V/0803/2013
Änderung der Abfallsatzung
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Anlage
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Anlage zur Ratsvorlage V/0803/2013 Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.12.2013 aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordn ung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194), und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I 2013, S. 1324), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: (nachrichtlich: bisherige Fassung) 1. § 1 wird um einen neuen Abs. 4 ergänzt: (4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwie- gend aus Metall, Kunststoff oder Verbund bestehen, keine Verkaufsverpackungen sind und über denselben Verwer- tungsweg wie Leichtverpackungen geführt werden können. 2. § 1 Abs. 4 wird Abs. 5. 3. § 7 Abs. 2 wird um die neuen Ziff. 4. und 5. erg änzt: 4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen in den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l bzw. geeignete Säcke. 5. Unterflurcontainer für Restabfall, Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen), organische Abfälle und stoffgleiche Nichtverpa- ckungen in den Größen 3m³, 4m³ und 5m³. (2) Für das Einsammeln und Beför- dern von Abfällen sind folgende Ab- fallbehälter zugelassen: 1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 8) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1,1 m3. 2. Abfallbehälter für organische Abfäl- le (Biotonne, § 12 Abs. 4) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l. 3. Abfallbehälter für Papier / Pappe / Kartonagen aus Haushaltungen (Pa- piertonne, § 12 Abs. 2 und 3) in den Größen 120 l, 240 l und 1,1 m3.. 4. § 7 wird um einen neuen Absatz 5 ergänzt: (5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Er richtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzu- schließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. Der Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. Die Her- richtung ist mit den AWM abzustimmen und hat nach den sys- temseitigen Vorgaben zu erfolgen. - 2 - 5. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Für Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l und 1,1 m³ sowie für Unterflurcontainer können auch eine ein- bis dreimal wöchentliche Leerung sowie Son- derleerungen vereinbart werden. (1) Abfallbehälter für Restmüll und Papier werden 14-täglich geleert. Für Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l und 1,1 m³ können auch eine ein- bis dreimal wöchentliche Leerung sowie Sonder- leerungen vereinbart werden . Bioton- nen werden wöchentlich geleert. 6. § 12 Abs. 2 wird gestrichen. Die Nummerierung der weiteren Absätze des § 12 wir d ange- passt. (2) Für Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen und Altglas) sind Sammelsysteme der dualen Systeme nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsver- ordnung zu nutzen. 7. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Korke n“ eingefügt: „ , Elektrokleingeräte“ (3) Die privaten Haushaltungen haben Altpapier, Pappe, Glas, Kunststoff folie, Styropor (unbeschichtet), Metalle, Korken sowie Fahrradreifen getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städti- schen Recyclinghöfen zu bringen oder Papier und Pappe in der Papiertonne bereitzustellen. 8. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 wird gestrichen. Die Nummerierung der weiteren Ziffern des § 13 Abs. 2 wird angepasst. 1. Für Verkaufsverpackungen (Leicht- verpackungen und Altglas) sind Sam- melsysteme der dualen Systeme nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverord- nung zu nutzen. 9. Die Anlage 2 zur Abfallsatzung wird unter der Ru brik “Be- zeichnung der Abfälle“ wie folgt ergänzt: Verkaufsverpackungen Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0803/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge 20.11.2013 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 11.12.2013 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso r- gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. Begründung: 1. Einführung der Wertstofftonne (Ziff. 1, 3 und 7 der Änderungssatzung) Im Zuge der geplanten Einführung der Wertstofftonne (siehe Ratsvorlage V/0800/2013) muss auch die Abfallsatzung geändert werden. Auch wenn die Verhandlungen mit der Duales System Deutschland GmbH noch nicht abgeschlossen sin d, soll die Wertstofftonne als kommunales Sa m- melsystem in der Abfallsatzung verankert werden. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen auch unterjährig kurzfristig mit der Einführung der Wertstofftonne beginnen zu können. Aus rechtlichen Gründen (siehe unten, Ziff. 3 der Begrü n- dung) wird die Wertstofftonne in der Abfallsatzung als „ Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverp a- ckungen“ bezeichnet. 2. Einführung von Unterflurcontainern (Ziff. 3 – 5 der Änderungssatzung) Bei Unterflurcontainern handelt es sich um Abfallbehälter, die unter die Erdoberfläche verlegt we r- den. Oberirdisch sind schlanke Einwurfsäulen sichtbar, die durch Schlosssysteme gesichert we r- den können. Bundesweit haben bereits mehrere S tädte Unterflurcontainer erfolgreich eingeführt Vorlagen-Nr.: V/0803/2013 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 07.11.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0803/2013 (z.B. Hamburg, Hagen, Duisburg). Da auch in Münster bereits entsprechende Nachfragen vorli e- gen, haben sich die AWM in den vergangenen Monaten intensiv mit diesem Erfassungssystem befasst. Die Auswertung von Erfahrungen aus anderen Städten ergab, dass Unterflurcontainer gegenüber oberirdischen Standplätzen mit gleichem Fassungsvermögen erhebliche Vorteile bieten. Neben der leichten Bedienbarkeit bei barrierefreiem Zugang wirken die Standplätze optisch ansprech en- der und sind wesentlich einfacher sauber zu halten. Auch die Tatsache, dass relativ wenige Unte r- flurcontainer eine große Zahl oberirdischer Behälter ersetzen und damit der Platzbedarf sinkt, kann für bestimmte Standorte ein entscheidender Vorteil sein. Aufgrund ihrer erheblichen Größen von 3m³, 4m³ oder 5m³ eignen sich diese Behälter in erster Linie für Grundstücke, auf denen größere Abfall- und / oder Wertstoffmengen anfallen. Der Einsatz wird in jedem Einzelfall mit den interessierten Grundstückseigent ümern/innen detailliert geplant und dürfte in erster Linie bei Großwohnanlagen und mehrgeschossigen Wohnhäusern bzw. Wohn- heimen sinnvoll sein. Daneben erwarten die AWM ein diesbezügliches Interesse von Krankenhä u- sern, Senioren- und Pflegeheimen etc. Die Verwaltung schlägt vor, in Münster Unterflurcontainer für die Abfallfraktionen Restabfall, Altp a- pier, organische Abfälle und stoffgleiche Nichtverpackungen einzuführen und in die Abfallsatzung aufzunehmen. Auch die A bfallgebührensatzung wird entsprechend an gepasst (siehe Ratsvorlage V/0751/2013). Die Planung von Unterflur -Standorten kommt insbesondere für Neubau - und Umbaumaßnahmen in Betracht. Die Grundstückseigentümer/innen richten in enger Abstimmung mit den AWM eine entsprechende Baugrube (mit Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) her, in die dann der Innenbe- hälter, der sich im Eigentum der AWM befindet, eingepasst wird. Die abschließenden Arbe iten (z.B. Pflasterung, sonstige Versiegelung) werden wiederum von den Grundstückseigent ü- mern/innen veranlasst und finanziert. Auch wenn die Anzahl der Unterflurcontainer in Münster nach Einschätzung der AWM in den nächsten Jahren überschaubar sein wird, ist es dennoch erforderlich, diese Behälter in die A bfall- satzung aufzunehmen. Den betreffenden Grundstückseigentü mern/innen soll ermöglicht we rden, den nach der Abfallsatzung bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang über die Unterflurcon- tainer zu erfüllen und ihre Grundstücke so an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. 3. Sonstige Änderungen (Ziff. 6, 8 und 9 der Änderungssatzung) In der Abfallsatzung wurden bisher an mehreren Stellen Verpackungen (Altglas und Leichtverp a- ckungen) erwähnt, obwohl diese dem Verantwortungsbereich der öffentlich -rechtlichen Entso r- gungsträger entzogen und der Privatwirtschaft überantwortet sind. Diese Regelungen werden nun ersatzlos gestrichen. Eine Klarstellung dahingehend, als dass auch diese Abfallfraktionen getrennt zu halten und nicht über den Restmüll zu entsorgen sind, ist darüber hinaus deshalb entbehrlich, da sie bereits nach § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der Abfallsatzung von der Abfallentsorgung ausg e- schlossen sind. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch diese Änderungen, die ausschließlich aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgen, keinerlei Konsequenzen. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Änderungssatzung - 3 - V/0803/2013
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0803/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.10.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37