V/0313/2022
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung aufgrund von Regelungsbedarfen durch Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
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Beschlussvorlage
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V/0313/2022 V/0313/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Hauptsatzung aufgrund von Regelungsbedarfen durch Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Beratungsfolge 18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung 18.05.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Der Gesetzgeber (das Land Nordrhein-Westfalen) hat mit dem Gesetz über die Transparenz der Finanzierung kommunaler Wählergruppen und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2022, Nr. 18, vom 14.04.2022) und dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und Änderung anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.04.2022 ((Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2022, Nr. 21, vom 25.04.2022) durch die Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) Regelungsbedarfe in den ortsrechtlichen Bestimmungen ausgelöst. Die unmittelbar zu regelnden Anpassungen werden mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. In § 26 a GO NRW Abs. 1 Satz 1 wird neu geregelt: „Die Unterlagen zur Einreichung eines Bürgerbegehrens müssen eine Erklärung darüber enthalten, ob und in welcher Gesamthöhe die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt Amt für Bürger- und Ratsservice 12.05.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck T elefon:492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0313/2022 haben.“ Damit ist eine Ergänzung des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung erforderlich, in der mit der neuen Ziffer 4 geregelt wird, dass Unterlagen im Sinne des § 26 a GO NRW nun zusätzlich bei der Einreichung eines Bürgerbegehrens vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus ist zukünftig die T extformin vielen Fällen vorgesehen/ausreichend. Daher sind die Regelungen in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend anzupassen. Ebenfalls neu ist § 48 Abs. 4 GO NRW. In dessen Satz 2 ist bestimmt: „Film- und T onaufnahmenvon den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Unter diese gesetzliche Regelung fällt auch das Streaming von Ratssitzungen im Internet. Zur Fortsetzung des Angebots ist daher der neue § 16 a in die Hauptsatzung aufzunehmen, der diese Möglichkeit nun grundsätzlich vorsieht, Rahmenbedingungen beschreibt und weitere Bestimmungen zur Verwendung entsprechender Bild-, Film- und T onaufnahmenund -übertragungen trifft. Die im o. g. Gesetz getroffenen Regelungen zu digitalen/hybriden Sitzungsformaten wird die Verwaltung unter Einbeziehung des Ratsantrags A-R/0020/2022, der noch zu erlassenden notwendigen Rechtsverordnungen und der technischen Erfordernisse auswerten und dem Rat einen Entscheidungsvorschlag vorlegen. Auch in diesen Fällen ist ein Regelungsbedarf durch die Hauptsatzung gegeben, der ggf. noch einmal Auswirkungen auf die jetzt vorgeschlagene Änderung hat. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Anlage A
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Anlage A zur V/0313/2022 Kurzüberblick In der Hauptsatzung sind Regelungen für Bürgerbegehren und Bild-, Film- und Tonaufnahmen in Ratssitzungen aufgrund der Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) zu ergänzen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, internationale Beziehungen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NR W.2022 Nr. 21 S. 490ff), hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzun g zur Änderung der Hauptsat- zung der Stadt Münster beschlossen: Artikel I § 8 (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid) Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung (2) Ein Bürgerbegehren ist in Textform schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW 1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 2. eine Begründung enthalten sowie 3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin, aber höchstens drei Bür- ger bzw. Bürgerinnen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnen- den zu vertreten , und 4. die notwendigen Erklärungen nach § 26 a GO NRW d er unter Ziffer 3 benannten Personen enthalten. 3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten in Textformschriftlich eine Einschät- zung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos- tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. Artikel II Es wird folgender neuer § 16 a (Medienübertragung der Sitzungen des Rates) einge- fügt: § 16 a Medienübertragung der Sitzungen des Rates (1) In den Sitzungen des Rates (öffentlicher Teil) sind Bild-, Film- und Tonaufnah- men für die Veröffentlichung und Übertragung im Internet durch die Stadt Münster bzw. von ihr Beauftragte zulässig. Für die Wiedergabe der Redebei- träge muss eine vorherige grundsätzliche schriftliche Zustimmung durch die Ratsmitglieder erteilt werden, die jedoch in der Sitzung widerrufen werden kann. (2) In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vert reterinnen und Vertreter der Medien/Presse Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzu- zeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren. Anlage 1 (3) Jede Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulatio n der Bilder und/oder Töne, die über z. B. Farbkorrekturen, Ausschnitte und Verkleinerungen hinausgehen sind unzulässig, es sei denn für den konkreten Einzelfall liegt ein vorher er- teilte schriftliche Zustimmung durch das Ratsmitglied bzw. durch die Ratsmit- glieder vor. Bild und/oder Ton dürfen nicht in einem sinnenstellten Zusammen- hang wiedergegeben werden. (4) Weitere Verfahrensvorgaben können durch die Ges chäftsordnung des Rates, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen geregelt werden. Artikel III Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0313/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.05.2022
- Erstellt
- 03.05.2022 22:44