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V/0654/2025

Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster am 28.09.2025 - Feststellung der Gültigkeit der Wahl

Vorlagen 26.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2025, TOP 17

Einspruch vom 9. November 2025

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Einspruch vom 9. November 2025

5990 Zeichen

Münster, 09.11.2025

Stadt Münster
Amt für Bürger- und Ratsservic®

|
An die | 11. Nov. 2025
Stadt Münster |
Dem Stadtdirektor und Wäahlleiter e Bu
Herrn Thomas Paal DI 1.11.20

48127 Münster

Widerspruch zur Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl zur Wahl des
Oberbürgermeisters der Stadt Münster am 28.9., veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24 vom 10.
Oktober 2025

Sehr geehrter Herr Paal,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl zur Wahl des
Oberbürgermeisters der Stadt Münster am 28.09., veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24 vom 10.
Oktober 2025, ein.

Eine Überprüfung der Gültigkeit der Wahl gemäß $ 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) KV/ahlG
halte ich insbesondere hinsichtlich Punkt b) („...oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind,....“) für erforderlich. Bereits am Wahltag selbst habe ich diesbezüglich
Kontakt mit der Wahlleitung aufgenommen; entsprechende Nachweise entnehmen Sie bitte der
Anlage zu diesem Schreiben.

Am Wahltag wurde mir die Stimmabgabe mit dem Hinweis auf einen angeblichen Postverlust der
Unterlagen sowie auf die Möglichkeit der Stimmabgabe bis 12 Uhr am Samstag vor dem Wahltag
verwehrt. Die Annahme eines Postverlusts als Begründung für die Nicht-Zustellung der
Briefwahlunterlagen erscheint mir angesichts folgender Umstände als unzureichend:

Nach Rücksprache mit weiteren Betroffenen in meinem Umfeld hat sich ergeben, dass auch mein
Schwiegervater, EEE, und mein Schwager, EEE (beide wohnhaft
EEE BEE), trotz rechtzeitiger Beantragung keine Wahlunterlagen erhalten haben und daher
nicht an der Wahl teilnehmen konnten. Weitere vergleichbare Fälle traten in der Nachbarschaft
auf.

Im Wahlbüro wurde mir gegen 13:30 Uhr von fünf weiteren Personen berichtet, denen ebenfalls
die Stimmabgabe verwehrt wurde - aus gleichem Grund.

Die hohe Anzahl betroffener Personen lässt den Schluss zu, dass es neben einem möglichen
Postverlust weitere Ursachen für die Nicht-Zustellung der Briefwahlunterlagen gegeben haben
könnte, etwa systematische Fehler bei der Datenübermittlung oder beim Dienstleister.
Bemerkenswert ist zudem, dass andere Mitglieder meine Familie, namentlich Frau Eammmuuu
EEE und Frau MEN, EEE, Ihre Unterlagen ordnungsgemäß per Post erhalten
haben.

In Anbetracht der genannten Auffälligkeiten halte ich eine umfassende Prüfung im Sinne meines
eingelegten Widerspruchs für geboten.

Mit freundlichen Grüßen N

Internal

Von: wahlen <wahlen@stadt-muenster.de>

Date: So., 28. Sept. 2025, 15:12

Subject: AW: Widerspruch zur Stichwahl des Oberbürgermeister der Stadt Münster
To:

Sehr geehrter Herr Til,

am 04.08.2025 um 10:32:03 Uhr hatten Sie über unseren Onlineservice Briefwahlunterlagen
beantragt. Hierbei hatten Sie auch die Zusendung der Unterlagen an Ihre gemeldete Anschrift für
eine mögliche Stichwahl beauftragt.

\

Ihre Daten hatten wir am 15.09.2025 um 07:58:24 Uhr an unseren Druckdienstleister zur
Vorbereitung der Ausstellung der Unterlagen für die Stichwahl übersandt. Der Versand konnte
allerdings erst nach der Entscheidung des Wahlausschusses am 16.09.2025 kurz nach 17 Uhr
erfolgen. Die Briefwahlunterlagen wurden am Mittwoch der Deutschen Post zur Zustellung
übergeben. Sie hätten zum Wochenende, spätestens zu Wochenbeginn bei Ihnen im Briefkasten
ankommen sollen. Bis heute konnte ich einen Postrücklauf nicht vermerken.

Mit der Beantragung von Briefwahlunterlagen wurde im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk
eingetragen, um eine Doppelwahl zu vermeiden. Für die Fälle eines möglichen Postverlustes hat
der Gesetzgeber in $ 20 Absatz 9 der Kommunalwahlordnung eine Frist bis zum Samstag vor der
Wahl, 12.00 Uhr, gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte Ihnen das Wahlamt im Wahlbüro Ersatz-
Briefwahlunterlagen ausstellen können und Ihnen so noch die Stimmabgabe ermöglichen
können.

Ich bedauere den entstandenen Postverlust Ihrer Wahlunterlagen, die geltenden wahlrechtlichen
Regelungen sind jedoch eingehalten worden.

Falls Sie nichtsdestotrotz einen Einspruch gegen die Wahl einlegen möchten, weise ich Sie gerne
darauf hin, dass dieser gem. $ 39 des Kommunalwahlgesetzes erst nach der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses binnen eines Monats eingelegt werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung
erfolgt im Amtsblatt der Stadt Münster.

Für Rückfragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Internal

Der Oberbürgermeister

Amt für Bürger- und Ratsservice

Wahlen und Abstimmungen, Ehrenamt bei Gericht,
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Klemensstraße 10

48127 Münster

Kontakt:

E-Mail: wahlen@stadt-muenster.de

Hotline der Stadtverwaltung: 0251 492 3390

Vor:
Gesendet: Sonntag, 28. September 2025 13:36

An: wahlen <wahlen@stadt-muenster.de>
Betreff: Widerspruch zur Stichwahl des Oberbürgermeister der Stadt Münster

[Vorsicht Internetmail mit verringertem Spamschutz]:
Diese Mail haben Sie über das Internet erhalten. Bitte Anlagen und Links nur öffnen, wenn keine
Anhaltspunkte für Viren vorliegen. Weitere Informationen finden Sie auch in der FAQ Outlook

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch zur kommenden Feststellung des Ergebnisses zur Wahl des
Bürgermeister ein.

Meine Daten:

Wahlbezirk 215

Internal

Ich hatte Briefwahl beantragt. Es sind bis dato bei mir aber keine Unterlagen zu der genannten
Wahl eingegangen.

Aus diesem Grunde bin ich persönlich im Wahllokal vorstellig geworden, um mein Wahlrecht
auszuüben.
rn

Dieses wurde mir verweigert. Laut dem Wahlvorstand wäre ich bereits die sechste Person mit
identischer Problemlage, um 13:30 Uhr.

Daher lege ich Widerspruch ein. Zum einen, da ich persönlich nicht wählen durfte. Zum
weiteren, da es offensichtlich ein sytematischer Fehler zu sein scheint, der Auswirkungen auf
das Gesamtergebnis haben kann.

Für Rückfragen bin ich telefonisch erreichbar unter MEMEEEEEEEEEB

Mit freundlichen Grüßen

Internal

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Anlage A

1554 Zeichen

Anlage A zur V/0654/2025 
Kurzüberblick 
Infolge eines frist- und formgemäß eingelegten Einspruchs gegen die Feststellung des Ergebnis-
ses der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters am 28.09.2025, war der damit vorgetragene 
Sachverhalt anhand § 40 KWahlG zu überprüfen. Die Prüfung hat ergeben, dass der Einspruch 
zulässig aber unbegründet, die Gültigkeit der Stichwahl festzustellen ist.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Vorbereitung der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses und anschließenden Feststellung 
des Rates zur Gültigkeit der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG 0208 Bezeichnung der PG: Wahlen und Abstimmungen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein x  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein x  
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein x  
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein x  
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe-
reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen 
reicht nicht aus. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
§ 40 Abs. 1 KWahlG. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beschlussvorlage

7699 Zeichen

V/0654/2025 
V/0654/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster am 28.09.2025 - Feststellung der 
Gültigkeit der Wahl 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   09.12.2025 Wahlprüfungsausschuss Vorberatung 
   10.12.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Gültigkeit der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der kreisfreien Stadt Münster wird - 
auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Einspruchs - festgestellt.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
Begründung: 
 
I. 
Der Wahlausschuss der Stadt Münster hat am 01.10.2025 das amtliche Endergebnis der Stichwahl 
zur Wahl des Oberbürgermeisters vom 28.09.2025 festgestellt. Die Veröffentlichung des amtlichen 
Wahlergebnisses erfolgte im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 24 vom 10.10.2025. 
 
Mit Datum vom 09.11.2025 wurde schriftlich „Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses 
der Stichwahl“ eingelegt. 
 
Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG kann u.a. jede wahlberechtigte Person gegen die Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses binnen eines Monats Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gül-
tigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs.1 Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich hält. Der Einspruch ist 
beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären, § 39 Abs. 1 S. 3 
KWahlG. 
 
Das Begehren ist inhaltlich und entsprechend der mit ihm verfolgten Zielsetzung als Einspruch im 
Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG zu werten. Der Einspruchsführer bringt in seinem Einspruch unter 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice  
 
28.11.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Waldeyer  
Telefon: 492-3307 
waldeyer@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0654/2025 
Angabe von Gründen zum Ausdruck, dass er die Überprüfung der Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahl entsprechend der Vorschrift des § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich 
hält. Der Einspruchsführer hat als zur Stichwahl wahlberechtigte Person form- und fristgemäß Ein-
spruch eingelegt. Der Einspruch ist schriftlich am 11.11.2025 beim Wahlleiter eingegangen.  
 
Der Einspruch ist zulässig. 
 
II. 
Gemäß § 40 Abs.1 KWahlG hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung durch einen hierfür ge-
wählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der 
Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: 
 
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Aus-
scheiden dieses Vertreters anzuordnen, § 40 Abs.1 Buchstabe a KWahlG. Wird festgestellt, dass bei 
der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die 
im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sit-
ze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem 
aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine 
Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG), § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG. Wird die Feststel-
lung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzu-
ordnen (§ 43 KWahlG), § 40 Abs. 1 Buchstabe c S. 1 KWahlG.  
 
Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentli-
che Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im 
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, 
so gilt Buchstabe b entsprechend, § 40 Abs. 1 Buchstabe c S. 2 KWahlG. 
 
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl 
für gültig zu erklären, § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG. 
 
Nach den vom Wahlamt zum Vortrag des Einspruchsführers ermittelten Umständen, liegt keiner der 
unter § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c genannten Fälle vor. 
 
Der Einspruchsführer macht in seiner Begründung geltend, ihm sei „am Wahltag die Stimmabgabe 
mit dem Hinweis auf einen angeblichen Postverlust der Unterlagen sowie auf die Möglichkeit der 
Stimmabgabe bis 12 Uhr am Samstag vor dem Wahltag verwehrt“ worden. 
 
Das Wahlamt konnte hierzu folgende Feststellungen treffen: 
 
Der Einspruchsführer hat am 04.08.2025 über den Onlineservice des Wahlamtes die Zusendung von 
Briefwahlunterlagen, sowohl für die Kommunalwahl am 14.09.2025 als auch für die Stichwahl am 
28.09.2025 beantragt. 
 
Die Daten zur Versendung der Briefwahlunterlagen für die Stichwahl wurden zur Vermeidung von 
Zeitverlusten bereits am 15.09.2025 um 07.58 Uhr an den Druckdienstleister zur Vorbereitung der 
Ausstellung der Unterlagen übersandt. Der tatsächliche Versand der Unterlagen zur Stichwahl konnte 
allerdings erst nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Notwendigkeit der Durchfüh-
rung einer Stichwahl am 16.09.2025 nach 17.00 Uhr erfolgen. Die fertiggestellten Briefwahlunterlagen 
wurden am Mittwoch, den 17.09.2025 der Deutschen Post AG zur Zustellung übergeben. Die Zustel-
lung hätte ausweislich der beim Versanddienstleister für Wahlpost vorgesehenen Versandzeiten 
planmäßig zum Wochenende (20./21.09.2025), spätestens aber am Montag (22.09.25) erfolgen sol-
len bzw. müssen. 
  
Mit der Beantragung der Briefwahlunterlagen durch den Einspruchsführer wurde zur Vermeidung der 
Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe ein Sperrvermerk in das Verzeichnis der wahlberechtigten 
Personen eingetragen, § 22 KWahlO.

- 3 - 
V/0654/2025 
 
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist 
oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt 
werden, § 20 Abs. 9 KWahlO. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Wahlamt im Wahlbüro Ersatz-
Briefwahlunterlagen ausstellen können, um die Stimmabgabe noch zu ermöglichen. Diese Frist hat 
der Einspruchsführer ungenutzt verstreichen lassen. 
 
Aufgrund des im Wählerverzeichnis vorhandenen Sperrvermerkes hat der Wahlvorstand am Wahltag 
in rechtlich korrekter Weise dem Einspruchsführer die Stimmabgabe verweigert. 
 
Auch die durch den Einspruchsführer weiteren namentlich benannten Fälle, in denen es offenbar zu 
einer Nichtzustellung der Wahlunterlagen gekommen sein soll, wurden geprüft.  
 
In beiden Fällen wurden die Daten ebenfalls mit gleicher Datei am 15.09.2025 an den Versanddienst-
leister und die Briefwahlunterlagen am 17.09.2025 durch den Versanddienstleister der Deutschen 
Post AG zur Zustellung übergeben. Diesen Betroffenen sowie auch anderen betroffenen Personen 
hätte in diesem Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Option der Ausstellung von Briefwahler-
satzunterlagen bis zum Samstag vor der Wahl, 12.00 Uhr, offen gestanden.  
 
Weitergehende Prüfungen zu nach dem Vortrag des Einspruchsführers in gleicher Weise betroffenen 
Wahlberechtigten können mangels substantiiert vorgetragener weiterer Hinweise nicht erfolgen. 
 
Gründe für die mangelnde Wählbarkeit eines Kandidaten im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe a 
KWahlG wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. 
 
 
Nach dem Ergebnis der Vorprüfung ist festzustellen, dass der Einspruch gegen die Feststellung des 
Wahlergebnisses der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster zulässig, aber 
unbegründet ist.  
 
Gem. § 40 Abs.1 Buchstabe d KWahlG ist daher durch den Rat der Stadt Münster die Stichwahl vom 
28.09.2025 zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster für gültig zu erklären. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor und Wahlleiter 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
- Anlage A 
- Einspruch vom 9. November 2025

- 4 - 
V/0654/2025

Beratungsverlauf (2)

09.12.2025 Wahlprüfungsausschuss
TOP 4 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.12.2025 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Klemensstraße 10

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0654/2025
Typ
Vorlagen
Datum
26.11.2025
Erstellt
25.11.2025 08:34