V/0563/2018
Bebauungsplan Nr. 598 - Beschluss zur Aufstellung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0563/2018 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich zwi- schen Warendorfer Straße, Hohenzollernring und Rudolfstraße. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist es, die bauliche Entwicklung in diesem Bereich zu steuern. Ein Teilziel hierzu ist die Schaf- fung von Planungsrecht durch einen Bebauungsplan. Durch den am Beginn des Planverfahrens stehenden Aufstellungsbeschluss werden auch die Voraussetzungen zur Anwendung von Plansi- cherungsinstrumenten (Zurückstellung von Baugesuchen, Erlass einer Veränderungssperre) ge- schaffen. Finanzierung Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos- ten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beschlussvorlage
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V/0563/2018 V/0563/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 598: Warendorfer Straße / Hohenzollernring / Rudolfstraße Beschluss zur Aufstellung Beratungsfolge 04.09.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 13.09.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Woh- nen Vorberatung 19.09.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 19.09.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Für den Bereich zwischen Warendorfer Straße, Hohenzollernring und Rudolfstraße ist gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan u.a. zur Festsetzung von Art und Maß der baul i- chen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen. Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster Flur 115: Teil des Flurstücks 1244 Flur 142: Flurstück 452 Flur 143: Flurstücke 2, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 22, 23, 27, 38, 43, 44, 45, 47, 48, 49, 52, 55, 56, 57, 60, 61, 62, 63, 64, 363, 364, 367, 368, 397, 402, 411, 412, 432, 435, 436, 442, 443, 444, 458, 474, 480, 481, 484, 485, 486, 487, 488, 489 Flur 144: Flurstück 876 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 01.08.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492 61 21 / 492 61 94 Fiegen@stadt-muenster.de Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0563/2018 II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Ko s- ten. Begründung: Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist ein geplantes Bauvorhaben an der Oststraße, das von einem privaten Bauherrn angestrebt wird. Die entsprechende Bauvoranfrage wurde zwar zw i- schenzeitlich formell zurückgezogen, es besteht aber weiterhin ein Erfordernis zur Steuerung zukünf- tiger Entwicklungen. Die derzeitige planungsrechtliche Situation beurteilt sich nach den Maßstäben des § 34 Baugesetz- buch (BauGB). Für den südöstlichen Teil des Plangebiets gilt die Satzung über die Erhaltung ba uli- cher Anlagen und die Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen im Ostviertel (Erhaltungssat- zung) aus dem Jahr 1979. Die städtebauliche Situation im Baublock zwischen Oststraße und Rudolfstraße stellt sich sehr het e- rogen dar: Im südlichen und östlichen Plangebiet finden sich kleinteilig strukturierte Flurstücke, die individuell mit Gebäuden in geschlossener, zum Hohenzollernring hin auch offener Bauweise mit 1 -5 Vollgeschossen bebaut sind. Hierbei handelt es sich um den Bereich, der in seiner b esonderen städ- tebaulichen Eigenart bereits durch die Erhaltungssatzung geschützt ist. Im nordwestlichen Bereich des Baublocks befindet sich eine ehemals als Verwaltungsgebäude g e- nutzte Großform, die insbesondere zur Warendorfer Straße hin 7 Geschosse aufweist. Auf Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 wird auf diesem Grundstück entlang der Oststraße und im rückwärtigen Blockinnenbereich derzeit eine neue Wohnbebauung erstellt. Vor Realisierung gab es hierzu bereits vielfältige Befassungen im Fac hausschuss des Rates, die vor allem auch in mehrere durch die Verwaltung begleitete Informationsveranstaltungen für die örtliche Nachbarschaft münd e- ten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, die bauliche Entwicklung unter B e- rücksichtigung der beiden aufeinanderstoßenden, gegensätzlichen städtebaulichen Typologien ve r- träglich und harmonisch zueinander zu steuern. Insbesondere erscheint es erforderlich, Geschossi g- keiten und Höhen für den nordwestlichen Teil des Plangebietes festzule gen, da der Rahmen der n ä- heren Umgebung hier eine aus städtebaulicher Sicht unerwünschte Verdichtung der vorhandenen Bebauung zuließe. Bei der Steuerung der Zulässigkeit baulicher Anlagen ist darüber hinaus auch der Erhaltungszweck der bereites geltenden Satzung für das Ostviertel zu berücksichtigen; ebenso befinden sich mehrere Baudenkmäler im und im unmittelbaren Nahbereich des Geltungsbereichs. Hier ist insofern zu ermi t- teln, inwieweit eine zukünftige Bebauung auf diese geschützten Gebäude Rücksicht nehmen muss. Zusätzlich erscheint es geboten, die Steuerung der an der Südseite der Oststraße zulässigen Beba u- ung im Hinblick auf die hier verlaufende historische Wegeführung zwischen Warendorfer Straße und dem Stift St. Mauritz zu steuern: Diese Verbindung stellt heute eine attraktive, intensiv genutzte Fuß - und Radwegeverbindung inmitten eines innerstädtischen Grünzugs dar, die in Ihrer Wertigkeit b e- wahrt werden soll. In diesem Zusammenhang bleibt ebenfalls zu prüfen, ob es dort ergänzend z u- kunftsgerichteter ordnender städtebauliche Regelungen für den Bereich zwischen Warendorfer Str a- ße und Oststraße / Mauritzsteinpfad bedarf. Durch den Aufstellungsbeschluss für den Geltungsbereich sollen auch die Voraussetzungen zur A n- wendung von Plansicherungsinstrumente n (u.a. Zurückstellung von Baugesuchen, Veränderung s- sperre) geschaffen werden. Im Bebauungsplanaufstellungsverfahren ist näher zu untersuchen, welche Festsetzungen zur Sich e- - 3 - V/0563/2018 rung der Ziele notwendig sind bzw. angestrebt werden und ob es erforderlich ist, diese Festsetzungen im gesamten Geltungsbereich zu treffen. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Plangebiet
V-0563-2018-Anlage-Plangebiet
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Anlage zur Vorlage Nr. V/0563/2018 Plangebiet / Maßstab 1:5000 Bebauungsplan Nr. 598: Warendorfer Straße / Hohenzollernring / Rudolfstraße
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Warendorfer Straße
- Rudolfstraße
- Oststraße
- Hohenzollernring
- Mauritzsteinpfad
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Details
- Aktenzeichen
- V/0563/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.06.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37