Mandari Insight

V/0026/2010/1

NKF-Gesamtabschluss für die Stadt Münster zum 31.12.2010 / Gesamtabschlussrichtlinie

Vorlagen 03.02.2010

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.02.2010, TOP 9

Ergänzungsvorlage Beschluss

· application/pdf

Ansehen

Hauptvorlage V/0026/2010

· application/pdf

Ansehen

Hauptvorlage V/0026/2010 Anlagen

· application/pdf

Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

1117 Zeichen

V/0026/2010/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
NKF-Gesamtabschluss für die Stadt Münster zum 31.12.2010 / Gesamtabschlussrichtlinie 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.02.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
03.02.2010 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt den dargestellten Sachstandsbericht zum Gesamtabschluss der Stadt Münster 
zum 31.12. 2010 einschließlich der beigefügten Gesamtabschlussrichtlinie zur Kenntnis. 
 
2.
 Die als Anlage beigefügte Gesamtabschlussrichtlinie wird beschlossen.  
 
 
Begründung: 
 
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am 
02.02.2010 beschlossen, dem Rat den Beschlussvorschlag der Vorlage V/0026/2010 in der oben 
geänderten Form zu empfehlen. 
 
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat die Annahme des Beschlussvorschlages. 
 
I. V. 
 
gez. Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0026/2010/1. Erg.
Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Janetzki 
Ruf: 
492 20 10 
E-Mail: 
JanetzkiA@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.02.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

Hauptvorlage V/0026/2010

6092 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0026/2010  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Janetzki 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
NKF-Gesamtabschluss für die Stadt Münster zum 31.12.2010 / Gesamtabschlussrichtlinie 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.02.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
03.02.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
03.02.2010 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Rat nimmt den dargestellten Sachstandsbericht zum Gesamtabschluss der Stadt 
 Münster zum 31.12. 2010 zur Kenntnis. 
2. Die als Anlage beigefügte Gesamtabschlussrichtlinie wird beschlossen.  
 
Begründung: 
Zu 1.: Sachstandsbericht
 
Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) wird spätestens zum 
31.12.2010 die Aufstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforder-
lich, der wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die verselbständigten Aufgabenbereiche 
mit der Kernverwaltung zusammenfasst. Damit soll ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Schul-
den-, Ertrags- und Finanzgesamtlage aufgezeigt werden. 
Mit der Vorlage  V/0775/2008 vom 12.09.2008 hat der Rat bereits einen Sachstandsbericht zur 
Erstellung des Gesamtabschlusses erhalten und Beschlüsse dazu gefasst. 
 
Wie von den im NKF-Modellprojekt beteiligten Städten empfohlen, hat sich die Stadt Münster dazu 
entschieden, einen Probegesamtabschluss und damit die Erstkonsolidierung (erstmaliger Einbe-
zug der verselbstständigten Aufgabenbereiche) zum 31.12.2009 zu erstellen. Vorteile bestehen in 
der frühzeitigen Informationsgewinnung, Förderung der Ablaufroutine mit den verselbstständigten 
Aufgabenbereichen, Einführung und Erprobung neuer Software und Aufdeckung von Problemfel-
dern bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses.  
 
Aus der Heterogenität der beteiligten verselbständigten Aufgabenbereiche und einer Vielzahl von 
bestehenden unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen, resultieren diverse Informations- 
und Steuerungsprobleme, sowie konzerninterne Anweisungs- und Regelungslücken. Um die kon-
zernweite Einheitlichkeit nicht zu gefährden sowie die ordnungsgemäße, zielorientierte und fristge-
rechte Aufstellung zu erreichen, ist es erforderlich, alle notwendigen Angaben, Regelungen und 
Informationen in einer sogenannten Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich für alle verselbstständig-
ten Aufgabenbereiche vorzugeben.  
492 20 10 
 
E-Mail: 
JanetzkiA@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.01.2010 
V/0026/2010

- 2 - 
Das Modellprojekt unter Leitung des Innenministeriums gibt daher die Empfehlung mit dem Ziel 
einer handlungsorientierten Umsetzung des NKF, eine Gesamtabschlussrichtlinie für den Kon-
zern Stadt Münster zu  entwickeln. Diese dient der Aufstellung des konsolidierten Gesamtab-
schlusses und der Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Gesamtrech-
nungslegung (GoG) unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Beson-
derheiten. 
 
 
Zu 2.:  Inhalt Gesamtabschlussrichtlinie
 
Die Gesamtabschlussrichtlinie beinhaltet die grundsätzlichen Anweisungen und Regelungen im 
„Konzern Stadt Münster“ und muss bedarfsgerecht aktualisiert werden. Sie ist für die Stadt Müns-
ter und die gem. § 116 Abs. 2 GO NRW zu konsolidierenden verselbstständigten Aufgabenberei-
che in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form verbindlich. 
 
Neben einleitenden Angaben zu den rechtlichen Grundlagen wird zunächst auf Aufgabe, Zweck 
und Geltungsbereich der Gesamtabschlussrichtlinie eingegangen. Ferner werden die notwendigen 
Bestandteile des Gesamtabschlusses mit entsprechenden Erläuterungen zu den Positionen der 
Gesamtergebnisrechung, der Gesamtbilanz, zum Gesamtanhang, Gesamtlagebericht und Beteili-
gungsbericht mit entsprechenden Anlagen aufgeführt.  
 
Der Gesamtabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) 
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und 
Finanzgesamtlage des „Konzerns Stadt Münster“ zu vermitteln. Regelungslücken in den haushalts- 
bzw. handelsrechtlichen Vorschriften sind unter Hinzuziehung der GoG auszulegen, die in der Ge-
samtabschlussrichtlinie ausführlich dargestellt sind. 
 
Im Hinblick auf Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten wurden konkrete und klare Festlegungen 
und Abgrenzungen vorgenommen. Von besonderer Bedeutung ist des Weiteren der Aufgaben- 
und Terminplan, der vom Buchungsstopp für die internen Leistungsbeziehungen über Abgabeter-
mine der Konzernbilanzen der voll zu konsolidierenden Beriebe bis hin zur Aufstellung und Bestä-
tigung des Abschlusses, sämtliche Termine vorgibt. Daneben werden Informationen zu den kon-
zerninternen Abstimmungen, zum Formularwesen und zur technischen Unterstützung des Ge-
samtabschlusses durch Einsatz einer Konsolidierungssoftware gegeben. 
 
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Aufstellung/Abgrenzung des Konsolidierungskreises (Vollkonso-
lidierung, Equity-Methode) der Stadt Münster, wobei ebenfalls eine entsprechende grafische Dar-
stellung als Anlage der Gesamtabschlussrichtlinie beigefügt ist.  
 
Weiterhin wurden im Rahmen der Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung, In-
formationen zum Ablauf vom Einzelabschluss bis hin zum Summenabschluss gegeben und Rege-
lungen/Aussagen in Bezug auf einheitliche Abschlussstichtage und Währung, sowie den einheitli-
chen Ausweis (Festlegung eines örtlichen Positionenplans), Ansatz und Bewertung getroffen.  
 
Zusätzlich wurden Angaben zu den Konsolidierungsarten und –methoden und Hinweise zur Prü-
fung und Offenlegung des Gesamtabschlusses mit aufgenommen. 
 
Aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Übersichtlichkeit wurden den Anweisungen der 
Gesamtabschlussrichtlinie soweit möglich Anlagen (z.B. grafische Darstellung des Aufgaben– und 
Zeitplans, Positionenplan zur Gesamtbilanz, Positionenplan zur Gesamtergebnisrechnung, Pos-
tenbeschreibungen etc.) beigefügt. 
 
I.V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
V/0026/2010

- 3 - 
V/0026/2010

Hauptvorlage V/0026/2010 Anlagen

197739 Zeichen

Stadt Münster 
Wohn + Stadtbau, 
Wohnungsunternehmen der Stadt 
Münster GmbH 
Westfälischer Zoologischer Garten 
Münster GmbH 
Halle Münsterland GmbH 
Regionalverkehr Münsterland GmbH 
AirportPark FMO GmbH 
Museum Heimathaus Münsterland 
GmbH 
ICB Institut für Chemo- u. Biosensorik 
GmbH 
GML Gewerbepark Münster 
Loddenheide GmbH 
Stadtwerke Münster GmbH 
100 % 
10 % 
92,09 % 
100 % 
45,41% 
4,02 % 
33,33 % 
10 % 
33,33% 
Westfälische Bauindustrie GmbH 
99 % 
Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH 
100 % 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
(Eigenbetrieb) 
100 % 
Westfälisches Pferdemuseum gGmbH 
1 % 
Münster Marketing (Eigenbetrieb) 100 % 
citeq (Eigenbetrieb) 
100% 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
85 % 
1 % 
IStG gGmbH 
10 % 
SLG Gewerbepark GmbH 
16,67% 
Städtische Bühnen Münster 
(Eigenbetrieb) 
100 % 
Vollkonsolidierung 
At equity Einbezug 
At cost Ansatz 
 
                Anlage 1

Anlage 2  
 
Aufgaben- und Zeitplan

Anlage 2

Anlage 3 
Position 1 2 3 4 5     
1000000000  Aktiva        
1000000010   Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs aus 
den Einzelabschlüssen   
1000000011    Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs aus 
den Einzelabschlüssen   
1100000000   Anlagevermögen      
1110000000    Immaterielle Vermögensgegenstände     
1111000000     Geschäfts- oder Firmenwerte     
1111100000      Geschäfts- oder Firmenwerte aus den Einzelabschlüssen     
1111200000      Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Vollkonsolidierung     
1111300000      Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Quotenkonsolidierung     
1111400000      Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Equitykonsolidierung     
1112000000     Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände     
1112100000      Sonstige selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 
aus den Einzelabschlüssen   
1112200000      Sonstige entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegens- 
tände    
1113000000     Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände     
1113100000      Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände an Voll- 
konsolidierungskreis    
1113200000      Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände an Sonsti- 
ge    
1120000000    Sachanlagen      
1121000000     Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte     
1121100000      Grünflächen     
1121200000      Ackerland     
1121300000      Wald, Forsten     
1121400000      Sonstige unbebaute Grundstücke     
1122000000     Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte     
1122100000      Kinder- und Jugendeinrichtungen     
1122200000      Schulen     
1122300000      Wohnbauten     
1122400000      Krankenhäuser     
1122500000      Soziale Einrichtungen     
1122600000      Sportstätten     
1122700000      Mehrzweck- und Messehallen     
1122800000      Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude     
1123000000     Infrastrukturvermögen     
1123100000      Grund und Boden des Infrastrukturvermögens     
1123110000      Brücken und Tunnel     
1123120000      Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanla- 
gen     
1123130000      Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen     
1123140000      Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen    
1123150000      Stromversorgungsanlagen     
1123160000      Gasversorgungsanlagen     
1123170000      Wasserversorgungsanlagen     
1123180000      Wärmeversorgungsanlagen     
1123190000      Abfallbeseitigungsanlagen     
1123200000      Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens     
1124000000     Bauten auf fremdem Grund und Boden     
1124100000      Bauten auf fremdem Grund und Boden     
          
1125000000     Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler     
1125100000      Kunstgegenstände     
1125200000      Baudenkmäler     
1125300000      Bodendenkmäler

Anlage 3 
1125400000      Sonstige Kulturgüter     
1126000000     Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge     
1126100000      Maschinen und technische Anlagen     
1126200000      Spezialfahrzeuge     
1126300000      Fahrzeuge für den ÖPNV     
1126400000      Sonstige Fahrzeuge     
1127000000     Betriebs- und Geschäftsausstattung     
1127100000      Betriebs- und Geschäftsausstattung     
1128000000     Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau     
1128100000      Geleistete Anzahlungen     
1128110000      Geleistete Anzahlungen an Vollkonsolidierungskreis     
1128120000      Geleistete Anzahlungen an Sonstige      
1128200000      Anlagen im Bau     
1130000000    Finanzanlagen     
1131000000     Anteile an verbundenen Unternehmen     
1131100000      Anteile an verbundenen Unternehmen im Vollkonsolidierungskreis    
1131200000      Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen     
1132000000     Anteile an assoziierten Unternehmen     
1132100000      Anteile an assoziierten Unternehmen aus Einzelabschlüssen      
1132200000      Unterschiedsbetrag aus der Equitykonsolidierung      
1133000000     Übrige Beteiligungen     
1133100000      Übrige Beteiligungen     
1134000000     Sondervermögen     
1134100000      Voll zu konsolidierende Sondervermögen     
1134200000      Nicht voll zu konsolidierende Sondervermögen     
1135000000     Wertpapiere des Anlagevermögens     
1135100000      Wertpapiere des Anlagevermögens vom Vollkonsolidierungskreis    
1135200000      Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens     
1136000000     Ausleihungen     
1136100000      Ausleihungen an verbundene Unternehmen     
1136110000      Ausleihungen an verbundene Unternehmen im Vollkonsolidie- 
rungskreis    
1136120000      Ausleihungen an sonstige verbundene Unternehmen     
1136200000      Ausleihungen an Beteiligungen      
1136300000      Ausleihungen an Sondervermögen     
1136400000      Ausleihungen von kommunalen Betrieben an Kommune     
1136500000      Sonstige Ausleihungen     
1200000000   Umlaufvermögen       
1210000000    Vorräte      
1211000000     Rohstoffe/Fertigungsmaterial, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe     
1212000000     Waren (auch Grundstücke des Umlaufvermögens)     
1213000000     Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen     
1214000000     Fertige Erzeugnisse     
1215000000     Geleistete Anzahlungen für Vorräte     
1215100000      Geleistete Anzahlungen für Vorräte an Vollkonsolidierungskreis    
1215200000      Geleistete Anzahlungen für Vorräte an Sonstige     
1216000000     Emissionsrechte     
1220000000    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände     
1221000000     Forderungen     
1221100000      Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital     
1221110000      Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital vom Vollkonsoli- 
dierungskreis    
1221120000      Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital von Sonsti- 
gen     
1221200000      Sonstige Forderungen     
1221210000      Sonstige Forderungen an Vollkonsolidierungskreis     
1221220000      Sonstige Forderungen an Sonstige

Anlage 3 
1222000000     Sonstige Vermögensgegenstände     
1222100000      Sonstige Vermögensgegenstände vom Vollkonsolidierungskreis    
1222200000      Sonstige Vermögensgegenstände von Sonstigen     
1230000000    Wertpapiere des Umlaufvermögens     
1231000000     Wertpapiere des Umlaufvermögens vom Vollkonsolidierungskreis     
1232000000     Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens     
1240000000    Liquide Mittel      
1241000000     Liquide Mittel      
1300000000   Aktive Rechnungsabgrenzungsposten     
1310000000    Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten     
1311000000     Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungs- 
kreis    
1312000000     Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten von Sonstigen     
1320000000    Aktive latente Steuern     
1321000000     Aktive latente Steuern (aus Einzelabschlüssen)     
1322000000     Abgrenzung latenter Steuern aus der Konsolidierung     
1400000000   Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag     
1410000000    Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag     
2000000000  Passiva        
2100000000   Eigenkapital      
2110000000    Allgemeine Rücklage     
2111000000     Eingefordertes Kapital     
2111100000      Grundkapital/Stammkapital (netto)     
2111200000      Nicht eingeforderte Kapitaleinlagen     
2112000000     Allgemeine Rücklage     
2113000000     Kapitalrücklage     
2114000000     Gewinnrücklagen     
2115000000     Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung     
2120000000    Sonderrücklagen     
2121000000     Sonderrücklagen     
2130000000    Ausgleichsrücklage     
2131000000     Ausgleichsrücklage     
2140000000    Ergebnisvorträge     
2141000000     Ergebnisvorträge     
2150000000    Jahresergebnis     
2151000000     Jahresergebnis     
2160000000    Bilanzgewinn/Bilanzverlust     
2161000000     Bilanzgewinn/Bilanzverlust     
2170000000    Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter     
2171000000     Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter     
2200000000   Sonderposten      
2210000000    Sonderposten für Zuwendungen      
2211000000     Sonderposten für Zuwendungen vom Vollkonsolidierungskreis     
2212000000     Sonderposten für Zuwendungen von Sonstigen     
2220000000    Sonderposten für Beiträge     
2221000000     Sonderposten für Beiträge vom Vollkonsolidierungskreis     
2222000000     Sonderposten für Beiträge von Sonstigen     
2230000000    Sonderposten für den Gebührenausgleich     
2231000000     Sonderposten für den Gebührenausgleich     
2240000000    Sonstige Sonderposten     
2241000000     Sonstige Sonderposten vom Vollkonsolidierungskreis     
2242000000     Sonstige Sonderposten von Sonstigen     
2243000000     Sonderposten mit Rücklageanteil     
2300000000   Rückstellungen       
2310000000    Pensionsrückstellungen     
2311000000     Pensionsrückstellungen     
2320000000    Rückstellung für Deponien und Altlasten

Anlage 3 
2321000000     Rückstellungen für Deponien     
2322000000     Rückstellungen für Altlasten     
2330000000    Instandhaltungsrückstellungen     
2331000000     Instandhaltungsrückstellungen     
2340000000    Steuerrückstellungen     
2341000000     Steuerrückstellungen gegenüber Kommune     
2342000000     Steuerrückstellungen gegenüber Sonstigen     
2343000000     Passive latente Steuern aus der Konsolidierung     
2344000000     Passive latente Steuern aus Einzelabschlüssen     
2350000000    Sonstige Rückstellungen     
2351000000     Sonstige Rückstellungen gegenüber Vollkonsolidierungskreis     
2352000000     Sonstige Rückstellungen gegenüber Sonstigen     
2400000000   Verbindlichkeiten       
2410000000    Anleihen       
2411000000     Anleihen vom Vollkonsolidierungskreis     
2412000000     Anleihen von Sonstigen     
2420000000    Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen      
2421000000     Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gegenüber Vollkonsolidie- 
rungskreis    
2422000000     Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gegenüber Sonsti- 
gen     
2430000000    Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung     
2431000000     Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung gegenüber Voll- 
konsolidierungskreis    
2432000000     Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung gegenüber Sons- 
tigen    
2440000000    Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich 
gleichkommen   
 
2441000000     Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich 
gleichkommen gegenüber dem Vollkonsolidierungskreis 
2442000000     Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleich- 
kommen gegenüber Sonstigen   
2450000000    Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen     
2451000000     Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Vollkonsoli- 
dierungskreis    
2452000000     Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Sonstigen    
2460000000    Sonstige Verbindlichkeiten     
2461000000     Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Vollkonsolidierungskreis     
2462000000     Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Sonstigen     
2500000000   Passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)     
2510000000    Passive Rechnungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungskreis     
2520000000    Passive Rechnungsabgrenzungsposten von Sonstigen

Anlage 4 
Positionen 1 2 3 4 5        
3000000000  Ergebnisrechnung         
3100000000   Ordentliches Ergebnis       
3110000000    Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit       
4111000000     ordentliche Erträge       
4111100000      Steuern und ähnliche Abgaben        
4111110000       
Steuern und ähnliche Abgaben vom Vollkonsolidierungs- 
kreis       
4111120000       Steuern und ähnliche Abgaben von Sonstigen      
4111200000      Zuwendungen und allgemeine Umlagen       
4111210000       
Zuwendungen und allgemeine Umlagen vom Vollkonsolidie- 
rungskreis     
4111220000       Zuwendungen und allgemeine Umlagen von Sonstigen       
4111300000      Sonstige Transfererträge       
4111310000       Sonstige Transfererträge vom Vollkonsolidierungskreis       
4111320000       Sonstige Transfererträge von Sonstigen       
4111400000      Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte        
4111410000       
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte vom Vollkonsolidie- 
rungskreis      
4111420000       Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte von Sonstigen       
4111500000      Privatrechtliche Leistungsentgelte       
4111510000       
Privatrechtliche Leistungsentgelte vom Vollkonsolidie- 
rungskreis       
4111520000       Privatrechtliche Leistungsentgelte von Sonstigen       
4111600000      Kostenerstattungen und Kostenumlagen       
4111610000       
Kostenerstattungen und Kostenumlagen vom Vollkonsolidie- 
rungskreis     
4111620000       Kostenerstattungen und Kostenumlagen von Sonstigen       
4111700000      Sonstige ordentliche Erträge       
4111710000       Sonstige ordentliche Erträge vom Vollkonsolidierungskreis       
4111720000       Sonstige ordentliche Erträge von Sonstigen       
4111800000      Aktivierte Eigenleistungen       
4111810000       Aktivierte Eigenleistungen       
4111900000      Bestandsveränderungen       
4111910000       Bestandsveränderungen       
5112000000     Ordentliche Aufwendungen       
5112100000      Personalaufwendungen       
5112110000       
Aufwendungen aus der Personalgestellung im Vollkonsolidie- 
rungskreis    
5112120000       Sonstige Personalaufwendungen       
5112200000      Versorgungsaufwendungen       
5112210000       Versorgungsaufwendungen       
5112300000      Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen       
5112310000       
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen an Vollkonsolidie- 
rungskreis    
5112320000       Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen an Sonstige        
5112400000      Bilanzielle Abschreibungen       
5112410000       
Abschreibungen auf Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweite- 
rung des Geschäftsbetriebes aus Einzelabschlüssen 
5112411000       
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus Einzel- 
abschlüssen    
5112412000       
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus Voll- 
konsolidierung    
5112413000       
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus Equity- 
konsolidierung    
5112414000       
Abschreibungen auf selbst geschaffene immaterielle Vermö- 
gensgegenstände    
5112415000       
Abschreibungen voll zu konsolidierende verbundene Un- 
ternehmen

Anlage 4 
5112416000       Abschreibungen auf Sondervermögen        
5112417000       Abschreibungen auf assoziierte Unternehmen       
5112418000       
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlauf-
vermögens 
     
5112419000       Sonstige Abschreibungen       
5112500000      Transferaufwendungen       
5112510000       Transferaufwendungen an Vollkonsolidierungskreis       
5112520000       Transferaufwendungen an Sonstige       
5112600000      Sonstige ordentliche Aufwendungen       
5112610000       Steuern vom Einkommen und vom Ertrag       
5112611000       
    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag an Vollkonsolidie- 
rungskreis    
5112612000           Steuern vom Einkommen und vom Ertrag an Sonstige       
5112620000       sonstige Steuern       
5112621000           Sonstige Steuern an Vollkonsolidierungskreis       
5112622000           Sonstige Steuern an Sonstige       
5112630000       Latente Steuern       
5112631000           Latente Steuern aus den Einzelabschlüssen        
5112632000           Latente Steuern aus der Konsolidierung       
5112640000       Aufwendungen aus Verlustübernahmen       
5112641000       
    Aufwendungen aus Verlustübernahmen vom Vollkonsolidie- 
rungskreis    
5112642000           Aufwendungen aus Verlustübernahmen von Sonstigen       
5112650000       Übrige sonstige ordentliche Aufwendungen        
5112651000       
    Übrige sonstige ordentliche Aufwendungen an Vollkonsolidie- 
rungskreis    
5112652000           Übrige sonstige ordentliche Aufwendungen an Sonstige       
3120000000    Finanzerträge und Finanzaufwendungen       
4121000000     Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Verlustübernahmen       
4121100000      
Erträge aus Gewinnabführungsverträgen vom Vollkonsolidie- 
rungskreis       
4121200000      Erträge aus Gewinnabführungsverträgen von Sonstigen       
4121300000      Erträge aus Verlustübernahmen vom Vollkonsolidierungskreis       
4121400000      Erträge aus Verlustübernahmen von Sonstigen       
4122000000     Beteiligungserträge       
4122100000      
Beteiligungserträge von voll zu konsolidierenden verbundenen Unter- 
nehmen    
4122200000      Beteiligungserträge von Sondervermögen       
4122300000      Beteiligungserträge von assoziierten Unternehmen       
4122400000      Beteiligungserträge von Sonstigen       
4123000000     Zinserträge und sonstige Finanzerträge       
4123100000      Zinserträge       
4123110000       Zinserträge vom Vollkonsolidierungskreis       
4123120000       Zinserträge von Sonstigen       
4123200000      Erträge aus assoziierten Beteiligungen       
4123210000       Erträge aus assoziierten Beteiligungen       
4123300000      Sonstige Finanzerträge       
4123310000       Sonstige Finanzerträge vom Vollkonsolidierungskreis       
4123320000       Sonstige Finanzerträge von Sonstigen       
5124000000     Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen       
5124100000      
Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen vom Vollkonsolidie- 
rungskreis    
5124200000      Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen von Sonstigen        
5125000000     Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen       
5125100000      Zinsaufwendungen       
5125110000       Zinsaufwendungen an Vollkonsolidierungskreis       
5125120000       Zinsaufwendungen an Sonstige       
5125200000      Aufwendungen aus assoziierten Beteiligungen

Anlage 4 
5125210000       Aufwendungen aus assoziierten Beteiligungen       
5125300000      Sonstige Finanzaufwendungen       
5125310000       Sonstige Finanzaufwendungen an Vollkonsolidierungskreis       
5125320000       Sonstige Finanzaufwendungen an Sonstige       
3200000000   Außerordentliches Ergebnis       
4210000000    Außerordentliche Erträge       
4211000000     Außerordentliche Erträge vom Vollkonsolidierungskreis       
4212000000     Außerordentliche Erträge von Sonstigen       
5220000000    Außerordentliche Aufwendungen       
5221000000     Außerordentliche Aufwendungen an Vollkonsolidierungskreis       
5222000000     Außerordentliche Aufwendungen an Sonstige       
6000000000  Bilanzgewinn/Bilanzverlust       
6100000000   Gesamtjahresergebnis       
6110000000    Gesamtjahresüberschuss       
6120000000    Gesamtjahresfehlbetrag       
6200000000   Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis       
6210000000    Anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn       
6220000000    Anderen Gesellschaftern zustehender Verlust       
6300000000   Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr       
6310000000    Gewinnvortrag aus dem Vorjahr       
6320000000    Verlustvortrag aus dem Vorjahr       
6400000000   Entnahmen/ Zuführungen Kapitalrücklage       
6410000000    Entnahmen aus der Kapitalrücklage       
6420000000    Zuführungen zu der Kapitalrücklage       
6500000000   Entnahmen/Zuführungen Gewinnrücklage       
6510000000    Entnahmen aus der Gewinnrücklage       
6520000000    Zuführungen zur Gewinnrücklage       
6600000000   Entnahmen/Zuführungen Kapitalrücklage Minderheiten       
6610000000    Entnahmen Kapitalrücklage Minderheiten       
6611000000     
Entnahmen Kapitalrücklage Minderheiten an Vollkonsolidierungs- 
kreis       
6612000000     Entnahmen Kapitalrücklage Minderheiten an Sonsti ge       
6620000000    Zuführungen Kapitalrücklage Minderheiten       
6621000000     
Zuführungen Kapitalrücklage Minderheiten an Vollkonsolidierungs- 
kreis       
6622000000     Zuführungen Kapitalrücklage Minderheiten an Sonst ige       
6700000000   Entnahmen/Zuführungen Gewinnrücklage Minderheiten       
6710000000    Entnahmen Gewinnrücklage Minderheiten       
6711000000     
Entnahmen Gewinnrücklage Minderheiten an Vollkonsolidierungs- 
kreis       
6712000000     Entnahmen Gewinnrücklage Minderheiten an Sonstige       
6720000000    Zuführungen Gewinnrücklage Minderheiten       
6721000000     
Zuführungen Gewinnrücklage Minderheiten an Vollkonsolidierungs- 
kreis       
6722000000     Zuführungen Gewinnrücklage Minderheiten an Sonsti ge       
6800000000   Vorabgewinnausschüttung       
6810000000    Vorabgewinnausschüttung an Vollkonsolidierungskre is       
6820000000    Vorabgewinnausschüttung an Sonstige

Anlage 5 
 
 
Erläuterungen zu den wesentlichen Positionen der Gesamtbilanz  
(Summenbilanz) 
(Praxisleitfaden Mai 2009; Anlage VII Positionenrahmen; S. 14 ff.) 
 
I. AKTIVA 
 
 
1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs 
 
Im Einzelabschluss gesondert angesetzte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung 
des Geschäftsbetriebs nach § 269 HGB dürfen nach der GO NRW und der GemHVO NRW nicht 
angesetzt werden. In Fällen der Bildung des Postens in der Handelsbilanz ist bei Aufstellung der 
KB II darauf zu achten, dass der Posten aufgelöst wird und bereits vorgenommene Abschreibun- 
gen des abgelaufenen Geschäftsjahres korrigiert werden. 
 
Anlagevermögen 
 
 
Das Anlagevermögen umfasst sämtliche Vermögensgegenstände der Kommunen und Betriebe, 
die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. 
 
2. Immaterielle Vermögensgegenstände 
 
Nicht-physische, entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände, die im wirtschaftlichen Eigentum 
stehen, werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert. 
 
a) Geschäfts- oder Firmenwert 
 
Diese Position enthält sowohl die Geschäfts- oder Firmenwerte aus den Einzelabschlüssen 
der Betriebe als auch die Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Konsolidierung. 
Geschäfts- oder Firmenwerte aus den Einzelabschlüssen 
Als Geschäfts- oder Firmenwert darf gemäß § 255 Abs. 4 HGB der Unterschiedsbetrag angesetzt 
werden, um den die für die Übernahme eines Unterneh mens bewirkte Gegenleistung den Wert der 
einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abz üglich der Schulden im Zeitpunkt der 
Übernahme übersteigt. Diese Position darf nach NKF n icht angesetzt werden und ist in der KB II 
entsprechend aufwandswirksam auszubuchen. 
Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Vollkonsolidierung 
Diese Position entsteht erst im Rahmen der Konsolidierung und beinhaltet den aktivischen 
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung des Vollkonsolidierungskreises. 
Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Equity-Konsolidierung 
Bei Anwendung der Kapitalanteilsmethode für die Konsolidierung der assoziierten Unternehmen 
ist ein sich ggf. ergebender aktivischer Unterschie dsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung hier aus- 
zuweisen. 
 
b) Sonstige Immaterielle Vermögensgegenstände 
 
In dieser Position sind die immateriellen Vermögens gegenstände zu erfassen. Sie sind ganz all- 
gemein Rechte und übrige Möglichkeiten mit besonder en Vorteilen für den Betrieb, zu deren Er- 
langung Aufwendungen aus einem Kauf- oder Tauschvorgang entstanden sein müssen. Die imma- 
teriellen Vermögensgegenstände müssen außerdem bewer tungsfähig sein. Die grundstücksglei- 
chen Rechte gehören zum unbeweglichen Anlagevermögen. Dagegen sind die Grunddienstbarkei- 
ten, das Nießbrauchsrecht und die beschränkte persön liche Dienstbarkeit, die nur eine einge- 
schränkte Grundstücksnutzung gewähren, als immateri elle Vermögensgegenstände anzusetzen, 
wenn dafür ein Entgelt bezahlt wurde. Werden die immateriellen Vermögensgegenstände nur kurz 
fristig genutzt, sind diese dem Umlaufvermögen zuzu ordnen. Zu den sonstigen immateriellen Ver- 
mögensgegenständen gehören z.B. Lizenzen, Konzessionen und Software. Bei Software wird zwi- 
schen Firmware, Systemsoftware und Anwendungssoftwar e unterschieden. Die Firmware ist ein 
fest mit dem Computer verbundener Programmbaustein,  der als unselbstständiger Teil der Hard- 
ware mit dieser als Sachanlagevermögen zu aktiviere n ist. Die Systemsoftware und die Anwen- 
dungssoftware sind auf Grund ihrer selbstständigen Verwertbarkeit grundsätzlich als immaterielle 
Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Wird am Markt die Software nur zusammen mit der Hard- 
ware gehandelt, ist diese mit der Hardware wie ein einheitlicher Vermögensgegenstand des Sach

Anlage 5 
 
 
anlagevermögens zu bilanzieren. Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen zudem 
in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Trivialprogramme sind abnutzbare 
bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgü ter. Computerprogramme, deren Anschaf- 
fungskosten nicht mehr als 410 Euro netto betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln (vgl. 
EStR 5.5 Abs. 1). Keine immateriellen Wirtschaftsgü ter, sondern materiell (körperliche) und 
zugleich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sin d, wenn sie nicht unter anderen rechtlichen 
Gesichtspunkten, z.B. als Kundenkartei oder Verlags archiv, als immaterielle Wirtschaftsgüter an- 
zusehen sind, Computerprogramme, die keine Befehlss truktur enthalten, sondern nur Bestände 
von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind (vgl. EStH 5.5). 
Sonstige selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 
Gesondert zu erfassen sind die immateriellen Vermög ensgegenstände, die selbst hergestellt oder 
nicht entgeltlich erworben wurden. Sie dürfen i.d.R . nicht aktiviert werden. Ein eigener Herstel- 
lungsvorgang für Software ist dann gegeben, wenn di ese vom Anwender unter Einsatz seiner ei- 
genen materiellen und personellen Ressourcen selbst  geschaffen wird (Eigenherstellung). Dies 
liegt auch dann vor, wenn im Rahmen eines Dienstver trages ein Softwareanbieter eingebunden 
worden ist und der Softwareanwender das wirtschaftl iche Risiko (Herstellungsrisiko) trägt. Eine 
Aktivierung dieser Software ist dann nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn durch wesensverändernde 
Vorgänge aus der gekauften Standardsoftware eine In dividualsoftware als neuer Vermögensge- 
genstand entsteht. Auch hierbei ist entscheidend, w er das Herstellungsrisiko trägt. Unter diese 
Position fallen auch die immateriellen Vermögensgeg enstände, die innerhalb des „Konzerns Kom- 
mune“ erworben wurden, insbesondere die immateriell en Vermögensgegenstände, die innerhalb 
des „Konzerns Kommune“ selbst geschaffen bzw. erworben wurden. 
Sonstige entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände 
Soweit die immateriellen Vermögensgegenstände außerhalb des „Konzerns Kommune“ entgeltlich 
erworben wurden, sind sie gesondert zu erfassen. 
 
c) Anzahlung auf immaterielle Vermögensgegenstände 
 
Die von der Kommune oder ihren Betrieben geleistete n Anzahlungen auf immaterielle Vermögens- 
gegenstände sind hier zu erfassen. 
 
3. Sachanlagen 
 
Physische Vermögensgegenstände, die im wirtschaftlichen Eigentum stehen, werden analog 
zum HGB unter den Sachanlagen aktiviert. Die Gliede rung nach der GemHVO NRW ist ausführli- 
cher als nach HGB und erfordert insofern eine Umgliederung von Posten für die KB II. Insbesonde- 
re muss auch die Gesamtbilanz nicht nur gesonderte Ansätze für unbebaute und bebaute 
Grundstücke (vgl. nachfolgende Abgrenzung), sondern  soll auch eine Trennung der Ansätze nach 
Nutzungsarten im Sinne der kommunalen Aufgabenerfüllung enthalten. 
Abgrenzung bebauter und unbebauter Grundstücke 
Für die Beurteilung, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück handelt, ist 
auf den Begriff des Gebäudes im bewertungsrechtlichen Sinne abzustellen. Unter einem Gebäude 
wird ein Bauwerk auf eigenem oder fremden Grund und  Boden verstanden, das Menschen oder 
Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äuße re Einflüsse gewährt, den Aufenthalt 
von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Bode n verbunden ist, von einiger Beständigkeit 
und standfest ist. Gebäudeteile, die selbstständige  unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie Ei- 
gentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume stehen den Gebäuden gleich. Wegen 
der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen vgl. EStR 7.1. 
 
a) Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 
 
In dieser Position sind die unbebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zu erfassen. 
Als Grundstücke werden vermessene Teile des Grund un d Bodens bezeichnet, für die ein eigenes 
Grundbuchblatt im Grundbuch geführt wird. Unbebaute  Grundstücke sind Grundstücke, auf denen 
sich keine benutzbaren Gebäude befinden (vgl. § 72 BewG). Auszug aus dem Bewertungsgesetz: 
§ 72 BewG Begriff (1) Unbebaute Grundstücke sind Gr undstücke, auf denen sich keine benutzba- 
ren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind 
als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Be wohnern oder sonstigen Benutzern zugemu- 
tet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch  die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entschei- 
dend. (2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäud e, deren Zweckbestimmung und Wert ge- 
genüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeu

Anlage 5 
 
 
tung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut. Zu d ieser Position gehören auch die bebauten 
Grundstücke der Kommune und ihrer Betriebe, auf den en sich fremde Bauten befinden. Dagegen 
sind die Grundstücke des Infrastrukturvermögens der  Kommune und der Betriebe gesondert zu 
erfassen. Die auf den unbebauten Grundstücken befin dlichen und ggf. abzuschreibenden unter- 
schiedlichsten Aufbauten oder Anlagen stellen selbs tständige Vermögensgegenstände dar, die 
getrennt vom jeweiligen Grund und Boden zu aktivier en sind. Dies gilt auch für die mit dem Grund 
und Boden verbundenen Rechte, z.B. Grunddienstbarke iten, sowie für die im Boden befindlichen 
Bodenschätze. 
Grünflächen 
Bei dieser Position sind die unterschiedlichen Nutz ungsformen von Grünflächen, z.B. Friedhöfe, 
Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Kinderspielplätze,  Naturschutzflächen, Wasserflächen von ste- 
henden Gewässern u.a. zu erfassen. Dabei sind Garte nbauflächen nur zu berücksichtigen, wenn 
sie nicht als Ackerflächen genutzt werden. Auch sollten die fließenden Gewässer unter der Position 
„Sonstige unbebaute Grundstücke“ erfasst werden. Dafür spricht auch die Vielzahl der bei fließen- 
den Gewässern bestehenden Auf- und Ausbauwerken, di e einer Erfassung unter den Grünflächen 
entgegen stehen. Vorhandene Aufbauten -wie z.B. Pfl anzen, Gartenanlagen, Spielgeräte, Einfrie- 
dungen und Umzäunungen- sind bei der Bilanzierung h ier zu berücksichtigen. Bei Sportplätzen 
sind auch Zuschauertribünen, Umkleidekabinen, Sprunggruben, jedoch keine Stadien oder Arenen 
(siehe „Bebaute Grundstücke; Sportstätten“); bei Ge wässern auch Absturzbauwerke, Wehranla- 
gen, Absperrvorrichtungen u.a. unter diesem Posten zu berücksichtigen. 
Ackerland 
Zu dieser Position gehören das Ackerland sowie die s onstigen landwirtschaftlich genutzten Flä- 
chen der Kommune und ihrer Betriebe. Die damit im Zu sammenhang stehenden Gebäude-, Hof- 
oder Wegeflächen sind ebenso wie die Wohn- und Betr iebsgebäudeflächen unter der jeweils zu- 
treffenden Position zu erfassen. In der Regel finde n sich auf landwirtschaftlichen Flächen keine 
oder nur wenige Anlagen oder Aufbauten. So sind hie r nur dann auch Gartenbauflächen zu erfas- 
sen, wenn diese vergleichbar dem Ackerland genutzt werden. Andernfalls sind die Gartenbauflä- 
chen der Position „Grünflächen“ zuzuordnen. Außerde m sind vorhandene Aufbauten, z.B. Pflan- 
zen, Gartenanlagen, Gewächshäuser, Brunnenanlagen ( soweit nicht kulturhistorisch bzw. Denk- 
mal), Einfriedungen u.a. zu berücksichtigen. Unter Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes 
kann von einer Bilanzierung unwesentlicher Ackerlandaufbauten abgesehen werden. 
Wald, Forsten 
Zu dieser Position gehören der im kommunalen/betrieblichen Besitz befindliche Wald sowie sonsti- 
ge forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Damit im Zus ammenhang stehende Gebäude-, Hof- oder 
Wegeflächen sind ebenso wie die Wohn- und Betriebsg ebäudeflächen unter den jeweils zutreffen- 
den Positionen zu erfassen. Eine Zusammenfassung von  mehreren Komponenten, z.B. der Wald- 
wege, zu einer Vermögenseinheit ist dabei nicht zul ässig. Auch sind die vorhandenen Aufbauten 
zu berücksichtigen, zu denen stehendes Holzvermögen , Pflanzen, Einfriedungen, Umzäunungen 
u.a. gehören können. 
Sonstige unbebaute Grundstücke 
Diese Position stellt eine Sammelposition für die u nbebauten Grundstücke der Kommune und ihrer 
Betriebe dar, die nicht unter den übrigen Positione n zu erfassen sind, z.B. unbebaute Bau- 
grundstücke oder unbebaute Gewerbegrundstücke. Dera rtige unbebaute Grundstücke der Kom- 
mune oder eines Betriebes sind nur dann hier zu erf assen, wenn sie nicht zur kurzfristigen Veräu- 
ßerung gehalten werden. Vorhandene Aufbauten auf den sonstigen unbebauten Grundstücken der 
Kommune und ihrer Betriebe, zu denen stehendes Holz vermögen, Pflanzen, Umzäunungen u.a. 
gehören können, sind hier zu berücksichtigen. Unter dieser Position sind ebenfalls die Grundstücke 
mit fließendem Gewässer auszuweisen. Beim Ansatz der  fließenden Gewässer sind auch die Auf- 
bauten -wie Absturzbauwerke und Wehranlagen- zu ber ücksichtigen. Auch die Grundstücke, für 
die Erbbaurechte vergeben worden sind, gehören zu dieser Position. Es kann sich hierbei auch um 
ein bebautes Grundstück handeln. In diesen Fällen be steht i.d.R. jedoch nur beim Grund und Bo- 
den dieses Grundstücks ein wirtschaftliches Eigentum der Kommune oder eines ihrer Betriebe. 
 
b) Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 
 
Zu der Position „Bebaute Grundstücke“ zählen sämtliche Arten von Grundvermögen. Grundstücks- 
gleiche Rechte sind dingliche Rechte, die bürgerlich-rechtlich wie Grundstücke behandelt werden. 
Kinder- und Jugendeinrichtungen 
Zur Position „Kinder- und Jugendeinrichtungen“ gehör en Tageseinrichtungen für Kinder in Form 
von Krippen, Kindergärten und Horte sowie Einrichtu ngen mit altersgemischten Gruppen, aber 
auch Sonderschulkindergärten. Weiterhin fallen hierunter Einrichtungen der Jugendarbeit in Form

Anlage 5 
 
 
von Kinder- und Jugendferien-/-erholungsstätten, Ei nrichtungen der Stadtranderholung, Jugend- 
heime, Jugendzentren, Jugendbildungsstätten u.a. Außerdem sind hier auch die sonstigen Einrich- 
tungen zur Förderung junger Menschen und Familien zu erfassen. 
Schulen 
Zur Position „Schulen“ gehören Grundschulen einschli eßlich Schulkindergärten, Hauptschulen, 
Realschulen und Abendrealschulen als Weiterbildungskolleg, Gymnasien und Abendgymnasien als 
Weiterbildungskolleg sowie Kollegs als Institute zu r Erlangung der Hochschulreife als Weiterbil- 
dungskolleg, Gesamtschulen als organisatorische und  pädagogische Zusammenführung der 
Schulformen in der Sekundarstufe I, Förderschulen i n allen ihren Ausformungen, aber auch Be- 
rufskollegs mit Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule einschließlich der 
Schulsporthallen. 
Wohnbauten 
Zur Position „Wohnbauten“ gehören alle zum Zwecke de s Wohnens von Menschen errichteten 
Gebäude bzw. bebauten Grundstücke der Kommune und i hrer Betriebe, die dadurch den Men- 
schen einen Schutz vor Witterungseinflüssen gewähre n und den Aufenthalt von Menschen gestat- 
ten. 
Krankenhäuser 
Zur Position „Krankenhäuser“ gehören alle Gebäude zum Zwecke der medizinischen Behandlung, 
(stationären) Unterbringung und Betreuung der Bevölkerung. 
Soziale Einrichtungen 
Zur Position „Soziale Einrichtungen“ gehören alle Gebäude, die die Kommune/Betriebe für soziale 
Zwecke vorhält/vorhalten. Dies umfasst z.B. Einricht ungen zum Zwecke des Wohnens von älteren 
Menschen wie z.B. Seniorenheime, aber auch weitere soziale Einrichtungen wie Frauenhäuser, 
Herbergen und Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedle r sowie Asylbewerber oder Beratungsein- 
richtungen. Bei erheblicher örtlicher Bedeutung kan n diese Bilanzposition weiter entsprechend der 
Nutzungsarten/ Nutzergruppen untergliedert werden. 
Sportstätten 
Zur Position „Sportstätten“ gehören alle Gebäude mit Flächen für Zwecke des Vereinssports, Brei- 
tensports und - sofern keine Zugehörigkeit zu einer Schule vorliegt - des Schulsports. Zu dieser 
Position gehören insbesondere Sport- und Turnhallen, Tennis- und Eislaufhallen, Sportstadien und 
Arenen inklusive der mit der Sportstätte fest verbu ndenen Einrichtungsgegenstände. Sportplätze 
mit Zuschauertribünen und direkt zuzuordnenden Umkle ideräumlichkeiten oder sonstige Gebäude 
sind der Position „Grünflächen“ zuzuordnen. 
Mehrzweck- und Messehallen 
Zur Position „Mehrzweck- und Messehallen“ gehören alle Gebäude zum Zwecke der Durchführung 
von z.B. Sport-, Musik- oder Kongressveranstaltunge n, insbesondere dann, wenn eine Mehrfach- 
nutzung möglich ist. 
Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude 
Unter die Position „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude“ fallen die Verwaltungs- und 
Betriebsgebäude, z.B. Feuerwehrgerätehäuser, Rettung swachen, Werkstätten, Lagerhallen, Park- 
häuser, Tiefgaragen, Garagen, Bestattungseinrichtungen, aber auch das Infrastrukturvermögen im 
weiteren Sinne, das nicht im Bereich „Infrastruktur vermögen“ erfasst werden darf. Dazu gehören 
insbesondere Einrichtungen, die der Bildung und Kultur, der Gesundheit, der Erholung und Freizeit 
dienen, z.B. Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen , Ausstellungen, Theater, Kinos, Bühnen, 
Orchester, Opernhäuser, Begegnungsstätten, Bürgerhäuser u.a. Soweit keine spezielleren Positio- 
nen für Krankenhäuser, Soziale Einrichtungen, Sport stätten oder Mehrzweck- und Messehallen 
(s.o.) eingerichtet wurden, sind Einrichtungen, die  dem Sozialen oder dem Sport dienen, Stadthal- 
len, Krankenhäuser oder Sanatorien hier zu erfassen. 
 
c) Infrastrukturvermögen 
 
Der Bereich „Infrastrukturvermögen“ umfasst die öff entlichen Einrichtungen, die ausschließlich 
nach ihrer Bauweise und Funktion dazu bestimmt sind  der örtlichen Infrastruktur zu dienen (Infra- 
strukturvermögen im engeren Sinne). Dazu zählen Gru ndstücke mit Straßen, Kanalisation und 
sonstige Verkehrs-, Ver- und Entsorgungseinrichtung en, z.B. Kläranlagen, Sonderbauwerke. We- 
gen ihrer Eigenart und der sich daraus ergebenden e ingeschränkten Verwendungsmöglichkeit ist 
das Infrastrukturvermögen im engeren Sinne in der B ilanz gesondert auszuweisen. Die übrigen 
öffentlichen Einrichtungen, z.B. Krankenhäuser, Bil dungsinstitutionen und Kultur- und Sozialein- 
richtungen (Infrastrukturvermögen im weiteren Sinne ) sind hier nicht zu erfassen (vgl. Erläuterun- 
gen zur Position „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude“). 
Grund und Boden des Infrastrukturvermögens

Anlage 5 
 
 
Unter dieser Sammelposition ist sämtlicher Grund un d Boden des kommunalen sowie des betrieb- 
lichen Infrastrukturvermögens zu erfassen und zwar unabhängig von den darauf befindlichen Ge- 
bäuden oder sonstigen Aufbauten. Zu beachten ist dab ei, dass der Grundstücksbegriff im NKF auf 
die wirtschaftliche Einheit abstellt, so dass mehre re bürgerlich-rechtliche Einzelgrundstücke bzw. 
Flurstücke, aber auch nur ein Teil von einem solchen,  ein Grundstück im Sinne des Bewertungs- 
rechtes bilden können/kann. Die Grundstücke des Inf rastrukturvermögens bestehen – insbesonde- 
re im Außenbereich – oftmals aus einer Vielzahl von Flurstücken bzw. Teilflurstücken mit z.T. un- 
terschiedlichen Nutzungsarten, z.B. Straßen, Graben,  Verkehrsbegleitfläche, Grünland, etc. In 
diesen Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist. 
Brücken und Tunnel 
Zu dieser Position gehören alle Brücken und Tunnel al s oberirdische ingenieurtechnische Bauwer- 
ke, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung für Fußgänger, Straßen- oder Schienenverkehr. 
Die Zuführungswege zu den Brücken und Tunnel der Komm une sind jedoch unter der Position 
„Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungs anlagen“ zu erfassen. Unterirdische aus- 
gebaute Abwasserbeseitigungsanlagen gehören dagegen  nicht zu dieser Position. Sie sind unter 
„Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ zu erfassen.  
Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 
Neben dem Streckennetz der Kommunen und ihrer Betri ebe beinhaltet diese Position sämtliche 
dem Betrieb des Streckennetzes unmittelbar dienende  Anlagen der Streckenausrüstung, z.B. 
Gleisunterbau, Schienen, Weichen, Oberleitungen, Si gnale, Funk- und Telefonanlagen für die 
Streckensicherung sowie die sonstige Betriebstechnik. Die Anlagegüter können, orientiert an Steu- 
erungsbedürfnissen, analog der Darstellung in der AfA-Tabelle 90 des Bundesfinanzministeriums 
gegliedert werden. 
Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 
Zu dieser Position gehören die ausgebauten Abwasserb eseitigungsanlagen, also sämtliche bauli- 
chen Teile des Kanalnetzes, z.B. Kanäle, Grundstücks anschlüsse, Straßenabläufe. Dazu gehören 
aber auch die maschinellen Teile des Kanalnetzes, z. B. Dauerpumpwerke, Hochwasserpumpen. 
Die Kläranlagen der Kommune und ihrer Betriebe, Sta uraumkanäle, Regenrückhaltebecken, Re- 
genwasserbehandlungsanlagen u.a. sowie öffentliche Toiletten sind ebenfalls dieser Position zu- 
zuordnen. 
Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen 
Alle kommunalen und betrieblichen Straßen, als begeh- und befahrbare, befestigte und klassifizier- 
te Verkehrswege, die von Fußgängern und verschiedenen Fahrzeugen benutzt werden, eine glatte 
Oberfläche haben und dem öffentlichen Verkehr gewid met sind oder diesem dienen, sind unter 
dieser Position zu erfassen. Aber auch Wege und Plä tze, deren Nutzung für den öffentlichen Ver- 
kehr mit Fahrzeugen und Fußgängern errichtet worden si nd, fallen darunter. Zu beachten ist, dass 
zur öffentlichen Straße der Straßenkörper, das Zubehör  und die Nebenanlagen (vgl. § 2 StrWG 
NRW) gehören. So zählen zum Zubehör sämtliche zur V erkehrsführung und Verkehrssteuerung 
eingesetzten Einrichtungen und Anlagen, z.B. Verkehrsschilder, Ampeln u.a. 
Versorgungsanlagen (Strom, Gas, Wasser, Wärme, Abfall) 
Unter diese Position fallen alle Anlagen, die der Strom-, Gas-, Wasserversorgung oder Abfallbesei- 
tigung dienen. Abhängig von ihrer Bedeutung können sie auch je nach Versorgungsart erfasst und 
zugeordnet sowie ggf. in der kommunalen Gesamtbilan z getrennt angesetzt werden. Wegen der 
örtlich differierenden Bedeutung der Versorgungsanl agen für die kommunale Daseinvorsorge ist 
jeweils festzulegen, ob ein zusammengefasster Ansatz von Strom-, Gas-, Wasserversorgungs- und 
Abfallbeseitigungsanlagen in der Gesamtbilanz sachg erecht, oder eine getrennte Bilanzierung 
vorzunehmen ist. 
Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 
Dieser Position sind die sonstigen Vermögengenständ e des Infrastrukturvermögens zuzuordnen, 
wenn diese nicht unter den zuvor genannten Positionen gesondert zu erfassen sind. Die hier zuzu- 
ordnenden Vermögensgegenstände können z.B. Rückhalt ebecken für Regenwasser sein, aber 
auch Einrichtungen und Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen. 
 
d) Bauten auf fremdem Grund und Boden 
 
Dieser Position sind kommunale Bauten zuzuordnen, d ie sich nicht auf eigenem Grund und Boden 
der Kommune, sondern auf fremdem Grund und Boden be finden. Das bestehende Rechtsverhält- 
nis zwischen der Kommune, ihrem Betrieb und dem Dri tten als Grundstückseigentümer beinhaltet 
entgegen den grundstücksgleichen Rechten kein das Grundverhältnis sicherndes dingliches Recht. 
Es ist vielmehr ein vertraglich gesichertes Recht, z. B. durch Miet- oder Pachtvertrag und ggf. mit 
dauernder dinglicher Sicherung des Nutzungsverhältnisses durch eine beschränkte persönliche

Anlage 5 
 
 
Dienstbarkeit. Der fremde Grundstückseigentümer ges tattet dadurch der Kommune oder ihrem 
Betrieb, eine bauliche Anlage auf seinem Grund und Boden vorzuhalten. Diese Position hat be- 
sondere Bedeutung für den Bereich der baulichen Anlagen in Form von Betriebsvorrichtungen, z.B. 
Trafostationen, Druckreglerstationen, die keine betr ieblichen Einrichtungen, sondern eine selbst- 
ständige bauliche Einheit darstellen, und sich nich t auf Grundstücken der Kommune oder ihrer 
Betriebe befinden. Hierbei ist zu beachten, dass di e Eigentumsverhältnisse aus Sicht des „Kon- 
zerns Kommune“ betrachtet werden müssen. Unter dies er Position dürfen daher nur Bauten aus- 
gewiesen werden, die sich auf „konzernfremdem“ Grund und Boden (Grundstücken) befinden. 
 
e) Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 
 
Zu dieser Position gehören Vermögensgegenstände der Kommune oder ihrer Betriebe, deren Er- 
haltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Kultur und  Geschichte im öffentlichen Interesse liegt. 
Dies sind z.B. Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten, S ammlungen u.a. Vermögensgegenstände kul- 
turhistorischer Bedeutung. Dagegen ist Kunst am Bau , die mit dem Gebäude der Kommune oder 
ihres Betriebes verbunden ist und keinen eigenständ igen Vermögensgegenstand darstellt, nicht 
dieser Position zuzuordnen. Zu dieser Position gehör en auch alle Arten von Denkmälern, auch die 
Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen nicht zu den  Gebäuden gehören. So sind z.B. Krieger- 
denkmäler, Ehrenfriedhöfe oder Säulen, Gedenktafeln  und Gedenksteine sowie Wegekreuze die- 
ser Position zuzuordnen. Als Bodendenkmäler sind Au sgrabungen und ggf. sonstige archäologi- 
sche Funde hier auszuweisen. 
 
f) Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 
 
Alle Maschinen und technische Anlagen, die der komm unalen oder der betrieblichen Leistungser- 
stellung dienen, sind unter dieser Position zu erfassen. Dies gilt nur, wenn diese Wirtschaftsgüter 
als Vermögensgegenstände selbstständig bewertbar un d als nicht fest mit einem Gebäude ver- 
bunden zu bewerten sind. Technische Geräte, die als Betriebs- und Geschäftsausstattung genutzt 
werden, gehören nicht zu dieser Position. Zu den tec hnischen Anlagen und Maschinen gehören 
sämtliche vom unbeweglichen Vermögen abgegrenzte Be triebsvorrichtungen, z.B. Blockheizkraft- 
werke, Notstromaggregate, Druckmaschinen, Kompresso ren, Lastenaufzüge, Klimaanlagen, Auto- 
aufzüge in Parkhäusern, Verkaufsautomaten, Tresoranl agen, Schauvitrinen, etc. Der Position sind 
auch die marktgängigen Fahrzeuge, z.B. Personenkraft wagen, Lastkraftwagen, Busse, Anhänger, 
Krafträder, Fahrräder u.a., zuzuordnen, sowie Spezi alfahrzeuge, z.B. Einsatzfahrzeuge der Feuer- 
wehr, Löschboote, Friedhofsbagger oder Kehrmaschinen, aber auch die Entsorgungsfahrzeuge der 
Abfall- und Abwasserbeseitigung. Dagegen gehören Einrichtungen, die der Strom-, Gas- und Was- 
serversorgung dienen – wie bereits aufgezeigt - zu dem Bereich „Infrastrukturvermögen“. Grund- 
stücksbezogene Entwässerungssysteme, die zu Friedhöfen, Park- u.ä. Grünanlagen gehören, sind 
unter Positionen mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. 
 
g) Betriebs- und Geschäftsausstattung 
 
Zur Position „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ gehören alle Vermögensgegenstände, die dem 
allgemeinen Geschäftsbetrieb dienen. Zur Betriebs- u nd Geschäftsausstattung sind z.B. Stühle, 
Tische, Schränke, PC u.a. zu zählen. Aber auch der fachlich geprägte Geschäftsbetrieb ist dazuzu- 
rechnen, mit der Folge, dass auch Schaufeln, Spaten und Harken der Grünpflege, Stahlrohre und 
Schläuche im Feuerwehrbereich, Spielsachen in Kinder tageseinrichtungen, Geschirr in der Alten- 
tagesstätte sowie Lehr-, Lern- und sonstiges Unterr ichtsmaterial gleichfalls dieser Position zuzu- 
ordnen sind. Sofern bei den einzelnen voll zu konso lidierenden Betrieben gleiche Vermögenswerte 
nicht nach einem Vereinfachungsverfahren (z.B. Fest oder Gruppenbewertung) bewertet werden, 
muss im Rahmen des Gesamtabschlusses keine Angleich ung erfolgen, wenn unterschiedliche 
Zwecksetzungen bestehen.  
 
h) Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 
 
Geleistete Anzahlungen 
Hier sind die geleisteten Anzahlungen der Kommune sowie ihrer Betriebe zu erfassen. Die Position 
beinhaltet die geldlichen Vorleistungen der Kommune /Betriebe auf noch zu erhaltende Sachanla- 
gen, z.B. Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen,  oder auf Vermögensgegenstande, die als 
Anlagen im Bau zu klassifizieren sind. In diesen Fä llen besteht ein schwebendes Geschäft, das 
dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes des Sachanlagevermögens dient, dem noch kein

Anlage 5 
 
 
fertig gestellter Vermögensgegenstand gegenüber ste ht. Die Höhe der geleisteten Anzahlungen 
(Nennwert) ist aus den diesbezüglichen Zahlungsström en, bezogen auf den Abschlussstichtag, zu 
ermitteln. Auf immaterielle Vermögensgegenstände ge leistete Anzahlungen sind nicht unter dieser 
Position, sondern im Bereich „Immaterielle Vermögensgegenstände“ gesondert zu erfassen. 
Anlagen im Bau 
Die Anlagen im Bau der Kommune oder ihrer Betriebe sind unter einer gesonderten Position zu 
erfassen. Sie bilden den Wert noch nicht fertig ges tellter Sachanlagen auf einem eigenen oder auf 
einem fremden Grundstück ab. Von besonderer Bedeutu ng ist hierbei die Definition der Herstel- 
lungskosten eines Vermögensgegenstands nach § 33 Ge mHVO NRW. Es ist die Höhe der Auf- 
wendungen, bezogen auf den Abschlussstichtag, für d ie bis zu diesem Stichtag noch nicht fertig 
gestellten Anlagen auf Grund von Fremdleistungen ode r Eigenleistungen zu erfassen. Eine Auftei- 
lung der Aufwendungen für Anlagen im Bau nach den e inzelnen (endgültigen) Bilanzposten des 
Sachanlagevermögens ist bei dieser Position nicht e rforderlich, kann aber örtlich vorgenommen 
werden. 
 
4. Finanzanlagen 
 
a) Anteile an verbundenen Unternehmen 
 
Unter dieser Position sind Anteile an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationen 
(Unternehmen) anzusetzen, die von der Kommune oder einem ihrer Betriebe in der Absicht gehal- 
ten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Orga nisationseinheiten herzustellen. Als verbun- 
dene Unternehmen gelten regelmäßig privatrechtliche Unternehmen, wenn diese unter der einheit- 
lichen Leitung der Kommune stehen bzw. die Kommune auf das Unternehmen einen beherrschen- 
den Einfluss ausübt. Dieser ist i.d.R. anzunehmen, wenn eine Beteiligung von mehr als 50 % vor- 
liegt oder andere Gründe, z.B. ein Vertrag, dafür sprechen. Soweit bei der örtlichen Festlegung des 
Konsolidierungskreises bestimmt wird, verbundene Un ternehmen aufgrund untergeordneter Be- 
deutung nicht voll zu konsolidieren, kann diese Bil anzposition weiter in „Anteile an verbundenen 
Unternehmen im Vollkonsolidierungskreis“ und „Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen“ 
untergliedert werden. 
 
b) Anteile an assoziierten Unternehmen 
 
Ein Unternehmen ist assoziiert, wenn ein in den kom munalen Gesamtabschluss einbezogenes 
Unternehmen auf dieses Unternehmen einen maßgebliche n Einfluss ausübt. Dies liegt i.d.R. vor, 
wenn mindestens 20 % (widerlegbar) der Anteile geha lten werden. Erfasst werden unter dieser 
Position nur die assoziierten Unternehmen, die nach  der Equity-Methode im Gesamtabschluss 
konsolidiert werden. Bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode ist ein Unterschiedsbetrag, 
der sich aus der Gegenüberstellung des Beteiligungs buchwertes und des anteiligen Eigenkapitals 
(Buchwert) ergibt, gesondert zu erfassen. 
 
c) Übrige Beteiligungen 
 
Bei dieser Position sind die Beteiligungen zu erfassen, die nicht assoziierte Unternehmen im 
Sinne des Gesamtabschlusses sind. 
 
d) Sondervermögen 
Unter dieser Position sind Sondervermögen gem. § 97  Abs. 1 GO NRW (z.B. Eigenbetriebe) zu 
erfassen. Soweit bei der örtlichen Festlegung des Ko nsolidierungskreises bestimmt wird, Sonder- 
vermögen aufgrund untergeordneter Bedeutung nicht v oll zu konsolidieren, kann diese Bilanzposi- 
tion weiter in „Sondervermögen im Vollkonsolidierungskreis“ und „Sonstige Sondervermögen“ 
untergliedert werden.  
 
e) Wertpapiere des Anlagevermögens 
 
Unter dieser Position sind Wertpapiere der Kommune oder ihrer Betriebe zu erfassen, die keine 
Anteile an verbundenen Unternehmen oder Beteiligung en darstellen, z.B. Anleihen, Schuldver- 
schreibungen oder RWE-Aktien. Sie stellen eine Kapi talanlage aus den der Kommune oder ihrem 
Betrieb gehörenden Finanzmitteln dar. Dazu sind Wert papiere mit Mitglieds- und Bezugsrechten, 
z.B. Anteile an Investmentfonds, aber auch Wertpapi ere mit Forderungsrechten, z.B. Obligationen, 
Anleihen, Pfandbriefe etc., zu zählen. Die Arten von Wertpapieren werden u.a. durch § 1 Abs. 11

Anlage 5 
 
 
des Gesetzes über das Kreditwesen bestimmt. Sind di e Wertpapiere dazu bestimmt, dauernd der 
Kommune oder einem ihrer Betriebe zu dienen, handel t es sich um Wertpapiere des Anlagever- 
mögens. Bei einem geplanten Verbleib der Wertpapier e von weniger als einem Jahr bei der Kom- 
mune oder einem ihrer Betriebe sind diese dem Umlau fvermögen zuzuordnen. Soweit Wertpapie- 
re, die von der Kommune oder Betrieben im Vollkonso lidierungskreis ausgegeben wurden, von 
anderen Betrieben des Vollkonsolidierungskreises ge halten werden, kann diese Bilanzposition 
weiter in „Wertpapiere des Anlagevermögens vom Voll konsolidierungskreis“ und „Sonstige Wert- 
papiere des Anlagevermögens“ untergliedert werden. 
 
f) Ausleihungen 
 
Unter dieser Position werden Ausleihungen als langf ristige Forderungen der Kommune oder ihrer 
Betriebe erfasst, die durch Hingabe von Kapital erw orben wurden und dem Geschäftsbetrieb der 
Kommune oder des Betriebes dauerhaft (>1 Jahr) dien en sollen, z.B. langfristige Darlehen, Grund- 
und Rentenschulden, Hypotheken, rückzahlbare Zuwendu ngen. Nicht zu den Ausleihungen gehö- 
ren jedoch langfristige Forderungen der Kommune oder eines Betriebes aus Lieferungen und Leis- 
tungen. Für Ausleihungen gelten die allgemeinen Bew ertungsgrundsätze (Anschaffungskosten- 
prinzip). Bei Ausleihungen wird der beizulegende We rt durch den voraussichtlichen Rückzahlungs- 
betrag bestimmt, welcher bei unverzinslichen oder n iedrig verzinslichen Ausleihungen auf den Bi- 
lanzstichtag abzuzinsen ist. Ist die Ausleihung allerdings mit einer Gegenleistungsverpflichtung des 
Empfängers verbunden, so ist von einer Abzinsung ab zusehen, z.B. bei der Schaffung von Sozial- 
wohnungen im sozialen Wohnungsbau sowie von Arbeits plätzen im Rahmen der Wirtschaftsförde- 
rung. Es sind auch Rückdeckungsansprüche der Kommun e und ihrer Betriebe, die durch den Ab- 
schluss einer langfristigen Kapitalversicherung, z. B. einer Beamtenpensionsversicherung, beste- 
hen, hier zu erfassen. Derartige Ansprüche der Komm une berühren nicht die Erfassung der Pensi- 
onsrückstellungen. Als (sonstige) Ausleihungen sind  auch GmbH-Geschäftsanteile anzusetzen, 
sofern sie nicht zu den Beteiligungen oder Anteilen  an verbundenen Unternehmen zu zählen sind. 
Erfolgen Ausleihungen innerhalb des Konsolidierungskreises (an verbundene Unternehmen; Betei- 
ligungen; Sondervermögen oder von Betrieben an die Kommune), können diese in gesonderten 
Posten der Bilanz erfasst werden. 
 
5. Umlaufvermögen 
 
Die Vermögensgegenstände der Kommune oder eines ihr er Betriebe sind dann dem Umlaufver- 
mögen zuzuordnen, wenn sie kurzfristig in der Kommu ne oder im Betrieb verbleiben, z.B. ver- 
braucht, kurzfristig veräußert oder in liquide Mitte l überführt werden. Das Umlaufvermögen enthält 
unterschiedliche Vermögensarten, die getrennt zu erfassen sind. Dies wird nachfolgend aufgezeigt. 
 
a) Vorräte 
 
Unter der Position „Vorräte“ sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und 
unfertige Leistungen (Dienstleistungen in Arbeit), fertige Erzeugnisse und Waren getrennt von den 
darauf geleisteten Anzahlungen anzusetzen. Diese Vo rräte werden i.d.R. zum kurzfristigen 
Verbrauch oder zur Weiterveräußerung durch die Komm une oder einen ihrer Betriebe angeschafft 
oder hergestellt. Die unfertigen Leistungen müssen selbstständig bewertbar sein und i.d.R. auf 
einem Vertrag beruhen. Aber auch Bau- oder Gewerbegrundstücke, die unter dieser Zwecksetzung 
der Weiterveräußerung erworben werden, sind unter de m Umlaufvermögen und damit unter dieser 
Position zu erfassen.  
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren 
Unter der Position „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ sind die Materialien zu erfassen, die unmittelbar 
der kommunalen oder betrieblichen Produktion dienen . Die Rohstoffe gehen als Grundstoffe und 
wichtige Bestandteile in die unfertigen und fertige n Erzeugnisse ein. Ebenso die Hilfsstoffe, die 
jedoch nur einen untergeordneten Bestandteil der Erzeugnisse darstellen. Durch die Betriebsstoffe  
wird u.a. die Produktion unterstützt. Verfügt die K ommune oder einer ihrer Betriebe über Waren, 
sind dies von Dritten gekaufte Vermögensgegenstände , die von der Kommune oder dem Betrieb 
ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung zur Weiterve räußerung beschafft wurden, z.B. Familien- 
stammbücher bei der Kommune. Als Vorräte sind jedoc h nur Lagerbestände an verwertbaren Ma- 
terialien zu berücksichtigen.

Anlage 5 
 
 
Unfertige und fertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 
Unter dieser Position sind unfertige und fertige Er zeugnisse der Kommune und ihrer Betriebe zu 
erfassen. Bei der weiteren Behandlung im Rahmen des Gesamtabschlusses ist insbesondere auch 
auf den Grundsatz der Wesentlichkeit zu achten. 
Geleistete Anzahlungen für Vorräte 
Unter dieser Position sind die Anzahlungen der Kommune oder ihrer Betriebe als Vorleistungen auf 
Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu erfassen. Diese Leistungen sind i.d.R. an Dritte 
auf Grund abgeschlossener Lieferungs- oder Leistung sverträge bereits erfolgt, auch wenn die Lie- 
ferungen oder Leistungen des Dritten noch aussteht. 
 
b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 
 
Forderungen werden in der kommunalen Bilanz gem. Gem HVO NRW gegliedert nach einer Viel- 
zahl von Arten angesetzt. Diese Bilanzierungsform i st, wenn eine solche Differenzierung für das 
Buchungsgeschäft der kommunalen Betriebe nicht verb indlich ist, in der Gesamtbilanz nicht dar- 
stellbar. Nach dem allgemeinen Sinn und Zweck des A nsatzes von Forderungen in der Bilanz ist 
es deshalb ausreichend, die Ansprüche der Kommune, die gegenüber außerhalb der wirtschaftli- 
chen Einheit stehenden Dritten bestehen, in der Ges amtbilanz anzusetzen und damit offen zu le- 
gen. Die Kommune hat dazu eigenverantwortlich zu en tscheiden, ob sie eine weitere Differenzie- 
rung nach Forderungsarten, vergleichbar ihrem Einzelabschluss, vornimmt.  
Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 
Unter dieser Position sind die eingeforderten und noch nicht eingezahlten ausstehenden Einlagen 
auf das gezeichnete Kapital (bzw. Stammkapital bei der GmbH) und ähnliche Beträge als Forde- 
rungen und unter der entsprechenden Bezeichnung zu erfassen. Sie haben eine besondere Be- 
deutung, so dass sie nicht in der Position „Sonstige Forderungen“ aufgehen dürfen. Eingefordertes, 
noch nicht eingezahltes Kapital von Eignern innerha lb des Vollkonsolidierungskreises kann in ei- 
nem gesonderten Posten der Bilanz erfasst werden. 
Sonstige Forderungen 
Unter der Position „Sonstige Forderungen“ sind die A nsprüche der Kommune und ihrer Betriebe 
auszuweisen, die aus dem öffentlich-rechtlichen und  dem privatrechtlichen Handeln gegenüber 
Dritten entstehen und nicht als längerfristige Ausl eihungen unter dem Finanzanlagevermögen zu 
erfassen sind. Sie sind nicht nach ihrer Entstehung  im zivilrechtlichen Sinne, sondern im bilanziel- 
len Sinne (wirtschaftliche Betrachtung) anzusetzen.  D.h. die Betriebe und die Kommunen müssen 
ihre Leistungspflicht erfüllt haben, so dass ihnen deshalb eine Gegenleistung zusteht bzw. ihnen 
deshalb (vollstreckbare) Ansprüche zugewachsen sind . Ein Ansatz in der Gesamtbilanz ist dabei 
von den tatsächlichen objektiven Verhältnissen zum Abschlussstichtag aus Sicht des „Konzerns 
Kommune“ abhängig. Es bleibt der Kommune eine weitere Untergliederung im Sinne des Ansatzes 
in ihrer eigenen Bilanz und unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse freigestellt. Zu Konso- 
lidierungszwecken können Forderungen im Vollkonsolid ierungskreis und Sonstige Forderungen in 
eigenen Positionen erfasst werden. 
Sonstige Vermögensgegenstände 
Unter der Sammelposition „Sonstige Vermögensgegenstände“ sind Ansprüche der Kommune oder 
ihrer Betriebe gegen Dritte zu erfassen, die keiner  anderen Position zugeordnet werden können, 
z.B. Gehalts- und Reisekostenvorschüsse oder Schade nersatzansprüche. Ebenfalls sind hier zur 
Veräußerung vorgesehene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht mehr genutzt 
werden, anzusetzen (mit Ausnahme der zur Veräußerung  anstehenden Bau- und Gewerbe- 
grundstücke, die im Vorratsvermögen zu erfassen sin d). Auch die sog. Antizipativen Aktivposten 
(sonstige Forderungen aus der Periodenabgrenzung) si nd hier anzusetzen. Zu Konsolidierungs- 
zwecken können „Sonstige Vermögensgegenstände im Vo llkonsolidierungskreis“ und „Sonstige 
Vermögensgegenstände von Sonstigen“ in eigenen Positionen erfasst werden. 
 
c) Wertpapiere des Umlaufvermögens 
 
Auch im Umlaufvermögen bedarf es der Erfassung von Wertpapieren unter einer gesonderten Po- 
sition, denn unter den Finanzanlagen sind nur Wertpapiere des Anlagevermögens zu erfassen. Die 
Kommune und ihre Betriebe besitzen aber auch vielfa ch Wertpapiere, die nach ihrer Zweckbe- 
stimmung nicht dauerhaft der Kommune oder einem ihr er Betriebe dienen sollen. Solche „kurzfris- 
tigen“ Wertpapiere sind dem Umlaufvermögen zuzuordn en und unter dieser Position zu erfassen. 
Sie haben i.d.R. einen geplanten Verbleib von wenig er als einem Jahr. Soweit Wertpapiere des 
Umlaufvermögens, die von der Kommune oder Betrieben  im Vollkonsolidierungskreis ausgegeben 
wurden, von anderen Betrieben des Vollkonsolidierungskreises gehalten werden, kann diese Bi

Anlage 5 
 
 
lanzposition weiter in „Wertpapiere des Umlaufvermö gens vom Vollkonsolidierungskreis“ und 
„Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens“ untergliedert werden. 
 
d) Liquide Mittel 
 
Unter dieser Position sind alle liquiden Mittel der  Kommune und ihrer Betriebe in Form von Bar- 
oder Buchgeld anzusetzen, über die die Kommune oder  ein Betrieb frei verfügen kann. Diese wer- 
den nachfolgend vorgestellt. Der Kassenbestand umfasst alle in den Kassen vorhandenen Bankno- 
ten und Münzen in- und ausländischer Währung. Das G eld in ausländischer Währung ist unter 
Beachtung des Realisationsprinzips mit dem am Absch lussstichtag geltenden Geldkurs in Euro 
umzurechnen. Unter Guthaben sind Kontokorrent-, Fest geld- und Sparguthaben bei sämtlichen 
Banken zu verstehen. Die Kommune oder ihr Betrieb m uss aber über ihre Guthaben frei verfügen 
können. Aber auch noch nicht eingelöste Schecks, di e sich im Besitz der Kommune/Betriebe be- 
finden, sind hierunter zu erfassen. Eingeräumte, aber von der Kommune oder einem ihrer Betriebe 
noch nicht in Anspruch genommene Kredite bilden für  diese keine Guthaben bei Kreditinstituten 
und sind nicht unter dieser Position zu erfassen. A uch fremde Finanzmittel der Kommune sind hier 
zu erfassen, wenn für diese Mittel das wirtschaftli che Eigentum vorliegt. Dagegen besteht für Fi- 
nanzmittel im Rahmen eines Treuhandvermögens keine Erfassungspflicht.  
 
6. Aktive Rechnungsabgrenzung (RAP) 
 
Unter einer gesonderten Position sind die Rechnungs abgrenzungsposten zu erfassen, die auf der 
Aktivseite der kommunalen sowie der betrieblichen B ilanz anzusetzen sind. Sie stellen bilanztech- 
nische Posten und keine Vermögensgegenstände dar und dienen der periodischen Ergebnisermitt- 
lung, wenn eine Rechnungsabgrenzung durch andere Bi lanzposten nicht möglich ist, z.B. in Form 
geleisteter Anzahlungen. Es sind Rechnungsabgrenzun gsposten in der Bilanz anzusetzen, wenn 
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag eines Haushaltsj ahres geleistet werden, diese aber Aufwen- 
dungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darste llen (transitorische Posten), z.B. geleistete 
Zuwendungen, Vorauszahlungen von Miete und Pacht, Versicherungsprämien usw. In dem bei der 
Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten festgelegtem Zeitraum, ist in jedem Geschäftsjahr eine 
periodenbezogene ergebniswirksame Auflösung bei den  aktiven Rechnungsabgrenzungsposten 
vorzunehmen. Bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten ist außerdem der Grundsatz der 
Wesentlichkeit zu beachten.  
Aktive latente Steuern (aus Einzelabschlüssen) 
Aktive latente Steuern (§ 274 HGB) entstehen, wenn das steuerliche Ergebnis größer ist als das 
des handeslrechtlichen Einzelabschlusses. Die höher en Steuern werden durch die Aktivierung 
„neutralisiert“, so dass der Steueraufwand dem Ergebnis der HB I entspricht. In Folgeperioden wird 
der dann zu geringe Steueraufwand durch die Auflösu ng des Postens entsprechend korrigiert. Im 
Rahmen der Erstellung der KB II ist dieser Posten mangels Ansatzwahlrecht in der GemHVO NRW 
aufzulösen. 
Abgrenzung latenter Steuern aus der Konsolidierung 
Gem. § 306 HGB sind aktive latente Steuern aus der Konsolidierung im Gesamtabschluss zu be- 
rücksichtigen. 
Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten 
Unter dieser Position sind alle sonstigen aktiven R echnungsabgrenzungsposten zu erfassen, also 
grundsätzlich alle vor dem Abschlussstichtag geleis teten Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine 
bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Zu Konsoli dierungszwecken können „Sonstige aktive 
Rechnungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungsk reis“ und „Sonstige Rechnungsabgren- 
zungsposten von Sonstigen“ in eigenen Positionen erfasst werden. 
 
8. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 
 
Sollte das Eigenkapital des „Konzerns Kommune“ insg esamt nicht ausreichen, einen ggf. in der 
Gesamtergebnisrechnung auftretenden Jahresfehlbetrag im Gesamtabschluss zu decken, ist in der 
Gesamtbilanz die auftretende Differenz unter einem solchen Bilanzposten anzusetzen. Dass ein 
solcher Vorgang möglich ist, soll durch die Benennung dieser Position deutlich werden.

Anlage 5 
 
 
II. PASSIVA 
 
 
1. Eigenkapital 
 
a) Allgemeine Rücklage 
 
Die Position „Allgemeine Rücklage“ stellt die Differenz zwischen den Aktivposten der Gesamtbilanz 
und den übrigen Passivposten einschließlich der beso nderen Rücklagen und der Ausgleichsrück- 
lage sowie eines möglichen Unterschiedsbetrages aus  der Kapitalkonsolidierung dar. Deren Um- 
fang hängt somit von den in die Gesamtbilanz aufzunehmenden Ansätzen des Vermögens und der 
Schulden ab. 
Grundkapital/Stammkapital 
Unter dieser Position ist das Nominalkapital oder N ennkapital einer Kapitalgesellschaft bzw. eines 
Sondervermögens, auf das sich Angaben zum Besitz vo n Anteilen der Kommune oder Dritter be- 
ziehen, zu erfassen. Dieses Grund- bzw. Stammkapita l ist netto auszuweisen. Das bedeutet, dass 
ggf. die nicht eingeforderten, ausstehenden Einlagen hiervon abzusetzen sind.  
Nicht eingeforderte Kapital-Einlagen 
Die nicht eingeforderten ausstehenden Kapital-Einla gen sollen von dem Posten „Grundkapi- 
tal/Stammkapital“ offen abgesetzt werden.  
Allgemeine Rücklage 
In dieser Position wird die entsprechende Bilanzposition des kommunalen Einzelabschlusses 
nach NKF dargestellt.  
Kapitalrücklage 
In der Position „Kapitalrücklage“ sind alle Beträge auszuweisen, die bei der Emission von Anteilen 
einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus und bei der Ausgabe von Anleihen 
für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden. Außerdem sind hier zu 
erfassen: 
• die Beträge von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Antei- 
le (Vorzugsaktien) leisten, 
• sonstige Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital. 
Neben der in den Einzelabschlüssen der kommunalen B etriebe ausgewiesenen Kapitalrücklage 
werden unter dieser Position auch Kapitaleinlagen d er Kommune an ihre Sondervermögen (Eigen- 
betriebe) erfasst. 
Gewinnrücklagen 
Unter der Position „Gewinnrücklagen“ sind Rücklagen aus bereits erwirtschafteten und versteuer- 
ten Gewinnen vergangener Perioden, die nicht ausges chüttet wurden (thesaurierte Gewinne), zu 
erfassen. 
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung 
In der Position „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ sind dann Beträge zu erfassen, 
wenn der im Rahmen der Kapitalkonsolidierung ermitt elte Zeitwert des Eigenkapitals eines voll zu 
konsolidierenden kommunalen Betriebes den entsprech enden Beteiligungsbuchwert (i.d.R. die 
Anschaffungskosten) übersteigt. Ein solcher Unterschiedsbetrag ist hier auszuweisen.  
 
b) Sonderrücklagen  
 
In der Sonderrücklage sind gem. § 43 Abs. 4 GemHVO NRW noch nicht zweckentsprechend ver- 
wendete Zuwendungen für die Anschaffung/Herstellung  von Vermögensgegenständen auszuwei- 
sen, bei denen der Zuwendungsgeber eine ertragswirks ame Auflösung ausgeschlossen hat. Dar- 
über hinaus kann diese gebildet werden, um beschlos sene Anschaffungen/Herstellungen von 
Vermögensgegenständen zu sichern. 
 
c) Ausgleichsrücklage 
 
Die Position „Ausgleichsrücklage“ ist auf die Übernahme des entsprechenden Ansatzes in der Bi- 
lanz der Kommune ausgerichtet. Sie dient im kommunalen Einzelabschluss dazu, im Bedarfsfall 
den gesetzlich verpflichtenden Haushaltsausgleich s icherzustellen (vgl. § 75 Abs. 3 GO NRW). 
Daher ist von dieser Position nur die Kommune selbst betroffen.

Anlage 5 
 
 
d) Ergebnisvorträge 
 
Unter dieser Position ist ein Gewinn- oder Verlustv ortrag zu erfassen. Dies entspricht den Posten 
der HB I. 
 
e) Gesamtjahresüberschuss/ -fehlbetrag (Jahresergebnis) 
 
Unter dieser Position ist ein Gesamtjahresüberschus s oder ein Gesamtjahresfehlbetrag zu erfas- 
sen, der dem Gesamtergebnis der Gesamtergebnisrechnung entspricht.  
 
f) Gesamtbilanzgewinn/-verlust 
 
Sofern die Bilanz unter Berücksichtigung einer voll ständigen oder teilweisen Verwendung des Jah- 
resergebnisses aufgestellt wurde, tritt an die Stel le der Posten „Gesamtjahresüberschuss/-
fehlbetrag“ der Posten „Gesamtbilanzgewinn/-verlust“ (vgl. § 268 Abs. 1 HGB). 
 
g) Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 
 
Die Position „Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter“ soll Anteile Dritter am Eigenka- 
pital eines voll zu konsolidierenden Betriebes im R ahmen der Konsolidierung gesondert erfassen 
(gem. § 307 Abs. 1 HGB). Im Rahmen der Neubewertung  sind auch die auf andere Gesellschafter 
entfallenden stillen Reserven aufzudecken und hier anteilig auszuweisen. 
 
2. Sonderposten 
 
Die Sonderposten werden aufgrund der Vermögensübert ragungen Dritter mit dem Vorbehalt einer 
bestimmten Verwendung für den kommunalen/betrieblichen Bereich gebildet. Wesentliche Voraus- 
setzung zur Bildung von Sonderposten ist der direkt e Bezug, der zwischen Sonderposten und ei- 
nem bestimmten Aktivposten hergestellt werden muss (Ausnahme: Sonderposten für den Gebüh- 
renausgleich). Dies erlaubt bei vorzunehmenden Absc hreibungen auf abnutzbare Vermögensge- 
genstände eine entsprechende ertragswirksame Auflös ung des betreffenden Sonderpostens. We- 
gen der Bedeutung dieser Sonderposten bei der Finanz ierung der Kommunen/Betriebe sind Diffe- 
renzierungen je nach bedeutender Herkunft der inves tiven Finanzmittel vorzunehmen, die nachfol- 
gend inhaltlich vorgestellt werden. 
 
a) Sonderposten für Zuwendungen 
 
Unter einer gesonderten Position sind die erhaltene n investiven Zuwendungen zu erfassen. Sie 
stellen für die Kommune und ihre Betriebe zusätzlic he Finanzierungsmittel dar, die jedoch nicht 
unmittelbar als Kapitalbeitrag (Fremdkapital/Eigenka pital) zu bilanzieren sind. Diese Finanzmittel 
bilden vielmehr Ergebnisbeiträge, die jährlich den Abschreibungen für Vermögensgegenstände des 
Anlagevermögens als Erträge gegenüber gestellt werd en. Die Kommune und ihre Betriebe haben 
deshalb die erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten  zu passivieren, die ihnen für investive 
Maßnahmen gewährt werden und nicht frei verwendet werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf 
an, ob die Zuwendungen projektbezogen oder pauschal gewährt werden. Es muss sich dabei aber 
um nicht rückzahlbare Zuwendungen handeln. Für die Pa ssivierung der erhaltenen investiven Zu- 
wendungen stellt der vom Zuwendungsgeber festgelegte  investive Verwendungszweck die Verbin- 
dung zu den damit finanzierten Vermögensgegenstände n her. Erst nach zweckentsprechender 
Verwendung der erhaltenen Zuwendung erhält dieses Kapital den für den Ansatz als Sonderposten 
in der Bilanz notwendigen Eigenkapitalcharakter. Di e Bilanzierung von erhaltenen Zuwendungen 
als Sonderposten in der Bilanz hat daher immer im G leichklang mit der Aktivierung des betreffen- 
den Vermögensgegenstandes zu erfolgen. Wenn rückzah lbare Zuwendungen als Darlehen ge- 
währt werden, die für die Kommune oder ihre Betriebe eine Verpflichtung zur Rückzahlung beinhal- 
ten, stellen diese Zuwendungen für die Kommune und i hre Betriebe Verbindlichkeiten dar und sind 
in der Gesamtbilanz entsprechend anzusetzen. Auch f ür erhaltene Zuwendungen für den Erwerb 
von nicht abnutzbarem Anlagevermögen, z.B. unbebaut e Grundstücke, sind in der Bilanz entspre- 
chende Sonderposten zu bilden. Derartige Sonderposten bleiben jedoch so lange unverändert, wie 
die Kommune bzw. ein Betrieb über den betreffenden Vermögensgegenstand verfügt. Soweit Son- 
derposten vorhanden sind, die durch Zuwendungen von  der Kommune oder Betrieben innerhalb 
des Vollkonsolidierungskreises entstehen, kann diese Bilanzposition weiter in „Sonderposten für

Anlage 5 
 
 
Zuwendungen vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Sonderposten für Zuwendungen von Sonstigen“ 
untergliedert werden. 
 
b) Sonderposten für Beiträge 
 
Unter einer gesonderten Position sind die erhaltene n Beiträge nach den §§ 8, 9 und 11 des Kom- 
munalabgabengesetzes NRW (KAG NRW), die von der Kom mune oder einem ihrer Betriebe zur 
Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung von öffen tlichen Einrichtungen oder Anlagen erhoben 
worden sind, zu erfassen. Aber auch Erschließungsbe iträge nach § 127 des Baugesetzbuches 
(BauGB) sind als Sonderposten zu erfassen, weil sie  Finanzierungszahlungen für Investitionsmaß- 
nahmen der Kommune oder ihrer Betriebe darstellen, z.B. Beiträge der Anlieger für den Bau der 
Straße. Soweit Sonderposten vorhanden sind, die durc h Beiträge von der Kommune oder Betrie- 
ben innerhalb des Vollkonsolidierungskreises entste hen, kann diese Bilanzposition weiter in „Son- 
derposten für Beiträge vom Vollkonsolidierungskreis “ und „Sonderposten für Beiträge von Sonsti- 
gen“ untergliedert werden. 
 
c) Sonderposten für den Gebührenausgleich 
 
Unter einer gesonderten Position sind Überschüsse a us der Gebührenkalkulation zu erfassen. Die 
Kommune oder ein Betrieb sind nach § 6 Abs. 3 KAG NRW verpflichtet, eine am Ende eines Kalku- 
lationszeitraumes bestehende Kostenüberdeckung inne rhalb der nächsten drei Jahre wieder aus- 
zugleichen. Dies bedeutet, die Kostenüberdeckung in  die nächste Gebührenkalkulation einzustel- 
len, denn die Kommune oder der Betrieb darf über di e von den Gebührenzahlern zuviel erhaltenen 
Beträge nicht frei verfügen, sondern muss diese wie der den Gebührenzahlern zu Gute kommen 
lassen. 
 
d) Sonstige Sonderposten 
 
Unter dieser Position werden alle sonstigen der Kom mune oder einem ihrer Betriebe von Dritten 
gewährte Leistungen erfasst, bei denen die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderpostens 
vorliegen. Dazu sind z.B. Schenkungen in Form von Ge ld- oder Sachleistungen und rechtlich un- 
selbstständige Stiftungen zu zählen, weil die Kommu ne oder ein Betrieb rechtlicher und wirtschaft- 
licher Eigentümer der ihnen übergebenen Vermögenswe rte wird. Soweit sonstige Sonderposten 
vorhanden sind, die durch Geschäftsvorfälle innerha lb des Vollkonsolidierungskreises entstehen, 
kann diese Bilanzposition weiter in „Sonstige Sonde rposten vom Vollkonsolidierungskreis“ und 
„Sonstige Sonderposten von Sonstigen“ untergliedert werden. 
 
e) Sonderposten mit Rücklageanteil 
 
Unter einer gesonderten Position sind die nach dem Steuerrecht zulässigen Rücklagen zu erfas- 
sen, wenn in bestimmten Fällen Rücklagen aus dem un versteuerten Gewinn gebildet worden sind. 
Auf Grund der umgekehrten Maßgeblichkeit ist der Son derposten mit Rücklageanteil in der Han- 
delsbilanz auszuweisen. Übernimmt ein voll zu konsolidierender Betrieb diesen Posten aus seinem 
Einzelabschluss, so ist dieser in der KB II zu eliminieren, da nach NKF ein Ansatzverbot besteht. 
 
3. Rückstellungen 
 
Gem. § 36 GemHVO NRW besteht für kommunale Rückstel lungssachverhalte eine Passivierungs- 
pflicht (kein Passivierungswahlrecht). Dabei sind d ie zulässigen Sachverhalte für Rückstellungsbil- 
dungen in dieser Vorschrift abschließend aufgezählt. Sie werden nachfolgend erläutert. 
 
a) Pensionsrückstellungen 
 
Unter dieser Position sind sowohl Alt- als auch Neu zusagen als Pensionsrückstellungen zu erfas- 
sen. Basierend auf den relevanten Datengrundlagen z u diesen Alt- und Neuzusagen sind sämtli- 
che zukünftigen Aufwendungen aus bestehenden Pensio nen sowie sämtliche Pensionsanwart- 
schaften zu ermitteln. Im Rahmen vernünftiger kaufm ännischer Beurteilung kommt für die Ermitt- 
lung der Höhe der Rückstellungen nur das Teilwertver fahren in Betracht. Das Anwartschaftsbar- 
wertverfahren wurde dafür nicht vorgesehen. Dabei e ntspricht der Barwert der Anwartschaft zum 
Zeitpunkt des Eintritts der Pensionierung der Gesamt summe der auf den Abschlussstichtag abge- 
zinsten zukünftigen Pensionszahlungen. Mit der Rückstellungsbildung wird zum Zeitpunkt der Pen

Anlage 5 
 
 
sionszusage begonnen. Auf der Basis einer Einmalrüc kstellung erfolgt die ratierliche Ansammlung 
bis zum Pensionsbeginn (Barwert). Bei der Bemessung  der Rückstellungen wird ein kommunal 
einheitlicher Zinsfuß von 5 v.H. zugrunde gelegt. Be i Personen, die nach dem Ausscheiden aus 
dem aktiven Dienst weitere Ansprüche gegenüber der Kommune / dem Betrieb behalten, z.B. Bei- 
hilfeansprüche, sind auch diese Ansprüche bei der E rmittlung der Rückstellungen zu berücksichti- 
gen.  
 
b) Rückstellung für Deponien und Altlasten 
 
Unter dieser Position sind die Rückstellungen für d ie Rekultivierung und Nachsorge von Deponien 
zu erfassen. Sie stellen die zukünftigen zu erbring enden Leistungen für eine Rekultivierung und 
Nachsorge der Deponien und zur Sanierung von Altlas ten dar, zu denen die Kommune oder ein 
Betrieb, z.B. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, verpflichtet ist. Die Bewertung der Rückstellung 
kann sich an dem Verteilungsschlüssel „Verfüllmengenanteil der einzelnen Nutzungsjahre“ orientie- 
ren. Unter dieser Position sind auch die Rückstellu ngen für die Beseitigung von Altlasten zu erfas- 
sen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten kann bei Grundstücken bestehen, wenn 
eine behördliche Verpflichtung zur Beseitigung der Altlasten ausgesprochen wurde. Eine Rückstel- 
lung für die Beseitigung von Altlasten ist noch nic ht anzusetzen, wenn nur eine Absicht der Kom- 
mune oder eines Betriebes zur Beseitigung einer Altlast besteht. 
 
c) Instandhaltungsrückstellungen 
 
Unter dieser Position sind Rückstellungen für nicht  umgesetzte Instandhaltungen zu erfassen. Für 
eine Rückstellungsbildung muss die Durchführung des  Vorhabens in der mittelfristigen Ergebnis- 
und Finanzplanung vorgesehen sein. Dazu müssen die v orzunehmenden Maßnahmen einzeln 
beschrieben und wertmäßig beziffert sein. Insbesond ere ist sicherzustellen, dass keine laufenden 
Schönheitsreparaturen einbezogen werden. Zu beachten ist, dass bei einem späteren Verzicht auf 
die vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen die gebil deten Instandhaltungsrückstellungen zwar 
ertragswirksam aufgelöst werden, jedoch gleichzeiti g auch eine Korrektur des Wertansatzes des 
betreffenden Vermögensgegenstandes vorzunehmen ist,  die als außerplanmäßige Abschreibung 
ebenfalls die Ergebnisrechnung berührt. 
 
d) Steuerrückstellungen 
 
Unter dieser Position sind analog HGB Beträge als S teuerrückstellungen zu erfassen, um den 
Steueraufwand des Geschäftsjahres zutreffend darstellen zu können. Soweit Steuerrückstellungen 
vorhanden sind, die durch an die eigene Kommune abz uführende Steuern entstehen, kann diese 
Bilanzposition weiter in „Steuerrückstellungen gege nüber Kommune“ und „Steuerrückstellungen 
gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden.  
Passive latente Steuern 
Für passive latente Steuern ist gegebenenfalls in de r HB I eine Rückstellung zu bilden. Passive 
latente Steuern sind jedoch wegen § 306 HGB auf zei tliche Differenzen sowohl aus der HB I als 
auch aus der KB II und aus zusätzlichen Konsolidier ungsmaßnahmen (z.B. Kapitalkonsolidierung 
gemäß § 301 HGB) anzusetzen, sofern sie ergebniswirksam entstanden sind und ihre Auflösung in 
künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich zu steuerlichen Belastungen (steuerrechtliches Ergebnis 
kleiner als handelsrechtliches Ergebnis) führt. Res ultieren passive latente Steuern aus den Einzel- 
abschlüssen und aus Konsolidierungsmaßnahmen gem. § 306 HGB, können diese Sachverhalte in 
den getrennten Positionen „Passive latente Steuern aus der Konsolidierung“ und „Passive latente 
Steuern aus Einzelabschlüssen“ dargestellt werden. 
 
e) Sonstige Rückstellungen 
 
Unter dieser Position werden die Rückstellungen für  andere ungewisse Verbindlichkeiten, z.B. 
Rückstellungen für Altersteilzeit, für nicht beansp ruchten Urlaub, für Arbeitszeitguthaben, für Ver- 
pflichtungen gegenüber anderen Dienstherren, aber a uch Rückstellungen aus Lieferungen und 
Leistungen sowie für drohende Verluste aus schweben den Geschäften erfasst. Bei den Verpflich- 
tungsrückstellungen muss eine Verpflichtung der Kom mune/des Betriebes gegenüber Dritten be- 
stehen, z.B. auf Grund von Verträgen (privatrechtli che oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen) 
oder von gesetzlichen Regelungen. Dabei ist es nich t erforderlich, dass der Dritte Kenntnis von 
seinem Anspruch hat. Auch ist zu beachten, dass and ere als in § 36 Abs. 3 GemHVO NRW ge- 
nannte Aufwandsrückstellungen nicht gebildet werden dürfen, denn sie stellen nur eine Verpflich

Anlage 5 
 
 
tung der Kommune/des Betriebes gegenüber sich selbe r dar. Hat ein voll zu konsolidierender Be- 
trieb solche Aufwandsrückstellungen gebildet, sind diese im Rahmen der KB II ergebniswirksam zu 
eliminieren. Hat ein Betrieb unter den sonstigen Rü ckstellungen auch Instandhaltungsrückstellun- 
gen angesetzt, sind diese unter der gesonderten Pos ition zu erfassen. Soweit Sonstige Rückstel- 
lungen für Geschäftsfälle innerhalb des Vollkonsoli dierungskreises gebildet werden, kann diese 
Bilanzposition weiter in „Sonstige Rückstellungen gegenüber Vollkonsolidierungskreis“ und „Sons- 
tige Rückstellungen gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. 
 
4. Verbindlichkeiten 
 
Wegen der Bedeutung der Verbindlichkeiten für den k ommunalen Bereich und bei der Finanzie- 
rung der Kommunen sind Differenzierungen je nach He rkunft der erhaltenen Finanzmittel vorzu- 
nehmen, die nachfolgend inhaltlich vorgestellt werden. 
 
a) Anleihen 
 
Die Anleihen sind unter einer gesonderten Position zu erfassen. Sie stellen eine Finanzierungsform 
für Fremdkapital dar, bei der das benötigte Kapital  von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern 
durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht wird. D ie von der Kommune oder einem ihrer Be- 
triebe ausgebrachten Wertpapiere werden an der Börse gehandelt und unterliegen damit auch den 
üblichen Kursschwankungen. Beispiele für Anleihen s ind Teilschuldverschreibungen (Obligatio- 
nen), Gewinnschuldverschreibungen u.a. Die Anleihe ist bei der erstmaligen Bewertung (Zeitpunkt 
der Entstehung) mit dem Rückzahlungsbetrag zu passi vieren, unabhängig davon, wie hoch der 
tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag ist. Ist  der Rückzahlungsbetrag einer Anleihe höher als 
der Einzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetr ag (Disagio) als Rechnungsabgrenzungspos- 
ten aktiviert werden. Liegt der Einzahlungsbetrag ü ber dem Rückzahlungsbetrag, so muss die Dif- 
ferenz (Agio) in der Bilanz durch einen passiven Re chnungsabgrenzungsposten entsprechend der 
Kapitalnutzung über die Laufzeit verteilt werden. U nter dieser Position dürfen keine Schuldschein- 
darlehen erfasst werden. Genussscheine sind dann un ter Anleihen auszuweisen, wenn sie aus- 
schließlich Gläubigerrechte verbriefen. Soweit Anlei hen innerhalb des Vollkonsolidierungskreises 
ausgegeben werden, kann diese Bilanzposition weiter  in „Anleihen vom Vollkonsolidierungskreis“ 
und „Anleihen von Sonstigen“ untergliedert werden. 
 
b) Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 
 
Unter der Position „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ sind Geldbeträge zu erfassen, 
die von einem Dritten mit der Verpflichtung zur Ver fügung gestellt worden sind, das aufgenomme- 
ne Kapital dem Kreditgeber zurückzuzahlen. Diese Kr edite werden im Rahmen privatrechtlicher 
Rechtsgeschäfte, z.B. als Schuldscheindarlehen u.a. , aufgenommen. Hier sind nur die Kredite zu 
erfassen, die auf Grund von Investitionsmaßnahmen a ufgenommen wurden (vgl. § 86 GO NRW). 
Der Rückzahlungsbetrag stellt dann den zu passivier enden Wertansatz dar, wenn nicht der volle 
Rückzahlungsbetrag zugeflossen ist. Als Anschaffung swert einer Darlehensverpflichtung gilt deren 
Nennwert. Der Unterschiedsbetrag, z.B. auf Grund von Agio, Disagio, Damnum oder Abschlussge- 
bühren kann als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz ausgewiesen werden. Wenn 
Kredite mit Endfälligkeit aufgenommen werden, so steht der Kredit während der gesamten Laufzeit 
der Kommune/dem Betrieb in voller Höhe zur Verfügun g. Bei einem Tilgungsdarlehen (Annuitäten- 
darlehen, Ratendarlehen) hingegen verringert sich d ie Verbindlichkeit laufend und im Allgemeinen 
gleichmäßig über die Vertragslaufzeit. Soweit Verbin dlichkeiten aus Krediten für Investitionen in- 
nerhalb des Vollkonsolidierungskreises eingegangen werden, kann diese Bilanzposition weiter in 
„Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen g egenüber dem Vollkonsolidierungskreis“ und 
„Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. 
 
c) Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 
 
Unter dieser Position sind nur die Kredite zu erfas sen, die als Betriebsmittel zur Liquiditätssiche- 
rung (Liquiditätskredite) aufgenommen wurden (vgl. § 89 Abs. 2 GO NRW). Mit den Liquiditätskre- 
diten wird die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigke it der Kommune oder eines Betriebes gesi- 
chert, die im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschä fte aufgenommen werden. Ein Hauptmerkmal 
dieses Betriebsmittelkredites ist seine kurze Laufz eit, entweder nach Tagen oder Monaten be- 
stimmt, aber jeweils immer nicht länger als ein Jah r. Bei ihnen wird zwischen Festbetragskrediten 
und Kontokorrentkrediten unterschieden. Soweit Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssi

Anlage 5 
 
 
cherung innerhalb des Vollkonsolidierungskreises ei ngegangen werden, kann diese Bilanzposition 
weiter in „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liqui ditätssicherung gegenüber dem Vollkonsolidie-
rungskreis“ und „Verbindlichkeiten aus Krediten zur  Liquiditätssicherung gegenüber Sonstigen“ 
untergliedert werden. 
 
d) Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 
 
Unter dieser Position sind die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte der Kommune und ihrer Betriebe zu 
erfassen. Dazu zählen z.B. Schuldübernahmen, Leibre ntenverträge, Verträge über die Durchfüh- 
rung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Städtebaufö rderungsgesetz, Gewährung von Schul- 
dendiensthilfen an Dritte, Leasingverträge oder Res tkaufgelder im Zusammenhang mit Grund- 
stücksgeschäften. Von besonderer Bedeutung sind Lei brentenverträge und Leasingverträge. Leib- 
rentenverträge gehören zu den Rentenverpflichtungen . Sie können im Rahmen eines Vermögens- 
erwerbs vorkommen, zum Beispiel bei der Anschaffung  eines Grundstückes auf Rentenbasis. So- 
weit Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, innerhalb 
des Vollkonsolidierungskreises eingegangen werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Verbind- 
lichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirts chaftlich gleichkommen gegenüber dem Voll- 
konsolidierungskreis“ und „Verbindlichkeiten aus Vo rgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich 
gleichkommen gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. 
 
e) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 
 
Unter dieser Position sind die Verbindlichkeiten au s Lieferungen und Leistungen zu erfassen. Dies 
sind Verpflichtungen aufgrund von Kauf- und Werkver trägen, Dienstleistungsverträgen, Miet- und 
Pachtverträgen und ähnlichen Verträgen, bei denen d ie Erbringung der eigenen (Gegen-)Leistung 
(z.B. die Zahlung für eine empfangene Leistung) noch  aussteht. Analog zum Handelsrecht werden 
die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistunge n gesondert ausgewiesen. Bei Verbindlichkei- 
ten aus Lieferungen und Leistungen ist der Rückzahlungsbetrag der Betrag, den der Schuldner zur 
Erfüllung der Verpflichtung aufbringen muss (Erfüll ungsbetrag). Die Lieferantenverbindlichkeit ist 
grundsätzlich mit dem Rechnungsbetrag anzusetzen. B ei Inanspruchnahme des Skontos mindern 
sich die Verbindlichkeit und die Anschaffungskosten  der bezogenen Güter erst im Zeitpunkt der 
tatsächlichen Inanspruchnahme (Zahlung der Rechnung ; vgl. EStH 6.2). Es ist das Saldierungs- 
verbot zu beachten, nach dem eine Forderung an eine n Lieferanten nicht mit einer Verbindlichkeit 
aus Lieferungen und Leistungen verrechnet werden da rf. Eine Ausnahme besteht bei geleisteten 
Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen oder wen n die Voraussetzungen für eine Aufrech- 
nung nach § 387 BGB vorliegen. Bei gegenseitigem An erkenntnis kann haushaltstechnisch ledig- 
lich eine Verrechnung im Rahmen der Zahlungsabwicklu ng vorgenommen werden. Soweit Ver- 
bindlichkeiten aus Lieferung und Leistung innerhalb  des Vollkonsolidierungskreises eingegangen 
werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Verbin dlichkeiten aus Lieferung und Leistung gegen- 
über dem Vollkonsolidierungskreis“ und „Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung gegenüber 
Sonstigen“ untergliedert werden.  
 
f) Sonstige Verbindlichkeiten 
 
Als Auffangposition sind hier alle sonstigen Verbindlichkeiten zu erfassen. Hierunter fallen Verbind- 
lichkeiten, die nicht auf der Grundlage von Warenge schäften oder einem entgeltlichen Leistungs- 
austausch beruhen. Zu den sonstigen Verbindlichkeite n gehören insbesondere Steuerverbindlich- 
keiten, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicher ungsträgern u.Ä. Die sonstigen Verbindlichkei- 
ten sind im Zeitpunkt ihrer Begründung einzubuchen.  Der Rückzahlungsbetrag stellt den zu passi- 
vierenden Wertansatz dar. Unter dieser Position sind auch Verpflichtungen zu erfassen, die bei der 
Kommune oder einem Betrieb wegen erhaltener rückzah lbarer Zuwendungen bestehen (Transfer- 
verbindlichkeiten). Erhaltene Anzahlungen sind eben falls hier zu erfassen. Die gesonderte Erfas- 
sung entsteht vielfach daraus, dass erhaltene inves tive Zuwendungen noch nicht zweckentspre- 
chend verwendet worden sind. Liegt dies vor, darf f ür die erhaltene Zuwendung noch kein Sonder- 
posten angesetzt werden, denn dieser ist erst zeitg leich mit dem durch Dritte mitfinanzierten Ver- 
mögensgegenstand in der Bilanz anzusetzen. Soweit s onstige Verbindlichkeiten innerhalb des 
Vollkonsolidierungskreises eingegangen werden, kann  diese Bilanzposition weiter in „Sonstige 
Verbindlichkeiten gegenüber dem Vollkonsolidierungs kreis“ und „Sonstige Verbindlichkeiten ge- 
genüber Sonstigen“ untergliedert werden.

Anlage 5 
 
 
5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) 
 
Der Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der kommunalen/betrieblichen Bilanz ist 
Ausdruck einer Leistungsverpflichtung der Kommune/B etriebe, die der ergebniswirksamen Verein- 
nahmung der erhaltenen zeitraumbezogenen Zahlung en tgegen steht. Unter dieser Position sind 
daher passive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen , wenn Einnahmen vor dem Abschluss- 
stichtag geleistet werden, diese aber Erträge für e ine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen 
(transitorische Posten). Als wesentliches Kriterium für die Entscheidung, ob Einnahmen als Erträge 
dem abgelaufenen Haushaltsjahr oder einem Folgejahr zuzuordnen sind, ist auf den wirtschaftli- 
chen Grund abzustellen. Hierbei ist zu prüfen, inwi efern Einnahmen durch bestimmte, im abgelau- 
fenen Jahr empfangene Gegenleistungen oder erst dur ch künftig zu erwartende Gegenleistungen 
wirtschaftlich verursacht sind. Dies kann z.B. bei Vorauszahlungen von Miete und Pacht, oder 
durch andere einmalige und im Voraus gezahlte Entge lte von Dritten gegeben sein. In dem bei der 
Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten festgelegten  Zeitraum, ist in jedem Geschäftsjahr eine 
periodenbezogene ergebniswirksame Auflösung vorzune hmen. Sie erfolgt i.d.R. in gleichmäßigen 
(planmäßigen) Raten. Soweit Passive Rechnungsabgrenz ungsposten aus Geschäftsfällen inner- 
halb des Vollkonsolidierungskreises resultieren, kann diese Bilanzposition weiter in „Passive Rech- 
nungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungskreis “ und „Passive Rechnungsabgrenzungs- 
posten von Sonstigen“ untergliedert werden.

Anlage 5 
 
 
Erläuterungen zu den wesentlichen Positionen der Ge samtergebnisrech- 
nung (Summenergebnisrechnung) 
(Praxisleitfaden Mai 2009; Anlage VII Positionenrahmen; S. 45 ff.) 
 
I. Ordentliche Gesamterträge 
 
 
Zu Konsolidierungszwecken können die nachfolgenden E rtragspositionen 1 bis 7 jeweils in „Erträ- 
ge vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Erträge von Sonstigen“ untergliedert werden.  
 
1. Steuern und ähnliche Abgaben 
 
Unter dieser Position sind erhaltene Steuern und äh nliche Abgaben zu erfassen. Die Kommune 
oder ein Betrieb sind z.B. nach § 1 Abs.1 KAG NRW b erechtigt, Abgaben (Steuern, Gebühren und 
Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Lan desgesetze etwas anderes bestimmen. Es 
sind die von der Kommune aufgrund ihrer Steuerhohei t erhobenen Gemeindesteuern (z.B. Gewer- 
be-, Grundsteuer) und die Gemeindeanteile an Gemein schaftssteuern zu erfassen. Steuerähnliche 
Abgaben sind z.B. die Fremdenverkehrsabgabe oder Abgaben von Spielbanken. 
 
2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen 
 
Unter dieser Position sind erhaltene Zuwendungen und  Umlagen zu erfassen. Zu den Zuwendun- 
gen zählen Zuweisungen und Zuschüsse als Übertragung en, die nicht ausdrücklich für die Durch- 
führung von Investitionen geleistet werden, z.B. Sc hlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen 
vom Land, sonstige allgemeine Zuweisungen und Zuwendu ngen für laufende Zwecke. Auch Erträ- 
ge aus der Auflösung von in der Bilanz angesetzten Sonderposten aus investiven Zuwendungen 
fallen hierunter. Allgemeine Umlagen, die vom Land oder von anderen Gemein- 
den/Gemeindeverbände (GV) ohne Zweckbindung an eine n bestimmten Aufgabenbereich zur De- 
ckung des Finanzbedarfs aufgrund eines bestimmten Sc hlüssels geleistet werden, z.B. die Kreis- 
umlage, gehören ebenfalls zu dieser Position. Ebens o sind empfangene Spenden hier auszuwei- 
sen. 
 
3. Sonstige Transfererträge 
 
Unter die Position „Sonstige Transfererträge“ fallen  die Übertragungen von Finanzmitteln, denen 
keine konkreten Gegenleistungen der Kommune oder ei nes Betriebes gegenüberstehen und die 
nicht gesondert als Steuern und ähnliche Abgaben, e rhaltene Zuwendungen und allgemeine Um- 
lagen zu erfassen sind. Zu den Erträgen sind der Ers atz von sozialen Leistungen, z.B. Erstattun- 
gen von zu Unrecht gezahlten Sozialhilfeleistungen,  aber auch Schuldendiensthilfen, die zur Er- 
leichterung des Schuldendienstes für aufgenommene K redite, insbesondere zur Reduzierung der 
Zinsbelastungen, gewährt werden, zu zählen. Aber auc h Schenkungen Dritter, die einen Ertrag für 
die Kommune oder ihre Betriebe darstellen und ander e vergleichbare Leistungen, sind hier zu er- 
fassen. 
 
4. Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 
 
Unter der Position „Öffentlich-rechtliche Leistungs entgelte“ sind Gebühren und zweckgebundene 
Abgaben für die Benutzung von öffentlichen Einricht ungen und Anlagen sowie für die Inanspruch- 
nahme wirtschaftlicher Dienstleistungen zu erfassen . Beispiele sind z.B. Passgebühren, Parkge- 
bühren, Friedhofsgebühren, Gebühren des Rettungsdienstes und der Feuerwehr, Gebühren für die 
Nutzung von Einrichtungen der Abwasserbeseitigung o der der Straßenreinigung. Auch zweckge- 
bundene Abgaben, z.B. Kurtaxe, Kurbeiträge, sind hi er zu erfassen, wenn diese nicht für die An- 
schaffung oder Herstellung von Vermögensgegenstände n erhoben werden, also Entgelte, die auf 
den Grundsätzen des KAG NRW erhoben werden. Auch Er träge aus der Auflösung von Sonder- 
posten für Beiträge, die für investive Maßnahmen erh oben wurden, sowie von Sonderposten für 
den Gebührenausgleich, also von Erträgen, die den G ebührenzahlern wieder zu Gute kommen 
müssen, sind hier zu erfassen.

Anlage 5 
 
 
5. Privatrechtliche Leistungsentgelte 
 
Unter der Position „Privatrechtliche Leistungsentgelte“ sind die Entgelte zu erfassen, bei denen der 
Leistungserbringung ein privates Rechtsverhältnis z u Grunde liegt, z.B. bei Verkauf von Waren, 
Drucksachen und sonstigen Erzeugnissen, Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und 
Betriebsanlagen, Eintrittsgeldern, Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen, sind die erzielten 
Entgelte hier als Erträge zu erfassen. Aber auch Er träge aus Erbbaurechtsverhältnissen sowie 
andere vergleichbare Leistungen gehören zu dieser Position. 
 
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen 
 
Unter der Position „Kostenerstattungen und Kostenumlagen“ sind Erträge zu erfassen, die von der 
Kommune oder einem Betrieb aus der Erbringung von Gütern und Dienstleistungen für eine andere 
Stelle, die diese vollständig oder anteilig erstatt et, erwirtschaftet werden. Der Erstattung liegt i.d .R. 
ein auftragsähnliches Verhältnis zu Grunde. Unerheb lich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Er- 
stattungspflicht beruht und ob die Erstattung die Kosten der Kommune/des Betriebs als Empfänger 
voll oder nur teilweise deckt. Wenn die Aufwendunge n der Kommune oder des Betriebes, die im 
Auftrag eines Dritten geleistet wurden, nicht exakt berechnet, sondern nur pauschal ermittelt und in 
Rechnung gestellt werden, handelt es sich um die Er hebung einer Kostenumlage. Dies ist jedoch 
keine Umlage, wie sie von den Umlageverbänden zur a llgemeinen Finanzierung ihres Haushalts 
erhoben werden. 
 
7. Sonstige ordentliche Erträge 
 
Unter dieser Sammelposition sind alle Erträge, die nicht den anderen Ertragspositionen zuzuord- 
nen sind, z.B. ordnungsrechtliche Erträge (Bußgelder  u.a.), Säumniszuschläge und dgl., Erträge 
aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften und Gewährverträgen, Konzessionsabgaben nach der 
Konzessionsabgabenverordnung, zu erfassen. Ebenso g ehören Erträge aus Zahlungseingängen 
von in Vorjahren ausgebuchten Forderungen, aber auch  Erträge aus der Veräußerung von nicht 
mehr benötigten Vermögensgegenständen (bei Erlösen über dem jeweiligen bilanziellen Buchwert) 
sowie Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dazu. Außerdem ist 
unter dieser Position die ertragswirksame Änderung von Bestandskonten, z.B. die Auflösung einer 
gebildeten Rückstellung, weil der Grund dafür entfa llen ist, zu erfassen. Auch fallen ggf. perioden- 
fremde Erträge, Erträge aus der Auflösung von sonst igen Sonderposten sowie nicht zahlungswirk- 
same Erträge hierunter. Erstattungen im Rahmen von Personalgestellungen sind unter dieser Posi- 
tion anzusetzen und ggf. im Rahmen der Konsolidierung zu eliminieren. 
 
8. Aktivierte Eigenleistungen 
 
Unter der Position „Aktivierte Eigenleistungen“ ist  der Ertragswert zu erfassen, wenn von der 
Kommune oder einem Betrieb aktivierungsfähige Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 
selbst erstellt werden. Diese Position ist die Gege nposition zu den Aufwendungen der Kommune 
oder des Betriebes zur Herstellung von Anlagevermög en, sofern diese Aufwendungen auch Her- 
stellungskosten nach § 33 Abs. 3 GemHVO NRW darstel len, z. B. Materialaufwand und Personal- 
aufwand für selbst erstellte Gebäude, Spielgeräte, usw. Dagegen sind Fremdmaterial und Fremd- 
leistungen als Aufwendungen zu erfassen. Weil die N ettomethode nicht zur Anwendung kommen 
darf, müssen die aktivierten Eigenleistungen in ihr er Höhe mit den damit in Zusammenhang ste- 
henden aktivierbaren Herstellungsaufwendungen übereinstimmen. 
 
9. Bestandsveränderungen 
 
Erhöht sich der Bestand an fertigen oder unfertigen  Erzeugnissen oder unfertigen Leistungen im 
Vergleich zum Vorjahr, so stellt dies einen Ertrag dar, der unter dieser Position zu erfassen ist. 
Grundlage der Ermittlung der Bestandsveränderungen ist die Inventur zum Bilanzstichtag, bei der 
Mengen- und Wertveränderungen zu ermitteln sind. We il sich die Bestandsveränderungen aus 
Mengen- und/oder Bewertungsänderungen ergeben könne n, ist bei dieser Position ggf. auch ein 
negativer Ertrag, der durch eine Verminderung des Bestandes entstehen kann, auszuweisen.

Anlage 5 
 
 
II. Ordentliche Gesamtaufwendungen 
 
 
Zu Konsolidierungszwecken können die nachfolgenden A ufwandsspositionen 3, 5 und 6 jeweils in 
„Aufwendungen vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Aufwendungen von Sonstigen“ untergliedert 
werden. 
 
1. Personalaufwendungen 
Zu dieser Position gehören alle anfallenden Aufwendu ngen für die Beamten und tariflich Beschäf- 
tigten sowie für weitere Personen, die aufgrund von  Arbeitsverträgen beschäftigt werden. Auf- 
wandswirksam sind die Bruttobeträge einschließlich d er Nebenbezüge und Lohnnebenkosten, z.B. 
Überstundenentlohnung, Weihnachtsgeld, Sozialversic herungsbeiträge u.a. Auch Beihilfen sowie 
Unterstützungsleistungen sind unter dieser Position  zu erfassen. Die jährlichen Zuführungen zu 
Pensionsrückstellungen für die aktiv Beschäftigten sowie Rückstellungen für Urlaubsansprüche 
und Arbeitszeitguthaben zählen ebenfalls zu dieser Position. Als Beiträge zu Versorgungskassen 
fallen z.B. die Arbeitgeberanteile zur Zusatzversor gungskasse hierunter. Zahlungen der Kommu- 
ne/Betriebe für nicht beschäftigte Schwerbehinderte „(Schwerbeschädigtenabgabe)“ sind nicht hier, 
sondern unter den sonstigen ordentlichen Aufwendungen zu erfassen. 
 
2. Versorgungsaufwendungen 
 
Zu dieser Position gehören alle anfallenden Versorgu ngsleistungen für die nicht mehr tätigen Be- 
schäftigten und deren Angehörige. Ggf. können auch zusätzlich Zuführungen zu Pensionsrückstel- 
lungen (vgl. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW) anfallen, sowe it sich die Ansprüche für den Kreis der 
Versorgungsempfänger verändert haben, z.B. durch Ve ränderungen der Sterbetafeln, die zur Be- 
rechung der Rückstellungen herangezogen werden. Auße rdem sind unter dieser Position noch 
weitere Aufwendungen zu erfassen, z.B. Beiträge zur  Sozialversicherung, aber auch Beihilfen an 
die Versorgungsempfänger, soweit dafür nicht die entsprechenden Rückstellungen ausreichen. Die 
jährlichen Umlagezahlungen an Versorgungskassen für  Beamte können ganz oder teilweise Auf- 
wendungen sein. Dies ist abhängig davon, in welchem  Umfang die Pensionsrückstellungen die 
Versorgungsverpflichtungen der Kommune/Betriebe zum  Abschlussstichtag abdecken. Der Wert- 
ansatz der Pensionsrückstellungen ist an einem Absc hlussstichtag nur dann herab zu setzen, 
wenn der Ansatz höher ist, als es dem Barwert der insgesamt noch zu leistenden Versorgungszah- 
lungen entspricht. 
 
3. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 
 
Unter dieser Position sind alle Aufwendungen, die m it dem kommunalen und betrieblichen Verwal- 
tungs- und Geschäftshandeln (Betriebszweck) bzw. Um satz- oder Verwaltungserlösen wirtschaft- 
lich zusammenhängen, zu erfassen. Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen umfassen 
deshalb u.a. Aufwendungen für Fertigung, Vertrieb, Waren. Auch gehören abweichend von der 
entsprechenden HGB-Position die Aufwendungen für di e Bewirtschaftung des Anlagevermögens 
(Energie, Wasser, Abwasser), sowie Aufwendungen für  die Unterhaltung (inkl. Reparatur, Fremd- 
instandhaltung) zu dieser Position. Ebenso sind hie r Kostenerstattungen und Kostenumlagen, die 
von der Kommune oder einem Betrieb wegen der Erbrin gung von Gütern und Dienstleistungen 
durch eine andere Stelle zu zahlen sind und dafür e in auftragsähnliches Verhältnis vorliegt, zu 
erfassen. Außerdem sind hier die sonstigen Verwaltun gs- und Betriebsaufwendungen, z.B. Lern- 
mittel, zu erfassen. 
 
4. Bilanzielle Abschreibungen 
 
Unter dieser Position sind die durch die Abnutzung von beweglichen Vermögensgegenständen des 
Anlagevermögens entstehenden planmäßigen Abschreibun gen zu erfassen. Hier sind aber auch 
die Sofortabschreibungen geringwertiger Vermögensge genstände (geringwertiger Wirtschaftsgü- 
ter) sowie die außerplanmäßigen Abschreibungen von Ve rmögensgegenständen des Sachanlage- 
vermögens zu erfassen. Dazu gehören auch die erford erlichen Abschreibungen auf Finanzanla- 
gen, die der Aufgabenerfüllung zugerechnet werden b zw. dem Geschäftsbetrieb dienen sowie Ab- 
schreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände.  Abschreibungen auf Vermögensgegens- 
tände des Umlaufvermögens sind ebenfalls unter dies er Position zu erfassen. Dagegen sind Ver- 
luste aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufver mögens, aus dem Abgang von immate- 
riellen Vermögensgegenständen und Vermögensgegenstä nden des Sachanlagevermögens sowie 
aus dem Abgang von Finanzanlagen als Wertminderungen nicht hier, sondern unter der Position

Anlage 5 
 
 
„Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu erfassen. De n Abschreibungen aus der Nutzung der 
Vermögensgegenstände stehen ggf. auch Erträge aus d er Auflösung von Sonderposten gegen- 
über, die wegen der erhaltenen investiven Zuwendunge n zur Anschaffung von Vermögensgegens- 
tänden gebildet worden sind. Mit dem Jahressteuerge setz 2008 wurden ab dem 01.01.2008 die 
Regeln für die Abschreibung von geringwertigen Wirt schaftsgütern (GWG) verändert. Neu einge- 
führt wurde die so genannte Poolabschreibung für GW G mit Anschaffungskosten zwischen 151 
Euro und 1.000 Euro (netto). Solche Poolabschreibun gen können aufgrund des Wesentlichkeits- 
grundsatzes und im Hinblick auf die Wirtschaftlichk eit der Rechnungslegung beibehalten werden. 
Gesondert zu betrachten sind die Abschreibungen auf  die Aufwendungen für die Ingangsetzung 
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, auf den Gesc häfts- oder Firmenwert aus Einzelabschlüs- 
sen und auf die selbst geschaffenen immateriellen V ermögensgegenstände. Aufgrund des Ansatz- 
verbotes nach NKF müssen die Abschreibungen auf die vorgenannten Positionen in der KB II neut- 
ralisiert werden. Die bilanziellen Abschreibungen k önnen daher zu Konsolidierungszwecken zu- 
sätzlich in folgende Unterpositionen untergliedert werden: 
• Abschreibungen von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbe- 
   triebs 
• Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus den Einzelabschlüssen 
• Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus der Vollkonsolidierung 
• Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus der Equity-Konsolidierung 
• Abschreibungen auf selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 
• Abschreibungen auf verbundene Unternehmen im Vollkonsolidierungskreis 
• Abschreibungen auf Sondervermögen im Vollkonsolidierungskreis 
• Abschreibungen auf assoziierte Unternehmen 
• Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens 
• Sonstige Abschreibungen 
 
5. Transferaufwendungen 
 
Unter dieser Position sind alle Leistungen der Komm une oder der Betriebe an Dritte zu erfassen, 
die gewährt werden, ohne dass die Kommune oder der Betrieb dadurch einen Anspruch auf eine 
konkrete Gegenleistung erwirbt. Als Transferaufwend ungen werden daher z.B. Zuweisungen und 
Zuschüsse für laufende Zwecke, Schuldendiensthilfen u.Ä. erfasst. Dazu gehören auch Fälle, bei 
denen sich die Kommune oder ein Betrieb lediglich a n einer Finanzierung beteiligt, z.B. bei der 
Umlage nach dem Krankenhausgesetz des Landes Nordrh ein-Westfalen oder an Leistungen nach 
sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorschrift en. Darunter fallen auch kommunale Hilfen an 
private Haushalte (Sozialtransferaufwendungen). Typisch dafür sind Leistungen der Sozialhilfe, der 
Jugendhilfe, Leistungen an Arbeitssuchende, Leistun gen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchs- 
berechtigte, Leistungen an Asylbewerber sowie sonst ige soziale Leistungen. Aber auch Hilfen der 
Kommune oder eines Betriebes an Unternehmen (Subven tionen) fallen hierunter. Steuern sind 
dagegen unter den sonstigen ordentlichen Aufwendungen zu erfassen. 
 
6. Sonstige ordentliche Aufwendungen 
 
Unter der Position „Sonstige ordentliche Aufwendung en“ sind alle Aufwendungen, die nicht den 
anderen Aufwandspositionen, den Zinsen und ähnlichen  Finanzaufwendungen oder den außeror- 
dentlichen Aufwendungen zuzuordnen sind, zu erfassen. Hier sind die sonstigen Personal- 
und Versorgungsaufwendungen, z.B. für Aus- und Fortb ildung, Reisekosten, Ersatz für Sachschä- 
den, Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenges etz u.a. zu erfassen. Aber auch Aufwen- 
dungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten, z.B. Aufwendungen für Mieten, Pach- 
ten, Leasing, Geschäftsaufwendungen und Aufwendungen für Beiträge gehören dazu. Ebenso sind 
Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Umlauf vermögens, aus dem Abgang von imma- 
teriellen Vermögensgegenständen und Vermögensgegens tänden des Sachanlagevermögens so- 
wie aus dem Abgang von Finanzanlagen als Wertminderu ngen unter dieser Position zu erfassen. 
Darüber hinaus gehören Aufwendungen aus Verlustüber nahmen und Versicherungsbeiträge in 
diese Position. Zu den sonstigen ordentlichen Aufwen dungen gehören auch die Aufwendungen für 
besondere Finanzauszahlungen und betriebliche Steuer aufwendungen (Steuern vom Einkommen 
und vom Ertrag, latente Steuern etc.). Hierunter sind auch die Aufwendungen für die ehrenamtliche 
Tätigkeit (Ratsmitglieder u.a.) zu erfassen. Ebenso gehören Aufwendungen für die Bildung von 
Rückstellungen dazu, soweit sie nicht unter anderen  Aufwandspositionen auszuweisen sind. Auf- 
wendungen für die Unterhaltung (Instandhaltung) und  die Bewirtschaftung (Energie, Wasser, Ab- 
wasser) von Gegenständen des Anlagevermögens werden unter der Position „Aufwendungen für

Anlage 5 
 
 
Sach- und Dienstleistungen“ ausgewiesen. Die sonsti gen ordentlichen Aufwendungen können zu 
Konsolidierungszwecken in folgende Unterpositionen untergliedert werden: 
• Steuern vom Einkommen und Ertrag 
• Sonstige Steuern 
• Latente Steuern 
• Aufwendungen aus Verlustübernahmen 
• Übrige sonstige ordentliche Aufwendungen 
 
7. Gesamtergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit 
 
Die Position „Gesamtergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit“ umfasst den Saldo aus der Sum- 
me der ordentlichen Gesamterträge und der Summe der ordentlichen Gesamtaufwendungen.  
 
III. Finanzerträge 
 
 
Unter den Finanzerträgen sind insbesondere Zinsen aus  Ausleihungen, Dividenden oder andere 
Gewinnanteile zu erfassen. Ebenso sind hier Erträge aus Beteiligungen oder Wertpapieren, Zinsen 
aus Geldanlagen und Kontoguthaben (z.B. Tagesgeld- und Festgeldzinsen) sowie andere zinsähn- 
liche Erträge anzusetzen. Nicht dazu gehören Zinszus chüsse sowie Verzugszinsen, Stundungs- 
oder Aussetzungszinsen, die durch ein Hinausschiebe n der Zahlungsfälligkeit entstehen. Diese 
sind unter den sonstigen ordentlichen Erträgen zu e rfassen. Auch Erträge aus der Veräußerung 
von Finanzanlagen sind nicht hier, sondern unter den  „sonstigen ordentlichen Erträgen“ auszuwei- 
sen. Zu Konsolidierungszwecken können die nachfolge nden Finanzertragsarten jeweils in „Erträge 
vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Erträge von Sonstigen“ untergliedert werden. 
 
1. Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Verlustübernahmen 
 
In der Praxis bestehen häufig Ergebnisabführungsver träge zwischen Unternehmen aus der kom- 
munalen Beteiligungsstruktur. Unter dieser Position  werden die aus den Gewinnabführungen oder 
Verlustübernahmen erhaltenen Erträge erfasst. Hierz u gehören auch Erträge aufgrund einer Ge- 
winngemeinschaft oder eines Teilgewinnabführungsvert rages. Wie im folgenden Schaubild aufge- 
führt, gibt es zwei Fälle in denen solche Erträge entstehen können: 
• Ein Mutterunternehmen erhält von seiner Tochter den Gewinn aus dem Geschäftsjahr (Ertrag 
  aus einem Gewinnabführungsvertrag). 
• Ein Tochterunternehmen erhält einen Verlustausgleich vom Mutterunternehmen (Ertrag 
  aus Verlustübernahme). 
 
 
 
2. Beteiligungserträge 
 
Unter dieser Position sind die laufenden Erträge au s Beteiligungen auszuweisen, sofern kein Ge- 
winn-/Ergebnisabführungsvertrag besteht. Wegen des Bruttoprinzips sind Erträge und Aufwendun- 
gen getrennt zu buchen.

Anlage 5 
 
 
3. Zinserträge und sonstige Finanzerträge 
 
a) Zinserträge 
 
Unter dieser Position sind Zinsen für Einlagen bei K reditinstituten und für Forderungen an Dritte 
(Bankguthaben, Darlehen und Hypotheken) sowie Zinsen  und Dividenden aus Wertpapieren des 
Umlaufvermögens zu erfassen. Hierunter fallen auch Zinserträge aus anderen Wertpapieren und 
Ausleihungen des Finanzanlagevermögens. 
 
b) Sonstige Finanzerträge 
 
Zu dieser Position gehören u.a. Dividendenerträge und ähnliche Ausschüttungen aus Wertpapieren 
des Anlagevermögens. Die Erträge aus assoziierten U nternehmen sind unter dieser Position ge- 
sondert zu erfassen. Wegen des Bruttoprinzips sind Erträge und Aufwendungen getrennt zu bu- 
chen. 
 
IV. Finanzaufwendungen 
 
 
Anders als im Handelsrecht werden unter dieser Position keine Abschreibungen auf Finanzanlagen 
erfasst, weil diese Vermögensgegenstände der kommun alen Aufgabenerfüllung zugerechnet wer- 
den bzw. dem Geschäftsbetrieb der Kommune oder eine m Betrieb dienen. Diese sind somit unter 
den bilanziellen Abschreibungen zu erfassen. Zu Kon solidierungszwecken können die nachfolgen- 
den Finanzaufwandsarten jeweils in „Aufwendungen an Vollkonsolidierungskreis“ und „Aufwen- 
dungen an Sonstige“ untergliedert werden. 
 
1. Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen 
 
Unter dieser Position sind alle Aufwendungen aus Er gebnisabführungsverträgen zwischen Unter- 
nehmen aus der kommunalen Beteiligungsstruktur auszuweisen. Wie im Schaubild bei der Position 
„Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Verlustübern ahmen“ aufgeführt, sind hier die Aufwen- 
dungen zu erfassen, wenn ein kommunaler Betrieb ein en Gewinn erwirtschaftet und diesen an die 
Kommune abführen muss (Aufwand aus einem Gewinnabfü hrungsvertrag). Übernimmt dagegen 
die Kommune den Verlust eines kommunalen Betriebes ist dieser „Aufwand aus Verlustübernah- 
men" nicht hier, sondern NKF-konform unter der Posi tion „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu 
erfassen. 
 
2. Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen 
 
a) Zinsaufwendungen 
 
Unter dieser Position sind Zinsaufwendungen aus der Inanspruchnahme von Fremdkapital, auch 
Zinsen im Rahmen eines Kontokorrentkredites, auszuweisen. 
 
b) Sonstige Finanzaufwendungen 
 
Zu der Position „Sonstige Finanzaufwendungen“ gehören Kreditbeschaffungskosten aus der Inan- 
spruchnahme von Fremdkapital, aber auch sonstige Fina nzaufwendungen im Rahmen eines Kon- 
tokorrentkredites (z.B. Agio, Disagio bzw. Damnum, Kreditprovisionen).Hierzu gehören nicht die 
allgemeinen Aufwendungen für den Geldverkehr, z.B. Kontoführungsgebühren, die unter den sons- 
tigen ordentlichen Aufwendungen zu erfassen sind.  
 
VI. Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen 
 
 
Vergleiche für diese Position die Erläuterungen zur  Position „Erträge aus assoziierten Unterneh- 
men“. Es handelt sich bei dieser Position um die zugehörige Aufwandsposition. 
 
VII. Gesamtfinanzergebnis 
 
 
Die Position umfasst den Saldo aus der Summe der Fin anzerträge und der Summe der Finanzauf- 
wendungen.

Anlage 5 
 
 
VIII. Ordentliches Gesamtergebnis 
 
 
Saldo aus der Summe des Gesamtergebnisses der laufe nden Geschäftstätigkeit und des Gesamt- 
finanzergebnisses. 
 
VIII. Außerordentliches Gesamtergebnis 
 
 
Im Rahmen der Abgrenzung, ob Geschäftsfälle der Kom mune oder eines Betriebes zu außeror- 
dentlichen Erträgen oder Aufwendungen führen, muss geprüft werden, ob diese Vorgänge in ho- 
hem Maße ungewöhnlich sind, d.h. deren Auftreten ni cht erwartet werden kann, selten oder unre- 
gelmäßig vorkommen, d.h. nicht ständig anfallen bzw. nicht wiederkehrender Natur und somit nicht 
planbar sind sowie materiell bedeutsam sind, d.h. v on den finanziellen Auswirkungen her wesent- 
lich in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten der Kommune oder des Betriebes sind. Dabei beste- 
hen keine Unterschiede zwischen dem NKF-Vorgaben un d denen des HGB. Die genannten Vor- 
aussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um Erträge  und Aufwendungen aus Geschäftsfällen 
der Kommune oder eines Betriebes als außerordentlich zu klassifizieren. 
 
1. Außerordentliche Erträge 
Unter dieser Position sind Erträge auszuweisen, die  außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätig- 
keit anfallen. Der Tatbestand ist entsprechend eng auszulegen. Als außerordentliche Erträge sind 
z.B. Versicherungsleistungen oder besondere Zuweisu ngen nach Naturkatastrophen anzusehen. 
Aber auch Spenden, sofern sie von wesentlicher Bede utung für die individuellen Gegebenheiten 
der Kommune/Betriebe sind und ohne Auflage gewährt werden, zählen dazu. Unter diese Position 
fallen nicht die Veräußerungen von Vermögensgegenst änden, die im Rahmen der Aufgabenerfül- 
lung der Kommune/Betriebe regelmäßig erfolgen. Stellt die Veräußerung jedoch einen ungewöhnli- 
chen Vorgang oder eine Aufgabe einer wesentlichen B etriebsgrundlage dar, z.B. die Veräußerung 
eines kommunalen/betrieblichen Unternehmens oder ei ner langjährigen wesentlichen Beteiligung, 
soll diese, weil sie aus der Natur der Sache heraus als selten und nicht gewöhnlich zu bewerten ist, 
hier erfasst werden.  
 
2. Außerordentliche Aufwendungen 
 
Unter dieser Position sind Aufwendungen auszuweisen , die außerhalb der gewöhnlichen Ge- 
schäftstätigkeit der Kommune oder des Betriebes anfallen. Der Tatbestand ist eng auszulegen. Als 
außerordentliche Aufwendungen sind z.B. die notwendi gen Leistungen der Kommune/Betriebe zur 
Beseitigung von Naturkatastrophen anzusehen. Auch A bschreibungen, die entstehen, weil ein 
Geschäftsfall der Kommune/Betriebe als außerordentlich zu klassifizieren ist, sind im Ergebnisplan 
als außerordentliche Aufwendungen zu behandeln und entsprechend zuzuordnen. 
 
IX. Gesamtjahresüberschuss/ -fehlbetrag 
 
 
Summe des ordentlichen und außerordentlichen Gesamtergebnisses 
 
X. Gewinnverwendung 
 
 
1. Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis 
 
Sind Anteile vollkonsolidierter Betriebe im Besitz von Gesellschaftern außerhalb des Vollkonsolidie- 
rungskreises, ist das diesen Gesellschaftern zuzure chnende Ergebnis hier auszuweisen. Aufgrund 
des Saldierungsverbotes ist ggf. weiter zu untergliedern in: 
 
• Anderen Gesellschaftern zuzurechnender Gewinn 
• Anderen Gesellschaftern zuzurechnender Verlust 
 
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 
 
Als Gewinn-/Verlustvortrag ist der Restbetrag auszuweisen, der sich aus der Ergebnisverwendung 
der Vorjahre ergibt.

Anlage 5 
 
 
 
3. Entnahmen/Zuführungen Allgemeine Rücklage 
 
Dieser Posten kann weiter unterteilt werden in: 
 
• Entnahmen aus der Kapitalrücklage 
• Entnahmen aus Gewinnrücklagen 
• Zuführungen zu Gewinnrücklagen, u.a. 
 
Mit diesem Posten werden in der Gesamtergebnisrechn ung alle Entnahmen aus der Kapitalrückla- 
ge sowie Zuführungen und Entnahmen zu bzw. aus den G ewinnrücklagen offen ausgewiesen, 
soweit sie sich auf den Gesamtbilanzgewinn/-verlust auswirken. 
 
4. Gesamtbilanzgewinn/-verlust 
 
Der Gesamtbilanzgewinn/-verlust wird aus der Gesamt ergebnisrechnung ermittelt. Er muss der 
Bilanzposition „Gesamtbilanzgewinn/-verlust“ innerh alb des Eigenkapitals in der Gesamtbilanz 
entsprechen.

Anlage 6 
 
 
Ansatz- und Bewertungsunterschiede 
 
Für Zwecke des NKF-Gesamtabschlusses gilt es die Einzelabschlüsse der 
voll zu konsolidierenden Betriebe an die Ansatz- un d Bewertungsvorschrif- 
ten des NKF anzupassen. In den nachfolgenden Tabell en werden die we- 
sentlichen Unterschiede getrennt nach Ansatz- und B ewertungsunterschie- 
den aufgezeigt. Bei den Anpassungen der Rechnungsle gungsvorschriften 
ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesent lichkeit zu berücksichti- 
gen. 
 
 
Wesentliche Ansatzunterschiede 
: 
 
 
 
Bilanzposten 
 
Ansatz nach HGB 
 
Ansatz nach NKF, 
GemHVO NRW 
 
 
Ansatz nach 
BilMoG  
 
Festlegung 
Stadt Müns- 
ter 
 
 
Aufwendungen für 
Ingangsetzung und 
Erweiterung 
 
 
§ 269 Satz 1 
 
Aktivierungswahlrecht 
 
Keine Regelung 
 
Aktivierungsverbot 
 
 
 
Aktivierungsverbot 
 
 
 
Akt.verbot 
 
Derivativer Geschäfts- 
oder Firmenwert 
 
 
§ 255 Abs. 4 Satz 1 
 
 
Aktivierungswahlrecht 
 
Keine Regelung 
 
 
Aktivierungsverbot 
 
§ 246 Abs. 1 Satz 2 
HGB-E 
 
Aktivierungsgebot 
 
 
 
 
Akt.verbot 
 
 
Selbsterstellte 
immaterielle Vermö- 
gensgegenstände 
 
 
§ 248 Abs. 2 
 
Aktivierungsverbot 
 
§ 43 Abs. 1 
 
Aktivierungsverbot 
 
Aktivierungswahl- 
recht, bei einzeln 
verwertbaren Wirt- 
schaftsgütern in der 
Entwicklungsphase; 
(Aktivierungsverbot in 
der Forschungspha- 
se) 
 
 
 
 
Akt.verbot 
 
Aktiver RAP 
 
§ 250 Abs. 1 Satz 2 
 
Aktivierungswahlrecht 
von Zöllen, 
Verbrauchssteuern, 
Umsatzsteuer auf 
Anzahlungen 
 
 
§ 250 Abs. 3 
 
Aktivierungswahlrecht 
von Disagio 
 
 
Keine Regelung 
 
Aktivierungsverbot 
 
 
 
 
 
 
§ 42 Abs. 2 
 
Aktivierungswahl- 
recht 
 
 
 
Aktivierungsverbot 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aktivierungswahlrecht 
 
 
 
Akt.verbot 
 
 
 
 
 
 
 
 
WR 
 
Aktive latente Steuern 
 
§ 274 Abs. 2 Satz 1 
 
Aktivierungswahlrecht 
 
 
Keine Regelung 
 
Aktivierungsverbot 
 
§ 274 Abs. 1 HGB-E 
 
Aktivierungswahlrecht 
(Saldierungswahl- 
recht) 
 
 
 
 
 
Akt.verbot

Anlage 6 
 
 
Sonderposten mit Rück- 
lageanteil 
 
§ 247 Abs. 3 
 
Passivierungswahl- 
recht 
 
§ 273 
 
Passivierungsgebot 
für Kapitalgesell- 
schaften 
 
 
Keine Regelung 
 
Passivierungsverbot 
 
 
 
Passivierungsverbot 
 
 
 
Pass.verbot 
 
Erhaltene Zuwendungen 
und Beiträge für Investi- 
tionen 
 
HFA 1/1984 
 
Wahlrecht zur Kür- 
zung der AHK oder 
Ansatz SoPo 
 
 
§ 43 Abs. 5  
 
Passivierungspflicht 
 
 
 
Wahlrecht zur Kür- 
zung der AHK oder 
Ansatz SoPo 
 
 
 
Pass.pflicht 
 
Pensionsrückstellungen 
für Altzusagen 
(bestehende Versor- 
gungsansprüche, sämtli- 
che Anwartschaften, 
andere Ansprüche nach 
Ausscheiden vom 
Dienst) 
 
 
Art. 28 EGHGB 
 
Passivierungswahl- 
recht 
 
§ 36 Abs. 1 
 
Passivierungspflicht 
 
 
 
Passivierungswahl- 
recht 
 
 
 
Pass.pflicht 
 
Rückstellungen für unter- 
lassene Instandhaltung, 
die innerhalb der letzten 
9 Monate des folgenden 
Geschäftsjahres nach- 
geholt wird (konkret 
beabsichtigt) 
 
 
§ 249 Abs. 1 Satz 3 
 
Passivierungswahl- 
recht 
 
§ 36 Abs. 3 
 
Passivierungs- 
pflicht, für konkret 
beabsichtigte, ein- 
zeln bestimmte und 
wertmäßig beziffer- 
te Maßnahmen 
 
 
 
 
Passivierungsverbot 
 
 
 
Pass.pflicht 
 
Aufwandsrückstellungen 
excl. Instandhaltungs- 
rückstellungen 
 
 
§ 249 Abs. 2 
 
Passivierungswahl- 
recht 
 
 
§ 36 Abs. 6 
 
Passivierungsverbot 
 
 
 
Passivierungsverbot 
 
 
 
Pass.verbot 
 
 
Wesentliche Bewertungsunterschiede 
 
 
 
 
Bilanzposten 
 
Ansatz nach HGB 
 
Ansatz nach NKF, 
GemHVO NRW 
 
 
Ansatz nach 
BilMoG  
 
Festlegung 
Stadt Müns- 
ter 
 
 
Anlagevermögen: 
 
    
 
Geringwertige Wirt- 
schaftsgüter 
 
GWG Pool (€ 150 bis 
€ 1.000) – ND 5 Jah- 
re 
 
bis € 150  keine Akti- 
vierung 
 
 
Bis € 410 GWG 
(ggf. Vollabschrei- 
bung) 
 
Bis € 60 Aktivie- 
rungswahlrecht 
 
Keine gesetzl. Rege- 
lung vorhanden. 
Gem. GoB Übernah- 
me der steuerrechtli- 
chen Regelung mög- 
lich.

Anlage 6 
 
 
Abschreibungen 
 
Orientierung an amtli- 
chen AfA-Tabellen 
 
Vernünftige kfm. 
Beurteilung bzgl. 
wirtschaftlicher Nut- 
zungsdauer möglich 
 
 
Abschreibungsta- 
belle für Kommunen 
(Innenministerium 
NRW) 
 
Orientierung an amtli- 
chen AfA-Tabellen 
 
Vernünftige kfm. 
Beurteilung bzgl. 
wirtschaftlicher Nut- 
zungsdauer möglich 
 
 
Abschrei- 
bungstabelle 
für Kommu- 
nen bzw. ND 
Anpassung 
an die Stadt 
Münster, 
sofern VG 
nicht be- 
triebsspezi- 
fisch ist 
 
 
Abschreibungsart 
 
Wahlrecht: 
linear, degressiv, 
leistungsbezogen 
 
 
Wahlrecht: 
linear, degressiv, 
leistungsbezogen 
 
 
Wahlrecht: 
linear, degressiv, 
leistungsbezogen 
 
 
WR 
 
Außerplanmäßige Ab- 
schreibung bei voraus- 
sichtl. vorübergehender 
Wertminderung 
 
§ 253 Abs. 2 Satz 3  
 
1. HS 
Wahlrecht  
 
§279 Abs. 1 Satz 1 
 
Verbot bei Kapitalge- 
sellschaften 
 
§ 279 Abs. 1 Satz 2 
 
generell Wahlrecht 
bei Finanzanlagen 
 
 
§ 35 Abs. 5 
 
Verbot , mit Aus- 
nahme: 
 
Wahlrecht  bei den 
Finanzanlagen 
 
 
 
Verbot , mit Ausnah- 
me: 
 
Wahlrecht  bei den 
Finanzanlagen  
 
 
 
Verbot 
 
 
WR 
 
Wertaufholung für vo- 
rangegangene außer- 
planmäßige Abschrei- 
bungen 
 
§253 Abs. 5 
 
Wahlrecht 
 
§ 280 Abs. 1 Satz 1 
 
Wertaufholungsgebot 
bei Kapitalgesell- 
schaften 
 
 
§ 35 Abs. 8 
 
Wertaufholungsge- 
bot 
 
§ 253 Abs. 5 HGB-E 
 
Wertaufholungsgebot 
 
 
 
Gebot 
 
Umlaufvermögen: 
 
    
 
Außerplanmäßige Ab- 
schreibung wegen zu- 
künftiger Wertschwan- 
kungen 
 
 
§ 253 Abs. 3 Satz 3 
 
Wahlrecht 
 
Keine Regelung 
 
Verbot 
 
 
 
Verbot 
 
 
 
Verbot 
 
Wertaufholung für vo- 
rangegangene außer- 
planmäßige Abschrei- 
bungen 
 
§253 Abs. 5 
 
Wahlrecht 
 
 
§ 280 Abs. 1 Satz 1 
 
Wertaufholungsgebot 
bei Kapitalgesell- 
schaften 
 
 
 
 
 
Keine Regelung 
 
Kein Wertaufho- 
lungsgebot 
 
§ 253 Abs. 5 HGB-E 
 
Wertaufholungsgebot

Anlage 6 
 
 
Herstellungskosten 
Gemeinkosten etc. 
 
 
§ 255 Abs. 2 und 3 
 
 
Wahlrecht: 
MGK, FGK 
 
 
Wahlrecht:  
Werteverzehr ALV 
(durch Fertigung), 
Kosten der allg. Ver- 
waltung, soz. Leis- 
tungen, betr. Alters- 
vorsorge, FK Zins 
 
 
 
 
 
Wahlrecht:  
MGK, FGK 
 
 
Keine Regelung 
Verbot 
 
§ 255 Abs. 2 Satz 2 
HGB-E 
 
Pflicht: 
MGK, FGK 
 
 
Wahlrecht:  
Werteverzehr ALV 
(durch Fertigung), 
Kosten der allg. Ver- 
waltung, soz. Leis- 
tungen, betr. Alters- 
vorsorge, FK Zins 
 
 
 
WR 
 
Festbewertung 
 
§ 240 Abs. 3 
 
Wahlrecht: 
für Sachanlagever- 
mögen, RHB 
 
 
§ 34 Abs. 1, 2 
 
Wahlrecht: 
für Sachanlagever- 
mögen, RHB, Wa- 
ren, Aufwuchs 
 
  
 
 
WR 
 
Gruppenbewertung 
 
§ 240 Abs. 4, § 256 
 
Wahlrecht: 
Gleichartige Vermö- 
gensgegenstände 
des Vorratsvermö- 
gens, bewegl. Ver- 
mögensgegenstände 
und Schulden zum 
gewogenen Durch- 
schnitt 
 
§ 34 Abs. 3 
 
Wahlrecht: 
Gleichartige Ver- 
mögensgegenstän- 
de des Vorratsver- 
mögens, bewegl. 
Vermögensgegens- 
tände, Rückstellun- 
gen für nicht ge- 
nommenen Urlaub, 
Überstunden und 
Garantien zum 
gewogenen Durch- 
schnitt 
 
  
 
 
WR 
 
Verbrauchsfolgeverfah- 
ren 
 
§ 256 Satz 1 
 
Wahlrecht:  
Anwendung von 
Verbrauchsfolgever- 
fahren 
 
 
Keine Regelung 
 
keine Verbrauchs- 
folgeverfahren 
 
§ 256 Satz 1 HGB-E 
 
Wahlrecht:  
Lifo, Fifo 
 
 
 
Verbot 
 
Rückstellungen 
 
Abzinsungsverbot 
 
(nur Abzinsung, wenn 
zugrundeliegende 
Verbindlichkeit einen 
Zinsanteil enthält) 
 
Keine Regelung 
Verbot 
 
(Ausnahme Pensi- 
onsrückstellungen) 
 
„Erfüllungsbetrag“ 
Berücksichtigung 
zukünftiger 
Preis/Kostensteigerun 
gen; Abzinsung von 
Rückstellungen mit 
Marktzins bei Laufzeit 
mind. 1 Jahr 
 
 
Verbot 
 
Pensionsrückstellungen 
(bestehende Versor- 
gungsansprüche, sämtli- 
che Anwartschaften, 
andere Ansprüche nach 
Ausscheiden vom 
Dienst) 
 
 
Rechnungszins: 3-6% 
 
(keine quantitative 
Vorgabe) 
 
Rechnungszins: 5% 
 
Rechnungszins: § 
253 Abs. 2 HGB-E 
pauschaler Markt- 
zinssatz der sich aus 
einer angenommenen 
Laufzeit von 15 Jah- 
ren ergibt 
 
 
5%

Anlage 7 
 
NKF Rahmentabelle und örtliche Nutzungsdauern Stadt Münster 
 
Nr. Vermögensgegenstand Nutzungsdauer 
    in Jahren 
1 Gebäude und bauliche Anlagen  
1.01 Abwasserhebe- und -reinigungsanlagen (bauliche r Teil) 40 
1.02 Abwasserkanäle 80 
1.03 Auslaufbauwerke einschl. Rechen und Schützen ( Bauwerke) 50 
1.04 Baracken, Behelfsbauten 40 
1.05 Einlaufbauwerke einschl. Rechen und Schützen ( Bauwerke) 40 
1.06 Feuerwehrgerätehäuser (massiv) 80 
1.07 Feuerwehrgerätehäuser (sonstige Bauweise) 40 
1.08 Freibäder (bauliche Anlagen) 50 
1.09 Garagen (massiv) 60 
1.10 Garagen (sonstige Bauweise) 40 
1.11 
Gemeindezentren, Bürgerhäuser, Saalbauten, Vereins-, Ju- 
gendheime 80 
1.12 Geschäftshäuser (auch gemischt genutzt mit Woh nungen) 80 
1.13 Hallen (massiv) 50 
1.14 Hallen (sonstige Bauweise) 40 
1.15 Hallenbäder 70 
1.16 Heime, Personal- und Schwestern-, Alten-, Kind er- 80 
1.17 Hochwasserschutzanlagen (dauerhafte), z. B. De iche ( - ) 
1.18 Industriegebäude, Werkstätten (mit und ohne So zialtrakt) 60 
1.19 Kapellen, Kirchen 80 
1.20 Kindergärten, Kindertagesstätten 80 
1.21 Krankenhäuser 60 
1.22 Krematorien 60 
1.23 Lager (massiv) 60 
1.24 Lager (sonstige Bauweise) 40 
1.25 Leichenhallen, Trauerhallen 80 
1.26 Parkhäuser, Tiefgaragen 50 
1.27 Pumpenhäuser 40 
1.28 Rettungswachen (massiv) 80 
1.29 Rettungswachen (sonstige Bauweise) 40 
1.30 Schleusen, Wehre (Stahl oder Beton) 60 
  Sandfänge 60 
1.31 Schleusen, Wehre (sonstige Bauweise) 30 
1.32 Schulgebäude (massiv) 80 
1.33 Schulgebäude (sonstige Bauweise) 40 
1.34 Silobauten (Beton) 33 
1.35 Silobauten (Kunststoff oder Stahl) 25 
1.36 Sportanlagen (nur Sozialgebäude u. a. Funktion sgebäude) 60 
1.37 Straßenabläufe einschl. Anschlusskanäle 80 
1.38 Transformatoren- und Schalthäuser, Trafostatio nshäuser 50 
1.39 Tunnel 80 
1.40 Verwaltungsgebäude (massiv) 80 
1.41 Verwaltungsgebäude (sonstige Bauweise) 40 
1.42 Wassertürme 50 
1.43 Wohncontainer 20 
1.44 Wohnhäuser (auch Mehrfamilienhäuser) 80

Anlage 7 
2 Straßen, Wege, Plätze (Grundstückseinrichtungen)   
2.01 Betonmauer, Ziegelmauer 40 
2.02 Brücken (Holzkonstruktion) 40 
2.03 
Brücken (Mauerwerk, Beton- oder Stahlkonstruktion, Ver- 
bundsystem)    
  Brücken (Betonkonstruktion) 70 
  Brücken (Stahlkonstruktion) 80 
  Brücken (Steinkonstruktion)   
      
  Lärmschutzwände 70 
  Stützwände 70 
  Fahrradabstellanlagen 30 
  Verkehrszeichenbrücken 25 
  Rampen 50 
  Treppen 50 
  Wartehallen 20 
2.04 Gewässerausbau naturnah, offene Gräben (Renatu rierung) 80 
  Hochwasserrückhaltebecken 80 
2.05 Kompostdeponie, -plätze 25 
2.06 Löschwasserteiche 40 
2.07 Straßen- und Stadtmobiliar 30 
2.08 Spielplätze, Bolzplätze 15 
2.09 Sportplätze (Rasen- und Hartplätze) 25 
2.10 
Straßen (Anlieger-, Hauptverkehrsstraßen) Wege, Plätze, 
Parkflächen    
  Hauptverkehrsstraße Fahrbahnen 40 
  Hauptverkehrstraße Nebenflächen 40 
  Haupterschließungsstraße Fahrbahnen 50 
  Haupterschließungsstraße Nebenflächen 40 
  Anlieger-/Wohnstraße Fahrbahnen 60 
  Anlieger-/Wohnstraße Nebenflächen 40 
  Geschäftsstraße/Fußgängerzone Fahrbahnen 30 
  Geschäftsstraße/Fußgängerzone Nebenflächen 30 
  Wirtschaftsweg Fahrbahnen 40 
  Wirtschaftsweg Nebenflächen 40 
  Parkplätze Fahrbahnen 60 
  Parkplätze Nebenflächen 60 
2.11 Wege, Plätze, Parkflächen (in einfacher Bauart ) 30 
2.12 Grünanlagen 20 
2.13 Wege (wassergebunden) 20 
2.14 Brunnen 20 
2.15 Auffüllungen Friedhöfe (analog Plätze) 60 
3 Technische Anlagen (Betriebsanlagen)   
3.01 
Abwasserhebe- und -reinigungsanlagen (maschinelle Einrich- 
tungen) 20 
3.02 Alarmgeber, Alarmanlagen 15 
3.03 Aufzüge (mobil), Hublifte, Hebebühnen, Arbeits bühnen 20 
3.04 Bahnkörper, Gleisanlagen, Gleiseinrichtungen, Weichen 33 
3.05 Baucontainer, Bürocontainer, Transportcontaine r 20 
3.06 Beleuchtungsanlagen    
  Straßenbeleuchtung (Masten und Leuchten) 25 
  Straßenbeleuchtung (Schaltstellen) 30 
  Straßenbeleuchtung (Netz) 60 
3.07 Beschallungsanlagen 15

Anlage 7 
3.08 Blockheizkraftwerke (Kraft- Wärmekopplungsanla gen) 20 
3.09 
Dampfkessel, Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Dampfver- 
sorgungsleitungen 20 
3.10 Druckluftanlagen, Kompressoren 15 
3.11 Druckrohrleitungen 40 
3.12 Gasleitungen 45 
3.13 
Heiß- und Kaltluftanlagen, Abzugsvorrichtungen, Ventilatoren, 
Klimaanlagen 15 
3.14 Heizkanäle 50 
3.15 Kabelnetze (auch Rohre, Schächte) 25 
3.16 Leitstellentechnik 15 
3.17 Mess- und Prüfgeräte 12 
3.18 
Notstromaggregate, Stromgeneratoren, -umformer, Gleichrich- 
ter 20 
3.19 Ozonmessstation, Umweltmessstation 12 
3.20 Photovoltaikanlagen 25 
3.21 Solaranlagen 15 
3.22 Stromverteileranlagen 15 
3.23 
Telekommunikationseinrichtungen, Betriebsfunkanlagen, An- 
tennenmasten 15 
3.24 Verkehrsanlagen    
  Verkehrsrechner (Lichtsignalanlagen) 10 
  Lichtsignalanlagen (Außenanlagen) 25 
  Lichtsignalanlagen (Steuergeräte) 15 
  Verkehrssteuerungssystem-Netz 40 
  Verkehrsrechner (Parkleitsystem) 10 
  Erfassungseinheiten Parkeinrichtungen (Parkleitsy stem) 10 
  Parkleitsystem-Schilder-Standorte 15 
  Parkleitsystem-Netz 40 
3.25 Videoanlagen, Überwachungsanlagen 15 
3.26 Waschanlage, Waschstraße 15 
3.27 
Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserhärtungsanlagen, Was- 
sereinrichtungen 15 
3.28 Windkraftanlagen 20 
      
4 Maschinen und Geräte   
4.00 z. B.: Atemschutzgerät, Maskendichtprüfgerät 1 2 
4.01 z. B.: Bohrhammer, Bohrmaschine 8 
4.02 z. B.: Druckereimaschinen und Ähnliches 15 
4.03 z. B. Fahrkartenverkaufsautomat, -entwerter 12  
4.04 
z. B. Motorsägen, Heckenschere, Freischneider, Laubblasge- 
rät, Fräse (mobil), Sodenschneider 12 
4.05 z. B. medizinisch - technische Gerät 10 
4.06 z. B. Parkscheinautomaten 10 
4.07 z. B. Parkuhren 10 
4.08 
z. B.: Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte 
usw.) 10 
4.09 z. B.: Mähgeräte, Schlepper 9 
4.10 z. B.: Kehrmaschine  10 
4.11 z. B.: Hobelmaschinen 9 
      
5 Büro- und Geschäftsausstattung   
5.00 Büro- und Geschäftsausstattung 20 
  z. B.: Büromaschinen, Flipcharts, Software 10

Anlage 7 
  z. B.: Büromöbel 20 
  z. B.: Computer und Zubehör (CD- Anlage, Digitalk amera) 5 
  z. B.: Werkstatteinrichtungen 15 
  z. B.: Laboreinrichtung (für Wasserkontrollen) 10  
  z. B.: Tresore 20 
6 Fahrzeuge   
6.01 Anhänger, Auflieger 15 
6.02 Bagger, sonstige Baufahrzeuge 15 
6.03 Fahrräder 8 
6.04 Fäkalienwagen, Hochdruckspülwagen und Ähnliche s 10 
6.05 
Feuerwehrfahrzeuge, Feuerlöschfahrzeuge, Kraftfahrtdrehlei- 
ter, Löschboot 20 
6.06 Hubwagen, Gerätewagen 10 
6.07 Kleintransporter, Mannschaftstransportfahrzeug e 10 
6.08 
Krankentransportwagen, -fahrzeuge, Notarzteinsatzwagen, 
Rettungstransportwagen 7 
6.09 
Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Wechselaufbauten und Ähn- 
liches 12 
6.10 
Lokomotiven, Waggons, Gelenkwagen-Waggons, Kesselwa- 
gen 30 
6.11 Motorräder, Motorroller 10 
6.12 Müllentsorgungsfahrzeuge 10 
6.13 Omnibusse 10 
6.14 Personenkraftwagen, Wohnwagen 10 
6.15 Rettungsboot 12 
6.16 Traktoren 12 
6.49 Stapler 8 
      
7 Musikinstrumente   
7.01 Blas- und Schlaginstrumente   
7.02 Tasteninstrumente   
7.03 Streichinstrumente   
7.04 Elektronisches Stimmgerät   
7.05 Gitrarrenverstärker   
7.06 Klavierbank 20 
7.07 Mikrofonanlage 5 
7.08 Mixer / Verstärker   
7.09 Orchesterpult   
      
8 Sonstige Anlagegüter   
8.01 Leitern 18 
8.02 Walzen 15 
8.03 Werkzeuge allgemein 11 
8.04 Kreiselegge, Tellerlüfter, Verti-drain, Tennen pflegegerät, Dün- 
gestreuer etc. (Anbaugerät) 
8 
8.05 Anbaukonsole, Schneeschild, Palettengabel (Tra ktor) 12 
8.06 Kompressor 15 
8.07 Markierungsgeräte 25 
8.08 Container 15 
8.09 Rüttelplatte, Motorwalze 11 
8.10 Pflegegeräte, -kombination 12 
8.11 Schweißgerät 13 
8.12 Hubwagen, Hublifte 11 
8.13 Fräse 8

Anlage 7 
8.14 Wildkrautbürste 10 
8.15 Staubsauger 7 
8.16 Banksysteme 13 
8.17 Bepflanzungen in Gebäuden 10

Anlage 8 
 
 
 
Ausweiserleichterungen des Praxisleitfaden August 2009: 
 
 
 
Um den Umgliederungsaufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu 
halten, sind Vereinfachungen erforderlich: 
 
 
• Verzicht auf Umgliederung 
: 
 
o unwesentlicher Bilanzposten 
 
 z.B. der Betriebs- und Geschäftsausstattung (z.B. Park- 
bänke unter NKF-Bilanzposition Grünflächen zuzuordnen) 
 es ist zu prüfen, ob wesentliche Sachverhalte in d en ein- 
zelnen Konten umgegliedert werden müssten 
 
o einzelner Geschäftsvorfälle / Beschränkung auf Kon tenebene 
 
 z.B. bei Transfererträgen oder Kostenerstattungen in den 
Konten „übrige sonstige Erträge“, „andere sonstige betrieb- 
liche Erträge“, „periodenfremde Erträge“ etc., die nach NKF 
gesondert auszuweisen sind 
 es ist zu prüfen, ob wesentliche Sachverhalte in d en ein- 
zelnen Konten umgegliedert werden müssten 
 
o in aktivierte Eigenleistungen 
 
 Leistungen von „Konzernpartnern“, die diese für an dere 
„Konzernpartner“ erbringen

Anlage 9 
 
 
 
Ansatz- und Bewertungserleichterungen des Praxisleitfaden August 2009: 
 
 
 
• Grundsätzliches: 
 
o Grundsatz der Wesentlichkeit:
 Sachverhalte von untergeordneter 
Bedeutung können vernachlässigt werden (Wesentlichk eitsgrenze 
3%) 
 Auswirkung auf Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und  Fi- 
nanzgesamtlage sind jeweils gesondert zu betrachten 
 Sind die Voraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtu ng 
nicht erfüllt, müssen Bewertungsanpassungen erfolge n, bis 
die verbleibenden Abweichungen in der Gesamtbetrach - 
tung unwesentlich werden. 
 Zur Beurteilung der Wesentlichkeit ist zumindest e ine über- 
schlägige Ermittlung der Wertansätze erforderlich. 
 
o Verzicht auf Anpassungen, wenn ein erheblicher Meh raufwand 
zur Ermittlung/Fortführung in keinem Verhältnis zum  wirtschaftli- 
chen Nutzen steht. 
 
• Verzicht auf Anpassung von GWG-Erfassungen 
 
• Nutzungsdauern: 
 
o Immaterielle VG:  
 Lizenzen, Konzessionen: grundsätzlich betriebsspez ifisch – 
keine Anpassung 
 Software: sofern unwesentlich - keine Anpassung 
 
o BGA: 
 Wesentlichkeitsprüfung vornehmen: Anteil BGA an de r Bi- 
lanzsumme; Anteil Abschreibungen BGA an Gesamtauf- 
wendungen; sofern Verhältniszahlen unwesentlich - k eine 
Anpassung  
 sofern wesentlich – Einzelfallprüfung und ggf. Anp assung 
der wesentlich abweichenden Anlagengüter 
o Maschinen und technische Anlagen: 
 Nutzung in der Regel betriebs- und branchenspezifi sch – 
keine Anpassung

Anlage 9 
 
 
o Bebaute Grundstücke und Infrastrukturvermögen 
 Nutzung in der Regel betriebs- und branchenspezifi sch – 
keine Anpassung 
 Ausnahme: prüfen, ob Wohnbauten und sonstige Diens t-, 
Geschäfts- und Betriebsgebäude als gleiche Vermögen s- 
gegenstände (gleiche Art und Funktion; z.B. Verwalt ungs- 
gebäude) gleichen Nutzungsdauern unterliegen; Einze lfall- 
prüfung und ggf. Anpassung der wesentlich abweichen den 
Anlagengüter (geänderte Abschreibung > 3% der Gesam t- 
aufwendungen) 
 
• Abschreibungsmethoden 
 
o in der Regel betriebsspezifisch – keine Anpassung 
 
• Verzicht auf Anpassung von Herstellungskosten 
 
o Anpassung bei aktivierten Eigenleistungen, sofern der Bewer- 
tungsunterschied wesentlich ist (= Anteil an der Bi lanzsumme      
> 3%) 
o Die Bestandteile der Herstellungskosten bei der St adt Münster 
entsprechen der steuerlichen Aktivierungspflicht. 
 
• Verzicht auf Anpassung von Bewertungsvereinfachung sverfahren 
 
• Verzicht auf Anpassung bzw. Beibehaltung von Netto -Bilanzierungen von 
bezuschussten bzw. steuerlich sondergeförderten Ver mögensgegens- 
tänden (Zuschüsse/Zuwendungen) 
 
o Voraussetzung:  
 Wesentlichkeitsprüfung (Verhältnis: betreffende Fö rdermit- 
tel zur Position in der Gesamtbilanz Sonderposten) oder 
 bei erheblichem Arbeitsaufwand, dem keine wesentli chen 
Erkenntnisse gegenüberstehen

Anlage 10 
 
 
Muster Gesamtanhang 
- ENTWURF - 
 
 I. Allgemeine Angaben zum Gesamtabschluss und Gesam tab- 
schlussstichtag 
 
GemHVO 
51 (2,3) 
i.V.m 
49 (3,4) 
 
Die Stadt Münster hat nach den Vorschriften der Gemeindeordnung 
(GO NRW) und Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen (GemHVO NRW) einen Einzelabschluss und als Mut- 
terunternehmen einen Gesamtabschluss aufgestellt. Sofern ergän- 
zende Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) anzuwenden 
waren, wurden diese berücksichtigt.  
 
Die Ausweiswahlrechte wurden weitgehend zugunsten des Gesamt- 
anhangs ausgeübt. 
 
GemHVO 
32 (1) Nr. 1 
HGB 
265 (1) S. 2 
 
 
ggf. Angabe und Begründung von Abweichungen der Dar stellungsstetigkeit von 
Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung 
GemHVO 
41 (5) S. 2 
HGB 265 (2) 2 
 
 
Aufgrund des Verkaufs der XY-GmbH zum 01.01.200x , sind die Zah- 
len des Berichtsjahres mit denen des Vorjahres nur bedingt ver- 
gleichbar  
 
(Anhangerläuterung soweit Beträge nicht vergleichbar). 
 
HGB 298 
i.V.m. 265 (2) 
S. 3 
 
 
 
soweit der Vorjahresbetrag angepasst wird: Anhangangabe und Erläuterung 
 
GemHVO 
41 (6) 
HGB 
265 (5) 
 
 
(Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr In halt nicht von 
einem vorgeschriebenen Posten erfasst wird.) 
GO NRW 
116 (1) S. 1 
Das Geschäftsjahr für den Konzern und die konsolidi erten Betriebe 
entspricht dem Kalenderjahr. 
 
 
HGB 
299 (2) 
Bei den Sondervermögen/voll zu konsolidierenden ver bundenen Un- 
ternehmen ...  wurde auf einen Zwischenabschluss entsprechend       
§ 299 Abs. 2 HGB verzichtet  
(keine analoge Regelung in der GemHVO/GO). 
 
HGB 
299 (3) 
 
(Nur Vorgänge von besonderer Bedeutung für die VSEF -Lage zwi- 
schen dem Abschlussstichtag dieser Unternehmen/Sond ervermögen 
und dem Gesamtabschlussstichtag werden im Gesamtanh ang ange- 
geben.)

Anlage 10 
GemHVO 
50 (3) i.V.m 
§ 312 (6) HGB 
 
Bei den assoziierten Unternehmen wurde der jeweils letzte Jahresab- 
schluss zugrunde gelegt. 
 
 
 Die Betragsangaben erfolgen in tausend Euro (T €). 
 
 
 
 
 II. Angaben zum Konsolidierungskreis 
 
GemHVO 
zu 51 (2) 
HGB 
313 (2) Nr. 1 
S. 1 
 
Der Konsolidierungskreis besteht neben der Stadt Mü nster aus einem 
Sondervermögen und XX  voll zu konsolidierenden verbundenen Unter- 
nehmen: 
 
  
 Name des Sondervermögens / Unter- 
nehmens 
Anteil am 
Kapital 
 
Konsolidierungs- 
grund 
 
    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
GO 
116 (3) 
HGB 
313 (2) Nr. 1 
S. 2 
 
 
Nicht in den Gesamtabschluss einbezogen wurden aufg rund der unter- 
geordneten Bedeutung für die Vermögens-, Schulden-,  Ertrags- und Fi- 
nanzlage des Konzerns XX  Tochterunternehmen (vorläufig): 
 Name des Unternehmens Anteil am Kapital

Anlage 10 
GemHVO 
zu 51 (2) 
HGB 
313 (2) Nr. 2 
S. 1 
 
Ferner wurden XX  assoziierte Unternehmen im Gesamtabschluss be- 
rücksichtigt (vorläufig): 
 
 Name des Unternehmens Anteil am Kapital 
 
  
 
 
 
 
 
GemHVO 
zu 50 (3) 
HGB 
313 (2) Nr. 2 
S. 2 
 
Auf die Beteiligung an den folgenden XXX  assoziierten Unternehmen 
sind die Vorschriften der § 50 Abs. 3 GemHVO i.V.m.  §§ 311 Abs. 1, 312 
HGB aufgrund untergeordneter Bedeutung für die Verm ögens-, Schul- 
den, Ertrags- und Finanzlage des Konzerns nicht ang ewendet worden 
(vorläufig): 
 
 
 Name des Unternehmens Anteil am Kapital 
 
  
 
 
 
 
 
HGB 
analog 
313 (2) Nr. 4 
 
Schließlich besitzt die Stadt Münster oder ein Toch terunternehmen min- 
destens 20% der Anteile an folgenden Beteiligungsun ternehmen (vorläu- 
fig): 
 
 
 
 
HGB 294 (2) 
1,2 
GemHVO 
41 (5) 
 
Da sich der Konsolidierungskreis im Vergleich zum V orjahr wesentlich vergrößert hat, 
sind die Werte im Gesamtabschluss nicht unmittelbar  vergleichbar. Aus diesem Grund 
sind die entsprechenden Vorjahresbeträge an die Änderung angepasst worden. Danach 
ergibt sich folgendes Bild: 
 
 
 
 
 III. Angaben zu den Konsolidierungsmethoden 
 
GemHVO zu 
50 Analog 
HGB 
ggf. Angabe und Begründung von Abweichungen von ang ewandten Konsolidierungsme- 
thoden gem. § 32 I Nr. 1 GemHVO (Durchbrechung der Stetigkeit) und Erläuterung der 
Auswirkungen auf die VSEF-Lage 
 
 
HGB 
313 (1) S 2 
Nr. 3 
 
 
HGB 
301 (1) 4, (2) 
2 
Bei der Kapitalkonsolidierung  wurde die Neubewertungsmethode (§ 50 
Abs. 1, 2 GemHVO i.V.m. § 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB ) angewandt (Voll- 
konsolidierung mit Minderheitenausweis). Dabei erfo lgte die Verrechnung 
mit dem Eigenkapital auf der Grundlage der Wertansä tze zum Zeitpunkt 
der erstmaligen Einbeziehung der Konzernbetriebe in  den Gesamtab- 
schluss.

Anlage 10 
 
HGB 
301 (3) 2, 3 
 
Die aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Unterschiedsbeträge der 
Aktivseite (€ ...)  sind mit denen der Passivseite (€ ...)  verrechnet worden. 
(Erläuterung sowie deren Änderung zum Vorjahr § 301  III S. 2 und S. 3 
HGB). 
 
Die Schuldenkonsolidierung  erfolgte nach § 50 Abs. 1,2 GemHVO 
i.V.m. § 303 Abs. 1 HGB durch Eliminierung der Ford erungen mit den 
entsprechenden Verbindlichkeiten zwischen den Konzernbetrieben. 
 
 
HGB 
312 (5) 3, 
304 (2) 
GemHVO 
50 (1,2) 
 
Von einer Zwischenergebniseliminierung  wurde gem. § 50 Abs. 1, 2 
GemHVO abgesehen, da Lieferungen und Leistungen zwi schen den 
Konzernbetrieben/assoziierten Unternehmen zu üblich en Marktbedingun- 
gen vorgenommen wurden. Die Ermittlung der Wertansä tze erfordert ei- 
nen unverhältnismäßig hohen Aufwand und ist für die  VSEF-Lage von 
untergeordneter Bedeutung. (siehe Handreichung zu § 50 GemHVO). 
 
 
HGB 
305 (1) 
 
Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung  erfolgte gemäß § 50 Abs. 1, 
2 GemHVO i.V.m. § 305 Abs. 1 HGB durch Verrechnung der Erträge zwi- 
schen den Konzernbetrieben mit den auf sie entfallenden Aufwendungen. 
 
 
HGB 
312 (1) S. 1, 
2, 
4 
 
Die assoziierten Unternehmen  wurden in der Gesamtbilanz mit dem 
Buchwert angesetzt (Buchwertmethode) und zwar auf d er Grundlage der 
Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbezieh ung des assoziier- 
ten Unternehmens in den Gesamtabschluss. Der aus de r Equity-Methode 
resultierende Unterschiedsbetrag beträgt ... € . (Angabe bei erstmaliger 
Anwendung) 
 
 
 
 
GemHVO 51 
(2) 
HGB 
313 (1) S. 2 
Nr.1 
 
IV. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 
HGB 
313 (1) Nr. 1 
 
Die Jahresabschlüsse der einbezogenen Betrieben wur den für den Ge- 
samtabschluss entsprechend den gesetzlichen Vorschr iften grundsätzlich 
einheitlich nach den bei der Stadt Münster geltende n Bilanzierungs- und 
Bewertungsmethoden aufgestellt. 
 
 
HGB 308 (1) 3 
 
ggf. Angabe und Begründung bei Abweichung von Bewer tungsmethoden EA Stadt und 
GA 
 
HGB 308 (2) 4 
 
ggf. Angabe und Begründung bei Abweichung der einhe itlichen Bewertung im EA TU 
und GA (in Ausnahmefällen zulässig); Beibehaltung der Bewertung des EA TU 
 
 
HGB 312 (5) 
 
Das assoziierte Unternehmen ....  wendete vom Gesamtabschluss abwei- 
chende Bewertungsmethoden an, welche nicht angepasst wurden.

Anlage 10 
Im Einzelnen wurden im Konzern folgende Bilanzierun gs- und Bewer- 
tungsmethoden angewendet: 
 
 
§ 50 (1, 2) 
i.V.m. 
§ 309 (1) 
 
Die immateriellen Vermögensgegenstände  wurden zu Anschaffungs- 
kosten, vermindert um lineare Abschreibungen (bei e iner betriebsge- 
wöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu XX  Jahren), bewertet. Der Ge- 
schäfts- oder Firmenwert aus Kapitalkonsolidierung wird über fünfzehn 
Jahre abgeschrieben ( Firmenwert gem. § 255 Abs. 4 HGB nicht zulässig ).  
 
Das Sachanlagevermögen  wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungs- 
kosten, vermindert um lineare Abschreibungen (betri ebsgewöhnliche Nut- 
zungsdauer zwischen 
XX  und XX  Jahren ), angesetzt ( In den begründeten 
Fällen ....  wurde die degressive Abschreibung vorgenommen ). 
 
Bei Zugängen des beweglichen Anlagevermögens wurde die Abschrei- 
bung für die vollen Monate ab Beginn des Monats der  Anschaffung oder 
Herstellung und dem Ende des Jahres vorgenommen. Be i der Stadt wur- 
den geringwertige Vermögensgegenstände mit Anschaff ungskosten bis 
410,00 € (ohne Vorsteuer) gem. § 33 Abs. 4 GemHVO g rundsätzlich im 
Anschaffungsjahr voll abgeschrieben und mit Anschaf fungskosten bis 
60,00 € (ohne Vorsteuer) wurde unmittelbar Aufwand verbucht. Bei den 
voll zu konsolidierenden Unternehmen/Sondervermögen wurden Anschaf- 
fungskosten bis 150,00 € unmittelbar im Aufwand erf asst und Anschaf- 
fungskosten ab 150,00 € bis 1.000,00 € wurden als Sammelposten über 5 
Jahre abgeschrieben. 
 
 
GemHVO 
33(3) 
 
Die Herstellungskosten enthalten neben den Material -, den Fertigungs- 
und Sondereinzelkosten der Fertigung auch die notwe ndigen Materialge- 
mein- und Fertigungsgemeinkosten. Wurden die Wahlrechte zur Ermitt- 
lung der Herstellungskosten bei den Konzernbetriebe n anderweitig aus- 
geübt, ist aufgrund untergeordneter Bedeutung für d ie VSEF-Lage auf 
eine Anpassung gem. § 308 Abs. 2 S. 3 HGB verzichtet worden.  
 
 
HGB 
313 (1) 
S. 2 Nr. 3 1. 
HS 
 
ggf. Angabe und Begründung von Abweichungen von ang ewandten Bilanzierungs- und 
Bewertungsmethoden gem. § 32 I Nr. 5 GemHVO – mit d em Hinweis auf die entspre- 
chende Bilanzposition (Durchbrechung der Stetigkeit ); z.B. anstatt planmäßige außer- 
planmäßige Abschreibung erforderlich 
 
 
HGB 
313 (1) S. 2 
Nr. 3 2. HS 
 
 
ggf. den Einfluss auf die VSEF-Lage gesondert darst ellen; z.B. Verschlechterung der 
Ertragslage des Konzerns aufgrund außerplanmäßiger Abschreibungen  
GemHVO 
51 (2) S. 2 
HGB 
313 (1) 
S. 2 Nr. 1 
 
Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wu rden in Ein- 
zelfällen Festwerte gem. § 34 Abs. 1 und 2 GemHVO i n Höhe von ....  ge- 
bildet. Für andere gleichartige oder annähernd glei chwertige bewegliche 
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurde in Einzelfällen 
eine Gruppenbewertung gem. § 34 Abs. 3 GemHVO und d er gewogene 
Durchschnittswert angesetzt.

Anlage 10 
GemHVO 
35 (5), 
35 (8) 
HGB 
253 (2), 280 
(1) 
 
Die Finanzanlagen  wurden mit den fortgeführten Anschaffungskosten 
bewertet. Aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung wu rde .... 
und aufgrund vorübergehender Wertminderung wurde .. .. außerplanmä- 
ßig abgeschrieben. Das Wertaufholungsgebot wurde be rücksichtigt. Es 
erfolgten Zuschreibungen in Höhe von .... bei.... 
 
 
GemHVO 
35 (5), 
35 (8) 
HGB 
253 (2), 280 
(1) 
 
Die Ausleihungen wurden grundsätzlich mit dem Nennw ert angesetzt. 
Unverzinsliche und niedrig verzinsliche Ausleihunge n wurden, soweit kei- 
ne Gegenleistungsverpflichtungen bestehen, unter Zu grundelegung eines 
Zinssatzes von .... %  abgezinst und in Höhe von .... € außerplanmäßig 
abgeschrieben. Zuschreibungen erfolgten im Berichts jahr in Höhe von .... 
€. 
 
 
GemHVO 
35 (7) 
HGB 
253 (3) 
 
Die Bewertung der Gegenstände des Vorratsvermögens  erfolgte grund- 
sätzlich zu Anschaffungs-/Herstellungskosten unter Beachtung des stren- 
gen Niederstwertprinzips. 
 
 
GemHVO 
51 (2) S. 2 
 
Für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren wur den in Einzelfällen 
Festwerte in Höhe von ... gebildet. Für gleichartige Vermögensgegens- 
tände des Vorratsvermögens wurde in Einzelfällen ei ne Gruppenbewer- 
tung vorgenommen und der gewogene Durchschnittswert angesetzt. 
 
 
HGB 
313 (1) S. 2 
Nr. 3, 
308 (2) S. 3 
 
Wurden andere Bewertungsvereinfachungsverfahren nac h § 256 HGB 
angewendet, ist aufgrund untergeordneter Bedeutung für die VSEF-Lage 
auf eine Anpassung gem. § 308 Abs. 2 S. 3 HGB verzichtet worden. 
 
HGB 
253 (3) 
GemHVO 
35 (7) 
HGB 
313 (1) 
S. 2 Nr. 3 
 
Forderungen  wurden mit dem Nennbetrag aktiviert. Zweifelhafte Forde- 
rungen wurden mit dem wahrscheinlich eingehenden We rt angesetzt. 
Uneinbringliche Forderungen wurden abgeschrieben. 
Dem allgemeinen Ausfall- und Kreditrisiko wurde dur ch eine pauschale 
Wertberichtigung in Höhe von 
XX  % auf die Netto-Forderungen ausrei- 
chend Rechnung getragen. Die Forderungen gegenüber nicht voll zu 
konsolidierenden verbundenen Unternehmen / Sonderve rmögen und ge- 
genüber Beteiligungen wurden keiner Wertberichtigung unterzogen. 
Bei abweichenden Bewertungsmethoden der Konzernbetr iebe wurden 
diese aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes/ Einf luss auf die VSEF-
Lage beibehalten (§ 308 Abs. 2 S. 3 HGB). 
 
 
HGB 
253 (3) 
GemHVO 
35 (7, 8) 
 
Der Ansatz der Wertpapiere des Umlaufvermögens  erfolgte zu An- 
schaffungskosten bzw. zum niedrigeren Wert am Abschlussstichtag. 
 
 
GemHVO 
42 (2) 
HGB 250 (3) 
 
 
Disagios wurden aktivisch abgegrenzt. 
GemHVO 
43 (5, 6) 
Zuwendungen und Beiträge für zweckgebundene Investi tionen wurden 
als Sonderposten ausgewiesen. Zugänge von Sonderposten im Be-

Anlage 10 
 richtsjahr wurden mit den Nennbeträgen passiviert. Die Auflösung erfolgte 
- mit Ausnahme des Sonderpostens für den Gebührenau sgleich - nach 
Maßgabe der auf die Vermögensgegenstände angewandte n Abschrei- 
bungssätze. 
 
 
GemHVO 
43 (4) S. 1, 3 
 
In der Sonderrücklage  wurden erhaltene Zuwendungen für die Anschaf- 
fung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, di e noch nicht 
zweckentsprechend verwendet wurden und deren ertrag swirksame Auflö- 
sung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde , mit dem 
Nennbetrag ausgewiesen. 
 
GemHVO 
43 (4) S. 2 
HGB 
308 (1) S. 3 
 
Das Wahlrecht zur Bildung einer Sonderrücklage zur Sicherstellung für 
beschlossene Anschaffungen oder Herstellungen von Vermögensgegens- 
tänden wird im Gesamtabschluss nicht  ausgeübt. 
 
 
GemHVO 
36 
 
Allen am Bilanzstichtag bestehenden und bis zur Bil anzaufstellung er- 
kennbaren Risiken ist durch die Bildung von Rückstellungen  ausrei- 
chend Rechnung getragen worden. 
 
 
GemHVO 
36 (1, 4), 
51 (2) S. 2 
 
 
 
 
HGB 
308 (1) S. 3 
 
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflich tungen  wurden 
für bestehende Versorgungsansprüche und sämtliche A nwartschaften 
gebildet. Diese wurden mit dem nach versicherungsma thematischen 
Grundsätzen ermittelten Teilwert auf der Basis eine s Rechnungszinsfu- 
ßes von 5 % angesetzt ( Abweichungen des Rechnungszinsfußes bei 
Konzernbetrieben wurden aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes gem. 
§ 308 Abs. 2 S. 3 HGB beibehalten / wurden pauschal  mit einem Zu- 
schlag von .... %  auf die Rückstellungsverpflichtung gebildet ). 
Beihilfeansprüche wurden als prozentualer Aufschlag  zur Pensionsrück- 
stellung pauschal berücksichtigt (z.Z. 20 %). 
 
 
GemHVO 
36 (2) 
 
Bei den Rückstellungen für Deponien und Altlasten  wurden die zu er- 
wartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Rekultivie rungs- und Nach- 
besserungsmaßnahme angesetzt. 
Dabei wurden zukünftige Preissteigerungen berücksic htigt ( konkrete Ein- 
zelgutachten im EA Stadt ). 
 
 
GemHVO 
36 (3) 
 
Bei der Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltun- 
gen  wurde für die Nachholung ein längstmöglicher Zeitraum von fünf Jah- 
ren nach dem Abschlussstichtag berücksichtigt. 
 
GemHVO 
51 (2) 
HGB 
313 (1) S. 2 
Nr. 1 
 
Bei den Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub und Über - 
stunden  wurde gem. § 34 Abs. 3 GemHVO in Einzelfällen eine  Gruppen- 
bewertung vorgenommen und der gewogene Durchschnitt swert ange- 
setzt.

Anlage 10 
 Die Verbindlichkeiten  wurden grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbe- 
trag angesetzt. 
 
  
 
 
V. Angaben zur Gesamtbilanz 
 
Anlagevermögen: 
 
 
Anlagevermögen 31.12.20.. Vorjahr 
 
 T € T € 
Immaterielle Vermö- 
gensgegenstände 
 
  
Sachanlagen 
 
  
Finanzanlagen 
 
  
Gesamt 
 
  
 
 
GemHVO/GO 
Bisher keine 
Regelung 
für den 
Anlagenspie- 
gel 
im GA 
 
 
 
Die Aufgliederung der erfassten Anlagengegenstände  ergibt sich aus 
der Gesamtbilanz. ( Eine Darstellung der Entwicklung des Anlagevermö- 
gens in Form eines Anlagenspiegels ist als Anlage z um Anhang darge- 
stellt.) 
 
Erläuterung von bedeutsamen Posten, Zugängen und Abg ängen sowie Zuschreibungen 
(§ 35 (8) GemHVO) des Anlagevermögens 
 
 
HGB 
269 
 
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbe- 
triebs waren im Gesamtabschluss mangels Wahlrecht i n der GemH- 
VO/GO im Gesamtabschluss aufzulösen.

Anlage 10 
HGB 
301 (3) S. 2, 3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
HGB 298 (1) 
i.V.m. 265 (3) 
GemHVO 41 
(7) S. 3 
HGB 
268 (4) S. 1 
 
GemHVO 
Kein Verweis 
des § 49 auf § 
46 
 
 
HGB 
298 (1) 
i.V.m. 268 (4) 
S. 2 
 
 
Bei der Erstkonsolidierung der 
... ergab sich ein aktivischer Unterschieds- 
betrag in Höhe von ... €  aus der Kapitalkonsolidierung, der als Ge- 
schäfts- oder Firmenwert  ausgewiesen wird. Der Posten hat sich im 
Berichtsjahr nur unwesentlich verändert. 
 
(Anpassungen von Festwerten sind im Anhang darzuste llen (S. 307 
Handreichung GemHVO und S. 358)) 
 
Bei den Finanzanlagen werden auch die rechtlich uns elbstständigen Stif- 
tungen und Interessentengesamtheiten in Höhe 
von .... €  ausgewiesen. 
Korrespondierend hierzu wurde ein entsprechender So nderposten gebil- 
det. 
 
 
Umlaufvermögen: 
 
 
Vorräte 31.12.20.. Vorjahr 
 
 T € T € 
Roh-, Hilfs- und Be- 
triebsstoffe, Waren 
  
geleistete Anzahlun- 
gen 
 
  
Gesamt 
 
  
 
Bei der Position Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren  werden 
auch die fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen erfasst. 
 
Bei den Waren werden Grundstücke der xy-AG und xy-GmbH in Höhe von .... €  ausge- 
wiesen. 
 
(Anpassungen des Festwertes sind im Anhang darzuste llen (S. 307 
Handreichung GemHVO und S. 358)) 
 
 
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 
 
 
ggf. Mitzugehörigkeitsvermerk 
 
 
 
 
 
Forderungsspiegel und Angabe von Restlaufzeiten im G esamtanhang nicht angabe- 
pflichtig. 
 
 
In den sonstigen Vermögensgegenständen  sind im Wesentlichen ent- 
halten: 
- Zinsforderungen (-abgrenzungen) 
- Abgrenzung Beteiligungserträge 
- Schadensersatzleistungen 
- Steuererstattungsansprüche

Anlage 10 
 
 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 
35 (8) 
 
 
 
 
 
HGB 
298 (1) i. V. 
m. 268 (6) 
HGB 
42 (2) 
GemHVO 
 
 
 
 
 
 
HGB 
298 (1) i.V.m. 
274 (2) S. 2 
306 S. 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 
51 (2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- Forderungen an Versicherungsunternehmen 
- Forderung an Betriebsangehörige 
- kurzfristige Darlehen 
- übrige Forderungen und Vermögensgegenstände über 
... € 
 
 
Wertpapiere: 
 
 
ggf. Erläuterung (Wertaufholungsgebot bei den Töchte rn berücksichtigen - Bei abwei- 
chenden Bewertungsmethoden der Konzernbetriebe wurd en diese aufgrund des We- 
sentlichkeitsgrundsatzes/Einfluss auf die VSEF-Lage  beibehalten (§ 308 Abs. 2 S. 3 
HGB). 
 
 
Aktive Rechnungsabgrenzung: 
 
 
ggf. Erläuterung von wesentlichen Bestandteilen 
 
 
Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten  
( € ....)  beinhaltet Disagios 
in Höhe von ... €. 
 
Aufgrund der Tatsache, dass das Konzernergebnis nie driger ist als die 
Summe der Einzelergebnisse, wurde eine Steuerabgrenzung in Höhe von 
€ ..... vorgenommen. Es wurde ein einheitlicher Ert ragssteuersatz von .... 
% für Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und  Gewerbesteuer 
zugrunde gelegt. 
(Die in den Einzelabschlüssen der TU dargestellten aktiven latenten 
Steuern wurden mangels Ansatzwahlrecht in der GemHV O / GO im Ge- 
samtabschluss aufgelöst.) 
 
 
Eigenkapital 
(Eigenkapitalveränderungsrechnung keine Pflichtangabe)  
 
Die Eigenkapitalveränderungen ergeben sich aus folg ender Übersicht 
(DRS 7),(vorläufig): 
 
Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis (DRS 7) 
Eigenkapitalveränderungsrechnung § 51 Abs. 2 GemHVO)

Anlage 10 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
HGB 301 (3) 
S. 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 43 
(4) 
 
 
 
 
 
GO 75 (3) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
HGB 
307 (1) S. 1 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 
43 (5) 
 
 
 
GemHVO 
43 (5) 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 
43 (6) 
 
 
 
 
Erläuterungen zur Entwicklung der folgenden Posten: 
- Allgemeine Rücklage (insbesondere: Unterschiedsbe trag aus der Kapi- 
talkonsolidierung) 
- Sonderrücklagen 
- Ausgleichsrücklage 
- Jahresüberschuss / -fehlbetrag bzw. Bilanzgewinn/-verlust 
- Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 
 
 
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung 
 
Bei der Erstkonsolidierung der ... ergab sich ein passivischer Unter- 
schiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung in Höhe  von ... €.  Er hat sich 
im Berichtsjahr nicht verändert (Angabe und Erläute rung wesentlicher 
Änderungen zum Vorjahr). 
 
 
Sonderrücklagen 
 
 
Pflichtige Sonderrücklagen gemäß § 43 Abs. 4 S. 1 G emHVO NRW sind 
nicht festgestellt worden. 
 
 
Ausgleichsrücklage 
 
 
Zum 31.12.2010 beträgt die Ausgleichrücklage 
....€. 
 
 
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag bzw. Bilanzgewinn/-verlust 
 
 
 
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
 
 
Anderen Gesellschaftern stehen Minderheitenanteile in Höhe von insge- 
samt 
.... € zu. 
 
 
Sonderposten 
 
 
Der Wert der Sonderposten zum 31.12. 
20...  beträgt insgesamt ... € (Vor- 
jahr: ...€).  
 
Es werden Zuwendungen  und Beiträge  als Sonderposten ausgewiesen, 
die im Rahmen einer Zweckbindung für investive Maßn ahmen geleistet 
wurden und nicht frei verwendet werden dürfen. Die Auflösung der Son- 
derposten wird entsprechend der Abnutzung des bezus chussten Vermö- 
gensgegenstandes vorgenommen. 
 
In den Sonderposten für den Gebührenausgleich  in Höhe von 
... € flie- 
ßen die Jahresüberschüsse der kostenrechnenden Einr ichtungen „Stra- 
ßenreinigung“, „Abfallwirtschaft“ und „Abwasserwirtschaft“ ein.

Anlage 10 
 
GemHVO 
43 (5) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 36 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 
36 (2) 
 
 
 
GemHVO 
36 (3) 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Sonstigen Sonderposten  umfassen erhaltene Gelder für Aus- 
gleichs- und Ersatzmaßnahmen und Stellplatzablöseerträge.  
Hier sind auch die Baukostenzuschüsse von Kunden in  Höhe von 
... €  
enthalten. 
Die Auflösung der Sonderposten wird grundsätzlich e ntsprechend der 
Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorgenommen. 
 
Sonderposten mit Rücklageanteil gem. § 273 HGB wurd en im Gesamtab- 
schluss mangels Wahlrecht in der GemHVO/GO im Gesam tabschluss 
aufgelöst. 
 
Sonderpostenspiegel (keine Ausübung des Wahlrechts analog EA) 
 
 
Rückstellungen 
(Rückstellungsspiegel im GA keine Pflicht)  
 
Die Rückstellungen entwickelten sich wie folgt: 
 
Gesamtrückstellungsspiegel  (ergänztes Muster § 36 GemHVO NRW) 
 
 
 
 
 
Die Pensionsrückstellungen  beinhalten Verpflichtungen nach beamten- 
rechtlichen Vorschriften und sonstige, direkte Pens ionsverpflichtungen 
gegenüber tariflich Beschäftigten, die nicht durch entsprechende Umla- 
gen der Zusatzversorgungskasse abgedeckt werden. 
 
Ausgewiesen werden Rückstellungen  für die Rekultivierung und Nach- 
sorge von Deponien  in Höhe 
von ....  € (im Wesentlichen Deponie Nord- 
ost) und Altlasten  in Höhe von .... €.  
 
Instandhaltungsrückstellungen  wurden für folgende Maßnahmen ge- 
bildet: 
evtl. als Anlage 
 
Maßnahme Gesamtrückstellung in T € 
….  
….

Anlage 10 
 
 
 
 
 
HGB 298 (1) 
i.V.m. 274 (1) 
S. 1, 306 S. 2 
GemHVO 
36 (4) 
 
 
 
 
 
 
HGB 
285 S. 1 Nr 12 
GemHVO 
36 (4, 5) 
 
 
 
 
 
 
HGB 
314 (1) Nr. 1 
1. 
HS 
GemHVO 
49 (3) i.V.m. 
47 
 
 
 
 
GemHVO 
47 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Steuerrückstellungen  betreffen im Wesentlichen: 
- ..... 
 
 
In den Rückstellungen für latente Steuern sind late nte Steuern aus der 
Konsolidierung in Höhe von 
... €. Dabei wurde ein einheitlicher Ertrags- 
steuersatz von .... %  für Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und 
Gewerbesteuer zugrunde gelegt. 
 
 
Die Sonstigen Rückstellungen  betreffen im Wesentlichen: 
- Rückstellungen für Personalangelegenheiten 
- Rückstellungen für Jahresabschlusskosten und Steuererklärungen 
- Drohverlustrückstellungen 
- Rückstellungen für Archivkosten 
- Rückstellungen für Schadensersatzverpflichtungen 
- Rückstellungen für ausstehende Rechnungen 
- ..... 
 
 
Verbindlichkeiten 
 
 
Die Angaben im Zusammenhang mit den Verbindlichkeit en werden in ei- 
nem Verbindlichkeitenspiegel  zusammengefasst dargestellt. 
 
Gesamtverbindlichkeitenspiegel  (ergänztes Muster § 47 GemHVO NRW) 
 
 
 
ggf. Anleihen erläutern 
 
 
Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen  nahmen in Folge 
der Investitionstätigkeit um insgesamt 
um .... € zu. Davon wurde von den

Anlage 10 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
HGB 
298 (1) 
i.V.m. 268 (5) 
S.3 
 
HGB 
298 (1) i.V.m. 
265 (3) 
GemHVO 
41 (7) S.3 
 
 
GemHVO 
44 (analog 
EA) 
 
 
 
HGB 
314 (1) Nr. 2 
i.V.m. § 251 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 
43 (6) 
 
 
nicht voll zu konsolidierenden Betrieben / Beteiligungen ... € gewährt. 
 
Die Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssiche rung  betreffen 
kurzfristige Kontokorrente zur Finanzierung der lau fenden Geschäftstätig- 
keit. 
 
Die Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftli ch gleich- 
kommen , beinhalten im Wesentlichen Verpflichtungen aus PP P-
Modellen, Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grunds tücksgeschäften 
und Leibrenten. 
 
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen  entstammen 
dem laufenden Geschäftsverkehr. Die bedeutendsten P osten ergeben 
sich aus Verbindlichkeiten aus am Bilanzstichtag noch unbezahlten 
.....  
 
In den sonstigen Verbindlichkeiten  sind im Wesentlichen enthalten: 
- Steuerverbindlichkeiten 
- Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern 
- Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern 
- Überzahlungen von Kunden 
- Beiträge und Versicherungen 
- Zuwendungen für noch nicht zweckentsprechend verw endete Investitio- 
nen 
- Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 
- übrige Verbindlichkeiten über 
 ... € 
 
 
In den Verbindlichkeiten sind antizipative Verbindlichkeiten (Zinsab- 
grenzungen) für Kredite von 
€ ...  enthalten. (ggf. wenn größere Beträge enthal- 
ten) 
 
 
ggf. Mitzugehörigkeitsvermerk 
 
 
 
Passiver RAP 
 
 
ggf. Erläuterung von wesentlichen Beträgen 
 
 
Sonstige finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse 
 
 
- Angabe aller Sachverhalte, aus denen sich zukünft ig erhebliche finan- 
zielle Verpflichtungen ergeben können (§ 44 Abs. 1 S. 3 GemHVO) 
- Verpflichtungen aus Leasingverträgen (§ 44 Abs. 2 Nr. 8 GemHVO) 
- sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht im Gesamtabschluss 
erscheinen 
- Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die  nicht in den Ge- 
samtabschluss einbezogen werden 
- ggf. Angabe von Kostenunterdeckungen kostenrechne nder Einheiten, 
die auszugleichen sind

Anlage 10 
GemHVO 
33 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
HGB 
314 I Nr. 3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wenn von der Gemeinde Vermögensgegenstände treuhänd erisch gehalten werden, ist 
es geboten dies im Anhang bzw. im Verbindlichkeiten spiegel unter den Haftungsverhält- 
nissen anzugeben (Kommentar IM zu § 33 GemHVO, S. 568). 
 
 
 
VI. Angaben zur Gesamtergebnisrechnung 
 
Erläuterung wesentlicher Posten und Abweichungen , z.B.: 
 
Steuern und ähnliche 
Abgaben 
31.12.20.. Vorjahr 
 
 T € T € 
Steuern   
Ähnliche Abgaben   
Gesamt   
 
In den Zuwendungen und allgemeinen Umlagen  sind Erträge aus der 
Auflösung von Sonderposten in Höhe von 
...  € enthalten. 
 
 
öffentlich-rechtliche 
Leistungsentgelte 
31.12.20.. Vorjahr 
 
 T€ T€ 
Gebühren   
Beiträge   
Ähnliche Entgelte   
Gesamt   
 
 
privatrechtliche Leis- 
tungsentgelte 
31.12.20.. Vorjahr 
 
 T€ T€ 
Versorgung   
Verkehr   
Entsorgung   
Gesundheit   
Bauen und Wohnen   
Kultur   
Wirtschaft und Tourismus   
Räumliche Planung und 
Entwicklung 
  
Übrige   
Gesamt   
 
 
sonstige ordentliche 
Erträge 
31.12.20.. Vorjahr 
 
z.B.: T€ T€ 
Erträge aus der Veräuße- 
rung von Anlagegegens- 
tänden 
  
Erträge aus der Auflösung 
und Inanspruchnahme 
von Rückstellungen 
  
Steuererstattungen   
Schadenersatz   
Übrige   
Gesamt

Anlage 10 
 
GemHVO 
35 (8) 
HGB 
253 (2), 280 
(1) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
GemHVO 
35 (5) 
HGB 
298 (1) i.V.m. 
277 (3) S. 1 
 
 
 
 
GemHVO 
35 (5,6) 
HGB 
277 (3) S. 1 
 
GemHVO 
35 (7) 
HGB 
279 (1) S. 2 
 
 
 
 
In den sonstigen ordentlichen Erträgen sind Zuschre ibungen auf das 
Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen in Höhe von 
... € 
enthalten. Die Zuschreibungen wurden aufgrund .... vorgenommen. 
 
Personalaufwendungen 31.12.20.. Vorjahr 
 
 T€ T€ 
Löhne und Gehälter   
Soziale Abgaben   
Aufwendungen für Alters- 
versorgung und Unterstüt- 
zung 
  
Gesamt   
 
Bei den Aufwendungen für Altersversorgung sind Zufü hrungen zu den 
Pensionsrückstellungen in Höhe von ...  € enthalten. 
 
In den Versorgungsaufwendungen  sind Zuführungen zu den Pensions- 
rückstellungen in Höhe von 
...  € enthalten. 
 
Aufwendungen für 
Sach- und Dienstleis- 
tungen 
31.12.20.. Vorjahr 
 
 T€ T€ 
Materialaufwand   
Aufwendungen für die 
Unterhaltung und Bewirt- 
schaftung des Anlage- 
vermögens 
  
Übrige   
Gesamt   
 
Die den bilanziellen Abschreibungen zu Grunde liege nden Nutzungsdau- 
ern weichen in Einzelfällen von der AfA-Tabelle der  Stadt Münster ab. 
Aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes/Einfluss au f die VSEF-Lage 
war eine Anpassung nicht erforderlich (§ 308 Abs. 2 S. 3 HGB). 
 
In den bilanziellen Abschreibungen sind außerplanmä ßige Abschreibun- 
gen auf das Anlagevermögen in Höhe von 
...€ enthalten. Diese außer- 
planmäßigen Abschreibungen wurden aufgrund .....  vorgenommen. 
 
Der Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung wurde im Gesamtab- 
schluss in Höhe von 
....  € planmäßig abgeschrieben. 
 
Außerplanmäßige Abschreibungen von Grund u. Boden d urch die An- 
schaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermöge n wurden in Höhe 
von 
... € vorgenommen. 
 
Die Finanzanlagen wurden aufgrund vorübergehender W ertminderung in 
Höhe von 
... € außerplanmäßig abgeschrieben und betreffen ....

Anlage 10 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
HGB 
298 (1) 
i.V.m. 277 (4) 
S. 2 
 
 
 
 
 
 
 
HGB 
314 (1) Nr. 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sonstige ordentliche Auf- 
wendungen 
31.12.20.. Vorjahr 
 
z.B.: T€ T€ 
Verluste aus dem Abgang 
von Gegenständen des 
Anlagevermögen 
  
Zuführungen zu Rückstel- 
lungen 
  
Mieten und Pachten   
Sonstige Personalaufwen- 
dungen 
  
Übrige   
 
Das Finanzergebnis verbesserte / verminderte sich i m Wesentlichen auf- 
grund der gestiegenen Zinserträge / Zinsaufwendungen 
, .... um .... €. 
 
Das Ergebnis aus der Beteiligung an assoziierten Un ternehmen betrifft 
die 
... AG / GmbH.  
 
Das außerordentliche Ergebnis betrifft 
.....  außerordentliche Erträge / Auf- 
wendungen aufgrund. 
.... 
 
 
 
VII. Sonstige Angaben 
 
1. Anzahl der Arbeitnehmer 
Im Jahresdurchschnitt 
200x wurden im Konzern insgesamt  ....  Mitarbeiter 
(ohne Vorstand, Geschäftsführer und Betriebsleitung) beschäftigt. 
 
2. Angabe von Differenzen im Rahmen der Saldenabsti mmung aufgrund 
von zeitlichen Buchungsunterschieden (kein einheitl icher Buchungs- 
schluss) 
 
 
 
VIII. Erweiterung des Gesamtanhangs 
 
Die Kapitalflussrechnung (nach DRS 2) stellt sich wie folgt dar (vorläufig): 
 
1. +/- Ordentliches Ergebnis vor a. o. Posten des K onzerns (einschl. 
Ergebnisanteil von Minderheitsgesellschaftern) 
 
2. +/- Ab-/Zuschreibungen auf Gegenstände des AV 
 
3. +/- Zu-/Abnahme der Rückstellungen 
 
4. +/- Sonst. Zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträ ge 
 
5. -/+ Gewinn/Verlust aus Anlagenabgängen 
 
6. -/+ Zu-/Abnahme der Vorräte, Forderungen sowie a nd. Aktiva, die 
nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit  zuzuordnen

Anlage 10 
 
 
 
 
 
 
 
 
51 (3) 
GemHVO 
297 (1) 1 
HGB 
 
sind 
 
7. +/- Zu-/Abnahme der Verbindlichkeiten sowie and.  Passiva, die 
nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit  zuzuordnen 
sind 
 
8. +/- Ein-/Auszahlungen aus a. o. Posten 
 
9. = Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit 
 
   
   
10.  Einzahlungen aus Anlagenabgängen des Sachanlag evermö- 
gens 
 
11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanl agevermögen 
 
12. + Einzahlungen aus Anlagenabgängen des immateri ellen Anla- 
gevermögens 
 
13. - Auszahlungen für Investitionen in das immater ielle Anlagever- 
mögen 
14. + Einzahlungen aus Anlagenabgängen des Finanzan lagevermö- 
gens 
 
15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanza nlagevermögen 
 
16. + Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidiert en Unterneh- 
men u. sonst. Geschäftseinheiten 
 
17. - Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierte n Unterneh- 
men u. sonst. Geschäftseinheiten 
 
18. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen  i.R. der kurz- 
fristigen Finanzdisposition 
 
19. - Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen  i.R. der kurz- 
fristigen Finanzdisposition 
 
20. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit 
 
   
   
21.  Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen 
 
22. - Auszahlungen an Unternehmenseigner u. Minderh eitsgesell- 
schafter 
 
23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen u.  der Aufnah- 
me von (Finanz-) Krediten 
 
24. - 
 
Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen u. (Finan z-) Kredi- 
ten 
 
25. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

Anlage 10 
   
   
26.  Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmitte lfonds 
(Summe aus 9, 20, 25) 
 
27. +/- Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bew ertungsbedingte 
Änderungen des Finanzmittelfonds 
 
28. + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode 
 
29. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode 
(Summe aus 26 bis 28)

Anlage 11 
 
 
Gesamtverbindlichkeitenspiegel (ergänztes Muster § 47 GemHVO NRW) 
 
 
 
Mit einer Restlaufzeit von  
Gesamtbetrag 
des Haushalts- 
jahres 
 
EUR 
 
 
bis zu 1 J. 
 
 
EUR 
 
1 bis 5 J. 
 
 
EUR 
 
mehr als 5 J. 
 
 
EUR 
 
Gesamtbetrag 
des Vorjahres 
 
 
EUR 
 
Art der  
Verbindlichkeit 
1 2 3 4 5 
 
1. Anleihen 
 
     
 
2. Verbindlichkeiten 
aus Krediten für 
Investitionen 
 
     
 
3. Verbindlichkeiten 
aus Krediten zur 
Liquiditätssicherung 
 
     
 
4. Verbindlichkeiten 
aus Vorgängen, die 
Kreditaufnahmen 
wirtschaftlich gleich- 
kommen 
 
     
 
5. Verbindlichkeiten 
aus Lieferungen und 
Leistungen 
 
     
 
6. Sonstige Verbind- 
lichkeiten 
 
     
 
7. Summe aller Ver- 
bindlichkeiten 
 
     
 
Nachrichtlich an- 
zugeben: 
 
Haftungsverhältnisse 
aus der Bestellung 
von Sicherheiten: 
z.B. Bürgschaften 
u.a.

Anlage 12 
Checkliste Gesamtlagebericht 
(Praxisleitfaden Mai 2009, Anlage XV) 
 
Die Checkliste stellt eine Hilfestellung für die Aufstellung des NKF-Gesamtabschlusses 
dar und soll dazu betragen, dass der Gesamtlagebericht die erforderlichen Angaben ent- 
hält. 
 
 
  
Angaben im Gesamtlagebericht 
 
 
Bemerkungen 
 
 
Angaben nach den Grundsätze der Lageberichterstattung 
 
1. Ist der Gesamtlagebericht entsprechend den allgemeinen 
Grundsätzen der Lageberichterstattung aufgestellt worden?  
 
2. Vermittelt der Gesamtlagebericht sämtliche Informationen, die 
ein verständiger Adressat benötigt, um den Geschäftsverlauf im 
abgelaufenen Haushaltsjahr und die Lage des „kommunalen 
Konzerns“ sowie die voraussichtliche Entwicklung beurteilen zu 
können? (DRS 15 Tz. 9)  
 
3. Ist die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der 
Gesamtlage des kommunalen Konzerns ohne Rückgriff auf die 
Angaben im Gesamtabschluss verständlich? (DRS 15 Tz. 10)  
 
4. Konzentriert sich der Gesamtlagebericht auf das Wesentliche? 
(DRS 15 Tz. 10)  
 
5. Ist, sofern auf detaillierte Informationen im Gesamtabschluss 
verwiesen wurde, der Verweis eindeutig? (DRS 15 Tz. 11)  
 
6. Wurde beachtet, dass Chancen und Risiken nicht gegeneinander 
aufgerechnet werden dürfen? (DRS 15 Tz. 12)  
 
7. Wurden, sofern der Gesamtabschluss eine Segmentberichterstat- 
tung umfasst, segmentbezogene Informationen bereitgestellt? 
(DRS 15 Tz. 13)  
 
8. Orientieren sich die produktbereichsbezogenen Informationen 
im Gesamtlagebericht an den kommunalen Produktbereichen? 
(§ 4 GemHVO NRW)  
 
9. Sind die Informationen zutreffend und nachvollziehbar? 
(DRS 15 Tz. 14)  
 
10. Wurden Tatsachenangaben und Meinungen getrennt? 
(DRS 15 Tz. 14)  
 
11. Wurde über Chancen und Risiken ausgewogen berichtet? 
(DRS 15 Tz. 14) 
 
12. Vermittelt die gewählte Darstellungsform einen richtigen Eindruck?  
(IDW PS 350, Tz. 21) 
 
13. Sind die Angaben plausibel, konsistent und frei von Widersprü- 
chen gegenüber dem Gesamtabschluss? (DRS 15 Tz. 15) 
 
14. Sind die gezogenen Folgerungen im Hinblick auf allgemein 
bekannte Wirtschaftsdaten schlüssig? (DRS 15 Tz. 15) 
 
15. Sind zukunftsbezogene Aussagen von stichtags- und vergangen- 
heitsbezogenen Informationen klar zu unterscheiden? 
(DRS 15 Tz. 15) 
 
16. Wurde bei zukunftsbezogenen Aussagen darauf hingewiesen, 
dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den Erwartun- 
gen über die voraussichtliche Entwicklung abweichen können? 
(DRS 15 Tz. 16)

Anlage 12 
17. Wurden die wesentlichen Prämissen zukunftsbezogener Aussa- 
gen offen gelegt? (DRS 15 Tz. 17) 
 
18. Sind die wesentlichen Prämissen plausibel und vollständig? 
(DRS 15 Tz. 17) 
 
19. Wurden Informationen, die im Zusammenhang mit dem Gesamt- 
abschluss stehen, nachvollziehbar übergeleitet? (DRS 15 Tz.     
18 f.) 
 
20. Wurde der Gesamtlagebericht eindeutig sowohl vom Gesamtab- 
schluss als auch von übrigen Informationen getrennt? (DRS 15 
Tz. 20) 
 
21. Wurde er als geschlossene Darstellung unter der Überschrift „Ge- 
samtlagebericht“ aufgestellt und offen gelegt? (DRS 15 Tz. 20) 
 
22. Wurde die Gliederung durch Überschriften innerhalb des Gesamt- 
lageberichts deutlich? (DRS 15 Tz. 22) 
 
23. Wurde der Gesamtlagebericht in Systematik und Darstellungsform 
im Zeitablauf stetig fortgeführt? (DRS 15 Tz. 23) 
 
24. Sind die Informationen sachlich, zeitlich und formal vergleichbar? 
(DRS 15 Tz. 24) 
 
25. Wurden Veränderungen, die die Vergleichbarkeit beeinträchtigen, 
quantifiziert, erläutert und begründet? (DRS 15 Tz. 24 und Tz. 26) 
 
26. Wurden die Angaben zu Vorperioden entsprechend rückwirkend 
angepasst, soweit dies ohne unvertretbar hohen Aufwand möglich 
ist? (DRS 15 Tz. 24) 
 
27. Wurden quantifizierte Informationen für mindestens die im Ge- 
samtabschluss ausgewiesene Vergleichsperiode dargestellt? 
(DRS 15 Tz. 26) 
 
28. Vermittelt der Gesamtlagebericht den Adressaten die Sicht der 
Kommune? (DRS 15 Tz. 28) 
 
29. Wurde die Einschätzung und Beurteilung zu den einzelnen Be- 
richtspunkten in den Vordergrund gestellt? (DRS 15 Tz. 28) 
 
30. Wurden die wesentlichen Rahmenbedingungen der Geschäftstä- 
tigkeit dargestellt? Wurden dabei die Stärken und Schwächen 
des „Konzerns Kommune“ auch im Hinblick auf Chancen und 
Risiken des Umfelds dargestellt? (DRS 15 Tz. 29) 
 
31. Wurden alle zum Berichtszeitpunkt bekannten Ereignisse, Ent- 
scheidungen und Faktoren angegeben und erläutert, die aus der 
Sicht der Kommune einen wesentlichen Einfluss auf die weitere 
Entwicklung des „Konzerns Kommunale“ haben können? 
(DRS 15 Tz. 30) 
 
32. Wurde über einmalige Effekte des abgelaufenen Haushaltsjahres 
berichtet? (DRS 15 Tz. 33) 
 
33. Wurden wesentliche Abweichungen der Gesamtlage zum Be- 
richtszeitpunkt gegenüber der im vorangegangenen Gesamtlage- 
bericht prognostizierten Entwicklung dargestellt und erläutert? 
(DRS 15 Tz. 33) 
 
34. Wurden die kurzfristige und langfristige Perspektive in der Be- 
richterstattung miteinander verbunden? Wurden der Geschäftsver- 
lauf und die Gesamtlage zusammen mit der voraussichtlichen 
Entwicklung der Kommune erläutert? (DRS 15 Tz. 35) 
 
 
Überblick über den Geschäftsverlauf und über die Gesamtlage 
 
35. Stellt der Gesamtlagebericht den „Konzern Kommune“, seine 
Geschäftstätigkeit und dessen Rahmenbedingungen als Aus- 
gangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirt- 
schaftlichen Lage dar? (DRS 15 Tz. 36)

Anlage 12 
36. Geht der Gesamtlagebericht in Abhängigkeit von den spezifischen 
Gegebenheiten ein auf die organisatorische und rechtliche 
Struktur der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbe- 
reiche sowie die Organisation der Leitung und Kontrolle, Segmen- 
te, wichtigsten Produkte (Sach- und Dienstleistungen) und Ge- 
schäftsprozesse, wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen 
Einflussfaktoren für das Geschäft? (DRS 15 Tz. 37) 
 
37. Wurde ein Überblick über den Geschäftsverlauf vor dem Hinter- 
grund der gesamtwirtschaftlichen und kommunalspezifischen 
Rahmenbedingungen gegeben? (DRS 15 Tz. 43) 
 
38. Wurden dabei die wesentlichen Ereignisse, die für den Geschäfts- 
verlauf ursächlich waren, dargestellt? (DRS 15 Tz. 43) 
 
39. Wurde die Darstellung der Rahmenbedingungen um die Einschät- 
zung ergänzt, wie sich die gesamtwirtschaftliche sowie kommu- 
nalspezifische Entwicklung auf den Geschäftsverlauf ausgewirkt 
hat? (DRS 15 Tz. 43) 
 
40. Ist eine Beurteilung vorhanden, ob die Geschäftsentwicklung 
insgesamt günstig oder ungünstig verlaufen ist? Wurden Abwei- 
chungen der tatsächlichen Geschäftsentwicklung von früher be- 
richteten Erwartungen erläutert?(DRS 15 Tz. 44) 
 
41. Wurde das Gesamtergebnis richtig wiedergegeben? (DRS 15 Tz. 
50) 
 
42. Wurde als Ergebnis des Gesamtabschlusses zumindest das 
Jahresergebnis gemäß § 48 Abs. 3 i. V. m. § 38 Abs. 1 und § 2 
Abs. 2 Nr. 5 GemHVO NRW dargestellt? 
 
43. Wurde auf die in das Ergebnis des Gesamtabschlusses eingeflos- 
senen Ergebniskomponenten, -strukturen und -trends eingegan- 
gen? (DRS 15 Tz. 50) 
 
 
Analyse der Haushaltswirtschaft des „kommunalen Konzerns“ 
 
44. Ist die im Gesamtlagebericht enthaltene Analyse der Haushalts- 
wirtschaft der Gemeinde unter Einbeziehung der verselbständig- 
ten Aufgabenbereiche und der Gesamtlage der Gemeinde dem 
Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung angemessen, aus- 
gewogen und umfassend? (§ 51 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW) 
 
45. Wurden die Ereignisse und Entwicklungen, die für den Geschäfts- 
verlauf ursächlich waren, dargestellt und in ihrer Bedeutung für 
den „kommunalen Konzern“ gewertet? (DRS 15 Tz. 45) 
 
46. Wurde eine über die im Gesamtabschluss enthaltenen Angaben 
hinausgehende ausführliche Beurteilung der Vermögens-, Schul- 
den-, Ertrags- und Finanzgesamtlage abgegeben? (DRS 15 Tz. 
47) 
 
47. Wurde auf alle Faktoren eingegangen, die einen wesentlichen 
Einfluss auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage 
haben können oder bewirken, dass von der berichteten Lage 
möglicherweise nicht auf die zukünftige Lage des „kommunalen 
Konzerns“ geschlossen werden kann? Wurden die erwarteten 
Auswirkungen eines solchen Einflusses quantifiziert, soweit 
dies sinnvoll und ohne unvertretbar hohen Aufwand möglich ist? 
(DRS 15 Tz. 48) 
 
48. Schließt die Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und 
Finanzgesamtlage mit einer Gesamtaussage zur haushaltswirt- 
schaftlichen Lage des „kommunalen Konzerns“ zum Zeitpunkt der 
Aufstellung des Gesamtlageberichts ab? (DRS 15 Tz. 49)

Anlage 12 
 
Ertragslage 
 
49. Wurde die Ergebnisentwicklung des kommunalen Konzerns 
dargestellt und anhand der Ergebnisstruktur und ihrer wesentli- 
chen Quellen erläutert? (DRS 15 Tz. 50) 
 
50. Wurden Gründe für wesentliche Veränderungen des abgelaufenen  
Haushaltsjahres angegeben? (DRS 15 Tz. 50) 
 
51. Wurden dabei insbesondere die zugrunde liegenden Trends 
herausgearbeitet und alle ungewöhnlichen und nicht wiederkeh- 
renden Ereignisse sowie alle wesentlichen ökonomischen Verän- 
derungen, die nachhaltig die Ertragslage beeinflussen, darge- 
stellt? Wurden ungewöhnliche und nicht wiederkehrende Ereignis- 
se quantifiziert? (DRS 15 Tz. 50) 
 
52. Wurden gegenläufige Trends durch Aufschlüsselung aggregierter 
Größen dargestellt, sofern diese Trends einen maßgeblichen 
Einfluss auf das Ergebnis hatten? (DRS 15 Tz. 52) 
 
53. Wurde bei der Beschreibung der Veränderung in einzelnen Posten 
auch bei produktbereichs bezogenen Informationen unterschiedli- 
che Trends angegeben? (DRS 15 Tz. 52) 
 
54. Wurden, falls die Veränderung eines Postens auf mehrere we- 
sentliche Faktoren zurückzuführen ist, diese vollständig und in der 
Reihenfolge ihrer Bedeutung dargestellt? (DRS 15 Tz. 53) 
 
55. Wurde die bisherige und künftige Entwicklung der Sach- und 
Dienstleistungen (auch Umsatz der kommunalen Betriebe) so 
dargestellt, dass die wesentlichen Einflussfaktoren erkennbar 
werden? (DRS 15 Tz. 54) 
 
56. Wurden für verselbständigte Aufgabenbereiche mit langfristigen 
Aufträgen auch Angaben über die Entwicklung des Auftragsvolu- 
mens gemacht? (DRS 15 Tz. 55) 
 
57. Wurden Preis- und Mengeneinflüsse, insbesondere bei neuen 
Produkten oder Dienstleistungen, auf wesentliche Veränderungen 
Ergebnisses gegenüber den Vergleichsperioden dargestellt? 
Wurden absehbare Veränderungen dieser Größe angegeben? 
(DRS 15 Tz. 56) 
 
58. Wurden, wenn dies die Geschäftstätigkeit des „kommunalen 
Konzerns“ erfordert, die Angaben zur Umsatzentwicklung und 
Auftragslage der gemeindlichen Betriebe durch gleichwertige 
Angaben aus der Verwaltungstätigkeit ergänzt? (DRS 15 Tz. 57) 
 
59. Wurden wesentliche Veränderungen in der Struktur der einzelnen 
Aufwendungen und Erträge erläutert? (DRS 15 Tz. 58) 
 
60. Wurden wesentliche Inflations- und Wechselkurseinflüsse auf 
die Entwicklung von Posten der Gesamtergebnisrechnung ange- 
geben und in ihrer Auswirkung erläutert? (DRS 15 Tz. 60)  
 
 
Finanzlage 
 
61. Wurden die Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements 
dargestellt? (DRS 15 Tz. 61) 
 
62. Wurde die Kapitalstruktur des „kommunalen Konzerns“ anhand 
der internen und externen Finanzierungsquellen, die zur Verfü- 
gung stehen, dargestellt und erläutert? (DRS 15 Tz. 62) 
 
63. Wurden dabei insbesondere Angaben zur Art, Fälligkeits-, Wäh- 
rungs- und Zinsstruktur sowie anderen wesentlichen Konditionen 
der Verbindlichkeiten und der zugesagten, nicht ausgenutzten 
Kreditlinien gemacht? (DRS 15 Tz. 62)

Anlage 12 
64. Wurde dabei insbesondere auf Beschränkungen eingegangen, 
welche die Verfügbarkeit von Finanzmitteln beeinträchtigen 
können? (DRS 15 Tz. 63) 
 
65. Wurden Rückstellungen erläutert, sofern sie von wesentlicher 
Bedeutung für die Kapitalstruktur oder -ausstattung des „kommu- 
nalen Konzerns sind?“ (DRS 15 Tz. 63) 
 
66. Wurde die Kapitalstruktur anhand von Relationen, die aus dem 
Gesamtabschluss abgeleitet sind, erläutert? (DRS 15 Tz. 64) 
 
67. Wurde auf wesentliche Finanzierungsmaßnahmen des abgelaufe- 
nen Haushaltsjahres sowie auf wesentliche Finanzierungsvorha- 
ben eingegangen? (DRS 15 Tz. 65) 
 
68. Wurden wesentliche Auswirkungen des Zinsniveaus sowie 
mögliche Einflüsse einer Änderung der Kreditkonditionen erläu- 
tert? (DRS 15 Tz. 66) 
 
 
Außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente 
 
69. Wurden außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente, insbesondere 
deren Zweck und wirtschaftliche Substanz, dargestellt? (DRS 15 
Tz. 67) 
 
70. Wurden dabei ihre möglichen künftigen Auswirkungen erläutert, 
sofern diese einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtlage der 
Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche haben 
können? (DRS 15 Tz. 67) 
 
71. Wurden wesentliche Kategorien außerbilanzieller Finanzierungs- 
instrumente angegeben und deren Fristigkeit aufgegliedert? (DRS 
15 Tz. 68) 
 
72. Wurden im Rahmen der Investitionsanalyse Fortführung und 
Abschluss von bedeutenden Investitionsvorhaben sowie wesentli- 
che Einflüsse auf bereits begonnene Investitionsvorhaben darge- 
stellt? (DRS 15 Tz. 69) 
 
73. Wurden Umfang und Hauptzweck der im Haushaltsjahr getätigten 
Investitionen in immaterielle Vermögen, Sachanlagen, Beteiligun- 
gen und andere Finanzinvestitionen angegeben? (DRS 15 Tz. 69) 
 
74. Wurde der Umfang der am Abschlussstichtag bestehenden 
wesentlichen Investitionsverpflichtungen unter Angabe der Mittel- 
herkunft dargestellt? (DRS 15 Tz. 70)  
 
 
Liquiditätsanalyse 
 
75. Wurde die Liquiditätsanalyse anhand einer Gesamtkapitalfluss- 
rechnung vorgenommen? (DRS 15 Tz. 71) 
 
76. Wurden die Liquidität der Kommune und ihrer verselbständigten 
Aufgabenbereiche im abgelaufenen Haushaltsjahr und die Liquidi- 
tät am Ende der Berichtsperiode erläutert? (DRS 15 Tz. 71) 
 
77. Wurden die Zuflüsse und Abflüsse liquider Zahlungsmittel des 
abgelaufenen Geschäftsjahres sowie besondere Einflussfaktoren 
im abgelaufenen Haushaltsjahr erläutert? (DRS 15 Tz. 72) 
 
78. Wurden die Ursachen wesentlicher Veränderungen der Mittelher- 
kunft und Mittelverwendung erläutert? (DRS 15 Tz. 73) 
 
79. Wurden wesentliche externe und interne Liquiditätsquellen erläu- 
tert? (DRS 15 Tz. 74) 
 
80. Wurden dabei Beschränkungen des Transfers innerhalb des 
„kommunalen Konzerns“ angegeben, sofern diese eine erhebliche 
Bedeutung für die Liquidität haben oder absehbar haben können? 
(DRS 15 Tz. 74)

Anlage 12 
81. Wurde die Fähigkeit der Kommune und ihrer verselbständigten 
Aufgabenbereiche bestehende Zahlungsverpflichtungen zu 
erfüllen, in den Mittelpunkt gestellt? (DRS 15 Tz. 75) 
 
82. Wurde über eingetretene oder aufgrund der bekannten Ge- 
schäftsentwicklung absehbare Liquiditätsengpässe berichtet? 
Wurden Maßnahmen zu deren Behebung dargestellt? (DRS 15 
Tz. 75) 
 
83. Wurde auf Bestimmungen in Garantien, Leasing-, Options- und 
anderen Finanzierungsverträgen hingewiesen, sofern sie umfang- 
reiche vorzeitige Rückzahlungsverpflichtungen auslösen können, 
die für die Liquidität von erheblicher Bedeutung sind? (DRS 15 Tz. 
76) 
 
 
Vermögenslage 
 
84. Wurden die Höhe und Zusammensetzung des Vermögens sowie 
wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr angegeben 
und erläutert? (DRS 15 Tz. 77) 
 
85. Wurden die Auswirkungen wesentlicher Erhöhungen oder Minde- 
rungen des Vermögens im abgelaufenen Geschäftsjahr auf die 
Vermögenslage beschrieben? (DRS 15 Tz. 78) 
 
86. Wurden Inflations- und Wechselkurseinflüsse angegeben und 
ihre Auswirkungen erläutert, wenn sie einen wesentlichen Einfluss 
auf die Entwicklung der Vermögenshöhe genommen haben? 
(DRS 15 Tz. 78) 
 
87. Wurden außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente sowie deren 
wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr mit Bedeu- 
tung für die Vermögenslage erläutert? (DRS 15 Tz. 79) 
 
88. Wurden die möglichen künftigen Auswirkungen der bestehenden 
vertraglichen Strukturen in Bezug auf außerbilanzielle Finanzie- 
rungsinstrumente erläutert, sofern diese erheblichen Einfluss auf 
die Gesamtlage des kommunalen Konzerns haben können? (DRS 
15 Tz. 79) 
 
89. Wurden Angaben z.B. zu geleasten, gepachteten oder gemieteten 
Vermögensgegenständen oder selbst geschaffenen immateriellen 
Vermögensgegenständen gemacht, sofern diese Vermögensge- 
genstände wesentlich für die Gesamtlage der Kommune und ihrer 
verselbständigten Aufgabenbereiche sind? (DRS 15 Tz. 80) 
 
 
Einbeziehung von produktorientierten Zielen und Kennzahlen 
 
90. Wurden die zwischen Rat und Kommunalverwaltung abgestimm- 
ten produktorientierten Ziele, sofern sie von Bedeutung für das 
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage 
des „kommunalen Konzerns“ sind, im Gesamtlagebericht darge- 
stellt und erläutert? 
 
91. Wurden die für die Beurteilung der Aufgabenerreichung bedeut- 
samsten finanziellen Leistungsindikatoren in die im Gesamtlage- 
bericht enthaltene Analyse der Haushaltswirtschaft und der Ge- 
samtlage der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbe- 
reiche einbezogen und erläutert? 
 
92. Tragen die Ausführungen zu den finanziellen Leistungsindikatoren 
dazu bei, ein zutreffendes Bild von der Gesamtlage der Kommune 
und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche zu vermitteln? (An- 
lehnung an IDW PS 350, Tz. 11) 
 
93. Wurden nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, soweit sie für die

Anlage 12 
Beurteilung der kommunalen Aufgabenerreichung von Bedeutung 
sind, in die Analyse der Haushaltswirtschaft und der Gesamtlage 
des „kommunalen Konzerns“ einbezogen? 
94. Tragen die Ausführungen zu den nichtfinanziellen Leistungsindika- 
toren dazu bei, ein zutreffendes Bild von der Gesamtlage des 
„kommunalen Konzerns“ zu vermitteln? 
 
95. Wurden die verwendeten Kennzahlen angemessen definiert und 
ggf. aus dem Abschluss übergeleitet? 
 
96. Wurde die Anwendung der Kennzahlen grundsätzlich stetig bei- 
behalten? 
 
97. Wurden bei Neuaufnahme oder Wechsel von Kennzahlen ver- 
gleichbare Vorjahreswerte angegeben? 
 
 
Prognosebericht (Darstellung der voraussichtlichen Gesamtentwicklung der Gemeinde) 
 
98. Sind Prognosen und Wertungen als solche gekennzeichnet und 
sind sie wirklichkeitsnah? 
 
99. Wurde die voraussichtliche Gesamtentwicklung der Kommune 
und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche mit ihren wesentli- 
chen Chancen und Risiken beurteilt und erläutert? (DRS 15 Tz. 
84) 
 
100.  Wurden hierbei auch Aussagen gemacht über Änderungen der 
Haushaltspolitik, die Wahrnehmung zusätzlicher, anderer kommu- 
naler Aufgaben mit Erläuterungen der daraus voraussichtlich zu 
erwartenden haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen? (DRS 15 
Tz. 84) 
 
101.  Sind die Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung des 
„kommunalen Konzerns“ erläutert und dabei die Entwicklungs- 
trends und deren wesentliche Einflussfaktoren angegeben sowie 
die Erwartung zu einer Gesamtaussage verdichtet worden? 
(DRS 15 Tz. 85) 
 
102.  Wurden als Prognosezeitraum die mittelfristige Ergebnis- und 
Finanzplanung nach § 84 GO NRW zugrunde gelegt, soweit 
kein kürzerer Zeitraum sachgerecht ist? (DRS 15 Tz. 87) 
 
103.  Wurden Gründe für die Festlegung des Zeitraumes, auf den 
sich die dargestellten Erwartungen beziehen, angegeben? 
(DRS 15 Tz. 87) 
 
104.  Wird die erwartete Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbe- 
dingungen, soweit sie für die Entwicklung der Kommune und 
ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche von Bedeutung sind, 
dargestellt? (DRS 15 Tz. 88) 
 
105.  Wurden die Erwartungen zur weiteren Entwicklung der Ertragsla- 
ge und der Finanzlage dargestellt und bewertend als positiver 
oder negativer Trend beschrieben? Wurden dabei die Auswirkun- 
gen der wesentlichen Einflussfaktoren erläutert? 
(DRS 15 Tz. 89) 
 
106.  Wurde auch auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufgabener- 
füllung, bezogen auf die einzelnen Produktbereiche gesondert 
eingegangen? (DRS 15 Tz. 90) 
 
107.  Lässt der Gesamtlagebericht den Prognosecharakter der Darstel- 
lung sowie die wesentlichen Annahmen und Unsicherheiten 
bei der Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung erkennen? 
(DRS 15 Tz. 86) 
 
108.  Wurden die dem Prognosebericht zugrunde liegenden Annahmen 
angegeben? (§ 51 Abs. 1 Satz 6 GemHVO NRW)

Anlage 12 
109.  Erfolgt die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung ge- 
schlossen und getrennt von der Risikoberichterstattung? (DRS 15 
Tz. 91; DRS 5 Tz. 30, DRS 5 Tz. 32). Wenn der Prognosebericht 
mit dem Risikobericht zusammengeführt wurde, sind dafür die 
Gründe angegeben? 
 
 
Risikobericht (Darstellung der wesentlichen Risiken der voraussichtlichen Entwicklung) 
 
110.  Wurde die Risikoberichterstattung so aufbereitet, dass sie aus 
sich heraus verständlich ist? (DRS 15 Tz. 18) 
 
111.  Wurde bei der Risikoeinschätzung von einem dem jeweiligen Risi- 
ko adäquaten Prognosezeitraum der mittelfristigen Ergebnis- 
und Finanzplanung ausgegangen? (§ 84 GO NRW und DRS 5 Tz. 
23) 
 
112.  Bezieht sich die Risikoberichterstattung auf die Lage der Kommu- 
ne und ihrer verselbständigten Aufgabenbereich zum Zeitpunkt 
der Aufstellung des Gesamtlageberichts? (DRS 15 Tz. 34) 
 
113.  Wurden, soweit für die Beurteilung der Risiken erforderlich, 
wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr beschrieben?  
(DRS 5 Tz. 36) 
 
114.  Wurden die wesentlichen Risiken (d.h. Risiken, die Entscheidun- 
gen der Adressaten des Gesamtlageberichts beeinflussen 
könnten) der voraussichtlichen Entwicklung beurteilt und erläutert?  
 
115.  Wurde dabei besonders auf Risikokonzentrationen eingegangen? 
(DRS 5 Tz. 13 f.) 
 
116.  Wurden die Risiken in geeigneter Form zu Risikokategorien 
zusammengefasst? (DRS 5 Tz. 16) 
 
117.  Wurden die einzelnen Risiken beschrieben und mögliche Konse- 
quenzen erläutert? (DRS 5 Tz. 18) 
 
118.  Wurden die Risiken quantifiziert, wenn dies nach anerkannten 
und verlässlichen Methoden möglich und wirtschaftlich vertretbar 
ist und die quantitative Angabe eine entscheidungsrelevante 
Information für die Adressaten des Gesamtlageberichts ist? 
Wurden in diesem Fall die verwendeten Modelle und deren 
Annahmen erläutert? (DRS 5 Tz. 20) 
 
119.  Wurden, soweit ein Risiko durch wirksame Maßnahmen kompen- 
siert wird, die Darstellung und Erläuterung auf das Restrisiko 
beschränkt oder wurden andernfalls die Risiken der Bewälti- 
gungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen dargestellt? (DRS 5      
Tz. 21) 
 
120.  Wurden Interdependenzen zwischen einzelnen Risiken darge- 
stellt, wenn anders die Risiken nicht zutreffend eingeschätzt wer- 
den können? (DRS 5 Tz. 25) 
 
121.  Wurden Risiken ohne die Verbindung zu den mit Chancen der 
Kommune dargestellt? (DRS 5 Tz. 26) 
 
122.  Haben sich die im Rahmen des Risikofrüherkennungssystems 
kommunizierten Risiken im Gesamtlagebericht niedergeschlagen? 
 
123.  Wurde das Risikomanagement in angemessenem Umfang be- 
schrieben? (DRS 5 Tz. 28) 
 
124.  Wurde dabei auf die Strategie, den Prozess und die Organisation 
eingegangen? (DRS 5 Tz. 29) 
 
 
Weitere Angaben 
 
125.  Wurden wesentliche Vorgänge von besonderer Bedeutung, die 
nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, angege-

Anlage 12 
ben und die erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Schul- 
den-, Ertrags- und Finanzgesamtlage erläutert? (DRS 15 Tz. 81) 
126.  Wurde auf ihren Eintritt nach Schluss des Geschäftsjahres geson- 
dert hingewiesen? (DRS 15 Tz. 81) 
 
127.  Wurde eine Angabe auch gemacht, wenn keine Vorgänge von 
besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres 
eingetreten sind? (DRS 15 Tz. 81) 
 
128.  Wurden am Schluss des Gesamtlageberichts für die Mitglieder 
des Verwaltungsvorstands nach § 70 GO NRW bzw. soweit dieser 
nicht zu bilden ist, für den Bürgermeister und die Kämmerin sowie 
für die Ratsmitglieder die gesetzlich vorgesehenen folgende An- 
gaben gemacht? (§ 116 Abs. 4 GO NRW) 
 
129.  Werden diese Angaben auch für Personen gemacht, die im 
Haushaltsjahr ausgeschieden sind?

Beratungsverlauf (2)

03.02.2010 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2010 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Loddenheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0026/2010/1
Typ
Vorlagen
Datum
03.02.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37