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V/0907/2015

Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge und Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Vorlagen 10.11.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2015, TOP 28.3.1

Beschlussvorlage

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Anlage 1

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Anlage 2

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Beschlussvorlage

27754 Zeichen

V/0907/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gesundheitsprogramm für eine umfassende Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge und 
Asylsuchende – Zugang zur medizinischen Regelversorgung 
Rahmenvereinbarung gem. § 264 SGB V für die Krankenversorgung der Leistungsberechtigten 
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.11.2015 Integrationsrat Anhörung 
25.11.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
Arbeitsförderung Vorberatung 
03.12.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government
 Vorberatung 
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.12.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster stimmt dem freiwilligen Beitritt zur Rahmenvereinbarung zur Über-
nahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung 
nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nord-
rhein-Westfalen zu. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, hierfür Verhandlungen über konkrete Absprachen mit der 
Techniker Krankenkasse aufzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zum Beitritt durchzu-
führen. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kostenentwicklung und die Entlastungen im Verwaltungs-
bereich zu evaluieren und dem Rat im 4. Quartal 2017 einen Erfahrungsbericht vorzulegen. 
 
4. Der Rat der Stadt Münster stimmt den unter Ziffern II.2. und 4. vorgeschlagenen befristeten 
Stellenvermehrung zu. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0907/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Kappel 
Ruf: 
492-5959 
E-Mail: 
KappelG@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.10.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0907/2015 
1. Die entstehenden Kosten für die Einführung der Gesundheitskarte, die sich zusammen setzen 
aus den Erstattungen der medizinischen Behandlungskosten an die Krankenkasse und den Ver-
waltungskosten, sind im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
(AsylbLG) zu finanzieren, ggf. in der Produktgruppe entstehende Mehrkosten sind z.Zt. nicht kal-
kulierbar. 
 
2. Die mit der Einführung der Gesundheitskarte einmalig entstehenden Personalaufwendungen 
sind auf Basis der durchschnittlichen städtischen Personalkosten für die vorgesehene Eingrup-
pierung ermittelt. 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 050
2 
Sicherung des Lebensunte r-
haltes  
   
Zeile 11 Personalaufwendungen 2016 79.100 1 VZÄ EGr 10 
für 3 Monate 
und 
maximal 4 
VZÄ EGr 8 für 
4 Monate 
 
 
Für die Ausstattung der Büroarbeitsplätze fallen Sachkosten in Höhe von rd. 15.360 € an, die in 
anderen Teilergebnisplänen vorzusehen sind. 
Der für die zusätzlich einzurichtenden Stellen bereit zu stellende Büroraum ist an zentraler Stelle 
vorzuhalten. 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangs- und Beschlusslage 
 
Mit Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 10.12.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, 
Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Verbesserung der medizinischen Versor-
gung für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Anlehnung an das „Bremer Modell“ 
aufzunehmen und eine entsprechende Vereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen auf 
Grundlage des § 264 Absatz 1 SGB V zu treffen. 
 
Damit sollen (auch) Leistungsberechtigte nach §§ 4 und 6 AsylbLG den Zugang zu einer Regel-
versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung mittels einer Krankenversicherten-Chipkarte 
erhalten.  
 
Die FDP-Ratsfraktion hat ergänzend zum v.g. Beschluss einen umfassenden Fragenkatalog über-
mittelt. Durch die Verwaltung wurde mit Schreiben vom 19.02.2015 der aktuelle Sachstand darge-
stellt und auf die noch offenen Fragen hingewiesen; es wurde zugesichert, nach Klärung der Ge-
samtproblematik eine umfassende Beantwortung des Fragenkatalogs vorzunehmen und den Rat 
mit seinen Gremien vor einer verbindlichen Einführung der Krankenversichertenkarte für Flüchtlin-
ge einzubeziehen.  
 
Bevor konkrete Verhandlungen mit einer gesetzlichen Krankenkasse zur Verbesserung der medi-
zinischen Versorgung für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Anlehnung an das 
„Bremer Modell“ aufgenommen werden konnten, lagen Hinweise auf den kurzfristig geplanten Ab-
schluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung durch das Land NRW vor, so dass die Auf-

- 3 - 
V/0907/2015 
nahme eigener Verhandlungen durch die Stadt Münster zunächst zurück gestellt wurde.  
 
 
2. Rahmenvereinbarung NRW 
 
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, 
Pflege und Alter (MGEPA), hat im September 2015 eine Rahmenvereinbarung mit den gesetzli-
chen Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht versicherungspflichtige 
Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber und zur Einführung einer Gesundheitskarte für 
Leistungsempfänger nach dem AsylbLG abgeschlossen. (Anlage 1) 
 
Dieser Rahmenvereinbarung können die Gemeinden in NRW mit einer Frist von 2 Monaten zum 
nächsten Quartalsbeginn beitreten; der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem MGEPA zu erklären (§ 
3 der Rahmenvereinbarung). Ein Beitritt zu dieser Vereinbarung ist damit abhängig vom abschlie-
ßenden Entscheidungenzeitpunkt frühestens zum 01.04.2016 möglich. 
Nachdem die in der Präambel der Vereinbarung angestrebte Zuordnung der Gemeinden zu je ei-
ner teilnehmenden Krankenkasse durch das MGEPA inzwischen erfolgt ist, können Detail-/ Verfah-
rensabsprachen erfolgen, sobald die Stadt Münster den Beitritt zur Rahmenvereinbarung erklärt. 
Als Betreuungspartner für die Stadt Münster wurde die Techniker Krankenkasse bestimmt, eine 
Wahlmöglichkeit besteht für die Stadt Münster und den betroffenen Personenkreis nicht. 
 
Die dadurch geschaffene Möglichkeit, auch Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die keinen 
Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben, Gesundheitsleistungen 
über eine Krankenversicherten-Chipkarte zukommen zu lassen, entspricht dem o.g. Beschluss. 
Der Zugang zur medizinischen Versorgung wird für die Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asyl-
bewerber damit erleichtert, eine vollständige leistungsrechtliche Gleichstellung mit anderen Versi-
cherten erfolgt nicht. 
 
 
2.1 Umfang der medizinischen Leistungen 
 
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a gegenüber dem 
Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V nur eingeschränkte 
Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4) sowie zur Sicherung 
der Gesundheit im Einzelfall unerlässliche Leistungen (§ 6) vor. Medizinische Maßnahmen unter-
liegen damit insbesondere hinsichtlich des Umfangs und des Kriteriums der Aufschiebbarkeit einer 
Einzelfallprüfung durch die Verwaltung. Es werden quartalsweise je Person auf den Leistungsum-
fang des AsylbLG eingeschränkte Behandlungsscheine ausgegeben, die den behandelnden Ärz-
ten vorgelegt werden müssen, damit die Kosten über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem 
Sozialamt abgerechnet werden können. Nicht über die Behandlungsscheine abrechenbare Leis-
tungen, insbesondere für stationäre Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz, kieferorthopädische 
Maßnahmen, Heil- und Hilfsmittel sind im Regelfall im Voraus zu beantragen. 
Die Kosten der medizinischen Versorgung werden damit im städtischen Haushalt erst nach erfolg-
ter Behandlung / Abrechnung kassenwirksam.  
 
Nach der Rahmenvereinbarung NRW richtet sich der Leistungsumfang grundsätzlich weiterhin 
nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Die in der Anlage 1, Gliederungspunkt C, zur Rahmenvereinbarung dar-
gestellten Leistungen des SGB V, insbesondere die Versorgung mit Zahnersatz, sind von der Er-
bringung durch die Krankenkasse ausgeschlossen, für diese Bereiche sind deshalb weiterhin Ein-
zelfallentscheidungen des Sozialamtes erforderlich. 
 
Die dort nicht aufgeführten Gesundheitsleistungen werden durch die Krankenkasse auf Grundlage 
der §§ 4 und 6 AsylbLG erbracht, wobei das Kriterium der Aufschiebbarkeit durch die Krankenkas-
se nicht geprüft wird. 
Inhaltlich untergliedern sich die durch die Krankenkasse zu erbringenden Leistungen in die Berei-
che, die direkt (ohne weitere Prüfung) durch die Gesundheitskarte bezogen werden, und die Berei-

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V/0907/2015 
che, die auch im Rahmen der Versorgung nach dem SGB V einem Genehmigungsverfahren unter-
liegen (z.B. psychotherapeutische Behandlungen, Krankengymnastik). 
Für Leistungen, die direkt über die Gesundheitskarte bezogen werden können, entfällt die Not-
wendigkeit einer vorherigen Antragstellung/Genehmigung der Einzelbehandlungen durch den Leis-
tungsträger und die Vorlage von Behandlungsscheinen in den Arztpraxen. 
 
Durch den Wegfall der Prüfung des Kriteriums der Aufschiebbarkeit ergibt sich eine Erweiterung 
des Leistungsumfanges gegenüber den bisherigen Hilfen nach dem AsylbLG, eine vollständige 
Ausweitung auf den Leistungsrahmen nach dem SGB V erfolgt hingegen nicht.  
Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, die über die gesetzlich vorgesehene Akut- und Notfallver-
sorgung hinausgehen. 
 
Eine valide Prognose, wie hoch der Mehraufwand für diese über den gesetzlichen Rahmen hin-
ausgehenden Leistungen sein wird, ist nicht möglich. Es lässt sich für den betroffenen Personen-
kreis nicht abschätzen, 
 in welchem Rahmen Leistungen abgerufen werden, die aufschiebbar sind,  
 für welchen Zeitraum eine Aufschiebung möglich ist, 
 zu welchem Zeitpunkt und zu wessen Lasten die Maßnahmen bei zunächst erfolgender 
Aufschiebung notwendig wird, 
 in welchem Umfang sich kostenintensive Notfallbehandlungen durch rechtzeitige präventive 
(Vorsorge-) Maßnahmen abwenden lassen. 
 
Die Leistungen zur Sicherung der medizinischen Versorgung, die vom SGB V nicht erfasst werden, 
im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes aber übernommen werden können, soweit im Ein-
zelfall die Voraussetzungen vorliegen, werden nach Einführung der Gesundheitskarte weiterhin 
beim Sozialamt zu beantragen sein.  
Dies betrifft insbesondere den Bereich der für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber 
relevanten Dolmetscherkosten. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Trennung der Prüfungen und 
Entscheidungen zur Übernahme von Dolmetscherkosten von der Prüfung der eigentlichen Be-
handlungskosten und eine damit separat notwendige Entscheidung durch das Sozialamt hier kaum 
praktikabel erscheinen. Bei den mit der Techniker Krankenkasse aufzunehmenden Verhandlungen 
ist hier eine umsetzbare Lösung anzustreben. 
 
 
2.2 Personenkreis und bisherige Kosten 
 
Die Beitrittsmöglichkeit zur Rahmenvereinbarung betrifft ausschließlich die in eigener Zuständigkeit 
der Stadt Münster betreuten Flüchtlinge, nicht erfasst werden die in Zuständigkeit des Landes 
NRW in Landesaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Menschen. 
 
Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten i.d.R. in den ersten 15 Monaten des 
Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen der Krankenversorgung nach §§ 4, 6 AsylbLG; an-
schließend erfolgt im Regelfall eine Versorgung entsprechend den Regelungen des SGB XII und 
damit im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. 
Im Hilfebezug nach dem AsylbLG stehen zum Stichtag 29.10.2015 insgesamt 3.207 Flüchtlinge, 
die Zahl ist stark ansteigend. Von den genannten Personen ist ein Anteil von 855 Personen ge-
setzlich krankenversichert oder bezieht bereits Leistungen nach § 264 SGB V und verfügt damit 
über eine Krankenversorgung im Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenkasse. 
Der verbleibende Anteil von 2.352 Personen bezieht die eingeschränkten Leistungen nach §§ 4 
und 6 AsylbLG und profitiert von einem Beitritt zur Rahmenvereinbarung. Bisher werden durch die 
Stadt Münster hier je Flüchtling durchschnittliche Kosten i.H.v. mtl. ca. 235,00 € verausgabt, die 
aktuellen monatlichen Gesamtausgaben der Gesundheitsversorgung sind zum genannten Stichtag 
mit ca. 553.000 € zu veranschlagen. Eine genaue Feststellung der monatlichen Belastung ist auf 
Grund der zeitlich verzögerten Abrechnungsmodalitäten nicht möglich.

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V/0907/2015 
2.3 Verfahren und zukünftige Verwaltungskosten 
 
Das MGEPA hat der Stadt Münster die Techniker Krankenkasse für die Betreuung zugewiesen, 
Verhandlungen und Verfahrensabsprachen können damit aufgenommen werden.  
 
Verwaltungstätigkeiten sind entsprechend der Rahmenvereinbarung weiterhin zu großen Teilen 
durch die Stadt Münster zu erbringen.  
Nach Ankunft der Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Münster ist die grundsätzli-
che Leistungsberechtigung festzustellen; liegt diese vor, ist eine unverzügliche Meldung der Per-
sonendaten sowie die Übermittlung eines Lichtbildes und einer Identitätsbestätigung an die Kran-
kenkasse vorgesehen.  
Sobald die Daten bei der Krankenkasse vorliegen, wird die elektronische und auf eine Gültigkeits-
dauer von 24 Monaten auszustellende Gesundheitskarte und ein Befreiungsausweis erstellt und 
den Leistungsberechtigten persönlich übermittelt. Für die Ausstellung der Gesundheitskarte fallen 
Gebühren von 10 € pro Person an (zuzüglich weiterer Gebühren bei mehrfachem Verlust). Zum 
Stichtag 29.10.2015 würde sich damit eine einmalige Belastung des städtischen Haushaltes i.H.v. 
23.520 € ergeben, bei aktuell prognostizierten Zuweisungen von 400 bis 600 Flüchtlingen/Monat 
zukünftig monatliche Ausgaben für die Ausstellung neuer Gesundheitskarten von ca. 4.000 bis 
6.000 €. 
 
Erst wenn die Karte den Leistungsberechtigten vorliegt, können hierüber Gesundheitsleistungen in 
Anspruch genommen werden; der entstehende Übergangszeitraum ist durch manuelle Berechti-
gungsscheine/-abrechnungen abzudecken, die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt, aber 
durch die Stadt Münster ausgegeben werden müssen. 
Die bei dem betroffenen Personenkreis zahlreichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen 
sind der Krankenkasse durch die Stadt Münster unverzüglich mitzuteilen, dies betrifft insbesondere 
Änderungen der Aufenthalts- und Familienverhältnisse. 
 
Je Leistungsberechtigtem ist durch die Stadt Münster monatlich im Voraus eine Abschlagszahlung 
zu leisten, die zunächst auf 200,00 € festgelegt ist und zukünftig kalenderjährlich an die konkrete 
Ausgabenentwicklung angepasst wird. Diese Vorauszahlung wird zukünftig vor Leistungserbrin-
gung kassenwirksam und läge bezogen auf den o.g. Stichtag bei ca. 470.400 €. 
 
Durch die Krankenkasse erfolgt kalendervierteljährlich eine Abrechnung der tatsächlich entstande-
nen Aufwendungen, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 8%  der entstandenen 
Leistungsaufwendungen, mindestens aber 10,00 € pro Person und Monat, wobei der Stadt Müns-
ter eine Aufstellung der Kosten differenziert nach Personen und Leistungsarten übermittelt wird, 
nicht aber die konkreten Abrechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Eine Frist zur 
Kostenabrechnung ist nicht vereinbart. 
Die festgelegte  Verwaltungskostenpauschale liegt mit 8% deutlich über den „bis zu 5%“, die der 
Bundesgesetzgeber nach § 264 Abs. 2 SGB V für nicht versicherte Personen im Sozialhilfebezug 
vorsieht.  
 
Bezogen auf den o.g. Stichtag liegen die der Krankenkasse zu erstattenden Verwaltungskosten bei 
mindestens 23.520 € monatlich und erhöhen sich in Abhängigkeit von den tatsächlich entstande-
nen Behandlungskosten. Zum genannten Stichtag ist unter Berücksichtigung der bisher einge-
schränkten unaufschiebbaren Leistungen der medizinischen Versorgung von monatlich mindes-
tens 44.000 € auszugehen; eine durch Wegfall der Prüfung des Kriteriums der Aufschiebbarkeit zu 
erwartende Ausweitung der in Anspruch genommenen Leistungen ist dabei noch nicht berücksich-
tigt und aus o.g. Gründen nicht prognostizierbar. 
 
Endet die Leistungsberechtigung, sind Gesundheitskarte und Befreiungsausweis durch die Stadt 
Münster einzuziehen und der Krankenkasse zu übermitteln. Durch unberechtigte Weiternutzung / 
Missbrauch entstehende Kosten gehen zu Lasten der Stadt Münster, etwaige Ersatz- und Re-
gressansprüche sind ebenfalls durch die Stadt Münster zu verfolgen.

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V/0907/2015 
Problematisch ist hier zu bewerten, dass die Gesundheitskarte entsprechend der Rahmenverein-
barung für einen Gültigkeitszeitraum von 24 Monaten ausgestellt wird, die Leistungsberechtigung 
nach §§ 4 und 6 AsylbLG im Regelfall aber bereits 15 Monate nach Einreise ins Bundesgebiet en-
det, hier ist im Rahmen der Verhandlungen mit der Techniker Krankenkasse eine Harmonisierung 
anzustreben. 
 
Daneben sind die von der Vereinbarung ausgenommenen medizinischen Versorgungsleistungen 
(s.o.) weiterhin im Voraus von den Leistungsberechtigten zu beantragen und im Einzelfall durch 
das Sozialamt zu prüfen. 
 
Nach erster Einschätzung ist durch das Verfahren nicht mit einer Entlastung im Bereich der städti-
schen Verwaltungstätigkeit zu rechnen. Zwar entfällt im dargestellten Umfang die Einzelfallprüfung 
durch das Sozialamt, die in Anlage 1, Buchstabe C der Rahmenvereinbarung aufgeführten Leis-
tungen werden nicht von der Krankenkasse erbracht, sondern sind weiterhin durch den Leistungs-
träger zu prüfen / zu gewähren.  
Den voraussichtlichen Entlastungen steht ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand, insbe-
sondere in den ersten Aufenthaltswochen der Flüchtlinge, sowie bei der Rückforderung der Ge-
sundheitskarten bei Beendigung des Leistungsbezuges und der Abwicklung von Ersatz- und Re-
gressansprüchen gegenüber.  
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einführung der Gesundheitskarte ein 
zeitlich befristeter zusätzlicher Personalbedarf ergibt (s.u.). 
 
Daneben werden sich in der konkreten Durchführung an verschiedenen Stellen, z.B. der zeitnahen 
Beschaffung von Lichtbildern und der Identitätsbestätigung, praktische und datenschutzrechtliche 
Problemfelder ergeben, die noch zu lösen sind. 
 
 
 
3. Problematik § 4b Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) 
 
Nach v.g. Vorschrift erstattet das Land NRW den Kommunen außergewöhnlich hohe Krankheits-
kosten (Beträge über 70.000 € pro Flüchtling pro Kalenderjahr). Die Anforderungen einer solchen 
Kostenerstattung sind durch die v.g. Regelung bzw. die ausführende Bezirksregierung festgelegt. 
Nachfolgende Punkte sind hier kritisch zu bewerten. Durch die Einführung der Gesundheitskarte 
kann es im Hinblick auf die Kostenerstattung nach § 4b FlüAG zu folgenden Problemen kommen: 
a) Die gesetzlich vorgegebene Frist (30.06. des Folgejahres) ist nicht einzuhalten, da (voll-
ständige) Abrechnungen der Krankenkassen bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen wer-
den. 
b) Für eine Kostenerstattung (bisher) notwendige Einzelbelege werden von den Krankenkas-
sen nicht zur Verfügung gestellt. 
c) Bei den gegenüber dem eigentlichen Leistungsrahmen des AsylbLG ausgeweiteten Leis-
tungen ist fraglich, ob diese im Rahmen einer Kostenerstattung anerkannt werden, eine Dif-
ferenzierung der durch die Krankenkasse erbrachten Leistung ist nicht möglich. 
Hier handelt es sich insgesamt um nicht unerhebliche Einnahmen der Stadt Münster; für das Jahr 
2014 lag der Erstattungsumfang bei deutlich niedrigerer Flüchtlingszahl bei über 320.000 €, es 
handelt sich um wenige kostenintensive Einzelfälle, die in Zusammenhang mit der vor Ort vorhan-
denen Uniklinik stehen. 
 
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) und das Ministerium für 
Inneres und Kommunales (MIK) wurden auf diese Problematik hingewiesen. Mit Schreiben vom 
16.10.2015 wurde durch das MGEPA mitgeteilt, dass im Einvernehmen mit dem MIK für die Kos-
tenerstattung die Anerkennung der auf Grund der Rahmenvereinbarung erbrachten Leistungen 
und der von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlagen erfolgt (Punk-
te b) und c)). Die Problematik der Fristenregelung (Punkt a)) wird nicht abschließend beantwortet, 
auf Grund der vierteljährlichen Abrechnung durch die Krankenkassen sei davon auszugehen, dass 
Abrechnungsunterlagen im Folgejahr vorliegen.

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V/0907/2015 
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frist des § 4b FlüAG nur eingehalten werden kann, wenn die 
Abrechnungsunterlagen rechtzeitig vor dem 30.06. des Folgejahres vorliegen, zumal diese zu-
nächst ausgewertet, bearbeitet und um die in eigener Zuständigkeit erbrachten Leistungen ergänzt 
werden müssen. Eine Ergänzung der Rahmenvereinbarung um eine entsprechende Fristenrege-
lung wäre deshalb zu begrüßen, um einen möglichen Verlust dieser Einnahmen auszuschließen. 
Im Rahmen der Verhandlungen mit der Techniker Krankenkasse ist eine entsprechende, die Rah-
menvereinbarung ergänzende Fristenregelung für die Abrechnungen anzustreben. 
 
 
4. Personeller Mehraufwand zur Einführung der Gesundheitskarte 
 
4.1 vorbereitende Maßnahmen 
 
Die zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere 
die Verhandlungen und Detailabsprachen mit der Techniker Krankenkasse und die Schaffung der 
notwendigen Rahmenbedingungen, z.B. für die Erstellung von Lichtbildern, können durch die vor-
handenen Personalkapazitäten des Sozialamtes nicht abgedeckt werden. Hier ist für einen Zeit-
raum von 3 Monaten von einem personellen Mehrbedarf von 1,0 VZÄ, Eingruppierung EGr. 10, 
auszugehen. 
 
4.2 Umsetzung  
 
Die Umstellung der bisherigen Leistungsgewährung auf die Leistungen nach der Rahmenvereinba-
rung führt zu einem erheblichen einmaligen personellen Mehrbedarf. Für die betroffenen Personen 
(zum Stichtag 29.10.2015 = 2.352) sind Lichtbilder zu fertigen, Identitätsbestätigungen zu erstellen 
und die formellen Anmeldungen bei der Krankenkasse zu veranlassen. Dieser Mehraufwand kann 
ebenfalls nicht durch die vorhandenen Personalkapazitäten des Sozialamtes gedeckt werden, hier 
ist für einen Zeitraum von 4 Monaten ein personeller Mehrbedarf von 1,0 VZÄ je 1000 Personen 
auszugehen, d.h. zum o.g. Stichtag ca. 2,5 VZÄ; unter Berücksichtigung der zu erwartenden weiter 
steigenden Flüchtlingszahlen muss von 4,0 VZÄ ausgegangen werden. 
 
 
5. Erfahrungen aus den Projekten in Hamburg und Bremen („Bremer Modell“) 
 
Erfahrungsberichte aus den Stadtstaaten Bremen und Hamburg, an deren Modelle die Rahmen-
vereinbarung NRW angelehnt ist, wurden angefragt, durch die Freie und Hansestadt Hamburg 
wurde ein umfassender Erfahrungsbericht zum dort seit dem 2. Halbjahr 2012 durchgeführten Pro-
jekt zur Verfügung gestellt. 
 
 
5.1 Gegenüberstellung NRW - Hamburg  
 
Eine Gegenüberstellung der wesentlichen Merkmale zwischen der Rahmenvereinbarung NRW und 
dem in Hamburg praktizierten „Bremer Modell“ ist als Anlage 2 beigefügt. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass sowohl hinsichtlich der Kostenstruktur als auch hinsichtlich des 
Verwaltungsverfahrens deutliche Unterschiede bestehen. 
Die Tatsache, dass eine Versorgung der Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in 
Hamburg bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in einer Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung er-
folgen kann, ergibt sich aus der Stellung als Stadtstaat und lässt sich auf Münster nicht übertragen. 
 
 
5.2 Entwicklung der Ausgaben in Hamburg 
 
Ein exakter Vergleich der Pro-Kopf-Ausgaben vor und nach der Systemumstellung gestaltet sich 
schwierig. Zum einen lassen sich für Zeiträume vor der Systemumstellung lediglich die Mittelab-
flüsse feststellen, die jedoch nicht die tatsächlichen Aufwendungen auf den jeweiligen Leistungs-

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V/0907/2015 
zeitpunkt abbilden, zum anderen sind diese Daten auf Grund der verzögerten Abrechnungspraxis 
letztlich für die Feststellung tatsächlicher Pro-Kopf-Ausgaben nicht aussagekräftig. Daneben konn-
te nicht ermittelt werden, welcher Anteil der leistungsberechtigten Grundleistungsbezieher bereits 
vor der Systemumstellung anderweitig (familien-)versichert war.  
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch die allgemeine Kostenentwicklung im Gesundheits-
wesen und die Zusammensetzung der Gruppe der Flüchtlinge und Asylbewerberinnen und Asyl-
bewerber aus den jeweiligen Herkunftsländern mit entsprechenden spezifischen Krankheitsbildern 
nicht vergleich- und kalkulierbar sind. 
 
Unter Berücksichtigung dieser methodischen Prämissen zeigten sich im Jahresvergleich vor und 
nach der Systemumstellung weitestgehend unveränderte Pro-Kopf-Ausgaben der Gesundheitsleis-
tungen (ohne Verwaltungskosten): 
176,83 € vor der Systemumstellung 
182,07 € nach der Systemumstellung 
 
Bereits aus dieser geringen Differenz ergeben sich bezogen auf den o.g. Stichtag für die Stadt 
Münster jährliche Mehrausgaben von ca. 148.000 €. 
 
 
 
6. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - Gesetzliche Neuregelungen 
  
Das als Ergebnis des Flüchtlingsgipfels in weiten Teilen bereits zum 24.10.2015 in Kraft getretene 
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz der Bundesregierung sieht u.a. eine Übertragung der Ab-
rechnung der ärztlichen Behandlung für Asylbewerber auf die gesetzlichen Krankenversicherungs-
träger als Dienstleister vor. Hier wird eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, die 
gesundheitliche Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu erleichtern und die 
Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes zu entlasten. Der Umfang der Leistungen 
durch das Asylbewerberleistungsgesetz soll hierdurch nicht ausgeweitet werden. Ob die Kranken-
kassen durch die Neuregelung verpflichtet werden können, auch das Merkmal der Aufschiebbar-
keit zu prüfen, wie es die Regelungen der §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorse-
hen, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auch keine Aussage getroffen werden, ob eine Anpassung 
der Rahmenvereinbarung an die neu geschaffene gesetzliche Regelung erforderlich wird. 
 
Im Ergebnis schaffen diese Vereinbarungen auf Landesebene, flankiert von Rahmenempfehlungen 
auf Bundesebene, die Grundlagen zur Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes, der Abrechnung der Leistungen, den Aufwendungsersatz sowie den 
Ersatz der Verwaltungskosten der Krankenkassen auf Bundes- oder Landesebene; sie sollen da-
mit einerseits der einheitlichen Erbringung von Gesundheitsleistungen dienen und andererseits 
den Aufwand gering halten, der von den Kommunen und Krankenkassen beim Schließen von Ver-
einbarungen aufzubringen ist. 
 
 
7. Fazit  
 
Entsprechend dem Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 10.12.2014 zur Verbesserung der 
medizinischen Versorgung für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Anlehnung an 
das „Bremer Modell“ ist es sachgerecht, der Rahmenvereinbarung schnellstmöglich beizutreten, 
um (auch) Leistungsberechtigte nach §§ 4 und 6 AsylbLG den Zugang zu einer Regelversorgung 
der gesetzlichen Krankenversicherung mittels einer Krankenversicherten-Chipkarte zu ermögli-
chen. 
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung den Beitritt zur Rahmenvereinbarung in der jetzi-
gen Form unter Evaluierung der Entwicklung von Kosten und Verwaltungsaufwand vor. Eine quar-
talsweise Austrittsmöglichkeit sieht die Rahmenvereinbarung vor. 
 
Da wie dargestellt eine Prognose der (Mehr-) Aufwendungen nicht möglich ist, und auch die Aus-

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V/0907/2015 
wirkungen auf den Verwaltungsaufwand nicht absehbar sind, ist eine Evaluation des Kosten- und 
Verwaltungsaufwandes angezeigt. Auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse kann dann 
über die dauerhafte Einführung der Gesundheitskarte oder den Austritt aus der Rahmenvereinba-
rung entschieden werden. 
 
 
 
 
 
 
I.V. 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1:  
Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichti-
ge gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1a Asylbewerber-
leistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen 
 
Anlage 2: 
Gegenüberstellung Rahmenvereinbarung NRW – Verfahren Hamburg

Anlage 1

29710 Zeichen

RAHMENVEREINBARUNG 
zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für 
nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach 
§ 264 Absatz 1 SGB V 
in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz 
in Nordrhein-Westfalen 
zwischen 
dem Land Nordrhein-Westfalen 
vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, 
Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA), 
dieses vertreten durch die Ministerin 
- nachstehend MGEPA 
und 
der AOK Rheinland/Hamburg 
der AOK NORDWEST 
der Novitas BKK 
der Knappschaft und 
der DAK Gesundheit 
die Techniker Krankenkasse 
die BARMER GEK 
die IKK classic 
- nachstehend Krankenkassen genannt

NHALT 
Präambel Seite 3 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung Seite 3 
§ 2 Ziel dieser Vereinbarung Seite 3 
§ 3 Beitrittsrecht der Gemeinden Seite 4 
§ 3a Vertragspartnerschaft weiterer Krankenkassen Seite 4 
§ 4 Umfang des Leistungsanspruchs Seite 4 
§ 5 Meldeverfahren Seite 5 
§ 6 elektronische Gesundheitskarte (eGK) Seite 5 
§ 7 Befreiung von der Zuzahlungspflicht Seite 6 
§ 8 Verfahren bei Wegfall der Leistungsberechtigung Seite 6 
§ 9 Umlagekosten für die Beteiligung des MDK Seite 6 
§ 10 Abrechnungsverfahren Seite 6 
§ 11 Verwaltungskosten Seite 8 
§ 12 Widersprüche und Klageverfahren Seite 8 
§ 13 Weiterleitung von möglichen Schadensersatzansprüchen Seite 9 
§ 14 Datenschutz Seite 9 
§ 15 Evaluation und Qualitätssicherung Seite 9 
§ 16 Meinungsverschiedenheiten Seite 10 
§ 17 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel Seite 10 
§ 18 Laufzeit der Vereinbarung Seite 10 
2

Präambel 
Nach den Regelungen des § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V wird die Gesundheitsversorgung von 
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 
auftragsweise von der Krankenkasse übernommen. Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a 
AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben, 
müssen ihren Anspruch auf Leistungen bei Krankheit bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung 
der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG unmittelbar gegenüber den Gemeinde geltend 
machen. 
Die vertragsschließenden Parteien sind sich einig, dass auch für den Personenkreis der 
Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung 
Verbesserungen anzustreben sind. 
Mit der Zielsetzung 
- den Zugang zum Gesundheitssystem durch Nutzung einer eGK zu vereinfachen, 
- die Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung zu erhöhen und 
- die Gemeinden nachhaltig von Verwaltungsaufgaben zu entlasten 
hat das Land NRW - bis zu einer gesetzlichen Anpassung des § 264 SGB V -die Kranken­
kassen gebeten, die Betreuung dieses Personenkreises zu übernehmen. Aus diesen Gründen 
schließen die Krankenkassen mit dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch das MGEPA 
- eine Rahmenvereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SGB IV ab. 
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich grundsätzlich alle Krankenkassen an der 
Vereinbarung beteiligen sollen und eine gleichgewichtige Verteilung der zu betreuenden 
Personen durch die beitretenden Gemeinden auf die teilnehmenden Krankenkassen 
anzustreben ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird eine Zuordnung der einzelnen 
Gemeinden zu je einer teilnehmenden Krankenkasse angestrebt. 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 
Die Vereinbarung beschreibt die auftragsweise Gesundheitsversorgung der Leistungs­
berechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen 
nach § 2 AsylbLG, sondern gegenüber den Gemeinden Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, 
Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 
und 6 AsylbLG haben. Die Gesundheitsversorgung wird durch die teilnehmenden 
Krankenkassen -nach Maßgabe dieser Vereinbarung sichergestellt. 
§ 2 Ziel dieser Vereinbarung 
(1) In Nordrhein-Westfalen übernehmen gemäß § 1 des Ausführungsgesetzes des 
Asylbewerberleistungsgesetzes die Gemeinden die Gesundheitsversorgung der 
Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in 
besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben. Mit der Vereinbarung soll die 
Gesundheitsversorgung dieser Leistungsberechtigten durch eine Krankenkasse 
übernommen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 30 Absatz 2 SGB IV in Verbindung mit 
§264 Absatz 1 SGB V. 
(2) Ziel der Übertragung dieser Aufgabe ist es, durch die Krankenkasse eine professionelle, 
effiziente und effektive Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten zu gewährleisten. 
Gleichzeitig wird darüber hinaus ein Beitrag zum Bürokratieabbau in den Gemeinden 
geleistet 
3

§ 3 Beitrittsrecht der Gemeinden 
(1) Die Gemeinden in NRW können dieser Vereinbarung beitreten. 
(2) Der Beitritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum nächsten Quartalsbeginn schriftlich 
gegenüber dem MGEPA zu erklären. Die Regelungen dieser Vereinbarungen gelten dann 
mit Beginn des Folgequartais nach Eingang der Erklärung beim MGEPA. 
(3) Der Austritt einer Gemeinde ist mit einer dreimonatigen Frist zum Quartaisende ebenfalls 
schriftlich gegenüber dem MGEPA zu erklären. 
(4) Der Beitritt oder Austritt einer Gemeinde ist den teilnehmenden Krankenkassen durch das 
MGEPA unverzüglich anzuzeigen. 
§ 3a Vertragspartnerschaft weiterer Krankenkassen 
(1) Krankenkassen, die noch nicht Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung sind, zeigen 
ihren Beitritt unmittelbar gegenüber dem MGEPA NRW an. Der Austritt einer Krankenkasse 
ist ebenfalls gegenüber dem MGEPA anzuzeigen. Ein Austritt ist mit einer dreimonatigen 
Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. 
(2) Die beigetretene Krankenkasse nimmt mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Quartals 
an dieser Vereinbarung teil. 
(3) Das MGEPA veröffentlicht eine Liste der teilnehmenden Krankenkassen und beigetretenen 
Gemeinden jeweils auf ihrer Homepage. Die Krankenkassen und beigetretenen Gemeinden 
stimmen der Veröffentlichung und der jeweiligen Aktualisierung auf der Homepage des 
MGEPA zu. 
§ 4 Umfang des Leistungsanspruchs 
(1) Die Krankenkassen stellen eine notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche 
Gesundheitsversorgung auf Basis ihrer Vorschriften zulasten der Gemeinden sicher, Dabei 
richtet sich der Leistungsumfang grundsätzlich nach §§ 4 und 6 AsyibLG (vgi. Anlage 1, 
Buchstabe A und B). Nicht von der Versorgung umfasst sind Entgeltersatzleistungen (z. B. 
Krankengeld und Mutterschaftsgeld) sowie Leistungen der Pflege und der 
Eingliederungshilfe. Die Gemeinden erstatten den Krankenkassen alle Leistungen, die der 
Leistungsberechtigte auf Basis der Anlage 1 Buchstabe A und B in Anspruch genommen 
hat. 
(2) Für die in Anlage 1, Buchstabe C, aufgeführten GKV-Leistungen ist der Anspruch auf 
Gesundheitsversorgung unmittelbar gegenüber der Gemeinde zu realisieren. Sofern 
entsprechende Anträge bei den Krankenkassen eingehen, werden diese umgehend an die 
Gemeinden weitergeleitet und dort in eigener Verantwortung entschieden. 
(3) Der Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Betreuungsverhäitnisses beginnt mit dem 
Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach § 3 
AsyibLG (Leistungsberechtigung nach §§ 1, 1a AsyibLG) vorliegen und der 
Leistungsberechtigte weder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) noch in einer Zentralen 
Unterbringungseinrichtung (ZUE) untergebracht ist. Die Prüfung und Feststeilung der 
Anspruchsberechtigung erfolgt durch die Gemeinden. Während der Unterbringung in einer 
Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) bzw, einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) 
greifen die Regelungen dieser Vereinbarung nicht. 
(4) Der Anspruch auf Leistungen endet nach Maßgabe der Regelungen des § 1 Absatz 3 
AsyibLG. 
4

§ 5 Meldeverfahren 
(1) Die Gemeinden melden die Leistungsberechtigten nach Ankunft in der Zielgemeinde 
unverzüglich bei einer teilnehmenden Krankenkasse an. Sie haben dabei die Daten für den 
Haushaltsvorstand und seine in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen mitzuteilen. 
(2) Das Land wirkt auf die gleichmäßige Verteilung der Leistungsberechtigten auf die 
Krankenkassen hin, 
(3) Die Gemeinden, die dieser Vereinbarung beigetreten sind, teilen der Krankenkasse folgende 
Sachverhalte unter Verwendung der dieser Vereinbarung als Muster beigefügten 
Meldevordrucke (Anlagen 2 bis 4) mit: 
a. Separates Institutionskennzeichen (IK) für die Abrechnung der Leistungen der 
Leistungsberechtigten nach § 264 Abs. 1 SGB V 
b. An- und Abmeldungen des Haushaltsvorstandes (inklusive der Angehörigen) 
c. Änderung der Personenstandsdaten (z. B. Namensänderung inklusive Anschriften­
änderung) 
d. Ummeldung vom Haushaltsvorstand zum Familienangehörigen eines anderen 
Haushaltsvorstandes (inklusive seiner bisherigen Angehörigen) 
e. Sonstige Änderungsmeldungen (z. B. An- und Abmeldungen einzelner Familien­
angehöriger) 
(4) Die vorgenannten Meldungen sind von der zuständigen Gemeinde zu unterzeichnen und mit 
Behördenstempel zu versehen, soweit sie nicht elektronisch übermittelt werden. 
Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass alle Beteiligten ein einheitliches 
und verbindliches Verfahren abgestimmt haben. 
(5) Auf dem Anmeldevordruck ist der Krankenkasse von der zuständigen Gemeinde für jeden 
biidpflichtigen Leistungsberechtigten ein geeignetes Lichtbild des Leistungsberechtigten zur 
Ausstellung einer eGK zur Verfügung zu stellen. Zugleich bestätigt die Gemeinde mit der 
Anmeldung, dass das Lichtbild mit der Identität des Leistungsberechtigten übereinstimmt. 
(6) Sind die Meldungen unleserlich oder/und enthalten sie unplausible Daten, werden sie von 
der Krankenkasse zur kurzfristigen Klärung an die zuständige Gemeinde zurückgeschickt. 
§ 6 elektronische Gesundheitskarte (eGK) ohne EHIC 
(1) Die Gültigkeitsdauer der eGK ist befristet auf 24 Kalendermonate. Der Versand der eGK 
erfolgt an den Leistungsberechtigten. Darüber hinaus ist ein Versand nur an einen Betreuer 
im Sinne der §§ 1896 BGB ff möglich. Bis zur Versorgung mit der eGK stellen die 
Krankenkassen den Gemeinden Abrechnungsscheine für die ärztliche und zahnärztliche 
Versorgung zur Verfügung. Die Gemeinden stellen sicher, dass sie die 
Leistungsberechtigten über die Nutzung und Anwendung der eGK informieren. 
(2) Beim erstmaligen Abhandenkommen oder bei erstmaliger Meldung eines Defekts einer 
eGK stellt die Krankenkasse auf Antrag des Leistungsberechtigten eine neue eGK aus. 
(3) Für das Ausstellen der eGK erhält die Krankenkasse von der zuständigen Gemeinde für 
jeden Leistungsberechtigten 10,00 Euro. Damit ist auch die Ausstellung einer weiteren 
Karte, z. B. bei Verlust oder Ablauf, abgegolten, Werden darüber hinaus weitere Karten 
benötigt, fallen je Karte 8,00 Euro an. 
5

§ 7 Befreiung von der Zuzahlungspflicht 
Die Leistungsberechtigten haben keine Zuzahlungen gemäß §§ 61, 62 SGBV zu leisten. Die 
Krankenkassen stellen hierzu einen Befreiungsausweis aus. Der Befreiungsausweis wird 
den Leistungsberechtigten individuell, nach den technischen und prozessualen 
Möglichkeiten der jeweiligen Kasse zur Verfügung gestellt. 
§ 8 Verfahren bei Wegfall der Leistungsberechtigung 
(1) Sobald die Beendigung der Leistungsberechtigung nach §§ 1, 1a AsylbLG der gesamten 
Haushaltsgemeinschaft oder einzelner Haushaltsangehöriger feststeht, erfolgt unverzüglich 
eine schriftliche Abmeldung durch die zuständige Gemeinde bei der Krankenkasse. 
Gleiches gilt beim Wechsel/Beendigung der Zuständigkeit der Gemeinde. Hierzu sind die 
vereinbarten Meldevordrucke zu verwenden (Anlagen 2 bis 4). Mit der Abmeldung ist die 
Gemeinde verpflichtet, von dem Leistungsberechtigten die eGK und den Befreiungsausweis 
einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. 
(2) Leistungsaufwendungen, die der Krankenkasse nach Eingang der Abmeldung durch die 
Verwendung der eGK entstehen, hat die zuständige Gemeinde zu erstatten. 
(3) Übernimmt eine Krankenkasse Leistungen aus der auftragsweisen Gesundheits­
versorgung, obwohl zwischenzeitlich bereits Versicherungspflicht eingetreten ist, bleibt der 
Erstattungsanspruch der Krankenkasse, die die Betreuung durchgeführt hat, gegenüber 
der zuständigen Gemeinde bestehen. Etwaige Ersatzansprüche gegenüber der aufgrund 
der eingetretenen Versicherungspflicht originär zuständigen Krankenkasse, die den 
Krankenversicherungsschutz nach dem SGB V sicherstellt, hat die Gemeinde gegenüber 
dieser Krankenkasse eigenständig zu verfolgen. 
(4) Verlegt ein Leistungsberechtigter nach §§ 1, 1a AsylbLG seinen Wohnort, hat durch die 
bisher zuständige Gemeinde eine Abmeldung bei der bisher betreuenden Krankenkasse zu 
erfolgen. Eine erneute Anmeldung durch die neue zuständige Gemeinde hat entsprechend 
den Regelungen dieser Vereinbarung zu erfolgen. Voraussetzung ist, dass die 
aufnehmende Gemeinde ebenfalls dieser Vereinbarung beigetreten ist. 
(5) Das Betreuungsverhältnis endet mit dem Austritt der Gemeinde aus der Rahmenver­
einbarung (§ 3 Abs. 3). Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt. 
§ 9 Umlagekosten für die Beteiligung des Medizinischen Dienstes der 
Krankenkassen 
Die Krankenkassen beauftragen im Rahmen der Gesundheitsversorgung gemäß 
§ 264 Absatz 1 SGB V den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) entsprechend der 
gesetzlichen Regelungen. Die Kosten für die Umlage gemäß § 281 SGB V werden in Höhe von 
10,00 Euro jährlich (Stichtag 1. Juli) pro Leistungsberechtigten von den jeweils zuständigen 
Gemeinden übernommen. 
§ 10 Abrechnungsverfahren 
(1) Die Krankenkasse rechnet die ihr entstandenen Ausgaben kalendervierteljährlich mit der 
zuständigen Gemeinde ab. 
(2) Die zuständige Gemeinde leistet monatlich Abschlagzahlungen je Leistungsberechtigtem. 
Die Summe dieser Abschlagszahlungen ergibt sich durch Multiplikation der am 
Monatsersten gemeldeten Anzahl der Asylbewerber nach §§ 1, 1a AsylbLG mit dem 
Abschlagsbetrag nach Absatz 3. Die Abschlagszahlungen beginnen im zweiten Monat des 
Beitrittsquartals. 
6

(3) Der Abschlagsbetrag orientiert sich an den durchschnittlichen Leistungsausgaben für 
diesen Personenkreis und wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu ermittelt. Eine 
unterjährige Anpassung der Abschlagszahlung ist vorzunehmen, wenn die tatsächlichen 
Leistungsausgaben dieser Abschlagszahlung nicht mehr entsprechen. 
(4) Bis zum 31.12.2016 orientiert sich die Höhe der Abschlagszahlung an den durchschnitt­
lichen Ausgaben der Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des AsylbLG und beträgt 
damit monatlich 200,00 Euro je Leistungsberechtigtem. 
(5) Die Abschlagzahlungen sind jeweils zum Zehnten eines Monats zu leisten, Über­
zahlungen erstattet die Krankenkasse der zuständigen Gemeinde, sofern sie nicht mit 
der nächsten Abschlagzahlung verrechnet werden können. 
(6) In der Abrechnung sind folgende Daten je Leistungsberechtigtem zu übermitteln: 
• Name 
• Vorname 
• Geburtsdatum 
• Krankenversichertennummer 
• Aktenzeichen 
• Rechnungsnummer 
• Leistungsaufwendungen von/bis 
• Betrag 
• Leistungsart 
• Leistungsaufwendung gesamt 
(7) Die Abrechnungen sind nach folgenden Leistungsarten zu differenzieren: 
• Arzneimittel 
• Ärztliche Behandlung (jeweils getrennt nach Morbiditätsbedingter Gesamtvergütung und 
extrabudgetären Leistungen) 
• Zahnärztliche Leistungen: 
o Konservierend chirurgische Leistungen BEMA Teil 1 
o Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen BEMA Teil 2 
o Parondontosebehandlungen BEMA Teil 4 
o Kieferorthopädische Leistungen BEMA Teil 3 
• Krankenhausbehandlung 
• Heilmittel 
• Hilfsmittel 
• Häusliche Krankenpflege 
• Soziotherapie 
• Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen 
• Psychotherapie 
• Soziaipädiatrische Leistungen 
• Medizinische Rehabilitation für Mütter 
• Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt 
• Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (stationär) 
• Fahrkosten 
• Gutachterkosten Zahnärzte im Rahmen Kieferorthopädie oder Parondontosebehandlung 
• Gutachterkosten Psychotherapie 
• Verwaltungskosten 
• Kosten für Medizinischen Dienst der Krankenkassen 
• Kosten für Versichertenkarten (eGK) 
• Sprechstundenbedarf 
7

(8) Die Abrechnung der budgetierten ärztlichen Leistungen erfolgt für diesen Personenkreis -
analog des Verfahrens für Betreute nach § 264 Abs. 2 SGB V - in Höhe des sich aus der 
tatsächlichen Inanspruchnahme ergebenden durchschnittlichen Betrages. 
(9) Zur Abgeltung des Sprechstundenbedarfs (einschl. der Impfkosten) für Leistungsberechtigte 
bei der Behandlung von Vertragsärzten beteiligt sich die zuständige Gemeinde an der 
Umlage der Krankenkassen(verbände). 
(10) Die Verwaltungskosten sind personenbezogen abzurechnen. 
(11) Die personenbezogenen Abrechnungen der Leistungsberechtigten werden in einer 
Sammelrechnung in Papierform zusammengefasst. Die Sammelrechnung weist die 
Gesamtsumme der Leistungen, der Pauschalen und der Verwaltungskosten sowie die 
Endsumme aus. Die Endsumme ist zum Ablauf des auf die Abrechnung folgenden 
Kalendermonats an die Krankenkasse zu leisten, 
(12) Eine Abrechnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern wird angestrebt. Belege über 
die Leistungsaufwendungen werden der zuständigen Gemeinde im Rahmen des 
Abrechnungsverfahrens nicht zur Verfügung gestellt. § 264 Abs. 7 Satz 3 SGB V bleibt 
hiervon unberührt. Die in § 264 Abs. 7 Satz 3 SGB V genannten Anhaltspunkte für 
UnWirtschaftlichkeit können sich nur auf absolute Ausnahmefälle beziehen, in denen den 
Gemeinden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für die gesetzliche 
Krankenversicherung (GKV) geltenden Vorschriften für eine wirtschaftliche Leistungs­
erbringung und -gewährung offensichtlich nicht angewendet wurden. 
(13) Krankenkassen und Gemeinden sind sich darüber einig, dass §§110,111 und 113 SGB X 
keine Anwendung finden. In den Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinden und 
Krankenkassen findet ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bzw. 
eines Urteils die dreijährige Verjährungsfrist des BGB Anwendung. 
§ 11 Verwaltungskosten 
(1) Zur Abgeltung der entstehenden Verwaltungsaufwendungen leistet die zuständige 
Gemeinde Verwaltungskostenersatz für die von der Krankenkasse durchzuführende 
Wahrnehmung der Gesundheitsversorgung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V in Höhe von 8 % 
der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 EUR pro 
angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigtem. 
(2) Die zu erstattenden Verwaitungskosten werden quartalsweise anhand der im jeweiligen 
Quartal pro Leistungsberechtigtem angefallenen Leistungsaufwendungen ermittelt. 
Maßgeblich für die Quartalszuordnung der Leistungsaufwendungen ist der Tag der 
Inanspruchnahme. Der sich hieraus prozentual berechnete Betrag wird mit dem quartals­
weisen Mindestverwaltungskostenaufwand je Leistungsberechtigtem abgeglichen. Der 
höhere Betrag ist zu erstatten. 
§ 12 Widersprüche und Klageverfahren 
(1) Die Krankenkasse entscheidet - sofern sie nach dieser Vereinbarung für die 
Leistungsentscheidung zuständig ist - über Widersprüche. Dementsprechend richten sich 
Klagen vor den Sozialgerichten ebenfalls gegen die Krankenkasse. Die zuständige 
Gemeinde als Beteiligte im Sinne des SGB X erhält die Widerspruchsbescheide 
nachrichtlich. 
8

(2) Die Gemeinde ersetzt der Krankenkasse alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts- und 
Gerichtskosten) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies gilt auch, wenn die 
Krankenkasse zum Beispiel von einem Gericht zur Übernahme von Behandlungskosten 
verurteilt wird, sie ein Anerkenntnis abgibt, sie einen Vergleich schließt bzw. einem 
Widerspruch stattgibt. Die Geltendmachung erfolgt im Wege der quartalsweisen Abrechnung 
gemäß § 10 dieser Vereinbarung. 
§ 13 Weiterleitung von möglichen Schadensersatzansprüchen 
Die Krankenkasse verfolgt keine möglichen Ersatzansprüche, sofern Leistungen an 
Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a AsylbLG aufgrund von Schadensereignissen im Sinne des 
§116 SGB X erbracht werden. Anspruchsträger für etwaige Schadensersatzansprüche für 
diesen Personenkreis bleibt die zuständige Gemeinde. Erlangt die Krankenkasse dennoch 
Kenntnis über eine möglicherweise bestehende Schadensersatzforderung, hat sie die 
zuständige Gemeinde zeitnah zu informieren. Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche 
obiiegt der Gemeinde. 
§ 14 Datenschutz 
Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, entsprechend der sich aus den Bestimmungen dieser 
Vereinbarung ergebenden Arbeitsteilung sicherzustellen, dass 
1. die personenbezogenen Daten unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Daten­
schutzbestimmungen für die gesetzliche Krankenversicherung (insbes. § 35 SGB I, §§ 284 
ff. Sozialgesetzbuch SGB V und §§ 67 ff. SGB X) bzw. für Behörden, Einrichtungen und 
sonstigen öffentlichen Stellen des Landes NRW, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie 
für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des 
öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 
Bundesdatenschutzgesetz bzw. Sozialgesetzbuch) erhoben, verarbeitet und genutzt 
werden, 
2. alle Personen, die mit der Bearbeitung der in der Vereinbarung genannten Tätigkeiten und 
mit der Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen befasst sind oder befasst sein 
können, die unter Ziffer 1 genannten Regelungen und Gesetze kennen und dass bei der 
Durchführung des Vertrages nur Personen eingesetzt werden, die entsprechend belehrt, zur 
Geheimhaltung verpflichtet wurden und auf die Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften 
hingewiesen sind. 
§ 15 Evaluation und Qualitätssicherung 
1. Die teilnehmenden Krankenkassen und Gemeinden vereinbaren regelmäßige Gespräche 
insbesondere zur Entwicklung der Leistungsausgaben. Ziel dieser Gespräche ist es, 
Möglichkeiten zur Steuerung der Ausgaben und der Optimierung des Melde- und 
Abrechnungsverfahrens und der Klärung von Leistungsansprüchen zu erörtern und zu 
vereinbaren. 
2, Nach Abrechnung der ersten beiden Quartale wird die Angemessenheit der Verwaltungs­
kosten überprüft. Auf der Basis dieses Evaluationsergebnisses wird eine Anpassung der 
Rahmenvereinbarung erfolgen, falls und soweit sich die Höhe der Verwaltungskosten als 
nicht sachgerecht darstellen sollte. 
9

§ 16 Meinungsverschiedenheiten 
Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt oder die Auslegung der vorliegenden Vereinbarung 
werden zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren zwischen den Vereinbarungspartnern in 
gegenseitigem Einvernehmen geregelt. 
§ 17 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel 
(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel 
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Vereinbarungspartnern unterzeichneten Nach­
trages. 
(2) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder 
Auslassungen enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als 
vereinbart, weiche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, im Fall 
von Auslassungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach 
Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man 
die Angelegenheit von vornherein bedacht. 
(3) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 
§ 18 Laufzeit der Vereinbarung 
(1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der vertragsschließenden Parteien in Kraft. 
(2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines 
Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31.07.2016, schriftlich gekündigt werden. Die 
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
(3) Soweit sich durch neue bundesrechtliche Regelungen ein Änderungsbedarf für diese 
Vereinbarung ergibt, treten die Vereinbarungspartner unverzüglich in Gespräche zur 
Anpassung dieser Vereinbarung ein. Das Kündigungsrecht nach § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. 
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 kann diese Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen 
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. 
10

Anlage 1 
zur Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Land NRW zur Übernahme 
der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen 
Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 1,1a 
Asylbewerberleistungsgesetz vom ... 
Die Krankenkassen und das Land NRW verständigen sich darauf, dass zur 
Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten (§ 264 Abs. 1 SGB V) zwischen drei 
Leistungsgruppen differenziert wird: 
A. Leistungsbereiche, die direkt über die eGK bezogen werden 
(kein Genehmigungsverfahren) 
- Leistungsentscheidungen treffen die Krankenkassen auf Grundlage des SGB V: 
Das Kriterium der Aufschiebbarkeit kann und wird von den Krankenkassen nicht 
geprüft; die Leistungen werden auf Basis des § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung 
zur Verfügung gestellt. 
B. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines 
Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden, und für die künftig die 
Krankenkassen die Versorgung für die Asylbewerber/innen übernehmen sollen 
- Leistungsentscheidungen treffen die Krankenkassen auf Grundlage des SGB V: 
Das Kriterium der Aufschiebbarkeit kann und wird von den Krankenkassen nicht 
geprüft. 
C. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines 
Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden, und bei denen regelmäßig 
das Kriterium der Aufschiebbarkeit der Leistung greift 
in den nachfolgenden Fällen erfolgt keine Leistungsgewährung durch die Krankenkassen: 
1. Vorsorgekuren. 
2. Neuversorgung mit Zahnersatz inklusive Gewährleistung 
3. Haushaitshilfe nach den Regelungen des SGB V 
4. Künstliche Befruchtungen und Sterilisation, 
5. strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP) im Sinne des 
§ 137 f. SGB V, sofern die Leistung nicht unter Buchstabe A fällt 
6. Wahltarife nach § 53 SGB V, die von der Krankenkasse außerhalb der gesetzlichen 
Pflichtleistungen angeboten werden, sofern die Leistung nicht unter Buchstabe A fällt 
7. Leistungen im Ausland. 
Leistungen nach Buchstabe A und B sind den Krankenkassen von den Städten und 
Gemeinden voll zu ersetzen. Die Kostenerstattung kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt 
werden, dass die Leistung ggf. aufschiebbar gewesen wäre. 
Leistungsanträge nach Buchstabe C sind an die Städte und Gemeinden weiterzuleiten. 
Beratungen zum Leistungsumfang nach den Regelungen des SGB V werden seitens der 
Krankenkassen sichergestellt.

Ort/Datum 
Land NRW, vertreten durch das MGEPA 
Ort/Datum 
AOKF^ieinland/Hamburg 
Ort/Datum 
AO^t^^^est^ 
Ort/Datum 
Novitäs BKK 
Ort/Datum 
Knappschaft 
Ort/Datum 
Ort/Datum 
Techniker Krankenkasse 
Ort/Datum 
BARMER GEK 
Ort/Datum

Anmeldung zur 
Gesundheitsversorgung nach § 264 Abs. 1 SGB V 
Lichtbild 
Leistungsberechtigter 
Sozialhilfeträger 
Name 
IK Aktenzeichen 
Haushaltsvorstand (Immer angeben, auch wenn nur der Familienangehörige gemeldet wurde) 
Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) Schlüssel der Staatsangehörigkeit Geschlecht 
| | männlich | | weiblich 
Vorname Geburtsort 
Straße und Hausnummer Geburtsdatum Geburtsland 
Postleitzahl Wohnort 
Meldezeitraum 
Beginn 
• Haushaltsvorstand wurde bereits angemeldet 
Familienangehöriger 
• Rentenversicherungsnummer (wenn 
bekannt) 
Ehegatte | | Kind 
Schlüssel der Staatsangehörigkeit Geschlecht 
männlich | | männlich | | weiblich 
Vorname Geburtsort 
Straße und Hausnummer Geburtsdatum Geburtsland 
Postleitzahl Wohnort 
Meldezeitraum 
Beginn 
Abweichende Zustellung der elektronischen Gesundheitskarte an Betreuer nach dem Betreuungsgesetz: 
Name, Vorsatzwort, Namenszusatz. Titel (Trennung durch Kommata) 
Vorname 
Straße und Hausnummer 
Postleitzahl Wohnort 
Name der Krankenkasse (ggf. Niederlassung) Stempel und Unterschrift des 
Sozialhilfeträgers 
Telefon-Nr. und E-Mail des Ansprechpartners

Abmeldung zur Gesundheitsversorgung nach § 264 Abs, 1 SGB V 
Sozialhilfeträger 
Name 
IK Aktenzeichen 
Abmeldung für | | Haus!» Haushaltsvorstand 
Haushaltsvorstand (Immer angeben) 
Renteiivcrsiclierungsnummer (wenn bekannt) 
Name, Vorsatzvvort, Namensznsatz, Titel (Trennimg durch Kommata) 
Vorname 
Meldezeitraum 
Beginn Ende 
Elektronische Gesundheitskarte 
beigefügt 
: Familienangehöriger 
Rcntenversicherungsmunmer (wenn bekannt) 
ja 
Name, Vorsatzwort, Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) 
Vorname 
Meldezeitraum 
Beginn Ende 
Elektronische Gesundheitskarte 
beigefügt 
Familienangehöriger 
Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) 
ja | | neir 
Name, Vorsatzwort, Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) 
Vorname 
Meldezeitraum 
Beginn Ende 
Elektronische Gesundheitskarte 
beigefügt 
Name der Krankenkasse (ggf. Niederlassung) 
| [ Ehegatte | j Ki Kind 
Geburtsdatum 
Geburtsdatum 
Geburtsdatum 
Stempel und Unterschritt des Sozialhilfetrflgers Tclcfon-Nr. und E-Mail des Ansprechpartners

Veränderungsmeldung zur Gesundheitsversorgung nach § 264 Abs. 1 SGB V 
Sozialhilfeträger 
Name 
IK Aktenzeichen 
Meldegrund 
I | Namensänderung 
| l Anschriftenänderung 
Haushaitsvorstand (immer angeben) 
Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) Schlosse! der Staatsangehörigkeit 
Name. Vorsatzwort. Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) Geburtsname 
Vorname Geburtsdatum 
Straße und Hausnummer 
Postleitzahl Wohnort 
Familienangehöriger 
Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) Schlüssel der Staatsangehörigkeit 
Name, Vorsatzwort. Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) Geburtsname 
Vorname Geburtsdatum 
Straße und Hausnummer 
Postleitzahl Wohnort 
Namensänderung (bisheriger Name) 
Name, Vorsatzwort, Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) Geburtsname 
Vorname 
Name der Krankenkasse faaf. Niederlassung) Stempel und Unterschrift des Sozialhilfeträqers Telefon-Nr. und E-Mail des Ansprechpartners 
l | Änderung Aktenzeichen des Sozialhilfeträgers

Anlage 2

2037 Zeichen

Gegenüberstellung Rahmenvereinbarung NRW – Verfahren Hamburg 
 
 Rahmenvereinbarung NRW Hamburg - AOK 
Leistungsumfang 
der KK 
§§ 4 und 6 AsylbLG, aber keine 
Prüfung des Merkmals „Auf- 
schiebbarkeit“ 
entsprechend SGB V,  
festgelegte Ausnahmen 
beim Sozialamt 
verbleibende Ent- 
scheidungen 
• Vorsorgekuren 
• Zahnersatz 
• Haushaltshilfen 
• Künstliche Befruchtungen 
• Sterilisation 
• Leistungen im Ausland 
• Wahltarife nach § 53 SGB 
V 
• strukturierte Behand- 
lungsmethoden nach § 
137 f SGB V 
• Langzeitpsychotherapien,  
• Reha-Maßnahmen,  
• Vorsorgekuren,  
• künstliche Befruchtungen 
Leistungsbeginn / 
Anmeldung 
Wechsel in kommunale Zustän- 
digkeit, Anmeldung durch Sozial- 
amt  
Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung 
(„Land“), Ummeldung bei Wechsel 
in Folgeeinrichtung („Kommune“) 
Lichtbild Sozialamt  AOK, Anforderung beim Leis- 
tungsberechtigten 
Änderungsmittei- 
lungen 
durch Sozialamt per Vordruck durch Sozialamt per Vo rdruck 
Leistungsende Mitteilung durch Sozialamt, Ein- 
ziehung eGK durch Sozialamt 
Kartensperrung nicht geregelt, 
unzulässig weiter in Anspruch 
genommene Leistungen zu Las- 
ten des Sozialamtes 
Mitteilung durch Sozialamt, Ein- 
ziehung eGK durch Sozialamt 
Kartensperrung durch AOK 
Vergütung • Erstattung der Leistungs- 
ausgaben im vollen Um- 
fang 
• Verwaltungskostenpau- 
schale: 8% der Leistungs- 
aufwendungen, mindes- 
tens 10 €/Monat/Person 
• Gebühr eGK: einmalig 10 
€, inkl. Folgekarten bei 
Verlust 
• Nutzung Medizinische 
Dienst der Krankenversi- 
cherung Westfalen-Lippe: 
pauschal 5 
€/Jahr/Bedarfsgemeinscha 
ft 
• Abschlagszahlungen: 150 
€/Monat/Person 
• Abrechnung quartalsweise 
 
• Erstattung der Leistungs- 
ausgaben im vollen Um- 
fang 
• Verwaltungskostenpau- 
schale: 10 €/Monat/Person 
 
 
• Gebühr eGK: einmalig 10 
€, zzgl. 8 € für Ersatzkar- 
ten bei wiederholtem Ver- 
lust 
 
 
 
 
 
• Abschlagszahlungen: 200 
€/Monat/Person 
• Abrechnung quartalsweise 
 
Ersatz- / Erstat- 
tungsansprüche 
durch Sozialamt zu verfolgen werden durch AOK verfo lgt

Beratungsverlauf (5)

18.11.2015 Integrationsrat
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.11.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 47.1 Vorberatung
Zur Sitzung
16.12.2015 Rat
TOP 28.3.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0907/2015
Typ
Vorlagen
Datum
10.11.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37