V/0970/2015
Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung
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Vorlage Nr. 970-2015, Anlage
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage Nr. 970/2015 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees (Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung) Aufgrund der §§ 1,27 und 31 des Gesetzes über Aufba u und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – i . d. F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW 2060), zul etzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2009 (GV.NRW. S. 765 , ber. S. 793) und aufgru nd des § 34 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV.NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.3.2013 (GV .NRW. S. 133), erlässt die Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde und untere Was serbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 17.02.2016 für das Gebiet der Stadt Münster folgende ordnungsbehördliche Verordnung: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle de m öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Straßen, Wege und Plätze), auch wenn sie ihm nicht gewidmet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle de r Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Park-, Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu gehören a uch Grünflächen an Straßen sowie Straßenbäume, Kinderspielplätze, Ballspielflächen, Spielplätze für jedermann, kommunale Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrslehrgärten, Rollschuhbahnen und Friedhöfe. (3) Der Aasee umfasst die Seefläche einschließlich der Uferbereiche von der Brücke Adenauerallee bis zur Torminbrücke (alter Aasee) un d westlich der Torminbrücke bis zur Fußgängerbrücke Modersohnweg (neuer Aasee). Als Aas ee im Sinne dieser Verordnung gelten auch der offene Gievenbach (Zoo-Kanal) südli ch der Sentruper Straße sowie der im Rückstau liegende, naturnahe Bereich der Aa zwische n dem neuen Aasee (Brücke Modersohnweg) und der Brücke Haus Kump. § 2 Verunreinigung von öffentlichen Anlagen (1) Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen du rch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegenständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von Flüssigkeiten und Bemalen, Besprühen, Beschriften b zw. das Veranlassen hierzu ist untersagt. Ebenso ist es untersagt, Plakate und and ere Werbemittel jeder Art in öffentlichen Anlagen anzubringen oder dazu zu veranlassen. Das g ilt entsprechend für Einrichtungen in öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem öffentli chen Nutzen dienen, insbesondere für Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verte iler und Schaltkästen, Streusandbehälter, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Bru nnen, Denkmäler, sonstige Kunstwerke, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitung smasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentlichen Gebäuden. (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht, wenn die E inwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind. (3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem Bauor dnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen. (4) Hat jemand, unbeschadet der Bestimmung des § 30 3 StGB, öffentliche Anlagen oder Einrichtungen in öffentlichen Anlagen i.S.v. § 2 Ab s. 1 verunreinigt oder dazu veranlasst, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. § 3 Aufstellen von Abfallbehältern bei offenen Verkaufsstellen Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder von einer Theke aus unmittelbar Speisen oder Getränke ausgibt, hat Abfallbehälter v or seiner Verkaufsstelle aufzustellen. Anzahl und Größe richten sich nach dem Umfang des v oraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss zu entsorgen. § 4 Freihalten von Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten Beim Ablagern oder Abladen von Sand, Steinen, Kohle n oder ähnlichen Stoffen auf Straßen sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten. § 5 Schutz der Regenwasserableitung und des Erdreichs (1) In Abflussöffnungen dürfen keine festen Gegenst ände geworfen und keine giftigen, öligen, fettigen, explosiven oder Bindemittel entha ltenden Flüssigkeiten, keine Säuren und Laugen, keine aufgelösten Waschmittel und keine son stigen flüssigen Abfallstoffe eingeleitet werden. (2) Auf Grundstücken und Straßen ist ein Waschmitte leinsatz insbesondere bei der Kraftfahrzeugwäsche nur erlaubt, wenn, etwa durch d as Vorhandensein eines Ölabscheiders, gesichert ist, dass weder Waschmitte l noch Öl in die Regenwasserableitung oder das Erdreich eindringen können. Eine Unterbode nwäsche ist nicht gestattet, es sei denn, sie wird in ausdrücklich für die Kraftfahrzeu gwäsche zugelassenen Anlagen vorgenommen. In öffentlichen Anlagen sind Autowäsche und Ölwechsel verboten. § 6 Führen von Hunden (1) Hunde dürfen auf Straßen und in öffentlichen An lagen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Sie sind so zu führen, dass sie niemanden g efährden oder belästigen und die Gehwege, Fußgängerzonen, Grün- oder Spielflächen un d Baumscheiben im Straßenraum nicht beschmutzen. Verschmutzungen sind vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. (2) In Fußgängerzonen (ausgewiesen durch das Verkeh rszeichen 242 StVO) sind Hunde an der Leine zu führen. (3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Katzen und Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden nicht mitgeführt werden. (4) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwi ngern frei gehalten, ist dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überspringen o der das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können. § 7 Einfriedungen (1) Grundstückseinfriedungen müssen auch außerhalb von Baugrundstücken an Straßen und Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebrach t werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können. (2) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass St raßen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen von Vieh ni cht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. An Gewässer n ist ein Abstand der Einfriedungen zu den Ufern und Böschungskanten von mindestens 1 m einzuhalten. § 8 Spielplätze (1) Auf Kinderspielplätzen wird Ballspielen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. (2) Das Befahren von Kinderspielplätzen mit Fahrräd ern oder anderen Fahrzeugen ist nicht gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für Spielfahrze uge und Kinderwagen. Die auf den Kinderspielplätzen aufgestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. (3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen nicht gestattet, soweit nicht durch Schilder eine andere Zeit festgelegt ist. (4) Die Mittagsruhezeiten sind entsprechend der Spielplatzbeschilderung zu beachten. (5) Auf Kinderspielplätzen sind Mitnahme und Genuss alkoholischer Getränke nicht gestattet. § 9 Benutzung der kommunalen Sport- und Freizeitanlagen Für die Benutzung der kommunalen Sport- und Freizei tanlagen gelten ergänzend zu dieser Verordnung die "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster". § 10 Betreten von Grünflächen sowie Fahren und Reiten in öffentlichen Anlagen (1) Das Befahren von Grünflächen und das Abstellen von Gegenständen und Lagern von Material darauf sind verboten. Ausgenommen sind Fah rzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung und Reinigung der Anlagen dienen, soweit ihr Einsatz dies erfordert. (2) Die Wege in den öffentlichen Anlagen dürfen mit Fahrzeugen nur befahren werden, soweit sie durch Hinweisschilder als Fahrwege geken nzeichnet sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Krankenfahrstühle, wenn sie in Schri ttgeschwindigkeit benutzt werden, sowie Kinderwagen und Spielfahrzeuge (z.B. Tretroller, Dreiräder, Kett-Cars). (3) In öffentlichen Anlagen dürfen Pferde nur auf g ekennzeichneten Reitwegen geritten werden. (4) In öffentlichen Grünanlagen dürfen Kraftfahrzeu ge nur abgestellt oder geparkt werden, soweit dies ausdrücklich gestattet ist. (5) Rasenflächen, die durch Zäune oder Hinweisschil der besonders gekennzeichnet sind, dürfen zur Vermeidung von Schäden nicht betreten werden. § 11 Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Vegetationsbeständen Es ist untersagt, in öffentlichen Straßen und Anlagen 1. Gehölzflächen, Stauden- und Sommerblumenbeete, S chmuckpflanzungen und Biotope (z. B. Feuchtgebiete, Blumenwiesen, Pflanzf lächen) zu betreten, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen aus dem B oden zu entfernen, zu beschädigen oder deren Teile (z. B. Zweige, Blüten, Wurzeln, Blätter) abzuschneiden oder abzuknicken, ausgenommen zu gärtnerischen Pflegearbeiten, 3. Baumscheiben in Straßen und Wegen und auf Plätze n zu befahren, zu beparken, dort Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern, 4. giftige, ölige, klebrige, explosive oder Bindemi ttel enthaltende Flüssigkeiten, Säuren, aufgelöste Waschmittel und sonstige flüssige Abfallstoffe in den Boden einzuleiten. § 12 Weiterer Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen (1) Es ist untersagt, in den öffentlichen Straßen und Anlagen 1. gebrauchsunfähige Fahrräder abzustellen oder zu belassen, 2. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und an dere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen oder zu beschmutzen. 3. sich so zu verhalten, dass andere Personen in de r Benutzung der Straßen und Anlagen mehr als nur geringfügig behindert oder bel ästigt werden, z.B. durch störendes Lagern, aggressives Betteln oder durch Al koholgenuss bedingte Störungen. (2) Es ist untersagt, innerhalb geschlossener Ortsl age Wildtauben oder verwilderte Haustauben und Enten zu füttern. (3) Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen Kraft fahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, abzustellen oder zu belassen. § 13 Hausnummern (1) Der Eigentümer hat die seinem bebauten Grundstü ck zugeteilte Hausnummer unverzüglich gut sichtbar und gut lesbar anzubringe n und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. (2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gelege n, so muss die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am nächsten liegt. Darüber hinaus ist e ine weitere Hausnummer unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen. (3) Bei der Umnummerierung darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe so durchzustreichen oder auf andere Art und Weise ungültig zu machen, dass die Nummer noch lesbar ist. § 14 Nutzung des Aasees (Beschränkung des Gemeingebrauchs) (1) Das Baden, Schwimmen und Tauchen im Aasee ist verboten. (2) Nicht gestattet ist ferner 1. das Befahren des Aasees mit motorangetriebenen W asserfahrzeugen oder Modellbooten (ausgenommen bleiben der Wasserbus und die Wasserfahrzeuge des Rettungswesens), 2. das Befahren des Aasees mit Surfbrettern (Windsu rfing), 3. das Eissurfen und Eissegeln auf Eisflächen des A asees, 4. das Betreten der vegetationsbestandenen Uferzone n außerhalb der befestigten oder mit Rasen bedeckten Stellen ohne ausdrückliche Erlaubnis sowie 5. das Zelten und Lagern im Uferbereich. (3) Das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder-, Paddel-, Schlauch-, Tret- und Segelboote) bedarf einer besonderen jeder zeit widerruflichen Zulassung und ist ferner wie folgt eingeschränkt: 1. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nu r den Teil des Aasees befahren, für den sie zugelassen sind. Der Zoo-Kanal und der zwischen der Brücke Modersohnweg und Haus Kump gelegene Teil des Aasees dürfen mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft nicht befahren werden. 2. Die Höchstzahl der zugelassenen Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft wird wie folgt festgesetzt: Alter Aasee: 140 Boote Neuer Aasee: 120 Boote 3. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürf en nur an den für sie jeweils gekennzeichneten Anlegestellen bestiegen oder verla ssen werden. Das Festmachen an Bojen ist untersagt; zugelassen ist das kurzfris tige Festmachen zum Zwecke der Segelschulausbildung. 4. Das Befahren des Sees in der Zeit von einer Stun de nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist untersagt. 5. Alle Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft habe n 15 m Mindestabstand zum Ufer bzw. den Schilf- und Rohrrichtzonen einzuhalten. Es ist untersagt, Müll, sonstige Abfälle, Fette, Öl e, Brennstoffe oder feste Gegenstände in den Aasee einzubringen. Ergänzend wird insoweit auf die Straftatbestände der §§ 324 Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) und 326 St rafgesetzbuch (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) hingewiesen. § 15 Androhung von Geldbuße (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkungen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 Abs. 1 N r. 8 LWG mit Geldbuße geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 31 des Ordn ungsbehördengesetzes NW i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 602) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1000 € für jeden Fa ll einer Zuwiderhandlung geahndet werden. Verstöße gegen die Verbote und Einschränkun gen des § 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung können gemäß § 161 Abs. 4 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die örtliche Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3 bis 5 OBG. § 16 Ausnahmen für Sonderfälle Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Ord nungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag für Sonderfälle Ausna hmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde un d öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 17 Andere Rechtsvorschriften Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regel ungen, insbesondere danach erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 18 Inkrafttreten / Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 15.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des 14.6.2036 außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0970/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung
- Neubekanntmachung -
Beratungsfolge
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Vorberatung
09.02.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung
16.02.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung
und E-Government Vorberatung
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.02.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den
Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes vor
Verunreinigungen sowie über die Einsch ränkung der Nutzung des Aasees - Straßen-, Anlagen- und
Aaseeordnung - (Anlage 1) wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten.
Begründung:
Die Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung ist die Kernvorschrift des kommunalen Ordnung srechts.
Sie regelt das menschliche Miteinander und hat sich als normative Grundlage für polizeiliche und
ordnungsbehördliche Maßnahmen bewährt und dient insbesondere dem städtischen Se rvice- und
Ordnungsdienst als einfach anzuwendende und verlässliche Rechtsgrundlage zur Ve rmeidung und
Beseitigung von Behinderungen oder Belästigungen einzelner Personen oder der Allgemeinheit.
Die ursprüngliche Straßen- und Anlagenordnung wurde im Jahre 1995 nach einer grundlegenden
Novellierung entsprechend § 32 Ordnungsbehördengesetz NRW mit einer zwanzigjährigen Geltungs-
dauer in Kraft gesetzt und erhielt auf Grund umfassende r Änderungen und Ergänzungen zur Reg e-
lung der Nutzung des Aasees im Jahre 2002 die Bezeichnung „Straßen -, Anlagen- und Aaseeord-
Vorlagen-Nr.:
V/0970/2015
Auskunft erteilt:
Herr Schulze-Werner
Ruf:
492 32 00
E-Mail:
SchuWe@stadt-muenster.de
Datum:
17.11.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0970/2015
nung; deren Geltungsdauer wurde durch Ratsbeschluss vom 06.05.2015 zur Vorlage V/0207/2015
zunächst nur um ein Jahr bis zum 14.06.2016 verlängert. Grund hierfür waren seitens der Verwaltung
vorgeschlagene, aber letztlich nicht mehrheitsfähige Änderungen der Verordnung.
Zum Ende der langen Geltungsdauer der Verordnung haben sich jedoch Novellierungsbedarfe erg e-
ben, die insbesondere aus dem Bereich des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit a n-
gemeldet werden. Die Verwaltung wird daher in 2016 den entsprechenden Änderungsbedarf prüfen
und weiteren fachspezifischen Änderungsbedarf abfragen. Dieses Verfahren wird voraussichtlic h
nicht bis zum Ablauf der Verordnung am 14.06.2016 abgeschlossen sein. Die Verwaltung schlägt
daher zunächst Beschluss und Neubekanntmachung der Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung ohne
Änderungen in ihrer bisherigen Fassung vor. Anerkannte Novellierungsb edarfe werden dem Rat zu
einem späteren Zeitpunkt über eine entsprechende Änderungsverordnung zur Beschlussfassung vo r-
gelegt.
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlage
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Adenauerallee
- Sentruper Straße
- Modersohnweg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0970/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.11.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37