V/0628/2025
Abwassergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife
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Rat_V_0628_2025_Abwassergebuehrensatzung_2026_Anlagen_1-6.docx
21094 Zeichen
Anlage 1
Seite 1
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.03.2024 (GV.NRW, S. 155), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.07.2025
(GV.NRW, S. 617), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) zuletzt geändert durch Art. 3 des Geset-
zes vom 17.12.2021 (GV.NRW, S. 1470) und der §§ 1, 2 und 5 des Nordrhein-Westfälischen Ausführungs-
gesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) zuletzt geändert
durch Art. 6 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV.NRW, S. 560) hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung
am 10.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Im gemäß § 1 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster ebenjener Satzung als Bestandteil
beigefügten Gebührentarif werden nachfolgende Gebührensätze geändert:
1. Schmutzwassergebühr
1.1 Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 3,11 €
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,80 €/m³
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 1,31 €/m³)
2. Niederschlagswassergebühr
2.1 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche
und Jahr 0,95 €
2.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 Abs. 4 Ziff.
4.4 AGS) 20 % von 2.1 0,19 €
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird oder auf der sich
Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 0,48 €
2.4 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für die ein
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50 % von 2.2 0,10 €
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gru ndwasser, Spülwasser und
austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3 AGS
3.1
für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserk analisation je m³ (nicht verschmutzungs-
abhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 1,80 €
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 1,31 €
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priva ten Kleinkläranlagen und die
Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Ab fahrens und des Beseitigens
des daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers
eine Grundgebühr je Entleerung von 59,40 €
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 9,45 €
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben 6,70 €
5. Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch abbaubaren
Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm 3,10 €
Anlage 1
Seite 2
Artikel II
In § 2 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster werden die Anforderungen an den
Einbau und die Absetzung der Wassermengen bei einem Gartenwasserzählers wie folgt präzisiert (Ände-
rungen durch Unterstreichung hervorgehoben):
2.3. Wassermengen, die nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt werden, sind unter Vor-
lage nachprüfbarer Unterlagen (z. B. Ablesewerte eines Wasserzählers) auf Antrag des Gebührenschuld-
ners abzusetzen. Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung genutzt werden, werden ausschließ-
lich mit Nachweis über einen fest installierten, geeichten Wasserzähler abgesetzt. Ein fest installierter Was-
serzähler in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn dieser frostsicher und in Fließrichtung vor dem Aus-
laufhahn in die Wasserleitung im Gebäudeinneren mittels Schraubverbindungen eingebaut ist; unter dem
Auslaufhahn installierte Zähler stellen demgegenüber – unabhängig von dem Zählermodell und dessen Ei-
genschaften (insb. Frostsicherheit) sowie der Art und Weise des Einbaus (auch bei Schraubverbindungen) –
keinen fest installierten Wasserzähler in diesem Sinne dar. Der Ein- und Ausbau bzw. Wechsel des Wasser-
zählers ist durch eine in einem Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragene
Fachfirma vorzunehmen und der Stadt mit Nachweiseiner Erklärung der Fachfirma, aus der sich das Datum
des Einbaus / der Auswechslung / der Nacheichung, die Zählernummer, der Stand beim Einbau / der Aus-
wechslung / der Nacheichung (in m3), das (neue) Ablaufdatum der Eichung und die Mitteilung, dass der
Wasserzähler den vorstehenden Anforderungen entsprechend fest installiert wurde, ergibt, anzuzeigen. Die-
se Anzeige hat spätestens mit dem Antrag auf Absetzung von Wassermengen für die Gartenbewässerung
zu erfolgen. Der Wasserzähler muss durchgehend den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes sowie
der Mess- und Eichverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies verlangt insbesondere
die rechtzeitige Auswechslung / Nacheichung des Wasserzählers nach Ablauf der Eichfrist. Ist die Eichfrist
überschritten, werden die Ablesewerte des Zählers nicht mehr als Nachweis für die Ermittlung der Absetz-
menge anerkannt.
Der Gebührenpflichtige hat jährliche Wasserabsatzmengen spätestens bis zum 15.02. des auf den Festset-
zungsbescheid folgenden Kalenderjahres bei der Stadt einzureichen. Eine Mitteilung ist auch erforderlich,
wenn während des Ablesezeitraums keine absetzbare Wassermenge entstanden ist.
Artikel III
In § 6 Abs. 2 S. 4 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster wird bislang der Zeitpunkt der Entste-
hung der Schmutzwassergebühr gesondert geregelt. Diese gesonderte Regelung soll entfallen; es soll viel-
mehr der ansonsten geltende Zeitpunkt für die Entstehung der Gebührenpflicht zur Anwendung gelangen.
§ 6 Abs. 2 S. 4 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster wird zu diesem Zweck gestrichen. Zudem
werden die Begriffe Gebührenpflicht, Gebührenschuld und Erhebungszeitraum differenzierter verwendet und
dadurch eine klarere Abgrenzung ermöglicht. Dabei bedarf es gesonderter Regelungen für das Jahr, in dem
die Gebührenpflicht und dadurch auch erstmalig die Gebührenschuld entsteht, und das Jahr, in dem die
Gebührenpflicht endet (und dadurch die Gebührenschuld auch nur anteilig besteht) sowie schließlich alle voll
gebührenpflichtigen Jahre. Daneben treten kleinere redaktionelle Anpassungen. Danach lautet § 6 Abs. 2
der Abwassergebührensatzung wie folgt (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):
(2) Die Gebührenpflicht nach Ziff. 1.1, 1.2, und 2 und 3 Gebührentarif beginntentsteht mit dem Ersten des
Monats, nach dem das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder nach dem auf
dem Grundstück anfallendes Wasser oder über Standrohre (Hydranten) o. ä. unmittelbar oder mittelbar der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Zu Ziff. 3 Gebührentarif beginntentsteht sie mit dem Ersten1.
des Monats, nach dem das anfallende Wasser unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage
zugeführt wird. Bei der Entstehung der Gebührenpflicht während eines laufenden Kalenderjahres ist Erhe-
bungszeitraum einmalig der Restteil des Jahres; die Gebührenschuld entsteht in diesem Fall einmalig zeit-
gleich mit der Gebührenpflicht. Sodann ist Erhebungszeitraum jeweils das Kalenderjahr; die Gebührenschuld
entsteht jeweils am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. und bei der Entstehung der Gebührenpflicht wäh-
rend eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Die Schmutzwassergebühr entsteht jedoch am 31.12.
des jeweiligen Kalenderjahres.
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom
Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an.
Die Gebührenpflicht und die Gebührenschuld endetn mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss
wegfällt. Der Erhebungszeitraum ist in diesem Fall das bis zum vorgenannten Beendigungszeitpunkt verstri-
chene Kalenderjahr.; Dder Gebührenpflichtige hat dies die Umstände, die zur Beendigung der Gebühren-
pflicht und Gebührenschuld führen, nachzuweisen.
Anlage 1
Seite 3
Artikel IV
§ 7 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster wird – als Folgeänderung zu der Anpassung in
§ 6 Abs. 2 S. 4 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (vgl. vorstehend Artikel III) – durch folgen-
den Absatz 1 ersetzt (Änderungen im Vergleich zur vorherigen Fassung durch Unterstreichung hervorgeho-
ben):
Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils als Ab-
schlagszahlungen zum 15.02.,15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit sich aus den nachstehenden Absätzen
nichts anderes ergibt. Dabei werden bzgl. der Schmutzwassergebühren Vorauszahlungen, zum anderen
Abschlagszahlungen erhoben.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Anlage 2
Seite 1/2
Gebührenbedarfsberechnung 2026
Abwasserbeseitigung
Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen
Pos. 1: Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen erhöhen sich um rund 0,29 Mio. € (+1,7%) im Vergleich zur GBR 2025 bedingt
durch höhere Tarifsteigerungen.
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Die Gesamtkosten in dieser Position erhöhen sich ge genüber der GBR 2025 aufgrund von Preissteigerun-
gen bei den Unterhaltungskosten um 0,20 Mio. € (+1,6%).
Pos. 4: Kalkulatorische Abschreibungen
Die kalkulatorischen Abschreibungen steigen gegenüb er der GBR 2025 um rund 1,35 Mio. € aufgrund von
höheren Aktivierungen bei den Investitionen, insbesondere bei der 4. Reinigungsstufe der HKA.
Pos. 7: Einstellungen und Zuschreibungen in Sonderposten
In den Betriebsabrechnungen 2022 und 2023 sind nega tive Ergebnisse zu verzeichnen, welche im Wesentli-
chen aus erhöhten kalkulatorischen Abschreibungen a ufgrund der überproportional gestiegenen Indexwerte
resultiert. Die Kostenunterdeckungen werden im Anha ng des Jahresabschlusses der Stadt Münster ausge-
wiesen und werden in der Folgejahren in die Gebühre n einkalkuliert. Für das Jahr 2026 werden 5 Mio. € als
Aufwand in die Gebührenkalkulation der SW-Gebühr eingerechnet.
Pos. 14: Auflösung von Sonderposten für Gebührenausgleich
Ein Betrag von 0,15 Mio. € aus dem Bestand der Sond erposten der RW-Beseitigung soll zur Stabilisierung
der RW-Gebühr 2026 in Anspruch genommen werden.
Angaben in €
absolut prozentual
Kosten 1 2 3 4 = 3 - 2 5 = 4 / 2
1 Personalaufwendungen 14.543.797 17.161.750 17.450.550 +288.800 +1,7%
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 12.165.201 12 .775.310 12.975.310 +200.000 +1,6%
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.525.880 1.801.48 0 1.801.690 +210 +0,0%
4 Kalkulatorische Abschreibungen 37.348.047 36.723.518 38.071.395 +1.347.877 +3,7%
5 Kalkulatorische Zinsen 4.916.838 4.627.949 4.661.785 + 33.836 +0,7%
6 Interne Leistungsverrechnungen 3.927.923 3.486.663 3. 486.663 - +0,0%
7 Einstellungen und Zuschreibungen in Sonderposten 0 2 .200.000 5.000.000 +2.800.000 +127,3%
74.427.686 78.776.671 83.447.393 +4.670.723 +5,9%
Erträge
8 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 20.000 - - - -
9 Privatrechtliche Leistungsentgelte 23.038 70.000 70.0 00 - -
10 Kostenerstattungen und -umlagen 158.921 322.980 322. 980 - -
11 Sonstige Erträge 14.715 1.000 1.000 - -
12 Aktivierte Eigenleistungen 2.023.839 1.275.000 1.275 .000 - -
13 Interne Leistungsverrechnungen 168.061 187.445 187.4 45 - -
14 Auflösung von Sonderposten für Gebührenausgleich - - 150.000 +150.000 -
2.408.574 1.856.425 2.006.425 +150.000 +8,1%
+ Umlagefähige Kosten 74.427.686 78.776.671 83.447.393 + 4.670.723 +5,9%
./. sonstige Erträge 2.408.574 1.856.425 2.006.425 +150. 000 +8,1%
= Gebührenbedarf 72.019.112 76.920.246 81.440.968 +4.520 .723 +5,9%
./. Benutzungsgebühren 68.269.966 76.920.246 81.440.968 +4.520.723 +5,9%
= Ergebnis Gebührenhaushalt PG 1101 -3.749.146 - - - -
Veränderung
Summe Kosten
Summe Erträge ohne Gebühren
Gebührenbedarf
Ist 2024 Ansatz GBR
2025
Ansatz GBR
2026
Anlage 2
Gebührenermittlung 2026
1. Berechnungsdaten
I. Kostenaufteilung
Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt 78.447.393 €
Sonstige Erträge 1.856.425 €
Verteilerschlüssel der Kosten und der sonstigen Erträge:
- Niederschlagswasserbeseitigung 36,2%
- Schmutzwasserbeseitigung 63,8%
=> davon Anteile: nicht verschmutzungsabhängig 57,7%
verschmutzungsabhängig 42,3%
II. Bemessungsmaßstäbe
Schmutzwassergebühr
Frischwasserbezug (Schmutzwassermaßstab m²) 17.269.497 m
3
Niederschlagswassergebühr Bruttofläche (m²) gewichtete Fläche (m²) Gewichtungsfaktor
Privat bebaute und befestigte Grundstücksflächen 18.453.295 18.453.295 100%
Grundstücksflächen mit Ökopflaster und Zisternen 287.648 143.824 50%
(wg. Ermäßigung 50%)
Dauerhaft begrünte Dachflächen 186.474 37.295 20% (wg. Ermäßigung 80%)
Summe private bebaute Grundstücksflächen 18.927.417 18.634.414
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.288.403 10.288.403 100%
Gesamtfläche in m
2 29.215.820 28.922.817
2. Gebührenermittlung
Wertbezeichnung Kosten/Erträge
insgesamt
Niederschlags-
wasser
Schmutzwasser o.
SVZ
Angaben in € 36,2% 63,8%
Kosten insgesamt 78.447.393 28.397.960 50.049.440 netto: 53.815.040
./. sonstige Erträge 1.856.425 672.030 1.184.400 57,7% 42,3%
./. übrige Gebühren (Schlammabfuhr + sonstiges) 150.000 100.000 50.000
./. Rücklagen -4.850.000 150.000 -5.000.000
Summe Gebührenbedarf 81.290.968 27.475.930 53.815.040
durch Abwassergebühren zu deckende
Beträge 81.290.968 27.475.930 53.815.040 31.051.280 22.763.760
Gebührenmaßstäbe:
Niederschlagswasser:
Private Grundstücksflächen (gewichtet) 18.634.414
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.288.403
Summe bebaute/befestigte
Grundstücksflächen in m² 28.922.817
Schmutzwasser:
Frischwasserbezug
a. Schmutzwassermaßstab m³ 17.269.497 17.269.497
(für Gebühr G1 - nicht ver-
schmutzungsabhängig)
b. zzgl. hochgerechnete schmutz-
frachtbezogene Wassermenge m³ 41.400
somit Gesamtmaßstab
(für Gebühr G2) m³ 17.310.897
(nachrichtl.: Gebühr ohne SVZ m³) 17.269.497
Gebührensätze somit für 2026 RW-Gebühr
fiktive SW-Gebühr Gebühr G1 Gebühr G2
ungerundet 0,9500 3,1162 1,7980 1,3150
gerundet 0,95 €/m² 3,12 €/m³ 1,8 €/m³ 1,31 €/m³
Gebühr für normal verschmutztes Wasser G1 + G2: 3,11 m³
Getrennte Gebührenberechnung einschließlich SVZ
Ermittlung Gebühr SVZ und
Schmutzwasser
Nicht
verschmutzungs-
abhängig
Verschmutzungs-
abhängig
Seite 2/2
Anlage 3
Gebührenermittlung für die Starkverschmutzer (SVZ) - Mengengerüst 2026
Verschmutzer Wassermenge Verschmutzungsgrad in Schmutz-
frachtanteil Gebührenaufkommen 2026
BSB5 oder CSB Normal- nachrichtlich SVZ-Gebühr
Nomal = G1 G2 gebühr ohne SVZ 2026 G1 G2
BSB5 = 330 1,80 1,31 3,11 3,12 1,66 1,21
m³ CSB = 660 m3 € / m3 € / a € / a € / a € / m3
CSB BSB Verhältnis
[mind. Faktor 1]
1 2 3 4 5 = 3 / 4 6 = 3 * 4 8 = 2 * 2,03 9 = 2 * 2,04 10 = 2 * 7 12 = 2 * 11 13 = 10 - 12
Einleiter A 10.000 1.007 433 2,33 2.215 3,80 31.100 31.200 37.987 3,51 35.062 2.926
Einleiter B 31.400 1.402 337 4,16 14.870 4,58 97.654 97.968 143.899 4,23 132.832 11.066
1. Wasserverbrauch
1.1 Starkverschmutzer m³ 41.400 17.084 4,39 128.754 129.168 181.886 4,06 167.894 13.992
Zuschlagswert 53.132
1.2 Normalverschmutzer 17.228.097 17.269.497 3,11 53.579.382 53.751.663 53.579.382 2,87 49.444.639 4.134.743
Summe 17.269.497 17.286.581 53.708.136 53.880.831 53.761.268 49.612.533 4.148.735
2. Anteilige SW-Kosten nicht ver- 53.815.040 49.397.640
schmutzungabhängig in € 31.051.280
verschmutzungsabhängig in € 22.763.760 Normalverschmutzergebühr: Normalverschm.geb.:
3. Anteilige Gebühr G1 = 1,8 €/m³ G2 = 1,31 €/m³ G1/1,8 + G2/1,31 = G1/1,66 + G2/1,21 =
nachrichtlich Kosten SW in € 53.815.040 3,11 €/m³ 2,87 €/m³
Gebühr ohne SVZ 3,12 €/m³
Ansatz: 2025 Ansatz: 2026
Gebührenaufkommen
ohne
Veränderung
der
Gebührensätze
durch
Veränderung
der
Gebührensätze
€ / a €
11 = G1 + (G2 * 5) 7 = G1 + (G2 * 5)
Gebührensatz bei
SVZ -Vorjahr-
Gebührensatz
bei SVZ
Anlage 4
Berechnung der Gebühr
für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser aus Trinkwasserlei-
tungen in den Regenwasserkanal
für das Jahr 2026
(Ziffer 3.2 Gebührentarif)
Umrechnung der Gebühr für Niederschlagswasser vom Maßstab befestigte
Flächen (m²) auf den Wassermengenmaßstab (m³)
1. Berechnung:
Um die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwasser und Spülwasser aus
Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal (vgl. Gebührentarif Ziffer 3.2) ermitteln zu
können, muss hierfür eine Umrechnung des Gebührensa tzes „Niederschlagswasser von
bebauten und/oder befestigten Grundflächen“ je m² e rfolgen. Im Durchschnitt der letzten
25 Jahre ist in Münster auf jeden Quadratmeter Fläche ein Niederschlag von 0,726 m³/Jahr
gefallen.
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung je m³
0,95 € x m²
= 1,3085 €/m³ / gerundet: 1,31 €/m³
0,726 m³ x m²
2.
Gebührenvorschlag:
Die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwasser, Spülwasser und austre-
tendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (gem. Gebührensatzung § 2 Abs. 1.2 und 1.3)
in den Regenwasserkanal je m³ bleibt wie im vergangenen Jahr bei 1,31 €/m³.
Anlage 5
1. Berechnung der Kosten
Kostenart Menge
in m³
Kosten /
Preis in €
Anteil
%
Ausfuhr-
kosten in €
Personalaufwand 33.500 10 3.350
Transportaufwand 13.241 100 13.241
Summe Abfuhrleistungen 16.591
1.2 Verwaltungsaufwand 4.800
Zwischensumme Fixkosten 21.391
Schlamm aus Kleinkläranlagen 1.200 3,11
3 3.700
Wasser aus geschlossenen Gruben 1.300 3,11 1 4.000
Wassermenge insgesamt 2.500 4 7.700
Personalaufwand 33.500 90 30.150
Zwischensumme variable Kosten 37.850
Kosten insgesamt 59.241
Ist 2024: 61.198
Veränderung: -1.957 -3,2%
2. Gebührenermittlung
Gebührenart Anzahl /
Menge
Gebühr
2025 in €
Gebühr
2026 in €
Veränderung Kostenanteil
in €
2.1 Ermittlung der Grundgebühr
Anzahl der Grubenabfuhren/KKA 360
Anteil der Fahrtkosten (Fixkostenanteil) 54,90
59,40 4,50 21.380
8,2%
2.2 Arbeitsgebühr -Klärschlamm aus Kleinkläranlagen-
Prognostizierte Schlammmenge in m³ (Durchschnitt Vorjahre) 1.110 19,80 18,90 -0,90 20.980
Gebühr wird pro halben m³ berechnet 9,90 9,45 -0,45
-4,5%
2.3 Arbeitsgebühr -Abwasser aus geschlossenen Gruben-
Geschätzte Abwassermenge in m³ (Durchschnitt Vorjahre) 1.300 12,90 13,40 0,50 17.420
Gebühr wird pro halben m³ berechnet 6,50 6,70 0,20
3,9%
Summen 2.410 59.780
3. Gebührenvorschlag
Es ist eine Gebührenanpassung notwendig. Es wird vorgeschlagen, die Grundgebühr für die Abfuhren von 54,90 € auf 59,40 € zu
erhöhen. Des Weiteren sollten die Arbeitspreise je halben m³ zum einen für den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf 9,45 € gesenkt
werden und zum anderen auf 6,70 € für Abwassermengen aus abflusslosen Gruben erhöht werden.
Berechung der Gebühr für die Abfuhr von Schlämmen aus Kleinkläranlagen und abschlusslosen Gruben für das Jahr 2026
(Ziffer 4 Gebührentarif)
1.3 Aufwand Schlammbehandlung auf der Kläranlage
1.1 Abfuhrleistungen
Anlage 6
Berechnung der Gebühr
für die Abnahme und Behandlung von sonstigen biologisch
abbaubaren Schlämmen an der Hauptkläranlage
für das Jahr 2026
(Ziffer 5 Gebührentarif)
1. Grundlagen
Nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Abfallbeseitigungsgesetzes
ist es nicht zulässig, Schlämme und Fäkalien aus Kl einkläranlagen und geschlossenen
Gruben u. ä. auf Müllkippen abzufahren. Die Stadt M ünster versteht unter den Schlämmen,
die der Kläranlage zur Reinigung zugegeben werden, biologisch abbaubare Rückstände aus
Kleinkläranlagen, Fäkalgruben, Stärkeabscheidern un d ähnliches. Alle anderen Schlämme,
z. B. aus Ölabscheidern, bedürfen einer Behandlung in besonders hierfür erstellten Anlagen.
Als Berechnungsfaktoren werden einerseits die Kosten der Kläranlagen und andererseits der
Frischwasserverbrauch als Maßstab des eingeleiteten Schmutzwassers zugrunde gelegt.
Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der letzten B etriebsabrechnung
„Abwasserbeseitigung“ aus dem Jahr 2024. Für die Be rechnung 2026 wird der damalige
abgerechnete Stadtanteil für die Oberflächenentwäss erung der öffentlichen Verkehrsflächen
von 12,3 % in Abzug gebracht.
Da die Schlämme aus den o. g. Anlagen einen bis zu dreifach höheren Verschmutzungsgrad
haben (700 - 1.000 mg BSB 5/l) als häusliches Schmu tzwasser (ca. 300 mg BSB 5/l), kann
der für die Reinigung von 1 m³ Schmutzwasser benöti gte Betrag auch bis zum dreifachen
Wert erhöht werden.
2. Berechnung
3. Gebührenvorschlag
Grundlage der neuen Gebührenberechnung ist die Betr iebsabrechnung 2024 mit
Reinigungskosten von rund 1,03 €/m³ Schmutzwasser. Die Gebührensteigerung von rund.
3,7 % ist insgesamt auf Kostensteigerungen der Klär anlagen zu begründen. Daher wird
vorgeschlagen, den Gebührensatz für 2026 auf 3,10 €/m³ festzusetzen.
Ansatz aus der Betriebsabrechnung 2024
Kosten Kläranlagen 2024 18.967.997 €
abzgl. Stadtanteil für Oberflächenentwässerung 12,3% -2.324.499 €
anrechnungsfähige Kosten 16.643.498 €
Schmutzwassermenge 2024 (Ist) 16.099.061 m³
Kostensatz je m³ 1,0338 €
max. dreifacher Satz je m³ 3,10 €
Gebühr 2026 je m³ 3,10 €
Beschlussvorlage
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V/0628/2025 V/0628/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Abwassergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife Beratungsfolge 10.12.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung - Änderung der Gebührentarife wird beschlossen (Anlage 1). 2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt (Anlagen 2 - 6). 3. Die Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung – Präzisierung der Gebührenarten / Bemessungsgrundlage wird beschlossen (Anlage 1). 4. Die Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung – Präzisierung der Gebührenentste- hung der Schmutzwassergebühr und der Folgeanpassung zur Fälligkeit wird beschlossen (Anlage 1). II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung Zeile 04 Öffentlich -rechtliche Leistungsentgelte 2026 71.666.970 Abwassergebühren 27 Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 2026 9.774.000 Entwässerung öf- fentlicher Straßen Ergebnis 81.440.970 Amt für Mobilität und Tiefbau 25.11.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Höveler Telefon: 492-6607 Hoeveler@stadt - muenster.de - 2 - V/0628/2025 Im Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 in der Produktgruppe 1101 „Abwasserbeseitigung“ sind die Er- träge für 2026 entsprechend veranschlagt. Begründung: Berechnung der Abwassergebühren für 2026 (Anlagen 2 - 6) Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW werden für die Abwasserbeseitigung kostende- ckende Gebühren erhoben. Die Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung für 2026 sowie die Grundsätze der Berechnungen sind in den Anlagen 2 - 6 dargestellt. Auf dieser Grundlage ergeben sich für 2026 folgende Gebührensätze: - Schmutzwassergebühr 3,11 €/m³ - Niederschlagswassergebühr 0,95 €/m². Damit steigt die Schmutzwassergebühr um 24 Cent im Vergleich zum Vorjahr an. Die Niederschlags- wassergebühr bleibt unverändert im Gegensatz zu dem Vorjahr. Gegenüber dem Jahr 2025 erhöhen sich danach bezogen auf einen durchschnittlichen Haushalt (4 Personen mit 200 m3 Frischwasserverbrauch und 130 m 2 befestigter Entwässerungsfläche) die Abwassergebühren insgesamt jährlich von 697,50 € um 48,00 € auf 745,50 €. Das entspricht einer Steigerung von 6,9 %. Diese Erhöhung basiert im Wesentlichen auf Veränderungen im Aufwandsbe- reich. Verglichen mit der Gebührenbedarfsberechnung 2025 erhöht sich der Gesamtaufwand der Abwas- serbeseitigung um rund 4,5 Mio. € (= +5,7 %, s. Anlage 2) auf rund 83,3 Mio. €. Zurückzuführen ist dieser Anstieg auf erhöhte kalkulatorische Abschreibungen um rund 1,35 Mio. € auf rund 38,1 Mio. € u.a. aufgrund von höheren Aktivierungen bei den Investitionen. Weiter ist für das Jahr 2026 4,85 Mio. € aus den negativen Ergebnissen der Betriebsabrechnungen 2022 und 2023 als Aufwand in die Gebührenkalkulation eingerechnet. Im Vergleich zur GBR 2025 liegen diese um 2,65 Mio.€ höher. Des Weiteren steigen die Personalaufwendungen bedingt durch Tarifsteigerungen um rund 0,3 Mio. € auf rund 17,5 Mio. €. Darüber hinaus steigen die Aufwendungen für Sach - und Dienstleistungen be- dingt durch allgemeine Preissteigerungen bei den Unterhaltungskosten um rund 0,2 Mio. € auf insge- samt rund 13,0 Mio. €. Im Landesvergleich gehört Münster weiter zu den günstigeren Städten in NRW. Der Landesdurch- schnitt in NRW für einen durchschnittlichen Haushalt im Jahr 2025 liegt bei 841,60 €. In der Rangliste aller Städte in NRW über 100.000 Einwohnern befindet sich Münster auf Platz sieben hinter Düssel- dorf, Köln, Hamm, Siegen, Leverkusen und Gütersloh. - 3 - V/0628/2025 Insgesamt ergeben sich bei den Abwassergebühren 2026 nachfolgende Änderungen: Gebühr bisher Gebühr 2026 Schmutzwassergebühr (s. Anlagen 2-3) Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,87 € 3,11 € (nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,80 €/m³ verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 1,31 €/m³) Niederschlagswassergebühr (s. Anlagen 2-3) Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche und Jahr 0,95 € 0,95 € Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen 0,19 € 0,19 € Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein Rück- haltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird oder auf der sich Ökopflaster befindet 0,48 € 0,48 € Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird 0,10 € 0,10 € Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwasser, Spülwasser und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (s. Anlagen 2+4 ) für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³ 1,66 € 1,80 € für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 1,31 € 1,31 € Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus privaten Kleinkläranlagen und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Abfahrens und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers (s. Anlage 5) eine Grundgebühr je Entleerung von 54,90 € 59,40 € und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³ - für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 9,90 € 9,45 € - für Abwasser aus geschlossenen Gruben 6,50 € 6,70 € Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstigen biologisch abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm (s. Anlage 6) 2,99 € 3,10 € Änderung der Abwassergebührensatzung – Präzisierung der Gebührenarten / Bemessungsgrundlage (Anlage 1 Artikel II) Der § 2 Abs. 2 Nr. 2.3 Abwassergebührensatzung der Stadt Münster wird dahingehend präzisiert, dass die Informationen des Hinweisblattes zur Absetzung von Wassermengen für die Gartenbewässerung durch Gartenwasserzähler mit in die Satzung aufgenommen werden. Änderung der Abwassergebührensatzung – Präzisierung der Gebührenentstehung der Schmutzwassergebühr und Folgeanpassung zur Fälligkeit (Anlage 1 Artikel III und IV)) Der § 6 Abs. 2 Abwassergebührensatzung der Stadt Münster wird dahingehend präzisiert, dass die gesonderte Regelung zur Entstehung der Schmutzwassergebühr entfallen kann. Außerdem werden die Entstehung von Gebührenpflicht und Gebührenschuld sowie der Erhebungszeitraum differenzierter geregelt. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat - 4 - V/0628/2025 Anlagen Anlage A Anlage 1 – 6 Abwassergebührensatzung, Gebührenberechnung
Anlage A
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Anlage A zur V/0628/2025 Kurzüberblick Neufestsetzung der Abwassergebühren für 2026. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „ordnungsgemäße, sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Ab- leitung und Reinigung von Abwasser“ verfolgt. Das Teilziel lautet „Neufestsetzung der Abwassergebühren 2026“. Zur Erreichung des Teilziels ist kein finanzieller Bedarf erforderlich. Finanzierung Produktgruppe: 1101 Abwasserbeseitigung Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlagen: Kommunalabgabengesetz (KAG) § 6 Beeinflussbarkeit der finanziellen Auswirkungen: Entfällt. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Entfällt
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0628/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.11.2025
- Erstellt
- 13.11.2025 17:37