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AN/0809/2025

Rechtliche Regelung der Bebaubarkeit von Erbbaurechtsgrundstücken

KLIMA-GUT Anfrage nach § 4 10.06.2025

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 30.06.2025, TOP 4.1.3

KLIMA FREUNDE-GUT Anfrage nach § 4

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KLIMA FREUNDE-GUT Anfrage nach § 4

2758 Zeichen

Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 10.06.2025 
AN/0809/2025 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Liegenschaftsausschuss 16.06.2025 
 
Rechtliche Regelung der Bebaubarkeit von Erbbaurechtsgrundstücken 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
sehr geehrte Frau Vorsitzende, 
wir bitten um Aufnahme folgender Anfrage in die Tagesordnung des Liegenschaftsausschusses am 16. 
Juni 2025 und Beantwortung durch die Verwaltung. 
In der Ratssitzung am 27.05.2025 hatte unsere Ratsgruppe den Antrag gestellt, ein Erbbaurecht zu Guns-
ten des Umweltverbandes BUND mit der Maßgabe zu bestellen, die öffentliche Grünfläche für die gesamte 
Bestellzeit auf Basis einer Pflegevereinbarung ökologisch zu schützen und zu bewirtschaften. Mit der Pfle-
gevereinbarung ist die Durchführung von Pflegemaßnahmen zum Zweck des Biotopschutzes im geschütz-
ten Landschaftsbestandteil „Gleueler Wiesen“ vertraglich geregelt. Dieser Antrag wurde im Rat u.a. mit 
der Begründung abgelehnt, die Bestellung eines Erbbaurechts sei zwangsläufig mit der Bebauung des 
Grundstücks verbunden. Andererseits wurde die dauerhafte Sicherung vor Bebauung von einer Mehrheit 
politisch befürwortet. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: 
1. Das Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) sieht mit der Bestellung eines Erbbaurechts keinen 
Zwang zur Bebauung durch den Erbbauberechtigten vor. Auf Basis der Vertragsfreiheit kann im 
Erbbaurechtsvertrag von einer Bebauung abgesehen werden. Die Vertragsfreiheit ist durch Art. 2 
Abs. 1 GG gedeckt. Somit handelt es sich um eine Frage der Vertragsgestaltung. Wie bewertet 
die Verwaltung den rechtlichen Rahmen für die Bestellung eines Erbbaurechts für die Gleueler 
Wiesen? 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
 
An die Vorsitzende 
des Liegenschaftsausschusses 
Frau Ira Sommer 
 
 
Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT 
 
Karina Syndicus 
karina.syndicus@stadt -koeln.de 
 
Isabell Ullrich  
Isabell.Ullrich@stadt -koeln.de 
 
Unter Goldschmied 6  
50667 Köln  
Telefon: 0221 -221-35604

- 2 - 
 
2. Im Kommentar von Ingenstau und Hustedt zum ErbbauRG (12. Auflage 2022) wird ausgeführt, es 
bestehe „für den Erbbauberechtigten an sich noch keine Pflicht, auf oder unter dem Grundstück 
ein Bauwerk zu errichten …“. Teilt die Verwaltung diese Rechtsauffassung und wenn nein, welche 
Gründe sprechen dagegen? 
3. Sofern die Verwaltung im oben angegebenen Fall von der Begründung eines Erbbaurechts abse-
hen möchte, gäbe es eine Alternative, den gewünschten inhaltlichen Zweck auf andere Weise zu 
erreichen, z.B. durch eine unbefristete Pflegevereinbarung verbunden mit deren dinglicher Siche-
rung im Grundbuch? 
 
Gez. Isabell Ullrich

Beratungsverlauf (1)

30.06.2025 Liegenschaftsausschuss
TOP 4.1.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Unter Goldschmied 6

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Details

Vorlagen-Nr.
AN/0809/2025
Typ
KLIMA-GUT Anfrage nach § 4
Datum
10.06.2025
Erstellt
10.06.2025 12:26