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V/0313/2022

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung aufgrund von Regelungsbedarfen durch Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Vorlagen 04.05.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2022, TOP 12

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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Beschlussvorlage

3248 Zeichen

V/0313/2022
V/0313/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung aufgrund von Regelungsbedarfen durch Änderungen in
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Beratungsfolge
18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung
18.05.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Begründung:
Der Gesetzgeber (das Land Nordrhein-Westfalen) hat mit dem Gesetz über die Transparenz der
Finanzierung kommunaler Wählergruppen und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom
25. März 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2022, Nr. 18, vom 14.04.2022) und dem Gesetz
zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und Änderung anderer
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.04.2022 ((Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2022, Nr. 21,
vom 25.04.2022) durch die Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen
(GO NRW) Regelungsbedarfe in den ortsrechtlichen Bestimmungen ausgelöst.
Die unmittelbar zu regelnden Anpassungen werden mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung
vorgelegt.
In § 26 a GO NRW Abs. 1 Satz 1 wird neu geregelt:
„Die Unterlagen zur Einreichung eines Bürgerbegehrens müssen eine Erklärung
darüber enthalten, ob und in welcher Gesamthöhe die nach § 26 Absatz 2 Satz 2
genannten Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und
Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt
Amt für Bürger- und
Ratsservice
12.05.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Lembeck
T elefon:492-3360
LembeckA@stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0313/2022
haben.“
Damit ist eine Ergänzung des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung erforderlich, in der mit der neuen Ziffer 4
geregelt wird, dass Unterlagen im Sinne des § 26 a GO NRW nun zusätzlich bei der Einreichung
eines Bürgerbegehrens vorgelegt werden müssen.
Darüber hinaus ist zukünftig die T extformin vielen Fällen vorgesehen/ausreichend. Daher sind die
Regelungen in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend anzupassen.
Ebenfalls neu ist § 48 Abs. 4 GO NRW. In dessen Satz 2 ist bestimmt:
„Film- und T onaufnahmenvon den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung
sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt.
Unter diese gesetzliche Regelung fällt auch das Streaming von Ratssitzungen im Internet. Zur
Fortsetzung des Angebots ist daher der neue § 16 a in die Hauptsatzung aufzunehmen, der diese
Möglichkeit nun grundsätzlich vorsieht, Rahmenbedingungen beschreibt und weitere Bestimmungen
zur Verwendung entsprechender Bild-, Film- und T onaufnahmenund -übertragungen trifft.
Die im o. g. Gesetz getroffenen Regelungen zu digitalen/hybriden Sitzungsformaten wird die
Verwaltung unter Einbeziehung des Ratsantrags A-R/0020/2022, der noch zu erlassenden
notwendigen Rechtsverordnungen und der technischen Erfordernisse auswerten und dem Rat einen
Entscheidungsvorschlag vorlegen. Auch in diesen Fällen ist ein Regelungsbedarf durch die
Hauptsatzung gegeben, der ggf. noch einmal Auswirkungen auf die jetzt vorgeschlagene Änderung
hat.
In Vertretung
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Anlage A

1054 Zeichen

Anlage A zur V/0313/2022
Kurzüberblick
In der Hauptsatzung sind Regelungen für Bürgerbegehren und Bild-, Film- und Tonaufnahmen in
Ratssitzungen aufgrund der Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) zu ergänzen.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken
Finanzierung
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, internationale
Beziehungen
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja X Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein
Bereits veranschlagt? Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
X überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
keine

Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

2905 Zeichen

Anlage 1 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster  
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NR W.2022 Nr. 21 S. 490ff), hat 
der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzun g zur Änderung der Hauptsat- 
zung der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel I  
§ 8 (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid) Absatz 2 und 3 erhalten folgende 
Fassung 
(2) Ein Bürgerbegehren ist 
in Textform  schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 
GO NRW 
1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 
2. eine Begründung enthalten sowie 
3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin, aber  höchstens drei Bür- 
ger bzw. Bürgerinnen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnen- 
den zu vertreten 
, und 
4. die notwendigen Erklärungen nach § 26 a GO NRW d er unter Ziffer 3 
benannten Personen enthalten. 
 
3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten  in Textformschriftlich eine Einschät- 
zung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos- 
tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der 
Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben.  
 
Artikel II 
Es wird folgender neuer § 16 a (Medienübertragung der Sitzungen des Rates) einge- 
fügt: 
 
§ 16 a Medienübertragung der Sitzungen des Rates 
 
(1) In den Sitzungen des Rates (öffentlicher Teil) sind Bild-, Film- und Tonaufnah- 
men für die Veröffentlichung und Übertragung im Internet durch die Stadt 
Münster bzw. von ihr Beauftragte zulässig. Für die Wiedergabe der Redebei- 
träge muss eine vorherige grundsätzliche schriftliche Zustimmung durch die 
Ratsmitglieder erteilt werden, die jedoch in der Sitzung widerrufen werden 
kann. 
 
(2) In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vert reterinnen und Vertreter der 
Medien/Presse Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung 
mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen 
ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzu- 
zeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber 
zu informieren.

Anlage 1 
 
(3) Jede Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulatio n der Bilder und/oder Töne, 
die über z. B. Farbkorrekturen, Ausschnitte und Verkleinerungen hinausgehen 
sind unzulässig, es sei denn für den konkreten Einzelfall liegt ein vorher er- 
teilte schriftliche Zustimmung durch das Ratsmitglied bzw. durch die Ratsmit- 
glieder vor. Bild und/oder Ton dürfen nicht in einem sinnenstellten Zusammen- 
hang wiedergegeben werden. 
 
(4) Weitere Verfahrensvorgaben können durch die Ges chäftsordnung des Rates, 
seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen geregelt werden. 
 
 
Artikel III 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

18.05.2022 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0313/2022
Typ
Vorlagen
Datum
04.05.2022
Erstellt
03.05.2022 22:44