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V/0563/2018

Bebauungsplan Nr. 598 - Beschluss zur Aufstellung

Vorlagen 22.06.2018

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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V-0563-2018-Anlage-Plangebiet

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Anlage A

1068 Zeichen

Anlage A zur V/0563/2018 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich zwi-
schen Warendorfer Straße, Hohenzollernring und Rudolfstraße. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist es, die bauliche Entwicklung in diesem Bereich zu steuern. Ein Teilziel hierzu ist die Schaf-
fung von Planungsrecht durch einen Bebauungsplan. Durch den am Beginn des Planverfahrens 
stehenden Aufstellungsbeschluss werden auch die Voraussetzungen zur Anwendung von Plansi-
cherungsinstrumenten (Zurückstellung von Baugesuchen, Erlass einer Veränderungssperre) ge-
schaffen. 
 
Finanzierung 
Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos-
ten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beschlussvorlage

5455 Zeichen

V/0563/2018 
V/0563/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 598: Warendorfer Straße / Hohenzollernring / Rudolfstraße 
Beschluss zur Aufstellung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.09.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   13.09.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Woh-
nen 
Vorberatung 
   19.09.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   19.09.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Für den Bereich zwischen Warendorfer Straße, Hohenzollernring und Rudolfstraße ist gemäß §  2 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan u.a. zur Festsetzung von Art und Maß der baul i-
chen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen.  
 
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
 
Gemarkung Münster  
Flur 115:  
Teil des Flurstücks 1244 
 
Flur 142:  
Flurstück 452 
 
Flur 143:  
Flurstücke 2, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 22, 23, 27, 38, 43, 44, 45, 47, 48, 49, 52, 55, 
56, 57, 60, 61, 62, 63, 64, 363, 364, 367, 368, 397, 402, 411, 412, 432, 435, 436, 442, 443, 444, 458, 
474, 480, 481, 484, 485, 486, 487, 488, 489  
 
Flur 144:  
Flurstück 876  
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
01.08.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Fiegen / Herr Husmann 
Telefon: 492 61 21 /  
492 61 94 
Fiegen@stadt-muenster.de  
Husmann@stadt-
muenster.de

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V/0563/2018 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Ko s-
ten.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist ein geplantes Bauvorhaben an der Oststraße, das 
von einem privaten Bauherrn angestrebt wird. Die entsprechende Bauvoranfrage wurde zwar zw i-
schenzeitlich formell zurückgezogen, es besteht aber weiterhin ein Erfordernis zur Steuerung zukünf-
tiger Entwicklungen.  
 
Die derzeitige planungsrechtliche Situation beurteilt sich nach den Maßstäben des §  34 Baugesetz-
buch (BauGB). Für den südöstlichen Teil des Plangebiets gilt die Satzung über die Erhaltung ba uli-
cher Anlagen und die Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen im Ostviertel  (Erhaltungssat-
zung) aus dem Jahr 1979.  
 
Die städtebauliche Situation im Baublock zwischen Oststraße und Rudolfstraße stellt sich sehr het e-
rogen dar: Im südlichen und östlichen Plangebiet finden sich kleinteilig strukturierte Flurstücke, die 
individuell mit Gebäuden in geschlossener, zum Hohenzollernring hin auch offener Bauweise mit 1 -5 
Vollgeschossen bebaut sind. Hierbei handelt es sich um den Bereich, der in seiner b esonderen städ-
tebaulichen Eigenart bereits durch die Erhaltungssatzung geschützt ist.  
Im nordwestlichen Bereich des Baublocks befindet sich eine ehemals als Verwaltungsgebäude g e-
nutzte Großform, die insbesondere zur Warendorfer Straße hin 7 Geschosse aufweist. Auf Grundlage 
einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 wird auf diesem Grundstück entlang der Oststraße und im 
rückwärtigen Blockinnenbereich derzeit eine neue Wohnbebauung erstellt. Vor Realisierung gab es 
hierzu bereits vielfältige Befassungen im Fac hausschuss des Rates, die vor allem auch in mehrere 
durch die Verwaltung begleitete Informationsveranstaltungen für die örtliche Nachbarschaft münd e-
ten.  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, die bauliche Entwicklung unter B e-
rücksichtigung der beiden aufeinanderstoßenden, gegensätzlichen städtebaulichen Typologien ve r-
träglich und harmonisch zueinander zu steuern. Insbesondere erscheint es erforderlich, Geschossi g-
keiten und Höhen für den nordwestlichen Teil des Plangebietes festzule gen, da der Rahmen der n ä-
heren Umgebung hier eine aus städtebaulicher Sicht unerwünschte Verdichtung der vorhandenen 
Bebauung zuließe.  
Bei der Steuerung der Zulässigkeit baulicher Anlagen ist darüber hinaus auch der Erhaltungszweck 
der bereites geltenden Satzung für das Ostviertel zu berücksichtigen; ebenso befinden sich mehrere 
Baudenkmäler im und im unmittelbaren Nahbereich des Geltungsbereichs. Hier ist insofern zu ermi t-
teln, inwieweit eine zukünftige Bebauung auf diese geschützten Gebäude Rücksicht nehmen muss.  
Zusätzlich erscheint es geboten, die Steuerung der an der Südseite der Oststraße zulässigen Beba u-
ung im Hinblick auf die hier verlaufende historische Wegeführung zwischen Warendorfer Straße und 
dem Stift St. Mauritz zu steuern: Diese Verbindung stellt heute eine attraktive, intensiv genutzte Fuß - 
und Radwegeverbindung inmitten eines innerstädtischen Grünzugs dar, die in Ihrer Wertigkeit b e-
wahrt werden soll. In diesem Zusammenhang bleibt ebenfalls zu prüfen, ob es dort ergänzend z u-
kunftsgerichteter ordnender städtebauliche Regelungen für den Bereich zwischen Warendorfer Str a-
ße und Oststraße / Mauritzsteinpfad bedarf.  
 
Durch den Aufstellungsbeschluss für den Geltungsbereich sollen auch die Voraussetzungen zur A n-
wendung von Plansicherungsinstrumente n (u.a. Zurückstellung von Baugesuchen, Veränderung s-
sperre) geschaffen werden.  
Im Bebauungsplanaufstellungsverfahren ist näher zu untersuchen, welche Festsetzungen zur Sich e-

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V/0563/2018 
rung der Ziele notwendig sind bzw. angestrebt werden und ob es erforderlich ist, diese Festsetzungen 
im gesamten Geltungsbereich zu treffen.  
 
 
 
 
i. V.  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
Plangebiet

V-0563-2018-Anlage-Plangebiet

140 Zeichen

Anlage zur Vorlage Nr. V/0563/2018 
Plangebiet / Maßstab 1:5000 Bebauungsplan Nr. 598: 
Warendorfer Straße / Hohenzollernring / Rudolfstraße

Beratungsverlauf (4)

04.09.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.09.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 24.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2018 Rat
TOP 28.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Warendorfer Straße
  • Rudolfstraße
  • Oststraße
  • Hohenzollernring
  • Mauritzsteinpfad

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Details

Aktenzeichen
V/0563/2018
Typ
Vorlagen
Datum
22.06.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37