V/0790/2009
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie
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Anlage 2 zur Vorlage 0790-2009
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Anlage 2
Ergänzende Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheit-
licher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
(EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG
vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Die Kreise/kreisfreien Städte
1. Borken, vertreten durch den Landrat ... und den Kreisdirektor …
2. Coesfeld, vertreten durch den Landrat … und den Kreisdirektor …
3. Steinfurt, vertreten durch den Landrat … und de n Kreisdirektor …
4. Warendorf, vertreten durch den Landrat … und de n Kreisdirektor …
5. Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister... und den Ersten
Beigeordneten und Stadtkämmerer...
6. Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister. .. und den Stadtdirektor...
- nachfolgend Beteiligte genannt -
schließen auf der Grundlage der öffentlich-rechtlic hen Vereinbarung vom ……folgende ergän-
zende Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprech-
partners nach der Richtlinie 2006/123/EG über Diens tleistungen im Binnenmarkt (EU-
Dienstleistungsrichtlinie) vom 12.12.2006 (ABl. EG Nr. I 376 S. 36) und dem Gesetz zur Bil-
dung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Wes tfalen (EA-Gesetz NRW) vom … (GV
NRW …).
§ 1
Personal- und Sachausstattung
(1) Die Entscheidung über die Personal- und Sachaus stattung des Einheitlichen Ansprechpart-
ners Münsterland obliegt dem Lenkungsausschuss. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des
Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland wird zun ächst eine Stellenwertigkeit nach der
Entgeltgruppe 12 TVöD angesetzt, die nach zwei Jahr en zu überprüfen ist. Die hierfür einzu-
setzende und abzurechnende Arbeitszeit richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnah-
me.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners umfassen insbesondere:
a) die durchschnittlichen Personalkosten für die en tsprechende Besoldungsgrup-
pe/Entgeltgruppe der mit der Aufgabe des Einheitlic hen Ansprechpartners betrauten Be-
schäftigten nach KGSt
b) die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes ohne inf ormationstechnische Ausstattung nach
KGSt
c) die Verwaltungsgemeinkosten in Höhe der Hälfte d es von der KGSt festgesetzten Zu-
schlagssatzes
d) die IT-Kosten außerhalb des Büroarbeitsplatzes
(3) Der Aufgabenträger stellt jeweils bis zum 01.09 . eine Finanz- und Personalbedarfsplanung für
das Folgejahr auf und legt sie den Beteiligten vor.
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§ 2
Gebühren
(1) Der Aufgabenträger erhebt Gebühren und Auslagen gegenüber der Antragstellerin bzw. dem
Antragsteller oder der Auskunftssuchenden bzw. dem Auskunftssuchenden.
(2) Die Gebühren werden vom Aufgabenträger in einem Kostenbescheid gegenüber der Antrag-
stellerin bzw. dem Antragsteller oder der Auskunfts suchenden bzw. dem Auskunftssuchenden
festgesetzt.
§ 3
Abrechnung
(1) Die Beteiligten vereinbaren für die Einrichtung , die Unterhaltung und den Betrieb des Einheitli-
chen Ansprechpartners Abschlagszahlungen auf dem anteiligen Niveau der Gesamtkosten des
Vorjahres bzw. im ersten Jahr nach den Plankosten, jeweils zum 01.03., 01.06., 01.09. und
01.12. eines jeden Kalenderjahres .
(2) Der Aufgabenträger teilt den Beteiligten das Ja hresergebnis bis zum 15.02. des Folgejahres
mit. Gebühreneinnahmen und sonstige Einnahmen, die aus der Tätigkeit des Einheitlichen An-
sprechpartners entstehen, sind als kostenmindernde Erlöse von den Kosten nach § 1 Abs. 2
abzuziehen. Die verbleibenden Kosten werden von den Beteiligten entsprechend dem Einwoh-
nerschlüssel zum Stichtag des 30.06. des Vorjahres getragen. Ein erzielter Überschuss ist
nach dem gleichen Schlüssel auf die Beteiligten aufzuteilen.
§ 4
Prüfung
Die jährliche Abrechnung der Personal- und Sachkost en der Einrichtung des Einheitlichen An-
sprechpartners Münsterland wird bis zum 30. Juni de s Folgejahres durch ein jährlich vom Len-
kungsausschuss vorzuschlagendes Rechnungsprüfungsam t geprüft. Das Ergebnis der Prüfung
wird den Beteiligten mitgeteilt.
§ 5
Lenkungsausschuss
(1) Zu den Aufgaben des Lenkungsausschusses gehören insbesondere:
a) die Vorbereitung von Änderungen der öffentlich-r echtlichen Vereinbarung sowie der Er-
gänzenden Verwaltungsvereinbarung
b) das Treffen von Entscheidungen über die Personal - und Sachausstattung, einschließlich
der elektronischen Verfahrensabwicklung und IT-Auss tattung des Einheitlichen Ansprech-
partners Münsterland
c) die Erarbeitung von Empfehlungen zu den Gebührensätzen für die Arbeit des Einheitlichen
Ansprechpartners, es sei denn, die Regelungen des Landes NRW sind abschließend
d) die Festlegung der Haushalts- und Finanzplanung für die Einrichtung des Einheitlichen
Ansprechpartners Münsterland
e) die Festlegung von Grundsätzen der Zusammenarbei t mit den zuständigen Stellen.
f) alle anderen Aufgaben, die der Lenkungsausschus s mit seinen Mitgliedern durch
einfache Mehrheit an sich zieht.
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(2) Der Vorsitz im Lenkungsausschuss wechselt im Tu rnus von zwei Jahren. Den Vorsitz in den
ersten zwei Jahren führt die Stadt Münster.
(3) Der Lenkungsausschuss tagt einmal jährlich, zud em auf Verlangen von mindestens drei Be-
teiligten.
(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt zu de n Sitzungen ein und legt die Tagesordnung
fest. Es wird eine Niederschrift erstellt. Zu den S itzungen können bei Bedarf fachkundige Be-
raterinnen bzw. Berater eingeladen werden.
(5) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfähigkeit bedürfen Beschlüsse des Lenk ungsausschusses einer Mehrheit der
anwesenden Beteiligten. Jeder Beteiligte hat eine Stimme.
§ 6
Arbeitsrichtlinie
Die Personal-, Sach- und IT-Ausstattung, die elektr onische Verfahrensabwicklung und die Grund-
sätze der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stelle n werden in einer Arbeitsrichtlinie zusam-
mengefasst, die vom Aufgabenträger fortlaufend gepflegt wird.
§ 7
Inkrafttreten
Die Ergänzende Verwaltungsvereinbarung tritt zeitgl eich mit der Öffentlich-rechtlichen Vereinba-
rung zur Übertragung der Aufgaben nach dem EA-Geset z NRW in Verbindung mit der Richtlinie
2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, frühestens am 29.12.2009 in
Kraft.
Ort, Datum
Kreis Borken _____________________ _____________ _________
Der Landrat Der Kreisdirektor
Kreis Coesfeld _____________________ _____________ _________
Der Landrat Der Kreisdirektor
Kreis Steinfurt _____________________ ___________ ___________
Der Landrat Der Kreisdirektor
Kreis Warendorf _____________________ ____________ __________
Der Landrat Der Kreisdirektor
Stadt Hamm _____________________ _______________ _______
Der Oberbürgermeister Der Erste Beigeordnete und
Stadtkämmerer
Stadt Münster _____________________ ____________ __________
Der Oberbürgermeister Der Stadtdirektor
Anlage 1 zur Vorlage 0790-2009
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1 Anlage 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Die Kreise/kreisfreien Städte 1. Borken, vertreten durch den Landrat ... und den Kreisdirektor … 2. Coesfeld, vertreten durch den Landrat … und den Kreisdirektor … 3. Steinfurt, vertreten durch den Landrat … und de n Kreisdirektor … 4. Warendorf, vertreten durch den Landrat … und de n Kreisdirektor … 5. Hamm, vertreten durch den Oberbürgermeister... und den Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer... 6. Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister. .. und den Stadtdirektor... - nachfolgend Beteiligte genannt - schließen gem. §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über ko mmunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1997 (GV NW 1997, S. 621), zuletzt geändert d urch Gesetz vom 08.05.2009 (GV NRW 2009, S. 298), folgende öffentlich-rechtliche Verei nbarung zur Übertragung und Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach de r Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistun- gen im Binnenmarkt (EUDienstleistungsrichtlinie) vo m 12.12.2006 (ABl. EG Nr. I 376 S. 36) und dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartne r in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) vom … (GV NRW …). § 1 Übertragung der Aufgaben (1) Der Kreis Warendorf übernimmt im Rahmen einer D elegation nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GkG die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners als einheitliche Stelle gem. § 71a Verwal- tungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfa len (VwVfG NRW) in der Fassung vom 02.11.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05 .2009 (GV NRW 2009, S. 296) nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA – Gesetz NRW) in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnen- markt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) für die Beteiligten. (2) Der Einheitliche Ansprechpartner führt den Name n „EA Münsterland“. Der Name kann ergänzt werden durch den Zusatz „Ein Service der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie der Städte Hamm und Münster“. § 2 Personal- und Sachaufwand (1) Der Aufgabenträger führt die Aufgabe mit eigene m Personal und eigenen Sachmitteln aus. Die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten richtet s ich im Grundsatz nach der amtlichen Einwoh- nerzahl von IT.NRW. (2) Die Kostenerstattung und weitere Einzelheiten w erden durch eine ergänzende Verwaltungsver- einbarung nach § 4 dieser Vereinbarung geregelt. 2 § 3 Lenkungsausschuss (1) Zur Koordinierung der Aufgaben nach dieser Vere inbarung wird ein Lenkungsausschuss gebil- det. Er begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners Münsterland und legt Vorgaben und Standards für die Beteiligten fest. Er ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. (2) Die näheren Aufgaben des Lenkungsausschusses we rden durch eine ergänzende Verwal- tungsvereinbarung nach § 4 dieser Vereinbarung geregelt. (3) Dem Lenkungsausschuss gehört je eine Vertreteri n bzw. ein Vertreter der Beteiligten an, der von der jeweiligen Hauptverwaltungsbeamtin bzw. dem jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten be- nannt wird. Den Vorsitz führt die Vertreterin bzw. der Vertreter eines Kreises bzw. einer Stadt, der bzw. die nicht Aufgabenträger des Einheitlichen Ans prechpartners ist. Näheres regelt die Verwal- tungsvereinbarung. § 4 Ergänzende Verwaltungsvereinbarung Zur Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird eine ergänzende Verwaltungs- vereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen. In dieser Verwaltungsvereinbarung werden insbesondere die folgenden Punkte geregelt: a) Personal- und Sachausstattung b) Elektronische Verfahrensabwicklung und IT-Ausstattung c) Gebühren d) Abrechnung der Kosten zwischen den Beteiligten und Prüfung e) Vorsitz des Lenkungsausschusses § 5 Gültigkeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12. 2011 und verlängert sich jeweils um ein weite- res Jahr, wenn sie nicht schriftlich von einem Bete iligten sechs Monate vorher gekündigt worden ist. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie rech tzeitig gegenüber dem Aufgabenträger ausge- sprochen wird. (2) Die Beteiligten verpflichten sich, nach einem Z eitraum von 15 Monaten nach Inkrafttreten die- ser Vereinbarung Verhandlungen über die Fortführung der Aufgaben nach dem EAGesetz NRW, insbesondere über die weitere Übertragung gemäß § 1 dieser Vereinbarung, aufzunehmen. (3) Die Kündigung eines Beteiligten berührt nicht d ie Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen den übrigen Beteiligten. § 6 Haftung (1) Die Haftung der Beteiligten untereinander ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Aufga benträger wegen einer Haftung aus der Tätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner sind Bestandteil der abrechnungsfähigen Kosten nach § 2 dieser Vereinbarung, soweit diese nicht durch Ver sicherungsleistungen oder Regressnahme der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gedeckt werden können. 3 § 7 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Beteiligten sichern für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung. § 8 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster, frühestens am 28.12.2009, in Kraft. Ort, Datum Kreis Borken _____________________ ______________ ________ Der Landrat Der Kreisdirektor Kreis Coesfeld _____________________ ____________ __________ Der Landrat Der Kreisdirektor Kreis Steinfurt _____________________ ___________ ___________ Der Landrat Der Kreisdirektor Kreis Warendorf _____________________ ___________ ___________ Der Landrat Der Kreisdirektor Stadt Hamm _____________________ _______________ _______ Der Oberbürgermeister Der Erste Beigeordnete und S tadtkämmerer Stadt Münster _____________________ _____________ _________ Der Oberbürgermeister Der Stadtdirektor
Beschlussvorlage
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V/0790/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Personal- und Organisationsamt Betrifft Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie Beratungsfolge 01.12.2009 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 2006/ 123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG- Dienstleistungsrichtlinie) wird - vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bil- dung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen sowie der Zustimmung der üb- rigen Vereinbarungspartner - die als Anlage 1 beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen. 2. Der Entwurf einer ergänzenden Verwaltungsvereinbarung (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die Stadt Münster mit der o. g. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an den entstehenden Aufwendungen beteiligen muss und dieser Aufwand jährlich voraussichtlich 9.500 € (6.500 € Personal- und Sachkosten plus 3.000 € IT-Kosten) betragen wird. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Zur Finanzierung der o. g. Aufwendungen wurden entsprechende Mittel im Entwurf des Haushaltes 2010 - Produktgruppe 01.03 „OB, BM und Verwaltungsführung“ – eingeplant. Vorlagen-Nr.: V/0790/2009 Auskunft erteilt: Herr Etienne Ruf: 492-1114 E-Mail: Etienne@stadt-muenster.de Datum: 18.11.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0790/2009 Begründung: 1. Wesentlicher Inhalt der EG-Dienstleistungsrichtlinie Ende des Jahres 2006 ist die EG-Dienstleistungsrichtlinie in Kraft getreten. Die Richtlinie zielt dar- auf, bürokratische Hindernisse abzubauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistun- gen zu fördern und damit zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes beizutragen. Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen. Gemäß der Dienstleistungsrichtlinie sind sogenannte „Einheitliche Ansprechpartner“ zu bilden. Die wesentlichen Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners bestehen darin, dass er für ausländi- sche und inländische Dienstleistungserbringer • als zentrale Kontakt- und Informationsstelle dient • alle Verfahren und Formalitäten elektronisch abwickeln kann und dabei • eine koordinierende Funktion zwischen dem Dienstleistungserbringer und den zuständigen Behörden wahrnimmt. Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen sowohl Dienstleistungserbringern, als auch Dienstleistungsempfängern über die Einheitlichen Ansprechpartner leicht zugänglich sind. Diese müssen aus der Ferne und elektronisch zugänglich sein. Ebenso müssen Verfahren sowohl über die Einheitlichen Ansprechpartner, als auch bei den zuständigen Behörden, auf Wunsch des Dienstleistungserbringers elektronisch abzuwickeln sein. Der Dienstleister kann somit sämtliche Verwaltungsverfahren über den Einheitlichen Ansprech- partner abwickeln und muss sich nicht – wie bisher – an unterschiedliche Behörden wenden. Werden Anträge über den Einheitlichen Ansprechpartner gestellt, führt dies zukünftig dazu, dass die beantragte Genehmigung nach Ablauf einer in der Regel dreimonatigen Bearbeitungszeit als erteilt gilt. 2. Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland Grundlage der bisherigen Gespräche in dieser Region war der Gesetzesentwurf zum EA-Gesetz NRW, der von maximal 18 Einheitlichen Ansprechpartnern in Nordrhein-Westfalen ausgeht. Damit dies erreicht werden kann, sollen die Kreise und kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Vereinba- rungen schließen, durch die ein Partner die Aufgabe des anderen übernimmt. Im Ergebnis streben die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die kreisfreien Städte Hamm und Münster eine Kooperation an. Erfreulich ist, dass über Regierungsbezirke hin- weg eine Kooperation entsteht. Die Stadt Hamm liegt im Regierungsbezirk Arnsberg, während die anderen Beteiligten zum Regierungsbezirk Münster gehören. Hiermit ist die Basis für eine effektive und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung geschaffen. Mit insgesamt 1,77 Mio. Einwohnern, verteilt auf 67 Städte und Gemeinden, gehört dieser Einheitliche Ansprechpartner voraussichtlich zu den grö- ßeren in Nordrhein-Westfalen. Der Name des Einheitlichen Ansprechpartners lautet: „Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland“. Ergänzt werden kann er um den Zusatz: „Ein Service der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie der Städte Hamm und Münster“. - 3 - V/0790/2009 Die Kooperationspartner beabsichtigen, für die Aufgabenwahrnehmung ein rollierendes System einzuführen. Alle zwei Jahre besteht die Möglichkeit, dass die Aufgabe einem anderen Kooperati- onspartner übertragen wird. Erfahrungen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme und der Ar- beitsweise des Einheitlichen Ansprechpartners werden in diese Entscheidungen mit einbezogen. Sofern eine Übertragung der Aufgabe auf einen anderen Kooperationspartner erfolgen soll, ist eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Die Landräte und Oberbürgermeister ha- ben Einigkeit erzielt, dass der Kreis Warendorf die Aufgabe zu Beginn übernehmen soll. Damit die delegierenden Vereinbarungspartner auf Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung einen angemessenen Einfluss haben, soll ein Lenkungsausschuss gebildet werden. Er begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners und legt Vorgaben und Standards für die Beteiligten fest. Er ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Eine ergänzende Verwaltungsvereinbarung (Anlage 2) regelt die Zusammenarbeit der Kooperati- onspartner. Im Wesentlichen werden Festlegungen über die Personal- und Sachausstattung, die Abrechnung der Kosten zwischen den Beteiligten und über die Aufgaben des Lenkungsausschus- ses getroffen. Der vorliegende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist bereits mit der zuständigen Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Münster abgestimmt. 3. Fach- und IT-Umsetzung sowie voraussichtliche Kosten Der Kreis Warendorf wird die Aufgabe mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln ausführen. In welchem Maße der Einheitliche Ansprechpartner zu Beginn des neuen Jahres genutzt wird, kann bislang niemand voraussagen. Aus diesem Grunde werden sich die Informationsbereitstel- lung in elektronischer Form und die Elektronische Verfahrensabwicklung an den Grundanforderun- gen der EG-Dienstleistungsrichtlinie orientieren. Geplant ist, die Aufgabe mit einer halben Perso- nalstelle durchzuführen. In Anlehnung an das aktuelle Gutachten der KGSt werden für diese Stelle Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 42.000 € eingeplant. Der Kreis Warendorf wird jedoch nur die Kosten in Ansatz bringen, die sich aus der tatsächlichen Inanspruchnahme des Einheitli- chen Ansprechpartners ergeben. Entsprechende Arbeitsaufzeichnungen werden gefertigt. Innerhalb der Stadt Münster berührt die EG-Dienstleistungsrichtlinie voraussichtlich die Aufgaben- stellungen insbesondere des Ordnungsamtes, des Amtes für Bürgerangelegenheiten, des Veteri- när- und Lebensmittelüberwachungsamtes, des Gesundheitsamtes und des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz. Zur Sicherstellung einer verlässlichen und rechtskonformen Zusammenarbeit mit dem EA Münsterland werden zunächst alle auftretenden Fälle durch das Ordnungsamt koordi- niert (Interner Koordinator). Gemäß der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist der Ei nheitliche Ansprechpartner verpflichtet, ein Infor- mationsportal vorzuhalten. Die Verwaltungen der Kooperationspartner haben beschlossen, dass die citeq, kommunaler IT-Dienstleister der Stadt Münster, dieses Portal aufbauen und betreiben soll. Zum Einsatz kommen soll hierbei das frei verfügbare Redaktionssystem TYPO3. Notwendige Anpassungen des Redaktionssystems bzw. der Erweiterungen, die sich z.B. aus den Layoutvor- gaben des Landes ergeben, sollen von der citeq durchgeführt werden. Die Umsetzung der EG- Dienstleistungsrichtlinie ist Bestandteil des im Aufbau befindlichen EGovernment-Konzeptes der Stadt Münster. Im Jahre 2010 werden für das Portal und die IT-Verfahrensabwicklung Kosten in Höhe von ca. 18.000 € entstehen. Die für das Jahr 2010 zu erwartenden Gesamtkosten werden sich somit auf rund 60.000 € belau- fen. - 4 - V/0790/2009 Auf der anderen Seite wird die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners gebühren- pflichtig sein. In welcher Höhe Gebühren zu erwarten sind, lässt sich zurzeit nicht abschätzen. Diese werden voraussichtlich die tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme nicht decken. Auch werden den Kosten des Informationsportals keine Erlöse in gleicher Höhe gegenüberstehen. Der Gesetzentwurf geht zurzeit von einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus, die auch eine landesweit einheitliche Gebührenordnung voraussetzt. Diese wird zurzeit vom Land erarbei- tet. Falls vom Landtag jedoch eine Umwidmung in eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe er- folgt, müsste die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Warendorf entsprechend ergänzt wer- den. Empfehlungen zu den Gebührensätzen sollten auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet werden. Die Kostenaufteilung auf die Kooperationspartner erfolgt im Grundsatz nach der amtlichen Ein- wohnerzahl von IT.NRW. Der für die Stadt Münster zu tragende Anteil der Kosten beläuft sich demnach auf rund 9.500 €. 4. Zusammenfassung Um die fristgemäße Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie bis zum 29.12.2009 sicherstellen zu können, bedarf es des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, mit der die Kreise Borken, Coesfeld und Steinfurt sowie die kreisfreien Städte Hamm und Münster dem Kreis Waren- dorf die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners übertragen. I.A. gez. Dr.Heinrichs 2 Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0790/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.11.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37