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V/0790/2009

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

Vorlagen 18.11.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.12.2009, TOP 9

Anlage 2 zur Vorlage 0790-2009

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Ansehen

Anlage 1 zur Vorlage 0790-2009

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 zur Vorlage 0790-2009

7077 Zeichen

1  
Anlage 2 
 
 
 
Ergänzende Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheit- 
licher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen 
(EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG 
vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt 
 
Die Kreise/kreisfreien Städte 
 
1.  Borken, vertreten durch den Landrat ... und den  Kreisdirektor …  
2.  Coesfeld, vertreten durch den Landrat … und den  Kreisdirektor …  
3.  Steinfurt, vertreten durch den Landrat … und de n Kreisdirektor …  
4.  Warendorf, vertreten durch den Landrat … und de n Kreisdirektor …  
5.  Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister... und den Ersten  
Beigeordneten und Stadtkämmerer... 
6.  Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister. .. und den Stadtdirektor... 
 
- nachfolgend Beteiligte genannt - 
 
 
schließen auf der Grundlage der öffentlich-rechtlic hen Vereinbarung vom ……folgende ergän- 
zende Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprech- 
partners nach der Richtlinie 2006/123/EG über Diens tleistungen im Binnenmarkt (EU-
Dienstleistungsrichtlinie) vom 12.12.2006 (ABl. EG Nr. I 376 S. 36) und dem Gesetz zur Bil- 
dung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Wes tfalen (EA-Gesetz NRW) vom … (GV 
NRW …).  
 
§ 1 
Personal- und Sachausstattung  
 
(1) Die Entscheidung über die Personal- und Sachaus stattung des Einheitlichen Ansprechpart- 
ners Münsterland obliegt dem Lenkungsausschuss. Für  die Wahrnehmung der Aufgaben des 
Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland wird zun ächst eine Stellenwertigkeit nach der 
Entgeltgruppe 12 TVöD angesetzt, die nach zwei Jahr en zu überprüfen ist. Die hierfür einzu- 
setzende und abzurechnende Arbeitszeit richtet sich  nach der tatsächlichen Inanspruchnah- 
me. 
 
(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners umfassen insbesondere: 
 
a) die durchschnittlichen Personalkosten für die en tsprechende Besoldungsgrup- 
pe/Entgeltgruppe der mit der Aufgabe des Einheitlic hen Ansprechpartners betrauten Be- 
schäftigten nach KGSt 
 
b) die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes ohne inf ormationstechnische Ausstattung nach 
KGSt 
 
c) die Verwaltungsgemeinkosten in Höhe der Hälfte d es von der KGSt festgesetzten Zu- 
schlagssatzes 
 
d) die IT-Kosten außerhalb des Büroarbeitsplatzes 
 
(3) Der Aufgabenträger stellt jeweils bis zum 01.09 . eine Finanz- und Personalbedarfsplanung für 
das Folgejahr auf und legt sie den Beteiligten vor.

2  
§ 2 
Gebühren 
 
(1) Der Aufgabenträger erhebt Gebühren und Auslagen  gegenüber der Antragstellerin bzw. dem 
Antragsteller oder der Auskunftssuchenden bzw. dem Auskunftssuchenden.  
 
(2) Die Gebühren werden vom Aufgabenträger in einem  Kostenbescheid gegenüber der Antrag- 
stellerin bzw. dem Antragsteller oder der Auskunfts suchenden bzw. dem Auskunftssuchenden 
festgesetzt. 
 
§ 3  
Abrechnung 
 
(1) Die Beteiligten vereinbaren für die Einrichtung , die Unterhaltung und den Betrieb des Einheitli- 
chen Ansprechpartners Abschlagszahlungen auf dem anteiligen Niveau der Gesamtkosten des 
Vorjahres bzw. im ersten Jahr nach den Plankosten, jeweils zum 01.03., 01.06., 01.09. und 
01.12. eines jeden Kalenderjahres . 
 
(2) Der Aufgabenträger teilt den Beteiligten das Ja hresergebnis bis zum 15.02. des Folgejahres 
mit. Gebühreneinnahmen und sonstige Einnahmen, die aus der Tätigkeit des Einheitlichen An- 
sprechpartners entstehen, sind als kostenmindernde Erlöse von den Kosten nach § 1 Abs. 2 
abzuziehen. Die verbleibenden Kosten werden von den  Beteiligten entsprechend dem Einwoh- 
nerschlüssel zum Stichtag des 30.06. des Vorjahres getragen. Ein erzielter Überschuss ist 
nach dem gleichen Schlüssel auf die Beteiligten aufzuteilen. 
 
§ 4  
Prüfung 
 
Die jährliche Abrechnung der Personal- und Sachkost en der Einrichtung des Einheitlichen An- 
sprechpartners Münsterland wird bis zum 30. Juni de s Folgejahres durch ein jährlich vom Len- 
kungsausschuss vorzuschlagendes Rechnungsprüfungsam t geprüft. Das Ergebnis der Prüfung 
wird den Beteiligten mitgeteilt.  
 
§ 5 
Lenkungsausschuss  
 
(1) Zu den Aufgaben des Lenkungsausschusses gehören  insbesondere: 
 
a) die Vorbereitung von Änderungen der öffentlich-r echtlichen Vereinbarung sowie der Er- 
gänzenden Verwaltungsvereinbarung 
 
b) das Treffen von Entscheidungen über die Personal - und Sachausstattung, einschließlich 
der elektronischen Verfahrensabwicklung und IT-Auss tattung des Einheitlichen Ansprech- 
partners Münsterland 
 
c) die Erarbeitung von Empfehlungen zu den Gebührensätzen für die Arbeit des Einheitlichen 
Ansprechpartners, es sei denn, die Regelungen des Landes NRW sind abschließend 
 
d) die Festlegung der Haushalts- und Finanzplanung für die Einrichtung des Einheitlichen 
Ansprechpartners Münsterland 
 
e) die Festlegung von Grundsätzen der Zusammenarbei t mit den zuständigen Stellen. 
 
f)  alle anderen Aufgaben, die der Lenkungsausschus s mit seinen Mitgliedern durch    
einfache Mehrheit an sich zieht.

3  
(2) Der Vorsitz im Lenkungsausschuss wechselt im Tu rnus von zwei Jahren. Den Vorsitz in den 
ersten zwei Jahren führt die Stadt Münster.  
 
(3) Der Lenkungsausschuss tagt einmal jährlich, zud em auf Verlangen von mindestens drei Be- 
teiligten.  
 
(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt zu de n Sitzungen ein und legt die Tagesordnung 
fest. Es wird eine Niederschrift erstellt. Zu den S itzungen können bei Bedarf fachkundige Be- 
raterinnen bzw. Berater eingeladen werden.  
 
(5) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. 
Bei Beschlussfähigkeit bedürfen Beschlüsse des Lenk ungsausschusses einer Mehrheit der 
anwesenden Beteiligten. Jeder Beteiligte hat eine Stimme. 
 
§ 6  
Arbeitsrichtlinie 
 
Die Personal-, Sach- und IT-Ausstattung, die elektr onische Verfahrensabwicklung und die Grund- 
sätze der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stelle n werden in einer Arbeitsrichtlinie zusam- 
mengefasst, die vom Aufgabenträger fortlaufend gepflegt wird. 
 
§ 7 
Inkrafttreten 
 
Die Ergänzende Verwaltungsvereinbarung tritt zeitgl eich mit der Öffentlich-rechtlichen Vereinba- 
rung zur Übertragung der Aufgaben nach dem EA-Geset z NRW in Verbindung mit der Richtlinie 
2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, frühestens am 29.12.2009 in 
Kraft. 
 
 
Ort, Datum 
  
Kreis Borken   _____________________  _____________ _________ 
    Der Landrat    Der Kreisdirektor 
 
 
Kreis Coesfeld  _____________________ _____________ _________ 
    Der Landrat    Der Kreisdirektor 
 
 
Kreis Steinfurt   _____________________ ___________ ___________ 
    Der Landrat    Der Kreisdirektor 
 
 
Kreis Warendorf  _____________________ ____________ __________ 
    Der Landrat    Der Kreisdirektor 
 
 
Stadt Hamm   _____________________  _______________ _______ 
Der Oberbürgermeister  Der Erste Beigeordnete und 
Stadtkämmerer 
 
Stadt Münster   _____________________  ____________ __________ 
    Der Oberbürgermeister  Der Stadtdirektor

Anlage 1 zur Vorlage 0790-2009

6582 Zeichen

1  
Anlage 1  
 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem 
Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen 
(EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 
12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt 
 
 
Die Kreise/kreisfreien Städte 
 
1.  Borken, vertreten durch den Landrat ... und den  Kreisdirektor …  
2.  Coesfeld, vertreten durch den Landrat … und den  Kreisdirektor …  
3.  Steinfurt, vertreten durch den Landrat … und de n Kreisdirektor …  
4.  Warendorf, vertreten durch den Landrat … und de n Kreisdirektor …  
5.  Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister... und den Ersten  
Beigeordneten und Stadtkämmerer... 
6.  Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister. .. und den Stadtdirektor... 
 
- nachfolgend Beteiligte genannt - 
 
schließen gem. §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über ko mmunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 
01.10.1997 (GV NW 1997, S. 621), zuletzt geändert d urch Gesetz vom 08.05.2009 (GV NRW 
2009, S. 298), folgende öffentlich-rechtliche Verei nbarung zur Übertragung und Wahrnehmung der 
Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach de r Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistun- 
gen im Binnenmarkt (EUDienstleistungsrichtlinie) vo m 12.12.2006 (ABl. EG Nr. I 376 S. 36) und 
dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartne r in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) 
vom …  (GV NRW …). 
 
 
§ 1 
Übertragung der Aufgaben 
 
(1) Der Kreis Warendorf übernimmt im Rahmen einer D elegation nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 
GkG die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners als einheitliche Stelle gem. § 
71a Verwal- 
tungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfa len (VwVfG NRW) in der Fassung vom 
02.11.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05 .2009 (GV NRW 2009, S. 296) nach dem 
Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in  Nordrhein-Westfalen (EA – Gesetz NRW) in 
Verbindung mit den Artikeln 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnen- 
markt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) für die Beteiligten. 
 
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner führt den Name n „EA Münsterland“. Der Name kann ergänzt 
werden durch den Zusatz „Ein Service der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie 
der Städte Hamm und Münster“. 
 
§ 2 
Personal- und Sachaufwand 
 
(1) Der Aufgabenträger führt die Aufgabe mit eigene m Personal und eigenen Sachmitteln aus. Die 
Kostenerstattung zwischen den Beteiligten richtet s ich im Grundsatz nach der amtlichen Einwoh- 
nerzahl von IT.NRW. 
 
(2) Die Kostenerstattung und weitere Einzelheiten w erden durch eine ergänzende Verwaltungsver- 
einbarung nach § 4 dieser Vereinbarung geregelt.

2  
§ 3 
Lenkungsausschuss 
 
(1) Zur Koordinierung der Aufgaben nach dieser Vere inbarung wird ein Lenkungsausschuss gebil- 
det. Er begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland und legt Vorgaben und 
Standards für die Beteiligten fest. Er ist für alle  Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung 
zuständig. 
 
(2) Die näheren Aufgaben des Lenkungsausschusses we rden durch eine ergänzende Verwal- 
tungsvereinbarung nach § 4 dieser Vereinbarung geregelt. 
 
(3) Dem Lenkungsausschuss gehört je eine Vertreteri n bzw. ein Vertreter der Beteiligten an, der 
von der jeweiligen Hauptverwaltungsbeamtin bzw. dem  jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten be- 
nannt wird. Den Vorsitz führt die Vertreterin bzw. der Vertreter eines Kreises bzw. einer Stadt, der 
bzw. die nicht Aufgabenträger des Einheitlichen Ans prechpartners ist. Näheres regelt die Verwal- 
tungsvereinbarung. 
 
§ 4 
Ergänzende Verwaltungsvereinbarung 
 
Zur Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird eine ergänzende Verwaltungs- 
vereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen. In dieser Verwaltungsvereinbarung werden 
insbesondere die folgenden Punkte geregelt: 
 
a) Personal- und Sachausstattung 
b) Elektronische Verfahrensabwicklung und IT-Ausstattung 
c) Gebühren 
d) Abrechnung der Kosten zwischen den Beteiligten und Prüfung 
e) Vorsitz des Lenkungsausschusses 
 
 
§ 5 
Gültigkeit und Kündigung 
 
(1) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12. 2011 und verlängert sich jeweils um ein weite- 
res Jahr, wenn sie nicht schriftlich von einem Bete iligten sechs Monate vorher gekündigt worden 
ist. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie rech tzeitig gegenüber dem Aufgabenträger ausge- 
sprochen wird. 
 
(2) Die Beteiligten verpflichten sich, nach einem Z eitraum von 15 Monaten nach Inkrafttreten die- 
ser Vereinbarung Verhandlungen über die Fortführung  der Aufgaben nach dem EAGesetz NRW, 
insbesondere über die weitere Übertragung gemäß § 1 dieser Vereinbarung, aufzunehmen. 
 
(3) Die Kündigung eines Beteiligten berührt nicht d ie Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen den 
übrigen Beteiligten. 
 
 
§ 6 
Haftung 
 
(1) Die Haftung der Beteiligten untereinander ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 
 
(2) Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Aufga benträger wegen einer Haftung aus der 
Tätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner sind Bestandteil der abrechnungsfähigen Kosten nach § 
2 dieser Vereinbarung, soweit diese nicht durch Ver sicherungsleistungen oder Regressnahme der 
Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gedeckt werden können.

3  
§ 7 
Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder 
werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Beteiligten sichern 
für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem 
Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte 
Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung. 
 
 
§ 8 
Inkrafttreten 
 
Die Vereinbarung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung 
Münster, frühestens am 28.12.2009, in Kraft. 
 
 
Ort, Datum 
 
 
Kreis Borken  _____________________  ______________ ________ 
Der Landrat    Der Kreisdirektor 
 
Kreis Coesfeld  _____________________  ____________ __________ 
Der Landrat    Der Kreisdirektor 
 
Kreis Steinfurt  _____________________  ___________ ___________ 
Der Landrat    Der Kreisdirektor 
 
Kreis Warendorf  _____________________  ___________ ___________ 
Der Landrat    Der Kreisdirektor 
 
Stadt Hamm   _____________________  _______________ _______ 
Der Oberbürgermeister  Der Erste Beigeordnete und S tadtkämmerer 
 
Stadt Münster  _____________________  _____________ _________ 
Der Oberbürgermeister  Der Stadtdirektor

Beschlussvorlage

10134 Zeichen

V/0790/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Personal- und Organisationsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners im 
Rahmen der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2009 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
09.12.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 2006/ 123/EG des europäischen Parlaments 
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-
Dienstleistungsrichtlinie) wird - vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bil-
dung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen sowie der Zustimmung der üb-
rigen Vereinbarungspartner - die als Anlage 1
 beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
geschlossen.  
 
2.  Der Entwurf einer ergänzenden Verwaltungsvereinbarung (Anlage 2)
 wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die Stadt Münster mit der o. g. öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung an den entstehenden Aufwendungen beteiligen muss und dieser Aufwand jährlich 
voraussichtlich 9.500 € (6.500 € Personal- und Sachkosten plus 3.000 € IT-Kosten) betragen wird.  
 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
 
Zur Finanzierung der o. g. Aufwendungen wurden entsprechende Mittel im Entwurf des Haushaltes 
2010 - Produktgruppe 01.03 „OB, BM und Verwaltungsführung“ – eingeplant.     
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0790/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Etienne 
Ruf: 
492-1114 
E-Mail: 
Etienne@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.11.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0790/2009 
 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Wesentlicher Inhalt der EG-Dienstleistungsrichtlinie 
 
Ende des Jahres 2006 ist die EG-Dienstleistungsrichtlinie in Kraft getreten. Die Richtlinie zielt dar-
auf, bürokratische Hindernisse abzubauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistun-
gen zu fördern und damit zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes beizutragen. Die 
Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen. 
 
Gemäß der Dienstleistungsrichtlinie sind sogenannte „Einheitliche Ansprechpartner“ zu bilden. Die 
wesentlichen Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners bestehen darin, dass er für ausländi-
sche und inländische Dienstleistungserbringer 
 
• als zentrale Kontakt- und Informationsstelle dient 
• alle Verfahren und Formalitäten elektronisch abwickeln kann und dabei 
• eine koordinierende Funktion zwischen dem Dienstleistungserbringer und den zuständigen 
Behörden wahrnimmt. 
 
Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen sowohl Dienstleistungserbringern, als 
auch Dienstleistungsempfängern über die Einheitlichen Ansprechpartner leicht zugänglich sind. 
Diese müssen aus der Ferne und elektronisch zugänglich sein. Ebenso müssen Verfahren sowohl 
über die Einheitlichen Ansprechpartner, als auch bei den zuständigen Behörden, auf Wunsch des 
Dienstleistungserbringers elektronisch abzuwickeln sein. 
 
Der Dienstleister kann somit sämtliche Verwaltungsverfahren über den Einheitlichen Ansprech-
partner abwickeln und muss sich nicht – wie bisher – an unterschiedliche Behörden wenden. 
 
Werden Anträge über den Einheitlichen Ansprechpartner gestellt, führt dies zukünftig dazu, dass 
die beantragte Genehmigung nach Ablauf einer in der Regel dreimonatigen Bearbeitungszeit als 
erteilt gilt.  
 
 
2. Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland 
 
Grundlage der bisherigen Gespräche in dieser Region war der Gesetzesentwurf zum EA-Gesetz 
NRW, der von maximal 18 Einheitlichen Ansprechpartnern in Nordrhein-Westfalen ausgeht. Damit 
dies erreicht werden kann, sollen die Kreise und kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Vereinba-
rungen schließen, durch die ein Partner die Aufgabe des anderen übernimmt.  
 
Im Ergebnis streben die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die kreisfreien 
Städte Hamm und Münster eine Kooperation an. Erfreulich ist, dass über Regierungsbezirke hin-
weg eine Kooperation entsteht. Die Stadt Hamm liegt im Regierungsbezirk Arnsberg, während die 
anderen Beteiligten zum Regierungsbezirk Münster gehören. Hiermit ist die Basis für eine effektive 
und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung geschaffen. Mit insgesamt 1,77 Mio. Einwohnern, verteilt auf 
67 Städte und Gemeinden, gehört dieser Einheitliche Ansprechpartner voraussichtlich zu den grö-
ßeren in Nordrhein-Westfalen.  
 
Der Name des Einheitlichen Ansprechpartners lautet: „Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland“. 
Ergänzt werden kann er um den Zusatz: „Ein Service der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und 
Warendorf sowie der Städte Hamm und Münster“.

- 3 - 
V/0790/2009 
 
Die Kooperationspartner beabsichtigen, für die Aufgabenwahrnehmung ein rollierendes System 
einzuführen. Alle zwei Jahre besteht die Möglichkeit, dass die Aufgabe einem anderen Kooperati-
onspartner übertragen wird. Erfahrungen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme und der Ar-
beitsweise des Einheitlichen Ansprechpartners werden in diese Entscheidungen mit einbezogen. 
Sofern eine Übertragung der Aufgabe auf einen anderen Kooperationspartner erfolgen soll, ist eine 
neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Die Landräte und Oberbürgermeister ha-
ben Einigkeit erzielt, dass der Kreis Warendorf die Aufgabe zu Beginn übernehmen soll. 
 
Damit die delegierenden Vereinbarungspartner auf Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung 
einen angemessenen Einfluss haben, soll ein Lenkungsausschuss gebildet werden. Er begleitet 
die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners und legt Vorgaben und Standards für die Beteiligten 
fest. Er ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. 
 
Eine ergänzende Verwaltungsvereinbarung (Anlage 2) regelt die Zusammenarbeit der Kooperati-
onspartner. Im Wesentlichen werden Festlegungen über die Personal- und Sachausstattung, die 
Abrechnung der Kosten zwischen den Beteiligten und über die Aufgaben des Lenkungsausschus-
ses getroffen. 
 
Der vorliegende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist bereits mit der zuständigen 
Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Münster abgestimmt. 
 
 
3. Fach- und IT-Umsetzung sowie voraussichtliche Kosten 
 
Der Kreis Warendorf wird die Aufgabe mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln ausführen. 
In welchem Maße der Einheitliche Ansprechpartner zu Beginn des neuen Jahres genutzt wird, 
kann bislang niemand voraussagen. Aus diesem Grunde werden sich die Informationsbereitstel-
lung in elektronischer Form und die Elektronische Verfahrensabwicklung an den Grundanforderun-
gen der EG-Dienstleistungsrichtlinie orientieren. Geplant ist, die Aufgabe mit einer halben Perso-
nalstelle durchzuführen. In Anlehnung an das aktuelle Gutachten der KGSt werden für diese Stelle 
Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 42.000 € eingeplant. Der Kreis Warendorf wird jedoch 
nur die Kosten in Ansatz bringen, die sich aus der tatsächlichen Inanspruchnahme des Einheitli-
chen Ansprechpartners ergeben. Entsprechende Arbeitsaufzeichnungen werden gefertigt. 
 
Innerhalb der Stadt Münster berührt die EG-Dienstleistungsrichtlinie voraussichtlich die Aufgaben-
stellungen insbesondere des Ordnungsamtes, des Amtes für Bürgerangelegenheiten, des Veteri-
när- und Lebensmittelüberwachungsamtes, des Gesundheitsamtes und des Amtes für Grünflächen 
und Umweltschutz. Zur Sicherstellung einer verlässlichen und rechtskonformen Zusammenarbeit 
mit dem EA Münsterland werden zunächst alle auftretenden Fälle durch das Ordnungsamt koordi-
niert (Interner Koordinator).   
 
Gemäß der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist der Ei nheitliche Ansprechpartner verpflichtet, ein Infor-
mationsportal vorzuhalten. Die Verwaltungen der Kooperationspartner haben beschlossen, dass 
die citeq, kommunaler IT-Dienstleister der Stadt Münster, dieses Portal aufbauen und betreiben 
soll. Zum Einsatz kommen soll hierbei das frei verfügbare Redaktionssystem TYPO3. Notwendige 
Anpassungen des Redaktionssystems bzw. der Erweiterungen, die sich z.B. aus den Layoutvor-
gaben des Landes ergeben, sollen von der citeq durchgeführt werden. Die Umsetzung der EG-
Dienstleistungsrichtlinie ist Bestandteil des im Aufbau befindlichen EGovernment-Konzeptes der 
Stadt Münster. Im Jahre 2010 werden für das Portal und die IT-Verfahrensabwicklung Kosten in 
Höhe von ca. 18.000 € entstehen. 
 
Die für das Jahr 2010 zu erwartenden Gesamtkosten werden sich somit auf rund 60.000 € belau-
fen.

- 4 - 
V/0790/2009 
Auf der anderen Seite wird die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners gebühren-
pflichtig sein. In welcher Höhe Gebühren zu erwarten sind, lässt sich zurzeit nicht abschätzen. 
Diese werden voraussichtlich die tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme nicht decken. Auch 
werden den Kosten des Informationsportals keine Erlöse in gleicher Höhe gegenüberstehen.  
 
Der Gesetzentwurf geht zurzeit von einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus, die auch 
eine landesweit einheitliche Gebührenordnung voraussetzt. Diese wird zurzeit vom Land erarbei-
tet. Falls vom Landtag jedoch eine Umwidmung in eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe er-
folgt, müsste die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Warendorf entsprechend ergänzt wer-
den. Empfehlungen zu den Gebührensätzen sollten auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände 
erarbeitet werden. 
 
Die Kostenaufteilung auf die Kooperationspartner erfolgt im Grundsatz nach der amtlichen Ein-
wohnerzahl von IT.NRW. Der für die Stadt Münster zu tragende Anteil der Kosten beläuft sich 
demnach auf rund 9.500 €.  
 
4. Zusammenfassung 
 
Um die fristgemäße Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie bis zum 29.12.2009 sicherstellen 
zu können, bedarf es des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, mit der die Kreise 
Borken, Coesfeld und Steinfurt sowie die kreisfreien Städte Hamm und Münster dem Kreis Waren-
dorf die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners übertragen. 
 
 
  
 
 
 
 
I.A. 
 
gez.  
Dr.Heinrichs 
 
 
2 Anlagen

Beratungsverlauf (3)

01.12.2009 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2009 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2009 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0790/2009
Typ
Vorlagen
Datum
18.11.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37