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V/0501/2010

Aspekte einer Zweitwohnsitzsteuer in Münster

Vorlagen 16.06.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.07.2010, TOP 9

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

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V/0501/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat II 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aspekte einer Zweitwohnsitzsteuer in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.07.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht
07.07.2010 Hauptausschuss Bericht
07.07.2010 Rat Bericht 
 
 
Bericht
 
 
Ausgangslage 
Im Rahmen der Etatberatungen im Ausschuss f
ür Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 
ist auf Antrag der SPD-Fraktion mehrheitlich Folgendes beschlossen worden: 
„[…] 
Die Verwaltung plant die Einführung einer sog. Zweitwohnsitzsteuer für die Stadt Münster. 
Dabei sind die Erfahrungen anderer Städte darzustellen. Die Vorbereitung soll sich insbeson-
dere auf folgende Aspekte beziehen: 
a) Die Darstellung des unmittelbaren Mehrertr ags, wenn von einem Steuersatz von 10% der 
Netto-Kaltmiete ausgegangen wird.  
b) Die Darstellung des mittelbaren Mehrertrags durch erhöhte Schlüsselzuweisungen, Ein-
kommensteueranteile, Schulpauschale, Sportpauschale etc.  
c) Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit folgender Sozialkomponenten als Ausnahmetatbe-
stände in der Steuer-Satzung: Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trä-
gern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt wer-
den; Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorüberge-
henden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen; Steuerbe-
freiung für Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen; Nebenwohnungen, die Min-
derjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei ei-
nem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind und 
der Nebenwohnungsinhaber noch nicht 16 Jahre alt ist; Nebenwohnungsinhaber ist Soldat, 
Zivildienstleistender oder Polizeivollzugsbeamter und bezieht eine Gemeinschaftsunter-
kunft; Steuerpflichtige ohne Einkommen, für die eine Ummeldung eine unbillige Härte be-
deuten würde.“ 
 
Mit diesem Bericht sollen die unterschiedlichen Aspekte einer Zweitwohnsitzsteuer in Münster 
beleuchtet werden. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0501/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Möller 
Ruf: 
492 70 22 
E-Mail: 
MoellerFrank@stadt-muenster.de 
Datum: 
24.06.2010 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0501/2010 
 
Allgemeines zur Zweitwohnsitzsteuer 
Die Zweitwohnsitzsteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer und betrifft alle Personen, die in einer 
Stadt eine Zweitwohnung bzw. Nebenwohnung innehaben. Die Bestimmung von Haupt- und Ne-
benwohnung richtet sich nach der Vorschrift des § 12 Melderechtsrahmengesetz des Bundes in 
Verbindung mit § 16 des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen: Haben Einwohnerin-
nen und Einwohner mehrere Wohnungen, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Haupt-
wohnung. Jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutz-
te Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ist. 
Der steuerliche Tatbestand ist in einer Satzung zu konkretisieren und bemisst sich regelmäßig 
nach dem Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Als Bemessungsgrundlage dient in 
der Regel die Jahreskaltmiete, der Steuersatz ist dann ein bestimmter Prozentsatz der Jahres-
kaltmiete. 
Ziel der Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer is t die Beteiligung von Zweitwohnsitzinhabern an 
den Kosten der Stadt für die angebotene Infrastruktur, da mit Nebenwohnung gemeldete Perso-
nen weder bei den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale noch beim Ge-
meindeanteil an der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies soll einerseits durch melde-
rechtliche Korrekturen (Umwandlung der Nebenwohnung zur einzigen Wohnung oder Hauptwoh-
nung) bei den genannten Zuweisungen erreicht werden oder andererseits durch die Einnahmen 
aus der Zweitwohnsitzsteuer. Bei Wohnungsstatusveränderungen (Münster wird einzige Woh-
nung oder Hauptwohnung) würde die Zweitwohnsitzsteuer nicht mehr greifen, aber der städtische 
Anteil an den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale sowie der Einkom-
mensteuer würde erhöht. 
 
 
Die Zweitwohnsitzsteuer in anderen Städten und Gemeinden 
Die Zweitwohnsitzst
euer wurde erstmalig im Jahr 1972 in einer deutschen Gemeinde erhoben. 
Ihre Zulässigkeit ist mittlerweile durch alle gerichtlichen Instanzen überprüft worden. Das Bun-
desverfassungsgericht hat die Zweitwohnsitzsteuer als zulässige örtliche Aufwandssteuer einge-
stuft. 
Zahlreiche Städte und Gemeinden bundesweit und auch in Nordrhein-Westfalen haben die 
Zweitwohnsitzsteuer mittlerweile eingeführt. Einen Überblick über die entsprechenden Städte und 
Gemeinden in NRW gibt die nachfolgende Tabelle: 
 
Stadt/Gemeinde Einführungsjahr Steuersatz 
Aachen 2003 10% 
Bad Münstereifel 1991 11% 
Bad Salzuflen 1992 11% 
Bad Sassendorf 2003 11% 
Bielefeld 2003 10% 
Blankenheim 1991 11% 
Bochum 2004 12% 
Bonn 2011 (geplant) 12% 
Castrop-Rauxel 2002 11% 
Dortmund 1998 12% 
Erftstadt 1998 11% 
Essen 2003 10% 
Gummersbach  11% 
Haltern am See 1999 11% 
Heimbach 1991 11% 
Hellenthal  11% 
Hennef (Sieg) 2002 11% 
Kall 2002 11% 
Köln 2005 10% 
Marienheide 1996 11% 
Minden 2004 10% 
Morsbach 1993 11% 
Much 1992 11% 
Nümbrecht  ~ 13,2% 
Overath  11%

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V/0501/2010 
 
Remscheid 2002 12% 
Ruppichteroth 1992 11% 
Schleiden 1993 11% 
Solingen 2007 12% 
Steinfurt 2006 10% 
Stolberg (Rhld.) 2003 10% 
Sundern  11% 
Werther 2005 10% 
Wetter (Ruhr) 2009 12% 
Winterberg 1995 ~ 13,2% 
Wipperfürth  ~ 12,1% 
Witten 2003 12% 
Wuppertal 2006 10% 
Xanten 1997 11% 
Hinweis: Kreisfreie Städte sind in Fettdruck dargestellt. 
 
 
Darstellung des Mehrertrags aus der Zweitwohnsitzsteuer 
Zurzeit sind
 in Münster ca. 34.500 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von der Einführung 
der Steuer selbst wären nach bisherigen Erkenntnissen der Verwaltung nur rund 650 Personen 
betroffen, wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann: 
 
Personenanzahl Hinweise 
     34.500 Anzahl der Personen mit Nebenwohnsitz Münster 
./.  10.000 Geschätzte Abmeldungen der üb er 18-Jährigen mit Nebenwohnsitz Münster 
./. 10.350 Anzahl der Personen, die bereits verzogen sind. 
Die Nebenwohnsitz-Meldungen werden regelmäßig überprüft. Nach den bis-
herigen Ergebnissen dieser Prüfungen ist eine Abzugsgröße von 30 % der 
Nebenwohnsitze durch die zeitnahe Erfassung der Veränderung realistisch. 
./.  8.000 Verheiratete mit Nebenwohnsit z Münster dürfen gemäß Beschluss BVerfG 
vom 11.10.2005 unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Nebenwohnsitz 
aus rein beruflichen Gründen) nicht besteuert werden 
./.  1.500 Anzahl der Personen, die unter Au snahmeregelungen (beispielsweise 0 – 18-
Jährige mit Nebenwohnsitz Münster) fallen werden 
./.  4.000 Anzahl der Personen, die eine U mmeldung von Neben- zu Hauptwohnsitz in 
Münster vornehmen 
=      650 Steuerpflichtige Zweitwohnungssteuer 
 
Hinweis: In der Tabelle mussten an mehreren Stellen Schätzungen vorgenommen werden. Abweichungen nach oben 
oder unten sind insofern nicht auszuschließen. 
 
Bei einer unterstellten Jahressteuer von 250 Euro beträgt das Jahressteueraufkommen 162.500 Euro. 
 
Mittelbare fiskalische Effekte ergeben sich aus dem oben genannten Personenkreis, der sich mit Erst-
wohnsitz in Münster melden wird (4.000 Personen). Der Erstwohnsitz fließt in die Berechnung der 
Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und der Sportpauschale ein. Das bedeutet überschlägig 
2.800.000 Euro Schlüsselzuweisungen (frühestens ab dem Jahr 2012) 
     60.000 Euro Investitionspauschale (frühestens ab dem Jahr 2012) 
     10.000 Euro Sportpauschale (frühestens ab dem Jahr 2012). 
Sofern sich in dem Personenkreis mit neuem Erstwohnsitz Münster (die o.g. 4.000 Personen) auch Ein-
kommen- bzw. Lohnsteuerpflichtige befinden, erhöht sich auch der Gemeindeanteil an der Einkommens-
teuer. Hier wird unterstellt, dass 25 % lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind (= 1.000 Personen). Das 
bedeutet grob überschlägig 
1.000.000 Euro Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.

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V/0501/2010 
 
Fazit: 
   162.500 Euro Jahressteueraufkommen 
2.800.000 Euro Schlüsselzuweisungen 
     60.000 Euro Investitionspauschale 
     10.000 Euro Sportpauschale 
1.000.000 Euro
 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 
4.032.500 Euro. 
 
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Amt für Finanzen und Beteiligungen 
durch die Einführung einer Zweitwohnsitzsteuer zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht. Dauerhaft 
ist eine Stelle der Besoldungsgruppe A 08 mit einem vollen Kostenaufwand von 63.500 Euro 
jährlich erforderlich. 
 
 
Aufnahme von Ausnahmetatbeständen in die Steuer-Satzung 
In die Satzung über die Zweitwohnsitzsteuer kön
nen verschiedene Ausnahmetatbestände aufge-
nommen werden, wobei jedoch die Grundsätze der Belastungsgleichheit und Steuergerechtigkeit 
zu beachten sind. So könnte beispielsweise Schülern, Auszubildenden, Studierenden, Wehr-
pflichtigen und Zivildienstleistenden auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der entsprechenden 
Bescheinigung eine Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung gewährt werden, wenn eine Be-
steuerung eine soziale oder unbillige Härte bedeuten würde. Die Ausnahme ganzer Bevölke-
rungsgruppen wäre vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG allerdings 
problematisch. 
 
Die unter Buchstabe c) des Antrages der SPD-Fraktion (vgl. S. 1 dieser Vorlage) dargelegten 
Sozialkomponenten betreffen ausnahmslos solche Aufenthalte in Münster, die nach dem Melde-
gesetz nicht der Meldepflicht unterliegen. Insoweit wären diese Fälle, wenn man im Rahmen ei-
ner Zweitwohnsitzsteuersatzung die Begründung der Steuerpflicht von der melderechtlich beste-
henden Nebenwohnung abhängig macht, nicht steuerpflichtig. Die Erwähnung dieser Sozialkom-
ponenten in der zu erstellenden Satzung kann damit unterbleiben. 
 
 
Schlussbemerkungen und weiteres Vorgehen 
Bei den Städten, die in 
der Vergangenheit die Zweitwohnsitzsteuer eingeführt haben, war regel-
mäßig der folgende Effekt festzustellen: Im Jahr der Einführung registrierten die Städte einen 
deutlichen Anstieg der Zuzüge (gegenüber dem langjährigen Niveau) durch Umwandlung der 
Nebenwohnung zur Hauptwohnung. Die Einführung der Zweitwohnsitzsteuer führte in allen Städ-
ten zu einem Anstieg der Einwohnerzahl von bis zu 5.000 Einwohnern, was sich folglich positiv 
auf den kommunalen Finanzausgleich auswirkte.  
 
Ein weiterer Effekt der Einführung der Zweitwohnsitzsteuer dürfte die dauerhafte Qualitätsver-
besserung des Melderegisters sein. 
 
Die Verwaltung wird auf Basis dieses Berichts eine Satzungsvorlage erstellen und den parlamen-
tarischen Gremien zur Beschlussfassung vorlegen. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin

Beratungsverlauf (3)

06.07.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.07.2010 Hauptausschuss
TOP 7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.07.2010 Rat
TOP 9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0501/2010
Typ
Vorlagen
Datum
16.06.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37