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V/0957/2014

Bebauungsplan Nr. 566 - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 03.12.2014

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V-0957-2014-Anlage-1-Bürgeranhörung

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Ansehen

V-0957-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0957-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0957-2014-Anlage-2-Begründung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0957-2014-Anlage-1-Bürgeranhörung

7662 Zeichen


	

	




 !  "#
N i e d e r s c h r i f t 
zur  
Bürgeranhörung 
(§ 3 (1) BauGB) 
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 566 – Hiltrup - Malteserstraße/Langestraße 
A
nwesende: 
Herr Schmidt  Bezirksbürgermeister  
Herr Winter  Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung  
Herr Wilsmann Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Herr Schröder  Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Protokoll) 
ca. 40 Bürgerinnen und Bürger 
V
eranstaltungszeitraum 
25.06.2014 
17:30 Uhr - 18.15 Uhr 
Veranstaltungsort 
Sitzungssaal der Stadthalle Hiltrup, Westfalenstraße Nr. 197, 48165 Münster 
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt der Bezirksbürgermeister Herr Schmidt die Bürgerin-
nen und Bürger und die Vertreter des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Ver-
kehrsplanung und nennt den Anlass dieser Veranstaltung.  
Herr Winter erläutert die wesentlichen Inhalte der Planung anhand einer Beamer-
Präsentation: 
Eine heute landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 2,40 ha soll zu einem Wohngebiet 
entwickelt werden. Dazu ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 566 erforderlich. 
Zunächst wird das Plangebiet an der Malteserstraße anhand von Kartendarstellungen und 
einer Fotostrecke vorgestellt. Anschließend geht Herr Winter auf die nähere Umgebung des 
Plangebiets ein und erläutert die planerischen Rahmenbedingungen.  
Herr Winter stellt daraufhin den anwesenden Bürgern den Siegerentwurf (3pass Architekten, 
Köln) aus der Mehrfachbeauftragung zur Malteserstraße vor und begründet die Entschei-
dungsauswahl. Der Entwurf passt sich gut in die vorhandene Umgebung ein und nimmt 
durch die vorgesehenen Dachformen und Neigungen der Bebauung Rücksicht auf die an-
grenzende Bestandsbebauung. Auch die Erschließung des Plangebiets mittels einer Schlau-
fe, die Anbindungen zum Sandforts Busch sowie die Planung eines Quartiersplatzes sind 
positiv hervorzuheben. 
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0957/2014


	

	




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Als dann erläutert Herr Winter die wesentlichen Inh alte des Bebauungsplan-Vorentwurfes. 
Maßgeblich zu nennen ist die Verbreiterung der Malt eserstraße aufgrund der zukünftigen 
Notwendigkeit eines Gehweges in Kombination mit ein em Längsparkstreifen. Prägnant für 
den Entwurf ist die Gruppierung von freistehenden E infamilienhäusern in offener Bauweise 
und Satteldach in Zusammenspiel mit II-III geschoss igen Mehrfamilienhäusern und Flach- 
dach. Die maximale Gebäudehöhe (First) der Einfamil ienhäuser entlang der Malteserstraße 
ist angelehnt an die vorhandenen Gebäudehöhen der g egenüberliegenden Nachbarhäuser. 
Die gewählte Gebäudestellung ermöglicht Blickbeziehungen in das neue Baugebiet.  
 
Im Anschluss bittet Herr Schmidt die Bürgerinnen un d Bürger um Fragen und Anmerkungen 
zur Planung: 
 
 
 Ein Bürger erkundigt sich nach den Grundstücksgröß en der Einfamilienhausgrundstü- 
cke. 
 
 Es ist für die Einfamilienhausbebauung von durchsc hnittlichen Grundstücksgrößen von 
ca. 350 m² bzw. 400 m² (freistehend) auszugehen. Di e Grundstücksvergabe erfolgt 
durch das Amt für Immobilienmanagement. Die Vergabe modalitäten regelt der Aus- 
schuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaft en. Preise können zu diesem Zeit- 
punkt der Planung noch nicht genannt werden. Die Gr undstücke werden nicht zu 100% 
von der Stadt vergeben, da ein Teil des Plangebiets sich in Privateigentum befindet.  
 
 
 Ein Bürger fragt nach dem Zeitfenster der Planung.  
 
 Der Bebauungsplan wird voraussichtlich bis Ende 20 15 rechtsverbindlich. Die Erschlie- 
ßung und damit die Baureife der Grundstücke sind in 2016 zu erwarten. 
 
 
 Ein Bürger fragt, ob die Wohnungen in den Mehrfami lienhäusern Eigentums- oder Miet- 
wohnungen sein werden. 
 
 Aufgrund des frühen Stadiums der Planungsphase ste ht dies konkret noch nicht fest. Im 
Rahmen des Beschlusses zur Sozialgerechten Bodennut zung der Stadt Münster ist da- 
von auszugehen, dass anteilig öffentlich geförderte Mietwohnungen entstehen werden. 
 
 
 Ein Bürger erkundigt sich nach der Geschossigkeit der Doppelhäuser. 
 
 Die Darstellung des Planungsbüros ist als architek tonische Anregung zu verstehen, so 
dass noch gewisse Spielräume für die Architekten bl eiben. Die Geschossigkeit der Dop- 
pelhäuser muss aber zwingend II-geschossig sein, ei n drittes, zurückspringendes Staf- 
felgeschoss ist möglich. Gleiches gilt im Übrigen für die Mehrfamilienhausbebauung. 
 
 
 Eine Bürgerin, die direkt neben dem Plangebiet woh nt, erkundigt sich nach der Berück- 
sichtigung ihres bestehenden Fensterrechts zum Plangebietsgrundstück. 
 
 Dieses ist im Grundsatz berücksichtigt. Für weiter e Detailauskünfte wird empfohlen, 
Kontakt mit dem Amt für Immobilienmanagement aufzunehmen.


	

	




 !  ##
 Mehrere Bürger befürchten zunehmendes Verkehrsaufk ommen.  
 
 Bei ca. 70 Wohneinheiten ist mit etwa 200 Neubürge rn zu rechnen, die pro Tag ca. 150 
zusätzliche KFZ-Fahrten erzeugen. 
 Dieses Verkehrsaufkommen können die angrenzen- 
den Erschließungsstraßen problemlos aufnehmen. Das neue Wohngebiet erfordert kei- 
ne Öffnung der Malteserstraße zur Hansestraße hin. 
 
 
 Mehrere Bürger befürchten eine erhöhte Verkehrsbel astung am „Knotenpunkt“ Lange- 
straße/Malteserstraße sowie die Nichteinhaltung der  Geschwindigkeitsbegrenzung. Auch 
der neue Kindergarten im Norden würde die Situation verschärfen. 
 
 Herr Bezirksbürgermeister Schmidt bietet zu diesem  Punkt ein gesondertes, vertiefen- 
des Gespräch mit den Anliegern an. 
 
 
 Ein Bürger regt an, die nördlichen Einfamilienhäus er eher traufenständig zur Langestra- 
ße anzuordnen, um die Nutzungsmöglichkeiten der Solarenergie zu verbessern.  
 
 Die Anordnung der Einfamilienhäuser im Planentwurf  entspricht dem einheitlichen und 
stringenten Konzept der giebelständigen Ausrichtung . Der heutige Stand der Technik 
ermöglicht eine effiziente Nutzung der Solarenergie  auch bei Ost-West-Ausrichtung der 
Dächer.  
 
 
 Ein Bürger bittet um Auskunft über die Geschossigk eit der Kindertagesstätte. Außerdem 
wird erfragt, ob die KITA St. Martin wirklich voll ausgelastet sei und ob bei Nichtrealisie- 
rung der KITA sozialer Wohnungsbau entstehen könnte.  
 
 Für die Kindertagesstätte ist eine II-Geschossigke it als Höchstgrenze vorgesehen. Aktu- 
elle Zahlen vom Amt für Kinder, Jugendliche und Fam ilien bestätigen die Auslastung der 
KITA St. Martin. Bei Nichtrealisierung der KITA ist auch sozialer Wohnungsbau möglich. 
 
 
 Ein Bürger fragt nach den Größen der Wohnungen in den geplanten Mehrfamilienhäu- 
sern. 
 
 Im freifinanzierten Wohnungsbau hängen die Wohnung szuschnitte in erster Linie von 
der nachfragegerechten Planung der Investoren ab. I m sozialen Wohnungsbau sind die 
entsprechenden Vorgaben aus den Wohnungsbauförderun gsbestimmungen des Landes 
NRW zu beachten.  
 
 
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, beda nkt sich Herr Bezirksbürgermeister 
Schmidt bei den Vertretern der Verwaltung für die V orstellung der Planung sowie bei den 
Bürgerinnen und Bürgern für die rege Teilnahme an d er Veranstaltung sowie für die sachli- 
che Diskussion und schließt die Veranstaltung gegen 18:15 Uhr. 
 
 
 
 
 
                                                                                                 
  
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V-0957-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

2315 Zeichen

AE 
GFL 
Parkstreifen 
57,51 
m ü. NHN 
Klärbecken 
II 
II 
II 
II 
I
-I 
I
II
I
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I
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I
I
I
I
I
I
Betriebshof 
P
P
W
eg 
Weg 
Regenwasser- 
behandlungsanlage 
Spielplatz 
Weg 
W
eg 
Weg 
P
P
Busch 
Sandforts 
Theodor-St
orm
-St
ra
ße 
P
P
L 885 
Amelsbürener Straße 
Im Hook 
Templerweg 
M
alteserstraße 
Langestraße 
Nimrodweg 
P
P
1082 
1148 
1149 
1387 
532 
42 
43 
619 
627 
628 
629 
621 
622 
23 
24 
637 
638 
633 
634 630 
632 
837 
824 
868 
838 
840 
841 
843 
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912 
844 
869 
907 
908 
1007 
995 
996 
997 
998 1001 
1002 
981 
982 
986 
987 
993 
1006 
3
005 
988 
990 
1046 
1032 
991 
992 
1085 
1112 
999 
1128 
1131 
1132 
1113 
2000 
1114 
2001 
1115 
1116 
1990 
1991 
1992 
1994 
1995 
55 
154 
158 
1239 
1240 
153 
217 
182 
183 
188 
190 
191 
214 
215 
1297 
1293 1294 
1295 
1296 1298 
99 1300 
1301 
1302 1303 1304 
1292 
1305 
472 
345 1346 
1360 
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1306 
1364 
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1389 
533 
534 
538 
2041 
2095 
2094 
2121 
2122 
2123 
2124 
965 
1467 
2002 
155 
620 
1478 
662 
663 664 
1517 
823 
835 
836 
661 
842 
999 
1000 
004 
989 
1362 
1363 
1365 
913 
1586 
490 
473 
474 
966 
970 
994 
1008 
1086 
1088 
1993 
2096 
2161 
2160 
2172 
2171 
2170 
2
36 
40 
42 
38 
34 32 
22 
32 
19 
50 
11a 
17 
15 13 
5
15 17 
13a 13b 
9a 9b 
7b 
7c 
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5b 
5c 
34 
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11b 11c 
9c 9d 
7d 
11 
9
2
13c 13d 
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32 
32a 
39 
10 
37 
7
5
8
18a 
10 
10 
8
6
4
30a 
30 
5
6
14 
12 
28 
27 
29 
24 
26 
20 
26 
30 
28 
22 
18 
16 
26a 
3
3a 
1
13 
25 
11 
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8
10b 
10 10a 
5
7
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I
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I
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I
Herrenburgallee 
Mülltonnen 
St 
St 
St 
Mülltonnen 
Mülltonnen 
St 
Mülltonnen 
St 
St 
St 
St 
St 
0,4 0,8 
FD 
WA 1) E
GH max. 
9,00 m 
geplante Flüchtlingsunterkunft 
II 
II 
0,4 0,8 
FD 
WA 2) 
GH max. 
9,00 m 
II 
0,4 0,8 
FD 
WA 
GH max. 
9,00 m 
II 
0,4 0,8 
FD 
WA D
GH max. 
9,00 m 
II 
0,4 0,8 
SD 45° ± 3° 
WA E
GH max. 
10,00 m 
II 
D
5,00 m 
6,50 m 
4,50 m 
6,50 m 
15,00 m 
4,00 m 
4,50 m 
4,00 m 
4,00 m 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0957/2014 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 566: 
Hiltrup - Malteserstraße / Langestraße 
Planverkleinerung - Maßstab 1:2000

V-0957-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

4267 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0957/2014  
  
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 566:  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Im WA -Gebiet mit der Kennziffer  1) sind maximal  2 Wohneinheiten je Hauseinheit 
zulässig.  
In den übrigen Baugebieten, in denen nur Einzelhäuser bzw. nur Doppelhäuser 
zulässig sind, ist  neben der Hauptwohnung max imal eine Kleinwohnung zulässig. 
Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten.  
Im WA -Gebiet mit der Kennziffer  2) (Mehrfamilienhausgrundstücke) wird die Zahl 
der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt.  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)  
1.2  Die festgesetzte Geschosszahl darf ausnahmsweise um ein Geschoss 
überschritten werden, wen n die festgesetzte Geschossflächenzahl nicht 
überschritten wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3  Die Grundstücksgröße muss  bei Doppelhäusern mindestens 260 m² und bei 
Einzelhäusern mindestens 350 m² betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).  
1.4  Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebenanlagen müssen 
zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie zur 
seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m 
(Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht 
überschreiten (§ 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.5  Auf den Baugrundstücken im WA -Gebiet mit der Kennziffer  2) 
(Mehrfamilienhausgrundstücke) sind außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze und diese nur auf 
den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).  
Je sechs Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.6  Die Oberkant e Fertigfußboden der Gebäude im Erdgeschoss muss mindestens 
0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden 
Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB).  
1.7  Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen ist die in der Planzeichnung eingetragene 
Höhe des Kanaldeckels in der Malteserstraße von 57,51 Meter über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) (§ 16  Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
  
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1  Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur  in Verbindung 
mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m 
Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m 
nicht überschreiten.  
2.2  Dachaufbauten, Zwerchgiebel und Dachüberstände (Traufen- und 
Ortgangüberstände) sind unzulässig.  Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur 
Solarenergienutzung.  
2.3  Im Plangebiet sind als Fassadenmaterial  für Haupt - und Nebengebäude und 
Garagen nur rote, rot-graue und rotbraune Ziegel zulässig. Ausnahmsweise können 
die Außenwände des jeweils obersten Geschosses in den Baufeldern, in denen nur 
Flachdächer zulässig sind, als weiße Putzflächen ausgeführt werden.  
2.4  Doppelhäuser sind hinsichtlich Kubatur, Fassadenmaterial und - farbton einheitlich 
zu gestalten.  
3.  Hinweise  
3.1  Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG  NW) ist die 
Entdeckung eines Boden denkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbesc haffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.2  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Albersloher Weg  33, 
eingesehen werden.  
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 2

V-0957-2014-Anlage-2-Begründung

24493 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0957/2014  
  
  
Begründun g  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 566:  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................ 2 
2.  Geltungsbereich .................................................................................................................. 2 
3.  Planverfahren ...................................................................................................................... 2 
4.  Planungsrechtliche Situation ............................................................................................... 3 
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................... 3 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen ........................... 3 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................... 3 
6.  Planungsziele ...................................................................................................................... 3 
7.  Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................... 4 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................. 4 
7.2  Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs .................................................................  4 
7.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................... 5 
7.3.1  Art und Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 5 
7.3.2  Überbaubare Flächen / Bauhöhen ..................................................................... 5 
7.3.3  Bauweise / Bauform .......................................................................................... 5 
7.3.4  Firstrichtung / Dachform .................................................................................... 6 
7.3.5  Material / Farbgebung ....................................................................................... 6 
7.3.6  Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ............................................................... 6 
7.3.7  Einfriedungen .................................................................................................... 7 
7.4  Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................. 7 
7.5  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................... 7 
7.6  Grünflächen / Begrünung ........................................................................................... 7 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen .................................................................................... 7 
7.6.2  Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote................................................................ 8 
7.7  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................... 8 
7.8  Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................... 8 
7.9  Umwelt / Immissionsschutz / Artenschutz ...................................................................  8 
8.  Flächenbilanz ...................................................................................................................... 9 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................... 9 
 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
  
  
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Der Bebauungsplan Nr. 566 Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße soll die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Erschließung neuer, ortsteilnaher  Wohnbauflächen für etwa 
70 Wohneinheiten schaffen. Zudem soll  eine Baufläche für eine Kindertageseinrichtung 
vorgehalten und gesichert werden.  
Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Fläche in stadträumlich integrierter Lage und 
fußläufiger Entfernung zur Marktallee.  
Für die Verwirklichung der v orgenannten Bau- und Investitionsabsichten ist die Schaffung von 
Planungsrecht erforderlich. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf 
ist das Ergebnis eines von der Stadt durchgeführten,  städtebaulichen Optimierungsverfahrens 
(Mehrfachbeauftragung).  
2.  Geltungsbereich  
Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Hiltrup und ist im  Norden und Westen bereits von 
Wohnbebauung umgeben.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist wie folgt begrenzt:  
• Im Norden durch die Langestraße  
• im Westen durch die Malteserstraße  
• im Süden durch einen Fuß-  und Radweg, der nach Westen durch die Herrenburgallee 
seine Fortsetzung findet  
• im Osten durch das Waldstück „Sandfortsbusch“. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstücke 1478, 2161, Teile der Flurstücke 2041, 2092, 2160.  
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt (Bebauungsplan 
der Innenentwicklung), da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• Es handelt sich um eine Maßnahme der Nachverdichtung bzw. Innenentwicklung  
• Die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 m²  
• Das Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566  
Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
  
  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungs plan ist das Pl angebiet bereits teilweise als Wohnbaufläche 
dargestellt. Ein untergeordneter Teil bereich im Osten des Plangebiet s ist als Grünfläche 
dargestellt.  
Das Planverfahren soll gem äß § 13 a BauGB  (Bebauungsplan der Innenentwicklung) 
durchgeführt w erden. Nach Inkrafttr eten des Bebauungsplans Nr.  566 erfolgt die Anpassung 
des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem äß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB . 
Zukünftig wird der Bereich im Flächennutzungsplan insgesamt als Wohnbaufläche dargestellt.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen / Verordnungen  
Das Plangebiet liegt nahezu vollständig innerhalb des rechtsk räftigen Bebauungsplans Nr. 272 
„Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage – Süd)“, der das Plangebiet als 
„Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt.  
Der am westlichen Plangebietsrand des neuen Bebauungsplans festgesetzte Parkstreifen der 
öffentlichen Verkehrsfläche der Malteserstraße ragt in das Gebiet des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Hiltrup 14 „Südlich der Amelsbürener Straße“ hinein. Allerdings war die Fläche 
in dem alten Bebauungsplan bereits als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.  
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr.  566 t reten die Bebauungsplän e Nr. 272 und 
Hiltrup 14 in den überplanten Bereichen außer Kraft.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Der Planbereich wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt.  
Die nähere Umgebung wird im Westen und Norden überwiegend durch ein-  bis 
zweigeschossige Einfamilienhäuser geprägt. Im Osten schließt sich eine waldartige 
Grünkulisse, bestehend aus  hochstämmigen Bäumen an (Sandfortsbusch). Unmittelbar im 
Süden grenzt an das Plangebiet ein öffentlicher Kinderspielplatz an.  
6.  Planungsziele  
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die E rschließung und 
Errichtung von ca.  70 Wohneinheiten schaffen, die etwa je zur Hälfte in Mehrfamilienhäusern 
und in Einfamilienhäusern entstehen sollen.  Mit dem relativ hohen Mehrfamilienhausanteil soll 
dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswoh nungsbau in sta dtnahen Lagen Rechnung 
getragen werden.  
In den Bereichen, die für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind (östlich der Planstraße), ist 
je nach Nachfragesituation auch ein Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie 
sonstige, besondere Wohnformen angestrebt.  
Unmittelbar südlich der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche soll ein Baufeld für eine dauerhafte 
Flüchtlingseinrichtung vorgehalten werden.  
Im Nordosten des Plangebietes ist ein Grundstück für eine K indertageseinrichtung vorgesehen 
und als Fläc he für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „ Soziale Einrichtungen“ 
festgesetzt.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 9

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Verkehrsplanung
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Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße  
  
  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind das Maß der baulichen 
Nutzung, die Festsetzungen zu den Mindestgrundstücksgrößen und den Dachformen von 
besonderer Bedeutung. Um eine an dem vorlieg enden städtebaulichen Entwurf  orientierte 
Realisierung zu gewährleisten, werden insbesondere auch Festsetzungen zur max imalen 
Gebäudehöhe, Baukörperstellung und zulässigen Fassadenmaterialien getroffen.  
7.2  Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs  
 
Abbildung 1: Städtebauliches Konzept (3pass Architekten, Köln)  
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier ist durch seine orthogonale Struktur 
gekennzeichnet. Eine flächensparsame, in Nord- Süd-Richtung verlaufende, schlaufenförmige 
Planstraße gliedert das Gebiet  im Grundsatz in einen westlichen und einen östlichen Teil. D as 
Herz der neuen Siedlung bildet im südöstlichen Knickpunkt der neuen Planstraße ei n 
annähernd quadratischer Quartiersplatz, um den sich auf seiner Nord-  und Ostseite II ½-
geschossige Mehrfamilienhäuser, im Süden und Westen II½-geschossige Doppelhäuser 
gruppieren.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 9

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Verkehrsplanung
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Prägend für den Entwurf ist die Ausgestaltung des Übergangs zwischen Bestands - und 
Neubebauung. So ist entlang der Langestraße im Norden und der Malteserstraße im Westen 
eine Bebauung in Form von freistehenden Einfamilienhäusern mit giebelständigen, steil 
geneigten Satteldächern vorgesehen, die die städtebauliche Struktur der angrenzenden 
Bestandsbebauung aufgreift und neuzeitlich interpretiert.  
Die östlich anschließenden Baufelder (überwiegend Mehrfamilienhausbebauung) sind 
demgegenüber durchgängig als Flachdachbebauung konzipiert, um dem Quartier hier ein 
eigenständiges städtebauliches Gepräge zu verleihen.  
7.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
7.3.1  Art und Maß der baulichen Nutzung  
Die Bauf lächen innerhalb des Plangebiet s sind  mit Ausnahme der Fläche für die geplante 
Kindertagesstätte als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.  
Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des 
Grund und Bodens zu ermöglichen, ist sowohl für die Einfamilienhausbebauung als auch für die 
Mehrfamilienhausbebauung eine Grundflächenzahl (GRZ)  / Geschossflächenzahl (GFZ) von 
0,4 / 0,8 in zweigeschossiger Bauweise festgesetzt.  
7.3.2  Überbaubare Flächen / Bauhöhen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und 
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des der Planung zugrundeliegenden 
städtebaulichen Entwurfs im Grundsatz gewährleistet ist.  
Um eine an der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung zu gewährleisten, sind 
maximale Gebäudehöhen von 9,00 m bzw. 10,00 m festgesetzt.  
Um die Wohndichte und damit zusammenhängend das zusätzliche Verkehrsaufkommen im 
Gebiet zu beschränken, wird für die Einzel - und Doppelhäuser  die maximale Zahl der 
Wohneinheiten auf eine Haupt - und eine Kleinwohnung festgelegt . Im Südosten des 
Plangebietes befindet sich ein Baufeld für zwei E inzelhäuser, für die aufgrund der relativ 
großen Grundstücksflächen jeweils maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind.  
Durch die flankierende Festsetzung von Mindestg rundstücksgrößen wird ergänzend dem 
Planungsziel, die städtebauliche Dichte zu begrenzen, Rechnung getragen.  
7.3.3  Bauweise / Bauform  
Da nichts anderes festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise.  Östlich der Malteserstraße und 
südlich der Langestraße ist als Bauform ausschließlich das freistehende Einfamilienhaus 
zulässig. Westlich und südlic h der Planstraße sollen Doppelhäuser entstehen. Diese sind 
insbesondere auch hinsichtlich ihrer Kubatur einheitlich zu gestalten.  
Die Bereiche östlich der Planstraße dienen überwiegend der Errichtung von 
Mehrfamilienhäusern. Auf diesen Baufeldern soll außerdem, je nach Nachf ragesituation, ein 
Angebot für Baugruppen, Mehrgenerationenwohnen sowie ähnliche, spezifische Wohnformen 
geschaffen werden.  Vor diesem Hintergrund wird hier die Zahl der zulässigen Wohneinheiten 
nicht begrenzt. 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 9

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7.3.4  Firstrichtung / Dachform  
Als Dachform en werden steilgeneigte Satteldächer mit vorgegebener Firstrichtung  sowie 
Flachdächer festgesetzt, um  einerseits einen harmonischen Übergang zwischen 
Bestandsbebauung und Neubebauung zu sichern und andererseits  dem Gebiet eine 
eigenständige Prägung zu geben.  
Um einer Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken, sind Dachaufbauten und 
Zwerchgiebel unzulässig.  Mit den vorgesehenen „Satteldachtypen“ wird eine neuzeitliche 
Interpretation des „klassischen Siedlungshauses“ verfolgt. Der  getroffene Ausschluss von 
Traufen- und Ortgangüberständen soll dieses Ziel stützen und einem „Verunklären“ der Kubatur 
entgegenwirken. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sollen von diesen Beschränkungen 
ausgenommen werden.  
7.3.5  Material / Farbgebung  
Innerhalb des Plangebiet s ist für alle Gebäude für die Fassaden nur rotes, rot -graues und 
rotbraunes Ziegelmaterial zulässig. Ausnahmsweise dürfen die Fassaden des jeweils obersten 
Geschosses bei Gebäuden mit Flachdach auch in weißem Putzmaterial ausgeführt werden.  
Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischer Einheitlichkeit , die dem 
Baugebiet die gew ünschte, eigenständige Prägung  verleihen kann, und ausreichendem 
Spielraum in Farbgebung und Materialwahl erreicht.  
Des Weiteren wird mit diesen Materialien eine gestalterische Einfügung in die umgebende 
Bebauung gewährleistet.  
Es besteht weitergehender Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für 
Doppelhäuser, um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Haus einheit zu 
sichern. Daher ist für die Fassade ein einheitliches M aterial hinsichtlich Art  und Farbton zu 
verwenden, um den jeweiligen Gebäudekörper als gestal terische Einheit erkennbar werden zu 
lassen.  
7.3.6  Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen  
Die baurechtlich notwendigen Garagen und Stellplät ze sind jeweils auf eigenem Grundstück 
nachzuweisen.  
Garagen, Carports  und sonstige Nebenanlagen (Gerätehäuser etc.)  müssen im 
Vorgartenbereich zur Straßenverkehrsfläche einen Abstand von mindestens 5,00 m einhalten 
und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.  Zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie 
ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um auf dem entstehenden Streifen eine 
angemessene Eingrünung zu ermöglichen.  Mit diesen Regelungen soll insbesondere das Ziel 
unterstützt werden, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhalten und die Höhen 
von Nebenanlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu beschränken.  
Weitergehende Regelungen werden für die Mehrfamilienhausbebauung östlich der Planstraße 
getroffen. So sind hier  Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen generell unzulässig.  Die 
Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Flächen ist hier nur auf 
den gesondert dafür festgelegten Flächen zulässig.  Mit dieser Re gelung soll dem, dem 
städtebaulichen Entwurf zugrundliegenden Grundgedanken Rechnung getragen werden, den 
privaten Stellplatznachweis für die Mehrfamilienhausbebauung  räumlich nicht mit Orientierung 
auf die Planstraße, sondern auf den rückwärtigen Grundstücksflächen (Waldabstand) zu 
führen. Die Stellplatzanlagen sind angemessen einzugrünen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 9

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7.3.7  Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis  1,20 m Höhe und nur in 
Verbindung mit einer der Verkehrsfläche zugewandten Ei ngrünung zulässig, um eine visuelle 
Erlebbarkeit der (entsprechend eingegrünten) Straßenräume zu ermöglichen.  
7.4  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das neue Wohngebiet wird über eine schlaufenförmige,  verkehrsberuhigt ausgebaute und mit 
6,50 m Breite ausreichend dimensionierte Planstraße erschlossen, die jeweils eine Anbindung 
an die Langestraße und an die Malteserstraße erhält. Die Einzelhäuser an der Langestraße und 
an der – um Gehweg und Längsparkstreifen verbreiterten – Malteserstraße werden unmittelbar 
von diesen Straßen aus erschlossen.  
Im südöstlichen Bereich wird die P lanstraße zu einem Quartiersplatz aufgeweitet, der u.  a. mit 
einer markanten Baumpflanzung gestaltet werden soll.  
Die erforderlichen Besucherstellplätze sind zum einen in Form eines Längsparkstreifens 
entlang der Malteserstraße angeordnet . Weitere Besucherstellplätze werden im Rahmen des 
verkehrsberuhigten Ausbaus der inneren Erschließungsflächen vorgesehen.  
Im Nordosten und Süden bestehen Anbindungsmöglichkeiten an das bestehende Fuß-  und 
Radwegenetz innerhalb der angrenzenden Grün- und Waldflächen.  
Das östlichste Baufeld östlich der Planstraße wird über eine private Verkehrsfläche 
erschlossen, die im Bebauungsplan als eine mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der 
Anlieger und Erschließungsträger zu belastendende Fläche (GFL / AE) festgesetzt ist.  
Der Hol-  und Bringverkehr einschließlich des Nachweises der  erforderlichen Stellplätze mit 
Blick auf die geplante Kindertageseinrichtung ist auf eigenem Grundstück abzuwickeln.  
Das Plangebiet ist über die Stadtbuslinien 1 und 5 an das städtische Busliniennetz 
angebunden. Die nächstgelegene Haltestelle befindet sich in ca. 300 m Entfernung an der 
Amelsbürener Straße.  
7.5  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser 
kann über die ausreichend dimensionierten Kanäle in der Malteserstraße abgeleitet werden.  
Zur geor dneten Entwässerung  des Plangebietes sind Geländeaufhöhungen um max imal 
ca. 1,0 m erforderlich. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regenwasser bei 
Starkregenereignissen ist festgesetzt, dass der Erdgeschossfußboden der Gebäude 
mindestens 0,3 m über Straßenniveau liegen muss.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
In unmittelbarer Nähe südlich des Plangebiets befindet sich ein öffentlicher Kinderspielplatz, 
der den infolge des neuen Baugebiets entstehenden zusätzlichen Bedarf mit abdecken kann.  
Öffentliche Kinderspielplatzflächen im Plangebiet selbst sind insoweit nicht zu berücksichtigen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 7 von 9

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Im Osten des Plangebiet s befindet sich ein teilweise verrohrtes Gewässer, das zur Sicherung  
seiner ökologischen Funktion entsprechende Schutzabstände benötigt.  Ähnliches gilt für die 
südliche Plangebietsgrenze.  Außerdem benötigen die östlich angrenzenden Waldflächen 
ausreichende Sicherheitsabstände (z.  B. gegen Windbruch).  Um die benötigten Flächen 
dauerhaft für die vorgenannten Zwecke auch liegenschaftlich zu sichern, werden diese als 
öffentliche Grünflächen bzw. als Flächen für Wald festgesetzt.  
7.6.2  Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote  
Im Plangebiet selbst befindet sich kein erhaltenswerter Grünbestand.  
Auf den festgesetzten Verkehrsflächen sind entsprechende Baumpflanzungen als Pflanzgebote 
vorgesehen. Der jeweils genaue Standort kann erst im Rahmen des verkehrstechnischen 
Entwurfs festgelegt werden.  
7.7  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiet s sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
kennzeichnungspflichtigen Altlastenverdachtsflächen bekannt.  
7.8  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiet s befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetz es NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jeder zeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt wer den. Den Umgang mit 
Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das Denkmalschutzgesetz 
NW.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
7.9  Umwelt / Immissionsschutz / Artenschutz  
Im Hinblick auf mögliche Luft - und Lärmimmissionen ergeben sich bedingt durch die Lage 
sowie durch die geplante Nutzungsart (Wohnen) keine Hinweise, dass es infolge der Planung 
hier zu erheblichen oder unverträglichen, zusätzlichen Belastungen kommen könnte.  
Bei Langestraße und Malteserstraße handelt es sich um gering belas tete Wohnstraßen, die 
den zusätzlichen Verkehr mengenmäßig  problemlos und immissionsschutzrechtlich 
unbedenklich aufnehmen können.  
Der östlich anschließende Landschaftsraum (Wald) wird durch eine großzügig dimensionierte 
„Pufferzone“ von der heranrückenden Wohnbebauung abgeschirmt. 
Die Artenschutzprüfung erfolgte auf  Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlung des 
Landesministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV NW) und 
des Landesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz (MKULNV NW) vom 22.12.2010.  
Die Vorprüfung hat ergeben, dass unmittelbar keine Vorkommen europäisch geschützter  Arten 
bekannt sind. Im Bereich des Waldrandes ist davon auszugehen, dass Fledermäuse den 
Waldrand als Nahrungsraum nutzen. Durch die vorgesehene Bebauung wird die 
Waldrandfunktion im Grundsatz beibehalten, sodass etwaig vorkommende Arten den 
Teillebensraum weiterhin nutzen können. Lebensstätten geschützter Arten im engeren Sinne 
(Nist-, Brutstätten, etc.) werden jedoch nicht tangiert.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 8 von 9

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 566  
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Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z. B. verbreitete Vogelarten) kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes  („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.  
Da der Bebauungsplan gem äß § 13a BauGB der Innenentwicklung dient, wird mit B ezug auf 
§ 13 (3) BauGB von einer förmlichen Umweltprüfung bzw. Umweltbericht abgesehen.  
8.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 2,83 ha 100 % 
Netto-Bauflächen  1,96 ha 70 % 
Flächen für Wald 0,12 ha 4 % 
Öffentliche Grünflächen 0,23 ha 8 % 
Straßenverkehrsflächen  0,34 ha 12 % 
Fläche für den Gemeinbedarf 0,18 ha 6 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteil ige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr.  566: Hiltrup – Malteserstraße / 
Langestraße.  
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 9 von 9

Beschlussvorlage

3684 Zeichen

V/0957/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 566: Hiltrup - Malteserstraße / Langestraße 
1. Beschluss zur Aufstellung 
2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.02.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Für den Bereich zwischen Malteserstraße, Langestra ße und dem Sandfortsbusch im 
Stadtteil Hiltrup ist gemäß §  2 (1) i.  V. m. §  13 a Baugesetzbuch (BauGB) ein 
Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des §  30 BauGB zur Festsetzung von Art 
und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen  und der 
Verkehrsflächen aufzustellen.  
 
Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstücke 1478, 2161, Teile der Flurstücke 2041, 2092, 2160.  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Entwurf  des Bebauungsplans Nr. 566 
„Hiltrup – Malteserstraße / Langestraße“ öffentlich auslegen wird.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den 
künftigen Haushaltsjahren durch di e Stadt Münster realisiert.  Für den erforderlichen Kanalbau 
werden Kosten von 0,50 Mio. €, für den Straßenbau von 0,45 Mio. € geschätzt.  
 
Das Plangebiet befindet sich künftig überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die 
Veräußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten.  
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0957/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.12.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0957/2014 
Begründung: 
 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschli eßung neuer, 
ortsteilnaher Wohnbauflächen für etwa 70 Wohneinheiten schaffen. Zudem soll eine Baufläche für 
eine Kindertageseinrichtung vorgehalten und gesichert werden.  
 
Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Fläche in stadträumlich integrierter Lage und 
fußläufiger Entfernung zur Marktallee.  
 
Für die Verwirklichung der v orgenannten Bau- und Investitionsabsichten ist d ie Schaffung von 
Planungsrecht erforderlich. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf ist 
das Ergebnis eines von der Stadt durchgeführten, städtebaulichen Optimierungsverfahrens 
(Mehrfachbeauftragung).  
 
Am 25.06.2014 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt. Das 
Protokoll ist in der Anlage 1 beigefügt.  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß §  13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan 
der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. 
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 566 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans 
im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
 
Der Bereich der Neuaufstellung überlagert Teile de r rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 272 
„Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage – Süd)“ und Hiltrup  14 „Südlich 
der Amelsbürener Straße“.  Nach seiner Rechtskraft tritt der neue Bebauungsplan  in den 
überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.  
 
Die Offenlegung soll im März 2015 erfolgen.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen:  
1. Protokoll der Bürgeranhörung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (4)

15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Rat
TOP 24.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Malteserstraße
  • Langestraße 1
  • Marktallee
  • Westfalenstraße
  • Amelsbürener Straße
  • Hansestraße
  • Herrenburgallee
  • Albersloher Weg 33
  • Templerweg
  • Nimrodweg
  • An den Speichern 7
  • Im Hook

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0957/2014
Typ
Vorlagen
Datum
03.12.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37