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V/1051/2016

Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung

Vorlagen 14.11.2016

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Vergaberichtlinien - Entwurf ab 2017

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Beschlussvorlage

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Vergaberichtlinien - Entwurf ab 2017

11163 Zeichen

Seite 1/7 
 
         
 
       - Amt für Immobilienmanagement -  
 
 
 
 
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
 
 
für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung 
der Eigentumsbildung  (gemäß Beschluss des Rates vom 14.12.2016) 
 
 
 
Grundlagen: 
 
 
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadt- 
entwicklungsziele zu verfolgen: 
 
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut ge- 
stellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; 
 
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland re duzieren; 
 
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. 
 
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten ent wickelt die Stadt Münster daher nach 
den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Woh nbaugebiete auf städtischen 
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben wer- 
den, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. 
 
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt n ach dem Grundsatzbeschluss des Ra- 
tes vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und  Gebotsverfahren. Für jedes neue 
Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates  der Stadt Münster einen Be- 
schluss über die in einem „Ausschreibungs- und Gebo tsverfahren“ zu vergebenden Bau- 
grundstücke treffen. Darüber hinaus legt er die Gru ndstücke fest, die im Vergabeteil der be- 
sonderen Förderung der Eigentumsbildung durch vergü nstigte Preise sowie eine bevorzugte 
Vergabe an münstersche Familien mit Normaleinkommen  dienen. Weiterhin legt das zu- 
ständige Gremium des Rates der Stadt Münster den Ba sispreis und die angrenzenden 
Stadtteile fest. 
 
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das 
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.

Seite 2/7 
 
I.  Stichtagsregelung 
 
 
Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem 
festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfah- 
ren. 
 
 
 
II. Vergabe nach Bewerbergruppen 
 
 
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: 
 
 
 Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des  
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur  
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-
NRW) um bis zu 30 % überschreitet. 
 
  Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents 
   
 
 Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze de s 
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur  
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-
NRW) um mehr als 30 % überschreitet. 
 
  Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents 
 
 
Für die Einkommensberechnung sind die §§ 13 und 15 WFNG-NRW maßgeblich. In 
Abweichung von § 15 Abs. 1 WFNG wird bei Selbständi gen und Freiberuflern das 
durchschnittliche Haushaltseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor dem Stichtag 
zugrunde gelegt. 
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Bewerbergruppen sind als Richtgrö-
ßen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschi ebungen sind mit Zustimmung des 
zuständigen Gremiums des Rates der Stadt Münster möglich. 
 
 
 
III. Bewerberauswahl   
 
 
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der 
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der 
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird:

Seite 3/7 
 
A.  Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse 
 
 
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Woh- 
nung in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozi- 
alen Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt   6 Punkte  
 
- Zu Ziffer 1: 
 Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und Quart iers- 
 entwicklung 
 
 
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber  in Müns- 
ter   10 Punkte 
 
 
3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Elternzeit) in Münster  11 Punkte 
 
 
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder 
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück  6 Punkte 
 
 
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zi mmerzahl 
geringer als Personenzahl)  7 Punkte 
 
 
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein aner- 
kannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, B ildung, 
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im se lben oder an- 
grenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit ein em Zeitauf- 
wand von mindestens 150 Stunden p.a.  7 Punkte 
 
- Zu Ziffer 6: 
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation- 
 
 
B.  Kinder 
 
 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ä rztliches At- 
test bis zum Stichtag nachgewiesene Schwangerschaft en werden 
berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sin ne des Pflege-
Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber le- 
ben:  
 
 je Kind 15 Punkte  
  
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es 
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht 
pflegebedürftig sind 
  
  je Kind 6 Punkte

Seite 4/7 
 
C.  Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtig ungen  
 
 
Für schwerbehinderte Familienmitglieder (im Sinne d es Schwer- 
behindertenrechts des Sozialgesetzbuches IX), die am Stichtag im 
gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung:  
 
 ab 70  7 Punkte 
 
 ab 70  
und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im 
Schwerbehindertenausweis   9 Punkte 
 
ab 80 
und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche Gehbe- 
hinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenaus- 
weis 12 Punkte 
 
  ab 100 15 Punkte 
 
  
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) 
 
 
Für pflegebedürftige  Familienmitglieder (im Sinne des Pflege-
Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zu- 
ordnung der Pflegebedürftigkeit: 
 
 in Pflegegrad 1 3 Punkte 
 
 in Pflegegrad 2 6 Punkte 
 
 in Pflegegrad 3 9 Punkte 
 
 in Pflegegrad 4 12 Punkte 
 
 in Pflegegrad 5 15 Punkte

Seite 5/7 
 
IV. Kaufpreis 
 
 
1. Basispreis 
 
 
Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt 
Münster vor der Vergabe für die einzelnen zusammenh ängenden Baugebiete den Ba- 
sispreis fest. 
 
Für die Bewerbergruppe 1 gilt der durch das zuständige Gremium festgesetzte  jewei- 
lige Basispreis. 
 
 
2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen 
 
 
Kinderermäßigung: 
 
 
Haushalte der Bewerbergruppe 1  erhalten für jedes im gemeinsamen Haushalt le- 
bende Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sow ie pflegebedürftige bzw. 
schwerbehinderte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis. 
 
Erhöhungen: 
 
 
Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bewerbergruppe 2  folgende Auf- 
schläge vorgenommen: 
  
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW  
 
a) von mehr als   30,00 –   80,00 %:  Basispreis + 10 % 
 
b) von mehr als   80,00 – 120,00 %:  Basispreis + 1 5 % 
 
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %:  Basispreis + 20  % 
 
d) von mehr als                160,00 %:  Basisprei s + 25 % 
 
 
V. Erbbaurecht 
 
 
 Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommen sgrenze des § 13 Abs. 1 
WFNG-NRW liegt, kann in besonderen Härtefällen auf Beschluss des zuständigen 
Gremiums ein Erbbaurecht eingeräumt werden. Die Lau fzeit des Erbbaurechts beträgt 
in der Regel 99 Jahre. Der Erbbauzins beträgt 4%  des Basispreises (lt. Ziffer IV.1). Eine 
Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren. Diese Hau shalte erhalten für einen Zeitraum 
von 15 Jahren  ab Vertragsabschluss einen (auf den Ersterwerb bes chränkten) Preis- 
nachlass auf den zu zahlenden Erbbauzins in Höhe vo n jährlich 300,-€ für jedes im ge- 
meinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung des  18. Lebensjahres sowie pflege- 
bedürftige bzw. schwerbehinderte Kinder). Sind dies e Voraussetzungen zum Zeitpunkt 
der Vergabe erfüllt, gilt der Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.

Seite 6/7 
 
VI.  Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem  Grundeigentum 
 
 
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentu ms wird nicht verlangt. Der 
Bewerber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vo rhandenes Grundeigentum zu ge- 
ben. 
 
Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeige ntums ist dem Familieneinkom- 
men hinzuzurechnen. 
 
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städ t. Baugrundstück erhalten haben, 
können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. 
 
 
VII.  1. Bauverpflichtung 
 
Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstücks  innerhalb von 2 Jahren nach 
Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung is t in Ausnahmefällen möglich. Bei 
Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag 
zurückzutreten.  
 
2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können  
 
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abges ehen, wenn die finanzielle 
Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grunderwerb, Hausbau, 
Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon 
ist bei den Haushalten auszugehen, die die Einkomme nsgrenze des § 13 Abs. 1 
WFNG-NRW um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gi lt nicht, wenn sie 
nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche 
Selbsthilfeleistungen erbringen können, so dass sie  die Bauverpflichtung nach Ziffer 
VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können. 
 
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für W ohnungswesen bei einem 
Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um weniger als 30 
% unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bed enken an der Erfüllung der Bau- 
verpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann d er Haushalt ebenfalls vom Vergabe- 
verfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kan n belegen, dass die Bedenken 
unbegründet sind.  
 
 
VIII.  Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswidriger Nutzung der Kauf-
 grundstücke 
 
 
Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeit- 
raum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes 
verkauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung) oder wird daran ein grund- 
stücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunsten der  Stadt Münster die Rückzahlung 
des Förderbetrages zeitanteilig fällig.  
 
Gleiches gilt bei der Bildung von Wohnungseigentum (nach dem Wohnungseigen- 
tumsgesetz).

Seite 7/7 
 
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird wie folgt ermittelt: 
 
 Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufsc hlag und dem vom Käufer tat- 
sächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbetra g ermäßigt sich für jedes volle 
abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. 
 
 
 
IX.  Vertragsstrafe bei falschen Angaben  
 
 
Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist 
an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Basispreises zu zah- 
len. 
 
 
 
X.  Ausnahmeregelung 
 
Das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster kann im Rahmen seiner Zu- 
ständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.

Beschlussvorlage

4194 Zeichen

V/1051/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der 
Eigentumsbildung 
hier: Anpassung aufgrund gesetzlicher Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.11.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und  
 strategisches Flächenmanagement Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbi l-
dung“ werden im Abschnitt III. Bewerberauswahl Buchstabe C „Behinderungen und gesundhei tliche 
Beeinträchtigungen“ wie folgt neu gefasst:  
 
„Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes) im gemeins a-
men Haushalt bei einer Zuordnung der Pflegebedürftigkeit: 
in Pflegegrad 1 3 Punkte 
in Pflegegrad 2 6 Punkte 
in Pflegegrad 3 9 Punkte  
in Pflegegrad 4 12 Punkte  
in Pflegegrad 5 15 Punkte“ 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Keine. 
 
Begründung: 
 
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ( PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff  definiert. 
Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen eine r-
seits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andere r-
seits wird wegfallen. Für die Pflegebedürftigkeit ausschlaggebend ist dann der Grad der Selbständig-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1051/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Hengstmann 
Ruf: 
492-2366 
E-Mail: 
Hengstmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.11.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1051/2016 
keit unabhängig davon, ob es Demenzkranke oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen sind.  
 
Ausgehend von der Selbständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf neue 
Pflegegrade eingestuft: von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pfle-
gegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit b e-
sonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).  
 
Die bisherige Regelung in den „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur 
Förderung der Eigentumsbildung“ (Richtlinien) orientiert sich an den zum Jahresende 2016 wegfa l-
lenden Pflegestufen. Da mit der Einführung von Pflegegraden eine neue Systematik bei der Bewe r-
tung der Pflegebedürftigkeit zum 1.1.2017 eingeführt wird, ist eine Anpassung der Richtlinien zum 
01.01.2017 erforderlich.  
 
Mit der folgenden Änderung der Richtlinien für di e Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur 
Förderung der Eigentumsbildung erfolgt die Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben des Pflegever-
sicherungsgesetzes (SGB XI): 
 
Bisherige Regelung: 
 
Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im 
Sinne des Pflege -Versicherungsgesetzes) im 
gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung 
der Pflegebedürftigkeit: 
 
Neuregelung: 
 
Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im 
Sinne des Pflege -Versicherungsgesetzes) im 
gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung 
der Pflegebedürftigkeit: 
 
in Pflegestufe I 7 Punkte 
(erhebliche Pflegebedürftige) 
 
in Pflegestufe II 9 Punkte 
(Schwerpflegebedürftige)  
 
in Pflegestufe III 15 Punkte 
(Schwerstpflegebedürftige)  
in Pflegegrad 1 3 Punkte 
 
in Pflegegrad 2 6 Punkte 
 
in Pflegegrad 3 9 Punkte 
 
in Pflegegrad 4 12 Punkte 
 
in Pflegegrad 5 15 Punkte 
 
Die vorgesehene Neuregelung soll ab dem 1.1.2017 in Kraft treten und bei der Vergabe von Ba u-
grundstücken in zukünftig zu vermarktenden, neuen B augebiet Anwendung finden. Mit der Anpa s-
sung der Richtl inien ist g ewährleistet, dass zukünftige Vergabeverfahren richtig und einheitlich nach 
den gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. 
 
Die angepassten Vergaberichtlinien mit zwei redaktionellen Änderungen sind als Anlage beigefügt.  
Die geänderten Textstellen sind grau hinterlegt. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Modifizierte Fassung der Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung 
der Eigentumsbildung

Beratungsverlauf (3)

30.11.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 4.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 42 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 51 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1051/2016
Typ
Vorlagen
Datum
14.11.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37