V/0907/2015
Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge und Asylbewerberinnen und Asylbewerber
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Beschlussvorlage
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V/0907/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Gesundheitsprogramm für eine umfassende Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge und Asylsuchende – Zugang zur medizinischen Regelversorgung Rahmenvereinbarung gem. § 264 SGB V für die Krankenversorgung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Beratungsfolge 18.11.2015 Integrationsrat Anhörung 25.11.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 03.12.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government Vorberatung 09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.12.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster stimmt dem freiwilligen Beitritt zur Rahmenvereinbarung zur Über- nahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nord- rhein-Westfalen zu. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, hierfür Verhandlungen über konkrete Absprachen mit der Techniker Krankenkasse aufzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zum Beitritt durchzu- führen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kostenentwicklung und die Entlastungen im Verwaltungs- bereich zu evaluieren und dem Rat im 4. Quartal 2017 einen Erfahrungsbericht vorzulegen. 4. Der Rat der Stadt Münster stimmt den unter Ziffern II.2. und 4. vorgeschlagenen befristeten Stellenvermehrung zu. II. Finanzielle Auswirkungen: Vorlagen-Nr.: V/0907/2015 Auskunft erteilt: Herr Kappel Ruf: 492-5959 E-Mail: KappelG@stadt-muenster.de Datum: 29.10.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0907/2015 1. Die entstehenden Kosten für die Einführung der Gesundheitskarte, die sich zusammen setzen aus den Erstattungen der medizinischen Behandlungskosten an die Krankenkasse und den Ver- waltungskosten, sind im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu finanzieren, ggf. in der Produktgruppe entstehende Mehrkosten sind z.Zt. nicht kal- kulierbar. 2. Die mit der Einführung der Gesundheitskarte einmalig entstehenden Personalaufwendungen sind auf Basis der durchschnittlichen städtischen Personalkosten für die vorgesehene Eingrup- pierung ermittelt. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 050 2 Sicherung des Lebensunte r- haltes Zeile 11 Personalaufwendungen 2016 79.100 1 VZÄ EGr 10 für 3 Monate und maximal 4 VZÄ EGr 8 für 4 Monate Für die Ausstattung der Büroarbeitsplätze fallen Sachkosten in Höhe von rd. 15.360 € an, die in anderen Teilergebnisplänen vorzusehen sind. Der für die zusätzlich einzurichtenden Stellen bereit zu stellende Büroraum ist an zentraler Stelle vorzuhalten. Begründung: 1. Ausgangs- und Beschlusslage Mit Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 10.12.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Verbesserung der medizinischen Versor- gung für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Anlehnung an das „Bremer Modell“ aufzunehmen und eine entsprechende Vereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen auf Grundlage des § 264 Absatz 1 SGB V zu treffen. Damit sollen (auch) Leistungsberechtigte nach §§ 4 und 6 AsylbLG den Zugang zu einer Regel- versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung mittels einer Krankenversicherten-Chipkarte erhalten. Die FDP-Ratsfraktion hat ergänzend zum v.g. Beschluss einen umfassenden Fragenkatalog über- mittelt. Durch die Verwaltung wurde mit Schreiben vom 19.02.2015 der aktuelle Sachstand darge- stellt und auf die noch offenen Fragen hingewiesen; es wurde zugesichert, nach Klärung der Ge- samtproblematik eine umfassende Beantwortung des Fragenkatalogs vorzunehmen und den Rat mit seinen Gremien vor einer verbindlichen Einführung der Krankenversichertenkarte für Flüchtlin- ge einzubeziehen. Bevor konkrete Verhandlungen mit einer gesetzlichen Krankenkasse zur Verbesserung der medi- zinischen Versorgung für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Anlehnung an das „Bremer Modell“ aufgenommen werden konnten, lagen Hinweise auf den kurzfristig geplanten Ab- schluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung durch das Land NRW vor, so dass die Auf- - 3 - V/0907/2015 nahme eigener Verhandlungen durch die Stadt Münster zunächst zurück gestellt wurde. 2. Rahmenvereinbarung NRW Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA), hat im September 2015 eine Rahmenvereinbarung mit den gesetzli- chen Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht versicherungspflichtige Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber und zur Einführung einer Gesundheitskarte für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG abgeschlossen. (Anlage 1) Dieser Rahmenvereinbarung können die Gemeinden in NRW mit einer Frist von 2 Monaten zum nächsten Quartalsbeginn beitreten; der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem MGEPA zu erklären (§ 3 der Rahmenvereinbarung). Ein Beitritt zu dieser Vereinbarung ist damit abhängig vom abschlie- ßenden Entscheidungenzeitpunkt frühestens zum 01.04.2016 möglich. Nachdem die in der Präambel der Vereinbarung angestrebte Zuordnung der Gemeinden zu je ei- ner teilnehmenden Krankenkasse durch das MGEPA inzwischen erfolgt ist, können Detail-/ Verfah- rensabsprachen erfolgen, sobald die Stadt Münster den Beitritt zur Rahmenvereinbarung erklärt. Als Betreuungspartner für die Stadt Münster wurde die Techniker Krankenkasse bestimmt, eine Wahlmöglichkeit besteht für die Stadt Münster und den betroffenen Personenkreis nicht. Die dadurch geschaffene Möglichkeit, auch Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben, Gesundheitsleistungen über eine Krankenversicherten-Chipkarte zukommen zu lassen, entspricht dem o.g. Beschluss. Der Zugang zur medizinischen Versorgung wird für die Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asyl- bewerber damit erleichtert, eine vollständige leistungsrechtliche Gleichstellung mit anderen Versi- cherten erfolgt nicht. 2.1 Umfang der medizinischen Leistungen Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a gegenüber dem Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V nur eingeschränkte Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4) sowie zur Sicherung der Gesundheit im Einzelfall unerlässliche Leistungen (§ 6) vor. Medizinische Maßnahmen unter- liegen damit insbesondere hinsichtlich des Umfangs und des Kriteriums der Aufschiebbarkeit einer Einzelfallprüfung durch die Verwaltung. Es werden quartalsweise je Person auf den Leistungsum- fang des AsylbLG eingeschränkte Behandlungsscheine ausgegeben, die den behandelnden Ärz- ten vorgelegt werden müssen, damit die Kosten über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Sozialamt abgerechnet werden können. Nicht über die Behandlungsscheine abrechenbare Leis- tungen, insbesondere für stationäre Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz, kieferorthopädische Maßnahmen, Heil- und Hilfsmittel sind im Regelfall im Voraus zu beantragen. Die Kosten der medizinischen Versorgung werden damit im städtischen Haushalt erst nach erfolg- ter Behandlung / Abrechnung kassenwirksam. Nach der Rahmenvereinbarung NRW richtet sich der Leistungsumfang grundsätzlich weiterhin nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Die in der Anlage 1, Gliederungspunkt C, zur Rahmenvereinbarung dar- gestellten Leistungen des SGB V, insbesondere die Versorgung mit Zahnersatz, sind von der Er- bringung durch die Krankenkasse ausgeschlossen, für diese Bereiche sind deshalb weiterhin Ein- zelfallentscheidungen des Sozialamtes erforderlich. Die dort nicht aufgeführten Gesundheitsleistungen werden durch die Krankenkasse auf Grundlage der §§ 4 und 6 AsylbLG erbracht, wobei das Kriterium der Aufschiebbarkeit durch die Krankenkas- se nicht geprüft wird. Inhaltlich untergliedern sich die durch die Krankenkasse zu erbringenden Leistungen in die Berei- che, die direkt (ohne weitere Prüfung) durch die Gesundheitskarte bezogen werden, und die Berei- - 4 - V/0907/2015 che, die auch im Rahmen der Versorgung nach dem SGB V einem Genehmigungsverfahren unter- liegen (z.B. psychotherapeutische Behandlungen, Krankengymnastik). Für Leistungen, die direkt über die Gesundheitskarte bezogen werden können, entfällt die Not- wendigkeit einer vorherigen Antragstellung/Genehmigung der Einzelbehandlungen durch den Leis- tungsträger und die Vorlage von Behandlungsscheinen in den Arztpraxen. Durch den Wegfall der Prüfung des Kriteriums der Aufschiebbarkeit ergibt sich eine Erweiterung des Leistungsumfanges gegenüber den bisherigen Hilfen nach dem AsylbLG, eine vollständige Ausweitung auf den Leistungsrahmen nach dem SGB V erfolgt hingegen nicht. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, die über die gesetzlich vorgesehene Akut- und Notfallver- sorgung hinausgehen. Eine valide Prognose, wie hoch der Mehraufwand für diese über den gesetzlichen Rahmen hin- ausgehenden Leistungen sein wird, ist nicht möglich. Es lässt sich für den betroffenen Personen- kreis nicht abschätzen, in welchem Rahmen Leistungen abgerufen werden, die aufschiebbar sind, für welchen Zeitraum eine Aufschiebung möglich ist, zu welchem Zeitpunkt und zu wessen Lasten die Maßnahmen bei zunächst erfolgender Aufschiebung notwendig wird, in welchem Umfang sich kostenintensive Notfallbehandlungen durch rechtzeitige präventive (Vorsorge-) Maßnahmen abwenden lassen. Die Leistungen zur Sicherung der medizinischen Versorgung, die vom SGB V nicht erfasst werden, im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes aber übernommen werden können, soweit im Ein- zelfall die Voraussetzungen vorliegen, werden nach Einführung der Gesundheitskarte weiterhin beim Sozialamt zu beantragen sein. Dies betrifft insbesondere den Bereich der für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber relevanten Dolmetscherkosten. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Trennung der Prüfungen und Entscheidungen zur Übernahme von Dolmetscherkosten von der Prüfung der eigentlichen Be- handlungskosten und eine damit separat notwendige Entscheidung durch das Sozialamt hier kaum praktikabel erscheinen. Bei den mit der Techniker Krankenkasse aufzunehmenden Verhandlungen ist hier eine umsetzbare Lösung anzustreben. 2.2 Personenkreis und bisherige Kosten Die Beitrittsmöglichkeit zur Rahmenvereinbarung betrifft ausschließlich die in eigener Zuständigkeit der Stadt Münster betreuten Flüchtlinge, nicht erfasst werden die in Zuständigkeit des Landes NRW in Landesaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Menschen. Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten i.d.R. in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen der Krankenversorgung nach §§ 4, 6 AsylbLG; an- schließend erfolgt im Regelfall eine Versorgung entsprechend den Regelungen des SGB XII und damit im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Im Hilfebezug nach dem AsylbLG stehen zum Stichtag 29.10.2015 insgesamt 3.207 Flüchtlinge, die Zahl ist stark ansteigend. Von den genannten Personen ist ein Anteil von 855 Personen ge- setzlich krankenversichert oder bezieht bereits Leistungen nach § 264 SGB V und verfügt damit über eine Krankenversorgung im Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenkasse. Der verbleibende Anteil von 2.352 Personen bezieht die eingeschränkten Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG und profitiert von einem Beitritt zur Rahmenvereinbarung. Bisher werden durch die Stadt Münster hier je Flüchtling durchschnittliche Kosten i.H.v. mtl. ca. 235,00 € verausgabt, die aktuellen monatlichen Gesamtausgaben der Gesundheitsversorgung sind zum genannten Stichtag mit ca. 553.000 € zu veranschlagen. Eine genaue Feststellung der monatlichen Belastung ist auf Grund der zeitlich verzögerten Abrechnungsmodalitäten nicht möglich. - 5 - V/0907/2015 2.3 Verfahren und zukünftige Verwaltungskosten Das MGEPA hat der Stadt Münster die Techniker Krankenkasse für die Betreuung zugewiesen, Verhandlungen und Verfahrensabsprachen können damit aufgenommen werden. Verwaltungstätigkeiten sind entsprechend der Rahmenvereinbarung weiterhin zu großen Teilen durch die Stadt Münster zu erbringen. Nach Ankunft der Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Münster ist die grundsätzli- che Leistungsberechtigung festzustellen; liegt diese vor, ist eine unverzügliche Meldung der Per- sonendaten sowie die Übermittlung eines Lichtbildes und einer Identitätsbestätigung an die Kran- kenkasse vorgesehen. Sobald die Daten bei der Krankenkasse vorliegen, wird die elektronische und auf eine Gültigkeits- dauer von 24 Monaten auszustellende Gesundheitskarte und ein Befreiungsausweis erstellt und den Leistungsberechtigten persönlich übermittelt. Für die Ausstellung der Gesundheitskarte fallen Gebühren von 10 € pro Person an (zuzüglich weiterer Gebühren bei mehrfachem Verlust). Zum Stichtag 29.10.2015 würde sich damit eine einmalige Belastung des städtischen Haushaltes i.H.v. 23.520 € ergeben, bei aktuell prognostizierten Zuweisungen von 400 bis 600 Flüchtlingen/Monat zukünftig monatliche Ausgaben für die Ausstellung neuer Gesundheitskarten von ca. 4.000 bis 6.000 €. Erst wenn die Karte den Leistungsberechtigten vorliegt, können hierüber Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden; der entstehende Übergangszeitraum ist durch manuelle Berechti- gungsscheine/-abrechnungen abzudecken, die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt, aber durch die Stadt Münster ausgegeben werden müssen. Die bei dem betroffenen Personenkreis zahlreichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind der Krankenkasse durch die Stadt Münster unverzüglich mitzuteilen, dies betrifft insbesondere Änderungen der Aufenthalts- und Familienverhältnisse. Je Leistungsberechtigtem ist durch die Stadt Münster monatlich im Voraus eine Abschlagszahlung zu leisten, die zunächst auf 200,00 € festgelegt ist und zukünftig kalenderjährlich an die konkrete Ausgabenentwicklung angepasst wird. Diese Vorauszahlung wird zukünftig vor Leistungserbrin- gung kassenwirksam und läge bezogen auf den o.g. Stichtag bei ca. 470.400 €. Durch die Krankenkasse erfolgt kalendervierteljährlich eine Abrechnung der tatsächlich entstande- nen Aufwendungen, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 8% der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens aber 10,00 € pro Person und Monat, wobei der Stadt Müns- ter eine Aufstellung der Kosten differenziert nach Personen und Leistungsarten übermittelt wird, nicht aber die konkreten Abrechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Eine Frist zur Kostenabrechnung ist nicht vereinbart. Die festgelegte Verwaltungskostenpauschale liegt mit 8% deutlich über den „bis zu 5%“, die der Bundesgesetzgeber nach § 264 Abs. 2 SGB V für nicht versicherte Personen im Sozialhilfebezug vorsieht. Bezogen auf den o.g. Stichtag liegen die der Krankenkasse zu erstattenden Verwaltungskosten bei mindestens 23.520 € monatlich und erhöhen sich in Abhängigkeit von den tatsächlich entstande- nen Behandlungskosten. Zum genannten Stichtag ist unter Berücksichtigung der bisher einge- schränkten unaufschiebbaren Leistungen der medizinischen Versorgung von monatlich mindes- tens 44.000 € auszugehen; eine durch Wegfall der Prüfung des Kriteriums der Aufschiebbarkeit zu erwartende Ausweitung der in Anspruch genommenen Leistungen ist dabei noch nicht berücksich- tigt und aus o.g. Gründen nicht prognostizierbar. Endet die Leistungsberechtigung, sind Gesundheitskarte und Befreiungsausweis durch die Stadt Münster einzuziehen und der Krankenkasse zu übermitteln. Durch unberechtigte Weiternutzung / Missbrauch entstehende Kosten gehen zu Lasten der Stadt Münster, etwaige Ersatz- und Re- gressansprüche sind ebenfalls durch die Stadt Münster zu verfolgen. - 6 - V/0907/2015 Problematisch ist hier zu bewerten, dass die Gesundheitskarte entsprechend der Rahmenverein- barung für einen Gültigkeitszeitraum von 24 Monaten ausgestellt wird, die Leistungsberechtigung nach §§ 4 und 6 AsylbLG im Regelfall aber bereits 15 Monate nach Einreise ins Bundesgebiet en- det, hier ist im Rahmen der Verhandlungen mit der Techniker Krankenkasse eine Harmonisierung anzustreben. Daneben sind die von der Vereinbarung ausgenommenen medizinischen Versorgungsleistungen (s.o.) weiterhin im Voraus von den Leistungsberechtigten zu beantragen und im Einzelfall durch das Sozialamt zu prüfen. Nach erster Einschätzung ist durch das Verfahren nicht mit einer Entlastung im Bereich der städti- schen Verwaltungstätigkeit zu rechnen. Zwar entfällt im dargestellten Umfang die Einzelfallprüfung durch das Sozialamt, die in Anlage 1, Buchstabe C der Rahmenvereinbarung aufgeführten Leis- tungen werden nicht von der Krankenkasse erbracht, sondern sind weiterhin durch den Leistungs- träger zu prüfen / zu gewähren. Den voraussichtlichen Entlastungen steht ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand, insbe- sondere in den ersten Aufenthaltswochen der Flüchtlinge, sowie bei der Rückforderung der Ge- sundheitskarten bei Beendigung des Leistungsbezuges und der Abwicklung von Ersatz- und Re- gressansprüchen gegenüber. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einführung der Gesundheitskarte ein zeitlich befristeter zusätzlicher Personalbedarf ergibt (s.u.). Daneben werden sich in der konkreten Durchführung an verschiedenen Stellen, z.B. der zeitnahen Beschaffung von Lichtbildern und der Identitätsbestätigung, praktische und datenschutzrechtliche Problemfelder ergeben, die noch zu lösen sind. 3. Problematik § 4b Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) Nach v.g. Vorschrift erstattet das Land NRW den Kommunen außergewöhnlich hohe Krankheits- kosten (Beträge über 70.000 € pro Flüchtling pro Kalenderjahr). Die Anforderungen einer solchen Kostenerstattung sind durch die v.g. Regelung bzw. die ausführende Bezirksregierung festgelegt. Nachfolgende Punkte sind hier kritisch zu bewerten. Durch die Einführung der Gesundheitskarte kann es im Hinblick auf die Kostenerstattung nach § 4b FlüAG zu folgenden Problemen kommen: a) Die gesetzlich vorgegebene Frist (30.06. des Folgejahres) ist nicht einzuhalten, da (voll- ständige) Abrechnungen der Krankenkassen bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen wer- den. b) Für eine Kostenerstattung (bisher) notwendige Einzelbelege werden von den Krankenkas- sen nicht zur Verfügung gestellt. c) Bei den gegenüber dem eigentlichen Leistungsrahmen des AsylbLG ausgeweiteten Leis- tungen ist fraglich, ob diese im Rahmen einer Kostenerstattung anerkannt werden, eine Dif- ferenzierung der durch die Krankenkasse erbrachten Leistung ist nicht möglich. Hier handelt es sich insgesamt um nicht unerhebliche Einnahmen der Stadt Münster; für das Jahr 2014 lag der Erstattungsumfang bei deutlich niedrigerer Flüchtlingszahl bei über 320.000 €, es handelt sich um wenige kostenintensive Einzelfälle, die in Zusammenhang mit der vor Ort vorhan- denen Uniklinik stehen. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) und das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) wurden auf diese Problematik hingewiesen. Mit Schreiben vom 16.10.2015 wurde durch das MGEPA mitgeteilt, dass im Einvernehmen mit dem MIK für die Kos- tenerstattung die Anerkennung der auf Grund der Rahmenvereinbarung erbrachten Leistungen und der von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlagen erfolgt (Punk- te b) und c)). Die Problematik der Fristenregelung (Punkt a)) wird nicht abschließend beantwortet, auf Grund der vierteljährlichen Abrechnung durch die Krankenkassen sei davon auszugehen, dass Abrechnungsunterlagen im Folgejahr vorliegen. - 7 - V/0907/2015 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frist des § 4b FlüAG nur eingehalten werden kann, wenn die Abrechnungsunterlagen rechtzeitig vor dem 30.06. des Folgejahres vorliegen, zumal diese zu- nächst ausgewertet, bearbeitet und um die in eigener Zuständigkeit erbrachten Leistungen ergänzt werden müssen. Eine Ergänzung der Rahmenvereinbarung um eine entsprechende Fristenrege- lung wäre deshalb zu begrüßen, um einen möglichen Verlust dieser Einnahmen auszuschließen. Im Rahmen der Verhandlungen mit der Techniker Krankenkasse ist eine entsprechende, die Rah- menvereinbarung ergänzende Fristenregelung für die Abrechnungen anzustreben. 4. Personeller Mehraufwand zur Einführung der Gesundheitskarte 4.1 vorbereitende Maßnahmen Die zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Verhandlungen und Detailabsprachen mit der Techniker Krankenkasse und die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen, z.B. für die Erstellung von Lichtbildern, können durch die vor- handenen Personalkapazitäten des Sozialamtes nicht abgedeckt werden. Hier ist für einen Zeit- raum von 3 Monaten von einem personellen Mehrbedarf von 1,0 VZÄ, Eingruppierung EGr. 10, auszugehen. 4.2 Umsetzung Die Umstellung der bisherigen Leistungsgewährung auf die Leistungen nach der Rahmenvereinba- rung führt zu einem erheblichen einmaligen personellen Mehrbedarf. Für die betroffenen Personen (zum Stichtag 29.10.2015 = 2.352) sind Lichtbilder zu fertigen, Identitätsbestätigungen zu erstellen und die formellen Anmeldungen bei der Krankenkasse zu veranlassen. Dieser Mehraufwand kann ebenfalls nicht durch die vorhandenen Personalkapazitäten des Sozialamtes gedeckt werden, hier ist für einen Zeitraum von 4 Monaten ein personeller Mehrbedarf von 1,0 VZÄ je 1000 Personen auszugehen, d.h. zum o.g. Stichtag ca. 2,5 VZÄ; unter Berücksichtigung der zu erwartenden weiter steigenden Flüchtlingszahlen muss von 4,0 VZÄ ausgegangen werden. 5. Erfahrungen aus den Projekten in Hamburg und Bremen („Bremer Modell“) Erfahrungsberichte aus den Stadtstaaten Bremen und Hamburg, an deren Modelle die Rahmen- vereinbarung NRW angelehnt ist, wurden angefragt, durch die Freie und Hansestadt Hamburg wurde ein umfassender Erfahrungsbericht zum dort seit dem 2. Halbjahr 2012 durchgeführten Pro- jekt zur Verfügung gestellt. 5.1 Gegenüberstellung NRW - Hamburg Eine Gegenüberstellung der wesentlichen Merkmale zwischen der Rahmenvereinbarung NRW und dem in Hamburg praktizierten „Bremer Modell“ ist als Anlage 2 beigefügt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sowohl hinsichtlich der Kostenstruktur als auch hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens deutliche Unterschiede bestehen. Die Tatsache, dass eine Versorgung der Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Hamburg bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in einer Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung er- folgen kann, ergibt sich aus der Stellung als Stadtstaat und lässt sich auf Münster nicht übertragen. 5.2 Entwicklung der Ausgaben in Hamburg Ein exakter Vergleich der Pro-Kopf-Ausgaben vor und nach der Systemumstellung gestaltet sich schwierig. Zum einen lassen sich für Zeiträume vor der Systemumstellung lediglich die Mittelab- flüsse feststellen, die jedoch nicht die tatsächlichen Aufwendungen auf den jeweiligen Leistungs- - 8 - V/0907/2015 zeitpunkt abbilden, zum anderen sind diese Daten auf Grund der verzögerten Abrechnungspraxis letztlich für die Feststellung tatsächlicher Pro-Kopf-Ausgaben nicht aussagekräftig. Daneben konn- te nicht ermittelt werden, welcher Anteil der leistungsberechtigten Grundleistungsbezieher bereits vor der Systemumstellung anderweitig (familien-)versichert war. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch die allgemeine Kostenentwicklung im Gesundheits- wesen und die Zusammensetzung der Gruppe der Flüchtlinge und Asylbewerberinnen und Asyl- bewerber aus den jeweiligen Herkunftsländern mit entsprechenden spezifischen Krankheitsbildern nicht vergleich- und kalkulierbar sind. Unter Berücksichtigung dieser methodischen Prämissen zeigten sich im Jahresvergleich vor und nach der Systemumstellung weitestgehend unveränderte Pro-Kopf-Ausgaben der Gesundheitsleis- tungen (ohne Verwaltungskosten): 176,83 € vor der Systemumstellung 182,07 € nach der Systemumstellung Bereits aus dieser geringen Differenz ergeben sich bezogen auf den o.g. Stichtag für die Stadt Münster jährliche Mehrausgaben von ca. 148.000 €. 6. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - Gesetzliche Neuregelungen Das als Ergebnis des Flüchtlingsgipfels in weiten Teilen bereits zum 24.10.2015 in Kraft getretene Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz der Bundesregierung sieht u.a. eine Übertragung der Ab- rechnung der ärztlichen Behandlung für Asylbewerber auf die gesetzlichen Krankenversicherungs- träger als Dienstleister vor. Hier wird eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu erleichtern und die Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes zu entlasten. Der Umfang der Leistungen durch das Asylbewerberleistungsgesetz soll hierdurch nicht ausgeweitet werden. Ob die Kranken- kassen durch die Neuregelung verpflichtet werden können, auch das Merkmal der Aufschiebbar- keit zu prüfen, wie es die Regelungen der §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorse- hen, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auch keine Aussage getroffen werden, ob eine Anpassung der Rahmenvereinbarung an die neu geschaffene gesetzliche Regelung erforderlich wird. Im Ergebnis schaffen diese Vereinbarungen auf Landesebene, flankiert von Rahmenempfehlungen auf Bundesebene, die Grundlagen zur Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen des Asyl- bewerberleistungsgesetzes, der Abrechnung der Leistungen, den Aufwendungsersatz sowie den Ersatz der Verwaltungskosten der Krankenkassen auf Bundes- oder Landesebene; sie sollen da- mit einerseits der einheitlichen Erbringung von Gesundheitsleistungen dienen und andererseits den Aufwand gering halten, der von den Kommunen und Krankenkassen beim Schließen von Ver- einbarungen aufzubringen ist. 7. Fazit Entsprechend dem Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 10.12.2014 zur Verbesserung der medizinischen Versorgung für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Anlehnung an das „Bremer Modell“ ist es sachgerecht, der Rahmenvereinbarung schnellstmöglich beizutreten, um (auch) Leistungsberechtigte nach §§ 4 und 6 AsylbLG den Zugang zu einer Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung mittels einer Krankenversicherten-Chipkarte zu ermögli- chen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung den Beitritt zur Rahmenvereinbarung in der jetzi- gen Form unter Evaluierung der Entwicklung von Kosten und Verwaltungsaufwand vor. Eine quar- talsweise Austrittsmöglichkeit sieht die Rahmenvereinbarung vor. Da wie dargestellt eine Prognose der (Mehr-) Aufwendungen nicht möglich ist, und auch die Aus- - 9 - V/0907/2015 wirkungen auf den Verwaltungsaufwand nicht absehbar sind, ist eine Evaluation des Kosten- und Verwaltungsaufwandes angezeigt. Auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse kann dann über die dauerhafte Einführung der Gesundheitskarte oder den Austritt aus der Rahmenvereinba- rung entschieden werden. I.V. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage 1: Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichti- ge gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1a Asylbewerber- leistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen Anlage 2: Gegenüberstellung Rahmenvereinbarung NRW – Verfahren Hamburg
Anlage 1
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RAHMENVEREINBARUNG zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA), dieses vertreten durch die Ministerin - nachstehend MGEPA und der AOK Rheinland/Hamburg der AOK NORDWEST der Novitas BKK der Knappschaft und der DAK Gesundheit die Techniker Krankenkasse die BARMER GEK die IKK classic - nachstehend Krankenkassen genannt NHALT Präambel Seite 3 § 1 Gegenstand der Vereinbarung Seite 3 § 2 Ziel dieser Vereinbarung Seite 3 § 3 Beitrittsrecht der Gemeinden Seite 4 § 3a Vertragspartnerschaft weiterer Krankenkassen Seite 4 § 4 Umfang des Leistungsanspruchs Seite 4 § 5 Meldeverfahren Seite 5 § 6 elektronische Gesundheitskarte (eGK) Seite 5 § 7 Befreiung von der Zuzahlungspflicht Seite 6 § 8 Verfahren bei Wegfall der Leistungsberechtigung Seite 6 § 9 Umlagekosten für die Beteiligung des MDK Seite 6 § 10 Abrechnungsverfahren Seite 6 § 11 Verwaltungskosten Seite 8 § 12 Widersprüche und Klageverfahren Seite 8 § 13 Weiterleitung von möglichen Schadensersatzansprüchen Seite 9 § 14 Datenschutz Seite 9 § 15 Evaluation und Qualitätssicherung Seite 9 § 16 Meinungsverschiedenheiten Seite 10 § 17 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel Seite 10 § 18 Laufzeit der Vereinbarung Seite 10 2 Präambel Nach den Regelungen des § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V wird die Gesundheitsversorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auftragsweise von der Krankenkasse übernommen. Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben, müssen ihren Anspruch auf Leistungen bei Krankheit bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG unmittelbar gegenüber den Gemeinde geltend machen. Die vertragsschließenden Parteien sind sich einig, dass auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung Verbesserungen anzustreben sind. Mit der Zielsetzung - den Zugang zum Gesundheitssystem durch Nutzung einer eGK zu vereinfachen, - die Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung zu erhöhen und - die Gemeinden nachhaltig von Verwaltungsaufgaben zu entlasten hat das Land NRW - bis zu einer gesetzlichen Anpassung des § 264 SGB V -die Kranken kassen gebeten, die Betreuung dieses Personenkreises zu übernehmen. Aus diesen Gründen schließen die Krankenkassen mit dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch das MGEPA - eine Rahmenvereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SGB IV ab. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich grundsätzlich alle Krankenkassen an der Vereinbarung beteiligen sollen und eine gleichgewichtige Verteilung der zu betreuenden Personen durch die beitretenden Gemeinden auf die teilnehmenden Krankenkassen anzustreben ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird eine Zuordnung der einzelnen Gemeinden zu je einer teilnehmenden Krankenkasse angestrebt. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung beschreibt die auftragsweise Gesundheitsversorgung der Leistungs berechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG, sondern gegenüber den Gemeinden Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG haben. Die Gesundheitsversorgung wird durch die teilnehmenden Krankenkassen -nach Maßgabe dieser Vereinbarung sichergestellt. § 2 Ziel dieser Vereinbarung (1) In Nordrhein-Westfalen übernehmen gemäß § 1 des Ausführungsgesetzes des Asylbewerberleistungsgesetzes die Gemeinden die Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben. Mit der Vereinbarung soll die Gesundheitsversorgung dieser Leistungsberechtigten durch eine Krankenkasse übernommen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 30 Absatz 2 SGB IV in Verbindung mit §264 Absatz 1 SGB V. (2) Ziel der Übertragung dieser Aufgabe ist es, durch die Krankenkasse eine professionelle, effiziente und effektive Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Gleichzeitig wird darüber hinaus ein Beitrag zum Bürokratieabbau in den Gemeinden geleistet 3 § 3 Beitrittsrecht der Gemeinden (1) Die Gemeinden in NRW können dieser Vereinbarung beitreten. (2) Der Beitritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum nächsten Quartalsbeginn schriftlich gegenüber dem MGEPA zu erklären. Die Regelungen dieser Vereinbarungen gelten dann mit Beginn des Folgequartais nach Eingang der Erklärung beim MGEPA. (3) Der Austritt einer Gemeinde ist mit einer dreimonatigen Frist zum Quartaisende ebenfalls schriftlich gegenüber dem MGEPA zu erklären. (4) Der Beitritt oder Austritt einer Gemeinde ist den teilnehmenden Krankenkassen durch das MGEPA unverzüglich anzuzeigen. § 3a Vertragspartnerschaft weiterer Krankenkassen (1) Krankenkassen, die noch nicht Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung sind, zeigen ihren Beitritt unmittelbar gegenüber dem MGEPA NRW an. Der Austritt einer Krankenkasse ist ebenfalls gegenüber dem MGEPA anzuzeigen. Ein Austritt ist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. (2) Die beigetretene Krankenkasse nimmt mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Quartals an dieser Vereinbarung teil. (3) Das MGEPA veröffentlicht eine Liste der teilnehmenden Krankenkassen und beigetretenen Gemeinden jeweils auf ihrer Homepage. Die Krankenkassen und beigetretenen Gemeinden stimmen der Veröffentlichung und der jeweiligen Aktualisierung auf der Homepage des MGEPA zu. § 4 Umfang des Leistungsanspruchs (1) Die Krankenkassen stellen eine notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung auf Basis ihrer Vorschriften zulasten der Gemeinden sicher, Dabei richtet sich der Leistungsumfang grundsätzlich nach §§ 4 und 6 AsyibLG (vgi. Anlage 1, Buchstabe A und B). Nicht von der Versorgung umfasst sind Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld und Mutterschaftsgeld) sowie Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe. Die Gemeinden erstatten den Krankenkassen alle Leistungen, die der Leistungsberechtigte auf Basis der Anlage 1 Buchstabe A und B in Anspruch genommen hat. (2) Für die in Anlage 1, Buchstabe C, aufgeführten GKV-Leistungen ist der Anspruch auf Gesundheitsversorgung unmittelbar gegenüber der Gemeinde zu realisieren. Sofern entsprechende Anträge bei den Krankenkassen eingehen, werden diese umgehend an die Gemeinden weitergeleitet und dort in eigener Verantwortung entschieden. (3) Der Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Betreuungsverhäitnisses beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach § 3 AsyibLG (Leistungsberechtigung nach §§ 1, 1a AsyibLG) vorliegen und der Leistungsberechtigte weder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) noch in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) untergebracht ist. Die Prüfung und Feststeilung der Anspruchsberechtigung erfolgt durch die Gemeinden. Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) bzw, einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) greifen die Regelungen dieser Vereinbarung nicht. (4) Der Anspruch auf Leistungen endet nach Maßgabe der Regelungen des § 1 Absatz 3 AsyibLG. 4 § 5 Meldeverfahren (1) Die Gemeinden melden die Leistungsberechtigten nach Ankunft in der Zielgemeinde unverzüglich bei einer teilnehmenden Krankenkasse an. Sie haben dabei die Daten für den Haushaltsvorstand und seine in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen mitzuteilen. (2) Das Land wirkt auf die gleichmäßige Verteilung der Leistungsberechtigten auf die Krankenkassen hin, (3) Die Gemeinden, die dieser Vereinbarung beigetreten sind, teilen der Krankenkasse folgende Sachverhalte unter Verwendung der dieser Vereinbarung als Muster beigefügten Meldevordrucke (Anlagen 2 bis 4) mit: a. Separates Institutionskennzeichen (IK) für die Abrechnung der Leistungen der Leistungsberechtigten nach § 264 Abs. 1 SGB V b. An- und Abmeldungen des Haushaltsvorstandes (inklusive der Angehörigen) c. Änderung der Personenstandsdaten (z. B. Namensänderung inklusive Anschriften änderung) d. Ummeldung vom Haushaltsvorstand zum Familienangehörigen eines anderen Haushaltsvorstandes (inklusive seiner bisherigen Angehörigen) e. Sonstige Änderungsmeldungen (z. B. An- und Abmeldungen einzelner Familien angehöriger) (4) Die vorgenannten Meldungen sind von der zuständigen Gemeinde zu unterzeichnen und mit Behördenstempel zu versehen, soweit sie nicht elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass alle Beteiligten ein einheitliches und verbindliches Verfahren abgestimmt haben. (5) Auf dem Anmeldevordruck ist der Krankenkasse von der zuständigen Gemeinde für jeden biidpflichtigen Leistungsberechtigten ein geeignetes Lichtbild des Leistungsberechtigten zur Ausstellung einer eGK zur Verfügung zu stellen. Zugleich bestätigt die Gemeinde mit der Anmeldung, dass das Lichtbild mit der Identität des Leistungsberechtigten übereinstimmt. (6) Sind die Meldungen unleserlich oder/und enthalten sie unplausible Daten, werden sie von der Krankenkasse zur kurzfristigen Klärung an die zuständige Gemeinde zurückgeschickt. § 6 elektronische Gesundheitskarte (eGK) ohne EHIC (1) Die Gültigkeitsdauer der eGK ist befristet auf 24 Kalendermonate. Der Versand der eGK erfolgt an den Leistungsberechtigten. Darüber hinaus ist ein Versand nur an einen Betreuer im Sinne der §§ 1896 BGB ff möglich. Bis zur Versorgung mit der eGK stellen die Krankenkassen den Gemeinden Abrechnungsscheine für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung zur Verfügung. Die Gemeinden stellen sicher, dass sie die Leistungsberechtigten über die Nutzung und Anwendung der eGK informieren. (2) Beim erstmaligen Abhandenkommen oder bei erstmaliger Meldung eines Defekts einer eGK stellt die Krankenkasse auf Antrag des Leistungsberechtigten eine neue eGK aus. (3) Für das Ausstellen der eGK erhält die Krankenkasse von der zuständigen Gemeinde für jeden Leistungsberechtigten 10,00 Euro. Damit ist auch die Ausstellung einer weiteren Karte, z. B. bei Verlust oder Ablauf, abgegolten, Werden darüber hinaus weitere Karten benötigt, fallen je Karte 8,00 Euro an. 5 § 7 Befreiung von der Zuzahlungspflicht Die Leistungsberechtigten haben keine Zuzahlungen gemäß §§ 61, 62 SGBV zu leisten. Die Krankenkassen stellen hierzu einen Befreiungsausweis aus. Der Befreiungsausweis wird den Leistungsberechtigten individuell, nach den technischen und prozessualen Möglichkeiten der jeweiligen Kasse zur Verfügung gestellt. § 8 Verfahren bei Wegfall der Leistungsberechtigung (1) Sobald die Beendigung der Leistungsberechtigung nach §§ 1, 1a AsylbLG der gesamten Haushaltsgemeinschaft oder einzelner Haushaltsangehöriger feststeht, erfolgt unverzüglich eine schriftliche Abmeldung durch die zuständige Gemeinde bei der Krankenkasse. Gleiches gilt beim Wechsel/Beendigung der Zuständigkeit der Gemeinde. Hierzu sind die vereinbarten Meldevordrucke zu verwenden (Anlagen 2 bis 4). Mit der Abmeldung ist die Gemeinde verpflichtet, von dem Leistungsberechtigten die eGK und den Befreiungsausweis einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. (2) Leistungsaufwendungen, die der Krankenkasse nach Eingang der Abmeldung durch die Verwendung der eGK entstehen, hat die zuständige Gemeinde zu erstatten. (3) Übernimmt eine Krankenkasse Leistungen aus der auftragsweisen Gesundheits versorgung, obwohl zwischenzeitlich bereits Versicherungspflicht eingetreten ist, bleibt der Erstattungsanspruch der Krankenkasse, die die Betreuung durchgeführt hat, gegenüber der zuständigen Gemeinde bestehen. Etwaige Ersatzansprüche gegenüber der aufgrund der eingetretenen Versicherungspflicht originär zuständigen Krankenkasse, die den Krankenversicherungsschutz nach dem SGB V sicherstellt, hat die Gemeinde gegenüber dieser Krankenkasse eigenständig zu verfolgen. (4) Verlegt ein Leistungsberechtigter nach §§ 1, 1a AsylbLG seinen Wohnort, hat durch die bisher zuständige Gemeinde eine Abmeldung bei der bisher betreuenden Krankenkasse zu erfolgen. Eine erneute Anmeldung durch die neue zuständige Gemeinde hat entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu erfolgen. Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Gemeinde ebenfalls dieser Vereinbarung beigetreten ist. (5) Das Betreuungsverhältnis endet mit dem Austritt der Gemeinde aus der Rahmenver einbarung (§ 3 Abs. 3). Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt. § 9 Umlagekosten für die Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Die Krankenkassen beauftragen im Rahmen der Gesundheitsversorgung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Kosten für die Umlage gemäß § 281 SGB V werden in Höhe von 10,00 Euro jährlich (Stichtag 1. Juli) pro Leistungsberechtigten von den jeweils zuständigen Gemeinden übernommen. § 10 Abrechnungsverfahren (1) Die Krankenkasse rechnet die ihr entstandenen Ausgaben kalendervierteljährlich mit der zuständigen Gemeinde ab. (2) Die zuständige Gemeinde leistet monatlich Abschlagzahlungen je Leistungsberechtigtem. Die Summe dieser Abschlagszahlungen ergibt sich durch Multiplikation der am Monatsersten gemeldeten Anzahl der Asylbewerber nach §§ 1, 1a AsylbLG mit dem Abschlagsbetrag nach Absatz 3. Die Abschlagszahlungen beginnen im zweiten Monat des Beitrittsquartals. 6 (3) Der Abschlagsbetrag orientiert sich an den durchschnittlichen Leistungsausgaben für diesen Personenkreis und wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu ermittelt. Eine unterjährige Anpassung der Abschlagszahlung ist vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben dieser Abschlagszahlung nicht mehr entsprechen. (4) Bis zum 31.12.2016 orientiert sich die Höhe der Abschlagszahlung an den durchschnitt lichen Ausgaben der Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des AsylbLG und beträgt damit monatlich 200,00 Euro je Leistungsberechtigtem. (5) Die Abschlagzahlungen sind jeweils zum Zehnten eines Monats zu leisten, Über zahlungen erstattet die Krankenkasse der zuständigen Gemeinde, sofern sie nicht mit der nächsten Abschlagzahlung verrechnet werden können. (6) In der Abrechnung sind folgende Daten je Leistungsberechtigtem zu übermitteln: • Name • Vorname • Geburtsdatum • Krankenversichertennummer • Aktenzeichen • Rechnungsnummer • Leistungsaufwendungen von/bis • Betrag • Leistungsart • Leistungsaufwendung gesamt (7) Die Abrechnungen sind nach folgenden Leistungsarten zu differenzieren: • Arzneimittel • Ärztliche Behandlung (jeweils getrennt nach Morbiditätsbedingter Gesamtvergütung und extrabudgetären Leistungen) • Zahnärztliche Leistungen: o Konservierend chirurgische Leistungen BEMA Teil 1 o Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen BEMA Teil 2 o Parondontosebehandlungen BEMA Teil 4 o Kieferorthopädische Leistungen BEMA Teil 3 • Krankenhausbehandlung • Heilmittel • Hilfsmittel • Häusliche Krankenpflege • Soziotherapie • Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen • Psychotherapie • Soziaipädiatrische Leistungen • Medizinische Rehabilitation für Mütter • Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt • Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (stationär) • Fahrkosten • Gutachterkosten Zahnärzte im Rahmen Kieferorthopädie oder Parondontosebehandlung • Gutachterkosten Psychotherapie • Verwaltungskosten • Kosten für Medizinischen Dienst der Krankenkassen • Kosten für Versichertenkarten (eGK) • Sprechstundenbedarf 7 (8) Die Abrechnung der budgetierten ärztlichen Leistungen erfolgt für diesen Personenkreis - analog des Verfahrens für Betreute nach § 264 Abs. 2 SGB V - in Höhe des sich aus der tatsächlichen Inanspruchnahme ergebenden durchschnittlichen Betrages. (9) Zur Abgeltung des Sprechstundenbedarfs (einschl. der Impfkosten) für Leistungsberechtigte bei der Behandlung von Vertragsärzten beteiligt sich die zuständige Gemeinde an der Umlage der Krankenkassen(verbände). (10) Die Verwaltungskosten sind personenbezogen abzurechnen. (11) Die personenbezogenen Abrechnungen der Leistungsberechtigten werden in einer Sammelrechnung in Papierform zusammengefasst. Die Sammelrechnung weist die Gesamtsumme der Leistungen, der Pauschalen und der Verwaltungskosten sowie die Endsumme aus. Die Endsumme ist zum Ablauf des auf die Abrechnung folgenden Kalendermonats an die Krankenkasse zu leisten, (12) Eine Abrechnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern wird angestrebt. Belege über die Leistungsaufwendungen werden der zuständigen Gemeinde im Rahmen des Abrechnungsverfahrens nicht zur Verfügung gestellt. § 264 Abs. 7 Satz 3 SGB V bleibt hiervon unberührt. Die in § 264 Abs. 7 Satz 3 SGB V genannten Anhaltspunkte für UnWirtschaftlichkeit können sich nur auf absolute Ausnahmefälle beziehen, in denen den Gemeinden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geltenden Vorschriften für eine wirtschaftliche Leistungs erbringung und -gewährung offensichtlich nicht angewendet wurden. (13) Krankenkassen und Gemeinden sind sich darüber einig, dass §§110,111 und 113 SGB X keine Anwendung finden. In den Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinden und Krankenkassen findet ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bzw. eines Urteils die dreijährige Verjährungsfrist des BGB Anwendung. § 11 Verwaltungskosten (1) Zur Abgeltung der entstehenden Verwaltungsaufwendungen leistet die zuständige Gemeinde Verwaltungskostenersatz für die von der Krankenkasse durchzuführende Wahrnehmung der Gesundheitsversorgung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V in Höhe von 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 EUR pro angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigtem. (2) Die zu erstattenden Verwaitungskosten werden quartalsweise anhand der im jeweiligen Quartal pro Leistungsberechtigtem angefallenen Leistungsaufwendungen ermittelt. Maßgeblich für die Quartalszuordnung der Leistungsaufwendungen ist der Tag der Inanspruchnahme. Der sich hieraus prozentual berechnete Betrag wird mit dem quartals weisen Mindestverwaltungskostenaufwand je Leistungsberechtigtem abgeglichen. Der höhere Betrag ist zu erstatten. § 12 Widersprüche und Klageverfahren (1) Die Krankenkasse entscheidet - sofern sie nach dieser Vereinbarung für die Leistungsentscheidung zuständig ist - über Widersprüche. Dementsprechend richten sich Klagen vor den Sozialgerichten ebenfalls gegen die Krankenkasse. Die zuständige Gemeinde als Beteiligte im Sinne des SGB X erhält die Widerspruchsbescheide nachrichtlich. 8 (2) Die Gemeinde ersetzt der Krankenkasse alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse zum Beispiel von einem Gericht zur Übernahme von Behandlungskosten verurteilt wird, sie ein Anerkenntnis abgibt, sie einen Vergleich schließt bzw. einem Widerspruch stattgibt. Die Geltendmachung erfolgt im Wege der quartalsweisen Abrechnung gemäß § 10 dieser Vereinbarung. § 13 Weiterleitung von möglichen Schadensersatzansprüchen Die Krankenkasse verfolgt keine möglichen Ersatzansprüche, sofern Leistungen an Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a AsylbLG aufgrund von Schadensereignissen im Sinne des §116 SGB X erbracht werden. Anspruchsträger für etwaige Schadensersatzansprüche für diesen Personenkreis bleibt die zuständige Gemeinde. Erlangt die Krankenkasse dennoch Kenntnis über eine möglicherweise bestehende Schadensersatzforderung, hat sie die zuständige Gemeinde zeitnah zu informieren. Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche obiiegt der Gemeinde. § 14 Datenschutz Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, entsprechend der sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung ergebenden Arbeitsteilung sicherzustellen, dass 1. die personenbezogenen Daten unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Daten schutzbestimmungen für die gesetzliche Krankenversicherung (insbes. § 35 SGB I, §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch SGB V und §§ 67 ff. SGB X) bzw. für Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes NRW, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Bundesdatenschutzgesetz bzw. Sozialgesetzbuch) erhoben, verarbeitet und genutzt werden, 2. alle Personen, die mit der Bearbeitung der in der Vereinbarung genannten Tätigkeiten und mit der Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen befasst sind oder befasst sein können, die unter Ziffer 1 genannten Regelungen und Gesetze kennen und dass bei der Durchführung des Vertrages nur Personen eingesetzt werden, die entsprechend belehrt, zur Geheimhaltung verpflichtet wurden und auf die Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften hingewiesen sind. § 15 Evaluation und Qualitätssicherung 1. Die teilnehmenden Krankenkassen und Gemeinden vereinbaren regelmäßige Gespräche insbesondere zur Entwicklung der Leistungsausgaben. Ziel dieser Gespräche ist es, Möglichkeiten zur Steuerung der Ausgaben und der Optimierung des Melde- und Abrechnungsverfahrens und der Klärung von Leistungsansprüchen zu erörtern und zu vereinbaren. 2, Nach Abrechnung der ersten beiden Quartale wird die Angemessenheit der Verwaltungs kosten überprüft. Auf der Basis dieses Evaluationsergebnisses wird eine Anpassung der Rahmenvereinbarung erfolgen, falls und soweit sich die Höhe der Verwaltungskosten als nicht sachgerecht darstellen sollte. 9 § 16 Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt oder die Auslegung der vorliegenden Vereinbarung werden zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren zwischen den Vereinbarungspartnern in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. § 17 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel (1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Vereinbarungspartnern unterzeichneten Nach trages. (2) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder Auslassungen enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, weiche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, im Fall von Auslassungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. (3) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. § 18 Laufzeit der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der vertragsschließenden Parteien in Kraft. (2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31.07.2016, schriftlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Soweit sich durch neue bundesrechtliche Regelungen ein Änderungsbedarf für diese Vereinbarung ergibt, treten die Vereinbarungspartner unverzüglich in Gespräche zur Anpassung dieser Vereinbarung ein. Das Kündigungsrecht nach § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Unbeschadet des Absatzes 2 kann diese Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. 10 Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Land NRW zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz vom ... Die Krankenkassen und das Land NRW verständigen sich darauf, dass zur Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten (§ 264 Abs. 1 SGB V) zwischen drei Leistungsgruppen differenziert wird: A. Leistungsbereiche, die direkt über die eGK bezogen werden (kein Genehmigungsverfahren) - Leistungsentscheidungen treffen die Krankenkassen auf Grundlage des SGB V: Das Kriterium der Aufschiebbarkeit kann und wird von den Krankenkassen nicht geprüft; die Leistungen werden auf Basis des § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung zur Verfügung gestellt. B. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden, und für die künftig die Krankenkassen die Versorgung für die Asylbewerber/innen übernehmen sollen - Leistungsentscheidungen treffen die Krankenkassen auf Grundlage des SGB V: Das Kriterium der Aufschiebbarkeit kann und wird von den Krankenkassen nicht geprüft. C. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden, und bei denen regelmäßig das Kriterium der Aufschiebbarkeit der Leistung greift in den nachfolgenden Fällen erfolgt keine Leistungsgewährung durch die Krankenkassen: 1. Vorsorgekuren. 2. Neuversorgung mit Zahnersatz inklusive Gewährleistung 3. Haushaitshilfe nach den Regelungen des SGB V 4. Künstliche Befruchtungen und Sterilisation, 5. strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP) im Sinne des § 137 f. SGB V, sofern die Leistung nicht unter Buchstabe A fällt 6. Wahltarife nach § 53 SGB V, die von der Krankenkasse außerhalb der gesetzlichen Pflichtleistungen angeboten werden, sofern die Leistung nicht unter Buchstabe A fällt 7. Leistungen im Ausland. Leistungen nach Buchstabe A und B sind den Krankenkassen von den Städten und Gemeinden voll zu ersetzen. Die Kostenerstattung kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass die Leistung ggf. aufschiebbar gewesen wäre. Leistungsanträge nach Buchstabe C sind an die Städte und Gemeinden weiterzuleiten. Beratungen zum Leistungsumfang nach den Regelungen des SGB V werden seitens der Krankenkassen sichergestellt. Ort/Datum Land NRW, vertreten durch das MGEPA Ort/Datum AOKF^ieinland/Hamburg Ort/Datum AO^t^^^est^ Ort/Datum Novitäs BKK Ort/Datum Knappschaft Ort/Datum Ort/Datum Techniker Krankenkasse Ort/Datum BARMER GEK Ort/Datum Anmeldung zur Gesundheitsversorgung nach § 264 Abs. 1 SGB V Lichtbild Leistungsberechtigter Sozialhilfeträger Name IK Aktenzeichen Haushaltsvorstand (Immer angeben, auch wenn nur der Familienangehörige gemeldet wurde) Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) Schlüssel der Staatsangehörigkeit Geschlecht | | männlich | | weiblich Vorname Geburtsort Straße und Hausnummer Geburtsdatum Geburtsland Postleitzahl Wohnort Meldezeitraum Beginn • Haushaltsvorstand wurde bereits angemeldet Familienangehöriger • Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) Ehegatte | | Kind Schlüssel der Staatsangehörigkeit Geschlecht männlich | | männlich | | weiblich Vorname Geburtsort Straße und Hausnummer Geburtsdatum Geburtsland Postleitzahl Wohnort Meldezeitraum Beginn Abweichende Zustellung der elektronischen Gesundheitskarte an Betreuer nach dem Betreuungsgesetz: Name, Vorsatzwort, Namenszusatz. Titel (Trennung durch Kommata) Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Name der Krankenkasse (ggf. Niederlassung) Stempel und Unterschrift des Sozialhilfeträgers Telefon-Nr. und E-Mail des Ansprechpartners Abmeldung zur Gesundheitsversorgung nach § 264 Abs, 1 SGB V Sozialhilfeträger Name IK Aktenzeichen Abmeldung für | | Haus!» Haushaltsvorstand Haushaltsvorstand (Immer angeben) Renteiivcrsiclierungsnummer (wenn bekannt) Name, Vorsatzvvort, Namensznsatz, Titel (Trennimg durch Kommata) Vorname Meldezeitraum Beginn Ende Elektronische Gesundheitskarte beigefügt : Familienangehöriger Rcntenversicherungsmunmer (wenn bekannt) ja Name, Vorsatzwort, Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) Vorname Meldezeitraum Beginn Ende Elektronische Gesundheitskarte beigefügt Familienangehöriger Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) ja | | neir Name, Vorsatzwort, Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) Vorname Meldezeitraum Beginn Ende Elektronische Gesundheitskarte beigefügt Name der Krankenkasse (ggf. Niederlassung) | [ Ehegatte | j Ki Kind Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsdatum Stempel und Unterschritt des Sozialhilfetrflgers Tclcfon-Nr. und E-Mail des Ansprechpartners Veränderungsmeldung zur Gesundheitsversorgung nach § 264 Abs. 1 SGB V Sozialhilfeträger Name IK Aktenzeichen Meldegrund I | Namensänderung | l Anschriftenänderung Haushaitsvorstand (immer angeben) Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) Schlosse! der Staatsangehörigkeit Name. Vorsatzwort. Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) Geburtsname Vorname Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Familienangehöriger Rentenversicherungsnummer (wenn bekannt) Schlüssel der Staatsangehörigkeit Name, Vorsatzwort. Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) Geburtsname Vorname Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Namensänderung (bisheriger Name) Name, Vorsatzwort, Namenszusatz, Titel (Trennung durch Kommata) Geburtsname Vorname Name der Krankenkasse faaf. Niederlassung) Stempel und Unterschrift des Sozialhilfeträqers Telefon-Nr. und E-Mail des Ansprechpartners l | Änderung Aktenzeichen des Sozialhilfeträgers
Anlage 2
2037 Zeichen
Gegenüberstellung Rahmenvereinbarung NRW – Verfahren Hamburg Rahmenvereinbarung NRW Hamburg - AOK Leistungsumfang der KK §§ 4 und 6 AsylbLG, aber keine Prüfung des Merkmals „Auf- schiebbarkeit“ entsprechend SGB V, festgelegte Ausnahmen beim Sozialamt verbleibende Ent- scheidungen • Vorsorgekuren • Zahnersatz • Haushaltshilfen • Künstliche Befruchtungen • Sterilisation • Leistungen im Ausland • Wahltarife nach § 53 SGB V • strukturierte Behand- lungsmethoden nach § 137 f SGB V • Langzeitpsychotherapien, • Reha-Maßnahmen, • Vorsorgekuren, • künstliche Befruchtungen Leistungsbeginn / Anmeldung Wechsel in kommunale Zustän- digkeit, Anmeldung durch Sozial- amt Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung („Land“), Ummeldung bei Wechsel in Folgeeinrichtung („Kommune“) Lichtbild Sozialamt AOK, Anforderung beim Leis- tungsberechtigten Änderungsmittei- lungen durch Sozialamt per Vordruck durch Sozialamt per Vo rdruck Leistungsende Mitteilung durch Sozialamt, Ein- ziehung eGK durch Sozialamt Kartensperrung nicht geregelt, unzulässig weiter in Anspruch genommene Leistungen zu Las- ten des Sozialamtes Mitteilung durch Sozialamt, Ein- ziehung eGK durch Sozialamt Kartensperrung durch AOK Vergütung • Erstattung der Leistungs- ausgaben im vollen Um- fang • Verwaltungskostenpau- schale: 8% der Leistungs- aufwendungen, mindes- tens 10 €/Monat/Person • Gebühr eGK: einmalig 10 €, inkl. Folgekarten bei Verlust • Nutzung Medizinische Dienst der Krankenversi- cherung Westfalen-Lippe: pauschal 5 €/Jahr/Bedarfsgemeinscha ft • Abschlagszahlungen: 150 €/Monat/Person • Abrechnung quartalsweise • Erstattung der Leistungs- ausgaben im vollen Um- fang • Verwaltungskostenpau- schale: 10 €/Monat/Person • Gebühr eGK: einmalig 10 €, zzgl. 8 € für Ersatzkar- ten bei wiederholtem Ver- lust • Abschlagszahlungen: 200 €/Monat/Person • Abrechnung quartalsweise Ersatz- / Erstat- tungsansprüche durch Sozialamt zu verfolgen werden durch AOK verfo lgt
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0907/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.11.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37