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V/0050/2019

Veränderungssperre Nr. 110 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595

Vorlagen 15.01.2019

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V-0050-2019-Anlage-1-Satzungstext

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V-0050-2019-Anlage-2-Geltungsbereich

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-0050-2019-Anlage-1-Satzungstext

2516 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0050/2019 
 
 
Seite 1 von 2 
Satzung   
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 110  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595:  
Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach  
[Wohngebiet südlich Hiltruper Straße]  
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die 
nachstehende Satzung beschlossen:  
§ 1  
Diese Satzung umfasst den Bereic h des vom Rat der Stadt Münster am 16.05.2018 
aufgestellten Bebauungsplans Nr.  595: Angelmodde / Hiltrup -Ost – Hiltruper Straße  / 
Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet südlich Hiltruper Straße].  
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Angelmodde, Flur 3, Flurstück 1999;  
Gemarkung Angelmodde, Flur 7, Flurstücke 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 49, Teil des 
Flurstücks 34;  
Gemarkung Hiltrup, Flur 24, Flurstücke 46, 129, 130, 131, 132, 133, 153, 155, 175, 179, 199, 
236, 255, 256.  
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan 
ersichtlich.  
§ 2  
In dem vorbenannten Gebiet dürfen  
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden,  
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden.  
§ 3  
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis 
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte

Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 110 
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595: Angelmodde / Hiltrup-Ost – 
Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet südlich Hiltruper Straße] 
 
 
Seite 2 von 2 
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher 
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.  
§ 4  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt 
gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist 
der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs.  1 
abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

V-0050-2019-Anlage-2-Geltungsbereich

246 Zeichen

Geltungsbereich0D‰VWDE9HUlQGHUXQJVVSHUUH1UIUGHQ%HUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQV1U$QJHOPRGGH+LOWUXS2VW+LOWUXSHU6WUD‰H$OEHUVORKHU:HJ(PPHUEDFK>:RKQJHELHWVGOLFK+LOWUXSHU6WUD‰H@
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0050/2019

Beschlussvorlage

3592 Zeichen

V/0050/2019 
V/0050/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Veränderungssperre Nr. 110 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595: Angelmodde / Hiltrup-
Ost - Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet südlich Hiltruper Straße] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   12.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   21.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.04.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende  
 
Satzung  
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 110  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595:  
Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach  
[Wohngebiet südlich Hiltruper Straße]  
 
wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten.  
 
 
 
 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
28.01.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Terhechte /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 61 32 /  
492 61 94 
Terhechte@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0050/2019 
Begründung: 
 
Für den Bereich zwischen Hiltruper Straße und Emmerbach, beiderseits des Albersloher Wegs, hat 
der Rat der Stadt Münster am 16.05.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 595 gefasst (Vorlage Nr. V/0177/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 9 vom 25.05.2018).  
 
Der Bebauungsplan Nr. 595 ist Bestandteil des städtischen Baulandprogramms 2020. Die Verwaltung 
wurde hiermit beauftragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Baulandaktivierung am südl i-
chen Siedlungsrand des Stadtteils Angelmodde zu schaffen.  
 
Städtebauliches Ziel der Bauleitplanung ist neben der Entwicklung eines neuen Baugebietes die 
Standortsicherung der landwirtschaftlichen Hofstelle im südlichen Planbereich. Zur Vermeidung und 
Bewältigung möglicher planerischer Konflikte , die sich aus der räumlichen Nähe zwischen der lan d-
wirtschaftlichen Hofstelle und der Wohnbebauung ergeben könnten, wurde der Bereich des landwir t-
schaftlichen Betriebes in den Bereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan miteinbez o-
gen.  
 
Das Plangebiet liegt heute im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB).  
 
Für ein Grundstück im Plangebiet liegt ein Baugesuch vor. Es war zu befürchten, dass die Durchfü h-
rung der o.g. Planung durch das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich e r-
schwert werden würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß §  15 BauGB die 
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 11.06.2018 für einen Zeitraum 
von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt.  
 
Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 595 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baugesuchs 
nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß §  14 Baugesetz-
buch (BauGB) erforderlich (siehe Anlage 1).  
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Für das von dem Baugesuch 
betroffenen Grundstück ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung 
eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB).  
 
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich.  
 
 
i. V.  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A 
Anlage 1 – Satzungstext  
Anlage 2 – Geltungsbereich

Anlage A

1685 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/0050/2019 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans 
Nr. 595: Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohnge-
biet südlich Hiltruper Straße].  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für den Bereich zwischen Hiltruper Straße und Emmerbach, beiderseits des Albersloher Wegs, 
hat der Rat der Stadt Münster am 16.05.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungs-
plans Nr. 595 gefasst. Dieser ist Bestandteil des städtischen Baulandprogramms 2020. Die Ver-
waltung wurde hiermit beauftragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Baulandaktivie-
rung am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Angelmodde zu schaffen.  
 
Für ein Grundstück im Plangebiet liegt ein Baugesuch vor, welches vom Bauordnungsamt für den 
Zeitraum von zwölf Monaten zurückgestellt wurde, da zu befürchten war, dass die Durchführung 
der o.g. Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden 
würde.  
 
Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 595 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Bauge-
suchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 
Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.  
 
Finanzierung 
Durch die Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Beratungsverlauf (5)

12.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 9.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 30.5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Rat
TOP 34.5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Hiltruper Straße
  • Albersloher Weg

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Details

Aktenzeichen
V/0050/2019
Typ
Vorlagen
Datum
15.01.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37