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V/0496/2015

Künftige Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Münster

Vorlagen 08.07.2015

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Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

27272 Zeichen

V/0496/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Künftige Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Münster 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.09.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.12.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass für die Anhebung der Geldleistung fü r 
Tagespflegepersonen in der dritten Qualifizierungsstufe auf 4,50  € für den Zeitraum 
01.08.2015 bis zum 31.12.2015 155.000 € im Haushalt 2015 bereitgestellt wurden. Er b e-
schließt, diese Finanzierung ab dem Jahr 2016 fortzuführen. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster nimmt die in der Begründung dieser Vorlage unter Punkt 5. darge-
stellten Optionen für eine weitere Ausgestaltung zur Kenntnis. Des Weiteren nimmt er zur 
Kenntnis, dass für die Finanzierung der genannten Bereiche aktuell keine Mittel im Haushalt 
zur Verfügung stehen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Anhebung der Geldleistung für Tagespflegepersonen in der dritten Qualifizierungsstufe 
auf 4,50 € entstehen in der Produktgruppe 0601 ab 2016  ff jährliche Mehraufwendungen in Höhe 
von 450.000 €. 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung HH-Jahr Betrag € Bemerkun-
gen 
Produktgrup-
pe 
0601 Förderung von Kindern 
in Tageseinrichtungen 
   
Zeile 15 Transferaufwendungen 2016 ff 450.000  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0496/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Kratz-Trutti, Herr Heintze 
Ruf: 
492-5130, 492-5845 
E-Mail: 
KratzTrutti@stadt-muenster.de  
HeintzeO@stadt-muenster.de 
Datum: 
10.08.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0496/2015 
Die notwendigen Aufwandsermächtigungen sind im Entwurf des Haushaltsplans 2016 ff. vor -
gesehen. 
 
 
Begründung: 
 
 
Ausgangslage 
 
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien hat in seiner Sitzung am 19.11.2014 im  
Rahmen der Etatberatungen beschlossen: 
 
Die Vergütung für die Tagespflegepersonen in der dritten Qualifizierungsstufe wird von 4,20 € auf 
4,50 € erhöht. Dafür werden in dem Haushalt 2015 anteilig (ab 01.08.2015) 155.000 € eingestellt. 
 
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, ein zukünftiges Finanzierungskonzept für die  
Kindertagespflege zu erarbeiten, das folgende Punkte berücksichtigt: 
• die jährliche Anpassung des Stundenentgelts analog KiBiz-Pauschalen 
• Fortzahlung bei Krankheit der Tagespflegeperson 
• Urlaub etc. (zurzeit 4 Wochen) 
• Verfügungszeiten (Vor- und Nachbereitung, Elterngespräche) 
 
Diesen Beschluss hat der Rat de r Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.12.2014 mit der Vorlage 
V/0927/2014 „Haushaltssatzung der Stadt Münster für das Jahr 2015“ aufgegriffen, so dass der 
entsprechende Betrag in der Produktgruppe 0601 „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ 
(155.000 € in 2015) bereitgestellt wurde.  Aufgrund der Beschlusslage ist die Finanzierung nur für 
das Haushaltsjahr 2015 gesichert. Mit dieser Vorlage soll die Fortführung über 2015 hinaus  
gewährleistet werden. 
 
Des Weiteren beschloss der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien in gleicher Sitzung: 
 
Die Geldleistung für Tagespflege von Kindern mit erhöhtem Förder - und Pflegebedarf wird erhöht. 
Nach der aktuellen KiBiz-Reform erhält die Stadt Münster pro Kind mit einem erhöhten Förder- und 
Pflegeaufwand statt bisher 758 € jetzt den 3,5-fachen Satz in Höhe von 2.653 €. 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, den erhöhten Zuschuss an die Tagespflegepersonen weiter zu 
geben und die Geldleistung für Tagespflegepersonen zu erhöhen. Gleichzeitig sollen die Tage s-
pflegepersonen für die Aufgabe der Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förder- und Pflegebedarf 
qualifiziert werden. 
 
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, ein zukünftiges Finanzierungskonzept für die  
Kindertagespflege zu erarbeiten, das folgende Punkte berücksichtigt: 
• eine jährliche Anpassung des Stundenentgeltes analog KiBiz-Pauschalen 
• Fortzahlung bei Krankheit 
• Urlaub etc. (zurzeit 4 Wochen) 
 
Die Ansatzveränderungen sind durch die Verwaltung zu benennen/errechnen. 
 
Diesen Beschluss hat der Rat der Stadt Münster i n seiner Sitzung am 10.12.2014 mit der Vorlage 
V/0927/2014 „Haushaltssatzung der Stadt Münster für das Jahr 2015“ ebenfalls aufgegriffen. In der 
Produktgruppe 0601 „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ wurden dazu folgende Beträge 
bereitgestellt: 
 
2015: 63.000 € 
2016: 64.000 € 
2017:  65.000 € 
2018: 66.000 €

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V/0496/2015 
 
(Grundlage für die Berechnung der Verwaltung. 20 Kinder, 30 Std./Woche, zusätzlich 2 € pro Kind 
und Stunde, gerundet auf volle Tausend Euro; eingerechnete Steigerung pro Jahr 1,5 %.) 
 
 
1. Kindertagespflege in der Stadt Münster 
 
Kindertagespflege stellt in der Stadt Münster eine wichtige Säule in der Betreuung, insb esondere 
von Kindern bis drei Jahren dar und kommt darüber hinaus im kleineren Umfang auch bei der 
Randzeitbetreuung zum Einsatz. Wurden 2005 noch 500  Kinder in Kindert agespflege betreut, so 
verdoppelte sich die Zahl bis heute auf 1250 Kinder, die von ca. 331 Tagespflegepersonen betreut 
werden. Von den 1250 Plätzen sind 1100 für Kinder bis zu drei Jahren, d. h. ein Drittel aller Plätze 
für Kinder bis zu drei Jahren werden über Kindertagespflege abgedeckt. 
 
Von den 331 Tagespflegepersonen sind 290 in der Betreuung von unter Dreijährigen aktiv. Von 
diesen 290 Tagespflegepersonen sind 103 sozialpädagogische Fachkräfte (37 %). 70 % der Plätze 
für Kinder bis zu drei Jahren befinden sich im Haushalt der Tageseltern, 28 % der Plätze in Gro ß-
tagespflegestellen und 2 % der Plätze im Haushalt der Eltern. 98 % der Tagespflegepersonen in 
Münster sind weiblich. In 2014 ist die Anzahl der Großtage spflegestellen von 30 um sechs auf 36 
gestiegen. Vier hiervon sind in Kooperation mit Betrieben entstanden. Ende 2014 gab es insg e-
samt 16 Großtagespflegestellen im betriebl ichen Kontext. Die Strategie des qualitativen Umbaus 
und der Weiterentwicklung des Leistungsfeldes ist erfolgreich. So stieg der Anteil der in der dritten 
Qualifizierungsstufe geleisteten Betreuungsstunden von 2009 mit 57 % auf 86 % in 2014. 
 
Die Fachberatung ist ein zentraler Baustein im System Kindertagespflege. Münster kann schon 
seit über 25 Jahren auf die Existenz von Fachberatung für Tagespflegepersonen und Eltern  
zurückblicken. Dies ist auch ein wichtiger Grund dafür, dass in Münster Kindertagespflege en t-
sprechende Platzzahlen im Bereich der u3 -Betreuung in der erforderlichen Qualität vorweisen 
kann.  
 
Die Aufgabenfelder der Fachberaterinnen erstrecken sich von der Beratung der Eltern und der 
Vermittlung von Tagespflegeplätzen über die Qualifizierung und Eignungsfeststellung von Tage s-
pflegepersonen bis hin zu deren kontinuierlichen fachlichen Begleitung u nd Beratung. Kinder -
tagespflege ohne Fachberatung im Hintergrund funktioniert n icht, da Tagespflegepersonen i. d. R. 
alleine und in selb stständiger Form einem umfassenden Anforderungsprofil in ihrer Tätigkeit  
gegenüber stehen. 
 
 
2. Fachliche Entwicklungen in der Kindertagespflege 
 
2.1 Notwendigkeit der Professionalisierung qualitativen Weiterentwicklung 
 
Ausgangspunkt für die Entwicklungen in den letzten 10  Jahren sind die gesetzlichen Veränderu n-
gen im Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Folge im Kinderbildungsgesetz. Gesetzlicher Auf-
trag an die Kindertagespflege ist die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern, wobei bei der 
Betreuung von Kindern bis zu drei Jahren von einer Gleichrangigkeit der Betreuungssysteme  
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ausgegangen wird. Dies hat letztendlich zu deu t-
lichen Anstieg des Anforderungsniveaus an die Kindertagespflege geführt. Ansatzpunkt für eine 
weitere Professionalisierung des Fe ldes Kindertagespflege sind laut Deutschem Jugendinstitut 
sowohl die Kommunalen Strukturen und Rahmenbedingungen der Tagespflege als auch die Fach-
beratung und die Tagespflegepersonen.

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V/0496/2015 
2.2 Das besondere Profil von Kindertagespflege 
 
Das besondere Profil von Kindertagespflege ergibt sich aus der Historie und dem rechtlichen  
Rahmen. Ursprünglich haben Familien tagsüber weitere Kinder bei sich aufgenommen. D.  h.  
Kindertagespflege ist familiennah, eine Betreuung in einer kleinen Gruppe und beziehungsorie n-
tiert. Das aufgenommene Kind hat eine feste Bezugsperson, es erhält dadur ch innere Sicherheit 
(Bindung) und kann sich Bildungsprozessen im Alltag öffnen. Die guten Werte , die Kindertages-
pflege in den letzten Studien zur Betreuungsqualität erreicht , unterstreichen die Stärke dieser  
Betreuungsform. Neben den positiven Ergebnisse n der Nationale Untersuchung zur Bildung,  
Betreuung und Erziehung in der frühen Kindheit (NUBBEK) hat Frau Prof. Ahnert aus Wien in einer 
Forschungsarbeit mit dem Titel „Parenting und Coparenting “ herausgearbeitet, dass Kinder die 
durch eine Tagesmutter b etreut werden sehr hohe Werte in der Bindungsqualität und Denk -
entwicklung aufweisen. Frau Ahnert bringt es so auf den Punkt: „Kindertagespflege ist bindung s-
bezogen, anregend und kindorientiert.“ In diesem Sinne urteilte das OVG NRW 2014, dass Kinder-
tagespflege eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung sei und nicht delegierbar ist. Dies 
gilt auch für Großtagespflegen. Durch die KiBiz -Revision wurde noch einmal festgelegt, dass eine 
vertragliche und pädagogische Zuordnung des Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson die 
Grundlage für eine Pflegeerlaubnis darstellt. 
 
In diesem Zusammenhang interessant sind die Ergebnisse der Evaluation für den fünften Bericht 
des Kinderförderungsberichtes, die im März 2015 erschienen ist. Hier schneidet die Kind ertages-
pflege besonders gut ab. Von zwölf Themenbereichen, nach denen die Eltern gefragt wurden, liegt 
die Kindertagespflege in neun Bereichen bei einer Zufriedenheitsquote von über 80 Prozent. So 
sind: 
 96 Prozent der vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) befragten Eltern mit der Betreuung durch 
Tagespflegepersonen „sehr zufrieden“ oder „zufrieden“. 
 97,1 Prozent der Eltern mit dem Wohlbefinden des Kindes „sehr zufrieden“ oder „zufrieden“.  
 94,8 Prozent der Eltern mit der Anzahl der Betreuungspersonen in Kindertagespflege zufrieden 
und  
 93,1 Prozent mit der Größe der Gruppe. 
 Auch bei den Räumlichkeiten und der Ausstattung erreicht die Kindertagespflege jeweils Werte 
von über 80 Prozent. 
 
Diese Ergebnisse decken sich mit früheren Untersuchungen und bescheinigen d er Tagespflege in 
unterschiedlichen Bereichen eine hohe Qualität. 
 
2.3 Weiterer Anforderungszuwachs durch zweite KiBiz-Revision 
 
Wie schon beschrieben , haben die in den letzten Jahren verabschiedeten gesetzlichen Ver -
änderungen auf Bundes- und Landesebene zu einem deutlich veränderten Anforderungsprofil bei 
Tagespflegepersonen geführt. Über die zweite KiBiz-Revision wird der Trend zur Angleichung der 
Standards im Bereich der Kindertagesbetreuung fortgesetzt. 
1. Die Anforderungen bezogen auf die Tätigkeiten im Rahmen der Frühkindlichen Bildung steigen 
(u. a. sprachliche Bildung).  
2. Das Vorliegen einer pädagogischen Konzeption der Tagespflegestelle wird als Standard  
definiert. 
3. Bildungsdokumentationen sind anzustreben. 
4. Ausbau von Kooperation und Vernetzung zwische n Tageseinrichtung und Tagespflegeperson 
werden gesetzlich verankert. 
5. Aufnahme von behinderten Kindern in Kindertagespflege soll unproblematisch möglich sein.

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3. Finanzielle Aspekte der Kindertagespflege in der Stadt Münster 
 
Im Jahr 2014 hat die Stadt Mün ster 8 Millionen Euro für den Bereich Kindertagespflege auf -
gewandt. Hiervon gingen knapp 7 Millionen Euro als Zahlungen an die Tagespflegepersonen. Dem 
gegenüber stehen Einnahmen in Höhe von 2,8 Millionen Euro. Diese Einnahmen unterteilen sich in 
2 Millionen Euro aus Elternbeiträgen und 800.000 Euro aus Landeszuschuss. 
 
Bei der Darstellung wurden die Zahlungen aus dem Belastungsausgleichsgesetz nicht mit berüc k-
sichtigt. Infolge der Umsetzung des konnexitätsrelevanten Rechtsanspruchs auf einen Betre u-
ungsplatz für Kinder ab einem Jahr wurde mit dem Belastungsausgleichsgesetz beschlossen, dass 
das Land jeder Kommune einen Ausgleichsbetrag überweist. Für das Kindergartenjahr 2014/15 lag 
der Zuschuss bei insgesamt 3.519,84 € pro in der Kindertagespflege betreute m Kind (Antwort der 
Landesregierung auf kleine Anfrage, Drucksache 16/6391). 
 
3.1 Tagespflegepersonen sind selbstständige UnternehmerInnen 
 
Um die Kindertagespflege richtig verstehen zu können, müssen in der Betrachtung einer Tage s-
pflegestelle immer zwei P erspektiven Berücksichtigung finden. Es handelt sich hierbei um die  
pädagogische und die wirtschaftliche Perspektive. Grundmotivation für die Tätigkeit stellt die  
Freude am Umgang mit Kindern dar. Hierzu wird in Kursen neues/weiteres pädagogisches Wissen 
erworben. Darüber hinaus ist die Tagespflegeperson aber auch selbstständige Unternehmerin. Sie 
alleine bestimmt die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung ihres Angebots. Auch weiß sie, welche 
Einnahmen bzw. Auslastungsgrad sie benötigt, damit für sie di e Tätigkeit in der Kindertagespflege 
wirtschaftlich attraktiv ist. Ein zu hoher wirtschaftlicher Druck aufgrund ungünstiger Rahmen -
bedingungen könnte zu einem eher unflexibleren und weniger bedarfsgerechten Angebot in der 
Tagespflege führen. Stimmen ihre wirtschaftlichen Interessen nicht mit den tatsächlich zu erzielen-
den Einnahmen überein, so wird sie das Leistungsfeld verlassen. 
 
3.2 Einnahmen einer Tagespflegeperson in Münster 
 
Die Tagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Geldleistung, die pr o Kind und Betre u-
ungsstunde gezahlt wird. Die Festlegung der Höhe der Geldleistung ist Aufgabe der Stadt Münster.  
 
Gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII wird „die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der 
öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landes recht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag 
zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugesta l-
ten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der  
betreuten Kinder zu berücksichtigen.“  
 
Die Stadt Münster hat die Höhe der Geldleistung an den Qualifizierungsstand der Tagespflege -
person gekoppelt. Gesetzlich vorgegebenes Ziel ist es, dass alle erbrachten Leistungen in der  
Kindertagespflege – mit Ausnahme der in Qualifizieru ng befindlichen Tagespflegepersonen – von 
voll qualifizi erten Tagespflegepersonen oder s ozialpädagogischen Fachkräften (Erzieher Innen, 
SozialpädagogInnen o. ä.) erbracht werden. Lag der Anteil der Betreuungsstunden, die in der 
Stadt Münster in Stufe drei (höchste Qualifizierungsstufe) erbracht werden, in 2009 noch bei 57 %, 
so lag er Ende 2014 bei 86 %. 
 
Geldleistung und Qualifizierungsstufe bei nicht-pädagogischen Fachkräften 
 
Qualifizierungsstufe 
 
Qualifizierungsstand Geldleistung 
1 Vorbereitungskurs (18 h) 
Erste-Hilfe-Kurs (9 h) 
2,00 € pro Kind / Stunde ab dem ersten Betreu-
ungstag 
2 Grundkurs (42 h) 3,20 € pro Kind / Stunde nach Abschluss des 
Grundkurses 
3 
 
Tagesmütterqualifizierung nach DJI Standard (130 h) ab 01.08.2015  4,50 € pro Kind / Stunde nach 
Abschluss des Kurses

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V/0496/2015 
Geldleistung und Qualifizierungsstufe bei pädagogischen Fachkräften 
 
Qualifizierungsstufe 
 
Qualifizierungsstand Geldleistung 
3 Vorbereitungskurs (18 h) 
Erste-Hilfe-Kurs (9 h) 
ab 01.08.2015  4,50 € pro Kind / Stunde ab 
dem ersten Betreuungstag 
3 
 
verpflichtende Qualifizierung i. H. v. mind. 62 h innerhalb 
von 2 Jahren 
weiterhin 4,50 € pro Kind / Stunde  
 
Die Geldleistung setzt sich zusammen aus dem Sachaufwand und dem Betrag zur Ane rkennung 
der Förderleistung. Neben der laufenden Geldleistung erstattet die Stadt Münster die Hälfte der 
nachgewiesenen Aufwendungen zu den Sozialversicherungen (Renten -, Kranken - und Pflege -
versicherung) sowie den Beitrag zur Unfallversicherung. Tagespflegepersonen können für j edes 
Kind, das sie betreuen, einen Steuerfreibetrag (Betriebsausgabenpauschale) in Höhe von maximal 
300 € pro Monat für eine 40 Stundenbetreuung geltend machen. 
 
In Münster wurde die Geldleistung 2009 in der zweiten und dritten Qualifizierungsstufe um 20 Cent 
auf 3,20 € bzw. 4,20 € erhöht (Vorlage: Die Neureg elungen durch das Kinderförderungsgesetz 
(KiföG) – Finanzielle Auswirkungen auf den Bereich der Kindertagespflege, V/0109/2009). Am 
10.12.2014 hat der Rat beschlossen, die Geldleistung für die Tagespflegepersonen in der dritten 
Qualifizierungsstufe vom 01.08.2015 bis zum 31 .12.2015 von 4,20 € auf 4,50 € zu erhöhen. Dies 
aber erst einmal nur für 2015. 
 
Des Weiteren hat die Stadt Münster in den letzten zehn Jahren eine Reihe kommunalen Regelu n-
gen im Sinne der Tagespflegepersonen in Kraft gesetzt. So gilt z. B. die Weite rzahlung für vier 
Wochen betreuungsfreie Zeit pro Kita-Jahr oder auch Fehlzeiten des Kindes werden durchgezahlt. 
 
Mit der Vorlage "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förd erung von 
Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege “ (V/0047/2013) hat der Rat der Stadt 
Münster beschlossen, dass die Kosten für die Verpflegung des Tageskindes direkt zwischen  
Tagespflegeperson und Eltern abgerechnet werden. Die Höhe orientiert sich an den tatsächlichen 
Ausgaben und den üblichen Sätzen fü r Kindertageseinrichtungen. Das Essensgeld kann somit für 
eine Ganztagsbetreuung bis zu 80 € im Monat betr agen. Seit 2013 kann das Essensgeld somit 
eine zusätzliche Einnahme für die Tagespflegepersonen darstellen. 
 
Mit der zweiten KiBiz-Revision hat das Land ein Zuzahlungsverbot für öffentlich finanzierte Tage s-
pflegeplätze erlassen. Außer der privaten Zahlung eines angeme ssenen Entgelts für Mahlzeiten 
sind keine weiteren Zuzahlungen (z. B. der Eltern) erlaubt. Das bedeutet, dass Tagespflege -
personen ausschl ießlich mit de m von der Kommune gezahlte n Geld kalk ulieren können und es 
somit die zentrale Stellschraube für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots darstellt. 
 
 
4. Beschluss zur Sicherstellung der Fortführung der Anhebung der Geldleistung auf 4,50 € 
über das Jahr 2015 hinaus 
 
Durch den Beschluss wird sichergestellt, dass die in 2014 beschlossene Erhöhung der Geld -
leistung ab dem 01.08.2015 auf 4,50 €1 auch über das Jahr 2015 hinaus bestehen bleibt. Die Fort-
führung des Beschlusses zur Erhöhung der Geldleistung in der dritten Qualifizierungsstufe wird 
jährliche Mehrkosten von ca. 4 50.000 € verursachen. Dieser Betrag ist im Entwurf des Hau s-
haltsplanes vorgesehen. 
 
 
                                                
1 Die Geldleistung von 4,50 € setzt sich aus einem Sachkostenanteil in Höhe von 1,75 € und dem Betrag zur Anerke n-
nung der Förderleistung in Höhe von 2,75 € zusammen.

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V/0496/2015 
5. Optionen für die mögliche Ausgestaltung eines weitergehenden Finanzierungs-
konzeptes 
 
Zu den in der Politik formulierten Punkten für eine weitergehende Ausgesta ltung der Finanzierung 
der Kindertagespflege in Münster nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung. N eben einer kurzen 
fachlichen Einordnung werden auch jeweils die Kosten beschrieben. Diese Auflistung soll dem Rat 
für weitere Entscheidungen als Grundlage dienen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass über den 
Beschlusspunkt in der Vorlage hinaus im Haushalt keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen. 
 
5.1 Eine weitergehende Erhöhung der Geldleistung 
 
Jede weitere Erhöhung der Geldleistung in der dritten Qualifizierungsstufe um 10 Cent pro Kind 
und Stunde würde jährliche Mehrkosten von ca. 150.000 € verursachen. 
 
In einer aktuellen bundesweiten Untersuchung mit dem Titel „Laufende Geldleistungen in der  
öffentlich geförderten Kindertagespflege“  zur leistungsorientierten Vergütung hat das Institut für 
Bildung und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz unter der L eitung von Prof. Dr. Stefan Sell alle 
Kommunen nach den Rahmenbedingungen für Kindertagespflege b efragt. In Nordrhein Westfalen 
hat er für das Jahr 2015 eine durchschnittliche Geldleistung pro Kind u nd Stunde von 4,69 €  
ermittelt (http://www.bvktp.de/index.php?article_id=23).  
 
5.2 Die jährliche Anpassung des Stundenentgeltes analog der Steigerungsrate im KiBiz 
 
Die jährliche Anpassung des Stundenentgelts analog der Steigerungsrate im KiBiz ist zu  
begrüßen, da so die jährliche Kostensteigerung aufgefangen wird und so wiederkehrende Aus -
einandersetzungen über die Angemessenheit der Geldleistung vermieden werden. 
 
Die jährliche Anpassung des Stundenentgeltes analog KiBiz in Höhe von 1,5 % würde jährliche 
Mehrkosten von ca. 105.000 € verursachen. 
 
5.3  Finanzierung von Verfügungszeiten, Bildungsdokumentation und den  
entsprechenden Entwicklungsgesprächen 
 
Durch die zweite KiBiz -Revision wird das Ziel der frühkindlichen Bildung betont, Kindertages -
pflegepersonen müssen nun ein Konzept vorweisen und sollen Bildungsdokumentati onen fertigen. 
Tagespflegepersonen arbeiten selb stständig und werden bisher nur für ihre direkte Leistung am 
Kind bezahlt. D. h., dass sie keine Zusatzzeiten z. B. für Vor - und Nachbereitung, Vermittlungs-
gespräche und Vertragsabschlüsse, Führen von Elterngesprächen, eigene Qualifizierungsmaß -
nahmen oder Kooperati onen mit Beratungsstellen angerechnet bzw. finanziert bekommen. Auch 
für die gesetzlich eingeforderte Erstellung einer Bildung sdokumentation gibt es derzeit in Münster 
keine Finanzierungsregelung. 
 
Aus Sicht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sollte beim finanziellen Ausgleich  
zwischen der Anrechnung von Verfügungszeiten und der Erstellung einer Bildungsdokumentation  
unterschieden werden: Verfügungszeiten entstehen in jeder Kindertagespflegestelle, während eine 
Bildungsdokumentation nur finanziert werden kann, wenn sie tatsächlich angefertigt wird. 
 
Wenn die Tagespflegeperson z. B. für jedes betreute Kind unter drei J ahren eine Stunde pro  
Woche für Verfügungszeiten erhalten würde, so würden jährliche Mehrkosten von ca. 250.000 € 
entstehen.  
 
Wenn die Tagespflegeperson z. B. für jedes betreute Kin d unter drei Jahren eine Stunde pro  
Woche die Anfertigung einer Bildungsdokumentation erhalten würde, so würden jährliche Mehr-
kosten von ca. 250.000 € entstehen. 
 
Ein Ausgleich für die zusätzlich geforderten Leistungen erscheint sinnvoll.

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5.4 Finanzierung der Eingewöhnungszeit 
 
Eine sanfte Eingewöhnung ist die Voraussetzung für ein gelungenes Tagespflegeverhältnis. In der 
Stadt Münster wird hierzu auf das wissenschaftlich fundierte Berliner Modell zur Eingewöhnung 
zurückgegriffen. Ein Kind braucht ca. vier Wochen für die Eingewö hnung. Am Anfang kommt das 
Kind mit seinen Elter n nur für ein paar Stunden zur Tagespflegeperson. Die B etreuungszeit wird 
dann langsam immer weiter ausgeweitet. Da in dieser Zeit das Kind im geringeren Umfang als 
später geplant durch die Tages pflegeperson betreut wird, erhält sie für den Eingewöhnungsmo nat 
eine Pauschale von 50 % der später bewilligten Betreuungszeit. 
 
Wenn die Eingewöhnungszeit den Tagespflegepersonen zu 100 % der bewilligten Betre uungszeit 
vergütet würde, so würden jährlich Kosten  in Höhe von ca. 290.000 € entstehen. Jedoch kann 
ein Teil der Kosten durch die höheren Elternbeiträge für diesen Monat ausgeglichen werden. 
 
Eine Veränderung dieser Praxis ist zu begrüßen. Die Eingewöhnungszeit ist eine besonders  
anstrengende und herausfordernde Zeit für die Tagespflegeperson, die durch eine 100 Prozent 
Finanzierung auch wirtschaftlich Anerkennung finden würde. Des Weiteren würde so auch der  
finanzielle Schaden, der durch unvorhergesehene Wechsel von Kindern (z.  B. durch Umzug oder 
Kitaplatz) entsteht, etwas ausgeglichen. Zumindest würde so d ie notwendige zusätzliche Ein -
gewöhnung eines neuen Kindes keinen finanziellen Verlust erzeugen. Diese Regelung würde eine 
Angleichung an die Regelung für Kitas bedeuten und zu dem eine Verwaltungsvereinfachung  
darstellen.  
 
5.5 Fortzahlung bei Krankheit der Tagespflegeperson 
 
Im Krankheitsfall der Tagespflegeperson bietet das Amt für Kinder, Jugendliche und Fam ilien den 
Eltern – auf Antrag und mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf – eine Krankheit svertretung an 
(z. B. durch eine andere qualifizierte Tages pflegeperson oder durch DiNo). Wenn die Eltern eine 
vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien anerkannte und b ezahlte Krankheitsvertretung in 
Anspruch nehmen, wird die Geldleistung um diese Ausfallzeiten bei der Tagespflegeperson  
gekürzt. 
 
Tagespflegepersonen werden auf Grund der jetzigen Gesetzeslage von der gesetzlichen Kranken-
versicherung als nicht hauptberuflich selbstständig eingestuft. Dies hat zur Folge, dass sie keinen 
Anspruch auf Krankengeld haben. Um einen gesetzlichen Krankengeldanspruch zu bekommen, 
muss sich die nebenberuflich selb stständige Tagespflegeperson als hauptberuflich selb stständig 
einstufen lassen. Das Krankengeld wird dann nach dem 43 . Tag ausgezahlt. Es beträgt 70  % des 
effektiven nachgewiesenen Einkommens (d. h. der zu versteu ernde Gewinn laut Steuerbescheid). 
Es wird für 78 Wochen bezahlt. 
 
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, über eine private Krankengeldversicherung einen früheren 
Auszahlungstermin zu versichern. Die höheren Beiträge, die durch die freiwillige Einstufung al s 
hauptberuflich selbstständig entstehen, werden gemäß den gesetzlichen R egelungen nicht durch 
die Kommune erstattet. 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat schon im Jahr 2012 diese Problematik auf  
gegriffen. Es erstattet mit Wirkung vom 01.07.2012 den Krankenkassenbeitrag einer hauptberuf-
lich selbstständig eingestuften Tagespflegeperson zu 50 %, wenn sie jäh rlich durchschnittlich 
500 Monatsstunden mit dem Jugendamt abrechnet (hier beginnt ein Einkommen, das als Existenz 
sichernd angesehen werden kann).  
 
Eine Veränderung dieser Praxis ist aus Sicht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien nicht 
angezeigt. Die Absicherung gegen Krankheit ist Aufgabe der selb stständig tätigen Tagespfleg e-
person. Allerdings sind nicht alle Krankenkassen bereit, Tagespflegepersonen auf ihren Antrag hin 
als hauptberuflich selbstständig einzustufen.

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5.6 Finanzierung weiterer Urlaubstage / Tage betreuungsfreie Zeit 
 
Die Stadt Münster hat beschlossen, dass der Tagespflegeperson eine betreuungsfreie Zeit von 
vier Wochen im Kindergartenjahr zusteht. Es handelt sich hierbei nicht um Urlaub, da die Täti g-
keit im Rahmen der Selbst ständigkeit ausgeführt wird. Als Selb stständige gestaltet die Tages -
pflegeperson ihre Angebotszeit eigenständig. Sie bestimmt, zu welchen Uhrzeiten und an welchen 
Tagen sie Kinder betreut. Sie bestimmt auch alleine, an wie viel Tagen sie im Jahr nicht betreuen 
wird. Freie Tage, die das Kontingent von vier Wochen überschreiten, werden von der Stadt  
Münster nicht finanziert, d. h. dass sie an diesen Tagen keine Einkünfte erzielt. 
 
Jeder weitere Tag betreuungsfreie Zeit würde Kosten in Höhe von ca. 27.000 € erzeugen. 
 
Eine Veränderung dieser Praxis ist aus Sicht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien nicht 
angezeigt. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (3)

02.12.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
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Details

Aktenzeichen
V/0496/2015
Typ
Vorlagen
Datum
08.07.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37