V/0654/2025
Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster am 28.09.2025 - Feststellung der Gültigkeit der Wahl
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Einspruch vom 9. November 2025
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Münster, 09.11.2025 Stadt Münster Amt für Bürger- und Ratsservic® | An die | 11. Nov. 2025 Stadt Münster | Dem Stadtdirektor und Wäahlleiter e Bu Herrn Thomas Paal DI 1.11.20 48127 Münster Widerspruch zur Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster am 28.9., veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24 vom 10. Oktober 2025 Sehr geehrter Herr Paal, hiermit lege ich Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster am 28.09., veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24 vom 10. Oktober 2025, ein. Eine Überprüfung der Gültigkeit der Wahl gemäß $ 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) KV/ahlG halte ich insbesondere hinsichtlich Punkt b) („...oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind,....“) für erforderlich. Bereits am Wahltag selbst habe ich diesbezüglich Kontakt mit der Wahlleitung aufgenommen; entsprechende Nachweise entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Schreiben. Am Wahltag wurde mir die Stimmabgabe mit dem Hinweis auf einen angeblichen Postverlust der Unterlagen sowie auf die Möglichkeit der Stimmabgabe bis 12 Uhr am Samstag vor dem Wahltag verwehrt. Die Annahme eines Postverlusts als Begründung für die Nicht-Zustellung der Briefwahlunterlagen erscheint mir angesichts folgender Umstände als unzureichend: Nach Rücksprache mit weiteren Betroffenen in meinem Umfeld hat sich ergeben, dass auch mein Schwiegervater, EEE, und mein Schwager, EEE (beide wohnhaft EEE BEE), trotz rechtzeitiger Beantragung keine Wahlunterlagen erhalten haben und daher nicht an der Wahl teilnehmen konnten. Weitere vergleichbare Fälle traten in der Nachbarschaft auf. Im Wahlbüro wurde mir gegen 13:30 Uhr von fünf weiteren Personen berichtet, denen ebenfalls die Stimmabgabe verwehrt wurde - aus gleichem Grund. Die hohe Anzahl betroffener Personen lässt den Schluss zu, dass es neben einem möglichen Postverlust weitere Ursachen für die Nicht-Zustellung der Briefwahlunterlagen gegeben haben könnte, etwa systematische Fehler bei der Datenübermittlung oder beim Dienstleister. Bemerkenswert ist zudem, dass andere Mitglieder meine Familie, namentlich Frau Eammmuuu EEE und Frau MEN, EEE, Ihre Unterlagen ordnungsgemäß per Post erhalten haben. In Anbetracht der genannten Auffälligkeiten halte ich eine umfassende Prüfung im Sinne meines eingelegten Widerspruchs für geboten. Mit freundlichen Grüßen N Internal Von: wahlen <wahlen@stadt-muenster.de> Date: So., 28. Sept. 2025, 15:12 Subject: AW: Widerspruch zur Stichwahl des Oberbürgermeister der Stadt Münster To: Sehr geehrter Herr Til, am 04.08.2025 um 10:32:03 Uhr hatten Sie über unseren Onlineservice Briefwahlunterlagen beantragt. Hierbei hatten Sie auch die Zusendung der Unterlagen an Ihre gemeldete Anschrift für eine mögliche Stichwahl beauftragt. \ Ihre Daten hatten wir am 15.09.2025 um 07:58:24 Uhr an unseren Druckdienstleister zur Vorbereitung der Ausstellung der Unterlagen für die Stichwahl übersandt. Der Versand konnte allerdings erst nach der Entscheidung des Wahlausschusses am 16.09.2025 kurz nach 17 Uhr erfolgen. Die Briefwahlunterlagen wurden am Mittwoch der Deutschen Post zur Zustellung übergeben. Sie hätten zum Wochenende, spätestens zu Wochenbeginn bei Ihnen im Briefkasten ankommen sollen. Bis heute konnte ich einen Postrücklauf nicht vermerken. Mit der Beantragung von Briefwahlunterlagen wurde im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen, um eine Doppelwahl zu vermeiden. Für die Fälle eines möglichen Postverlustes hat der Gesetzgeber in $ 20 Absatz 9 der Kommunalwahlordnung eine Frist bis zum Samstag vor der Wahl, 12.00 Uhr, gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte Ihnen das Wahlamt im Wahlbüro Ersatz- Briefwahlunterlagen ausstellen können und Ihnen so noch die Stimmabgabe ermöglichen können. Ich bedauere den entstandenen Postverlust Ihrer Wahlunterlagen, die geltenden wahlrechtlichen Regelungen sind jedoch eingehalten worden. Falls Sie nichtsdestotrotz einen Einspruch gegen die Wahl einlegen möchten, weise ich Sie gerne darauf hin, dass dieser gem. $ 39 des Kommunalwahlgesetzes erst nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses binnen eines Monats eingelegt werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Münster. Für Rückfragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße Im Auftrag Internal Der Oberbürgermeister Amt für Bürger- und Ratsservice Wahlen und Abstimmungen, Ehrenamt bei Gericht, Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Klemensstraße 10 48127 Münster Kontakt: E-Mail: wahlen@stadt-muenster.de Hotline der Stadtverwaltung: 0251 492 3390 Vor: Gesendet: Sonntag, 28. September 2025 13:36 An: wahlen <wahlen@stadt-muenster.de> Betreff: Widerspruch zur Stichwahl des Oberbürgermeister der Stadt Münster [Vorsicht Internetmail mit verringertem Spamschutz]: Diese Mail haben Sie über das Internet erhalten. Bitte Anlagen und Links nur öffnen, wenn keine Anhaltspunkte für Viren vorliegen. Weitere Informationen finden Sie auch in der FAQ Outlook Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch zur kommenden Feststellung des Ergebnisses zur Wahl des Bürgermeister ein. Meine Daten: Wahlbezirk 215 Internal Ich hatte Briefwahl beantragt. Es sind bis dato bei mir aber keine Unterlagen zu der genannten Wahl eingegangen. Aus diesem Grunde bin ich persönlich im Wahllokal vorstellig geworden, um mein Wahlrecht auszuüben. rn Dieses wurde mir verweigert. Laut dem Wahlvorstand wäre ich bereits die sechste Person mit identischer Problemlage, um 13:30 Uhr. Daher lege ich Widerspruch ein. Zum einen, da ich persönlich nicht wählen durfte. Zum weiteren, da es offensichtlich ein sytematischer Fehler zu sein scheint, der Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben kann. Für Rückfragen bin ich telefonisch erreichbar unter MEMEEEEEEEEEB Mit freundlichen Grüßen Internal my EV! 29% mmol MaTH gay Pr RRIPFPTTS sun FPPRS LSsENSLA1UOB N gzuz non 90 jasewues.gasao Jeq YH3LSNNIWN LAVLS
Anlage A
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Anlage A zur V/0654/2025 Kurzüberblick Infolge eines frist- und formgemäß eingelegten Einspruchs gegen die Feststellung des Ergebnis- ses der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters am 28.09.2025, war der damit vorgetragene Sachverhalt anhand § 40 KWahlG zu überprüfen. Die Prüfung hat ergeben, dass der Einspruch zulässig aber unbegründet, die Gültigkeit der Stichwahl festzustellen ist. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Vorbereitung der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses und anschließenden Feststellung des Rates zur Gültigkeit der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG 0208 Bezeichnung der PG: Wahlen und Abstimmungen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein x Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein x Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein x Bereits veranschlagt? Ja Nein x Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig § 40 Abs. 1 KWahlG. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beschlussvorlage
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V/0654/2025 V/0654/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster am 28.09.2025 - Feststellung der Gültigkeit der Wahl Beratungsfolge 09.12.2025 Wahlprüfungsausschuss Vorberatung 10.12.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Gültigkeit der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der kreisfreien Stadt Münster wird - auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Einspruchs - festgestellt. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: I. Der Wahlausschuss der Stadt Münster hat am 01.10.2025 das amtliche Endergebnis der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters vom 28.09.2025 festgestellt. Die Veröffentlichung des amtlichen Wahlergebnisses erfolgte im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 24 vom 10.10.2025. Mit Datum vom 09.11.2025 wurde schriftlich „Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl“ eingelegt. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG kann u.a. jede wahlberechtigte Person gegen die Bekanntgabe des Wahlergebnisses binnen eines Monats Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gül- tigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs.1 Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich hält. Der Einspruch ist beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären, § 39 Abs. 1 S. 3 KWahlG. Das Begehren ist inhaltlich und entsprechend der mit ihm verfolgten Zielsetzung als Einspruch im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG zu werten. Der Einspruchsführer bringt in seinem Einspruch unter Amt für Bürger - und Ratsservice 28.11.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Waldeyer Telefon: 492-3307 waldeyer@stadt - muenster.de - 2 - V/0654/2025 Angabe von Gründen zum Ausdruck, dass er die Überprüfung der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl entsprechend der Vorschrift des § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich hält. Der Einspruchsführer hat als zur Stichwahl wahlberechtigte Person form- und fristgemäß Ein- spruch eingelegt. Der Einspruch ist schriftlich am 11.11.2025 beim Wahlleiter eingegangen. Der Einspruch ist zulässig. II. Gemäß § 40 Abs.1 KWahlG hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung durch einen hierfür ge- wählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Aus- scheiden dieses Vertreters anzuordnen, § 40 Abs.1 Buchstabe a KWahlG. Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sit- ze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG), § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG. Wird die Feststel- lung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzu- ordnen (§ 43 KWahlG), § 40 Abs. 1 Buchstabe c S. 1 KWahlG. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentli- che Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b entsprechend, § 40 Abs. 1 Buchstabe c S. 2 KWahlG. Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären, § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG. Nach den vom Wahlamt zum Vortrag des Einspruchsführers ermittelten Umständen, liegt keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c genannten Fälle vor. Der Einspruchsführer macht in seiner Begründung geltend, ihm sei „am Wahltag die Stimmabgabe mit dem Hinweis auf einen angeblichen Postverlust der Unterlagen sowie auf die Möglichkeit der Stimmabgabe bis 12 Uhr am Samstag vor dem Wahltag verwehrt“ worden. Das Wahlamt konnte hierzu folgende Feststellungen treffen: Der Einspruchsführer hat am 04.08.2025 über den Onlineservice des Wahlamtes die Zusendung von Briefwahlunterlagen, sowohl für die Kommunalwahl am 14.09.2025 als auch für die Stichwahl am 28.09.2025 beantragt. Die Daten zur Versendung der Briefwahlunterlagen für die Stichwahl wurden zur Vermeidung von Zeitverlusten bereits am 15.09.2025 um 07.58 Uhr an den Druckdienstleister zur Vorbereitung der Ausstellung der Unterlagen übersandt. Der tatsächliche Versand der Unterlagen zur Stichwahl konnte allerdings erst nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Notwendigkeit der Durchfüh- rung einer Stichwahl am 16.09.2025 nach 17.00 Uhr erfolgen. Die fertiggestellten Briefwahlunterlagen wurden am Mittwoch, den 17.09.2025 der Deutschen Post AG zur Zustellung übergeben. Die Zustel- lung hätte ausweislich der beim Versanddienstleister für Wahlpost vorgesehenen Versandzeiten planmäßig zum Wochenende (20./21.09.2025), spätestens aber am Montag (22.09.25) erfolgen sol- len bzw. müssen. Mit der Beantragung der Briefwahlunterlagen durch den Einspruchsführer wurde zur Vermeidung der Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe ein Sperrvermerk in das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingetragen, § 22 KWahlO. - 3 - V/0654/2025 Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden, § 20 Abs. 9 KWahlO. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Wahlamt im Wahlbüro Ersatz- Briefwahlunterlagen ausstellen können, um die Stimmabgabe noch zu ermöglichen. Diese Frist hat der Einspruchsführer ungenutzt verstreichen lassen. Aufgrund des im Wählerverzeichnis vorhandenen Sperrvermerkes hat der Wahlvorstand am Wahltag in rechtlich korrekter Weise dem Einspruchsführer die Stimmabgabe verweigert. Auch die durch den Einspruchsführer weiteren namentlich benannten Fälle, in denen es offenbar zu einer Nichtzustellung der Wahlunterlagen gekommen sein soll, wurden geprüft. In beiden Fällen wurden die Daten ebenfalls mit gleicher Datei am 15.09.2025 an den Versanddienst- leister und die Briefwahlunterlagen am 17.09.2025 durch den Versanddienstleister der Deutschen Post AG zur Zustellung übergeben. Diesen Betroffenen sowie auch anderen betroffenen Personen hätte in diesem Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Option der Ausstellung von Briefwahler- satzunterlagen bis zum Samstag vor der Wahl, 12.00 Uhr, offen gestanden. Weitergehende Prüfungen zu nach dem Vortrag des Einspruchsführers in gleicher Weise betroffenen Wahlberechtigten können mangels substantiiert vorgetragener weiterer Hinweise nicht erfolgen. Gründe für die mangelnde Wählbarkeit eines Kandidaten im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Nach dem Ergebnis der Vorprüfung ist festzustellen, dass der Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster zulässig, aber unbegründet ist. Gem. § 40 Abs.1 Buchstabe d KWahlG ist daher durch den Rat der Stadt Münster die Stichwahl vom 28.09.2025 zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Münster für gültig zu erklären. gez. Thomas Paal Stadtdirektor und Wahlleiter Anlagen: - Anlage A - Einspruch vom 9. November 2025 - 4 - V/0654/2025
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0654/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.11.2025
- Erstellt
- 25.11.2025 08:34