V/1051/2016
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
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Vergaberichtlinien - Entwurf ab 2017
11163 Zeichen
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- Amt für Immobilienmanagement -
R i c h t l i n i e n
für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung
der Eigentumsbildung (gemäß Beschluss des Rates vom 14.12.2016)
Grundlagen:
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadt-
entwicklungsziele zu verfolgen:
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut ge-
stellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten;
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland re duzieren;
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden.
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten ent wickelt die Stadt Münster daher nach
den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Woh nbaugebiete auf städtischen
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben wer-
den, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen.
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt n ach dem Grundsatzbeschluss des Ra-
tes vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue
Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster einen Be-
schluss über die in einem „Ausschreibungs- und Gebo tsverfahren“ zu vergebenden Bau-
grundstücke treffen. Darüber hinaus legt er die Gru ndstücke fest, die im Vergabeteil der be-
sonderen Förderung der Eigentumsbildung durch vergü nstigte Preise sowie eine bevorzugte
Vergabe an münstersche Familien mit Normaleinkommen dienen. Weiterhin legt das zu-
ständige Gremium des Rates der Stadt Münster den Ba sispreis und die angrenzenden
Stadtteile fest.
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.
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I. Stichtagsregelung
Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem
festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfah-
ren.
II. Vergabe nach Bewerbergruppen
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen:
Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-
NRW) um bis zu 30 % überschreitet.
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents
Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze de s
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-
NRW) um mehr als 30 % überschreitet.
Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents
Für die Einkommensberechnung sind die §§ 13 und 15 WFNG-NRW maßgeblich. In
Abweichung von § 15 Abs. 1 WFNG wird bei Selbständi gen und Freiberuflern das
durchschnittliche Haushaltseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor dem Stichtag
zugrunde gelegt.
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Bewerbergruppen sind als Richtgrö-
ßen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschi ebungen sind mit Zustimmung des
zuständigen Gremiums des Rates der Stadt Münster möglich.
III. Bewerberauswahl
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird:
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A. Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Woh-
nung in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozi-
alen Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt 6 Punkte
- Zu Ziffer 1:
Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und Quart iers-
entwicklung
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in Müns-
ter 10 Punkte
3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Elternzeit) in Münster 11 Punkte
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück 6 Punkte
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zi mmerzahl
geringer als Personenzahl) 7 Punkte
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein aner-
kannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, B ildung,
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im se lben oder an-
grenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit ein em Zeitauf-
wand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 Punkte
- Zu Ziffer 6:
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation-
B. Kinder
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ä rztliches At-
test bis zum Stichtag nachgewiesene Schwangerschaft en werden
berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sin ne des Pflege-
Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber le-
ben:
je Kind 15 Punkte
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht
pflegebedürftig sind
je Kind 6 Punkte
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C. Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtig ungen
Für schwerbehinderte Familienmitglieder (im Sinne d es Schwer-
behindertenrechts des Sozialgesetzbuches IX), die am Stichtag im
gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung:
ab 70 7 Punkte
ab 70
und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im
Schwerbehindertenausweis 9 Punkte
ab 80
und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche Gehbe-
hinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenaus-
weis 12 Punkte
ab 100 15 Punkte
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen)
Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne des Pflege-
Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zu-
ordnung der Pflegebedürftigkeit:
in Pflegegrad 1 3 Punkte
in Pflegegrad 2 6 Punkte
in Pflegegrad 3 9 Punkte
in Pflegegrad 4 12 Punkte
in Pflegegrad 5 15 Punkte
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IV. Kaufpreis
1. Basispreis
Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt
Münster vor der Vergabe für die einzelnen zusammenh ängenden Baugebiete den Ba-
sispreis fest.
Für die Bewerbergruppe 1 gilt der durch das zuständige Gremium festgesetzte jewei-
lige Basispreis.
2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen
Kinderermäßigung:
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes im gemeinsamen Haushalt le-
bende Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sow ie pflegebedürftige bzw.
schwerbehinderte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis.
Erhöhungen:
Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bewerbergruppe 2 folgende Auf-
schläge vorgenommen:
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW
a) von mehr als 30,00 – 80,00 %: Basispreis + 10 %
b) von mehr als 80,00 – 120,00 %: Basispreis + 1 5 %
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %: Basispreis + 20 %
d) von mehr als 160,00 %: Basisprei s + 25 %
V. Erbbaurecht
Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommen sgrenze des § 13 Abs. 1
WFNG-NRW liegt, kann in besonderen Härtefällen auf Beschluss des zuständigen
Gremiums ein Erbbaurecht eingeräumt werden. Die Lau fzeit des Erbbaurechts beträgt
in der Regel 99 Jahre. Der Erbbauzins beträgt 4% des Basispreises (lt. Ziffer IV.1). Eine
Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren. Diese Hau shalte erhalten für einen Zeitraum
von 15 Jahren ab Vertragsabschluss einen (auf den Ersterwerb bes chränkten) Preis-
nachlass auf den zu zahlenden Erbbauzins in Höhe vo n jährlich 300,-€ für jedes im ge-
meinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflege-
bedürftige bzw. schwerbehinderte Kinder). Sind dies e Voraussetzungen zum Zeitpunkt
der Vergabe erfüllt, gilt der Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.
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VI. Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentu ms wird nicht verlangt. Der
Bewerber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vo rhandenes Grundeigentum zu ge-
ben.
Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeige ntums ist dem Familieneinkom-
men hinzuzurechnen.
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städ t. Baugrundstück erhalten haben,
können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen.
VII. 1. Bauverpflichtung
Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstücks innerhalb von 2 Jahren nach
Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung is t in Ausnahmefällen möglich. Bei
Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abges ehen, wenn die finanzielle
Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grunderwerb, Hausbau,
Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon
ist bei den Haushalten auszugehen, die die Einkomme nsgrenze des § 13 Abs. 1
WFNG-NRW um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gi lt nicht, wenn sie
nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche
Selbsthilfeleistungen erbringen können, so dass sie die Bauverpflichtung nach Ziffer
VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können.
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für W ohnungswesen bei einem
Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um weniger als 30
% unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bed enken an der Erfüllung der Bau-
verpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann d er Haushalt ebenfalls vom Vergabe-
verfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kan n belegen, dass die Bedenken
unbegründet sind.
VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswidriger Nutzung der Kauf-
grundstücke
Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeit-
raum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes
verkauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung) oder wird daran ein grund-
stücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung
des Förderbetrages zeitanteilig fällig.
Gleiches gilt bei der Bildung von Wohnungseigentum (nach dem Wohnungseigen-
tumsgesetz).
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Der rückzuzahlende Förderbetrag wird wie folgt ermittelt:
Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufsc hlag und dem vom Käufer tat-
sächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbetra g ermäßigt sich für jedes volle
abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10.
IX. Vertragsstrafe bei falschen Angaben
Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist
an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Basispreises zu zah-
len.
X. Ausnahmeregelung
Das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster kann im Rahmen seiner Zu-
ständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.
Beschlussvorlage
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V/1051/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Immobilienmanagement Betrifft Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung hier: Anpassung aufgrund gesetzlicher Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Beratungsfolge 30.11.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Vorberatung 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbi l- dung“ werden im Abschnitt III. Bewerberauswahl Buchstabe C „Behinderungen und gesundhei tliche Beeinträchtigungen“ wie folgt neu gefasst: „Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes) im gemeins a- men Haushalt bei einer Zuordnung der Pflegebedürftigkeit: in Pflegegrad 1 3 Punkte in Pflegegrad 2 6 Punkte in Pflegegrad 3 9 Punkte in Pflegegrad 4 12 Punkte in Pflegegrad 5 15 Punkte“ II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ( PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen eine r- seits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andere r- seits wird wegfallen. Für die Pflegebedürftigkeit ausschlaggebend ist dann der Grad der Selbständig- Vorlagen-Nr.: V/1051/2016 Auskunft erteilt: Herr Hengstmann Ruf: 492-2366 E-Mail: Hengstmann@stadt-muenster.de Datum: 14.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1051/2016 keit unabhängig davon, ob es Demenzkranke oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen sind. Ausgehend von der Selbständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf neue Pflegegrade eingestuft: von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pfle- gegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit b e- sonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5). Die bisherige Regelung in den „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ (Richtlinien) orientiert sich an den zum Jahresende 2016 wegfa l- lenden Pflegestufen. Da mit der Einführung von Pflegegraden eine neue Systematik bei der Bewe r- tung der Pflegebedürftigkeit zum 1.1.2017 eingeführt wird, ist eine Anpassung der Richtlinien zum 01.01.2017 erforderlich. Mit der folgenden Änderung der Richtlinien für di e Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung erfolgt die Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben des Pflegever- sicherungsgesetzes (SGB XI): Bisherige Regelung: Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne des Pflege -Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung der Pflegebedürftigkeit: Neuregelung: Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne des Pflege -Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung der Pflegebedürftigkeit: in Pflegestufe I 7 Punkte (erhebliche Pflegebedürftige) in Pflegestufe II 9 Punkte (Schwerpflegebedürftige) in Pflegestufe III 15 Punkte (Schwerstpflegebedürftige) in Pflegegrad 1 3 Punkte in Pflegegrad 2 6 Punkte in Pflegegrad 3 9 Punkte in Pflegegrad 4 12 Punkte in Pflegegrad 5 15 Punkte Die vorgesehene Neuregelung soll ab dem 1.1.2017 in Kraft treten und bei der Vergabe von Ba u- grundstücken in zukünftig zu vermarktenden, neuen B augebiet Anwendung finden. Mit der Anpa s- sung der Richtl inien ist g ewährleistet, dass zukünftige Vergabeverfahren richtig und einheitlich nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. Die angepassten Vergaberichtlinien mit zwei redaktionellen Änderungen sind als Anlage beigefügt. Die geänderten Textstellen sind grau hinterlegt. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: Modifizierte Fassung der Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1051/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37