V/0805/2016
8.Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster
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Anlage_1_BGO2016-Satzung
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Anlage 1 8. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 270 / SGV NW 2023) zule tzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW. S. 496) und der §§ 1, 2, 4, 6 de s Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt machung vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gese tz vom 8. September 2015 (GV NRW. S. 666) folgende Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster vom 16.12.1993, zuletzt geänd ert durch Satzung vom 30.07.2011 beschlossen: Artikel 1 1. § 5 wird wie folgt geändert: … (5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 1 Tag, für 3 oder fü r 12 Monate gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für - die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller dam it verbundenen Aktivitäten - den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer Medien via Internet - die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugan g - die Reservierung der Lernräume und des Klavierraum s. (6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbüch erei ist eine zusätzliche Gebühr gem. § 12 Nr. 8 zu entrichten. 2. § 6 wird wie folgt geändert: … (2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 dieser Satzung benannten gesondert gekennzeichneten Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche. 3. § 7 wird wie folgt geändert Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweim al verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Ne nnung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Intern et erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für besti mmte Medienarten kann die Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeit ausschli eßen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. 4. § 8 wird wie folgt geändert: § 8 Vorbestellungen / Reservierungen (1) Bücher und andere Medien können je Exemplar gegen e ine Gebühr gem. § 12 Nr. 5 dieser Satzung vorbestellt bzw. reserviert werden. Sobald das angeforderte Exemplar bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig von der Abholung fällig. (2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtbücherei von der Vorbestellung bzw. Reservierung ausgeschlossen werden. (3) Die Anzahl der Vorbestellungen bzw. Reservierungen kann je Exemplar und je Person beschränkt werden. 5. § 9 wird wie folgt geändert: Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach de r Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fa ssung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung zu entrichten. 6. § 10 wird wie folgt geändert: … (2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Tag und Medium eine Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung erhoben. Die Gebühr wird mit dem Ablauf der Leihfrist fällig. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe w ird innerhalb von 4 Wochen schriftlich gemahnt.. Die Versäumnisgebühr gem. § 1 2 Nr. 7 dieser Satzung entsteht jedoch unabhängig von einer Mahnung bzw. Erinnerung. … 7. § 12 wird wie folgt geändert: Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiaus weises für Erwachsene € 5,00 für Kinder und Jugendliche € 3,00 für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) mit Münsterpass frei 2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust € 5,00 3. Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensjahr für 1 Tag € 5,00 oder für 3 Monate (90 Tage) € 8,00 oder für 12 Monate (365 Tage) € 24,00 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses € 12,0 0 4. für die Ausleihe von gesondert gekennzeichneten Medien (z. B. Filme, Hörbücher und CDs) € 1,00 5. für die Vorbestellung / Reservierung von Büchern und Medien je Exemplar € 2,00 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 6. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar € 3,00 7. für das Überschreiten der Leihfrist (je Gegenstand und Tag aus dem Erwachsenenangebot) € 0,50 (je Gegenstand und Tag aus dem Kinderangebot) € 0,30 8. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde € 3,00 Artikel 2 Die vorstehende Änderung tritt am 01.02.2017 in Kraft.
Anlage_2_BGO2016-Synopse
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Anlage 2 1 Benutzungs - und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 (zuletzt geändert durch Satzung vom 13.07.2011) § 1 Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie eröffnet den Zugang zu Büchern, Medien und Informationen zur allgemeinen, schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung sowie zur Gestaltung der Freizeit. In ihren Räumlichkeiten bietet sie vielfältige Möglichkeiten für Einzelpersonen und Gruppen zum Lesen und Lernen und stellt dafür die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. § 2 Benutzerkreis Natürliche Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbücherei zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen die Stadtbücherei nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person benutzen. § 3 Anmeldung (1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises. (2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Per son und der Wohnung ein gültiger Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung mit einem amtlichen Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer Aufgaben setzt die Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen und die Geschäftsanweisung über den Schutz personenbezogener Daten - Datenschutzordnung der Stadt Münster in ihrer jeweils gültigen Fassung beachtet. Benutzungs - und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 (zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2016) Anlage 2 2 (3) Die Einwilligung in die Speicherung der Daten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung und die Kenntnisnahme dieser Satzung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr hat diese Unterschrift durch eine erziehungsberechtigte Person zu erfolgen, die damit zugleich ihre Einwilligung zur Büchereibenutzung erteilt. (4) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendet en 18. Lebensjahr kann die Stadtbücherei die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person verlangen, wonach diese dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der Gebühren verpflichtet. (5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, B ildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbücherei durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt. § 4 Büchereiausweis (1) Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebü hrenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in § 12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Büchereiausweis berechtigt zur Benutzung aller Einrichtungen der Stadtbücherei. (2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind unverzüglich der Stadtbücherei mitzuteilen. (3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr gem. § 12 Nr. 2 dieser Satzung zu zahlen. (4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gem. § 14 dieser Satzung oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurückzugeben. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen. (5) Bei Ausstellung des Büchereiausweises werden e ine Ausweisnummer und ein Passwort vergeben. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (6) Bei Einsatz des Büchereiausweises oder der Aus weisnummer zur Identifizierung an Selbstbedienungsplätzen (Ausleihstationen, PC- Arbeitsplätzen, Kassenautomat) ist dafür zu sorgen, dass der Vorgang ordnungsgemäß beendet wird. Wer dies unterlässt, hat der Bücherei den Anlage 2 3 dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Bücherei ihrerseits haftet nicht für Schäden, die durch ein nicht ordnungsgemäß geschlossenes Kundenkonto entstehen. § 5 Formen der Benutzung (1) Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der technischen Infrastruktur genutzt und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verf ügbarkeit der technischen Infrastruktur. Die Bücherei kann die Nutzungsdauer beschränken. (3) Die gezielte Suche im Internet nach menschenve rachtender, jugendgefährdender und/oder pornografischer Informationen ist nicht gestattet. Personen, die hiergegen verstoßen bzw. geltende Rechtsvorschriften missachten, können von der Nutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn Veränderungen an Geräten bzw. Softwarekonfigurationen vorgenommen wurden. Hierdurch entstandene Schäden sind der Bücherei zu ersetzen. (4) Bücher und Medien können entliehen werden. Übe r das Internet eröffnet die Bücherei die Möglichkeit des Zugriffs auf Datenbanken und des zeitlich begrenzten Herunterladens elektronischer Bücher und Medien. (5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 3 oder für 12 Monate gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für - die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller dam it verbundenen Aktivitäten - den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer Medien via Internet - die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugan g - die Reservierung der Lernräume und des Klavierraum s Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises einen Aufpreis zahlt, ist im ersten Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr befreit (Kennlernangebot). (6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbüch erei ist eine zusätzliche Gebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser Satzung zu entrichten. (7) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker kön nen gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. (5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 1 Tag, f ür 3 oder für 12 Monate gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für - die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller dam it verbundenen Aktivitäten - den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer Medien via Internet - die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugan g - die Reservierung der Lernräume und des Klavierraum s. (6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbücherei ist eine zusätzliche Gebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung zu entrichten. Anlage 2 4 (8) Bei allen Formen der Benutzung sind die urhebe rrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person. (9) Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die Per sonen infolge der Nutzung der Bücher und Medien, der technischen Geräte und des Internets – hier auch durch Übertragung persönlicher Daten - entstanden sind. § 6 Ausleihe (1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. (2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 diese r Satzung benannten Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche. (3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt werden dürfen. (4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchs tzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. (5) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für bestimmte Medienarten (z.B. Zeitschriften, Filme) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist. (2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 dieser Satzung benannten gesondert gekennzeichneten Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche. § 7 Verlängerungen Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. § 7 Verlängerungen Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweim al verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person v orliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, t elefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwo rtgeschützt per Internet erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei di e Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlänge rung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. Anlage 2 5 § 8 Vorbestellungen (1) Bücher und andere Medien, die ausgeliehen sind, können je Exemplar gegen eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung vorbestellt werden. Sobald das reservierte Exemplar bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig von der Abholung fällig. (2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadt bücherei von der Vorbestellung ausgeschlossen werden. (3) Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exempla r und je Person beschränkt werden. § 8 Vorbestellungen / Reservierungen (1) Bücher und andere Medien können je Exemplar geg en eine Gebühr gem. § 12 Nr. 5 dieser Satzung vorbestellt bzw. reserviert werden. Sobald das angeforderte Exemplar bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig von der Abholung fällig. (2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtb ücherei von der Vorbestellung bzw. Reservierung ausgeschlossen werden. (3) Die Anzahl der Vorbestellungen bzw. Reservierun gen kann je Exemplar und je Person beschränkt werden. § 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung zu entrichten. § 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung zu entrichten. § 10 Rückgabe (1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und w ährend der Öffnungszeiten an der Buchrücknahme zurückzugeben. (2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woc he und Medium eine Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung erhoben. In der ersten Woche wird die Versäumnisgebühr erst am 4. Tag nach Ablauf der Leihfrist fällig, in den folgenden Wochen bereits zum Beginn der Woche. (3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung entsteht jedoch unabhängig von einer Mahnung. (4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforde rung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbücherei anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern. (5) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer B ücher und Medien von der Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. (2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Tag und Medium eine Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung erh oben. Die Gebühr wird mit dem Ablauf der Leihfrist fällig. (3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung ent steht jedoch unabhängig von einer Mahnung bzw. Erinnerung. Anlage 2 6 § 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung (1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benu tzer nicht an Dritte weitergegeben werden. (3) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehene r Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgelie hener Bücher und Medien einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt. (5) Bücher und Medien, die sich während der Auslei hzeit in einer Wohnung befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hierfür trägt, wer die Bücher und Medien entliehen hat. § 12 Höhe der Gebühren Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiau sweises € 3,00 Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18 . Lebensjahr) mit Münsterpass frei für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiauswe ises inkl. Kennlernangebot € 5,00 2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei V erlust € 3,00 jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5, 00 für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00 § 12 Höhe der Gebühren Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiaus weises € 5,00 Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) € 3,00 mit Münsterpass frei 2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei V erlust € 5,00 Anlage 2 7 3. Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensja hr für 12 Monate €18,00 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses € 9,00 Für Partner (2 Personen in gemeinsamen Haushalt) €27,00 Oder Benutzungsgebühr für 3 Monate € 6,00 4. für die Ausleihe von Filmen und Konsolenspielen je Exemplar € 1,00 5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre) Hörbüchern und CDs € 1,00 (ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiang ebot) 6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien je Exemplar € 2,00 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr j e Exemplar € 3,00 8. für das Überschreiten der Leihfrist (je Gegenstand und angefangene Woche in der 1. und 2. Woche) € 1,00 (je Gegenstand und angefangene Woche in der 3. – 6 . Woche) € 2,00 9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stun de € 3,00 10. Gebühr für die Nutzung des Internets in den Zwe igstellen je 30 Min. € 0,50 3. Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensja hr für 1 Tag € 5,00 für 3 Monate (90 Tage) € 8,00 für 12 Monate (365 Tage) € 24,00 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses € 12, 00 4. für die Ausleihe von gesondert gekennzeichneten Medien € 1,00 5. für die Vorbestellung / Reservierung von Bücher n und Medien je Exemplar € 2,00 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 6. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr j e Exemplar € 3,00 7. für das Überschreiten der Leihfrist (je Gegenstand und Tag aus dem Erwachsenenangebot) € 0,50 (je Gegenstand und Tag aus dem Kinderangebot) € 0 ,30 8. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stun de € 3,00 § 13 Hausordnung Wer Einrichtungen der Stadtbücherei Münster betritt, ist der für die Stadtbücherei erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird vom Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin erlassen. Sie hängt in den Räumen der Stadtbücherei aus. Anlage 2 8 § 14 Ausschluss von der Benutzung (1) Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benu tzungs- und Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden. (2) Die Stadtbücherei darf von Personen, die an ei ner nach dem geltenden Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht benutzt werden. § 15 Ausnahmen Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadt bücherei in begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. G leichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 06. Dezember 1982 außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0805/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtbücherei Betrifft 8.Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster Beratungsfolge 30.11.2016 Kulturausschuss Vorberatung 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 zuletzt geändert durch Satzung vom 13.06.2011 wird in der anliegenden Fassung (Anlage 1) b e- schlossen. II Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0404 Stadtbücherei Zeile 02 Benutzungsgebühren 2017 850.000 Ansatz beinhaltet bereits die Erhöhung aufgrund NaSa Begründung: Ein Baustein des Konzeptes zur „Nachhaltigen Haushaltsanierung NaSa“ ist die Weitergabe von Kostensteigerungen an die Nutzer/-innen bei Gebühren und Entgelten. Die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster wurde zum letzten Mal im Jahr 2011 geändert. Damals erfolgte lediglich eine Anpassung von Gebühren, die letzte Gebührene rhö- hung erfolgte zum Jahr 2006. Mit der vorgelegten Satzungsänderung sollen zum einen die Einna h- mevorgaben erreicht werden und zum anderen Anpassungen an verändertes Nutzerverha lten bzw. technische Gegebenheiten vorgenommen werden. Vorlagen-Nr.: V/0805/2016 Auskunft erteilt: Frau Rasche Ruf: 492 42 00 E-Mail: RascheM@stadt-muenster.de Datum: 19.09.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0805/2016 Da die Erhöhung der Ben utzungsgebühren bereits im Haushaltsplanentwurf 2017 enthalten ist, wird kein Veränderungsblatt erstellt. Zu den Änderungen (s. Synopse in Anlage 2) im Einzelnen: Zu § 5 (5) Das Kennlernangebot wurde kaum in Anspruch genommen, daher wird es gestrichen. St attdessen wird dem Wunsch vieler Büchereinutzer und -nutzerinnen nach Wiedereinführung der Tagesg ebühr Rechnung getragen. Die Tagesgebühr wurde abgeschafft, weil es Bedenken hinsichtlich der Komp a- tibilität dieser Gebühr mit den Abläufen bei der Selbstbedie nung gab. Diese Bedenken b estehen aus heutiger Sicht nicht mehr. Zu § 5 (6) Hier ändert sich nur eine Ziffer infolge der neuen Zählung in § 12. Zu § 6 (2) Die Änderung wurde erforderlich, weil in § 12 die Nummern 4 und 5 zusammengefasst wurden. In Zukunft wird die Einzelgebühr nicht mehr an konkrete Medienarten bzw. deren Alter gebunden. Ko s- tenpflichtige Medien werden gesondert gekennzeichnet. Diese Regelung eröffnet mehr Spie lraum im Hinblick einen nachfrageorientierten Umgang mit kostenpflichtigen Medien. Zu § 7 Leihfristen per sms zu verlängern ist aus technischen Gründen nicht mehr möglich. Da das Kunde n- konto inzwischen auch per Smartphone verwaltet werden kann, gibt es keine Nachfrage mehr nach einem solchen Angebot. Zu § 8 Seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit auch nicht entliehene Bücher und Medien auf einfachem Weg und mit vertretbarem Aufwand für das Personal über den Online-Katalog zu reservieren. Daher wurde diese Regelung entsprechend angepasst. Zu § 9 Hier ändert sich nur eine Ziffer infolge der neuen Zählung in § 12. Zu § 10 Bisher wurden Gebühren für das Überschreiten der Leihfrist nach Wochen berechnet, wobei die G e- bühr in der ersten Woche erst nach 4 Tagen fällig wurde. Auf diese Kulanztage soll zukünftig verzichtet werden, weil sie de facto zur Ausweitung der Lei hfrist genutzt wurden und die Nutzer sich inzwischen darauf berufen haben. Inzwischen gibt es viele Möglichkeiten, ein Überschreiten der Leihfrist zu vermeiden – wie der Tel e- fonservice, die Verlängerungsmöglichkeit im Interne t – auch mit dem Smartphone – und Außenrück- gabestationen in der Stadtmitte sowie in den Büchereien im Aaseemarkt und in Kinderhaus. Damit entfällt der Grund für eine großzügige Kulanzregelung für alle. In begründeten Fällen (z. B. Krankheit) können die Gebühren erlassen werden. Damit nicht bereits am ersten Tag hohe Kosten entstehen, wird die Gebühr nicht mehr nach W ochen, sondern nach Tagen berechnet. Damit wird eine höhere Gebührengerechtigkeit erreicht. Wer die Leihfrist um 5 Tage überzieht, muss mehr zahlen als derjenige, der nur um einen Tag überzieht. Zu § 12 (Nr.. 1, 3) Die hier vorgeschlagene erhebliche Erhöhung der Ausweis - und Nutzungsgebühren ist gerechtfertigt, da sie seit 2008 unverändert gelten. Jede Erhöhung von Bibliotheksgebühren hat zunächst Nutzungs- rückgänge zur Folge, daher empfiehlt es sich auf häufige Erhöhungen zu verzichten. Die Ausweisgebühr für Kinder und Jugendliche wird nicht erhöht. Damit soll gewährleistet werden, dass der Zugang für Kinder nicht an dieser Gebühr scheitert, wo durch der Zweck der Stadtbücherei, - 3 - V/0805/2016 das Lesen und die Medienkompetenz zu fördern, verfehlt würde. Die meisten vergleichbaren Bibli o- theken verzichten sogar auf eine solche Gebühr und stellen den Ausweis kostenfrei aus. Auf die besondere Form der Gebühr für Partner wird verzichtet. Das Verfahren war sehr umständlich, da die Gültigkeitsdauer für beide am selben Tag beginnen muss. Das System beruht darauf, dass es einen Hauptausweis und einen diesem fest zugeordneten Zweitausweis gibt. Daher ist die Aufnahme eines Partners während der laufenden Periode von einem Jahr nicht möglich. Von der Partnergebühr wurde wenig Gebrauch gemacht, vermutlich auch deswegen, weil es keine Ko ntrollmöglichkeit gibt, um zu verhindern, dass jemand Medien für seinen Partner entleiht. Zu § 12 (Nr. 4) Die Nr. 4 und 5 wurden zusammengefasst, um einen nachfrageorientierten Umgang mit kostenpflic h- tigen Medien zu ermöglichen (s. o. zu § 6 (2) Zu § 12 (Ziff. 8) Aufgrund der deutlich verbesserten Möglichkeiten, ein Überschreiten der Leihfr isten zu vermeiden, und in Verbindung mit der Berechnung nach Tagen, kann auch bei diesen Gebühren eine Erh öhung vorgenommen werden. Eine Differenzierung nach Kinder - und Erwachsenenmedien erfolgte, damit die Versäumnisgebühren für Kinderbücher und –medien noch moderat sind. Hohe Versäumnisgebüh- ren in diesem Segment haben oftmals zur Konsequenz, dass das Bibliotheksang ebot nicht mehr in Anspruch genommen wird. Zu § 12 (Ziff. 10 alt) Die Gebühr für das Internet in den Zweigstellen wurde abgeschafft, weil d ort keine Münzer mehr im Einsatz sind, sondern die Authentifizierung mit einem gültigen Büchere iausweis am Rechner selbst erfolgt. Inkrafttreten Die Änderungen der Benutzungs- und Gebührenordnung können erst zum 01.02.2017 in Kraft treten, weil die Umse tzung im Bibliotheksverwaltungssystem einen erheblichen Aufwand nach sich zieht. Diese kann nicht gleichzeitig mit dem ebenfalls aufwändigen Jahresabschluss durchgeführt werden. Schlussbemerkung Ob und in welcher Höhe Mehreinnahmen mit den hier vorgeschl agenen Änderungen erzielt we rden können, lässt sich nicht prognostizieren. In den vergangenen Jahren gab es Rückgänge bei den Ei n- nahmen. Die Gründe dafür liegen zum einen in der erhöhten Anonymität (Selbstbedienung, elektron i- sche Ausleihe) und zum anderen darin, dass den Nutzern und Nutzerinnen die Einhaltung der Lei h- frist erleichtert wurde. Bei der elektronischen Ausleihe ist sogar ein Überschreiten der Leihfrist nicht mehr möglich. Bereits heute erzielt die Stadtbücherei Münster erheblich höhere Einnahmen aus Gebühren als ande- re Städte vergleichbarer Größenordnung. Im Jahr 2015 betrugen die Einnahmen in Münster 681.000 €, während sie sich in anderen nordrhein -westfälischen Städten mit 200.000 bis 400.000 Einwohnern zwischen 143.000 € (Oberhausen) und 524.000 € (Mönchengladbach) belaufen. Ob die Gebühren in dieser Höhe akzeptiert werden, wird sich herausstellen. Hinzu kommt, dass sich die Rolle aller Bibliotheken verändert – sie wandeln sich von reinen Aus- leihorten zu kommerzfreien Aufenthaltsorten – einem Ort, an dem man sich zum Lesen und Lernen zurückzieht, wo man Inspirationen erhält und anderen Menschen begegnet. Mit dem Verzicht auf das Ausleihen fallen Einnahmequellen weg. - 4 - V/0805/2016 i.V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage 1 BGO2016-Satzung Anlage 2 BGO2016-Synopse V/0805/2016
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0805/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.09.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37