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V/0803/2013

Änderung der Abfallsatzung

Vorlagen 17.10.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2013, TOP 19

Anlage

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Beschlussvorlage

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Anlage

4412 Zeichen

Anlage  
zur Ratsvorlage V/0803/2013 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung  
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.12.2013 aufgrund 
 
der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordn ung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
14.07.1994  (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV. 
NRW. S. 194), 
  
und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 
250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), 
 
in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I 2013, S. 1324), 
 
folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1  
 
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
(nachrichtlich: bisherige Fassung) 
 
1.  § 1 wird um einen neuen Abs. 4 ergänzt: 
 
 
(4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwie- 
gend aus Metall, Kunststoff oder Verbund bestehen, keine 
Verkaufsverpackungen sind und über denselben Verwer- 
tungsweg wie Leichtverpackungen geführt werden können. 
 
 
  
2.  § 1 Abs. 4 wird Abs. 5.  
  
3.  § 7 Abs. 2 wird um die neuen Ziff. 4. und 5. erg änzt: 
 
 
4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen in den 
Größen 120 l, 240 l und 1.100 l bzw. geeignete Säcke. 
 
5. Unterflurcontainer für Restabfall, Altpapier (Papier, Pappe, 
Kartonagen), organische Abfälle und stoffgleiche Nichtverpa- 
ckungen in den Größen 3m³, 4m³ und 5m³. 
(2) Für das Einsammeln und Beför- 
dern von Abfällen sind folgende Ab- 
fallbehälter zugelassen: 
1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 
Abs. 8) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 
120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 
1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) 
und 1,1 m3. 
2. Abfallbehälter für organische Abfäl- 
le (Biotonne, § 12 Abs. 4) in den 
Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l. 
3. Abfallbehälter für Papier / Pappe / 
Kartonagen aus Haushaltungen (Pa- 
piertonne, § 12 Abs. 2 und 3) in den 
Größen 120 l, 240 l und 1,1 m3.. 
  
4.  § 7 wird um einen neuen Absatz 5 ergänzt: 
 
 
 
 (5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Er richtung 
eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, 
Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzu- 
schließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie 
die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. Der 
Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. Die Her- 
richtung ist mit den AWM abzustimmen und hat nach den sys- 
temseitigen Vorgaben zu erfolgen.

- 2 -
 
  
5.  § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Für Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt  von 
660 l, 770 l und 1,1 m³ sowie für Unterflurcontainer können 
auch eine ein- bis dreimal wöchentliche Leerung sowie Son- 
derleerungen vereinbart werden.  
(1) Abfallbehälter für Restmüll und 
Papier werden 14-täglich geleert. Für 
Restmüllbehälter mit einem nutzbaren 
Rauminhalt von 660 l, 770 l und 1,1 m³ 
können auch eine ein- bis dreimal 
wöchentliche Leerung sowie Sonder- 
leerungen vereinbart werden . Bioton- 
nen werden wöchentlich geleert. 
  
6.  § 12 Abs. 2 wird gestrichen. 
 Die Nummerierung der weiteren Absätze des § 12 wir d ange- 
passt. 
 
(2) Für Verkaufsverpackungen 
(Leichtverpackungen und Altglas) sind 
Sammelsysteme der dualen Systeme 
nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsver- 
ordnung zu nutzen. 
  
7.  In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Korke n“ eingefügt: 
 
  „ , Elektrokleingeräte“ 
 
(3) Die privaten Haushaltungen haben 
Altpapier, Pappe, Glas, Kunststoff 
folie, 
Styropor (unbeschichtet), Metalle, 
Korken sowie 
 Fahrradreifen getrennt 
zu den im Stadtgebiet aufgestellten 
Depotcontainern bzw. zu den städti- 
schen Recyclinghöfen zu bringen oder 
Papier und Pappe in der Papiertonne 
bereitzustellen. 
  
8.  § 13 Abs. 2 Ziff. 1 wird gestrichen. 
 Die Nummerierung der weiteren Ziffern des § 13 Abs.  2 wird 
angepasst. 
1. Für Verkaufsverpackungen (Leicht- 
verpackungen und Altglas) sind Sam- 
melsysteme der dualen Systeme nach 
§ 6 Abs. 3 der Verpackungsverord- 
nung zu nutzen. 
  
9. Die Anlage 2 zur Abfallsatzung wird unter der Ru brik “Be- 
zeichnung der Abfälle“ wie folgt ergänzt: 
 
 Verkaufsverpackungen 
 
 
 
 
 
 
Artikel 2 
 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Beschlussvorlage

5398 Zeichen

V/0803/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
20.11.2013 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
11.12.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
11.12.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der  Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso r-
gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
1. Einführung der Wertstofftonne (Ziff. 1, 3 und 7 der Änderungssatzung) 
 
Im Zuge der geplanten Einführung der Wertstofftonne (siehe Ratsvorlage V/0800/2013) muss auch 
die Abfallsatzung geändert werden. Auch wenn die Verhandlungen mit der Duales System 
Deutschland GmbH noch nicht abgeschlossen sin d, soll die Wertstofftonne als kommunales Sa m-
melsystem in der Abfallsatzung verankert werden. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, im Falle 
eines erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen auch unterjährig kurzfristig mit der Einführung 
der Wertstofftonne beginnen zu können. Aus rechtlichen Gründen (siehe unten, Ziff. 3 der Begrü n-
dung) wird die Wertstofftonne in der Abfallsatzung als „ Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverp a-
ckungen“ bezeichnet.  
 
 
2. Einführung von Unterflurcontainern (Ziff. 3 – 5 der Änderungssatzung) 
 
Bei Unterflurcontainern handelt es sich um Abfallbehälter, die unter die Erdoberfläche verlegt we r-
den. Oberirdisch sind schlanke Einwurfsäulen sichtbar, die durch Schlosssysteme gesichert we r-
den können. Bundesweit haben bereits mehrere S tädte Unterflurcontainer erfolgreich eingeführt 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0803/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
07.11.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0803/2013 
(z.B. Hamburg, Hagen, Duisburg). Da auch in Münster bereits entsprechende Nachfragen vorli e-
gen, haben sich die AWM in den vergangenen Monaten intensiv mit diesem Erfassungssystem 
befasst. 
 
Die Auswertung von Erfahrungen aus anderen Städten ergab, dass Unterflurcontainer gegenüber 
oberirdischen Standplätzen mit gleichem Fassungsvermögen erhebliche Vorteile bieten. Neben 
der leichten Bedienbarkeit bei barrierefreiem Zugang wirken die Standplätze optisch ansprech en-
der und sind wesentlich einfacher sauber zu halten. Auch die Tatsache, dass relativ wenige Unte r-
flurcontainer eine große Zahl oberirdischer Behälter ersetzen und damit der Platzbedarf sinkt, kann 
für bestimmte Standorte ein entscheidender Vorteil sein. 
 
Aufgrund ihrer erheblichen Größen von 3m³, 4m³ oder  5m³ eignen sich diese Behälter in erster 
Linie für Grundstücke, auf denen größere Abfall- und / oder Wertstoffmengen anfallen. Der Einsatz 
wird in jedem Einzelfall mit den interessierten Grundstückseigent ümern/innen detailliert geplant 
und dürfte in erster Linie bei Großwohnanlagen und mehrgeschossigen Wohnhäusern bzw. Wohn-
heimen sinnvoll sein. Daneben erwarten die AWM ein diesbezügliches Interesse von Krankenhä u-
sern, Senioren- und Pflegeheimen etc. 
 
Die Verwaltung schlägt vor, in Münster Unterflurcontainer für die Abfallfraktionen Restabfall, Altp a-
pier, organische Abfälle und stoffgleiche Nichtverpackungen einzuführen und in die Abfallsatzung 
aufzunehmen. Auch die A bfallgebührensatzung wird entsprechend an gepasst (siehe Ratsvorlage 
V/0751/2013). 
 
Die Planung von Unterflur -Standorten kommt insbesondere für Neubau - und Umbaumaßnahmen 
in Betracht. Die Grundstückseigentümer/innen richten in enger Abstimmung mit den AWM eine 
entsprechende Baugrube (mit Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) her, in die dann der Innenbe-
hälter, der  sich im Eigentum der AWM befindet, eingepasst wird. Die abschließenden Arbe iten 
(z.B. Pflasterung, sonstige Versiegelung) werden wiederum von den Grundstückseigent ü-
mern/innen veranlasst und finanziert. 
 
Auch wenn die Anzahl der Unterflurcontainer in Münster nach Einschätzung der AWM in den 
nächsten Jahren überschaubar sein wird, ist es dennoch erforderlich, diese Behälter in die A bfall-
satzung aufzunehmen. Den betreffenden Grundstückseigentü mern/innen soll ermöglicht we rden, 
den nach der Abfallsatzung bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang über die Unterflurcon-
tainer zu erfüllen und ihre Grundstücke so an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. 
 
 
3. Sonstige Änderungen (Ziff. 6, 8 und 9 der Änderungssatzung) 
 
In der Abfallsatzung wurden bisher an mehreren Stellen Verpackungen (Altglas und Leichtverp a-
ckungen) erwähnt, obwohl diese  dem Verantwortungsbereich der öffentlich -rechtlichen Entso r-
gungsträger entzogen und der Privatwirtschaft überantwortet sind. Diese Regelungen werden nun 
ersatzlos gestrichen. Eine Klarstellung dahingehend, als dass auch diese Abfallfraktionen getrennt 
zu halten und nicht über den Restmüll zu entsorgen sind, ist darüber hinaus deshalb entbehrlich, 
da sie bereits nach § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der Abfallsatzung von der Abfallentsorgung ausg e-
schlossen sind.  
 
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch diese Änderungen, die ausschließlich aus 
Gründen der Rechtssicherheit erfolgen, keinerlei Konsequenzen. 
 
 
I. V. 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer  Anlage: Änderungssatzung

- 3 - 
V/0803/2013

Beratungsverlauf (3)

20.11.2013 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.12.2013 Hauptausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2013 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0803/2013
Typ
Vorlagen
Datum
17.10.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37