253836
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH (SEG)
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Sammeldokument öffentlich
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Beschlussvorlage öffentlich 253836 Der Oberbürgermeister — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH (SEG) Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag In den Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH werden entsandt: 1 Rachid Jaghou (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5 6 7 8 Begründung Allgemeines Die SEG wurde mit Ratsbeschluss 221550-08 ST gegründet. Die Bundesstadt Bonn ist mit 74,9% und die SWB GmbH mit 25,1% an der SEG beteiligt. Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung. Der Aufsichtsrat besteht aus 10 Mitgliedern. 8 Sitze entfallen auf die Bundesstadt Bonn, 2 Sitze auf die Stadtwerke Bonn GmbH. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss die/der Oberbürgermeister/in oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Bundesstadt Bonn zählen, gemäß § 113 Abs. 3 GO NRW. Die Vertretung in der Gesellschafterversammlung der SEG haben ein Teilnahmerecht als ständiger Gast im Aufsichtsrat. Seite 1 von 5 Seite 2 — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Dem Aufsichtsrat der SEG GmbH gehörten zuletzt folgende durch die Gesellschafterin Bundesstadt Bonn und die SWB GmbH entsandte Mitglieder an: 1 Stadt Bonn Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Stadt Bonn Bert Moll –CDU- Vorsitzender 3 Stadt Bonn Paul Brückner –Grüne- stellvertretende Vorsitzende 4 Stadt Bonn Gabriel Kunze –SPD- 5 Stadt Bonn Marcel Schmitt –BBB- 6 Stadt Bonn Holger Schmidt –Linke- 7 Stadt Bonn Ute Kapper –Volt- 8 Stadt Bonn Achim Schröder –FDP- 9 SWB GmbH Mirko Heid 10 SWB GmbH Bernd Nottbeck Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 7 Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen jeweils 2 Sitze und auf die Fraktionen SPD und Linke jeweils 1 Sitz entfallen. Der letzte Sitz entfällt entweder auf die BBB- oder AfD-Fraktion. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Dauer der Bestellung Die Amtszeit eines entsandten Mitgliedes des Aufsichtsrates beginnt mit seiner Entsendung und endet mit dem Tag seiner Abberufung durch den entsendeten Gesellschafter oder der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Erklärung des Mitglieds des Aufsichtsrates gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitz unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Daneben scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates auch bei Wegfall der Tätigkeit, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. Sobald ein Mitglied aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, ist unverzüglich eine Nachfolge zu benennen. Seite 2 von 5 Seite 3 — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich) Seite 3 von 5 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digita ler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtsch aftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: Seite 4 von 5 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens. Seite 5 von 5
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 253836
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 09.12.2025
- Erstellt
- 16.10.2025 16:16