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V/0805/2016

8.Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster

Vorlagen 19.09.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 16.10

Anlage_1_BGO2016-Satzung

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Anlage_2_BGO2016-Synopse

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage_1_BGO2016-Satzung

4958 Zeichen

Anlage 1  
8. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei 
Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in  der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 270 / SGV NW 2023) zule tzt geändert durch Gesetz vom 25. 
Juni 2015 (GV NRW. S. 496) und der §§ 1, 2, 4, 6 de s Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt machung vom 21. Oktober 1969 (GV 
NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gese tz vom 8. September 2015 (GV 
NRW. S. 666) folgende Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die 
Stadtbücherei Münster vom 16.12.1993, zuletzt geänd ert durch Satzung vom 30.07.2011 
beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
1. § 5 wird wie folgt geändert:  
… 
(5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 zahlen eine 
Benutzungsgebühr wahlweise für 1 Tag, für 3 oder fü r 12 Monate gem. § 12 Nr. 3  
dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für 
- die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller dam it verbundenen Aktivitäten 
- den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer Medien via 
Internet 
- die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugan g 
- die Reservierung der Lernräume und des Klavierraum s. 
 
 (6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbüch erei ist eine zusätzliche Gebühr 
gem. § 12 Nr. 8 zu entrichten. 
 
 
2. § 6 wird wie folgt geändert: 
… 
(2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 dieser Satzung benannten gesondert 
gekennzeichneten Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine 
entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen 
auch Kinder und Jugendliche.  
 
 
3. § 7 wird wie folgt geändert 
 
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweim al verlängert werden, sofern keine 
Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter 
Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Ne nnung der Ausweisnummer und 
des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Intern et erfolgen. Auf Verlangen der 
Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für besti mmte Medienarten kann die 
Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeit ausschli eßen. Die Verlängerung erfolgt zu 
den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe.

4. § 8 wird wie folgt geändert: 
 
§ 8 Vorbestellungen / Reservierungen 
 
(1) Bücher und andere Medien können je Exemplar gegen e ine Gebühr gem. § 12 Nr. 5 
dieser Satzung vorbestellt bzw. reserviert werden. Sobald das angeforderte Exemplar 
bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig von der Abholung fällig. 
(2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtbücherei von der Vorbestellung bzw. 
Reservierung ausgeschlossen werden. 
(3) Die Anzahl der Vorbestellungen bzw. Reservierungen kann je Exemplar und je 
Person beschränkt werden. 
 
 
5. § 9 wird wie folgt geändert: 
 
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können 
im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach de r Leihverkehrsordnung für die 
deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fa ssung beschafft werden. Für diese 
Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung zu entrichten. 
 
 
6. § 10 wird wie folgt geändert: 
… 
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Tag und Medium eine Versäumnisgebühr 
gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung erhoben. Die Gebühr wird mit dem Ablauf der 
Leihfrist fällig. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe w ird innerhalb von 4 Wochen 
schriftlich gemahnt.. Die Versäumnisgebühr gem. § 1 2 Nr. 7 dieser Satzung entsteht 
jedoch unabhängig von einer Mahnung bzw. Erinnerung. 
… 
 
7. § 12 wird wie folgt geändert: 
 
Es werden folgende Gebühren erhoben: 
 
1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiaus weises  
 
für Erwachsene        € 5,00 
für Kinder und Jugendliche      € 3,00 
 
für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) 
mit Münsterpass        frei 
 
2.  für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust    € 5,00 
 
3.  Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensjahr 
 
 für 1 Tag         € 5,00 
 oder 
 für 3 Monate (90 Tage)       € 8,00 
 oder 
 für 12 Monate (365 Tage)       € 24,00 
 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses    € 12,0 0 
 
4.  für die Ausleihe von gesondert gekennzeichneten Medien 
(z. B. Filme, Hörbücher und CDs)      € 1,00

5.  für die Vorbestellung / Reservierung von Büchern und Medien  
je Exemplar         € 2,00 
(inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 
 
6.  für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar  € 3,00 
 
7.  für das Überschreiten der Leihfrist 
  
 (je Gegenstand und Tag aus dem Erwachsenenangebot)   € 0,50 
 
 (je Gegenstand und Tag aus dem Kinderangebot)   € 0,30  
 
8.  Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde    € 3,00 
 
 
 
Artikel  2 
 
Die vorstehende Änderung tritt am 01.02.2017 in Kraft.

Anlage_2_BGO2016-Synopse

18344 Zeichen

Anlage 2 
 1
Benutzungs - und Gebührenordnung  
für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 
(zuletzt geändert durch Satzung vom 13.07.2011) 
 
§ 1 Allgemeines 
 
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie 
eröffnet den Zugang zu Büchern, Medien und Informationen zur allgemeinen, 
schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung  sowie zur Gestaltung der 
Freizeit. In ihren Räumlichkeiten bietet sie vielfältige Möglichkeiten für 
Einzelpersonen und Gruppen zum Lesen und Lernen und stellt dafür die 
erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Benutzung der Stadtbücherei 
Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.  
 
§ 2 Benutzerkreis 
 
Natürliche Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen, 
Bildungsinstitute und Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des 
geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbücherei zu benutzen. Kinder bis zum 
vollendeten siebten Lebensjahr dürfen die Stadtbücherei nur in Begleitung 
einer erziehungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten 
Person benutzen. 
 
§ 3 Anmeldung 
 
(1)  Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer 
persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines 
Büchereiausweises. 
(2)  Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Per son und der Wohnung ein 
gültiger Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung 
mit einem amtlichen Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum 
und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen 
Vertreters werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückgabe-, 
Termin- und Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer 
Aufgaben setzt die Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitung 
ein. Dabei werden das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen und die Geschäftsanweisung über den Schutz 
personenbezogener Daten - Datenschutzordnung der Stadt Münster in 
ihrer jeweils gültigen Fassung beachtet. 
Benutzungs - und Gebührenordnung  
für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 
(zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2016)

Anlage 2 
 2
(3)  Die Einwilligung in die Speicherung der Daten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 
dieser Satzung und die Kenntnisnahme dieser Satzung ist durch 
Unterschrift zu bestätigen. Bei Kindern bis zum vollendeten siebten 
Lebensjahr hat diese Unterschrift durch eine erziehungsberechtigte 
Person zu erfolgen, die damit zugleich ihre Einwilligung zur 
Büchereibenutzung erteilt. 
(4)  Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendet en 18. Lebensjahr kann 
die Stadtbücherei die schriftliche Einwilligung einer 
erziehungsberechtigten Person verlangen, wonach diese dem 
Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall und zur 
Begleichung der Gebühren verpflichtet. 
(5)  Juristische Personen, Personenvereinigungen, B ildungsinstitute und 
Dienststellen können die Stadtbücherei durch von ihnen schriftlich 
bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des 
Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme 
der Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt. 
 
§ 4 Büchereiausweis 
 
(1)  Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebü hrenpflichtig. Die Höhe 
der Gebühren ist in § 12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der 
Büchereiausweis berechtigt zur Benutzung aller Einrichtungen der 
Stadtbücherei. 
(2)  Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der 
Stadtbücherei. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der 
Anschrift sind unverzüglich der Stadtbücherei mitzuteilen.  
(3)  Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr 
gem. § 12 Nr. 2 dieser Satzung zu zahlen. 
(4)  Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gem. § 14 dieser 
Satzung oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis 
zurückzugeben. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten 
Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen.  
(5)  Bei Ausstellung des Büchereiausweises werden e ine Ausweisnummer 
und ein Passwort vergeben. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln 
und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 
(6)  Bei Einsatz des Büchereiausweises oder der Aus weisnummer zur 
Identifizierung an Selbstbedienungsplätzen (Ausleihstationen, PC-
Arbeitsplätzen, Kassenautomat) ist dafür zu sorgen, dass der Vorgang 
ordnungsgemäß beendet wird. Wer dies unterlässt, hat der Bücherei den

Anlage 2 
 3
dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Bücherei ihrerseits 
haftet nicht für Schäden, die durch ein nicht ordnungsgemäß 
geschlossenes Kundenkonto entstehen.  
 
§ 5 Formen der Benutzung 
 
(1)  Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich zugänglichen Studien- und 
Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der technischen Infrastruktur genutzt 
und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden. 
(2)  Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verf ügbarkeit der technischen 
Infrastruktur. Die Bücherei kann die Nutzungsdauer beschränken. 
(3)  Die gezielte Suche im Internet nach menschenve rachtender, 
jugendgefährdender und/oder pornografischer Informationen ist nicht 
gestattet.  Personen, die hiergegen verstoßen bzw. geltende 
Rechtsvorschriften missachten, können von der Nutzung ausgeschlossen 
werden. Dies gilt auch, wenn Veränderungen an Geräten bzw. 
Softwarekonfigurationen vorgenommen wurden. Hierdurch entstandene 
Schäden sind der Bücherei zu ersetzen. 
(4)  Bücher und Medien können entliehen werden. Übe r das Internet eröffnet 
die Bücherei die Möglichkeit des Zugriffs auf Datenbanken und des 
zeitlich begrenzten Herunterladens elektronischer Bücher und Medien. 
(5)  Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und  Institutionen nach § 2 
zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 3 oder für 12 Monate gem. 
§ 12 Nr. 3  dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für 
- die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller dam it verbundenen 
Aktivitäten 
- den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer  
Medien via Internet 
- die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugan g 
- die Reservierung der Lernräume und des Klavierraum s 
Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises einen Aufpreis zahlt, ist 
im ersten Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr befreit 
(Kennlernangebot). 
(6)  Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbüch erei ist eine zusätzliche 
Gebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser Satzung zu entrichten. 
(7)  Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker kön nen gegen Entgelt in 
Anspruch genommen werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5)  Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und  Institutionen nach § 2 
zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 1 Tag, f ür 3 oder für 12 
Monate gem. § 12 Nr. 3  dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für 
- die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller dam it verbundenen 
Aktivitäten 
- den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer 
Medien via Internet 
- die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugan g 
- die Reservierung der Lernräume und des Klavierraum s. 
  
 
  
(6)    Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbücherei ist eine zusätzliche 
Gebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung zu entrichten.

Anlage 2 
 4
(8)  Bei allen Formen der Benutzung sind die urhebe rrechtlichen 
Bestimmungen zu  beachten. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet 
die benutzende Person. 
(9)  Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die Per sonen infolge der Nutzung 
der Bücher und Medien, der technischen Geräte und des Internets – hier 
auch durch Übertragung persönlicher Daten - entstanden sind. 
 
§ 6 Ausleihe 
 
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage 
des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen.  
(2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 diese r Satzung benannten 
Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende 
Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch 
Kinder und Jugendliche.  
(3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund 
ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei 
benutzt werden dürfen. 
(4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann 
durch die  Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchs tzahl kann sowohl 
allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. 
(5) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen,  für bestimmte Medienarten 
(z.B. Zeitschriften, Filme) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei 
bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem 
das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist. 
 
 
 
 
 
 
(2)  Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 dieser Satzung benannten gesondert 
gekennzeichneten Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine 
entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr 
zahlen auch Kinder und Jugendliche.  
 
 
§ 7 Verlängerungen 
 
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, 
sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung 
kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung 
der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per 
Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien 
vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die 
Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den 
gleichen Bedingungen wie die Ausleihe.  
 
 
§ 7 Verlängerungen 
 
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweim al verlängert werden, 
sofern keine Vorbestellung für eine andere Person v orliegt. Die Verlängerung 
kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, t elefonisch unter Nennung 
der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwo rtgeschützt per 
Internet erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. 
Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei di e 
Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlänge rung erfolgt zu den 
gleichen Bedingungen wie die Ausleihe.

Anlage 2 
 5
 
§ 8 Vorbestellungen 
 
(1) Bücher und andere Medien, die ausgeliehen sind,  können je Exemplar 
gegen eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung vorbestellt werden. 
Sobald das reservierte Exemplar bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig 
von der Abholung fällig. 
(2)  Bestimmte Medienarten können seitens der Stadt bücherei von der 
Vorbestellung ausgeschlossen werden. 
(3)  Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exempla r und je Person 
beschränkt werden.  
 
§ 8 Vorbestellungen / Reservierungen 
(1) Bücher und andere Medien können je Exemplar geg en eine Gebühr gem. § 
12 Nr. 5 dieser Satzung vorbestellt bzw. reserviert  werden. Sobald das 
angeforderte Exemplar bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig von der 
Abholung fällig. 
(2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtb ücherei von der 
Vorbestellung bzw. Reservierung ausgeschlossen werden. 
(3) Die Anzahl der Vorbestellungen bzw. Reservierun gen kann je Exemplar 
und je Person beschränkt werden.  
 
§ 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken 
 
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden 
sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der 
Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen 
Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 
Nr. 7 dieser Satzung zu entrichten. 
 
§ 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken 
 
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden 
sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der 
Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen 
Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 
Nr. 6 dieser Satzung zu entrichten. 
 
§ 10 Rückgabe 
 
(1)  Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und w ährend der Öffnungszeiten 
an der Buchrücknahme zurückzugeben. 
(2)  Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woc he und Medium eine 
Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung erhoben. In der ersten 
Woche wird die Versäumnisgebühr erst am 4. Tag nach Ablauf der 
Leihfrist fällig, in den folgenden Wochen bereits zum Beginn der Woche. 
(3)  Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb  von vier Wochen 
schriftlich gemahnt. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser 
Satzung entsteht jedoch unabhängig von einer Mahnung. 
(4)  Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforde rung nicht 
zurückgegeben, kann die Stadtbücherei anstelle der Rückgabe der 
ausgeliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern. 
(5)  Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer B ücher und Medien von der 
Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender 
Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Tag und Medium eine 
Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung erh oben. Die Gebühr 
wird mit dem Ablauf der Leihfrist fällig. (3)  Bei nicht fristgemäßer 
Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich  gemahnt. Die 
Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung ent steht jedoch 
unabhängig von einer Mahnung bzw. Erinnerung.

Anlage 2 
 6
 
§ 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung 
 
(1)  Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig  zu behandeln und vor 
Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 
(2)  Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benu tzer nicht an Dritte 
weitergegeben werden. 
(3)  Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehene r Medien ist der 
Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, 
Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 
(4)  Für den Verlust oder die Beschädigung ausgelie hener Bücher und Medien 
einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. 
Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. 
Die entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei 
durch unzulässige  Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des 
Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. 
Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung 
bleibt davon unberührt. 
(5)  Bücher und Medien, die sich während der Auslei hzeit in einer Wohnung 
befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit 
Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion 
zurückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hierfür trägt, wer 
die Bücher und Medien entliehen hat.  
 
 
§ 12 Höhe der Gebühren 
 
Es werden folgende Gebühren erhoben: 
1.  für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiau sweises   € 3,00 
 Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18 . Lebensjahr) 
 mit Münsterpass       frei 
 für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiauswe ises 
 inkl. Kennlernangebot       €  5,00 
 
2.  für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei V erlust   € 3,00 
 
 jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene    € 5, 00 
 
 für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.  Lebensjahr  € 4,00 
 
 
§ 12 Höhe der Gebühren 
 
Es werden folgende Gebühren erhoben: 
1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiaus weises  € 5,00 
Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) € 3,00 
  mit Münsterpass      frei 
  
 
 
2.  für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei V erlust   € 5,00

Anlage 2 
 7
 
 
3.  Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensja hr 
 für 12 Monate       €18,00 
  
 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses    € 9,00  
 
 Für Partner (2 Personen in gemeinsamen Haushalt)  €27,00 
 
 Oder Benutzungsgebühr für 3 Monate    € 6,00 
 
4.  für die Ausleihe von Filmen und Konsolenspielen  je Exemplar  € 1,00 
 
5.  für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als  drei Jahre) 
 Hörbüchern und CDs      € 1,00 
 (ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiang ebot) 
 
6.  für die Vorbestellung von Büchern und Medien je  Exemplar  € 2,00 
 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf  elektronischem Weg) 
 
 
7.  für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr j e Exemplar  € 3,00 
 
8.  für das Überschreiten der Leihfrist 
 (je Gegenstand und angefangene Woche in der 1. und  2. Woche)  € 1,00 
 
 (je Gegenstand und angefangene Woche in der 3. – 6 . Woche) € 2,00 
 
9.  Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stun de   € 3,00 
 
10. Gebühr für die Nutzung des Internets in den Zwe igstellen  
 je 30 Min.        € 0,50 
 
 
3.  Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensja hr 
 für 1 Tag        € 5,00 
  
 für 3 Monate (90 Tage)      € 8,00 
 
 für 12 Monate (365 Tage)      € 24,00 
  Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses    € 12, 00 
 
  
4.  für die Ausleihe von gesondert gekennzeichneten  Medien  € 1,00 
 
5.  für die Vorbestellung / Reservierung von Bücher n und Medien  
 je Exemplar        € 2,00 
 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf  elektronischem Weg) 
 
6.  für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr j e Exemplar  € 3,00 
 
 
 
7.  für das Überschreiten der Leihfrist 
 (je Gegenstand und Tag aus dem Erwachsenenangebot)  € 0,50 
 
(je Gegenstand und Tag aus dem Kinderangebot)   € 0 ,30  
 
8.  Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stun de   € 3,00 
 
 
 
§ 13 Hausordnung 
 
Wer Einrichtungen der Stadtbücherei Münster betritt, ist der für die 
Stadtbücherei erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird 
vom Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin erlassen. Sie hängt in 
den Räumen der Stadtbücherei aus.

Anlage 2 
 8
 
§ 14 Ausschluss von der Benutzung 
 
(1)  Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benu tzungs- und 
Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung der 
Stadtbücherei auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden. 
(2)  Die Stadtbücherei darf von Personen, die an ei ner nach dem geltenden 
Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, 
nicht benutzt werden. 
 
§ 15 Ausnahmen 
 
 Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadt bücherei in 
begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse 
entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
 
§ 16 Inkrafttreten 
 
 Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. G leichzeitig tritt die 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der 
Fassung vom 06. Dezember 1982 außer Kraft.

Beschlussvorlage

8294 Zeichen

V/0805/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtbücherei 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
8.Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.11.2016 Kulturausschuss Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei  Münster in der Fassung vom 16.12.1993 
zuletzt geändert durch Satzung vom 13.06.2011  wird in der anliegenden Fassung (Anlage 1) b e-
schlossen.  
 
 
II Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
Produktgruppe 0404 Stadtbücherei    
Zeile 02 Benutzungsgebühren 2017 850.000 Ansatz beinhaltet bereits die  
Erhöhung aufgrund NaSa  
 
 
Begründung: 
 
Ein Baustein des Konzeptes zur „Nachhaltigen Haushaltsanierung NaSa“  ist die Weitergabe von  
Kostensteigerungen an die Nutzer/-innen bei Gebühren und Entgelten. 
 
Die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster wurde zum letzten Mal im Jahr 
2011 geändert. Damals erfolgte lediglich eine Anpassung von Gebühren, die letzte Gebührene rhö-
hung erfolgte zum Jahr 2006. Mit der vorgelegten Satzungsänderung sollen zum einen die Einna h-
mevorgaben erreicht werden und zum anderen Anpassungen an verändertes Nutzerverha lten bzw. 
technische Gegebenheiten vorgenommen werden. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0805/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Rasche 
Ruf: 
492 42 00 
E-Mail: 
RascheM@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.09.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0805/2016 
Da die Erhöhung der Ben utzungsgebühren bereits im Haushaltsplanentwurf 2017 enthalten ist, wird 
kein Veränderungsblatt erstellt. 
Zu den Änderungen (s. Synopse in Anlage 2) im Einzelnen: 
 
Zu § 5 (5) 
Das Kennlernangebot wurde kaum in Anspruch genommen, daher wird es gestrichen. St attdessen 
wird dem Wunsch vieler Büchereinutzer und -nutzerinnen nach Wiedereinführung der Tagesg ebühr 
Rechnung getragen. Die Tagesgebühr wurde abgeschafft, weil es Bedenken hinsichtlich der Komp a-
tibilität dieser Gebühr mit den Abläufen bei der Selbstbedie nung gab. Diese Bedenken b estehen aus 
heutiger Sicht nicht mehr. 
 
Zu § 5 (6) 
Hier ändert sich nur eine Ziffer infolge der neuen Zählung in § 12. 
 
Zu § 6 (2) 
Die Änderung wurde erforderlich, weil in § 12 die Nummern 4 und 5 zusammengefasst wurden. In 
Zukunft wird die Einzelgebühr nicht mehr an konkrete Medienarten bzw. deren Alter gebunden. Ko s-
tenpflichtige Medien werden gesondert gekennzeichnet. Diese Regelung eröffnet mehr Spie lraum im 
Hinblick einen nachfrageorientierten Umgang mit kostenpflichtigen Medien. 
 
Zu § 7 
Leihfristen per sms zu verlängern ist aus technischen Gründen nicht mehr möglich. Da das Kunde n-
konto inzwischen auch per Smartphone verwaltet werden kann, gibt es keine Nachfrage mehr nach 
einem solchen Angebot. 
 
Zu § 8 
Seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit auch nicht entliehene Bücher und Medien auf einfachem Weg 
und mit vertretbarem Aufwand für das Personal über den Online-Katalog zu reservieren. Daher wurde 
diese Regelung entsprechend angepasst. 
 
Zu § 9 
Hier ändert sich nur eine Ziffer infolge der neuen Zählung in § 12. 
 
Zu § 10 
Bisher wurden Gebühren für das Überschreiten der Leihfrist nach Wochen berechnet, wobei die G e-
bühr in der ersten Woche erst nach 4 Tagen fällig wurde. 
Auf diese Kulanztage soll zukünftig verzichtet werden, weil sie de facto zur Ausweitung der Lei hfrist 
genutzt wurden und die Nutzer sich inzwischen darauf berufen haben. 
Inzwischen gibt es viele Möglichkeiten, ein Überschreiten der Leihfrist zu vermeiden – wie der Tel e-
fonservice, die Verlängerungsmöglichkeit im Interne t – auch mit dem Smartphone – und Außenrück-
gabestationen in der Stadtmitte sowie in den Büchereien im Aaseemarkt und in Kinderhaus. Damit 
entfällt der Grund für eine großzügige Kulanzregelung für alle. In begründeten Fällen (z. B. Krankheit) 
können die Gebühren erlassen werden. 
 
Damit nicht bereits am ersten Tag hohe Kosten entstehen, wird die Gebühr nicht mehr nach W ochen, 
sondern nach Tagen berechnet. Damit wird eine höhere Gebührengerechtigkeit erreicht. Wer die 
Leihfrist um 5 Tage überzieht, muss mehr zahlen als derjenige, der nur um einen Tag überzieht. 
 
Zu § 12 (Nr.. 1, 3) 
Die hier vorgeschlagene erhebliche Erhöhung der Ausweis - und Nutzungsgebühren ist gerechtfertigt, 
da sie seit 2008 unverändert gelten. Jede Erhöhung von Bibliotheksgebühren hat zunächst Nutzungs-
rückgänge zur Folge, daher empfiehlt es sich auf häufige Erhöhungen zu verzichten. 
 
Die Ausweisgebühr für Kinder und Jugendliche wird nicht erhöht. Damit soll gewährleistet werden, 
dass der Zugang für Kinder nicht an dieser Gebühr scheitert, wo durch der Zweck der Stadtbücherei,

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das Lesen und die Medienkompetenz zu fördern, verfehlt würde. Die meisten vergleichbaren Bibli o-
theken verzichten sogar auf eine solche Gebühr und stellen den Ausweis kostenfrei aus.  
 
Auf die besondere Form der Gebühr für Partner wird verzichtet. Das Verfahren war sehr umständlich, 
da die Gültigkeitsdauer für beide am selben Tag beginnen muss. Das System beruht  darauf, dass es 
einen Hauptausweis und einen diesem fest zugeordneten Zweitausweis gibt. Daher ist die Aufnahme 
eines Partners während der laufenden Periode von einem Jahr nicht möglich. Von der Partnergebühr 
wurde wenig Gebrauch gemacht, vermutlich auch deswegen, weil es keine Ko ntrollmöglichkeit gibt, 
um zu verhindern, dass jemand Medien für seinen Partner entleiht. 
 
Zu § 12 (Nr. 4) 
Die Nr. 4 und 5 wurden zusammengefasst, um einen nachfrageorientierten Umgang mit kostenpflic h-
tigen Medien zu ermöglichen (s. o. zu § 6 (2) 
 
Zu § 12 (Ziff. 8) 
Aufgrund der deutlich verbesserten Möglichkeiten, ein Überschreiten der Leihfr isten zu vermeiden, 
und in Verbindung mit der Berechnung nach Tagen, kann auch bei diesen Gebühren eine Erh öhung 
vorgenommen werden. Eine Differenzierung nach Kinder - und Erwachsenenmedien erfolgte, damit 
die Versäumnisgebühren für Kinderbücher und –medien noch moderat sind. Hohe Versäumnisgebüh-
ren in diesem Segment haben oftmals zur Konsequenz, dass das Bibliotheksang ebot nicht mehr in 
Anspruch genommen wird.  
 
Zu § 12 (Ziff. 10 alt) 
Die Gebühr für das Internet in den Zweigstellen wurde abgeschafft, weil d ort keine Münzer mehr im 
Einsatz sind, sondern die Authentifizierung mit einem gültigen Büchere iausweis am Rechner selbst 
erfolgt. 
 
 
Inkrafttreten 
Die Änderungen der Benutzungs- und Gebührenordnung können erst zum 01.02.2017  in Kraft treten, 
weil die Umse tzung im Bibliotheksverwaltungssystem einen erheblichen Aufwand nach sich zieht. 
Diese kann nicht gleichzeitig mit dem ebenfalls aufwändigen Jahresabschluss durchgeführt werden. 
 
 
Schlussbemerkung 
Ob und in welcher Höhe Mehreinnahmen mit den hier vorgeschl agenen Änderungen erzielt we rden 
können, lässt sich nicht prognostizieren. In den vergangenen Jahren gab es Rückgänge bei den Ei n-
nahmen. Die Gründe dafür liegen zum einen in der erhöhten Anonymität (Selbstbedienung, elektron i-
sche Ausleihe) und zum anderen darin, dass den Nutzern und Nutzerinnen die Einhaltung der Lei h-
frist erleichtert wurde. Bei der elektronischen Ausleihe ist sogar ein Überschreiten der Leihfrist nicht 
mehr möglich. 
 
Bereits heute erzielt die Stadtbücherei Münster erheblich höhere Einnahmen aus Gebühren als ande-
re Städte vergleichbarer Größenordnung. Im Jahr 2015 betrugen die Einnahmen in Münster 681.000 
€, während sie sich in anderen nordrhein -westfälischen Städten mit 200.000 bis 400.000 Einwohnern 
zwischen 143.000 € (Oberhausen) und 524.000 € (Mönchengladbach) belaufen. 
 
Ob die Gebühren in dieser Höhe akzeptiert werden, wird sich herausstellen.  
 
Hinzu kommt, dass sich die Rolle aller Bibliotheken verändert – sie wandeln sich von reinen  Aus-
leihorten zu kommerzfreien Aufenthaltsorten – einem Ort, an dem man sich zum Lesen und Lernen 
zurückzieht, wo man Inspirationen erhält und anderen Menschen begegnet. Mit dem Verzicht auf das 
Ausleihen fallen Einnahmequellen weg.

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V/0805/2016 
 
 
 
i.V. 
 
gez.  
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 BGO2016-Satzung 
Anlage 2 BGO2016-Synopse 
V/0805/2016

Beratungsverlauf (3)

30.11.2016 Kulturausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 16.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0805/2016
Typ
Vorlagen
Datum
19.09.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37