ehrenamtliche Mitwirkung in der Feuerwehr
Münster.
15.1.2.3.2 Interessante Aufgabenstellungen für ehrenamtliche Einsatzkräfte
Die Motivation für das Engagement in der Freiwillig en Feuerwehr hängt un-
mittelbar mit der Attraktivität der Aufgabenstellun g zusammen. Hierbei fällt
den Primäreinsätzen (Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung) im
jeweils eigenen Ausrückebezirk eine Schlüsselrolle zu, da dieses Engage-
ment in besonderer Weise wahrgenommen und gewürdigt wird.
Die Überantwortung von Sonderaufgaben und Sonderfah rzeugen an die
Freiwillige Feuerwehr steigert die Attraktivität de r Aufgabe. Dies sollte konti-
nuierlich weiter ausgebaut werden, zukünftig insbes ondere auch im Bereich
der rückwärtigen Einsatzunterstützung der Einsatzle itung (Führungsunter-
stützungspersonal).
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
137
15.1.2.3.3 Fortbildung der Führungskräfte
Die Übernahme von Führungsaufgaben und Führungsvera ntwortung inner-
halb der Freiwilligen Feuerwehr stellt für die jewe iligen ehrenamtlichen Ein-
satzkräfte eine zusätzliche Herausforderung dar, in sbesondere für diejeni-
gen, die im Hauptberuf nicht in einer Führungsposition stehen. Die ehrenamt-
lichen Führungskräfte bedürfen daher einer gezielte n Förderung und Unter-
stützung durch die Stadt Münster. Hier sollten Qual ifizierungs- und Fortbil-
dungsangebote, wie sie für hauptamtlich tätige Führ ungskräfte der Stadtver-
waltung Münster vorgesehen werden, angeboten werden.
15.1.2.3.4 Ratsbeschluss „Förderung des Ehrenamts i n der Freiwilligen Feuerwehr
Münster“
Mit der Ratsvorlage V/0604/2012 wurden weitere Förd erinstrumente und
Fördergelder für die Freiwillige Feuerwehr beschlos sen. Sie umfassen Auf-
wandsentschädigungen zur Erstattung privater Auslag en für den Feuerwehr-
dienst und zusätzliche Aus- und Fortbildungsangebot e ebenso, wie spezifi-
sche Sportförderungen. Neben diesen aktuell eingeführten Maßnahmen sieht
die Ratsvorlage in einer zweiten Stufe zukünftig weitere Maßnahmen vor, de-
ren Umsetzung die Verwaltung weiter verfolgen wird. Angestrebt werden Er-
mäßigungen im öffentlichen Personennahverkehr, die Optimierung feuer-
wehrspezifischer Versicherungen sowie Maßnahmen zur Bindung ehrenamt-
licher Feuerwehrangehöriger an den Stadtteil (z.B. Wohnraumbereitstellung,
s.o.).
15.1.3 Weibliche Einsatzkräfte
Der Anteil weiblicher Einsatzkräfte ist (wie bei allen Feuerwehren in der Bundes-
republik) auch in Münster gering. Mit einem Wert von 0,6 % liegt der Anteil weib-
licher Einsatzkräfte bei der Berufsfeuerwehr unter dem Landesdurchschnitt (1,5
%).
Im Bereich der aktiven Einsatzkräfte der Freiwillig en Feuerwehr Münster beträgt
der Anteil weiblicher Einsatzkräfte aktuell 4,0 % u nd liegt nur leicht unter dem
Durchschnitt der Feuerwehren in NRW (5,6 %).
Im Bereich der Jugendfeuerwehr ist der Anteil weibl icher Jugendlicher mit 20 %
deutlich über dem Landesdurchschnitt (17 %). Da der Großteil der Jugendlichen
im Anschluss an die Jugendfeuerwehr in die Einsatza bteilungen der Löschzüge
der Freiwilligen Feuerwehr übertritt, ist bei der F reiwilligen Feuerwehr mit einem
kontinuierlich steigenden Anteil weiblicher Einsatz kräfte zu rechnen. Zur weite-
ren Beförderung dieser wünschenswerten Entwicklung sind insbesondere Maß-
nahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit weiter zu entwickeln. Aber auch die
adäquate bauliche Situation in den Feuerwehrgeräteh äusern (Sanitärbereich)
gehört zu den zu beachtenden Gesichtspunkten.
15.2 Gebäude
15.2.1 Neubau Feuer- und Rettungswache 3
Die Errichtung des Neubaus der Feuer- und Rettungsw ache 3 in Hiltrup ist für
den Zeitraum 2016 (Planung) bis 2019 (Bezug) vorges ehen. Der Neubau ist aus
strategischen Gründen dringend erforderlich, siehe hierzu Ziffer 11.1.3. Ein ge-
eignetes Grundstück im Kreuzungsbereich Westfalenst raße/Merkureck ist gesi-
chert. Im Teilfinanzplan sind Finanzmittel für die Errichtung des Neubaus für die
Haushaltsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 ausgewiesen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
138
15.2.2 Neubau Logistikzentrum (2. Bauabschnitt FW 3)
Es ist beabsichtigt, als weiteren Bauabschnitt des noch zu errichtenden Neu-
baus der Feuer- und Rettungswache 3 (siehe Ziffer 1 5.2.1) ein Logistikzentrum
zu errichten, in dem Großgeräte und Verbrauchsgüter der Feuerwehr gelagert
werden können. Neben der Einlagerung von Verbrauchs gütern, wie z. B. Ölbin-
demitteln, Bau- und Schalholz für Abstützungen sowi e Sandsäcken etc., sollen
auch Gerätschaften für außergewöhnliche Einsatzlagen eingelagert werden, wie
z. B. Feldbetten sowie Klapptische und -bänke zur s chnellen Möblierung von
Notunterkünften. Ferner sollen im Logistikzentrum R eserve- und Großgeräte,
wie Pumpen, Stromgeneratoren, Motorsägen, hydraulis chen Rettungsgeräte
etc. untergebracht werden, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der
Feuerwehr bei Beschädigung, Reparatur oder Wartung der im Einsatzdienst
stehenden Gerätschaften benötigt werden. Durch die Anbindung an die Feuer-
und Rettungswache 3 ist es möglich, Reparatur, Wartung und Verwaltung dieser
Gerätschaften durch die handwerklich ausgebildeten Einsatzkräfte der Berufs-
feuerwehr ausführen zu lassen.
Derzeit betreibt die Feuerwehr ein provisorisches L ogistikzentrum in einer an-
gemieteten Liegenschaft einer ehemaligen britischen Kaserne. Diese Flächen
stehen jedoch mittelfristig nicht mehr zur Verfügung.
15.2.3 Sanierungs- und Neubauprogramm für Feuerwehrgerätehäuser
Unter Ziffer 11.2 wird eine Übersicht über die Lieg enschaften der Freiwilligen
Feuerwehr gegeben. Aufgrund der dort gegebenen Zust andsbeschreibung der
einzelnen Gebäude wurde ein Programm für die Sanier ung bzw. den Neubau
von Feuerwehr-Gerätehäusern erstellt. Die derzeitige Planung zum Neubau bzw.
zur Sanierung von Feuerwehr-Gerätehäusern bis zum J ahr 2020 ist der nachfol-
genden Tabelle zu entnehmen. Der jeweilige Finanzbe darf wird jährlich fortge-
schrieben und in der mittelfristigen Finanzplanung im Teilfinanzplan des Haus-
haltsplanes der Stadt Münster ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der erhebli-
chen – teilweise sicherheitsrelevanten - Defizite m arkiert die aktuelle Investiti-
onsplanung eher die untere Grenze des Handlungsbedarfes.
Abb. 32 Neubau- und Sanierungs-Programm für Feuerwehrgerätehäuser
/finance/finance /finance/finance Planung
↸↸ ↸↸ Bau
grün = im Haushaltsplan ausgewiesen
/barb4right = Maßnahme wurde geschoben
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
139
Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung wurden in d en zurückliegenden Jah-
ren verschiedene Baumaßnahmen über mehrere Haushalt sjahre nach hinten
verschoben. Hierdurch hat sich der Bedarf an Sanier ungs- und Baumaßnahmen
in den bisher (noch) nicht berücksichtigen Feuerweh rgerätehäusern deutlich ver-
dichtet. Auf Grundlage der gesetzlich einzuhaltende n Normen und Unfallverhü-
tungsvorschriften wird derzeit in Zusammenarbeit mi t den Fachkräften für Ar-
beitssicherheit ein Bauzustandsbericht über alle Li egenschaften der Freiwilligen
Feuerwehr erstellt. Die bereits jetzt erkennbaren F akten lassen mit Blick auf die
einzuhaltenden Vorschriften Handlungsbedarf erkennen (siehe Ziffer 11.2).
Es ist davon auszugehen, dass die empfohlene Fortschreibung des Neubau- und
Sanierungs-Programms für Feuerwehrgerätehäuser mitt elfristig eine Intensivie-
rung der erforderlichen Baumaßnahmen empfehlen wird.
15.2.3.1 Wohnungen in Feuerwehr-Gerätehäusern
Alle nach 1950 neu errichteten Feuerwehr-Gerätehäus er der Freiwilligen
Feuerwehr Münster wurden auch mit einer Wohnung für den Gerätewart
ausgestattet. Die originäre Funktion des Gerätewart es ist die Pflege und In-
standhaltung des Fahrzeug- und Geräteparks des jewe iligen Löschzuges.
Über die ständige Präsenz im Feuerwehr-Gerätehaus erfolgt indirekt zugleich
auch eine Kontrolle und Bewachung der gesamten Lieg enschaft durch den
Gerätewart bzw. seine Familie. Es ist davon auszuge hen, dass „bewohnte“
Feuerwehr-Gerätehäuser sehr viel besser vor Einbruc h, Diebstahl und Van-
dalismus geschützt sind, als unbewohnte Liegenschaften.
Bei einem Alarm gewährleistet die direkte Anwesenhe it des Gerätewartes
bzw. seine Familie im Gebäude zudem eine optimale U nterstützung des
Löschzuges beim Ausrücken, da beim Eintreffen der e hrenamtlichen Ein-
satzkräfte das Gebäude bereits aufgeschlossen und beleuchtet ist. Im Regel-
fall ist der Gerätewart auch Fahrer des ersten Einsatzfahrzeuges.
15.2.4 Dekontaminationsstelle zur Dekontamination von Fahrzeugen und Geräten
nach Gefahrgutunfällen und bei Seuchenlagen (Erweit erung Feuerwehrgerä-
tehaus Kemper)
Sowohl bei Gefahrgutunfällen, als auch bei Seuchenl agen (z. B. im Bereich des
Veterinärwesens) besteht Bedarf, Fahrzeuge und Gerä tschaften der Feuerwehr
sowie ggf. auch Personen zu dekontaminieren. Eine s tationäre Einrichtung zur
Dekontamination von Fahrzeugen und Geräten besteht derzeit in der Stadt
Münster nicht. Die auf den Feuerwachen 1 und 2 vorh andenen Desinfektions-
einrichtungen dienen der Dekontamination und Desinf ektion von Fahrzeugen,
Gerätschaften und Personen des Rettungsdienstes und müssen für diesen Ver-
wendungszweck verfügbar gehalten werden. Die Eintra gung von Gefahrgütern
würde diese Desinfektionseinrichtungen für den Rett ungsdienst unbrauchbar
machen.
Es ist perspektivisch beabsichtigt, in Erweiterung des Feuerwehr-Gerätehauses
Kemper eine stationäre Dekontaminationsanlage zu ba uen, in der Großfahrzeu-
ge sowie Geräte, aber auch Personen dekontaminiert werden können. Das
Feuerwehr-Gerätehaus des Löschzuges Kemper bietet s ich für diese Funktion
an, da der Löschzug Kemper die Dekontamination von Personen an Einsatzstel-
len als Sonderaufgabe mit mobilem Gerät bereits sei t vielen Jahren wahrnimmt
und insofern das erforderliche Fachwissen bereits vorhanden ist.
Alternativ kann geprüft werden, diese Einrichtung a ls dritten Bauabschnitt der
Feuer- und Rettungswache 3 zu errichten.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
140
15.3 Aus- und Fortbildung
15.3.1 Evaluierung der Ausbildung und Qualitätssicherung
Bei der Feuerwehr Münster finden sowohl im Bereich der Berufsfeuerwehr, als
auch im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr jährlich zahlreiche Ausbildungslehr-
gänge statt. Die Ausbilder- bzw. Dozententätigkeite n werden sowohl von Ein-
satzkräften der Berufsfeuerwehr, wie auch der Freiw illigen Feuerwehr wahrge-
nommen. Es besteht die Absicht, die Ausbildungen hi nsichtlich Inhalt und Prä-
sentation so zu evaluieren, wie dies in der Erwachs enenbildung üblich ist. Die
dafür erforderlichen Ressourcen sind derzeit nicht vorhanden.
15.3.2 Ausbildung der Ausbilder/innen
Es ist beabsichtigt, die im Bereich der Ausbildung eingesetzten Mitarbeiter/-
innen für ihre Tätigkeit als Ausbilder systematisch zu qualifizieren und fortzubil-
den. Angebote und Erfolgskontrollen finden derzeit nicht systematisch statt. Die
dazu erforderlichen Ressourcen sind nicht vorhanden.
15.3.3 Aufbau eines E-Learning-Systems
Vor dem Hintergrund des stetigen Anstiegs der zu ve rmittelnden Lehrinhalte soll
ein Teil der Aus- und Fortbildung bei der Feuerwehr Münster zukünftig in Form
von „E-Learning-Systemen“ angeboten werden. Ziel dieser Maßnahme ist auch,
die Lehrgangsdauer nicht weiter zu erhöhen, um den Ausfall von Arbeitszeit (bei
den eigenen hauptamtlichen Mitarbeiter/innen) sowie die Abwesenheit von den
Arbeitsplätzen (bei den ehrenamtlichen Einsatzkräft en) nicht weiter zu erhöhen.
Die Ressourcen für den Aufbau eines E-Learning-Syst ems und die kontinuierli-
che Aktualisierung des angebotenen Lehr- und Lernst offes sind derzeit nicht
vorhanden.
15.3.4 Ausbildungs- und Übungsgelände für Hoch- und Tiefbauunfälle
Derzeit verfügt die Feuerwehr Münster nicht über ge eignete Übungsmöglichkei-
ten, um Hoch- und Tiefbauunfälle simulieren und die damit verbundenen Ein-
satzmaßnahmen üben zu können. Es besteht die Absich t, als weiteren Bauab-
schnitt der Feuer- und Rettungswache 3 in einem Auß enbereich ein Übungsge-
lände für Hoch- und Tiefbauunfälle einzurichten.
15.3.5 Fahrschule
Wie unter Ziffer 5.5.3 beschrieben, deckt die derze it betriebene Behördenfahr-
schule der Feuer-wehr Münster aufgrund fehlender Pe rsonalressourcen den
Bedarf nicht ab. Regelmäßig müssen Führerschein-Aus bildungen extern verge-
ben werden. Dadurch entfallen Vorteile einer möglic hen, eigenen „Inhouse“-
Schulung. Wesentlich ist auch, dass die feuerwehrsp ezifischen Aspekte, wie
das Fahren mit Sonderrechten, das Fahren im Gelände , das Fahren mit beweg-
ten Lasten (Tankfahrzeugen) sowie die Nutzung spezi fischer Feuerwehrzufahr-
ten und Autobahnnotauffahrten nur mit eigenen Feuerwehr-Fahrlehrern geschult
werden können.
Die Aus- und Fortbildungen sowie regelmäßigen Fahre runterweisungen sind ein
wesentlicher Aspekt des Arbeitsschutzes und dienen primär der Sicherheit und
Unfallverhütung.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
141
15.4 Einsatzplanung
In dem Maße, wie sich die gesellschaftlichen, techn ischen und naturwissen-
schaftlichen Erkenntnisse und Verhältnisse weiteren twickeln, wachsen auch die
Anforderungen und Erwartungen an das System der Gef ahrenabwehr. Je spezi-
fischer und komplexer technische Anlagen, Objekte u nd Gebäude werden, desto
schwieriger wird die Erfassung der Gefahrensituatio nen bei Bränden, Explosio-
nen oder sonstigen technischen Störungen, bei denen die Feuerwehr zur Hilfe
und Gefahrenabwehr gerufen wird. Um bei solchen Ein satzlagen weiterhin effi-
zient Hilfe leisten und gleichzeitig den Schutz der eigenen Einsatzkräfte sicher-
stellen zu können, bedarf es einer umfangreichen Vo rbereitung auf solche Ein-
satzlagen.
15.4.1 Erstellung von Einsatz- und Gefahrenabwehrplänen
Die Feuerwehr Münster unterscheidet bei der Einsatz planung zwischen objekt-
bezogenen sowie ereignisbezogenen Einsatzplänen.
Allein zur Orientierung in Objekten mit automatischen Brandmeldeanlagen muss
die Feuerwehr Münster Feuerwehr-Einsatzpläne für me hr als 550 Objekte in je-
weils 4-facher Ausfertigung vorhalten. Auch wenn di e Datenbasis durch Objekt-
pläne der Betreiber bereitgestellt werden muss, so bedarf es doch der Anpas-
sung und Kommentierung unter feuerwehrtechnischen u nd feuerwehrtaktischen
Aspekten. Eine Überprüfung auf Aktualität der vorha ndenen Einsatzunterlagen
findet derzeit nur sporadisch und nicht systematisc h statt. Hierdurch werden der
Einsatzerfolg und der sichere Einsatz der Einsatzkr äfte beeinträchtigt. Um ein
Mindestmaß an Aktualität zu gewährleisten, sollten die Einsatzpläne in Abstän-
den von höchstens fünf Jahren einer Überprüfung unt erzogen werden. Die hier-
für erforderlichen personellen Ressourcen sind aktuell nicht vorhanden.
Mittelfristiges Ziel sollte es sein, Einsatzpläne i n digitaler Form in den Führungs-
fahrzeugen, der Leitstelle und der Feuerwehr-Einsat zleitung vorzuhalten und
durch Bündelung verwaltungsweiter Daten und Informa tionen (z. B. aus dem
städt. GisNET) zu ergänzen.
Neben den objektspezifischen Einsatzplänen schreibt § 22 FSHG vor, zur Ab-
wehr von Groß-schadenslagen entsprechende Gefahrena bwehrpläne zu erstel-
len und fortzuschreiben. Aufgrund des Risikopotenzi als und der Bevölkerungs-
dichte einer Großstadt sind diese Pläne von besonde rer Bedeutung für die Ge-
fahrenabwehr. Zu einigen denkbaren Ereignissen, die auch das Potenzial einer
Katastrophe haben können, bestehen ereignisbezogene Einsatzpläne, z.B. zu
den Ereignissen „Massenanfall von Verletzten“, „Kam pfmittelfund“, „Chlorgas-
austritt“, „Bahnunfall“ etc. Für die Erstellung weiterer, notwendiger, ereignisbe-
zogener Einsatzpläne, z.B. Evakuierungen größeren U mfangs oder Hochwas-
serrisikomanagement, fehlen derzeit die personellen Ressourcen.
15.4.2 Risikoanalyse, Gefahrenkataster und Katastro phenschutzplanung für die Stadt
Münster
Die kommunale Gefahrenabwehr muss in der Stadt Müns ter zukunftsfähig ge-
macht und nachhaltig angelegt werden. Hierzu gehört insbesondere die Ent-
wicklung und Etablierung eines Netzwerkes aus den i n vielen Bereichen bereits
vorhandenen Fähigkeiten, Kompetenzen und Ressourcen der eigenen Verwal-
tung aber auch anderer Behörden und Institutionen.
Die Gefahrenabwehr und das Krisenmanagement müssen als strategische Ziele
und Querschnittsaufgaben der Stadt Münster erkannt und entwickelt werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
142
Dies auch und besonders vor dem Hintergrund einer s tetig wachsenden Stadt
mit einer kontinuierlichen Bevölkerungszunahme und wirtschaftlicher Expansion.
Strategisches Ziel dieser kommunalen Gefahrenabwehr planung muss die Er-
stellung einer um-fassenden lokalen Risikoanalyse s ein, die sich einfügt in die
Risikoanalysen des Bundes sowie des Landes NRW, die se ergänzt und mit die-
sen in Wechselwirkung tritt. Darauf aufbauend muss es zur Erstellung eines mit
anderen Daten- und Auskunftssystemen vernetzten Gef ahrenkatasters kom-
men. Aus der Risikoanalyse ist dann ein umfassender Katastrophenschutzplan
abzuleiten, in dem die zur Gefahrenabwehr notwendig en Maßnahmen und Zu-
ständigkeiten ausgewiesen sind.
15.4.3 Fahrzeugdisposition mit Hilfe der Satelliten ortung von Einsatzfahrzeugen
(„Nächste-Fahrzeug-Strategie“)
Die Zuordnung von Einsatzfahrzeugen zu Einsatzadres sen erfolgt derzeit noch
nach den Standortdaten der jeweiligen Feuerwache bz w. des jeweiligen Feuer-
wehr-Gerätehauses. Mit Einführung des digitalen BOS *-Funks besteht seit 2015
die Möglichkeit, Positionsdaten per Funk an den Ein satzleitrechner zu übertra-
gen. Es besteht die Absicht, die Fahrzeugdispositio n zukünftig unter Nutzung
der aktuellen Standortdaten zu vollziehen. Damit ka nn insbesondere auch im
Rettungsdienst die sogenannte „nächste Fahrzeug-Str ategie“ umgesetzt wer-
den. Auf diese Weise kann bei Parallel- und Folgeei nsätzen eine zeitliche Opti-
mierung der Hilfeleistung erreicht werden.
*BOS = Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
15.4.4 Bedarfsgerechte Beeinflussung von Lichtzeichenanlagen
Der zunehmende Individualverkehr in Verbindung mit der tendenziellen Reduk-
tion von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auch au f Erschließungsstraßen
führt in der Tendenz zu geringeren Durchschnittsges chwindigkeiten der Einsatz-
fahrzeuge im Straßenverkehr und in der Folge zu län geren Hilfsfristen. Um die-
ser Entwicklung entgegenzuwirken, ist beabsichtigt, die Lichtzeichenanlagen
(Ampeln) im Stadtgebiet in Abhängigkeit von der jew eiligen Position und dem
Zielort der Einsatzfahrzeuge zu beeinflussen. Ziel ist ein Datenaustausch zwi-
schen dem Einsatzleitrechner der Feuerwehr und dem Verkehrsleitrechner des
Tiefbauamtes. Bei der Disposition eines Einsatzes w erden die Daten an den
Verkehrsleitrechner übermittelt. Mit Kenntnis der a ktuellen Position des Einsatz-
fahrzeuges (GPS-Ortung) und der Adresse des Notfall ortes ist der Verkehrsleit-
rechner in der Lage, die Lichtzeichenanlagen so zu schalten, dass das jeweilige
Einsatzfahrzeug für seine Fahrtstrecke jeweils auf grüne Ampelsignale trifft
(„grüne Einsatz-Welle“).
15.4.5 Standort-Informationssystem / Rettungspunkte
In Grünanlagen, Parks sowie Erholungsgebieten, die durch die Bevölkerung in-
tensiv genutzt werden und in denen es keine beschil derten Wege gibt, sollen
Rettungspunkte definiert und ausgeschildert werden, die es in Not geratenen
Personen ermöglicht, bei einem Notruf eine eindeuti ge Standortangabe machen
zu können. Die entsprechenden Angaben können in der Leitstelle der Feuer-
wehr in eindeutige Ortsdaten umgesetzt werden und d ie Einsatzkräfte so zielge-
nau zum Notfallort dirigiert werden.
Die Idee des Standortinformationssystems geht auf e ine Initiative des Senioren-
rates der Stadt Münster zurück, musste bislang jedo ch aus Kapazitätsgründen
zurückgestellt werden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
143
15.5 Vorbeugender Brandschutz
15.5.1 Brandschau
Die Aufgaben der Brandschau sind unter Ziffer 5.6.2 beschrieben. Die derzeitige
Personalausstattung der für die Brandschau zuständi gen Fachstelle (37 4.1)
reicht rechnerisch aus, um das jährliche Aufkommen an Brandschauvorgängen
abarbeiten zu können. Allerdings bestehen aktuell e rhebliche Defizite aus zu-
rückliegenden Jahren, in denen Personalabgänge nich t zeitnah ausgeglichen
werden konnten und zeitgleich in den Bereichen Kamp fmittelüberprüfung und
sicherheitstechnische Bewertung von Großveranstaltu ngen eine deutliche Auf-
gabenzunahme zu verzeichnen war. Der Personalaufwan d der Feuerwehr im
Zusammenhang mit der Genehmigung von Großveranstalt ungen im Stadtgebiet
Münster ist tendenziell weiter steigend.
15.5.1.1 Kontrolle der Mängelbeseitigung (Brandnach schau nach Mängelberichten)
Sofern bei der Brandschau schwerwiegende Mängel festgestellt werden, wird
der Handlungspflichtige zur unverzüglichen Beseitig ung der Mängel aufge-
fordert. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sow ie eine anschließende
Kontrolle erfolgt in diesen Fällen in Zusammenarbei t mit dem Bauordnungs-
amt. Aufgrund fehlender personeller Ressourcen gehe n Kontrollen dieser Art
zu Lasten regulärer Brandschauen.
15.5.2 Brandschutz in Einrichtungen der Inklusion
Durch den bildungspolitischen Anspruch, möglichst i n allen Schulen die Inklusi-
on von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, w ird kurzfristig ein länger
anhaltender Bedarf für die Entwicklung individuelle r Konzepte zur Rettung von
Personen mit Behinderungen erforderlich werden. Die hierfür erforderlichen per-
sonellen Ressourcen sind derzeit nicht vorhanden.
15.5.3 Brandschutzaufklärung und –erziehung
Die Gemeinden sind gehalten, ihre Einwohner/innen ü ber die Verhütung von
Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Ve rhalten bei Bränden
und über Möglichkeiten der Selbsthilfe in Gefahrenl agen aufzuklären. Siehe
hierzu auch Ziffer 5.6.6, 8.3.4.4 sowie 9. Eine sy stematische Befassung mit
dem Thema und die Entwicklung entsprechender Angebo te direkt für die Bevöl-
kerung oder aber auch nur für Multiplikatoren inner halb der Feuerwehr Münster
konnte bislang nicht im erforderlichen Umfang reali siert werden. Im Vergleich zu
anderen staatlichen Aufklärungsangeboten, z. B. im Bereich der Gesundheits-
vorsorge und der Verkehrserziehung, kann der Berei ch der Brandschutzaufklä-
rung und -erziehung als nicht realisiert bewertet werden.
15.5.4 Selbstschutzausbildung der Bevölkerung (siehe auch Ziffer 5.6.6)
Bei Katastrophenlagen kann häufig nicht allen um Hi lfe ersuchenden Personen
zeitgleich und zeitnah durch die Feuerwehr sowie di e übrigen in der Gefahren-
abwehr mitwirkenden Organisationen geholfen werden. Dies gilt auch und be-
sonders bei Ausfall kritischer Infrastrukturen, wie z. B. der Stromversorgung. Die
Bevölkerung muss für solche Notlagen sensibilisiert werden mit dem Ziel, sie
zum Selbstschutz sowie zur Selbsthilfe zu befähigen. Die Maßnahmen beginnen
bei Empfehlungen zur Anlegung von Nahrungsvorräten über die Unterweisung
in der Handhabung von Feuerlöschern bis hin zur Aus bildung in Erster Hilfe. Die
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
144
allgemeinen Selbstschutz-Informationen müssen in Mü nster auch verknüpft
werden mit den speziellen Informationen zum Verhalt en bei einem Störfall im
Kernkraftwerk Emsland. Die Etablierung einer entspr echenden Selbstschutz-
ausbildung setzt eine dauerhafte Geschäftsführung v oraus. Die hierfür erforder-
lichen personellen Ressourcen stehen derzeit nicht zur Verfügung.
15.5.5 Informationen für fremdsprachige Personen (FEP 1.2.1.3)
Die Informationen zur Gefahrenabwehr werden im Bere ich der Stadt Münster
bislang ausschließlich in Deutsch verfasst. Für ein ige wenige Anwendungsge-
biete kann auf mehrsprachige Informationen von Verb änden auf Landes- oder
Bundesebene zurückgegriffen werden.
Es wird Bedarf gesehen, die ortsspezifischen Inform ationen zur Gefahrenab-
wehr mehrsprachig abzufassen und diese sowohl in Sc hriftform (Flyer) als auch
elektronisch (im Rahmen des städt. Internetauftritts) bereitzustellen.
15.5.5.1 Elektronischer Verwaltungsservice in der G efahrenabwehr (e-Government)
Der aktuelle Informationsbedarf der Einwohner/innen ist sehr breitbandig und
entwickelt sich zunehmend über die e-Medien und im Internet. Relevante
Themen erstrecken sich von den Möglichkeiten einer Mitwirkung in der Frei-
willigen Feuerwehr über Planungsstandards des Vorbe ugenden Brandschut-
zes und Informationen zum Selbstschutz in Brand- un d Gefahrenlagen bis
hin zu elektronischen Antragsverfahren.
Grund für die derzeit nur geringen Aktivitäten bei Informationsbroschüren und
elektronischen Servicedienstleitungen sind nicht au sreichende personelle Res-
sourcen.
15.5.6 Sicherstellung der notwendigen Löschwasserme ngen der Sammelwasserver-
sorgung
Die Regelwerke mit den öffentlichen Wasserversorger n sind dahingehend zu
überwachen, dass die Belange der Löschwasserversorg ung hinreichend Be-
rücksichtigung finden, siehe hierzu auch die Ausfüh rungen unter den Ziffern
10.2.1, 10.11 sowie 11.7.
Eine kontinuierliche Bewirtschaftung städtischer Lö schwasserteiche sowie die
Kontrolle von baurechtlich geforderten Löschwasserv orräten (private Löschwas-
serteiche) sind aufgrund fehlender personeller Ress ourcen derzeitig nicht mög-
lich. Ein Lösungsansatz wäre eine langfristige vert ragliche Bindung an einen
Servicedienstleiter zur Übernahme dieser Aufgaben.
15.6 Leitstelle für Brandschutz, Hilfeleistung, Rettungsdienst und Katastrophen-
schutz
15.6.1 Telefonische Anleitung zur Reanimation und standardisierten Notrufabfrage
Um die Qualität der Notrufabfrage und Einsatzdispos ition weiter zu optimieren,
sollen die Handlungsabläufe in der Leitstelle noch weitgehender standardisiert
werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine syste matische Aus- und Weiter-
bildung für die Disponenten.
Über die standardisierte Notrufabfrage und Einsatzd isposition hinaus, soll im
Bereich des Rettungsdienstes die Telefon-Reanimatio n systematisch geschult
und angewandt werden. Die Ausbildung versetzt die L eitstellendisponenten in
die Lage, nach der Disposition des Einsatzes dem An rufer telefonisch Anleitun-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
145
gen zur Durchführung einer sachgerechten Reanimatio n zu geben. Das im Jahr
2014 auf freiwilliger Basis eingeführte System führ te bislang bereits zu so über-
zeugenden Ergebnissen, dass dieses Leistungsmerkmal zukünftig systematisch
zur Anwendung kommen soll. Hierzu sollen die Abfrag e- und Handlungsalgo-
rithmen den Europäischen Reanimationsrichtlinien un d den Empfehlungen der
ärztlichen Leiter Rettungsdienst angepasst werden. Dies bedingt die Einführung
eines (EDV-gestützten) Systems zur standardisierten Notrufabfrage.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der standardisierten Notrufabfrage ist die vollstän-
dige und rechtssichere Dokumentation der Notrufdisposition.
15.6.2 Maßnahmen bei einem Massenanfall von Notrufen
Bei außergewöhnlichen Einsatzlagen, z. B. bei Extre mwetterereignissen, ist re-
gelmäßig ein stark erhöhtes Aufkommen an Notrufen z u verzeichnen. Mit der
planmäßigen Schichtstärke der Leitstelle können max imal 5 Notrufe zeitgleich
angenommen bzw. disponiert werden. Demgegenüber läs st die technische Inf-
rastruktur der Leitstelle seit 2015 die parallele A bfrage von bis zu 20 Notrufen
zu. Aus dem Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr las sen sich bei Extremwette-
rereignissen oder vergleichbaren Lagen neben dem re gulären Personal der
Leitstelle bis zu 5 weitere Notruf-Abfrageplätze zusätzlich besetzen.
Um die technische Kapazität der Notrufabfrage aussc höpfen zu können, müs-
sen Instrumente entwickelt werden, wie bis zu 10 No truf-Notabfrageplätze durch
ad hoc hinzugezogenes Personal zusätzlich besetzt w erden können. Bislang
wurde hierzu ausschließlich auf dienstfreies Leitst ellen-Personal der Berufsfeu-
erwehr zurückgegriffen, das aus der Freizeit heraus alarmiert wurde. Da die
Leistellendisponenten jedoch auch als Führungsgehil fen in der Feuerwehr-
Einsatzleitung sowie in den Abschnittsführungsstell en benötigt werden, soll ver-
sucht werden, die Notruf-Notabfrageplätze in der Le itstelle auch durch ehren-
amtliche Einsatzkräfte zu besetzen. Hierzu muss ein System der Aus- und Fort-
bildung etabliert werden. Ressourcen stehen hierfür bislang nicht zur Verfügung.
15.6.3 Gewährleistung einer mehrsprachigen Notrufabfrage
Die Abfrage des Notrufes 112 sollte nach Möglichkei t mehrsprachig erfolgen
können. Bislang kann über eine deutschsprachige Not ruf-Disposition hinaus nur
eine Notrufabfrage in englischer Sprache als gesich ert angenommen werden.
Die Anwesenheit von Personal mit darüber hinausgehe nden Fremdsprachen-
kenntnissen ist nicht gesichert.
Neben der Qualifizierung von eigenem Personal in Fr emdsprachenkenntnissen
sollte hier auch die Nutzung oder Gründung von mehr sprachigen Notruf-
Callcentern oder die Einbeziehung von Einzelpersone n (der eigenen Verwal-
tung) erwogen werden, die im Rahmen einer Telefonko nferenz in die Notruf-
Disposition einbezogen werden. Solche Strukturen si nd derzeit nicht etabliert.
Die für eine Entwicklung notwendigen Ressourcen ste hen derzeit nicht zur Ver-
fügung.
15.6.4 Rückfallebenen und Vertretungen
Im Bereich der Leitstelle ist die EDV-gestützte Dis position der Einsätze durch
eine weitgehend redundante Auslegung der Informatio ns- und Kommunikations-
systeme abgesichert. Dennoch sind Szenarien möglich (und haben in der Ver-
gangenheit auch mehrfach stattgefunden), bei denen ein Systemausfall des
Einsatzleitrechners oder anderer IuK-Komponenten ko mpensiert werden muss.
Für diese Fälle erfolgen regelmäßige Schulungen der Leitstellendisponenten,
insbesondere zur Bedienung der (analogen) Rückfalle benen. Gleichwohl muss
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
146
es Ziel sein, schnellstmöglich den regulären Betrie bszustand der Leitstelle wie-
derherzustellen.
Für das Szenario eines Totalausfalls der Leitstelle an der Feuerwache 1 wurde
an der Feuerwache 2 eine Not-Leitstelle als eigener EDV-Standort mit verein-
fachter Dispositionstechnik etabliert. Sollten die Räumlichkeiten der Leitstelle
selbst nicht mehr nutzbar sein, kann diese Not-Leit stelle, einschließlich des
Routings der Notrufe 112, in Betrieb genommen werden.
Für beide genannten Szenarien müssen entsprechende Umsetzungskonzepte
erarbeitet werden.
15.7 Rettungsdienst
15.7.1 Rettungsdienstbedarfsplan
Im Aufgabenspektrum der Feuerwehr Münster nimmt der Rettungsdienst hin-
sichtlich der Einsatzzahlen, wie auch hinsichtlich seiner unmittelbar an den in
Not geratenen Menschen orientierten Dienstleistung eine herausragende Stel-
lung ein. Die Organisation des Rettungsdienstes ist geregelt über das Rettungs-
gesetz NRW, welches u.a. die Aufstellung und Fortsc hreibung eines Rettungs-
dienstbedarfsplanes vorschreibt. Der jeweils aktuel le Rettungsdienstbedarfsplan
der Stadt Münster beschreibt auf kommunaler Ebene d ie Rettungsdienstbedar-
fe, einschließlich der Aspekte der Vorhaltung, der Ausstattung und der operati-
ven Strukturen. Der Rettungsdienstbedarfsplan der S tadt Münster liegt aktuell
in der Fassung 09/2013 vor (Ratsbeschluss V/0659/2013).
15.7.2 Wechselwirkungen zwischen den Bedarfsplanung en zum Brandschutz und zum
Rettungsdienst:
Die enge Verzahnung von Brandschutz und Rettungsdie nst wird in den jeweili-
gen Verweisen und Schnittstellen im Brandschutzbeda rfsplan ebenso wie im
Rettungsdienstbedarfsplan deutlich. Für die Stadt M ünster ergeben sich dem-
entsprechend umfangreiche Synergien bei der ganzhei tlichen und einheitlichen
Organisation und Durchführung aller kommunalen Aufg aben der Gefahrenab-
wehr über die Feuerwehr Münster:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
147
• Einheitliche Notrufabfrage für Brandschutz, Rettun gsdienst und Katastro-
phenschutz
• Vorhaltung einer integrierten Leitstelle zur Dispo sition und Einsatzdurchfüh-
rung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
• Spitzenabdeckung im Rettungsdienst durch multifunk tional ausgebildetes
Personal des Brandschutzes
• Spitzenabdeckung im Brandschutz durch multifunktio nal ausgebildetes Per-
sonal im Rettungsdienst („Rückwärts-Kompensation“)
• Optimierte Hilfsfristen und Funktionsstärken im Br andschutz und Rettungs-
dienst, insbesondere in den ländlichen Bereichen du rch Brandschutzkräfte
auf Rettungswagen (Multifunktion)
• Zeitnahe Lagebeurteilung, Meldung und Maßnahmenein leitung bei Bränden
und technischen Hilfeleistungen insbesondere in den ländlichen Bereichen
durch feuerwehrtechnisch ausgebildetes Rettungsdienstpersonal
• Medizinische Kompetenz aus einer Hand: Notärztinne n und Notärzte, nicht-
ärztliches Rettungsdienstpersonal und das Personal der Löschzüge werden
nach einheitlichen Leitlinien und abgestimmten Verfahrensanweisungen tätig
• Einheitliche Ausbildungsstrukturen und -inhalte fü r alle Einsatzkräfte in den
Bereichen Brandschutz, Technische Hilfe und Rettungsdienst
• Einheitliche Beschaffung, Ausstattung und Schulung der Medizinprodukte im
Rettungsdienst und auf den Löschfahrzeugen
• Effizientes Qualitätsmanagement (straffe Personalo rganisation und Prozess-
führung)
• Einheitliche Dienst- und Disziplinarstrukturen
• Erfüllung des Sicherstellungsauftrags im Brandschu tz und Rettungsdienst
(Überwachung der täglichen Sicherstellung aller Fun ktionen in einer einheitli-
chen Organisationsform)
Die vorstehend aufgeführten Motive für ein einheitl iches System stehen jedoch
einer Ausweitung der Mitwirkung von hauptamtlichem Personal anderer, in die
Gefahrenabwehr der Stadt Münster eingebundener, Org anisationen nicht grund-
sätzlich entgegen. Seitens der privaten Hilfsorgani sationen wird darauf hinge-
wiesen, dass dort positive Synergien beim Funktions erhalt der bisher möglichen
Gestellung von ehrenamtlich besetzten Rettungswagen für den Sonderbedarf im
Rettungsdienst gesehen werden.
15.7.3 Steuerungsstrukturen für Brandschutz, Rettun gsdienst und Katastrophenschutz
bei der Feuer-wehr Münster
Die übergeordneten Strukturen und Verantwortlichkei ten sind für die Bereiche
Brandschutz und Katastrophenschutz sehr effizient a bgebildet und werden auf
Ebene der betreffenden Fachstellenleitungen zusammengeführt.
Für den Bereich des Rettungsdienstes ist dies - his torisch bedingt – bislang
noch nicht umgesetzt. Hier besteht Optimierungsbeda rf hinsichtlich der Zusam-
menfassung bislang dezentraler Strukturen. Diesbezü glicher Handlungsbedarf
ergibt sich zudem aus dem mit Datum vom 06.05.2015 novellierten Rettungsge-
setz NRW (§§ 7, 7a / Controlling / Medizinisches Qu alitätsmanagement des/der
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
148
Ärztlichen Leiters/in). Vor diesem Hintergrund kann die Einrichtung einer Abtei-
lung Rettungsdienst sinnvoll sein, in der die nachf olgenden, bislang dezentralen
Strukturen zusammengefasst werden.
• Ärztliche/r Leiter/in Rettungsdienst - ÄLR - (bisl ang Stabsstelle)
• Notarztwesen (bislang der Stabsstelle unterstellt)
• Organisation Rettungsdienst (bislang Fachstellenbe standteil außerhalb des
Verantwortungsbereiches des ÄLR)
• Aufgaben nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaß nahmen bei psychi-
schen Krankheiten (bislang eigener Fachstellenbestandteil)
• Zentrale Ausbildungsplanung für die gesetzlichen A us- und Fortbildungen im
Rettungs-dienst.
15.8 Katastrophenschutz
15.8.1 Erfassung Kritischer Infrastrukturen (KRITIS)
Die Erfassung kritischer Infrastrukturen (siehe Zif fer 6.1.2) ist wesentliche Vo-
raussetzung für eine an Prioritäten orientierte Gefahrenabwehrplanung der Stadt
Münster. Mit der Einrichtung einer Sachbearbeitung „Kritische Infrastrukturen“
(KRITIS) im Jahr 2015 wurde die Grundlage für eine entsprechende Erfassung
geschaffen. Die systematische Erfassung kritischer Infrastrukturen kann zur
Identifizierung weitere Handlungsnotwendigkeiten fü hren sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Feuerwehr Münster führen.
15.8.2 Kommunales Krisenmanagement
Auf Grund der Erfahrungen der Winterlage 2010/2011 wurden die Kommunikati-
ons- und Handlungsabläufe innerhalb der Verwaltung kritisch hinterfragt. Die
hierbei gewonnenen Erkenntnisse müssen weiter umges etzt werden. Hierzu ge-
hört u.a. eine systematische Erfassung der Erreichb arkeiten der städtischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Aufgaben der G efahrenabwehr bei außer-
gewöhnlichen Ereignissen.
Die aktuellen Regelungen zu Erreichbarkeiten, gesic herten Verfügbarkeiten so-
wie Rufbereitschaften etc. sind zu hinterfragen und ggf. auszuweiten.
Die Stadtverwaltung selbst (oder bestimmte ihrer Au fgabenfelder) sollte als „kri-
tische Infrastruktur“ betrachtet werden. Daher sind geeignete Maßnahmen für
den Leistungserhalt auch unter ungünstigen Rahmenbe dingungen (Ausfall der
Energieversorgung, Katastrophenfall etc.) zu entwickeln.
15.8.3 Übungen des Krisenstabes
Die Übungstätigkeit des Krisenstabes der Stadt Müns ter ist zu verstetigen und
zu intensivieren.
Die Erfahrungen anlässlich des Extremwetterereignis ses vom 28.07.2014, aber
auch die Erfahrungen aus den häufiger erforderliche n Zusammenkünften des
„Stabes für außergewöhnliche Ereignisse“ (SAE) zeig en, dass insbesondere
diejenigen Mitarbeiter/-innen der Verwaltung, welch e nicht regelmäßig im Be-
reich der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, mit den Abläufen in einem Kri-
senstab vertraut gemacht werden müssen. Hierzu wurd en in der Vergangenheit
bereits Schulungsangebote am Institut der Feuerwehr (IdF) des Landes NRW in
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
149
Münster sowie an der Akademie für Notfallplanung un d Zivilschutz (AKNZ) in
Ahrweiler angeboten. Eine systematische Entsendung städt. Mitarbeiter/-innen
zu diesen Lehrgängen konnte bislang jedoch noch nic ht etabliert werden. Die
Zahl der zu schulenden Mitarbeiter/-innen muss sich an der Schichtdienstfähig-
keit des Stabes orientieren. D. h., für jede Stabsfunktion sollten mind. 3 geschul-
te Mitarbeiter/-innen des jeweiligen Amtes bzw. Fachbereiches verfügbar sein.
15.8.4 Warnung und Information der Bevölkerung
Die Warnung und Information der Bevölkerung ist ent sprechend der Ausführung
unter Ziffer 5.10.3 zu realisieren. Hierzu gehört i nsbesondere der Aufbau eines
Sirenensystems in der Stadt Münster.
15.8.4.1 Aufbau eines Sirenennetzes
Für den Aufbau eines Sirenensystems stehen in den H aushaltsjahren 2015 –
2017 insgesamt 1,45 Mio. Euro zur Verfügung. Im Rah men der Beratungen
zum Haushalt 2015 hat der Rat der Stadt Münster die Finanzmittel für die
Planung eines Sirenensystems freigegeben. Die Freigabe der Investitionsmit-
tel hat der Rat von der Vorlage eines Warnkonzeptes abhängig gemacht, das
im November 2015 durch die Verwaltung vorgelegt wird.
15.8.4.2 Warn-App
Seit Bereitstellung der Warn-App „NINA“ des Bundesa mtes für Bevölke-
rungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur öffentl ichen Nutzung im Juni
2015, setzt die Stadt Münster dieses Warnsystem auc h im Bereich der Stadt
Münster ein. Der Bevölkerung wird empfohlen, die en tsprechende App des
BBK auf dem Smartphone bzw. weiteren elektronischen Kommunikationsmit-
teln zu installieren, um entsprechende Warnmitteilu ngen der Stadt Münster,
des Landes NRW oder auch der Bundesregierung empfangen zu können.
Die Ansteuerung der Warn-App für lokale Warnbedarfe der Stadt Münster er-
folgt über das „modulare Warnsystem“ (MoWaS), welches im Frühjahr 2015
in der Leitstelle der Feuerwehr Münster in Betrieb genommen wurde. Mittels
des Systems MoWaS können auch die (geplanten) Siren en (siehe Ziffer
5.10.3) angesteuert werden.
15.8.5 Übungen zum Betrieb der Personenauskunftsstelle (PASS)
Die gemäß FSHG § 31 einzurichtende Personenauskunft sstelle (siehe Ziffer
5.9) wurde im Amt 37 technisch eingerichtet. Die ta tsächliche Anwendung im
Ereignisfall muss jedoch regelmäßig geübt werden. D ie Mitarbeiter/innen sind
an den technischen Systemen regelmäßig zu schulen. Für beide Aspekte ist die
Ressourcenfrage nicht ausreichend beantwortet..
15.8.6 Mitwirkung beim Hochwasser-Risikomanagement (siehe auch Ziffer 10.3.1)
Nach der Erstellung von Hochwasser-Gefahrenkarten u nd Hochwasser-
Risikokarten treten die Unteren Wasserbehörden nun in den Prozess der Defini-
tion und Erstellung eines Hochwasser-Risikomanagements ein. Die Abstimmung
der Maßnahmen des Hochwasser-Risikomanagements mach t zwingend die
Mitwirkung der Feuerwehr in der Funktion als Untere Katastrophenschutzbehör-
de erforderlich. Die entsprechenden Fragestellungen sind in der Stadt Münster
seit dem Starkregenereignis vom 28.07.2014 von beso nderer Brisanz. Die für
eine geordnete Mitwirkung im Hochwasser-Risikomanag ement erforderlichen
Personalressourcen sind derzeit nicht vorhanden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
150
15.8.7 Anpassung an den Klimawandel
Unter Federführung des Amtes für Grünflächen, Umwel tschutz und Nachhaltig-
keit erarbeitet die Stadt Münster aktuell ein Konze pt zur lokalen Anpassung an
den Klimawandel. Auch hier ist der Katastrophenschu tz einerseits Teil der zu
betrachtenden, im Ereignisfall selbst betroffenen I nfrastruktur, andererseits aber
auch Instrument der Gefahrenabwehr zur Kompensation von negativen Auswir-
kungen des Klimawandels auf die Bevölkerung. Die Mi twirkung der Feuerwehr
in der Funktion als Untere Katastrophenschutzbehörd e ist auch hier gewünscht
und erforderlich. Die für eine kontinuierliche Aufg abenerledigung erforderlichen
personellen Ressourcen sind derzeit nicht vorhanden.
15.8.8 Betreuungsdienst
Die Stadt Münster verfügt derzeit über keine vorber eiteten Einrichtungen zur
Aufnahme, Betreuung und ggf. Unterbringung von Pers onen. Solche Betreu-
ungseinrichtungen werden benötigt, um Personen währ end der Evakuierungs-
phase aus Anlass von z. B. Bombenentschärfungen ode r Bränden angemessen
unterbringen und betreuen zu können.
Bis zum Jahr 2013 standen hierfür (bedingt) die ehe maligen Zivilschutzbunker
zur Verfügung. Mit Aufgabe des Programms zum Bau un d Unterhalt von Zivil-
schutzanlagen wurde der Unterhalt und damit die Bet riebsbereitschaft dieser
Bunker jedoch auch in Münster aufgegeben. Allerding s mussten die Bunkeran-
lagen auch bislang bereits als nur bedingt geeignet eingestuft werden, da der
Aufenthalt von Personen in diesen Anlagen häufig al s unangenehm bis bedroh-
lich empfunden wurde. Gleichwohl hat z. B. der Bunk er im Bereich des Haupt-
bahnhofes während der Winterlage 2005 vielen gestra ndeten Bahnreisenden
eine unter den gegebenen Umständen sehr gern akzept ierte Unterkunftsmög-
lichkeit geboten.
In Zusammenarbeit mit den privaten Hilfsorganisatio nen sollen geeignete Lie-
genschaften, z. B. Schulen, in Münster identifizier t und für die Nutzung als Be-
treuungseinrichtungen bei Evakuierungen oder aber a ls „Wärmestuben“ bei
Ausfall der Energieversorgung vorbereitet werden. N eben einer speziellen Möb-
lierung mit Küchenutensilien, Feldbetten etc. im Er eignisfall ist daher in einer
weiteren Ausbaustufe auch über die Nachrüstung mit Notstromgeneratoren
nachzudenken.
Die personelle Besetzung der Betreuungseinrichtungen mit Helferinnen und Hel-
fern würde über die privaten Hilfsorganisationen (A SB, DRK, JUH, MHD, ggf.
ergänzt durch die DLRG) erfolgen. Die personellen R essourcen für den Aufbau
und die Fortschreibung dieses Projektes sind derzeit nicht vorhanden.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
151
Die Kalkulation der bei einem Großschadensereignis gegebenenfalls betroffe-
nen Bevölkerungsgruppe erfolgt nach den Empfehlungen der AGBF wie folgt:
1. Der von einer Evakuierung betroffene Anteil der Bevölkerung übersteigt i. d.
R. den Wert von 10 % nicht. D. h., bezogen auf Münster, kann die von einer
Maßnahme betroffene Bevölkerung insgesamt max. 30.0 00 Personen um-
fassen.
2. Von den zu Evakuierenden sind etwa zwei Drittel gewillt und in der Lage,
Eigenhilfe zu organisieren, so dass nur für ca. ei n Drittel der von der Maß-
nahme betroffenen Personen die Betreuung behördlich erseits organisiert
werden muss. Bezogen auf die Stadt Münster reduzier t sich die Personen-
zahl, für die eine Unterbringung geplant werden muss, somit auf 10.000.
3. Es wird davon ausgegangen, dass im Ereignisfall die benachbarten Ge-
bietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte a ls untere Katastrophen-
schutzbehörden) nicht von dem gleichen Ereignis bet roffen sind, so dass
von diesen HVB die technische Infrastruktur für 90 % der zu betreuenden
Personen gestellt werden kann. Bezogen auf die eige ne Vorhaltung der
Stadt Münster resultiert daraus das Ziel, für ca. 1 .000 Personen die ent-
sprechende Infrastruktur (Verpflegung, Feldbetten etc.) selbst bereit zu stel-
len.
Dem Wert von 1.000 zu versorgenden Personen als Pla nungsgröße stehen der-
zeit tatsächlich nur ca. 400 verfügbare Feldbetten gegenüber. Die weitere Infra-
struktur ist nicht vorhanden bzw. deren Einsatz nic ht vorbereitet. Die Maßnah-
men sind somit insgesamt noch nicht ausreichend.
Auch wenn bis zu 90 % der technischen Infrastruktur zur Betreuung von evaku-
ierten Personen von den benachbarten HVB erwartet w erden darf, so müssen
die Gebäude (Schulen etc.) jedoch innerhalb der Sta dt Münster liegen und pla-
nerisch für die Funktion als Betreuungseinrichtung vorbereitet sein. D.h., dass
Unterbringungskapazitäten für insgesamt 10.000 Pers onen identifiziert und vor-
bereitet werden sollten. Dies ist derzeit nicht der Fall.
Die Personenzahl von 10.000 aufzunehmenden Personen ist auch vor dem Hin-
tergrund der Planungen zur Aufnahme der Bevölkerung, die bei einem Störfall in
einem Kernkraftwerk aus der näheren Umgebung zu evakuieren ist, realistisch.
15.8.9 Einbindung von Spontanhelfern/innen
Die Erfahrungen aus dem Extremwetterereignis vom 28 .07.2014 zeigen, dass in
Münster (wie zuvor auch in anderen Städten) zahlrei che Bürgerinnen und Bür-
ger spontan bereit sind, im Rahmen ihrer Möglichkei ten mitzuhelfen, die Gefahr
zu beseitigen bzw. den von dem Ereignis Betroffenen Schutz und Hilfe zukom-
men zu lassen. Die tatsächliche Wirkung dieser Hilf e, aber auch die Anerken-
nung des bürgerschaftlichen Engagements lassen es g eboten erscheinen, sich
auf dieses Phänomen systematisch vorzubereiten. Ein erseits sollen die privaten
Initiativen dabei unterstützt werden, ihre Hilfe zi elgerichtet einsetzen zu können,
andererseits soll und muss das bürgerschaftliche En gagement durch flankieren-
de Maßnahmen der Kommune Unterstützung und Anerkennung finden.
Aus der gemeinsamen Aufarbeitung der Geschehnisse v om 28.07.2014 geht
hervor, dass die privaten Initiativen der Spontanhe lfer/innen insbesondere im
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
152
Bereich der Organisation, der Kommunikation, der Lo gistik sowie der Beratung
in gesundheitlichen und juristischen Fragestellunge n Unterstützung annehmen
würden. Im Ereignisfall selbst besteht insbesondere Bedarf für eine kontinuier-
lich ansprechbare Kontaktstelle bzw. Kontaktperson, um mit der Stadt als Ge-
fahrenabwehrbehörde Maßnahmen und Wünsche zur gezi elten Kooperation,
aber auch zum gezielten (Selbst-)Schutz eingebunden er Helfer/innen abstim-
men zu können. Die für die Vorbereitung solcher Vor gänge erforderlichen Res-
sourcen sind derzeit nicht vorhanden.
15.8.10 Ausbau des Netzes von Trinkwassernotbrunnen
Bei Ausfall der öffentlichen Trinkwasserversorgung reicht die derzeit verfüg-
bare Zahl von Trinkwassernotbrunnen (vgl. Ziffer 5. 11.4 und Ziffer 6.1.2.1.3)
nicht aus. Das Netz an Trinkwassernotbrunnen ist we iter auszubauen. Die
Inbetriebnahme von Trinkwassernotbrunnen durch Einh eiten der Feuerwehr
und der Hilfsorganisationen ist häufiger als bisher zu üben. Die dafür erfor-
derlichen Ressourcen reichen derzeit nicht aus. Ein e kontinuierliche Überwa-
chung der Trinkwasserqualität sowie die Wartung und Instandhaltung der
Brunnen ist über Servicedienstleister sicherzustellen.
15.9 Fahrzeugkonzept
Die Ausstattung der Feuerwehr Münster mit Einsatzf ahrzeugen für die Bereiche
Brandbekämpfung, Technische Hilfeleistung und Katas trophenschutz ist grund-
sätzlich ausreichend. Es wird jedoch Bedarf gesehen , perspektivisch folgende Op-
timierungen vorzunehmen:
15.9.1 Rüstwagen: Beschaffung eines dritten Rüstwag ens (RW) für die BF, Stationie-
rung auf der Feuerwache 3 (analog zu den Feuerwache n 1 und 2). Da zur Be-
setzung von Sonderfahrzeugen (insbesondere Rüstwage n, Feuerwehrkran,
Wechselladerfahrzeuge) auf den Feuerwachen 1 und 2 planmäßig jeweils nur 1
Trupp (2 Multifunktionen) vorgehalten wird, kann di e Besetzung eines Rüstwa-
gens als Basismodul für technische Hilfeleistungen nicht immer sichergestellt
werden. Die Stationierung eines weiteren RW auf der Feuerwache 3 erhöht die
Verfügbarkeit signifikant. Gleichzeitig ermöglicht die Stationierung eines RW auf
der Feuerwache 3 die Intensivierung und parallele D urchführung der Ausbildung
auf allen Feuerwachen. Die Einsatzstrategie und die Hilfsfristen in den Wachbe-
zirken 1 bis 3 werden vereinheitlicht.
Ein weiterer Grund für die Stationierung eines weit eren Rüstwagens bei der BF
ist die Aufgabe von 5 (ehemals 7) vorhandenen Rüstw agen (Typ 1) bei der FF,
wobei zwei verbleibende Fahrzeuge die Rettungssätz e „Bahnunfall“ aufnehmen
und als „Gerätewagen Bahnunfall“ weiter verwendet w erden (siehe folgenden
Absatz).
15.9.2 Gerätewagen Bahnunfall
Umbau von zwei Rüstwagen zu Gerätewagen „Bahnunfall “. Insbesondere zum
Aufschneiden von Personenwaggons der ICE-Klasse nac h Unfällen werden
spezielle Gerätschaften benötigt, die nicht zur Nor mbeladung von Rüstwagen
gehören. Im Rahmen der Einsatzplanung „Bahn-Regio“ (siehe Ziffer 3.1.3.5 und
5.12.5) wurden 7 Gerätesätze beschafft und auf die Rüstwagen der Feuerwehr
Münster verlastet. Mit Außerbetriebnahme der Rüstwa gen (Typ 1) der FF, be-
steht Bedarf, die Verfügbarkeit der Gerätesätze auf andere Weise sicherzustel-
len.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
153
Es ist beabsichtigt, zwei der z.Zt. noch 5 RW (Typ 1) der FF zu „Gerätewagen-
Bahnunfall“ (GW-Bahn) umzubauen. Dazu werden die 25 Jahre alten Unimog-
Fahrgestelle mit neuen Aufbauten versehen, um sie a ls „GW-Bahn“ aber auch
als Gerätewagen-Logistik (GW-L1) einsetzen zu können.
15.9.3 Tanklöschfahrzeuge TLF 20/40
Beschaffung von 2 Tanklöschfahrzeugen vom Typ TLF 2 0/40. Zur Sicherstel-
lung der Wasserversorgung im Außenbereich sollen 2 Tanklöschfahrzeuge vom
Typ TLF 20/40 beschafft werden. Der Bedarf ergibt s ich aus den Schwierigkei-
ten, die insbesondere im Außenbereich, bei Bränden auf landwirtschaftlichen
Anwesen, bei Vegetationsbränden oder bei Bränden au f Autobahnen etc. ent-
stehen können. Bis zum Aufbau einer stationären Lös chwasserversorgung über
eine lange Weg- bzw. Schlauchstrecke oder aber auch als Ersatz dafür werden
Tanklöschfahrzeuge benötigt. Mit Umstellung der Ers teinsatzfahrzeuge der FF
vom Typ TLF 16 auf den Typ HLF 20 hat sich die im P endelverkehr je Fahrzeug
zu transportierende Löschwassermenge von 2.500 Lite r auf 2.000 Liter redu-
ziert. Die 3 innerstädtisch stationierten TLF 20/40 SL der Berufsfeuerwehr sollen
für diesen Einsatzzweck nicht über den Ersteinsatz hinaus gebunden werden.
Es sollen daher im Bereich der FF zwei Löschzüge mi t Tanklöschfahrzeugen
von Typ TLF 20/40 ausgestattet werden.
15.9.4 Teleskop-Gelenkmast
Beschaffung eines Teleskop-Gelenkmastes mit einer A rbeitshöhe von >50 m
(TGM 50). Zur Ausführung von Arbeiten aber auch Ret tungs- und Brandbe-
kämpfungsmaßnehmen in Höhen und an unzugänglichen S tellen soll eine Ge-
lenkmastbühne vorgehalten werden. Das Einsatzgebiet reicht von der Rettung
von Personen aus Zwangslagen, z.B. bei Hoch- und Ti efbauunfällen, über die
Brandbekämpfung in Höhen oder Hinterlagen, z.B. im Bereich der (nach-
)verdichteten Wohnbebauung, bis zur Beseitigung von Unwetterschäden an Ge-
bäuden oder Bäumen. Die Rettungs- bzw. Arbeitshöhe der vorhandenen Dreh-
leiten ist auf 30 m begrenzt.
Das Fahrzeug soll im Bereich der Berufsfeuerwehr st ationiert werden und von
den Einsatzkräften bedient werden, die auch die Aus bildung für den Feuerwehr-
kran erhalten.
15.9.5 Großraumlüfter
Beschaffung eines Großraumlüfters. Zur Entrauchung bzw. Belüftung von gro-
ßen Gebäuden, wie z.B. Werkhallen, bzw. Verkaufshallen (wie dem neuen Emp-
fangsgebäude des Hauptbahnhofs) soll ein Großraumlü fter vorgehalten werden,
der auf einem Klein-LKW oder einem Anhänger montier t ist. Die derzeit vorhan-
denen, kleinen Belüftungsgeräte sind für diesen Zweck nicht einsetzbar.
Der Einsatz von Großraumlüftern ermöglicht die Orie ntierung in größeren Hal-
lenkomplexen und ist Voraussetzung für eine effizie nte Menschenrettung und
Brandbekämpfung, insbesondere in Gewerbe- und Industriebetrieben.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
154
15.9.6 Wassernebellöschgerät / Löschunterstützungsfahrzeug
Für außergewöhnlich heftige Brände, z.B. im Industr iebereich, ist die Verfügbar-
keit eines turbinengestützten Löschsystems hilfreic h, bei dem ein Löschwasser-
nebel mit hohem Druck über große Distanzen geworfen werden kann. Auf dem
Markt hat sich ein Löschunterstützungs-Fahrzeug (LU F) etabliert, welches diese
Merkmale aufweist. Das Fahrzeug ist ferner geeignet , gasförmige gefährliche
Stoffe bzw. Schadstoffnebel auch größeren Umfangs niederzuschlagen.
Aufgrund der seltenen Einsatzfälle für ein LUF biet et sich die Kooperation mit
einem Partner an. Die BASF-Coatings AG ist ebenfall s an einem vergleichbaren
System interessiert. Es ist beabsichtigt, hier in V erhandlungen über eine ge-
meinsame Beschaffung einzutreten mit dem Ziel, ein LUF bei der Werkfeuer-
wehr der BASF Coatings AG zu stationieren, welches jederzeit durch die Feu-
erwehr Münster angefordert werden kann.
15.9.7 Notstromaggregate großer Leistung
Beschaffung von mobilen Notstromaggregaten (NAG) gr oßer Leistung (>200
kW) auf Basis von Abrollbehältern (AB) oder Feuerwe hr-Anhängern. Zur Auf-
rechterhaltung kritischer Infrastrukturen, insbeson dere auch im eigenen Verant-
wortungsbereich der Stadt Münster, werden Netzersat z- bzw. Notstromaggrega-
te benötigt. Einsatzgebiete sind u.a. die Stromvers orgung von Trink- oder Ab-
wasserpumpwerken, Telekommunikationseinrichtungen o der zentralen Verwal-
tungsbereichen etc.
Die Aggregate können auch punktuell zur Kompensatio n von Stromausfällen bei
anderen kritischen Infrastrukturen, wie z.B. Kranke nhäusern, herangezogen
werden. Es ist beabsichtigt, zunächst drei NAG zu b eschaffen. Ein NAG wir pri-
mär benötigt, um die Notstromversorgung der Leitste lle der Feuerwehr Münster
sowie des Rechenzentrums der Citeq redundant auszul egen. Das zweite und
dritte NAG ist jeweils als Ersatzbeschaffung für altersbedingt abgängige Altgerä-
te (AB-Lichtmast und Fw-A Generator, LZ 22) vorgesehen.
15.9.8 Messleitwagen
Beschaffung eines Messleitwagens (MLW), sofern ein solches Fahrzeug nicht
durch den Bund bzw. das Land NRW bereitgestellt wird. Ein Messleitwagen wird
benötigt, um bei der Messung gefährlicher Stoffe in der Atmosphäre die Mess-
ergebnisse mehrerer Messtrupps zusammenzuführen und darstellen zu können.
Idealer Weise wird die Aufbereitung der Messergebni sse durch eine Prognose
der weiteren Ausbreitung bzw. Konzentrationsentwicklung ergänzt.
Der Bund hat im Jahr 2007 angekündigt, den Ländern entsprechende MLW zur
Verfügung zu stellen. Die angekündigte Anzahl würde ausreichen, um bei jedem
zweiten HVB (Kreis bzw. kreisfreier Stadt) einen ML W stationieren zu können.
Bis heute ist es nicht zur Auslieferung dieser Fahrzeuge gekommen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
155
15.10 Ausrüstung
15.10.1 Redundante Schutzkleidung für die Einsatzkr äfte der Freiwilligen Feuerwehr
Die Erfahrungen aus lang andauernden Einsätzen aus Anlass von Groß-
schadensereignissen (Länder übergreifende Hilfe in Sachsen-Anhalt in 2013,
Starkregenereignis Münster 2014) haben gezeigt, das s die Verfügbarkeit von
nur einer Garnitur an Schutzkleidung bei den Einsat zkräften der FF der limi-
tierende Faktor für die Einsatzfähigkeit der Feuerw ehr sein kann. Bereits
nach einem mehrstündigen Einsatz ist die Kleidung h äufig vollständig durch-
nässt und begrenzt so die weitere Einsatzzeit ihres Trägers erheblich. Erst
mit einer weiteren Garnitur ist ein Wechsel und ein Trocknen der Einsatzklei-
dung während längerer Einsätze möglich.
Es ist beabsichtigt, alle (ca. 700) Einsatzkräfte d er FF mit einer zweiten Gar-
nitur der Schutzkleidung (Schutzkleidung nach EN 496) auszustatten.
15.10.2 Schmutzwasserpumpen
Die Erfahrungen aus dem Starkregenereignis im Juli 2014 haben gezeigt,
dass sich die vorhandenen Feuerlöschkreiselpumpen d er Löschfahrzeuge
sowie die konventionellen Elektrotauchpumpen für da s Abpumpen von
Schmutzwasser mit größeren Festkörpern (Steinen) in größerem Umfang
nicht eignen.
Es sollen Schmutzwasserpumpen unterschiedlicher Lei stungsstufen be-
schafft werden, die das Abpumpen von Schmutzwasser in großen Mengen
auch mit grobkörnigen Feststoffen erlauben.
15.10.3 Fernerkundung und –messung mittels Flugrobo ter
Beschaffung eines Flugroboters („Drohne“). Um z.B. bei ausgedehnten
Bränden, bei Großveranstaltungen mit vielen Besuche rn oder Flächenräu-
mungen bei der Entschärfung von Kampfmitteln einen Lageüberblick zu er-
halten (insbesondere auch, um zu erkennen, wo Gefah renpunkte entstehen),
ist die Verfügbarkeit eines Flugroboters („Drohne“) hilfreich. Mit einfachen
Mitteln lässt sich so schnell und gefahrlos eine Er kundung der Einsatzstelle
aus der Luft realisieren.
Die Drohne soll der Fachgruppe „Information und Kom munikation“ zugeord-
net werden.
15.10.4 Materialien zur Dämpfung von Kampfmitteldet onationen
In Einzelfällen kann es erforderlich werden, dass K ampfmittel (insbesondere
Bombenblindgänger aus dem 2. Weltkrieg) vor Ort nicht entschärft und daher
gesprengt werden müssen. Je nach Lage der Bombe kön nen Schäden an
Gebäuden in der Umgebung nicht verhindert, sondern nur gemindert werden.
Der Zeitraum zwischen der Feststellung des Bedarfes einer Sprengung und
der Ausführung der Sprengung beträgt häufig nur wen ige Stunden. In dieser
Zeit kann eine Dämpfungsminderung der Sprengwirkung nur grob und un-
vollständig ausgeführt werden. Es ist beabsichtigt, einen Gerätesatz zur
Dämpfungsminderung von Sprengungen zu beschaffen, d er im Kern aus fle-
xiblen Wasserbehältern besteht. Die Behälter lassen sich leicht und schnell
transportieren. Da sie sich auch für die Lagerung v on kontaminierten Flüs-
sigkeiten eignen, werden auch die Einsatzoptionen b eim Umgang mit gefähr-
lichen Flüssigkeiten erweitert.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
156
15.11 Öffentlichkeitsarbeit
Die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Münster im Bere ich der Gefahrenabwehr sollte
intensiviert werden. Die derzeitigen (personellen) Ressourcen reichen dafür nicht
aus. Der gesetzliche Auftrag gem. § 8 FSHG, wonach die Gemeinden ihre Ein-
wohner/innen über die Verhütung von Bränden, den sa chgerechten Umgang mit
Feuer, das Verhalten bei Bränden und über Möglichke iten der Selbsthilfe aufklä-
ren sollen (siehe auch Ziffer 5.6.6, 8.3.4.4 und 15.5.4), wird weitgehend nicht er-
füllt. Hier ist die Öffentlichkeitsarbeit der Schlü ssel zur Kommunikation und Etab-
lierung entsprechender Angebote.
Über die präventive Öffentlichkeitsarbeit hinaus he lfen Ressourcen zur Öffent-
lichkeitsarbeit auch zur Information der Bevölkerun g in Krisenlagen, wie z.B. bei
Schadstofffreisetzungen oder extremen Unwetterereig nissen. Sie dient hier der
Deeskalation und damit der Bewältigung des Ereignisses insgesamt.
15.11.1 Präsenz in sozialen Netzwerken
Es besteht Bedarf, in den bzw. über die sozialen Netzwerke (Facebook, Twit-
ter etc.) zu kommunizieren, dies auch und besonders bei öffentlich wahrge-
nommenen bzw. kommunizierten Schadensereignissen. H ier muss durch
sachliche Information Spekulationen und Fehlinforma tionen entgegengewirkt
werden, auch um Hysterie und Panik zu vermeiden.
Die sozialen Netzwerke müssen auch für die Werbung und Bindung der Mit-
glieder, insbesondere im Bereich der Freiwilligen F euerwehr, genutzt wer-
den, da die anzusprechende Generation überwiegend ü ber die sozialen
Netzwerke kommuniziert.
15.11.2 Tagesaktueller Internetauftritt
Der Anspruch der Stadt Münster an sich selbst, als kompetenter Dienstleister
wahrgenommen zu werden, erfordert einen tagesaktuel len Internetauftritt
auch im „Dienstleistungssegment Gefahrenabwehr“. Über Angaben zur Ein-
satzsituationen und Geschehnissen in der Stadt Müns ter hinaus, muss der
Internetauftritt Links enthalten, die auf regionale , nationale und internationale
Informationsquellen, z.B. zu Unwetterwarnungen, verweisen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
157
16. Interkommunaler Vergleich
Stadtstruktur
Um die aktuelle sowie die vor Einrichtung der Feuer wache 3 bestandene
Versorgungsqualität in Münster mit anderen kreisfre ien Städten ähnlicher
Größe in NRW vergleichen zu können, wurde ein inter kommunaler Vergleich
angestellt:
Stadt Einwohner Fläche Wachen Ew./Wache km²/Wache
[km²]
Aachen 242.000 161 3 81.000 54
Bielefeld 329.000 258 4 82.000 65
Bonn 311.000 141 4 78.000 35
Gelsenkirchen 258.000 105 3 86.000 3 5
Krefeld 222.000 138 2 111.000 69
Mönchengladbach 255.000 170 4 64.000 4 3
Oberhausen 209.000 77 2 105.000 39
Durchschnitt NRW 87.000 49
Münster (seit 2010) 300.000 302 3 100.000 100
Münster (vor 2010) 296.000 302 2 148.000 151
Bewertung:
1. Nach Einrichtung einer 3. Feuerwache liegt die j e Feuerwache betreu-
te Einwohnerzahl in Münster mit ca. 100.000 Einwohn ern zwar an der
Obergrenze aber dennoch etwa im Mittel der Vergleic hsstädte in
NRW (87.000 Einwohner).
2. Die durchschnittliche Größe der Wachbezirke der Feuerwachen be-
trägt bei den Berufsfeuerwehren in NRW 49 km².
Auch nach Einrichtung der Feuerwache 3 im Jahr 2010 ist die durch-
schnittliche Wachbezirksgröße in Münster etwa doppe lt so groß, wie
im Durchschnitt der Vergleichsstädte in NRW. Dies kann vor dem Hin-
tergrund der Stadtstruktur und im Vergleich zu dem Versorgungsni-
veau in anderen ländlichen Bereichen akzeptiert werden.
Der Leistungsfähigkeit der Löschzüge der Freiwillig en Feuerwehr in
den Stadtteilen im Außenbereich kommt dadurch eine besondere Be-
deutung zu.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
158
17. Zusammenfassende Bewertung der Gefahrenabwehr i n den Bereichen
Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Katastrop henschutz sowie dar-
aus abzuleitende Handlungsnotwendigkeiten
17.1 Operative Aspekte
17.1.1 Der Brandschutz sowie die Gefahrenabwehr sin d in Münster operativ sicherge-
stellt. D.h., die Qualitätskriterien „Hilfsfrist“, „Funktionsstärke“ und „Erreichungs-
grad“ entsprechen den auf Bundes- und Landesebene e tablierten Standards
sowie den durch die Bezirksregierung Münster vorgeg ebenen Empfehlungen.
Dies gilt, obwohl die für eine Großstadt vergleichs weise flächige Struktur der
Stadt Münster mit wenigen (nur 3) Feuerwachen der B erufsfeuerwehr für die
Einhaltung der Hilfsfristen eine außerordentliche Herausforderung darstellt.
Der Erhalt aller Löschzüge der Freiwilligen Feuerwe hr auch nach der kommuna-
len Gebietsreform von 1975 erweist sich rückblicke nd als vorausschauend und
richtig. Über den örtlichen Auftrag im jeweiligen S tadtteil bzw. Ausrückebezirk
hinaus, stellen die Löschzüge der Freiwilligen Feue rwehr das Rückgrat der Ge-
fahrenabwehr bei Großschadensereignissen sowie im Katastrophenfall dar.
Mit der Einrichtung der Feuerwache 3 der Berufsfeue rwehr im Jahr 2010 konnte
(mit einem Nachlauf von 35 Jahren) die Infrastruktu r der Berufsfeuerwehr der im
Zuge der Gebietsreform von 1975 erheblich gewachsen en Einwohnerzahl und
Stadtfläche angepasst werden.
17.1.2 Die Zahl der Einsätze nimmt seit Jahren stetig zu. Dies gilt - über einen längeren
Zeitraum betrachtet - in erster Linie für die Techn ischen Hilfeleistungen. Auch
für die Zukunft ist eine Fortsetzung dieses Trends zu erwarten.
Die Ursachen für diese Entwicklung sind vielfältig. Sie liegen zum einen in einer
veränderten Stadtstruktur mit einer steigenden Einw ohnerzahl und einem zu-
nehmend größeren Anteil älterer, allein lebender Me nschen, deren Hilfebedarf
tendenziell wächst. Die Zahl der Einsätze, die hilf losen Menschen gelten, nimmt
zu. Zum anderen nimmt die Zahl der (überwiegend dur ch Unwetter bedingten)
Großschadenslagen zu, was sich in teilweise deutlic h erhöhten Einsatzzahlen in
einzelnen Jahren niederschlägt. Der Trend ist einde utig ansteigend. Die Situati-
on wird dadurch verschärft, dass diese Schadenslage n immer mehr Menschen
zeitgleich in eine Notlage geraten lassen, die dann wiederum – gleichzeitig und
kurzfristig – Hilfe erwarten.
Tendenziell wird es daher voraussichtlich zu einem weiteren Ausbau des Hilfe-
leistungssystems kommen, welches sich im Kern auf d ie Ressourcen und Fä-
higkeiten der Feuerwehr stützt. Dort, wo seltene Ei nsatzspitzen abzudecken
sind, ist der Ausbau der ehrenamtlichen Strukturen – allein unter wirtschaftlichen
Aspekten – alternativlos.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
159
17.1.3 Die Struktur der Feuerwehr Münster, als Komb ination von Berufsfeuerwehr und
Freiwilliger Feuerwehr, mit einem einheitlichen, in tegrierten Einsatzkonzept ge-
währleistet eine effektive und wirtschaftliche Dase insvorsorge für die Einwohne-
rinnen und Einwohner der Stadt Münster. Dabei stell t die Berufsfeuerwehr die
Grundversorgung in den städtisch geprägten Stadttei len mit hoher Einsatzhäu-
figkeit sicher. Die Freiwillige Feuerwehr gewährlei stet eine hohe Effizienz und
Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems, da sie
• in den ländlich geprägten Außenbezirken den ersten Zugriff leistet,
• die Berufsfeuerwehr ergänzt oder bei Paralleleinsä tzen ersetzt,
• das für Großeinsätze erforderliche Personal stellt und
• Sonderaufgaben übernimmt, deren Wahrnehmung durch die Berufsfeuer-
wehr wirtschaftlich nicht zu vertreten wäre.
Der Erhalt der Ehrenamtlichkeit in der Feuerwehr si chert der Stadt Münster eine
leistungsfähige und zugleich wirtschaftliche Gefahr enabwehr. Die Feuerwehr ist
der einzige Bereich, in dem die Stadt Münster ihre Pflichtaufgaben durch Bürge-
rinnen und Bürger als ehrenamtliche Verwaltungshelf er unentgeltlich ausführen
lässt.
Die Stadt Münster muss bemüht sein, den ehrenamtlic hen Einsatzkräften auf
Dauer ein attraktives Betätigungsfeld zu erhalten, bzw. dieses auszubauen. Da-
zu gehören neben der gesellschaftlichen Anerkennung auch modernes Gerät
sowie funktionale und ansprechende Gebäude. Die För derung des Ehrenamtes
in der Gefahrenabwehr sollte daher als übergeordnet e städtische Aufgabe er-
kannt und weiter entwickelt werden.
17.1.4 Der multifunktionale Einsatz der Beamten der Berufsfeuerwehr in den Bereichen
Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung einers eits und im Rettungs-
dienst andererseits, ermöglicht eine äußerst effekt ive und wirtschaftliche Dienst-
leistung in beiden Bereichen.
Allerdings ist die derzeitige Inanspruchnahme der M ultifunktionen durch den
Rettungsdienst als grenzwertig zu erachten. Sie mus s tendenziell begrenzt wer-
den um die Aufgaben des Brandschutzes und der Techn ischen Hilfeleistung
nicht aufgrund stetig steigender rettungsdienstlich er Inanspruchnahme des Per-
sonals zu gefährden. Die hierzu erforderlichen pers onellen Ressourcen sind im
Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung der Rett ungsdienstbedarfsplanung
darzulegen und nachzuführen.
17.1.5 Insbesondere die Vorbereitung auf Großschade nsereignisse erfordert eine pro-
fessionelle Einsatzplanung, die einen Ausbau des Di enstleistungsspektrums
sowie eine Intensivierung der Sachbearbeitung erfor derlich macht. Hierzu wird
ein zusätzlicher Ressourcenbedarf gesehen.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
160
17.1.6 Die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feue rwehr sollte gestärkt werden, indem
die Verfügbarkeit von ehrenamtlichen Einsatzkräften während der werktäglichen
Arbeitszeiten erhöht wird. Hier sind verschiedenen Instrumente zu entwickeln,
z.B.:
• Werbeaktionen, Öffentlichkeitsarbeit und gezielte Ansprache geeigneter,
während des Tages verfügbarer Personen mit der Bitte und dem Angebot zur
Mitarbeit in der FF;
• Information, Öffentlichkeitsarbeit, gezielte Anspr ache, Anerkennung und An-
reizsysteme für Arbeitgeber, welche die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
im Einsatzfall von der Arbeit freistellen.
Darüber hinaus muss die nachhaltige Verfügbarkeit e hrenamtlicher Einsatzkräf-
te der Feuerwehr insgesamt gesichert werden, indem vorrangig der Abwande-
rung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr ( vor allem aufgrund günstige-
rer Mieten und Baulandpreise) in den Umlandgemeinden entgegengewirkt wird.
17.1.7 Die privaten Hilfsorganisationen stellen ein e wichtige Ergänzung des Hilfeleis-
tungssystems der Feuerwehr dar. Die vier Sanitätsor ganisationen (ASB, DRK,
JUH, MHD) übernehmen über die Aufgaben im Rettungsd ienst (Besetzung von
6 Krankentransportwagen) hinaus die Funktionsbereic he „Sanitätsdienst“ und
„Betreuungsdienst“ innerhalb des Katastrophenschutzes. Bei Großveranstaltun-
gen sowie zur Abdeckung besonderer Einsatzlagen ver stärken sie die Berufs-
feuerwehr im Rettungsdienst durch Gestellung zusätz licher Rettungswagen. Zur
Vorbereitung auf diese Einsätze besteht für entspre chend qualifizierte ehren-
amtliche Helferinnen und Helfer der Sanitätsorganis ationen das Angebot, an
den Wochenenden die Rettungswache 8 zu besetzen und über Einsätze des
dort stationierten Rettungswagens Erfahrungen für r ettungsdienstliche Einsätze
im Katastrophenschutz zu sammeln.
Die DLRG leistet Wachdienste und Einsätze im Bereic h der Wasserrettung; sie
verstärkt die Taucherstaffel der Berufsfeuerwehr be i umfangreichen Einsätzen
oder löst diese bei längeren Einsätzen ab.
Dieses ehrenamtliche Engagement ist von großem Wert und muss weiterhin un-
terstützt und gefördert werden. Aktuell wird geprüf t, welche Maßnahmen zur
Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerw ehr auch auf diese Orga-
nisationen bzw. ihre Helferinnen und Helfer übertragen werden sollten.
17.1.8 Die in Relation zur Stadtfläche nur wenigen Standorte der Berufsfeuerwehr er-
fordern eine optimale Verkehrsinfrastruktur, um die Hilfsfristen und Schutzziele
zu erreichen. Die Belange der Feuerwehr sind bei de r Verkehrsplanung weiter-
hin intensiv zu berücksichtigen. Die Einführung ein er dynamischen Beeinflus-
sung der Verkehrssignalanlagen kann frühzeitig verhindern, ggf. neue Standorte
der Berufsfeuerwehr errichten zu müssen.
17.1.9 Der derzeitige – provisorische - Standort de r Feuerwache 3 muss dringend ver-
lagert werden. Die derzeitige Lage (Hansestraße) am südlichen Standrand ist
unter strategischen Aspekten ungünstig. Von dem ber eits festgelegten neuen
Standort am Merkureck aus wird die Versorgung des S tadtteils Hiltrup in glei-
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
161
cher bzw. verbesserter Frist erfolgen und gleichzei tig wird die notwendige Un-
terstützung bzw. Vertretung der Löschzüge der Feuer wachen 1 und 2 in deren
Ausrückebezirken wesentlich verbessert werden. Eine Verlagerung des Stan-
dortes der Feuerwache 3 in Hiltrup kommt somit insb esondere der Bevölkerung
in der Stadtmitte und den nördlichen Stadtteilen zugute.
17.1.10 Auch die technische Infrastruktur der Feuer wehr ist anzupassen, insbeson-
dere im Bereich der Logistik, wie z.B. der Errichtu ng und Unterhaltung eines
Logistikzentrums (siehe Ziffer 15.2.2), oder in den Werkstätten zur Wartung
und Unterhaltung des Fahrzeug- und Geräteparks.
17.2 Administrativ-organisatorische Aspekte
17.2.1 Die Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandsch utz, Technische Hilfeleistung,
Rettungsdienst und Katastrophenschutz ist ein Kerne lement der Daseinsvorsor-
ge der Stadt Münster für ihre Bürgerinnen und Bürge r. Sie dient sowohl dem
Schutz des (individuellen) Lebens, als auch dem Erh alt von ideellen und materi-
ellen Werten und hat damit einen positiven volkswirtschaftlichen Effekt.
In diesem - zu den kommunalen Pflichtaufgaben zähle nden - Bereich sind stetig
Zuwachsraten zu verzeichnen. Dieser Trend wird sich absehbar nicht umkehren.
Daraus folgt, dass allein zur Beibehaltung des derz eitigen Schutzniveaus eine
stetige Nachbesserung des Gefahrenabwehrsystems erforderlich wird.
17.2.2 Die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehr beschränkt sich nicht auf
die operative Gefahrenabwehr nach einem Schadeneint ritt, sondern erstreckt
sich auch auf planerische und prophylaktische Maßna hmen, z.B. im Bereich der
Einsatzplanung oder des Vorbeugenden Brandschutzes.
Während für den operativen Bereich die personellen Ressourcen zur Einhaltung
der gesetzlichen Anforderungen und Schutzziele ausr eichen (oder durch kurz-
fristige Dispositionen angepasst werden), wird für den präventiven Bereich zu-
sätzlicher Ressourcenbedarf gesehen.
17.2.3 Die zunehmende Deregulierung aufgrund entfal lener oder modifizierter gesetzli-
cher Regelungen einerseits sowie steigende Verpflic htungen von Führungskräf-
ten zur Gewährleistung und Dokumentation sicherer, arbeitsschutzrechtlich ein-
wandfreier und wirtschaftlich effizienter Verfahren sweisen andererseits, erfor-
dern einen immer größeren Arbeitsaufwand im Bereich des Managements und
damit einen erhöhten Ressourcenaufwand.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
162
17.2.4 Die Bereiche „Personalführung“ und „Personalbewirtschaftung“ binden zuneh-
mend Personalressourcen, insbesondere bei den Führu ngskräften. Neue recht-
liche Regelungen oder deren Neubewertung sowie die eigenen Ansprüche der
Stadtverwaltung an die Qualität der Organisation un d der Mitarbeiterführung er-
fordern eine zunehmend intensivere Prozessqualität und Dokumentation. Er-
gänzend kommt hinzu, dass sich in den letzten Jahre n aufgrund des deutlich
gewachsenen Personalkörpers die Anzahl personalrele vanter Vorgänge bei der
Feuerwehr erheblich erhöht hat. Für die so veränder ten Erfordernisse der Per-
sonalbewirtschaftung, Personalsteuerung und Persona lentwicklung stellt sich
ebenso die Frage nach verfügbaren Ressourcen.
17.2.5 Die kommunale Gefahrenabwehr muss in der Sta dt Münster zukunftsfähig ge-
macht und nachhaltig angelegt werden. Hierzu gehört insbesondere die Ent-
wicklung und Etablierung eines Netzwerkes aus den i n vielen Bereichen bereits
vorhandenen Fähigkeiten, Kompetenzen und Ressourcen der eigenen Verwal-
tung aber auch anderer Behörden und Institutionen.
Gefahrenabwehr und Krisenmanagement müssen als stra tegische Herausforde-
rungen und Querschnittsaufgaben erkannt, verstanden und entwickelt werden.
Strategisches Ziel der kommunalen Gefahrenabwehrpla nung muss die Erstel-
lung einer umfassenden lokalen Risikoanalyse sein, die sich einfügt in die Risi-
koanalysen des Bundes sowie des Landes NRW, diese e rgänzt und mit diesen
in Wechselwirkung tritt.
17.2.6 Die Ausbildung aller Einsatzkräfte sowie der im Krisenmanagement mitwirken-
den Funktionsträger/innen anderer Verwaltungsbereic he muss intensiviert und
weiter professionalisiert werden. Dies wird erforde rlich vor dem Hintergrund ei-
ner immer komplexer werdenden Aufgabenstellung sowi e einer erhöhten Erwar-
tungshaltung der Bevölkerung. Ferner ist damit zu r echnen, dass das (Verwal-
tungs-)Handeln immer häufiger auch einer juristisch en Überprüfung unterzogen
wird.
17.2.7 Bei der Formulierung und Bewertung notwendig er Ressourcen der Feuerwehr
ist zu berücksichtigen, dass der Dienstbetrieb der Feuerwehr - im Gegensatz zu
nahezu allen anderen Bereichen der Stadtverwaltung - einen 24-Stunden-
Betrieb an 365 Tagen im Jahr gewährleisten muss.
Die Feuerwehr als Amt 37 hat eine wöchentliche Dien st- bzw. Präsenz-Zeit von
168 Stunden. Der durchlaufende Dienstbetrieb macht Managemententschei-
dungen regelmäßig auch außerhalb der üblichen Öffnu ngs- bzw. Dienstzeiten
der Verwaltung erforderlich.
Während normale Verwaltungsgebäude eine Jahres-Nutz zeit von ca. 2.600
Stunden haben, beträgt dieser Wert bei Liegenschaft en der Berufsfeuerwehr
8.760 Stunden. Dies hat auch Einfluss beispielsweis e auf die Nutzung der Aus-
stattung, Reinigung, Infrastrukturbedarfe etc.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
163
17.2.8 Auch wenn die ehrenamtliche Arbeitsleistung der Freiwilligen Feuerwehr im Ein-
satz und bei Übungen im Kern unentgeltlich bleibt, so werden doch die finanziel-
len Aufwendungen steigen. Neben der 2013 begonnenen Zahlung von Auf-
wandsentschädigungen sind zukünftig vermehrt Anträg e der Arbeitgeber auf Er-
stattung des fortgewährten Arbeitsentgeltes für freigestellte Mitarbeiter zu erwar-
ten. Hinzu kommt seit 2014 die vermehrte Inanspruch nahme der Innenstadt-
Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr zur Optimierung des Schutzzieles 2.
17.2.9 Die relativ geringe Beanspruchung und gute P flege der Fahrzeuge und Gerät-
schaften ermöglicht bislang Nutzungszeiten, die wei t über die üblichen Ab-
schreibungszeiträume vergleichbarer Wirtschaftsgüte r hinausgehen. Es muss
aber beachtet werden, dass moderne Fahrzeuge und Ge rätschaften heute oft-
mals seitens der Industrie nicht mehr für die bisla ng bei der Feuerwehr mögli-
chen Gebrauchszeiträume (von bis zu 25 Jahren) konz ipiert sind. Die Wieder-
beschaffungszyklen werden sich daher perspektivisch verändern mit voraus-
sichtlich erhöhtem Ressourcenbedarf.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
164
Anhang A: Standorte und Ausrückebezirke der Löschzüge der Feuerwehr Münster
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
165
Anhang B: Standorte der Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäuser der Feuerwehr
Münster
mit den planerischen Abdeckungsradien, innerhalb derer (vereinfacht und idea-
lisiert)
eine Eintreffzeit von 8 Minuten möglich ist.
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
166
Anhang C: Tabellarische Übersicht der Einsatzfahrzeuge
Feuerwehrfahrzeuge
Fahrzeugart BF FF Bund/Land
¹ Gesamt
ELW 1 2 3
ELW 2 1 1
ELW – KdoW 3 3
LF 8/6 1 7 8
LF 16 TS und LF 20 Kats 12 1 13
LF 16 und HLF 20/16 4 20 24
LF 24 1 1
TLF 16/25 3 3
TLF 24/50 und TLF 20/40
SL 3 1 4
GW / sonstige 4 3 7
DLK 23/12 3 3 6
RW 1 5 5
RW 2 2
GW-W 1 1
GW-Rett 1 1
SW 2000 3 1 4
FWA / sonstige 2 6 8
MZB 2 1 3
FwK (450 kN) 1 1
WLF 4 4
AB ² 12 2 14
FKH 1 1
Meß-/Warnfahrzeuge 1 6 7
sonstige PKW 12 12
MTF 7 1 7
KEF 1 1
GW-LöRü 1 1
GW Log 1 u. 2 2 2
Sonstige 6 3 9
Krad 1 1
ABC-ErkKW 2 2
Dekon-P 1 1
Gesamt: 80 73 7 160
¹ Vom Bund bzw. Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellte Fahr-
zeuge
² Abrollbehälter (AB): siehe Ziffer
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster, Stand 24.11.2015
167
Rettungsdienstfahrzeuge (Regelrettungsdienst)
Fahrzeugart BF HiOrg Gesamt
RTW 18 -- 18
KTW 5 8 13
NEF 4 -- 4
Gesamt: 27 8 35
Beschlussvorlage
5937 Zeichen
V/0948/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Feuerwehr Betrifft Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster Beratungsfolge 03.12.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government Vorberatung 09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.12.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandschutz, Technische Hilfeleistung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ist ein Kernelement der Daseinsvorsorge der Stadt Münster für ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Sie dient vor allem dem Schutz des (individuellen ) Lebens. Die Garantie eines ausreichenden Sicherheitsniveaus stellt darüber hinaus eine wichtige V o- raussetzung für die Verwirklichung stadtstrategischer Ziele auf anderen kommunalen Han d- lungsfeldern dar. In diesem Sinne möge der Rat der Stadt Münster beschließen: 1. Der Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster mit Stand 25.11.2015 (siehe Anl a- ge) wird zur Kenntnis genommen. 2. Die folgenden Schutzziele für die Brandschutzbedarfsplanung in der Stadt Münster werden beschlossen (unter Einschluss der Erläut erungen und Randbedingungen in Kapitel 13.7.2 des Brandschutzbedarfsplanes): Hilfsfrist: Dispositionszeit in der Leitstelle: max. 1,5 Minuten Ausrücke- und Anfahrtzeit: max. 8,0 Minuten Vorlagen-Nr.: V/0948/2015 Auskunft erteilt: Herr Fritzen Ruf: 20 25 80 00 E-Mail: FritzenB@stadt-muenster.de Datum: 09.11.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0948/2015 Funktionsstärke: 10 Einsatzkräfte nach max. 8 Minuten im städtischen Bereich (Schutzziel 1-S) 9 Einsatzkräfte nach max. 8 Minuten im ländlichen Bereich (Schutzziel 1-L) 16 Einsatzkräfte nach max. 13 Minuten im gesamten Stadtgebiet (Schutzziel 2) Erreichungsgrad: 90 % im städtischen Bereich 50 % im ländlichen Bereich / anzustreben sind 70 % 3. Die im Brandschutzbedarfsplan beschriebenen zukünftigen Handlungsfelder werden zur Kenntnis genommen und die Verwaltung wird beauftragt, das Gefahrenabwehrsy s- tem der Stadt Münster weiter zu entwickeln. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Beschlussfassung werden keine Aufwendungen beschlossen, die derzeit nicht fina n- ziert sind. Begründung: Zu Ziffer 1 der Beschlussfassung: Mit dem in Anlage beigefügten Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster legt die Ver- waltung eine umfassende Darstellung über die Aufgabenstellung, die Org anisation und die Leistungsdaten der Stadt Münster in den Bereichen Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz vor. Brandschutz und Technische Hilfeleistung sin d Pflichtaufgaben der Stadt Münster als Kommune. Der Katastrophenschutz ist Pflichtaufgabe der Stadt Münster als Untere Kat a- strophenschutzbehörde. Die Bedarfsplanung für den Rettungsdienst erfolgt in einem separaten Rettungsdienstb e- darfsplan. Die aktuelle Fassung wurde auf Basis der Vorlage V/0659/2013 durch den Rat der Stadt Münster beschlossen. Die Verwaltung beabsichtigt, in 2016 in allen Bezirksvertretungen die Grundzüge der Brandschutzbedarfsplanung vorzustellen. Zu Ziffer 2 der Beschlussfassung: Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verpflichtet die Gemei n- den, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unter- halten, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentl i- chen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten (FSHG § 1). Das FSHG verpflichtet die Gemeinden ferner, Brandschutzbedarfspläne aufzustellen (FSHG § 22, Abs. 1). - 3 - V/0948/2015 Kern einer Brandschutzbed arfsplanung ist die Festlegung von Schutzzielen auf der Basis der Qualitätskriterien: a: Hilfsfrist Die Hilfsfrist ist die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Notrufabfrage und dem Eintreffen der ersten Feuerwehreinheit an der Einsatzstelle (siehe An lage: Bran d- schutzbedarfsplan, Ziffer 13.2.1). b: Funktionsstärke Die Funktionsstärke legt fest, wie viele Einsatzkräfte die Feuerwehr zur Ei nsatzstelle entsendet (siehe Anlage, Brandschutzbedarfsplan, Ziffer 13.2.2). c: Erreichungsgrad Unter „Err eichungsgrad“ wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden, bei dem die Zielgrößen „Hilfsfrist“ und „Funktionsstärke“ eingehalten werden (siehe Anla- ge, Brandschutzbedarfsplan, Ziffer 13.2.3). Die Festlegung der Schutzziele hat unmittelbaren Einflus s auf die benötigten Ressourcen und ist der politischen Beschlussfassung vorbehalten. Die seitens der Verwaltung für die Stadt Münster vorgeschlagenen Schutzziele entsprechen den allgemein anerkannten R e- geln der Technik sowie den Empfehlungen der Bezirksre gierung Münster zur Brandschutz- bedarfsplanung im Regierungsbezirk Münster vom 09.02.2009 (siehe Anlage, Bran d- schutzbedarfsplan, Kapitel 13.6). Mit der Beschlussfassung zu Ziffer 2 werden die im Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster (Stand November 2015) unter Ziffer 13.7.1 ausgewiesenen Schutzziele einschließ- lich der im Kapitel 13.7.2 aufgeführten Randbedingungen beschlossen. Die Schutzziele wurden bereits zuvor beim Aufbau und bei der Organisation der Feuerwehr Münster beach- tet und sind auch aktuell Maßstab und Ziel des Verwaltungshandelns. Zu Ziffer 3 der Beschlussfassung: Kapitel 15 des Brandschutzbedarfsplanes beschreibt die Handlungsfelder aus Sicht der Feuerwehr, die weiter entwickelt werden müssen, um für die Einwohnerinnen und Einwo h- ner der Stadt Münster, die bei Bränden und Unglücksfällen Rettung, Schutz und Hilfe benö- tigen, auch weiterhin ein effektives und effizientes System der Gefahrenabwehr verfügbar zu haben. i.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage: Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Münster, Stand 24.11.2015
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (44)
- Robert-Bosch-Straße 10
- Glasuritstraße 1
- Gildenstraße 38
- Heidestraße 13
- Weißenburgstraße
- Hansestraße
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Rudolf-Diesel-Straße
- Kristiansandstraße 120
- Havixbecker Straße 20
- Kurneystraße 21
- Gittruper Straße 24
- Hofstraße 45
- Friedhofstraße 15
- Davertstraße 73
- Wiedaustraße 125
- Dülmener Straße 41
- York-Ring 25
- Hohenhorst
- Gustav-Stresemann-Weg 10
- Hessenweg 101
- Industrieweg
- Dingbängerweg 15
- Erbdrostenweg 21
- Düesbergweg 4
- Schmitthausweg 12
- Am Mittelhafen 30
- Umgehungsstraße
- Langenhorster Stiege
- Bernhard-Ernst-Straße
- Westfalenstraße
- Prinzipalmarkt
- Zumsandestraße
- Bernings Kotten 16
- Loevelingloh 31
- Möselerhook
- Kreuzbach
- Merkureck
- Kinderhaus 36
- Niederort
- Werse
- Asche
- Im Draum 2
- Tweehues
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Details
- Aktenzeichen
- V/0948/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.11.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37