AN/0809/2025
Rechtliche Regelung der Bebaubarkeit von Erbbaurechtsgrundstücken
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KLIMA FREUNDE-GUT Anfrage nach § 4
2758 Zeichen
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 10.06.2025 AN/0809/2025 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Liegenschaftsausschuss 16.06.2025 Rechtliche Regelung der Bebaubarkeit von Erbbaurechtsgrundstücken Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Vorsitzende, wir bitten um Aufnahme folgender Anfrage in die Tagesordnung des Liegenschaftsausschusses am 16. Juni 2025 und Beantwortung durch die Verwaltung. In der Ratssitzung am 27.05.2025 hatte unsere Ratsgruppe den Antrag gestellt, ein Erbbaurecht zu Guns- ten des Umweltverbandes BUND mit der Maßgabe zu bestellen, die öffentliche Grünfläche für die gesamte Bestellzeit auf Basis einer Pflegevereinbarung ökologisch zu schützen und zu bewirtschaften. Mit der Pfle- gevereinbarung ist die Durchführung von Pflegemaßnahmen zum Zweck des Biotopschutzes im geschütz- ten Landschaftsbestandteil „Gleueler Wiesen“ vertraglich geregelt. Dieser Antrag wurde im Rat u.a. mit der Begründung abgelehnt, die Bestellung eines Erbbaurechts sei zwangsläufig mit der Bebauung des Grundstücks verbunden. Andererseits wurde die dauerhafte Sicherung vor Bebauung von einer Mehrheit politisch befürwortet. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: 1. Das Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) sieht mit der Bestellung eines Erbbaurechts keinen Zwang zur Bebauung durch den Erbbauberechtigten vor. Auf Basis der Vertragsfreiheit kann im Erbbaurechtsvertrag von einer Bebauung abgesehen werden. Die Vertragsfreiheit ist durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt. Somit handelt es sich um eine Frage der Vertragsgestaltung. Wie bewertet die Verwaltung den rechtlichen Rahmen für die Bestellung eines Erbbaurechts für die Gleueler Wiesen? Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker An die Vorsitzende des Liegenschaftsausschusses Frau Ira Sommer Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT Karina Syndicus karina.syndicus@stadt -koeln.de Isabell Ullrich Isabell.Ullrich@stadt -koeln.de Unter Goldschmied 6 50667 Köln Telefon: 0221 -221-35604 - 2 - 2. Im Kommentar von Ingenstau und Hustedt zum ErbbauRG (12. Auflage 2022) wird ausgeführt, es bestehe „für den Erbbauberechtigten an sich noch keine Pflicht, auf oder unter dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten …“. Teilt die Verwaltung diese Rechtsauffassung und wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? 3. Sofern die Verwaltung im oben angegebenen Fall von der Begründung eines Erbbaurechts abse- hen möchte, gäbe es eine Alternative, den gewünschten inhaltlichen Zweck auf andere Weise zu erreichen, z.B. durch eine unbefristete Pflegevereinbarung verbunden mit deren dinglicher Siche- rung im Grundbuch? Gez. Isabell Ullrich
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Unter Goldschmied 6
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Details
- Vorlagen-Nr.
- AN/0809/2025
- Typ
- KLIMA-GUT Anfrage nach § 4
- Datum
- 10.06.2025
- Erstellt
- 10.06.2025 12:26