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V/0970/2015

Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung

Vorlagen 17.11.2015

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Vorlage Nr. 970-2015, Anlage

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Beschlussvorlage

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Vorlage Nr. 970-2015, Anlage

15137 Zeichen

Anlage 1  zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. 970/2015 
 
 
 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und 
Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum 
Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der 
Nutzung des Aasees (Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung)  
 
Aufgrund der §§ 1,27 und 31 des Gesetzes über Aufba u und Befugnisse der 
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – i . d. F. der Bekanntmachung vom 
13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW 2060), zul etzt geändert durch Gesetz vom 
8.12.2009 (GV.NRW. S. 765 , ber. S. 793) und aufgru nd des § 34 Landeswassergesetz 
(LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV.NRW. S. 926 / SGV. NRW. 
77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.3.2013 (GV .NRW. S. 133), erlässt die Stadt 
Münster als örtliche Ordnungsbehörde und untere Was serbehörde gemäß dem Beschluss 
des Rates der Stadt Münster vom 17.02.2016 für das Gebiet der Stadt Münster folgende 
ordnungsbehördliche Verordnung:  
 
§ 1 Begriffsbestimmungen 
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle de m öffentlichen Verkehr dienenden 
Flächen (Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm nicht gewidmet sind. 
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle de r Öffentlichkeit allgemein zugänglichen 
Park-, Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören a uch Grünflächen an Straßen sowie 
Straßenbäume, Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für jedermann, kommunale 
Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und Friedhöfe. 
(3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich der Uferbereiche von der Brücke 
Adenauerallee bis zur Torminbrücke (alter Aasee) un d westlich der Torminbrücke bis zur 
Fußgängerbrücke Modersohnweg (neuer Aasee). Als Aas ee im Sinne dieser Verordnung 
gelten auch der offene Gievenbach (Zoo-Kanal) südli ch der Sentruper Straße sowie der im 
Rückstau liegende, naturnahe Bereich der Aa zwische n dem neuen Aasee (Brücke 
Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump. 
§ 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen 
(1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen du rch Wegwerfen oder Zurücklassen von 
Gegenständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von 
Flüssigkeiten und Bemalen, Besprühen, Beschriften b zw. das Veranlassen hierzu ist 
untersagt. Ebenso ist es untersagt, Plakate und and ere Werbemittel jeder Art in öffentlichen 
Anlagen anzubringen oder dazu zu veranlassen. Das g ilt entsprechend für Einrichtungen in 
öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem öffentli chen Nutzen dienen, insbesondere für 
Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verte iler und Schaltkästen, Streusandbehälter, 
Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Bru nnen, Denkmäler, sonstige 
Kunstwerke, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitung smasten, Wartehäuschen, Briefkästen, 
Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentlichen Gebäuden. 
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die E inwilligung des Eigentümers oder 
sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen 
Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem Bauor dnungsrecht unterliegenden Anlagen 
der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, 
ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen. 
(4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des § 30 3 StGB, öffentliche Anlagen oder 
Einrichtungen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Ab s. 1 verunreinigt oder dazu veranlasst, so 
muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. 
§ 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen Verkaufsstellen 
Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder  von einer Theke aus unmittelbar 
Speisen oder Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter v or seiner Verkaufsstelle aufzustellen. 
Anzahl und Größe richten sich nach dem Umfang des v oraussichtlich anfallenden Abfalls. 
Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu entsorgen. 
§ 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten 
Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, Kohle n oder ähnlichen Stoffen auf Straßen 
sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten. 
§ 5 Schutz der Regenwasserableitung und des Erdreichs 
(1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Gegenst ände geworfen und keine giftigen, 
öligen, fettigen, explosiven oder Bindemittel entha ltenden Flüssigkeiten, keine Säuren und 
Laugen, keine aufgelösten Waschmittel und keine son stigen flüssigen Abfallstoffe eingeleitet 
werden. 
(2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Waschmitte leinsatz insbesondere bei der 
Kraftfahrzeugwäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch d as Vorhandensein eines 
Ölabscheiders, gesichert ist, dass weder Waschmitte l noch Öl in die Regenwasserableitung 
oder das Erdreich eindringen können. Eine Unterbode nwäsche ist nicht gestattet, es sei 
denn, sie wird in ausdrücklich für die Kraftfahrzeu gwäsche zugelassenen Anlagen 
vorgenommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowäsche und Ölwechsel verboten. 
§ 6 Führen von Hunden 
(1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen An lagen nicht ohne Aufsicht gelassen 
werden. Sie sind so zu führen, dass sie niemanden g efährden oder belästigen und die 
Gehwege, Fußgängerzonen, Grün- oder Spielflächen un d Baumscheiben im Straßenraum 
nicht beschmutzen. Verschmutzungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. 
(2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das Verkeh rszeichen 242 StVO) sind Hunde an 
der Leine zu führen. 
(3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden nicht 
mitgeführt werden. 
(4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwi ngern frei gehalten, ist dafür zu 
sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überspringen o der das Grundstück nicht ohne Aufsicht 
verlassen können.

§ 7 Einfriedungen 
(1) Grundstückseinfriedungen müssen auch außerhalb von Baugrundstücken an Straßen 
und Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder 
gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze 
Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebrach t werden, dass sie Personen 
verletzen oder Sachen beschädigen können. 
(2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass St raßen und Anlagen, insbesondere 
Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen von Vieh ni cht betreten, beschmutzt oder 
beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein 
Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. An Gewässer n ist ein Abstand der Einfriedungen zu 
den Ufern und Böschungskanten von mindestens 1 m einzuhalten. 
§ 8 Spielplätze 
(1) Auf Kinderspielplätzen wird Ballspielen nur auf  den dafür gekennzeichneten Flächen 
gestattet. 
(2) Das Befahren von Kinderspielplätzen mit Fahrräd ern oder anderen Fahrzeugen ist nicht 
gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrze uge und Kinderwagen. Die auf den 
Kinderspielplätzen aufgestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren 
benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. 
(3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt  auf den Kinderspielplätzen nicht 
gestattet, soweit nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist. 
(4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der Spielplatzbeschilderung zu beachten. 
(5) Auf Kinderspielplätzen sind Mitnahme und Genuss alkoholischer Getränke nicht gestattet. 
§ 9 Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen 
Für die Benutzung der kommunalen Sport- und Freizei tanlagen gelten ergänzend zu dieser 
Verordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen 
mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster". 
§ 10 Betreten von Grünflächen sowie Fahren und Reiten in öffentlichen Anlagen 
(1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstellen von Gegenständen und Lagern von 
Material darauf sind verboten. Ausgenommen sind Fah rzeuge, die dem Bau, der 
Unterhaltung und Reinigung der Anlagen dienen, soweit ihr Einsatz dies erfordert. 
(2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen mit  Fahrzeugen nur befahren werden, 
soweit sie durch Hinweisschilder als Fahrwege geken nzeichnet sind. Diese Einschränkung 
gilt nicht für Krankenfahrstühle, wenn sie in Schri ttgeschwindigkeit benutzt werden, sowie 
Kinderwagen und Spielfahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars). 
(3) In öffentlichen Anlagen dürfen Pferde nur auf g ekennzeichneten Reitwegen geritten  
werden. 
(4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahrzeu ge nur abgestellt oder geparkt werden, 
soweit dies ausdrücklich gestattet ist.

(5) Rasenflächen, die durch Zäune oder Hinweisschil der besonders gekennzeichnet sind, 
dürfen zur Vermeidung von Schäden nicht betreten werden. 
§ 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Vegetationsbeständen 
Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anlagen 
1. Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblumenbeete, S chmuckpflanzungen und 
Biotope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, Pflanzf lächen) zu betreten, 
ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 
2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen aus dem B oden zu entfernen, zu 
beschädigen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, Wurzeln, Blätter) abzuschneiden 
oder abzuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 
3. Baumscheiben in Straßen und Wegen und auf Plätze n zu befahren, zu beparken, 
dort Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern,  
4. giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bindemi ttel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, 
aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssige Abfallstoffe in den Boden einzuleiten. 
§ 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen 
(1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen und Anlagen 
1. gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen oder zu belassen, 
2. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und an dere Einrichtungen zu entfernen, zu 
versetzen oder zu beschmutzen. 
3. sich so zu verhalten, dass andere Personen in de r Benutzung der Straßen und 
Anlagen mehr als nur geringfügig behindert oder bel ästigt werden, z.B. durch 
störendes Lagern, aggressives Betteln oder durch Al koholgenuss bedingte 
Störungen. 
(2) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Ortsl age Wildtauben oder verwilderte 
Haustauben und Enten zu füttern. 
(3) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraft fahrzeuge und Anhänger, die nicht zum 
Verkehr zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen. 
§ 13 Hausnummern 
(1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten Grundstü ck zugeteilte Hausnummer 
unverzüglich gut sichtbar und gut lesbar anzubringe n und in ordnungsgemäßem Zustand zu 
erhalten. 
(2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gelege n, so muss die Hausnummer an der 
Straßenseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem 
Hauseingang am nächsten liegt. Darüber hinaus ist e ine weitere Hausnummer unmittelbar 
neben dem Hauseingang anzubringen. 
(3) Bei der Umnummerierung darf die alte Hausnummer  während einer Übergangszeit von 
einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter  Farbe so durchzustreichen oder auf 
andere Art und Weise ungültig zu machen, dass die Nummer noch lesbar ist. 
§ 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des Gemeingebrauchs) 
(1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aasee ist verboten.

(2) Nicht gestattet ist ferner 
1. das Befahren des Aasees mit motorangetriebenen W asserfahrzeugen oder 
Modellbooten (ausgenommen bleiben der Wasserbus und  die Wasserfahrzeuge des 
Rettungswesens), 
2. das Befahren des Aasees mit Surfbrettern (Windsu rfing), 
3. das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen des A asees, 
4. das Betreten der vegetationsbestandenen Uferzone n außerhalb der befestigten oder 
mit Rasen bedeckten Stellen ohne ausdrückliche Erlaubnis sowie 
5. das Zelten und Lagern im Uferbereich. 
(3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, 
Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen jeder zeit widerruflichen Zulassung und ist 
ferner wie folgt eingeschränkt: 
1. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nu r den Teil des Aasees befahren, 
für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal und der zwischen der Brücke 
Modersohnweg und Haus Kump gelegene Teil des Aasees  dürfen mit 
Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft nicht befahren werden. 
2. Die Höchstzahl der zugelassenen Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie 
folgt festgesetzt: 
Alter Aasee: 140 Boote 
Neuer Aasee: 120 Boote 
3. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürf en nur an den für sie jeweils 
gekennzeichneten Anlegestellen bestiegen oder verla ssen werden. Das Festmachen 
an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das kurzfris tige Festmachen zum Zwecke der 
Segelschulausbildung. 
4. Das Befahren des Sees in der Zeit von einer Stun de nach Sonnenuntergang bis eine 
Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt. 
5. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft habe n 15 m Mindestabstand zum Ufer 
bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzuhalten. 
Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öl e, Brennstoffe oder feste Gegenstände in 
den Aasee einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf  die Straftatbestände der §§ 324 
Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) und 326 St rafgesetzbuch (Unerlaubter Umgang 
mit gefährlichen Abfällen) hingewiesen. 
§ 15 Androhung von Geldbuße 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig gegen die Vorschriften dieser 
Verordnung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und  Einschränkungen des § 14 Abs. 2 
und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 Abs. 1 N r. 8 LWG mit Geldbuße geahndet 
werden. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des Ordn ungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 
17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 602) mit einer Geldbuße von 
mindestens 5,00 € und höchstens 1000 € für jeden Fa ll einer Zuwiderhandlung geahndet 
werden. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkun gen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser 
Verordnung können gemäß § 161 Abs. 4 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € 
geahndet werden. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.  1 OWiG ist die örtliche 
Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3 bis 5 OBG.

§ 16 Ausnahmen für Sonderfälle 
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Ord nungsamt als zuständige 
Verwaltungsbehörde auf Antrag für Sonderfälle Ausna hmen zulassen, wenn dies im 
berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann darüber 
hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer 
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde un d öffentliche Interessen nicht 
entgegenstehen. 
§ 17 Andere Rechtsvorschriften 
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regel ungen, insbesondere danach 
erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden  durch diese Verordnung nicht 
berührt. 
§ 18 Inkrafttreten / Geltungsdauer 
Diese Verordnung tritt am 15.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des 14.6.2036 außer Kraft.

Beschlussvorlage

3111 Zeichen

V/0970/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung 
- Neubekanntmachung - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Vorberatung 
09.02.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
16.02.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung 
                       und E-Government Vorberatung 
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.02.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den 
Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes vor 
Verunreinigungen sowie über die Einsch ränkung der Nutzung des Aasees - Straßen-, Anlagen- und 
Aaseeordnung - (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
Die Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung ist die Kernvorschrift des kommunalen Ordnung srechts. 
Sie regelt das menschliche Miteinander und hat sich als normative Grundlage für polizeiliche und 
ordnungsbehördliche Maßnahmen bewährt und dient insbesondere dem städtischen Se rvice- und 
Ordnungsdienst als einfach anzuwendende und verlässliche Rechtsgrundlage zur Ve rmeidung und 
Beseitigung von Behinderungen oder Belästigungen einzelner Personen oder der Allgemeinheit.  
 
Die ursprüngliche Straßen- und Anlagenordnung wurde im Jahre 1995 nach einer grundlegenden 
Novellierung entsprechend § 32 Ordnungsbehördengesetz NRW mit einer zwanzigjährigen Geltungs-
dauer in Kraft gesetzt und erhielt auf Grund umfassende r Änderungen und Ergänzungen zur Reg e-
lung der Nutzung des Aasees im Jahre 2002 die Bezeichnung „Straßen -, Anlagen- und Aaseeord-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0970/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Schulze-Werner 
Ruf: 
492 32 00 
E-Mail: 
SchuWe@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.11.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0970/2015 
nung; deren Geltungsdauer wurde durch Ratsbeschluss vom 06.05.2015 zur Vorlage V/0207/2015 
zunächst nur um ein Jahr bis zum 14.06.2016 verlängert. Grund hierfür waren seitens der Verwaltung 
vorgeschlagene, aber letztlich nicht mehrheitsfähige Änderungen der Verordnung. 
 
Zum Ende der langen Geltungsdauer der Verordnung haben sich jedoch Novellierungsbedarfe erg e-
ben, die insbesondere aus dem Bereich des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit a n-
gemeldet werden. Die Verwaltung wird daher in 2016 den entsprechenden Änderungsbedarf prüfen 
und weiteren fachspezifischen Änderungsbedarf abfragen. Dieses Verfahren wird voraussichtlic h 
nicht bis zum Ablauf der Verordnung am 14.06.2016 abgeschlossen sein. Die Verwaltung schlägt 
daher zunächst Beschluss und Neubekanntmachung der Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung ohne 
Änderungen in ihrer bisherigen Fassung vor. Anerkannte Novellierungsb edarfe werden dem Rat zu 
einem späteren Zeitpunkt über eine entsprechende Änderungsverordnung zur Beschlussfassung vo r-
gelegt. 
 
I.V. 
 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage

Beratungsverlauf (5)

19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
16.02.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.02.2016 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Adenauerallee
  • Sentruper Straße
  • Modersohnweg

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Details

Aktenzeichen
V/0970/2015
Typ
Vorlagen
Datum
17.11.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37