V/0496/2015
Künftige Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Münster
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
27272 Zeichen
V/0496/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
Künftige Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Münster
Beratungsfolge
02.09.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.12.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass für die Anhebung der Geldleistung fü r
Tagespflegepersonen in der dritten Qualifizierungsstufe auf 4,50 € für den Zeitraum
01.08.2015 bis zum 31.12.2015 155.000 € im Haushalt 2015 bereitgestellt wurden. Er b e-
schließt, diese Finanzierung ab dem Jahr 2016 fortzuführen.
2. Der Rat der Stadt Münster nimmt die in der Begründung dieser Vorlage unter Punkt 5. darge-
stellten Optionen für eine weitere Ausgestaltung zur Kenntnis. Des Weiteren nimmt er zur
Kenntnis, dass für die Finanzierung der genannten Bereiche aktuell keine Mittel im Haushalt
zur Verfügung stehen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Anhebung der Geldleistung für Tagespflegepersonen in der dritten Qualifizierungsstufe
auf 4,50 € entstehen in der Produktgruppe 0601 ab 2016 ff jährliche Mehraufwendungen in Höhe
von 450.000 €.
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung HH-Jahr Betrag € Bemerkun-
gen
Produktgrup-
pe
0601 Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen
Zeile 15 Transferaufwendungen 2016 ff 450.000
Vorlagen-Nr.:
V/0496/2015
Auskunft erteilt:
Frau Kratz-Trutti, Herr Heintze
Ruf:
492-5130, 492-5845
E-Mail:
KratzTrutti@stadt-muenster.de
HeintzeO@stadt-muenster.de
Datum:
10.08.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0496/2015
Die notwendigen Aufwandsermächtigungen sind im Entwurf des Haushaltsplans 2016 ff. vor -
gesehen.
Begründung:
Ausgangslage
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien hat in seiner Sitzung am 19.11.2014 im
Rahmen der Etatberatungen beschlossen:
Die Vergütung für die Tagespflegepersonen in der dritten Qualifizierungsstufe wird von 4,20 € auf
4,50 € erhöht. Dafür werden in dem Haushalt 2015 anteilig (ab 01.08.2015) 155.000 € eingestellt.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, ein zukünftiges Finanzierungskonzept für die
Kindertagespflege zu erarbeiten, das folgende Punkte berücksichtigt:
• die jährliche Anpassung des Stundenentgelts analog KiBiz-Pauschalen
• Fortzahlung bei Krankheit der Tagespflegeperson
• Urlaub etc. (zurzeit 4 Wochen)
• Verfügungszeiten (Vor- und Nachbereitung, Elterngespräche)
Diesen Beschluss hat der Rat de r Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.12.2014 mit der Vorlage
V/0927/2014 „Haushaltssatzung der Stadt Münster für das Jahr 2015“ aufgegriffen, so dass der
entsprechende Betrag in der Produktgruppe 0601 „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“
(155.000 € in 2015) bereitgestellt wurde. Aufgrund der Beschlusslage ist die Finanzierung nur für
das Haushaltsjahr 2015 gesichert. Mit dieser Vorlage soll die Fortführung über 2015 hinaus
gewährleistet werden.
Des Weiteren beschloss der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien in gleicher Sitzung:
Die Geldleistung für Tagespflege von Kindern mit erhöhtem Förder - und Pflegebedarf wird erhöht.
Nach der aktuellen KiBiz-Reform erhält die Stadt Münster pro Kind mit einem erhöhten Förder- und
Pflegeaufwand statt bisher 758 € jetzt den 3,5-fachen Satz in Höhe von 2.653 €.
Die Verwaltung wird beauftragt, den erhöhten Zuschuss an die Tagespflegepersonen weiter zu
geben und die Geldleistung für Tagespflegepersonen zu erhöhen. Gleichzeitig sollen die Tage s-
pflegepersonen für die Aufgabe der Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förder- und Pflegebedarf
qualifiziert werden.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, ein zukünftiges Finanzierungskonzept für die
Kindertagespflege zu erarbeiten, das folgende Punkte berücksichtigt:
• eine jährliche Anpassung des Stundenentgeltes analog KiBiz-Pauschalen
• Fortzahlung bei Krankheit
• Urlaub etc. (zurzeit 4 Wochen)
Die Ansatzveränderungen sind durch die Verwaltung zu benennen/errechnen.
Diesen Beschluss hat der Rat der Stadt Münster i n seiner Sitzung am 10.12.2014 mit der Vorlage
V/0927/2014 „Haushaltssatzung der Stadt Münster für das Jahr 2015“ ebenfalls aufgegriffen. In der
Produktgruppe 0601 „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ wurden dazu folgende Beträge
bereitgestellt:
2015: 63.000 €
2016: 64.000 €
2017: 65.000 €
2018: 66.000 €
- 3 -
V/0496/2015
(Grundlage für die Berechnung der Verwaltung. 20 Kinder, 30 Std./Woche, zusätzlich 2 € pro Kind
und Stunde, gerundet auf volle Tausend Euro; eingerechnete Steigerung pro Jahr 1,5 %.)
1. Kindertagespflege in der Stadt Münster
Kindertagespflege stellt in der Stadt Münster eine wichtige Säule in der Betreuung, insb esondere
von Kindern bis drei Jahren dar und kommt darüber hinaus im kleineren Umfang auch bei der
Randzeitbetreuung zum Einsatz. Wurden 2005 noch 500 Kinder in Kindert agespflege betreut, so
verdoppelte sich die Zahl bis heute auf 1250 Kinder, die von ca. 331 Tagespflegepersonen betreut
werden. Von den 1250 Plätzen sind 1100 für Kinder bis zu drei Jahren, d. h. ein Drittel aller Plätze
für Kinder bis zu drei Jahren werden über Kindertagespflege abgedeckt.
Von den 331 Tagespflegepersonen sind 290 in der Betreuung von unter Dreijährigen aktiv. Von
diesen 290 Tagespflegepersonen sind 103 sozialpädagogische Fachkräfte (37 %). 70 % der Plätze
für Kinder bis zu drei Jahren befinden sich im Haushalt der Tageseltern, 28 % der Plätze in Gro ß-
tagespflegestellen und 2 % der Plätze im Haushalt der Eltern. 98 % der Tagespflegepersonen in
Münster sind weiblich. In 2014 ist die Anzahl der Großtage spflegestellen von 30 um sechs auf 36
gestiegen. Vier hiervon sind in Kooperation mit Betrieben entstanden. Ende 2014 gab es insg e-
samt 16 Großtagespflegestellen im betriebl ichen Kontext. Die Strategie des qualitativen Umbaus
und der Weiterentwicklung des Leistungsfeldes ist erfolgreich. So stieg der Anteil der in der dritten
Qualifizierungsstufe geleisteten Betreuungsstunden von 2009 mit 57 % auf 86 % in 2014.
Die Fachberatung ist ein zentraler Baustein im System Kindertagespflege. Münster kann schon
seit über 25 Jahren auf die Existenz von Fachberatung für Tagespflegepersonen und Eltern
zurückblicken. Dies ist auch ein wichtiger Grund dafür, dass in Münster Kindertagespflege en t-
sprechende Platzzahlen im Bereich der u3 -Betreuung in der erforderlichen Qualität vorweisen
kann.
Die Aufgabenfelder der Fachberaterinnen erstrecken sich von der Beratung der Eltern und der
Vermittlung von Tagespflegeplätzen über die Qualifizierung und Eignungsfeststellung von Tage s-
pflegepersonen bis hin zu deren kontinuierlichen fachlichen Begleitung u nd Beratung. Kinder -
tagespflege ohne Fachberatung im Hintergrund funktioniert n icht, da Tagespflegepersonen i. d. R.
alleine und in selb stständiger Form einem umfassenden Anforderungsprofil in ihrer Tätigkeit
gegenüber stehen.
2. Fachliche Entwicklungen in der Kindertagespflege
2.1 Notwendigkeit der Professionalisierung qualitativen Weiterentwicklung
Ausgangspunkt für die Entwicklungen in den letzten 10 Jahren sind die gesetzlichen Veränderu n-
gen im Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Folge im Kinderbildungsgesetz. Gesetzlicher Auf-
trag an die Kindertagespflege ist die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern, wobei bei der
Betreuung von Kindern bis zu drei Jahren von einer Gleichrangigkeit der Betreuungssysteme
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ausgegangen wird. Dies hat letztendlich zu deu t-
lichen Anstieg des Anforderungsniveaus an die Kindertagespflege geführt. Ansatzpunkt für eine
weitere Professionalisierung des Fe ldes Kindertagespflege sind laut Deutschem Jugendinstitut
sowohl die Kommunalen Strukturen und Rahmenbedingungen der Tagespflege als auch die Fach-
beratung und die Tagespflegepersonen.
- 4 -
V/0496/2015
2.2 Das besondere Profil von Kindertagespflege
Das besondere Profil von Kindertagespflege ergibt sich aus der Historie und dem rechtlichen
Rahmen. Ursprünglich haben Familien tagsüber weitere Kinder bei sich aufgenommen. D. h.
Kindertagespflege ist familiennah, eine Betreuung in einer kleinen Gruppe und beziehungsorie n-
tiert. Das aufgenommene Kind hat eine feste Bezugsperson, es erhält dadur ch innere Sicherheit
(Bindung) und kann sich Bildungsprozessen im Alltag öffnen. Die guten Werte , die Kindertages-
pflege in den letzten Studien zur Betreuungsqualität erreicht , unterstreichen die Stärke dieser
Betreuungsform. Neben den positiven Ergebnisse n der Nationale Untersuchung zur Bildung,
Betreuung und Erziehung in der frühen Kindheit (NUBBEK) hat Frau Prof. Ahnert aus Wien in einer
Forschungsarbeit mit dem Titel „Parenting und Coparenting “ herausgearbeitet, dass Kinder die
durch eine Tagesmutter b etreut werden sehr hohe Werte in der Bindungsqualität und Denk -
entwicklung aufweisen. Frau Ahnert bringt es so auf den Punkt: „Kindertagespflege ist bindung s-
bezogen, anregend und kindorientiert.“ In diesem Sinne urteilte das OVG NRW 2014, dass Kinder-
tagespflege eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung sei und nicht delegierbar ist. Dies
gilt auch für Großtagespflegen. Durch die KiBiz -Revision wurde noch einmal festgelegt, dass eine
vertragliche und pädagogische Zuordnung des Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson die
Grundlage für eine Pflegeerlaubnis darstellt.
In diesem Zusammenhang interessant sind die Ergebnisse der Evaluation für den fünften Bericht
des Kinderförderungsberichtes, die im März 2015 erschienen ist. Hier schneidet die Kind ertages-
pflege besonders gut ab. Von zwölf Themenbereichen, nach denen die Eltern gefragt wurden, liegt
die Kindertagespflege in neun Bereichen bei einer Zufriedenheitsquote von über 80 Prozent. So
sind:
96 Prozent der vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) befragten Eltern mit der Betreuung durch
Tagespflegepersonen „sehr zufrieden“ oder „zufrieden“.
97,1 Prozent der Eltern mit dem Wohlbefinden des Kindes „sehr zufrieden“ oder „zufrieden“.
94,8 Prozent der Eltern mit der Anzahl der Betreuungspersonen in Kindertagespflege zufrieden
und
93,1 Prozent mit der Größe der Gruppe.
Auch bei den Räumlichkeiten und der Ausstattung erreicht die Kindertagespflege jeweils Werte
von über 80 Prozent.
Diese Ergebnisse decken sich mit früheren Untersuchungen und bescheinigen d er Tagespflege in
unterschiedlichen Bereichen eine hohe Qualität.
2.3 Weiterer Anforderungszuwachs durch zweite KiBiz-Revision
Wie schon beschrieben , haben die in den letzten Jahren verabschiedeten gesetzlichen Ver -
änderungen auf Bundes- und Landesebene zu einem deutlich veränderten Anforderungsprofil bei
Tagespflegepersonen geführt. Über die zweite KiBiz-Revision wird der Trend zur Angleichung der
Standards im Bereich der Kindertagesbetreuung fortgesetzt.
1. Die Anforderungen bezogen auf die Tätigkeiten im Rahmen der Frühkindlichen Bildung steigen
(u. a. sprachliche Bildung).
2. Das Vorliegen einer pädagogischen Konzeption der Tagespflegestelle wird als Standard
definiert.
3. Bildungsdokumentationen sind anzustreben.
4. Ausbau von Kooperation und Vernetzung zwische n Tageseinrichtung und Tagespflegeperson
werden gesetzlich verankert.
5. Aufnahme von behinderten Kindern in Kindertagespflege soll unproblematisch möglich sein.
- 5 -
V/0496/2015
3. Finanzielle Aspekte der Kindertagespflege in der Stadt Münster
Im Jahr 2014 hat die Stadt Mün ster 8 Millionen Euro für den Bereich Kindertagespflege auf -
gewandt. Hiervon gingen knapp 7 Millionen Euro als Zahlungen an die Tagespflegepersonen. Dem
gegenüber stehen Einnahmen in Höhe von 2,8 Millionen Euro. Diese Einnahmen unterteilen sich in
2 Millionen Euro aus Elternbeiträgen und 800.000 Euro aus Landeszuschuss.
Bei der Darstellung wurden die Zahlungen aus dem Belastungsausgleichsgesetz nicht mit berüc k-
sichtigt. Infolge der Umsetzung des konnexitätsrelevanten Rechtsanspruchs auf einen Betre u-
ungsplatz für Kinder ab einem Jahr wurde mit dem Belastungsausgleichsgesetz beschlossen, dass
das Land jeder Kommune einen Ausgleichsbetrag überweist. Für das Kindergartenjahr 2014/15 lag
der Zuschuss bei insgesamt 3.519,84 € pro in der Kindertagespflege betreute m Kind (Antwort der
Landesregierung auf kleine Anfrage, Drucksache 16/6391).
3.1 Tagespflegepersonen sind selbstständige UnternehmerInnen
Um die Kindertagespflege richtig verstehen zu können, müssen in der Betrachtung einer Tage s-
pflegestelle immer zwei P erspektiven Berücksichtigung finden. Es handelt sich hierbei um die
pädagogische und die wirtschaftliche Perspektive. Grundmotivation für die Tätigkeit stellt die
Freude am Umgang mit Kindern dar. Hierzu wird in Kursen neues/weiteres pädagogisches Wissen
erworben. Darüber hinaus ist die Tagespflegeperson aber auch selbstständige Unternehmerin. Sie
alleine bestimmt die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung ihres Angebots. Auch weiß sie, welche
Einnahmen bzw. Auslastungsgrad sie benötigt, damit für sie di e Tätigkeit in der Kindertagespflege
wirtschaftlich attraktiv ist. Ein zu hoher wirtschaftlicher Druck aufgrund ungünstiger Rahmen -
bedingungen könnte zu einem eher unflexibleren und weniger bedarfsgerechten Angebot in der
Tagespflege führen. Stimmen ihre wirtschaftlichen Interessen nicht mit den tatsächlich zu erzielen-
den Einnahmen überein, so wird sie das Leistungsfeld verlassen.
3.2 Einnahmen einer Tagespflegeperson in Münster
Die Tagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Geldleistung, die pr o Kind und Betre u-
ungsstunde gezahlt wird. Die Festlegung der Höhe der Geldleistung ist Aufgabe der Stadt Münster.
Gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII wird „die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landes recht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugesta l-
ten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der
betreuten Kinder zu berücksichtigen.“
Die Stadt Münster hat die Höhe der Geldleistung an den Qualifizierungsstand der Tagespflege -
person gekoppelt. Gesetzlich vorgegebenes Ziel ist es, dass alle erbrachten Leistungen in der
Kindertagespflege – mit Ausnahme der in Qualifizieru ng befindlichen Tagespflegepersonen – von
voll qualifizi erten Tagespflegepersonen oder s ozialpädagogischen Fachkräften (Erzieher Innen,
SozialpädagogInnen o. ä.) erbracht werden. Lag der Anteil der Betreuungsstunden, die in der
Stadt Münster in Stufe drei (höchste Qualifizierungsstufe) erbracht werden, in 2009 noch bei 57 %,
so lag er Ende 2014 bei 86 %.
Geldleistung und Qualifizierungsstufe bei nicht-pädagogischen Fachkräften
Qualifizierungsstufe
Qualifizierungsstand Geldleistung
1 Vorbereitungskurs (18 h)
Erste-Hilfe-Kurs (9 h)
2,00 € pro Kind / Stunde ab dem ersten Betreu-
ungstag
2 Grundkurs (42 h) 3,20 € pro Kind / Stunde nach Abschluss des
Grundkurses
3
Tagesmütterqualifizierung nach DJI Standard (130 h) ab 01.08.2015 4,50 € pro Kind / Stunde nach
Abschluss des Kurses
- 6 -
V/0496/2015
Geldleistung und Qualifizierungsstufe bei pädagogischen Fachkräften
Qualifizierungsstufe
Qualifizierungsstand Geldleistung
3 Vorbereitungskurs (18 h)
Erste-Hilfe-Kurs (9 h)
ab 01.08.2015 4,50 € pro Kind / Stunde ab
dem ersten Betreuungstag
3
verpflichtende Qualifizierung i. H. v. mind. 62 h innerhalb
von 2 Jahren
weiterhin 4,50 € pro Kind / Stunde
Die Geldleistung setzt sich zusammen aus dem Sachaufwand und dem Betrag zur Ane rkennung
der Förderleistung. Neben der laufenden Geldleistung erstattet die Stadt Münster die Hälfte der
nachgewiesenen Aufwendungen zu den Sozialversicherungen (Renten -, Kranken - und Pflege -
versicherung) sowie den Beitrag zur Unfallversicherung. Tagespflegepersonen können für j edes
Kind, das sie betreuen, einen Steuerfreibetrag (Betriebsausgabenpauschale) in Höhe von maximal
300 € pro Monat für eine 40 Stundenbetreuung geltend machen.
In Münster wurde die Geldleistung 2009 in der zweiten und dritten Qualifizierungsstufe um 20 Cent
auf 3,20 € bzw. 4,20 € erhöht (Vorlage: Die Neureg elungen durch das Kinderförderungsgesetz
(KiföG) – Finanzielle Auswirkungen auf den Bereich der Kindertagespflege, V/0109/2009). Am
10.12.2014 hat der Rat beschlossen, die Geldleistung für die Tagespflegepersonen in der dritten
Qualifizierungsstufe vom 01.08.2015 bis zum 31 .12.2015 von 4,20 € auf 4,50 € zu erhöhen. Dies
aber erst einmal nur für 2015.
Des Weiteren hat die Stadt Münster in den letzten zehn Jahren eine Reihe kommunalen Regelu n-
gen im Sinne der Tagespflegepersonen in Kraft gesetzt. So gilt z. B. die Weite rzahlung für vier
Wochen betreuungsfreie Zeit pro Kita-Jahr oder auch Fehlzeiten des Kindes werden durchgezahlt.
Mit der Vorlage "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förd erung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege “ (V/0047/2013) hat der Rat der Stadt
Münster beschlossen, dass die Kosten für die Verpflegung des Tageskindes direkt zwischen
Tagespflegeperson und Eltern abgerechnet werden. Die Höhe orientiert sich an den tatsächlichen
Ausgaben und den üblichen Sätzen fü r Kindertageseinrichtungen. Das Essensgeld kann somit für
eine Ganztagsbetreuung bis zu 80 € im Monat betr agen. Seit 2013 kann das Essensgeld somit
eine zusätzliche Einnahme für die Tagespflegepersonen darstellen.
Mit der zweiten KiBiz-Revision hat das Land ein Zuzahlungsverbot für öffentlich finanzierte Tage s-
pflegeplätze erlassen. Außer der privaten Zahlung eines angeme ssenen Entgelts für Mahlzeiten
sind keine weiteren Zuzahlungen (z. B. der Eltern) erlaubt. Das bedeutet, dass Tagespflege -
personen ausschl ießlich mit de m von der Kommune gezahlte n Geld kalk ulieren können und es
somit die zentrale Stellschraube für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots darstellt.
4. Beschluss zur Sicherstellung der Fortführung der Anhebung der Geldleistung auf 4,50 €
über das Jahr 2015 hinaus
Durch den Beschluss wird sichergestellt, dass die in 2014 beschlossene Erhöhung der Geld -
leistung ab dem 01.08.2015 auf 4,50 €1 auch über das Jahr 2015 hinaus bestehen bleibt. Die Fort-
führung des Beschlusses zur Erhöhung der Geldleistung in der dritten Qualifizierungsstufe wird
jährliche Mehrkosten von ca. 4 50.000 € verursachen. Dieser Betrag ist im Entwurf des Hau s-
haltsplanes vorgesehen.
1 Die Geldleistung von 4,50 € setzt sich aus einem Sachkostenanteil in Höhe von 1,75 € und dem Betrag zur Anerke n-
nung der Förderleistung in Höhe von 2,75 € zusammen.
- 7 -
V/0496/2015
5. Optionen für die mögliche Ausgestaltung eines weitergehenden Finanzierungs-
konzeptes
Zu den in der Politik formulierten Punkten für eine weitergehende Ausgesta ltung der Finanzierung
der Kindertagespflege in Münster nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung. N eben einer kurzen
fachlichen Einordnung werden auch jeweils die Kosten beschrieben. Diese Auflistung soll dem Rat
für weitere Entscheidungen als Grundlage dienen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass über den
Beschlusspunkt in der Vorlage hinaus im Haushalt keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen.
5.1 Eine weitergehende Erhöhung der Geldleistung
Jede weitere Erhöhung der Geldleistung in der dritten Qualifizierungsstufe um 10 Cent pro Kind
und Stunde würde jährliche Mehrkosten von ca. 150.000 € verursachen.
In einer aktuellen bundesweiten Untersuchung mit dem Titel „Laufende Geldleistungen in der
öffentlich geförderten Kindertagespflege“ zur leistungsorientierten Vergütung hat das Institut für
Bildung und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz unter der L eitung von Prof. Dr. Stefan Sell alle
Kommunen nach den Rahmenbedingungen für Kindertagespflege b efragt. In Nordrhein Westfalen
hat er für das Jahr 2015 eine durchschnittliche Geldleistung pro Kind u nd Stunde von 4,69 €
ermittelt (http://www.bvktp.de/index.php?article_id=23).
5.2 Die jährliche Anpassung des Stundenentgeltes analog der Steigerungsrate im KiBiz
Die jährliche Anpassung des Stundenentgelts analog der Steigerungsrate im KiBiz ist zu
begrüßen, da so die jährliche Kostensteigerung aufgefangen wird und so wiederkehrende Aus -
einandersetzungen über die Angemessenheit der Geldleistung vermieden werden.
Die jährliche Anpassung des Stundenentgeltes analog KiBiz in Höhe von 1,5 % würde jährliche
Mehrkosten von ca. 105.000 € verursachen.
5.3 Finanzierung von Verfügungszeiten, Bildungsdokumentation und den
entsprechenden Entwicklungsgesprächen
Durch die zweite KiBiz -Revision wird das Ziel der frühkindlichen Bildung betont, Kindertages -
pflegepersonen müssen nun ein Konzept vorweisen und sollen Bildungsdokumentati onen fertigen.
Tagespflegepersonen arbeiten selb stständig und werden bisher nur für ihre direkte Leistung am
Kind bezahlt. D. h., dass sie keine Zusatzzeiten z. B. für Vor - und Nachbereitung, Vermittlungs-
gespräche und Vertragsabschlüsse, Führen von Elterngesprächen, eigene Qualifizierungsmaß -
nahmen oder Kooperati onen mit Beratungsstellen angerechnet bzw. finanziert bekommen. Auch
für die gesetzlich eingeforderte Erstellung einer Bildung sdokumentation gibt es derzeit in Münster
keine Finanzierungsregelung.
Aus Sicht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sollte beim finanziellen Ausgleich
zwischen der Anrechnung von Verfügungszeiten und der Erstellung einer Bildungsdokumentation
unterschieden werden: Verfügungszeiten entstehen in jeder Kindertagespflegestelle, während eine
Bildungsdokumentation nur finanziert werden kann, wenn sie tatsächlich angefertigt wird.
Wenn die Tagespflegeperson z. B. für jedes betreute Kind unter drei J ahren eine Stunde pro
Woche für Verfügungszeiten erhalten würde, so würden jährliche Mehrkosten von ca. 250.000 €
entstehen.
Wenn die Tagespflegeperson z. B. für jedes betreute Kin d unter drei Jahren eine Stunde pro
Woche die Anfertigung einer Bildungsdokumentation erhalten würde, so würden jährliche Mehr-
kosten von ca. 250.000 € entstehen.
Ein Ausgleich für die zusätzlich geforderten Leistungen erscheint sinnvoll.
- 8 -
V/0496/2015
5.4 Finanzierung der Eingewöhnungszeit
Eine sanfte Eingewöhnung ist die Voraussetzung für ein gelungenes Tagespflegeverhältnis. In der
Stadt Münster wird hierzu auf das wissenschaftlich fundierte Berliner Modell zur Eingewöhnung
zurückgegriffen. Ein Kind braucht ca. vier Wochen für die Eingewö hnung. Am Anfang kommt das
Kind mit seinen Elter n nur für ein paar Stunden zur Tagespflegeperson. Die B etreuungszeit wird
dann langsam immer weiter ausgeweitet. Da in dieser Zeit das Kind im geringeren Umfang als
später geplant durch die Tages pflegeperson betreut wird, erhält sie für den Eingewöhnungsmo nat
eine Pauschale von 50 % der später bewilligten Betreuungszeit.
Wenn die Eingewöhnungszeit den Tagespflegepersonen zu 100 % der bewilligten Betre uungszeit
vergütet würde, so würden jährlich Kosten in Höhe von ca. 290.000 € entstehen. Jedoch kann
ein Teil der Kosten durch die höheren Elternbeiträge für diesen Monat ausgeglichen werden.
Eine Veränderung dieser Praxis ist zu begrüßen. Die Eingewöhnungszeit ist eine besonders
anstrengende und herausfordernde Zeit für die Tagespflegeperson, die durch eine 100 Prozent
Finanzierung auch wirtschaftlich Anerkennung finden würde. Des Weiteren würde so auch der
finanzielle Schaden, der durch unvorhergesehene Wechsel von Kindern (z. B. durch Umzug oder
Kitaplatz) entsteht, etwas ausgeglichen. Zumindest würde so d ie notwendige zusätzliche Ein -
gewöhnung eines neuen Kindes keinen finanziellen Verlust erzeugen. Diese Regelung würde eine
Angleichung an die Regelung für Kitas bedeuten und zu dem eine Verwaltungsvereinfachung
darstellen.
5.5 Fortzahlung bei Krankheit der Tagespflegeperson
Im Krankheitsfall der Tagespflegeperson bietet das Amt für Kinder, Jugendliche und Fam ilien den
Eltern – auf Antrag und mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf – eine Krankheit svertretung an
(z. B. durch eine andere qualifizierte Tages pflegeperson oder durch DiNo). Wenn die Eltern eine
vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien anerkannte und b ezahlte Krankheitsvertretung in
Anspruch nehmen, wird die Geldleistung um diese Ausfallzeiten bei der Tagespflegeperson
gekürzt.
Tagespflegepersonen werden auf Grund der jetzigen Gesetzeslage von der gesetzlichen Kranken-
versicherung als nicht hauptberuflich selbstständig eingestuft. Dies hat zur Folge, dass sie keinen
Anspruch auf Krankengeld haben. Um einen gesetzlichen Krankengeldanspruch zu bekommen,
muss sich die nebenberuflich selb stständige Tagespflegeperson als hauptberuflich selb stständig
einstufen lassen. Das Krankengeld wird dann nach dem 43 . Tag ausgezahlt. Es beträgt 70 % des
effektiven nachgewiesenen Einkommens (d. h. der zu versteu ernde Gewinn laut Steuerbescheid).
Es wird für 78 Wochen bezahlt.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, über eine private Krankengeldversicherung einen früheren
Auszahlungstermin zu versichern. Die höheren Beiträge, die durch die freiwillige Einstufung al s
hauptberuflich selbstständig entstehen, werden gemäß den gesetzlichen R egelungen nicht durch
die Kommune erstattet.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat schon im Jahr 2012 diese Problematik auf
gegriffen. Es erstattet mit Wirkung vom 01.07.2012 den Krankenkassenbeitrag einer hauptberuf-
lich selbstständig eingestuften Tagespflegeperson zu 50 %, wenn sie jäh rlich durchschnittlich
500 Monatsstunden mit dem Jugendamt abrechnet (hier beginnt ein Einkommen, das als Existenz
sichernd angesehen werden kann).
Eine Veränderung dieser Praxis ist aus Sicht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien nicht
angezeigt. Die Absicherung gegen Krankheit ist Aufgabe der selb stständig tätigen Tagespfleg e-
person. Allerdings sind nicht alle Krankenkassen bereit, Tagespflegepersonen auf ihren Antrag hin
als hauptberuflich selbstständig einzustufen.
- 9 -
V/0496/2015
5.6 Finanzierung weiterer Urlaubstage / Tage betreuungsfreie Zeit
Die Stadt Münster hat beschlossen, dass der Tagespflegeperson eine betreuungsfreie Zeit von
vier Wochen im Kindergartenjahr zusteht. Es handelt sich hierbei nicht um Urlaub, da die Täti g-
keit im Rahmen der Selbst ständigkeit ausgeführt wird. Als Selb stständige gestaltet die Tages -
pflegeperson ihre Angebotszeit eigenständig. Sie bestimmt, zu welchen Uhrzeiten und an welchen
Tagen sie Kinder betreut. Sie bestimmt auch alleine, an wie viel Tagen sie im Jahr nicht betreuen
wird. Freie Tage, die das Kontingent von vier Wochen überschreiten, werden von der Stadt
Münster nicht finanziert, d. h. dass sie an diesen Tagen keine Einkünfte erzielt.
Jeder weitere Tag betreuungsfreie Zeit würde Kosten in Höhe von ca. 27.000 € erzeugen.
Eine Veränderung dieser Praxis ist aus Sicht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien nicht
angezeigt.
I. V.
gez.
Thomas Paal
Beigeordneter
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0496/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.07.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37