V/0957/2014
Bebauungsplan Nr. 566 - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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V-0957-2014-Anlage-1-Bürgeranhörung
7662 Zeichen
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N i e d e r s c h r i f t
zur
Bürgeranhörung
(§ 3 (1) BauGB)
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 566 – Hiltrup - Malteserstraße/Langestraße
A
nwesende:
Herr Schmidt Bezirksbürgermeister
Herr Winter Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Herr Wilsmann Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Herr Schröder Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Protokoll)
ca. 40 Bürgerinnen und Bürger
V
eranstaltungszeitraum
25.06.2014
17:30 Uhr - 18.15 Uhr
Veranstaltungsort
Sitzungssaal der Stadthalle Hiltrup, Westfalenstraße Nr. 197, 48165 Münster
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt der Bezirksbürgermeister Herr Schmidt die Bürgerin-
nen und Bürger und die Vertreter des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Ver-
kehrsplanung und nennt den Anlass dieser Veranstaltung.
Herr Winter erläutert die wesentlichen Inhalte der Planung anhand einer Beamer-
Präsentation:
Eine heute landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 2,40 ha soll zu einem Wohngebiet
entwickelt werden. Dazu ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 566 erforderlich.
Zunächst wird das Plangebiet an der Malteserstraße anhand von Kartendarstellungen und
einer Fotostrecke vorgestellt. Anschließend geht Herr Winter auf die nähere Umgebung des
Plangebiets ein und erläutert die planerischen Rahmenbedingungen.
Herr Winter stellt daraufhin den anwesenden Bürgern den Siegerentwurf (3pass Architekten,
Köln) aus der Mehrfachbeauftragung zur Malteserstraße vor und begründet die Entschei-
dungsauswahl. Der Entwurf passt sich gut in die vorhandene Umgebung ein und nimmt
durch die vorgesehenen Dachformen und Neigungen der Bebauung Rücksicht auf die an-
grenzende Bestandsbebauung. Auch die Erschließung des Plangebiets mittels einer Schlau-
fe, die Anbindungen zum Sandforts Busch sowie die Planung eines Quartiersplatzes sind
positiv hervorzuheben.
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0957/2014
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Als dann erläutert Herr Winter die wesentlichen Inh alte des Bebauungsplan-Vorentwurfes.
Maßgeblich zu nennen ist die Verbreiterung der Malt eserstraße aufgrund der zukünftigen
Notwendigkeit eines Gehweges in Kombination mit ein em Längsparkstreifen. Prägnant für
den Entwurf ist die Gruppierung von freistehenden E infamilienhäusern in offener Bauweise
und Satteldach in Zusammenspiel mit II-III geschoss igen Mehrfamilienhäusern und Flach-
dach. Die maximale Gebäudehöhe (First) der Einfamil ienhäuser entlang der Malteserstraße
ist angelehnt an die vorhandenen Gebäudehöhen der g egenüberliegenden Nachbarhäuser.
Die gewählte Gebäudestellung ermöglicht Blickbeziehungen in das neue Baugebiet.
Im Anschluss bittet Herr Schmidt die Bürgerinnen un d Bürger um Fragen und Anmerkungen
zur Planung:
Ein Bürger erkundigt sich nach den Grundstücksgröß en der Einfamilienhausgrundstü-
cke.
Es ist für die Einfamilienhausbebauung von durchsc hnittlichen Grundstücksgrößen von
ca. 350 m² bzw. 400 m² (freistehend) auszugehen. Di e Grundstücksvergabe erfolgt
durch das Amt für Immobilienmanagement. Die Vergabe modalitäten regelt der Aus-
schuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaft en. Preise können zu diesem Zeit-
punkt der Planung noch nicht genannt werden. Die Gr undstücke werden nicht zu 100%
von der Stadt vergeben, da ein Teil des Plangebiets sich in Privateigentum befindet.
Ein Bürger fragt nach dem Zeitfenster der Planung.
Der Bebauungsplan wird voraussichtlich bis Ende 20 15 rechtsverbindlich. Die Erschlie-
ßung und damit die Baureife der Grundstücke sind in 2016 zu erwarten.
Ein Bürger fragt, ob die Wohnungen in den Mehrfami lienhäusern Eigentums- oder Miet-
wohnungen sein werden.
Aufgrund des frühen Stadiums der Planungsphase ste ht dies konkret noch nicht fest. Im
Rahmen des Beschlusses zur Sozialgerechten Bodennut zung der Stadt Münster ist da-
von auszugehen, dass anteilig öffentlich geförderte Mietwohnungen entstehen werden.
Ein Bürger erkundigt sich nach der Geschossigkeit der Doppelhäuser.
Die Darstellung des Planungsbüros ist als architek tonische Anregung zu verstehen, so
dass noch gewisse Spielräume für die Architekten bl eiben. Die Geschossigkeit der Dop-
pelhäuser muss aber zwingend II-geschossig sein, ei n drittes, zurückspringendes Staf-
felgeschoss ist möglich. Gleiches gilt im Übrigen für die Mehrfamilienhausbebauung.
Eine Bürgerin, die direkt neben dem Plangebiet woh nt, erkundigt sich nach der Berück-
sichtigung ihres bestehenden Fensterrechts zum Plangebietsgrundstück.
Dieses ist im Grundsatz berücksichtigt. Für weiter e Detailauskünfte wird empfohlen,
Kontakt mit dem Amt für Immobilienmanagement aufzunehmen.
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Mehrere Bürger befürchten zunehmendes Verkehrsaufk ommen.
Bei ca. 70 Wohneinheiten ist mit etwa 200 Neubürge rn zu rechnen, die pro Tag ca. 150
zusätzliche KFZ-Fahrten erzeugen.
Dieses Verkehrsaufkommen können die angrenzen-
den Erschließungsstraßen problemlos aufnehmen. Das neue Wohngebiet erfordert kei-
ne Öffnung der Malteserstraße zur Hansestraße hin.
Mehrere Bürger befürchten eine erhöhte Verkehrsbel astung am „Knotenpunkt“ Lange-
straße/Malteserstraße sowie die Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Auch
der neue Kindergarten im Norden würde die Situation verschärfen.
Herr Bezirksbürgermeister Schmidt bietet zu diesem Punkt ein gesondertes, vertiefen-
des Gespräch mit den Anliegern an.
Ein Bürger regt an, die nördlichen Einfamilienhäus er eher traufenständig zur Langestra-
ße anzuordnen, um die Nutzungsmöglichkeiten der Solarenergie zu verbessern.
Die Anordnung der Einfamilienhäuser im Planentwurf entspricht dem einheitlichen und
stringenten Konzept der giebelständigen Ausrichtung . Der heutige Stand der Technik
ermöglicht eine effiziente Nutzung der Solarenergie auch bei Ost-West-Ausrichtung der
Dächer.
Ein Bürger bittet um Auskunft über die Geschossigk eit der Kindertagesstätte. Außerdem
wird erfragt, ob die KITA St. Martin wirklich voll ausgelastet sei und ob bei Nichtrealisie-
rung der KITA sozialer Wohnungsbau entstehen könnte.
Für die Kindertagesstätte ist eine II-Geschossigke it als Höchstgrenze vorgesehen. Aktu-
elle Zahlen vom Amt für Kinder, Jugendliche und Fam ilien bestätigen die Auslastung der
KITA St. Martin. Bei Nichtrealisierung der KITA ist auch sozialer Wohnungsbau möglich.
Ein Bürger fragt nach den Größen der Wohnungen in den geplanten Mehrfamilienhäu-
sern.
Im freifinanzierten Wohnungsbau hängen die Wohnung szuschnitte in erster Linie von
der nachfragegerechten Planung der Investoren ab. I m sozialen Wohnungsbau sind die
entsprechenden Vorgaben aus den Wohnungsbauförderun gsbestimmungen des Landes
NRW zu beachten.
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, beda nkt sich Herr Bezirksbürgermeister
Schmidt bei den Vertretern der Verwaltung für die V orstellung der Planung sowie bei den
Bürgerinnen und Bürgern für die rege Teilnahme an d er Veranstaltung sowie für die sachli-
che Diskussion und schließt die Veranstaltung gegen 18:15 Uhr.
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V-0957-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
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AE GFL Parkstreifen 57,51 m ü. NHN Klärbecken II II II II I -I I II I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I Betriebshof P P W eg Weg Regenwasser- behandlungsanlage Spielplatz Weg W eg Weg P P Busch Sandforts Theodor-St orm -St ra ße P P L 885 Amelsbürener Straße Im Hook Templerweg M alteserstraße Langestraße Nimrodweg P P 1082 1148 1149 1387 532 42 43 619 627 628 629 621 622 23 24 637 638 633 634 630 632 837 824 868 838 840 841 843 911 912 844 869 907 908 1007 995 996 997 998 1001 1002 981 982 986 987 993 1006 3 005 988 990 1046 1032 991 992 1085 1112 999 1128 1131 1132 1113 2000 1114 2001 1115 1116 1990 1991 1992 1994 1995 55 154 158 1239 1240 153 217 182 183 188 190 191 214 215 1297 1293 1294 1295 1296 1298 99 1300 1301 1302 1303 1304 1292 1305 472 345 1346 1360 1361 1306 1364 1388 1389 533 534 538 2041 2095 2094 2121 2122 2123 2124 965 1467 2002 155 620 1478 662 663 664 1517 823 835 836 661 842 999 1000 004 989 1362 1363 1365 913 1586 490 473 474 966 970 994 1008 1086 1088 1993 2096 2161 2160 2172 2171 2170 2 36 40 42 38 34 32 22 32 19 50 11a 17 15 13 5 15 17 13a 13b 9a 9b 7b 7c 5a 5b 5c 34 34a 11b 11c 9c 9d 7d 11 9 2 13c 13d 11d 32 32a 39 10 37 7 5 8 18a 10 10 8 6 4 30a 30 5 6 14 12 28 27 29 24 26 20 26 30 28 22 18 16 26a 3 3a 1 13 25 11 6 8 10b 10 10a 5 7 II II II I I I II I I I I I I II II II II II II II II II II II II II II I I I II II II I I I I I II II I I I I I I I I I I I Herrenburgallee Mülltonnen St St St Mülltonnen Mülltonnen St Mülltonnen St St St St St 0,4 0,8 FD WA 1) E GH max. 9,00 m geplante Flüchtlingsunterkunft II II 0,4 0,8 FD WA 2) GH max. 9,00 m II 0,4 0,8 FD WA GH max. 9,00 m II 0,4 0,8 FD WA D GH max. 9,00 m II 0,4 0,8 SD 45° ± 3° WA E GH max. 10,00 m II D 5,00 m 6,50 m 4,50 m 6,50 m 15,00 m 4,00 m 4,50 m 4,00 m 4,00 m Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0957/2014 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 566: Hiltrup - Malteserstraße / Langestraße Planverkleinerung - Maßstab 1:2000
V-0957-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0957/2014 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im WA -Gebiet mit der Kennziffer 1) sind maximal 2 Wohneinheiten je Hauseinheit zulässig. In den übrigen Baugebieten, in denen nur Einzelhäuser bzw. nur Doppelhäuser zulässig sind, ist neben der Hauptwohnung max imal eine Kleinwohnung zulässig. Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten. Im WA -Gebiet mit der Kennziffer 2) (Mehrfamilienhausgrundstücke) wird die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) 1.2 Die festgesetzte Geschosszahl darf ausnahmsweise um ein Geschoss überschritten werden, wen n die festgesetzte Geschossflächenzahl nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Die Grundstücksgröße muss bei Doppelhäusern mindestens 260 m² und bei Einzelhäusern mindestens 350 m² betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). 1.4 Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebenanlagen müssen zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m (Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten (§ 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO). 1.5 Auf den Baugrundstücken im WA -Gebiet mit der Kennziffer 2) (Mehrfamilienhausgrundstücke) sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze und diese nur auf den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Je sechs Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.6 Die Oberkant e Fertigfußboden der Gebäude im Erdgeschoss muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB). 1.7 Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen ist die in der Planzeichnung eingetragene Höhe des Kanaldeckels in der Malteserstraße von 57,51 Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 2.2 Dachaufbauten, Zwerchgiebel und Dachüberstände (Traufen- und Ortgangüberstände) sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Solarenergienutzung. 2.3 Im Plangebiet sind als Fassadenmaterial für Haupt - und Nebengebäude und Garagen nur rote, rot-graue und rotbraune Ziegel zulässig. Ausnahmsweise können die Außenwände des jeweils obersten Geschosses in den Baufeldern, in denen nur Flachdächer zulässig sind, als weiße Putzflächen ausgeführt werden. 2.4 Doppelhäuser sind hinsichtlich Kubatur, Fassadenmaterial und - farbton einheitlich zu gestalten. 3. Hinweise 3.1 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Boden denkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbesc haffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 2
V-0957-2014-Anlage-2-Begründung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0957/2014 Begründun g zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................ 2 2. Geltungsbereich .................................................................................................................. 2 3. Planverfahren ...................................................................................................................... 2 4. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................... 3 4.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................... 3 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen ........................... 3 5. Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................... 3 6. Planungsziele ...................................................................................................................... 3 7. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................... 4 7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................. 4 7.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs ................................................................. 4 7.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................... 5 7.3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 5 7.3.2 Überbaubare Flächen / Bauhöhen ..................................................................... 5 7.3.3 Bauweise / Bauform .......................................................................................... 5 7.3.4 Firstrichtung / Dachform .................................................................................... 6 7.3.5 Material / Farbgebung ....................................................................................... 6 7.3.6 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ............................................................... 6 7.3.7 Einfriedungen .................................................................................................... 7 7.4 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................. 7 7.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................... 7 7.6 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................... 7 7.6.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................... 7 7.6.2 Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote................................................................ 8 7.7 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................... 8 7.8 Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................... 8 7.9 Umwelt / Immissionsschutz / Artenschutz ................................................................... 8 8. Flächenbilanz ...................................................................................................................... 9 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................... 9 Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung neuer, ortsteilnaher Wohnbauflächen für etwa 70 Wohneinheiten schaffen. Zudem soll eine Baufläche für eine Kindertageseinrichtung vorgehalten und gesichert werden. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Fläche in stadträumlich integrierter Lage und fußläufiger Entfernung zur Marktallee. Für die Verwirklichung der v orgenannten Bau- und Investitionsabsichten ist die Schaffung von Planungsrecht erforderlich. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf ist das Ergebnis eines von der Stadt durchgeführten, städtebaulichen Optimierungsverfahrens (Mehrfachbeauftragung). 2. Geltungsbereich Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Hiltrup und ist im Norden und Westen bereits von Wohnbebauung umgeben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist wie folgt begrenzt: • Im Norden durch die Langestraße • im Westen durch die Malteserstraße • im Süden durch einen Fuß- und Radweg, der nach Westen durch die Herrenburgallee seine Fortsetzung findet • im Osten durch das Waldstück „Sandfortsbusch“. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstücke 1478, 2161, Teile der Flurstücke 2041, 2092, 2160. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planverfahren Das Planverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt (Bebauungsplan der Innenentwicklung), da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: • Es handelt sich um eine Maßnahme der Nachverdichtung bzw. Innenentwicklung • Die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 m² • Das Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung • Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungs plan ist das Pl angebiet bereits teilweise als Wohnbaufläche dargestellt. Ein untergeordneter Teil bereich im Osten des Plangebiet s ist als Grünfläche dargestellt. Das Planverfahren soll gem äß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt w erden. Nach Inkrafttr eten des Bebauungsplans Nr. 566 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem äß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB . Zukünftig wird der Bereich im Flächennutzungsplan insgesamt als Wohnbaufläche dargestellt. 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen Das Plangebiet liegt nahezu vollständig innerhalb des rechtsk räftigen Bebauungsplans Nr. 272 „Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage – Süd)“, der das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt. Der am westlichen Plangebietsrand des neuen Bebauungsplans festgesetzte Parkstreifen der öffentlichen Verkehrsfläche der Malteserstraße ragt in das Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Hiltrup 14 „Südlich der Amelsbürener Straße“ hinein. Allerdings war die Fläche in dem alten Bebauungsplan bereits als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 566 t reten die Bebauungsplän e Nr. 272 und Hiltrup 14 in den überplanten Bereichen außer Kraft. 5. Räumliche und strukturelle Situation Der Planbereich wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Die nähere Umgebung wird im Westen und Norden überwiegend durch ein- bis zweigeschossige Einfamilienhäuser geprägt. Im Osten schließt sich eine waldartige Grünkulisse, bestehend aus hochstämmigen Bäumen an (Sandfortsbusch). Unmittelbar im Süden grenzt an das Plangebiet ein öffentlicher Kinderspielplatz an. 6. Planungsziele Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die E rschließung und Errichtung von ca. 70 Wohneinheiten schaffen, die etwa je zur Hälfte in Mehrfamilienhäusern und in Einfamilienhäusern entstehen sollen. Mit dem relativ hohen Mehrfamilienhausanteil soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswoh nungsbau in sta dtnahen Lagen Rechnung getragen werden. In den Bereichen, die für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind (östlich der Planstraße), ist je nach Nachfragesituation auch ein Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie sonstige, besondere Wohnformen angestrebt. Unmittelbar südlich der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche soll ein Baufeld für eine dauerhafte Flüchtlingseinrichtung vorgehalten werden. Im Nordosten des Plangebietes ist ein Grundstück für eine K indertageseinrichtung vorgesehen und als Fläc he für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „ Soziale Einrichtungen“ festgesetzt. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 7. Inhalte des Bebauungsplans 7.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind das Maß der baulichen Nutzung, die Festsetzungen zu den Mindestgrundstücksgrößen und den Dachformen von besonderer Bedeutung. Um eine an dem vorlieg enden städtebaulichen Entwurf orientierte Realisierung zu gewährleisten, werden insbesondere auch Festsetzungen zur max imalen Gebäudehöhe, Baukörperstellung und zulässigen Fassadenmaterialien getroffen. 7.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs Abbildung 1: Städtebauliches Konzept (3pass Architekten, Köln) Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier ist durch seine orthogonale Struktur gekennzeichnet. Eine flächensparsame, in Nord- Süd-Richtung verlaufende, schlaufenförmige Planstraße gliedert das Gebiet im Grundsatz in einen westlichen und einen östlichen Teil. D as Herz der neuen Siedlung bildet im südöstlichen Knickpunkt der neuen Planstraße ei n annähernd quadratischer Quartiersplatz, um den sich auf seiner Nord- und Ostseite II ½- geschossige Mehrfamilienhäuser, im Süden und Westen II½-geschossige Doppelhäuser gruppieren. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Prägend für den Entwurf ist die Ausgestaltung des Übergangs zwischen Bestands - und Neubebauung. So ist entlang der Langestraße im Norden und der Malteserstraße im Westen eine Bebauung in Form von freistehenden Einfamilienhäusern mit giebelständigen, steil geneigten Satteldächern vorgesehen, die die städtebauliche Struktur der angrenzenden Bestandsbebauung aufgreift und neuzeitlich interpretiert. Die östlich anschließenden Baufelder (überwiegend Mehrfamilienhausbebauung) sind demgegenüber durchgängig als Flachdachbebauung konzipiert, um dem Quartier hier ein eigenständiges städtebauliches Gepräge zu verleihen. 7.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 7.3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Die Bauf lächen innerhalb des Plangebiet s sind mit Ausnahme der Fläche für die geplante Kindertagesstätte als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, ist sowohl für die Einfamilienhausbebauung als auch für die Mehrfamilienhausbebauung eine Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 / 0,8 in zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. 7.3.2 Überbaubare Flächen / Bauhöhen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurfs im Grundsatz gewährleistet ist. Um eine an der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung zu gewährleisten, sind maximale Gebäudehöhen von 9,00 m bzw. 10,00 m festgesetzt. Um die Wohndichte und damit zusammenhängend das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Gebiet zu beschränken, wird für die Einzel - und Doppelhäuser die maximale Zahl der Wohneinheiten auf eine Haupt - und eine Kleinwohnung festgelegt . Im Südosten des Plangebietes befindet sich ein Baufeld für zwei E inzelhäuser, für die aufgrund der relativ großen Grundstücksflächen jeweils maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Durch die flankierende Festsetzung von Mindestg rundstücksgrößen wird ergänzend dem Planungsziel, die städtebauliche Dichte zu begrenzen, Rechnung getragen. 7.3.3 Bauweise / Bauform Da nichts anderes festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise. Östlich der Malteserstraße und südlich der Langestraße ist als Bauform ausschließlich das freistehende Einfamilienhaus zulässig. Westlich und südlic h der Planstraße sollen Doppelhäuser entstehen. Diese sind insbesondere auch hinsichtlich ihrer Kubatur einheitlich zu gestalten. Die Bereiche östlich der Planstraße dienen überwiegend der Errichtung von Mehrfamilienhäusern. Auf diesen Baufeldern soll außerdem, je nach Nachf ragesituation, ein Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie ähnliche, spezifische Wohnformen geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund wird hier die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 7.3.4 Firstrichtung / Dachform Als Dachform en werden steilgeneigte Satteldächer mit vorgegebener Firstrichtung sowie Flachdächer festgesetzt, um einerseits einen harmonischen Übergang zwischen Bestandsbebauung und Neubebauung zu sichern und andererseits dem Gebiet eine eigenständige Prägung zu geben. Um einer Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken, sind Dachaufbauten und Zwerchgiebel unzulässig. Mit den vorgesehenen „Satteldachtypen“ wird eine neuzeitliche Interpretation des „klassischen Siedlungshauses“ verfolgt. Der getroffene Ausschluss von Traufen- und Ortgangüberständen soll dieses Ziel stützen und einem „Verunklären“ der Kubatur entgegenwirken. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sollen von diesen Beschränkungen ausgenommen werden. 7.3.5 Material / Farbgebung Innerhalb des Plangebiet s ist für alle Gebäude für die Fassaden nur rotes, rot -graues und rotbraunes Ziegelmaterial zulässig. Ausnahmsweise dürfen die Fassaden des jeweils obersten Geschosses bei Gebäuden mit Flachdach auch in weißem Putzmaterial ausgeführt werden. Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischer Einheitlichkeit , die dem Baugebiet die gew ünschte, eigenständige Prägung verleihen kann, und ausreichendem Spielraum in Farbgebung und Materialwahl erreicht. Des Weiteren wird mit diesen Materialien eine gestalterische Einfügung in die umgebende Bebauung gewährleistet. Es besteht weitergehender Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für Doppelhäuser, um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Haus einheit zu sichern. Daher ist für die Fassade ein einheitliches M aterial hinsichtlich Art und Farbton zu verwenden, um den jeweiligen Gebäudekörper als gestal terische Einheit erkennbar werden zu lassen. 7.3.6 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen Die baurechtlich notwendigen Garagen und Stellplät ze sind jeweils auf eigenem Grundstück nachzuweisen. Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen (Gerätehäuser etc.) müssen im Vorgartenbereich zur Straßenverkehrsfläche einen Abstand von mindestens 5,00 m einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um auf dem entstehenden Streifen eine angemessene Eingrünung zu ermöglichen. Mit diesen Regelungen soll insbesondere das Ziel unterstützt werden, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhalten und die Höhen von Nebenanlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu beschränken. Weitergehende Regelungen werden für die Mehrfamilienhausbebauung östlich der Planstraße getroffen. So sind hier Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen generell unzulässig. Die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Flächen ist hier nur auf den gesondert dafür festgelegten Flächen zulässig. Mit dieser Re gelung soll dem, dem städtebaulichen Entwurf zugrundliegenden Grundgedanken Rechnung getragen werden, den privaten Stellplatznachweis für die Mehrfamilienhausbebauung räumlich nicht mit Orientierung auf die Planstraße, sondern auf den rückwärtigen Grundstücksflächen (Waldabstand) zu führen. Die Stellplatzanlagen sind angemessen einzugrünen. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße 7.3.7 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis 1,20 m Höhe und nur in Verbindung mit einer der Verkehrsfläche zugewandten Ei ngrünung zulässig, um eine visuelle Erlebbarkeit der (entsprechend eingegrünten) Straßenräume zu ermöglichen. 7.4 Verkehrsflächen / Erschließung Das neue Wohngebiet wird über eine schlaufenförmige, verkehrsberuhigt ausgebaute und mit 6,50 m Breite ausreichend dimensionierte Planstraße erschlossen, die jeweils eine Anbindung an die Langestraße und an die Malteserstraße erhält. Die Einzelhäuser an der Langestraße und an der – um Gehweg und Längsparkstreifen verbreiterten – Malteserstraße werden unmittelbar von diesen Straßen aus erschlossen. Im südöstlichen Bereich wird die P lanstraße zu einem Quartiersplatz aufgeweitet, der u. a. mit einer markanten Baumpflanzung gestaltet werden soll. Die erforderlichen Besucherstellplätze sind zum einen in Form eines Längsparkstreifens entlang der Malteserstraße angeordnet . Weitere Besucherstellplätze werden im Rahmen des verkehrsberuhigten Ausbaus der inneren Erschließungsflächen vorgesehen. Im Nordosten und Süden bestehen Anbindungsmöglichkeiten an das bestehende Fuß- und Radwegenetz innerhalb der angrenzenden Grün- und Waldflächen. Das östlichste Baufeld östlich der Planstraße wird über eine private Verkehrsfläche erschlossen, die im Bebauungsplan als eine mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger zu belastendende Fläche (GFL / AE) festgesetzt ist. Der Hol- und Bringverkehr einschließlich des Nachweises der erforderlichen Stellplätze mit Blick auf die geplante Kindertageseinrichtung ist auf eigenem Grundstück abzuwickeln. Das Plangebiet ist über die Stadtbuslinien 1 und 5 an das städtische Busliniennetz angebunden. Die nächstgelegene Haltestelle befindet sich in ca. 300 m Entfernung an der Amelsbürener Straße. 7.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser kann über die ausreichend dimensionierten Kanäle in der Malteserstraße abgeleitet werden. Zur geor dneten Entwässerung des Plangebietes sind Geländeaufhöhungen um max imal ca. 1,0 m erforderlich. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regenwasser bei Starkregenereignissen ist festgesetzt, dass der Erdgeschossfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über Straßenniveau liegen muss. 7.6 Grünflächen / Begrünung 7.6.1 Öffentliche Grünflächen In unmittelbarer Nähe südlich des Plangebiets befindet sich ein öffentlicher Kinderspielplatz, der den infolge des neuen Baugebiets entstehenden zusätzlichen Bedarf mit abdecken kann. Öffentliche Kinderspielplatzflächen im Plangebiet selbst sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 7 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Im Osten des Plangebiet s befindet sich ein teilweise verrohrtes Gewässer, das zur Sicherung seiner ökologischen Funktion entsprechende Schutzabstände benötigt. Ähnliches gilt für die südliche Plangebietsgrenze. Außerdem benötigen die östlich angrenzenden Waldflächen ausreichende Sicherheitsabstände (z. B. gegen Windbruch). Um die benötigten Flächen dauerhaft für die vorgenannten Zwecke auch liegenschaftlich zu sichern, werden diese als öffentliche Grünflächen bzw. als Flächen für Wald festgesetzt. 7.6.2 Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote Im Plangebiet selbst befindet sich kein erhaltenswerter Grünbestand. Auf den festgesetzten Verkehrsflächen sind entsprechende Baumpflanzungen als Pflanzgebote vorgesehen. Der jeweils genaue Standort kann erst im Rahmen des verkehrstechnischen Entwurfs festgelegt werden. 7.7 Altlasten / Altstandorte Innerhalb des Plangebiet s sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine kennzeichnungspflichtigen Altlastenverdachtsflächen bekannt. 7.8 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiet s befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetz es NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jeder zeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt wer den. Den Umgang mit Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das Denkmalschutzgesetz NW. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7.9 Umwelt / Immissionsschutz / Artenschutz Im Hinblick auf mögliche Luft - und Lärmimmissionen ergeben sich bedingt durch die Lage sowie durch die geplante Nutzungsart (Wohnen) keine Hinweise, dass es infolge der Planung hier zu erheblichen oder unverträglichen, zusätzlichen Belastungen kommen könnte. Bei Langestraße und Malteserstraße handelt es sich um gering belas tete Wohnstraßen, die den zusätzlichen Verkehr mengenmäßig problemlos und immissionsschutzrechtlich unbedenklich aufnehmen können. Der östlich anschließende Landschaftsraum (Wald) wird durch eine großzügig dimensionierte „Pufferzone“ von der heranrückenden Wohnbebauung abgeschirmt. Die Artenschutzprüfung erfolgte auf Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Landesministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV NW) und des Landesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz (MKULNV NW) vom 22.12.2010. Die Vorprüfung hat ergeben, dass unmittelbar keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt sind. Im Bereich des Waldrandes ist davon auszugehen, dass Fledermäuse den Waldrand als Nahrungsraum nutzen. Durch die vorgesehene Bebauung wird die Waldrandfunktion im Grundsatz beibehalten, sodass etwaig vorkommende Arten den Teillebensraum weiterhin nutzen können. Lebensstätten geschützter Arten im engeren Sinne (Nist-, Brutstätten, etc.) werden jedoch nicht tangiert. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 8 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen (z. B. verbreitete Vogelarten) kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Da der Bebauungsplan gem äß § 13a BauGB der Innenentwicklung dient, wird mit B ezug auf § 13 (3) BauGB von einer förmlichen Umweltprüfung bzw. Umweltbericht abgesehen. 8. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 2,83 ha 100 % Netto-Bauflächen 1,96 ha 70 % Flächen für Wald 0,12 ha 4 % Öffentliche Grünflächen 0,23 ha 8 % Straßenverkehrsflächen 0,34 ha 12 % Fläche für den Gemeinbedarf 0,18 ha 6 % Tabelle 1: Flächenbilanz 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteil ige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 566: Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße. Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Schultheiß Stadtdirektor Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 9 von 9
Beschlussvorlage
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V/0957/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 566: Hiltrup - Malteserstraße / Langestraße 1. Beschluss zur Aufstellung 2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.02.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Für den Bereich zwischen Malteserstraße, Langestra ße und dem Sandfortsbusch im Stadtteil Hiltrup ist gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 BauGB zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen. Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstücke 1478, 2161, Teile der Flurstücke 2041, 2092, 2160. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 566 „Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße“ öffentlich auslegen wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch di e Stadt Münster realisiert. Für den erforderlichen Kanalbau werden Kosten von 0,50 Mio. €, für den Straßenbau von 0,45 Mio. € geschätzt. Das Plangebiet befindet sich künftig überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die Veräußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. Vorlagen-Nr.: V/0957/2014 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 11.12.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0957/2014 Begründung: Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschli eßung neuer, ortsteilnaher Wohnbauflächen für etwa 70 Wohneinheiten schaffen. Zudem soll eine Baufläche für eine Kindertageseinrichtung vorgehalten und gesichert werden. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Fläche in stadträumlich integrierter Lage und fußläufiger Entfernung zur Marktallee. Für die Verwirklichung der v orgenannten Bau- und Investitionsabsichten ist d ie Schaffung von Planungsrecht erforderlich. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf ist das Ergebnis eines von der Stadt durchgeführten, städtebaulichen Optimierungsverfahrens (Mehrfachbeauftragung). Am 25.06.2014 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt. Das Protokoll ist in der Anlage 1 beigefügt. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 566 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Bereich der Neuaufstellung überlagert Teile de r rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 272 „Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage – Süd)“ und Hiltrup 14 „Südlich der Amelsbürener Straße“. Nach seiner Rechtskraft tritt der neue Bebauungsplan in den überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. Die Offenlegung soll im März 2015 erfolgen. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Protokoll der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (12)
- Malteserstraße
- Langestraße 1
- Marktallee
- Westfalenstraße
- Amelsbürener Straße
- Hansestraße
- Herrenburgallee
- Albersloher Weg 33
- Templerweg
- Nimrodweg
- An den Speichern 7
- Im Hook
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Details
- Aktenzeichen
- V/0957/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.12.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37